342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Februar 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das gemäß Artikel 43 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Sicherheitsvorschriften“ durch die Wörter
„Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes“ ersetzt.
2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind auch verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Tech-
nischen Hilfeleistung mitzuwirken.“
3. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen
und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der
Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen obliegen ausschließlich dem
Eisenbahn-Bundesamt. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 11. Februar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 343
Verordnung
zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung
Vom 10. Februar 1998
Auf Grund des §2
– § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein- Meldepflichtige
same Vorschriften für die Sozialversicherung –, der Meldungen sind zu erstatten von
durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Arti- 1. dem Arbeitgeber,
kel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund
S. 2970) geändert worden ist, gesetzlicher Vorschriften zahlen,
– § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch 3. Personen, denen Beschäftigte gegen Vergütung zur
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 Arbeitsleistung überlassen worden sind (Entleiher),
(BGBl. I S. 1822) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für
geändert worden ist, den Zivildienst,
– § 195 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge- 5. den Leistungsträgern.
setzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I §3
S. 1337)
Zu meldender Personenkreis
in Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom 24. März Meldungen sind zu erstatten für
1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung, sowie auf Grund des 1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach
dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflich-
– § 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz- tig sind,
buch, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversi-
30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) eingefügt worden ist,
cherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu
in Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom 24. März zahlen sind,
1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für 3. geringfügig Beschäftigte,
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit: 4. Leiharbeitnehmer,
5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
6. Wehr- und Zivildienstleistende.
Artikel 1
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein
Verordnung anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetz-
über die Erfassung licher Vorschriften zahlt.
und Übermittlung von Daten
für die Träger der Sozialversicherung §4
(Datenerfassungs- und Annahmestelle
-übermittlungsverordnung – DEÜV)
Annahmestelle für Meldungen ist die zuständige Ein-
zugsstelle, für Meldungen nach dem Dritten Abschnitt eine
Erster Abschnitt von ihr bestimmte Annahmestelle.
Allgemeines
§5
§1 Allgemeine Vorschriften
Grundsatz (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeit-
punktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Mel-
dungen auf Grund der §§ 28a und 102 bis 104 des Vierten (2) Meldungen können zusammen erstattet werden,
Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften soweit diese Verordnung es zuläßt.
Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 193 und 281c des (3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume
Landwirte. Die Meldungen für die jeweils beteiligten Trä- dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit
ger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten. diese Verordnung nichts anderes zuläßt.
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
(4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträ- §8
gen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als
Abmeldung
49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den
nächsten vollen Betrag zu runden. (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung ist innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu
(5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebs-
melden.
nummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der
Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der
Beschäftigungsortes beim zuständigen Arbeitsamt zu be- Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur
antragen. Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
(6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amt-
lichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem §9
Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Unterbrechungsmeldung
(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer (1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung
nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungs- durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für min-
nummer erforderlichen Angaben, insbesondere der voll- destens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine
ständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit buch genannten Leistungen bezogen oder Erziehungsur-
und die Anschrift aufzunehmen. laub in Anspruch genommen, ist für den Zeitraum bis zum
(8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflich- Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen
tigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verord- nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbre-
nung durch einen Angehörigen eines anderen Mitglied- chungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung
staates der Europäischen Union oder eines Staates, für während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- zu erstatten.
raum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versi- (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäf-
cherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit tigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs
einzutragen. folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum
(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende
zu melden. der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu er-
statten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu
melden.
Zweiter Abschnitt
§ 10
Allgemeine Vorschriften
für Meldungen der Arbeitgeber Jahresmeldung
(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember
Erster Unterabschnitt eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis zum
15. April des folgenden Jahres zu erstatten. Die Jahres-
Meldungen
meldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung
nach § 8, 9 oder 12 zu erstatten ist.
§6
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht
Anmeldung schon gemeldet wurde.
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn zu § 11
melden. Erfolgt die Anmeldung durch Datenübermittlung
nach dem Dritten Abschnitt, gilt eine Frist von sechs Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Wochen. (1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig ge-
§7 zahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflich-
tigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.
Sofortmeldung, Kontrollmeldung
(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig ge-
(1) Eine Sofortmeldung ist für Beschäftigte, die zur Mit- zahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn
führung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet
sind, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das
unverzüglich zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist,
dieser Frist eine Anmeldung erfolgt. nicht mehr erfolgt,
(2) Bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12
bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Beginn der kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsent-
Beschäftigung ist unverzüglich eine Kontrollmeldung zu gelt enthält oder
erstatten. Ist auch eine Sofortmeldung zu erstatten, ist 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte
die Kontrollmeldung spätestens am Tag der Beschäfti- Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.
gungsaufnahme zusammen mit der Sofortmeldung zu (3) Der Arbeitgeber kann beitragspflichtiges einmalig
erstatten. gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die
(3) Die Kontrollmeldung kann innerhalb der Fristen des Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unter-
Absatzes 2 zusammen mit einer Anmeldung erstattet brechung der Beschäftigung oder während des Bezuges
werden. einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 345
§ 12 (2) Die Änderung der Anschrift eines Beschäftigten ist
mit der nächsten Meldung nach den §§ 6 bis 13 oder zu-
Sonstige Meldungen
sammen mit einer Meldung nach Absatz 1 zu melden. Sie
(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, kann auch gesondert gemeldet werden.
wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Perso-
nengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Be-
schäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebs- Dritter Abschnitt
stätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Meldungen der Arbeit-
Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt. geber durch Datenübermittlung
(2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhält-
nis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeit- Erster Unterabschnitt
geber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder Allgemeines
des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung
zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch
§ 16
der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung
beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Grundsatz
Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt soll durch
nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Da-
Absatz 1 zu erstatten ist. tenträgern wie Magnetband, Magnetband-Kassette, Dis-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das kette oder vergleichbaren Datenträgern (Datenübermitt-
Ende einer Altersteilzeit. lung) erfolgen.
(4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu er-
statten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu § 17
erstatten, wenn Meldungen nach § 6, 8 oder 9 erfolgen. Datenübertragung, Datenträger
(1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung und die
§ 13 Datenträger sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den
Meldungen für geringfügig Beschäftigte Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraus-
tausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt
Der Beginn sowie das Ende einer geringfügigen Be- sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-
schäftigung sind innerhalb einer Woche nach dem Beginn Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafen-
oder dem Ende bei der zuständigen Einzugsstelle zu mel- straße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv,
den. § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 und § 7 gelten entsprechend. Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zu-
gänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle
Zweiter Unterabschnitt
im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn
Korrektur von Meldungen allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken
oder Datenträger verwendet werden, die die gleiche
§ 14 Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbei-
tung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.
Stornierung
(3) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnah-
(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie men zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugs- heit vorzusehen. Dabei ist der jeweilige Stand der Technik
stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben ent- zu beachten.
halten
1. über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt, den Grund der Abgabe, die Beitrags- Zweiter Unterabschnitt
gruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätig- Zulassungsverfahren
keitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeit-
gebers, § 18
2. bei geringfügig Beschäftigten über den Beginn, das Zulassung
Ende oder die Art der Beschäftigung oder die Betriebs-
nummer des Arbeitgebers. (1) Die Datenübermittlung bedarf der Zulassung. Sie ist
zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1
(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungs- erfüllt sind.
nummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für
die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen An- (2) Die zuständige Einzugsstelle (Zulassungsstelle) ent-
gaben zu enthalten. scheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit ihrem
Landesverband kann sie mit einem Kassenverband,
einem vergleichbaren Zusammenschluß von Kranken-
§ 15
kassen, einem Landesverband oder einem Bundesver-
Änderung band vereinbaren, daß dieser für sie über die Zulassung
(1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten oder entscheidet.
der Staatsangehörigkeit eines nicht lediglich geringfügig (3) Führt ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare
Beschäftigten ist unverzüglich zu melden. Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Be-
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
triebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunter- § 21
lagen, entscheidet über die Zulassung abweichend von Zulassungsbescheid
Absatz 2 der Landesverband der Krankenkasse oder die
landesweite Krankenkasse, in deren Bezirk die zentrale (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag
Kontenführung erfolgt. Sind Meldungen an verschiedene nach § 19 durch Bescheid.
Einzugsstellen zu erstatten, kann das Rechenzentrum (2) Der Zulassungsbescheid legt die für die ordnungs-
oder eine vergleichbare Einrichtung unter diesen die Zu- gemäße Durchführung der Datenübermittlung einzuhal-
lassungsstelle wählen. Der Landesverband oder die bun- tenden Voraussetzungen fest, insbesondere den Gel-
desweite Krankenkasse kann eine Vereinbarung entspre- tungsbereich der Zulassung, die Art der Datenübermitt-
chend Absatz 2 Satz 2 abschließen. lung und die zuständigen Annahmestellen. Der Bescheid
(4) Erstattet ein Arbeitgeber Meldungen an verschie- kann Auflagen enthalten. Die Einzelheiten regeln die ge-
dene Einzugsstellen, kann er unter diesen die Zulassungs- meinsamen Grundsätze nach § 22.
stelle wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ein-
zelheiten über die Unterrichtung der betroffenen Kranken- § 22
kassen und der Rentenversicherungsträger regeln die
gemeinsamen Grundsätze nach § 22. Gemeinsame Grundsätze
Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, insbeson-
§ 19 dere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungs-
träger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme,
Antrag Prüfung und Korrektur der Daten und das Verfahren zur
(1) Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der
oder eines Rechenzentrums oder einer vergleichbaren Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Verband Deut-
Einrichtung, wenn diese Stelle die Lohn- und Gehaltsun- scher Rentenversicherungsträger, der Bundesversiche-
terlagen für den Arbeitgeber führt. rungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für
Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. Die Arbeitgeberver-
(2) Der Antrag hat die für die Zulassung wesentlichen bände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen
Angaben zu enthalten, insbesondere über die Datenüber- wesentliche Bedeutung haben, sind anzuhören.
tragungstechniken oder die Datenträger, die Datenverar-
beitungsanlage und die Abrechnungsprogramme für die
Lohn- und Gehaltsabrechnung, die verwendet werden
sollen. Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund- Dritter Unterabschnitt
sätze nach § 22. Durchführung der Datenübermittlung
§ 20
§ 23
Zulassungsprüfung
Annahmestelle, Zeitpunkt
(1) Die Datenübermittlung darf nur zugelassen werden,
wenn die Meldungen aus maschinell geführten Lohn- und (1) Die Meldungen sind an die im Zulassungsbescheid
Gehaltsunterlagen hervorgehen, erstellt und ausgelöst bestimmten Annahmestellen zu erstatten. Abweichend
werden und das Abrechnungsverfahren ordnungsgemäß von den Fristen des Zweiten Abschnitts kann die Zulas-
durchgeführt wird. sungsstelle auf Antrag des Arbeitgebers im Zulassungs-
bescheid einen bestimmten monatlichen Termin für die
(2) Die verwendeten Programme sind vor ihrer Zulas- Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 15 festlegen.
sung auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehalts-
abrechnung und der Erstellung der Meldungen zu prüfen. (2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung
Grundlage hierfür ist die Beitragsüberwachungsverord- Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen,
nung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen und insbesondere daß die Datensätze unvollständig sind, hat
bis zum Abschluß der nächsten Prüfung aufzubewahren. sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das
Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist
(3) Werden die Programme für die Lohn- und Gehalts- über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Mängel
abrechnung oder die Erstellung der Meldungen mit Aus- sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen
wirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert Meldungen erneut zu erstatten.
oder durch neue Programme ersetzt, ist eine erneute Prü-
fung zu beantragen. (3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund-
sätze nach § 22.
(4) Auf eine Prüfung bei dem Arbeitgeber, dem Rechen-
zentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung wird ver-
zichtet, wenn dieser ein von einem Träger der Sozialver- § 24
sicherung systemgeprüftes Programm ohne Veränderun- Datenübermittlung, Datensicherung
gen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse
(1) Werden Meldungen auf Datenträgern erstattet, hat
einsetzt. Für die Systemprüfung gelten die Absätze 1 bis 3
der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleich-
entsprechend.
bare Einrichtung alle zur Datenübermittlung bestimmten
(5) Die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Absatz 1, Datenträger zu doppeln, soweit die Daten nicht aus ge-
die Durchführung des Zulassungsverfahrens durch die sicherten Datenbeständen und Programmen wiederher-
Krankenkassen und die Beteiligung der Rentenversiche- gestellt werden können. Das Doppel dient der Datenüber-
rungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach mittlung. Diesem ist ein Begleitschreiben beizufügen, das
§ 22. die für die Durchführung der Datenübermittlung notwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 347
digen Angaben enthält. Das Nähere regeln die gemein- zu übergeben. Eine weitere Durchschrift des Vordruckes
samen Grundsätze nach § 22. hat er wie Lohnunterlagen bis zum Ablauf des auf die
(2) Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die ver- letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialge-
gleichbare Einrichtung hat bis zur Freigabe durch die An- setzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
nahmestelle die Originaldatensätze zu speichern, bei der (3) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
Verwendung von Originaldatenträgern diese aufzubewah-
ren. Die Freigabe soll binnen vier Wochen nach Eingang
bei der Annahmestelle erfolgen. Die Originaldatensätze Fünfter Abschnitt
und die Daten auf den Originaldatenträgern sind unver-
züglich nach der Freigabe zu löschen. Sonderregelungen
§ 29
§ 25
Unterrichtung des Arbeitnehmers Sonderregelungen für Leiharbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens Der Entleiher hat den Beginn und das Ende der Überlas-
einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im sung eines Leiharbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen
Vorjahr durch Datenübermittlung erstatteten Meldungen unter Verwendung von Vordrucken zu melden. Die Mel-
eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die dungen müssen Angaben über den Leiharbeitnehmer, den
inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben Verleiher und den Beginn und das Ende der Überlassung
muß. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Be- enthalten. § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht. Eine Durchschrift
scheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Mel- des Vordruckes ist vom Entleiher vier Jahre aufzubewah-
dung auszustellen. ren. Die Einzugsstelle leitet eine Durchschrift der Meldung
für Leiharbeitnehmer an die Bundesanstalt für Arbeit wei-
(2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und ter. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von den Spitzen-
Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat verbänden der Krankenkassen und der Bundesanstalt für
den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu Arbeit einvernehmlich zu regeln.
behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung
nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgen-
den Kalenderjahres aufzubewahren. § 30
Sonderregelungen für Listenmeldungen
Vierter Abschnitt (1) Die Einzugsstelle kann dem Arbeitgeber gestatten,
die Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 12 für unständig
Meldungen der Arbeit- Beschäftigte bis zum fünften Werktag eines jeden Monats
geber auf Meldevordrucken für den abgelaufenen Monat in Form einer Liste zu erstat-
ten, soweit die Versicherungsnummer bekannt ist. § 5
§ 26 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat die
Meldung Angaben über die Beitragsgruppe, die einzelnen
Grundsatz Tage der Beschäftigung, die Höhe des in der Rentenver-
Soweit Meldungen nicht durch Datenübermittlung nach sicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die ein-
dem Dritten Abschnitt erfolgen, sind sie auf Vordrucken zu behaltenen Beiträge zur Krankenversicherung zu ent-
erstatten. halten. Die Meldepflicht nach § 199 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 27
(2) Die Einzugsstelle hat für unständig Beschäftigte, für
Meldevordrucke die Meldungen nach Absatz 1 erstattet und für die Bei-
(1) Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt und nach träge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, bis zum
§ 29 sind auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten. 31. März des folgenden Jahres eine Meldung an die Da-
tenstelle der Rentenversicherungsträger oder die Bundes-
(2) Die Vordrucke für Meldungen nach dem Zweiten Ab- versicherungsanstalt für Angestellte durch Datenübertra-
schnitt und nach § 29 sind bei den Einzugsstellen anzufor- gung zu erstatten. Die Meldung hat die Versicherungs-
dern. nummer, die jeweiligen Beschäftigungszeiträume und das
(3) Vordrucke dürfen mit Hilfe automatischer Einrichtun- jeweilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten.
gen hergestellt werden, wenn sie im Aufbau den bundes- Das Nähere, insbesondere über notwendige zusätzliche
einheitlichen Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen. Angaben und über das Verfahren, ist zwischen den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deut-
§ 28 scher Rentenversicherungsträger und der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte einvernehmlich zu regeln.
Durchführung der Meldungen
(3) Abweichend von § 13 kann die Einzugsstelle dem
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im Arbeitgeber gestatten, die Meldungen bis zum fünften
Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Rentenver- Werktag eines Monats für den abgelaufenen Monat in
sicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für An- Form einer Liste zu erstatten, wenn die geringfügige Be-
gestellte und der Bundesanstalt für Arbeit die Einzelheiten schäftigung innerhalb eines Monats nach ihrer Eigenart
über das Ausfüllen der Vordrucke in gemeinsamen Erläu- auf längstens sechs Tage begrenzt zu sein pflegt oder im
terungen fest. voraus auf diesen Zeitraum vertraglich begrenzt ist und
(2) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten unverzüglich nicht regelmäßig ausgeübt wird und die Versicherungs-
eine Durchschrift des ausgefüllten Vordruckes nach § 27 nummer bekannt ist.
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
(4) Korrigiert der Arbeitgeber eine Listenmeldung, hat bedarf der zu übermittelnden Daten angemessene Sicher-
die Einzugsstelle nur die Namensänderung, die Änderung heitsmaßnahmen vorzusehen und bei der Nutzung offener
der Anschrift, die Berichtigung der Beschäftigungszeit Netze geeignete kryptographische Verfahren anzuwenden.
und des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die Stor-
(4) § 17 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
nierung einer Meldung unter Angabe der Versicherungs-
nummer weiterzuleiten. (5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund-
sätze nach § 22.
(5) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts
gelten entsprechend.
§ 33
§ 31 Übernahme und Prüfung
Sonderregelungen für die der Daten durch die Krankenkassen
See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft (1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollstän-
(1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 digkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, daß die Mel-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten See- dungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen
leute gelten besondere Datensätze und Vordrucke. § 27 und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.
Abs. 1 und § 33 Abs. 2 gelten nicht. In den Meldungen sind (2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugs-
auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und stelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten
Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Interna- und Vierten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach
tionalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu Absatz 1 weiterzuleiten.
machen. Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit
(3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des
der Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenos-
Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell
senschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.
geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet
(2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat. die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die an-
(3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbe- gegebene Versicherungsnummer mit der Bestands-
schreibung oder die Vordrucke bei der See-Krankenkasse datei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10
anzufordern. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitrags-
gruppe zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Un-
(4) Für die Bundesknappschaft gelten Absatz 1 Satz 1, 2 stimmigkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten
und 4 und Absatz 3 entsprechend. Ist die Bundesknapp- auf.
schaft die Annahmestelle für Meldungen nach dem Vierten
Abschnitt, bestimmt sie die Fristen für die An- und Abmel- (4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer
dung. Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung zu be-
antragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungs-
(5) Die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft nummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei
stellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze ermittelt werden kann. Sie leitet die Versicherungsnum-
nach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenüber- mer unverzüglich nach Erhalt an die Arbeitgeber weiter,
mittlung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie die durch Datenübertragung melden.
geltenden Sonderregelungen berücksichtigen.
(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Mel-
(6) Zulassungsstelle nach § 18 für die Datenübermitt- dungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen. Dies
lung nach Absatz 1 ist die See-Krankenkasse, für die gilt nicht für Sofortmeldungen, Kontrollmeldungen und die
Datenübermittlung nach Absatz 4 die Bundesknapp- Meldungen für geringfügig Beschäftigte.
schaft.
(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen
(7) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbe-
gelten entsprechend. handlung und die Überwachung der erneuten Erstattung
zurückgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen
Grundsätze nach § 22.
Sechster Abschnitt
Übernahme und Weiter- § 34
leitung der Meldungen durch
die Sozialversicherungsträger Datenweiterleitung
(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb
§ 32 von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzu-
Weiterleitung von Daten leiten:
(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Kran- 1. für Arbeiter und die Versicherten der Bahnversiche-
kenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der rungsanstalt an die Datenstelle der Rentenversiche-
Bundesanstalt für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung. rungsträger,
Satz 1 gilt nicht für Meldungen nach § 29. 2. für Angestellte an die Bundesversicherungsanstalt für
(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Ma- Angestellte,
gnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichba- 3. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversi-
ren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als cherung unmittelbar an die Bundesknappschaft, wenn
eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist. diese die Rentenversicherung durchführt.
(3) Bei der Datenübertragung zwischen den Sozialversi- (2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiter-
cherungsträgern sind entsprechend dem erhöhten Schutz- leitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 349
§ 35 Siebter Abschnitt
Datensicherung, Löschung der Meldung von
Daten und Vernichtung der Datenträger Entgeltersatzleistungen,
Anrechnungszeiten und Zeiten
(1) Die Annahmestelle hat Datenträger nach § 16 dem des Wehr- und Zivildienstes
Arbeitgeber unverzüglich nach Übernahme der Daten
in die automatisierte Datei und der anschließenden § 38
Löschung der Daten zurückzusenden und Meldevor-
drucke nach § 27 zu vernichten. 3,5- und 5,25-Zoll-Disket- Entgeltersatzleistungen
ten sind nicht zurückzusenden, sondern unverzüglich (1) Die Leistungsträger haben Zeiträume, in denen Per-
durch die Annahmestelle zu vernichten. Gleichzeitig ist die sonen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1
Freigabe nach § 24 Abs. 2 Satz 2 zu erklären. Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-
rungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften
(2) Für die §§ 30 und 31 gilt Absatz 1 entsprechend.
genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaus-
siedler, Leistungen, die die Bundesanstalt für Arbeit nach
dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers er-
§ 36 bringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe
der der Leistung zugrundeliegenden beitragspflichtigen
Aufgaben der Datenstelle Einnahmen zu melden. Die Zeiten sind jeweils für das
der Rentenversicherungsträger Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kenn-
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt zeichnen.
eine maschinelle Stammsatzdatei und speichert, soweit (2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 105 Abs. 3 des dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist, außer- Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1
dem die von der Bundesanstalt für Arbeit geführte Be- genannten Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 gilt ent-
triebsdatei, die Namen, Anschrift und Betriebsnummer sprechend.
der Arbeitgeber enthält. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger kann (4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle
unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. Sie vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.
hat die für die Durchführung der Rentenversicherung (5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum
erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder wei- 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt
tergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu ertei-
Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Werden bei len. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu
der Übernahme von Daten in das Konto des Versicherten erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.
Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger
der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen
aufzuklären. Ist ein Träger der Rentenversicherung der § 39
Arbeiter für die Annahme der ihm übermittelten Daten aus Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
Meldungen oder zur Vergabe einer Versicherungsnummer
(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Ren-
nicht zuständig, sind diese Daten unverzüglich dem
tenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglie-
zuständigen Träger der Rentenversicherung über die
der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des
Datenstelle der Rentenversicherungsträger zuzuleiten.
Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten
(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger hat Buches Sozialgesetzbuch.
die für die Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt für Arbeit (2) Die Bundesanstalt für Arbeit meldet dem zuständi-
erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten. gen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialge-
(4) Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
setzbuch und Sperrzeiten nach § 144 des Dritten Buches
gelten Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 entsprechend.
Sozialgesetzbuch.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat eine
Meldung, die eine Versicherungsnummer enthält, zu der (3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2,
sie kein Konto führt, unverzüglich an die Datenstelle der die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum
Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Das gilt ent- 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Renten-
sprechend für eine Meldung mit Daten zur Vergabe einer versicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in
Versicherungsnummer, für deren Vergabe sie nicht zu- der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2
ständig ist. abgegeben worden ist.
(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Renten-
versicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungs-
§ 37 zeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Kranken-
kasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder
Aufgaben der Bundesknappschaft Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Die Bundesknappschaft leitet die für die Aufgabenerfül- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das gleiche
lung der Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten aus gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1
den Meldungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht fest-
unverzüglich weiter. Die §§ 33 und 35 gelten entspre- stellen kann.
chend. (5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
(6) Die Krankenkassen und die Bundesanstalt für Arbeit 1. ohne Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Datenüber-
sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu mittlung betreibt,
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 Satz 2
zuwiderhandelt,
§ 40
Zeiten des Wehr- und Zivildienstes 3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 2 Satz 1
eine Bescheinigung oder Durchschrift nicht, nicht rich-
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt
von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den oder
Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen nach
§ 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2 oder
versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im § 29 Satz 4 den Inhalt der Bescheinigung oder eine
Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn Durchschrift nicht oder nicht für die vorgeschriebene
und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Dauer aufbewahrt.
Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu
melden.
(2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1
Nr. 1 zweiter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialge- Artikel 2
setzbuch anzugeben, wenn die Personen eine Verdienst- Änderung der
ausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsge-
Beitragsüberwachungsverordnung
setz erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des In § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Beitragsüberwachungsverord-
Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli
beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln. 1997 (BGBl. I S. 1930) werden die Wörter „§ 1 der Zweiten
Datenübermittlungs-Verordnung“ durch die Wörter „Drit-
(4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens
ter Abschnitt der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnum-
verordnung“ ersetzt.
mer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises
anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabe-
daten sind an die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte weiterzuleiten.
(5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.
Artikel 3
Achter Abschnitt Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Zweite Datenerfassungs-Verord-
§ 41 nung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert
durch Artikel 71 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
Ordnungswidrigkeiten S. 594), und die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt geändert durch
Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich Verordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1499),
oder leichtfertig außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Februar 1998
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 351
Verordnung
über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*)
Vom 13. Februar 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom Zweiter Teil
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
Ausbildungsberufsbilder,
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Ausbildungsrahmenplan
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, §4
Forschung und Technologie: Ausbildungsberufsbild für
die Fachkraft im Gastgewerbe
und gemeinsamer Teil der Aus-
Erster Teil bildungsberufsbilder für den Restau-
Allgemeine Vorschriften rantfachmann/die Restaurantfachfrau,
den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau,
den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau
§1
und den Fachmann für Systemgastrono-
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe mie/die Fachfrau für Systemgastronomie
Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich aner- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
kannt: folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Fachkraft im Gastgewerbe, 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau,
4. Umweltschutz,
4. Hotelkaufmann/Hotelkauffrau,
5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
5. Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für System-
6. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-
gastronomie.
gütern, Arbeitsplanung,
7. Hygiene,
§2
8. Küchenbereich,
Ausbildungsdauer
9. Servicebereich,
Die Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des 10. Büroorganisation und -kommunikation,
§ 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des
§ 1 Nr. 2 bis 5 drei Jahre. 11. Warenwirtschaft,
12. Werbung und Verkaufsförderung,
§3 13. Wirtschaftsdienst.
Fortsetzung der Berufsausbildung §5
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 Besonderer Teil
kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils des Ausbildungsberufsbildes für
nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fort- den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau
gesetzt werden.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 1. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
2. Arbeiten am Tisch des Gastes,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 3. Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 4. Führen einer Station.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
§6 Dritter Teil
Besonderer Teil des Ausbildungsplan und Berichtsheft
Ausbildungsberufsbildes für
den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau § 10
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsplan
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
1. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
2. Empfang, bildungsplan zu erstellen.
3. Marketing,
§ 11
4. Wirtschaftsdienst.
Berichtsheft
§7 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Besonderer Teil des Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Ausbildungsberufsbildes für geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Personalwirtschaft, Vierter Teil
2. Büroorganisation und -kommunikation, Prüfungen
3. kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
§ 12
4. Warenwirtschaft,
Zwischenprüfung
5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
§8 schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten
Ausbildungsjahr stattfinden.
Besonderer Teil des
Ausbildungsberufsbildes für (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
den Fachmann für Systemgastronomie/ Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
die Fachfrau für Systemgastronomie keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: ist.
1. Systemorganisation, (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine prak-
2. Marketing, tische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er
3. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die
Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygie-
4. Personalwesen, ne, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der
5. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungs- Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen
erstellung. insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Planen von Arbeitsschritten,
§9
2. Anwenden von Arbeitstechniken und
Ausbildungsrahmenplan
3. Präsentieren von Produkten.
(1) Die in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der § 13
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt Abschlußprüfung für
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan ab- den Ausbildungsberuf
weichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus- Fachkraft im Gastgewerbe
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung Teilen I und II der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
erfordern. Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und wesentlich ist.
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führen.
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- daß er Gäste beraten, Maschinen und Gebrauchsgüter
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 12 bis 17 wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und
nachzuweisen. Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berück-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 353
sichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stun- Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
den eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
zwei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
1. als komplexe Prüfungsaufgabe nach Wahl des Prüf- gewichten.
lings: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
a) Herstellen und Anrichten einfacher Speisen, schen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen
b) Präsentieren und Servieren von Speisen und
in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so
Getränken oder
ist die Prüfung nicht bestanden.
c) anlaßbezogenes Herrichten eines Gastraumes.
Diese Aufgabe soll Ausgangspunkt für ein gastorien- § 14
tiertes Gespräch sein. Innerhalb der Prüfungsaufgabe
Abschlußprüfung
sollen höchstens 15 Minuten auf das Gespräch ent-
für den Ausbildungsberuf
fallen;
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
2. als weitere Prüfungsaufgaben:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
a) Zuordnen von Gläsern und Bestecken zu vorgege- Teilen I bis III der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
benen Speisen und Getränken, Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
b) Zuordnen von Produkten zu Verwendungsmöglich- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
keiten, wesentlich ist.
c) Bearbeiten von Zahlungsvorgängen oder (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-
d) Vorbereiten von Bestellungen. führen.
(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei- (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
chen Produkte und gastorientierte Dienstleistungen, daß er Gäste beraten, den Service planen und durch-
Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde führen, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und
durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheits-
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe- schutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht: kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine
komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stun-
1. im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte den zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür
Dienstleistungen: kommen insbesondere in Betracht:
1.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 1. als komplexe Prüfungsaufgabe:
1.2 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchs- Planen des Service für eine Veranstaltung. Hierzu sind
gütern, Arbeitsplanung, ein Ablaufplan sowie Menüvorschläge einschließlich
1.3 Grundtechniken der Verarbeitung ausgewählter Roh- korrespondierender Getränke und eine Liste organisa-
stoffe; torischer Vorarbeiten zu erstellen. Diese Aufgabe soll
2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft: Ausgangspunkt für ein gastorientiertes Gespräch sein.
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Leistungen anbie-
2.1 Bedarfsermittlung und Lagerhaltung, ten und verkaufen kann. Innerhalb der Prüfungsaufga-
2.2 Inventur, be sollen höchstens 20 Minuten auf das Gespräch ent-
fallen;
2.3 Preisermittlung;
2. als Prüfungsaufgabe 1:
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Servieren einer Menüfolge einschließlich korrespon-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
dierender Getränke;
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- 3. als Prüfungsaufgabe 2:
lichen Höchstwerten auszugehen: a) Zubereiten von Getränken, Präsentieren und Ser-
1. im Prüfungsbereich Produkte und vieren,
gastorientierte Dienstleistungen 90 Minuten, b) Zubereiten von Speisen im Gästebereich, Präsen-
2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft 90 Minuten, tieren und Servieren oder
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- c) Erstellen einer Abrechnung.
und Sozialkunde 60 Minuten. (4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei-
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- chen Restaurantorganisation, Service sowie Wirtschafts-
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fra-
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens gen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Betracht:
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei- 1. im Prüfungsbereich Restaurantorganisation:
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das 1.1 Führen einer Station,
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der 1.2 Angebotserstellung und Kalkulation,
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
1.3 Arbeitsplanung, 1. als komplexe Prüfungsaufgabe:
1.4 Aufbau und Gestaltung von Angebotskarten; Planen einer verkaufsfördernden Maßnahme. Hierzu
sind ein Ablaufplan und eine Liste mit Werbemitteln
2. im Prüfungsbereich Service:
und Werbeträgern zu erstellen sowie Möglichkeiten der
2.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, Erfolgskontrolle aufzuzeigen. Diese Aufgabe soll Aus-
2.2 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchs- gangspunkt für ein gastorientiertes Gespräch sein.
gütern, Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Leistungen an-
bieten und verkaufen kann. Innerhalb der Prüfungsauf-
2.3 Arbeitstechniken,
gabe sollen höchstens 20 Minuten auf das Gespräch
2.4 Produktpräsentation; entfallen;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 2. als weitere Prüfungsaufgaben:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- a) Erarbeiten einer Prüfliste, Kontrollieren und Her-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt. richten eines Gastraumes anhand der Prüfliste,
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- b) Arbeiten am Empfang,
lichen Höchstwerten auszugehen: c) Bearbeiten einer Reklamation oder
1. im Prüfungsbereich Restaurant- d) Servieren von Speisen und Getränken.
organisation 90 Minuten,
(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei-
2. im Prüfungsbereich Service 90 Minuten, chen Gästeempfang und Beratung, Marketing und
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
und Sozialkunde 60 Minuten. durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens 1. im Prüfungsbereich Gästeempfang und Beratung:
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des 1.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
1.2 Reservierung und Abrechnung,
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung 1.3 Gästekorrespondenz;
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das 2. im Prüfungsbereich Marketing und Arbeitsorganisation:
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der 2.1 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich gütern, Arbeitsplanung und Arbeitstechniken,
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der 2.2 Personalplanung,
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu 2.3 Angebotserstellung und Kalkulation,
gewichten.
2.4 Werbung und Verkaufsförderung,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende 2.5 Reservierungsplanung;
Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
ist die Prüfung nicht bestanden.
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
§ 15 chen Höchstwerten auszugehen:
Abschlußprüfung 1. im Prüfungsbereich Gästeempfang
für den Ausbildungsberuf und Beratung 90 Minuten,
Hotelfachmann/Hotelfachfrau
2. im Prüfungsbereich Marketing und
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Arbeitsorganisation 90 Minuten,
Teilen I, II und IV der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
und Sozialkunde 60 Minuten.
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens
führen.
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
daß er Gäste empfangen und beraten, Aufgaben der Ver- in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
kaufsförderung bearbeiten sowie Maschinen und che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das
und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
der Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungs- sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
Betracht: gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 355
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prü-
schen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende fungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er
Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge ver-
in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so steht, Problemstellungen bearbeiten sowie Gespräche
ist die Prüfung nicht bestanden. systematisch und situationsbezogen vorbereiten und
führen kann. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als
§ 16 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungs-
zeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
Abschlußprüfung
für den Ausbildungsberuf (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Teilen I, II und V der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
wesentlich ist. von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
Hotelbetrieb und Hotelorganisation, kaufmännische Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozial- Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
kunde und praktisch im Prüfungsbereich Praktische sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
Übungen durchzuführen. mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
gewichten.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der schrift-
1. Prüfungsbereich Hotelbetrieb und Hotelorganisation: lichen Prüfung und der praktischen Übung mindestens
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prü-
gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten fungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenü-
gend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
a) Beschaffung und Lagerhaltung,
b) Beratung und Verkauf, § 17
c) Personalwirtschaft,
Abschlußprüfung
d) Arbeitsorganisation, für den Ausbildungsberuf
e) Datenschutz und Datensicherung Fachmann für Systemgastronomie/
Fachfrau für Systemgastronomie
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die fachlichen
und rechtlichen Zusammenhänge des Betriebes ver- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
steht, Arbeitsabläufe analysieren und Lösungsmög- Teilen I, II und VI der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
lichkeiten entwickeln kann. Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
2. Prüfungsbereich kaufmännische Steuerung und Kon- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
trolle: wesentlich ist.
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen
gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten Systemorganisation, Steuerung und Kontrolle, Personal-
wesen und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie praktisch
a) Warenwirtschaft, im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
b) Kosten- und Leistungsrechnung, (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
c) Zahlungsverkehr und Kredit
1. Prüfungsbereich Systemorganisation:
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er Aufgaben ana-
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
lysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie
gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten
die Ergebnisse des Rechnungswesens anwenden
kann. a) Gastronomiekonzepte,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: b) Qualitätssicherung,
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- c) Marketing,
gene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen, d) Aufbau- und Ablauforganisation
daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die Grundlagen
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht.
beurteilen kann.
2. Prüfungsbereich Steuerung und Kontrolle, Personal-
(4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der wesen:
Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo-
genen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
folgende Gebiete in Betracht: gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten
a) Einkauf, a) Kostenkontrolle,
b) Personal, b) Kennzahlen,
c) Kommunikation. c) Warenwirtschaft,
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
d) Personaleinsatzplanung, Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
e) Personalverwaltung und -beschaffung sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die Zusammen- gewichten.
hänge dieser Gebiete versteht sowie Arbeitsabläufe
analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
kann. schriftlichen Prüfung und der praktischen Übung minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht be-
gene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen, standen.
daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Fünfter Teil
beurteilen kann.
Übergangs- und Schlußvorschriften
(4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der
Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo- § 18
genen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere
folgende Gebiete in Betracht: Aufhebung von Vorschriften
a) Umgang mit Gästen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne
und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
b) Umgang mit Mitarbeitern, Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/
c) Produkte, Produktpräsentation. Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe
Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prü- sind nicht mehr anzuwenden.
fungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß
er Produkte anbieten, Personalfragen bearbeiten sowie § 19
Gespräche systematisch und situationsbezogen vorberei- Übergangsregelung
ten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll nicht
länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbe- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
reitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ ser Verordnung.
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des § 20
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der dung im Gastgewerbe vom 25. April 1980 (BGBl. I S. 468,
Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der 587) außer Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 357
Anlage
(zu § 9)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Teil I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Umgang mit Gästen, a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes
Beratung und Verkauf und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen
(§ 4 Nr. 5) b) Gastgeberfunktion wahrnehmen
c) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Be-
treuung und Dienstleistung ermitteln
d) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-
men der Ablauforganisation berücksichtigen
e) Gäste empfangen und betreuen 10
f) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe an-
wenden
g) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und
Produkten informieren
h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und
weiterleiten
i) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
6 Einsetzen von Geräten, a) Arbeitsschritte planen
Maschinen und Gebrauchs- b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer
gütern, Arbeitsplanung und ergonomischer Anforderungen vorbereiten
(§ 4 Nr. 6)
c) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen
2
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaft-
lich einsetzen
e) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und
pflegen
7 Hygiene a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Be-
(§ 4 Nr. 7) triebshygiene anwenden
2
b) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch ein-
setzen
8 Küchenbereich a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
(§ 4 Nr. 8) dungsmöglichkeiten zuordnen
b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung
einfacher Speisen anwenden
c) einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezep-
turen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit
zubereiten 12
d) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Ver-
arbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit
zu einfachen Speisen verarbeiten
e) einfache Speisen nach Vorgabe anrichten
f) bei der Produktpräsentation mitwirken
9 Servicebereich a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
(§ 4 Nr. 9) b) Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke
ausschenken
c) Speisen und Getränke servieren und ausheben 12
d) bei Service- und Menübesprechungen mitwirken
e) betriebliches Kassensystem bedienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 359
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10 Büroorganisation und a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen
-kommunikation b) Schriftstücke registrieren und ablegen
(§ 4 Nr. 10)
c) Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von 10
Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern
d) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-
schutz anwenden
11 Warenwirtschaft a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sicht-
(§ 4 Nr. 11) bare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnah-
men einleiten
4
b) Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern
c) Lagerbestände kontrollieren
Teil II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Umgang mit Gästen, a) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen
Beratung und Verkauf b) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmög-
(§ 4 Nr. 5) lichkeiten anwenden
c) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen 12
d) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservie-
rungen ausführen
e) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
2 Einsetzen von Geräten, a) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand-
Maschinen und Gebrauchs- setzung von Gebrauchsgütern veranlassen
gütern, Arbeitsplanung 4
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
(§ 4 Nr. 6)
3 Warenwirtschaft a) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln
(§ 4 Nr. 11) b) Bestellungen einleiten
c) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung
aufstellen
d) Zahlungsvorgänge bearbeiten
e) kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und 12
Gebrauchsgütern begründen
f) Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am
Beispiel errechnen
g) Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulations-
schema ermitteln
4 Werbung und Verkaufs- a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für
förderung die Werbung des Ausbildungsbetriebes einsetzen
(§ 4 Nr. 12) b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) bei Werbeaktionen mitwirken 12
d) anlaßbezogene Dekorationen ausführen
e) werbewirksame Angebote erstellen
5 Wirtschaftsdienst a) Gästeräume angebots- und anlaßbezogen herrichten
(§ 4 Nr. 13) b) Gästeräume reinigen und pflegen 12
Teil III: Besondere berufliche Fachbildung: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Umgang mit Gästen, a) Speisen und Getränke anbieten
Beratung und Verkauf b) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, führen 14
(§ 5 Nr. 1) und nachbereiten
2 Arbeiten am Tisch des a) Getränke zubereiten, präsentieren und servieren
Gastes b) Speisen zubereiten, präsentieren und servieren 12
(§ 5 Nr. 2)
3 Ausrichten von Festlich- a) Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen
keiten und Veranstaltun- b) Menü mit korrespondierenden Getränken zusam-
gen menstellen
(§ 5 Nr. 3) 12
c) organisatorische Vorarbeiten durchführen
d) bei der Ausrichtung mitwirken
4 Führen einer Station a) Bestellungen entgegennehmen
(§ 5 Nr. 4) b) Serviceablauf organisieren
c) mit verschiedenen Servierarten servieren
d) Gästerechnung erstellen und abrechnen 14
e) Tageseinnahmen abrechnen
f) Währungen umrechnen
g) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
Teil IV: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelfachmann/Hotelfachfrau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Umgang mit Gästen, a) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen
Beratung und Verkauf b) Aufträge bestätigen und bearbeiten
(§ 6 Nr. 1) 14
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 361
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
2 Empfang a) Reservierungspläne bearbeiten und Zimmerbele-
(§ 6 Nr. 2) gung festlegen
b) Informations- und Kommunikationstechniken aufga-
benorientiert einsetzen
c) Korrespondenz führen
d) Gästeaufträge ausführen
e) erbrachte Leistungen buchen 14
f) Gastrechnung erstellen und abrechnen
g) Hotelkasse führen und abrechnen
h) mit Reisebüros und Veranstaltern abrechnen
i) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
k) Währungen umrechnen
3 Marketing a) Marketingmaßnahmen entwickeln und durchführen
(§ 6 Nr. 3) b) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen kontrollieren 12
c) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit durchführen
4 Wirtschaftsdienst a) bereichsbezogenen Personaleinsatz planen
(§ 6 Nr. 4) b) Kontrollarbeiten unter Verwendung von Organisa- 12
tionsmitteln ausführen
Teil V: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Personalwirtschaft a) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie
(§ 7 Nr. 1) tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenori-
entiert anwenden
b) bei der Personalplanung mitwirken und Personalbe-
schaffungsmaßnahmen einleiten
c) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung
von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten 14
d) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten
bearbeiten
e) Ziele und Bedeutung von Personalbeurteilungen dar-
stellen
f) eine Entgeltabrechnung erstellen
2 Büroorganisation und a) Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vor-
-kommunikation gaben vor- und nachbereiten
(§ 7 Nr. 2) b) Korrespondenz führen
c) Informations- und Kommunikationstechniken aufga-
benorientiert einsetzen 7
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver-
meidung von Kommunikationsstörungen beitragen
e) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte
praktische Aufgaben teamorientiert bearbeiten
f) Termine planen, koordinieren und überwachen
3 Kaufmännische Steue- a) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluß
rung und Kontrolle durchführen
(§ 7 Nr. 3) b) Zahlungsverkehr durchführen, Währungen umrechnen
c) bei Zahlungsverzug betriebsübliche Maßnahmen
einleiten
d) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnah-
men vorschlagen
e) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln
f) Bedeutung von Investitionen erläutern 16
g) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirt-
schaftlichkeit betrieblicher Leistungen begründen
h) Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens
zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden,
insbesondere betriebliche Kennzahlen auswerten
i) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens
mitwirken
k) Betriebsstatistiken führen
4 Warenwirtschaft a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen
(§ 7 Nr. 4) b) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Preis,
Menge, Qualität, Verpackungskosten, Lieferzeit, Lie- 9
fer- und Zahlungsbedingungen vergleichen
c) Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen
5 Umgang mit Gästen, a) Beratungsgespräche planen, führen und nachbereiten
Beratung und Verkauf b) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen 6
(§ 7 Nr. 5)
c) Rechnungen erstellen
Teil VI: Besondere berufliche Fachbildung: Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Systemorganisation a) Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von
(§ 8 Nr. 1) anderen gastronomischen Konzepten abgrenzen
b) Einhaltung der Standards prüfen und bei Abwei-
chungen Maßnahmen ergreifen 14
c) Arbeitsabläufe planen und organisieren
d) Informations- und Kommunikationswege im Rahmen
der Ablauforganisation des Unternehmens nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 363
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
2 Marketing a) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden
(§ 8 Nr. 2) b) Produktpräsentation zur Verkaufssteuerung einset-
zen 8
c) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen bewerten
3 Umgang mit Gästen, a) Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berück-
Beratung und Verkauf sichtigung des Marketingkonzeptes planen und
(§ 8 Nr. 3) führen
b) Beratungs- und Verkaufsgespräche nachbereiten 6
und bewerten
c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
4 Personalwesen a) Personaleinsatz planen
(§ 8 Nr. 4) b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie
tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenori-
entiert anwenden
c) Positionen von Entgeltabrechnungen erklären
d) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung
von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten
e) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten 12
bearbeiten
f) bei der Organisation und Durchführung von Schu-
lungsmaßnahmen mitwirken
g) bei der Personalbeschaffung mitwirken
h) Ziele und Bedeutung von Mitarbeitergesprächen
darstellen
5 Steuerung und Kon- a) Belege bearbeiten und prüfen
trolle der betrieblichen b) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnah-
Leistungserstellung men vorschlagen
(§ 8 Nr. 5)
c) Warenwirtschaftssystem einsetzen 12
d) betriebliche Kennzahlen auswerten sowie geeignete
Maßnahmen vorschlagen
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin*)
Vom 13. Februar 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes §4
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß
Ausbildungsrahmenplan
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
Forschung und Technologie: (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
§1 zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
Der Ausbildungsberuf Koch/Köchin wird staatlich aner- Besonderheiten die Abweichung erfordern.
kannt. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
§2 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Ausbildungsdauer
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
§3 Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
nachzuweisen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §5
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, bildungsplan zu erstellen.
4. Umweltschutz,
§6
5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
Berichtsheft
6. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-
gütern, Arbeitsplanung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
7. Hygiene, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
8. Küchenbereich, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
9. Servicebereich, durchzusehen.
10. Büroorganisation und -kommunikation, §7
11. Warenwirtschaft, Zwischenprüfung
12. Werbung und Verkaufsförderung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
13. Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten
14. Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln, Ausbildungsjahr stattfinden.
15. Herstellen von Suppen und Soßen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
16. Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren, keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
17. Verarbeiten von Fleisch und Innereien, richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
18. Verarbeiten von Wild und Geflügel, Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
19. Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten
Platten, (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine
praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen,
20. Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern, daß er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren,
21. Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der
22. Herstellen von Süßspeisen. Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit
und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür
kommen insbesondere in Betracht:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 1. Planen von Arbeitsschritten,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 2. Anwenden von Arbeitstechniken und
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Präsentieren von Produkten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 365
§8 (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Abschlußprüfung lichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Technologie 90 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft 90 Minuten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sozialkunde 60 Minuten.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-
führen.
stungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in ins- haft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit minde-
gesamt höchstens sechs Stunden nach einem vor- stens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag
gegebenen Warenkorb ein dreigängiges Menü für sechs des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
Personen zubereiten und präsentieren sowie ein gast- schusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prü-
orientiertes Gespräch führen. Er soll dabei einen Arbeits- fungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine münd-
ablaufplan erstellen und zeigen, daß er Maschinen und liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
der Arbeit berücksichtigen und Gäste beraten kann. Der Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-
Prüfling hat auf Grund des Warenkorbes, der ihm vier bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und
Wochen vor der praktischen Prüfung bekanntgegeben der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
wird, einen Menüvorschlag zu erstellen und rechtzeitig gewichten.
einzureichen. Innerhalb der praktischen Prüfung sollen
höchstens 15 Minuten auf das Gespräch entfallen. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens aus-
(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei- reichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungs-
chen Technologie, Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und leistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Technologie: §9
1.1 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Übergangsregelung
1.2 Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Um- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
weltschutz, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
1.3 Produkte und Verwendungsmöglichkeiten, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
1.4 Speisenfolge;
2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft: § 10
2.1 Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2.2 Wareneinsatz und Kalkulation;
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- dung zum Koch/zur Köchin vom 11. Juni 1979 (BGBl. I
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. S. 643) außer Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin
I. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 367
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Umgang mit Gästen, a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes
Beratung und Verkauf und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen
(§ 3 Nr. 5) b) Gastgeberfunktion wahrnehmen
c) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Be-
treuung und Dienstleistung ermitteln
d) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-
men der Ablauforganisation berücksichtigen
e) Gäste empfangen und betreuen 10
f) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe an-
wenden
g) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und
Produkten informieren
h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und
weiterleiten
i) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
6 Einsetzen von Geräten, a) Arbeitsschritte planen
Maschinen und Gebrauchs- b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer
gütern, Arbeitsplanung und ergonomischer Anforderungen vorbereiten
(§ 3 Nr. 6)
c) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen
2
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaft-
lich einsetzen
e) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und
pflegen
7 Hygiene a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Be-
(§ 3 Nr. 7) triebshygiene anwenden
2
b) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch ein-
setzen
8 Küchenbereich a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
(§ 3 Nr. 8) dungsmöglichkeiten zuordnen
b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung
einfacher Speisen anwenden
c) einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezep-
turen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit
zubereiten 12
d) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Ver-
arbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit
zu einfachen Speisen verarbeiten
e) einfache Speisen nach Vorgabe anrichten
f) bei der Produktpräsentation mitwirken
9 Servicebereich a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
(§ 3 Nr. 9) b) Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke
ausschenken
c) Speisen und Getränke servieren und ausheben 12
d) bei Service- und Menübesprechungen mitwirken
e) betriebliches Kassensystem bedienen
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10 Büroorganisation und a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen
-kommunikation b) Schriftstücke registrieren und ablegen
(§ 3 Nr. 10)
c) Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von 10
Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern
d) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-
schutz anwenden
11 Warenwirtschaft a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sicht-
(§ 3 Nr. 11) bare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnah-
men einleiten
4
b) Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern
c) Lagerbestände kontrollieren
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Umgang mit Gästen, a) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen
Beratung und Verkauf b) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmög-
(§ 3 Nr. 5) lichkeiten anwenden
4
c) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen
d) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
2 Einsetzen von Geräten, a) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand-
Maschinen und Gebrauchs- setzung von Gebrauchsgütern veranlassen
gütern, Arbeitsplanung 4
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
(§ 3 Nr. 6)
3 Warenwirtschaft a) Produkte auf Güte prüfen und Verwendungsmöglich-
(§ 3 Nr. 11) keiten zuordnen
b) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln 3
c) Bestellungen einleiten
d) Inventuren durchführen und Ergebnisse weiterleiten
e) kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und
Gebrauchsgütern begründen
f) Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am
Beispiel errechnen 4
g) Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulations-
schema ermitteln
4 Werbung und Verkaufs- a) bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken
förderung b) anlaßbezogene Dekorationen ausführen 4
(§ 3 Nr. 12)
c) werbewirksame Angebote erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 369
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Anwenden arbeits- und a) Arbeitstechniken anwenden
küchentechnischer Ver- b) Garverfahren anwenden
fahren
(§ 3 Nr. 13) c) Speisen anrichten
8
d) Marinaden herstellen
e) Panierungen herstellen
f) Füllungen herstellen
6 Zubereiten von pflanz- a) Salate zubereiten
lichen Nahrungsmitteln b) Gemüse und Kartoffeln zubereiten
(§ 3 Nr. 14)
c) Hülsenfrüchte zubereiten 8
d) Getreide und Mahlprodukte zubereiten
e) Teigwaren und Mehlspeisen zubereiten
7 Herstellen von Suppen a) Fonds herstellen
und Soßen b) klare Suppen herstellen
(§ 3 Nr. 15) 6
c) gebundene Suppen herstellen
d) Buttermischungen herstellen
e) kalte und warme Soßen, Grundsoßen und ihre Ablei-
tungen herstellen 4
8 Zubereiten von Fisch, a) Meeres- und Süßwasserfische zubereiten
Schalen- und Krustentieren b) Schalen- und Krustentiere verarbeiten 10
(§ 3 Nr. 16)
9 Verarbeiten von Fleisch a) Fleisch zu Gerichten verarbeiten
und Innereien b) Innereien zu Gerichten verarbeiten 12
(§ 3 Nr. 17)
10 Verarbeiten von Wild a) Haus- und Wildgeflügel zu Gerichten verarbeiten
und Geflügel b) Fleisch von Wild zu Gerichten verarbeiten 8
(§ 3 Nr. 18)
11 Herstellen von Vorspei- a) Vorspeisen herstellen und präsentieren 3
sen und Anrichten von
kalten Platten b) Platten mit verschiedenen Produkten zusammen-
(§ 3 Nr. 19) stellen, anrichten, garnieren und präsentieren 4
12 Zubereiten von Molkerei- a) Käsegerichte zubereiten
produkten und Eiern b) Speisen aus Quark und Joghurt zubereiten 4
(§ 3 Nr. 20)
c) Eierspeisen zubereiten
13 Herstellen und Verarbeiten a) Grundteige herstellen und verarbeiten
von Teigen und Massen b) Massen herstellen und verarbeiten 8
(§ 3 Nr. 21)
c) vorgefertigte Teige verarbeiten
14 Herstellen von Süßspeisen a) Pudding zubereiten
(§ 3 Nr. 22) b) Kremspeisen herstellen
8
c) süße Eierspeisen herstellen
d) Obstspeisen zubereiten
e) Halbgefrorenes zubereiten und Eisspeisen anrichten 2