178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Verordnung
zur Regelung der Arbeitszeit der
der Deutsche Bahn AG zugewiesenen
Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
(Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV)
Vom 29. Januar 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378, 1994 1S. 2439) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten, die am 1. Januar 1994 Beamte des
Bundeseisenbahnvermögens waren und nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 23 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder aus ihr aus-
gegliederten Gesellschaften zugewiesen sind oder zugewiesen werden.
§2
Abweichende Einteilung
der regelmlßigen Arbeitszeit
Der Zeitraum, in dem eine von den §§ 1 und 3 der Arbeitszeitverordnung
abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, kann
auf 12 Monate ausgedehnt werden, soweit dies durch die Eigenart des Eisen-
bahnbetriebs begründet ist.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 179
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin*)
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 10. Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüf-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 geräten,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des 11. Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brand-
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 {BGBI. 1 S. 2256) sicherheit von technischen Anlagen und Einrichtun-
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des gen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 12. Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in
vember 1994 {BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- 13. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur
Technologie: Gefahrenabwehr,
§1 14. Messen und Feststellen von Werten zum Immissions-
schutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der
Anwendungsbereich
Ergebnisse,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 15. Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungs-
Ausbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin anlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatz-
nach der Handwerksordnung. einrichtungen,
16. Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und
§2
ähnlichen Einrichtungen,
Ausbildungsdauer
17. Führen von Kundengesprächen, Durchführen von
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Beratungen.
§4
§3
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
1. Berufsbildung, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
4. Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung, Abweichung erfordern.
5. Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
6. Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Brandschutzes, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
7. Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
umweltgerechter Umgang mit Stoffen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
Unterlagen, den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
9. Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeits-
abläufen, §5
Ausbildungsplan
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
§6 1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Berichtsheft a) Auswählen und Vorbereiten von Arbeits-, Reini-
gungs-, Meß- und Prüfgeräten für eine Arbeitsaufgabe,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Fonn eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu b) Überprüfen, Reinigen und Beurteilen einer Lüf-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu tungsanlage,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig c) Kehren, Reinigen und Überprüfen einer Feuerungs-
durchzusehen. anlage und deren Zusatzeinrichtungen,
§7 d) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der
Zwischenprüfung Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsan-
lage,
(1) Zur Ennittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
e) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Be-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
triebs- und Brandsicherheit einer Lüftungsanlage und
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
f) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Betriebs- und Brandsicherheit eines Aufstellraumes
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
für Feuerstätten.
Nummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ac bis ae und
Buchstabe b Unterbuchstabe ba, laufender Nummer 6 2. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
Buchstabe b Unterbuchstabe bb bis bh, laufender Num- a) Messen, Überprüfen und Dokumentieren der
mer 9 Buchstabe b bis g, laufender Nummer 13 Buch- Betriebs- und Brandsicherheit einer technischen
stabe b Unterbuchstabe bb und Buchstabe d und laufen- Anlage unter Berücksichtigung der Qualitätssiche-
der Nummer 15 Buchstabe b Unterbuchstabe bc und bd rung und
und Buchstabe c Unterbuchstabe cd bis cf für das zweite
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse b) Messen, Überprüfen und Dokumentieren von Emis-
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den sionswerten einer technischen Anlage unter Be-
Rahmenlehrplänen zu vennittelnden Lehrstoff, soweit er rücksichtigung der Energieeinsparung und der
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Qualitätssicherung.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 30 vom Hundert
samt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durch- und die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht Hundert gewichtet werden.
1. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Schornsteins, (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächem Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
2. Überprüfen eines lüftungsschachtes, Wirtschafts- und Sozial.kunde schriftlich und innerhalb des
3. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Verbindungs- Prüfungsfachs Technologie auch mündlich geprüft wer-
stücks, den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-
4. Überprüfen einer Feuerstätte,
ten in Betracht:
5. Prüfen von Arbeitssicherheitseinrichtungen eines Ver-
1. im Prüfungsfach Technologie:
kehrsweges.
a) schriftlich:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf aa) Arbeitssicherheit, insbesondere Unfallverhütung
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden sowie Gesundheitsschutz,
Gebieten lösen: ab) Schornsteinfegergesetz und Verordnungen,
1. Arbeitssicherheit, Baurecht und Brandschutz, ac) Umweltschutz und Energieeinsparung,
2. Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerks, ad) Werkzeuge, Meß- und Prüftechnik,
3. Energieeinsparung und Umweltschutz, ae) Baurecht und Brandschutz,
af) Aufbau und Funktion von technischen Anlagen
4. Erstellen eines Belegungsplans,
und Einrichtungen;
5. technische Berechnungen.
b) mündlich:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Kundenberatung;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Gebührenennittlung,
§8 b) verbrennungstechnische Berechnungen,
Gesellenprüfung c) strömungstechnische Berechnungen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der d) wärmetechnische Berechnungen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie e) Raumwärmebedarfsberechnungen;
auf den im Berufsschulunterricht vennittelten Lehrstoff,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Lesen von Zeichnungen und Bauplänen,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-
stens fünf Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und b) Anfertigen von Skizzen, Tabellen und Diagrammen,
in höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. c) maßstabsgerechte Detaildarstellungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 181
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. fächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Tech-
nologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- der mündlichen das doppelte Gewicht.
lichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten, (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen Prüfung und in der Prüfung nach Absatz 3 sowie
2. im Prüfungsfach Technische innerhalb dieser Prüfung im Prüfungsfach Technologie
Mathematik 90 Minuten, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Technisches
Zeichnen 90 Minuten,
§9
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. Übergangsregelung
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(6) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Technologie parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern. dieser Verordnung.
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den §10
Fächern Technische Mathematik, Technisches Zeichnen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte dung zum Schornsteinfeger vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1
Gewicht. S. 1253) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
182 Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbikulgsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 ' 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen
Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Verwaltung, Dienst- und Werkleistungen, erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner
Mitarbeiter zu Behörden, Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nenn_en
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-
während der
aufsicht erläutern
gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit und a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbe-
rationelle Energiever- sondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
wendung Merkblätter über Sicherheitseinrichtungen, Arbeits-
(§3Nr.4) hygiene, Gesundheitsschutz, persönliche Schutzaus-
rüstungen, gefährliche Arbeitsstoffe, beachten und
anwenden
b) Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen be-
achten und anwenden
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
d) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explosions-
schutz beschreiben und Brandschutzeinrichtungen
nennen
e) Verhalten bei Bränden beschreiben sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom,
Gasen, leicht entzündlichen Stoffen und gefährlichen
Arbeitsstoffen entstehen, beschreiben
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 183
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
5 Anwenden berufsspezifi- a) Teile des Schornsteinfegergesetzes anwenden, ins-
scher Rechtsgrundlagen besondere
(§ 3 Nr. 5) 3
aa) Kehr- und Überprüfungspflicht
ab) Kehrbezirk
ac) Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
ad) Nebenarbeiten 2
ae) Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln
af) Gebührenordnung und Gebührenerhebung
3
ag) Geschäfts- und Zahlungsverkehr
b) Teile der Verordnungen für das Schornsteinfeger-
handwerk anwenden, insbesondere 2
ba) Kehr- und Überprüfungsordnung
bb) Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung 2
6 Anwenden von Vorschrif- a) einschlägige Vorschriften anwenden, insbesondere
ten des Baurechts und 3
aa) Bauordnung
des Brandschutzes
(§ 3 Nr. 6) ab) Verordnungen und Erlasse
ac) technische Richtlinien und Regeln 2
ad) Normen
ae) Zulassungsbescheide 2
b) Betriebs- und Brandsicherheit von Einrichtungen und
Anlagen, sowie deren Baustoffe und Bauteile beurtei-
3
len, insbesondere
ba) Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen
bb) Schornsteine
bc) Verbindungsstücke
bd) Feuerstätten
be) Wärmeerzeuger 6
bf) Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen
bg) Heizräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger
bh) Brennstofflagerung und -versorgung
bi) Zusatzeinrichtungen
bk) Aufstellräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger 3
bl) Feuerstätten und Wärmeerzeuger besonderer Art
7 Anwenden von Vorschrif- a) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
ten des Umweltschutzes, gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
umweltgerechter Umgang sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
mit Stoffen nenden Materialverwendung, insbesondere durch
(§ 3 Nr. 7) Wiederverwendun~ und Entsorgung von Hilfs-, Werk- 2
und Reststoffen, nutzen
b) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortenge-
trennt sammeln und umweltgerecht lagern
c) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere Bundes-
immissionsschutzgesetz, Energieeinsparungsgesetz 2
und Wärmeschutzverordnung, anwenden
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
8 Lesen, Anwenden und a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne lesen,
Erstellen von technischen erstellen und anwenden
Unterlagen b) Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungs-
(§ 3 Nr. 8)
pläne lesen und anwenden
5
c) Anlagen zur Datenverarbeitung und Datenübermitt-
lung bedienen
d) Daten für den Einsatz der EDV unter Beachtung des
Datenschutzes aufbereiten und verwenden
2
9 Planen, Vorbereiten und a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten 2
Dokumentieren von Arbeits-
abläufen b) Arbeitsabläufe unter Beachtung schriftlicher und münd-
(§ 3 Nr. 9) licher Vorgaben planen und durchführen
c) arbeitsablaufbezogene Informationen beschaffen
d) Zeitbedarf von Arbeitsabläufen abschätzen
4
e) innerbetriebliche Mitteilungen verfassen
f) Arbeitsbuch führen
g) organisatorische Hilfsmittel erstellen, ergänzen und
verwenden, insbesondere Dateien und Gebäudeakten
h) Arbeits-, Meß- und Prüfberichte erstellen und aus-
2
werten
10 Instandhalten von Reini- a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, ins-
gungs-, Kehr-, Meß- und besondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerk- 2
Prüfgeräten zeuge und Hilfsmittel
(§ 3 Nr. 10)
b) Meß- und Prüfgeräte nach Vorschriften und Hersteller-
angaben instandhalten und aufbewahren
2
11 Prüfen der Funktion sowie a) Arbeits- und Prüfgeräte, insbesondere für baurecht-
der Betriebs- und Brandsi- liehe und gutachterliche Tätigkeiten, auswählen
cherheit von technischen b) Feuerungs- und ähnliche Anlagen sowie Einrichtun-
Anlagen und Einrichtungen gen im Hinblick auf Auftrieb, Massenstrom und Quer- 3
(§ 3 Nr. 11) schnitt beurteilen
c) Lüftungs- und ähnliche Anlagen im Hinblick auf Auf-
trieb, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen
d) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und
Funktionsweise beurteilen
2
e) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen an
Feuerungs- und Lüftungsanlagen beurteilen
t) Einrichtungen zur Energieeinsparung beurteilen
g) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen
prüfen
h) Einhaltung der Vorschriften über Feuerschutz und vor-
beugenden Brandschutz beurteilen
i) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brän- 5
den an Feuerungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen
einschließlich ihrer zum Betrieb erforderlichen Einrich-
tungen beurteilen
k) im Rahmen von gutachterfichen Tätigkeiten Untersu-
chungen durchführen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 185
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
12 Prüfen von technischen a) Einrichtungen und Anlagen für die Brennstofflagerung
Anlagen und Einrichtun- und Brennstoffversorgung, insbesondere hinsichtlich 2
gen in Hinsicht auf Ener- ihrer Baustoffe und Bauteile, beurteilen
gieeinsparung und Um-
weltschutz b) Möglichkeiten der Energieeinsparung und des Einsat-
(§ 3 Nr. 12) zes von Umwelttechnik beurteilen, insbesondere bei
ba) Wärmedämmungen
bb) Veränderungen an der Gebäudehülle
bc) Errichtung von Feuerstätten und Wärmeerzeugern 4
bd) Austausch von Feuerstätten und Wärmeerzeugern
be) Einbau von Zusatzeinrichtungen
bf) Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung
13 Feststellen und Dokumen- a) Arbeits- und Reinigungsgeräte, insbesondere für
tieren von Mängeln und Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Be- 2
Funktionsstörungen, Ein- seitigung von Funktionsstörungen, auswählen
leiten von Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr b) Mängel und Funktionsstörungen feststellen, beurtei-
(§ 3 Nr. 13) len und dokumentieren, insbesondere bei 4
ba) Arbeitssicherheitseinrichtungen
bb) Schornsteinen, Abgasleitungen und Lüftungs-
anlagen sowie ähnlichen Anlagen und Einrich- 4
tungen
bc) Heizräumen 2
bd) Zusatzeinrichtungen
be) Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Ver-
bindungsstücken 2
bf) Aufstellräumen
c) Ursachen feststellen, insbesondere von
ca) Belästigungen und Gefahren, die sich aus dem
Betrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen
und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatz-
einrichtungen ergeben
cb) Funktionsstörungen, die sich aus dem Betrieb
von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähn- 3
tichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrich-
tungen ergeben
cc) Korrosion, Schornsteinversottungen und Schorn-
steindurchfeuchtungen
cd) Umweltschädigungen
d) festgestellte Mängel mit Hilfe von Skizzen dokumen-
tieren und innerbetrieblich weiterleiten 3
e) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen
f) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten und In-
standsetzung veranlassen 3
g) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln mit Hilfe von
Skizzen vorschlagen
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
14 Messen und Feststellen a) Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten
von Werten zum lmmissi- b) Funktionskontrollen durchführen
onsschutz und zur Energie-
einsparung, Beurteilen der c) unter Vermeidung von Meßfehlern messen und prü-
Ergebnisse fen, insbesondere 5
(§ 3 Nr. 14) ca) Temperaturen
cb) Abgasbestandteile
cc) Drücke
cd) Emissionen
ce) Volumenströme 3
cf) Schadstoffe
cg) Taupunkttemperaturen
eh) pH-Werte
2
d) Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern erläutern 2
e) Meß- und Prüfergebnisse protokollieren und beurteilen
2
f) Ergebnisse in Meßbescheinigungen eintragen
g) Prüfberichte erstellen
2
h) Statistiken unter Anleitung erstellen
15 Kehren, Reinigen und Über- a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüf-
2
prüfen von Feuerungsan- geräte auswählen und vorbereiten
lagen und ähnlichen Einrich-
tungen sowie Zusatzeinrich- b) unterschiedliche Verfahren zum Kehren und Reinigen
tungen beurteilen und anwenden, insbesondere bei
(§ 3 Nr. 15) ba) Schornsteinen, Abgasleitungen und ähnlichen 5
Einrichtungen
bb) Verbindungsstücken
bc) Feuerstätten und Wärmeerzeugern
3
bd) Zusatzeinrichtungen
be) Feuerstätten und Wärmeerzeugern, die ein be-
sonderes Reinigungsverfahren erfordern 2
bf) Feuerstätten besonderer Art
c) Sicherheit und Funktion nach unterschiedlichen Ver-
fahren überprüfen, insbesondere bei
ca) Schornsteinen 4
cb) Abgasleitungen
cc) Verbindungsstücken
cd) Feuerstätten
ce) Wärmeerzeugern 2
cf) Zusatzeinrichtungen
cg) Feuerstätten besonderer Art 2
d) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen
anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen,
insbesondere bei Feuerungs- und ähnlichen Anlagen
2
sowie deren Zusatzeinrichtungen
e) Abgaswegeprüfung und CO-Messung durchführen 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 187
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
16 Überprüfen und Reinigen a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüf-
2
von Lüftungsanlagen und geräte auswählen und vorbereiten
ähnlichen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 16) b) verschiedene Verfahren zum Überprüfen und Reini-
gen anwenden, insbesondere bei
ba) Lüftungsanlagen in Heizräumen
bb) Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in son- 5
stigen Aufstellräumen für Feuerstätten
bc) Einzelschachtanlagen, Sammelschachtanlagen
und ähnlichen Einrichtungen
c) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen
anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen,
2
insbesondere bei Lüftungs- und ähnlichen Anlagen
sowie deren Zusatzeinrichtungen
d) Volumenströme messen sowie Schadstoffe feststellen 2
17 Führen von Kundengesprä- a) Kundengespräche führen 3
chen, Durchführen von Be-
ratungen b) Arbeitsauftrag und Arbeitsergebnis dem Kunden
(§ 3 Nr. 17) erläutern 2
c) Kunden unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität
beraten
4
d) Sachverhalte und Informationen zur Erledigung von
Aufträgen auswerten und wiedergeben
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerinj
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 1. Berufsbildung,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- 3. Arbeits- und Tarifrecht,
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrol-
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
lieren der Arbeitsergebnisse,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 6. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
Technologie: Grundlagen der Formgebung,
§1
7. Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Aus-
wählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlich-
Anwendungsbereich keit,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin nach der Hand- 9. Verarbeiten von Furnieren,
werksordnung.
10. Verarbeiten von Kunststoffen,
§2 11. Verarbeiten von Metallen und Glas,
Ausbildungsdauer 12. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Anlagen und Vorrichtungen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 13. Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Erzeugnissen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 14. Montieren von Beschlägen,
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die _15. Veredeln von Oberflächen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 16. Ausführen des konstruktiven und chemischen Holz-
schutzes,
§3 17. Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeug-
Berufsfeldbreite Grundbildung nissen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung 18. Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 19. Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbei-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche ten,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 20. Qualitätssicherung und Abnahme.
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§5
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
Ausbildungsrahmenplan
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil- der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän- die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-
chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbil-
§4 dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
Ausbildungsberufsbild
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die dern.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
Ausbildungsplan
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 189
§7 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Berichtsheft samt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben
durchführen und in insgesamt höchstens 120 Stunden ein
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
1. als Arbeitsproben:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. a) Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei
unterschiedlichen Verbindungen und
§8
b) Einrichten, Rüsten und Bedienen einer stationären
Zwischenprüfung Maschine,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- sowie eine der folgenden Arbeitsproben:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. c) Einlassen und Montieren eines Beschlages,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der d) Herstellen eines Furnierbildes,
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender e) Bearbeiten von Kunststoffen von Hand oder mit
Nummer 1 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 2 Buch- Maschinen oder
stabe a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a bis c, lau-
f) Einpassen und Einbauen eines Fertigteiles oder
fender Nummer 5 Buchstabe a bis f sowie laufender Num-
eines Halbzeuges;
mer 6 Buchstabe a bis c und f bis I aufgeführten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- 2. als Prüfungsstück:
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln- Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- eines Teils einer Inneneinrichtung unter Herausstellung
lich ist. von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen,
Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplans.
insbesondere in Betracht: Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anferti-
Herstellen eines Werkstückes als Gestell-, Rahmen- oder gen des Prüfungsstücks einen bemaßten Entwurf zur
Korpuskonstruktion aus Holz- oder Holzwerkstoffen mit Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt
mindestens zwei unterschiedlich~n Verbindungen unter sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hun-
Einbeziehung des Bearbeitens mit Maschinen. dert gewichtet werden.
Zu Beginn der Arbeitsprobe soll ein Arbeitsablaufplan (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
erstellt werden. Prüfungsfächern Technologie, Konstruktion und Arbeits-
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten planung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sol- Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die
len, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
dere aus folgenden Gebieten, in Betracht:
1. Konstruktion und Arbeitsplanung:
1. im Prüfungsfach Technologie
a) Formgebung und Konstruktion,
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
b) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Zeichnungen;
b) Werkstoffe,
2. Werkstoff- und Fertigungstechnik:
c) Fertigungs- und Verfahrensabläufe,
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, d) Werkzeugtechnologie,
b) Werkstoffe, e) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen,
Anlagen und Vorrichtungen,
c) Meß-, Anreiß- und Prüftechnik,
f) Verbindungstechniken,
d) Verbindungstechnik,
e) Hand- und Maschinenwerkzeuge, g) Beschlag- und Montagetechnik,
f) Maschinen und Vorrichtungen; h) Veredeln von Oberflächen,
3. berufsbezogenes Rechnen. i) Instandhalten und Restaurieren,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- k) Qualitätssicherung;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche 2. im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
• a) Form und Funktion,
§9 b) Bauarten und Konstruktionen von Teilen und
Gesellenprüfung Erzeugnissen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der c) Skizzen und technische Zeichnungen von Teilen
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie und Erzeugnissen,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitspläne
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. und Stücklisten;
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
a) fertigungs- und montagebezogene Berechnungen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
insbesondere Fertigungsmaße, Toleranzen, ma- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
schinentechnische Größen, Koordinaten, elektro- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
technische Größen, Preßdrücke und Mischungs- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
verhältnisse, mündlichen das doppelte Gewicht.
b) konstruktions- und planungsbezogene Berechnun- mInnerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
gen, insbesondere Maße, Maßverhältnisse, Wärme- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
schutz, Werkstoffbedarf, Verschnitt, Holzfeuchte, fächer das doppelte Gewicht.
Schwindmaße und Rohdichte, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
c) wirtschaftsbezogene Berechnungen, insbesondere schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Werkstoffkosten, Lohnkosten, Preisumrechnun- praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und
gen, Stundenverrechnungssatz und Grundlagen innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-
des kaufmännischen Rechnens; nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
sind.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche §10
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Übergangsregelung
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
1. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. im Prüfungsfach Konstruktion parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
und Arbeitsplanung 180 Minuten, dieser Verordnung.
3. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 60 Minuten, § 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1261)
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 191
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen
Ausbildungsplans nennen
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
(§ 4 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
4 Sicherheit und Gesund- a) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
heitsschutz am Arbeits- Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
platz, Umweltschutz und b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie während
rationelle Energieverwen- der zuständigen Berufsgenossenschaft und der der gesamten
dung Gewerbeaufsicht erläutern Ausbildung
(§ 4 Nr. 4) c) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien zu vermitteln
und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherungen sowie Unfallverhütungsvorschriften
und Betriebsanweisungen beachten und anwenden
d) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom
entstehen, beachten
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Stäuben
und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeits-
stoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen
ergreifen
f) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
g) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explo-
sionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtun-
gen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
h) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben,
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
i) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwenden und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich nutzen
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 P1anen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag erfassen
von Arbeitsabläufen, Kon- b) Konstruktion des Werkstückes nach Form und Funk-
trollieren der Arbeitsergeb- tion auswählen und unter Beachtung wirtschaftlicher
nisse Fertigungsverfahren festlegen
(§ 4 Nr. 5)
c) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
4
d) Datenträger handhaben
e) Materialbedarf ermitteln
f) Arbeitsplatz einrichten
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren
6 Anfertigen und Lesen von a) Entwurfs-, Konstruktions- und Fertigungszeichnun-
Skizzen und Zeichnungen, gen lesen und anwenden
Grundlagen der Formge- b) technische Unterlagen, insbesondere Normen, Stück-
bung listen, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und
(§ 4 Nr. 6) Handbücher, lesen und anwenden
4
c) Einzelteile im Entwurf skizzieren, Maße und Maßver-
hältnisse beachten
d) Zeichnungen normengerecht anfertigen
e) Stücklisten nach Zeichnungen und Skizzen erstellen
7 Unterscheiden von Holz a) Holzarten unterscheiden
und Holzwerkstoffen, Aus- b) Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen bei der
wählen nach Verwendungs- Konstruktion und der Verarbeitung berücksichtigen,
zweck und Wirtschaftlich- Inhaltsstoffe beachten
keit
c) Holz und Holzwerkstoffe im Hinblick auf den Verwen-
(§ 4 Nr. 7)
dungzweck, die Formgebung, die Wirtschaftlichkeit
sowie unter Berücksichtigung der Holzfeuchte und 3
des Verschnitts auswählen
d) Holz und Holzwerkstoffe transportieren und lagern
e) Schnittholz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der natürlichen Trocknung, stapeln und lagern
f) Holzfehler feststellen
8 Bearbeiten von Holz und Messen, Anreißen und Prüfen:
Holzwerkstoffen a) Meß-, Anreiß- und Prüfgeräte sowie Werkzeuge fest-
(§ 4 Nr. 8) legen
b) Meß-, Anreiß- und Aufrißarbeiten ausführen, Toleran-
zen beachten 2
c) Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen
d) Paßgenauigkeit der Einzelteile prüfen
e) Maße und Formen nach technischen Unterlagen
übertragen
Bearbeiten von Hand:
f) Werkzeuge nach Art der Bearbeitung sowie nach
Form und Oberflächengüte des Werkstückes aus-
wählen
6
g) Handwerkzeuge schärfen
h) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen mit Hand-
werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Hobeln,
Stemmen und Putzen, auf Maß und Form bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegebe,:1 zu Bonn am 18. Februar 1997 193
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
Herstellen von Verbindungen:
i) Holzverbindungen im Hinblick auf die Form und die
Funktion des Werkstückes sowie auf den Werkstoff
auswählen
k) Breitenverbindungen herstellen
1) Rahmen-, Kasten- und Gestellverbindungen herstellen
m) Nagel-, Klammer- und Schraubverbindungen herstellen
n) Beschläge anbringen
Verwenden von Klebstoffen und Zusatzmitteln: 12
o) Klebstoffe und Zusatzmittel unterscheiden, nach dem
Verwendungszweck auswählen und lagern
p) Klebstoffe vorbereiten und auftragen, Verarbeitungs-
vorschriften sowie Arbeits-, Gesundheits- und Um-
weltschutz nach Betriebsanweisung beachten
q) Spann- und Preßeinrichtungen auswählen
r) Flächen und Kanten bekleben, Verbindungen verleimen
s) Geräte reinigen, Klebstoffreste und Zusatzmittel ent-
sorgen
Instandhalten:
t) Prüf- und Meßgeräte sowie Handwerkzeuge und
2
Werkbänke warten, auf Funktion prüfen und Repara-
turen veranlassen
9 Verarbeiten von Furnieren a) Furniere lagern und auswählen
(§ 4 Nr. 9) b) Furniere zuschneiden, fügen, zusammensetzen,
kennzeichnen und aufleimen 2
c) furnierte Werkstücke zwischenlagern
d) Preßeinrichtungen warten und pflegen
10 Verarbeiten von Kunststof- a) Maßnahmen zum Gesundheits- und Umweltschutz
fen bei der Verarbeitung von Kunststoffen ergreifen, Ent-
(§ 4 Nr. 10) sorgung veranlassen
b) Kunststoffe lagern
c) Kunststoffe, insbesondere Belagstoffe, nach Art und
Verwendungszweck auswählen 5
d) Kunststoffe von Hand und mit handgeführten Maschi-
nen bearbeiten
e) Flächen und Kanten belegen
f) Kunststoffverbindungen durch Schweißen und Kle-
ben herstellen
Verarbeiten von Metallen a) Halbzeuge aus Metallen nach ihren Eigenschaften
und Glas und dem Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Nr. 11) b) Halbzeuge aus Metallen unter Beachtung der Werk-
stoffeigenschaften und -oberflächen anreißen und
körnen
c) Halbzeuge aus Metallen von Hand und mit handge-
führten Maschinen bearbeiten, insbesondere feilen,
sägen, trennen, umformen, bohren und Gewinde 4
schneiden
d) Halbzeuge aus Metallen, insbesondere durch Nieten,
Schrauben und Kleben, verbinden
e) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
f) Flachglas transportieren und lagern
g) Flachglas zuschneiden
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, DurchfOhrens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und KontroUierens zu vermittetn sind
1 2 3
1 2 3 4
12 Einrichten, Bedienen und a) handgeführte Maschinen, die zugehörigen Sicher-
Warten von Maschinen, heits- und Schutzvorrichtungen sowie Lehren und
Anlagen und Vorrichtungen Schablonen nach dem Verwendungszweck aus-
(§ 4 Nr. 12) wählen und bereitstellen
b) mit handgeführten Maschinen sägen, bohren und
schleifen
c) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-
schutz und für den Umweltschutz an stationären 8
Maschinen handhaben
d) Bewegungsabläufe an stationären Maschinen steuern
e) Werkstücke auf stationären Maschinen unter Aufsicht
sägen, hobeln, ablängen, bohren und schleifen
f) handgeführte Maschinen warten, auf Funktion prüfen
und Reparaturen veranlassen
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kemtnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
von Arbeitsabläufen, Kon- wandes und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
trollieren der Arbeitser- zung abschätzen
gebnisse b) Informationsquellen und Datenträger auftragsbezo-
(§4 Nr. 5) gen nutzen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der betriebli-
chen Gegebenheiten festlegen
3
d) Materialbedarf verschnittgünstig festlegen
e) Arbeitsplatz auftragsbezogen vorbereiten, Maßnah-
men zum Vermeiden von Personen- und Sachschä-
den treffen
f) Arbeitszeit erfassen, Arbeitsergebnis dokumentieren
g) Arbeitsergebnisse beurteilen
h) Fertigungsverfahren im Hinblick. auf die Wirtschaft-
lichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität
sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus-
wählen 4
0 Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern, Benutzerinforma-
tiongeben
-
2 Anfertigen und Lesen von a) Werkstücke Im Entwurf skizzieren, Maße und Maßver-
Skizzen und Zeichnungen, hältnisse beachten
Grundlagen der Formge- 2
b) Erzeugnisse nach gestalterischen und funktionalen
bung Gesichtspunkten entwerfen und zeichnen
(§ 4 Nr. 6)
c) konstruktive Einzelheiten nach fertigungstechnischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen und 4
auf unterschiedlichen Zeichnungsträgern darstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 195
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
3 Unterscheiden von Holz a) Holzfeuchte bestimmen und bei der Auswahl berück-
und Holzwerkstoffen, Aus- sichtigen, natürliche und technische Holztrocknung
wählen nach Verwendungs- unterscheiden
zweck und Wirtschaftlich- 2
b) Holz und Holzwerkstoffe auftrags- und fertigungsbe-
keit zogen auswählen
(§ 4 Nr. 7) c) Holz und Holzwerkstoffe verschnittgünstig einteilen
4 Verarbeiten von Furnieren a) Furniere nach Art, Farbe und Struktur auswählen
(§ 4 Nr. 9) sowie Fehler hinsichtlich der Verwendung beur- _
teilen
b) Furniere unter Berücksichtigung der Holzmaserung 4
zusammensetzen, Furnierbilder herstellen
c) Flächen und Kanten mit Furnieren beleimen und
schleifen
5 Einrichten, Bedienen und a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und
Warten von Maschinen, Umweltschutz an Maschinen, Anlagen und Vorrich-
Anlagen und Vorrichtungen tungen ergreifen
(§ 4 Nr. 12) b) Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen auswählen,
einrichten und rüsten
c) Maschinenwerkzeuge auswählen, rüsten und lagern
10
d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen auf
Funktion prüfen und einstellen
e) pneumatische, hydraulische und elektronische Geräte
und Einrichtungen rüsten und bedienen
f) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-
stoffen maschinell bearbeiten
g) programmgesteuerte Maschinen einrichten, rüsten
und bedienen
h) Maschinen, Maschinenwerkzeuge, Anlagen und Vor-
richtungen sowie Geräte und Fördermittel warten und
auf Funktion prüfen 4
i) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behe-
bung ergreifen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von
Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
6 Herstellen von Teilen Vorbereiten:
und Zusammensetzen
a) Bauarten und Konstruktionen, insbesondere für Möbel,
zu Erzeugnissen
Innenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände
(§ 4 Nr. 13)
und Böden, unterscheiden
2
b) Werkstoffe und Halbzeuge, insbesondere für Möbel,
Innenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände
und Böden, unterscheiden und auswählen
c) Fertigungsrisse anfertigen
d) Aufmaße nehmen, Maße prüfen und übertragen
e) Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Ein- 4
bruchschutz beurteilen und durchführen
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
Herstellen von Teilen:
f) Werkstoffe nach Listen zuschneiden
g) Teile zuordnen und zwischenlagem
h) Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bear-
beiten 7
i) Rahmen, Korpusse und Gestelle herstellen
k) Formteile herstellen
1) Vorrichtungen und Schablonen nach Vorgaben und
nach eigenen Ideen herstellen und instandhalten
Zusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:
m) Einbau von Beschlägen und Dichtungen vorbereiten
n) Halbzeuge auswählen, bearbeiten und montieren,
Hilfsstoffe und Dichtungen einsetzen 4
o) Dicht- und Dämmstoffe auswählen und verarbeiten
p) Verglasungseinheiten auswählen, einbauen und ab-
dichten
q) Baugruppen herstellen, einpassen und zusammen-
bauen
14
r) Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwi-
schenlagem
4
s) Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten
7 Montieren von Beschlägen a) Beschläge für den Zusammenbau nach Art, Verwen-
(§ 4 Nr. 14) dungszweck und Funktion unterscheiden sowie unter
Beachtung der Wirtschaftlichkeit auswählen
b) Handhabungs- und Zierbeschläge unter Beachtung 2
von Gestaltung und Funktion auswählen
c) Beschläge und Verbindungsmittel montieren
d) Konstruktions-, Funktions- sowie Sicherheits- und
Schutzbeschläge montieren und im Gebrauchszu-
stand justieren 4
e) Lehren und Vorrichtungen für die Montage anferti-
gen
8 Veredeln von Oberflächen a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und
(§ 4 Nr. 15) Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von
Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung
ergreifen
b) Teile und Erzeugnisse vorbereiten und vorbehandeln
c) Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Be-
schichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen,
insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, aus-
wählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwen-
4
den
d) Beizen und Färbemittel auswählen, ansetzen und auf-
tragen, gebeizte Flächen nachbehandeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 197
0 Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
e) Teile und Erzeugnisse vor, während und nach der
Oberflächenbehandlung lagern und schützen
f) Arbeitsgeräte reinigen und pflegen
g) Werkstoffe und Hilfsstoffe für die Oberflächenvered-
lung lagern, Reststoffe entsorgen
h) Beschichtungsmaterialien für Teile und Erzeugnisse,
insbesondere zur Verwendung im Außenbereich, vor-
bereiten und auftragen, beschichtete Oberflächen 3
nach behandeln
i) Fehlstellen und Schäden ausbessern
9 Ausführen des konstrukti- a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und
ven und chemischen Holz- Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von
schutzes Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung
(§ 4 Nr. 16) ergreifen
b) Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz im
Innen- und Außenbereich auswählen und durch-
führen
c) Arten und Eigenschaften von Korrosions- und Holz- 2
schutzmitteln unterscheiden und dem Verwendungs-
zweck zuordnen
d) Verfahren zum Auftragen und Einbringen von Holz-
und Korrosionsschutzmitteln für den Innen- und
Außenbereich auswählen und anwenden
e) Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Rest-
stoffe entsorgen
10 Einbauen von montagefer- a) Montagearbeiten planen und vorbereiten
tigen Teilen und Erzeugnis-
b) Teile, Erzeugnisse, Halbzeuge und Fertigteile prüfen
sen
und dem Montagevorgang zuordnen
(§ 4 Nr. 17)
c) Montagestellen einrichten und sichern
d) Leitern, Arbeits- und Schutzgerüste auswählen, auf
Sicherheit prüfen sowie auf- und abbauen
e) Werkzeuge sowie Montage- und Befestigungs-
8
systeme nach dem Verwendungszweck auswählen
f) Dicht- und Dämmstoffe nach dem Verwendungs-
zweck auswählen, zurichten und verarbeiten
g) Teile und Erzeugnisse anpassen und einbauen, Bau-
gruppen montieren
h) Abfallstoffe nach Sorten trennen, lagern und entsor-
gen
i) Endkontrolle durchführen
k) Abstimmung mit anderen Gewerken durchführen 4
1) Demontagearbeiten durchführen
11 Instandhalten von Teilen a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beur-
und Erzeugnissen teilen und den Arbeitsumfang abschätzen
(§ 4 Nr. 18)
b) Wartungs- und Reparaturarbeiten vorbereiten und 4
ausführen
c) Oberflächen instandsetzen
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
12 Vorbereiten und Ausfüh- a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beur-
ren von Restaurierungs- teilen und den Arbeitsumfang abschätzen
arbeiten b) Teile und Erzeugnisse unter Beachtung der Bauart, 3
(§ 4 Nr. 19)
des Baustils und der ästhetischen Wirkung nach Vor-
gabe restaurieren
13 Qualitätssicherung und a) Teile und Erzeugnisse anhand des Arbeitsauftrages
Abnahme auf Maß, Form, Funktion und Oberfläche prüfen
(§ 4 Nr. 20) b} bei der Abnahme mitwirken, technische Vorgaben 2
berücksichtigen
c} Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 199
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie *)
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 11 . Grundlagen der Elektrotechnik, Meß-, Steuerungs-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 und Regelungstechnik,
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Roh-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom stoffen,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- 13. Verfahrensabläufe,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
14. Produktions- und Prozeßsteuerung,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: 15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
§1 16. Lagern und Entsorgen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Der Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah- Kenntnisse:
rensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird
1. in der Fachrichtung Baustoffe:
staatlich anerkannt.
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
§2 seitigung,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen zur Qualitätssicherung,
1. Baustoffe, d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer
2. Transportbeton, Abläufe von Brenn~ und Veredelungsprozessen,
3. Gipsplatten oder Faserzement, e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten
von Baustoffen;
4. Kalksandsteine oder Porenbeton,
2. in der Fachrichtung Transportbeton:
5. vorgefertigte Betonerzeugnisse
a) Disponieren von Mischungen, Materialfluß und
gewählt werden. Materialtransporten,
§3 b) Herstellen von Transportbeton,
Ausbildungsberufsbild c) Herstellen von Werkfrischmörtel,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zur Qualitätssicherung,
1. Berufsbildung, e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
seitigung,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
lagen, zur Qualitätssicherung,
6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer
Abläufe von Produktionsprozessen,
7. Instandhalten von Werkzeugen,
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken
von Rohstoffen,
Gipsplatten oder Faserzement;
4. in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:
9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 seitigung,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
ger veröffentlicht. zur Qualitätssicherung,
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
Abläufe von Produktionsprozessen, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
e) Versandvorbereiten und Vertaden von Kalksand- (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
steinen oder Porenbeton; höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und
5. in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse: in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
seitigung, 1. als Prüfungsstück:
b) Qualitätssicherung, Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch
manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen
c) Probenahme und Probenanalyse, und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes
d) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, sowie eines Prüfprotokolls;
e) Herstellen unterschiedlicher Betonsorten, 2. als Arbeitsproben:
f) Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Beton- a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,
erzeugnissen, b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe
g) Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefer- und Funktionsprüfung.
tigter Betonerzeugnisse. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
§4 praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Ausbildungsrahmenplan Gebieten schriftlich lösen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
gieverwendung,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- lagen,
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche 3. berufsbezogene Berechnungen,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die 4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von
Abweichung erfordern. Rohstoffen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiter-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- .verarbeitung von Rohstoffen,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, 7. Grundlagen der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Rege-
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- lungstechnik.
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
zuweisen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§5 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsplan
§8
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
Abschlußprüfung
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen. (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§6 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Berichtsheft soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeits-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
durchzusehen.
Betracht:
§7 1. als Prüfungsstück:
Zwischenprüfung Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Pro-
duktes nach Vorgabe;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Ab-
schnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und 2. als Arbeitsproben:
unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automati-
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und sierten oder teilautomatisierten Fertigungsanlage
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- oder eines Anlagenteils,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 201
b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe, d) in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Poren-
c) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ- beton:
lich Dokumentieren, aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
nelle Energieverwendung,
d) Fehlersuche.
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und
Kalksandsteinen und Porenbeton,
die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert ge-
wichtet werden. cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-
leittechnik für den Betrieb von Produktions-
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
anlagen für Kalksandsteine und Porenbeton,
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf- der Herstellung von Kalksandsteinen und
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, Porenbeton,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
1. im Prüfungsfach Technologie: und Anlagen für die Kalksandstein- und Poren-
betonproduktion,
a) in der Fachrichtung Baustoffe:
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalk-
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- sandsteinen und Porenbeton,
nelle Energieverwendung,
gg) Verladen und Versandvorbereiten;
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
Zement, Kalk/Dolomit und Gips, e) in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
leittechnik für den Betrieb von Produktions- nelle Energieverwendung,
anlagen für Baustoffe, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen vorgefertigten Betonerzeugnissen,
und Anlagen der Baustoffproduktion, cc} Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-
ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von leittechnik für den Betrieb von Produktions-
Zement, Kalk/Dolomit und Gips, anlagen zur Herstellung von vorgefertigten
Betonerzeugnissen,
ff) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvor-
bereiten; dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten
b) in der Fachrichtung Transportbeton: Betonerzeugnissen,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- ee) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der
nelle Energieverwendung, Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von ff) Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;
Transportbeton und Werkfrischmörtel,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-
a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-
leittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,
nungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen; Mon-
dd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen, tage-, Schalt- und Arbeitsplänen; Materialfluß- und
ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von Frisch- Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablauf-
beton und Werkfrischmörtel, plänen,
ff) Disponieren von Ausgangsstoffen und Liefe- b) Interpretation technischer Daten,
rungen; c) anwendungsbezogene patenverarbeitung;
c) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement: 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
nelle Energieverwendung, b) Rechnen mit physikalischen und technischen
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Größen,
Gipsplatten und Faserzement, c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
leittechnik für den Betrieb von Produktions-
anlagen für Gipsplatten und Faserzement, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei
der Herstellung von Gipsplatten und Faser- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
zement, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
·und Anlagen für die Gipsplatten- und Faser- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
zementproduktion,
3. im Prüfungsfach Technische
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Gips- Mathematik 90 Minuten,
platten und Faserzementprodukten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; und Sozialkunde 60 Minuten.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Übergangsregelung
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, schriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der ordnung.
mündlichen das doppelte Gewicht.
§10
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis- dung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmecha-
prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- nikerin in der Steine- und Erdenindustrie vom 2. April 1992
reichende Leistungen erbracht sind. (BGBI. 1S. 809) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 203
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemiß § 3 Abs. 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des§ 4 Abs. 2 zu vennitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und
-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-
schutz und rationelle Ener- chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
gieverwendung tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beach-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ten und anwenden während
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei der gesamten
den Arbeitsabläufen anwenden Ausbildung
zu vennitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-
nen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
erläutern
f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-
zündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen.beachten
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
2 3 4
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden und Er- a) technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-
stellen technischer Unter- sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen
lagen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) anwenden
b) Skizzen anfertigen
c) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
d) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-
gen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsab-
lauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern
aufzeigen
e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeits-
abläufen dokumentieren
6 Grundfertigkeiten der a) manuelle Werkstoffbearbeitung
Werkstoffbearbeitung aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,
Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der
Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen
sowie Skizzen anfertigen
bb) Zusammenstellungszeichnungen, Explosions-
zeichnungen und Stücklisten lesen
cc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel
bereitstellen und pflegen
dd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen
und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
ee) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen nach geforderter Meßge-
nauigkeit auswählen und handhaben
ff) Längen mit Maßstab und Meßschieber messen
gg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkel-
lehren prüfen
hh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-
heit und Formgenauigkeit prüfen
ii) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-
zeichnen
kk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichti-
gung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung 12
ein- und aufspannen
II) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff sägen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 205
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung In Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
mm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur
Maßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-
flächenbeschaffenheit Rz25 eben und winklig
feilen sowie entgraten
nn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken
aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen
sowie entgraten
oo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und
Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden
pp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall
mit Schneideisen schneiden
qq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und
Handhebelschere scherschneiden sowie mit
Lochwerkzeugen lochen
rr) Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
ss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biege-
vorgang verformt sind, richten
b) maschinelle Werkstoffbearbeitung
aa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-
sichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes
sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen
bb) Drehzahl, Vorschub und Schnittiefe an Bohrma-
schinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes
mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen
cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannke-
gel spannen
dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,
Platten und Profilteilen mit handgeführten und 4
ortsfesten Bo'1rmaschinen herstellen
ee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen
herstellen
ff) Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen
c) Trennen von Werkstoffen
aa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-
sichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen
trennen
bb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen
cc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-
den trennen
d) Herstellen von mechanischen Verbindungen
aa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und
Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungsele-
menten, insbesondere mit Federringen und
Zahnscheiben, sichern
bb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwi-
schen gleichen und verschiedenen Werkstoffen
10
nach Anweisungen und Untertagen herstellen
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
cc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-
schweißtransfonnatoren und Schweißhilfsmate-
rialien, für das Schmelzschweißen auswählen
sowie Einstellwerte festlegen
dd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen
von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-
schweißen verbinden
ee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
ff) Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbei-
ten durch Kaltvulkanisieren oder Klammem in-
standsetzen
7 Instandhalten von Werk- a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Wei-
zeugen terverarbeitung zu Endprodukten nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen
und pflegen 4
c) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln
d) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
8 Erschließungs-, Gewin- a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern
nungs- und Fördertech- b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von
niken von Rohstoffen Beispielen erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern 8
d) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von
Rohstoffen mitarbeiten
e) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen
,
9 Verarbeiten von Rohstof- a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Naßaufberei-
fen zu Endprodukten tung gegenüberstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zer-
kleinem, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei
thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten
14
c) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für
die Aufbere.itung von Rohstoffen und Weiterverarbei-
tung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende
Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen
d) Verwendung der Endprodukte erläutem
10 Grundlagen der Hydraulik a) Pneumatik und Hydraulik
und Pneumatik aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und
(§3Abs.1 Nr.10) hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
in hydraulischen und pneumatischen Anlagen
beachten und anwenden
cc) Druck in pneumatischen und hydraulischen
Systemen messen und einstellen
dd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach An-
gaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und 8
Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 207
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik
aa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneumati-
schen und elektrohydraulischen Systemen lesen
und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
cc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von
Typen- und Leistungsschildern identifizieren,
Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren
und demontieren
dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und
elektrohydraulischen Systemen prüfen
11 Grundlagen der Elektrotech- a) Elektrotechnik
nik, Meß-, Steuerungs- und aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
Regelungstechnik und skizzieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und
Spannung mit einfachen -Meßgeräten messen;
Meßergebnisse bewerten
cc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen
elektrischer Anlagen beachten
dd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und
elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen
b) Steuerungstechnik
aa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und
Verfahrensabläufen erklären und einfache Steue-
rungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen
bb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und
nach Anweisung in Betrieb nehmen 10
c) Meß- und Regelungstechnik
aa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und
einer Regelung erläutern sowie wesentliche Bau-
gruppen einer Steuerung und einer Regelung
zuordnen
bb) Reglerarten unterscheiden
cc) prinzipielle Arbeitsweise von Meßwertaufneh-
mern erläutern
dd) Meßwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten
zuordnen
ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
bei radiometrischen Meßeinrichtungen anwen-
den
ff) Einrichtungen zur Regelung von Prozeßabläufen
unter Anleitung bedienen
12 Gewinnen, Fördern und a) Gewinnung
Transportieren von Roh- Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach An-
stoffen weisung bedienen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Förderung und Transport
aa) Transportsysteme innerhalb der Rohstofförde-
4
rung unterscheiden
bb) Förderanlagen und Transportsysteme nach An-
weisung bedienen
cc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung
innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
13 Verfahrensabläufe a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten
8
b) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbeson-
dere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten
14 Produktions- und Prozeß- a) Produktionssteuerung
steuerung aa) Materialfluß bei der Erzeugung von Steine- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
Erdenprodukten erläutern
bb) Zusammenhänge im Produktionsablauf darstel-
len
cc) Methoden der Datenerfassung und -verarbeitung
für die Produktionssteuerung er1äutem 7
dd) Meß-, Überwachungs- uhd Kommunikationsein-
richtungen bedienen
ee) Störungen im Materialfluß erkennen und Maß-
nahmen zu deren Beseitigung veranlassen
ff) Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Ver-
arbeitung weiterleiten
gg) Produktionsprotokolle handhaben
b) Prozeßsteuerung
aa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Auf-
bereitungs- und Produktionsprozessen von Stei-
nen und Erden erläutern
bb) Darstellungen zur Prozeßsteuerung lesen
cc) Prozeßabläufe überwachen und steuern 7
dd) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung von
Prozeßabläufen beurteilen und bei Abweichun-
gen von den Sollwerten korrigierende Maßnah-
men ergreifen
ee) Betriebsdaten verarbeiten
15 Instandhalten von Maschi- a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-
nen und Anlagen tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten
b) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-
len und schadhafte Teile auswechseln 4
c) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkun-
gen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beur-
teilen
d) lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen
16 Lagern und Entsorgen a) Lagerung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und
Fertigprodukten bedienen und überwachen
b) Entsorgung
aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unter- 4
scheiden und der Entsorgung zuführen
bb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung
der Sicherheitsbestimmungen zwischen lagern
und deren Entsorgung veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 209
II. Fertigkeiten und Kenntnisse In den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Baustoffe
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung In Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftli-
gung chen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festle-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 gen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen be-
heben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) 8
Funktion prüfen
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-
gel durch Instandsetzen behebe_n
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur
aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Qualitätssicherung
sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
Buchstabe c)
Gegebenheiten auswählen
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro- 4
ben nehmen
cc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrich-
tung überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instandhalten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen
Analyseverfahrens vorbereiten
bb) physikalische Analysen durchführen, insbeson-
dere zur Bestimmung von:
-Feuchte
- Kornverteilung
- spezifischer Oberfläche
-Dichte
- Schüttgewicht
cc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestim-
mung der Elementzusammensetzung durchführen
dd) anwendungstechnische Untersuchungen der
Baustoffe hinsichtlich
- Verarbeitbarkeit 12
- Festigkeit
- Dauerhaftigkeit
- Maßtoleranzen
durchführen
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung In Wochen
Nr. A.usbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 . 2 3 4
ee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der
Durchführung von Analysen unter Berücksichti-
gung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hand-
haben
c) Prozeßsteuerung
aa) Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen
und bewerten
bb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergeb-
nisse veranlassen
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die zu-
und fertigungstechnischer gehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken
Abläufe von Brenn- und Ver- sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen
edelungsprozessen Beispielen erläutern,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Buchstabe d) gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern 8
c) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe
der installierten Regelkreise und unter Umgehung der
Regelkreise fahren und überwachen
d) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
e) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-
eignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-
störten Betriebszustand einleiten 10
f) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Abfüllen, Verladen, Wiegen a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischpro-
und Versandvorbereiten von dukte bedienen
Baustoffen b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
(§ 3Abs. 2 Nr. 1
c) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen
Buchstabe e)
d) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen 8
e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-
nen
f) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips
in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern
B. Fachrichtung Transportbeton
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Disponieren von Mischun- a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, ZUsatzstoffe, Zusatzmit-
gen, Materialfluß und Mate- tel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen
rialtransporten b) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge,
(§ 3Abs. 2 Nr. 2 Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter
Buchstabe a) Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung dis-
panieren
12
c) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Beton-
pumpen und Güteüberwachung disponieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 211
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werk-
frischmörtel erläutern
e) Materialbewegungen erfassen
f) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
2 Herstellen von Transport- a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktions-
beton fähigkeit überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen
Buchstabe b) EDV-unterstützt herstellen
c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten 12
d) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen durchführen
e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-
gel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Herstellen von Werkfrisch- a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktions-
mörtel fähigkeit überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen
Buchstabe c) EDV-unterstützt herstellen
c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten 10
d) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen durchführen
e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-
gel melden und durch Instandsetzen beheben
4 Probenehmen und Durch- a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichti-
führen von Maßnahmen zur gung der DIN Normen „Beton und Stahlbeton", ,,Prüf-
Qualitätssicherung verfahren für Beton" und „Güteüberwachung" erläu-
(§ 3Abs. 2 Nr. 2 tern
Buchstabe d) b) Sieblinien unter Berücksichtigung der verschieden-
artigen Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endpro-
duktes erstellen
c) Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nach-
behandlung des Endproduktes 12
d) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie
die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen
e) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen
und nachjustieren
f) Ursachen von technischen Störungen in Mischanla-
gen und Fördergeräten systematisch ermitteln und
Störungen beseitigen
5 Wiederaufbereiten von Rest- a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit
beton und Restmörtel prüfen und inbetriebnehmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, War-
Buchstabe e) tungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und
warten 6
c) Ursachen von technischen Störungen systematisch
ermitteln, beheben oder beheben lassen
d) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung
durch Sichtkontrolle überprüfen
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
C. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-
ben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
(§ 3Abs. 2 Nr. 3 b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Qualitätssicherung sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
Buchstabe c) Gegebenheiten auswählen 4
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-
ben nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung
überwachen
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten .
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mung von:
-Feuchte
12
- Reinheitsgrad
- Weißgehalt
-Abbindezeit
- Festigkeit
- Maßtoleranz
-Dichte
- Kornverteilung (Siebanalyse)
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die
und fertigungstechnischer zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwir-
Abläufe von Produktions- ken sowie ihre Auswirkungen anhand von betriebli-
prozessen chen Beispielen erläutern
(§ 3Abs. 2 Nr. 3 b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Buchstabe d) gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
c) Prozeßtechnik erläutern
d) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teil-
anlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozeß erläu- 8
tern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 213
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) Anlagen unter Anleitung im NonnaJzustand mit Hilfe
der installierten Regelkreise und unter Umgehung der
Regelkreise fahren und überwachen
f) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse
erläutern
g) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-
eignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-
störten Betriebszustand einleiten 10
i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Verladen, Wiegen und Ver- a) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
sandvorbereiten von Gips- b) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen
platten oder Faserzement
c) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 bedienen
Buchstabe e)
d) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen
8
e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-
nen
f) Logistik des Versandes erklären
g) Bestand von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen und von
Fertigprodukten führen
D. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 5
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-
ben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instandsetzen und ~triebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Qualitätssicherung sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher 4
Buchstabe c) Gegebenheiten auswählen
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-
bennehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-
gen überwachen
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mungvon:
-Feuchte
- Sandreinheit 12
-Abbindezeit
- Festigkeit
- Maßtoleranz
-Dichte
- Litergewicht
- Kornverteilung (Siebanalyse)
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte nennen
und fertigungstechnischer und ihre Auwirkungen erläutern
Abläufe von Produktions- b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
prozessen gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 c) Aufbereitung und Formgebung
Buchstabe d) aa) Rohstoffe kontrollieren
bb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten
cc) Mischvorgänge überwachen und steuern 10
dd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pres-
sen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und
warten
d) Autoklavieren
aa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern
bb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten
e) Bewehrungsfertigung
aa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen
bb) Korrosionsschutz aufbringen
f) Nachbehandlung
aa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen
nach bearbeiten
bb) Bauelemente beschriften und imprägnieren
cc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden 5
g) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-
eignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-
störten Betriebszustand einleiten
i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenscjlutz nennen
5 Versandvorbereiten und a) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen
Verladen von Kalksand- b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
stein oder Porenbeton c) Logistik des Versandes erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 d) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Buchstabe e) Fertigprodukten führen 8
e) Artikel nach Verladeprogramm verladen
f) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbe-
ton im Bauwesen unter Berücksichtigung ~er Menta-
geverfahren erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 215
E. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche
Buchstabe a) Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen
treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-
ben
2 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 der Qualitätssicherung beschreiben
Buchstabe b)
b) Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Be-
triebsdaten erfassen
c) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 6
Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung
veranlassen
d) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,
Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten
3 Probenahme und Probe- a) geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichti-
analyse gung des zu beprobenden Gutes bestimmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
b) unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Pro-
Buchstabe c)
ben nehmen
c) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen
überwachen und instandhalten
d) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analy-
severfahrens vorbereiten
e) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung
von: 10
-Feuchte
- Kornverteilung
- spezifischer Oberfläche
-Dichte
- Schüttgewicht
- Festigkeit
-Abbindezeit
f) automatische Analysegeräte überwachen und instand-
halten
4 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demontie-
nen und Anlagen ren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe d)
Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
oder beheben lassen
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
5 Herstellen unterschiedli- a) Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen
eher Betonsorten b) Mischanlage mit Bindemittel, Zuschlagstoffen, Zu-
(§ 3Abs. 2 Nr. 5 satzmittel und Wasser beschicken
Buchstabe e) 6
c) Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen
d} Mischanlage reinigen und instandhalten
6 Herstellen und Prüfen von a) Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen
vorgefertigten Betonerzeug- be- und verarbeiten
nissen b) Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit
(§ 3Abs. 2 Nr. 5 überprüfen
Buchstabe f)
c) Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unter-
lagen in die Formen einbringen 16
d) Produktqualität nach Augenschein beurteilen
e) vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch ins-
besondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit prüfen
f) Maschinen und Anlagen reinigen und instandhalten
7 Vorbereiten des Versan- a) Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen
des und Verladen vorge- b) vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungs-
fertigter Betonerzeug- bereichen zuordnen
nisse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 c) Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und ver- 4
Buchstabe g) sandfertig machen
d) Produkte produktspezifisch transportieren, lagern
und verladen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 217
Verordnung
über die Berufsausbildung in der lsolier-lndustrie *)
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom (2) In der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbil-
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 dungsberuf lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererln sind in
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in Oberbetrieb-
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- liehen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstät-
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- ten zu vermitteln.
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
(3) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbil-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
dung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
und Technologie:
§1 §4
Staatliche Anerkennung Ausbildungsberufsbild
der Ausbildungsberufe im Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
Rahmen einer Stufenausbildung
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Der Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfachar- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
beiterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf
lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin werden staatlich 1. Berufsbildung,
anerkannt. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§2 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsdauer. 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
(1) Die Stufenausbildung in der lsolier-lndustrie dauert
insgesamt 36 Monate. 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbil- 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrich-
dungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin dauert ten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergeb-
24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum nisse,
Ausbildungsberuf lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin 7. Grundfertigkeiten im Trockenbau,
dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.
8. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerü-
§3 sten,
Gliederung der Berufsausbildung 9. Arbeiten mit Kunststoffen,
(1) 1n der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur 10. Bearbeiten von Blechen,
Isolierfacharbeiterin sind 11. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-
1. im ersten Ausbildungsjahr in 16 Wochen insbesondere gen,
die in der Anlage 1 unter den laufenden Nummern 5 bis 12. Anbringen von Unterkonstruktionen,
11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in über-
13. Ummanteln von Dämmungen,
betrieblichen Ausbildungsstätten,
14. Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.
2. im zweiten Ausbildungsjahr in 12 Wochen insbesonde-
re die in der Anlage 1 unter laufender Nummer 10
Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe h §5
und i, laufender Nummer 13 Buchstabe h, 1, m und n
Ausbildungsberufsbild
sowie laufender Nummer 14 Buchstabe a und b aufge-
lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin
führten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieb-
lichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungs- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
stätten folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
zu vermitteln. 1. Berufsbildung,
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
ger veröffentlicht. gieverwendung,
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, (3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrich-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
ten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergeb-
terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
nisse,
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
7. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun- wesentlich ist.
gen, (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
8. Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen, gesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke her-
stellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
9. Anbringen von Unterkonstruktionen,
1. Herstellen eines Werkstückes aus Blech und
10. Aufmessen, Aufreißen Abwickeln, Zurichten und
Montieren von Formstücken, 2. Anbringen einer Dämmung.
11. Feststellen von Störungen an Maschinen und Gerä- (5) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-
ten, Veranlassen von Reparaturen. samt höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxis-
bezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten
schriftlich lösen:
§6
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsrahmenpläne gieverwendung,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach 2. Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten und Normen,
der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse 3. Dämmstoffe und Dämmtechnik,
nach § 5 nach der In der Anlage 2 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 4. Ummantelungen,
dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine 5. Arbeits- und Schutzgerüste,
von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-
6. berufsbezogene Berechnungen,
liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
insbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Beson- 7. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
derheiten die Abweichung erfordern. (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- §10
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Abschlußprüfung
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- für den Ausbildungsberuf
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- lsolierfacharbeiternsolierfacharbeiterin
gen nach den §§ 9 bis 11 nachzuweisen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§7 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsplan soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- gesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke
dungsplan zu erstellen. herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür
kommen insbesondere in Betracht:
§8 1. als Prüfungsstücke:
Berichtsheft a) Herstellen eines Formstückes und
b) Anbringen von Mineralfasermatten an Rohrleitun-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines gen oder in Kappen;
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
gebe, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 2. als Arbeitsprobe:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig a) Dämmen einer Kälteleitung mit Formteilen oder
durchzusehen.
b) Montieren einer Ummantelung.
§9 (3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom
Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert
Zwischenprüfung gewichtet werden.
(1) Während der Berufsausbildung zum Isolierfacharbei- (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
ter/zur Isolierfacharbeiterin ist zur Ermittlung des Ausbil- Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
dungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Isolier- folgenden Gebieten in Betracht:
facharbeiter/Isolierfacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der
Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf 1. im Prüfungsfach Technologie:
lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin als Zwischenprü- a) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
fung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. sowie rationelle Energieverwendung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 219
b) Werk- und Hilfsstoffe, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
samt höchstens 12 Stunden zwei Prüfungsstücke herstel-
c) Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung
len und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen
von Dämmstoffen,
insbesondere in Betracht:
d) Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-
gen, 1. als Prüfungsstücke:
e) Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun- a) Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzwei-
gen, ges mit zwei Lagen Hartschaumschalen und
f) Unterkonstruktionen, b) Fertigen eines Formteiles mit mindestens drei ver-
schiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohr-
g) Ummanteln von Dämmungen, bogen, Abzweigung, Trichter, Übergangsstücke,
h) Einsatz von Maschinen, Werkzeugen und Geräten; Formkappe, Hosenstück;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: 2. als Arbeitsprobe:
a) Berechnen des Werkstoffbedarfs, Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges
mit Mineralfasermatten und nichtmetallischer Umman-
b) Massenberechnungen,
telung.
c) wärmetechnische Berechnungen,
(3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 80 vom
d) Abrechnen von Dämmarbeiten; Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 20 vom Hundert
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: gewichtet werden.
a) Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen, (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
b) Aufriß und Abwicklung von einfachen Formteilen;
Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkun-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: de geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt. dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- 1. im Prüfungsfach Technologie:
lichen Höchstwerten auszugehen: a) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
1. im Prüfungsfach Technologie 75 Minuten, sowie rationelle Energieverwendung,
2. im Prüfungsfach Technische b) Werk- und Hilfsstoffe,
Mathematik 60 Minuten, c) Handelsformen, Herstellung, Eigenschaften und
3. im Prüfungsfach Technisches Anwendung von Dämmstoffen,
Zeichnen 75 Minuten, d) Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- sowie des Brandschutzes,
und Sozialkunde 45 Minuten. e) Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-
(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- gen,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche f) Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
gen sowie von Brandschutzabschlüssen,
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
g) Unterkonstruktionen,
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, h) Ummanteln von Dämmungen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag i) Dampfbremsen,
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. k) Kühlzellen und Kühlräume,
(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- 1) Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- m) Qualitätssicherung;
fächer das doppelte Gewicht.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der a) Berechnen des Werkstoffbedarfs unter Berücksich-
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- tigung von Verschnitt und Bruch,
stens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. b) Massenberechnungen,
§ 11 c) wärmetechnische Berechnungen,
Abschlußprüfung d) Aufmaß und Abrechnen von Dämmarbeiten;
für den Ausbildungsberuf 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsolierertn
a) Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
b) isometrische Darstellungen von Rohrleitungen,
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, c) Aufriß und Abwicklungen von zusammengesetzten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Formteilen,
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
fächer das doppelte Gewicht.
sammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
lichen Höchstwerten auszugehen:
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, stens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90 Minuten, §12
3. im Prüfungsfach Technisches Übergangsregelung
Zeichen 90 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
und Sozialkunde 60 Minuten. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche ser Verordnung.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. §13
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Gleichzeitig tritt cüe Verordnung über die Berufsausbil-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der dung zum lsolierer/zur lsoliererin in der Industrie vom
mündlichen das doppelte Gewicht. 27. August 1979 (BGBI. 1S. 1532) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 221
Anlage1
(zu§ 6Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden während
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen der gesamten
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- Ausbildung
a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften beachten und anwenden zu vermitteln
schutz und rationelle Ener-
gieverwendung b) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von
(§ 4 Nr. 4) Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen
c) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom
entstehen, beachten
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen aus-
gehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachge-
recht verhalten
f) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und
Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-
richtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
g) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich nutzen
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 Lesen und Anfertigen von a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen
Skizzen und Zeichnungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfer-
(§4 Nr. 5) tigen
b} Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und 3
Stücklisten lesen und anwenden
c) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und
Merkblätter anwenden
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag erfassen
von Arbeitsabläufen, Ein- b) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
richten von Baustellen,
Kontrollieren der Arbeits- c) Materialbedarf ermitteln
ergebnisse d) Werkzeuge festlegen
(§ 4 Nr. 6) 3
e) Arbeitsplatz einrichten
f) Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren
sichern
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren
7 Grundfertigkeiten im a) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unter-
Trockenbau scheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten
(§ 4 Nr. 7) 5
b) Befestigungsmittel auswählen
c) Leichtwände und abgehängte Decken montieren
8 Aufstellen und Prüfen von a) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten
Arbeits- und Schutzgerü- und abbauen
sten 4
b) Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten
(§ 4 Nr. 8)
prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen
9 Arbeiten mit Kunststoffen a) Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigen-
(§ 4 Nr. 9) schaften beurteilen und nach Verwendungszweck
auswählen
b) Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und
bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen ver-
binden 4
c) Kleber verarbeiten
d) Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von
Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen
anwenden
10 Bearbeiten von Blechen a) Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werk-
(§ 4 Nr. 10) stoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosions-
verhalten beurteilen
b) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen
c) Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, 4
bohren, kanten, sicken und runden
d) Werkstücke aus Blech herstellen
e) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und
Nieten, verbinden
f) Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen,
schweifen und durchsetzen
14
g} Formteile aus Blech herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 223
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
11 Herstellen von Wärme-, a) Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck
Kälte- und Schalldäm- wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten
mungen b) Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagern
(§4 Nr. 11)
c) messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaß-
stab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasser-
waage und Schlauchwaage
d) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
10
e) Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen
auswählen
f) Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen
Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen
veranlassen
g) Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken
und Wänden befestigen
h) Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krüm-
mern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
10
i) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung
herstellen und anbringen
12 Anbringen von Unterkon- a) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege,
2
struktionen Schienen und Ringe, herstellen
(§ 4 Nr. 12)
b) Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen 2
13 Ummanteln von Däm- a) Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigen-
mungen schaften unterscheiden und nach dem Anwendungs-
(§ 4 Nr. 13) zweck auswählen und anwenden
b) Befestigungsmittel passend zur Ummantelung aus-
wählen
c) Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern 17
d) vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des
Schallschutzes montieren
e) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
f) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
g) Montagestelle vorbereiten
h) Anlagenteile aufmessen, Isometrien lesen
i) Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen
k) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befesti-
gen
1) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
24
m) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung
von Kontaktkorrosion anbringen
n) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe-
sondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftra-
gen und abglätten
o) ausgeführte Arbeiten kontrollieren
14 Instandhalten von Werk- a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen Instandhalten,
zeugen und Geräten Reparaturen veranlassen
(§ 4 Nr. 14) 2
b) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und
bedienen
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Anlage2
(zu§ 6 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierar/zur lndustrie-lsoliererin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 5 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des .ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 5 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden während
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen der gesamten
Ausbildung
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften beachten und anwenden zu ·vermitteln
schutz und rationelle Ener-
gieverwendung b) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von
(§ 5 Nr. 4) Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen
c) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom
entstehen, beachten
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen aus-
gehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) sich bei berufstypischen · Unfallsituationen sachge-
recht verhalten
f) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und
Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-
richtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
g) Maßnahmen der Ersten J:-lilfe einleiten
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, Insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen·
1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 225
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 Lesen und Anfertigen von a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen
Skizzen und Zeichnungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anferti-
(§ 5 Nr. 5) gen
b) Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und 3
Stücklisten lesen und anwenden
c) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und
Merkblätter anwenden
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
von Arbeitsabläufen, Ein- wandes und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
richten von Baustellen, zung abschätzen
Kontrollieren der Arbeits- b) Arbeitsablauf im Hinblick auf den Arbeitsauftrag
ergebnisse sicherstellen 6
(§ 5 Nr. 6)
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der Gegeben-
heiten auf der Baustelle und in Abstimmung mit ande-
ren Gewerken sicherstellen
d) Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreifen
7 Herstellen von Wärme-, a) Ausführung von Dämmsystemen prüfen und Wirkung
Kälte- und Schalldäm- von Dämmsystemen unter Berücksichtigung des
mungen Brandschutzes beurteilen
(§ 5 Nr. 7) b) Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krüm-
mern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
c) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung 10
herstellen und anbringen
d) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
e) Brandschutzabschlüsse herstellen
f) Endkontrolle durchführen
8 Beurteilen und Herstellen a) Dampfbremsen prüfen und Wirkung von Dampfbrem-
von Dampfbremsen sen beurteilen
(§ 5 Nr. 8) 4
b) Dampfbremsen durch Aufbringen von Dichtungsbah-
nen und Beschichtungen herstellen
9 Anbringen von Unterkon- a) Aufgaben von Stütz- und Tragkonstruktionen erläutern
struktionen 2
b) Stütz- und Tragkonstruktionen für den Anwendungs-
(§ 5 Nr. 9) zweck auswählen, herstellen und anbringen
10 Aufmessen, Aufreißen, a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen und
Abwickeln, Zurichten anfertigen
und Montieren von b) Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anla-
Formstücken gen und in der Haustechnik ermitteln
(§ 5 Nr. 10)
c) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
25
d) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter-
köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen,
vorfertigen
e) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
f) vorgefertigte Formstücke montieren
11 Feststellen von Störun- a) Schutzeinrichtungen an Maschinen prüfen und an-
gen an Maschinen und wenden
2
Geräten, Veranlassen b) Störungen an Maschinen und Geräten feststellen,
von Reparaturen Reparaturen veranlassen
(§ 5 Nr. 11)
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)
Vom 3. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) Abweichung erfordern.
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
und Technologie: beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
§1 den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§5
Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Tech- Ausbildungsplan
nische Konfektionärin wird staatlich anerkannt.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
§2 bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsdauer
§6
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Berichtsheft
§3 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: durchzusehen.
1. Berufsbildung, §7
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Zwischenprüfung
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwt-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
gieverwendung, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buch-
7. Zuschneiden und Stanzen, stabe f bis i und laufender Nummer 8 Buchstabe c bis e
8. Nähen, für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
9. Schweißen und Kleben, entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
10. Anbringen von Zubehör, Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
11. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und
Arbeitsgeräten, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben
12. Montieren und Reparieren von technischer Konfek-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
tionsware und Zubehör,
1. Ausmessen und Skizzieren eines Werkstückes, ins-
13. Qualitätssicherung.
besondere Planenteil, Schutzhülle oder Markisen-
§4 volant,
Ausbildungsrahmenplan 2. Aufzeichnen und Zuschneiden von Schnitteilen nach
Vorlage oder Angaben,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
3. Aufzeichnen und Stanzen von Schnitteilen nach Vor-
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
lage oder Angaben oder
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- 4. Zusammennähen bereitgestellter Schnitteile.
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gebieten schriftlich lösen:
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
ger veröffentlicht. verwendung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 22.7
2. textile Faserstoffe und Garne, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
3. Konstruktion und Eigenschaften von textilen Flächen- a) norm- und maßstabgerechte Darstellung von Flä-
gebilden, chen und Körpern,
4. Aufbau und Wirkungsweise von Nähmaschinen, Zu- b) Interpretieren technischer Zeichnungen;
schneide- und Stanzvorrichtungen,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
5. fachbezogene Berechnungen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
6. normen- und maßstabsgerechtes Darstellen von
Flächen. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische
§8
Mathematik 90 Minuten,
Abschlußprüfung
3. im Prüfungsfach Technisches
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Zeichnen 90 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
und Sozialkunde 60 Minuten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
insgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
einer Paßformplane einschließlich Zubehör, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
2. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
einer Zeltgiebelplane, mittig geteilt, mit verschiedenen
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Lüftungsfenstern oder
mündlichen das doppelte Gewicht.
3. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen
eines Markisentuchs mit Volant und Neubespannung (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
einer Korbmarkise. Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial- tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins- reichende Leistungen erbracht sind.
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie: §9
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Übergangsregelung
gieverwendung,
. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
b) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
c) Eigenschaften und Einsatz von textilen Flächen- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
gebilden und Folien, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
d) Funktion und Einsatz von Nähmaschinen, Schweiß-, dieser Verordnung.
Zuschneide- und Stanzvorrichtungen,
§10
e) Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbei-
tungstechnik und Verwendungszweck, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
f) Qualitätssicherung; Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten, zur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin vom
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen; 22. Januar 1981 (BGBI. 1S. 117) außer Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a} Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§3 Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten· aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer- während
beaufsicht erläutern der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 3 Nr. 4) den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
lichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtent-
flammbaren Stoffen entstehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweitbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 229
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
5 Einsatz von Werk- und a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestim-
Hilfsstoffen men
(§ 3 Nr. 5)
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen auf- 1o
zeigen und unterscheiden
c) Eigenschaften textiler Flächengebilde und Folien
unterscheiden
d) Auswirkungen des Veredlungsprozesses, insbeson-
dere auf Elastizität, Reißfestigkeit und Schrumpf,
berücksichtigen
4
e) Unterschied zwischen beschichteten und imprägnier-
ten Geweben feststellen und deren Einsatzgebieten
zuordnen
6 Planen und Vorbereiten a) Werk- und Hilfsstoffe lagern
von Arbeitsabläufen
b) Materialkenndaten überprüfen, Abweichungen mel-
(§ 3 Nr. 6)
den
c) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwen- 1o
den
d) Arbeitsplatz sowie Arbeitsmittel unter Berücksichti-
gung des Fertigungsauftrages vorbereiten, Transport-
mittel bereitstellen
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstel-
len
f) produktspezifische Gesetzesvorschriften einhalten,
insbesondere von Zollvorschriften für das Herstellen
von Lastkraftwagenplanen
g) Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen und kenn- 8
zeichnen
h) Werk- und Hilfsstoffe visuell überprüfen, Fehler mel-
den und dokumentieren
ij Werk- und Hilfsstoffe den einzelnen Bearbeitungs-
stufen zuordnen und vorlegen
k) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung
erfassen und Arbeitsabläufe festlegen
Q konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und 6
Gerüst sowie textilen Flächengebilden und Folien
berücksichtigen
7 Zuschneiden und Stanzen a) Ware legen und ablängen
(§3 Nr. n b) Zuschneide- und Stanzvorrichtungen auf Betriebsbe-
reitschaft und Funktionstüchtigkeit prüfen und slcher-
heitsgerecht einstellen
c) Zuschneide- und Stanzvorrichtungen bedienen, 14
Schnitt- und Stanzvorgang überwachen
d) ausgeschnittene Teile kontrollieren und kennzeich-
nen
e) Materialreste sortieren und umweltgerecht lagern
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) Ware nach vorgegebenen Daten prüfen, insbeson-
dere Breite, Länge und flächenbezogene Masse, Ab-
weichungen melden, Fehler dokumentieren
g) Schnittformen übertragen, insbesonder nach Schnitt-
schablonen und Zeichnungen, Schnittmaße kontrol-
lieren 8
h) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-
len und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung berück-
sichtigen, Fehlerbeseitigung einleiten
i) Schnitteile zusammenstellen und zuordnen
k) Schnittschablonen anfertigen, Schnittbilder erstellen 4
8 Nähen a) Nähmaterialien nach Verwendungszweck auswählen
(§ 3 Nr. 8) 5
b) Schnitteile bereitstellen
c) Nähmaschinen auf Betriebsbereitschaft und Funk-
tionstüchtigkeit prüfen und sicherheitsgerecht ein-
stellen
d) Nähmaschinen bedienen, Nähvorgang überwachen, 14
Sticharten anwenden
e) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-
haltung beachten
t) Handnäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden
g) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte annähen
h) Arbeitsergebnis prüfen, insbesondere Nähfehler be- 8
seitigen oder kennzeichnen
9 Schweißen und Kleben a) Kleber nach Verwendungszweck auswählen
(§3 Nr. 9) b) Verbindungsteile bereitstellen
5
c) Schweiß- und Klebemaschinen auf Betriebsbereit-
schaft und Funktionstüchtigkeit prüfen und sicher-
heitsgerecht einstellen
d) Schweiß- und Klebempschinen bedienen, Verbin- 12
dungsvorgang überwachen, Schweißtechniken an-
wenden
e) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht lagern
t) Arbeitsergebnis prüfen und dokumentieren, Fehler
beseitigen oder kennzeichnen 4
10 Anbringen von Zubehör a) Zubehör auswählen, vorbereiten und anbringen, ins-
(§ 3 Nr. 10) besondere Tauwerk und Drahtseile, Beschläge, Ösen
und Beriemung
b) Planen vorbereiten, vermessen und kennzeichnen
10
c) Beschriftungszubehör auswählen, Schriften und Bild-
zeichen anbringen
d) Arbeitsergebnis prüfen, Fehler beseitigen oder kenn-
zeichnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 231
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
11 Instandhalten von Werk- a) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach
zeugen, Maschinen und Wartungsplan einsetzen
Arbeitsgeräten 6
b) Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte reinigen
(§ 3 Nr. 11)
und pflegen
c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
d) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- 4
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder
Austausch veranlassen
12 Montieren und Reparieren a) Werkstoffe bearbeiten, insbesondere Metall, Holz und
4
von technischer Konfekti- Kunststoff
onsware und Zubehör
(§ 3 Nr. 12) b) technische Konfektionsware und Zubehör unter
Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vor-
schriften und Sicherheitsbestimmungen montieren
10
c) technische Durchführbarkeit von Reparaturen beur-
teilen
d) Materialien disponieren und Reparatur ausführen
13 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau
(§ 3 Nr. 13) der Qualitätssicherung beschreiben 2
b) Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden,
beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen 2
c) Produkte versandfertig aufmachen
d) Qualitätsmerkmale von Materialien und Zubehör be-
stimmen, insbesondere von technischen Artikeln für
den Personenschutz, Wetterschutz, textiles Bauen,
Automobilbau, Umweltschutz und Arbeitssicherheit
e) Datenerfassungs- und -auswertungssysteme hand- 6
haben
f) Produkte auf Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit
überprüfen, Fehler feststellen, anzeichnen und besei-
tigen oder melden
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bondesgesetzbla Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOl'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Postvertriebutück•G5702•Entgettbezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Verordnung
über die Meldung des Eingangs einer Lieferung von forstlichem
Vermehrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Forstsaat-Meldeverordnung)
Vom 5. Februar 1997
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über forst- §2
liches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekannt-
Verfahren
machung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1242), der zuletzt
durch Artikel 22 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 Die Meldung über den Eingang der Lieferung nach § 1
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, in Verbindung mit hat spätestens 14 Tage nach Eingang der Lieferung durch
Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 verordnet das den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb oder durch
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und den sonstigen Empfänger zu erfolgen. Sie muß dem von
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemach-
Finanzen: ten Muster entsprechen. Ein Abdruck des die Lieferung
§1 begleitenden amtlichen Zeugnisses nach§ 11 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut ist Be-
Meldung standteil der Meldung.
Der Eingang einer Lieferung von § 11 des Gesetzes über §3
forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegendem Vermeh- Inkrafttreten
rungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ist von dem Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder dem sonstigen Empfänger der Bundesanstalt für in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Meldung
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu melden. und Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der
Dies gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insge- Einfuhr vom 3. August 1979 (BGBI. 1 S. 1327), geändert
samt 300 Stück je Empfänger und Tag, die nachweislich durch Artikel 90 des Gesetzes vom 2. August 1994
nicht hauptsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind. (BGBI. 1S. 2018), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Februar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 179
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin*)
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 10. Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüf-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 geräten,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des 11. Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brand-
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 {BGBI. 1 S. 2256) sicherheit von technischen Anlagen und Einrichtun-
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des gen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 12. Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in
vember 1994 {BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini- Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- 13. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur
Technologie: Gefahrenabwehr,
§1 14. Messen und Feststellen von Werten zum Immissions-
schutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der
Anwendungsbereich
Ergebnisse,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 15. Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungs-
Ausbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin anlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatz-
nach der Handwerksordnung. einrichtungen,
16. Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und
§2
ähnlichen Einrichtungen,
Ausbildungsdauer
17. Führen von Kundengesprächen, Durchführen von
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Beratungen.
§4
§3
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
1. Berufsbildung, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
4. Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung, Abweichung erfordern.
5. Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
6. Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Brandschutzes, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
7. Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
umweltgerechter Umgang mit Stoffen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
Unterlagen, den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
9. Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeits-
abläufen, §5
Ausbildungsplan
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
§6 1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Berichtsheft a) Auswählen und Vorbereiten von Arbeits-, Reini-
gungs-, Meß- und Prüfgeräten für eine Arbeitsaufgabe,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Fonn eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu b) Überprüfen, Reinigen und Beurteilen einer Lüf-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu tungsanlage,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig c) Kehren, Reinigen und Überprüfen einer Feuerungs-
durchzusehen. anlage und deren Zusatzeinrichtungen,
§7 d) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der
Zwischenprüfung Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsan-
lage,
(1) Zur Ennittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
e) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Be-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
triebs- und Brandsicherheit einer Lüftungsanlage und
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
f) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Betriebs- und Brandsicherheit eines Aufstellraumes
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
für Feuerstätten.
Nummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ac bis ae und
Buchstabe b Unterbuchstabe ba, laufender Nummer 6 2. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
Buchstabe b Unterbuchstabe bb bis bh, laufender Num- a) Messen, Überprüfen und Dokumentieren der
mer 9 Buchstabe b bis g, laufender Nummer 13 Buch- Betriebs- und Brandsicherheit einer technischen
stabe b Unterbuchstabe bb und Buchstabe d und laufen- Anlage unter Berücksichtigung der Qualitätssiche-
der Nummer 15 Buchstabe b Unterbuchstabe bc und bd rung und
und Buchstabe c Unterbuchstabe cd bis cf für das zweite
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse b) Messen, Überprüfen und Dokumentieren von Emis-
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den sionswerten einer technischen Anlage unter Be-
Rahmenlehrplänen zu vennittelnden Lehrstoff, soweit er rücksichtigung der Energieeinsparung und der
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Qualitätssicherung.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 30 vom Hundert
samt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durch- und die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht Hundert gewichtet werden.
1. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Schornsteins, (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächem Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
2. Überprüfen eines lüftungsschachtes, Wirtschafts- und Sozial.kunde schriftlich und innerhalb des
3. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Verbindungs- Prüfungsfachs Technologie auch mündlich geprüft wer-
stücks, den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-
4. Überprüfen einer Feuerstätte,
ten in Betracht:
5. Prüfen von Arbeitssicherheitseinrichtungen eines Ver-
1. im Prüfungsfach Technologie:
kehrsweges.
a) schriftlich:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf aa) Arbeitssicherheit, insbesondere Unfallverhütung
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden sowie Gesundheitsschutz,
Gebieten lösen: ab) Schornsteinfegergesetz und Verordnungen,
1. Arbeitssicherheit, Baurecht und Brandschutz, ac) Umweltschutz und Energieeinsparung,
2. Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerks, ad) Werkzeuge, Meß- und Prüftechnik,
3. Energieeinsparung und Umweltschutz, ae) Baurecht und Brandschutz,
af) Aufbau und Funktion von technischen Anlagen
4. Erstellen eines Belegungsplans,
und Einrichtungen;
5. technische Berechnungen.
b) mündlich:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Kundenberatung;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Gebührenennittlung,
§8 b) verbrennungstechnische Berechnungen,
Gesellenprüfung c) strömungstechnische Berechnungen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der d) wärmetechnische Berechnungen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie e) Raumwärmebedarfsberechnungen;
auf den im Berufsschulunterricht vennittelten Lehrstoff,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Lesen von Zeichnungen und Bauplänen,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-
stens fünf Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und b) Anfertigen von Skizzen, Tabellen und Diagrammen,
in höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. c) maßstabsgerechte Detaildarstellungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 181
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. fächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Tech-
nologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- der mündlichen das doppelte Gewicht.
lichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten, (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen Prüfung und in der Prüfung nach Absatz 3 sowie
2. im Prüfungsfach Technische innerhalb dieser Prüfung im Prüfungsfach Technologie
Mathematik 90 Minuten, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Technisches
Zeichnen 90 Minuten,
§9
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. Übergangsregelung
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(6) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Technologie parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern. dieser Verordnung.
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den §10
Fächern Technische Mathematik, Technisches Zeichnen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte dung zum Schornsteinfeger vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1
Gewicht. S. 1253) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
182 Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbikulgsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 ' 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen
Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Verwaltung, Dienst- und Werkleistungen, erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner
Mitarbeiter zu Behörden, Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nenn_en
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-
während der
aufsicht erläutern
gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit und a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbe-
rationelle Energiever- sondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
wendung Merkblätter über Sicherheitseinrichtungen, Arbeits-
(§3Nr.4) hygiene, Gesundheitsschutz, persönliche Schutzaus-
rüstungen, gefährliche Arbeitsstoffe, beachten und
anwenden
b) Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen be-
achten und anwenden
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
d) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explosions-
schutz beschreiben und Brandschutzeinrichtungen
nennen
e) Verhalten bei Bränden beschreiben sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom,
Gasen, leicht entzündlichen Stoffen und gefährlichen
Arbeitsstoffen entstehen, beschreiben
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 183
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
5 Anwenden berufsspezifi- a) Teile des Schornsteinfegergesetzes anwenden, ins-
scher Rechtsgrundlagen besondere
(§ 3 Nr. 5) 3
aa) Kehr- und Überprüfungspflicht
ab) Kehrbezirk
ac) Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
ad) Nebenarbeiten 2
ae) Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln
af) Gebührenordnung und Gebührenerhebung
3
ag) Geschäfts- und Zahlungsverkehr
b) Teile der Verordnungen für das Schornsteinfeger-
handwerk anwenden, insbesondere 2
ba) Kehr- und Überprüfungsordnung
bb) Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung 2
6 Anwenden von Vorschrif- a) einschlägige Vorschriften anwenden, insbesondere
ten des Baurechts und 3
aa) Bauordnung
des Brandschutzes
(§ 3 Nr. 6) ab) Verordnungen und Erlasse
ac) technische Richtlinien und Regeln 2
ad) Normen
ae) Zulassungsbescheide 2
b) Betriebs- und Brandsicherheit von Einrichtungen und
Anlagen, sowie deren Baustoffe und Bauteile beurtei-
3
len, insbesondere
ba) Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen
bb) Schornsteine
bc) Verbindungsstücke
bd) Feuerstätten
be) Wärmeerzeuger 6
bf) Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen
bg) Heizräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger
bh) Brennstofflagerung und -versorgung
bi) Zusatzeinrichtungen
bk) Aufstellräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger 3
bl) Feuerstätten und Wärmeerzeuger besonderer Art
7 Anwenden von Vorschrif- a) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
ten des Umweltschutzes, gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
umweltgerechter Umgang sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
mit Stoffen nenden Materialverwendung, insbesondere durch
(§ 3 Nr. 7) Wiederverwendun~ und Entsorgung von Hilfs-, Werk- 2
und Reststoffen, nutzen
b) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortenge-
trennt sammeln und umweltgerecht lagern
c) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere Bundes-
immissionsschutzgesetz, Energieeinsparungsgesetz 2
und Wärmeschutzverordnung, anwenden
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
8 Lesen, Anwenden und a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne lesen,
Erstellen von technischen erstellen und anwenden
Unterlagen b) Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungs-
(§ 3 Nr. 8)
pläne lesen und anwenden
5
c) Anlagen zur Datenverarbeitung und Datenübermitt-
lung bedienen
d) Daten für den Einsatz der EDV unter Beachtung des
Datenschutzes aufbereiten und verwenden
2
9 Planen, Vorbereiten und a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten 2
Dokumentieren von Arbeits-
abläufen b) Arbeitsabläufe unter Beachtung schriftlicher und münd-
(§ 3 Nr. 9) licher Vorgaben planen und durchführen
c) arbeitsablaufbezogene Informationen beschaffen
d) Zeitbedarf von Arbeitsabläufen abschätzen
4
e) innerbetriebliche Mitteilungen verfassen
f) Arbeitsbuch führen
g) organisatorische Hilfsmittel erstellen, ergänzen und
verwenden, insbesondere Dateien und Gebäudeakten
h) Arbeits-, Meß- und Prüfberichte erstellen und aus-
2
werten
10 Instandhalten von Reini- a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, ins-
gungs-, Kehr-, Meß- und besondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerk- 2
Prüfgeräten zeuge und Hilfsmittel
(§ 3 Nr. 10)
b) Meß- und Prüfgeräte nach Vorschriften und Hersteller-
angaben instandhalten und aufbewahren
2
11 Prüfen der Funktion sowie a) Arbeits- und Prüfgeräte, insbesondere für baurecht-
der Betriebs- und Brandsi- liehe und gutachterliche Tätigkeiten, auswählen
cherheit von technischen b) Feuerungs- und ähnliche Anlagen sowie Einrichtun-
Anlagen und Einrichtungen gen im Hinblick auf Auftrieb, Massenstrom und Quer- 3
(§ 3 Nr. 11) schnitt beurteilen
c) Lüftungs- und ähnliche Anlagen im Hinblick auf Auf-
trieb, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen
d) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und
Funktionsweise beurteilen
2
e) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen an
Feuerungs- und Lüftungsanlagen beurteilen
t) Einrichtungen zur Energieeinsparung beurteilen
g) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen
prüfen
h) Einhaltung der Vorschriften über Feuerschutz und vor-
beugenden Brandschutz beurteilen
i) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brän- 5
den an Feuerungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen
einschließlich ihrer zum Betrieb erforderlichen Einrich-
tungen beurteilen
k) im Rahmen von gutachterfichen Tätigkeiten Untersu-
chungen durchführen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 185
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
12 Prüfen von technischen a) Einrichtungen und Anlagen für die Brennstofflagerung
Anlagen und Einrichtun- und Brennstoffversorgung, insbesondere hinsichtlich 2
gen in Hinsicht auf Ener- ihrer Baustoffe und Bauteile, beurteilen
gieeinsparung und Um-
weltschutz b) Möglichkeiten der Energieeinsparung und des Einsat-
(§ 3 Nr. 12) zes von Umwelttechnik beurteilen, insbesondere bei
ba) Wärmedämmungen
bb) Veränderungen an der Gebäudehülle
bc) Errichtung von Feuerstätten und Wärmeerzeugern 4
bd) Austausch von Feuerstätten und Wärmeerzeugern
be) Einbau von Zusatzeinrichtungen
bf) Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung
13 Feststellen und Dokumen- a) Arbeits- und Reinigungsgeräte, insbesondere für
tieren von Mängeln und Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Be- 2
Funktionsstörungen, Ein- seitigung von Funktionsstörungen, auswählen
leiten von Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr b) Mängel und Funktionsstörungen feststellen, beurtei-
(§ 3 Nr. 13) len und dokumentieren, insbesondere bei 4
ba) Arbeitssicherheitseinrichtungen
bb) Schornsteinen, Abgasleitungen und Lüftungs-
anlagen sowie ähnlichen Anlagen und Einrich- 4
tungen
bc) Heizräumen 2
bd) Zusatzeinrichtungen
be) Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Ver-
bindungsstücken 2
bf) Aufstellräumen
c) Ursachen feststellen, insbesondere von
ca) Belästigungen und Gefahren, die sich aus dem
Betrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen
und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatz-
einrichtungen ergeben
cb) Funktionsstörungen, die sich aus dem Betrieb
von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähn- 3
tichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrich-
tungen ergeben
cc) Korrosion, Schornsteinversottungen und Schorn-
steindurchfeuchtungen
cd) Umweltschädigungen
d) festgestellte Mängel mit Hilfe von Skizzen dokumen-
tieren und innerbetrieblich weiterleiten 3
e) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen
f) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten und In-
standsetzung veranlassen 3
g) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln mit Hilfe von
Skizzen vorschlagen
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
14 Messen und Feststellen a) Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten
von Werten zum lmmissi- b) Funktionskontrollen durchführen
onsschutz und zur Energie-
einsparung, Beurteilen der c) unter Vermeidung von Meßfehlern messen und prü-
Ergebnisse fen, insbesondere 5
(§ 3 Nr. 14) ca) Temperaturen
cb) Abgasbestandteile
cc) Drücke
cd) Emissionen
ce) Volumenströme 3
cf) Schadstoffe
cg) Taupunkttemperaturen
eh) pH-Werte
2
d) Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern erläutern 2
e) Meß- und Prüfergebnisse protokollieren und beurteilen
2
f) Ergebnisse in Meßbescheinigungen eintragen
g) Prüfberichte erstellen
2
h) Statistiken unter Anleitung erstellen
15 Kehren, Reinigen und Über- a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüf-
2
prüfen von Feuerungsan- geräte auswählen und vorbereiten
lagen und ähnlichen Einrich-
tungen sowie Zusatzeinrich- b) unterschiedliche Verfahren zum Kehren und Reinigen
tungen beurteilen und anwenden, insbesondere bei
(§ 3 Nr. 15) ba) Schornsteinen, Abgasleitungen und ähnlichen 5
Einrichtungen
bb) Verbindungsstücken
bc) Feuerstätten und Wärmeerzeugern
3
bd) Zusatzeinrichtungen
be) Feuerstätten und Wärmeerzeugern, die ein be-
sonderes Reinigungsverfahren erfordern 2
bf) Feuerstätten besonderer Art
c) Sicherheit und Funktion nach unterschiedlichen Ver-
fahren überprüfen, insbesondere bei
ca) Schornsteinen 4
cb) Abgasleitungen
cc) Verbindungsstücken
cd) Feuerstätten
ce) Wärmeerzeugern 2
cf) Zusatzeinrichtungen
cg) Feuerstätten besonderer Art 2
d) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen
anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen,
insbesondere bei Feuerungs- und ähnlichen Anlagen
2
sowie deren Zusatzeinrichtungen
e) Abgaswegeprüfung und CO-Messung durchführen 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 187
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
16 Überprüfen und Reinigen a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüf-
2
von Lüftungsanlagen und geräte auswählen und vorbereiten
ähnlichen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 16) b) verschiedene Verfahren zum Überprüfen und Reini-
gen anwenden, insbesondere bei
ba) Lüftungsanlagen in Heizräumen
bb) Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in son- 5
stigen Aufstellräumen für Feuerstätten
bc) Einzelschachtanlagen, Sammelschachtanlagen
und ähnlichen Einrichtungen
c) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen
anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen,
2
insbesondere bei Lüftungs- und ähnlichen Anlagen
sowie deren Zusatzeinrichtungen
d) Volumenströme messen sowie Schadstoffe feststellen 2
17 Führen von Kundengesprä- a) Kundengespräche führen 3
chen, Durchführen von Be-
ratungen b) Arbeitsauftrag und Arbeitsergebnis dem Kunden
(§ 3 Nr. 17) erläutern 2
c) Kunden unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität
beraten
4
d) Sachverhalte und Informationen zur Erledigung von
Aufträgen auswerten und wiedergeben
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerinj
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 1. Berufsbildung,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge- 3. Arbeits- und Tarifrecht,
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrol-
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
lieren der Arbeitsergebnisse,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 6. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
Technologie: Grundlagen der Formgebung,
§1
7. Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Aus-
wählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlich-
Anwendungsbereich keit,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin nach der Hand- 9. Verarbeiten von Furnieren,
werksordnung.
10. Verarbeiten von Kunststoffen,
§2 11. Verarbeiten von Metallen und Glas,
Ausbildungsdauer 12. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Anlagen und Vorrichtungen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 13. Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Erzeugnissen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 14. Montieren von Beschlägen,
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die _15. Veredeln von Oberflächen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 16. Ausführen des konstruktiven und chemischen Holz-
schutzes,
§3 17. Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeug-
Berufsfeldbreite Grundbildung nissen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung 18. Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 19. Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbei-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche ten,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 20. Qualitätssicherung und Abnahme.
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§5
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
Ausbildungsrahmenplan
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil- der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän- die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-
chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbil-
§4 dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
Ausbildungsberufsbild
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die dern.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
Ausbildungsplan
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 189
§7 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Berichtsheft samt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben
durchführen und in insgesamt höchstens 120 Stunden ein
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
1. als Arbeitsproben:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. a) Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei
unterschiedlichen Verbindungen und
§8
b) Einrichten, Rüsten und Bedienen einer stationären
Zwischenprüfung Maschine,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- sowie eine der folgenden Arbeitsproben:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. c) Einlassen und Montieren eines Beschlages,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der d) Herstellen eines Furnierbildes,
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender e) Bearbeiten von Kunststoffen von Hand oder mit
Nummer 1 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 2 Buch- Maschinen oder
stabe a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a bis c, lau-
f) Einpassen und Einbauen eines Fertigteiles oder
fender Nummer 5 Buchstabe a bis f sowie laufender Num-
eines Halbzeuges;
mer 6 Buchstabe a bis c und f bis I aufgeführten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- 2. als Prüfungsstück:
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln- Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- eines Teils einer Inneneinrichtung unter Herausstellung
lich ist. von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen,
Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplans.
insbesondere in Betracht: Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anferti-
Herstellen eines Werkstückes als Gestell-, Rahmen- oder gen des Prüfungsstücks einen bemaßten Entwurf zur
Korpuskonstruktion aus Holz- oder Holzwerkstoffen mit Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt
mindestens zwei unterschiedlich~n Verbindungen unter sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hun-
Einbeziehung des Bearbeitens mit Maschinen. dert gewichtet werden.
Zu Beginn der Arbeitsprobe soll ein Arbeitsablaufplan (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
erstellt werden. Prüfungsfächern Technologie, Konstruktion und Arbeits-
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten planung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sol- Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die
len, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
dere aus folgenden Gebieten, in Betracht:
1. Konstruktion und Arbeitsplanung:
1. im Prüfungsfach Technologie
a) Formgebung und Konstruktion,
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
b) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Zeichnungen;
b) Werkstoffe,
2. Werkstoff- und Fertigungstechnik:
c) Fertigungs- und Verfahrensabläufe,
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, d) Werkzeugtechnologie,
b) Werkstoffe, e) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen,
Anlagen und Vorrichtungen,
c) Meß-, Anreiß- und Prüftechnik,
f) Verbindungstechniken,
d) Verbindungstechnik,
e) Hand- und Maschinenwerkzeuge, g) Beschlag- und Montagetechnik,
f) Maschinen und Vorrichtungen; h) Veredeln von Oberflächen,
3. berufsbezogenes Rechnen. i) Instandhalten und Restaurieren,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- k) Qualitätssicherung;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche 2. im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
• a) Form und Funktion,
§9 b) Bauarten und Konstruktionen von Teilen und
Gesellenprüfung Erzeugnissen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der c) Skizzen und technische Zeichnungen von Teilen
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie und Erzeugnissen,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitspläne
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. und Stücklisten;
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
a) fertigungs- und montagebezogene Berechnungen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
insbesondere Fertigungsmaße, Toleranzen, ma- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
schinentechnische Größen, Koordinaten, elektro- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
technische Größen, Preßdrücke und Mischungs- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
verhältnisse, mündlichen das doppelte Gewicht.
b) konstruktions- und planungsbezogene Berechnun- mInnerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
gen, insbesondere Maße, Maßverhältnisse, Wärme- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
schutz, Werkstoffbedarf, Verschnitt, Holzfeuchte, fächer das doppelte Gewicht.
Schwindmaße und Rohdichte, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
c) wirtschaftsbezogene Berechnungen, insbesondere schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Werkstoffkosten, Lohnkosten, Preisumrechnun- praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und
gen, Stundenverrechnungssatz und Grundlagen innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-
des kaufmännischen Rechnens; nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
sind.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche §10
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Übergangsregelung
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
1. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. im Prüfungsfach Konstruktion parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
und Arbeitsplanung 180 Minuten, dieser Verordnung.
3. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 60 Minuten, § 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche dung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1261)
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 191
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen
Ausbildungsplans nennen
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
(§ 4 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
4 Sicherheit und Gesund- a) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
heitsschutz am Arbeits- Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
platz, Umweltschutz und b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie während
rationelle Energieverwen- der zuständigen Berufsgenossenschaft und der der gesamten
dung Gewerbeaufsicht erläutern Ausbildung
(§ 4 Nr. 4) c) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien zu vermitteln
und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherungen sowie Unfallverhütungsvorschriften
und Betriebsanweisungen beachten und anwenden
d) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom
entstehen, beachten
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Stäuben
und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeits-
stoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen
ergreifen
f) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
g) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explo-
sionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtun-
gen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
h) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben,
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
i) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwenden und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich nutzen
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 P1anen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag erfassen
von Arbeitsabläufen, Kon- b) Konstruktion des Werkstückes nach Form und Funk-
trollieren der Arbeitsergeb- tion auswählen und unter Beachtung wirtschaftlicher
nisse Fertigungsverfahren festlegen
(§ 4 Nr. 5)
c) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
4
d) Datenträger handhaben
e) Materialbedarf ermitteln
f) Arbeitsplatz einrichten
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren
6 Anfertigen und Lesen von a) Entwurfs-, Konstruktions- und Fertigungszeichnun-
Skizzen und Zeichnungen, gen lesen und anwenden
Grundlagen der Formge- b) technische Unterlagen, insbesondere Normen, Stück-
bung listen, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und
(§ 4 Nr. 6) Handbücher, lesen und anwenden
4
c) Einzelteile im Entwurf skizzieren, Maße und Maßver-
hältnisse beachten
d) Zeichnungen normengerecht anfertigen
e) Stücklisten nach Zeichnungen und Skizzen erstellen
7 Unterscheiden von Holz a) Holzarten unterscheiden
und Holzwerkstoffen, Aus- b) Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen bei der
wählen nach Verwendungs- Konstruktion und der Verarbeitung berücksichtigen,
zweck und Wirtschaftlich- Inhaltsstoffe beachten
keit
c) Holz und Holzwerkstoffe im Hinblick auf den Verwen-
(§ 4 Nr. 7)
dungzweck, die Formgebung, die Wirtschaftlichkeit
sowie unter Berücksichtigung der Holzfeuchte und 3
des Verschnitts auswählen
d) Holz und Holzwerkstoffe transportieren und lagern
e) Schnittholz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der natürlichen Trocknung, stapeln und lagern
f) Holzfehler feststellen
8 Bearbeiten von Holz und Messen, Anreißen und Prüfen:
Holzwerkstoffen a) Meß-, Anreiß- und Prüfgeräte sowie Werkzeuge fest-
(§ 4 Nr. 8) legen
b) Meß-, Anreiß- und Aufrißarbeiten ausführen, Toleran-
zen beachten 2
c) Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen
d) Paßgenauigkeit der Einzelteile prüfen
e) Maße und Formen nach technischen Unterlagen
übertragen
Bearbeiten von Hand:
f) Werkzeuge nach Art der Bearbeitung sowie nach
Form und Oberflächengüte des Werkstückes aus-
wählen
6
g) Handwerkzeuge schärfen
h) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen mit Hand-
werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Hobeln,
Stemmen und Putzen, auf Maß und Form bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegebe,:1 zu Bonn am 18. Februar 1997 193
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
Herstellen von Verbindungen:
i) Holzverbindungen im Hinblick auf die Form und die
Funktion des Werkstückes sowie auf den Werkstoff
auswählen
k) Breitenverbindungen herstellen
1) Rahmen-, Kasten- und Gestellverbindungen herstellen
m) Nagel-, Klammer- und Schraubverbindungen herstellen
n) Beschläge anbringen
Verwenden von Klebstoffen und Zusatzmitteln: 12
o) Klebstoffe und Zusatzmittel unterscheiden, nach dem
Verwendungszweck auswählen und lagern
p) Klebstoffe vorbereiten und auftragen, Verarbeitungs-
vorschriften sowie Arbeits-, Gesundheits- und Um-
weltschutz nach Betriebsanweisung beachten
q) Spann- und Preßeinrichtungen auswählen
r) Flächen und Kanten bekleben, Verbindungen verleimen
s) Geräte reinigen, Klebstoffreste und Zusatzmittel ent-
sorgen
Instandhalten:
t) Prüf- und Meßgeräte sowie Handwerkzeuge und
2
Werkbänke warten, auf Funktion prüfen und Repara-
turen veranlassen
9 Verarbeiten von Furnieren a) Furniere lagern und auswählen
(§ 4 Nr. 9) b) Furniere zuschneiden, fügen, zusammensetzen,
kennzeichnen und aufleimen 2
c) furnierte Werkstücke zwischenlagern
d) Preßeinrichtungen warten und pflegen
10 Verarbeiten von Kunststof- a) Maßnahmen zum Gesundheits- und Umweltschutz
fen bei der Verarbeitung von Kunststoffen ergreifen, Ent-
(§ 4 Nr. 10) sorgung veranlassen
b) Kunststoffe lagern
c) Kunststoffe, insbesondere Belagstoffe, nach Art und
Verwendungszweck auswählen 5
d) Kunststoffe von Hand und mit handgeführten Maschi-
nen bearbeiten
e) Flächen und Kanten belegen
f) Kunststoffverbindungen durch Schweißen und Kle-
ben herstellen
Verarbeiten von Metallen a) Halbzeuge aus Metallen nach ihren Eigenschaften
und Glas und dem Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Nr. 11) b) Halbzeuge aus Metallen unter Beachtung der Werk-
stoffeigenschaften und -oberflächen anreißen und
körnen
c) Halbzeuge aus Metallen von Hand und mit handge-
führten Maschinen bearbeiten, insbesondere feilen,
sägen, trennen, umformen, bohren und Gewinde 4
schneiden
d) Halbzeuge aus Metallen, insbesondere durch Nieten,
Schrauben und Kleben, verbinden
e) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
f) Flachglas transportieren und lagern
g) Flachglas zuschneiden
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, DurchfOhrens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und KontroUierens zu vermittetn sind
1 2 3
1 2 3 4
12 Einrichten, Bedienen und a) handgeführte Maschinen, die zugehörigen Sicher-
Warten von Maschinen, heits- und Schutzvorrichtungen sowie Lehren und
Anlagen und Vorrichtungen Schablonen nach dem Verwendungszweck aus-
(§ 4 Nr. 12) wählen und bereitstellen
b) mit handgeführten Maschinen sägen, bohren und
schleifen
c) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-
schutz und für den Umweltschutz an stationären 8
Maschinen handhaben
d) Bewegungsabläufe an stationären Maschinen steuern
e) Werkstücke auf stationären Maschinen unter Aufsicht
sägen, hobeln, ablängen, bohren und schleifen
f) handgeführte Maschinen warten, auf Funktion prüfen
und Reparaturen veranlassen
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kemtnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
von Arbeitsabläufen, Kon- wandes und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
trollieren der Arbeitser- zung abschätzen
gebnisse b) Informationsquellen und Datenträger auftragsbezo-
(§4 Nr. 5) gen nutzen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der betriebli-
chen Gegebenheiten festlegen
3
d) Materialbedarf verschnittgünstig festlegen
e) Arbeitsplatz auftragsbezogen vorbereiten, Maßnah-
men zum Vermeiden von Personen- und Sachschä-
den treffen
f) Arbeitszeit erfassen, Arbeitsergebnis dokumentieren
g) Arbeitsergebnisse beurteilen
h) Fertigungsverfahren im Hinblick. auf die Wirtschaft-
lichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität
sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus-
wählen 4
0 Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern, Benutzerinforma-
tiongeben
-
2 Anfertigen und Lesen von a) Werkstücke Im Entwurf skizzieren, Maße und Maßver-
Skizzen und Zeichnungen, hältnisse beachten
Grundlagen der Formge- 2
b) Erzeugnisse nach gestalterischen und funktionalen
bung Gesichtspunkten entwerfen und zeichnen
(§ 4 Nr. 6)
c) konstruktive Einzelheiten nach fertigungstechnischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen und 4
auf unterschiedlichen Zeichnungsträgern darstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 195
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
3 Unterscheiden von Holz a) Holzfeuchte bestimmen und bei der Auswahl berück-
und Holzwerkstoffen, Aus- sichtigen, natürliche und technische Holztrocknung
wählen nach Verwendungs- unterscheiden
zweck und Wirtschaftlich- 2
b) Holz und Holzwerkstoffe auftrags- und fertigungsbe-
keit zogen auswählen
(§ 4 Nr. 7) c) Holz und Holzwerkstoffe verschnittgünstig einteilen
4 Verarbeiten von Furnieren a) Furniere nach Art, Farbe und Struktur auswählen
(§ 4 Nr. 9) sowie Fehler hinsichtlich der Verwendung beur- _
teilen
b) Furniere unter Berücksichtigung der Holzmaserung 4
zusammensetzen, Furnierbilder herstellen
c) Flächen und Kanten mit Furnieren beleimen und
schleifen
5 Einrichten, Bedienen und a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und
Warten von Maschinen, Umweltschutz an Maschinen, Anlagen und Vorrich-
Anlagen und Vorrichtungen tungen ergreifen
(§ 4 Nr. 12) b) Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen auswählen,
einrichten und rüsten
c) Maschinenwerkzeuge auswählen, rüsten und lagern
10
d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen auf
Funktion prüfen und einstellen
e) pneumatische, hydraulische und elektronische Geräte
und Einrichtungen rüsten und bedienen
f) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-
stoffen maschinell bearbeiten
g) programmgesteuerte Maschinen einrichten, rüsten
und bedienen
h) Maschinen, Maschinenwerkzeuge, Anlagen und Vor-
richtungen sowie Geräte und Fördermittel warten und
auf Funktion prüfen 4
i) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behe-
bung ergreifen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von
Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
6 Herstellen von Teilen Vorbereiten:
und Zusammensetzen
a) Bauarten und Konstruktionen, insbesondere für Möbel,
zu Erzeugnissen
Innenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände
(§ 4 Nr. 13)
und Böden, unterscheiden
2
b) Werkstoffe und Halbzeuge, insbesondere für Möbel,
Innenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände
und Böden, unterscheiden und auswählen
c) Fertigungsrisse anfertigen
d) Aufmaße nehmen, Maße prüfen und übertragen
e) Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Ein- 4
bruchschutz beurteilen und durchführen
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
Herstellen von Teilen:
f) Werkstoffe nach Listen zuschneiden
g) Teile zuordnen und zwischenlagem
h) Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bear-
beiten 7
i) Rahmen, Korpusse und Gestelle herstellen
k) Formteile herstellen
1) Vorrichtungen und Schablonen nach Vorgaben und
nach eigenen Ideen herstellen und instandhalten
Zusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:
m) Einbau von Beschlägen und Dichtungen vorbereiten
n) Halbzeuge auswählen, bearbeiten und montieren,
Hilfsstoffe und Dichtungen einsetzen 4
o) Dicht- und Dämmstoffe auswählen und verarbeiten
p) Verglasungseinheiten auswählen, einbauen und ab-
dichten
q) Baugruppen herstellen, einpassen und zusammen-
bauen
14
r) Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwi-
schenlagem
4
s) Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten
7 Montieren von Beschlägen a) Beschläge für den Zusammenbau nach Art, Verwen-
(§ 4 Nr. 14) dungszweck und Funktion unterscheiden sowie unter
Beachtung der Wirtschaftlichkeit auswählen
b) Handhabungs- und Zierbeschläge unter Beachtung 2
von Gestaltung und Funktion auswählen
c) Beschläge und Verbindungsmittel montieren
d) Konstruktions-, Funktions- sowie Sicherheits- und
Schutzbeschläge montieren und im Gebrauchszu-
stand justieren 4
e) Lehren und Vorrichtungen für die Montage anferti-
gen
8 Veredeln von Oberflächen a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und
(§ 4 Nr. 15) Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von
Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung
ergreifen
b) Teile und Erzeugnisse vorbereiten und vorbehandeln
c) Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Be-
schichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen,
insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, aus-
wählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwen-
4
den
d) Beizen und Färbemittel auswählen, ansetzen und auf-
tragen, gebeizte Flächen nachbehandeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 197
0 Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
e) Teile und Erzeugnisse vor, während und nach der
Oberflächenbehandlung lagern und schützen
f) Arbeitsgeräte reinigen und pflegen
g) Werkstoffe und Hilfsstoffe für die Oberflächenvered-
lung lagern, Reststoffe entsorgen
h) Beschichtungsmaterialien für Teile und Erzeugnisse,
insbesondere zur Verwendung im Außenbereich, vor-
bereiten und auftragen, beschichtete Oberflächen 3
nach behandeln
i) Fehlstellen und Schäden ausbessern
9 Ausführen des konstrukti- a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und
ven und chemischen Holz- Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von
schutzes Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung
(§ 4 Nr. 16) ergreifen
b) Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz im
Innen- und Außenbereich auswählen und durch-
führen
c) Arten und Eigenschaften von Korrosions- und Holz- 2
schutzmitteln unterscheiden und dem Verwendungs-
zweck zuordnen
d) Verfahren zum Auftragen und Einbringen von Holz-
und Korrosionsschutzmitteln für den Innen- und
Außenbereich auswählen und anwenden
e) Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Rest-
stoffe entsorgen
10 Einbauen von montagefer- a) Montagearbeiten planen und vorbereiten
tigen Teilen und Erzeugnis-
b) Teile, Erzeugnisse, Halbzeuge und Fertigteile prüfen
sen
und dem Montagevorgang zuordnen
(§ 4 Nr. 17)
c) Montagestellen einrichten und sichern
d) Leitern, Arbeits- und Schutzgerüste auswählen, auf
Sicherheit prüfen sowie auf- und abbauen
e) Werkzeuge sowie Montage- und Befestigungs-
8
systeme nach dem Verwendungszweck auswählen
f) Dicht- und Dämmstoffe nach dem Verwendungs-
zweck auswählen, zurichten und verarbeiten
g) Teile und Erzeugnisse anpassen und einbauen, Bau-
gruppen montieren
h) Abfallstoffe nach Sorten trennen, lagern und entsor-
gen
i) Endkontrolle durchführen
k) Abstimmung mit anderen Gewerken durchführen 4
1) Demontagearbeiten durchführen
11 Instandhalten von Teilen a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beur-
und Erzeugnissen teilen und den Arbeitsumfang abschätzen
(§ 4 Nr. 18)
b) Wartungs- und Reparaturarbeiten vorbereiten und 4
ausführen
c) Oberflächen instandsetzen
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
12 Vorbereiten und Ausfüh- a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beur-
ren von Restaurierungs- teilen und den Arbeitsumfang abschätzen
arbeiten b) Teile und Erzeugnisse unter Beachtung der Bauart, 3
(§ 4 Nr. 19)
des Baustils und der ästhetischen Wirkung nach Vor-
gabe restaurieren
13 Qualitätssicherung und a) Teile und Erzeugnisse anhand des Arbeitsauftrages
Abnahme auf Maß, Form, Funktion und Oberfläche prüfen
(§ 4 Nr. 20) b} bei der Abnahme mitwirken, technische Vorgaben 2
berücksichtigen
c} Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 199
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie *)
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 11 . Grundlagen der Elektrotechnik, Meß-, Steuerungs-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 und Regelungstechnik,
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Roh-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom stoffen,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- 13. Verfahrensabläufe,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
14. Produktions- und Prozeßsteuerung,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: 15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
§1 16. Lagern und Entsorgen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Der Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah- Kenntnisse:
rensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird
1. in der Fachrichtung Baustoffe:
staatlich anerkannt.
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
§2 seitigung,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen zur Qualitätssicherung,
1. Baustoffe, d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer
2. Transportbeton, Abläufe von Brenn~ und Veredelungsprozessen,
3. Gipsplatten oder Faserzement, e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten
von Baustoffen;
4. Kalksandsteine oder Porenbeton,
2. in der Fachrichtung Transportbeton:
5. vorgefertigte Betonerzeugnisse
a) Disponieren von Mischungen, Materialfluß und
gewählt werden. Materialtransporten,
§3 b) Herstellen von Transportbeton,
Ausbildungsberufsbild c) Herstellen von Werkfrischmörtel,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zur Qualitätssicherung,
1. Berufsbildung, e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
seitigung,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
lagen, zur Qualitätssicherung,
6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer
Abläufe von Produktionsprozessen,
7. Instandhalten von Werkzeugen,
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken
von Rohstoffen,
Gipsplatten oder Faserzement;
4. in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:
9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 seitigung,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
ger veröffentlicht. zur Qualitätssicherung,
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
Abläufe von Produktionsprozessen, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
e) Versandvorbereiten und Vertaden von Kalksand- (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
steinen oder Porenbeton; höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und
5. in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse: in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
seitigung, 1. als Prüfungsstück:
b) Qualitätssicherung, Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch
manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen
c) Probenahme und Probenanalyse, und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes
d) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, sowie eines Prüfprotokolls;
e) Herstellen unterschiedlicher Betonsorten, 2. als Arbeitsproben:
f) Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Beton- a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,
erzeugnissen, b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe
g) Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefer- und Funktionsprüfung.
tigter Betonerzeugnisse. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
§4 praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Ausbildungsrahmenplan Gebieten schriftlich lösen:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
gieverwendung,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- lagen,
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche 3. berufsbezogene Berechnungen,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die 4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von
Abweichung erfordern. Rohstoffen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiter-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- .verarbeitung von Rohstoffen,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, 7. Grundlagen der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Rege-
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- lungstechnik.
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
zuweisen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§5 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsplan
§8
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
Abschlußprüfung
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen. (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§6 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Berichtsheft soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeits-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
durchzusehen.
Betracht:
§7 1. als Prüfungsstück:
Zwischenprüfung Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Pro-
duktes nach Vorgabe;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Ab-
schnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und 2. als Arbeitsproben:
unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automati-
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und sierten oder teilautomatisierten Fertigungsanlage
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- oder eines Anlagenteils,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 201
b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe, d) in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Poren-
c) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ- beton:
lich Dokumentieren, aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
nelle Energieverwendung,
d) Fehlersuche.
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und
Kalksandsteinen und Porenbeton,
die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert ge-
wichtet werden. cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-
leittechnik für den Betrieb von Produktions-
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
anlagen für Kalksandsteine und Porenbeton,
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf- der Herstellung von Kalksandsteinen und
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, Porenbeton,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
1. im Prüfungsfach Technologie: und Anlagen für die Kalksandstein- und Poren-
betonproduktion,
a) in der Fachrichtung Baustoffe:
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalk-
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- sandsteinen und Porenbeton,
nelle Energieverwendung,
gg) Verladen und Versandvorbereiten;
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
Zement, Kalk/Dolomit und Gips, e) in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
leittechnik für den Betrieb von Produktions- nelle Energieverwendung,
anlagen für Baustoffe, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen vorgefertigten Betonerzeugnissen,
und Anlagen der Baustoffproduktion, cc} Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-
ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von leittechnik für den Betrieb von Produktions-
Zement, Kalk/Dolomit und Gips, anlagen zur Herstellung von vorgefertigten
Betonerzeugnissen,
ff) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvor-
bereiten; dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten
b) in der Fachrichtung Transportbeton: Betonerzeugnissen,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- ee) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der
nelle Energieverwendung, Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von ff) Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;
Transportbeton und Werkfrischmörtel,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-
a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-
leittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,
nungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen; Mon-
dd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen, tage-, Schalt- und Arbeitsplänen; Materialfluß- und
ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von Frisch- Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablauf-
beton und Werkfrischmörtel, plänen,
ff) Disponieren von Ausgangsstoffen und Liefe- b) Interpretation technischer Daten,
rungen; c) anwendungsbezogene patenverarbeitung;
c) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement: 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
nelle Energieverwendung, b) Rechnen mit physikalischen und technischen
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Größen,
Gipsplatten und Faserzement, c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
leittechnik für den Betrieb von Produktions-
anlagen für Gipsplatten und Faserzement, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei
der Herstellung von Gipsplatten und Faser- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
zement, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
·und Anlagen für die Gipsplatten- und Faser- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
zementproduktion,
3. im Prüfungsfach Technische
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Gips- Mathematik 90 Minuten,
platten und Faserzementprodukten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; und Sozialkunde 60 Minuten.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Übergangsregelung
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, schriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der ordnung.
mündlichen das doppelte Gewicht.
§10
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis- dung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmecha-
prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- nikerin in der Steine- und Erdenindustrie vom 2. April 1992
reichende Leistungen erbracht sind. (BGBI. 1S. 809) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 203
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemiß § 3 Abs. 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des§ 4 Abs. 2 zu vennitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und
-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-
schutz und rationelle Ener- chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
gieverwendung tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beach-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ten und anwenden während
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei der gesamten
den Arbeitsabläufen anwenden Ausbildung
zu vennitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-
nen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
erläutern
f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-
zündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen.beachten
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
2 3 4
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden und Er- a) technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-
stellen technischer Unter- sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen
lagen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) anwenden
b) Skizzen anfertigen
c) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
d) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-
gen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsab-
lauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern
aufzeigen
e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeits-
abläufen dokumentieren
6 Grundfertigkeiten der a) manuelle Werkstoffbearbeitung
Werkstoffbearbeitung aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,
Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der
Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen
sowie Skizzen anfertigen
bb) Zusammenstellungszeichnungen, Explosions-
zeichnungen und Stücklisten lesen
cc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel
bereitstellen und pflegen
dd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen
und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
ee) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen nach geforderter Meßge-
nauigkeit auswählen und handhaben
ff) Längen mit Maßstab und Meßschieber messen
gg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkel-
lehren prüfen
hh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-
heit und Formgenauigkeit prüfen
ii) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-
zeichnen
kk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichti-
gung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung 12
ein- und aufspannen
II) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff sägen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 205
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung In Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
mm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur
Maßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-
flächenbeschaffenheit Rz25 eben und winklig
feilen sowie entgraten
nn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken
aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen
sowie entgraten
oo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und
Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden
pp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall
mit Schneideisen schneiden
qq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und
Handhebelschere scherschneiden sowie mit
Lochwerkzeugen lochen
rr) Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
ss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biege-
vorgang verformt sind, richten
b) maschinelle Werkstoffbearbeitung
aa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-
sichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes
sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen
bb) Drehzahl, Vorschub und Schnittiefe an Bohrma-
schinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes
mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen
cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannke-
gel spannen
dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,
Platten und Profilteilen mit handgeführten und 4
ortsfesten Bo'1rmaschinen herstellen
ee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen
herstellen
ff) Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen
c) Trennen von Werkstoffen
aa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-
sichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen
trennen
bb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen
cc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-
den trennen
d) Herstellen von mechanischen Verbindungen
aa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und
Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungsele-
menten, insbesondere mit Federringen und
Zahnscheiben, sichern
bb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwi-
schen gleichen und verschiedenen Werkstoffen
10
nach Anweisungen und Untertagen herstellen
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
cc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-
schweißtransfonnatoren und Schweißhilfsmate-
rialien, für das Schmelzschweißen auswählen
sowie Einstellwerte festlegen
dd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen
von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-
schweißen verbinden
ee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
ff) Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbei-
ten durch Kaltvulkanisieren oder Klammem in-
standsetzen
7 Instandhalten von Werk- a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Wei-
zeugen terverarbeitung zu Endprodukten nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen
und pflegen 4
c) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln
d) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
8 Erschließungs-, Gewin- a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern
nungs- und Fördertech- b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von
niken von Rohstoffen Beispielen erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern 8
d) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von
Rohstoffen mitarbeiten
e) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen
,
9 Verarbeiten von Rohstof- a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Naßaufberei-
fen zu Endprodukten tung gegenüberstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zer-
kleinem, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei
thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten
14
c) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für
die Aufbere.itung von Rohstoffen und Weiterverarbei-
tung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende
Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen
d) Verwendung der Endprodukte erläutem
10 Grundlagen der Hydraulik a) Pneumatik und Hydraulik
und Pneumatik aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und
(§3Abs.1 Nr.10) hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
in hydraulischen und pneumatischen Anlagen
beachten und anwenden
cc) Druck in pneumatischen und hydraulischen
Systemen messen und einstellen
dd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach An-
gaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und 8
Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 207
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik
aa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneumati-
schen und elektrohydraulischen Systemen lesen
und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
cc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von
Typen- und Leistungsschildern identifizieren,
Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren
und demontieren
dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und
elektrohydraulischen Systemen prüfen
11 Grundlagen der Elektrotech- a) Elektrotechnik
nik, Meß-, Steuerungs- und aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
Regelungstechnik und skizzieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und
Spannung mit einfachen -Meßgeräten messen;
Meßergebnisse bewerten
cc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen
elektrischer Anlagen beachten
dd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und
elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen
b) Steuerungstechnik
aa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und
Verfahrensabläufen erklären und einfache Steue-
rungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen
bb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und
nach Anweisung in Betrieb nehmen 10
c) Meß- und Regelungstechnik
aa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und
einer Regelung erläutern sowie wesentliche Bau-
gruppen einer Steuerung und einer Regelung
zuordnen
bb) Reglerarten unterscheiden
cc) prinzipielle Arbeitsweise von Meßwertaufneh-
mern erläutern
dd) Meßwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten
zuordnen
ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
bei radiometrischen Meßeinrichtungen anwen-
den
ff) Einrichtungen zur Regelung von Prozeßabläufen
unter Anleitung bedienen
12 Gewinnen, Fördern und a) Gewinnung
Transportieren von Roh- Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach An-
stoffen weisung bedienen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Förderung und Transport
aa) Transportsysteme innerhalb der Rohstofförde-
4
rung unterscheiden
bb) Förderanlagen und Transportsysteme nach An-
weisung bedienen
cc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung
innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
13 Verfahrensabläufe a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten
8
b) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbeson-
dere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten
14 Produktions- und Prozeß- a) Produktionssteuerung
steuerung aa) Materialfluß bei der Erzeugung von Steine- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
Erdenprodukten erläutern
bb) Zusammenhänge im Produktionsablauf darstel-
len
cc) Methoden der Datenerfassung und -verarbeitung
für die Produktionssteuerung er1äutem 7
dd) Meß-, Überwachungs- uhd Kommunikationsein-
richtungen bedienen
ee) Störungen im Materialfluß erkennen und Maß-
nahmen zu deren Beseitigung veranlassen
ff) Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Ver-
arbeitung weiterleiten
gg) Produktionsprotokolle handhaben
b) Prozeßsteuerung
aa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Auf-
bereitungs- und Produktionsprozessen von Stei-
nen und Erden erläutern
bb) Darstellungen zur Prozeßsteuerung lesen
cc) Prozeßabläufe überwachen und steuern 7
dd) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung von
Prozeßabläufen beurteilen und bei Abweichun-
gen von den Sollwerten korrigierende Maßnah-
men ergreifen
ee) Betriebsdaten verarbeiten
15 Instandhalten von Maschi- a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-
nen und Anlagen tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten
b) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-
len und schadhafte Teile auswechseln 4
c) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkun-
gen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beur-
teilen
d) lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen
16 Lagern und Entsorgen a) Lagerung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und
Fertigprodukten bedienen und überwachen
b) Entsorgung
aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unter- 4
scheiden und der Entsorgung zuführen
bb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung
der Sicherheitsbestimmungen zwischen lagern
und deren Entsorgung veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 209
II. Fertigkeiten und Kenntnisse In den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Baustoffe
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung In Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftli-
gung chen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festle-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 gen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen be-
heben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) 8
Funktion prüfen
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-
gel durch Instandsetzen behebe_n
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur
aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Qualitätssicherung
sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
Buchstabe c)
Gegebenheiten auswählen
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro- 4
ben nehmen
cc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrich-
tung überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instandhalten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen
Analyseverfahrens vorbereiten
bb) physikalische Analysen durchführen, insbeson-
dere zur Bestimmung von:
-Feuchte
- Kornverteilung
- spezifischer Oberfläche
-Dichte
- Schüttgewicht
cc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestim-
mung der Elementzusammensetzung durchführen
dd) anwendungstechnische Untersuchungen der
Baustoffe hinsichtlich
- Verarbeitbarkeit 12
- Festigkeit
- Dauerhaftigkeit
- Maßtoleranzen
durchführen
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung In Wochen
Nr. A.usbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 . 2 3 4
ee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der
Durchführung von Analysen unter Berücksichti-
gung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hand-
haben
c) Prozeßsteuerung
aa) Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen
und bewerten
bb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergeb-
nisse veranlassen
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die zu-
und fertigungstechnischer gehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken
Abläufe von Brenn- und Ver- sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen
edelungsprozessen Beispielen erläutern,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Buchstabe d) gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern 8
c) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe
der installierten Regelkreise und unter Umgehung der
Regelkreise fahren und überwachen
d) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
e) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-
eignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-
störten Betriebszustand einleiten 10
f) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Abfüllen, Verladen, Wiegen a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischpro-
und Versandvorbereiten von dukte bedienen
Baustoffen b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
(§ 3Abs. 2 Nr. 1
c) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen
Buchstabe e)
d) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen 8
e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-
nen
f) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips
in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern
B. Fachrichtung Transportbeton
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Disponieren von Mischun- a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, ZUsatzstoffe, Zusatzmit-
gen, Materialfluß und Mate- tel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen
rialtransporten b) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge,
(§ 3Abs. 2 Nr. 2 Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter
Buchstabe a) Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung dis-
panieren
12
c) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Beton-
pumpen und Güteüberwachung disponieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 211
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werk-
frischmörtel erläutern
e) Materialbewegungen erfassen
f) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
2 Herstellen von Transport- a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktions-
beton fähigkeit überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen
Buchstabe b) EDV-unterstützt herstellen
c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten 12
d) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen durchführen
e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-
gel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Herstellen von Werkfrisch- a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktions-
mörtel fähigkeit überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen
Buchstabe c) EDV-unterstützt herstellen
c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten 10
d) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen durchführen
e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-
gel melden und durch Instandsetzen beheben
4 Probenehmen und Durch- a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichti-
führen von Maßnahmen zur gung der DIN Normen „Beton und Stahlbeton", ,,Prüf-
Qualitätssicherung verfahren für Beton" und „Güteüberwachung" erläu-
(§ 3Abs. 2 Nr. 2 tern
Buchstabe d) b) Sieblinien unter Berücksichtigung der verschieden-
artigen Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endpro-
duktes erstellen
c) Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nach-
behandlung des Endproduktes 12
d) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie
die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen
e) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen
und nachjustieren
f) Ursachen von technischen Störungen in Mischanla-
gen und Fördergeräten systematisch ermitteln und
Störungen beseitigen
5 Wiederaufbereiten von Rest- a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit
beton und Restmörtel prüfen und inbetriebnehmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, War-
Buchstabe e) tungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und
warten 6
c) Ursachen von technischen Störungen systematisch
ermitteln, beheben oder beheben lassen
d) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung
durch Sichtkontrolle überprüfen
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
C. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-
ben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
(§ 3Abs. 2 Nr. 3 b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Qualitätssicherung sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
Buchstabe c) Gegebenheiten auswählen 4
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-
ben nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung
überwachen
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten .
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mung von:
-Feuchte
12
- Reinheitsgrad
- Weißgehalt
-Abbindezeit
- Festigkeit
- Maßtoleranz
-Dichte
- Kornverteilung (Siebanalyse)
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die
und fertigungstechnischer zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwir-
Abläufe von Produktions- ken sowie ihre Auswirkungen anhand von betriebli-
prozessen chen Beispielen erläutern
(§ 3Abs. 2 Nr. 3 b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Buchstabe d) gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
c) Prozeßtechnik erläutern
d) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teil-
anlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozeß erläu- 8
tern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 213
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) Anlagen unter Anleitung im NonnaJzustand mit Hilfe
der installierten Regelkreise und unter Umgehung der
Regelkreise fahren und überwachen
f) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse
erläutern
g) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-
eignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-
störten Betriebszustand einleiten 10
i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Verladen, Wiegen und Ver- a) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
sandvorbereiten von Gips- b) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen
platten oder Faserzement
c) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 bedienen
Buchstabe e)
d) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen
8
e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-
nen
f) Logistik des Versandes erklären
g) Bestand von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen und von
Fertigprodukten führen
D. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 5
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-
ben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instandsetzen und ~triebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Qualitätssicherung sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher 4
Buchstabe c) Gegebenheiten auswählen
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-
bennehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-
gen überwachen
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mungvon:
-Feuchte
- Sandreinheit 12
-Abbindezeit
- Festigkeit
- Maßtoleranz
-Dichte
- Litergewicht
- Kornverteilung (Siebanalyse)
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte nennen
und fertigungstechnischer und ihre Auwirkungen erläutern
Abläufe von Produktions- b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
prozessen gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 c) Aufbereitung und Formgebung
Buchstabe d) aa) Rohstoffe kontrollieren
bb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten
cc) Mischvorgänge überwachen und steuern 10
dd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pres-
sen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und
warten
d) Autoklavieren
aa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern
bb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten
e) Bewehrungsfertigung
aa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen
bb) Korrosionsschutz aufbringen
f) Nachbehandlung
aa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen
nach bearbeiten
bb) Bauelemente beschriften und imprägnieren
cc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden 5
g) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-
eignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-
störten Betriebszustand einleiten
i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenscjlutz nennen
5 Versandvorbereiten und a) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen
Verladen von Kalksand- b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
stein oder Porenbeton c) Logistik des Versandes erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 d) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Buchstabe e) Fertigprodukten führen 8
e) Artikel nach Verladeprogramm verladen
f) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbe-
ton im Bauwesen unter Berücksichtigung ~er Menta-
geverfahren erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 215
E. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche
Buchstabe a) Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen
treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-
ben
2 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 der Qualitätssicherung beschreiben
Buchstabe b)
b) Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Be-
triebsdaten erfassen
c) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 6
Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung
veranlassen
d) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,
Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten
3 Probenahme und Probe- a) geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichti-
analyse gung des zu beprobenden Gutes bestimmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
b) unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Pro-
Buchstabe c)
ben nehmen
c) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen
überwachen und instandhalten
d) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analy-
severfahrens vorbereiten
e) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung
von: 10
-Feuchte
- Kornverteilung
- spezifischer Oberfläche
-Dichte
- Schüttgewicht
- Festigkeit
-Abbindezeit
f) automatische Analysegeräte überwachen und instand-
halten
4 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demontie-
nen und Anlagen ren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe d)
Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
oder beheben lassen
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
5 Herstellen unterschiedli- a) Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen
eher Betonsorten b) Mischanlage mit Bindemittel, Zuschlagstoffen, Zu-
(§ 3Abs. 2 Nr. 5 satzmittel und Wasser beschicken
Buchstabe e) 6
c) Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen
d} Mischanlage reinigen und instandhalten
6 Herstellen und Prüfen von a) Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen
vorgefertigten Betonerzeug- be- und verarbeiten
nissen b) Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit
(§ 3Abs. 2 Nr. 5 überprüfen
Buchstabe f)
c) Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unter-
lagen in die Formen einbringen 16
d) Produktqualität nach Augenschein beurteilen
e) vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch ins-
besondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit prüfen
f) Maschinen und Anlagen reinigen und instandhalten
7 Vorbereiten des Versan- a) Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen
des und Verladen vorge- b) vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungs-
fertigter Betonerzeug- bereichen zuordnen
nisse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 c) Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und ver- 4
Buchstabe g) sandfertig machen
d) Produkte produktspezifisch transportieren, lagern
und verladen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 217
Verordnung
über die Berufsausbildung in der lsolier-lndustrie *)
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom (2) In der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbil-
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 dungsberuf lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererln sind in
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in Oberbetrieb-
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- liehen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstät-
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- ten zu vermitteln.
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
(3) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbil-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
dung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
und Technologie:
§1 §4
Staatliche Anerkennung Ausbildungsberufsbild
der Ausbildungsberufe im Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
Rahmen einer Stufenausbildung
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Der Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfachar- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
beiterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf
lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin werden staatlich 1. Berufsbildung,
anerkannt. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§2 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsdauer. 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
(1) Die Stufenausbildung in der lsolier-lndustrie dauert
insgesamt 36 Monate. 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbil- 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrich-
dungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin dauert ten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergeb-
24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum nisse,
Ausbildungsberuf lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin 7. Grundfertigkeiten im Trockenbau,
dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.
8. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerü-
§3 sten,
Gliederung der Berufsausbildung 9. Arbeiten mit Kunststoffen,
(1) 1n der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur 10. Bearbeiten von Blechen,
Isolierfacharbeiterin sind 11. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-
1. im ersten Ausbildungsjahr in 16 Wochen insbesondere gen,
die in der Anlage 1 unter den laufenden Nummern 5 bis 12. Anbringen von Unterkonstruktionen,
11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in über-
13. Ummanteln von Dämmungen,
betrieblichen Ausbildungsstätten,
14. Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.
2. im zweiten Ausbildungsjahr in 12 Wochen insbesonde-
re die in der Anlage 1 unter laufender Nummer 10
Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe h §5
und i, laufender Nummer 13 Buchstabe h, 1, m und n
Ausbildungsberufsbild
sowie laufender Nummer 14 Buchstabe a und b aufge-
lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin
führten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieb-
lichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungs- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
stätten folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
zu vermitteln. 1. Berufsbildung,
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
ger veröffentlicht. gieverwendung,
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, (3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrich-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
ten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergeb-
terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
nisse,
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
7. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun- wesentlich ist.
gen, (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
8. Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen, gesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke her-
stellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
9. Anbringen von Unterkonstruktionen,
1. Herstellen eines Werkstückes aus Blech und
10. Aufmessen, Aufreißen Abwickeln, Zurichten und
Montieren von Formstücken, 2. Anbringen einer Dämmung.
11. Feststellen von Störungen an Maschinen und Gerä- (5) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-
ten, Veranlassen von Reparaturen. samt höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxis-
bezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten
schriftlich lösen:
§6
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Ausbildungsrahmenpläne gieverwendung,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach 2. Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten und Normen,
der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse 3. Dämmstoffe und Dämmtechnik,
nach § 5 nach der In der Anlage 2 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 4. Ummantelungen,
dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine 5. Arbeits- und Schutzgerüste,
von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-
6. berufsbezogene Berechnungen,
liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
insbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Beson- 7. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
derheiten die Abweichung erfordern. (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- §10
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Abschlußprüfung
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- für den Ausbildungsberuf
platz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- lsolierfacharbeiternsolierfacharbeiterin
gen nach den §§ 9 bis 11 nachzuweisen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§7 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsplan soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- gesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke
dungsplan zu erstellen. herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür
kommen insbesondere in Betracht:
§8 1. als Prüfungsstücke:
Berichtsheft a) Herstellen eines Formstückes und
b) Anbringen von Mineralfasermatten an Rohrleitun-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines gen oder in Kappen;
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
gebe, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 2. als Arbeitsprobe:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig a) Dämmen einer Kälteleitung mit Formteilen oder
durchzusehen.
b) Montieren einer Ummantelung.
§9 (3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom
Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert
Zwischenprüfung gewichtet werden.
(1) Während der Berufsausbildung zum Isolierfacharbei- (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
ter/zur Isolierfacharbeiterin ist zur Ermittlung des Ausbil- Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
dungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Isolier- folgenden Gebieten in Betracht:
facharbeiter/Isolierfacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der
Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf 1. im Prüfungsfach Technologie:
lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin als Zwischenprü- a) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
fung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes. sowie rationelle Energieverwendung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 219
b) Werk- und Hilfsstoffe, (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
samt höchstens 12 Stunden zwei Prüfungsstücke herstel-
c) Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung
len und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen
von Dämmstoffen,
insbesondere in Betracht:
d) Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-
gen, 1. als Prüfungsstücke:
e) Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun- a) Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzwei-
gen, ges mit zwei Lagen Hartschaumschalen und
f) Unterkonstruktionen, b) Fertigen eines Formteiles mit mindestens drei ver-
schiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohr-
g) Ummanteln von Dämmungen, bogen, Abzweigung, Trichter, Übergangsstücke,
h) Einsatz von Maschinen, Werkzeugen und Geräten; Formkappe, Hosenstück;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: 2. als Arbeitsprobe:
a) Berechnen des Werkstoffbedarfs, Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges
mit Mineralfasermatten und nichtmetallischer Umman-
b) Massenberechnungen,
telung.
c) wärmetechnische Berechnungen,
(3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 80 vom
d) Abrechnen von Dämmarbeiten; Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 20 vom Hundert
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: gewichtet werden.
a) Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen, (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
b) Aufriß und Abwicklung von einfachen Formteilen;
Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkun-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: de geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt. dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- 1. im Prüfungsfach Technologie:
lichen Höchstwerten auszugehen: a) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
1. im Prüfungsfach Technologie 75 Minuten, sowie rationelle Energieverwendung,
2. im Prüfungsfach Technische b) Werk- und Hilfsstoffe,
Mathematik 60 Minuten, c) Handelsformen, Herstellung, Eigenschaften und
3. im Prüfungsfach Technisches Anwendung von Dämmstoffen,
Zeichnen 75 Minuten, d) Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- sowie des Brandschutzes,
und Sozialkunde 45 Minuten. e) Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-
(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- gen,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche f) Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
gen sowie von Brandschutzabschlüssen,
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
g) Unterkonstruktionen,
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, h) Ummanteln von Dämmungen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag i) Dampfbremsen,
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. k) Kühlzellen und Kühlräume,
(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- 1) Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- m) Qualitätssicherung;
fächer das doppelte Gewicht.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der a) Berechnen des Werkstoffbedarfs unter Berücksich-
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- tigung von Verschnitt und Bruch,
stens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. b) Massenberechnungen,
§ 11 c) wärmetechnische Berechnungen,
Abschlußprüfung d) Aufmaß und Abrechnen von Dämmarbeiten;
für den Ausbildungsberuf 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsolierertn
a) Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
b) isometrische Darstellungen von Rohrleitungen,
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, c) Aufriß und Abwicklungen von zusammengesetzten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Formteilen,
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
fächer das doppelte Gewicht.
sammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
lichen Höchstwerten auszugehen:
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, stens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2. im Prüfungsfach Technische
Mathematik 90 Minuten, §12
3. im Prüfungsfach Technisches Übergangsregelung
Zeichen 90 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
und Sozialkunde 60 Minuten. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche ser Verordnung.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. §13
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Gleichzeitig tritt cüe Verordnung über die Berufsausbil-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der dung zum lsolierer/zur lsoliererin in der Industrie vom
mündlichen das doppelte Gewicht. 27. August 1979 (BGBI. 1S. 1532) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 221
Anlage1
(zu§ 6Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden während
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen der gesamten
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- Ausbildung
a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften beachten und anwenden zu vermitteln
schutz und rationelle Ener-
gieverwendung b) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von
(§ 4 Nr. 4) Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen
c) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom
entstehen, beachten
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen aus-
gehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachge-
recht verhalten
f) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und
Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-
richtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
g) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich nutzen
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 Lesen und Anfertigen von a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen
Skizzen und Zeichnungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfer-
(§4 Nr. 5) tigen
b} Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und 3
Stücklisten lesen und anwenden
c) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und
Merkblätter anwenden
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag erfassen
von Arbeitsabläufen, Ein- b) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
richten von Baustellen,
Kontrollieren der Arbeits- c) Materialbedarf ermitteln
ergebnisse d) Werkzeuge festlegen
(§ 4 Nr. 6) 3
e) Arbeitsplatz einrichten
f) Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren
sichern
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren
7 Grundfertigkeiten im a) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unter-
Trockenbau scheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten
(§ 4 Nr. 7) 5
b) Befestigungsmittel auswählen
c) Leichtwände und abgehängte Decken montieren
8 Aufstellen und Prüfen von a) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten
Arbeits- und Schutzgerü- und abbauen
sten 4
b) Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten
(§ 4 Nr. 8)
prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen
9 Arbeiten mit Kunststoffen a) Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigen-
(§ 4 Nr. 9) schaften beurteilen und nach Verwendungszweck
auswählen
b) Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und
bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen ver-
binden 4
c) Kleber verarbeiten
d) Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von
Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen
anwenden
10 Bearbeiten von Blechen a) Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werk-
(§ 4 Nr. 10) stoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosions-
verhalten beurteilen
b) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen
c) Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, 4
bohren, kanten, sicken und runden
d) Werkstücke aus Blech herstellen
e) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und
Nieten, verbinden
f) Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen,
schweifen und durchsetzen
14
g} Formteile aus Blech herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 223
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
11 Herstellen von Wärme-, a) Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck
Kälte- und Schalldäm- wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten
mungen b) Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagern
(§4 Nr. 11)
c) messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaß-
stab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasser-
waage und Schlauchwaage
d) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
10
e) Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen
auswählen
f) Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen
Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen
veranlassen
g) Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken
und Wänden befestigen
h) Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krüm-
mern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
10
i) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung
herstellen und anbringen
12 Anbringen von Unterkon- a) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege,
2
struktionen Schienen und Ringe, herstellen
(§ 4 Nr. 12)
b) Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen 2
13 Ummanteln von Däm- a) Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigen-
mungen schaften unterscheiden und nach dem Anwendungs-
(§ 4 Nr. 13) zweck auswählen und anwenden
b) Befestigungsmittel passend zur Ummantelung aus-
wählen
c) Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern 17
d) vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des
Schallschutzes montieren
e) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
f) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
g) Montagestelle vorbereiten
h) Anlagenteile aufmessen, Isometrien lesen
i) Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen
k) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befesti-
gen
1) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
24
m) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung
von Kontaktkorrosion anbringen
n) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe-
sondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftra-
gen und abglätten
o) ausgeführte Arbeiten kontrollieren
14 Instandhalten von Werk- a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen Instandhalten,
zeugen und Geräten Reparaturen veranlassen
(§ 4 Nr. 14) 2
b) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und
bedienen
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Anlage2
(zu§ 6 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierar/zur lndustrie-lsoliererin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 5 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des .ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 5 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden während
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen der gesamten
Ausbildung
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften beachten und anwenden zu ·vermitteln
schutz und rationelle Ener-
gieverwendung b) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von
(§ 5 Nr. 4) Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen
c) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom
entstehen, beachten
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen aus-
gehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) sich bei berufstypischen · Unfallsituationen sachge-
recht verhalten
f) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und
Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-
richtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
g) Maßnahmen der Ersten J:-lilfe einleiten
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, Insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen·
1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 225
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
5 Lesen und Anfertigen von a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen
Skizzen und Zeichnungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anferti-
(§ 5 Nr. 5) gen
b) Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und 3
Stücklisten lesen und anwenden
c) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und
Merkblätter anwenden
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
von Arbeitsabläufen, Ein- wandes und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
richten von Baustellen, zung abschätzen
Kontrollieren der Arbeits- b) Arbeitsablauf im Hinblick auf den Arbeitsauftrag
ergebnisse sicherstellen 6
(§ 5 Nr. 6)
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der Gegeben-
heiten auf der Baustelle und in Abstimmung mit ande-
ren Gewerken sicherstellen
d) Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreifen
7 Herstellen von Wärme-, a) Ausführung von Dämmsystemen prüfen und Wirkung
Kälte- und Schalldäm- von Dämmsystemen unter Berücksichtigung des
mungen Brandschutzes beurteilen
(§ 5 Nr. 7) b) Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krüm-
mern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
c) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung 10
herstellen und anbringen
d) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
e) Brandschutzabschlüsse herstellen
f) Endkontrolle durchführen
8 Beurteilen und Herstellen a) Dampfbremsen prüfen und Wirkung von Dampfbrem-
von Dampfbremsen sen beurteilen
(§ 5 Nr. 8) 4
b) Dampfbremsen durch Aufbringen von Dichtungsbah-
nen und Beschichtungen herstellen
9 Anbringen von Unterkon- a) Aufgaben von Stütz- und Tragkonstruktionen erläutern
struktionen 2
b) Stütz- und Tragkonstruktionen für den Anwendungs-
(§ 5 Nr. 9) zweck auswählen, herstellen und anbringen
10 Aufmessen, Aufreißen, a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen und
Abwickeln, Zurichten anfertigen
und Montieren von b) Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anla-
Formstücken gen und in der Haustechnik ermitteln
(§ 5 Nr. 10)
c) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
25
d) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter-
köpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen,
vorfertigen
e) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
f) vorgefertigte Formstücke montieren
11 Feststellen von Störun- a) Schutzeinrichtungen an Maschinen prüfen und an-
gen an Maschinen und wenden
2
Geräten, Veranlassen b) Störungen an Maschinen und Geräten feststellen,
von Reparaturen Reparaturen veranlassen
(§ 5 Nr. 11)
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)
Vom 3. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) Abweichung erfordern.
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
und Technologie: beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
§1 den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§5
Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Tech- Ausbildungsplan
nische Konfektionärin wird staatlich anerkannt.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
§2 bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsdauer
§6
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Berichtsheft
§3 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: durchzusehen.
1. Berufsbildung, §7
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Zwischenprüfung
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwt-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
gieverwendung, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buch-
7. Zuschneiden und Stanzen, stabe f bis i und laufender Nummer 8 Buchstabe c bis e
8. Nähen, für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
9. Schweißen und Kleben, entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
10. Anbringen von Zubehör, Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
11. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und
Arbeitsgeräten, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben
12. Montieren und Reparieren von technischer Konfek-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
tionsware und Zubehör,
1. Ausmessen und Skizzieren eines Werkstückes, ins-
13. Qualitätssicherung.
besondere Planenteil, Schutzhülle oder Markisen-
§4 volant,
Ausbildungsrahmenplan 2. Aufzeichnen und Zuschneiden von Schnitteilen nach
Vorlage oder Angaben,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
3. Aufzeichnen und Stanzen von Schnitteilen nach Vor-
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
lage oder Angaben oder
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- 4. Zusammennähen bereitgestellter Schnitteile.
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gebieten schriftlich lösen:
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
ger veröffentlicht. verwendung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 22.7
2. textile Faserstoffe und Garne, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
3. Konstruktion und Eigenschaften von textilen Flächen- a) norm- und maßstabgerechte Darstellung von Flä-
gebilden, chen und Körpern,
4. Aufbau und Wirkungsweise von Nähmaschinen, Zu- b) Interpretieren technischer Zeichnungen;
schneide- und Stanzvorrichtungen,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
5. fachbezogene Berechnungen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
6. normen- und maßstabsgerechtes Darstellen von
Flächen. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische
§8
Mathematik 90 Minuten,
Abschlußprüfung
3. im Prüfungsfach Technisches
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Zeichnen 90 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
und Sozialkunde 60 Minuten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
insgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
einer Paßformplane einschließlich Zubehör, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
2. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
einer Zeltgiebelplane, mittig geteilt, mit verschiedenen
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Lüftungsfenstern oder
mündlichen das doppelte Gewicht.
3. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen
eines Markisentuchs mit Volant und Neubespannung (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
einer Korbmarkise. Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial- tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins- reichende Leistungen erbracht sind.
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie: §9
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Übergangsregelung
gieverwendung,
. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
b) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
c) Eigenschaften und Einsatz von textilen Flächen- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
gebilden und Folien, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
d) Funktion und Einsatz von Nähmaschinen, Schweiß-, dieser Verordnung.
Zuschneide- und Stanzvorrichtungen,
§10
e) Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbei-
tungstechnik und Verwendungszweck, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
f) Qualitätssicherung; Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten, zur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin vom
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen; 22. Januar 1981 (BGBI. 1S. 117) außer Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a} Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§3 Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten· aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer- während
beaufsicht erläutern der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 3 Nr. 4) den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
lichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtent-
flammbaren Stoffen entstehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweitbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 229
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
5 Einsatz von Werk- und a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestim-
Hilfsstoffen men
(§ 3 Nr. 5)
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen auf- 1o
zeigen und unterscheiden
c) Eigenschaften textiler Flächengebilde und Folien
unterscheiden
d) Auswirkungen des Veredlungsprozesses, insbeson-
dere auf Elastizität, Reißfestigkeit und Schrumpf,
berücksichtigen
4
e) Unterschied zwischen beschichteten und imprägnier-
ten Geweben feststellen und deren Einsatzgebieten
zuordnen
6 Planen und Vorbereiten a) Werk- und Hilfsstoffe lagern
von Arbeitsabläufen
b) Materialkenndaten überprüfen, Abweichungen mel-
(§ 3 Nr. 6)
den
c) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwen- 1o
den
d) Arbeitsplatz sowie Arbeitsmittel unter Berücksichti-
gung des Fertigungsauftrages vorbereiten, Transport-
mittel bereitstellen
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstel-
len
f) produktspezifische Gesetzesvorschriften einhalten,
insbesondere von Zollvorschriften für das Herstellen
von Lastkraftwagenplanen
g) Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen und kenn- 8
zeichnen
h) Werk- und Hilfsstoffe visuell überprüfen, Fehler mel-
den und dokumentieren
ij Werk- und Hilfsstoffe den einzelnen Bearbeitungs-
stufen zuordnen und vorlegen
k) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung
erfassen und Arbeitsabläufe festlegen
Q konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und 6
Gerüst sowie textilen Flächengebilden und Folien
berücksichtigen
7 Zuschneiden und Stanzen a) Ware legen und ablängen
(§3 Nr. n b) Zuschneide- und Stanzvorrichtungen auf Betriebsbe-
reitschaft und Funktionstüchtigkeit prüfen und slcher-
heitsgerecht einstellen
c) Zuschneide- und Stanzvorrichtungen bedienen, 14
Schnitt- und Stanzvorgang überwachen
d) ausgeschnittene Teile kontrollieren und kennzeich-
nen
e) Materialreste sortieren und umweltgerecht lagern
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) Ware nach vorgegebenen Daten prüfen, insbeson-
dere Breite, Länge und flächenbezogene Masse, Ab-
weichungen melden, Fehler dokumentieren
g) Schnittformen übertragen, insbesonder nach Schnitt-
schablonen und Zeichnungen, Schnittmaße kontrol-
lieren 8
h) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-
len und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung berück-
sichtigen, Fehlerbeseitigung einleiten
i) Schnitteile zusammenstellen und zuordnen
k) Schnittschablonen anfertigen, Schnittbilder erstellen 4
8 Nähen a) Nähmaterialien nach Verwendungszweck auswählen
(§ 3 Nr. 8) 5
b) Schnitteile bereitstellen
c) Nähmaschinen auf Betriebsbereitschaft und Funk-
tionstüchtigkeit prüfen und sicherheitsgerecht ein-
stellen
d) Nähmaschinen bedienen, Nähvorgang überwachen, 14
Sticharten anwenden
e) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-
haltung beachten
t) Handnäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden
g) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte annähen
h) Arbeitsergebnis prüfen, insbesondere Nähfehler be- 8
seitigen oder kennzeichnen
9 Schweißen und Kleben a) Kleber nach Verwendungszweck auswählen
(§3 Nr. 9) b) Verbindungsteile bereitstellen
5
c) Schweiß- und Klebemaschinen auf Betriebsbereit-
schaft und Funktionstüchtigkeit prüfen und sicher-
heitsgerecht einstellen
d) Schweiß- und Klebempschinen bedienen, Verbin- 12
dungsvorgang überwachen, Schweißtechniken an-
wenden
e) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht lagern
t) Arbeitsergebnis prüfen und dokumentieren, Fehler
beseitigen oder kennzeichnen 4
10 Anbringen von Zubehör a) Zubehör auswählen, vorbereiten und anbringen, ins-
(§ 3 Nr. 10) besondere Tauwerk und Drahtseile, Beschläge, Ösen
und Beriemung
b) Planen vorbereiten, vermessen und kennzeichnen
10
c) Beschriftungszubehör auswählen, Schriften und Bild-
zeichen anbringen
d) Arbeitsergebnis prüfen, Fehler beseitigen oder kenn-
zeichnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997 231
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
11 Instandhalten von Werk- a) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach
zeugen, Maschinen und Wartungsplan einsetzen
Arbeitsgeräten 6
b) Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte reinigen
(§ 3 Nr. 11)
und pflegen
c) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
d) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- 4
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder
Austausch veranlassen
12 Montieren und Reparieren a) Werkstoffe bearbeiten, insbesondere Metall, Holz und
4
von technischer Konfekti- Kunststoff
onsware und Zubehör
(§ 3 Nr. 12) b) technische Konfektionsware und Zubehör unter
Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vor-
schriften und Sicherheitsbestimmungen montieren
10
c) technische Durchführbarkeit von Reparaturen beur-
teilen
d) Materialien disponieren und Reparatur ausführen
13 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau
(§ 3 Nr. 13) der Qualitätssicherung beschreiben 2
b) Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden,
beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen 2
c) Produkte versandfertig aufmachen
d) Qualitätsmerkmale von Materialien und Zubehör be-
stimmen, insbesondere von technischen Artikeln für
den Personenschutz, Wetterschutz, textiles Bauen,
Automobilbau, Umweltschutz und Arbeitssicherheit
e) Datenerfassungs- und -auswertungssysteme hand- 6
haben
f) Produkte auf Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit
überprüfen, Fehler feststellen, anzeichnen und besei-
tigen oder melden
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Postvertriebutück•G5702•Entgettbezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Verordnung
über die Meldung des Eingangs einer Lieferung von forstlichem
Vermehrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Forstsaat-Meldeverordnung)
Vom 5. Februar 1997
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über forst- §2
liches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekannt-
Verfahren
machung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1242), der zuletzt
durch Artikel 22 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 Die Meldung über den Eingang der Lieferung nach § 1
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, in Verbindung mit hat spätestens 14 Tage nach Eingang der Lieferung durch
Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 verordnet das den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb oder durch
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und den sonstigen Empfänger zu erfolgen. Sie muß dem von
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemach-
Finanzen: ten Muster entsprechen. Ein Abdruck des die Lieferung
§1 begleitenden amtlichen Zeugnisses nach§ 11 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut ist Be-
Meldung standteil der Meldung.
Der Eingang einer Lieferung von § 11 des Gesetzes über §3
forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegendem Vermeh- Inkrafttreten
rungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ist von dem Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder dem sonstigen Empfänger der Bundesanstalt für in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Meldung
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu melden. und Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der
Dies gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insge- Einfuhr vom 3. August 1979 (BGBI. 1 S. 1327), geändert
samt 300 Stück je Empfänger und Tag, die nachweislich durch Artikel 90 des Gesetzes vom 2. August 1994
nicht hauptsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind. (BGBI. 1S. 2018), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Februar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert