3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
zur Regelung der Arbeitszeit für die
bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten
(Telekom-Arbeitszeitverordnung - T-AZV)
Vom 18. Dezember 1997
Auf Grund des§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonal- Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese dienstags bis don-
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, nerstags fünf Stunden ausschließlich der Pausen nicht
2353) verordnet das Bundesministerium für Post und unterschreiten.
Telekommunikation auf Vorschlag des Vorstands der
(2) Ein Über- oder. Unterschreiten der regelmäßigen
Deutschen Telekom AG und nach Anhörung der Bun-
wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb
desanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
eines Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszuglei-
Bundespost:
chen; der Abrechnungszeitraum kann bis auf zwölf Mona-
§1 te verlängert werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse
es erfordern.
Anwendung der Arbeitszeitverordnung
(3) Ist ein voller Ausgleich innerhalb des Abrechnungs-
Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten zeitraums nicht möglich, darf ein Zeitguthaben bis zu
Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der 24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum über-
Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBI. 1 tragen werden. Der Ausgleich eines Zeitguthabens darf
S. 2356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung bis zu zehn Stunden je Kalendermonat in der Kernarbeits-
vom 16. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1957), in der jeweils zeit vorgenommen werden, wenn betriebliche Belange
geltenden Fassung, soweit in§ 2 nichts anderes bestimmt nicht entgegenstehen.
ist.
§2 §3
Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Inkrafttreten
(1) Wird den Beamten gestattet, Beginn und Ende der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postarbeitszeitverordnung
bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche vom 9. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2035) für die bei der
Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3367
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Vom 22. Dezember 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils
und Forsten verordnet geltenden Fassung,
- auf Grund des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 2 2. dieser Verordnung
und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 Ländern. in das Inland, solange die Fischereierzeug-
S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 3 gemäß Artikel 54 der nisse Nichtgemeinschaftswaren sind."
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) und
durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Gesundheit und für a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Wirtschaft sowie „ 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des
- auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassen- Rates vom 26. November 1996 über gemein-
gesetzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe a des same Vermarktungsnormen für bestimmte
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) neu Fischereierzeugntsse (ABI. EG Nr. L 334 S. 1),
gefaßt worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 94 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97
des Gesetzes vom 2. August 1994: der Kommission vom 21. Februar 1997 (ABI.
EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er
Artikel 1 a) entgegen Artikel 2 Abs. 1 , auch in Ver-
bindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Fische- vermarktet,
reierzeugnisse vom 17. August 1993 (BGBI. 1 S. 1507),
aa) deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1
geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 2. August
Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht
1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert:
einheitlich ist oder
1 . § 2 wird wie folgt gefaßt: bb) auf deren Los entgegen Artikel 5
,,§2 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen
Marktnotierungen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder
die Art der Aufmachung nicht, nicht
Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und nen Weise angebracht ist,
den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Ver-
dem Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft
bindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse
amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte
vermarktet, die nicht in Verpackungen mit
Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen,
den vorgeschriebenen Angaben angeboten
haben ihren Notierungen oder Feststellungen die
werden,".
Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die
in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom b) Nummer 2 wird gestrichen.
26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungs-
normen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABI. EG Artikel 2
Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung fest-
gelegt sind." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Ver-
2. § 3 wird wie folgt gefaßt: marktungsnormen für Fischereierzeugnisse in der vom
,,§3 Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Überwachung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 3
ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach
Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feite r
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse vom 22. Dezember 1997
(BGBI. 1 S. 3367) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Ver-
marktungsnormen für Fischereierzeugnisse in der ab 1. Januar 1998 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 27. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
17. August 1993 (BGBI. 1S. 1507),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 89 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
3. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 3 gemäß Artikel 54 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist, des § 5 Abs. 1
Satz 2 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602),
zu 3. des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 3 gemäß Artikel 54 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) und durch Artikel 20 Nr. 3 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, sowie
des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20
Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018)
neu gefaßt worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes
vom 2. August 1994.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3369
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
§1 2. (weggefallen)
Anwendungsbereich 3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates
über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinen-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
konserven vom 21. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 212 S. 79)
führung der Verordnungen des Rates und der Kommission
verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-
vermarktet,
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-
sation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der a) die eine Anforderung des Artikels 2 über die ver-
Aquakultur erlassen worden sind. wendete Fischart oder das Behältnis oder seine
Behandlung nicht erfüllen,
§2
b) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten
Marktnotierungen Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt
Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige sind,
Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Ver- c) deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter
kauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und
der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetz- einem anderen Öl besteht,
liche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-
d) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen
feststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder
Fremdkörper enthalten oder
Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde
zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderun-
Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Ver- gen des Artikels 7 Buchstabe a
marktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
aa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem
(ABI. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder
festgelegt sind.
§3 bb) Satz 2 über die Aufmachungsform
Überwachung entspricht, oder
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist 4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über
außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und
der Seefischereiverordnung zuständig für die Über- Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 163
wachung der Einhaltung der Vorschriften S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch-
oder Bonitokonserven vermarktet,
1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils gelten-
den Fassung, a) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die
verwendete Fischart nicht erfüllen,
2. dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung
Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse verschiedener Fischarten enthalten,
Nichtgemeinschaftswaren sind. c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5
Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
§4
d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5
Ordnungswidrigkeiten Abs. 2 die Worte „Thunfisch" und „Bonito" zusam-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer men erscheinen,
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom e) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im
26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungs- eigenen Saft" tragen oder
normen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABI. EG f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fisch-
Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) gewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 ent-
Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 spricht.
(ABI. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1
a) entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
aa) deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder
Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder
§5
bb) auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die
Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36
die Größenklasse oder die Art der Aufmachung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
schriebenen Weise angebracht ist, Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handels-
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung klassengesetzes und nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verord-
mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Über-
Angaben angeboten werden, wachung zuständig ist.
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
über die Nichtanwendung
von Vorschriften der AMG-TSE-Verordnung
Vom 22. Dezember 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
- des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten sowie
- des § 54 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Folgende Vorschriften der AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz.
S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Dezember 1997
(BGBI. 1 S. 2786), sind nicht anzuwenden:
1. § 1 Abs. 1a und 2, soweit dieser sich auf Absatz 1a bezieht,
2. §2,
jeweils in Verbindung mit§ 3 Abs. 2 oder 4, soweit dieser sich auf die vorstehend
aufgeführten Vorschriften bezieht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die AMG-TSE-Verordnung
gilt vom 1. April 1998 an wieder in der am 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung,
sofern nicht etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3371
Verordnung
über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittel-
hygienerechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher
Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 22. Dezember 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf gabe, daß Separatorenfleisch von Rindern einschließlich
Grund Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Zie-
- des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils in gen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus
Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegeset- anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1993 (BGBI. 1 S. 1189), mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in das Inland
verbracht werden darf.
- des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit§ 21 Abs. 1 des
Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996
§2
(BGBI. 1 S. 991 ),
Folgende Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Ver-
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 19a
ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2786, 2787)
Nr. 5, des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1
sind nicht anzuwenden:
Nr. 1 sowie des § 26a Nr. 1, jeweils in Verbindung mit
§ 38 Abs. 1 und 3, des Lebensmittel- und Bedarfs- 1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 Nr. 11, soweit
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- dieser sich auf§ 16 Abs. 3 bezieht,
machung vom 9. September 1997 (BGBI. 1 S. 2296): 2. § 18 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit§ 20 Nr. 2 und§ 21
Abs. 1, soweit diese sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 11 be-
§1 ziehen.
Folgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 §3
(BGBI. 1 S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- Folgende Vorschriften der Verordnung über das Verbot
ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2786), sind der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen
nicht anzuwenden: oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder
1. § 6Abs. 3, kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2786, 2840) sind nicht anzuwenden:
2. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2,
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, soweit dieser sich
3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19 und 20,
auf Satz 1 Nr. 2 bezieht,
4. Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1 und 10.3 und Kapitel V
2. § 1 Abs. 2 bis 4,
Nr. 3b,
3. die Anlagen 1 bis 4,
5. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 und
jeweils in Verbindung mit § 2 oder § 3, soweit diese sich
6. Anlage 3 Nr. 5,
auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften beziehen.
jeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese
sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften bezie-
hen. Soweit die vorstehend aufgeführten Vorschriften §4
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die in
(BGBI. 1 S. 2786) geändert worden sind, ist die Fleisch- den §§ 1 bis 3 genannten Verordnungen sind vom 1. April
hygiene-Verordnung in der am 31. Dezember 1997 gelten- 1998 an wieder in der jeweils am 1. Januar 1998 maß-
den Fassung insoweit weiter anzuwenden, § 17 Abs. 1 gebenden Fassung anzuwenden, sofern nicht mit Zustim-
Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung jedoch mit der Maß- mung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage
von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Anzeigenverordnung - AnzV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des§ 24 Abs. 4 und des§ 31. Abs. 1 Satz 1 machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind,
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tat-
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64), sachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b
1997 (BGBI. 1S. 2518) geändert worden ist, in Verbindung Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG berechtigen.
Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts- 1
(2) Anzeigen nach§ 2b Abs. 1 Satz 5 KWG sind mit dem
amt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1
Vordruck „Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1)
S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und
wesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zu-
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
ständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
einzureichen. 2 Solange eine bedeutende Beteiligung be-
§1 steht, sind für jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter
Anzeigen nach§ 2b Abs. 1 und 4 KWG oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für
(Inhaber bedeutender Beteiligungen) die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tat-
sachen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 bis 3
(1) 1Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über anzuzeigen. 3 Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der ent-
das Kreditwesen (KWG) sind mit dem Vordruck „Anzeige sprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24
nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) dem Bundes- Abs. 1 Nr. 1 KWG angezeigt worden ist oder die Voraus-
aufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) setzungen des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 2 vorliegen.
in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der
(3) Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, hat ihr
für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank
Inhaber dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2 Der Anzeige-
gung und der Hauptverwaltung der für das betroffene
pflichtige hat hierbei zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Aus-
eine Erklärung nach dem dem Vordruck beigefügten
fertigung anzuzeigen, wenn er in einem anderen Staat des
Muster abzugeben. 3Auf Verlangen des Bundesaufsichts-
Europäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut
amts hat er darüber hinaus insbesondere einen lücken-
oder Wertpapierhandelsunternehmen zugelassen wird,
losen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämt-
Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat zuge-
liche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag,
lassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandels-
den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privat-
unternehmens wird oder die Kontrolle über ein in einem
anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie die Angabe
anderen Mitgliedstaat zugelassenes Einlagenkreditinstitut
seiner beruflichen Stationen enthalten muß, und, sofern
oder Wertpapierhandelsunternehmen übernimmt.
eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde
stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr (4) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 KWG
Ergebnis zu erbringen, soweit dies für die Beurteilung sind mit dem Vordruck „Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4
erforderlich ist, ob er zuverlässig ist oder Tatsachen vor- KWG" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt in zweifacher
liegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betrof-
des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b Abs. 1 Satz 8 in fene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher
Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 Ausfertigung einzureichen.
bis 3 KWG berechtigen. 4 1st der Anzeigepflichtige eine
(5) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 10 oder Abs. 4 Satz 4
juristische Person oder eine Personenhandelsgesell-
KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
schaft, so gelten die Sätze 2 und 3 für die gesetzlichen
gung und der Hauptverwaltung der für das betroffene
Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter
Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Aus-
entsprechend; die Erklärung nach Satz 2 ist entbehrlich,
fertigung einzureichen.
wenn der Anzeigepflichtige zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder
Sondervermögen gehört oder eine entsprechende Erklä- §2
rung gemäߧ 8 Satz 2 Nr. 2 oder§ 23 Abs. 4 bereits ab-
Anzeigen nach§ 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG
gegeben worden ist. 5Der Anzeigepflichtige hat eine voll- (Zwischenabschlüsse)
ständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder
persönlich haftenden Gesellschafter der Anzeige beizu- Die in § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG genannten Unter-
fügen. 6Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind ins- lagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Aus-
besondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschafts- fertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landes-
verträge vorzulegen und Angaben zu Unternehmen zu zentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3373
§3 §5
Anzeigen nach § 10 Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG
Abs. 4a Satz 4, Abs. 4b Satz 4 KWG (Abzugskredite)
in Verbindung mit§ 32 Abs. 3 KAGG
(1) 1Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG sind
(nicht realisierte Reserven,
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und
Sachverständigenausschuß)
der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in
2
(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG sind mit
1 zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Anzeigen müs-
dem Vordruck „Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG" sen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung
(Anlage 2) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Aus- des nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 KWG maßgeb-
fertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landes- lichen Vomhundertsatzes, die Kreditbedingungen sowie
zentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2Auf die gestellten Sicherheiten enthalten. 3Anzeigen nach§ 10
Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die Bewertungs- Abs. 8 Satz 3 KWG sind als Änderungsanzeigen zu kenn-
unterlagen einzureichen. zeichnen.
(2) 1Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von (2) Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 KWG angezeigte Kredite
Sachverständigenausschüssen gemäß § 10 Abs. 4b Satz 4 sind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG anzu-
KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Gesetzes über zeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der
Kapitalanlagegesellschaften oder über das Ausscheiden Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes
eines Sachverständigen oder über Änderungen der Anga- entsprechend der Entwicklung des Marktzinses be-
ben nach Satz 2 sind dem Bundesaufsichtsamt in drei- schränkt.
2
facher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über
die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenaus- §6
schüssen sind folgende Unterlagen beizufügen: Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG
1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sach- (Begründung, Veränderung
verständigen, der sämtliche Vornamen, den Geburts- oder Aufgabe bestimmter Beteili-
namen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburts- gungen oder Unternehmensbeziehungen)
namen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsan-
Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG sind mit dem
gehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen
Vordruck „Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24
Vorbildung mit Nachweisen ausreichender theoreti-
Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in
scher und praktischer Kenntnisse im Immobilienwesen
einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt
und auf dem Gebiet der Beleihungswertermittlung von
der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu-
Grundstücken enthält;
reichen.
2. eine Erklärung des Sachverständigen, ob gegen ihn ein
Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen §7
eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhän-
Anzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 KWG
gig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geführtes
(Nachholung der Organkredit-Beschlußfassung)
Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren
oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Anzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 KWG sind dem Bun-
Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren ver- desaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
wickelt war oder ist;
3. eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Angestell- §8
ter des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG
Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans des (Personelle Veränderungen)
Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unterneh-
mens ist, aus sonstigen Gründen von dem Institut oder 1
Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG sind dem
einem mit diesem verbundenen Unternehmen wirt- Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
schaftlich abhängig ist, in engen Beziehungen persön- zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-
licher oder verwandtschaftlicher Art zu Angehörigen facher Ausfertigung einzureichen. 2 Den Anzeigen über die
des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der
Unternehmens steht, welche die Gefahr sachfremder Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Insti-
Beeinflussung des Sachverständigen begründen kön- tuts in dessen gesamtem Geschäftsbereich gemäß § 24
nen, oder Kapitalanteile an dem Institut oder einem mit Abs. 1 Nr. 1 KWG sind folgende Unterlagen beizufügen:
diesem verbundenen Unternehmen hält und welchen
1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämt-
Wert diese Kapitalanteile haben.
liche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag,
den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Pri-
§4 vatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine einge-
Anzeigen nach§ 10 Abs. 5 Satz 7, hende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die
Abs. Sa Satz 7 und Abs. 7 Satz 6 KWG Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig
(Marktpflege)
gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätig-
keit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme
Anzeigen nach § 10 Abs. 5 Satz 7, Abs. 5a Satz 7 und ehrenamtlicher, enthalten muß; bei der Art der jeweili-
Abs. 7 Satz 6 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in ein- gen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht
facher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt dieser Person, ihre internen Entscheidungskompeten-
der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzu- zen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstell-
reichen. ten Geschäftsbereiche darzulegen;
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1~97 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
2. eine Erklärung dieser Person, ob gegen sie ein Straf- (2) 1 Die Aufnahme des Betreibens von Geschäften, die
verfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, ist
Verbrechens oder Vergehens, gegen sie anhängig nicht anzuzeigen, wenn mit dem jeweiligen Geschäft
gewesen ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes voraussichtlich kein Jahresumsatz erzielt wird, der über
Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren fünfhunderttausend Deutsche Mark hinausgeht; die Auf-
oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen nahme ist nachträglich gemäß Absatz 1 anzuzeigen, wenn
Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren ver- der Jahresumsatz entgegen der Voraussicht fünfhundert-
2
wickelt war oder ist. tausend Deutsche Mark überschreitet. Die Einstellung
des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte
3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die
oder Finanzdienstleistungen sind, ist nicht anzuzeigen,
Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Falle
wenn die Aufnahme des betreffenden Geschäfts nach
der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion 3
Satz 1 nicht anzuzeigen war. Von der Anzeigepflicht nach
ausüben soll.
§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG werden unabhängig vom Jahres-
umsatz ausgenommen:
§9
1. Einziehung von Wechseln, Schecks, Lastschriften,
Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG
Anweisungen und ähnlichen Papieren sowie Verkauf
(unmittelbare Beteiligungen)
von Reiseschecks;
(1) 1Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG sind für jede 2. An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und unverar-
unmittelbare Beteiligung mit dem Vordruck „Anzeige nach beiteten Edelmetallen;
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 4) dem Bundesaufsichts-
3. Vermietung von Schließ- und Schrankfächern und die
amt in einfacher unä der zuständigen Zweiganstalt der
Verwahrung geschlossener Depots;
Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzurei-
chen. 2Sammelanzeigen der unmittelbaren Beteiligungen 4. Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-
sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis gen;
zum 15. Juni des folgenden Jahres mit dem Vordruck 5. die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Darlehen,
„Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 4) dem soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft nach § 1
Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben wird, und aus der
zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausferti- Weitergabe von Wechseln und Schecks;
gung einzureichen. 3Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu
erstatten. 6. die Vermittlung von Bausparverträgen, Versicherungs-
verträgen und Verträgen über Darlehen, Bürgschaften,
(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn Garantien und sonstigen Gewährleistungen, Kredit-
durch die Änderung 20 vom Hundert, 33 vom Hundert karten sowie die Beratung über Vermögensangelegen-
oder 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte heiten;
des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten
werden oder das Unternehmen ein Tochterunternehmen 7. die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für
wird oder nicht mehr ist. andere Institute;
8. der Verkauf von Speisen und Getränken an Mitarbeiter.
§ 10
§12
Anzeigen nach § 24 Abs. 1
Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG Anzeigen nach § 24 Abs. 1
(Änderung der Rechtsform Nr. 11 KWG und Sammelanzeigen
oder Firma; Verlust; Verlegung der Nie- nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG
derlassung oder des Sitzes; Errichtung; (Passivbeteiligungen)
Verlegung oder Schließung einer Zweig-
(1) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG sind mit dem
stelle in einem Drittstaat; Einstellung des
Vordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a
Geschäftsbetriebs; Absinken des Anfangs-
Satz 1 Nr. 2 KWG" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in
kapitals oder Wegfall einer geeigneten Versi-
einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt
cherung; Unregelmäßigkeiten bei Wertpapier-
der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu-
pensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften)
reichen.
Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG (2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2
1
sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung KWG sind nach dem Stand vom 31 . August bis zum
und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral- 15. Oktober eines jeden Jahres mit dem Vordruck „Anzei-
bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. ge nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG"
(Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
§ 11 gung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszen-
tralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2Gege-
Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG
benenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
(Aufnahme oder Einstellung
von Geschäften, die nicht Bankge-
schäfte oder Finanzdienstleistungen sind) §13
Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG
(1) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG sind dem Bun-
(enge Verbindungen)
desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zu-
ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei- (1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 über enge Verbin-
facher Ausfertigung einzureichen. dungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG sind mit dem Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3375
druck „Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG" (Anlage 6) stellung nur auf Verlangen einzureichen. 4 Die Landeszen-
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und tralbanken übersenden den Instituten zu diesem Zweck
der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landes- vorbereitete Aufstellungen. 5Zweigstellen, die in der vor-
zentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. bereiteten Aufstellung nicht genannt werden, sind zu
ergänzen. 6 Bei Schließungen oder Verlegungen ist die vor-
(2) 1Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn
20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert bereitete Aufstellung entsprechend zu korrigieren.
des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens (2) Die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
erreicht, über- oder unterschritten werden oder das Unter- einer Zweigstelle sind nicht anzuzeigen, wenn die Zweig-
nehmen ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunterneh- stelle
men wird oder nicht mehr ist. 2 Die mittelbar gehaltenen 1. nur vorübergehend für einen Zeitraum bis zu zwölf
Kapitalanteile oder Stimmrechte sind den mittelbar be- Monaten errichtet, verlegt oder geschlossen wird,
teiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurech-
nen. 2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen
erbringt oder
§14 3. ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dient,
Sammelanzeigen nach die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG sind.
(mittelbare Beteiligungen)
§16
(1) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1
1
KWG sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vor- Anzeigen nach § 24 Abs. 2 KWG
jahres bis zum 15. Juni des Folgejahres dem Bundesauf- (Vereinigung von Instituten)
sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen 1
Anzeigen n~ch § 24 Abs. 2 KWG sind dem Bundes-
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfer- aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständi-
2
tigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu gen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher
3
erstatten. Die Sammelanzeigen sollen unter Verwendung Ausfertigung einzureichen. 2 Die Absicht von Instituten,
des Vordrucks „Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten anzu-
KWG" (Anlage 7) eingereicht werden. Werden für die
4
zeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen
Sammelanzeigen eigene Vordrucke, bei zahlreichen gleich- die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung zu-
artigen mittelbaren Beteiligungen auch als Listen, verwen- stande kommen wird. 3 Das Ergebnis der Verhandlungen
det, sind diese nach Inhalt und Struktur an dem Vordruck sowie der rechtliche Vollzug der Vereinigung sind unver-
gemäß Anlage 7 auszurichten. züglich anzuzeigen.
1
(2) Mittelbare Beteiligungen im Sinne des§ 24 Abs. 1a
Satz 1 Nr. 1 KWG sind Anteile am Kapital oder an Stimm- §17
rechten in Höhe von mindestens 10 vom Hundert, ver-
Anzeigen nach§ 24 Abs. 3 Satz 1 KWG
mittelt auf jeder Stufe durch
(Geschäftsleiter)
1. ein Tochterunternehmen(§ 1 Abs. 7 KWG) oder
(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG sind mit
2. eine Beteiligung in Höhe von jeweils 20 vom Hundert dem Vordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG"
oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des zwi- (Anlage 8) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfer-
schengeschalteten Unternehmens. tigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszen-
2
Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte tralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in voll- (2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn
em Umfang zuzurechnen. die Beteiligung 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des
(3) 1 lm Rahmen der Anzeige nach Absatz 1 sind nur die Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unter-
mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 schreitet.
Nr. 1 aufzuführen. Ein Institut hat auf Verlangen des Bun-
2
desaufsichtsamts oder der für das Institut zuständigen §18
Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Aufstellung Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG
auch der mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absat- (Errichtung einer Zweig-
zes 2 Satz 1 Nr. 2 einzureichen. niederlassung in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
§15
(1) 1Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG sind, für
Sammelanzeigen nach jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geson-
§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG dert, dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher und der zu-
(Errichtung, Verlegung oder ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
Schließung von inländischen. Zweigstellen) 2
facher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige an das
(1) 'Nach§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG ist der zuständi- Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Über-
gen Zweiganstalt der Landeszentralbank jährlich bis Ende setzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaats in zwei-
Januar, erstmals zum 31. Januar 1999, in dreifacher Aus- facher Ausfertigung beizufügen.
fertigung eine Aufstellung der Zweigstellen jeweils unter (2) 1 Der Geschäftsplan muß die vorgesehenen geschäft-
Angabe d~r Anschrift nach dem Stand vom 31. Dezember lichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den Vorga-
2
des Vorjahres einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlan- ben des Anhangs der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-
zeige zu erstatten. 3 Dem Bundesaufsichtsamt ist die Auf- richtlinie und des Anhangs der Wertpapierdienstleistungs-
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
richtlinie bezeichnen. 2 Geschäfte, die in den genannten 2. eine Erklärung des Auslagerungsunternehmens gegen-
Anhängen nicht erwähnt werden, sind gesondert aufzu- über dem Institut, daß es im Rahmen von Jahres-
führen und genau zu beschreiben. 3 Sämtliche in Aussicht abschlußprüfungen des Instituts oder im Rahmen
genommenen Geschäfte sind im einzelnen zu erläutern. von vom Bundesaufsichtsamt gegenüber dem Institut
4
1st die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahme- angeordneten Prüfungen die Prüfung des ausgelager-
staat geplant, sind hierzu nähere Angaben zu machen. ten Bereiches duldet.
5
Der Geschäftsplan muß außerdem den organisatorischen 4
Bei den Anzeigen nach Satz 2 sind die Unterlagen nach
Aufbau der Zweigniederlassung darstellen. 6 Dazu sind die
Satz 3 auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts nachzu-
internen Entscheidungskompetenzen und die Art der Ein-
reichen.
bindung der Zweigniederlassung in das interne Kontroll-
verfahren des Instituts zu beschreiben. § 21
(3) Änderungen hinsichtlich der nach§ 24a Abs. 1 Satz 2
1
Anzeigen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 KWG
Nr. 2, 3 oder 4 KWG angezeigten Verhältnfsse (Geschäfts- (Prüfer)
plan der Zweigniederlassung, Anschrift der Zweignieder-
lassung, Leiter der Zweigniederlassung) oder der Mitglied- Anzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG sind dem Bun-
schaft in einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anle- desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zu-
gerentschädigungseinrichtung im Sinne des § 23a KWG ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
sind mindestens einen Monat vor der Durchführung der facher Ausfertigung einzureichen.
Änderungen dem Bundesaufsichtsamt und der zustän-
digen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher §22
Ausfertigung und den zuständigen Behörden des Auf-
Anzeigen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG
nahmestaats in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. 2So-
(dem Prüfer bekanntgewor-
fern die Änderungsanzeige an die zuständige Behörde des
dene schwerwiegende Tatsachen)
Aufnahmestaats nicht in einer Amtssprache dieses Staa-
tes abgefaßt ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Über- Anzeigen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG sind dem Bun-
setzung in eine Amtssprache beizufügen. desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Haupt-
verwaltung der zuständigen Landeszentralbank in zwei-
facher Ausfertigung einzureichen.
§19
Anzeigen nach§ 24a Abs. 3 und 4 KWG §23
(grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr)
Anzeigen und Unter-
1
Anzeigen nach§ 24a Abs. 3 und 4 KWG sind, für jeden lagen nach§ 32 Abs. 1 KWG
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert, (Anträge auf Erlaubnis)
dem Bundesaufsichtsamt und der zuständigen Zweigan-
(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG sind
stalt der Landeszentralbank jeweils in dreifacher Ausfer-
dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung ein-
tigung einzureichen. 2 Die Arten der Dienstleistungen sind
zureichen.
typenmäßig entsprechend den Vorgaben des Anhangs
1
der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und des (2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1
Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zu be- Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte oder der in
zeichnen. Der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ist
3 § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Finanzdienstleistun-
eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtsspra- gen die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind
2
che des Aufnahmestaats in dreifacher Ausfertigung beizu- beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des
fügen. Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorge-
sehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizu-
§20 fügen. 3 Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter zu
benennen.
Anzeigen nach§ 25a Abs. 2 Satz 3 KWG
(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforder-
(Auslagerung von Bereichen)
lichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) ist eine
1
Anzeigen nach§ 25a Abs. 2 Satz 3 KWG sind dem Bun- Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem
desaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der zu- Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzu-
ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei- legen, daß das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von
facher Ausfertigung einzureichen. 2 Die Institute haben Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und Geschäftsleiter steht.
der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in (4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftslei-
zweifacher Ausfertigung bis zum 28. Februar 1998 die ter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Erklärungen
Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG nach dem abzugeben.
Stand vom 1. Januar 1998 zu melden, die sie auf ein ande- 1
(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller
res Unternehmen ausgelagert haben. 3 Den Anzeigen nach
und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in
Satz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.
2
1. Kopien des Vertrages, durch den sichergestellt wird, Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die in § 1
daß das Institut gegenüber dem betreffenden Unter- Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und
3
nehmen die erforderlichen Weisungsbefugnisse besitzt Auskünfte zu erteilen. 1st der Antragsteller oder der
und daß die ausgelagerten Bereiche in die internen Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische
Kontrollverfahren des Instituts einbezogen werden; Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3377
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder 1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des
die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; Instituts, daß es die Errichtung der Repräsentanz be-
die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht schlossen und die gemäß Absatz 2 Nr. 2 benannten
abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zu den in § 20 hat;
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körper- 2. eine Erklärung, daß keine Bankgeschäfte im Sinne des
schaften oder Sondervermögen gehört. 4§ 1 Abs. 1 Satz 5 § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betrieben und keine Finanz-
und 6 gilt entsprechend. 5Sofern Antragsteller oder Inha- dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG
ber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist erbracht werden und im Inland der Name oder die
die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspie- Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz"
gels darzustellen. 6 Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buch- verwendet wird;
stabe d und e KWG vorgesehenen Unterlagen sind auf
Verlangen des Bundesaufsichtsamts zu erläutern. 3. der letzte Jahresabschluß und Lagebericht des Insti-
tuts;
(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erfor-
1
derlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der 4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsulari-
Geschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 1 genannten schen Vertretung im Sitzstaat des Unternehmens
2
Unterlagen einzureichen. Auf Verlangen des Bundes- beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Auf-
aufsichtsamts sind weitere Auskünfte zu erteilen. sicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat des
Unternehmens und, falls davon abweichend, auch im
(7) Der dem Antrag nach§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG Sitzstaat der Hauptverwaltung, in der die Behörde
beizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu bestätigt, daß
enthalten:
a) das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unterliegt
1. die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter
oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht
Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Plan-
über das Unternehmen nicht besteht,
bilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für
die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme b) das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis zum
des Geschäftsbetriebs vorzulegen; Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat
2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne
Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das des§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG oder um Finanzdienst-
insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG
erkennen läßt; es ist anzugeben, ob und wo Zweig- handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts
stellen errichtet werden sollen; nicht erforderlich ist,
3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfah- c) sie das Unternehmen mit seinen Tochterunterneh-
ren des Instituts. men, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
§24 einzustufen sind, auf konsolidierter Basis über-
wacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Sta-
Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG
tuts nicht vorgesehen ist,
(Repräsentanzen von
Instituten mit Sitz im Ausland) d) das Unternehmen eine allgemeine oder besondere
Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten
(1) Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG sind dem hat oder daß eine solche Erlaubnis kraft örtlichen
Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Statuts nicht vorge~ehen ist.
zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
facher Ausfertigung einzureichen. (4) Alle Änderungen, die sich während des Bestehens
der Repräsentanz gegenüber den Angaben in· der Errich-
(2) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz tungsanzeige ergeben, sind dem Bundesaufsichtsamt in
müssen die folgenden Angaben enthalten: einfacher Ausfertigung und der für die Repräsentanz
1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz; zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz; facher Ausfertigung anzuzeigen.
3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz; §25
4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz; Vorlage von Unterlagen nach§ 26 KWG
5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
die Repräsentanz errichtet hat;
(1) Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Unterlagen
6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts; sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung
7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts; und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank
in dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei der Einrei-
8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des chung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag
Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im der Feststellung anzugeben.
Staat des Sitzes der Hauptverwaltung;
(2) Die Prüfer haben gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG
9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsberichte dem
Institut unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abwei- Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
chend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung. Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in
(3) Den Anzeigen nach Absatz 2 sind die folgenden zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt auch in
Unterlagen beizufügen: den Fällen des§ 26 Abs. 2 KWG.
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
(3) Für die nach § 26 Abs. 3 KWG einzureichenden Unternehmen vermittelt wird, ist der Anzeige ein Beteili-
Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. gungsspiegel beizufügen, der die Vermittlung des Nach-
ordnungsverhältnisses bis zur genauen Höhe der Kapital-
und Stimmrechtsanteile darstellt. 3 Die das Nachordnungs-
§26
verhältnis vermittelnden Unternehmen sind unter Angabe
Einreichungsweg bei Kredit- von Firma und Sitz als „Einlagenkreditinstitute", ,,Wert-
genossenschaften und Sparkassen papierhandelsunternehmen", ,,andere Kreditinstitute",
und Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben ,,Finanzdienstleistungsinstitute", ,,Finanzunternehmen",
„Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" oder
(1) 1 Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen' Prü-
,,sonstige Unternehmen" einzuordnen.
fungsverband angeschlossen sind oder durch die Prü-
fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft (2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 KWG
1
werden, haben, sofern dem Bundesaufsichtsamt eine ent- sind nach dem Stand vom 31. Dezember bis zum 15. Juni
sprechende Einverständniserklärung des Verbandes vor- des folgenden Jahres als Sammlung fortlaufend numerier-
liegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzei- ter Teilanzeigen mit dem Vordruck „Anzeige nach § 12a
gen und Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem
§ 15, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der für
bestimmten Ausfertigung einzureichen. 2 Dieser leitet die das übergeordnete Unternehmen zuständigen Landes-
Anzeigen und Unterlagen an das Bundesaufsichtsamt zentralbank in jeweils dreifacher Ausfertigung einzurei-
und die Hauptverwaltung der für das betroffene Institut chen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
zuständigen Landeszentralbank in den in dieser Verord-
nung genannten Ausfertigungen mit seiner Stellung- §28
nahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellungnahme
Übergangsbestimmungen
der Prüfungsstelle, unverzüglich weiter.
(2) Die Deutsche Ausgleichsbank, landwirtschaftliche (1) In§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und§ 8 Nr. 2 treten bis zum Inkraft-
Rentenbank, AKA Ausfuhrkredit-GmbH und Liquiditäts- treten der Insolvenzordnung an die Stelle des Insolvenz-
Konsortialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung verfahrens das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvoll-
einzureichenden Anzeigen und Unterlagen statt bei der streckungsverfahren.
zuständigen Hauptverwaltung oder Zweiganstalt der Lan- (2) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des
deszentralbank bei der Dienststelle des Direktoriums der § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Vor-
Deutschen Bundesbank in den jeweils vorgesehenen Aus- schriften der §§ 4 bis 6 der Anzeigenverordnung in der
fertigungen einzureichen. Fassung der Verordnung vom 19. März 1996 (BGBI. 1
S. 514) weiter anzuwenden.
§27
§29
Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften
Aufhebung von Verordnungen
(1) Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a
1
Satz 3 KWG hat eine Finanzholding-Gesellschaft mit Die Anzeigenverordnung vom 6. Juli 1993 (BGBI. 1
dem Vordruck „Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 S. 1141 ), geändert durch die Verordnung vom 19. März
Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in ein- 1996 (BGBI. 1 S. 514), und die Befreiungsverordnung vom
facher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der Landes- 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1713) treten außer Kraft.
zentralbank, in deren Bereich das übergeordnete Unter-
nehmen (§ 10a Abs. 3 Satz 3 KWG) seinen Sitz hat, in §30
dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2 Falls das Nachord-
Inkrafttreten
nungsverhältnis ganz oder teilweise über zwischenge-
schaltete (gegebenenfalls auch nicht gruppenangehörige) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3379
Anlage 1
zur Anzeigenverordnung
Blatt 1
Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG
(Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an Instituten)
Für jeden anzuzeigenden Vorgang
einen Vordruck verwenden
Bundesaufsichtsamt Anzeigepflichtiger: Wird durch die LZB ausgefüllt
für das Kreditwesen Name/Firma/Sitz: Kreditnehmereinheit-Nr. des
(lt. Registereintragung) Anzeigepflichtigen
mit PLZ:
1 1 1 1 1 1 1
Anschrift: ldentnummer des
Anzeigepflichtigen
Landeszentralbank 1 1 1 1 1 1 1
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Instituts
Land:
Prüfungsverband 1)
Geschäfts- 1 1 1 1 f 1 1
zweig:
ldentnummer des
Instituts
( ] Anzeige nach§ 2b Abs. 1 Satz 1 KWG
[ ] Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 5 KWG 1 1 1 1 1 1 1
(auszufüllen sind nur die Felder zu den Ziffern 1, 2.4 und 2.5)
[ ] Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 6 KWG
[ ] Anzeige nach § 2b Abs. 4 KWG
1. Angaben zum Institut
1 Firma,'Sitz fit. Registere;
Das Institut ( ] Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG
( ] Finanzdienstleistungsinstitut § 1 Abs. 1a KWG
2. Angaben zum Anzeigepflichtigen
2.1 Rechtsform
Der Anzeigepflichtige ist eine
[ ] natürliche Person [ ] juristische Person
[ ] Personenhandelsgesellschaft [ ] Partnerschaftsgesellschaft
( ] Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2.2 [ ] Der Anzeigepflichtige ist Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG.
Mutterunternehmen2) ist/sind
[ ] Der Anzeigepflichtige ist nicht Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG.
2.3 Der Anzeigepflichtige [ ] ist ein in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen
[ ] ist im Sinne von § 1 Abs. 6 KWG Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapier-
handelsunternehmens2)
[ ] kontrolliert im Sinne von§ 1 Abs. 8 KWG ein in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapier-
handelsunternehmen2)
Das Institut [ ] würde durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen im Sinne von§ 1 Abs. 7 KWG
[ ] würde vom Erwerber kontrolliert im Sinne von § 1 Abs. 8 KWG
2.4 Anzeige des Wechsels eines gesetzlichen Vertreters bzw. persönlich haftenden Gesellschafters
[ ] Ausgeschieden am
Name, Vorname:
[ ] Eingetreten
Name, Vorname:
2.5 [ ] Der Anzeige sind zur Beurteilung der Zuverlässigkeit die nach§ 1 der Anzeigenverordnung erforderlichen Anlagen beigefügt.
Fußnoten siehe Blatt 2
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
3. Beteiligungsangaben 3) Blatt 2
3.1 [ ) unmittelbare Beteiligung des Anzeigepflichtigen an dem Institut
Kapital 4)
Kapitalanteil 4) des Stimmrechtsanteil 5)
Instituts
Bisheriger Beabsichtigter Bisheriger Beabsichtigter
Stand [} Zugang Neuer Stand Stand [} Zugang Neuer Stand
[} Abgang [] Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
3.2 [ ) mittelbare Beteiligung des Anzeigepflichtigen an dem lnstitut6)
Kapital 4)
Kapitalanteil 4) des Stimmrechtsanteil 5)
Instituts
Bisheriger Beabsichtigter Bisheriger Beabsichtigter
Stand [} Zugang Neuer Stand Stand [] Zugang Neuer Stand
[] Abgang [] Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
3.3 [ ] über Treuhänder gehaltene Beteiligungen des Anzeigepflichtigen
3.3.1 [ ] unmittelbare Beteiligung
Kapita1 4)
Kapitalanteil 4) des Stimmrechtsanteil5)
Instituts
Bisheriger Beabsichtigter Bisheriger Beabsichtigter
Stand [} Zugang Neuer Stand Stand [] Zugang Neuer Stand
[] Abgang [] Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
3.3.2 [ ] mittelbare Beteiligung6)
Kapital4)
Kapitalanteil 4) des Stimmrechtsanteil5)
Instituts
Bisheriger Beabsichtigter Bisheriger Beabsichtigter
Stand [] Zugang Neuer Stand Stand [] Zugang Neuer Stand
[] Abgang [] Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift des Treuhänders/der Treuhänder
3.4 Mittelbare Beteiligungen sind ggf. - unter Einbeziehung unmittelbarer Beteiligungen - gemäß Muster (s. Rückseite) in einer
Anlage dargestellt.6)
3.5 Es wird erklärt, daß die oben genannten - bereits bestehenden/beabsichtigten - Beteiligungen für eigene Rechnung und
nicht treuhänderisch für Dritte gehalten werden bzw. gehalten werden sollen.
4. Etwaige weitere Erläuterungen sind auf gesondertem Blatt beigefügt.
Anzahl der Anlagen (bitte durchnumerieren):
Ort/Datum Name(n)/Firma/Unterschrift(en) Telefon-Nr. (freiwillige Angabe)
Fußnoten: 4) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben. Personenhandelsgesellschaften ist auf das durch den Gesellschafts-
vertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
2) Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift, Land,
Geschäftszweig. 5) Soweit vom Kapitalanteil abweichend.
3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungs- 6) Ob und in welcher Höhe eine mittelbare Beteiligung besteht, ist nach
bezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben. § 1 Abs. 9 KWG ZU entscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3381
Blatt 2 Rückseite
Muster der Darstellung und Erläuterung der mittelbaren Beteiligung(en) gem1ß Ziffer 3.4
Sowohl der Bestand (Muster Teil A) als auch die beabsichtigte Veränderung (Muster Teil B) mittelbarer Beteiligungen an einem
Institut ist gemäß dem nachstehend abgedruckten Musterbeispiel übersichtlich darzustellen. Dabei ist die beabsichtigte Verände-
rung der Beteiligung eingehend zu erläutern.
Anlage Nr. 1
zur Anzeige vom 11 . 11 . 11
Anzeigepflichtige/r: Kathrin Musterfrau
Bahnhofstr. 1
99999 Musterstadt
ldentnummer des Anzeigepflichtigen
A) Darstellung des Standes der Beteiligungen zum Anzeigezeitpunkt
1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8
a) Beteiligungsverhältnisse (Liste der Personen und Unternehmen)
Nr. Name/Firma Anschrift Land Geschäftszweig
1 Kathrin Musterfrau Bahnhofstr. 1 Deutschland . /.
99999 Musterstadt
2 Muster-AG Rathausplatz 2 Deutschland Maschinenbau
99999 Musterstadt
3 Specimen Ltd. Mainstreet 3 United Kingdom Elektro
Specimen-town
Treuhandverhältnisse liegen nicht vor. 1)
b) Matrix der bedeutenden Beteiligungen2) 3)
~
n
B
u Nr. 1 Nr.2 Nr. 3 Musterbank-AGB)
Nr. 14) 80,7 5,1
Nr. 25) 70,5
Nr. 36) 10,0
Musterbank-AG7) 5,8
B) Darstellung des Standes der Beteiligungen nach Verwirklichung der beabsichtigten Änderung
bzw. des beabsichtigten Erwerbs9)
1
Es ist beabsichtigt, daß die Muster-AG 35 vH ihrer Anteile an der Specimen Ltd. an Dritte veräußert. Die Specimen Ltd. wird
nach der Transaktion nicht mehr Tochterunternehmen der Muster-AG sein. Damit besteht keine bedeutende Beteiligung der
Muster-AG an der Musterbank-AG mehr. Auch ich gebe damit meine bedeutende Beteiligung an der Musterbank-AG aut. 10)
Musterstadt, 11. 11. 11 11)
------------------
Fußnoten:
1) Treuhandverhältnisse sind in der Liste zu kennzeichnen.
2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma.
3) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Weichen Stimmrechts- und Kapitalanteile voneinander ab,
sind die Stimmrechtsanteile in Klammern zu vermerken.
4) Frau Musterfrau ist mit 80, 7 vH an der Muster-AG und mit 5, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt.
5) Die Muster-AG ist mit 70,5 vH an der Specimen Ltd. beteiligt.
6) Die Specimen Ltd. hält 10,0 vH der Anteile an der Musterbank-AG.
7) Die Musterbank-AG hält 5,8 vH an der Muster-AG (wechselseitige Beteiligung; bitte angeben, sofern bekannt).
8) Frau Musterfrau ist somit mit insgesamt 15, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt (5, 1 vH unmittelbar und 10,0 vH mittelbar).
9) Ggf. ist eine Liste gemäß Muster A a) und eine entsprechende Matrix ·gemäß Muster Ab), wie sie sich nach Verwirklichung der Absicht darstellen würde,
beizufügen.
10 ) Das Muster ist eine Anzeige nach § 2b Abs. 4 KWG. Durch die Auflösung des Mutter-/Tochterverhältnisses zwischen der Muster-AG und der
Specimen Ltd. verliert Frau Musterfrau ihre bedeutende Beteiligung an der Musterbank-AG.
11 ) Die Darstellung ist vom Anzeigepflichtigen zu unterschreiben.
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Blatt 3
Anlage Nr.
zur Anzeige vom
Erklärung 1)
1. Name:
2. sämtliche Vornamen:
3. Geburtsname:
4. Geburtstag:
5. Geburtsort:
6. a) Name der Mutter:
b) Name des Vaters:
7. wenn abweichend von 6.
a) Geburtsname der Mutter:
b) Geburtsname des Vaters:
8. Privatanschrift:
9. Staatsangehörigkeit:
Ich erkläre hiermit, daß gegen mich weder ein Strafverfahren schwebt noch ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens anhängig gewesen ist und daß weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein
Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren
verwickelt waren oder sind.
Ort und Datum Unterschrift
Fußnote:
1) Die Angaben zu 1. bis 9. bitte in Maschinenschrift oder in Druckschrift eintragen.
Anlage2
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach§ 10 Abs. 4a Satz 4 KWG
(Nicht realisierte Reserven)
CD
zum: __________________ C:
:::::,
a.
Cl)
cn
<C
Cl)
Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
D Institut D Institutsgruppe bzw. Finanzholding-Gruppe 1) Wird durch die LZB ausgefüllt cn
Cl)
~
lnstitut/-Gruppe
C'"
1 1 1 1 §
'-
Landeszentralbank Prüfungsverband2) D Beträge in Tsd DM Sl,)
::r
(0
D Beträge in Tsd Euro Sl,)
:::::,
Vorsorge- Wertansatz Unterschiedsbetrag Anrech- Nachrichtlich <C
Buchwert Anzurechnender _.,
Bilanzwert reserven gemäß § 10 Abs. 4b (Spalte4 nungs-
Nicht realisierte Reserven (Spalte 1 + 2) Betrag bisheriger Stand c.o
gemäߧ 340f HGB bzw.4cKWG abzüglich Spalte 3) satz c.o
--..J
~
01 02 03 04 05 06 07 08
1) Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und Gebäude 01 45vH ~
2a) notierte Wertpapiere3) CX>
_c.o
Schuldverschreibungen und andere Sl,)
festverzinsliche Wertpapiere - 02 C:
cn
Aktien und andere nicht festverzins- <C
Cl)
liehe Wertpapiere (ohne Beteiligungen <C
und ohne Investmentanteile) 03 Cl)
C'"
Beteiligungen und Anteile Cl)
:::::,
an verbundenen Unternehmen 04 N
C:
2b) nicht notierte Wertpapiere4)
CD
Anteile an zum Verbund der Kredit- 0
:::::,
genossenschaften oder Sparkassen :::::,
gehörenden Kapitalgesellschaften 05 Sl,)
Anteile an Wertpapier- oder Grund- 3
stückssondervermögen nach den ~
Vorschriften des KAGG 06 0
Cl)
Anteile an Wertpapier-Sonderver- N
mögen, ausgegeben von Investment- Cl)
gesellschaften in EG-Staaten 07 3
C'"
Cl)
Summe der Wertpapiere ~
(Zeile 02-07) 08 35vH
c.o
c.o
Insgesamt (Zeile 01 und 08) --..J
Firma, Unterschrift PLZ/Ort/Datum Sachbearbeiter/in Telefon
09
Fußnoten: 2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
1) Alle Angaben erfolgen unter der Berücksichtigung der Zusammenfassung
nach § 10a KWG.
3) Gemäߧ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7a KWG.
4) Gemäߧ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7b und 7c KWG. !
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Anlage3
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG und § 24 Abs. 3a KWG 1) Blatt 1
(nachgeordnete Unternehmen von Instituten und von Finanzholding-Gesellschaften)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank Wird durch die LZB ausgefüllt
für das Kreditwesen
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Instituts bzw. der
Finanzholding-Gesellschaft
Prüfungsverband 2) Institut/Finanzholding-Gesellschaft
1 1 1 1 1 1 1
D Einzelanzeige von Instituten nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG ldentnummer des
Instituts bzw. der
• Einzelanzeige von Finanzholding-Gesellschaften nach § 24 Abs. 3a Satz 3
und § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG
Finanzholding-Gesellschaft
• Sammelanzeige von Finanzholding-Gesellschaften nach § 24 Abs. 3a Satz 1 KWG
Sammelanzeige: zum Stichtag _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1 1 1 1 1 1
Kreditnehmereinheit-Nr. des
1
nachgeordneten Unternehmens
Dies ist die Teilanzeige Nr. _ _ _ _ _ von insgesamt _ _ _ _ _ Teilanzeigen.
1 1 1 1 1 1 1
Einzelanzeige: D Begründung ldentnummer des
D Veränderung nachgeordneten Unternehmens
D Aufgabe mit Wirkung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 1 1 1 1 1 1 1
1. Angaben zu dem nachgeordneten Unternehmen
Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift, Land, Geschäftszweig
2. Art des nachgeordneten Unternehmens
D Einlagenkreditinstitut4) D Finanzdienstleistungsinstitut D anderes Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KGW) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 1 Abs. 1 KWG)
D Unternehmen mit bankbezogenen D Wertpapierhandelsunternehmen 3) D Finanzunternehmen
Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG) (§ 1 Abs. 3 KWG)
3. Angaben zu der anzuzeigenden Beteiligung/Unternehmensbeziehung 4)
- Beträge in Tsd DM/Euro -
D Qualifizierte Minder- Beteiligungsverhältnis _ _ _ _ _ _vH Nennwert _ _ _ _ _ _ __
heitsbeteiligung
im Sinne des
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
§ 10aAbs. 4
KWG mit Stimmrechtsanteil5)
und/oder
D über Treuhand
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsantei15)
Treuhänder (Firma/Sitz)6)
und/oder
D mittelbar
mit Kapitalanteil gemäß
quotaler Zurechnung
mit Stimmrechtsanteil
gemäß quotaler
Zurechnungs)
Vermittelt über [Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil 5) in vH]6)
Fußnoten siehe Rückseite Blatt 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3385
Blatt 1 Rückseite
Fußnoten:
1) Für jede anzuzeigende Beteiligung oder Unternehmensbeziehung ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.
2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
3) Wertpapierhandelsunternehmen sind immer auch andere Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 10 KWG bzw. Finanz-
dienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG. Diese Tatsache braucht nicht zusätzlich angekreuzt zu
werden.
4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben.
5) Nur anzugeben, soweit höher als der Kapitalanteil.
6) Die Angaben sind in der Reihenfolge der Beteiligungskette zu machen; ggf. Beteiligungsspiegel in Form einer .Matrix oder als
Organigramm auf einem gesonderten Blatt beifügen.
7) Der mittelbare Kapital-/Stimmrechtsanteils entspricht dem unmittelbaren Anteil des Tochterunternehmens über das die mittelbare
Beteiligung vermittelt wird.
8) Die Angaben sind nur von Instituten, nicht aber von Finanzholding-Gesellschaften, zu machen.
9) Im Fall @] begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.
10) Weitere Ausführungen sind ggf. auf einem gesonderten Blatt beizufügen.
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Fortsetzung der Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG und § 24 Abs. 3a KWG Blatt 2
- Beträge in Tsd DM/Euro -
D Tochterunternehmen Tochterunternehmen
1
im Sinne des
§ 1 Abs. 7 KWG
D aufgrund des § 290 HGB
oder
D aufgrund der Möglichkeit,
beherrschenden Einfluß
ausüben zu können
_ _ _ _ _ _vH Nennwert _ _ _ _ _ _ __
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsantei1 5)
und/oder
D über Treuhand
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil 5)
Treuhänder (Firma/Sitz)6)
und/oder
D mittelbar7)
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil5)
Vermittelt über [Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil 5) in vH] 6)
Nur auszufüllen, sofern die Meldung als Einzelanzeige nach§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG erfolgt:
Es ist m sichergestellt - l]IJ nicht sichergestellt -, daß die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den
§§ 1Oa, 13b und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG).
Im Fall (§]: Der nach § 1Oa Abs. 9 Satz 3 KWG vorzunehmende Abzug der Buchwerte @IJ trägt unseres Erachtens 9)
in einer der Zusammenfassung nach § 1Oa Abs. 6 oder 7 KWG und § 13b Abs. 3 KWG vergleichbaren Weise
dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1
Satz 2 KWG). 10)
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
Fußnoten siehe Rückseite Blatt 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3387
Anlage4
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG
(unmittelbare Beteiligungen)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank
Wird durch die L2B ausgefüllt
für das Kreditwesen
ldentnummer des
Instituts
1 1 1 1 1 1 1
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Prüfungsverband 1) Institut
Beteiligungsunternehmens
D Einzelanzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG i.V.m. § 9 AnzV 2) 1 1 1
ldentnummer des
1 1 1 1
D Sammelanzeige unmittelbarer Beteiligungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG Beteiligungsunternehmens
i. V.m. § 9 AnzV2)
1 1 1 1 1 1 1
Dies ist Teilanzeige Nr. _ _ _ _ _ von insgesamt _ _ _ _ _ Teilanzeigen.
1. Beteiligungsunternehmen
• Einlagenkreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
anderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) • Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG) • Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
• Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG) • Versicherungsunternehmen
• sonstiges Unternehmen
Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PL2/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanzunternehmen/
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)
2. Beteiligungsangaben 5) Mit Wirkung vom/zum Meldestichtag vom _ _ _ _ _ __
Kapitalanteil5) Kapital
des
Übernahmepreis/ Buchwert Beteiligungs-
Bisheriger [ ] Zugang
Veräußerungs- Neuer Stand6) unter-
Stand [ ] Abgang nehmens5)6)
erlös
vH7) Tsd DM/Euro vH 8) Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH 9) Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Stimmrechtsanteil (soweit vom Kapitalanteil abweichend)
Stimmrechtsanteil
Bisheriger [] Zugang
Neuer Stand
Stand [ ] Abgang
vH vH vH
10 11 12
Besondere Bemerkungen10)
Ort/Datum
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. Firma/Unterschrift
Fußnoten siehe Rückseite
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rückseite
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden.
3) Haben sich für dieses Beteiligungsverhältnis im Vergleich zu der Sammelanzeige der unmittelbaren Beteiligungen vom Vorjahr
keine Veränderungen ergeben, sind nur die Felder zu den Spalten 6 bis 9 und 12 auszufüllen.
4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
6) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals bzw. der Kapitalanteile in
Fremdwährung.
7) VH-Satz bezogen auf das Kapital des Beteiligungsunternehmens gemäß letzter Anzeige für dieses Beteiligungsunternehmen.
8) Auch bei alleiniger Veränderung des vH-Satzes auszufüllen (z. B. Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung).
9) VH-Satz bezogen auf das mit dieser Anzeige gemeldete Kapital des Beteiligungsunternehmens.
10) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen, Kapitalanteile
als persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Währungsumstellung. Bei einer
Umfinanzierung oder einer Sitzveränderung des Beteiligungsunternehmens sollte hier die zuletzt für das Unternehmen angezeigte
Firmierung bzw. der zuletzt angezeigte Sitz zur besseren Identifizierung eingetragen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3389
Anlage5
zur Anzeigenverordnung
Blatt 1
Anzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG
(Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an dem anzeige-
pflichtigen Institut oder an nachgeordneten ausländischen Unternehmen)
Bundesaufsichtsamt Anzeigepflichtiges Institut Wird durch die LZB ausgefüllt
für das Kreditwesen Kreditnehmereinheit-Nr. des
Anteilseigners
Landeszentralbank 1 1 1 1 1 1 1
ldentnummer des
Anteilseigners
Prüfungsverband 1)
1 1 1 1 1 1 1
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Instituts
[ ] Einzelanzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG2)
1 1 1 1 1 1 1
[ ] Sammelanzeige nach§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG ldentnummer des
[ ] Bedeutende Beteiligung an dem anzeigenden Institut Instituts
[ ] Bedeutende Beteiligung an folgendem, dem anzeigepflichtigen Institut 1 1 1 1 1 1 1
gemäß § 1Oa Abs. 2 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen 3)
Mit Wirkung vom/Zum Meldestichtag vom: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dies ist Teilanzeige Nr. _ _ von insgesamt _ _ Teilanzeigen bedeutender Beteiligungen.
1. Angaben zum Inhaber der unmittelbaren bedeute~den Beteiligung
Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift
Land
Geschäftszweig
Beteiligungsangaben 4)
Kapital
Stimmrechtsanteil
Kapitalanteil5) des
(soweit vom Kapitalanteil abweichend)
lnstituts5)
Veränderung Veränderung
Bisheriger Bisheriger
[) Zugang Neuer Stand [] Zugang Neuer Stand
Stand Stand
[) Abgang [) Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
2. Mittelbare Beteiligungen sind ggf., unter Einbeziehung unmittelbarer Beteiligungen, gemäß Muster (s. Rückseite)
dargestellt.s) 7)
3. Das anzeigende Institut ist
[ ] Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG seit
Mutterunternehmen/Konzernspitze ist/sind [Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Anschrift/Land/Geschäftszweig]:
[ ] nicht Tochterunternehmen im Sinne von§ 1 Abs. 7 KWG.
Fußnoten siehe Blatt 2
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
a) Die Beteiligung wird vermittelt über: 1) Anlage Nr.1
zur Anzeige vom 11. 11. 11
Nr. Name/Firma Anschrift Land Geschäftszweig
1 Kathrin Musterfrau Bahnhofstr. 1 Deutschland . /.
99999 Musterstadt
2 Muster-AG Rathausplatz 2 Deutschland Maschinenbau
99999 Musterstadt
3 Specimen Ltd. Mainstreet 3 United Kingdom Elektro
Specimen-town
b) Matrix der bedeutenden Beteiligungen2)3)
Musterbank-
Nr. 1 Nr.2 Nr.3
AG 8)
Nr. 1 4) 80,7 5, 1
Nr. 25) 70,5
Nr. 36) 10,0
Musterbank-AG?) 5,8
Fußnoten:
1) Sofern eine der beteiligten Personen oder ein beteiligtes Unternehmen die Beteiligung treuhänderisch hält, ist dies unter Angabe
des Treugebers (Name/Firma/Sitz mit PLZ/Anschrift/Geschäftszweig/Land lt. Registereintragung) zu erläutern.
2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma.
3) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Weichen Stimm-
rechts- und Kapitalanteile voneinander ab, sind die Stimmrechtsanteile in Klammern zu vermerken.
4) Frau Musterfrau ist mit 80, 7 vH an der Muster-AG und mit 5, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt.
5) Die Muster-AG ist mit 70,5 vH an der Specimen Ltd. beteiligt.
6) Die Specimen Ltd. hält 10,0 vH Anteile an der Musterbank-AG.
7) Die Musterbank-AG hält 5,8 vH an der Muster-AG (wechselseitige Beteiligung).
B) Frau Musterfrau ist somit mit insgesamt 15, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt
(5, 1 vH unmittelbar und 10,0 vH mittelbar).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3391
4. [ ] Die Beteiligung zu Nr. 1 hält der Inhaber als Treuhänder für
[Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Anschrift/Land/Geschäftszweig des/der Treu~eber(s)]:
Anzahl der Anlagen (bitte durchnumerieren):
Ort/Datum
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. Firma/Unterschrift
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang ist ein eigener Vordruck zu verwenden.
3) Eine bedeutende Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts selbst ist nicht anzuzeigen.
4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma. Bei Sammelanzeigen sind unter Ziffer 1 nur die Felder „Neuer Stand" und „Kapital
des Instituts" (zum Meldestichtag) auszufüllen. Die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften ist auf das durch den
Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
6) Bei Sammelanzeigen ist die Darstellung auf den Meldestichtag zu beziehen.
7) Ob und in welcher Höhe eine mittelbare Beteiligung besteht, ist nach § 1 Abs. 9 KWG zu entscheiden.
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Anlage6
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG Blatt 1
(Enge Verbindungen im Sinne von § 1 Abs. 10 KWG)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank
für das Kreditwesen Wird durch die LZB ausgefüllt
ldentnummer des
Instituts
1 1 1 1 1 1 1
Prüfungsverband 1) Institut
Kreditnehmereinheit-Nr. der
natürlichen Person/des
Unternehmens
1. Enge Verbindung nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG 1 1 1 1 1 1 1
i.V.m. § 1 Abs. 10 KWG2) ldentnummer der
natürlichen Person/des
D Begründung Unternehmens
D Veränderung mit Wirkung vom: _ _ _ _ _ _ _ __ 1 1 1 1 1 1 1
D Beendigung
2. Natürliche Person/Unternehmen
Name/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanz-
unternehmen/Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)
3. Art des Unternehmens
0 Einlagenkreditinstltut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) D Finanzdienstleistungsinstitut D Finanzunternehmen
anderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 1 Abs. 3 KWG)
D Unternehmen mit bankbezogenen D Versicherungsunternehmen D sonstiges Unternehmen
Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG)
4. Art der engen Verbindung
4a) Verbindung durch
Kapital- oder
Stimmrechtsantelle
D Kapital- oder Stimm-
Die Kapital- oder Stimmrechtsanteile gemäߧ 1 Abs. 10 Nr. 1 KWG werden gehalten von
rechtsanteile über D dem anzeigepflichtigen Institut
mindestens 20 vH
gemäß § 1 Abs. 10 D der natürlichen Person/dem Unternehmen unter 2.
Nr.1 KWG
Beteiligungsverhältnis3)4) vH Nennwert in Tsd DM/Euro
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil5)
und/oder
D über Treuhand
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil5)
Treuhänder (Name, Firma/Sitz)
Fußnoten siehe Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3393
Blatt 1 Rückseite
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Für jede anzuzeigende enge Verbindung ist ein eigener Vordruck zu verwenden.
3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
4) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
5) Nur anzugeben, soweit vom Kapitalanteil abweichend.
6) Angaben in der Reihenfolge der Beteiligungskette beginnend mit dem ersten unmittelbaren Beteiligungsverhältnis. Die unmittel-
baren Kapital- und Stimmrechtsanteile aller Beteiligungsverhältnisse der Beteiligungskette sind aufzulisten. Gegebenenfalls ist die
Beteiligungsstruktur auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Fortsetzung der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG Blatt2
und/oder
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
gemäß Zurechnung
in voller Höhe
mit Stimmrechtsanteil5)
gemäß Zurechnung
in voller Höhe
Vermittelt über (Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil in vH, Nennwert
in Tsd DM/Euro3)4)5)6)
4b) Verbindung durch
Kontrolle
D Mutter-/Tochter-
Das Unternehmen unter 2. ist
unternehmen ge- D Mutterunternehmen gemäߧ 1 Abs. 6 KWG.
mäߧ 1 Abs. 10 Nr. 2
1. Alternative KWG D Tochterunternehmen gemäߧ 1 Abs. 7 Satz 1 KWG.
D einem Mutter-Tochter- Erläuterung des anzuzeigenden Verhältnisses:
Verhältnis gleich-
geartets Verhältnis ge-
mäߧ 1 Abs. 10 Nr. 2
2. Alternative KWG
D Schwester-
Gemeinsames Mutterunternehmen ist (Name/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung)
mit PLZ/Land/Geschäftszweig):
unternehmen ge-
mäߧ 1 Abs. 10 Nr. 2
3. Alternative KWG
Besondere Bemerkungen:
Ort/Datum
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. Firma/Unterschrift
Fußnoten siehe Blatt 1 Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3395
Anlage7
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG
(Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank Wird durch die LZB
für das Kreditwesen ausgefüllt
ldentnummer des Instituts
Prüfungsverband 1) Institut
Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen gemäߧ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG i.V.m. § 14 AnzV.
Zum Meldestichtag vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dies ist Teilanzeige Nr. _____ von insgesamt _____ Teilanzeigen mittelbarer Beteiligungen.2)
1. Beteiligungsunternehmen (mittelbar)
• Einlagenkreditinstitut (§ ·1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
anderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) • Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG) • Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
• Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG) • Versicherungsunternehmen
• sonstiges Unternehmen
Name/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanz-
unternehmen/Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)
Beteiligungsangaben (mittelbare Quoten) 3) 4)
wird durch die LZB ausgefüllt Kapitalanteile S) Stimmrechtsanteil 6)
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Beteiligungsunternehmens
1 1 1 l 1 1 1
vH Tsd DM/Euro vH
ldentnummer des
Beteiligungsunternehmens
1 1 1 1 1 1 1
2. Die mittelbare Beteiligung ergibt sich aus den unmittelbaren Beteiligungsverhältnissen über folgende (Tochter-)Unter-
nehmen (Tochterunternehmen gemäߧ 1 Abs. 7 KWG (unmittelbare Quoten)3) 7)
wird durch die LZB ausgefüllt Kapital des Stimm-
Name, Firma, Rechtsform, Sitz Kapitalanteil 5) 8 ) Unterneh- rechts-
(lt. Registereintragung) mit PLZ, mens 5)9) anteil6)B)
ldentnummer Land, Geschäftszweig
vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH
1 1 1 1 1 1 1
\ 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1 1 1
Besondere Bemerkungen:10) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ort/Datum
Sachbearbeiter Telefon-Nr. Firma/Unterschrift
Fußnoten siehe Rückseite
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rückseite
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden. Werden mittelbare Beteiligungen an einem Beteiligungs-
unternehmen über mehrere unmittelbare Beteiligungsverhältnisse vermittelt, sind für diese einzelne Vordrucke einzureichen.
3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
4) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte sind dem mittelbar beteiligten Institut jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
6) Soweit vom Kapitalanteil abweichend.
7) Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungen zwischen den Beteiligungs-
unternehmen. Die Kette beginnt mit dem ersten die mittelbare Beteiligung vermittelnden Unternehmen, das heißt unmittelbare
Beteiligung des anzeigepflichtigen Kreditinstituts, und endet mit dem anzuzeigenden mittelbaren Beteiligungsunternehmen
unter 1. Bei komplexen Beteiligungsverflechtungen ist gegebenenfalls ein Schaubild zur Erläuterung der Beteiligungsstruktur in
Form einer Matrix oder als Organigramm auf einem gesonderten Blatt beizufügen.
8) Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungs-
unternehmen.
9) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals in ausländischer Währung.
10) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen, Kapitalanteile als
persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Währungsumstellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3397
Anlage8
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach§ 24 Abs. 3 KWG 1)
(Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Geschäftsleitern)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank
Wird durch die LZB ausgefüllt
für das Kreditwesen
ldentnummer des Geschäftsleiters
ldentnummer des Instituts
Familien- und Vorname
als Geschäftsleiter tätig bei (Firma/Sitz des Instituts [laut Registereintragung] mit PLZ)
1. Tätigkeitsangaben
Bei einem anderen
D Institut (Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG oder Finanz- D sonstigen Unternehmen
dienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG)
D Beginn der zusätzlichen Tätigkeit Mit Wirkung v o m : - - - - - - - - - -
D Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
als
D Geschäftsleiter D Aufsichtsratsmitglied D Verwaltungsratsmitglied
Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens
ldentnummer des Unternehmens
Rechtsform 1 Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG
2. Beteiligungsangaben 2) Mit Wirkung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
D Zugang D Institut (Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG oder
einer Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG)
D Abgang D sonstigen Unternehmen
Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens
ldentnummer des Unternehmens
Rechtsform 1 Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG
Kapitalanteil3) Kapital
des Betei-
ligungs-
Bisheriger Stand Veränderung Neuer Stand unter-
nehmens3 )4)
vH 5) Tsd DM/Euro vH 6) Tsd DM/Euro vH7) Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro
1 2 3 4 5 6 7
Besondere BemerkungenB)
Ort, Datum Unterschrift des Geschäftsleiters
Fußnoten siehe Rückseite
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rückseite
Fußnoten:
1) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden.
2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
3) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
4) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals in Fremdwährung.
5) VH-Satz bezogen auf das Kapital des Beteiligungsunternehmens gemäß letzter Anzeige für dieses Beteiligungsunternehmen.
6) Auch bei alleiniger Veränderung des vH-Satzes auszufüllen (z.B. Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung).
7) VH-Satz bezogen auf das mit dieser Anzeige gemeldete Kapital des Beteiligungsunternehmens.
8) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen; Kapitalanteile als
persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3399
Verordnung
zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Monatsausweisverordnung - MonAwV}
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das §4
Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom
Finanztransfergeschäft
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) neu gefaßt worden ist,
in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder in
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben neben
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. De- dem Monatsausweis, nach Staaten geordnet, die Agen-
zember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundes- turen anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die
aufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben. Die
der Deutschen Bundesbank: Angaben sind nach Firma, Sitz und Ort der Zweig-
niederlassung, über die die Finanztransferdienstleistung
§1 abgewickelt worden ist, aufzugliedern.
Anwendungsbereich
§5
Diese Verordnung gilt für alle Institute, soweit sie nicht Sortengeschäft
in den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monats-
ausweisverordnung fallen. Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben
neben dem Monatsausweis anzugeben
§2 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des
Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des
Art und Umfang des Monatsausweises
Sortengeschäfts eingeschaltet haben;
(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens- 2. den Kassenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen
status bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichts- Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden
zeitraums und einer Erfolgsrechnung, die den Zeitraum Monats zum Geschäftsschluß während des Berichts-
seit dem Ende des letzten Geschäijsjahres umfaßt. Der zeitraums;
Vermögensstatus und die Erfolgsrechnung müssen min-
destens die in der Anlage genannten Angaben enthalten. 3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem
Schwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unter-
(Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung halb dieses Schwellenwertes.
seiner Aufgaben erforderlich ist, Anordnungen gegenüber
den Instituten über die Aufstellung und den Inhalt des
§6
Vermögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen.
Ausnahmen
§3 (1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik
Drittstaateneinlagenvermittlung nach § H3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1
Institute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen
Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäi- betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften, Wert-
schen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben neben papiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften
dem Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz mit Spareinrichtung haben keinen Vermögensstatus und
und Aufsichtsbehörde der Unternehmen anzugeben. keine Erfolgsrechnung nach dieser Verordnung einzu-
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
reichen. Sie haben die Angaben nach§ 4 und, sofern der soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
Gold- und Sortenbestand des Instituts insgesamt den aufsichtsamtes erforderlich ist.
Gegenwert von 250 000 Deutsche Mark übersteigt, nach
§ 5 Nr. 2 einzureichen. §8
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Dritt-
Einreichungsweg und Einreichungstermin
staateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft
und das Sortengeschäft hinaus keine nach dem Gesetz Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3
über das Kreditwesen erlaubnispflichtigen Geschäfte bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen
betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 5 bis 7 ein- Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem
zureichen. Stand des Berichtszeitraumendes bis zum 15. des
Folgemonats einzureichen.
§7
Berichtszeitraum §9
Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Das Bun- Inkrafttreten
desaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall
den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3401
Anlage
Angaben zu Vermögensstatus und Erfolgsrechnung
1. Angaben zum Vermögensstatus
Der Vermögensstatus hat eine Zusammenstellung der Bestandskonten unter Einbeziehung des Saldos der
Erfolgskonten sowie schwebender Verrechnungen zu den Berichtszeitraumsendständen zu enthalten.
2. Angaben zur Erfolgsrechnung
Bei der Aufstellung der Erfolgsrechnung sind mindestens die folgenden Positionen unter Berücksichtigung der
angeführten Gliederungshinweise anzugeben:
Provisionserträge und -aufwendungen (unsaldiert)
Ertrag und Aufwand aus Eigenhandel
darunter:
Wertpapiere (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Futures (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Optionen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Sonstige (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften
positive Kursdifferenzen
negative Kursdifferenzen
Zinsen und ähnliche Erträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Sonstige betriebliche Erträge
Allgemeiner Verwaltungsaufwand
darunter:
Personalaufwand
andere Verwaltungsaufwendungen
Abschreibungen und Wertberichtigungen
davon:
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Rohergebnis
Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (unsaldiert)
Steuern
Ergebnis
3. Berechnung der Relation nach§ 10 Abs. 9 KWG*)
1. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen DM
2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen DM
Summe von 1. und 2. DM
Eigenmittel laut Vermögensstatus DM
Eigenmittel
x 100 = Relation nach § 10 Abs. 9 KWG %
Summe von 1. und 2.
(mindestens 25%)
•) Anwendbar nur auf Wertpapierhandelsunternehmen.
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
zur Einreichung von Monatsausweisen
durch Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Skontroführer-Monatsausweisverordnung - SkontroMonAwV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Aufgaben erforderlich ist, Anordnungen gegenüber den
Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes Instituten über die Aufstellung und den Inhalt des Ver-
vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt worden mögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen.
ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung
der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom §3
19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen Berichtszeitraum
mit der Deutschen Bundesbank:
Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. Auf Antrag des
Instituts kann das Bundesaufsichtsamt den Berichtszeit-
§1 raum auf ein Vierteljahr verlängern.
Anwendungsbereich
Monatsausweise nach dieser Verordnung sind von
§4
Maklergesellschaften im Sinne des Börsengesetzes,
deren Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind, Einreichungsweg und Einreichungstermin
sowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Makler-
gesellschaft im Sinne des Börsengesetzes sind, einzu- (1) Die Monatsausweise sind in vierfacher Ausfertigung
reichen. der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank und
in einfacher Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt
§2 jeweils nach dem Stand am Ende des Berichtszeitraums
bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.
A~ und Umfang des Monatsausweises
(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise
(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens:.
mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt
status auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und
weiter.
einer Erfolgsrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende
des letzten Geschäftsjahres umfaßt. Der Vermögenssta-
tus und die Erfolgsrechnung müssen die in der Anlage §5
genannten Angaben enthalten.
Inkrafttreten
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-
desaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3403
Anlage
Angaben zu Vermögensstatus und Erfolgsrechnung
1. Angaben zum Vermögensstatus
Der Vermögensstatus hat eine Zusammenstellung - nach dem jeweils maßgebenden handelsrechtlichen,Bilanzgliede-
rungsschema - der Bestandskonten unter Einbeziehung des Saldos der Erfolgskonten sowie schwebender Verrechnun-
gen zu den Berichtszeitraumsendständen zu enthalten.
Zu den jeweiligen Stichtagen ist der Wertpapierbestand im Anlage- und Umlaufvermögen auch zum jeweils aktuellen
Kurswert bewertet anzugeben.
Die Posten des Umlaufvermögens sind zu den jeweiligen Stichtagen auch aktuell bewertet anzugeben.
2. Angaben zur Erfolgsrechnung
Bei der Aufstellung der Erfolgsrechnung sind mindestens die folgenden Positionen unter Berücksichtigung der ange-
führten Gliederungshinweise anzugeben:
Courtage
Persönlich erwirtschaftet
Poolausgleich
Ertrag und Aufwand aus Eigenhandel
Wertpapiere (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Futures (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Optionen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Devisen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Bestandsveränderungen Wertpapiere (zur bereinigten Ertragsermittlung)
Bestandsveränderungen Futures (zur bereinigten Ertragsermittlung)
Bestandsveränderungen Optionen (zur bereinigten Ertragsermittlung)
Bestandsveränderungen Devisen (zur bereinigten Ertragsermittlung)
Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften
positive Kursdifferenzen
negative Kursdifferenzen
Zinsen und ähnliche Erträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Rohertrag
Sonstige betriebliche Erträge
Allgemeiner Verwaltungsaufwand
darunter:
Personalaufwand
andere Verwaltungsaufwendungen
Abschreibungen und Wertberichtigungen
davon:
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (unsaldiert)
Steuern
Ergebnis
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
3. Berechnung der Relation nach§ 10 Abs. 9 KWG*)
1. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen ... DM
2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen ... DM
Summe von 1. und 2. ... DM
Eigenmittel laut Vermögensstatus ... DM
Eigenmittel
x 100 = Relation nach § 10 Abs. 9 KWG ... %
Summe von 1. und 2.
(mindestens 25 %)
*) Anwendbar nur auf Wertpapierhandelsunternehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3405
Verordnung
über die Einreichung
zusammengefaßter Monatsausweise
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung - ZuMonAwV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das (2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise
Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für
vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt worden das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) weiter.
ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines
der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das
übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem-
von den Vordrucken nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
ber 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundesauf-
dies aufgrund der besonderen Geschäftsstruktur der
sichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der
Gruppe angemessen ist.
Deutschen Bundesbank:
§1 §2
Einreichungsverfahren Übergangsregelung
(1) zusammengefaßte Monatsausweise nach § 25 Abs. 2 (1) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des
des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind von den § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Monats-
übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 ausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
KWG mit den folgenden Vordrucken einzureichen: S. 2501 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
1. Februar 1996 (BGBI. 1S. 149), weiter anzuwenden.
1. Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2
KWG: (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-
QV 1/QV 2 (Anlage 1), delsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangs-
regelung des § 64e Abs. 3 Satz 4 und 5 KWG den § 10
2. Zusammengefaßter Monatsausweis gemäߧ 25 Abs. 2 Abs. 1 bis 8, die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht
KWG anwenden, keine zusammengefaßten Monatsausweise
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kre- nach § 25 Abs. 2 KWG einzureichen.
ditinstituten-:
QA 1/QA 2 (Anlage 2), §3
3. Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Aufhebung der
Abs.2KWG
Monatsausweisverordnung
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Nichtbanken -: Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember
1985 (BGBI. 1S. 2501 ), zuletzt geändert durch die Verord-
QB 1/QB 2 (Anlage 3). nung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 149), tritt außer
Die zusammengefaßten Monatsausweise sind in drei- Kraft.
facher Ausfertigung der für das übergeordnete Unter-
nehmen zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank §4
jeweils nach dem Stand des Monatsendes bis spätestens
Inkrafttreten
zum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzu-
reichen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Anlage 1
(Original DIN A3) §
zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QV
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) 1)
Nur für Vermerk der LZB CD
C:
::::J
Kontrolliert a.
Cl)
(/)
(0
Cl)
(/)
An die Landeszentralbank
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe
~
C"
Übergeordnetes Unternehmen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ ~
c...
ll>
~
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ (C
ll>
(gemäߧ 13b Abs. 2 KWG) ::::J
(0
QV1 .....
CO
CO
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva Beträge in Mio DM2) ......
010 Kassenbestand 010 In den Positionen 050, 060 und 070 enthalten: ~
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 058 eigene Ziehungen 058 z;-,
030 Leerposition 030
040 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen u. ä. 040 059 Auslandswechsel 059 0)
Schuldtitel öffentlicher Stellen, reflnanzierbar bei Zentralnotenbanken !-0
zu Position 080: ll>
050 Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 050 C:
060 Forderungen an Kreditinstitute 060 088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen 088 (/)
(0
Cl)
070 Forderungen an Kunden 070 zu Position 160: (0
080 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 080
161 Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile 161
Cl)
C"
090 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 Cl)
::::J
100 Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften 100 Abstimmsumme (058 bis 161) 901 N
110 Anteile an verbundenen Unternehmen 110 C:
120 Treuhandvermögen 120 CD
0
130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand 130 ::::J
::::J
(einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch ll>
von Ausgleichsforderungen) 3
140 Sachanlagen 140 ~
150 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 150
160 Eigene Aktien oder Anteile 160 0
Cl)
170 Sonstige Aktiva N
Cl)
171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und 171 3
Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere C"
Cl)
172 Leasinggegenstände 172 ~
.....
173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u.ä. 173 CO
Abzinsungspapiere CO
......
174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich 174
Saldo aus der Schuldenzusammenfassung
175 Übrige Aktiva 175
Summe 170
179 Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 179
180 Summe der Aktiva 180
QV2
Passiva Zusatzangaben zu Passiva Beträge in Mio DM2}
210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 210 zu Position 233 nachrichtlich:
(für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln 239
220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden CD
C
221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspar- 221 ::J
a.
einlagen) CD
C/J
222 andere Verbindlichkeiten 222 340 Eventualverbindlichkeiten CO
CD
Summe 220 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen 341 C/J
CD
230 Verbriefte Verbindlichkeiten abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) f:l"
342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und 342 0-
231 begebene Schuldverschreibungen 231
232 begebene Geldmarktpapiere 232 Gewährleistungsverträgen ~
343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten 343 L
233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233 Q)
für fremde Verbindlichkeiten ::r
234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234 <O
Summe 340 Q)
Summe 230 ::J
CO
350 Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug 350 .....
240 Treuhandverbindlichkeiten 240
versandte Wechsel (0
(0
250 Wertberichtigungen 250 360 Geschäftsvolumen (330 + 341 + 350) 360 '""-.1
260 Rückstellungen 260 Abstimmsumme (239 bis 360) 902 ~
270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270
z:-,
280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280 0)
290 Genußrechtskapital - 290 !.D
Q)
C
300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300 C/J
CO
310 Eigenkapital CD
CO
311 gezeichnetes Kapital 311 CD
0-
312 Rücklagen 312 CD
::J
313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapital- 313 Anmerkungen: N
C
zusammenfassung 1) Institute gemäß § 1 Abs. 1 KWG sowie weitere nach § 13b Abs. 2 KWG einzubeziehende Unternehmen. CD
314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 314 0
2) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). ::J
315 abzüglich ausgewiesener Verlust 315 ::J
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen: Q)
Summe 310 - amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Melde- 3
320 Sonstige Passiva stichtag, ~
321 Verpflichtungen aus Warengeschäften und 321 - amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
0
aufgenommenen Warenkrediten CD
N
322 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen ein- 322 1Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern 1 CD
schließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung 3
323 Übrige Passiva 323 g-
..,
Summe 320 (0
(0
330 Summe der Passiva 330 '""-.1
Für die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
8.....
Anlage2 ~
(Original DIN A3) i
zusammengefaßter Monatsausweis gemäߧ 25 Abs. 2 KWG QA
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) CJJ
C:
:,
a.
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe ~(1)
Übergeordnetes U n t e r n e h m e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - l ~
C"
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ D,)
~
(gemäߧ 13b Abs. 2 KWG)
c...
~
:::::T
cc
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ~
:,
CO
Forderungen an Kreditinstitute QA1 .......
(0
(0
-..J
~
- Beträge in Mio DM - z
=""
Buchforderungen 0)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist ~
~
von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt C:
Schuldner täglich fällig von 4Jahren
unter 3 Monaten bis 1 Jahr bis unter
und darüber
(Spalte 01 bis 05) "'
CO
einschließlich 4Jahren ~(1)
01 02 03 04 05 06 C"
(1)
:,
N
Inländische Kreditinstitute 110 C:
CJJ
0
:,
Ausländische Kreditinstitute 120 :,
~
3
Summe Kreditinstitute (110 + 120) 100 w
.......
0
(1)
N
(1)
3
C"
..,
(1)
(0
(0
-..J
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten QA2
Verbindlichkeiten (ohne Bauspareinlagen)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
mit vereinbarter Laufzeit/ CD
von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt C
Gläubiger Kündigungsfrist bis unter von 4Jahren ::,
(Spalte 01 bis 05)
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter
und darüber a.
(1)
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4Jahren (/)
<O
01 02 03 04 05 06 (1)
(/)
~
N
Inländische Kreditinstitute 110 C1'
55'"
~
Ausländische Kreditinstitute 120 '-
Pl
:::T
(0
Summe Kreditinstitute (110 + 120) 100 Pl
::,
<O
......
CO
CO
......
~
~
(X)
~
Pl
~
<O
~(1)
C1'
(1)
::,
N
C
CD
0
::,
::,
Pl
3
~
0
(1)
N
(1)
3
C1'
..,
(1)
......
CO
CO
......
1
Anlage3
~
....
(Original DIN A3)
0
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäߧ 25 Abs. 2 KWG QB
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe CD
C:
::::,
Übergeordnetes U n t e r n e h m e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - l a.
CD
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ "'CD
(0
(gemäߧ 13b Abs. 2 KWG)
"'~N
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken C"
oj'"
Forderungen an Nichtbanken QB1 :::i:
- Beträge in Mio DM - (_
ll>
Buchforderungen :,-
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
eoll>
insgesamt ::::,
Schuldner bis 1 Jahr von über 1 Jahr von4Jahren (0
(Spalte 01 bis 03)
einschließlich bis unter 4 Jahren und darüber .......
<O
03 04 <O
01 02 -...J
Inländische Nichtbanken ~
Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG,
Deutsche Telekom AG 111
-z
="'
Eigen- und Regiebetriebe der 0)
öffentlichen Haushalte1) 112 !D
ll>
C:
Versicherungsgewerbe 113 "'CD
(0
(0
Sonstige Unternehmen CD
C"
(ohne 111 bis 113) 114 CD
::::,
N
C:
Unternehmen (111 bis 114) 110 CD
0
::::,
Privatpersonen und Organisationen ::::,
ohne Erwerbszweck 120 ll>
3
(,)
Öffentliche Haushalte 200 ~
0
Inländische Nichtbanken CD
N
(110 + 120 + 200) 300 CD
3
Ausländische Nichtbanken C"
Unternehmen und Privatpersonen 410 ~
.......
<O
<O
Öffentliche Haushalte -...J
420
Ausländische Nichtbanken
(410 + 420) 400
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken QB2
Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist ClJ
mit vereinbarter Laufzeit/ C:
Kündigungsfrist bis unter von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt :J
Gläubiger von 4Jahren Q.
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter (Spalte 01 bis 05) (1)
und darüber
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4 Jahren "'
CO
(1)
02 03 05 06
01 04
~
Inländische Nichtbanken f:l"
C"
Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, fü"
Deutsche Telekom AG 111 ~
L
'1>
Eigen- und Regiebetriebe der =r-
öffentlichen Haushalte1) 112 (0
'1>
:J
CO
Versicherungsgewerbe 113 ......
CO
CO
Sonstige Unternehmen .......
(ohne 111 bis 113) 114
~
Unternehmen (111 bis 114) 110 z:-"
(X)
Privatpersonen und Organisationen
ohne Erwerbszweck 120 50
'1>
C:
Öffentliche Haushalte 200· CO"'
(1)
CO
(1)
Inländische Nichtbanken C"
(1)
(110 + 120 + 200) 300 :J
N
Ausländische Nichtbanken C:
Unternehmen und Privatpersonen 410 ClJ
0
:J
:J
Öffentliche Haushalte 420 '1>
3
Ausländische Nichtbanken ~
(410 + 420) 400
0
(D
N
(D
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
3
C"
1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften. ..,
(1)
CO
CO
.......
~~
~
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
über die Erstanzeige von Finanzdienst-
leistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Erstanzeigenverordnung - ErstAnzV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des§ 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch
Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt
worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
§1
Anzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
sind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem
Vordruck „Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungs-
institute/Wertpapierhandelsbanken)" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zustän-
digen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige
sind Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Erlaubnisse und vorge-
nommenen Bestellungen sowie aktuelle Registerauszüge in den für die Anzeige
vorgesehenen Ausfertigungen beizufügen.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3413
Anlage
Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG
(Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken) 1)
Bundesaufsichtsamt An die Landeszentralbank:
für das Kreditwesen wird durch BAK/LZB ausgefüllt
Anzeigepflichtiger2) - Name oder Firma Kreditnehmereinheit-Nr.
Straße und Haus-Nr. ldentnr. des Anzeigepflichti en
Postleitzahl Wohnsitz oder Sitz3) BAK-Nr. des Anzeigepflichtigen
Geburtsdatum Geburtsort ggf. Geburtsname Telefon- u. -fax-Nr. des Unternehmens Orts-Nr.
Registerart Register-Nr.
• Ein eingetragenes Gewerbe liegt vor:
Weitere Angaben: 4)
Vom Anzeigenden nach dem Stand vom 31.12.1997 betriebene, ab dem 1.1.1998 erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und Finanz-
dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10, Abs. 1a Satz 2 KWG)Sl
201 • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten gern. § 1 Abs. 11 KWG im eigenen Namen für fremde Rechnung
(Finanzkommissionsgeschäft)6)
202 • Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien
(Emissionsgeschäft)
203 • Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
(Anlagevermittlung)
204 • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)
205 • Verwaltung einzelner7l in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzport-
fol ioverwaltung)
206 • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)8)
207 • Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten-
einlagenvermittlung)
208 • Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
209 • Handel mit Sorten (Sortengeschäft)
300 • Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden fortgeführt9l
400 • Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden als Haupttätigkeit betrieben 10l
500 • Der Anzeigende ist befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen
600 • Der Anzeigende betreibt den Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung 11 l
700 • Die Geschäfte in Finanzinstrumenten beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate, deren Preis von
dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt
810 • Kopie(n) bisher erteilter Er1aubnis(se) bzw. Bestellung{en) zuständiger Behörden sind beigefügt 12l
820 • Aktueller Registerauszug ist beigefügt
Ort, Datum Firma/Unterschrift
Sachbearbeiter/-in Telefon-Nr.
Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur dann nach § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG als erteilt angesehen werden, wenn die
Anzeige gemäß § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG mit den oben aufgeführten Angaben fristgerecht, d.h. Eingang beim Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen und bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landeszentralbank - Haupt-
verwaltung der Deutschen Bundesbank - spätestens am 1. April 1998, eingereicht wurde.
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Fußnoten
1) Für Unternehmen, die gemäß § 2 Abs. 6 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten, besteht keine Anzeigepflicht.
2) Bei natürlichen Personen:
Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsname, Geburtstag und -ort, vollständige Anschrift, Firma.
Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:
Firma, Rechtsform, Sitz laut Registereintragung.
3) Bei natürlichen Personen mit Geschäfts- und Wohnanschrift:
Wohnanschrift (erster Wohnsitz).
4) Bei Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:
Namen und Anschrift der Geschäftsleiter/persönlich haftenden Gesellschafter sowie ggf. Anschrift der Hauptverwaltung und
ausländischer Zweigstellen.
Angaben auf gesondertem Blatt beifügen.
5) Die Kennziffer der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ist zu unterstreichen.
6) Soweit es sich bei den Finanzinstrumenten um Wertpapiere und deren Derivate handelt, war dies als Effektengeschäft bereits
bisher erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Die Übergangsvorschrift des § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG gilt deshalb nur für das
Kommissionsgeschäft in Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten sowie deren Derivaten und Derivaten, deren
Preis von dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt.
7) Auch wenn in den Portfolios Vermögen verschiedener Kunden zusammengefaßt sind.
8) Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere.
9) Soweit nicht alle unter 201 bis 209 angekreuzten, ab dem 1. 1. 1998 erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
fortgeführt werden, auf gesondertem Blatt diejenigen Bankgeschäfte/Finanzdienstleistung~n aufführen, die fortgeführt werden.
10) Bei Ausübung als Nebentätigkeit sind nähere Angaben zur Geschäftstätigkeit insgesamt auf einem gesonderten Blatt zu machen.
11 ) Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung nicht als Dienstleistung für andere.
12 ) Z.B. gemäߧ 7 Abs. 1 oder§ 30 Abs. 1 des Börsengesetzes bzw.§ 34c der Gewerbeordnung und/oder eine Bestätigung der
zuständigen Behörde über den Beginn des Gewerbes (§ 15 Gewerbeordnung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3415
Verordnung
über die Ergänzungsanzeige von
Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Ergänzungsanzeigenverordnung - ErgAnzV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das §2
Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom Allgemeine Unterlagen
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) neu gefaßt worden ist,
in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Der Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entspre-
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das chenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem- beizufügen:
ber 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundes- 1. ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte,
aufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der organisatorische Aufbau und die internen Kontroll-
der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzen- verfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das ins-
verbände der Institute: besondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter
erkennen läßt;
2. beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags
§1
oder der Satzung, des Beschlusses über die Bestel-
Allgemeine Angaben lung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für
die Geschäftsleitung;
Ergänzungsanzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind dem Bundes- 3. bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahres-
aufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) abschlüsse der letzen drei vollen Geschäftsjahre
schriftlich in zweifacher Ausfertigung und der Hauptver- (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die
waltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plan-
Ausfertigung einzureichen. Sie müssen folgende Angaben gewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen);
enthalten: der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem
Bestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer,
1. Firma, Rechtsform, Sitz unter Angabe der Post- eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidig-
adresse, gegebenenfalls Verband, dem das Institut ten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft
angehört, und Geschäftszweck des Instituts; zu versehen;
2. die Beschreibung der Geschäfte, die fortgeführt 4. bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Ein-
werden sollen; nahmenüberschußrechnungen der letzen drei vollen
Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre
3. die Geschäftsleiter unter Angabe ihrer Wohnadresse tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilan-
und die Zusammensetzung der sonstigen gesetzlichen zen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu
Organe des Instituts; ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer,
4. die an dem Institut gehaltenen bedeutenden Betei- eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidig-
ligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) unter Angabe der Inhaber, ten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft
der Höhe und der Struktur dieser Beteiligungen; mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungs-
bilanz für das Jahr 1998;
5. die von dem Institut gehaltenen unmittelbaren Beteili-
5. die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG unter Ver-
sowie Muster der verwendeten Kundenverträge und
wendung des Vordrucks der Anlage 4 zur Anzeigenver-
des Werbematerials;
ordnung;
6. wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen
6. die engen Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 1O Kooperationspartnern.
KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 6
zur Anzeigenverordnung; Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3
und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung
7. die inländischen Zweigstellen unter Angabe der Post- entsprechend.
adresse;
§3
8. die Zweigniederlassungen im Ausland unter Angabe
der Postadresse und unter Beifügung einer Kopie der Finanzkommissionsgeschäft
von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahme- Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschäft
staates erteilten Zulassung; (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich
9. den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 ein-
unter Angabe der betroffenen Staaten und Beschrei- zureichen:
bung der Dienstleistung; soweit die grenzüberschrei- 1. eine Aufzählung der im eigenen Namen und für fremde
tenden Dienstleistungen in einem Staat des Euro- Rechnung gehandelten Finanzinstrumente im Sinne
päischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist die des§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte
Zulässigkeit dieser Tätigkeiten nachzuweisen. Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden- 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des
kreise; § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen
der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden;
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an
Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar
den Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/
entgegengenommen werden;
Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder
Wertpapiere des Kunden entgegengenommen wer- 2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-
den. kreise, insbesondere die Angabe eventueller Min-
destdepotgrenzen;
§4
3. eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanz-
Emissionsgeschäft instrumente;
Anzeigepflichtige, die das Emissionsgeschäft (§ 1 4. eine Beschreibung der Form der Verwahrung.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung han-
den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu- deln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Anga-
reichen: ben zu machen.
1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des
§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im eigenen §7
Namen und für eigene Rechnung plaziert oder für die
gleichartige Garantien übernommen werden; Eigenhandel
2. eine Beschreibung der angewandten Plazierungsver- Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a
fahren einschließlich der Angabe der Märkte (Börse, Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den
Neuer Markt, Freiverkehr, OTC); Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-
reichen:
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an
den emittierten Finanzinstrumenten auf den Ge- 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des
schäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Wege
oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegen- des Eigenhandels angeschafft und veräußert werden;
genommen werden.
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-
kreise;
§5
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an
Anlage- oder Abschlußvermittlung den verkauften Finanzinstrumenten auf den Ge-
schäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar
Anzeigepflichtige, die die Anlage- oder Abschlußver-
oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegen-
mittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 oder 2 KWG) betreiben,
genommen werden.
haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach
den§§ 1 und 2 einzureichen:
§8
1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des
§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden Drittstaateneinlagenvermittlung
Namen für fremde Rechnung angeschafft oder ver-
Anzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln
äußert werden oder deren Anschaffung oder Veräuße-
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den
rung vermittelt wird oder in denen Geschäfte nach-
Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-
gewiesen werden;
reichen:
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-
1. eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an
kreise;
welche die Einlagen vermittelt werden mit Angaben
3. eine Beschreibung des Vermittlungsablaufes, insbe- darüber, ob diese Unternehmen in ihrem Sitzland einer
sondere auf welche Weise die Kunden geworben wer- Solvenzaufsicht unterliegen, welche Behörde diese
den und ob im Zuge der Vermittlung Gelder (bar oder Aufsicht wahrnimmt und ob, durch wen und in welcher
unbar) oder Finanzinstrumente des Kunden entgegen- Höhe die Einlagen gesichert sind;
genommen werden und wie viele Vermittler in den
2. eine Beschreibung des Vermittlungswegs mit Angaben
Ablauf eingeschaltet sind;
darüber, wie die Unternehmen die Einlagen entgegen-
4. Name und Sitz des kontoführenden Instituts. nehmen und in den Besitz des Geldes kommen und ob
der Vermittler selbst Bargeld entgegennimmt;
Anlage- oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rech-
nung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 gefor- 3. die Angabe der Währung, in der die Einlage erbracht
derten Angaben zu machen. wird.
§6 §9
Finanzportfolioverwaltung Finanztransfergeschäft
Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwal- Anzeigepflichtige, die das Finanztransfergeschäft (§ 1
tung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu
zusätzlich zu den Angaben und 'Unterlagen nach den den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-
§§ 1 und 2 einzureichen: reichen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3417
1. eine Aufstellung der Unternehmen, für die Agentur- §10
tätigkeiten durchgeführt werden oder die im Rahmen Sortenhandel
der Durchführung des Finanztransfergeschäftes einge-
schaltet werden, unter Angabe ihres Status (Einlagen- Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a
kreditinstitut, Finanzinstitut, sonstiges Unternehmen) Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den
und ihrer Anschrift; Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-
reichen:
2. eine Beschreibung des regelmäßigen Ablaufs des
Finanztransfers samt seiner technischen Durchführung 1. eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des
unter Angabe des genauen Transferwegs, getrennt Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegen-
nach Empfänger-/Auftraggeberseite; Art und Weise heitskunden;
der Durchführung des Clearings; bei körperlichem 2. eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen
Transport von Bargeld die Vermögensschadenhaft- der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet
pflichtdeckung und die verwendeten Kontroll- und werden;
Sicherheitsverfahren;
3. eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außer-
3. eine Beschreibung des angesprochenen Kundenkrei- halb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen
ses mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Ver- Umfangs.
hältnis zu Gelegenheitskunden;
§ 11
4. eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außer- Inkrafttreten
halb des Finanztransfergeschäftes mit Angabe ihres
jeweiligen Umfangs. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung
und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und
Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
(Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des§ 22, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 11 Abschnltt2
Satz 3, § 13a Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie Abs. 5 Satz 2 Sondervorschriften für Großkredite
und 4, sowie auf Grund des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 3
und des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Unterabschnitt 1
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Gemeinsame Bestimmungen für
22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64), das zuletzt durch Artikel 1 Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstltute
des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518)
§ 16 Null-Anrechnungen
geändert worden ist, in Verbindung mit§ 1 der Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver- § 17 20 vom Hundert-Anrechnungen
ordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- § 18 50 vom Hundert-Anrechnungen
wesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) ver- § 19 Kredite an die Europäische Investitionsbank oder an eine
ordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen multilaterale Entwicklungsbank
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach § 20 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Unterabschnitt 2
1n ha ltsü hersieht
Abgrenzung zwischen
Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
Abschnitt 1
§ 21 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außer-
Gemeinsame Bestimmungen
für Groß- und Millionenkredite bilanzmäßigen Geschäfte
§ 22 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Han-
§ 1 Begriffsbestimmungen
delsbuchs
§ 2 Bemessungsgrundlage
§ 23 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG
§ 3 Umrechnung von Fremdwährungen
§ 4 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags Unterabschnitt 3
§ 5 Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwen- Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
dung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 24 Organisatorische Maßnahmen
§ 6 Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarun-
§ 25 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handels-
gen als risikomindernd
buchs
§ 7 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags
§ 26 Ausnahmen von den Beschlußfassungsvorschriften nach
bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinba-
§ 13 Abs. 2 KWG
rungen
§ 27 Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
§ 8 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluß
von Schuldumwandlungsverträgen § 28 Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Groß-
krediteinzelobergrenze
§ 9 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positio-
nen innerhalb einzelner Wertpapierpensions- und Wert- § 29 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapital-
papierdarlehensgeschäfte anlagegesellschaften
§10 Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdar- § 30 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
lehensgeschäften § 31 Abrufbereitschaft
§ 11 Bestimmung des Kreditnehmers § 32 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und Satz 8 KWG
§12 Treuhandkredite § 33 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkredit-
§13 Anlagen in Investmentfonds obergrenze
§14 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des § 34 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
Bundesaufsichtsamtes § 35 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spar-
§15 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3419
Unterabschnitt 4 (3) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieser
Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute Verordnung sind die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (IBRD, Weltbank), die Internationale
§ 36 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
Finanz-Corporation (IFC), die Interamerikanische Investi-
§ 37 Handelsbuch-Gesamtposition tionsgesellschaft (IIC), die Interamerikanische Entwick-
§ 38 Emittentenbezogene Nettokaufposition lungsbank (IADB), die Afrikanische Entwicklungsbank
(AfDB), die Asiatische Entwicklungsbank (AsDB), die Kari-
§ 39 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
bische Entwicklungsbank (CDS), die Nordische Investi-
§ 40 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko tionsbank (NOS), der Wiedereingliederungsfonds des
§ 41 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte Europarats, die Europäische Bank für Wiederaufbau und
§ 42 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch- Entwicklung (EBRD) und der Europäische Investitions-
Großkrediteinzelobergrenze fonds (EIF).
§ 43 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch- (4) 1 Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verord-
Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach nung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet,
§ 13a Abs. 5 Satz 2 oder 3 KWG die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unter-
§ 44 Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamt- nehmens sicherzustellen.
buch-Großkrediten
(5) Qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen im
§ 45 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG
Sinne dieser Verordnung sind Wertpapierhandelsunter-
§ 46 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG nehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Gesetzes
§ 47 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkredit- über das Kreditwesen (KWG), für die aufsichtlich ein
obergrenze Anfangskapital von mindestens 730.000 ECU und minde-
§ 48 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten stens zwei Geschäftsleiter vorgegeben sind und die
1. als Handelsbuchinstitute im Sinne des KWG beauf-
Abschnitt3 sichtigt werden, sofern sie ihren Sitz im Inland haben,
Sondervorschriften für Millionenkredite 2. nach den Vorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie
§ 49 Erweiterung des Katalogs des § 20 Abs. 6 KWG beaufsichtigt werden, sofern sie ihren Sitz in einem
§ 50 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
haben, oder
Abschnitt4 3. einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem
Übergangs- und Schlußvorschriften Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach dem
KWG gleichwertig ist, sofern sie ihren Sitz in einem
§ 51 Übergangsregelung
Drittstaat haben.
§ 52 Aufhebung der Kreditbestimmungsverordnung
(6) Treuhandkredite im Sinne dieser Verordnung sind
§ 53 Inkrafttreten
Geld- oder Sachdarlehen, die ein Institut aus Mitteln, die
ihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für
fremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, daß
Abschnitt 1 sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige
Gemeinsame Bestimmungen Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und
Tilgungsleistungen beschränkt.
für Groß- und Millionenkredite
§1 §2
Begriffsbestimmungen Bemessungsgrundlage
(1) 1Gängige Aktienindizes im Sinne dieser Verordnung Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kre-
sind AIIOrds (Australien), BEL 20 (Belgien), DAX 30, MDAX ditbeträge nach den §§ 13 bis 14 KWG sind bei
und DAX 100 (Deutschland), HEX 20 (Finnland), CAC 40
1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG der
(Frankreich), FTSE 100 (Großbritannien), Hang Seng
Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und ab-
(Hong Kong), MIB 30 (Italien), Nikkei 225 (Japan), TSE 35
züglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Ver-
(Kanada), AEX und EOE 25 (Niederlande), ATX (Öster-
äußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis
reich), BLV 30 (Portugal), OMX (Schweden), SMI
zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasing-
(Schweiz), Strait Times (Singapur), IBEX 35 (Spanien),
gegenstände,
NASDAQ 100 und S&P 500 (USA). 2 Das Bundesaufsichts-
amt kann weitere Aktienindizes als gängig einstufen; die 2. Swap-Geschäften und den für sie übernommenen
Erweiterung ist öffentlich bekanntzugeben. Für die Be- Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in
kanntgabe genügt die Veröffentlichung im Internet unter Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis
„http://www.bakred.de" unter Angabe des Datums der des Geschäftsgegenstandes,
Erweiterung.
3. sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalte-
(2) 1Geschäftsschluß im Sinne dieser Verordnung ist ten Termingeschäften und den für sie übernommenen
täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. 2 Das Bundesaufsichts- Gewährleistungen der unter der Annahme tatsäch-
amt kann auf Antrag eines Instituts, das international tätig licher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis
ist, einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Handels- umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung
aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt. oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
4. Patronatserklärungen und vergleichbaren Global- Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremd-
garantien die Kredite des patronierten Unternehmens währungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer
ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des einge- Erstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anwenden.
zahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen
des patronierten Unternehmens,
§4
5. Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensge-
schäften, bei denen das Institut der Pensions- oder Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags
Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere,
(1) 1 Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und an-
6. Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensge- dere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termin-
schäften, bei denen das Institut der Pensions- oder geschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährlei-
Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder stungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG anzurech-
der Buchwert der im Gegenzug bestellten Wertpapier- nen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind vorbehaltlich des
sicherheit, Absatzes 2 nach der Marktbewertungsmethode zu ermit-
7. den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 teln. 2 Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind
Abs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Insti- die in Satz 1 genannten Kredite mit dem potentiellen Ein-
tut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der deckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der
Buchwert. täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des
Vertragspartners entstehen würde, vermehrt um den
§3 Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der
Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in
Umrechnung von Fremdwährungen
Zukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt
1Auf fremde Währung lautende Beträge sind zum aktu- bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. 3Der
ellen Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen. 2 Für Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird
die an der Frankfurter Devisenbörse amtlich notierten durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des
Währungen sind die Kassamittelkurse, für die anderen geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung
Währungen die Mittelkurse aus feststellbaren An- und einer gleichwertigen Position ergeben würde. 4 Fällt ein
Verkaufskursen zugrunde zu legen. 3Statt des aktuellen Geschäft in mehrere der Kategorien, welche die Tabelle
Kurses darf das Kreditinstitut bei der Umrechnung von aufzeigt, ist der höchste einschlägige Vomhundertsatz für
Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen die Berechnung des Zuschlags maßgebend.
Tabelle 1
Restlaufzeit Zinsbezogene Währungskurs- und Aktienkurs- Edelmetallpreis- Geschäfte mit
Geschäfte goldpreisbezogene bezogene bezogene sonstigen
Geschäfte Geschäfte Geschäfte Preisrisiken
bis 1 Jahr 0,0v.H. 1,0v.H. 6,0v.H. 7,0v.H. 10,0v.H.
über 1 Jahr 0,5v.H. 5,0v.H. 8,0v.H. 7,0v.H. 12,0v.H.
bis 5 Jahre
über 5 Jahre 1,5v.H. 7,5v.H. 10,0v.H. 8,0v.H. 15,0 v.H.
(2) 1 Nichthandelsbuchinstitute dürfen alternativ die 2. sofern der potentielle Eindeckungsaufwand aus-
Laufzeitmethode anwenden, ab dem 1. Oktober 1999 schließlich oder teilweise auf der Änderung von sonsti-
jedoch nur noch für die ausschließlich zinssatz-, gen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis
währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte. 2 Die zu einem Jahr 2 vom Hundert, von mehr als einem Jahr
Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte 3 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete
Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. 3Die Festlegung Jahr, abzüglich 1 vom Hundert.
von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzpro-
dukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch fest- (3) 1Bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil
gelegten Bereichen des Instituts erfolgen. 4 Das Institut gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin
darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsme- des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne als maßgebliche
thode übergehen. 5Bei Anwendung der Laufzeitmethode Laufzeit. 2 Bei Termingeschäften auf variabel verzinsliche
sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Geschäfte und Wertpapiere gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpas-
Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundert- sungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verblei-
sätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Be- bende Zeitspanne als maßgebliche Laufzeit. 3Bei anderen
messungsgrundlage anzurechnen. 6Die laufzeitbezoge- Termingeschäften und Optionsrechten mit effektiven oder
nen Vomhundertsätze betragen, synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine
bestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei Zins-
1. sofern der potentielle Eindeckungsaufwand aus- termingeschäften (Zins-Futures), Zinsausgleichsverein-
schließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, barungen, Termingeschäften auf festverzinsliche Wert-
bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 vom papiere, Zinsoptionen, Terminvereinbarungen und Optio-
Hundert, von mehr als einem Jahr 1 vom Hundert für nen auf Zinsswaps sowie Optionen auf den Abschluß von
jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist auf die Laufzeit des
Hundert, Geschäftsgegenstandes abzustellen. 4Bei den anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3421
Finanzinstrumenten, insbesondere bei Zinsswaps mit einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forde-
Festzinsteil, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, an- rung),
teilspreis- und warenpreisbezogenen Swaps sowie bei
3. der Vertragstext dem Institut das Recht gibt, alle einbe-
Terminvereinbarungen und Optionen auf solche Swaps,
zogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheit-
ferner bei Devisentermingeschäften, Edelmetallterminge-
lich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden,
schäften, Aktientermingeschäften und nicht zinsbezoge-
wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen
nen Indextermingeschäften, Warentermingeschäften so-
Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und
wie Optionen auf diese Gegenstände und bei Rechten aus
Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist die Laufzeit des Ver- 4. das Bundesaufsichtsamt keine Zweifel an der Rechts-
trages maßgebend. wirksamkeit der betreffenden Aufrechnungsvereinba-
rung nach den im Antrag bezeichneten Rechtsordnun-
§5 gen hat.
2Vertragstexte, die eine Bestimmung enthalten, wonach
Ermäßigung des Kredit-
äquivalenzbetrags bei Verwendung von eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat,
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse
zu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung
Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als Fest- hat, werden nicht als risikomindernd anerkannt.
geschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte
nach Maßgabe des§ 7 ermäßigt anrechnen, wenn (2) 1 Der Antrag auf Anerkennung muß angeben, in wel-
chem Umfang, insbesondere zur Verwendung für welche
1 . die Geschäfte rechtswirksam in eine zweiseitige Auf- Rechtsordnungen und Gattungen von Geschäftsgegen-
rechnungsvereinbarung einbezogen sind, deren Ver- ständen und Geschäftstypen, die Anerkennung erfolgen
tragstext vom Bundesaufsichtsamt als risikomindernd soll. 2Eine Abschrift des Antrags ist bei der Deutschen
anerkannt ist, Bundesbank einzureichen. 3 Dem Antrag ist der standardi-
2. die Einbeziehung gemäß Nummer 1 sich insbesondere sierte Vertragstext und ein geeignetes Rechtsgutachten
hinsichtlich der berührten Rechtsordnungen, der zu- einer sachkundigen und unabhängigen Stelle beizufügen,
grundeliegenden Geschäftsgegenstände, der vertrag- das zu der Frage der Rechtswirksamkeit des Vertrags-
lichen Ausgestaltung der Geschäfte (Geschäftstypen) textes für den Fall seiner Verwendung im beantragten
und des Vertragspartners im Rahmen der vom Bun- Umfang und zu den Voraussetzungen für die rechtswirk-
desaufsichtsamt ausgesprochenen Anerkennung hält, same Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungs-
vereinbarung Stellung nimmt, und zwar
3. das Institut sich auf der Grundlage des Gutachtens
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 unter Berücksichtigung ander- 1. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-
weitiger Erkenntnisse von der Rechtswirksamkeit der tragspartner seinen Sitz hat,
betreffenden Aufrechnungsvereinbarung und der Ein-
2. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-
beziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsverein-
tragspartner eine Zweigstelle errichtet hat, über welche
barung überzeugt hat,
die Geschäfte, die in die Aufrechnungsvereinbarung
4. das Institut über die erforderlichen Beweismittel ver- einbezogen werden, abgeschlossen oder abgewickelt
fügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in werden und
die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen
3. nach der Rechtsordnung, die für den vereinbarten
kann,und
Gerichtsstand maßgeblich ist.
5. das Institut sichergestellt hat, daß die Rechtswirksam-
4Das Rechtsgutachten hat das von den zuständigen
keit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbezie-
hung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf Gerichten und Verwaltungsbehörden in diesen Staaten
anzuwendende Recht eines anderen Staates zu berück-
mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvor-
schriften überprüft wird. sichtigen, insbesondere das Recht, das für die einzelnen
einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist, und das Recht,
dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die
§6
erforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken. 5 Sind
Anerkennung von zweiseitigen Aufrech- die Unterlagen nach Satz 3 in fremder Sprache abgefaßt,
nungsvereinbarungen als risikomindernd ist mit den Unterlagen eine von einem öffentlich bestellten
Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23
(1) 1 Das Bundesaufsichtsamt erteilt auf schriftlichen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Antrag einem standardisierten Vertragstext die Anerken-
nung für den Zweck einer ermäßigten Anrechnung gemäß (3) 1 Die Anerkennung kann auch von einem Spitzenver-
§ 7, wenn band für die ihm angeschlossenen Institute beantragt wer-
den. 2Mit dem Antrag hat sich der Spitzenverband zu ver-
1. der Vertragstext im Inland oder international gebräuch-
pflichten, den betreffenden Instituten eine Abschrift des
lich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur
Rechtsgutachtens und des nach Satz 4 bekanntgegebe-
Verwendung empfohlen wird,
nen Bescheids zur Verfügung zu stellen, wenn das Bun-
2. der Vertragstext sicherstellt, daß die einbezogenen desaufsichtsamt den Vertragstext als risikomindernd
Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfah- anerkannt hat. 3Uegen die Voraussetzungen einer Aner-
rens über das Vermögen des Vertragspartners in der kennung vor, so kann das Bundesaufsichtsamt den Aner-
Weise einheitlich beendet werden oder durch einsei- kennungsbescheid öffentlich bekanntgeben. 4Eine Be-
tige Erklärung des Instituts beendet werden können, kanntgabe an den antragstellenden Spitzenverband gilt
daß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags als öffentliche Bekanntgabe; sie wirkt gegenüber allen
der Bewertungsgewinne und -verluste der einzelnen dem Spitzenverband angeschlossenen Instituten. 5 Der
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Antrag nach Satz 1 kann auch für einzelne dem Spitzen- 2. die Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen
verband angeschlossene Institute gestellt werden, wenn und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquiva-
mit dem Antrag ein Verzeichnis der Institute eingereicht lenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewich-
wird, für welche die Anerkennung gelten soll. 6 Der Spit- tungssatz auf die Großkreditobergrenzen anzurech-
zenverband kann das Verzeichnis durch schriftliche nen.
Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ergänzen; mit Ein- 6 Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleich-
gang der Anzeige erstreckt sich die Wirksamkeit der An-
baren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsäch-
erkennung auf die nachgemeldeten Institute. 7 Eine Ab-
lichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus der-
schrift der Anzeige ist bei der Deutschen Bundesbank
artigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige
einzureichen. Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben
(4) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann die Anerkennung Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäf-
jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn te), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die
Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung
1. ihm nicht jährlich ein Rechtsgutachten gemäß Absatz 2
der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen erge-
vorgelegt wird,
ben.
2. sich Zweifel an der Rechtswirksamkeit des standardi-
sierten Vertragstextes ergeben oder (2) 1Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, so dür-
fen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4
3. der Widerruf aus anderen bankaufsichtlichen Gründen Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet
geboten erscheint. werden. 2Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,
2Qie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1 . sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der
bleiben unberührt. 3Für die Zwecke des Satzes 1 Nr. 1 Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit
genügt die Bestätigung des Gutachters, daß sich die von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als
Rechtslage gegenüber dem Vorgutachten nicht geändert einem Jahr 0, 75 vom Hundert für jedes volle und nicht
hat. vollendete Jahr, abzüglich 0, 75 vom Hundert,
2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder
§7
teilweise auf der Änderung von Währungskursen oder
Berechnung des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit
der Ermäßigung des Kredit- von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als
äquivalenzbetrags bei Verwendung von einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert.
(1) 1 Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf 3Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der
der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden,
angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen
der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Insti-
würde. 2 An die Stelle der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu tut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermäßigten
ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risiko- Vomhundertsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.
erhöhung tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der
(3) 1 Das Institut darf in die Verrechnung nach Absatz 1
Gleichung
oder 2 Satz 3 Wechselkursverträge mit einer Ursprungs-
Z = 0,4 * S + 0,6 *V* S laufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbeziehen,
zu berechnen ist. 3Dabei ist S die Summe der bei einer wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner
Einzelbetrachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. 2An der Einbezie-
Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung. hung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der
4V ist nach der Gleichung Anrechnungsbetrag erhöht.
V= N/B
§8
zu berechnen, wobei
Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach
1. N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne, Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen
gemessen an der Summe der Bewertungsverluste der
in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Ge- (1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsver-
schäfte ist, und trag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenz-
betrags nach § 4 auf das nach der Schuldumwandlung
2. B die Summe der Bewertungsgewinne ist; wenn N verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor
negativ ist, ist V mit Null anzusetzen. Abschluß des Vertrages von der Rechtswirksamkeit der
5 Bei derivativen Geschäften mit Kreditinstituten oder Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnun-
anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berech- gen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweis-
nung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine lauf- mittel verfügt, mit denen es den Abschluß des Schuld-
zeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, steht es dem umwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.
Institut frei,
(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absat-
1. die Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen zes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuld-
Laufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils umschaffungsvertrag, durch den das auf Grund eines
daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenz- Swapgeschäftes oder anderen als Festgeschäft oder
betrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeit- Recht ausgestalteten Termingeschäftes bestehende
bereichs anzuwenden oder Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3423
wird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und 1. sicherstellt, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall
Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen. der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-
(3) 1 1st eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat mögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich
das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeigne- beendet werden oder durch einseitige Erklärung des
tes Rechtsgutachten zu stützen. 2Es hat das Rechtsgut- Instituts beendet werden können, daß die gegensei-
achten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen Verlangen tigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Ge-
vorzulegen. schäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der
Wertpapiere zu einer einheitlichen Ausgleichsforde-
rung verrechnet werden und
§9
2. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Ge-
Anrechnungsmäßige
schäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der
Verrechnung gegenläufiger
Wirkung gemäß Nummer 1 zu beenden, wenn der Ver-
Positionen innerhalb einzelner Wertpapier-
tragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft
pensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
obliegende Leistung nicht erbringt,
(1) Ein Institut darf unter den Voraussetzungen des Ab- kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Insti-
satzes 2 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehens- tut bei einer Verrechnung zum Zeitpunkt des Geschäfts-
geschäfte ermäßigt anrechnen in Höhe des schlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen
1 . Überschusses der Marktpreise der in Pension gegebe- des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluß als
nen oder verliehenen Wertpapiere über die erhaltenen Kreditbetrag angesetzt werden.
Geldbeträge oder Marktpreise der im Gegenzug be- (2) 1 Ein Institut darf das Anrechnungsverfahren nach
stellten Wertpapiersicherheiten und Absatz 1 nur anwenden, wenn es
2. des Überschusses der übertragenen Geldbeträge oder 1 . sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf
der im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheiten der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens
über den Marktpreis der in Pension genommenen oder einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen
als Darlehen erhaltenen Wertpapiere. Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein
(2) 1Die Ermittlung des Kreditbetrags von Wertpapier- Jahr zurückliegt, überzeugt hat,
pensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften nach Ab- 2. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren laufend
satz 1 ist nur statthaft, wenn Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter
1 . die Wertpapiere täglich zum Marktpreis bewertet wer- Bezeichnung des Musterrahmenvertrages und des
den, diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vor-
handener Ergänzungen angezeigt hat und
2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen
Änderungen der Marktpreise angepaßt werden, 3. dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechts-
gutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen
3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Ver-
und des Musterrahmenvertrages, auf den sich das
bindlichkeiten aus der Vereinbarung durch eine ein-
Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spit-
heitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder
zenverband der Institute übermittelt hat.
Fehlbetrags ersetzt werden und
2Sind die in Satz 1 Nr. 3 genannten Unterlagen in fremder
4. der Vertrag dem Institut für den Fall, daß die Gegen-
Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten
partei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden
Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23
Leistung in Verzug kommt, das Recht gibt, das Wert-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
papierpensionsgeschäft oder das Wertpapierdar-
lehensgeschäft durch einseitige Erklärung mit der Wir- (3) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten unter-
kung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbindlich- sagen, von dem Anrechnungsverfahren des Absatzes 1
keiten aus der Vereinbarung durch eine einheitliche Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirk-
Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehl- samkeit der dort genannten Vereinbarung hat. 2Es kann
betrags ersetzt werden. ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1
2Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dem auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es
Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anfor-
Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder
derungen nach den Absätzen 1 und 2 feststellt.
bestimmte Zeit insgesamt ausschließen, wenn es Unre-
gelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforde-
rungen des Satzes 1 feststellt oder wenn ihm Anhalts- § 11
punkte dafür vorliegen, daß das Institut Scheingeschäfte Bestimmung des Kreditnehmers
getätigt hat, um in den Genuß einer günstigeren Anrech- 1 Für die Zwecke der§§ 13 bis 14 KWG ist Kreditnehmer
nung zu kommen.
bei
§ 10 1. Forderungen der Forderungsschuldner,
Netting von Wertpapierpensions- 2. Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Perso-
und Wertpapierdarlehensgeschäften nenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das
Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
(1) Sind Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpen-
sionsgeschäfte in einem gebräuchlichen oder von einem 3. Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährlei-
Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohle- stungen für Forderungen Dritter der Forderungs-
nen Rahmenvertrag zusammengefaßt, dessen Vertrags- schuldner,
text 4. Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
5. Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließ- mung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Ge-
lich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder schäftsschluß. 6 Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2
Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die An- kann fondsweise unterschiedlich, muß jedoch für die
teile gehalten werden, Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich
6. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften ausfallen. 7 Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit
der Geschäftspartner, Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes erfolgen.
7. Optionsrechten der Stillhalter, (2) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann das Institut bezüg-
lich eines oder mehrerer Sondervermögen vom Alterna-
8. Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete tivansatz ausschließen, wenn es die Voraussetzungen
Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen nicht ausreichend dargelegt sieht, die revisionstechnische
Verbindlich~eiten das Institut einzustehen verspricht, Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen
9. Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter, ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend
abbildet. 2Es kann das Institut vom Alternativansatz insge-
10. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften
samt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung
sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissions-
des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetre-
weise abgeschlossen oder übernommen werden, der
ten sind.
Kommittent.
2Bei Krediten, die unter keine der unter Satz 1 aufgeführ- §14
ten Fallgruppen fallen, ist der Kreditnehmer nach den all- Kreditnehmerfiktion durch Einzel-
gemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der in fallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Satz 1 getroffenen Wertungen zu bestimmen.
Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts
§12 in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für
Kredite an bestimmte Kreditnehmer,
Treuhandkredite
1. die durch einen Dritten in einer Weise garantiert wer-
Bei Treuhandkrediten berücksichtigt nur der Treugeber, den, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist,
der die Mittel dem Treuhänder zur Durchleitung an den oder
Endkreditnehmer zur Verfügung stellt, den Kredit für die
Zwecke der§§ 13 bis 14 KWG, und zwar als Kredit an den 2. für die eine Sicherheit bestellt worden ist, die das Insti-
Endkreditnehmer. tut materiell so stellt, als ob der Schuldner aus der
Sicherheit die Rückführung des Kredits direkt schul-
§13 dete,
Anlagen in Investmentfonds für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG statt des Kredit-
nehmers den Garanten oder Schuldner aus der Sicherheit
(1) 1 Bei Anlagen eines Instituts in Sondervermögen einer als Kreditnehmer bestimmen.
inländischen Kapitalanlagegesellschaft ist für die Zwecke
der§§ 13 bis 14 KWG das Sondervermögen als Kreditneh- §15
mer anzusehen (Basisansatz). 2Das Institut kann sich statt
des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
nachdem es das Sondervermögen nach dem Stand täg- (1) 1 Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen
lich bei Geschäftsschluß in dessen Vermögensgegenstän- Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prü-
de zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buch- fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
wert) an dem Sondervermögen den einzelnen Kreditneh- werden, reichen jeweils eine Ausfertigung der nach dieser
mern als Kredite zurechnet. 3 Das Wahlrecht nach Satz 2 Verordnung einzureichenden Anzeigen dem Prüfungsver-
setzt voraus, daß band oder Verband ein. 2Die Prüfungsverbände und Ver-
1. die Kapitalanlagegesellschaft die aktuelle Zusammen- bände reichen ihre Stellungnahme, bei Sparkassen ein-
setzung des Sondervermögens für das Institut auf schließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, zu den
Abruf bereithält und Anzeigen in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung
der für das betroffene Kreditinstitut jeweils zuständigen
2. das Institut sich zeitnah über die aktuelle Fondszusam-
Landeszentralbank ein.
mensetzung durch die Kapitalanlagegesellschaft infor-
mieren läßt. (2) Die Deutsche Ausgleichsbank, die Kreditanstalt für
4 Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Wiederaufbau, die landwirtschaftliche Rentenbank, die
Gebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkredit- AKA Ausfuhrkredit-GmbH und die Liquiditäts-Konsortial-
meldungen, einschließlich der Angabe des Verschul- bank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzurei-
dungshöchststandes, die jeweils aktuelle Fondszusam- chenden Anzeigen bei der Dienststelle des Direktoriums
der Deutschen Bundesbank einzureichen.
mensetzung nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß
zugrunde zu legen. 5Solange das Institut sicherstellt, daß (3) 1 Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25, 30,
die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berück- 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im
sichtigung der aktuellen Fondszusammensetzung nicht papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung stellen.
80 vom Hundert der gegenüber dem betreffenden Kredit- 2Zu diesem Zweck kann in Übereinstimmung mit der
nehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlage- bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25, 30,
buch-Großkrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch- 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1
Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei bis 3 abgewichen werden, soweit es für die technische
den Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens
die Fondszusammensetzung per letztem Monatsultimo zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der
zugrunde legen; Monatsultimo im Sinne dieser Bestim- Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3425
Abschnitt 2 1. Forderungen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Mona-
ten an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen,
Sondervorschriften für Großkredite sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder
Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren
Unterabschnitt 1 Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie
Gemeinsame Bestim- 2. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder
mungen für Handelsbuch- Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Restlauf-
und Nichthandelsbuchinstitute zeiten von bis zu einem Jahr mit qualifizierten Wert-
papierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditneh-
§ 16 mer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen
des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der
Null-Anrechnungen Zone A haben, sowie die für solche Geschäfte über-
(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurech- nommenen Gewährleistungen
nen: für eine Übergangszeit von der Anrechnung auf die Groß-
1. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der kreditobergrenzen ausnehmen.
Zone B aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geld-
anlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis drei §17
Monaten,
20 vom Hundert-Anrechnungen
2. Forderungssalden auf lnterbankverrechnungskonten
bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B, Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder
ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind
3. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsver- auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
kehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B
zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstlei- 1. Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche
stungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des
Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an
auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regional-
Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Aus- regierung oder Gebietskörperschaft ausdrücklich
führung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahl-
mehr als 14 Kalendertage liegen, bar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des
Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu
4. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder bedienen sind,
Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer Ur-
sprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei 2. Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu
denen der potentielle Eindeckungsaufwand aus- drei Jahren an inländische Kreditinstitute oder an Ein-
schließlich auf der Änderung von Wechselkursen lagenkreditinstitute mit Sitz in einem Staat der Zone A,
beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der
Gewährleistungen, Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers
nicht nachrangig zu bedienen sind,
5. sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete
Termingeschäfte, die täglichen Einschußverpflichtun- 3. vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3,
gen unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfül- Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an quali-
lung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschul- fizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in
det oder gewährleistet wird, sowie die für derartige einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahl-
Geschäfte übernommenen Gewährleistungen, bar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des
Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,
6. Anteile an Tochterunternehmen, welche das Institut
nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert, 4. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des
7. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken
Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137
aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsaus-
Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder
gleich im Verbund dienenden Guthaben von Kredit-
am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchli-
instituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetra-
chen Körperschaften teilhaben,
gene Genossenschaften zu sein.
1Auf 5. Kredite an kommunale Zweckverbände.
(2) Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichts-
amt widerruflich bestimmen, daß bestimmte Kredite des
Instituts an ein Tochterunternehmen, welches das Institut §18
nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert, 50 vom Hundert-Anrechnungen
nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet wer-
den, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder
zentrale Großrisikosteuerung einbezieht. 21m Rahmen des ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind
Antrags trifft das Bundesaufsichtsamt angemessene auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
Übergangsregelungen hinsichtlich Patronatserklärungen
1. Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über
für Tochterunternehmen, die das Institut noch nicht in
drei Jahren von inländischen Kreditinstituten oder von
seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht.
Einlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapier-
(3) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichts- handelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der
amt widerruflich Zone A, sofern
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
a) für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- d) der Europäischen Investitionsbank,
börse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und e) multilateraler Entwicklungsbanken,
b) sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insol- sofern die sichernden Kredite eine Restlaufzeit von
venz oder der Liquidation des Emittenten nicht nicht mehr als drei Jahren haben,
nachrangig zu bedienen sind,
2. 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,
2. die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-
Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind. 3. 150 vom Hundert bei Aktien.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der
§19 Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise aus-
schließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwen-
Kredite an die
dung feststellt.
Europäische Investitionsbank
oder eine multilaterale Entwicklungsbank
Unterabschnitt 2
Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine
multilaterale Entwicklungsbank sind mit den für die Ein- Abgrenzung
lagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden An- zwischen Handelsbuch-
rechnungssätzen zu berücksichtigen. und Nichthandelsbuchinstituten
§20 § 21
Besicherung mit Aktien Bemessung der Gesamtsumme der
und Schuldverschreibungen bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßi-
KWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditober- gen Geschäfte im Sinne des§ 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu
grenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Ab- bilden aus
satzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforder- 1. den Krediten im Sinne des§ 19 Abs. 1 KWG und
lichen Marktwertüberschuß gesichert werden.
2. den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.
(2) 1 Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1
sind (2) 1 Bemessungsgrundlage ist bei den Stillhalterver-
pflichtungen aus Optionsgeschäften der effektive Kapital-
1. Schuldverschreibungen, betrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle
a) die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insol- Marktpreis des Geschäftsgegenstandes. 2Für die Bemes-
venz oder der Liquidation des Emittenten nicht sung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind
nachrangig zu bedienen sind und nicht anzuwenden.
b) für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsen-
preis festgestellt wird, §22
Bemessung der Gesamtsumme
2. Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen
der Positionen des Handelsbuchs
sind.
1 Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
2Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere, die begeben worden
sind ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und
den Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften
1. durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.
Schwesterunternehmen des Instituts oder 2§ 21 Abs. 2 ist anzuwenden.
2. durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit
dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 §23
Abs. 2 KWG bildet. Anzeigen nach§ 2 Abs. 11 Satz 4 KWG
(3) 1 Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen
Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG sind unverzüg-
täglich zum Marktpreis bewertet werden. 2Der Marktwert-
lich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das
überschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den
Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank
der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu be-
in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
sichernden Kreditbetrag übersteigt. 3Er beläuft sich auf
1. 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen
Unterabschnitt 3
a) von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagen-
kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der Sonderbestimmungen
ZoneA, für Nichthandelsbuchinstitute
b) von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen
§24
mit Sitz in einem Land der Zone A,
Organisatorische Maßnahmen
c) von Regionalregierungen oder örtlichen Gebiets-
körperschaften anderer Staaten des Europäischen 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete
Wirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ein
Richtlinie 89/64 7/EWG die Gewichtung Null be- Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach
kanntgegeben worden ist, § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 KWG festgestellt wird:2Es hat eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3427
Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berech- §30
nungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Posi-
Anzeigen nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
tionen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige
Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzu- (1) 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat jeweils bis zum
halten. 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Groß-
kredite des vorangegangenen Quartals anzuzeigen. 2Vor-
§25 behaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die Anzeigen
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvor-
Quartalsmäßige Meldungen
druck gemäß Anlage 1 der für das Institut zuständigen
der Positionen des Handelsbuchs
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-
1 Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum fertigung einzureichen. 3Für jeden Kreditnehmer ist ein
15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positio- gesonderter Vordruck zu verwenden. 4 Gelten nach § 19
nen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestich- Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so
tags des Vormonats zum Geschäftsschluß nach Maßgabe ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck und
des Vordrucks gemäß Anlage 3 der für das Institut zustän- außerdem für die Kreditnehmereinheit der Vordruck
digen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. gemäß Anlage 2 zu verwenden.
2 Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils
(2) 1Die Landeszentralbanken übersenden den Institu-
letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und
ten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin,
Dezember.
die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vor-
hergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2 Einzel-
§26 anzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die
Ausnahmen von den Beschluß- in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. 31st der
fassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten
Kreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entspre-
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit chenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu
nach§ 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie streichen. 4 Bei Änderungen des Namens/der Firma, des
über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn die- Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirt-
ser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen schaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditneh-
Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen mereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu ver-
des Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 fahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzei-
Abs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht gen einzureichen, in denen in dem Feld „Erläuterungen"
oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des
Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird. Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. 5Änderungen
von bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begrün-
§27 den. 6Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige
sind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten
Quartalsmäßige
Anzeige angezeigten Kredite aufzuführen. 7 Danach sind
Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
die Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller ein-
1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die zeln angezeigten Kredite anzugeben. 8Auf dem Schluß-
Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über blatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, auf-
den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom gegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden.
höchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im 9 Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsver-
Verlauf des vorangegangenen Quartals in Kenntnis zu bindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzel-
setzen. 2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen anzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu
(3) 1 Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vor-
beschließen, bleibt unberührt.
bereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzu-
reichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige
§28 Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 1 KWG jeweils
Beschlußfassungspflichten bei gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. 2Die Zu-
Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze sammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die
Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit ein- Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. 3Sie ist rechts-
stimmig zu beschließen, bevor er über die Großkredit- verbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Ein-
einzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit). zelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(4) Absatz 1 gilt für Anzeigen, die ein übergeordnetes
§29
Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1
Unterlegung von Überschreitungs- KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen
beträgen durch Kapitalanlagegesellschaften hat, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anzeigen bis
zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen
Das Bundesaufsichtsamt kann Kapitalanlagegesell-
sind.
schaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur
Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haften- (5) 1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13
dem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG nach Abs. 1 Satz 1 KWG und die Ermittlung des Quartals-
pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teil- höchststandes ist der Stand der Geschäfte täglich bei
weise freistellen. Geschäftsschluß maßgeblich, solange der Kredit nicht die
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Großkrediteinzelobergrenze überschreitet; § 13 Abs. 1 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landes-
Satz 5 bleibt unberührt. 2Solange das Institut von dem zentralbank anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind Firma und
Wahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht, Sitz des Anschlußkunden, das zugesagte Kontingent, die
braucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je
nur die Monatsultima (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inan-
berücksichtigen. spruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des
Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der
§ 31 Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang
der Haftung des Anschlußkunden anzugeben.
Abrufbereitschaft
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein
(1) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13
täglich zum Geschäftsschluß zu berechnen. 2 Großkredite, Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzu-
die nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch unter Berücksichti- reichen hat.
gung von§ 20 Abs. 2 KWG, anzeigepflichtig sind, hat es
unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzu-
§35
schlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genom-
menen Anrechnungserleichterungen für das Bundesauf- Freistellung von Wohnungs-
sichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landes- genossenschaften mit Spareinrichtung
zentralbank auf Abruf vorzuhalten.
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brau-
(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht chen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein
nicht, solange das Institut sicherstellt, daß seine Großkre- Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Groß-
dite jeweils nicht 80 vom Hundert der Großkrediteinzel- kredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze
obergrenze überschreiten, und das Institut sich entspre- überschreiten. -
chend durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweig-
anstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
einreicht, aufsichtlich festlegt. 2 Das Institut kann sich Unterabschnitt 4
jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es
der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Sonderbestimmungen
Gegenanzeige in dreifacher Ausfertigung einreicht. für Handelsbuchinstitute
§32 §36
Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG sind (1) Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluß die
unverzüglich der für das Institut zuständigen Zweiganstalt Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewer-
der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu- ten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist
reichen. sinngemäß,§ 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Für Positionen des Handelsbuchs, deren Preise
§33 nicht unmittelbar im Markt ermittelt werden, sondern auf
Anzeige der unerlaubten der Grundlage von Marktdaten durch das Institut errech-
Überschreitung einer Großkreditobergrenze net werden, hat die Bewertung nach Absatz 1 nach insti-
tutsintern schriftlich festgelegten Richtlinien auf der
(1) 1 überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Grundlage von aktuellen Marktparametern und nach all-
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Großkredit- gemein gebräuchlichen wissenschaftlichen Verfahren zu
einzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, erfolgen, die eine angemessene und einheitliche Bewer-
hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in ein- tung gewährleisten. 2 Soweit aktuelle Marktparameter
facher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt nicht verfügbar oder allgemein gebräuchliche wissen-
der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzu- schaftliche Verfahren nicht entwickelt worden sind, sind
zeigen; § 30 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2 Das Institut hat die Richtlinien und eventuelle Änderungen dem Bundes-
die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn aufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Lan-
sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht deszentralbank zur Genehmigung vorzulegen; bis zu einer
wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Ände- Beanstandung durch das Bundesaufsichtsamt gilt die
rung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen Genehmigung als erteilt.
bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der
Kreditbetrag bis Geschäftsschluß auf den zuletzt nach
§37
Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Handelsbuch-Gesamtposition
Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposi-
tion eines Handelsbuchinstituts besteht aus
§34
1. der emittentenbezogenen Nettokaufposition(§ 38),
Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
2. dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und
(1) 1 Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13 sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalte-
Abs. 4 KWG) sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni ten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7
bis zum 15. August schriftlich in dreifacher Ausfertigung und 8),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3429
3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39), §39
4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40), Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
5. dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wert- (1) 1 Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im
papierdarlehensgeschäfte (§ 41) und Sinne des§ 37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft,
das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht
6. den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende
Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis
dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Ab-
Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 rechnungspreis nach Maßgabe des einschlägigen Gewich-
fallen. tungssatzes der Spalte Ader Tabelle 2. 2Abweichend von
§38 dem Standardverfahren kann das Institut nach einheitlicher
Wahl hinsichtlich alJer Kreditnehmer in einem vereinfachten
Emittentenbezogene Nettokaufposition Verfahren das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko
so berechnen, daß es den vereinbarten Abrechnungspreis
(1) 1 Die emittentenbezogene Nettokaufposition im für jede Transaktion, die zwischen fünf und fünfundvierzig
Sinne des§ 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezo- Geschäftstagen nach dem festgesetzten Termin noch
genen Kaufposition gemessen an der emittentenbezoge- nicht abgerechnet worden ist, mit dem entsprechenden
nen Verkaufsposition. 2 Die emittentenbezogene Kaufposi- Faktor in Spalte B der Tabelle 2 multipliziert. 3Ab dem sechs-
tion ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des undvierzigsten Geschäftstag nach dem festgesetzten Ter-
Emittenten, min geht die Preisdifferenz in beiden Verfahren in voller
1 . die das Institut in seinen Bestand genommen hat, Höhe in die Handelsbuch-Gesamtposition des Instituts ein.
2. die es auf Kassa oder Termin gekauft hat, Tabelle 2
3. für die es im Rahmen der Plazierung einer Emission Anzahl der Geschäftstage SpalteA Spalte B
das Absatzrisiko übernommen hat oder nach dem festgesetzten (inv.H.) (inv.H.)
Abrechnungstermin
4. für die es Verkaufsoptionen geschrieben hat.
5-15 8 0,5
3Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Markt-
preis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten, 16-30 50 4,0
31-45 75 9,0
1. die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten
verkauft hat, 46 und mehr 100 Anwendung nicht
mehr zulässig
2. für die im Rahmen der Plazierung einer Emission dem
Institut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos
(2) 1 Die Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 hat für alle
zugesagt hat oder
Kreditnehmer einheitlich zu erfolgen. 2 Ein Verfahrens-
3. für die das Institut von einem Dritten die Verkaufs- wechsel ist nur mit Zustimmung des Bundesaufsichts-
option erworben hat. amtes zulässig.
(2) 1Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung §40
der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichti-
Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
gen; es hat diese Wahl für alle Kreditnehmer einheitlich
auszuüben. 2 Entscheidet sich das Institut für die Berück- (1) 1 Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im
sichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschieds- Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vor-
.. betrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maß- leistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen
gabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vor-
Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde- leistung nicht in deutscher Währung erfolgt ist, ist sie zum
liegenden Aktien aufzuschlüsseln. 3Hat sich das Institut aktuellen Marktpreis umzurechnen. 2 Das Institut kann
für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorlei-
dieser Wahl nur mit Zustimmung des Bundesaufsichts- stungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden
amtes wieder lösen. 4Die Regelung gilt für andere Indizes, Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen,
auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen ent- sofern die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Falle
sprechend. der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers,
sichergestellt ist.
(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen
(2) 1§ 20 Abs. 1 KWG ist nicht anzuwenden. 2 Bei grenz-
Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und ·
Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das überschreitenden Wechselkurs- oder Wertpapiergeschäf-
Plazierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Über- ten besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der
nahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.
10 vom Hundert, am zweiten und dritten Geschäftstag
zu 25 vom Hundert, am vierten Geschäftstag zu 50 vom §41
Hundert, am fünften Geschäftstag zu 75 vom Hundert,
Wertpapierpensions- und
und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis
Wertpapierdarlehensgeschäfte
der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie be-
zieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Über- 1 Der Kreditbetrag nach§ 37 Nr. 5 bemißt sich nach§ 2
nahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat. Nr. 5 und 6 und den§§ 9 und 10. 2§ 10 ist mit der Maßgabe
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer nicht ausreicht, in die Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem
individuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurech- Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37
nen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapier- Nr. 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach
pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des An- Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 3 auszu-
lagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt. differenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem
höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen.
4 Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich
§42
aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das
Unterlegung von Überschreitungen Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in
der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze der Tabelle 3 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der
(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditein- Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Über-
zelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haf- schreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der
tendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen. Tabelle 4 aufgeführten Faktoren. 5 Dauert die Überschrei-
tung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven
(2) 1 Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach der Tabelle 4
die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kredit- Zeilen 2 bis 7 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2
nehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die (Tabelle 4 Zeile 1); das Bundesaufsichtsamt kann ein Insti-
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu tut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen
zerlegen. 2Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfak-
durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze defi- tors unabhängig von der Dauer der Überschreitung fest-
niert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlage- setzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das
buch-Gesamtposition anzurechnen. 3 Die Handelsbuch- Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei
geschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 3, begin- einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müßte,
nend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrig- umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vor-
sten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrund- übergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder
lage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksich- außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Schein-
tigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 geschäfte getätigt hat, um in den Genuß der Anwendung
Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamt-
verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser position unabhängigen Faktors 2 zu kommen.
Tabelle 3
Zeile Kategorie Laufzeit Anrechnungs-
faktor
1 Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der amtlichen 0 bis 6 Monate 0,25 v.H.
Kursfestsetzung auf täglicher Basis unterliegen
2 über 6 bis 24 Monate 1 v.H.
3 über 24 Monate 1,6v.H.
4 Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen 2v.H.
Index einbezogen sind
5 Sonstige Schuldtitel 8v.H.
6 Sonstige Aktien 4v.H.
7 Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr. 2 bis 6 8v.H.
Tabelle 4
kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung
Dauer der des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der§§ 16 bis 20 auf
Zeile Faktor
Überschreitung die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als
Vomhundertsatz der Eigenmittel
1 bis zu 10 Tage 2
2 über 10 Tage bis zu 40 1) 2
3 über 40 bis zu 60 3
4 über 60 bis zu 80 4
5 über 80 bis zu 100 5
6 über 100 bis zu 250 6
7 über250 9
') Die Kategorie ist prinzipiell auch schon vor dem 31. Dezember 1998 anwendbar. Falls der Kreditnehmer jedoch kein verbundenes Unternehmen im
Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG ist, wird diese Kategorie erst nach dem 31. Dezember 1998 mit dem Auslauten der Übergangsregelung des § 64d
KWG relevant.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3431
(3) 1Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruf- §48
lich für bestimmte Schuldtitel und Anteile niedrigere Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Anrechnungsfaktoren als nach der Tabelle 3 vorgesehen
festsetzen, wenn dies durch die Besonderheiten des Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von
betreffenden Handelsgeschäftes, insbesondere durch die Handelsbuchinstituten gilt§ 34 entsprechend.
kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt
ist. 2Bei unerlaubten Überschreitungen kann es höhere
Unterlegungssätze als nach Absatz 1 vorgesehen fest- Abschnitt 3
setzen. Sondervorschriften für Millionenkredite
§43 §49
Unterlegung von Erweiterung des Katalogs des§ 20 Abs. 6 KWG
Überschreitungen der Gesamtbuch-
Für die Zwecke des § 14 KWG sind über § 20 Abs. 6
Großkreditgesamtobergrenze oder der
KWG hinaus nicht als Kredite zu berücksichtigen
Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG
1 Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Groß-
1. Verfügungen über „Eingang vorbehalten" gutgeschrie-
bene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,
kreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Über-
schreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem 2. Kreditzusagen.
Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei un-
erlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichts- §50
amt höhere Unterlegungssätze festsetzen. 2Satz 1 gilt ent- Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG
sprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handels-
buch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 (1) 1 Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1
KWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Über- KWG ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäfts-
schreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 schluß maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem
KWG überschreitet. Zeitpunkt wieder unter die Dreimillionengrenze zurückge-
führt werden, bleiben unberücksichtigt. 2Meldestichtage
im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind der jeweils letzte
§44
Kalendertag der Monate März, Juni, September und
Beschlußfassungspflichten bei Dezember.
Anlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten
(2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Anzeigen
Für die Beschlußfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 nach § 14 Abs. 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck
KWG gelten die§§ 26 bis 28 entsprechend. gemäß Anlage 1 der zuständigen Zweiganstalt der Lan-
deszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
§45 2Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu
benutzen. 3Gelten nach§ 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuld-
Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG ner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein
Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in gesonderter Vordruck zu verwenden. 4 In die Betragszeilen
Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG, ist § 30 Abs. 1 bis 4 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluß in
und 5 Satz 1 anzuwenden. Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge
einzusetzen.
§46 (3) 1Die Landeszentralbanken übersenden den beteilig-
ten Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Mel-
Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG
determin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut
Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG in Verbindung mit zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden; für
§ 13 Abs. 2 Satz 5 oder 8 KWG sind der zuständigen jedes gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des§ 14
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus- Abs. 1 Satz 2 KWG erhalten die beteiligten Institute eine
fertigung einzureichen. gesonderte vorbereitete Anzeige. 2Einzelanzeigen sind für
solche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereite-
§47 ten Anzeige nicht genannt sind. 31st der Kredit an einen in
der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht
Anzeige der unerlaubten mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betrags-
Überschreitung einer Großkreditobergrenze zeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. 4 Bei
(1) 1 überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Groß- Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/
kreditobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundes- Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweiges
aufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweig- oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach
anstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem
anzuzeigen. 2§ 33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt Falle sind gemäß Absatz 2 Einzelanzeigen einzureichen, in
entsprechend. denen in dem Feld „Erläuterungen" auf die eingetretenen
Änderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung
(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditein- hinzuweisen ist. 5 Änderungen von bestehenden Kredit-
zelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im nehmereinheiten sind zu begründen. 6 Auf dem vorletzten
Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes hält. Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die
(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kre-
Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend. dite aufzuführen. 7 Danach sind die Stückzahl der Einzel-
3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
anzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite Namen des Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am
anzugeben. 8Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme Gemeinschaftskredit.
aller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten (7) 1Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kredit-
des Vordrucks, zu bilden. 9 Das Schlußblatt der vorbereite- mittel auch von den einzelnen beteiligten Instituten zur
ten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Verfügung gestellt oder ist bei einem Konsortial-Avalkredit
Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht die Haftung des Konsortialführers gegenüber dem Gläubi-
erforderlich. ger auf seinen Anteil an dem Kredit beschränkt, so zeigt
(4) 1 Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vor- jedes der beteiligten Institute den eigenen Anteil an. 2Bei
bereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzu- der Erstanzeige vermerkt der Konsortialführer in dem Feld
reichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige „Erläuterungen" unter Nennung des Kreditgesamtbetrags
Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG und der Konsorten, daß es sich um einen Gemeinschafts-
jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. kredit handelt; die Konsorten geben in dem Feld „Erläute-
2Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen rungen" an, daß es sich um einen Gemeinschaftskredit
und die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die handelt, und vermerken dort außerdem den Kreditge-
nach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. 3 Sie ist samtbetrag und den Namen des Konsortialführers.
rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung (8) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des
der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich. § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 2
(5) 1 Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Satz 1 KWG an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind,
Institute in der Weise beteiligt sind, daß ein Institut den gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
Kredit gewährt und ein anderes Institut den Kredit durch
Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise
sichert, hat Abschnitt 4
1. das kreditgebende Institut den Kredit je nach Art in Übergangs- und Schlußvorschriften
Feldnummer 120 oder 130 sowie gegebenenfalls in der
entsprechenden Darunter-Position des Vordrucks an- § 51
zuzeigen und in Satzart 7 die Kreditgeber-Nummer
Übergangsregelung
oder, wenn diese nicht bekannt ist, den Namen des
anderen anzeigepflichtigen Instituts sowie die Höhe (1) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des
des gesicherten Betrags zu vermerken, § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Kredit-
2. das den Kredit sichernde Institut die Gewährleistung, bestimmungsverordnung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1
Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in der S. 146), geändert durch die Verordnung vom 2. Oktober
Feldnummer 130 und in der entsprechenden Darunter- 1996 (BGBI. 1S. 1503), weiter anzuwenden.
Position des Vordrucks (Feldnummer 150 oder 160) (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-
sowie in Satzart 6 des Vordrucks anzuzeigen. delsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangs-
2Zusätzlich ist in Satzart 6 die Kreditgeber-Nummer oder, regelung des § 64e Abs. 3 Satz 3 bis 5 KWG den § 10 Abs. 1
wenn diese nicht bekannt ist, der Name des anderen Insti- bis 8 sowie die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht
tuts zu vermerken. 3 Bei Bürgschaften, die durch Rück- anwenden, keine Meldungen nach§ 14 Abs. 1 KWG ein-
bürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist ent- zureichen.
sprechend zu verfahren. 4 Satz 1 gilt entsprechend, so- §52
weit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14
Abs. 1 Satz 2 KWG bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 Aufhebung der
oder 2 genannten Weise beteiligt sind. Kreditbestimmungsverordnung
(6) 1 Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Die Kreditbestimmungsverordnung vom 1. Februar
Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfü- 1996 (BGBI. 1S. 146), geändert durch die Verordnung vom
gung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung 2. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1503), tritt außer Kraft.
übernehmen, in Satzart 7 des Vordrucks die Konsorten mit
ihren Anteilen zu nennen. 2Dies gilt auch für Konsortial- §53
Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger
Inkrafttreten
in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. 3 Die
anderen beteiligten Institute nennen in Satzart 6 den Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3433
Anlage 1
Einzelanzeige 1> nach §§ 13/13a KWG • § 13bKWG • § 14KWG •
An die Berichtszeitraum
1. Landeszentralbank Kreditgeber/ Übergeordnetes Unternehmen
Kreditgeber-/ Übergeord. Unternehmen - Nr.
2. Deutsche Bundesbank Kreditgeber/ Nachgeordnetes Unternehmen
- Evidenzzentrale - Kreditgeber-/ Nachgeord. Unternehmen - Nr.
Frankfurt am Main
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt) efllllt
PLZ Wohnsil71Sitz
Geburtsdatum Beruf oder Geschäftszweig
Kreditnehmereinheit gern.§ 19 Abs. 2 KWG 3) Identnwnmer (falls bekannt)
Erläuterungen: (z.B. Kapital- und Gesellschaftsverhältt_lisse; Begründung der Kreditnehmereinheit; Filial-Nr. 6)
meldepflichtige GbR-/Arge-/Gkto- Partner; Art der Stammdatenänderung)
1An2aben zu den Krediten nach § 14 .KWG: ' .. ,; . ";
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letrl re ia Tsd DM oder Tsd EURO
Feld-
Am Meldestichtag in Anspruch genommene oder sonst geschuldete Betrlge Nr.
SA l Gesamtverschuldung des Kreditnehmers uo
davon· Bilanzaktiva i. S d. § 19 Abs I Satz2 KWG 120
außerbilanzielle Geschäfte 130
darunter Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz I KWG (Kreditäquivalenzbetrag) 140
Gewährleistungen für Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG 150
Bürgschaften/Garantien und sonstige Gewährleistungen i. S. d. § 19 Abs. I Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12 KWG 160
Leasingford. i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG und Ford. aus dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen 170
Realkreditei. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 KWG 180
öffentlich verbürgte Kreditei. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KWG 190
Interbankkredite i. S. d. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG 200
nachrichtlich: Nominalbeträge der Derivate aus Bezugsfeld 140 210
Kreditgeber-Nr. Betrige Summe
SA 6 7) - Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber 1Bezupreld ISO 1
- (Aval-)KonsortialanteiVKonsortialfuhrung hat 110
1Bezupf'eld 160 1
Kreditgeber-Nr. Beträge Summe
SA 7 8) - gesichert durch Bürgschaft von 1Bczuprclcl 150 1
- (Aval-)Gemeinschaftskredit mit 110
1Bezupre1c1 160 1
1Ane:aben zu den Krediten nach &&U bis 13b KWG: ', :: , . >y' ; ~~;'.\(~~ ; ' :' .'';. ,;: .. Betritrc in Tld DM llderTld EURO
Quartalshöchststand 9) am Meldestichtag
Anzuzeie:ender Betrae: Anzurechnender Betra2 Anzuzeie:endcr Betrae: Anzurechnender Betrag
Anlagebuch 310 320 410 420
l Iandelsbuch 10) 330 340 430 440
darunter am Meldestichtag bestehende offene Kreditzusagen i. S. d. § 19 Abs. I Satz 3 Nr. 13 und 14 KWG 510 520
Summe der bewerteten Sicherheiten . II) 610 Einzelrisikovorsorge II) 620
Risikogruppe 12) 1 630 zuletzt eingruppiert am 13) 640 verminderte Großkreditobergrenze 14/15) 650 Ja Nein
Anrechnungserleichterungen gern. § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG 15) 660 Ja Nein
Sachbearbeiter/-in Telefon-Nr.
Fußnoten siehe Ruckseite
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rockseite
Fußnoten:
1) Mit diesem Vordruck können in Bezug auf einen Kreditnehmer mehrere anzcigepflichtige Tatbestande gleichzeitig erfüllt werden. Hierzu ist es
erforderlich, die entsprechenden Meldetatbestände anzukreuzen. Der Vordruck kann auch zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 13b Abs. J KWG
verwendet werden, unabhängig davon, ob ein Unterschied zur Anzeige nach § 13 oder § 13a besteht. Im Falle der Identität genUgt das Ankreuzen in der
Kopfzeile. Andernfalls kann dieser Vordruck gesondert für die nach § 13b KWG zu meldenden Daten benutzt werden.
Die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merkblatt für die Abgabe der Millionenkreditanzeigen nach§ 14 KWG"
und im „Merkblatt für Anzeigen gern. §§ 13, 13a und 13b KWG" der Deutschen Bundesbank naher erläutert.
2) Für die Kreditnehmer ist hier die dreistellige SchlUsselnummer aus der jeweils aktuellen Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank
"Kundensystematik für die Bankenstatistik" (Vordruck 10234) linksbUndig einzusetzen.
3) Bei Erstanzeige oder Veränderung ist eine BegrUndung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
4) Als Wahrungscode ist die „ISO-Code"-Bezeichnung „DEM" für DM oder „EUR" für Euro anzugeben.
5) Die Einzelanzeigen sind fortlaufend zu numerieren.
6) Bei dem Feld "Filial-Nr." handelt es sich um ein Service-Feld, das von Datentauschpartnern genutzt werden kann.
7) Satzart 6 ist nur auszufüllen, wenn der Kreditgeber als
- Gewährleistender für derivative Geschäfte fungiert (einschließlich RUckbUrgschaften).
- Konsorte eines (Aval-)Konsortialkredites (derivative Geschäfte) haftet.
Die Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 150" einzutragen.
- Borge/Garant/Gewährleistender für übrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte fungiert (einschließlich RUckbUrgschaften).
- Konsorte eines (Aval-)Konsortialkredites (Ubrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte) haftet.
Die Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 160" einzutragen.
Mehrere Geschäfte, die dasselbe Bezugsfeld und denselben Kreditgeber betreffen, sind zu einem Betrag zusammenzufassen.
8) Satzart 7 ist nur auszufüllen, wenn
- Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz I KWG (einschließlich RUckbUrgschaften) verbUrgt sind.
- die Konsorten dem Konsortialführer eines (Aval-)Konsortialkredites (derivative Geschäfte) haften.
Die Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 150" einzutragen.
- übrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte (einschließlich Rockburgschaften) verbürgt sind.
- die Konsorten dem Konsortialführer eines (Aval-)Konsortialkredites (Ubrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte) haften.
Die Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 160" einzutragen.
Mehrere Geschäfte, die dasselbe Bezugsfeld und denselben Kreditgeber betreffen, sind zu einem Betrag zusammenzufassen.
9) Die Angaben im Feld „Quartalshöchststand" sind nur bei Kreditnehmern auszufüllen, die keiner Kreditnehmereinheit angehören. Gehört
der Kreditnehmer jedoch einer Kreditnehmereinheit an, sind diese Angaben nur auf der ,,Zusammenstellung der Kredite nach §§ l 3/l 3a KWG,
§ 13b KWG an eine Kreditnehmereinheit gern.§ 19 Abs. 2 KWG" in einer Summe anzugeben.
Das Feld „Quartalshöchststand" beinhaltet den Höchstsaldo des Kreditnehmers im Quartal. Dieser ist aufzugliedern in die Verschuldung
im Anlage- und Handelsbuch.
10) Die Positionen des Handelsbuches sind von allen anzeigepflichtigen Unternehmen auszufüllen.
11) Bei den Feldern „Summe der bewerteten Sicherheiten" und „Einzelrisikovorsorge" ist der Stand zum Meldestichtag anzugeben.
Sicherheiten für nicht anzeigeptlichtige Tatbestande sind dabei nicht zu berUcksichtigen.
12) Die Risikogruppe ist entsprechend der in der PrUfBerV verwendeten Einstufungen wie folgt darzustellen: ,,Kredite ohne erkennbares Risiko" = 1;
,,Kredite mit erhöhten latenten Risiken"= 2; ,,wertberichtigte Kredite"= 3.
Anzugeben ist hier die vom Institut selbst festgelegte Risikogruppeneinstufung.
13) Anzugeben ist das Datum der letzten ÜberprUfung der Zuordnung des Kreditnehmers zu einer bestimmten Risikogruppe in der Form TTMMJHJJ.
14) Anzugeben ist, ob die verminderten Großkreditgrenzen im Sinne des§ 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und des§ 13a Abs. 4 Satz 3 KWG gelten.
15) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3435
Anlage2
Zusammenstellung '> der Kredite nach
§§ 13/13a KWG • §13bKWG •
an eine Kreditnehmereinheit gem. § 19 Abs. 2 KWG
An die Berichtszeitraum
Landeszentralbank Kreditgeber/ Übergeordnetes Unternehmen
Kreditgeber-/ Übergeord. Unternehmen - Nr
2 Deutsche Bundesbank Kreditgeber/ Nachgeordnetes Unternehmen
- Ev1dcnzzcn1rale - Kreditgeber-/ Nachgeord. Unternehmen - Nr.
Frankfurt am Main
Krcdituelu11crc111hc11 gcm § 19 Abs. 2 KWG ldentnummcr (falls bekannt)
Kreditnehmereinheit-Nr.
Erläutcnmgcn Währungscode 2)
lfd. Nr. der Einzelanzeige J)
,.
1Summen der Kredite nach l !U3 biJ 131f~G affi8ne Kftdltnehmn11heit: Betritt la Tsd DM Oftl' Tld Euro 1
Quartalshöchststand 4) am Meldestichtag
Anzuzeigender Betrag Anzurechnender Betral! Anzuzeigender Betrag Anzurechnender ßetral!
Anlagebuch 310 320 410 420
Handelsbuch 5) 330 340 430 440
damntcr am Mcldeslichlag bestehende offene Kreditzusagen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 wid 14 KWG 510 520
Summe der bewerteten Sicherheiten 6) 610 Einzelrisikovorsorge 6) 620
Risikogruppe 7) 1 630 zuletzt eingruppiert am 8) 640 V\.'111l1nderte Großkreditobergrenze 9) 1 6~0 1 Ja 1 Nein 1
Autlistung der Kreditnehmer, die der o. g. Kred1tnehmeremhe1t zugeordnet worden smd· 10)
Sachbearbeiter/-in Telefon-Nr.
Fußnoten siehe Ruckseite
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rückseite
Fußnoten:
1) Dieser Vordruck ist immer dann auszufüllen, wenn ein Großkredit an eine Kreditnehmereinheit gewährt wurde und mindestens zwei Töchter
anzuzeigen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Töchter dieser Kreditnehmereinheit in Einzelanzeige und/oder Sammelanzeige gemeldet
worden sind. Der zutreffende Meldetatbestand ist anzukreuzen; die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merkblatt für Anzeigen
gern. §§ 13, 13a und 13b KWG" der Deutschen Bundesbank näher erläutert.
2) Als Währungscode ist die „ISO-Code"-Bezeichnung „DEM" für DM oder „EUR" für Euro anzugeben.
3) Die Einzelanzeigen sind fortlaufend zu numerieren.
4) Das Feld „Quartalshöchststand" beinhaltet den Höchstsaldo der Kreditnehmereinheit im Quartal. Dieser ist aufzugliedern in die Verschuldung im
Anlage- und Handelsbuch.
5) Die Positionen des Handelsbuches sind von allen anzeigepflichtigen Unternehmen auszufüllen.
6) Bei den Feldern „Summe der bewerteten Sicherheiten" und „Einzelrisikovorsorge" ist der Stand zum Meldestichtag anzugeben. Dabei sind die Beträge
für die gesamte Kreditnehmereinheit zu berücksichtigen. Sicherheiten für nicht anzeigepflichtige Tatbestande sind dabei nicht zu berücksichtigen.
7) Die Risikogruppe ist entsprechend der in der PrüfBerV verwendeten Einstufungen wie folgt darzustellen: ,,Kredite ohne erkennbares Risiko" = 1;
,.Kredite mit erhöhten latenten Risiken"= 2; ,,wertberichtigte Kredite"= 3.
Anzugeben ist hier die vom Institut selbst festgelegte Risikogruppeneinstufung.
8) Anzugeben ist das Datum der letzten Überprüfung der Zuordnung des Kreditnehmers zu einer bestimmten Risikogruppe in der Form ITMMJHJJ.
9) Anzugeben ist, ob die verminderten Großkreditgrenzen im Sinne des§ 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und des§ 13a Abs. 4 Satz 3 KWG gelten.
Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
10) Fälle des§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG sind gesondert kenntlich zu machen.
Anlage3
Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß § 1 Absatz 12 KWG Nur für Vermerk der LZB
,.__
CD
C:
::::,
a.
Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ __ HA (1)
(IJ
Banknummer _ _ _ _ _ _ __ Prüfziffer Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ <O
(1)
(IJ
s.
N
Die angegebenen Betrage lauten aufTsd D-Mark (DEM) oder Tsd Euro (EUR)[II](Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben) C'"
- - - ~
c,_
Zinsbezogene Handelsbuchpositionen Aktienkursbezogene Handelsbuchpositionen D,)
Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung :,-
01 02 01 02 (C
D,)
1. Aktien und Zertifikate, die Aktien vertreten oder ::::,
1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente 410 andere mit Aktien vergleichbare Wertnaoiere 510 <O
_..
<.O
2. Übernahmegarantien und -gewährleistungen 420 2. Übernahmegarantien und -gewahrleistungen 520 <.O
--.J
3. Wertpapierpensions- und 3. Wertpapierpensions- und
Wertpapierdarlehensgeschafte 430 Wertpapierdarlehensgeschäfte 530 ~
4. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus 4. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus
Termingeschäften: Termingeschäften: ~
Festgeschäfte (ohne Swap11;eschäfte) 440 Festgeschäfte (ohne SwaDgeschäfte) 540 CX)
5D
Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften 450 Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften 550 D,)
C:
(IJ
Erworbene Optionsrechte 460 Erworbene Optionsrechte 560 <O
CD
<O
Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen) 470 Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen) 570 CD
5. Sonstige zinsbezogene 5. Sonstige aktienkursbezogene C'"
CD
Handelsbuchpositionen 480 Handelsbuchpositionen 580 ::::,
N
C:
Zwischensumme A 500 Zwischensumme B 600 CD
0
::::,
p ::::,
-- - - IV.S d
D,)
Wlihrungskursbezogene Handelsbuchpositionen Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Sonstige Handelsbuchpositionen Aktivische Ausrichtuni Passivische Ausrichtung 3
01 02 01 02 ~
1. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus
Zwischensumme D 0
Termingeschäften: 610 1800 (1)
Festgeschäfte (ohne SwaD2eschafte) N
(1)
3
Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften 620 V. Gesamtsumme der bilanz- und au0erbilanzmä0igen Geschäfte C'"
~
_..
Erworbene Optionsrechte Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung
630 <.O
<.O
01 02 --.J
Swapgeschäfte (ohne Swap-Optioncn) 640
2. Sonstige währungskursbczogene Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanz-
Handelsbuchoositioncn 650 mäßigen Geschäfte gern. ~ 21 GroMiKV 900
Zwischeosumme C 700 ~.....
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Bekanntmachung
des Bundespräsidenten
über die Erteilung von Annahme- und Trage-
genehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
Vom 18. Dezember 1997
1. Die nach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71
des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmigung zur Annahme von
Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aus-
händigung der Auszeichnung erteilt:
a) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-
atlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nord-
atlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden und
die in der Liste der Orden und Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahme-
genehmigung nicht erforderlich ist, aufgeführt sind;
b) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches
anläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;
c) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen
der Gegenseitigkeit verliehen werden.
2. Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a
bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt
worden sind, zu tragen, wird hiermit nach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden
und Ehrenzeichen erteilt.
3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der
Orden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
nach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger veröf-
fentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem
Zeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.
4. Diese Bekanntmachung tritt am 19. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von
Annahmegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom
23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1174) außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3439
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 12.97 Verordnung über die Einfuhr von Pistazien mit Ursprung oder
Herkunft aus dem Iran 14 973 (238 19. 12. 97) 20. 12.97
neu: 2125-40-74
8. 12.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 15 069 (240 23. 12. 97) 29. 1. 98
96-1-2-133
19. 12.97 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus China 15117 (241 24. 12. 97) 25. 12.97
2125-40-67
2. 12.97 Zweite V~rordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Anderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal 1
und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger
Förde 15 118 (241 24. 12. 97) 1. 1. 98
9515-10-1-19
2. 12.97 Dritt.~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Lotsverordnung Elbe 15 118 (241 24. 12. 97) 1. 1. 98
9515-10-1-20
2. 12.97 Zweite Ve~~rdnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Anderung der Lotsverordnung Wismar/Rostock/
Stralsund 15 119 (241 24. 12. 97) 1. 1. 98
9515-10-1-21
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Bu ndesg esetzb I att
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 30. Dezember 1997
Tag Inhalt Seite
19. 12. 97 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen vom 1. Oktober 1997 der Gemeinsamen Aus-
führungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
6. 11. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-peruanischen Investitionsförderungsvertrags . . 2212
11. 11 . 97 Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer
Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2213
11. 11. 97 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 2215
12. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2221
14. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung
von Opfern von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2221
14. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2222
18. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-
leuten ................................ .' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2222
25. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2223
27. 11. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-kroatischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2223
28. 11 . 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Internationale Kommission für
das Zivilstandswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2224
1. 12. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2224
2. 12. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2225
3. 12. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-georgischen Abkommens über die Binnen-
schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2226
3. 12. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-namibischen Investitionsförderungsvertrags 2227
Abschlußhinweis 2227
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5.60 DM zuzüglich 2.05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse vom 22. Dezember 1997
(BGBI. 1 S. 3367) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Ver-
marktungsnormen für Fischereierzeugnisse in der ab 1. Januar 1998 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 27. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
17. August 1993 (BGBI. 1S. 1507),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 89 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
3. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 3 gemäß Artikel 54 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist, des § 5 Abs. 1
Satz 2 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602),
zu 3. des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 3 gemäß Artikel 54 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) und durch Artikel 20 Nr. 3 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, sowie
des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20
Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018)
neu gefaßt worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes
vom 2. August 1994.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3369
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
§1 2. (weggefallen)
Anwendungsbereich 3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates
über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinen-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
konserven vom 21. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 212 S. 79)
führung der Verordnungen des Rates und der Kommission
verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-
vermarktet,
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-
sation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der a) die eine Anforderung des Artikels 2 über die ver-
Aquakultur erlassen worden sind. wendete Fischart oder das Behältnis oder seine
Behandlung nicht erfüllen,
§2
b) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten
Marktnotierungen Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt
Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige sind,
Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Ver- c) deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter
kauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und
der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetz- einem anderen Öl besteht,
liche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-
d) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen
feststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder
Fremdkörper enthalten oder
Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde
zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderun-
Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Ver- gen des Artikels 7 Buchstabe a
marktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
aa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem
(ABI. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder
festgelegt sind.
§3 bb) Satz 2 über die Aufmachungsform
Überwachung entspricht, oder
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist 4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über
außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und
der Seefischereiverordnung zuständig für die Über- Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 163
wachung der Einhaltung der Vorschriften S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch-
oder Bonitokonserven vermarktet,
1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils gelten-
den Fassung, a) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die
verwendete Fischart nicht erfüllen,
2. dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung
Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse verschiedener Fischarten enthalten,
Nichtgemeinschaftswaren sind. c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5
Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
§4
d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5
Ordnungswidrigkeiten Abs. 2 die Worte „Thunfisch" und „Bonito" zusam-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer men erscheinen,
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom e) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im
26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungs- eigenen Saft" tragen oder
normen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABI. EG f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fisch-
Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) gewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 ent-
Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 spricht.
(ABI. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1
a) entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
aa) deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder
Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder
§5
bb) auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die
Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36
die Größenklasse oder die Art der Aufmachung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
schriebenen Weise angebracht ist, Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handels-
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung klassengesetzes und nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verord-
mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Über-
Angaben angeboten werden, wachung zuständig ist.
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
über die Nichtanwendung
von Vorschriften der AMG-TSE-Verordnung
Vom 22. Dezember 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
- des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten sowie
- des § 54 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Folgende Vorschriften der AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz.
S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Dezember 1997
(BGBI. 1 S. 2786), sind nicht anzuwenden:
1. § 1 Abs. 1a und 2, soweit dieser sich auf Absatz 1a bezieht,
2. §2,
jeweils in Verbindung mit§ 3 Abs. 2 oder 4, soweit dieser sich auf die vorstehend
aufgeführten Vorschriften bezieht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die AMG-TSE-Verordnung
gilt vom 1. April 1998 an wieder in der am 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung,
sofern nicht etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3371
Verordnung
über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittel-
hygienerechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher
Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 22. Dezember 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf gabe, daß Separatorenfleisch von Rindern einschließlich
Grund Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Zie-
- des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils in gen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus
Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegeset- anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1993 (BGBI. 1 S. 1189), mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in das Inland
verbracht werden darf.
- des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit§ 21 Abs. 1 des
Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996
§2
(BGBI. 1 S. 991 ),
Folgende Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Ver-
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 19a
ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2786, 2787)
Nr. 5, des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1
sind nicht anzuwenden:
Nr. 1 sowie des § 26a Nr. 1, jeweils in Verbindung mit
§ 38 Abs. 1 und 3, des Lebensmittel- und Bedarfs- 1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 Nr. 11, soweit
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- dieser sich auf§ 16 Abs. 3 bezieht,
machung vom 9. September 1997 (BGBI. 1 S. 2296): 2. § 18 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit§ 20 Nr. 2 und§ 21
Abs. 1, soweit diese sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 11 be-
§1 ziehen.
Folgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 §3
(BGBI. 1 S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- Folgende Vorschriften der Verordnung über das Verbot
ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2786), sind der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen
nicht anzuwenden: oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder
1. § 6Abs. 3, kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2786, 2840) sind nicht anzuwenden:
2. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2,
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, soweit dieser sich
3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19 und 20,
auf Satz 1 Nr. 2 bezieht,
4. Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1 und 10.3 und Kapitel V
2. § 1 Abs. 2 bis 4,
Nr. 3b,
3. die Anlagen 1 bis 4,
5. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 und
jeweils in Verbindung mit § 2 oder § 3, soweit diese sich
6. Anlage 3 Nr. 5,
auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften beziehen.
jeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese
sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften bezie-
hen. Soweit die vorstehend aufgeführten Vorschriften §4
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die in
(BGBI. 1 S. 2786) geändert worden sind, ist die Fleisch- den §§ 1 bis 3 genannten Verordnungen sind vom 1. April
hygiene-Verordnung in der am 31. Dezember 1997 gelten- 1998 an wieder in der jeweils am 1. Januar 1998 maß-
den Fassung insoweit weiter anzuwenden, § 17 Abs. 1 gebenden Fassung anzuwenden, sofern nicht mit Zustim-
Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung jedoch mit der Maß- mung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage
von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Anzeigenverordnung - AnzV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des§ 24 Abs. 4 und des§ 31. Abs. 1 Satz 1 machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind,
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tat-
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64), sachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b
1997 (BGBI. 1S. 2518) geändert worden ist, in Verbindung Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG berechtigen.
Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts- 1
(2) Anzeigen nach§ 2b Abs. 1 Satz 5 KWG sind mit dem
amt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1
Vordruck „Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1)
S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und
wesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zu-
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
ständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
einzureichen. 2 Solange eine bedeutende Beteiligung be-
§1 steht, sind für jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter
Anzeigen nach§ 2b Abs. 1 und 4 KWG oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für
(Inhaber bedeutender Beteiligungen) die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tat-
sachen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 bis 3
(1) 1Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über anzuzeigen. 3 Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der ent-
das Kreditwesen (KWG) sind mit dem Vordruck „Anzeige sprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24
nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) dem Bundes- Abs. 1 Nr. 1 KWG angezeigt worden ist oder die Voraus-
aufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) setzungen des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 2 vorliegen.
in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der
(3) Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, hat ihr
für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank
Inhaber dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2 Der Anzeige-
gung und der Hauptverwaltung der für das betroffene
pflichtige hat hierbei zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Aus-
eine Erklärung nach dem dem Vordruck beigefügten
fertigung anzuzeigen, wenn er in einem anderen Staat des
Muster abzugeben. 3Auf Verlangen des Bundesaufsichts-
Europäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut
amts hat er darüber hinaus insbesondere einen lücken-
oder Wertpapierhandelsunternehmen zugelassen wird,
losen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämt-
Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat zuge-
liche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag,
lassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandels-
den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privat-
unternehmens wird oder die Kontrolle über ein in einem
anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie die Angabe
anderen Mitgliedstaat zugelassenes Einlagenkreditinstitut
seiner beruflichen Stationen enthalten muß, und, sofern
oder Wertpapierhandelsunternehmen übernimmt.
eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde
stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr (4) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 KWG
Ergebnis zu erbringen, soweit dies für die Beurteilung sind mit dem Vordruck „Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4
erforderlich ist, ob er zuverlässig ist oder Tatsachen vor- KWG" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt in zweifacher
liegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betrof-
des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b Abs. 1 Satz 8 in fene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher
Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 Ausfertigung einzureichen.
bis 3 KWG berechtigen. 4 1st der Anzeigepflichtige eine
(5) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 10 oder Abs. 4 Satz 4
juristische Person oder eine Personenhandelsgesell-
KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
schaft, so gelten die Sätze 2 und 3 für die gesetzlichen
gung und der Hauptverwaltung der für das betroffene
Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter
Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Aus-
entsprechend; die Erklärung nach Satz 2 ist entbehrlich,
fertigung einzureichen.
wenn der Anzeigepflichtige zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder
Sondervermögen gehört oder eine entsprechende Erklä- §2
rung gemäߧ 8 Satz 2 Nr. 2 oder§ 23 Abs. 4 bereits ab-
Anzeigen nach§ 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG
gegeben worden ist. 5Der Anzeigepflichtige hat eine voll- (Zwischenabschlüsse)
ständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder
persönlich haftenden Gesellschafter der Anzeige beizu- Die in § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG genannten Unter-
fügen. 6Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind ins- lagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Aus-
besondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschafts- fertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landes-
verträge vorzulegen und Angaben zu Unternehmen zu zentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3373
§3 §5
Anzeigen nach § 10 Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG
Abs. 4a Satz 4, Abs. 4b Satz 4 KWG (Abzugskredite)
in Verbindung mit§ 32 Abs. 3 KAGG
(1) 1Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG sind
(nicht realisierte Reserven,
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und
Sachverständigenausschuß)
der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in
2
(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG sind mit
1 zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Anzeigen müs-
dem Vordruck „Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG" sen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung
(Anlage 2) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Aus- des nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 KWG maßgeb-
fertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landes- lichen Vomhundertsatzes, die Kreditbedingungen sowie
zentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2Auf die gestellten Sicherheiten enthalten. 3Anzeigen nach§ 10
Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die Bewertungs- Abs. 8 Satz 3 KWG sind als Änderungsanzeigen zu kenn-
unterlagen einzureichen. zeichnen.
(2) 1Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von (2) Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 KWG angezeigte Kredite
Sachverständigenausschüssen gemäß § 10 Abs. 4b Satz 4 sind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG anzu-
KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Gesetzes über zeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der
Kapitalanlagegesellschaften oder über das Ausscheiden Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes
eines Sachverständigen oder über Änderungen der Anga- entsprechend der Entwicklung des Marktzinses be-
ben nach Satz 2 sind dem Bundesaufsichtsamt in drei- schränkt.
2
facher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über
die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenaus- §6
schüssen sind folgende Unterlagen beizufügen: Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG
1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sach- (Begründung, Veränderung
verständigen, der sämtliche Vornamen, den Geburts- oder Aufgabe bestimmter Beteili-
namen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburts- gungen oder Unternehmensbeziehungen)
namen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsan-
Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG sind mit dem
gehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen
Vordruck „Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24
Vorbildung mit Nachweisen ausreichender theoreti-
Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in
scher und praktischer Kenntnisse im Immobilienwesen
einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt
und auf dem Gebiet der Beleihungswertermittlung von
der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu-
Grundstücken enthält;
reichen.
2. eine Erklärung des Sachverständigen, ob gegen ihn ein
Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen §7
eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhän-
Anzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 KWG
gig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geführtes
(Nachholung der Organkredit-Beschlußfassung)
Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren
oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Anzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 KWG sind dem Bun-
Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren ver- desaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
wickelt war oder ist;
3. eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Angestell- §8
ter des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG
Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans des (Personelle Veränderungen)
Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unterneh-
mens ist, aus sonstigen Gründen von dem Institut oder 1
Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG sind dem
einem mit diesem verbundenen Unternehmen wirt- Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
schaftlich abhängig ist, in engen Beziehungen persön- zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-
licher oder verwandtschaftlicher Art zu Angehörigen facher Ausfertigung einzureichen. 2 Den Anzeigen über die
des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der
Unternehmens steht, welche die Gefahr sachfremder Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Insti-
Beeinflussung des Sachverständigen begründen kön- tuts in dessen gesamtem Geschäftsbereich gemäß § 24
nen, oder Kapitalanteile an dem Institut oder einem mit Abs. 1 Nr. 1 KWG sind folgende Unterlagen beizufügen:
diesem verbundenen Unternehmen hält und welchen
1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämt-
Wert diese Kapitalanteile haben.
liche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag,
den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Pri-
§4 vatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine einge-
Anzeigen nach§ 10 Abs. 5 Satz 7, hende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die
Abs. Sa Satz 7 und Abs. 7 Satz 6 KWG Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig
(Marktpflege)
gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätig-
keit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme
Anzeigen nach § 10 Abs. 5 Satz 7, Abs. 5a Satz 7 und ehrenamtlicher, enthalten muß; bei der Art der jeweili-
Abs. 7 Satz 6 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in ein- gen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht
facher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt dieser Person, ihre internen Entscheidungskompeten-
der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzu- zen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstell-
reichen. ten Geschäftsbereiche darzulegen;
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1~97 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
2. eine Erklärung dieser Person, ob gegen sie ein Straf- (2) 1 Die Aufnahme des Betreibens von Geschäften, die
verfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, ist
Verbrechens oder Vergehens, gegen sie anhängig nicht anzuzeigen, wenn mit dem jeweiligen Geschäft
gewesen ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes voraussichtlich kein Jahresumsatz erzielt wird, der über
Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren fünfhunderttausend Deutsche Mark hinausgeht; die Auf-
oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen nahme ist nachträglich gemäß Absatz 1 anzuzeigen, wenn
Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren ver- der Jahresumsatz entgegen der Voraussicht fünfhundert-
2
wickelt war oder ist. tausend Deutsche Mark überschreitet. Die Einstellung
des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte
3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die
oder Finanzdienstleistungen sind, ist nicht anzuzeigen,
Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Falle
wenn die Aufnahme des betreffenden Geschäfts nach
der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion 3
Satz 1 nicht anzuzeigen war. Von der Anzeigepflicht nach
ausüben soll.
§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG werden unabhängig vom Jahres-
umsatz ausgenommen:
§9
1. Einziehung von Wechseln, Schecks, Lastschriften,
Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG
Anweisungen und ähnlichen Papieren sowie Verkauf
(unmittelbare Beteiligungen)
von Reiseschecks;
(1) 1Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG sind für jede 2. An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und unverar-
unmittelbare Beteiligung mit dem Vordruck „Anzeige nach beiteten Edelmetallen;
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 4) dem Bundesaufsichts-
3. Vermietung von Schließ- und Schrankfächern und die
amt in einfacher unä der zuständigen Zweiganstalt der
Verwahrung geschlossener Depots;
Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzurei-
chen. 2Sammelanzeigen der unmittelbaren Beteiligungen 4. Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-
sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis gen;
zum 15. Juni des folgenden Jahres mit dem Vordruck 5. die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Darlehen,
„Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 4) dem soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft nach § 1
Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben wird, und aus der
zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausferti- Weitergabe von Wechseln und Schecks;
gung einzureichen. 3Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu
erstatten. 6. die Vermittlung von Bausparverträgen, Versicherungs-
verträgen und Verträgen über Darlehen, Bürgschaften,
(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn Garantien und sonstigen Gewährleistungen, Kredit-
durch die Änderung 20 vom Hundert, 33 vom Hundert karten sowie die Beratung über Vermögensangelegen-
oder 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte heiten;
des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten
werden oder das Unternehmen ein Tochterunternehmen 7. die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für
wird oder nicht mehr ist. andere Institute;
8. der Verkauf von Speisen und Getränken an Mitarbeiter.
§ 10
§12
Anzeigen nach § 24 Abs. 1
Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG Anzeigen nach § 24 Abs. 1
(Änderung der Rechtsform Nr. 11 KWG und Sammelanzeigen
oder Firma; Verlust; Verlegung der Nie- nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG
derlassung oder des Sitzes; Errichtung; (Passivbeteiligungen)
Verlegung oder Schließung einer Zweig-
(1) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG sind mit dem
stelle in einem Drittstaat; Einstellung des
Vordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a
Geschäftsbetriebs; Absinken des Anfangs-
Satz 1 Nr. 2 KWG" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in
kapitals oder Wegfall einer geeigneten Versi-
einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt
cherung; Unregelmäßigkeiten bei Wertpapier-
der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu-
pensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften)
reichen.
Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG (2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2
1
sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung KWG sind nach dem Stand vom 31 . August bis zum
und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral- 15. Oktober eines jeden Jahres mit dem Vordruck „Anzei-
bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. ge nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG"
(Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-
§ 11 gung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszen-
tralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2Gege-
Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG
benenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
(Aufnahme oder Einstellung
von Geschäften, die nicht Bankge-
schäfte oder Finanzdienstleistungen sind) §13
Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG
(1) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG sind dem Bun-
(enge Verbindungen)
desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zu-
ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei- (1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 über enge Verbin-
facher Ausfertigung einzureichen. dungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG sind mit dem Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3375
druck „Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG" (Anlage 6) stellung nur auf Verlangen einzureichen. 4 Die Landeszen-
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und tralbanken übersenden den Instituten zu diesem Zweck
der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landes- vorbereitete Aufstellungen. 5Zweigstellen, die in der vor-
zentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. bereiteten Aufstellung nicht genannt werden, sind zu
ergänzen. 6 Bei Schließungen oder Verlegungen ist die vor-
(2) 1Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn
20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert bereitete Aufstellung entsprechend zu korrigieren.
des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens (2) Die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
erreicht, über- oder unterschritten werden oder das Unter- einer Zweigstelle sind nicht anzuzeigen, wenn die Zweig-
nehmen ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunterneh- stelle
men wird oder nicht mehr ist. 2 Die mittelbar gehaltenen 1. nur vorübergehend für einen Zeitraum bis zu zwölf
Kapitalanteile oder Stimmrechte sind den mittelbar be- Monaten errichtet, verlegt oder geschlossen wird,
teiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurech-
nen. 2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen
erbringt oder
§14 3. ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dient,
Sammelanzeigen nach die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG sind.
(mittelbare Beteiligungen)
§16
(1) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1
1
KWG sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vor- Anzeigen nach § 24 Abs. 2 KWG
jahres bis zum 15. Juni des Folgejahres dem Bundesauf- (Vereinigung von Instituten)
sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen 1
Anzeigen n~ch § 24 Abs. 2 KWG sind dem Bundes-
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfer- aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständi-
2
tigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu gen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher
3
erstatten. Die Sammelanzeigen sollen unter Verwendung Ausfertigung einzureichen. 2 Die Absicht von Instituten,
des Vordrucks „Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten anzu-
KWG" (Anlage 7) eingereicht werden. Werden für die
4
zeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen
Sammelanzeigen eigene Vordrucke, bei zahlreichen gleich- die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung zu-
artigen mittelbaren Beteiligungen auch als Listen, verwen- stande kommen wird. 3 Das Ergebnis der Verhandlungen
det, sind diese nach Inhalt und Struktur an dem Vordruck sowie der rechtliche Vollzug der Vereinigung sind unver-
gemäß Anlage 7 auszurichten. züglich anzuzeigen.
1
(2) Mittelbare Beteiligungen im Sinne des§ 24 Abs. 1a
Satz 1 Nr. 1 KWG sind Anteile am Kapital oder an Stimm- §17
rechten in Höhe von mindestens 10 vom Hundert, ver-
Anzeigen nach§ 24 Abs. 3 Satz 1 KWG
mittelt auf jeder Stufe durch
(Geschäftsleiter)
1. ein Tochterunternehmen(§ 1 Abs. 7 KWG) oder
(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG sind mit
2. eine Beteiligung in Höhe von jeweils 20 vom Hundert dem Vordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG"
oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des zwi- (Anlage 8) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfer-
schengeschalteten Unternehmens. tigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszen-
2
Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte tralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in voll- (2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn
em Umfang zuzurechnen. die Beteiligung 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des
(3) 1 lm Rahmen der Anzeige nach Absatz 1 sind nur die Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unter-
mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 schreitet.
Nr. 1 aufzuführen. Ein Institut hat auf Verlangen des Bun-
2
desaufsichtsamts oder der für das Institut zuständigen §18
Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Aufstellung Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG
auch der mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absat- (Errichtung einer Zweig-
zes 2 Satz 1 Nr. 2 einzureichen. niederlassung in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
§15
(1) 1Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG sind, für
Sammelanzeigen nach jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geson-
§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG dert, dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher und der zu-
(Errichtung, Verlegung oder ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
Schließung von inländischen. Zweigstellen) 2
facher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige an das
(1) 'Nach§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG ist der zuständi- Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Über-
gen Zweiganstalt der Landeszentralbank jährlich bis Ende setzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaats in zwei-
Januar, erstmals zum 31. Januar 1999, in dreifacher Aus- facher Ausfertigung beizufügen.
fertigung eine Aufstellung der Zweigstellen jeweils unter (2) 1 Der Geschäftsplan muß die vorgesehenen geschäft-
Angabe d~r Anschrift nach dem Stand vom 31. Dezember lichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den Vorga-
2
des Vorjahres einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlan- ben des Anhangs der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-
zeige zu erstatten. 3 Dem Bundesaufsichtsamt ist die Auf- richtlinie und des Anhangs der Wertpapierdienstleistungs-
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
richtlinie bezeichnen. 2 Geschäfte, die in den genannten 2. eine Erklärung des Auslagerungsunternehmens gegen-
Anhängen nicht erwähnt werden, sind gesondert aufzu- über dem Institut, daß es im Rahmen von Jahres-
führen und genau zu beschreiben. 3 Sämtliche in Aussicht abschlußprüfungen des Instituts oder im Rahmen
genommenen Geschäfte sind im einzelnen zu erläutern. von vom Bundesaufsichtsamt gegenüber dem Institut
4
1st die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahme- angeordneten Prüfungen die Prüfung des ausgelager-
staat geplant, sind hierzu nähere Angaben zu machen. ten Bereiches duldet.
5
Der Geschäftsplan muß außerdem den organisatorischen 4
Bei den Anzeigen nach Satz 2 sind die Unterlagen nach
Aufbau der Zweigniederlassung darstellen. 6 Dazu sind die
Satz 3 auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts nachzu-
internen Entscheidungskompetenzen und die Art der Ein-
reichen.
bindung der Zweigniederlassung in das interne Kontroll-
verfahren des Instituts zu beschreiben. § 21
(3) Änderungen hinsichtlich der nach§ 24a Abs. 1 Satz 2
1
Anzeigen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 KWG
Nr. 2, 3 oder 4 KWG angezeigten Verhältnfsse (Geschäfts- (Prüfer)
plan der Zweigniederlassung, Anschrift der Zweignieder-
lassung, Leiter der Zweigniederlassung) oder der Mitglied- Anzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG sind dem Bun-
schaft in einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anle- desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zu-
gerentschädigungseinrichtung im Sinne des § 23a KWG ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
sind mindestens einen Monat vor der Durchführung der facher Ausfertigung einzureichen.
Änderungen dem Bundesaufsichtsamt und der zustän-
digen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher §22
Ausfertigung und den zuständigen Behörden des Auf-
Anzeigen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG
nahmestaats in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. 2So-
(dem Prüfer bekanntgewor-
fern die Änderungsanzeige an die zuständige Behörde des
dene schwerwiegende Tatsachen)
Aufnahmestaats nicht in einer Amtssprache dieses Staa-
tes abgefaßt ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Über- Anzeigen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG sind dem Bun-
setzung in eine Amtssprache beizufügen. desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Haupt-
verwaltung der zuständigen Landeszentralbank in zwei-
facher Ausfertigung einzureichen.
§19
Anzeigen nach§ 24a Abs. 3 und 4 KWG §23
(grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr)
Anzeigen und Unter-
1
Anzeigen nach§ 24a Abs. 3 und 4 KWG sind, für jeden lagen nach§ 32 Abs. 1 KWG
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert, (Anträge auf Erlaubnis)
dem Bundesaufsichtsamt und der zuständigen Zweigan-
(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG sind
stalt der Landeszentralbank jeweils in dreifacher Ausfer-
dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung ein-
tigung einzureichen. 2 Die Arten der Dienstleistungen sind
zureichen.
typenmäßig entsprechend den Vorgaben des Anhangs
1
der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und des (2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1
Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zu be- Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte oder der in
zeichnen. Der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ist
3 § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Finanzdienstleistun-
eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtsspra- gen die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind
2
che des Aufnahmestaats in dreifacher Ausfertigung beizu- beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des
fügen. Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorge-
sehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizu-
§20 fügen. 3 Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter zu
benennen.
Anzeigen nach§ 25a Abs. 2 Satz 3 KWG
(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforder-
(Auslagerung von Bereichen)
lichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) ist eine
1
Anzeigen nach§ 25a Abs. 2 Satz 3 KWG sind dem Bun- Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem
desaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der zu- Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzu-
ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei- legen, daß das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von
facher Ausfertigung einzureichen. 2 Die Institute haben Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der
dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und Geschäftsleiter steht.
der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in (4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftslei-
zweifacher Ausfertigung bis zum 28. Februar 1998 die ter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Erklärungen
Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG nach dem abzugeben.
Stand vom 1. Januar 1998 zu melden, die sie auf ein ande- 1
(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller
res Unternehmen ausgelagert haben. 3 Den Anzeigen nach
und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in
Satz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.
2
1. Kopien des Vertrages, durch den sichergestellt wird, Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die in § 1
daß das Institut gegenüber dem betreffenden Unter- Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und
3
nehmen die erforderlichen Weisungsbefugnisse besitzt Auskünfte zu erteilen. 1st der Antragsteller oder der
und daß die ausgelagerten Bereiche in die internen Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische
Kontrollverfahren des Instituts einbezogen werden; Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3377
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder 1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des
die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; Instituts, daß es die Errichtung der Repräsentanz be-
die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht schlossen und die gemäß Absatz 2 Nr. 2 benannten
abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zu den in § 20 hat;
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körper- 2. eine Erklärung, daß keine Bankgeschäfte im Sinne des
schaften oder Sondervermögen gehört. 4§ 1 Abs. 1 Satz 5 § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betrieben und keine Finanz-
und 6 gilt entsprechend. 5Sofern Antragsteller oder Inha- dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG
ber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist erbracht werden und im Inland der Name oder die
die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspie- Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz"
gels darzustellen. 6 Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buch- verwendet wird;
stabe d und e KWG vorgesehenen Unterlagen sind auf
Verlangen des Bundesaufsichtsamts zu erläutern. 3. der letzte Jahresabschluß und Lagebericht des Insti-
tuts;
(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erfor-
1
derlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der 4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsulari-
Geschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 1 genannten schen Vertretung im Sitzstaat des Unternehmens
2
Unterlagen einzureichen. Auf Verlangen des Bundes- beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Auf-
aufsichtsamts sind weitere Auskünfte zu erteilen. sicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat des
Unternehmens und, falls davon abweichend, auch im
(7) Der dem Antrag nach§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG Sitzstaat der Hauptverwaltung, in der die Behörde
beizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu bestätigt, daß
enthalten:
a) das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unterliegt
1. die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter
oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht
Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Plan-
über das Unternehmen nicht besteht,
bilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für
die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme b) das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis zum
des Geschäftsbetriebs vorzulegen; Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat
2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne
Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das des§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG oder um Finanzdienst-
insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG
erkennen läßt; es ist anzugeben, ob und wo Zweig- handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts
stellen errichtet werden sollen; nicht erforderlich ist,
3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfah- c) sie das Unternehmen mit seinen Tochterunterneh-
ren des Instituts. men, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
§24 einzustufen sind, auf konsolidierter Basis über-
wacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Sta-
Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG
tuts nicht vorgesehen ist,
(Repräsentanzen von
Instituten mit Sitz im Ausland) d) das Unternehmen eine allgemeine oder besondere
Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten
(1) Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG sind dem hat oder daß eine solche Erlaubnis kraft örtlichen
Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Statuts nicht vorge~ehen ist.
zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
facher Ausfertigung einzureichen. (4) Alle Änderungen, die sich während des Bestehens
der Repräsentanz gegenüber den Angaben in· der Errich-
(2) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz tungsanzeige ergeben, sind dem Bundesaufsichtsamt in
müssen die folgenden Angaben enthalten: einfacher Ausfertigung und der für die Repräsentanz
1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz; zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-
2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz; facher Ausfertigung anzuzeigen.
3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz; §25
4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz; Vorlage von Unterlagen nach§ 26 KWG
5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
die Repräsentanz errichtet hat;
(1) Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Unterlagen
6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts; sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung
7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts; und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank
in dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei der Einrei-
8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des chung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag
Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im der Feststellung anzugeben.
Staat des Sitzes der Hauptverwaltung;
(2) Die Prüfer haben gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG
9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsberichte dem
Institut unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abwei- Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
chend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung. Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in
(3) Den Anzeigen nach Absatz 2 sind die folgenden zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt auch in
Unterlagen beizufügen: den Fällen des§ 26 Abs. 2 KWG.
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
(3) Für die nach § 26 Abs. 3 KWG einzureichenden Unternehmen vermittelt wird, ist der Anzeige ein Beteili-
Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. gungsspiegel beizufügen, der die Vermittlung des Nach-
ordnungsverhältnisses bis zur genauen Höhe der Kapital-
und Stimmrechtsanteile darstellt. 3 Die das Nachordnungs-
§26
verhältnis vermittelnden Unternehmen sind unter Angabe
Einreichungsweg bei Kredit- von Firma und Sitz als „Einlagenkreditinstitute", ,,Wert-
genossenschaften und Sparkassen papierhandelsunternehmen", ,,andere Kreditinstitute",
und Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben ,,Finanzdienstleistungsinstitute", ,,Finanzunternehmen",
„Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" oder
(1) 1 Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen' Prü-
,,sonstige Unternehmen" einzuordnen.
fungsverband angeschlossen sind oder durch die Prü-
fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft (2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 KWG
1
werden, haben, sofern dem Bundesaufsichtsamt eine ent- sind nach dem Stand vom 31. Dezember bis zum 15. Juni
sprechende Einverständniserklärung des Verbandes vor- des folgenden Jahres als Sammlung fortlaufend numerier-
liegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzei- ter Teilanzeigen mit dem Vordruck „Anzeige nach § 12a
gen und Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem
§ 15, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der für
bestimmten Ausfertigung einzureichen. 2 Dieser leitet die das übergeordnete Unternehmen zuständigen Landes-
Anzeigen und Unterlagen an das Bundesaufsichtsamt zentralbank in jeweils dreifacher Ausfertigung einzurei-
und die Hauptverwaltung der für das betroffene Institut chen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
zuständigen Landeszentralbank in den in dieser Verord-
nung genannten Ausfertigungen mit seiner Stellung- §28
nahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellungnahme
Übergangsbestimmungen
der Prüfungsstelle, unverzüglich weiter.
(2) Die Deutsche Ausgleichsbank, landwirtschaftliche (1) In§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und§ 8 Nr. 2 treten bis zum Inkraft-
Rentenbank, AKA Ausfuhrkredit-GmbH und Liquiditäts- treten der Insolvenzordnung an die Stelle des Insolvenz-
Konsortialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung verfahrens das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvoll-
einzureichenden Anzeigen und Unterlagen statt bei der streckungsverfahren.
zuständigen Hauptverwaltung oder Zweiganstalt der Lan- (2) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des
deszentralbank bei der Dienststelle des Direktoriums der § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Vor-
Deutschen Bundesbank in den jeweils vorgesehenen Aus- schriften der §§ 4 bis 6 der Anzeigenverordnung in der
fertigungen einzureichen. Fassung der Verordnung vom 19. März 1996 (BGBI. 1
S. 514) weiter anzuwenden.
§27
§29
Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften
Aufhebung von Verordnungen
(1) Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a
1
Satz 3 KWG hat eine Finanzholding-Gesellschaft mit Die Anzeigenverordnung vom 6. Juli 1993 (BGBI. 1
dem Vordruck „Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 S. 1141 ), geändert durch die Verordnung vom 19. März
Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in ein- 1996 (BGBI. 1 S. 514), und die Befreiungsverordnung vom
facher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der Landes- 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1713) treten außer Kraft.
zentralbank, in deren Bereich das übergeordnete Unter-
nehmen (§ 10a Abs. 3 Satz 3 KWG) seinen Sitz hat, in §30
dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2 Falls das Nachord-
Inkrafttreten
nungsverhältnis ganz oder teilweise über zwischenge-
schaltete (gegebenenfalls auch nicht gruppenangehörige) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3379
Anlage 1
zur Anzeigenverordnung
Blatt 1
Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG
(Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an Instituten)
Für jeden anzuzeigenden Vorgang
einen Vordruck verwenden
Bundesaufsichtsamt Anzeigepflichtiger: Wird durch die LZB ausgefüllt
für das Kreditwesen Name/Firma/Sitz: Kreditnehmereinheit-Nr. des
(lt. Registereintragung) Anzeigepflichtigen
mit PLZ:
1 1 1 1 1 1 1
Anschrift: ldentnummer des
Anzeigepflichtigen
Landeszentralbank 1 1 1 1 1 1 1
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Instituts
Land:
Prüfungsverband 1)
Geschäfts- 1 1 1 1 f 1 1
zweig:
ldentnummer des
Instituts
( ] Anzeige nach§ 2b Abs. 1 Satz 1 KWG
[ ] Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 5 KWG 1 1 1 1 1 1 1
(auszufüllen sind nur die Felder zu den Ziffern 1, 2.4 und 2.5)
[ ] Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 6 KWG
[ ] Anzeige nach § 2b Abs. 4 KWG
1. Angaben zum Institut
1 Firma,'Sitz fit. Registere;
Das Institut ( ] Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG
( ] Finanzdienstleistungsinstitut § 1 Abs. 1a KWG
2. Angaben zum Anzeigepflichtigen
2.1 Rechtsform
Der Anzeigepflichtige ist eine
[ ] natürliche Person [ ] juristische Person
[ ] Personenhandelsgesellschaft [ ] Partnerschaftsgesellschaft
( ] Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2.2 [ ] Der Anzeigepflichtige ist Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG.
Mutterunternehmen2) ist/sind
[ ] Der Anzeigepflichtige ist nicht Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG.
2.3 Der Anzeigepflichtige [ ] ist ein in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen
[ ] ist im Sinne von § 1 Abs. 6 KWG Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapier-
handelsunternehmens2)
[ ] kontrolliert im Sinne von§ 1 Abs. 8 KWG ein in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapier-
handelsunternehmen2)
Das Institut [ ] würde durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen im Sinne von§ 1 Abs. 7 KWG
[ ] würde vom Erwerber kontrolliert im Sinne von § 1 Abs. 8 KWG
2.4 Anzeige des Wechsels eines gesetzlichen Vertreters bzw. persönlich haftenden Gesellschafters
[ ] Ausgeschieden am
Name, Vorname:
[ ] Eingetreten
Name, Vorname:
2.5 [ ] Der Anzeige sind zur Beurteilung der Zuverlässigkeit die nach§ 1 der Anzeigenverordnung erforderlichen Anlagen beigefügt.
Fußnoten siehe Blatt 2
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
3. Beteiligungsangaben 3) Blatt 2
3.1 [ ) unmittelbare Beteiligung des Anzeigepflichtigen an dem Institut
Kapital 4)
Kapitalanteil 4) des Stimmrechtsanteil 5)
Instituts
Bisheriger Beabsichtigter Bisheriger Beabsichtigter
Stand [} Zugang Neuer Stand Stand [} Zugang Neuer Stand
[} Abgang [] Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
3.2 [ ) mittelbare Beteiligung des Anzeigepflichtigen an dem lnstitut6)
Kapital 4)
Kapitalanteil 4) des Stimmrechtsanteil 5)
Instituts
Bisheriger Beabsichtigter Bisheriger Beabsichtigter
Stand [} Zugang Neuer Stand Stand [] Zugang Neuer Stand
[] Abgang [] Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
3.3 [ ] über Treuhänder gehaltene Beteiligungen des Anzeigepflichtigen
3.3.1 [ ] unmittelbare Beteiligung
Kapita1 4)
Kapitalanteil 4) des Stimmrechtsanteil5)
Instituts
Bisheriger Beabsichtigter Bisheriger Beabsichtigter
Stand [} Zugang Neuer Stand Stand [] Zugang Neuer Stand
[] Abgang [] Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
3.3.2 [ ] mittelbare Beteiligung6)
Kapital4)
Kapitalanteil 4) des Stimmrechtsanteil5)
Instituts
Bisheriger Beabsichtigter Bisheriger Beabsichtigter
Stand [] Zugang Neuer Stand Stand [] Zugang Neuer Stand
[] Abgang [] Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift des Treuhänders/der Treuhänder
3.4 Mittelbare Beteiligungen sind ggf. - unter Einbeziehung unmittelbarer Beteiligungen - gemäß Muster (s. Rückseite) in einer
Anlage dargestellt.6)
3.5 Es wird erklärt, daß die oben genannten - bereits bestehenden/beabsichtigten - Beteiligungen für eigene Rechnung und
nicht treuhänderisch für Dritte gehalten werden bzw. gehalten werden sollen.
4. Etwaige weitere Erläuterungen sind auf gesondertem Blatt beigefügt.
Anzahl der Anlagen (bitte durchnumerieren):
Ort/Datum Name(n)/Firma/Unterschrift(en) Telefon-Nr. (freiwillige Angabe)
Fußnoten: 4) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben. Personenhandelsgesellschaften ist auf das durch den Gesellschafts-
vertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
2) Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift, Land,
Geschäftszweig. 5) Soweit vom Kapitalanteil abweichend.
3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungs- 6) Ob und in welcher Höhe eine mittelbare Beteiligung besteht, ist nach
bezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben. § 1 Abs. 9 KWG ZU entscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3381
Blatt 2 Rückseite
Muster der Darstellung und Erläuterung der mittelbaren Beteiligung(en) gem1ß Ziffer 3.4
Sowohl der Bestand (Muster Teil A) als auch die beabsichtigte Veränderung (Muster Teil B) mittelbarer Beteiligungen an einem
Institut ist gemäß dem nachstehend abgedruckten Musterbeispiel übersichtlich darzustellen. Dabei ist die beabsichtigte Verände-
rung der Beteiligung eingehend zu erläutern.
Anlage Nr. 1
zur Anzeige vom 11 . 11 . 11
Anzeigepflichtige/r: Kathrin Musterfrau
Bahnhofstr. 1
99999 Musterstadt
ldentnummer des Anzeigepflichtigen
A) Darstellung des Standes der Beteiligungen zum Anzeigezeitpunkt
1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8
a) Beteiligungsverhältnisse (Liste der Personen und Unternehmen)
Nr. Name/Firma Anschrift Land Geschäftszweig
1 Kathrin Musterfrau Bahnhofstr. 1 Deutschland . /.
99999 Musterstadt
2 Muster-AG Rathausplatz 2 Deutschland Maschinenbau
99999 Musterstadt
3 Specimen Ltd. Mainstreet 3 United Kingdom Elektro
Specimen-town
Treuhandverhältnisse liegen nicht vor. 1)
b) Matrix der bedeutenden Beteiligungen2) 3)
~
n
B
u Nr. 1 Nr.2 Nr. 3 Musterbank-AGB)
Nr. 14) 80,7 5,1
Nr. 25) 70,5
Nr. 36) 10,0
Musterbank-AG7) 5,8
B) Darstellung des Standes der Beteiligungen nach Verwirklichung der beabsichtigten Änderung
bzw. des beabsichtigten Erwerbs9)
1
Es ist beabsichtigt, daß die Muster-AG 35 vH ihrer Anteile an der Specimen Ltd. an Dritte veräußert. Die Specimen Ltd. wird
nach der Transaktion nicht mehr Tochterunternehmen der Muster-AG sein. Damit besteht keine bedeutende Beteiligung der
Muster-AG an der Musterbank-AG mehr. Auch ich gebe damit meine bedeutende Beteiligung an der Musterbank-AG aut. 10)
Musterstadt, 11. 11. 11 11)
------------------
Fußnoten:
1) Treuhandverhältnisse sind in der Liste zu kennzeichnen.
2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma.
3) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Weichen Stimmrechts- und Kapitalanteile voneinander ab,
sind die Stimmrechtsanteile in Klammern zu vermerken.
4) Frau Musterfrau ist mit 80, 7 vH an der Muster-AG und mit 5, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt.
5) Die Muster-AG ist mit 70,5 vH an der Specimen Ltd. beteiligt.
6) Die Specimen Ltd. hält 10,0 vH der Anteile an der Musterbank-AG.
7) Die Musterbank-AG hält 5,8 vH an der Muster-AG (wechselseitige Beteiligung; bitte angeben, sofern bekannt).
8) Frau Musterfrau ist somit mit insgesamt 15, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt (5, 1 vH unmittelbar und 10,0 vH mittelbar).
9) Ggf. ist eine Liste gemäß Muster A a) und eine entsprechende Matrix ·gemäß Muster Ab), wie sie sich nach Verwirklichung der Absicht darstellen würde,
beizufügen.
10 ) Das Muster ist eine Anzeige nach § 2b Abs. 4 KWG. Durch die Auflösung des Mutter-/Tochterverhältnisses zwischen der Muster-AG und der
Specimen Ltd. verliert Frau Musterfrau ihre bedeutende Beteiligung an der Musterbank-AG.
11 ) Die Darstellung ist vom Anzeigepflichtigen zu unterschreiben.
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Blatt 3
Anlage Nr.
zur Anzeige vom
Erklärung 1)
1. Name:
2. sämtliche Vornamen:
3. Geburtsname:
4. Geburtstag:
5. Geburtsort:
6. a) Name der Mutter:
b) Name des Vaters:
7. wenn abweichend von 6.
a) Geburtsname der Mutter:
b) Geburtsname des Vaters:
8. Privatanschrift:
9. Staatsangehörigkeit:
Ich erkläre hiermit, daß gegen mich weder ein Strafverfahren schwebt noch ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens anhängig gewesen ist und daß weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein
Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren
verwickelt waren oder sind.
Ort und Datum Unterschrift
Fußnote:
1) Die Angaben zu 1. bis 9. bitte in Maschinenschrift oder in Druckschrift eintragen.
Anlage2
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach§ 10 Abs. 4a Satz 4 KWG
(Nicht realisierte Reserven)
CD
zum: __________________ C:
:::::,
a.
Cl)
cn
<C
Cl)
Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
D Institut D Institutsgruppe bzw. Finanzholding-Gruppe 1) Wird durch die LZB ausgefüllt cn
Cl)
~
lnstitut/-Gruppe
C'"
1 1 1 1 §
'-
Landeszentralbank Prüfungsverband2) D Beträge in Tsd DM Sl,)
::r
(0
D Beträge in Tsd Euro Sl,)
:::::,
Vorsorge- Wertansatz Unterschiedsbetrag Anrech- Nachrichtlich <C
Buchwert Anzurechnender _.,
Bilanzwert reserven gemäß § 10 Abs. 4b (Spalte4 nungs-
Nicht realisierte Reserven (Spalte 1 + 2) Betrag bisheriger Stand c.o
gemäߧ 340f HGB bzw.4cKWG abzüglich Spalte 3) satz c.o
--..J
~
01 02 03 04 05 06 07 08
1) Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und Gebäude 01 45vH ~
2a) notierte Wertpapiere3) CX>
_c.o
Schuldverschreibungen und andere Sl,)
festverzinsliche Wertpapiere - 02 C:
cn
Aktien und andere nicht festverzins- <C
Cl)
liehe Wertpapiere (ohne Beteiligungen <C
und ohne Investmentanteile) 03 Cl)
C'"
Beteiligungen und Anteile Cl)
:::::,
an verbundenen Unternehmen 04 N
C:
2b) nicht notierte Wertpapiere4)
CD
Anteile an zum Verbund der Kredit- 0
:::::,
genossenschaften oder Sparkassen :::::,
gehörenden Kapitalgesellschaften 05 Sl,)
Anteile an Wertpapier- oder Grund- 3
stückssondervermögen nach den ~
Vorschriften des KAGG 06 0
Cl)
Anteile an Wertpapier-Sonderver- N
mögen, ausgegeben von Investment- Cl)
gesellschaften in EG-Staaten 07 3
C'"
Cl)
Summe der Wertpapiere ~
(Zeile 02-07) 08 35vH
c.o
c.o
Insgesamt (Zeile 01 und 08) --..J
Firma, Unterschrift PLZ/Ort/Datum Sachbearbeiter/in Telefon
09
Fußnoten: 2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
1) Alle Angaben erfolgen unter der Berücksichtigung der Zusammenfassung
nach § 10a KWG.
3) Gemäߧ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7a KWG.
4) Gemäߧ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7b und 7c KWG. !
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Anlage3
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG und § 24 Abs. 3a KWG 1) Blatt 1
(nachgeordnete Unternehmen von Instituten und von Finanzholding-Gesellschaften)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank Wird durch die LZB ausgefüllt
für das Kreditwesen
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Instituts bzw. der
Finanzholding-Gesellschaft
Prüfungsverband 2) Institut/Finanzholding-Gesellschaft
1 1 1 1 1 1 1
D Einzelanzeige von Instituten nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG ldentnummer des
Instituts bzw. der
• Einzelanzeige von Finanzholding-Gesellschaften nach § 24 Abs. 3a Satz 3
und § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG
Finanzholding-Gesellschaft
• Sammelanzeige von Finanzholding-Gesellschaften nach § 24 Abs. 3a Satz 1 KWG
Sammelanzeige: zum Stichtag _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1 1 1 1 1 1
Kreditnehmereinheit-Nr. des
1
nachgeordneten Unternehmens
Dies ist die Teilanzeige Nr. _ _ _ _ _ von insgesamt _ _ _ _ _ Teilanzeigen.
1 1 1 1 1 1 1
Einzelanzeige: D Begründung ldentnummer des
D Veränderung nachgeordneten Unternehmens
D Aufgabe mit Wirkung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 1 1 1 1 1 1 1
1. Angaben zu dem nachgeordneten Unternehmen
Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift, Land, Geschäftszweig
2. Art des nachgeordneten Unternehmens
D Einlagenkreditinstitut4) D Finanzdienstleistungsinstitut D anderes Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KGW) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 1 Abs. 1 KWG)
D Unternehmen mit bankbezogenen D Wertpapierhandelsunternehmen 3) D Finanzunternehmen
Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG) (§ 1 Abs. 3 KWG)
3. Angaben zu der anzuzeigenden Beteiligung/Unternehmensbeziehung 4)
- Beträge in Tsd DM/Euro -
D Qualifizierte Minder- Beteiligungsverhältnis _ _ _ _ _ _vH Nennwert _ _ _ _ _ _ __
heitsbeteiligung
im Sinne des
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
§ 10aAbs. 4
KWG mit Stimmrechtsanteil5)
und/oder
D über Treuhand
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsantei15)
Treuhänder (Firma/Sitz)6)
und/oder
D mittelbar
mit Kapitalanteil gemäß
quotaler Zurechnung
mit Stimmrechtsanteil
gemäß quotaler
Zurechnungs)
Vermittelt über [Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil 5) in vH]6)
Fußnoten siehe Rückseite Blatt 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3385
Blatt 1 Rückseite
Fußnoten:
1) Für jede anzuzeigende Beteiligung oder Unternehmensbeziehung ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.
2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
3) Wertpapierhandelsunternehmen sind immer auch andere Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 10 KWG bzw. Finanz-
dienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG. Diese Tatsache braucht nicht zusätzlich angekreuzt zu
werden.
4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben.
5) Nur anzugeben, soweit höher als der Kapitalanteil.
6) Die Angaben sind in der Reihenfolge der Beteiligungskette zu machen; ggf. Beteiligungsspiegel in Form einer .Matrix oder als
Organigramm auf einem gesonderten Blatt beifügen.
7) Der mittelbare Kapital-/Stimmrechtsanteils entspricht dem unmittelbaren Anteil des Tochterunternehmens über das die mittelbare
Beteiligung vermittelt wird.
8) Die Angaben sind nur von Instituten, nicht aber von Finanzholding-Gesellschaften, zu machen.
9) Im Fall @] begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.
10) Weitere Ausführungen sind ggf. auf einem gesonderten Blatt beizufügen.
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Fortsetzung der Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG und § 24 Abs. 3a KWG Blatt 2
- Beträge in Tsd DM/Euro -
D Tochterunternehmen Tochterunternehmen
1
im Sinne des
§ 1 Abs. 7 KWG
D aufgrund des § 290 HGB
oder
D aufgrund der Möglichkeit,
beherrschenden Einfluß
ausüben zu können
_ _ _ _ _ _vH Nennwert _ _ _ _ _ _ __
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsantei1 5)
und/oder
D über Treuhand
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil 5)
Treuhänder (Firma/Sitz)6)
und/oder
D mittelbar7)
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil5)
Vermittelt über [Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil 5) in vH] 6)
Nur auszufüllen, sofern die Meldung als Einzelanzeige nach§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG erfolgt:
Es ist m sichergestellt - l]IJ nicht sichergestellt -, daß die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den
§§ 1Oa, 13b und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG).
Im Fall (§]: Der nach § 1Oa Abs. 9 Satz 3 KWG vorzunehmende Abzug der Buchwerte @IJ trägt unseres Erachtens 9)
in einer der Zusammenfassung nach § 1Oa Abs. 6 oder 7 KWG und § 13b Abs. 3 KWG vergleichbaren Weise
dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1
Satz 2 KWG). 10)
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
Fußnoten siehe Rückseite Blatt 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3387
Anlage4
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG
(unmittelbare Beteiligungen)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank
Wird durch die L2B ausgefüllt
für das Kreditwesen
ldentnummer des
Instituts
1 1 1 1 1 1 1
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Prüfungsverband 1) Institut
Beteiligungsunternehmens
D Einzelanzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG i.V.m. § 9 AnzV 2) 1 1 1
ldentnummer des
1 1 1 1
D Sammelanzeige unmittelbarer Beteiligungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG Beteiligungsunternehmens
i. V.m. § 9 AnzV2)
1 1 1 1 1 1 1
Dies ist Teilanzeige Nr. _ _ _ _ _ von insgesamt _ _ _ _ _ Teilanzeigen.
1. Beteiligungsunternehmen
• Einlagenkreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
anderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) • Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG) • Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
• Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG) • Versicherungsunternehmen
• sonstiges Unternehmen
Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PL2/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanzunternehmen/
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)
2. Beteiligungsangaben 5) Mit Wirkung vom/zum Meldestichtag vom _ _ _ _ _ __
Kapitalanteil5) Kapital
des
Übernahmepreis/ Buchwert Beteiligungs-
Bisheriger [ ] Zugang
Veräußerungs- Neuer Stand6) unter-
Stand [ ] Abgang nehmens5)6)
erlös
vH7) Tsd DM/Euro vH 8) Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH 9) Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Stimmrechtsanteil (soweit vom Kapitalanteil abweichend)
Stimmrechtsanteil
Bisheriger [] Zugang
Neuer Stand
Stand [ ] Abgang
vH vH vH
10 11 12
Besondere Bemerkungen10)
Ort/Datum
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. Firma/Unterschrift
Fußnoten siehe Rückseite
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rückseite
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden.
3) Haben sich für dieses Beteiligungsverhältnis im Vergleich zu der Sammelanzeige der unmittelbaren Beteiligungen vom Vorjahr
keine Veränderungen ergeben, sind nur die Felder zu den Spalten 6 bis 9 und 12 auszufüllen.
4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
6) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals bzw. der Kapitalanteile in
Fremdwährung.
7) VH-Satz bezogen auf das Kapital des Beteiligungsunternehmens gemäß letzter Anzeige für dieses Beteiligungsunternehmen.
8) Auch bei alleiniger Veränderung des vH-Satzes auszufüllen (z. B. Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung).
9) VH-Satz bezogen auf das mit dieser Anzeige gemeldete Kapital des Beteiligungsunternehmens.
10) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen, Kapitalanteile
als persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Währungsumstellung. Bei einer
Umfinanzierung oder einer Sitzveränderung des Beteiligungsunternehmens sollte hier die zuletzt für das Unternehmen angezeigte
Firmierung bzw. der zuletzt angezeigte Sitz zur besseren Identifizierung eingetragen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3389
Anlage5
zur Anzeigenverordnung
Blatt 1
Anzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG
(Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an dem anzeige-
pflichtigen Institut oder an nachgeordneten ausländischen Unternehmen)
Bundesaufsichtsamt Anzeigepflichtiges Institut Wird durch die LZB ausgefüllt
für das Kreditwesen Kreditnehmereinheit-Nr. des
Anteilseigners
Landeszentralbank 1 1 1 1 1 1 1
ldentnummer des
Anteilseigners
Prüfungsverband 1)
1 1 1 1 1 1 1
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Instituts
[ ] Einzelanzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG2)
1 1 1 1 1 1 1
[ ] Sammelanzeige nach§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG ldentnummer des
[ ] Bedeutende Beteiligung an dem anzeigenden Institut Instituts
[ ] Bedeutende Beteiligung an folgendem, dem anzeigepflichtigen Institut 1 1 1 1 1 1 1
gemäß § 1Oa Abs. 2 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen 3)
Mit Wirkung vom/Zum Meldestichtag vom: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dies ist Teilanzeige Nr. _ _ von insgesamt _ _ Teilanzeigen bedeutender Beteiligungen.
1. Angaben zum Inhaber der unmittelbaren bedeute~den Beteiligung
Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift
Land
Geschäftszweig
Beteiligungsangaben 4)
Kapital
Stimmrechtsanteil
Kapitalanteil5) des
(soweit vom Kapitalanteil abweichend)
lnstituts5)
Veränderung Veränderung
Bisheriger Bisheriger
[) Zugang Neuer Stand [] Zugang Neuer Stand
Stand Stand
[) Abgang [) Abgang
vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH vH vH
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
2. Mittelbare Beteiligungen sind ggf., unter Einbeziehung unmittelbarer Beteiligungen, gemäß Muster (s. Rückseite)
dargestellt.s) 7)
3. Das anzeigende Institut ist
[ ] Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG seit
Mutterunternehmen/Konzernspitze ist/sind [Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Anschrift/Land/Geschäftszweig]:
[ ] nicht Tochterunternehmen im Sinne von§ 1 Abs. 7 KWG.
Fußnoten siehe Blatt 2
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
a) Die Beteiligung wird vermittelt über: 1) Anlage Nr.1
zur Anzeige vom 11. 11. 11
Nr. Name/Firma Anschrift Land Geschäftszweig
1 Kathrin Musterfrau Bahnhofstr. 1 Deutschland . /.
99999 Musterstadt
2 Muster-AG Rathausplatz 2 Deutschland Maschinenbau
99999 Musterstadt
3 Specimen Ltd. Mainstreet 3 United Kingdom Elektro
Specimen-town
b) Matrix der bedeutenden Beteiligungen2)3)
Musterbank-
Nr. 1 Nr.2 Nr.3
AG 8)
Nr. 1 4) 80,7 5, 1
Nr. 25) 70,5
Nr. 36) 10,0
Musterbank-AG?) 5,8
Fußnoten:
1) Sofern eine der beteiligten Personen oder ein beteiligtes Unternehmen die Beteiligung treuhänderisch hält, ist dies unter Angabe
des Treugebers (Name/Firma/Sitz mit PLZ/Anschrift/Geschäftszweig/Land lt. Registereintragung) zu erläutern.
2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma.
3) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Weichen Stimm-
rechts- und Kapitalanteile voneinander ab, sind die Stimmrechtsanteile in Klammern zu vermerken.
4) Frau Musterfrau ist mit 80, 7 vH an der Muster-AG und mit 5, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt.
5) Die Muster-AG ist mit 70,5 vH an der Specimen Ltd. beteiligt.
6) Die Specimen Ltd. hält 10,0 vH Anteile an der Musterbank-AG.
7) Die Musterbank-AG hält 5,8 vH an der Muster-AG (wechselseitige Beteiligung).
B) Frau Musterfrau ist somit mit insgesamt 15, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt
(5, 1 vH unmittelbar und 10,0 vH mittelbar).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3391
4. [ ] Die Beteiligung zu Nr. 1 hält der Inhaber als Treuhänder für
[Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Anschrift/Land/Geschäftszweig des/der Treu~eber(s)]:
Anzahl der Anlagen (bitte durchnumerieren):
Ort/Datum
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. Firma/Unterschrift
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang ist ein eigener Vordruck zu verwenden.
3) Eine bedeutende Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts selbst ist nicht anzuzeigen.
4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma. Bei Sammelanzeigen sind unter Ziffer 1 nur die Felder „Neuer Stand" und „Kapital
des Instituts" (zum Meldestichtag) auszufüllen. Die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften ist auf das durch den
Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
6) Bei Sammelanzeigen ist die Darstellung auf den Meldestichtag zu beziehen.
7) Ob und in welcher Höhe eine mittelbare Beteiligung besteht, ist nach § 1 Abs. 9 KWG zu entscheiden.
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Anlage6
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG Blatt 1
(Enge Verbindungen im Sinne von § 1 Abs. 10 KWG)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank
für das Kreditwesen Wird durch die LZB ausgefüllt
ldentnummer des
Instituts
1 1 1 1 1 1 1
Prüfungsverband 1) Institut
Kreditnehmereinheit-Nr. der
natürlichen Person/des
Unternehmens
1. Enge Verbindung nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG 1 1 1 1 1 1 1
i.V.m. § 1 Abs. 10 KWG2) ldentnummer der
natürlichen Person/des
D Begründung Unternehmens
D Veränderung mit Wirkung vom: _ _ _ _ _ _ _ __ 1 1 1 1 1 1 1
D Beendigung
2. Natürliche Person/Unternehmen
Name/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanz-
unternehmen/Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)
3. Art des Unternehmens
0 Einlagenkreditinstltut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) D Finanzdienstleistungsinstitut D Finanzunternehmen
anderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 1 Abs. 3 KWG)
D Unternehmen mit bankbezogenen D Versicherungsunternehmen D sonstiges Unternehmen
Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG)
4. Art der engen Verbindung
4a) Verbindung durch
Kapital- oder
Stimmrechtsantelle
D Kapital- oder Stimm-
Die Kapital- oder Stimmrechtsanteile gemäߧ 1 Abs. 10 Nr. 1 KWG werden gehalten von
rechtsanteile über D dem anzeigepflichtigen Institut
mindestens 20 vH
gemäß § 1 Abs. 10 D der natürlichen Person/dem Unternehmen unter 2.
Nr.1 KWG
Beteiligungsverhältnis3)4) vH Nennwert in Tsd DM/Euro
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil5)
und/oder
D über Treuhand
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil5)
Treuhänder (Name, Firma/Sitz)
Fußnoten siehe Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3393
Blatt 1 Rückseite
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Für jede anzuzeigende enge Verbindung ist ein eigener Vordruck zu verwenden.
3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
4) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
5) Nur anzugeben, soweit vom Kapitalanteil abweichend.
6) Angaben in der Reihenfolge der Beteiligungskette beginnend mit dem ersten unmittelbaren Beteiligungsverhältnis. Die unmittel-
baren Kapital- und Stimmrechtsanteile aller Beteiligungsverhältnisse der Beteiligungskette sind aufzulisten. Gegebenenfalls ist die
Beteiligungsstruktur auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Fortsetzung der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG Blatt2
und/oder
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
gemäß Zurechnung
in voller Höhe
mit Stimmrechtsanteil5)
gemäß Zurechnung
in voller Höhe
Vermittelt über (Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil in vH, Nennwert
in Tsd DM/Euro3)4)5)6)
4b) Verbindung durch
Kontrolle
D Mutter-/Tochter-
Das Unternehmen unter 2. ist
unternehmen ge- D Mutterunternehmen gemäߧ 1 Abs. 6 KWG.
mäߧ 1 Abs. 10 Nr. 2
1. Alternative KWG D Tochterunternehmen gemäߧ 1 Abs. 7 Satz 1 KWG.
D einem Mutter-Tochter- Erläuterung des anzuzeigenden Verhältnisses:
Verhältnis gleich-
geartets Verhältnis ge-
mäߧ 1 Abs. 10 Nr. 2
2. Alternative KWG
D Schwester-
Gemeinsames Mutterunternehmen ist (Name/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung)
mit PLZ/Land/Geschäftszweig):
unternehmen ge-
mäߧ 1 Abs. 10 Nr. 2
3. Alternative KWG
Besondere Bemerkungen:
Ort/Datum
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. Firma/Unterschrift
Fußnoten siehe Blatt 1 Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3395
Anlage7
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG
(Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank Wird durch die LZB
für das Kreditwesen ausgefüllt
ldentnummer des Instituts
Prüfungsverband 1) Institut
Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen gemäߧ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG i.V.m. § 14 AnzV.
Zum Meldestichtag vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dies ist Teilanzeige Nr. _____ von insgesamt _____ Teilanzeigen mittelbarer Beteiligungen.2)
1. Beteiligungsunternehmen (mittelbar)
• Einlagenkreditinstitut (§ ·1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
anderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) • Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG) • Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
• Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG) • Versicherungsunternehmen
• sonstiges Unternehmen
Name/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanz-
unternehmen/Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)
Beteiligungsangaben (mittelbare Quoten) 3) 4)
wird durch die LZB ausgefüllt Kapitalanteile S) Stimmrechtsanteil 6)
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Beteiligungsunternehmens
1 1 1 l 1 1 1
vH Tsd DM/Euro vH
ldentnummer des
Beteiligungsunternehmens
1 1 1 1 1 1 1
2. Die mittelbare Beteiligung ergibt sich aus den unmittelbaren Beteiligungsverhältnissen über folgende (Tochter-)Unter-
nehmen (Tochterunternehmen gemäߧ 1 Abs. 7 KWG (unmittelbare Quoten)3) 7)
wird durch die LZB ausgefüllt Kapital des Stimm-
Name, Firma, Rechtsform, Sitz Kapitalanteil 5) 8 ) Unterneh- rechts-
(lt. Registereintragung) mit PLZ, mens 5)9) anteil6)B)
ldentnummer Land, Geschäftszweig
vH Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro vH
1 1 1 1 1 1 1
\ 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1 1 1
Besondere Bemerkungen:10) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ort/Datum
Sachbearbeiter Telefon-Nr. Firma/Unterschrift
Fußnoten siehe Rückseite
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rückseite
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden. Werden mittelbare Beteiligungen an einem Beteiligungs-
unternehmen über mehrere unmittelbare Beteiligungsverhältnisse vermittelt, sind für diese einzelne Vordrucke einzureichen.
3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
4) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte sind dem mittelbar beteiligten Institut jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
6) Soweit vom Kapitalanteil abweichend.
7) Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungen zwischen den Beteiligungs-
unternehmen. Die Kette beginnt mit dem ersten die mittelbare Beteiligung vermittelnden Unternehmen, das heißt unmittelbare
Beteiligung des anzeigepflichtigen Kreditinstituts, und endet mit dem anzuzeigenden mittelbaren Beteiligungsunternehmen
unter 1. Bei komplexen Beteiligungsverflechtungen ist gegebenenfalls ein Schaubild zur Erläuterung der Beteiligungsstruktur in
Form einer Matrix oder als Organigramm auf einem gesonderten Blatt beizufügen.
8) Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungs-
unternehmen.
9) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals in ausländischer Währung.
10) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen, Kapitalanteile als
persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Währungsumstellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3397
Anlage8
zur Anzeigenverordnung
Anzeige nach§ 24 Abs. 3 KWG 1)
(Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Geschäftsleitern)
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank
Wird durch die LZB ausgefüllt
für das Kreditwesen
ldentnummer des Geschäftsleiters
ldentnummer des Instituts
Familien- und Vorname
als Geschäftsleiter tätig bei (Firma/Sitz des Instituts [laut Registereintragung] mit PLZ)
1. Tätigkeitsangaben
Bei einem anderen
D Institut (Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG oder Finanz- D sonstigen Unternehmen
dienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG)
D Beginn der zusätzlichen Tätigkeit Mit Wirkung v o m : - - - - - - - - - -
D Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
als
D Geschäftsleiter D Aufsichtsratsmitglied D Verwaltungsratsmitglied
Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens
ldentnummer des Unternehmens
Rechtsform 1 Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG
2. Beteiligungsangaben 2) Mit Wirkung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
D Zugang D Institut (Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG oder
einer Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG)
D Abgang D sonstigen Unternehmen
Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens
ldentnummer des Unternehmens
Rechtsform 1 Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG
Kapitalanteil3) Kapital
des Betei-
ligungs-
Bisheriger Stand Veränderung Neuer Stand unter-
nehmens3 )4)
vH 5) Tsd DM/Euro vH 6) Tsd DM/Euro vH7) Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro
1 2 3 4 5 6 7
Besondere BemerkungenB)
Ort, Datum Unterschrift des Geschäftsleiters
Fußnoten siehe Rückseite
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rückseite
Fußnoten:
1) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden.
2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-
beträge in DM oder Euro umgerechnet.
3) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
4) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals in Fremdwährung.
5) VH-Satz bezogen auf das Kapital des Beteiligungsunternehmens gemäß letzter Anzeige für dieses Beteiligungsunternehmen.
6) Auch bei alleiniger Veränderung des vH-Satzes auszufüllen (z.B. Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung).
7) VH-Satz bezogen auf das mit dieser Anzeige gemeldete Kapital des Beteiligungsunternehmens.
8) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen; Kapitalanteile als
persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3399
Verordnung
zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Monatsausweisverordnung - MonAwV}
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das §4
Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom
Finanztransfergeschäft
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) neu gefaßt worden ist,
in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder in
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben neben
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. De- dem Monatsausweis, nach Staaten geordnet, die Agen-
zember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundes- turen anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die
aufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben. Die
der Deutschen Bundesbank: Angaben sind nach Firma, Sitz und Ort der Zweig-
niederlassung, über die die Finanztransferdienstleistung
§1 abgewickelt worden ist, aufzugliedern.
Anwendungsbereich
§5
Diese Verordnung gilt für alle Institute, soweit sie nicht Sortengeschäft
in den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monats-
ausweisverordnung fallen. Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben
neben dem Monatsausweis anzugeben
§2 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des
Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des
Art und Umfang des Monatsausweises
Sortengeschäfts eingeschaltet haben;
(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens- 2. den Kassenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen
status bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichts- Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden
zeitraums und einer Erfolgsrechnung, die den Zeitraum Monats zum Geschäftsschluß während des Berichts-
seit dem Ende des letzten Geschäijsjahres umfaßt. Der zeitraums;
Vermögensstatus und die Erfolgsrechnung müssen min-
destens die in der Anlage genannten Angaben enthalten. 3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem
Schwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unter-
(Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung halb dieses Schwellenwertes.
seiner Aufgaben erforderlich ist, Anordnungen gegenüber
den Instituten über die Aufstellung und den Inhalt des
§6
Vermögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen.
Ausnahmen
§3 (1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik
Drittstaateneinlagenvermittlung nach § H3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1
Institute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen
Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäi- betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften, Wert-
schen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben neben papiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften
dem Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz mit Spareinrichtung haben keinen Vermögensstatus und
und Aufsichtsbehörde der Unternehmen anzugeben. keine Erfolgsrechnung nach dieser Verordnung einzu-
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
reichen. Sie haben die Angaben nach§ 4 und, sofern der soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
Gold- und Sortenbestand des Instituts insgesamt den aufsichtsamtes erforderlich ist.
Gegenwert von 250 000 Deutsche Mark übersteigt, nach
§ 5 Nr. 2 einzureichen. §8
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Dritt-
Einreichungsweg und Einreichungstermin
staateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft
und das Sortengeschäft hinaus keine nach dem Gesetz Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3
über das Kreditwesen erlaubnispflichtigen Geschäfte bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen
betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 5 bis 7 ein- Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem
zureichen. Stand des Berichtszeitraumendes bis zum 15. des
Folgemonats einzureichen.
§7
Berichtszeitraum §9
Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Das Bun- Inkrafttreten
desaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall
den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3401
Anlage
Angaben zu Vermögensstatus und Erfolgsrechnung
1. Angaben zum Vermögensstatus
Der Vermögensstatus hat eine Zusammenstellung der Bestandskonten unter Einbeziehung des Saldos der
Erfolgskonten sowie schwebender Verrechnungen zu den Berichtszeitraumsendständen zu enthalten.
2. Angaben zur Erfolgsrechnung
Bei der Aufstellung der Erfolgsrechnung sind mindestens die folgenden Positionen unter Berücksichtigung der
angeführten Gliederungshinweise anzugeben:
Provisionserträge und -aufwendungen (unsaldiert)
Ertrag und Aufwand aus Eigenhandel
darunter:
Wertpapiere (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Futures (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Optionen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Sonstige (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften
positive Kursdifferenzen
negative Kursdifferenzen
Zinsen und ähnliche Erträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Sonstige betriebliche Erträge
Allgemeiner Verwaltungsaufwand
darunter:
Personalaufwand
andere Verwaltungsaufwendungen
Abschreibungen und Wertberichtigungen
davon:
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Rohergebnis
Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (unsaldiert)
Steuern
Ergebnis
3. Berechnung der Relation nach§ 10 Abs. 9 KWG*)
1. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen DM
2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen DM
Summe von 1. und 2. DM
Eigenmittel laut Vermögensstatus DM
Eigenmittel
x 100 = Relation nach § 10 Abs. 9 KWG %
Summe von 1. und 2.
(mindestens 25%)
•) Anwendbar nur auf Wertpapierhandelsunternehmen.
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
zur Einreichung von Monatsausweisen
durch Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Skontroführer-Monatsausweisverordnung - SkontroMonAwV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Aufgaben erforderlich ist, Anordnungen gegenüber den
Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes Instituten über die Aufstellung und den Inhalt des Ver-
vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt worden mögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen.
ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung
der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom §3
19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen Berichtszeitraum
mit der Deutschen Bundesbank:
Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. Auf Antrag des
Instituts kann das Bundesaufsichtsamt den Berichtszeit-
§1 raum auf ein Vierteljahr verlängern.
Anwendungsbereich
Monatsausweise nach dieser Verordnung sind von
§4
Maklergesellschaften im Sinne des Börsengesetzes,
deren Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind, Einreichungsweg und Einreichungstermin
sowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Makler-
gesellschaft im Sinne des Börsengesetzes sind, einzu- (1) Die Monatsausweise sind in vierfacher Ausfertigung
reichen. der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank und
in einfacher Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt
§2 jeweils nach dem Stand am Ende des Berichtszeitraums
bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.
A~ und Umfang des Monatsausweises
(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise
(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens:.
mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt
status auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und
weiter.
einer Erfolgsrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende
des letzten Geschäftsjahres umfaßt. Der Vermögenssta-
tus und die Erfolgsrechnung müssen die in der Anlage §5
genannten Angaben enthalten.
Inkrafttreten
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-
desaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3403
Anlage
Angaben zu Vermögensstatus und Erfolgsrechnung
1. Angaben zum Vermögensstatus
Der Vermögensstatus hat eine Zusammenstellung - nach dem jeweils maßgebenden handelsrechtlichen,Bilanzgliede-
rungsschema - der Bestandskonten unter Einbeziehung des Saldos der Erfolgskonten sowie schwebender Verrechnun-
gen zu den Berichtszeitraumsendständen zu enthalten.
Zu den jeweiligen Stichtagen ist der Wertpapierbestand im Anlage- und Umlaufvermögen auch zum jeweils aktuellen
Kurswert bewertet anzugeben.
Die Posten des Umlaufvermögens sind zu den jeweiligen Stichtagen auch aktuell bewertet anzugeben.
2. Angaben zur Erfolgsrechnung
Bei der Aufstellung der Erfolgsrechnung sind mindestens die folgenden Positionen unter Berücksichtigung der ange-
führten Gliederungshinweise anzugeben:
Courtage
Persönlich erwirtschaftet
Poolausgleich
Ertrag und Aufwand aus Eigenhandel
Wertpapiere (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Futures (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Optionen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Devisen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)
Bestandsveränderungen Wertpapiere (zur bereinigten Ertragsermittlung)
Bestandsveränderungen Futures (zur bereinigten Ertragsermittlung)
Bestandsveränderungen Optionen (zur bereinigten Ertragsermittlung)
Bestandsveränderungen Devisen (zur bereinigten Ertragsermittlung)
Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften
positive Kursdifferenzen
negative Kursdifferenzen
Zinsen und ähnliche Erträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Rohertrag
Sonstige betriebliche Erträge
Allgemeiner Verwaltungsaufwand
darunter:
Personalaufwand
andere Verwaltungsaufwendungen
Abschreibungen und Wertberichtigungen
davon:
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (unsaldiert)
Steuern
Ergebnis
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
3. Berechnung der Relation nach§ 10 Abs. 9 KWG*)
1. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen ... DM
2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen ... DM
Summe von 1. und 2. ... DM
Eigenmittel laut Vermögensstatus ... DM
Eigenmittel
x 100 = Relation nach § 10 Abs. 9 KWG ... %
Summe von 1. und 2.
(mindestens 25 %)
*) Anwendbar nur auf Wertpapierhandelsunternehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3405
Verordnung
über die Einreichung
zusammengefaßter Monatsausweise
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung - ZuMonAwV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das (2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise
Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für
vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt worden das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) weiter.
ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines
der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das
übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem-
von den Vordrucken nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
ber 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundesauf-
dies aufgrund der besonderen Geschäftsstruktur der
sichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der
Gruppe angemessen ist.
Deutschen Bundesbank:
§1 §2
Einreichungsverfahren Übergangsregelung
(1) zusammengefaßte Monatsausweise nach § 25 Abs. 2 (1) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des
des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind von den § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Monats-
übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 ausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
KWG mit den folgenden Vordrucken einzureichen: S. 2501 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
1. Februar 1996 (BGBI. 1S. 149), weiter anzuwenden.
1. Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2
KWG: (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-
QV 1/QV 2 (Anlage 1), delsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangs-
regelung des § 64e Abs. 3 Satz 4 und 5 KWG den § 10
2. Zusammengefaßter Monatsausweis gemäߧ 25 Abs. 2 Abs. 1 bis 8, die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht
KWG anwenden, keine zusammengefaßten Monatsausweise
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kre- nach § 25 Abs. 2 KWG einzureichen.
ditinstituten-:
QA 1/QA 2 (Anlage 2), §3
3. Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Aufhebung der
Abs.2KWG
Monatsausweisverordnung
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Nichtbanken -: Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember
1985 (BGBI. 1S. 2501 ), zuletzt geändert durch die Verord-
QB 1/QB 2 (Anlage 3). nung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 149), tritt außer
Die zusammengefaßten Monatsausweise sind in drei- Kraft.
facher Ausfertigung der für das übergeordnete Unter-
nehmen zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank §4
jeweils nach dem Stand des Monatsendes bis spätestens
Inkrafttreten
zum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzu-
reichen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Anlage 1
(Original DIN A3) §
zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG QV
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) 1)
Nur für Vermerk der LZB CD
C:
::::J
Kontrolliert a.
Cl)
(/)
(0
Cl)
(/)
An die Landeszentralbank
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe
~
C"
Übergeordnetes Unternehmen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ ~
c...
ll>
~
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ (C
ll>
(gemäߧ 13b Abs. 2 KWG) ::::J
(0
QV1 .....
CO
CO
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva Beträge in Mio DM2) ......
010 Kassenbestand 010 In den Positionen 050, 060 und 070 enthalten: ~
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 058 eigene Ziehungen 058 z;-,
030 Leerposition 030
040 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen u. ä. 040 059 Auslandswechsel 059 0)
Schuldtitel öffentlicher Stellen, reflnanzierbar bei Zentralnotenbanken !-0
zu Position 080: ll>
050 Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 050 C:
060 Forderungen an Kreditinstitute 060 088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen 088 (/)
(0
Cl)
070 Forderungen an Kunden 070 zu Position 160: (0
080 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 080
161 Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile 161
Cl)
C"
090 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 Cl)
::::J
100 Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften 100 Abstimmsumme (058 bis 161) 901 N
110 Anteile an verbundenen Unternehmen 110 C:
120 Treuhandvermögen 120 CD
0
130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand 130 ::::J
::::J
(einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch ll>
von Ausgleichsforderungen) 3
140 Sachanlagen 140 ~
150 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 150
160 Eigene Aktien oder Anteile 160 0
Cl)
170 Sonstige Aktiva N
Cl)
171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und 171 3
Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere C"
Cl)
172 Leasinggegenstände 172 ~
.....
173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u.ä. 173 CO
Abzinsungspapiere CO
......
174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich 174
Saldo aus der Schuldenzusammenfassung
175 Übrige Aktiva 175
Summe 170
179 Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 179
180 Summe der Aktiva 180
QV2
Passiva Zusatzangaben zu Passiva Beträge in Mio DM2}
210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 210 zu Position 233 nachrichtlich:
(für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln 239
220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden CD
C
221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspar- 221 ::J
a.
einlagen) CD
C/J
222 andere Verbindlichkeiten 222 340 Eventualverbindlichkeiten CO
CD
Summe 220 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen 341 C/J
CD
230 Verbriefte Verbindlichkeiten abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) f:l"
342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und 342 0-
231 begebene Schuldverschreibungen 231
232 begebene Geldmarktpapiere 232 Gewährleistungsverträgen ~
343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten 343 L
233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233 Q)
für fremde Verbindlichkeiten ::r
234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234 <O
Summe 340 Q)
Summe 230 ::J
CO
350 Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug 350 .....
240 Treuhandverbindlichkeiten 240
versandte Wechsel (0
(0
250 Wertberichtigungen 250 360 Geschäftsvolumen (330 + 341 + 350) 360 '""-.1
260 Rückstellungen 260 Abstimmsumme (239 bis 360) 902 ~
270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270
z:-,
280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280 0)
290 Genußrechtskapital - 290 !.D
Q)
C
300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300 C/J
CO
310 Eigenkapital CD
CO
311 gezeichnetes Kapital 311 CD
0-
312 Rücklagen 312 CD
::J
313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapital- 313 Anmerkungen: N
C
zusammenfassung 1) Institute gemäß § 1 Abs. 1 KWG sowie weitere nach § 13b Abs. 2 KWG einzubeziehende Unternehmen. CD
314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 314 0
2) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). ::J
315 abzüglich ausgewiesener Verlust 315 ::J
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen: Q)
Summe 310 - amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Melde- 3
320 Sonstige Passiva stichtag, ~
321 Verpflichtungen aus Warengeschäften und 321 - amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
0
aufgenommenen Warenkrediten CD
N
322 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen ein- 322 1Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern 1 CD
schließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung 3
323 Übrige Passiva 323 g-
..,
Summe 320 (0
(0
330 Summe der Passiva 330 '""-.1
Für die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
8.....
Anlage2 ~
(Original DIN A3) i
zusammengefaßter Monatsausweis gemäߧ 25 Abs. 2 KWG QA
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) CJJ
C:
:,
a.
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe ~(1)
Übergeordnetes U n t e r n e h m e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - l ~
C"
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ D,)
~
(gemäߧ 13b Abs. 2 KWG)
c...
~
:::::T
cc
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ~
:,
CO
Forderungen an Kreditinstitute QA1 .......
(0
(0
-..J
~
- Beträge in Mio DM - z
=""
Buchforderungen 0)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist ~
~
von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt C:
Schuldner täglich fällig von 4Jahren
unter 3 Monaten bis 1 Jahr bis unter
und darüber
(Spalte 01 bis 05) "'
CO
einschließlich 4Jahren ~(1)
01 02 03 04 05 06 C"
(1)
:,
N
Inländische Kreditinstitute 110 C:
CJJ
0
:,
Ausländische Kreditinstitute 120 :,
~
3
Summe Kreditinstitute (110 + 120) 100 w
.......
0
(1)
N
(1)
3
C"
..,
(1)
(0
(0
-..J
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten QA2
Verbindlichkeiten (ohne Bauspareinlagen)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
mit vereinbarter Laufzeit/ CD
von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt C
Gläubiger Kündigungsfrist bis unter von 4Jahren ::,
(Spalte 01 bis 05)
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter
und darüber a.
(1)
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4Jahren (/)
<O
01 02 03 04 05 06 (1)
(/)
~
N
Inländische Kreditinstitute 110 C1'
55'"
~
Ausländische Kreditinstitute 120 '-
Pl
:::T
(0
Summe Kreditinstitute (110 + 120) 100 Pl
::,
<O
......
CO
CO
......
~
~
(X)
~
Pl
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<O
~(1)
C1'
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N
C
CD
0
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::,
Pl
3
~
0
(1)
N
(1)
3
C1'
..,
(1)
......
CO
CO
......
1
Anlage3
~
....
(Original DIN A3)
0
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäߧ 25 Abs. 2 KWG QB
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe CD
C:
::::,
Übergeordnetes U n t e r n e h m e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - l a.
CD
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ "'CD
(0
(gemäߧ 13b Abs. 2 KWG)
"'~N
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken C"
oj'"
Forderungen an Nichtbanken QB1 :::i:
- Beträge in Mio DM - (_
ll>
Buchforderungen :,-
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
eoll>
insgesamt ::::,
Schuldner bis 1 Jahr von über 1 Jahr von4Jahren (0
(Spalte 01 bis 03)
einschließlich bis unter 4 Jahren und darüber .......
<O
03 04 <O
01 02 -...J
Inländische Nichtbanken ~
Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG,
Deutsche Telekom AG 111
-z
="'
Eigen- und Regiebetriebe der 0)
öffentlichen Haushalte1) 112 !D
ll>
C:
Versicherungsgewerbe 113 "'CD
(0
(0
Sonstige Unternehmen CD
C"
(ohne 111 bis 113) 114 CD
::::,
N
C:
Unternehmen (111 bis 114) 110 CD
0
::::,
Privatpersonen und Organisationen ::::,
ohne Erwerbszweck 120 ll>
3
(,)
Öffentliche Haushalte 200 ~
0
Inländische Nichtbanken CD
N
(110 + 120 + 200) 300 CD
3
Ausländische Nichtbanken C"
Unternehmen und Privatpersonen 410 ~
.......
<O
<O
Öffentliche Haushalte -...J
420
Ausländische Nichtbanken
(410 + 420) 400
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken QB2
Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
täglich fällig sowie mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist ClJ
mit vereinbarter Laufzeit/ C:
Kündigungsfrist bis unter von 1 Monat von 3 Monaten von über 1 Jahr insgesamt :J
Gläubiger von 4Jahren Q.
1 Monat bis unter bis 1 Jahr bis unter (Spalte 01 bis 05) (1)
und darüber
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich 4 Jahren "'
CO
(1)
02 03 05 06
01 04
~
Inländische Nichtbanken f:l"
C"
Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, fü"
Deutsche Telekom AG 111 ~
L
'1>
Eigen- und Regiebetriebe der =r-
öffentlichen Haushalte1) 112 (0
'1>
:J
CO
Versicherungsgewerbe 113 ......
CO
CO
Sonstige Unternehmen .......
(ohne 111 bis 113) 114
~
Unternehmen (111 bis 114) 110 z:-"
(X)
Privatpersonen und Organisationen
ohne Erwerbszweck 120 50
'1>
C:
Öffentliche Haushalte 200· CO"'
(1)
CO
(1)
Inländische Nichtbanken C"
(1)
(110 + 120 + 200) 300 :J
N
Ausländische Nichtbanken C:
Unternehmen und Privatpersonen 410 ClJ
0
:J
:J
Öffentliche Haushalte 420 '1>
3
Ausländische Nichtbanken ~
(410 + 420) 400
0
(D
N
(D
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
3
C"
1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften. ..,
(1)
CO
CO
.......
~~
~
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
über die Erstanzeige von Finanzdienst-
leistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Erstanzeigenverordnung - ErstAnzV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des§ 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch
Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt
worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
§1
Anzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
sind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem
Vordruck „Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungs-
institute/Wertpapierhandelsbanken)" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zustän-
digen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige
sind Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Erlaubnisse und vorge-
nommenen Bestellungen sowie aktuelle Registerauszüge in den für die Anzeige
vorgesehenen Ausfertigungen beizufügen.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3413
Anlage
Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG
(Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken) 1)
Bundesaufsichtsamt An die Landeszentralbank:
für das Kreditwesen wird durch BAK/LZB ausgefüllt
Anzeigepflichtiger2) - Name oder Firma Kreditnehmereinheit-Nr.
Straße und Haus-Nr. ldentnr. des Anzeigepflichti en
Postleitzahl Wohnsitz oder Sitz3) BAK-Nr. des Anzeigepflichtigen
Geburtsdatum Geburtsort ggf. Geburtsname Telefon- u. -fax-Nr. des Unternehmens Orts-Nr.
Registerart Register-Nr.
• Ein eingetragenes Gewerbe liegt vor:
Weitere Angaben: 4)
Vom Anzeigenden nach dem Stand vom 31.12.1997 betriebene, ab dem 1.1.1998 erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und Finanz-
dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10, Abs. 1a Satz 2 KWG)Sl
201 • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten gern. § 1 Abs. 11 KWG im eigenen Namen für fremde Rechnung
(Finanzkommissionsgeschäft)6)
202 • Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien
(Emissionsgeschäft)
203 • Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
(Anlagevermittlung)
204 • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)
205 • Verwaltung einzelner7l in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzport-
fol ioverwaltung)
206 • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)8)
207 • Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten-
einlagenvermittlung)
208 • Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
209 • Handel mit Sorten (Sortengeschäft)
300 • Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden fortgeführt9l
400 • Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden als Haupttätigkeit betrieben 10l
500 • Der Anzeigende ist befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen
600 • Der Anzeigende betreibt den Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung 11 l
700 • Die Geschäfte in Finanzinstrumenten beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate, deren Preis von
dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt
810 • Kopie(n) bisher erteilter Er1aubnis(se) bzw. Bestellung{en) zuständiger Behörden sind beigefügt 12l
820 • Aktueller Registerauszug ist beigefügt
Ort, Datum Firma/Unterschrift
Sachbearbeiter/-in Telefon-Nr.
Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur dann nach § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG als erteilt angesehen werden, wenn die
Anzeige gemäß § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG mit den oben aufgeführten Angaben fristgerecht, d.h. Eingang beim Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen und bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landeszentralbank - Haupt-
verwaltung der Deutschen Bundesbank - spätestens am 1. April 1998, eingereicht wurde.
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Fußnoten
1) Für Unternehmen, die gemäß § 2 Abs. 6 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten, besteht keine Anzeigepflicht.
2) Bei natürlichen Personen:
Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsname, Geburtstag und -ort, vollständige Anschrift, Firma.
Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:
Firma, Rechtsform, Sitz laut Registereintragung.
3) Bei natürlichen Personen mit Geschäfts- und Wohnanschrift:
Wohnanschrift (erster Wohnsitz).
4) Bei Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:
Namen und Anschrift der Geschäftsleiter/persönlich haftenden Gesellschafter sowie ggf. Anschrift der Hauptverwaltung und
ausländischer Zweigstellen.
Angaben auf gesondertem Blatt beifügen.
5) Die Kennziffer der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ist zu unterstreichen.
6) Soweit es sich bei den Finanzinstrumenten um Wertpapiere und deren Derivate handelt, war dies als Effektengeschäft bereits
bisher erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Die Übergangsvorschrift des § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG gilt deshalb nur für das
Kommissionsgeschäft in Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten sowie deren Derivaten und Derivaten, deren
Preis von dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt.
7) Auch wenn in den Portfolios Vermögen verschiedener Kunden zusammengefaßt sind.
8) Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere.
9) Soweit nicht alle unter 201 bis 209 angekreuzten, ab dem 1. 1. 1998 erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
fortgeführt werden, auf gesondertem Blatt diejenigen Bankgeschäfte/Finanzdienstleistung~n aufführen, die fortgeführt werden.
10) Bei Ausübung als Nebentätigkeit sind nähere Angaben zur Geschäftstätigkeit insgesamt auf einem gesonderten Blatt zu machen.
11 ) Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung nicht als Dienstleistung für andere.
12 ) Z.B. gemäߧ 7 Abs. 1 oder§ 30 Abs. 1 des Börsengesetzes bzw.§ 34c der Gewerbeordnung und/oder eine Bestätigung der
zuständigen Behörde über den Beginn des Gewerbes (§ 15 Gewerbeordnung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3415
Verordnung
über die Ergänzungsanzeige von
Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Ergänzungsanzeigenverordnung - ErgAnzV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das §2
Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom Allgemeine Unterlagen
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) neu gefaßt worden ist,
in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Der Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entspre-
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das chenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem- beizufügen:
ber 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundes- 1. ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte,
aufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der organisatorische Aufbau und die internen Kontroll-
der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzen- verfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das ins-
verbände der Institute: besondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter
erkennen läßt;
2. beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags
§1
oder der Satzung, des Beschlusses über die Bestel-
Allgemeine Angaben lung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für
die Geschäftsleitung;
Ergänzungsanzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind dem Bundes- 3. bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahres-
aufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) abschlüsse der letzen drei vollen Geschäftsjahre
schriftlich in zweifacher Ausfertigung und der Hauptver- (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die
waltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plan-
Ausfertigung einzureichen. Sie müssen folgende Angaben gewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen);
enthalten: der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem
Bestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer,
1. Firma, Rechtsform, Sitz unter Angabe der Post- eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidig-
adresse, gegebenenfalls Verband, dem das Institut ten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft
angehört, und Geschäftszweck des Instituts; zu versehen;
2. die Beschreibung der Geschäfte, die fortgeführt 4. bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Ein-
werden sollen; nahmenüberschußrechnungen der letzen drei vollen
Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre
3. die Geschäftsleiter unter Angabe ihrer Wohnadresse tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilan-
und die Zusammensetzung der sonstigen gesetzlichen zen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu
Organe des Instituts; ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer,
4. die an dem Institut gehaltenen bedeutenden Betei- eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidig-
ligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) unter Angabe der Inhaber, ten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft
der Höhe und der Struktur dieser Beteiligungen; mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungs-
bilanz für das Jahr 1998;
5. die von dem Institut gehaltenen unmittelbaren Beteili-
5. die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG unter Ver-
sowie Muster der verwendeten Kundenverträge und
wendung des Vordrucks der Anlage 4 zur Anzeigenver-
des Werbematerials;
ordnung;
6. wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen
6. die engen Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 1O Kooperationspartnern.
KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 6
zur Anzeigenverordnung; Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3
und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung
7. die inländischen Zweigstellen unter Angabe der Post- entsprechend.
adresse;
§3
8. die Zweigniederlassungen im Ausland unter Angabe
der Postadresse und unter Beifügung einer Kopie der Finanzkommissionsgeschäft
von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahme- Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschäft
staates erteilten Zulassung; (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich
9. den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 ein-
unter Angabe der betroffenen Staaten und Beschrei- zureichen:
bung der Dienstleistung; soweit die grenzüberschrei- 1. eine Aufzählung der im eigenen Namen und für fremde
tenden Dienstleistungen in einem Staat des Euro- Rechnung gehandelten Finanzinstrumente im Sinne
päischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist die des§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte
Zulässigkeit dieser Tätigkeiten nachzuweisen. Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden- 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des
kreise; § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen
der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden;
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an
Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar
den Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/
entgegengenommen werden;
Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder
Wertpapiere des Kunden entgegengenommen wer- 2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-
den. kreise, insbesondere die Angabe eventueller Min-
destdepotgrenzen;
§4
3. eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanz-
Emissionsgeschäft instrumente;
Anzeigepflichtige, die das Emissionsgeschäft (§ 1 4. eine Beschreibung der Form der Verwahrung.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung han-
den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu- deln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Anga-
reichen: ben zu machen.
1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des
§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im eigenen §7
Namen und für eigene Rechnung plaziert oder für die
gleichartige Garantien übernommen werden; Eigenhandel
2. eine Beschreibung der angewandten Plazierungsver- Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a
fahren einschließlich der Angabe der Märkte (Börse, Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den
Neuer Markt, Freiverkehr, OTC); Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-
reichen:
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an
den emittierten Finanzinstrumenten auf den Ge- 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des
schäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Wege
oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegen- des Eigenhandels angeschafft und veräußert werden;
genommen werden.
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-
kreise;
§5
3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an
Anlage- oder Abschlußvermittlung den verkauften Finanzinstrumenten auf den Ge-
schäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar
Anzeigepflichtige, die die Anlage- oder Abschlußver-
oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegen-
mittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 oder 2 KWG) betreiben,
genommen werden.
haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach
den§§ 1 und 2 einzureichen:
§8
1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des
§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden Drittstaateneinlagenvermittlung
Namen für fremde Rechnung angeschafft oder ver-
Anzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln
äußert werden oder deren Anschaffung oder Veräuße-
(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den
rung vermittelt wird oder in denen Geschäfte nach-
Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-
gewiesen werden;
reichen:
2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-
1. eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an
kreise;
welche die Einlagen vermittelt werden mit Angaben
3. eine Beschreibung des Vermittlungsablaufes, insbe- darüber, ob diese Unternehmen in ihrem Sitzland einer
sondere auf welche Weise die Kunden geworben wer- Solvenzaufsicht unterliegen, welche Behörde diese
den und ob im Zuge der Vermittlung Gelder (bar oder Aufsicht wahrnimmt und ob, durch wen und in welcher
unbar) oder Finanzinstrumente des Kunden entgegen- Höhe die Einlagen gesichert sind;
genommen werden und wie viele Vermittler in den
2. eine Beschreibung des Vermittlungswegs mit Angaben
Ablauf eingeschaltet sind;
darüber, wie die Unternehmen die Einlagen entgegen-
4. Name und Sitz des kontoführenden Instituts. nehmen und in den Besitz des Geldes kommen und ob
der Vermittler selbst Bargeld entgegennimmt;
Anlage- oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rech-
nung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 gefor- 3. die Angabe der Währung, in der die Einlage erbracht
derten Angaben zu machen. wird.
§6 §9
Finanzportfolioverwaltung Finanztransfergeschäft
Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwal- Anzeigepflichtige, die das Finanztransfergeschäft (§ 1
tung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu
zusätzlich zu den Angaben und 'Unterlagen nach den den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-
§§ 1 und 2 einzureichen: reichen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3417
1. eine Aufstellung der Unternehmen, für die Agentur- §10
tätigkeiten durchgeführt werden oder die im Rahmen Sortenhandel
der Durchführung des Finanztransfergeschäftes einge-
schaltet werden, unter Angabe ihres Status (Einlagen- Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a
kreditinstitut, Finanzinstitut, sonstiges Unternehmen) Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den
und ihrer Anschrift; Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-
reichen:
2. eine Beschreibung des regelmäßigen Ablaufs des
Finanztransfers samt seiner technischen Durchführung 1. eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des
unter Angabe des genauen Transferwegs, getrennt Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegen-
nach Empfänger-/Auftraggeberseite; Art und Weise heitskunden;
der Durchführung des Clearings; bei körperlichem 2. eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen
Transport von Bargeld die Vermögensschadenhaft- der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet
pflichtdeckung und die verwendeten Kontroll- und werden;
Sicherheitsverfahren;
3. eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außer-
3. eine Beschreibung des angesprochenen Kundenkrei- halb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen
ses mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Ver- Umfangs.
hältnis zu Gelegenheitskunden;
§ 11
4. eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außer- Inkrafttreten
halb des Finanztransfergeschäftes mit Angabe ihres
jeweiligen Umfangs. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Verordnung
über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung
und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und
Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
(Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)
Vom 29. Dezember 1997
Auf Grund des§ 22, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 11 Abschnltt2
Satz 3, § 13a Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie Abs. 5 Satz 2 Sondervorschriften für Großkredite
und 4, sowie auf Grund des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 3
und des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Unterabschnitt 1
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Gemeinsame Bestimmungen für
22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64), das zuletzt durch Artikel 1 Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstltute
des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518)
§ 16 Null-Anrechnungen
geändert worden ist, in Verbindung mit§ 1 der Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver- § 17 20 vom Hundert-Anrechnungen
ordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- § 18 50 vom Hundert-Anrechnungen
wesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) ver- § 19 Kredite an die Europäische Investitionsbank oder an eine
ordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen multilaterale Entwicklungsbank
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach § 20 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Unterabschnitt 2
1n ha ltsü hersieht
Abgrenzung zwischen
Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
Abschnitt 1
§ 21 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außer-
Gemeinsame Bestimmungen
für Groß- und Millionenkredite bilanzmäßigen Geschäfte
§ 22 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Han-
§ 1 Begriffsbestimmungen
delsbuchs
§ 2 Bemessungsgrundlage
§ 23 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG
§ 3 Umrechnung von Fremdwährungen
§ 4 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags Unterabschnitt 3
§ 5 Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwen- Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
dung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 24 Organisatorische Maßnahmen
§ 6 Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarun-
§ 25 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handels-
gen als risikomindernd
buchs
§ 7 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags
§ 26 Ausnahmen von den Beschlußfassungsvorschriften nach
bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinba-
§ 13 Abs. 2 KWG
rungen
§ 27 Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
§ 8 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluß
von Schuldumwandlungsverträgen § 28 Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Groß-
krediteinzelobergrenze
§ 9 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positio-
nen innerhalb einzelner Wertpapierpensions- und Wert- § 29 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapital-
papierdarlehensgeschäfte anlagegesellschaften
§10 Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdar- § 30 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
lehensgeschäften § 31 Abrufbereitschaft
§ 11 Bestimmung des Kreditnehmers § 32 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und Satz 8 KWG
§12 Treuhandkredite § 33 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkredit-
§13 Anlagen in Investmentfonds obergrenze
§14 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des § 34 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
Bundesaufsichtsamtes § 35 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spar-
§15 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3419
Unterabschnitt 4 (3) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieser
Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute Verordnung sind die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (IBRD, Weltbank), die Internationale
§ 36 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
Finanz-Corporation (IFC), die Interamerikanische Investi-
§ 37 Handelsbuch-Gesamtposition tionsgesellschaft (IIC), die Interamerikanische Entwick-
§ 38 Emittentenbezogene Nettokaufposition lungsbank (IADB), die Afrikanische Entwicklungsbank
(AfDB), die Asiatische Entwicklungsbank (AsDB), die Kari-
§ 39 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
bische Entwicklungsbank (CDS), die Nordische Investi-
§ 40 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko tionsbank (NOS), der Wiedereingliederungsfonds des
§ 41 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte Europarats, die Europäische Bank für Wiederaufbau und
§ 42 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch- Entwicklung (EBRD) und der Europäische Investitions-
Großkrediteinzelobergrenze fonds (EIF).
§ 43 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch- (4) 1 Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verord-
Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach nung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet,
§ 13a Abs. 5 Satz 2 oder 3 KWG die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unter-
§ 44 Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamt- nehmens sicherzustellen.
buch-Großkrediten
(5) Qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen im
§ 45 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG
Sinne dieser Verordnung sind Wertpapierhandelsunter-
§ 46 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG nehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Gesetzes
§ 47 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkredit- über das Kreditwesen (KWG), für die aufsichtlich ein
obergrenze Anfangskapital von mindestens 730.000 ECU und minde-
§ 48 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten stens zwei Geschäftsleiter vorgegeben sind und die
1. als Handelsbuchinstitute im Sinne des KWG beauf-
Abschnitt3 sichtigt werden, sofern sie ihren Sitz im Inland haben,
Sondervorschriften für Millionenkredite 2. nach den Vorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie
§ 49 Erweiterung des Katalogs des § 20 Abs. 6 KWG beaufsichtigt werden, sofern sie ihren Sitz in einem
§ 50 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
haben, oder
Abschnitt4 3. einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem
Übergangs- und Schlußvorschriften Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach dem
KWG gleichwertig ist, sofern sie ihren Sitz in einem
§ 51 Übergangsregelung
Drittstaat haben.
§ 52 Aufhebung der Kreditbestimmungsverordnung
(6) Treuhandkredite im Sinne dieser Verordnung sind
§ 53 Inkrafttreten
Geld- oder Sachdarlehen, die ein Institut aus Mitteln, die
ihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für
fremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, daß
Abschnitt 1 sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige
Gemeinsame Bestimmungen Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und
Tilgungsleistungen beschränkt.
für Groß- und Millionenkredite
§1 §2
Begriffsbestimmungen Bemessungsgrundlage
(1) 1Gängige Aktienindizes im Sinne dieser Verordnung Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kre-
sind AIIOrds (Australien), BEL 20 (Belgien), DAX 30, MDAX ditbeträge nach den §§ 13 bis 14 KWG sind bei
und DAX 100 (Deutschland), HEX 20 (Finnland), CAC 40
1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG der
(Frankreich), FTSE 100 (Großbritannien), Hang Seng
Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und ab-
(Hong Kong), MIB 30 (Italien), Nikkei 225 (Japan), TSE 35
züglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Ver-
(Kanada), AEX und EOE 25 (Niederlande), ATX (Öster-
äußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis
reich), BLV 30 (Portugal), OMX (Schweden), SMI
zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasing-
(Schweiz), Strait Times (Singapur), IBEX 35 (Spanien),
gegenstände,
NASDAQ 100 und S&P 500 (USA). 2 Das Bundesaufsichts-
amt kann weitere Aktienindizes als gängig einstufen; die 2. Swap-Geschäften und den für sie übernommenen
Erweiterung ist öffentlich bekanntzugeben. Für die Be- Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in
kanntgabe genügt die Veröffentlichung im Internet unter Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis
„http://www.bakred.de" unter Angabe des Datums der des Geschäftsgegenstandes,
Erweiterung.
3. sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalte-
(2) 1Geschäftsschluß im Sinne dieser Verordnung ist ten Termingeschäften und den für sie übernommenen
täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. 2 Das Bundesaufsichts- Gewährleistungen der unter der Annahme tatsäch-
amt kann auf Antrag eines Instituts, das international tätig licher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis
ist, einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Handels- umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung
aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt. oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
4. Patronatserklärungen und vergleichbaren Global- Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremd-
garantien die Kredite des patronierten Unternehmens währungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer
ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des einge- Erstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anwenden.
zahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen
des patronierten Unternehmens,
§4
5. Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensge-
schäften, bei denen das Institut der Pensions- oder Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags
Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere,
(1) 1 Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und an-
6. Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensge- dere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termin-
schäften, bei denen das Institut der Pensions- oder geschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährlei-
Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder stungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG anzurech-
der Buchwert der im Gegenzug bestellten Wertpapier- nen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind vorbehaltlich des
sicherheit, Absatzes 2 nach der Marktbewertungsmethode zu ermit-
7. den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 teln. 2 Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind
Abs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Insti- die in Satz 1 genannten Kredite mit dem potentiellen Ein-
tut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der deckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der
Buchwert. täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des
Vertragspartners entstehen würde, vermehrt um den
§3 Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der
Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in
Umrechnung von Fremdwährungen
Zukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt
1Auf fremde Währung lautende Beträge sind zum aktu- bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. 3Der
ellen Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen. 2 Für Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird
die an der Frankfurter Devisenbörse amtlich notierten durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des
Währungen sind die Kassamittelkurse, für die anderen geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung
Währungen die Mittelkurse aus feststellbaren An- und einer gleichwertigen Position ergeben würde. 4 Fällt ein
Verkaufskursen zugrunde zu legen. 3Statt des aktuellen Geschäft in mehrere der Kategorien, welche die Tabelle
Kurses darf das Kreditinstitut bei der Umrechnung von aufzeigt, ist der höchste einschlägige Vomhundertsatz für
Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen die Berechnung des Zuschlags maßgebend.
Tabelle 1
Restlaufzeit Zinsbezogene Währungskurs- und Aktienkurs- Edelmetallpreis- Geschäfte mit
Geschäfte goldpreisbezogene bezogene bezogene sonstigen
Geschäfte Geschäfte Geschäfte Preisrisiken
bis 1 Jahr 0,0v.H. 1,0v.H. 6,0v.H. 7,0v.H. 10,0v.H.
über 1 Jahr 0,5v.H. 5,0v.H. 8,0v.H. 7,0v.H. 12,0v.H.
bis 5 Jahre
über 5 Jahre 1,5v.H. 7,5v.H. 10,0v.H. 8,0v.H. 15,0 v.H.
(2) 1 Nichthandelsbuchinstitute dürfen alternativ die 2. sofern der potentielle Eindeckungsaufwand aus-
Laufzeitmethode anwenden, ab dem 1. Oktober 1999 schließlich oder teilweise auf der Änderung von sonsti-
jedoch nur noch für die ausschließlich zinssatz-, gen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis
währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte. 2 Die zu einem Jahr 2 vom Hundert, von mehr als einem Jahr
Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte 3 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete
Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. 3Die Festlegung Jahr, abzüglich 1 vom Hundert.
von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzpro-
dukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch fest- (3) 1Bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil
gelegten Bereichen des Instituts erfolgen. 4 Das Institut gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin
darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsme- des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne als maßgebliche
thode übergehen. 5Bei Anwendung der Laufzeitmethode Laufzeit. 2 Bei Termingeschäften auf variabel verzinsliche
sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Geschäfte und Wertpapiere gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpas-
Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundert- sungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verblei-
sätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Be- bende Zeitspanne als maßgebliche Laufzeit. 3Bei anderen
messungsgrundlage anzurechnen. 6Die laufzeitbezoge- Termingeschäften und Optionsrechten mit effektiven oder
nen Vomhundertsätze betragen, synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine
bestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei Zins-
1. sofern der potentielle Eindeckungsaufwand aus- termingeschäften (Zins-Futures), Zinsausgleichsverein-
schließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, barungen, Termingeschäften auf festverzinsliche Wert-
bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 vom papiere, Zinsoptionen, Terminvereinbarungen und Optio-
Hundert, von mehr als einem Jahr 1 vom Hundert für nen auf Zinsswaps sowie Optionen auf den Abschluß von
jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist auf die Laufzeit des
Hundert, Geschäftsgegenstandes abzustellen. 4Bei den anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3421
Finanzinstrumenten, insbesondere bei Zinsswaps mit einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forde-
Festzinsteil, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, an- rung),
teilspreis- und warenpreisbezogenen Swaps sowie bei
3. der Vertragstext dem Institut das Recht gibt, alle einbe-
Terminvereinbarungen und Optionen auf solche Swaps,
zogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheit-
ferner bei Devisentermingeschäften, Edelmetallterminge-
lich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden,
schäften, Aktientermingeschäften und nicht zinsbezoge-
wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen
nen Indextermingeschäften, Warentermingeschäften so-
Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und
wie Optionen auf diese Gegenstände und bei Rechten aus
Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist die Laufzeit des Ver- 4. das Bundesaufsichtsamt keine Zweifel an der Rechts-
trages maßgebend. wirksamkeit der betreffenden Aufrechnungsvereinba-
rung nach den im Antrag bezeichneten Rechtsordnun-
§5 gen hat.
2Vertragstexte, die eine Bestimmung enthalten, wonach
Ermäßigung des Kredit-
äquivalenzbetrags bei Verwendung von eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat,
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse
zu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung
Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als Fest- hat, werden nicht als risikomindernd anerkannt.
geschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte
nach Maßgabe des§ 7 ermäßigt anrechnen, wenn (2) 1 Der Antrag auf Anerkennung muß angeben, in wel-
chem Umfang, insbesondere zur Verwendung für welche
1 . die Geschäfte rechtswirksam in eine zweiseitige Auf- Rechtsordnungen und Gattungen von Geschäftsgegen-
rechnungsvereinbarung einbezogen sind, deren Ver- ständen und Geschäftstypen, die Anerkennung erfolgen
tragstext vom Bundesaufsichtsamt als risikomindernd soll. 2Eine Abschrift des Antrags ist bei der Deutschen
anerkannt ist, Bundesbank einzureichen. 3 Dem Antrag ist der standardi-
2. die Einbeziehung gemäß Nummer 1 sich insbesondere sierte Vertragstext und ein geeignetes Rechtsgutachten
hinsichtlich der berührten Rechtsordnungen, der zu- einer sachkundigen und unabhängigen Stelle beizufügen,
grundeliegenden Geschäftsgegenstände, der vertrag- das zu der Frage der Rechtswirksamkeit des Vertrags-
lichen Ausgestaltung der Geschäfte (Geschäftstypen) textes für den Fall seiner Verwendung im beantragten
und des Vertragspartners im Rahmen der vom Bun- Umfang und zu den Voraussetzungen für die rechtswirk-
desaufsichtsamt ausgesprochenen Anerkennung hält, same Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungs-
vereinbarung Stellung nimmt, und zwar
3. das Institut sich auf der Grundlage des Gutachtens
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 unter Berücksichtigung ander- 1. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-
weitiger Erkenntnisse von der Rechtswirksamkeit der tragspartner seinen Sitz hat,
betreffenden Aufrechnungsvereinbarung und der Ein-
2. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-
beziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsverein-
tragspartner eine Zweigstelle errichtet hat, über welche
barung überzeugt hat,
die Geschäfte, die in die Aufrechnungsvereinbarung
4. das Institut über die erforderlichen Beweismittel ver- einbezogen werden, abgeschlossen oder abgewickelt
fügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in werden und
die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen
3. nach der Rechtsordnung, die für den vereinbarten
kann,und
Gerichtsstand maßgeblich ist.
5. das Institut sichergestellt hat, daß die Rechtswirksam-
4Das Rechtsgutachten hat das von den zuständigen
keit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbezie-
hung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf Gerichten und Verwaltungsbehörden in diesen Staaten
anzuwendende Recht eines anderen Staates zu berück-
mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvor-
schriften überprüft wird. sichtigen, insbesondere das Recht, das für die einzelnen
einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist, und das Recht,
dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die
§6
erforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken. 5 Sind
Anerkennung von zweiseitigen Aufrech- die Unterlagen nach Satz 3 in fremder Sprache abgefaßt,
nungsvereinbarungen als risikomindernd ist mit den Unterlagen eine von einem öffentlich bestellten
Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23
(1) 1 Das Bundesaufsichtsamt erteilt auf schriftlichen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Antrag einem standardisierten Vertragstext die Anerken-
nung für den Zweck einer ermäßigten Anrechnung gemäß (3) 1 Die Anerkennung kann auch von einem Spitzenver-
§ 7, wenn band für die ihm angeschlossenen Institute beantragt wer-
den. 2Mit dem Antrag hat sich der Spitzenverband zu ver-
1. der Vertragstext im Inland oder international gebräuch-
pflichten, den betreffenden Instituten eine Abschrift des
lich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur
Rechtsgutachtens und des nach Satz 4 bekanntgegebe-
Verwendung empfohlen wird,
nen Bescheids zur Verfügung zu stellen, wenn das Bun-
2. der Vertragstext sicherstellt, daß die einbezogenen desaufsichtsamt den Vertragstext als risikomindernd
Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfah- anerkannt hat. 3Uegen die Voraussetzungen einer Aner-
rens über das Vermögen des Vertragspartners in der kennung vor, so kann das Bundesaufsichtsamt den Aner-
Weise einheitlich beendet werden oder durch einsei- kennungsbescheid öffentlich bekanntgeben. 4Eine Be-
tige Erklärung des Instituts beendet werden können, kanntgabe an den antragstellenden Spitzenverband gilt
daß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags als öffentliche Bekanntgabe; sie wirkt gegenüber allen
der Bewertungsgewinne und -verluste der einzelnen dem Spitzenverband angeschlossenen Instituten. 5 Der
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Antrag nach Satz 1 kann auch für einzelne dem Spitzen- 2. die Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen
verband angeschlossene Institute gestellt werden, wenn und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquiva-
mit dem Antrag ein Verzeichnis der Institute eingereicht lenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewich-
wird, für welche die Anerkennung gelten soll. 6 Der Spit- tungssatz auf die Großkreditobergrenzen anzurech-
zenverband kann das Verzeichnis durch schriftliche nen.
Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ergänzen; mit Ein- 6 Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleich-
gang der Anzeige erstreckt sich die Wirksamkeit der An-
baren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsäch-
erkennung auf die nachgemeldeten Institute. 7 Eine Ab-
lichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus der-
schrift der Anzeige ist bei der Deutschen Bundesbank
artigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige
einzureichen. Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben
(4) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann die Anerkennung Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäf-
jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn te), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die
Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung
1. ihm nicht jährlich ein Rechtsgutachten gemäß Absatz 2
der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen erge-
vorgelegt wird,
ben.
2. sich Zweifel an der Rechtswirksamkeit des standardi-
sierten Vertragstextes ergeben oder (2) 1Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, so dür-
fen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4
3. der Widerruf aus anderen bankaufsichtlichen Gründen Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet
geboten erscheint. werden. 2Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,
2Qie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1 . sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der
bleiben unberührt. 3Für die Zwecke des Satzes 1 Nr. 1 Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit
genügt die Bestätigung des Gutachters, daß sich die von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als
Rechtslage gegenüber dem Vorgutachten nicht geändert einem Jahr 0, 75 vom Hundert für jedes volle und nicht
hat. vollendete Jahr, abzüglich 0, 75 vom Hundert,
2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder
§7
teilweise auf der Änderung von Währungskursen oder
Berechnung des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit
der Ermäßigung des Kredit- von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als
äquivalenzbetrags bei Verwendung von einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert.
(1) 1 Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf 3Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der
der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden,
angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen
der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Insti-
würde. 2 An die Stelle der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu tut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermäßigten
ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risiko- Vomhundertsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.
erhöhung tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der
(3) 1 Das Institut darf in die Verrechnung nach Absatz 1
Gleichung
oder 2 Satz 3 Wechselkursverträge mit einer Ursprungs-
Z = 0,4 * S + 0,6 *V* S laufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbeziehen,
zu berechnen ist. 3Dabei ist S die Summe der bei einer wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner
Einzelbetrachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. 2An der Einbezie-
Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung. hung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der
4V ist nach der Gleichung Anrechnungsbetrag erhöht.
V= N/B
§8
zu berechnen, wobei
Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach
1. N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne, Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen
gemessen an der Summe der Bewertungsverluste der
in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Ge- (1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsver-
schäfte ist, und trag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenz-
betrags nach § 4 auf das nach der Schuldumwandlung
2. B die Summe der Bewertungsgewinne ist; wenn N verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor
negativ ist, ist V mit Null anzusetzen. Abschluß des Vertrages von der Rechtswirksamkeit der
5 Bei derivativen Geschäften mit Kreditinstituten oder Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnun-
anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berech- gen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweis-
nung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine lauf- mittel verfügt, mit denen es den Abschluß des Schuld-
zeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, steht es dem umwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.
Institut frei,
(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absat-
1. die Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen zes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuld-
Laufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils umschaffungsvertrag, durch den das auf Grund eines
daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenz- Swapgeschäftes oder anderen als Festgeschäft oder
betrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeit- Recht ausgestalteten Termingeschäftes bestehende
bereichs anzuwenden oder Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3423
wird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und 1. sicherstellt, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall
Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen. der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-
(3) 1 1st eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat mögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich
das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeigne- beendet werden oder durch einseitige Erklärung des
tes Rechtsgutachten zu stützen. 2Es hat das Rechtsgut- Instituts beendet werden können, daß die gegensei-
achten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen Verlangen tigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Ge-
vorzulegen. schäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der
Wertpapiere zu einer einheitlichen Ausgleichsforde-
rung verrechnet werden und
§9
2. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Ge-
Anrechnungsmäßige
schäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der
Verrechnung gegenläufiger
Wirkung gemäß Nummer 1 zu beenden, wenn der Ver-
Positionen innerhalb einzelner Wertpapier-
tragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft
pensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
obliegende Leistung nicht erbringt,
(1) Ein Institut darf unter den Voraussetzungen des Ab- kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Insti-
satzes 2 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehens- tut bei einer Verrechnung zum Zeitpunkt des Geschäfts-
geschäfte ermäßigt anrechnen in Höhe des schlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen
1 . Überschusses der Marktpreise der in Pension gegebe- des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluß als
nen oder verliehenen Wertpapiere über die erhaltenen Kreditbetrag angesetzt werden.
Geldbeträge oder Marktpreise der im Gegenzug be- (2) 1 Ein Institut darf das Anrechnungsverfahren nach
stellten Wertpapiersicherheiten und Absatz 1 nur anwenden, wenn es
2. des Überschusses der übertragenen Geldbeträge oder 1 . sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf
der im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheiten der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens
über den Marktpreis der in Pension genommenen oder einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen
als Darlehen erhaltenen Wertpapiere. Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein
(2) 1Die Ermittlung des Kreditbetrags von Wertpapier- Jahr zurückliegt, überzeugt hat,
pensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften nach Ab- 2. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren laufend
satz 1 ist nur statthaft, wenn Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter
1 . die Wertpapiere täglich zum Marktpreis bewertet wer- Bezeichnung des Musterrahmenvertrages und des
den, diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vor-
handener Ergänzungen angezeigt hat und
2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen
Änderungen der Marktpreise angepaßt werden, 3. dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechts-
gutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen
3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Ver-
und des Musterrahmenvertrages, auf den sich das
bindlichkeiten aus der Vereinbarung durch eine ein-
Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spit-
heitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder
zenverband der Institute übermittelt hat.
Fehlbetrags ersetzt werden und
2Sind die in Satz 1 Nr. 3 genannten Unterlagen in fremder
4. der Vertrag dem Institut für den Fall, daß die Gegen-
Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten
partei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden
Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23
Leistung in Verzug kommt, das Recht gibt, das Wert-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
papierpensionsgeschäft oder das Wertpapierdar-
lehensgeschäft durch einseitige Erklärung mit der Wir- (3) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten unter-
kung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbindlich- sagen, von dem Anrechnungsverfahren des Absatzes 1
keiten aus der Vereinbarung durch eine einheitliche Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirk-
Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehl- samkeit der dort genannten Vereinbarung hat. 2Es kann
betrags ersetzt werden. ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1
2Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dem auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es
Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anfor-
Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder
derungen nach den Absätzen 1 und 2 feststellt.
bestimmte Zeit insgesamt ausschließen, wenn es Unre-
gelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforde-
rungen des Satzes 1 feststellt oder wenn ihm Anhalts- § 11
punkte dafür vorliegen, daß das Institut Scheingeschäfte Bestimmung des Kreditnehmers
getätigt hat, um in den Genuß einer günstigeren Anrech- 1 Für die Zwecke der§§ 13 bis 14 KWG ist Kreditnehmer
nung zu kommen.
bei
§ 10 1. Forderungen der Forderungsschuldner,
Netting von Wertpapierpensions- 2. Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Perso-
und Wertpapierdarlehensgeschäften nenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das
Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
(1) Sind Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpen-
sionsgeschäfte in einem gebräuchlichen oder von einem 3. Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährlei-
Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohle- stungen für Forderungen Dritter der Forderungs-
nen Rahmenvertrag zusammengefaßt, dessen Vertrags- schuldner,
text 4. Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
5. Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließ- mung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Ge-
lich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder schäftsschluß. 6 Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2
Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die An- kann fondsweise unterschiedlich, muß jedoch für die
teile gehalten werden, Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich
6. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften ausfallen. 7 Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit
der Geschäftspartner, Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes erfolgen.
7. Optionsrechten der Stillhalter, (2) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann das Institut bezüg-
lich eines oder mehrerer Sondervermögen vom Alterna-
8. Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete tivansatz ausschließen, wenn es die Voraussetzungen
Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen nicht ausreichend dargelegt sieht, die revisionstechnische
Verbindlich~eiten das Institut einzustehen verspricht, Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen
9. Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter, ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend
abbildet. 2Es kann das Institut vom Alternativansatz insge-
10. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften
samt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung
sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissions-
des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetre-
weise abgeschlossen oder übernommen werden, der
ten sind.
Kommittent.
2Bei Krediten, die unter keine der unter Satz 1 aufgeführ- §14
ten Fallgruppen fallen, ist der Kreditnehmer nach den all- Kreditnehmerfiktion durch Einzel-
gemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der in fallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Satz 1 getroffenen Wertungen zu bestimmen.
Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts
§12 in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für
Kredite an bestimmte Kreditnehmer,
Treuhandkredite
1. die durch einen Dritten in einer Weise garantiert wer-
Bei Treuhandkrediten berücksichtigt nur der Treugeber, den, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist,
der die Mittel dem Treuhänder zur Durchleitung an den oder
Endkreditnehmer zur Verfügung stellt, den Kredit für die
Zwecke der§§ 13 bis 14 KWG, und zwar als Kredit an den 2. für die eine Sicherheit bestellt worden ist, die das Insti-
Endkreditnehmer. tut materiell so stellt, als ob der Schuldner aus der
Sicherheit die Rückführung des Kredits direkt schul-
§13 dete,
Anlagen in Investmentfonds für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG statt des Kredit-
nehmers den Garanten oder Schuldner aus der Sicherheit
(1) 1 Bei Anlagen eines Instituts in Sondervermögen einer als Kreditnehmer bestimmen.
inländischen Kapitalanlagegesellschaft ist für die Zwecke
der§§ 13 bis 14 KWG das Sondervermögen als Kreditneh- §15
mer anzusehen (Basisansatz). 2Das Institut kann sich statt
des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
nachdem es das Sondervermögen nach dem Stand täg- (1) 1 Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen
lich bei Geschäftsschluß in dessen Vermögensgegenstän- Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prü-
de zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buch- fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
wert) an dem Sondervermögen den einzelnen Kreditneh- werden, reichen jeweils eine Ausfertigung der nach dieser
mern als Kredite zurechnet. 3 Das Wahlrecht nach Satz 2 Verordnung einzureichenden Anzeigen dem Prüfungsver-
setzt voraus, daß band oder Verband ein. 2Die Prüfungsverbände und Ver-
1. die Kapitalanlagegesellschaft die aktuelle Zusammen- bände reichen ihre Stellungnahme, bei Sparkassen ein-
setzung des Sondervermögens für das Institut auf schließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, zu den
Abruf bereithält und Anzeigen in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung
der für das betroffene Kreditinstitut jeweils zuständigen
2. das Institut sich zeitnah über die aktuelle Fondszusam-
Landeszentralbank ein.
mensetzung durch die Kapitalanlagegesellschaft infor-
mieren läßt. (2) Die Deutsche Ausgleichsbank, die Kreditanstalt für
4 Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Wiederaufbau, die landwirtschaftliche Rentenbank, die
Gebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkredit- AKA Ausfuhrkredit-GmbH und die Liquiditäts-Konsortial-
meldungen, einschließlich der Angabe des Verschul- bank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzurei-
dungshöchststandes, die jeweils aktuelle Fondszusam- chenden Anzeigen bei der Dienststelle des Direktoriums
der Deutschen Bundesbank einzureichen.
mensetzung nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß
zugrunde zu legen. 5Solange das Institut sicherstellt, daß (3) 1 Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25, 30,
die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berück- 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im
sichtigung der aktuellen Fondszusammensetzung nicht papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung stellen.
80 vom Hundert der gegenüber dem betreffenden Kredit- 2Zu diesem Zweck kann in Übereinstimmung mit der
nehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlage- bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25, 30,
buch-Großkrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch- 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1
Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei bis 3 abgewichen werden, soweit es für die technische
den Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens
die Fondszusammensetzung per letztem Monatsultimo zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der
zugrunde legen; Monatsultimo im Sinne dieser Bestim- Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3425
Abschnitt 2 1. Forderungen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Mona-
ten an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen,
Sondervorschriften für Großkredite sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder
Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren
Unterabschnitt 1 Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie
Gemeinsame Bestim- 2. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder
mungen für Handelsbuch- Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Restlauf-
und Nichthandelsbuchinstitute zeiten von bis zu einem Jahr mit qualifizierten Wert-
papierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditneh-
§ 16 mer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen
des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der
Null-Anrechnungen Zone A haben, sowie die für solche Geschäfte über-
(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurech- nommenen Gewährleistungen
nen: für eine Übergangszeit von der Anrechnung auf die Groß-
1. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der kreditobergrenzen ausnehmen.
Zone B aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geld-
anlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis drei §17
Monaten,
20 vom Hundert-Anrechnungen
2. Forderungssalden auf lnterbankverrechnungskonten
bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B, Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder
ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind
3. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsver- auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
kehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B
zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstlei- 1. Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche
stungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des
Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an
auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regional-
Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Aus- regierung oder Gebietskörperschaft ausdrücklich
führung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahl-
mehr als 14 Kalendertage liegen, bar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des
Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu
4. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder bedienen sind,
Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer Ur-
sprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei 2. Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu
denen der potentielle Eindeckungsaufwand aus- drei Jahren an inländische Kreditinstitute oder an Ein-
schließlich auf der Änderung von Wechselkursen lagenkreditinstitute mit Sitz in einem Staat der Zone A,
beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der
Gewährleistungen, Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers
nicht nachrangig zu bedienen sind,
5. sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete
Termingeschäfte, die täglichen Einschußverpflichtun- 3. vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3,
gen unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfül- Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an quali-
lung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschul- fizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in
det oder gewährleistet wird, sowie die für derartige einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahl-
Geschäfte übernommenen Gewährleistungen, bar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des
Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,
6. Anteile an Tochterunternehmen, welche das Institut
nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert, 4. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des
7. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken
Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137
aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsaus-
Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder
gleich im Verbund dienenden Guthaben von Kredit-
am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchli-
instituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetra-
chen Körperschaften teilhaben,
gene Genossenschaften zu sein.
1Auf 5. Kredite an kommunale Zweckverbände.
(2) Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichts-
amt widerruflich bestimmen, daß bestimmte Kredite des
Instituts an ein Tochterunternehmen, welches das Institut §18
nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert, 50 vom Hundert-Anrechnungen
nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet wer-
den, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder
zentrale Großrisikosteuerung einbezieht. 21m Rahmen des ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind
Antrags trifft das Bundesaufsichtsamt angemessene auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
Übergangsregelungen hinsichtlich Patronatserklärungen
1. Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über
für Tochterunternehmen, die das Institut noch nicht in
drei Jahren von inländischen Kreditinstituten oder von
seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht.
Einlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapier-
(3) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichts- handelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der
amt widerruflich Zone A, sofern
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
a) für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- d) der Europäischen Investitionsbank,
börse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und e) multilateraler Entwicklungsbanken,
b) sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insol- sofern die sichernden Kredite eine Restlaufzeit von
venz oder der Liquidation des Emittenten nicht nicht mehr als drei Jahren haben,
nachrangig zu bedienen sind,
2. 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,
2. die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-
Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind. 3. 150 vom Hundert bei Aktien.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der
§19 Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise aus-
schließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwen-
Kredite an die
dung feststellt.
Europäische Investitionsbank
oder eine multilaterale Entwicklungsbank
Unterabschnitt 2
Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine
multilaterale Entwicklungsbank sind mit den für die Ein- Abgrenzung
lagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden An- zwischen Handelsbuch-
rechnungssätzen zu berücksichtigen. und Nichthandelsbuchinstituten
§20 § 21
Besicherung mit Aktien Bemessung der Gesamtsumme der
und Schuldverschreibungen bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßi-
KWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditober- gen Geschäfte im Sinne des§ 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu
grenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Ab- bilden aus
satzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforder- 1. den Krediten im Sinne des§ 19 Abs. 1 KWG und
lichen Marktwertüberschuß gesichert werden.
2. den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.
(2) 1 Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1
sind (2) 1 Bemessungsgrundlage ist bei den Stillhalterver-
pflichtungen aus Optionsgeschäften der effektive Kapital-
1. Schuldverschreibungen, betrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle
a) die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insol- Marktpreis des Geschäftsgegenstandes. 2Für die Bemes-
venz oder der Liquidation des Emittenten nicht sung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind
nachrangig zu bedienen sind und nicht anzuwenden.
b) für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsen-
preis festgestellt wird, §22
Bemessung der Gesamtsumme
2. Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen
der Positionen des Handelsbuchs
sind.
1 Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
2Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere, die begeben worden
sind ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und
den Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften
1. durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.
Schwesterunternehmen des Instituts oder 2§ 21 Abs. 2 ist anzuwenden.
2. durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit
dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 §23
Abs. 2 KWG bildet. Anzeigen nach§ 2 Abs. 11 Satz 4 KWG
(3) 1 Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen
Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG sind unverzüg-
täglich zum Marktpreis bewertet werden. 2Der Marktwert-
lich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das
überschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den
Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank
der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu be-
in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
sichernden Kreditbetrag übersteigt. 3Er beläuft sich auf
1. 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen
Unterabschnitt 3
a) von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagen-
kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der Sonderbestimmungen
ZoneA, für Nichthandelsbuchinstitute
b) von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen
§24
mit Sitz in einem Land der Zone A,
Organisatorische Maßnahmen
c) von Regionalregierungen oder örtlichen Gebiets-
körperschaften anderer Staaten des Europäischen 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete
Wirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ein
Richtlinie 89/64 7/EWG die Gewichtung Null be- Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach
kanntgegeben worden ist, § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 KWG festgestellt wird:2Es hat eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3427
Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berech- §30
nungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Posi-
Anzeigen nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
tionen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige
Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzu- (1) 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat jeweils bis zum
halten. 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Groß-
kredite des vorangegangenen Quartals anzuzeigen. 2Vor-
§25 behaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die Anzeigen
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvor-
Quartalsmäßige Meldungen
druck gemäß Anlage 1 der für das Institut zuständigen
der Positionen des Handelsbuchs
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-
1 Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum fertigung einzureichen. 3Für jeden Kreditnehmer ist ein
15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positio- gesonderter Vordruck zu verwenden. 4 Gelten nach § 19
nen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestich- Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so
tags des Vormonats zum Geschäftsschluß nach Maßgabe ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck und
des Vordrucks gemäß Anlage 3 der für das Institut zustän- außerdem für die Kreditnehmereinheit der Vordruck
digen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. gemäß Anlage 2 zu verwenden.
2 Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils
(2) 1Die Landeszentralbanken übersenden den Institu-
letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und
ten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin,
Dezember.
die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vor-
hergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2 Einzel-
§26 anzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die
Ausnahmen von den Beschluß- in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. 31st der
fassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten
Kreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entspre-
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit chenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu
nach§ 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie streichen. 4 Bei Änderungen des Namens/der Firma, des
über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn die- Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirt-
ser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen schaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditneh-
Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen mereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu ver-
des Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 fahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzei-
Abs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht gen einzureichen, in denen in dem Feld „Erläuterungen"
oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des
Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird. Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. 5Änderungen
von bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begrün-
§27 den. 6Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige
sind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten
Quartalsmäßige
Anzeige angezeigten Kredite aufzuführen. 7 Danach sind
Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
die Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller ein-
1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die zeln angezeigten Kredite anzugeben. 8Auf dem Schluß-
Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über blatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, auf-
den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom gegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden.
höchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im 9 Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsver-
Verlauf des vorangegangenen Quartals in Kenntnis zu bindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzel-
setzen. 2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen anzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu
(3) 1 Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vor-
beschließen, bleibt unberührt.
bereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzu-
reichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige
§28 Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 1 KWG jeweils
Beschlußfassungspflichten bei gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. 2Die Zu-
Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze sammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die
Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit ein- Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. 3Sie ist rechts-
stimmig zu beschließen, bevor er über die Großkredit- verbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Ein-
einzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit). zelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(4) Absatz 1 gilt für Anzeigen, die ein übergeordnetes
§29
Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1
Unterlegung von Überschreitungs- KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen
beträgen durch Kapitalanlagegesellschaften hat, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anzeigen bis
zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen
Das Bundesaufsichtsamt kann Kapitalanlagegesell-
sind.
schaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur
Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haften- (5) 1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13
dem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG nach Abs. 1 Satz 1 KWG und die Ermittlung des Quartals-
pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teil- höchststandes ist der Stand der Geschäfte täglich bei
weise freistellen. Geschäftsschluß maßgeblich, solange der Kredit nicht die
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Großkrediteinzelobergrenze überschreitet; § 13 Abs. 1 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landes-
Satz 5 bleibt unberührt. 2Solange das Institut von dem zentralbank anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind Firma und
Wahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht, Sitz des Anschlußkunden, das zugesagte Kontingent, die
braucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je
nur die Monatsultima (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inan-
berücksichtigen. spruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des
Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der
§ 31 Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang
der Haftung des Anschlußkunden anzugeben.
Abrufbereitschaft
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein
(1) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13
täglich zum Geschäftsschluß zu berechnen. 2 Großkredite, Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzu-
die nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch unter Berücksichti- reichen hat.
gung von§ 20 Abs. 2 KWG, anzeigepflichtig sind, hat es
unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzu-
§35
schlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genom-
menen Anrechnungserleichterungen für das Bundesauf- Freistellung von Wohnungs-
sichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landes- genossenschaften mit Spareinrichtung
zentralbank auf Abruf vorzuhalten.
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brau-
(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht chen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein
nicht, solange das Institut sicherstellt, daß seine Großkre- Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Groß-
dite jeweils nicht 80 vom Hundert der Großkrediteinzel- kredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze
obergrenze überschreiten, und das Institut sich entspre- überschreiten. -
chend durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweig-
anstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung
einreicht, aufsichtlich festlegt. 2 Das Institut kann sich Unterabschnitt 4
jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es
der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Sonderbestimmungen
Gegenanzeige in dreifacher Ausfertigung einreicht. für Handelsbuchinstitute
§32 §36
Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG sind (1) Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluß die
unverzüglich der für das Institut zuständigen Zweiganstalt Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewer-
der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu- ten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist
reichen. sinngemäß,§ 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Für Positionen des Handelsbuchs, deren Preise
§33 nicht unmittelbar im Markt ermittelt werden, sondern auf
Anzeige der unerlaubten der Grundlage von Marktdaten durch das Institut errech-
Überschreitung einer Großkreditobergrenze net werden, hat die Bewertung nach Absatz 1 nach insti-
tutsintern schriftlich festgelegten Richtlinien auf der
(1) 1 überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Grundlage von aktuellen Marktparametern und nach all-
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Großkredit- gemein gebräuchlichen wissenschaftlichen Verfahren zu
einzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, erfolgen, die eine angemessene und einheitliche Bewer-
hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in ein- tung gewährleisten. 2 Soweit aktuelle Marktparameter
facher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt nicht verfügbar oder allgemein gebräuchliche wissen-
der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzu- schaftliche Verfahren nicht entwickelt worden sind, sind
zeigen; § 30 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2 Das Institut hat die Richtlinien und eventuelle Änderungen dem Bundes-
die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn aufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Lan-
sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht deszentralbank zur Genehmigung vorzulegen; bis zu einer
wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Ände- Beanstandung durch das Bundesaufsichtsamt gilt die
rung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen Genehmigung als erteilt.
bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der
Kreditbetrag bis Geschäftsschluß auf den zuletzt nach
§37
Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Handelsbuch-Gesamtposition
Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposi-
tion eines Handelsbuchinstituts besteht aus
§34
1. der emittentenbezogenen Nettokaufposition(§ 38),
Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
2. dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und
(1) 1 Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13 sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalte-
Abs. 4 KWG) sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni ten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7
bis zum 15. August schriftlich in dreifacher Ausfertigung und 8),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3429
3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39), §39
4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40), Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
5. dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wert- (1) 1 Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im
papierdarlehensgeschäfte (§ 41) und Sinne des§ 37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft,
das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht
6. den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende
Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis
dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Ab-
Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 rechnungspreis nach Maßgabe des einschlägigen Gewich-
fallen. tungssatzes der Spalte Ader Tabelle 2. 2Abweichend von
§38 dem Standardverfahren kann das Institut nach einheitlicher
Wahl hinsichtlich alJer Kreditnehmer in einem vereinfachten
Emittentenbezogene Nettokaufposition Verfahren das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko
so berechnen, daß es den vereinbarten Abrechnungspreis
(1) 1 Die emittentenbezogene Nettokaufposition im für jede Transaktion, die zwischen fünf und fünfundvierzig
Sinne des§ 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezo- Geschäftstagen nach dem festgesetzten Termin noch
genen Kaufposition gemessen an der emittentenbezoge- nicht abgerechnet worden ist, mit dem entsprechenden
nen Verkaufsposition. 2 Die emittentenbezogene Kaufposi- Faktor in Spalte B der Tabelle 2 multipliziert. 3Ab dem sechs-
tion ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des undvierzigsten Geschäftstag nach dem festgesetzten Ter-
Emittenten, min geht die Preisdifferenz in beiden Verfahren in voller
1 . die das Institut in seinen Bestand genommen hat, Höhe in die Handelsbuch-Gesamtposition des Instituts ein.
2. die es auf Kassa oder Termin gekauft hat, Tabelle 2
3. für die es im Rahmen der Plazierung einer Emission Anzahl der Geschäftstage SpalteA Spalte B
das Absatzrisiko übernommen hat oder nach dem festgesetzten (inv.H.) (inv.H.)
Abrechnungstermin
4. für die es Verkaufsoptionen geschrieben hat.
5-15 8 0,5
3Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Markt-
preis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten, 16-30 50 4,0
31-45 75 9,0
1. die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten
verkauft hat, 46 und mehr 100 Anwendung nicht
mehr zulässig
2. für die im Rahmen der Plazierung einer Emission dem
Institut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos
(2) 1 Die Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 hat für alle
zugesagt hat oder
Kreditnehmer einheitlich zu erfolgen. 2 Ein Verfahrens-
3. für die das Institut von einem Dritten die Verkaufs- wechsel ist nur mit Zustimmung des Bundesaufsichts-
option erworben hat. amtes zulässig.
(2) 1Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung §40
der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichti-
Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
gen; es hat diese Wahl für alle Kreditnehmer einheitlich
auszuüben. 2 Entscheidet sich das Institut für die Berück- (1) 1 Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im
sichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschieds- Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vor-
.. betrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maß- leistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen
gabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vor-
Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde- leistung nicht in deutscher Währung erfolgt ist, ist sie zum
liegenden Aktien aufzuschlüsseln. 3Hat sich das Institut aktuellen Marktpreis umzurechnen. 2 Das Institut kann
für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorlei-
dieser Wahl nur mit Zustimmung des Bundesaufsichts- stungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden
amtes wieder lösen. 4Die Regelung gilt für andere Indizes, Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen,
auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen ent- sofern die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Falle
sprechend. der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers,
sichergestellt ist.
(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen
(2) 1§ 20 Abs. 1 KWG ist nicht anzuwenden. 2 Bei grenz-
Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und ·
Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das überschreitenden Wechselkurs- oder Wertpapiergeschäf-
Plazierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Über- ten besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der
nahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.
10 vom Hundert, am zweiten und dritten Geschäftstag
zu 25 vom Hundert, am vierten Geschäftstag zu 50 vom §41
Hundert, am fünften Geschäftstag zu 75 vom Hundert,
Wertpapierpensions- und
und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis
Wertpapierdarlehensgeschäfte
der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie be-
zieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Über- 1 Der Kreditbetrag nach§ 37 Nr. 5 bemißt sich nach§ 2
nahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat. Nr. 5 und 6 und den§§ 9 und 10. 2§ 10 ist mit der Maßgabe
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer nicht ausreicht, in die Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem
individuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurech- Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37
nen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapier- Nr. 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach
pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des An- Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 3 auszu-
lagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt. differenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem
höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen.
4 Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich
§42
aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das
Unterlegung von Überschreitungen Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in
der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze der Tabelle 3 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der
(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditein- Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Über-
zelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haf- schreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der
tendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen. Tabelle 4 aufgeführten Faktoren. 5 Dauert die Überschrei-
tung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven
(2) 1 Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach der Tabelle 4
die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kredit- Zeilen 2 bis 7 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2
nehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die (Tabelle 4 Zeile 1); das Bundesaufsichtsamt kann ein Insti-
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu tut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen
zerlegen. 2Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfak-
durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze defi- tors unabhängig von der Dauer der Überschreitung fest-
niert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlage- setzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das
buch-Gesamtposition anzurechnen. 3 Die Handelsbuch- Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei
geschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 3, begin- einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müßte,
nend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrig- umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vor-
sten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrund- übergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder
lage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksich- außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Schein-
tigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 geschäfte getätigt hat, um in den Genuß der Anwendung
Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamt-
verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser position unabhängigen Faktors 2 zu kommen.
Tabelle 3
Zeile Kategorie Laufzeit Anrechnungs-
faktor
1 Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der amtlichen 0 bis 6 Monate 0,25 v.H.
Kursfestsetzung auf täglicher Basis unterliegen
2 über 6 bis 24 Monate 1 v.H.
3 über 24 Monate 1,6v.H.
4 Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen 2v.H.
Index einbezogen sind
5 Sonstige Schuldtitel 8v.H.
6 Sonstige Aktien 4v.H.
7 Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr. 2 bis 6 8v.H.
Tabelle 4
kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung
Dauer der des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der§§ 16 bis 20 auf
Zeile Faktor
Überschreitung die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als
Vomhundertsatz der Eigenmittel
1 bis zu 10 Tage 2
2 über 10 Tage bis zu 40 1) 2
3 über 40 bis zu 60 3
4 über 60 bis zu 80 4
5 über 80 bis zu 100 5
6 über 100 bis zu 250 6
7 über250 9
') Die Kategorie ist prinzipiell auch schon vor dem 31. Dezember 1998 anwendbar. Falls der Kreditnehmer jedoch kein verbundenes Unternehmen im
Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG ist, wird diese Kategorie erst nach dem 31. Dezember 1998 mit dem Auslauten der Übergangsregelung des § 64d
KWG relevant.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3431
(3) 1Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruf- §48
lich für bestimmte Schuldtitel und Anteile niedrigere Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Anrechnungsfaktoren als nach der Tabelle 3 vorgesehen
festsetzen, wenn dies durch die Besonderheiten des Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von
betreffenden Handelsgeschäftes, insbesondere durch die Handelsbuchinstituten gilt§ 34 entsprechend.
kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt
ist. 2Bei unerlaubten Überschreitungen kann es höhere
Unterlegungssätze als nach Absatz 1 vorgesehen fest- Abschnitt 3
setzen. Sondervorschriften für Millionenkredite
§43 §49
Unterlegung von Erweiterung des Katalogs des§ 20 Abs. 6 KWG
Überschreitungen der Gesamtbuch-
Für die Zwecke des § 14 KWG sind über § 20 Abs. 6
Großkreditgesamtobergrenze oder der
KWG hinaus nicht als Kredite zu berücksichtigen
Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG
1 Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Groß-
1. Verfügungen über „Eingang vorbehalten" gutgeschrie-
bene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,
kreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Über-
schreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem 2. Kreditzusagen.
Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei un-
erlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichts- §50
amt höhere Unterlegungssätze festsetzen. 2Satz 1 gilt ent- Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG
sprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handels-
buch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 (1) 1 Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1
KWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Über- KWG ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäfts-
schreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 schluß maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem
KWG überschreitet. Zeitpunkt wieder unter die Dreimillionengrenze zurückge-
führt werden, bleiben unberücksichtigt. 2Meldestichtage
im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind der jeweils letzte
§44
Kalendertag der Monate März, Juni, September und
Beschlußfassungspflichten bei Dezember.
Anlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten
(2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Anzeigen
Für die Beschlußfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 nach § 14 Abs. 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck
KWG gelten die§§ 26 bis 28 entsprechend. gemäß Anlage 1 der zuständigen Zweiganstalt der Lan-
deszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
§45 2Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu
benutzen. 3Gelten nach§ 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuld-
Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG ner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein
Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in gesonderter Vordruck zu verwenden. 4 In die Betragszeilen
Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG, ist § 30 Abs. 1 bis 4 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluß in
und 5 Satz 1 anzuwenden. Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge
einzusetzen.
§46 (3) 1Die Landeszentralbanken übersenden den beteilig-
ten Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Mel-
Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG
determin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut
Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG in Verbindung mit zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden; für
§ 13 Abs. 2 Satz 5 oder 8 KWG sind der zuständigen jedes gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des§ 14
Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus- Abs. 1 Satz 2 KWG erhalten die beteiligten Institute eine
fertigung einzureichen. gesonderte vorbereitete Anzeige. 2Einzelanzeigen sind für
solche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereite-
§47 ten Anzeige nicht genannt sind. 31st der Kredit an einen in
der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht
Anzeige der unerlaubten mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betrags-
Überschreitung einer Großkreditobergrenze zeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. 4 Bei
(1) 1 überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Groß- Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/
kreditobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundes- Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweiges
aufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweig- oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach
anstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem
anzuzeigen. 2§ 33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt Falle sind gemäß Absatz 2 Einzelanzeigen einzureichen, in
entsprechend. denen in dem Feld „Erläuterungen" auf die eingetretenen
Änderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung
(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditein- hinzuweisen ist. 5 Änderungen von bestehenden Kredit-
zelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im nehmereinheiten sind zu begründen. 6 Auf dem vorletzten
Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes hält. Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die
(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kre-
Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend. dite aufzuführen. 7 Danach sind die Stückzahl der Einzel-
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anzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite Namen des Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am
anzugeben. 8Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme Gemeinschaftskredit.
aller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten (7) 1Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kredit-
des Vordrucks, zu bilden. 9 Das Schlußblatt der vorbereite- mittel auch von den einzelnen beteiligten Instituten zur
ten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Verfügung gestellt oder ist bei einem Konsortial-Avalkredit
Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht die Haftung des Konsortialführers gegenüber dem Gläubi-
erforderlich. ger auf seinen Anteil an dem Kredit beschränkt, so zeigt
(4) 1 Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vor- jedes der beteiligten Institute den eigenen Anteil an. 2Bei
bereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzu- der Erstanzeige vermerkt der Konsortialführer in dem Feld
reichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige „Erläuterungen" unter Nennung des Kreditgesamtbetrags
Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG und der Konsorten, daß es sich um einen Gemeinschafts-
jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. kredit handelt; die Konsorten geben in dem Feld „Erläute-
2Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen rungen" an, daß es sich um einen Gemeinschaftskredit
und die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die handelt, und vermerken dort außerdem den Kreditge-
nach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. 3 Sie ist samtbetrag und den Namen des Konsortialführers.
rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung (8) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des
der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich. § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 2
(5) 1 Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Satz 1 KWG an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind,
Institute in der Weise beteiligt sind, daß ein Institut den gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
Kredit gewährt und ein anderes Institut den Kredit durch
Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise
sichert, hat Abschnitt 4
1. das kreditgebende Institut den Kredit je nach Art in Übergangs- und Schlußvorschriften
Feldnummer 120 oder 130 sowie gegebenenfalls in der
entsprechenden Darunter-Position des Vordrucks an- § 51
zuzeigen und in Satzart 7 die Kreditgeber-Nummer
Übergangsregelung
oder, wenn diese nicht bekannt ist, den Namen des
anderen anzeigepflichtigen Instituts sowie die Höhe (1) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des
des gesicherten Betrags zu vermerken, § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Kredit-
2. das den Kredit sichernde Institut die Gewährleistung, bestimmungsverordnung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1
Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in der S. 146), geändert durch die Verordnung vom 2. Oktober
Feldnummer 130 und in der entsprechenden Darunter- 1996 (BGBI. 1S. 1503), weiter anzuwenden.
Position des Vordrucks (Feldnummer 150 oder 160) (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-
sowie in Satzart 6 des Vordrucks anzuzeigen. delsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangs-
2Zusätzlich ist in Satzart 6 die Kreditgeber-Nummer oder, regelung des § 64e Abs. 3 Satz 3 bis 5 KWG den § 10 Abs. 1
wenn diese nicht bekannt ist, der Name des anderen Insti- bis 8 sowie die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht
tuts zu vermerken. 3 Bei Bürgschaften, die durch Rück- anwenden, keine Meldungen nach§ 14 Abs. 1 KWG ein-
bürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist ent- zureichen.
sprechend zu verfahren. 4 Satz 1 gilt entsprechend, so- §52
weit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14
Abs. 1 Satz 2 KWG bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 Aufhebung der
oder 2 genannten Weise beteiligt sind. Kreditbestimmungsverordnung
(6) 1 Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Die Kreditbestimmungsverordnung vom 1. Februar
Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfü- 1996 (BGBI. 1S. 146), geändert durch die Verordnung vom
gung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung 2. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1503), tritt außer Kraft.
übernehmen, in Satzart 7 des Vordrucks die Konsorten mit
ihren Anteilen zu nennen. 2Dies gilt auch für Konsortial- §53
Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger
Inkrafttreten
in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. 3 Die
anderen beteiligten Institute nennen in Satzart 6 den Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1997
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
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Anlage 1
Einzelanzeige 1> nach §§ 13/13a KWG • § 13bKWG • § 14KWG •
An die Berichtszeitraum
1. Landeszentralbank Kreditgeber/ Übergeordnetes Unternehmen
Kreditgeber-/ Übergeord. Unternehmen - Nr.
2. Deutsche Bundesbank Kreditgeber/ Nachgeordnetes Unternehmen
- Evidenzzentrale - Kreditgeber-/ Nachgeord. Unternehmen - Nr.
Frankfurt am Main
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt) efllllt
PLZ Wohnsil71Sitz
Geburtsdatum Beruf oder Geschäftszweig
Kreditnehmereinheit gern.§ 19 Abs. 2 KWG 3) Identnwnmer (falls bekannt)
Erläuterungen: (z.B. Kapital- und Gesellschaftsverhältt_lisse; Begründung der Kreditnehmereinheit; Filial-Nr. 6)
meldepflichtige GbR-/Arge-/Gkto- Partner; Art der Stammdatenänderung)
1An2aben zu den Krediten nach § 14 .KWG: ' .. ,; . ";
°'
,,
letrl re ia Tsd DM oder Tsd EURO
Feld-
Am Meldestichtag in Anspruch genommene oder sonst geschuldete Betrlge Nr.
SA l Gesamtverschuldung des Kreditnehmers uo
davon· Bilanzaktiva i. S d. § 19 Abs I Satz2 KWG 120
außerbilanzielle Geschäfte 130
darunter Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz I KWG (Kreditäquivalenzbetrag) 140
Gewährleistungen für Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG 150
Bürgschaften/Garantien und sonstige Gewährleistungen i. S. d. § 19 Abs. I Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12 KWG 160
Leasingford. i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG und Ford. aus dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen 170
Realkreditei. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 KWG 180
öffentlich verbürgte Kreditei. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KWG 190
Interbankkredite i. S. d. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG 200
nachrichtlich: Nominalbeträge der Derivate aus Bezugsfeld 140 210
Kreditgeber-Nr. Betrige Summe
SA 6 7) - Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber 1Bezupreld ISO 1
- (Aval-)KonsortialanteiVKonsortialfuhrung hat 110
1Bezupf'eld 160 1
Kreditgeber-Nr. Beträge Summe
SA 7 8) - gesichert durch Bürgschaft von 1Bczuprclcl 150 1
- (Aval-)Gemeinschaftskredit mit 110
1Bezupre1c1 160 1
1Ane:aben zu den Krediten nach &&U bis 13b KWG: ', :: , . >y' ; ~~;'.\(~~ ; ' :' .'';. ,;: .. Betritrc in Tld DM llderTld EURO
Quartalshöchststand 9) am Meldestichtag
Anzuzeie:ender Betrae: Anzurechnender Betra2 Anzuzeie:endcr Betrae: Anzurechnender Betrag
Anlagebuch 310 320 410 420
l Iandelsbuch 10) 330 340 430 440
darunter am Meldestichtag bestehende offene Kreditzusagen i. S. d. § 19 Abs. I Satz 3 Nr. 13 und 14 KWG 510 520
Summe der bewerteten Sicherheiten . II) 610 Einzelrisikovorsorge II) 620
Risikogruppe 12) 1 630 zuletzt eingruppiert am 13) 640 verminderte Großkreditobergrenze 14/15) 650 Ja Nein
Anrechnungserleichterungen gern. § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG 15) 660 Ja Nein
Sachbearbeiter/-in Telefon-Nr.
Fußnoten siehe Ruckseite
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rockseite
Fußnoten:
1) Mit diesem Vordruck können in Bezug auf einen Kreditnehmer mehrere anzcigepflichtige Tatbestande gleichzeitig erfüllt werden. Hierzu ist es
erforderlich, die entsprechenden Meldetatbestände anzukreuzen. Der Vordruck kann auch zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 13b Abs. J KWG
verwendet werden, unabhängig davon, ob ein Unterschied zur Anzeige nach § 13 oder § 13a besteht. Im Falle der Identität genUgt das Ankreuzen in der
Kopfzeile. Andernfalls kann dieser Vordruck gesondert für die nach § 13b KWG zu meldenden Daten benutzt werden.
Die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merkblatt für die Abgabe der Millionenkreditanzeigen nach§ 14 KWG"
und im „Merkblatt für Anzeigen gern. §§ 13, 13a und 13b KWG" der Deutschen Bundesbank naher erläutert.
2) Für die Kreditnehmer ist hier die dreistellige SchlUsselnummer aus der jeweils aktuellen Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank
"Kundensystematik für die Bankenstatistik" (Vordruck 10234) linksbUndig einzusetzen.
3) Bei Erstanzeige oder Veränderung ist eine BegrUndung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
4) Als Wahrungscode ist die „ISO-Code"-Bezeichnung „DEM" für DM oder „EUR" für Euro anzugeben.
5) Die Einzelanzeigen sind fortlaufend zu numerieren.
6) Bei dem Feld "Filial-Nr." handelt es sich um ein Service-Feld, das von Datentauschpartnern genutzt werden kann.
7) Satzart 6 ist nur auszufüllen, wenn der Kreditgeber als
- Gewährleistender für derivative Geschäfte fungiert (einschließlich RUckbUrgschaften).
- Konsorte eines (Aval-)Konsortialkredites (derivative Geschäfte) haftet.
Die Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 150" einzutragen.
- Borge/Garant/Gewährleistender für übrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte fungiert (einschließlich RUckbUrgschaften).
- Konsorte eines (Aval-)Konsortialkredites (Ubrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte) haftet.
Die Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 160" einzutragen.
Mehrere Geschäfte, die dasselbe Bezugsfeld und denselben Kreditgeber betreffen, sind zu einem Betrag zusammenzufassen.
8) Satzart 7 ist nur auszufüllen, wenn
- Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz I KWG (einschließlich RUckbUrgschaften) verbUrgt sind.
- die Konsorten dem Konsortialführer eines (Aval-)Konsortialkredites (derivative Geschäfte) haften.
Die Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 150" einzutragen.
- übrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte (einschließlich Rockburgschaften) verbürgt sind.
- die Konsorten dem Konsortialführer eines (Aval-)Konsortialkredites (Ubrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte) haften.
Die Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 160" einzutragen.
Mehrere Geschäfte, die dasselbe Bezugsfeld und denselben Kreditgeber betreffen, sind zu einem Betrag zusammenzufassen.
9) Die Angaben im Feld „Quartalshöchststand" sind nur bei Kreditnehmern auszufüllen, die keiner Kreditnehmereinheit angehören. Gehört
der Kreditnehmer jedoch einer Kreditnehmereinheit an, sind diese Angaben nur auf der ,,Zusammenstellung der Kredite nach §§ l 3/l 3a KWG,
§ 13b KWG an eine Kreditnehmereinheit gern.§ 19 Abs. 2 KWG" in einer Summe anzugeben.
Das Feld „Quartalshöchststand" beinhaltet den Höchstsaldo des Kreditnehmers im Quartal. Dieser ist aufzugliedern in die Verschuldung
im Anlage- und Handelsbuch.
10) Die Positionen des Handelsbuches sind von allen anzeigepflichtigen Unternehmen auszufüllen.
11) Bei den Feldern „Summe der bewerteten Sicherheiten" und „Einzelrisikovorsorge" ist der Stand zum Meldestichtag anzugeben.
Sicherheiten für nicht anzeigeptlichtige Tatbestande sind dabei nicht zu berUcksichtigen.
12) Die Risikogruppe ist entsprechend der in der PrUfBerV verwendeten Einstufungen wie folgt darzustellen: ,,Kredite ohne erkennbares Risiko" = 1;
,,Kredite mit erhöhten latenten Risiken"= 2; ,,wertberichtigte Kredite"= 3.
Anzugeben ist hier die vom Institut selbst festgelegte Risikogruppeneinstufung.
13) Anzugeben ist das Datum der letzten ÜberprUfung der Zuordnung des Kreditnehmers zu einer bestimmten Risikogruppe in der Form TTMMJHJJ.
14) Anzugeben ist, ob die verminderten Großkreditgrenzen im Sinne des§ 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und des§ 13a Abs. 4 Satz 3 KWG gelten.
15) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3435
Anlage2
Zusammenstellung '> der Kredite nach
§§ 13/13a KWG • §13bKWG •
an eine Kreditnehmereinheit gem. § 19 Abs. 2 KWG
An die Berichtszeitraum
Landeszentralbank Kreditgeber/ Übergeordnetes Unternehmen
Kreditgeber-/ Übergeord. Unternehmen - Nr
2 Deutsche Bundesbank Kreditgeber/ Nachgeordnetes Unternehmen
- Ev1dcnzzcn1rale - Kreditgeber-/ Nachgeord. Unternehmen - Nr.
Frankfurt am Main
Krcdituelu11crc111hc11 gcm § 19 Abs. 2 KWG ldentnummcr (falls bekannt)
Kreditnehmereinheit-Nr.
Erläutcnmgcn Währungscode 2)
lfd. Nr. der Einzelanzeige J)
,.
1Summen der Kredite nach l !U3 biJ 131f~G affi8ne Kftdltnehmn11heit: Betritt la Tsd DM Oftl' Tld Euro 1
Quartalshöchststand 4) am Meldestichtag
Anzuzeigender Betrag Anzurechnender Betral! Anzuzeigender Betrag Anzurechnender ßetral!
Anlagebuch 310 320 410 420
Handelsbuch 5) 330 340 430 440
damntcr am Mcldeslichlag bestehende offene Kreditzusagen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 wid 14 KWG 510 520
Summe der bewerteten Sicherheiten 6) 610 Einzelrisikovorsorge 6) 620
Risikogruppe 7) 1 630 zuletzt eingruppiert am 8) 640 V\.'111l1nderte Großkreditobergrenze 9) 1 6~0 1 Ja 1 Nein 1
Autlistung der Kreditnehmer, die der o. g. Kred1tnehmeremhe1t zugeordnet worden smd· 10)
Sachbearbeiter/-in Telefon-Nr.
Fußnoten siehe Ruckseite
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Rückseite
Fußnoten:
1) Dieser Vordruck ist immer dann auszufüllen, wenn ein Großkredit an eine Kreditnehmereinheit gewährt wurde und mindestens zwei Töchter
anzuzeigen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Töchter dieser Kreditnehmereinheit in Einzelanzeige und/oder Sammelanzeige gemeldet
worden sind. Der zutreffende Meldetatbestand ist anzukreuzen; die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merkblatt für Anzeigen
gern. §§ 13, 13a und 13b KWG" der Deutschen Bundesbank näher erläutert.
2) Als Währungscode ist die „ISO-Code"-Bezeichnung „DEM" für DM oder „EUR" für Euro anzugeben.
3) Die Einzelanzeigen sind fortlaufend zu numerieren.
4) Das Feld „Quartalshöchststand" beinhaltet den Höchstsaldo der Kreditnehmereinheit im Quartal. Dieser ist aufzugliedern in die Verschuldung im
Anlage- und Handelsbuch.
5) Die Positionen des Handelsbuches sind von allen anzeigepflichtigen Unternehmen auszufüllen.
6) Bei den Feldern „Summe der bewerteten Sicherheiten" und „Einzelrisikovorsorge" ist der Stand zum Meldestichtag anzugeben. Dabei sind die Beträge
für die gesamte Kreditnehmereinheit zu berücksichtigen. Sicherheiten für nicht anzeigepflichtige Tatbestande sind dabei nicht zu berücksichtigen.
7) Die Risikogruppe ist entsprechend der in der PrüfBerV verwendeten Einstufungen wie folgt darzustellen: ,,Kredite ohne erkennbares Risiko" = 1;
,.Kredite mit erhöhten latenten Risiken"= 2; ,,wertberichtigte Kredite"= 3.
Anzugeben ist hier die vom Institut selbst festgelegte Risikogruppeneinstufung.
8) Anzugeben ist das Datum der letzten Überprüfung der Zuordnung des Kreditnehmers zu einer bestimmten Risikogruppe in der Form ITMMJHJJ.
9) Anzugeben ist, ob die verminderten Großkreditgrenzen im Sinne des§ 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und des§ 13a Abs. 4 Satz 3 KWG gelten.
Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
10) Fälle des§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG sind gesondert kenntlich zu machen.
Anlage3
Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß § 1 Absatz 12 KWG Nur für Vermerk der LZB
,.__
CD
C:
::::,
a.
Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ __ HA (1)
(IJ
Banknummer _ _ _ _ _ _ __ Prüfziffer Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ <O
(1)
(IJ
s.
N
Die angegebenen Betrage lauten aufTsd D-Mark (DEM) oder Tsd Euro (EUR)[II](Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben) C'"
- - - ~
c,_
Zinsbezogene Handelsbuchpositionen Aktienkursbezogene Handelsbuchpositionen D,)
Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung :,-
01 02 01 02 (C
D,)
1. Aktien und Zertifikate, die Aktien vertreten oder ::::,
1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente 410 andere mit Aktien vergleichbare Wertnaoiere 510 <O
_..
<.O
2. Übernahmegarantien und -gewährleistungen 420 2. Übernahmegarantien und -gewahrleistungen 520 <.O
--.J
3. Wertpapierpensions- und 3. Wertpapierpensions- und
Wertpapierdarlehensgeschafte 430 Wertpapierdarlehensgeschäfte 530 ~
4. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus 4. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus
Termingeschäften: Termingeschäften: ~
Festgeschäfte (ohne Swap11;eschäfte) 440 Festgeschäfte (ohne SwaDgeschäfte) 540 CX)
5D
Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften 450 Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften 550 D,)
C:
(IJ
Erworbene Optionsrechte 460 Erworbene Optionsrechte 560 <O
CD
<O
Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen) 470 Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen) 570 CD
5. Sonstige zinsbezogene 5. Sonstige aktienkursbezogene C'"
CD
Handelsbuchpositionen 480 Handelsbuchpositionen 580 ::::,
N
C:
Zwischensumme A 500 Zwischensumme B 600 CD
0
::::,
p ::::,
-- - - IV.S d
D,)
Wlihrungskursbezogene Handelsbuchpositionen Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Sonstige Handelsbuchpositionen Aktivische Ausrichtuni Passivische Ausrichtung 3
01 02 01 02 ~
1. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus
Zwischensumme D 0
Termingeschäften: 610 1800 (1)
Festgeschäfte (ohne SwaD2eschafte) N
(1)
3
Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften 620 V. Gesamtsumme der bilanz- und au0erbilanzmä0igen Geschäfte C'"
~
_..
Erworbene Optionsrechte Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung
630 <.O
<.O
01 02 --.J
Swapgeschäfte (ohne Swap-Optioncn) 640
2. Sonstige währungskursbczogene Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanz-
Handelsbuchoositioncn 650 mäßigen Geschäfte gern. ~ 21 GroMiKV 900
Zwischeosumme C 700 ~.....
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Bekanntmachung
des Bundespräsidenten
über die Erteilung von Annahme- und Trage-
genehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
Vom 18. Dezember 1997
1. Die nach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71
des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmigung zur Annahme von
Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aus-
händigung der Auszeichnung erteilt:
a) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-
atlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nord-
atlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden und
die in der Liste der Orden und Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahme-
genehmigung nicht erforderlich ist, aufgeführt sind;
b) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches
anläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;
c) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen
der Gegenseitigkeit verliehen werden.
2. Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a
bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt
worden sind, zu tragen, wird hiermit nach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden
und Ehrenzeichen erteilt.
3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der
Orden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
nach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger veröf-
fentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem
Zeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.
4. Diese Bekanntmachung tritt am 19. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von
Annahmegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom
23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1174) außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3439
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 12.97 Verordnung über die Einfuhr von Pistazien mit Ursprung oder
Herkunft aus dem Iran 14 973 (238 19. 12. 97) 20. 12.97
neu: 2125-40-74
8. 12.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 15 069 (240 23. 12. 97) 29. 1. 98
96-1-2-133
19. 12.97 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus China 15117 (241 24. 12. 97) 25. 12.97
2125-40-67
2. 12.97 Zweite V~rordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Anderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal 1
und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger
Förde 15 118 (241 24. 12. 97) 1. 1. 98
9515-10-1-19
2. 12.97 Dritt.~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Lotsverordnung Elbe 15 118 (241 24. 12. 97) 1. 1. 98
9515-10-1-20
2. 12.97 Zweite Ve~~rdnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Anderung der Lotsverordnung Wismar/Rostock/
Stralsund 15 119 (241 24. 12. 97) 1. 1. 98
9515-10-1-21
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Bu ndesg esetzb I att
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 30. Dezember 1997
Tag Inhalt Seite
19. 12. 97 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen vom 1. Oktober 1997 der Gemeinsamen Aus-
führungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
6. 11. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-peruanischen Investitionsförderungsvertrags . . 2212
11. 11 . 97 Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer
Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2213
11. 11. 97 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 2215
12. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2221
14. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung
von Opfern von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2221
14. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2222
18. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-
leuten ................................ .' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2222
25. 11. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2223
27. 11. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-kroatischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2223
28. 11 . 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Internationale Kommission für
das Zivilstandswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2224
1. 12. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2224
2. 12. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2225
3. 12. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-georgischen Abkommens über die Binnen-
schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2226
3. 12. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-namibischen Investitionsförderungsvertrags 2227
Abschlußhinweis 2227
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5.60 DM zuzüglich 2.05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3441
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 12.97 Verordnung (EG) Nr. 2455/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Bei-
hilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 340/26 11.12.97
10. 12.97 Verordnung (EG) Nr. 2456/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die
Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit pflanzlichen ö I e n
und über die Bedarfsvorausschätzung L 340/27 11. 12. 97
10. 12.97 Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der Kommission über die Probenahme
für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rind f I e i s c h,
für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll L 340/29 11. 12. 97
11. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordn~_ng (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanie-
rung der Erzeugung von A p f e I n , Bi r n e n , Pf i r s i s c h e n und
N e kt a r i n e n in der Gemeinschaft L 341/3 12. 12.97
11.12.97 Verordnung (EG) Nr. 2468/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1324/96 zur Schätzung des Bedarfs für die Versor-
gung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Reis sektors L 341/6 12. 12.97
11. 12.97 Verordnung (EG) Nr. 2469/97 der Kommission zur Änderung der ver-
ordnung (EWG) Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die
Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten
Arten von entbeintem Rindfleisch, der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87
zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für R i n d -
fleisch L 341/8 12. 12.97
Andere Vorschriften
9. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 2453/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 340/18 11. 12.97
10. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in bezug auf Mindest-
standards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (1) L 340/24 11. 12. 97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
10. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 2458/97 der Kommission zur Festlegung beson-
derer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die
Verordnung (EG) Nr. 517 /94 des Rates für das Jahr 1998 eingeführter
Höchstmengen für Textilien L 340/31 11.12.97
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 2470/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (1) L 341/21 12. 12.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
11. 12. 97 Verordnung (EG) Nr. 2472/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und
Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung und der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 341/25 12. 12.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1863/97 des Rates vom
22. September 1997 über bestimmte Maßnahmen betreffend die Ein-
fuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen aus der
Schweiz im Hinblick auf die Ergebnisse der Verhandlungen der Uru-
guay-Runde im Agrarbereich (ABI. L 265 vom 27.9.1997) L 340/47 11.12.97
Berichtigung der Verordn~ng (EG) Nr. 1890/97 des Rates vom
26. September 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit
Ursprung in Norwegen (ABI. L 267 vom 30. 9. 1997) L 340/48 11.12.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1891/97 des Rates vom
26. September 1997 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls
auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in
Norwegen (ABI. L 267 vom 30. 9. 1997) L 340/48 11.12.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3443
Hinweis
Der Jahrgang 1997 des Bundesgesetzblatts Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 89 und endet mit der Seite 3444.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 41 vom 27. Juni 1997
Anhang zu Artikel 1 Nr. 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-
Ausnahmeverordnung (Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von den Vor-
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahme-
verordnung - GGAV))
- zur Ausgabe Nr. 55 vom 5. August 1997
Anlagen 1 bis 19 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- zur Ausgabe Nr. 77 vom 24. November 1997
Anlagen 1 bis 7 zur Futtermittelverordnung
- zur Ausgabe Nr. 82 vom 16. Dezember 1997
Anhänge 1 bis 4 zur Fünften Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatz-
verordnung
- zur Ausgabe Nr. 85 vom 22. Dezember 1997
Anlage zu Artikel 2 Nr. 15 der Dritten Verordnung zur Änderung schiffahrts-
polizeilicher Vorschriften
Der Jahrgang 1997 des Bundesgesetzblatts Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 51 und endet mit der Seite 2228.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 5 vom 13. Februar 1997
a) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41
b) ECE-Regelung Nr. 98
- zur Ausgabe Nr. 6 vom 14. Februar 1997
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20 und Änderung 1 der Revision 2 dieser
ECE-Regelung
- zur Ausgabe Nr. 7 vom 27. Februar 1997
ECE-Regelung Nr. 88
- zur Ausgabe Nr. 8 vorn 5. März 1997
Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)
- zur Ausgabe Nr. 9 vom 12. März 1997
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22
- zur Ausgabe Nr. 11 vom 20. März 1997
Änderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 3. Juni 1997
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 51
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 5. Juni 1997
Änderung 2 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 20
") Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltaritvorschritten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H., Postfach 13 20. 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 16, 15 DM (14,00 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 17,25 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
- zur Ausgabe Nr. 25 vom 17. Juni 1997
a) Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19
b) Änderung 1 der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 22
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 25. Juni 1997
Anlage (Entschließung 2 - STCW-Code) zur Dritten Verordnung über die
Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkom-
mens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 18. Juni 1997
- zur Ausgabe Nr. 28 vom 9. Juli 1997
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 49 und die Änderung 1 hierzu
- zur Ausgabe Nr. 32 vom 1. August 1997
Berichtigung 2 und die Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83
- zur Ausgabe Nr. 34 vom 11. August 1997
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 und deren Änderungen 1, 2 und 3
- zur Ausgabe Nr. 38 vom 16. September 1997
Anlage zur Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
vom 3. September 1997
- zur Ausgabe Nr. 39 vom 18. September 1997
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 6 sowie die Änderung 1 der Revision 2 dieser
Regelung
- zur Ausgabe Nr. 43 vom 6. November 1997
Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 85
- zur Ausgabe Nr. 48 vom 11. Dezember 1997
a) ECE-Regelung Nr. 100
b) ECE-Regelung Nr. 102
c) Anlage 1 zur Dritten Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der
Anlage B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem
Rhein (ADNR) und der Änderungen der Anlage B 2 zur Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 4. Dezember 1997
- zur Ausgabe Nr. 49 vom 17. Dezember 1997
ECE-Regelung Nr. 59 und die Änderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung