3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Tag Inhalt Seite
22. 12.97 Verordnung über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das
Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie die pauschalierten Netto-
arbeitsentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998 (SGB III-
Leistungsentgeltverordnung 1998) ........................................................ . 3349
FNA: neu: 860-3-4
22.12.97 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme ................ . 3359
FNA: neu: 860-3-5
19.12. 97 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung 3360
FNA: 96-1-25
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3360
Drittes Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 225), geändert durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „stehen" das Komma und die Worte „in jedem
Fall spätestens nach zwei Jahren" gestrichen.
2. In§ 3a wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Übergangsvorschrift
Auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
1. nach dem 14. Juli 1989 und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, ist das
Gesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung,
2. nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. März 1996 genommen haben, ist
das Gesetz in der vor dem 1. März 1996 geltenden Fassung,
3. nach dem 29. Februar 1996 genommen haben, ist das Gesetz in der vom
31. Dezember 1997 an geltenden Fassung
anzuwenden."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Kant her
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Gesetz
zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen
und zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
(3. Verjährungsgesetz - 3. VerjG)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits verjährt ist.
Artikel 1
Änderung des Artikel 3
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Änderung des Gesetzes
In Artikel 315a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum zur Entlastung der Rechtspflege
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469; 19751 Das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom
S. 1916; 1976 1 S. 507), das zuletzt durch Artikel 42 des 11. Januar 1993 (BGBI. 1S. 50) wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert
worden ist, werden die Worte „vor Ablauf des 31. Dezem- In Artikel 15 Abs. 2 wird die Angabe „28. Februar 1998"
ber 1992" gestrichen und die Angabe „31. Dezember durch die Angabe „31. Dezember 2000" ersetzt.
1997" durch die Angabe „2. Oktober 2000" ersetzt.
Artikel 2 Artikel4
Anwendungsbereich Inkrafttreten
Artikel 315a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Straf- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
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Gesetz
zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts
(Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Nach § 796 werden folgende §§ 796a bis 796c ein-
gefügt:
Artikel 1 ,,§ 796a
Änderung der Zivilprozeßordnung (1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Voll-
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt macht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlos-
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be- sener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für voll-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des streckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3039), wird sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der
wie folgt gefaßt: Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustande-
kommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei
dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlus-
1. § 36 wird wie folgt geändert:
ses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den
,,(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum
Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zu- betrifft.
ständige Gericht durch das Oberlandesgericht be- (3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn
stimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung
befaßte Gericht gehört. gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestim-
mung des zuständigen Gerichts in einer Rechts- §796b
frage von der Entscheidung eines anderen Oberlan- (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a
desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abwei- Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das
chen, so hat es die Sache ,unter Begründung seiner für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstrek-
Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzu- kenden Anspruchs zuständig wäre.
legen. In diesem Fall entscheidet der Bundes-
gerichtshof." (2) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor
der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Die Ent-
2. § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgt geändert:
scheidung ergeht durch Beschluß. Eine Anfechtung
,,4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für voll- findet nicht statt.
streckbar erklären, sofern die Entscheidungen
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar §796c
erklärt sind;".
(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich
ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk
3. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b
eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in
eingefügt: Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt
,,4b. aus Beschlüssen nach§ 796b oder§ 796c;". werden. Die§§ 796a und 796b gelten entsprechend.
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(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist § 1028
dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar
Empfang schriftlicher
kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei
Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht ange-
fochten werden." (1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Ent-
gegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten,
5. § 797 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen,
,,(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch
bis 5 entsprechend anzuwenden." Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere
Weise, welche den Zugang an der letztbekannten
6. § 798 wird wie folgt gefaßt: Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbe-
,,§798 kannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten
belegt, dort hätten empfangen werden können.
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Ver-
Abs. 1 Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den fahren nicht anzuwenden.
nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden
darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der zweiter Abschnitt
Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt
ist." Schiedsvereinbarung
§ 1029
7. Das Zehnte Buch wird wie folgt gefaßt:
„Zehntes Buch Begriffsbestimmung
Schiedsrichterliches Verfahren (1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der
Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen
Erster Abschnitt ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis
vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden
Allgemeine Vorschriften
sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch
§ 1025 ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
Anwendungsbereich (2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer
selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwen-
Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)
den, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
geschlossen werden.
im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 § 1030
sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des
Schiedsfähigkeit
schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Ver- (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann
fahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine
Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche
1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die
zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des
Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch- Streites einen Vergleich zu schließen.
land hat. (2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitig-
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung auslän- keiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über
discher Schiedssprüche gelten die§§ 1061 bis 1065. Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt
nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 556a
§ 1026 Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art
handelt.
Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 ge- (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses
regelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrich-
dieses Buch es vorsieht. terlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben
§ 1027 unberührt.
Verlust des Rügerechts § 1031
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die
Form der Schiedsvereinbarung
Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten
Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht (1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder in einem
entsprochen worden, so kann eine Partei, die den von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in
Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien,
vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr gel- Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichten-
tend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Man- übermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung
gel nicht bekannt war. sicherstellen, enthalten sein.
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(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, Dritter Abschnitt
wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Bildung des Schiedsgerichts
Partei der anderen Partei oder von einem Dritten bei-
den Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist § 1034
und der Inhalt des Schriftstücks im Fall eines nicht
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrs-
sitte als Vertragsinhalt angesehen wird. (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrich-
ter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absat- die Zahl der Schiedsrichter drei.
zes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Schrift-
stück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der
begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Über-
Bezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu gewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann
einem Bestandteil des Vertrages macht. diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die
Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernen-
(4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die nung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu
Begebung eines Konnossements begründet, in dem bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von
ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthalte- zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammenset-
ne Schiedsklausel Bezug genommen wird. zung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbrau- stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
cher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien § 1035
eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein.
Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Bestellung der Schiedsrichter
schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung
Urkunde nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter verein-
Beurkundung. Verbraucher ist eine natürliche Person, baren.
die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit
ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerb- (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
lichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestel-
zugerechnet werden kann. lung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die
andere Partei die Mitteilung über die Bestellung emp-
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung fangen hat.
auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Haupt-
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die
sache geheilt.
Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschieds-
richter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung
§ 1032 nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das
Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schieds-
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegen- richter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den drit-
heit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsverein- ten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schieds-
barung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig gerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter
abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer ent-
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei sprechenden Aufforderung durch die andere Partei
denn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsverein- bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter
barung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über
den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schieds-
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schieds- richter auf Antag einer Partei durch das Gericht zu
gerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder
bestellen.
Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
gestellt werden. (4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestel-
lung vereinbart und handelt eine Partei nicht entspre-
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 chend diesem Verfahren oder können die Parteien oder
anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend
gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter
Schiedsspruch ergehen. eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe
nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung
§ 1033 der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das
vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der
Schiedsvereinbarung Bestellung nichts anderes vorsieht.
und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schieds-
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß richters alle nach der Parteivereinbarung für den
ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichter- Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu
lichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläu- berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung
fige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den Streit- zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und
gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens an- unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der
ordnet. Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines drit-
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ten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweck- über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Par-
mäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit tei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung
einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der des Amtes beantragen.
Parteien in Erwägung zu ziehen. (2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absat-
zes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine
§ 1036
Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so
Ablehnung eines Schiedsrichters bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetra- oder§ 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
gen wird, hat alle Umstände offenzulegen, die Zweifel
§ 1039
an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken
können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestel- Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
lung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den
verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüg- §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt
lich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung
mitgeteilt hat. seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung
wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu
seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkom- ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
men lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien (2) Die Parteien können eine abweichende Verein-
vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei barung treffen.
kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an
dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen Vierter Abschnitt
ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt
geworden sind. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 1037 § 1040
Ablehnungsverfahren Befugnis des Schiedsgerichts zur
Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3
ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters (1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zustän-
vereinbaren. digkeit und im Zusammenhang hiermit über das Beste-
hen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ent-
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, scheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von
die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Ver-
zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des einbarung zu behandeln.
Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des
§ 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schieds- (2) Di-e Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge-
gericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. richts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzu-
Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt bringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine
nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ableh- Partei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie einen
nung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines
die Ablehnung. Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das
Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien
erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies
vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vor-
behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur
gesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnen-
Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden
de Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der
Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die
Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert
Verspätung genügend entschuldigt.
wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entschei-
dung über die Ablehnung beantragen; die Parteien (3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so
können eine andere Frist vereinbaren. Während ein entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der
solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann
einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher
schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entschei-
Schiedsspruch erlassen. dung beantragen. Während ein solcher Antrag anhän-
gig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichter-
.§ 1038 liche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch
Untätigkeit oder erlassen.
Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
§ 1041
(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich
Maßnahmen des
außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt
einstweiligen Rechtsschutzes
er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemes-
sener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung sei- kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläu-
nes Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von fige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in
seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.
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Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusam- § 1044
menhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Sicherheit verlangen.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Voll- beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine
ziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der
sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schieds-
einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht bean- gericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muß
tragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streit-
fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme not- gegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsver-
wendig ist. einbarung enthalten.
(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluß nach § 1045
Absatz 2 aufheben oder ändern.
Verfahrenssprache
(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme
(1) Die Parteien können die Sprache oder die Spra-
nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so
chen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwen-
ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, ver-
den sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung,
pflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzten, der
so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Verein-
ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch
barung der Parteien oder die Bestimmung des
entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die Vollziehung
Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorge-
abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen sehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei,
schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht wer- mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige
den. Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schieds-
gerichts maßgebend.
Fünfter Abschnitt (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß schrift-
Durchführung des liche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Spra-
schiedsrichterlichen Verfahrens che oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwi-
schen den Parteien vereinbart oder vom Schieds-
§ 1042 gericht bestimmt worden sind.
Allgemeine Verfahrensregeln § 1046
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Klage und Klagebeantwortung
Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger
ausgeschlossen werden. seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser
Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu
(3) Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle
zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen
selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrich- oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich
terliche Verfahrensordnung regeln. bedienen wollen.
(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vor- (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
liegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden kann jede Partei im laufe des schiedsrichterlichen Ver-
die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem fahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidi-
Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berech- gungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das
tigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu Schiedsgericht läßt dies wegen Verspätung, die nicht
entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis genügend entschuldigt wird, nicht zu.
frei zu würdigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage
entsprechend.
§ 1043
§ 1047
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Mündliche Verhandlung
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den und schriftliches Verfahren
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt (1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien
eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schieds- entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhan-
richterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. delt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grund-
Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der lage von Schriftstücken und anderen Unterlagen
Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schieds-
kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 gericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten
an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine
mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeu- Partei es beantragt.
gen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung (2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und
zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu
Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zu- Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis
sammentreten. zu setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3229
(3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschrif-
Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei ten. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer
vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fra-
und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das gen zu stellen.
Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kan,n,
sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. Sechster Abschnitt
§ 1048 Schiedsspruch und
Beendigung des Verfahrens
Säumnis einer Partei
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 § 1051
Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht Anwendbares Recht
das Verfahren.
(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Über-
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 einstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entschei-
Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht den, die von den Parteien als auf den Inhalt des
das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die
Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu be- Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung
handeln. eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht
(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Ver- ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als
unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften die-
handlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgeleg-
ses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu ver-
ten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so
stehen.
kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und
den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnis- (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechts-
sen erlassen. vorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht
das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der
(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des
Gegen~tand des Verfahrens die engsten Verbindungen
Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie
aufweist.
außer Betracht. Im übrigen können die Parteien über
die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren. (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit
zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich
§ 1049 dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur
Vom Schiedsgericht Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.
bestellter Sachverständiger (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Überein-
stimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche
kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachver-
zu berücksichtigen.
ständige zur Erstattung eines Gutachtens über
bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen § 1052
bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem
Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu Entscheidung durch
erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schrift- ein Schiedsrichterkollegium
stücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
zugänglich zu machen. ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts
hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies bean- mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
tragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, (2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an
nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter
Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzu- ohne ihn entscheiden, sofern die Parteiennichtsande-
nehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem res vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verwei-
Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachver- gernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzu-
ständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. stimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei ande-
(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachver- ren Entscheidungen sind die Parteien von der Abstim-
ständigen sind die§§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entspre- mungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu set-
chend anzuwenden. zen.
(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsit-
§ 1050 zende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Par-
Gerichtliche Unterstützung teien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts
bei der Beweisaufnahme und ihn dazu ermächtigt haben.
sonstige richterliche Handlungen
§ 1053
Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustim-
mung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstüt- Vergleich
zung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme son- (1) Vergleichen sich die Parteien während des
stiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schieds- schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit,
gericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erle- so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf
digt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form
nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest,
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffent- b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, daß der
liche Ordnung (ordre public) verstößt. Beklagte dem widerspricht und das Schiedsge-
richt ein berechtigtes Interesse des Beklagten
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist
an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit
gemäߧ 1054 zu erlassen und muß angeben, daß es
anerkennt; oder
sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher
Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere 2. die Parteien die Beendigung des Verfahrensverein-
Schiedsspruch zur Sache. baren; oder
(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine no- 3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz
tarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus
Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
Schiedsspruch ersetzt.
(3) Vorbehaltlich des§ 1057 Abs. 2 und der§§ 1058,
(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schieds-
1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit
spruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem
der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach§ 1062
Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen
§ 1057
Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der
Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Entscheidung über die Kosten
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorlie-
gen. (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch
§ 1054 darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Par-
teien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens
Form und Inhalt des Schiedsspruchs
einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das
unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter
mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unter- Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ins-
schriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schieds- besondere des Ausgangs des Verfahrens.
gerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unter-
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Ver-
schrift angegeben wird.
fahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch dar-
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, über zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien
die Parteien haben vereinbart, daß keine Begründung diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten
gegeben werden muß, oder es handelt sich um einen unterblieben oder erst nach Beendigung des schieds-
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des richterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in
§ 1053. einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlas-
sen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort § 1058
des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der
Berichtigung, Auslegung
Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort
und Ergänzung des Schiedsspruchs
erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern (1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantra-
gen,
unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden.
1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler
§ 1055 ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
Wirkungen des Schiedsspruchs
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wir-
kungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche
Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen
§ 1056 Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch
aber nicht behandelt worden sind.
Beendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart
haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach
(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem
Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluß
des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung
(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluß die oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs
wenn innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
1. der Kläger (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das
Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs.
einzureichen und kein Fall des§ 1048 Abs. 4 vor- (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder
liegt, oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrga~g 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3231
Siebter Abschnitt Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an
das Schiedsgericht zurückverweisen.
§ 1059 (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zwei-
Aufhebungsantrag fel zur Folge, daß wegen des Streitgegenstandes die
Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag
auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3
gestellt werden. Achter Abschnitt
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, Voraussetzungen der Anerkennung
1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, und Vollstreckung von Schiedssprüchen
daß
§ 1060
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung
nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, Inländische Schiedssprüche
nach dem Recht, das für sie persönlich maßge-
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der
bend ist, hierzu nicht fähig war, oder daß die
Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die
Parteien sie unterstellt haben oder, falls die (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter
Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn
deutschem Recht ungültig ist oder einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungs-
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder gründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu
von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung
gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie
er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewie-
Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen sen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1
können oder sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in
§ 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind,
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in ohne daß der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhe-
der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht bung des Schiedsspruchs gestellt hat.
unter die Bestimmungen der Schiedsklausel
fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, wel- § 1061
che die Grenzen der Schiedsvereinbarung über-
schreiten; kann jedoch der Teil des Schieds- Ausländische Schiedssprüche
spruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung auslän-
dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen
discher Schiedssprüche richtet sich nach dem über-
waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die
einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung
ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden,
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
so kann nur der letztgenannte Teil des Schieds-
(BGBI. 1961 II S. 121 ). Die Vorschriften in anderen
spruchs aufgehoben werden; oder
Staatsverträgen über die Anerkennung und Voll-
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das streckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung
dieses Buches oder einer zulässigen Vereinba- (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt
rung der Parteien nicht entsprochen hat und das Gericht fest, daß der Schiedsspruch im Inland
anzunehmen ist, daß sich dies auf den Schieds- nicht anzuerkennen ist.
spruch ausgewirkt hat; oder (3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für voll-
2. wenn das Gericht feststellt, daß streckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben,
so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem
beantragt werden.
Recht nicht schiedsfähig ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des
Neunter Abschnitt
Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das
der öffentlichen Ordnung (ordre public) wider- Gerichtliches Verfahren
spricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, § 1062
muß der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von Zuständigkeit
drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den (1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsver-
Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach einbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche
§ 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des
höchstens einen Monat nach Empfang der Entschei- schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für
dung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung Entscheidungen über Anträge betreffend
des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, 1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034,
wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 1037)
für vollstreckbar erklärt worden ist. oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das (§ 1038);
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässig- (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
keit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischen-
entscheid bejaht hat (§ 1040); § 1064
3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Besonderheiten bei der
Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnah- Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
men des Schiedsgerichts (§ 1041 );
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines
4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarer- Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine
klärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen.
Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061 ). Die Beglaubigung kann auch von dem für das gericht-
liche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorge-
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste nommen werden.
Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort,
so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht (2) Der Beschluß, durch den ein Schiedsspruch für
zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Ver- zu erklären.
mögen des Antragsgegners oder der mit der Schieds- (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die
klage in Anspruch genommene oder von der Maßnah- Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge
me betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das nicht ein anderes bestimmen.
Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Ent- § 1065
scheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Rechtsmittel
Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (1) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
findet gegen die in§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie
und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre.
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richter- Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062
liche Handlung vorzunehmen ist. Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte (2) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob
errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landes- der Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrages
regierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandes- oder eines anderen Gesetzes beruht. § 546 Abs. 1
gericht oder dem obersten Landesgericht übertragen Satz 3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556,
werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung 558, 559, 561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal- und 717 sind entsprechend anzuwenden.
tung übertragen. Mehrere Länder können die Zustän-
digkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergren-
Zehnter Abschnitt
zen hinaus vereinbaren.
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1063
§ 1066
Allgemeine Vorschriften
Entsprechende Anwendung
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, der der Vorschriften des Zehnten Buches
ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Vor der
Entscheidung ist der Gegner zu hören. Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter
Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Verein-
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzu- barung beruhende Verfügungen angeordnet -werden,
ordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend."
beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Aner-
kennung oder Vollstreckbarerklärung des Schieds-
spruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in
Artikel 2
Betracht kommen.
Änderung sonstigen Bundesrechts
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorhe-
rige Anhörung des Gegners anordnen, daß der Antrag-
steller bis zur Entscheidung über den Antrag die §1
Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrei- Aufhebung des Gesetzes über die
ben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des schiedsgerichtliche Erledigung privatrecht-
Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die licher Streitigkeiten des Reiches und der Länder
Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf
nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Das Gesetz über die schiedsgerichtliche Erledigung
Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvoll- privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Län-
streckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken mer 310-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
kann, abzuwenden. gehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3233
§2 1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes „Artikel 2
zu dem Übereinkommen vom (1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßord-
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nung entsprechend anzuwenden.
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforder-
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
ausländischer Schiedssprüche in der im Bundesgesetz- (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-13, veröffentlichten ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-
bereinigten Fassung wird aufgehoben. zumachen.
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
§3 de. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind ent-
sprechend anzuwenden.
Änderung der
Verordnung zur Ausführung des (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-
deutsch-schweizerischen Abkommens
scheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
chend anzuwenden."
streckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Schiedssprüchen vom 2. November 1929
2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des
Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweize- Widerspruchs" durch die Wörter „der Beschwerde"
rischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ersetzt.
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen vom 2. November 1929 in der im Bun- 3. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-5-1, ver- „Artikel 7
öffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
Die in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten
Bescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des
1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt: Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge
betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schieds-
„Artikel 2
spruchs zuständig ist."
(1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064
Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßord- §5
nung entsprechend anzuwenden. ·
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli- des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
che Zahl von Abschriften beigefügt werden. Deutschland und dem Königreich Belgien vom
30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken-
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
nung und Vollstreckung von gerichtlichen
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-
Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffent-
zumachen.
lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
de. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind ent-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
sprechend anzuwenden.
Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken-
(5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent- gen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
scheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
chend anzuwenden." Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 11 des Gesetzes
vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird wie folgt
2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des
geändert:
Widerspruchs" durch die Wörter „der Beschwerde"
ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
§4
(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1, § 1064
des deutsch-italienischen Abkommens über Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung
die Anerkennung und Vollstreckung gerichtli- entsprechend.
cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-
Die Verordnung zur· Ausführung des deutsch-italieni- che Zahl von Abschriften beigefügt werden.
schen Abkommmens über die Anerkennung und Voll- (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han- ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-
delssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die
rungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten Fas- Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der
sung wird wie folgt geändert: Zivilprozeßordnung enthalten.
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be- zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die
schwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der
gelten entsprechend. Zivilprozeßordnung enthalten.
(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent- de. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-
scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre- sprechend.
chend." (5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-
2. § 3 wird wie folgt gefaßt: scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-
,,§3 chend."
Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
2. § 3 wird wie folgt geändert:
(Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1061 Abs. 1 und 2,
§§ 1063 und 1064 der Zivilprozeßordnung. § 1062 der a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Urteil" gestrichen.
Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Stelle des Oberlandesgerichts das Amts- oder Land-
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
gericht tritt, das für die gerichtliche Geltendmachung
ter „oder das Urteil" gestrichen.
des Anspruchs zuständig wäre. Im übrigen gilt für das
Verfahren § 2 Abs. 2 bis 5 entsprechend." bb) In Satz 3 werden die Wörter „durch Beschluß"
gestrichen.
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein Schieds- „Für das Verfahren gelten im übrigen § 1064
spruch oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und§ 2 Abs. 2, 4
erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen und 5 entsprechend."
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767
der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die 3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Gründe, auf denen sie beruhen, erst
,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer- Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für vollstreck-
de hätte einlegen können, oder bar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach
Beendigung dieses Verfahrens § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,
wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst
entstanden sind."
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-
de hätte einlegen können, oder
§6
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach
Änderung des Gesetzes zur Ausführung Beendigung dieses Verfahrens
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich entstanden sind."
vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gericht- §7
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent- Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
lichen Urkunden In Zivil- und Handelssachen rung des Abkommens vom 14. Jull 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der
dem Vereinigten Königreich Großbritannien
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
und Nordirland über die gegenseitige Aner-
vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und
kennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Verglei-
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
chen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
geändert durch Artikel 7 Nr. 12 des Gesetzes vom und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt ge- irland über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
ändert: streckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 13 des Gesetzes
,,§2
vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt
(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 geändert:
genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit 1 . § 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht in § 3 etwas Besonderes bestimmt ist.
,,§2
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-
(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1
che Zahl von Abschriften beigefügt werden.
genannten gerichtlichen Entscheidungen gelten § 1063
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ent-
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3235
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli- spruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil-
che Zahl von Abschriften beigefügt werden. prozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so auf denen sie beruhen, erst
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-
zumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung de hätte einlegen können, oder
gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer- Beendigung dieses Verfahrens
de. Die§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozeßordnung gel-
entstanden sind."
ten entsprechend."
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: §9
,,(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung für vollstreck- Änderung des Gesetzes zur
bar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen Ausführung des Vertrages vom
gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach 4. November 1961 zwischen der Bundes-
§ 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, republik Deutschland und dem König-
wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst reich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-
de hätte einlegen können, oder
lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach
Beendigung dieses Verfahrens Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom
4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik
entstanden sind." Deutschland und dem Königreich Griechenland über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
§8 lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Änderung des Gesetzes zur Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-
Ausführung des Haager Überein- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer319-16, veröffent-
kommens vom 15. April 1958 über lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7
die Anerkennung und Vollstreckung Nr. 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1
von Entscheidungen auf dem Gebiet S. 3281), wird wie folgt geändert:
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-
mens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Voll- ,,§2
streckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter- (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1
haltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetz- genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 14 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforder-
wie folgt geändert: liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-
,,§2 zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die
Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der
(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 Zivilprozeßordnung enthalten.
genannten Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und
§ 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
qe. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli- sprechend.
che Zahl von Abschriften be~efügt werden.
(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-
zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die chend."
Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der
Zivilprozeßordnung enthalten.
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
de. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent- ,,(3) Ist ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) für vollstreckbar
sprechend. erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach§ 767 der
(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent- Gründe, auf denen sie beruhen, erst
scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-
chend." 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-
de hätte einlegen können, oder
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach
,,(2) Ist eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so Beendigung dieses Verfahrens
kann der Schuldner Einwendungen gegen den An- entstanden sind."
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§ 10 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „inländischer" durch
Änderung des Gesetzes zur das Wort „ausländischer" ersetzt.
Ausführung des Vertrages vom
19. Jull 1966 zwischen der Bundesrepublik 2. Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 5 und 6 werden aufge-
Deutschland und der Tunesischen Repu- hoben.
blik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher §12
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Ab-
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli kommens vom 27. Februar 1953
1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der über deutsche Auslandsschulden
Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechts-
hilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der
die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,
(BGBI. 1 S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546), durch Artikel 75 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: 1. § 17 wird wie folgt geändert:
,,§5 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Ent- ,,(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung
scheidungen (Artikel 27, 28 und 34 bis 41 des Vertra- sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794
ges), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages) Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend
und öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages) anzuwenden."
gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeß-
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 ein-
ordnung entsprechend.
gefügt:
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-
,,(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erfor-
che Zahl von Abschriften beigefügt werden.
derliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet,
so ist der Termin den Parteien von Amts wegen
zumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung
gemäߧ 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landge-
richten soll die Bekanntmachung die Aufforderung
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer- gemäߧ 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
de; die Notfrist, innerhalb derer die Beschwerde einzu-
legen ist, beträgt einen Monat. Die §§ 707, 717, 1065 (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßord-
nung sind entsprechend anzuwenden.
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts,
,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein ande- der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4
rer Schuldtitel für vollstreckbar erklärt, so kann entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung ent-
der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch sprechend anzuwenden."
selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeß- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.
ordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf
denen sie beruhen, erst 2. In§ 22 Satz 2 werden die Wörter „des Widerspruchs"
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer- durch die Wörter „der Beschwerde" ersetzt.
de hätte einlegen können, oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach 3. In § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Satz 2 wird jeweils die
Beendigung dieses Verfahrens Angabe ,,§ 1044 Abs. 1, 3 und 4" durch die Angabe
,, § 1061 " ersetzt.
entstanden sind."
§ 11 4. In § 97 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1039 und des § 1041
Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe,,§ 1054" ersetzt.
Änderung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen
§13
vom 18. März 1965 zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Die -Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Artikel 2 des Gesetzes zu dem übereinkommen vom Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 42), wird wie folgt ge-
25. Februar 1969 (BGBI. II S. 369) wird wie folgt geändert: ändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3237
1. In § 168 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „und schieds- f) Unterabschnitt IV 2b wird Abschnitt IV 2, und die
richterlichen Vergleichen" gestrichen. Nummern 1426 und 1427 werden die Nummern
1420 und 1421.
2. Dem§ 173 wird folgender Satz angefügt: g) Unterabschnitt IV 2c wird Abschnitt IV 3.
„Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung h) Die Nummern 1600 bis 1633 werden durch folgen-
ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im de Abschnitte ersetzt:
Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zustän-
dige Oberverwaltungsgericht." Gebühren-
betrag oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
§14 nach§ 11
Abs. 2 GKG
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt- „ 1. Selbständiges Beweisverfahren
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 304 7), 1610 1 Verfahren im allgemeinen ... 0,5
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Aufgebotsverfahren
17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt ge-
ändert: 1620 1 Verfahren im allgemeinen ... 0,5
3. Schiedsrichterliches Verfahren
1. § 20 wird wie folgt geändert: 1630 Verfahren über die Aufhe-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: bung oder die Vollstreck-
barerklärung eines Schieds-
,,Einstweiliger Rechtsschutz, Verfah- spruchs oder über die Auf-
ren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes hebung der Vollstreckbar-
oder§ 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes". erklärung ............... . 2,0
Die Gebühr ist auch im Ver-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
fahren über die Vollstreck-
„Entsprechendes gilt im Verfahren über den Antrag barerklärung eines ausländi-
auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen schen Schiedsspruchs oder
oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts deren Aufhebung zu erheben
sowie im Verfahren auf Aufhebung oder Abände-
1632 Verfahren über den Antrag
rung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollzie-
auf Feststellung der Zuläs-
hung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung)."
sigkeit oder Unzulässigkeit
des schiedsrichterlichen Ver-
2. In der Gliederung der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) fahrens ................. . 2,0
werden in dem Abschnitt zu Teil 1 die Wörter „IV. Erst-
instanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar- 1633 Verfahren bei Rüge der Un-
erklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstrek- zuständigkeit des Schieds-
kung" durch die Wörter „IV. Erstinstanzliche Verfahren gerichts ................. . 2,0
über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer 1635 Verfahren bei der Bestellung
Schuldtitel und ähnliche Verfahren" ersetzt. eines Schiedsrichters oder
Ersatzschiedsrichters ..... . 0,5
3. Teil 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert: 1636 Verfahren über die Ableh-
nung eines Schiedsrichters
a) In der Vorbemerkung zu Abschnitt II 2 werden die oder über die Beendigung
Wörter „Abschnitt IV 1 und in Abschnitt IV 2 Unter- des Schiedsrichteramtes ... 0,5
abschnitte a und c" durch die Wörter „den Ab-
schnitten IV 1 und 3" ersetzt. 1637 Verfahren zur Unterstützung
bei der Beweisaufnahme
b) Die Überschrift des Hauptabschnitts IV wird wie oder zur Vornahme sonstiger
folgt gefaßt: richterlicher Handlungen ... 0,5
„IV. Erstinstanzliche Verfahren über 1638 Verfahren über die Zulas-
Anträge auf Vollstreckbarerklärung auslän- sung der Vollziehung einer
discher Schuldtitel und ähnliche Verfahren". vorläufigen oder sichernden
c) Nach der Überschrift des Hauptabschnitts IV wird Maßnahme oder über die
folgende Vorbemerkung eingefügt: Aufhebung oder Änderung
einer Entscheidung über die
„Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den Zulassung der Vollziehung .. 2,0
nachfolgenden Abschnitten 1 und 3 bezeichneten Art Im Verfahren über die Zulas-
bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 112." sung der Vollziehung und in
dem Verfahren über die Auf-
d) Abschnitt IV 1 , die Überschrift des Abschnitts IV 2
hebung oder Änderung einer
und die Vorbemerkung zu Abschnitt IV 2 werden Entscheidung über die Zu-
aufgehoben. lassung der Vollziehung wer-
e) Unterabschnitt IV 2a wird Abschnitt IV 1, und die den die Gebühren jeweils ge-
Nummern 1420 bis 1425 werden die Nummern sondert erhoben."
1410 bis 1415.
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
i) Vor Nummer 1640 wird folgende Überschrift ein- §16
gefügt: Änderung der
„4. Zwangsvollstreckung nach Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
ZPO".
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
j) Nach Nummer 1645 werden folgende Nummern im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1,
eingefügt: veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Gebühren- durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember
betrag oder 1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt geändert:
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
nach§ 11 1. § 46 wird wie folgt gefaßt:
Abs.2GKG
,,§46
,, 1646 Verteilungsverfahren ..... . 0,5 Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen
1647 Verfahren über die Vollstreck-
barerklärung eines Anwalts- (1) Im Verfahren über die Aufhebung oder die Voll-
vergleichs nach §§ 796a und streckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über
796bZPO ............... . 1,0". die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, im Verfah-
ren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit
k) Vor Nummer 1650 wird folgende Überschrift ein- oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfah-
gefügt: rens und bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge-
,,5. Besondere Gebühren". richts sowie im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines Vergleichs nach den§§ 796a und 796b der Zivil-
1) Die Nummer 1660 wird Nummer 1653, die Num- prozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die in § 31
mer 1670 wird Nummer 1655 und die Nummer 1680
bestimmten Gebühren. Dies gilt auch im Verfahren
wird Nummer 1659.
über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
m) Vor Nummer 1901 und in Nummer 1903 wird jeweils Schiedsspruchs oder deren Aufhebung.
die Angabe „Unterabschnitt b" gestrichen.
(2) In Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 1065
n) In Nummer 1904 wird die Angabe „Abschnitt IV 2 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt die
Unterabschnitt c" durch die Angabe „Abschnitt IV 3" gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.
ersetzt.
(3) Das Verfahren über die Zulassung der Vollzie-
o) Nach Nummer 1904 wird folgende Nummer 1905 hung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme
eingefügt: sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung
Gebühren-
oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung
betrag oder der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung) gilt als
Nr. Gebührentatbestand
Satz der besondere Angelegenheit. Das Verfahren über einen
Gebühr
nach§ 11
Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entschei-
Abs. 2GKG dung über die Zulassung der Vollziehung bildet mit
dem Verfahren über die Zulassung der Vollziehung eine
,, 1905 Verfahren über die Rechts- Angelegenheit.
beschwerde in den in Ab-
schnitt VI 3 genannten Ver- (4) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren
fahren .................. . 2,0". erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit aus-
schließlich ein gerichtliches Verfahren bei der Bestel-
p) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden lung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters,
die Nummern 1906 und 1907. über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über
die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unter-
§15 stützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vor-
nahme sonstiger richterlicher Handlungen betrifft."
Änderung der Kostenordnung
§ 148a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt 2. In § 67 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 1036" durch die
Teil III, Gliederungsnummer361-1, veröffentlichten berei- Angabe ,,§ 1050" ersetzt.
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968) geändert 3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 und in § 132 Abs. 2 Satz 3 wer-
worden ist, wird wie folgt geändert: den jeweils die Wörter „über Anträge auf Vollstreck-
barerklärung eines Vergleichs nach § 1044b" durch die
1. Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt: Wörter „auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs
nach den §§ 796a und 796b" ersetzt.
,,oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wort-
laut".
§17
2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes
,,Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-
über Arbeitnehmererfindungen
barerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der
Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruchs mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-
vereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung) gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr." nummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3239
zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Oktober Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er
1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Par-
geändert: teien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf den Aufhe-
bungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch
1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1032 Abs. 1, §§ 1035 und mit vereinbartem Wortlaut vor, erläßt die Behörde
1036" durch die Angabe ,,§§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung
§ 1050" ersetzt. mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem
der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser
2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1034 Abs. 1" durch die Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkun-
Angabe ,,§ 1042 Abs. 2" ersetzt. gen des§ 34."
§18 §22
Änderung des Erstreckungsgesetzes
Änderung des Lebensmittel-
§ 42 Abs. 2 des Erstreckungsgesetzes vom 23. April und Bedarfsgegenständegesetzes
1992 (BGBI. 1S. 938), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 30. August 1994 (BGBI. II S. 1438) geändert worden § 43b Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
ist, wird wie folgt geändert: degesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), das zuletzt gemäß Artikel 13
1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 1035 und 1036" durch der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390)
die Angabe ,,§ 1042 Abs. 1 und § 1050" ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1034 Abs. 1" durch die Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der
Angabe,,§ 1042 Abs. 2" ersetzt. Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
§19 zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1
der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-
§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden."
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20
des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3108) §23
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des Tierzuchtgesetzes
§20 § 19d Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBI. 1 S. 601) wird
wie folgt gefaßt:
In § 14 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März ,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
1994 (BGBI. 1 S. 709), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der
Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1823), wird die Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
Angabe ,,§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
,,§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b" zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des
ersetzt. § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1
§21 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-
Änderung des Vermögensgesetzes halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden."
§ 38a des Vermögensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBI. 1 S. 1974) §24
wird wie folgt geändert:
Änderung des Tierseuchengesetzes
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: § 83 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht- der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1
liche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivil- S. 2038) wird wie folgt gefaßt:
prozeßordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der
Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
das nach§ 37 zuständige Gericht."
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des
2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-
,,(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1
Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-
Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden."
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§25 §29
Änderung des Fleischhygienegesetzes Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 22h Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 § 9 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
S. 1189), das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 17. Juli zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
1996 (BGBI. 1 S. 991) geändert worden ist, wird wie folgt rungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
gefaßt: sung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist,
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der wird wie folgt gefaßt:
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht ,,§ 9
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstrei-
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver- tigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann,
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in sei-
der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner- nem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden
halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." hätte."
§30
§26
Aufhebung des Gesetzes betreffend
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes die Zuständigkeit des Reichsgerichts
§ 24 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom Das Gesetz betreffend die Zuständigkeit des Reichsge-
17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 991) wird wie folgt gefaßt: richts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche nummer 310-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der aufgehoben.
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht § 31
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des Änderung des Gesetzes über die
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver- Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die
der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner- Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
§27 durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
§ 16h Abs. ·2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254), ,,§ 36 Abs. 2 und 3 und§ 37 der Zivilprozeßordnung finden
das zuletzt durch § 16 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung entsprechende Anwendung."
vom 3. März 1997 (BGBI. 1 S. 405) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der Neufassung des
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das gesetzes und des Fleischhygienegesetzes
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver- laut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 und des Fleischhygienegesetzes in der vom Inkrafttreten
der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner- dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." blatt bekanntmachen.
§28
Artikel 4
Änderung des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Übergangsvorschriften
§ 66a Abs. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
§1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1418), das zuletzt durch das Gesetz vom Schiedsverfahren
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2082) geändert worden ist, (1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor
wird wie folgt geändert:
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden
1. In Satz 2 wird die Angabe,,§§ 1025 bis 104 7" durch die sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
Angabe,,§§ 1025 bis 1065" ersetzt. (2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet
2. Satz 3 wird wie folgt gefaßt: sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwen-
„Die Vorschriften dieses Abschnitts bleiben im übrigen den, daß an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs
unberührt." der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3241
Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßord-
Rechts vereinbaren. nung und§ 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung, die am 1. April 1998 anhängig
(3) Für gerichtliche Verfahren, 'die bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht sind, sind diese Vorschriften in der bisherigen Fassung
weiter anzuwenden. weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen
Vergleichen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Artikel 5
geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wor- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1
den ist. und des Artikels 2 §§ 29 bis 31 am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§2
(2) Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 §§ 29 bis 31 dieses
Entlastung des Bundesgerichtshofes Gesetzes treten am 1. April 1998 in Kraft.
In Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines (3) Artikel 4 § 2 dieses Gesetzes tritt am 1. April 1999
Gerichts nach § 36 der Zivilprozeßordnung, § 9 des außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997
(Nachtragshaushaltsgesetz 1997)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2033) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „439 900 000 000" durch die Zahl „444 835 000 000"
ersetzt.
2. In§ 2 Abs. 1 wird die Zahl „53 300 000 000" durch die Zahl „70 850 000 000"
ersetzt.
Artikel 2
Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblasten-
tilgungsfondsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 6. März 1997 (BGBI. 1S. 434, 435), wird im Jahr 1997
um 6 000 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt.
Artikel 3
Der Bundeshaushaltsplan 1997 wird mit der Maßgabe des diesem Gesetz als
Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3243
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1997
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kredltfinanzierungsplan
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Tell 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1997
1 000 DM
2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................
02 Deutscher Bundestag ..................................................................................................................
03 Bundesrat. ....................................................................................................................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................
05 Auswärtiges Amt ......................................................................................................................... .
06 Bundesministerium des Innern ....................................................................................................
07 Bundesministerium der Justiz ...............................................................................,..................... .
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................
09 Bundesministerium für Wirtschaft ................................................................................................
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................ .
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ...................................................................... .
12 Bundesministerium für Verkehr ...................................................................................................
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................
14 Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................
15 Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ......................................... .
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..
19 Bundesverfassungsgericht ...........................................................................................................
20 Bundesrechnungshof ...................................................................................................................
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................. .
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................................ .
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .
32 Bundesschuld ..............................................................................................................................
33 Versorgung ..................................................................................................................................
60 AIJgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... -15 533 000
Summe Nach~g ......................................................................................................................... -15 533 000
Bisherige Summe Haushalt 1997 ................................................................................................ 345 857 130
Neue Summe Haushalt 1997 .................................................................................................... 330 324 130
Summe Haushalt 1996 ................................................................................................................ 351 356 500
gegenüber 1996 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... -21 032 370
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in HOhe von 330,20 Miliarden DM. Zu Spatien 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen
aus Kr9dlten • 70 850 IWWonen 0M) • 43 661 MIUionen DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3245
Tell 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1996
einnahmen Einnahmen Gesamt- Geeamt- einnahmen mehr(+)
einnahmen einnahmen weniger(·) Epl.
1997 1997 1997 1997 1996
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 8 6 7 8 9 10
- - 52 52 51 + 1 01
- - 2 n3 2 773 2 289 + 484 02
- - 74 74 74 - 03
- - 947 947, 1 313 - 366 04
- - 104 707 104 707 95 309 + 9 398 05
- - 349 224 349 224 353 712 - 4 488 06
- - 374 388 374 388 379 056 - 4 668 07
150 000 - 8 201 359 8 351 359 4 499 698 + 3 851 661 08
640 000 - 287 485 927 485 310 011 + 617 474 09
- 371 566 371 566 343 497 + 28 069 10
- 40 000 2 155 890 2 195 890 1 780 210 + 415 680 11
- - 2 206 840 2 206 840 2 505 104 - 298 264 12
-1 533 000 - 2 610 407 1 077 407 1 102 028 - 24 621 13
- - 640 947 640 947 700 142 - 59 195 14
- - 66 828 66 828 72 030 - 5 202 15
-190 000 - 564 535 374 535 535 566 - 161 031 16
- - 170 532 170 532 171 467 - 935 17
- - 116 116 103 + 13 19
- - 255 255 242 + 13 20
- - 1 701 043 1 701 043 1 620 460 + 80 583 23
70 000 430 000 1 897 092 2 397 092 1 750 548 + 646 544 25
- - 759 223 759 223 638 093 + 121 130 30
2 000 000 17 241 000 57 754 793 76 995 793 64 200 728 + 12 795 065 32
. - 1 342 800 1 342 800 970 406 + 372 394 33
1 620 000 - 358 336 124 344 423 124 369 267 863 - 24 844 739 60
2 757 000 17 711 000 439 900 000 444 835 000 451 300 000 . 6 465 000
29 022 745 65 020 125
31779745 82 731 125
28 196 313 71747187
+3 583 432 +10 983 938
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Tell 1: Hau•haltaüberalcht
Sichliche Milltirische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben
ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
1197 1117 1117 1117
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
•
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ......................................................... - - - -
02 Deutscher Bundestag ............................ - - - -
03 Bundesrat. ..........•.................................•. - - - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt. - - - -
05 Auswärtiges Amt .................................... 21 000 6 000 -
06 Bundesministerium des Innern .............. - - -
07 Bundesministerium der Justiz....•........... - - - -
08 Bundesministerium der Finanzen .......... - - . -
09 Bundesministerium für Wirtschaft .......... - - - -
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................... - - - -
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
alordnung ............................................... - . . -
12 Bundesministerium für Verkehr ............. - . - -
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ....................................... - - - -
14 Bundesministerium der Verteidigung .•... - . - -
15 Bundesministerium für Gesundheit ....... - . - .
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ................ - - - .
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 251 000 372 . -
19 Bundesverfassungsgericht..................... - . . -
20 Bundesrechnungshof ....•........................ - - .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ........ - . - -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..................... - 35 000 -
30 Bundesministerium für BIidung, W,s-
senschaft, Forschung und Technologie - - - -
32 Bundesschuld ........................................ - - . -700 000
33 Versorgung ............................................ - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ................ - - - -
Summe Nachtrag ................................... 272 000 41 372 - -700 000
Bisherige Summe Haushalt 1997 .......... 52 857 905 14 394 831 13 825 956 54 406 374
Neue Summe Haushalt 1997 .............. 53 129 905 14 436 203 13 825 956 53 706 374
Summe Haushalt 1996 .......................... 53 108 708 13 918 646 15 343 373 53 422 583
gegenüber 1996 -mehr(+)/weniger(-)- ... +21 197 +517 557 -1 517 417 +283 791
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3247
Tell 1: Hauahaltaüberalcht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Besondere Neue
Ausgaben Summe Bisherige gegenüber
und Zuschüs- Finan- Gesamt·
für zierungs- Spalten Gesamt• G•amt- ausgaben 1996
se (ohne ausgaben auagaben
Investitionen) Investitionen ausgaben 3 bis 9 mehr (+) Epl.
1997 1997 1997 1997 1997 1996 weniger(·)
1 000 DM
'7
1 000 DM
•
1 000 DM
•
1 000 DM
10
1 000 DM
11
1 000 DM
12
1 000 DM
13
,.
1 000 DM
15
- - - - 31 751 31 751 29 724 + 2 027 01
- - - - 905 703 905 703 928 283 - 22 580 02
- - - - 26 359 26 359 28 163 - 1 804 03
- - - - 547 806 547 806 583 511 - 35 705 04
5 000 - - 32 000 3 551 288 3 583 288 3 782 589 - 199 301 05
- - - - 8 629 172 8 629 172 9 119 216 - 490 044 06
- - - - 706 243 706 243 698 505 + 7 738 07
- - - - 7 905 755 7 905 755 9 760 916 - 1 855 161 08
-100 000 - - -100 000 16 607 381 16 507 381 18 585 474 - 2 078 093 09
- - - - 11 795 268 11 795 268 12 134 779 - 339 511 10
17 471 000 -890 000 - 16 581 000 127 793 557 144 374 557 124 555 090 '+ 19 819 467 11
- -500 000 - -500 000 44 572 841 44 072 841 51 031 803 · 6 958 962 12
- - - - 344 020 344 020 364 887 - 20 867 13
- - - - 46 290 307 46 290 307 48 237 067 · 1 946 760 14
- - - - 725 576 725 576 789 796 - 64 220 15
- -200 000 - -200 000 1285132 1 085 132 1 317 532 - 232 400 16
39 500 1 128 - 292 000 11 696 733 11 988 733 12 522 964 - 534 231 17
- - - . 29 513 29 513 28 497 + 1 016 19
. - - - 77 186 77 186 78 165 - 979 20
- - - - 7 650 979 7 650 979 8 144 672 - 493 693 23
300 000 145 000 - 480 000 10 490 789 10 970 789 9 937 132 + 1 033 657 25
. - - - 14 818 458 14 818 458 15 699 906 - 881 448 30
-6 150 000 500 000 - -6 350 000 86 022 832 79 672 832 86 007 506 - 6 334 674 ·32
- - - - 15 859 896 15 859 896 15 510 099 + 349 797 33
-200 000 - -5 100 000 .5 300 000 21 535 455 16 235 4S5 21 423 724 - 5 188 269 60
11 365 500 -943 872 -5 100 000 4 935 000 439 900 000 444 835 000 451 300 000 - -
246 969 739 59 623 580 -2 178 385
258 335 231 SI 871708 -7 278 385
249 495 948 88 280 867 -270 125
+8 839 291 -7 601 159 -7 008 260
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage zur Hauahaltsüberaicht
Nachtrag zur
Übersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälllgkelten
Verpfllch- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dOrfen fllllg werden
tungs-
ermlchti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1998 1999 2000 Folgejahre Haushalts·
1997 Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 15 8 7
•
Es treten hinzu:
01 Bundesprbldent und Bundesprbidi-
alamt .................................................... . . .
02 DeU1BCher Bundestag .......................... . .
03 Bundesrat ............................................ . .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ....................................................... .
05 Auswärtiges Anlt .................................
06 Bundesministerium des Innern ............ . .
07 Bundesministerium der Justiz .............
08 Bundesministerium der Finanzen ........ .
09 Bundesministerium für Wirtschaft........
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................. .
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung ..........................................
12 Bundesministerium für Verkehr ...........
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation .................................... . .
14 Bundesministerium der Veneidigung ..
15 Bundesministerium für Gesundheit .....
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit ..........
17 Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ................. .5 500 -5 500 .
19 Bundesverfassungsgericht .................. .
20 Bundesrechnungshof ........................... . . .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwieklung ...... . . .
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und StAdtabau ................... . . . .
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technolo-
gle ........................................................ . . . .
32 Bundesschuld ....................................... . . . . . .
33 Versorgung .......................................... . . . . .
60 Allgemeine Finanzverwaltung .............. . . .
Summe Nachtrag
Bisherige Summe Haushatt 1997 ........ ··-····-····· -5 500
88 199 650
-5 500
21 298 971 17 296 622
- 13 402 670
- 29 388 632
- 6 812 755
-
Neue Summe Hauahalt 1197 -----····-- 88 194 150 21 293 471 17 296 622 13 402 670 29 388 632 6 812 756
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3249
Nachtrag zum Gesamtplan: Tell II
Bisheriger 1 Für 1997 Neuer
Finanzierungsübersicht Betrag für 1997 treten hinzu 1 Betrag für 1997
-1000DM-
Ermittlung dN Flnanzterung...ldoa
,. Au1Gaben ..................................................................................................... 439 900 000 + 4 935 000 444 835 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
R0cklagen und Ausgaben zur Deckung eines kalsenmlßlgen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................................................................... 386 480 000 - 12 615 000 373 865 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kr~ltmarkt, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmABlgen Uberschüssen und Münzeinnah-
men)
3. Flnanzlerung...ldo ................................................................................... . - 53 420 000 - 17 555 000 - 70 970 000
Zuaammenaetzung dN FlnanzterungNaldoa
4. Nettoneuverachuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................. .. 244 360 000 + 9 131 523 253 491 523
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ......................................... .. 191 060 000 -84184n 182 641 523
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmABiger Fehlbeträge ................................ ..
Saldo ............................................................................................................. - 53 300 000 - 17 550 000 - 70 850 000
5. Marktpflege ................................................................................................. .
6. Nettoneuverechuldung lnageaamt ........................................................... . - 53 300 000 - 17 550 000 - 70 850 000
7. Einnahmen aus lcuHnmißlgen Über9chüaaen ................................... ..
8. Rücklagenbewegung
e.1 Entnahmen aus Rücklagen ........................................................................ ..
8.2 Zuführungen an Rücklagen ......................................................................... .
9. Münzeinnahmen ......................................................................................... . - 120 000 - 120 000
10. Flnanzierungaaaldo ................................................................................... . - 53 420 000 - 17 550 000 - 70 970 000
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Nachtrag zum Gesamtplan: Tell III
Bisheriger 1 Für 1997 Neuer
Kradltflnanzlarungaplan Betrag für 1997 treten hinzu 1 Betrag für 1997
-1 000 OM -
1. Einnahmen
1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichUlch mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vier Jahre ....................................................................................... 131 000 000 + 9 131 523 140 131 523
1.1.2 ein bis vier Jahre .......................................................................................... 58 360 000 58 360 000
1 .1.3 weniger als ein Jahr ..................................................................................... 55 000 000 55 000 000
Summe 1 ..................................................................................................... .
----------
244 360 000 + 9 131 523 253 491 523
2. Auagaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ .. (103 700 050) (+ 389 203) (104 089 253)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ....................... .
2.102 Bundesanleihen ............................................................................................ 32 000 000 32 000 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................................................................................... 11 933 645 - 610 729 11 322 916
2.104 Schuldbuchkredl1e ........................................................................................
2.105 Schuldscheindarlehen ................................................................................... 1 733 278 -+- 1 000 000 2 733 278
2.106 Bundesschatzanweisungen ..........................................................................
2.107 Bundesobligationen ...................................................................................... 58 000 000 -112 57 999 888
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ............ ..
2.109 AblOsungsschuld ...........................................................................................
2.110 AttsparerentschAdigung ................................................................................
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .................. . 2 898 + 44 2 942
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-
sprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ....... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesse-
rung von Versicherungsleistungen ............................................................... 1 1
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ......................... .. 20 828 20 828
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ................. . 9 400 9 400
2.n1 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tllgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-
gesetz 1994) ·······"··""''''"''''"'"''''''''"'"•·""''"'"''''••··"••·••oo•oo••····· .. ···••oo, .. ,,
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... . (30 071 590} (- 2 920 963) (27 150 627)
2.201 Bundesschatzanweisungen .......................................................................... 18 000 000 18 000 000
2.202 Unverzinsüche Schatzanweisungen ............................................................. 391 945 391 945
2.203 FinanzierungsschAtze des Bundes ............................................................... 6 109 645 - 470 963 5 638 682
2.204 Schuldscheindartehen ................................................................................... S 570 000 - 2 450 000 3 120 000
2.3 TIigung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... .. 57 288 360 - 5 886 717 51 401 643
2.4 Deckung kassenmABiger Fehlbeträge ..........................................................
Summe 2 ...................................................................................................... -8418477 182 641 523
3. Auagaben zur Schuldentilgung lnag1Nmt............................................ ..
----------
191 060 000
191 060 000 -8418477 182 641 523
4.
6.
Marktpflege ..................................................................................................
Zuaammen ...................................................................................................
----------
191 060 000 -8418477 182 641 523
Saldo aua 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschul-
dung) ................. ·........................................................................................... 53 300 000 + 17 550 000 70 850 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3251
Gesetz
zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
(Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz
das folgende Gesetz beschlossen: oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisations-
einheit bestimmt werden, welche
Artikel 1 1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet wer-
den sollen,
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
2. Ausgaben übertragbar sind und
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 29 des 3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig
folgt geändert: sind."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 „Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen
Gesetzgebungsauftrag Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch
Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze lassen ist."
für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.
Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht
nach diesen Grundsätzen zu regeln." 5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver-
pflichtungsermächtigungen" gestrichen. Nach den
Worten „Darstellung der Einnahmen" wird das
2. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Komma durch das Wort „und" ersetzt.
,,§6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, 6. § 15 wird wie folgt geändert:
Kosten- und Leistungsrechnung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
plans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und „Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
Sparsamkeit zu beachten. übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirt-
schaftliche und sparsame Verwendung fördert."
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind an-
gemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
zuführen.
,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und pflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig
Leistungsrechnung eingeführt werden." oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam-
3. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt: menhang besteht oder eine wirtschaftliche und
sparsame Verwendung gefördert wird. Ausgaben
,,§6a
und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nä-
leistungsbezogene here Angabe des Verwendungszweckes veran-
Planaufstellung und -bewirtschaftung schlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs- werden."
ermächtigungen können im Rahmen eines Systems
der dezentralen Verantwortung .einer Organisations- 7. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-
einheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanz- nungen" durch das Wort „Kostenermittlungen" er-
verantwortung auf der Grundlage der Haushalts- setzt.
ermächtigung auf die Organisationseinheiten über-
tragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
8. In § 22 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Voraussetzung slnd geeignete Informations- und
gefügt:
Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere
sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Aus- „Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch
gabevolumen nicht überschritten wird. Art und dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben
Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-
Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen. den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
9. § 32 wird wie folgt gefaßt: 17. In§ 4 Satz 2, §§ 5, 13 Abs. 1, §§ 21, 22 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, 3 und 4 Satz 3, § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 24
,,§32
Satz 1, §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 29 Abs. 1
Zahlungen Satz 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen Satz 2 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4,
angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils
der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium a) die Worte „Der für die Finanzen zuständige Mini-
oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich ster" durch die Worte „Das für die Finanzen
oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das für zuständige Ministerium",
die Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnah-
men zulassen." b) die Worte „der für die Finanzen zuständige Mini-
ster" durch die Worte „das für die Finanzen
zuständige Ministerium",
10. § 33 wird wie folgt gefaßt:
c) die Worte „des für die Finanzen zuständigen Mini-
,,§33 sters" durch die Worte „des für die Finanzen
Buchführung, Belegpflicht zuständigen Ministeriums",
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder d) die Worte „dem für die Finanzen zuständigen Mini-
sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch ster" durch die Worte „dem für die Finanzen
zu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministe- zuständigen Ministerium",
rium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geld- e) die Worte „für die Finanzen zuständigen Minister"
forderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge durch die Worte „für die Finanzen zuständigen
die Buchführung anordnen. Alle Buchungen sind zu Ministerien",
belegen."
f) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium",
11. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:
g) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
,,§33a
,,das Bundesministerium",
Buchführung und Bilanzierung nach
h) das Wort „Er" durch das Wort „Es",
den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
i) das Wort „er" durch das Wort „es",
Die Buchführung kann zusätzlich nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und j) das Wort „der" durch das Wort „das"
Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vor- ersetzt.
schriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die
§§ 33 bis 41 bleiben unberührt."
Artikel 2
12. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
,,(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtun-
gen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungs- Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
vorgänge, für die nach § 33 Satz 2 die Buchführung (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu Gesetzes vom 2. Mai 1997 (BGBI. 1S. 656), wird wie folgt
buchen." geändert:
13. § 37 wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die" ,,§5
durch die Worte „auf der Grundlage der" ersetzt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften,
b) Absatz 3 wird aufgehoben. vorläufige und endgültige Haushalts-
und Wirtschaftsführung
14. In § 52 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenver- Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-
sicherung," die Worte „der sozialen Pflegeversiche- sem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen
rung," eingefügt. Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bun-
desministerium der Finanzen."
15. § 56 wird wie folgt geändert:
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vorprüfung"
durch die Worte „gegenseitige Unterrichtung" a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. ,,Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Kosten- und Leistungsrechnung".
,,(3) Sind für Prüfungen oder Erhebungen mehrere b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Rechnungshöfe zuständig, so unterrichten sie sich ,,(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind
gegenseitig über Arbeitsplanung und Prüfungs- angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
ergebnisse." durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten
Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob
16. § 58 Abs. 3 wird gestrichen. und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3253
liehen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkei- sowie über Geldforderungen des Bundes, die von
ten nicht ebenso gut oder besser erbringen kön- Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richt-
nen (lnteressenbekundungsverfahren)." linien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann
das Bundesministerium der Finanzen die Buch-
,,(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und führung anordnen."
Leistungsrechnung einzuführen."
11 . § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen,
„Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvor-
Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch gänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buch-
Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge- führung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren
lassen ist." getrennt zu buchen."
4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver- 12. § 77 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
pflichtungsermächtigungen" gestrichen. Nach den
Worten „Darstellungen der Einnahmen" wird das ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen,
Komma durch das Wort „und" ersetzt. daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewähr-
leistet wird."
5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
13. Dem § 79 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für über-
tragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann bestim-
und sparsame Verwendung fördert." men, daß die Bundeshauptkasse bei einer Bundes-
oberbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet
6. § 20 wird wie folgt geändert: wird."
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
14. § 80 wird wie folgt geändert:
,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-
pflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die"
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn durch die Worte „auf der Grundlage der" ersetzt.
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
menhang besteht oder eine wirtschaftliche und
sparsame Verwendung gefördert wird." 15. § 91 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausgaben"
die Worte „und Verpflichtungsermächtigungen" 16. § 100 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt. ,,§ 100
7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech- Prüfungsämter
nungen" durch das Wort „Kostenermittlungen" Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung,
ersetzt. Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätig-
keit Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die sei-
8. In § 38 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- ner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahr-
gefügt: nehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in
„Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch entsprechender Anwendung der für den Bundesrech-
nungshof geltenden Bestimmungen nach den Wei-
dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben
Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen- sungen des Bundesrechnungshofes durch."
den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."
17. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
9. § 70 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirt-
,,§70 schaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen
Person des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet
Zahlungen einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten
angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die
der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung
oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich des zuständigen Bundesministeriums im Einverneh-
oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen dem Bundesrechnungshof. Die Ergebnisse der Prü-
zulassen." fung sind dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Er
kann zulassen, daß die Prüfung beschränkt wird."
10. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
18. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan
oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge „Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend
Buch zu führen. Über eingegangene Verpflichtungen anzuwenden."
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Artikel3 Nach§ 77a wird folgender§ 77b eingefügt:
Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes ,,§77b
Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit
Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11 . Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1445), geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe g (1) Von der Bundesanstalt für Arbeit sind vorzuprüfen
des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918), wird wie 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Lei-
folgt geändert: stung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. Verwahrungen und Vorschüsse und
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon
4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaf-
ersetzt.
tung zugewiesen sind.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
(2) Die Vorprüfung obliegt dem Vorprüfungsamt der
11 6. über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter Bundesanstalt für Arbeit. Die Bundesanstalt für Arbeit
(§ 20a Abs. 2)." bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-
hof die Einrichtung des Vorprüfungsamtes.
2. Nach § 20 wird eingefügt: (3) Das Vorprüfungsamt ist eine besondere Dienststelle
,,§20a der Bundesanstalt für Arbeit. Es ist der Hauptstelle nach-
geordnet; der Leiter des Vorprüfungsamtes untersteht
Prüfungsämter unmittelbar dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.
(1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter (4) Das Vorprüfungsamt unterliegt bei seiner Prüfungs-
einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unter- tätigkeit fachlich nur den Weisungen des Bundesrech-
stellt sind. · nungshofes.
(2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundes- (5) Der Leiter des Vorprüfungsamtes wird im Einverneh-
rechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in ent- men mit dem Bundesrechnungshof bestellt und abberu-
sprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestim- fen, die Prüfungsbeamten werden durch den Leiter des
mungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen Vorprüfungsamtes bestellt und abberufen.
der ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie (6) Das Vorprüfungsamt legt dem Bundesrechnungshof
gegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungs- das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Be-
befugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere scheinigungen und Erläuterungen vor.
regelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungs-
hofes. (7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß die
Vorpr~fung beschränkt wird.
(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der
Prüfungsämter. (8) Das Nähere regelt die Bundesanstalt für Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof."
(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bun-
desrechnungshofes ernannt." (5) § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), das durch Arti-
kel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
Artikel4 (BGBI. 1 S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
Änderung anderer Vorschriften
,,Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirt-
(1) § 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Anstalt schaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bun-
Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBI. 1 deshaushaltsordnung."
S. 694) wird aufgehoben.
(6) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungs-
(2) § 3 Satz 2 des Raumfahrtaufgabenübertragungs- gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386)
gesetzes vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1014) wird wie folgt wird aufgehoben.
gefaßt:
(7) In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in
,,Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997
95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entspre- (BGBI. 1S. 1065), das zuletzt durch Artikel 1 § 9 Abs. 1 des
chend." Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3108) geän-
dert worden ist, wird in der Bundesbesoldungsordnung B
(3) § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung in der Besoldungsgruppe B 2 nach der Amtsbezeichnung
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung „Direktor der Grenzschutzdirektion" die Amtsbezeichnung
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) wird aufge- ,,Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" eingefügt.
hoben.
Artikels
(4) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Umsetzung
Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezem-
ber 1976 (BGBI. 1S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar
wird wie folgt geändert: 2001 zu erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3255
Artikel6 Stadtbank Aktiengesellschaft auf die Berliner Stadtbank
Aktiengesellschaft übertragen werden sollten, sind mit
Änderung des Gesetzes Wirkung vom 1. Mai 1990 auf die Berliner Stadtbank
über die Staatsbank Berlin Aktiengesellschaft übergegangen.
Nach § 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom (3) Läßt sich nicht feststellen, daß eine Forderung der
29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 504), das nach Anlage II Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
Kapitel IV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom nach Absatz 1 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesell-
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes schaft oder nach Absatz 2 auf die Berliner Stadtbank
vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1198) mit Ände- Aktiengesellschaft übertragen werden oder bei der
rungen fortgilt, wird folgender§ 1a eingefügt: Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
verbleiben sollte, gilt die Forderung als zu den in den Ab-
,,§ 1a sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten auf diejenige Ver-
(1) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo- tragspartei übergegangen oder bei ihr verblieben, die
kratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister- nach diesen Zeitpunkten die Rechte aus der Forderung
rates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit geltend gemacht hat.
dem notariellen Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990 (4) Stand die Forderung einem anderen Gläubiger zu,
zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen kann dieser deren Übertragung nach den Vorschriften
Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
Charlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deut- rung verlangen.
schen Kreditbank Aktiengesellschaft auf die Deutsche
(5) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwen-
Kreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden sollten,
den, soweit über den Übergang der Forderung vor dem
sind mit Wirkung vom 1. April 1990 auf die Deutsche
1. Januar 1998 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder
Kreditbank Aktiengesellschaft übergegangen.
eine wirksame Vereinbarung mit dem Schuldner ge-
(2) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo- schlossen worden ist."
kratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister-
rates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit
dem notariellen Einbringungsvertrag vom 25. Juni 1990 Artikel 7
zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
Inkrafttreten
Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 34188 eingetragenen Berliner Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998
(Haushaltsgesetz 1998)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgend~ Gesetz beschlossen: - des Bundeseisenbahnvermögens
bis zur Höhe von 8 000 000 000 Deutsche Mark,
§1 - des ERP-Sondervermögens bis zur
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- Höhe von 4 175 000 000 Deutsche Mark,
haltsplan für das Haushaltsjahr 1998 wird in Einnahmen - des Ausgleichsfonds zur Sicherung
und Ausgaben auf 456 800 000 000 Deutsche Mark fest- des Steinkohleneinsatzes nach dem
gestellt. Dritten Verstromungsgesetz bis zur
Höhe von 300 000 000 Deutsche Mark
§2 zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-
1998 Kredite bis zur Höhe von 56 400 000 000 Deutsche leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-
Mark aufzunehmen. menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Abs. 2
zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlußfinanzierung
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1998 fällig wer- der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Inso-
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- weit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlußfinanzie-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonderver-
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre- mögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere
dite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 festgestell- Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.
ten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzu- der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-
rechnen. ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere
gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
der Nettobetrag anzurechnen.
§3
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra- Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in
ges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio- § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
nen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des- ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
sen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der aufgenommen sind.
Bundesrepublik Deutschland ergibt.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- §4
tigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden (1) Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen
Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21)
Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs- gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes
risiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), das zuletzt durch
70 000 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf diese das Gesetz vom 6. März 1997 (BGBI. 1 S. 434) geändert
Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht ange- worden ist, zu.
rechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Ver-
trägen verringern oder ganz ausschließen. (2) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes wird im
(7) Der Bund wird ermächtigt, die von seinen Sonderver- Jahr 1998 um 5 100 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt.
mögen aufgenommenen und im Haushaltsjahr 1998 fällig
werdenden Kredite
§5
- des Erblastentilgungsfonds bis
(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten
zur Höhe von 49 395 000 000 Deutsche Mark,
Kapitel (Ausgaben für die V~rwaltung) des Bundeshaus-
- des Fonds Deutsche Einheit bis halts finden die Absätze 2 bis 4 Anwendung, soweit im
zur Höhe von 4 300 000 000 Deutsche Mark, Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
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(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen- im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
seitig deckungsfähig: unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
der Gruppe 411, Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist
2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 513.1, 514.1, 515.1, die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
516.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3,
527 .1, 527 .3, 539.9 und der entsprechenden Titel (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung finden, gilt:
und 532 56, 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-
1
3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis
525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-
(3) Bei den Ausgaben der Hauptgruppen, Gruppen und gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert
Titel des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Mehrausgaben betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-
jeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert ihrer veran- mäßig erscheint.
schlagten Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Aus- 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,
gaben der Hauptgruppen, Gruppen und Titel des Absat- kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-
zes 2 geleistet werden. ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß
(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517
der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe
Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind über- von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen
tragbar. anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des-
selben Einzelplans gedeckt werden.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - einschließlich
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können
§6 gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-
gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 werden.
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Finanzen. Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später
1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-
Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinder- scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-
ter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, gaben.
2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatz- (7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-
leistungen Dritter, gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-
3. Titel 511 01 und 518 01 aus der Veräußerung von aus- nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den
gesondertem Schriftgut, aus der Anfertigung von Foto- Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober-
kopien für Dritte sowie aus der privaten Inan- sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachge-
spruchnahme elektronischer Fachinformationszen- ordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang
tren, mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Aus-
gaben zu.
4. Titel 513 01 aus der privaten Inanspruchnahme dienst-
licher Fernmeldeanlagen, (8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen die Einnahmen aus der
5. Titel 514 01 (im Kapitel 1415 Titel 553 04, im Kapi- Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung
tel 1417 Titel 522 01) aus Schadensersatzleistungen der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraft-
Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt fahrzeugen herangezogen werden.
sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebs-
stoffen) an andere Bedarfsträger, (9) Die Ausgaben der in den Titelgruppen Kosten der
Datenverarbeitung enthaltenen Titel sind in Höhe von
6. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach- 5 vom Hundert gesperrt. Das Nähere regelt das Bundes-
lässen. ministerium der Finanzen. Soweit die Sperre bei einem
(3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf dieser Titel nicht erbracht werden kann, darf das Bundes-
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- ministerium der Finanzen den Ausgleich bei einem ande-
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484), die zuletzt durch ren Ausgabetitel zulassen.
Artikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594) geändert worden ist, zur Verstärkung der Aus- §7
gaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaus-
(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- haltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark fest-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen gesetzt.
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(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaus- gütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl
haltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark fest- und Wertigkeit nach Maßgabe des Vermerks zum Stellen-
gesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver- plan verbindlich.
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur §9
in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplan- (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
mäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan- stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
mäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
§8 abzusetzen.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
ordnung zur Deckung der gesamten.Ausgaben oder eines durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde- Haushalt der Europäischen Union betroffen sind.
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem § 10
zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-
rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli- tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes- stungen zu übernehmen
tages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
überschreitet. von Kreditgebern für Kredite an ausländische
Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern,
tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
soweit entsprechende Rückversicherungsabkom-
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
men bestehen. Die Gewährleistungen werden nach
tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
desministerium der Finanzen, dem Bundesministe-
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-
wicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt;
chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. führung ein besonderes staatliches Interesse der
Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
Kredite an ausländische Schuldner;
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-
Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf- ger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-
gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin- träglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent- men werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-
sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben
Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För- dient oder im besonderen staatlichen Interesse der
derung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, das Bundesrepublik Deutschland liegt;
Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) in
Köln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-
und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der Sowje- bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
tisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im Bereich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Ver- Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-
waltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur her ungedeckte Forderungen übernommen wer-
Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerks- den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-
betrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH. men nicht durchgeführt werden können;
Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
aufgaben werden die Stellen gemäß dem eigenen Ver- rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-
gütungssystem ausgewiesen. Die auf die einzelnen Ver- schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
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Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba- b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
rung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht setzung von Wohnungen,
oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts- c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
ordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden
nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für hinderte,
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
dem Auswärtigen Amt festlegt; gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre- 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
schen Gemeinschaft; Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili- des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989, BGBI. 1
gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich- S. 1421, das durch Artikel 18 des Gesetzes vom
neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; 21. Dezember 1992, BGBI. 1S. 2094, geändert wor-
den ist);
6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch
förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan- 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
ziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen wer- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
den nach Richtlinien übernommen, die das Bundes- rungsnummer 780-1 , veröffentlichten bereinigten
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom
Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-
sterium der Finanzen, dem Bundesministerium für den ist;
Wirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und der 7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
Genehmigung des Haushaltsausschusses des Deut-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-
schen Bundestages bedürfen.
ter deutscher Auslandsvermögen;
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
satz 1 Nr. 1 wird auf 215 000 000 000 Deutsche Mark, der
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der
Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2
Aushändigung von Schuldverschreibungen nach
bis 5 auf insgesamt 45 000 000 000 Deutsche Mark und
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
Nr. 6 auf 2 050 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
(BGBI. 1S. 845; 1995 1S. 248), das zuletzt durch Arti-
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten kel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1
für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland. S. 1823) geändert worden ist;
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
§ 11 pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomge-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
nen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine
für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;
dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen. 11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-
§12 tut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April
bis zur Höhe von 98 000 000 000 Deutsche Mark zu über- 1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artikel 2 des Geset-
nehmen zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert wor-
den ist, aufnimmt;
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung 12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft- des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen schen Steinkohlenbergbaugebiete;
besteht; 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
2. zur Förderung des Verkehrswesens; Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun- die von der Gesellschaft für Außenhande\sinformatio-
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-
nicht möglich ist; lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-
des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang
baues, mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für
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ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne
und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen mene Gewährleistung auf der, Höchstbetrag nicht mehr
Interesse des Bundes liegt; anzurechnen.
14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen- (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können
dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus- mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver- Vorschriften verwendet werden.
leihern;
15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und §17
Gesundheitswesen; Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
§13 bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-
im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-
blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines
lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-
und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
kanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die
bank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am
dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Mul-
Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die
tilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie am
gen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)
Regenwald-Treuhandfonds (RFT) der Weltbank, den Bei-
oder Garantien bis zur Höhe von 52 000 000 000 Deutsche
trag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den
Mark zu übernehmen.
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum
§14 multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart
Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie
für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der
einer Höhe von 4 000 000 000 Deutsche Mark zu überneh- Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
men. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für
Kapitel 0820 zu leisten. Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-
scheinen zu erbringen.
§15 §18
Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen
zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst- der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne
betrag anzurechnen. des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur
Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Er-
höhungsbetrages zu verpflichten.
§16
(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden § 19
jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-
den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1997 ange- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
werden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor- Deutschen Bundestages Planstellen und Stellen zusätz-
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz lich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
erlangt hat. andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis be-
steht.
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur Stellung nehmen.
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3261
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der kanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundes-
Besoldungsgruppe B 3 aufgrund der Fußnoten 12, 18, 19 akademie für öffentliche Verwaltung und bei juristischen
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup- wenn Beamten nach § 24 des Gesetzes über den Auswär-
pe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder tigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842) unter
,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück- Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg- des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gewährt
fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder worden ist.
den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt ent-
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
sprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen
grenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
ämter.
schen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-
tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein kehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im
oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum
trages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis- Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten
bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube- Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig
setzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deut- verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an
schen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen
Auftrags verwendet werden soll. länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Auf-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- gaben verhindert sind.
tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer- planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes
behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen-
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung dung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 menarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-
des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur
Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim
des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost-
diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin- europas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer
Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge
der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz- länger als ein Jahr beurlaubt werden.
stellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20 Abs. 3
oder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Richter,
Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. Soldaten und Angestellte.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- (6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
tigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums- bis 5 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen
angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum
Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs- Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht
gruppe weg. worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer
§20 Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des
Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interes- worden ist.
se des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit § 21
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
(1) Für planmäßige Beamte, die
tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge
länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweis- 1. nach§ 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1 und§ 89a Abs. 2
bares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des
das Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin- (BGBI. 1 S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für
gen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundes- ein Jahr beurlaubt werden oder
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde- 4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-
stens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs- tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus
urlaub in Anspruch nehmen, in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
Dienstherrn abgeordnet worden sind,
entsprechenden Besoldungspruppe als ausgebracht.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-
Angestellte. tungsamt abgeordnet worden sind,
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im näch- für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidi-
sten Haushaltsplan zu entscheiden. gung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun-
desbehörden kommandiert worden sind,
§22
7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich
Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten des Bundesministeriums des Innern, die wegen Ab-
Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas- baus von Personalüberhang mit dem Ziel der Verset-
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der zung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung
Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn
obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende
bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der
Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme
§23 des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt,
(1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförde- von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
rungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesministe- für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im
riums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung des Fall der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierund-
Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver- zwanzig Monaten.
wendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist. (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei- ordnung sind bei Abordnung von Beamten in die Prü-
ner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs- fungsämter des Bundes (Kapitel 2003) die Personalaus-
gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter- gaben der abgeordneten Beamten von der abordnen.den
verwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält Verwaltung weiterzuzahlen. Mit der Versetzung der Beam-
den Vermerk „künftig umzuwandeln". Gleichzeitig ist eine ten in die Prüfungsämter sind die Personalausgaben von
freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein- der abgebenden Verwaltung in das Kapitel 2003 umzu-
zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die näch- setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Personalausgaben
ste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungs- der Angestellten und Arbeiter entsprechend.
gruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle
einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. §25
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun- Es wird zugelassen, daß aus den Titeln der Gruppen425
desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes
sowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst- und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weiterge-
schutz wegen des Personalabbaues dieser Einrichtungen zahlt werden, die nach Beendigung des zusatzversor-
bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen- gungspflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bun-
det werden sollen und dies nur bei gleichzeitiger Umset- desgebiet ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen
zung der Planstelle oder Stelle möglich ist. Dienst im Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen
durch die Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Aus-
§24 gaben der vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich
der Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzah-
(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
lung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitritts-
ordnung können
gebiet beurlaubt werden.
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet §26
worden sind,
Behörden und Einrichtungen, auf die § 5 Abs. 2 bis 4
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2 keine Anwendung findet, dürfen an Beamte und Soldaten
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der nur Leistungsprämien und -zulagen zahlen und Leistungs-
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, stufen gewähren, wenn die hierauf ßntfallenden Ausgaben
863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer innerhalb des Einzelplans dadurch eingespart werden,
obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, daß in finanziell gleichwertigem Umfang freie Planstellen
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben- oder Stellen nicht wieder besetzt werden. Soweit gleich-
rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit artige Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande- sind, dürfen an diese entsprechende Zahlungen nur unter
ren Dienstherrn abgeordnet worden sind, der Voraussetzung des Satzes 1 gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3263
§27 dungsgruppe einzusparen.
(1) Im Haushaltsjahr 1998 sind bei der Bundesverwal- (9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-
tung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ein- sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,
schließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für weil bis zum Jahresende 1998 nicht genügend Planstellen
Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegel- in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,
gerecht einzusparen. daß eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst
niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
für Stellen für Angestellte entsprechend.
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskrimi- (10) Soweit die Einsparung nach § 26 des Haushalts-
nalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zoll- gesetzes 1997 im Haushaltsjahr 1997 mangels freier Plan-
fahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan- stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-
stellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech- haltsjahr 1998 nachzuholen.
nungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksich- (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
tigen. Finanzen.
(3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen
und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absät- §28
zen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bedien-
(4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden steten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bun-
Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen desverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent- der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in
gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Fällen des Satzes 1 bei der aufnehmenden Verwaltung
Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, wenn
Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen für die Übernahme von Beamten Planstellen der entspre-
innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der chenden Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung stehen.
Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts- Die Planstellen sind wieder in die früheren Stellen rückum-
plans 1998 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes- zuwandeln, wenn sie frei werden und nicht erneut gemäß
behörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung Satz 1 mit Beamten besetzt werden.
innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-
sichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird §29
ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stel- Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-
lenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in mung des Titels 427 01 - einschließlich der entsprechen-
gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan- den Titel in den Titelgruppen - gilt nicht für Arbeit:;,verträ-
stellen oder Stellen sichergestellt ist. ge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz in
(5) Soweit aufgrund eigener Einsparkonzepte der Res- der Fassung des Artikels 4 des Arbeitsrechtlichen Geset-
sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1998 in zes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom
Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476) befristet abge-
1998 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundes- schlossen werden.
ministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für
den betroffenen Bereich im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 §30
herabsetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle
1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwer-
gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-
dender Planstellen und Stellen zu treffen,
steigen.
2. Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln,
(6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der wenn für die Übernahme von Beamten, die in ihrer von
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Ver- der Verlegung betroffenen Behörde nicht weiter ver-
merks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht wandt werden sollen, keine Planstellen der entspre-
angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder chenden Besoldungsgruppe bei der aufnehmenden
Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen Behörde zur Verfügung stehen, und
der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht
einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Plan- 3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
stellen und Stellen sind bei der Berechnung der Ein- schen Bundestages für Bedienstete des einfachen und
sparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht zu mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des
berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die Bundesrates und des Bundespräsidialamtes sowie des
Einsparungsquote nicht. Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf kw-Plan-
stellen beziehungsweise kw-Stellen mit dem Vermerk
(7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum - kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers
31. Dezember 1998 erbracht sein. Die betroffenen Plan- (spätestens 31. Dezember 2005)-auszubringen,
stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
(8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über- einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist denverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-
statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol- Gesetz vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918) auf der Grund-
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
lage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption §34
zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
§ 31 gungsvertrages oder aufgrund eines Bundesgesetzes
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Gebiet.
Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der §35
Anlagen E, die aufgrund der endgültigen Feststellungen
von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigung~haushalts- § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes
plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsau_sschuß des 1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
§36
§32
§ 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit und 3 sowie die§§ 9 bis 34 gelten bis zum Tage der Ver-
nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf kündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächti- haltsjahres weiter.
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
werden.
§37
§33 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 1998 in Kraft.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- (2) § 5 Abs. 4 tritt an dem Tage in Kraft, an dem Arti-
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das kel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Haushaltsrechts-Fortentwick-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 lungsgesetzes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Haushalts-
(BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 grundsätzegesetzes) in der folgenden Fassung in Kraft
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 tritt: ,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für und sparsame Verwendung fördert." Satz 1 gilt ent-
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an sprechend für die Titel der Hauptgruppen 4 und 5 der
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel, soweit
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr die Übertragbarkeit durch Haushaltsvermerke vorgese-
zu verwenden. hen ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3265
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1998
Tell 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpfllchtungsermächtlgungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Tell III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesamtplan Einnahmen Tell 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1998
1 000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................
02 Deutscher Bundestag ............................................................... ,.......................................... ,..... ..
03 Bundesrat .....................................................................................................................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................
05 Auswärtiges Amt ..........................................................................................................................
06 Bundesministerium des Innern ....................................................................................................
07 Bundesministerium der Justiz ....................................... : ............................................................. .
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................
09 Bundesministerium für Wirtschaft ............................................................................ ,................. ..
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................ .
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................
12 Bundesministerium für Verkehr ............................... ;................................................................. ..
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................
14 Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................
15 Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ........................................ ..
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..
19 Bundesverfassungsgericht. ..........................................................................................................
20 Bundesrechnungshof ...................................................................................................................
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................................ .
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .
32 Bundesschuld ..............................................................................................................................
33 Versorgung .................................................................................., .............................. ~ .............. ..
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... 331 847 000
Summe Haushalt 1998 .................................................................,............................................ 331 847 000
Summe Haushalt 1997 ................................................................................................................ 330 324 130
gegenüber 1997 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... +1 522 870
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 331,76 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen
aus Krediten = 56 400 Millionen DM) = 68 553 Millionen DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3267
Tell 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1997
einnahmen Einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1998 1998 1998 1997
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9
53 - 53 52 + 1 01
2 898 1 2 899 2 773 + 126 02
74 - 74 74 - 03
943 - 943 947 - 4 04
164 009 1 300 165 309 104 707 + 60 602 05
349 740 3 274 353 014 349 224 + 3 790 06
441 829 269 442 098 374 388 + 67 710 07
8 917 811 149 480 9 067 291 8 351 359 + 715 932 08
1 638 633 26 780 1 665 413 927 485 + 737 928 09
140 805 1 323 013 1 463 818 371 566 + 1 092 252 10
22 210 2 087 331 2 109 541 2 195 890 - 86 349 11
1 595 454 752 868 2 348 322 2 206 840 + 141 482 12
- - - 1 077 407 - 1 077 407 13
496 444 61 290 557 734 640 947 - 83 213 14
61 670 1 774 63 444 66 828 - 3 384 15
806 868 1 075 807 943 374 535 + 433 408 16
23 273 159 164 182 437 170 532 ·+ 11 905 17
121 - 121 116 + 5 19
106 - 106 255 - 149 20
25 113 1 862 849 1 887 962 1 701 043 + 186 919 23
125 457 1 892 813 2 018 270 2 397 092 - 378 822 25
95 778 666 660 762 438 759 223 + 3 215 30
4 700 003 57 579 678 62 279 681 76 995 793 - 14 716 112 32
8 815 1 659 785 1 668 600 1 342 800 + 325 800 33
35 784 850 1 320 639 368 952 489 344 423 124 + 24 529 365 60
55 402 957 69 550 043 456 800 000 444 835 000 + 11 965 000
31 779 745 82 731 125
+23 623 212 -13 181 082
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesamtplan Ausgaben Tell l; Hauahaltsüberalcht
Sächliche Militärische
Personal- Beschaffungen, Schulden-
Verwaltungs-
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1998 1998 1998 1998
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und BundespräsidiaJ-
amt ......................................................... 18 659 9 715 - -
02 Deutscher Bundestag ............................ 595 923 197 992 -
03 Bundesrat. .............................................. 17 813 8 305 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt. 114 525 832 703 - -
05 Auswärtiges Amt .................................... 1 180 191 267 498 - -
06 Bundesministerium des Innern .............. 4 001 530 1 190 545 - -
07 Bundesministerium der Justiz ................ 417 957 134 367 - -
08 Bundesministerium der Finanzen .......... 3 242 504 1 159 785 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft .......... 794 516' 341 810 - -
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................... 405 765 136 236 -
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
atordnung ............................................... 240 411 111 820 - -
12 Bundesministerium für Verkehr ............. 1 948 396 2 489 405 - -
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ....................................... - - -
14 Bundesministerium der Verteidigung ..... 23 968 983 5 636 448 14 705 260 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ....... 260 791 170 837 - -
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ................ 250 433 286 206 - -
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 2 412 003 65 589 - -
19 Bundesverfassungsgericht. .................... 21 490 3 713 - -
20 Bundesrechnungshof ............................. 73 531 19 412 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ........ 54 969 26 294 -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..................... 120 767 268 337 -
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technologie 131 451 40 088 -
32 Bundesschuld ........................................ 35 168 362 995 - 56 490 422
33 Versorgung ............................................ 12 051 175 - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ................ 113 200 241 470 70 000 -
Summa Haushalt 1998 ........................ 52 472 151 14 001 570 14 775 260 56 490 422
Summe Haushalt 1997 .......................... 53 129 905 14 436 203 13 825 956 53 706 374
gegenüber 1997 -mehr(+ )/weniger () - - ... -657 754 -434 633 +949 304 +2 784 048
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3269
Tell 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber 1997
Investitionen) mehr(+) Epl.
1998 1998 1998 1998 1997 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
6 740 8 151 -902 42 363 31 751 + 10 612 01
133 671 60 283 -10 728 977 141 905 703 + 71 438 02
352 704 -574 26 600 26 359 + 241 03
42 668 10 135 -3 875 996 156 547 806 + 448 350 04
1 923 428 201 151 -39 957 3 532 311 3 583 288 50 977 05
2 652 766 985 969 -130 119 8 700 691 8 629 172 + 71 519 06
31 201 117 248 -9 523 691 250 706 243 - 14 993 07
2 413 141 1 142 055 -68 830 7 888 655 7 905 755 - 17 100 08
11 755 724 3 483 712 -230 025 16 145 737 16 507 381 - 361 644 09
9 826 500 1 179 216 -10 353 11 537 364 11 795 268 257 904 10
147 464 437 2 568 998 -6 029 150 379 637 144 374 557 + 6 005 080 11
18 518 232 19 691 522 -57 074 42 590 481 44 072 841 - 1 482 360 12
- - - - 344 020 - 344 020 13
2 008 589 424 523 -64 319 46 679 484 46 290 307 + 389 177 14
204 720 86 700 -4 895 718 153 725 576 - 7 423 15
89 195 592 652 -6 078 1 212 408 1 085 132 + 127 276 16
9 200 885 44 761 -2 978 11 720 260 11 988 733 - 268 473 17
- 4 106 -338 28 971 29 513 - 542 19
9 518 14 735 -1 183 116 013 77 186 + 38 827 20
1 620 522 5 965 139 -1 349 7 665 575 7 650 979 + 14 596 23
5 264 617 5 597 854 -2 520 11 249 055 10 970 789 + 278 266 25
9 665 745 5 294 142 -203 005 14 928 421 14 818 458 + 109 963 30
21 300 080 3 908 375 -2 377 82 094 663 79 672 832 + 2 421 831 32
4 153 442 - - 16 204 617 15 859 896 + 344 721 33
13 562 851 6 755 377 -68 904 20 673 994 16 235 455 + 4 438 539 60
261 849 024 58 137 508 -925 935 456 800 000 444·935 000 + 11965000
258 335 239 58 679 708 -7 278 385
+3 513 785 -542 200 +6 352 450
3
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälllgkeiten ·
Verpflich- 'JOß dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung
gung 1999 2000 2001 Folgejahre Haushalts-
1998 Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
2 .. 5 6 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidi-
alamt ........ .'.......................................... . 2 050 2 050
02 Deutscher Bundestag ......................... . 227 141 109 462 80 600 26 459 10 620
03 Bundesrat .......................................... .. 130 130
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt. ..................................................... . 18 635 ·11 635 6 000 •1 000
OS Auswärtiges Amt ............................... .. 408 309 219 309 108 500 49 000 31 500
06 Bundesministerium des Innern .......... .. 1 487 586 535 194 361 365 261 683 48 274 281 070
07 Bundesministerium der Justiz ........... .. 104 860 71 260 23 200 9 400 1 000
08 Bundesministerium der Finanzen ...... .. 833 630 586 470 203 370 4 860 18 730 40 200
09 Bundesministerium für Wirtschaft ...... .. 7 160_ 935 1 273 607 -1 346 212 945 442 82 000 3 513 674
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ............... .. 1 659 533 653 045 374 563 220 050 411 875
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. ... .. .. . 1 n2 340 1272150 446 190 52 000 2 ·ooo
12 Bundesministerium für Verkehr........... 35 556 328 6 902 419 4 855 680 4 701 295 19 081 934 15 000
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ................................... .
14 Bundesministerium der Verteidigung .. 49 426 795 4 941 105 4 467 300 3 926 090 36 092 300
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 88 875 60 375 25 100 13 400
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit.. ........ 530 035 209 525 78 300 40 210 202 000
17 Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ............... .. 424 060 206 050 113 010 50 000 51 000 4 000
19 Bundesverfassungsgericht ................. . 1 000 700 300
20 Bundesrechnungshof .......................... .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 5 103 792 362 600 309 600 188 800 21 000 4 221 792
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ................. .. 3 811 684 1 691 561 1 022 247 504 228 593 648
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technolo-
gie ...................................................... .. 4 205 091 1 037 220 1 286'971 1 066 520 647 380 167 000
32 Bundesschuld ..................................... . 3 020 2 040 140 840
33 Versorgung ......................................... .
60 Allgemeine Flnanzve,waltung ............. . 319 000 154 000 81 500 83 500
Summe................................................ 113 144 829 20 271 907 15 190 148 12 144 777 57 059 781 8 478 238
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3271
Gesamtplan: Tell II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1998 1 Betrag für 1997
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungaaaldos
1. Ausgaben ............................................................................................................... 456 800 000 444 835 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................................................................................ . 400 314 000 373 865 000
(ohne Einnahmen aus Krediten yom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen und Münzeinnahmen)
3. Flnanzlerung1saldo .............................................................................................. - 56 486 000 - 10 970 000
Zuaammenaetzung des Finanzierungaaaldos
4. Nettoneuverechuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........................................................... .. 232 315 500 253 491 523
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................................... .. 175 915 500 182 641 523
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßlger Fehlbeträge .......................................... ..
·Saldo ........................................................... ,.......................................................... . - 56 400 000 - 70 850 000
5. Marktpflege ............................................................................................................
6. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme ............. ..
7. Nettoneuverschuldung Insgesamt .................................................................... .. - 56 400 000 - 70 850 000
8. Einnahmen au, kat1enmißlgen Über1ehü11en
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................
9.2 Zuführungen an Rücklagen .................................................................................. ..
10. Münzeinnahmen .................................................................................................... - 86 000 - 120 000
11. Flnanzlerung1saldo ....................................................... ,..................................... . - 56 486 000 - 70 970 000
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesamtplan: Tell III
KredHflnanzlerungsplan Betrag für 1998 1 Betrag für 1997
1 000 DM
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon vorausslchtllch mit folgenden Laufzeiten:
1 .1 .1 mehr als vier Jahre ................................................................................................. 138 791 600 140 131 623
1 .1.2 ein bis vier Jahre .................................................................................................... 48 924 000 58 360 000
1.1.3 weniger als ein Jahr ................................................................................................ 44 800 000 55 000 000
Summe 1............................................................................ :.................................. . 232 315 500 253 491 523
2. Auegaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 TIigung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........... ,.............. .. (90 030 850) (104 089 253)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .
2.102 Bundesanleihen ......................... ;........................................................................... . 41 672 000 32 000 000
2.103 Bundesschatzbriefe ................................................................................................ . 13 965 436 11 322 916
2.104 SChutdbuchkredite ................................................................................:.............. .
2.105 SChuldschelndarlehen ............................................................................................. 360 015 2 733 278
2.106 Bundesschatzanweisungen ....................................................................................
2.107 Bundesobligationen ................................................................................................ 34 000 000 57 999 888
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungse1gänzungsgesetz ....................... .
2.109 Ablösungsschuld .................................................................................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ..........................................................................................
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ............................ . 3 170 2 942
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche
für Auslandsbonds. (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ................................ .
2.113 Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ....... ..
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen ......................................................................................... 1 1
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... . 20 828 20 828
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ............................ . 9400 9 400
2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstel-
lung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. .
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... . (41 459 650) (27 150 627)
2.201 Bundesschatzanweisungen .................................................................................... 32 ooo ooo' 18 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ..................................................................... .. 391 945
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........................................................................ . 4 484 650 5 638 682
2.204 Schuldscheindarlehen ............................................................................................. 4 975 000 3 120 000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ....................... . 44 425 000 51 401 643
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................................................................. ..
Summe 2 ................................................................................................................ 175 915 500 182 641 523
3. Marktpflege ............................................................................................................
4. Anten der SOnderverm6gen an der gemelneamen Kreditaufnahme
5. Zuaammen ............................................................................................................. 175 915 500 182 841 523
Saldo au• 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverachuldung) ... 58 400 000 70 850 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3273
Gesamtplan: Tell IV
Flexlblllslerte Ausgaben nach § 5 HG
Summe
Epl. Bezeichnung Kapitel 1998
1 ~DM
2 3 4
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt.. 01, 03, 04 29 054
02 Deutscher Bundestag .................................. 01, 03, 04 368 713
03 Bundesrat .................................................... 01 19 931
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....... 01, 02, 03 176 660
05 Auswärtiges Amt ......... .. .... .. .. .... .. ... ... ... .... .. . 01, 03, 11 1 509 616
06 Bundesministerium des Innern .................... 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18, 19,23, 25, 26, 28,29, 33, 34,35, 39, 42 5 405 671
07 Bundesministerium der Justiz..................... 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 11, 12 528 429
08 Bundesministerium der Finanzen................ 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13 3 932 693
09 Bundesministerium für Wirtschaft ............... 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 1 060 036
1O Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten ................................. 01, 08, 1 O 495 836
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung ................. ..... .................... ............. 01, 03, 04, 05, 06, 07 283 298
12 Bundesministerium für Verkehr................... 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21 1 455 052
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 01, 04, 05, 06, 21 10 105 850
15 Bundesministerium für Gesundheit............. 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 376 415
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit...................... 01, 05, 06, 07 315 954
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend..................................... 01, 03, 04 171 465
19 Bundesverfassungsgericht ..... .. .... .. ... . ..... .... 01 26130
20 Bundesrechnungshof................................... 01, 03 106 474
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ................. 01 76 267
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .. .... .. ... .. .. ... .. .. .... . 01 , 05, 08 141 223
30 Bundesministerium für BIidung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologle .... ... .... 01, 11, 12, 13, 14 159 649
32 Bundesschuld .............................................. 03 59 010
Summe ........ ,.........................................;.... . 28 803 428
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 7. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Artikel 1 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen,
(BGBI. 1 S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.
Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322), wird Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als
wie folgt geändert: Bestandteil des Europäischen Systems der Zentral-
banken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine
Wirtschaftspolitik der Bundesregierung."
1. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „zweihundertneunzig
Millionen" durch die Worte „fünf Milliarden" ersetzt.
8. In§ 13 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
9. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat"
,,§3 die Worte „unbeschadet des Artikels 105a Abs. 1
Aufgaben des EG-Vertrages" eingefügt.
Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der
Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil 10. Die§§ 15 und 16 werden aufgehoben.
des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie
wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vor- 11. In § 25 werden nach der Angabe ,,§§ 19 bis 24" die
rangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, Worte „oder auf der Grundlage der Satzung des
und sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zah- Europäischen Systems der Zentralbanken und der
lungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland. Sie Europäischen Zentralbank" eingefügt.
nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Auf-
gaben wahr." 12. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der Jahresabschluß ist unter Berücksichtigung der
3. In § 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort „ist" die Aufgaben der Deutschen Bundesbank, insbesondere
Worte „unbeschadet des Artikels 6 Abs. 2 der Sat- als Bestandteil des Europäischen Systems der Zen-
zung des Europäischen Systems der Zentralbanken tralbanken, aufzustellen und mit den entsprechenden
und der Europäischen Zentralbank" eingefügt. Erläuterungen offenzulegen; die Haftungsverhältnisse
brauchen nicht vermerkt zu werden. Soweit sich aus
Satz 2 keine Abweichungen ergeben, sind für die
4. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Wertansätze die Vorschriften des Handelsgesetz-
„Der Zentralbankrat bestimmt die Geschäftspolitik buchs für Kapitalgesellschaften entsprechend anzu-
der Bank. Bei der Erfüllung der Aufgaben des wenden."
Europäischen Systems der Zentralbanken handelt er
im Rahmen der Leitlinien und Weisungen der Euro- 13. § 27 wird wie folgt geändert:
päischen Zentralbank. Er erörtert die Auswirkungen
der Geld- und Währungspolitik unbeschadet der a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Weisungsunabhängigkeit des Präsidenten in seiner „ 1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch
Eigenschaft als Mitglied des Rates der Europäischen mindestens fünfhundert Millionen Deutsche
Zentralbank sowie der für die Europäische Zentral- Mark, sind einer gesetzlichen Rücklage,
bank geltenden Geheimhaltungsvorschriften." soweit sie den Betrag von fünf Milliarden
Deutsche Mark unterschreitet, bis zu ihrer Auf-
5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das füllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage
Wort „fünf" ersetzt. darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen
und zur Deckung anderer Verluste verwendet
werden;".
6. In § 8 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „zwei" durch das
Wort „fünf" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3275
14. § 28 wird aufgehoben. bank bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
tenden Fassung gebildete Rücklage und die gesetz-
15. Nach § 44 wird folgender§ 45 eingefügt: liche Rücklage, soweit sie den Betrag von fünf Milliar-
den Deutsche Mark übersteigt, werden im Jahres-
.,§45 abschluß zu dem Stichtag aufgelöst, der dem Beginn
Übergangsvorschrift des ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik
Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion
(1) § 2 Satz 2 und§ 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vor-
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ausgeht. Die sich aus der Auflösung ergebenden
über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Beträge werden in das Grundkapital eingestellt, bis
Jahresabschluß zu dem Stichtag anzuwenden, der dieses fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt. Der
dem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der überschießende Betrag wird dem Reingewinn zuge-
Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der führt."
Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages
unmittelbar vorausgeht. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 in
der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung Artikel2
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ist
Artikel 1 Nr. 5, 6 und 8 tritt am Tage nach der Ver-
erstmals auf das darauf folgende Geschäftsjahr an-
kündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem
zuwenden.
Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an
(2) Die bisher nach§ 27 Nr. 2 in der bis zum Tage der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j
vor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundes-
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes- gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesetz
zur Aufhebung des Fischwirtschafts-
gesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Aufheben der Vorschriften
Es werden aufgehoben
1. das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 349), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
und
2. die Fischwirtschaftsverordnung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2403),
geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018).
§2
Überleitungsvorschrift
Auf Abgaben, deren jeweiliger Erhebungszeitraum mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 1997 oder früher geendet hat, sind das Fischwirtschaftsgesetz und die
Fischwirtschaftsverordnung in der am 31. Dezember 1997 jeweils geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
§3
Neubekanntmachung des Seefischereigesetzes
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Seefischereigesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
§4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3277
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1998
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1998)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der
§1 Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes leistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 640-6, von 300 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Sondervermögens zu übernehmen.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
(BGBI. 1 S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil 1 Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
Jahr 1998 - wird in Einnahmen und Ausgaben auf soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
15 534 700 000 Deutsche Mark genommen werden kann oder in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
festgestellt. Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird er- nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1998 genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
Kredite in Höhe von Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
7 137 590 000 Deutsche Mark verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
aufzunehmen. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1998 fällig werdenden
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-
rechnen.
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
§6
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1996 und
1997 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Der in Kapitel 1 Titel 681 02 veranschlagte Betrag und
Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. die Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begren-
zung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des
ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestimmung
§3 ausgenommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, §7
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt
nehmen. für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche
Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden.
§4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge §8
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf- Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1999 weiter.
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts-
plans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet §9
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3279
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1998
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1996
Teill
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Kap.1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1996
1998 1997
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
, 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Haupt-
leihinstituten vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ....... . 9 900 000 9 900 000 6 388 272*)
Verpflichtungsermächttgung . . . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig im Jahr 1999
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umwelt-
schutz und Energieeinsparung ......................... . 2 700 000 2 710 000 2713617
Verpfllchtungsermächttgung . . . . . . . . . . . . . . . 840 000 000 DM
davonfälllg:
Jahr 1999 blszu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 000 000 DM
Jahr 2000 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge
Wissenschaftler, Förderung von Maßnahmen Im Rahmen
des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung 10000 12 000 7087
Verpfllchtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
davonfälllg:
Jahr 1999 bis zu .......................... . 4000000DM
Jahr 2000 bis zu .......................... . 3000000DM
Jahr 2001 bis zu .......................... . 2000000DM
Jahr 2002 bis zu .......................... . 1 OOOOOODM
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 12 610 000 12 622 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse .......................... . 10000 12 000
Ausgaben für Investitionen 12 600 000 12 610 000
Gesamtausgaben 12 610 000 12 622 000
*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß des Teils 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3281
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tlt. 862 01 c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften,
um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften-
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
dem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständi-
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen
sche Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaften bei
vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute
der Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöri-
kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten
ger Freier Berufe.
Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regionalen
Fördergebieten) vernachlässigt werden. d) Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittle-
ren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: Berufe.
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten und
e) langfristige Darlehen zur Finanzierung marktnaher Forschung
Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 950 Mio DM
und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistun-
b) Existenzgründungen gen sowie ihrer Markteinführung.
- Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio DM
- Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 3 050 Mio DM Zu Tit. 862 02
c) mittelständische Bürgschaftsbanken Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
sowie Refinanzierung privater Kapital- a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
beteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Mio DM sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
d) Ausbildungsplätzeprogamm . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio DM in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio DM b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
folgende Zwecke gewährt werden:
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für umwelt-
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der freundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" in den alten Bundesländern und Berlin (West), soweit 840 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen
diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapi- zugesagt.
tel 09 02 Titel 882 82) erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvesti-
tionen bestehender mittelständischer Unternehmen in den neuen Zu Tlt. 681 02
Bundesländern zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 3 Mio DM auf Stipendien-
520 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächti-
programme, und zwar
gungen zugesagt.
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge- - 1,5 Mio DM auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
werblichen Wirtschaft. Studenten aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein
einjähriger Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird,
Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsverbil-
ligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die - 1,2 Mio DM auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selbständi- jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög-
gen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Reprivatisie- lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch-
rung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können gefördert schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie - abge-
- 300 000 DM zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
sehen von der persönlichen Haftung - vom Existenzgründer nicht
ship Program's.
abgesichert zu werden brauchen und im Konkursfall unbe-
schränkt haften. Ferner werden in den neuen Bundesländern und Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit-
Berlin Ost zinsverbilligte Darlehen an gewerbliche Unternehmen stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost-
zur Verstärkung der Eigenkapitalbasis bei Beteiligung eines und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul-
unternehmerisch kompetenten Partners gewährt. - Zur Aufrecht- lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung
erhaltung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Eigen- der genannten Stipendienpogramme finanziert werden.
kapitalhilfedarlehen muß der Bund den Banken gegenüber für
Ausfälle Bürgschaften übernehmen. Hierfür zahlen Darlehens- Ferner dient der Baransatz der Durchführung des Deutschen Pro-
nehmer und das ERP-Sondervermögen eine nach dem Prinzip gramms für transatlantische Begegnung. Dabei handelt es sich um
der Selbstfinanzierung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im
Bundeshaushaltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften werden Sinne von Georg C. Marshall. Über die Auswahl der zu fördernden
aus dem Einzelplan 32 geleistet. Projekte entscheidet ein Interministerieller Ausschuß im Einver-
nehmen mit dem Unterausschuß des Wirtschaftsausschusses
Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön- ,,ERP-Wirtschaftspläne".
nen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der
Heilberufe) gefördert werden. 1 369,6 Mio DM sind auf Grund Außer dem Baransatz von 1O Mio DM sind bei diesem Titel Verpflich-
früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt. tungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 1O Mio DM ver-
anschlagt, um Zuschußzusagen für kommende Jahre geben zu
Diese Erläuterung ist verbindlich. können.
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1998 1997
1996
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maß-
gabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent-
wicklungsländer (Exportfonds) ......................... . 400 000 400 000 273 056
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 275 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 2000 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 000 000 DM
Jahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 000 000 DM
Gesamtausgaben
- - -400-000
----- - -
400 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen 400 000 400 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3283
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745 - Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1996
1998 1997
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen .......................................... . 2500 2500 59
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ................................ . 200 200 11
575 01-928 Verzinsung der Kredite ................................ . 2 514 000 3 057 000 2 599 230
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ................ . 8000 5000 1 078
Gesamtausgaben 2 524 700 3 064 700
Abschluß
Sächliche Ausgaben .................................. . 2 700 2 700
Zinskosten .......................................... . 2 514 000 3 057 000
Ausgaben für Investitionen 8000 5000
Gesamtausgaben 2 524 700 3 064 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3285
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätig-
keit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz ent-
stehen.
Finanziert werden können auch praxisnahe Untersuchungsformen
(z. B. Seminare, Workshops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkennt-
nisse für die Fortentwicklung der ERP-Programme gewonnen wer-
den können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z.B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Haupt-
leihinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sonderver-
mögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie
die Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus
dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 1996 186,9 Mio DM.
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1996
1998 1997
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a.......................... 1 000 500 980
119 99-680 Vermischte Einnahmen ................................. 1 000 1 000 1 577
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapitalfinan-
zierung ............................................... 1 600 2000 1 560
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ..... 10 20 6
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 200 206
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ................................... 2 364600 2877400 2 602 202
162 03-872 Sonstige Zinsen ....................................... 150 000 100 000 272 033
182 01-691 Tilgung von Darlehen .................................. 5 328 700 5 344 270 10139 812
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ............................... 7137 590 7 328 500 - 71 598
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ................ 550 000 433 000 68000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ........... 10
Gesamteinnahmen 15 534 700 16 086 700
Abschluß
Verwaltungseinnahmen 10
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 534 700 16 086 690
-----------
Gesamteinnahmen 15 534 700 16 086 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3287
Einnahmen
Erläuterungen
6
ZuTit.11999 Zu Tit. 182 01
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus- Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 2153 800 000 DM
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 2 897 000 000 DM
Zu Tit. 121 02
c) Weberbank
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 267 900 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
d) Sonstige .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
5 328 700 000 DM
ZuTit.14101
Zu Tit. 325 02
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-
Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
Zu Tit. 162 01 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 884 300 000 DM
ländern.
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 1 401 000 000 DM
c) Weberbank
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . 77 300 000 DM Zu Tit. 331 02
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für
Investitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapital-
2 364 600 000 DM markt das Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen
(§ 5 Abs. 1 ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das
ERP-Sondervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt.
ZuTit.16203 Insgesamt sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd.
9,4 Mrd DM zugesagt worden.
Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten. Diese Erläuterung ist verbindlich.
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Abschluß
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Bezeichnung sächliche Zins-
Kap. und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
Investitionsfinanzierung 12610000 10 000 12 600 000
2 Exportfinanzierung ... . 400 000 400 000
3 Sonstige Ausgaben .. . 2 524 700 2 700 2 514 000 8000
4 Einnahmen . . . . . . . . . . 15 534 700
15 534 700 15 534 700 2 700 2 514 000 10 000 13 008 000
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben
Ist-Ergebnis 1996
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ................................................ . 945 495 799
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................... . 1 083 638 781
641 Handel ............................................................... . 792 560 385
650 Fremdenverkehr ...................................................... . 447165 936
670 Sonstige Dienstleistungen .............................................. . 226145 626
680 Sonstige Bereiche (Freie Berufe, Modernisierungsprogramm) ............... . 2 591473362
691 Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet) ........................ . 301 792155
Summe 6 388 272 044
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3289
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.1996
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
soll Verpflichtungen
sowie
1997 fällig ab 1998 1998 1999 2000 2001 ff.
Zweckbestimmung b) VE 1997
(stichwortartig) c) VE 1998
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap.1
862 01 Mittelständische Unternehmen ...... 9 900,0 a)
b) 1 889,6 1 889,6
c) 1 889,6 1 889,6
86202 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 710,0 a)
b) 810,0 405,0 405,0
c) 840,0 420,0 420,0
681 02 Gewährung von Stipendien, Förderung
transatlantischer Beziehungen ...... 12,0 a) 3,3 1,8 1,5
b) 10,0 6,0 4,0
c) 10,0 4,0 3,0 3,0
Kap.2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer. . ............ 400,0 a) 175,0 175,0
b) 205,0 100,0 105,0
c) 275,0 140,0 135,0
Summe b) 2 914,6 2 400,6 514,0
c) 3 014,6 2 313,6 563,0 138,0
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teill
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1998 1997
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ................................................... . 15 534 700 16 086 700
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl-
betrages)
2. Einnahmen .................................................. . 8 397110 8 758 200
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ........................................... . 7137 590 7 328 500
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 11312590 8 773 500
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... . 4175 000 1445000
Saldo ....................................................... . 7137 590 7 328 500
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................... .
6. Finanzierungssaldo ........................................... . 7137 590 7 328 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3291
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil!
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1998 1 1997
1 OOODM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1 .1 langfristig 10 000 000 8 000 000
1.2 kurzfristig 1312590 773 500
Summe 1. 11 312 590 8 773 500
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden .............................. . 2 475 000 1200000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden .............................. . 1 700 000 245 000
Summe 2. 4175 000 1445000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ...................... . 7137 590 7 328 500
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31 . 12. 1996 am 31 . 12. 1995
DM DM
A. Bankguthaben .............................................. . 6 898 281 336,86 5 816 378 336,31
B. Darlehensforderungen 49 414 079 336,01 50 186 630 895,62
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ............. . 30 796 539,69 46 314 838,96
2. Tilgungsforderungen ...................................... . 214 586 015,97 257 939 871,26
3. Regreßforderungen 3 494 568,41 3 500 233,41
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .............................. . 90 000 000,00 90 000 000,00
2. Deutsche Ausgleichsbank .................................. . 381 000 000,00 381000000,00
3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA - Genußrechtskapital - 40 000 000,00 40 000 000,00
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-
finanzierungsprogramms ................................... . 5 239 500,00 6 739 500,00
57 077 477 236,94 56 828 503 675,56
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1996
Darlehen ............................................................................ . 9183 914 DM
Zinsen .............................................................................. . 98 788 DM
Gewährleistungen ................................................................... . 1078336 DM
10 361 038 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3293
nach dem Stand vom 31. Dezember 1996
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.1996 am 31 . 12. 1995
DM DM
A. Vermögensbestand ......................................... . 23 033 276 870, 76 22 712 705 699,47
B. Verbindlichkeiten ........................................... . 34 044 200 366, 18 34 115 797 976,09
57 077 477 236,94 56 828 503 675,56
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ............................. . 186 924 343,00 223 917 571,79
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Postgesetz
(PostG)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt6
das folgende Gesetz beschlossen: Angebot von Teilleistungen, Zugang
zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
1n ha ltsü be rsicht § 28 Angebot von Teilleistungen
Abschnitt 1 § 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
Allgemeine Vorschriften § 30 Vorlagepflicht für Verträge
§ Zweck des Gesetzes § 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde
§ 2 Regulierung § 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen Abschnitt7
Förmliche Zustellung nach
Abschnitt2 öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Lizenzen § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 5 lizenzierter Bereich
§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung
§ 6 Erteilung der Lizenz
§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung
§ 7 Übertragung der Lizenz
§ 8 Lizenzierungskosten Abschnitts
§ 9 Widerruf der Lizenz
Anzeigepflicht,
§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
§ 36 Anzeigepflicht
Abschnitt3
§ 37 Berichtspflicht
Universaldienst
§ 38 Schadensersatzpflicht
§ 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes
§ 12 Gewährleistung des Universaldienstes
§ 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten Abschnitt9
§ 14 Ausschreibung von Dienstleistungen Postgeheimnis, Datenschutz
§ 15 Ausgleichsleistung § 39 Postgeheimnis
§ 16 Ausgleichsabgabe § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
§ 17 Umsatzmitteilungen § 41 Datenschutz
§ 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Abschnitt4
Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen
§ 18 Postdienstleistungsverordnung
Abschnitt 1 O
Postwertzeichen,
Abschnitts Regulierungsbehörde
Entgeltregulierung § 43 Postwertzeichen
§ 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte § 44 Regulierungsbehörde
§ 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung § 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht
§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung § 46 Beschlußkammern
§ 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung § 47 Tätigkeitsbericht
§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
§ 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte
§ 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte Abschnitt 11
§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Bußgeldvorschriften
Entgeltüberprüfung
§ 49 Bußgeldvorschriften
§ 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedin-
gungen § 50 Zuständige Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3295
Abschnitt 12 1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Übergangsvorschriften folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
§ 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz a) die Beförderung von Briefsendungen,
§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetz- b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren
lichen Exklusivlizenz Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
§ 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklu-
sivlizenz c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unterneh-
§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetz-
lichen Exklusivlizenz
men erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buch-
stabe a oder b erbringen.
§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungs-
verbots 2. Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilun-
gen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende
Abschnitt 13
Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind
Schlußvorschriften keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1.
§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Mitteilungen, die den Em~änger nicht mit Namen
Bereich des Universaldienstes bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbe-
§ 57 Überleitungsbestimmungen zeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3. Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder
Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
Abschnitt 1
4. Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das
Allgemeine Vorschriften nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsen-
dungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungs-
§1 absicht.
Zweck des Gesetzes 5. Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Num-
mer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert wer-
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im
den.
Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienst- 6. Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach
leistungen zu gewährleisten. § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen als marktbeherrschend anzusehen ist.
§2
Regulierung Abschnitt 2
(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Lizenzen
Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind: §5
1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die lizenzierter Bereich
Wahrung des Postgeheimnisses,
(1) Einer Erlaubnis" (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen,
2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funk- deren Einzelgewicht nicht mehr als 1 000 Gramm beträgt,
tionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den gewerbsmäßig für andere befördert.
Märkten des Postwesens,
(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundver-
sorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen 1. Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsge-
Preisen (Universaldienst), hilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach
Absatz 1 erteilt worden ist,
4. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
2. Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung
5. die Berücksichtigung sozialer Belange. beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betref-
(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen fen,
bleibt unberührt. 3. Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne
§3 nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnel-
len und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom
Anwendungsbereich
Absender zum Empfänger ständig begleitet werden
Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf
Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforder-
deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsver- lichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).
ordnungen etwas anderes bestimmen.
§6
§4 Erteilung der Lizenz
Begriffsbestimmungen
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestim- Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der
mungen: Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
llzenzpfllchtlge Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Über-
Ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach tragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbei-
Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über tung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen
Lizenzanträge Innerhalb von sechs Wochen entscheiden. wird. Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele kation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, dem Bundesministerium der
nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser
Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem
Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmun-
gen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungs-
nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Höhe
behörde eine Nebenbestlmmmung aufzuheben, wenn die
der Gebühren zu regeln.
Voraussetzungen für diese entfallen sind.
(3) Die Lizenz Ist zu versagen, wenn §9
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- Widerruf der Lizenz
steller für die Ausübu.ng der Lizenzrechte nicht die
erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder (1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde
Fachkunde besitzt, über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die
widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Ver-
Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffent-
pflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- nachkommt.
steller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im
(2) Ein Widerruf nach Absatz 1 ist erst zulässig, wenn der
lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich
Lizenznehmer einer Aufforderung der Regulierungsbe-
unterschreitet.
hörde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht
Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche innerhalb der ihm gesetzten Frist Folge geleistet hat.
1. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur § 10
Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produkti- Strukturelle Separierung
onsmittel zur Verfügung stehen werden, und getrennte Rechnungsführung
2. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als einem
daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhal-
Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind,
ten wird,
müssen Postdienstleistungen in einem oder mehreren
3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß rechtlich selbständigen Unternehmen erbringen, denen
die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Perso- wesentliche unternehmerische Entscheidungsbefugnisse
nen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen zustehen.
und Fertigkeiten verfügen werden.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt für Postdienst-
leistungen marktbeherrschend sind, haben die Nachvoll-
§7 ziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Post-
Übertragung der Lizenz dienstleistungen innerhalb des lizenzierten Bereichs durch
Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises zu
(1) Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform gewährleisten. Dasselbe gilt für die finanziellen Beziehun-
und der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbe- gen zwischen Postdienstleistungen im lizenzierten und
hörde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen Postdienstleistungen im nicht lizenzierten Bereich. Die
des§ 6 Abs. 3 zu versagen. Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der inter-
(2) Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt§ 46 nen Rechnungslegung für Postdienstleistungen vorgeben.
der Gewerbeordnung. Zuständige Behörde Im Sinne des
§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung Ist die Regullerungs-
behörde. Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreter fort- Abschnitt 3
geführt werden, Ist dies der Regullerungsbebörde unver- Universaldienst
zügllch anzuzeigen.
(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz ertellt, so hat § 11
Jeder, der Aktien oder Geschäftsantelle der Gesellschaft
Begriff und Umfang des Unlveraaldlenetee
· erwirbt und hierdurch Ober mehr als zehn vom Hundert der
Aktien oder Geschäftsantelle der Gesellschaft verfügt, (1) Unlversaldlenstlelstungen sind ein Mindestangebot
dies der Regullerungsbehörde unverzügllch anzuzeigen. an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächen-
deckend In einer bestimmten Qualität und zu einem
§8 erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universal-
dienst ist auf lizenzpflichtlge Postdienstleistungen und
Llzenzlerungskosten
Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförde-
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und rungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen
über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz wer- erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur sol-
den Gebühren und Auslagen erhoben. Es werden auch che Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar an-
dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag gesehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3297
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenz-
verordnung, die der Zustimmung des Bundestages und nehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht
des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 unbillig benachteiligen.
Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein
Festlegung der Universaldienstleistungen ist der techni-
Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt
schen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfrage-
tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2
gerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind dar-
oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheit-
über hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen ein-
liches Unternehmen wird durch jede Verbindung von
schließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und
Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge
und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abge-
schlossen und abgewickelt werden können, Briefausliefe- geschaffen.
rung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für (5) Unternehmen, die zur Erbringung von Universal-
die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung dienstleistungen nach den Absätzen 2 oder 3 oder nach
festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die § 14 Abs. 2 herangezogen werden, können durch die
Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustim- Regulierungsbebörde zur Zusammenarbeit verpflichtet
mung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundes- werden.§ 31 gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde
tag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Ein- kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entspre-
gang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung chend§ 31 Abs. 2 auch dann festlegen und ihre Rechts-
verweigert hat. verbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unter-
nehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle
§12 einer Nichteinigung davon absehen, die Regulierungs-
Gewährleistung des Universaldienstes behörde als Schlichtungsstelle anzurufen.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universal-
§14
dienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder ange-
messen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im Ausschreibung von Dienstleistungen
lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3
Kalenderjahr mehr als eine Million Deutsche Mark betra-
zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet
gen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der§§ 13 bis 17 dazu
werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinrei-
beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht
chend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflich-
werden kann.
tung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat
der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die
Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulie-
durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des rungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen,
§ 23. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett- wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
bewerbsbeschränkungen geschaffen.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjeni-
gen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen
§13
Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen
Auferlegung von Ausgleich dafür verlangt.
Universaldienstleistungspflichten
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universal- möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend
dienstleistung nicht ausreichend oder angemessen er- Absatz 1 ausgeschrieben.
bracht wird, veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung
diesbezügliche Feststellung in ihrem Amtsblatt. Sie kün-
nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im ein-
digt an, nach den Absätzen 2 bis 4 sowie den §§14 bis 17
zelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in wel-
vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb
chem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und
eines Monats nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die
nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähig-
Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 15 zu er-
keit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewer-
bringen.
tet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln
(2) Nach Ablauf der In Absatz 1 genannten Frist kann die für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens Im
Regulierungsbehörde eines der In § 12 bezeichneten einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvoll-
Unternehmen dazu verpflichten, die Universaldienstlei- ziehbar und diskrlmlnlerungsfrel sein.
stung zu erbringen. Die Verpflichtung kann nur einem
Lizenznehmer auferlegt werden, der auf dem räumlich
§15
relevanten oder einem räumlich angrenzenden Markt
llzenzpflichtige Postdienstleistungen erbringt und auf die- Ausglelchslelstung
sem Markt marktbeherrschend ist.
(1) Ein Lizenznehmer kann für die ihm nach § 13 Abs. 2
(3) Sind auf dem jeweiligen Markt mehrere Lizenzneh- oder 3 auferlegte Verpflichtung einen Ausgleich von der
mer gemeinsam marktbeherrschend, kann die Regulie- Regulierungsbebörde verlangen, wenn er nachweist, daß
rungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommen- die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten
den Lizenznehmer einen oder mehrere dieser Lizenzneh- Bereitstellung der von ihm geforderten Dienstleistung
mer verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. einschließlich einer angemessenen Verzinsu·ng des einge-
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
setzten Kapitals die Erträge der Dienstleistung überstei- Abschnitt 4
gen. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechts-
verordnung nach § 11 Abs. 2 festgelegten oder festzu- Rahmenbedingungen
legenden erschwinglichen Preise zu berechnen. für Postdienstleistungen
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres,
§18
in dem ein Defizit bei der Erbringung der Dienstleistung
entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich Postdienstleistungsverordnung
nach den durch die Erbringung der Dienstleistung entste-
henden langfristigen zusätzlichen Kosten einschließlich Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapi- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvor-
tals abzüglich der mit der Dienstleistung erzielten Erträge. schriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistun-
Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 ent- gen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbe-
sprechend. sondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den
Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen
(3) Im Falle der Ausschreibung nach § 14 gewährt die und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der
Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haf-
Ausschreibungsergebnis. tungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbe-
schränkung festgelegt werden.
§16
Ausgleichsabgabe Abschnitt 5
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich Entgeltregulierung
nach § 15, ist jeder Lizenznehmer, dessen Umsatz in dem
Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als
eine Million Deutsche Mark betragen hat, verpflichtet, zu §19
dem von der Regulierungsbehörde zu leistenden Aus- Genehmigungsbedürftige Entgelte
gleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. Die
Höhe der Abgabe bemißt sich nach dem Verhältnis des Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für
Umsatzes des Lizenznehmers zu der Summe der Umsätze lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, bedürfen der
aller nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer. Umsatz im Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der
Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der jeweils im Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherr-
lizenzierten Bereich erzielte Umsatz. schend ist. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförde-
rungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus- von 50 Briefsendungen angewendet werden.
gleich nach § 15 gewährt wird, setzt die Regulierungs-
behörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile
der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest §20
und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem
nach § 15 Abs. 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an
marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu
dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalender- orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu ent-
jahres. sprechen.
(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu (2) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen
zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab 1. keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf
Zugang des Festsetzungsbescheids an die Regulierungs- Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durch-
behörde zu entrichten. setzen kann,
(4) Kann von einem nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten 2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmög-
Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt lichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für
werden, ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten im Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beein-
Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile zu tragen. trächtigen,
3. einzelnen Nactifragern keine Vorteile gegenüber ande-
§17 ren Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen
Umsatzmitteilungen einräumen,
es sei denn, daß hierfür eine rechtliche Verpflichtung oder
(1) Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universal-
ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund nachgewie-
dienstleistung nach § 13 Abs. 2 oder 3 oder § 14 erfolgt,
sen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Ein-
haben die Lizenznehmer der Regulierungsbehörde ihre
haltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im
im lizenzierten Bereich erzielten Jahresumsätze auf Ver-
lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer
langen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die
flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen
Regulierungsbehörde den jeweiligen Umsatz schätzen.
und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungsla-
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze gilt§ 23 Abs. 1 Satz 2 sten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge
und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen
entsprechend. zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3299
(3) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlas- §23
sene Rechtsverordnung bleiben unberührt. Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die
§21
von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung verlangen.
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die
genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe
1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des
entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit- vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten
stellung oder Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 genehmigungsbe-
dürftig ist, so sind die Verträge unwirksam.
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-
größen für die durchschnittlichen Änderungsraten der (3) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung
Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienst- eines Vertrages, der ein anderes als das genehmigte Ent-
leistungen. gelt enthält oder der nach Absatz 2 Satz 2 unwirksam ist,
untersagen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungs-
behörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderun-
§24
gen des§ 20 Abs. 2 Nr. 1 entspricht. Im Falle des Absat-
zes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maß- Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte
größen die Anforderungen des§ 20 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.
(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte
nach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforde- Entgelte nicht den Maßstäben des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
rungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 nicht entsprechen oder wenn entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Über-
sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die prüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Über-
Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig prüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
ist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2 (2) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von
Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen. zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord- (3) Stellt die Regulierungsbebörde fest, daß die über-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, prüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2
nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Nr. 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unter-
Genehmigungsarten und die Voraussetzungen, nach nehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten
denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, wel- Maßstäben anzupassen. Die Aufforderung der Regulie-
ches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung rungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
kommt. In der Rechtsverordnung sind die Einzelheiten des zu veröffentlichen.
Verfahrens zu regeln, insbesondere die Verpflichtung des
(4) Erfolgt eine nach Absatz 3 von der Regulierungs-
Lizenznehmers zur Vorlage von Unterlagen, die Ausge-
behörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulie-
staltung der vom Lizenznehmer zu erstellenden Kosten-
rungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen
rechnung sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehör-
und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
de zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind die
Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genann-
ten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 §25
und 2 gelten auch für die Entgeltüberprüfung nach den Überprüfung nicht
§§24 und 25. genehmigungsbedürftiger Entgelte
(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-
§22 kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmi-
gungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem
Entscheidung über die Entgeltgenehmigung
Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maß-
(1) Die Genehmigung der Entgelte ist schriftlich zu bean- stäben des § 20 Abs. 2 entsprechen, leitet die Regulie-
tragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der rungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern
Antrag für eine sich anschließende Genehmigung späte- der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherr-
stens zehn Wochen vor Fristablauf vorzulegen. , schend ist. Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung
dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. § 24 Abs. 2
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über einen gilt entsprechend.
Genehmigungsantrag innerhalb von sechs Wochen nach
Eingang des Antrags. Sie kann die Frist durch Mitteilung (2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte
an den Antragsteller um bis zu vier Wochen verlängern. nicht den Maßstäben des§ 20 Abs. 2 entsprechen, fordert
Innerhalb dieser vier Wochen hat die Regulierungsbehör- sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unver-
de über den Entgeltantrag zu entscheiden. züglich den genannten Maßstäben anzupassen. Die Auf-
forderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der
(3) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Abs. 2 des Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbe-
(3) Erfolgt eine nach Absatz 2 von der Regulierungs-
stimmungen versehen werden.
behörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulie-
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulie- rungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen
rungsbehörde zu veröffentlichen. und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§26 verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Ge-
Anordnungen im Rahmen der
schäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für
Angebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung
gen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach
(1) Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder
§ 22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§ 24 der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die
und 25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette ange-
Anbieter messen berücksichtigt werden.
1. die erforderlichen detaillierten Angaben zum Lei- (3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von
stungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz, ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne
zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 ent-
Kosten sowie zu den voraussehbaren Auswirkungen sprechend.
auf Kunden und Wettbewerber macht,
2. sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt, §29
3. seine Kostenrechnung innerhalb einer angemessenen Zugang zu
Frist in einer Form ausgestaltet, die es der Regulie- Postfachanlagen und Adreßänderungen
rungsbehörde ermöglicht, die erforderlichen Daten
über Kosten zu erlangen. (1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflich-
tige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so ist er,
. (2) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach
soweit dies nachgefragt wird, verpflichtet, auf diesem
Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein
Markt anderen Anbietern von Postdienstleistungen gegen
Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festge-
Entrichtung eines Entgelts die Zuführung von Postsen-
setzt werden.
dungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu
(3) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in wel- gestatten, es sei denn, dies ist sachlich nicht gerecht-
cher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu ver- fertigt. § 28 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
öffentlichen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Zugang zu den bei
einem marktbeherrschenden Lizenznehmer vorhandenen
§27 Informationen über Adreßänderungen.
Änderung entgeltrelevanter
Allgemeiner Geschäftsbedingungen §30
Die §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn All- Vorlagepflicht für Verträge
gemeine Geschäftsbedingungen geändert werden und
dadurch, ohne daß die als Entgelte festgelegten Beträge Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge
geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den
als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt. Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regu-
lierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertrags-
abschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzu-
Abschnitt 6 legen.
Angebot von Teilleistungen, Zugang
§31
zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
Schlichtung und
§28 Anordnungen der Regulierungsbehörde
Angebot von Teilleistungen (1) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 ver-
pflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teil-
(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenz-
leistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine
pflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so
Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu
hat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt
Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb
Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen
von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs
gesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich
nicht zustande, können die Beteiligten gemeinsam die
zumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von
Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen.
Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach
Satz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen (2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder§ 29 ver-
nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbe- pflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teil-
werb auf demselben oder einem anderen Markt unverhält- leistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine
nismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teil- Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu
leistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähig- Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb
keit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs
gefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapa- nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde nach Anru-
zitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind. fung durch einen der Beteiligten innerhalb von zwei Mona-
ten die Bedingungen eines Vertrages festzulegen und die
(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzub.ietenden
Geltung dieses Vertrages anzuordnen.
Teilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den§§ 19
und 20, wenn die Teilleistungen von dem nach 'Absatz 1 (3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3301
§32 §35
Besondere Mißbrauchsaufsicht Haftung bei der
Durchführung der förmlichen Zustellung
(1} Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem
Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der
marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befug- Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet
nisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherr- der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften
schende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-recht-
im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein lichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen
marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen Bereich.
durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die
Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Post-
dienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Abschnitt 8
beeinträchtigt. Anzeigepflicht,
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen
oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Ver- §36
träge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor Anzeigepflicht
fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf,
den beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu
bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung
des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungs-
behörde schriftlich anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde
Abschnitt 7 kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt ver-
Förmliche Zustellung nach öffentlichen.
öffentlich-rechtlichen Vorschriften §37
Berichtspflicht
§33
Wer Postdienstleistungen erbringt, hat der Regulie-
Verpflichtung zur förmlichen Zustellung rungsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Informa-
tionen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale
(1} Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht
erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-
ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnun- schaft auf Grund von Richtlinien, die nach Artikel 90 Abs. 3
gen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung oder Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Euro-
regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflich- päischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
tung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausge-
stattet (beliehener Unternehmer}. §38
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Schadensersatzpflicht
Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung
nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz,
marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-
wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustel- nung, eine mit einer Lizenz verbundene Auflage oder eine
lung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährlei- sonstige Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt,
stet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn ist, sofern die Rechtsvorschrift, die Auflage oder die
der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Vor- Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem
aussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befrei- zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Scha-
ung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbun- dens verpflichtet.
den werden.
Abschnitt 9
§34
Postgeheimnis, Datenschutz
Entgelt für die förmliche Zustellung
§39
Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein
Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenzneh- Postgeheimnis
mer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheit-
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Um-
lichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkun-
stände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juri-
dungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abge-
stischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
golten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1
und 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch (2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet,
die Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mit-
Justiz und das Bundesministerium ·des Innern sind unver- wirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach
züglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet wor-
informieren. den ist.
4
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, tigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der
sich oder anderen über das für die Erbringung der Post- Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juri-
dienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von stische Personen, die dem Postgeheimnis unterliegen,
Postsendungen oder den näheren Umständen des Post- stehen den personenbezogenen Daten gleich. Für Mittei-
verkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tat- lungen an den Betroffenen gilt § 19 des Bundesdaten-
sachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in schutzgesetzes, für die Berichtigung, Sperrung und
Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung Löschung von Daten gilt § 20 Abs. 1 bis 7 des Bundes-
dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die datenschutzgesetzes.
Weitergabe an andere,, ist nur zulässig, soweit dieses
(2) Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechts-
Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vor-
verordnung dürfen Unternehmen und ~ersonen, die
sieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen
geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbrin-
oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138
gung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und
des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen,
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäfts-
dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um mäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für
1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen 1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern
tariflicher Voraussetzungen zu prüfen, eines Vertragsverhältnisses,
2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern, 2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger 3. das ordnungsgemäße Ausliefern von Postsendungen,
oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu 4. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Aus-
ermitteln, werten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Ent-
4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Post- gelte für geschäftsmäßige Postdienste.
.sendung für Personen und Sachen ausgehen. Auf Grund der Befugnisse nach Satz 1 ist die Erhebung,
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich auf den
im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Inhalt von Postsendungen beziehen, nicht zulässig.
Absender ist zulässig. (3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Perso-
(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind nen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für das
zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines
gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich gel- Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und
tend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbrin- nutzen, soweit dies für eigene Zwecke der Werbung, Kun-
gung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um denberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2
die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim genannten Unternehmen oder Personen erforderlich ist
Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens be- und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten
gangen wurden. von Kunden, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen
§40 und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in
Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden,
Mitteilungen an Gerichte und Behörden wenn der Kunde n1cht widerspricht. Sein Einverständnis
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Post- gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein
dienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem
mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Ver- Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
langen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr (4) Die geschäftsmäßige Erbringung von Postdiensten
Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe
der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Dies gilt auch personenbezogener Daten abhängig gemacht werden,
dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erfor- die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dien-
derliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermitt- ste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genann-
lung Widerspruch erhoben hat. ten Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung perso-
nenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilli-
§ 41 gung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter
Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu infor-
Datenschutz mieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nut-
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die zungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muß ausdrücklich
geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbrin- und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektroni-
gung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung schen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemesse-
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum nen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.
Schutz personenbezogener Daten der am Postverkehr
Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nut- §42
zung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der
Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen,
auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck- um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthalte-
bindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für nen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlasse-
die Speicherung festzulegen und insgesamt die berech- nen Rechtsverordnung sicherzustellen. Dazu kann sie von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3303
dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforder- der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
lichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vor- zurückgenommen wird. Das Bundesministerium für Post
schriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Ver- und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einverneh-
pflichteten überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Re- men mit dem Bund~sministerium der Finanzen durch
gulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen desrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.
Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß In einem §44
Unternehmen die §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund
Regullerungsbehörde
des§ 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung nicht einge-
halten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Regulierungsbehörde Im Sinne dieses Gesetzes Ist die
Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersa- auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunika-
gen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßi- tionsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) errichte-
gen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der te Behörde. Die§§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des
Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unterneh- Telekommunlkatlonsgesetzes gelten entsprechend.
men seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz
wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt
unberührt. §45
(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Post- Auskunfts- und Prüfungsrecht
diensten Daten von natürlichen oder juristischen Perso- (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
nen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich
Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des ist, kann die Regulierungsbehörde
Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend 1. von im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereini-
den§§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdaten- gungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirt-
schutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der schaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatz-
Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine zahlen, verlangen,
Beanstandungen an das Bundesministerium für Post und
2. bei im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereini-
Telekommunikation und übermittelt diesem nach pflicht-
gungen von Unternehmen innerhalb der üblichen
gemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einse-
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die hen und prüfen.
Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbe-
(2) Die Regulierungsbehörde erläßt eine schriftliche
auftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministeri-
Anordnung, mit der sie die Auskunft nach Absatz 1 Nr. 1 .
um für Post und Telekommunikation nach Absatz 3 Kennt-
verlangt oder die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 anordnet. In
nis über die näheren Umstände des Postverkehrs
der Anordnung sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-
bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung
stand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der
ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis
Prüfung anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist in
gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
der Anordnung eine angemessene Frist zur Erteilung der
geschränkt.
Auskunft zu bestimmen, bei einer Prüfung ist der Zeit-
punkt der Prüfung anzugeben.
Abschnitt 10 (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter,
bei juristischen Personen-, Gesellschaften oder nicht-
Postwertzeichen,
rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
Regulierungsbehörde Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die ver-
langten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterla-
§43 gen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen
Postwertzeichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und
Geschäftsgrundstücken während der üblichen Betriebs-
(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck oder Geschäftszeiten zu dulden.
,,Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären,
ist dem Bundesministerium für Post und Telekommunika- (4) § 72 Abs. 4 bis 10 des Telekommunikationsgesetzes
tion vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Post- gilt entsprechend.
wertzeichen ist unzulässlg, wenn sie geeignet ist, Ver-
wechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen §46
hervorzurufen. Beschlußkammern
(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bun-
(1) In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 ent-
desministerium für Post und Telekommunikation heraus-
scheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkam-
gegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Post-
mern.
dienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Ent"'.
scheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministeri- (2) In den Fällen der §§ 13 und 14 entscheidet die
um •für Post und Telekommunikation· von den Anbietern Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten
von Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Bei-
werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, sitzern. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem
wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn Beirat.
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(3) § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 4. entgegen
des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. Im
a) § 17 Abs. 1 Satz 1 oder
Falle des Absatzes 2 Satz 1 findet§ 73 Abs. 4 des Tele-
kommunikationsgesetzes keine entsprechende Anwen- b) § 56
dung.
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
§47
5. ohne Genehmigung nach § 19 ein Entgelt erhebt,
Tätigkeitsbericht
6. entgegen § 30 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht
7. entgegen§ 36 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwick-
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
lung auf dem Gebiet des Postwesens vor. In· diesem
oder nicht rechtzeitig erstattet,
Bericht ist auch Stellung zu nehmen zu den Fragen, ob
sich eine Änderung der Festlegung, welche Postdienstlei- 8. entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig,
stungen als Universaldienstleistungen Im Sinne des § 11 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
gelten, empfiehlt sowie ob und gegebenenfalls bis zu wel- stellt oder
chem Zeitpunkt und In welchem Umfang die Aufrechter-
haltung einer Exkluslvllzenz nach § 51 über den dort 9. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ein Postwertzeichen In
genannten Zeltpunkt hinaus erforderlich Ist. Die Bundes- einer zur Verwechslung geeigneten Welse blldllch wle-
regierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den de_rglbt.
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes In ange- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann In den Fällen des
messener Frist Stellung. Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5 mit einer
(2) Die Regullerungsbehörde veröffentllcht In Ihrem Geldbuße bis zu einer MIiiion Deutsche Mark, In den Fällen
Amtsblatt Ihre Verwaltungsgrundsätze, Insbesondere Im des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu hun-
Hlnbllck auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung derttausend Deutsche Mark, In den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
von Lizenzauflagen.
geahndet werden.
§48
§50
Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
Zustlndlge Behörde
Die Regullerungsbebörde entscheidet Im Einvernehmen
Verwaltungsbehörde Im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
mit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich
und räumllch relevanter Märkte und die Feststellung einer
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-
rungsbehörde.
marktbeherrschenden Stellung Im Rahmen dieses Geset-
zes. Trifft die Regullerungsbehörde Entscheidungen nach
den Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem
Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegen- Abschnitt 12
heit zur Stellungnahme.§ 82 Satz 4 bis 6 des Telekommu-
nikationsgesetzes gilt entsprechend.
Übergangsvorschriften
§ 51
Abschnitt 11 Befristete gesetzliche Exkluslvllzenz
Bußgeldvorschriften Bis zum 31. Dezember 2002 steht der Deutschen Post
AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und
§49 adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als
200 Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen des
Bußgeldvorschriften am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entspre-
chende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse be-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
trägt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusiv-
lässig
lizenz). Satz 1 gilt nicht
1 . ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 eine Briefsendung
1 . für die Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendun-
befördert,
gen mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm, von
2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 Postdienst- denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück
leistungen nicht in rechtlich selbständigen Unterneh- einliefert,
men erbringt oder die Nachvollzlehbarkeit der finan-
2. für die Beförderung von Briefsendungen, die vom
ziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorge-
Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und
schriebenen Weise gewährleistet,
vom Empfänger in derselben oder einer anderen Aus-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1, tauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt
Abs. 3 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3, auch In Ver- werden, wobei Absender und Empfänger diesen
bindung mit§ 27, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in
oder § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3305
3. für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es §55
hierzu nach§ 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,
Rechtsverordnung zur
4. für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen Einschränkung des Beförderungsverbots
trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufwei-
Das Bundesministerium für Post und Telekommunika-
sen und qualitativ höherwertig sind,
tion wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
5. für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung
Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer
Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförde-
anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG inner- rungsverbot einzuschränken. Eine Einschränkung nach
halb derselben Gemeinde einliefert, Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile
der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung
6. für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-
Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen setzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.
Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert,
7. für denjenigen, der auf Grund einer Ausschreibung
nach § 14 mit der Erbringung einer Universaldienst- Abschnitt 13
leistung beauftragt worden ist, im Umfang der ihm
Schlußvorschriften
übertragenen Universaldienstleistung.
(2) Als inhaltsglelch Im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gelten §56
Briefsendungen auch dann, wenn sie sich unterscheiden
durch Mlttellungapfllcht bei
Dlenatlelatungaelnachrlnkung
1. die innere Anschrift, sofern sie mit der äußeren Im Bereich des Unlveraaldlenates
Anschrift übereinstimmt,
Hat die Deutsche Post AG Universaldienstlelstungen,
2. die Anrede, die In einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-
nung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie,
3. höchstens zehn Ordnungsbezeichnungen wie Num-
mern (auch in Form von Zahlwörtern), Buchstaben und
diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang
oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung
sonstigen Zeichen, jedoch keine Worte, ausgenom-
genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der
men Produkt- und Länderbezeichnungen, Beträge In
Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der
Deutscher Mark nur bei reinen Angeboten,
Dienstlelstungselnschränkung mitzuteilen.
4. Codier- und Steuerungszeichen,
5. Ort und Tag der Absendung, §57
6. Absenderangaben, Überleltungsbestlmmungen
7. eine oder mehrere Unterschriften. (1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
zes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) oder nach § 2
§52 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der
Fassung des Artikels 6 des Postneuordnungsgesetzes
Unlversaldlenstlelstungspfllcht Im
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) erteilt worden
Zeitraum der gesetzlichen Exkluslvllzenz
ist, bleibt bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid
§ 13 Abs. 2 und 3 ist bis zum 31. Dezember 2002 mit der bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31 . De-
Maßgabe anzuwenden, daß ausschließlich die Deutsche zember 2007, wirksam. Die Befreiung ersetzt nach Maß-
Post AG verpflichtet werden kann. gabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach diesem
Gesetz. Beantragt der Berechtigte eine Lizenz nach die-
sem Gesetz, werden mit der Erteilung dieser Lizenz die
§53 nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erteilte Befrei-
Entgeltgenehmigung ung und die mit dieser Befreiung verbundenen Auflagen
im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz unwirksam.
(2) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen
§ 19 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002 nicht für die Entgelts der Deutschen Post AG richtet sich bis zum
Beförderung von Briefsendungen im Rahmen der Exklusiv- 31. Dezember 1997 nach dem Gesetz über die Regulie-
lizenz nach § 51 . rung der Telekommunikation und des Postwesens vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371 ). Eine Geneh-
§54 migung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist,
bleibt bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid
Verwendung von Postwertzeichen im bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. De-
Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz zember 2002, wirksam.
Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium für Post (3) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz
und Telekommunikation herausgegebene Postwertzei- zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Errichtung der
chen zu verwenden, steht für die Zeit bis zum 31. Dezem- Regullerungsbehörde von dem Bundesministerium für
ber 2002 ausschließlich der Deutschen Post AG zu. Post und Telekommunikation wahrgenommen.
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§58 3. die Verordnung über die Erteilung von Befreiungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten bei Marktöffnungen für Massensendungen im Be-
reich Postwesen vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1
(1) § 8 Satz 3, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und§ 57 Abs. 3 s. 2088),
treten am Tage nach der Verkündung In Kraft. Im übrigen
tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft. 4. die Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenver-
ordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2091 ),
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft
1. die POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung vom 5. die 1000g-Befrelungsverordnung vom 3. Dezember
12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 86), 1996 (BGBI. 1S. 1a32),
2. die Post-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 6. die Mlndestpreisbefrelungsverordnung vom 26. Fe-
1995 (BGBI. 1S. 2016), bruar 1997 (BGBI. 1S. 426).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3307
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1998
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1998 - AELV 1998)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 geren Wirtschaftswerts der Anlagen abgezogen wird.
S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirt-
Forsten: schaftswert von mehr als 239 000 Deutsche Mark ergibt
sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
§1
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
für das Jahr 1998 maßgebende Arbeitseinkommen aus wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschafts- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1
wert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4
landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben. ergebenden Beziehungwert vervielfältigt wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- Für Unternehmen der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 schaftswert über 239 000 Deutsche Mark und unter
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte 900 000 Deutsche Mark (unter 600 000 Deutsche Mark in
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens der Gruppe 2), die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1 sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- a) der Differenzbetrag zwischen dem Wirtschaftswert und
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöhe-
ren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirt-
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1
schaftswert der Anlagen dividiert wird,
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächst-
höheren Wirtschaftswert der Anlagen entspricht, und
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermit- dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
telte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den entspricht, vervielfältigt wird und
Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Ab-
satz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
a) der Differenzbetrag aus dem Wirtschaftswert und dem der Anlagen entspricht, addiert wird.
nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen durch
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert
den Wert 1000 dividiert,
über 900 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom-
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem men das 0,2863fache des Wirtschaftswerts. Für Unter-
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem nehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über
Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt 600 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen
und das 0, 1544fache des Wirtschaftswerts.
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres divi-
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der diert wird,
Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
ermittelt, indem einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfäl-
tigt wird und
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2
und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei wird.
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkom- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-
men 2) ergeben würden, schaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-
§2
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des
Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3309
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 25000 1,8127 bis 81 000 0,7815 bis 137 000 0,5207
26 000 1,7659 82 000 0,7742 138 000 0,5177
27 000 1,7220 83 000 0,7671 139 000 0,5148
28 000 1,6803 84 000 0,7602 140 000 0,5119
29 000 1,6409 85 000 0,7534 141 000 0,5090
30 000 1,6035 86 000 0,7466 142 000 0,5062
31 000 1,5680 87 000 0,7400 143 000 0,5035
32 000 1,5341 88 000 0,7336 144 000 0,5007
33 000 1,5019 89 000 0,7274 145 000 0,4980
34 000 1,4711 90 000 0,7212 146 000 0,4952
35 000 1,4418 91 000 0,7151 147 000 0,4926
36 000 1,4138 92 000 0,7091 148 000 0,4901
37 000 1,3867 93 000 0,7033 149 000 0,4873
38 000 1,3610 94 000 0,6976 150 000 0,4848
39 000 1,3364 95 000 0,6920 151 000 0,4823
40 000 1,3127 96 000 0,6864 152 000 0,4797
41 000 1,2898 97 000 0,6809 153 000 0,4773
42 000 1,2679 98 000 0,6756 154 000 0,4749
43 000 1,2468 99 000 0,6703 155 000 0,4724
44 000 1,2265 100 000 0,6652 156 000 0,4699
45 000 1,2067 101 000 0,6600 157 000 0,4676
46 000 1, 1878 102 000 0,6552 158 000 0,4653
47 000 1,1695 103 000 0,6502 159 000 0,4629
48 000 1,1519 104 000 0,6454 160 000 0,4606
49 000 1, 1348 105 000 0,6407 161 000 0,4584
50 000 1,1183 106 000 0,6359 162 000 0,4562
51 000 1,1023 107 000 0,6313 163 000 0,4539
52 000 1,0869 108 000 0,6268 164 000 0,4518
53 000 1,0718 109 000 0,6224 165 000 0,4495
54 000 1,0572 110 000 0,6180 166 000 0,4474
55 000 1,0432 111 000 0,6137 167 000 0,4453
56 000 1,0294 112 000 0,6094 168 000 0,4431
57 000 1,0162 113 000 0,6052 169 000 0,4411
58 000 1,0032 114 000 0,6011 170 000 0,4390
59 000 0,9906 115 000 0,5970 171 000 0,4370
60 000 0,9784 116 000 0,5930 172 000 0,4349
61 000 0,9665 117 000 0,5892 173 000 0,4330
62 000 0,9549 118 000 0,5852 174 000 0,4310
63 000 0,9436 119 000 0,5813 175 000 0,4291
64 000 0,9327 120 000 0,5776 176 000 0,4272
65 000 0,9219 121 000 0,5739 177 000 0,4252
66 000 0,9115 122 000 0,5702 178 000 0,4233
67 000 0,9013 123 000 0,5665 179 000 0,4213
68 000 0,8915 124 000 0,5629 180 000 0,4195
69 000 0,8818 125 000 0,5595 181 000 0,4177
70 000 0,8724 126 000 0,5560 182 000 0,4157
71 000 0,8631 127 000 0,5525 183 000 0,4141
72 000 0,8540 128 000 0,5491 184 000 0,4122
73 000 0,8453 129 000 0,5459 185 000 0,4104
74 000 0,8367 130 000 0,5425 186 000 0,4087
75 000 0,8283 131 000 0,5393 187 000 0,4070
76 000 0,8201 132 000 0,5361 188 000 0,4051
77 000 0,8120 133 000 0,5329 189 000 0,4036
78 000 0,8041 134 000 0,5299 190 000 0,4018
79 000 0,7963 135 000 0,5266 191 000 0,4000
80 000 0,7888 136 000 0,5237 192 000 0,3984
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 193 000 0,3967 bis 209 000 0,3722 bis 225 000 0,3507
194 000 0,3951 210 000 0,3708 226 000 0,3495
195 000 0,3935 211 000 0,3694 227 000 0,3483
196 000 0,3918 212 000 0,3680 228 000 0,3469
197 000 0,3904 213 000 0,3666 229 000 0,3457
198 000 0,3887 214 000 0,3651 230 000 0,3445
199 000 0,3871 215 000 0,3639 231 000 0,3433
200 000 0,3856 216 000 0,3624 232 000 0,3421
201 000 0,3841 217 000 0,3611 233 000 0,3410
202 000 0,3826 218 000 0,3598 234 000 0,3398
203 000 0,3811 219 000 0,3585 235 000 0,3386
204 000 0,3795 220 000 0,3572 236 000 0,3375
205 000 0,3780 221 000 0,3559 237 000 0,3367
206 000 0,3766 222 000 0,3546 238 000 0,3358
207 000 0,3750 223 000 0,3532 239 000 0,3350
208 000 0,3736 224 000 0,3521
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3311
Anlage2
(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 25 000 0,7903 bis 81 000 0,4790 bis 137 000 0,3454
26 000 0,7843 82 000 0,4756 138 000 0,3437
27 000 0,7780 83 000 0,4722 139 000 0,3421
28 000 0,7712 84 000 0,4689 140 000 0,3404
29 000 0,7642 85 000 0,4656 141 000 0,3389
30 000 0,7571 86 000 0,4625 142 000 0,3372
31 000 0,7498 87 000 0,4593 143 000 0,3357
32 000 0,7424 88 000 0,4562 144 000 0,3342
33 000 0,7350 89 000 0,4531 145 000 0,3326
34 000 0,7276 90 000 0,4501 146 000 0,3311
35 000 0,7202 91 000 0,4471 147 000 0,3296
36 000 0,7129 92 000 0,4441 148 000 0,3282
37 000 0,7056 93 000 0,4413 149 000 0,3267
38 000 0,6984 94 000 0,4384 150 000 0,3252
39 000 0,6913 95 000 0,4356 151 000 0,3237
40 000 0,6843 96 000 0,4329 152 000 0,3224
41 000 0,6774 97 000 0,4301 153 000 0,3209
42 000 0,6705 98 000 0,4274 154 000 0,3195
43 000 0,6638 99 000 0,4247 155 000 0,3182
44 000 0,6572 100 000 0,4222 156 000 0,3168
45 000 0,6507 101 000 0,4195 157 000 0,3154
46 000 0,6443 102 000 0,4170 158 000 0,3140
47 000 0,6379 103 000 0,4145 159 000 0,3127
48 000 0,6318 104 000 0,4120 160 000 0,3114
49 000 0,6257 105 000 0,4096 161 000 0,3101
50 000 0,6197 106 000 0,4071 162 000 0,3088
51 000 0,6139 107 000 0,4048 163 000 0,3075
52 000 0,6081 108 000 0,4024 164 000 0,3062
53 000 0,6024 109 000 0,4001 165 000 0,3051
54 000 0,5969 110 000 0,3978 166 000 0,3038
55 000 0,5915 111 000 0,3955 167 000 0,3025
56 000 0,5861 112 000 0,3933 168 000 0,3013
57 000 0,5808 113 000 0,3911 169 000 0,3001
58 000 0,5757 114 000 0,3889 170 000 0,2989
59 000 0,5706 115 000 0,3868 171 000 0,2977
60 000 0,5657 116 000 0,3846 172 000 0,2965
61 000 0,5608 117 000 0,3825 173 000 0,2954
62 000 0,5560 118 000 0,3805 174 000 0,2942
63 000 0,5513 119 000 0,3784 175 000 0,2930
64 000 0,5467 120 000 0,3764 176 000 0,2919
65 000 0,5421 121 000 0,3744 177 000 0,2907
66 000 0,5376 122 000 0,3724 178 000 0,2896
67 000 0,5332 123 000 0,3704 179 000 0,2885
68 000 0,5289 124 000 0,3685 180 000 0,2874
69 000 0,5247 125 000 0,3666 181 000 0,2863
70 000 0,5205 126 000 0,3647 182 000 0,2852
71 000 0,5164 127 000 0,3629 183 000 0,2842
72 000 0,5124 128 000 0,3610 184 000 0,2831
73 000 0,5084 129 000 0,3592 185 000 0,2820
74 000 0,5045 130 000 0,3574 186 000 0,2810
75 000 0,5007 131 000 0,3556 187 000 0,2800
76 000 0,4969 132 000 0,3538 188 000 0,2789
77 000 0,4933 133 000 0,3521 189 000 0,2779
78 000 0,4896 134 000 0,3504 190 000 0,2769
79 000 0,4860 135 000 0,3487 191 000 0,2759
80 000 0,4825 136 000 0,3470 192 000 0,2749
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 193 000 0,2739 bis 209 000 0,2591 bis 225 000 0,2460
194 000 0,2729 210 000 0,2582 226 000 0,2452
195 000 0,2720 211 000 0,2574 227 000 0,2445
196 000 0,2710 212 000 0,2566 228 000 0,2437
197 000 0,2700 213 000 0,2557 229 000 0,2430
198 000 0,2691 214 000 0,2549 230 000 0,2422
199 000 0,2681 215 000 0,2540 231 000 0,2414
200 000 0,2672 216 000 0,2532 232 000 0,2407
201 000 0,2663 217 000 0,2524 233 000 0,2400
202 000 0,2653 218 000 0,2515 234 000 0,2392
203 000 0,2645 219 000 0,2508 235 000 0,2386
204 000 0,2635 220 000 0,2500 236 000 0,2378
205 000 0,2627 221 000 0,2491 237 000 0,2370
206 000 0,2618 222 000 0,2484 238 000 0,2363
207 000 0,2609 223 000 0,2476 239 000 0,2355
208 000 0,2600 224 000 0,2468
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3313
Anlage3 Anlage4
(zu§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert
bis 239 000 0,3350 bis 239 000 0,2355
250 000 0,3252 250 000 0,2270
300 000 0,3091 300 000 0,1986
350 000 0,2935 350 000 0,1866
400 000 0,2930 400 000 0,1822
450 000 0,2922 450 000 0,1774
500 000 0,2916 500 000 0,1770
550 000 0,2882 550 000 0,1625
600 000 0,2880 600 000 0,1544
650 000 0,2877
700 000 0,2875
750 000 0,2872
800 000 0,2870
850 000 0,2867
900 000 0,2863
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. 1S. 2296) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozial-
ordnung:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2410) wird wie folgt
geändert:
1. In§ 3b Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember 1997" durch die Angabe „31. Dezember 1998" ersetzt.
2. Dem§ 6a wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1997 geltenden Fas-
sung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1999 in
den Verkehr gebracht werden."
3. Die §§ 7, 8 und 9 werden gestrichen; der bisherige § 10 wird neuer§ 7.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 415 wird gestrichen.
bb) Folgende Nummer wird angefügt:
,,420. Rohe und raffinierte Steinkohlenteere".
b) In Teil B wird die Nummer 1 gestrichen.
5. In Anlage 2 Teil C wird die Nummer 1 gestrichen.
6. In Anlage 6 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e
„53 Benzethoniumchlorid 0,1 % Nur in Mitteln, die ausgespült werden".
7. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 16, 21 und 29 jeweils in der Spalte f die Angabe „31. 12. 1997" durch die
Angabe „31. 12. 1998" ersetzt.
8. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A wird folgende Nummer 12 angefügt:
a b C d e
„12 4-Methoxy-zimtsäure-2-ethyl-hexylester 10%".
b) In Teil B wird die Nummer 13 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Einundzwanzigsten Richtlinie 97/45/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 zur Anpassung der Anhänge 11,
III, VI und VII der Richtlinie 76n6B/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den tech-
nischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 196 S. 77).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3315
Verordnung
.. über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten,
Andern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
(Personenzulassungsverordnung - PersZulV)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs. 3 1. Endeinrichtungen im Sinne des§ 3 Nr. 3 des Telekom-
des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli · 1995 munikationsgesetzes,
(BGBI. 1 S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des 2. Verbindungsleitungen zwischen den Abschlußeinrich-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 tungen öffentlicher Telekommunikationsnetze und End-
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und einrichtungen und
Telekommunikation, hinsichtlich des § 64 Abs. 3 des
Telekommunikationsgesetzes im Einvernehmen mit dem 3. Verbindungsleitungen zwischen Endeinrichtungen, die
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium über dieselbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen
der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Telekommunikationsnetzes angeschaltet sind.
Bundesministerium für Wirtschaft: (2) Mit der Personenzulassung wird anerkannt, daß der
Inhaber einer Personenzulassung oder die benannte ver-
§1 antwortliche Fachkraft die Gewähr dafür bieten, daß die
grundlegenden Anforderungen an Endeinrichtungen ge-
Anwendungsbereich
mäߧ 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes
Diese Verordnung regelt beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten
1. welche Telekommunikationsendeinrichtungen nur von von Telekommunikationsendeinrichtungen eingehalten
zugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Per- werden.
sonen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instand- §4
gehalten werden dürfen sowie
Zulassungsfreie Handlungen
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Personen-
zulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und (1) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen und
Instandhalten der in§ 3 Abs. 1 genannten Telekommu- Anschalten der folgenden Telekommunikationsendein-
nikationsendeinrichtungen. richtungen nicht erforderlich:
1. Telekommunikationsendeinrichtungen mit Vermitt-
§2 lungs-, Verteil- oder Konzentratorfunktion, die mittels
Begriffsbestimmungen Steckvorrichtung direkt an die Abschlußeinrichtungen
öffentlicher Telekommunikationsnetze anschaltbar
Im Sinne dieser Verordnung sind und
1. ist eine Niederlassung ein räumlich selbständiger, aber a) bei analogen Telefonwählanschlüssen von bis zu
juristisch nicht selbständiger Teil eines Unternehmens; zwei Telekommunikationskanälen nicht in Durch-
2. ist eine benannte verantwortliche Fachkraft eine Per- wahl betrieben werden können oder
son, die in einem Unternehmen tätig ist, die Voraus- b) bei einem Basisanschluß des diensteintegrierenden
setzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt und gegenüber digitalen Netzes (ISDN) an öffentliche Telekommu-
der für die Personenzulassung zuständigen Behörde nikationsnetze anschaltbar sind;
benannt ist;
soweit sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen,
3. ist eine verantwortlich berechtigte Person eine Person, müssen sie über eindeutig gekennzeichnete Anschluß-
die in einer Niederlassung eines Unternehmens mit 'punkte zum Verbinden der Module verfügen;
Qualitätsmanagementsystem nach § 9 tätig ist und
2. Telekommunikationsendeinrichtungen ohne Vermitt-
gegenüber der benannten Fachkraft verantwortlich ist;
lungs-, Verteil- oder Konzentratorfunktion, die mittels
4. sind benachbarte Grundstücke Steckvorrichtung direkt an die Abschlußeinrichtungen
a) unmittelbar benachbarte Grundstücke, öffentlicher Telekommunikationsnetze anschaltbar
sind; soweit sie aus mehreren Teilen (Modulen) beste-
b) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugs- hen, müssen sie über eindeutig gekennzeichnete
grundstück angrenzen oder Anschlußpunkte zum Verbinden der Module verfügen.
c) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (2) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,
und durch Straßen oder Gewässer, die leicht über- Anschalten, Ändern und Instandhalten der folgenden Ver-
quert werden können, voneinander getrennt sind. bindungsleitungen nicht erforderlich:
1 . Verbindungsleitungen zwischen AbschlußE;inrichtun-
§3
gen öffentlicher Telekommunikationsnetze und Tele-
Personenzulassung kommunikationsendeinrichtungen nach Absatz 1,
(1) Die folgenden Telekommunikationsendeinrichtun- 2. Verbindungsleitungen zwischen Telekommunikations-
gen dürfen vorbehaltlich des § 4 nur von Inhabern einer endeinrichtungen nach Absatz 1 , die über dieselbe
Personenzulassung aufgebaut, angeschaltet, geändert Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommuni-
und instandgehalten werden: kationsnetzes angeschaltet sind, oder
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra- 3. auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und
gung von Rundfunksendungen dienen. praktischen Berufserfahrung geeignet ist, die Anforde-
rungen nach§ 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunika-
§5 tionsgesetzes beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und
Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtun-
Arten der Personenzulassung gen einzuhalten, wovon insbesondere dann auszuge-
(1) Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klas- hen ist, wenn er über einen der in Anlage 1 Teil I oder II
se A oder der Klasse B erteilt. aufgeführten Berufsbildungsabschluß verfügt und
(2) Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum 4. Unterlagen führt, in denen Angaben enthalten sind
Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten der im über den Namen, die erworbene Qualifikation sowie
folgenden genannten Endeinrichtungen oder Teilen hier- fortlaufende Schulungsmaßnahmen, die Berufserfah-
von: rung und die Aufgabenbereiche der von ihm benannten
verantwortlichen Fachkraft.
1. Endeinrichtungen, die
(2) Gewerbe- und handelsrechtliche Vorschriften blei-
a) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommuni- ben unberührt.
kationsnetz über Anschlüsse mit bis zu vier Tele-
kommunikationskanälen oder über bis zu zwei §7
Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und
Verantwortliche Fachkraft und
b) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse verantwortlich berechtigte Person
nicht in Durchwahl betrieben werden können;
(1) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas-
2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbar- sung notwendigen Berufsbildungsabschluß und die Be-
ten Grundstücken zwischen rufserfahrung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 nicht selbst, so muß
a) Abschlußeinrichtungen öffentlicher Telekommuni- er nachweisen, daß mindestens eine benannte verant-
kationsnetze und Endeinrichtungen nach Nummer 1 wortliche Fachkraft diese Voraussetzung erfüllt. In Unter-
oder nehmen mit Niederlassungen muß in jeder Niederlassung
eine verantwortliche Fachkraft benannt werden.
b) Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über die-
selbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Tele- (2) Eine benannte verantwortliche Fachkraft darf
kommunikationsnetzes angeschaltet sind. grundsätzlich nur für ein Unternehmen oder eine Nieder-
lassung tätig werden.
e
(3) Die Personenzulassung der Klasse berechtigt zum
(3) Unternehmen, die über Niederlassungen und ein
Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten aller
Telekommunikationsendeinrichtungen. dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem nach § 9
verfügen, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 eine
verantwortlich berechtigte Person einsetzen. Die verant-
§6 wortlich berechtigte Person muß die in Anlage 1 Teil III
Voraussetzungen der Personenzulassung genannten Anforderungen erfüllen.
(1) Zugelassen wird ein Antragsteller, wenn er
§8
1. seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung innerhalb Verfahren für eine Personenzulassung
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
(1) Die Personenzulassung wird bei der für die Perso-
2. über eine gerätetechnische Ausstattung verfügt, die
nenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1
zumindest
des Telekommunikationsgesetzes schriftlich beantragt.
a) bei einer Zulassung nach Klasse A (2) Der Antragsteller muß angeben:
aa) ein Vielfachmeßgerät, 1. Name, Anschrift und bei natürlichen Personen das
bb) einen Schnittstellentester, Geburtsdatum des Antragstellers und
cc) ein Gerät zur Prüfung der Schnittstellenproto- 2. welche Klasse der Personenzulassung nach§ 5 Abs. 1
kolle und beantragt wird.
dd) ein Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
oder 1. Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und
b) bei einer Zulassung nach Klasse B Befähigungsnachweise über die fachliche Ausbildung
und praktische Berufserfahrung des Antragstellers, der
aa) ein Vielfachmeßgerät, benannten verantwortlichen Fachkraft und der verant-
bb) Prüfgeräte für Impulskennzeichen, wortlich berechtigten Person,
cc) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenproto- 2. eine schriftliche Erklärung über die gerätetechnische
kolle, Ausstattung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und
dd) ein Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate 3. eine Beschreibung des Aufgabenbereiches der be-
und nannten verantwortlichen Fachkraft.
(4) Verfügt der Antragsteller über ein Qualitätsmanage-
ee) Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstech-
mentsystem nach § 9 Abs. 2, kann er dem Antrag das
nischer Parameter
Qualitätsmanagementhandbuch nach § 9 Abs. 2 Nr. 2
umfaßt, beifügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3317
(5) Die zuständige Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des jedoch alle fünf Jahre. In den Fällen, in denen Tatsachen
Telekommunikationsgesetzes ist berechtigt, Unterlagen die Annahme rechtfertigen, daß die Voraussetzungen für
nachzufordern und eine Prüfung in der Betriebsstätte eine Personenzulassung nicht mehr erfüllt werden, kann
beim Antragsteller durchzuführen, soweit dies für die Ent- eine unverzügliche Überprüfung in der Betriebsstätte des
scheidung über den Antrag erforderlich ist. Zulassungsinhabers erfolgen.
(6) Der Antragsteller hat den Bediensteten der nach § 64
Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes zuständigen § 11
Stelle die erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu ertei- Berichtigung und
len. Der Antragsteller kann die Auskunft auf solche Fragen Änderung der Personenzulassung
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten (1) Der Inhaber der Personenzulassung hat bei der für
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder die Personenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes unverzüg-
keiten aussetzen würde. lich schriftlich anzuzeigen, wenn
(7) Die für die Personenzulassung zuständige Stelle 1. sich seine Anschrift ändert,
im Sinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgeset-
2. sich der Name des Unternehmens ändert,
zes entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Be-
scheid. 3. sich der Inhaber der Personenzulassung ändert,
4. andere Personen als in der Personenzulassung auf-
§9 geführt als benannte verantwortliche Fachkräfte tätig
Qualitätsmanagementsystem werden oder
(1) Der Antragsteller kann die Voraussetzungen der Per- 5. wenn Änderungen im Qualitätsmanagementsystem
sonenzulassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch durch nach§ 9 eingetreten sind.
den Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems er- In den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen sowie in den
füllen. Fällen des Satzes 1 Nr. 3, in denen sich die Zulassung
(2) Ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne des Ab- nicht auf eigene berufliche Qualifikationen des Inhabers
satzes 1 wird nachgewiesen durch bezieht, berichtigt die zuständige Stelle im Sinne des § 64
Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes den Bescheid.
1. die Umsetzung der grundsätzlichen Forderungen nach In den übrigen Fällen gelten die Anzeigen als Antrag auf
DIN ISO 9001 oder 9002*) für mindestens den Teil des Änderung.
Unternehmens, der mit dem Aufbauen, Anschalten,
Änderung und Instandhalten von Telekommunikati- (2) § 8 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
onsendeinrichtungen beauftragt ist, und
2. ein Qualitätsmanagementhandbuch, in dem die Einhal- §12
tung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dar- Erlöschen und
gestellt wird. Widerruf der Personenzulassung
Bei Unternehmen mit Niederlassungen sind im Qua- (1) Die Personenzulassung erlischt bei Einstellung des
litätsmanagementhandbuch auch die Organisation, die Betriebes des Zulassungsinhabers. Die Einstellung des
Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der mit dem Betriebes ist der für die Personenzulassung zuständigen
Aufbauen, Einschalten, Ändern und Instandhalten von Stelle im Sinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikations-
Telekommunikationsendeinrichtungen benannten verant- gesetzes unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
wortlichen Fachkräfte und verantwortlich berechtigten
Personen zu beschreiben. Der Antragsteller kann die (2) Die Personenzulassung kann außer in den in § 49
Umsetzung der grundsätzlichen Forderungen nach Num- Abs. .2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten
mer 1 auch durch ein Zertifikat einer akkreditierten Prüf- Fällen auch widerrufen werden, wenn
stelle über ein Qualitätssicherungssystem für mindestens 1. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten
den Teil des Unternehmens, der mit dem Aufbau, Anschal- fachliche Mängel aufweisen und sich daraus unter Be-
ten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikations- rücksichtigung der Ergebnisse eines mit dem Inhaber
endeinrichtungen beauftragt ist, nachweisen. der Personenzulassung geführten Fachgespräches
seine Unzuverlässigkeit ergibt,
§ 10 2. der Nachweis in der Betriebsstätte des Zulassungs-
Prüfung und Überwachung inhabers nach § 10 verweigert oder
Die für die Personenzulassung zuständige Stelle im 3. in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen dieser
Sinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes Verordnung verstoßen wird.
überprüft nach der Erteilung der Personenzulassung das
weitere Vorliegen der Anforderungen nach § 6 und die §13
Umsetzung der Dokumente zum Qualitätsmanagement-
system nach § 8 Abs. 4 bei allen Inhabern von Personen- Widerspruchsverfahren
zulassungen höchstens einmal jährlich, mindestens Gegen Entscheidungen beliehener Stellen findet ein
Vorverfahren statt. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht
*) Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH Berlin und Köln und archivmäßig in vollem Umfang abgeholfen, so erläßt die Regulierungs-
niedergelegt beim Deutschen Patentamt. behörde einen Widerspruchsbescheid.
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§14 1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-
gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst
Ordnungswidrigkeiten
einschließen, gelten als Personenzulassungen der
Ordnungswidrig im Sinne des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Tele- Klasse B,
kommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-
fahrlässig merzulassungen gelten als Personenzulassungen der
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Endeinrichtung oder eine KlasseA,
Verbindungsleitung aufbaut, anschaltet, ändert oder 3. regionale Beschränkungen bestehender Personenzu-
instandhält oder lassungen entfallen.
2. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht Die für die Personenzulassung zuständige Stelle paßt von
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Amts wegen die Personenzulassungen nach Satz 1 inner-
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung an
die entsprechende Personenzulassungsklasse an.
§15 (3) Personenzulassungen, die nach § 14 Abs. 1 der Per-
Gebühren und Auslagen sonenzulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember
1995 (BGBI. 1 S. 1691) in die Klasse A übergeleitet wurden,
Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden können auf Antrag des Zulassungsinhabers in eine Perso-
Gebühren nach der Anlage 2 und Auslagen nach Maßgabe nenzulassung der Klasse B übergeleitet werden. Als Vor-
des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. aussetzung für eine Überleitung nach Satz 1 ist eine min-
destens zweijährige praktische Tätigkeit des Inhabers der
§16 Personenzulassung oder der verantwortlichen Fachkraft
beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten
Überleitung
von Telekommunikationsendeinrichtungen nachzuwei-
bestehender Personenzulassungen
sen.
(1) Personenzulassungen, die vor dem Inkrafttreten die- (4) Der Zulassungsinhaber muß für eine Überleitung
ser Verordnung erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der bestehender Personenzulassungen nach Absatz 3 zum
Absätze 2 und 3 weiter. Zeitpunkt der Überleitung über eine gerätetechnische
(2) Personenzulassungen, die nach den Regelungen der Ausstattung nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 verfügen.
AL ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfügung Nr. 153/1988
im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fern- §17
meldewesen Nr. 18/1988 S. 257, zuletzt geändert durch
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verfügung Nr. 899/1989 im Amtsblatt des Bundes-
ministers für Post und Telekommunikation Nr. 101/1989 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 1750, erteilt worden sind, gelten nach Inkrafttreten Kraft. Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die Personen-
dieser Verordnung mit folgender Maßgabe zwei Jahre zulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995
weiter: (BGBI. 1 S. 1691) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3319
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)
Anforderungen an die Ausbildung,
berufliche Bildu_ng und praktische Berufserfahrung
Teill
Personenzulassung der Klasse A
Für die Personenzulassung der Klasse A ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektronik, Kommunikationselektronik oder ein anderer
gleichwertiger Befähigungsnachweis*);
2. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektronik, Radio- und Fernsehtechnik, Elektromechanik,
Elektroinstallation oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nachweis über Schu-
lungen im Fachgebiet Telekommunikation an anerkannten Berufs- oder Fortbildungsstätten;
3. Meister/Techniker der in Nummer 2 genannten Fachrichtungen oder eine entsprechende Eintragung in die
Handwerksrolle nach § 7 oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung vom
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254) geändert worden ist, oder
4. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung.
Tell II
Personenzulassung der Klasse B
Für die Personenzulassung der Klasse B ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektronlk, Kommunikationselektronik Fachrichtung
Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich die Bestätigung
einer dreijährigen Berufserfahrung im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikations-
endeinrichtungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung;
2. Meister/Techniker der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder eine entsprechende Eintragung in die Hand-
werksrolle nach § 7 oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung vom
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254) geändert worden ist;
3. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und
zusätzlich ein Berufsbildungsabschluß der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder eine Bestätigung einer drei-
jährigen Berufserfahrung im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrich-
tungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung oder
4. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Nachrichtentechnik.
Tell III
Anforderungen an verantwortlich berechtigte Personen
Verantwortlich berechtigte Personen benötigen
1. eine Ausbildung in einer der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder
2. eine Ausbildung in einer der in Teil I N°r. 2 genannten Fachrichtungen und bei einer Zulassung nach Klasse A eine min-
destens einjährige oder bei einer Zulassung nach Klasse Beine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem
einschlägigen Tätigkeitsbereich oder
3. eine andere Ausbildung und eine mindestens vierjährige Berufserfahrung in einem einschlägigen Tätigkeitsbereich.
*) Berufsabschlüsse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind nach der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG
Nr. L 209 S. 25) gleichgestellt. Berufsabschlüsse anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
**) Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI.
EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage2
(zu§ 15)
Gebühren
für Amtshandlungen nach der Personenzulassungsverordnung
Gebühren- Amtshandlung Gebühr
nummer Deutsche Mark
1. Allgemeine Gebühren
1.1 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem per-
sonellen Zeitaufwand
(bis zu DM 200 je ange-
fangene Stunde)
.1.2 Antragsablehnung Die Höhe der Gebühr
bemißt sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
1.3 Zurücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbei- Die Höhe der Gebühr
tung, jedoch vor deren Beendigung bemißt sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
1.4 Widerruf oder Rücknahme Die Höhe der Gebühr
bemißt sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
1.5 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen bis zu 100 % der
eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs Gebühr für die ange-
nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- griffene Amtshandlung
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht
1.6 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung bis zu 75 % der Gebühr
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi- nach Nummer 1.5
gung
1.7 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen bis zu 10 % des streit!-
eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs und Zurück- gen Betrags
nahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Be-
arbeitung, jedoch vor deren Beendigung
1.8 Ausstellung eines farbigen Zweitdruckes einer Zulassungsurkunde 100
2. Besondere Gebühren
2.1 Zulassung von Unternehmen mit Qualitätsmanagementsystem
2.1.1 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas- 750 bis 1800
sungsurkunde bei Vorhandensein eines zertifizierten Qualitätsmana-
gementsystems (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach Num-
mer 2.3.1)
2.1.2 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas- 1 500 bis 4 500
sungsurkunde bei Vorhandensein eines nicht zertifizierten Qualitäts-
managementsystems (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach
Nummer 2.3.1)
2.2 Zulassung von Unternehmen ohne Niederlassung oder Unternehmen
mit Niederlassung ohne Qualitätsmanagementsystem
2.2.1 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas- 750
sungsurkunde für Unternehmen ohne Niederlassungen mit einer
benannten verantwortlichen Fachkraft
Zusätzlich für jede weitere benannte verantwortliche Fachkraft (gege- 500
benenfalls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3321
Gebühren- Amtshandlung Gebühr
nummer Deutsche Mark
2.2.2 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas- 750
sungsurkunde für eine Niederlassung eines Unternehmens, für die
eine eigene Zulassung beantragt wird, mit einer benannten verant-
wortlichen Fachkraft
Zusätzlich je weitere benannte verantwortliche Fachkraft (gegebenen- 500
falls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1)
2.2.3 Berichtigung einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Ausstellung 200
einer Zulassungsurkunde für eine benannte verantwortliche Fachkraft
2.2.4 Änderung einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Ausstellung 300 bis 500
einer Zulassungsurkunde
Zusätzlich je weitere benannte Fachkraft 300
2.3 Prüfungen
2.3.1 Durchführung einer Prüfung in der Betriebsstätte nach § 8 Abs. 5 (nur 1 000 bis 3 000
im Zusammenhang mit Gebühren nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2,
2.2.1 und 2.2.2)
2.3.2 Durchführung einer Prüfung in der Betriebsstätte nach § 10 Satz 1 550 bis 3000
2.3.3 Durchführung einer Prüfung nach§ 10 Satz 2, sofern die Prüfung durch 550 bis 3000
den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß
gegen § 6 festgestellt wird
3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Verordnung
über die Ermittlung ~er Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen
der Umsatzsteuer nach den §§ Sa und Sb des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des § Sc des Gemeindefinanzreformgeset- §4
zes, der durch Artikel 1O des Gesetzes vom 29. Oktober
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
1997 (BGBI. 1 S. 2590) eingefügt worden ist, verordnet das
Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
Bundesministerium der Finanzen:
§5
§1
Zur Ermittlung der Länderschlüssel nach § 5a Abs. 2
Für das der Ermittlung der Schlüsselzahlen· nach § Sa des Gemeindefinanzreformgesetzes übermitteln die in
Abs. 2 Satz 1 bis 4 und § Sb Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des § Sa Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legende Ge- genannten Länder dem Bundesministerium der Finanzen
werbesteueraufkommen sind außer für Berlin (West) und die Summe des nach § 1 Satz 1 ermittelten Gewerbesteuer-
Berlin (Ost) die Jahresergebnisse zum Gewerbesteuer- aufkommens der Jahre 1990 bis 1996 in Deutscher Mark
aufkommen der vierteljährlichen Statistiken nach § 1 Nr. 2 je Land sowie die nach § 1 Satz 2 und den §§ 2 und 3
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Nr. 2 Buch- ermittelte durchschnittliche Anzahl der sozialversiche-
stabe b des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom rungspflichtig Beschäftigten je Land. Die in § Sa Abs. 1
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2119), das zuletzt durch Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten
Artikel 12 Abs. 36 des Gesetzes vom 14. September 1994 Länder übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen
(BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, maßgebend. Für die die Summe des nach § 1 Satz 1 ermittelten Gewerbe-
Ermittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig steueraufkommens der Jahre 1992 bis 1996 in Deutscher
Beschäftigten nach § Sb Abs. 2 Satz 2 des Gemeinde- Mark je Land. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 über-
finanzreformgesetzes ist der Durchschnitt der Ergebnisse mittelt das Land Berlin für Berlin (West) die Summe des
der Jahre 1990 bis 1995 der Statistik sozialversicherungs- Gewerbesteueraufkommens der Jahre 1990 bis 1996 und
pflichtig Beschäftigter gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsförde- für Berlin (Ost) die Summe des Gewerbesteueraufkom-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das mens der Jahre 1992 bis 1996, jeweils in Deutscher Mark,
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 1997 auf Basis der monatlichen Nachweisungen des Steuer-
(BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, jeweils mit Stand aufkommens.
30. Juni, maßgebend.
§6
§2 Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewer-
besteueraufkommens in den Referenzjahren eine Schlüs-
Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversiche- selzahl mit negativem Vorzeichen, wird für die Ermittlung
rungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungs- des Gemeindeschlüssels nach § 5b des Gemeindefinanz-
pflichtig Beschäftigten insgesamt ohne die nach dem reformgesetzes von einem Gewerbesteueraufkommen
Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der von Null ausgegangen.
Bundesanstalt für Arbeit den Wirtschaftszweigen mit den
Systematik-Nummern 561, 702, 712, 742, 745, 748, 752, §7
755,758,762,773,783,784,822,841,843,845,910,911, (1) In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind
912, 920, 921, 930 und 940 zugeordneten Beschäftigten die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem
von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzu-
sowie deren Einrichtungen zugrunde gelegt. setzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in
Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu' fest-
zusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüssel-
§3
zahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder um-
Die durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungs- gebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenom-
pflichtig Beschäftigten wird in Zehnerrundung darstellt. menen Einwohner zuzurechnen. Die Länder werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3323
ermächtigt, in den Fällen der kommunalen Neugliederung, Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Land in ein in
die in den Zeitraum vor der Erstfestsetzung der Schlüssel- § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
zahlen fallen, die Jahresergebnisse der nach§ 1 genann- genanntes Land umgegliedert, wird das Land, in das die
ten Statistiken auf die aufnehmenden Gemeinden im Gemeinde umgegliedert wird, ermächtigt, das für die Erst-
Verhältnis der Einwohnerzahl aufzuteilen. festsetzung der Schlüsselzahl für diese Gemeinde für die
Jahre 1990 bis 1996 zugrunde zu legende Gewerbe-
(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwi-
steueraufkommen aus dem Siebenfachen des Durch-
schen Ländern sind die gemäß § 1 der Erstermittlung der
schnitts der Jahre zu errechnen, in denen die Gemeinde
Schlüsselzahlen zugrunde zu legenden Angaben zum
dem in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreform-
Gewerbesteueraufkommen und zur Anzahl der sozialver-
gesetzes genannten Gebiet während des gesamten Jah-
sicherungspflichtig Beschäftigten der betroffenen Ge-
res zugehörig ist. Für die Berechnung des Durchschnitts
meinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist ent-
umgegliedert wurden. Bei der Umgliederung von Ge-
sprechend zu verfahren.
meindeteilen zwischen den Ländern gilt Absatz 1 Satz 4
entsprechend.
§8
(3) Wird vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen
eine Gemeinde von einem in § 5a Abs. 1 Satz 2 des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
lrmgard Karwatzki
Der Bundesminister des Innern
Kant her
3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Verordnung
zur Gleichstellung
französischer Meisterprüfungszeugnisse
mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des § 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 28
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) eingefügt worden ist, in
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November
1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: ·
§1
Gleichstellung von
Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Französische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den
deutschen Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk
nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3325
Anlage
(zu§ 1)
Aufstellung
der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse
Bezeichnung der deutschen Prüfungszeugnisse Bezeichnung der französischen Prüfungszeugnisse
1. Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- 1. Brevet de Maitrise mecanicien reparateur auto
Handwerk
2. Meisterprüfung im Kraftfahrzeugelektriker- 2. Brevet de Maitrise electricien electronicien
Handwerk specialiste automobile
3. Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker- 3. Brevet de Maitrise mecanicien reparateur rural
Handwerk
4. Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk 4. Brevet de Maitrise charpentier
5. Meisterprüfung im Tischler-Handwerk 5. Brevet de Maitrise menuisier de bätiment et
d'agencement, ebeniste, menuisier en meubles
6. Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und 6. Brevet de Maitrise carreleur mosa"i"ste
Mosaikleger-Handwerk
7. Meisterprüfung im Maurer-Handwerk 7. Brevet de Maitrise ma<;on
8. Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk 8. Brevet de Maitrise pätissier
9. Meisterprüfung im Friseur-Handwerk 9. Brevet de Maitrise coiffeur - Option C
10. Meisterprüfung im Textilreiniger-Handwerk 10. Brevet de Maitrise nettoyeur-appreteur
3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Kälberhaltungsverordnung *)
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des § 2a in Verbindung mit § 16b Abs. 1 2. bei der Einzelhaltung eine Box, die innen minde-
Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Be- stens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und
kanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254) ver- 80 Zentimeter hoch ist,
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zur Verfügung stehen.
schaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkom-
mission: §5
Artikel 1 Besondere Anforderungen für
das Halten von Kälbern im Alter von
Die Kälberhaltungsverordnung vom 1. Dezember 1992 über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
(BGBI. 1S. 1977) wird wie folgt geändert:
(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht
Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden,
1. Bezeichnung und Kurzbezeichnung werden wie folgt
wenn
gefaßt:
1. die Box
„Verordnung
zum Schutz von Kälbern bei der Haltung a) bei innen angebrachtem Trog mindestens
(Kälberhaltungsverordnung)". 180 Zentimeter,
b} bei außen angebrachtem Trog mindestens
2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „in Ställen" gestrichen. 160 Zentimeter
lang ist und
3. § 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„ 7. Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so 2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis
durchbrochen sein, daß die Kälber Sicht- und zum Boden und über mehr als die Hälfte der
Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen min-
können." destens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen min-
destens 90 Zentimeter beträgt.
4. § 3 wird wie folgt geändert: (2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht
Wochen dürfen vorbehaltlich des§ 6a in Gruppen nur
a) Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:
gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle
„4. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen kön-
festgelegt werden. nen. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung und techni-
5. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum son- schen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.
stigen Festlegen dürfen den Kälbern keine
Schmerzen oder vermeidbare Schäden zu- §6
fügen." Besondere Anforderungen
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. für das Halten von Kälbern im
Alter von über acht Wochen in Ställen
c) Folgender Satz wird angefügt:
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur
„Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kälber, die in Gruppen in Gruppen gehalten werden, es sei denn,
gehalten werden, und zwar für jeweils längstens
eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- 1. in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf
oder Milchaustauschertränke." nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das
Halten in einer Gruppe geeignete Kälber vorhan-
5. Die§§ 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt: den,
,,§4 2. mittels tierärztlicher Bescheinigung wird nach-
gewiesen, daß ein Kalb aus gesundheitlichen oder
Besondere Anforderungen verhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten
für das Halten von Kälbern im werden muß, oder
Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
3. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur einer Quarantäne zur Vermeidung von An-
in Ställen gehalten werden, wenn steckungsrisiken notwendig.
1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material ein-
(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über
gestreute Liegefläche und
acht Wochen gilt§ 5 Abs. 2 entsprechend.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97 /2/EG des (3) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach
Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG
über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABI. EG Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen,
Nr. L 25 S. 24). dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3327
1. die Box c) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Zahl „200" durch die Zahl
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens ,,250" ersetzt.
200 Zentimeter, d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens „Es muß sichergestellt sein, daß bei Stallhaltung
180 Zentimeter lang ist und Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden
zum Boden und über mehr als die Hälfte der oder daß regelmäßig neu eingestreut wird."
Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen min-
destens 120 Zentimeter, bei anderen Boxen min- 8. § 12 wird wie folgt geändert:
destens 100 Zentimeter beträgt." a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
6. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,§6a „a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1, auch In
Verbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6a
Platzbedarf bei Gruppenhaltung Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,".
(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 fer- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
ner in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes
Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche ,,c) § 3 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder".
zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
mindestens so bemessen ist, daß es sich ohne Behin-
,,b) des§ 9 Abs. 3 Satz 6 oder 7".
derung umdrehen kann. Entsprechend seinem Le-
bendgewicht muß hierbei jedem Kalb mindestens
eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach 9. § 13 wird wie folgt gefaßt:
folgender Tabelle zur Verfügung stehen: .,§ 13
2 Übergangsregelung
Lebendgewicht Bodenfläche je Tier Abweichend von§ 2 Nr. 7 dürfen Kälber bis zum
in Kilogramm in Quadratmeter 31. Dezember 2003 noch in Ställen gehalten werden,
die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom-
bis 150 1,5
men worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt
von 150 bis 220 1,7 geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverord-
über220 1,8 nung entsprechen."
(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren
10. In § 14 Satz 2 werden die Nummern, 1 und 2 ge-
nur in einer Bucht gehalten werden, die
strichen.
1. im Falle von Kälbern im Alter von zwei bis acht
Wochen 4,5 Quadratmeter, Artlkel2
2. im Falle von Kälbern von über acht Wochen 6 Qua-
In§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Tierschutztransportverordnung
dratmeter
vom 25. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 348) werden nach den
Mindestbodenfläche hat." Worten „abgeheilt ist," die Worte „insbesondere Kälber im
Alter von weniger als 14 Tagen," eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Füt-
terung und Pflege verantwortliche Person das Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens und Forsten kann den Wortlaut der Kälberhaltungsverord-
zweimal, bei Weidehaltung mindestens einmal nung in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung im
täglich überprüft." Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
gefügt: Artikel 4
„Bei Kälbern muß ein auf die Gruppe bezogener Diese Verordnung tritt am•1. Januar 1998 in Kraft. Ab-
durchschnittlicher Hämoglobinwert von minde- weichend hiervon tritt jedoch Artikel 1 Nr. 4 am 1. Januar
stens 6 mmol/1 Blut gewährleistet sein." 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Kälberhaltungsverordnung
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Kälber-
haltungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3326) wird nachfolgend
der Wortlaut der Kälberhaltungsverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der
ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
1. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1977);
2. die im wesentlichen am 1. Januar 1998 in Kraft tretende eingangs genannte
Verordnung.
Die Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986
(BGBI. 1 S. 1319),
zu 2. des § 2a In Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes In
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254).
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3329
Verordnung
zum Schutz von Kälbern bei der Haltung
(Kälberhaltungsverordnung)
§1 7. Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbro-
chen sein, daß die Kälber Sicht- und Berührungskon-
Anwendungsbereich takt zu anderen Kälbern haben können.
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Rindern bis
zu einem Alter von sechs Monaten (Kälbern). § 3*)
Allgemelne Anforderungen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-
für das Halten von Kälbern
wenden
Kälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften
1. während einer tlerärztllchen Behandlung, soweit nach
gehalten werden:
dem Urteil des Tierarztes Im Einzelfall andere Hal-
tungsanforderungen notwendig sind, 1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich
hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen,
2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser auf-
andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind. nehmen können.
2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit
§2 Harn oder Kot In Berührung kommen; Ihnen muß ein
trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.
Allgemeine Anforderungen an Ställe
3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
Kälber dürfen nur in Ställen geha~ten werden, die folgen- 4. Anblndevorrlchtungen dürfen nur verwendet werden,
den Anforderungen entsprechen: wenn den Kälbern hierdurch keine Schmerzen oder
1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material, vermeidbare Schäden entstehen können.
seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand 5. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls
so beschaffen sein, daß bei den Kälbern keine ver- in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und
meidbaren Gesundheitsschäden und keine Verhal- weicher Einstreu abgesondert werden können.
tensstörungen verursacht werden. Durch geeignete
bauliche Einrichtungen ist der Einfall von natürlichem §4
Licht sicherzustellen.
Besondere Anforderungen
2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der Käl- für das Halten von Kälbern Im
ber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher Alter von bis zu zwei Wochen In Ställen
sein.
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in
3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus- Ställen gehalten werden, wenn
sparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine
1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material ein-
Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken
gestreute Liegefläche und
ausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere
entsprechen. j § 3 gilt ab 1. Januar 1999 in folgender Fassung:
,.§3
4. Bei einem Spaltenboden darf die Spaltenweite höch- Allgemeine Anforderungen
stens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Bal- für das Halten von Kälbern
ken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höch- Kälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften gehalten
stens 3,0 Zentimeter betragen. Die Spaltenweiten dür- werden:
fen diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten 1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine
natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert
bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter Futter und Wasser aufnehmen können.
überschreiten. Die Auftrittsbreite der Balken muß min- 2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in
destens 8 Zentimeter betragen. Berührung kommen; ihnen muß ein trockener Liegebereich zur Ver-
fügung stehen.
5. Der Boden muß im ganzen Liegebereich so beschaffen 3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
sein, daß er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, ins- 4. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
besondere daß eine nachteilige Beeinflussung der 5. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen dürfen
Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermie- den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden zufügen.
den wird. 6. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in geeigneten
Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu ab-
gesondert werden können.
6. Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kälber, die in Gruppen gehalten werden, und
kommen können, müssen so beschaffen sein, daß eine zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit
stärkere Wärmeableitung vermieden wird. Milch- oder Milchaustauschertränke."
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
2. bei der Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum·
120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zenti- Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge
meter hoch ist, reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zen-
timeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter
zur Verfügung stehen.
beträgt.
§5 · §6a
Besondere Anforderungen für Platzbedarf bei Gruppenhaltung
das Halten von Kälbern Im Alter von (1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 ferner In
Ober zwei bis zu acht Wochen In Ställen Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine
(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung
dürfen einzeln In Boxen nur gehalten werden, wenn steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so
bemessen Ist, daß es sich ohne Behinderung umdrehen
1. die Box kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muß hierbei
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen- jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare
timeter, Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung ste-
hen:
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zen-
timeter 2
lang ist und Lebendgewicht Bodenfläche je Tier
in Kilogramm in Quadratmeter
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum
Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge bis 150 1,5
reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zen- von 150 bis 220 1,7
timeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter
beträgt. über220 1,8
(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in
(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen
einer Sucht gehalten werden, die
dürfen vorbehaltlich des § 6a in Gruppen nur gehalten
werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der 1. im Falle von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen
Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt 4,5 Quadratmeter,
nicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen 2. im Falle von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadrat-
mit vergleichbarer Funktion. meter
Mindestbodenfläche hat.
§6
Besondere Anforderungen §7
für das Halten von Kälbern Im
Beleuchtung
Alter von über acht Wochen In Ställen
Werden Kälber in Ställen gehalten, in denen zu ihrer
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in
Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichtein-
Gruppen gehalten werden, es sei denn,
falls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforder-
1. in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf nach lich ist, so muß der Stall täglich mindestens zehn Stunden
ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine
einer Gruppe geeignete Kälber vorhanden, Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tages-
rhythmus angeglichen sein. Jedes Kalb soll von ungefähr
2. mittels tierärztlicher Bescheinigung wird nachgewie-
der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der
sen, daß ein Kalb aus gesundheitlichen oder verhal-
Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die
tensbedingten Gründen einzeln gehalten werden muß,
Kälber zur Orientierung brauchen. Eine geeignete
oder
Beleuchtung zur Überwachung der Tiere muß zur Ver-
3. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer einer fügung stehen.
Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken
notwendig. §8
(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über acht Stallkllma
Wochen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,
(3) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-
Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dür- konzentration in einem Bereich gehalten werden, der die
fen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn Gesundheit der Kälber nicht nachteilig beeinflußt. Im Auf-
enthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft fol-
1. die Box
gende Werte nicht überschritten sein:
a) bei Innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zen-
timeter, Gas Kubikzentimeter
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen- Ammoniak 20
timeter Kohlendioxid 3000
lang ist und Schwefelwasserstoff 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3331
(2) Im Liegebereich von Kälbern soll eine Lufttemperatur überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt
von 25 Grad Celsius nicht überschritten sowie während werden.
der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur
(2) Anbindevorrichtungen müssen mindestens wö-
von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad
chentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erfor-
Celsius nicht unterschritten sein. Die relative Luftfeuchte
derlichenfalls angepaßt werden.
soll zwischen 60 und 80 vom Hundert liegen.
(3) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Ställe, die als
chend Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und
Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der
ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten ge-
Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.
sorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine
ausreichende Versorgung der Kälber nicht sichergestellt
§9 ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten wer-
Fütterung und Pflege den. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung ange-
wiesen, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die
(1) Für die Fütterung und Pflege der Kälber müssen aus- dem Tierhalter eine Betriebsstörung meldet. Die Alarm-
reichend viele Personen mit den hierfür notwendigen anlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit über-
Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein. prüft werden.
(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung ~
und Pflege verantwortliche Person das Befinden der § 11
Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal, bei Weide- Aufzeichnungen
haltung mindestens einmal täglich überprüft. Soweit not-
wendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behand- Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung der Tier-
lung, Absonderung oder Tötung der Kälber zu ergreifen. bestände, insbesondere über Zahl und Ursache von Tier-
Soweit notwendig, ist unverzüglich ein Tierarzt hinzu- verlusten, sind in Tierhaltungen mit mindestens 50 Käl-
zuziehen. bern laufend Aufzeichnungen zu machen. Die zuständige
Behörde kann anordnen, daß auch andere Kälberhalter
(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Kälber mit Futter Aufzeichnungen zu machen haben, wenn es im Einzelfall
und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 des Tierschutz-
werden. Spätestens vier Stunden nach der Geburt muß gesetzes erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind drei
den Kälbern Biestmilch angeboten werden. Für Kälber bis Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde
zu einem Gewicht von 70 Kilogramm muß der Eisengehalt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je
Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt
von 88 vom Hundert, betragen. Auch bei schwereren §12
Kälbern ist zur Gewährleistung eines guten Gesundheits- Ordnungswidrigkeiten
zustandes, des Wohlbefindens und eines angemessenen
Wachstums eine ausreichende Eisenversorgung sicher- Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
zustellen. Bei Kälbern muß ein auf die Gruppe bezoge- stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter
ner durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens vorsätzlich oder fahrlässig
6 mmol/I Blut gewährleistet sein. Jedes über zwei Wochen 1. entgegen
alte Kalb muß jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichen-
der Menge und Qualität haben. Kälber müssen täglich a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
mindestens zweimal gefüttert werden. mit§ 6 Abs. 2, oder§ 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,
(4) Kälbern muß spätestens vom achten Lebenstag an b) § 2 Nr. 4 Satz 1 oder 3,
Rauhfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes c) § 3 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder
Futter angeboten werden, und zwar
d) § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder 4
1. Aufzuchtkälbern zur freien Aufnahme,
Kälber hält,
2. Mastkälbern im Alter bis zu acht Wochen mindestens
100 Gramm täglich; im Alter von mehr als acht Wochen 2. der Vorschrift des§ 7 Satz 1 über die Mindestdauer der
mindestens 250 Gramm täglich. Beleuchtung zuwiderhandelt,
(5) Es muß sichergestellt sein, daß bei Stallhaltung Mist, 3. einer Vorschrift
Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus a) des§ 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 oder
dem Liegebereich entfernt werden oder daß regelmäßig
neu eingestreut wird. Erforderlichenfalls sind Ställe und · b) des § 9 Abs. 3 Satz 6 oder 7
Einrichtungsgegenstände, mit denen Kälber in Berührung über die Fütterung und Pflege zuwiderhandelt,
kommen, insbesondere Tränkeeinrichtungen, zu reinigen
4. einer Vorschrift
und zu desinfizieren.
a) des § 10 Abs. 1 oder
§ 10 b) des§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3
Überwachung und Wartung über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder
der Anlagen, Vorsorge bei Betriebsstörungen über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwiderhan-
delt,
(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-
gung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre- 5. entgegen § 10 Abs. 2 Anbindevorrichtungen nicht
gate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen regelmäßig überprüft oder nicht anpaßt oder
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
6. entgegen § 11 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer voll- §14
ziehbaren Anordnung nach § 11 Satz 2 Aufzeichnun-
Inkrafttreten
gen hicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Ab-
weichend hiervon treten in Kraft
§13
1. (weggefallen)
Übergangsregelung
2. (weggefallen)
Abweichend von § 2 Nr. 7 dürfen Kälber bis zum
3. am 1. Januar 1999 § 2 Nr. 4 und § 12 Nr. 1 Buch-
31. Dezember 2003 noch in Ställen gehalten werden,
stabe b,
die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom-
men worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt gelten- 4. am 1. Januar 2008 § 2 Nr. 1 Satz 2 für Ställe, die vor
den Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entspre- dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden
chen. sind.
,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3333
Verordnung
über die Mindestnettobeträge
nach dem Altersteilzeitgesetz für das Jahr 1998
(Mindestnettobetrags-Verordnung 1998)
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des § 15 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1078), der durch Artikel 64 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung:
§1
Für das Jahr 1998 ergeben sich die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes aus der dieser Verordnung als
Anlage beigefügten Tabelle.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
5
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
10,00 7,00 7,00 7,00 7,00 5,30
20,00 14,00 14,00 14,00 14,00 10,54
30,00 21,00 21,00 21,00 21,00 15,78
40,00 28,00 28,00 28,00 28,00 21,01
50,00 35,00 35,00 35,00 35,00 25,36
60,00 42,00 42,00 42,00 42,00 30,60
70,00 49,00 49,00 49,00 49,00 35,84
80,00 56,00 56,00 56,00 56,00 41,07
90,00 63,00 63,00 63,00 63,00 46,31
100,00 70,00 70,00 70,00 70,00 50,66
110,00 77,00 77,00 77,00 77,00 55,90
120,00 84,00 84,00 84,00 84,00 61,13
130,00 91,00 91,00 91,00 91,00 66,37
140,00 98,00 98,00 98,00 98,00 70,72
150,00 105,00 105,00 105,00 105,00 75,96
160,00 112,00 112,00 112,00 112,00 81,19
170,00 119,00 119,00 119,00 119,00 86,43
180,00 126,00 126,00 126,00 124,30 91,67
190,00 133,00 133,00 133,00 128,65 96,03
200,00 140,00 140,00 140,00 133,89 101,26
210,00 147,00 147,00 147,00 139, 13 106,49
220,00 154,00 154,00 154,00 144,36 111,73
230,00 161,00 161,00 161,00 148,72 116,09
240,00 168,00 168,00 168,00 153,95 121,32
250,00 175,00 175,00 175,00 159, 19 126,55
260,00 182,00 182,00 182,00 164,42 131,80
270,00 189,00 189,00 189,00 169,66 137,03
280,00 196,00 196,00 196,00 174,01 141,38
290,00 203,00 203,00 203,00 179,26 146,62
300,00 210,00 210,00 210,00 184,49 151,86
310,00 217,00 217,00 217,00 189,72 157,09
320,00 224,00 224,00 224,00 194,08 161,44
330,00 231,00 231,00 231,00 199,32 166,74
340,00 238,00 238,00 238,00 204,55 171,98
350,00 245,00 245,00 245,00 209,78 177,22
360,00 252,00 252,00 252,00 215,03 182,45
370,00 259,0Ö 259,00 259,00 219,38 186,80
380,00 266,00 266,00 266,00 224,61 192,04
390,00 273,00 273,00 273,00 229,85 197,28
400,00 280,00 280,00 280,00 235,09 202,51
410,00 287,00 287,00 287,00 239,44 206,86
420,00 294,00 294,00 294,00 244,67 212,10
430,00 301,00 301,00 301,00 249,91 217,34
440,00 308,00 308,00 308,00 255,15 222,57
450,00 315,00 315,00 315,00 260,38 227,81
460,00 322,00 322,00 322,00 264,73 232,16
470,00 329,00 329,00 329,00 269,97 237,41
480,00 336,00 336,00 336,00 275,21 242,63
490,00 343,00 343,00 343,00 280,44 247,87
500,00 350,00 350,00 350,00 284,87 252,22
510,00 357,00 357,00 357,00 290,09 257,47
520,00 364,00 364,00 364,00 295,33 262,70
530,00 371,00 371,00 371,00 300,57 267,93
540,00 378,00 378,00 378,00 305,80 273,18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3335
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
550,00 385,00 385,00 385,00 310, 16 277,53
560,00 392,00 392,00 392,00 315,39 282,76
570,00 399,00 399,00 399,00 320,64 287,99
580,00 406,00 406,00 406,00 325,86 293,24
590,00 413,00 413,00 413,00 330,22 297,59
600,00 420,00 420,00 420,00 335,45 302,54
610,00 427,00 427,00 427,00 340,70 307,45
620,00 434,00 434,00 434,00 345,93 312,37
630,00 348,03 348,03 348,03 258,19 224,29
640,00 353,56 353,56 353,56 261,08 226,70
650,00 359,07 359,07 359,07 264,83 230,19
660,00 364,61 364,61 364,61 268,60 233,64
670,00 370,13 370,13 370,13 272,35 237,07
680,00 375,66 375,66 375,66 275,24 239,47
690,00 381,17 381, 17 381, 17 278,99 242,88
700,00 386,71 386,71 386,71 282,76 246,33
710,00 392,22 392,22 392,22 286,51 249,76
720,00 397,75 397,75 397,75 290,28 253,19
730,00 403,27 403,27 403,27 293,15 255,57
740,00 408,81 408,81 408,81 296,92 259,02
750,00 414,32 414,32 414,32 300,66 262,44
760,00 419,85 419,85 419,85 304,44 265,88
770,00 425,37 425,37 425,37 306,87 268,26
780,00 430,91 430,91 430,91 310,31 271,71
790,00 436,42 436,42 436,42 313,73 275,14
800,00 441,95 441,95 441,95 317,18 278,57
810,00 447,47 447,47 447,47 320,60 282,00
820,00 453,00 453,00 453,00 323,08 284,50
830,00 458,51 458,51 458,51 326,49 288,17
840,00 464,05 464,05 464,05 329,95 291,84
850,00 469,56 469,56 469,56 333,37 295,51
860,00 475,10 475,10 475,10 335,77 298,26
870,00 480,61 480,61 480,61 339,19 301,92
880,00 486,15 486,15 486,15 342,64 305,61
890,00 491,66 491,66 491,66 346,06 309,26
900,00 497,20 497,20 497,20 349,50 312,95
910,00 502,71 502,71 502,71 351,88 315,69
920,00 508,24 508,24 508,24 355,32 319,35
930,00 513,76 513,76 513,76 358,75 323,02
940,00 519,30 519,30 519,30 362,19 326,70
950,00 524,80 524,80 524,80 364,56 329,43
960,00 530,34 530,34 530,34 368,01 333, 11
970,00 535,86 535,86 535,86 371,44 336,84
980,00 541,39 541,39 541,39 374,88 340,52
990,00 546,90 546,90 546,90 378,41 344,18
1 000,00 552,44 552,44 552,44 381,16 346,94
1 010,00 557,96 557,96 557,96 384,83 350,60
1 020,00 563,49 563,49 563,49 388,50 354,27
1 030,00 569,00 569,00 569,00 392,16 357,94
1 040,00 574,54 574,54 574,54 394,92 360,70
1 050,00 580,05 580,05 580,05 398,58 364,34
1 060,00 585,59 585,59 585,59 402,26 368,03
1 070,00 591,10 591, 10 591, 10 405,92 371,70
1 080,00 596,64 596,64 596,64 409,61 375,38
1 090,00 602,15 602,15 602,15 412,34 378,10
1 100,00 607,68 607,68 607,68 416,02 381,79
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell l Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzelt- Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet: 1/IV II III V VI
1 110,00 613,20 613,20 613,20 419,68 385,46
1 120,00 618,73 618,73 618,73 423,36 389,12
1 130,00 624,25 624,25 624,25 426,10 391,86
1 140,00 629,78 629,78 629,78 429,84 395,54
1 150,00 635,29 635,29 635,29 433,49 399,20
1 160,00 640,83 640,83 640,83 437,18 402,88
1 170,00 646,35 646,35 646,35 440,85 406,54
1 180,00 651,88 651,88 651,88 443,60 409,30
1 190,00 657,39 657,39 657,39 447,25 412,96
1 200,00 662,93 662,93 662,93 450,93 416,63
1 210.00 668,44 668,44 668,44 454,60 420,30
1 220,00 673,97 673,97 673,97 457,35 423,05
1 230,00 679,49 679,49 679,49 461,01 426,72
1 240,00 685,03 685,03 685,03 464,69 430,40
1 250,00 690,54 690,54 690,54 468,35 434,05
1 260,00 696,07 696,07 696,07 472,02 437,74
1 270,00 701,59 701,59 701,59 474,76 440,48
1 280,00 707,13 707,13 707,13 478,44 444,15
1 290,00 712,64 712,64 712,64 482,11 447,87
1 300,00 718,17 718,17 718,17 485,79 451,56
1 310,00 723,69 723,69 723,69 488,52 454,29
1 320,00 729,22 729,22 729,22 492,20 457,98
1 330,00 734,73 734,73 734,73 495,87 461,63
1 340,00 740,27 740,27 740,27 499,54 465,31
1 350,00 745,78 745,78 745,78 503,20 468,50
1 360,00 751,32 751,32 751,32 505,95 466,63
1 370,00 756,83 756,83 756,83 509,62 467,24
1 380,00 762,37 762,37 762,37 513,30 470,53
1 390,00 767,88 767,88 767,88 516,95 473,91
1 400,00 773,42 773,42 773,42 519,71 476,41
1 410,00 778,93 778,93 778,93 523,38 479,68
1 420,00 784,46 784,46 784,46 527,04 483,08
1 430,00 789,98 789,98 789,98 530,71 486,48
1 440,00 795,52 795,52 795,52 534,40 489,91
1 450,00 801,02 801,02 801,02 537,13 492,24
1 460,00 806,56 806,56 806,56 540,88 495,65
1 470,00 812,08 812,08 812,08 544,53 498,93
1 480,00 817,61 817,61 817,61 548,22 502,33
1 490,00 823,12 823,12 823,12 550,94 504,67
1 500,00 828,66 828,66 828,66 554,63 507,96
1 510,00 833,36 834,18 834,18 558,29 511,35
1 520,00 837,13 839,71 839,71 559,92 514,63
1 530,00 841,76 845,22 845,22 560,53 518,02
1 540,00 844,59 850,76 850,76 558,78 520,25
1 550,00 849,21 856,27 856,27 563,50 523,65
1 560,00 852,99 861,81 861,81 566,92 527,06
1 570,00 856,74 867,32 867,32 570,31 530,33
1 580,00 860,51 872,86 872,86 572,67 532,69
1 590,00 864,26 878,37 878,37 576,07 535,94
1 600,00 868,91 883,90 883,90 579,35 539,22
1 610,00 872,67 889,42 889,42 582,74 542,63
1 620,00 877,31 894,95 894,95 586,17 546,04
1 630,00 880,12 900,47 900,47 588,36 ~48,24
1 640,00 884,77 906,00 906,00 591,91 551,54
1 650,00 888,52 911,51 911,51 595,18 554,92
1 660,00 892,29 917,05 917,05 598,59 558,21
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3337
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeltsentgelt
In Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
1 670,00 896,04 922,57 922,57 600,93 560,41
1 680,00 899,75 928,10 928,10 604,22 563,56
1 690,00 904,39 933,61 933,61 607,61 566,95
1 700,00 908,15 939,15 939,15 610,90 570,24
1 710,00 912,79 944,66 944,66 614,15 573,64
1 720,00 915,61 950,19 950,19 616,50 575,72
1 730,00 920,25 955,71 955,71 619,77 579,00
1 740,00 923,95 961,25 961,25 623,32 582,41
1 750,00 927,70 966,76 966,76 626,59 585,53
1 760,00 931,47 972,29 972,29 628,81 587,76
1 770,00 935,17 977,81 977,81 632,08 591,02
1 780,00 939,81 983,35 983,35 635,36 594,31
1 790,00 943,50 988,86 988,86 638,88 597,57
1 800,00 948,16 994,39 994,39 642,17 600,99
1 810,00 950,96 999,91 999,91 644,37 603,06
1 820,00 955,61 1 005,44 1 005,44 647,65 606,21
1 830,00 959,29 1 010,95 1 010,95 651,05 609,61
1 840,00 963,07 1 016,49 1 016,49 654,33 612,89
1 850,00 966,75 1 022,00 1 022,00 656,41 614,96
1 860,00 970,53 1 027,54 1 027,54 659,69 618,25
1 870,00 975,10 1 033,05 1 033,05 663,09 621,38
1 880,00 978,87 1 038,59 1 038,59 666,37 624,66
1 890,00 983,43 1 044,10 1 044,10 669,63 628,05
1 900,00 986,26 1 049,64 1 049,64 671,85 630,02
1 910,00 990,89 1 055,15 1 055,15 675,12 633,28
1 920,00 994,60 1 060,68 1 060,68 678,41 636,42
1 930,00 998,28 1 066,20 1 066,20 681,66 639,69
1 940,00 1 001,99 1 071,74 1 071,74 683,90 641,91
1 950,00 1 005,74 1 077,24 1 077,24 687,15 645,04
1 960,00 1 010,33 1 082,78 1 082,78 690,43 648,19
1 970,00 1 014,02 1 088,30 1 088,30 693,71 651,46
1 980,00 1 018,68 1 093,83 1 093,83 696,98 654,75
1 990,00 1 021,48 1 099,34 1 099,34 699,05 656,81
2 000,00 1 025,19 1 104,88 1 104,88 702,35 659,96
2 010,00 1 028,87 1 110,40 1 110,40 705,60 663,10
2 020,00 1 032,58 1 115,93 1 115,93 108,88 666,37
2 030,00 1 035,33 1 121,44 1 121,44 710,96 668,46
2 040,00 1 039,03 1 126,98 1 126,98 714,24 671,61
2 050,00 1 042,71 1 132,49 1 132,49 717,50 674,86
2 060,00 1 046,43 1138,03 1 138,03 720,65 678,01
2 070,00 1 050,11 1143,54 1 143,54 723,93 681, 14
2 080,00 1 052,95 1 146,50 1 149,08 726,15 683,24
2 090,00 1 057,51 1 151,12 1 154,59 729,27 686,36
2 100,00 1 061,21 1 154,83 1 160,12 732,56 689,52
2 110,00 1 064,90 1 158,58 1 165,64 735,82 692,79
2 120,00 1 067,67 1161,47 1 171,17 737,77 694,74
2 130,00 1 071,35 1165,23 1 176,69 741,04 697,88
2 140,00 1 075,06 1 168,99 1 182,22 744,33 701,03
2 150,00 1 078,68 1172,74 1 187,73 747,46 704,28
2 160,00 1 082,40 1176,52 1 193,27 750,74 707,43
2 170,00 1 085,13 1 179,39 1 198,79 752,68 709,37
2 180,00 1 088,84 1 183,09 1 204,32 755,97 712,53
2190,00 1 092,15 1 186,84 1 209,83 759,09 715,65
2 200,00 1 095,53 1 190,61 1 215,37 762,38 718,81
2 210,00 1 097,75 1 193,42 1 220,88 764,45 720,75
2 220,00 1 101, 11 1197,19 1 226,41 767,47 723,90
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
2 230,00 1 104,39 1 200,93 1 231,93 770,73 727,03
2 240,00 1 107,77 1 204,65 1 237,47 773,88 730,18
2 250,00 1 111,04 1 208,39 1 242,98 777,14 733,31
2 260,00 1 113,29 1 211,22 1 248,51 779,10 735,27
2 270,00 1 116,56 1 214,98 1 254,03 782,23 738,28
2 280,00 1 119,93 1 218,74 1 259,57 785,53 741,43
2 290,00 1 123,20 1 222,43 1 265,08 788,65 744,68
2 300,00 1 125,46 1 225,25 1 270,61 790,62 746,52
2 310,00 1 129,86 1 229,89 1 276, 13 793,74 749,65
2 320,00 1 133,15 1 233,65 1 281,66 797,01 752,65
2 330,00 1 136,49 1 237,35 1 287, 17 800,15 755,93
2 340,00 1 139,79 1 241,05 1 292,71 803,30 758,94
2 350,00 1 141,94 1 243,86 1 298,22 805,24 760,75
2 360,00 1 145,31 1 247,62 1 303,76 808,39 764,03
2 370,00 1 148,58 1 251,32 1 309,27 811,52 767,03
2 380,00 1 151,88 1 255,09 1 314,81 814,67 770,06
2 390,00 1 154,03 1 257,83 1 320,32 816,74 772,00
2 400,00 1 157,50 1 261,60 1 325,86 819,76 775,01
2 410,00 1161,03 1 265,29 1 331,37 822,89 778,14
2 420,00 1 164,57 1 268,99 1 336,90 826,04 781,28
2 430,00 1 168,10 1 272,68 1 342,42 829,17 784,29
2 440,00 1 170,66 1 275,51 1 347,96 831,01 786,25
2 450,00 1 174,18 1 279,19 1 353,46 834,26 789,25
2 460,00 1 177,74 1 282,90 1 359,00 837,42 792,40
2 470,00 1 181,26 1 286,65 1 364,52 840,42 795,40
2 480,00 1 183,82 1 289,42 1 370,05 842,25 797,22
2 490,00 1 187,34 1 293,10 1 375,56 845,37 800,23
2 500,00 1 190,90 1 296,81 1 381,10 848,53 803,38
2 510,00 1 194,42 1 300,50 1 386,62 851,66 806,37
2 520,00 1 197,97 1 304,20 1 392,15 854,67 809,38
2 530,00 1 200,51 1 307,01 1 397,66 856,61 811,06
2 540,00 1 205,05 1 311,60 1 403,20 859,76 814,21
2 550,00 1 208,49 1 315,28 1 408,71 862,76 817,21
2 560,00 1 212,05 1 318,99 1 414,25 865,92 820,23
2 570,00 1 214,58 1 321,74 1 419,76 867,72 822,04
2 580,00 1 218,13 1 325,44 1 425,30 870,87 825,06
2 590,00 1 221,59 1 329,13 1 430,81 873,87 828,06
2 600,00 1 225,14 1 332,84 1 436,34 876,90 831,21
2 610,00 1 227,68 1 335,58 1 441,86 880,15 834,07
2, 620,00 1 230,17 1 338,34 1 447,39 881,84 835,90
2 630,00 1 233,70 1 342,03 1 452,91 884,98 838,89
2 640,00 1 236,19 1 344,79 1 458,44 887,99 841,91
2 650,00 1 239,71 1 348,47 1 463,95 891,12 844,91
2 660,00 1 241,21 1 349,65 1 469,49 892,82 846,60
2 670,00 1 244,68 1 353,00 1 475,01 895,95 849,74
2 680,00 1 248,23 1 356,29 1 480,54 898,97 852,77
2 690,00 1 250,68 1 358,51 1 486,05 902,10 855,62
2 700,00 1 254,17 1 361,89 1 491,59 904,99 858,65
2 710,00 1 256,65 1 364,05 1 497, 10 906,79 860,31
2 720,00 1 259,13 1 366,29 1 502,63 909,94 863,34
2 730,00 1 262,65 1 369,63 1 508,15 912,95 866,33
2 740,00 1 266,14 1 372,93 1 513,69 915,96 869,35
2 750,00 1 267,62 1 374,04 1 519,20 917,76 871,02
2 760,00 1 271,10 1 377,34 1 524,73 920,79 874,04
2 770,00 1 274,55 1 380,69 1 530,25 923,78 876,91
2 780,00 1 277,05 1 382,86 1 535,79 926,94 879,93
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3339
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
2 790,00 1 280,50 1 386,13 1 541,30 929,80 882,93
2 800,00 1 282,00 1 387,26 1 546,83 931,63 884,49
2 810,00 1 285,47 1 390,54 1 550,72 934,63 887,49
2 820,00 1 288,95 1 393,83 1 554,48 937,51 890,50
2 830,00 1 291,35 1 396,07 1 558,23 940,51 893,37
2 840,00 1 293,84 1 398,59 1 562,01 942,35 895,20
2 850,00 1 297,30 1 402, 11 1 565,75 945,33 897,93
2 860,00 1 299,72 1 404,67 1 571,28 948,35 900,96
2 870,00 1 303,18 1 408,20 1 574,91 951,22 903,81
2 880,00 1 306,68 1 411,75 1 578,68 954,24 906,84
2 890,00 1 308,08 1 413,29 1 582,43 955,91 908,50
2 900,00 1 311,56 1 416,84 1 586,20 958,93 911,39
2 910,00 1 315,02 1 420,36 1 589,95 961,94 914,40
2 920,00 1 317,45 1 422,92 1 593,73 964,94 917,27
2 930,00 1 319,84 1 425,45 1 597,47 966,63 918,82
2 940,00 1 322,34 1 428,01 1 601,24 969,64 921,84
2 950,00 1 325,72 1 431,54 1 606,75 972,64 924,70
2 960,00 1 329,22 1 435,01 1 610,53 975,67 927,60
2 970,00 1 332,67 1 438,54 1 614,28 978,40 930,59
2 980,00 1 334,04 1 440,10 1 618,05 980,22 932,02
2 990,00 1 337,50 1 443,56 1 621,80 983,09 935,03
3 000,00 1 339,92 1 446,12 1 625,57 986,10 937,90
3 010,00 1 343,33 1 449,65 1 629,32 989,10 940,77
3 020,00 1 345,74 1 452,14 1 633,09 990,66 942,47
3 030,00 1 348,14 1 454,68 1 636,84 993,67 945,33
3 040,00 1 351,57 1 458,16 1 642,38 996,55 948,09
3 050,00 1 355,02 1 461,68 1 646,12 999,41 950,94
3 060,00 1 357,38 1 464,17 1 649,77 1 002,43 953,84
3 070,00 1 359,79 1 466,65 1 653,53 1 003,98 955,39
3 080,00 1 363,19 1 470,20 1 657,29 1 006,87 958,27
3 090,00 1 365,60 1 472,65 1 661,04 1 009,86 961,27
3 100,00 1 369,02 1 476,20 1 664,82 1 012,75 964,03
3 110,00 1 370,36 1 477,62 1 668,56 1 014,43 965,57
3 120,00 1 373,77 1 481, 17 1 672,33 1 017,30 968,44
3 130,00 1 377,17 1 484,62 1 677,84 1 020,17 971,31
3 140,00 1 380,65 1 488,17 1 681,62 1 023,06 974,20
3 150,00 1 384,04 1 491,63 1 685,24 1 025,92 976,93
3 160,00 1 386,40 1 494,13 1 689,01 1 027,61 978,50
3 170,00 1 389,80 1 497,59 1 692,76 1 030,49 981,36
3 180,00 1 393,22 1 501,07 1 696,54 1 033,38 984,25
3 190,00 1 396,68 1 504,53 1 700,28 1 036,37 986,97
3 200,00 1 399,04 1 507,02 1 704,05 1 037,80 988,41
3 210,00 1 402,43 1 510,48 1 707,68 1 040,80 991,42
3 220,00 1 405,84 1 514,02 1 713,21 1 043,68 994,16
3 230,00 1 409,25 1 517,50 1 716,97 1 046,42 997,02
3 240,00 1 412,66 1 520,97 1 720,73 1 049,31 999,78
3 250,00 1 414,99 1 523,38 1 724,48 1 050,85 1 001, 19
3 260,00 1 418,40 1 526,85 1 728,26 1 053,73 1 004,07
3 270,00 1 421,81 1 530,32 1 731,88 1 056,73 1 006,81
3 280,00 1 425,22 1 533,87 1 735,65 1 059,49 1 009,69
3 290,00 1 427,49 1 536,26 1 739,40 1 061,03 1 011, 10
3 300,00 1 430,91 1 539,75 1 743,18 1 063,91 1 013,99
3 310,00 1 434,30 1 543,22 1 748,69 1 066,78 1 016,72
3 320,00 1 437,72 1 546,69 1 752,45 1 069,53 1 019,61
3 330,00 1 441, 11 1 550,16 1 756,08 1 072,40 1 022,35
3 340,00 1 443,41 1 552,58 1 759,85 1 073,83 1 023,77
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
3 350,00 1 446,80 1 556,04 1 763,60 1 076,82 1 026,50
3 360,00 1 450.21 1 559,53 1 767,37 1 079,58 1 029,40
3 370,00 1 453,54 1 562,92 1 770,99 1 082,31 1 032,14
3 380,00 1 455,90 1 565,42 1 774,77 1 084,01 1 033,56
3 390,00 1 459,30 1 568,80 1 778,52 1 086,74 1 036,29
3 400,00 1 462,65 1 572,29 1 784,06 1 089,63 1 039,19
3 410,00 1 466,04 1 575,75 1 787,80 1 092,37 1 041,78
3 420,00 1 469,38 1 579,17 1 791,44 1 095,12 1 044,67
3 430,00 1 471,72 1 581,57 1 795,19 1 096,66 1 045,94
3 440,00 1 475,08 1 585,05 1 798,97 1 099,42 1 048,69
3 450,00 1 478,46 1 588,50 1 802,59 1 102,27 1 051,55
3 460,00 1 481,82 1 591,93 1 806,36 1 105,03 1 054,31
3 470,00 1 484,09 1 594,33 1 810,11 1 106,57 1 055,60
3 480,00 1 487,51 1 597,82 1 813,76 1 109,33 1 058,35
3 490,00 1 490,83 1 601,20 1 819,27 1112,19 1 061,08
3 500,00 1 494,26 1 604,69 1 823,05 1 114,81 1 063,84
3 510,00 1 497,59 1 608,08 1 826,79 1 117,68 1 066,58
3 520,00 1 499,87 1 610,50 1 830,56 1 119,10 1 067,86
3 530,00 1 503,20 1 613,91 1 834,18 1 121,84 1 070,59
3 540,00 1 506,55 1 617,32 1 837,96 1 124,73 1 073,35
3 550,00 1 509,95 1 620,78 1 841,70 1 127,46 1 076,08
3 560,00 1 512,23 1 623,14 1 845,35 1 128,89 1 077,52
3 570,00 1 515,56 1 626,60 1 849,10 1 131,62 1 080,25
3 580,00 1 518,92 1 630,02 1 854,64 1 134,38 1 082,74
3 590,00 1 522,24 1 633,41 1 858,26 1137,11 1 085,46
3 600,00 1 525,59 1 636,82 1 862,04 1 139,87 1 088,22
3 610,00 1 527,87 1 639,23 1 865,78 1 141,28 1 089,50
3 620,00 1 531,21 1 642,64 1 869,42 1 144,03 1 092,25
3 630,00 1 534,54 1 646,04 1 873,17 1 146,89 1 094,98
3 640,00 1 537,89 1 649,46 1 876,95 1 149,53 1 097,61
3 650,00 1 540,17 1 651,85 1 880,57 1 150,92 1 098,88
3 660,00 1 543,52 1 655,27 1 884,34 1 153,68 -1 101,64
3 670,00 1 546,85 1 658,68 1 889,85 1 156,41 1 104,24
3 680,00 1 550,20 1 662,09 1 893,50 1 159,03 1 106,99
3 690,00 1 553,52 1 665,48 1 897,25 1161,76 1 109,60
3 700,00 1 555,74 1 667,83 1 901,03 1 163,20 1 110,89
3 710,00 1 559,08 1 671,24 1 904,65 1 165,94 1 113,50
3 720,00 1 562,42 1 674,65 1 908,41 1 168,69 1 116,37
3 730,00 1 565,75 1 678,04 1 912,04 1 171,42 1 118,99
3 740,00 1 567,98 1 680,40 1 915,81 1 172,59 1 120,15
3 750,00 1 571,30 1 683,80 1 919,43 1 175,32 1 122,88
3 760,00 1 574,59 1 687,15 1 924,97 1 178,07 1 125,50
3 770,00 1 577,92 1 690,54 1 928,72 1 180,81 1 128,10
3 780,00 1 581,27 1 693,96 1 932,49 1 183,43 1 130,73
3 790,00 1 583,47 1 696,29 1 936,11 1 184,71 1 132,00
3 800,00 1 586,76 1 699,71 1 939,88 1 187,46 1 134,63
3 810,00 1 590,09 1 703,04 1 943,51 1 190,20 1 137,22
3 820,00 1 593,43 1 706,45 1 947,28 1 192,81 1 139,84
3 830,00 1 595,64 1 708,79 1 950,91 1 194,10 1141,12
3 840,00 1 598,93 1 712,14 1 954,67 1 196,85 1 143,74
3 850,00 1 602,25 1 715,53 1 960,18 1 199,44 1 146,35
3 860,00 1 605,54 1 718,96 1 963,83 1 202,19 1 149,10
3 870,00 1 608,87 1 722,29 1 967,58 1 204,80 1 151,70
3 880,00 1 611,04 1 724,65 1 971,23 1 206,23 1 152,73
3 890,00 1 614,35 1 727,97 1 974,98 1 208,82 1 155,46
3 900,00 1 617,64 1 731,38 1 978,63 1 211,45 1 158,09
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3341
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
3 910,00 1 620,97 1 734,71 1 982,37 1 214,06 1 160,68
3 920,00 1 623,12 1 737,01 1 986,01 1 215,34 1 161,99
3 930,00 1 626,45 1 740,40 1 989,76 1 217,95 1 164,45
3 940,00 1 629,74 1 743,75 1 995,30 1 220,57 1 167,21
3 950,00 1 633,00 1 747,14 1 998,92 1 223,30 1 169,67
3 960,00 1 636,36 1 750,49 2 002,70 1 225,92 1 172,29
3 970,00 1 638,50 1 752,77 2 006,33 1 227,07 1 173,44
3 980,00 1 641,77 1 756,18 2 010,09 1 229,70 1 176,07
3 990,00 1 645,10 1 759,51 2 013,71 1 232,43 1 178,53
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4 020,00 1 653,81 1 768,47 2 024,75 1 238,80 1 184,78
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4 120,00 1 684,28 1 799,83 2 059,83 1 262,15 1 206,79
4 130,00 1 687,55 1 803,16 2 063,46 1 264,74 1 209,26
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4 180,00 1 702,74 1 818,73 2 081,91 1 276,09 1 219,95
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4 220,00 1 714,64 1 830,96 2 093,84 1 284,82 1 228, 14
4 230,00 1 717,90 1 834,22 2 097,12 1 287,15 1 230,47
4 240,00 1 719,99 1 836,45 2 100,41 1 288,18 1 231,38
4 250,00 1 723,26 1 839,78 2 103,84 1 290,78 1 233,71
4 260,00 1 726,47 1 843,13 2 107,13 1 293,27 1 236,07
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4 280,00 1 731,83 1 848,62 2 111,61 1 296,77 1 239,32
4 290,00 1 735,09 1 851,94 2 114,88 1 299,10 1 241,65
4 300,00 1 738,30 1 855,29 2 118,17 1 301,60 1 244,01
4 310,00 1 741,57 1 858,56 2 121,60 1 304,07 1 246,46
4 320,00 1 744,79 1 861,91 2 124,89 1 306,55 1 248,81
4 330,00 1 746,86 1 864,11 2 128, 17 1 307,44 1 249,44
4 340,00 1 750,15 1 867,40 2131,47 1 309,92 1 251,80
4 350,00 1 753,33 1 870,67 2 134,89 1 312,39 1 254,13
4 360,00 1 756,55 1 874,01 2 138,19 1 314,75 1 256,49
4 370,00 1 758,63 1 876,22 2 139,22 1 315,64 1 257,24
4 380,00 1 761,92 1 879,51 2 142,66 1 318,00 1 259,46
4 390,00 1 765,11 1 882,76 2 145,93 1 320,45 1 261,79
4 400,00 1 768,33 1 886,11 2 151,46 1 322,94 1 264,15
4 410,00 1 771,53 1 889,38 2 154,74 1 325,28 1 266,36
4 420,00 1 773,61 1 891,60 2 155,79 1 326,19 1 267,12
4 430,00 1 776,82 1 894,86 2 159,22 1 328,52 1 269,46
4 440,00 1 780,03 1 898,16 2 162,52 1 330,88 1 271,69
4 450,00 1 783,29 1 901,40 2 165,79 1 333,21 1 273,88
4 460,00 1 785,32 1 903,64 2 169,08 1 334,10 1 274,65
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
4 470,00 1 788,51 1 906,89 2 172,36 1 336,32 1 276,86
4 480,00 1 791,74 1 910,18 2 175,81 1 338,68 1 279,09
4 490,00 1 794,93 1 913,44 2 179,08 1 341,01 1 281,28
4 500,00 1 798, 15 1 916,73 2 182,38 1 343,37 1 283,51
4 510,00 1 800,22 1 918,86 2 183,41 1 344,24 1 284, 13
4 520,00 1 803,43 1 922, 14 2 186,70 1 346,59 1 286,34
4 530,00 1 806,64 1 925,48 2 189,98 1 348,81 1 288,55
4 540,00 1 809,85 1 928,77 2 193,42 1 351,17 1 290,79
4 550,00 1 811,85 1 930,90 2 196,68 1 351,91 1 291,26
4 560,00 1 815,08 1 934,18 2 199,98 1 354, 13 1 293,49
4 570,00 1 818,27 1 937,38 2 203,26 1 356,47 1 295,83
4 580,00 1 821,48 1 940,66 2 206,55 1 358,83 1 297,91
4 590,00 1 824,61 1 943,92 2 209,82 1 361,02 1 300,12
4 600,00 1 826,71 1 946,08 2 210,88 1 361,79 1 300,61
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4 790,00 1 882,34 2 003,30 2 275,68 1 397, 10 1 333,66
4 800,00 1 885,49 2 006,52 2 279,23 1 399,32 1 335,90
4 810,00 1 888,68 2 009,78 2 282,76 1 401,40 1 337,97
4 820,00 1 890,64 2 011,87 2 284,32 1 401,89 1 338,20
4 830,00 1 893,77 2 015,08 2 287,85 1 403,96 1 340,14
4 840,00 1 896,92 2 018,29 2 291,39 1 406,19 1 342,23
4 850,00 1 900,12 2 021,55 2 296,90 1 408,25 1 344,30
4 860,00 1 903,27 2 024,76 2 300,45 1 410,36 1 346, 13
4 870,00 1 905,21 2 026,84 2 302,00 1 410,84 1 346,48
4 880,00 1 908,37 2 030,06 2 305,55 1 412,93 1 348,44
4 890,00 1 911,49 2 033,25 2 309,07 1 414,86 1 350,38
4 900,00 1 914,65 2 036,48 2 312,63 1 417,09 1 352,47
4 910,00 1 916,59 2 038,54 2 316,15 1 417,44 1 352,56
4 920,00 1 919,73 2041,76 2 319,56 1 419,40 1 354,64
4 930,00 1 922,87 2 044,95 2 323,09 1 421,47 1 356,59
4 940,00 1 926,02 2 048,17 2 326,65 1 423,57 1 358,42
4 950,00 1 929, 14 2 051,37 2 330,17 1 425,63 1 360,48
4 960,00 1 931, 10 2 053,46 2 331,73 1 425,88 1 360,59
4 970,00 1 934,24 2 056,66 2 335,26 1 428,08 1 362,53
4 980,00 1 937,39 2 059,88 2 338,81 1 430,04 1 364,49
4 990,00 1 940,52 2 063,07 2 342,33 1 432,11 1 366,42
5 000,00 1 942,48 2 065,11 2 345,76 1 432,34 1 366,54
5 010,00 1 945,55 2 068,30 2 349,29 1 434,43 1 368,34
5 020,00 1 948,69 2 071,51 2 352,83 1 436,24 1 370,29
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3343
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
5 030,00 1 951,82 2 074,72 2 356,36 1 438,32 1 372,24
5 040,00 1 954,97 2 077,93 2 359,92 1 440,40 1 374,07
5 050,00 1 956,85 2 079,92 2 361,45 1 440,63 1 374,14
5 060,00 1 960,01 2 083,15 2 364,86 1 442,59 1 376,11
5 070,00 1 963,14 2 086,34 2 368,39 1 444,53 1 377,92
5 080,00 1 966,22 2 089,50 2 373,93 1 446,49 1 379,75
5 090,00 1 968,15 2 091,50 2 375,46 1 446,70 1 379,70
5 100,00 1 971,24 2 094,72 2 379,01 1 448,66 1 381,66
5 110,00 1 974,37 2 097,91 2 382,42 1 450,60 1 383,46
5 120,00 1 977,46 2 101,06 2 385,96 1 452,55 1 385,29
5 130,00 1 980,59 2 104,26 2 389,49 1 454,50 1 387,10
5 140,00 1 982,48 2 106,29 2 393,03 1 454,61 1 387,20
5 150,00 1 985,61 2 109,48 2 396,56 1 456,54 1 389,01
5 160,00 1 988,69 2 112,64 2 399,99 1 458,51 1 390,83
5 170,00 1 991,77 2 115,83 2 403,51 1 460,45 1 392,52
5 180,00 1 993,73 2 117,87 2 405,08 1 460,42 1 392,49
5 190,00 1 996,78 2 120,99 2 408,46 1 462,36 1 394,28
5 200,00 1 999,87 2 124,15 2412,01 1 464,32 1 396, 12
5 210,00 2 003,00 2 127,34 2 415,55 1 466,26 1 397,79
5 220,00 2 006,09 2 130,49 2 419,09 1 468,07 1 399,61
5 230,00 2 007,96 2 132,49 2 420,50 1 468,17 1 399,57
5 240,00 2 011,04 2 135,64 2 424,05 1 469,99 1 401,40
5 250,00 2 014,11 2 138,84 2 427,57 1 471,79 1 403,07
5 260,00 2 017,26 2 142,00 2 431,00 1 473,63 1 404,90
5 270,00 2 019,07 2 143,94 2 432,54 1 473,70 1 404,59
5 280,00 2 022,22 2 147,15 2 435,95 1 475,54 1 406,42
5 290,00 2 025,28 2 150,27 2 439,47 1 477,34 1 408,16
5 300,00 2 028,36 2 153,43 2 440,91 1 479,16 1 409,92
5 310,00 2 031,43 2 156,56 2 444,44 1 481,10 1 411,66
5 320,00 2 033,33 2 158,58 2 446,00 1 481,07 1 411,49
5 330,00 2 036,38 2 161,72 2 449,40 1 482,75 1 413,23
5 340,00 2 039,47 2 164,87 2 452,95 1 484,58 1 414,94
5 350,00 2 042,54 2 168,00 2 456,34 1 486,39 1 416,67
5 360,00 2 044,36 2 169,96 2 457,90 1 486,37 1 416,51
5 370,00 2 047,43 2 173,09 2 461,29 1 488,17 1 418,25
5 380,00 2 050,51 2 176,24 2 464,85 1 489,87 1 420,01
5 390,00 2 053,64 2 179,37 2 468,37 1 491,67 1 421,75
5 400,00 2 056,73 2 182,52 2 471,79 1 493,49 1 423,45
5 410,00 2 058,53 2 184,46 2 473,20 1 493,32 1 423,33
5 420,00 2 061,61 2 187,61 2 476,74 1 495,14 1 425,03
5 430,00 2 064,69 2 190,74 2 480,27 1 496,82 1 426,76
5 440,00 2 067,70 2 193,90 2 481,70 1 498,51 1 428,53
5 450,00 2 069,50 2 195,83 2 485,10 1 498,46 1 428,34
5 460,00 2 072,59 2 198,98 2 486,67 1 500,22 1 430, 11
5 470,00 2 075,66 2 202,12 2 490,05 1 501,90 1 431,78
5 480,00 2 078,68 2 205,20 2 493,60 1 503,66 1 433,54
5 490,00 2 081,74 2 208,33 2 497,00 1 505,39 1 435,28
5 500,00 2 083,51 2 210,29 2 498,43 1 505,24 1 435,12
5 510,00 2 086,57 2 213,37 2 501,97 1 506,98 1 436,86
5 520,00 2 089,59 2 216,51 2 505,37 1 508,74 1 438,62
5 530,00 2 092,65 2 219,64 2 508,90 1 510,41 1 440,30
5 540,00 2 094,41 2 221,53 2 510,33 1 510,26 1 440,22
5 550,00 2 097,41 2 224,66 2 513,73 1 511,99 1 441,87
5 560,00 2 100,49 2 227,81 2 517,28 1 513,75 1 443,64
5 570,00 2 103,50 2 230,88 2 520,81 1 515,49 1 445,38
5 580,00 2 106,51 2 234,03 2 522,10 1 517,26 1 447, 15
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
5 590,00 2 108,25 2 235,91 2 525,62 1 517,08 1 446,96
5 600,00 2 111,27 2 239,06 2 529,05 1 518,77 1 448,66
5 610,00 2 114,27 2 242,11 2 530,45 1 520,51 1 450,40
5 620,00 2 117,28 2 245,26 2 534,00 1 522,27 1 452,15
5 630,00 2 119,03 2 247,14 2 535,41 1 522,09 1 451,98
5 640,00 2 122,04 2 250,23 2 538,84 1 523,86 1 453,75
5 650,00 2 125,05 2 253,36 2 542,36 1 525,59 1 455,48
5 660,00 2 128,06 2 256,44 2 545,77 1 527,29 1 457,17
5 670,00 2 131,06 2 259,50 2 549,30 1 529,02 1 458,91
5 680,00 2 132,76 2 261,41 2 550,60 1 528,88 1 458,77
5 690,00 2 135,75 2 264,54 2 554, 13 1 530,61 1 460,50
5 700,00 2 138,78 2 267,62 2 557,54 1 532,38 1 462,26
5 710,00 2 141,71 2 270,68 2 561,07 1 534,12 1 464,00
5 720,00 2 143,47 2 272,57 2 562,37 1 533,95 1 463,83
5 730,00 2 146,40 2 275,63 2 565,90 1 535,63 1 465,51
5 740,00 2 149,41 2 278,72 2 569,31 1 537,40 1 467,28
5 750,00 2 152,35 2 281,85 2 570,72 1 539,13 1 469,01
5 760,00 2 155,36 2 284,94 2 574,14 1 540,89 1 470,78
5 770,00 2 157,04 2 286,74 2 575,55 1 540,71 1 470,60
5 780,00 2 160,00 2 289,90 2 578,96 1 542,47 1 472,35
5 790,00 2 162,99 2 292,96 2 582,48 1 544,14 1 474,03
5 800,00 2 165,94 2 296,04 2 585,91 1 545,91 1 475,80
5 810,00 2 167,62 2 297,86 2 587,31 1 545,73 1 475,61
5 820,00 2 170,57 2 300,93 2 590,72 1 547,48 1 477,36
5 830,00 2 173,50 2 303,99 2 594,13 1 549,22 1479,11
5 840,00 2 176,45 2 307,09 2 597,68 1 550,98 1 480,87
5 850,00 2 179,38 2 310,14 2 601,06 1 552,66 1 482,54
5 860,00 2 181,09 2 312,04 2 602,50 1 552,50 1 482,45
5 870,00 2 184,02 2315,11 2 605,90 1 554,24 1 484,13
5 880,00 2 186,98 2 318,19 2 609,31 1 556,00 1 485,89
5 890,00 2 189,90 2 321,25 2 610,71 1 557,74 1 487,63
5 900,00 2 191,53 2 323,08 2614,14 1 557,58 1 487,47
5 910,00 2 194,46 2 326,15 2 615,54 1 559,32 1 489,21
5 920,00 2 197,41 2 329,16 2 618,95 1 561,01 1 490,90
5 930,00 2 200,34 2 332,23 2 622,36 1 562,76 1 492,64
5 940,00 2 203,30 2 335,32 2 625,77 1 564,52 1 494,40
5 950,00 2 204,90 2 337,06 2 627,18 1 564,33 1 494,22
5 960,00 2 207,79 2 340,14 2 630,60 1 566,10 1 495,98
5 970,00 2 210,72 2 343,15 2 633,99 1 567,84 1 497,72
5 980,00 2 213,67 2 346,23 2 637,41 1 569,53 1 499,42
5 990,00 2 215,21 2 347,96 2 638,82 1 569,35 1 499,31
6 000,00 2 218,17 2 351,05 2 642,23 1 571,12 1 501,00
6 010,00 2 221,04 2 354,04 2 645,63 1 572,86 1 502,74
6 020,00 2 223,99 2 357,07 2 649,05 1 574,61 1 504,50
6 030,00 2 226,85 2 360,13 2 650,45 1 576,35 1 506,24
6 040,00 2 228,49 2 361,89 2 653,87 1 576,20 1 506,09
6 050,00 2 231,34 2 364,89 2 657,27 1 577,86 1 507,75
6 060,00 2 234,23 2 367,90 2 658,69 1 579,63 1 509,52
6 070,00 2 237,10 2 370,91 2 662,09 1 581,37 1 511,26
6 080,00 2 238,73 2 372,67 2 663,39 1 581,22 1 511,10
6 090,00 2 241,60 2 375,67 2 666,78 1 582,96 1 512,84
6100,00 2 244,48 2 378,68 2 670,21 1 584,72 1 514,60
6 110,00 2 247,34 2 381,68 2 673,59 1 586,39 1 516,27
6 120,00 2 250,23 2 384,70 2 677,00 1 588,15 1 518,03
6 130,00 2 251,78 2 386,45 - 2 678,42 1 587,97 1 517,86
6140,00 2 254,66 2 389,46 2 681,83 1 589,74 1 519,62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3345
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
6150,00 2 257,52 2 392,39 2 685,23 1 591,47 1 521,36
6 160,00 2 260,42 2 395,41 2 688,65 1 593,24 1 523,12
6170,00 2 261,96 2 397,15 2 689,93 1 593,05 1 522,93
6180,00 2 264,77 2 400,10 2 693,35 1 594,75 1 524,64
6190,00 2 267,64 2 403,11 2 696,73 1 596,49 1 526,37
6 200,00 2 270,53 2 406,06 2 698,04 1 598,25 1 528,14
6 210,00 2 273,39 2 409,05 2 701,57 1 600,00 1 529,88
6 220,00 2 274,89 2 410,75 2 702,85 1 599,82 1 529,71
6 230,00 2 277,75 2 413,74 2 706,26 1 601,57 1 531,45
6 240,00 2 280,58 2 416,70 2 709,67 1 603,27 1 533,15
6 250,00 2 283,44 2 419,63 2 713,06 1 605,00 1 534,89
6 260,00 2 284,93 2 421,33 2 716,48 1 604,84 1 534,73
6 270,00 2 287,73 2 424,32 2 719,88 1 606,58 1 536,47
6 280,00 2 290,62 2 427,28 2 723,29 1 608,35 1 538,23
6 290,00 2 293,42 2 430,20 2 726,69 1 610,08 1 539,97
6 300,00 2 296,31 2 433,16 2 730,11 1 611,79 1 541,67
6 310,00 2 298,25 2 435,38 2 731,93 1 612,14 1 542,09
6 320,00 2 301,68 2 438,87 2 735,87 1 614,43 1 544,32
6 330,00 2 305,02 2 442,34 2 739,81 1 616,71 1 546,60
6 340,00 2 308,38 2 445,83 2 743,76 1 619,01 1 548,90
6 350,00 2 310,39 2 448,03 2 747,70 1 619,37 1 549,25
6 360,00 2 313,75 2 451,46 2 751,64 1 621,67 1 551,55
6 370,00 2 317,08 2 454,93 2 755,59 1 623,88 1 553,77
6 380,00 2 320,44 2 458,41 2 759,53 1 626,18 1 556,07
6 390,00 2 323,78 2 461,89 2 763,47 1 628,46 1 558,34
6 400,00 2 325,74 2 464,05 2 765,30 1 628,83 1 558,72
6 410,00 2 329,08 2 467,52 2 769,11 1 631, 11 1 561,00
6 420,00 2 332,44 2 471,01 2 773,05 1 633,41 1 563,30
6 430,00 2 335,77 2 474,42 2 776,99 1 635,63 1 565,51
6 440,00 2 337,74 2 476,58 2 780,95 1 636,00 1 565,96
6 450,00 2 341,09 2 480,05 2 784,87 1 638,28 1 568,17
6 460,00 2 344,38 2 483,47 2 788,83 1 640,58 1 570,46
6 470,00 2 347,71 2 486,95 2 792,77 1 642,86 1 572,74
6 480,00 2 351,06 2 490,38 2 796,71 1 645,15 1 575,04
6 490,00 2 353,02 2 492,52 2 798,54 1 645,52 1 575,41
6 500,00 2 356,31 2 495,94 2 802,48 1 647,74 1 577,63
6 510,00 2 359,64 2 499,41 2 806,29 1 650,02 1 579,91
6 520,00 2 362,93 2 502,83 2 810,23 1 652,32 1 582,20
6 530,00 2 364,88 2 504,92 2 814,17 1 652,69 1 582,57
6 540,00 2 368,17 2 508,40 2818,13 1 654,98 1 584,86
6 550,00 2 371,45 2511,80 2 822,06 1 657,26 1 587,15
6 560,00 2 374,81 2 515,23 2 826,01 1 659,48 1 589,37
6 570,00 2 378,08 2 518,64 2 829,95 1 661,77 1 591,65
6 580,00 2 379,98 2 520,73 2 831,65 1 662,15 1 592,03
6 590,00 2 383,31 2 524,14 2 835,58 1 664,43 1 594,31
6 600,00 2 386,60 2 527,57 2 839,53 1 666,72 1 596,61
6 610,00 2 389,88 2 530,96 2 843,48 1 669,00 1 598,89
6 620,00 2 391,77 2 533,06 2 847,42 1 669,37 1 599,26
6 630,00 2 395,04 2 536,46 2 851,23 1 671,59 1 601,48
6 640,00 2 398,33 2 539,89 2 855,17 1 673,89 1 603,78
6 650,00 2 401,61 2 543,23 2 859,11 1 676,17 1 606,06
6 660,00 2 404,90 2 546,66 2 863,06 1 678,47 1 608,35
6 670,00 2 406,78 2 548,74 2 864,75 1 678,82 1 608,71
6 680,00 2 410,01 2 552,09 2 868,69 1 681, 11 1 611,00
6 690,00 2 413,29 2 555,50 2 872,63 1 683,34 1 613,22
6 700,00 2 416,58 2 558,91 2 876,59 1 685,64 1 615,52
6 710,00 2 418,46 2 560,93 2 880,38 1 685,99 1 615,87
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
6 720,00 2 421,67 2 564,36 2 884,34 1 688,28 1 618,17
6 730,00 2 424,95 2 567,69 2 888,27 1 690,56 1 620,45
6 740,00 2 428,17 2 571,04 2 892,22 1 692,86 1 622,74
6 750,00 2 431,44 2 574,45 2 896,03 1 695,08 1 624,97
6 760,00 2 433,28 2 576,49 2 897,87 1 695,45 1 625,40
6 770,00 2 436,55 2 579,82 2 901,79 1 697,73 1 627,61
6 780,00 2 439,77 2 583,18 2 905,62 1 700,03 1 629,91
6 790,00 2 443,04 2 586,58 2 909,55 1 702,30 1 632,19
6 800,00 2 444,88 2 588,62 2 913,50 1 702,68 1 632,57
6 810,00 2 448,09 2'591,95 2 917,30 1 704,96 1 634,84
6 820,00 2 451,30 2 595,31 2 921,25 1 707,19 1 637,08
6 830,00 2 454,52 2 598,66 2 925,20 1 709,47 1 639,36
6 840,00 2 457,81 2 602,01 2 929,14 1 711,77 1 641,65
6 850,00 2 459,56 2 603,95 2 930,82 1 712,13 1 642,01
6 860,00 2 462,78 2 607,32 2 934,77 1 714,42 1 644,31
6 870,00 2 466,05 2 610,65 2 938,58 1 716,70 1 646,59
6 880,00 2 469,28 2 614,00 2 942,53 1 718,93 1 648,82
6 890,00 2 471,02 2 615,96 2 946,48 1 719,29 1 649,25
6 900,00 2 474,26 2 619,31 2 950,28 1 721,59 1 651,48
6 910,00 2 477,45 2 622,65 2 954,22 1 723,87 1 653,76
6 920,00 2 480,67 2 626,01 2 958,04 1 726,17 1 656,05
6 930,00 2 483,89 2 629,28 2 961,98 1 728,45 1 658,33
6 940,00 2 485,65 2 631,24 2 963,68 1 728,83 1 658,71
6 950,00 2 488,86 2 634,58 2 967,61 1 731,04 1 660,92
6 960,00 2 492,01 2 637,94 2 971,56 1 733,33 1 663,21
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6 980,00 2 496,98 2 643,17 2 979,31 1 735,99 1 665,88
6 990,00 2 500,20 2 646,45 2 983,12 1 738,28 1 668,16
7 000,00 2 503,35 2 649,80 2 987,07 1 740,57 1 670,46
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7 070,00 2 522,74 2 670,12 3012,15 1 752,67 1 682,56
7 080,00 2 525,89 2 673,41 3 015,97 1 754,90 1 684,79
7 090,00 2 529,04 2 676,68 3 019,91 1 757,18 1 687,07
7 100,00 2 532,19 2 679,96 3 023,73 1 759,48 1 689,37
7 110,00 2 535,33 2 683,24 3 027,65 1 761,76 1 691,65
7 120,00 2 537,03 2 685,14 3 029,36 1 762,13 1 692,01
7 130,00 2 540,24 2 688,41 3 033,17 1 764,41 1 694,29
7 140,00 2 543,39 2 691,70 3 037,11 1 766,65 1 696,53
7 150,00 2 546,54 2 694,92 3 040,92 1 768,93 1 698,81
7 160,00 2 548,17 2 696,81 3 044,87 1 769,29 1 699,18
7 170,00 2 551,32 2 700,09 3 048,68 1 771,57 1 701,46
7 180,00 2 554,47 2 703,38 3 052,62 1 773,87 1 703,76
7 190,00 2 557,61 2 706,58 3 056,43 1 776,15 1 706,04
7 200,00 2 560,78 2 709,87 3 060,37 1 778,39 1 708,27
7 210,00 2 562,39 2 711,68 3 062,06 1 778,74 1 708,69
7 220,00 2 565,55 2 714,97 3 065,88 1 781,04 1 710,93
7 230,00 2 568,69 2 718,18 3 069,68 1 783,32 1 713,20
7 240,00 2 571,77 2 721,47 3 073,64 1 785,62 1 715,50
7 250,00 2 573,46 2 723,29 3 077,43 1 785,97 1 715,86
7 260,00 2 576,55 2 726,51 3 081,39 1 788,27 1 718,16
7 270,00 2 579,69 2 729,78 3 085,19 1 790,49 1 720,37
7 280,00 2 582,78 2 733,01 3 089,15 1 792,78 1 722,67
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3347
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
7 290,00 2 585,93' 2 736,21 · 3 092,94 1 795,06 1 724,95
7 300,00 2 587,55 2 738,04 3 094,64 1 795,44 1 725,32
7 310,00 2 590,63 2 741,26 3 098,45 1 797,72 1 727,60
7 320,00 2 593,72 2 744,48 3 102,39 1 800,02 1 729,90
7 330,00 2 596,87 2 747,68 3 106,20 1 802,23 1 732,12
7 340,00 2 598,49 2 749,52 3 110, 15 1 802,61 1 732,56
7 350,00 2 601,57 2 752,72 3 113,96 1 804,88 1 734,77
7 360,00 2 604,66 2 755,94 3117,78 1 807,18 1 737,06
7 370,00 2 607,73 2 759,16 3121,71 1 809,46 1 739,35
7 380,00 2 610,83 2 762,38 3 125,54 1 811,75 1 741,64
7 390,00 2 612,44 2 764,13 3 127,22 1 812,13 1 742,01
7 400,00 2 615,53 2 767,35 3131,03 1 814,34 1 744,23
7 410,00 2 618,61 2 770,56 3 134,83 1 816,63 1 746,51
7 420,00 2 621,64 2 773,79 3 138,79 1 818,92 1 748,80
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7 440,00 2 626,34 2 778,69 3 146,42 1 821,58 1 751,47
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7 530,00 2 650,83 2 804,44 3 178,84 1 838,20 1 768,08
7 540,00 2 653,86 2 807,66 3 182,80 1 840,50 1 770,38
7 550,00 2 656,94 2 810,80 3 186,60 1 842,77 1 772,66
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7 590,00 2 667,54 2 821,94 3 199,72 1 849,94 1 779,83
7 600,00 2 670,57 2 825,16 3 203,54 1 852,24 1 782,12
7 610,00 2 672,12 2 826,85 3 207,48 1 852,59 1 782,47
7 620,00 2 675,15 2 829,93 3 211,29 1 854,89 1 784,77
7 630,00 2 678,15 2 833,08 3215,11 1 857,16 1 787,05
7 640,00 2 681,18 2 836,24 3 218,92 1 859,46 1 789,35
7 650,00 2 684,19 2 839,38 3 222,86 1 861,69 1 791,57
7 660,00 2 685,69 2 841,08 3 224,42 1 862,05 1 792,00
7 670,00 2 688,69 2 844,21 3 228,23 1 864,33 1 794,22
7 680,00 2 691,72 2 847,31 3 232,04 1 866,63 1 796,52
7 690,00 2 694,73 2 850,46 3 235,99 1 868,91 1 798,80
7 700,00 2 696,16 2 852,15 3 239,80 1 869,28 1 799, 17
7 710,00 2 699,17 2 855,23 3 243,60 1 871,56 1 801,45
7 720,00 2 702,20 2 858,38 3 247,43 1 873,80 1 803,68
7 730,00 2 705, 14 2 861,45 3 251,22 1 876,08 1 805,96
7 740,00 2 708,17 2 864,61 3 255,04 1 878,37 1 808,25
7 750,00 2 709,65 2 866,23 3 256,72 1 878,73 1 808,62
7 760,00 2 712,61 2 869,32 3 260,55 1 881,03 1 810,91
7 770,00 2 715,62 2 872,46 3 264,35 1 883,31 1 813,19
7 780,00 2 718,57 2 875,55 3 268,17 1
1 885,53 1 815,42
7 790,00 2 720,00 2 877, 17 3 271,98 1 885,90 1 815,86
7 800,00 2 723,01 2 880,26 3 275,78 1 888,19 1 818,08
7 810,00 2 725,96 2 883,40 3 279,59 1 890,48 1 820,36
7 820,00 2 728,98 2 886,49 3 283,54 1 892,77 1 822,65
7 830,00 2 731,93 2 889,57 3 287,35 1 895,05 1 824,94
7 840,00 2 733,36 2 891,20 3 288,91 1 895,43 1 825,32
7 850,00 2 736,31 2 894,28 3 292,72 1 897,64 1 827,53
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II 111 V VI
7 860,00 2 739,26 2 897,36 3 296,54 1 899,93 1 829,82
7 870,00 2 742,20 2 900,44 3 300,34 1 902,22 1 832,10
7 880,00 2 743,64 2 902,00 3 304,15 1 902,60 1 832,48
7 890,00 2 746,58 2 905,08 3 307,97 1 904,88 1 834,76
7 900,00 2 749,54 2 908,17 3311,78 1 907,17 1 837,06
7 910,00 2 752,48 2 911,24 3 315,58 1 909,38 1 839,26
7 920,00 2 755,44 2 914,27 3 319,41 1 911,68 1 841,56
7 930,00 2 756,80 2 915,90 3 320,95 1 912,04 1 841,93
7 940,00 2 759,75 2 918,91 3 324,78 1 914,34 1 844,23
7 950,00 2 762,69 2 921,99 3 328,70 1 916,62 1 846,51
7 960,00 2 765,66 2 925,08 3 332,53 1 918,92 1 848,81
7 970,00 2 767,00 2 926,57 3 336,33 1 919,27 1 849, 16
7 980,00 2 769,96 2 929,65 3 340,15 1 921,51 1 851,40
7 990,00 2 772,83 2 932,73 3 343,96 1 923,79 1 853,67
8 000,00 2 775,80 2 935,75 3 347,76 1 926,09 1 855,97
8 010,00 2 778,68 2 938,77 3 351,57 1 928,37 1 858,25
8 020,00 2 780,04 2 940,33 3 353,14 1 928,73 1 858,62
8 030,00 2 782,98 2 943,35 3 356,94 1 931,01 1 860,90
8 040,00 2 785,87 2 946,43 3 360,63 1 933,25 1 863,13
8 050,00 2 788,82 2 949,44 3 364,44 1 935,53 1 865,42
8 060,00 2 790,12 2 950,94 3 368,25 1 935,90 1 865,79
8 070,00 2 793,06 2 954,01 3 372,05 1 938,18 1 868,06
8 080,00 2 795,95 2 957,04 3 375,88 1 940,48 1 870,36
8 090,00 2 798,83 2 960,06 3 379,68 1 942,76 1 872,64
8 100,00 2 801,79 2 963,07 3 383,49 1 944,99 1 874,88
8 110,00 2 803,07 2 964,56 3 385,05 1 945,35 1 875,30
8 120,00 2 805,96 2 967,58 3 388,86 1 947,64 1 877,53
8 130,00 2 808,84 2 970,60 3 392,68 1 949,92 1 879,81
8 140,00 2 811,73 2 973,61 3 396,48 1 952,22 1 882,10
8150,00 2 813,02 2 975,10 3 400,29 1 952,58 1 882,46
8 160,00 2 815,91 2 978,07 3 404,11 1 954,88 1 884,76
8 170,00 2 818,79 2 981,07 3 407,91 1 957,09 1 886,98
8180,00 2 821,68 2 984,09 3 411,60 1 959,38 1 889,27
8 190,00 2 824,56 2 987,10 3 415,40 1 961,67 1 891,55
8 200,00 2 825,86 2 988,53 3 416,97 1 962,04 1 891,93
8 210,00 2 828,74 2 991,54 3 420,77 1 964,32 1 894,21
8 220,00 2 831,56 2 994,57 3 424,60 1 966,62 1 896,50
8 230,00 2 834,44 2 997,51 3 428,39 1 968,83 1 898,72
8 240,00 2 835,74 2 998,95 3 432,21 1 969,21 1 899,16
8 250,00 2 838,56 3 001,95 3 435,88 1 971,49 1 901,38
8 260,00 2 841,45 3 004,92 3 439,71 1 973,78 1 903,66
8 270,00 2 844,25 3 007,92 3 443,50 1 976,07 1 905,95
8 280,00 2 847,15 3 010,88 3 447,33 1 978,36 1 908,24
8 290,00 2 848,36 3 012,30 3 448,87 1 978,73 1 908,61
8 300,00 2 851,25 3 015,26 3 452,56 1 980,95 1 910,83
8 310,00 2 854,08 3 018,27 3 456,36 1 983,23 1 913, 11
8 320,00 2 856,89 3 021,23 3 460,19 1 985,52 1 915,41
8 330,00 2 858,11 3 022,64 3 463,99 1 985,89 1 915,78
8 340,00 2 861,01 3 025,60 3 467,81 1 988,19 1 918,07
8 350,00 2 863,83 3 028,54 3 471,48 1 990,47 1 920,35
8 360,00 2 866,64 3 031,50 3 475,30 1 992,69 1 922,58
8 370,00 2 869,45 3 034,45 3 479,10 1 994,97 1 924,86
8 380,00 2 870,69 3 035,81 3 480,67 1 995,36 1 925,24
8 390,00 2 873,50 3 038,76 3 484,34 1 997,63 1 927,52
8 400,00 2 876,32 3 041,72 3 488,16 1 999,93 1 929,82
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3349
Verordnung
über die Leistungsentgelte
für das Arbeitslosengeld, das Teil-
arbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld
sowie die pauschalierten Nettoarbeitsentgelte für das
Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998
(8GB III-Leistungsentgeltverordnung 1998)
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund
- des§ 151 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit§ 150 Abs. 2, § 157 Abs. 1 Nr. 2, § 198
Satz 2 Nr. 4 und § 429,
- des§ 182 Nr. 1 in Verbindung mit§ 214 Abs. 2 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594), verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung:
§1
Für das Jahr 1998 ergeben sich die Leistungsentgelte für das Arbeitslosen-
geld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe und
das Altersübergangsgeld aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten
Tabelle.
§2
Für das Jahr 1998 ergeben sich die pauschalierten Nettoarbeitsentgelte für
das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld aus der dieser Verordnung als
Anlage 2 beigefügten Tabelle.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage 1
Leistungsentgelt
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
10,- 10,00 10,00 10,00 10,00 7,38
20,- 20,00 20,00 20,00 20,00 14,44
30,- 30,00 30,00 30,00 30,00 21,79
40,- 40,00 40,00 40,00 39,73 28,85
50,- 50,00 50,00 50,00 47,08 36,21
60,- 60,00 60,00 60,00 54,15 43,27
70,- 70,00 70,00 70,00 61,50 50,62
80,- 80,00 80,00 80,00 68,56 57,70
90,- 90,00 90,00 90,00 75,92 65,05
100,- 100,00 100,00 100,00 82,98 72,11
110,- 110,00 110,00 110,00 90,33 79,47
120,- 120,00 120,00 120,00 97,41 86,53
130,- 130,00 130,00 130,00 104,76 93,88
140,- 140,00 140,00 140,00 111,82 100,86
150,- 118,36 118,36 118,36 87,54 76,08
160,- 126,27 126,27 126,27 92,51 80,54
170,- 134, 15 134,15 134, 15 97,74 85,28
180,- 142,06 142,06 142,06 102,58 89,70
190,- 149,93 149,93 149,93 107,33 94,43
200,- 157,84 157,84 157,84 111,75 99,21
210,- 165,72 165,72 165,72 116,50 104,31
220,- 173,62 173,62 173,62 120,91 109,12
230,- 181,50 181,50 181,50 125,34 113,94
240,- 189,41 189,41 189,41 130,48 119,07
250,- 197,28 197,28 197,28 135,26 123,84
260,- 205,19 205,19 205,19 140,38 128,97
270,- 213,07 213,07 213,07 145,20 133,76
280,- 220,98 220,98 220,98 150,32 138,89
290,- 228,85 228,85 228,85 155,10 143,68
300,- 236,76 236,76 236,76 160,24 148,80
310,- 244,64 244,64 244,64 165,03 153,61
320,- 252,54 252,54 252,54 170,14 156,02
330,- 260,42 260,42 260,42 174,93 160,37
340,- 268,33 268,33 268,33 180,09 165,02
350,- 276,20 276,20 276,20 184,86 169,31
360,- 282,06 284,11 284,11 186,79 173,96
370,- 287,58 291,99 291,99 191,54 178,21
380,- 293,44 299,90 299,90 196,27 182,85
390,- 298,94 307,77 307,77 200,56 187,06
400,- 304,74 315,68 315,68 205,21 191,62
410,- 310,25 323,56 323,56 209,43 195,78
420,- 316,05 331,46 331,46 214,06 200,34
430,- 321,54 339,34 339,34 218,23 204,42
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3351
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A 8 C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
440,- 327,03 347,25 347,25 222,44 208,58
450,- 332,48 355,12 355,12 226,95 212,96
460,- 337,98 363,03 363,03 231,11 217,07
470,- 343,42 370,91 370,91 235,59 221,47
480,- 348,29 378,82 378,82 239,70 225,48
490,- 353,73 384,93 386,69 244,17 229,82
500,- 358,57 389,90 394,60 248,24 233,81
510,- 363,64 395, 11 402,48 252,64 238,16
520,- 367,88 400,06 410,38 256,65 242,09
SM,- 372,45 405,25 418,26 261,00 246,34
540,- 377,04 410,47 426,17 265,03 250,24
550,- 381,60 415,63 434,04 269,32 254,48
560,- 385,84 420,53 441,95 273,26 258,35
570,- 390,73 425,68 449,83 277,51 262,60
580,- 395,34 430,57 457,74 281,41 266,36
590,- 400,23 435,69 465,61 285,71 270,53
600,- 405,14 440,85 473,52 289,52 274,29
610,- 409,66 445,68 481,40 293,73 278,46
620,- 413,87 450,08 489,30 297,52 282,13
630,- 418,05 453,95 497,18 301,66 286,21
640,- 422,25 457,81 505,09 305,46 289,88
650,- 426,03 461,25 512,96 309,14 293,51
660,- 430,20 465,10 519,15 313,25 297,54
670,- 434,32 469,33 524,64 316,94 301, 13
680,- 438,47 473,59 530,78 321,00 305, 11
690,- 442,53 477,80 536,30 324,68 308,65
700,- 446,65 482,05 541,86 328,71 312,64
710,- 450,70 486,24 547,39 332,27 316,15
720,- 454,77 490,44 553,48 336,28 320,04
730,- 458,79 494,62 559,01 339,78 323,50
740,- 463,55 499,47 564,53 343,77 327,39
750,- 467,91 503,94 570,00 347,23 330,81
760,- 472,64 508,79 575,57 351,21 334,61
770,- 476,97 513,24 581,05 354,62 337,99
780,- 481,68 518,07 587,15 358,49 341,80
790,- 485,99 522,49 592,63 361,89 345,08
800,- 490,68 527,28 598,14 365,74 348,89
810,- 494,96 531,70 603,63 369,11 352,12
820,- 499,64 536,47 609,72 372,92 355,84
830,- 503,90 540,86 615,21 376,20 359,07
840,- 508,54 545,62 620,68 379,97 362,75
850,- 512,79 549,98 626,16 383,20 365,94
860,- 517,06 554,38 631,63 386,47 369,09
870,- 521,65 559,08 637,07 390,21 372,74
880,- 525,87 563,43 642,60 393,39 375,83
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr . .88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
890,- 530,43 568,11 648,62 397,03 379,37
900,- 534,66 572,47 654,09 400,21 382,52
910,- 539,21 577,13 659,54 403,81 386,03
920,- 543,39 581,44 665,00 406,90 389,12
930,- 547,93 586,07 671,07 410,46 392,54
940,- 552, 11 590,37 675,92 413,60 395,50
950,- 556,63 594,98 680,72 417,11 398,87
960,- 560,75 599,25 685,56 420,15 401,75
970,- 565,27 603,86 690,97 423,62 405,04
980,- 569,40 608, 11 695,72 426,55 407,79
990,- 573,85 612,66 700,65 429,91 410,98
1000,- 577,96 616,92 704,92 432,79 413,68
1 010,- 582,40 621,46 709,13 436,07 416,80
1020,- 586,49 625,68 713,34 438,81 419,35
1030,- 590,92 630,19 718,28 442,01 422,41
1040,- 594,99 634,40 722,52 444,67 424,90
1050,- 599,37 638,90 727,44 447,77 427,82
1060,- 603,42 643,08 731,66 450,39 430,26
1070,- 607,41 647,19 735,82 452,88 432,58
1080,- 611,84 651,72 740,79 455,94 435,46
1090,- 615,80 655,79 745,33 458,29 437,68
1100,- 620,21 660,30 749,93 461,26 440,47
1110,- 624,15 664,38 754,50 463,58 442,57
1120,- 628,50 668,84 759,75 466,45 445,31
1130,- 632,43 672,90 764,32 468,63 447,35
1140,- 636,78 677,37 769,58 471,46 449,97
1150,- 640,68 ·681,38 774,09 473,55 451,92
1160,- 645,02 685,83 778,70 476,29 454,44
1170,- 648,91 689,84 783,21 478,35 456,28
1180,- 653,21 694,24 788,49 480,92 458,81
1190,- 657,08 698,23 792,99 482,88 460,54
1200,- 661,36 702,63 798,21 485,40 462,94
1210,- 665,21 706,61 802,74 487,28 464,59
1220,- 669,46 710,97 807,24 489,75 466,93
1230,- 673,28 714,90 811, 10 491,49 468,46
1240,- 677,55 719,26 815,62 493,89 470,71
1250,- 681,34 723,18 819,42 495,53 472,28
1260,- 685,58 727,51 823,94 497,83 474,48
1270,- 689,35 731,42 827,76 499,41 476,06
1280,- 693,14 735,34 831,56 501,02 477,65
1290,- 697,28 739,60 836,03 503,21 479,82
1300,- 701,02 743,51 839,84 504,80 481,43
1310,- 705,13 747,77 844,28 507,02 483,64
1320,- 708,84 751,63 848,07 508,58 485,20
1330,- 712,92 755,86 852,51 510,78 487,41
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3353
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
1340,- 716,59 759,71 856,31 512,39 489,02
1350,- 720,62 763,92 860,69 514,55 491, 19
1360,- 724,25 767,75 864,45 516,16 492,78
1370,- 728,26 771,96 868,90 518,34 494,97
1380,- 731,87 775,76 872,65 519,93 496,57
1390,- 735,84 779,93 877,04 522,12 498,74
1400,- 739,40 783,69 880,75 523,71 500,34
1410,- 743,34 787,82 885,14 525,93 502,55
1420,- 746,85 791,53 888,85 527,49 504,13
1430,- 750,76 795,64 893,25 529,70 506,32
1440,- 754,26 799,33 896,92 531,30 507,93
1450,- 758,12 803,38 901,30 533,46 510,10
1460,- 761,56 807,03 904,97 535,07 511,70
1470,- 765,43 811,05 910,03 537,25 513,88
1480,- 769,59 815,43 915, 16 539,61 516,24
1490,- 773,72 819,76 920,29 541,95 518,58
1500,- 778,31 824,52 925,38 544,93 521,55
1510,- 782,40 828,83 930,50 547,26 523,89
1520,- 786,96 833,57 936,30 550,26 526,90
1530,- 791,01 837,83 941,42 552,59 529,20
1540,- 795,54 842,53 946,52 555,58 532,21
1550,- 799,56 846,76 951,59 557,92 534,54
1560,- 804,03 851,42 957,39 560,89 537,52
1570,- 808,03 855,60 962,46 563,22 539,86
1580,- 812,47 860,24 967,56 566,20 542,84
1590,- 816,42 864,39 972,59 568,54 545,17
1600,- 820,84 868,99 978,39 571,53 548,14
1610,- 824,75 873,09 983,42 573,85 550,48
1620,- 829,13 877,67 988,48 576,86 553,49
1630,- 833,00 881,74 993,51 579,18 555,82
1640,- 837,36 886,28 999,31 582,17 558,80
1650,- 841,20 890,33 1 004,33 584,51 561, 14
1660,- 845,51 894,83 1 009,33 587,48 564, 11
1670,- 849,29 898,81 1 014,37 589,83 566,45
1680,- 853,60 903,30 1 020,13 592,79 569,43
1690,- 857,34 907,25 1 025,12 595,13 571,76
1700,- 861,12 911,21 1030,12 597,49 574,13
1710,- 865,33 915,60 1 035,11 600,45 577,08
1720,- 869,05 919,55 1 040,12 602,81 579,43
1730,- 873,22 923,90 1 045,80 605,79 582,42
1740,- 876,91 927,80 1 050,81 608,13 584,74
1750,- 881,05 932,13 1 055,80 611, 10 587,73
1760,- 884,72 935,98 1 060,77 613,46 590,09
1770,- 888,82 940,26 1 066,46 616,42 593,05
1780,- 892,43 944,08 1 071,43 618,77 595,40
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
DM DM DM DM DM DM
1790,- 896,52 948,35 1 076,36 621,73 598,35
1800,- 900,09 952,13 1 081,32 624,08 600,72
1810,- 904,12 956,37 1 087,01 627,05 603,67
1820,- 907,67 960,09 1 091,93 629,40 606,03
1830,- 911,70 964,30 1 096,87 632,38 609,01
1840,- 915,18 967,99 1101,79 634,72 611,37
1850,- 919, 16 972,16 1107,44 637,69 614,33
1860,- 922,64 975,82 1112,41 640,06 616,68
1870,- 926,57 979,97 1117,30 643,01 619,64
1880,- 930,00 983,58 1122, 18 645,37 621,99
1890,- 933,92 987,68 1127,82 648,32 624,95
1900,- 937,30 991,28 1132,74 650,67 627,31
1910,- 940,65 994,83 1137,60 653,02 629,64
1920,- 944,53 998,89 1142,52 656,00 632,62
1930,- 947,84 1 002,39 1147,36 658,33 634,96
1940,- 951,70 1 006,43 1153,00 661,33 637,97
1950,- 954,96 1 009,91 1157,85 663,65 640,27
1960,- 958,79 1 013,91 1162,72 666,65 643,28
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3355
Anlage2
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Brutto- die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
DM DM DM DM DM DM
50,- 50,00 50,00 50,00 50,00 36,23
100,- 100,00 100,00 100,00 100,00 72,37
150,- 150,00 150,00 150,00 150,00 108,52
200,- 200,00 200,00 200,00 191,27 144,65
250,- 250,00 250,00 250,00 227,42 180,79
300,- 300,00 300,00 300,00 263,55 216,94
350,- 350,00 350,00 350,00 299,69 253,17
400,- 400,00 400,00 400,00 335,84 289,30
450,- 450,00 450,00 450,00 371,97 325,44
500,- 500,00 500,00 500,00 406,95 360,32
550,- 550,00 550,00 550,00 443,08 396,47
600,- 600,00 600,00 600,00 479,22 432,20
650,- 512,96 512,96 512,96 378,33 328,84
700,- 552,44 552,44 552,44 403,94 351,90
750,- 591,88 591,88 591,88 429,52 374,92
800,- 631,36 631,36 631,36 453,12 397,96
850,- 670,80 670,80 670,80 476,24 422,15
900,- 710,28 710,28 710,28 499,28 447,07
950,- 749,72 749,72 749,72 520,80 470,62
1000,- 789,20 789,20 789,20 544,52 495,63
1050,- 828,64 828,64 828,64 569,40 520,49
1100,- 868,12 868,12 868,12 594,31 545,41
1150,- 907,56 907,56 907,56 619,27 570,29
1200,- 947,04 947,04 947,04 644,19 595,19
1250,- 986,48 986,48 986,48 669,07 620,07
1300,- 1025,96 1 025,96 1025,96 693,98 645,08
1350,- 1 065,40 1 065,40 1 065,40 718,85 669,29
1400,- 1104,88 1104,88 1104,88 742,44 680,58
1450,- 1144,32 1144,32 1144,32 767,33 703,20
1500,- 1183,80 1183,80 1183,80 792,33 725,65
1550,- 1213,16 1 223,24 1223,24 805,00 748,07
1600,- 1 241,30 1 262,72 1 262,72 827,64 770,32
1650,- 1269,32 1302,16 1302,16 850,26 792,74
1700,- 1297,36 1 341,64 1 341,64 872,71 814,63
1750,- 1325,29 1 381,08 1 381,08 895,13 836,47
1800,- 1354,51 1420,56 1420,56 917,38 858,56
1850,- 1 381,07 1460,00 1460,00 937,73 878,51
1900,- 1408,94 1499,48 1499,48 959,79 900,03
1950,- 1436,77 1 538,92 1538,92 981,64 921,48
2000,- 1464,56 1 578,40 1 578,40 1 003,35 942,80
2050,- 1489,59 1 617,84 1617,84 1025,00 964,08
2100,- 1 516,02 1 649,76 1 657,32 1 046,52 985,03
2150,- 1 540,97 1 675,34 1696,76 1 067,80 1 006,12
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Brutto- die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
DM DM DM DM DM DM
2200,- 1565,04 1 700,87 1 736,24 1 089,12 1 026,87
2250,- 1 587,20 1 726,27 1 775,68 1110,20 1 047,58
2300,- 1 607,80 1 750,36 1815,16 1129,45 1 066,45
2350,- 1 631,34 1 776,94 1 854,60 1150,34 1 086,78
2400,- 1 653,57 1 802,28 1 894,08 1171,09 1107,15
2450,- 1677,40 1 827,41 1 933,52 1191,80 1127,50
2500,- 1 701,28 1 852,58 1 973,00 1212,18 1147,68
2550,- 1 726,42 1 878,97 2 012,44 1 232,52 1167,44
2600,- 1 750,20 1904,06 2 051,92 1 252,71 1187,44
2650,- 1 771,01 1 926,39 2091,36 1 273,03 1 207,02
2700,- 1 791,67 1 945,56 2130,84 1 292,84 1 226,64
2750,- 1 810,88 1 962,92 2170,28 1 311,09 1 244,31
2800,- 1 831,43 1 981,80 2 209,76 1 330,90 1 263,56
2850,- 1 853,28 2 003,01 2236,78 1 350,47 1 282,75
2900,- 1873,66 2024,05 2266,00 1 369,90 1 301,99
2950,- 1 893,89 2045,05 2295,36 1 389,48 1 321,00
3000,- 1 914, 17 2065,88 2322,24 1408,72 1 339,86
3050,- 1 935,74 2088,11 2 351,60 1 427,73 1 358,49
3100,- 1 955,74 2108,86 2 378,31 1 446,78 1 377,18
3150,- 1 977,20 2130,90 2407,49 1 465,60 1 395,62
3200,- 1 998,63 2152,88 2434,36 1 482,57 1412,01
3250,- 2 021,41 2176,25 2 463,54 1 501,21 1 430,27
3300,- 2 044,15 2199,64 2490,25 1 519,87 1448,56
3350,- 2066,85 2 222,91 2 519,43 1 538,31 1 466,43
3400,- 2089,50 2 246,13 2548,65 1 556,62 1 484,55
3450,- 2112,09 2269,29 2 575,13 1 574,67 1 502,22
3500,- 2134,65 2 292,42 2604,35 1 592,59 1 519,77
3550,- 2157,07 2315,40 2 631,00 1 610,65 1 537,25
3600,- 2179,42 2338,32 2660,05 1 628,38 1 554,60
3650,- 2200,24 2 359,79 2686,53 1 644,17 1 569,83
3700,- 2 222,49 2382,62 2 715,75 1 661,72 1 586,99
3750,- 2244,72 2 405,43 2 742,04 1 679,03 1 604,12
3800,- 2266,80 2428,16 2 771,26 1 696,37 1 620,90
3850,- 2 288,93 2450,76 2800,26 1 713,48 1 637,64
3900,- 2 310,91 2 473,40 2 826,61 1 730,64 1 654,42
3950,- 2332,86 2 495,91 2855,60 1 747,57 1 670,96
4000,- 2354,83 2 518,37 2882,12 1 764,35 1 687,17
4050,- 2376,60 2 540,78 2908,42 1 780,90 1703,15
4100,- 2396,78 2 561,64 2932,07 1 795,60 1 716,92
4150,- 2418,52 2583,86 2955,66 1811,97 1 732,32
4200,- 2440,23 2606,12 2 981,60 1 827,98 1 747,60
4250,- 2 461,80 2628,25 3005,48 1 843,97 1 762,44
4300,- 2483,29 2 650,42 3025,96 1 859,43 1777,15
4350,- 2504,76 2 672,38 3049,84 1 874,84 1 791,62
4400,- 2526,18 2694,44 3073,52 1 889,92 1 805,93
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3357
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Brutto- die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
DM DM DM DM DM DM
4450,- 2 547,56 2 716,29 3093,98 1904,59 1 819,83
4500,- 2568,78 2 738,18 3117,68 1 919,10 1833,58
4550,- 2588,36 2 758,43 3138,12 1 931,30 1844,65
4600,- 2609,58 2780,12 3158,40 1945,42 1858,02
4650,- 2630,58 2801,77 3183,04 1 958,94 1 870,79
4700,- 2 651,71 2823,38 3208,33 1972,69 1883,60
4 750,- 2 672,61 2844,94 3230,75 1986,03 1896,19
4800,- 2693,56 2866,45 3256,04 1 999,03 1908,43
4850,- 2 714,45 2 887,93 3281,29 2011,79 1920,43
4900,- 2 735,21 2909,25 3303,75 2024,41 1932,10
4950,- 2755,92 2930,53 3328,81 2036,61 1943,54
5000,- 2774,97 2950,15 3351,09 2046,20 1 952,20
5050,- 2 795,50 2 971,32 3373,50 2058,04 1963,06
5100,- 2 816,06 2992,46 3398,59 2 069,51 1 973,80
5150,- 2836,58 3013,54 3423,66 2080,77 1984,30
5200,- 2856,95 3034,50 3445,73 2 091,88 1994,45
5250,- 2877,30 3055,49 3467,96 2102,55 2004,38
5300,- 2897,66 3076,33 3487,01 2113,09 2014,17
5350,- 2 917,91 3 097,14 3509,05 2123,41 2 023,81
5400,- 2 938,18 3117,89 3531,13 2133,56 2033,50
5450,- 2 956,43 3136,90 3550,14 2140,65 2040,49
5500,- 2976,44 3157,56 3569,19 2150,34 2050,17
5550,- 2996,30 3178,08 3591,04 2159,98 2059,82
5600,- 3016,10 3198,65 3612,93 2169,67 2069,51
5650,- 3035,78 3219,08 3631,94 2179,42 2079,26
5700,- 3055,40 3239,45 3653,63 2189,11 2088,94
5750,- 3074,78 3259,78 3672,45 2198;15 2098,59
5800,- 3094,20 3280,06 3694,16 2208,44 2108,28
5850,- 3113,40 3300,20 3 715,80 2218,09 2117,92
5900,- 3130,75 3318,69 3 734,49 2 225, 11 2124,95
5950,- 3149,85 3338,65 3 753,11 2234,76 2134,60
6000,- 3168,81 3358,64 3 774,62 2244,45 2144,28
6050,- 3187,63 3378,42 3796,10 2254,09 2153,93
6100,- 3206,40 3398,12 3814,58 2263,88 2163,72
6150,- 3225,03 3417,70 3836,04 2273,53 2173,37
6200,- 3243,61 3437,23 3854,34 2283,22 2183,05
6250,- 3262,05 3456,61 3875,80 2292,86 2192,70
6300,- 3280,44 3475,94 3900,15 2302,55 2202,39
6350,- 3300,55 3 497, 19 3925,28 2 313,39 2213,22
6400,- 3322,49 3520,07 3950,43 2326,90 2 226,74
6450,- 3344,41 3542,93 3978,39 2340,40 2240,24
6500,- 3366,16 3565,63 4003,54 2353,92 2253,75
6550,- 3387,78 3588,29 4031,51 2367,52 2267,35
6600,- 3409,43 3610,81 4056,47 2 381,03 2280,87
6650,- 3430,87 3633,18 4084,44 2394,53 2294,37
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Brutto- die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
arbeitsentgelt
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
DM DM DM DM DM DM
6700,- 3452,25 3655,59 4109,41 2408,05 2307,88
6750,- 3473,49 3677,79 4137,18 2 421,54 2 321,38
6800,- 3492,68 3698,03 4162,14 2432,40 2 332,24
6850,- 3513,65 3 719,93 4186,89 2445,90 2345,73
6900,- 3534,65 3 741,87 4214,69 2 459,41 2 359,25
6950,- 3555,52 3 763,69 4239,44 2 472,91 2372,74
7000,- 3576,21 3 785,43 4267,24 2 486,53 2386,37
7050,- 3596,90 3806,98 4291,80 2 500,03 2399,86
7100,- 3617,41 3828,52 4319,61 2 513,54 2413,38
7150,- 3637,92 3849,88 4344,17 2 527,04 2426,87
7200,- 3658,25 3871,24 4371,96 2540,55 2440,39
7250,- 3676,37 3890,41 4396,33 2 551,39 2 451,23
7300,- 3696,50 3911,49 4420,92 2 564,91 2 464,74
7350,- 3 716,53 3932,46 4448,51 2578,40 2478,24
7400,- 3736,47 3953,35 4472,90 2 591,92 2 491,76
7450,- 3 756,21 3974,13 4500,49 2605,52 2505,36
7500,- 3775,97 3994,84 4524,88 2619,04 2 518,87
7550,- 3795,63 4015,43 4552,28 2632,53 2 532,37
7600,- 3815,10 4035,94 4576,49 2646,05 2545,89
7650,- 3834,56 4056,25 4604,09 2659,55 2 559,38
7700,- 3851,66 4074,50 4628,28 2 670,40 2570,24
7750,- 3870,93 4 094,61 4652,46 2683,90 2 583,74
7800,- 3890,02 4114,65 4679,69 2 697,42 2 597,25
7850,- 3909,01 4134,68 4 703,88 2 710,91 2610,75
7900,- 3927,92 4154,53 4 731, 11 2 724,53 2624,37
7950,- 3946,70 4174,27 4 755,29 2 738,03 2 637,87
8000,- 3965,43 4193,93 4 782,52 2 751,55 2 651,38
8050,- 3984,03 4213,48 4806,34 2 765,04 2664,88
8100,- 4002,55 4232,96 4833,56 2778,56 2678,40
8150,- 4018,60 4250, 14 4857,56 2 789,40 2689,23
8200,- 4036,94 4269,33 4 881,38 2 802,91 2702,75
8250,- 4055,08 4288,50 4908,40 2816,41 2 716,25
8300,- 4073,22 4307,52 4932,23 2829,93 2729,76
8350,- 4091,18 4326,49 4959,25 2843,53 2 743,36
8400,- 4109,03 4345,31 4983,08 2 857,04 2756,88
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3359
Verordnung
über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen
mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des§ 151 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches sorgungsleistung in einem Versicherungspflichtver-
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des hältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594) verordnet mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat,
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
2. im übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungs-
leistung.
§1
Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Ein-
(1) Der Altersrente im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 4 des tritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in
Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versor- den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkann-
gungsleistungen der Sonderversorgungssysteme nach ten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag ge-
Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüber- minderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht In diesen
führungsgesetz gleich: Fällen das Arbeitslosengeld In Höhe des weggefallenen
1. Vorruhestandsgeld und befristete erweiterte Versor- Kürzungsbetrages. Ist die Versorgung wegen einer An-
gung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b rechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und
und d des Anspruchs- und Anwartschaftsüber- Anwartschaftsüberführungsgesetzes oder wegen einer
führungsgesetzes, Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungs-
leistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1174)
2. Übergangsrente und lnvalidenteilrente im Sinne des vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versor-
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des An- gungsleistung die verminderte Versorgung.
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
Den in Satz 1 genannten Versorgungsleistungen stehen §2
Leistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Alters- Der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des
grenzen oder bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Regelungen, insbesondere aus Zusatzversorgungssyste- steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9
men, gewährt werden. Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der führungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-
Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des chend.
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeits-
losengeld §3
Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld und
1. zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um
das Winterausfallgeld.
den der für das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 1
oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgeb-
liche Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet, §4
wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Ver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Berichtigung
der Zweiten Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 19. Dezember 1997
In Artikel 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-
Kostenverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2870) ist die Angabe
,,Satz 4" durch die Angabe „Satz.5" zu ersetzen.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Lied hegen er
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe In deutscher Sprache -
Nr./Selte vom
Vorschriften fOr die Agrarwirtschaft
18. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2289/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Faserflachs und Hanf L 315/7 19.11.97
20.11.97 Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221 /97 des Rates mit all-
gemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Erzeugung und Vermarktung von Ho n i g L 319/4 19. 11. 97
20. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission zur Eintragung
bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonde-
rer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über
Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und L 319/8 19. 11. 97
Lebensmitteln (1)
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 11.97 Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schut~ von Exemplaren
wildlebender Tier - und Pf I an z e n arten durch Uberwachung des
Handels L 325/1 27.11.97
17. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2309/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeu-
ger bestimmter landwirtschaftlicher K u I t u r p f I a n z e n L 321/3 22.11.97
21.11.97 Verordnung (EG) Nr. 2316/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitglied-
staaten an die Kommission in bezug auf die Prämienregelung im
R i n d f I e i s c h sektor L 321/14 22.11.97
18. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2321/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind-
f le i sc h L 322/25 25.11.97
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesetz
zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts
(Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Nach § 796 werden folgende §§ 796a bis 796c ein-
gefügt:
Artikel 1 ,,§ 796a
Änderung der Zivilprozeßordnung (1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Voll-
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt macht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlos-
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be- sener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für voll-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des streckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3039), wird sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der
wie folgt gefaßt: Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustande-
kommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei
dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlus-
1. § 36 wird wie folgt geändert:
ses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den
,,(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum
Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zu- betrifft.
ständige Gericht durch das Oberlandesgericht be- (3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn
stimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung
befaßte Gericht gehört. gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestim-
mung des zuständigen Gerichts in einer Rechts- §796b
frage von der Entscheidung eines anderen Oberlan- (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a
desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abwei- Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das
chen, so hat es die Sache ,unter Begründung seiner für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstrek-
Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzu- kenden Anspruchs zuständig wäre.
legen. In diesem Fall entscheidet der Bundes-
gerichtshof." (2) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor
der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Die Ent-
2. § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgt geändert:
scheidung ergeht durch Beschluß. Eine Anfechtung
,,4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für voll- findet nicht statt.
streckbar erklären, sofern die Entscheidungen
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar §796c
erklärt sind;".
(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich
ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk
3. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b
eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in
eingefügt: Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt
,,4b. aus Beschlüssen nach§ 796b oder§ 796c;". werden. Die§§ 796a und 796b gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3225
(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist § 1028
dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar
Empfang schriftlicher
kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei
Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht ange-
fochten werden." (1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Ent-
gegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten,
5. § 797 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen,
,,(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch
bis 5 entsprechend anzuwenden." Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere
Weise, welche den Zugang an der letztbekannten
6. § 798 wird wie folgt gefaßt: Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbe-
,,§798 kannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten
belegt, dort hätten empfangen werden können.
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Ver-
Abs. 1 Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den fahren nicht anzuwenden.
nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden
darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der zweiter Abschnitt
Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt
ist." Schiedsvereinbarung
§ 1029
7. Das Zehnte Buch wird wie folgt gefaßt:
„Zehntes Buch Begriffsbestimmung
Schiedsrichterliches Verfahren (1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der
Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen
Erster Abschnitt ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis
vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden
Allgemeine Vorschriften
sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch
§ 1025 ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
Anwendungsbereich (2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer
selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwen-
Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)
den, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
geschlossen werden.
im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 § 1030
sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des
Schiedsfähigkeit
schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Ver- (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann
fahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine
Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche
1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die
zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des
Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch- Streites einen Vergleich zu schließen.
land hat. (2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitig-
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung auslän- keiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über
discher Schiedssprüche gelten die§§ 1061 bis 1065. Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt
nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 556a
§ 1026 Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art
handelt.
Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 ge- (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses
regelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrich-
dieses Buch es vorsieht. terlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben
§ 1027 unberührt.
Verlust des Rügerechts § 1031
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die
Form der Schiedsvereinbarung
Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten
Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht (1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder in einem
entsprochen worden, so kann eine Partei, die den von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in
Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien,
vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr gel- Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichten-
tend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Man- übermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung
gel nicht bekannt war. sicherstellen, enthalten sein.
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, Dritter Abschnitt
wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Bildung des Schiedsgerichts
Partei der anderen Partei oder von einem Dritten bei-
den Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist § 1034
und der Inhalt des Schriftstücks im Fall eines nicht
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrs-
sitte als Vertragsinhalt angesehen wird. (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrich-
ter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absat- die Zahl der Schiedsrichter drei.
zes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Schrift-
stück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der
begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Über-
Bezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu gewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann
einem Bestandteil des Vertrages macht. diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die
Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernen-
(4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die nung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu
Begebung eines Konnossements begründet, in dem bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von
ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthalte- zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammenset-
ne Schiedsklausel Bezug genommen wird. zung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbrau- stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
cher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien § 1035
eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein.
Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Bestellung der Schiedsrichter
schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung
Urkunde nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter verein-
Beurkundung. Verbraucher ist eine natürliche Person, baren.
die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit
ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerb- (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
lichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestel-
zugerechnet werden kann. lung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die
andere Partei die Mitteilung über die Bestellung emp-
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung fangen hat.
auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Haupt-
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die
sache geheilt.
Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschieds-
richter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung
§ 1032 nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das
Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schieds-
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegen- richter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den drit-
heit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsverein- ten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schieds-
barung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig gerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter
abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer ent-
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei sprechenden Aufforderung durch die andere Partei
denn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsverein- bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter
barung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über
den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schieds-
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schieds- richter auf Antag einer Partei durch das Gericht zu
gerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder
bestellen.
Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
gestellt werden. (4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestel-
lung vereinbart und handelt eine Partei nicht entspre-
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 chend diesem Verfahren oder können die Parteien oder
anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend
gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter
Schiedsspruch ergehen. eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe
nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung
§ 1033 der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das
vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der
Schiedsvereinbarung Bestellung nichts anderes vorsieht.
und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schieds-
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß richters alle nach der Parteivereinbarung für den
ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichter- Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu
lichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläu- berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung
fige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den Streit- zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und
gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens an- unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der
ordnet. Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines drit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3227
ten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweck- über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Par-
mäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit tei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung
einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der des Amtes beantragen.
Parteien in Erwägung zu ziehen. (2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absat-
zes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine
§ 1036
Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so
Ablehnung eines Schiedsrichters bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetra- oder§ 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
gen wird, hat alle Umstände offenzulegen, die Zweifel
§ 1039
an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken
können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestel- Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
lung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den
verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüg- §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt
lich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung
mitgeteilt hat. seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung
wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu
seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkom- ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
men lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien (2) Die Parteien können eine abweichende Verein-
vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei barung treffen.
kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an
dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen Vierter Abschnitt
ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt
geworden sind. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 1037 § 1040
Ablehnungsverfahren Befugnis des Schiedsgerichts zur
Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3
ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters (1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zustän-
vereinbaren. digkeit und im Zusammenhang hiermit über das Beste-
hen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ent-
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, scheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von
die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Ver-
zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des einbarung zu behandeln.
Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des
§ 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schieds- (2) Di-e Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge-
gericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. richts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzu-
Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt bringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine
nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ableh- Partei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie einen
nung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines
die Ablehnung. Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das
Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien
erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies
vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vor-
behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur
gesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnen-
Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden
de Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der
Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die
Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert
Verspätung genügend entschuldigt.
wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entschei-
dung über die Ablehnung beantragen; die Parteien (3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so
können eine andere Frist vereinbaren. Während ein entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der
solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann
einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher
schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entschei-
Schiedsspruch erlassen. dung beantragen. Während ein solcher Antrag anhän-
gig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichter-
.§ 1038 liche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch
Untätigkeit oder erlassen.
Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
§ 1041
(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich
Maßnahmen des
außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt
einstweiligen Rechtsschutzes
er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemes-
sener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung sei- kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläu-
nes Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von fige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in
seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusam- § 1044
menhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Sicherheit verlangen.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Voll- beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine
ziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der
sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schieds-
einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht bean- gericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muß
tragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streit-
fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme not- gegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsver-
wendig ist. einbarung enthalten.
(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluß nach § 1045
Absatz 2 aufheben oder ändern.
Verfahrenssprache
(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme
(1) Die Parteien können die Sprache oder die Spra-
nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so
chen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwen-
ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, ver-
den sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung,
pflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzten, der
so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Verein-
ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch
barung der Parteien oder die Bestimmung des
entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die Vollziehung
Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorge-
abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen sehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei,
schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht wer- mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige
den. Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schieds-
gerichts maßgebend.
Fünfter Abschnitt (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß schrift-
Durchführung des liche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Spra-
schiedsrichterlichen Verfahrens che oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwi-
schen den Parteien vereinbart oder vom Schieds-
§ 1042 gericht bestimmt worden sind.
Allgemeine Verfahrensregeln § 1046
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Klage und Klagebeantwortung
Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger
ausgeschlossen werden. seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser
Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu
(3) Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle
zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen
selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrich- oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich
terliche Verfahrensordnung regeln. bedienen wollen.
(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vor- (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
liegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden kann jede Partei im laufe des schiedsrichterlichen Ver-
die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem fahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidi-
Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berech- gungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das
tigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu Schiedsgericht läßt dies wegen Verspätung, die nicht
entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis genügend entschuldigt wird, nicht zu.
frei zu würdigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage
entsprechend.
§ 1043
§ 1047
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Mündliche Verhandlung
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den und schriftliches Verfahren
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt (1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien
eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schieds- entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhan-
richterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. delt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grund-
Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der lage von Schriftstücken und anderen Unterlagen
Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schieds-
kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 gericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten
an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine
mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeu- Partei es beantragt.
gen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung (2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und
zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu
Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zu- Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis
sammentreten. zu setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3229
(3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschrif-
Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei ten. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer
vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fra-
und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das gen zu stellen.
Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kan,n,
sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. Sechster Abschnitt
§ 1048 Schiedsspruch und
Beendigung des Verfahrens
Säumnis einer Partei
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 § 1051
Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht Anwendbares Recht
das Verfahren.
(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Über-
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 einstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entschei-
Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht den, die von den Parteien als auf den Inhalt des
das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die
Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu be- Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung
handeln. eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht
(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Ver- ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als
unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften die-
handlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgeleg-
ses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu ver-
ten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so
stehen.
kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und
den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnis- (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechts-
sen erlassen. vorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht
das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der
(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des
Gegen~tand des Verfahrens die engsten Verbindungen
Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie
aufweist.
außer Betracht. Im übrigen können die Parteien über
die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren. (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit
zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich
§ 1049 dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur
Vom Schiedsgericht Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.
bestellter Sachverständiger (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Überein-
stimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche
kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachver-
zu berücksichtigen.
ständige zur Erstattung eines Gutachtens über
bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen § 1052
bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem
Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu Entscheidung durch
erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schrift- ein Schiedsrichterkollegium
stücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
zugänglich zu machen. ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts
hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies bean- mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
tragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, (2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an
nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter
Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzu- ohne ihn entscheiden, sofern die Parteiennichtsande-
nehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem res vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verwei-
Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachver- gernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzu-
ständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. stimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei ande-
(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachver- ren Entscheidungen sind die Parteien von der Abstim-
ständigen sind die§§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entspre- mungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu set-
chend anzuwenden. zen.
(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsit-
§ 1050 zende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Par-
Gerichtliche Unterstützung teien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts
bei der Beweisaufnahme und ihn dazu ermächtigt haben.
sonstige richterliche Handlungen
§ 1053
Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustim-
mung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstüt- Vergleich
zung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme son- (1) Vergleichen sich die Parteien während des
stiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schieds- schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit,
gericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erle- so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf
digt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form
nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest,
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffent- b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, daß der
liche Ordnung (ordre public) verstößt. Beklagte dem widerspricht und das Schiedsge-
richt ein berechtigtes Interesse des Beklagten
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist
an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit
gemäߧ 1054 zu erlassen und muß angeben, daß es
anerkennt; oder
sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher
Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere 2. die Parteien die Beendigung des Verfahrensverein-
Schiedsspruch zur Sache. baren; oder
(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine no- 3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz
tarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus
Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
Schiedsspruch ersetzt.
(3) Vorbehaltlich des§ 1057 Abs. 2 und der§§ 1058,
(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schieds-
1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit
spruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem
der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach§ 1062
Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen
§ 1057
Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der
Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Entscheidung über die Kosten
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorlie-
gen. (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch
§ 1054 darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Par-
teien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens
Form und Inhalt des Schiedsspruchs
einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das
unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter
mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unter- Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ins-
schriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schieds- besondere des Ausgangs des Verfahrens.
gerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unter-
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Ver-
schrift angegeben wird.
fahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch dar-
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, über zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien
die Parteien haben vereinbart, daß keine Begründung diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten
gegeben werden muß, oder es handelt sich um einen unterblieben oder erst nach Beendigung des schieds-
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des richterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in
§ 1053. einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlas-
sen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort § 1058
des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der
Berichtigung, Auslegung
Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort
und Ergänzung des Schiedsspruchs
erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern (1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantra-
gen,
unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden.
1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler
§ 1055 ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
Wirkungen des Schiedsspruchs
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wir-
kungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche
Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen
§ 1056 Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch
aber nicht behandelt worden sind.
Beendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart
haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach
(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem
Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluß
des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung
(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluß die oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs
wenn innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
1. der Kläger (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das
Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs.
einzureichen und kein Fall des§ 1048 Abs. 4 vor- (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder
liegt, oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrga~g 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3231
Siebter Abschnitt Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an
das Schiedsgericht zurückverweisen.
§ 1059 (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zwei-
Aufhebungsantrag fel zur Folge, daß wegen des Streitgegenstandes die
Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag
auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3
gestellt werden. Achter Abschnitt
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, Voraussetzungen der Anerkennung
1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, und Vollstreckung von Schiedssprüchen
daß
§ 1060
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung
nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, Inländische Schiedssprüche
nach dem Recht, das für sie persönlich maßge-
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der
bend ist, hierzu nicht fähig war, oder daß die
Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die
Parteien sie unterstellt haben oder, falls die (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter
Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn
deutschem Recht ungültig ist oder einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungs-
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder gründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu
von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung
gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie
er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewie-
Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen sen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1
können oder sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in
§ 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind,
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in ohne daß der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhe-
der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht bung des Schiedsspruchs gestellt hat.
unter die Bestimmungen der Schiedsklausel
fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, wel- § 1061
che die Grenzen der Schiedsvereinbarung über-
schreiten; kann jedoch der Teil des Schieds- Ausländische Schiedssprüche
spruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung auslän-
dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen
discher Schiedssprüche richtet sich nach dem über-
waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die
einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung
ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden,
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
so kann nur der letztgenannte Teil des Schieds-
(BGBI. 1961 II S. 121 ). Die Vorschriften in anderen
spruchs aufgehoben werden; oder
Staatsverträgen über die Anerkennung und Voll-
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das streckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung
dieses Buches oder einer zulässigen Vereinba- (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt
rung der Parteien nicht entsprochen hat und das Gericht fest, daß der Schiedsspruch im Inland
anzunehmen ist, daß sich dies auf den Schieds- nicht anzuerkennen ist.
spruch ausgewirkt hat; oder (3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für voll-
2. wenn das Gericht feststellt, daß streckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben,
so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem
beantragt werden.
Recht nicht schiedsfähig ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des
Neunter Abschnitt
Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das
der öffentlichen Ordnung (ordre public) wider- Gerichtliches Verfahren
spricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, § 1062
muß der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von Zuständigkeit
drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den (1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsver-
Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach einbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche
§ 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des
höchstens einen Monat nach Empfang der Entschei- schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für
dung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung Entscheidungen über Anträge betreffend
des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, 1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034,
wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 1037)
für vollstreckbar erklärt worden ist. oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das (§ 1038);
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässig- (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
keit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischen-
entscheid bejaht hat (§ 1040); § 1064
3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Besonderheiten bei der
Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnah- Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
men des Schiedsgerichts (§ 1041 );
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines
4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarer- Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine
klärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen.
Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061 ). Die Beglaubigung kann auch von dem für das gericht-
liche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorge-
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste nommen werden.
Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort,
so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht (2) Der Beschluß, durch den ein Schiedsspruch für
zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Ver- zu erklären.
mögen des Antragsgegners oder der mit der Schieds- (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die
klage in Anspruch genommene oder von der Maßnah- Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge
me betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das nicht ein anderes bestimmen.
Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Ent- § 1065
scheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Rechtsmittel
Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (1) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
findet gegen die in§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie
und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre.
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richter- Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062
liche Handlung vorzunehmen ist. Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte (2) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob
errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landes- der Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrages
regierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandes- oder eines anderen Gesetzes beruht. § 546 Abs. 1
gericht oder dem obersten Landesgericht übertragen Satz 3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556,
werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung 558, 559, 561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal- und 717 sind entsprechend anzuwenden.
tung übertragen. Mehrere Länder können die Zustän-
digkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergren-
Zehnter Abschnitt
zen hinaus vereinbaren.
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1063
§ 1066
Allgemeine Vorschriften
Entsprechende Anwendung
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, der der Vorschriften des Zehnten Buches
ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Vor der
Entscheidung ist der Gegner zu hören. Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter
Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Verein-
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzu- barung beruhende Verfügungen angeordnet -werden,
ordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend."
beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Aner-
kennung oder Vollstreckbarerklärung des Schieds-
spruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in
Artikel 2
Betracht kommen.
Änderung sonstigen Bundesrechts
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorhe-
rige Anhörung des Gegners anordnen, daß der Antrag-
steller bis zur Entscheidung über den Antrag die §1
Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrei- Aufhebung des Gesetzes über die
ben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des schiedsgerichtliche Erledigung privatrecht-
Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die licher Streitigkeiten des Reiches und der Länder
Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf
nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Das Gesetz über die schiedsgerichtliche Erledigung
Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvoll- privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Län-
streckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken mer 310-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
kann, abzuwenden. gehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3233
§2 1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes „Artikel 2
zu dem Übereinkommen vom (1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßord-
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nung entsprechend anzuwenden.
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforder-
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
ausländischer Schiedssprüche in der im Bundesgesetz- (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-13, veröffentlichten ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-
bereinigten Fassung wird aufgehoben. zumachen.
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
§3 de. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind ent-
sprechend anzuwenden.
Änderung der
Verordnung zur Ausführung des (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-
deutsch-schweizerischen Abkommens
scheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
chend anzuwenden."
streckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Schiedssprüchen vom 2. November 1929
2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des
Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweize- Widerspruchs" durch die Wörter „der Beschwerde"
rischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ersetzt.
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen vom 2. November 1929 in der im Bun- 3. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-5-1, ver- „Artikel 7
öffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
Die in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten
Bescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des
1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt: Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge
betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schieds-
„Artikel 2
spruchs zuständig ist."
(1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064
Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßord- §5
nung entsprechend anzuwenden. ·
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli- des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
che Zahl von Abschriften beigefügt werden. Deutschland und dem Königreich Belgien vom
30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken-
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
nung und Vollstreckung von gerichtlichen
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-
Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffent-
zumachen.
lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
de. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind ent-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
sprechend anzuwenden.
Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken-
(5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent- gen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
scheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
chend anzuwenden." Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 11 des Gesetzes
vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird wie folgt
2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des
geändert:
Widerspruchs" durch die Wörter „der Beschwerde"
ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
§4
(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1, § 1064
des deutsch-italienischen Abkommens über Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung
die Anerkennung und Vollstreckung gerichtli- entsprechend.
cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-
Die Verordnung zur· Ausführung des deutsch-italieni- che Zahl von Abschriften beigefügt werden.
schen Abkommmens über die Anerkennung und Voll- (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han- ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-
delssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die
rungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten Fas- Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der
sung wird wie folgt geändert: Zivilprozeßordnung enthalten.
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be- zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die
schwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der
gelten entsprechend. Zivilprozeßordnung enthalten.
(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent- de. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-
scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre- sprechend.
chend." (5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-
2. § 3 wird wie folgt gefaßt: scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-
,,§3 chend."
Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
2. § 3 wird wie folgt geändert:
(Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1061 Abs. 1 und 2,
§§ 1063 und 1064 der Zivilprozeßordnung. § 1062 der a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Urteil" gestrichen.
Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Stelle des Oberlandesgerichts das Amts- oder Land-
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
gericht tritt, das für die gerichtliche Geltendmachung
ter „oder das Urteil" gestrichen.
des Anspruchs zuständig wäre. Im übrigen gilt für das
Verfahren § 2 Abs. 2 bis 5 entsprechend." bb) In Satz 3 werden die Wörter „durch Beschluß"
gestrichen.
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein Schieds- „Für das Verfahren gelten im übrigen § 1064
spruch oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und§ 2 Abs. 2, 4
erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen und 5 entsprechend."
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767
der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die 3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Gründe, auf denen sie beruhen, erst
,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer- Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für vollstreck-
de hätte einlegen können, oder bar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach
Beendigung dieses Verfahrens § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,
wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst
entstanden sind."
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-
de hätte einlegen können, oder
§6
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach
Änderung des Gesetzes zur Ausführung Beendigung dieses Verfahrens
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich entstanden sind."
vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gericht- §7
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent- Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
lichen Urkunden In Zivil- und Handelssachen rung des Abkommens vom 14. Jull 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der
dem Vereinigten Königreich Großbritannien
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
und Nordirland über die gegenseitige Aner-
vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und
kennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Verglei-
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
chen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
geändert durch Artikel 7 Nr. 12 des Gesetzes vom und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt ge- irland über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
ändert: streckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 13 des Gesetzes
,,§2
vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt
(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 geändert:
genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit 1 . § 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht in § 3 etwas Besonderes bestimmt ist.
,,§2
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-
(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1
che Zahl von Abschriften beigefügt werden.
genannten gerichtlichen Entscheidungen gelten § 1063
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ent-
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3235
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli- spruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil-
che Zahl von Abschriften beigefügt werden. prozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so auf denen sie beruhen, erst
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-
zumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung de hätte einlegen können, oder
gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer- Beendigung dieses Verfahrens
de. Die§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozeßordnung gel-
entstanden sind."
ten entsprechend."
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: §9
,,(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung für vollstreck- Änderung des Gesetzes zur
bar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen Ausführung des Vertrages vom
gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach 4. November 1961 zwischen der Bundes-
§ 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, republik Deutschland und dem König-
wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst reich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-
de hätte einlegen können, oder
lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach
Beendigung dieses Verfahrens Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom
4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik
entstanden sind." Deutschland und dem Königreich Griechenland über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
§8 lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Änderung des Gesetzes zur Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-
Ausführung des Haager Überein- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer319-16, veröffent-
kommens vom 15. April 1958 über lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7
die Anerkennung und Vollstreckung Nr. 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1
von Entscheidungen auf dem Gebiet S. 3281), wird wie folgt geändert:
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-
mens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Voll- ,,§2
streckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter- (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1
haltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetz- genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 14 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforder-
wie folgt geändert: liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-
,,§2 zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die
Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der
(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 Zivilprozeßordnung enthalten.
genannten Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und
§ 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
qe. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli- sprechend.
che Zahl von Abschriften be~efügt werden.
(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-
zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die chend."
Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der
Zivilprozeßordnung enthalten.
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-
de. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent- ,,(3) Ist ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) für vollstreckbar
sprechend. erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach§ 767 der
(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die
über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent- Gründe, auf denen sie beruhen, erst
scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-
chend." 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-
de hätte einlegen können, oder
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach
,,(2) Ist eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so Beendigung dieses Verfahrens
kann der Schuldner Einwendungen gegen den An- entstanden sind."
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§ 10 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „inländischer" durch
Änderung des Gesetzes zur das Wort „ausländischer" ersetzt.
Ausführung des Vertrages vom
19. Jull 1966 zwischen der Bundesrepublik 2. Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 5 und 6 werden aufge-
Deutschland und der Tunesischen Repu- hoben.
blik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher §12
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Ab-
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli kommens vom 27. Februar 1953
1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der über deutsche Auslandsschulden
Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechts-
hilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der
die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,
(BGBI. 1 S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546), durch Artikel 75 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: 1. § 17 wird wie folgt geändert:
,,§5 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Ent- ,,(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung
scheidungen (Artikel 27, 28 und 34 bis 41 des Vertra- sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794
ges), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages) Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend
und öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages) anzuwenden."
gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeß-
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 ein-
ordnung entsprechend.
gefügt:
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-
,,(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erfor-
che Zahl von Abschriften beigefügt werden.
derliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet,
so ist der Termin den Parteien von Amts wegen
zumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung
gemäߧ 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landge-
richten soll die Bekanntmachung die Aufforderung
(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer- gemäߧ 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.
de; die Notfrist, innerhalb derer die Beschwerde einzu-
legen ist, beträgt einen Monat. Die §§ 707, 717, 1065 (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßord-
nung sind entsprechend anzuwenden.
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts,
,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein ande- der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4
rer Schuldtitel für vollstreckbar erklärt, so kann entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung ent-
der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch sprechend anzuwenden."
selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeß- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.
ordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf
denen sie beruhen, erst 2. In§ 22 Satz 2 werden die Wörter „des Widerspruchs"
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer- durch die Wörter „der Beschwerde" ersetzt.
de hätte einlegen können, oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach 3. In § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Satz 2 wird jeweils die
Beendigung dieses Verfahrens Angabe ,,§ 1044 Abs. 1, 3 und 4" durch die Angabe
,, § 1061 " ersetzt.
entstanden sind."
§ 11 4. In § 97 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1039 und des § 1041
Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe,,§ 1054" ersetzt.
Änderung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen
§13
vom 18. März 1965 zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Die -Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Artikel 2 des Gesetzes zu dem übereinkommen vom Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 42), wird wie folgt ge-
25. Februar 1969 (BGBI. II S. 369) wird wie folgt geändert: ändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3237
1. In § 168 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „und schieds- f) Unterabschnitt IV 2b wird Abschnitt IV 2, und die
richterlichen Vergleichen" gestrichen. Nummern 1426 und 1427 werden die Nummern
1420 und 1421.
2. Dem§ 173 wird folgender Satz angefügt: g) Unterabschnitt IV 2c wird Abschnitt IV 3.
„Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung h) Die Nummern 1600 bis 1633 werden durch folgen-
ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im de Abschnitte ersetzt:
Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zustän-
dige Oberverwaltungsgericht." Gebühren-
betrag oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
§14 nach§ 11
Abs. 2 GKG
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt- „ 1. Selbständiges Beweisverfahren
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 304 7), 1610 1 Verfahren im allgemeinen ... 0,5
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Aufgebotsverfahren
17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt ge-
ändert: 1620 1 Verfahren im allgemeinen ... 0,5
3. Schiedsrichterliches Verfahren
1. § 20 wird wie folgt geändert: 1630 Verfahren über die Aufhe-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: bung oder die Vollstreck-
barerklärung eines Schieds-
,,Einstweiliger Rechtsschutz, Verfah- spruchs oder über die Auf-
ren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes hebung der Vollstreckbar-
oder§ 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes". erklärung ............... . 2,0
Die Gebühr ist auch im Ver-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
fahren über die Vollstreck-
„Entsprechendes gilt im Verfahren über den Antrag barerklärung eines ausländi-
auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen schen Schiedsspruchs oder
oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts deren Aufhebung zu erheben
sowie im Verfahren auf Aufhebung oder Abände-
1632 Verfahren über den Antrag
rung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollzie-
auf Feststellung der Zuläs-
hung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung)."
sigkeit oder Unzulässigkeit
des schiedsrichterlichen Ver-
2. In der Gliederung der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) fahrens ................. . 2,0
werden in dem Abschnitt zu Teil 1 die Wörter „IV. Erst-
instanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar- 1633 Verfahren bei Rüge der Un-
erklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstrek- zuständigkeit des Schieds-
kung" durch die Wörter „IV. Erstinstanzliche Verfahren gerichts ................. . 2,0
über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer 1635 Verfahren bei der Bestellung
Schuldtitel und ähnliche Verfahren" ersetzt. eines Schiedsrichters oder
Ersatzschiedsrichters ..... . 0,5
3. Teil 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert: 1636 Verfahren über die Ableh-
nung eines Schiedsrichters
a) In der Vorbemerkung zu Abschnitt II 2 werden die oder über die Beendigung
Wörter „Abschnitt IV 1 und in Abschnitt IV 2 Unter- des Schiedsrichteramtes ... 0,5
abschnitte a und c" durch die Wörter „den Ab-
schnitten IV 1 und 3" ersetzt. 1637 Verfahren zur Unterstützung
bei der Beweisaufnahme
b) Die Überschrift des Hauptabschnitts IV wird wie oder zur Vornahme sonstiger
folgt gefaßt: richterlicher Handlungen ... 0,5
„IV. Erstinstanzliche Verfahren über 1638 Verfahren über die Zulas-
Anträge auf Vollstreckbarerklärung auslän- sung der Vollziehung einer
discher Schuldtitel und ähnliche Verfahren". vorläufigen oder sichernden
c) Nach der Überschrift des Hauptabschnitts IV wird Maßnahme oder über die
folgende Vorbemerkung eingefügt: Aufhebung oder Änderung
einer Entscheidung über die
„Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den Zulassung der Vollziehung .. 2,0
nachfolgenden Abschnitten 1 und 3 bezeichneten Art Im Verfahren über die Zulas-
bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 112." sung der Vollziehung und in
dem Verfahren über die Auf-
d) Abschnitt IV 1 , die Überschrift des Abschnitts IV 2
hebung oder Änderung einer
und die Vorbemerkung zu Abschnitt IV 2 werden Entscheidung über die Zu-
aufgehoben. lassung der Vollziehung wer-
e) Unterabschnitt IV 2a wird Abschnitt IV 1, und die den die Gebühren jeweils ge-
Nummern 1420 bis 1425 werden die Nummern sondert erhoben."
1410 bis 1415.
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
i) Vor Nummer 1640 wird folgende Überschrift ein- §16
gefügt: Änderung der
„4. Zwangsvollstreckung nach Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
ZPO".
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
j) Nach Nummer 1645 werden folgende Nummern im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1,
eingefügt: veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Gebühren- durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember
betrag oder 1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt geändert:
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
nach§ 11 1. § 46 wird wie folgt gefaßt:
Abs.2GKG
,,§46
,, 1646 Verteilungsverfahren ..... . 0,5 Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen
1647 Verfahren über die Vollstreck-
barerklärung eines Anwalts- (1) Im Verfahren über die Aufhebung oder die Voll-
vergleichs nach §§ 796a und streckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über
796bZPO ............... . 1,0". die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, im Verfah-
ren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit
k) Vor Nummer 1650 wird folgende Überschrift ein- oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfah-
gefügt: rens und bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge-
,,5. Besondere Gebühren". richts sowie im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines Vergleichs nach den§§ 796a und 796b der Zivil-
1) Die Nummer 1660 wird Nummer 1653, die Num- prozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die in § 31
mer 1670 wird Nummer 1655 und die Nummer 1680
bestimmten Gebühren. Dies gilt auch im Verfahren
wird Nummer 1659.
über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
m) Vor Nummer 1901 und in Nummer 1903 wird jeweils Schiedsspruchs oder deren Aufhebung.
die Angabe „Unterabschnitt b" gestrichen.
(2) In Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 1065
n) In Nummer 1904 wird die Angabe „Abschnitt IV 2 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt die
Unterabschnitt c" durch die Angabe „Abschnitt IV 3" gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.
ersetzt.
(3) Das Verfahren über die Zulassung der Vollzie-
o) Nach Nummer 1904 wird folgende Nummer 1905 hung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme
eingefügt: sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung
Gebühren-
oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung
betrag oder der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung) gilt als
Nr. Gebührentatbestand
Satz der besondere Angelegenheit. Das Verfahren über einen
Gebühr
nach§ 11
Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entschei-
Abs. 2GKG dung über die Zulassung der Vollziehung bildet mit
dem Verfahren über die Zulassung der Vollziehung eine
,, 1905 Verfahren über die Rechts- Angelegenheit.
beschwerde in den in Ab-
schnitt VI 3 genannten Ver- (4) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren
fahren .................. . 2,0". erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit aus-
schließlich ein gerichtliches Verfahren bei der Bestel-
p) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden lung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters,
die Nummern 1906 und 1907. über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über
die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unter-
§15 stützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vor-
nahme sonstiger richterlicher Handlungen betrifft."
Änderung der Kostenordnung
§ 148a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt 2. In § 67 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 1036" durch die
Teil III, Gliederungsnummer361-1, veröffentlichten berei- Angabe ,,§ 1050" ersetzt.
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968) geändert 3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 und in § 132 Abs. 2 Satz 3 wer-
worden ist, wird wie folgt geändert: den jeweils die Wörter „über Anträge auf Vollstreck-
barerklärung eines Vergleichs nach § 1044b" durch die
1. Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt: Wörter „auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs
nach den §§ 796a und 796b" ersetzt.
,,oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wort-
laut".
§17
2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes
,,Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-
über Arbeitnehmererfindungen
barerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der
Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruchs mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-
vereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung) gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr." nummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3239
zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Oktober Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er
1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Par-
geändert: teien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf den Aufhe-
bungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch
1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1032 Abs. 1, §§ 1035 und mit vereinbartem Wortlaut vor, erläßt die Behörde
1036" durch die Angabe ,,§§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung
§ 1050" ersetzt. mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem
der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser
2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1034 Abs. 1" durch die Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkun-
Angabe ,,§ 1042 Abs. 2" ersetzt. gen des§ 34."
§18 §22
Änderung des Erstreckungsgesetzes
Änderung des Lebensmittel-
§ 42 Abs. 2 des Erstreckungsgesetzes vom 23. April und Bedarfsgegenständegesetzes
1992 (BGBI. 1S. 938), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 30. August 1994 (BGBI. II S. 1438) geändert worden § 43b Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
ist, wird wie folgt geändert: degesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), das zuletzt gemäß Artikel 13
1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 1035 und 1036" durch der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390)
die Angabe ,,§ 1042 Abs. 1 und § 1050" ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1034 Abs. 1" durch die Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der
Angabe,,§ 1042 Abs. 2" ersetzt. Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
§19 zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1
der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-
§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden."
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20
des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3108) §23
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des Tierzuchtgesetzes
§20 § 19d Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBI. 1 S. 601) wird
wie folgt gefaßt:
In § 14 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März ,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
1994 (BGBI. 1 S. 709), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der
Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1823), wird die Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
Angabe ,,§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
,,§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b" zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des
ersetzt. § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1
§21 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-
Änderung des Vermögensgesetzes halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden."
§ 38a des Vermögensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBI. 1 S. 1974) §24
wird wie folgt geändert:
Änderung des Tierseuchengesetzes
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: § 83 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht- der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1
liche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivil- S. 2038) wird wie folgt gefaßt:
prozeßordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der
Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
das nach§ 37 zuständige Gericht."
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des
2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-
,,(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1
Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-
Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden."
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§25 §29
Änderung des Fleischhygienegesetzes Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 22h Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 § 9 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
S. 1189), das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 17. Juli zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
1996 (BGBI. 1 S. 991) geändert worden ist, wird wie folgt rungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
gefaßt: sung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist,
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der wird wie folgt gefaßt:
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht ,,§ 9
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstrei-
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver- tigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann,
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in sei-
der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner- nem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden
halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." hätte."
§30
§26
Aufhebung des Gesetzes betreffend
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes die Zuständigkeit des Reichsgerichts
§ 24 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom Das Gesetz betreffend die Zuständigkeit des Reichsge-
17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 991) wird wie folgt gefaßt: richts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche nummer 310-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der aufgehoben.
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht § 31
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des Änderung des Gesetzes über die
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver- Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die
der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner- Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
§27 durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
§ 16h Abs. ·2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254), ,,§ 36 Abs. 2 und 3 und§ 37 der Zivilprozeßordnung finden
das zuletzt durch § 16 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung entsprechende Anwendung."
vom 3. März 1997 (BGBI. 1 S. 405) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der Neufassung des
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das gesetzes und des Fleischhygienegesetzes
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver- laut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 und des Fleischhygienegesetzes in der vom Inkrafttreten
der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner- dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." blatt bekanntmachen.
§28
Artikel 4
Änderung des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Übergangsvorschriften
§ 66a Abs. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
§1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1418), das zuletzt durch das Gesetz vom Schiedsverfahren
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2082) geändert worden ist, (1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor
wird wie folgt geändert:
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden
1. In Satz 2 wird die Angabe,,§§ 1025 bis 104 7" durch die sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
Angabe,,§§ 1025 bis 1065" ersetzt. (2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet
2. Satz 3 wird wie folgt gefaßt: sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwen-
„Die Vorschriften dieses Abschnitts bleiben im übrigen den, daß an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs
unberührt." der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3241
Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßord-
Rechts vereinbaren. nung und§ 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung, die am 1. April 1998 anhängig
(3) Für gerichtliche Verfahren, 'die bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht sind, sind diese Vorschriften in der bisherigen Fassung
weiter anzuwenden. weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen
Vergleichen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Artikel 5
geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wor- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1
den ist. und des Artikels 2 §§ 29 bis 31 am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§2
(2) Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 §§ 29 bis 31 dieses
Entlastung des Bundesgerichtshofes Gesetzes treten am 1. April 1998 in Kraft.
In Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines (3) Artikel 4 § 2 dieses Gesetzes tritt am 1. April 1999
Gerichts nach § 36 der Zivilprozeßordnung, § 9 des außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997
(Nachtragshaushaltsgesetz 1997)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2033) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „439 900 000 000" durch die Zahl „444 835 000 000"
ersetzt.
2. In§ 2 Abs. 1 wird die Zahl „53 300 000 000" durch die Zahl „70 850 000 000"
ersetzt.
Artikel 2
Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblasten-
tilgungsfondsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 6. März 1997 (BGBI. 1S. 434, 435), wird im Jahr 1997
um 6 000 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt.
Artikel 3
Der Bundeshaushaltsplan 1997 wird mit der Maßgabe des diesem Gesetz als
Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3243
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1997
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kredltfinanzierungsplan
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Tell 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1997
1 000 DM
2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................
02 Deutscher Bundestag ..................................................................................................................
03 Bundesrat. ....................................................................................................................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................
05 Auswärtiges Amt ......................................................................................................................... .
06 Bundesministerium des Innern ....................................................................................................
07 Bundesministerium der Justiz ...............................................................................,..................... .
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................
09 Bundesministerium für Wirtschaft ................................................................................................
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................ .
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ...................................................................... .
12 Bundesministerium für Verkehr ...................................................................................................
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................
14 Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................
15 Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ......................................... .
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..
19 Bundesverfassungsgericht ...........................................................................................................
20 Bundesrechnungshof ...................................................................................................................
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................. .
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................................ .
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .
32 Bundesschuld ..............................................................................................................................
33 Versorgung ..................................................................................................................................
60 AIJgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... -15 533 000
Summe Nach~g ......................................................................................................................... -15 533 000
Bisherige Summe Haushalt 1997 ................................................................................................ 345 857 130
Neue Summe Haushalt 1997 .................................................................................................... 330 324 130
Summe Haushalt 1996 ................................................................................................................ 351 356 500
gegenüber 1996 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... -21 032 370
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in HOhe von 330,20 Miliarden DM. Zu Spatien 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen
aus Kr9dlten • 70 850 IWWonen 0M) • 43 661 MIUionen DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3245
Tell 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1996
einnahmen Einnahmen Gesamt- Geeamt- einnahmen mehr(+)
einnahmen einnahmen weniger(·) Epl.
1997 1997 1997 1997 1996
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 8 6 7 8 9 10
- - 52 52 51 + 1 01
- - 2 n3 2 773 2 289 + 484 02
- - 74 74 74 - 03
- - 947 947, 1 313 - 366 04
- - 104 707 104 707 95 309 + 9 398 05
- - 349 224 349 224 353 712 - 4 488 06
- - 374 388 374 388 379 056 - 4 668 07
150 000 - 8 201 359 8 351 359 4 499 698 + 3 851 661 08
640 000 - 287 485 927 485 310 011 + 617 474 09
- 371 566 371 566 343 497 + 28 069 10
- 40 000 2 155 890 2 195 890 1 780 210 + 415 680 11
- - 2 206 840 2 206 840 2 505 104 - 298 264 12
-1 533 000 - 2 610 407 1 077 407 1 102 028 - 24 621 13
- - 640 947 640 947 700 142 - 59 195 14
- - 66 828 66 828 72 030 - 5 202 15
-190 000 - 564 535 374 535 535 566 - 161 031 16
- - 170 532 170 532 171 467 - 935 17
- - 116 116 103 + 13 19
- - 255 255 242 + 13 20
- - 1 701 043 1 701 043 1 620 460 + 80 583 23
70 000 430 000 1 897 092 2 397 092 1 750 548 + 646 544 25
- - 759 223 759 223 638 093 + 121 130 30
2 000 000 17 241 000 57 754 793 76 995 793 64 200 728 + 12 795 065 32
. - 1 342 800 1 342 800 970 406 + 372 394 33
1 620 000 - 358 336 124 344 423 124 369 267 863 - 24 844 739 60
2 757 000 17 711 000 439 900 000 444 835 000 451 300 000 . 6 465 000
29 022 745 65 020 125
31779745 82 731 125
28 196 313 71747187
+3 583 432 +10 983 938
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Tell 1: Hau•haltaüberalcht
Sichliche Milltirische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben
ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
1197 1117 1117 1117
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
•
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ......................................................... - - - -
02 Deutscher Bundestag ............................ - - - -
03 Bundesrat. ..........•.................................•. - - - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt. - - - -
05 Auswärtiges Amt .................................... 21 000 6 000 -
06 Bundesministerium des Innern .............. - - -
07 Bundesministerium der Justiz....•........... - - - -
08 Bundesministerium der Finanzen .......... - - . -
09 Bundesministerium für Wirtschaft .......... - - - -
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................... - - - -
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
alordnung ............................................... - . . -
12 Bundesministerium für Verkehr ............. - . - -
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ....................................... - - - -
14 Bundesministerium der Verteidigung .•... - . - -
15 Bundesministerium für Gesundheit ....... - . - .
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ................ - - - .
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 251 000 372 . -
19 Bundesverfassungsgericht..................... - . . -
20 Bundesrechnungshof ....•........................ - - .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ........ - . - -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..................... - 35 000 -
30 Bundesministerium für BIidung, W,s-
senschaft, Forschung und Technologie - - - -
32 Bundesschuld ........................................ - - . -700 000
33 Versorgung ............................................ - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ................ - - - -
Summe Nachtrag ................................... 272 000 41 372 - -700 000
Bisherige Summe Haushalt 1997 .......... 52 857 905 14 394 831 13 825 956 54 406 374
Neue Summe Haushalt 1997 .............. 53 129 905 14 436 203 13 825 956 53 706 374
Summe Haushalt 1996 .......................... 53 108 708 13 918 646 15 343 373 53 422 583
gegenüber 1996 -mehr(+)/weniger(-)- ... +21 197 +517 557 -1 517 417 +283 791
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3247
Tell 1: Hauahaltaüberalcht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Besondere Neue
Ausgaben Summe Bisherige gegenüber
und Zuschüs- Finan- Gesamt·
für zierungs- Spalten Gesamt• G•amt- ausgaben 1996
se (ohne ausgaben auagaben
Investitionen) Investitionen ausgaben 3 bis 9 mehr (+) Epl.
1997 1997 1997 1997 1997 1996 weniger(·)
1 000 DM
'7
1 000 DM
•
1 000 DM
•
1 000 DM
10
1 000 DM
11
1 000 DM
12
1 000 DM
13
,.
1 000 DM
15
- - - - 31 751 31 751 29 724 + 2 027 01
- - - - 905 703 905 703 928 283 - 22 580 02
- - - - 26 359 26 359 28 163 - 1 804 03
- - - - 547 806 547 806 583 511 - 35 705 04
5 000 - - 32 000 3 551 288 3 583 288 3 782 589 - 199 301 05
- - - - 8 629 172 8 629 172 9 119 216 - 490 044 06
- - - - 706 243 706 243 698 505 + 7 738 07
- - - - 7 905 755 7 905 755 9 760 916 - 1 855 161 08
-100 000 - - -100 000 16 607 381 16 507 381 18 585 474 - 2 078 093 09
- - - - 11 795 268 11 795 268 12 134 779 - 339 511 10
17 471 000 -890 000 - 16 581 000 127 793 557 144 374 557 124 555 090 '+ 19 819 467 11
- -500 000 - -500 000 44 572 841 44 072 841 51 031 803 · 6 958 962 12
- - - - 344 020 344 020 364 887 - 20 867 13
- - - - 46 290 307 46 290 307 48 237 067 · 1 946 760 14
- - - - 725 576 725 576 789 796 - 64 220 15
- -200 000 - -200 000 1285132 1 085 132 1 317 532 - 232 400 16
39 500 1 128 - 292 000 11 696 733 11 988 733 12 522 964 - 534 231 17
- - - . 29 513 29 513 28 497 + 1 016 19
. - - - 77 186 77 186 78 165 - 979 20
- - - - 7 650 979 7 650 979 8 144 672 - 493 693 23
300 000 145 000 - 480 000 10 490 789 10 970 789 9 937 132 + 1 033 657 25
. - - - 14 818 458 14 818 458 15 699 906 - 881 448 30
-6 150 000 500 000 - -6 350 000 86 022 832 79 672 832 86 007 506 - 6 334 674 ·32
- - - - 15 859 896 15 859 896 15 510 099 + 349 797 33
-200 000 - -5 100 000 .5 300 000 21 535 455 16 235 4S5 21 423 724 - 5 188 269 60
11 365 500 -943 872 -5 100 000 4 935 000 439 900 000 444 835 000 451 300 000 - -
246 969 739 59 623 580 -2 178 385
258 335 231 SI 871708 -7 278 385
249 495 948 88 280 867 -270 125
+8 839 291 -7 601 159 -7 008 260
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage zur Hauahaltsüberaicht
Nachtrag zur
Übersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälllgkelten
Verpfllch- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dOrfen fllllg werden
tungs-
ermlchti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1998 1999 2000 Folgejahre Haushalts·
1997 Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 15 8 7
•
Es treten hinzu:
01 Bundesprbldent und Bundesprbidi-
alamt .................................................... . . .
02 DeU1BCher Bundestag .......................... . .
03 Bundesrat ............................................ . .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ....................................................... .
05 Auswärtiges Anlt .................................
06 Bundesministerium des Innern ............ . .
07 Bundesministerium der Justiz .............
08 Bundesministerium der Finanzen ........ .
09 Bundesministerium für Wirtschaft........
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................. .
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung ..........................................
12 Bundesministerium für Verkehr ...........
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation .................................... . .
14 Bundesministerium der Veneidigung ..
15 Bundesministerium für Gesundheit .....
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit ..........
17 Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ................. .5 500 -5 500 .
19 Bundesverfassungsgericht .................. .
20 Bundesrechnungshof ........................... . . .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwieklung ...... . . .
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und StAdtabau ................... . . . .
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technolo-
gle ........................................................ . . . .
32 Bundesschuld ....................................... . . . . . .
33 Versorgung .......................................... . . . . .
60 Allgemeine Finanzverwaltung .............. . . .
Summe Nachtrag
Bisherige Summe Haushatt 1997 ........ ··-····-····· -5 500
88 199 650
-5 500
21 298 971 17 296 622
- 13 402 670
- 29 388 632
- 6 812 755
-
Neue Summe Hauahalt 1197 -----····-- 88 194 150 21 293 471 17 296 622 13 402 670 29 388 632 6 812 756
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3249
Nachtrag zum Gesamtplan: Tell II
Bisheriger 1 Für 1997 Neuer
Finanzierungsübersicht Betrag für 1997 treten hinzu 1 Betrag für 1997
-1000DM-
Ermittlung dN Flnanzterung...ldoa
,. Au1Gaben ..................................................................................................... 439 900 000 + 4 935 000 444 835 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
R0cklagen und Ausgaben zur Deckung eines kalsenmlßlgen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................................................................... 386 480 000 - 12 615 000 373 865 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kr~ltmarkt, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmABlgen Uberschüssen und Münzeinnah-
men)
3. Flnanzlerung...ldo ................................................................................... . - 53 420 000 - 17 555 000 - 70 970 000
Zuaammenaetzung dN FlnanzterungNaldoa
4. Nettoneuverachuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................. .. 244 360 000 + 9 131 523 253 491 523
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ......................................... .. 191 060 000 -84184n 182 641 523
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmABiger Fehlbeträge ................................ ..
Saldo ............................................................................................................. - 53 300 000 - 17 550 000 - 70 850 000
5. Marktpflege ................................................................................................. .
6. Nettoneuverechuldung lnageaamt ........................................................... . - 53 300 000 - 17 550 000 - 70 850 000
7. Einnahmen aus lcuHnmißlgen Über9chüaaen ................................... ..
8. Rücklagenbewegung
e.1 Entnahmen aus Rücklagen ........................................................................ ..
8.2 Zuführungen an Rücklagen ......................................................................... .
9. Münzeinnahmen ......................................................................................... . - 120 000 - 120 000
10. Flnanzierungaaaldo ................................................................................... . - 53 420 000 - 17 550 000 - 70 970 000
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Nachtrag zum Gesamtplan: Tell III
Bisheriger 1 Für 1997 Neuer
Kradltflnanzlarungaplan Betrag für 1997 treten hinzu 1 Betrag für 1997
-1 000 OM -
1. Einnahmen
1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichUlch mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vier Jahre ....................................................................................... 131 000 000 + 9 131 523 140 131 523
1.1.2 ein bis vier Jahre .......................................................................................... 58 360 000 58 360 000
1 .1.3 weniger als ein Jahr ..................................................................................... 55 000 000 55 000 000
Summe 1 ..................................................................................................... .
----------
244 360 000 + 9 131 523 253 491 523
2. Auagaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ .. (103 700 050) (+ 389 203) (104 089 253)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ....................... .
2.102 Bundesanleihen ............................................................................................ 32 000 000 32 000 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................................................................................... 11 933 645 - 610 729 11 322 916
2.104 Schuldbuchkredl1e ........................................................................................
2.105 Schuldscheindarlehen ................................................................................... 1 733 278 -+- 1 000 000 2 733 278
2.106 Bundesschatzanweisungen ..........................................................................
2.107 Bundesobligationen ...................................................................................... 58 000 000 -112 57 999 888
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ............ ..
2.109 AblOsungsschuld ...........................................................................................
2.110 AttsparerentschAdigung ................................................................................
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .................. . 2 898 + 44 2 942
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-
sprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ....... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesse-
rung von Versicherungsleistungen ............................................................... 1 1
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ......................... .. 20 828 20 828
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ................. . 9 400 9 400
2.n1 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tllgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-
gesetz 1994) ·······"··""''''"''''"'"''''''''"'"•·""''"'"''''••··"••·••oo•oo••····· .. ···••oo, .. ,,
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... . (30 071 590} (- 2 920 963) (27 150 627)
2.201 Bundesschatzanweisungen .......................................................................... 18 000 000 18 000 000
2.202 Unverzinsüche Schatzanweisungen ............................................................. 391 945 391 945
2.203 FinanzierungsschAtze des Bundes ............................................................... 6 109 645 - 470 963 5 638 682
2.204 Schuldscheindartehen ................................................................................... S 570 000 - 2 450 000 3 120 000
2.3 TIigung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... .. 57 288 360 - 5 886 717 51 401 643
2.4 Deckung kassenmABiger Fehlbeträge ..........................................................
Summe 2 ...................................................................................................... -8418477 182 641 523
3. Auagaben zur Schuldentilgung lnag1Nmt............................................ ..
----------
191 060 000
191 060 000 -8418477 182 641 523
4.
6.
Marktpflege ..................................................................................................
Zuaammen ...................................................................................................
----------
191 060 000 -8418477 182 641 523
Saldo aua 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschul-
dung) ................. ·........................................................................................... 53 300 000 + 17 550 000 70 850 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3251
Gesetz
zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
(Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz
das folgende Gesetz beschlossen: oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisations-
einheit bestimmt werden, welche
Artikel 1 1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet wer-
den sollen,
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
2. Ausgaben übertragbar sind und
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 29 des 3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig
folgt geändert: sind."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 „Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen
Gesetzgebungsauftrag Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch
Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze lassen ist."
für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.
Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht
nach diesen Grundsätzen zu regeln." 5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver-
pflichtungsermächtigungen" gestrichen. Nach den
Worten „Darstellung der Einnahmen" wird das
2. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Komma durch das Wort „und" ersetzt.
,,§6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, 6. § 15 wird wie folgt geändert:
Kosten- und Leistungsrechnung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
plans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und „Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
Sparsamkeit zu beachten. übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirt-
schaftliche und sparsame Verwendung fördert."
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind an-
gemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
zuführen.
,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und pflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig
Leistungsrechnung eingeführt werden." oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam-
3. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt: menhang besteht oder eine wirtschaftliche und
sparsame Verwendung gefördert wird. Ausgaben
,,§6a
und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nä-
leistungsbezogene here Angabe des Verwendungszweckes veran-
Planaufstellung und -bewirtschaftung schlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs- werden."
ermächtigungen können im Rahmen eines Systems
der dezentralen Verantwortung .einer Organisations- 7. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-
einheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanz- nungen" durch das Wort „Kostenermittlungen" er-
verantwortung auf der Grundlage der Haushalts- setzt.
ermächtigung auf die Organisationseinheiten über-
tragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
8. In § 22 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Voraussetzung slnd geeignete Informations- und
gefügt:
Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere
sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Aus- „Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch
gabevolumen nicht überschritten wird. Art und dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben
Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-
Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen. den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
9. § 32 wird wie folgt gefaßt: 17. In§ 4 Satz 2, §§ 5, 13 Abs. 1, §§ 21, 22 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, 3 und 4 Satz 3, § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 24
,,§32
Satz 1, §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 29 Abs. 1
Zahlungen Satz 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen Satz 2 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4,
angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils
der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium a) die Worte „Der für die Finanzen zuständige Mini-
oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich ster" durch die Worte „Das für die Finanzen
oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das für zuständige Ministerium",
die Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnah-
men zulassen." b) die Worte „der für die Finanzen zuständige Mini-
ster" durch die Worte „das für die Finanzen
zuständige Ministerium",
10. § 33 wird wie folgt gefaßt:
c) die Worte „des für die Finanzen zuständigen Mini-
,,§33 sters" durch die Worte „des für die Finanzen
Buchführung, Belegpflicht zuständigen Ministeriums",
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder d) die Worte „dem für die Finanzen zuständigen Mini-
sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch ster" durch die Worte „dem für die Finanzen
zu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministe- zuständigen Ministerium",
rium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geld- e) die Worte „für die Finanzen zuständigen Minister"
forderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge durch die Worte „für die Finanzen zuständigen
die Buchführung anordnen. Alle Buchungen sind zu Ministerien",
belegen."
f) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium",
11. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:
g) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
,,§33a
,,das Bundesministerium",
Buchführung und Bilanzierung nach
h) das Wort „Er" durch das Wort „Es",
den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
i) das Wort „er" durch das Wort „es",
Die Buchführung kann zusätzlich nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und j) das Wort „der" durch das Wort „das"
Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vor- ersetzt.
schriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die
§§ 33 bis 41 bleiben unberührt."
Artikel 2
12. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
,,(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtun-
gen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungs- Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
vorgänge, für die nach § 33 Satz 2 die Buchführung (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu Gesetzes vom 2. Mai 1997 (BGBI. 1S. 656), wird wie folgt
buchen." geändert:
13. § 37 wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die" ,,§5
durch die Worte „auf der Grundlage der" ersetzt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften,
b) Absatz 3 wird aufgehoben. vorläufige und endgültige Haushalts-
und Wirtschaftsführung
14. In § 52 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenver- Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-
sicherung," die Worte „der sozialen Pflegeversiche- sem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen
rung," eingefügt. Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bun-
desministerium der Finanzen."
15. § 56 wird wie folgt geändert:
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vorprüfung"
durch die Worte „gegenseitige Unterrichtung" a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. ,,Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Kosten- und Leistungsrechnung".
,,(3) Sind für Prüfungen oder Erhebungen mehrere b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Rechnungshöfe zuständig, so unterrichten sie sich ,,(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind
gegenseitig über Arbeitsplanung und Prüfungs- angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
ergebnisse." durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten
Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob
16. § 58 Abs. 3 wird gestrichen. und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3253
liehen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkei- sowie über Geldforderungen des Bundes, die von
ten nicht ebenso gut oder besser erbringen kön- Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richt-
nen (lnteressenbekundungsverfahren)." linien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann
das Bundesministerium der Finanzen die Buch-
,,(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und führung anordnen."
Leistungsrechnung einzuführen."
11 . § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen,
„Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvor-
Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch gänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buch-
Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge- führung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren
lassen ist." getrennt zu buchen."
4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver- 12. § 77 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
pflichtungsermächtigungen" gestrichen. Nach den
Worten „Darstellungen der Einnahmen" wird das ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen,
Komma durch das Wort „und" ersetzt. daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewähr-
leistet wird."
5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
13. Dem § 79 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für über-
tragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann bestim-
und sparsame Verwendung fördert." men, daß die Bundeshauptkasse bei einer Bundes-
oberbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet
6. § 20 wird wie folgt geändert: wird."
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
14. § 80 wird wie folgt geändert:
,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-
pflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die"
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn durch die Worte „auf der Grundlage der" ersetzt.
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
menhang besteht oder eine wirtschaftliche und
sparsame Verwendung gefördert wird." 15. § 91 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausgaben"
die Worte „und Verpflichtungsermächtigungen" 16. § 100 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt. ,,§ 100
7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech- Prüfungsämter
nungen" durch das Wort „Kostenermittlungen" Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung,
ersetzt. Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätig-
keit Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die sei-
8. In § 38 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- ner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahr-
gefügt: nehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in
„Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch entsprechender Anwendung der für den Bundesrech-
nungshof geltenden Bestimmungen nach den Wei-
dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben
Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen- sungen des Bundesrechnungshofes durch."
den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."
17. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
9. § 70 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirt-
,,§70 schaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen
Person des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet
Zahlungen einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten
angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die
der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung
oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich des zuständigen Bundesministeriums im Einverneh-
oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen dem Bundesrechnungshof. Die Ergebnisse der Prü-
zulassen." fung sind dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Er
kann zulassen, daß die Prüfung beschränkt wird."
10. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
18. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan
oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge „Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend
Buch zu führen. Über eingegangene Verpflichtungen anzuwenden."
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Artikel3 Nach§ 77a wird folgender§ 77b eingefügt:
Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes ,,§77b
Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit
Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11 . Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1445), geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe g (1) Von der Bundesanstalt für Arbeit sind vorzuprüfen
des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918), wird wie 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Lei-
folgt geändert: stung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. Verwahrungen und Vorschüsse und
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon
4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaf-
ersetzt.
tung zugewiesen sind.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
(2) Die Vorprüfung obliegt dem Vorprüfungsamt der
11 6. über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter Bundesanstalt für Arbeit. Die Bundesanstalt für Arbeit
(§ 20a Abs. 2)." bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-
hof die Einrichtung des Vorprüfungsamtes.
2. Nach § 20 wird eingefügt: (3) Das Vorprüfungsamt ist eine besondere Dienststelle
,,§20a der Bundesanstalt für Arbeit. Es ist der Hauptstelle nach-
geordnet; der Leiter des Vorprüfungsamtes untersteht
Prüfungsämter unmittelbar dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.
(1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter (4) Das Vorprüfungsamt unterliegt bei seiner Prüfungs-
einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unter- tätigkeit fachlich nur den Weisungen des Bundesrech-
stellt sind. · nungshofes.
(2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundes- (5) Der Leiter des Vorprüfungsamtes wird im Einverneh-
rechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in ent- men mit dem Bundesrechnungshof bestellt und abberu-
sprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestim- fen, die Prüfungsbeamten werden durch den Leiter des
mungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen Vorprüfungsamtes bestellt und abberufen.
der ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie (6) Das Vorprüfungsamt legt dem Bundesrechnungshof
gegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungs- das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Be-
befugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere scheinigungen und Erläuterungen vor.
regelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungs-
hofes. (7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß die
Vorpr~fung beschränkt wird.
(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der
Prüfungsämter. (8) Das Nähere regelt die Bundesanstalt für Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof."
(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bun-
desrechnungshofes ernannt." (5) § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), das durch Arti-
kel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
Artikel4 (BGBI. 1 S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
Änderung anderer Vorschriften
,,Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirt-
(1) § 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Anstalt schaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bun-
Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBI. 1 deshaushaltsordnung."
S. 694) wird aufgehoben.
(6) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungs-
(2) § 3 Satz 2 des Raumfahrtaufgabenübertragungs- gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386)
gesetzes vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1014) wird wie folgt wird aufgehoben.
gefaßt:
(7) In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in
,,Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997
95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entspre- (BGBI. 1S. 1065), das zuletzt durch Artikel 1 § 9 Abs. 1 des
chend." Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3108) geän-
dert worden ist, wird in der Bundesbesoldungsordnung B
(3) § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung in der Besoldungsgruppe B 2 nach der Amtsbezeichnung
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung „Direktor der Grenzschutzdirektion" die Amtsbezeichnung
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) wird aufge- ,,Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" eingefügt.
hoben.
Artikels
(4) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Umsetzung
Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezem-
ber 1976 (BGBI. 1S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar
wird wie folgt geändert: 2001 zu erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3255
Artikel6 Stadtbank Aktiengesellschaft auf die Berliner Stadtbank
Aktiengesellschaft übertragen werden sollten, sind mit
Änderung des Gesetzes Wirkung vom 1. Mai 1990 auf die Berliner Stadtbank
über die Staatsbank Berlin Aktiengesellschaft übergegangen.
Nach § 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom (3) Läßt sich nicht feststellen, daß eine Forderung der
29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 504), das nach Anlage II Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
Kapitel IV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom nach Absatz 1 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesell-
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes schaft oder nach Absatz 2 auf die Berliner Stadtbank
vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1198) mit Ände- Aktiengesellschaft übertragen werden oder bei der
rungen fortgilt, wird folgender§ 1a eingefügt: Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
verbleiben sollte, gilt die Forderung als zu den in den Ab-
,,§ 1a sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten auf diejenige Ver-
(1) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo- tragspartei übergegangen oder bei ihr verblieben, die
kratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister- nach diesen Zeitpunkten die Rechte aus der Forderung
rates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit geltend gemacht hat.
dem notariellen Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990 (4) Stand die Forderung einem anderen Gläubiger zu,
zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen kann dieser deren Übertragung nach den Vorschriften
Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
Charlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deut- rung verlangen.
schen Kreditbank Aktiengesellschaft auf die Deutsche
(5) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwen-
Kreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden sollten,
den, soweit über den Übergang der Forderung vor dem
sind mit Wirkung vom 1. April 1990 auf die Deutsche
1. Januar 1998 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder
Kreditbank Aktiengesellschaft übergegangen.
eine wirksame Vereinbarung mit dem Schuldner ge-
(2) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo- schlossen worden ist."
kratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister-
rates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit
dem notariellen Einbringungsvertrag vom 25. Juni 1990 Artikel 7
zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
Inkrafttreten
Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 34188 eingetragenen Berliner Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998
(Haushaltsgesetz 1998)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgend~ Gesetz beschlossen: - des Bundeseisenbahnvermögens
bis zur Höhe von 8 000 000 000 Deutsche Mark,
§1 - des ERP-Sondervermögens bis zur
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- Höhe von 4 175 000 000 Deutsche Mark,
haltsplan für das Haushaltsjahr 1998 wird in Einnahmen - des Ausgleichsfonds zur Sicherung
und Ausgaben auf 456 800 000 000 Deutsche Mark fest- des Steinkohleneinsatzes nach dem
gestellt. Dritten Verstromungsgesetz bis zur
Höhe von 300 000 000 Deutsche Mark
§2 zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-
1998 Kredite bis zur Höhe von 56 400 000 000 Deutsche leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-
Mark aufzunehmen. menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Abs. 2
zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlußfinanzierung
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1998 fällig wer- der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Inso-
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- weit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlußfinanzie-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonderver-
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre- mögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere
dite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 festgestell- Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.
ten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzu- der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-
rechnen. ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere
gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
der Nettobetrag anzurechnen.
§3
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra- Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in
ges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio- § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
nen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des- ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
sen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der aufgenommen sind.
Bundesrepublik Deutschland ergibt.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- §4
tigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden (1) Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen
Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21)
Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs- gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes
risiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), das zuletzt durch
70 000 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf diese das Gesetz vom 6. März 1997 (BGBI. 1 S. 434) geändert
Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht ange- worden ist, zu.
rechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Ver-
trägen verringern oder ganz ausschließen. (2) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes wird im
(7) Der Bund wird ermächtigt, die von seinen Sonderver- Jahr 1998 um 5 100 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt.
mögen aufgenommenen und im Haushaltsjahr 1998 fällig
werdenden Kredite
§5
- des Erblastentilgungsfonds bis
(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten
zur Höhe von 49 395 000 000 Deutsche Mark,
Kapitel (Ausgaben für die V~rwaltung) des Bundeshaus-
- des Fonds Deutsche Einheit bis halts finden die Absätze 2 bis 4 Anwendung, soweit im
zur Höhe von 4 300 000 000 Deutsche Mark, Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3257
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen- im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
seitig deckungsfähig: unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
der Gruppe 411, Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist
2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 513.1, 514.1, 515.1, die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
516.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3,
527 .1, 527 .3, 539.9 und der entsprechenden Titel (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung finden, gilt:
und 532 56, 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-
1
3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis
525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-
(3) Bei den Ausgaben der Hauptgruppen, Gruppen und gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert
Titel des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Mehrausgaben betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-
jeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert ihrer veran- mäßig erscheint.
schlagten Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Aus- 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,
gaben der Hauptgruppen, Gruppen und Titel des Absat- kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-
zes 2 geleistet werden. ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß
(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517
der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe
Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind über- von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen
tragbar. anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des-
selben Einzelplans gedeckt werden.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - einschließlich
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können
§6 gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-
gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 werden.
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Finanzen. Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später
1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-
Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinder- scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-
ter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, gaben.
2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatz- (7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-
leistungen Dritter, gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-
3. Titel 511 01 und 518 01 aus der Veräußerung von aus- nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den
gesondertem Schriftgut, aus der Anfertigung von Foto- Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober-
kopien für Dritte sowie aus der privaten Inan- sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachge-
spruchnahme elektronischer Fachinformationszen- ordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang
tren, mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Aus-
gaben zu.
4. Titel 513 01 aus der privaten Inanspruchnahme dienst-
licher Fernmeldeanlagen, (8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen die Einnahmen aus der
5. Titel 514 01 (im Kapitel 1415 Titel 553 04, im Kapi- Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung
tel 1417 Titel 522 01) aus Schadensersatzleistungen der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraft-
Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt fahrzeugen herangezogen werden.
sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebs-
stoffen) an andere Bedarfsträger, (9) Die Ausgaben der in den Titelgruppen Kosten der
Datenverarbeitung enthaltenen Titel sind in Höhe von
6. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach- 5 vom Hundert gesperrt. Das Nähere regelt das Bundes-
lässen. ministerium der Finanzen. Soweit die Sperre bei einem
(3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf dieser Titel nicht erbracht werden kann, darf das Bundes-
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- ministerium der Finanzen den Ausgleich bei einem ande-
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484), die zuletzt durch ren Ausgabetitel zulassen.
Artikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594) geändert worden ist, zur Verstärkung der Aus- §7
gaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaus-
(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- haltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark fest-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen gesetzt.
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaus- gütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl
haltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark fest- und Wertigkeit nach Maßgabe des Vermerks zum Stellen-
gesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver- plan verbindlich.
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur §9
in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplan- (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
mäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan- stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
mäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
§8 abzusetzen.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
ordnung zur Deckung der gesamten.Ausgaben oder eines durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde- Haushalt der Europäischen Union betroffen sind.
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem § 10
zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-
rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli- tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes- stungen zu übernehmen
tages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
überschreitet. von Kreditgebern für Kredite an ausländische
Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern,
tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
soweit entsprechende Rückversicherungsabkom-
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
men bestehen. Die Gewährleistungen werden nach
tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
desministerium der Finanzen, dem Bundesministe-
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-
wicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt;
chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. führung ein besonderes staatliches Interesse der
Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
Kredite an ausländische Schuldner;
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-
Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf- ger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-
gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin- träglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent- men werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-
sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben
Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För- dient oder im besonderen staatlichen Interesse der
derung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, das Bundesrepublik Deutschland liegt;
Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) in
Köln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-
und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der Sowje- bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
tisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im Bereich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Ver- Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-
waltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur her ungedeckte Forderungen übernommen wer-
Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerks- den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-
betrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH. men nicht durchgeführt werden können;
Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
aufgaben werden die Stellen gemäß dem eigenen Ver- rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-
gütungssystem ausgewiesen. Die auf die einzelnen Ver- schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3259
Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba- b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
rung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht setzung von Wohnungen,
oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts- c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
ordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden
nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für hinderte,
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
dem Auswärtigen Amt festlegt; gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre- 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
schen Gemeinschaft; Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili- des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989, BGBI. 1
gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich- S. 1421, das durch Artikel 18 des Gesetzes vom
neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; 21. Dezember 1992, BGBI. 1S. 2094, geändert wor-
den ist);
6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch
förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan- 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
ziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen wer- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
den nach Richtlinien übernommen, die das Bundes- rungsnummer 780-1 , veröffentlichten bereinigten
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom
Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-
sterium der Finanzen, dem Bundesministerium für den ist;
Wirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und der 7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
Genehmigung des Haushaltsausschusses des Deut-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-
schen Bundestages bedürfen.
ter deutscher Auslandsvermögen;
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
satz 1 Nr. 1 wird auf 215 000 000 000 Deutsche Mark, der
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der
Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2
Aushändigung von Schuldverschreibungen nach
bis 5 auf insgesamt 45 000 000 000 Deutsche Mark und
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
Nr. 6 auf 2 050 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
(BGBI. 1S. 845; 1995 1S. 248), das zuletzt durch Arti-
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten kel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1
für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland. S. 1823) geändert worden ist;
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
§ 11 pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomge-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
nen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine
für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;
dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen. 11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-
§12 tut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April
bis zur Höhe von 98 000 000 000 Deutsche Mark zu über- 1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artikel 2 des Geset-
nehmen zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert wor-
den ist, aufnimmt;
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung 12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft- des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen schen Steinkohlenbergbaugebiete;
besteht; 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
2. zur Förderung des Verkehrswesens; Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun- die von der Gesellschaft für Außenhande\sinformatio-
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-
nicht möglich ist; lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-
des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang
baues, mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne
und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen mene Gewährleistung auf der, Höchstbetrag nicht mehr
Interesse des Bundes liegt; anzurechnen.
14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen- (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können
dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus- mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver- Vorschriften verwendet werden.
leihern;
15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und §17
Gesundheitswesen; Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
§13 bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-
wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-
im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-
blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines
lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-
und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
kanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die
bank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am
dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Mul-
Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die
tilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie am
gen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)
Regenwald-Treuhandfonds (RFT) der Weltbank, den Bei-
oder Garantien bis zur Höhe von 52 000 000 000 Deutsche
trag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den
Mark zu übernehmen.
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum
§14 multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart
Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie
für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der
einer Höhe von 4 000 000 000 Deutsche Mark zu überneh- Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
men. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für
Kapitel 0820 zu leisten. Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-
scheinen zu erbringen.
§15 §18
Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen
zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst- der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne
betrag anzurechnen. des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur
Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Er-
höhungsbetrages zu verpflichten.
§16
(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden § 19
jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-
den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1997 ange- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
werden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor- Deutschen Bundestages Planstellen und Stellen zusätz-
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz lich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
erlangt hat. andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis be-
steht.
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur Stellung nehmen.
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3261
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der kanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundes-
Besoldungsgruppe B 3 aufgrund der Fußnoten 12, 18, 19 akademie für öffentliche Verwaltung und bei juristischen
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup- wenn Beamten nach § 24 des Gesetzes über den Auswär-
pe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder tigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842) unter
,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück- Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg- des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gewährt
fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder worden ist.
den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt ent-
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
sprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen
grenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
ämter.
schen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-
tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein kehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im
oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum
trages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis- Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten
bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube- Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig
setzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deut- verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an
schen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen
Auftrags verwendet werden soll. länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Auf-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- gaben verhindert sind.
tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer- planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes
behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen-
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung dung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 menarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-
des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur
Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim
des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost-
diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin- europas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer
Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge
der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz- länger als ein Jahr beurlaubt werden.
stellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20 Abs. 3
oder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Richter,
Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. Soldaten und Angestellte.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- (6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
tigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums- bis 5 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen
angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum
Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs- Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht
gruppe weg. worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer
§20 Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des
Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interes- worden ist.
se des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit § 21
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
(1) Für planmäßige Beamte, die
tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge
länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweis- 1. nach§ 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1 und§ 89a Abs. 2
bares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des
das Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin- (BGBI. 1 S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für
gen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundes- ein Jahr beurlaubt werden oder
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde- 4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-
stens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs- tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus
urlaub in Anspruch nehmen, in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
Dienstherrn abgeordnet worden sind,
entsprechenden Besoldungspruppe als ausgebracht.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-
Angestellte. tungsamt abgeordnet worden sind,
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im näch- für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidi-
sten Haushaltsplan zu entscheiden. gung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun-
desbehörden kommandiert worden sind,
§22
7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich
Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten des Bundesministeriums des Innern, die wegen Ab-
Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas- baus von Personalüberhang mit dem Ziel der Verset-
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der zung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung
Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn
obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende
bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der
Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme
§23 des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt,
(1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförde- von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
rungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesministe- für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im
riums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung des Fall der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierund-
Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver- zwanzig Monaten.
wendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist. (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei- ordnung sind bei Abordnung von Beamten in die Prü-
ner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs- fungsämter des Bundes (Kapitel 2003) die Personalaus-
gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter- gaben der abgeordneten Beamten von der abordnen.den
verwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält Verwaltung weiterzuzahlen. Mit der Versetzung der Beam-
den Vermerk „künftig umzuwandeln". Gleichzeitig ist eine ten in die Prüfungsämter sind die Personalausgaben von
freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein- der abgebenden Verwaltung in das Kapitel 2003 umzu-
zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die näch- setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Personalausgaben
ste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungs- der Angestellten und Arbeiter entsprechend.
gruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle
einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. §25
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun- Es wird zugelassen, daß aus den Titeln der Gruppen425
desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes
sowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst- und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weiterge-
schutz wegen des Personalabbaues dieser Einrichtungen zahlt werden, die nach Beendigung des zusatzversor-
bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen- gungspflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bun-
det werden sollen und dies nur bei gleichzeitiger Umset- desgebiet ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen
zung der Planstelle oder Stelle möglich ist. Dienst im Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen
durch die Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Aus-
§24 gaben der vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich
der Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzah-
(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
lung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitritts-
ordnung können
gebiet beurlaubt werden.
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet §26
worden sind,
Behörden und Einrichtungen, auf die § 5 Abs. 2 bis 4
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2 keine Anwendung findet, dürfen an Beamte und Soldaten
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der nur Leistungsprämien und -zulagen zahlen und Leistungs-
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, stufen gewähren, wenn die hierauf ßntfallenden Ausgaben
863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer innerhalb des Einzelplans dadurch eingespart werden,
obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, daß in finanziell gleichwertigem Umfang freie Planstellen
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben- oder Stellen nicht wieder besetzt werden. Soweit gleich-
rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit artige Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande- sind, dürfen an diese entsprechende Zahlungen nur unter
ren Dienstherrn abgeordnet worden sind, der Voraussetzung des Satzes 1 gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3263
§27 dungsgruppe einzusparen.
(1) Im Haushaltsjahr 1998 sind bei der Bundesverwal- (9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-
tung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ein- sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,
schließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für weil bis zum Jahresende 1998 nicht genügend Planstellen
Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegel- in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,
gerecht einzusparen. daß eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst
niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
für Stellen für Angestellte entsprechend.
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskrimi- (10) Soweit die Einsparung nach § 26 des Haushalts-
nalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zoll- gesetzes 1997 im Haushaltsjahr 1997 mangels freier Plan-
fahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan- stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-
stellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech- haltsjahr 1998 nachzuholen.
nungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksich- (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
tigen. Finanzen.
(3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen
und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absät- §28
zen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bedien-
(4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden steten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bun-
Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen desverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent- der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in
gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Fällen des Satzes 1 bei der aufnehmenden Verwaltung
Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, wenn
Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen für die Übernahme von Beamten Planstellen der entspre-
innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der chenden Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung stehen.
Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts- Die Planstellen sind wieder in die früheren Stellen rückum-
plans 1998 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes- zuwandeln, wenn sie frei werden und nicht erneut gemäß
behörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung Satz 1 mit Beamten besetzt werden.
innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-
sichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird §29
ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stel- Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-
lenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in mung des Titels 427 01 - einschließlich der entsprechen-
gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan- den Titel in den Titelgruppen - gilt nicht für Arbeit:;,verträ-
stellen oder Stellen sichergestellt ist. ge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz in
(5) Soweit aufgrund eigener Einsparkonzepte der Res- der Fassung des Artikels 4 des Arbeitsrechtlichen Geset-
sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1998 in zes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom
Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476) befristet abge-
1998 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundes- schlossen werden.
ministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für
den betroffenen Bereich im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 §30
herabsetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle
1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwer-
gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-
dender Planstellen und Stellen zu treffen,
steigen.
2. Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln,
(6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der wenn für die Übernahme von Beamten, die in ihrer von
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Ver- der Verlegung betroffenen Behörde nicht weiter ver-
merks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht wandt werden sollen, keine Planstellen der entspre-
angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder chenden Besoldungsgruppe bei der aufnehmenden
Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen Behörde zur Verfügung stehen, und
der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht
einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Plan- 3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
stellen und Stellen sind bei der Berechnung der Ein- schen Bundestages für Bedienstete des einfachen und
sparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht zu mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des
berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die Bundesrates und des Bundespräsidialamtes sowie des
Einsparungsquote nicht. Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf kw-Plan-
stellen beziehungsweise kw-Stellen mit dem Vermerk
(7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum - kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers
31. Dezember 1998 erbracht sein. Die betroffenen Plan- (spätestens 31. Dezember 2005)-auszubringen,
stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
(8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über- einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist denverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-
statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol- Gesetz vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918) auf der Grund-
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
lage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption §34
zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
§ 31 gungsvertrages oder aufgrund eines Bundesgesetzes
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Gebiet.
Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der §35
Anlagen E, die aufgrund der endgültigen Feststellungen
von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigung~haushalts- § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes
plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsau_sschuß des 1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
§36
§32
§ 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit und 3 sowie die§§ 9 bis 34 gelten bis zum Tage der Ver-
nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf kündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächti- haltsjahres weiter.
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
werden.
§37
§33 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 1998 in Kraft.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- (2) § 5 Abs. 4 tritt an dem Tage in Kraft, an dem Arti-
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das kel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Haushaltsrechts-Fortentwick-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 lungsgesetzes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Haushalts-
(BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 grundsätzegesetzes) in der folgenden Fassung in Kraft
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 tritt: ,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für und sparsame Verwendung fördert." Satz 1 gilt ent-
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an sprechend für die Titel der Hauptgruppen 4 und 5 der
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel, soweit
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr die Übertragbarkeit durch Haushaltsvermerke vorgese-
zu verwenden. hen ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3265
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1998
Tell 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpfllchtungsermächtlgungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Tell III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesamtplan Einnahmen Tell 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1998
1 000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................
02 Deutscher Bundestag ............................................................... ,.......................................... ,..... ..
03 Bundesrat .....................................................................................................................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................
05 Auswärtiges Amt ..........................................................................................................................
06 Bundesministerium des Innern ....................................................................................................
07 Bundesministerium der Justiz ....................................... : ............................................................. .
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................
09 Bundesministerium für Wirtschaft ............................................................................ ,................. ..
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................ .
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................
12 Bundesministerium für Verkehr ............................... ;................................................................. ..
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................
14 Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................
15 Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ........................................ ..
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..
19 Bundesverfassungsgericht. ..........................................................................................................
20 Bundesrechnungshof ...................................................................................................................
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................................ .
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .
32 Bundesschuld ..............................................................................................................................
33 Versorgung .................................................................................., .............................. ~ .............. ..
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... 331 847 000
Summe Haushalt 1998 .................................................................,............................................ 331 847 000
Summe Haushalt 1997 ................................................................................................................ 330 324 130
gegenüber 1997 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... +1 522 870
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 331,76 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen
aus Krediten = 56 400 Millionen DM) = 68 553 Millionen DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3267
Tell 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1997
einnahmen Einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1998 1998 1998 1997
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9
53 - 53 52 + 1 01
2 898 1 2 899 2 773 + 126 02
74 - 74 74 - 03
943 - 943 947 - 4 04
164 009 1 300 165 309 104 707 + 60 602 05
349 740 3 274 353 014 349 224 + 3 790 06
441 829 269 442 098 374 388 + 67 710 07
8 917 811 149 480 9 067 291 8 351 359 + 715 932 08
1 638 633 26 780 1 665 413 927 485 + 737 928 09
140 805 1 323 013 1 463 818 371 566 + 1 092 252 10
22 210 2 087 331 2 109 541 2 195 890 - 86 349 11
1 595 454 752 868 2 348 322 2 206 840 + 141 482 12
- - - 1 077 407 - 1 077 407 13
496 444 61 290 557 734 640 947 - 83 213 14
61 670 1 774 63 444 66 828 - 3 384 15
806 868 1 075 807 943 374 535 + 433 408 16
23 273 159 164 182 437 170 532 ·+ 11 905 17
121 - 121 116 + 5 19
106 - 106 255 - 149 20
25 113 1 862 849 1 887 962 1 701 043 + 186 919 23
125 457 1 892 813 2 018 270 2 397 092 - 378 822 25
95 778 666 660 762 438 759 223 + 3 215 30
4 700 003 57 579 678 62 279 681 76 995 793 - 14 716 112 32
8 815 1 659 785 1 668 600 1 342 800 + 325 800 33
35 784 850 1 320 639 368 952 489 344 423 124 + 24 529 365 60
55 402 957 69 550 043 456 800 000 444 835 000 + 11 965 000
31 779 745 82 731 125
+23 623 212 -13 181 082
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesamtplan Ausgaben Tell l; Hauahaltsüberalcht
Sächliche Militärische
Personal- Beschaffungen, Schulden-
Verwaltungs-
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1998 1998 1998 1998
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und BundespräsidiaJ-
amt ......................................................... 18 659 9 715 - -
02 Deutscher Bundestag ............................ 595 923 197 992 -
03 Bundesrat. .............................................. 17 813 8 305 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt. 114 525 832 703 - -
05 Auswärtiges Amt .................................... 1 180 191 267 498 - -
06 Bundesministerium des Innern .............. 4 001 530 1 190 545 - -
07 Bundesministerium der Justiz ................ 417 957 134 367 - -
08 Bundesministerium der Finanzen .......... 3 242 504 1 159 785 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft .......... 794 516' 341 810 - -
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................... 405 765 136 236 -
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
atordnung ............................................... 240 411 111 820 - -
12 Bundesministerium für Verkehr ............. 1 948 396 2 489 405 - -
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ....................................... - - -
14 Bundesministerium der Verteidigung ..... 23 968 983 5 636 448 14 705 260 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ....... 260 791 170 837 - -
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ................ 250 433 286 206 - -
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 2 412 003 65 589 - -
19 Bundesverfassungsgericht. .................... 21 490 3 713 - -
20 Bundesrechnungshof ............................. 73 531 19 412 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ........ 54 969 26 294 -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..................... 120 767 268 337 -
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technologie 131 451 40 088 -
32 Bundesschuld ........................................ 35 168 362 995 - 56 490 422
33 Versorgung ............................................ 12 051 175 - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ................ 113 200 241 470 70 000 -
Summa Haushalt 1998 ........................ 52 472 151 14 001 570 14 775 260 56 490 422
Summe Haushalt 1997 .......................... 53 129 905 14 436 203 13 825 956 53 706 374
gegenüber 1997 -mehr(+ )/weniger () - - ... -657 754 -434 633 +949 304 +2 784 048
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3269
Tell 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber 1997
Investitionen) mehr(+) Epl.
1998 1998 1998 1998 1997 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
6 740 8 151 -902 42 363 31 751 + 10 612 01
133 671 60 283 -10 728 977 141 905 703 + 71 438 02
352 704 -574 26 600 26 359 + 241 03
42 668 10 135 -3 875 996 156 547 806 + 448 350 04
1 923 428 201 151 -39 957 3 532 311 3 583 288 50 977 05
2 652 766 985 969 -130 119 8 700 691 8 629 172 + 71 519 06
31 201 117 248 -9 523 691 250 706 243 - 14 993 07
2 413 141 1 142 055 -68 830 7 888 655 7 905 755 - 17 100 08
11 755 724 3 483 712 -230 025 16 145 737 16 507 381 - 361 644 09
9 826 500 1 179 216 -10 353 11 537 364 11 795 268 257 904 10
147 464 437 2 568 998 -6 029 150 379 637 144 374 557 + 6 005 080 11
18 518 232 19 691 522 -57 074 42 590 481 44 072 841 - 1 482 360 12
- - - - 344 020 - 344 020 13
2 008 589 424 523 -64 319 46 679 484 46 290 307 + 389 177 14
204 720 86 700 -4 895 718 153 725 576 - 7 423 15
89 195 592 652 -6 078 1 212 408 1 085 132 + 127 276 16
9 200 885 44 761 -2 978 11 720 260 11 988 733 - 268 473 17
- 4 106 -338 28 971 29 513 - 542 19
9 518 14 735 -1 183 116 013 77 186 + 38 827 20
1 620 522 5 965 139 -1 349 7 665 575 7 650 979 + 14 596 23
5 264 617 5 597 854 -2 520 11 249 055 10 970 789 + 278 266 25
9 665 745 5 294 142 -203 005 14 928 421 14 818 458 + 109 963 30
21 300 080 3 908 375 -2 377 82 094 663 79 672 832 + 2 421 831 32
4 153 442 - - 16 204 617 15 859 896 + 344 721 33
13 562 851 6 755 377 -68 904 20 673 994 16 235 455 + 4 438 539 60
261 849 024 58 137 508 -925 935 456 800 000 444·935 000 + 11965000
258 335 239 58 679 708 -7 278 385
+3 513 785 -542 200 +6 352 450
3
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälllgkeiten ·
Verpflich- 'JOß dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung
gung 1999 2000 2001 Folgejahre Haushalts-
1998 Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
2 .. 5 6 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidi-
alamt ........ .'.......................................... . 2 050 2 050
02 Deutscher Bundestag ......................... . 227 141 109 462 80 600 26 459 10 620
03 Bundesrat .......................................... .. 130 130
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt. ..................................................... . 18 635 ·11 635 6 000 •1 000
OS Auswärtiges Amt ............................... .. 408 309 219 309 108 500 49 000 31 500
06 Bundesministerium des Innern .......... .. 1 487 586 535 194 361 365 261 683 48 274 281 070
07 Bundesministerium der Justiz ........... .. 104 860 71 260 23 200 9 400 1 000
08 Bundesministerium der Finanzen ...... .. 833 630 586 470 203 370 4 860 18 730 40 200
09 Bundesministerium für Wirtschaft ...... .. 7 160_ 935 1 273 607 -1 346 212 945 442 82 000 3 513 674
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ............... .. 1 659 533 653 045 374 563 220 050 411 875
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. ... .. .. . 1 n2 340 1272150 446 190 52 000 2 ·ooo
12 Bundesministerium für Verkehr........... 35 556 328 6 902 419 4 855 680 4 701 295 19 081 934 15 000
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ................................... .
14 Bundesministerium der Verteidigung .. 49 426 795 4 941 105 4 467 300 3 926 090 36 092 300
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 88 875 60 375 25 100 13 400
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit.. ........ 530 035 209 525 78 300 40 210 202 000
17 Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ............... .. 424 060 206 050 113 010 50 000 51 000 4 000
19 Bundesverfassungsgericht ................. . 1 000 700 300
20 Bundesrechnungshof .......................... .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 5 103 792 362 600 309 600 188 800 21 000 4 221 792
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ................. .. 3 811 684 1 691 561 1 022 247 504 228 593 648
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technolo-
gie ...................................................... .. 4 205 091 1 037 220 1 286'971 1 066 520 647 380 167 000
32 Bundesschuld ..................................... . 3 020 2 040 140 840
33 Versorgung ......................................... .
60 Allgemeine Flnanzve,waltung ............. . 319 000 154 000 81 500 83 500
Summe................................................ 113 144 829 20 271 907 15 190 148 12 144 777 57 059 781 8 478 238
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3271
Gesamtplan: Tell II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1998 1 Betrag für 1997
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungaaaldos
1. Ausgaben ............................................................................................................... 456 800 000 444 835 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................................................................................ . 400 314 000 373 865 000
(ohne Einnahmen aus Krediten yom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen und Münzeinnahmen)
3. Flnanzlerung1saldo .............................................................................................. - 56 486 000 - 10 970 000
Zuaammenaetzung des Finanzierungaaaldos
4. Nettoneuverechuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........................................................... .. 232 315 500 253 491 523
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................................... .. 175 915 500 182 641 523
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßlger Fehlbeträge .......................................... ..
·Saldo ........................................................... ,.......................................................... . - 56 400 000 - 70 850 000
5. Marktpflege ............................................................................................................
6. Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme ............. ..
7. Nettoneuverschuldung Insgesamt .................................................................... .. - 56 400 000 - 70 850 000
8. Einnahmen au, kat1enmißlgen Über1ehü11en
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................
9.2 Zuführungen an Rücklagen .................................................................................. ..
10. Münzeinnahmen .................................................................................................... - 86 000 - 120 000
11. Flnanzlerung1saldo ....................................................... ,..................................... . - 56 486 000 - 70 970 000
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesamtplan: Tell III
KredHflnanzlerungsplan Betrag für 1998 1 Betrag für 1997
1 000 DM
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon vorausslchtllch mit folgenden Laufzeiten:
1 .1 .1 mehr als vier Jahre ................................................................................................. 138 791 600 140 131 623
1 .1.2 ein bis vier Jahre .................................................................................................... 48 924 000 58 360 000
1.1.3 weniger als ein Jahr ................................................................................................ 44 800 000 55 000 000
Summe 1............................................................................ :.................................. . 232 315 500 253 491 523
2. Auegaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 TIigung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........... ,.............. .. (90 030 850) (104 089 253)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .
2.102 Bundesanleihen ......................... ;........................................................................... . 41 672 000 32 000 000
2.103 Bundesschatzbriefe ................................................................................................ . 13 965 436 11 322 916
2.104 SChutdbuchkredite ................................................................................:.............. .
2.105 SChuldschelndarlehen ............................................................................................. 360 015 2 733 278
2.106 Bundesschatzanweisungen ....................................................................................
2.107 Bundesobligationen ................................................................................................ 34 000 000 57 999 888
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungse1gänzungsgesetz ....................... .
2.109 Ablösungsschuld .................................................................................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ..........................................................................................
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ............................ . 3 170 2 942
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche
für Auslandsbonds. (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ................................ .
2.113 Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ....... ..
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen ......................................................................................... 1 1
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... . 20 828 20 828
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ............................ . 9400 9 400
2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstel-
lung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. .
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... . (41 459 650) (27 150 627)
2.201 Bundesschatzanweisungen .................................................................................... 32 ooo ooo' 18 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ..................................................................... .. 391 945
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........................................................................ . 4 484 650 5 638 682
2.204 Schuldscheindarlehen ............................................................................................. 4 975 000 3 120 000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ....................... . 44 425 000 51 401 643
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................................................................. ..
Summe 2 ................................................................................................................ 175 915 500 182 641 523
3. Marktpflege ............................................................................................................
4. Anten der SOnderverm6gen an der gemelneamen Kreditaufnahme
5. Zuaammen ............................................................................................................. 175 915 500 182 841 523
Saldo au• 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverachuldung) ... 58 400 000 70 850 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3273
Gesamtplan: Tell IV
Flexlblllslerte Ausgaben nach § 5 HG
Summe
Epl. Bezeichnung Kapitel 1998
1 ~DM
2 3 4
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt.. 01, 03, 04 29 054
02 Deutscher Bundestag .................................. 01, 03, 04 368 713
03 Bundesrat .................................................... 01 19 931
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....... 01, 02, 03 176 660
05 Auswärtiges Amt ......... .. .... .. .. .... .. ... ... ... .... .. . 01, 03, 11 1 509 616
06 Bundesministerium des Innern .................... 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18, 19,23, 25, 26, 28,29, 33, 34,35, 39, 42 5 405 671
07 Bundesministerium der Justiz..................... 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 11, 12 528 429
08 Bundesministerium der Finanzen................ 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13 3 932 693
09 Bundesministerium für Wirtschaft ............... 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 1 060 036
1O Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten ................................. 01, 08, 1 O 495 836
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung ................. ..... .................... ............. 01, 03, 04, 05, 06, 07 283 298
12 Bundesministerium für Verkehr................... 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21 1 455 052
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 01, 04, 05, 06, 21 10 105 850
15 Bundesministerium für Gesundheit............. 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12 376 415
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit...................... 01, 05, 06, 07 315 954
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend..................................... 01, 03, 04 171 465
19 Bundesverfassungsgericht ..... .. .... .. ... . ..... .... 01 26130
20 Bundesrechnungshof................................... 01, 03 106 474
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ................. 01 76 267
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .. .... .. ... .. .. ... .. .. .... . 01 , 05, 08 141 223
30 Bundesministerium für BIidung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologle .... ... .... 01, 11, 12, 13, 14 159 649
32 Bundesschuld .............................................. 03 59 010
Summe ........ ,.........................................;.... . 28 803 428
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 7. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Artikel 1 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen,
(BGBI. 1 S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.
Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322), wird Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als
wie folgt geändert: Bestandteil des Europäischen Systems der Zentral-
banken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine
Wirtschaftspolitik der Bundesregierung."
1. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „zweihundertneunzig
Millionen" durch die Worte „fünf Milliarden" ersetzt.
8. In§ 13 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
9. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat"
,,§3 die Worte „unbeschadet des Artikels 105a Abs. 1
Aufgaben des EG-Vertrages" eingefügt.
Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der
Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil 10. Die§§ 15 und 16 werden aufgehoben.
des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie
wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vor- 11. In § 25 werden nach der Angabe ,,§§ 19 bis 24" die
rangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, Worte „oder auf der Grundlage der Satzung des
und sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zah- Europäischen Systems der Zentralbanken und der
lungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland. Sie Europäischen Zentralbank" eingefügt.
nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Auf-
gaben wahr." 12. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der Jahresabschluß ist unter Berücksichtigung der
3. In § 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort „ist" die Aufgaben der Deutschen Bundesbank, insbesondere
Worte „unbeschadet des Artikels 6 Abs. 2 der Sat- als Bestandteil des Europäischen Systems der Zen-
zung des Europäischen Systems der Zentralbanken tralbanken, aufzustellen und mit den entsprechenden
und der Europäischen Zentralbank" eingefügt. Erläuterungen offenzulegen; die Haftungsverhältnisse
brauchen nicht vermerkt zu werden. Soweit sich aus
Satz 2 keine Abweichungen ergeben, sind für die
4. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Wertansätze die Vorschriften des Handelsgesetz-
„Der Zentralbankrat bestimmt die Geschäftspolitik buchs für Kapitalgesellschaften entsprechend anzu-
der Bank. Bei der Erfüllung der Aufgaben des wenden."
Europäischen Systems der Zentralbanken handelt er
im Rahmen der Leitlinien und Weisungen der Euro- 13. § 27 wird wie folgt geändert:
päischen Zentralbank. Er erörtert die Auswirkungen
der Geld- und Währungspolitik unbeschadet der a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Weisungsunabhängigkeit des Präsidenten in seiner „ 1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch
Eigenschaft als Mitglied des Rates der Europäischen mindestens fünfhundert Millionen Deutsche
Zentralbank sowie der für die Europäische Zentral- Mark, sind einer gesetzlichen Rücklage,
bank geltenden Geheimhaltungsvorschriften." soweit sie den Betrag von fünf Milliarden
Deutsche Mark unterschreitet, bis zu ihrer Auf-
5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das füllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage
Wort „fünf" ersetzt. darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen
und zur Deckung anderer Verluste verwendet
werden;".
6. In § 8 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „zwei" durch das
Wort „fünf" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3275
14. § 28 wird aufgehoben. bank bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
tenden Fassung gebildete Rücklage und die gesetz-
15. Nach § 44 wird folgender§ 45 eingefügt: liche Rücklage, soweit sie den Betrag von fünf Milliar-
den Deutsche Mark übersteigt, werden im Jahres-
.,§45 abschluß zu dem Stichtag aufgelöst, der dem Beginn
Übergangsvorschrift des ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik
Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion
(1) § 2 Satz 2 und§ 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vor-
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ausgeht. Die sich aus der Auflösung ergebenden
über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Beträge werden in das Grundkapital eingestellt, bis
Jahresabschluß zu dem Stichtag anzuwenden, der dieses fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt. Der
dem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der überschießende Betrag wird dem Reingewinn zuge-
Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der führt."
Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages
unmittelbar vorausgeht. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 in
der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung Artikel2
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ist
Artikel 1 Nr. 5, 6 und 8 tritt am Tage nach der Ver-
erstmals auf das darauf folgende Geschäftsjahr an-
kündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem
zuwenden.
Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an
(2) Die bisher nach§ 27 Nr. 2 in der bis zum Tage der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j
vor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundes-
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes- gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Gesetz
zur Aufhebung des Fischwirtschafts-
gesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Aufheben der Vorschriften
Es werden aufgehoben
1. das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 349), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
und
2. die Fischwirtschaftsverordnung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2403),
geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018).
§2
Überleitungsvorschrift
Auf Abgaben, deren jeweiliger Erhebungszeitraum mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 1997 oder früher geendet hat, sind das Fischwirtschaftsgesetz und die
Fischwirtschaftsverordnung in der am 31. Dezember 1997 jeweils geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
§3
Neubekanntmachung des Seefischereigesetzes
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Seefischereigesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
§4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3277
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1998
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1998)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der
§1 Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes leistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 640-6, von 300 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Sondervermögens zu übernehmen.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
(BGBI. 1 S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil 1 Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
Jahr 1998 - wird in Einnahmen und Ausgaben auf soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
15 534 700 000 Deutsche Mark genommen werden kann oder in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
festgestellt. Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird er- nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1998 genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
Kredite in Höhe von Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
7 137 590 000 Deutsche Mark verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
aufzunehmen. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1998 fällig werdenden
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-
rechnen.
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
§6
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1996 und
1997 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Der in Kapitel 1 Titel 681 02 veranschlagte Betrag und
Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. die Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begren-
zung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des
ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestimmung
§3 ausgenommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, §7
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt
nehmen. für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche
Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden.
§4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge §8
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf- Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1999 weiter.
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts-
plans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet §9
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3279
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1998
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1996
Teill
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Kap.1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1996
1998 1997
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
, 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Haupt-
leihinstituten vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ....... . 9 900 000 9 900 000 6 388 272*)
Verpflichtungsermächttgung . . . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig im Jahr 1999
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umwelt-
schutz und Energieeinsparung ......................... . 2 700 000 2 710 000 2713617
Verpfllchtungsermächttgung . . . . . . . . . . . . . . . 840 000 000 DM
davonfälllg:
Jahr 1999 blszu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 000 000 DM
Jahr 2000 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge
Wissenschaftler, Förderung von Maßnahmen Im Rahmen
des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung 10000 12 000 7087
Verpfllchtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
davonfälllg:
Jahr 1999 bis zu .......................... . 4000000DM
Jahr 2000 bis zu .......................... . 3000000DM
Jahr 2001 bis zu .......................... . 2000000DM
Jahr 2002 bis zu .......................... . 1 OOOOOODM
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 12 610 000 12 622 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse .......................... . 10000 12 000
Ausgaben für Investitionen 12 600 000 12 610 000
Gesamtausgaben 12 610 000 12 622 000
*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß des Teils 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3281
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tlt. 862 01 c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften,
um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften-
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
dem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständi-
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen
sche Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaften bei
vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute
der Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöri-
kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten
ger Freier Berufe.
Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regionalen
Fördergebieten) vernachlässigt werden. d) Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittle-
ren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: Berufe.
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten und
e) langfristige Darlehen zur Finanzierung marktnaher Forschung
Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 950 Mio DM
und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistun-
b) Existenzgründungen gen sowie ihrer Markteinführung.
- Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio DM
- Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 3 050 Mio DM Zu Tit. 862 02
c) mittelständische Bürgschaftsbanken Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
sowie Refinanzierung privater Kapital- a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
beteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Mio DM sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
d) Ausbildungsplätzeprogamm . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio DM in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio DM b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
folgende Zwecke gewährt werden:
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für umwelt-
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der freundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" in den alten Bundesländern und Berlin (West), soweit 840 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen
diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapi- zugesagt.
tel 09 02 Titel 882 82) erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvesti-
tionen bestehender mittelständischer Unternehmen in den neuen Zu Tlt. 681 02
Bundesländern zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 3 Mio DM auf Stipendien-
520 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächti-
programme, und zwar
gungen zugesagt.
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge- - 1,5 Mio DM auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
werblichen Wirtschaft. Studenten aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein
einjähriger Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird,
Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsverbil-
ligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die - 1,2 Mio DM auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selbständi- jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög-
gen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Reprivatisie- lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch-
rung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können gefördert schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie - abge-
- 300 000 DM zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
sehen von der persönlichen Haftung - vom Existenzgründer nicht
ship Program's.
abgesichert zu werden brauchen und im Konkursfall unbe-
schränkt haften. Ferner werden in den neuen Bundesländern und Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit-
Berlin Ost zinsverbilligte Darlehen an gewerbliche Unternehmen stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost-
zur Verstärkung der Eigenkapitalbasis bei Beteiligung eines und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul-
unternehmerisch kompetenten Partners gewährt. - Zur Aufrecht- lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung
erhaltung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Eigen- der genannten Stipendienpogramme finanziert werden.
kapitalhilfedarlehen muß der Bund den Banken gegenüber für
Ausfälle Bürgschaften übernehmen. Hierfür zahlen Darlehens- Ferner dient der Baransatz der Durchführung des Deutschen Pro-
nehmer und das ERP-Sondervermögen eine nach dem Prinzip gramms für transatlantische Begegnung. Dabei handelt es sich um
der Selbstfinanzierung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im
Bundeshaushaltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften werden Sinne von Georg C. Marshall. Über die Auswahl der zu fördernden
aus dem Einzelplan 32 geleistet. Projekte entscheidet ein Interministerieller Ausschuß im Einver-
nehmen mit dem Unterausschuß des Wirtschaftsausschusses
Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön- ,,ERP-Wirtschaftspläne".
nen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der
Heilberufe) gefördert werden. 1 369,6 Mio DM sind auf Grund Außer dem Baransatz von 1O Mio DM sind bei diesem Titel Verpflich-
früherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt. tungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 1O Mio DM ver-
anschlagt, um Zuschußzusagen für kommende Jahre geben zu
Diese Erläuterung ist verbindlich. können.
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1998 1997
1996
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maß-
gabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent-
wicklungsländer (Exportfonds) ......................... . 400 000 400 000 273 056
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 275 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 2000 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 000 000 DM
Jahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 000 000 DM
Gesamtausgaben
- - -400-000
----- - -
400 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen 400 000 400 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3283
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745 - Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1996
1998 1997
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen .......................................... . 2500 2500 59
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ................................ . 200 200 11
575 01-928 Verzinsung der Kredite ................................ . 2 514 000 3 057 000 2 599 230
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ................ . 8000 5000 1 078
Gesamtausgaben 2 524 700 3 064 700
Abschluß
Sächliche Ausgaben .................................. . 2 700 2 700
Zinskosten .......................................... . 2 514 000 3 057 000
Ausgaben für Investitionen 8000 5000
Gesamtausgaben 2 524 700 3 064 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3285
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätig-
keit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz ent-
stehen.
Finanziert werden können auch praxisnahe Untersuchungsformen
(z. B. Seminare, Workshops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkennt-
nisse für die Fortentwicklung der ERP-Programme gewonnen wer-
den können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z.B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Haupt-
leihinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sonderver-
mögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie
die Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus
dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 1996 186,9 Mio DM.
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1996
1998 1997
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a.......................... 1 000 500 980
119 99-680 Vermischte Einnahmen ................................. 1 000 1 000 1 577
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapitalfinan-
zierung ............................................... 1 600 2000 1 560
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ..... 10 20 6
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 200 206
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ................................... 2 364600 2877400 2 602 202
162 03-872 Sonstige Zinsen ....................................... 150 000 100 000 272 033
182 01-691 Tilgung von Darlehen .................................. 5 328 700 5 344 270 10139 812
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ............................... 7137 590 7 328 500 - 71 598
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ................ 550 000 433 000 68000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ........... 10
Gesamteinnahmen 15 534 700 16 086 700
Abschluß
Verwaltungseinnahmen 10
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 534 700 16 086 690
-----------
Gesamteinnahmen 15 534 700 16 086 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3287
Einnahmen
Erläuterungen
6
ZuTit.11999 Zu Tit. 182 01
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus- Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 2153 800 000 DM
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 2 897 000 000 DM
Zu Tit. 121 02
c) Weberbank
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 267 900 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
d) Sonstige .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
5 328 700 000 DM
ZuTit.14101
Zu Tit. 325 02
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-
Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
Zu Tit. 162 01 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 884 300 000 DM
ländern.
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 1 401 000 000 DM
c) Weberbank
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . 77 300 000 DM Zu Tit. 331 02
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 DM Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für
Investitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapital-
2 364 600 000 DM markt das Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen
(§ 5 Abs. 1 ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das
ERP-Sondervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt.
ZuTit.16203 Insgesamt sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd.
9,4 Mrd DM zugesagt worden.
Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten. Diese Erläuterung ist verbindlich.
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Abschluß
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Bezeichnung sächliche Zins-
Kap. und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
Investitionsfinanzierung 12610000 10 000 12 600 000
2 Exportfinanzierung ... . 400 000 400 000
3 Sonstige Ausgaben .. . 2 524 700 2 700 2 514 000 8000
4 Einnahmen . . . . . . . . . . 15 534 700
15 534 700 15 534 700 2 700 2 514 000 10 000 13 008 000
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben
Ist-Ergebnis 1996
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ................................................ . 945 495 799
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................... . 1 083 638 781
641 Handel ............................................................... . 792 560 385
650 Fremdenverkehr ...................................................... . 447165 936
670 Sonstige Dienstleistungen .............................................. . 226145 626
680 Sonstige Bereiche (Freie Berufe, Modernisierungsprogramm) ............... . 2 591473362
691 Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet) ........................ . 301 792155
Summe 6 388 272 044
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3289
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.1996
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
soll Verpflichtungen
sowie
1997 fällig ab 1998 1998 1999 2000 2001 ff.
Zweckbestimmung b) VE 1997
(stichwortartig) c) VE 1998
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap.1
862 01 Mittelständische Unternehmen ...... 9 900,0 a)
b) 1 889,6 1 889,6
c) 1 889,6 1 889,6
86202 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 710,0 a)
b) 810,0 405,0 405,0
c) 840,0 420,0 420,0
681 02 Gewährung von Stipendien, Förderung
transatlantischer Beziehungen ...... 12,0 a) 3,3 1,8 1,5
b) 10,0 6,0 4,0
c) 10,0 4,0 3,0 3,0
Kap.2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer. . ............ 400,0 a) 175,0 175,0
b) 205,0 100,0 105,0
c) 275,0 140,0 135,0
Summe b) 2 914,6 2 400,6 514,0
c) 3 014,6 2 313,6 563,0 138,0
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teill
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1998 1997
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ................................................... . 15 534 700 16 086 700
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl-
betrages)
2. Einnahmen .................................................. . 8 397110 8 758 200
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ........................................... . 7137 590 7 328 500
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 11312590 8 773 500
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... . 4175 000 1445000
Saldo ....................................................... . 7137 590 7 328 500
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................... .
6. Finanzierungssaldo ........................................... . 7137 590 7 328 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3291
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil!
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1998 1 1997
1 OOODM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1 .1 langfristig 10 000 000 8 000 000
1.2 kurzfristig 1312590 773 500
Summe 1. 11 312 590 8 773 500
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden .............................. . 2 475 000 1200000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden .............................. . 1 700 000 245 000
Summe 2. 4175 000 1445000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ...................... . 7137 590 7 328 500
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31 . 12. 1996 am 31 . 12. 1995
DM DM
A. Bankguthaben .............................................. . 6 898 281 336,86 5 816 378 336,31
B. Darlehensforderungen 49 414 079 336,01 50 186 630 895,62
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ............. . 30 796 539,69 46 314 838,96
2. Tilgungsforderungen ...................................... . 214 586 015,97 257 939 871,26
3. Regreßforderungen 3 494 568,41 3 500 233,41
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .............................. . 90 000 000,00 90 000 000,00
2. Deutsche Ausgleichsbank .................................. . 381 000 000,00 381000000,00
3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA - Genußrechtskapital - 40 000 000,00 40 000 000,00
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-
finanzierungsprogramms ................................... . 5 239 500,00 6 739 500,00
57 077 477 236,94 56 828 503 675,56
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1996
Darlehen ............................................................................ . 9183 914 DM
Zinsen .............................................................................. . 98 788 DM
Gewährleistungen ................................................................... . 1078336 DM
10 361 038 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3293
nach dem Stand vom 31. Dezember 1996
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.1996 am 31 . 12. 1995
DM DM
A. Vermögensbestand ......................................... . 23 033 276 870, 76 22 712 705 699,47
B. Verbindlichkeiten ........................................... . 34 044 200 366, 18 34 115 797 976,09
57 077 477 236,94 56 828 503 675,56
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ............................. . 186 924 343,00 223 917 571,79
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Postgesetz
(PostG)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt6
das folgende Gesetz beschlossen: Angebot von Teilleistungen, Zugang
zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
1n ha ltsü be rsicht § 28 Angebot von Teilleistungen
Abschnitt 1 § 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
Allgemeine Vorschriften § 30 Vorlagepflicht für Verträge
§ Zweck des Gesetzes § 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde
§ 2 Regulierung § 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen Abschnitt7
Förmliche Zustellung nach
Abschnitt2 öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Lizenzen § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 5 lizenzierter Bereich
§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung
§ 6 Erteilung der Lizenz
§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung
§ 7 Übertragung der Lizenz
§ 8 Lizenzierungskosten Abschnitts
§ 9 Widerruf der Lizenz
Anzeigepflicht,
§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
§ 36 Anzeigepflicht
Abschnitt3
§ 37 Berichtspflicht
Universaldienst
§ 38 Schadensersatzpflicht
§ 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes
§ 12 Gewährleistung des Universaldienstes
§ 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten Abschnitt9
§ 14 Ausschreibung von Dienstleistungen Postgeheimnis, Datenschutz
§ 15 Ausgleichsleistung § 39 Postgeheimnis
§ 16 Ausgleichsabgabe § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
§ 17 Umsatzmitteilungen § 41 Datenschutz
§ 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Abschnitt4
Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen
§ 18 Postdienstleistungsverordnung
Abschnitt 1 O
Postwertzeichen,
Abschnitts Regulierungsbehörde
Entgeltregulierung § 43 Postwertzeichen
§ 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte § 44 Regulierungsbehörde
§ 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung § 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht
§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung § 46 Beschlußkammern
§ 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung § 47 Tätigkeitsbericht
§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
§ 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte
§ 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte Abschnitt 11
§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Bußgeldvorschriften
Entgeltüberprüfung
§ 49 Bußgeldvorschriften
§ 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedin-
gungen § 50 Zuständige Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3295
Abschnitt 12 1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Übergangsvorschriften folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
§ 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz a) die Beförderung von Briefsendungen,
§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetz- b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren
lichen Exklusivlizenz Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
§ 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklu-
sivlizenz c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unterneh-
§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetz-
lichen Exklusivlizenz
men erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buch-
stabe a oder b erbringen.
§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungs-
verbots 2. Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilun-
gen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende
Abschnitt 13
Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind
Schlußvorschriften keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1.
§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Mitteilungen, die den Em~änger nicht mit Namen
Bereich des Universaldienstes bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbe-
§ 57 Überleitungsbestimmungen zeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3. Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder
Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
Abschnitt 1
4. Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das
Allgemeine Vorschriften nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsen-
dungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungs-
§1 absicht.
Zweck des Gesetzes 5. Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Num-
mer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert wer-
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im
den.
Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienst- 6. Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach
leistungen zu gewährleisten. § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen als marktbeherrschend anzusehen ist.
§2
Regulierung Abschnitt 2
(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Lizenzen
Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind: §5
1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die lizenzierter Bereich
Wahrung des Postgeheimnisses,
(1) Einer Erlaubnis" (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen,
2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funk- deren Einzelgewicht nicht mehr als 1 000 Gramm beträgt,
tionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den gewerbsmäßig für andere befördert.
Märkten des Postwesens,
(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundver-
sorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen 1. Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsge-
Preisen (Universaldienst), hilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach
Absatz 1 erteilt worden ist,
4. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
2. Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung
5. die Berücksichtigung sozialer Belange. beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betref-
(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen fen,
bleibt unberührt. 3. Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne
§3 nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnel-
len und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom
Anwendungsbereich
Absender zum Empfänger ständig begleitet werden
Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf
Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforder-
deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsver- lichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).
ordnungen etwas anderes bestimmen.
§6
§4 Erteilung der Lizenz
Begriffsbestimmungen
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestim- Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der
mungen: Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
llzenzpfllchtlge Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Über-
Ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach tragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbei-
Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über tung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen
Lizenzanträge Innerhalb von sechs Wochen entscheiden. wird. Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele kation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, dem Bundesministerium der
nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser
Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem
Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmun-
gen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungs-
nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Höhe
behörde eine Nebenbestlmmmung aufzuheben, wenn die
der Gebühren zu regeln.
Voraussetzungen für diese entfallen sind.
(3) Die Lizenz Ist zu versagen, wenn §9
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- Widerruf der Lizenz
steller für die Ausübu.ng der Lizenzrechte nicht die
erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder (1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde
Fachkunde besitzt, über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die
widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Ver-
Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffent-
pflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- nachkommt.
steller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im
(2) Ein Widerruf nach Absatz 1 ist erst zulässig, wenn der
lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich
Lizenznehmer einer Aufforderung der Regulierungsbe-
unterschreitet.
hörde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht
Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche innerhalb der ihm gesetzten Frist Folge geleistet hat.
1. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur § 10
Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produkti- Strukturelle Separierung
onsmittel zur Verfügung stehen werden, und getrennte Rechnungsführung
2. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als einem
daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhal-
Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind,
ten wird,
müssen Postdienstleistungen in einem oder mehreren
3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß rechtlich selbständigen Unternehmen erbringen, denen
die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Perso- wesentliche unternehmerische Entscheidungsbefugnisse
nen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen zustehen.
und Fertigkeiten verfügen werden.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt für Postdienst-
leistungen marktbeherrschend sind, haben die Nachvoll-
§7 ziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Post-
Übertragung der Lizenz dienstleistungen innerhalb des lizenzierten Bereichs durch
Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises zu
(1) Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform gewährleisten. Dasselbe gilt für die finanziellen Beziehun-
und der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbe- gen zwischen Postdienstleistungen im lizenzierten und
hörde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen Postdienstleistungen im nicht lizenzierten Bereich. Die
des§ 6 Abs. 3 zu versagen. Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der inter-
(2) Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt§ 46 nen Rechnungslegung für Postdienstleistungen vorgeben.
der Gewerbeordnung. Zuständige Behörde Im Sinne des
§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung Ist die Regullerungs-
behörde. Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreter fort- Abschnitt 3
geführt werden, Ist dies der Regullerungsbebörde unver- Universaldienst
zügllch anzuzeigen.
(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz ertellt, so hat § 11
Jeder, der Aktien oder Geschäftsantelle der Gesellschaft
Begriff und Umfang des Unlveraaldlenetee
· erwirbt und hierdurch Ober mehr als zehn vom Hundert der
Aktien oder Geschäftsantelle der Gesellschaft verfügt, (1) Unlversaldlenstlelstungen sind ein Mindestangebot
dies der Regullerungsbehörde unverzügllch anzuzeigen. an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächen-
deckend In einer bestimmten Qualität und zu einem
§8 erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universal-
dienst ist auf lizenzpflichtlge Postdienstleistungen und
Llzenzlerungskosten
Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförde-
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und rungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen
über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz wer- erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur sol-
den Gebühren und Auslagen erhoben. Es werden auch che Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar an-
dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag gesehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3297
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenz-
verordnung, die der Zustimmung des Bundestages und nehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht
des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 unbillig benachteiligen.
Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein
Festlegung der Universaldienstleistungen ist der techni-
Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt
schen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfrage-
tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2
gerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind dar-
oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheit-
über hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen ein-
liches Unternehmen wird durch jede Verbindung von
schließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und
Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge
und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abge-
schlossen und abgewickelt werden können, Briefausliefe- geschaffen.
rung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für (5) Unternehmen, die zur Erbringung von Universal-
die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung dienstleistungen nach den Absätzen 2 oder 3 oder nach
festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die § 14 Abs. 2 herangezogen werden, können durch die
Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustim- Regulierungsbebörde zur Zusammenarbeit verpflichtet
mung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundes- werden.§ 31 gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde
tag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Ein- kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entspre-
gang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung chend§ 31 Abs. 2 auch dann festlegen und ihre Rechts-
verweigert hat. verbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unter-
nehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle
§12 einer Nichteinigung davon absehen, die Regulierungs-
Gewährleistung des Universaldienstes behörde als Schlichtungsstelle anzurufen.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universal-
§14
dienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder ange-
messen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im Ausschreibung von Dienstleistungen
lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3
Kalenderjahr mehr als eine Million Deutsche Mark betra-
zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet
gen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der§§ 13 bis 17 dazu
werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinrei-
beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht
chend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflich-
werden kann.
tung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat
der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die
Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulie-
durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des rungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen,
§ 23. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett- wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
bewerbsbeschränkungen geschaffen.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjeni-
gen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen
§13
Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen
Auferlegung von Ausgleich dafür verlangt.
Universaldienstleistungspflichten
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universal- möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend
dienstleistung nicht ausreichend oder angemessen er- Absatz 1 ausgeschrieben.
bracht wird, veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung
diesbezügliche Feststellung in ihrem Amtsblatt. Sie kün-
nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im ein-
digt an, nach den Absätzen 2 bis 4 sowie den §§14 bis 17
zelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in wel-
vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb
chem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und
eines Monats nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die
nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähig-
Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 15 zu er-
keit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewer-
bringen.
tet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln
(2) Nach Ablauf der In Absatz 1 genannten Frist kann die für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens Im
Regulierungsbehörde eines der In § 12 bezeichneten einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvoll-
Unternehmen dazu verpflichten, die Universaldienstlei- ziehbar und diskrlmlnlerungsfrel sein.
stung zu erbringen. Die Verpflichtung kann nur einem
Lizenznehmer auferlegt werden, der auf dem räumlich
§15
relevanten oder einem räumlich angrenzenden Markt
llzenzpflichtige Postdienstleistungen erbringt und auf die- Ausglelchslelstung
sem Markt marktbeherrschend ist.
(1) Ein Lizenznehmer kann für die ihm nach § 13 Abs. 2
(3) Sind auf dem jeweiligen Markt mehrere Lizenzneh- oder 3 auferlegte Verpflichtung einen Ausgleich von der
mer gemeinsam marktbeherrschend, kann die Regulie- Regulierungsbebörde verlangen, wenn er nachweist, daß
rungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommen- die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten
den Lizenznehmer einen oder mehrere dieser Lizenzneh- Bereitstellung der von ihm geforderten Dienstleistung
mer verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. einschließlich einer angemessenen Verzinsu·ng des einge-
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
setzten Kapitals die Erträge der Dienstleistung überstei- Abschnitt 4
gen. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechts-
verordnung nach § 11 Abs. 2 festgelegten oder festzu- Rahmenbedingungen
legenden erschwinglichen Preise zu berechnen. für Postdienstleistungen
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres,
§18
in dem ein Defizit bei der Erbringung der Dienstleistung
entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich Postdienstleistungsverordnung
nach den durch die Erbringung der Dienstleistung entste-
henden langfristigen zusätzlichen Kosten einschließlich Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapi- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvor-
tals abzüglich der mit der Dienstleistung erzielten Erträge. schriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistun-
Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 ent- gen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbe-
sprechend. sondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den
Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen
(3) Im Falle der Ausschreibung nach § 14 gewährt die und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der
Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haf-
Ausschreibungsergebnis. tungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbe-
schränkung festgelegt werden.
§16
Ausgleichsabgabe Abschnitt 5
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich Entgeltregulierung
nach § 15, ist jeder Lizenznehmer, dessen Umsatz in dem
Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als
eine Million Deutsche Mark betragen hat, verpflichtet, zu §19
dem von der Regulierungsbehörde zu leistenden Aus- Genehmigungsbedürftige Entgelte
gleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. Die
Höhe der Abgabe bemißt sich nach dem Verhältnis des Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für
Umsatzes des Lizenznehmers zu der Summe der Umsätze lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, bedürfen der
aller nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer. Umsatz im Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der
Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der jeweils im Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherr-
lizenzierten Bereich erzielte Umsatz. schend ist. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförde-
rungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus- von 50 Briefsendungen angewendet werden.
gleich nach § 15 gewährt wird, setzt die Regulierungs-
behörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile
der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest §20
und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem
nach § 15 Abs. 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an
marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu
dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalender- orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu ent-
jahres. sprechen.
(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu (2) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen
zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab 1. keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf
Zugang des Festsetzungsbescheids an die Regulierungs- Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durch-
behörde zu entrichten. setzen kann,
(4) Kann von einem nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten 2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmög-
Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt lichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für
werden, ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten im Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beein-
Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile zu tragen. trächtigen,
3. einzelnen Nactifragern keine Vorteile gegenüber ande-
§17 ren Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen
Umsatzmitteilungen einräumen,
es sei denn, daß hierfür eine rechtliche Verpflichtung oder
(1) Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universal-
ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund nachgewie-
dienstleistung nach § 13 Abs. 2 oder 3 oder § 14 erfolgt,
sen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Ein-
haben die Lizenznehmer der Regulierungsbehörde ihre
haltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im
im lizenzierten Bereich erzielten Jahresumsätze auf Ver-
lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer
langen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die
flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen
Regulierungsbehörde den jeweiligen Umsatz schätzen.
und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungsla-
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze gilt§ 23 Abs. 1 Satz 2 sten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge
und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen
entsprechend. zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3299
(3) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlas- §23
sene Rechtsverordnung bleiben unberührt. Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die
§21
von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung verlangen.
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die
genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe
1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des
entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit- vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten
stellung oder Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 genehmigungsbe-
dürftig ist, so sind die Verträge unwirksam.
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-
größen für die durchschnittlichen Änderungsraten der (3) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung
Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienst- eines Vertrages, der ein anderes als das genehmigte Ent-
leistungen. gelt enthält oder der nach Absatz 2 Satz 2 unwirksam ist,
untersagen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungs-
behörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderun-
§24
gen des§ 20 Abs. 2 Nr. 1 entspricht. Im Falle des Absat-
zes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maß- Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte
größen die Anforderungen des§ 20 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.
(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte
nach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforde- Entgelte nicht den Maßstäben des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
rungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 nicht entsprechen oder wenn entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Über-
sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die prüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Über-
Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig prüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
ist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2 (2) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von
Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen. zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord- (3) Stellt die Regulierungsbebörde fest, daß die über-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, prüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2
nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Nr. 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unter-
Genehmigungsarten und die Voraussetzungen, nach nehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten
denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, wel- Maßstäben anzupassen. Die Aufforderung der Regulie-
ches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung rungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
kommt. In der Rechtsverordnung sind die Einzelheiten des zu veröffentlichen.
Verfahrens zu regeln, insbesondere die Verpflichtung des
(4) Erfolgt eine nach Absatz 3 von der Regulierungs-
Lizenznehmers zur Vorlage von Unterlagen, die Ausge-
behörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulie-
staltung der vom Lizenznehmer zu erstellenden Kosten-
rungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen
rechnung sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehör-
und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
de zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind die
Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genann-
ten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 §25
und 2 gelten auch für die Entgeltüberprüfung nach den Überprüfung nicht
§§24 und 25. genehmigungsbedürftiger Entgelte
(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-
§22 kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmi-
gungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem
Entscheidung über die Entgeltgenehmigung
Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maß-
(1) Die Genehmigung der Entgelte ist schriftlich zu bean- stäben des § 20 Abs. 2 entsprechen, leitet die Regulie-
tragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der rungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern
Antrag für eine sich anschließende Genehmigung späte- der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherr-
stens zehn Wochen vor Fristablauf vorzulegen. , schend ist. Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung
dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. § 24 Abs. 2
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über einen gilt entsprechend.
Genehmigungsantrag innerhalb von sechs Wochen nach
Eingang des Antrags. Sie kann die Frist durch Mitteilung (2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte
an den Antragsteller um bis zu vier Wochen verlängern. nicht den Maßstäben des§ 20 Abs. 2 entsprechen, fordert
Innerhalb dieser vier Wochen hat die Regulierungsbehör- sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unver-
de über den Entgeltantrag zu entscheiden. züglich den genannten Maßstäben anzupassen. Die Auf-
forderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der
(3) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Abs. 2 des Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbe-
(3) Erfolgt eine nach Absatz 2 von der Regulierungs-
stimmungen versehen werden.
behörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulie-
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulie- rungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen
rungsbehörde zu veröffentlichen. und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§26 verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Ge-
Anordnungen im Rahmen der
schäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für
Angebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung
gen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach
(1) Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder
§ 22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§ 24 der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die
und 25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette ange-
Anbieter messen berücksichtigt werden.
1. die erforderlichen detaillierten Angaben zum Lei- (3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von
stungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz, ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne
zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 ent-
Kosten sowie zu den voraussehbaren Auswirkungen sprechend.
auf Kunden und Wettbewerber macht,
2. sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt, §29
3. seine Kostenrechnung innerhalb einer angemessenen Zugang zu
Frist in einer Form ausgestaltet, die es der Regulie- Postfachanlagen und Adreßänderungen
rungsbehörde ermöglicht, die erforderlichen Daten
über Kosten zu erlangen. (1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflich-
tige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so ist er,
. (2) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach
soweit dies nachgefragt wird, verpflichtet, auf diesem
Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein
Markt anderen Anbietern von Postdienstleistungen gegen
Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festge-
Entrichtung eines Entgelts die Zuführung von Postsen-
setzt werden.
dungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu
(3) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in wel- gestatten, es sei denn, dies ist sachlich nicht gerecht-
cher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu ver- fertigt. § 28 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
öffentlichen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Zugang zu den bei
einem marktbeherrschenden Lizenznehmer vorhandenen
§27 Informationen über Adreßänderungen.
Änderung entgeltrelevanter
Allgemeiner Geschäftsbedingungen §30
Die §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn All- Vorlagepflicht für Verträge
gemeine Geschäftsbedingungen geändert werden und
dadurch, ohne daß die als Entgelte festgelegten Beträge Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge
geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den
als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt. Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regu-
lierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertrags-
abschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzu-
Abschnitt 6 legen.
Angebot von Teilleistungen, Zugang
§31
zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
Schlichtung und
§28 Anordnungen der Regulierungsbehörde
Angebot von Teilleistungen (1) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 ver-
pflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teil-
(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenz-
leistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine
pflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so
Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu
hat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt
Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb
Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen
von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs
gesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich
nicht zustande, können die Beteiligten gemeinsam die
zumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von
Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen.
Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach
Satz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen (2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder§ 29 ver-
nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbe- pflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teil-
werb auf demselben oder einem anderen Markt unverhält- leistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine
nismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teil- Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu
leistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähig- Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb
keit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs
gefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapa- nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde nach Anru-
zitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind. fung durch einen der Beteiligten innerhalb von zwei Mona-
ten die Bedingungen eines Vertrages festzulegen und die
(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzub.ietenden
Geltung dieses Vertrages anzuordnen.
Teilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den§§ 19
und 20, wenn die Teilleistungen von dem nach 'Absatz 1 (3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3301
§32 §35
Besondere Mißbrauchsaufsicht Haftung bei der
Durchführung der förmlichen Zustellung
(1} Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem
Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der
marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befug- Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet
nisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherr- der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften
schende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-recht-
im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein lichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen
marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen Bereich.
durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die
Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Post-
dienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Abschnitt 8
beeinträchtigt. Anzeigepflicht,
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen
oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Ver- §36
träge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor Anzeigepflicht
fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf,
den beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu
bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung
des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungs-
behörde schriftlich anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde
Abschnitt 7 kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt ver-
Förmliche Zustellung nach öffentlichen.
öffentlich-rechtlichen Vorschriften §37
Berichtspflicht
§33
Wer Postdienstleistungen erbringt, hat der Regulie-
Verpflichtung zur förmlichen Zustellung rungsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Informa-
tionen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale
(1} Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht
erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-
ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnun- schaft auf Grund von Richtlinien, die nach Artikel 90 Abs. 3
gen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung oder Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Euro-
regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflich- päischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
tung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausge-
stattet (beliehener Unternehmer}. §38
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Schadensersatzpflicht
Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung
nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz,
marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-
wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustel- nung, eine mit einer Lizenz verbundene Auflage oder eine
lung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährlei- sonstige Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt,
stet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn ist, sofern die Rechtsvorschrift, die Auflage oder die
der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Vor- Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem
aussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befrei- zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Scha-
ung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbun- dens verpflichtet.
den werden.
Abschnitt 9
§34
Postgeheimnis, Datenschutz
Entgelt für die förmliche Zustellung
§39
Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein
Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenzneh- Postgeheimnis
mer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheit-
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Um-
lichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkun-
stände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juri-
dungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abge-
stischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
golten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1
und 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch (2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet,
die Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mit-
Justiz und das Bundesministerium ·des Innern sind unver- wirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach
züglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet wor-
informieren. den ist.
4
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, tigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der
sich oder anderen über das für die Erbringung der Post- Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juri-
dienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von stische Personen, die dem Postgeheimnis unterliegen,
Postsendungen oder den näheren Umständen des Post- stehen den personenbezogenen Daten gleich. Für Mittei-
verkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tat- lungen an den Betroffenen gilt § 19 des Bundesdaten-
sachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in schutzgesetzes, für die Berichtigung, Sperrung und
Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung Löschung von Daten gilt § 20 Abs. 1 bis 7 des Bundes-
dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die datenschutzgesetzes.
Weitergabe an andere,, ist nur zulässig, soweit dieses
(2) Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechts-
Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vor-
verordnung dürfen Unternehmen und ~ersonen, die
sieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen
geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbrin-
oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138
gung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und
des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen,
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäfts-
dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um mäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für
1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen 1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern
tariflicher Voraussetzungen zu prüfen, eines Vertragsverhältnisses,
2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern, 2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger 3. das ordnungsgemäße Ausliefern von Postsendungen,
oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu 4. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Aus-
ermitteln, werten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Ent-
4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Post- gelte für geschäftsmäßige Postdienste.
.sendung für Personen und Sachen ausgehen. Auf Grund der Befugnisse nach Satz 1 ist die Erhebung,
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich auf den
im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Inhalt von Postsendungen beziehen, nicht zulässig.
Absender ist zulässig. (3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Perso-
(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind nen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für das
zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines
gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich gel- Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und
tend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbrin- nutzen, soweit dies für eigene Zwecke der Werbung, Kun-
gung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um denberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2
die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim genannten Unternehmen oder Personen erforderlich ist
Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens be- und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten
gangen wurden. von Kunden, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen
§40 und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in
Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden,
Mitteilungen an Gerichte und Behörden wenn der Kunde n1cht widerspricht. Sein Einverständnis
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Post- gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein
dienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem
mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Ver- Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
langen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr (4) Die geschäftsmäßige Erbringung von Postdiensten
Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe
der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Dies gilt auch personenbezogener Daten abhängig gemacht werden,
dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erfor- die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dien-
derliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermitt- ste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genann-
lung Widerspruch erhoben hat. ten Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung perso-
nenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilli-
§ 41 gung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter
Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu infor-
Datenschutz mieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nut-
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die zungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muß ausdrücklich
geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbrin- und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektroni-
gung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung schen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemesse-
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum nen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.
Schutz personenbezogener Daten der am Postverkehr
Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nut- §42
zung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der
Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen,
auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck- um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthalte-
bindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für nen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlasse-
die Speicherung festzulegen und insgesamt die berech- nen Rechtsverordnung sicherzustellen. Dazu kann sie von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3303
dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforder- der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
lichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vor- zurückgenommen wird. Das Bundesministerium für Post
schriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Ver- und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einverneh-
pflichteten überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Re- men mit dem Bund~sministerium der Finanzen durch
gulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen desrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.
Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß In einem §44
Unternehmen die §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund
Regullerungsbehörde
des§ 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung nicht einge-
halten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Regulierungsbehörde Im Sinne dieses Gesetzes Ist die
Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersa- auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunika-
gen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßi- tionsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) errichte-
gen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der te Behörde. Die§§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des
Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unterneh- Telekommunlkatlonsgesetzes gelten entsprechend.
men seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz
wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt
unberührt. §45
(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Post- Auskunfts- und Prüfungsrecht
diensten Daten von natürlichen oder juristischen Perso- (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
nen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich
Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des ist, kann die Regulierungsbehörde
Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend 1. von im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereini-
den§§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdaten- gungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirt-
schutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der schaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatz-
Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine zahlen, verlangen,
Beanstandungen an das Bundesministerium für Post und
2. bei im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereini-
Telekommunikation und übermittelt diesem nach pflicht-
gungen von Unternehmen innerhalb der üblichen
gemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einse-
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die hen und prüfen.
Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbe-
(2) Die Regulierungsbehörde erläßt eine schriftliche
auftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministeri-
Anordnung, mit der sie die Auskunft nach Absatz 1 Nr. 1 .
um für Post und Telekommunikation nach Absatz 3 Kennt-
verlangt oder die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 anordnet. In
nis über die näheren Umstände des Postverkehrs
der Anordnung sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-
bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung
stand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der
ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis
Prüfung anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist in
gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
der Anordnung eine angemessene Frist zur Erteilung der
geschränkt.
Auskunft zu bestimmen, bei einer Prüfung ist der Zeit-
punkt der Prüfung anzugeben.
Abschnitt 10 (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter,
bei juristischen Personen-, Gesellschaften oder nicht-
Postwertzeichen,
rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
Regulierungsbehörde Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die ver-
langten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterla-
§43 gen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen
Postwertzeichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und
Geschäftsgrundstücken während der üblichen Betriebs-
(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck oder Geschäftszeiten zu dulden.
,,Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären,
ist dem Bundesministerium für Post und Telekommunika- (4) § 72 Abs. 4 bis 10 des Telekommunikationsgesetzes
tion vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Post- gilt entsprechend.
wertzeichen ist unzulässlg, wenn sie geeignet ist, Ver-
wechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen §46
hervorzurufen. Beschlußkammern
(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bun-
(1) In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 ent-
desministerium für Post und Telekommunikation heraus-
scheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkam-
gegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Post-
mern.
dienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Ent"'.
scheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministeri- (2) In den Fällen der §§ 13 und 14 entscheidet die
um •für Post und Telekommunikation· von den Anbietern Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten
von Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Bei-
werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, sitzern. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem
wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn Beirat.
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(3) § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 4. entgegen
des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. Im
a) § 17 Abs. 1 Satz 1 oder
Falle des Absatzes 2 Satz 1 findet§ 73 Abs. 4 des Tele-
kommunikationsgesetzes keine entsprechende Anwen- b) § 56
dung.
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
§47
5. ohne Genehmigung nach § 19 ein Entgelt erhebt,
Tätigkeitsbericht
6. entgegen § 30 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht
7. entgegen§ 36 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwick-
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
lung auf dem Gebiet des Postwesens vor. In· diesem
oder nicht rechtzeitig erstattet,
Bericht ist auch Stellung zu nehmen zu den Fragen, ob
sich eine Änderung der Festlegung, welche Postdienstlei- 8. entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig,
stungen als Universaldienstleistungen Im Sinne des § 11 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
gelten, empfiehlt sowie ob und gegebenenfalls bis zu wel- stellt oder
chem Zeitpunkt und In welchem Umfang die Aufrechter-
haltung einer Exkluslvllzenz nach § 51 über den dort 9. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ein Postwertzeichen In
genannten Zeltpunkt hinaus erforderlich Ist. Die Bundes- einer zur Verwechslung geeigneten Welse blldllch wle-
regierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den de_rglbt.
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes In ange- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann In den Fällen des
messener Frist Stellung. Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5 mit einer
(2) Die Regullerungsbehörde veröffentllcht In Ihrem Geldbuße bis zu einer MIiiion Deutsche Mark, In den Fällen
Amtsblatt Ihre Verwaltungsgrundsätze, Insbesondere Im des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu hun-
Hlnbllck auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung derttausend Deutsche Mark, In den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
von Lizenzauflagen.
geahndet werden.
§48
§50
Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
Zustlndlge Behörde
Die Regullerungsbebörde entscheidet Im Einvernehmen
Verwaltungsbehörde Im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
mit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich
und räumllch relevanter Märkte und die Feststellung einer
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-
rungsbehörde.
marktbeherrschenden Stellung Im Rahmen dieses Geset-
zes. Trifft die Regullerungsbehörde Entscheidungen nach
den Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem
Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegen- Abschnitt 12
heit zur Stellungnahme.§ 82 Satz 4 bis 6 des Telekommu-
nikationsgesetzes gilt entsprechend.
Übergangsvorschriften
§ 51
Abschnitt 11 Befristete gesetzliche Exkluslvllzenz
Bußgeldvorschriften Bis zum 31. Dezember 2002 steht der Deutschen Post
AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und
§49 adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als
200 Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen des
Bußgeldvorschriften am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entspre-
chende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse be-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
trägt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusiv-
lässig
lizenz). Satz 1 gilt nicht
1 . ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 eine Briefsendung
1 . für die Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendun-
befördert,
gen mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm, von
2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 Postdienst- denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück
leistungen nicht in rechtlich selbständigen Unterneh- einliefert,
men erbringt oder die Nachvollzlehbarkeit der finan-
2. für die Beförderung von Briefsendungen, die vom
ziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorge-
Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und
schriebenen Weise gewährleistet,
vom Empfänger in derselben oder einer anderen Aus-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1, tauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt
Abs. 3 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3, auch In Ver- werden, wobei Absender und Empfänger diesen
bindung mit§ 27, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in
oder § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3305
3. für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es §55
hierzu nach§ 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,
Rechtsverordnung zur
4. für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen Einschränkung des Beförderungsverbots
trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufwei-
Das Bundesministerium für Post und Telekommunika-
sen und qualitativ höherwertig sind,
tion wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
5. für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung
Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer
Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförde-
anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG inner- rungsverbot einzuschränken. Eine Einschränkung nach
halb derselben Gemeinde einliefert, Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile
der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung
6. für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-
Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen setzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.
Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert,
7. für denjenigen, der auf Grund einer Ausschreibung
nach § 14 mit der Erbringung einer Universaldienst- Abschnitt 13
leistung beauftragt worden ist, im Umfang der ihm
Schlußvorschriften
übertragenen Universaldienstleistung.
(2) Als inhaltsglelch Im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gelten §56
Briefsendungen auch dann, wenn sie sich unterscheiden
durch Mlttellungapfllcht bei
Dlenatlelatungaelnachrlnkung
1. die innere Anschrift, sofern sie mit der äußeren Im Bereich des Unlveraaldlenates
Anschrift übereinstimmt,
Hat die Deutsche Post AG Universaldienstlelstungen,
2. die Anrede, die In einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-
nung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie,
3. höchstens zehn Ordnungsbezeichnungen wie Num-
mern (auch in Form von Zahlwörtern), Buchstaben und
diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang
oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung
sonstigen Zeichen, jedoch keine Worte, ausgenom-
genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der
men Produkt- und Länderbezeichnungen, Beträge In
Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der
Deutscher Mark nur bei reinen Angeboten,
Dienstlelstungselnschränkung mitzuteilen.
4. Codier- und Steuerungszeichen,
5. Ort und Tag der Absendung, §57
6. Absenderangaben, Überleltungsbestlmmungen
7. eine oder mehrere Unterschriften. (1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
zes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) oder nach § 2
§52 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der
Fassung des Artikels 6 des Postneuordnungsgesetzes
Unlversaldlenstlelstungspfllcht Im
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) erteilt worden
Zeitraum der gesetzlichen Exkluslvllzenz
ist, bleibt bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid
§ 13 Abs. 2 und 3 ist bis zum 31. Dezember 2002 mit der bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31 . De-
Maßgabe anzuwenden, daß ausschließlich die Deutsche zember 2007, wirksam. Die Befreiung ersetzt nach Maß-
Post AG verpflichtet werden kann. gabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach diesem
Gesetz. Beantragt der Berechtigte eine Lizenz nach die-
sem Gesetz, werden mit der Erteilung dieser Lizenz die
§53 nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erteilte Befrei-
Entgeltgenehmigung ung und die mit dieser Befreiung verbundenen Auflagen
im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz unwirksam.
(2) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen
§ 19 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002 nicht für die Entgelts der Deutschen Post AG richtet sich bis zum
Beförderung von Briefsendungen im Rahmen der Exklusiv- 31. Dezember 1997 nach dem Gesetz über die Regulie-
lizenz nach § 51 . rung der Telekommunikation und des Postwesens vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371 ). Eine Geneh-
§54 migung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist,
bleibt bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid
Verwendung von Postwertzeichen im bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. De-
Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz zember 2002, wirksam.
Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium für Post (3) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz
und Telekommunikation herausgegebene Postwertzei- zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Errichtung der
chen zu verwenden, steht für die Zeit bis zum 31. Dezem- Regullerungsbehörde von dem Bundesministerium für
ber 2002 ausschließlich der Deutschen Post AG zu. Post und Telekommunikation wahrgenommen.
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§58 3. die Verordnung über die Erteilung von Befreiungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten bei Marktöffnungen für Massensendungen im Be-
reich Postwesen vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1
(1) § 8 Satz 3, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und§ 57 Abs. 3 s. 2088),
treten am Tage nach der Verkündung In Kraft. Im übrigen
tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft. 4. die Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenver-
ordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2091 ),
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft
1. die POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung vom 5. die 1000g-Befrelungsverordnung vom 3. Dezember
12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 86), 1996 (BGBI. 1S. 1a32),
2. die Post-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 6. die Mlndestpreisbefrelungsverordnung vom 26. Fe-
1995 (BGBI. 1S. 2016), bruar 1997 (BGBI. 1S. 426).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3307
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1998
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1998 - AELV 1998)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 geren Wirtschaftswerts der Anlagen abgezogen wird.
S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirt-
Forsten: schaftswert von mehr als 239 000 Deutsche Mark ergibt
sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
§1
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
für das Jahr 1998 maßgebende Arbeitseinkommen aus wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschafts- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1
wert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4
landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben. ergebenden Beziehungwert vervielfältigt wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- Für Unternehmen der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 schaftswert über 239 000 Deutsche Mark und unter
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte 900 000 Deutsche Mark (unter 600 000 Deutsche Mark in
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens der Gruppe 2), die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1 sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- a) der Differenzbetrag zwischen dem Wirtschaftswert und
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöhe-
ren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirt-
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1
schaftswert der Anlagen dividiert wird,
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächst-
höheren Wirtschaftswert der Anlagen entspricht, und
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermit- dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
telte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den entspricht, vervielfältigt wird und
Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Ab-
satz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
a) der Differenzbetrag aus dem Wirtschaftswert und dem der Anlagen entspricht, addiert wird.
nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen durch
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert
den Wert 1000 dividiert,
über 900 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom-
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem men das 0,2863fache des Wirtschaftswerts. Für Unter-
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem nehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über
Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt 600 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen
und das 0, 1544fache des Wirtschaftswerts.
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres divi-
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der diert wird,
Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
ermittelt, indem einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfäl-
tigt wird und
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2
und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei wird.
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkom- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-
men 2) ergeben würden, schaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-
§2
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des
Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3309
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 25000 1,8127 bis 81 000 0,7815 bis 137 000 0,5207
26 000 1,7659 82 000 0,7742 138 000 0,5177
27 000 1,7220 83 000 0,7671 139 000 0,5148
28 000 1,6803 84 000 0,7602 140 000 0,5119
29 000 1,6409 85 000 0,7534 141 000 0,5090
30 000 1,6035 86 000 0,7466 142 000 0,5062
31 000 1,5680 87 000 0,7400 143 000 0,5035
32 000 1,5341 88 000 0,7336 144 000 0,5007
33 000 1,5019 89 000 0,7274 145 000 0,4980
34 000 1,4711 90 000 0,7212 146 000 0,4952
35 000 1,4418 91 000 0,7151 147 000 0,4926
36 000 1,4138 92 000 0,7091 148 000 0,4901
37 000 1,3867 93 000 0,7033 149 000 0,4873
38 000 1,3610 94 000 0,6976 150 000 0,4848
39 000 1,3364 95 000 0,6920 151 000 0,4823
40 000 1,3127 96 000 0,6864 152 000 0,4797
41 000 1,2898 97 000 0,6809 153 000 0,4773
42 000 1,2679 98 000 0,6756 154 000 0,4749
43 000 1,2468 99 000 0,6703 155 000 0,4724
44 000 1,2265 100 000 0,6652 156 000 0,4699
45 000 1,2067 101 000 0,6600 157 000 0,4676
46 000 1, 1878 102 000 0,6552 158 000 0,4653
47 000 1,1695 103 000 0,6502 159 000 0,4629
48 000 1,1519 104 000 0,6454 160 000 0,4606
49 000 1, 1348 105 000 0,6407 161 000 0,4584
50 000 1,1183 106 000 0,6359 162 000 0,4562
51 000 1,1023 107 000 0,6313 163 000 0,4539
52 000 1,0869 108 000 0,6268 164 000 0,4518
53 000 1,0718 109 000 0,6224 165 000 0,4495
54 000 1,0572 110 000 0,6180 166 000 0,4474
55 000 1,0432 111 000 0,6137 167 000 0,4453
56 000 1,0294 112 000 0,6094 168 000 0,4431
57 000 1,0162 113 000 0,6052 169 000 0,4411
58 000 1,0032 114 000 0,6011 170 000 0,4390
59 000 0,9906 115 000 0,5970 171 000 0,4370
60 000 0,9784 116 000 0,5930 172 000 0,4349
61 000 0,9665 117 000 0,5892 173 000 0,4330
62 000 0,9549 118 000 0,5852 174 000 0,4310
63 000 0,9436 119 000 0,5813 175 000 0,4291
64 000 0,9327 120 000 0,5776 176 000 0,4272
65 000 0,9219 121 000 0,5739 177 000 0,4252
66 000 0,9115 122 000 0,5702 178 000 0,4233
67 000 0,9013 123 000 0,5665 179 000 0,4213
68 000 0,8915 124 000 0,5629 180 000 0,4195
69 000 0,8818 125 000 0,5595 181 000 0,4177
70 000 0,8724 126 000 0,5560 182 000 0,4157
71 000 0,8631 127 000 0,5525 183 000 0,4141
72 000 0,8540 128 000 0,5491 184 000 0,4122
73 000 0,8453 129 000 0,5459 185 000 0,4104
74 000 0,8367 130 000 0,5425 186 000 0,4087
75 000 0,8283 131 000 0,5393 187 000 0,4070
76 000 0,8201 132 000 0,5361 188 000 0,4051
77 000 0,8120 133 000 0,5329 189 000 0,4036
78 000 0,8041 134 000 0,5299 190 000 0,4018
79 000 0,7963 135 000 0,5266 191 000 0,4000
80 000 0,7888 136 000 0,5237 192 000 0,3984
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 193 000 0,3967 bis 209 000 0,3722 bis 225 000 0,3507
194 000 0,3951 210 000 0,3708 226 000 0,3495
195 000 0,3935 211 000 0,3694 227 000 0,3483
196 000 0,3918 212 000 0,3680 228 000 0,3469
197 000 0,3904 213 000 0,3666 229 000 0,3457
198 000 0,3887 214 000 0,3651 230 000 0,3445
199 000 0,3871 215 000 0,3639 231 000 0,3433
200 000 0,3856 216 000 0,3624 232 000 0,3421
201 000 0,3841 217 000 0,3611 233 000 0,3410
202 000 0,3826 218 000 0,3598 234 000 0,3398
203 000 0,3811 219 000 0,3585 235 000 0,3386
204 000 0,3795 220 000 0,3572 236 000 0,3375
205 000 0,3780 221 000 0,3559 237 000 0,3367
206 000 0,3766 222 000 0,3546 238 000 0,3358
207 000 0,3750 223 000 0,3532 239 000 0,3350
208 000 0,3736 224 000 0,3521
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3311
Anlage2
(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 25 000 0,7903 bis 81 000 0,4790 bis 137 000 0,3454
26 000 0,7843 82 000 0,4756 138 000 0,3437
27 000 0,7780 83 000 0,4722 139 000 0,3421
28 000 0,7712 84 000 0,4689 140 000 0,3404
29 000 0,7642 85 000 0,4656 141 000 0,3389
30 000 0,7571 86 000 0,4625 142 000 0,3372
31 000 0,7498 87 000 0,4593 143 000 0,3357
32 000 0,7424 88 000 0,4562 144 000 0,3342
33 000 0,7350 89 000 0,4531 145 000 0,3326
34 000 0,7276 90 000 0,4501 146 000 0,3311
35 000 0,7202 91 000 0,4471 147 000 0,3296
36 000 0,7129 92 000 0,4441 148 000 0,3282
37 000 0,7056 93 000 0,4413 149 000 0,3267
38 000 0,6984 94 000 0,4384 150 000 0,3252
39 000 0,6913 95 000 0,4356 151 000 0,3237
40 000 0,6843 96 000 0,4329 152 000 0,3224
41 000 0,6774 97 000 0,4301 153 000 0,3209
42 000 0,6705 98 000 0,4274 154 000 0,3195
43 000 0,6638 99 000 0,4247 155 000 0,3182
44 000 0,6572 100 000 0,4222 156 000 0,3168
45 000 0,6507 101 000 0,4195 157 000 0,3154
46 000 0,6443 102 000 0,4170 158 000 0,3140
47 000 0,6379 103 000 0,4145 159 000 0,3127
48 000 0,6318 104 000 0,4120 160 000 0,3114
49 000 0,6257 105 000 0,4096 161 000 0,3101
50 000 0,6197 106 000 0,4071 162 000 0,3088
51 000 0,6139 107 000 0,4048 163 000 0,3075
52 000 0,6081 108 000 0,4024 164 000 0,3062
53 000 0,6024 109 000 0,4001 165 000 0,3051
54 000 0,5969 110 000 0,3978 166 000 0,3038
55 000 0,5915 111 000 0,3955 167 000 0,3025
56 000 0,5861 112 000 0,3933 168 000 0,3013
57 000 0,5808 113 000 0,3911 169 000 0,3001
58 000 0,5757 114 000 0,3889 170 000 0,2989
59 000 0,5706 115 000 0,3868 171 000 0,2977
60 000 0,5657 116 000 0,3846 172 000 0,2965
61 000 0,5608 117 000 0,3825 173 000 0,2954
62 000 0,5560 118 000 0,3805 174 000 0,2942
63 000 0,5513 119 000 0,3784 175 000 0,2930
64 000 0,5467 120 000 0,3764 176 000 0,2919
65 000 0,5421 121 000 0,3744 177 000 0,2907
66 000 0,5376 122 000 0,3724 178 000 0,2896
67 000 0,5332 123 000 0,3704 179 000 0,2885
68 000 0,5289 124 000 0,3685 180 000 0,2874
69 000 0,5247 125 000 0,3666 181 000 0,2863
70 000 0,5205 126 000 0,3647 182 000 0,2852
71 000 0,5164 127 000 0,3629 183 000 0,2842
72 000 0,5124 128 000 0,3610 184 000 0,2831
73 000 0,5084 129 000 0,3592 185 000 0,2820
74 000 0,5045 130 000 0,3574 186 000 0,2810
75 000 0,5007 131 000 0,3556 187 000 0,2800
76 000 0,4969 132 000 0,3538 188 000 0,2789
77 000 0,4933 133 000 0,3521 189 000 0,2779
78 000 0,4896 134 000 0,3504 190 000 0,2769
79 000 0,4860 135 000 0,3487 191 000 0,2759
80 000 0,4825 136 000 0,3470 192 000 0,2749
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert wert in DM wert
bis 193 000 0,2739 bis 209 000 0,2591 bis 225 000 0,2460
194 000 0,2729 210 000 0,2582 226 000 0,2452
195 000 0,2720 211 000 0,2574 227 000 0,2445
196 000 0,2710 212 000 0,2566 228 000 0,2437
197 000 0,2700 213 000 0,2557 229 000 0,2430
198 000 0,2691 214 000 0,2549 230 000 0,2422
199 000 0,2681 215 000 0,2540 231 000 0,2414
200 000 0,2672 216 000 0,2532 232 000 0,2407
201 000 0,2663 217 000 0,2524 233 000 0,2400
202 000 0,2653 218 000 0,2515 234 000 0,2392
203 000 0,2645 219 000 0,2508 235 000 0,2386
204 000 0,2635 220 000 0,2500 236 000 0,2378
205 000 0,2627 221 000 0,2491 237 000 0,2370
206 000 0,2618 222 000 0,2484 238 000 0,2363
207 000 0,2609 223 000 0,2476 239 000 0,2355
208 000 0,2600 224 000 0,2468
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3313
Anlage3 Anlage4
(zu§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschafts- Beziehungs- Wirtschafts- Beziehungs-
wert in DM wert wert in DM wert
bis 239 000 0,3350 bis 239 000 0,2355
250 000 0,3252 250 000 0,2270
300 000 0,3091 300 000 0,1986
350 000 0,2935 350 000 0,1866
400 000 0,2930 400 000 0,1822
450 000 0,2922 450 000 0,1774
500 000 0,2916 500 000 0,1770
550 000 0,2882 550 000 0,1625
600 000 0,2880 600 000 0,1544
650 000 0,2877
700 000 0,2875
750 000 0,2872
800 000 0,2870
850 000 0,2867
900 000 0,2863
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. 1S. 2296) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozial-
ordnung:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2410) wird wie folgt
geändert:
1. In§ 3b Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember 1997" durch die Angabe „31. Dezember 1998" ersetzt.
2. Dem§ 6a wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1997 geltenden Fas-
sung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1999 in
den Verkehr gebracht werden."
3. Die §§ 7, 8 und 9 werden gestrichen; der bisherige § 10 wird neuer§ 7.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 415 wird gestrichen.
bb) Folgende Nummer wird angefügt:
,,420. Rohe und raffinierte Steinkohlenteere".
b) In Teil B wird die Nummer 1 gestrichen.
5. In Anlage 2 Teil C wird die Nummer 1 gestrichen.
6. In Anlage 6 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e
„53 Benzethoniumchlorid 0,1 % Nur in Mitteln, die ausgespült werden".
7. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 16, 21 und 29 jeweils in der Spalte f die Angabe „31. 12. 1997" durch die
Angabe „31. 12. 1998" ersetzt.
8. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A wird folgende Nummer 12 angefügt:
a b C d e
„12 4-Methoxy-zimtsäure-2-ethyl-hexylester 10%".
b) In Teil B wird die Nummer 13 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Einundzwanzigsten Richtlinie 97/45/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 zur Anpassung der Anhänge 11,
III, VI und VII der Richtlinie 76n6B/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den tech-
nischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 196 S. 77).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3315
Verordnung
.. über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten,
Andern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
(Personenzulassungsverordnung - PersZulV)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs. 3 1. Endeinrichtungen im Sinne des§ 3 Nr. 3 des Telekom-
des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli · 1995 munikationsgesetzes,
(BGBI. 1 S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des 2. Verbindungsleitungen zwischen den Abschlußeinrich-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 tungen öffentlicher Telekommunikationsnetze und End-
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und einrichtungen und
Telekommunikation, hinsichtlich des § 64 Abs. 3 des
Telekommunikationsgesetzes im Einvernehmen mit dem 3. Verbindungsleitungen zwischen Endeinrichtungen, die
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium über dieselbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen
der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Telekommunikationsnetzes angeschaltet sind.
Bundesministerium für Wirtschaft: (2) Mit der Personenzulassung wird anerkannt, daß der
Inhaber einer Personenzulassung oder die benannte ver-
§1 antwortliche Fachkraft die Gewähr dafür bieten, daß die
grundlegenden Anforderungen an Endeinrichtungen ge-
Anwendungsbereich
mäߧ 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes
Diese Verordnung regelt beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten
1. welche Telekommunikationsendeinrichtungen nur von von Telekommunikationsendeinrichtungen eingehalten
zugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Per- werden.
sonen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instand- §4
gehalten werden dürfen sowie
Zulassungsfreie Handlungen
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Personen-
zulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und (1) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen und
Instandhalten der in§ 3 Abs. 1 genannten Telekommu- Anschalten der folgenden Telekommunikationsendein-
nikationsendeinrichtungen. richtungen nicht erforderlich:
1. Telekommunikationsendeinrichtungen mit Vermitt-
§2 lungs-, Verteil- oder Konzentratorfunktion, die mittels
Begriffsbestimmungen Steckvorrichtung direkt an die Abschlußeinrichtungen
öffentlicher Telekommunikationsnetze anschaltbar
Im Sinne dieser Verordnung sind und
1. ist eine Niederlassung ein räumlich selbständiger, aber a) bei analogen Telefonwählanschlüssen von bis zu
juristisch nicht selbständiger Teil eines Unternehmens; zwei Telekommunikationskanälen nicht in Durch-
2. ist eine benannte verantwortliche Fachkraft eine Per- wahl betrieben werden können oder
son, die in einem Unternehmen tätig ist, die Voraus- b) bei einem Basisanschluß des diensteintegrierenden
setzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt und gegenüber digitalen Netzes (ISDN) an öffentliche Telekommu-
der für die Personenzulassung zuständigen Behörde nikationsnetze anschaltbar sind;
benannt ist;
soweit sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen,
3. ist eine verantwortlich berechtigte Person eine Person, müssen sie über eindeutig gekennzeichnete Anschluß-
die in einer Niederlassung eines Unternehmens mit 'punkte zum Verbinden der Module verfügen;
Qualitätsmanagementsystem nach § 9 tätig ist und
2. Telekommunikationsendeinrichtungen ohne Vermitt-
gegenüber der benannten Fachkraft verantwortlich ist;
lungs-, Verteil- oder Konzentratorfunktion, die mittels
4. sind benachbarte Grundstücke Steckvorrichtung direkt an die Abschlußeinrichtungen
a) unmittelbar benachbarte Grundstücke, öffentlicher Telekommunikationsnetze anschaltbar
sind; soweit sie aus mehreren Teilen (Modulen) beste-
b) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugs- hen, müssen sie über eindeutig gekennzeichnete
grundstück angrenzen oder Anschlußpunkte zum Verbinden der Module verfügen.
c) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (2) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,
und durch Straßen oder Gewässer, die leicht über- Anschalten, Ändern und Instandhalten der folgenden Ver-
quert werden können, voneinander getrennt sind. bindungsleitungen nicht erforderlich:
1 . Verbindungsleitungen zwischen AbschlußE;inrichtun-
§3
gen öffentlicher Telekommunikationsnetze und Tele-
Personenzulassung kommunikationsendeinrichtungen nach Absatz 1,
(1) Die folgenden Telekommunikationsendeinrichtun- 2. Verbindungsleitungen zwischen Telekommunikations-
gen dürfen vorbehaltlich des § 4 nur von Inhabern einer endeinrichtungen nach Absatz 1 , die über dieselbe
Personenzulassung aufgebaut, angeschaltet, geändert Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommuni-
und instandgehalten werden: kationsnetzes angeschaltet sind, oder
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra- 3. auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und
gung von Rundfunksendungen dienen. praktischen Berufserfahrung geeignet ist, die Anforde-
rungen nach§ 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunika-
§5 tionsgesetzes beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und
Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtun-
Arten der Personenzulassung gen einzuhalten, wovon insbesondere dann auszuge-
(1) Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klas- hen ist, wenn er über einen der in Anlage 1 Teil I oder II
se A oder der Klasse B erteilt. aufgeführten Berufsbildungsabschluß verfügt und
(2) Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum 4. Unterlagen führt, in denen Angaben enthalten sind
Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten der im über den Namen, die erworbene Qualifikation sowie
folgenden genannten Endeinrichtungen oder Teilen hier- fortlaufende Schulungsmaßnahmen, die Berufserfah-
von: rung und die Aufgabenbereiche der von ihm benannten
verantwortlichen Fachkraft.
1. Endeinrichtungen, die
(2) Gewerbe- und handelsrechtliche Vorschriften blei-
a) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommuni- ben unberührt.
kationsnetz über Anschlüsse mit bis zu vier Tele-
kommunikationskanälen oder über bis zu zwei §7
Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und
Verantwortliche Fachkraft und
b) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse verantwortlich berechtigte Person
nicht in Durchwahl betrieben werden können;
(1) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas-
2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbar- sung notwendigen Berufsbildungsabschluß und die Be-
ten Grundstücken zwischen rufserfahrung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 nicht selbst, so muß
a) Abschlußeinrichtungen öffentlicher Telekommuni- er nachweisen, daß mindestens eine benannte verant-
kationsnetze und Endeinrichtungen nach Nummer 1 wortliche Fachkraft diese Voraussetzung erfüllt. In Unter-
oder nehmen mit Niederlassungen muß in jeder Niederlassung
eine verantwortliche Fachkraft benannt werden.
b) Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über die-
selbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Tele- (2) Eine benannte verantwortliche Fachkraft darf
kommunikationsnetzes angeschaltet sind. grundsätzlich nur für ein Unternehmen oder eine Nieder-
lassung tätig werden.
e
(3) Die Personenzulassung der Klasse berechtigt zum
(3) Unternehmen, die über Niederlassungen und ein
Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten aller
Telekommunikationsendeinrichtungen. dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem nach § 9
verfügen, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 eine
verantwortlich berechtigte Person einsetzen. Die verant-
§6 wortlich berechtigte Person muß die in Anlage 1 Teil III
Voraussetzungen der Personenzulassung genannten Anforderungen erfüllen.
(1) Zugelassen wird ein Antragsteller, wenn er
§8
1. seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung innerhalb Verfahren für eine Personenzulassung
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
(1) Die Personenzulassung wird bei der für die Perso-
2. über eine gerätetechnische Ausstattung verfügt, die
nenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1
zumindest
des Telekommunikationsgesetzes schriftlich beantragt.
a) bei einer Zulassung nach Klasse A (2) Der Antragsteller muß angeben:
aa) ein Vielfachmeßgerät, 1. Name, Anschrift und bei natürlichen Personen das
bb) einen Schnittstellentester, Geburtsdatum des Antragstellers und
cc) ein Gerät zur Prüfung der Schnittstellenproto- 2. welche Klasse der Personenzulassung nach§ 5 Abs. 1
kolle und beantragt wird.
dd) ein Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
oder 1. Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und
b) bei einer Zulassung nach Klasse B Befähigungsnachweise über die fachliche Ausbildung
und praktische Berufserfahrung des Antragstellers, der
aa) ein Vielfachmeßgerät, benannten verantwortlichen Fachkraft und der verant-
bb) Prüfgeräte für Impulskennzeichen, wortlich berechtigten Person,
cc) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenproto- 2. eine schriftliche Erklärung über die gerätetechnische
kolle, Ausstattung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und
dd) ein Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate 3. eine Beschreibung des Aufgabenbereiches der be-
und nannten verantwortlichen Fachkraft.
(4) Verfügt der Antragsteller über ein Qualitätsmanage-
ee) Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstech-
mentsystem nach § 9 Abs. 2, kann er dem Antrag das
nischer Parameter
Qualitätsmanagementhandbuch nach § 9 Abs. 2 Nr. 2
umfaßt, beifügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3317
(5) Die zuständige Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des jedoch alle fünf Jahre. In den Fällen, in denen Tatsachen
Telekommunikationsgesetzes ist berechtigt, Unterlagen die Annahme rechtfertigen, daß die Voraussetzungen für
nachzufordern und eine Prüfung in der Betriebsstätte eine Personenzulassung nicht mehr erfüllt werden, kann
beim Antragsteller durchzuführen, soweit dies für die Ent- eine unverzügliche Überprüfung in der Betriebsstätte des
scheidung über den Antrag erforderlich ist. Zulassungsinhabers erfolgen.
(6) Der Antragsteller hat den Bediensteten der nach § 64
Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes zuständigen § 11
Stelle die erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu ertei- Berichtigung und
len. Der Antragsteller kann die Auskunft auf solche Fragen Änderung der Personenzulassung
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten (1) Der Inhaber der Personenzulassung hat bei der für
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder die Personenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes unverzüg-
keiten aussetzen würde. lich schriftlich anzuzeigen, wenn
(7) Die für die Personenzulassung zuständige Stelle 1. sich seine Anschrift ändert,
im Sinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgeset-
2. sich der Name des Unternehmens ändert,
zes entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Be-
scheid. 3. sich der Inhaber der Personenzulassung ändert,
4. andere Personen als in der Personenzulassung auf-
§9 geführt als benannte verantwortliche Fachkräfte tätig
Qualitätsmanagementsystem werden oder
(1) Der Antragsteller kann die Voraussetzungen der Per- 5. wenn Änderungen im Qualitätsmanagementsystem
sonenzulassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch durch nach§ 9 eingetreten sind.
den Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems er- In den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen sowie in den
füllen. Fällen des Satzes 1 Nr. 3, in denen sich die Zulassung
(2) Ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne des Ab- nicht auf eigene berufliche Qualifikationen des Inhabers
satzes 1 wird nachgewiesen durch bezieht, berichtigt die zuständige Stelle im Sinne des § 64
Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes den Bescheid.
1. die Umsetzung der grundsätzlichen Forderungen nach In den übrigen Fällen gelten die Anzeigen als Antrag auf
DIN ISO 9001 oder 9002*) für mindestens den Teil des Änderung.
Unternehmens, der mit dem Aufbauen, Anschalten,
Änderung und Instandhalten von Telekommunikati- (2) § 8 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
onsendeinrichtungen beauftragt ist, und
2. ein Qualitätsmanagementhandbuch, in dem die Einhal- §12
tung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dar- Erlöschen und
gestellt wird. Widerruf der Personenzulassung
Bei Unternehmen mit Niederlassungen sind im Qua- (1) Die Personenzulassung erlischt bei Einstellung des
litätsmanagementhandbuch auch die Organisation, die Betriebes des Zulassungsinhabers. Die Einstellung des
Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der mit dem Betriebes ist der für die Personenzulassung zuständigen
Aufbauen, Einschalten, Ändern und Instandhalten von Stelle im Sinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikations-
Telekommunikationsendeinrichtungen benannten verant- gesetzes unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
wortlichen Fachkräfte und verantwortlich berechtigten
Personen zu beschreiben. Der Antragsteller kann die (2) Die Personenzulassung kann außer in den in § 49
Umsetzung der grundsätzlichen Forderungen nach Num- Abs. .2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten
mer 1 auch durch ein Zertifikat einer akkreditierten Prüf- Fällen auch widerrufen werden, wenn
stelle über ein Qualitätssicherungssystem für mindestens 1. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten
den Teil des Unternehmens, der mit dem Aufbau, Anschal- fachliche Mängel aufweisen und sich daraus unter Be-
ten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikations- rücksichtigung der Ergebnisse eines mit dem Inhaber
endeinrichtungen beauftragt ist, nachweisen. der Personenzulassung geführten Fachgespräches
seine Unzuverlässigkeit ergibt,
§ 10 2. der Nachweis in der Betriebsstätte des Zulassungs-
Prüfung und Überwachung inhabers nach § 10 verweigert oder
Die für die Personenzulassung zuständige Stelle im 3. in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen dieser
Sinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes Verordnung verstoßen wird.
überprüft nach der Erteilung der Personenzulassung das
weitere Vorliegen der Anforderungen nach § 6 und die §13
Umsetzung der Dokumente zum Qualitätsmanagement-
system nach § 8 Abs. 4 bei allen Inhabern von Personen- Widerspruchsverfahren
zulassungen höchstens einmal jährlich, mindestens Gegen Entscheidungen beliehener Stellen findet ein
Vorverfahren statt. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht
*) Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH Berlin und Köln und archivmäßig in vollem Umfang abgeholfen, so erläßt die Regulierungs-
niedergelegt beim Deutschen Patentamt. behörde einen Widerspruchsbescheid.
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
§14 1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-
gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst
Ordnungswidrigkeiten
einschließen, gelten als Personenzulassungen der
Ordnungswidrig im Sinne des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Tele- Klasse B,
kommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-
fahrlässig merzulassungen gelten als Personenzulassungen der
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Endeinrichtung oder eine KlasseA,
Verbindungsleitung aufbaut, anschaltet, ändert oder 3. regionale Beschränkungen bestehender Personenzu-
instandhält oder lassungen entfallen.
2. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht Die für die Personenzulassung zuständige Stelle paßt von
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Amts wegen die Personenzulassungen nach Satz 1 inner-
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung an
die entsprechende Personenzulassungsklasse an.
§15 (3) Personenzulassungen, die nach § 14 Abs. 1 der Per-
Gebühren und Auslagen sonenzulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember
1995 (BGBI. 1 S. 1691) in die Klasse A übergeleitet wurden,
Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden können auf Antrag des Zulassungsinhabers in eine Perso-
Gebühren nach der Anlage 2 und Auslagen nach Maßgabe nenzulassung der Klasse B übergeleitet werden. Als Vor-
des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. aussetzung für eine Überleitung nach Satz 1 ist eine min-
destens zweijährige praktische Tätigkeit des Inhabers der
§16 Personenzulassung oder der verantwortlichen Fachkraft
beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten
Überleitung
von Telekommunikationsendeinrichtungen nachzuwei-
bestehender Personenzulassungen
sen.
(1) Personenzulassungen, die vor dem Inkrafttreten die- (4) Der Zulassungsinhaber muß für eine Überleitung
ser Verordnung erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der bestehender Personenzulassungen nach Absatz 3 zum
Absätze 2 und 3 weiter. Zeitpunkt der Überleitung über eine gerätetechnische
(2) Personenzulassungen, die nach den Regelungen der Ausstattung nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 verfügen.
AL ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfügung Nr. 153/1988
im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fern- §17
meldewesen Nr. 18/1988 S. 257, zuletzt geändert durch
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verfügung Nr. 899/1989 im Amtsblatt des Bundes-
ministers für Post und Telekommunikation Nr. 101/1989 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 1750, erteilt worden sind, gelten nach Inkrafttreten Kraft. Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die Personen-
dieser Verordnung mit folgender Maßgabe zwei Jahre zulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995
weiter: (BGBI. 1 S. 1691) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3319
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)
Anforderungen an die Ausbildung,
berufliche Bildu_ng und praktische Berufserfahrung
Teill
Personenzulassung der Klasse A
Für die Personenzulassung der Klasse A ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektronik, Kommunikationselektronik oder ein anderer
gleichwertiger Befähigungsnachweis*);
2. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektronik, Radio- und Fernsehtechnik, Elektromechanik,
Elektroinstallation oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nachweis über Schu-
lungen im Fachgebiet Telekommunikation an anerkannten Berufs- oder Fortbildungsstätten;
3. Meister/Techniker der in Nummer 2 genannten Fachrichtungen oder eine entsprechende Eintragung in die
Handwerksrolle nach § 7 oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung vom
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254) geändert worden ist, oder
4. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung.
Tell II
Personenzulassung der Klasse B
Für die Personenzulassung der Klasse B ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektronlk, Kommunikationselektronik Fachrichtung
Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich die Bestätigung
einer dreijährigen Berufserfahrung im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikations-
endeinrichtungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung;
2. Meister/Techniker der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder eine entsprechende Eintragung in die Hand-
werksrolle nach § 7 oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung vom
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254) geändert worden ist;
3. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und
zusätzlich ein Berufsbildungsabschluß der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder eine Bestätigung einer drei-
jährigen Berufserfahrung im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrich-
tungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung oder
4. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
Fachrichtung Nachrichtentechnik.
Tell III
Anforderungen an verantwortlich berechtigte Personen
Verantwortlich berechtigte Personen benötigen
1. eine Ausbildung in einer der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder
2. eine Ausbildung in einer der in Teil I N°r. 2 genannten Fachrichtungen und bei einer Zulassung nach Klasse A eine min-
destens einjährige oder bei einer Zulassung nach Klasse Beine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem
einschlägigen Tätigkeitsbereich oder
3. eine andere Ausbildung und eine mindestens vierjährige Berufserfahrung in einem einschlägigen Tätigkeitsbereich.
*) Berufsabschlüsse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind nach der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG
Nr. L 209 S. 25) gleichgestellt. Berufsabschlüsse anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
**) Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI.
EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage2
(zu§ 15)
Gebühren
für Amtshandlungen nach der Personenzulassungsverordnung
Gebühren- Amtshandlung Gebühr
nummer Deutsche Mark
1. Allgemeine Gebühren
1.1 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem per-
sonellen Zeitaufwand
(bis zu DM 200 je ange-
fangene Stunde)
.1.2 Antragsablehnung Die Höhe der Gebühr
bemißt sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
1.3 Zurücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbei- Die Höhe der Gebühr
tung, jedoch vor deren Beendigung bemißt sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
1.4 Widerruf oder Rücknahme Die Höhe der Gebühr
bemißt sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
1.5 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen bis zu 100 % der
eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs Gebühr für die ange-
nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- griffene Amtshandlung
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht
1.6 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung bis zu 75 % der Gebühr
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi- nach Nummer 1.5
gung
1.7 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen bis zu 10 % des streit!-
eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs und Zurück- gen Betrags
nahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Be-
arbeitung, jedoch vor deren Beendigung
1.8 Ausstellung eines farbigen Zweitdruckes einer Zulassungsurkunde 100
2. Besondere Gebühren
2.1 Zulassung von Unternehmen mit Qualitätsmanagementsystem
2.1.1 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas- 750 bis 1800
sungsurkunde bei Vorhandensein eines zertifizierten Qualitätsmana-
gementsystems (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach Num-
mer 2.3.1)
2.1.2 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas- 1 500 bis 4 500
sungsurkunde bei Vorhandensein eines nicht zertifizierten Qualitäts-
managementsystems (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach
Nummer 2.3.1)
2.2 Zulassung von Unternehmen ohne Niederlassung oder Unternehmen
mit Niederlassung ohne Qualitätsmanagementsystem
2.2.1 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas- 750
sungsurkunde für Unternehmen ohne Niederlassungen mit einer
benannten verantwortlichen Fachkraft
Zusätzlich für jede weitere benannte verantwortliche Fachkraft (gege- 500
benenfalls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3321
Gebühren- Amtshandlung Gebühr
nummer Deutsche Mark
2.2.2 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas- 750
sungsurkunde für eine Niederlassung eines Unternehmens, für die
eine eigene Zulassung beantragt wird, mit einer benannten verant-
wortlichen Fachkraft
Zusätzlich je weitere benannte verantwortliche Fachkraft (gegebenen- 500
falls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1)
2.2.3 Berichtigung einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Ausstellung 200
einer Zulassungsurkunde für eine benannte verantwortliche Fachkraft
2.2.4 Änderung einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Ausstellung 300 bis 500
einer Zulassungsurkunde
Zusätzlich je weitere benannte Fachkraft 300
2.3 Prüfungen
2.3.1 Durchführung einer Prüfung in der Betriebsstätte nach § 8 Abs. 5 (nur 1 000 bis 3 000
im Zusammenhang mit Gebühren nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2,
2.2.1 und 2.2.2)
2.3.2 Durchführung einer Prüfung in der Betriebsstätte nach § 10 Satz 1 550 bis 3000
2.3.3 Durchführung einer Prüfung nach§ 10 Satz 2, sofern die Prüfung durch 550 bis 3000
den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß
gegen § 6 festgestellt wird
3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Verordnung
über die Ermittlung ~er Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen
der Umsatzsteuer nach den §§ Sa und Sb des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des § Sc des Gemeindefinanzreformgeset- §4
zes, der durch Artikel 1O des Gesetzes vom 29. Oktober
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
1997 (BGBI. 1 S. 2590) eingefügt worden ist, verordnet das
Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
Bundesministerium der Finanzen:
§5
§1
Zur Ermittlung der Länderschlüssel nach § 5a Abs. 2
Für das der Ermittlung der Schlüsselzahlen· nach § Sa des Gemeindefinanzreformgesetzes übermitteln die in
Abs. 2 Satz 1 bis 4 und § Sb Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des § Sa Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legende Ge- genannten Länder dem Bundesministerium der Finanzen
werbesteueraufkommen sind außer für Berlin (West) und die Summe des nach § 1 Satz 1 ermittelten Gewerbesteuer-
Berlin (Ost) die Jahresergebnisse zum Gewerbesteuer- aufkommens der Jahre 1990 bis 1996 in Deutscher Mark
aufkommen der vierteljährlichen Statistiken nach § 1 Nr. 2 je Land sowie die nach § 1 Satz 2 und den §§ 2 und 3
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Nr. 2 Buch- ermittelte durchschnittliche Anzahl der sozialversiche-
stabe b des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom rungspflichtig Beschäftigten je Land. Die in § Sa Abs. 1
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2119), das zuletzt durch Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten
Artikel 12 Abs. 36 des Gesetzes vom 14. September 1994 Länder übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen
(BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, maßgebend. Für die die Summe des nach § 1 Satz 1 ermittelten Gewerbe-
Ermittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig steueraufkommens der Jahre 1992 bis 1996 in Deutscher
Beschäftigten nach § Sb Abs. 2 Satz 2 des Gemeinde- Mark je Land. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 über-
finanzreformgesetzes ist der Durchschnitt der Ergebnisse mittelt das Land Berlin für Berlin (West) die Summe des
der Jahre 1990 bis 1995 der Statistik sozialversicherungs- Gewerbesteueraufkommens der Jahre 1990 bis 1996 und
pflichtig Beschäftigter gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsförde- für Berlin (Ost) die Summe des Gewerbesteueraufkom-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das mens der Jahre 1992 bis 1996, jeweils in Deutscher Mark,
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 1997 auf Basis der monatlichen Nachweisungen des Steuer-
(BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, jeweils mit Stand aufkommens.
30. Juni, maßgebend.
§6
§2 Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewer-
besteueraufkommens in den Referenzjahren eine Schlüs-
Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversiche- selzahl mit negativem Vorzeichen, wird für die Ermittlung
rungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungs- des Gemeindeschlüssels nach § 5b des Gemeindefinanz-
pflichtig Beschäftigten insgesamt ohne die nach dem reformgesetzes von einem Gewerbesteueraufkommen
Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der von Null ausgegangen.
Bundesanstalt für Arbeit den Wirtschaftszweigen mit den
Systematik-Nummern 561, 702, 712, 742, 745, 748, 752, §7
755,758,762,773,783,784,822,841,843,845,910,911, (1) In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind
912, 920, 921, 930 und 940 zugeordneten Beschäftigten die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem
von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzu-
sowie deren Einrichtungen zugrunde gelegt. setzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in
Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu' fest-
zusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüssel-
§3
zahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder um-
Die durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungs- gebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenom-
pflichtig Beschäftigten wird in Zehnerrundung darstellt. menen Einwohner zuzurechnen. Die Länder werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3323
ermächtigt, in den Fällen der kommunalen Neugliederung, Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Land in ein in
die in den Zeitraum vor der Erstfestsetzung der Schlüssel- § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
zahlen fallen, die Jahresergebnisse der nach§ 1 genann- genanntes Land umgegliedert, wird das Land, in das die
ten Statistiken auf die aufnehmenden Gemeinden im Gemeinde umgegliedert wird, ermächtigt, das für die Erst-
Verhältnis der Einwohnerzahl aufzuteilen. festsetzung der Schlüsselzahl für diese Gemeinde für die
Jahre 1990 bis 1996 zugrunde zu legende Gewerbe-
(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwi-
steueraufkommen aus dem Siebenfachen des Durch-
schen Ländern sind die gemäß § 1 der Erstermittlung der
schnitts der Jahre zu errechnen, in denen die Gemeinde
Schlüsselzahlen zugrunde zu legenden Angaben zum
dem in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreform-
Gewerbesteueraufkommen und zur Anzahl der sozialver-
gesetzes genannten Gebiet während des gesamten Jah-
sicherungspflichtig Beschäftigten der betroffenen Ge-
res zugehörig ist. Für die Berechnung des Durchschnitts
meinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist ent-
umgegliedert wurden. Bei der Umgliederung von Ge-
sprechend zu verfahren.
meindeteilen zwischen den Ländern gilt Absatz 1 Satz 4
entsprechend.
§8
(3) Wird vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen
eine Gemeinde von einem in § 5a Abs. 1 Satz 2 des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
lrmgard Karwatzki
Der Bundesminister des Innern
Kant her
3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Verordnung
zur Gleichstellung
französischer Meisterprüfungszeugnisse
mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des § 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 28
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) eingefügt worden ist, in
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November
1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: ·
§1
Gleichstellung von
Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Französische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den
deutschen Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk
nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3325
Anlage
(zu§ 1)
Aufstellung
der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse
Bezeichnung der deutschen Prüfungszeugnisse Bezeichnung der französischen Prüfungszeugnisse
1. Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- 1. Brevet de Maitrise mecanicien reparateur auto
Handwerk
2. Meisterprüfung im Kraftfahrzeugelektriker- 2. Brevet de Maitrise electricien electronicien
Handwerk specialiste automobile
3. Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker- 3. Brevet de Maitrise mecanicien reparateur rural
Handwerk
4. Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk 4. Brevet de Maitrise charpentier
5. Meisterprüfung im Tischler-Handwerk 5. Brevet de Maitrise menuisier de bätiment et
d'agencement, ebeniste, menuisier en meubles
6. Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und 6. Brevet de Maitrise carreleur mosa"i"ste
Mosaikleger-Handwerk
7. Meisterprüfung im Maurer-Handwerk 7. Brevet de Maitrise ma<;on
8. Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk 8. Brevet de Maitrise pätissier
9. Meisterprüfung im Friseur-Handwerk 9. Brevet de Maitrise coiffeur - Option C
10. Meisterprüfung im Textilreiniger-Handwerk 10. Brevet de Maitrise nettoyeur-appreteur
3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Kälberhaltungsverordnung *)
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des § 2a in Verbindung mit § 16b Abs. 1 2. bei der Einzelhaltung eine Box, die innen minde-
Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Be- stens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und
kanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254) ver- 80 Zentimeter hoch ist,
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zur Verfügung stehen.
schaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkom-
mission: §5
Artikel 1 Besondere Anforderungen für
das Halten von Kälbern im Alter von
Die Kälberhaltungsverordnung vom 1. Dezember 1992 über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
(BGBI. 1S. 1977) wird wie folgt geändert:
(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht
Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden,
1. Bezeichnung und Kurzbezeichnung werden wie folgt
wenn
gefaßt:
1. die Box
„Verordnung
zum Schutz von Kälbern bei der Haltung a) bei innen angebrachtem Trog mindestens
(Kälberhaltungsverordnung)". 180 Zentimeter,
b} bei außen angebrachtem Trog mindestens
2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „in Ställen" gestrichen. 160 Zentimeter
lang ist und
3. § 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„ 7. Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so 2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis
durchbrochen sein, daß die Kälber Sicht- und zum Boden und über mehr als die Hälfte der
Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen min-
können." destens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen min-
destens 90 Zentimeter beträgt.
4. § 3 wird wie folgt geändert: (2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht
Wochen dürfen vorbehaltlich des§ 6a in Gruppen nur
a) Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:
gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle
„4. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen kön-
festgelegt werden. nen. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung und techni-
5. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum son- schen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.
stigen Festlegen dürfen den Kälbern keine
Schmerzen oder vermeidbare Schäden zu- §6
fügen." Besondere Anforderungen
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. für das Halten von Kälbern im
Alter von über acht Wochen in Ställen
c) Folgender Satz wird angefügt:
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur
„Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kälber, die in Gruppen in Gruppen gehalten werden, es sei denn,
gehalten werden, und zwar für jeweils längstens
eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- 1. in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf
oder Milchaustauschertränke." nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das
Halten in einer Gruppe geeignete Kälber vorhan-
5. Die§§ 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt: den,
,,§4 2. mittels tierärztlicher Bescheinigung wird nach-
gewiesen, daß ein Kalb aus gesundheitlichen oder
Besondere Anforderungen verhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten
für das Halten von Kälbern im werden muß, oder
Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
3. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur einer Quarantäne zur Vermeidung von An-
in Ställen gehalten werden, wenn steckungsrisiken notwendig.
1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material ein-
(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über
gestreute Liegefläche und
acht Wochen gilt§ 5 Abs. 2 entsprechend.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97 /2/EG des (3) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach
Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG
über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABI. EG Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen,
Nr. L 25 S. 24). dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3327
1. die Box c) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Zahl „200" durch die Zahl
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens ,,250" ersetzt.
200 Zentimeter, d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens „Es muß sichergestellt sein, daß bei Stallhaltung
180 Zentimeter lang ist und Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden
zum Boden und über mehr als die Hälfte der oder daß regelmäßig neu eingestreut wird."
Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen min-
destens 120 Zentimeter, bei anderen Boxen min- 8. § 12 wird wie folgt geändert:
destens 100 Zentimeter beträgt." a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
6. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,§6a „a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1, auch In
Verbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6a
Platzbedarf bei Gruppenhaltung Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,".
(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 fer- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
ner in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes
Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche ,,c) § 3 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder".
zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
mindestens so bemessen ist, daß es sich ohne Behin-
,,b) des§ 9 Abs. 3 Satz 6 oder 7".
derung umdrehen kann. Entsprechend seinem Le-
bendgewicht muß hierbei jedem Kalb mindestens
eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach 9. § 13 wird wie folgt gefaßt:
folgender Tabelle zur Verfügung stehen: .,§ 13
2 Übergangsregelung
Lebendgewicht Bodenfläche je Tier Abweichend von§ 2 Nr. 7 dürfen Kälber bis zum
in Kilogramm in Quadratmeter 31. Dezember 2003 noch in Ställen gehalten werden,
die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom-
bis 150 1,5
men worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt
von 150 bis 220 1,7 geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverord-
über220 1,8 nung entsprechen."
(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren
10. In § 14 Satz 2 werden die Nummern, 1 und 2 ge-
nur in einer Bucht gehalten werden, die
strichen.
1. im Falle von Kälbern im Alter von zwei bis acht
Wochen 4,5 Quadratmeter, Artlkel2
2. im Falle von Kälbern von über acht Wochen 6 Qua-
In§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Tierschutztransportverordnung
dratmeter
vom 25. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 348) werden nach den
Mindestbodenfläche hat." Worten „abgeheilt ist," die Worte „insbesondere Kälber im
Alter von weniger als 14 Tagen," eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Füt-
terung und Pflege verantwortliche Person das Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens und Forsten kann den Wortlaut der Kälberhaltungsverord-
zweimal, bei Weidehaltung mindestens einmal nung in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung im
täglich überprüft." Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
gefügt: Artikel 4
„Bei Kälbern muß ein auf die Gruppe bezogener Diese Verordnung tritt am•1. Januar 1998 in Kraft. Ab-
durchschnittlicher Hämoglobinwert von minde- weichend hiervon tritt jedoch Artikel 1 Nr. 4 am 1. Januar
stens 6 mmol/1 Blut gewährleistet sein." 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Kälberhaltungsverordnung
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Kälber-
haltungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3326) wird nachfolgend
der Wortlaut der Kälberhaltungsverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der
ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom
1. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1977);
2. die im wesentlichen am 1. Januar 1998 in Kraft tretende eingangs genannte
Verordnung.
Die Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986
(BGBI. 1 S. 1319),
zu 2. des § 2a In Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes In
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254).
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3329
Verordnung
zum Schutz von Kälbern bei der Haltung
(Kälberhaltungsverordnung)
§1 7. Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbro-
chen sein, daß die Kälber Sicht- und Berührungskon-
Anwendungsbereich takt zu anderen Kälbern haben können.
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Rindern bis
zu einem Alter von sechs Monaten (Kälbern). § 3*)
Allgemelne Anforderungen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-
für das Halten von Kälbern
wenden
Kälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften
1. während einer tlerärztllchen Behandlung, soweit nach
gehalten werden:
dem Urteil des Tierarztes Im Einzelfall andere Hal-
tungsanforderungen notwendig sind, 1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich
hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen,
2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser auf-
andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind. nehmen können.
2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit
§2 Harn oder Kot In Berührung kommen; Ihnen muß ein
trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.
Allgemeine Anforderungen an Ställe
3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
Kälber dürfen nur in Ställen geha~ten werden, die folgen- 4. Anblndevorrlchtungen dürfen nur verwendet werden,
den Anforderungen entsprechen: wenn den Kälbern hierdurch keine Schmerzen oder
1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material, vermeidbare Schäden entstehen können.
seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand 5. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls
so beschaffen sein, daß bei den Kälbern keine ver- in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und
meidbaren Gesundheitsschäden und keine Verhal- weicher Einstreu abgesondert werden können.
tensstörungen verursacht werden. Durch geeignete
bauliche Einrichtungen ist der Einfall von natürlichem §4
Licht sicherzustellen.
Besondere Anforderungen
2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der Käl- für das Halten von Kälbern Im
ber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher Alter von bis zu zwei Wochen In Ställen
sein.
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in
3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus- Ställen gehalten werden, wenn
sparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine
1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material ein-
Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken
gestreute Liegefläche und
ausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere
entsprechen. j § 3 gilt ab 1. Januar 1999 in folgender Fassung:
,.§3
4. Bei einem Spaltenboden darf die Spaltenweite höch- Allgemeine Anforderungen
stens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Bal- für das Halten von Kälbern
ken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höch- Kälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften gehalten
stens 3,0 Zentimeter betragen. Die Spaltenweiten dür- werden:
fen diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten 1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine
natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert
bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter Futter und Wasser aufnehmen können.
überschreiten. Die Auftrittsbreite der Balken muß min- 2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in
destens 8 Zentimeter betragen. Berührung kommen; ihnen muß ein trockener Liegebereich zur Ver-
fügung stehen.
5. Der Boden muß im ganzen Liegebereich so beschaffen 3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
sein, daß er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, ins- 4. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
besondere daß eine nachteilige Beeinflussung der 5. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen dürfen
Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermie- den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden zufügen.
den wird. 6. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in geeigneten
Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu ab-
gesondert werden können.
6. Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kälber, die in Gruppen gehalten werden, und
kommen können, müssen so beschaffen sein, daß eine zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit
stärkere Wärmeableitung vermieden wird. Milch- oder Milchaustauschertränke."
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
2. bei der Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum·
120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zenti- Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge
meter hoch ist, reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zen-
timeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter
zur Verfügung stehen.
beträgt.
§5 · §6a
Besondere Anforderungen für Platzbedarf bei Gruppenhaltung
das Halten von Kälbern Im Alter von (1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 ferner In
Ober zwei bis zu acht Wochen In Ställen Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine
(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung
dürfen einzeln In Boxen nur gehalten werden, wenn steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so
bemessen Ist, daß es sich ohne Behinderung umdrehen
1. die Box kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muß hierbei
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen- jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare
timeter, Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung ste-
hen:
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zen-
timeter 2
lang ist und Lebendgewicht Bodenfläche je Tier
in Kilogramm in Quadratmeter
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum
Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge bis 150 1,5
reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zen- von 150 bis 220 1,7
timeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter
beträgt. über220 1,8
(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in
(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen
einer Sucht gehalten werden, die
dürfen vorbehaltlich des § 6a in Gruppen nur gehalten
werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der 1. im Falle von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen
Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt 4,5 Quadratmeter,
nicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen 2. im Falle von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadrat-
mit vergleichbarer Funktion. meter
Mindestbodenfläche hat.
§6
Besondere Anforderungen §7
für das Halten von Kälbern Im
Beleuchtung
Alter von über acht Wochen In Ställen
Werden Kälber in Ställen gehalten, in denen zu ihrer
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in
Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichtein-
Gruppen gehalten werden, es sei denn,
falls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforder-
1. in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf nach lich ist, so muß der Stall täglich mindestens zehn Stunden
ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine
einer Gruppe geeignete Kälber vorhanden, Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tages-
rhythmus angeglichen sein. Jedes Kalb soll von ungefähr
2. mittels tierärztlicher Bescheinigung wird nachgewie-
der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der
sen, daß ein Kalb aus gesundheitlichen oder verhal-
Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die
tensbedingten Gründen einzeln gehalten werden muß,
Kälber zur Orientierung brauchen. Eine geeignete
oder
Beleuchtung zur Überwachung der Tiere muß zur Ver-
3. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer einer fügung stehen.
Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken
notwendig. §8
(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über acht Stallkllma
Wochen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,
(3) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-
Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dür- konzentration in einem Bereich gehalten werden, der die
fen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn Gesundheit der Kälber nicht nachteilig beeinflußt. Im Auf-
enthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft fol-
1. die Box
gende Werte nicht überschritten sein:
a) bei Innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zen-
timeter, Gas Kubikzentimeter
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen- Ammoniak 20
timeter Kohlendioxid 3000
lang ist und Schwefelwasserstoff 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3331
(2) Im Liegebereich von Kälbern soll eine Lufttemperatur überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt
von 25 Grad Celsius nicht überschritten sowie während werden.
der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur
(2) Anbindevorrichtungen müssen mindestens wö-
von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad
chentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erfor-
Celsius nicht unterschritten sein. Die relative Luftfeuchte
derlichenfalls angepaßt werden.
soll zwischen 60 und 80 vom Hundert liegen.
(3) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Ställe, die als
chend Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und
Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der
ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten ge-
Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.
sorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine
ausreichende Versorgung der Kälber nicht sichergestellt
§9 ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten wer-
Fütterung und Pflege den. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung ange-
wiesen, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die
(1) Für die Fütterung und Pflege der Kälber müssen aus- dem Tierhalter eine Betriebsstörung meldet. Die Alarm-
reichend viele Personen mit den hierfür notwendigen anlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit über-
Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein. prüft werden.
(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung ~
und Pflege verantwortliche Person das Befinden der § 11
Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal, bei Weide- Aufzeichnungen
haltung mindestens einmal täglich überprüft. Soweit not-
wendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behand- Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung der Tier-
lung, Absonderung oder Tötung der Kälber zu ergreifen. bestände, insbesondere über Zahl und Ursache von Tier-
Soweit notwendig, ist unverzüglich ein Tierarzt hinzu- verlusten, sind in Tierhaltungen mit mindestens 50 Käl-
zuziehen. bern laufend Aufzeichnungen zu machen. Die zuständige
Behörde kann anordnen, daß auch andere Kälberhalter
(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Kälber mit Futter Aufzeichnungen zu machen haben, wenn es im Einzelfall
und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 des Tierschutz-
werden. Spätestens vier Stunden nach der Geburt muß gesetzes erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind drei
den Kälbern Biestmilch angeboten werden. Für Kälber bis Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde
zu einem Gewicht von 70 Kilogramm muß der Eisengehalt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je
Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt
von 88 vom Hundert, betragen. Auch bei schwereren §12
Kälbern ist zur Gewährleistung eines guten Gesundheits- Ordnungswidrigkeiten
zustandes, des Wohlbefindens und eines angemessenen
Wachstums eine ausreichende Eisenversorgung sicher- Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
zustellen. Bei Kälbern muß ein auf die Gruppe bezoge- stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter
ner durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens vorsätzlich oder fahrlässig
6 mmol/I Blut gewährleistet sein. Jedes über zwei Wochen 1. entgegen
alte Kalb muß jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichen-
der Menge und Qualität haben. Kälber müssen täglich a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
mindestens zweimal gefüttert werden. mit§ 6 Abs. 2, oder§ 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,
(4) Kälbern muß spätestens vom achten Lebenstag an b) § 2 Nr. 4 Satz 1 oder 3,
Rauhfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes c) § 3 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder
Futter angeboten werden, und zwar
d) § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder 4
1. Aufzuchtkälbern zur freien Aufnahme,
Kälber hält,
2. Mastkälbern im Alter bis zu acht Wochen mindestens
100 Gramm täglich; im Alter von mehr als acht Wochen 2. der Vorschrift des§ 7 Satz 1 über die Mindestdauer der
mindestens 250 Gramm täglich. Beleuchtung zuwiderhandelt,
(5) Es muß sichergestellt sein, daß bei Stallhaltung Mist, 3. einer Vorschrift
Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus a) des§ 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 oder
dem Liegebereich entfernt werden oder daß regelmäßig
neu eingestreut wird. Erforderlichenfalls sind Ställe und · b) des § 9 Abs. 3 Satz 6 oder 7
Einrichtungsgegenstände, mit denen Kälber in Berührung über die Fütterung und Pflege zuwiderhandelt,
kommen, insbesondere Tränkeeinrichtungen, zu reinigen
4. einer Vorschrift
und zu desinfizieren.
a) des § 10 Abs. 1 oder
§ 10 b) des§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3
Überwachung und Wartung über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder
der Anlagen, Vorsorge bei Betriebsstörungen über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwiderhan-
delt,
(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-
gung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre- 5. entgegen § 10 Abs. 2 Anbindevorrichtungen nicht
gate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen regelmäßig überprüft oder nicht anpaßt oder
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
6. entgegen § 11 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer voll- §14
ziehbaren Anordnung nach § 11 Satz 2 Aufzeichnun-
Inkrafttreten
gen hicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Ab-
weichend hiervon treten in Kraft
§13
1. (weggefallen)
Übergangsregelung
2. (weggefallen)
Abweichend von § 2 Nr. 7 dürfen Kälber bis zum
3. am 1. Januar 1999 § 2 Nr. 4 und § 12 Nr. 1 Buch-
31. Dezember 2003 noch in Ställen gehalten werden,
stabe b,
die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom-
men worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt gelten- 4. am 1. Januar 2008 § 2 Nr. 1 Satz 2 für Ställe, die vor
den Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entspre- dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden
chen. sind.
,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3333
Verordnung
über die Mindestnettobeträge
nach dem Altersteilzeitgesetz für das Jahr 1998
(Mindestnettobetrags-Verordnung 1998)
Vom 22. Dezember 1997
Auf Grund des § 15 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1078), der durch Artikel 64 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung:
§1
Für das Jahr 1998 ergeben sich die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes aus der dieser Verordnung als
Anlage beigefügten Tabelle.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
5
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
10,00 7,00 7,00 7,00 7,00 5,30
20,00 14,00 14,00 14,00 14,00 10,54
30,00 21,00 21,00 21,00 21,00 15,78
40,00 28,00 28,00 28,00 28,00 21,01
50,00 35,00 35,00 35,00 35,00 25,36
60,00 42,00 42,00 42,00 42,00 30,60
70,00 49,00 49,00 49,00 49,00 35,84
80,00 56,00 56,00 56,00 56,00 41,07
90,00 63,00 63,00 63,00 63,00 46,31
100,00 70,00 70,00 70,00 70,00 50,66
110,00 77,00 77,00 77,00 77,00 55,90
120,00 84,00 84,00 84,00 84,00 61,13
130,00 91,00 91,00 91,00 91,00 66,37
140,00 98,00 98,00 98,00 98,00 70,72
150,00 105,00 105,00 105,00 105,00 75,96
160,00 112,00 112,00 112,00 112,00 81,19
170,00 119,00 119,00 119,00 119,00 86,43
180,00 126,00 126,00 126,00 124,30 91,67
190,00 133,00 133,00 133,00 128,65 96,03
200,00 140,00 140,00 140,00 133,89 101,26
210,00 147,00 147,00 147,00 139, 13 106,49
220,00 154,00 154,00 154,00 144,36 111,73
230,00 161,00 161,00 161,00 148,72 116,09
240,00 168,00 168,00 168,00 153,95 121,32
250,00 175,00 175,00 175,00 159, 19 126,55
260,00 182,00 182,00 182,00 164,42 131,80
270,00 189,00 189,00 189,00 169,66 137,03
280,00 196,00 196,00 196,00 174,01 141,38
290,00 203,00 203,00 203,00 179,26 146,62
300,00 210,00 210,00 210,00 184,49 151,86
310,00 217,00 217,00 217,00 189,72 157,09
320,00 224,00 224,00 224,00 194,08 161,44
330,00 231,00 231,00 231,00 199,32 166,74
340,00 238,00 238,00 238,00 204,55 171,98
350,00 245,00 245,00 245,00 209,78 177,22
360,00 252,00 252,00 252,00 215,03 182,45
370,00 259,0Ö 259,00 259,00 219,38 186,80
380,00 266,00 266,00 266,00 224,61 192,04
390,00 273,00 273,00 273,00 229,85 197,28
400,00 280,00 280,00 280,00 235,09 202,51
410,00 287,00 287,00 287,00 239,44 206,86
420,00 294,00 294,00 294,00 244,67 212,10
430,00 301,00 301,00 301,00 249,91 217,34
440,00 308,00 308,00 308,00 255,15 222,57
450,00 315,00 315,00 315,00 260,38 227,81
460,00 322,00 322,00 322,00 264,73 232,16
470,00 329,00 329,00 329,00 269,97 237,41
480,00 336,00 336,00 336,00 275,21 242,63
490,00 343,00 343,00 343,00 280,44 247,87
500,00 350,00 350,00 350,00 284,87 252,22
510,00 357,00 357,00 357,00 290,09 257,47
520,00 364,00 364,00 364,00 295,33 262,70
530,00 371,00 371,00 371,00 300,57 267,93
540,00 378,00 378,00 378,00 305,80 273,18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3335
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
550,00 385,00 385,00 385,00 310, 16 277,53
560,00 392,00 392,00 392,00 315,39 282,76
570,00 399,00 399,00 399,00 320,64 287,99
580,00 406,00 406,00 406,00 325,86 293,24
590,00 413,00 413,00 413,00 330,22 297,59
600,00 420,00 420,00 420,00 335,45 302,54
610,00 427,00 427,00 427,00 340,70 307,45
620,00 434,00 434,00 434,00 345,93 312,37
630,00 348,03 348,03 348,03 258,19 224,29
640,00 353,56 353,56 353,56 261,08 226,70
650,00 359,07 359,07 359,07 264,83 230,19
660,00 364,61 364,61 364,61 268,60 233,64
670,00 370,13 370,13 370,13 272,35 237,07
680,00 375,66 375,66 375,66 275,24 239,47
690,00 381,17 381, 17 381, 17 278,99 242,88
700,00 386,71 386,71 386,71 282,76 246,33
710,00 392,22 392,22 392,22 286,51 249,76
720,00 397,75 397,75 397,75 290,28 253,19
730,00 403,27 403,27 403,27 293,15 255,57
740,00 408,81 408,81 408,81 296,92 259,02
750,00 414,32 414,32 414,32 300,66 262,44
760,00 419,85 419,85 419,85 304,44 265,88
770,00 425,37 425,37 425,37 306,87 268,26
780,00 430,91 430,91 430,91 310,31 271,71
790,00 436,42 436,42 436,42 313,73 275,14
800,00 441,95 441,95 441,95 317,18 278,57
810,00 447,47 447,47 447,47 320,60 282,00
820,00 453,00 453,00 453,00 323,08 284,50
830,00 458,51 458,51 458,51 326,49 288,17
840,00 464,05 464,05 464,05 329,95 291,84
850,00 469,56 469,56 469,56 333,37 295,51
860,00 475,10 475,10 475,10 335,77 298,26
870,00 480,61 480,61 480,61 339,19 301,92
880,00 486,15 486,15 486,15 342,64 305,61
890,00 491,66 491,66 491,66 346,06 309,26
900,00 497,20 497,20 497,20 349,50 312,95
910,00 502,71 502,71 502,71 351,88 315,69
920,00 508,24 508,24 508,24 355,32 319,35
930,00 513,76 513,76 513,76 358,75 323,02
940,00 519,30 519,30 519,30 362,19 326,70
950,00 524,80 524,80 524,80 364,56 329,43
960,00 530,34 530,34 530,34 368,01 333, 11
970,00 535,86 535,86 535,86 371,44 336,84
980,00 541,39 541,39 541,39 374,88 340,52
990,00 546,90 546,90 546,90 378,41 344,18
1 000,00 552,44 552,44 552,44 381,16 346,94
1 010,00 557,96 557,96 557,96 384,83 350,60
1 020,00 563,49 563,49 563,49 388,50 354,27
1 030,00 569,00 569,00 569,00 392,16 357,94
1 040,00 574,54 574,54 574,54 394,92 360,70
1 050,00 580,05 580,05 580,05 398,58 364,34
1 060,00 585,59 585,59 585,59 402,26 368,03
1 070,00 591,10 591, 10 591, 10 405,92 371,70
1 080,00 596,64 596,64 596,64 409,61 375,38
1 090,00 602,15 602,15 602,15 412,34 378,10
1 100,00 607,68 607,68 607,68 416,02 381,79
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell l Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzelt- Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet: 1/IV II III V VI
1 110,00 613,20 613,20 613,20 419,68 385,46
1 120,00 618,73 618,73 618,73 423,36 389,12
1 130,00 624,25 624,25 624,25 426,10 391,86
1 140,00 629,78 629,78 629,78 429,84 395,54
1 150,00 635,29 635,29 635,29 433,49 399,20
1 160,00 640,83 640,83 640,83 437,18 402,88
1 170,00 646,35 646,35 646,35 440,85 406,54
1 180,00 651,88 651,88 651,88 443,60 409,30
1 190,00 657,39 657,39 657,39 447,25 412,96
1 200,00 662,93 662,93 662,93 450,93 416,63
1 210.00 668,44 668,44 668,44 454,60 420,30
1 220,00 673,97 673,97 673,97 457,35 423,05
1 230,00 679,49 679,49 679,49 461,01 426,72
1 240,00 685,03 685,03 685,03 464,69 430,40
1 250,00 690,54 690,54 690,54 468,35 434,05
1 260,00 696,07 696,07 696,07 472,02 437,74
1 270,00 701,59 701,59 701,59 474,76 440,48
1 280,00 707,13 707,13 707,13 478,44 444,15
1 290,00 712,64 712,64 712,64 482,11 447,87
1 300,00 718,17 718,17 718,17 485,79 451,56
1 310,00 723,69 723,69 723,69 488,52 454,29
1 320,00 729,22 729,22 729,22 492,20 457,98
1 330,00 734,73 734,73 734,73 495,87 461,63
1 340,00 740,27 740,27 740,27 499,54 465,31
1 350,00 745,78 745,78 745,78 503,20 468,50
1 360,00 751,32 751,32 751,32 505,95 466,63
1 370,00 756,83 756,83 756,83 509,62 467,24
1 380,00 762,37 762,37 762,37 513,30 470,53
1 390,00 767,88 767,88 767,88 516,95 473,91
1 400,00 773,42 773,42 773,42 519,71 476,41
1 410,00 778,93 778,93 778,93 523,38 479,68
1 420,00 784,46 784,46 784,46 527,04 483,08
1 430,00 789,98 789,98 789,98 530,71 486,48
1 440,00 795,52 795,52 795,52 534,40 489,91
1 450,00 801,02 801,02 801,02 537,13 492,24
1 460,00 806,56 806,56 806,56 540,88 495,65
1 470,00 812,08 812,08 812,08 544,53 498,93
1 480,00 817,61 817,61 817,61 548,22 502,33
1 490,00 823,12 823,12 823,12 550,94 504,67
1 500,00 828,66 828,66 828,66 554,63 507,96
1 510,00 833,36 834,18 834,18 558,29 511,35
1 520,00 837,13 839,71 839,71 559,92 514,63
1 530,00 841,76 845,22 845,22 560,53 518,02
1 540,00 844,59 850,76 850,76 558,78 520,25
1 550,00 849,21 856,27 856,27 563,50 523,65
1 560,00 852,99 861,81 861,81 566,92 527,06
1 570,00 856,74 867,32 867,32 570,31 530,33
1 580,00 860,51 872,86 872,86 572,67 532,69
1 590,00 864,26 878,37 878,37 576,07 535,94
1 600,00 868,91 883,90 883,90 579,35 539,22
1 610,00 872,67 889,42 889,42 582,74 542,63
1 620,00 877,31 894,95 894,95 586,17 546,04
1 630,00 880,12 900,47 900,47 588,36 ~48,24
1 640,00 884,77 906,00 906,00 591,91 551,54
1 650,00 888,52 911,51 911,51 595,18 554,92
1 660,00 892,29 917,05 917,05 598,59 558,21
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3337
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeltsentgelt
In Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
1 670,00 896,04 922,57 922,57 600,93 560,41
1 680,00 899,75 928,10 928,10 604,22 563,56
1 690,00 904,39 933,61 933,61 607,61 566,95
1 700,00 908,15 939,15 939,15 610,90 570,24
1 710,00 912,79 944,66 944,66 614,15 573,64
1 720,00 915,61 950,19 950,19 616,50 575,72
1 730,00 920,25 955,71 955,71 619,77 579,00
1 740,00 923,95 961,25 961,25 623,32 582,41
1 750,00 927,70 966,76 966,76 626,59 585,53
1 760,00 931,47 972,29 972,29 628,81 587,76
1 770,00 935,17 977,81 977,81 632,08 591,02
1 780,00 939,81 983,35 983,35 635,36 594,31
1 790,00 943,50 988,86 988,86 638,88 597,57
1 800,00 948,16 994,39 994,39 642,17 600,99
1 810,00 950,96 999,91 999,91 644,37 603,06
1 820,00 955,61 1 005,44 1 005,44 647,65 606,21
1 830,00 959,29 1 010,95 1 010,95 651,05 609,61
1 840,00 963,07 1 016,49 1 016,49 654,33 612,89
1 850,00 966,75 1 022,00 1 022,00 656,41 614,96
1 860,00 970,53 1 027,54 1 027,54 659,69 618,25
1 870,00 975,10 1 033,05 1 033,05 663,09 621,38
1 880,00 978,87 1 038,59 1 038,59 666,37 624,66
1 890,00 983,43 1 044,10 1 044,10 669,63 628,05
1 900,00 986,26 1 049,64 1 049,64 671,85 630,02
1 910,00 990,89 1 055,15 1 055,15 675,12 633,28
1 920,00 994,60 1 060,68 1 060,68 678,41 636,42
1 930,00 998,28 1 066,20 1 066,20 681,66 639,69
1 940,00 1 001,99 1 071,74 1 071,74 683,90 641,91
1 950,00 1 005,74 1 077,24 1 077,24 687,15 645,04
1 960,00 1 010,33 1 082,78 1 082,78 690,43 648,19
1 970,00 1 014,02 1 088,30 1 088,30 693,71 651,46
1 980,00 1 018,68 1 093,83 1 093,83 696,98 654,75
1 990,00 1 021,48 1 099,34 1 099,34 699,05 656,81
2 000,00 1 025,19 1 104,88 1 104,88 702,35 659,96
2 010,00 1 028,87 1 110,40 1 110,40 705,60 663,10
2 020,00 1 032,58 1 115,93 1 115,93 108,88 666,37
2 030,00 1 035,33 1 121,44 1 121,44 710,96 668,46
2 040,00 1 039,03 1 126,98 1 126,98 714,24 671,61
2 050,00 1 042,71 1 132,49 1 132,49 717,50 674,86
2 060,00 1 046,43 1138,03 1 138,03 720,65 678,01
2 070,00 1 050,11 1143,54 1 143,54 723,93 681, 14
2 080,00 1 052,95 1 146,50 1 149,08 726,15 683,24
2 090,00 1 057,51 1 151,12 1 154,59 729,27 686,36
2 100,00 1 061,21 1 154,83 1 160,12 732,56 689,52
2 110,00 1 064,90 1 158,58 1 165,64 735,82 692,79
2 120,00 1 067,67 1161,47 1 171,17 737,77 694,74
2 130,00 1 071,35 1165,23 1 176,69 741,04 697,88
2 140,00 1 075,06 1 168,99 1 182,22 744,33 701,03
2 150,00 1 078,68 1172,74 1 187,73 747,46 704,28
2 160,00 1 082,40 1176,52 1 193,27 750,74 707,43
2 170,00 1 085,13 1 179,39 1 198,79 752,68 709,37
2 180,00 1 088,84 1 183,09 1 204,32 755,97 712,53
2190,00 1 092,15 1 186,84 1 209,83 759,09 715,65
2 200,00 1 095,53 1 190,61 1 215,37 762,38 718,81
2 210,00 1 097,75 1 193,42 1 220,88 764,45 720,75
2 220,00 1 101, 11 1197,19 1 226,41 767,47 723,90
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
2 230,00 1 104,39 1 200,93 1 231,93 770,73 727,03
2 240,00 1 107,77 1 204,65 1 237,47 773,88 730,18
2 250,00 1 111,04 1 208,39 1 242,98 777,14 733,31
2 260,00 1 113,29 1 211,22 1 248,51 779,10 735,27
2 270,00 1 116,56 1 214,98 1 254,03 782,23 738,28
2 280,00 1 119,93 1 218,74 1 259,57 785,53 741,43
2 290,00 1 123,20 1 222,43 1 265,08 788,65 744,68
2 300,00 1 125,46 1 225,25 1 270,61 790,62 746,52
2 310,00 1 129,86 1 229,89 1 276, 13 793,74 749,65
2 320,00 1 133,15 1 233,65 1 281,66 797,01 752,65
2 330,00 1 136,49 1 237,35 1 287, 17 800,15 755,93
2 340,00 1 139,79 1 241,05 1 292,71 803,30 758,94
2 350,00 1 141,94 1 243,86 1 298,22 805,24 760,75
2 360,00 1 145,31 1 247,62 1 303,76 808,39 764,03
2 370,00 1 148,58 1 251,32 1 309,27 811,52 767,03
2 380,00 1 151,88 1 255,09 1 314,81 814,67 770,06
2 390,00 1 154,03 1 257,83 1 320,32 816,74 772,00
2 400,00 1 157,50 1 261,60 1 325,86 819,76 775,01
2 410,00 1161,03 1 265,29 1 331,37 822,89 778,14
2 420,00 1 164,57 1 268,99 1 336,90 826,04 781,28
2 430,00 1 168,10 1 272,68 1 342,42 829,17 784,29
2 440,00 1 170,66 1 275,51 1 347,96 831,01 786,25
2 450,00 1 174,18 1 279,19 1 353,46 834,26 789,25
2 460,00 1 177,74 1 282,90 1 359,00 837,42 792,40
2 470,00 1 181,26 1 286,65 1 364,52 840,42 795,40
2 480,00 1 183,82 1 289,42 1 370,05 842,25 797,22
2 490,00 1 187,34 1 293,10 1 375,56 845,37 800,23
2 500,00 1 190,90 1 296,81 1 381,10 848,53 803,38
2 510,00 1 194,42 1 300,50 1 386,62 851,66 806,37
2 520,00 1 197,97 1 304,20 1 392,15 854,67 809,38
2 530,00 1 200,51 1 307,01 1 397,66 856,61 811,06
2 540,00 1 205,05 1 311,60 1 403,20 859,76 814,21
2 550,00 1 208,49 1 315,28 1 408,71 862,76 817,21
2 560,00 1 212,05 1 318,99 1 414,25 865,92 820,23
2 570,00 1 214,58 1 321,74 1 419,76 867,72 822,04
2 580,00 1 218,13 1 325,44 1 425,30 870,87 825,06
2 590,00 1 221,59 1 329,13 1 430,81 873,87 828,06
2 600,00 1 225,14 1 332,84 1 436,34 876,90 831,21
2 610,00 1 227,68 1 335,58 1 441,86 880,15 834,07
2, 620,00 1 230,17 1 338,34 1 447,39 881,84 835,90
2 630,00 1 233,70 1 342,03 1 452,91 884,98 838,89
2 640,00 1 236,19 1 344,79 1 458,44 887,99 841,91
2 650,00 1 239,71 1 348,47 1 463,95 891,12 844,91
2 660,00 1 241,21 1 349,65 1 469,49 892,82 846,60
2 670,00 1 244,68 1 353,00 1 475,01 895,95 849,74
2 680,00 1 248,23 1 356,29 1 480,54 898,97 852,77
2 690,00 1 250,68 1 358,51 1 486,05 902,10 855,62
2 700,00 1 254,17 1 361,89 1 491,59 904,99 858,65
2 710,00 1 256,65 1 364,05 1 497, 10 906,79 860,31
2 720,00 1 259,13 1 366,29 1 502,63 909,94 863,34
2 730,00 1 262,65 1 369,63 1 508,15 912,95 866,33
2 740,00 1 266,14 1 372,93 1 513,69 915,96 869,35
2 750,00 1 267,62 1 374,04 1 519,20 917,76 871,02
2 760,00 1 271,10 1 377,34 1 524,73 920,79 874,04
2 770,00 1 274,55 1 380,69 1 530,25 923,78 876,91
2 780,00 1 277,05 1 382,86 1 535,79 926,94 879,93
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3339
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
2 790,00 1 280,50 1 386,13 1 541,30 929,80 882,93
2 800,00 1 282,00 1 387,26 1 546,83 931,63 884,49
2 810,00 1 285,47 1 390,54 1 550,72 934,63 887,49
2 820,00 1 288,95 1 393,83 1 554,48 937,51 890,50
2 830,00 1 291,35 1 396,07 1 558,23 940,51 893,37
2 840,00 1 293,84 1 398,59 1 562,01 942,35 895,20
2 850,00 1 297,30 1 402, 11 1 565,75 945,33 897,93
2 860,00 1 299,72 1 404,67 1 571,28 948,35 900,96
2 870,00 1 303,18 1 408,20 1 574,91 951,22 903,81
2 880,00 1 306,68 1 411,75 1 578,68 954,24 906,84
2 890,00 1 308,08 1 413,29 1 582,43 955,91 908,50
2 900,00 1 311,56 1 416,84 1 586,20 958,93 911,39
2 910,00 1 315,02 1 420,36 1 589,95 961,94 914,40
2 920,00 1 317,45 1 422,92 1 593,73 964,94 917,27
2 930,00 1 319,84 1 425,45 1 597,47 966,63 918,82
2 940,00 1 322,34 1 428,01 1 601,24 969,64 921,84
2 950,00 1 325,72 1 431,54 1 606,75 972,64 924,70
2 960,00 1 329,22 1 435,01 1 610,53 975,67 927,60
2 970,00 1 332,67 1 438,54 1 614,28 978,40 930,59
2 980,00 1 334,04 1 440,10 1 618,05 980,22 932,02
2 990,00 1 337,50 1 443,56 1 621,80 983,09 935,03
3 000,00 1 339,92 1 446,12 1 625,57 986,10 937,90
3 010,00 1 343,33 1 449,65 1 629,32 989,10 940,77
3 020,00 1 345,74 1 452,14 1 633,09 990,66 942,47
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3 080,00 1 363,19 1 470,20 1 657,29 1 006,87 958,27
3 090,00 1 365,60 1 472,65 1 661,04 1 009,86 961,27
3 100,00 1 369,02 1 476,20 1 664,82 1 012,75 964,03
3 110,00 1 370,36 1 477,62 1 668,56 1 014,43 965,57
3 120,00 1 373,77 1 481, 17 1 672,33 1 017,30 968,44
3 130,00 1 377,17 1 484,62 1 677,84 1 020,17 971,31
3 140,00 1 380,65 1 488,17 1 681,62 1 023,06 974,20
3 150,00 1 384,04 1 491,63 1 685,24 1 025,92 976,93
3 160,00 1 386,40 1 494,13 1 689,01 1 027,61 978,50
3 170,00 1 389,80 1 497,59 1 692,76 1 030,49 981,36
3 180,00 1 393,22 1 501,07 1 696,54 1 033,38 984,25
3 190,00 1 396,68 1 504,53 1 700,28 1 036,37 986,97
3 200,00 1 399,04 1 507,02 1 704,05 1 037,80 988,41
3 210,00 1 402,43 1 510,48 1 707,68 1 040,80 991,42
3 220,00 1 405,84 1 514,02 1 713,21 1 043,68 994,16
3 230,00 1 409,25 1 517,50 1 716,97 1 046,42 997,02
3 240,00 1 412,66 1 520,97 1 720,73 1 049,31 999,78
3 250,00 1 414,99 1 523,38 1 724,48 1 050,85 1 001, 19
3 260,00 1 418,40 1 526,85 1 728,26 1 053,73 1 004,07
3 270,00 1 421,81 1 530,32 1 731,88 1 056,73 1 006,81
3 280,00 1 425,22 1 533,87 1 735,65 1 059,49 1 009,69
3 290,00 1 427,49 1 536,26 1 739,40 1 061,03 1 011, 10
3 300,00 1 430,91 1 539,75 1 743,18 1 063,91 1 013,99
3 310,00 1 434,30 1 543,22 1 748,69 1 066,78 1 016,72
3 320,00 1 437,72 1 546,69 1 752,45 1 069,53 1 019,61
3 330,00 1 441, 11 1 550,16 1 756,08 1 072,40 1 022,35
3 340,00 1 443,41 1 552,58 1 759,85 1 073,83 1 023,77
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
3 350,00 1 446,80 1 556,04 1 763,60 1 076,82 1 026,50
3 360,00 1 450.21 1 559,53 1 767,37 1 079,58 1 029,40
3 370,00 1 453,54 1 562,92 1 770,99 1 082,31 1 032,14
3 380,00 1 455,90 1 565,42 1 774,77 1 084,01 1 033,56
3 390,00 1 459,30 1 568,80 1 778,52 1 086,74 1 036,29
3 400,00 1 462,65 1 572,29 1 784,06 1 089,63 1 039,19
3 410,00 1 466,04 1 575,75 1 787,80 1 092,37 1 041,78
3 420,00 1 469,38 1 579,17 1 791,44 1 095,12 1 044,67
3 430,00 1 471,72 1 581,57 1 795,19 1 096,66 1 045,94
3 440,00 1 475,08 1 585,05 1 798,97 1 099,42 1 048,69
3 450,00 1 478,46 1 588,50 1 802,59 1 102,27 1 051,55
3 460,00 1 481,82 1 591,93 1 806,36 1 105,03 1 054,31
3 470,00 1 484,09 1 594,33 1 810,11 1 106,57 1 055,60
3 480,00 1 487,51 1 597,82 1 813,76 1 109,33 1 058,35
3 490,00 1 490,83 1 601,20 1 819,27 1112,19 1 061,08
3 500,00 1 494,26 1 604,69 1 823,05 1 114,81 1 063,84
3 510,00 1 497,59 1 608,08 1 826,79 1 117,68 1 066,58
3 520,00 1 499,87 1 610,50 1 830,56 1 119,10 1 067,86
3 530,00 1 503,20 1 613,91 1 834,18 1 121,84 1 070,59
3 540,00 1 506,55 1 617,32 1 837,96 1 124,73 1 073,35
3 550,00 1 509,95 1 620,78 1 841,70 1 127,46 1 076,08
3 560,00 1 512,23 1 623,14 1 845,35 1 128,89 1 077,52
3 570,00 1 515,56 1 626,60 1 849,10 1 131,62 1 080,25
3 580,00 1 518,92 1 630,02 1 854,64 1 134,38 1 082,74
3 590,00 1 522,24 1 633,41 1 858,26 1137,11 1 085,46
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3 620,00 1 531,21 1 642,64 1 869,42 1 144,03 1 092,25
3 630,00 1 534,54 1 646,04 1 873,17 1 146,89 1 094,98
3 640,00 1 537,89 1 649,46 1 876,95 1 149,53 1 097,61
3 650,00 1 540,17 1 651,85 1 880,57 1 150,92 1 098,88
3 660,00 1 543,52 1 655,27 1 884,34 1 153,68 -1 101,64
3 670,00 1 546,85 1 658,68 1 889,85 1 156,41 1 104,24
3 680,00 1 550,20 1 662,09 1 893,50 1 159,03 1 106,99
3 690,00 1 553,52 1 665,48 1 897,25 1161,76 1 109,60
3 700,00 1 555,74 1 667,83 1 901,03 1 163,20 1 110,89
3 710,00 1 559,08 1 671,24 1 904,65 1 165,94 1 113,50
3 720,00 1 562,42 1 674,65 1 908,41 1 168,69 1 116,37
3 730,00 1 565,75 1 678,04 1 912,04 1 171,42 1 118,99
3 740,00 1 567,98 1 680,40 1 915,81 1 172,59 1 120,15
3 750,00 1 571,30 1 683,80 1 919,43 1 175,32 1 122,88
3 760,00 1 574,59 1 687,15 1 924,97 1 178,07 1 125,50
3 770,00 1 577,92 1 690,54 1 928,72 1 180,81 1 128,10
3 780,00 1 581,27 1 693,96 1 932,49 1 183,43 1 130,73
3 790,00 1 583,47 1 696,29 1 936,11 1 184,71 1 132,00
3 800,00 1 586,76 1 699,71 1 939,88 1 187,46 1 134,63
3 810,00 1 590,09 1 703,04 1 943,51 1 190,20 1 137,22
3 820,00 1 593,43 1 706,45 1 947,28 1 192,81 1 139,84
3 830,00 1 595,64 1 708,79 1 950,91 1 194,10 1141,12
3 840,00 1 598,93 1 712,14 1 954,67 1 196,85 1 143,74
3 850,00 1 602,25 1 715,53 1 960,18 1 199,44 1 146,35
3 860,00 1 605,54 1 718,96 1 963,83 1 202,19 1 149,10
3 870,00 1 608,87 1 722,29 1 967,58 1 204,80 1 151,70
3 880,00 1 611,04 1 724,65 1 971,23 1 206,23 1 152,73
3 890,00 1 614,35 1 727,97 1 974,98 1 208,82 1 155,46
3 900,00 1 617,64 1 731,38 1 978,63 1 211,45 1 158,09
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3341
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
3 910,00 1 620,97 1 734,71 1 982,37 1 214,06 1 160,68
3 920,00 1 623,12 1 737,01 1 986,01 1 215,34 1 161,99
3 930,00 1 626,45 1 740,40 1 989,76 1 217,95 1 164,45
3 940,00 1 629,74 1 743,75 1 995,30 1 220,57 1 167,21
3 950,00 1 633,00 1 747,14 1 998,92 1 223,30 1 169,67
3 960,00 1 636,36 1 750,49 2 002,70 1 225,92 1 172,29
3 970,00 1 638,50 1 752,77 2 006,33 1 227,07 1 173,44
3 980,00 1 641,77 1 756,18 2 010,09 1 229,70 1 176,07
3 990,00 1 645,10 1 759,51 2 013,71 1 232,43 1 178,53
4 000,00 1 648,38 1 762,86 2 017,48 1 235,05 1181,02
4 010,00 1 650,52 1 765,13 2 021,11 1 236,19 1 182,17
4 020,00 1 653,81 1 768,47 2 024,75 1 238,80 1 184,78
4 030,00 1 657,07 1 771,87 2 028,51 1 241,54 1 187,25
4 040,00 1 660,35 1 775,22 2 032,16 1 244,17 1 189,75
4 050,00 1 663,62 1 778,55 2 035,89 1 246,63 1 192,21
4 060,00 1 665,84 1 780,84 2 037,78 1 247,93 1 193,25
4 070,00 1 669, 11 1 784,17 2 041,40 1 250,53 1 195,85
4 080,00 1 672,38 1 787,53 2 045,05 1 253,29 1 198,34
4 090,00 1 675,65 1 790,85 2 048,80 1 255,89 1 200,80
4 100,00 1 677,75 1 793,15 2 052,45 1 256,92 1 201,84
4110,00 1 681,00 1 796,48 2 056,19 1 259,66 1 204,18
4 120,00 1 684,28 1 799,83 2 059,83 1 262,15 1 206,79
4 130,00 1 687,55 1 803,16 2 063,46 1 264,74 1 209,26
4 140,00 1 690,84 1 806,50 2 067,23 1 267,36 1 211,62
4 150,00 1 692,96 1 808,70 2 068,96 1 268,38 1 212,62
4160,00 1 696,25 1 812,05 2 072,74 1 271,00 1 215,12
4 170,00 1 699,45 1 815,38 2 076,37 1 273,60 1 217,59
4 180,00 1 702,74 1 818,73 2 081,91 1 276,09 1 219,95
4 190,00 1 704,87 1 820,93 2 083,75 1 277,09 1 220,82
4 200,00 1 708,16 1 824,28 2 087,12 1 279,59 1 223,32
4 210,00 1 711,35 1 827,62 2 090,40 1 282,19 1 225,66
4 220,00 1 714,64 1 830,96 2 093,84 1 284,82 1 228, 14
4 230,00 1 717,90 1 834,22 2 097,12 1 287,15 1 230,47
4 240,00 1 719,99 1 836,45 2 100,41 1 288,18 1 231,38
4 250,00 1 723,26 1 839,78 2 103,84 1 290,78 1 233,71
4 260,00 1 726,47 1 843,13 2 107,13 1 293,27 1 236,07
4 270,00 1 729,74 1 846,40 2110,41 1 295,75 1 238,55
4 280,00 1 731,83 1 848,62 2 111,61 1 296,77 1 239,32
4 290,00 1 735,09 1 851,94 2 114,88 1 299,10 1 241,65
4 300,00 1 738,30 1 855,29 2 118,17 1 301,60 1 244,01
4 310,00 1 741,57 1 858,56 2 121,60 1 304,07 1 246,46
4 320,00 1 744,79 1 861,91 2 124,89 1 306,55 1 248,81
4 330,00 1 746,86 1 864,11 2 128, 17 1 307,44 1 249,44
4 340,00 1 750,15 1 867,40 2131,47 1 309,92 1 251,80
4 350,00 1 753,33 1 870,67 2 134,89 1 312,39 1 254,13
4 360,00 1 756,55 1 874,01 2 138,19 1 314,75 1 256,49
4 370,00 1 758,63 1 876,22 2 139,22 1 315,64 1 257,24
4 380,00 1 761,92 1 879,51 2 142,66 1 318,00 1 259,46
4 390,00 1 765,11 1 882,76 2 145,93 1 320,45 1 261,79
4 400,00 1 768,33 1 886,11 2 151,46 1 322,94 1 264,15
4 410,00 1 771,53 1 889,38 2 154,74 1 325,28 1 266,36
4 420,00 1 773,61 1 891,60 2 155,79 1 326,19 1 267,12
4 430,00 1 776,82 1 894,86 2 159,22 1 328,52 1 269,46
4 440,00 1 780,03 1 898,16 2 162,52 1 330,88 1 271,69
4 450,00 1 783,29 1 901,40 2 165,79 1 333,21 1 273,88
4 460,00 1 785,32 1 903,64 2 169,08 1 334,10 1 274,65
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
4 470,00 1 788,51 1 906,89 2 172,36 1 336,32 1 276,86
4 480,00 1 791,74 1 910,18 2 175,81 1 338,68 1 279,09
4 490,00 1 794,93 1 913,44 2 179,08 1 341,01 1 281,28
4 500,00 1 798, 15 1 916,73 2 182,38 1 343,37 1 283,51
4 510,00 1 800,22 1 918,86 2 183,41 1 344,24 1 284, 13
4 520,00 1 803,43 1 922, 14 2 186,70 1 346,59 1 286,34
4 530,00 1 806,64 1 925,48 2 189,98 1 348,81 1 288,55
4 540,00 1 809,85 1 928,77 2 193,42 1 351,17 1 290,79
4 550,00 1 811,85 1 930,90 2 196,68 1 351,91 1 291,26
4 560,00 1 815,08 1 934,18 2 199,98 1 354, 13 1 293,49
4 570,00 1 818,27 1 937,38 2 203,26 1 356,47 1 295,83
4 580,00 1 821,48 1 940,66 2 206,55 1 358,83 1 297,91
4 590,00 1 824,61 1 943,92 2 209,82 1 361,02 1 300,12
4 600,00 1 826,71 1 946,08 2 210,88 1 361,79 1 300,61
4 610,00 1 829,84 1 949,35 2 214,16 1 364,01 1 302,69
4 620,00 1 833,06 1 952,62 2 217,60 1 366,22 1 304,91
4 630,00 1 836,26 1 955,89 2 223,12 1 368,56 1 307,12
4 640,00 1 838,28 1 957,99 2 224,61 1 369,07 1 307,50
4 650,00 1 841,41 1 961,24 2 228,13 1 371,26 1 309,55
4 660,00 1 844,63 1 964,53 2 231,68 1 373,62 1 311,79
4 670,00 1 847,83 1 967,80 2 235,21 1 375,82 1 313,85
4 680,00 1 850,98 1 971,01 2 238,76 1 378,06 1 315,94
4 690,00 1 852,98 1 973,15 2 242,28 1 378,66 1 316,43
4 700,00 1 856,20 1 976,37 2 245,83 1 380,88 1 318,52
4 710,00 1 859,33 1 979,63 2 249,36 1 383,10 1 320,59
4 720,00 1 862,55 1 982,92 2 252,91 1 385,18 1 322,81
4 730,00 1 864,49 1 984,98 2 254,45 1 385,80 1 323, 16
4 740,00 1 867,71 1 988,27 2 258,00 1 387,89 1 325,12
4 750,00 1 870,83 1 991,46 2 261,53 1 390,22 1 327,33
4 760,00 1 874,05 1 994,75 2 265,07 1 392,31 1 329,29
4 770,00 1 877,18 1 997,94 2 268,60 1 394,52 1 331,49
4 780,00 1 879,21 2 000,04 2 272,15 1 395,02 1 331,73
4 790,00 1 882,34 2 003,30 2 275,68 1 397, 10 1 333,66
4 800,00 1 885,49 2 006,52 2 279,23 1 399,32 1 335,90
4 810,00 1 888,68 2 009,78 2 282,76 1 401,40 1 337,97
4 820,00 1 890,64 2 011,87 2 284,32 1 401,89 1 338,20
4 830,00 1 893,77 2 015,08 2 287,85 1 403,96 1 340,14
4 840,00 1 896,92 2 018,29 2 291,39 1 406,19 1 342,23
4 850,00 1 900,12 2 021,55 2 296,90 1 408,25 1 344,30
4 860,00 1 903,27 2 024,76 2 300,45 1 410,36 1 346, 13
4 870,00 1 905,21 2 026,84 2 302,00 1 410,84 1 346,48
4 880,00 1 908,37 2 030,06 2 305,55 1 412,93 1 348,44
4 890,00 1 911,49 2 033,25 2 309,07 1 414,86 1 350,38
4 900,00 1 914,65 2 036,48 2 312,63 1 417,09 1 352,47
4 910,00 1 916,59 2 038,54 2 316,15 1 417,44 1 352,56
4 920,00 1 919,73 2041,76 2 319,56 1 419,40 1 354,64
4 930,00 1 922,87 2 044,95 2 323,09 1 421,47 1 356,59
4 940,00 1 926,02 2 048,17 2 326,65 1 423,57 1 358,42
4 950,00 1 929, 14 2 051,37 2 330,17 1 425,63 1 360,48
4 960,00 1 931, 10 2 053,46 2 331,73 1 425,88 1 360,59
4 970,00 1 934,24 2 056,66 2 335,26 1 428,08 1 362,53
4 980,00 1 937,39 2 059,88 2 338,81 1 430,04 1 364,49
4 990,00 1 940,52 2 063,07 2 342,33 1 432,11 1 366,42
5 000,00 1 942,48 2 065,11 2 345,76 1 432,34 1 366,54
5 010,00 1 945,55 2 068,30 2 349,29 1 434,43 1 368,34
5 020,00 1 948,69 2 071,51 2 352,83 1 436,24 1 370,29
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3343
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
5 030,00 1 951,82 2 074,72 2 356,36 1 438,32 1 372,24
5 040,00 1 954,97 2 077,93 2 359,92 1 440,40 1 374,07
5 050,00 1 956,85 2 079,92 2 361,45 1 440,63 1 374,14
5 060,00 1 960,01 2 083,15 2 364,86 1 442,59 1 376,11
5 070,00 1 963,14 2 086,34 2 368,39 1 444,53 1 377,92
5 080,00 1 966,22 2 089,50 2 373,93 1 446,49 1 379,75
5 090,00 1 968,15 2 091,50 2 375,46 1 446,70 1 379,70
5 100,00 1 971,24 2 094,72 2 379,01 1 448,66 1 381,66
5 110,00 1 974,37 2 097,91 2 382,42 1 450,60 1 383,46
5 120,00 1 977,46 2 101,06 2 385,96 1 452,55 1 385,29
5 130,00 1 980,59 2 104,26 2 389,49 1 454,50 1 387,10
5 140,00 1 982,48 2 106,29 2 393,03 1 454,61 1 387,20
5 150,00 1 985,61 2 109,48 2 396,56 1 456,54 1 389,01
5 160,00 1 988,69 2 112,64 2 399,99 1 458,51 1 390,83
5 170,00 1 991,77 2 115,83 2 403,51 1 460,45 1 392,52
5 180,00 1 993,73 2 117,87 2 405,08 1 460,42 1 392,49
5 190,00 1 996,78 2 120,99 2 408,46 1 462,36 1 394,28
5 200,00 1 999,87 2 124,15 2412,01 1 464,32 1 396, 12
5 210,00 2 003,00 2 127,34 2 415,55 1 466,26 1 397,79
5 220,00 2 006,09 2 130,49 2 419,09 1 468,07 1 399,61
5 230,00 2 007,96 2 132,49 2 420,50 1 468,17 1 399,57
5 240,00 2 011,04 2 135,64 2 424,05 1 469,99 1 401,40
5 250,00 2 014,11 2 138,84 2 427,57 1 471,79 1 403,07
5 260,00 2 017,26 2 142,00 2 431,00 1 473,63 1 404,90
5 270,00 2 019,07 2 143,94 2 432,54 1 473,70 1 404,59
5 280,00 2 022,22 2 147,15 2 435,95 1 475,54 1 406,42
5 290,00 2 025,28 2 150,27 2 439,47 1 477,34 1 408,16
5 300,00 2 028,36 2 153,43 2 440,91 1 479,16 1 409,92
5 310,00 2 031,43 2 156,56 2 444,44 1 481,10 1 411,66
5 320,00 2 033,33 2 158,58 2 446,00 1 481,07 1 411,49
5 330,00 2 036,38 2 161,72 2 449,40 1 482,75 1 413,23
5 340,00 2 039,47 2 164,87 2 452,95 1 484,58 1 414,94
5 350,00 2 042,54 2 168,00 2 456,34 1 486,39 1 416,67
5 360,00 2 044,36 2 169,96 2 457,90 1 486,37 1 416,51
5 370,00 2 047,43 2 173,09 2 461,29 1 488,17 1 418,25
5 380,00 2 050,51 2 176,24 2 464,85 1 489,87 1 420,01
5 390,00 2 053,64 2 179,37 2 468,37 1 491,67 1 421,75
5 400,00 2 056,73 2 182,52 2 471,79 1 493,49 1 423,45
5 410,00 2 058,53 2 184,46 2 473,20 1 493,32 1 423,33
5 420,00 2 061,61 2 187,61 2 476,74 1 495,14 1 425,03
5 430,00 2 064,69 2 190,74 2 480,27 1 496,82 1 426,76
5 440,00 2 067,70 2 193,90 2 481,70 1 498,51 1 428,53
5 450,00 2 069,50 2 195,83 2 485,10 1 498,46 1 428,34
5 460,00 2 072,59 2 198,98 2 486,67 1 500,22 1 430, 11
5 470,00 2 075,66 2 202,12 2 490,05 1 501,90 1 431,78
5 480,00 2 078,68 2 205,20 2 493,60 1 503,66 1 433,54
5 490,00 2 081,74 2 208,33 2 497,00 1 505,39 1 435,28
5 500,00 2 083,51 2 210,29 2 498,43 1 505,24 1 435,12
5 510,00 2 086,57 2 213,37 2 501,97 1 506,98 1 436,86
5 520,00 2 089,59 2 216,51 2 505,37 1 508,74 1 438,62
5 530,00 2 092,65 2 219,64 2 508,90 1 510,41 1 440,30
5 540,00 2 094,41 2 221,53 2 510,33 1 510,26 1 440,22
5 550,00 2 097,41 2 224,66 2 513,73 1 511,99 1 441,87
5 560,00 2 100,49 2 227,81 2 517,28 1 513,75 1 443,64
5 570,00 2 103,50 2 230,88 2 520,81 1 515,49 1 445,38
5 580,00 2 106,51 2 234,03 2 522,10 1 517,26 1 447, 15
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
5 590,00 2 108,25 2 235,91 2 525,62 1 517,08 1 446,96
5 600,00 2 111,27 2 239,06 2 529,05 1 518,77 1 448,66
5 610,00 2 114,27 2 242,11 2 530,45 1 520,51 1 450,40
5 620,00 2 117,28 2 245,26 2 534,00 1 522,27 1 452,15
5 630,00 2 119,03 2 247,14 2 535,41 1 522,09 1 451,98
5 640,00 2 122,04 2 250,23 2 538,84 1 523,86 1 453,75
5 650,00 2 125,05 2 253,36 2 542,36 1 525,59 1 455,48
5 660,00 2 128,06 2 256,44 2 545,77 1 527,29 1 457,17
5 670,00 2 131,06 2 259,50 2 549,30 1 529,02 1 458,91
5 680,00 2 132,76 2 261,41 2 550,60 1 528,88 1 458,77
5 690,00 2 135,75 2 264,54 2 554, 13 1 530,61 1 460,50
5 700,00 2 138,78 2 267,62 2 557,54 1 532,38 1 462,26
5 710,00 2 141,71 2 270,68 2 561,07 1 534,12 1 464,00
5 720,00 2 143,47 2 272,57 2 562,37 1 533,95 1 463,83
5 730,00 2 146,40 2 275,63 2 565,90 1 535,63 1 465,51
5 740,00 2 149,41 2 278,72 2 569,31 1 537,40 1 467,28
5 750,00 2 152,35 2 281,85 2 570,72 1 539,13 1 469,01
5 760,00 2 155,36 2 284,94 2 574,14 1 540,89 1 470,78
5 770,00 2 157,04 2 286,74 2 575,55 1 540,71 1 470,60
5 780,00 2 160,00 2 289,90 2 578,96 1 542,47 1 472,35
5 790,00 2 162,99 2 292,96 2 582,48 1 544,14 1 474,03
5 800,00 2 165,94 2 296,04 2 585,91 1 545,91 1 475,80
5 810,00 2 167,62 2 297,86 2 587,31 1 545,73 1 475,61
5 820,00 2 170,57 2 300,93 2 590,72 1 547,48 1 477,36
5 830,00 2 173,50 2 303,99 2 594,13 1 549,22 1479,11
5 840,00 2 176,45 2 307,09 2 597,68 1 550,98 1 480,87
5 850,00 2 179,38 2 310,14 2 601,06 1 552,66 1 482,54
5 860,00 2 181,09 2 312,04 2 602,50 1 552,50 1 482,45
5 870,00 2 184,02 2315,11 2 605,90 1 554,24 1 484,13
5 880,00 2 186,98 2 318,19 2 609,31 1 556,00 1 485,89
5 890,00 2 189,90 2 321,25 2 610,71 1 557,74 1 487,63
5 900,00 2 191,53 2 323,08 2614,14 1 557,58 1 487,47
5 910,00 2 194,46 2 326,15 2 615,54 1 559,32 1 489,21
5 920,00 2 197,41 2 329,16 2 618,95 1 561,01 1 490,90
5 930,00 2 200,34 2 332,23 2 622,36 1 562,76 1 492,64
5 940,00 2 203,30 2 335,32 2 625,77 1 564,52 1 494,40
5 950,00 2 204,90 2 337,06 2 627,18 1 564,33 1 494,22
5 960,00 2 207,79 2 340,14 2 630,60 1 566,10 1 495,98
5 970,00 2 210,72 2 343,15 2 633,99 1 567,84 1 497,72
5 980,00 2 213,67 2 346,23 2 637,41 1 569,53 1 499,42
5 990,00 2 215,21 2 347,96 2 638,82 1 569,35 1 499,31
6 000,00 2 218,17 2 351,05 2 642,23 1 571,12 1 501,00
6 010,00 2 221,04 2 354,04 2 645,63 1 572,86 1 502,74
6 020,00 2 223,99 2 357,07 2 649,05 1 574,61 1 504,50
6 030,00 2 226,85 2 360,13 2 650,45 1 576,35 1 506,24
6 040,00 2 228,49 2 361,89 2 653,87 1 576,20 1 506,09
6 050,00 2 231,34 2 364,89 2 657,27 1 577,86 1 507,75
6 060,00 2 234,23 2 367,90 2 658,69 1 579,63 1 509,52
6 070,00 2 237,10 2 370,91 2 662,09 1 581,37 1 511,26
6 080,00 2 238,73 2 372,67 2 663,39 1 581,22 1 511,10
6 090,00 2 241,60 2 375,67 2 666,78 1 582,96 1 512,84
6100,00 2 244,48 2 378,68 2 670,21 1 584,72 1 514,60
6 110,00 2 247,34 2 381,68 2 673,59 1 586,39 1 516,27
6 120,00 2 250,23 2 384,70 2 677,00 1 588,15 1 518,03
6 130,00 2 251,78 2 386,45 - 2 678,42 1 587,97 1 517,86
6140,00 2 254,66 2 389,46 2 681,83 1 589,74 1 519,62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3345
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
6150,00 2 257,52 2 392,39 2 685,23 1 591,47 1 521,36
6 160,00 2 260,42 2 395,41 2 688,65 1 593,24 1 523,12
6170,00 2 261,96 2 397,15 2 689,93 1 593,05 1 522,93
6180,00 2 264,77 2 400,10 2 693,35 1 594,75 1 524,64
6190,00 2 267,64 2 403,11 2 696,73 1 596,49 1 526,37
6 200,00 2 270,53 2 406,06 2 698,04 1 598,25 1 528,14
6 210,00 2 273,39 2 409,05 2 701,57 1 600,00 1 529,88
6 220,00 2 274,89 2 410,75 2 702,85 1 599,82 1 529,71
6 230,00 2 277,75 2 413,74 2 706,26 1 601,57 1 531,45
6 240,00 2 280,58 2 416,70 2 709,67 1 603,27 1 533,15
6 250,00 2 283,44 2 419,63 2 713,06 1 605,00 1 534,89
6 260,00 2 284,93 2 421,33 2 716,48 1 604,84 1 534,73
6 270,00 2 287,73 2 424,32 2 719,88 1 606,58 1 536,47
6 280,00 2 290,62 2 427,28 2 723,29 1 608,35 1 538,23
6 290,00 2 293,42 2 430,20 2 726,69 1 610,08 1 539,97
6 300,00 2 296,31 2 433,16 2 730,11 1 611,79 1 541,67
6 310,00 2 298,25 2 435,38 2 731,93 1 612,14 1 542,09
6 320,00 2 301,68 2 438,87 2 735,87 1 614,43 1 544,32
6 330,00 2 305,02 2 442,34 2 739,81 1 616,71 1 546,60
6 340,00 2 308,38 2 445,83 2 743,76 1 619,01 1 548,90
6 350,00 2 310,39 2 448,03 2 747,70 1 619,37 1 549,25
6 360,00 2 313,75 2 451,46 2 751,64 1 621,67 1 551,55
6 370,00 2 317,08 2 454,93 2 755,59 1 623,88 1 553,77
6 380,00 2 320,44 2 458,41 2 759,53 1 626,18 1 556,07
6 390,00 2 323,78 2 461,89 2 763,47 1 628,46 1 558,34
6 400,00 2 325,74 2 464,05 2 765,30 1 628,83 1 558,72
6 410,00 2 329,08 2 467,52 2 769,11 1 631, 11 1 561,00
6 420,00 2 332,44 2 471,01 2 773,05 1 633,41 1 563,30
6 430,00 2 335,77 2 474,42 2 776,99 1 635,63 1 565,51
6 440,00 2 337,74 2 476,58 2 780,95 1 636,00 1 565,96
6 450,00 2 341,09 2 480,05 2 784,87 1 638,28 1 568,17
6 460,00 2 344,38 2 483,47 2 788,83 1 640,58 1 570,46
6 470,00 2 347,71 2 486,95 2 792,77 1 642,86 1 572,74
6 480,00 2 351,06 2 490,38 2 796,71 1 645,15 1 575,04
6 490,00 2 353,02 2 492,52 2 798,54 1 645,52 1 575,41
6 500,00 2 356,31 2 495,94 2 802,48 1 647,74 1 577,63
6 510,00 2 359,64 2 499,41 2 806,29 1 650,02 1 579,91
6 520,00 2 362,93 2 502,83 2 810,23 1 652,32 1 582,20
6 530,00 2 364,88 2 504,92 2 814,17 1 652,69 1 582,57
6 540,00 2 368,17 2 508,40 2818,13 1 654,98 1 584,86
6 550,00 2 371,45 2511,80 2 822,06 1 657,26 1 587,15
6 560,00 2 374,81 2 515,23 2 826,01 1 659,48 1 589,37
6 570,00 2 378,08 2 518,64 2 829,95 1 661,77 1 591,65
6 580,00 2 379,98 2 520,73 2 831,65 1 662,15 1 592,03
6 590,00 2 383,31 2 524,14 2 835,58 1 664,43 1 594,31
6 600,00 2 386,60 2 527,57 2 839,53 1 666,72 1 596,61
6 610,00 2 389,88 2 530,96 2 843,48 1 669,00 1 598,89
6 620,00 2 391,77 2 533,06 2 847,42 1 669,37 1 599,26
6 630,00 2 395,04 2 536,46 2 851,23 1 671,59 1 601,48
6 640,00 2 398,33 2 539,89 2 855,17 1 673,89 1 603,78
6 650,00 2 401,61 2 543,23 2 859,11 1 676,17 1 606,06
6 660,00 2 404,90 2 546,66 2 863,06 1 678,47 1 608,35
6 670,00 2 406,78 2 548,74 2 864,75 1 678,82 1 608,71
6 680,00 2 410,01 2 552,09 2 868,69 1 681, 11 1 611,00
6 690,00 2 413,29 2 555,50 2 872,63 1 683,34 1 613,22
6 700,00 2 416,58 2 558,91 2 876,59 1 685,64 1 615,52
6 710,00 2 418,46 2 560,93 2 880,38 1 685,99 1 615,87
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
6 720,00 2 421,67 2 564,36 2 884,34 1 688,28 1 618,17
6 730,00 2 424,95 2 567,69 2 888,27 1 690,56 1 620,45
6 740,00 2 428,17 2 571,04 2 892,22 1 692,86 1 622,74
6 750,00 2 431,44 2 574,45 2 896,03 1 695,08 1 624,97
6 760,00 2 433,28 2 576,49 2 897,87 1 695,45 1 625,40
6 770,00 2 436,55 2 579,82 2 901,79 1 697,73 1 627,61
6 780,00 2 439,77 2 583,18 2 905,62 1 700,03 1 629,91
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6 800,00 2 444,88 2 588,62 2 913,50 1 702,68 1 632,57
6 810,00 2 448,09 2'591,95 2 917,30 1 704,96 1 634,84
6 820,00 2 451,30 2 595,31 2 921,25 1 707,19 1 637,08
6 830,00 2 454,52 2 598,66 2 925,20 1 709,47 1 639,36
6 840,00 2 457,81 2 602,01 2 929,14 1 711,77 1 641,65
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6 860,00 2 462,78 2 607,32 2 934,77 1 714,42 1 644,31
6 870,00 2 466,05 2 610,65 2 938,58 1 716,70 1 646,59
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6 890,00 2 471,02 2 615,96 2 946,48 1 719,29 1 649,25
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6 960,00 2 492,01 2 637,94 2 971,56 1 733,33 1 663,21
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7 100,00 2 532,19 2 679,96 3 023,73 1 759,48 1 689,37
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7 120,00 2 537,03 2 685,14 3 029,36 1 762,13 1 692,01
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7 250,00 2 573,46 2 723,29 3 077,43 1 785,97 1 715,86
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7 280,00 2 582,78 2 733,01 3 089,15 1 792,78 1 722,67
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3347
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II III V VI
7 290,00 2 585,93' 2 736,21 · 3 092,94 1 795,06 1 724,95
7 300,00 2 587,55 2 738,04 3 094,64 1 795,44 1 725,32
7 310,00 2 590,63 2 741,26 3 098,45 1 797,72 1 727,60
7 320,00 2 593,72 2 744,48 3 102,39 1 800,02 1 729,90
7 330,00 2 596,87 2 747,68 3 106,20 1 802,23 1 732,12
7 340,00 2 598,49 2 749,52 3 110, 15 1 802,61 1 732,56
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7 700,00 2 696,16 2 852,15 3 239,80 1 869,28 1 799, 17
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7 750,00 2 709,65 2 866,23 3 256,72 1 878,73 1 808,62
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7 840,00 2 733,36 2 891,20 3 288,91 1 895,43 1 825,32
7 850,00 2 736,31 2 894,28 3 292,72 1 897,64 1 827,53
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Vollzeit-
Mindestnettobetrag
arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis DM
gerundet:
1/IV II 111 V VI
7 860,00 2 739,26 2 897,36 3 296,54 1 899,93 1 829,82
7 870,00 2 742,20 2 900,44 3 300,34 1 902,22 1 832,10
7 880,00 2 743,64 2 902,00 3 304,15 1 902,60 1 832,48
7 890,00 2 746,58 2 905,08 3 307,97 1 904,88 1 834,76
7 900,00 2 749,54 2 908,17 3311,78 1 907,17 1 837,06
7 910,00 2 752,48 2 911,24 3 315,58 1 909,38 1 839,26
7 920,00 2 755,44 2 914,27 3 319,41 1 911,68 1 841,56
7 930,00 2 756,80 2 915,90 3 320,95 1 912,04 1 841,93
7 940,00 2 759,75 2 918,91 3 324,78 1 914,34 1 844,23
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8 100,00 2 801,79 2 963,07 3 383,49 1 944,99 1 874,88
8 110,00 2 803,07 2 964,56 3 385,05 1 945,35 1 875,30
8 120,00 2 805,96 2 967,58 3 388,86 1 947,64 1 877,53
8 130,00 2 808,84 2 970,60 3 392,68 1 949,92 1 879,81
8 140,00 2 811,73 2 973,61 3 396,48 1 952,22 1 882,10
8150,00 2 813,02 2 975,10 3 400,29 1 952,58 1 882,46
8 160,00 2 815,91 2 978,07 3 404,11 1 954,88 1 884,76
8 170,00 2 818,79 2 981,07 3 407,91 1 957,09 1 886,98
8180,00 2 821,68 2 984,09 3 411,60 1 959,38 1 889,27
8 190,00 2 824,56 2 987,10 3 415,40 1 961,67 1 891,55
8 200,00 2 825,86 2 988,53 3 416,97 1 962,04 1 891,93
8 210,00 2 828,74 2 991,54 3 420,77 1 964,32 1 894,21
8 220,00 2 831,56 2 994,57 3 424,60 1 966,62 1 896,50
8 230,00 2 834,44 2 997,51 3 428,39 1 968,83 1 898,72
8 240,00 2 835,74 2 998,95 3 432,21 1 969,21 1 899,16
8 250,00 2 838,56 3 001,95 3 435,88 1 971,49 1 901,38
8 260,00 2 841,45 3 004,92 3 439,71 1 973,78 1 903,66
8 270,00 2 844,25 3 007,92 3 443,50 1 976,07 1 905,95
8 280,00 2 847,15 3 010,88 3 447,33 1 978,36 1 908,24
8 290,00 2 848,36 3 012,30 3 448,87 1 978,73 1 908,61
8 300,00 2 851,25 3 015,26 3 452,56 1 980,95 1 910,83
8 310,00 2 854,08 3 018,27 3 456,36 1 983,23 1 913, 11
8 320,00 2 856,89 3 021,23 3 460,19 1 985,52 1 915,41
8 330,00 2 858,11 3 022,64 3 463,99 1 985,89 1 915,78
8 340,00 2 861,01 3 025,60 3 467,81 1 988,19 1 918,07
8 350,00 2 863,83 3 028,54 3 471,48 1 990,47 1 920,35
8 360,00 2 866,64 3 031,50 3 475,30 1 992,69 1 922,58
8 370,00 2 869,45 3 034,45 3 479,10 1 994,97 1 924,86
8 380,00 2 870,69 3 035,81 3 480,67 1 995,36 1 925,24
8 390,00 2 873,50 3 038,76 3 484,34 1 997,63 1 927,52
8 400,00 2 876,32 3 041,72 3 488,16 1 999,93 1 929,82
und mehr