Bµndesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3191
Achtzehnte Verordnung
zur Änderl,4ng der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 12. Dezember 1997
Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 in Höhe von 300 Deutsche Mark; sie vermindert sich
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- um 37 ,50 Deutsche Mark für jeden dieser Kalender-
chung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) verord- monate, für den Anspruch auf Dienstbezüge besteht."
net das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem 3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
Bundesministerium der Finanzen:
„Anlage
(zu§ 5)
Artikel 1 Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-
tätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 im 1. und 2. Semester 2 589
S. 3229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung nach der Ernennung zum Fahnenjunker
vom 23. September 1996 (BGBI. 1 S. 1486), wird wie folgt oder Seekadett 2 757
geändert:
im 3. und 4. Semester 2 944
1 . In § 6 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: im 5. und 6. Semester
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffi- - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen
zier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der
172 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechtigen- pharmazeutischen Prüfung 2 944
de Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen
um 155 Deutsche Mark." Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der
pharmazeutischen Prüfung 3 211
2. § 7 wird wie folgt gefaßt: im 7. und 8. Semester 3 424
,,§7 ab dem 9. Semester 3 513".
. Empfänger von Ausbildungsgeld erhalten für die
Monate Mai bis Dezember 1996 in sinngemäßer
Artlkel2
Anwendung des Artikels 2 § 3 des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997
24. März 1997 (BGBI. 1S. 590) eine einmalige Zahlung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
(2. ATGVÄndV)
Vom 15. Dezember 1997
Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 c) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „bis 3"
des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des durch die Wörter „und 2" ersetzt.
Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in 4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: '
Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November ,,(1) ·sei Versetzungen und Abordnungen vom Inland
1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), die durch Artikel 2 Nr. 3 des in das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe
Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neu der Sätze des um 25 vom Hundert geminderten
gefaßt worden sind, verordnet das Auswärtige Amt im Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Be-
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem kanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1
Bundesministerium der Finanzen: S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1970), gezahlt."
Artikel 1 5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung ,,§7
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1883) Versetzungen und Abordnungen im Ausland
wird wie folgt geändert:
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Aus-
1. § 1 wird wie folgt geändert: land wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze
des um 25 vom Hundert geminderten Trennungstage-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder das geldes nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung
Beibehalten der Wohnung" aufgehoben. in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezem-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ber 1994 (BGBI. 1995 1 S. 2), zuletzt geändert· durch
Artikel ·1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996
,,(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt,
(BGBI. 1 S. 1970), gezahlt.
wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue
Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird
ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet Auslandstrennungsgeld in Höhe des Betrages ge-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugs- zahlt, der dem Berechtigten nach § 3 der Trennungs-
kostengesetzes) liegt. Abweichend von Satz 1 geldverordnung zustünde, wenn die zu seiner häus-
wird bei der Abordnung oder bei Maßnahmen lichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Auslands- Abs. 1) weder am bisherigen Dienstort noch im Ein- ·
trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, läng- zugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-
stens für drei Monate gewährt, wenn die Wohnung umzugskostengesetzes) eine Unterkunft beziehen."
nicht im neuen Dienstort, aber im übrigen Einzugs-
gebiet liegt." 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom
a) Die Nummer 2 wird gestrichen. Ausland in das Inland wird Auslandstrennungsgeld
b) rne Nummern 3, 4, 5 und 6 werden die Num- in Höhe der Sätze des um 25 vom Hundert ge-
mern 2, 3, 4 und 5. minderten Trennungstagegeldes nach§ 3 Abs. 2
der Trennungsgeldverordnung in der Fassung
3. § 5 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994
(BGBI. 1995 1 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1
a) Der Absatz 2 wird gestrichen. der Verordnung vom 15. Dezember. 1996 (BGBI. 1
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. S. 1970}, gezahlt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3193
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in „Die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 3 darf den
Absatz 2 Satz 2 genannte Frist hinaus fort, erhöht nach § 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 zustehen-
sich das Trennungsgeld nach Absatz 1 für eine in den Betrag nicht übersteigen."
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um
50 vom Hundert und für jede weitere dort genannte
10. § 12 wird wie folgt geändert:
Person um 10 vom Hundert, sofern sie in die Woh-
nung aufgenommen ist. Es erhöht sich um weitere a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter,,; Mietersatz
10 vom Hundert für Hausangestellte, für die die für das Beibehalten der Wohnung (§ 9) wird nur
Kosten der Umzugsreise erstattet werden oder einem Ehegatten gezahlt" aufgehoben.
die als Ersatzkraft für eine im Ausland zurück- b) In Absatz 7 werden die Wörter „und 9" gestrichen.
gebliebene Hausangestellte in die Wohnung auf-
genommen sind."
11. In § 15 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,, , des § 7
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2" Abs. 2" gestrichen ..
in „Satz 1" geändert.
7. § 9 wird aufgehoben. Artikel2
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-
8. § 10 wird wie folgt geändert: trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1998 gelten-
a) Absatz 1 wird einziger Absatz, und es werden nach den Fassung im Bunc;jesgesetzblatt bekanntmachen.
dem Wort „Auslandstrennungsgeld" die Wörter
,,nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1" ein-
gefügt. Artikel 3
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1997
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 16. Dezember 1997
Auf Grund des§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesmin/sterium für Wirtschaft:
§1
Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1226) wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 8.6.2 folgende Nummern eingefügt:
„8.7 Rundfunksender
8.7.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders 20000
8.7.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analo- 22000
ger Übertragungstechnik
8.7.3 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders 840
8.7.4 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II, je angefan- 2000
gene 100 qkm theoretischer Versorgungsfläche
8.7.5 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in analoger 19000
Übertragungstechnik, je angefangene 100 qkm theoretischer Versor-
gungsfläche
8.7.6 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in den Bändern IV-V 13000
(Kanäle .21 bis 60) in analoger Übertragungstechnik, je angefangene
100 qkm theoretischer Versorgungsfläche
8.7.7 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler 9000
Übertragungstechnik
8.7.8 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler 1500
Übertragungstechnik (DAS-Block), je angefangene 100 qkm theore-
tischer Versorgungsfläche ·
8.7.9 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler 500
Übertragungstechnik (DAS-Block), je angefangene 100 qkm theore-
tischer Versorgungsfläche
8.7.10 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in den Bändern IV-V 2500
(Kanäle 21 bis 60) in digital~r Übertragungstechnik (DVB), je angefan-
gene 100 qkm theoretischer Versorgungsfläche
8.7.11 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band V (Kanäle 61 2000".
bis 69) in digitaler Übertragungstechnik (DVB), je angefangene 100 qkm
theoretischer Versorgungsfläche
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3195
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordn~ng
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594)
in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförde-
rung vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
§ 1 Abs. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 S. 1245), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBI. 1 S. 1491) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung von min-
destens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden
arbeitstäglich in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststätten-
gewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken bis zu
insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer
auf Grund einer Abs.prache der Bundeanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwal~ung
des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung
vernJittelt worden ist. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern
nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im Kalenderjahr begrenzt.
Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakan-
baus."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn,den17.Dezember1997
Der Bundesminister
für Arbeit u,nd Sozialordnung
Norbe'rt Blüm
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Siebte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(7. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April
1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565; 1971 1S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 7. August 1997 (BGBI. 1 S. 2028) geändert worden ist, wird die Ver-
pflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten
Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige
Beförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der
Gewichtsklassen 1, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44,
in Kraft gesetzt durch Verordnung vom 26. April 1984 (BGBI. II S. 458), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992 (BGBI. II S. 75), beschränkt.
Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert wer-
den, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrich-
tung der Gewichtsklasse I möglich sein muß.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2002 außer Kraft. ·
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundesmini~ter für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3197
Erste Verordnung
zur Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 (4) Führer (Schiffer) von Traditionsschiffen bis
Nr. 3 und Satz 2 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeauf- 15 Meter Rumpflänge, die mehr als 25 Personen
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom befördern, und Schiffer von Traditionsschiffen,
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 deren Rumpflänge 15 Meter aber nicht 25 Meter
Eingangssatz geändert durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a übersteigt, müssen als Nachweis ihrer Befähigung
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 6. Juni 1995 einen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein
(BGBI. 1S. 778), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des nach den Vorschriften dieser Verordnung erwer-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 ben.
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hin- (5) Führer (Schiffer) von Traditionsschiffen,
sichtlich des Artikels 1 Nr. 14 dieser Verordnung im Einver- deren Rumpflänge 25 Meter, jedoch nicht 55 Me-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: ter übersteigt, müssen als Nachweis ihrer Befähi-
gung zum Führen dieser Fahrzeuge einen Sport-
Artikel 1 see- oder Sporthochseeschifferschein mit einem
entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vor-
Änderung der
schriften dieser Verordnung erwerben.
Sportseeschifferscheinverordnung
(6) Maschinisten auf Traditionsschiffen, deren
Die Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Detem- Rumpflänge 25 Meter, jedoch nicht 55 Meter über-
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2061; 1993 1 S. 228) wird wie folgt steigt, müssen als Nachweis ihrer Befähigung zum
geändert: Betrieb der Maschinenanlagen dieser Fahrzeuge
einen entsprechenden Zusatzeintrag in den Sport-
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: see- · oder Sporthochseeschifferschein haben
oder, wenn sie diese Dokumente nicht besitzen,
„Verordnung
einen Befähigungsnachweis für Maschinisten
über den Erwerb von Sportsee-
nach den Vorschriften dieser Verordnung erwer-
und Sporthochseeschifferscheinen
ben."
und die Besetzung von Traditionsschiffen
(Sportseeschifferscheinverordnung)".
3. In § 2 Satz 1 werden die Angabe „sowie nach § 12
Kosten zu erheben" gestrichen und die Formulierung
2. § 1 wird wie folgt geändert:
,, , Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Ma-
schinenanlagen auf Tr,aditionsschiffen in den Sport-
,,(1) Führer von Yachten und Traditionsschiffen
see- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen
können als Nachweis ihrer Befähigung zum
beziehungsweise den Befähigungsnachweis für
Führen dieser Fahrzeuge ·
Maschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster
1. in den Küstengewässern einen Sportseeschif- der Anlage 3 auszustellen sowie nach § 15 Kosten
ferschein und zu erheben" angefügt.
2. in der weltweiten Fahrt einen Sporthochsee-
schifferschein 4. § 3 wird wie folgt geändert:
nach den Vorschriften dieser Verordnung erwer- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ben. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge unter ,,Zuständigkeit".
15 Meter und nicht mehr als 25 Personen an Bord
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gelten als Yachten."
,,(3) Für die Festlegung der besonderen fach-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6
lichen Anforderungen an die Befähigung von
angefügt:
Schiffern im Sinne des § 1 Abs. 5 und Maschini-
.,(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verordnung sten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen
sind Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahr- (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich die Ge-
zeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern ihr meinsame Kommission für historische Wasser-
Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient und fahrzeuge e. V. (GSHW) zuständig. Die Einbindung
die zur maritimen Traditionspflege, zu sozialen dieser Aufgaben in das Verfahren zur Prüfung und
oder vergleichbaren Zwecken als Seeschiffe ein- Bescheinigung gewährleistet eine Arbeitsgruppe
gesetzt werden, wenn ihre Länge gemessen zwi- bestehend aus Vertretern der GSHW und der Zen-
schen den äußersten Punkten des Vorder- und tralen Verwaltungsstelle, in der ein Vertreter der
Hinterstevens (Rumpflänge) 55 Meter nicht über- GSHW den Vorsitz führt. Bei Entscheidungen, wel-
steigt. che die Traditionsschiffahrt nach den dazu erlas-
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
senen Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiff- wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfah-
fahrt) betreffec,, wirkt der Vorsitzende dieser rungsnachweis vorliegen.
Arbeitsgruppe mit Sitz und Stimme im Lenkungs-
(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststel-
ausschuß mit."
lungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder
Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien
5. In § 4 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange- (Traditionsschiffahrt) geregelt.
fügt:
,,(4) Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von §10
Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwal- zum Erwerb der Zusatzeinträge für die
tungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. Die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des
Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzen- Befähigungsnachweises zum Maschinisten
den und mindestens einem weiteren Prüfer. Die
(1) Ein Bewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet
Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf
haben.
Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. Ihre Qualifika-
tion wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditions- (2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzein-
schiffahrt) geregelt." trag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschiffer-
schein zum Führen von Traditionsschiffen erhalten,
6. § 5 wird wie folgt geändert: wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 fest-
stellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Anträge auf Führen eines Traditionsschiffes verfügt (Erfahrungs-
Zulassung zur Prüfung" die Wörter „zum Erwerb nachweis).
des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins"
eingefügt. (3) Ein Bewerber. kann auf Antrag einen Zusatzein-
trag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschiffer-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: schein zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Tradi-
,,(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum tionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission
Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 ocfer Maschinisten nach §4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche
im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage auf
zur Vornahme der Zusatzeintragungen bezie- Traditionsschiffen verfügt (Erfahrungsnachweis). Hin-
hungsweise Ausstellung des Befähigungsnach- sichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beur-
weises für Maschinisten sind an die Zentrale Ver- teilung und bei der Zusatzeintragung zwischen
waltungsstelle zu richten und müssen neben den Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.
Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 (4) Ein Bewerber, der keinen Sportsee- oder
und 2 folgendes enthalten: Sporthochseeschifferschein besitzt, kann auf Antrag
1. gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthoch- einen Befähigungsnachweis für Maschinisten nach
seeschifferschein im Original und dem Muster der Anlage 3 erhalten, wenn die Prü-
2. den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt fungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er
für die beantragte Qualifikation im Original." über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer
Maschinenanlage verfügt (Erfahrungsnachweis). Hin-
sichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beur-
7. Die Überschrift des § 6 wird wie folgt gefaßt: teilung und bei der Ausstellung des Befähigungs-
„Voraussetzungen zum Erw~rb des nachweises für Maschinisten zwischen Dampf-
Sportsee- und Sporthochseeschiffersoheins". maschine und Motor zu unterscheiden.
§ 11
8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefaßt:
Grundsätze für die
„Prüfungsanforderungen zum Erwerb des
Besetzung von Traditionsschiffen
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins".
(1) Die Besetzung der Traditionsschiffe richtet sich
9. Die Überschrift des§ 8 wird wie folgt gefaßt: nach folgenden Grundsätzen:
„Durchführung der 1. Für die Besetzung mit nautischem und techni-
Prüfungen zum Erwerb des schem Führungspersonal, mit Personal zur Bedie-
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins". nung von Funk- und Kommunikationsanlagen und
mit ScHiffsleuten ist der Eigner beziehungsweise
Betreiber verantwortlich; sie muß einen sicheren
10. Folgende neue §§ 9 bis 11 werden eingefügt: Schiffsbetrieb gewährleisten;
,,§9 2. die Besatzungsmitglieder müssen im Besitz des
Prüfungsanforderungen geforderten Befähigungsnachweises sein oder,
zum Erwerb der Zusatzeinträge für die falls für bestimmte Besatzungsmitglieder keine
Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweise gefordert werden, über
Befähigungsnachweises zum Maschinisten ausreichende praktische Erfahrungen verfügen;
(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im 3. · die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen
Sinne des§ 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Führungspersonals auf seinem Schiff hat der Eig-
Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, ner beziehungsweise Betreiber zu treffen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3199
4. für die Durchführung des Funkdienstes muß min- vor dem 1. Januar 1998 nachweislich als Schiffer
destens ein Inhaber eines Seefunkzeugnisses ent- ein Traditionsschiff geführt haben, können ab-
sprechend der vorhandenen Funkausrüstung an weichend von§ 1 Abs. 4 und Inhaber einer Zulas-
Bord sein und sung des Bundesministeriums für Verkehr als
Schiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5.
5. die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der
Eignung der Schiffsleute auf seinem Schiff hat der auch nach dem 1. Januar 1998 ein in diesen Vor-
Eigner beziehungsweise Betreiber unter Berück- schriften genanntes Traditionsschiff als Schiffer
sichtigung der Betriebsorganisation und des führen. Die Einzelheiten über die Erbringung des
beabsichtigten Reiseverlaufs zu treffen. Nachweises und den Eintrag einer entsprechen-
den Berechtigung in das Zeugnis durch die
(2) Die Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Zentrale Verwaltungsstelle werden in den Durch-
Inhabern von nautischen und technischen Befähi- führungsrichtlinien (Traditionsschiffe) geregelt."
gungsnachweisen ergibt sich aus der Anlage 4. Den in
dieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnach-
12. § 10 wird§ 13 und wie folgt geändert:
weisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Be-
rufsschiffahrt nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,Rücknahme und Entzug".
15. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 22, 227) in der jeweils gelten-
den Fassun~ für den jeweiligen Geltungsbereich gleich. b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „eingezogen"
durch das Wort „entzogen" ersetzt und die Wörter
(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 ertei-
len, wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Sicherheit gewährleistet ist." ,,(2) Ein Sportseeschifferschein, Sporthochsee-
schifferschein, Zusatzeintrag oder Befähigungs-
11. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert: nachweis für Maschinisten kann von der Zentralen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sportsee- Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Vor-
schifferschein oder ein Sporthochseeschiffer- aussetzungen für die Ausstellung ganz oder teilwei-
. . schein" durch die Wörter „Sportseeschifferschein, se nicht mehr vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend."
Sporthochseeschifferschein oder ein Befähi-
gungsnachweis für Maschinisten auf Traditions- 13. § 11 wird § 14 und in Absatz 1 wie folgt gefaßt:
schiffen" ersetzt. ,,(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: der Rücknahme eines vorhandenen Sportseeschiffer-
,,(2) Ist ein Sportseeschifferzeugnis oder Sport- scheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatz-
hochseeschifferzeugnis unbrauchbar geworden eintrages oder eines Befähigungsnachweises für Ma-
oder wird glaubhaft gemacht, daß es verlorenge- schinisten ein einheitliches Verzeichnis der Inhaber der
gangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf ausgestellten Sportsee- und Sporthochseeschiffer-
Antrag eine Ersatzbescheinigung aus, die als sol- scheine und Befähigungsnachweise für Maschinisten. In
che zu bezeichnen ist. Ein unbrauchbar geworde- das Verzeichnis sind das Datum der Ausstellung des
nes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der Scheins und des Zusatzeintrages, Name, Geburtsdatum
Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern." und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12
Abs. 1 das Datum der Ausstellung einer Ersatzausferti-
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: gung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportseeschif-
Die Wörter „in Durchführungsrichtlinien festgeleg- ferscheins und Sporthochseeschifferscheins nach § 13
ten Voraussetzungen erfüllt sind und eine Gleich- die Ablieferung des jeweiligen Scheins einzutragen."
wertigkeit nachgewiesen wird" werden durch die
Wörter „in den Durchführungsrichtlinien festgeleg- 14. § 12 wird § 15 und in Absatz 1 wie folgt gefaßt:
ten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleich-
,,(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen
wertigkeit besteht" ersetzt.
erhoben:
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
1. für die Zulassung zur Prüfung
angefügt:
(SSS/SHS) beziehungsweise zur Fest-
,,(4) Gegen Vorlage eines vom Bundesministeri- stellung der Befähigung (Schiffer/
um für Verkehr anerkannten Befähigungsnachwei- Maschinist) 50 DM,
ses oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale
Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit 2. für die Abnahme der theoretischen
dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträ- Prüfung (SSS/SHS) 100 DM,
ge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen 3. für die Abnahme oder Wiederholung
Befähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß der praktischen Prüfung (SSS) 125 DM,
§ 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den Durch-
4. für die Feststellung der Befähigung
führungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgeleg-
als Schiffer 100 DM,
ten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Glei~h-
wertigkeit besteht. 5. für die Feststellung der Befähigung
als Maschinist 100 DM,
(5) Inhaber des Sportsee- oder Sporthochsee-
schifferzeugnisses, die im Besitz des amtlichen 6. für die Wiederholung einer theore-
Sportbootführerscheins-See sind und• bereits tischen Teilprüfung (SSS/SHS) 90 DM,
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
7. für die Ablehnung oder bemißt sich 16. für die vollständige oder teil- bis zu 100 vom
in den Fällen der Zurück- die Höhe der weise Zurückweisung eines Hundert der
nahme eines Antrags auf Gebühr nach Widerspruchs gegen eine Sach- Gebühr für die
Zulassung zur Prüfung § 15 des Ver- entscheidung, soweit die Erfolg- angegriffene
nach Nummer 1 waltungs- losigkeit des Widerspruchs Amtshandlung,
kosten- nicht nur auf der Unbeachtlich- mindestens
gesetzes, keit der V~rletzung einer Ver- 50DM,
fahrens- oder Formvorschrift
8. für die Ausstellung des Sportsee- nach§ 45 des Verwaltungs-
schifferscheins 50DM, verfahrensgesetzes beruht,
17. in den Fällen der Zurücknahme bis zu 75 vom
9. für die Ausstellung des Sporthoch- eines Widerspruchs gegen Hundert der
seeschifferscheins 50DM, eine Sachentscheidung nach Widerspruchs-
Beginn der sachlichen Bearbei- gebühr,
10. für die Vornahme einer Zusatzein-
tung, jedoch vor deren Beendi- mindestens
tragung nach § 10 Abs. 2 und 3
gung, 30 DM,
und § 12 Abs. 4 oder einer Aus-
nahme nach § 11 Abs. 3 50DM, 18. Reisekosten der Prüfungskommission nach dem
Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die
11 . für die Ausstellung eines Befähi- Bereitstellung von Prüfungsräumen."
gungsnachweises für Maschinisten
nach § 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 50DM, 15. Die §§ 13 und 14 werden die §§ 16 und 17.
12. für die Ausstellung in Verbindung 16. Nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 werden die Anlage 3 zu
mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 11 DM, § 2 Satz 1 und die Anlage 4 zu § 11 Abs. 2 in der Fas-
sung der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung ein-
13. für die Ausstellung einer Ersatzaus- gefügt.
fertigung oder einer Ersatzbeschei-
nigung nach § 12 Abs. 1 und 2 50DM, Artikel 2
Neufassung der
14. für die Ausstellung eines Sport- Sportseeschifferscheinverordnung
seeschifferscheins oder Sport-
hochseeschiffersc~eins nach Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
§ 12 Abs. 3 ·50DM, der Sportseeschifferscheinverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
15. für die Rücknahme oder den bemißt sich desgesetzblatt bekanntmachen.
Entzug eines Sportseeschiffer- die Höhe der
scheins, eines Sporthochsee- Gebühr nach Artikel 3
schifferscheins, eines Zusatz- § 15 des Ver-
Inkrafttreten
eintrags oder eines Befähigungs- waltungs-
nachweises für Maschinisten kosten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nach§ 13 gesetzes, in Kraft.
Bonn,den17.Dezember1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt JahrQang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3201
Anhang 1
Anlage3
(zu§ 2 Abs. 1)
Rückseite Vorderseite
Befähigung: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum
Betreiben von Maschinenanlagen auf Traditions-
schiffen im Sinne des § 1 Abs. 6 der Sportsee- Befähigungsnachweis
schifferscheinverordnung (SportSeeSchifN). für Maschinisten auf Traditionsschjffen
- See -
Innenseiten
Herrn
Frau
r,Jor- und Zuname)
geboren a m - - - - - - - - - - - - - -
geboren in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Lichtbild des Inhabers
(35 x 45 mm)
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Stempel
wird hiermit im Auftrag des Bundesministeriums.; (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
für Verkehr die Befähigung zum Betreiben von
Maschinenanlagen auf Traditionsschiffen mit einer
Rumpflänge von 25 Meter bis 55 Meter mit (Ort und Datum der Ausstellung)
Motoren*)/Dampfmaschinen*) bescheinigt und der
Befähigungsnachweis
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Deutscher Segler-Verbande.V.
Nr.
Stempel
ausgestellt (§ 2 SportSeeSchiff\O. (Unterschift)
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Anhang 2
An1age4
(zu § 11 Abs. 2)
Regelbesatzung von Traditlonsschlffen mit Inhabern
von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
Grundsätze
1 . Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit weniger als 25 Personen an Bord sind mit Inhabern
von Befähigungsnachweisen wie vergleichbare Sportfahrzeuge zu besetzen.
2. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit mehr als 25 Personen an Bord müssen in Küstenge-
wässern mit mindestens einem Inhaber des Sportseeschifferscheins besetzt sein.
3. Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 Meter, die Verholtörns oder Besichtigungsfahrten bis zu einer
Dauer von höchstens zehn Stunden durchführen, kann die nautische Besetzung um eine Person verringert werden.
4. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 Meter bis 55 Meter müssen im Regelfall mit Inhabern von nauti-
schen und technischen Befähigungsnachweisen mindestens· entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regel-
besatzung) besetzt sein. Auf Segelschiffen muß mindestens ein Mitglied des nautischen Führungspersonals
a) bei einer Rumpflänge über 15 Meter bis 25 Meter Inhaber eines Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise
Sporthochseeschifferscheins/Segel und bei einer Rumpflänge über 25 Meter bis 55 Meter einer der Inhaber eines
Befähigungsnachweises als Schiffer von Traditionsschiffen Inhaber des Sportseeschifferscheins/Segel be-
ziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel sein oder
b) Inhaber eines entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleich-
baren Segelerfahrung sein.
Regelbesatzung
Rumpflänge/Fahrtbereich Nautische Besetzung Technische Besetzung
15 m bis 25 m in
- Küstengewässern ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins
oder eines Sportbootführerscheins-See
mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis
und
bei Fahrten von mehr als 10 Stunden inner- ·
halb von 24 Stunden bei mehr als 12 Per-
sonen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines
Sportbootführerscheins-See
- weltweiter Fahrt ein Inhaber eines Sporthochseeschiffer- ein Mitglied der Regelbesatzung
scheins oder eines Sportbootführerscheins- muß zusätzlich über. ausreichende
See mit zusätzlichem Sporthochseeschif- Kenntnisse der Maschinenanlage
ferzeugnis verfügen
und
ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins
oder eines Sportbootführerscheins-See
mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis
über 25 m bis 55 m in auf Segelschiffen
- Küstengewässern zwei Inhaber eines Sportseeschiffer- ein Inhaber eines Befähigungsnach-
scheins mit Zusatzeintrag nach § 2 Abs. 5 weises für Maschinisten auf Tradi-
und § 10 Abs. 2 tionsschiffen (Motor)
-weltweiter Fahrt drei Inhaber eines Sporthochseeschiffer- auf Maschinenfahrzeugen
scheins mit Zusatzeintrag nach § 2 Abs. 5 zwei Inhaber eines Befähigungs-
und § 10 Abs. 2 nachweises für Maschinisten auf
Traditionsschiffen (Motor oder
Dampf, je nach Antriebsanlage)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3203
Erste Verordnung
über Ausnahmen von der Verordnung über
die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
(1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV)
Vom 18. Dezember 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- b) eine Liste, aus der die Nummer der Allgemeinen
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Betriebserlaub,:tis und die Fahrzeug-ldentifizie-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, rungsnummern je Fahrzeugtyp hervorgehen,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte
in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des c) eine Bestätigung, daß die Anzahl der Fahrzeuge
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie eines Typs oder mehrerer Typen höchstens 1O vom
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes Hundert der Fahrzeuge aller betreffenden Typen
vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß beträgt, die im Jahr 1996 im Inland in den Verkehr
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 gebracht wurden,
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für übermittelt und
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-
desbehörden: 3. der Zulassungsstelle eine Bescheinigung des Inhabers
der Allgemeinen Betriebserlaubnis vorgelegt wird, die
§1
(1) Abweichend von § 23 Abs. 1 der Verordnung über die a) die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile b) die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis und
vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3755), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 12. August 1997 (BGBI. 1 S. 205.1) c) eine Bestätigung, daß sich das Fahrzeug vor dem
geändert worden ist, dürfen neue Fahrzeuge der Klasse 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepublik
M 1 im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaub- Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundes-
nisrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des amt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisver-
Rates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ange- . fahren anerkannten Lager befunden hat,
paßt durch die Richtlinie 97/27/EG der Kommission vom
22. Juli 1997 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) ohne Übereinstim- enthalten muß.
mungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnis- (2) Von der Zulassungsstelle ist bei den nach Absatz 1
richtlinie) im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr
Satz 1 genannten Fahrzeugen im Fahrzeugbrief und Fahr-
veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, sofern sie
zeugschein unter Ziffer 33
sich vor dem 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt „1 . Ausnahmeverordnung zur EG-TypV:
für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren aner- Gilt bezüglich § 23 Abs .. 1 EG-TypV als vor dem
kannten Lager befunden haben. Dies gilt nur, wenn 1. Januar 1998 erstmals in den Verkel'\r gekommen."
1. für die Fahrzeuge eine gültige Allgemeine Betriebs- oder in der Kurzfassung
erlaubnis nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erteilt ist und diese Fahrzeuge bis spätestens ,, 1. AUSNAHMEV Z. EG-TYPV:
31. Dezember 1998 erstmals in den Verkehr kommen, GILT BEZ. § ·23 ABS. 1 EG-TYPV ALS V. D. 01.01 .98
2. der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis dem ERSTMALS 1. D. VK GEKOMMEN."
Kraftfahrt-Bundesamt vor dem 28. Februar 1998 einzutragen.
a) die Anzahl der Fahrzeuge je Fahrzeugtyp, die auf
Grund von Satz 1 nach dem 1. Januar 1998 im §2
Inland veräußert oder in den Verkehr gebracht wer-
den sollen, unter Angabe der Einzelrichtlinien, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
von dem Fahrzeugtyp nicht erfüllt werden, in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Drittes Gesetz
zur Änderung statistischer Rechtsvorsc;:hriften
(3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)
Vom 19. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 4 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: „11. im Großhandel
der Gesamtwert des gegen Provision vermittelten
Artikel 1 Warenumsatzes."
Handwerkstatistikgesetz
4. In § 9 werden die Worte „und die jährlichen Erhebun-
Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBI. 1 gen in der Handelsvermittlung(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 in Ver-
S. 417) wird wie folgt geändert: bindung mit§ 4)" gestrichen.
1. In § 2 wird der Teilsatz "t.:md handwerkliche Nebenbe- 5. In Abschnitt III wird folgender§ 11 neu eingefügt:
triebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetra-
,,§ 11
gen sind." gestrichen und das Komma nach dem zwei-
ten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt. An die für Wirtschaft zuständigen obersten Landes-
behörden dürfen für die Verwendung gegenüber den
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „55 000" durch die gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Zahl „50 000" ersetzt. Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
fällen, vom Statistischen Bundesamt und den statisti-
3. § 4 wird wie folgt geändert: schen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabel-
a) In Absatz 1 werden die Worte „und den handwerk- lenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen."
lichen Nebenbetrieben" gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Abschnitt IV wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:
Artikel3
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils der Teilsatz
,, , auch soweit nach Absatz 3 erhoben," gestrichen. Außenhandelsstatistikgesetz
In § 3 Nr. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im
4. § 5 Nr. 4 wird aufgehoben und das Komma nach Num- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1,
mer 3 durch einen Punkt ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 9 des Gei:,etzes vom 14. März 1980 (BGBI. I S .. 294),
Artikel2 werden die Worte „Einkaufs- oder Käuferland" gestrichen.
Handelsstatistikgesetz
Artikel4
Das Handelsstatistikgesetz vom 10. November 1978
(BGBI. 1 S. 1733), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Außenhandelsstatistik-
Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBI. 1 S. 384), wird wie folgt Durchführungsverordnung
geändert: Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „in der Handels- (BGBI. 1S. 1993) wird wie folgt geändert:
vermittlung" gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird der Text zu § 12 wie folgt
2. § 2 wird wie folgt geändert: gefaßt:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(weggefallen)".
,, 1. im Großhandel auf jeweils höchstens 9 000 Un-
ternehmen in den monatlichen und 13 500 Un- 2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
ternehmen in den jährlichen Erhebungen und "§ 7
den einzelnen Ergänzungserhebungen,".
Menge der Waren
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das
,,2. im Einzelhandel auf jeweils höchstens 24 500 Un- Reingewicht und die Angabe nach einer besonderen
ternehmen in den monatlichen und 35 000 Un- Maßeinheit zu verstehen.
ternehmen in den jährlichen Erhebungen und
den einzelnen Ergänzungserhebungen,". (2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle
Umschließungen. Reingewicht ist das Gewicht der
c) Nummer 3 wird aufgehoben. Ware mit den Umschließungen, die beim Kleinverkauf
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3159
(3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse 1. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmas- ,,Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezo-
se nicht bekannt ist. Die Menge nach einer besonderen genen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 800,
Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der . Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs 1 Nr. 1 um bis zu
betreffenden Warennummer vermerkt ist." 4 000 sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
zusammen um bis zu 2 500, die Anzahl der durch die
3. § 12 wird aufgehoben. Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im
Falle des§ 6 Abs. 2 um bis zu 60 000 sowie die Anzahl
der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2
4. § 15 wird wie folgt geändert:
um bis zu 2 000 überschritten werden, soweit dies zur
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und - soweit Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grund-
die Angabe erforderlich ist - aus einem Einkaufs- lage erforderlich ist."
land" gestrichen.
2. Die Fußnote „ 5)" zu§ 10 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „und - soweit die
Angabe erforderlich ist - für ein Käuferland" ge-
3. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort
strichen.
,,sechs" und die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahres-
zahl „ 1995" ersetzt.
5. In § 27 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte „die Rohmasse"
durch die Worte „die Gesamtmenge in kg" ersetzt. Artikel 7
Hochschulstatistlkgesetz
6. § 30 wird wie folgt geändert:
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 2414), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der
aa) In Nummer 9 Satz 3 werden die Worte „der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390),
Rohmasse und" gestrichen. wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 13 wird aufgehoben. 1. § 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
cc) Nummer 16 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
„Als Mengenangabe ist die Gesamtmenge in kg
anzugeben, die Angabe des Statistischen Wer-
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 bis 3"
tes entfällt."
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.
dd) In Nummer 17 Satz 3 werden das Komma und
die Worte „der Rohmasse" gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 bis 3" durch
die Angabe,,§ 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe„ 13" gestrichen.
b) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
bb) In Satz 3 werden die Worte „und - soweit_ die
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" jeweils
Angabe erforderlich ist - mehrere Einkaufslän-
durch die Angabe „Nr. 1 und 2" ersetzt.
der" gestrichen.
9c) Satz 4 wird gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 wird die Angabe„ 13" gestrichen. a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
7. Abschnitt I der Anlage (zu§ 31) ,,Befreiungsliste" wird ,,(2) An die für Wissenschaft und Forschung zu-
wie folgt geändert: ständigen obersten Landes- und Bundesbehörden
a) In Nummer 1 wird Satz 4 gestrichen. dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz-
gebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-
b) In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen Punkt nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. fällen, vom Statistischen Bundesamt und den stati-
stischen Ämtern der Länder Tabellen mit statisti-
schen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
Artlkel5 Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."
Gesetz über eine Pressestatistik
6. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „elf" durch das Wort
Das Gesetz über eine Pressestatistik vom 1 . April 1975 ,,sechzehn" ersetzt.
(BGBI. 1S. 777) wird aufgehoben.
Artikel 8
Gesetz über die
Artlkel6
Durchführung von Statistiken
Gesetz über die Lohnstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
Das Gesetz über die Lohnstatistik in der Fassung der In § 3 des Gesetzes über die Durchführung vor:, Statisti-
Bekanntmachung vom 22. April 1996 (BGBI. 1 S. 598) Wird ken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im
wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2170-3,
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „rechtliche
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944) Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
geändert worden ist, werden nach dem Wort „jährlich" die Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein-
Worte „ab 2000 zweijährlich" eingefügt. schaft und" gestrichen.
Artikel 12
Artikel 9
Umweltstatistikgesetz
Schwerbehindertengesetz
Das Umweltstatistikgesetz vom 21 . September 1994
§ 53 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung (BGBI. 1 S. 2530), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1498), wird wie folgt
S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes geändert:
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2998) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 1 . § 2 Abs. 1 wirci wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „und Sekundärroh-
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben und durch fol- stoffe" gestrichen.
genden Absatz 2 ersetzt: b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus- ,,3. der Entsorgung bestimmter Abfälle ( § 5),".
kunftspflichtig sind die nach § 4 Abs. 1 und 5 zuständigen
Behörden." 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a} In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e wird das Wort
Artikel 10 „Sekundärrohstoffe" durch die Worte „Abfälle zur
Verwertung" ersetzt.
Gesetz zur Bekämpfung b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Entsorgungspflich-
der Geschlechtskrankheiten
ten" durch das Wort „Beseitigungspflichten" er-
§ 11 a des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts- setzt. Die Worte „und bestimmter Sekundärroh-
krankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- stoffe" werden gestrichen.
rungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fas- c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Entsorgungs-
sung, das zuletzt durch§ 55 des G~setzes vom 2. August pflichten" durch das Wort „Beseitigungspflichten"
1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt.
geänd_ert:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „wird" das Wort „jähr- a) In der Überschrift werden die Worte „und Sekun-
lich" eingefügt. därrohstoffe" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: aa) In Nummer 1 wird der Einleitungssatz wie folgt
gefaßt:
„Das Gesundheitsamt leitet die Meldungen jeweils zum
,,für besonders. überwachungsbedürftige Ab-
Ende eines Jahres an das zuständige Statistische Lan-
fälle, für die Nachweise zu führen sind, die Er-
desamt weiter."
hebungsmerkmale".
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte
3. In Absatz 3 werden in Satz 2 zweiter Teilsatz nach den ,,und Sekundärrohstoffe" gestrichen.
Worten „das sie" die Worte „jeweils zum Ende eines
cc) In Nummer 1 Buchstabe b warden die Worte
Jahres" eingefügt.
„und Sekundärrohstoffverwerter" sowie „und
11
Sekundärrohstoffe gestrichen.
Artikel 11 dd) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen,".
Gesetz über die Statistik
der Bevölkerungsbew~gung und ee) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Worte
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes ,,und Sekundärrohstoffverwerter" gestrichen.
ff) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe- •
,,e) im Nachweis des Abfallerzeugers gemach-
gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in
te Angaben über Art und Menge der Ab-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980
fälle,".
(BGBI. 1S. 308), das durch § 26 des Gesetzes vom 16. Au-
gust 1980 (BGBI. 1S. 1429) geändert worden ist, wird wie gg) In Nummer 2 werden im Einleitungssatz die
folgt geändert: Wort~ ,,und Sekundärrohstoffen" gestrichen.
hh) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte
,,und Sekundärrohstoffe" gestrichen.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
ii) In NuJ11mer 2 Buchstabe b wird das Wort „Ent-
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte sorgung" durch das Wort „Beseitigung" er-
,,erkennbare Fehlbildungen," gestrichen. setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und erkenn- c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „und Sekundär-
baren Fehlbildungen" gestrichen. rohstoffe" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 · 3161
4. § 5 wird wie folgt geändert: b) · Absatz 2 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: c) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
,,Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle".
6. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „das Alter" sowie
b) In Absatz 7 Nr. 1 und 2, Absatz 8 Nr. 1 und Absatz 9 . ,,und der Entwicklungsstand" gestrichen.
Nr. 1 wird das Wort „Sekundärrohstoffe" jeweils
durch das Wort „Abfälle" ersetzt.
7. § 44 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
5. In § 8 Satz 1 werden die Worte „drei Jahre" durch die ,,2. Ernte- und Betriebsberichterstattung".
Worte „vier Jahre" ersetzt.
8. § 46 wird wie folgt geändert:
6. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterneh- a) Die Überschrift „Ernteberichterstattung" wird
men" die Worte „und Betrieben" eingefügt. durch die Worte „Ernte- und Betriebsberichterstat-
tung" ersetzt.
7. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Abfall- und b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Sekundärrohstofferzeuger, Abfallentsorger und Se-
,,(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird
kundärrohstoffverwerter" ersetzt durch die Worte „Ab-
in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und
fallerzeuger und -entsorger".
Bremen, in den Monaten April bis Dezember
durchgeführt. Sie umfaßt Schätzungen über den
8. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Entsorgungspflich- Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende
ten" durch das Wort „Beseitigungspflichten" ersetzt. Bedingungen sowie über voraussichtliche und
endgültige Naturalerträge des laufenden Jahres.
9. § 21 wird wie folgt geändert: Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die
a) In Nummer 1 werden die Worte „und Sekundärroh- Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbe-
stoffe" gestrichen. stände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln
sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorange-
b) In Nummer 3 wird das Wort „Sekundärrohstoffe" gangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt.
durch das Wort „Abfälle" ersetzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer
der Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säure-
gehalte, Güte des Mostes und Erlöse für Mostver-
Artikel 13 käufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung
geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach
Agrarstatistikgesetz § 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt- von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktver-
machung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632), marktung sowie Anlieferung an Molkereien und
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Au- Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie
gust 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert: die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die
Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsbe-
richterstattern vorgenommen, sie werden bei die-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
sen erhoben."
„Dreizehnter Abschnitt" die VVorte „Betriebs- und
Marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirt-
schaft §§ 85 bis 87" gestrichen. 9. In§ 80 wird das Wort „vierteljährlich" durch das Wort
,,halbjährlich" ersetzt.
2. § 1 Nr.13 wird gestrichen.
10. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. § 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 sind die Monate Oktober bis März und
,, 1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hier- April bis September."
bei werden Merkmale zur Feststellung· der be.;,
trieblichen Einheiten erhoben;".
11. In § 83 wird das Wort „vierteljährlich" durch das Wort
,,halbjährlich" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben; Absatz 1 Nr. 3 12. In§ 84 Abs. 2 wird in Satz 1 das Wort „Kalendervier-
wird Absatz 1 Nr. 2. teljahre" durch das Wort „Kalenderhalbjahre" und in
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und nach Satz 2 das Wort „Kalendervierteljahres" durch das
Absatz 1 Nr. 2" gestrichen. Wort „Kalen~erhalbjahres" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3"
13. Im Dreizehnten Abschnitt werden die Überschrift
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
„Betriebs- und Marktwirtschaftliche Meldungen in der
Landwirtschaft" gestrichen und die§§ 85 bis 87 auf-
5. § 13 wird wie folgt geändert: gehoben.
a) In Absatz 1 werden die Worte „alle zwei Jahre,
beginnend 1990," durch die Worte „alle vier Jahre, 14. In § 89 werden die Worte „in jedem Monat" durch das
beginnend 1996," ersetzt. Wort „vierteljährlich" ersetzt.
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
15. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „der jeweilige Monat" „mit Ausnahme der Erntevorausschätzung und der
durch die Worte „das jeweilige Kalendervierteljahr" Ernte- und Betriebsberichterstattung, Nr. 7 und 12
ersetzt. führen die statistischen Ämter der Länder ein ein-
heitliches Betriebsregister."
. 16. In § 92 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 2" gestri- b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „und der
chen. Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen in
der Landwirtschaft (§ 87 Abs. 1)" gestrichen.
17. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „das Bundes- Artikel 14
amt für Ernährung und Forstwirtschaft für die
Angaben, die ihm" durch die Worte „die für die Gesetz über KostenstrukturstatistiK
Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde, ·
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im
für die Angaben, die ihr" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erntebericht- durch Artikel 6 § 1 der Verordnung vom 26. März 1991
erstattung" durch die Worte „Ernte- und (BGBI. 1S. 846), wird wie folgt geändert:
Betriebsberichterstattung" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben, die bisherige 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird Nummer 2. a) In Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz ,,(einschließ-
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: lich Verlagswesen)" gestrichen.
,,(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen- b) Satz 4 wird aufgehoben.
den Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Ver-
waltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Angaben, soweit sie mit den Merkmalen der ,,§5
Bodennutzungshaupterhebung nach den §§ 6
bis 8 oder der Viehzählung nach den §§ 18 bis 20 (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunfts-
übereinstimmen und sich auf dieselben Erhe- pflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter
bungszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie der Unternehmen und Arbeitsstätten.
die Hilfsmerkmale Vor- und Familienname oder (2). Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom
Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der ge-
Betriebe, verwendet werden. Insoweit sind die werblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten
nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbe- (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchge-
hörden auskunftspflichtig." . führt."
18. § 94 wird wie folgt gefaßt: Artikel 15
,,§94
Gesetz über die Statistik
Durchführung von Bundesstatistiken im Produzierenden Gewerbe
(1) Die Fangstatistik der Hochsee- und Küsten- Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
fischereistatistik(§ 1 Nr. 10) wird für die der Quoten- Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
überwachung unterliegenden Fischarten von der für 30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641 ), zuletzt geändert durch Arti-
diese Aufgabe zuständigen Bundesbehörde aus den kel 3 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846),
ihr vorliegenden Meldungen auft~ereitet. Die Anlan- wird wie folgt geändert:
destatistik über die Hochsee- und Küstenfischerei
wird vom Statistischen B1.:1ndesamt ebenfalls aus die-
sen Meldungen aufbereitet. Das Nähere zur Aus- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
führung der Sätze 1 und 2 regelt das Bundesministe- a) In Buchstabe ,B Ziffer II werden die Worte „bei höch-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch stens 28 000, ab 1. Januar 1993" gestrichen und die
Erlaß. · Zahl „20 000" durch die Zahl „ 18 000" ersetzt.
(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 14) wtrd vom b) In Buchstabe C wird die Zahl „20 000'' durch die
Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet." Zahl „ 18 000" ersetzt.
19. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 2. § 4 wird wie folgt geändert:
„Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und a) Buchstabe A Ziffer III Nr. 1 wird aufgehoben. Die
die Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt wer- mern 1 und 2.
den." b) Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 wird aufgehoben und die
Angabe „2" gestrichen.
20. § 97 wird wie folgt geändert: c) In Buchstabe C Ziffer II Nr. 1 werden die Worte
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt ,,einen Berichtsmonat" durch die Worte „ein Be-
gefaßt: richtsvierteljahr" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang \997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3163
Artikel 16 Artikel 18
Gesetz über die Preisstatistik ~ikrozensusverordnung
§ 7 des Gesetzes über ·die Preisstatistik vom 9. August Die Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1
1958 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- S. 967), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 23 des
nummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 aufgehoben.
S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzämter" die Artikel 19
Worte „oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüs-
se für Grundstückswerte" eingefügt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Außenhandels-
statistik-Durchführungsverordnung können auf Grund der
Artikel 17
Ermächtigung des Außenhandelsstatistikgesetzes durch
Wohngeldgesetz Rechtsverordnung geändert werden.
§ 35 Abs. 5 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 183) mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Artikel20
Bekanntmachung vom 11 . März 1992 (BGBI. 1 S. 545),
Inkrafttreten
zuletzt geände·rt durch Artikel 41 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt gefaßt: Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 13 Nr. 1,
2, 3, 7, 8, 13, 16, 17 Buchstabe b, Nr. 19 und 20 am Tage
„Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 Nr. 1, 2, 7, 8, 13,
wird vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalender- 16, 17 Buchstabe b, Nr. 19 und 20 tritt am 1. Juli 1997 und
vierteljahr durchgeführt." Artikel 13 Nr. 3 ab 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister
Rexrodt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister Der Bundesminister für Gesundheit
für Arbeit und Sozialordnung Horst Seehofer
Norbert Blüm
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Raumordnung, Bauwe$en und Städtebau
Angela Merkel Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Dr. J ü r gen R ü t t g er s
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des Sortenschutzgesetzes
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgeset-
zes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1854) wird nachstehend der Wortlaut des
Sortenschutzgesetzes in der seit dem 25. Juli 1997 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 18. Dezember 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 11 . Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2170),
2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 7. März
1990 (BGBI. 1S. 422),
3. den am 8. ApriJ 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März
1992 (BGBI. 1S. 727),
4. den am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1367),
5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 72 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),
6. den teils am 1. Januar 2000, teils am 1 . Januar 2005 in Kraft tretenden Arti-
kel 18 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278),
7. den am 1 . Januar ... 1995 in Kraft getretenen Artikel 40 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082),
8. den am 25. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3165
Sortenschutzgesetz
Abschnitt 1 6. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche
Organisation, die Mitglied des Internationalen Ver-
Voraussetzungen und
bandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.
Inhalt des Sortenschutzes
1 §3
§1
Unterscheidbarkeit
Voraussetzungen des Sortenschutzes
(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) (1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der
erteilt, wenn sie Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals
von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten
1. unterscheidbar, Sorte deutlich unterscheiden läßt. Das Bundessortenamt
2. homogen, teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für
die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßge-
3. beständig,
bend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und
4. neu und beschrieben werden können.
5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet (2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgem~in bekannt,
ist. wenn
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaft- 1. sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten eingetragen
lichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach die- worden ist,
sem Gesetz nicht erteilt. 2. ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten
beantragt worden ist und dem Antrag stattgegeben
§2 wird oder
Begriffsbestimmungen 3. Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits
zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht
Im Sinne dieses Gesetzes sind
worden ist.
1. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und
Unterteilungen von Pflanzenarten, §4 •
1a. Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzen- Homogenität
teilen, soweit aus diesen wieder vollständige Pflanzen
gewonnen werden können, innerhalb eines bestimm- Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von
ten Taxons der untef'sten bekannten Rangstufe, die, Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Ver-
unabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für mehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbar-
die Erteilung eines Sortenschutzes entspricht, keit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.
a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp
oder einer bestimmten Kombination von Geno- §5
typen ergebende Ausprägung der Merkmale defi- Beständigkeit
niert,
Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung
b) von jeder anderen Gesamtheit von Pflanzen oder
der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale
Pflanzenteilen durch die Ausprägung mindestens
nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungs-
eines dieser Merkmale unterschieden und
zyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert
c) hinsichtlich ihrer Eignung, unverändert vermehrt bleibt.
zu werden, als l;:inheit angesehen
werden kann, §6
2. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile Neuheit
einschließlich Samen, die für die Erzeugung von (1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzen-
Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind, teile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder sei-
3. Inverkehrbringen: d_as Anbieten, Vorrätighalten zur nes Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere, innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken
an andere abgegeben worden sind:
4. Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag
dem Bundessortenamt zugeht, 1. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Jahr,
5. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom- 2. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft vier Jahre,
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
(2) Die Abgabe Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es
1. an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher Rege- als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.
lungen, (3) Ist die Sorte bereits
2. an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und dem 1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem ande-
Berechtigten bestehenden Vertrages oder sonstigen ren Verbandsmitglied oder
Reclitsverhältnisses ausschließlich zum Zweck der
2. in einem anderen Staat, der nach ejner vom Bundes-
Erzeugung, ~ermehrung, Aufbereitung oder Lagerung
sortenamt bekanntzumachenden Feststellung in
für den Berechtigten,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Sorten
3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über
Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,
Gemeinschaft, wenn eine von ihnen vollständig der
anderen gehört oder beide vollständig einer dritten in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen
Gesellschaft dieser Art gehören; dies gilt nicht für oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis bean-
Genossenschaften, tragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder ange-
gebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht,
4. an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu Ver- wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegen-
suchszwecken oder zur Züchtung neuer Sorten steht oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein
gewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht auf Recht eines Dritten entgegensteht.
die Sorte Bezug genommen wird, ·
5. zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen oder §8
amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Abkom-
mens über Internationale Ausstellungen vom 22. No- RechtaufSortenschutz
vember 1928 (Gesetz vom 5. Mai 1930, RGBI. 1930 II (1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungs-
S. 727) oder auf einer von einem Vertragsstaat als züchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechts-
gleichwertig anerkannten Ausstellung in seinem nachfolger zu. Haben mehrere die Sorte gemeinsam
Hoheitsgebiet oder eine Abgabe, die auf solche Aus- gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht
stellungen zurückgeht, gemeinschaftlich zu.
steht der Neuheit nicht entgegen. (2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem Bundes-
(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fortlaufend für sortenamt als Berechtigter, es sei denn, daß dem Bundes-
die Erzeugung einer anderen Sorte verwendet wird, gilt sortenamt bekannt wird, daß ihm das Recht auf Sorten-
erst dann als abgegeben im Sinne des Absatzes 1 , wenn schutz nicht zusteht.
Pflanzen oder Pflanzenteile der anderen Sorte abgegeben
worden sind. §9
§7 Nichtberechtigter Antragsteller
Sortenbezeichnung
(1) Hat ein Nichtberechtigter Sortenschutz beantragt, so
(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein kann der Berechtigte vom Antragsteller verlangen, daß
Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt. dieser ihm den Anspruch auf Erteilung des Sorten-
(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sorten- schutzes überträgt.
bezeichnung (2) Ist einem Nichtberechtigten Sortenschutz erteilt wor-
1. zur _Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus den, so kann der Berechtigte vom Sortenschutzinhaber
sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist, yerlangen, daß dieser ihm den Sortenschutz überträgt.
Dieser Anspruch erlischt fünf Jahre nach der Bekannt-
2. keine Unterscheidungskraft hat, machung der Eintragung in die Sortenschutzrolle, es sei
3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für denn, daß der Sortenschutzinhaber beim Erwerb des
eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für Sortenschutzes nicht in gutem Glauben war.
die fortlaufende Erzeugung einer anderen'" Sorte
bestimmt ist, . § 10
4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder ver- •
Wirkung des Sortenschutzes
wechselt werden kann, unter der in einem Vertrags-
staat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine (1) Vorbehaltlich der §§ 1Oa und 1Ob hat der Sorten-
Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem schutz die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber
amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder berechtigt ist,
war oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in 1. Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte
den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß die
Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr ange- a) zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzuberei-
baut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere ten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszu-
Bedeutung erlangt hat, führen oder
5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, b) zu einem der unter Buchstabe a genannten Zwecke
unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigen- aufzubewahren,
schaften oder den Wert der Sorte oder über den 2. Handlungen nach Nummer 1 vorzunehmen mit sonsti-
Ursprungszüchter, Entd~cker oder sonst Berechtigten gen Pflanzen- oder Pflanzenteilen oder hieraus unmit-
hervorzurufen, telbar gewonnenen Erzeugnissen, wenn zu ihrer Erzeu-
6. Ärgernis erregen kann. gung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3167
Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sor- gelegt werden. Sie dürfen den Wettbewerb auf dem Saat-
tenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte, sein Sorten- gutsektor nicht ausschließen.
schutzrecht hlnsichtlich dieser Verwendung geltend zu
(5) Die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 3 gilt nicht
machen.
für Kleinlandwirte im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 dritter
(2) Die Wirkung des Sortenschutze~ nach Absatz 1 Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom
erstreckt sich auch auf Sorten, 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
1. die von der geschützten Sorte (At,isgangssorte) im (ABI. EG Nr. L 227 S. 1).
wesentlichen abgeleitet worden sind, wenn. die Aus- (6) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus
gangssorte selbst keine im wesentlichen abgeleitete Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufberei-
Sorte ist, ter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur
2. die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unter- Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.
scheiden lassen oder (7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
3. deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
geschützten Sorte erfordert. nung das Verzeichnis der in der Anlage aufgeführten Arten
zu ändern, soweit dies im Interesse einer Anpassung an
(3) Eine Sorte ist eine im wesentlichen abgeleitete Sorte, das Verzeichnis des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
wenn erforderlich ist.
1. für ihre Züchtung oder Entdeckung vorwiegend die
Ausgangssorte oder eine andere Sorte, die selbst von § 10b
der Ausgangssorte abgeleitet ist, als Ausgangsmate-
Erschöpfung des Sortenschutzes
rial verwendet wurde,
2. sie deutlich unterscheidbar ist und Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Handlungen,
die vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflanzenteilen
3. sie in der Ausprägung der Merkmale, die aus dem oder daraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen
Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der (Material) der geschützten Sorte oder einer Sorte, auf die ·
Ausgangssorte herrühren, abgesehen von Unterschie- sich der Sortenschutz nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls
den, die sich aus der verwendeten Ableitungsmethode erstreckt, das vom Sortenschutzinhaber oder mit seiner
ergeben, mit der Ausgangssorte im wesentlichen über- Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, es sei
einstimmt. denn, daß diese Handlungen
§10a 1. eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial
beinhalten, ohne daß das vorgenannte Material bei der
Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes Abgabe hierzu bestimmt war, oder
(1) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nicht 2. eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermeh-
auf Handlungen nach § 10 Abs. 1 rung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen,
1. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, das Sorten der Art, der die Sorte zugehört, nicht
schützt; dies gilt nicht, wenn das ausgeführte Material
2. zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte zum Anbau bestimmt ist.
beziehen,
3 .. zur Züchtung neuer Sorten sowie in § 10 Abs. 1 ge- § 10c
nannte Handlungen mit diesen Sorten mit Ausnahme
Ruhen des Sortenschutzes
der Sorten nach§ 10 Abs. 2.
(2) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich ferner Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten
nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Ver- Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher
mehrungsmaterial einer geschützten Sorte der in dem Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Beste-
Verzeichnis der Anlage aufgeführten Arten mit Ausnahme hens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus
von Hybriden und synthetischen Sorten im eigenen dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht gel-
Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial tend gemacht werden.
verwendet (Nachbau), soweit der Landwirt seinen in den
Absätzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nach- § 11
kommt. Zum Zwecke des Nachbaus kann das Erntegut Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte
durch den Landwirt oder ein von ihm hiermit beauftragtes
Unternehmen (Aufbereiter) aufbereitet werden. (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Ertei-
lung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf
(3) Ein Landwirt, der von der Möglichkeit des Nachbaus
natürliche und juristische Personen oder Personenhan-
Gebrauch macht, ist dem Inhaber des Sortenschutzes zur
delsgesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfül-
Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Ein
len, übertragbar.
Entgelt gilt als angemessen, wenn es deutlich niedriger ist
als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von (2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegen-
Vermehrungsmaterial derselben Sorte auf Grund eines stand ausschließlicher oder nichtausschließlicher Nut-
Nutzungsrechtes nach § 11 vereinbart ist. zungsrechte sein.
(4) Den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sorten- 1
(3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine Be-
schutzes und Landwirten über die Angemessenheit des schränkung des Nutzungsrechtes nach Absatz 2 verstößt,
Entgelts können entsprectiende Vereinbarungen zwi- kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht
schen deren berufsständischen Vereinigungen zugrunde werden.
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
§12 §15
Zwangsnutzungsrecht Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag, soweit es (1) Die Rechte aus dies13m Gesetz stehen nur zu
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit 1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
für den Sortenschutzinhaber im öffentlichen Interesse Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen Per-
geboten ist, ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sorten- sonen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohn-
schutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu sitz oder Nied~rlassung im Inland,
angemessenen Bedingungen erteilen, wenn der Sorten-
schutzinhaber kein oder kein genügendes Nutzungsrecht 2. Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder Staa-
einräumt. Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung tes, der Verbandsmitglied ist, sowie natürlichen und
des Zwangsnutzungsrechtes· die Bedingungen, insbeson- juristischen Personen und Personenhandelsgesell-
dere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlen- schaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem
solchen Staat und
den Vergütung, fest.
3. anderen natürlichen und juristischen Personen und
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des
Personenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat,
Zwangsnutzungsrechtes kann jeder Beteiligte eine erneu-
dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz
te Festsetzung der Bedingungen beantragen. Der Antrag
oder eine Niederlassung haben, nach einer Bekannt-
kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden;
machung des Bundesministeriums für Ernährung,
er kann r:,ur darauf gestützt werden, daß sich die für die
Landwirtschaft und Forsten im Bundesgesetzblatt
Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheb-
deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit
lich geändert haben.
Wohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entspre-
(3) Vor der Entscheidung über die Erteilung eines chender Schutz gewährt wird.
Zwangsnutzungsrechtes und die Neufestsetzung soll das
(2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch
Bundessortenamt die betroffenen Spitzenverbände hören.
Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz gere-
(4) Ist ein Zwangsnutzungsrecht für eine Sorte einer gelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem
dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegenden Art erteilt Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit
worden, so kann der Sortenschutzinhaber von der zustän- Wohnsitz oder Geschäftsräumen in einem Vertragsstaat
digen Behörde Auskunft darüber verlangen, (Verfahrensvertreter) bestellt hat.
1 . wer für Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte
die Anerkennung von Saatgut beantragt hat; Abschnitt2
2. welche Größe der Vermehrungsflächen in dem Antrag Bundessortenamt
auf Anerkennung angegeben worden ist,
3. welches Gewicht oder welche Stückzahl für die Partien §16
angegeben worden ist. Stellung und Aufgaben
(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundes-
§13
oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministe-
Dauer des Sortenschutzes riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfund- (2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung
zwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden
bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung·to1genden Angelegel"!heiten. Es führt die Sor.:tenschutzrolle und prüft
Kalenderjahres. das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.
§14 §17
Verwendung der Sortenbezeichnung Mitglieder
(1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsidenten
(1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf,
und weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere Fach-
außer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken,
kunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fachkundige
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sor-
Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt nach dem
tenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe
Deutschen Richtergesetz (rechtskundige Mitglieder) haben.
muß diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies
Sie werden vom Bundesministerium für Ernährung, Land-
gilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.
wirtschaft und Forsten für die Dauer ihrer Tätigkeit beim
(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung Bundessortenamt berufen.
übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung
(2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur beru-
der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt wer-
fen werden, wer nach einem für die Tätigkeit beim Bun-
den. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.
dessortenamt förderlichen naturwissenschaftlichen Studi-
(3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder engang an einer Hochschule eine staatliche oder akade-
einer Sorte, für die von einem anderen Verbandsmitglied mische Prüfung im Inland oder einen als gleichwertig
ein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit ihr anerkannten Studienabschluß im Ausland bestanden
verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte sowie mindestens drei Jahre auf dem entsprechenden
derselben oder einer verwandten Art nicht verwendet Fachgebiet gearbeitet hat und die erforderlichen Rechts-
werden. kenntnisse hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3169
(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürf- bänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtli-
nis besteht, kann der Präsident Personen als Hilfsmitglie- chen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1
der mit den Verrichtungen von Mitgliedern des Bundes- bis 4 gelten entsprechend.
sortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann auf eine (3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit
bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer
werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen sind rechtskundig sein muß, sowie eines ehrenamtlichen Bei-
die Vorschriften über Mitglieder auch auf Hilfsmitglieder
sitzers beschlußfähig.
anzuwenden.
§18 Abschnitt3
Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse Verfahren vor dem Bundessortenamt
(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
§21
1. Prüfabteilungen,
Förmliches Verwaltungsverfahren
2. Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäfts- Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den
verteilung. Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der§§ 63
bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entschei- das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
dung über
1. Sortenschutzanträge, §22
2. Einwendungen nach§ 25, Sortenschutzantrag
. 3. die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30, (1) Der Antragsteller hat im Sortenschutzantrag den
4. (weggefallen) oder die Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte
anzugeben und zu versichern, daß seines Wissens weitere
5. die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für
Personen an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte
Festsetzung der Bedingungen,
nicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht
6. die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des allein der Ursprungszüchter oder Entdecker, so hat er
Sortenschutzes. anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Das Bundes-
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die sortenamt ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu prüfen.
Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen (2) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzuge-
der Prüfabteilungen. ben. Für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes eine
§19 vorläufige Bezeichnung angeben.
Zusammensetzung der Prüfabteilungen
§23
(1) Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem vom
Zeltrang des Sortenschutzantrags
Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bun-
dessortenamtes. (1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt sich
(2) In den Fällen des§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 entschei- im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in das
det die Prüfabteilung in der Besetzung von drei Mitglie- Eingangsbuch des Bundessortenamtes.
dern des Bundessortenamtes, die der Präsident bestimmt (2) Hat .der Antragsteller für die Sorte bereits In einem
und von denen eines rechtskundig sein muß. anderen Verbandsstaat ein Züchterrecht beantragt, so
steht ihm innerhalb eines Jahres, nachdem der erste
§20 Antrag vorschriftsmäßig eingereicht worden ist, der
Zeitrang dieses Antrags als Zeitvorrang für den Sorten-
Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
schutzantrag zu. Der Zeitvorrang kann nur im Sorten-
(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus schutzantrag geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn
dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weite- der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach
ren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, dem Antragstag dem Bundessortenamt Abschriften der
zwei vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitgliedern Unterlagen des ersten Antrags vorlegt, die von der für dje-
des Bundessortenamtes als Beisitzern und zwei ehren- sen Antrag zuständigen Behörde beglaubigt sind.
amtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundes- (3) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Vermeh-
sortenamtes müssen zwei fachkundig und eines rechts- rungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den
kundig sein.
Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetra-
(2) Die· ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundes- gen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die
sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Schei- Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der
det ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Anga-
Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehren- be der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine
amtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder
Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestell- Anmeldung der Marke vorlegt~ Die Sätze 1 und 2 gelten
te von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterver- entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkom-
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
men vom 14. April 1891 über die internationale Registrie- soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur Verfü-
rung von Marken in der jeweils geltenden Fassung inter- gung stehen.
national registriert worden sind und im Inland Schutz
(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die
genießen.
sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fach-
lich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchführen las-
§24 sen und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen
Bekanntmachung des Sortenschutzantrags Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen.
(1) Das Bundessortenamt macht den Sortenschutzan- (3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf,
trag unter Angabe der Art, der angegebenen Sorten- ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb efner
bezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antrags- bestimmten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial
tages sowie des Namens und der Anschrift des Antrag- und sonstige Material und die erforderlichen weiteren
stellers, des Ursprungszüchters oder Entdeckers und Unterlagen vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu
eines Verfahrensvertreters bekannt. erteilen und deren Prüfung zu gestatten.
(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurück- (4) Macht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach § 23
genommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2 wegen Säum- Abs. 2 geltend, so hat er das erforderliche Vermehrungs-
nis als nicht gestellt oder ist die Erteilung des Sorten- material und sonstige Material und die erforderlichen wei-
schutzes abgelehnt worden, so macht das Bundessorten- teren Unterlagen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf
amt dies ebenfalls bekannt. der Zeitvorrangfrist vorzulegen. Nach der Vorlage darf er
anderes Vermehrungsmaterial und anderes sonstiges
§25 Material nicht nachreichen. Wird vor Ablauf der Frist von
vier Jahren der erste Antrag zurückgenommen oder die
Einwendungen Erteilung des Züchterrechts abgelehnt, so kann das Bun-
(1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann jeder dessortenamt den Antragsteller auffordern, das Vermeh-
beim Bundessortenamt schriftlich Einwendungen erhe- rungsmaterial und sonstige Material zur nächsten Vegeta-
ben. tionsperiode sowie die weiteren Unterlagen innerhalb
einer bestimmten Frist vorzulegen. ·
(2) Die Einwendungen können nur auf die Behauptung
gestützt werden, (5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen im
Ausland Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen,
1. die Sorte sei nicht unterscheidbar, nicht homogen,
soweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich
nicht beständig oder nicht neu,
ist.
2. der Antragsteller sei nicht berechtigt oder
(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf,
3. die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar. innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich
(3) Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen 1. eine Sortenbezelchnung anzugeben, wenn er eine vor-
1. nach Absatz 2 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sorten- läufige Bezeichnung angegeben hat,
schutzes, 2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die
2. nach Absatz 2 Nr. 2 bis zum Ablauf von drei Monaten angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist.
nach der Bekanntmachung des Sortenschutzantrags,
Die§§ 24 und 25 gelten entsprechend.
3. nach Absatz 2 Nr. 3 bis zum Ablauf von drei Monaten
nach der Bekanntmachung der angegebenen Sorten- §27
bezeichnung.
Säumnis
(4) Die Einwendungen sind zu begründen. Die Tatsa-
chen und Beweismittel zur Rechtfertigung der Behaup- (1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des
tung nach Absatz 2 sind im einzelnen anzugeben. Sind Bundessortenamtes,
diese Angaben nicht schon In der Elnwendungsschrlft ent-
halten, so müssen sie bis zum Ablauf der Elnwendungs- 1. das erforderliche Vermehrungsmaterial oder sonstige
Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzule-
frist nachgereicht werden.
gen,
(5) Führt eine Einwendung nach Absatz 2 Nr. 2 zur
Zurücknahme des Sortenschutzantrags oder zur Ableh- 2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
nung der Erteilung des Sortenschutzes und stellt der Eln- 3. fäHlge Prüfungsgebü~ren zu entrichten,
wender innerhalb .eines Monats nach der Zurücknahme
oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung für innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das
dieselbe Sorte einen Sortenschutzantrag, so kann er ver- Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zurückweisen,
langen, daß hierfür als Antragstag der Tag des früheren wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis
Antrags gilt. hingewiesen hat.
(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer
§26 die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Sorten-
schutzantrag oder über einen Widerspruch nicht, so gilt
Prüfung
der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht
(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats
für die Erteilung des Sortenschutzes erfüllt, baut das Bun- entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Ge-
dessortenamt die Sorte an oder stellt die sonst erforder- bührenentscheidung bekanntgegeben und dabei auf
lichen Untersuchungen an. Hiervon kann es· absehen, diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3171
§28 §30
Sortenschutzrolle Änderung der Sortenbezeichnung
(1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der
(1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetragene
Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes einge-
Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn
tragen
1. die Art und die Sortenbezeichnung, 1. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei
der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
2. die festgestellten Ausprägungen der für die Unter-
scheidbarkeit maßgebenden Merkmale;· bei Sorten, 2. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 oder 6
deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkom- nachträglich eingetreten ist,
ponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird
3. der Name und die Anschrift · und der Sortenschutzinhaber mit der Eintragung einer
a) des Ursprungszüchters oder Entdeckers, anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,
b) des Sortenschutzinhabers, 4. dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige Ent-
c) der Verfahrensvertreter, scheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung
untersagt worden ist oder
4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des
Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund, 5. einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der
Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräftige
5. ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich des
Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung
Namens und der Anschrift seines Inhabers,
untersagt worden ist und der Sortenschutzinhaber als
6. ein Zwangsnutzungsrecht und die ·festgesetzten Be- Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm
dingungen. der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen
(2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung
für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale und genannten Umstände an der Wahrnehmung seiner
die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnut- Rechte gehindert war.
zungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach
des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines
kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie Vermögensnachteils nach§ 48 Abs. 3 des Verwaltungs-
der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von verfahrensgesetzes nicht.
Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist,
um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen (2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorlie-
anderer Sorten vergleichbar zu machen. gen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt, den
(3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist
oder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, eine andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach frucht-
wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sorten- losem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung
schutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Ein- von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Sortenschutz-
tragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und inhabers oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt
verpflichtet. eine Sortenbezeichnung fest, wenn der Antr~gsteller ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Für die Festset-
(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen zung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekannt-
bekannt. machung gelten die §§ 24, 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 4 entsprechend.
§29
Einsichtnahme §31
(1) Jedem steht die Einsicht frei in
Beendigung des Sortenschutzes
1. die Sortenschutzrolle,
(1) Der Sortenschutz erliscnt, wenn der Sortenschutz-
2. die Unterlagen
inhaber hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schrift-
a) nach § 28 Abs. 2 Satz 1, lich verzichtet.
b) eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags so- (2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzuneh-
wie eines erteilten Sortenschutzes, men, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sorten-
3. denAnbau schutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war.
Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils
a) zur Prüfung einer Sorte,
nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
b) zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte. besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist
(2) Bei Sorten, deren .pflanzen durch Kreuzung nicht zulässig.
bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die (3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen,
Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjeni- wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht
gen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von der beständig ist.
Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis
zur Entschei9ung über den Sortenschutzantrag gestellt (4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes
werden. nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
1. einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer Abschnitt4
anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,
Verfahren vor Gericht
2. eine durch Rechtsverordnung nach§ 32 Nr. 1 begrün-
dete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprüfung des §34
Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfüllt hat
oder Beschwerde
3. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht (1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse
entrichtet hat. findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr nach
§32 dem Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die
Ermächtigung zum Beschwerde als nicht erhoben.
Erlaß von Verfahrensvorschriften
(3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sor-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft tenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wor-
1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessor- den ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
tenamt einschließlich der Auswahl der für die Unter- (4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem
scheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festset- Beschwerdeverfahren beitreten.
zung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des
(5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerde-
Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,
senat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 3
2. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten- und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitg1ie-
amtes zu bestimmen. dern, im übrigen. in der Besetzung mit einem rechtskundi-
gen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskun-
§33 digen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.
Kosten §35
(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshand- Rechtsbeschwerde
lungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sor-
ten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen (1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet
Kosten (Gebühren und Auslagen) und für. jedes angefan- die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt,
gene Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjahr) eine wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelas-
Jahresgebühr. · sen hat.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft §36
durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbe- Anwendung des Patentgesetzes
stände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Soweit in den §§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt ist,
Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das
Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und das
Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung, auch Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof
für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Verfahren
_angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Aus- entsprechend.
lagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz
, geregelt werden.
Abschnitts
(3) (weggefallen)
Rechtsverletzungen
(4) Bei Gebühren für die'Prüfung einer Sorte sowie für
die ablehnende Entscheidung über einen Sortenschutzan- §37
trag wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwal-
tungskostengesetzes gewährt. Anspruch auf Unterlassung,
Schadensersatz und Vergütung
(5) Hat ein Wider~pruch Erfolg, so ist die Widerspruchs-
gebühr zu erstatte~. Hat eine Beschwerde an das Patent- (1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers
gericht oder eine- Rechtsbeschwerde Erfolg, so ist die 1. mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine
Widerspruchsgebühr auf Antrag zu erstatten. Bei teilwei- der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt
sem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entspre- oder
chenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch
ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung 2. die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder
auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine
oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Wider- andere Sorte derselben oder einer verwandten Art
verwendet,
spruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch ge-
Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. nommen werden. ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3173
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Ver- (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
letzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens unberührt.
verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht
statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festset- §37c
zen, deren Höhe zwischen dem Schaden des Verletzten
und dem Vorteil liegt, der dem Verletzer erwachsen ist. Verjährung
(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, der Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem
zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Ertei- Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von
lung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sorten- dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verlet-
schutz unterliegt, eine. der in § 10 Abs. 1 bezeichneten zung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt,
Handlungen vorgenommen hat, eine angemessene Ver- ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von
gütung fordern. der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflich-
(4) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
bleiben unberührt.
etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Ver-
jährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die
§37a Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ver-
Anspruch auf Vernichtung pflichtet.
(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 37 Abs. 1 ver-
§38
langen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers
befindliche Material, das Gegenstand der Verletzungs- Sortenschutzstreitsachen
handlung ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem
die Rechtsverletzung verursachte Zustand auf andere
der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-
Weise beseitigt werden kann und rne Vernichtung für den
tend gemacht Wird (Sortenschutzstreitsachen), sind die
Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-
ist.
schließlich zuständig.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, aus-
Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen für die
schließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrecht-
Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuwei-
lichen Herstellung des Materials benutzte oder bestimmte
sen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelle-
Vorrichtung anzuwenden.
ren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizver-
§37b waltungen übertragen.
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (3) Die Parteien können sich auch durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor
(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers
das die Klage oder Berufung ohne die Regelung nach
eine der in § 10 bezeichneten, dem Sortenschutzinhaber
Absatz 2 gehören würde.*) Die Mehrkosten, die einer Par-
vorbehaltenen Handlungen vornimmt oder die Sorten-
tei dadurch erwachsen, daß sie sich durch einen nicht
bezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr
beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte der-
läßt, sind nicht zu erstatten.
selben oder einer verwandten Art verwendet, kann vom
Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft (4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
und den Vertriebsweg des Materials, das Gegenstand Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe
einer solchen Handlung ist, in Anspruch genommen wer- einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenord-
den, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig nung für Rechtsanwälte und die notwendigen Auslagen
ist. des Patentanwalts zu erstatten.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für alle Klagen, durch
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des die ein Anspruch aus einem der in der Verordnung (EG)
Erzeugers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den
Materials, des gewerblichen Abnehmers oder Auftragge- gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1)
bers sowie über die Menge des erzeugten, ausgelieferten, in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelten Rechtsver-
erhaltenen· oder bestellten Materials. hältnisse geltend gemacht wird.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der *) § 38 Abs. 3 Satz 1 gilt gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 22
einstweiligen Verfügung nach dery Vorschriften der Zivil- Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)
prozeßordnung angeordnet werden. 1. in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Harn- '
burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen; Rheinland-
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ab 1. Januar 2000,
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- 2. in den übrigen Ländern ab 1. Januar 2005
keiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began- in folgender Fassung:
genen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder ,,Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Sortenschutzstreit-
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung sachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Beru-
fungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine
Auskunft Verpflichteten verwertet werden. Regelung nach Absatz 2 gehören würde."
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 T~il I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
§39 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Strafvorschriften
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- bezieht, können eingezogen werden.§ 23 des Gesetzes
strafe wird bestraft, wer über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
1. entgegen § 1O Abs. 1, auch ir, Verbindung mit Abs. 2, (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
geschützten Sorte, eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder sortenamt.
ein Erzeugnis erzeugt, für Vermehrungszwecke aufbe-
reitet, In den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder auf-
bewahrt oder §40a
2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder (1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines im
Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates Inland erteilten Sortenschutzes ist, unterliegt auf Antrag
vom 21. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor- und gegen Sicherheitsleistung des Sortenschutzinhabers
tenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1) Material einer nach .bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch
gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensicht-
Sorte vermehrt, zum Zwecke der Vermehrung aufbe- lich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Vertragsstaa-
reitet, zum Verkauf anbietet, in den Verkehr bringt, ein- ten nur, soweit.Kontrollen durch die Zollbehörden stattfin-
führt, ausführt oder aufbewahrt. den.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten
(3) Der Versuch ist strafbar. ~owie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,
Menge und Lagerort des Materials sowie Name und
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs- Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1 O des Grundgesetzes)
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gele-
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen genheit gegeben, das Material zu besichtigen, soweit hier-
für geboten hält. durch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ein-
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön-. gegriffen wird.
nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
ist anzuwenden. Soweit den in § 37a bezeichneten Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der· Mitteilung
Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Straf- nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zoll-
prozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten behörde die Einziehung des beschlagnahmten Materials
(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften an.
über die Einziehung nicht anzuwenden.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be-
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es schlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon
beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der
anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material
Urteil zu bestimmen. aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
§40 Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
Bußgeldvorschriften 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er
eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Verwahrung des beschlagnahmten Materials oder eine
lässig
Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zoll-
1. entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial einer nach behörde die erforderlichen Maßnahmen.
diesem Gesetz geschützten Sorte in den Verkehr
liegen die Fälle der Nummer 1 oder 2 nicht vor, hebt die
bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht oder
Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei
nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben ist,
Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragstel-
2. entgegen § 14 Abs. 3 eine Sortenbezeichnung einer ler nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die
nach diesem Gesetz geschützten Sorte oder eine mit ' gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm
ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme
derselben oder einer verwandten Art verwendet oder für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
3. entgegen Artikel 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach
vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor- Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material auf-
tenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1) die Bezeichnung rechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Ab-
einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht ge- satz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungs-
schützten Sorte nicht, nicht richtig, nicht vollständig berechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet. ·Schaden zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3175
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirek- der Patentanmeldung nicht mehr geltend gemacht wer-
tion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine den; ein anhängiges Patenterteilungsverfahren wird nicht
kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt fortgeführt.
werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshand- (3) Ist für eine Sorte ein gemeinschaftlicher Sorten-
lungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe schutz erteilt und durch Verzicht beendet worden, ohne
des§ 178 der Abgabenordnung erhoben. daß die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung oder Auf-
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit hebung vorlagen, so kann innerhalb von drei Monaten
den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld- nach Wirksamwerden des Verzichts ein Antrag auf Ertei-
verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten lung eines Sortenschutzes nach dies_em Gesetz gestellt
gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. werden. Für diesen Antrag steht dem Inhaber des gemein-
Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. schaftlichen Sortenschutzes oder seinem Rechtsnachfol-
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti- ger der Zeitrang des Antrags auf Erteilung des gemein-
ge Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Ober- schaftlichen Sortenschutzes als Zeltvorrang für den Sor-
landesgericht. tenschutzantrag nach diesem Gesetz zu. Der Zeitvorrang
erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der vorge-
nannten Frist die Unterlagen über den Antrag auf Erteilung
Abschnitte pes gemeinschaftlichen Sortenschutzes, seine Erteilung
Schlußvorschriften und den Verzicht auf ihn vorlegt. Wird für die Sorte der
Sortenschutz nach diesem Gesetz erteilt, so verkürzt sich
die Dauer des erteilten Sortenschutzes um die Zahl der
§41
vollen Kalenderjahre zwischen der Erteilung des gemein-
Übergangsvorschriften schaftlichen Sortenschutzes und der Erteilung des Sor-
(1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses Geset- tenschutzes nach diesem Gesetz.
zes Sortenschutz (4) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem Jahr
1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetzblatt nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses Gesetz
Teil III, Gliederungsnummer 7822-1, veröffentlichten auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, gelten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz als neu, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der
vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 686), in Verbindung Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines
mit § 52 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai Rechtsvorgängers nicht früher als vier Jahre, bei Rebe
1968 (BGBI. 1 S. 429) in der Fassung der Bekannt- und Baumarten nicht früher als sechs Jahre vor dem
machung von, 4. Januar 1977 (BGBl„ I S. 105, 286) genannten Zeitpunkt zu gewerblichen Zwecken in den
noch besteht oder · Verkehr gebracht worden sind. Wird unter Anwendung
des Satzes 1 Sortenschutz erteilt, so verkürzt sich seine
2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in der Dauer um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen dem
jeweils geltenden Fassung erteilt oder beantragt wor- Beginn des lnverkehrbringens und dem Antragstag.
den ist,
(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt eine Sorte auch dann
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit
daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des Sorten- Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgän-
schutzes nach§ 31 Abs. 2 nur zurückgenommen werden gers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgen-
kann, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 2 der Zeiträume zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sorten- gebracht worden sind:
schutzes nicht vorgelegen haben.
1. im Inland ein Jahr,
(2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Züchtung
vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz auf die sie 2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baum-
betreffende Art anwendbar geworden ist, ein Patent erteilt arten sechs Jahre,
oder angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein wenn der Antragstag nicht später als ein Jahr nach dem
Rechtsnachfolger die Patentanmeldung oder der Inhaber Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997
des Patents das Patent aufrechterhalten oder für die Sorte (BGBI. 1S. 1854) liegt.
die Erteilung des Sortenschutzes beantragen. Beantragt (6) Die Vorschrift des§ 1OAbs. 1 ist nicht auf im wesent-
er die Erteilung des Sortenschutzes, so steht ihm der
lichen abgeleitete Sorten anzuwenden, für die bis zum
Zeitrang der Patentanmeldung als Zeitvorrang für den
Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997
Sortenschutzantrag zu; § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entspre-
(BGBI. 1S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt wor-
chend. Die Dauer des erteilten· Sortenschutzes verkürzt
den ist.
sich um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der
Einreichung der Patentanmeldung und dem Antragstag.
Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar gewor- §42
den, so können für die Sorte.Rechte aus dem Patent oder (Inkrafttreten)
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Anlage
Arten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann:
1. Getreide
1.1 Avena sativa L. Hafer
1.2 Hordeum vulgare L. sensu lato Gerste
1.3 Secale cereale L. Roggen
1.4 x Triticosecale Wittm. Triticale
1.5 Triticum aestivum L. Weichweizen
emend. Fiori et Paol.
1.6 Triticum du rum Desf. Hartweizen
1.7 Triticum spelta L. Spelz
2. Futterpflanzen
2.1 Lupinus luteus L. Gelbe Lupine;
2.2 Medicago sativa L. Blaue Luzerne
2.3 Pisum sativum L. (partim) Futtererbse
2.4 Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
2.5 Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
2.6 Vicia faba L. (partim) Ackerbohne
2.7 Vicia sativa L. Saatwicke
3. Öl- und Faserpflanzen
3.1 Brassica napus L. (partim) Raps
3.2 Brassica rapa L. Rübsen
var. silvestris (Lam.) Briggs
3.3 Linum usitatissimum L. Lein, außer Faserlein
4. Kartoffel
4.1 Solanum tuberosum L. Kartoffel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3177
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin*)
Vom 10. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt gemäß Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver- dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390) geän- keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§1
§5
Staatliche Anerkennung des ~usbildungsberufes
Ausbildungsplan
Der Ausbildungsberuf Fotomedienlaborant/Fotomedien-
laborantin wird staatlich anerkannt. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
§2 bildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsdauer
§6
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für Auszubildende
Berichtsheft
mit einer .abgeschlossenen Berufsausbildung im Beruf
Fotolaborant/Fotolaborantin beträgt die Ausbildungs- Der Auszubilden~e hat ein Berichtsheft in Form eines
dauer zwei Jahre. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
§3 führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §7
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Zwischenprüfung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(1) Zur Ermittlung- des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4. Umweltschutz, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten, Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
6. lichtempfindliche Materialien bearbeiten, nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
7. Bild-, und Textinformationen in Standardfertigung
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bearbeiten und ausgeben,
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
8. Bild- und Textinformationen gestalten und ausgeben,
insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben
9. Reproduktionsarbeiten ausführen, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
10. Endprodukte konfektionieren, 1. Anfertigen .eines Bildes mit unterschiedlichen Kriterien
11 . Qualitätsmanagement. oder Ausführen von Bildkorrekturen,
2. Kontrollieren von Bädern und Dokumentieren der
§4 Ergebnisse und
Ausbildungsrahmenplan 3. Herstellen eines Gestaltungsentwurfs zur Lösung einer
labortechnischen Aufgabenstellung.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- Jnsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gebieten lösen:
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Umweltschutz,
Abweichung erfordern.
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 3. Arbeitsabläufe, Verfahrenswege,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan 4. Gestaltung,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 5. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
6. lichtempfindliche Materialien, i) Konfektionierung,
7. Entwicklungsprozesse, k) Qualitätsmanagement;
8. Gerätetechnik. 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorgani-
sation:
§8 a) Planung, Koordination und Abstimmung von Ar-
Abschlußprüfung beitsabläufen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der b) Datenverarbeitung, Datenschutz, Kommunikations-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse ·sowie technik,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, c) ~echteverwertung;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. im Prüfungsbereich Gestaltung:
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
a) Gestaltungsmittel,
insgesamt höchstens sieben Stunden fünf Arbeitsproben
durchführen und in höchstens sieben Stunden ein Prü- b) Gestaltungselemente,
fungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbe- c) Composing,
sondere in Betracht:
d) gestalterische Wirkung,
1. Herstellen einer fotografischen Reproduktion auf zwei
unterschiedlichen Materialien, e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Ge$taltung;
2. Ausarbeiten unterschiedlicher Vorlagen,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
3. Herstellen eines Bildes mit Anwendungsprogrammen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
4. Vorbereiten und Eintesten eines Systems sowie Doku- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
mentieren des Ergebnisses und
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
5. Überprüfen eines Prozesses und Aufzeigen von Kor- den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
rekturmöglichkeiten.
1. im Prüfungsbereich Labortech-
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: nische Arbeiten 180 Minuten,
Herstellen eines Gestaltungsentwurfs nach Vorgaben und 2. im Prüfungsbereich Arbeitspla-
Umsetzen dieses Entwurfs mit labortechnischen Verfah- nung und Arbeitsorganisation 60 Minuten,
ren.
3. im Prüfungsbereich Gestaltung 60 Minuten,
Die Arbeitsproben sollen insgesamt mit 80 vom Hundert
und das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
werden. und Sozialkunde 60 Minuten.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
den Prüfungsbereichen Labortechnische Arbeiten, Arbeits- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
planung und Arbeitsorganisation, Gestaltung sowie Wirt- in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche·
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
soUen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
doppelte Gewicht.
1. im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten:
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten gegenüber
Umweltschutz, jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte
b) Werk- und Hilfsstoffe, Gewicht.
c) rechnergestützte Informations- und Übertragungs- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
technik, Datenverarbeitung, schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
d) Meß- und Prüfmethoden,
Labortechnische Arbeiten mindestens ausreichende Lei-
e) Fototechnik, stungen erbracht sind.
f) Reproduktion, Drucktechnik,
§9
g) Entwicklungsprozesse,
Inkrafttreten
h) elektronische Ausarbeitung und Weiterverarbei-
tung, Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
K. Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3179
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
, 2 3
1
4
1
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundiunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
- - + - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz zur Vermetdung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirku·ngsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag z~m Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
und vorbereiten Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
(§ 3 Nr. 5) Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauf-
trag entsprechend auswählen und einsetzen 8
b) Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen
und warten
c) Datenträger auswählen sowie Daten übernehmen
und sichern, Datenschutz beachten 2
d) Verfahrensweg entsprechend der geplanten labor-
technischen Umsetzung und des Verwendungs-
zwecks auswählen und festlegen
8
e) Arbeitsschritte nach dem gewählten Verfahrensweg
festlegen; Durchführung unter Berücksichtigung von
Terminvorgaben planen
f) Arbeitsabfolgen teambezogen abstimmen
g) Kommunikationsprozesse durchführen, Kommunika-
.
tionstechnik situationsbezogen auswählen
h) Daten archivieren
i)
,
Arbeitsabläufe kontrollieren und dokumentieren
6
k) rechnergestützte Verfahren bei der Vorbereitung und
Planung nutzen
1) Termine, Arbeitsschritte, Materialien und Hilfsmittel
auftragsbezogen koordinieren 12
m) Kunden für die Vorbereitung und Durchführung labor-
technischer Arbeiten beraten und berufstypische
Rechtsfragen berücksichtigen
6 lichtempfindliche a) lichtempfindliche Materialien nach Typ, Fabrikat und
Materialien bearbeiten Konfektionierung unterscheiden sowie prozeßorien-
(§ 3 Nr. 6) tiert zuordnen
b) lichtempfindliche Materialien handhaben und lagern
c) Testaufnahmen herstellen
20
d) Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen,
betrieblichen und Hersteller-Vorschriften handhaben,
lagern und einer umweltgerechten Entsorgung zu-
führen
e) Entwicklungsprozesse durchführen
f) Bäder und Lösungen ansetzen, kennzeichnen, pro-
zeßorientiert zusammenstellen und kontrollieren 8
g) den Einsatz von Chemikalien planen
h) Prozeß überwachen und dokumentieren sowie 8
Bäder regenerieren
i) Bäder rejuvenieren 2
7 Bild- und Textinforma- a) Anlagen, Maschinen und Geräte auftragsbezogen
tionen in Standardfertigung vorbereiten
bearbeiten und ausgeben b) Programme auswählen und handhaben 10
{§ 3 Nr. 7)
c) Korrekturen angeben und ausführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr:87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3181
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
d) Bilder anfertigen .
e) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
8
Eignung für die Weiterverarbeitung prüfen und beur-
teilen
f) Bild- und Zeichnungselemente gerätetechnisch nach
Vorgabe freistellen, entfernen und ergänzen
10
8 Bild- und Textinforma- a) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel ein-
tionen gestalten und setzen 9
ausgeben b) typografische und grafische Elemente kombinieren
(§ 3 Nr. 8)
c) eine Bildkonzeption entwickeln
d) Bild und Text produktbezogen zueinander anordnen
und dabei die Bedingungen der technischen Weiter-
verarbeitung berücksichtigen
e) Bild und Text programmgestützt bearbeiten, verän- 16
dern und ausgeben
f) Bilder analog und digital bearbeiten
g) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Gestaltung berücksichtigen
9 Reproduktions- a) technischen Verfahrensweg bestimmen
arbeiten ausführen b) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungspro-
(§ 3 Nr. 9) 2
zesse entsprechend ihrer Eigenschaften und Ein-
satzbereiche auswählen
c) Reproduktionen herstellen
d) Testarbeiten zur Ermittlung reprotechnischer Verar- 9
beitungsprozesse durchführen
e) Kontrollelemente einsetzen sowie prüf- und meß-
technische Arbeiten durchführen
f) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und 3
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und
beurteilen
1O Endprodukte a) Bilder aufziehen und rahmen 3
konfektionieren
(§ 3 Nr. 10) b) Aufträge fakturieren und versandfertig machen 3
c) Bilder veredeln 5
11 Qualitätsmanagement a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-
(§ 3 Nr. 11) lieren und bei Abweichungen Systemeinstellungen
korrigieren
4
b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge als
qualitätssichernde Maßnahmen begründen
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin*}
Vom 11. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 10. Anfertigen yon Bißregistrierhilfen und Umsetzen in
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung Kieferbewegungssimulatoren,
vom 28. Dezember 1965 (BGB!. 1966 1 S. 1), der zuletzt 11 . Herstellen von partiellem Zahnersatz,
durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember
1993 (BGBI. 1 S. 2256) und gemäß Artikel 33 der Verord- 12. Herstellen von totalem Zahnersatz,
nung vom 21. September 1997 (BGB!. 1S. 2390) geändert 13. Herstellen von kieferorthopädischen Geräten,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
14. Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 15. Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen,
16. Einarbeiten von konfektionierten Verbindungsele-
§1 menten; Herstellen von individuellen Verbindungsele-
menten,
Anwendungsbereich
17. Herstellen von therapeutischen Geräten.
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin nach §4
der Handwerksordnung. Ausbildungsrahmenplan
§2 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsdauer und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§3 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsberufsbild Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
4. Umweltschutz,
5. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen §5
sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten
Ausbildungsplan
und Werkzeugen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
6. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
7. Qualitätsmanagement, bild~ngsplan zu erstellen.
8. Erstellen von zahntechnischen Planungen, §6
9. Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen, Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
öffentlicht. durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3183
§7 sten Umlaufraste unter Berücksichtigung einer ge-
Zwischenprüfung meinsamen Einschubrichtung einschließlich Planen
und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- des Ergebnisses und
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 3. Herstellen nach Vorgabe einer Modellgußprothese mit
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. höchstens vier Klammern, Konstruieren, Modellieren
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der und Fertigstellen eines Modellgußgerüstes in Metall mit
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte höchstens sechszähniger Komplettierung in Prothe-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- senmaterial einschließlich Planen und Protokollieren
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses. ,
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, Als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist/
Einstellen von Modellen nach mittleren Werten in einen
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in Kieferbewegungssimulator, Aufstellen einer totalen Ober-
höchstens sieben Stunden drei Prüfungsstücke fertigen. und Unterkieferprothese· zur Anprobe unter Berücksichti-
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: gung der Modellanalyse und vorgegebener Werte, Prüfen
1. Einstellen vorgegebener Modelle in einen Kieferbewe- der Aufstellung auf Einhaltung vorgegebener Werte ein-
gungssimulator einschließlich Planen und Protokollie- schließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte
ren der Arbeit,sschritte sowie Bewerten des Ergebnis- sowie Bewerten des Ergebnisses.
ses, Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 75 vom Hundert
2. Modellieren einer Kaufläche einschließlich Planen und und die Arbeitsprobe mit 25 vom Hundert gewichtet
Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des werden.
Ergebnisses und (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
3. Aufstellen einer partiellen Prothese mit zwei mehrarmi- den Prüfungsbereichen Technologie, Fertigungsplanung
gen gebogenen Klammern oder Aufstellen einer totalen und -kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
Prothese eines Kiefers jeweils einschließlich Planen werden. Es kommen Aufgaben, die s!ch auf praxisbezo-
und Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
des Ergebnisses. Gebieten in Betracht:
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in 1. im Prüfungsbereich Technologie:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) Herstellen von herausnehmbarem Zahnersatz,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
b) Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,
Gebieten lösen:
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, c) Herstellen und Verarbeiten von Verbindungsele-
Umweltschutz, menten;
2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie des oro- 2. im Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle:
facialen Systems, das Gebiß als Funktionseinheit, a) Erstellen von zahntechnischen Planungen,
3. Konstruktion und Fertigung des Zahnersatzes eines
Kiefers, Rekonstruktion natürlicher Okklusion, b) Fehleranalyse unp -behandlung,
4. Eigenschaften und Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen c) Bewerten und Dokumentieren von Arbeitserg~bnis-
und sen,
5. Fehleranalyse, Dokumentation. d) Qualitätsmanagement;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Gesellenprüfung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse den zeitlichen Höchstwerten auszugeben:
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 1. im Prüfungbereich Technologie 210 Minuten,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in 2. im Prüfungsbereich Fertigungs-
insgesamt 27 Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen und planung und -kontrolle 90 Minuten,
in insgesamt fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die und Sozialkunde 60 Minuten.
technischen Einrichtungen des Prüfungslabors kennen- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
zulernen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Betracht: in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
1. Herstellen einer dreigliedrigen Brücke mit einer kera- Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
misch verblendeten Krone im Frontzahnbereich, ~iner Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
Vollgußkrone im Seitenzahnbereich und einem zur der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
keramischen Verblendung vorbereiteten Zwischen- doppelte Gewicht.
glied einschließlich Planen und Protokollieren der (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der
Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses, Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der
2. Herstellen des Primärteils einer Doppelkrone sowie Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle mit
Modellieren einer Vollgußkrone in Wachs mit Einarbei- 30 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts-
ten eines konfektionierten Geschiebes und einer gefrä- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- § 10
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
Übergangsregelung
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sind. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
§9
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Aufhebung von Vorschriften dieser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 11
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs- Inkrafttreten
beruf Zahntechniker/Zahntechnikerin sind nicht mehr
anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
K. Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3185
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) IJ\!SSentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche B~stimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
--+------------+-----------------------1 während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschrei9en sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil· 1Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 1 4
1 2 3 4
5 Lesen und Anwenden von a) Betriebs- und Gebrauchsanweisungen sowie Tabel-
technischen Unterlagen lenwerke und Diagramme lesen und anwenden
sowie Einsetzen und b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer,
Handhaben von Arbeits- ergonomischer und organisatorischer Notwendig-
geräten und Werkzeugen keiten einrichten
(§ 3 Nr. 5)
c) Werkzeuge nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien 3j
und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks
auswählen
d) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
technische Einrichtungen reinigen, pflegen und in-
stand halten
e) Maschinen, Anlagen und Geräte für formgebende
und -verändernde Verfahren, insbesondere rotie-
rende Instrumente, Öfen, Gußmaschinen, galvano-
technische ~äder, Löt- und Schweißgeräte, einstel-
len, programmieren und handhaben 3j
f) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen
und technischen Einrichtungen festste11en und Maß-
nahmen zur Störungs~eseitigung ergreifen
6 Beurteilen ünd Einsetzen a) Verarbeitungsanleitungen lesen und anwenden
von Werk- und Hilfsstoffen b) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
(§ 3 Nr. 6) fertigungstechnischen, gerätetechnischen und phy-
siologisch unbedenklichen Verwendbarkeit aus-
wählen und einsetzen
c) prothetische Werkstücke, insbesondere durch
Gießen, urformen
d) Werkstoffe, insbesondere Metalle und Thermoplaste, 3j
umformen
e) Wachse auswählen sowie durch Modellieren und
Fräsen be- und verarbeiten
f) Arbeitsunterlagen und Werkstücke mit handgeführ-
ten und ortsfesten Maschinen spanabhebend unter
Berücksichtigung von Standzeit und Oberflächen-
güte bearbeiten
g) Oberflächen durch elektrochemische Verfahren be-
arbeiten
h) Oberflächenverbundsysteme, insbesondere durch
Silanisieren, herstellen 3j
i) Gefügeeigenschaften von Werkstoffen, insbeson-
dere durch Rekristallisieren, Homogenisieren, Vergü-
ten und Tempern, ändern
7 Qualitätsmanagement a) Bedeutung des Qualitätsmanagements erfassen
(§ 3 Nr. 7)
b) Fertigungsschritte, insbesondere Modell, Biß, Zu-
stand und eingestellte Werte des Kaubewegungs-
simulators, beurteilen und dokumentieren 3j
c) Produktqualität, insbesondere Zahnform, -farbe und
-stellung, Oberfläche, Sauberkeit und Hygiene, beur-
teilen und dokumentieren
·) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3187
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
d) funktionelle Ränder, Materialstärken und Paßgenauig-
keiten beurteilen und dokumentieren
3j
e) Qualitätsabweichungen feststellen sowie Fehlerursa-
chen aufzeigen und beseitigen
8 Erstellen von zahn- a) patientenbezogene Bestimmungen des Datenschut-
technischen Planungen zes anwenden
(§ 3 Nr. 8) b) berufsspezifische Fachtermini anwenden
c) Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
21
d) Arbeitsablauf und Materialein~atz unter Berücksichti-
gung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger
und kostenbewußter Gesichtspunkte planen, koordi-
nieren und festlegen
e) Planungsmodelle und -skizzen anfertigen
f) Auftraggeber über technische Möglichkeiten der
Werkstückkonstruktion beraten 3j
g) Auftraggeber über die Biokompatibilität der Werk-
stoffe informieren und Alternativen aufzeigen
9 Erstellen von Arbeitsunter- a) Abformungen prüfen und für die Weiterverarbeitung
lagen nach Abformungen . werkstoffgerecht vorbereiten
(§ 3 Nr. 9) b) Modellwerkstoffe, insbesondere Gipse und Kunst-
stoffe, nach Eigensc~aften und Verwendungszweck
auswählen und verarbeiten
c) Arbeitsunterlagen, insbesondere durch Ausgießen
9
von Abformungen, herstellen und nach Aushärtung
entformen
d) ausgeformte Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen
weiterbearbeiten, insbesondere zu Funktions- und
Stumpfmodellen sowie zu dreidimensional getrimm-
ten Planungsmodellen
10 Anfertigen von Biß- a) Registrierhilfen, insbesondere nach extra- und intra-
registrierhilfen und oralen Registrierverfahren, unter anatomischen,
Umsetzen in Kiefer- werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichts-
bewegungssimulatoren punkten herstellen
(§ 3 Nr. 10) b) Bewegungssimulationsgeräte nach mittleren Werten 7
sowie für die individuell lagerichtige Übertragung der
Kiefermodelle auswählen
c) Modelle nach mittleren Werten lagerichtig in Bewe-
gungssimulationsgeräte übertragen
d) Modelle nach individuellen Vorgaben lagerichtig in
Bewegungssimulationsgeräte übertragen
3
e) Bewegungssimulationsgeräte nach Meßdaten ein-
stellen ·
11 Herstellen von a) die individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn-
partiellem Zahnersatz ersatzes funktionsorientiert festlegen
(§ 3 Nr. 11) b) Zähne, insbesondere nach Form, Farbe und Typus,
auswählen und nach Funktion und Ästhetik in Wachs
aufstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 1 4
2 3 4
c) Prothese mit zahnfleischfarbenem Werkstoff fertig- 12
stellen und Kauflächen selektiv einschleifen
d) partielle Kunststoffprothesen mit eingearbeiteten ge-
bogenen Halteelementen herstellen
e) partiellen Zahnersatz reparieren, nachträglich erwei-
tern und unterfüttern
f) Restgebiß in bezug auf Basisgestaltung und Plazie-
rung retentiver und abstü~ender Elemente analysieren
g) vorgesehene Halte- und Stützelemente, insbeson- 8
dere Klammern, Doppelkronen und Geschiebe, funk-
tionsorientiert beurteilen
h) Einstückgußprothese unter Berücksichtigung von Ge-
webebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik
und Paradontalhygiene konstruieren
i) Gerüst für Einstückgußprothese mit integrierten
Halte- und Stützelementen herstellen, insbesondere 9
durch Duplizieren des Hauptmodells sowie Modellie-
ren, Einbetten und Gießen des Gerüstes
k) Metallbasen für totale Prothesen konstruieren und
herstellen
1) Gerüst für Einstückgußprothese ausarbeiten und
Passungen herstellen 5
12 Herstellen von totalem a) totalen Zahnersatz nach Analyse von Funktionsmo-
Zahnersatz dellen k9nstruieren, insbesondere Bißregistratwerte
(§ 3 Nr.12) übertragen, Entlastungen einzeichnen, Oberkiefer-
abdämmungen einzeichnen und radieren sowie ana-
tomische Parameter einzeichnen
b) konfektionierte Zähne unter Berücksichtigung des
Aufstellsystems nach Form, Farbe und Typus aus-
wählen 16
c) Zähne eines Einzelkiefers nach Funktion und Ästhe-
tik aufstellen
d) Totalprothesen in zahnfleischfarbenen Werkstoffen
unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung
fertigstellen
e) totalen Zahnersatz reparieren und unterfüttern
f) Zähne nach Funktion und Ästhetik des Ober- und
Unterkiefers systembezogen in Wachs aufstellen
8
g) Prothesen reokkludieren und Funktionsstörungen
durch selektives Einschleifen korrigieren
13 Herstellen von kiefer- a) kieferorthopädische Modelle, insbesondere unter
orthopädischen Geräten Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien,
(§ 3 Nr. 13) nach gewählten Systemen vermessen und kiefer-
orthopädische Geräte konstruieren
b) Halte- und Federelemente sowie Labialbögen biegen
und einarbeiten 6
c) Schrauben fixieren und einarbeiten
d) Dehnplatten und Aktivatoren herstellen
e) kieferorthopädische Geräte reparieren, nachträglich
erweitern und unterfüttern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3189
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 1 4
1 2 3 4
14 Herstellen von fest- a) Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen
sitzendem Zahnersatz unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen 4
(§ 3 Nr. 14) aufbauen und selektiv einschleifen
b) Arbeitsunterlagen beurteilen
c) Präparationsart erkennen sowie Präparationsgrenze
freileQen und kennzeichnen
d) Stümpfe ausblocken
e) Einschubrichtung überprüfen
f) festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werk-
stoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene, .
konstruieren
11
g) Randschlüsse modellieren und anpassen
h) Kontaktpunkte modellieren und anpassen
i) Werkstücke auf Kontrollmodelle aufpassen und
überprüfen
k) provisorische Kronen und Brücken funktionsgerecht
herstellen
1) Voll- und Verblendkronen funktionsgerecht herstellen
m) Wurzelkappen und Stiftaufbauten herstellen
n) mehrgliedrige Brücken funktionsgerecht herstellen 10
o) Teilkronen und indirekte Füllungen, insbesondere
Inlays und Onlays, aus unterschiedlichen Werkstof- 5
fen funktionsgerecht herstellen
15 Verarbeiten von zahn- a) Gerüste, insbesondere deren Funktionalität, Form
farbenen Werkstoffen und Oberfläche, bewerten
(§ 3 Nr. 15)
b) Gerüstoberflächen für Kunststoffverblendungen durch
Konditionieren und durch Einarbeiten mechanischer
Retentionen vorbereiten
c) Gerüstoberflächen mit Kunststoffverblendmassen 7
form- und funktionsgerecht beschichten
d) Verblendungen zum Erzielen vorgegebener Farbwir-
kungen und Lichteffekte gestalten
e) Verblendungen anatomisch anpassen und Funktions-
flächen selektiv einschleifen
f) Gerüste, insbesondere für Keramikbeschichtungen,
vorbereiten
g) Gerüstoberflächen, insbesondere durch Oxid- und
Washbrand, konditionieren
h) Gerüstoberflächen mit Keramikmassen form- und
funktionsgerecht beschichten 15
i) Brennprogramme auswählen ~nd keramische Mas-
sen brennen
k) Verblendungen durch Bemalen patientengerecht an-
passen
1) Mantelkronen aus Einstoffkomponenten herstellen
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
,1 2 3 1
4
1 2 3 4
16 Einarbeiten von a) Einschubrichtung von Verbindungselementen planen
konfektionierten und festlegen
Verbindungselementen; b) konfektionierte Geschiebe, Anker und Stege nach
Herstellen von
Funktion, Material und Abmessung auswählen 5
individuellen
Verbindungselementen c) konfektionierte Verbindungselemente nach Einschub-
(§ 3 Nr. 16) richtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Be-
ziehung zum Restgebiß einmodellieren
d) Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und
Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bißsituation,
Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß
in Wachs vorfräsen und im Metall feinfräsen
e) Sekundärteile für_ individuelle VerbinEiungselemente
in Wachs und Kunststoff modellieren, gießen und
Passungen im Metall herstellen 15
f) Verbindungselemente durch Löten, Angießen und
Kleben einarbeiten
g) Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und
Gegenzahnbeziehung der Verbindungselemente prü-
fen und dokumentieren
17 Herstellen voh a) therapeutische Geräte konstruieren
therapeutischen b) Wundverschlußplatten herstellen
Geräten 4
(§ 3 Nr. 17) c) Schienen, Bißführungsplatten und Aufbißbehelfe her-
stellen
Bµndesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3191
Achtzehnte Verordnung
zur Änderl,4ng der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 12. Dezember 1997
Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 in Höhe von 300 Deutsche Mark; sie vermindert sich
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- um 37 ,50 Deutsche Mark für jeden dieser Kalender-
chung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) verord- monate, für den Anspruch auf Dienstbezüge besteht."
net das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem 3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
Bundesministerium der Finanzen:
„Anlage
(zu§ 5)
Artikel 1 Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-
tätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 im 1. und 2. Semester 2 589
S. 3229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung nach der Ernennung zum Fahnenjunker
vom 23. September 1996 (BGBI. 1 S. 1486), wird wie folgt oder Seekadett 2 757
geändert:
im 3. und 4. Semester 2 944
1 . In § 6 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: im 5. und 6. Semester
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffi- - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen
zier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der
172 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechtigen- pharmazeutischen Prüfung 2 944
de Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen
um 155 Deutsche Mark." Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der
pharmazeutischen Prüfung 3 211
2. § 7 wird wie folgt gefaßt: im 7. und 8. Semester 3 424
,,§7 ab dem 9. Semester 3 513".
. Empfänger von Ausbildungsgeld erhalten für die
Monate Mai bis Dezember 1996 in sinngemäßer
Artlkel2
Anwendung des Artikels 2 § 3 des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997
24. März 1997 (BGBI. 1S. 590) eine einmalige Zahlung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
(2. ATGVÄndV)
Vom 15. Dezember 1997
Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 c) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „bis 3"
des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des durch die Wörter „und 2" ersetzt.
Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in 4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: '
Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November ,,(1) ·sei Versetzungen und Abordnungen vom Inland
1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), die durch Artikel 2 Nr. 3 des in das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe
Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neu der Sätze des um 25 vom Hundert geminderten
gefaßt worden sind, verordnet das Auswärtige Amt im Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Be-
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem kanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1
Bundesministerium der Finanzen: S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1970), gezahlt."
Artikel 1 5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung ,,§7
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1883) Versetzungen und Abordnungen im Ausland
wird wie folgt geändert:
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Aus-
1. § 1 wird wie folgt geändert: land wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze
des um 25 vom Hundert geminderten Trennungstage-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder das geldes nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung
Beibehalten der Wohnung" aufgehoben. in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezem-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ber 1994 (BGBI. 1995 1 S. 2), zuletzt geändert· durch
Artikel ·1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996
,,(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt,
(BGBI. 1 S. 1970), gezahlt.
wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue
Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird
ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet Auslandstrennungsgeld in Höhe des Betrages ge-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugs- zahlt, der dem Berechtigten nach § 3 der Trennungs-
kostengesetzes) liegt. Abweichend von Satz 1 geldverordnung zustünde, wenn die zu seiner häus-
wird bei der Abordnung oder bei Maßnahmen lichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Auslands- Abs. 1) weder am bisherigen Dienstort noch im Ein- ·
trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, läng- zugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-
stens für drei Monate gewährt, wenn die Wohnung umzugskostengesetzes) eine Unterkunft beziehen."
nicht im neuen Dienstort, aber im übrigen Einzugs-
gebiet liegt." 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom
a) Die Nummer 2 wird gestrichen. Ausland in das Inland wird Auslandstrennungsgeld
b) rne Nummern 3, 4, 5 und 6 werden die Num- in Höhe der Sätze des um 25 vom Hundert ge-
mern 2, 3, 4 und 5. minderten Trennungstagegeldes nach§ 3 Abs. 2
der Trennungsgeldverordnung in der Fassung
3. § 5 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994
(BGBI. 1995 1 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1
a) Der Absatz 2 wird gestrichen. der Verordnung vom 15. Dezember. 1996 (BGBI. 1
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. S. 1970}, gezahlt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3193
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in „Die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 3 darf den
Absatz 2 Satz 2 genannte Frist hinaus fort, erhöht nach § 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 zustehen-
sich das Trennungsgeld nach Absatz 1 für eine in den Betrag nicht übersteigen."
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um
50 vom Hundert und für jede weitere dort genannte
10. § 12 wird wie folgt geändert:
Person um 10 vom Hundert, sofern sie in die Woh-
nung aufgenommen ist. Es erhöht sich um weitere a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter,,; Mietersatz
10 vom Hundert für Hausangestellte, für die die für das Beibehalten der Wohnung (§ 9) wird nur
Kosten der Umzugsreise erstattet werden oder einem Ehegatten gezahlt" aufgehoben.
die als Ersatzkraft für eine im Ausland zurück- b) In Absatz 7 werden die Wörter „und 9" gestrichen.
gebliebene Hausangestellte in die Wohnung auf-
genommen sind."
11. In § 15 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,, , des § 7
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2" Abs. 2" gestrichen ..
in „Satz 1" geändert.
7. § 9 wird aufgehoben. Artikel2
Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-
8. § 10 wird wie folgt geändert: trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1998 gelten-
a) Absatz 1 wird einziger Absatz, und es werden nach den Fassung im Bunc;jesgesetzblatt bekanntmachen.
dem Wort „Auslandstrennungsgeld" die Wörter
,,nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1" ein-
gefügt. Artikel 3
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1997
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 16. Dezember 1997
Auf Grund des§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesmin/sterium für Wirtschaft:
§1
Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1226) wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 8.6.2 folgende Nummern eingefügt:
„8.7 Rundfunksender
8.7.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders 20000
8.7.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analo- 22000
ger Übertragungstechnik
8.7.3 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders 840
8.7.4 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II, je angefan- 2000
gene 100 qkm theoretischer Versorgungsfläche
8.7.5 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in analoger 19000
Übertragungstechnik, je angefangene 100 qkm theoretischer Versor-
gungsfläche
8.7.6 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in den Bändern IV-V 13000
(Kanäle .21 bis 60) in analoger Übertragungstechnik, je angefangene
100 qkm theoretischer Versorgungsfläche
8.7.7 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler 9000
Übertragungstechnik
8.7.8 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler 1500
Übertragungstechnik (DAS-Block), je angefangene 100 qkm theore-
tischer Versorgungsfläche ·
8.7.9 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler 500
Übertragungstechnik (DAS-Block), je angefangene 100 qkm theore-
tischer Versorgungsfläche
8.7.10 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in den Bändern IV-V 2500
(Kanäle 21 bis 60) in digital~r Übertragungstechnik (DVB), je angefan-
gene 100 qkm theoretischer Versorgungsfläche
8.7.11 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band V (Kanäle 61 2000".
bis 69) in digitaler Übertragungstechnik (DVB), je angefangene 100 qkm
theoretischer Versorgungsfläche
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3195
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordn~ng
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594)
in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförde-
rung vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
§ 1 Abs. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 S. 1245), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBI. 1 S. 1491) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung von min-
destens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden
arbeitstäglich in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststätten-
gewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken bis zu
insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer
auf Grund einer Abs.prache der Bundeanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwal~ung
des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung
vernJittelt worden ist. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern
nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im Kalenderjahr begrenzt.
Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakan-
baus."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn,den17.Dezember1997
Der Bundesminister
für Arbeit u,nd Sozialordnung
Norbe'rt Blüm
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Siebte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(7. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April
1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565; 1971 1S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 7. August 1997 (BGBI. 1 S. 2028) geändert worden ist, wird die Ver-
pflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten
Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige
Beförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der
Gewichtsklassen 1, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44,
in Kraft gesetzt durch Verordnung vom 26. April 1984 (BGBI. II S. 458), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992 (BGBI. II S. 75), beschränkt.
Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert wer-
den, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrich-
tung der Gewichtsklasse I möglich sein muß.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2002 außer Kraft. ·
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundesmini~ter für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3197
Erste Verordnung
zur Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 (4) Führer (Schiffer) von Traditionsschiffen bis
Nr. 3 und Satz 2 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeauf- 15 Meter Rumpflänge, die mehr als 25 Personen
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom befördern, und Schiffer von Traditionsschiffen,
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 deren Rumpflänge 15 Meter aber nicht 25 Meter
Eingangssatz geändert durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a übersteigt, müssen als Nachweis ihrer Befähigung
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 6. Juni 1995 einen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein
(BGBI. 1S. 778), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des nach den Vorschriften dieser Verordnung erwer-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 ben.
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hin- (5) Führer (Schiffer) von Traditionsschiffen,
sichtlich des Artikels 1 Nr. 14 dieser Verordnung im Einver- deren Rumpflänge 25 Meter, jedoch nicht 55 Me-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: ter übersteigt, müssen als Nachweis ihrer Befähi-
gung zum Führen dieser Fahrzeuge einen Sport-
Artikel 1 see- oder Sporthochseeschifferschein mit einem
entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vor-
Änderung der
schriften dieser Verordnung erwerben.
Sportseeschifferscheinverordnung
(6) Maschinisten auf Traditionsschiffen, deren
Die Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Detem- Rumpflänge 25 Meter, jedoch nicht 55 Meter über-
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2061; 1993 1 S. 228) wird wie folgt steigt, müssen als Nachweis ihrer Befähigung zum
geändert: Betrieb der Maschinenanlagen dieser Fahrzeuge
einen entsprechenden Zusatzeintrag in den Sport-
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: see- · oder Sporthochseeschifferschein haben
oder, wenn sie diese Dokumente nicht besitzen,
„Verordnung
einen Befähigungsnachweis für Maschinisten
über den Erwerb von Sportsee-
nach den Vorschriften dieser Verordnung erwer-
und Sporthochseeschifferscheinen
ben."
und die Besetzung von Traditionsschiffen
(Sportseeschifferscheinverordnung)".
3. In § 2 Satz 1 werden die Angabe „sowie nach § 12
Kosten zu erheben" gestrichen und die Formulierung
2. § 1 wird wie folgt geändert:
,, , Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Ma-
schinenanlagen auf Tr,aditionsschiffen in den Sport-
,,(1) Führer von Yachten und Traditionsschiffen
see- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen
können als Nachweis ihrer Befähigung zum
beziehungsweise den Befähigungsnachweis für
Führen dieser Fahrzeuge ·
Maschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster
1. in den Küstengewässern einen Sportseeschif- der Anlage 3 auszustellen sowie nach § 15 Kosten
ferschein und zu erheben" angefügt.
2. in der weltweiten Fahrt einen Sporthochsee-
schifferschein 4. § 3 wird wie folgt geändert:
nach den Vorschriften dieser Verordnung erwer- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ben. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge unter ,,Zuständigkeit".
15 Meter und nicht mehr als 25 Personen an Bord
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gelten als Yachten."
,,(3) Für die Festlegung der besonderen fach-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6
lichen Anforderungen an die Befähigung von
angefügt:
Schiffern im Sinne des § 1 Abs. 5 und Maschini-
.,(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verordnung sten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen
sind Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahr- (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich die Ge-
zeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern ihr meinsame Kommission für historische Wasser-
Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient und fahrzeuge e. V. (GSHW) zuständig. Die Einbindung
die zur maritimen Traditionspflege, zu sozialen dieser Aufgaben in das Verfahren zur Prüfung und
oder vergleichbaren Zwecken als Seeschiffe ein- Bescheinigung gewährleistet eine Arbeitsgruppe
gesetzt werden, wenn ihre Länge gemessen zwi- bestehend aus Vertretern der GSHW und der Zen-
schen den äußersten Punkten des Vorder- und tralen Verwaltungsstelle, in der ein Vertreter der
Hinterstevens (Rumpflänge) 55 Meter nicht über- GSHW den Vorsitz führt. Bei Entscheidungen, wel-
steigt. che die Traditionsschiffahrt nach den dazu erlas-
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
senen Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiff- wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfah-
fahrt) betreffec,, wirkt der Vorsitzende dieser rungsnachweis vorliegen.
Arbeitsgruppe mit Sitz und Stimme im Lenkungs-
(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststel-
ausschuß mit."
lungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder
Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien
5. In § 4 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange- (Traditionsschiffahrt) geregelt.
fügt:
,,(4) Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von §10
Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwal- zum Erwerb der Zusatzeinträge für die
tungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. Die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des
Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzen- Befähigungsnachweises zum Maschinisten
den und mindestens einem weiteren Prüfer. Die
(1) Ein Bewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet
Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf
haben.
Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. Ihre Qualifika-
tion wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditions- (2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzein-
schiffahrt) geregelt." trag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschiffer-
schein zum Führen von Traditionsschiffen erhalten,
6. § 5 wird wie folgt geändert: wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 fest-
stellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Anträge auf Führen eines Traditionsschiffes verfügt (Erfahrungs-
Zulassung zur Prüfung" die Wörter „zum Erwerb nachweis).
des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins"
eingefügt. (3) Ein Bewerber. kann auf Antrag einen Zusatzein-
trag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschiffer-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: schein zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Tradi-
,,(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum tionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission
Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 ocfer Maschinisten nach §4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche
im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage auf
zur Vornahme der Zusatzeintragungen bezie- Traditionsschiffen verfügt (Erfahrungsnachweis). Hin-
hungsweise Ausstellung des Befähigungsnach- sichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beur-
weises für Maschinisten sind an die Zentrale Ver- teilung und bei der Zusatzeintragung zwischen
waltungsstelle zu richten und müssen neben den Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.
Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 (4) Ein Bewerber, der keinen Sportsee- oder
und 2 folgendes enthalten: Sporthochseeschifferschein besitzt, kann auf Antrag
1. gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthoch- einen Befähigungsnachweis für Maschinisten nach
seeschifferschein im Original und dem Muster der Anlage 3 erhalten, wenn die Prü-
2. den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt fungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er
für die beantragte Qualifikation im Original." über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer
Maschinenanlage verfügt (Erfahrungsnachweis). Hin-
sichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beur-
7. Die Überschrift des § 6 wird wie folgt gefaßt: teilung und bei der Ausstellung des Befähigungs-
„Voraussetzungen zum Erw~rb des nachweises für Maschinisten zwischen Dampf-
Sportsee- und Sporthochseeschiffersoheins". maschine und Motor zu unterscheiden.
§ 11
8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefaßt:
Grundsätze für die
„Prüfungsanforderungen zum Erwerb des
Besetzung von Traditionsschiffen
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins".
(1) Die Besetzung der Traditionsschiffe richtet sich
9. Die Überschrift des§ 8 wird wie folgt gefaßt: nach folgenden Grundsätzen:
„Durchführung der 1. Für die Besetzung mit nautischem und techni-
Prüfungen zum Erwerb des schem Führungspersonal, mit Personal zur Bedie-
Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins". nung von Funk- und Kommunikationsanlagen und
mit ScHiffsleuten ist der Eigner beziehungsweise
Betreiber verantwortlich; sie muß einen sicheren
10. Folgende neue §§ 9 bis 11 werden eingefügt: Schiffsbetrieb gewährleisten;
,,§9 2. die Besatzungsmitglieder müssen im Besitz des
Prüfungsanforderungen geforderten Befähigungsnachweises sein oder,
zum Erwerb der Zusatzeinträge für die falls für bestimmte Besatzungsmitglieder keine
Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweise gefordert werden, über
Befähigungsnachweises zum Maschinisten ausreichende praktische Erfahrungen verfügen;
(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im 3. · die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen
Sinne des§ 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Führungspersonals auf seinem Schiff hat der Eig-
Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, ner beziehungsweise Betreiber zu treffen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3199
4. für die Durchführung des Funkdienstes muß min- vor dem 1. Januar 1998 nachweislich als Schiffer
destens ein Inhaber eines Seefunkzeugnisses ent- ein Traditionsschiff geführt haben, können ab-
sprechend der vorhandenen Funkausrüstung an weichend von§ 1 Abs. 4 und Inhaber einer Zulas-
Bord sein und sung des Bundesministeriums für Verkehr als
Schiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5.
5. die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der
Eignung der Schiffsleute auf seinem Schiff hat der auch nach dem 1. Januar 1998 ein in diesen Vor-
Eigner beziehungsweise Betreiber unter Berück- schriften genanntes Traditionsschiff als Schiffer
sichtigung der Betriebsorganisation und des führen. Die Einzelheiten über die Erbringung des
beabsichtigten Reiseverlaufs zu treffen. Nachweises und den Eintrag einer entsprechen-
den Berechtigung in das Zeugnis durch die
(2) Die Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Zentrale Verwaltungsstelle werden in den Durch-
Inhabern von nautischen und technischen Befähi- führungsrichtlinien (Traditionsschiffe) geregelt."
gungsnachweisen ergibt sich aus der Anlage 4. Den in
dieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnach-
12. § 10 wird§ 13 und wie folgt geändert:
weisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Be-
rufsschiffahrt nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,Rücknahme und Entzug".
15. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 22, 227) in der jeweils gelten-
den Fassun~ für den jeweiligen Geltungsbereich gleich. b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „eingezogen"
durch das Wort „entzogen" ersetzt und die Wörter
(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag ,,in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 ertei-
len, wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Sicherheit gewährleistet ist." ,,(2) Ein Sportseeschifferschein, Sporthochsee-
schifferschein, Zusatzeintrag oder Befähigungs-
11. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert: nachweis für Maschinisten kann von der Zentralen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sportsee- Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Vor-
schifferschein oder ein Sporthochseeschiffer- aussetzungen für die Ausstellung ganz oder teilwei-
. . schein" durch die Wörter „Sportseeschifferschein, se nicht mehr vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend."
Sporthochseeschifferschein oder ein Befähi-
gungsnachweis für Maschinisten auf Traditions- 13. § 11 wird § 14 und in Absatz 1 wie folgt gefaßt:
schiffen" ersetzt. ,,(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: der Rücknahme eines vorhandenen Sportseeschiffer-
,,(2) Ist ein Sportseeschifferzeugnis oder Sport- scheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatz-
hochseeschifferzeugnis unbrauchbar geworden eintrages oder eines Befähigungsnachweises für Ma-
oder wird glaubhaft gemacht, daß es verlorenge- schinisten ein einheitliches Verzeichnis der Inhaber der
gangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf ausgestellten Sportsee- und Sporthochseeschiffer-
Antrag eine Ersatzbescheinigung aus, die als sol- scheine und Befähigungsnachweise für Maschinisten. In
che zu bezeichnen ist. Ein unbrauchbar geworde- das Verzeichnis sind das Datum der Ausstellung des
nes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der Scheins und des Zusatzeintrages, Name, Geburtsdatum
Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern." und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12
Abs. 1 das Datum der Ausstellung einer Ersatzausferti-
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: gung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportseeschif-
Die Wörter „in Durchführungsrichtlinien festgeleg- ferscheins und Sporthochseeschifferscheins nach § 13
ten Voraussetzungen erfüllt sind und eine Gleich- die Ablieferung des jeweiligen Scheins einzutragen."
wertigkeit nachgewiesen wird" werden durch die
Wörter „in den Durchführungsrichtlinien festgeleg- 14. § 12 wird § 15 und in Absatz 1 wie folgt gefaßt:
ten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleich-
,,(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen
wertigkeit besteht" ersetzt.
erhoben:
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
1. für die Zulassung zur Prüfung
angefügt:
(SSS/SHS) beziehungsweise zur Fest-
,,(4) Gegen Vorlage eines vom Bundesministeri- stellung der Befähigung (Schiffer/
um für Verkehr anerkannten Befähigungsnachwei- Maschinist) 50 DM,
ses oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale
Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit 2. für die Abnahme der theoretischen
dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträ- Prüfung (SSS/SHS) 100 DM,
ge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen 3. für die Abnahme oder Wiederholung
Befähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß der praktischen Prüfung (SSS) 125 DM,
§ 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den Durch-
4. für die Feststellung der Befähigung
führungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgeleg-
als Schiffer 100 DM,
ten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Glei~h-
wertigkeit besteht. 5. für die Feststellung der Befähigung
als Maschinist 100 DM,
(5) Inhaber des Sportsee- oder Sporthochsee-
schifferzeugnisses, die im Besitz des amtlichen 6. für die Wiederholung einer theore-
Sportbootführerscheins-See sind und• bereits tischen Teilprüfung (SSS/SHS) 90 DM,
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
7. für die Ablehnung oder bemißt sich 16. für die vollständige oder teil- bis zu 100 vom
in den Fällen der Zurück- die Höhe der weise Zurückweisung eines Hundert der
nahme eines Antrags auf Gebühr nach Widerspruchs gegen eine Sach- Gebühr für die
Zulassung zur Prüfung § 15 des Ver- entscheidung, soweit die Erfolg- angegriffene
nach Nummer 1 waltungs- losigkeit des Widerspruchs Amtshandlung,
kosten- nicht nur auf der Unbeachtlich- mindestens
gesetzes, keit der V~rletzung einer Ver- 50DM,
fahrens- oder Formvorschrift
8. für die Ausstellung des Sportsee- nach§ 45 des Verwaltungs-
schifferscheins 50DM, verfahrensgesetzes beruht,
17. in den Fällen der Zurücknahme bis zu 75 vom
9. für die Ausstellung des Sporthoch- eines Widerspruchs gegen Hundert der
seeschifferscheins 50DM, eine Sachentscheidung nach Widerspruchs-
Beginn der sachlichen Bearbei- gebühr,
10. für die Vornahme einer Zusatzein-
tung, jedoch vor deren Beendi- mindestens
tragung nach § 10 Abs. 2 und 3
gung, 30 DM,
und § 12 Abs. 4 oder einer Aus-
nahme nach § 11 Abs. 3 50DM, 18. Reisekosten der Prüfungskommission nach dem
Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die
11 . für die Ausstellung eines Befähi- Bereitstellung von Prüfungsräumen."
gungsnachweises für Maschinisten
nach § 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 50DM, 15. Die §§ 13 und 14 werden die §§ 16 und 17.
12. für die Ausstellung in Verbindung 16. Nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 werden die Anlage 3 zu
mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 11 DM, § 2 Satz 1 und die Anlage 4 zu § 11 Abs. 2 in der Fas-
sung der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung ein-
13. für die Ausstellung einer Ersatzaus- gefügt.
fertigung oder einer Ersatzbeschei-
nigung nach § 12 Abs. 1 und 2 50DM, Artikel 2
Neufassung der
14. für die Ausstellung eines Sport- Sportseeschifferscheinverordnung
seeschifferscheins oder Sport-
hochseeschiffersc~eins nach Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
§ 12 Abs. 3 ·50DM, der Sportseeschifferscheinverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
15. für die Rücknahme oder den bemißt sich desgesetzblatt bekanntmachen.
Entzug eines Sportseeschiffer- die Höhe der
scheins, eines Sporthochsee- Gebühr nach Artikel 3
schifferscheins, eines Zusatz- § 15 des Ver-
Inkrafttreten
eintrags oder eines Befähigungs- waltungs-
nachweises für Maschinisten kosten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nach§ 13 gesetzes, in Kraft.
Bonn,den17.Dezember1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt JahrQang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3201
Anhang 1
Anlage3
(zu§ 2 Abs. 1)
Rückseite Vorderseite
Befähigung: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum
Betreiben von Maschinenanlagen auf Traditions-
schiffen im Sinne des § 1 Abs. 6 der Sportsee- Befähigungsnachweis
schifferscheinverordnung (SportSeeSchifN). für Maschinisten auf Traditionsschjffen
- See -
Innenseiten
Herrn
Frau
r,Jor- und Zuname)
geboren a m - - - - - - - - - - - - - -
geboren in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Lichtbild des Inhabers
(35 x 45 mm)
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Stempel
wird hiermit im Auftrag des Bundesministeriums.; (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
für Verkehr die Befähigung zum Betreiben von
Maschinenanlagen auf Traditionsschiffen mit einer
Rumpflänge von 25 Meter bis 55 Meter mit (Ort und Datum der Ausstellung)
Motoren*)/Dampfmaschinen*) bescheinigt und der
Befähigungsnachweis
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Deutscher Segler-Verbande.V.
Nr.
Stempel
ausgestellt (§ 2 SportSeeSchiff\O. (Unterschift)
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Anhang 2
An1age4
(zu § 11 Abs. 2)
Regelbesatzung von Traditlonsschlffen mit Inhabern
von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
Grundsätze
1 . Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit weniger als 25 Personen an Bord sind mit Inhabern
von Befähigungsnachweisen wie vergleichbare Sportfahrzeuge zu besetzen.
2. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit mehr als 25 Personen an Bord müssen in Küstenge-
wässern mit mindestens einem Inhaber des Sportseeschifferscheins besetzt sein.
3. Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 Meter, die Verholtörns oder Besichtigungsfahrten bis zu einer
Dauer von höchstens zehn Stunden durchführen, kann die nautische Besetzung um eine Person verringert werden.
4. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 Meter bis 55 Meter müssen im Regelfall mit Inhabern von nauti-
schen und technischen Befähigungsnachweisen mindestens· entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regel-
besatzung) besetzt sein. Auf Segelschiffen muß mindestens ein Mitglied des nautischen Führungspersonals
a) bei einer Rumpflänge über 15 Meter bis 25 Meter Inhaber eines Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise
Sporthochseeschifferscheins/Segel und bei einer Rumpflänge über 25 Meter bis 55 Meter einer der Inhaber eines
Befähigungsnachweises als Schiffer von Traditionsschiffen Inhaber des Sportseeschifferscheins/Segel be-
ziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel sein oder
b) Inhaber eines entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleich-
baren Segelerfahrung sein.
Regelbesatzung
Rumpflänge/Fahrtbereich Nautische Besetzung Technische Besetzung
15 m bis 25 m in
- Küstengewässern ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins
oder eines Sportbootführerscheins-See
mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis
und
bei Fahrten von mehr als 10 Stunden inner- ·
halb von 24 Stunden bei mehr als 12 Per-
sonen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines
Sportbootführerscheins-See
- weltweiter Fahrt ein Inhaber eines Sporthochseeschiffer- ein Mitglied der Regelbesatzung
scheins oder eines Sportbootführerscheins- muß zusätzlich über. ausreichende
See mit zusätzlichem Sporthochseeschif- Kenntnisse der Maschinenanlage
ferzeugnis verfügen
und
ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins
oder eines Sportbootführerscheins-See
mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis
über 25 m bis 55 m in auf Segelschiffen
- Küstengewässern zwei Inhaber eines Sportseeschiffer- ein Inhaber eines Befähigungsnach-
scheins mit Zusatzeintrag nach § 2 Abs. 5 weises für Maschinisten auf Tradi-
und § 10 Abs. 2 tionsschiffen (Motor)
-weltweiter Fahrt drei Inhaber eines Sporthochseeschiffer- auf Maschinenfahrzeugen
scheins mit Zusatzeintrag nach § 2 Abs. 5 zwei Inhaber eines Befähigungs-
und § 10 Abs. 2 nachweises für Maschinisten auf
Traditionsschiffen (Motor oder
Dampf, je nach Antriebsanlage)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3203
Erste Verordnung
über Ausnahmen von der Verordnung über
die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
(1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV)
Vom 18. Dezember 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- b) eine Liste, aus der die Nummer der Allgemeinen
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Betriebserlaub,:tis und die Fahrzeug-ldentifizie-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, rungsnummern je Fahrzeugtyp hervorgehen,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte
in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des c) eine Bestätigung, daß die Anzahl der Fahrzeuge
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie eines Typs oder mehrerer Typen höchstens 1O vom
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes Hundert der Fahrzeuge aller betreffenden Typen
vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß beträgt, die im Jahr 1996 im Inland in den Verkehr
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 gebracht wurden,
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für übermittelt und
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-
desbehörden: 3. der Zulassungsstelle eine Bescheinigung des Inhabers
der Allgemeinen Betriebserlaubnis vorgelegt wird, die
§1
(1) Abweichend von § 23 Abs. 1 der Verordnung über die a) die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile b) die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis und
vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3755), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 12. August 1997 (BGBI. 1 S. 205.1) c) eine Bestätigung, daß sich das Fahrzeug vor dem
geändert worden ist, dürfen neue Fahrzeuge der Klasse 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepublik
M 1 im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaub- Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundes-
nisrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des amt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisver-
Rates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ange- . fahren anerkannten Lager befunden hat,
paßt durch die Richtlinie 97/27/EG der Kommission vom
22. Juli 1997 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) ohne Übereinstim- enthalten muß.
mungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnis- (2) Von der Zulassungsstelle ist bei den nach Absatz 1
richtlinie) im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr
Satz 1 genannten Fahrzeugen im Fahrzeugbrief und Fahr-
veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, sofern sie
zeugschein unter Ziffer 33
sich vor dem 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt „1 . Ausnahmeverordnung zur EG-TypV:
für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren aner- Gilt bezüglich § 23 Abs .. 1 EG-TypV als vor dem
kannten Lager befunden haben. Dies gilt nur, wenn 1. Januar 1998 erstmals in den Verkel'\r gekommen."
1. für die Fahrzeuge eine gültige Allgemeine Betriebs- oder in der Kurzfassung
erlaubnis nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erteilt ist und diese Fahrzeuge bis spätestens ,, 1. AUSNAHMEV Z. EG-TYPV:
31. Dezember 1998 erstmals in den Verkehr kommen, GILT BEZ. § ·23 ABS. 1 EG-TYPV ALS V. D. 01.01 .98
2. der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis dem ERSTMALS 1. D. VK GEKOMMEN."
Kraftfahrt-Bundesamt vor dem 28. Februar 1998 einzutragen.
a) die Anzahl der Fahrzeuge je Fahrzeugtyp, die auf
Grund von Satz 1 nach dem 1. Januar 1998 im §2
Inland veräußert oder in den Verkehr gebracht wer-
den sollen, unter Angabe der Einzelrichtlinien, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
von dem Fahrzeugtyp nicht erfüllt werden, in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung 70° nach Nordosten ab und wendet sich nach 13 m in
neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom einem Winkel von 35° nach Osten. Hier überquert die
25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1541) und des § 20 Abs. 2 des Grenze den bestehenden Wiesengraben, schwenkt nach
Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 16 m in einem Winkel von 40° nach Südosten und biegt
S. 2125), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1996 nach 86 m in einem Winkel von 35° nach Osten. Nach
(BGBI. 1 S. 2030) geändert worden ist, verordnet das 52 m biegt sie von dort in einem Winkel von 5° auf
Bundesministerium der Finanzen: einer Länge von 48 m in nordöstliche Richtung ab. Dann
schwenkt sie in einem Winkel von 90° nach Norden.
Artikel 1 Nach 113 m entlang des bestehenden Radwanderweges
wendet sie sich in einem Winkel von 10° nach Nordosten
Der durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung neuer und schwenkt nach 63 m in einem Winkel von 10° zurück
Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli nach Norden. Nach 252 m biegt sie in einem Winkel von
1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze 95° nach Südwesten und schwenkt dann nach 191 m in
des Freihafens Deggendorf, der durch die Verordnung einem Winkel von 15° nach Westen zum Donauufer. Nach
vom 14. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 86) geändert wo~den ist, 147 m biegt sie in einem Winkel von 90° auf einer Länge
wird wie folgt neu bestimmt: von 38 m nach Süden ab. Dort wendet sie sich in einem
„Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei Winkel von 90° nach Westen und erreicht nach 87 m die
Donau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Hochwasserschutzwand. Dieser folgt sie donauaufwärts
Ufer entfernt, verläuft dann in einem Winkel von etwa 90° in einer Länge von 38 m, biegt dann in einem Winkel von
(im folgenden sind die Winkelmaße Näherungswerte) zur 90° zur Donau hin ab und trifft nach 43 m auf die Kailinie.
Flußrichtung bis zur Kailinie und von dort in gerader Linie Von dort verläuft sie noch 30 m in die Donau hinein und
11 m weiter, biegt dann in einem Winkel von 50° nach von diesem Punkt aus in gerader Linie zum Ausgangs-
Südosten ab und verläuft 133 m entlang der Autobahn- punkt. -Oer Verlauf der Grenze ist in der Anlage durch eine
brücke Deggenau. Dann schwenkt sie in einem 68 m gestrichelte Linie gekennzeichnet."
langen Viertelkreis an der Nordseite des am Böschungs-
Artikel 2
fuß der Bundesautobahn A 3 verlaufenden Weges nach
Nordosten. Von dort verläuft sie 107 m entlang dieses Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Weges nach Südosten, biegt dann in einem Winkel v,on in Kraft.
Bonn,den19.Dezember1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3205
Anlage
T
\
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten _
auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungs- dem TIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem
gesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), der Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsver-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 ordnung;
(BGBI. 1 S. 1493) geändert worden ist, sowie des § 387 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
S. 613; 1977 1 S. 269), der durch Artikel 26 des Gesetzes Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
vom 29. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2309) geändert wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
worden ist, und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Zahlungsaufschub.
§1 (2) Dem Hauptzollamt Berlin-Süd werden übertragen
die Zuständigkeiten
Oberfinanzbezirk Berlin
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
(1) Dem Hauptzollamt Berlin-Packhof werden über- Berlin für die Ermittlung von Steuerstraftaten und die
tragen die Zuständigkeiten Durchführung . der dazugehörigen Besteuerungsver-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks fahren sowie die Verfolgung und Ahndung von Ord-
Berlin für nungswidrigkeiten;
a} die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 2. des Hauptzollamts Berlin-Packhof für
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
heiten für den laufenden Zahlungsaufschuq, Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
b) die Erteilung von Zollverschlußanerkenntnissen für ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Binnenschiffe, obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
c) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
und Konsulargut,
fordern sind,
d) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
b) die Verwertung beweglicher Sachen,
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,
e) die Überwachung der allgemein zugelassenen c) die Verwaltung von Fundsachen,
Steuerbürgen, d) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
f) die Erteilung unverbindlicher Zolltarifauskünfte, rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
g) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für Zahlungseingangs obliegt.
die Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom (3) Dem Hauptzollamt für Prüfungen Berlin werden
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll-
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest- ämter des Oberfinanzbezirks Berlin für
legung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABI. EG 1. die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die
Nr. L 253 S. 1 - Zollkodex-Durchführungsverord- Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches Sozial-
nung) und den Artikeln 26 und 27 der Anlage I zum gesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches Sozial-
Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirt- gesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsende-
schaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern vom gesetzes;
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandver-
2. die zollamtliche Überwachung nach§ 1 des Zollverwal-
fahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - Übereinkommen
tungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den
über eih gemeinsames Versandverfahren) sowie für
§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von
die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Arti-
einer b~sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontroll-
kel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
gruppe vorgenommen wird, und die sich daraus erge-
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
benden Maßnahmen.
kodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S.1 -
Zollkodex),
§2
h) die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszoll-
stellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich Oberfinanzbezirk Bremen
des Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan- (1) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die
spruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Zuständigkeiten
Versandverfahren nach dem Zollkodex in Verbin-
dung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung, 1. des Hauptzollamts Bremerhaven für
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem über- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
einkommen über ein gemeinsames Versandverfah- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
ren und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3207
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die (3) Dem HauptzolJamt für Prüfungen Bremen werden
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- übertragen die Zuständigkeiten
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
1. der Hauptzollämter Bremen und Bremerhaven für
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung a) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- die Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches
.fordern sind, und die Verwertung beweglicher Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches
Sachen, Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes,
c) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung, b) die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-
waltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach
d) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit
rungen und die Anfofderung von „Säumniszuschlä- sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-
gen, soweit der Zollzahlstelle die Uberwachung des len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich
Zahlungseingangs obliegt; daraus ergebenden Maßnahmen;
2. des Hauptzollamts Oldenburg-Oberfinanzbezirk Han- 2. des Hauptzollamts Oldenburg-Oberfinanzbezirk Han-
nover-für nover - für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des
a) die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unter- Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht
weser (rechtsseitig) von der nördlichen Stadtgrenze nach den§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit
Bremens bis zum Nordrand der Gemeinde Sand- sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen
stedt, Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich dar-
aus ergebenden Maßnahmen, auf der Bundesauto-
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördlichen bahn A 27 zwischen Bremen und Bremerhaven.
Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter Siel-
hafen;
§3
3. des Hauptzollamts Osnabrück - Oberfinanzbezirk
Oberfinanzbezirk Chemnitz
Hannover - für die Grenzaufsicht auf dem niedersäch-
sischen Geländeteil des Flughafens Bremen; (1) Den Hauptzollämtern Chemnitz, Dresden und Leip-
zig werden jeweils übertragen· die Zuständigkeiten der
4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die -Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Chemnitz für die
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungs-
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung gesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer be-
nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor-
Zahlungsaufschub. genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
(2) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertragen nahmen.
die Zuständigkeiten (2) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die
1. des Hauptzollamts Bremen und des Hauptzollamts für Zuständigkeiten
Prüfungen Bremen für die Ermittlung von Steuer- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
straftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ord- Chemnitz für die Bewilligung und den Widerruf des lau-
nungswidrigkeiten; fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
2. des Hauptzollamts Bremen für die Aufgaben der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
Abgangs- und Bestimmungszollstellen im Such- und 2. der Hauptzollämter Löbau und Pirna für
Mahnverfahren einschließlich des Erlasses von Steuer-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
bescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Zollkodex In Verbindung mit der Zollkodex-Durchfüh-
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
rungsverordnung, Im gemeinsamen Versandverfahren
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
nach dem übereinkommen über ein 'gemeinsames
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- .
Versandverfahren und Im Versandverfahren mit Car-
fordern sind,
nets TIR nach dem TIR-Überelnkommen In Verbindung
mit dem Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungs- b) die Verwertung beweglicher Sachen;
verordnung; 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
3. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk Han- Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
nover - für Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
a) die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unter- nach Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsauf-
weser und der Wesermündung rechts des Stromes schub;
vom Nord.rand der Gemeinde · Sandstedt bis zur
Linie Mündung des Oxstedter Baches - Hohe Lieth, 4. des Hauptzollamts Pirna für
b) die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Sielhafen flußabwärts bis zur Landesgrenze Nieder- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
sachsen-Bremen. Auf der Außenweser östlich der b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
Linie Langlütjen 1, Leuchtfeuer Mellum-Plate weiter rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
Richtung Nordwesten bis zur Hoheitsgrenze nörd- gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
lich Wangerooge. Zahlungseingangs obliegt.
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
(3) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
Zuständigkeiten schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
fordern sind;
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu- Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden
fordern sind, Zahlungsaufschub;
b) die Verwertung beweglicher Sachen, 3. des Hauptzollamts Schwedt für die Anmahnung öffent-
lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung
c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
Zahlungseingangs obliegt; (2) Dem Hauptzollamt Schwedt werden übertragen die
Zuständigkeiten
2. der Hauptzollämter Chemnitz, Löbau und Plauen für
die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung 1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets bei
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten; der Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung von
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Waren unter Zollverschluß;
Chemnitz für die Vergütung von Mineralölsteuer nach 2. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für die Bekämp-
§ 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung. fung der illegalen Beschäftigung durct) die Zollverwal-
(4) Dem Hauptzollamt Pirna werden übertragen die tung nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober- nach § 304 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
finanzbezirks Chemnitz für die Aufgaben der Abgangs- nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
und Bestimmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren (3) Den Hauptzollämtern Cottbus und Potsdam werden
einschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll-
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen ämter des Oberfinanzbezirks Cottbus für die zollamtliche
Versandverfahren nach 9em Zollkodex in Verbindung mit Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-
der Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemeinsa- wie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Ab-
men Versandverfahren nach dem übereinkommen über gabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür ein-
ein gemeinsames Versandverfahren und im Versandver- gerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird,
fahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen in und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
Verbindung mit dem Zollkodex und der Zollkodex-Durch-
führungsverordnung.
§5
§4 Oberfinanzbezirk Düsseldorf
Oberfinanzbezirk Cottbus (1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
die Zuständigkeiten .
(1) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die
Zuständigkeiten 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks für
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Cottbus für Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, Mi neral~lsteuer-Durchführungsverord n ung:
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
M ineralölsteuer-Durct,führungsverordnung, Bewilligung von Stundungen, die Anforderungen und
c) die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszoll- den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
stellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich streckungen wegen Geldforderungen im Zusammen-
des Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan- hang mit dem nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
spruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen laufenden Zahlungsaufschub;
Versandverfahren nach dem Zollkodex in Verbin-
3. des Hauptzollamts Wuppertal und des Hauptzollamts
dung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung
Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist, für
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem
Übereinkommen über ein gemeinsames Versand- a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
verfahren und im Versandverfahren mit Carnets TIR Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-
nach dem TIR-Übereinkommen in Verbindung mit gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-
dem Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungs- den obliegen, sowie für die Erhebung von Säumnis-
verordnung, zuschlägen, die nach Veranlassung der Voll-
streckung .wegen der Hauptschuld mit Leistungs-
d) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
gebot anzufordern sind,
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörde b) die Verwertung beweglicher Sachen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3209
4. · des Hauptzollamts Wuppertal für die Anmahnung waltung nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-
· öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor- buch, nach § 304 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
derung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahl- und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
stelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.
(2) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die §6
Zuständigkeiten Oberfinanzbezirk Erfurt
1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent- Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die Zu-
lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung ständigkeiten
von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
Überwachung des Zahlungseingangs obliegt; 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Erfurt für
2. des Hauptzollamts Krefeld.- ausschließlich des Kreises
Neuss-für a) die Bewilligung und den Widerruf des .laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
fordern sind,
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
b) die Verwertung beweglicher Sachen. fordern sind,
(3) Dem Hauptzollamt Emmerich werden übertragen die c) für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldfor-
Zuständigkeiten derungen und die Anforderung von Säumniszu-
schlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-
1. des Hauptzollamts Duisburg für die Bekämpfung der
chung des Zahlungseingangs obliegt,
illegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung nach
§ 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach d) die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-
§ 304 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach waltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach
§ 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes; den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit
sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-
2. des Hauptzollamts Duisburg, soweit es die · Städte len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und sich
Wesel, Schermbeck und Hamminkeln betrifft, für daraus ergebende Maßnahmen;
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu- wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- Zahlungsaufschub.
fordern sind,
b) die Verwertung beweglicher Sachen; §7
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main
Düsseldorf für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-
(1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden über-
mungszollstellen im Such- und Mahnverfahren ein-
tragen die Zuständigkeiten
schließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaft- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
lichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in Ver- Frankfurt am Main für die Bewilligung und den Widerruf
bindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung, des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem über- der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
einkommen über ein gemeinsames Versandverfahren 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
TIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem Zollkodex Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
und der Zollkodex-Durchführungsverordnung. wegen Geldforderung~n im Zusammenhang mit dem
(4) Den Hauptzollämtern Duisburg und Krefeld werden nach Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsauf-
jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll- schub;
ämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf für die zollamt- 3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
liche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes Frankfurt am Main für die Vergütung von Mineralöl-
sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der steuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Ourchführungs-
Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür verordnung;
eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen
4. der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen für die
wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
(5) Dem Hauptzollamt Wuppertal wird übertragen die und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit
Zuständigkeit des Hauptzollamts Düsseldorf für die Be- der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungsein-
kämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Zollver- gangs obliegt;
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
5. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main- den §§ 209 und 21 O der Abgabenordnung, soweit
Flughafen für die Zulassung von Straßenfahrzeugen sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-
und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll- len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich
verschluß; daraus ergebenden Maßnahmen,
6. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für c) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
d) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
7. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuer- ben. Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
bürgen; obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
8. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches Sozial- fordern sind,
gesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches Sozia~-
e) die Verwertung beweglicher Sachen;
gesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsende-
gesetzes. 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden ,die Zuständig- Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
keiten des Hauptzollamts Fulda für die Zulassung von Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung unter wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
Zollverschluß übertragen. nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden
Zahlungsaufschub .
• (3) Dem Hauptzollamt Fulda werden übertragen die
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober- (2) Dem Hauptzollamt Konstanz werden übertragen die
finanzbezirks Frankfurt am Main für Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-
finanzbezirks Freiburg für die Aufgaben der Abgangs- und
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Bestimmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
einschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen,
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen
sowie für die Erhebung von Säumniszuschlägen, die
Versandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit
nach Veranlassung der Vollstreckung wegen der
der Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemeinsa-
Hauptschuld mit Leistungsgebot anzufordern sind;
men Versandverfahren nach dem übereinkommen über
2. die Verwertung beweglicher Sachen; ein gemeinsames Versandverfahren und im Versandver-
3. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszoll- fahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen in
stellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich des Verbindung mit dem Zollkodex und der Zollkodex-Durch-
Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan- führungsverordnung.
spruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Ver- (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig-
sandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit keiten des Hauptzollamts Waldshut für die Anmahnung
der Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemein- öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforde-
samen Versandverfahr~n nach dem Übereinkommen rung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle
über ein gemeinsames Versandverfahren und im Ver-
Lörrach die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-
übertragen.
kommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der
Zollkodex-Durchführungsverordnung. (4) Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig-
keiten des Hauptzollamts Konstanz für die Anmahnung
(4) Den Hauptzollämtern Frankfurt am Main und Gießen
werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Haupt-. öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforde-
zollämter des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main für die rung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungs- Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, übertragen.
gesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209
und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer be- §9
sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor-
Oberfinanzbezirk Hamburg
genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
nahmen. (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Freihafen werden über-
tragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter
§8
des Oberfinanzbezirks Hamburg für
Oberfinanzbezirk Freiburg
1. die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststel-
(1) Dem Hauptzollamt Kehl werden übertragen die Zu- lung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tatsa-
ständigkeiten chen;
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 2. die ·Zulassung ~on Schiffen, Straßenfahrzeugen und
Freiburg für Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden schluß;
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- 3. die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehand-
heiten für den laufenden Zahlungsayfschub, lung von Rückwaren im Verkehr zwischen dem Frei-
b) die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver- hafen Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der
waltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach Gemeinschaft;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am. 29. Dezember 1997 3211
4. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszollstel- 1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes
len im Such- und Mahnverfahren einschließlich des zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan- nen). Zuständig für die Entgegennahme der Anmel-
spruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Ver- dung und des Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr
sandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist
der Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemein- jedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes
samen Versandverfahren nach dem übereinkommen zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
über ein gemeinsames Versandverfahren und 'tl11 Ver- nen und Artikel 161 Abs. 5 des Zollkodex);
sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein- 2. die Gewährung oer Prämie nach § 9 Abs. 1 der Ver-
kommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der ordnung über die Gewährung einer Prämie für Tabak-
Zollkodex-Durchführungsverordnung; blätter.
5. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (4) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden
und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll-
der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungsein- ämter des Oberfinanzbezirks Hamburg für die Vergütung
gangs obliegt. von Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-
(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden über- führungsverordnung.
tragen die Zuständigkeiten (5) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof werden
1 . der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han- übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll-
nover - und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für die ämter des Oberfinanzbezirks Hamburg für die Ermittlung
Grenzaufsicht auf der Unterelbe; von Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten.
2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
. nover - für die Grenzaufsicht in dem grenznahen Raum (6) Dem Hauptzollamt für Prüfungen Hamburg werden
und in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet übertragen die Zuständigkeiten
am südlichen Elbufer; 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Hamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Ober-
Hamburg für finanzdirektion Hannover- in den Landkreisen Harburg,
Stade und vom Landkreis Cuxhaven die Stadt Hem-
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden moor, die Samtgemeinden Am Dobrock, Börde Lam-
Zahlungsaufschubs, stedt, Hadeln und Sietland für die zollamtliche Über-
b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der wachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie
Barsicherheiten, die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Ab-
gabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür
c) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen
die Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Zoll- wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen;
kodex-Durchführungsverordnung und den Artikeln
26 und 27 der Anlage I zum Übereinkommen über 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
ein gemeinsames Versandverfahren sowie für die Hamburg für die Bekämpfung der illegalen Beschäfti-
Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Arti- gung durch die Zollverwaltung nach § 107 des Vierten
kel 95 des Zollkodex, Buches Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeit-
d) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die nehmer-Entsendegesetzes.
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden § 10
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung Oberfinanzbezirk Hannover
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertra-
fordern sind, gen die Zuständigkeiten
e) die Verwertung beweglicher Sachen, 1. des Hauptzollamts Göttingen für die Ermittlung von
f) die Verwaltung von Fundsachen, Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten;
g) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Steuerbürgen, 2. der Hauptzollämter Hannover, Göttingen und Lüne-
burg für
h) die Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe
nach § 2 Abs. 3 der Zollverordnung, a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von SiC,,erheiten (ausgenommen die
i) die Grenzaufsicht;
Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen),
4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die • soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Voll-
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den streckungsbehörden obliegen, sowie für die Erhe-
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung bung von Säumniszuschlägen, die nach Veranlas-
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem sung der Vollstreckung wegen der Hauptschuld mit
nach Nummer 3 Buchstabe a bewilligten laufenden Leistungsgebot anzufordern sind,
Zahlungsaufschub.
b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertra- rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
gen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
Bundesgebiets für Zahlungseingangs obliegt.
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
(2) Dem Hauptzollamt Emden wird die Zuständigkeit Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-
des Hauptzollamts Oldenburg für die Grenzaufsicht in den wie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 21 O der Ab-
niedersächsischen Küstengewässern bis zur Linie west- gabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür ein-
liches Weserufer - Langlütjen 1- Leuchtturm Mellumplate, gerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird,
weiter Richtung Nordwesten bis zur Hoheitsgrenze nörd- und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
lich Wangerooge übertragen.
(3) Dem Hauptzollamt Göttingen werden übertragen die § 11
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober- Oberfinanzbezirk Karlsruhe
finanzbezirks Hannover für die Aufgaben der Abgangs-
und Bestimmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren (1) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen
einschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie 1. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Mannheim für
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zah-
Versandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit lungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten
der Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemeinsa- für den laufenden Zahlungsaufschub;
men Versandverfahren nach dem Übereinkommen über 2. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Mannheim
ein gemeinsames Versandverfahren und im Versandver- sowie des Hauptzollamts Ludwigshafen - Oberfinanz-
fahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen in bezirk Koblenz-, außer in dem zum Kreis Pirmasens
Verbindung mit dem Zollkodex und der Zollkodex-Durch- gehörenden Teil seines Bezirks, für die zollamtliche
führungsverordnung. Überwachung nach§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes
(4) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der
Zuständigkeiten Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders
dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorge-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
Hannover für
nahmen;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
3. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
Bundesgebiets für
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
a) die Sollstellung der im Rahmen des internationalen
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordn'ung;
Zollzahlstelle des Hauptzollamts Karlsruhe sowie
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die die Erhebung der im Zusammenhang damit ver-
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den wirkten Säumniszuschläge,
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
b) die Vollstreckung wegen der unter Buchstabe a
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
bezeichneten Geldforderungen,
nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden
Zahlungsaufschub. c) die Bewilligung von Stundungen und die Anforde-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie
(5) Dem Hauptzollamt Nordhorn werden übertragen die die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zu-
. Zuständigkeiten sammenhang mit dem nach Nummer 1 bewilligten
1. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von laufenden Zahlungsaufschub.
Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von (2) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zuständigkeit
Ordnungswidrigkeiten; des Hauptzollamts Karlsruhe für die Vergütung von Mine-
2. der Hauptzollämter Emden, Oldenburg und Osnabrück ralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungs-
für verordnung übertragen.
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten. (ausgenommen die §12
Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen), Oberfinanzbezirk Kiel
soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Voll-
streckungsbehörden obliegen, sowie für die Erhe- (1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die Zu-
bung von Säumniszuschlägen, die nach Veranlas- ständigkeiten-
sung der Vollstreckung wegen der Hauptschuld mit 1. des Hauptzollamts Flensburg für
Leistungsgebot anzufordern sind, a) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der Ost-
b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- see mit Ausnahme auf der Schlei,
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
Zahlungseingangs obliegt. gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
(6) Den Hauptzollämtern Göttingen, Hannover und Zahlungseingangs obliegt,
Nordhorn werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten c) die Verwertung beweglicher Sachen;
der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Hannover aus-
genommen des Hauptzollamts Lüneburg in den Land- 2. des Hauptzollamts Lübeck für die Grenzaufsicht in den
kreisen Harburg, Stade und vom Landkreis Cuxhaven die Küstengewässern der Ostsee und auf der Trave Im
Stadt Hemmoor, die Samtgemeinden Am Dobrock, Börde grenznahen Raum;
Lamstedt, Hadeln und Sietland sowie des Hauptzollamts 3. der Hauptzollämter Flensburg und Itzehoe für die Voll-
Oldenburg im Teilstück der Bundesautobahn A 27 2:wi- streckung wegen Geldforderungen und die Erzwin-
schen Bremen und Bremerhaven, für die zollamtliche gung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Haupt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3213
zollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, so- wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
wie für die Erhebung von Säumniszuschlägen, die fordern sind,
nach Veranlassung der Vollstreckung wegen der b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
Hauptschuld mit Leistungsgeqot anzufordern sind; rungen und die Anforderung von· Säumniszuschlä-
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
Kiel für Zahlungseingangs obliegt.
a) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der (3) Dem Hauptzollamt Ludwigshafen werden übertragen
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
Oberfinanzbezirks Koblenz für die Aufgaben der Ab-
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
gangs- und Bestimmungszollstellen im Such- und Mahn-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
verfahren einschließlich des Erlasses von Steuerbeschei-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub; den sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-
5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die schaftlichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Verbindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem kommen über ein gemeinsames Versandverfahren und im
nach Nummer 4 Buchstabe b bewilligten laufenden Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-
Zahlungsaufschub. kommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der Zoll-
kodex-Durchführungsverordnung.
(2) Den Hauptzollämtern Kiel und Lübeck werden
jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll- (4) Dem Hauptzollamt Trier werden übertragen die Zu-
ämter des Oberfinanzbezirks Kiel für die Überwachung ständigkeiten des Hauptzollamts Kaiserslautern für
nach§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer- 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
aufsicht nach den§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi- Hauptzollämtern als Vollstreck_ungsbehörden obliegen,
len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich dar- sowie für die Erh·ebung von Säumniszuschlägen, die
aus ergebenden Maßnahmen. nach Veranlassung der Vollstreckung wegen der
(3) Dem Hauptzollamt Lübeck werden übertragen die Hauptschuld mit Leistungsgebot anzufordern sind;
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Itzehoe für die An- 2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
mahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die und die Anforderung von Säumniszuschlägen, sbweit
Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll- der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungsein-
zahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs ob- gangs obliegt.
liegt.
(5) Den Hauptzollämtern Koblenz und Trier werden
jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll-
§13 ämter des Oberfinanzbezirks Koblenz für die zollamtliche
Oberfinanzbezirk Koblenz Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-
wie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 21 O der Ab-
(1) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern werden übertra- gabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür ein-
gen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des gerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird,
Oberfinanzbezirks Koblenz für die Ermittlung von Steuer- und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Im Bezirk
straftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ord- des Hauptzollamts Ludwigshafen wird die Zuständigkeit
nungswidrigkeiten. daneben auch dem Hauptzollamt Karlsruhe - Oberfinanz-
(2) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die bezirk Karlsruhe - übertragen.
Zuständigkeiten
§14
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Koblenz für Oberfinanzbezirk Köln
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden (1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszollstellen im
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, Such- und Mahnverfahren einschließlich des Erlasses von
Steuerbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bür-
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der gen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; Zollkodex in Verbindung mit der Zollkodex-Durchfüh-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die rungsverordnung, im gemeinsamen Versandverfahren
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Ver-
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung sandverfahren und im Versandverfahren mit Carnets TIR
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem nach dem TIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem
nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung.
Zahlungsaufschub; (2) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertragen
3. des Hauptzollamts Ludwigshafen für die Zuständigkeiten
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Erzwingung von Sicherheit_en, soweit diese Aufga- Köln für
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
obliegen, ·sowie für die Erhebung von Säumniszu- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
b) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für 1. des Hauptzollamts Halle für
die Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Zoll- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
kodex-Durchführungsverordnung und den Artikeln Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
26 und 27 der Anlage I zum übereinkommen über heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
ein gemeinsames Versandverfahren sowie für die
Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Arti- b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
kel 95 des Zollkodex; Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die c) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung d) die Bearbeitung der Einzelauskunftsersuchen nach
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des
nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammen-
Zahlungsaufschut;>; arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet
der indirekten Besteuerung (ABI. EG Nr. L 24 S. 1),
3. des Hauptzollamts Köln-West für
e) die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-
a) die Überwachung der allgemein zugelassenen
waltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach
Steuerbürgen,
den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit
b) die Verwaltung der nach den Zoll- und Verbrauch- sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-
steuervorschriften zu leistenden Sicherheiten. len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich
(3) Dem Hauptzollamt Köln-West werden übertragen die daraus ergebenden Maßnahmen;
Zuständigkeiten 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
1. des Hauptzollamts Aachen für die Vergütung von
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
führungsverordnung;
nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden
2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für Zahlungsaufschub.
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver- (2) Dem Hauptzollamt Halle werden übertragen die Zu-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ständigkeiten des Hauptzollamts Magdeburg für
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen,
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu- sowie für die Erhebung von Säumniszuschlägen, die
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung nach Veranlassung der Vollstreckung wegen der
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- Hauptschuld mit Leistungsgebot anzufordern ist;
fordern sind, 2. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszoll-
c) die Verwertung beweglicher Sachen, stellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich des
Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan-
d) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
spruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Ver-
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
sandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit
schluß,
der Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemein-
e) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch samen Versandverfahren nach dem übereinkommen
die Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches über ein gemeinsames Versandverfahren und im Ver-
Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-
Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer- kommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der
Entsendegesetzes, Zollkodex-Durchführungsverordnung;
f) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- 3. für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- rungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen,
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des soweit der Zollzahlstelle die ,Überwachung des Zah-
Zahlungseingangs obliegt. lungseingangs obliegt.
(4) Den Hauptzollämtern Aachen und Köln-West werden
jeweils übertragen die Zuständigkeiten. der Hauptzoll- §16
ämter des Oberfinanzbezirks Köln für die zollamtliche Oberfinanzbezirk München
Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-
(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die
wie die Steueraufsicht nach den§§ 209 und 210 der Ab-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lindau für
gabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür ein-
gerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird, • 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen,
§15 sowie für die Erhebung von Säumniszuschlägen, die
n~ch Veranlassung der Vollstreckung wegen der
Oberfinanzbezirk Magdeburg Hauptschuld mit Leistungsgebot an~ufordern sind;
(1) Dem Hauptzollamt Magdeburg werden übertragen 2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
die Zuständigkeiten und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3215
der Zollzahlstelle die Überwachung des Geldeingangs b) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für
obliegt. die Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Zoll-
kodex-Durchführungsverordnung und den Artikeln
(2) Dem Hauptzollamt Bad Reichenhall werden übertra-
26 und 21 der Anlage I zum Übereinkommen über
gen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
ein gemeinsames Versandverfahren sowie für die
Oberfinanzbezirks München für die Aufgaben der Ab-
Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Arti-
gangs- und Bestimmungszollstellen im Such- und Mahn-
kel 95 des Zollkodex,
verfahren einschließlich des Erlasses von Steuerbeschei-
den sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein- c) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
schaftlichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
Verbindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung, 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem überein- Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren und im Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein- wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
kommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der Zoll- nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten Zahlungsauf-
kodex-Durchführungsverordnung. schub;
(3) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die 3. des Hauptzollamts München-Flughafen für die Anmah-
Zuständigkeiten nung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die
Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-
1 . des Hauptzollamts Passau für
zahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die obliegt.
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
(6t Dem Hauptzollamt Passau werden übertragen die
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landshut für
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung 1. die Grenzaufsicht im grenznahen Raum zur Tschechi-
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- schen Republik;
fordern sind, 2. die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die
b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches Sozial-
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- gesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches Sozial-
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des gesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsende-
Zahlungseingangs obliegt; gesetzes.
(7) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen
2. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-
die Zuständigkeiten ·
kreis München die Gemeinden Unterschleißheim,
Oberschleißheim, Garching bei München, lsmaning, 1. des Hauptzollamts Bad Reichenhall für
Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
betroffen sind, und des Hauptzollamts München-Flug- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
hafen für ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu- fordern sind,
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-. rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
fordern sind, gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
Zahlungseingangs ob.liegt;
b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch
die Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches 2. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-
Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem
Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer- Landkreis München die nicht unter Absatz 3 Nr. 2
Entsendegesetzes. genannten Gemeinden betroffen sind, für
(4) Dem Hauptzollamt Lindau werden übertragen die a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Augsburg für die Be- Erzwingung von .Sicherheiten, soweit diese Aufga-
kämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Zollver- ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
waltung nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz- obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
buch, nach§ 304 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
fordern sind,
(5) Dem Hauptzollamt München werden übertragen die
Zuständigkeiten b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch
die Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches
München für Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes.
a) die Bewilligung und den Widerruf des Zahlungsauf-
schubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den (8) Den Hauptzollämtern Bad Reichenhall, Landshut
laufenden Zahlungsaufschub, und Lindau werden jeweils übertragen die Zuständigkei-
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
ten der übrigen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks für ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal- obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
tungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
und 21 O der Abgabenordnung, soweit sie von einer be- wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor- fordern sind,
genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- b) die Verwertung beweglicher Sachen;
nahmen.
2. der Hauptzollämter Hof und Weiden für die Abrech-
§17 nung von vereinfachten Verfahren zur Überführung von
Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Sammelzoll-
Oberfinanzbezirk Münster
verfahren) im Sinne des Artikels 76 des Zollkodex ein-
(1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die schließlich der sich daraus ergebenden Steuer- bezie-
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Steuer- hungsweise Steueränderungsbescheide, soweit nicht
gebiet für die Verwaltung der Steuerzeichenangelegen- im Einzelfall bestimmte vereinfachte Verfahren von der
heiten, soweit sie die Ausgabe und das Steuerzeichen- Zuständigkeitsübertragung ausdrücklich ausgenom-
schuldverhältnis betreffen, sowie für die Verwaltung der men werden;
Tabaksteuer, soweit diese im Zusammenhang mit der Ver-
3. des Hauptzollamts Hof für die Anmahnung öffentlich-
wendung von Tabaksteuerzeichen festzusetzen ist.
rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von
(2) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Dortmund und Mün- Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
ster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Überwachl!ng des Zahlungseingangs obliegt.
anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Münster
(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden. über-
für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal-
tragen die Zuständigkeiten
tungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209
und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer be- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor- Nürnberg für
genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
nahmen.
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Zuständigkeiten
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
Münster für
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung, Zahlungsaufschub.
c) die Aufgaben der Abgangs- ·und Bestimmungszoll- (3) Den Hauptzollämtern Bamberg, Nürnberg-Fürth und
stellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich Regensburg werden jeweils übertragen die Zuständigkeit
des Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan- der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Nürnberg für
spruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal-
Versandverfahren nach dem Zollkodex in Verbin- tungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209
dung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung, und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer be-
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem _sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor-
Übereinkommen über ein gemeinsames Versand- genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
verfahren und im Versandverfahren mit Carnets TIR nahmen.
nach dem TIR-Übereinkommen in Verbindung mit (4) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen
dem Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungs- die Zuständigkeiten der anderen· Hauptzollämter des
verordnung; Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Aufgaben der Ab-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die gangs- und Bestimmungszollstellen im Such- und Mahn-
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den verfahren einschließlich des Erlasses von Steuerbeschei-
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung den sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem schaftlichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in
nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Verbindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,
Zahlungsaufschub. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem überein-
kommen über ein.gemeinsames Versandverfahren und im
Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-
§18
kommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der Zoll-
Oberfinanzbezirk Nürnberg kodex-Durchführungsverordnung.
(1) Dem Hauptzollamt Bamberg werden übertragen die (5) Dem Hauptzollamt Weiden werden übertragen die
Zuständigkeiten Zuständigkeiten des Hauptzollamts Regensburg für die
Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und
1. der Hauptzollämter Hof, Regensburg und Weiden für
die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die zahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs ob-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3217
§19 §20
Oberfinanzbezirk Rostock Oberfinanzbezirk Saarbrücken
(1) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden über- Dem Hauptzollamt Saarlouis werden übertragen die
tragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundes-
des Oberfinanzbezirks Rostock für die Ermittlung von gebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforde-
Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die
Ordnungswidrigkeiten. Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
(2) Dem Hauptzollamt Schwerin werden übertragen die hang mit dem beim Hauptzollamt Saarlouis bewilligten
Zuständigkeiten laufenden Zahlungsaufschub.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks § 21
Rostock für die Bewilligung und den Widerruf des
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Oberfinanzbezirk Stuttgart
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; (1) Dem Hauptzollamt Reutlingen werden übertragen
2. der anderen HauptzoJlämter des Bundesgebiets für die die Zuständigkeiten
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung,und den 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung Stuttgart für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem
mungszollstellen im Such- und Mahnverfahren ein-
nach Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsauf-
schließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie
schub;
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaft-
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks lichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in Ver-
Rostock für die Vergütung der Mineralölsteuer nach bindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,
§ 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung. im gemei_nsamen Versandverfahren nach dem Über-
(3) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die einkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Zuständigkeiten und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
TIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem Zollkodex
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks und der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Rostock für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-
mungszollstellen im Such- und Mahnverfahren ein- 2. der Hauptzollämter Friedrichshafen und Ulm für
schließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaft- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
lichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in Ver- ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
bindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung, obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über- schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
einkommen über ein gemeinsames Versandverfahren wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
und im Versandverfahren mit Carnets. TIR nach dem fordern sind,
TIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem Zollkodex
und der Zollkodex-Durchführungsverordnung; b) die Verwertung beweglicher Sachen,
c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
2. des Hauptzollamts Neubrandenburg für
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
a) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
die Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches Zahlungseingangs obliegt.
Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer- (2) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die
Entsendegesetzes, Zuständigkeiten
b). die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfin-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden dungsanmeldungen,
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
b) die Überwachung der Einhalfung von Erzeugungs-
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung
beschränkungen,
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-
fordern sind, c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
c) die Verwertung beweglicher Sachen, d) die Festsetzung der zu versteuernden Branntwein-
mengen und die Erhebung des Branntweinauf-
d) die Grenzaufsicht im Oderhaff;
schlags auf Grund der Abfindungsanmeldung,
3. des Hauptzollamts Schwerin für die Grenzaufsicht im
e) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-
grenznahen Raum.
mengen und die Zahlung des Übernahmegeldes auf
(4) Den Hauptzollämtern Schwerin und Stralsund wer- • Grund der Abfindungsanmeldung,
den jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Haupt-
f) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-
zollämter des Oberfinanzbezirks Rostock für die zollamt-
setzung besonderer Ausbeutesätze, wenn sich das
liche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgeset-
Erfordernis dazu aus der Abfindungsanmeldung
zes, sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210
ergibt;
der Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders
dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenom- 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Stuttgart für
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden der und verfassungswidriger Schriften, Tonträger,
Zahlungsaufschubs, Bildträger, Abbildungen und anderen Darstellungen;
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen 3. des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk Mün-
Steuerbürgen; chen - für die zollamtliche Abfertigung des Warenver-
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die kehrs über die Grenze des Zollgebiets der Gemein-
Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den schaft in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzoll-
Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung amts Augsburg:
wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt,
nach Nummer 2 Buchstabe a bewilligten laufenden Kellmünz a.d. lller, Oberroth, Osterberg und Unterroth,
Zahlungsaufschub; vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal,
4. des Hauptzollamts Heilbronn für Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günz-
burg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen,
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und. die Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg,
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstet-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ten und Winterbach.
obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-
schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung (4) Derr1 Hauptzollamt Friedrichshafen wird die Zustän-
wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- digkeit des Hauptzollamts Lindau - Oberfinanzbezirk
fordern sind, München - für die Grenzaufsicht auf dem Bodensee über-
tragen.
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
(5) Den Hauptzollämtern Stuttgart und Ulm werden
5. des Hauptzollamts Reutlingen für die Zulassung von jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Haupt-
Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von zollämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart für die zollamt-
Waren unter Zollverschluß; liche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes
6. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 21 O der
Stuttgart für die Vergütung von Mineralölsteuer nach Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür
§ 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung. eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen
wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
(3) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die Zu-
ständigkeiten
§22
1. der Hauptzollämter Friedrichshafen und Reutllngen für
die Sachbearbeitung der Steuerstrafsachen und Buß- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
geldsachen; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 i'n Kraft.
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von
Stuttgart für die Sachbearbeitung bei der Überwa- Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich meh-
chung von Verbringungsverboten hinsichtlich gewalt- rerer Hauptzollämter vom 7. August 1991 (BGBI. 1 S. 1776)
verherrlichender, pornographischer, Jugendgefährden- außer Kraft. ·
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3219
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1998
und zur BestimmunQ weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1998
(Beitragssatzverordnung 1998 - BSV 1998)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag
- des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Ge- 20 001-21 000 DM 214DM
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 21 001-22 000 DM 204DM
s. 1337), 22 001-23 000 DM 193DM
23 001-24 000 DM 182DM
- des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes
24 001-25 000 DM 172DM
über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli
25 001-26 000 DM 161 DM
1994 (BGBI. I S. 1890, 1891)
26 001-27 000 DM 150 DM
verordnet die Bundesregierung und auf Grund 27 001-28 000 DM 139DM
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der 28 001-29 000 DM 129DM
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 29 001-30 000 DM 118DM
(BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, und 30 001-31 000 DM 107DM
31 001-32 000 DM 96DM
- des § 281 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches 32 001-33 000 DM 86DM
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 des Geset- 33 001-34 000 DM 75DM
zes vom 15. Dezember 1.995 (BGBI. 1S. 1824) geändert 34 001-35 000 DM 64DM
worden ist, 35 001-36 000 DM 54DM
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- 36 001-37 000 DM 43DM
ordnung: 37 001-38 000 DM 32DM
38 001-39 000 DM· 21 DM
§1 39 001-40 000 DM 11 DM.
Beitragssätze in der Rentenversicherung (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das
Der Beitragssatz für das Jahr 1998 beträgt in der Ren-
Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 wie folgt fest-
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3
gesetzt:
vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenver-
. sicherung 26,9 vom Hundert.
Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag (Ost)
§ 2
bis 16 000 DM 224DM
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 16 001-17 000 DM 215DM
17 001-18 000 DM 206DM
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
18 001-19 000 DM 197DM
beträgt für das Kalenderjahr 1998monatlich 335 Deutsche
19 001-20 000 DM 188DM
Mark.
20 001-21 000 DM 179DM
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 21 001-22 000 DM 170DM
beträgt ·für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 22 001-23 000 DM 161 DM
monatlich 280 Deutsche Mark. 23 001-24 000 DM 152DM
24 001-25 000 DM 143DM
§3 25 001-26 000 DM 134DM
26 001-27 000 DM 125DM
Beitragszuschuß 27 001-28 000 DM 116DM
in der Alterssicherung der Landwirte
28 001-29 000 DM 108DM
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die• Alterssicherung 29 001-30 000 DM 99DM
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das 30 001-31 000 DM 90DM
Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt: 31 001-32 000 DM 81 DM
32 001-33 000 DM 72DM
Einkommensklasse monatlicher 33 001-34 000 DM 63DM
Zuschußbetrag 34 001-35 000 DM 54DM
bis 16 000 DM 268DM 35 001-36 000 DM 45DM
16 001-17 000 DM 257DM 36 001 :...37 000 DM 36DM
17 001-18 000 DM 247DM 37 001-38 000 DM 27DM
18 001-19 000 DM 236DM 38 001-39 000 DM 18DM
19 001-20 000 DM 225DM 39 001-40 000 DM 9DM.
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postall$Chrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.
Bezugspreis für Teil l und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2,15 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Yet1agsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.
Postvertriebsstüdt • Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die· Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
§4 (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,
Umrechnungsfaktoren für
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrich-
den Versorgungsausgleich
tung rT'aßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt
in der Rentenversicherung
werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
und des Beitragssatzes für das Jahr 1998 berechneten indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
Faktoren betragen im Jahre 1998 maßgebenden Umrechnungsfäktor vervielfältigt werden.
Die Umrechnung kann auch durch eine Division der
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die
stellten für die Umrechnung Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10910,2350, wäre.
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9091,1049, (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
Deckungskapitalien und net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
vergleichbaren Deckungs- werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
rücklagen in Entgeltpunkte 0,0000916571, Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
von Beiträgen in Entgeltpunkte kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-
(Ost) 0,0001099976, kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 14457,4050,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12046,8336, §5
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000691687, Inkrafttreten
von Beiträgen in Entgeltpunkte
. (Ost) 0,0000830094. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
.Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm