3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
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ISSN 0341 -1095
Bund es gesetzb I att
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 19. Dezember 1997
Tag Inhalt Seite
16. 12.97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Gesetz) 2150
FNA: neu: 188-81
GESTA: XB008
17. 12.97 Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juli 1996 auf Gr.und von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union betreffend die Auslegung des Ubereinkommens über die Errichtung eines
Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege
der Vorabentscheidung (Europol-Auslegungsprotokollgesetz) ........................... . 2170
FNA: neu: 188-82
GESTA: XB010
15. 12.97 Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung (RheinPatEV) 2174
FNA: neu: 9500-1-3; 9503-17-1
5. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und
die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren ........................................ . 2189
7. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ... . 2192
11. 12.97 Bekanntmachung zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage
für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, über die Änderung der
Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem, über die Änderung der Grundsätze zur Fest-
legung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der
Gebührensätze, über die Änderung der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebühren-
system und die Zahlungsbedingungen, zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1998
beginnenden Erhebungszeitraum, über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von
FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Inter-
nationalen übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) ..... . 2195
Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglie:h 2, 15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.
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2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Gesetz
zur Reform der gesetzlichEtn Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: i) Die Angabe zu § 95 wird gestrichen.
j) Nach der Angabe zu § 94 wird eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 95 Einkommensanrechnung auf Renten we-
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gen Erwerbsminderung".
(860-6) k) Die Angabe zu § 96a wird gestrichen.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche 1) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefaßt:
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), zuletzt ,,§ 112 Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember rung".
1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt geändert: m) Die Angabe zu § 164 wird gestrichen.
n) Nach der Angabe zu § 187a wird eingefügt:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
,,§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung
a) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter
von Anwartschaften auf betriebliche
,, , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestri-
Altersversorgung".
chen.
o) Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt:
b) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden ge-
strichen. ,,§ 213 Zuschüsse des Bundes".
c) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefaßt p) Die Angabe zu § 234 wird gestrichen.
,,Altersrente und Kündigungsschutz". q) Nach der Überschrift „Dritter Unterabschnitt
d) In der Angabe zu § 43 wird das Wort „Berufs- Rehabilitation" wird eingefügt:
unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde- ,,§ 234 Persönliche Voraussetzungen".
rung" ersetzt.
r) Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefaßt:
e) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden gestri-
,,§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte".
chen.
s) Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt:
f) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte".
,,§ 68 Aktueller Rentenwert und Rentenniveau-
sicherung". t) Nach der Angabe zu § 239 wird eingefügt:
g) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 239a Rente für Bergleute".
,,§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah- u) In der Angabe zu § 240 wird das Wort „Berufs-
lung von Beiträgen bei vorzeitiger Inan- unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde-
spruchnahme einer Rente wegen Alters rung" ersetzt.
oder bei Abfindung einer Anwartschaft
v) Die Angabe zu § 241 wird gestrichen.
auf betriebliche Altersversorgung".
w) Nach der Angabe zu § 243a wird eingefügt:
h) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 94 Nichtleistung von Renten wegen Erwerbs- ,,§ 243b Wartezeiten".
minderung bei Bezug von Arbeitsentgelt x) In der Angabe zu§ 249 werden die Wörter „und
oder Vorruhestandsgeld". Berücksichtigungszeiten" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 2999
y) In der Angabe zu§ 249a werden die Wörter „und vv) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefaßt:
Berücksichtigungszeiten" gestrichen. ,,§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin-
z) Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt: derter Erwerbsfähigkeit".
,,§ 253a Zurechnungszeit". ww) Nach der Angabe zu§ 313 wird eingefügt:
aa) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 313a Renten wegen verminderter Erwerbs-
,,§ 255 Rentenartfaktor". fähigkeit und Arbeitslosengeld".
bb) Nach der Angabe zu § 256c wird eingefügt: xx) Nach der Angabe zu§ 314a wird eingefügt:
,,§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungs- ,,§ 314b Befristung der Rente wegen Berufs-
zeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit".
2000". yy) Nach der Angabe zu Anlage 2a wird eingefügt:
cc) Nach der Angabe zu§ 264b wird eingefügt: ,,Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgelt-
,,§ 264c Zugangsfaktor". punkten".
dd} Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Ab- zz) Die Überschrift in Anlage 21 wird wie folgt gefaßt:
schnitt Sechster Unterabschnitt wird wie folgt ,,Veränderung der Altersgrenze für langjährig Ver-
gefaßt: sicherte".
,,zusammentreffen von Renten und von Einkom- aaa) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt:
men". „Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der
ee) Vor der Angabe zu § 266 wird eingefügt: Altersrente für Schwerbehinderte
,,§ 265c Mehrere Rentenansprüche". Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzu-
ff) Nach der Angabe zu§ 267 wird eingefügt: gangsfaktor bei Rentenbeginn vor
2003".
,,§ 267a Rente für Bergleute und Hinzuverdienst".
gg) Nach der Angabe zu § 272 wird eingefügt: 2. In § 5 wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,§ 272a Rente für Bergleute". ,,(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während
hh) Die Angabe zu § 275 wird gestrichen. der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende
einer Fachschule oder Hochschule
ii) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefaßt:
1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienord-
,,Höherversicherung für Zeiten vor 1998". nung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,
jj) Die Angabe zu § 282 wird gestrichen. oder
kk) Die Angabe zu § 283 wird gestrichen. 2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,
II) Die Angabe zu § 284b wird gestrichen. das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monat-
lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, ableisten."
mm) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 287 Beitragssatz für 1999". 3. § 10 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
nn) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefaßt: „2. bei denen voraussichtlich
,,§ 287a Fortgeltung der Beitragssätze". a) bei erheblicher Gefährdung der-Erwerbsfähig-
oo) Die Angabe zu§ 287d wird wie folgt gefaßt: keit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
durch medizinische oder berufsfördernde Lei-
,,§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen". stungen abgewendet werden kann,
pp) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen. b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch
qq) In der Angabe zu § 302 wird. das Wort „Regel- medizinische oder berufsfördernde Leistun-
altersrente" durch das Wort „Altersrente" ersetzt. gen wesentlich gebessert oder wiederherge-
rr) Die Angabe zu § 302b wird gestrichen. stellt oder hierdurch deren wesentliche Ver-
schlechterung abgewendet werden kann,
ss) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt:
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-
,,§ 303a Große Witwenrente und große Witwer- sicht auf eine wesentliche Besserung der Er-
rente wegen Berufsunfähigkeit oder werbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufs-
Erwerbsunfähigkeit". fördernde Leistungen erhalten werden kann."
tt) Nach der Angabe zu § 306 wird eingefügt:
,,§ 306a Zurechnungszeit bei Renten wegen Be- 4. In§ 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Fortbildung,
rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig- Ausbildung und Umschulung" durch die Wörter „Aus-
keit bildung und Weiterbildung" ersetzt.
§ 306b Monatsbetrag bei Renten wegen Be-
5. In § 17 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Umschulung"
rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.
keit''.
uu) Nach der Angabe zu§ 307c wird eingefügt: 6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Umschulung
,,§ 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszei- und Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung"
ten". ersetzt.
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
7. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
8. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.
b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
9. § 25 Abs. 2 wird aufgehoben. c) zwei Dritteln der Vollrente das 11, ?fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
10. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten"
ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5
die Wörter „und der Veränderung der durch-
Entgeltpunkten."
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen"
eingefügt.
14. § 36 wird wie folgt gefaßt:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
,,§36
11. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung
12. In § 33 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt: des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen,
,,(2) Rente wegen Alters wird geleistet als wenn sie
1. Regelaltersrente, 1. das 62. Lebensjahr vollendet und
2. Altersrente für langjährig Versicherte, 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
3. Altersrente für Schwerbehinderte, haben!'
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
15. § 37 wird wie folgt gefaßt:
Bergleute
,,§37
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
Altersrente für Schwerbehinderte
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Alterstellzeltarbelt, Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
sie
6. Altersrente für Frauen.
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
wird geleistet als 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und
1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2. Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Alters-
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist mög-
3. Rente wegen Berufsunfähigkeit, lich."
4. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
16. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
5. Rente für Bergleute.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als 17. § 41 wird wie folgt geändert:
1. kleine Witwenrente oder Witwerrente, a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
2. große Witwenrente oder Wltwerrente, ,,Altersrente und Kündigungsschutz".
3. Erziehungsrente, b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
4. Waisenrente." c) Die Absatzbezeichnung .. (4)" wird aufgehoben.
13. § 34 wird wie folgt geändert: 18. In § 43 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Jahres seit Ren-
tenbeginn" durch das Wort „Kalenderjahres" 11 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
ersetzt. endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jah-
ren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: schulischer Ausbildung."
„Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus
mehreren Beschäftigungen und selbständigen 19. § 43 wird wie folgt gefaßt:
Tätigkeiten werden zusammengerechnet."
,,§43
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Rente wegen Erwerbsminderung
,,(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teil-
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, weiser Erwerbsminderung, wenn sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3001
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten
sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
Wartezeit erfüllt haben. oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht abseh- endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jah-
bare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedin- ren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen
gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens schulischer Ausbildung.
sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist
Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichti-
dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht aus-
gen.
geübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller geringfügig war.
Erwerbsminderung, wenn sie
(4) Eine Pflichtbeitragszelt von drei Jahren für eine
1. voll erwerbsgemindert sind, versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht
2. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versi- eines Tatbestandes eingetreten Ist, durch den die all-
cherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und gemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine (5) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allge-
Wartezeit erfüllt haben. meinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und
seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemlndert sind,
Voll erwerbsgemlndert sind Versicherte, die wegen haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit derung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen haben."
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die
20. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben.
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1
Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behin- 21. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „berufsunfähig
derung nicht auf, dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig oder erwerbsunfähig" durch das Wort „erwerbs-
sein können. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer gemindert" ersetzt.
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
22. § 50 wird wie folgt geändert:
2. eine Beschäftigung ausübt und daraus Arbeitsent-
gelt erzielt, das ein Siebtel der monatlichen Be- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
zugsgröße überschreitet, wobei ein zweimaliges b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur
Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße ,,(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist
im laufe eines jeden Kalenderjahres außer Be- Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente
tracht bleibt. Arbeitsentgelt aus mehreren Be- wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte,
schäftigungen wird zusammengerechnet. Nicht die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen
als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das Erwerbsminderung nicht erfüllt haben."
a) eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflege- ,,(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist
tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente
des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute."
b) ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 d) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter ,, , Berufs-
Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält oder unfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen.
c) ein Versicherter, der bereits vor Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert 23. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
war, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Einglie-
,,(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Warte-
derung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt.
zeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Bei-
(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der tragszeiten angerechnet."
Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um
folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine
24. Dem § 53 Abs. 2 wird angefügt:
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
,,Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Er-
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer
werbsunfähigkeit oder des Todes verlängert sich um
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung
2. Berücksichtigungszeiten, des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren."
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
25. § 53 wird wie folgt geändert: 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser
Rente,
a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisen-
b) In Absatz 2 wird das Wort „erwerbsunfähig" durch
die Wörter „voll erwerbsgemindert" ersetzt und rente mit dem Tode des Versicherten und
folgender Satz angefügt: 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
,,Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der voll- (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt,
en Erwerbsminderung oder des Todes verlängert der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten
sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinaus-
Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben gehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu
Jahren." zwei Dritteln dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeit-
punkt hinzugerechnet wird."
26. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
30. § 63 wird wie folgt geändert:
,,Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalender-
monate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
(Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gel- ,,(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedli-
ten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflicht- chen Rentenbezugsdauer werden durch einen
beiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung Zugangsfaktor vermieden."
oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Arbeit" die
werden die im Fünften Kapitel geregelten. Anrech- Wörter „sowie unter Berücksichtigung der durch-
nungszeiten wegen einer Lehre angerechnet." schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen"
eingefügt.
27. § 55 wird wie folgt geändert:
31. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden am Ende die Wörter „oder
b) Folgender Absatz wird angefügt: bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche
,,(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimm- Altersversorgung" angefügt.
te Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen
hierzu auch
32. In§ 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:
1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gel-
,,2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5,
ten, oder
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0".
2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder 4
genannten Gründen Beiträge gezahlt worden
sind oder als gezahlt gelten, oder 33. § 68 wird wie folgt gefaßt:
3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Lei- ,,§68
stungsträger mitgetragen hat." Aktueller Rentenwert
und Rentenniveausicherung
28. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer
a) In Satz 1 wird der Textteil monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten entspricht,
„4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt haben
wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des
(Zeiten einer beruflichen Ausbildung),"
Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis zum
gestrichen. 30. Juni 1999 ist dies der zum 1. Juli 1998 durch
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Rechtsverordnung bestimmte Betrag. Er verändert
sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bishe-
rige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Ver-
29. § 59 wird wie folgt gefaßt: änderung
,,§59 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
Zurechnungszeit schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente 2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten
wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen sowie
Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 3. der durchschnittlichen Lebenserwartung der
60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 65jährigen
(2) Die Zurechnungszeit beginnt vervielfältigt wird.
1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem
(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-
Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminde-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
rung,
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-
auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von vergangene Kalenderjahr geteilt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3003
(3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung LEBt_9 = die durchschnittliche Lebenserwartung der
wird ermittelt, indem die Verhältniswerte 65jährigen im zurückliegenden neunten
Kalenderjahr,
1. aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des ver-
gangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das LEBt-a = die durchschnittliche Lebenserwartung der
Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjah- 65jährigen im zurückliegenden achten
res und Kalenderjahr.
2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen (6) Der Faktor für die Veränderung der durch-
Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergan- schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen ist
genen Kalenderjahres nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einer
miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwerts
das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Net- oder zu einem geringeren Verhältniswert aus einer
toentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnitts- jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente
wert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. und dem Nettoentgelt nach der Volkswirtschaftlichen
Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert aus einer Gesamtrechnung als 64 vom Hundert führt.
verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundelie- (7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren-
genden Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus tenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalen-
stellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Stan- derjahres vorliegenden Daten und für das vorvergan-
dardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente gene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bishe-
um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Kran- rigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten der
kenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Bei- Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
tragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die legen."
ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durch-
schnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert 34. § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wird.
,,(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalen-
(4) Der Faktor für die Veränderung der durch- dermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen wird Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kinder-
ermittelt, indem der um den Wert eins geminderte erziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kin-
Verhältniswert aus der durchschnittlichen Lebenser- dererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten
wartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonsti-
Kalenderjahr und der entsprechenden Lebenserwar- ge Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höch-
tung im zurückliegenden achten Kalenderjahr halbiert stens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der
und um den Wert eins erhöht wird. Der Wert der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b."
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen
in einem Kalenderjahr wird der Periodensterbetafel
35. § 71 wird wie folgt geändert:
des Statistischen Bundesamtes entnommen, die aus
den Daten dieses, des vorangegangenen und des fol- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beruflichen
genden Kalenderjahres ermittelt wird. oder schulischen Ausbildung" durch die Wörter
„schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen
(5) Der anstelle des bisherigen aktuellen Renten-
einer beruflichen Ausbildung" ersetzt.
werts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird
nach folgender Formel ermittelt: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ARt = ARt_1 X (BEt_/BE._2) X (NQt_/NQt_2) X „Für die Gesamtleistungsbewertung werden
(RQt_/RQt_1) x [(LEBt_g/LEBt-a -1) / 2 + 1]; jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit
die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben
dabei sind:
würden, wenn diese Kalendermonate Kindererzie-
ARt = der zu bestimmende neue aktuelle Renten- hungszeiten wären."
wert,
ARt_ 1 = der bisherige aktuelle Rentenwert, 36. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbsun-
fähigkeit" durch die Wörter „voller Erwerbsminde-
BEt_1 = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh- rung" ersetzt.
mer für das vergangene Kalenderjahr,
37. In§ 74 Satz 1 werden die Wörter „Anrechnungszeiten
BEt_2 = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je wegen" durch das Wort „Zeiten" ersetzt.
durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-
mer für das vorvergangene Kalenderjahr,
38. § 75 wird wie folgt geändert:
NQt_1 = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des
vergangenen Kalenderjahres, a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „voller Erwerbsmin-
NQt_2 = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des derung" ersetzt.
vorvergangenen Kalenderjahres,
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-
RQt_2 = die Rentennettoquote des vorvergangenen unfähigkeit" durch die Wörter „wegen voller Er-
Kalenderjahres, werbsminderung" und die Wörter „Eintritt der
RQt-1 = die Rentennettoquote des vergangenen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „Eintritt der
Kalenderjahres, vollen Erwerbsminderung" ersetzt.
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
39. § 76a wird wie folgt gefaßt: Kalendermonats der Vollendung des 63. Le-
,,§76a bensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003
niedriger als 1,0 und
Zuschläge an
Entgeltpunkten aus Zahlung b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit
von Beiträgen bei vorzeitiger eine Rente wegen Alters nach Vollendung des
Inanspruchnahme einer Rente wegen 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen
Alters oder bei Abfindung einer Anwart- haben, um 0,005 höher als 1,0.
schaft auf betriebliche Altersversorgung Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen fähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung
bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenren-
Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit ten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebens-
dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Um- jahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebens-
rechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunk- jahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maß-
ten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl- gebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Voll-
tigt werden. endung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt
nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.
(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen
bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grund-
Altersversorgung werden ermittelt, indem aus dem lage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren
Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem im Zeit- Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maß-
punkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfak- gebend. Dies gilt nicht für Entgeltpunkte für Beitrags-
tor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen zeiten, die gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen
des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden. Rentenbezugs sind und noch nicht Grundlage von
persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente
(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, für
erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt die Versicherte
worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig
gezahlte Beiträge zu ermitteln sind." 1. eine Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in
Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
40. § 77 wird wie folgt gefaßt: 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder eine Erziehungsrente mit einem Zugangsfak-
,,§77
tor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats
Zugangsfaktor der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht in
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter Anspruch genommen haben, um 0,003,
der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und 3. eine Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berück-
sichtigen sind. je Kalendermonat erhöht."
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die
41. § 81 wird wie folgt gefaßt:
noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-
ten einer Rente waren, ,,§ 81
1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen- Persönliche Entgeltpunkte
dermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-
oder eines für den Versicherten maßgebenden geltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-
niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, rung sind auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszu-
2. bei Renten wegen Alters, die schlag."
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für
jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 42. § 82 wird wie folgt gefaßt:
1,0 und ,,§82
b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz Rentenartfaktor
erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genom-
men werden, für jeden Kalendermonat um Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Ent-
0,005 höher als 1,0, geltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung bei
3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalender- 1. Renten wegen Alters 1,3333,
monat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalen- 2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in
a) solange eine in der knappschaftlichen Renten-
Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als
versicherung versicherte Beschäftigung aus-
1,0,
geübt wird, 0,6,
4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalender-
b) in den übrigen Fällen 0,9,
monat,
a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333,
Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des 4. Erziehungsrenten 1,3333,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3005
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten 3. Altersrente für Schwerbehinderte,
bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-
Bergleute,
ben ist, 1,3333, anschließend 0,3333,
5. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten
bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach 6. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor- 7. Erziehungsrente."
ben ist, 1,3333, anschließend 0,8,
7. Halbwaisenrenten 0, 1333, 48. § 93 wird wie folgt geändert:
8. Vollwaisenrenten 0,2667. a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,, ; bei einer
Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4" gestri-
für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Ent- chen.
geltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Anstalts-
1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung pflege" durch das Wort „Heimpflege" ersetzt.
1,3333, c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
2. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewen-
bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach det, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-
1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der
ben ist, 1,3333, anschließend 0,8."
sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt· der
für die Rente maßgebenden Minderung der
43. § 83 wird wie folgt geändert:
Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen
,,(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden des Unternehmers oder seines Ehegatten oder
Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgelt- nach einem festen Betrag, der für den Unter-
punkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte nehmer oder seinen Ehegatten bestimmt ist,
für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunk- berechnet wird.
te, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei
Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenver-
Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Ver-
sicherung ermittelt werden, indem die Entgelt-
sicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die
punkte für diese sonstigen Beitragszeiten um
ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit
0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei
zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hin-
Viertel des Unterschiedsbetrages. Der Unter-
terbliebenenrenten."
schiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten
Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchst- „Satz 1 gilt nicht für Renten wegen teilweiser
betrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche Erwerbsminderung und Satz 1 Nr. 1 nicht für Hin-
Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten terbliebenenrenten."
Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemin-
dert werden."
49. § 94 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
,,§94
44. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Nichtleistung von Renten wegen
Erwerbsminderung bei Bezug von
,,(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs-
Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten minderung und wird für denselben Zeitraum Arbeits-
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeord- entgelt aus einem vor Rentenbeginn eingegangenen
net." Beschäftigungsverhältnis erzielt, wird die Rente nicht
geleistet, solange die Beschäftigung nach dem Ren-
45. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs- tenbeginn nicht ausgeübt wird. Das gilt nicht für ein-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch malig gezahltes Arbeitsentgelt. Dem Arbeitsentgelt
das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich."
46. § 88 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 50. § 95 wird aufgehoben.
4 7. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 51 . Nach § 94 wird eingefügt:
,,(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf ,,§95
mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur Einkommensanrechnung auf
die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten • Renten wegen Erwerbsminderung
ist folgende Rangfolge maßgebend:
(1) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
1. Regelaltersrente, rung wird das für denselben Zeitraum erzielte monat-
2. Altersrente für langjährig Versicherte, liche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
es den Freibetrag übersteigt, zur Hälfte angerechnet. kommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Änderungen übersteigt. Für die Anrechnung ist das der Sozial-
des der Anrechnung zugrundeliegenden Arbeitsent- leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt
gelts oder Arbeitseinkommens um weniger als 10 vom oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist
Hundert bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus
Freibetrag wird durch die Änderung unterschritten. Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen.
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsent-
Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten wer- gelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit die-
den zusammengerechnet. ses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(2) Der Freibetrag beträgt das 15,5fache des aktuel- (5) Die Absätze 3 und 4 werden auch für vergleich-
len Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Ent- bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland ange-
geltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei wendet.
Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung,
(6) Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
mindestens das 13fache des aktuellen Rentenwerts.
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
(3) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teil-
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-
weiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
des Elften Buches nicht übersteigt, oder
1. Vorruhestandsgeld,
2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1
2. Krankengeld, Nr. 2 genannten Einrichtung erhält."
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre- 52. Dem§ 96a wird angefügt:
ten ist, oder
,,(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
b) das aufgrund einer stationären Behandlung neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem
begonnen worden ist, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der
3. Versorgungskrankengeld, Bezug von
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet 1. Krankengeld,
wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre- a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
ten ist, oder wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
b) das während einer stationären Behandlungs- ten ist, oder
maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein b) das aufgrund einer stationären Behandlung
nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, begonnen worden ist,
4. Übergangsgeld, 2. Versorgungskrankengeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits- a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet
entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt wird, die nach dem Beginn der Rente eingetre-
oder ten ist, oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung b) das während einer stationären Behandlungs-
geleistet wird, und maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier- nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
ten Buches genannten Sozialleistungen. oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrun- 3. Übergangsgeld,
deliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits- a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits-
einkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt
eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen oder
ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1
Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf geleistet wird, und
die sonstige Sozialleistung angerechnet wird. 4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
(4) Auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ten Buches genannten Sozialleistungen.
wird das für denselben Zeitraum geleistete Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
1. Verletztengeld, neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt
wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
2. Übergangsgeld, das aus der gesetzlichen Unfall-
men das für denselben Zeitraum geleistete
versicherung geleistet wird, und
1. Verletztengeld,
3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
Feststellung der vollen Erwerbsminderung gelei- 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
stet wird, cherung und
angerechnet, wenn das der Sozialleistung zugrunde- 3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitsein- Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3007
gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung 60. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundeszu-
zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder schuß" durch die Wörter „die Zuschüsse des Bundes"
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 ersetzt.
und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden,
die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug
61. In § 154 Abs. 4 ·wird die Textstelle „31. Juli" durch die
liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges
Textstelle „30. November" ersetzt.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden,
soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung ange-
rechnet wird. 62. In § 155 Abs. 2 werden die Wörter „bis zum 31. Juli
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen eines jeden Jahres" gestrichen.
einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet."
63. § 158 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
53. § 96a wird aufgehoben.
,,(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines
54. In§ 98 wird Nummer 7a aufgehoben.
Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des
bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwan-
55. § 102 wird wie folgt geändert: kungsreserve am Ende des auf die Festsetzung fol-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: genden Kalenderjahres die durchschnittlichen Aus-
gaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenver-
,,(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und große Witwenrenten oder große Witwerrenten sicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen
Kalendermonat voraussichtlich unterschreiten oder
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden
auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für läng- für eineinhalb Kalendermonate voraussichtlich über-
steigen. Der Beitragssatz ist für wenigstens drei
stens drei Jahre nach Rentenbeginn. Die Befri-
Kalenderjahre gleich hoch so neu festzusetzen, daß
stung kann wiederholt werden. Die Renten werden
die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Be-
unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist,
rücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der
daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
werden kann."
beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflicht-
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: versicherten zusammen mit den Zuschüssen des
,,(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berück-
erbracht, ohne daß zum Zeitpunkt der Bewilligung sichtigung von Entnahmen aus der Schwankungs-
feststeht, wann die Leistung enden wird, kann reserve ausreichen, um die voraussichtlichen Aus-
bestimmt werden, daß Renten wegen verminder- gaben zu decken und sicherzustellen, daß die Mittel
ter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten der Schwankungsreserve am Ende jedes dieser drei
oder große Witwerrenten wegen Minderung der Kalenderjahre voraussichtlich wenigstens dem
Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats Betrag der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen
enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbei-
beendet wird." ter und der Angestellten für einen Kalendermonat,
höchstens jedoch für eineinhalb Kalendermonate,
56. In § 103 werden die Wörter ,, , Berufsunfähige oder entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze, so
Erwerbsunfähige" gestrichen. ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch
ein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Sat-
zes 2 nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, daß
57. In§ 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter,, , Berufs-
die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf
unfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen.
die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durch-
schnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu
58. § 112 wird wie folgt gefaßt: eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung
,,§ 112 der Arbeiter und Angestellten entsprechen. Der Bei-
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung tragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Aus-
gaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der
Erwerbsminderung nur, wenn sie auf diese Rente Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszah-
bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Auf- lungen."
enthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch
hatten."
64. § 160 wird wie folgt geändert:
59. § 116 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit vom
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 1. Januar des folgenden Jahres an" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig, b) Satz 2 wird aufgehoben.
berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufs-
fähig" durch die Wörter „vermindert erwerbsfähig"
65. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfä-
higkeit oder im Bergbau verminderte Berufsfähig- a) Nach dem Wort „Vollzeitarbeitsentgelt" werden
keit'' durch die Wörter „verminderte Erwerbsfähig- die Wörter „im Sinne des Altersteilzeitgesetzes"
keit" ersetzt. eingefügt.
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
b) Folgende Sätze werden angefügt: unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend"
gestrichen.
„Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig
gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese bb) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort
in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung ,,pflichtversicherten" durch das Wort „ versi-
des Unterschiedsbetrages dem laufenden Arbeits- cherten" ersetzt.
entgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden
Vollzeitarbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei „Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
Vollzeitarbeit hätten beansprucht werden können, werden in der knappschaftlichen Rentenversiche-
hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine rung die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, wenn
Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom , das der Leistung zugrundeliegende monatliche
Hundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark
entfallenden Beitragsbemessungsgrenze über- nicht übersteigt."
steigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter
Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die
69. Nach § 187a wird eingefügt:
Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Bei-
tragsbemessungsgrenze erfolgen. Für die Zeit des 11 § 187b
Bezugs von Krankengeld, Versorgungskranken- Zahlung von Beiträgen bei
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gilt Satz 1 Abfindung von Anwartschaften
entsprechend." auf betriebliche Altersversorgung
66. § 168 wird wie folgt geändert: (1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeits-
verhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: besserung der betrieblichen Altersversorgung eine
aa) In Nummer 1 wird der Textteil ,,; solange ein Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können
Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung
ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten bis zur Höhe der geleisteten Abfindung
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
zahlen.
,,6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters-
teilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
Arbeitsentgelt erhalten, für den sich wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr
jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 zulässig."
ergebenden Unterschiedsbetrag von den
Arbeitgebern,". 70. § 213 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Nummer 6 wird angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters- ,,§213
teilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Zuschüsse des Bundes".
Verletztengeld oder Übergangsgeld erhal- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten, für den sich nach§ 163 Abs. 5 Satz 3
ergebenden Unterschiedsbetrag von der aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zuschuß des
Bundesanstalt für Arbeit, wenn die Vor- Bundes" jeweils durch das Wort „Bundeszu-
aussetzungen des § 4 Altersteilzeitgesetz schuß" ersetzt und die Klammerzusätze
vorliegen, ansonsten von den Arbeitge- ,,(Bundeszuschuß)" gestrichen.
bern." bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Bei-
„Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 werden in der tragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne
knappschaftlichen Rentenversicherung die Bei- Berücksichtigung des zusätzlichen Bundes-
träge vom Arbeitgeber getragen, wenn das monat- zuschusses nach Absatz 3 ergeben würde."
liche Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche
c) Folgender Absatz wird angefügt:
Mark nicht übersteigt."
,,(3) Um den Beitragssatz in der Rentenversiche-
67. In § 169 wird in Nummer 3 der Textteil ,, ; solange ein rung der Arbeiter und der Angestellten niedriger
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von festsetzen zu können, zahlt der Bund an die Ren-
610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
maßgebend" gestrichen. in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundes-
zuschuß in Höhe des Betrages, der dem kassen-
68. § 170 wird wie folgt geändert: mäßigen Mehraufkommen eines Prozentpunktes
des allgemeinen Umsatzsteuersatzes dieses Jah-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: res entspricht. Für die Zahlung, Aufteilung und
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Textteil Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses
,, ; solange ein Siebtel der monatlichen Be- sind die Vorschriften über den Bundeszuschuß
zugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark anzuwenden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3009
71. In § 228a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei wie folgt angehoben:
11
Hlnzuverdienstgrenzen für Renten die Wörter „oder
vorzeitige Inan-
bei Freibeträgen für Renten wegen teilweiser Er- Versicherte Anhebung auf Alter apruchnahme
werbsminderung11 eingefügt. Geburtsjahr um möglich ab Alter
Geburtsmonat Monate Jahr Monat Jahr Monat
72. § 234 wird gestrichen. vor1938 0 63 0 63 0
1938
73. Nach der Überschrift „Dritter Unterabschnitt Rehabill-
Januar-April 1 63 1 63 0
tation11 wird eingefügt: Mai-August 2 63 2 63 0
,,§234 September-
Dezember 3 63 3 63 0
Persönliche Voraussetzungen
1939
Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Ver- Januar-April 4 63 4 63 0
sicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die Mai-August 5 63 5 63 0
im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei September-
denen voraussichtlich durch die Leistungen die Dezember 6 63 6 63 0
Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wieder-
1940
hergestellt werden kann, sowie Versicherte, bei denen
Januar-April 7 63 7 63 0
der Eintritt von im Bergbau verminderten Berufsfähig- Mai-August 63 8 63 0
8
keit droht und bei denen voraussichtlich durch die September-
Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Dezember 9 63 9 63 0
11
Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
1941
Januar-April 10 63 10 63 0
74. In § 235a werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
Mai-August 11 63 11 63 0
und die Wörter „jedoch ohne Berücksichtigung der September-
Veränderung der Belastung bei Renten und der Ver- Dezember 12 64 0 63 0
änderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
11
der 65jährigen. angefügt.
§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen
75. In § 237 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „arbeltslose 11 Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld
gestrichen und am Ende der Nummer 2 das Komma oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
durch das Wort „oder" ersetzt und eingefügt: (3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar
„3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 1948 bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, be-
45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte stimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inan-
Beschäftigung oder Tätigkeit haben; § 38 Satz 2 spruchnahme der Altersrente nach Anlage 21.
ist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt,
§236a
in denen Versicherte wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versiche- Altersrente für Schwerbehinderte
rungspflichtig waren, .11
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1943 geboren
sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbe-
76. Die§§ 236 bis 237a werden wie folgt gefaßt:
hinderte, wenn sie
,,§236
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
Altersrente für langjährig Versicherte
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-
sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie unfähig oder erwerbsunfähig sind und
1. das 63. Lebensjahr vollendet und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte
haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versi- angehoben, die nach dem 31. Dezember 1939 gebo-
cherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren ren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-
sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme rente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und
der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters- die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
grenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inan- bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von
spruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
Anlage 21.
1. bis zum 10. Oktober 1942 geboren sind und am
(2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Ver- 10. Oktober 1997 schwerbehindert(§ 1 Schwerbe-
sicherte, die hindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsun-
1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre fähig waren oder
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti- 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
gung oder Tätigkeit haben oder mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Über- für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
brückungsgeld der Seemannskasse bezogen wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
haben, Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
§237 1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
Altersrente wegen Arbeits- a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder
losigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben oder
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente,
wenn sie b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-
digung oder Vereinbarung, die vor dem
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 13. Februar 1996 beendet worden ist und die
3. entweder daran anschließend arbeitslos geworden sind
oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach nehmer des Bergbaus bezogen haben,
Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren
und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeits- 2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf-
los waren oder Anpassungsgeld für entlassene grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buch-
Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben stabe b des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
oder (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 geneh-
b) 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit aus- migt worden ist, aus einem Betrieb der Montan-
geübt haben, industrie ausgeschieden sind oder
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht
der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungs- für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
zeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbei- Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
tragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäfti- wie folgt angehoben:
gung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
vorzeitige Inan-
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme
Geburtsjahr um möglich ab Alter
Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt vor, Geburtsmonat Monate Jahr Monat Jahr Monat
wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitge-
vor1941 0 60 0 60 0
setz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den 1941
Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für Januar-April 1 60 1 60 0
die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hun- Mai-August 2 60 2 60 0
dert des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind. September-
(2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Dezember 3 60 3 60 0
besteht auch für Versicherte, die während der Arbeits- 1942
losigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsver- Januar-April 4 60 4 60 0
mittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht Mai-August 5 60 5 60 0
bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzu- September-
nehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs- Dezember 6 60 6 60 0
maßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn
1943
Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
Januar-April 7 60 7 60 0
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein
müssen, verlängert sich auch um Mai-August 8 60 8 60 0
September-
1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 , Dezember 9 60 9 60 0
2. Ersatzzeiten, 1944
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine Januar-Februar 10 60 10 60 0
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom
1. Januar 2001 an werden Arbeitslosigkeitszeiten Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen
nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosig- Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsver-
keit vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat und der hältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte
Versicherte vor dem 1. Januar 1943 geboren ist. Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung
einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters- gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbe-
renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit- sondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeits-
arbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember verhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeits-
1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inan- marktpo.litische Maßnahme nicht berührt.
spruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit §237a
der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten
bestimmen sich nach Anlage 19. Altersrente für Frauen
(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters- (1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Alters-
rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit- rente, wenn sie
arbeit wird für Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3011
2. das 60. Lebensjahr vollendet, Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Verein-
3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als barung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des
Beschäftigung oder Tätigkeit und Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-
ten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein
4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere
haben. durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnis-
ses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpoliti-
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
sche Maßnahme nicht berührt."
renten für Frauen für Versicherte, die nach dem
31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vor-
zeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente 77. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und a) In Satz 1 werden die Wörter „Rente wegen Er-
die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme werbsunfähigkeit mit Ausnahme von§§ 59 und 85"
der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20. durch die Wörter „Rente wegen voller Erwerbsmin-
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Alters- derung" ersetzt.
rente für Frauen wird für Frauen, die b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und „Eine Zurechnungszeit wird nicht angerechnet, der
a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungs- Zugangsfaktor beträgt 1,0. Entgeltpunkte für stän-
geld für entlassene Arbeitnehmer des Berg- dige Arbeiten unter Tage werden nicht ermittelt."
baus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungs-
geld der Seemannskasse bezogen haben oder 78. Nach § 239 wird eingefügt:
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündi- ,,§239a
gung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai
1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet Rente für Bergleute
worden ist, (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute,
einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b wenn sie
des Vertrages über die Gründung der Europäi- 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V),
die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Berg-
einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden bau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre
sind oder knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten(§ 43 Abs. 3
und 4) haben und
3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti- 3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufs-
gung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht fähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knapp-
für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte schaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versi-
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, cherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht
wie folgt angehoben: imstande sind,
vorzeitige Inan- 1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche
Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme Beschäftigung und
Geburtsjahr um möglich ab Alter
Geburtsmonat Monate Jahr Monat Jahr Monat 2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleich-
vor1941 0 60 0 60 0 wertige knappschaftliche Beschäftigung, die von
Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleich-
1941 wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt
Januar-April 1 60 1 60 0 wird,
Mai-August 2 60 2 60 0
September- auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu
Dezember 3 60 3 60 0 berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufs-
fähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1
1942 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige
Januar-April 4 60 4 60 0 Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb
Mai-August 5 60 5 60 0 des Bergbaus ausüben.
September-
Dezember 6 60 6 60 0 (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Berg-
1943
leute, wenn sie
Januar-April 7 60 7 60 0
Mai-August 8 60 8 60 0 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
September- 2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten
Dezember 9 60 9 60 0 knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaft-
1944 lich gleichwertige Beschäftigung oder selbständi-
Januar-April 10 60 10 60 0 ge Tätigkeit nicht mehr ausüben und
Mai 11 60 11 60 0 3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85; ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
(4) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom 88. § 252 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet."
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil-
79. In § 240 wird jeweils das Wort „Berufsunfähigkeit"
genommen haben" gestrichen.
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder an einer
80. § 241 wird aufgehoben. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil-
genommen" sowie die Wörter „oder der Teil-
nahme an einer berufsvorbereitenden Bil-
81. In § 243 werden jeweils die Wörter „berufsunfähig
dungsmaßnahme" gestrichen.
oder erwerbsunfähig" durch das Wort „erwerbs-
gemindert" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an
82. Nach§ 243a wird eingefügt: einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
,,§ 243b gleichgestellt."
Wartezeiten
89. § 252a wird wie folgt geändert:
(1) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
Voraussetzung für einen Anspruch auf
,,Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunter-
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach richts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht
Altersteilzeitarbeit und Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung,
2. Altersrente für Frauen. wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist neben einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Berg- gung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist."
leute vom 50. Lebensjahr an." b) In Absatz 2 wird im letzten Satz der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgendes_angefügt:
83. § 244 wird wie folgt geändert: ,,dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbei-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. tragszeiten für einen Anspruch auf Rente."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
90. Nach § 253 wird eingefügt:
,,(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden
Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzei- ,,§ 253a
ten angerechnet." Zurechnungszeit
Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2003
84. Dem§ 245 wird angefügt: endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten
,,(4) Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehen-
Satz 1 und 2 für die Rente für Bergleute nur vorzeitig den Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden
erfüllt, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in An-
verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knapp- lage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurech-
schaftlichen Rentenversicherung versichert waren." nungszeit berücksichtigt."
85. In § 248 Abs. 2 werden nach den Wörtern „ununter- 91 . Dem § 254b wird angefügt:
brochen erwerbsunfähig" die Wörter „oder voll ,,(3) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
erwerbsgemindert" eingefügt. den Rente für Bergleute wird aus dem Teil der Summe
aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teil-
86. § 249 wird wie folgt geändert: weise zu leistenden Rente an der vollen Rente ent-
a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: spricht."
,,(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestor- 92. § 255 wird wie folgt gefaßt:
ben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem
Vater zugeordnet." ,,§255
b) Absatz 7 wird aufgehoben. Rentenartfaktor
(1) Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Berg-
87. § 249a wird wie folgt geändert: leute
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 1. für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaft-
,,(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 lichen Rentenversicherung 0,5333,
gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Bei- 2. für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen
trittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage
Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine 1,3333.
wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abge- (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Ren-
geben.". tenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschie-
b) Absatz 3 wird gestrichen. denen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Ren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu' Bonn am 22. Dezember 1997 3013
tenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Wit- 98. § 265 wird wie folgt geändert:
werrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten
a) Dem Absatz 2 wird angefügt:
Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an
geleistet werden." ,,Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundla-
ge um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für
93. § 255a wird wie folgt geändert: die Berechnung einer Rente für Bergleute."
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi- b) Dem Absatz 5 wird angefügt:
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunk-
„dies gilt nicht für die Werte der durchschnittlichen te des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten
Lebenserwartung der 65jährigen." unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in
denen eine Rente wegen Erwerbsminderung,
b) Absatz 3 wird gestrichen. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezo-
gen worden ist."
94. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Nach-
zahlung nach §§ 283 bis 285 erfolgt ist" durch die c) Nach Absatz 5 wird angefügt:
Wörter „Beiträge nachgezahlt worden sind, ausge- ,,(6) Grundlage für die Ermittlung des Monats-
nommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratser- betrags einer Rente für Bergleute sind nur die
stattung nachgezahlt worden sind" ersetzt. persönlichen Entgeltpunkte, die auf die
knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
95. Nach § 256c wird eingefügt: (7) § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Berg-
,,§ 256d leute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute
vorausgegangen ist."
Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten bei
Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000 99. Die Überschrift vor§ 266 wird wie folgt gefaßt:
Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden „Sechster Unterabschnitt
von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in zusammentreffen
der Zeit von Renten und von Einkommen".
1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom 100. Vor§ 266 wird eingefügt:
Hundert und ,,§ 265c
3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Mehrere Rentenansprüche
Hundert
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunk- die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten
ten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestim- ist folgende Rangfolge maßgebend:
men."
1. Regelaltersrente,
96. § 263 wird wie folgt geändert: 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
a) Dem Absatz 1 wird angefügt: 3. Altersrente für Schwerbehinderte,
„Für die Gesamtleistungsbewertung werden 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäf-
j~dem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit tigte Bergleute,
wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet,
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
es sei denn, daß er als Beitragszeit bereits einen
Alterstei lzeitarbeit,
höheren Wert hat."
6. Altersrente für Frauen,
b) In Absatz 1a wird das Wort „bewertet" durch das
Wort „berücksichtigt" ersetzt. 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
97. Nach§ 264b wird eingefügt:
9. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
,,§ 264c
10. Erziehungsrente,
Zugangsfaktor
11. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
(1) Beginnt eine 'Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor 12. Rente für Bergleute."
dem 1. Januar 2003, ist bei der Ermittlung des Zu-
gangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebens- 101. § 267 wird wie folgt geändert:
jahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Lebensalters maßgebend.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
(2) Bei Renten für Bergleute, die nach dem 31. De-
zember 1999 beginnen, ist als niedrigstes Lebens- ,,(2) Bei der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1
alter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Voll- beträgt bei einer Rente für Bergleute der Fak-
endung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen." tor 0,4."
2
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
102. Nach § 267 wird eingefügt: 4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
,,§ 267a ten Buches genannten Sozialleistungen.
Rente für Bergleute und Hinzuverdienst Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrun-
deliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits-
(1) Renten für Bergleute werden nur geleistet, einkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für
wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen
wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeits- ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1
entgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäfti- Satz 4 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder
gung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf
Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen
Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach (4) Absatz 3 wird auch angewendet für vergleich-
Absatz 2 im laufe eines jeden Kalenderjahres außer bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland."
Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer
Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestands- 103. Nach § 272 wird eingefügt:
geld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
,,§ 272a
aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen
Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als Rente für Bergleute
Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur,
'
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig- sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 gehabt haben, einen Anspruch hatten."
des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1 104. § 275 wird aufgehoben.
Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer 105. In § 279c werden die Wörter „den Betrag von
Rente für Bergleute 610 Deutsche Mark oder" gestrichen.
1. in Höhe von einem Drittel das 38,8fache,
106. § 280 wird wie folgt gefaßt:
2. in Höhe von zwei Dritteln das 31, 1fache,
,,§280
3. in voller Höhe das 23,3fache
Höherversicherung für Zeiten vor 1998
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der
Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherver-
der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im sicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der sind."
Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239a Abs. 3,
mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten. 107. § 282 wird aufgehoben.
(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes
stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen 108. § 283 wird aufgehoben.
gleich der Bezug von
1. Krankengeld, 109. § 284b wird aufgehoben.
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
110. In§ 286a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „Erwerbs-
stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
getreten ist, oder unfähigkeit" durch die Wörter „verminderter Er-
werbsfähigkeit" ersetzt.
b) das aufgrund einer stationären Behandlung
geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente 111 . § 287 wird wie folgt gefaßt:
begonnen worden ist,
,,§287
2. Versorgungskrankengeld,
Beitragssatz für 1999
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein- Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der
getreten ist, oder Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
b) das während einer stationären Behandlungs- ten für das Jahr 1999 ist der Zuschuß nach § 213
maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein Abs. 3 zu berücksichtigen."
nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, 112. § 287a wird wie folgt gefaßt:
3. Übergangsgeld, ,,§ 287a
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Fortgeltung der Beitragssätze
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu- Die für das Jahr 1999 geltenden Beitragssätze gel-
grunde liegt oder ten so lange, bis sie nach der Regelung über die
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten
geleistet wird, und Kapitel neu festzusetzen sind."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3015
113. § 287d wird wie folgt geändert: 118. § 302 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: a) In der Überschrift wird das Wort „Regelalters-
,,Erstattungen in besonderen Fällen". rente" durch das Wort „Altersrente" ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Folgende Absätze werden angefügt:
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- ,,(4) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch
sätze 1 und 2. auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Be-
rufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht die-
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2"
ser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehin-
durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
derte weiter.
114. § 288 wird aufgehoben. (5) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch
auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
115. § 295 wird wie folgt gefaßt: 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienst-
grenze im laufe eines jeden Jahres seit Renten-
,,§295 beginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente
Höhe der Leistung von
Die Leistung für Kindererziehung wird ab 1. Juli 1. einem Drittel der Vollrente das 70fache,
2000 monatlich in Höhe des für die Berechnung von
2. der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,
Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts
erbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die 3. zwei Dritteln der Vollrente das 35fache
monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den
75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis
Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letz-
30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom
ten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente
1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des
wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
jeweils für die Berechnung von Renten maßgeben-
punkten."
den aktuellen Rentenwerts. Die Leistung wird auf
zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet."
119. § 302a wird wie folgt geändert:
116. § 295a wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch
„Die Leistung für Kindererziehung wird für Mütter auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
bei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleich- Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige An-
gestellten Gebieten ab 1. Juli 2000 monatlich in spruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
Höhe des für die Berechnung von Renten jeweils weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen,
maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) er- die für die Bewilligung der Leistung maßgebend
bracht." waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für
einen Anspruch nach Ablauf der Frist."
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.
monatliche Höhe 75 vom Hundert, in der Zeit vom c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und
,,Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus meh-
in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
reren Beschäftigungen und selbständigen Tätig-
90 vom Hundert des jeweils maßgebenden aktu-
keiten werden zusammengerechnet."
ellen Rentenwerts (Ost)."
d) Folgender Absatz wird angefügt:
117. § 301 wird wie folgt geändert: ,,(5) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
a) Dem Absatz 1 wird angefügt: geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. De-
„Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem zember 1956 geltenden Recht festgestellt und
bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf regelungsgesetzes oder Angestelltenversiche-
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder rungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberech-
auf große Witwenrente oder große Witwerrente nung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Um-
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, stellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65. Le-
besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, bensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit."
solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Ver-
sorgungskrankengeld geleistet wird." 120. § 302b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 2 wird angefügt: ,,(3) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-
,,(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begon-
auch Versicherte die persönlichen Vorausset- nen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von
zungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufs- Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
unfähig sind und bei denen voraussichtlich durch kommen nicht gleich."
die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann." 121. § 302b wird aufgehoben.
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
122. Nach§ 303 wird eingefügt: 1. Renten wegen Berufsunfähigkeit,
,,§ 303a a) solange eine in der knappschaftlichen Renten-
Große Witwenrente versicherung versicherte Beschäftigung aus-
und große Witwerrente wegen geübt wird, 0,8,
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
b) in den übrigen Fällen 1,2,
Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
große Witwenrente oder große Witwerrente wegen 2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333.
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Be-
der Anspruch auch weiter, solange die Witwe oder rufsunfähigkeit für persönliche Entgeltpunkte aus
der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 1999 zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten
geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig unter Tage 1,3333."
ist."
123. Dem § 306 wird angefügt: 125. Nach§ 307c wird eingefügt:
,,(4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf ,,§307d
eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
der 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine
Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet
eine solche Altersrente vor dem 1. Januar 1998 weg- worden sind, oder ist eine solche Rente, die am
gefallen, ist§ 300 Abs. 1 anzuwenden." 27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor
dem 1. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermitt-
124. Nach § 306 wird eingefügt: lung des Monatsbetrags der Rente die in den per-
,,§ 306a sönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte
für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgelt-
Zurechnungszeit bei Renten wegen punkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunk-
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit te (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale
(1) Zurechnungszeit ist auch die Zeit, die bei einer Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten er-
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun- setzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererzie-
fähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte hungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Monaten mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Ent-
geltpunkten vervielfältigt werden. Die pauschalen
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten erge-
1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder ben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kinderer-
Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür ziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgelt-
maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, punkten vervielfältigt werden. Sind Entgeltpunkte in
2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf der knappschaftlichen Rentenversicherung zu be-
die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von rücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833
20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenver-
dieser Rente. sicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten für
Kindererziehungszeiten und den pauschalen Ent-
(3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, geltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden
der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten in der Zeit
55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hin-
ausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr 1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgebenden
Zeitpunkt hinzugerechnet wird. 2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom
Hundert und
§306b
3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom
Monatsbetrag bei Renten wegen Hundert
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten,
(1) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten- die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunk-
den Rente wegen Berufsunfähigkeit wird aus dem ten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu
Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der bestimmen."
dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der
vollen Rente entspricht.
126. Dem§ 311 wird angefügt:
(2) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgelt-
punkte beträgt bei ,,(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über
1. Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667, das zusammentreffen von Renten und von Leistun-
gen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine
2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0. Rente und auf eine Rente aus der Unfallversiche-
(3) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgelt- rung, die für die Leistung der Rente nicht zu berück-
punkte in der knappschaftlichen Rentenversiche- sichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser
rung beträgt bei Rente dabei."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3017
127. § 313 wird wie folgt gefaßt: (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit überschritten, ist die
,,§313
Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Hinzuverdienst bei Renten unter Beachtung der hierfür geltenden Hinzuver-
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dienstgrenzen zu leisten, wenn Erwerbsunfähigkeit
(1) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf weiterhin vorliegt.
eine Rente für Bergleute, beträgt die Hinzuverdienst- (4) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,
grenze bei einer Rente für Bergleute der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
1. in Höhe von einem Drittel das 116, ?fache, einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der
2. in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache, Bezug von
3. in voller Höhe das 70fache 1. Krankengeld,
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Ent- a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
geltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau vermin- getreten ist, oder
derten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-
setzungen nach § 239a Abs. 3, mindestens jedoch b) das aufgrund einer stationären Behandlung
mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des begonnen worden ist,
Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese 2. Versorgungskrankengeld,
Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gelei-
neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die
stet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
nach § 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen
getreten ist, oder
Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
b) das während einer stationären Behandlungs-
(2) Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
unfähigkeit werden nur geleistet, wenn das Arbeits-
nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
entgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäf-
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
tigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die
Hinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt, wobei ein 3. Übergangsgeld,
zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes
bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im laufe Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-
eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. grunde liegt oder
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeits-
geleistet wird, und
entgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Be-
schäftigungen und selbständigen Tätigkeiten wer- 4. den weiteren in§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vier-
den zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt ten Buches genannten Sozialleistungen.
gilt das Entgelt, das Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig- wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 men das für denselben Zeitraum geleistete
des Elften Buches nicht übersteigt, oder 1. Verletztengeld,
2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. cherung und
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, wird,
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung
zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder
a) in Höhe von einem Drittel das 87 ,5fache, Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden,
c) in voller Höhe das 52,5fache die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug
liegen. Absatz 2 Satz 3 ist nicht für geringfügiges
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden,
Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung ange-
des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsun- rechnet wird.
fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, mindestens mit '
0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember 1991 (5) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-
Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei- ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begon-
trittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nen hat, steht bis 31 . Dezember 2000 der Bezug von
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach kommen nicht gleich.
§ 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgelt- (6) Absatz 4 wird auch angewendet für vergleich-
punkte zugrunde gelegt. bare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland.
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
(7) Für Versicherte, deren Rente wegen vermin- tation, wegen der der Anspruch auf die Rente
derter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 be- nicht bestanden hat, erfüllt worden ist.
gonnen hat, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienst-
Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld
grenze nach Absatz 1 oder 2 bis 31. Dezember 2000
anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember
nicht.
2000 ein Anspruch entsteht."
(8) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991
Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei- 129. Nach§ 314a wird eingefügt:
trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Berg-
mannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen ,,§ 314b
Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld Befristung der Rente wegen
oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets
erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienst- Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
grenze nach Absatz 1 oder 2 nicht. eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch
(9) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeits-
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die späte-
marktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederho-
stens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die len, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb
Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließen-
mindestens der Betrag von 625 Deutsche Mark den Frist das 60. Lebensjahr."
monatlich."
130. § 317 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
128. Nach§ 313 wird eingefügt:
,,§ 313a ,,(3) Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
Renten wegen verminderter erhalten Berechtigte diese Rente nur, wenn der
Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf marktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist
wird auf die Rente das für denselben Zeitraum gelei- zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten auf
stete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrech- diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren
nung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt
haben, einen Anspruch hatten. Bestand am 31. De-
1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminder- zember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der
ten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder Anspruch oder die Höhe von der Minderung der
2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei
die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder
Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies
oder nach dem Ende einer Leistung zur Rehabili- auch weiterhin."
131. Nach Anlage 2a wird eingefügt:
„Anlage2b
Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
Zeitraum Rentenversicherung der Knappschaftliche
von bis Arbeiter Angestellten Rentenversicherung
1
01.01.1935 31.12.1935 1,2482 4,2553
01.01.1936 31.12.1936 1,2451 4,0381
01.01.1937 31.12.1937 1,2478 3,8793
01.01.1938 31.12.1938 1,3867 3,6980
01.01.1939 31.12.1939 1,4340 3,4417
01.01.1940 31.12.1940 1,4360 3,3395
01.01.1941 31.12.1941 1,4367 3,1345
01.01.1942 30.06.1942 1,4338 3,1169
01.07.1942 31.12.1942 1,5584 3, 1169
01.01.1943 31.12.1943 1,5491 3,0981 2,0654
01.01.1944 31.12.1944 1,5707 3,1414 2,0942
01.01.1945 31.12.1945 2,0247 4,0495 2,6997
01.01.1946 31.12.1946 2,0247 4,0495 2,6997
01.01.1947 28.02.1947 1,9640 3,9280 2,6187
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3019
Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
Zeitraum Rentenversicherung der Knappschaftliche
von bis Arbeiter Angestellten Rentenversicherung
1
01.03.1947 31.12.1947 1,9640 3,9280 3,9280
01.01.1948 31.12.1948 1,6224 3,2447 3,2447
01.01.1949 31.05.1949 1,2685 2,5370 2,5370
01.06.1949 31.12.1949 2,5370 2,9598
01.01.1950 31.12.1950 2,2778 2,6574
01.01.1951 31.12.1951 2,0117 2,3470
01.01.1952 31.08.1952 1,8692 2,1807
01.09.1952 31.12.1952 2,3364 3, 1153
01.01.1953 31.12.1953 2,2162 2,9549
01.01.1954 31.12.1954 2,1256 2,8342
01.01.1955 31.12.1955 1,9789 2,6385
01.01.1956 31.12.1956 1,8580 2,4773
01.01.1957 31.12.1957 1,7847 2,3795
01.01.1958 31.12.1958 1,6886 2,2514
01.01.1959 31.12.1959 1,7137 2,1421
01.01.1960 31.12.1960 1,6719 1,9669
01.01.1961 31.12.1961 1,6064 1,9634
01.01.1962 31.12.1962 1,5557 1,8013
01.01.1963 31.12.1963 1,5434 1,8521
01.01.1964 31.12.1964 1,5590 1,9842
01.01.1965 31.12.1965 1,5603 1,9504
01.01.1966 31.12.1966 1,5769 1,9408
01.01.1967 31.12.1967 1,6440 1,9963
01.01.1968 31.12.1968 1,7709 2,1029
01.01.1969 31.12.1969 1,7231 2,0272
01.01.1970 31.12.1970 1,6188 1,8886
01.01.1971 31.12.1971 1,5270 1,8485
01.01.1972 31.12.1972 1,5427 1,8365
01.01.1973 31.12.1973 1,5086 1,8366
01.01.1974 31.12.1974 1,4720 1,8252
01.01.1975 31.12.1975 1,5407 1,8709
01.01.1976 31.12.1976 1,5942 1,9541
01.01.1977 31.12.1977 1,6356 2,0204
01.01.1978 31.12.1978 1,6919 2,1035
01.01.1979 31.12.1979 1,7338 2,0805
01.01.1980 31.12.1980 1,7093 2,0756
01.01.1981 31.12.1981 1,7087 2,0971
01.01.1982 31.12.1982 1,7517 2, 1616
01.01.1983 31.12.1983 1,8022 2,1987
01.01.1984 31.12.1984 1,8197 2,2396
01.01.1985 31.12.1985 1,8364 2,2785
01.01.1986 31.12.1986 1,8347 2,2606
01.01.1987 31.12.1987 1,8131 2,2584
01.01.1988 31.12.1988 1,8511 2,2522
01.01.1989 31.12.1989 1,8271 2,2465
01.01.1990 31.12.1990 1,8023 2,2314
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
Zeitraum Rentenversicherung der Knappschaftliche
Arbeiter und Angestellten Rentenversicherung
von bis endgültige vorläufige endgültige vorläufige
01.01.1991 31.12.1991 1,7559 1,7761 - 2, 1611 2,1859
01.01.1992 31.12.1992 1,7428 1,7782 2,1529 2,1966
01.01.1993 31.12.1993 1,7933 1,7397 2,2168 2,1505
01.01.1994 31.12.1994 1,8558 1,7580 2,2954 2,1744
01.01.1995 31.12.1995 1,8474 1,8363 2,2738 2,2601
01.01.1996 31.12.1996 1,8784 2,3010
01.01.1997 31.12.1997 1,8288 2,2525".
01.01.1998 31.12.1998
132. Die Anlage 18 wird wie folgt ergänzt:
„2001 und später O O 0 75 0,0625".
133. In Anlage 19 werden die Wörter „und später" durch die Wörter „bis 1951" ersetzt.
134. In Anlage 20 werden die Wörter „und später" durch die Wörter „bis 1951" ersetzt.
135. Die Anlage 21 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage21
Veränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Altersgrenze
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat
vor1937 0 63 0 63 0
1937
Januar 1 63 1 63 0
Februar 2 63 2 63 0
März 3 63 3 63 0
April 4 63 4 63 0
Mai 5 63 5 63 0
Juni 6 63 6 63 0
Juli 7 63 7 63 0
August 8 63 8 63 0
September 9 63 9 63 0
Oktober 10 63 10 63 0
November 11 63 11 63 0
Dezember 12 64 0 63 0
1938
Januar 13 64 1 63 0
Februar 14 64 2 63 0
März 15 64 3 63 0
April 16 64 4 63 0
Mai 17 64 5 63 0
Juni 18 64 6 63 0
Juli 19 64 7 63 0
August 20 64 8 63 0
September 21 64 9 63 0
Oktober 22 64 10 63 0
November 23 64 11 63 0
Dezember 24 65 0 63 0
Januar1939
bis Dezember 1947 63 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3021
Veränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Altersgrenze
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat
1948
Januar bis Februar 65 0 62 11
März bis April 65 0 62 10
Mai bis Juni 65 0 62 9
Juli bis August 65 0 62 8
September
bis Oktober 65 0 62 7
November
bis Dezember 65 0 62 6
1949
Januar bis Februar 65 0 62 5
März bis April 65 0 62 4
Mai bis Juni 65 0 62 3
Juli bis August 65 0 62 2
September
bis Oktober 65 0 62 1
November
bis Dezember 65 0 62 O".
136. Nach Anlage 21 wird eingefügt:
. ,,Anlage22
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat
vor1940 0 60 0 60 0
1940
Januar 1 60 1 60 0
Februar 2 60 2 60 0
März 3 60 3 60 0
April 4 60 4 60 0
Mai 5 60 5 60 0
Juni 6 60 6 60 0
Juli 7 60 7 60 0
August 8 60 8 60 0
September 9 60 9 60 0
Oktober 10 60 10 60 0
November 11 60 11 60 0
Dezember 12 61 0 60 0
1941
Januar 13 61 1 60 0
Februar 14 61 2 60 0
März 15 61 3 60 0
April 16 61 4 60 0
Mai 17 61 5 60 0
Juni 18 61 6 60 0
Juli 19 61 7 60 0
August 20 61 8 60 0
September 21 61 9 60 0
Oktober 22 61 10 60 0
November 23 61 11 60 0
Dezember 24 62 0 60 0
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um ... Monate
Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat
1942
Januar 25 62 1 60 0
Februar 26 62 2 60 0
März 27 62 3 60 0
April 28 62 4 60 0
Mai 29 62 5 60 0
Juni 30 62 6 60 0
Juli 31 62 7 60 0
August 32 62 8 60 0
September 33 62 9 60 0
Oktober 34 62 10 60 0
November 35 62 11 60 0
Dezember 36 63 0 60 O".
137. Nach Anlage 22 wird eingefügt:
„Anlage23
Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2003
Rentenbeginn Werte nach § 253a maßgebendes Lebensalter für die Bestimmung des Mindestzugangs-
faktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes
Jahr Monat Umfang in Zwei- in Jahren in Monaten
undsiebzigsteln
vor2000 36 63 0
2000 Januar 37 62 11
Februar 38 62 10
März 39 62 9
April 40 62 8
Mai 41 62 7
Juni 42 62 6
Juli 43 62 5
August 44 62 4
September 45 62 3
Oktober 46 62 2
November 47 62 1
Dezember 48 62 0
2001 Januar 49 61 11
Februar 50 61 10
März 51 61 9
April 52 61 8
Mai 53 61 7
Juni 54 61 6
Juli 55 61 5
August 56 61 4
September 57 61 3
Oktober 58 61 2
November 59 61 1
Dezember 60 61 0
2002 Januar 61 60 11
Februar 62 60 10
März 63 60 9
April 64 60 8
Mai 65 60 7
Juni 66 60 6
Juli 67 60 5
August 68 60 4
September 69 60 3
Oktober 70 60 2
November 71 60 1
Dezember 72 60 O".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3023
Artikel 2 5. In§ 138 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 68 Abs. 4" durch
die Angabe ,,§ 68 Abs. 7" ersetzt und die Textstelle
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
,,und 2" gestrichen.
(860-1)
In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches 6. § 142 wird wie folgt geändert:
Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (Artikel I des Geset-
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
zes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt
keit" durch die Wörter „voller Erwerbsminderung"
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
ersetzt.
(BGBI. 1 S. 2970) geändert worden ist, wird das Wort
,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminde- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
rung" ersetzt.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel 3 7. In§ 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit" durch die Wörter „voller Erwerbsminderung"
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt.
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - 8. In § 167 werden nach den Wörtern „bei Renten" die
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1S. 594), Wörter „und der Veränderung der durchschnittlichen
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt
geändert: 9. § 191 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,, , Minderung der
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 433 Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
Anlage der Rücklage" angefügt: unfähigkeit" durch die Wörter „oder verminderter
„Fünfter Abschnitt Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
Übergangsregelungen b) Die Wörter „im Falle der Minderung der Erwerbs-
aufgrund von Änderungsgesetzen fähigkeit" werden durch die Wörter „im Falle der
verminderten Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
§434
Rentenreformgesetz 1999". 10. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wör-
2. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ter „verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
,,(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäf-
tigte besteht während eines erheblichen Arbeitsaus- 11 . In § 411 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma
falls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über ersetzt und die Wörter „jedoch ohne Berücksich-
das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten tigung der Veränderung der Belastung bei Renten
Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
Winterausfallgeld fort." erwartung der 65jährigen." angefügt.
3. § 28 wird wie folgt geändert: 12. Nach§ 433 wird angefügt:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" „Fünfter Abschnitt
durch die Wörter „voller Erwerbsminderung" Übergangsregelungen
ersetzt. aufgrund von Änderungsgesetzen
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Berufsunfähig-
§434
keit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter
,,volle Erwerbsminderung" ersetzt. Rentenreformgesetz 1999
(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gelten Arbeit-
4. § 125 wird wie folgt geändert: nehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur
Verfügung stehen und bei denen der zuständige
aa) In Satz 1 werden die Wörter „weder Berufs-
Träger der Rentenversicherung Berufsunfähigkeit im
unfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festge-
der gesetzlichen Rentenversicherung" durch
stellt hat, als Arbeitnehmer, die wegen einer Minde-
die Wörter „eine Erwerbsminderung im Sinne
rung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeits-
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht"
vermittlung nicht zur Verfügung stehen und bei denen
ersetzt.
der zuständige Träger der Rentenversicherung volle
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsunfähig- Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Renten-
keit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wör- versicherung festgestellt hat.
ter „eine Erwerbsminderung" ersetzt.
(2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststel-
b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden die lung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau
Wörter „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig- nach § 239a des Sechsten Buches als Feststellung
keit'' durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. der Erwerbsminderung.
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
(3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt 2. § 47 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Renten" die
vor dem 1. Januar 2000 liegt, als Rente wegen Er- Wörter „und der Veränderung der durchschnitt-
werbsminderung. lichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.
(4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2000 b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma
geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, ersetzt und die Wörter „jedoch ohne Berücksich-
Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für tigung der Veränderung der Belastung bei Renten
Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungs- und der Veränderung der durchschnittlichen
gesetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, Lebenserwartung der 65jährigen." angefügt.
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller 3. § 50 wird wie folgt geändert:
Erwerbsminderung gleichstehen und a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Rente
2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähig- wegen" die Wörter „voller Erwerbsminderung," ein-
keit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der gefügt.
Erwerbsminderung tritt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung"
Artikel4
ersetzt.
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rente
(860-4) wegen" die Wörter „teilweiser Erwerbsminde-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor- rung oder" eingefügt.
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt 4. In § 190 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beschäfti-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember gungsverhältnis" die Wörter „gegen Arbeitsentgelt"
1997 (BGBI. 1S. 2970), wird wie folgt geändert: eingefügt.
5. In § 192 Abs. 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
1. Dem § 7 wird angefügt:
„ 1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf
,,(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als befinden,".
fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch
nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn Artikel 6
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken- Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
geld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder (860-7)
nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezo-
gen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Un-
wird." fallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBI. 1S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird
2. In § 18a Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
wie folgt geändert:
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
1. In§ 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz"
3. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Dritten Buch" ersetzt.
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „der" das Wort „versicherungspflichtigen" ein- 2. § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
gefügt. ,,c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert,
b) Die Nummern 3, 4 und 7 werden gestrichen. berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sech-
sten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der
Rentenversicherung über Erwerbsminderung,
Artikel5 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den
Unfallversicherungsträger bindend."
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5) 3. In § 93 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a und b wird jeweils das
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran- Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbs-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- minderung" ersetzt.
zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 4. § 180 wird wie folgt geändert:
S. 2970), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Anwendung der§§ 178 und 179 bleibt für jedes
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 5 der letzte Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer
Halbsatz wie folgt gefaßt: Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des
,,bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgelt- Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich
punkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil durchgeführt wird."
berücksichtigt." b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3025
Artikel 7 1. ihr monatlicher Wert zwei vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistun-
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gen vierundzwanzig Zehntel der monatlichen
(860-11)
Bezugsgröße nicht übersteigt,
In § 59 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch 2. ihr monatlicher Wert vier vom Hundert der
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistun-
vom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 2797), das zuletzt gen achtundvierzig Zehntel der monatlichen
gemäß Artikel 41 der Verordnung vom 21. September Bezugsgröße nicht übersteigt und der Abfin-
1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird der dungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur
Textteil ,, ; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs- Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-
größe den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, tenversicherung oder zum Aufbau einer Versor-
ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. gungsleistung bei einer Direktversicherung
oder Pensionskasse verwendet wird oder
Artikels 3. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung erstattet worden sind.
Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung Der Teil einer Anwartschaft, der während eines
der betrieblichen Altersversorgung Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne
(800-22) Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden wer-
den, wenn die Betriebstätigkeit vollständig einge-
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- stellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610), Abfindung ist gesondert auszuweisen und ein-
zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom malig zu zahlen. Für Versorgungsleistungen, die
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert: gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse
zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 bis 5 entspre-
1. § 1 wird wie folgt geändert: chend."
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Unverfallbar-
keitsvoraussetzu ngen". 4. § 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Frist von a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Übernahme".
10 Jahren des Satzes 1" durch die Wörter „der b) Folgende Absätze werden angefügt:
Fristen nach Satz 1" ersetzt. ,,(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt: Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungs-
,,(5) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, leistung aufgrund einer Zusage oder einer unver-
wenn künftige Entgeltansprüche in eine wert- fallbaren Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine
gleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen Versorgungsleistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von
einer Unterstützungskasse erbracht wird oder zu
umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).
erbringen ist, von einer durch ein Unternehmen der
(6) Eine Leistung der betrieblichen Altersversor- Lebensversicherung oder eine Pensionskasse
gung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber sich kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse
verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwart- (Absatz 4) ohne Zustimmung des Versorgungs-
schaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe- empfängers oder Arbeitnehmers übernommen
nenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte werden, wenn für den Versorgungsempfänger
Leistungszusage)." oder Arbeitnehmer an dem dem Wert der Versor-
gungsleistung oder Anwartschaft entsprechenden
2. § 2 erhält die Überschrift „Höhe der unverfallbaren Anspruch auf Rückdeckung ein Pfandrecht be-
Anwartschaft". gründet wird und sichergestellt ist, daß die Über-
schußanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16
3. § 3 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden.
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Abfindung". (4) Eine kongruent rückgedeckte Unterstüt-
zungskasse ist eine Versorgungseinrichtung im
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1, die sich die Mittel für
,,(1) Eine nach § 1 Abs. 1 bis 3 unverfallbare ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungs-
Anwartschaft kann im Falle der Beendigung des empfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht
Arbeitsverhältnisses nur nach den Sätzen 2 bis 6 gestellt werden, in voller Höhe durch Abschluß
abgefunden werden. Die Anwartschaft ist auf Ver- einer Versicherung verschafft."
langen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers
abzufinden, wenn der bei Erreichen der vorgese- 5. § 5 erhält die Überschrift „Auszehrung und Anrech-
henen Altersgrenze maßgebliche Monatsbetrag nung".
der laufenden Versorgungsleistung eins vom Hun-
dert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Buch Sozialgesetzbuch), bei Kapitalleistungen
zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Vorzeitige
übersteigt. Die Anwartschaft kann nur mit Zustim- Altersleistung".
mung des Arbeitnehmers abgefunden werden, b) In Satz 1 werden die Wörter „in voller Höhe" durch
wenn die Wörter „als Vollrente" ersetzt.
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
7. § 7 wird wie folgt gefaßt: widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistun-
,,§ 7 gen aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten
Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeit-
Umfang des Versicherungsschutzes geber seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Satz 3
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeit- nicht nachkommt.
gebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis
des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insol- der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehö-
venzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinter- ren, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunter-
bliebenen haben gegen den Träger der Insolvenz- nehmen eingetreten i~t. Die Höhe des Anspruchs
sicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2
der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu Abs. 1 und 2 Satz 2, bei Unterstützungskassen nach
erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgese-
eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn henen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der
Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der
in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der
gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflich- Versorgungsregelung vorgesehenen festen Alters-
tung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des grenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist entsprechend anzu-
Insolvenzverfahrens nicht nachkommt oder wenn eine wenden. Für die Berechnung der Höhe des An-
Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungs- spruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit
regelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt.
über das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeit-
gebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen (3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen
leistet (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren den Träger der Insolvenzsicherung beträgt im Monat
eröffnet worden ist. § 11 des Versicherungsvertrags- höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten
gesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße
Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf
Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom
1 . die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufen-
Insolvenzverfahrens mangels Masse, den Leistung anzusetzen sind. Im Falle einer Entgelt-
2. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quo- umwandlung (§ 1 Abs. 5) treten anstelle der Höchst-
ten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers grenzen drei Zehntel der monatlichen Bezugsgröße
mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der wenn nicht eine nach Barwert oder Deckungskapital
Insolvenzsicherung zustimmt, mindestens gleichwertige, vom Arbeitgeberfinanzier-
3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit te betriebliche Altersversorgung besteht.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein (4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Um-
nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfah- fang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der
ren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht Versorgung die Leistungen der betrieblichen Alters-
kommt. versorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein
(1 a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenz- Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch
sicherung entsteht mit dem Beginn des Kalender- auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsiche-
monats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. rung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeit-
Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des geber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil
Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der
Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. In den Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt Träger der Versorgung die Leistungen der betrieb-
der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistun- lichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeit-
gen, soweit diese bis zu sechs Monaten vor Entstehen punkt an selbst zu erbringen hat, entfällt der Anspruch
der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsiche- auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsiche-
rung entstanden sind. rung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind
für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzver- Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenz-
fahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 plan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhalti-
gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) gen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeit-
eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft gebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu
haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom
Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung
der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft be- wieder übernommen werden.
ruht
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des sicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen
Arbeitgebers oder des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der
2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungs-
hinsichtlich der Leistungen des Versicherers zusage oder ihre Verbesserung oder der für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3027
Direktversicherung in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten rung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt
Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenz- der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von
sicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge
insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung erheben.
oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die
der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwar-
der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der
ten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Verbesse-
Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Ver-
rungen der Versorgungszusagen werden bei der
zugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rück-
Bemessung der Leistungen des Trägers der Insol-
ständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben
venzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in den
außer Ansatz.
beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Siche-
rungsfalls vereinbart worden sind. (3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstat-
tende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereig-
bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch ge-
nisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kern-
richtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängig-
energie verursacht worden, kann der Träger der
keit an für jeden Monat mit 0,5 vom Hundert verzinst.
Insolvenzsicherung mit Zustimmung des Bundes-
Angefangene M_onate bleiben außer Ansatz.
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen die Lei-
stungen nach billigem Ermessen abweichend von den (4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insol-
Absätzen 1 bis 5 festsetzen." venzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsan-
sprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge
8. § 8 wird wie folgt geändert: zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Übertragung
res, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der
der Leistungspflicht und Abfindung".
Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: jährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen
,,(2) Eine Abfindung von Anwartschaften ist ohne Gesetzbuchs anzuwenden."
Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, wenn
die Voraussetzungen nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3 12. § 11 wird wie folgt geändert:
erfüllt sind. Die Abfindung ist über die nach § 3 a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Melde-, Aus-
Abs. 1 bestimmten Beträge hinaus möglich, wenn kunfts- und Mitteilungspflichten".
sie an ein Unternehmen der Lebensversicherungs-
wirtschaft oder Pensionskassen gezahlt wird, bei b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von 3 Mona-
dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen ten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder inner-
eines Versicherungsvertrages nach § 1 Abs. 2 halb" gestrichen.
oder 3 versichert ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und
§ 3 Abs. 2 gelten entsprechend." 13. § 12 erhält die Überschrift „Ordnungswidrigkeiten".
9. § 9 wird wie folgt geändert: 14. § 13 wird aufgehoben.
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Mitteilungs-
pflicht; Forderungs- und Vermögensübergang". 15. § 14 erhält die Überschrift „Träger der Insolvenzsiche-
b) In Absatz 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende des rung".
Satzes durch ein Komma ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: 16. § 15 erhält die Überschrift „Verschwiegenheits-
„es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine pflicht".
Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfalls
nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidations- 17. § 16 wird wie folgt geändert:
vergleich)."
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Anpassungs-
prüfungspflicht".
10. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Beitrags-
pflicht und Beitragsbemessung". c) Folgende Absätze werden angefügt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt,
wenn die Anpassung _nicht geringer ist als der
„Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des
Anstieg
Barwertes bestimmt sich nach § 65 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes." 1. des Preisindexes für die Lebenshaltung von
4-Personen-Haushalten von Arbeitern und An-
11. Nach § 10 wird eingefügt: gestellten mit mittlerem Einkommen oder
,,§ 10a 2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer-
gruppen des Unternehmens
Säumniszuschläge; Zinsen; Verjährung
im Prüfungszeitraum.
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeit-
gebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt,
erhoben werden, kann der Träger der lnsolvenzsiche- wenn
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Leistungen jährlich um wenigstens eins vom „ 1 . Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt
Hundert anzupassen oder für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei
2. die betriebliche Altersversorgung über eine einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom
Direktversicherung' im Sinne des § 1 Abs. 2 Hundert des Arbeitsentgelts, das nach der
oder über eine Pensionskasse im Sinne des Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für
§ 1 Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn die Leistungsbemessung maßgebend wäre,
sämtliche auf den Rentenbestand entfallende wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Ver-
Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden sicherungsfall im Sinne der Satzung einge-
Leistungen verwendet werden und zur Berech- treten wäre. Die Regelungen der Satzung der
nung der garantierten Leistung der nach § 65 Zusatzversorgungseinrichtung über die Be-
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs- messung der Versorgungsleistungen bei Teil-
aufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zeitbeschäftigung, Beurlaubung und vorzeiti-
zur Berechnung der Deckungsrückstellung ger Inanspruchnahme einer Rente gelten für
nicht überschritten wird. die Zusatzrente entsprechend.§ 6 Satz 2 gilt
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 auch in den Fällen entsprechend, in denen
nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu eine Erwerbsminderungsrente wegfällt oder
Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeit- auf einen Teilbetrag beschränkt wird. Die Lei-
geber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem stung für eine Witwe oder einen Witwer beträgt
späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung 60 vom Hundert, für eine Halbwaise 12 vom
gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeit- Hundert und für eine Vollwaise 20 vom Hun-
geber dem Versorgungsempfänger die wirtschaft- dert der Zusatzrente. Im übrigen kann durch
liche Lage des Unternehmens schriftlich darge- Satzungsänderung die Höhe der Zusatzrente
legt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei und der Leistungen für Hinterbliebene nicht
Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung geändert werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten
schriftlich widersprochen hat und er auf die den Teil der Zusatzrente, der dem Verhältnis
Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Wider- der mit ihnen während des maßgebenden
spruchs hingewiesen wurde." Arbeitsverhältnisses vereinbarten Arbeitszeit
zur Arbeitszeit eines entsprechenden Voll-
beschäftigten entspricht."
18. § 17 erhält die Überschrift „Persönlicher Geltungs-
bereich und Tariföffnungsklausel". d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres
19. § 18 wird wie folgt geändert: Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Ersten
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Sonderrege- Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgeset-
lungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen zes oder des Bremischen Zusatzversorgungsneu-
Dienstes". regelungsgesetzes in ihren jeweiligen Fassungen
Anwendung gefunden haben, haben Anspruch auf
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Ab-
,,(1) Für Personen, die satzes 2 Nr. 1, 2 und 4."
1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
der Länder (VBL) oder bei einer kommunalen „Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2
oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung oder auf Leistungen nach Absatz 3 kann bei Über-
pflichtversichert sind, oder tritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein
2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrich- Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrich-
tung pflichtversichert sind, die mit einer der tung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung
Zusatzversorgungseinrichtungen nach Num- übertragen werden, wenn ein entsprechendes
mer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlos- Abkommen mit der überstaatlichen Einrichtung
sen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vor- besteht."
schriften der Zusatzversorgungseinrichtungen f) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
nach Nummer 1 ein solches Abkommen ab-
schließen kann, oder
20. Nach§ 30 wird eingefügt:
3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters-
,,§30a
und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte
und Arbeiter der Freien und Hansestadt Ham- (1) Männlichen Arbeitnehmern,
burg (Erstes Ruhegeldgesetz - 1 . RGG), das 1. die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für 2. die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
Angestellte und Arbeiter der Freien und Hanse- 3. die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr
stadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz - als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetz-
2. RGG) oder unter das Bremische Zusatzver- lichen Rentenversicherung versicherte Beschäf-
sorgungsneuregelungsgesetz in ihren jewei- tigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des
ligen Fassungen fallen oder auf die diese Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben,
Gesetze sonst Anwendung finden, 4. die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen
gelten die§§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht." Rentenversicherung erfüllt haben und
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5. deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die und nach den Wörtern „sein Arbeitsentgelt nicht wegen
Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Berufsunfähigkeit," die Wörter „verminderter Erwerbs-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht über- fähigkeit oder" eingefügt.
schreitet,
sind auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit Artikel 11
und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Ver-
sorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurück- Änderung des
gelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieb- Hüttenknappschaftlichen
lichen Altersversorgung zu gewähren. § 6 Satz 3 gilt Zusatzversicherungs-Gesetzes
entsprechend. (822-13)
(2) Haben der Arbeitnehmer oder seine anspruchs- Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-
berechtigten Angehörigen vor dem 17. Mai 1990 setz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), zuletzt
gegen die Versagung der Leistungen der betrieb- geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1994
lichen Altersversorgung Rechtsmittel eingelegt, ist (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:
Absatz 1 für Beschäftigungszeiten nach dem 8. April
1976 anzuwenden. 1. § 3 wird wie folgt geändert:
(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
über die Verjährung von Ansprüchen aus dem unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch
Arbeitsverhältnis bleiben unberührt." die Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
21. Nach§ 30a wird angefügt: b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Berufs-
,,§30b unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch
die Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufs-
§ 7 Abs. 3 Satz 3 gilt nur für Leistungen gegen
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
den Träger der Insolvenzsicherung, die auf Zusagen
beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt
werden. 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Berufs-
unfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die
§30c Wörter „Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.
die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember
1998 erteilt werden.
Artikel 12
(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999
zu Recht unterbliebene Anpassungen. Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
§30d
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
§ 18 Abs. 6, 7 und 8 gilt für die Arbeitnehmer Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-
weiter, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein An- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des
spruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 ent- Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
standen ist." folgt geändert:
Artikel9 1. § 22 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ,,Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdien-
(311-14-1) stes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu be-
Artikel 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord- rücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatz-
nung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ), das zuletzt dienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBI. 1 abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten
nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie
S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre."
1. Die Nummern 1 bis 3 werden gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 1 bis 4. 2. Dem § 22b Abs. 1 wird angefügt:
,,Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Ren-
Artikel 10 tenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen."
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
3. § 28b wird wie folgt geändert:
(810-1-18)
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 werden
In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung gestrichen.
vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 878) b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Rente ,,Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. De-
wegen" die Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder" zember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des
3
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefaßt:
eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik ,,Rente wegen Erwerbsminderung".
Deutschland abzugeben."
c) Nach der Angabe,,§ 27" wird eingefügt:
,,§ 27a zusammentreffen von Renten mit Arbeits-
Artikel 13 entgelt oder Sozialleistungen".
Änderung des Fremdrenten- und d) Nach der Angabe,,§ 92" wird eingefügt:
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
,,§ 92a Zurechnungszeiten".
(824-3)
e) Nach der Angabe ,,§ 93" wird eingefügt:
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
,,§ 93a Abschlag vom Rentenwert".
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten f) Vor der Angabe ,,§ 96" wird nach der Überschrift
Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom des Dritten Unterabschnitts eingefügt:
29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, wird ,,§ 95a Rente wegen Erwerbsunfähigkeit".
wie folgt geändert:
g) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefaßt:
1. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt: ,,Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung".
„Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen h) Nach der Angabe ,,§ 109" wird die Überschrift des
den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte Neunten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:
nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht „Neunter Unterabschnitt
entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Leistungen an Berechtigte
im Inland haben.§ 31 des Fremdrentengesetzes bleibt im Ausland und Versorgungsausgleich".
unberührt."
i) Nach der Angabe ,,§ 11 0" wird eingefügt:
2. § 4c wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11 0a Leistungen an Berechtigte im Ausland".
,,§4c j) Nach der Angabe „Anlage 2" wird angefügt:
Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren „Anlage 3 Zurechnungszeiten und Abschlag vom
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu- allgemeinen Rentenwert".
blik Deutschland genommen haben und deren Rente
vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berech- 2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nung dieser Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrenten- „Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd
Fassung und§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs-
der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
§ 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Sozialgesetzbuch ist."
Fassung anzuwenden."
3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „Erwerbs-
3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderung"
ersetzt.
,,§ 7
Sind für nach dem Fremdrentengesetz anrechen- 4. § 12 wird wie folgt geändert:
bare Zeiten Entgeltpunkte nach § 22b des Fremd-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
rentengesetzes zugrunde zu legen, darf der Höchst-
betrag an Entgeltpunkten bei Anwendung von § 256d b) Folgende Absätze werden angefügt:
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht unter- ,,(2) Landwirte können die Altersrente ab Voll-
schritten werden." endung des 60. Lebensjahres in Anspruch neh-
men, wenn sie Anspruch auf Rente wegen Er-
werbsminderung nur deshalb nicht haben, weil sie
Artikel 14 nicht voll, sondern nur teilweise erwerbsgemindert
Änderung des Gesetzes über im Sinne des § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches
die Alterssicherung der Landwirte Sozialgesetzbuch sind. Teilweise erwerbsgemin-
(8251-10) dert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist. § 13
Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben
29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), zuletzt geändert durch das
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Gesetz vom 4. April 1997 (BGBI. 1 S. 750), wird wie folgt
Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des
geändert:
60. Lebensjahres; für diese Rente ist § 13 Abs. 2
Nr. 1 bis 7 und 10 entsprechend anzuwenden."
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Unterti- 5. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels
tels wie folgt gefaßt: wie folgt gefaßt:
„Zweiter Untertitel „Zweiter Untertitel
Rente wegen Erwerbsminderung". Rente wegen Erwerbsminderung".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3031
6. § 13 wird wie folgt geändert: b} Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Rente wegen Erwerbsminderung". „ 1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
b} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ist oder".
,,(1} Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen bb) In Satz 2 werden die Wörter „erwerbsunfähig
Erwerbsminderung, wenn nach den Vorschriften" durch die Wörter „voll
erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sech-
1 . sie voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des
sten Buches Sozialgesetzbuch ist oder das
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
60. Lebensjahr vollendet hat und teilweise
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1" ersetzt.
vollen Erwerbsminderung mindestens drei
cc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen
Alterskasse gezahlt haben, „ 1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
3. sie vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung die ist oder".
Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
4. das Unternehmen der Landwirtschaft abge- 11. § 23 wird wie folgt geändert:
geben ist."
a) In Absatz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
c} In Absatz 2 werden die Wörter „der Erwerbs- durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
unfähigkeit" durch die Wörter „der vollen Erwerbs-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils
minderung" und in der Nummer 1 die Wörter
das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort
„wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter
,,Erwerbsminderung" ersetzt.
,,wegen Erwerbsminderung" ersetzt.
c} In Absatz 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
d} In Absatz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
durch das \/yort „Erwerbsminderung" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Erwerbs-
unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderung"
7. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird wie folgt ersetzt.
gefaßt:
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
„c) erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch ist." aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„Für jeden Monat, für den Versicherte eine
8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf
des Kalendermonats der Vollendung des
,,(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, 63. Lebensjahres oder eine Altersrente vor-
wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder zeitig in Anspruch nehmen, vermindert sich
einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach § 43 der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hun-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden dert (Abschlag}. Bei vorzeitigen Altersrenten
oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für nach § 12 Abs. 2 oder 3 und bei Renten wegen
Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Erwerbsminderung beträgt der Abschlag
Berufskrankheit versicherungspflichtig waren." höchstens 10,8 vom Hundert."
bb) In Satz 4 werden die Angabe „Nr. 1 und 3"
9. § 19 wird wie folgt geändert: gestrichen, die Wörter „vorzeitigen Alters-
rente" durch das Wort „Rente" und die Wörter
a} In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„eine Altersrente nicht mehr vorzeitig" durch
,,einem Drittel" durch die Wörter „zwei Dritteln"
die Wörter „weder eine Altersrente vorzeitig
ersetzt.
noch eine Rente wegen Erwerbsminderung
b} In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt: vor Vollendung des 65. Lebensjahres" ersetzt.
„ 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit cc} In Satz 5 werden die Textstelle „Nr. 1 und 3"
dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minde- gestrichen, nach den Wörtern „ vorzeitigen
rung der Erwerbsfähigkeit,". Altersrente" die Wörter „oder einer Rente
wegen Erwerbsminderung" und nach den
c} In Absatz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" Wörtern „Altersrente vorzeitig" die Wörter
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. „oder eine Rente wegen Erwerbsminderung
vor Vollendung des 63. Lebensjahres" einge-
10. § 21 wird wie folgt geändert: fügt.
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „des § 12" f} In Absatz 9 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch die Wörter „des § 12 Abs. 1, nicht vor Voll- durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
endung des 60. Lebensjahres in den Fällen des
§ 12 Abs. 2" und das Wort „Erwerbsunfähigkeit" 12. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
13. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" d) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. ,,den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch" durch die Wörter „dem bis zum
14. Nach § 27 wird folgender Paragraph eingefügt: 31. Dezember 1999 geltenden Recht" ersetzt.
,,§27a e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
zusammentreffen von Renten durch die Wörter „dem bis zum 31 . Dezember
mit Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen 1999 geltenden Recht" ersetzt.
Trifft eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 2
oder 3 mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder 22. § 92 wird wie folgt geändert:
Sozialleistungen zusammen, findet§ 95 Abs. 1 bis 3,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit
der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß Arbeits- aa) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht an- „b) am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem
gerechnet wird und der Freibetrag das 46,5fache des Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig
aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver- von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-
sicherung beträgt. Trifft eine Rente wegen Erwerbs- werbsunfähig war oder''.
minderung mit einer in § 95 Abs. 4 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistung bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Vorschriften
zusammen, ist § 95 Abs. 4 des Sechsten Buches des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden." durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember
1999 geltenden Recht" und das Wort „ist"
durch die Wörter „geworden ist" ersetzt.
15. § 42 Abs. 2 Wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
16. In§ 44 Abs. 1 wird die Textstelle „Satz 1" gestrichen. aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „ von Erwerbs-
17. In§ 67 Abs. 2 wird die Textstelle „31. Oktober" durch unfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezem-
die Textstelle „31. Dezember" ersetzt. ber 1999 geltenden Rechts" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „wegen Erwerbs-
18. § 69 Satz 2 wird gestrichen. unfähigkeit" durch die Wörter „wegen Er-
werbsminderung" ersetzt und nach den Wör-
19. § 84 wird wie folgt geändert: tern „die Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „im
Sinne des bis zum 31. Dezember 1999 gelten-
a) In Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter
den Rechts" eingefügt.
„Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die
Wörter „bis zum 31. Dezember 1999 geltenden c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „den Vor-
Rechts" ersetzt. schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch"
durch die Wörter „dem zu diesem Zeitpunkt gel-
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1998"
tenden Recht" und die Wörter „erwerbsunfähig ist"
durch die Jahreszahl „2003" ersetzt.
durch die Wörter „erwerbsunfähig war" ersetzt.
20. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
23. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „erwerbs-
,,§92a
unfähig nach den Vorschriften" durch die Wörter
,,erwerbsgemindert nach § 43" ersetzt. Zurechnungszeiten
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Bei Beginn einer Rente in der Zeit vom 1. Januar
Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Er- 2000 bis zum 31. Dezember 2002 endet die Zurech-
werbsminderung" ersetzt. nungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Zwei
Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum voll-
21. § 90 wird wie folgt geändert: endeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom
Beginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksich-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Erwerbs- tigt."
unfähigkeit" durch die Wörter „ von Erwerbs-
unfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezem- 24. Nach § 93 wird folgender Paragraph eingefügt:
ber 1999 geltenden Rechts" ersetzt.
,,§93a
bb) In Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
Abschlag vom Rentenwert
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Vor-
oder einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 2
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" oder 3 in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum
durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember 31. Dezember 2002 wird der Abschlag vom allgemei-
1999 geltenden Recht" ersetzt. nen Rentenwert in Abhängigkeit vom Beginn der
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig- Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. berücksichtigt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3033
25. In § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbs- 33. Nach § 109 wird die Überschrift des Neunten Unter-
unfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsminderur"lg" abschnitts wie folgt gefaßt:
ersetzt. „Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte
26. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unter- im Ausland und Versorgungsausgleich".
abschnitts folgender Paragraph eingefügt:
,,§95a 34. Nach § 110 wird folgender Paragraph eingefügt:
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ,.§ 110a
Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Leistungen an Berechtigte im Ausland
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der An- Bestand am 31 . Dezember 1999 Anspruch auf Zah-
spruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem lung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, erhalten
bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt; Berechtigte die Leistungen nur, wenn der Anspruch
die Rente gilt ab 1. Januar 2000 als Rente wegen unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht."
Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2000 35. In § 125 Abs. 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
Erwerbsminderung."
36. In § 129 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
27. § 96 wird wie folgt geändert: ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsmin-
derung" ersetzt.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt: 37. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage angefügt:
,,(2) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch „Anlage3
auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Er- Werte nach
Rentenbeginn
werbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter,
Jahr Monat §92a §93a
solange Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum Umfang in vom
31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt." Zweiund- Hundert
siebzigsteln
28. § 97 wird wie folgt geändert: vor2000 36 0,00
2000 Januar 37 2,78
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Februar 38 5,56
aa) In Satz 4 Nr. 3 wird nach den Wörtern „vor- März 39 8,33
April 40 11, 11
zeitige Altersrente" die Angabe „nach § 12
Mai 41 13,89
Abs. 1" eingefügt. Juni 42 16,67
bb) In Satz 5 wird nach den Wörtern „vorzeitigen Juli 43 19,44
August 44 22,22
Altersrente" die Angabe „nach § 12 Abs. 1"
September 45 25,00
eingefügt. Oktober 46 27,78
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erwerbsunfähig- November 47 30,56
Dezember 48 33,33
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
2001 Januar 49 36,11
Februar 50 38,89
29. In§ 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird März 51 41,67
jeweils das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch das April 52 44,44
Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. Mai 53 47,22
Juni 54 50,00
Juli 55 52,78
30. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort August 56 55,56
,.Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Erwerbsmin- September 57 58,33
derung" ersetzt. Oktober 58 61,11
November 59 63,89
Dezember 60 66,67
31. § 103 wird wie folgt geändert:
2002 Januar 61 69,44
a) In der Überschrift wird das Wort „Erwerbsunfähig- Februar 62 72,22
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. März 63 75,00
April 64 77,78
b) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Erwerbsunfähig- Mai 65 80,56
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. Juni 66 83,33
Juli 67 86,11
August 68 88,89
32. In § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „d~n September 69 91,67
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz- Oktober 70 94,44
buch" durch die Wörter „dem bis zum 31. Dezember November 71 97,22
1999 geltenden Recht" ersetzt. Dezember 72 100,00".
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Artikel 15 bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Erzie-
hungsrente" die Wörter ,, , der Rente wegen
Änderung des Gesetzes
Erwerbsminderung" eingefügt.
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit b) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
(8252-4) ,,erwerbsunfähig" die Wörter „oder erwerbsgemin-
dert" eingefügt.
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 69 des „4. die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
folgt geändert: Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgabe-
rente nach dem Gesetz über die Alterssiche-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach rung der Landwirte haben."
den Wörtern „im Sinne" die Wörter „des bis zum d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „wegen
31 . Dezember 1999 geltenden Rechts" eingefügt. Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „oder Erwerbsmin-
derung" und nach den Wörtern „der Erwerbs-
2. In§ 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs- unfähigkeit" die Wörter ,, , der Erwerbsminderung"
unfähigkeit" die Wörter „im Sinne des bis zum 31 . De- eingefügt.
zember 1999 geltenden Rechts" eingefügt.
Artikel 17
3. In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" durch
das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. Änderung des Gesetzes
über die Angleichung der
4. In§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „im Leistungen zur Rehabilitation
Sinne" die Wörter „des bis zum 31. Dezember 1999 (870-1)
geltenden Rechts" eingefügt.
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
5. § 12 Satz 3 wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:
oder Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort „Er-
werbsminderung" ersetzt. 1. In§ 7 werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähig-
b) In Nummer 3 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" keit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. ,,Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit"
ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
2. In§ 15 Abs. 1 werden nach den Wörtern „bei Renten"
die Wörter „und der Veränderung der durchschnitt-
6. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Erwerbsunfähig- lichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt.
keit" durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
Artikel 18
Artikel 16
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Änderung des Gesetzes über die
(1101-8)
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fas-
(827-13) sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1
S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
19. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 843) geändert worden ist, wird
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-
nach dem Wort „wegen" das Wort „Erwerbsminderung,"
schaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt geändert
eingefügt.
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1814; 1996 1 S. 683), wird wie folgt geändert:
Artikel 19
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Satz 2 werden gestrichen.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)
2. In § 11 werden nach dem Wort „Erwerbsunfähigkeit"
die Wörter ,, , den Renten wegen Erwerbsminderung" Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
eingefügt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
3. § 12 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968), wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Erzie- 1. In § 1361 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufs-
hungsrente" die Wörter ,, , eine Rente wegen ader Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
Erwerbsminderung" eingefügt. derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3035
2. § 1578 wird wie folgt geändert: Artikel22
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Krankheit" die Änderung der Barwert-Verordnung
Wörter „und der Pflegebedürftigkeit" eingefügt. (404-19-2)
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderte Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1
Erwerbsfähigkeit" ersetzt. S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt
geändert:
3. In § 1587 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
4. In § 1587a Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Berufs- derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
5. § 15870 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminder-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs- oder ter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderte
Erwerbsfähigkeit" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Siche- aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
rung des Berechtigten für den Fall der Erwerbs- „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die
unfähigkeit und des Alters" durch die Wörter „zu Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit" er-
einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entspre- setzt.
chenden Sicherung des Berechtigten" ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wörter „Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
Artikel20
Änderung des Gesetzes zu
3. § 3 wird wie folgt geändert:
dem Abkommen vom 9. Oktober
1975 zwischen der Bundesrepublik a) In Absatz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
Deutschland und der Volksrepublik Polen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminder-
über Renten- und Unfallversicherung nebst ter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(826-2-25)
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Dem Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1976 „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die
zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Wörter „verminderter Erwerbsfähigkeit" er-
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen
setzt.
über Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-
barung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBI. 1976 II S. 393), bb) In Satz 5 werden die Wörter „Berufs- oder
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „vermin-
1991 (BGBI. 1991 II S. 741) geändert worden ist, wird derter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
angefügt:
„Beim Überschneiden von Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufs- oder
der Kindererziehung sind beide Zeiten zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „verminderter
Überschneiden sich zwei Zeiten der Kindererziehung, ist Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
nur die Zeit nach Absatz 1 anzurechnen."
5. In den Überschriften zu den Tabellen 1, 3, 4 und 6
Artikel 21 werden jeweils die Wörter „Berufs- oder Erwerbs-
unfähigkeit" durch die Wörter „verminderter Erwerbs-
Änderung der Regelunterhalt-Verordnung fähigkeit" ersetzt.
(404-18-1)
§ 2 Abs. 2 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 5 des Artikel 23
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959)
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(611-15)
1. In Satz 1 werden die Wörter „Dienst-, Berufs- oder In§ 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-
Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter „Dienstunfähig- sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBI. 1
keit, verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. S. 22), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, werden die
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosigkeit" die Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch das
Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit" eingefügt. Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Artikel24 zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
geändert:
(702-3)
1
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „ErwerbsLmfähigkeit"
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 des durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird
wie folgt geändert: 2. In§ 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort Artikel 27
,,wegen" die Wörter „voller Erwerbsminderung,"
eingefügt. Änderung der
Berufsschadensausgleichsverordnung
b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „wegen"
(830-2-13)
die Wörter „teilweiser Erwerbsminderung oder" ein-
gefügt. § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1
2. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsunfähig S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
oder erwerbsunfähig" durch die Wörter „erwerbs- 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) geändert worden
gemindert oder berufsunfähig" ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern 1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit"
,,Fall der" die Wörter „Erwerbsminderung," eingefügt. durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 25
,,(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser
(830-2) Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), keit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbs-
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970), wird wie folgt minderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre."
geändert:
Artikel28
1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
Renten" die Wörter „und der Veränderung der durch- Änderung des Schwerbehindertengesetzes
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" einge- (871-1)
fügt. Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
2. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „die" die 1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom
Wörter „voll erwerbsgemindert oder" eingefügt. 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:
3. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie 1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Berufsunfähigkeit
bei" die Wörter „voll Erwerbsgeminderten oder" einge- oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" durch die Wörter
fügt. ,,teilweisen Erwerbsminderung, der vollen Erwerbsmin-
derung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der
4. In § 26a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" ersetzt.
Renten" die Wörter „und der Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" einge- 2. In § 33 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „fünf" durch die
fügt. Angabe „acht" ersetzt.
5. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsunfähigkeit" 3. In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 24
durch das Wort „Erwerbsminderung" ersetzt. Abs. 1" durch die Angabe,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3a" ersetzt.
6. In§ 50 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „voll
erwerbsgemindert oder" eingefügt. Artikel29
Änderung der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel26
(871-1-14)
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484), zuletzt geändert durch
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Artikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), S. 594), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3037
1. In § 5 Nr. 1 wird nach der Angabe „vierte" das Wort (3) Mit Wirkung vom 17. Mai 1990 tritt Artikel 8 Nr. 20
„und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe in Kraft.
,,fünfte" die Wörter „und sechste" angefügt.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 tritt Artikel 1 Nr. 24
und 89 Buchstabe b in Kraft.
2. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe
,,acht" ersetzt. (5) Mit Wirkung vom 1. April 1995 tritt Artikel 1 Nr. 68
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in Kraft.
(6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 1 Nr. 89
Buchstabe a in Kraft.
Artikel30
(7) Mit Wirkung vom 7. Mai 1996 treten Artikel 12 Nr. 2
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
und Artikel 13 Nr. 2 in Kraft.
(810-36)
(8) Mit Wirkung vom 1. August 1996 tritt Artikel 1 Nr. 65
Nach § 15a des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
und 66 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc in Kraft.
(BGBI. 1 S. 1078), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) (9) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1 Nr. 1
geändert worden ist, wird eingefügt: Buchstabe m, Nr. 18, 48 Buchstabe b und Nr. 75 und Arti-
,,§ 15b kel 30 in Kraft.
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur (10) Am Ersten des Kalendermonats, der auf den Tag
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung der Verkündung folgt, treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buch-
stabe g, n, x und y und Doppelbuchstabe hh, jj bis II und nn
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Förder-
bis pp, Nr. 2, 26, 28, 31 Buchstabe a, Nr. 35 Buchstabe a,
anspruch nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli
Nr. 37, 39, 48 Buchstabe c, Nr. 66 Buchstabe a Doppel-
1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine unge-
buchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 67, 68 Buchstabe a
minderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 69, 86 bis 88,
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
93 Buchstabe b, Nr. 94, 104, 105, 107 bis 109, 113, 114,
Tätigkeit vorliegen."
126 und 132, die Artikel 7 und 13 Nr. 1, Artikel 28 Nr. 3 und
die Artikel 31 und 32 in Kraft.
(11) Am 1. Januar 1998 .treten Artikel 1 Nr. 1 Buch-
Artikel 31 stabe p und Doppelbuchstabe ii, Nr. 4 bis 6, 72, 106
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und 123, Artikel 6 Nr. 1 und 4 und Artikel 8 Nr. 19 Buch-
stabe c und ein Kraft.
Die auf den Artikeln 10, 21, 22, 26, 27 und 29 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön- (12) Am 1. Juli 1998 treten Artikel 1 Nr. 1 Doppelbuch-
nen aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung stabe bb, uu und yy, Nr. 34, 35 Buchstabe b, Nr. 43 Buch-
geändert werden. stabe a, Nr. 44, 95, 96, 115, 116, 125 und 131, Artikel 5
Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 und 3, Artikel 13 Nr. 3 und Artikel 20
in Kraft.
Artikel 32 (13) Am 1. Januar 2000 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a, b, d, e, h, j bis 1, u bis w und z und Doppel-
Aufhebung von Vorschriften buchstabe aa, cc, gg, qq bis ss, vv bis xx und z:z. und
Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 1O Buchstabe b,
folgende Vorschriften werden aufgehoben:
Nr. 11 bis 17, 19 bis 23, 25, 27, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31
1. die Nachversicherungs-Härte-Verordnung vom 28. Juli Buchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b,
1959 (BGBI. I S. 550), Nr. 45 bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59,
2. die Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 71, 73, 76 bis 85, 90 bis 92, 97 bis 103, 110, 117 bis 119,
des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs- 121,122,124,127,129 bis 130 und 133 bis 137, die Arti-
gesetzes vom 27. Juli 1961 (BGBI. 1 S. 1111), kel 2 und 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10 und 12, Artikel 4 Nr. 2,
Artikel 5 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3, die Artikel 10, 11
3. die Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung vom und 14 mit Ausnahme der Nummern 17, 18 und 19 Buch-
1 . August 1962 (BGBI. 1 S. 546). stabe b, die Artikel 15 und 16 mit Ausnahme der Num-
mer 1, Artikel 17 Nr. 1, die Artikel 18, 19, 21 bis 24 und 25
Nr. 2, 3, 5 und 6, die Artikel 26, 27 und 28 Nr. 1 und 2
und Artikel 29.
Artikel33
(14) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe o und Doppelbuch-
Inkrafttreten stabe mm, Nr. 60, 70 und 111 tritt in Kraft, sobald die
Refinanzierung des zusätzlichen Bundeszuschusses
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, soweit
durch ein Gesetz zur Erhöhung der Umsatzsteuer sicher-
in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt
gestellt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in
ist.
dem Gesetz nach Satz 1 festgestellt. Der Tag, an dem die
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 1 Nr. 125 in Satz 1 genannten Vorschriften danach in Kraft treten,
für Personen in Kraft, für die am 27. Juni 1996 eine Rente wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
noch nicht bindend bewilligt war. nung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3039
zweites Gesetz
zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
Vom 17. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. Nach § 758 wird folgender§ 758a eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 758a
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen
Artikel 1 Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des
Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in
Änderung der Zivilprozeßordnung
dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be- Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird oder Herausgabe von Räumen und auf die Voll-
wie folgt geändert: streckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1
nicht anzuwenden.
1. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein
„Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1
die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangs- Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehr-
vollstreckung zuständigen Gericht zu stellen." lich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der
Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung
2. § 119 wird wie folgt geändert: zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahr-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. samsinhabern sind zu vermeiden.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungs-
handlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
,,(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mit-
die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver- gewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder
mögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im der zu erwartende Erfolg in einem Mißverhältnis zu
Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer
des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen besonderen Anordnung des Richters bei dem Amts-
Versicherung." gericht.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der
3. In § 708 Nr. 11 werden das Wort „eintausendfünf-
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen."
hundert" durch das Wort „zweitausendfünfhundert"
und das Wort „zweitausend" durch das Wort „drei-
tausend" ersetzt. 7. § 761 wird aufgehoben.
4. § 752 wird wie folgt gefaßt: 8. § 765 wird wie folgt gefaßt:
,,§765
,,§ 752
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des§ 751 Abs. 2
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuld-
nur wegen eines Teilbetrages, so bemißt sich die
ner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Voll-
Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis
streckungsmaßregel nur anordnen, wenn
des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der
Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung 1. der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im
gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden., so gilt für ihn Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder
Satz 1 entsprechend." öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und
eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt
5. § 756 wird wie folgt geändert: ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: . durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
,,(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangs- geführt wird; oder
vollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf 2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaß-
das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers nahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und
erklärt, daß er die Leistung nicht annehmen diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
werde." nachgewiesen ist."
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
9. § 765a wird wie folgt geändert: ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich
gefügt: in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden
Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung
„Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten unterworfen hat."
Anordnungen zu erlassen."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1" die 13. Nach § 806a wird eingefügt:
Angabe „Satz 1" eingefügt. ,,§806b
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des
,,(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche
Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festge- und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare
setzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber
daß die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu
nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge
Schuldner ohne sein Verschulden an einer recht- ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die
zeitigen Antragstellung gehindert war." Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten
erfolgt sein."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
14. § 807 wird wie folgt geändert:
e) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „der
Absätze 1 und 3" durch die Angabe „des Absat- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
zes 1 Satz 1 und des Absatzes 4" ersetzt. ,,(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags
nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis
10. § 775 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: seines Vermögens vorzulegen und für seine
Forderungen den Grund und die Beweismittel zu
,,5. wenn. der Einzahlungs- oder Überweisungsnach- bezeichnen, wenn
weis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird,
aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des 1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedi-
Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung gung des Gläubigers nicht geführt hat,
an den Gläubiger oder auf dessen Konto einge- 2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch
zahlt oder überwiesen worden ist." die Pfändung seine Befriedigung nicht voll-
ständig erlangen könne,
11. § 788 wird wie folgt geändert: 3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) ver-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: weigert hat oder
„Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner 4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wieder-
verurteilt worden sind, haften sie auch für die holt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat,
Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamt- nachdem er einmal die Vollstreckung minde-
schuldner;§ 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." stens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;
dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Ab-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
wesenheit genügend entschuldigt und den
,,(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, Grund glaubhaft macht."
bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 wer-
Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach
den Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Ab-
Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht,
satz 3.
in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshand-
lung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, c) In dem neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung ,,§ 811 Nr. 1, 2" durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1
nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 Nr. 1, 2" ersetzt.
entscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechts-
zuges." 15. § 811 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
sätze 3 und 4. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 813a" durch die ,,(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete
Angabe „813b" ersetzt und nach der Angabe Sache kann gepfändet werden, wenn der Ver-
,,813b" die Angabe „829" eingefügt. käufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt
gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf
12. § 794 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvor-
„5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht behaltes ist durch Urkunden nachzuweisen."
oder von einem deutschen Notar innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge- 16. In § 811 a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 1, 5 und 6"
schriebenen Form aufgenommen sind, sofern die durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6" ersetzt.
Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der
einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, 17. In § 813 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4" durch
nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3041
18. § 813a wird wie folgt gefaßt: 22. Dem § 829 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 813a ,,Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen ver-
(1) Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen schiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubi-
nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die gers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen
Verwertung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung
sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der besteht, daß schutzwürdige Interessen der Dritt-
Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, schuldner entgegenstehen."
innerhalb eines Jahres zu zahlen; hierfür kann der
Gerichtsvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt 23. § 833 wird wie folgt geändert:
festsetzen. Einen Termin zur Verwertung kann der a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt bestimmen,
,,(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und
der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt; einen
begründen Schuldner und Drittschuldner inner-
bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeit-
halb von neun Monaten ein solches neu, so er-
punkt verlegen.
streckt sich die Pfändung auf die Forderung aus
(2) Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."
nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 Satz 2.
zugestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüg-
lich über den Aufschub der Verwertung und über die
festgesetzten Raten zu unterrichten. In diesem Fall 24. § 836 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
kann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub wider- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
sprechen. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den
„Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er
Schuldner über den Widerspruch; mit der Unterrich-
auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Pro-
tung endet der Aufschub. Dieselbe Wirkung tritt ein,
tokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt
wenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teil-
zu versichern."
weise in Verzug kommt."
b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Her-
19. Der bisherige § 813a wird § 813b und wie folgt ge- ausgabe" die Wörter „der Urkunden" eingefügt.
ändert:
25. In § 851 b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 813a"
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe,,§ 813b" ersetzt.
„Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen." 26. In § 866 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert"
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: durch das Wort „eintausendfünfhundert" ersetzt.
,,(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von
27. § 867 wird wie folgt geändert:
zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prü-
fung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungs- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner aa) Der bisherige erste Halbsatz wird Satz 1.
den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder
aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. bb) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2 und
Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsauf- wie folgt gefaßt:
schubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen ,,Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger;
mit der Pfändung." für die Teile gilt§ 866 Abs. 3 Satz 1 entspre-
chend."
20. § 825 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,§825
,,(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare
kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist."
anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten,
als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. 28. § 885 wird wie folgt geändert:
Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichts-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
vollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne
Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache „Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei
nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
Unterrichtung verwerten. sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache herauszugeben."
durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläu- ,,(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist
bigers oder des Schuldners anordnen." von zwei Monaten nach der Räumung ab oder for-
dert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der
21. Nach§ 828 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den
,,(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Sachen,
gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das die nicht verwertet werden können, sollen ver-
zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend." nichtet werden."
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
29. § 888 wird wie folgt geändert: (4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Ver-
pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
rung, so hat das Gericht durch Beschluß zu entschei-
,,(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet den. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nicht statt." erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt dung; das Vollstreckungsgericht kann .jedoch die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt
geändert:
der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer
Die Wörter „Diese Vorschrift kommt" werden Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn nach
durch die Wörter „Diese Vorschriften kommen" Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tat-
ersetzt. sachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags
auf Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn
30. Dem § 891 wird folgender Satz angefügt: der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen
stützt, die den Anspruch selbst betreffen.
,,Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93,
95 bis 100,106,107 entsprechend." (5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abge-
nommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich
bei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und
31. § 899 erhält folgende Fassung:
dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten."
,,§899
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versiche- 33. § 901 wird wie folgt gefaßt:
rung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der ,,§901
Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der
dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auf-
eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin
tragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen
eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht
(2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbe-
gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das fehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger,
zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend." der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu
bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor sei-
32. § 900 wird wie folgt gefaßt: ner Vollziehung bedarf es nicht."
,,§900
34. § 902 wird wie folgt geändert:
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abga-
be der eidesstattlichen Versicherung. Der Schuldner ,,(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit
ist zu dem Termin zu laden. Die Ladung ist dem bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amts-
Schuldner zuzustellen, auch wenn er einen Prozeß- gerichts des Haftortes verlangen, ihm die eides-
bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den stattliche Versicherung abzunehmen. Dem Verlan-
Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubi- gen ist ohne Verzug stattzugeben. Dem Gläubiger
ger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies
§ 357 Abs. 2 mitzuteilen. beantragt hat und die Versicherung gleichwohl
ohne Verzug abgenommen werden kann."
(2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche
Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abneh- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
men, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ,,(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben
vorliegen. Der Schuldner und der Gläubiger können nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unter-
der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem lagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvoll-
Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den zieher einen neuen Termin bestimmen und die
Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin
fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen aussetzen.§ 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden. chend."
Für die Ladung des Schuldners und die Benachrich-
tigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend. 35. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die For- „Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
derung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs bedarf es nicht."
Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher
den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
36. § 908 wird aufgehoben.
rung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach
Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Mona-
ten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hier- 37. § 909 wird wie folgt geändert:
mit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;
neuen Termin nach, daß er die Forderung mindestens
zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichts- b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
vollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten ,,Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaf-
vertagen. tung in beglaubigter Abschrift zu übergeben."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3043
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 1. § 65 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatt- a) In Absatz 4 werden die Wörter „den Antrag auf
haft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl Abnahme der eidesstattlichen Versicherung," ge-
erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind." strichen.
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,, 885 Abs. 4 oder
38. § 915 wird wie folgt geändert: § 886" durch die Angabe „oder 886" ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
2. In Nummer 1640 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
,,(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem zu§ 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe,,, 885 Abs. 4"
Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts gestrichen.
abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis die-
ses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt
3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohn-
zu § 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe ,,§ 813a" durch
sitz hatte."
die Angabe,,§ 813b" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. Die Nummer 1643 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
39. Dem § 915a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: zu § 11 Abs.1 GKG) wird aufgehoben.
„Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im 5. Die Nummern 1644 und 1645 des Kostenverzeichnis-
Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen." ses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) werden jeweils wie
folgt geändert:
40. In§ 931 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe,,§ 867" durch
a) Der Gebührenbetrag wird von „35 DM" geändert in
die Angabe,,§ 867 Abs. 1 und 2" ersetzt.
,,40DM".
41. In§ 932 Abs. 2 wird die Angabe „und der§§ 867, 868"· b) In Buchstabe a der Anmerkung werden die Wörter
durch die Angabe ,, , des § 867 Abs. 1 und 2 und des „einem anderen Gericht" durch die Wörter „dem
§ 868" ersetzt." Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts"
ersetzt.
42. In § 933 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 904 bis 913"
durch die Angabe,,§§ 901, 904 bis 913" ersetzt. (5) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 362-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 12 Abs. 27 des Gesetzes vom 14. September
Artikel 2 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
Änderungen weiterer Gesetze
1. § 21 wird wie folgt geändert:
(1) In§ 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
a) In Absatz 4 wird nach der Angabe „813a" die An-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
gabe,,, 813b" eingefügt.
nummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird die An- ,,(5) Auf die Verwertung einer gepfändeten Sache
gabe ,,§§ 904 bis 911" durch die Angabe ,,§§ 901 , 904 nach § 825 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist Ab-
bis 911" ersetzt. satz 1 anzuwenden. Für die Mitwirkung bei einer
Verwertung nach § 825 Abs. 2 der Zivilprozeßord-
(2) In § 1 Abs. 2 der Konkursordnung in der im Bundes- nung wird die volle Gebühr nach dem Betrag des
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent- Erlöses, höchstens jedoch ein Betrag von 50 Deut-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 sche Mark erhoben; nimmt das Geschäft mehr als
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968) eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 811 Nr. 4, 9" für jede angefangene weitere Stunde um 15 Deut-
durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4, 9" ersetzt. sche Mark."
(3) In § 33 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes über die An- 2. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ,,§27a
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Eidesstattliche Versicherung
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 2968) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 904 (1) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstatt-
bis 906, 908 bis 910, 913" durch die Angabe ,,§§ 901, 904 lichen Versicherung wird das Doppelte der Festgebühr
bis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913" ersetzt. erhoben.
(2) Wird der Auftrag mit einem Vollstreckungsauftrag
(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßord-
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 nung), beginnt das Verfahren, wenn die Voraussetzun-
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes gen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorlie-
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt gen, sonst mit dem Eingang des Auftrags bei dem
geändert: Gerichtsvollzieher."
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
3. In § 36 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf Antrag 2. § 58 wird wie folgt geändert:
gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2 der a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe,,(§ 761
Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „dem Schuld- der Zivilprozeßordnung)" die Wörter „sowie die
ner zu übergebende Abschrift des Haftbefehls (§ 909
Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (§ 758a
Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung)" ersetzt.
der Zivilprozeßordnung)" eingefügt.
(6) § 6 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes- b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „813a" durch die
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent- Angabe „813b" ersetzt.
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des c) In Absatz 3 Nr. 4a werden die Wörter „das Verfahren
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert über einen Antrag" durch die Wörter „Verfahren
worden ist, wird wie folgt geändert: über Anträge" ersetzt.
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 3 Nr. 12 wird die Angabe ,,(§ 915 Abs. 2
der Zivilprozeßordnung)" durch die Angabe ,,(§ 915
a) Nach der Angabe „ 758," wird die Angabe „ 758a,",
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung)" ersetzt.
nach der Angabe „828 Abs. 2" wird die Angabe
,,und 3" eingefügt.
(8) In § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
b) Die Angabe ,,§§ 841 bis 844, 846 bis 886" wird im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2,
durch die Angabe ,,§§ 841 bis 886" ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1
2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 811
„Die in § 845 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Nr. 4" durch die Angabe,,§ 811 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die (9) In § 99 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Rechte
Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen." an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
(7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- wird die Angabe ,,§ 867" durch die Angabe ,,§ 867 Abs. 1
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember und 2" ersetzt.
1997 (BGBI. 1S. 2942), wird wie folgt geändert:
(10) In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beiordnung
1. § 57 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung
ersetzt: der Bekanntmachung vom 7. September 1966 (BGBI. 1
,,(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich S. 557), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldfor- 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,
derung einschließlich der Nebenforderungen; soll wird die Angabe ,,§ 119 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 119
ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
hat dieser einen geringeren Wert, so ist der gerin-
gere Wert maßgebend; wird künftig fällig werden- (11) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
des Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18
Zivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),
nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des wird wie folgt geändert:
Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Vertei-
lungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 1. § 284 wird wie folgt geändert:
882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
verteilende Geldbetrag maßgebend;
,,(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Voll-
2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu lei- streckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis
stenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch seines Vermögens vorzulegen und für seine Forde-
den Wert nicht übersteigen, mit dem der Heraus- rungen den Grund und die Beweismittel zu bezeich-
gabe- oder Räumungsanspruch nach den für die nen, wenn
Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen
Vorschriften zu bewerten ist; 1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung,
hat,
Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat;
2. anzunehmen ist, daß durch die Vollstreckung in
4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der
das bewegliche Vermögen eine vollständige
eidesstattlichen Versicherung nach§ 807 der Zivil-
Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
prozeßordnung nach dem Betrag, der einschließlich
der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel 3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung
noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch (§ 287) verweigert hat oder
höchstens 3 000 Deutsche Mark. 4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungs-
(3) In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie schuldner wiederholt in seinen Wohn- und
in Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nach-
der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder dem er einmal die Vollstreckung mindestens
des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt
bestimmen." nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3045
Abwesenheit genügend entschuldigt und den 3. Dem§ 313 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Grund glaubhaft macht."
,,(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und
b) Die Sätze 2 und 3 des bisherigen Absatzes 1 wer- begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuld-
den Absatz 2, die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden ner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so
die Absätze 3 bis 9. erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem
c) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 811 neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."
Nr. 1, 2" durch die Angabe ,,§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 2"
ersetzt. 4. § 315 wird wie folgt gefaßt:
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: eingefügt:
„Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen „Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft
bedarf es nicht." nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbe-
hörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche
daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Versicherung der Lage der Sache entsprechend
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an- ändern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß."
geordnet ist" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
e) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe den Satz ersetzt:
,,§ 899" durch die Angabe ,,§ 899 Abs. 1" ersetzt
und nach dem Wort „Geburtstag" das Komma und ,,Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
das Wort „Beruf" gestrichen.
f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert: (12) Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zuletzt geändert
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
Angabe „Absatz 5" und die Angabe ,,§ 899"
(BGB!. 1S. 2049), wird wie folgt geändert:
durch die Angabe,,§ 899 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe,,§§ 902, 904 bis 906,
908, 910 und 913 bis 915h" durch die Angabe In Artikel 97 werden nach § 17a die folgenden §§ 17b
,,§§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2, und 17c eingefügt:
Abs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h" ersetzt. ,,§ 17b
cc) Satz 4 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 5 Eidesstattliche Versicherung
bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.
§ 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Ab- Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe a des
satz 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt. Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungs-
ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt: rechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1
S. 3039) gelten nicht für Verfahren, in denen der Voll-
,,Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
ziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes versucht hat.
2. § 287 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: §17c
,,(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Voll- Pfändung fortlaufender Bezüge
streckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilli- § 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassun9 des
gung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des zweiten Gesetzes zur Ande-
durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einho- rung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom
lung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung 17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3039) gilt nicht für Arbeits-
gefährden würde. Für die richterliche Anordnung und Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, zes beendet waren."
in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
werden soll."
(13) In § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze an- ber 1969 (BGBI. 1S. 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des
gefügt: Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942)
,,(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die geändert worden ist, wird die Nummer 17 wie folgt gefaßt:
Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen „17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren
ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach nach dem Achten Buche der Zivilprozeßordnung,
Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem
die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäfts- von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der
räumen des Vollstreckungsschuldners haben, die §§ 848, 854, 855 der Zivilprozeßordnung von einem
Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegen- anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht
über Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden. (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu erledigen sind.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Voll- Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen
streckung vorzuzeigen." nach § 766 der Zivilprozeßordnung vorbehalten."
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
(14) In § 463b Abs. 2 Satz 3 der Strafprozeßordnung in (18) § 40a Abs. 1 Satz 6 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
(BGBI. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des 1975 (BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038) geändert Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1851) geän-
worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1, 3 und 5" durch dert worden ist, erhält folgende Fassung:
die Angabe „900 Abs. 1 und 4" ersetzt. „Eine vorläufige Bestellung erlischt spätestens mit dem
31. Dezember 1997; ist eine Entscheidung gemäß § 46
(15) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungs- Abs. 1 Satz 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestands-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom kräftig, erlischt die Bestellung erst mit Eintritt der Be-
19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602), das zuletzt durch Arti- standskraft, wenn der Berufsangehörige zumindest am
kel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038) Grundlagenteil des Seminars gemäß Absatz 2 erfolgreich
geändert worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1 , 3 und teilgenommen hat."
5" durch die Angabe „900 Abs. 1 und 4" ersetzt.
(19) In § 11 Abs. 1 des Feuerschutzsteuergesetzes in
(16) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
vom 19. Dezember 1952 (BGBI. 1S. 837), das zuletzt durch (BGBI. 1S. 18) wird das Datum „31. Dezember 1997" durch
§ 17 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBI. 1 S. 934) das Datum „31. Dezember 2001" ersetzt.
geändert worden ist, wird die Angabe „900 Abs. 1, 3 und 5
durch die Angabe „900 Abs.1, 4" ersetzt.
Artikel 3
(17) Nach § 14 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Überleitungsvorschriften
vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182, 2192), das (1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bis-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember herigen Fassung anzuwenden, wenn die mündliche Ver-
1996 (BGBI. 1S. 2028) geändert worden ist, wird fol~ender handlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem Inkrafttreten
§ 15 angefügt: dieses Gesetzes geschlossen worden ist. Im schriftlichen
,,§ 15 Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze einge-
Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 reicht werden können.
Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes
(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungs- des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Räu-
gesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von mung binnen einem Monat seit Inkrafttreten dieses Geset-
dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zes stattfinden soll.
(Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren
(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der
durchgeführt.
Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a gilt nur für
(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die den Vermögens- Kosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.
wert verwahrt, ermittelt den Eigentümer des betroffenen (4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnur.1g ist in seiner
Vermögenswertes. Kann dieser nicht mit den ihm zu bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor
Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, veröffent- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde.
licht das Bundesamt am Ende eines jeden Kalenderhalb-
jahres im Bundesanzeiger und einer auch in den alten (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung in
Bundesländern erscheinenden überregionalen Tageszei- der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a gilt nicht für
tung eine Liste aller Grundstücke, grundstücksgleichen die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Voll-
Rechte und aller Kontoguthaben, für die ein Aufgebotsver- streckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht
fahren bei ihm anhängig ist, mit der Aufforderung an den hatte.
Eigentümer oder Rechtsinhaber, sich bei ihm zu melden. (6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung
In der Liste wird der Vermögenswert genau bezeichnet des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a gilt nicht für Arbeits-
sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses
der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und Gesetzes beendet waren.
grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige
(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozeß-
sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der
ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buch-
Anordnung der staatlichen Verwaltung.
stabe a gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkraft-
(3) Meldet sich innerhalb von vier Jahren seit der Ver- treten dieses Gesetzes beantragt worden sind.
öffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der
(8) Die Frist des§ 885 Abs 4 Satz 1 der Zivilprozeßord-
dinglich Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen
nung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b
Ausschlußbescheid. Der Bescheid ist öffentlich zuzustel-
beginnt nicht vor dem Tage des lnkrafttretens dieses
len. Auf die öffentliche Zustellung ist§ 5 der Hypotheken-
Gesetzes.
ablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der be-
standskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen Artikel4
eines Ausschlußurteils.
Inkrafttreten
(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes einge- (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Regelung in
leitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf (2) Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 17 bis 19 tritt am Tage
das Bundesamt über." nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3047
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Gesetz·.
zur Neuordnung der Steinkohlesubventionen
Vom 17. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Artikel 1 Zuschüsse an Bergbauunternehmen
Erstes Gesetz (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach
Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der
zur Änderung des
jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbau-
fünften Verstromungsgesetzes
unternehmen fest.
Das Fünfte Verstromungsgesetz vom 12. Dezember
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt)
1995 (BGBI. 1S. 1638, 1639) wird wie folgt geändert:
gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilli-
gungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunter-
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt: nehmen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke. Die
„Gesetz den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds
über Hilfen für den deutschen werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf
Steinkohlebergbau bis zum Jahr 2005 Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.
(Steinkohlebeihilfengesetz)". (3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem
Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: ihnen zugewiesenen Plafondbeträge durch Nachweis
der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen
,,§ 1 abgesetzten Mengen und der von einem Wirt-
Zweck, Finanzplafonds schaftsprüfer testierten Stillegungsaufwendungen zu
belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in
(1) Mit diesem Gesetz soll ein angemessener Beitrag
Deutscher Mark pro Tonne SKE für die abgesetzten
zum Absatz deutscher Steinkohle für den Einsatz in
Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne,
Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenpro-
darf den Unterschiedsbetrag in Deutscher Mark zwi-
zeß im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet und
schen den durchschnittlichen Produktionskosten des
die Deckung von Aufwendungen der Bergbauunter-
jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für
nehmen infolge dauerhafter Stillegungen ermöglicht
Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen
werden.
• nicht übersteigen. Zahlungen über den nach Absatz 1
(2) Zu diesen Zwecken werden den Bergbauunter- für das einzelne Bergbauunternehmen festgelegten
nehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre Teilplafond hinaus werden nicht geleistet.
1998 bis 2005 folgende Finanzplafonds zur Verfügung (4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für
gestellt: das jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht ver-
1998 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark, wendete Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweck-
entsprechend verwenden, und zwar in den Jahren
1999 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,
1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom
2000 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark, Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanz-
plafonds sowie in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils bis
2001 insgesamt 6,3 Milliarden Deutsche Mark,
zu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für
2002 insgesamt 5, 7 Milliarden Deutsche Mark, das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen
sind die im Kalenderjahr nicht zweckentsprechend ver-
2003 insgesamt 5,0 Milliarden Deutsche Mark,
wendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum
2004 insgesamt 4,4 Milliarden Deutsche Mark, Abrechnungszeitpunkt zurückzuzahlen.
2005 insgesamt 3,8 Milliarden Deutsche Mark. (5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für
(3) In den Jahren 1998 bis 2002 können auch Berg- Wirtschaft durch Richtlinien.
bauunternehmen, die deutsche Braunkohle mit einem (6) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden
Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom durch dieses Gesetz nicht begründet."
Hundert und deutsche Braunkohle mit einem Gehalt
an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 4. § 3 wird wie folgt geändert:
2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-
kohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert wer- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
den kann, fördern, Mittel für die in Absatz 1 genannten ,,(1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von
Zwecke aus den in Absatz 2 genannten Finanzplafonds Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung
zur Verfügung gestellt werden." im Hochofenprozeß sowie die Lieferanten von für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3049
den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung Artikel 3
im Hochofenprozeß bestimmter Steinkohle haben
dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die
Gesetz
Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, zur Aufhebung des
die erforderlich sind, um das Vorliegen der Zweiten Verstromungsgesetzes
Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen und die Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes in
Zuschüsse nach § 2 zu berechnen. der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBI. 1
(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August
von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenpro- 1980 (BGBI. 1S. 1605), wird aufgehoben.
zeß haben dem Bundesamt die monatlichen Bezü-
ge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Ein-
satz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Artikel 4
Hochofenprozeß bis zum 20. des folgenden Monats fünftes Gesetz
zu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, zur Änderung des
Mengen in Tonnen SKE, Preisen in Deutscher Mark Dritten Verstromungsgesetzes
je Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Men-
gen in Tonnen und Preisen in Deutscher Mark je Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),
Ursprungsland aufzuteilen. Die Meldepflicht für die zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. De-
Betreiber von Anlagen zur Stahlerzeugung beginnt zember 1995 (BGBI. 1S. 1638), wird wie folgt geändert:
mit der ersten Anforderung durch das Bundes-
ministerium für Wirtschaft durch Bekanntgabe im 1. § 12 wird aufgehoben.
Bundesanzeiger."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „fünf Jahre" 2. In§ 13 Abs. 1 wird Nummer 5 gestrichen.
durch die Worte „sieben Jahre" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
b) In Absatz 2 wird das Wort „auch" gestrichen.
Gesetz
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
zur Aufhebung des
Gesetzes zur Sicherung des ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann
Einsatzes von Steinkohle in der mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
sche Mark geahndet werden."
Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005
Das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Stein-
kohle in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005 Artikel 5
vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1 Inkrafttreten
S. 1638), wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 15. Dezember 1997
Auf Grund c) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Richtlinien" die
Wörter „Die Standorte der Außenstellen der Zentral-
- des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6 sowie des
§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset- stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
amt und" eingefügt.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1986 (BGBI. 1 S. 1270), § 3e Abs. 1 Satz 1 geändert
durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 1993 2. In Artikel 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 18.01 Abs. 2 und
(BGBI. 1 S. 1489), verordnet das Bundesministerium für des § 23.04 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 18.01 Abs. 2,
Verkehr, des§ 23.04 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b und
des§ 23.08 Nr. 2 Satz 1" ersetzt.
- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bin-
nenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti-
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 3. In Artikel 5 Abs. 2 werden nach dem Wort „Schiffsun-
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- tersuchungskommission" die Wörter „oder die Zentral-
erlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
S. 864), § 3 Abs. 5 zuletzt geändert gemäß Artikel 66 der amt" eingefügt.
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr gemeinsam 4. In Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 6 wird das Wort
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz „Schiffsuntersuchungskommission" jeweils durch die
und Reaktorsicherheit, Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommissi-
on/Schiffseichamt" ersetzt.
- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem 5 .. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, „Artikel 7
- des§ 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes Pflichten des Eigentümers,
und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts- Ausrüsters und Schiffsführers
aufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium
(1) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, daß
rium für Post und Telekommunikation,
1. ein Fahrzeug (§ 1.01 der Anlage) nicht ohne das
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsauf-
nach § 1.03 der Anlage vorgeschriebene Schiffs-
gabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
attest oder ohne das nach § 1.04 Satz 1 der Anlage
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
vorgeschriebene Zeugnis in Betrieb genommen
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr
wird und sich dieses Dokument während der Fahrt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
an Bord befindet,
Finanzen:
2. sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände
nach Maßgabe der Eintragungen im Schiffsattest
Artikel 1 an Bord und in einem ordnungsgemäßen und
funktionstüchtigen Zustand befinden,
Änderung
der Verordnung zur Einführung 3. nach jeder Maßnahme nach § 2.08 Nr. 1 der An-
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung lage das Fahrzeug unverzüglich zu einer Sonder-
untersuchung vorgeführt wird,
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-
suchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II 4. das Fahrzeug in einem den Bau-, Einrichtungs-
S. 3822) wird wie folgt geändert: und Ausrüstungsvorschriften (Kapitel 3 bis 22, 24
der Anlage) entsprechenden Zustand erhalten
wird,
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
5. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
stände an Bord vorhanden und funktionsfähig
,,(1) Untersuchungskommission (§ 2.01 der An- sind:
lage) ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-
a) die Steuereinrichtungen nach den §§ 6.01 bis
kommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren 6.09 der Anlage,
Außenstellen gebildeten Schiffsuntersuchungs- b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungs-
kommissionen." einrichtungen nach den§§ 7.03, 7.04 und 9.17
b) In Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 werden die Wörter Nr. 3 und 4 der Anlage,
„Wasser- und Schiffahrtsdirektion" jeweils durch c) die Sprechverbindungen nach § 7.08 der An-
die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungs- lage oder die Sprechfunkanlage nach § 15.1 O
kommission/Schiffseichamt" ersetzt. Nr. 6 der Anlage,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3051
d) die Alarmanlagen nach§ 7.09 oder 15.10 Nr. 5 7. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach
der Anlage, § 15.1 0 Nr. 8 Satz 4 der Anlage an geeigneten Stel-
len deutlich sichtbar aufgehängt sind,
e) die Lenzeinrichtungen nach § 8.06 der Anlage,
f) die nach§ 8.07 Nr. 2 der Anlage vorgeschriebe- 8. nach § 15.10 Nr. 9 Satz 1 der Anlage der Über-
nen Einrichtungen zum Sammeln von ölhalti- sichtsplan der Fluchtwege ausgehängt ist,
gem Wasser und gebrauchtem Öl, 9. sich nach § 15.10 Nr. 9 Satz 2 und 3 der Anlage in
6. sich die in§ 9.01 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a bis d der jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahr-
Anlage genannten Unterlagen an Bord befinden gäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben
oder im Falle des Satzes 2 jederzeit verfügbar sind, über den Aufstellungsort der Rettungsmittel be-
finden,
7. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den
Bestimmungen des § 9.04 der Anlage explosions- 10. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit
geschützt ausgeführt sind, des Fahrzeugs (§ 1.01 der Anlage) vorgeschriebe-
ne Besatzung (§ 19.03 Satz_,2, § 21.03 Satz 2,
8. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den § 23.01, §§ 23.10 bis 23.13, § 23.14 Satz 1 der
Bestimmungen des § 9.11 der Anlage aufgestellt Anlage) während der Fahrt ständig an Bord ist.
sind,
(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug (§ 1.01 der
9. sich die nach § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a der An-
Anlage) nur führen, wenn
lage vorgeschriebene Bedienungsanleitung des
Kranherstellers an Bord befindet, 1. sich das nach § 1.03 der Anlage vorgeschriebene
Schiffsattest oder das nach § 1.04 Satz 1 der An-
10. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestim-
lage vorgeschriebene Zeugnis für das Fahrzeug
mungen der §§ 13.01 bis 13.07 der Anlage ent-
während der Fahrt an Bord befindet,
sprechen und die dort genannten Verhaltensregeln
über den Gebrauch dieser Einrichtungen einge- 2. sich die Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-
halten werden. stände nach Maßgabe der Eintragungen im Schiffs-
attest an Bord sowie in einem ordnungsgemäßen
(2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis und funktionstüchtigen Zustand befinden,
besteht, der Ausrüster darf nicht anordnen oder zu-
lassen, daß 3. es nach einer Maßnahme nach § 2.08 Nr. 1 der
Anlage zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt
1. Flüssiggasanlagen mit einem anderen Gas als
worden ist,
handelsüblichem Propan betrieben werden(§ 14.01
Nr. 2 der Anlage), 4. sich das Fahrzeug in einem den Bau-, Einrich-
tungs- und Ausrüstungsvorschriften (Kapitel 3
2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Ein-
bis 22, 24 der Anlage) entsprechenden Zustand
satzzeit eines Schiffes nicht eingehalten oder die
befindet,
Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird (§ 23.05
der Anlage), 5. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-
stände an Bord vorhanden und funktionsfähig
3. ein Mitglied der Besatzung während seiner Min-
sind:
destruhezeit eingesetzt wird (§ 23.06 Nr. 1 Satz 5
erster Halbsatz der Anlage), a) die Steuereinrichtungen nach den §§ 6.01 bis
6.09 der Anlage,
4. nach § 23.07 Nr. 2 der Anlage die Betriebsform
gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungs-
Besatzung nicht stattgefunden hat oder die jeweili- einrichtungen nach den §§ 7 .03 und 7 .04 der
gen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden. Anlage,
(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis c) die Sprechverbindungen nach § 7 .08 der An-
besteht, der Ausrüster und der Schiffsführer haben lage oder die Sprechfunkanlage nach § 15.1 0
dafür zu sorgen, daß Nr. 6 der Anlage,
1. sich die Handfeuerlöscher an den in § 10.03 Nr. 1 d) die Alarmanlagen nach § 7 .09 oder 15.10 Nr. 5
der Anlage vorgeschriebenen Stellen befinden, der Anlage,
2. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach§ 10.03 e) die Lenzeinrichtungen nach § 8.06 der Anlage,
Nr. 4 der Anlage gekennzeichnet ist, 6. auf dem Fahrzeug die nach § 8.07 Nr. 2 der Anlage
3. die Fluchtwege und -ausgänge nach § 15.07 Nr. 4 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln
der Anlage deutlich markiert und beleuchtet sind, von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl vor-
handen sind,
4. nach § 15.07 Nr. 6 der Anlage die nicht für Fahr-
gäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen 7. sich die in § 9.01 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a bis d
Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genann- und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a der Anlage ge-
ten Beschriftungen angebracht sind, nannten Unterlagen an Bord befinden,
5. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach § 15.08 8. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den
Nr. 3 der Anlage untergebracht und gekennzeich- Bestimmungen des § 9.04 der Anlage explosions-
net sind, geschützt ausgeführt sind,
6. die Bestimmungen des § 15.09 Nr. 9 Satz 5 und 6 9. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den
und Nr. 10 Satz 3 der Anlage über Feuerlösch- Bestimmungen des § 9.11 der Anlage aufgestellt
pumpen und Feuerlöscher eingehalten werden, sind,
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
1O. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Be- 5. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 die Einsatzzeit des
stimmungen der §§ 13.01 bis 13.07 der Anlage Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,
entsprechen, und wenn er dafür sorgt, daß die dort 6. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 4 ein Mitglied der
genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,
dieser Einrichtungen eingehalten werden.
7. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 5 die Betriebsform
(5) Der Schiffsführer wechselt,
1. hat die Prüfungen von Feuerlöschgeräten und fest 8. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 6 die dort genannten
eingebauten COrFeuerlöschanlagen (§ 10.03 Nr. 1 Unterlagen nicht aufbewahrt oder
Satz 1, Nr. 3 und 5 Buchstabe g Satz 1 der Anlage), 9. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 7 die dort genannte
Kranen (§ 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8 der Bescheinigung nicht mitführt.
Anlage) und Flüssiggasanlagen (§ 14.13 Satz 1
und 2 der Anlage) zu veranlassen. Er hat die jeweils (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Bin-
ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahme- nenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt ferner, wer
berichte als ~chweise an Bord mitzuführen, vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigen-
tümer oder Ausrüster
2. hat dafür zu sorgen, daß auf dem Fahrzeug eine
Flüssiggasanlage 1. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt,
daß sich die Handfeuerlöscher an den vorge-
a) nur mit handelsüblichem Propan und schriebenen Stellen befinden,
b) nur dann betrieben wird, wenn sich die nach
2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt,
§ 14.15 Nr. 1 vorgeschriebene Bescheinigung an
daß die Abdeckung der Feuerlöschgeräte gekenn-
Bord befindet,
zeichnet ist,
3. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte
3. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt,
Einsatzzeit eines Schiffes einzuhalten und die Fahrt
daß Fluchtwege oder -ausgänge markiert oder
entsprechend einzustellen (§ 23.05 der Anlage),
beleuchtet sind,
4. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner 4. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt,
Mindestruhezeit einsetzen (§ 23.06 Nr. 1 Satz 5 daß Teile der Fahrzeuge gesichert oder Beschrif-
erster Halbsatz der Anlage), tungen angebracht sind,
5. darf nach § 23.07 Nr. 2 der Anlage die Betriebsform 5. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt,
nur wechseln, wenn vorher ein Austausch der daß Rettungsmittel vorschriftsmäßig unterge-
Besatzung stattgefunden hat oder die jeweiligen bracht oder gekennzeichnet sind,
Ruhezeiten eingehalten wurden,
6. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt,
6. hat das ungültig gezeichnete Bordbuch (§ 23.08 daß die Bestimmungen über Feuerlöscher oder
Nr. 3 der Anlage) und die Aufzeichnungen der Feuerlöschpumpen eingehalten werden,
Fahrtenschreiber (§ 23.08 Nr. 5 der Anlage) an Bord
aufzubewahren, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt,
daß die dort genannten Urkunden vorschrifts-
7. hat die in§ 23.08 Nr. 4 Satz 2 der Anlage genannte mäßig aufgehängt sind,
Bescheinigung an Bord mitzuführen."
8. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt,
daß der Übersichtsplan der Fluchtwege aufge-
6. Artikel 8 wird wie folgt gefaßt:
hängt ist,
„Artikel 8 9. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt,
Ordnungswidrigkeiten daß sich die dort genannten Angaben in jeder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kabine befinden oder
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung 1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt,
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 daß die vorgeschriebene Besatzung ständig an
S. 1270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März Bord ist.
1994 (BGBI. 1 S. 494), handelt, wer vorsätzlich oder
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Bin-
fahrlässig einer mit einem Schiffsattest nach Artikel 6
nenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz-
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
lich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Bin-
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt,
nenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt auch, wer
daß ein Fahrzeug nicht ohne die dort genannten
vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Dokumente in Betrieb genommen wird oder sich
1. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 oder 5 bis 10 diese Dokumente an Bord befinden,
ein Fahrzeug führt,
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt,
2. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 nicht die vor- daß sich die Einrichtungen oder Ausrüstungs-
geschriebenen Prüfungen von Feuerlöschgeräten, gegenstände nach Maßgabe der Eintragungen im
fest eingebauten COrFeuerlöschanlagen, Kranen Schiffsattest an Bord oder in einem ordnungs-
oder Flüssiggasanlagen veranlaßt, gemäßen oder funktionstüchtigen Zustand befin-
3. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 einen Nach- den,
weis nicht mitführt, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt,
4. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 2 eine Flüssiggasanla- daß das Fahrzeug zu einer Sonderuntersuchung
ge betreibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt, vorgeführt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3053
4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, Artikel 2
daß die dort genannten Einrichtungen und Aus-
Änderung der
rüstungsgegenstände an Bord vorhanden oder
Rheinschiffsuntersuchungsordnung
funktionstüchtig sind,
Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu
5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt,
der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-
daß die dort genannten Unterlagen sich an Bord
suchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBI. II
befinden oder verfügbar sind,
S. 3822) wird wie folgt geändert:
6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 7 nicht dafür sorgt,
daß elektrische Einrichtungen explosionsge- 1. In§ 2.01 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c werden die Wörter
schützt ausgeführt sind, „mit Rheinschifferpatent" durch die Wörter „mit dem
Großen Patent nach der Rheinpatentverordnung" er-
7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 8 nicht dafür sorgt, setzt.
daß Akkumulatoren vorschriftsmäßig aufgestellt
sind, 2. In§ 19.03 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „mit
8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 9 nicht dafür sorgt, Penichenpatent nach der Rheinschifferpatentverord-
daß die dort genannten Unterlagen sich an Bord nung" durch die Wörter „mit dem Kanalpenichen-
befinden, patent nach der Rheinpatentverordnung" ersetzt.
9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 10 nicht dafür sorgt, 3. In § 21.03 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Rhein-
daß Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen den dort schifferpatentverordnung" durch das Wort „Rhein-
genannten Bestimmungen entsprechen oder die patentverordnung" ersetzt.
Verhaltensregeln eingehalten werden oder
4. In § 23.01 Satz 4 wird das Wort „Rheinschifferpaten-
10. anordnet oder zuläßt daß
tes" durch die Wörter „nach der Rheinpatentverord-
a) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 eine Flüssiggas- nung erforderlichen Rheinpatentes" ersetzt.
anlage betrieben wird,
5. § 23.02 Nr. 2.6 wird wie folgt gefaßt:
b) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 die Einsatzzeit
des Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt ,,2.6 beim Schiffsführer ein nach der Rheinpatentver-
nicht eingestellt wird, ordnung erforderliches Rheinpatent;".
c) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 3 ein Mitglied der 6. § 23.03 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Besatzung während der Mindestruhezeit ein-
„2. Zur körperlichen Eignung gehört insbesondere
gesetzt wird oder
a) ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen
d) entgegen Artikel 7 Abs. 2 Nr. 4 die Betriebsform
nach Anlage 81 der Rheinpatentverordnung;
gewechselt wird. dies ist jedoch nicht zwingend für die Funktion
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des des Maschinisten,
~
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt auch, wer b) die Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hoch-
gegen eine Vorschrift der Rheinschiffsuntersuchungs- zuheben."
ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
7. § 23.04 wird wie folgt gefaßt:
1. als Schiffsführer
,,§ 23.04
a) entgegen § 23.08 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Nachweis der
Nr. 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuches
Befähigung - Schifferdienstbuch
(Anlage E der Rheinschiffsuntersuchungsord-
nung) das Bordbuch nicht, nicht richtig, nicht 1. Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allge-
vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder meine Angaben, wie die ärztlichen Atteste und die
Befähigung des Inhabers nach § 23.02, anderer-
b) entgegen§ 23.04 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- seits spezifische Angaben über die ausgeführten
dung mit Nummer 1.1 bis 1.3, 2.1, 3.1 Satz 1 Reisen. Die örtlich zuständige Behörde ist verant-
oder 2, Nummer 3.2 oder 3.3 der Anweisun- wortlich für die allgemeinen Angaben und die Kon-
gen zur Führung des Schifferdienstbuches trollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bord-
(Anlage F der Rheinschiffsuntersuchungsord- büchern vollständig oder auszugsweise oder von
nung) Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht anderen geeigneten Belegen verlangen.
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. Jedes Mitglied der Besatzung muß im Besitz eines
2. als Mitglied der Besatzung auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbu-
ches nach dem Muster der Anlage F sein. Diese
a) entgegen § 23.04 Nr. 2 Satz 1 ein Schifferdienst-
Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches
buch nicht besitzt,
bezeichnet. Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch
b) entgegen § 23.04 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b das a) bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem
Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig Schiffsführer auszuhändigen und
vorlegt oder
b) ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal
c) entgegen § 23.04 Nr. 5 Buchstabe b seine innerhalb zwölf Monaten einer örtlich zuständi-
Befähigung für eine Funktion an Bord nicht gen Behörde vorzulegen und mit Kontrollver-
nachweist." merk nach Nummer 1 versehen zu lassen.
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
3. Der Schiffsführer hat 5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß
a) im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintra- jederzeit nachgewiesen werden können
gungen nach Maßgabe der Anlage F, Anwei- a) vom Schiffsführer durch das nach der Rhein-
sungen zur Führung des Schifferdienstbuches, patentverordnung erforderliche Rheinpatent,
vorzunehmen,
b) von den übrigen Mitgliedern der Besatzung
b) es bis zur "'Beendigung des Dienst-, Arbeits- durch das Schifferdienstbuch oder ein Rhein-
oder sonstigen Verhältnisses sicher zu ver- patent nach Buchstabe a."
wahren und
c) dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schiffer- 8. In § 23.05, Anmerkung Satz 1 werden die Wörter
dienstbuch jederzeit und unverzüglich aus- „zwei Inhaber des Rheinschifferpatentes" durch die
zuhändigen. Wörter „zwei Inhaber eines nach der Rheinpatentver-
ordnung erforderlichen Rheinpatentes" ersetzt.
4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines
Großen Patentes nach Anlage A 1 oder eines vor-
9. § 23.10, Anmerkung 5 wird wie folgt gefaßt:
läufigen Großen Patentes nach Anlage A2. der
Rheinpatentverordnung sind, treten diese Patente „ 5) Der Steuermann muß das Große Patent nach der
an die Stelle des Schifferdienstbuches. Rheinpatentverordnung besitzen."
10. § 23.11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 23.11
Mindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände,
gekuppelten Fahrzeuge und anderen starren Zusammenstellungen
Die Mindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände, gekuppelten Fahrzeuge und anderen starren Zusam-
menstellungen beträgt:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in Betriebsform
Stufe Besatzungsmitglieder
A1 A2 B
Schubboot Schiffsführer ............. 1 2 2 oder2
+ 1 leichter*) Steuermann ............. 16) - 1 15)
oder Abmessung der Matrose ................. 11) 1 23)4) 1
1 Zusammenstellung Leichtmatrose ........... - 1 - -
L :5 116,5 m Maschinist oder
B:515m Matrosen-Motorwart ...... - - - -
Schiffsführer ............. 1 2 2 oder2
Schubboot
Steuermann ............. 1 - 1 15)
+ 2 leichter*)
Matrose ................. 1 2 2 2
2 Leichtmatrose ...........
Motorschiff
1 1 - -
Maschinist oder
+ 1 leichter*)
Matrosen-Motorwart ...... - - 1 -
Schiffsführer ............. 1 2 2 oder2
Schubboot
Steuermann ............. 1 - 1 15)
+ 3 oder 4 leichter*)
Matrose ................. 2 2 2 2
3
Motorschiff
Leichtmatrose ........... - 1 F) -
Maschinist oder
+ 2 od~r 3 leichter*)
Matrosen-Motorwart ...... 1 1 1 1
Schiffsführer ............. 1 2 2 oder2
Steuermann ............. 1 - 1 1s)
Schubboot Matrose ................. 3 3 3 3
4 Leichtmatrose ........... - 12) 12) -
+ mehr als 4 leichter*)
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart ...... 1 1 1 1
') Der Matrose darf durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
2
) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein. Er kann durch einen Menagemann oder Koch ersetzt werden.
3
) Einer dieser Matrosen darf durch einen Maschinisten oder Matrosen-Motorwart ersetzt werden.
•) Einer dieser Matrosen kann durch einen Schiffsjungen ersetzt werden, der über 18 Jahre alt und mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
5
) Der Steuermann muß das Große Rheinpatent nach der Rheinpatentverordnung besitzen.
6) Im Falle eines starren Verbandes bestehend aus zwei Motorschiffen, deren Länge jeweils weniger als 40 m und deren Breite jeweils weniger
als 6 m beträgt, kann der Steuennann durch einen Matrosen ersetzt werden.
*) Im Sinne dieses§ bezeichnet der Begriff leichter auch Motorschiffe und Schleppkähne.
Für Trägerschiffsleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
1 leichter= 4 Lash-Leichter,
1 leichter= 2 Likes-Leichter,
1 leichter= 3 Baco Liner-leichter."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3055
11. § 23.14 wird wie folgt gefaßt: ,,- sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht:
,,§ 23.14 1. Spalte- Datum (Tag und Monat), sofern es sich
Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge vom Fahrtantrittsdatum unterscheidet
Die Untersuchungskommission setzt für Fahr- 5. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
zeuge, die nicht unter die §§ 23.10 bis 23.12 fallen 6. Spalte - Ort, wo das Fahrzeug stilliegt
(wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmen-
7. Spalte - Stromkilometerangabe für diesen Ort".
de Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bau-
art, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforder-
liche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an 16. Anlage F (Schifferdienstbuch) erhält die aus der An-
Bord befinden muß. Für Bunkerboote, die nur auf lage*) ersichtliche Fassung.
kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die
Untersuchungskommission eine von § 23.10 ab- 17. Anlage G (Attest für Seeschiffe auf dem Rhein), Num-
weichende Mindestbesatzung festlegen." mer 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
,,In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku-
12. § 24.01 wird wie folgt gefaßt: mente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmit-
,,§ 24.01 glieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mit-
geführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber des
Anwendung der
für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes
Übergangsbestimmungen für
nach der Rheinpatentverordnung an Bord befinden.
Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind,
Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines
und Gültigkeit der bisherigen Schiffsatteste
Zeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber
1. Die Bestimmungen der §§ 24.02 bis 24.04 gelten durch einen anderen Inhaber dieses Patentes zu
nur für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Ver- ersetzen. Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu
ordnung im Besitz eines gültigen Schiffsattestes machen:
nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rhein-
- die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die
schiffs-Untersuchungsordnung sind oder sich in
sich an Bord befinden, und der Anfang und das
Bau oder Umbau befinden.
Ende ihrer Wache,
2. Die Schiffsatteste, die nach der am 31. Dezember
- Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und
1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsord-
Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden An-
nung erteilt worden sind, bleiben bis zu dem ein-
gaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometeran-
getragenen Ablaufdatum gültig.§ 2.09 Nr. 2 bleibt
gabe."
unberührt."
13. § 24.02 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„ 1. Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen
Änderung der
Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verord-
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
nung nicht vollständig entsprechen,
a) diesen gemäß der in nachstehender Tabelle Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
aufgeführten Übergangsbestimmungen an- 1988 (BGBI. 1 S. 238), zuletzt geändert durch die Verord-
gepaßt werden, nung vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2102), wird wie
folgt geändert:
b) bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember
1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungs-
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „müssen" die
ordnung entsprechen."
Angabe ,,- unbeschadet der Bestimmungen der
Richtlinie 82/714/EWG des Rates der Europäischen
14. Nach § 24.04 wird folgender§ 24.05 angefügt: Gemeinschaften vom 4. Oktober 1982 über die
,,§ 24.05 technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABI. EG
Nr. L 301 S. 1) -" eingefügt.
Abweichungen von Kapitel 23 - Besatzungen
1. Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und 2. § 7 wird wie folgt geändert:
bis zu diesem Datum geltenden Muster entspre-
chenden Schifferdienstbuches dürfen dieses wei- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schiffsuntersu-
terverwenden. chungskommission" durch die Wörter „Zentral-
stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
2. Abweichend von § 23.04 Nr. 5 können bis zum eichamt" ersetzt.
30. September 1998 Fahrzeiten, die vor dem
1. April 1988 geleistet wurden, durch andere b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Urkunden als das Schifferdienstbuch nachge- „Dies gilt nicht für die Fahrt auf Wasserstraßen der
wiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrie- Zone 1 oder 2 sowie auf dem Main und dem Main-
ben war." Donau-Kanal."
15. Anlage E (Bordbuch), Nummer 2, 3. Spiegelstrich der ") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
Anleitung zur Führung des Bordbuches, wird wie folgt Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
gefaßt: lags übersandt.
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: nis oder in die Bescheinigung über die Besatzung (An-
,,(5) Für Sportfahrzeuge gilt Kapitel 21 der Rhein- lage 7) eingetragen. Eintragungen in mehrere dieser
schiffsuntersuchungsordnung entsprechend." Urkunden sind zulässig. Der Schiffsführer, Eigen-
tümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung
nach dieser Verordnung die Besatzung nach Kapi-
4. § 9 wird aufgehoben.
tel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung wählen.
In diesem Fall müssen alle Bestimmungen des
5. § 11 wird wie folgt geändert:
Kapitels 23 mit folgenden Ausnahmen eingehalten
a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe d Teilsatz 2 werden werden:
nach dem Wort „Schiffsuntersuchungskommis-
a) Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben
sion" die Wörter „oder der Zentralstelle Schiffs-
sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschiffahrt.
untersuchungskommission/Schiffseichamt" einge-
fügt. b) Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rhein-
patent verfügen muß, genügt eine entsprechende
b) In Absatz 5 Nr. 1 wird das Wort „Schiffsuntersu-
Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleich-
chungskommission" durch die Wörter „Zentralstelle
gestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnen-
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt"
schifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997
ersetzt.
(BGBI. 1 S. 3066).
6. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Die Eintragung der Besatzung nach Kapitel 23 in eine
der in Satz 1 genannten Urkunden ist nicht erforder-
„ 1. Die Schiffsuntersuchungskommission oder die
lich.
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt hat eine im Rahmen des§ 2.12 (2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilte nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden,
Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft sowie für Fähren gilt für die Fahrt auf dem Rhein
nach deren § 1.01 Nr. 82 anzuerkennen. Ist die § 23.14 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
Erteilung eines Fährzeugnisses beantragt, so wird (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt
nur eine entsprechende Bescheinigung des Ger- § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung."
manischen Lloyd anerkannt."
12. § 119 wird wie folgt geändert:
7. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,(1) Zuständig für Amtshandlungen nach dieser Ver-
ordnung sind die nach der Rheinschiffsuntersu- ,,Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
chungsordnung gebildeten Schiffsuntersuchungs- sion/Schiffseichamt kann die Qualifikation des
kommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Ein- zusätzlichen Besatzungsmitgliedes abweichend
führung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen
19. Dezember 1994 - BGBI. II S. 3822 -, die durch oder Sicherheitsgründen notwendig ist."
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Schiffsuntersu-
- BGBI. 1S. 3050 - geändert worden ist) und die Zen- chungskommission" durch die Wörter „Zentral-
tralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs- stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
eichamt." eichamt" ersetzt.
8. In§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 5, § 68
Abs. 2 Satz 1, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 4 Satz 3, § 116 Artikel4
Abs. 7, § 117 Abs. 8 und § 127 Nr. 3 wird jeweils das
Wort „Schiffsuntersuchungskommission" durch die Änderung
Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis- der Verordnung zur Einführung
sion/Schiffseichamt" ersetzt. der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspoli-
9. In § 61 Abs. 1, § 91 Abs. 4, §§ 120, 121 Abs. 2, 3 zeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3816),
und § 122 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Septem-
„Schiffsuntersuchungskommission" die Wörter „oder ber 1997 (BGBI. II S. 1670), wird wie folgt geändert:
die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt" eingefügt.
1. In Artikel 2 Abs. 5 wird nach der Angabe,,- BGBI. 1994 II
S. 3822 -" die Angabe,,, die durch Artikel 1 der Verord-
10. In § 67 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Schiffs-
nung vom 15. Dezember 1997 - BGBI. 1 S. 3050 -
untersuchungskommission" die Wörter „oder der
geändert worden ist" eingefügt.
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
eichamt" eingefügt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
11. § 112 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 4 Nr. 36 und Absatz 6 Nr. 10 Buchstabe g
,,(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit werden gestrichen.
Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befin- b) In Absatz 6 Nr. 16 wird die Angabe „die Sicherheits-
den muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und rolle oder die Verhaltensmaßregeln entgegen § 8.10
wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom- Buchstabe a Satz 3 nicht ausgehängt sind oder''
mission/Schiffseichamt in das Attest, das Fährzeug- gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3057
Artikel 5 durch die Verordnung vom 11. September 1989 (BGBI. 1
S. 1665), wird wie folgt geändert:
Änderung
der Verordnung zur Einführung
der Moselschiffahrtspolizeiverordnung 1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
In Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der ,,3. ,,Zentralstelle" die Zentralstelle Schiffsuntersu-
Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September chungskommission/Schiffseichamt bei der Was-
1997 (BGBI. II S. 1670) wird nach der Angabe „BGBI. II ser- und Schiffahrtsdirektion Südwest;".
S. 3822" die Angabe ,, , die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Dezember 1997, BGBI. 1 S. 3050, geändert 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
worden ist" eingefügt.
,,§3
Schiffseichamt
Artikel6
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt' der Zentral-
Änderung der stelle mit ihren Außenstellen als Schiffseichamt.
Donauschiffahrtspolizeiverordnung
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und
1. In § 3 Abs. 5 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung der Sitz der Außenstellen werden im Verkehrsblatt
vom 27. Mai 1993 (BGBI. I S. 741; 19941 S. 523; 19951 bekanntgemacht."
S. 95), die durch Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822) geändert worden
3. § 4 wird wie folgt geändert:
ist, werden die Wörter „ist die Schiffsuntersuchungs-
kommission" durch die Angabe „sind die nach der a) In der Überschrift und in Absatz 3 wird das Wort
Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten Schiffs- ,,Aufsichtsbehörde" jeweils durch das Wort „Zen-
untersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verord- tralstelle" ersetzt.
nung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungs- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBI. II S. 3822 -,
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember ,,(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der
1997 - BGBI. 1S. 3050 - geändert worden ist)" ersetzt. Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens
wahr."
2. Die Anlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vom 27. Mai 1993 (BGBI. I S. 741; 19941 S. 523; 19951
S. 95) wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „technische Aufsichtsbehörde"
werden durch das Wort „Zentralstelle" ersetzt.
a) Nach § 8.08 wird folgender§ 8.08a eingefügt:
bb) Das Wort „Schiffseichämter" wird jeweils
,,§ 8.08a durch das Wort „Außenstelle" ersetzt.
Bezeichnung und Fahrregeln von cc) Folgender Satz wird angefügt:
Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
,,Die Zentralstelle kann sich dabei des Bun-
1. Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
desamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter
bedienen."
nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des
Topplichtes zusätzlich ein von allen Seitensicht-
bares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein 4. § 5 wird aufgehoben.
von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkei-
licht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet 5. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „des Schiffs-
sein muß. eichamtes" durch die Wörter „einer Außenstelle"
2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich ersetzt.
während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahr-
zeuge.§ 6.02 ist anzuwenden." 6. § 9 wird wie folgt geändert:
b) § 10.02 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bei jedem
,,3. Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstel- Schiffseichamt (§ 5)" durch die Wörter „dem
len dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschiff- Schiffseichamt" ersetzt.
fahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar b) Absatz 4 wird aufgehoben.
1980 (BGBI. 1 S. 169), zuletzt geändert durch
c) In Absatz 5 werden die Wörter ,, , welches den
die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBI. 1
Eichschein ausgestellt hat," gestrichen.
S. 1683), in der jeweils geltenden Fassung
betrieben werden."
7. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Artikel 7
Namensänderung
Änderung der Verordnung
Wird der Name oder die Devise des Schiffes geän-
über die Eichung von Binnenschiffen
dert, hat der Eigentümer dies dem Schiffseichamt mit-
Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen zuteilen. Es trägt die erforderliche Berichtigung in der
vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), zuletzt geändert im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik ein."
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
8. § 11 wird wie folgt gefaßt: durch die Angabe ,,(Eichgesetz) in der Fassung der
,,§ 11 Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 711 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
Berichtigungen im Eichschein 26. November 1993 (BGBI. 1S. 1973)" ersetzt.
(1) Wird durch eine Veränderung des Schiffes, die
die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Abs. 4 in 10. In§ 21 Abs. 2 und§ 36 Abs. 3 werden die Wörter „das
Verbindung mit § 9 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine die Eichung vorgenommen hat," jeweils gestrichen.
Berichtigung erforderlich, ist diese und gegebenen-
falls deren Befristung in den dafür vorgesehenen 11. In § 33 Abs. 3 und 5 werden die Wörter „technischen
Rubriken im Eichschein einzutragen. Aufsichtsbehörde" jeweils durch das Wort „Zentral-
(2) Berichtigungen in einem Eichschein, der von stelle" ersetzt.
einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei
ausgestellt worden ist, dürfen nur 12. § 38 Abs. 5 wird aufgehoben.
1. mit schriftlicher Genehmigung dieses Schiffseich-
amtes oder 13. In § 39 werden das Wort „Aufsichtsbehörde" jeweils
durch das Wort „Zentralstelle" und die Wörter „ein
2. ohne schriftliche Genehmigung dieses Schiffs- anderes als das ursprünglich damit befaßte Schiffs-
eichamtes für eine Geltungsdauer von höchstens eichamt" durch die Wörter „eine andere als die
drei Monaten ursprünglich damit befaßte Außenstelle" ersetzt.
vorgenommen werden."
14. § 42 wird aufgehoben.
9. In § 13 wird die Angabe „vom 11. Juli 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 7 des 15. In Anlage 2 S. 10 und 11 und Anlage 3 S. 7 und 8 wird
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts das Wort „Vorstand" jeweils durch das Wort „Leiter"
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1945)" ersetzt.
Artikels
Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Die Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 11. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1518),
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 23 werden durch folgende Nummern 1 bis 25 ersetzt:
,, 1. Erste Untersuchung § 12 Binnenschiffs-Unter- 11
suchungsordnung,
§ 2.04 Rheinschiffsunter- 12
suchungsordnung
a) von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit
einer Tragfähigkeit
bis 500 t 250
über 500 t bis 1 500 t 400
über 1 500 t 600
b) von Güterschiffen mit eigener Triebkraft Gebühr nach
Nummer 1a
zuzüglich
100
c) von Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs Gebühr nach
Nummer 1a
oder1b
zuzüglich
100
d) von Schleppern, Schubbooten und Bar-
kassen
bis 500 kW 300
über 500 kW bis 1 500 kW 600
über 1500 kW 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3059
e) von Motorbooten, Motoryachten und Se-
gelyachten, auch motorisierten, mit einer
Wasserverdrängung
bis 60 m3 300
über 60 m3 600
f) von Fahrgastschiffen
bis 75 Personen 300
über 75 bis 400 Personen 460
über 400 Personen 600
g) von Kabinenschiffen
bis 75 Betten 600
über 75 Betten 920
h) von schwimmenden Geräten ohne eigene 250
Maschinenanlagen, nach dem Inhalt des zuzüglich
von dem Schwimmkörper eingenomme- 0,30 DM/m3
nen Raumes (Länge x Breite x Seitenhöhe) Rauminhalt
i) von schwimmenden Geräten mit eigenen Gebühr nach
Maschinenanlagen Nummer 1h
zuzüglich
150
k) von Fischereifahrzeugen mit eigener Trieb- 180
kraft, nach dem Inhalt des von dem zuzüglich
Schwimmkörper eingenommenen Raumes 0,20 DM/m3
(Länge x Breite x Seitenhöhe) Rauminhalt
1) von seilgebundenen Fähren und Nachen- 30 bis 300
fähren je nach Umfang
m) von freifahrenden Personenfähren
bis 75 Personen 300
über 75 bis 400 Personen 460
über 400 Personen 600
n) von freifahrenden Wagenfähren
bis 75 Personen 300
über 75 Personen bis 400 Personen 460
über 400 Personen 600
zuzüglich
4 DM/t
Tragfähigkeit
2. Sonderuntersuchung, Nachuntersuchung, frei- §§ 12, 14 Binnenschiffs- 11
willige Untersuchung, Untersuchung von Amts Untersuchungsordnung
wegen, angesetzte oder angefangene Unter- §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 12
suchungen, die nicht durchgeführt werden 2.13 Rheinschiffsunter-
konnten, sowie Untersuchungen nach Mängel- suchungsordnung
beseitigung
§ 4 Fährenbetriebsverord- 15
nung
je nach dem Umfang der Untersuchung ½bis% der
Gebühr nach
Nummer 1
3. a) Untersuchung auf Helling (Bodenuntersu- § 12 Abs. 1, § 66 Abs. 3, 11
chungen) 4 und 6, § 126 Abs. 2 Nr. 10
b) Prüfung der Gleichwertigkeit Binnenschiffs-Untersuchungs-
ordnung
c) Zulassungsprüfung einzelner Bau-, Ein-
richtungs- und Ausrüstungsteile § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, 10
6.09 Nr. 1, § 9.01 Nr. 2,
d) Prüfung von Zeichnungen und E-Plänen § 17.07 Nr. 1, § 22.01 Nr. 1
e) Prüfung von Festigkeitsberechnungen Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
f) Prüfungen von Berechnungen Artikel 4 Abs. 6 Satz 2, Arti- 12a
- der Stabilität des intakten Fahrzeugs kel 5 Abs. 3 Satz 2 Verord-
und gegebenenfalls der zulässigen nung zur Einführung der
Fahrgastzahl Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung
- der Sicherheit im Leckfall
je angefangene Stunde und je beteiligtes Mit- 70
glied der Schiffsuntersuchungskommission
4. a) Durchführung von Probefahrten ein- § 12 Abs. 1 , § 17 Abs. 4, § 55 11
schließlich Geräuschpegelmessung Abs. 5, § 89 Abs. 1, § 92
b) Geräuschpegelmessung ohne Probefahrt Abs. 4, § 111 Abs. 1 Binnen-
schiffs-Untersuchungsord-
c) Überwachung eines Krängungsversuchs nung
d) Belastungsprobe § 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7, 12
e) Prüfbelastung §§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7 .07
Nr. 2, § 8.08 Nr. 2 und 3,
f) Prüfung einer Freibordrechnung
§ 11.12 Nr. 6, § 12.02 Nr. 5,
g) sonstige Probefahrten § 15.04 Nr. 1 und 3, § 16.06
Nr. 1, § 17.02 Nr. 3, §§ 17.06,
17.07 Nr. 1 Rheinschiffsun-
tersuchungsordnung
je angefangene Stunde und je beteiligtes Mit- 70
glied der Schiffsuntersuchungskommission
5. Messen der Sicherheitsabstände §§ 26 bis 29, 31, 50, 56, 64 11
Abs. 3, § 7 4 Abs. 1 Binnen-
schiffs-Untersuchungsord-
nung
§§ 4.01, 4.05, 15.06 Nr. 1, 12
§§ 17.04, 18.04 Rheinschiffs-
untersuchungsordnung
je angefangene 10 Minuten und je beteiligtes 10
Mitglied der Schiffsuntersuchungskommis-
sion
6. Festsetzung der höchstzulässigen Belastun- § 55 Abs. 5, § 89 Abs. 1 Bin- 11 ½ bis¾ der
gen und der höchstzulässigen Anzahl der nenschiffs-Untersuchungs- Gebühr nach
Fahrgäste, wenn keine Stabilitätsberechnun- ordnung Nummer 1
gen gefordert oder vorgeschrieben sind § 15.04 Nr. 3 Rheinschiffs- 12
untersuchungsordnung
7. Festsetzung der Freiborde §§ 32 bis 34, 43 Abs. 1 , 11
§§ 49, 56 Abs. 1, § 64 Abs. 4,
§ 74 Abs. 1, § 84 Binnnen-
schiffs-Untersuchungsord-
nung
§§ 4.02, 4.03, 15.06 Nr. 3, 12
§§ 17 .05, 18.04, 24.04 Nr. 1
Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung
je Freibord 30
8. Anbringung oder Erneuerung der Einsen- §§ 22, 127 Nr. 2 Binnen- 11
kungsmarken einschließlich der Anbringung schiffs-Untersuchungsord-
des Kennzeichens der Schiffsuntersuchungs- nung
kommission § 4.04 Nr. 2 und 5, § 15.06 12
Nr. 4, § 17.09 Rheinschiffs-
untersuchungsordnung
je Marke und/oder Zahl 20
9. Anbringung der Tiefgangsanzeiger §§ 4.06, 17.09 Rheinschiffs- 12
untersuchungsordnung
je Paar 40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3061
10. Befreiungsvermerk § 126 Binnenschiffs-Unter- 11 30 bis 150
suchungsordnung
§ 24.04 Nr. 4 Rheinschiffs- 12
untersuchungsordnung
11 . Ausstellung eines vorläufigen Attestes, je- § 6 Abs. 1 bis 5 Binnen- 11 30
doch ohne befristete Verlängerung eines Atte- schiffs-Untersuchungsord-
stes nach Nummer 14 nung
§ 2.05 Rheinschiffsunter- 12
suchungsordnung
12. a) Ausstellung des Schiffsattestes, des Zeug- § 6 Abs. 1 bis 5 Binnen- 11 60
nisses für Kanalpenichen, des Ersatzattes.:. schiffs-Untersuchungsord-
tes für Seeschiffe, des Schiffszeugnisses, nung
des Schiffsattestes in Verbindung mit dem §§ 1.03 bis 1.05 Rheinschiffs- 12
zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis, des untersuchungsordnung
Fährzeugnisses, des Fährprüfungsbuches
§ 4 Abs. 1 Fährenbetriebs- 15
verordnung
b) Ausfertigung einer Zweitschrift oder Ab- § 2.14 Rheinschiffsunter- 12 80
schrift eines unter Buchstabe a angegebe- suchungsordnung
nen Schiffspapiers
13. Bescheinigung einer Nach- oder Sonderun- § 12 Abs. 1 , § 125 Abs. 2 11 40
tersuchung, BestätigungNerlängerung der Binnenschiffs-Untersuchungs-
Gültigkeit eines unter Nummer 12 angegebe- ordnung
nen Schiffspapiers §§ 2.08, 2.09 Rheinschiffs- 12
untersuchungsordnung
14. Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültigkeit § 12 Abs. 1 Binnenschiffs- 11 70
eines unter Nummer 12 angegebenen Schiffs- Untersuchungsordnung
papieres auf begründeten Antrag ohne vor- § 2.09 Nr. 2 Rheinschiffs- 12
ausgehende Untersuchung untersuchungsordnung
15. Flüssiggasanlagen § 14.15 Nr. 2 und 3 Rhein- 12
a) Ausstellung oder Erneuerung der Beschei- schiffsuntersuchungsord- 20
nigung im Schiffsattest nung
b) Verlängerung der Gültigkeit der Bescheini- 10
gung oder des Vermerks nach vorausge-
gangener Abnahme der Flüssiggasanlage
c) Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültig- 60
keit der Bescheinigung oder des Vermerks
auf begründeten Antrag ohne vorausge-
hende Abnahme der Flüssiggasanlage
16. Eintragung/Nachträgliche Eintragung von
Vermerken oder Ausstellung von Bescheini-
gungen
je Vermerk 20
je Bescheinigung 50
17. Zuteilung einer amtlichen Schiffsnummer § 12 Abs. 1 Binnenschiffs- 11 50
Untersuchungsordnung
§ 2.18 Rheinschiffsunter- 12
suchungsordnung
18. Jede Änderung eines unter den Nummern 12 § 12 Abs. 1 Binnenschiffs- 11 Für die erste
und 13 angegebenen Schiffspapiers Untersuchungsordnung Änderung
20,
§ 2.07 Nr. 1 Rheinschiffs- 12
zuzüglich
untersuchungsordnung
10
für jede weite-
re Änderung,
höchstens
60
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
19. Ausstellung einer Bescheinigung über zuge- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Binnen- 11 40 bis 300
lassene Abweichungen oder Eintragung eines schiffs-Untersuchungsord-
Vermerks über befristet zugelassene techni- nung
sche Neuerungen in ein unter Nummer 12 an- § 2.19 Rheinschiffsunter- 12
gegebenes Schiffspapier suchungsordnung
20. Eintragung von Vermerken auf Grund von § 10 Binnenschiffs-Unter- 11 40 bis 300
vorübergehenden Anordnungen in ein unter suchungsordnung
Nummer 12 angegebenes Schiffspapier § 1.06 Rheinschiffsunter- 12
suchungsordnung
21. Ausnahmebewilligung von den Besatzungs- § 122 Binnenschiffs-Unter- 11
vorschriften suchungsordnung
wenn der Schiffsjunge die Schifferberufs- 25
schule besucht
in sonstigen Fällen 150
22. Ausstellen einer Bescheinigung über die Aus- § 23.08 Nr. 1 Rheinschiffs- 12 20
gabe eines Bordbuches untersuchungsordnung
23. Prüfung der Übereinstimmung der auf der § 1.10 Nr. 3 Binnenschiff- 21 20
Tafel vermerkten Angaben mit denen des fahrtsstraßen-Ordnung
Schiffsattestes und des Zulassungszeugnis- § 1.10 Nr. 2 Rheinschiff- 22
ses fahrtspolizeiverordnung
§ 1.10 Nr. 2 Moselschiff- 23
fahrtspolizeiverordnung
§ 1.10 Nr. 5 Anlage A der 24
Donausch iffahrtspol izeiver-
ordnung
Randnummer 10381 Abs. 4 25
Anlage A der Gefahrgutver-
ordnung Binnenschiffahrt
24. Ausstellung des Ölkontrollbuches § 1.15 Nr. 4 Binnenschiff- 21 20
fahrtsstraßen-Ordnung
§ 15.04 Nr. 1 Rheinschiff- 22
fah rtspol izeiverord nung
§ 11.04 Nr. 1 Moselschiff- 23
fahrtspolizeiverordnung
25. Verplomben von Einrichtungen, die nicht be- § 8.06 Nr. 10, § 20.02 Nr. 2 12
nutzt werden dürfen Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung
je angefangene Stunde und je beteiligtes Mit- 60".
glied der Schiffsuntersuchungskommission
b) Die bisherigen Nummern 24 bis 38 werden die Nummern 26 bis 40.
2. Abschnitt VI des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu§ 1 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:
„ 1. a) Eichung nach dem Zweiten Abschnitt der Ver- §§ 8, 14 bis 21 Verordnung 20
ordnung über die Eichung von Binnenschiffen über die Eichung von Bin-
einschließlich der Ausfertigung des Eich- nenschiffen
scheins (ohne Tragfähigkeitstabelle), dem
Einkörnen oder Einkerben der Eichmarken
und Eichzeichen
bis zu 100 t
Grundbetrag 300
zuzüglich je Tonne 1,50
über 100 t bis 500 t
Grundbetrag 460
zuzüglich für jede weitere Tonne über 100 t 1,10
über 500 t
Grundbetrag 930
zuzüglich für jede weitere Tonne über 500 t 0,60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3063
b) Bei gleichzeitiger Eichung mehrerer in Serie
gebauter baugleicher Fahrzeuge wie Schub-
leichter oder Trägerschiffsleichter
für das zweite und weitere Fahrzeug 25v.H. der
Gebühr nach
Nummer 1a
c) Eichnung nach dem Dritten Abschnitt der Ver- § 26 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung 20 1200
ordnung über die Eichung von Binnenschiffen über die Eichung von Bin-
bei Anwendung der Simpson-Regel ein- nenschiffen
schließlich Nebenarbeiten nach Buchstabe a
d) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der Ver- § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung 20
ordnung über die Eichung von Binnenschiffen über die Eichung von Bin-
bei Anwendung der Formel einschließlich nenschiffen
Nebenarbeiten nach Buchstabe a
bis 100 m 3 Wasserverdrängung 300
über 100 m3 Wasserverdrängung 370
e) Eichung einer Klappschute nach dem Zwei- §§ 8, 14 bis 21 Verordnung 20 Gebühr so-
ten Abschnitt der Verordnung über die Ei- über die Eichung von Bin- wohl für
chung von Binnenschiffen und Lieferung einer nenschiffen Schiffsrumpf
Laderaumtabelle, wobei 1 Kubikmeter gleich als auch für
1 Tonne gerechnet wird Laderaum
nach Buch-
stabe a
f) Eichung einer Klappschute nach dem Dritten § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung 20 Gebühr für
Abschnitt der Verordnung über die Eichung über die Eichung von Bin- Schiffsrumpf
von Binnenschiffen bei Anwendung der For- nenschiffen nach Buch-
mel und Lieferung einer Laderaumtabelle, stabe d,
wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet für Laderaum
wird, einschließlich Nebenarbeiten nach nach Buch-
Buchstabe a stabe a
2. a) Nachprüfung der Eichung auf Verlangen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Verordnung 20 Gebühr nach
Antragsberechtigten, wenn sich die Richtig- über die Eichung von Bin- Nummer 1
keit der Eichung herausstellt nenschiffen
b) Nachprüfung der Eichung von Amts wegen § 8 Abs. 4 in Verbindung 20 ¾der Gebühr
mit § 9 Abs. 2 Verordnung nach
über die Eichung von Bin- Nummer 1
nenschiffen
3. a) Nacheichung, wenn die Geltungsdauer des § 8 Abs. 3 in Verbindung mit 20 Gebühr nach
Eichscheins abgelaufen ist § 38 Verordnung über die Nummer 1
Eichung von Binnenschiffen
b) Nacheichung, bei der die Aufstellung einer § 38 Verordnung über die 20 Gebühr nach
neuen Arealkurve erforderlich ist, ein- Eichung von Binnenschiffen Nummer 1
schließlich Nebenarbeiten nach Nummer 1
Buchstabe a
c) Nacheichung, bei der Ergebnisse früherer § 38 Abs. 3 Verordnung über 20 '½ der Gebühr
Eichungen weitgehend verwendet werden die Eichung von Binnen- nach
konnten, einschließlich Nebenarbeiten nach schiffen Nummer 1
Nummer 1 Buchstabe a
4. Angesetzte oder angefangene Eichung, die aus ¾bis% der
Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, Gebühr nach
nicht durchgeführt werden konnte oder unterbro- Nummer 1
chen werden mußte
5. Verlängerung der Geltungsdauer eines Eich- § 9 Abs. 1 Verordnung über 20 ¾ der Gebühr
scheins die Eichung von Binnen- nach
schiffen Nummer 1
6. Ausfertigung einer Zweitschrift des Eichscheins 150
7. Befristete Verlängerung der Geltungsdauer eines § 9 Abs. 5 Verordnung über 20 50
Eichscheins die Eichung von Binnen-
schiffen
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
8. Eintragung von Berichtigungen § 11 Verordnung über die 20 100
Eichung von Binnenschiffen
9. Eintragung einer Änderung des Namens oder der §§ 10, 11 Verordnung über 20 Für die erste
Devise sowie endgültige Eintragung einer Berich- die Eichung von Binnen- Änderung
tigung nach vorangegangener vorläufiger Eintra- schiffen 35
gung zuzüglich
10
für jede weite-
re Änderung
10. Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung § 12 Verordnung über die 20
Eichung von Binnenschiffen
a) für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung be- 90
stimmt sind
b) für sonstige Fahrzeuge 70
11 . Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im Eich- § 19 Abs. 10 Verordnung 20
schein (Rubrik 33) für Fahrzeuge über die Eichung von Bin-
bis 100 t nenschiffen 50
über 100 t bis 500 t 100
über 500 t bis 1 000 t 170
über 1 000 t 200
12. Erneuerung der Eichmarken einschließlich An- § 20 Abs. 1, § 28 Verordnung 20
bringung des Eichzeichens außerhalb einer Ei- über die Eichung von Bin-
chung nenschiffen
je Marke und/oder Zeichen 20
13. Anbringung von Eichsskalen § 22 Verordnung über die 20
Eichung von Binnenschiffen
je Skala 35
14. Sportboot-Eichung nach dem Vierten Abschnitt § 32 Verordnung über die 20 270
der Verordnung über die Eichung von Binnen- Eichung von Binnenschiffen
schiffen einschließlich Erteilung der Eichbeschei-
nigung und Anbringung der Eichplakette
15. Baumuster-Eichung nach dem Vierten Abschnitt § 33 Verordnung über die 20 500
der Verordnung über die Eichung von Binnen- Eichung von Binnenschiffen
schiffen
16. Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für § 34 Verordnung über die 20 120
die eine Baumuster-Eichung durchgeführt wor- Eichung von Binnenschiffen
den ist, einschlieBlich Erteilung der Eichbeschei-
nigung und Anbringung der Eichplakette
17. a) Erneuerung der Eichplakette einschließlich § 35 Abs. 2 Verordnung über 20 80
Ausstellung einer neuen Eichbescheinigung die Eichung von Binnen-
b) Ausfertigung einer Zweitschrift der Eichbe- schiffen 20
scheinigung
18. Berechnung bei Anwendung der Simpson-Regel §§ 37, 26 Abs. 1 Nr. 1 Ver- 20 1100
einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung ordnung über die Eichung
und Anbringung der Eichplakette unter Fortfall von Binnenschiffen
der Gebühren nach Nummer 14 oder 15
19. Ausstellung einer Kiellegungsbescheinigung 200".
3. Die Nummern 11, 12, 12a und 20 bis 25 des Anhangs werden wie folgt gefaßt:
„11 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3050)
12 Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage der Verordnung vom 19. Dezember 1994, BGBI. II S. 3822), geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050)
12a Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050)
20 Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), zuletzt geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3065
21 Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1985, BGBI. 1 S. 734),
zuletzt geändert durch§ 13 der Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 226)
22 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage der Verordnung vom 19. Dezember 1994, BGBI. II S. 3816, ge-
ändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. September 1997, BGBI. II S. 1670)
23 Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage der Verordnung vom 3. September 1997, BGBI. II S. 1670)
24 Anlage Ader Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1S. 741; 1994 1S. 523; 1995 1S. 95)
25 Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3971 ), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2178)".
4. Die Nummern 11 a, 13 und 26 des Anhangs werden gestrichen.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Verordnung
über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
(Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) *)
Vom 15. Dezember 1-997
Auf Grund 3. Binnenschiffe:
- des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnen- Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die
schiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
kanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)
4. Seeschiffe:
sowie auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über
Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und
Gliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten bereinig- vorwiegend dafür bestimmt sind;
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
5. schwimmende Geräte:
vom 21. April 1986 (BGBI. I S. 551) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhan-
denen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Ram-
- des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
men, Elevatoren;
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und 6. Fähren:
Sozialordnung und
Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrts- zum anderen dienen und von der Strom- und Schiff-
aufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt fahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
7. Sportfahrzeuge:
(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe;
der Finanzen:
8. Fahrgastschiffe:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;
Abschnitt 1
9. Schleppboote:
Allgemeine Bestimmungen
eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;
§1 10. Schubboote:
Begriffsbestimmungen eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden ge-
baute Schiffe;
Im Sinne dieser Verordnung sind:
11 . Dienstfahrzeuge:
1. Wasserstraßen:
Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben ein-
die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den gesetzt werden;
Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungs-
ordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), die 12. Feuerlöschboote:
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. De- Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr,
zember 1997 (BGBI. 1 S. 3050) geändert worden ist, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuer-
in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richt- löschen eingesetzt werden;
linie 91 /672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind
Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 13. Länge:
und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne
der Zonen 3 und 4; Ruder und Bugspriet;
2. Fahrzeuge: 14. Decksmannschaft:
Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinen-
Fähren; personals;
*) § 1 Nr. 1 und§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2, die§§ 9, 30 Abs. 2 Nr. 1 15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuer-
und Anlage 9 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie mann:
91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige
Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnen- eine Person, die die entsprechende Befähigung nach
schiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABI. EG Nr.
L 373 S. 29). § 1 Nr. 1, 14 und 15, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 den Besatzungsvorschriften der Rheinschiffsunter-
Abs. 1 und 2, die §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 4, § 11 suchungsordnung (Anlage zu der Verordnung zur Ein-
Abs. 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 16Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1, § 24 führung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die Anlagen 1, 9, 11 Spalte 2
bis 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/50/EG 19. Dezember 1994, BGBI. II S. 3822), die durch
des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997
für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffs- (BGBI. 1 S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils
güter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 235
S. 31), geändert durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses geltenden Fassung oder der Binnenschiffs-Unter-
vom 30. April 1997 (ABI. EG Nr. L 242 S. 70). suchungsordnung besitzt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3067
16. Fahrzeit: (3) Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von
die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahr- 1. Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollver-
zeuges. waltung, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschafts-
polizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer
§2 Länge von nicht mehr als 25 Metern,
Unberührt bleibende Vorschriften 2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophen-
Vorschriften, die das Führen von schutzes, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, der
1. Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren
Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern
sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,
die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer
2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als
Dienst- oder Ausbildungsstelle. Dies gilt für die Inhaber
15 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,
eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig
3. Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasser-
der Zonen 1 und 2, rettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als
4. Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im 15 Metern entsprechend.
Hamburger Hafen bestimmt sind,
regeln, bleiben unberührt. §5
Geltung anderer Befähigungszeugnisse
§3
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahr-
Fahrerlaubnis
erlaubnis wird ersetzt durch ein geltendes oder eine gel-
(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, tende:
bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für
1. Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 2
die jeweilige Klasse.
auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom
(2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333), die zuletzt durch
Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Mai 1993 (BGBI. 1
Fahrzeugarten beschränkt. S. 7 41) geändert worden ist; soweit es bisher zum Be-
(3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des§ 5, durch fahren wenigstens einer Seeschiffahrtsstraße berech-
ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anla- tigte, gilt es für alle Wasserstraßen der Zonen 1 und 2;
gen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den 2. Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie
Sportbootführerschein-See oder den Sportbootführer- 91 /672/EWG und nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie
schein-Binnen nachgewiesen. 96/50/EG nach Maßgabe der darin eingetragenen Be-
(4) Der Schiffsführer hat die in Absatz 3, § 4 Abs. 3 und schränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre
§ 5 bezeichneten sowie nach § 6 Abs. 1 anerkannten alt ist;
Befähigungszeugnisse, das Streckenzeugnis nach § 9 3. Großes Patent, Kleines Patent, Behördenpatent oder
Satz 1 oder zum Nachweis der Qualifikation nach § 7 Sportpatent auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,
Abs. 5 Nr. 1 das Schifferdienstbuch oder das Seefahrt- wenn es in einem Rheinuf erstaat oder in Belgien auf
buch beim Führen eines Fahrzeuges mitzuführen und den Grund der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Ver-
zuständigen Personen der Wasser- und Schiffahrtsver- ordnung vom 15. Dezember 1997, BGBI. II S. 2174)
waltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei auf auch nur für einzelne Streckenabschnitte des Rheines
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. erteilt worden ist;
(5) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis 4. Hafenpatent des Landes Hamburg auf den Wasser-
besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anord- flächen im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe, der Este,
nen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der der Estezufahrt und des Mühlenberger Lochs;
nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1)
ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 5. a) nautisches Befähigungszeugnis auf Grund der
und 6) vollzieh bar angeordnet wurde. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
§4 (BGBI. 1 S. 22, 227) in der jeweils geltenden Fas-
sung,
Ausnahmen
b) entsprechendes Befähigungszeugnis für Personen
(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahr- mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs die-
zeuges, ser Verordnung, das im Staat des Wohnsitzes erteilt
1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst worden ist,
von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch für Bin-
Geschwindigkeit bestimmen kann, nenschiffe; ein Befähigungszeugnis als nautischer Offi-
2. das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer zier oder Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum
Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Führen eines Fahrgastschiffes, das zur Beförderung
Nutzleistung nicht mehr als 3,68 Kilowatt beträgt. von mehr als zwölf Personen zugelassen ist;
(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwim- 6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverord-
menden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahr- nung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102),
wasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maß- zuletzt geändert durch § 26 dieser Verordnung nach
gabe der Anlage 10. Maßgabe des§ 28 Abs. 3.
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
(2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner wertigen Befähigungszeugnissen anderer Staaten vom
1. auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselau- Erfordernis der Fahrerlaubnis nach§ 3 Abs. 1 befreien. Es
gibt im Verkehrsblatt bekannt, für welche Wasserstraßen
kanals ein auf einer anderen Wasserstraße,
und Fahrzeugarten es als Befähigungszeugnis gilt.
2. auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe
(2) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirek-
ein auf der Elbe unterhalb von Geesthacht
tion kann Inhabern von Fahrerlaubnissen oder Befähi-
geltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht nach gungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen
dieser Verordnung erteilt ist. eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße,
(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat auf der diese nicht gelten, allgemein erlauben, wenn die
erteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe Teilstrecke infolge einer Umleitungsmaßnahme befahren
oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verord- werden muß.
nung berechtigt, ist auf der Elbe (Anlage 9), der Ilmenau (3) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt
und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau der entspre- kann
chenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleich-
1. Personen ohne Fahrerlaubnis oder Befähigungszeug-
gestellt. nis nach Absatz 1 oder§ 5 das Führen von Fährnachen
(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Mosel- auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr,
uferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen 2. das Führen schwimmender Geräte im Baustellen-
Fähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel betrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach
erteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7
zur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen Abs. 2 erfüllt sind,
nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeug-
nisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt. 3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähi-
gungszeugnisses für Seeschiffahrtsstraßen das Füh-
ren eines Fahrzeuges auf kurzen Strecken einer Was-
§6
serstraße der Zone 3 oder 4 zur Anfahrt eines Hafens
Befreiungsmöglichkeiten oder eines sonstigen Liegeplatzes oder zur Abfahrt
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann, unbescha- davon
det des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 21, Inhaber von gleich- erlauben.
Abschnitt II
Fahrerlaubnis
§7
Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:
Klasse Fahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis
A alle Fahrzeuge 1 bis 4 Schifferpatent A
B alle Fahrzeuge 3,4 Schifferpatent B
C1 Fahrzeuge mit einer Länge von 1 bis4 Schifferpatent C1
C2 weniger als 35 m, ausgenommen 3,4 Schifferpatent C2
1. zur Beförderung von mehr als
zwölf Fahrgästen zugelassene
Fahrgastschiffe,
2. Schub- und Schleppboote
mit mehr als 73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung
D1 Feuerlöschboote, Fahrzeuge des 1 bis4 Feuerlöschbootpatent D1
D2 Zivil- und Katastrophenschutzes 3,4 Feuerlöschbootpatent D2
E Sportfahrzeuge mit einer Länge 3,4 Sportschifferzeugnis
von nicht mehr als 25 m
F Fähren 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- Fährführerschein
getragen sind; ausgenommen:
Flensburger Förde, Kieler Förde,
Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
Elbe unterhalb des Hamburger
Hafens, Weser unterhalb der Eisen-
bahnbrücke in Bremen, Jade, Ems
unterhalb des Emder Hafens
'
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3069
(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse §8
nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen
Besondere Fahrerlaubnisarten:
von Fahrzeugen mit einer Länge von 15 Metern und mehr,
Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent
von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schlepp-
booten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teil- (1) Eine Fahrerlaubnis kann als Elbschifferpatent erteilt
strecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis ver- werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die
merkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis Elbe (Anlage 9) erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie be.:
nach § 9 (Anlage 7) verfügt. scheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von
Fahrzeugen im internationalen Verkehr auf der Elbe außer-
(3) Fahrerlaubnisse
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung und auf der
der Klasse(n) schließen ein die Klasse(n) Moldau.
A B bisE (2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitänspatent
(Anlage 8) erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inha-
B C2, D2, E
ber der für die Bundeswasserstraße Donau erforderlichen
C1 C2,D,E Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befä-
higung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im
C2 D2, E
internationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs
D E dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den „Empfeh-
lungen über die Erteilung der Binnenschifferpatente auf
Fahrerlaubnisse der Klassen Abis C schließen eine Fahr-
der Donau" der Donaukommission vom 12. April 1995
erlaubnis der Klasse F nur in Verbindung mit einem
(CD/SES 52/23). Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf
Streckenzeugnis für die jeweilige Fährstrecke ein. Außer-
den gleichen Namen lautenden anderen Befähigungs-
dem berechtigt eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungs-
zeugnis.
zeugnis nach § 5 mit Geltung auf der Elbe auch zum
Führen von Fahrzeugen
§9
1. auf der Trave vom Lübecker Hafen bis Stülper Huk,
soweit die Erlaubnis die Elbe bis Lauenburg ein- Streckenzeugnis
schließt, Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach
2. auf der Saale, soweit sich die Erlaubnis auf die Saale- § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird
mündung erstreckt. durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei
Inhabern
(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von
weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, 1. von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6
Schub- und Schleppboote, berechtigen auch Abs. 1,
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 2. einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähi-
gungszeugnis nicht möglich ist.
a) eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführer-
scheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1
(BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch Artikel 3 genannten Befähigungszeugnisse.
der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung, § 10
b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenig- Allgemeine Anforderungen
stens eine Strecke dieser Zonen gilt, für die Erteilung der Fahrerlaubnis
2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 (1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaub-
nis
a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebs-
maschine nach § 2 Abs. 1 oder ein Befähigungs- 1. a) der Klassen Abis D und F das 21. Lebensjahr,
zeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverord- b) der Klasse E das 18. Lebensjahr
nung-Binnen,
vollendet haben;
b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenig-
stens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der 2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges
Klasse E. nach Maßgabe der Anlage 81 der Rheinpatentverord-
nung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember
(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer 1997, BGBI. II S. 2174) tauglich sein;
1. über eine nautische Mindestqualifikation 3. zuverlässig sein;
a) als Matrose in der Binnenschiffahrt, 4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18)
b) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als nachgewiesen haben.
Schiffsmechaniker (2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
verfügt, 1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich
verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt
2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung
worden ist,
eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges
Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr 2. nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere
als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt. Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder
,· 3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
3. als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis (4) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für
D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer deren Führen
Schiffsmannschaft erwarten läßt. 1. eine Fahrerlaubnis der Klassen Abis C,
(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann 2. ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes
die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichen-
Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahr- patent oder
erlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden.
Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. 3. ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4
Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4
§ 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten. erforderlich wäre.
§ 11 §12
Besondere Anforderungen für Besondere Anforderungen für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis: die Erteilung einer Fahrerlaubnis:
Fahrzeit, Fahrleistungen Streckenfahrten
(1) Der Bewerber muß eine Fahrzeit als Mitglied einer (1) Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf
Decksmannschaft Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon
erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße
1. von vier Jahren, davon an Bord eines Fahrzeuges mit oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines
Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt von minde- Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten
stens zwei Jahren als Matrose oder Matrosen-Motor- zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben,
wart oder einem Jahr als Bootsmann, für die Erteilung davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der
einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B, letzten drei Jahre. Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E
2. von einem Jahr als Matrose oder Matrosen-Motorwart genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige
an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachge-
Binnenschiffahrt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis rechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung
der Klasse C1 oder C2, innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags
befahren hat.
3. von einem Jahr, davon mindestens von drei Monaten
(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Elbschifferpatent oder
innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung,
als Donaukapitänspatent erteilt wird, muß der Bewerber
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 01, 02
zusätzlich die jeweilige Elb- oder Moldaustrecke min-
oderF
destens zwölfmal oder die jeweilige Donaustrecke min-
nachweisen. destens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungs-
bereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal
(2) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaub-
in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Ein-
nis der Klasse E nachweisen, daß er auf Wasserstraßen
gang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebs-
der Zone 3 oder 4 eine Fahrleistung von 2000 Kilometern
maschine befahren werden.
auf Fahrzeugen mit mehr als 3,68 Kilowatt Antriebs-
leistung erbracht hat, davon mindestens 500 Kilometer (3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der
auf einem Fahrzeug, für dessen Führen eine Fahrerlaubnis Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose
nach dieser Verordnung oder ein Befähigungszeugnis geleistet haben.
nach § 6 Abs. 1 erforderlich ist. (4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnis-
(3) Für die Berechnung der Fahrzeit gilt: ses nach§ 9 entsprechend.
1. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschiffahrt gelten
§13
als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander-
folgenden Tagen können höchstens 180 Tage ange- Erweiterung einer Fahrerlaubnis
rechnet werden.
Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach
2. Auf die Fahrzeit, die nicht als Matrose, Matrosen- § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7
Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muß, Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert·werden, gelten
werden angerechnet § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.
a) die Zeit der Ausbildung höchstens bis zu zwei
Jahren, wenn die Person Inhaber eines von der zu- Abschnitt III
ständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über
den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung Verfahren
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit prakti-
schen Ausbildungsteilen ist, §14
b) die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied Zuständige Behörden
einer Decksmannschaft höchstens bis zu einem
Jahr, jedoch bis zu drei Jahren, soweit die Fahr- (1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer
Fahrerlaubnis ist
erlaubnis nur für Wasserstraßen der Zone 1 oder 2
beantragt wird. Dabei gelten 250 Seefahrtstage als 1. für die Klassen B, C2, 02 und E jede Wasser- und
ein Jahr Fahrzeit. Schiffahrtsdirektion,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3071
2. für die Klasse F das Wasser- und Schiffahrtsamt, das § 16
die Strecke verwaltet,
Antrag
soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes
ergibt. (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prü-
fung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaub-
(2) Zuständig für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der nis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu
Klassen A, C1 und D1 oder die Erstreckung einer Fahr- richten:
erlaubnis der Klassen B, C2 und D2 auf die Klasse A, C1
oder D1 sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord 1. Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und
in Kiel und Nordwest in Aurich. Anschrift,
(3) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer 2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,
Fahrerlaubnis, die für eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflich- 3. die beantragten Strecken nach Anlage 9,
tige Wasserstraße oder Teilstrecke davon gelten soll, oder
eines Streckenzeugnisses ist die für die Wasserstraße 4. eine Erklärung darüber, ob er bereits einen Antrag auf
zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Anlage 9). Zulassung zur Prüfung an eine andere Behörde gerich-
tet oder an einer Prüfung teilgenommen hat; Entschei-
(4) Zustandig ist für die Erteilung oder Erweiterung einer dungen nach § 18 Abs. 2 und von ihm bis zum Tag der
Fahrerlaubnis der Klasse A oder B Prüfung veranlaßte Änderungen dieser Angaben sind
1. als Elbschifferpatent die Wasser- und Schiffahrts- mitzuteilen.
direktion Ost in Berlin,
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
2. als Donaukapitänspatent die Wasser- und Schiffahrts-
1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Milli-
direktion Süd in Würzburg.
meter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopf-
(5) Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet bedeckung im Halbprofil zeigt,
die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
2. ein ärztliches Zeugnis, das nach dem Muster der An-
Für Erweiterungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und der
lage 82 der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der
Absätze 2 bis 4 sind auch benachbarte Behörden befugt.
Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl.11 S. 2174)
von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes
§15
der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder der
Prüfungsausschuß See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt
des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der
Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwal-
Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Jeder
tung eines Landes oder von einem Arzt eines hafen-
Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der
ärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen
Angehöriger der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
St~lle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens
Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.
ausgestellt worden und nicht älter als drei Monate ist,
(2) Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom
3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7
Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entspre-
Abs. 2 über die Streckenfahrten.
chenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
oder 3 sein. Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß minde- Im Falle des§ 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähi-
stens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende gungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und
Erlaubnis besitzen. der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen.
Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-
die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse
des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Über
zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
verlangen.
Sie enthält mindestens:
1. Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der (3) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeug-
einzelnen Prüfungsteile, nisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu bean-
tragen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
2. Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer, bereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht
3. Namen der Bewerber, ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzu-
legen.
4. Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum
verlassen hat, (4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse
erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der
5. Bezeichnung der Prüfungsthemen,
erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder
6. Bewertung der Prüfungsergebnisse, Absatz 3 absehen.
7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Be- (5) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen für die
stehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber, Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnah-
8. Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungs- men von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit,
ergebnisses, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. Sie kann in
diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11
9. Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 2 oder 4 nicht anerkannt werden. Unbeschadet des
10. Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit
Unregelmäßigkeiten. Auflagen verbinden.
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die 2. im Falle des§ 7 Abs. 2, § 9 oder bei einer Fahrerlaubnis
Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis
den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. hat (Anlage 11 }.
(7) Ist eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig, Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien
kann sie einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen des Bundesministeriums für Verkehr geregelt, die im Ver-
übertragen. kehrsblatt zu veröffentlichen sind.
(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie
§17 frühestens nach drei Monaten wiederholen. Der Prüfungs-
Nachweis der Fahrzeit, ausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute
Fahrleistungen und Streckenfahrten Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingun-
gen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
(1) Die Fahrzeit und Fahrleistungen sowie die Strecken-
fahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach
dem Muster der Anlage F der Rheinschiffsuntersuchungs- §19
ordnung (Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Befreiungen und Erleichterungen
Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember
1994, BGBI. II S. 3822), die durch Artikel 2 der Verordnung (1) Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den an-
vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050) geändert erkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafen-
worden ist, nach Maßgabe von deren § 23.04 nachzu- schiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufs-
weisen, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder bezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem
einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche
Belgiens ausgestellt worden ist. Soweit ein Bewerber Fertigkeiten bezieht.
ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht (2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E,
besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Strecken- der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungs-
fahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines zeugnisses nach § 7 Abs. 4 oder der nach § 7 Abs. 5 Nr. 1
Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende befreit ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden,
Angaben enthält: der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
1 . Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebs- (3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer
leistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist, anderen Klasse oder eines Befähigungszeugnisses nach
2. Namen der Schiffsführer, § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 ist, kann von dem Teil der Prüfung
befreit werden, der sich auf bestimmte Kenntnisse oder
3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,
Fertigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, für deren Ertei-
4. Art der Beschäftigung, lung der Nachweis dieser Kenntnisse oder Fertigkeiten
5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit An- Voraussetzung war.
fangs- und Endpunkten). (4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzu- Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der
weisen. Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen ge-
währen.
(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeug-
nis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen wer- §20
den, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits
Erteilung einer Erlaubnis
nachgewiesen worden ist.
(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule (1) Hat der Bewerber in der Prüfung die erforderliche
auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis Befähigung zum Führen eines Fahrzeuges nach§ 18 Abs. 1
dieser Schule vorgelegt werden. nachgewiesen, wird ihm eine Fahrerlaubnis der entspre-
chenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt
(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E kön- und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 bis 5 oder 7
nen die Fahrleistungen nach § 11 Abs. 2 auch mit einer bis 9 ausgestellt. Soweit erforderlich, wird ein befristetes
Bescheinigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus-
des Bundes, der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung gestellt.
oder der Verwaltung eines Landes über dort erbrachte
Fahrten oder durch andere amtliche Urkunden nach- (2) Beschränkungen nach § 3 Abs. 2 oder Auflagen nach
weisen. § 10 Abs. 3 werden eingetragen.
(3) In die Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 wird
§18 jeweils als Ablaufdatum für deren Gültigkeit die jeweilige
Prüfung Erneuerungsfrist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 eingetragen,
wenn sich dies nicht bereits aus einem anderen Bescheid
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prü- ergibt.
fungsausschuß nachzuweisen, daß er
1 . über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von § 21
Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen
und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Gegen Vorlage eines
Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der 1. vom Bundesministerium für Verkehr auf Grund
Unfallverhütung hat (Anlage 11) und zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3073
§ 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungs- §24
zeugnisses, Wiederholungsunter-
2. Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 suchungen, Ruhen der Erlaubnis
oder6
(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder
wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf
eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht
ein Befähigungszeugnis ausgestellt. Darin eingetragene durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe
Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das aus- des § 16 Abs. 2 Nr. 2 bei der ausstellenden Behörde
zustellende Befähigungszeugnis eingetragen. Eine Fahr- 1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum
erlaubnis der Klasse E wird im Falle des§ 5 Abs. 1 Nr. 6 auf 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,
das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung
von weniger als 15 Kubikmeter beschränkt. 2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich,
jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneue-
§22 rungsfrist) erneut nachgewiesen hat. Beim Nachweis der
Tauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und,
Ersatzausfertigung soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3
Ist ein Befähigungszeugnis oder ein Streckenzeugnis
Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend.
unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst
Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, ge-
abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf
nügt die Eintragung in einer Urkunde.
Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu
kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Der (2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder
Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat ein unbrauch- eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf
bar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis un- ein Fahrzeug nicht führen, wenn die nach § 23 Abs. 7
verzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar
ihr zur Entwertung vorzulegen. angeordnet hat.
(3) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen,
§23 wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines
Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraus-
Entziehung der Fahrerlaubnis setzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit beste-
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum
hen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausge-
Führen von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverläs-
räumt, ist die Anordnung aufzuheben.
sig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen.
Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, (4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden,
kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16 ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärzt- oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.
licher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach (5) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. Der Inhaber eines Befä- bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis
higungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig, oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
wenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht inner- wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2
halb einer Woche, nachdem die Anordnung über das des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter
Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachge- grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
kommen ist. Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße
Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht festgesetzt worden ist. Davon ist in der Regel auszugehen,
nachkommt. wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit fest-
gesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.
1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille
(4) Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des oder mehr ein Fahrzeug geführt hat,
Befähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zustän-
digen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzu- 2. ein unterbesetztes Fahrzeug geführt hat,
legen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaub- 3. die vorgeschriebenen Ruhezeiten mißachtet hat oder
nis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung 4. ein Fahrzeug geführt hat, das gefährliche Güter beför-
angeordnet worden ist. dert hat, ohne daß die vorgeschriebene sachkundige
(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung mit Person an Bord war.
Auflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neu- (6) In den Fällen des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4,
erteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen. § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen
(6) Zuständig für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sport-
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Amtsbezirk bootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrie-
die die Entziehung rechtfertigenden Tatsachen festgestellt ben ist, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in
worden sind. Hannover das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen,
wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vor-
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Befähigungszeugnisse liegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach
nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. Sie darf die An-
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
ordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur auf- verwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe des
heben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Landes Berlin (GVBI. S. 1276) auf Binnenschiff-
und 3 erfüllt sind. Absatz 2 gilt entsprechend. fahrtsstraßen im Land Berlin auch für Führer von
(7) Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der Sportbooten mit Wohnsitz im Geltungsbereich
zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit dieser Verordnung außerhalb des Landes Berlin."
der Anordnung b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die
1. im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung, Wörter „oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis
(§ 10a Abs. 1) vollziehbar angeordnet wurde" ein-
2. im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der gefügt.
Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis
vorzulegen. Die Dauer, während der das Verbot nach 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das
a) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
Befähigungszeugnis vorgelegt wird.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Abschnitt IV ,,(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung
ist für das Führen von Sportbooten, die mit einer
Ordnungswidrigkeiten- Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte
und Schlußbestimmungen Nutzleistung weniger als 3,69 Kilowatt beträgt, nur
auf Binnenschiffahrtsstraßen nach Anlage 2 erfor-
§25 derlich. Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verord-
Ordnungswidrigkeiten nung ist für das Führen von Sportbooten unter
Segel nur auf den Binnenschiffahrtsstraßen nach
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- Anlage 2 sowie der Havel-Oder-Wasserstraße von
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich km 6,40 bis km 10,20 einschließlich Nieder Neuen-
oder fahrlässig dorfer See und Untere Havel-Wasserstraße von
1. ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, der Nordspitze der Pfaueninsel bei km 13, 10 bis
2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Befähigungszeugnis, ein km 16,40 erforderlich."
Streckenzeugnis oder einen sonstigen Qualifikations-
nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht recht- 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Semi-
zeitig aushändigt, kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
3. entgegen § 3 Abs. 5 das Führen eines Fahrzeuges „in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch
anordnet oder zuläßt, bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis
über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer
4. einer vollzieh baren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1
Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Seh-
oder 2 zuwiderhandelt,
teststelle geführt werden kann."
5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollzieh bare Auflage
nicht beachtet,
5. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „einem Monat"
6. entgegen § 22 Satz 3 oder§ 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeug- durch die Wörter „vier Wochen und spätestens nach
nis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder einem Jahr" ersetzt.
nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,
7. entgegen§ 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver- 6. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
bindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder „Der Inhaber eines Sportbootführerscheines-Binnen
8. entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Ver-
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. pflichtung nach § 10a Abs. 6 nicht innerhalb einer
Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der
§26 Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen
Änderung der ist."
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
7. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBI. 1 S. 536, 1102), geändert durch § 4 ,,§ 10a
Abs. 5 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 Ruhen der Fahrerlaubnis
S. 2106), wird wie folgt geändert:
(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1
oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 darf ein
1 . In § 1 Nr. 2 wird die Angabe „ 15 m 3 Wasserverdrän-
Sportboot nicht führen, wenn die nach § 11 Abs. 3
gung" durch die Angabe „ 15 Meter Länge (ohne
zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis voll-
Ruder und Bugspriet)" ersetzt.
ziehbar angeordnet hat.
2. § 2 wird wie folgt geändert: (2) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet
anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 die Vor-
„Dies gilt abweichend von § 2 der Verordnung zur aussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorlie-
Anwendung und Ergänzung der Sportbootführer- gen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Taug-
scheinverordnung-Binnen sowie der Binnenschif- lichkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf
ferpatentverordnung vom 5. Juni 1990 der Senats- der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3075
(3) Mit der Anordnung kann befristet verboten wer- 10. § 13 wird wie folgt geändert:
den, ein Sportboot auf allen oder bestimmten Was- a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
serstraßen zu führen.
„3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 das Führen eines
(4) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbeson- Sportbootes anordnet oder zuläßt,".
dere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrer-
laubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 b} In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" durch
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 ein Komma ersetzt.
oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die c) In Nummer 5 werden am Ende der Punkt durch
er unter grober oder beharrlicher Verletzung der das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 6
Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die angefügt:
selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, „6. entgegen § 10a Abs. 1, auch in Verbindung mit
begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Abs. 5 Satz 4, ein Sportboot führt."
Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geld-
buße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt 11. § 14 wird aufgehoben.
worden ist, weil der Betroffene mehrfach
1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Pro- 12. Die Anlage wird wie folgt geändert:
mille oder mehr ein Sportboot geführt hat, a) Sie erhält die Bezeichnung „Anlage 1".
2. eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit über- b) In der rechten Innenseite des Musters wird jeweils
schritten hat. das Wort „Stempel" gestrichen.
(5) In den Fällen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Nr. 1 bis 4 kann die nach § 11 Abs. 3 zuständige 13. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anord- „Anlage2
nen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vor- (zu § 3 Abs. 4)
liegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis Havel-Oder-Wasserstraße
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen. Sie darf von der Spreemündung bei Spandau bis km 6,40
die Anordnung über das unbefristete Ruhen der einschließlich:
Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen - Spandauer Havel
des§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 gilt ent- mit:
sprechend. - Tegeler See
(6} Das Befähigungszeugnis ist der nach § 11 Abs. 3 Untere Havel-Wasserstraße
zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbar- von der Spreemündung bei Spandau bis zur Nord-
keit der Anordnung spitze der Pfaueninsel bei km 13, 10 einschließlich:
- Pichelsdorfer Havel
1. im Falle des Absatzes 1 zur amtlichen Verwahrung,
mit:
2. im Falle des Absatzes 5 zur Eintragung der Anord- - Großem Wannsee
nung über das Ruhen der Erlaubnis
Spree-Oder-Wasserstraße
vorzulegen. Die Dauer, während der das Verbot nach von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis
Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem Oder-Spree-Kanal km 45, 10 einschließlich:
das Befähigungszeugnis vorgelegt wird. - Untere Spree
- Berliner Spree
(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes
- Treptower Spree
Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch mit:
beim Führen von Sportbooten zu beachten." - Ruhlebener Altarm
- Landwehrkanal
8. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert: - Spreekanal
a) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 10" die Angabe - Rummelsburger See
,,oder der Anordnung über das Ruhen der Fahr- - Müggelspree von der Einmündung in die Spree-
erlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5" eingefügt. Oder-Wasserstraße (Köpenick) bis km 11 ,40 ein-
schließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie
b) In Satz 3 werden die Wörter „und Süd" durch die ,,Die Bänke"
Wörter ,, , Süd und Ost" ersetzt. - LangerSee
- Großer Krampe
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: - Seddinsee
a) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: - Gosener Kanal
,,7. für die Entziehung der Fahr- DM 85 bis Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
erlaubnis (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) DM 250". von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasser-
oder die Anordnung über das straße bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Was-
Ruhen der Fahrerlaubnis serstraße mit:
(§ 10a Abs. 2 Satz 1 , Abs. 5 - Westhafen-Verbindungskanal
Satz 1 und 2} - Westhafenkanal
- Charlottenburger Verbindungskanal
b) In Nummer 8 werden der Punkt gestrichen und
folgende Nummer 9 angefügt: Teltowkanal
einschließlich:
,,9. Kosten für die Bereitstellung von Prüfungs- - Griebnitzsee
räumen." - Kleinmachnower See
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Griebnitzkanal Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen. Wirid
einschließlich: eine Amtshandlung auf Antrag des Berechtigten oder
- Stölpchensee aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasser-
- Pohlesee und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten
- Kleiner Wannsee sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort
vorgenommen, hat der Kostenschuldner zusätzlich für
Britzer Verbindungskanal".
jeden an der Amtshandlung Beteiligten einen Zuschlag
für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt
§27 zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen
Ort der Amtshandlung zu entrichten. Der Zuschlag wird
Änderung der Kostenverordnung
nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des in Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt wer-
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
den kann. Er beträgt für die erste angefangene Stunde
Die Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsver- 50 Deutsche Mark und für jede weitere angefangene
waltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt · halbe Stunde 25 Deutsche Mark."
vom 22. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2008), zuletzt geändert
durch Artikel 8 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 2. § 6 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 3050), wird wie folgt geändert:
,,§6
Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur verein-
,,(3) Bedienen sich die Behörden der Wasser- und barten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung be-
Schiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme reitsteht, kann dem Kostenschuldner je angefangene
von Amtshandlungen der Hilfe von Sachverständigen, Wartestunde und je beteiligtem Angehörigen der
die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Schiffsuntersuchungskommission ein Zuschlag von
Prüfungsausschusses, sind diese in entsprechender 50 Deutsche Mark auferlegt werden. Dies gilt für die
Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Eichung von Binnenschiffen entsprechend."
3. Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Rheinpatente, Schifferpatente, Sport-
schifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent ·
a) Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 Binnenschiffer- 175
patentverordnung
§ 3.04 Nr. 1 Rheinpatent- 2
verordnung
b) Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 130
Binnenschifferpatentverord-
nung
§ 3.04 Nr. 3 Satz 2, § 3.05 2
Nr. 1 bis 3, § 4.03 Nr. 5 Rhein-
patentverordnung
c) Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 Binnenschiffer- 35 bis 85
patentverordnung
§ 3.05 Nr. 4, § 4.03 Nr. 5, 2
§ 5.03 Nr. 3 Rheinpatent-
verordnung
d) Erweiterung, Erstreckung - Prüfung § 19 Abs. 3 Binnenschiffer- 80 bis 130
je nach Umfang patentverordnung
§ 3.05 Nr. 5 Rheinpatent- 2
verordnung
e) nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 Binnen- 30
schifferpatentverordnung
§ 4.01 Nr. 3 Rheinpatent- 2
verordnung
f) Entziehung § 23 Abs. 1, 2 Binnenschiffer- Die Höhe
patentverordnung der Gebühr bemißt
§ 4.03 Nr. 1, 2 Rheinpatent- 2 sich nach § 15
verordnung des Verwaltungs-
kostengesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3077
g) Anordnung über das Ruhen der Gültig- § 24 Abs. 3, 6 Binnenschiffer- 20 bis 200
keit einer Erlaubnis oder eines Rhein- patentverordnung
patentes § 4.02 Nr. 1 Rheinpatent- 2
verordnung
2. Fährführerschein
a) Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 Binnenschiffer- 70
patentverordnung
b) Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 Binnenschiffer-
patentverordnung
3. Streckenzeugnis
a) Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 Binnenschiffer- 80 bis 130
patentverordnung
b) Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 Binnenschiffer-
patentverordnung
4. Radarschifferzeugnis
a) Prüfung einschließlich Erteilung § 3 Verordnung über die 3 200
Erteilung von Radarschiffer-
Zeugnissen für den Rhein
b) Prüfung für das besondere Radar- Artikel 5 Verordnung zur 3 145
schifferzeugnis einschließlich Ertei- Einführung der Verordnung
lung über die Erteilung von Radar-
schiffer-Zeugnissen für den
Rhein
c) Erteilung ohne Prüfung Artikel 5 Abs. 3 Verordnung 3 80
zur Einführung der Verordnung
über die Erteilung von Radar-
schiffer-Zeugnissen für den
Rhein
§ 3 Nr. 5 Verordnung über die 3
Erteilung von Radarschiffer-
Zeugnissen für den Rhein
d) Entziehung § 7 Verordnung über die Ertei- 3 Die Höhe
lung von Radarschiffer-Zeug- der Gebühr bemißt
nissen für den Rhein sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
5. Lotsen patent
a) Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung 6 175
für den Rhein zwischen Basel
und Mannheim/Ludwigshafen
Gesetz betreffend die Aus- 4
führung der revidierten Rhein-
schiffahrtsakte
b) Erweiterungsprüfung für eine bis § 4 Verordnung über die 5 80 bis 130
drei Strecken einschließlich Ertei- Erweiterung älterer Lotsen-
lung patente für den Mittelrhein
6. Befähigungszeugnis für die Eder- § 4 Verordnung über die 14 150
und Diemeltalsperre Zulassung und den Verkehr
von Fahrzeugen auf der Eder-
und der Diemeltalsperre
7. Erteilung einer Erlaubnis zum Führen § 6 Abs. 3, Anlage 10 40
von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Binnenschifferpatent-
Zulassung einer Ausnahme verordnung
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
8. Ausfertigung eines Donaukapitäns- § 20 Abs. 1 Satz 1 , § 22 35
patentes oder Ausfertigung eines unter Binnenschifferpatent-
den Nummern 3 bis 6 oder Ersatzausferti- verordnung
gung eines unter den Nummern 1 bis 6 § 3.06 Nr. 3, 4 Satz 1, Nr. 5, 2
genannten Befähigungszeugnisses § 4.01 Nr. 1 Satz 2, 4 Rhein-
patentverordnung
§ 12 Lotsenordnung für den 6
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
§ 6 Verordnung über die Ertei- 3
lung von Radarschiffer-Zeug-
nissen für den Rhein
9. Eintragung einer Erweiterung eines §§ 8, 9 Binnenschifferpatent- 20
Streckenzeugnisses oder eines Elb- verordnung
schiffer- oder Donaukapitänspatentes
10. Verlängerung oder Erneuerung eines § 24 Abs. 1 Binnenschiffer- 20
Befähigungszeugnisses patentverordnung
§ 3.06 Nr. 1 i.V.m. § 4.01 Nr. 1, 2
§ 5.01 Nr. 1 Satz 3 Rhein-
patentverordnung
11. Umtausch alter Befähigungszeugnisse § 5.02 Nr. 2 Rheinpatent- 2 35
verordnung
12. Ausstellung oder Ersatzausfertigung eines § 3 Gesetz über Schiffer- 7 20
Schifferdienstbuches oder Ausstellung dienstbücher
eines Fortsetzungsbuches oder Aus- § 23.04 Nr. 1 Satz 2 Rhein- 12
stellung eines Fahrtenheftes schiffsuntersuchungsordnung
§ 7 Lotsenordnung für den 6
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
13. Überprüfung eines Schifferdienstbuches § 7 Gesetz über Schiffer- 7
oder eines Fahrtenheftes dienstbücher
§ 23.04 Nr. 1 Satz 2 Rhein- 12
schiffsuntersuchungsordnung
§ 7 Nr. 3 Lotsenordnung für 6
den Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
je angefangene Seite 2
mindestens 10
14. Ablehnung eines Antrags Die Höhe
der Gebühr bemißt
sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes."
4. Die Nummern 1 bis 8 des Anhangs werden durch folgende Nummern 1 bis 6 ersetzt:
„1 Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSch
PatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3066)
2 Verordnung über die Erteilung von Patenten auf dem Rhein (Rheinpatentverordnung), Anlage zu der Verordnung
vom 15. Dezember 1997 (BGBI. II S. 217 4)
3 Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein, Anlage zu der Verordnung zur Ein-
führung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezember 1964
(BGBI. II S. 2010), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. August 1987 (BGBI. 1S. 2081)
4 Gesetz, betreffend die Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11 . März 1969 (BGBI. II S. 597)
5 Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein vom 8. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1807)
6 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen, Anlage zu der Verordnung zur Ein-
führung der Lotsenordnung für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 26 der Verordnung vom 19. Dezember
1975 (BGBl.1976 1 S. 9)".
5. Die Nummern 10 und 16 des Anhangs werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3079
§28 Befähigungszeugnisse Fahrerlaub-
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nisklasse
Übergangsvorschriften
(1) Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das Feuerlöschbootpatent D2
Alter für Wiederholungsuntersuchungen nach § 24 Abs. 1 Sportschifferzeugnis E
erreicht hat, muß seine Tauglichkeit bis zum nächsten vor- Fährführerschein F
geschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen.
Dabei darf bei Inhabern eines Befähigungszeugnisses (3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte
nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 der Anomalquotient beim Farbunter- Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit
scheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen. Bei der ersten Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der
Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten
Patent nach dem jeweiligen Muster der Anlagen 1 bis 5 Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.
ausgestellt. (4) Fahrzeiten und Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten
(2) Befähigungszeugnisse nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 entspre- dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maß-
chen folgenden Fahrerlaubnisklassen: gabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.
Befähigungszeugnisse Fahrerlaub- §29
nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 nisklasse
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schifferpatent mit wenigstens A (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
einer eingetragenen Wasser-
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
straße der Zone 1 oder 2
1. die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember
Schifferpatent B 1981 (BGBI. 1 S. 1333), zuletzt geändert durch§ 7 Nr. 2
Schifferausweis mit wenigstens C1 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. I S. 741),
einer eingetragenen Wasser- 2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
straße der Zone 1 oder 2 Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt
Schifferausweis C2 Teil 111, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten
(für alle Wasser- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verord-
straßen der Zo- nung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 333),
nen 3 und 4) 3. die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Feuerlöschbootpatent mit D1 Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, veröffentlichten
wenigstens einer eingetragenen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2
Wasserstraße der Zone 1 oder 2 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 752).
Bonn, den 15. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Anlage 1
Muster des Schifferpatentes
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Schifferpatent Bundesrepublik
für die Binnenschiffahrt: Deutschland
A/B Wasser- und Schlffahrts-
1. XXX dlrektlon XXX
2. XXX
3. 01 .01 .1960 - D - Duisburg
4. 02.01.1998
7. ###
8. AB
9. R, Tonnen, kW,> 1600
10. 31.12.2009
11.
5. XXX
Schifferpatent für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr
1. Name des Inhabers 9. - R (Radar)
2. Vorname(n) - Klasse und Tragfähig-
3. Geburtsdatum und -ort keit des Schiffes, für die
4. Ausstellungsdatum des das Patent gilt (Tonnen,
Patentes kW, mehr als 1600
5. Ausstellungsnummer Fahrgäste)
6. Lichtbild des Inhabers 10. Ungültigkeitsdatum
7. Unterschrift des Inhabers 11. Vermerk(e)
8. A Alle Wasserstraßen Einschränkungen
außer dem Rhein Wasserstraßen mit beson-
B Alle Wasserstraßen derer Streckenkenntnis
außer Seeschiffahrts-
straßen und dem Rhein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3081
Anlage2
Muster des Schifferpatentes C
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;
entsprechend ISO-Norm 78.1 O)
Schifferpatent Bundesrepublik
für die Binnenschiffahrt: Deutschland
C1/C2 Wasser- und Schiffahrts-
direktion xxx
1. XXX
2. XXX
3. 01.01.1960 - D - Duisburg
4. 02.01.1998
7. ###
8. C1C2
9. R, < 35 m, $ 12
10. 31.12.2009
11.
5. XXX
Schifferpatent für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr
1. Name des Inhabers 9. - R (Radar)
2. Vomame(n) - Fahrzeuge mit weniger
3. Geburtsdatum und -ort als 35 m Länge, nicht
4. Ausstellungsdatum des mehr als 12 Fahrgäste
Patentes 1O. Ungültigkeitsdatum
5. Ausstellungsnummer 11. Vermerk(e)
6. Lichtbild des Inhabers Einschränkungen
7. Unterschrift des Inhabers Wasserstraßen mit beson-
8. C1 Alle Wasserstraßen derer Streckenkenntnis
außer dem Rhein
C2 Alle Wasserstraßen
außer Seeschiffahrts-
straßen und dem Rhein
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Anlage3
Muster des Feuerlöschbootpatentes
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Feuerlöschbootpatent: Bundesrepublik
01/02 Deutschland
Wasser- und Schlffahrts-
direktion xxx
1. XXX
•
2. XXX
6.n
3. 01 .01 .1960 - D - Duisburg
4. 02.01.1998
7. ###
8. 0102
9. R, F
10. 31.12.2009
11.
1 1
5. XXX
Feuerlöschboot patent
1. Name des Inhabers 9. - R (Radar)
2. Vorname(n) - F (Feuerlöschboote und
3. Geburtsdatum und -ort Fahrzeuge des Zivil-
4. Ausstellungsdatum des und Katastrophen-
Patentes schutzes)
5. Ausstellungsnummer 10. Ungültigkeitsdatum
6. Lichtbild des Inhabers 11. Vermerk(e)
7. Unterschrift des Inhabers Einschränkungen
8. 01 Alle Wasserstraßen Wasserstraßen mit beson-
außer dem Rhein derer Streckenkenntnis
02 Alle Wasserstraßen
außer Seeschiffahrts-
straßen und dem Rhein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3083
Anlage4
Sportschifferzeugnis
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Sportschifferzeugnis: Bundesrepublik
E Deutschland
Wasser- und Schiffahrts-
direktion xxx
1. XXX
2. XXX
3. 01.01 .1960 - D - Duisburg
4. 02.01.1998
7. ###
8. E
9. R,S
10. 31.12.2009
11.
5. XXX
Sportschifferzeugnis
1. Name des Inhabers 9. - R (Radar)
2. Vorname(n) - S (Sportfahrzeuge mit
3. Geburtsdatum und -ort weniger als 25 m
4. Ausstellungsdatum des Länge)
Patentes 10. Ungültigkeitsdatum
5. Ausstellungsnummer 11. Vermerk(e)
6. Lichtbild des Inhabers Einschränkungen
7. Unterschrift des Inhabers Wasserstraßen mit beson-
8. E Alle Wasserstraßen derer Streckenkenntnis
außer Seeschiffahrts-
straßen und dem Rhein
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Anlage5
Fährführerschein
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau;
entsprechend ISO-Norm 78.10)
Fährführerschein: Bundesrepublik
F Deutschland
Wasser-und
Schiffahrtsamt xxx
1. XXX
•
2. XXX
3. 01.01.1960 - D - Duisburg
4. 02.01.1998
7. ###
8. F, Strom-km
9. R,-
10. 31.12.2009
11. TJ .
5. ~X 1
Fährführerschein
1. Name des Inhabers 9. - R (Radar)
2. Vorname(n) - Fähren
3. Geburtsdatum und -ort 10. Ungültigkeitsdatum
4. Ausstellungsdatum des 11 . Vermerk(e)
Patentes Einschränkungen
5. Ausstellungsnummer Wasserstraßen mit beson-
6. Lichtbild des Inhabers derer Streckenkenntnis
7. Unterschrift des Inhabers
8. F Die eingetragene Fähr-
strecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3085
Anlage6
Ausstellende Behörde
Vorläufiges Patent/Vorläufiger Fährführerschein*)
(nur gültig im Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepaß)
Schifferpatent A/B*)/Schifferpatent C1 /C2*)/Feuerlöschbootpatent 01 /02*)/
Sportschifferzeugnis*)/Fährführerschein*)
Herr*)/Frau*) ................................................... .
(Name) (Vorname)
Geburtsdatum: ............................... .
Geburtsort: .................................................................... Staat: ............................................. .
ist Inhaber/in*) der oben angegebenen Fahrerlaubnis
und für die Bundeswasserstraße Elbe/Donau/Weser/Oder/Untere Havelwasserstraße/Saale*)
für den Streckenabschnitt von km .......... bis km ......... .*)
für die Fährstrecke auf der Bundeswasserstraße ................................................................ von km .......... bis km ......... .*).
Dieses vorläufige Befähigungszeugnis gilt bis zum Erhalt des Zeugnisses für die o.a. Fahrerlaubnis, jedoch nicht länger
als drei Monate nach seinem Ausstellungsdatum.~
(Ausstellungsort)
(Ausstellungsdatum)
(UntersGhrift des Inhabers/der Inhaberin)
(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)
*) Nichtzutreffendes streichen.
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Anlage7
Streckenzeugnis
(Außenseiten)
Dieses Streckenzeugnis gilt nur in Verbindung mit
dem auf den gleichen Namen lautenden BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Rhein(schiffer)patent vom ................. .
Nr. . ................ .
Schifferpatent vom ··················
Nr. ··················
Donaukapitänspatent vom ..................
Nr. ..................
Elbschifferpatent vom ..................
Nr. ..................
Schifferausweis/ vom .................. Streckenzeugnis
Schifferpatent C1/C2 Nr . ..................
Sportschifferzeugnis vom ··················
Nr. ··················
Fährführerschein vom ..................
Nr. ··················
Befähigungszeugnis anderer Art
.............................. vom ................. .
(Bezeichnung) Nr. . ................ .
für die darin genannte Fahrzeugart und -größe.
Nr........................... .
(Innenseiten)
Herr
Frau ....................................................................... .
C,1/or- und Familienname)
geboren am/in ....................................................... .
Lichtbild des Inhabers
35mmx45mm
erhält die Erlaubnis zur Fahrt auf folgenden Wasser-
straßen der Zonen 3 und 4 (§ 7 Abs. 2, § 9 und An-
lage 9 der Binnenschifferpatentverordnung):
1. . ........................................... .
von km ......... bis km ........ .
2. ·············································
von km ......... bis km ........ .
3. ·············································
von km ......... bis km ........ .
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
4. ·············································
von km ......... bis km ........ .
(Ort und Datum der Ausstellung)
5 . ............................................ .
von km ......... bis km ........ .
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
6. ·············································
von km ......... bis km ........ . Im Auftrag ................................................................. .
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3087
Anlage8
Donaukapitänspatent
(Außenseiten)
Erweiterungen/Extensions
Die Fahrerlaubnis ist erweitert worden: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
La validite du certificat present ete etendue:
1. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
REPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE
von/du km ............... bis/au km .............. .
iöO<:::t;;;;;;;~;,;;;;;;;;, .; ; ä,, ,•oc,ro,"" l'•"~•iool
2. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
von/du km ............... bis/au km .............. .
Donaukapitänspatent
3. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
von/du km ............... bis/au km .............. . CERTIFICAT
de conducteur de bateau
iö"t:::ti;,;;.;;~;;;.:;;;·;,,.;;;; d. roc,,oo a. ,•.,•~oo) sur le Danube
4. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube
von/du km ............... bis/au km .............. .
Nr........................... .
(Innenseiten)
Herr geboren am/in ....................................................... .
Frau ....................................................................... . lieu et date de naisance
0for- und Familienname) (Prenom et nom)
erhält die Erlaubnis zur Fahrt(§ 8 Abs. 2 der
Binnenschifferpatentverordnung) auf der: Eigenhändige Unterschrift
Signature de titulaire
Lichtbild des Inhabers
est autorise, conformement aux regles relatives la a 35mmx45mm
delivrance des certificats de conducteur de bateau
arretees par les autorites competentes de la Republi-
que federale d'Allemagne compte tenu des disposi-
tions des «Recommandations sur les prescriptions
a
relatives la delivrance des certificats de bateau de
navigation interieure sur le Danube» la Commission a
a
du Danube, conduire des bätiments sur le
Donau/Danube
von/du km ............... bis/au km ............. ..
- . 0 . iö::::~:::::~•i·. . . . . . . . . . Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Süd
Im Auftrag ................................................................. .
Amtliche Vermerke/observations: (Unterschrift)
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Anlage9
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 Zuständige Behörde
mit besonderer Streckenkenntnis
1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 1. Wasser- und Sch iffahrtsd irektion
607 ,50 (Obere Grenze des Hambur- Ost in Berlin
ger Hafens)
2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) 2. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
bis km 204,45 (Minden)-Oberweser Mitte in Hannover
3. Donau von km 2249,00 (Vilshofen) 3. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
bis km 2327, 72 (Straubing) Süd in Würzburg
4. Untere Havel-Wasserstraße von km 4. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
68,0 (Plaue) bis km 145,8 (Havel- Ost in Berlin
berg)
5. Oder von km 542 ,4 (Ratzdorf) bis 5. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
km 704, 1 (Widochowa) Ost in Berlin
6. Saale von km 0,0 (Mündung in die 6. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Elbe) bis km 36,65 (Bernburg) Ost in Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3089
Anlage 10
Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2:
Kieler Förde
Nord-Ostsee-Kanal
Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
Weser
Jade
Ems unterhalb des Emder Hafens
Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und Schiff-
fahrtsamt Ausnahmen zulassen)
Unterwarnow
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den
Inseln Hlddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder
Hafengebiet),
seewärts begrenzt zwischen
- Halbinsel Zlngst und Insel Bock durch das Breltenparallel 54 ° 26' 42" Nord
- Insel Bock und Insel Hlddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze
der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hlddensee
- Insel Hlddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der
Südostspitze Neubessln zum Buger Haken
Peenestrom (Insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und
Schlffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Anlage 11
Prüfungsprogramm
für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt
In Spalte 3 bedeuten:
1 - Detailkenntnisse
2 - Grundkenntnisse
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Fahrerlaubnisklassen
Nr. Prüfungsstoff A 8 C1 C2 01 02 E F
1 Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher
1.1 Binnenschiff ah rtsstraßen-Ord n u ng
(einschließlich der vorübergehenden Anordnungen)
1.1.1 Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 28 1 X X X X X X X X
1.1.2 Kapitel 8 1 X X X X
1.1.3 Kapitel 16, 17, 22, 25, 26 (für die beantragten Strecken) 1 X X X X X X X X
1.1.4 Kapitel 9 (Fahrgastschiffahrt) 1 X X X X
1.1.5 Anlage 3 (Bezeichnung der Fahrzeuge) 1 X X X X X X X X
1.1.6 Anlage 6 (Schallzeichen) 1 X X X X X X X X
1.1.7 Anlage 7 (Schiffahrtszeichen) 1 X X X X X X X X
1.1.8 Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) 1 X X X X X X X X
1.1.9 Anlage 1O (Ölkontrollbuch) 1 X X X X X X X X
Merkblätter/Handbücher
1.1.10 Sprechfunk 2 X X X X X X X X
1.1.11 Abfallbeseitigung 2 X X X X X X X X
1.2 Vorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1
und 2
1.2.1 Kollisionsverhütungsregeln 1 X X X (x)
1.2.2 Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt 1 X X X
1.3 Binnenschiff su ntersu c h u ngs-Ord nun g,
Rhein sch iffsu ntersuch u ngsord n u ng
1.3.1 Aufbau und Inhalt (insbesondere Sicherheit von Personen
und Schiff) 2 X X X X X X X
1.3.2 Sicherheit von Fahrgästen, Stabilität bei Fahrgastschiffen,
Schotteinteilung 2 X X X X
1.3.3 Inhalt Fahrtauglichkeitsbescheinigung 2 X X X X X X X X
1.3.4 Besatzungsvorschriften 1 X X X X
1.3.5 Besondere Anforderungen für die Zonen 1 und 2 2 X X X
1.4 Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
1.4.1 Aufbau (ADNR) 2 X X X X
1.4.2 Urkunden/Weisungen (ADNR) 2 X X X X
1.4.3 Angabe der vorgeschriebenen Kegelbezeichnung (ADNR) 1 X X X X
1.4.4 Auffinden der Betriebsvorschriften 2 X X X X
1.5 Binnen sch ifferpatentverord nu ng
1.5.1 Fahrerlaubnisarten 2 X X X X X X X X
1.5.2 Kriterien für Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung
über das Ruhen der Erlaubnis 1 X X X X X X X X
1.6 Unfallverhütung 2 X X X X X X
1.7 Fähren betriebsverord n u ng 1 X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3091
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Fahrerlaubnisklassen
Nr. Prüfungsstoff A B C1 C2 D1 D2 E F
2 Wasserstraßenkunde
(anhand von Kartenmaterial)
2.1 Wasserstraßen 2 X X X X X X X
(wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische
und morphologische Merkmale)
2.2 Ortskenntnisse der beantragten Strecken
(Anlage 9)
2.2.1 Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt 1 X X X X X X X
2.2.2 Fahrwegabmessungen 1 X X X X X X X
2.3 Kenntnis der beantragten Fährstrecke X
2.4 Terrestrische Navigation
2.4.1 Kursbestimmung 1 X X
2.4.2 Standlinien und Schiffsorte 1 X X
2.4.3 nautische Druckschriften und Veröffentlichungen 2 X X
2.4.4 Arbeiten in der Seekarte 2 X X
2.4.5 Seezeichen und Betonnungssysteme 1 X X X X
2.4.6 Kompaßkontrollverfahren 2 X X
2.4.7 Grundlagen der Gezeitenlehre 2 X X X X
3 Berufskenntnisse
(nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten)
3.1 Führung des Fahrzeuges
3.1.1 Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften 2 X X X X X X X X
3.1.2 Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 X X X X X X X X
3.1.3 Einfluß von Strömung, Wind und des Soges 2 X X X X X X X X
3.1.4 Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung 2 X X X X X X X X
3.1.5 Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen
Bedingungen 2 X X X X X X X X
3.2 Maschinen ken ntn i sse
3.2.1 Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen
Einrichtungen 2 X X X X X X X X
3.2.2 Bedienung, Betriebskontrolle 2 X X X X X X X X
3.2.3 Maßnahmen bei Betriebsstörungen 2 X X X X X X X X
3.3 Laden und Löschen
3.3.1 Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines 2 X X X X
3.3.2 Anwendung der Tiefgangsanzeiger 2 X X X X
3.3.3 Stauen der Ladung (Stauplan) 2 X X X X X
3.3.4 Ladungs- und Seetüchtigkeit 2 X X
3.4 Verhalten unter besonderen Umständen
3.4.1 Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks 2 X X X X X X X X
3.4.2 Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 2 X X X X
3.4.3 überleben in Seenot 2 X X X
3.4.4 Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen 2 X X X X X X
3.4.5 Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen 2 X X X X X X X X
3.4.6 Benachrichtigung von zuständigen Behörden 2 X X X X X X
3.4.7 Brandverhütung, Feuerlöschwesen 2 X X X X X X
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341 -1095
Bund es gesetzb I att
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 19. Dezember 1997
Tag Inhalt Seite
16. 12.97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Gesetz) 2150
FNA: neu: 188-81
GESTA: XB008
17. 12.97 Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juli 1996 auf Gr.und von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union betreffend die Auslegung des Ubereinkommens über die Errichtung eines
Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege
der Vorabentscheidung (Europol-Auslegungsprotokollgesetz) ........................... . 2170
FNA: neu: 188-82
GESTA: XB010
15. 12.97 Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung (RheinPatEV) 2174
FNA: neu: 9500-1-3; 9503-17-1
5. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und
die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren ........................................ . 2189
7. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ... . 2192
11. 12.97 Bekanntmachung zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage
für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, über die Änderung der
Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem, über die Änderung der Grundsätze zur Fest-
legung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der
Gebührensätze, über die Änderung der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebühren-
system und die Zahlungsbedingungen, zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1998
beginnenden Erhebungszeitraum, über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von
FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1998 beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Inter-
nationalen übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) ..... . 2195
Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglie:h 2, 15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.