374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
Vom 25. Februar 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Dem § 21 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Worte ange-
das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
„oder wenn für sie die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen
Artikel 1 Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
Änderung des Arzneimittelgesetzes gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Fest-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- legung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmi-
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), zuletzt gung und Überwachung von Human- und Tierarznei-
geändert durch § 21 des Gesetzes vom 5. November 1997 mitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agen-
(BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: tur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. EG
Nr. L 214 S. 1) erteilt hat“.
1. In § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Bundesoberbehörde“ die Worte „ , sofern es nach 4. § 22 wird wie folgt geändert:
§ 49 Abs. 6 Satz 1 vorgeschrieben ist,“ eingefügt.
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
2. In § 14 Abs. 1 wird in Nummer 5a das Wort „oder“ „Dem Antrag sind alle für die Bewertung des Arz-
durch ein Komma und in Nummer 6 der Punkt durch neimittels zweckdienlichen Angaben und Unter-
das Wort „oder“ ersetzt und es wird folgende Num- lagen, ob günstig oder ungünstig, beizufügen. Dies
mer 6a angefügt: gilt auch für unvollständige oder abgebrochene
toxikologische oder pharmakologische Versuche
„6a. der Hersteller nicht in der Lage ist zu gewährlei- oder klinische Prüfungen zu dem Arzneimittel.“
sten, daß die Herstellung oder Prüfung der
Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft b) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
und Technik vorgenommen wird.“ fügt:
„(3c) Erfordert die Aufbewahrung des Arzneimit-
tels oder seine Anwendung oder die Beseitigung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der seiner Abfälle besondere Vorsichts- oder Sicher-
– Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der heitsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt
Richtlinien 65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG betreffend
Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 214 S. 22), oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder
– Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Pflanzen zu vermeiden, so ist dies ebenfalls anzu-
Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zur Angleichung der geben. Angaben zur Verminderung dieser Gefah-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. EG
Nr. L 214 S. 31),
ren sind beizufügen und zu begründen.“
– Richtlinie 93/41/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Aufhebung der c) In Absatz 5 wird die Angabe „1.“ gestrichen und
Richtlinie 87/22/EWG zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnah- das Komma nach dem Wort „berechtigt“ durch
men betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger
Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie (ABl. EG Nr. L 214 einen Punkt ersetzt; die Nummer 2 wird aufge-
S. 40), hoben.
– Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der
Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Auf-
hebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG
„(6) Soweit eine Zulassung in einem anderen
(ABl. EG Nr. L 125 S. 3), Staat oder in mehreren anderen Staaten erteilt
– Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß- worden ist, ist eine Kopie dieser Zulassung beizu-
nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in leben- fügen. Ist eine Zulassung ganz oder teilweise ver-
den Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-
linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
sagt worden, sind die Einzelheiten dieser Ent-
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), scheidung unter Darlegung ihrer Gründe mitzutei-
– Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten len. Wird ein Antrag auf Zulassung in einem Mit-
Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvor- gliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der
schriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr.
L 151 S. 32). Europäischen Union geprüft, ist dies anzugeben.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom Kopien der von den zuständigen Behörden der
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor- Mitgliedstaaten genehmigten Zusammenfassun-
men und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geän- gen der Produktmerkmale und der Packungsbeila-
dert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet gen oder, soweit diese Unterlagen noch nicht vor-
worden. handen sind, der vom Antragsteller in einem Ver-
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fahren nach Satz 3 vorgeschlagenen Fassungen (5c) Für die Anerkennung der Zulassung eines
dieser Unterlagen sind ebenfalls beizufügen. Fer- anderen Mitgliedstaates finden die Vorschriften in
ner sind, sofern die Anerkennung der Zulassung Kapitel III der Richtlinie 75/319/EWG oder für Tier-
eines anderen Mitgliedstaates beantragt wird, die arzneimittel im Kapitel IV der Richtlinie 81/851/
in Artikel 9 der Richtlinie 75/319/EWG des Rates in EWG Anwendung. Ist im Rahmen einer beantrag-
der jeweils geltenden Fassung oder in Artikel 17 ten Anerkennung einer Zulassung ein Verfahren
der Richtlinie 81/851/EWG des Rates in der jeweils nach Artikel 37b der Richtlinie 75/319/EWG
geltenden Fassung vorgeschriebenen Erklärungen oder des Artikels 42k der Richtlinie 81/851/EWG
abzugeben sowie die sonstigen dort vorgeschrie- durchgeführt worden, so ist über die Zulassung
benen Angaben zu machen. Satz 5 findet keine nach Maßgabe der nach diesen Artikeln getroffe-
Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer nen Entscheidung der Kommission der Europäi-
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt schen Gemeinschaften oder des Rates der Euro-
worden sind.“ päischen Union zu entscheiden. Ein Vorverfahren
e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet
„Packungsbeilagen“ die Worte „sowie Ausgangs- bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zu-
stoffe, Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Her- ständigen Bundesoberbehörde nach Satz 2 nicht
stellung oder Prüfung des Arzneimittels verwendet statt. Ferner findet Absatz 6 keine Anwendung.
werden, in einer für die Untersuchung ausreichen- (5d) Wird ein nach dem 1. Januar 1995 gestellter
den Menge und in einem für die Untersuchung Zulassungsantrag bereits in einem anderen Mit-
geeigneten Zustand“ eingefügt. gliedstaat der Europäischen Union geprüft oder
liegt der Beurteilungsbericht dieses Staates nicht
5. § 23 wird wie folgt geändert: vor, kann die zuständige Bundesoberbehörde das
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Zulassungsverfahren solange aussetzen, bis der
Beurteilungsbericht dieses Mitgliedstaates vor-
„Der Vorlagepflicht für das Rückstandsnachweis-
liegt. Bei einem nach dem 1. Januar 1998 gestell-
verfahren nach Satz 1 Nr. 2 kann durch Bezugnah-
ten Zulassungsantrag hat die Aussetzung zu erfol-
me auf das Verfahren nach Anhang V der Verord-
gen, soweit die Zulassung in dem anderen Mit-
nung (EWG) Nr. 2377/90 entsprochen werden.“
gliedstaat erteilt ist.
b) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.
(5e) Die Absätze 5a bis 5d finden keine Anwen-
dung auf Arzneimittel, die nach einer homöopa-
6. § 25 wird wie folgt geändert:
thischen Verfahrenstechnik hergestellt worden
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 werden nach den Worten sind.“
„das Inverkehrbringen des Arzneimittels“ die
Worte „oder seine Anwendung bei Tieren“ und c) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte „und das Arz-
nach dem Wort „Richtlinie“ die Worte „oder eine neimittel in einer für die Untersuchung ausreichen-
Entscheidung“ eingefügt. den Menge und in einem für die Untersuchung
geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen“
b) Die Absätze 5a bis 5c werden durch die nachste- gestrichen.
henden Absätze 5a bis 5e ersetzt:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt 7. § 27 wird wie folgt geändert:
ferner auf Antrag des Zulassungsinhabers oder
des Antragstellers einen Beurteilungsbericht, es a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
sei denn, daß ein solcher Bericht bereits von der „Die Entscheidung über die Anerkennung einer
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaa- Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Mona-
tes erstellt worden ist; der Beurteilungsbericht ten nach Erhalt des Beurteilungsberichtes zu tref-
wird auf Antrag aktualisiert, wenn neue Informa- fen. Ein Beurteilungsbericht ist innerhalb einer Frist
tionen verfügbar werden, die für die Beurteilung von drei Monaten zu erstellen.“
der Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit
b) Dem Absatz 2 werden in Satz 3 nach den Worten
des betreffenden Arzneimittels von Bedeutung
„zu nehmen“ die Worte „sowie im Fall der Aus-
sind.
setzung nach § 25 Abs. 5d“ angefügt.
(5b) Ist das Arzneimittel bereits in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelas-
8. In § 28 wird nach Absatz 3c folgender Absatz 3d ein-
sen worden, ist diese Zulassung auf der Grundlage
gefügt:
des von diesem Staat übermittelten Beurteilungs-
berichtes anzuerkennen, es sei denn, daß Anlaß zu „(3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei
der Annahme besteht, daß die Zulassung des Arz- einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren
neimittels eine Gefahr für die öffentliche Gesund- bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln
heit, bei Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren dienen und das einen pharmakologisch wirksamen
eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Bestandteil enthält, der im Anhang III der Verordnung
Tier oder für die Umwelt, darstellen kann. In die- (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist, durch Auflage ferner
sem Ausnahmefall hat die zuständige Bundes- anordnen, daß Unterlagen nach § 23 Absatz 1 Nr. 2
oberbehörde nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 1 innerhalb des Zeitraums vorgelegt werden, für den die
der Richtlinie 75/319/EWG oder des Artikels 18 der vorläufige Rückstandshöchstmenge festgesetzt wor-
Richtlinie 81/851/EWG den Ausschuß für Arznei- den ist, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
spezialitäten oder für Tierarzneimittel zu befassen. daß die Rückstände des betreffenden Stoffes eine
Absatz 6 findet keine Anwendung. Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen.“
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9. Dem § 29 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: § 29 Abs. 2a Satz 2 gehemmt und es ruht die
„(4) Die Absätze 1, 2, 2a und 3 finden keine Anwen- Zulassung nach Ablauf der 60-Tage-Frist
dung, auf Arzneimittel, für die von der Kommission während dieses Zeitraums; die Halbsätze 1
der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der und 2 gelten entsprechend, soweit für die
Änderung des Arzneimittels die Verordnung
Europäischen Union eine Genehmigung für das In-
(EG) Nr. 541/95 Anwendung findet.“
verkehrbringen erteilt worden ist. Für diese Arznei-
mittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeu- b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.
tischen Unternehmers nach der Verordnung (EWG) c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
Nr. 2309/93 und seine Verpflichtungen nach der Ver- fügt:
ordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der „§ 25 Abs. 5a gilt entsprechend.“
Europäischen Union zur Festlegung der Bestimmun-
gen für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, 12. In § 32 Abs. 3 wird das Wort „findet“ durch das Wort
nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die inner- „finden“ ersetzt und nach der Angabe „§ 25 Abs. 8“
halb oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß die Angabe „und § 22 Abs. 7 Satz 2“ eingefügt.
der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen
Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt werden 13. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(ABl. EG Nr. L 55 S. 5) mit der Maßgabe, daß im Gel- „Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 gilt entsprechend für Ent-
tungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mit- scheidungen der Kommission der Europäischen
teilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen
der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständi- Union.“
gen Bundesoberbehörde besteht.
(5) Die Absätze 2a und 3 finden keine Anwendung, 14. § 37 wird wie folgt geändert:
soweit für Arzneimittel die Verordnung (EG) Nr. 541/95 a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Zulas-
der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung sungen“ die Worte „Genehmigung der Kommissi-
von Änderungen einer Zulassung, die von einer on der Europäischen Gemeinschaften oder des
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt Rates der Europäischen Union für das Inverkehr-
wurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7), Anwendung findet.“ bringen“, eingefügt.
b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
10. In § 30 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt: „Die von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen
„(1a) Die Zulassung ist ferner ganz oder teilweise
Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit dies erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen
erforderlich ist, um einer Entscheidung der Kommissi- steht, soweit in den §§ 11a, 21 Abs. 2a, §§ 42, 56,
on der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates 56a, 58, 59, 67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulas-
der Europäischen Union nach Artikel 37b der Richt- sung abgestellt wird, einer nach § 25 erteilten
linie 75/319/EWG oder nach Artikel 42k der Richtlinie Zulassung gleich.“
81/851/EWG zu entsprechen. Ein Vorverfahren nach
§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
15. In § 39 Abs. 2 Nr. 9 werden nach dem Wort „Inver-
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständi-
kehrbringen des Arzneimittels“ die Worte „oder seine
gen Bundesoberbehörde nach Satz 1 nicht statt. In
Anwendung bei Tieren“ und nach dem Wort „Vor-
den Fällen des Satzes 1 kann auch das Ruhen der
schriften“ die Worte „oder gegen die Verordnung
Zulassung befristet angeordnet werden.“
(EWG) Nr. 2377/90“ eingefügt.
11. § 31 wird wie folgt geändert: 16. In § 49 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „enthält“
a) In Absatz 1 wird Nummer 3a wie folgt gefaßt: die Worte „und für das durch die zuständige Bundes-
oberbehörde eine Zulassung erteilt worden ist" einge-
„3a. bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung
fügt.
bei Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen und das einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil 17. In § 57 werden in der Überschrift nach dem Wort
enthält, der in den Anhang IV der Verordnung „Erwerb“ die Worte „und Besitz“ eingefügt und es
(EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen wurde, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach „(1a) Tierhalter dürfen Arzneimittel, bei denen durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi- Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, daß sie nur
schen Gemeinschaften, sofern nicht inner- durch den Tierarzt selbst angewendet werden dürfen,
halb dieser Frist auf die Anwendungsgebiete nicht im Besitz haben. Dies gilt nicht, wenn die Arznei-
bei Tieren, die der Gewinnung von Lebens- mittel für einen anderen Zweck als zur Anwendung bei
mitteln dienen, nach § 29 Abs. 1 verzichtet Tieren bestimmt sind oder der Besitz nach der Richt-
worden ist; im Falle einer Änderungsanzeige linie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das
nach § 29 Abs. 2a, die die Herausnahme des Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormo-
betreffenden wirksamen Bestandteils be- naler beziehungsweise thyreostatischer Wirkung und
zweckt, ist die 60-Tage-Frist bis zur Ent- von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur
scheidung der zuständigen Bundesober- Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG
behörde oder bis zum Ablauf der Frist nach und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3) erlaubt ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998 377
18. Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt: zuständigen Behörden vor der Unterrichtung des
„§ 59c Ausschusses nach Satz 1 die zur Beseitigung festge-
stellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwen-
Nachweispflichten für Stoffe, die als digen Anordnungen treffen, sofern diese zum Schutz
Tierarzneimittel verwendet werden können der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum
Betriebe und Einrichtungen, die Stoffe oder Zube- Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind. Die
reitungen aus Stoffen, die als Tierarzneimittel oder zur zuständigen Behörden unterrichten die Kommission
Herstellung von Tierarzneimitteln verwendet werden der Europäischen Gemeinschaften und die anderen
können und anabole, infektionshemmende, parasi- Mitgliedstaaten über die zuständige Bundesober-
tenabwehrende, entzündungshemmende, hormonale behörde spätestens am folgenden Arbeitstag über die
oder psychotrope Eigenschaften aufweisen, herstel- Gründe dieser Maßnahmen. Im Fall des Absatzes 1
len, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, Satz 2 Nr. 4 kann auch die zuständige Bundesober-
haben Nachweise über den Bezug oder die Abgabe behörde den Rückruf eines Arzneimittels anordnen,
dieser Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der in Satz 2
führen, aus denen sich Vorlieferant oder Empfänger genannten Rechtsgüter dringend erforderlich ist; in
sowie die jeweils erhaltene oder abgegebene Menge diesem Fall gilt Satz 3 entsprechend.“
ergeben, diese Nachweise mindestens drei Jahre auf-
zubewahren und auf Verlangen der zuständigen 21. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt auch für Personen, „§ 69a
die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben. Soweit es
sich um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen mit Überwachung von Stoffen, die als
thyreostatischer, östrogener, androgener oder gesta- Tierarzneimittel verwendet werden können
gener Wirkung oder β-Agonisten mit anaboler Wir- Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend für die in
kung handelt, sind diese Nachweise in Form eines § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Perso-
Registers zu führen, in dem die hergestellten oder nen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Per-
erworbenen Mengen sowie die zur Herstellung von sonen, die Stoffe, die in den Anhang IV der Verord-
Arzneimitteln veräußerten oder verwendeten Mengen nung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen sind, herstel-
chronologisch unter Angabe des Vorlieferanten und len, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen.“
Empfängers erfaßt werden.“
22. In § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
19. § 64 wird wie folgt geändert: „insbesondere“ die Worte „der Europäischen Ge-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Herstellung“ meinschaften,“ eingefügt.
das Wort „Entwicklung,“ eingefügt und es werden
die Worte „sowie die Entwicklung von Arzneimit- 23. In § 95 Abs. 1 wird in Nummer 10 der Punkt am Ende
teln und Wirkstoffen“ gestrichen. der Vorschrift durch das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Nummer 11 angefügt:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„11. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
„(4a) Soweit es zur Durchführung dieses Geset- Nr. 2377/90 einen Stoff einem dort genannten
zes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tier verabreicht.“
Rechtsverordnungen oder der Verordnung (EWG)
Nr. 2309/93 erforderlich ist, dürfen auch die Sach- 24. § 96 wird wie folgt geändert:
verständigen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, soweit sie die mit der Überwachung a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Zulassung“
beauftragten Personen begleiten, Befugnisse die Worte „oder ohne Genehmigung der Kommis-
nach Absatz 4 Nr. 1 wahrnehmen.“ sion der Europäischen Gemeinschaften oder des
Rates der Europäischen Union“ eingefügt.
20. In § 69 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) Die Angabe „oder Abs. 3b“ wird durch die
„(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für Angabe „, Abs. 3b oder 3c Satz 1“ ersetzt.
das Inverkehrbringen oder Zulassung
bb) Die Worte „oder Abs. 3a, auch in Verbindung
1. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 oder mit § 38 Abs. 2,“ werden gestrichen.
2. im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel III c) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b
der Richtlinie 75/319/EWG oder Kapitel IV der eingefügt:
Richtlinie 81/851/EWG oder
„11b. entgegen § 57 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung
3. auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses mit einer Rechtsverordnung nach § 56a
gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein dort bezeichnetes
22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995 Arzneimittel in Besitz hat,“.
erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige Bundes- d) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ am Ende der
oberbehörde den Ausschuß für Arzneispezialitäten Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
oder den Ausschuß für Tierarzneimittel über festge-
stellte Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vor- e) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende der Vor-
schriften nach Maßgabe der in den genannten Rechts- schrift durch ein Komma ersetzt und es werden
akten vorgesehenen Verfahren unter Angabe einer folgende Nummern 15 und 16 angefügt:
eingehenden Begründung und des vorgeschlagenen „15. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
Vorgehens. Bei diesen Arzneimitteln können die (EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit Artikel 4
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998
Abs. 2 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 der Richtlinie oder 2 der Verordnung (EWG) Nr.
65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 2309/93, jeweils in Verbindung mit § 29
zur Angleichung der Rechts- und Verwal- Abs. 4 Satz 2, nicht sicherstellt, daß der
tungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. EG zuständigen Bundesoberbehörde oder
S. 369), diese zuletzt geändert durch Artikel 1 der Europäischen Agentur für die Beurtei-
der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom lung von Arzneimitteln eine dort bezeich-
14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien nete Nebenwirkung mitgeteilt wird,
65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG 34. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 oder
betreffend Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 214 Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
S. 22), eine Angabe oder eine Unterlage nicht (EWG) Nr. 2309/93 eine dort bezeichnete
richtig oder nicht vollständig beifügt oder Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht
16. entgegen Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung vollständig führt oder
(EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit Artikel 5 35. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG)
Abs. 2 Nr. 3 bis 5, 8, 9 oder 10 der Richtlinie Nr. 540/95 in Verbindung mit § 29 Abs. 4
81/851/EWG des Rates vom 28. September Satz 2 nicht sicherstellt, daß der Europäi-
1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften schen Agentur für die Beurteilung von
der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel Arzneimitteln und der zuständigen Bun-
(ABl. EG Nr. L 317 S. 1), diese zuletzt geän- desoberbehörde eine dort bezeichnete
dert durch Artikel 1 der Richtlinie 93/40/EWG Nebenwirkung mitgeteilt wird.“
des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung
der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif- „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
ten der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
(ABl. EG Nr. L 214 S. 31), eine Angabe oder keiten ist in den Fällen des Absatzes 1 in Verbin-
eine Unterlage nicht richtig oder nicht voll- dung mit § 96 Nr. 6, 15 und 16, des Absatzes 2
ständig beifügt.“ Nr. 7 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und des Absat-
zes 2 Nr. 32 bis 35 die nach § 77 zuständige
25. § 97 wird wie folgt geändert: Bundesoberbehörde.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
26. § 105 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1, 2,
3, 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1, a) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.
auch in Verbindung mit § 69a, Abs. 2, 3, 5 b) In Absatz 4a wird Satz 1 gestrichen.
oder 6“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 24a wird folgende neue Num- 27. § 125 wird wie folgt geändert:
mer 24b eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„24b. entgegen § 59c Satz 1, auch in Verbin- „(1) Die zuständige Bundesoberbehörde be-
dung mit Satz 2, einen dort bezeichne- stimmt nach Anhörung der Kommissionen nach
ten Nachweis nicht, nicht richtig oder § 25 Abs. 6 und 7 für Arzneimittel, die am 2. März
nicht vollständig führt, nicht oder nicht 1983 zugelassen sind, die Frist, innerhalb derer die
mindestens drei Jahre aufbewahrt oder Unterlagen über die Kontrollmethode nach § 23
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. Abs. 2 Satz 3 vorzulegen sind.“
cc) Die bisherige Nummer 24b wird Nummer 24c. b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „1. März
dd) In Nummer 25 werden nach der Angabe „§ 64 1983“ die Worte „und vor dem 4. März 1998“ ein-
Abs. 4 Nr. 4“ die Worte „ , auch in Verbindung gefügt, und es wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
mit § 69a,“ eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Worte „das Rückstands-
ee) In Nummer 26 werden nach der Angabe „§ 66“ nachweisverfahren oder“ und die Angaben
die Worte „ , auch in Verbindung mit § 69a,“ „Satz 1“ und „Abs. 1 Nr. 2 oder“ gestrichen.
eingefügt.
28. In § 132 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3“
ff) In Nummer 31 wird der Punkt am Ende der
durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
Vorschrift durch ein Komma ersetzt und es
werden folgende Nummern 32 bis 35 ange-
fügt: 29. Nach § 132 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
fügt:
„32. entgegen Artikel 15 Abs. 2 oder Arti- „Fünfter Unterabschnitt
kel 37 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Übergangsvorschrift
Nr. 2309/93, jeweils in Verbindung mit aus Anlaß des Siebten Gesetzes
§ 29 Abs. 4 Satz 2, die Europäische zur Änderung des Arzneimittelgesetzes“.
Agentur für die Beurteilung von Arznei-
mitteln oder die zuständige Bundesober-
30. Es wird folgender § 133 angefügt:
behörde über etwaige neue Informatio-
nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig „§ 133
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, Die Anzeigepflicht nach § 67 in Verbindung mit
33. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 § 69a gilt für die in § 59c genannten Betriebe, Einrich-
oder 2 oder Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 tungen und Personen, die bereits am 4. März 1998
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998 379
eine Tätigkeit im Sinne des § 59c ausüben mit der 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Maßgabe, daß die Anzeige spätestens bis zum 1. April „§ 29
1998 zu erfolgen hat.“
Ermächtigungen
zum Schutz vor Täuschung und
Artikel 2 zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“.
Änderung der Betriebs-
verordnung für pharmazeutische Unternehmer 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
In § 13 Abs. 3 der Betriebsverordnung für pharmazeu-
tische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), die 3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. August
„(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
1994 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, wird die An-
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
gabe „oder 2“ gestrichen.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-
schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Artikel 3 Bundesrates, soweit es zur Durchführung des Arti-
kels 4 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 76/768/EWG
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Betriebsverord- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmeti-
nung für pharmazeutische Unternehmer können auf sche Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169) in der jeweils gel-
Grund der Ermächtigung des Arzneimittelgesetzes durch tenden Fassung erforderlich ist, das Inverkehrbringen
Rechtsverordnung geändert werden. von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu be-
schränken.“
Artikel 4
Neubekanntmachung Artikel 6
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort- Neubekanntmachung
laut des Arzneimittelgesetzes in der vom Inkrafttreten die- Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- laut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
blatt bekanntmachen. in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Artikel 5 machen.
Änderung des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes Artikel 7
§ 29 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Inkrafttreten
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
§ 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I in Kraft.
S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Februar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998
Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft über die besondere
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
(Rindfleischetikettierungsgesetz – RiFlEtikettG)
Vom 26. Februar 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen: Obligatorische Etikettierung
und Angaben auf einem Etikett
§1
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-
Anwendungsbereich men mit den Bundesministerien für Gesundheit und für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-
Bundesrates, soweit es zur Stärkung des Vertrauens der
nung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur
Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rind-
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regi-
fleischerzeugnissen oder zur Durchführung von Rechts-
strierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-
akten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-
fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117
bereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, eine obligatorische
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese die
besondere Etikettierung von Fleisch und Fleischerzeug-
besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-
nissen von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und
erzeugnissen betrifft, sowie der zu ihrer Durchführung
geschlachtet wurden, die zur besonderen Etikettierung
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
des Rindfleisches oder der Rindfleischerzeugnisse erfor-
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und derlichen Angaben sowie die Art und Weise der Etikettie-
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- rung vorzuschreiben.
nungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts,
des Fleischhygienerechts, des Handelsklassenrechts, des §4
Lebensmittelspezialitätenrechts und des Markenrechts. Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2
§2 genehmigten Etikettierungssysteme einschließlich Kon-
Genehmigungsverfahren trolle der anerkannten unabhängigen Stellen obliegt
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im
(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verord- übrigen obliegt die Überwachung der Einhaltung der
nung (EG) Nr. 820/97 vorgesehenen Verfahrens über Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
1. die Genehmigung einer Spezifikation (Etikettierungs- dungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf
system) einschließlich der Anerkennung unabhängiger Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Stellen (private Kontrollstellen), die die Kontrollen im den nach Landesrecht zuständigen oder beauftragten
Rahmen eines Etikettierungssystems, insbesondere im Stellen (zuständige Stellen).
Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in
Nr. 820/97, durchführen, Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist,
2. die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung können die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
einer Genehmigung oder Anerkennung einer privaten nährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben,
Kontrollstelle die Mitglied eines Etikettierungssystems sind oder etiket-
tiertes Rindfleisch oder etikettierte Rindfleischerzeugnisse
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
in den Verkehr bringen, sowie bei privaten Kontrollstellen
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann
während der Geschäfts- oder Betriebszeit
zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer
Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Ausset- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrich-
zung einer Genehmigung oder Anerkennung einer priva- tungen und Transportmittel betreten und dort Besichti-
ten Kontrollstelle anordnen. gungen vornehmen,
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen;
schaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesund- oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich
heit und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzun- 3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
gen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1
zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten 4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Rindfleisch
des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. oder Rindfleischerzeugnisse, die an öffentlichen Orten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998 381
insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln
Umherziehen in den Verkehr gebracht werden. die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2 Satz 1 Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vor-
und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet, schriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen erforder-
1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, lich ist,
Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die
dort vorzunehmenden Besichtigungen gemäß Ab- 2. überprüfen die von einer ersuchenden Behörde oder
satz 2 Nr. 1, die Entnahme der Proben gemäß Absatz 2 privaten Kontrollstelle mitgeteilten Sachverhalte und
Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
Absatz 2 Nr. 3 zu dulden und, (2) Die zuständigen Behörden oder privaten Kontroll-
2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf stellen haben, soweit dies zur Überwachung oder Kon-
Verlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder die trolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäi-
zu besichtigenden Rindfleischerzeugnisse selbst oder schen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im
durch andere so vorzulegen, daß die Besichtigung ord- Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen
nungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und
geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforder- anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, der
lichen Auskünfte zu erteilen. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzu-
(4) Erfolgt die Überwachung von eingeführtem Rind-
teilen.
fleisch oder eingeführten Rindfleischerzeugnissen, so gel-
ten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjeni- §7
gen, der Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse einführt. Außenverkehr
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. Es kann
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf
die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis
nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforder-
lich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäi- §8
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Erlaß von Eilverordnungen
Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwa-
chung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rechtsverordnungen nach § 3 oder § 4 Abs. 6 können
Rindfleischerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
zu regeln. von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Sie
§5 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
Gebühren außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
erhebt für die Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) ent- §9
sprechend dem Aufwand, der für die Amtshandlungen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
erforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesund- (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vor-
heit, für Wirtschaft und der Finanzen durch Rechts- nimmt, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Euro-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe Abs. 1, gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses
zu bestimmen. Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, kann
(2) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und von den nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlau-
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Ver- teren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen
ordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen
sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen werden.
erhoben. (2) Wer den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften
§6 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz
des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens
Auskunftserteilung
verpflichtet.
(1) Die zuständigen Behörden und die anerkannten (3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen
privaten Kontrollstellen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten began-
1. erteilen der zuständigen Behörde oder anerkannten gen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der
privaten Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998
gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen § 11
den Inhaber des Betriebes begründet. Bußgeldvorschriften
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ansprüche
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 10 Abs. 1
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Per-
son des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der lässig
Handlung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei
durch die Handlung auf Kosten des Berechtigten etwas einer Besichtigung nicht mitwirkt oder
erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerecht- 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 4 Abs. 6 oder
fertigte Bereicherung verpflichtet. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
§ 10 Bußgeldvorschrift verweist.
Strafvorschriften (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
strafe wird bestraft, wer
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
1. Rindfleisch oder ein Rindfleischerzeugnis in einer
Weise etikettiert und in den Verkehr bringt, die nicht § 12
von einem nach den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft genehmigten Etikettierungssystem er- Einziehung
faßt ist, oder Ist eine Straftat nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder eine Ord-
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten nungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2 begangen
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs- worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat
bereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. oder bestimmt worden sind, eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
(2) Der Versuch ist strafbar. Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es
zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen § 13
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
Inkrafttreten
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 2 zu ahnden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
sind. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Februar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998 383
Branntweinmonopolverordnung
(BrMV)
Vom 20. Februar 1998
Auf Grund des § 178 des Gesetzes über das Brannt- denen Branntwein gelagert, bearbeitet oder abgegeben
weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- wird (Monopolbetriebe), sowie die Erhebung und Verwal-
rungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas- tung der Monopoleinnahmen und die Buchprüfung. Die
sung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes Mitwirkung der Zollverwaltung bleibt unberührt.
und auf Grund des § 25a Abs. 3 des Gesetzes über das (2) Die näheren Bestimmungen über die Beaufsichti-
Branntweinmonopol, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des gung der Betriebe, die Branntwein gewinnen oder Brenn-
Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt wor- oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Brannt-
den ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im wein geeignete Geräte herstellen, erwerben, besitzen oder
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, abgeben, enthält die Brennereiordnung, die näheren
Landwirtschaft und Forsten: Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Betriebe, die
Branntwein verarbeiten, lagern oder vertreiben, enthält die
§1 Branntweinsteuerverordnung.
Betriebsjahr (3) Branntwein dürfen alle Zollstellen abfertigen, denen
Das Betriebsjahr umfaßt den Zeitraum vom 1. Oktober diese Befugnis nach dem Dienststellenverzeichnis der
bis zum 30. September des folgenden Jahres. Das Glei- Zollverwaltung zusteht.
che gilt für das Geschäftsjahr der Bundesmonopolver- (4) Die Zeit der Abfertigung ist nach Anhörung des Be-
waltung. triebsinhabers dem Bedürfnis entsprechend im voraus zu
bestimmen. Aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag
§2
des Betriebsinhabers kann die festgesetzte Abfertigungs-
Branntweinübernahmegeld zeit verlegt werden. Will oder kann der Betriebsinhaber die
(1) Das Branntweinübernahmegeld wird für die in dem Abfertigung zur festgesetzten Zeit nicht vornehmen las-
Branntwein enthaltene Menge reinen Alkohols festgesetzt. sen, so hat er die Verlegung so zeitig zu beantragen, daß
die Abfertigungsbeamten und gegebenenfalls die Bun-
(2) Die Bundesmonopolverwaltung ist ermächtigt, auf desmonopolverwaltung rechtzeitig benachrichtigt werden
die Rückforderung überzahlter Branntweinübernahme- können.
gelder oder auf die Festsetzung von Abzügen nach den
§§ 73 und 74 des Gesetzes ganz oder teilweise zu verzich- §6
ten, wenn die Rückforderung oder die Festsetzung der
Pflichten des Betriebsinhabers
Abzüge nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Sie ist
ferner ermächtigt, auf die Festsetzung von Abzügen nach (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Amtshandlungen
§ 72b Abs. 4 des Gesetzes ganz zu verzichten, wenn der im Betrieb vorzubereiten und zu unterstützen, benötigtes
Brennereibesitzer darlegt, daß Kostenersparnisse aus Material und für Vergällungen von Branntwein erforder-
dem gemeinsamen Einsatz von Personal oder der ge- liche Mittel in geeigneter Beschaffenheit, Wiege- und
meinsamen Benutzung von Betriebsteilen oder -einrich- Meßgeräte sowie verschließbare Räume und Behälter
tungen offenkundig nicht eingetreten sind. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Er hat die in den Betrieben zu führenden oder dort
§3 ausliegenden amtlichen Bücher und Schriftstücke sorg-
Einfuhrmonopol fältig aufzubewahren und den mit der Steueraufsicht be-
trauten Amtsträgern stets zugänglich zu halten.
Für Branntwein, der sich in einem Zollversand-, Zoll-
lager-, Umwandlungsverfahren oder aktiven Veredelungs-
§7
verkehr (Nichterhebungsverfahren) befindet, wird das Ein-
fuhrmonopol nach § 3 des Gesetzes erst dann wirksam, Amtliche Verschlüsse
wenn er im Monopolgebiet in den zollrechtlich freien Ver- (1) Die amtlichen Verschlüsse werden durch Anlegen
kehr übergeführt werden soll. Der Branntwein ist in diesem von Zollschlössern, Plomben oder Siegeln bewirkt. Soweit
Fall dem zuständigen Hauptzollamt zu gestellen. nicht von der Brennereiordnung vorgegeben oder durch
das Bundesmonopolamt angeordnet, bestimmt das
§4 Hauptzollamt die Art des anzuwendenden Verschlußmit-
Bundesmonopolverwaltung tels und die Zahl der anzulegenden Schlösser, Plomben
oder Siegel.
Die Bundesmonopolverwaltung ist befugt, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvorschriften zur Aus- (2) Die Zollschlösser zur Anlegung des amtlichen Ver-
legung und Anwendung des Gesetzes zu erlassen. schlusses liefert die Zollverwaltung. Soweit nicht Ausnah-
men vorgesehen sind, haben die Beteiligten die Kosten
der Anschaffung und Instandhaltung der Zollschlösser zu
§5
tragen. Zollschlösser, die auf Dauer entbehrlich geworden
Amtliche Aufsicht, Abfertigungen sind, werden von der Zollverwaltung zurückgenommen,
(1) Der Bundesmonopolverwaltung obliegt die Aufsicht ohne daß die Anschaffungskosten erstattet werden.
in den von ihr selbst oder für ihre Rechnung betriebenen (3) Plomben sowie Schnur oder Draht zur Anlegung von
Reinigungsanstalten, Lagern und sonstigen Betrieben, in amtlichen Verschlüssen werden von der Zollverwaltung
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998
unentgeltlich geliefert. Die zur Anlegung von Siegelver- § 10
schlüssen erforderlichen Gegenstände sind vom Betriebs- Vergünstigungen
inhaber zu liefern.
(1) Die gesetzlich zulässigen Vergünstigungen werden
(4) Als Raumverschluß gilt der Verschluß solcher
nur auf Antrag, widerruflich und nur dann bewilligt, wenn
Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die nach
ein Bedürfnis vorliegt und der Antragsteller das Vertrauen
den jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften zoll-
der zuständigen Verwaltung genießt. Bei der Bewilligung
sicher hergerichtet sind, sowie der Verschluß von äuße-
können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
ren Umschließungen (zum Beispiel Überfässer, Kisten,
werden.
Körbe), in die Fässer, Flaschen und Krüge verpackt sind.
(5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch (2) Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt
einen Beamten gelöst werden. Ist die Lösung von Ver- ist, ist zum Widerruf der Vergünstigung die Behörde
schlüssen unvermeidlich, um eine dringende Gefahr oder zuständig, die diese bewilligt hat.
einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und ist ein (3) Vergünstigungen, die dem Inhaber eines der amtli-
Beamter nicht zur Stelle, so darf der Betriebsinhaber die chen Aufsicht unterliegenden Betriebes hinsichtlich der
Verschlüsse selbständig lösen. Er hat hierzu aber, soweit Einrichtung oder der Betriebsführung bewilligt sind, gehen
möglich, einen Zeugen zuzuziehen und außerdem die Zoll- bei einem Wechsel des Inhabers auf den Rechtsnach-
stelle sofort zu benachrichtigen. folger über.
§8 § 11
Kartoffelgemeinschaftsbrennereien Brennereiordnung
(1) In Kartoffelgemeinschaftsbrennereien darf abwei- Die Brennereiordnung (Anlage 1 zu den Grundbestim-
chend von § 25a Abs. 1 des Gesetzes Branntwein aus mungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol) in
selbstgewonnenem anderen Getreide als Korn bis zu einer der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Menge von 45 vom Hundert der Jahreserzeugung herge- Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
stellt werden. sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
(2) Will der Brennereibesitzer nach Absatz 1 verfahren, 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 427), gilt mit der Überschrift
hat er dies der Bundesmonopolverwaltung bis zum 1. De- „Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolver-
zember des laufenden Betriebsjahres mitzuteilen. Dabei ordnung)“ als Anlage zu dieser Verordnung fort.
hat er die ungefähre Menge des aus Getreide herzu-
stellenden Branntweins anzugeben. Eine Zweitschrift der § 12
Mitteilung hat er zum Brennereibelegheft zu nehmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Monopolpflichtiger Kraft. Gleichzeitig treten
Monopolpflichtiger ist, wem durch das Monopolrecht 1. die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)
Pflichten auferlegt sind. Dazu zählen nicht zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1. die Angestellten der Verwertungsstelle der Bundes- 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
monopolverwaltung, geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April
2. die Mitglieder des Gewerbeausschusses nach § 16 des 1986 (BGBl. I S. 560),
Gesetzes, 2. die Verordnung über Kartoffelgemeinschaftsbrenne-
3. die Amtsträger nach den §§ 17 und 19 des Gesetzes reien vom 19. August 1996 (BGBl. I S. 1332)
bei Wahrnehmung dieser Pflichten. außer Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1998
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998 385
Neunte Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 26. Februar 1998
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die 10. Machupo-Virus,
Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekannt- 11. Marburg-Virus,
machung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506),
12. Affenpockenvirus,
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), verordnet die Bundes- 13. Rift-Valley-Fieber-Virus,
regierung: 14. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der
russischen Frühjahr-/Sommeren-
Artikel 1 zephalitis),
15. Variola-Virus,
Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-
trolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekannt- 16. Venezuelan Equine Enzephalitis-
machung vom 22. November 1990, BGBl. I S. 2506, zu- Virus,
letzt geändert durch die Verordnung vom 14. Mai 1997, 17. Western Equine Enzephalitis-Virus,
BGBl. I S. 1059), wird wie folgt geändert: 18. Whitepox-Virus,
19. Gelbfieber-Virus,
1. Nach der Vorbemerkung zu Teil A wird folgende Fuß-
20. Japan-B-Enzephalitis-Virus;
note eingefügt:
„1) Für die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten biologischen b) Rickettsiae wie folgt:
Agenzien sind im Falle ihrer zivilen Verwendung die Ausfuhr-
beschränkungen auf Grund 1. Coxiella burnetii,
– der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 2. Bartonella quintana (Rochalimaea
1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle quintana, Rickettsia quintana),
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr.
L 367 S. 1) in Verbindung mit dem Beschluß des Rates vom 3. Rickettsia prowazekii,
19. Dezember 1994 über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des
Vertrages über die Europäische Union angenommene gemein- 4. Rickettsia rickettsii;
same Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S. 8) sowie c) Bakterien wie folgt:
– der Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung, insbeson- 1. Bacillus anthracis,
dere der §§ 5 und 7 Abs. 4,
zu beachten. 2. Brucella abortus,
Für Ricin und Saxitoxin (Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummern 4 3. Brucella melitensis,
und 5) gelten zusätzlich die Beschränkungen, Meldepflichten und
Inspektionsvorschriften des Ausführungsgesetzes zum Chemie- 4. Brucella suis,
waffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) und 5. Chlamydia psittaci,
der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794).“ 6. Clostridium botulinum,
7. Francisella tularensis,
2. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
8. Burkholderia mallei (Pseudomonas
„3. Biologische Kampfmittel mallei),
a) schädliche Insekten und deren toxische Pro- 9. Burkholderia pseudomallei (Pseu-
dukte; domonas pseudomallei),
b) biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren, 10. Salmonella typhi,
Pilze sowie Toxine); insbesondere: 11. Shigella dysenteriae,
3.1 human- und tierpathogene Erreger sowie 12. Vibrio cholerae,
Toxine 13. Yersinia pestis;
a) Viren wie folgt: d) Toxine wie folgt:
1. Chikungunya-Virus, 1. Clostridium-botulinum-Toxine,
2. Haemorrhagisches Kongo-Krim- 2. Clostridium-perfringens-Toxine,
Fieber-Virus,
3. Conotoxin,
3. Dengue-Fiebervirus,
4. Ricin,
4. Eastern Equine Enzephalitis-Virus,
5. Saxitoxin,
5. Ebola-Virus,
6. Hantaan-Virus, 6. Shiga-Toxin,
7. Junin-Virus, 7. Staphylococcus-aureus-Toxine,
8. Lassa-Virus, 8. Tetrodotoxin,
9. Lymphozytäre Choriomeningitis- 9. Verotoxin,
Virus, 10. Microcystin (Cyanoginosin);
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998
3.2 tierpathogene Erreger 4. Puccina graminis (syn. Puccina gra-
a) Viren wie folgt: minis f. sp. tritici),
5. Puccina striiformis (syn. Puccina
1. Afrikanisches Schweinepest-Virus, glumarum),
2. Aviäre Influenza Viren wie folgt: 6. Magnaporthe grisea (Pyricularia gri-
a) uncharakterisiert oder sea/Pyricularia oryzae);
b) Viren mit hoher Pathogenität 3.4 genetisch modifizierte Mikroorganismen
gemäß Richtlinie 92/40/EWG wie folgt:
des Rates vom 19. Juni 1992
mit Gemeinschaftsmaßnahmen a) genetisch modifizierte Mikroorganis-
zur Bekämpfung der Geflügel- men oder genetische Elemente, die
pest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) wie Nukleinsäuresequenzen enthalten, wel-
che mit der Pathogenität der in Unter-
folgt:
nummer 3.1 Buchstabe a, b oder c oder
aa) Typ-A-Viren mit einem IVPI Unternummer 3.2 oder 3.3 genannten
(intravenöser Pathogeni- Organismen assoziiert sind,
tätsindex) in 6 Wochen
alten Hühnern größer als b) genetisch modifizierte Mikroorganis-
1,2 oder men oder genetische Elemente, die eine
Nukleinsäuresequenz-Kodierung für
bb) Typ-A-Viren vom Subtyp
eines der in Unternummer 3.1 Buch-
H5 oder H7, für welche die
stabe d genannten Toxine enthalten.“
Nukleotid-Sequenzierung
an der Spaltstelle für Hä- 3. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
magglutinin multiple basi-
sche Aminosäuren aufweist, „5. A. Toxische Chemikalien
3. Bluetongue-Virus, (Registriernummer nach Chemical Abstracts
Service; CAS-Nummer)
4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
a) O-Alkyl(≤C10 einschließ-
5. Ziegenpockenvirus, lich Cycloalkyl)-alkyl-(Me,
6. Aujeszky-Virus, Et, n-Pr oder i-Pr)-phospho-
7. Schweinepest-Virus (Hog cholera- nofluoride, zum Beispiel:
Virus), Sarin:
8. Lyssa-Virus, O-Isopropylmethyl-
9. Newcastle-Virus, phosphonofluorid (107-44-8),
10. Virus der Pest der kleinen Wieder- Soman:
käuer, O-Pinakolylmethyl-
phosphonofluorid (96-64-0),
11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9
(Virus der vesikulären Schweine- b) O-Alkyl(≤C10 einschließ-
krankheit), lich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl
12. Rinderpest-Virus, (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
phosphoramidocyanide,
13. Schafpocken-Virus, zum Beispiel:
14. Teschen-Virus, Tabun:
15. Vesikuläre Stomatitis-Virus; O-Ethyl-N,N-dimethyl-
b) Bakterien wie folgt: phosphoramidocyanid (77-81-6),
Mycoplasma mycoides; c) O-Alkyl(H oder ≤C10 ein-
schließlich Cycloalkyl)-
3.3 pflanzenpathogene Erreger S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr
a) Bakterien wie folgt: oder i-Pr)-aminoethylalkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
1. Xanthomonas albilineans,
phosphonothiolate sowie
2. Xanthomonas campestries pv. citri entsprechende alkylierte
einschließlich darauf zurückzufüh- und protonierte Salze,
render Stämme wie Xanthomonas zum Beispiel:
campestris pv. citri Typen A, B, C, D, VX:
E oder anders klassifizierte wie Xant- O-Ethyl-S-2-diisopro-
homonas citri, Xanthomonas cam- pylaminoethylmethyl-
pestris pv. aurantifolia oder Xantho- phosphonothiolat (50782-69-9),
monas pv. campestris pv. citromelo;
d) Schwefelloste:
b) Pilze wie folgt:
2-Chlorethylchlormethyl-
1. Colletotrichum coffeanum var. viru- sulfid (2625-76-5),
lans (Colletotrichum kahawae), Senfgas:
2. Cochliobolus miyabeanus (Helmin- Bis-(2-chlorethyl)-sulfid (505-60-2),
thosporium oryzae), Bis-(2-chlorethylthio)-
3. Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei), methan (63869-13-6),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998 387
Sesqui-Yperit (Q): B. Ausgangsstoffe
1,2-Bis-(2-chlorethylthio)- a) Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
ethan (3563-36-8), phosphonsäuredifluoride,
1,3-Bis-(2-chlorethylthio)- zum Beispiel:
n-propan (63905-10-2), DF:
1,4-Bis-(2-chlorethylthio)- Methylphosphonsäure-
n-butan (142868-93-7), difluorid (676-99-3),
1,5-Bis-(2-chlorethylthio)-
b) O-Alkyl(H oder ≤C10 ein-
n-pentan (142868-94-8),
schließlich Cycloalkyl)-
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)- O-2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr
ether (63918-90-1), oder i-Pr)-aminoethylalkyl
O-Lost: (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-
Bis-(2-chlorethylthioethyl)- phosphonite und entspre-
ether (63918-89-8), chende alkylierte und
e) Lewisite: protonierte Salze, zum
Lewisit 1: Beispiel:
2-Chlorvinyldichlorarsin (541-25-3), QL:
Lewisit 2: O-Ethyl-O-2-diisopro-
Bis-(2-chlorvinyl)-chlor- pylaminoethylmethyl-
arsin (40334-69-8), phosphonit (57856-11-8),
Lewisit 3: c) Chlor-Sarin:
Tris-(2-chlorvinyl)-arsin (40334-70-1), O-Isopropylmethyl-
f) Stickstoffloste: phosphonochlorid (1445-76-7),
HN1: d) Chlor-Soman:
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin (538-07-8), O-Pinakolylmethyl-
HN2: phosphonochlorid (7040-57-5).“
Bis-(2-chlorethyl)-methyl-
amin (51-75-2),
HN3:
Tris-(2-chlorethyl)-amin (555-77-1), Artikel 2
g) BZ: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3-Chinuclidinylbenzilat (6581-06-2). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Februar 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998
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ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 24. Februar 1998
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. „GEObit – Internationale Fachmesse für raumbezoge-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt ne Informationstechnologie und Geoinformatik“
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 6. bis 9. Mai 1998 in Leipzig
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 9. „12. Control – Internationale Fachmesse für Qua-
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des litätssicherung“
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 12. bis 15. Mai 1998 in Sinsheim
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird
10. „KIDS DAYS – Kindertage Leipzig“
bekanntgemacht:
vom 30. Mai bis 1. Juni 1998 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
11. „4. Optatec – Internationale Fachmesse für Optik und
die folgenden Ausstellungen gewährt:
Optoelektronik – Anwendung und Technologie –“
1. „POWTECH 98 – 20. Internationale Fachmesse für vom 16. bis 19. Juni 1998 in Frankfurt am Main
Pulver-, Granulat- und Schüttgut-Technologie“ 12. „1. TechMed – Internationale Fachmesse für Ferti-
vom 10. bis 12. März 1998 in Nürnberg gungstechnologie in der Medizintechnik“
2. „IWA 98 – 25. Internationale Fachmesse für Jagd- und vom 16. bis 19. Juni 1998 in Frankfurt am Main
Sportwaffen, Outdoor und Zubehör“ 13. „1. CleanRooms Europe – Internationale Fachmesse
vom 13. bis 16. März 1998 in Nürnberg für Reinraumtechnologie“
3. „3. Südblech – Fachmesse für Blechbearbeitung und vom 16. bis 19. Juni 1998 in Frankfurt am Main
Fügetechnologie“ 14. „37. INTERBOOT – Internationale Wassersport-Aus-
vom 24. bis 27. März 1998 in Sinsheim stellung“
4. „4. A.W.L Tech – Fachmesse für Abwasser-, Wasser- vom 19. bis 27. September 1998 in Friedrichshafen
und Entsorgungstechnologie“ 15. „GaLaBau 98 – 13. Europäische Fachmesse Garten-,
vom 25. bis 27. März 1998 in Sinsheim Landschafts- und Sportplatzbau“
5. „fensterbau 98 Nürnberg – Internationale Fachmesse vom 23. bis 26. September 1998 in Nürnberg
für Fenster- und Fassaden-Technologie“ 16. „FachPack 98 – 10. Fachmesse für Verpackungs-,
vom 26. bis 29. März 1998 in Nürnberg Kennzeichnungs- und Lagertechnik“
6. „HOLZ-HANDWERK 98 – 6. Fachmesse für Maschi- vom 14. bis 16. Oktober 1998 in Nürnberg
nen und Fertigungsbedarf“ 17. „BRAU 98 Nürnberg – 40. Europäische Tagung mit
vom 26. bis 29. März 1998 in Nürnberg Fachmesse für die Brau- und Getränkewirtschaft“
7. „16. Fameta – Internationale Fachmesse für Metall- vom 11. bis 13. November 1998 in Nürnberg
bearbeitung“ 18. „37. PSI Messe“
vom 5. bis 9. Mai 1998 in Nürnberg vom 6. bis 8. Januar 1999 in Düsseldorf
Bonn, den 24. Februar 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Ganten