406 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Vom 3. März 1998
Auf Grund des § 9 Abs. 4, des § 11 Abs. 3 S atz 2, des § 34 Abs. 2 S atz 2, des
§ 34a Abs. 3 S atz 2 und des § 36 Abs. 5 S atz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
vom 26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2518) geändert worden ist, verordnet das B undes-
ministerium der Finanzen:
§1
Dem B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wird die B efugnis über-
tragen, Rechtsverordnungen nach M aßgabe des § 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 3
S atz 1, des § 34 Abs. 2 S atz 1, des § 34a Abs. 3 S atz 1 und des § 36 Abs. 5 S atz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes zu erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Übertragung der B efugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun-
gen auf das B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 16. M ärz 1995
(B GB l. I S . 390) außer K raft.
B onn, den 3. M ärz 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 407
Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen
Berlin, Bremen, C hemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main,
Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart
Vom 4. März 1998
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset- §2
zes vom 30. August 1971 (B GB l. I S . 1426, 1427) verordnet
das B undesministerium der Finanzen im B enehmen mit Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8
den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan- Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (B undesvermö-
desbehörden: gensabteilung) werden wie folgt übertragen:
von der Ober- auf die Ober-
finanzdirektion finanzdirektion
§1
C hemnitz Erfurt
Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8
Frankfurt am M ain K oblenz
Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (Zoll- und Ver-
Hannover M agdeburg
brauchsteuerabteilung) werden wie folgt übertragen:
K iel Rostock
von der Ober- auf die Ober- M ünchen Nürnberg
finanzdirektion finanzdirektion M ünster K öln
S tuttgart K arlsruhe
B erlin C ottbus
B remen Hannover
Düsseldorf K öln §3
Erfurt C hemnitz
Die Zuständigkeit der Oberfinanzpräsidenten nach § 1
Frankfurt am M ain K oblenz
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Vermögenszuordnungsge-
K iel Hamburg
setzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 29. M ärz
M agdeburg Hannover
1994 (B GB l. I S . 709) bleibt unberührt.
M ünchen Nürnberg
M ünster K öln
Rostock Hamburg §4
S aarbrücken K oblenz
S tuttgart K arlsruhe Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
B onn, den 4. M ärz 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
408 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin *)
Vom 4. März 1998
Auf Grund des § 25 des B erufsbildungsgesetzes vom 12. M essen und P rüfen elektrischer Größen,
14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Arti-
13. Installieren und Testen von Hard- und S oftwarekom-
kel 35 der Verordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I
ponenten,
S . 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesmini-
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem B undes- 14. Aufbauen und P rüfen von elektrischen, pneumati-
ministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und schen und hydraulischen S teuerungen,
Technologie:
15. P rogrammieren mechatronischer S ysteme,
§1 16. Zusammenbauen von B augruppen und K omponen-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes ten zu M aschinen und S ystemen,
Der Ausbildungsberuf M echatroniker/M echatronikerin 17. M ontieren und Demontieren von M aschinen, S yste-
wird staatlich anerkannt. men und Anlagen, Transportieren und S ichern,
18. P rüfen und Einstellen von Funktionen an mechatro-
§2 nischen S ystemen,
Ausbildungsdauer 19. Inbetriebnehmen und B edienen mechatronischer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb J ahre. S ysteme,
20. Instandhalten mechatronischer S ysteme.
§3
Ausbildungsberufsbild §4
Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan
folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen nach
1. B erufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, und zeitlichen Gliederung der B erufsausbildung (Ausbil-
3. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
4. Umweltschutz, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
5. betriebliche und technische K ommunikation, zulässig, soweit betriebspraktische B esonderheiten die
Abweichung erfordern.
6. P lanen und S teuern von Arbeitsabläufen, K ontrollie-
ren und B eurteilen der Arbeitsergebnisse, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
7. Qualitätsmanagement, K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
8. P rüfen, Anreißen und K ennzeichnen, keit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungsgesetzes
9. manuelles und maschinelles S panen, Trennen und befähigt wird, die insbesondere selbständiges P lanen,
Umformen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Diese B efähi-
gung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 und 8 nach-
10. Fügen, zuweisen.
11. Installieren elektrischer B augruppen und K ompo-
nenten, §5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des § 25 Ausbildungsplan
des B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der Län- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undesanzei- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
ger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 409
§6 schen S ystemen systematisch feststellen, eingrenzen und
Berichtsheft beheben sowie unter Nutzung von S tandardsoftware
P rüfprotokolle erstellen und S chaltungsunterlagen sowie
Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines andere technische K ommunikationsunterlagen ändern
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu kann. Durch das Fachgespräch soll der P rüfling zeigen,
geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu daß er fachbezogene P robleme und deren Lösungen dar-
führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig stellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hinter-
durchzusehen. gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-
führung des Auftrages begründen kann. Dem P rüfungs-
§7 ausschuß ist vor der Durchführung des Auftrages die
Zwischenprüfung Aufgabenstellung einschließlich einer Zeitplanung zur
G enehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der B earbei-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- tung des Auftrages sowie das Fachgespräch sollen jeweils
schenprüfung durchzuführen. S ie soll vor dem Ende des mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Der Teil B der P rüfung besteht aus den drei P rü-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der fungsbereichen Arbeitsplanung, Funktionsanalyse sowie
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Wirtschafts- und S ozialkunde. In den P rüfungsbereichen
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und K ennt- Arbeitsplanung und F unktionsanalyse sind insbeson-
nisse sowie auf den im B erufsschulunterricht entspre- dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, logischer und mathematischer S achverhalte fachliche
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist. P robleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
(3) Der P rüfling soll in höchstens sieben S tunden unter Lösungswege darzustellen.
Verwendung vorgefertigter Teile eine Arbeitsaufgabe be-
(4) Für den P rüfungsbereich Arbeitsplanung kommt ins-
arbeiten. Hierfür kommt insbesondere in B etracht:
besondere folgende Aufgabe in B etracht:
Anfertigen und P rüfen einer funktionsfähigen mechatro-
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur M ontage und Inbe-
nischen K omponente nach Unterlagen, einschließlich ma-
triebnahme eines mechatronischen S ystems nach vor-
nuelles und maschinelles B earbeiten, Zusammenbauen,
gegebenen Anforderungen.
Verdrahten und Verschlauchen sowie Anfertigen eines
Arbeitsplanes und eines P rüf- und M eßprotokolls. Dabei soll der P rüfling zeigen, daß er eine P roblemanalyse
durchführen, die zur M ontage und Inbetriebnahme not-
Dabei soll der P rüfling zeigen, daß er die Funktion, die
wendigen mechanischen und elektrischen K omponenten,
elektrischen S chutzmaßnahmen und die Einhaltung von
Leitungen, S oftware, Werkzeuge und Hilfsmittel unter
S icherheitsbestimmungen prüfen, mechanische und elek-
B eachtung der technischen Regeln auswählen, Installa-
trische B etriebswerte einstellen und messen sowie P ro-
tions- und M ontagepläne anpassen, die notwendigen
duktionsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von
Arbeitsschritte unter B erücksichtigung der Arbeitssicher-
Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirt-
heit planen und S tandardsoftware anwenden kann. F ür
schaftlichkeit berücksichtigen kann.
den P rüfungsbereich F unktionsanalyse kommt ins-
besondere folgende Aufgabe in B etracht:
§8 B eschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden In-
Abschlußprüfung standhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines
Fehlers in einem mechatronischen S ystem.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie Dabei soll der P rüfling zeigen, daß er M aßnahmen zur
auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter B erücksichti-
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist. gung betrieblicher Abläufe planen, S chaltungsunterlagen
auswerten, P rogramme interpretieren und ändern sowie
(2) Der P rüfling soll im Teil A der P rüfung in höchstens funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen
30 S tunden einen betrieblichen Auftrag bearbeiten und S ystems, mechanische und elektrische Größen sowie
dokumentieren sowie in höchstens 30 M inuten hierüber B ewegungsabläufe ermitteln und darstellen, S ignale an
ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere S chnittstellen funktionell zuordnen, P rüfverfahren und
folgende Aufgabe in B etracht: Diagnosesysteme auswählen und einsetzen sowie Fehler-
Errichten, Ändern oder Instandhalten eines mechatroni- ursachen lokalisieren, S chutzeinrichtungen testen und
schen S ystems, einschließlich Arbeitsplanung, M ontieren, elektrische S chutzmaßnahmen prüfen kann. Im P rüfungs-
Demontieren, Ändern und K onfigurieren von P rogrammen bereich Wirtschafts- und S ozialkunde kommen Aufgaben,
sowie Inbetriebnehmen. die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-
sondere aus folgenden Gebieten in B etracht:
Die Ausführung des Auftrages wird mit praxisbezogenen
Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung des Auf- allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
trages und dessen Dokumentation soll der P rüfling bele- menhänge aus der B erufs- und Arbeitswelt.
gen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert
unter B eachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa- (5) Für den P rüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
torischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und Höchstwerten auszugehen:
umsetzen, M aterial disponieren, Verdrahtungs- und Ver- 1. Arbeitsplanung 150 M inuten,
bindungstechniken anwenden, B augruppen der S ensorik
2. Funktionsanalyse 150 M inuten,
und Aktorik einstellen und abgleichen, Fehler und S törun-
gen in elektrischen sowie pneumatischen oder hydrauli- 3. Wirtschafts- und S ozialkunde 60 M inuten.
410 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
(6) Innerhalb des P rüfungsteiles B haben die P rüfungs- (8) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils in den P rü-
bereiche Arbeitsplanung und Funktionsanalyse gegen- fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
über dem P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde erbracht sind. Werden die P rüfungsleistungen im betrieb-
jeweils das doppelte Gewicht. lichen Auftrag einschließlich Dokumentation, in dem Fach-
gespräch oder in einem der drei P rüfungsbereiche mit
(7) Der P rüfungsteil B ist auf Antrag des P rüflings oder
ungenügend bewertet, so ist die P rüfung nicht bestanden.
nach Ermessen des P rüfungsausschusses in den einzel-
nen P rüfungsbereichen durch eine mündliche P rüfung zu
ergänzen, wenn diese für das B estehen der P rüfung den
Ausschlag geben kann. B ei der Ermittlung des Ergebnis- §9
ses für die mündlich geprüften P rüfungsbereiche sind das
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Inkrafttreten
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
B onn, den 4. M ärz 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 411
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung zum M echatroniker/zur M echatronikerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 B erufsbildung, Arbeits- a) B edeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und B eendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und P flichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) M öglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche B estimmungen der für den ausbilden-
den B etrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden B etriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden B etriebes, wie
B eschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) B eziehungen des ausbildenden B etriebes und seiner
B elegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, B erufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassung- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden B etriebes beschrei-
ben
während der
3 S icherheit und Gesund- a) Gefährdung von S icherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und M aßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste M aßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben
und M aßnahmen zur B randbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen B eitrag zum Umweltschutz
an B eispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und M aterialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, S toffe und M aterialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
412 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 B etriebliche und tech- a) Informationen beschaffen und bewerten
nische K ommunikation b) Gespräche mit Vorgesetzten, M itarbeitern und im
(§ 3 Nr. 5) Team situationsgerecht führen, S achverhalte dar-
stellen, deutsche und englische Fachausdrücke an-
wenden
c) M öglichkeiten zur K onfliktregelung anwenden 4*)
d) EDV-Anlagen handhaben, insbesondere S oftware
einsetzen, P eripheriegeräte anschließen und nutzen
e) Daten schützen und sichern
f) P rotokolle und B erichte anfertigen, S tandardsoft-
ware anwenden
g) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
h) S chaltungsunterlagen von B augruppen und Geräten
der P neumatik und Hydraulik lesen und anwenden 3*)
i) elektrische P läne, B lock-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlußpläne lesen und anwenden
k) S kizzen und S tücklisten anfertigen
l) technische P läne von B augruppen, M aschinen und
Anlagen aktualisieren
m) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeits- 3*)
anweisungen und sonstige technische Informatio-
nen, auch in englisch, anwenden
n) P räsentationstechniken anwenden
o) P rodukte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläu-
tern und in die Funktion einweisen 3*)
p) betriebliche Informations- und K ommunikationssy-
steme nutzen
6 P lanen und S teuern von a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
Arbeitsabläufen, K ontrol- schen und wirtschaftlichen K riterien festlegen
lieren und B eurteilen der b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informa-
Arbeitsergebnisse torischen K riterien festlegen und sicherstellen
(§ 3 Nr. 6)
c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
5*)
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) M aterial, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und bereitstellen
f) B earbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozeß vor-
bereiten
g) Werkzeuge, B earbeitungsmaschinen, P rüf- und
M eßmittel sowie technische Einrichtungen betriebs-
bereit machen, überprüfen, warten sowie M aßnah-
men zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren
i) M aterial, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische P rü-
fungen dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 413
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
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7 Qualitätsmanagement Normen und S pezifikationen zur Qualitätssicherheit der
(§ 3 Nr. 7) P rodukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserle-
digung unter B eachtung vor- und nachgelagerter B erei-
che sichern, insbesondere
a) Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit
technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit
beurteilen, Verfahren anwenden
5*)
b) P rüfarten und P rüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der P rüfmittel feststellen und dokumentieren, P rüf-
pläne und betriebliche P rüfvorschriften anwenden
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
8 P rüfen, Anreißen und a) M eßzeuge zum M essen und P rüfen von Längen,
K ennzeichnen Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
(§ 3 Nr. 8) b) Längen mit S trichmaßstäben, M eßschiebern und
M eßschrauben messen, Einhaltung von Toleranzen
und P assungen prüfen
c) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit,
Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Ober-
flächenqualität durch S ichtprüfen beurteilen 3*)
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflä-
chen nach technischen Anforderungen kontrollieren
e) Werkstücke unter B erücksichtigung der Werkstoff-
eigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkel-
lehren prüfen
9 M anuelles und maschi- a) B leche, P latten und P rofile aus M etall und K unststoff
nelles S panen, Trennen nach Anriß sägen
und Umformen b) Flächen und Formen an Werkstücken bis zur M aß-
(§ 3 Nr. 9) genauigkeit von ± 0,2 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit R z zwischen 6,3 und 40 µm eben,
winklig und parallel auf M aß feilen sowie entgraten
c) B ohrungen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm
durch B ohren ins Volle, Aufbohren und P rofilsenken
herstellen sowie B ohrungen bis zur M aßgenauigkeit
gemäß IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit R z
zwischen 4 und 10 µm reiben
d) Innen- und Außengewinde mit Gewindebohrer und
S chneideisen herstellen 11
e) Werkstücke bis zur M aßgenauigkeit von ± 0,1 mm
und einer O berflächenbeschaffenheit R z zwischen
4 und 63 µm mit unterschiedlichen Drehmeißeln
durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke bis zur M aßgenauigkeit von ± 0,1 mm
und einer Oberflächenbeschaffenheit R z zwischen
10 und 40 µm mit unterschiedlichen Fräsern durch
S tirn-Umfangs-P lanfräsen bearbeiten
g) Feinbleche und K unststoffplatten mit Hand- und
Handhebelscheren scheren
h) B leche, R ohre und P rofile aus Eisen- und N icht-
eisenmetallen kalt umformen und richten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
414 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
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10 Fügen a) Verbindungen durch S chrauben, M uttern und S chei-
(§ 3 Nr. 10) ben herstellen sowie mit S icherungselementen, ins-
besondere mit Federringen, Zahnscheiben und
Lacken, sichern
b) S chraubverbindungen unter B eachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen
c) B auteile formschlüssig unter B eachtung der B e-
schaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weich- und Hart-
löten auswählen sowie Lötverbindungen herstellen
e) K leber auswählen sowie K lebeverbindungen zwi- 6
schen gleichen und verschiedenen Werkstoffen her-
stellen
f) S chweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beur-
teilen
g) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das
S chweißen auswählen, Nahtart und Einstellwerte
festlegen, Fugen vorbereiten, B leche bis zu 3 mm
mit verschiedenen S chmelzschweißverfahren verbin-
den sowie S chweißnähte bearbeiten, B leche, Rohre
und P rofile positionsgerecht schweißen
11 Installieren elektrischer a) Einschübe, G ehäuse und S chaltgerätekombinatio-
B augruppen und nen zusammenbauen
K omponenten b) K omponenten für elektrische Hilfs- und S chaltein-
(§ 3 Nr. 11) richtungen auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen
c) K omponenten zum S teuern, R egeln, M essen und
Ü berwachen einbauen und kennzeichnen
d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gege-
benheiten festlegen 8
e) Leitungen unter B erücksichtigung der mechanischen
und elektrischen B elastung, der Verlegungsarten
und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten,
verlegen und verbinden
f) Anschlußteile, insbesondere K abelschuhe, Aderend-
hülsen und S tecker, an Leitungen anbringen
g) Leitungen durch Löten, K lemmen und S tecken an-
schließen und verbinden
h) B augruppen und G eräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach U nterlagen und M ustern ver-
drahten 5
i) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
12 M essen und P rüfen a) Verfahren und M eßgeräte auswählen, M eßfehler ab-
elektrischer Größen schätzen und M eßeinrichtungen aufbauen
(§ 3 Nr. 12) b) S pannung, S trom, W iderstand und Leistung im
G leich- und W echselstromkreis messen und ihre
Abhängigkeit zueinander berechnen
c) M eßreihen und K ennlinien, insbesondere von span-
nungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-
den, aufnehmen, darstellen und auswerten 8
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 415
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
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d) analoge und digitale S ignale, insbesondere S ignal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische K enndaten von B augruppen und K ompo-
nenten prüfen
f) elektrische S chaltungen, insbesondere S chütz- und
Digitalschaltungen, aufbauen und ihre Funktion prüfen
13 Installieren und Testen a) Hard- und S oftwareschnittstellen, K ompatibilität von
von Hard- und S oftware- Hardwarekomponenten sowie S ystemvoraussetzun-
komponenten gen für S oftware prüfen
(§ 3 Nr. 13) b) S ystemkomponenten zusammenstellen und verbin- 3
den
c) Hardware konfigurieren, S oftware installieren und
anpassen
d) Netzwerke und B ussysteme installieren und konfigu-
rieren
4
e) S ignale an S chnittstellen prüfen, P rotokolle interpre-
tieren, S ysteme testen
f) Versionswechsel von S oftware durchführen
g) Änderungen in der Hard- und S oftware dokumentie- 4
ren
14 Aufbauen und P rüfen a) elektrische, pneumatische und hydraulische S chal-
von elektrischen, pneuma- tungen aufbauen und verbinden
tischen und hydraulischen b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu-
S teuerungen matischer und hydraulischer Energie anschließen, 4
(§ 3 Nr. 14) prüfen und einstellen
c) Druck in pneumatischen und hydraulischen S yste-
men messen und einstellen
d) Aufgabenstellung, insbesondere B ewegungsabläufe
und Wechselwirkung an S chnittstellen des zu steu-
ernden S ystems, analysieren
e) S teuerungskonzepte zuordnen und S teuerungsein-
richtungen auswählen
f) elektrische, pneumatische und hydraulische S chal-
tungen nach vorgegebenen P roblemstellungen auf- 9
bauen
g) S ensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter B eachtung der
S chnittstellen eingrenzen
15 P rogrammieren mecha- a) S teuerungen in unterschiedlichen Realisierungsfor-
tronischer S ysteme men beurteilen
(§ 3 Nr. 15) b) S teuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden 4
c) Anwendungsprogramme für numerische S teuerun-
gen erstellen, eingeben und testen
d) P rogrammablauf in mechatronischen Systemen über-
wachen, Fehler feststellen und beheben 4
416 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
16 Zusammenbauen von a) B augruppen und K omponenten identifizieren sowie
B augruppen und K ompo- auf fehlerfreie B eschaffenheit prüfen
nenten zu M aschinen b) Vormontagen durchführen
und S ystemen
(§ 3 Nr. 16) c) S chmier- und K ühleinrichtungen einbauen
6
d) pneumatische und hydraulische K omponenten, ins-
besondere Zylinder und Ventile, einbauen
e) Rohr- und S chlauchleitungen zurichten, verlegen,
verbinden und auf Dichtheit prüfen
f) B augruppen und K omponenten passen sowie funk-
tionsgerecht ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, B augruppen mit be-
weglichen Teilen, insbesondere Achsen, Wellen, An-
triebe, montieren
h) Antriebe, Getriebe und K upplungen einbauen
i) S chaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungs- 14
schalter, S icherungen und S chütze, einbauen und
verdrahten
k) B augruppen zum S teuern, R egeln, M essen und
Ü berwachen einbauen und verdrahten
l) S ensoren einbauen, einstellen und verbinden
m) Funktionen während des M ontagevorganges prüfen
17 M ontieren und Demon- a) Rohre, Installationskanäle und K abelbühnen montie-
tieren von M aschinen, ren
S ystemen und Anlagen, b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und
Transportieren und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und
S ichern herstellen
(§ 3 Nr. 17)
c) S chutzeinrichtungen, S chirmungen, Verkleidungen
6
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und B etriebsmittel der Energieverteilungs-
und K ommunikationstechnik unter B eachtung der
mechanischen und elektrischen B elastung und der
Verlegungsart auswählen, befestigen und anschlie-
ßen
e) B eschaffenheit des Aufstellungsortes für die B efesti-
gung prüfen
f) M aschinen, G eräte und Tragkonstruktionen zu B e-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) R äume hinsichtlich ihrer U mgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
h) S chutzmaßnahmen festlegen, P otentialausgleich 12
durchführen
i) Leitern, Gerüste und M ontagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und
nutzen
k) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Transport sichern und durch-
führen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 417
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
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18 P rüfen und Einstellen von a) M eß- und P rüfverfahren sowie Diagnosesysteme
Funktionen an mecha- auswählen, elektrische Größen und S ignale an
tronischen S ystemen S chnittstellen prüfen
(§ 3 Nr. 18) b) analoge und digitale S ignalverarbeitungsbaugruppen
anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale
prüfen 4
c) M eßeinrichtungen zum Erfassen von B ewegungsab-
läufen, Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere S chalter und S ensoren, prüfen und
justieren
e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-
ten beurteilen und einstellen
f) S teuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) S ollwerte von prozeßrelevanten Größen, insbeson-
dere von B ewegungsabläufen und Druck, einstellen
h) Fehler unter B eachtung der S chnittstellen mechani-
scher, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer
B augruppen durch S ichtkontrolle, P rüfen und M es-
sen sowie mit Hilfe von P rüfsystemen und Testpro- 12
grammen systematisch eingrenzen
i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü-
fen und einstellen
k) S törungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-
suchen, die M öglichkeiten ihrer B eseitigung beurtei-
len und die Instandsetzung einleiten
l) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen-
tieren
19 Inbetriebnehmen und B e- a) S chutz gegen direktes B erühren prüfen
dienen mechatronischer b) Wirksamkeit von S chutzmaßnahmen, insbesondere
S ysteme Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-,
(§ 3 Nr. 19) Erdungs- und S chleifenwiderstände messen 2
c) mechanische und elektrische S icherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS -S chalter, sowie M elde-
systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen
d) Hilfs- und S teuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger S ignal- und B efehlsgeber für M eß-, S teuer- und
Überwachungseinrichtungen prüfen und in B etrieb
nehmen
e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in B etrieb
nehmen, B etriebswerte messen, S ollwerte einstellen
f) P neumatik- und Hydraulikeinrichtungen in B etrieb
nehmen
g) B eweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre-
quenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen
und einstellen
h) B efestigung, Energieversorgung, S chmierung, K üh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
418 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
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i) P rogramme und Daten laden und sichern, P ro- 14
grammablauf prüfen und anpassen
k) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse,
prüfen und in B etrieb nehmen
l) mechatronische S ysteme in B etrieb nehmen, Funk-
tionsprüfung durchführen
m) S chutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit prüfen
n) S ystemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
o) M aschinen und S ysteme bedienen, P robelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen
20 Instandhalten mecha- a) mechatronische S ysteme inspizieren, Funktionen
tronischer S ysteme von S icherheitseinrichtungen prüfen sowie P rüfun-
(§ 3 Nr. 20) gen protokollieren
b) mechatronische S ysteme nach W artungs- und
Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im
R ahmen der vorbeugenden Instandhaltung austau-
schen
c) Geräte und B augruppen unter B eachtung ihrer
Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung kennzeichnen
d) S törungen durch Nacharbeiten und Austausch von 13
Teilen und B augruppen beseitigen
e) S oftwarefehler beheben
f) S ystemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
g) mechatronische S ysteme unter B eachtung der
betrieblichen Abläufe instandsetzen
h) mechatronische S ysteme an geänderte B etriebsbe-
dingungen anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 419
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)
Vom 4. März 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4 (4) Für S eeschiffe nach Absatz 3, die einen Ort im
Abs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über die Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen oder den
B eförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Nord-Ostsee-K anal durchfahren, gelten zusätzlich die
(B GB l. I S . 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des § § 3 und 4, § 12 Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a, § 13 Abs. 1 bis 3
Gesetzes vom 28. J uni 1990 (B GB l. I S . 1221), § 4 Abs. 1 S atz 1, die § § 14, 15, 17 und 18 Abs. 1 und die § § 21
und § 5 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des und 22 und, wenn sie im G eltungsbereich dieser Ver-
Gesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416), in Verbin- ordnung gefährliche G üter laden, zusätzlich die Vor-
dung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgut- schriften dieser Verordnung, soweit nicht ausdrücklich
rechtlicher Ermächtigungen auf den B undesminister für etwas anderes bestimmt ist.
Verkehr vom 12. S eptember 1985 (B GB l. I S . 1918) sowie
§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in (5) Diese Verordnung gilt nicht für die B eförderung ge-
der Fassung der B ekanntmachung vom 19. Februar 1987 fährlicher Güter, die als S chiffsvorräte oder für die S chiffs-
(B GB l. I S . 602) verordnet das B undesministerium für Ver- ausrüstung bestimmt sind.
kehr nach Anhörung von S achverständigen: (6) Diese Verordnung gilt nicht für die B eförderung ge-
fährlicher Güter mit S eeschiffen der B undeswehr und
I. Abschnitt anderer S treitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung
erfordern.
Allgemeine Vorschriften
§2
§1
Anwendungsbereich Gefährliche Güter und zeitweiliger Aufenthalt
(1) Diese Verordnung regelt die B eförderung gefähr- (1) Gefährliche Güter sind
licher Güter in verpackter Form und in fester Form als 1. S toffe und Gegenstände, die unter die jeweilige B e-
M assengut mit S eeschiffen. Für die B eförderung flüssiger griffsbestimmung für die K lassen 1 bis 9 des vom
Gase und flüssiger C hemikalien in Tankschiffen gelten § 3 B undesministerium für Verkehr im B undesanzeiger
Abs. 6, die § § 4 und 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch
die § § 10, 11 und 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 B uchstabe c, B ekanntmachung des B undesministeriums für Verkehr
Abs. 2 und 5 und die § § 13 bis 15 und 17 bis 22 ent- im B undesanzeiger Nr. 146a vom 8. August 1997,
sprechend. bekanntgegebenen Internationalen C ode für die B eför-
(2) S eeschiffe, die die B undesflagge führen, unterliegen derung gefährlicher Güter mit S eeschiffen (IM DG-
den Vorschriften dieser Verordnung. S atz 1 gilt nicht, C ode deutsch) fallen,
soweit das maßgebende Recht des ausländischen Lade- 2. S toffe, die bei B eförderung als S chüttladung in den
hafens eine abweichende Regelung vorschreibt oder zu- vom B undesministerium für Verkehr im B undesanzei-
läßt. Die nach Landesrecht zuständigen B ehörden und
ger Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 bekanntgegebe-
die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen können hierüber
nen „Richtlinien für die sichere B ehandlung von
einen Nachweis verlangen.
S chüttladungen bei der B eförderung mit S eeschiffen“
(3) S eeschiffe unter fremder Flagge, die sich im Gel- vom 30. August 1990, zuletzt geändert durch B ekannt-
tungsbereich dieser Verordnung aufhalten, unterliegen machung des B undesministeriums für Verkehr vom
den B estimmungen für gefährliche Güter des K apitels II-2 15. November 1996 (B Anz. S . 12 621), als gefährliche
Regel 41 und 54 und des K apitels VII der Anlage zum Güter klassifiziert sind.
Internationalen Übereinkommen von 1974 zum S chutz
des menschlichen Lebens auf S ee (B GB l. 1979 II S . 141, (2) Zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der B eförderung
1983 II S . 784), zuletzt geändert durch Entschließung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel
M S C .46(65) vom 16. M ai 1995 (B GB l. 1996 II S . 2775). Die der B eförderungsart oder des B eförderungsmittels (Um-
in Absatz 2 S atz 3 genannten B ehörden können hierüber schlag) zeitweilig abgestellt werden oder aus sonstigen
einen Nachweis verlangen. transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden.
Auf Verlangen sind B eförderungsdokumente vorzulegen,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.
93/75/EWG des Rates vom 13. S eptember 1993 über M indestanforde- Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und K esselwagen
rungen an S chiffe, die S eehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus
ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter beför- dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht ge-
dern (AB l. EG Nr. L 247 S . 19). öffnet werden.
420 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
II. Abschnitt treffen, um S chadensfälle zu verhindern und bei Eintritt
eines S chadens dessen Umfang so gering wie möglich zu
Voraussetzungen für die halten.
Verladung gefährlicher Güter
§5
§3
Anforderungen für
Zulassung zur Beförderung Verpackungen und Großpackmittel (IBC )
(1) Gefährliche Güter dürfen zur B eförderung auf S ee- (1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter und
schiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur über- deren B eauftragte dürfen für die B eförderung nur die nach
geben und auf S eeschiffen nur befördert werden, wenn M aßgabe der Abschnitte 10, 13, 17, 18, 25 und 26 der All-
jeweils die in § 2 Abs. 1 genannten, auf die einzelne B eför- gemeinen Einleitung, der K lassen 1 bis 9 sowie des An-
derung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind. Außer- hangs I des IM DG-C ode deutsch für gefährliche Güter
dem sind die vom B undesministerium für Verkehr nach vorgeschriebenen oder zulässigen und einer zugelasse-
Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehör- nen B auart entsprechenden Verpackungen und Groß-
den bekanntgemachten Richtlinien zu den in § 2 Abs. 1 packmittel (IB C ) verwenden. Verpackungen und Groß-
genannten Vorschriften sowie die Richtlinien für die B e- packmittel (IB C ) müssen ferner so beschaffen sein, daß
förderung gefährlicher Güter und schädlicher S toffe als sie dem Inhalt für die zu erwartenden Transportbean-
M assengut an B ord von Offshore-Versorgern vom 5. M ärz spruchungen den notwendigen S chutz geben.
1991 (B Anz. S . 1728) zu beachten, die sich auf diese Vor-
schriften beziehen. (2) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 dürfen Verpackun-
gen und Großpackmittel (IB C ), die der Anlage A zum
(2) Anstelle der in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften dür- Europäischen Übereinkommen vom 30. S eptember 1957
fen die von der Internationalen S eeschiffahrts-Organisa- über die internationale B eförderung gefährlicher Güter auf
tion (IM O) bekanntgemachten entsprechenden gleichen der S traße (ADR) in der Fassung vom 29. J uli 1968 (B GB l.
C ode angewendet werden. Diese sind zu beziehen 1969 II S . 1489) oder der Anlage zu Anhang B des Über-
bei International M aritime Organization (IM O), 4, Albert einkommens vom 9. M ai 1980 über den internationalen
Embankment, London S E1 7S R. Eisenbahnverkehr – RID – (B GB l. 1985 II S . 130) in der
jeweiligen und vom B undesministerium für Verkehr durch
(3) S eeschiffe, die die B undesflagge führen, dürfen im
Rechtsverordnung in K raft gesetzten Fassung entspre-
Verkehr zwischen Drittstaaten gefährliche Abfälle im S inne
chen, verwendet werden, wenn sie nach den Einleitungen
des Abschnitts 27 der Allgemeinen Einleitung des IM DG-
oder den S toffseiten der einzelnen K lassen des IM DG-
C ode deutsch nur befördern, wenn vor der Übernahme
C ode deutsch für das betreffende Gut zulässig sind.
der Ladung eine schriftliche Erklärung der B ehörde des
B estimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle abge- (3) Verpackungen und Großpackmittel (IB C ) dürfen nur
nommen, und eine schriftliche Erklärung der B ehörde des verwendet werden, wenn sie das ihnen erteilte Zulas-
Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Fall der sungskennzeichen tragen.
Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden, vor- (4) Verpackungen und Großpackmittel (IB C ) sind nach
liegen. M aßgabe der S tau- und Trennvorschriften in den Ab-
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die von außerhalb schnitten 12 bis 15, 17 bis 19, 23, 25 und 26 der Allgemei-
des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf dem S ee- nen Einleitung des IM DG-C ode deutsch in B eförderungs-
weg einkommenden gefährlichen Güter auf S eeschiffe einheiten im S inne des Abschnitts 7.3.1.1 des IM DG-C ode
weiterverladen werden, wenn das maßgebende Recht des deutsch zu stauen und zu sichern. Die Richtlinien für das
ursprünglichen Ladehafens eingehalten und die B estim- P acken und S ichern von Ladung in C ontainern und
mungen des K apitels VII der Anlage zum Internationalen auf S traßenfahrzeugen (C ontainer-P ack-Richtlinie) des
Übereinkommen von 1974 zum S chutz des menschlichen IM DG-C ode deutsch sind zu beachten.
Lebens auf S ee erfüllt sind. Die nach Landesrecht zustän-
dige B ehörde ist mindestens 24 S tunden vor der Verla- §6
dung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis einer dem
IM DG-C ode deutsch vergleichbaren S icherheit verlangen. Zusammenpacken
Verschiedene gefährliche Güter einer oder mehrerer
(5) Gefährliche Güter der K lasse 1, Verträglichkeits-
K lassen in Innenverpackungen dürfen miteinander oder
gruppe K , des IM DG-C ode deutsch dürfen, wenn sie mit
mit nicht gefährlichen Gütern in Versandstücken zusam-
anderen Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen,
mengepackt werden, wenn für sie in den Abschnitten 14
nur mit vorheriger Genehmigung der in § 18 genannten
und 15 der Allgemeinen Einleitung oder auf den S toffsei-
S trom- und S chiffahrtspolizeibehörden oder der in § 20
ten des IM DG-C ode deutsch keine Trennung vorgeschrie-
Nr. 2 genannten B ehörden gelöscht werden.
ben ist.
(6) Gastankschiffe dürfen auf S eeschiffahrtsstraßen
keine Ladungsdämpfe zur Druck- und Temperaturrege- §7
lung ablassen.
Kennzeichnen, Markieren,
Beschriften und Plakatieren
§4
Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten
Sicherheitspflichten (Unit Loads), Großpackmittel (IB C ) und B eförderungsein-
Die an der B eförderung gefährlicher Güter mit S eeschif- heiten mit gefährlichen Gütern sind nach M aßgabe der
fen B eteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vor- Abschnitte 7 und 8 der Allgemeinen Einleitung des IM DG-
hersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu C ode deutsch zu kennzeichnen, zu markieren, zu plakatie-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 421
ren sowie zu beschriften. S ie dürfen zusätzlich gekenn- P acken oder Laden Verantwortlichen die in den Abschnit-
zeichnet und beschriftet werden, sofern dies dem IM DG- ten 12 und 17 der Allgemeinen Einleitung im IM DG-C ode
C ode deutsch nicht widerspricht. deutsch geforderte B escheinigung auszustellen oder ihr
Inhalt ist in das B eförderungspapier aufzunehmen.
§8 (5) Der Aussteller des B eförderungspapiers hat alle wei-
Begleitpapiere teren für die B eförderung vorgeschriebenen Unterlagen im
B eförderungspapier zu vermerken oder sie diesem beizu-
(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat fügen. Ist das B eförderungspapier mit Datenverarbei-
demjenigen, der das B eförderungspapier auszustellen tungssystemen übermittelt worden, müssen die Unter-
hat, eine „Verantwortliche Erklärung“ zu übergeben oder lagen nach S atz 1 dem S chiffsführer übergeben werden,
durch Datenverarbeitungssysteme zu übermitteln. In der falls diese nicht im B eförderungspapier vermerkt sind.
„Verantwortlichen Erklärung“ sind die in Abschnitt 9 der
Allgemeinen Einleitung des IM DG-C ode deutsch gefor-
derten Angaben einschließlich des Namens und der An- §9
schrift der ausstellenden Firma sowie der Name desjeni- Anmeldung und Verladung
gen, der eigenverantwortlich die P flichten des Unterneh-
mers oder B etriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber (1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem B eförderer
wahrnimmt, einzutragen. Zusätzlich ist – ausgenommen so rechtzeitig anzukündigen, daß die M aßnahmen für die
bei B eförderungen nach Abschnitt 18 der Allgemeinen vorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können.
Einleitung zum IM DG-C ode deutsch – die Die Anmeldung muß die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben
enthalten.
a. EmS -Nummer des Gruppenunfallmerkblattes,
(2) B evor gefährliche Güter auf einem S eeschiff verladen
b. M FAG-Tafelnummer für medizinische Erste-Hilfe-M aß-
werden, müssen dem B eförderer das B eförderungspapier
nahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern
und alle weiteren Unterlagen nach § 8 Abs. 4 und 5 vorlie-
anzugeben. gen. Dem S chiffsführer müssen vor der Verladung die in
F erner ist in der „Verantwortlichen Erklärung“ zu be- S atz 1 genannten B egleitpapiere oder die in Unterab-
stätigen, daß schnitt 9.10 genannte Liste mit den Angaben nach den
Unterabschnitten 9.3, 9.7 und 9.9 der Allgemeinen Ein-
1. die K lassifizierung, die Verpackung, die B ezeichnung
leitung des IM DG-C ode deutsch vorliegen. Vor der Ver-
mit dem richtigen technischen Namen und die K enn-
ladung sind vom S chiffsführer oder einem damit B e-
zeichnung dem IM DG-C ode deutsch entsprechen und
auftragten schriftliche S tauanweisungen festzulegen. Da-
daß die Güter sich in einem für die B eförderung geeig-
bei sind die S tau- und Trennvorschriften der Abschnitte
neten Zustand befinden,
14, 15 und 17 der Allgemeinen Einleitung des IM DG-C ode
2. die Vorschriften über das Zusammenpacken in § 6 be- deutsch vom S chiffsführer oder dem B eauftragten zu
achtet worden sind, sofern die Güter mit anderen in beachten. Diese U nterlagen dürfen auch durch Datenver-
einem Versandstück zusammengepackt sind, arbeitungssysteme an den für den Umschlag Verantwortli-
3. – in den Fällen des § 3 Abs. 3 – eine schriftliche chen und den S chiffsführer übermittelt werden.
Erklärung der B ehörde des B estimmungslandes, daß (3) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Umschlag
die gefährlichen Abfälle abgenommen, und eine Verantwortlichen nur gemäß S tauanweisung auf einem
schriftliche Erklärung der B ehörde des Versandlandes, S eeschiff gestaut werden. Der S chiffsführer hat sicherzu-
daß diese Abfälle im Fall der Abnahmeverweigerung stellen, daß die S tauanweisung und die S tau- und Trenn-
zurückgenommen werden, vorliegen, sofern diese vorschriften der Abschnitte 14, 15 und 17 der Allgemeinen
Abfälle zwischen Drittstaaten befördert werden. Einleitung des IM DG-C ode deutsch eingehalten werden.
(2) Gefährliche Güter, die mit einem S eeschiff befördert Vor dem Auslaufen des S eeschiffes sind in das B eförde-
werden sollen, müssen mit einem besonderen B eförde- rungspapier nach Absatz 2 oder in die besondere Liste die
rungspapier angeliefert werden. Der Aussteller des B eför- S tauplätze der geladenen gefährlichen Güter einzutragen,
derungspapiers hat die Angaben aus der „Verantwort- es sei denn, diese Angaben sind einem mitgeführten S tau-
lichen Erklärung“ richtig und vollständig in das B eförde- plan zu entnehmen.
rungspapier zu übernehmen. Im B eförderungspapier sind (4) Der S chiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die
der Firmenname und S itz sowie der Name desjenigen an- Ladung unter B eachtung der vom B undesministerium für
zugeben, der das B eförderungspapier ausstellt. Das Verkehr bekanntgegebenen Richtlinien für die sachge-
B eförderungspapier darf für jede S endung auch durch rechte S tauung und S icherung von Ladung bei der B eför-
Datenverarbeitungssysteme übermittelt werden. derung mit S eeschiffen vom 13. Dezember 1990 (B Anz.
(3) Verschiedene Güter einer oder mehrerer K lassen Nr. 8a vom 12. J anuar 1991), zuletzt geändert durch
dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem B ekanntmachung des B undesministeriums für Verkehr
B eförderungspapier zusammen aufgeführt oder mit den vom 14. Februar 1996 (B Anz. Nr. 85a vom 7. M ai 1996),
vorgeschriebenen Angaben über Datenverarbeitungssy- gesichert wird. Der S chiffsführer darf mit einem S eeschiff
steme zusammen übermittelt werden, wenn für diese nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und -sicherung
Güter nach Abschnitt 15 der Allgemeinen Einleitung oder abgeschlossen ist.
auf den S toffseiten im IM DG-C ode deutsch das S tauen in (5) Verpackungen, Umverpackungen, Großpackmittel
einem Laderaum oder einer B eförderungseinheit zugelas- (IB C ), Ladungseinheiten (Unit Loads) und B eförderungs-
sen ist. einheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zu-
(4) Werden verpackte gefährliche Güter in B eförde- stand befinden, der eine sichere B eförderung nicht zuläßt,
rungseinheiten gepackt und geladen, ist von den für das dürfen nicht auf S eeschiffe verladen werden.
422 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
III. Abschnitt S atz 2 müssen auch nach Ende der Reise auf dem S ee-
schiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 18 ge-
S icherheitsmaßnahmen auf S eeschiffen meldet worden sind.
§ 10 (5) Der S chiffsführer hat die nach den Absätzen 1, 3
und 4 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus
Erste-Hilfe-Maßnahmen
den Datenverarbeitungssystemen zuständigen P ersonen
B ei der B eförderung gefährlicher Güter in fester Form auf Verlangen zur P rüfung vorzulegen.
als M assengut müssen die M FAG des IM DG-C ode
deutsch beachtet werden.
§ 13
§ 11 Unterrichtung und Ausrüstung
Schulung (1) Der S chiffsführer hat dafür zu sorgen, daß B esatzung
Auf jedem S eeschiff, das die B undesflagge führt und mit und Fahrgäste darüber unterrichtet werden, daß sich
dem gefährliche Güter befördert werden, muß der S chiffs- gefährliche Güter an B ord befinden, wo sie gestaut sind,
führer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf welche Gefahren von ihnen ausgehen können und wel-
Verlangen den zuständigen B ehörden eine S chulungs- ches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten
bescheinigung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 der Gefahrgutbe- erforderlich ist.
auftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (B GB l. I (2) Werden an B ord nicht zur B esatzung gehörende
S . 2185) vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger P ersonen beschäftigt, hat der S chiffsführer dafür zu
als fünf J ahre zurückliegt. sorgen, daß diese darüber unterrichtet werden, daß sich
gefährliche Güter an B ord befinden oder umgeschlagen
§ 12 werden. Hierbei ist der S tauplatz anzugeben.
Mitführen von Unterlagen auf Seeschiffen (3) Werden gefährliche Güter auf S eeschiffen befördert,
(1) Der S chiffsführer eines S eeschiffes, das gefährliche für die nach den in den § § 3 und 10 genannten Regelun-
Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen: gen besondere Ausrüstungsgegenstände oder sonstige
Ausrüstungen, zum B eispiel Atemschutzgeräte und Arz-
1. Abdruck dieser Verordnung, wenn das S eeschiff die neimittel, vorgeschrieben oder empfohlen sind, muß der
B undesflagge führt; Reeder das S chiff entsprechend ausrüsten. Der S chiffs-
2. bei der B eförderung gefährlicher Güter in verpackter führer hat dafür zu sorgen, daß diese Ausrüstung sich
Form jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet.
a) den IM DG-C ode deutsch oder den IM DG-C ode
nach § 3 Abs. 2, § 14
b) in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Überwachung
Erklärungen, Der S chiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Ladung
c) die in § 9 genannten Unterlagen, während der B eförderung regelmäßig überwacht wird. Art
und Umfang der Überwachung sind den Umständen des
d) die B escheinigung nach K apitel II-2 Regel 54.3 des
Einzelfalles anzupassen und in das S chiffstagebuch ein-
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
zutragen.
S chutz des menschlichen Lebens auf S ee;
3. bei der B eförderung gefährlicher Güter in fester Form § 15
als M assengut, wenn das S eeschiff die B undesflagge
Verbot des Rauchens und der
führt,
Verwendung von Feuer und offenem Licht
a) die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannte Richtlinie für die
(1) Auf allen S eeschiffen, die gefährliche Güter beför-
sichere B ehandlung von S chüttladungen bei der
dern, ist im Umschlags- und S taubereich solcher Güter
B eförderung mit S eeschiffen,
das Rauchen und die Verwendung von Feuer und offenem
b) in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Er- Licht verboten.
klärungen und
(2) Der S chiffsführer hat den in Absatz 1 genannten
c) den in § 10 genannten M FAG. B ereich festzulegen und für die B efolgung des Verbotes
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß die in Ab- zu sorgen.
satz 1 genannten Unterlagen vom S chiffsführer mitgeführt
werden. § 16
(3) Anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vor- Elektrische Anlagen in Laderäumen
schriften dürfen auf S eeschiffen die von der Internationa- (1) Für S eeschiffe, die dem K apitel II-2 Regel 54 des
len S eeschiffahrts-Organisation (IM O) bekanntgemachten Internationalen Übereinkommens von 1974 zum S chutz
entsprechenden Regelungen mitgeführt werden. des menschlichen Lebens auf S ee nicht unterliegen, gel-
(4) Der S chiffsführer hat die in § 9 Abs. 2 S atz 2 genann- ten die folgenden B estimmungen:
ten B egleitpapiere bis zur Beendigung der Reise auf S ee- 1. Explosive S toffe und Gegenstände mit Explosivstoff
schiffen mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssyste- – ausgenommen S toffe und Gegenstände der Unter-
me verwendet, sind die darauf gespeicherten Informatio- klasse 1.4S –, entzündbare Gase oder entzündbare
nen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C des
nach S atz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach IM DG-C ode deutsch dürfen nur dann unter Deck verla-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 423
den oder von dort gelöscht werden, wenn alle in den (3) Die zuständigen B ehörden unterrichten das B undes-
Laderäumen installierten elektrischen Anlagen vor dem ministerium für Verkehr über Unfälle mit gefährlichen
Umschlag der gefährlichen Güter von der S pannungs- Gütern nach Absatz 1, soweit die Umstände eines einzel-
quelle völlig abgetrennt worden sind. Der S chiffsführer nen Unfalles erkennbar Auswirkungen auf die S icherheits-
hat sicherzustellen, daß diese M aßnahme während der vorschriften haben. Dem B undesministerium für Verkehr
B e- und Entladung dieser Güter wirksam bleibt. S ofern sind dabei alle zum jeweiligen Unfall verfügbaren Unter-
dies nicht möglich ist, müssen die betreffenden Anla- lagen, gegebenenfalls mit Vorschlägen und Hinweisen für
gen in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die Auswirkungen auf die Gefahrgutvorschriften, zuzuleiten.
für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeig-
net ist. K abeldurchführungen in Decks und S chotten
müssen gegen den Durchgang von Gas und Dämpfen § 19
abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen Ausnahmen
und Verkabelungen müssen in den betreffenden Lade- (1) Die nach Landesrecht zuständigen B ehörden kön-
räumen so ausgeführt sein, daß sie während des nen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und
Umschlages nicht beschädigt werden können. S chiffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, das B un-
2. Der B etriebszustand der in den Laderäumen fest desministerium der Verteidigung unter den Voraussetzun-
installierten elektrischen Anlagen muß entweder aus gen des § 1 Abs. 6 für die Ladung auf S eeschiffen der B un-
der S chalterstellung oder durch K ontrollampen ein- deswehr, anderer S treitkräfte und für S eeschiffe, die im
deutig erkennbar sein. S chalter und K ontrollampen Auftrag der B undeswehr eingesetzt werden, auf Antrag im
sind außerhalb der Laderäume anzuordnen. Einzelfall für einen oder mehrere gleichartige Transporte
3. Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn die
werden, wenn sie eine eigene S tromquelle haben und B eförderung gefährlicher Güter sonst verboten oder B e-
explosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten förderungsbedingungen festgelegt sind, die nicht durch
sind in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu eine zuständige B ehörde geändert oder erweitert werden
halten. können. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wie die
S icherheit während der B eförderung gewährleistet ist.
(2) Die B etriebssicherheit der in Absatz 1 genannten An-
lagen muß bei S eeschiffen, die die B undesflagge führen, (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so
von der S ee-B erufsgenossenschaft, bei S eeschiffen unter sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-
fremder Flagge durch die jeweilige nationale S chiffs- rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten
sicherheitsbehörde anerkannt sein. S icherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-
kung der von der B eförderung ausgehenden Gefahren er-
weisen.
IV. Abschnitt (3) Die zuständigen B ehörden unterrichten sich gegen-
seitig und das B undesministerium für Verkehr über erteilte
B esondere Vorschriften Ausnahmen.
§ 17 § 20
Örtliche Sicherheitsvorschriften Zuständigkeiten
Die jeweiligen örtlichen S icherheitsvorschriften für Häfen Für die Durchführung dieser Verordnung sind zu-
und sonstige Liegeplätze über das Einbringen und Um- ständig:
schlagen gefährlicher Güter bleiben unberührt.
1. das B undesministerium für Verkehr in allen Fällen, in
denen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften
§ 18 zuständigen B ehörden Aufgaben übertragen worden
Meldepflichten sind und nachfolgend keine ausdrückliche abwei-
chende Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sowie
(1) B ei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei der für Regelungen für die B eförderung gefährlicher Güter
B eförderung mit S eeschiffen einschließlich bei dem damit auf Ro/Ro- und Fährschiffen in von ihm örtlich be-
zusammenhängenden B e- und Entladen ereignen, sind grenzten S eegebieten;
die nach Landesrecht zuständigen B ehörden, in den B un-
deshäfen und auf S eeschiffahrtsstraßen die nach B undes- 2. die nach Landesrecht zuständigen B ehörden, in
recht zuständigen S trom- und S chiffahrtspolizeibehörden deren Gebiet
unverzüglich zu unterrichten. a) der Umschlaghafen oder
(2) S ämtliche an der B eförderung gefährlicher Güter b) der Löschhafen, falls das gefährliche Gut außer-
B eteiligten haben die zuständigen S tellen bei einem Unfall halb des Geltungsbereiches dieser Verordnung
zu unterstützen und zur S chadensbekämpfung alle erfor- geladen wurde, oder
derlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer gefährli-
che Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder empfängt, c) der Heimat- oder Registerhafen, falls der Lösch-
muß den zuständigen B ehörden der S eehäfen und dem hafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verord-
zentralen M eldekopf (ZM K ) der Wasser- und S chiffahrts- nung gehört,
verwaltung des B undes auf Verlangen eine Rufnummer liegt, für die Inkraftsetzung der örtlichen S icherheits-
angeben, über die alle vorliegenden Informationen über vorschriften in den Häfen gemäß § 17, für die Erteilung
die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und M aßnah- von Ausnahmen nach § 19 sowie für die Festlegung
men zur Unfallbekämpfung und S chadensbeseitigung von S tau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter
erhältlich sind. in allen Fällen, in denen im IM DG-C ode deutsch dies
424 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
einer zuständigen B ehörde übertragen ist und keine 3. Verpackungen oder Großpackmittel (IB C ) in B eförde-
B estimmung erfolgt ist; rungseinheiten nur stauen, wenn die in § 5 Abs. 4 ge-
nannten Vorschriften eingehalten sind,
3. die B undesanstalt für M aterialforschung und -prü-
fung, B erlin, für die Zulassung der B aumuster von 4. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn § 6 ein-
Verpackungen, Großpackmitteln (IB C ) und ortsbe- gehalten ist,
weglichen Tanks sowie für die Anerkennung von 5. Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten
S achverständigen für P rüfungen an IB C und ortsbe- (Unit Loads), Großpackmittel (IB C ) oder B eförderungs-
weglichen Tanks sowie in allen Fällen, in denen einer einheiten zur B eförderung nur übergeben, wenn § 7
zuständigen B ehörde für Verpackungen, Großpack- eingehalten ist,
mittel (IBC ) und ortsbewegliche Tanks Aufgaben über-
tragen worden sind und keine B estimmung erfolgt 6. die „Verantwortliche Erklärung“ nur übergeben oder
ist nach M aßgabe des IM DG-C ode deutsch, sowie übermitteln, wenn § 8 Abs. 1 eingehalten ist.
in allen Fällen, in denen im IM DG-C ode deutsch (2) Der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers darf
für gefährliche Güter der K lassen 1 – ausgenommen
Güter, die militärisch genutzt werden –, 2, 4.1, 4.2, 1. für gefährliche Güter Verpackungen und Großpackmit-
4.3, 5.1, 5.2, 7 – in bezug auf P rüfung und Zu- tel (IB C ) nur verwenden, wenn § 5 Abs. 1 und 3 einge-
lassung radioaktiver S toffe, die P rüfung zulassungs- halten ist,
pflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssi- 2. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn § 6 ein-
cherung und -überwachung von Versandstücken gehalten ist,
– und 9 – ausgenommen M eeresschadstoffe – sowie
nach EmS eine zuständige Behörde tätig werden muß; 3. Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten
(Unit Loads), Großpackmittel (IB C ) oder B eförderungs-
4. die P hysikalisch-Technische B undesanstalt, B raun- einheiten zur B eförderung nur übergeben, wenn § 7
schweig, wenn im IM DG-C ode deutsch für gefährli- eingehalten ist.
che Güter der K lasse 3 eine zuständige B ehörde tätig
werden muß; (3) Der Aussteller des B eförderungspapiers darf
5. das B undesamt für S trahlenschutz, S alzgitter, wenn 1. ein B eförderungspapier nur erstellen, wenn § 8 Abs. 2
im IM DG-C ode deutsch für gefährliche Güter der eingehalten ist,
K lasse 7 – mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten 2. mehrere gefährliche Güter in einem B eförderungs-
Fälle – eine zuständige B ehörde tätig werden muß; papier nur zusammen aufführen, wenn § 8 Abs. 3 ein-
6. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explo- gehalten ist,
siv- und B etriebsstoffe, Außenstelle S wisttal-Hei- 3. ein B eförderungspapier nur übergeben, wenn § 8
merzheim, wenn im IM DG-C ode deutsch für gefähr- Abs. 5 eingehalten ist.
liche Güter der K lasse 1, die für die militärische Ver-
wendung vorgesehen sind, eine zuständige B ehörde (4) Der für das P acken oder B eladen einer B eförde-
tätig werden muß; rungseinheit jeweils Verantwortliche darf
7. das B undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- 1. Verpackungen oder Großpackmittel (IB C ) in B eförde-
schutz und Veterinärmedizin, B erlin, wenn im IM DG- rungseinheiten nur stauen, wenn § 5 Abs. 3 und 4 ein-
C ode deutsch für gefährliche Güter der K lassen 6.1 gehalten sind,
und 8 und für M eeresschadstoffe sowie nach M FAG 2. B eförderungseinheiten zur B eförderung nur überge-
eine zuständige B ehörde tätig werden muß; ben, wenn § 7 eingehalten ist,
8. das Umweltbundesamt, B erlin, wenn im IM DG-C ode 3. die in den Abschnitten 12 und 17 der Allgemeinen Ein-
deutsch für M eeresschadstoffe eine zuständige B e- leitung zum IM DG-C ode deutsch genannten B eförde-
hörde tätig werden muß; rungseinheiten nur übergeben, wenn die dort geforder-
9. das Robert-K och-Institut, B erlin, wenn im IM DG- te B escheinigung ausgestellt und § 8 Abs. 4 eingehal-
C ode deutsch für gefährliche Güter der K lasse 6.2 ten ist.
eine zuständige B ehörde tätig werden muß; (5) Der für den Umschlag Verantwortliche darf
10. die S ee-B erufsgenossenschaft, Hamburg, soweit ihr 1. gefährliche Güter auf einem S eeschiff nur stauen,
in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Richtlinien Aufga- wenn § 9 Abs. 3 S atz 1 eingehalten ist,
ben übertragen worden sind, für Eignungsbescheini- 2. Verpackungen, Umverpackungen, Großpackmittel (IBC ),
gungen nach den in § 3 Abs. 1 S atz 2 genannten Vor- Ladungseinheiten (Unit Loads) oder B eförderungsein-
schriften und in den in § 16 bestimmten Fällen. heiten nur verladen, wenn § 9 Abs. 5 eingehalten ist,
3. gefährliche Güter nur be- und entladen, wenn er
§ 21 sicherstellt, daß bei Unfällen die zuständige B ehörde
Verantwortlichkeiten nach § 18 Abs. 1 unterrichtet wird.
(1) Der Hersteller und der Vertreiber dürfen (6) Der Reeder darf
1. gefährliche Güter zur B eförderung nur übergeben, 1. gefährliche Güter nur befördern, wenn die in § 3 Abs. 1
wenn die in § 3 Abs. 1 S atz 1 genannten Vorschriften S atz 1 genannten Vorschriften eingehalten sind und die
eingehalten sind, vorgeschriebenen Unterlagen nach § 12 Abs. 2 mitge-
2. für gefährliche Güter Verpackungen und Großpackmit- führt werden,
tel (IB C ) nur verwenden, wenn § 5 Abs. 1 und 3 einge- 2. ein S eeschiff für die B eförderung gefährlicher Güter
halten ist, nur einsetzen, wenn § 13 Abs. 3 S atz 1 eingehalten ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 425
(7) Der S chiffsführer darf 1. als Hersteller oder Vertreiber
1. gefährliche Güter nur befördern, a) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 gefährliche Güter zur B e-
förderung übergibt,
a) wenn die in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften ein-
gehalten sind, b) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 für gefährliche Güter Ver-
packungen oder Großpackmittel (IB C ) verwendet,
b) wenn die S tauanweisungen sowie die S tau- und
Trennvorschriften nach § 9 Abs. 3 S atz 2 eingehal- c) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 Verpackungen oder
ten sind, Großpackmittel (IB C ) in B eförderungseinheiten
staut,
2. schriftliche S tauanweisungen nur festlegen, wenn § 9
Abs. 2 S atz 4 eingehalten ist, d) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 4 gefährliche Güter zu-
sammenpackt,
3. mit einem S eeschiff, das gefährliche Güter befördert,
nur auslaufen, wenn die in § 9 Abs. 4 S atz 2 genannten e) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 Verpackungen, Umver-
Vorschriften eingehalten sind und die Ladungsstauung packungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), Groß-
und -sicherung abgeschlossen ist, packmittel (IB C ) oder B eförderungseinheiten über-
gibt,
4. Verpackungen, Umverpackungen, Großpackmittel (IBC ),
Ladungseinheiten (Unit Loads) oder B eförderungsein- f) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 6 die „Verantwortliche
heiten nur verladen, wenn § 9 Abs. 5 eingehalten ist, Erklärung“ übergibt oder übermittelt,
5. gefährliche Güter nur befördern, 2. als B eauftragter des Herstellers oder Vertreibers
a) wenn er selbst und der verantwortliche Offizier für a) entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 1 für gefährliche Güter
die Ladung im B esitz einer gültigen S chulungsbe- Verpackungen oder G roßpackmittel (IB C ) ver-
scheinigung nach § 11 ist, wendet,
b) wenn die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 12 b) entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 2 gefährliche Güter zu-
Abs. 1 und 4 S atz 1 mitgeführt werden, sammenpackt,
c) wenn er die gespeicherten Informationen nach § 12 c) entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 3 Verpackungen, Umver-
Abs. 4 S atz 2 vorhält, packungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), Groß-
d) wenn er die vorgeschriebenen Unterlagen oder packmittel (IB C ) oder B eförderungseinheiten über-
die gespeicherten Informationen nach § 12 Abs. 4 gibt,
S atz 3 aufbewahrt, 3. als Aussteller des B eförderungspapiers
e) wenn er Unterlagen oder den Ausdruck aus Daten- a) entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 1 ein Beförderungspapier
verarbeitungssystemen nach § 12 Abs. 5 zur P rü- erstellt,
fung vorlegen kann,
b) entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter zu-
f) wenn er hinsichtlich der Unterrichtung der genann- sammen aufführt,
ten P ersonen § 13 Abs. 1 und 2 einhält,
c) entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 3 ein Beförderungspapier
g) wenn sich die Ausrüstung nach § 13 Abs. 3 S atz 2 in übergibt,
einsatzbereitem Zustand befindet,
4. als für das P acken oder B eladen einer B eförderungs-
h) wenn hinsichtlich der Überwachung der Ladung einheit jeweils Verantwortlicher
§ 14 eingehalten ist,
a) entgegen § 21 Abs. 4 N r. 1 Verpackungen oder
i) wenn er für die Festlegung des B ereichs der gefähr- G roßpackmittel (IB C ) in B eförderungseinheiten
lichen Ladung § 15 Abs. 2 einhält, staut,
j) wenn er bei Unfällen die zuständige B ehörde nach b) entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 B eförderungseinheiten
§ 18 Abs. 1 unterrichtet. übergibt,
(8) Der B eauftragte nach § 9 Abs. 2 S atz 3 darf schrift- c) entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 3 die Bescheinigung aus-
liche S tauanweisungen nur festlegen, wenn er § 9 Abs. 2 stellt,
S atz 4 einhält.
5. als für den Umschlag Verantwortlicher
(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei
der B eförderung gefährlicher Güter nur tätig werden, a) entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter auf
wenn er im B esitz einer gültigen S chulungsbescheinigung einem S eeschiff staut,
nach § 11 ist. b) entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 2 Verpackungen, Umver-
packungen, Großpackmittel (IB C ), Ladungseinhei-
ten (Unit Loads) oder B eförderungseinheiten ver-
V. Abschnitt lädt,
Ordnungswidrigkeiten, S chlußvorschriften c) entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 3 nicht sicherstellt, daß
die zuständige B ehörde bei Unfällen unterrichtet
wird,
§ 22
Ordnungswidrigkeiten 6. als Reeder
(1) Ordnungswidrig im S inne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des a) entgegen § 21 Abs. 6 Nr. 1 gefährliche Güter be-
Gesetzes über die B eförderung gefährlicher Güter han- fördert,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig b) entgegen § 21 Abs. 6 Nr. 2 ein S eeschiff einsetzt,
426 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
7. als S chiffsführer (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
a) entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 1 gefährliche Güter be- von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im B ereich
fördert, seewärts der B egrenzung des deutschen K üstenmeeres,
der B undeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen
b) entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 2 schriftliche S tauanwei- auf die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und
sungen festlegt, Nordwest übertragen.
c) entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 3 oder 5 mit einem S ee-
schiff gefährliche Güter befördert,
d) entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 4 Verpackungen, Umver-
packungen, Großpackmittel (IB C ), Ladungseinhei- § 23
ten (Unit Loads) oder B eförderungseinheiten ver- Inkrafttreten,
lädt, Außerkrafttreten von Vorschriften
8. als B eauftragter entgegen § 21 Abs. 8 schriftliche S tau- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
anweisungen festlegt oder K raft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung S ee in der
9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen Fassung der B ekanntmachung vom 24. August 1995
§ 21 Abs. 9 tätig wird. (B GB l. I S . 1077) außer K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 4. M ärz 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 427
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997
– 1 B vL 5/93 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 2 des B undesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung
(B undesausbildungsförderungsgesetz – B AföG) in der Fassung des Artikel 16
Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und
B eschäftigung und zur Entlastung des B undeshaushalts (Haushaltsbegleit-
gesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (B undesgesetzblatt I S eite 1857) ver-
stieß nicht gegen das Grundgesetz, soweit danach Ausbildungsförderung für
den B esuch von Hochschulen auch hinsichtlich der zur Deckung der Unter-
kunftskosten vorgesehenen Leistung als Darlehen gewährt wurde.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 6. Februar 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 27. November 1997
– 1 B vL 12/91 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und
Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz – RGG) in der Fassung vom 11. No-
vember 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S eite 333) ist
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nichtvollbe-
schäftigte, aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer kein Ruhegeld
erhalten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 6. Februar 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998 427
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997
– 1 B vL 5/93 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 2 des B undesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung
(B undesausbildungsförderungsgesetz – B AföG) in der Fassung des Artikel 16
Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und
B eschäftigung und zur Entlastung des B undeshaushalts (Haushaltsbegleit-
gesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (B undesgesetzblatt I S eite 1857) ver-
stieß nicht gegen das Grundgesetz, soweit danach Ausbildungsförderung für
den B esuch von Hochschulen auch hinsichtlich der zur Deckung der Unter-
kunftskosten vorgesehenen Leistung als Darlehen gewährt wurde.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 6. Februar 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 27. November 1997
– 1 B vL 12/91 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und
Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz – RGG) in der Fassung vom 11. No-
vember 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S eite 333) ist
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nichtvollbe-
schäftigte, aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer kein Ruhegeld
erhalten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 6. Februar 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
428 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
B ekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:
B undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn
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B ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-
gene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für
B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-
gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P reis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM .
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
Bekanntmachung
von Änderungen der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 12. Februar 1998
Der Deutsche B undestag hat seine gemäß Artikel 40
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-
nung in der Fassung der B ekanntmachung vom 2. J uli
1980 (B GB l. I S . 1237), zuletzt geändert laut B ekannt-
machung vom 17. M ärz 1997 (B GB l. I S . 747), wie folgt
geändert:
Nummer 2 des B eschlusses des Deutschen B undestages
betr. Aufhebung der Immunität von M itgliedern des B un-
destages in der Fassung vom 28. J uni 1988 (B GB l. I
S . 1009) wird wie folgt ergänzt:
„d) die Fortsetzung eines Ermittlungsverfahrens, zu dem
der Bundestag in der vorausgegangenen Wahlperiode
die Aussetzung der Ermittlungen gemäß Artikel 46
Abs. 4 des Grundgesetzes verlangt hat.“
B onn, den 12. Februar 1998
D ie P räs id entin
d es D euts c hen B und es tag es
R ita S üs s muth