Bundesgesetzblatt
389
Teil I G 5702
1998 Ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998 Nr. 12
Tag I n h a lt S eite
27. 2. 98 Anordnung über die B undestagswahl 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
FNA: neu: 111-1/7
18. 2. 98 Verordnung zur Änderung der 52. Ausnahmeverordnung zur S tVZO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
FNA: 9232-1-52
3. 3. 98 Erste Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . 391
FNA: 7847-11-4-85
3. 3. 98 Verordnung über die pauschale B erechnung und die Zahlung der B eiträge zur gesetzlichen K ranken-
versicherung und zur sozialen P flegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden M itgliedschaft
bei Wehrdienst, Zivildienst oder Grenzschutzdienst (K V-/P V-P auschalbeitragsverordnung) . . . . . . . . . . 392
FNA: neu: 860-5-16; 8230-30
3. 3. 98 Neufassung der S portseeschifferscheinverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
FNA: 9510-1-10
Anordnung
über die Bundestagswahl 1998
Vom 27. Februar 1998
Auf Grund des § 16 des B undeswahlgesetzes in der
Fassung der B ekanntmachung vom 23. J uli 1993 (B GB l. I
S . 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. No-
vember 1996 (B GB l. I S . 1712), ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen B undestag findet
am 27. S eptember 1998
statt.
B erlin, den 27. Februar 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
390 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998
Verordnung
zur Änderung der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 18. Februar 1998
Auf Grund nen das B undesministerium für Verkehr und das B un-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a in Verbindung mit sicherheit
Abs. 3 des S traßenverkehrsgesetzes in der im B undes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröf- nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
fentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in hörden:
Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. August 1965 (B GB l. I S . 927) sowie Artikel 1
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes In § 1 S atz 1 Halbsatz 2 der 52. Ausnahmeverordnung
vom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721) und geändert gemäß zur S tVZO vom 13. August 1996 (B GB l. I S . 1319) wird die
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 Angabe „vor dem 1. Oktober 1995“ durch die Angabe
(B GB l. I S . 2089), verordnet das B undesministerium für
„a) vor dem 1. Oktober 1995 oder
Verkehr,
b) bei mehr als sechs S itzplätzen einschließlich des
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a Fahrersitzes oder einer Gesamtmasse von mehr
in Verbindung mit Abs. 3 des S traßenverkehrsgesetzes, als 2 500 kg und einer B ezugsmasse von mehr als
Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d geändert durch Artikel 1 1 250 kg vor dem 1. Oktober 1998“
Nr. 5 B uchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
ersetzt.
stabe aaa des Gesetzes vom 6. April 1980 (B GB l. I
S . 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721) Artikel 2
und Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nung vom 26. November 1986 (B GB l. I S . 2089), verord- in K raft.
B onn, den 18. Februar 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herh eit
A ng ela M erkel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998 391
Erste Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 3. März 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der § § 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen M arkt-
organisation in der Fassung der B ekanntmachung vom 20. S eptember 1995
(B GB l. I S . 1146), verordnet das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den B undesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Dem § 4 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. J uli
1997 (B GB l. I S . 1687) wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die nach Landesrecht zuständige S telle läßt auf Antrag einer Erzeuger-
organisation zu, daß der in Artikel 4 Abs. 3 B uchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 411/97 vorgeschriebene Nachweis für die Eröffnung eines B ankkontos durch
ihre Verpflichtung zur Führung einer Finanzbuchhaltung, die den Anforderungen
des S atzes 2 genügt, ersetzt wird. Der schriftliche Antrag muß die Verpflichtung
der Erzeugerorganisation umfassen, eine Finanzbuchhaltung zu führen, die ge-
sonderte B uchhaltungskonten für jede der Aktionen vorsieht und die alle Aus-
gaben oder Einnahmen im Rahmen des B etriebsfonds ausweist, sowie die Ver-
pflichtung, diese B uchhaltung jährlich von Einrichtungen, die für die P rüfung des
J ahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen sind, prüfen
und bestätigen zu lassen. Die B estätigung muß die Angabe enthalten, daß die
B uchführung der Erzeugerorganisation den B estimmungen dieses Absatzes ent-
spricht. Der schriftliche B ericht über die P rüfung und die B estätigung der P rü-
fungseinrichtung ist der nach Landesrecht zuständigen S telle durch die Erzeu-
gerorganisation unverzüglich nach Abschluß der P rüfung vorzulegen. B ei Nicht-
einhaltung der in diesem Absatz genannten B estimmungen hebt die zuständige
S telle die Zulassung auf. Die erneute Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Vor-
schrift nicht gewährleistet ist.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
(2) Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung gilt vom 11. S ep-
tember 1998 an wieder in ihrer am 10. M ärz 1998 maßgebenden Fassung, sofern
nicht mit Zustimmung des B undesrates etwas anderes verordnet wird.
B onn, den 3. M ärz 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
392 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998
Verordnung
über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer
fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst, Zivildienst oder Grenzschutzdienst
(KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)
Vom 3. März 1998
Auf Grund Dienstleistung geltenden B ezugsgröße nach § 18 des
– des § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften B uches S ozialge- Vierten B uches S ozialgesetzbuch (B eitragsbemessungs-
setzbuch – Gesetzliche K rankenversicherung – (Artikel 1 grundlage). S olange unterschiedliche B ezugsgrößen be-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, B GB l. I stimmt sind, ist für die Dauer des Dienstes die B ezugs-
S . 2477), der zuletzt gemäß Artikel 39 der Verordnung größe des Gebietes anzuwenden, in dem der Dienst regel-
vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert mäßig abgeleistet wird.
worden ist, (2) Der für die gesetzliche K rankenversicherung anzu-
– des § 59 des B undesgrenzschutzgesetzes vom wendende durchschnittliche allgemeine B eitragssatz ist
18. August 1972 (B GB l. I S . 1834) in Verbindung mit der nach § 245 Abs. 1 S atz 1 des Fünften B uches S ozial-
§ 244 Abs. 2 und 3 des Fünften B uches S ozialgesetz- gesetzbuch vom B undesministerium für Gesundheit zum
buch, 1. J anuar des K alenderjahres der Dienstleistung festge-
stellte durchschnittliche allgemeine B eitragssatz der
– des § 43 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die K ran- K rankenkassen; für das in Artikel 3 des Einigungsvertra-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 ges genannte Gebiet gilt § 313 Abs. 1 des Fünften B uches
(B GB l. I S . 2477, 2557) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 S ozialgesetzbuch. Der für die soziale P flegeversicherung
und 3 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch und
anzuwendende B eitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1
– des § 57 Abs. 1 des Elften B uches S ozialgesetzbuch S atz 1 des Elften B uches S ozialgesetzbuch.
– S oziale P flegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
(3) Diensttage im S inne dieser Verordnung sind die
vom 26. M ai 1994, B GB l. I S . 1014) in Verbindung mit
Tage, für die B eiträge zu entrichten sind. Die Zahl der
§ 244 Abs. 2 und 3 des Fünften B uches S ozialgesetz-
Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im
buch
K alenderjahr Dienst geleistet wurde. Unberücksichtigt
verordnet das B undesministerium für Gesundheit im Ein- bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der P er-
vernehmen mit dem B undesministerium des Innern, dem sonen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften B uches S ozialge-
B undesministerium der Finanzen, dem B undesministeri- setzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Dienstein-
um der Verteidigung, dem B undesministerium für Familie, tritt nicht bei einer K rankenkasse (§ 4 des Fünften B uches
S enioren, Frauen und J ugend sowie dem B undesministe- S ozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften
rium für Arbeit und S ozialordnung: B uches S ozialgesetzbuch familienversichert waren. Die
Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden
§1 Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das
Allgemeines B undesamt für Wehrverwaltung, für die Anzahl der Zivil-
diensttage das B undesamt für den Zivildienst und für die
Die B eiträge zur gesetzlichen K rankenversicherung und
Anzahl der Grenzschutzdiensttage das Grenzschutzpräsi-
zur sozialen P flegeversicherung werden für P ersonen,
dium M itte vor. Das B undesversicherungsamt bestimmt
deren M itgliedschaft während des Wehrdienstes, Zivil-
im Einvernehmen mit dem B undesamt für Wehrverwal-
dienstes oder Grenzschutzdienstes fortbesteht (Dienst-
tung, dem B undesamt für den Zivildienst und dem Grenz-
leistende), pauschal berechnet.
schutzpräsidium M itte das Verfahren zur Feststellung der
nicht zu berücksichtigenden Diensttage.
§2
Beitragsberechnung
§4
Die pauschalen B eiträge werden kalenderjährlich wie
folgt berechnet: Abrechnungsverfahren
1. B eiträge zur gesetzlichen K rankenversicherung: (1) Das B undesversicherungsamt führt die Abrechnung
Ein Zehntel des P rodukts aus jährlicher B eitragsbe- der pauschalen B eiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 durch.
messungsgrundlage, durchschnittlichem allgemeinem (2) Dem B undesversicherungsamt werden bis 1. M ärz
B eitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 jedes J ahres für das vorangegangene K alenderjahr mitge-
(in S chaltjahren 366) geteilt. teilt:
2. B eiträge zur sozialen P flegeversicherung: 1. vom B undesamt für Wehrverwaltung die Anzahl der für
Ein Zehntel des P rodukts aus jährlicher B eitrags- die B eitragsberechnung zu berücksichtigenden Wehr-
bemessungsgrundlage, B eitragssatz und Zahl der diensttage,
Diensttage wird durch 365 (in S chaltjahren 366) geteilt. 2. vom B undesamt für den Zivildienst die Anzahl der für
die B eitragsberechnung zu berücksichtigenden Zivil-
§3 diensttage,
Berechnungsgrundlagen 3. vom Grenzschutzpräsidium M itte die Anzahl der für die
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein B etrag in B eitragsberechnung zu berücksichtigenden Grenz-
Höhe von 80 vom Hundert der für das K alenderjahr der schutzdiensttage,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998 393
4. von den S pitzenverbänden der K rankenkassen die sich Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen J ahres-
aus S palte 2 des zusätzlichen Vordrucks K M 1 über beiträge für das laufende K alenderjahr um mehr als 5 vom
M itglieder und K ranke im J ahresdurchschnitt ergeben- Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen
den M itgliederzahlen nach M aßgabe der Ausfüllanlei- J ahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungs-
tung zum zusätzlichen Vordruck K M 1 über M itglieder pflichtigen im Einvernehmen mit dem B undesversiche-
und K ranke im J ahresdurchschnitt. rungsamt den in S atz 1 genannten Vomhundertsatz ent-
sprechend. Die Zahlungspflichtigen teilen dem B undes-
(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der B eiträge
versicherungsamt mit, in welcher Höhe für das vorausge-
nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Anteile an den B eiträ-
gangene K alenderjahr Vorschüsse an die Empfangsbe-
gen gemäß Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige K assenart
rechtigten gezahlt worden sind.
getrennt nach K rankenversicherungs- und P flegeversi-
cherungsbeiträgen ermittelt. (4) B is zum 31. M ärz jedes J ahres zahlen die Zahlungs-
pflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse
§5 niedriger als die B eiträge gewesen sind, oder fordern die
B eträge, um welche die Vorschüsse höher als die B eiträge
Zahlung der Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), von den Empfängern
(1) Die B eiträge zur gesetzlichen K rankenversicherung der Vorschüsse. Die Zahlungspflichtigen können die Aus-
und zur sozialen P flegeversicherung werden vom B undes- gleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlun-
amt für Wehrverwaltung, vom B undesamt für den Zivil- gen verrechnen.
dienst und vom Grenzschutzpräsidium M itte jährlich nach-
träglich gezahlt. Das B undesversicherungsamt übersen- § 6
det den Zahlungspflichtigen für jedes K alenderjahr einen Übergangsregelung
Nachweis über die zu entrichtenden B eiträge, die gezahl-
ten Vorschüsse und die zu zahlenden oder zu vereinnah- Das B undesversicherungsamt kann zur Abrechnung
menden Ausgleichsbeträge. und Zahlung der B eiträge für die K alenderjahre 1995 und
1996 mit den nach § 4 Abs. 2 B eteiligten abweichende
(2) Die B eiträge zur gesetzlichen K rankenversicherung Regelungen vereinbaren.
werden an die S pitzenverbände der K rankenkassen
gezahlt. Die B eiträge zur sozialen P flegeversicherung
§7
nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer S umme an den Aus-
gleichsfonds der sozialen P flegeversicherung zu zahlen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Auf die B eiträge zur gesetzlichen K rankenversiche- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1995
rung und zur sozialen P flegeversicherung haben die Zah- in K raft. Gleichzeitig tritt die K V-P auschalbeitragsverord-
lungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes K alendervier- nung vom 13. November 1973 (B GB l. I S . 1664), zuletzt
teljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. J uli 1995
zuletzt ermittelten pauschalen J ahresbeitrags zu zahlen. (B GB l. I S . 962), außer K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 3. M ärz 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
394 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Sportseeschifferscheinverordnung
Vom 3. März 1998
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der S portsee-
schifferscheinverordnung vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3197) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung über den Erwerb von S portsee- und
S porthochseeschifferscheinen (S portseeschifferscheinverordnung) unter ihrer
neuen Überschrift in der seit 30. Dezember 1997 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die teils am 1. J anuar 1993, teils am 1. J anuar 1994 in K raft getretene Verord-
nung vom 17. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2061, 1993 I S . 228),
2. den am 30. Dezember 1997 in K raft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 S atz 1, des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und des § 12 Abs. 2 S atz 1
des S eeaufgabengesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
21. J anuar 1987 (B GB l. I S . 541) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970 (B GB l. I S . 821),
zu 2. des § 7 Abs. 1 S atz 1, des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und S atz 2 sowie des § 12
Abs. 2 S atz 1 des S eeaufgabengesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 27. Dezember 1994 (B GB l. I S . 2802), § 9 Abs. 1 S atz 1
Eingangssatz geändert durch Artikel 1 Nr. 3 B uchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB l. I S . 778), in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970
(B GB l. I S . 821).
B onn, den 3. M ärz 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998 395
Verordnung
über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochsee-
schifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen
(Sportseeschifferscheinverordnung)
§1 §2
Anwendungsbereich Beauftragung
(1) Führer von Y achten und Traditionsschiffen können Der Deutsche M otoryachtverband e.V. und der Deut-
als Nachweis ihrer B efähigung zum Führen dieser Fahr- sche S egler-Verband e.V. werden beauftragt, nach M aß-
zeuge gabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung
vom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Richtlinien
1. in den K üstengewässern einen S portseeschifferschein über Anträge auf Zulassung zur P rüfung zum Erwerb des
und S portseeschifferscheins und des S porthochseeschiffer-
2. in der weltweiten Fahrt einen S porthochseeschiffer- scheins zu entscheiden, die P rüfungen abzunehmen, bei
schein B estehen der P rüfung S portseeschifferscheine und S port-
hochseeschifferscheine nach den M ustern der Anlagen 1
nach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben. Tradi- und 2 auszustellen, Zusatzeinträge über die B efähigung
tionsschiffe mit einer Rumpflänge unter 15 M eter und zum Führen von Traditionsschiffen oder zum B etrieb von
nicht mehr als 25 P ersonen an B ord gelten als Y achten. M aschinenanlagen auf Traditionsschiffen in den S port-
(2) K üstengewässer im S inne dieser Verordnung sind see- oder S porthochseeschifferschein vorzunehmen be-
die Gewässer aller M eere bis zu 30 S eemeilen Abstand ziehungsweise den B efähigungsnachweis für M aschini-
von der Festlandküste sowie die S eegebiete der Ost- und sten auf Traditionsschiffen nach dem M uster der Anlage 3
Nordsee, des K anals, des B ristolkanals, der Irischen und auszustellen sowie nach § 15 K osten zu erheben. S ie
S chottischen S ee, des M ittelmeeres und des S chwarzen unterstehen hierbei der Fachaufsicht des B undesministe-
M eeres. Die weltweite Fahrt umfaßt alle M eere. riums für Verkehr, das sich bei der Fachaufsicht über die
Zentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Auf-
(3) Traditionsschiffe im S inne dieser Verordnung sind gaben nach § 3 Abs. 2 der Wasser- und S chiffahrtsdirek-
M useumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließ- tion Nordwest bedient.
lich deren Nachbauten, sofern ihr B etrieb ausschließlich
ideellen Zwecken dient und die zur maritimen Tradi- §3
tionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken als
Zuständigkeit
S eeschiffe eingesetzt werden, wenn ihre Länge gemessen
zwischen den äußersten P unkten des Vorder- und Hinter- (1) Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen
stevens (Rumpflänge) 55 M eter nicht übersteigt. gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche
Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewähr-
(4) Führer (S chiffer) von Traditionsschiffen bis 15 M eter leisten soll. Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils
Rumpflänge, die mehr als 25 P ersonen befördern, und zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte,
S chiffer von Traditionsschiffen, deren Rumpflänge 15 M e- die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätig-
ter aber nicht 25 M eter übersteigt, müssen als Nachweis keit ausüben oder ausgeübt haben.
ihrer B efähigung einen S portsee- oder S porthochsee-
schifferschein nach den Vorschriften dieser Verord- (2) Für die Zulassung zur P rüfung und die Erteilung der
nung erwerben. S portsee- und S porthochseeschifferscheine richten die
nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwal-
(5) Führer (S chiffer) von Traditionsschiffen, deren tungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvor-
Rumpflänge 25 M eter, jedoch nicht 55 M eter übersteigt, aussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die
müssen als Nachweis ihrer B efähigung zum Führen dieser P rüfungstermine und P rüfungsorte festlegt, das B estehen
Fahrzeuge einen S portsee- oder S porthochseeschiffer- der P rüfung feststellt und die entsprechenden S cheine
schein mit einem entsprechenden Zusatzeintrag nach den ausstellt.
Vorschriften dieser Verordnung erwerben.
(3) Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anfor-
(6) M aschinisten auf Traditionsschiffen, deren Rumpf- derungen an die B efähigung von S chiffern im S inne des
länge 25 M eter, jedoch nicht 55 M eter übersteigt, müssen § 1 Abs. 5 und M aschinisten im S inne des § 1 Abs. 6 auf
als Nachweis ihrer B efähigung zum B etrieb der M aschi- Traditionsschiffen (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich
nenanlagen dieser Fahrzeuge einen entsprechenden die Gemeinsame K ommission für historische Wasserfahr-
Zusatzeintrag in den S portsee- oder S porthochseeschif- zeuge e.V. (GS HW) zuständig. Die Einbindung dieser Auf-
ferschein haben oder, wenn sie diese Dokumente nicht gaben in das Verfahren zur P rüfung und B escheinigung
besitzen, einen B efähigungsnachweis für M aschinisten gewährleistet eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertre-
nach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben. tern der GS HW und der Zentralen Verwaltungsstelle, in
396 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998
der ein Vertreter der GS HW den Vorsitz führt. B ei Ent- 4. bei B eantragung des S porthochseeschifferscheins
scheidungen, welche die Traditionsschiffahrt nach den den S portseeschifferschein mit der jeweiligen An-
dazu erlassenen Durchführungsrichtlinien (Traditions- triebsart und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3.
schiffahrt) betreffen, wirkt der Vorsitzende dieser Arbeits-
(2) Der B ewerber wird erst dann zur P rüfung zugelas-
gruppe mit S itz und S timme im Lenkungsausschuß mit.
sen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen
vorliegen.
§4
(3) Anträge auf P rüfung der B efähigung zum S chiffer
Prüfungskommissionen
im S inne des § 1 Abs. 5 oder M aschinisten im S inne des
(1) Für die Abnahme der theoretischen und praktischen § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der
P rüfung werden von der Zentralen Verwaltungsstelle P rü- Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des
fungskommissionen gebildet. Die P rüfungskommission B efähigungsnachweises für M aschinisten sind an die Zen-
besteht trale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den
1. für die theoretische P rüfung aus einem Vorsitzenden Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2
und mindestens zwei weiteren P rüfern, folgendes enthalten:
2. für die praktische P rüfung aus einem Vorsitzenden und 1. gegebenenfalls den S portsee- und S porthochsee-
mindestens einem weiteren P rüfer. schifferschein im Original und
(2) Die Vorsitzenden der P rüfungskommissionen wer- 2. den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die
den auf Vorschlag des Lenkungsausschusses vom B un- beantragte Qualifikation im Original.
desministerium für Verkehr und die übrigen M itglieder der
P rüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß be- §6
stellt. Das B undesministerium für Verkehr kann die B estel-
Voraussetzungen zum Erwerb des
lung der Vorsitzenden der P rüfungskommissionen nach
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zu-
rücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die B estellung (1) Ein B ewerber kann auf Antrag einen S portseeschif-
der übrigen M itglieder der P rüfungskommissionen wider- ferschein für Y achten mit Antriebsmaschine nach dem
rufen oder zurücknehmen. M uster der Anlage 1 erhalten, wenn er
(3) Die M itglieder der P rüfungskommissionen müssen 1. im B esitz des S portbootführerscheins-S ee gemäß § 1
Inhaber des AG-P atentes nach der S chiffsoffizier-Ausbil- der S portbootführerscheinverordnung-S ee ist,
dungsverordnung, des C -S cheins beider Verbände, des
2. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des S port-
S porthochseeschifferscheins oder des S porthochsee-
bootführerscheins-S ee mindestens 1000 S eemeilen
schifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahr-
auf Y achten, davon mindestens 500 S eemeilen vor der
praxis verfügen. Die Vorsitzenden der P rüfungskommis-
theoretischen P rüfung, im S eebereich zurückgelegt
sionen für die theoretische P rüfung sollen grundsätzlich
hat, und
eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte
ausüben oder ausgeübt haben. 3. in einer theoretischen und praktischen P rüfung seine
B efähigung zum Führen einer Y acht in K üstengewäs-
(4) Für die fachliche B eurteilung der B efähigung von
sern nachgewiesen hat.
S chiffern und M aschinisten von Traditionsschiffen nach
§ 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle (2) Ein B ewerber kann auf Antrag einen S portseeschif-
eine P rüfungskommission gebildet. Die P rüfungskommis- ferschein für Y achten mit Antriebsmaschine und unter
sion besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens S egel nach dem M uster der Anlage 1 erhalten, wenn er
einem weiteren P rüfer. Die B estellung der Vorsitzenden
1. im B esitz des S portbootführerscheins-S ee ist, das
und der P rüfer erfolgt auf Vorschlag der GS HW gemäß
16. Lebensjahr vollendet hat,
Absatz 2. Ihre Qualifikation wird in den Durchführungs-
richtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt. 2. a) in einer theoretischen und praktischen P rüfung
beim Deutschen S egler-Verband nachgewiesen
§5 hat, daß er die zum sicheren Führen einer Y acht
unter S egel auf den S eeschiffahrtsstraßen erforder-
Antrag lichen nautischen und technischen K enntnisse hat,
(1) Anträge auf Zulassung zur P rüfung zum Erwerb des zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist, minde-
S portsee- oder S porthochseeschifferscheins sind an die stens 300 S eemeilen auf S egelyachten zurückge-
Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und legt hat, und zusätzlich nachweist, daß er nach
müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten: dieser P rüfung und nach Erwerb des S portboot-
1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und An- führerscheins-S ee mindestens 700 S eemeilen auf
schrift, Y achten im S eebereich zurückgelegt hat, oder
2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den B ewer- b) nachweist, daß er nach Erwerb des S portboot-
ber ohne K opfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt, führerscheins-S ee mindestens 1000 S eemeilen
auf Y achten im S eebereich, davon mindestens
3. bei B eantragung des S portseeschifferscheins 500 S eemeilen vor der theoretischen P rüfung als
a) mit Antriebsmaschine den S portbootführerschein- Wachführer oder dessen Vertreter auf S egelyach-
S ee und den Nachweis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, ten, zurückgelegt hat, und
b) mit Antriebsmaschine und unter S egel den S port- 3. in einer theoretischen und praktischen P rüfung seine
bootführerschein-S ee und die Nachweise nach § 6 B efähigung zum Führen einer Y acht in K üstengewäs-
Abs. 2 Nr. 2, sern nachgewiesen hat.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998 397
(3) Ein B ewerber kann auf Antrag einen S porthochsee- (4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen P rüfung
schifferschein für Y achten mit Antriebsmaschine oder oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei
einen S porthochseeschifferschein für Y achten mit An- M onaten möglich.
triebsmaschine und unter S egel nach dem M uster der (5) Die Einzelheiten des P rüfungsverfahrens zum Erwerb
Anlage 2 erhalten, wenn er des S portsee- und des S porthochseeschifferscheins wer-
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, den in Durchführungsrichtlinien (S portsee-/S porthoch-
seeschifferschein) geregelt.
2. im B esitz eines S portseeschifferscheins für Y achten
mit der jeweiligen Antriebsart ist,
§9
3. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des S port-
seeschifferscheins mindestens 1000 S eemeilen auf Prüfungsanforderungen
Y achten mit der jeweiligen Antriebsart, davon minde- zum Erwerb der Zusatzeinträge für die
stens 500 S eemeilen vor der theoretischen P rüfung, im Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des
S eebereich zurückgelegt hat und dabei als Wachführer Befähigungsnachweises zum Maschinisten
eingesetzt war, und (1) Die Feststellung einer B efähigung als S chiffer im
S inne des § 1 Abs. 5 oder M aschinist im S inne des § 1
4. in einer theoretischen P rüfung seine B efähigung zum
Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen,
Führen einer Y acht mit der jeweiligen Antriebsart in der
wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfah-
weltweiten Fahrt nachgewiesen hat.
rungsnachweis vorliegen.
(4) Die mit dem S portbootführerschein-S ee erteilten Auf-
(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungs-
lagen sind auch in den S portseeschifferschein und den
verfahrens zu der B efähigung zum S chiffer oder M aschini-
S porthochseeschifferschein aufzunehmen.
sten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditions-
schiffahrt) geregelt.
§7
Prüfungsanforderungen zum Erwerb des § 10
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins Voraussetzungen
(1) Die P rüfung zum Erwerb des S portseeschiffer- zum Erwerb der Zusatzeinträge für die
scheins soll zeigen, ob der B ewerber Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des
Befähigungsnachweises zum Maschinisten
1. ausreichende K enntnisse der maßgebenden schiff-
fahrtsrechtlichen Vorschriften und (1) Ein B ewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet
haben.
2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-
technischen K enntnisse zur sicheren Führung einer (2) Ein B ewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in
Y acht in den K üstengewässern seinen S portsee- oder S porthochseeschifferschein zum
Führen von Traditionsschiffen erhalten, wenn die P rü-
hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
fungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über
(2) Die P rüfung zum Erwerb des S porthochseeschiffer- die erforderliche B efähigung zum Führen eines Traditions-
scheins soll zeigen, ob der B ewerber schiffes verfügt (Erfahrungsnachweis).
1. ausreichende K enntnisse der maßgebenden schiff- (3) Ein B ewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in
fahrtsrechtlichen Vorschriften und seinen S portsee- oder S porthochseeschifferschein zum
B etrieb einer M aschinenanlage auf Traditionsschiffen
2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-
erhalten, wenn die P rüfungskommission nach § 4 Abs. 4
technischen K enntnisse für das Führen einer Y acht in
feststellt, daß er über die erforderliche B efähigung zum
der weltweiten Fahrt
B etrieb einer M aschinenanlage auf Traditionsschiffen ver-
hat. fügt (Erfahrungsnachweis). Hinsichtlich der Art der
(3) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung M aschinenanlage ist in der B eurteilung und bei der Zu-
der P rüfung werden in Durchführungsrichtlinien (S port- satzeintragung zwischen Dampfmaschine und M otor zu
see-/S porthochseeschifferschein) geregelt. unterscheiden.
(4) Ein B ewerber, der keinen S portsee- oder S porthoch-
§8 seeschifferschein besitzt, kann auf Antrag einen B efähi-
gungsnachweis für M aschinisten nach dem M uster der
Durchführung der Prüfungen zum Erwerb Anlage 3 erhalten, wenn die P rüfungskommission nach § 4
des Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche B efähigung
(1) Die theoretische P rüfung zum Erwerb des S portsee- zum B etrieb einer M aschinenanlage verfügt (Erfahrungs-
schifferscheins und des S porthochseeschifferscheins nachweis). Hinsichtlich der Art der M aschinenanlage ist in
besteht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls der B eurteilung und bei der Ausstellung des B efähigungs-
einer mündlichen P rüfung. Die praktische P rüfung wird an nachweises für M aschinisten zwischen Dampfmaschine
B ord einer Y acht durchgeführt. und M otor zu unterscheiden.
(2) Die P rüfungen werden von einer P rüfungskommis-
sion nach § 4 abgenommen, die mit S timmenmehrheit § 11
entscheidet. B ei S timmengleichheit entscheidet der Vor- Grundsätze für die
sitzende. Besetzung von Traditionsschiffen
(3) Über den P rüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu (1) Die B esetzung der Traditionsschiffe richtet sich nach
fertigen. folgenden Grundsätzen:
398 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998
1. Für die B esetzung mit nautischem und technischem ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien
Führungspersonal, mit P ersonal zur B edienung von (S portsee-/S porthochseeschifferschein) festgelegten Vor-
Funk- und K ommunikationsanlagen und mit S chiffs- aussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit be-
leuten ist der Eigner beziehungsweise B etreiber ver- steht.
antwortlich; sie muß einen sicheren S chiffsbetrieb
(4) Gegen Vorlage eines vom B undesministerium für
gewährleisten;
Verkehr anerkannten B efähigungsnachweises oder Fer-
2. die B esatzungsmitglieder müssen im B esitz des gefor- tigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle
derten B efähigungsnachweises sein oder, falls für (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß
bestimmte B esatzungsmitglieder keine B efähigungs- (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vor-
nachweise gefordert werden, über ausreichende prak- nehmen und einen B efähigungsnachweis zum M aschini-
tische Erfahrungen verfügen; sten gemäß § 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den
Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgeleg-
3. die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen
ten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertig-
Führungspersonals auf seinem S chiff hat der Eigner
keit besteht.
beziehungsweise B etreiber zu treffen;
(5) Inhaber des S portsee- oder S porthochseeschiffer-
4. für die Durchführung des Funkdienstes muß minde-
zeugnisses, die im B esitz des amtlichen S portbootführer-
stens ein Inhaber eines S eefunkzeugnisses entspre-
scheins-S ee sind und bereits vor dem 1. J anuar 1998
chend der vorhandenen Funkausrüstung an B ord sein
nachweislich als S chiffer ein Traditionsschiff geführt
und
haben, können abweichend von § 1 Abs. 4 und Inhaber
5. die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der Eig- einer Zulassung des B undesministeriums für Verkehr als
nung der S chiffsleute auf seinem S chiff hat der Eigner S chiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5 auch nach
beziehungsweise B etreiber unter B erücksichtigung der dem 1. J anuar 1998 ein in diesen Vorschriften genanntes
B etriebsorganisation und des beabsichtigten Reise- Traditionsschiff als S chiffer führen. Die Einzelheiten über
verlaufs zu treffen. die Erbringung des Nachweises und den Eintrag einer ent-
(2) Die Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inha- sprechenden B erechtigung in das Zeugnis durch die Zen-
bern von nautischen und technischen B efähigungsnach- trale Verwaltungsstelle werden in den Durchführungsricht-
weisen ergibt sich aus der Anlage 4. Den in dieser Anlage linien (Traditionsschiffahrt) geregelt.
vorgeschriebenen B efähigungsnachweisen stehen die
B efähigungszeugnisse für die B erufsschiffahrt nach der § 13
S chiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung Rücknahme und Entzug
der B ekanntmachung vom 15. J anuar 1992 (B GB l. I
S . 22, 227) in der jeweils geltenden Fassung für den jewei- (1) Wird eine Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
ligen Geltungsbereich gleich. S portbootführerscheinverordnung-S ee entzogen, so ist
gleichzeitig ein S portseeschifferschein und ein S port-
(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag im hochseeschifferschein zurückzunehmen; der jeweilige
Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 S atz 1 erteilen, S chein ist vom Inhaber unverzüglich bei der Zentralen Ver-
wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare S icher- waltungsstelle abzuliefern, die hiervon die Wasser- und
heit gewährleistet ist. S chiffahrtsdirektion Nordwest unterrichtet. Über die Wie-
deraushändigung des S portseeschifferscheins oder des
§ 12 S porthochseeschifferscheins entscheidet die Wasser-
Ersatzausfertigung, und S chiffahrtsdirektion Nordwest.
Ausstellung in anderen Fällen (2) Ein S portseeschifferschein, S porthochseeschiffer-
(1) Ist ein S portseeschifferschein, S porthochseeschif- schein, Zusatzeintrag oder B efähigungsnachweis für
ferschein oder ein B efähigungsnachweis für M aschinisten M aschinisten kann von der Zentralen Verwaltungsstelle
auf Traditionsschiffen unbrauchbar geworden oder wird entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aus-
glaubhaft gemacht, daß er verlorengegangen ist, stellt die stellung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. Absatz 1
Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzausferti- gilt entsprechend.
gung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ein unbrauch-
bar gewordener S chein ist bei der Zentralen Verwaltungs- § 14
stelle abzuliefern.
Verzeichnis
(2) Ist ein S portseeschifferzeugnis oder S porthochsee-
(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der
schifferzeugnis unbrauchbar geworden oder wird glaub-
Rücknahme eines vorhandenen S portseeschifferscheins,
haft gemacht, daß es verlorengegangen ist, stellt die Zen-
S porthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder
trale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzbescheini-
eines B efähigungsnachweises für M aschinisten ein ein-
gung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ein unbrauch-
heitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten
bar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist
S portsee- und S porthochseeschifferscheine und B efähi-
bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.
gungsnachweise für M aschinisten. In das Verzeichnis sind
(3) Gegen Vorlage eines vor dem 1. J anuar 1994 ausge- das Datum der Ausstellung des S cheins und des Zusatz-
stellten S portseeschifferzeugnisses oder S porthochsee- eintrages, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des
schifferzeugnisses oder sonstiger vom B undesministe- Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 das Datum der
rium für Verkehr anerkannter B efähigungsnachweise und Ausstellung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der
Fertigkeitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle Rücknahme eines S portseeschifferscheins und S port-
(§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß hochseeschifferscheins nach § 13 die Ablieferung des
(§ 3 Abs. 1) S portsee- und S porthochseeschifferscheine jeweiligen S cheins einzutragen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998 399
(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an 13. für die Ausstellung einer Ersatzaus-
Gerichte und S trafverfolgungsbehörden für Zwecke der fertigung oder einer Ersatzbeschei-
Verfolgung von S traftaten oder an S eeämter für Zwecke nigung nach § 12 Abs. 1 und 2 50 DM ,
der S eeunfalluntersuchung erteilt werden.
14. für die Ausstellung eines S port-
seeschifferscheins oder S port-
§ 15
hochseeschifferscheins nach
Gebühren und Auslagen § 12 Abs. 3 50 DM ,
(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erho- 15. für die Rücknahme oder den bemißt sich
ben: Entzug eines S portseeschiffer- die Höhe der
1. für die Zulassung zur P rüfung scheins, eines S porthochsee- Gebühr nach
(S S S /S HS ) beziehungsweise zur Fest- schifferscheins, eines Zusatz- § 15 des Ver-
stellung der B efähigung (S chiffer/ eintrages oder eines B efähigungs- waltungsko-
M aschinist) 50 DM , nachweises für M aschinisten stengesetzes,
2. für die Abnahme der theoretischen nach § 13
P rüfung (S S S /S HS ) 100 DM , 16. für die vollständige oder teil- bis zu 100
3. für die Abnahme oder Wiederholung weise Zurückweisung eines vom Hundert
der praktischen P rüfung (S S S ) 125 DM , Widerspruchs gegen eine S ach- der Gebühr
entscheidung, soweit die Erfolg- für die ange-
4. für die Feststellung der B efähigung
losigkeit des Widerspruchs griffene Amts-
als S chiffer 100 DM ,
nicht nur auf der Unbeachtlich- handlung, min-
5. für die Feststellung der B efähigung keit der Verletzung einer Ver- destens 50 DM ,
als M aschinist 100 DM , fahrens- oder Formvorschrift
6. für die Wiederholung einer theore- nach § 45 des Verwaltungs-
tischen Teilprüfung (S S S /S HS ) 90 DM , verfahrensgesetzes beruht,
7. für die Ablehnung oder bemißt sich 17. in den Fällen der Zurücknahme bis zu 75
in den Fällen der Zurück- die Höhe der eines Widerspruchs gegen vom Hundert
eine S achentscheidung nach der Wider-
nahme eines Antrags auf Gebühr nach
B eginn der sachlichen B earbei- spruchsgebühr,
Zulassung zur P rüfung § 15 des Ver-
tung, jedoch vor deren B eendi- mindestens
nach Nummer 1 waltungsko-
gung, 30 DM ,
stengesetzes,
8. für die Ausstellung des S portsee- 18. Reisekosten der P rüfungskommission nach dem
schifferscheins 50 DM , B undesreisekostengesetz und die K osten für die
B ereitstellung von P rüfungsräumen.
9. für die Ausstellung des S porthoch-
(2) Die K osten für die Amtshandlung werden von der
seeschifferscheins 50 DM ,
Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des B undesmini-
10. für die Vornahme einer Zusatzein- steriums für Verkehr nach M aßgabe der Durchführungs-
tragung nach § 10 Abs. 2 und 3 richtlinien erhoben und eingezogen.
und § 12 Abs. 4 oder einer Aus-
nahme nach § 11 Abs. 3 50 DM , § 16
11. für die Ausstellung eines B efähi- (Änderung der
gungsnachweises für M aschinisten S portbootführerscheinverordnung-S ee)
nach § 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 50 DM ,
12. für die Ausstellung in Verbindung § 17
mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 11 DM , (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
400 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998
Anlage 1
(zu § 2 S atz 1)
Rückseite Vorderseite
B efähigung / Qualification / Qualification / Habilitación
Der Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum Führen von BUNDESREPUBLIK DEUTSC HLAND
Y achten mit Antriebsmaschine*)/unter S egel*) auf den K üsten-
gewässern aller M eere bis zu 30 S eemeilen Abstand von der
Festlandküste sowie für die S eegebiete der Ost- und Nordsee,
des K anals, des B ristolkanals, der Irischen und S chottischen
S ee sowie des M ittelmeeres und des S chwarzen M eeres.
The holder of the present C ertificate is duly qualified to navigate
any power-driven*)/sailing*) yacht in the coastal waters of any
sea at any distance not exceeding 30 nautical miles from the
nearest land as well as anywhere in the B altic and the North
S ea, the English and the B ristol C hannel, the Irish, the S cottish,
the M editerranean and the B lack S ea.
Le titulaire du présent certificat est dûment qualifié à naviguer
tout yacht à propulsion par moteur*)/à voile*) dans les eaux
côtieres de toute mer à toute distance de la terre la plus proche
ne dépassant pas 30 miles marins ainsi que partout dans la M er
B altique, la M er du Nord, la M anche, le C anal de B ristol, la M er
d’Irlande, la M er d’Ecosse, la M éditerranée et la M er Noire.
El titular de este certificado es apto para conducir yates a
máquina motriz*)/a la vela*) en las aguas costeras de todos los
mares en una distancia de hasta 30 millas marinas de la costa
así como en las aguas del M ar B áltico y del M ar del Norte, del
C anal de la M ancha, del C anal de B ristol, del M ar de Irlanda y
del M ar de Escocia, del M ar M editerráneo y del M ar Negro.
SPORTSEE-
*) Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite).
SC HIFFERSC HEIN
*) C ancel if not applicable (see inside).
*) B iffer la mention inutile (voir page intérieure).
*) Táchese lo que no proceda (véase adentro).
Innenseiten
Herrn
Frau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Vor- und Zuname)
Lichtbild des Inhabers
geboren am –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– (35 � 45 mm)
geboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
S traße –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Wohnort –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
wird hiermit im Auftrage des B undesministeriums für Ver-
kehr die B efähigung (§ 2 der S portseeschifferscheinver-
ordnung) zum Führen von
S tempel
Y achten
mit Antriebsmaschine*)/unter S egel*)
in Küstengewässern bescheinigt und der S portsee- ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
schifferschein
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Nr. (Ort und Datum der Ausstellung)
ausgestellt.
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Auflagen nach § 2 Abs. 3 der S portbootführerscheinver-
ordnung-S ee: Deutscher Segler-Verband e.V.
S tempel
––––––––––––––––––––––––––––––––
*) Nichtzutreffendes bitte streichen. (Unterschrift)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998 401
Anlage 2
(zu § 2 S atz 1)
Rückseite Vorderseite
B efähigung / Qualification / Qualification / Habilitación BUNDESREPUBLIK DEUTSC HLAND
Der Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum Führen von
Y achten mit Antriebsmaschine*)/unter S egel*) auf allen M eeren.
The holder of the present C ertificate is duly qualified to navigate
any power-driven*)/sailing*) yacht in any sea area.
Le titulaire du présent certificat est dûment qualifié à naviguer
tout yacht à propulsion par moteur*)/à voile*) en toute mer.
El titular de este certificado es apto para conducir yates a
máquina motriz*)/a la vela*) en todos los mares.
SPORTHOC HSEE-
*) Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite).
SC HIFFERSC HEIN
*) C ancel if not applicable (see inside).
*) B iffer la mention inutile (voir page intérieure).
*) Táchese lo que no proceda (véase adentro).
Innenseiten
Herrn
Frau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Vor- und Zuname)
Lichtbild des Inhabers
geboren am –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– (35 � 45 mm)
geboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
S traße –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Wohnort –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
wird hiermit im Auftrage des B undesministeriums für Ver-
kehr die B efähigung (§ 2 der S portseeschifferscheinver-
ordnung) zum Führen von
S tempel
Y achten
mit Antriebsmaschine*)/unter S egel*)
in der weltweiten Fahrt bescheinigt und der S porthoch- ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
seeschifferschein
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Nr. (Ort und Datum der Ausstellung)
ausgestellt.
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Auflagen nach § 2 Abs. 3 der S portbootführerscheinver-
ordnung-S ee: Deutscher Segler-Verband e.V.
S tempel
––––––––––––––––––––––––––––––––
*) Nichtzutreffendes bitte streichen. (Unterschrift)
402 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998
Anlage 3
(zu § 2 S atz 1)
Rückseite Vorderseite
B efähigung: BUNDESREPUBLIK DEUTSC HLAND
Der Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum B etreiben
von M aschinenanlagen auf Traditionsschiffen im S inne des
§ 1 Abs. 6 der S portseeschifferscheinverordnung.
B efähigungsnachweis
für M aschinisten auf Traditionsschiffen
– S ee –
Innenseiten
Herrn
Frau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Vor- und Zuname)
Lichtbild des Inhabers
geboren am –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– (35 � 45 mm)
geboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Anschrift –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
wird hiermit im Auftrag des B undesministeriums für
Verkehr die B efähigung zum B etreiben von M aschinen-
anlagen auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge von
25 M eter bis 55 M eter mit M otoren*)/Dampfmaschinen*) S tempel
bescheinigt und der B efähigungsnachweis
Nr.
ausgestellt (§ 2 der S portseeschifferscheinverordnung). ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
(Ort und Datum der Ausstellung)
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Deutscher Segler-Verband e.V.
S tempel
––––––––––––––––––––––––––––––––
*) Nichtzutreffendes bitte streichen. (Unterschrift)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998 403
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 2)
Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern
von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
G rund s ätz e
1. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 M eter und mit weniger als 25 P ersonen an B ord sind mit Inhabern
von B efähigungsnachweisen wie vergleichbare S portfahrzeuge zu besetzen.
2. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 M eter und mit mehr als 25 P ersonen an B ord müssen in K üsten-
gewässern mit mindestens einem Inhaber des S portseeschifferscheins besetzt sein.
3. Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 M eter, die Verholtörns oder B esichtigungsfahrten bis zu einer
Dauer von höchstens zehn S tunden durchführen, kann die nautische B esetzung um eine P erson verringert werden.
4. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 M eter bis 55 M eter müssen im Regelfall mit Inhabern von nau-
tischen und technischen B efähigungsnachweisen mindestens entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regel-
besatzung) besetzt sein. Auf S egelschiffen muß mindestens ein M itglied des nautischen Führungspersonals
a) bei einer Rumpflänge über 15 M eter bis 25 M eter Inhaber eines S portseeschifferscheins/S egel beziehungsweise
S porthochseeschifferscheins/S egel und bei einer Rumpflänge über 25 M eter bis 55 M eter Inhaber eines B efähi-
gungsnachweises als S chiffer von Traditionsschiffen und Inhaber des S portseeschifferscheins/S egel bezie-
hungsweise S porthochseeschifferscheins/S egel sein oder
b) Inhaber eines entsprechenden nautischen B efähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleich-
baren S egelerfahrung sein.
R eg elb es atz ung
Rumpflänge/Fahrtbereich Nautische B esetzung Technische B esetzung
15 m bis 25 m in
– K üstengewässern ein Inhaber eines S portseeschifferscheins
oder eines S portbootführerscheins-S ee
mit zusätzlichem S portseeschifferzeugnis
und
bei Fahrten von mehr als 10 S tunden inner-
halb von 24 S tunden bei mehr als 12 P er-
sonen an B ord zusätzlich ein Inhaber eines
S portbootführerscheins-S ee
– weltweiter Fahrt ein Inhaber eines S porthochseeschiffer- ein M itglied der R egelbesatzung
scheins oder eines Sportbootführerscheins- muß zusätzlich über ausreichende
S ee mit zusätzlichem S porthochseeschif- K enntnisse der M aschinenanlage
ferzeugnis verfügen
und
ein Inhaber eines S portseeschifferscheins
oder eines S portbootführerscheins-S ee
mit zusätzlichem S portseeschifferzeugnis
über 25 m bis 55 m in auf S egelschiffen
– K üstengewässern zwei Inhaber eines S portseeschiffer- ein Inhaber eines B efähigungsnach-
scheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, weises für M aschinisten auf Tradi-
§ 10 Abs. 2 tionsschiffen (M otor)
auf M aschinenfahrzeugen
– weltweiter Fahrt drei Inhaber eines S porthochseeschiffer- zwei Inhaber eines B efähigungs-
scheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, nachweises für M aschinisten auf Tra-
§ 10 Abs. 2 ditionsschiffen (M otor oder Dampf,
je nach Antriebsanlage)
404 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblatt- Einbanddecken 1997
Teil II: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung
Teil II: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen J ahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der B estellung zu prüfen, ob S ie nicht
schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die S achverzeichnis-
se für den J ahrgang 1997 des B undesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den Aus-
gaben des B undesgesetzblatts 1998 Teil I Nr. 3 und 4 und Teil II Nr. 1 beigefügt.
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