3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
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ISSN 0341-1095
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 22 Satz 3, des § 24 Abs. 4 Satz 2, des § 25 Abs. 3 Satz 3,
des§ 29 Abs. 4 Satz 2, des§ 31 Abs. 1 Satz 2 und des§ 51 Abs. 1 Satz 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22, auch in Verbindung mit § 2
Abs. 11 Satz 3, sowie nach Maßgabe des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 3, des § 29
Abs. 4, des§ 31 Abs. 1 und des§ 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
zu erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-
verordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 22. Januar
1996 (BGBI. 1 S. 100) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Gesetz
über den deutschen Auslandsrundfunk
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Gesetz
1n haltsü bersi cht
über die Rundfunkanstalt
des Bundesrechts „Deutsche Welle"
Artikel 1
(Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
Gesetz
über die Rundfunkanstalt
des Bundesrechts „Deutsche Welle" Abschnitt 1
{Deutsche-Welle-Gesetz - DWG) Grundlagen der Anstalt
§§
Abschnitt 1: Grundlagen der Anstalt Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 1- 3 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2: Gestaltung der Sendungen 4- 7
Unterabschnitt 3: Erfüllung der Aufgaben 8-15 §1
Unterabschnitt 4: Rechte Dritter 16-21 Rechtsform
Unterabschnitt 5: Verantwortung für Sendungen 22-23 (1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche
Welle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen
Abschnitt 2: Struktur der Anstalt
Rechts.
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 24-30
(2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das Recht
Unterabschnitt 2: Rundfunkrat 31-35 der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestim-
Unterabschnitt 3: Verwaltungsrat 36-39 mungen.
Unterabschnitt 4: Intendant 4ü-43 (3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Rege-
lung der betrieblichen Ordnung.
Abschnitt 3: Finanzierung der Anstalt
Unterabschnitt 1: Finanzwesen 44-57
§2
Unterabschnitt 2: Vermögen, Beteiligungen,
Baumaßnahmen 58-60 Sitz und Studios
Abschnitt 4: Aufsicht 61-62 (1) Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Köln und einen
Sitz in Berlin. Der Sitz des Intendanten und der dazu-
gehörenden Verwaltung sowie der für den Gerichtsstand
Artikel 2
maßgebliche Sitz befinden sich in Köln. Der Sitz in Köln
Änderung personalvertre- wird nach Bonn verlegt, sobald die Voraussetzungen für
tungsrechtlicher Bestimmungen die Funktionsfähigkeit der Deutschen Welle in Bonn vor-
liegen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Zeit-
Artikel3 punkt der Sitzverlegung durch Rechtsverordnung zu be-
Änderung des stimmen.
Bundesdatenschutzgesetzes
(2) Studios können im In- und Ausland unterhalten
werden. Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen
Artikel4
Welle.
Übergangsregelungen
§3
Artikels
Aufgabe
Aufhebung des Gesetzes
über die Errichtung von Rund- (1) Die Deutsche Welle veranstaltet Rundfunk (Hörfunk
funkanstalten des Bundesrechts und Fernsehen) für das Ausland.
(2) Die Rundfunksendungen der Deutschen Welle wer-
Artikel6 den sowohl in deutscher Sprache als auch in Fremd-
Inkrafttreten sprachen verbreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3095
Unterabschnitt 2 denn, die Deutsche Welle trifft auf Grund der Sendezeit
oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugend-
Gestaltung der Sendungen liche der betroffenen Altersstufen die Sendungen übli-
cherweise nicht wahrnehmen; die Deutsche Welle darf
§4 dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr
Programmauftrag annehmen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der
Jugend in der Öffentlichkeit
Die Sendungen der Deutschen Welle sollen den Rund-
1. für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind,
·funkteilnehmern im Ausland ein umfassendes Bild des
dürfen nur zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in
Deutschland vermitteln und ihnen die deutschen Auf- 2. für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind,
fassungen zu wichtigen Fragen darstellen und erläutern. nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr,
3. für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind,
§5 nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr,
Programmgrundsätze verbreitet werden.
(1) Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die (3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit
Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Die Vor- Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des
schriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Be- Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
stimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwi-
persönlichen Ehre sind einzuhalten. schen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn
(2) Die Sendungen müssen eine unabhängige Mei- die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder
Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände
nungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine
nicht als schwer angesehen werden kann.
Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Reli-
gionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Inter- (4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 und 3
essengemeinschaft unterstützen. Die sittlichen, religiösen Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programm-
und weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunk- ankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten
teilnehmer sind zu achten. ausgestrahlt werden.
(3) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheits- (5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den
getreu und sachlich sein sowie in dem Bewußtsein erfolgen, Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2
daß die Sendungen der Deutschen Welle die Beziehungen Satz 2 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2
der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staa- Satz 2 abweichen; dies gilt vor allem für Filme, deren
ten berühren. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Sie kann in
bestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die
zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für
kennzeichnen. Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche
Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der
§6 Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei
Fernsehserien, gerecht zu werden.
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
(6) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwie-
(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie gend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten
1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sich die nach den Absätzen 2 bis 5 maßgebenden Zeit-
sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Men- grenzen nach der Ortszeit in den Zielländern.
schen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten aus- §7
drückt oder die das Grausame oder Unmenschliche
Jugendschutzbeauftragte/
des Vorgangs in einer die Menschenwürde verlet-
Jugendschutzbeauftragter
zenden Weise darstellt(§ 131 StGB),
2. den Krieg verherrlichen, Der Intendant beruft eine Beauftragte/einen Beauftrag-
ten für den Jugendschutz aus dem Hause. Diese Person
3. pornographisch sind (§ 184 StGB), muß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Sach-
4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche kunde besitzen. Sie ist bei der Anwendung ihrer Fach-
sittlich schwer zu gefährden, kunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei.
Sie hat die Aufgabe, den Intendanten in allen Fragen des
5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen Jugendschutzes zu beraten. Die/Der Jugendschutzbeauf-
oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in tragte ist insbesondere bei Fragen des Programmein-
einer die Menschenwürde verletzenden Weise dar- kaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung
stellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, angemessen zu beteiligen. Die/Der Beauftragte des
ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse Jugendschutzes der Deutschen Welle soll mit den Beauf-
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; tragten des Jugendschutzes der in der ARD zusammen-
eine Einwilligung ist unbeachtlich. geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und
(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, gei- der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fern-
stige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen sehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaus-
zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei tausch eintreten.
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Unterabschnitt 3 § 10
Erfüllung der Aufgaben Werbung
(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der
§8 Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen
fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbrau-
Zusammenarbeit mit Dritten cher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung,
(1) Die Deutsche Welle soll zur Herstellung ihrer Sen- die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei
dungen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht
der Länder eng zusammenarbeiten. Sie kann bei ihrer Pro- ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit aus-
grammgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen nutzen.
Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre (2) Die Werbung für alkoholische Getränke muß folgen-
Sendungen für eine Programmübernahme überlassen. den Kriterien entsprechen:
(2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirt- a) Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein
schaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkohol-
anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und genuß darstellen.
sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an ande- b) Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesse-
ren Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rund- rung der physischen Leistung und Alkoholgenuß oder
funkproduktionen nach Satz 1 darf nicht überwiegend dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß
einer wirtschaftlichen Verwertung dienen. hergestellt werden.
(3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und c) Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkohol-
-veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, genuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen d) Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, be-
Welle unberührt bleibt. ruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol
suggerieren.
§9 e) Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf
Produktionen nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit
nicht negativ dargestellt werden.
(1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Auf-
f) Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht
gaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie
als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
1. selbst plant und herstellt (Eigenproduktion), (3) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige
2. gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschafts- Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflusse!").
produktionen), (4) Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie
3. von Dritten herstellen läßt (Auftragsproduktionen), muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch
akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen
4. von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen). getrennt sein. In der Werbung dürfen unterschwellige
(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen Techniken nicht eingesetzt werden.
und europäischen Raum und zur Förderung von europäi- (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der
schen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die
Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fern- Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung
sehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleich- darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung
bare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäi- angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als
schen Werken entsprechend dem europäischen Recht solche gekennzeichnet werden.
vorbehalten. (6) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist
(3) Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentar- die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienst-
sendungen und vergleichbaren Produktionen der Deut- leistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstel-
schen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an lers von Waren oder eines Erbringef's von Dienstleistungen
Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an euro- in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist
päischen Werken von unabhängigen Herstellern enthal- und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks
ten. Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine
angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu
sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder
ihrer Herstellung ausgestrahlt werden. eine sonstige Gegenleistung erfolgt.
(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor (7) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auf-
Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im Kino, treten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sen-
dungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle
haben etwas anderes vereinbart. (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder reli-
giöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt.
(5) Eine Einflußnahme auf die Gestaltung und den Inhalt
der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht (9) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendun-
zulässig. Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Ge- gen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen
meinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenver- werden.
antwortlich sicher, daß diese den Vorschriften dieses (10) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen ein-
Gesetzes, insbesondere der§§ 4 bis 6, entsprechen. zelnen Sendungen einzufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3097
(11) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehpro- oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszu-
gramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen strahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder in
Staates, der das Europäische übereinkommen über das sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung
grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Ver-
Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen die trieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausge-
für die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Vor- schlossen ist. Ausländische Rundfunkveranstalter oder
schriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von Sen-
mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem dungen der Deutschen Welle.
Gebiet geschlossen wurden.
(12) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fernseh- §13
programm der Deutschen Welle höchstens 20 Minuten Transkription
werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig ge-
nutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werk- (1) Die Deutsche Welle kann aus ihrem Programm-
täglich nachgeholt werden. Die Dauer der Spotwerbung bestand für ausländische Rundfunkveranstalter sendefer-
1m Fernsehen darf innerhalb eines Zeitraums von einer tige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen
Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten. (Transkription).
(13) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten (2) Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten
an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe
Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie
von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzulässig. der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte
sind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen
(14) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 13 erläßt der
Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigege-
Rundfunkrat Richtlinien.
ben, so ist vertraglich sicherzustellen, daß diese nach der
Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.
§ 11
Sponsern §14
(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juri- Druckwerke
stischen Person oder einer Personenvereinigung, die an
Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisuel- Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programm-
ler Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten bezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfül-
Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre
Leistungen zu fördern. §15
(2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert Sendetechnik
werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung
(1) Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe
durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hinge-
nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmöglich-
wiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch
keiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des
anstalten der Länder zur Verfügung stehen. Dazu zählt
Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem
auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Programme
oder eine Marke eingeblendet werden.
über Satelliten.
(3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sen-
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche Welle
dung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt
im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunksender
werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Un-
abhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden. anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Rund-
funksender auch errichten, unterhalten und betreiben.
(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf,
zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen (3) Die Programme der Deutschen Welle können über
oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch verbrei-
vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, an- tet und in ausländische Kabelnetze eingespeist werden.
regen. Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogramme auch
die ihr zugewiesenen Übertragungsmöglichkeiten im
(5) Wer nach gesetzlichen Bestimmungen nicht werben Kurz- und Mittelwellenbereich. Zusätzlich strahlt die Deut-
darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder ver- sche Welle ihre Hörfunkprogramme von angemieteten
kauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung Sendern oder eigenen Relaisstationen im Ausland ab.
nach gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sen-
dungen nicht sponsern.
Unterabschnitt 4
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politi-
schen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden. Rechte Dritter
(7) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erläßt der
Rundfunkrat Richtlinien. §16
Verlautbarungsrecht
§12
Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Kri-
Programmabgabe an Dritte
sen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen
Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkver- Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich
anstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
§17 verbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den
§§ 16 und 17.
Sendezeit für Dritte
(8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstel-
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche lung nicht verlangt werden.
und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemes-
sene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher
§19
Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser
Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Eingaben und Beschwerden
Verantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum
Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des
Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wen-
öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt
den.
werden.
(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programm-
§18 grundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden),
sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erho-
Gegendarstellung ben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet
(1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch
die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbrei- schriftlichen Bescheid.
ten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sen- (3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie
dung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbe-
schwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Ab-
besteht nicht, wenn
satz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an
1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programm-
Interesse an der Verbreitung hat oder beschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der
2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht ange- Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
messen ist, insbesondere den Umfang des beanstan- (4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen,
deten Teils der Sendung deutlich überschreitet. daß der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuß die
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.
Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt
haben. Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffenen §20
oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Anrufungsrecht
Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur
verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spä- (1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den
testens innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der
der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der Deutschen Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
Welle zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstan- seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche
dete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen. Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anru-
fung).
(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb
des gleichen Programms wie die beanstandete Tatsa- (2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung
chenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so
dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet wer- unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unver-
den, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig züglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegen-
ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen, Kom- über eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab.
mentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so
die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich auf gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der
Tatsachen beschränkt. Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die
Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unent- Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er
geltlich. die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Ent-
(6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der scheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungsrates
Gegendarstellung ab oder bleibt sie untätig, so steht der ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt die Sat-
betroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechtsweg zung.
offen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anord- (3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine
nen, daß die Deutsche Welle in der Form des Absatzes 4 Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe
eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfah- zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
ren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend
anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht
§21
nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur
Hauptsache findet nicht statt. Beweissicherung
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue (1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle ver-
Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen breitet, sind originalgetreue und vollständige Tonaufzeich-
Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der nungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnun-
Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeinde- gen, herzustellen und aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3099
(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem 2. der Verwaltungsrat,
Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser
3. der Intendant.
Frist, eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung
aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräf- (2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat
tige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Ver- und der Verwaltungsrat.
gleich oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung
der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, §25
kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeich-
nung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen (1) Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen
lassen. Welle schließen sich gegenseitig aus. Der Intendant darf
nicht Gremienmitglied sein.
Unterabschnitt 5 (2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaft-
Verantwortung für Sendungen lichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet
sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gre-
§22 mien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zu-
gleich Mitglieder eines Organs
Allgemeine Verantwortung
1. einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt
(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt oder oder eines privaten Rundfunkveranstalters,
zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung
nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der beson- 2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen
deren Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung. oder privaten Rundfunkveranstaltern,
Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem 3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar
Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Liefe-
(2) Es wird vermutet, daß für die Sendung aller Beiträge rung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen
der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit für ihn zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rund-
ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu dessen funkveranstalter unterhält, oder
Lasten. Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Bußgeld- 4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung
sachen keine Anwendung. von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des
(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die privaten Rechts obliegt,
Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten ein-
sein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle ent-
geräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sende-
zeit überlassen worden ist. sandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien
eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt
(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbeson- ist.
dere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Bei-
trages, bleibt unberührt. (3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund
eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mit-
§23 arbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche
Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstal-
Auskunftspflicht
ten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften
(1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um
Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.
Sendung Verantwortlichen bekannt. (4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organi-
(2) Die Deutsche Welle stellt dem Bundesministerium sationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie
des Innern die Informationen zur Verfügung, die dieses zur die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisa-
Erfüllung seiner Auskunfts- und Berichtspflichten, nament- tionen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen
lich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetz-
3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung gebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-
das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, regierung sein.
benötigt.
§26
Abschnitt 2
Unabhängigkeit
Struktur der Anstalt
(1) Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. Sie
Unterabschnitt 1
sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.
Allgemeine Vorschriften (2) Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernahme
und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hier-
§24 durch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt
Organe werden. Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen der Gre-
mienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu kündigen.
(1) Die Organe der Deutschen Welle sind: Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist
1. der Rundfunkrat, ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren.
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
§27 (3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisa-
Amtszeit tionen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:
1 . Evangelische Kirche,
(1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und
beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt. 2. Katholische Kirche,
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die 3. Zentralrat der Juden in Deutschland,
Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten 4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen- bände im Einvernehmen mit dem Deutschen Indu-
treten.
strie- und Handelstag (DIHT),
§28 5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,
Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden 6. Deutscher Sportbund,
(1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen 7. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung
Gruppen und Organisationen können das von ihnen (DSE),
gewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen
8. Deutscher Kulturrat,
Tätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte Stelle
endet. 9. Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung,
(2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden, 10. Hochschulrektorenkonferenz.
wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt
und das entsprechende Gremium dies durch Beschluß §32
feststellt.
Aufgaben
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den
für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mit- (1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die
glieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen
der Amtszeit zu wählen oder zu benennen. grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er
berät den Intendanten in allgemeinen Programmangele-
§29 genheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauf-
trages hin.
Neuberufung der Gremienmitglieder
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Pro-
(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des grammgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programm-
Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder richtlinien. Er kann feststellen, daß bestimmte Sendungen
benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Be- gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. Er
nennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat. kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten
(2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. Eine Kon-
Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 trolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor
Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzen- ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen
den des Rundfunkrates um die Wahl·oder Benennung der bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der
Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat. Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.
(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benen- (3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende
nungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich Aufgaben:
die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entspre-
chend. 1. Erlaß oder Änderung der Satzung der Deutschen
Welle,
(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken,
daß eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Män- 2. Erlaß oder Änderung von Programmrichtlinien,
nern geschaffen oder erhalten wird. 3. Wahl und Abberufung des Intendanten,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwal-
§30
tungsrates nach§ 36 Abs. 1 Nr. 2,
Kostenerstattung
5. Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,
Die Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Auf- 6. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse
wandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tage- des Rundfunkrates,
gelder und Übernachtungsgelder. Das Nähere regelt die
Satzung. 7. Beschluß über die Aufgabenplanung der Deutschen
Welle,
Unterabschnitt 2 8. Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung des
Rundfunkrates,
Rundfunkrat
9. Erlaß oder Änderung der Richtlinien über das Spon-
sern,
§31
10. Erlaß oder Änderung der Richtlinien über die Wer-
Zusammensetzung
bung.
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
Vor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 hat der Rund-
(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom funkrat dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme
Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei zu geben; darüber hinaus bedürfen diese Beschlüsse der
Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt. Zustimmung des Verwaltungsrates.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3101
(4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und (2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rund-
personalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt insbe- funkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie erstatten
sondere im Falle der Feststellung des Haushaltsplans und dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen Bericht über
der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungs- ihre Tätigkeit.
rat.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§33
Sitzungen Unterabschnitt 3
(1) Der Rundfunkrat tritt rl)indestens alle drei Monate zu Verwaltungsrat
einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von
sechs Mitgliedern oder des Intendanten muß er zu einer §36
außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
Zusammensetzung
(2) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffent-
lich. Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
Sitzung zu tagen. Ihm gehören an:
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit- 1. je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat
glied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder
den Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf zu benennender Vertreter,
Wunsch zu hören.
2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in§ 31
(4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und
Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die Organisationen.
nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden
Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder
§34 von den in§ 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Grup-
Beschlüsse und Wahlen pen und Organisationen unterbreitet werden.
(1) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn nach ord-
nungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder §37
anwesend ist. Aufgaben
(2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung.
erforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung von Ver- Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht
stößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlaß verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen
oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge unter-
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Einer Mehrheit suchen.
von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen
(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Auf-
1. der Erlaß oder die Änderung der Satzung der Deut- gaben:
schen Welle,
1. Abschluß und Kündigung des Dienstvertrages mit dem
2. die Abberufung des Intendanten, Intendanten,
3. die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates 2. Bestellung und Abberufung des Beauftragten für den
nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, Datenschutz,
4. die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des 3. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften
Rundfunkrates. mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten
(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend. zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,
(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer 4. Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Welle,
Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
5. Feststellung des Jahresabschlusses,
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
6. Erlaß oder Änderung der Finanzordnung,
(5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. 7. Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,
Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Drit- 8. Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung des Ver-
teln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entschei- waltungsrates.
det die Mehrheit der Mitglieder.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen
(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entspre-
chend. 1. Abschluß und Kündigung der Dienstverträge mit den
Direktoren,
§35 2. Abschluß von Tarifverträgen,
Ausschüsse 3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Betei-
ligungen an Unternehmen,
(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglie-
der je einen Programmausschuß für Hörfunk und Fern- 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund-
sehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten. stücken,
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
5. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von 1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert enthalt im Bundesgebiet hat,
300 000 Deutsche Mark im Einzelfall überschreitet und
2. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
es sich nicht um Verträge über die Herstellung und
Lieferung von Programmteilen handelt, 3. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
6. über- und außerplanmäßige Ausgaben, 4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
7. Erlaß oder Änderung der Satzung, sowie
8. Beschluß über die Aufgabenplanung. 5. Grundrechte nicht verwirkt hat.
Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung ent-
§41
sprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt
werden. Vertretung des Intendanten
(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus,
dem Abschluß von Verträgen über die Herstellung und nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit
Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der eines gewählten Nachfolgers beginnt.
Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten
Betrag im Einzelfall überschreitet.
§42
(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendan-
ten durch den Rundfunkrat anzuhören. Aufgaben
(1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig.
§38 Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten
Sitzungen Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der Intendant hat
dafür Sorge zu tragen, daß die Sendungen den gesetz-
(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate lichen Bestimmungen entsprechen. Die Rechte der ande-
zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen ren Organe bleiben unberührt.
eines Mitglieds oder des Intendanten muß er zu einer
außerordentlichen Sitzung zusammentreten. (2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich
und außergerichtlich.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit-
glied des Rundfunkrates und der Intendant können an den (3) Der Intendant erläßt eine Geschäftsordnung der
Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direk-
Wunsch zu hören. tionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der
Direktionsbereiche geregelt werden.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§43
§39
Ausscheiden und Abberufung
Beschlüsse und Wahlen
(1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder der Amtszeit.
anwesend ist. (2) Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amts-
(2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätz- zeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Intendant
lich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglie- ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der Rund-
der erforderlich. Die Feststellung des Haushaltsplans, der funkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat den
Erlaß oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlaß Dienstvertrag des Intendanten.
oder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die (3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem
Zustimmung zum Erlaß oder zur Änderung der Satzung Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienst-
und die Zustimmung zum Beschluß über die Aufgabenpla- vertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit weiter-
nung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. gewährt.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in gehei-
mer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter. Abschnitt 3
Finanzierung der Anstalt
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 1
Intendant
Finanzwesen
§40
Wahl und Amtszeit §44
(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre Finanzierungsgarantie
in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen
Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis Programme ermöglicht, deren Veranstaltung zur Wahr-
die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt. nehmung ihres gesetzlichen Programmauftrags unter
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung
wer erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3103
§45 (3) Die Deutsche Welle stellt für jedes Haushaltsjahr
Einnahmen
einen Haushaltsplan auf, der alle zu erwartenden Einnah-
men sowie voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
(1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen alle voraussichtlich benötigten Ermächtigungen zum Ein-
Zuschuß des Bundes und sonstigen Einnahmen. gehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in
(2) Der Zuschuß des Bundes bestimmt sich nach dem künftigen Haushaltsjahren (Verpflichtungsermächtigun-
Haushaltsgesetz des Bundes und dem Haushaltsplan der gen) enthält.
Deutschen Welle. (4) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus-
zugleichen.
(3) Eigene Einnahmen der Deutschen Welle werden
nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes auf den Zuschuß (5) Im Haushaltsplan werden die Stellen der Beschäftig-
des Bundes angerechnet. ten der Deutschen Welle nach Vergütungsgruppen und
die außertariflichen Vergütungen erläutert; die Erläuterun-
§46 gen sind verbindlich.
Grundsätze der Haushaltswirtschaft (6) Die Deutsche Welle teilt die von ihrem Kontenplan
auf die Haushaltssystematik des Bundes übergeleiteten
(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Haushaltswirtschaft Ansätze der Bundesregierung mit.
selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
(7) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke
stimmt oder zuläßt.
- §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - sind entsprechend
(2) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit anzuwenden.
dem Bundesrechnungshof eine Finanzordnung, die die
(8) Die Deutsche Welle leitet den beschlossenen Haus-
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Kas-
haltsplan unverzüglich der Bundesregierung und dem
sen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der
Bundesrechnungshof zu.
Deutschen Welle näher regelt.
(3) Die Deutsche Welle verabschiedet eine Aufgaben- §50
planung, aus der sich insbesondere die Programmleistun-
gen der Deutschen Welle, vorgesehene Änderungen im Deckungsfähigkeit von Ausgaben
Programmbereich sowie die Entwicklung der Investitions- (1) Ausgaben können im Haushaltsplan der Deutschen
kosten für einen Zeitraum der nächsten drei Jahre er- Welle nach Maßgabe der folgenden Absätze für dek-
geben. Bei der Aufgabenplanung sind die finanziellen kungsfähig erklärt werden.
Möglichkeiten nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigen. Die
(2) Personalausgaben, Sachausgaben, Programmaus-
Deutsche Welle leitet die beschlossene Aufgabenplanung
gaben, Ausstrahlungskosten und Investitionsausgaben
unverzüglich der Bundesregierung, dem Deutschen Bun-
können jeweils als in sich gegenseitig deckungsfähig er-
destag und dem Bundesrechnungshof zu.
klärt werden.
§47 (3) Einsparungen bei Personalausgaben können bis zu
10 vom Hundert der gesamten Personalausgaben zur Ver-
Tarifvertragliche Regelungen stärkung anderer Ausgaben verwendet werden.
Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grund- (4) Einsparungen bei Sachausgaben und Ausstrah-
sätzlich nicht bessergestellt werden als vergleichbare lungskosten können zur Verstärkung von Ausgaben für
Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluß von Tarif- Investitionen und von Programmausgaben verwendet
verträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten werden. Einsparungen bei Programmausgaben können
der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitneh- zur Verstärkung von Ausgaben für Investitionen ver-
mer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit wendet werden. Einsparungen bei Investitionsausgaben
der Bundesregierung herbeizuführen. können zur Verstärkung von Sachausgaben verwendet
werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
§48 Zusammenhang besteht.
Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
§ 51
(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Welle (Haushalts- Übertragbarkeit der Ausgaben
plan) dient der Feststellung und Deckung des Finanz-
bedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ausgaben für Investitionen sind ohne Änderung des im
Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwen- Haushaltsplan festgelegten Zwecks bis zum Rechnungs-
dig ist. Der Haushaltsplan ist die verbindliche Grundlage jahresabschluß für das auf die Bewilligung folgende dritte
für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Rechnungsjahr verfügbar. Handelt es sich bei den Investi-
tionen um Baumaßnahmen, gilt die Übertragbarkeit bis
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder
zum Rechnungsjahresabschluß für das Jahr, in, dem der
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genom-
men wird.
§49
Aufstellung des Haushaltsplans §52
(1) Die Deutsche Welle stellt ihren Haushaltsplan nach Vorläufige Haushaltsführung
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Die Deutsche Welle beschließt den Haushaltsplan so
auf. rechtzeitig, daß er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft
(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluß eines
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Haushaltsjahres den Haushaltsplan für das folgende Jahr (2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung
noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis werden von der Deutschen Welle über alle für die Wirt-
zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die schafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der Deut-
nötig sind, um schen Welle unterrichtet. Unterlagen, die der Bundesrech-
1. den gesetzlichen Programmauftrag zu erfüllen, nungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich
hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verfügung zu
2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen, stellen.
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fort- (3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungsergeb-
zusetzen, sofern durch den Haushaltsplan eines Vor- nisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von
jahres bereits Beträge bewilligt worden sind. ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bun-
desregierung.
§53 (4) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Ausführung des Haushalts kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundes-
tag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit
Die Ausführung des Haushalts erfolgt nach den unterrichten. Berichtet er dem Deutschen Bundestag und
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundes-
§§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung regierung.
finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Deutsche Welle kann den Jahresabschluß durch
einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Weichen die Er-
§54
gebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundes-
Über- und außerplan- rechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bun-
mäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt desrechnungshofes.
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur
zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar § 57
sind und die Deckung im Haushaltsplan gewährleistet ist. Bekanntmachungen
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche
Auswirkungen auf den Zuschußbedarf der Deutschen Der festgestellte Haushaltsplan und der festgestellte
Welle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung Jahresabschluß der Deutschen Welle werden von ihr un-
der Bundesregierung. verzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der
Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschiebbaren Unterabschnitt 2
Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Ver- Vermögen, Beteili-
waltungsrates unverzüglich einzuholen. gungen, Baumaßnahmen
(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtragshaushalt
auf, wenn §58
1. sich zeigt, daß der Haushaltsplan trotz Ausnutzung Vermögen
jeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen wer-
den kann, oder (1) Die aus dem Zuschuß des Bundes nach § 45
beschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der
2. über- oder außerplanmäßige _Ausgaben in Höhe von Deutschen Welle. Sie sind uneingeschränkt für Rundfunk-
mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der zwecke zu nutzen.
Deutschen Welle geleistet werden müssen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäude
(4) Die Vorschriften der §§ 48 bis 51 gelten entspre- und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deut-
chend. schen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen sind.
(3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt ihr
§55
gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu, daß
Jahresabschluß es von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemein-
nützige Zwecke zu verwenden ist.
Die Deutsche Welle erstellt für jedes Haushaltsjahr
einen Jahresabschluß. Der Jahresabschluß besteht aus
der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung. Er §59
ist durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen. Mit dem Beteiligungen
Geschäftsbericht werden Jahresabschluß und Vorgänge
von besonderer Bedeutung erläutert. Die Deutsche Welle (1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßigen
leitet den festgestellten Jahresabschluß und den Ge- oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand
schäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn
dem Bundesrechnungshof zu. 1. dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,
2. die Deckung der damit verbundenen Ausgaben ge-
§56 währleistet ist,
Prüfungen 3. die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und einen bestimmten Betrag begrenzt ist und
Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der 4. die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden
Bundeshaushaltsordnung. gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3105
Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entspre- (2) Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechtsauf-
chendes Organ vorsehen. sicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ
(2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung auf
Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die gegen
1 . sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich- dieses Gesetz verstoßen, und eine angemessene Frist zur
rechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Ein- Behebung zu setzen.
fluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens,
insbesondere eine angemessene Vertretung im Auf- (3) Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgemäß beho-
sichtsgremium, zu sichern und ben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle an,
diejenigen Maßnahmen auf Kosten der Deutschen Welle
2. die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finan- durchzuführen, die sie im einzelnen festlegt. Gegen An-
ziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen weisungen nach Satz 1 kann die Deutsche Welle Klage vor
Geschäftsvorfälle mitzuteilen. dem Verwaltungsgericht erheben.
(3) Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligun-
(4) Bevor die Bundesregierung Maßnahmen nach den
gen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschafts-
Absätzen 2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zuständigen
führung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mit-
Organ der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemes-
telbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. Verfügt die
sene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen.
Deutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so
sind im Gesellschattervertrag oder in der Satzung die
Rechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätze-
gesetzes zu vereinbaren. Artikel 2
Änderung personalvertre-
§60
tungsrechtlicher Bestimmungen
Baumaßnahmen
(1) Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der §1
Schönheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunk- Änderung des
technischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche Bundespersonalvertretungsgesetzes
Substanz eingreifende Umbaumaßnahmen an im Eigen-
tum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 12
sonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deutschen Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1
Welle in eigener Verantwortung. An den zur Feststellung S. 322), wird wie folgt geändert:
der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in der Regel
jährlich durchzuführenden Baubegehungen ist jeweils das 1. § 69 Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben.
Bundesvermögensamt zu beteiligen. Über Umbaumaß-
nahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Bauverwaltung 2. § 90 wird wie folgt gefaßt:
des Bundes sowie das Bundesvermögensamt zu unter-
,,§90
richten.
Für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deut-
(2) Andere als in Absatz 1 genannte Umbaumaßnahmen
sche Welle" gilt dieses Gesetz mit folgenden Abwei-
sowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im Eigentum
chungen:
des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unent-
geltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und son- 1. Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz
stigen baulichen Anlagen werden als Bundesbaumaß- Köln und die Einrichtungen der Deutschen Welle am
nahmen vom Bund durchgeführt. Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne die-
(3) Für die Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie die ses Gesetzes. Diese Aufteilung auf zwei Dienststel-
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richt- len bleibt bei Verlegung des Sitzes von Köln nach
linien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bun- Bonn bestehen. Andere Einrichtungen der Deut-
des im Zuständigkeitsbereich der. Finanzbauverwaltung schen Welle werden vom Intendanten der Deut-
- RBBau - sinngemäß. schen Welle einer Dienststelle zugeteilt. § 6 Abs. 3
findet keine Anwendung.
2. Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen
Abschnitt4 - neben den örtlichen Personalräten - einen Ge-
Aufsicht samtpersonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung
nach Nummer 1 Satz 3 mit. Er ist zuständig für die
Behandlung dienststellenübergreifender Angelegen-
§61
heiten. Der Gesamtpersonalrat hat seinen Sitzort
Ausschluß der Fachaufsicht am Sitz des Intendanten. Die für den Gesamtperso-
Die Deutsche Welle unterliegt keiner staatlichen Fach- nalrat maßgebenden Bestimmungen finden im übri-
aufsicht. gen entsprechende Anwendung.
3. Die Beschäftigten im Sinne des § 57 in beiden
§62 Dienststellen wählen - neben den örtlichen Jugend-
und Auszubildendenvertretungen - eine Gesamt-
Rechtsaufsicht
Jugend- und Auszubildendenvertretung. Nummer 2
(1) Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über Satz 3 gilt entsprechend. Der Sitzort der Gesamt-
die Deutsche Welle. Jugend- und Auszubildendenvertretung ist am
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Sitzort des Gesamtpersonalrats. Die für die Ge- Artikel3
samt-Jugend- und Auszubildendenvertretung maß-
Änderung des
gebenden Bestimmungen finden im übrigen ent-
sprechende Anwendung. Bundesdatenschutzgesetzes
4. Leiter der Dienststellen ist der Intendant. Er gilt als Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember
oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; 1990 (BGBI. 1S. 2954), geändert durch Artikel 12 Abs. 16
§ 69 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. § 7 ist des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
entsprechend anzuwenden. wird wie folgt geändert:
5. Beschäftigte der Deutschen Welle im Sinne dieses 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 42 wie
Gesetzes sind die durch Arbeitsvertrag unbefristet folgt gefaßt:
oder auf Zeit angestellten Beschäftigten der Deut-
,,§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle".
schen Welle einschließlich der zu ihrer Berufsaus-
bildung Beschäftigten. Beschäftigte im Sinne die- 2. In § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden
ses Gesetzes sind nicht: jeweils die Wörter „Rundfunkanstalten des Bundes-
a) der Intendant, die Direktoren und der Justitiar, rechts" durch die Wörter „Deutsche Welle" ersetzt.
b) Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Ver- 3. Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefaßt:
hältnis, sonstige freie Mitarbeiter und Personen,
die auf Produktionsdauer beschäftigt sind. ,,Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle".
Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen 4. § 42 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Welle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontäre
„Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für
sind nicht wählbar.
den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauf-
6. § 44 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwen- tragten für den Datenschutz tritt."
dung, daß an die Stelle des Bundesreisekosten-
gesetzes die Reisekostenordnung der Deutschen 5. In § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden die Wörter „jewei-
Welle tritt. ligen Rundfunkanstalt des Bundesrechts" und „jewei-
ligen Rundfunkanstalt" durch die Wörter „Deutschen
7. a) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach Welle" ersetzt.
der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifver-
trags der Deutschen Welle bemißt oder deren 6. § 42 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Vergütung über der höchsten Vergütungsgruppe
„Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26
liegt, wird der Personalrat in den Fällen des§ 75
trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich."
Abs. 1 und 3 Nr. 14 nicht beteiligt.
b) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Ver-
gütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrags Artikel 4
der Deutschen Welle tritt in Fällen des§ 75 Abs. 1 Übergangsregelungen
an die Stelle der Mitbestimmung des Personal-
rats die Mitwirkung. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die der-
zeitigen Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle als
c) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissen-
beendet.
schaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie
bei Beschäftigten, die maßgeblich an der Pro- (2) Der Rundfunkrat ist innerhalb von drei Monaten nach
grammgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Artikel 1 § 29
Personalrat in den Fällen des§ 75 Abs. 1 nur mit, Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt
wenn sie dies beantragen. § 69 Abs. 4 Satz 3 des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher be-
und 4 gilt entsprechend." stehende Rundfunkrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den
sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
§2 (3) Die in Artikel 1 § 31 Abs. 2 genannten staatlichen
Organe wählen oder benennen gemäß Artikel 1 § 36
Änderung der Wahlordnung
Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
dieses Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der
§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertre- nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete Rundfunkrat wählt
tungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei
1. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3653) erhält folgende Über- Monaten nach seinem ersten Zusammentritt die Mitglie-
schrift: der des Verwaltungsrates. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt ent-
sprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebil-
„Vertrauensmann der Ortskräfte deten Verwaltungsrates nimmt der bisher bestehende
(§ 91 Abs. 2 des Gesetzes)". Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich
daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
§3 (4) Bis zur erstmaligen Wahl der örtlichen Personalräte
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und des Gesamtpersonalrats nach § 90 des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes bleiben die zur Zeit des lnkraft-
§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertre- tretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretun-
tungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 gen im Amt. Entsprechendes gilt für die zu diesem
Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverord- Zeitpunkt bestehenden Jugend- und Auszubildendenver-
nung wieder geändert werden. tretungen. Die gemäß § 90 Nr. 2 Satz 2 des Bundesperso-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3107
nalvertretungsgesetzes erforderliche Mitwirkung obliegt Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten
dem zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes amtieren- Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. De-
den Gesamtpersonalrat. Diesem obliegt auch die Bestel- zember 1993 (BGBI. 1S. 2246), wird aufgehoben. § 16 ist
lung aller Wahlvorstände und ihrer Vorsitzenden für die bis zum Inkrafttreten der §§ 44 bis 57 des Deutsche-
erstmaligen Wahlen im Sinne der Sätze 1 und 2. Welle-Gesetzes weiter anzuwenden.
Artikel 5
Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes
Inkrafttreten
über die Errichtung von Rund-
funkanstalten des Bundesrechts (1) Die Artikel 1 bis 5 treten bis auf Artikel 1 §§ 44 bis 57
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten
des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, (2) Artikel 1 §§ 44 bis 57 tritt am 1 . Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Begleitgesetz
zum Telekommunikationsgesetz
(BegleitG)
Vom 17. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf
qas folgende Gesetz beschlossen: dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsver-
ordnung überschritten werden. Dabei kann dem Stellen-
Artikel 1 plan der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel
Personalrechtliches Begleitgesetz für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und
zum Telekommunikationsgesetz § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maß-
(PersBG) gabe entsprechend angewendet werden, daß die Um-
wandlung dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf
Inhaltsübersicht Jahren ausgesetzt wird.
§ 1 Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten
§ 2 Stellenplan und Ämterbewertung §3
§3 Soziales Soziales
§ 4 Personalvertretung (1) Für die Bediensteten des Bundesministeriums für
§ 5 Schwerbehindertenvertretung Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten
Bereichs, die nach§ 1 zur Regulierungsbehörde für Tele-
§ 6 Frauenbeauftragte
kommunikation und Post oder zu einer anderen Bundes-
§ 7 Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen behörde übergeleitet oder versetzt werden, bleiben die
§ 8 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Postbeamten-
krankenkasse von der Überleitung oder Versetzung
§ 9 Änderung von Rechtsvorschriften
unberührt. § 26 Abs. 5 Satz 4 des Bundesanstalt Post-
Gesetzes gilt entsprechend. Im übrigen gilt § 28 des Bun-
§1 desanstalt Post-Gesetzes für seither Anspruchsberech-
Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten tigte fort.
(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums für Post (2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation werden zu Bundesministerien und Telekommunikation, des Bundesamtes für Post und
oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation Telekommunikation, der Unfallkasse für Post und Tele-
und Post versetzt. kom und der Museumsstiftung Post und Telekommunika-
tion, die auf Grund der Bestimmungen des Postverfas-
(2) Beamte des Bundesamtes für Post und T elekommu-
sungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes noch
nikation werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte
in der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
versichert sind, werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
Post, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar
dieses Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes
1998 zu einer anderen Behörde versetzt oder ihr Beam-
und der Länder entsprechend deren Satzungen über-
tenverhältnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 1997.
nommen.
Für Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Tele-
kommunikation gilt diese Regelung entsprechend. §4
Personalvertretung
§2
(1) Die erstmaligen Personalratswahlen in der Regulie-
Stellenplan und Ämterbewertung
rungsbehörde für Telekommunikation und Post nach dem
Im Stellenplan der Regulierungsbehörde für Telekom- Bundespersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach
munikation und Post können nach Maßgabe sachgerech- Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf
ter Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3109
(2) Die Aufgaben der Personalvertretung nach dem Bun- merkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen
despersonalvertretungsgesetz nimmt bis zur Konstitu- A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den ent-
ierung der nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertre- sprechenden Besoldungsordnungen der Länder zustand,
tungen ein Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von oder nur wegen Erziehungsurlaubs, Urlaubs gemäß § 72a
dem bisherigen Personalrat im Bundesministerium für Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Urlaubs
Post und Telekommunikation und dem bisherigen Haupt- im dienstlichen Interesse nicht zustand, erhalten diese
personalrat beim Bundesministerium für Post und Tele- Stellenzulage in der zuletzt gewährten Höhe, solange sie
kommunikation gebildet. Dem Übergangspersonalrat bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
gehören nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Perso- Post beschäftigt sind, längstens bis zum 31. Dezember
nal- und Hauptpersonalrats an, die nach § 1 Abs. 1 und 2 2002. Anschließend findet § 13 Abs. 1 und 4 des Bundes-
zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und besoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Sonstige
Post übergeleitet oder versetzt werden. Der bisherige Vor- Anrechnungsvorschriften bleiben unberührt. Wird die Vor-
sitzende des Personalrats im Bundesministerium für Post bemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnun-
und Telekommunikation beruft die Mitglieder unter Über- gen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den ent-
sendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und lei- sprechenden Besoldungsordnungen der Länder geändert
tet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte oder aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden
einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat. Rechtsfolgen entsprechend.
(3) Dfe Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Angestellte und Arbeiter,
Absatz 1 werden vom Übergangspersonalrat bestellt. die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Zulage
nach den tarifvertraglichen Regelungen über Zulagen an
§5 Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundes- und Lan-
desbehörden erhalten.
Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehinderten- §8
vertretung in der Regulierungsbehörde für Telekommuni- Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
kation und Post nach dem Schwerbehindertengesetz fin-
den frühestens nach Ablauf des dritten Monats und späte- (1) Der Präsfdent der Regulierungsbehörde für Telekom-
stens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren munikation und Post steht in einem öffentlich-rechtlichen
Errichtung statt. Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre
befristet ist; Verlängerung ist zulässig.
(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangs- (2) Der Präsident leistet vor dem Bundesminister für
schwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der Wirtschaft folgenden Eid:
bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bun- „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
desministerium für Post und Telekommunikation und der Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden
bisherigen Schwerbehindertenvertretung im Bundesmini- Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen-
sterium für Post und Telekommunikation gebildet. Vorsit- haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
zender der Übergangsschwerbehindertenvertretung ist
der bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertre- Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
tung im Bundesministerium für Post und Telekommunika- werden.
tion. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Tages- (3) Der Präsident darf neben seinem Amt kein anderes
ordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein. besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben
(3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten
Absatz 1 werden von der Übergangsschwerbehinderten- Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzge-
vertretung bestellt. benden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Auf-
§6 sichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb
Frauenbeauftragte gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft erforderlich; dieses ent-
(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des scheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. In Fir-
dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sech- men, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des
sten Monats nach Errichtung der Regulierungsbehörde für Grundgesetzes erbringen, ist seine Zugehörigkeit zu den
Telekommunikation und Post nach den Bestimmungen genannten Gremien untersagt. Der Präsident hat dem
des Frauenfördergesetzes zu bestellen. Bundesministerium für Wirtschaft über Geschenke Mittei-
(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur lung zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Ent-
Neubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bun- sprechendes gilt für andere Vorteile, die ihm in bezug auf
desministeriums für Post und Telekommunikation wahr. sein Amt gewährt werden. Das Bundesministerium für
Wirtschaft entscheidet über die Verwendung der
§7 Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.
(4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten, insbeson-
Besoldungs- und
dere Gehalt, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und
tarifrechtliche Sonderregelungen
Haftung, werden durch einen Vertrag geregelt, den das
(1) Beamten, denen bis zum Tage vor der Versetzung Bundesministerium für Wirtschaft mit dem Präsidenten
oder Überleitung zur Regulierungsbehörde für Telekom- schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundes-
munikation und Post eine Stellenzulage nach der Vorbe- regierung.
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
(5) Die Benennung und Ernennung des Präsidenten b) folgende neue Fußnote 13 angefügt:
erfolgt nach § 66 Abs. 3 und 4 des Telekommunikations- „ 3)
1
Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
gesetzes. Der Präsident ist auf sein Verlangen zu entlas- Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der
Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besol-
sen. Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft, dungsgruppe B 2 zugeordnet werden."
das zuvor den Beirat der Regulierungsbehörde für Tele-
kommunikation und Post zu hören hat, kann der Präsident
durch Beschluß der Bundesregierung aus wichtigem 2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-
Grund entlassen werden. Vor dem Antrag ist ihm Gelegen- ändert:
heit zur Stellungnahme zu geben. Über die Beendigung a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
des Amtsverhältnisses erhält der Präsident eine vom Bun- aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
despräsidenten zu vollziehende Urkunde. Die Entlassung Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit - als
auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushändigung der Leiter einer großen und bedeutenden Unter-
Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein spä- abteilung-" die Amtsbezeichnung „Direktor bei
terer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem der Regulierungsbehörde für Telekommunika-
Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundes- tion und Post" mit dem Fußnotenhinweis ,,8)"
regierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für eingefügt,
einen späteren Tag beschließt.
bb) folgende neue Fußnote 8 angefügt:
(6) Wird ein Bundesbeamter zum Präsidenten ernannt, ,, 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3."
scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem
bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver- Führungsakademie der Bundeswehr - als Lei-
schwiegenheit und des Verbots der Annahme von Beloh- ter einer Fachgruppe -" die Amtsbezeichnung
nungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten „Direktor bei der Regulierungsbehörde für Tele-
bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren kommunikation und Post" mit dem Fußnoten-
und einen Unfallausgleich unberührt. 15
hinweis „ )" eingefügt,
(7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird bb) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" die
der Betroffene nicht anschließend in ein anderes Amts- Amtsbezeichnung „Kurator der Museumsstif-
verhältnis bei der Regulierungsbehörde berufen, tritt ein tung Post und Telekommunikation" eingefügt,
Beamter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten cc) bei der Amtsbezeichnung „leitender Post-
unter den Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 2 des direktor - bei der Bundesanstalt für Post und
Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesge- Telekommunikation Deutsche Bundespost -"
setzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, der Fußnotenhinweis „ 15)" angefügt,
mit Ablauf dieser Frist aus seinem Dienstverhältnis als
Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu dd) nach der Fußnote 14 die folgenden Fußnoten
diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze 15 und 15a eingefügt:
erreicht hat. Er erhält ein Ruhegehalt, das er in seinem ,,
1
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich- '
58
) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine ver- Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der
Geschäftsbereichsleiter-Dienstposten drei Ämter der
tragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4 bleibt un- Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden."
berührt. Die Zeit im Amtsverhältnis ist auch ruhegehalt-
fähig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt im c) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
Beamtenverhältnis übertragen wird Die Absätze 6 und 7 aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-
gelten für Richter und für Berufssoldaten entsprechend. desverfassungsgericht" die Amtsbezeichnung
„Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die bei-
für Telekommunikation und Post" eingefügt,
den Vizepräsidenten.
bb) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
amtes für Post und Telekommunikation" ge-
§9 strichen.
Änderung von Rechtsvorschriften
(2) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
(1) Die Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anla- 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird wie folgt geändert:
ge I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065, 1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Organisa-
2032), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom tionseinheiten oder" gestrichen.
15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2902) geändert worden ist,
werden wie folgt geändert:
2. In§ 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
,,(2a) Ein Beamter, der Beamter des Bundesministe-
1. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt geän- riums für Post und Telekommunikation oder des Bun-
dert: desamtes für Post und Telekommunikation ist oder
In der Besoldungsgruppe A 16 werden am 31 . Dezember 1997 war und zuvor Beamter der
Deutschen Bundespost war, kann durch Einzelent-
a) bei der Amtsbezeichnung „leitender Direktor" der scheidung bei der Aktiengesellschaft auf Dauer
Fußnotenhinweis „ 13)" angefügt, beschäftigt werden, wenn er es beantragt, die ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3111
gebende Behörde und die Aktiengesellschaft der 9. § 16 wird wie folgt geändert:
Beschäftigung zustimmen und die Beschäftigung
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
spätestens am 31. Dezember 1998 beginnt."
,,Die jährlichen Zahlungen der Aktiengesellschaf-
3. § 4 wird wie folgt geändert: ten sind jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig, für
das die Zahlungspflicht besteht. Nicht rechtzeitig
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: geleistete Zahlungen sind marktüblich zu verzin-
aa) Nach dem Wort „Bundesbeamtengesetzes" sen."
werden die Wörter „und eines Untersu-
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
chungsführers nach Maßgabe des § 56 Abs. 2
eingefügt:
bis 4 und § 126 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Bun-
desdisziplinarordnung" eingefügt. „Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in
Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobe-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
züge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahres-
„Unter denselben Voraussetzungen kann ein bruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten
Angestellter zum Beauftragten des Bundes- Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlußabrech-
diszi pi inaranwalts gemäß § 38 Abs. 2 der nung und der Ausgleich von Zahlungsverpflich-
Bundesdisziplinarordnung bestellt werden." tungen erfolgen bis zum 31 . März des nächsten
b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge- Jahres."
fügt: c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aktiengesellschaften können abweichend ,,Die Unterstützungskassen unterliegen der Rechts-
von Artikel 9 § 2 Abs. 1 des Eisenbahnneuord- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Post
nungsgesetzes festlegen, daß der Betrag monat- und Telekommunikation."
lich nachträglich an die aufnehmende Verwaltung
oder den aufnehmenden Dienstherrn gezahlt d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-
wird." fügt:
,,(5) Die Unterstützungskassen haben rechtzeitig
4. § 9 wird wie folgt geändert: vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirt-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: schaftsplan und eine Finanzplanung sowie in den
ersten drei Monaten des Folgejahres einen Jahres-
,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
abschluß nach handelsrechtlichen Grundsätzen
die Obergrenze nach der Fußnote 5 zur Besol-
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan und der Jahres-
dungsgruppe A 6."
abschluß bedürfen der Genehmigung des Bun-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. desministeriums für Post und Telekommunikation
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Finanzen.
a) In Satz 3 wird die Angabe „20 vom Hundert" durch (6) Zuwendungen des Bundes, auch Mittel des
die Angabe „ 14 vom Hundert" ersetzt. Bundes nach § 9 Abs. 4 des Bundesanstalt Post-
b) In Satz 4 wird die Angabe „40 vom Hundert" durch Gesetzes, dürfen nur unter den folgenden Voraus-
die Angabe „29 vom Hundert" ersetzt. setzungen zur Finanzierung der Unterstützungs-
kassen verwendet werden:
6. § 12 wird wie folgt gefaßt: 1. Die Unterstützungskassen weisen die ord-
,,§ 12 nungs- und bestimmungsgemäße Verwendung
der Mittel nach.
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Akti-
engesellschaften beschäftigten Beamten von den 2. Die Aktiengesellschaften weisen Höhe und Zah-
reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen lungszeitpunkt der von ihnen an die Unterstüt-
des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. zungskassen geleisteten Zuwendungen nach."
Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Aktiengesellschaften tätigen vergleichbaren Arbeit-
nehmer gelten, nicht überschritten werden." 10. § 19 wird wie folgt geändert:
7. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt: a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
,,(5) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte ent- ,,(7) Eine Beschäftigung nach der Beendigung
standenen Versorgungsansprüche der Postbetriebs- eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses
ärzte übernimmt der Bund die Gewährshaftung." oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnis-
ses nach§ 47 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-
8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: zes bei der Aktiengesellschaft und bei Unterneh-
,,(3) Die Unterstützungskassen sind ab ihrer Grün- men, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehre-
dung von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer ren Aktiengesellschaften gehören, steht einer Ver-
und der Vermögensteuer befreit. Zuwendungen an wendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53
die Unterstützungskassen sind Betriebsausgaben; des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Das gilt
§ 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzu- auch beim zusammentreffen mit einer Versorgung
wenden." aus einem Beamtenverhältnis."
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Artikel2 5. Artikel 3 § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Anpassung von Rechtsvorschriften ,,(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses
(1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom Gesetzes oder nach den §§ 100a, 100b der Strafpro-
13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch zeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBI. 1S. 966), Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikations-
wird wie folgt geändert: dienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dien-
ste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden."
1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
(2) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Fernmeldever- Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der
kehr" durch die Wörter „die Telekommunikation" Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992
ersetzt. (BGBI. 1 S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Bundes-
,,(2) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt post" durch die Wörter „Nachfolgeunternehmen der Deut-
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, schen Bundespost" ersetzt.
hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft
über die näheren Umstände des Postverkehrs zu
(3) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln,
der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519),
Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, aus-
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
zuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942), wird wie folgt geän-
berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorberei-
dert:
tung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu
Postfächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer
gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäfts- 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter
mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an ,,Deutschen Bundespost" durch die Wörter „Nachfol-
der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der geunternehmen der Deutschen Bundespost" ersetzt.
berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über
die näheren Umstände der nach Wirksamwerden 2. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter „Beamte der Deut-
der Anordnung durchgeführten Telekommunikation schen Bundespost" durch die Wörter „bei den Nach-
-zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung folgeunternehmen der Deutschen Bundespost
auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, beschäftigte Beamte" ersetzt.
auszuhändigen und die Überwachung und Auf-
zeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. (4) Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli
Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Ver- 1976 (BGBI. 1 S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung
pflichtete Vorkehrungen für die technische und vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2240), wird wie folgt
organisatorische Umsetzung von Überwachungs- geändert:
maßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 88
des Telekommunikationsgesetzes und der dazu
1. Im Abschnitt IV werden in der Überschrift die Wörter
erlassenen Rechtsverordnung."
,,sowie der Deutschen Bundespost" gestrichen.
2. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert: 2. In§ 7 Abs. 1 werden die Wörter „sowie der Deutschen
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort Bundespost" gestrichen.
„Fernmeldeverkehrsbeziehungen" durch das Wort
,,Telekommunikationsbeziehungen" ersetzt. (5) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3094), wird
,,Fernmeldeanschlüsse" durch das Wort „Telekom-
wie folgt geändert:
munikationsanschlüsse" ersetzt.
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder dem
3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
,,Die Anordnung ergeht schriftlich; in ihr sind Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder dem
die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben. Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
Sie ist dem Antragsteller vollständig und dem nach § 1
Abs. 2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzutei- 3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:·
len, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner
„Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1
Verpflichtungen zu ermöglichen."
Satz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der
4. In Artikel 1 § 6 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich
Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: ,,bei ist."
einer Überwachung der Telekommunikation auch die
Rufnummer oder eine andere Kennung seines Tele- 4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder
kommunikationsanschlusses." dem Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3113
(6) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- 3. § 100b wird wie folgt geändert:
chung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), zuletzt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fern-
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezem-
meldeverkehrs" durch die Wörter „der Telekommu-
ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:
nikation" ersetzt.
1. In § 26 Nr. 2 Buchstabe a werden das Komma nach b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
den Wörtern „der Polizei" durch das Wort „oder" ,,Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen,
ersetzt und die Wörter „oder des Post- und Fernmelde- gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder
wesens" gestrichen. eine andere Kennung seines Telekommunikations-
anschlusses enthalten."
2. In§ 35 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „dem Fernmel- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
dewesen," gestrichen und nach dem Wort „Gas," das
Wort „Telekommunikationsdienstleistungen," eingefügt. ,,(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwalt-
3. In § 150 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
schaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeam-
,,Wärme," die Wörter „Telekommunikationsdienst-
ten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die
leistungen oder" eingefügt und die Wörter „oder Fern-
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommuni-
meldeanlagen der Deutschen Bundespost" gestrichen.
kation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang
hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus
(7) § 9 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Erweiterung § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf
des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekannt- seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur
machung vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229), das technischen und organisatorischen Umsetzung von
zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2 gilt ent-
25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert worden ist, wird sprechend."
wie folgt gefaßt: d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sät- „Die Beendigung ist dem Richter und dem nach
ze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen."
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamten entsprechend."
(10) § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
(8) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechts- Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1756),
verhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April
Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1S. 118), das zuletzt 1997 (BGBI. 1 S. 966) geändert worden ist, wird wie folgt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 geändert:
S. 1394) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt: 1. In Nummer 3 werden die Wörter „des Fernmeldever-
kehrs" durch die Wörter „der Telekommunikation"
„Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post ersetzt.
AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Tele-
kom AG beschäftigten Beamten entsprechend." 2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „fernmelde-
(9) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt- technische" durch das Wort „telekommunikations-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1047, 1319), zuletzt technische" ersetzt.
geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. De-
b) In Buchstabe a werden das Wort „Telefonanschlüs-
zember 1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt geändert:
sen" durch das Wort „Telekommunikationsan-
schlüssen" und das Wort „Telefonanschluß" durch
1 . § 99 wird wie folgt gefaßt: das Wort „Telekommunikationsanschluß" ersetzt.
,,§99 c) In Buchstabe b wird das Wort „Telefonanschluß"
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschul- durch das Wort „Telekommunikationsanschluß"
digten gerichteten Postsendungen und Telegramme, ersetzt.
die sich im Gewahrsam von Personen oder Unterneh-
men befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Tele- (11) § 23 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember
kommunikationsdienste erbringen oder daran mitwir- 1976 (BGBI. 1 S. 3317), das zuletzt durch Artikel 1 des
ken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendun- Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1013) geändert
gen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorlie- worden ist, wird wie folgt geändert:
genden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem
Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind 1. Nummer 1a wird wie folgt gefaßt:
und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung .~a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hat." und Entgelte der Anbieter von Telekommunika-
tionsdienstleistungen über das Angebot von Tele-
2. In § 100a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fern- kommunikationsdienstleistungen für die Öffent-
meldeverkehrs" durch die Wörter „der Telekommuni- lichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz,
kation" ersetzt. sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder
und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Ein- Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unter-
sichtnahme bereitgehalten werden;". nehmens unbefugt
2. Nach Nummer 1a wird folgende Nummer eingefügt: 1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur
Übermittlung anvertraut worden und verschlossen
.~ b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung
der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Verschlusses unter Anwendung technischer
des Beförderungsvorbehalts nach dem Post- Mittel Kenntnis verschafft,
gesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden 2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
sind und bei den Geschäftsstellen der Deut- anvertraute Sendung unterdrückt oder
schen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten 3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 be-
werden;". zeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
3. In § 30 wird folgender Satz angefügt: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
,,§ 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1b tritt mit Ablauf des 31. De- 1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeich-
zember 2002 außer Kraft." netes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen
(12) § 452 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes- Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent- Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2567) 3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen
geändert worden ist, wird aufgehoben. Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten
daran betraut sind.
(13) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mit-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), zuletzt teilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb
geändert durch Artikel 14 § 16 des Gesetzes vom 16. De- des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem
zember 1997 (BGBI. 1S. 2942), wird wie folgt geändert: Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten
Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis be-
1 . § 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: kanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
„1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren
öffentlichen Verkehr dienen, Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwek- sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmelde-
ken dienen,". geheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunika-
tion und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tat-
2. In § 202 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 354" durch die sache, ob jemand an einem Telekommunikationsvor-
Angabe,,§ 206" ersetzt. gang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis
erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolg-
3. In § 265a Abs. 1 wird das Wort „Fernmeldenetzes" loser Verbindungsversuche."
durch das Wort „Telekommunikationsnetzes" ersetzt.
7. In§ 358 wird die Angabe,,§ 354," gestrichen.
4. § 316b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . von Unternehmen oder Anlagen, die der öffent- (14) Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Be-
lichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder kanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1213), zuletzt
dem öffentlichen Verkehr dienen,". geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August
1997 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:
5. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1 . § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Störung von Telekommunikationsanlagen". ,,(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
b) In Absatz 1 wird das Wort „Fernmeldeanlage" durch Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches),
das Wort „Telekommunikationsanlage" ersetzt. wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheim-
nisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und
6. § 354 wird § 206 und wie folgt gefaßt: wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b
Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des
,,§206
§ 48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese
Verletzung des Post- Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut
oder Fernmeldegeheimnisses worden oder sonst bekanntgeworden sind."
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mittei-
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
lung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fern-
meldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber a) Nach der Angabe „Verletzung von Privatgeheimnis-
oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntge- sen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205)," werden in
worden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekom- einer neuen Zeile die Wörter „Verletzung des Post-
munikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4)," ein-
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3115
b) Nach der Angabe „Falschbeurkundung im Amt (20) § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes gegen
(§ 348)" wird das Komma durch das Wort „und" Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-
ersetzt. machung vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 235), das zu-
c) Nach der Angabe „Verletzung des Dienstgeheim- letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 1997
{BGBI. 1 S. 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.
nisses(§ 353b Abs. 1)" werden die Wörter „und Ver-
• letzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
(21) § 17 Abs. 4 der Handwerksordnung in der Fassung
(§ 354 Abs. 4)" gestrichen.
der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI.
1966 1 S. 1), die zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung
(15) § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390) geändert wor-
Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom den ist, wird wie folgt gefaßt:
6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 165), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 ,,(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von
S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsan-
schluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte
,,(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines
und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vor-
und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte schriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der
für einen Verstoß gegen Absatz 1 , ist der Anbieter dieser Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Hand-
Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den werkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des
Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen."
des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen."
(22) Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993
(16) In § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b der Verordnung (BGBI. 1 S. 1770), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab- vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2567), wird wie folgt
kömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, geändert:
Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „ein Finanzinstitut und
14. September 1994 {BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, die Deutsche Bundespost" durch die Wörter „und ein
werden nach den Wörtern „diese Unternehmen" die Wör- Finanzinstitut" ersetzt.
ter „auf Grund einer Rechtsverordnung" eingefügt. 2. In§ 14 Abs. 1 wird die Nummer 8 gestrichen.
(17) In § 1 Teil VII der Verordnung zur Übertragung von (23) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-
Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstel- setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
lung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
nummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, kel 24 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430),
die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 32 des Gesetzes vom wird wie folgt geändert:
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist,
1. § 39 wird wie folgt geändert:
wird das Komma nach den Wörtern „2. Das Bundesamt
für Post und Telekommunikation" durch ein Semikolon a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Fernmel-
ersetzt; die Wörter „3. das Bundesamt für Zulassungen in deverkehr" durch die Wörter „die Telekommunika-
der Telekommunikation, 4. Die Bundesdruckerei GmbH," tion einschließlich der dazu nach Wirksamwerden
werden gestrichen. der Anordnung(§ 40) innerhalb des Telekommuni-
kationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhal-
(18) § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung te" ersetzt.
der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425), b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Fernmelde-
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Septem- anschluß" durch das Wort „Telekommunikations-
ber 1996 (BGBI. 1 S. 1476) geändert worden ist, wird wie anschluß" ersetzt.
folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(5) Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zu Arti-
,,(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post kel 10 Grundgesetz gilt entsprechend."
AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen 2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
daß der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der
Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten „bei einer Überwachung der Telekommunikation auch
hat." die Rufnummer oder eine andere Kennung des Tele-
kommunikationsanschlusse~."
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 4
3. § 41 wird wie folgt geändert:
bis 11.
a) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
(19) § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aus- ,,Die durch die Maßnahmen erlangten personenbe-
prägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt zogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen nur
Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten berei- zur Verhütung oder Aufklärung der in § 39 Abs. 1
nigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezem- dieses Gesetzes und Artikel 1 § 2 Abs. 1 und § 3
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2414) geändert worden ist, wird auf- Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz ge-
gehoben. nannten Straftaten verarbeitet und genutzt werden,".
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Post- und 2. In § 283 Satz 2 wird das Wort „Bundespostbetriebs-
Fernmeldeverkehr" durch die Wörter „Postverkehr krankenkasse" durch die Wörter „Betriebskranken-
oder an der Telekommunikation" ersetzt. kasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisations-
gesetz (DIE BKK POST)" ersetzt.
4. Die§§ 42 und 43 werden wie folgt gefaßt:
,,§42 (27) § 127 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - •
Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
Verschwiegenheitspflicht vom 7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), das zuletzt durch
(1) Werden Beschränkungen nach den §§ 39 bis 41 Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikations-
1. In Nummer 4 werden die Wörter „gesetzlichen und"
dienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dien-
gestrichen.
ste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 2. Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 eine ersetzt und folgende Nummer angefügt:
Mitteilung macht. „8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7
§43 des Postsozialversicherungsorganisationsgeset-
zes (DIE BKK POST)."
Entschädigung für Leistungen
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäfts- (28) Die TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom
mäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbrin- 16. September 1992 (BGBI. 1 S. 1614) wird aufgehoben.
gen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
für ihre Leistungen bei der Durchführung von Be- (29) Artikel 12 Abs. 8 des Postneuordnungsgesetzes
schränkungen nach § 39 Abs. 1 eine Entschädigung zu vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2384) wird wie
gewähren, deren Umfang sich nach § 17a des Geset- folgt geändert:
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
ständigen bemißt." 1. In Nummer 1 wird die Angabe„ 1." gestrichen.
2. Nummer 2 wird gestrichen.
(24) § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverord-
nung vom 21. März 1989 (BGBI. 1S. 554), die zuletzt durch (30) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Septem-
Artikel 12 Abs. 61 des Gesetzes vom 14. September 1994 ber 1994 (BGBI. 1S. 2325) wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die Nutzung der Frequenzen bedarf es einer Fre- ,,(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat
quenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommunikations- gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom
gesetzes." Bundesminister für Post und Telekommunikation be-
nannt wird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich
(25) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 1. je einem Vertreter des Bundesministeriums der
(BGBI. 1S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft
Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726), wird wie und des Bundesministeriums für Post und Tele-
folgt geändert: kommunikation, der jeweils zweifaches Stimmrecht
hat,
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „den aus dem 2. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1
Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegan- Abs. 1),
genen Unternehmen" durch die Wörter „der Deutschen
3. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesell-
Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deut-
schaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitneh-
schen Telekom AG" ersetzt.
merseite.
2. § 16 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Ver-
gefaßt: waltungsrats werden durch den Bundesminister für
Post- und Telekommunikation bestellt."
,,§ 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt
entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung 2. § 23 wird wie folgt geändert:
zu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
§ 4 Abs. 1 , 2 und 4 verweist."
,,(3) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die
Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der
(26) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Bundesanstalt. Der Vorstand ernennt und entläßt
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
die Beamten der Bundesbesoldungsordnung A."
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 b) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
(BGBI. 1 S. 2998), wird wie folgt geändert:
3. § 26 wird wie folgt geändert:
1 . In § 267 Abs. 6 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Bun- a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Vorjahres" durch
despost" durch die Wörter „Deutsche Post AG" ersetzt. das Wort „Vorvorjahres" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3117
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 2. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Sofern Reduzierungen der Leistungen oder Redu- ,,Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Rege-
zierungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Be- lungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten,
trages nach dem Beihilferecht des Bundes nicht in bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsver-
die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse über- ordnung."
nommen werden, geht dies ebenfalls zu Lasten der
Mitglieder." 3. § 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
,,Kosten, die dabei für Postbeamtenkrankenkas- (BGBI. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
senmitglieder bei der Unfallkasse Post und Tele- Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440),"
kom sowie der Museumsstiftung entstehen, werden gestrichen.
von diesen getragen. Kosten, die für andere Post-
beamtenkrankenkassenmitglieder entstehen, trägt b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom 16. März
die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1." 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1S. 1630) geändert worden ist," gestrichen.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktiengesell-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
schaften" die Wörter „durch die Bundesanstalt"
eingefügt. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden" die „Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3
Wörter „durch die Bundesanstalt" eingefügt. des Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des
Zivildienstgesetzes ist das Bundesamt für Post- und
4. In Abschnitt Ader Anlage zu§ 26 Abs. 6 wird die Num- Telekommunikation."
mer 1 aufgehoben. Die Nummern 2 bis 5 werden zu
den Nummern 1 bis 4. 5. § 11 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vor-
(31) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz sorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastro-
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2338), ge- phen und Notfällen sowie im Spannungs- und Vertei-
ändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Dezember digungsfall die ihr nach den §§ 119 und 120 des
1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt geändert: Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Auf-
gaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen.
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: (2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der
,,Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwer-
kation kann sich in diesen Angelegenheiten die Ent- ten Bedingungen zu gewährleisten."
scheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen
Genehmigung abhängig machen; auch kann es ver- 6. § 12 wird wie folgt geändert:
bindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen." a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das
2. In§ 7 Abs. 3 werden die Wörter „im Geschäftsbereich
Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein
des Bundesministeriums für Post und Telekommuni-
besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbe-
kation" durch die Wörter „in der Regulierungsbehörde
reitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2
für Telekommunikation und Post" ersetzt.
Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die
Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für
(32) Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September Post und Telekommunikation der vorgesehenen
1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2339) wird wie folgt geändert: Maßnahme vorher zugestimmt hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach
„Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des
§ 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflich-
Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht."
tete Unternehmen von dem bevorrechtigten Auf-
gabenträger einmalig ein Entgelt in Höhe von
2. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 24
100 Deutsche Mark. Damit sind alle Ansprüche, die
Abs. 2" durch die Angabe „Artikel 22 Abs. 4" ersetzt.
für das Einräumen und die Inanspruchnahme von
Vorrechten aus dem Kundenverhältnis entstehen
(33) Das Post- und Telekommunikationssicherstel- können, abgegolten. Die Umstellung des bei der
lungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, Deutschen Telekom AG bisher angewandten
2378), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom Verfahrens auf das Verfahren nach der Telekom-
25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726), wird wie folgt geändert: munikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäߧ 3
Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei."
1. § 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„2. die Anbieter von Postdienstleistungen und
,,(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen
3. die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistun- die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom
gen." AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses Geset-
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
zes entstehen, selbst, so lange ihnen ein aus- 3. § 90 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
schließliches Recht nach dem Gesetz über das
,,(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkeh-
Postwesen oder dem Gesetz über Fernmeldean-
rungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine
lagen zusteht."
Kosten zu treffen, die für den automatisierten Abruf
gemäß Absatz 2 erforderlich sind. Dazu gehören auch,
(34) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
jeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde,
(BGBI. 1 S. 1120) wird wie folgt geändert:
die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulich-
1. § 73 Abs. 3 wird wie folgt geändert: keit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen
erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigne-
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
ten Telekommunikationsanschlusses und die Teflnah-
und folgender Halbsatz angefügt:
me an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die
,,Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung." laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
4. § 96 wird wie folgt geändert:
,,Die Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsi-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
denten als Vorsitzender oder als Beisitzer der
Beschlußkammer im Verhinderungsfall wird in der aa) In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 88 Abs. 2
Geschäftsordnung gemäß § 66 Abs. 2 geregelt." Satz 3 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 88 Abs. 2
Satz 4 Nr. 1" ersetzt.
2. § 88 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 88 Abs. 2
,,(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen Satz 3 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 88 Abs. 2
bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsan- Satz 4 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
lagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwa-
chung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu cc) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
ermöglichen, der Genehmigung der Regulierungs- eingefügt:
behörde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ,, 14a. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 6 eine Einrich-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des tung nicht oder nicht rechtzeitig nach-
Bundesrates bedarf, bessert,".
1. die Anforderungen an die Gestaltung der techni- b) In Absatz 2 wird die Angabe „ 10 und 13" durch die
schen Einrichtungen sowie an die organisatorische Angabe „ 10, 13 und 14a" ersetzt.
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen mittels
dieser Einrichtungen und
(35) § 28 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der
2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1
Abnahme zu regeln sowie S. 1455), das zuletzt durch § 99 Abs. 1 des Gesetzes vom
3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikations- 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) geändert worden ist, wird
anlagen aus grundlegenden technischen Erwägun- wie folgt gefaßt:
gen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ,,§28
abweichend von Absatz 1 technische Einrichtungen
nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind. Die§§ 1, 2, 7, 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 1997 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in tech- ber 1999 außer Kraft."
nisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der
Erfüllung einzelner technischer Anforderungen an die
Gestaltung der Einrichtungen abgesehen und mit wel- (36) Die Telekommunikations-Verleihungsverordnung
chen Nebenbestimmungen die Genehmigung in die- vom 19. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1434) wird wie folgt
sen Fällen versehen werden kann. Der Betrieb einer geändert:
Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen
1. In § 1 werden die Angabe,,§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3
werden, wenn der Betreiber der Telekommunikations-
und 4" durch die Angabe,,§ 1 Abs. 4" ersetzt und nach
anlage
dem Wort „Gesetzes" die Wörter „in der Fassung des
1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrich- § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Telekommunika-
tungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach tionsgesetzes" eingefügt.
Satz 2 eingerichtet hat,
2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt 2. Die§§ 2 bis 24 werden aufgehoben.
hat und
3. § 25 wird wie folgt geändert:
3. der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über die in
unentgeltlich nachgewiesen hat, daß die Genehmi-
den §§ 3 bis 24 geregelten Fälle hinaus nach § 2
gungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Abs. 1 und 4" durch die Angabe „nach§ 2 Abs. 1"
Die Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung und die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 und 4" durch die Anga-
binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags und be ,, § 1 Abs. 4" ersetzt.
über die Abnahme binnen sechs Wochen nach Ein-
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
gang der schriftlichen Anzeige nach Satz 4 Nr. 2
entscheiden. Stellt sich nachträglich ein Mangel der ,, 1. Die Deutsche Telekom AG ihren Leistungs-
Funktionsfähigkeit heraus, hat der Betreiber der Tele- pflichten bei der Erbringung des Sprachtelefon-
kommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich dienstes als Monopoldienstleistung im Sinne
nachzubessern. der Telekommunikations-Kundenschutzverord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3119
nung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2020) 1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
nach Art, Qualität und Preis nicht angemessen
,,5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekom-
nachkommt oder".
munikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zu-
4. § 27 wird aufgehoben. sätzlich der Nachweis der Zulassung der Bord-
funkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder
5. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben. das Flugsicherungsunternehmen."
6. § 31 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: 2. In § 82 Abs. 2 werden nach den Wörtern „oder des
„Die Verleihung kann unter Auflagen und Bedingungen Bundesamtes für Post und Telekommunikation" die
erteilt werden,". Wörter „oder in der Frequenzzuteilung der Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post" ein-
7. § 33 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. gefügt.
(37) Die Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungs-
(42) Nach Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
verordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1446) wird vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens
aufgehoben.
zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünf-
ten vom 28. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2594) wird
(38) § 35 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung vom folgender Artikel eingefügt:
16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565; 1971 1 S. 38), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 1997 „Artikel 3a
(BGBI. 1 S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die
gefaßt: Öffentlichkeit erbringt, ist im Rahmen des von ihm bereit-
,,(7) Solange ein Postunternehmen Grundversorgungs- gehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen
leistungen nach dem Postgesetz erbringt, dürfen seine für die Truppen der Entsendestaaten in gleicher Weise
Fahrzeuge auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen und zu gleichen Konditionen anzubieten, wie sie die Deut-
Zeiten fahren und halten, soweit dies zur Erfüllung dieser sche Bundespost oder die Deutsche Fernmeldeverwal-
Pflichten erforderlich ist. Dieselben Rechte gelten auch für tung gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-
die Meßfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekom- Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeich-
munikation und Post(§ 66 des Telekommunikationsgeset- nungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsab-
zes), soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert." kommens in den jeweils anzuwendenden Fassungen zu
erbringen haben. Das für Telekommunikation zuständige
(39) § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßengeset- Bundesministerium und die von ihm beauftragten Stellen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August können von den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei
1990 (BGBI. 1 S. 1818), das zuletzt durch Artikel 4 des Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Ver-
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778) geändert wor- pflichtungen verlangen."
den ist, wird wie folgt gefaßt:
„Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 20 des
Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber Artikel 3
genehmigungsfrei."
Zuständigkeitsanpassung
(40) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be- Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen
kanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11 . No- für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, wer-
vember 1997 (BGBI. 1S. 2694), wird wie folgt geändert: den mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regu-
1ierungsbehörde für Telekommunikation und Post über-
1. Dem § 29c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: tragen.
„Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, daß diese nur geöffnet werden dürfen,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen,
Artikel 4
daß sich darin Gegenstände befinden, deren Beförde- Rückkehr zum
rung gegen § 27 verstößt." einheitlichen Verordnungsrang
2. § 52 wird wie folgt gefaßt: Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnun-
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-
,,§52
tigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Werden Postsendungen im Luftfahrzeug befördert,
so bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den
Vorschriften, die für das Unternehmen gelten, bei dem
die Sendungen aufgegeben wurden."
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(41) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1
Kraft.
S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. November 1997 (BGBI. 1 S. 2694), wird wie folgt ge- (2) Artikel 2 Abs. 11, 28, 31 Nr. 2 und Abs. 38 tritt am
ändert: 1 . Januar 1998 in Kraft.
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesm~nister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3121
Gesetz
zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung
Vom 19. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Berücksichtigung des zusätzlichen Bundes-
das folgende Gesetz beschlossen: zuschusses nach Absatz 3 ergeben würde."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Inhaltsübersicht
,,(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
nicht beitragsgedeckter Leistungen an die Renten-
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes versicherung der Arbeiter und der Angestellten in
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszu-
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes schuß. Der zusätzliche Bundeszuschuß beträgt für
die Monate April bis Dezember des Jahres 1998
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr
Artikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs- 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die
verordnung
Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätz-
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes liche Bundeszuschuß jährlich entsprechend der
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hier-
Artikel 9 Inkrafttreten bei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr
ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Auf den
zusätzlichen Bundeszuschuß werden die Erstat-
Artikel 1 tungen nach§ 291 b angerechnet. Für die Zahlung,
Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bun-
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch deszuschusses sind die Vorschriften über den
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Bundeszuschuß anzuwenden."
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), 4. § 287 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. De- ,,§287
zember 1997 (BGBI. 1S. 2998), wird wie folgt geändert:
Beitragssatz für 1998 und 1999
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
a) Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt: für die Jahre 1998 und 1999 ist der zusätzliche Bun-
,,§ 213 Zuschüsse des Bundes". deszuschuß nach§ 213 Abs. 3 zu berücksichtigen."
b) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt:
5. Nach § 291 a wird folgender§ 291 b eingefügt:
,,§ 287 Beitragssatz für 1998 und 1999".
,,§ 291b
c) Nach der Angabe zu § 291 a wird folgende Angabe
eingefügt: Erstattung
nicht beitragsgedeckter Leistungen
,,§ 291 b Erstattung nicht beitragsgedeckter Lei-
stungen". Der Bund erstattet den Trägern der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwen-
2. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundeszu- dungen für Leistungen nach den §§ 315a, 315b, 319a
schuß" durch die Wörter „die Zuschüsse des Bundes" und 319b, für Leistungen nach dem Fremdrenten-
ersetzt. recht und nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für
Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich
3. § 213 wird wie folgt geändert:
beruflicher. Benachteiligungen für Opfer politischer
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Verfolgung im Beitrittsgebiet."
,,§213
Zuschüsse des Bundes". Artikel2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderung des Einkommensteuergesetzes
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zuschuß des § 52 Abs. 2i des Einkommensteuergesetzes in der
Bundes" jeweils durch das Wort „Bundeszu- Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
schuß" ersetzt und die Klammerzusätze (BGBI. 1S. 821), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
,,(Bundeszuschuß)" gestrichen. vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) geändert wor-
bb) Folgender Satz wird angefügt: den ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Bei- ,,(2i) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in der
tragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
S. 821) ist letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermö- c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „5,7 vom Hun-
gens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen, dert" durch die Worte „6, 1 vom Hundert" ersetzt.
das vor dem 1. Januar 1998 endet."
2. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „9,8 vom Hundert"
durch die Worte „ 10,5 vom Hundert" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3. Die Anlage zu den §§ 69 und 70 wird wie folgt gefaßt:
§ 54 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes in der „Anlage
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (zu den §§ 69 und 70)
(BGBI. 1 S. 340), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes AbschnittA
vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt: Durchschnittsätze für die Berechnung
sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)
,,(6) § 8 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
1997 anzuwenden. Ist der Verlust der wirtschaftlichen 1. Handwerk
Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August ein- 1. Bäckerei: 5,4 v.H. des Umsatzes
getreten, gilt § 8 Abs. 4 erstmals für den Veranlagungs-
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel,
zeitraum 1998."
Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren,
Artike14 Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, dar-
unter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher
§ 27 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes vom absetzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 vom Hun-
28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3267), das zuletzt durch Arti- dert des Umsatzes nicht übersteigen.
kel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2590) 2. Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 v.H. des Umsatzes
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten
,,(3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3 aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tisch-
sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, lereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne
deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August daß bestimmte Erzeugr:iisse klar überwiegen.
1997 beantragt worden ist."
3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5
v.H. des Umsatzes
Artikel5
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunst-
Änderung des Umsatzsteuergesetzes schmiedearbeiten einschließlich der Reparaturar-
beiten ausführen.
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Äpril 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt 4. Buchbinderei: 5,2 v.H. des Umsatzes
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller
1997 (BGBI. 1S. 2070), wird wie folgt geändert: Art ausführen.
5. Druckerei: 6,4 v.H. des Umsatzes
1. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „fünfzehn vom Hun-
dert" durch die Worte „sechzehn vom Hundert" Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-
ersetzt. führen:
1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck,
2. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfzehn vom
2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-,
Hundert" durch die Worte „sechzehn vom Hundert"
Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und
ersetzt.
Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesell-
Artikel6 schafts- und Unterhaltungsspielen,
Änderung der 3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten,
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Bauskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druck-
zwecke.
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
,6. Elektroinstallation: 9, 1 v.H. des Umsatzes
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993
(BGBI. 1 S. 600, 1161 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Handwerksbetriebe, die die Installation von elektri-
Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1851), wird schen Leitungen sowie damit verbundener Geräte
wie folgt geändert: einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungs-
arbeiten ausführen.
1. § 36 wird wie folgt geändert: 7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenle-
a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „12,3 vom gerei und -kleberei: 8,6 v.H. des Umsatzes
Hundert" durch die Worte „ 13, 1 vom Hundert" Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik
ersetzt. und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Teraz--
b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „8,2 vom Hun- zo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten
dert" durch die Worte „8,7 vom Hundert" und die ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähn-
Worte „ 13 vom Hundert" durch die Worte „ 13,8 lichen Stoffen bekleben, einschließlich der Repa-
vom Hundert" ersetzt. ratur- und lnstandhaltungsarbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3123
8. Friseure: 4,5 v.H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß-
arbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-
Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und
führen.
Herrenfriseure.
18. Schneiderei: 6,0 v.H. des Umsatzes
9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 v.H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage
führen:
anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung,
Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von 1. Maßfertigung von Herren- und Knabenober-
Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten bekleidung, von Uniformen und Damen-,
nicht überwiegend auf der Nutzung von Boden- Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber
flächen beruhen. nicht Maßkonfektion,
10. Glasergewerbe: 9,2 v.H. des Umsatzes 2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen
des Bekleidungsgewerbes.
Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,
darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten. 19. Schuhmacherei: 6,5 v.H. des Umsatzes
11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 v.H. des Umsat- Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter or-
zes thopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe
reparieren.
Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieur-
hochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbau- 20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 v.H. des
ten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Umsatzes
Unterhaltungsarbeiten. Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und
12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 v.H. Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grab-
des Umsatzes steine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich
der Reparaturarbeiten.
Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und
die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen 21. Stukkateurgewerbe: 4,4 v.H. des Umsatzes
sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei-
Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. und Putzarbeiten, darunter Herstellung von
13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 v.H. Rabitzwänden, ausführen.
des Umsatzes 22. Winder und Scherer: 2,0 v.H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus- In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-
führen: stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-
trag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit
1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich
umspulen.
Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht
dazu gehört das Lackieren von Straßenfahr- 23. Zimmerei: 8, 1 v.H. des Umsatzes
zeugen,
Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-
2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie
ähnlichem. Holzbauten errichten und entsprechende Repara-
tur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 v.H. des
Umsatzes II. Einzelhandel
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekora- 1. Blumen und Pflanzen: 5,7 v.H. des Umsatzes
teurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten aus-
führen. Darunter fallen auch die Herstellung von Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,
Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezo- Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige
genen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder vertreiben.
Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die 2. Brennstoffe: 12,5 v.H. des Umsatzes
Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie
das Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufen- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brenn-
sterdekorationen. stoffe vertreiben.
15. Putzmacherei: 12,2 v.H. des Umsatzes 3. Drogerien: 10,9 v.H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und
ben:
Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen
und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und
und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz. Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektions-
mittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel,
16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9, 1 v.H. des
diätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Kran-
Umsatzes
kenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlings-
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge- bekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.
nommen Ackerschlepper, reparieren.
4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rund-
17. Schlosserei und Schweißerei: 7,9 v.H. des Um- funk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,7 v.H. des
satzes Umsatzes
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei- 15. Textilwaren verschiedener Art: 12,3 v.H. des
ben: Umsatzes
Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwa-
technisches Material, Glühbirnen und elektrische ren vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten
Haushalts- und Verbrauchergeräte, Leuchten, klar überwiegen.
Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und
-wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör, 16. Tiere und zoologischer Bedarf: 8,8 v.H. des
Schallplatten und Tonbänder. Umsatzes
5. Fahrräder und Mopeds: 12,2 v.H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende
Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrrä-
für Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen
der, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahr-
vertreiben.
radanhänger vertreiben.
17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: 6,3 v.H.
6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,6 v.H. des Umsat-
des Umsatzes
zes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische, Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal-
Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche tungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte
Waren vertreiben. vertreiben.
7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte: 6,4 v.H. 18. Wild und Geflügel: 6,4 v.H. des Umsatzes
des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild,
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speise- Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.
kartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konser-
ven) sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben. 111. Sonstige Gewerbebetriebe
8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf: 1. Eisdielen: 5,8 v.H. des Umsatzes
11,2 v.H. des Umsatzes
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbst-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, hergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem
Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Maler- Grundstück des Verkäufers abgeben.
werkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbo-
denbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben. 2. Fremdenheime und Pensionen: 6,7 v.H. des Umsat-
zes
9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: 6,4
v.H. des Umsatzes Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt
und häufig auch verpflegt wird.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch,
Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben. 3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,7 v.H. des Umsat-
zes
10. Nahrungs- und Genußmittel: 8,3 v.H. des Umsat-
zes Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alko-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nah- holischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).
rungs- und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne 4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,6 v.H. des
daß bestimmte Warenarten klar überwiegen. Umsatzes
11. Oberbekleidung: 12,3 v.H. des Umsatzes Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei- und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fen-
ben: sterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsrei-
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, nigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Haus-
Mädchen und Kinder, auch in sportlichem fassadenreinigung.
Zuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, 5. Personenbeförderung mit Personenkraftwagen: 6,0
aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbeklei- v.H. des Umsatzes
dung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Mor-
genröcke und Schürzen. Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis
oder Mietwagen.
12. Reformwaren: 8,5 v.H. des Umsatzes
6. Wäschereien: 6,5 v.H. des Umsatzes
Einzelhandelsqetriebe, die überwiegend vertrei-
ben: Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-
dienst, aber nicht Wäscheverleih.
Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel,
diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter,
IV. Freie Berufe
pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.
13. Schuhe und Schuhwaren: 11,8 v.H. des Umsatzes 1. a) Bildhauer: 7,0 v.H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe b) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 v.H. des
aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwa- Umsatzes
ren vertreiben. c) Kunstmaler: 5,2 v.H. des Umsatzes
14. Süßwaren: 6,6 v.H. des Umsatzes 2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk,
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwa- Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 v.H.
ren vertreiben. des Umsatzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3125
Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der
Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzer-
der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion höhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres
selbständig Leistungen in Form von eigenen Dar- Wirksamwerdens der ab 1999 geltende vom Hundert.-
bietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter Satz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechen-
erbringen. den Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleiben-
3. Hochschullehrer: 2,9 v.H. des Umsatzes den Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den
Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach
Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselb- verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen
ständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit. dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern 49,5
4. Journalisten: 4,8 v.H. des Umsatzes vom Hundert zu. In den Umsatzsteueranteilen der Län-
der ist jeweils ein Anteil von 5,5 vom Hundert-Punkten
Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Aus-
Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und gleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neure-
wirtschaftliche Ereignisse darstellen. gelung des Familienleistungsausgleichs enthalten.
5. Schriftsteller: 2,6 v.H. des Umsatzes Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der
Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Finanzen so
Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene
an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62
Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unter-
bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils
haltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.
geltenden Fassung angepaßt, daß diese zu 74 vom
Abschnitt B Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den
Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der
Durchschnittsätze für die Berechnung Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während
eines Teils der Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2) der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses ver-
1. Architekten: 1,9 v.H. des Umsatzes einnahmt oder erstattet werden."
Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungs-
büros, darunter Baubüros, statische Büros und 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnen-
architekten. ,,(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach § 1
Abs. 1 Satz 3 wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der
2. Hausbandweber: 3,2 v.H. des Umsatzes Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits- nach den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt."
stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag
von Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnar-
3. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
beit weben oder wirken.
3. Patentanwälte: 1,7 v.H. des Umsatzes „Dabei sind die Regelungen dieses Gesetzes in der am
31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres gelten-
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und den Fassung zugrunde zu legen."
Patentverwertung.
4. Rechtsanwälte und Notare: 1,5 v.H. des Umsatzes
4. § 12a wird gestrichen.
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie
das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
5. Schornsteinfeger: 1,6 v.H. des Umsatzes Artikel 8
6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirt- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
schaftsprüfung: 1,7 v.H. des Umsatzes
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuer- Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Umsatzsteuer-
berater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu Durchführungsverordnung können auf Grund der ein-
gehören Treuhandgesellschaften für Vermögens- schlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsver-
verwaltung." ordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 7
Artikel 9
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Inkrafttreten
Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft, soweit
zes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590), wird wie folgt in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht Abweichendes bestimmt
geändert: ist.
(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 1997 in Kraft.
,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem (3) Die Artikel 2, 3 und 4 treten am Tage nach der Ver-
Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63 kündung in Kraft.
vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Aus-
gleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen (4) Artikel 7 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3127
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
,,Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
Vom 15. Dezember 1997
Auf Grund des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in Aufgaben einschätzen und schlägt die notwendigen
der Fassung der Bekanntmachung vom 28.' Dezember organisatorischen Maßnahmen vor. Er nutzt die erfor-
1965 (BGBI. 1966 1S. 1) und des § 46 Abs. 2 des Berufs- derlichen betriebsinternen und betriebsexternen Infor-
bildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), mationen. Er ist mitverantwortlich dafür, daß zweck-
die zuletzt gemäß den Artikeln 33 und 35 der Sechsten mäßige Dokumentationen über die technischen
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. Septem- Arbeitsabläufe geführt werden. Er arbeitet in seiner
ber 1997 (BGBI. 1S. 2390) geändert worden sind, verordnet technischen Funktion verantwortlich im Qualitäts-
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- management, im betrieblichen Verbesserungsprozeß
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen und in der Organisation des betrieblichen Arbeits-,
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Gesundheits- und Umweltschutzes mit. Als Vermittler
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft: technischer Neuheiten unterstützt er die Betriebslei-
tung bei notwendigen organisatorischen Vorkehrun-
§1 gen sowie bei der Information und Qualifizierung der
Mitarbeiter für ihre betrieblichen Aufgaben.
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Abschlusses (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
kannten Abschluß Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetech-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und niker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin.
Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum
Geprüften Kraftfahrzeug-Servicetechniker/zur Geprüften § 2
Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin erworben worden sind,
kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 Zulassungsvoraussetzungen
durchführen. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den aner-
zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker für seine Funktionen kannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeugmecha-
als technischer Systemspezialist, als technischer Kun- niker, Kraftfahrzeugelektriker oder Automobilmecha-
denberater und betrieblicher Vermittler technischer Neue- niker oder
rungen in Betrieben unterschiedlicher Größe und Marken-
zugehörigkeit. Im einzelnen soll er folgende im Zusam- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
menhang stehende Aufgaben in den nachstehenden anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr
Handlungsbereichen wahrnehmen können: Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
1. Handlungsbereich „Technik":
anderen Metall- oder Elektroberuf abgelegt hat und
Der Kraftfahrzeug-Servicetechniker führt als tech- drei Jahre Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstand-
nischer Spezialist des Betriebes komplexe Aufgaben haltung
der Instandhaltung, Fehlerdiagnose und Reparatur
nachweist.
sowie des Einbaus von Zusatzeinrichtungen im Kraft-
fahrzeug in Abstimmung mit Mitarbeitern und Kunden (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
durch. Er nutzt die erforderlichen Werkzeuge, Geräte zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
und Einrichtungen und veranlaßt gegebenenfalls deren oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis-
Instandhaltung. Dabei beachtet er die Grundsätze und se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Vorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Umwelt- Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
schutzes. Er berät die Betriebsleitung in technischen
Fragen und unterstützt sie bei der Einführung tech- §3
nischer Neuheiten;
Gliederung, Struktur und
2. Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und integrierte Durchführung der Prüfung
Kommunikation":
(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen.
Der Kraftfahrzeug-Servicetechniker diagnostiziert tech- Dabei sollen die Handlungsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 in
nische Probleme im Gespräch mit dem Kunden und die Aufgaben integriert werden.
legt Problemlösungen fest. Er ermittelt die aus Kun-
denaufträgen und -wünschen folgenden Arbeitsauf- (2) Die Prüfung besteht aus:
gaben und formuliert Arbeitsaufträge. Dabei beachtet 1. einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkt im Hand-
er die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstandards lungsbereich „Technik". Diese soll sich vor allem auf
sowie die Terminplanung des Unternehmens. Er den Qualifikationsschwerpunkt „Fahrzeugsysteme"
beschreibt und begründet seine Lösungsvorschläge beziehen und Inhalte der Qualifikationsschwerpunkte
und seine Vorgehensweise gegenüber dem Betrieb „Werkstatt- und Betriebstechnik", ,,Information" und
und dem Kunden in verständlicher Weise. Er kann die „Dokumentation" integrieren. Die Aufgabe kann aus
Leistungsfähigkeit der Betriebsorganisation für seine Aufgabenblöcken bestehen und findet am Kraftfahr-
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
zeug oder an Fahrzeug-Baugruppen unter Nutzung der male und Fehlermöglichkeiten verstehen und für Fehler-
branchenüblichen Informationshilfen statt. Der Arbeits- diagnose, Instandhaltung und Installation erfolgreich ein-
ablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Die setzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht überschrei- 1. Funktionsweise von Bauteilen und Funktionseinheiten,
ten;
2. Funktionsweise und Einsatz von Meßgeräten und Ein-
2. einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkten in den
richtungen,
Handlungsbereichen „Technik" und „Organisation,
Kooperation und Kommunikation". Diese soll sich vor 3. Funktionsweise von Fahrzeugsystemen.
allem auf die Qualifikationsschwerpunkte „Fahrzeug- (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fahrzeugsysteme"
systeme", ,,Werkstatt- und Betriebstechnik" und „Auf- soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Nut-
tragsabwicklung" beziehen und darüber hinaus Quali- zung seiner Grundlagen- und Methodenkenntnisse das
fikationsinhalte aus mindestens zwei weiteren Quali- Kraftfahrzeug als Gesamtheit von Fahrzeugsystemen ver-
fikationsschwerpunkten aus dem Handlungsbereich stehen kann. Er soll in der Lage sein, die einzelnen Fahr-
,,Organisation, Kooperation und Kommunikation" inte- zeugsysteme zu unterscheiden, gegeneinander abzu-
grieren. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken be- grenzen, ihre Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren, sie zu
stehen und findet am Kraftfahrzeug oder an Fahrzeug- installieren, optimal einzustellen, instandzuhalten und zu
Baugruppen mit begleitender schriftlicher Prüfung reparieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:
statt. Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht
überschreiten; 1. Identifikation und Beschreibung von Fahrzeugsyste-
men sowie deren Funktionseinheiten und Bauteilen,
3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben zu den Inhalten
der beiden Situationsaufgaben 1 und 2 aus beiden 2. Installation von Fahrzeugsystemen,
Handlungsbereichen, insbesondere aus dem Qualifi- 3. Diagnose und Instandhaltung von Fahrzeugsystemen,
kationsschwerpunkt „Fahrzeugtechnik". Die Bearbei-
4. Optimierung von Fahrzeugsystemen,
tungsdauer soll zwei Stunden und 30 Minuten nicht
überschreiten; 5. Behebung der Fehler von Fahrzeugsystemen,
4. einem situationsbezogenen Fachgespräch. Dieses 6. wechselseitige Beeinflussung von Fahrzeugsystemen.
kann sich auf das gesamte betriebliche Handlungsfeld Diese Qualifikationen sollen für mindestens drei der fol-
des Kraftfahrzeug-Servicetechnikers beziehen und soll genden Fahrzeugsysteme nachgewiesen werden:
in erster Linie der mündlichen Erläuterung der Pro-
blemlösungen der Aufgaben 1 bis 3 im Sinne der Quali- 1. Bordnetz,
fikationsschwerpunkte „Kooperation, Kommunikation 2. Beleuchtungssysteme,
und Mitarbeiterqualifizierung" und „Kundenbetreuung
3. Ladestromsysteme,
und -beratung" dienen. Die Dauer soll 30 Minuten nicht
überschreiten. 4. Startsysteme,
§4 5. Motormanagement- und Antriebssysteme,
Prüfungsinhalte 6. Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,
(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifika- 7. Informations- und Kontrollsysteme,
tionsschwerpunkte zugeordnet: 8. Diebstahlsic_herungssysteme.
1. Handlungsbereich „Technik": (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und
a) Fahrzeugtechnik, Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
b) Fahrzeugsysteme, daß er die üblichen Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen
kennt, deren Instandhaltung veranlassen und gemäß den
c) Werkstatt- und Betriebstechnik; Grundsätzen und Vorschriften der Qualitätssicherung, der
2. Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umwelt-
Kommunikation": schutzes einsetzen kann. In diesem Rahmen können
a) Auftragsabwicklung, geprüft werden:
b) Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung, 1. Funktionssicherung von Werkzeugen, Geräten und
Einrichtungen,
c) Kostenabschätzung,
2. Auswahl und Einsatz von Werkzeugen, Geräten und
d) Information,
Einrichtungen,
e) Dokumentation,
3. sachgerechter und vorschriftsgemäßer Arbeits-, Ge-
f) Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterquali- sundheits- und Umweltschutz.
fizierung,
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsabwicklung"
g) Kundenbetreuung und -beratung. soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kunden-
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fahrzeugtechnik" aufträge technisch und organisatorisch präzisieren und
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die unter Berücksichtigung des betrieblichen Rahmens und
Grundlagen der Kraftfahrzeugmechanik, der Kraftfahr- der geltenden Vorschriften in Werkstattaufträge umsetzen
zeugelektrik und -elektronik, der Kraftfahrzeughydraulik kann. Er soll in der Lage sein, die personellen Anforderun-
und -pneumatik, der Kraftfahrzeugsteuer- und Regeltech- gen, die erforderlichen Hilfsmittel und den Teile- und
nik soweit beherrscht, daß er die Funktionsweise von Materialbedarf festzustellen und unter Berücksichtigung
Meßgeräten, Werkstatteinrichtungen und Fahrzeugsyste- der Terminlage des Unternehmens mit dem Kunden ver-
men, deren Zusammenspiel und deren Leistungsmerk- antwortlich Termine abzusprechen. Er soll eine effiziente
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3129
Durchführungskontrolle für den Kundenauftrag vorneh- (10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kooperation, Kom-
men können. In diesem Rahmen können geprüft werden: munikation und Mitarbeiterqualifizierung" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung per-
1. Umsetzen von Kundenaufträgen in Werkstattaufträge,
sönlicher Motivation und Qualifikation für den Unterneh-
2. Festlegen des Arbeitsablaufs, des Zeitaufwandes und menserfolg sowie der Kooperation und Kommunikation
der personellen Anforderungen, als Leistungsfaktoren des Betriebes realistisch einschät-
3. Bestimmen der erforderlichen Teile, Werkzeuge und zen kann. Er soll in der Lage sein, seine eigene Funktion im
Hilfsstoffe. Kooperationsgefüge des Unternehmens zu erkennen und
seinen Beitrag zur Kommunikation und Kooperation sowie
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Ersatzteil- und Zu-
zur Qualifizierung der Mitarbeiter zu leisten. In diesem
behörteilbestimmung" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
Rahmen können geprüft werden:
weisen, daß er die unterschiedlichen Ersatz- und Zu-
behörteile und deren Varianten kennt und diese unter 1. Aufbau- und Ablauforganisation in Kraftfahrzeug-
Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährlei- Betrieben,
stung, der Sicherheit und des Umweltschutzes, beurteilen 2. Bedeutung von Kommunikation und Motivation für die
und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft betriebliche Leistungserstellung,
werden:
3. Bedeutung von Qualifikation, Einschätzung von Quali-
1. Identifizieren von Fahrzeugen, Baugruppen und Syste- fi kationsbedarf,
men,
4. Bedeutung, Durchführung und Unterstützung betrieb-
2. Ermittlung der für ein Fahrzeug einsetzbaren Ersatz- licher Schulung.
und Zubehörteile,
(11} Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenbetreuung
3. Beurteilung von Alternativen, und Kundenberatung" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
4. Einschätzung der Zulässigkeit von Ersatzteilen und weisen, daß er die Bedeutung eines guten Verhältnisses
Zubehör. zum Kunden und dessen Voraussetzungen realistisch ein-
schätzen und in seinem Arbeitsbereich entsprechend
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenabschätzung"
handeln kann. Dabei soll er sowohl indirekt über den Ser-
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
vice, als auch im direkten Kundenkontakt kundenorientiert
kostenbestimmenden Faktoren auch in schwierigen Fällen
kommunizieren und handeln können. In diesem Rahmen
realistisch einschätzen, im Sinne des Kunden transparent
können geprüft werden:
machen und durch geeignete Handlungsalternativen und
Wege der Instandsetzung optimieren kann. In diesem 1. Voraussetzungen für gute Kundenbeziehungen,
Rahmen können geprüft werden: 2. Nutzung der Kundenaussagen für die Diagnose,
1. Ermitteln und Entscheiden von lnstandsetzungsalter- 3. Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber dem
nativen, Kunden,
2. Ermitteln des optimalen Reparaturweges, 4. Formulierung von Aufträgen und Angeboten im Ge-
3. Ermitteln der für die Reparatur erforderlichen Arbeits- spräch mit dem Kunden,
zeiten und deren Preise, 5. technische Beratung der Serviceberater und der Ge-
4. Ermitteln der Ersatzteilpreise. schäftsleitung.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Information" soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung §5
von Informationen und deren Aktualität sowie von Infor- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
mationssystemen und Informationshilfen für Betriebsab-
läufe und Kunden richtig einschätzen kann. Er soll die Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von den Auf-
erforderlichen Informationen und Informationshilfsmittel gaben gemäߧ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von der zuständigen
ermitteln und sachgerecht einsetzen können. In diesem Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jah-
Rahmen können geprüft werden: ren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
1. Kenntnis der unterschiedlichen für den Service not- staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden
wendigen Informationen und ihrer Bedeutung, hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Auf-
2. sachgerechte Anwendung der branchenüblichen In- gabe entspricht.
formationsmittel und Informationssysteme.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Dokumentation" soll §6
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Funktion und Bestehen der Prüfung
Erfordernisse von Dokumentationen unter Rechts-,
Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten ein- (1} Die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sind je
schätzen und diese für seine Arbeit nutzen kann. In die- gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei ist die in der
sem Rahmen können geprüft werden: Anlage aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu
legen. Diese vier Punktebewertungen sind durch Bildung
1. Kenntnis der Bedeutung von Dokumentationen für des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusam-
Rechts- und Gewährleistungsfragen sowie für die Qua- menzufassen.
litätssicherung,
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
2. Nutzung vorhandener betrieblicher und außerbetrieb- nehmer in den Aufgaben gemäߧ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3
licher Dokumentationen, mindestens ausreichende Leistungen und in der Gesamt-
3. Dokumentation von Prüfergebnissen. prüfung mindestens die Note ausreichend erzielt hat.
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach zeuggewerbes aus der Zeit vom 1 . Januar 1992 bis
dem Muster der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistel- 30. Juni 1998 sind den Zeugnissen über das Bestehen der
lung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie das Prüfungs- Prüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.
gremium und die Bezeichnung der anderweitig abgeleg-
ten Prüfung anzugeben.
§9
§7 Übergangsvorschriften
Wiederholung der Prüfung (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt
wiederholt werden.
werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bishe-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Aufgaben
rigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich inner-
zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-
halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
gangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-
zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die
halb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendi-
Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften
gung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-
ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
holungsprüfung angemeldet hat.
fungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß die-
ser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem
§8 Fall keine Anwendung.
Gleichstellung anderer Prüfungszeugnisse
Prüfungszeugnisse von Weiterbildungsstätten über das § 10
Bestehen der Prüfung zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker/ Inkrafttreten
zur Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin nach dem Branchen-
modell des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahr- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3131
Anlage
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
Seite 1
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am in ......................................................................................................
hat am .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. ... ... ...... .. .... .. .. .. .. .. .... .. ... .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin
, gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte
Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3127) mit der Gesamtnote .............................. .
bestanden.
Datum ................................................................. .
Unterschrift ......................................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte = Note 1= sehr gut, unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81-67 Punkte = Note 3 =
befriedigend, unter 67-50 Punkte= Note 4 = ausreichend, unter 50-30 Punkte= Note 5 = mangelhaft, unter 30-0 Punkte= Note 6 = ungenügend.
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Seite 2
Die Prüfung bestand aus
1. einer Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik" mit dem Schwerpunkt „Fahrzeugsysteme", integriert mit
Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik", ,,Information" und „Dokumen-
tation",
2. einer Situationsaufgabe in den Handlungsbereichen„Technik" und „Organisation, Kooperation und Kommunikation"
mit den Schwerpunkten „Fahrzeugsysteme", ,,Werkstatt- und Betriebstechnik" und „Auftragsabwicklung" integriert
mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte ... (mindestens zwei aus§ 4 Abs. 6 bis 11 ),
3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen „Technik" und „Organisation, Kooperation und
Kommunikation" und
4. einem situationsbezogenem Fachgespräch zu den Aufgaben 1 bis 3 mit den Schwerpunkten „Kooperation, Kommu-
nikation und Mitarbeiterqualifizierung" sowie „Kundenbetreuung und -beratung".
(Im Fall des§ 5: ,.Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 5 im Hinblick auf die am ... in .... vor ... abgelegte Prüfung ... von der Aufgabe ... freigestellt.")
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3133
Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz- §3
gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978, 2979)
(1) Die Bundesgrenzschutzämter nehmen auf örtlicher
verordnet das Bundesministerium des Innern:
Ebene jeweils nach Maßgabe von Absatz 2 Aufgaben des
§ 2 (Grenzschutz), § 3 (Bahnpolizei) und § 4 (Luftsicherheit)
§1 des Bundesgrenzschutzgesetzes wahr. Den Bundes-
Die Grenzschutzpräsidien, die Grenzschutzdirektion, grenzschutzämtern Berlin und Stuttgart obliegen darüber
die Bundesgrenzschutzämter und die Grenzschutzschule hinaus Aufgaben nach § 5 (Schutz von Bundesorganen)
sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen des Bundesgrenzschutzgesetzes. Dem Bundesgrenz-
zuständig für die Wahrnehmung der dem Bundesgrenz- schutzamt See obliegen neben den Aufgaben nach § 2
schutz obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 des des Bundesgrenzschutzgesetzes die Aufgaben nach § 6
Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit in anderen Rechts- (Aufgaben auf See) des Bundesgrenzschutzgesetzes
vorschriften des Bundes nichts Abweichendes geregelt nach Maßgabe von Absatz 2 Nr. 5.
ist. Die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden (2) Die Bundesgrenzschutzämter sind wie folgt zustän-
für Aufgaben außerhalb von § 1 Abs. 2 des Bundesgrenz- dig:
schutzgesetzes, insbesondere in dienstrechtlichen Ange-
legenheiten, ergibt sich aus dem nach § 57 Abs. 5 des 1. das Bundesgrenzschutzamt Flensburg im Land
Bundesgrenzschutzgesetzes festgelegten Aufbau der Be- Schleswig-Holstein, soweit nicht die Bundesgrenz-
hörden und Dienststellen des Bundesgrenzschutzes und schutzämter See und Hamburg zuständig sind;
ihrer jeweiligen Zuordnung. 2. das Bundesgrenzschutzamt Hamburg im Land
Schleswig-Holstein auf der Insel Helgoland, in der
§2 Stadt Norderstedt und auf den Bahnanlagen des Bun-
des von der Landesgrenze Hamburg bis Wedel, Elms-
Die Grenzschutzpräsidien sind wie folgt zuständig:
horn, Ahrensburg und Friedrichsruh, in der Freien und
1. das Grenzschutzpräsidium Nord in der Freien Hanse- Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bre-
stadt Bremen, in der Freien und Hansestadt Hamburg, men sowie im Land Niedersachsen, soweit nicht die
in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Bundesgrenzschutzämter See, Hannover oder Kleve
Schleswig-Holstein, im Land Niedersachsen ohne den zuständig sind;
Stadtkreis Osnabrück, ohne die Landkreise Emsland,
3. das Bundesgrenzschutzamt Hannover im Land
Grafschaft Bentheim, Osnabrück und ohne die Ge-
Niedersachsen im Regierungsbezirk Hannover ohne
meinden Boen, Bunde, Bunderhee, Dollart, Jemgum,
den Landkreis Diepholz, im Regierungsbezirk Braun-
Rhauderfehn, Weener, Westoverledingen und Wymeer
schweig und im Regierungsbezirk Lüneburg in den
des Landkreises Leer sowie auf See auch außerhalb
Landkreisen Celle, Lüneburg, Lüchow-Dannenberg,
des deutschen Küstenmeers;
Soltau-Fallingbostel und Uelzen;
2. das Grenzschutzpräsidium Ost in den Ländern Berlin
4. das Bundesgrenzschutzamt Rostock im Land Meck-
und Brandenburg sowie im Freistaat Sachsen in den
lenburg-Vorpommern, soweit nicht das Bundes-
Regierungsbezirken Chemnitz und Dresden;
grenzschutzamt See zuständig ist;
3. das Grenzschutzpräsidium Mitte im Land Sachsen-
5. das Bundesgrenzschutzamt See (Sitz: Neustadt in
Anhalt, im Freistaat Thüringen, im Freistaat Sachsen im
Holstein) auf See seewärts der Grenzen der Seefahrt
Regierungsbezirk Leipzig, im Land Hessen ohne die
im Sinne des§ 1 der Flaggenrechtsverordnung vom
Landkreise Bergstraße und Odenwaldkreis, im Land
4. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1389);
Rheinland-Pfalz im Stadtkreis Mainz und im Landkreis
Mainz-Bingen sowie im Freistaat Bayern im Stadt- und 6. das Bundesgrenzschutzamt Berlin im Land Berlin, im
Landkreis Aschaffenburg; Land Brandenburg in den Stadtkreisen Brandenburg
a.d. Havel und Potsdam sowie in den Landkreisen
4. das Grenzschutzpräsidium Süd im Land Baden-Würt-
Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-
temberg, im Freistaat Bayern und im Land Hessen,
Mittelmark und Prignitz, im Landkreis Barnim in den
soweit nicht das Grenzschutzpräsidium Mitte zustän-
Gemeinden Ahrensfelde, Basdorf, Bernau, Blumberg,
dig ist, sowie im Land Rheinland-Pfalz in den Stadtkrei-
Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Krummensee, Linden-
sen Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Worms und in
berg, Löhme, Mehrow, Schönerlinde, Schönow,
den Landkreisen Alzey-Worms und Ludwigshafen;
Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Tiefensee, Wer-
5. das Grenzschutzpräsidium West in den Ländern Saar- neuchen und Zepernick, im Landkreis Dahme-Spree-
land und Nordrhein-Westfalen, im Land Rheinland- wald in den Gemeinden Brusendorf, Dannenreich,
Pfalz, soweit nicht die Grenzschutzpräsidien Mitte oder Diepensee, Eichwalde, Friedersdorf, Großziethen,
Süd zuständig sind, sowie im Land Niedersachsen, Kablow, Kiekebusch, Königs Wusterhausen, Nieder-
soweit nicht das Grenzschutzpräsidium Nord zustän- lehme, Ragow, Rotberg, Schönefeld, Schulzendorf,
dig ist. Salchow, Waltersdorf, Waßmannsdorf, Wernsdorf,
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Wildau, Zernsdorf und Zeuthen, im Landkreis Mär- Rheinmünster, Sinzheim und Weisenbach, im Land
kisch-Oderland in den Gemeinden Altlandsberg, Rheinland-Pfalz in den Stadtkreisen Frankenthal,
Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fre- Ludwigshafen, Speyer, Worms und in den Landkrei-
dersdorf-Vogelsdorf, Hönow, Münchehofe, Neuen- sen Alzey-Worms und Ludwigshafen, im Land Hes-
hagen b. Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf sen, soweit nicht die Bundesgrenzschutzämter Flug-
b. Berlin, Strausberg, Wegendorf und Wesendahl, im hafen Frankfurt/Main oder Frankfurt/Main zuständig
Landkreis Oder-Spree in den Gemeinden Erkner, sind, sowie im Freistaat Bayern im Landkreis Neu-
Gosen, Neu Zittau, Schöneiche b. Berlin und Wolters- Ulm;
. dorf, im Landkreis Teltow-Fläming, soweit nicht das
16. das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein im Land
Bundesgrenzschutzamt Frankfurt (Oder) zuständig
Baden-Württemberg, soweit nicht das Bundesgrenz-
ist;
schutzamt Stuttgart zuständig ist;
7. das Bundesgrenzschutzamt Frankfurt (Oder) im Land
17. das Bundesgrenzschutzamt Kleve im Land Nieder-
Brandenburg, soweit nicht das Bundesgrenzschutz-
sachsen im Stadtkreis Osnabrück, in den Landkreisen
amt Berlin zuständig ist, sowie im Landkreis Teltow-
Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück und Leer
Fläming in den Gemeinden Baruth/Mark, Dahme,
mit den Gemeinden Boen, Bunde, Bunderhee, Dollart,
Domswalde, Gebersdorf, Görsdorf, Groß Ziescht,
Jemgum, Rhauderfehn, Weener, Westoverledingen
Horstwalde, Kallinchen, Kemlitz, Klasdorf, Linden-
und Wymeer, im Land Nordrhein-Westfalen im Regie-
brück, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Prensdorf,
rungsbezirk Münster ohne die Stadtkreise Bottrop,
Radeland, Rosenthal, Schöbendorf, Schöna-Kolpien,
Gelsenkirchen und ohne den Landkreis Recklinghau-
Schöneiche, Waldstadt, Wildau-Wentdorf und Wüns-
sen, im Regierungsbezirk Düsseldorf in den Landkrei-
dorf;
sen Kleve, Viersen und Wesel, im Regierungsbezirk
8. das Bundesgrenzschutzamt Pirna im Freistaat Sach- Köln im Stadtkreis Aachen, in den Landkreisen
sen im Regierungsbezirk Dresden, soweit nicht das Aachen und Heinsberg, im Landkreis Düren in den
Bundesgrenzschutzamt Chemnitz zuständig ist; Gemeinden Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald,
9. das Bundesgrenzschutzamt Chemnitz im Freistaat Inden, Jülich, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Nideg-
Sachsen im Regierungsbezirk Chemnitz, im Regie- gen und Titz sowie im Landkreis Euskirchen in den
rungsbezirk Dresden im Landkreis Weißeritzkreis so- Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall
wie im Landkreis Sächsische Schweiz in den Gemein- und Schleiden;
den Bahratal, Bahretal, Cotta, Dohma, Dohna, Goh- 18. das Bundesgrenzschutzamt Köln im Land Nordrhein-
risch, Heidenau, Königstein/Sächs. Schw., Krippen, Westfalen in den Regierungsbezirken Detmold und
Kurort Bad Gottleuba, Kurort Berggießhübel, Langen- Arnsberg, in den Regierungsbezirken Düsseldorf,
hennersdorf, Leupoldishain, Liebstadt, Meusegast, Münster und Köln, soweit nicht das Bundesgrenz-
Müglitztal, Reinhardtsdorf-Schöna, Röhrsdorf, Ro- schutzamt Kleve zuständig ist, sowie im Land Rhein-
senthal-Bielatal und Struppen; land-Pfalz im Landkreis Altenkirchen;
10. das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/ 19. das Bundesgrenzschutzamt Saarbrücken im Land
Main im Land Hessen im Regierungsbezirk Darmstadt Saarland, im Land Rheinland-Pfalz im Regierungs-
auf dem Flughafen Frankfurt/Main; bezirk Trier, im Regierungsbezirk Koblenz, soweit
11 . das Bundesgrenzschutzamt Frankfurt/Main im Land nicht das Bundesgrenzschutzamt Köln zuständig ist,
Hessen ohne die Landkreise Bergstraße und Oden- sowie im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz, so-
waldkreis und ohne den Flughafen Frankfurt/Main, im weit nicht die Bundesgrenzschutzämter Frankfurt/
Freistaat Bayern im Stadt- und Landkreis Aschaffen- Main oder Stuttgart zuständig sind.
burg sowie im Land Rheinland-Pfalz im Stadtkreis
Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen; §4
12. das Bundesgrenzschutzamt Halle im Land Sachsen- (1) Die Grenzschutzdirektion ist in den in § 3 Abs.
Anhalt, im Freistaat Thüringen und im Freistaat Sach- Satz 1 genannten Aufgabenbereichen im gesamten Gel-
sen im Regierungsbezirk Leipzig; tungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zuständig
13. das Bundesgrenzschutzamt München im Freistaat für die Koordinierung und Lenkung bei Angelegenheiten
Bayern im Regierungsbezirk Oberbayern, im Regie- von überregionaler Bedeutung.
rungsbezirk Schwaben ohne den Landkreis Neu-Ulm (2) Im Rahmen von polizeilichen Aufgaben anderer Bun-
sowie im Regierungsbezirk Niederbayern im Land- desgrenzschutzbehörden auf dem Gebiet der Strafver-
kreis Rottal-Inn; folgung kann die Grenzschutzdirektion auch mit den Bun-
14. das Bundesgrenzschutzamt Schwandorf im Freistaat desgrenzschutzämtern unmittelbar verkehren. Dabei kann
Bayern, soweit nicht die Bundesgrenzschutzämter sie in Fällen von überregionaler Bedeutung selbst ermit-
München, Stuttgart oder Frankfurt/Main zuständig teln und anderen Bundesgrenzschutzbehörden fachliche
sind; Weisungen erteilen.
15. das Bundesgrenzschutzamt Stuttgart im Land Baden- (3) Der Grenzschutzdirektion obliegt in den in § 3 Abs. 1
Württemberg im Regierungsbezirk Stuttgart, im Re- Satz 1 genannten Aufgabenbereichen der dienstliche Ver-
gierungsbezirk Tübingen ohne den Landkreis Boden- kehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen,
seekreis, im Regierungsbezirk Karlsruhe ohne den soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas
Stadtkreis Baden-Baden und ohne den Landkreis anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von der
Freudenstadt, im Landkreis Rastatt ohne die Gemein- zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen von
den Bühl, Bühlertal, Forbach, Gernsbach, Hügels- nur regionaler Bedeutung, von den Grenzschutzpräsidien
heim, lffezheim, Lichtenau, Loffenau, Ottersweier, wahrgenommen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3135
(4) Das Bundesministerium des Innern kann der Grenz- 2. für die Zurückschiebung und Rückführung von Aus-
schutzdirektion weitere zentral wahrzunehmende Auf- ländern aus und in andere Staaten nach § 63 Abs. 4
gaben übertragen. Nr. 1 des Ausländergesetzes,
3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder
§5 der jeweils vorgesetzten Bundesgrenzschutzbehörde,
soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatz-
Die Grenzschutzschule ist die zentrale Aus- und Fort-
bereich zuständig ist,
bildungsstätte des Bundesgrenzschutzes.
4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizei-
liche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände,
§6
Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3
Die Bundesgrenzschutzbehörden sind im gesamten des Bundesgrenzschutzgesetzes.
Geltungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zu-
ständig §7
1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
§ 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit dafür ein Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zustän-
Einsatz über die in den §§ 2 und 3 festgelegten Zustän- digkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 23. Oktober
digkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist, 1995 (BGBI. 1 S. 1443) außer Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundesminister des Innern
Kanther
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgeset- bb) In Absatz 2 werden die Worte „sechs Monate"
zes vom 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2313) verordnet durch die Worte „zwei Jahre" ersetzt.
die Bundesregierung: cc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat im
Artikel 1 Falle eines ungewöhnlich hohen Anfalls toter
Tierkörper aus einem Bestand der zuständigen
Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom
Behörde darüber unverzüglich Anzeige zu
1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2587), geändert durch Ver-
machen."
ordnung vom 6. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 667), wird wie folgt
geändert:
6. Nach dem 4. Unterabschnitt wird folgender Unterab-
schnitt eingefügt:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Falle einer
amtlich festgestellten Seuche im Sinne des § 11" ge- „4a. Eigenkontrollen
strichen. § 12a
Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat
2. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
eine betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, nach
„Sie sind der
1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 mm zu 1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche
zerkleinern, Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt
2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und an- und kontrolliert werden,
schließend 2. aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen
3. mindestens 20 Minuten lang bei einer Temperatur Abständen repräsentative Proben entnommen,
von mindestens 133 °C und einem Druck von 3 bar diese auf die Einhaltung der Anforderungen des
heiß zu halten." Anhangs II Kapitel III Nr. 1 und 2 der Richtlinie
90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990
zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die
3. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tieri-
„Die nach Satz 1 behandelten Häute dürfen nur zur scher Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln
Herstellung technischer Erzeugnisse und nur unmittel- tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krank-
bar an solche Betriebe abgegeben werden, die nach heitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie
§ 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 der Futter- 90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 363 S. 50) in der jeweils
mittelherstellungs-Verordnung bekanntgemacht sind." geltenden Fassung untersucht werden,
3. im Falle, daß eine Probe den Anforderungen des
4. § 11 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Anhangs II Kapitel III Nr. 1 oder 2 der Richtlinie
,,Ist im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungs- 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung nicht
anstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich fest- entspricht,
gestellt worden,". a) die Ursachen hierfür ermittelt und
b) die festgestellten Mängel unverzüglich abge-
5. a) In Unterabschnitt 4 wird die Überschrift wie folgt
stellt
gefaßt:
werden und
,,4. Aufzeichnungen und Anzeigepflicht".
4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1
b) § 12 wird wie folgt geändert:
und 2 und der Untersuchungen nach Nummer 4
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort aufgezeichnet und zur Einsicht der zuständigen
,,erzeugten" die Worte „und abgegebenen" ein- Behörde mindestens zwei Jahre aufbewahrt wer-
gefügt. den."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3137
7. In § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils 9. Die§§ 18 bis 20 und 21 Abs. 2 werden gestrichen.
a) das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bun-
desministerium" ersetzt und Artikel 2
b) nach dem Wort „Tierkörperbeseitigungsgesetzes" Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
die Worte „und dem auf dem Gebiet der Tierkörper- und Forsten kann den Wortlaut der Tierkörperbeseiti-
beseitigung bestehenden Gemeinschaftsrecht" ein- gungsanstalten-Verordnung in der vom Inkrafttreten
gefügt. dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
8. In § 17 wird nach Nummer 9 folgende Nummer einge-
fügt: Artikel 3
„9a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nicht sicherstellt,". in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Verordnung
über Medizinprodukte
(Medizinprodukte-Verordnung - MPV)*)
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medizin-
produkte handelt, bei deren Herstellung ionisierende
- des § 5 Abs. 1 und 3 des Medizinproduktegesetzes Strahlen verwendet werden,
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen - des § 26 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes verord-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem net das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
sowie mit dem Bundesministerium für Post und Tele- und, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es
kommunikation, soweit die elektromagnetische Ver- sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstel-
träglichkeit betroffen ist, und dem Bundesministerium lung ionisierende Strahlen verwendet werden, dem
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medi- Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für
zinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisieren- Arbeit und Sozialordnung,
de Strahlen verwendet werden, - des§ 30 des Medizinproduktegesetzes verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
- des § 5 Abs. 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft sowie dem
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
schaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Arbeit und Sozialordnung sowie, soweit die Belange
schutz und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlen-
der elektromagnetischen Verträglichkeit betroffen
schutz betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte
sind, mit dem Bundesministerium für Post und Tele-
handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen
kommunikation,
verwendet werden,
- des § 36 Abs. 4 und 5 des Medizinproduktegesetzes
- des § 13 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes verord- verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
net das Bundesministerium für Gesundheit im Einver- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft schaft und dem Bundesministerium des Innern sowie
und, soweit der Strahlenschutz betroffen ist oder es dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstel- Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
lung ionisierende Strahlen verwendet werden, dem Arbeit und Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt,
Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
Arbeit und Sozialordnung, werden, und
- des § 14 Abs. 3 und 4 des Medizinproduktegesetzes - des § 39 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes verord-
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im net das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
schaft und dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung sowie dem Bundesministerium für Inhaltsübersicht
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit
der Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medi- Abschnitt 1
zinprodukte handelt, bei deren Herstellung ionisieren- Anwendungsbereich
de Strahlen verwendet werden, und mit dem Bundes- und Allgemeine Vorschriften
ministerium für Post und Telekommunikation, soweit § Anwendungsbereich
die elektromagnetische Verträglichkeit betroffen ist, § 2 Durchführung von Anzeigen nach dem Medizinprodukte-
gesetz
- des § 20 Abs. 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im § 3 Anordnungen und Maßnahmen zur Abwendung von akuten
Risiken
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft sowie dem Bundesministerium für Umwelt, § 4 Ungültigkeitserklärung von Mitteilungen von Entscheidungen
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes- und Bescheinigungen
ministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit der
Abschnitt2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/385/EWG des Medizinprodukte
Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der mit Ausnahme der aktiven
Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABI. EG implantierbaren Medizinprodukte
Nr. L 189 S. 17), geändert durch die Richtlinie des Rates 93/42/EWG
vom 14. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) und durch die Richtlinie des § 5 Geltungsbereich
Rates 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der § 6 Grundlegende Anforderungen
Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1). § 7 Klassifizierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3139
§ 8 Grundlagen des Konformitätsbewertungsverfahrens §3
§ 9 Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens Anordnungen und Maßnahmen
§ 10 Sonderanfertigungen zur Abwendung von akuten Risiken
§ 11 Klinische Bewertung und klinische Prüfung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk-
§ 12 Biologische Sicherheitsprüfung te ist berechtigt, Anordnungen zu treffen oder Maßnah-
§ 13 Anforderungen an Systeme und Behandlungseinheiten men zu veranlassen, soweit diese zur Verhütung einer
sowie an Sterilprodukte unmittelbaren und gegenwärtigen Gefahr aus Medizinpro-
§ 14 Mindestkriterien für die Benennung von Stellen dukten für die öffentliche Gesundheit geboten sind, ein
rechtzeitiges Handeln der zuständigen Behörde nicht
Abschnitt3 möglich ist und die Anordnungen oder Maßnahmen bun-
deseinheitlich zu erfolgen haben oder die Beurteilung von
Aktive implantierbare Medizinprodukte
Sachverhalten voraussetzen, die in der Regel räumlich
§ 15 Geltungsbereich über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinaus-
§ 16 Grundlegende Anforderungen gehen. Die Anordnungen oder Maßnahmen haben eine
§ 17 Grundlagen des Konformitätsbewertungsverfahrens
Gültigkeit von längstens einem halben Jahr. Die zuständi-
gen Behörden und das Bundesministerium für Gesundheit
§ 18 Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens sind unverzüglich von einer Anordnung oder Maßnahme
§ 19 Sonderanfertigungen nach Satz 1 zu unterrichten. Maßnahmen auf Grund des
§ 20 Klinische Bewertung und klinische Prüfung Atomrechts bleiben unberührt.
§ 21 Mindestkriterien für die Benennung von Stellen
§4
Abschnitt4 Ungültigkeitserklärung von Mitteilungen
Ordnungswidrigkeiten von Entscheidungen und Bescheinigungen
und Schlußvorschriften
(1) Die Benannte Stelle ist berechtigt, ihre Mitteilung
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
einer Entscheidung oder eine von ihr erteilte Bescheini-
§ 23 Inkrafttreten gung für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen
zur Mitteilung einer Entscheidung oder zur Erteilung der
Bescheinigung nicht erfüllt worden sind oder nicht mehr
erfüllt werden oder wenn aus anderen Gründen eine Mit-
Abschnitt 1 teilung einer Entscheidung oder eine Bescheinigung nicht
Anwendungsbereich hätte ausgestellt werden dürfen. Sie hat ihre Berechtigung
und Allgemeine Vorschriften vertraglich sicherzustellen. Eine von einer Benannten Stel-
le für ungültig erklärte Mitteilung einer Entscheidung oder
Bescheinigung darf nicht weiter verwendet werden.
§1
(2) Die Benannte Stelle hat die Ungültigkeitserklärung
Anwendungsbereich
einer Mitteilung einer Entscheidung oder Bescheinigung
(1) Diese Verordnung regelt die Grundlegenden An- unverzüglich der für sie zuständigen Behörde mitzuteilen,
forderungen, die Klassifizierung, die Konformitätsbewer- die diese dem Bundesministerium für Gesundheit weiter-
tungsverfahren, Anforderungen an die klinische Bewer- leitet. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet,
tung und die klinische Prüfung von Medizinprodukten soweit erforderlich, die Mitteilung an die Europäische
nach § 3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2, 3, 6, 7 und 8 des Kommission und an die zuständigen Behörden der betrof-
Medizinproduktegesetzes sowie die Anforderungen an fenen anderen Staaten weiter.
Benannte Stellen.
(3) Vor einer Entscheidung über eine Ungültigkeits-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für ln-vitro-Diagnostika erklärung nach Absatz 1 ist der Hersteller oder dessen in
nach § 3 Nr. 4 des Medizinproduktegesetzes. dem Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
Bevollmächtigter von der Benannten Stelle anzuhören, es
§2 sei denn, daß eine solche Anhörung angesichts der Dring-
lichkeit der zu treffenden Entscheidung nicht möglich ist.
Durchführung von Anzeigen
nach dem Medizinproduktegesetz
Der nach§ 17 Abs. 6 und den§§ 25, 29 und 31 Abs. 4 Abschnitt 2
des Medizinproduktegesetzes Anzeigepflichtige hat die
Medizinprodukte
Anzeige auf dem vom Deutschen Institut für Medizinische
mit Ausnahme der aktiven
Dokumentation und Information (DIMDI) dazu herausge-
gebenen Formblatt zu erstatten. Andere Datenträger sind implantierbaren Medizinprodukte
den Formblättern gleichgestellt, wenn sie dem Inhalt nach
diesen Formblättern entsprechen. Für die Bezeichnung §5
von Medizinprodukten in den genannten Formblättern ist Geltungsbereich
die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentati-
on und Information (DIMDI) herausgegebene Nomenklatur Die Vorschriften der §§ 6 bis 14 gelten für alle Medizin-
für Medizinprodukte zu benutzen. Bezugsquelle der Form- produkte mit Ausnahme der aktiven implantierbaren
blätter und der Nomenklatur werden vom Bundesministe- Medizinprodukte und der Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4
rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht. des Medizinproduktegesetzes.
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
§6 2. Für Medizinprodukte der Klasse lla mit Ausnahme der
Sonderanfertigungen und der für klinische Prüfungen
Grundlegende Anforderungen
bestimmten Medizinprodukte muß der Hersteller, damit
Die Grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 5 die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das
Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes sind die in Anhang 1 Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach An-
der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 hang VII der Richtlinie 93/42/EWG einhalten, und zwar
über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) in der nach seiner Wahl in Verbindung mit
jeweils geltenden Fassung aufgeführten
a) dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang IV der
1. allgemeinen Anforderungen und Richtlinie 93/42/EWG oder
2. Anforderungen an die Auslegung und die Konstruktion b) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung
von Medizinprodukten. (Qualitätssicherung Produktion) nach Anhang V der
Die allgemeinen Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 dienen Richtlinie 93/42/EWG oder
dem Schutze der Personen, für die und an denen die c) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung
Medizinprodukte betrieben und angewendet werden, (Qualitätssicherung Produkt) nach Anhang VI der
sowie von Anwendern und Dritten. Sie betreffen die allge- Richtlinie 93/42/EWG.
meinen Merkmale, die Sicherheit und Leistung der Medi-
zinprodukte. Die Anforderungen an die Auslegung und die Anstelle der in Satz 1 Buchstabe a bis c genannten Ver-
Konstruktion nach Satz 1 Nr. 2 umfassen die chemischen, fahren kann der Hersteller auch das Verfahren nach
physikalischen und biologischen Eigenschaften, die mikro- Nummer 3 Buchstabe a anwenden.
bielle Kontamination und das Infektionsrisiko, die Eigen- 3. Für Medizinprodukte der Klasse llb mit Ausnahme der
schaften im Hinblick auf die Konstruktion und die Umge- Sonderanfertigungen und der für klinische Prüfungen
bungsbedingungen, den Schutz vor Strahlung, die Anfor- bestimmten Medizinprodukte muß der Hersteller,
derungen an Medizinprodukte mit Meßfunktion und an damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden
Medizinprodukte mit externer oder interner Energiequelle kann, nach seiner Wahl eines der beiden folgenden
und die Bereitstellung von Informationen durch den Her- Verfahren einhalten:
steller. Die Übereinstimmung des Medizinproduktes mit
den Abschnitten 1 und 3 der Allgemeinen Anforderungen a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (voll-
wird durch die klinische Bewertung nach § 11 durch den ständiges Qualitätssicherungssystem) nach Anhang II
Hersteller nachgewiesen. mit Ausnahme des Abschnitts 4 des Anhangs II der
Richtlinie 93/42/EWG;
§7 b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach
Anhang III der Richtlinie 93/42/EWG in Verbindung
Klassifizierung
mit
Die Klassifizierung der Medizinprodukte nach § 13
aa) dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang IV
Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes erfolgt nach den der Richtlinie 93/42/EWG oder
Klassifizierungskriterien des Anhangs IX der Richtlinie
93/42/EWG. bb) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung
(Qualitätssicherung Produktion) nach Anhang V
§8 der Richtlinie 93/42/EWG oder
Grundlagen des cc) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung
Konformitätsbewertungsverfahrens (Qualitätssicherung Produkt) nach Anhang VI
(1) Die Konformitätsbewertung nach § 14 Abs. 1 des der Richtlinie 93/42/EWG.
Medizinproduktegesetzes für Medizinprodukte, die erst- 4. Für Medizinprodukte der Klasse I mit Ausnahme der
malig in den Verkehr gebracht werden, erfolgt nach den Sonderanfertigungen und der für klinische Prüfungen
Verfahren der Nummern 1 bis 5 (Konformitätsbewertungs- bestimmten Medizinprodukte muß der Hersteller,
verfahren). damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden
1. Für Medizinprodukte der Klasse III mit Ausnahme der kann, das Verfahren nach Anhang VII der Richtlinie
Sonderanfertigungen und der für die klinische Prüfung 93/42/EWG einhalten und vor dem erstmaligen Inver-
bestimmten Medizinprodukte muß der Hersteller, kehrbringen die erforderliche EG-Konformitätserklä-
damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden rung ausstellen.
kann, nach seiner Wahl eines der beiden folgenden 5. Für Sonderanfertigungen muß der Hersteller das Ver-
Verfahren einhalten: fahren nach § 10 einhalten und vor dem erstmaligen
a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (voll- Inverkehrbringen jedes Medizinproduktes die Erklä-
ständiges Qualitätssicherungssystem) nach Anhang II rung nach§ 10 ausstellen.
der Richtlinie 93/42/EWG oder (2) Der Hersteller oder sein im Geltungsbereich des
b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach An- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hang III der Richtlinie 93/42/EWG in Verbindung mit niedergelassener Bevollmächtigter kann ein Verfahren der
Konformitätsbewertung, für das nach dem Medizinpro-
aa) dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang IV
dukterecht eine Beteiligung einer Benannten Stelle vor-
der Richtlinie 93/42/EWG oder
geschrieben ist, von einer Benannten Stelle seiner Wahl
bb) dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung durchführen lassen, die im Geltungsbereich des Abkom-
(Qualitätssicherung Produktion) nach Anhang V mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Sitz
der Richtlinie 93/42/EWG. hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3141
(3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel in Verbindung § 10
mit den Verfahren nach Absatz 1 müssen in deutscher Sonderanfertigungen
Sprache oder einer Sprache verfaßt sein, die von der
Benannten Stelle anerkannt wird. (1) Die vom Hersteller von Sonderanfertigungen oder
seinem im Geltungsbereich des Abkommens über den
(4) Die Benannte Stelle hat die Gültigkeitsdauer der Ent-
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevoll-
scheidung nach den Anhängen II und III der Richtlinie
mächtigten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen nach
93/42/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten
§ 14 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes ausgestellte
des Medizinproduktes auf höchstens fünf Jahre zu befri-
Erklärung muß die Angaben nach Nummer 2.1 des An-
sten, um zu gewährleisten, daß die Grundlegenden Anfor-
hangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG enthalten. Der Her-
derungen zu jederzeit erfüllt sind. Auf Antrag kann die
steller muß die Erklärung fünf Jahre aufbewahren. Er hat
Benannte Stelle die Gültigkeit der Entscheidung bei Erfül-
Sonderanfertigungen der Klassen lla, llb und III bei der
lung der Voraussetzungen jeweils um fünf Jahre verlän-
Abgabe einen Abdruck der Erklärung nach Satz 1 beizu-
gern; der Antrag ist zu dem im Vertrag zwischen beiden
fügen.
Parteien vereinbarten Zeitpunkt zu stellen.
(2) Der Hersteller hat Unterlagen mit den Angaben zur
Auslegung, zur Herstellung und zu den Leistungsdaten
§9
des Medizinproduktes einschließlich der vorgesehenen
Durchführung des Leistung zu erstellen, so daß sich danach beurteilen läßt,
Konformitätsbewertungsverfahrens ob es den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes
entspricht. Der Hersteller hat die Unterlagen nach Satz 1
(1) Der Hersteller kann seinen im Geltungsbereich des für die zuständige Behörde bereitzuhalten und ihr diese
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Verlangen vorzulegen. Er hat dies in der Erklärung
niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragen, die Ver- nach Absatz 1 zuzusichern.
fahren nach den Anhängen III, IV und VII der Richtlinie
93/42/EWG einzuleiten. Verfahren nach den Anhängen II (3) Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu
und V der Richtlinie 93/42/EWG können nur vom Herstel- treffen, damit im Herstellungsverfahren die Übereinstim-
ler eingeleitet werden. mung der hergestellten Medizinprodukte mit den Angaben
in den in Absatz 2 genannten Unterlagen sichergestellt
(2) Soweit Bewertungen und Prüfungen nach den wird.
Anhängen II bis VI der Richtlinie 93/42/EWG durchgeführt
werden, legen die Benannte Stelle und der Hersteller oder (4) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
sein im Geltungsbereich des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevoll- § 11
mächtigter einvernehmlich die Fristen für die Durch- Klinische Bewertung und klinische Prüfung
führung der Bewertungen und Prüfungen fest.
(1) Die klinische Bewertung muß anhand von klinischen
(3) Die Benannte Stelle oder der Hersteller berücksich- Daten sowohl den Nachweis erbringen, daß das Medizin-
tigt in einem Verfahren zur Konformitätsbewertung alle produkt die merkmal- und leistungsrelevanten Anforde-
einschlägigen Angaben über Merkmale und Leistungen rungen, die in den Abschnitten 1 und 3 der Grundlegenden
des Medizinproduktes, insbesondere die Ergebnisse ein- Anforderungen nach § 6 genannt sind, bei den für das
schlägiger Prüfungen und Kontrollen, soweit sie nach jeweilige Medizinprodukt üblichen Einsatzbedingungen
deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für diese erfüllt, als auch die Beurteilung von unerwünschten
Produkte bereits durchgeführt wurden. Nebenwirkungen belegen. Die Beurteilung der Angemes-
(4) Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für senheit der klinischen Daten ist gegebenenfalls unter
ein Medizinprodukt berücksichtigen der Hersteller und die Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Nor-
Benannte Stelle die Ergebnisse von Bewertungen und men zu stützen auf
Prüfungen, die in einem Zwischenstadium der Herstellung 1. eine Zusammenstellung der derzeit verfügbaren ein-
nach dem Medizinproduktegesetz oder einer Rechtsvor- schlägigen wissenschaftlichen Literatur, die die vorge-
schrift eines anderen Vertragsstaates des Abkommens sehene Anwendung des Medizinproduktes und dabei
über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung zum Einsatz kommenden Techniken behandelt, sowie
der Richtlinie 93/42/EWG vorgenommen wurden. gegebenenfalls mit einem schriftlichen Bericht, der
(5) Die Benannte Stelle kann vom Hersteller alle Infor- eine kritische Würdigung dieser Zusammenstellung
mationen oder Angaben fordern, die zur Ausstellung und enthält, oder
Aufrechterhaltung der Konformitätsbewertungsbescheini- 2. die Ergebnisse aller klinischen Prüfungen.
gung im Hinblick auf das von ihm gewählte Verfahren
erforderlich sind. Sie hat die Anforderung zu begründen. (2) Die klinische Prüfung ist darauf auszurichten,
1. den Nachweis zu erbringen, daß die Leistungen des
(6) Wird einer Benannten Stelle die Benennung insge-
Medizinproduktes bei den für das jeweilige Medizin-
samt oder ein Teil der bisherigen Benennung entzogen,
produkt üblichen Einsatzbedingungen den Leistungs-
kann eine andere Benannte Stelle die Zuständigkeiten,
daten des Anhangs I Abschnitt 3 der Richtlinie
Verpflichtungen und Befugnisse für ein Medizinprodukt
93/42/EWG entsprechen, und
oder einen Hersteller oder dessen Herstellungsbetrieb
ohne eine erneute Durchführung des jeweiligen Konfor- 2. etwaige bei den für das jeweilige Medizinprodukt übli-
mitätsbewertungsverfahrens übernehmen, soweit keine chen Einsatzbedingungen auftretende unerwünschte
Anhaltspunkte für Mängel vorliegen, die eine umgehende Nebenwirkungen zu ermitteln und zu beurteilen, ob
Durchführung eines neuen Konformitätsbewertungsver- diese unter Berücksichtigung der vorgegebenen Lei-
fahrens notwendig erscheinen lassen. stungen keine unvertretbaren Risiken darstellen.
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
(3) Für die Durchführung der klinischen Prüfung gelten gesetzes unterlagen und nach dem 1. Januar 1995
neben den §§ 17 bis 19 des Medizinproduktegesetzes nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes
auch die Bestimmungen des Abschnitts 2.3 des An- klinisch geprüft werden sollen, in der in Nummer 1
hangs X der Richtlinie 93/42/EWG. genannten Richtlinie oder in den Allgemeinen Prüf-
richtlinien nach § 26 des Arzneimittelgesetzes vorge-
(4) Die Anzeige einer klinischen Prüfung nach § 17 Abs. 6
schrieben sind und Prüfziele und Inhalt der Prüfung von
des Medizinproduktegesetzes muß vom Hersteller oder
diesen Richtlinien erfaßt werden,
seinem Bevollmächtigten bei der für den Sitz des Herstel-
lers oder des Bevollmächtigten zuständigen Behörde 3. in harmonisierten Normen nach § 3 Nr. 17 in Verbin-
abgegeben werden. Haben weder Hersteller noch Bevoll- dung mit § 6 des Medizinproduktegesetzes vorge-
mächtigter ihren Sitz im Geltungsbereich des Medizin- schrieben sind oder
produktegesetzes, ist die Anzeige bei der Behörde abzu-
4. bei Medizinprodukten, die nicht von den Nummern 1
geben, in deren Bereich der Leiter der klinischen Prüfung
bis 3 erfaßt sind oder für die die unter den Nummern 1
seinen Sitz hat, oder falls dies nicht zutrifft, in deren Be-
bis 3 angegebenen Prüfvorschriften nicht alle Prüfziele
reich mit der klinischen Prüfung begonnen wird. Die An-
berücksichtigen, nach dem jeweiligen Stand der wis-
zeige muß die Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs VIII
senschaftlichen Erkenntnisse erforderlich sind.
der Richtlinie 93/42/EWG enthalten. Ferner muß der Her-
steller die Unterlagen nach Nummer 3.2 des Anhangs VIII
der Richtlinie 93/42/EWG erstellt haben, diese für die §13
zuständigen Behörden bereithalten, ihr diese auf Ver- Anforderungen an Systeme und
langen vorlegen und dies in der Anzeige nach Satz 1 zu- Behandlungseinheiten sowie an Sterilprodukte
sichern. Der Hersteller hat die Unterlagen nach Satz 3
fünf Jahre nach der Beendigung der klinischen Prüfung (1) Wer Medizinprodukte, die eine CE-Kennzeichnung
aufzubewahren. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. tragen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und inner-
halb der vom Hersteller vorgesehenen Anwendungs-
(5) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, beschränkungen zusammensetzt, um sie in Form eines
damit im Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der Systems oder einer Behandlungseinheit erstmalig in den
hergestellten Medizinprodukte mit den Angaben in den Verkehr zu bringen, muß eine Erklärung des Inhaltes
Unterlagen nach Absatz 4 Satz 3 sowie nach Nummer 3.1 bereithalten, daß
des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG sichergestellt
wird. Der Hersteller gestattet eine Bewertung der Wirk- 1. er die Kombinierbarkeit der Medizinprodukte entspre-
samkeit dieser Maßnahmen oder eine förmliche Überprü- chend den Hinweisen der Hersteller geprüft hat und die
fung (Audit) durch die zuständige Benannte Stelle oder Arbeitsschritte entsprechend den Hinweisen durch-
durch die zuständige Behörde. geführt hat,
(6) Der Hersteller oder sein im Geltungsbereich des 2. er das System oder die Behandlungseinheit verpackt
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und sachdienliche Benutzerhinweise, einschließlich
niedergelassener Bevollmächtigter hält den Bericht nach der einschlägigen Hinweise der Hersteller, gegeben
Anhang X Abschnitt 2.3.7 der Richtlinie 93/42/EWG für die hat und
zuständigen Behörden bereit und legt ihnen diesen auf 3. die gesamte Tätigkeit in geeigneter Weise von dem-
Verlangen vor. jenigen, der zusammensetzt, überwacht und kontrol-
(7) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang liert wurde.
mit der Durchführung der klinischen Prüfung, deren Über- (2) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten nach
wachung oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, Absatz 1 und § 10 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes
dürfen verarbeitet und genutzt werden, sofern dies zur sowie andere Medizinprodukte mit CE-Kennzeichnung,
rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben oder zu Geschäfts- für die der Hersteller eine Sterilisation vor ihrer Verwen-
zwecken erforderlich tst und soweit der Betroffene schrift- dung vorgesehen hat, für das erstmalige Inverkehrbringen
lich eingewilligt hat. sterilisiert, muß ausschließlich im Hinblick auf die Sterilisa-
tion eines der Verfahren nach Anhang IV, V oder VI der
§12 Richtlinie 93/42/EWG anwenden. Die Person nach Satz 1
Biologische Sicherheitsprüfung muß eine Erklärung bereithalten, aus der Hervorgeht, daß
die Sterilisation entsprechend den Anweisungen des Her-
Eine biologische Sicherheitsprüfung nach § 17 Abs. 1 stellers erfolgt ist.
Nr. 5 des Medizinproduktegesetzes ist mit Tierversuchen
(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für
durchzuführen, soweit diese
die zuständigen Behörden fünf Jahre bereitzuhalten.
1 . bei Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 2 des Medi-
zinproduktegesetzes in der Richtlinie 75/318/EWG §14
vom 20. Mai 1975 (ABI. EG Nr. L 14 7 S. 1), zuletzt ge-
ändert durch die Richtlinie 91/507/EWG vom 19. Juli Mindestkriterien für
1991 (ABI. EG Nr. L 270 S. 32), oder in den Allgemeinen die Benennung von Stellen
Prüfrichtlinien nach § 26 des Arzneimittelgesetzes vor-
(1) In dem Akkreditierungsverfahren nach § 20 Abs. 1
geschrieben sind,
des Medizinproduktegesetzes muß die Stelle nachweisen,
2. bei Produkten, die am 31. Dezember 1994 den Bestim- daß sie in der Lage ist, alle in einem der Anhänge II bis VI
mungen der Richtlinie 65/65/EWG vom 26. Januar und in Abschnitt 5 des Anhangs VII der Richtlinie
1965 (ABI. EG S. 369), zuletzt geändert durch die 93/42/EWG genannten Aufgaben wahrzunehmen, die
Richtlinie 93/39/EWG vom 14. Juni 1993 (ABI. EG Nr. einer solchen Stelle zugewiesen werden und für die sie
L 214 S. 22), oder den Vorschriften des Arzneimittel- benannt werden soll, sei es, daß diese Aufgaben von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3143
Stelle selbst, sei es, daß sie unter ihrer Verantwortung aus- a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach
geführt werden. Die Stelle muß die im Anhang XI der Richt- Anhang 2 der Richtlinie 90/385/EWG oder
linie 93/42/EWG aufgeführten Mindestkriterien einhalten.
b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach An-
(2) Soweit eine Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach hang 3 der Richtlinie 90/385/EWG einhalten, und
Absatz 1 Prüflaboratorien beauftragt, muß sie sicher- zwar in Verbindung mit
stellen, daß das mit der Prüfung beauftragte Personal die
aa) dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang 4
entsprechenden Mindestkriterien des Anhangs XI erfüllt
der Richtlinie 90/385/EWG oder
und daß Aufträge nicht an andere weitergegeben werden.
Die Einhaltung der Mindestkriterien wird vermutet, wenn bb) dem Verfahren der EG-Erklärung zur Überein-
und soweit dies in einem Akkreditierungsverfahren durch stimmung mit dem Baumuster nach Anhang 5
die zuständige Behörde bestätigt wird. der Richtlinie 90/385/EWG.
2. Bei Sonderanfertigungen hat der Hersteller vor dem
erstmaligen Inverkehrbringen jedes Gerätes die Erklä-
Abschnitt 3 rung nach § 19 auszustellen.
Aktive implantierbare Medizinprodukte (2) Der Hersteller oder sein im Geltungsbereich des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§15 niedergelassener Bevollmächtigter kann ein Verfahren der
Geltungsbereich Konformitätsbewertung, für das nach dem Medizinpro-
dukterecht eine Beteiligung einer Benannten Stelle vor-
Die Vorschriften der §§ 16 bis 21 gelten für aktive geschrieben ist, von einer Benannten Stelle seiner Wahl
implantierbare Medizinprodukte. durchführen lassen, die im Geltungsbereich des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Sitz
§16 hat.
Grundlegende Anforderungen (3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel in Verbindung
mit den Verfahren nach Absatz 1 müssen in deutscher
Die Grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 5 Sprache oder einer Sprache verfaßt sein, die von der
Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes sind die in Anhang 1 Benannten Stelle anerkannt wird.
der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- (4) Die Benannte Stelle hat die Gültigkeitsdauer der Ent-
staaten über aktive implantierbare medizinische Geräte scheidung nach den Anhängen 2 und 3 der Richtlinie
(ABI. EG Nr. L 189 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung 90/385/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten
aufgeführten des Medizinproduktes auf höchstens fünf Jahre zu befri-
sten, um zu gewährleisten, daß die Grundlegenden Anfor-
1. allgemeinen Anforderungen und derungen jederzeit erfüllt sind. Auf Antrag kann die
2. Anforderungen an die Auslegung und die Konstruktion Benannte Stelle die Gültigkeit der Entscheidung bei Erfül-
von Medizinprodukten. lung der Voraussetzungen jeweils um fünf Jahre verlän-
gern; der Antrag ist zu dem im Vertrag zwischen beiden
Die allgemeinen Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 dienen
Parteien vereinbarten Zeitpunkt zu stellen.
dem Schutze der Personen, für die und an denen die
Medizinprodukte betrieben und angewendet werden,
sowie von Anwendern und Dritten. Sie betreffen die § 18
allgery,einen Merkmale, die Sicherheit und Leistung der Durchführung des
Medizinprodukte. Die Anforderungen an die Auslegung Konformitätsbewertungsverfahrens
und die Konstruktion nach Satz 1 Nr. 2 umfassen die
chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaf- (1) Der Hersteller kann seinen im Geltungsbereich des
ten, die mikrobielle Kontamination und das Infektions- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
risiko, die Eigenschaften im Hinblick auf die Konstruktion niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragen, die Ver-
und die Umgebungsbedingungen, den Schutz vor Strah- fahren nach den Anhängen 3 und 4 der Richtlinie 90/385/
lung, die Anforderungen an Meß- und Kontrollvorrichtun- EWG einzuleiten.
gen und die Bereitstellung von Informationen durch den (2) Die Benannte Stelle und der Hersteller oder sein im
Hersteller. Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter legen
§17
einvernehmlich die Fristen für die Durchführung der
Grundlagen des Bewertungen und Prüfungen nach den Anhängen 2 bis 5
Konformitätsbewertungsverfahrens der Richtlinie 90/385/EWG fest.
(1) Die Konformitätsbewertung im Sinne des § 14 Abs. 1 (3) Die Benannte Stelle berücksichtigt in einem Verfahren
des Medizinproduktegesetzes für Medizinprodukte, die zur Konformitätsbewertung alle einschlägigen Angaben
erstmalig in den Verkehr gebracht werden, erfolgt nach über Merkmale und Leistungen des Medizinproduktes,
dem folgenden Verfahren (Konformitätsbewertungsver- insbesondere die Ergebnisse einschlägiger Prüfungen
fahren). und Kontrollen, soweit sie nach deutschen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für diese Produkte bereits durch-
1. Für alle Medizinprodukte mit Ausnahme der Sonder-
geführt wurden.
anfertigungen und der für klinische Prüfungen be-
stimmten Medizinprodukte muß der Hersteller, damit (4) Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für
die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, nach ein Medizinprodukt berücksichtigen der Hersteller und die
seiner Wahl Benannte Stelle die Ergebnisse von Bewertungen und
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Prüfungen, die in einem Zwischenstadium der Herstellung (2) Die klinische Prüfung ist darauf auszurichten,
nach dem Medizinproduktegesetz oder einer Rechtsvor-
schrift eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 1. zu bestätigen, daß die Leistungen des Gerätes bei den
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richt- für das jeweilige Medizinprodukt üblichen Einsatz-
linie 90/385/EWG vorgenommen wurden. bedingungen den Leistungsdaten von Anhang 1 Ab-
schnitt 2 der Richtlinie 90/385/EWG entsprechen, und
(5) Die Benannte Stelle kann vom Hersteller alle Infor-
mationen oder Angaben fordern, die zur Ausstellung und 2. etwaige bei den für das jeweilige Medizinprodukt üb-
Aufrechterhaltung der Konformitätsbewertungsbescheini- lichen Einsatzbedingungen auftretende unerwünschte
gung im Hinblick auf das von ihm gewählte Verfahren Nebenwirkungen zu ermitteln und zu beurteilen, ob
erforderlich sind. Sie hat die Anforderung zu begründen. diese unter Berücksichtigung der vorgegebenen Lei-
stungen keine unvertretbaren Risiken darstellen.
§19 (3) Für die Durchführung der klinischen Prüfung gelten
neben den §§ 17 bis 19 des Medizinproduktegesetzes auch
Sonderanfertigungen
die Bestimmungen des Abschnitts 2.3 des Anhangs 7 der
(1) Die vom Hersteller von Sonderanfertigungen oder Richtlinie 90/385/EWG .
seinem im Geltungsbereich des Abkommens über den (4) Die Anzeige einer klinischen Prüfung nach § 17 Abs. 6
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevoll- des Medizinproduktegesetzes muß vom Hersteller oder
mächtigten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen nach seinem Bevollmächtigten bei der für den Sitz des Herstel-
§ 14 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes ausgestellte lers oder des Bevollmächtigten zuständigen Behörde
Erklärung muß die Angaben nach Nummer 2.1 des An- abgegeben werden. Haben weder Hersteller noch Bevoll-
hangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG enthalten. Der Her- mächtigter ihren Sitz im Geltungsbereich des Medizinpro-
steller muß die Erklärung fünf Jahre aufbewahren. Er hat duktegesetzes, ist die Anzeige bei der Behörde abzuge-
der Sonderanfertigung bei der Abgabe einen Abdruck der ben, in deren Bereich der Leiter der klinischen Prüfung sei-
Erklärung nach Satz 1 beizufügen. nen Sitz hat, oder falls dies nicht zutrifft, in deren Bereich
(2) Der Hersteller hat Unterlagen mit den Angaben zur mit der klinischen Prüfung begonnen wird. Die Anzeige
Auslegung, zur Herstellung und zu den Leistungsdaten muß die Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs 6 der
des Medizinproduktes einschließlich der vorgesehenen Richtlinie 90/385/EWG enthalten. Ferner muß der Herstel-
Leistungsdaten zu erstellen, so daß sich danach beurtei- ler die Unterlagen nach Nummer 3.2 des Anhangs 6 der
len läßt, ob es den Anforderungen des Gesetzes ent- Richtlinie 90/385/EWG erstellt haben, diese für die zustän-
spricht. Der Hersteller hat die Unterlagen nach Satz 1 für digen Behörden bereithalten, ihnen diese auf Verlangen
die zuständige Behörde bereitzuhalten und ihr diese auf vorlegen und dies in der Anzeige nach Satz 1 zusichern.
Verlangen vorzulegen. Er hat dies in der Erklärung nach Der Hersteller hat die Unterlagen nach Satz 3 zehn Jahre
Absatz 1 zuzusichern. nach Beendigung der klinischen Prüfung aufzubewahren.
§ 18 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit im Herstellungsverfahren die Übereinstim- (5) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen,
mung der hergestellten Medizinprodukte mit den Angaben damit im Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der
in den in Absatz 2 genannten Unterlagen sichergestellt hergestellten Medizinprodukte mit den Angaben in den
wird. Unterlagen nach Absatz 4 Satz 3 sowie nach Nummer 3.1
des Anhangs 6 der Richtlinie 93/42/EWG sichergestellt
(4) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Absatz 3 gilt § 18 wird. Der Hersteller gestattet eine Bewertung der Wirk-
Abs. 4 entsprechend. samkeit dieser Maßnahmen oder eine förmliche Überprü-
fung (Audit) durch die zuständige Benannte Stelle oder
§20 durch die zuständige Behörde.
Klinische Bewertung und klinische Prüfung (6) Der Hersteller oder sein im Geltungsbereich des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nie-
(1) Die klinische Bewertung muß anhand von klinischen dergelassener Bevollmächtigter hält den Bericht nach
Daten sowohl den Nachweis erbringen, daß das Medizin- Nummer 2.3. 7 des Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/EWG
produkt die merkmal- und leistungsrelevanten Anforde- für die zuständigen Behörden bereit und legt ihnen diesen
rungen, die in den Abschnitten 1 und 2 der Grundlegenden auf Verlangen vor.
Anforderungen nach § 16 genannt sind, bei den für das
jeweilige Medizinprodukt üblichen Einsatzbedingungen (7) § 11 Abs. 7 und§ 12 gelten entsprechend.
erfüllt, als auch die Beurteilung von unerwünschten
Nebenwirkungen belegen. Die Angemessenheit der klini-
schen Daten ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung § 21
der einschlägigen harmonisierten Normen zu stützen auf Mindestkriterien für
1. eine Zusammenstellung der derzeit verfügbaren ein- die Benennung von Stellen
schlägigen wissenschaftlichen Literatur, die die vor-
§ 14 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die
gesehene Verwendung des Medizinproduktes und die
Benannte Stelle in der Lage sein muß, alle in einem der
diesbezüglichen technischen Maßnahmen behandelt,
Anhänge 2 bis 5 der Richtlinie 90/385/EWG genannten
sowie gegebenenfalls einen schriftlichen Bericht mit
Aufgaben, die einer solchen Stelle zugewiesen werden
einer kritischen Würdigung dieser Zusammenstellung
und für die sie benannt ist, wahrzunehmen, sei es, daß
oder
diese Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, daß sie unter
2. die Ergebnisse aller klinischen Prüfungen. ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3145
Abschnitt 4 1 . entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Abs. 1 Satz 3
einen Abdruck nicht beifügt oder
Ordnungswidrigkeiten
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 4 Satz 4 oder
und Schlußvorschriften
Abs. 6, § 19 Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 4 Satz 4 oder
Abs. 6 eine Unterlage oder einen Bericht nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt.
§22
Ordnungswidrigkeiten §23
Inkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 18 des
Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fahrlässig in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Verordnung
über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
(MPVerschrV)*)
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 11 Abs. 3 und 4 des Medizinprodukte- §2
gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung (1) Die Verschreibung muß
von Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Bundes- 1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des ver-
ministerium für Wirtschaft und, soweit der Strahlenschutz schreibenden Arztes, Zahnarztes oder Dentisten,
betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wer- 2. Datum der Ausfertigung,
den, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- 3. Name der Person, für die das Medizinprodukt be-
nung und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- stimmt ist,
schutz und Reaktorsicherheit:
4. bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungs- ·
§1 merkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefer-
tigt werden soll,
(1) Medizinprodukte,
5. abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des
1. die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführt sind oder
verschriebenen Medizinproduktes,
2. die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen ,enthalten,
die der Verschreibungspflicht nach der Verordnung 6. bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt
über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fas- werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 diese nach einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 des Medi-
(BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch die Verord- zinproduktegesetzes vorgeschrieben ist,
nung vom 4. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1846), und 7. eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden
nach der Verordnung über die automatische Verschrei-
bungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt enthalten.
geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember
(2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arz-
1996 (BGBI. 1 S. 1955), in den jeweils geltenden Fas-
tes, Zahnarztes, für ein Krankenhaus oder für Einrichtun-
sungen unterliegen, oder auf die solche Stoffe auf-
gen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungs-
getragen sind,
dienstes bestimmt, so genügt anstelle der Angabe nach
dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen oder zahnärzt- Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk.
lichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte oder
Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige (3) Fehlt bei Medizinprodukten in abgabefertigen
Medizinprodukte). Äußerer Gebrauch im Sinne der An- Packungen die Angabe der Menge oder gegebenenfalls
lagen zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen ist der Maße des verschriebenen Medizinproduktes, so gilt
die Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln. Satz 1 gilt die kleinste Packung als verschrieben.
nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinpro- (4) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 oder 5 oder sind
dukt an andere Hersteller von Medizinprodukten, deren sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein drin-
Bevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinpro- gender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem Arzt
dukten abgegeben wird. nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht
(2) Die Verschreibung muß den Anforderungen des§ 2 ergänzen.
entsprechen.
(5) Ist die Anforderung eines Medizinproduktes für ein
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung dieser
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor- Anforderung ein System zur Datenübertragung vorhanden
men und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geän-
ist, das die Anforderung durch einen befugten Arzt sicher-
dert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet stellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach
worden. Absatz 1 Nr. 7 die Namenswiedergabe dieses Arztes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3147
§3 §6
Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichti- Von der Verschreibungspflicht sind Medizinprodukte
gen Medizinproduktes auf dieselbe Verschreibung über ausgenommen, soweit sie der Zweckbestimmung nach
die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig. nur von einem Arzt oder Zahnarzt angewendet werden
können.
§4
Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen ohne §7
Vorlage einer Verschreibung an Ärzte oder Zahnärzte oder
in dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung (1) Nach § 44 Nr. 5 des Medizinproduktegesetzes wird
durch einen Arzt oder Zahnarzt auch an andere Personen bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder§ 3 ein Medi-
abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewißheit zinprodukt abgibt.
über die Person des Arztes oder Zahnarztes verschafft hat. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
sig begeht, handelt nach§ 45 Abs. 1 des Medizinprodukte-
§5 gesetzes ordnungswidrig.
Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen auf
Verschreibung eines Dentisten abgegeben werden,
§8
soweit die Abgabe nach den Anlagen zu den in § 1 Abs. 1
Nr. 2 genannten Verordnungen zulässig ist. Die§§ 2 bis 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
finden Anwendung. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
1. Intrauterinpessare - zur Empfängnisverhütung -
2. Epidermisschicht der Haut vom Schwein - zur Anwendung als biologischer
Verband-
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Verordnung
über Vertriebswege für Medizinprodukte
(MPVertrV)*)
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Medizinproduktegeset- §2
zes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) verordnet das
Ausnahme von der Apothekenpflicht
Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung von
Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Bundesmi- Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmäch-
nisterium für Wirtschaft und, soweit der Strahlenschutz tigte, Einführer und Händler von Medizinprodukten dürfen
betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei apothekenpflichtige Medizinprodukte außer an Apothe-
deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wer- ken nur abgeben an
den, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
1. andere Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevoll-
nung und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
mächtigte, Einführer oder Händler von Medizinproduk-
schutz und Reaktorsicherheit: ten, soweit diese die Medizinprodukte nicht an Betrei-
ber oder Anwender, außer an Apotheken und die in den
§1 Nummern 2 bis 4 genannten Personen oder Einrichtun-
gen, abgeben,
Apothekenpflicht 2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um
(1) Medizinprodukte, die nach den Vorschriften des a) Hämodialysekonzentrate,
Medizinproduktegesetzes in den Verkehr gebracht wer- b) radioaktive Medizinprodukte oder
den und
c) Medizinprodukte, die mit der Angabe „Nur für klini-
1 . nach der Verordnung über die Verschreibungspflicht sche Prüfungen" gekennzeichnet zur Verfügung
von Medizinprodukten vom 17. Dezember 1997 gestellt werden,
(BGBI. 1S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung ver-
3. zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigte Perso-
schreibungspflichtig sind oder
nen, soweit die Medizinprodukte ihrer vom Hersteller
2. in der Anlage aufgeführt sind, angegebenen Zweckbestimmung nach nur von diesen
Personen betrieben oder angewendet werden können,
dürfen berufs- oder gewerbsmäßig nur in Apotheken in oder
den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medi-
4. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Be-
zinprodukte).
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
(2) Apothekenpflichtige Medizinprodukte dürfen von von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Be-
juristischen Personen des Privatrechts, rechtsfähigen Per- schaffungsstellen für Arzneimittel.
sonengesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen und
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts an ihre Mitglieder §3
nicht abgegeben werden. Abweichend von Satz 1 gilt dies
Ordnungswidrigkeiten
nicht, wenn es sich bei den Mitgliedern um Apotheken
oder um die in § 2 genannten Personen und Einrichtungen Ordnungswidrig im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 18 des
handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Vor- Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
aussetzungen erfolgt. fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder§ 2 ein apothe-
kenpflichtiges Medizinprodukt abgibt.
·) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
§4
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
Inkrafttreten
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
achtet worden. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3149
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
1. Hämodialysekonzentrate
2. Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes, soweit
der Stoff nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988
(BGBI. 1S. 2150; 1989 S. 254), geändert durch die Verordnung vom 28. Sep-
tember 1993 (BGBI. 1S. 1671 ), in der jeweils geltenden Fassung apotheken-
pflichtig ist. Ausgenommen sind Pflaster und Brandbinden, soweit sie nicht
der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten unter-
liegen.
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Fünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. 1 S. 2296) verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 151 O), wird wie folgt geändert:
1. Folgende Positionen werden gestrichen:
„801 Levocabastin und seine Salze 1. Juli 1998
1004 N2 -Glycyl-L-tyrosin und seine Salze 1. Juli 2002".
2. In der Anlage werden die Positionen 818, 916, 918, 978 und 1095 wie folgt gefaßt:
„818 Alprostadil und seine Salze 1.Januar1999
- zur zeitweiligen Aufrechterhaltung des Ductus arteriosus Botalli bei Neuge-
borenen und zur Behandlung der chronischen arteriellen Verschlußkrankheit
(Stadium III und IV) -
916 Lisinopril und seine Salze 1.Januar2000
- zur Behandlung des Bluthochdrucks und der Herzinsuffizienz -
918 Pantoprazol und seine Salze 1.Januar2000
- zur Behandlung des Ulcus duodeni, des Ulcus ventriculi
und der Refluxösophagitis -
978 Levofolinsäure und ihre Salze 1.Januar2001
1095 Fludarabin-5' -dihydrogenphosphat 1. Juli 2002".
3. In der Anlage werden folgende Positionen angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreiqungspflicht
nach §49AMG
„1144 Adenosin 1.Januar2003
- zur Myocardszintigraphie -
1145 Alprostadil und seine Salze 1.Januar2003
- zur Behandlung und Diagnose der erektilen Dysfunktion -
1146 Carprofen und seine Salze 1.Januar2003
- zur Anwendung beim Hund -
1147 Cerivastatin und seine Salze 1.Januar2003
1148 Cidofovir und seine Salze 1.Januar2003
1149 Crilanomer 1.Januar2003
1150 Desirudin und seine Salze 1.Januar2003
1151 Dinoprost und seine Salze 1.Januar2003
- zur Anwendung beim Schwein -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3151
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach §49AMG
1152 Dolasetron und seine Salze 1.Januar2003
1153 Donepezil und seine Salze 1.Januar2003
1154 Enterococcus faecium 1.Januar2003
- zur Anwendung beim Kalb -
1155 Grepafloxacin und seine Salze 1.Januar2003
1156 (1 3 C) Harnstoff 1.Januar2003
1157 lmidacloprid 1.Januar2003
- zur Anwendung bei Hund und Katze -
1158 losarcol 1.Januar2003
1159 lpatropium und seine Salze 1.Januar2003
- zur Behandlung der nichtallergischen perennialen Rhinitis -
1160 lrbesartan und seine Salze 1.Januar2003
1161 (S)-Ketamin 1.Januar2003
1162 Latanoprost 1.Januar2003
1163 Levacetylmethadol und seine Salze 1.Januar2003
1164 Lisinopril und seine Salze 1.Januar2003
- zur Behandlung des akuten Myocardinfarktes -
1165 Malathion 1.Januar2003
- zur Anwendung beim Menschen -
1166 Mangafodipir und seine Salze 1.Januar2003
1167 Mercaptamin und seine Salze 1.Januar2003
1168 Mibefradil und seine Salze 1.Januar2003
1169 Mizolastin und seine Salze 1.Januar2003
1170 Nadroparin-Calcium 1.Januar2003
- zur peri- und postoperativen Primärprophylaxe tiefer Venenthrombosen bei
Patienten mit hohem thromboembolischem Risiko -
- zur Therapie tiefer Venenthrombosen -
- zur Gerinnungshemmung bei extrakorporalem Kreislauf während der
Hämodialyse und Hämofiltration -
1171 Nafarelin und seine Salze 1.Januar2003
1172 Naratriptan und seine Salze 1.Januar2003
1173 Pamidronsäure und ihre Salze 1.Januar2003
1174 Pantoprazol und seine Salze 1.Januar2003
- Kombinationstherapie zur Eradikation von Helicobacter pylori -
- zur parenteralen Anwendung -
1175 Pilocarpin und seine Salze 1.Januar2003
- zur Behandlung von Speicheldrüsenunterfunktion bei Xerostomie -
1176 Porfimer-Natrium 1.Januar2003
1177 Praziquantel 1.Januar2003
- zur Anwendung beim Schaf -
1178 Sertindol und seine Salze 1.Januar2003
1179 Spagluminsäure und ihre Salze 1.Januar2003
- zur Behandlung der saisonalen Rhinitis -
1180 Zolmitriptan und seine Salze 1.Januar2003
1181 Zubereitung aus 1.Januar2003
Amphotericin B und seinen Salzen
und
1,2-Distearoyl-sn-glycero(3)phospho(3)glycerol, Natriumsalz,
Hydriertem Phosphatidylcholin aus Sojabohnen,
Cholesterol
- zur Anwendung als Sekundärtherapie der visceralen Leishmaniose bei immun-
kompetenten und Patienten mit geschädigtem Immunsystem -
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§49AMG
1182 Zubereitung aus 1.Januar2003
Atovaquon
und
Proguanil und seinen Salzen
1183 Zubereitung aus 1.Januar2003
Clenbuterol und seinen Salzen
und
Dembrexin und seinen Salzen
- zur Anwendung beim Pferd -
1184 Zubereitung aus 1.Januar2003
Miltefosin und seinen Salzen
und
3-Propoxypropylenglycol,
3-Hexyloxypropylenglycol,
3-Nonyloxypropylenglycol
1185 Zubereitung aus 1.Januar2003
Valsartan und seinen Salzen
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
1186 Zubereitung aus 1. Januar 2003".
Verapamil und seinen Salzen
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3153
Verordnung
über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und
über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
(Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) *)
Vom 17. Dezember 1997
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 4 Nr. 1 (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die all-
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember gemeinen Geschäftsbedingungen im Bundesanzeiger be-
1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2396) verordnet das Bundesmini- kanntzumachen; die Verzeichnisse der Entgelte sind
sterium für Verkehr: lediglich zur Einsicht bereitzuhalten.
§1
§4
Geltungsbereich
Verfahren
(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung der Eisen-
(1) Die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur ist anzu-
bahninfrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunter-
melden. Anmeldeberechtigt sind:
nehmen.
(2) Sie gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auch für 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen,
öffentliche Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrs- 2. Zusammenschlüsse von Eisenbahnverkehrsunterneh-
leistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur men,
betreiben.
3. die in § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom
§2 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2395) genannten
Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Begriffsbestimmungen
(2) Die Anmeldung soll beim Eisenbahninfrastruktur-
(1) ,,Zugtrasse" ist der Teil einer Eisenbahninfrastruktur, unternehmen spätestens acht Monate vor Beginn einer
der benötigt wird, um eine bestimmte Zugfahrt auf einer Fahrplanperiode vorliegen. Die Anmeldung muß alle
bestimmten Strecke innerhalb eines bestimmten Zeitrau- Angaben enthalten, die nach den allgemeinen Geschäfts-
mes durchzuführen. bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruk-
(2) ,,Sonstige Anlagen und Einrichtungen" sind die in § 2 tur erforderlich sind, um über die Vergabe zu entscheiden.
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes genannten Anlagen und Ein- Fehlende Angaben sind rechtzeitig nachzufordern.
richtungen, Personenbahnsteige, Laderampen sowie die (3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat in seine
für die Zugbildung, -bereitstellung und -abstellung be- Entscheidung über die Vergabe alle fristgerecht eingehen-
nötigte Eisenbahninfrastruktur. den Anmeldungen einzubeziehen. Es hat spätestens zwei
(3) ,,Zuweisungsstelle" ist die Behörde oder das Eisen- Monate nach Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 2
bahninfrastrukturunternehmen, die von den Mitgliedstaa- Satz 1 ein Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung
ten der Europäischen Gemeinschaften mit der Vergabe nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes gegenüber dem Anmel-
von Zugtrassen beauftragt werden. denden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder den vom Anmel-
denden nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Eisenbahnver-
kehrsunternehmen abzugeben oder die Ablehnung der
§3
Anmeldung nach Absatz 5 Satz 6 mitzuteilen. Das An-
Diskriminierungsfreie Benutzung gebot kann nur innerhalb eines Monats angenommen
werden.
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die dis-
kriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur (4) Gehen nach der in Absatz 2 genannten Frist Anmel-
im Sinne des § 14 des Gesetzes zu gewährleisten, indem dungen ein, die sich auf eine noch nicht vergebene Eisen-
sie insbesondere bahninfrastruktur beziehen, gilt Absatz 3 Satz 2 und 3
entsprechend, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem
1. über Anmeldungen auf Benutzung der Eisenbahninfra-
alle erforderlichen Angaben vorliegen; dieser Zeitpunkt ist
struktur ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht un-
dem Anmeldenden mitzuteilen. Anmeldungen nach Ab-
terschiedlich entscheiden,
satz 2 haben Vorrang vor Anmeldungen nach diesem
2. allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich der Absatz.
Verzeichnisse der Entgelte für die Benutzung der Zug-
trassen sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtun- (5) Bei Anmeldungen, die auf die zeitgleiche, miteinan-
gen einheitlich für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen der nicht zu vereinbarende Benutzung derselben Eisen-
aufstellen, bahninfrastruktur gerichtet sind, hat sich das Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen durch Verhandlungen mit den
3. technische und betriebliche Anforderungen an die Be- anmeldenden Eisenbahnverkehrsuntemehmen um ein-
nutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen vernehmliche Lösungen zu bemühen. Kann eine Einigung
sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß beschränken. nicht erzielt werden, sind die anmeldenden Eisenbahn-
verkehrsunternehmen aufzufordern, innerhalb einer vom
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/19/EG des Rates
vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen- Eisenbahninfrastrukturunternehmen einheitlich festzule-
bahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABI. EG Nr. L 143 S. 75). genden Frist, ein Entgelt anzubieten, das über dem im Ver-
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
zeichnis der Entgelte enthaltenen liegt. Die Benutzung ist §6
dem Unternehmen einzuräumen, welches das höchste Bemessungskriterien
Entgelt zu zahlen bereit ist. Entgeltnachlässe nach§ 7 sind
in diesen Fällen unzulässig. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht (1) Entgelte für Zugtrassen bestehen aus Entgelten
für Anmeldungen, die Verkehrsleistungen im vertakteten für bestimmte Verkehrsleistungen sowie Zu- und Ab-
Schienenpersonennahverkehr ermöglichen sollen. Die schlägen.
Ablehnung einer Anmeldung ist zu begründen und dem
(2) Bei der Berechnung von Zu- und Abschlägen können
Eisenbahnverkehrsunternehmen mitzuteilen.
insbesondere berücksichtigt werden
(6) Die Eisenbahninfrastruktur darf nur von den Eisen- 1. Streckentypen,
bahnverkehrsunternehmen oder den Zusammenschlüs-
sen von Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden, 2. Zeitlagen,
mit denen eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 des Geset- 3. Fahrzeit und Pünktlichkeit,
zes geschlossen worden ist.
4. Verkehrshalte und mögliche Überholungen,
(7) Nimmt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sein
Recht aus einer Vereinbarung nach§ 14 Abs. 4 des Geset- 5. Verschleiß der Infrastruktur,
zes innerhalb eines Monats nach Beginn einer Fahrplan- 6. Auslastung einzelner Strecken,
periode oder dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz
oder teilweise nicht wahr, kann das Eisenbahninfrastruk- 7. Emissionen der eingesetzten Fahrzeuge.
turunternehmen insoweit die Vereinbarung mit sofortiger (3) Bei der Berechnung der Entgelte für die Benutzung
Wirkung kündigen. Hat das Eisenbahninfrastrukturunter- sonstiger Anlagen und Einrichtungen können insbeson-
nehmen die bestehende Vereinbarung nach Satz 1 gekün- dere Art, Umfang und Dauer der Benutzung berücksichtigt
digt und meldet ein Dritter die Benutzung dieser Eisen- werden.
bahninfrastruktur an, muß das Eisenbahninfrastruktur-
(4) Die Entgelte für Zugtrassen, sonstige Anlagen und
unternehmen diesem ein Angebot nach Absatz 4 machen.
Einrichtungen sowie für besondere Leistungen sind ge-
Ist die Kündigung im Falle des Satzes 1 noch nicht erfolgt,
sondert zu berechnen.
ist das Angebot gegenüber dem anmeldenden Dritten
unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu (5) Die Verzeichnisse der Entgelte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 3 ange- müssen die Entgelte, die Zu- und Abschläge sowie die
nommen, muß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Entgeltnachlässe nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 enthalten.
in Satz 1 genannte Vereinbarung kündigen. Das Eisen-
bahnverkehrsunternehmen, dem nach Satz 4 gekündigt §7
wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des
Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; es hat ins- Entgeltnachlässe
besondere dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die (1) Entgeltnachlässe sind nur nach Maßgabe der folgen-
entgangene Vergütung zu zahlen. den Absätze zulässig.
(2) Entgeltnachlässe können eingeräumt werden auf der
§5
Grundlage
Berechnungsgrundlagen 1. der Zahl der vergebenen Zugtrassen in Zugkilometern
(1) Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes auf einer bestimmten Strecke während eines Kalender-
ergibt, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen die jahres oder einer Fahrplanperiode (streckenbezogener
Entgelte für die Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur Mengennachlaß),
frei gestalten. 2. der Dauer der zeitlichen Bindung des Eisenbahnver-
(2) Finanziert ein Dritter Investitionen in die Eisenbahn- kehrsunternehmens an die Benutzung der betreffen-
infrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, den Eisenbahninfrastruktur (zeitbezogener Nachlaß).
dann soll durch Vereinbarung festgelegt werden, wie (3) Streckenbezogene Mengennachlässe sind nur dann
diese Investitionen bei der Ermittlung der für die Berech- zulässig, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
nung der Entgelte maßgeblichen Kriterien berücksichtigt im Einzelfall nachweisen kann, daß durch die Vergabe
werden. Vereinbarungen nach Satz 1 gelten für alle Eisen- einer bestimmten Anzahl von Zugtrassen an ein Eisen-
bahnverkehrsunternehmen. Sie können auf bestimmte bahnverkehrsunternehmen oder an Zusammenschlüsse
Verkehrsleistungen beschränkt werden. von Eisenbahnverkehrsunternehmen geringere Kosten
entstehen als durch die Einzelvergabe an mehrere Eisen-
(3) Entgelte für Zugtrassen können
bahnverkehrsunternehmen. Das gleiche gilt für die Kosten
1. für das gesamte Netz eines Eisenbahninfrastruktur- der Benutzung von Strecken. Der streckenbezogene Men-
unternehmens, gen nachlaß darf die nachgewiesene Kostenminderung
nicht überschreiten. Der Nachweis ist durch das Testat
2. für Teilnetze oder
eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
3. für bestimmte Strecken gesellschaft zu führen.
berechnet und erhoben werden. Verursacht eine Ver- (4) Werden in einem Land über die in der Fahrplan-
kehrsleistung gegenüber anderen Verkehrsleistungen er- periode 1993/1994 für Verkehrsleistungen im Schienen-
höhte Kosten, dann dürfen diese Kosten bei der Ermitt- personennahverkehr in Anspruch genommenen Zugtras-
lung der für die Berechnung der Entgelte maßgeblichen sen hinaus zusätzliche Zugtrassen für den Schienen-
Kriterien nur für diese Verkehrsleistung berücksichtigt personennahverkehr vergeben, so können für diese Mehr-
werden. verkehre besondere Entgelte festgesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997 3155
§8 derlichen Angaben gegenüber der Zuweisungsstelle Stel-
Gleichmäßige Anwendung lung, an die der Antrag gerichtet wurde, wobei jede deut-
sche Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann.
Gegenüber jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen sind
(4) Die Zuweisungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 entschei-
in gleicher Weise die allgemeinen Geschäftsbedingungen
det über den Antrag in Abstimmung mit den anderen
für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur anzuwenden
betroffenen Zuweisungsstellen so bald wie möglich, spä-
und, soweit sich aus § 4 Abs. 5 und § 7 nichts anderes
testens jedoch binnen zwei Monaten nach Erhalt aller
ergibt, die Entgelte zu berechnen.
erforderlichen Angaben. Die Entscheidung wird dem An-
tragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
§9
(5) Ein von einer deutschen Zuweisungsstelle wegen
Internationaler Verkehr
unzureichender Kapazität abgelehnter Antrag wird von
(1) Für die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes dieser bei der nächsten Fahrplanänderung für die betref-
genannten internationalen Gruppierungen oder Eisen- fenden Strecken erneut geprüft, wenn der Antragsteller
bahnverkehrsunternehmen gilt § 4 entsprechend, soweit dies beantragt. Die Termine dieser Fahrplanänderungen
in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. Die und sonstige Verwaltungsmaßnahmen sind den Beteilig-
Absätze 2 bis 5 gelten nicht für internationale Gruppierun- ten bekanntzugeben.
gen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit
auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt § 10
ist oder die lediglich Leistungen im Pendelverkehr zur Be-
förderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanal- Übergangsbestimmung
tunnel erbringen. Eine Entscheidung nach § 14 Abs. 5 des Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines
Gesetzes ist binnen zwei Monaten nach Eingang aller Eisenbahninfrastrukturunternehmens für einen Zeitraum
erforderlichen Angaben zu treffen. von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die
(2) Eine deutsche Zuweisungsstelle kann den Antrag auf Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 gegenüber den nach § 4 Abs. 1
Zuweisung von Zugtrassen ablehnen, wenn sich der zur Anmeldung Berechtigten auf zwei Jahre verlängern
Anfangspunkt der angemeldeten Verkehrsleistung nicht in und dies bekanntmachen.
ihrem Gebiet befindet.
(3) Die deutsche Zuweisungsstelle, an die ein Antrag § 11
gerichtet wurde, unterrichtet unverzüglich die anderen be-
Inkrafttreten
troffenen Zuweisungsstellen. Die betroffenen deutschen
Zuweisungsstellen nehmen so bald wie möglich, späte- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stens jedoch binnen eines Monats nach Erhalt der erfor- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Verordnung
zur Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 22 Satz 3, des § 24 Abs. 4 Satz 2, des § 25 Abs. 3 Satz 3,
des§ 29 Abs. 4 Satz 2, des§ 31 Abs. 1 Satz 2 und des§ 51 Abs. 1 Satz 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22, auch in Verbindung mit § 2
Abs. 11 Satz 3, sowie nach Maßgabe des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 3, des § 29
Abs. 4, des§ 31 Abs. 1 und des§ 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
zu erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-
verordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 22. Januar
1996 (BGBI. 1 S. 100) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel