2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über befristete
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs
einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkunde-
nachweises oder einer Bescheinigung über
Artikel 1 eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer
Änderung des Gesetzes befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der
über befristete Arbeitsverträge für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart
mit Ärzten in der Weiterbildung werden."
cc) Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in
der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 742), ,,Die Befristung darf den Zeitraum nicht unter-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember schreiten, für den der weiterbildende Arzt die
1990 (BGBI. 1S. 2806), wird wie folgt geändert: Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der
weiterzubildende Arzt bereits zu einem frühe-
1. § 1 wird wie folgt geändert: ren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Wei-
terbildungsabschnitt oder liegen bereits zu
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbildung zum einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen
Gebietsarzt" durch die Wörter „zeitlich und inhalt- für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt,
lich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt" und Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkun-
die Wörter „ein Teilgebiet" durch die Wörter „einen denachweises oder einer Bescheinigung über
Schwerpunkt" ersetzt und nach dem Wort „Zusatz- eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf die-
bezeichnung" die Wörter ,, , eines Fachkundenach- sen Zeitpunkt befristet werden."
weises oder einer Bescheinigung über eine fakulta-
tive Weiterbildung" eingefügt. 2. In§ 3 werden die Wörter „und am 31. Dezember 1997
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: außer Kraft" gestrichen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsarzt" durch das
Wort „Facharzt" ersetzt. Artikel 2
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
„Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
für einen Schwerpunkt oder des an die Weiter- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2995
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 15. Dezember 1997
Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit (2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als
§ 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luftver- Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (WGS-84 = World Geodetic System - 1984) anzuwen-
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), von denen§ 32 Abs. 3 den."
Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) neu gefaßt worden ist, 3. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
und des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgeset-
zes, der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes ,,(3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, Teile von anderen Lufträumen kann das Bundesmini-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver- sterium für Verkehr andere als die in Anlage 5 vorge-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: schriebenen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von
Wolken, Bodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze
festlegen, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Artikel 1 Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit
des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist."
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117),
4. § 43 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 1995
(BGBI. 1 S. 391 ), wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Luftverkehrs- „ 16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder
Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der Prüford- Abs. 2 über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwi-
nung für Luftfahrtpersonal" durch die Wörter „Verord- derhandelt;".
nung über Luftfahrtpersonal" ersetzt.
c) In Nummer 29 wird das Wort „oder" durch ein Semi-
kolon ersetzt.
2. § 9a wird wie folgt gefaßt:
d) In Nummer 30 werden der Punkt durch das Wort
,,§9a ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 31 angefügt:
„31. einer Vorschrift des§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Uhrzeit und Maßeinheiten
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2
(1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sicht-
(UTC = Universal Time Co-ordinated) und die vor- flugregeln zuwiderhandelt."
geschriebenen Maßeinheiten anzuwenden. Das Flug-
sicherungsunternehmen legt die nach Satz 1 anzuwen- Artikel 2
denden Maßeinheiten fest. Es gibt sie im Bundesan-
zeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
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ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 49, ausgegeben am 17. Dezember 1997
Tag Inhalt Seite
23. 11.97 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten ......................................... . 2126
4. 12.97 Verordnung zu der ECE-Regelung Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Aus-
tauschschalldämpferanlagen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 59) ............................ . 2135
16. 10.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstel-
lung des Sorgeverhältnisses ............................................................... . 2136
20. 10.97 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
1996 ................................................................................... . 2137
27. 10.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den Auto-
bahnzusammenschluß und den Bau einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen 2139
28. 10.97 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2139
28. 10.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des
Durchgangsverkehrs ...................................................................... . 2141
3. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2142
3. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2143
4. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2145
4. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2146
6. 11.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrags ... . 2148
Die ECE-Regelung Nr. 59 und die Anderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8, 75 DM.
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2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Gesetz
zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirk-
das folgende Gesetz beschlossen: sam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes
besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder
Artikel 1 Zeitbestimmung ist unwirksam.
Änderung des
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Kindes zulässig.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten § 1595
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846), wird (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der
wie folgt geändert: Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung
1. Im Zweiten Abschnitt des Vierten Buches wird der des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche
Zweite Titel wie folgt gefaßt: Sorge nicht zusteht.
„zweiter Titel (3) Für die Zustimmung gilt§ 1594 Abs. 3 und 4 ent-
Abstammung sprechend.
§ 1591 § 1596
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des
§ 1592 gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen
Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter
Vater eines Kindes ist der Mann,
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aner-
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des kennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die
Kindes verheiratet ist, Sätze 1 und 2 entsprechend.
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich fest- nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche
gestellt ist. Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen
kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit be-
§ 1593
schränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu
(1) § 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von drei-
hundert Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst
wird. Steht fest, daß das Kind mehr als dreihundert anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht
dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren,
das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des frühe-
ren Ehemannes als auch nach§ 1592 Nr. 1 Kind des § 1597
neuen Ehemannes wäre, so ist es nur als Kind des
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffent-
neuen Ehemannes anzusehen. Wird die Vaterschaft
lich beurkundet werden.
angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, daß
der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und
Kind des früheren Ehemannes. aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Aner-
(2) § 1592 Nr. 1 gilt auch, wenn die Ehe später für kennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter
nichtig erklärt wird. und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu über-
senden.
§ 1594
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen,
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht
soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die
von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596
dem die Anerkennung wirksam wird. Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2943
§ 1598 Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung,
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind durch die festgestellt wird, daß der neue Ehemann der
nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vor- Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
stehenden Vorschriften nicht genügen. (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjähri-
gen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig ange-
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Perso-
fochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Voll-
nenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Aner-
jährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die
kennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen
Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor
der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen
erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. ·
§ 1599
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäfts-
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und§ 1593 gelten nicht, wenn unfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefoch-
auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem
ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf
geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ab- Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzu-
lauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Schei- mutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem
dungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
anerkennt; § 1594 Abs·. 2 ist nicht anzuwenden.
Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen (6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der An-
Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung fechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung
des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der an der Anfechtung gehindert wird. Im übrigen sind die
Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustim- für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203,
mung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 206 entsprechend anzuwenden.
bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598
Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühe- § 1600c
stens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vater-
stattgebenden Urteils wirksam. schaft wird vermutet, daß das Kind von dem Mann
abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1
§ 1600 und 2, § 1593 besteht.
Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn
Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die
§ 1593 besteht, die Mutter und das Kind. Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter
einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet;
§ 1600a in diesem Fall ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden.
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevoll-
mächtigten erfolgen. § 1600d
(2) Der Mann, dessen Vaterschaft nach§ 1592 Nr. 1 (1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1
und 2, § 1593 besteht, und die Mutter können die und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzu-
Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn stellen.
sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der
bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetz-
Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter
lichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann
während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Ver-
nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
mutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Ge- der Vaterschaft bestehen.
schäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem drei-
gesetzliche Vertreter anfechten.
hundertsten bis zu dem einhunderteinundachtzigsten
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl
ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen des dreihundertsten als auch des einhunderteinund-
dient. achtzigsten Tages. Steht fest, daß das Kind außerhalb
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vater- des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so
schaft nur selbst anfechten. gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können,
§ 1600b soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst
vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren ge-
werden.
richtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen § 1600e
erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. (1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann
und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden entscheidet das Familiengericht über die Feststellung
ist. In den Fällen des § 1593 Abs. 1 Satz 4 beginnt die oder Anfechtung der Vaterschaft.
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
(2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine
wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht nach der Beurkundung der Geburt abgegebene
auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die
wäre." Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren
Kinder.
2. In § 1610 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „eheliches" (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der
gestrichen und werden die Wörter „für ein nichtehe-
Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das
liches" durch die Wörter „auf der Grundlage des
Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Eltern-
§ 1615f für ein" ersetzt.
teil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann
dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungs-
3. Die Überschrift vor§ 1615a wird wie folgt gefaßt: rechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das
„II. Besondere Vorschriften für das Kind Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält
und seine nicht miteinander verheirateten Eltern". das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestim-
mungsrecht übertragen ist.
4. § 1615a wird wie folgt gefaßt: (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt
,,§ 1615a das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht
nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das
Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens
Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch
während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier er-
die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemei- forderlich wird.
nen Vorschriften, soweit sich nicht anderes aus den
folgenden Vorschriften ergibt."
§ 1617a
5. § 16151 wird wie folgt geändert: (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht
die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeit-
„Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier punkt der Geburt des Kindes führt.
Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach
der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter (2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein
Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind
unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
Ablauf dieser Frist zu versagen." den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Ertei-
lung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr
,,(5) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die
der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Mutter zu. In diesem Fall gelten die Absätze 3 Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1
und 4 entsprechend." entsprechend.
6. § 16150 wird wie folgt geändert: § 1617b
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 16000" (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst
durch die Angabe ,,§ 1600d Abs. 2" ersetzt. begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt,
b) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten
nach der "Begründung der gemeinsamen Sorge neu
„Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil
Verfügung angeordnet werden, daß der Mann, der bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen
die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor
§ 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, die nach Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat
§ 1615k und die nach § 16151 für die ersten drei das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die
Monate nach der Geburt des Kindesvoraussicht- Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestim-
lich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen
mung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1
hat;". Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.
7. Die§§ 1616 bis 1618 werden wie folgt gefaßt: (2) Wird rechtskräftig festgestellt, daß ein Mann,
dessen Familienname Geburtsname des Kindes
,,§ 1616 geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das
Geburtsnamen. fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf
Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im
§ 1617
Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburts-
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht namen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber
ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie dem Standesbeamten, die öffentlich beglaubigt wer-
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den muß. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c
den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2945
§ 1617c 10. Nach § 1626 werden folgende §§ 1626a bis 1626e
eingefügt:
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nach-
dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so ,,§ 1626a
erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht
des Kindes nur dann, wenn es sich der Namens- miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche
gebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebens-
jahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abge- 1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam überneh-
ben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetz- men wollen (Sorgeerklärungen), oder
lichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem 2. einander heiraten; dies gilt auch, wenn die Ehe
Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich später für nichtig erklärt wird.
beglaubigt werden.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines § 1626b
Kindes geworden ist, ändert oder (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder
2. wenn sich in den Fällen der§§ 1617, 1617a einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
und 1617b der Familienname eines Elternteils, der (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt
Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf des Kindes abgegeben werden.
andere Weise als durch Eheschließung ändert.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge
sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche
sich auch der Ehegatte der Namensänderung an- Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.
schließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 1626c
§ 1618 (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein selbst abgeben.
unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehe- (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäfts-
gatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können fähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines
dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standes- gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur
beamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b
Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht
geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt
bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die
angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstel- Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht
lung oder Anfügung des Namens bedarf, wenn das widerspricht.
Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der
Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das § 1626d
Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen
Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die öffentlich beurkundet werden.
Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von
die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des
Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe
Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die
des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den
Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt
§ 1617c gilt entsprechend."
geführt hat, dem nach§ 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt
8. Im Zweiten Abschnitt des Vierten Buches wird die zum Zwecke der Auskunftserteilung nach§ 58a des
Bezeichnung des Fünften Titels wie folgt gefaßt: Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.
„Fünfter Titel
§ 1626e
Elterliche Sorge".
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur
9. § 1626 wird wie folgt geändert: unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vor-
stehenden Vorschriften nicht genügen."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vater
und die Mutter haben das Recht und die Pflicht" 11. § 1628 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Die Eltern haben die Pflicht und
das Recht" ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: aa) Das Wort „Vormundschaftsgericht" wird durch
das Wort „Familiengericht" ersetzt.
,,(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der
Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für bb) Die Wörter ,, , sofern dies dem Wohle des
den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kindes entspricht" werden gestrichen.
Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrecht- b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen, und
erhaltung für seine Entwicklung förderlich ist." Absatz 2 wird aufgehoben.
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2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
12. § 1629 wird wie folgt geändert: 16. § 1640 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen. Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort
,, Fam iIiengericht" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 10 000" durch die
„Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu Zahl „30 000" ersetzt.
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzuneh-
men, die zum Wohl des Kindes notwendig c) Absatz 4 wird aufgehoben.
sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu
unterrichten._" 17. § 1666 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 1666
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische
„Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch miß-
Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in bräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch
dessen Obhut sich das Kind befindet, Unter- Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes
haltsansprüche des Kindes gegen den ande- Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines
ren Elternteil geltend machen." Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn
die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die
bb) In Satz 3 wird das Wort „Vormundschafts-
Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr
gericht" durch das Wort „Familiengericht"
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen
des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der
,,Sind die Eltern des Kindes miteinander verheira- Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber
tet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern ge- dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge ver-
trennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen bundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des
anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen,
gegen den anderen Elternteil nur im eigenen nicht befolgt.
Namen geltend machen."
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der
elterlichen Sorge ersetzen.
13. § 1630 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann
Familienpflege, so kann das Familiengericht auf das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen
Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegen- einen Dritten treffen."
heiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson
übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pfle- 18. § 1667 wird wie folgt geändert:
geperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die
Rechte und Pflichten eines Pflegers." b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2,
und es wird in diesen Absätzen jeweils das
14. § 1631 wird wie folgt geändert: Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort
,,Familiengericht" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „insbesondere das
Recht und die Pflicht" durch die Wörter „insbeson- c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
dere die Pflicht und das Recht" ersetzt. aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „Vormundschaftsgericht" durch das Wort
,,Familiengericht" ersetzt.
,,(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, ins-
besondere körperliche und seelische Mißhand- bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
lungen, sind unzulässig."
„Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch
erzwungen werden, daß die Vermögenssorge
15. § 1632 wird wie folgt geändert: gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise ent-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: zogen wird."
,,(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit d) Absatz 5 wird aufgehoben.
nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das
e) Absatz 6 wird Absatz 4.
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
19. § 1671 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familien-
,,§ 1671
pflege und wollen die Eltern das Kind von der
Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familien- (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge
gericht von Amts wegen oder auf Antrag der gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend ge-
Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der trennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm
Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen
Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde." Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2947
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit § 1681
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die
das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot
und der Übertragung widerspricht, oder erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften
2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemein- des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
samen Sorge und die Übertragung auf den Antrag- (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Fami-
steller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. liengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach
elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies
abweichend geregelt werden muß." dem Wohl des Kindes nicht widerspricht."
20. § 1672 wird wie folgt gefaßt: 23. Nach§ 1681 wird folgender§ 1682 eingefügt:
,,§ 1672 ,,§ 1682
(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend ge- Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt
trennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und
Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustim- will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680,
mung der Mutter beantragen, daß ihm das Familien- 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein
gericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elter- bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten weg-
lichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist statt- nehmen, so kann das Familiengericht von Amts
zugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß
Kindes dient. das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und
solange das Kindeswohl durch die Wegnahme
(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattge-
gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das
funden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines
Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem
Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils
Elternteil und einer nach § 1685 Abs. 1 umgangs-
entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern
berechtigten volljährigen Person gelebt hat."
gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes
nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertra-
gung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde." 24. Nach § 1683 werden folgende §§ 1684 bis 1688 ein-
gefügt:
21. § 1678 wird wie folgt geändert: ,,§ 1684
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 1671 , 1672 (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
übertragen war" durch die Wörter ,,§ 1626a Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem
Abs. 2, § 1671 oder 1672 Abs. 1 allein zustand" Kind verpflichtet und berechtigt.
ersetzt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil
,,(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entspre-
sie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und be- chendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
steht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens anderen Person befindet.
wegfallen werde, so hat das Familiengericht die (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des
elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu über- Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung,
tragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient." auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die
Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in
22. Die§§ 1680, 1681 werden wie folgt gefaßt: Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
,,§ 1680 (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemein- oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das
sam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, so-
elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. weit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine
Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt
§ 1671 oder 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls
hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem über- das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familien-
lebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem gericht kann insbesondere anordnen, daß der Um-
Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elter- gang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsberei-
liche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein ter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger
zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt
dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahr-
Kindes dient. nimmt.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entspre-
chend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche § 1685
Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht
gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl
Sorge entzogen wird. des Kindes dient.
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt.
Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den
Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Fami- Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen,
lienpflege war. wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund
einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4
§ 1686 oder§ 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der
Maßgabe, daß die genannten Befugnisse nur das
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei Familiengericht einschränken oder ausschließen
berechtigtem Interesse Auskunft über die persön- kann."
lichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies
dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Strei-
tigkeiten entscheidet das Familiengericht. 25. § 1696 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 1687
,,(1) Das Vormundschaftsgericht und das Fami-
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge
liengericht haben ihre Anordnungen zu ändern,
gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend ge-
wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes
trennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten,
nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist."
deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeu-
tung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung ,,und nach§ 1671 Abs. 5" gestrichen.
des anderen Elternteils oder auf Grund einer gericht-
lichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die
26. Nach§ 1696 werden folgende§§ 1697, 1697a ein-
Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegen-
gefügt:
heiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der ,,§ 1697
Regel solche, die häufig vorkommen und die keine
schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Ent- Ist auf Grund einer Maßnahme des Familien-
wicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind gerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzu-
mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund ordnen, so kann das Familiengericht auch diese
einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger
Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen auswählen.
Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen
Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 § 1697a
Satz 1 gelten entsprechend. Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Ange-
Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder aus- legenheiten diejenige Entscheidung, die unter Be-
schließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforder- rücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und
lich ist. Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der
Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten ent-
§ 1687a spricht."
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen
Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung 27. § 1741 wird wie folgt geändert:
des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers
der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Ent- a) Am Schluß des Absatzes 1 wird folgender Satz
scheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 angefügt:
und Abs. 2 entsprechend. ,,Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Ver-
mittlung oder Verbringung eines Kindes zum
§ 1688 Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Drit- ~
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, ten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll
so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl
des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inha- des Kindes erforderlich ist."
ber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des
Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versiche- ,,(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur
rungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur
für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann
§ 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er
kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen
im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einund-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozial- zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
gesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kin-
des übernommen hat. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2949
28. § 1743 wird wie folgt gefaßt: 33. § 1754 wird wie folgt geändert:
,,§ 1743 a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
Der Annehmende muß das fünfundzwanzigste, in ,,ehelichen" gestrichen.
den Fällen des § 17 41 Abs. 2 Satz 3 das einundzwan- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zigste Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des
§ 1741 Abs. 2 Satz 2 muß ein Ehegatte das fünfund- ,,(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des
zwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das ein- Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben." Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu."
29. § 1746 wird wie folgt geändert: 34. In § 1755 Abs. 2 wird das Wort „nichteheliche" ge-
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Vor- strichen.
mundschaftsgerichts" die Wörter ,,; dies gilt nicht,
wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt" 35. § 1756 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt.
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ,,(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten
an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils,
„einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben
bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, ist."
1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt
haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch
das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist." 36. § 1757 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 1616 Abs. 2"
30. § 1747 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: durch die Angabe,,§ 1617 Abs. 1" ersetzt.
,,(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 1616a Abs. 1
der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter Halbsatz" durch
nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des die Angabe,,§ 1617c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Vor-
aussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1746 Abs. 1
macht. Satz 2, 3, Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 1746 Abs. 1
Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz" ersetzt.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn
das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirk-
sam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden 37. § 1760 wird wie folgt geändert:
Annehmenden nicht kennt.
a) In Absatz 2 Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 3"
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und durch die Angabe „Abs. 2" ersetzt.
haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3" durch
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der
die Angabe „Abs. 2" ersetzt.
Geburt erteilt werden;
2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge
nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme 38. In § 1762 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe d wird die Angabe
erst ausgesprochen werden, nachdem über den ,,Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 2" ersetzt.
Antrag des Vaters entschieden worden ist;
3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung 39. In § 1772 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die „annimmt" der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt
Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet und folgender Buchstabe d angefügt:
werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von „d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der
Absatz 4 Satz 1." Antrag auf Annahme bei dem Vormundschafts-
gericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist."
31. Dem§ 1748 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vor- 40. In § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c werden die
mundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu Wörter „sein nichteheliches Kind oder" gestrichen.
ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem
Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen
würde." 41 . § 1779 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
32. Dem § 1751 Abs. 1 werden nach Satz 4 folgende
Sätze angefügt: „Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten
Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern,
„Für den Annehmenden gilt während der Zeit der die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit
Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des
Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf Mündels zu berücksichtigen."
ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer
Zustimmung." b) Satz 3 wird gestrichen.
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
42. § 1791 c wird wie folgt geändert: lieh, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Aner-
kennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Aner-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nichtehelichen kennungserklärung muß abgegeben oder das Feststel-
Kindes," durch die Wörter „Kindes, dessen lungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind
Eltern nicht miteinander verheiratet sind und" das 23. Lebensjahr vollendet hat."
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Ergibt sich später 3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das
,,§5
Kind nichtehelich ist" durch die Wörter
„Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 Erklärungsrecht für vor
oder 2 durch Anfechtung beseitigt" ersetzt. dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nichtehelichen Durch die Erklärung, deutscher Staatsange~öriger
Kindes" durch die Wörter „Kindes, dessen Eltern werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993
nicht miteinander verheiratet sind," ersetzt. geborene Kind eines deutschen Vaters und einer aus-
ländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit,
43. In § 1837 Abs. 4 werden die Wörter ,, , 1667 Abs. 1, 5 wenn
und§" durch das Wort „und" ersetzt. 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Aner-
kennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt
44. § 1883 wird aufgehoben. ist,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen ge-
45. In § 2043 Abs. 2 werden die Wörter „über eine Ehe- wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
licherklärung," gestrichen.
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebens-
jahres abgegeben wird."
46. In§ 1612 Abs. 2 Satz 2, § 1630 Abs. 2, § 1631 Abs. 3,
§ 1674 Abs. 1 und 2, § 1683 Abs. 1 bis 3 und§ 1693
wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch 4. § 10 wird aufgehoben.
das Wort „Familiengericht" ersetzt, und in den
§§ 1631 b und 1643 Abs. 1 und den §§ 1644 und 1645 5. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Ein-
wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts" bürgerung des nichtehelichen Kindes nach § 10" er-
durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt. setzt durch die Wörter „Der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nach § 5".
47. § 1355 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehe-
namens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Artikel 3
Erklärung später abgegeben, so muß sie öffentlich Änderung des Personenstandsgesetzes
beglaubigt werden."
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
48. § 1631a Abs. 2, die§§ 1634, 1639 Abs.1 Satz 2, die bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 5
§§ 1670, 1683 Abs. 4 sowie der Sechste und Achte des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846),
Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Buches wer- wird wie folgt geändert:
den aufgehoben; in § 1631 a wird die Absatzbezeich-
nung ,,(1 )" gestrichen.
1. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder
Artikel 2 letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten, soweit
sich die Angaben aus den Geburtseinträgen der
Änderung des Reichs- und Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehe-
Staatsangehörigkeitsgesetzes gatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im beurkundet, sind die Angaben über die Eltern
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 102-1, auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert eine Eintragung in das Geburtenbuch nach§ 21
durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 29 Abs. 1 vorliegen."
(BGBI. 1S. 2846), wird wie folgt geändert:
2. § 15 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,2. durch Erklärung nach§ 5,". aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,".
2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben; die Nummern 3
„Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher
und 4 werden die Nummern 2 und 3.
Staatsangehöriger und ist zur Begründung der
Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Aner- cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummern 3 und 4"
kennung oder Feststellung der Vaterschaft erforder- durch die Angabe „Nummern 2 und 3" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2951
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 10. § 31 wird aufgehoben.
,,Erweist sich nach der Anlegung des Familien-
buchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraus- 11 . § 31 a wird wie folgt geändert:
setzungen für die Eintragung des Kindes nicht a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues
„Die Erklärung, durch die
Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzu-
legen." 1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes be-
stimmen,
c) In Absatz 4 Satz 2 wird der Wortlaut nach dem
Komma wie folgt gefaßt: 2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburts-
namens durch die Eltern anschließt,
„wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
sind." 3. ein Kind die Erteilu.ng des von seiner Mutter zur
Zeit seiner Geburt geführten Namens anstelle
des Namens eines Mannes beantragt, von dem
3. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht
„ 1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der Vater des Kindes ist,
elterlichen Sorge ist,". 4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt,
wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch
4. § 21 a wird wie folgt gefaßt: nicht vollendet hat,
,,§21a 5. ein Kind sich der Änderung des Familien-
namens der Eltern oder eines Elternteils an-
Führen Eltern, denen die elterliche Sorge für ein schließt,
Kind gemeinsam zusteht, keinen Ehenamen und ist
6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein
von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des
zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil
Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt
des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen ertei-
worden, so teilt der Standesbeamte dies dem für den
len oder diesen Namen dem von dem Kind zur
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
Zeit der Erklärung geführten Namen voranstel-
zuständigen Familiengericht mit."
len oder anfügen,
7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein
5. In § 21 b werden die Wörter „nichtehelichen Kindes"
zusteht, dem Kind den Namen des anderen
durch die Wörter „Kindes, dessen Eltern nicht mitein-
Elternteils erteilt,
ander verheiratet sind," ersetzt.
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen
Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes
6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
können auch von den Standesbeamten beglaubigt
,,(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der oder beurkundet werden."
Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich fest- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1a" durch
gestellt, so ist dies am Rande des Geburtseintrags zu die Angabe „Nr. 1" ersetzt.
vermerken."
12. § 61 Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.
7. § 29a wird wie folgt gefaßt:
,,§29a 13. § 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft „Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag
anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der im Geburtenbuch ergibt, daß die Vaterschaft zu einem
Mutter können auch von den Standesbeamten beur- Kind anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden
kundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche ist."
Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters
oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen
Artikel 4
Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des
Kindes beurkundet hat, sind beglaubigte Abschriften Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
der Erklärungen nach Absatz 1 zu übersenden. § 29 Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zu-
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Au-
gust 1997 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:
8. In § 29b Abs. 1 wird das Wort „nichtehelichen" ge-
strichen. 1. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
9. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn „2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge
der Ehename der Eltern oder der Familienname eines für ein Kind, soweit nach den Vorschriften
Elternteils geändert worden ist und sich diese Ände- des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das
rung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt." Familiengericht zuständig ist;".
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 5
„3. Verfahren über die Regelung des Umgangs Änderung des Rechtspflegergesetzes
mit einem Kind, soweit nach den Vorschrif-
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
das Familiengericht zuständig ist;".
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: wie folgt geändert:
,,4. Verfahren über die Herausgabe eines Kin-
des, für das die elterliche Sorge besteht;". 1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
,,5. Streitigkeiten, die die durch Verwandt- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
schaft begründete gesetzliche Unterhalts- „a) die Feststellung oder Anfechtung der
pflicht betreffen;". Vaterschaft nach dem Tod des Mannes
ee) In Nummer 11 wird der Punkt durch einen oder des Kindes (§ 1600e Abs. 2 des Bür-
Strichpunkt ersetzt, und es werden folgende gerlichen Gesetzbuchs),".
Nummern 12 und 13 angefügt: bb) Die Buchstaben b, d und e werden aufge-
,, 12. Kindschaftssachen; hoben.
13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den b) Nummer 6 Buchstabe b wird aufgehoben.
§§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen c) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzbuchs."
,, 7. die Entscheidung über den Anspruch auf Her-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des
„Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dem
andere Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen
bis 11 bei einer anderen Abteilung im ersten nach § 50d des Gesetzes über die Angelegen-
Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts we- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die
gen an die Abteilung der Ehesache abzugeben; für Entscheidung über den Verbleib des Kindes
andere Familiensachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder
bis 5 gilt dies nur, soweit sie betreffen bei dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten
nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
1. in den Fällen der Nummer 2 die elterliche Sor-
ge für ein gemeinschaftliches Kind einschließ- d) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
lich der Übertragung der elterlichen Sorge oder „8. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des
eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefähr- Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der
dung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vor- Gefahr für das körperliche, geistige oder see-
mund oder Pfleger, lische Wohl des Kindes;".
2. in den Fällen der Nummer 3 die Regelung des e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind
der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des ,,9. die Ersetzung der Zustimmung eines gesetz-
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs lichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines
des Ehegatten mit einem Kind des anderen beschränkt geschäftsfähigen Elternteils gemäß
§ 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen
buchs;".
Gesetzbuchs,
f) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:
3. in den Fällen der Nummer 4 die Herausgabe
eines Kindes an den anderen Elternteil, „ 15. die Übertragung der elterlichen Sorge nach
den§§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2
4. in den Fällen der Nummer 5 die Unterhalts-
und 3, § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
pflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen
Gesetzbuchs;".
Kind."
g) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 72 werden die Wörter „der Kindschaftssachen „ 16. die Regelung des persönlichen Umgangs
und" gestrichen. zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern
und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685
3. In § 119 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „in Kind- Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die
schaftssachen und" gestrichen. Entscheidung über die Beschränkung oder
den Ausschluß des Rechts zur alleinigen Ent-
4. § 170 wird wie folgt geändert: scheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürger-
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Familien- und Kind- lichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten,
schaftssachen" ersetzt durch die Wörter „in Fami- die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des
liensachen". Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;".
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dies gilt" die
Wörter „nicht für die Familiensachen des § 23b 2. In§ 20 Nr. 11 werden die Wörter „für ein nichteheliches
Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und" eingefügt. Kind zu leistenden" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2953
Artikel6 11. In § 613 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
gefügt:
Änderung der Zivilprozeßordnung
,,Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vor-
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
handen, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elter-
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
lichen Sorge an und weist auf bestehende Möglich-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 2 des
keiten der Beratung durch die Beratungsstellen und
Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846), wird
Dienste der Träger der Jugendhilfe hin."
wie folgt geändert:
1. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „in Kindschafts- 12. § 620 Satz 2 wird aufgehoben.
sachen und" gestrichen.
13. Die Überschrift vor§ 621
2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „zweiter Titel
a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4 Verfahren in anderen Familiensachen"
und 5" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10
mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 wird ersetzt durch die Überschrift
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11" ersetzt. „zweiter Abschnitt
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeine Vorschriften für
bis 3, 6" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 Verfahren in anderen Familiensachen".
bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
14. § 621 wird wie folgt geändert:
3. § 93c wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,§93c aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft „ 1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit
Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzu- nach den Vorschriften des Bürgerlichen
heben. § 96 gilt entsprechend." Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist,".
4. In § 93d Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „nichtehelichen"
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
gestrichen.
„2. die Regelung des Umgangs mit einem
5. § 153 wird wie folgt gefaßt: Kind, soweit nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das
,,§ 153 F~miliengericht zuständig ist,".
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der
Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater „3. die Herausgabe eines Kindes, für das die
des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 elterliche Sorge besteht,".
entsprechend." dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
6. § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: „4. die durch Verwandtschaft begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht,".
,,3. Streitigkeiten in Familiensachen,".
ee) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Gesetz-
7. In § 372a Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 1591 und buchs" ein Komma angefügt, und nach Num-
16000" durch die Angabe ,,§§ 1600c und 1600d" mer 9 werden die folgenden Nummern 10
ersetzt. und 11 eingefügt:
,, 10. Kindschaftssachen,
8. Die Überschrift des Sechsten Buches wird wie folgt 11 . Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m
gefaßt:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
„sechstes Buch
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Verfahren in Familiensachen".
„Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist
unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei
9. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechsten
dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig
Buches wird wie folgt gefaßt:
ist oder war, ausschließlich zuständig für Familien-
„Erster Abschnitt sachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familien-
Allgemeine Vorschriften sachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt dies nur,
für Verfahren in Ehesachen". soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge
10. Die Überschrift vor§ 606 für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich
„Erster Titel der Übertragung der elterlichen Sorge oder
eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefähr-
Allgemeine Vorschriften für Ehesachen" dung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vor-
wird aufgehoben. mund oder Pfleger,
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag
Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen).
der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Wird bei einer Familiensache des§ 621 Abs. 1 Nr. 5
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrens-
eines Ehegatten mit einem Kind des anderen beteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt.
Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 c;tes Bürgerlichen Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in
Gesetzbuchs, den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetz-
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe buchs bedarf es keines Antrags.
eines Kindes an den anderen Elternteil, (2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhalts- Ehegatten anhängig gemachte Familiensachen nach
pflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen 1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach
Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfah- § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
ren zur Abänderung von Unterhaltstiteln." 2. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegen-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" stand der Umgang eines Ehegatten mit einem
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1" ersetzt. gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des
anderen Ehegatten ist, und
15. In§ 621 a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 621 Abs. 1 3. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9" durch die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine
Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 10 in Verfahren nach § 1600e Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Schei-
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. dungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Fol-
gesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf
16. In § 621 d Abs. 1 wird die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4, Abtrennung einer Folgesache nach§ 621 Abs. 1 Nr. 5
5, 8" durch die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 mit und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall
Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 " ersetzt. Familiensache fortgeführt;§ 626 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.
17. § 621 e wird wie folgt geändert: (3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen
bis 3, 6, 7, 9" durch die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen
bis 3, 6, 7, 9 und 10 in Verfahren nach § 1600e Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil,
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. einen Vormund oder einen Pfleger. Das Gericht kann
anordnen, daß ein Verfahren nach Satz 1 von der
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis Scheidungssache abgetrennt wird. Absatz 2 Satz 3
3, 6" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 gilt entsprechend.
und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. (4) Das Verfahren muß bis zum Schluß der münd-
lichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungs-
sache anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Satz 1
18. Die Überschrift vor§ 622 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach
„Dritter Titel § 629b an das Gericht des ersten Rechtszuges zu-
Scheidungs- und Folgesachen" rückverwiesen ist.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für
wird ersetzt durch die Überschrift
Verfahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art,
„Dritter Abschnitt die nach § 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache
Verfahren in Scheidungs- und ~olgesachen". übergeleitet worden sind. In den Fällen des Absat-
zes 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den
Fall der Scheidung zu treffen ist."
19. § 622 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 An- 21. In§ 624 Abs. 2 werden nach der Angabe,,§ 621 Abs. 1
gaben darüber enthalten, ob Nr." die Zahl „ 1" und das nachfolgende Komma ge-
1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhan- strichen.
den sind,
2. Familiensachen der in§ 621 Abs. 2 Satz 1 bezeich- 22. In§ 625 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Rege-
neten Art anderweitig anhängig sind." lung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches
Kind" durch die Wörter „eines Antrags nach § 1671
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
20. § 623 wird wie folgt gefaßt:
,,§623
23. In § 626 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
(1) Soweit in Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ,,auch für die Folgesachen" ein Komma und die Wör-
bis 9 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung ter „soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen
für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen
einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil,
gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache einen Vormund oder einen Pfleger betreffen; in die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2955
sem Fall wird die Folgesache als selbständige Fami- 29. Die Überschrift vor§ 640
liensache fortgeführt" eingefügt. „zweiter Abschnitt
24. In § 627 Abs. 1 werden die Wörter „einem überein- Verfahren in Kindschaftssachen"
stimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung wird ersetzt durch die Überschrift
der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind" „Fünfter Abschnitt
durch die Wörter „dem Antrag eines Ehegatten nach
§ 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem Verfahren in Kindschaftssachen".
der andere Ehegatte zustimmt," ersetzt.
30. § 640 wird wie folgt geändert:
25. § 628 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in
Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren
aa) Das Wort „oder" am Ende der Nummer 2 wird
nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
gestrichen.
buchs anzuwenden; die§§ 609, 611 Abs. 2, die
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- §§ 612,613,615, 616Abs. 1 und die§§ 617,618,
mer 3 eingefügt: 619 und 635 sind entsprechend anzuwenden."
„3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 1 und 2 das Verfahren ausge- aa) Das Wort „Rechtsstreitigkeiten" wird ersetzt
setzt ist, oder". durch das Wort „Verfahren".
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zwischen
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen, und den Parteien" gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben. cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Ehelichkeit
eines Kindes," durch die Wörter „Vaterschaft
26. § 629 Abs. 3 wird wie folgt geändert: oder" ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „so werden die dd) Nummer 3 wird aufgehoben.
Folgesachen gegenstandslos" der Punkt durch ein ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
Komma ersetzt und die Wörter „soweit sie nicht
die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines 31. § 640a Abs.1 wird wie folgt gefaßt:
Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des ,,(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in des-
Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Pfleger sen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen
oder einen Vormund betreffen; in diesem Fall wird eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
die Folgesache als selbständige Familiensache Aufenthalt hat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist
fortgeführt." angefügt. auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
b) In Satz 2 werden die Wörter „Auf Antrag einer Par- Mutter ihren Wohnsitz oder bei fehlen eines inländi-
tei ist ihr" durch die Wörter „Im übrigen ist einer schen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Partei auf ihren Antrag" ersetzt. Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der
27. § 630 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Wohnsitz oder bei fehlen eines inländischen Wohn-
sitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maß-
„2. entweder übereinstimmende Erklärungen der gebend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach
Ehegatten, daß Anträge zur Übertragung der diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Fami-
elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen liengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin
Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur ausschließlich zuständig. Die Vorschriften sind auf
Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kin- Verfahren nach § 16150 des Bürgerlichen Gesetz-
dern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegat- buchs entsprechend anzuwenden."
ten über das Fortbestehen der Sorge und über
den Umgang einig sind, oder, soweit eine gericht- 32. § 640b wird wie folgt geändert:
liche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden
Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen a) In Satz 1 werden die Wörter „Anfechtung der Ehe-
Ehegatten hierzu;". lichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der
Anerkennung der Vaterschaft" durch die Wörter
,,Anfechtung der Vaterschaft" ersetzt.
28. Die Überschrift vor§ 631
b) In Satz 2 wird der Strichpunkt gestrichen, und der
„Vierter Titel
nachfolgende zweite Halbsatz wird aufgehoben.
Verfahren auf Nichtigerklärung
und auf Feststellung des Bestehens 33. § 640c wird wie folgt geändert:
oder Nichtbestehens einer Ehe"
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
wird ersetzt durch die Überschrift
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„ Vierter Abschnitt ,,(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit
Verfahren auf Nichtigerklärung einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine
und auf Feststellung des Bestehens entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig
oder Nichtbestehens einer Ehe". gemacht werden."
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
34. In § 640d werden die Wörter „Ehelichkeit eines Kindes Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als
oder die Anerkennung der" gestrichen. Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines
vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens
35. § 640e wird wie folgt gefaßt: der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten
der Nebenintervention; § 96 gilt insoweit sinn-
,,§640e
gemäß."
(1) Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das
Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder 41 . § 641 e wird wie folgt geändert:
das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur
mündlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer ,,(1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie
Unterstützung beitreten. nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald
(2) Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen
einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung den Mann einen anderen Schuldtitel über den
der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreck-
nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechts- bar ist."
kräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den Streit verkünden. Die Vorschrift gilt entsprechend
für eine Klage der Mutter." aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist rechtskräftig festgestellt, daß der Mann
36. § 640g wird wie folgt gefaßt: der Vater des Kindes ist, so hat auf Antrag des
Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges
,,§6409
eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer derje-
Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfech- nige, der die Anordnung erwirkt hat, wegen
tung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und der Unterhaltsansprüche die Klage zu erheben
stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, hat. Für Unterhaltsansprüche des Kindes ist
so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere eine Frist nicht zu bestimmen, wenn der Mann
Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt. Wird das zugleich mit der Feststellung der Vaterschaft
Verfahren nicht binnen eines Jahres aufgenommen, verurteilt ist, den Regelunterhalt zu zahlen."
so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 2"
anzusehen."
durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
37. Dem§ 640h wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 2 bis 4" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3
„Satz 2 ist auf solche rechtskräftigen Urteile nicht bis 5" ersetzt.
anzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach
§ 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen."
42. In § 641 g werden die Wörter „das Kind" durch die
Wörter „derjenige, der die einstweilige Anordnung
38. Die §§ 641, 641 a und 641 b werden aufgehoben.
erwirkt hat," ersetzt.
39. § 641c wird wie folgt gefaßt:
43. In § 641 h wird das Wort „nichtehelichen" gestrichen.
,,§641c
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung 44. § 641k wird aufgehoben.
der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung kön-
nen auch in der mündlichen Verhandlung zur Nieder- 45. Die Überschrift vor§ 6411
schrift des Gerichts erklärt werden. Das gleiche gilt für
„Dritter Abschnitt
die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes oder
eines gesetzlichen Vertreters." Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger"
wird ersetzt durch die Überschrift
40. § 641 d wird wie folgt geändert:
„sechster Abschnitt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger".
,,(1) Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des
Bestehens der Vaterschaft nach § 1600d des Bür-
46. § 6411 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
gerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag
auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht
ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen 47. Die Überschrift vor § 642
Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt „zweiter Titel
durch eine einstweilige Anordnung regeln. Das
Verfahren über den
Gericht kann bestimmen, daß der Mann Unterhalt
Regelunterhalt nichtehelicher Kinder"
zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu lei-
sten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln." wird ersetzt durch die Überschrift
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „zweiter Titel
,,(4) Die entstehenden Kosten eines von einer Verfahren über den Regelunterhalt
Partei beantragten Verfahrens der einstweiligen nach§ 1615f des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2957
48. In § 642 wird das Wort „nichteheliche" gestrichen. jeweils durch das Wort „Oberlandesgericht" er-
setzt.
49. In § 643 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „nichtehelichen" 2. Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten
gestrichen. Verordnung können auf Grund der Ermächtigung des
§ 641 t Abs. 1 der Zivilprozeßordnung durch Rechts-
50. In § 643a Abs. 3 wird das Wort „nichtehelichen" ge- verordnung geändert werden.
strichen.
51. In § 644 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „wegen Artikel 8
des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes
Änderung des Gesetzes
gegen seinen Vater eine Klage" durch die Wörter „eine
über die Angelegenheiten
Klage des Kindes gegen seinen Vater auf Unterhalt"
ersetzt. der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
52. § 794 Abs. 1 Nr. 2a wird wie folgt geändert: Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
a) Die Wörter „vom Vater eines nichtehelichen Kindes
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
zu zahlenden" werden gestrichen. 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846), wird wie folgt ge-
b) Nach dem Wort „Regelunterhalts" werden die ändert:
Wörter „nach § 1615f des Bürgerlichen Gesetz-
buchs" eingefügt. 1. In § 33 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
53. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Mutter „Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht
eines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter „einem zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben
Elternteil" ersetzt. werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben."
54. § 850d wird wie folgt geändert: 2. § 43a wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Mutter
eines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter 3. § 46a wird wie folgt geändert:
,,einem Elternteil" ersetzt. a) In Satz 1 werden die Angabe,,§ 1616 Abs. 3" durch
b) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „die die Angabe ,,§ 1617 Abs. 2" und das Wort „Vor-
Mutter eines nichtehelichen Kindes mit ihrem" mundschaftsgericht" durch das Wort „Familien-
durch die Wörter „ein Elternteil mit seinem" er- gericht" ersetzt.
setzt. b) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts"
durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.
55. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Mutter
eines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter „eines 4. In § 48 wird das Wort „ehelichen" gestrichen.
Elternteils" ersetzt.
5. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 7
„ 1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen
Änderung der Verordnung zur Gesetzbuchs:
Einführung von Vordrucken für Annahme als Kind (§ 1741 ), sofern das
das Vereinfachte Verfahren zur Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung
Abänderung von Unterhaltstiteln nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung des
1. Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Einführung von Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763)
Vordrucken für das Vereinfachte Verfahren zur Ab- und Rückübertragung der elterlichen Sorge
änderung von Unterhaltstiteln vom 24. Juni 1977 (§ 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4),".
(BGBI. 1 S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 3 der b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort
Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1547), wird ,,Hindernis" durch das Wort „Erfordernis" ersetzt.
wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) Soweit in den in der Anlage der Verordnung be-
,,Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen."
stimmten Vordrucken Blatt 1 bis 6 auf der Vorder-
und der Rückseite das Wort „Amtsgericht" das für
das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von 6. § 49a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Unterhaltstiteln oder das für eine Abänderungs- ,,(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor
klage nach § 641 q der Zivilprozeßordnung zustän- einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des
dige Amtsgericht bezeichnet, wird dem Wort jeweils Bürgerlichen Gesetzbuchs
hinzugefügt:
1. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen
,,- Familiengericht-". Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
b) Auf der Rückseite der Vordrucke Blatt 3 bis 6 wird 2. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der
unter 1. im dritten Absatz das Wort „Landgericht" Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
2a. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung ver- 9. Dem § 50c wird folgender Satz angefügt:
bunden ist(§§ 1631 b, 1800, 1915),
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund
3. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen
Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten oder
Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682), Umgangsberechtigten lebt."
4. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684
und 1685), 10. In § 51 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsge-
richt" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.
5. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
6. elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern 11 . Nach § 51 werden folgende §§ 52 und 52a eingefügt:
(§§ 1671, 1672Abs.1),
,,§52
7. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden
8. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils(§ 1680 Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in
Abs. 2, § 1681), jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der
9. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3)." Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh
wie möglich anhören und auf bestehende Möglich-
keiten der Beratung durch die Beratungsstellen und
7. Nach § 49a wird folgender§ 50 eingefügt: -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur
,,§50 Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die
Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterli-
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind
chen Verantwortung hinweisen.
einen Pfleger für ein seine Person betreffendes
Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung (2) Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl
seiner Interessen erforderlich ist. nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das
Verfahren aussetzen, wenn
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1. die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Be-
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetz-
ratung in Anspruch zu nehmen, oder
lichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen
auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in
Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die
diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahe-
Trennung des Kindes von seiner Familie oder die
legen, eine außergerichtliche Beratung in An-
Entziehung der gesamten Personensorge verbun-
spruch zu nehmen.
den ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs), oder (3) Im Fall des Absatzes 2 kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung über den Verfahrensgegen-
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des
stand von Amts wegen erlassen.
Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegat-
ten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bür- §52a
gerlichen Gesetzbuchs) ist. (1) Macht ein Elternteil geltend, daß der andere
Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfü-
Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung
gung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen
eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der
Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Fami-
Entscheidung zu begründen, die die Person des Kin-
liengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den
des betrifft.
Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen,
(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufge- wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine
hoben werden, wenn die Interessen des Kindes von anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos
einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten geblieben ist.
Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten
(2) Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Ver-
werden.
mittlungstermin zu laden. Zu diesem Termin soll das
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher auf- Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anord-
gehoben wird, nen. In der Ladung weist das Gericht auf die mög-
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlie- lichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungs-
ßenden Entscheidung oder verfahrens nach Absatz 5 hin. In geeigneten Fällen
bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an
2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens. dem Termin.
(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergü- (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den
tung des Pflegers erfolgen aus der Staatskasse. Im Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs
übrigen sind die §§ 1835, 1836 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die
Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- Rechtsfolgen hin, die sich aus einer Vereitelung oder
chend anzuwenden." Erschwerung des Umgangs ergeben können, insbe-
sondere auf die Möglichkeiten der Durchsetzung mit
8. In § 50a Abs. 2 werden die Wörter „der nicht sorgebe- Zwangsmitteln nach § 33 oder der Einschränkung und
rechtigt ist" durch die Wörter „dem die Sorge nicht des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen
zusteht" ersetzt. der§§ 1666, 1671 und 1696 des Bürgerlichen Gesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2959
buchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Mög- 19. In § 57 Abs. 1 Nr. 8 werden die Angaben ,,§ 1631 a
lichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen Abs. 2, den" und,,, 1683 Abs. 4" gestrichen.
und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß die Eltern 20. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs a) In Satz 1 werden die Wörter „unter elterlicher
erzielen. Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll Sorge stehendes Kind" durch die Wörter „Kind, für
festzuhalten. Soweit die Eltern Einvernehmen über das die elterliche Sorge besteht," ersetzt.
eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende
Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl b) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts"
des Kindes nicht widerspricht, ist die Umgangsrege- durch das Wort „Gerichts" ersetzt.
lung als Vergleich zu protokollieren; dieser tritt an die
Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Wird 21. § 63~ wird aufgehoben.
ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte
im Protokoll festzuhalten. 22. § 64 wird wie folgt geändert:
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 1
Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgen- Nr. 1 bis 3, 9" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1
de Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Titels des
dem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht
Ersten" gestrichen.
durch nicht anfechtbaren Beschluß fest, daß das Ver-
mittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem
23. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Fall prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen,
Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen a) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
oder Maßnahmen in bezug auf die Sorge ergriffen ,, 1705," gestrichen.
werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterbringungs-
von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats
maßnahmen" die Wörter „mit Ausnahme solcher
gestellten Antrag eines Ehegatten eingeleitet, so
nach§ 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ein-
werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als
gefügt.
Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens be-
handelt."
Artikel 9
12. In § 53 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder auf
Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter oder
Änderung des Gerichtskostengesetzes
der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung" ge- Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
strichen. machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zu-
letzt geändert durch Artikel 33 Abs. 5 des Gesetzes vom
13. § 55 wird wie folgt geändert: 18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 623 Abs. 1, 4,
b) Absatz 2 wird aufgehoben. § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 623
Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt.
14. § 55b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 19a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nichtehelichen" a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und „eheliche" gestrichen.
aa) In Satz 1 wird die in Klammer gesetzte Angabe
bb) Satz 2 wird aufgehoben. ,,§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilprozeß-
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ordnung" durch die in Klammer gesetzte An-
,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Fami- gabe ,,§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1
liengericht" ersetzt: bis 9 der Zivilprozeßordnung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 623 Abs. 1, 4,
15. In § 55c werden die Wörter „die Ehelicherklärung § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßord-
eines nichtehelichen Kindes oder" gestrichen. nung" durch die Angabe ,,§ 623 Abs. 2, 3, 5,
§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßord-
16. Die §§ 56a und 56b werden aufgehoben. nung" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
17. In§ 56c Abs. 1 werden die Wörter „Vormundschafts- ,,(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und
gericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die
Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nichtehelichen Kindes" durch die Wörter „Familien- sind Teil der Folgesache."
gericht über die Anfechtung der Vaterschaft" ersetzt.
3. In§ 61 wird die Angabe,,§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 der
18. Dem § 56f Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Zivilprozeßordnung" durch die Angabe ,,§ 621 Abs. 1
,,§ 50 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend." Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozeßordnung sowie§ 621
---------------------- ----------
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme 4. § 95 wird wie folgt geändert:
der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Gesetzbuchs" ersetzt.
,,§95
4. In Teil 9 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Weitere Verrichtungen des
Nummer 9016 angefügt: Vormundschafts- und des Familiengerichts".
Nr. Auslagentatbestand Höhe
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „des
Vormundschaftsgerichts" gestrichen.
„9016 Nach § 50 Abs. 5 FGG
c) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
an den Verfahrenspfleger
zu zahlende Beträge in voller Höhe". ,,Eine Gebühr für die Tätigkeit des Vormundschafts-
gerichts wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorge-
bedürftigen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung,
Artikel 10 -pflegschaft oder -beistandschaft besteht oder
wenn die Tätigkeit in den Rahmen einer Betreuung,
Änderung der Kostenordnung Pflegschaft oder Beistandschaft für einzelne
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Rechtshandlungen fällt."
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 3 des Geset- 5. Nach § 99 wird folgender§ 100 eingefügt:
zes vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2846), wird wie folgt ,,§ 100
geändert:
Bestellung eines Verfahrenspflegers
1. § 24 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: nach § 50 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
„Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den
§§ 1615f bis 1615h des Bürgerlichen Gesetzbuchs Die Bestellung des Verfahrenspflegers und deren
bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Ver-
Bezugs." fahrenspfleger bestellt worden ist. Die Bestellung und
deren Aufhebung sind gebührenfrei."
2. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter ,, , zur Ehelich-
erklärung" gestrichen. 6. In § 137 wird in Nummer 15 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt, und folgende Nummer 16 wird
3. § 94 wird wie folgt geändert: angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,, 16. nach § 50 Abs. 5 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des Vormund- Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge.'"
schaftsgerichts" gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. für die in § 1632 Abs. 4, § 1640 Abs. 3 und Artikel 11
den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Änderung der Bundes-
Gesetzbuchs vorgesehenen Entscheidun- gebührenordnung für Rechtsanwälte
gen und Anordnungen;".
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 1634 oder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
§ 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
die Angabe,,§§ 1684 bis 1686 des Bürgerlichen
durch Artikel 33 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997
Gesetzbuchs" ersetzt. (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. für die Übertragung der Entscheidungs- 1. In § 7 Abs. 3 wird die in Klammer gesetzte Angabe
befugnis in den persönlichen und ver- ,,§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung"
mögensrechtlichen Angelegenheiten des durch die in Klammer gesetzte Angabe ,,§ 623 Abs. 1
Kindes und für die Einschränkung oder bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozeß-
Ausschließung der Entscheidungsbefugnis ordnung" ersetzt.
in Angelegenheiten des täglichen Lebens
oder über den Umgang;". 2. In§ 31 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 623 Abs. 1, 4, § 621
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßordnung"
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
durch die Angabe ,,§ 623 Abs. 1 bis 3, 5", § 621 Abs. 1
„7. für Verfahren über die Feststellung oder Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßordnung" ersetzt.
Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600e
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". 3. In der Überschrift des § 43b werden die Wörter „nicht-
b) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt ehelicher Kinder" gestrichen.
gefaßt:
4. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist nur
fügt:
der Beteiligte, ausgenommen das Kind, zahlungs-
pflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen ,,Soweit sie für ein erfolglos gebliebenes Vermittlungs-
bestimmt;". verfahren nach § 52a des Gesetzes über die Ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2961
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht, ist Artikel 21
sie auf die entsprechende Gebühr für ein sich an-
Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
schließendes Verfahren anzurechnen."
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und sei-
nen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem
Artikel 12 das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Änderung des
3. In Artikel 23 wird das Wort ,,, Legitimation" gestrichen.
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
4. Nach Artikel 223 wird folgender Artikel 224 eingefügt:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September „Artikel 224
1994 (BGBI. 1 S. 2494; 1997 1 S. 1061 ), zuletzt geändert Übergangsvorschrift zum
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 Kindschaftsrechtsreformgesetz
(BGBI. 1S. 2846), wird wie folgt geändert: vom 16. Dezember 1997
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert: §1
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 1616a" durch Abstammung
die Angabe „1617c" ersetzt.
(1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisheri-
gen Vorschriften.
,,(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem
Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den (2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfech-
Familiennamen erhalten soll tung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich
nach den neuen Vorschriften über die Anfechtung der
1 . nach dem Recht eines Staates, dem ein Eltern-
Vaterschaft.
teil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
(3) § 1599 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil sei-
entsprechend anzuwenden auf Kinder, die vor dem in
nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
Absatz 1 genannten Tag geboren wurden.
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den
(4) War dem Kind vor dem in Absatz 1 genannten
Namen Erteilender angehört.
Tag die Anfechtung verwehrt, weil ein gesetzlich vor-
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene ausgesetzter Anfechtungstatbestand nicht vorlag,
Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden." oder hat es vorher von seinem Anfechtungsrecht kei-
nen Gebrauch gemacht, weil es vor Vollendung des
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
zwanzigsten Lebensjahres die dafür erforderlichen
Kenntnisse nicht hatte, so beginnt für das Kind an dem
2. Die Artikel 19 bis 21 werden wie folgt gefaßt: in Absatz 1 genannten Tag eine zweijährige Frist für die
„Artikel 19 Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine Anfechtungsklage
wegen Fristversäumnis oder wegen Fehlens eines
Abstammung gesetzlichen Anfechtungstatbestandes abgewiesen
(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung
Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhn- einer erneuten Klage nicht entgegen.
lichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem (5) Der Beschwerde des Kindes, dem nach neuem
Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt Recht eine Beschwerde zusteht, steht die Wirksamkeit
werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter einer Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht
verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach die Vaterschaft nach den bisher geltenden Vorschriften
dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen festgestellt hat, nicht entgegen. Die Beschwerdefrist
Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 beginnt frühestens am 1. Juli 1998.
Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod auf-
gelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung
§2
maßgebend.
Elterliche Sorge
(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so
unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der (1) Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich
Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß
Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufent- § 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-
halt hat. sehen. Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewil-
ligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömm-
Artikel 20
lingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten
Anfechtung der Abstammung zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern
nicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird.
Die Abstammung kann nach jedem Recht ange-
fochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen (2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der
ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Ent-
nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es scheidung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Bürger-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. lichen Gesetzbuchs anzusehen.
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
§3 2. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.
Name des Kindes
3. In§ 8 Abs. 1 sind nach den Wörtern „im Verfahren vor"
(1) Führt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind
die Wörter „dem Familiengericht," einzufügen.
einen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburts-
namen. § 1617a Abs. 2 und die §§ 1617b, 1617c
und 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben un- 4. § 17 wird wie folgt gefaßt:
berührt. ,,§ 17
(2) § 1617 Abs. 1 und § 1617c des Bürgerlichen Beratung in Fragen der
Gesetzbuchs gelten für ein nach dem 31. März 1994 Partnerschaft, Trennung und Scheidung
geborenes Kind auch dann, wenn ein vor dem 1. April
1994 geborenes Kind derselben Eltern einen aus den (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugend-
Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen hilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partner-
führt. schaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen
zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Bera-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Eltern
tung soll helfen,
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
auch den zusammengesetzten Namen, den das vor 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der
dem 1. April 1994 geborene Kind als Geburtsnamen Familie aufzubauen,
führt, zum Geburtsnamen ihres nach dem 31. März
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
1994 geborenen Kindes bestimmen. Die Bestimmung
muß für alle gemeinsamen Kinder wirksam sein; § 1617 3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedin-
Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1617c Abs. 1 des Bürger- gungen für eine dem Wohl des Kindes oder des
lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der
Elternverantwortung zu schaffen.
(4) Ist in den Fällen des Absatzes 2 für das nach dem
31. März 1994 geborene Kind bei Inkrafttreten dieser (2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind
Vorschriften ein Name in ein deutsches Personen- Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffe-
standsbuch eingetragen, so behält das Kind den ein- nen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung
getragenen Namen als Geburtsnamen. Die Eltern kön- eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrneh-
nen jedoch binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten mung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses
dieser Vorschrift den Geburtsnamen des vor dem Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche
1. April 1994 geborenen Kindes zum Geburtsnamen Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Tren-
auch des nach dem 31. März 1994 geborenen Kindes nung oder Scheidung dienen.
bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von
(5) Ist für ein Kind bei Inkrafttreten dieser Vorschrift Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minder-
ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter jährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der
Name als Geburtsname in ein deutsches Personen- Zivilprozeßordnung), sowie Namen und Anschriften
standsbuch eingetragen, so können die Eltern durch der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe
Namen, den der Vater oder den die Mutter zum Zeit- nach Absatz 2 unterrichtet."
punkt der Erklärung führt, zum Geburtsnamen dieses
Kindes bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
Haben die Eltern bereits den Namen des Vaters oder
den Namen der Mutter zum Geburtsnamen eines ihrer a) In Absatz 2 werden die Wörter „eines nichtehe-
gemeinsamen Kinder bestimmt, so kann auch für die ·· 1ichen Kindes" durch die Wörter ,, , der die elter-
anderen gemeinsamen Kinder nur dieser Name be- liche Sorge nach § 1626a Abs. 2 des Bürgerlichen
stimmt werden. Gesetzbuchs zusteht," ersetzt.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn mehrere b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
vor dem 1. April 1994 geborene Kinder derselben
,,(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
Eltern unterschiedliche Geburtsnamen führen."
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bür-
Artikel 13 gerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unter-
stützt werden, daß die Personen, die nach Maß-
Änderung des gabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen
Achten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch
Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte so-
BGBI. 1 S. 1163, 1166) in der Fassung der Bekannt- wie Personen, in deren Obhut sich das Kind be-
machung vom 15. März 1996 (BGBI. 1 S. 477), zuletzt findet, haben Anspruch auf Beratung und Unter-
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember stützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.
1997 (BGBI. 1S. 2846), wird wie folgt geändert: Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Her-
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 9 werden die Wörter „nichteheliche stellung von Umgangskontakten und bei der Aus-
Kinder" durch die Wörter „bei Vaterschaftsfeststel- führung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangs-
lung und Geltendmachung von Unterhaltsan- regelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen
sprüchen" ersetzt. Hilfestellung geleistet werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2963
6. § 38 wird wie folgt gefaßt: 11. Nach § 58 wird folgender§ 58a eingefügt:
,,§38 ,,§58a
Vermittlung bei der Auskunft über
Ausübung der Personensorge Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1
Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wor-
Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson den, so kann die Mutter vom Jugendamt unter An-
soweit einschränkt, daß dies eine dem Wohl des Kin- gabe des Geburtsorts des Kindes oder des Jugend-
des oder des Jugendlichen förderliche Erziehung lichen sowie des Namens, den das Kind oder der
nicht mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Mei- Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt
nungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft ver-
Jugendamt einschalten." langen."
7. In § 42 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 1 Satz 3 wird
12. § 59 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
jeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch
das Wort „Familiengerichts" ersetzt. a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder, soweit die
Erklärung auch in öffentlich beglaubigter Form
8. § 51 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: abgegeben werden kann, zu beglaubigen" ge-
strichen.
,,(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und
haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat b) Nummer 5 wird aufgehoben.
das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung sei- c) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
ner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu beraten." „7. die Erklärung, durch die der Vater auf die
Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747
9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
Kapitels wird wie folgt gefaßt: zu beurkunden,".
„Vierter Abschnitt d) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
Beistandschaft, „8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des
Pflegschaft und Vormundschaft Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden."
für Kinder und Jugendliche, Auskunft
über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen". 13. § 86 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 52a wird wie folgt geändert: 14. § 87c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§52a ,,§87c
Beratung und Unterstützung Örtliche Zuständigkeit für die Bei-
bei Vaterschaftsfeststellung und standschaft, die Amtspflegschaft, die Amts-
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen". vormundschaft und die Auskunft nach § 58a".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nichtehe-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichen Kindes" durch die Wörter „Kindes, dessen
Eltern nicht miteinander verheiratet sind," ersetzt aa) In Satz 1 werden die Wörter ,, , die mit der
und ist nach den Wörtern „Beratung und Unter- Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft
stützung" das Wort „insbesondere" einzufügen. Gesetzes eintritt," durch die Wörter „nach
§ 1791 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs" er-
c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch
ein Komma ersetzt. bb} In Satz 2 werden die Wörter „Ergibt sich später
aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß
bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: das Kind nichtehelich ist" durch die Wörter
,,5. die Möglichkeit der gemeinsamen elter- „Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1
lichen Sorge." oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch
d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Anfechtung beseitigt" ersetzt.
,,(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ,,(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft
ist, daß seine Eltern bei der Geburt nicht miteinan- nach§ 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mittei-
der verheiratet sein werden." lung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen
e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich Gesetzbuchs ist an das für den Geburtsort des
aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß ein Kind Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88
oder ein Jugendlicher nichtehelich ist" durch die Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Verlangen des
Wörter „Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des nach Satz 1 zuständigen Jugendamts teilt das
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vater- nach Satz 2 zuständige Jugendamt mit, ob eine
schaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen
eine gerichtliche Entscheidung beseitigt" ersetzt. Gesetzbuchs vorliegt."
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Artikel 14 §6
Änderung sonstigen Bundesrechts Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 60 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der
§1 Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
Änderung des (BGBI. 1 S. 1229; 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Arti-
Gesetzes zur Regelung kel 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430)
von Fragen der Staatsangehörigkeit geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der 1. In Nummer 4 wird das Wort „Vormundschaftsrichter"
Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, durch die Wörter „Familien- und Vormundschafts-
Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten richter" ersetzt.
Fassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni
1977 (BGBI. 1 S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt 2. In Nummer 5 wird das Wort „Vormundschaftsrichters"
geändert: durch die Wörter „Familien- oder Vormundschafts-
richters" ersetzt.
1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
3. Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung
der Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die „9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des
Person des Kindes zusteht." Familienrichters npch § 1666 Abs. 1 und § 1666a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entschei-
2. In Satz 3 wird das Wort „Mutter" durch das Wort dungen des Vormundschaftsrichters nach § 1837
,,Eltern" ersetzt. Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und
§ 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche
die Sorge für die Person des Minderjährigen be-
§2
treffen; ferner die Entscheidungen, durch welche
Änderung des Transsexuellengesetzes die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben
oder geändert werden."
In § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Transsexuellengesetzes
vom 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654), das zuletzt
durch Artikel 7 § 8 des Gesetzes vom 12. September 1990 §7
(BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird jeweils das Änderung der Insolvenzordnung
Wort „dreihundertzwei" durch das Wort „dreihundert"
ersetzt. In § 100 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBI. 1 S. 2866), die zuletzt durch Artikel 38
§3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Mutter seines nicht-
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
ehelichen Kindes" durch die Wörter „dem anderen Eltern-
In§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes in teil seines Kindes" ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994
(BGBI. 1 S. 165), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes §8
vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) geändert Änderung des Sorgerechtsüber-
worden ist, wird das Wort „nichteheliche" gestrichen. einkommens-Ausführungsgesetzes
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sorgerechtsübereinkommens-
§4
Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ),
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBI. 1
S. 1650) geändert worden ist, werden die Wörter ,, , auch
§ 13 Abs. 5 des Bundesentschädigungsgesetzes in der
wenn sie ein nichteheliches Kind betreffen," gestrichen.
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 §9
(BGBI. 1S. 1546) geändert worden ist, wird aufgehoben. . Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
In § 10 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
§5
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) werden der Strich-
Änderung des Beurkundungsgesetzes punkt durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende
Halbsatz aufgehoben.
§ 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBI. 1 S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 6
§ 10
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 284 7)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
Gesetzes über die Änderung
1. In Nummer 2 wird das Wort „nichtehelichen" ge- von Familiennamen und Vornamen
strichen. § 4 des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
2. In Nummer 3 werden die Wörter „einer Frau" ge- Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten
strichen. Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 30 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2965
vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert wor- § 1903 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ein-
den ist, wird wie folgt gefaßt: willigung eines Betreuers, so ist auch die Genehmigung
,,§4 des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, (3) Ist der Vater oder das Kind verheiratet, so bedarf die
soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes be- Vereinbarung der Einwilligung seines Ehegatten. Absatz 2
stimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 gilt entsprechend."
wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person
getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge §15
dieser Person besteht." Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in
§ 11
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember
Änderung des Verschollenheitsgesetzes 1989 (BGBI. 1 S. 2016), das zuletzt gemäß Artikel 26 der
In § 16 Abs. 2 Buchstabe c des Verschollenheitsgeset- Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390,
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- 2756) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
nummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das „Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die
zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 1994 (BGBI. 1 zum Ziel haben, daß ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich
S. 559) geändert worden ist, werden die Wörter „ehelichen aufnimmt, insbesondere dadurch, daß ein Mann die Vater-
und die ihnen rechtlich gleichgestellten" gestrichen. schaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt."
§12 §16
Änderung des Gesetzes zur Änderung Änderung des Strafgesetzbuchs
von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
In§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs
In Artikel 2 § 1 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in (BGBI. 1 S. 945, 1160), das zuletzt durch § 24 des Geset-
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer zes vom 5. November 1997 (BGBI. 1 S. 2631) geändert
401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch worden ist, werden die Wörter „wenn die Beziehung durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 eine nichteheliche Geburt vermittelt wird," gestrichen.
S. 1430) geändert worden ist, werden die Wörter „ehe-
licher oder ein diesem rechtlich gleichgestellter" ge- §17
strichen.
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§13 Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Änderung des Ehegesetzes machung vom 11 . Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
Das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:
Gliederungsnummer 404-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des
1. § 34 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird wie
folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
1. § 8 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 13a wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen „Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen
und Absatz 2 aufgehoben. die familien- und vormundschaftsrichterlichen
Erziehungsaufgaben übertragen werden."
§14 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) Das Wort „vormundschaftsrichterliche" wird
Gesetzes über die rechtliche durch die Wörter „familien- und vormund-
Stellung nichtehelicher Kinder schaftsrichterliche" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird hinter die Angabe „1666a,"
In das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehe-
die Angabe „ 1837 Abs. 4, § " eingefügt.
lichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1099), wird nach Artikel 12 § 10 folgender§ 10a 2. In § 70 Satz 3 werden jeweils das Wort „Vormund-
eingefügt: schaftsrichter" durch die Wörter „Familien- und Vor-
mundschaftsrichter" und das Wort „vormundschafts-
,,§ 10a gerichtliche" durch die Wörter „familien- und vormund-
(1) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Vater schaftsgerichtliche" ersetzt.
und das Kind dies vereinbaren. Die Vereinbarung gilt nur
für künftige Erbfälle. 3. In § 84 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
(2) Die Vereinbarung kann nur von dem Vater und dem „Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die
Kind persönlich geschlossen werden; sie bedarf der Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des
notariellen Beurkundung. Bedarf die Vereinbarung nach Amtsgerichts zu, dem die familien- oder vormund-
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
schaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben bei noch vom 4. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2846) geändert worden
fehlender Volljährigkeit oblägen." ist, werden die Wörter „die Ehelichkeit des Kindes" durch
die Wörter „seine Vaterschaft" ersetzt.
4. In § 42 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 2 und § 98 Abs. 1 wird
jeweils das Wort „vormundschaftsrichterlichen" durch §20
die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichter-
lichen" ersetzt. Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
In § 265 Abs. 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in
5. In § 3, in der Überschrift zu § 53, in den §§ 53 und 54 der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
Abs. 1, in § 55 Abs. 1 und § 104 Abs. 4 wird jeweils das (BGBI. 1 S. 845; 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 5
Wort „Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „Fami- Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1823)
lien- oder Vormundschaftsrichter" ersetzt. geändert worden ist, werden die Wörter „eheliche Kinder,
Stiefkinder, als Kind angenommene Personen oder son-
§18 sUge Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Kinder zukommt, und nichteheliche Kinder" durch die
Wörter „auch Stiefkinder" ersetzt.
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 § 21
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt Änderung des Heimarbeitsgesetzes
geändert: § 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
1. § 3 wird wie folgt gefaßt: lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30
,,§3 des Gesetzes vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Familienangehörige
(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes 1. In Buchstabe a werden die Wörter „oder von ihnen an
sind Kindes Statt angenommen" gestrichen.
1. die Ehefrau des Wehrpflichtigen,
2. In Buchstabe b wird der Strichpunkt durch einen Punkt
2. Kinder des Wehrpflichtigen, ersetzt.
3. Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht
von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen 3. Buchstabe c wird aufgehoben.
Haushalt leben,
4. die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen §22
geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, Änderung der Reichsversicherungsordnung
5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen, In§ 635 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im
6. Geschwister des Wehrpflichtigen. Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
(2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1520)
Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3
geändert worden ist, wird das Wort „ehelichen" gestrichen.
genannten Personen sind Familienangehörige im
engeren Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige
§23
Familienangehörige."
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
2. § 4 wird wie folgt geändert:
§ 45 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in
a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
und 6 bis 8" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 (BGBI. 1 S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
und 5" ersetzt. vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1382) geändert worden ist,
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 10 wird aufgehoben.
bis 12" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6"
ersetzt.
Artikel 15
Übergangsvorschriften
3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
§1
4. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7" durch
die Angabe „Nr. 5" ersetzt. (1) In einem Verfahren nach§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10
und 11 der Zivilprozeßordnung, das am 1. Juli 1998 in
erster Instanz anhängig ist, bleibt das bisher befaßte
§19
Gericht zuständig.§ 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfas-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes sungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
In § 43 Abs. 3 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (2) Ist die erstinstanzliche Entscheidung in einem Ver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 fahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 der Zivil-
(BGBI. 1S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes prozeßordnung vor dem 1. Juli 1998 verkündet oder statt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2967
einer Verkündung zugestellt worden, sind für die Zulässig- (4) Eine am 1. Juli 1998 anhängige Folgesache, die die
keit von Rechtsmitteln und die Zuständigkeit für die Ver- Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 des Bürger-
handlung und Entscheidung über die Rechtsmittel die bis lichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden
zum 1. Juli 1998 maßgeblichen Vorschriften weiterhin Fassung zum Gegenstand hat, ist als in der Hauptsache
anzuwenden. In Verfahren nach§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei
der Zivilprozeßordnung sowie§ 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivil- Monaten nach dem 1. Juli 1998 ein Elternteil beantragt
prozeßordnung in den Fällen des § 1600e Abs. 2 des Bür- hat, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder
gerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der Verkündung einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
oder der Zustellung die Bekanntmachung. Im übrigen
(5) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches
richtet sich die Zuständigkeit für die Verhandlung und Ent-
die Ehelicherklärung eines Kindes betrifft, ist als in der
scheidung über die Rechtsmittel nach den Vorschriften,
Hauptsache erledigt anzusehen.
die für die von den Familiengerichten entschiedenen
Sachen gelten. (6) In einem Verfahren, das nach den vorstehenden Vor-
schriften als in der Hauptsache erledigt anzusehen ist,
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 ist, wenn es
werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
sich um Verfahren nach§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozeßordnung sowie§ 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeß-
ordnung in den Fällen des § 1600e Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs handelt, § 621 a der Zivilprozeßord- Artikel 16
nung nicht anzuwenden; § 49a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ent- Neufassung des
sprechend anzuwenden. Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
§2 und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
(1) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches
die Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt-
Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, wird machen.
als Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft fortgeführt.
(2) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches Artikel 17
die Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der
Anerkennung der Vaterschaft durch die Eltern des Mannes Schlußvorschriften
nach den §§ 1595a, 16009 Abs. 2, § 1600I Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Juli 1998 gelten- §1
den Fassung zum Gegenstand hat, ist als in der Haupt-
Inkrafttreten
sache erledigt anzusehen.
(3) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, dessen Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Gegenstand eine Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts nach § 1597 Abs. 1, 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2, §2
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis Außerkrafttreten
zum 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist, ist als in der
Hauptsache erledigt anzusehen. Artikel 15 tritt am 1. Juli 2003 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
----------------------------------------
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Gesetz
zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
(Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG)
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Ist ein Erbausgleich nicht zustande gekommen,
so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im
Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht
Artikel 1 zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050
Abs. 1, des§ 2051 Abs. 1 und des§ 2315 des Bürger-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
lichen Gesetzbuchs entsprechend."
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten 2. Artikel 235 § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird ,,(2) Ist der Erblasser nach dem Wirksamwerden des
wie folgt geändert: Beitritts gestorben, so gelten in Ansehung eines nicht-
ehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die
für die erbrechtlichen Verhältnisse eines ehelichen Kin-
1. In § 1371 Abs. 4 werden die Worte „oder erbersatzbe- des geltenden Vorschriften."
rechtigte Abkömmlinge" gestrichen.
2. In§ 1930 werden nach den Worten „vorhanden ist" das
Artikel 3
Komma und die Worte „auch wenn diesem nur ein Erb-
ersatzanspruch zusteht" gestrichen. Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
3. Die§§ 1934a bis 1934e, 2338a werden gestrichen. der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Artikel 2 Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Änderung sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
des Einführungsgesetzes 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt geän-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche dert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1. In § 53a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,, , § 1934d
400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- Abs. 5" gestrichen.
dert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBI. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 2. § 83a wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „oder eines Erbersatzanspruchs" werden
1. Es wird folgender Artikel 225 eingefügt: gestrichen.
„Artikel 225 b) Die Verweisung,,§§ 1382, 1934b Abs. 2" wird durch
Übergangsvorschrift zum die Verweisung ,,§ 1382" ersetzt.
Gesetz zur erbrechtlichen
Gleichstellung nichtehelicher Kinder
vom 16. Dezember 1997 Artikel4
(1) Die bis zum 1. April 1998 geltenden Vorschriften Änderung der Kostenordnung
über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes sind wei-
ter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt In § 106a der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
1. der Erblasser gestorben ist oder bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
2. über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942),
getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräf- werden die Worte „oder eines Erbersatzanspruchs oder
tiges Urteil zuerkannt worden ist. eines Erbausgleichsanspruchs" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2969
Artikels . Artikel 6
Änderung der Konkursordnung Änderung der Insolvenzordnung
Die Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt § 327 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten berei- 1994 (BGBI. 1 S. 2866), die zuletzt durch Artikel 14 § 7 des
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942) geän-
des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546), dert worden ist, wird gestrichen.
wird wie folgt geändert:
1 . § 226 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der Höfeordnung
aa) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt. Die Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1933) wird wie folgt geän-
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
dert:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 4
bis 6" durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 4 und 5" 1. In§ 5 wird der Satz 2 gestrichen.
ersetzt.
2. In § 12 Abs. 10 werden nach dem Wort „Pflichtteil-
2. In § 227 wird die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" berechtigten" das Komma sowie das Wort „Erbersatz-
durch die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" ersetzt. berechtigten" gestrichen.
3. In § 228 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 4
bis 6" durch die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Nr. 4 und 5"
ersetzt. Artikel 8
Inkrafttreten
4. In § 230 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 226
Abs. 2 Nr. 2 bis 6" durch die Verweisung ,,§ 226 Abs. 2 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
Nr. 2 bis 5" ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Erstes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB 111-ÄndG)*)
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder f) Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Ach-
und mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende ten Kapitels wird die Angabe
Gesetz beschlossen:
,,§ 321 a Verordnungsermächtigung"
eingefügt.
Artikel 1
g) Die Angabe ,,§ 343 Einmalig gezahltes Arbeits-
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entgelt als beitragspflichtige Einnahmen" wird
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - durch die Angabe ,,§ 343 (gestrichen)" ersetzt.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 h) Die Angabe zu § 360 wird wie folgt gefaßt:
S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2486), wird wie folgt ge- ,,§ 360 Anteile der Unternehmer".
ändert: i) Die Angabe ,,§ 412 Besondere Geringverdiener-
grenze" wird durch die Angabe ,,§ 412 (gestri-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: chen)" ersetzt.
a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefaßt: j) Nach der Angabe ,,§ 421 Anwendung von Vor-
,,§ 164 Berechnungsgrundlage für das Über- schriften und Maßgaben" werden die Angaben
gangsgeld". ,,§ 421 a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
b) Nach der Angabe ,,§ 207 Übernahme und Erstat- von der Versicherungspflicht in der Kran-
tung von Beiträgen bei Befreiung von der Ver- ken- und Pflegeversicherung in Sonder-
sicherungspflicht in der Rentenversicherung" wird fällen
die Angabe § 421 b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für
,,§ 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung das Jahr 1998" '
von der Versicherungspflicht in der Kran-
eingefügt.
ken- und Pflegeversicherung"
eingefügt.
2. § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach der Angabe ,,§ 282 Arbeitsmarkt- und Be-
„2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer
rufsforschung" wird die Angabe
außerbetrieblichen Einrichtung,".
,,§ 282a Übermittlung von Daten"
eingefügt. 3. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
d) Nach der Angabe zum Siebten Kapitel ,,Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzu-
„zweiter Unterabschnitt sage des Arbeitsamtes in Vorleistung von den Län-
dern erbracht und von der Bundesanstalt erstattet."
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
4. § 23 wird wie folgt geändert:
Berufsberatung"
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
wird die Angabe
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,§ 288a Untersagung der Berufsberatung"
,,(2) Hat das Arbeitsamt für eine andere öffent-
eingefügt.
lich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Lei-
e) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten stung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der
Kapitels wird wie folgt gefaßt: Bundesanstalt erstattungspflichtig. Für diese Er-
„Dritter Abschnitt stattungsansprüche gelten die Vorschriften des
Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche
Verordnungsermächtigung der Sozialleistungsträger untereinander entspre-
und Anordnungsermächtigung". chend."
*) Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 6 der 5. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „waren"
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rah- die Wörter „oder eine laufende Entgeltersatzleistung
men der Erbringung von Dienstleistungen (ABI. EG 1997 Nr. L 18 S. 1). nach diesem Buch bezogen haben" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2971
6. § 27 wird wie folgt geändert: 11. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körper- a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „bei
schaft" ein Komma und die Wörter „Anstalt, Stif- einer beruflichen Ausbildung" gestrichen.
tung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Auszubildenden"
Körperschaften" eingefügt.
das Wort „mindestens" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: 12. § 84 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürger- ,,§84
meister oder ehrenamtlicher Beigeordneter."
Kosten für auswärtige
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: Unterbringung und Verpflegung
,,(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh- Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so
rend der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosen- können
geld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als
1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe
geringfügige, aber weniger als 15 Stunden wö-
von 60 Deutsche Mark, je Kalendermonat jedoch
chentlich umfassende Beschäftigung ausüben;
höchstens ein Betrag in Höhe von 400 Deutsche
gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer
Mark und
bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für
Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein 2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, aus- 35 Deutsche Mark, je Kalendermonat höchstens
geübt werden." ein Betrag in Höhe von 265 Deutsche Mark
erbracht werden."
7. § 46 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden 13. In § 89 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „ent-
vollen Kalendertag ein Betrag von 30 Deutsche Mark spricht" die Wörter „oder die der beruflichen Weiter-
und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendi- bildung auf einem Arbeitsplatz dient, der infolge einer
gung der Fahrt ein Betrag von jeweils 15 Deutsche Weiterbildung des auf diesem Arbeitsplatz beschäf-
Mark erbracht werden. Daneben können die Über- tigten Arbeitnehmers vorübergehend freigeworden
nachtungskosten erstattet werden. übersteigen die ist," eingefügt.
nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den
Betrag von 30 Deutsche Mark, können sie erstattet 14. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernach-
„Stellt das Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme
tungskosten, die die Kosten des Frühstücks ein-
hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen
schließen, sind vorab um 9 Deutsche Mark zu
datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die
kürzen."
zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hier-
von unterrichten."
8. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und" durch 15. § 102 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ein Komma ersetzt.
„In besonderen Einrichtungen für Behinderte können
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und" auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des
ersetzt. Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung
gefördert werden."
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürf- 16. In § 116 Nr. 6 werden die Wörter „im Anschluß an den
tigen Kinder des Arbeitslosen bis zu 120 Deut- Bezug von Arbeitslosengeld" gestrichen.
sche Mark monatlich je Kind, in besonderen
Härtefällen bis zu 200 Deutsche Mark monat-
17. § 118 wird wie folgt geändert:
lich je Kind."
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ver-
sicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter
9. In § 54 Abs. 4 werden die Wörter „zur Höhe des fünf-
,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen-
zehnfachen Tagegeldes nach§ 9 Abs. 2 des Bundes-
de" eingefügt.
reisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A"
durch die Wörter „zu einem Betrag von 500 Deutsche b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Mark" ersetzt.
,,(2) Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden
wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt
10. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche
„Die Arbeitnehmerhilfe wird auch für die Tage der Abweichungen von geringer Dauer bleiben un-
Kalenderwoche geleistet, an denen der Arbeitnehmer berücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden
weniger als sechs Stunden beschäftigt war, wenn er zusammengerechnet."
bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden in c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mehr als
der Kalenderwoche durchschnittlich mindestens geringfügigen" durch die Wörter „mindestens
sechs Stunden täglich beschäftigt war." 15 Stunden wöchentlich" ersetzt.
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
18. In§ 119 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 26. § 133 wird wie folgt geändert:
werden jeweils nach dem Wort „versicherungspflich-
a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
tige" ein Komma und die Wörter „mindestens 15 Stun-
den wöchentlich umfassende" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) In Fällen des Absatzes 1 und des§ 131 Abs. 2
19. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ver- Nr. 2 darf das Arbeitslosengeld das Leistungsent-
sicherungspflichtigen" ein Komma und die Wörter gelt, das ohne Berücksichtigung der jeweiligen
,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden" Regelung maßgebend wäre, nicht übersteigen.
eingefügt. Dies gilt auch, wenn sich das Bemessungsentgelt
nach Absatz 4 nach dem tariflichen Arbeitsentgelt
20. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: derjenigen Beschäftigung richtet, auf die das
Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den
,,Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmen- Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Wird
frist das Arbeitslosengeld durch das Leistungsentgelt
1. mindestens zwölf Monate, begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt entspre-
chendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Ab-
2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender satz 3 gilt entsprechend."
(§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Abs. 4) mindestens zehn Monate oder c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate
in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden 27. § 134 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
hat."
„5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, in denen
der Arbeitslose Teilunterhaltsgeld oder Teilüber-
21. § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: gangsgeld bezogen hat, zusätzlich zum Arbeits-
„ 1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson entgelt das Entgelt, nach dem die Teilleistung
einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften zuletzt bemessen worden ist,".
Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
gen aus der sozialen oder einer privaten Pflege- 28. In § 135 Nr. 2 wird das Wort „Jahresarbeitsverdienst-
versicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur grenze" durch das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze"
Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder ersetzt.
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
ten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
29. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
gepflegt hat,".
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Kinder-
22. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver- freibetrag" gestrichen.
sicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter b) In Nummer 2 werden die Wörter „Lohnsteuerklas-
,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende" se I ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung
eingefügt. eines Freibetrages in Höhe des Haushaltsfrei-
betrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuer-
23. In § 127 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- gesetzes" durch die Wörter "Lohnsteuerklasse 11"
gefügt: ersetzt.
,,(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines c) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Kinder-
Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstlei- freibetrag" gestrichen.
stender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1
Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs mindestens 30. § 140 wird wie folgt geändert:
sechs Monate."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird"
die Wörter „nach Abzug der Steuern" eingefügt.
24. § 130 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dieser
Tage" durch die Wörter „der Tage mit Anspruch ,,(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschä-
auf Entgelt" ersetzt. digung beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf
Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhält-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: nisses um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag
,,(2a) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienst- beträgt jedoch mindestens
leistenden (§ 123 Satz 1 Nr. 2) treten an dje Stelle 1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des
der in Absatz 1 genannten 52 Wochen 43 Wochen Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber
und an die Stelle der in Absatz 2 genannten noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
39 Wochen 33 Wochen." 40 Prozent,
2. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des
25. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils das Wort
Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebens-
,,konnte" durch das Wort „kann" und die Wörter „die-
jahr vollendet haben, 45 Prozent,
ser Tage" durch die Wörter „der Tage mit Anspruch
auf Entgelt" ersetzt. 3. 10 00Ö Deutsche Mark."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2973
31 . § 141 wird wie folgt geändert: b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „geringfügige" nehmen und deshalb kein oder ein gerin-
durch die Wörter „weniger als 15 Stunden wö- geres Arbeitsentgelt erzielen."
chentlich umfassende" ersetzt, nach dem Wort b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Steuern" ein Komma und die Wörter „der Sozial- „Behinderte, die die allgemeinen Voraussetzungen
versicherungsbeiträge" und nach den Wörtern für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllen,
,,Vierzehntel der" das Wort „monatlichen" einge- haben bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme,
fügt. die mindestens zwölf Stunden wöchentlich um-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: faßt, Anspruch auf ein Teilübergangsgeld, wenn
,,(3) Für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten 1. ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von
als mithelfender Familienangehöriger gelten die aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreu-
Absätze 1 und 2 entsprechend. Übt der Arbeits- ung von pflegebedürftigen Angehörigen die
lose eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht zu-
mithelfender Familienangehöriger im Sinne des mutbar ist oder
§ 118 Abs. 3 Satz 2 aus, bleibt Arbeitseinkommen 2. sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben."
anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem
der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrun-
36. § 164 wird wie folgt geändert:
deliegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum
aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkom- ,,§ 164
men nicht übersteigt."
Berechnungsgrundlage
c) Absatz 4 wird aufgehoben. für das Übergangsgeld".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
32. § 142 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mutter-
schaftsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ,,(2) Berechnungsgrundlage für das Teilüber-
ersetzt und die Wörter „oder Sonderunterstützung gangsgeld ist die Hälfte des Betrages, der nach
nach dem Mutterschutzgesetz" gestrichen. Absatz 1 oder nach§ 165 bei Teilnahme an einer
Vollzeitmaßnahme unter Berücksichtigung der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäf-
aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: tigung der Berechnung des Übergangsgeldes
„ 1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für zugrunde zu legen wäre. Wurde bis zum Beginn
denselben Zeitraum Anspruch auf Verletz- der Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme Arbeits-
tengeld und Arbeitslosengeld nach § 126 losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an
besteht,". den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen, wird
Teilübergangsgeld mindestens in Höhe des zuletzt
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die bezogenen Betrages geleistet; dies gilt nicht,
Nummern 2 und 3. wenn dieser Leistung ein Arbeitsentgelt aus einer
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Teil" Vollzeitbeschäftigung zugrunde liegt."
die Wörter „des Versorgungsbezuges" eingefügt. \
37. Dem§ 168 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
33. In § 158 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindestens „Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von
zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer nicht minde- Teilübergangsgeld ausgeübten Teilzeitbeschäftigung
stens sechs Monate, in einem Versicherungspflicht- bleibt anrechnungsfrei."
verhältnis gestanden" durch die Wörter „erneut die
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeits-
38. § 176 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
losengeld erfüllt" ersetzt. ·
1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
34. In§ 159 Abs. 1 werden die Wörter „bei Arbeitsentgelt ,,An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeit-
aus einer nicht geringfügigen" durch die Wörter „un- nehmer treten die für den Auftraggeber beschäf-
beschadet des wöchentlichen Umfangs der" ersetzt. tigten Heimarbeiter."
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
35. § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um
„2. sie an einer Maßnahme der mehr als zwanzig Prozent gegenüber dem durch-
schnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten
a) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung
sechs Kalendermonate vermindert ist."
einschließlich einer wegen der Behinde-
rung erforderlichen Grundausbildung oder
an einer Maßnahme der beruflichen Wei- 39. Dem § 179 wird folgender Absatz 5 angefügt:
terbildung teilnehmen, für die die besonde- ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiter mit
ren Leistungen erbracht werden, und des- der Maßgabe, daß als Sollentgelt das durchschnitt-
halb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht liche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerech-
ausüben können oder neten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
zugrunde zu legen ist. War der Heimarbeiter noch „3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch
nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber nicht vollendet hat, betreut oder erzogen
tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeits- hat oder als Pflegeperson einen der Pfle-
entgelt maßgebend." gestufe Ibis III im Sinne des Elften Buches
zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
40. § 182 Nr. 2 wird gestrichen. gen aus der sozialen oder einer privaten
Pflegeversicherung nach dem Elften Buch
41 . Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz oder gleichartige Lei-
„Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle stungen nach anderen Vorschriften be-
Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis." zieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
gepflegt hat,".
42. § 192 wird wie folgt geändert:
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: Nummern 4 und 5.
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
cc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
gefügt:
„3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch ,,5. von einem Rehabilitationsträger Über-
nicht vollendet hat, betreut oder erzogen gangsgeld wegen einer berufsfördernden
hat oder als Pflegeperson einen der Pfle- Maßnahme bezogen hat,".
gestufe I bis III im Sinne des Elften Buches c) Folgender Satz wird angefügt:
zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
gen aus der sozialen oder einer privaten ,,Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pflegebedürf-
Pflegeversicherung nach dem Elften Buch tige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht
oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundes- dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer
sozialhilfegesetz oder gleichartige Lei- Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
stungen nach anderen Vorschriften be- Gemeinschaft lebt."
zieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
gepflegt hat,". 47. § 198 wird wie folgt geändert:
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
Nummern 4 und 5. geld" das Wort „insbesondere" eingefügt und die
cc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: Wörter „nachfolgend nichts Abweichendes be-
stimmt ist" durch die Wörter „die Besonderheiten
,,5. von einem Rehabilitationsträger Über-
gangsgeld wegen einer berufsfördernden der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen" er-
Maßnahme bezogen hat,". setzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pfegebedürf- ,,§ 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht."
tige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht
c) Folgender Satz wird angefügt:
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer
Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher ,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,
Gemeinschaft lebt." Abs. 2, 3 und 4 ist die Vorschrift über die Minde-
c) Im neuen Satz 4 wird der Klammerzusatz ,,§ 191 rung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
Abs. 4 Nr. 2" durch den Klammerzusatz ,,§ 191 entsprechend anzuwenden."
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
48. Dem § 200 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
43. In § 193 Abs. 2 wird das Wort „offenbar" gestrichen.
„In den übrigen Fällen ist Bemessungsentgelt das im
Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche
44. In § 194 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Körperschaden" entfallende Entgelt oder das Entgelt, das sich in ent-
durch das Wort „Gesundheitsschaden" ersetzt. sprechender Anwendung des § 133 Abs. 2 bis 4 und
des § 134 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 6 ergibt."
45. Dem § 195 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürf- 49. Dem§ 201 wird folgender Satz angefügt:
tigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen
und Vermögen." ,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2, 3 und 4 sind die Vorschriften über die Anpas-
46. § 196 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld
und bei der Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 1
a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arbeits- nicht anzuwenden."
losengeld" die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe" ein-
gefügt.
50. In § 202 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 141 Abs. 4"
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe ,,§ 141 Abs. 3 Satz 2" und die Anga-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein- be .,,§ 142 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 142 Abs. 2
gefügt: Nr. 2 und 3" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2975
51. Nach§ 207 wird folgender§ 207a eingefügt: b) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Arbeits-
losen" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.
,,§ 207a
Übernahme von Beiträgen bei 56. In § 233 Abs. l Satz 1 werden das Wort „Arbeits-
Befreiung von der Versicherungspflicht entgelt" durch das Wort „Entgelt", das Wort „Lohn-
in der Kranken- und Pflegeversicherung fortzahlung" durch das Wort „Entgeltfortzahlung" und
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe das Wort „Urlaubsgeld" durch das Wort „Urlaubs-
oder Unterhaltsgeld, die vergütung" ersetzt.
1. nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der 57. In § 244 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent" das
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- Wort „jährlich" eingefügt. ·
versicherung befreit sind,
2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach 58. § 255 wird wie folgt geändert:
Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „die" durch die
der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege- Wörter „den einzelnen" ersetzt.
versicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des
Elften Buches bei einem privaten Krankenver- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sicherungsunternehmen gegen das Risiko der ,,(3) Für Maßnahmen, die in einem außerhalb des
Pflegebedürftigkeit versichert sind, haben An- Anwendungsbereichs des Betriebsverfassungs-
spruch auf Übernahme der Beiträge, die für die gesetzes vereinbarten Sozialplan oder in einer
Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung sozialplanähnlichen Vereinbarung vorgesehen
gegen Krankheit oder Pfegebedürftigkeit an ein sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
privates Krankenversicherungsunternehmen zu
zahlen sind. 59. In § 257 Abs. 2 wird das Wort „Empfänger" durch das
(2) Die Bundesanstalt übernimmt die vom Lei- Wort „Bezieher" ersetzt.
stungsbezieher an das private Krankenversiche-
rungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens 60. § 263 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von 1. In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- Komma ersetzt.
versicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung
zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen 2. In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder"
ersetzt.
1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung der durchschnittliche allgemeine Beitrags- 3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
satz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften „5. die Arbeitnehmer die Voraussetzungen für
Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festge- Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit,
stellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruf-
zum 31 . Dezember des laufenden Kalenderjahres, licher Eingliederung Behinderter erfüllen, in
den letzten zwölf Monaten mindestens sechs
2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet
der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften
waren und die Maßnahme bis zum 31. Dezem-
Buches.
ber 1999 an ein Wirtschaftsunternehmen ver-
(3) Der Leistungsbezieher wird insoweit von seiner geben wird."
Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Kran-
kenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die 61. In § 266 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Bundesanstalt die Beitragszahlung für ihn übernom- Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
men hat."
„hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn
die Arbeitsverhältnisse mit zugewiesenen Arbeit-
52. § 221 Abs. 2 wird aufgehoben. nehmern vor Ablauf der Förderungsdauer beendet
werden, ohne daß der Träger dies zu vertreten hätte,
53. In § 222 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „36" durch die und eine Ersatzzuweisung nicht möglich oder nicht
Zahl „60" ersetzt. sinnvoll ist."
54. In§ 226 Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b das Wort 62. § 282 wird wie folgt geändert:
„oder" durch ein Komma, in Buchstabe c das Komma a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Buch-
stabe d eingefügt: b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„d) die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen ,,(2) Innerhalb der Bundesanstalt dürfen die Daten
bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher aus ihrem Geschäftsbereich dem Institut für
Eingliederung Behinderter erfüllt." Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung
gestellt und dort für dessen Zwecke genutzt und
verarbeitet werden. Das Institut für Arbeitsmarkt-
55. § 231 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitslosen" ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durch-
durch die Wörter „dem auf Grund des Vertrages führen, wenn sich die Informationen nicht bereits
Beschäftigten" ersetzt. aus den im Geschäftsbereich der Bundesanstalt
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Sohn am 19. Dezember 1997
vorhandenen Daten oder aus anderen stati- (5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufberei-
stischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut, tung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder
das räumlich, organisatorisch und personell vom Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung
Verwaltungsbereich der Bundesanstalt zu trennen zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der
ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vor-
durch Dritte zu schützen. Die Daten dürfen nur für sehen kann."
den Zweck der wissenschaftlichen Forschung
genutzt werden. Die personenbezogenen Daten 64. § 284 wird wie folgt geändert:
sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem For-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Gemein-
schungszweck möglich ist. Bis dahin sind die
schaft" durch das Wort „Gemeinschaften" ersetzt.
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Ein-
zelangaben über persönliche oder sachliche Ver- b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren ,,2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthalts-
Person zugeordnet werden können. Das Statisti- . erlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
sche Bundesamt und die statistischen Ämter der besitzen, und".
Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
des Bundesstatistikgesetzes übermitteln. ,,(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer
beschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmi-
(3) Das Institut hat die nach den §§ 28a und 104
gung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt,
des Vierten Buches gemeldeten und der Bundes-
Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu
anstalt weiter übermittelten Daten der in der Bun-
erteilen."
desrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor-
und Zunamen nach der Versicherungsnummer d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
langfristig in einer besonders geschützten Datei zu sätze 4 und 5.
speichern. Die in dieser Datei gespeicherten Daten
dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen For- 65. In § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort
schung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht ,,Satz 1" gestrichen.
einzelfallbezogenen Planung verarbeitet und ge-
nutzt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald 66. Nach der Angabe zum Siebten Kapitel
dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist."
„zweiter Unterabschnitt
63. Nach § 282 wird folgender§ 282a eingefügt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
,,§ 282a
Berufsberatung"
Übermittlung von Daten
wird folgender§ 288a eingefügt:
(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statisti-
schen Bundesamt und den statistischen Ämtern der ,,§ 288a
Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversiche- Untersagung der Berufsberatung
rungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit
(1) Das Arbeitsamt hat einer natürlichen oder juristi-
diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbs-
schen Person oder Personengesellschaft, die Berufs-
tätigenstatistiken erforderlich sind.
beratung betreibt (Berufsberater), die Ausübung die-
(2) Das Statistische Bundesamt und die statisti- ser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,
schen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforder-
Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben lich ist. Bei einer juristischen Person oder Personen-
zuständigen Stelle der Bundesanstalt nach Gemein- gesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung
den zusammengefaßte statistische Daten über Selb- des Betriebes bestellten Person die Ausübung der
ständige, mithelfende Familienangehörige, Beamte Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern
und geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im (2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende
Rahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind. Person auf Verlangen des Arbeitsamtes
Diese Daten dürfen bei der Bundesanstalt ausschließ-
lich für statistische Zwecke durch eine von Verwal- 1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
tungsaufgaben räumlich, organisatorisch und perso- des Verfahrens erforderlich sind, und
nell getrennte Einheit genutzt werden. 2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus
(3) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge- denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung, Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383
den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
Bundesanstalt Tabellen der Arbeitsmarktstatistiken neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
einen einzigen Fall ausweisen. Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Auf die übermittelten Daten und Tabellen finden (3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung
die Geheimhaltungsnormen des § 16 des Bundes- erforderlich ist, sind die vom Arbeitsamt beauftragten
statistikgesetzes entsprechende Anwendung. Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2977
Person während der üblichen Geschäftszeiten zu b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
betreten. Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu gefügt:
dulden. ,,(2) Auftraggeber von Selbständigen stehen
(4) Untersagt das Arbeitsamt die Ausübung der Arbeitgebern gleich, wenn die Auftraggeber juristi-
Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung die- sche Personen oder im Handelsregister eingetra-
ser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs- gen sind."
Vollstreckungsgesetzes zu verhindern."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
67. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
72. Dem§ 306 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 2 werden vor dem Wort „erfolgsunab-
,,Ausländische Arbeitnehmer sind ferner verpflichtet,
hängige" die Wörter „weit überwiegend" einge-
ihren Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz und ihre
fügt.
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Arbeits-
b) In Nummer 4 werden das Wort „Gemeinschaft" und Hauptzollämtern auf Verlangen vorzulegen, aus-
durch das Wort „Union" und der Punkt durch ein zuhändigen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen
Komma ersetzt. Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften erge-
c) folgende Nummer 5 wird angefügt: ben, vorübergehend zu überlassen."
„5. Ausbildungsvermittlung durch die nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Handwerksord- 73. § 307 wird wie folgt geändert:
nung oder dem Seemannsgesetz für die beruf- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
liche Ausbildung zuständige Stelle."
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
d) Folgende Sätze werden angefügt:
,,Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bun-
„Für Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 sind desanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher
die nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels Bedeutung, die ihnen über das Bundesministerium
nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 2 gilt für der Finanzen zugeleitet werden, gebunden. Bei
die Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 die unterschiedlicher Rechtsauffassung entscheidet
Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nach§ 299." nung."
c) folgender Absatz 2 wird angefügt:
68. In§ 299 werden vor dem Wort „Vermittler" die Wörter
,,Berufsberater und" eingefügt. ,,(2) Die Beamten der Hauptzollämter haben im
Rahmen der Prüfungen nach § 304 Abs. 1 die
69. In § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden vor dem Wort Rechte und Pflichten der Beamten des Polizei-
,,Vermittler" die Wörter „Berufsberater und" eingefügt. dienstes nach den Bestimmungen der Strafpro-
zeßordnung und des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der
70. § 304 wird wie folgt geändert:
Staatsanwaltschaft."
a) In Absatz 1 werden die Wörter „örtlich zustän-
digen" gestrichen.
74. § 308 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt:
aa) Die Wörter „örtliche zuständigen" werden
,,(1) Die in § 304 genannten Behörden sind be-
gestrichen.
rechtigt, die für Prüfungen erforderlichen Daten
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- einschließlich personenbezogener Daten und die
gefügt: Ergebnisse der Prüfung einander zu übermitteln.
,,4. Finanzbehörden,". Im übrigen arbeiten die in § 304 genannten Behör-
den mit anderen Behörden sachdienlich und eng
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die zusammen."
Nummern 5 bis 7.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: gefaßt:
,,(3) Die Prüfungen können mit anderen Prü- ,,(2) Die Arbeits- und die Hauptzollämter regen die
fungen der in Absatz 2 genannten Behörden ver-
Zusammenarbeit der sie bei Prüfungen unterstüt-
bunden werden; die Vorschriften über die Unter- zenden Behörden an. Die Arbeitsämter koordinie-
richtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon ren einvernehmlich die Ermittlungen, wenn dies
unberührt." zweckmäßig ist. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet."
71. § 305 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „örtlich zustän- aa) In Nummer 3 werden die Wörter „soweit sie im
digen" gestrichen. Zusammenhang mit den in § 304 Abs. 1 Nr. 2
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Haupt- genannten Verstößen, Verstößen gegen die
zollämter" die Wörter „sowie die sie unter- Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeits-
stützenden Behörden" eingefügt. amt nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Buches oder gegen das Gesetz zur Bekämp- 79. § 328 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
fung der Schwarzarbeit oder das Arbeitneh- „Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein
merüberlassungsgesetz stehen, oder" gestri-
Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe
chen. zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Ent-
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- scheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf
gefügt: Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes
,,4. Steuergesetze,". Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld
ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen."
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
wie folgt gefaßt:
80. § 329 wird wie folgt geändert:
,,5. das Ausländergesetz oder".
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber ,,(2) Bei der Anwendung des § 140 hat das
einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Arbeitsamt als Steuer einen Betrag in Höhe eines
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung einheitlichen Prozentsatzes des steuerpflichtigen
oder einem Träger der Sozialhilfe oder die Teils der Entlassungsentschädigung anzusetzen,
Meldepflicht nach § Ba des Asylbewerber- den die Bundesanstalt bestimmt."
leistungsgesetzes".
ee) Folgender Satz wird angefügt: 81. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter „vier Wochen"
durch die Wörter „einen Monat" ersetzt.
„Nach § 306 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung
genommene Urkunden sind der Ausländer-
behörde unverzüglich zu übermitteln." 82. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
75. § 312 wird wie folgt geändert: ,,Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundes-
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „sowie für" anstalt Beiträge, die für die Dauer des Leistungs-
die Wörter „Leistungsträger und" und nach den bezuges an ein privates Versicherungsunterneh-
Wörtern „Bezieher von" die Wörter „Sozialleistun- men zu zahlen sind, übernommen hat."
gen oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn und so-
,,(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Unter- weit die Entscheidung über die Bewilligung
suchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung Unterhaltsgeld wegen der Gewährung dieser
und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbrin- Rente oder des Übergangsgeldes rückwir-
gung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die kend aufgehoben worden ist" durch die Wör-
Vollzugsanstalt dem Entlassenen eine Bescheini- ter „ wenn und soweit wegen der Gewährung
gung über die Zeiten auszustellen, in denen er von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlas- Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der
sung als Gefangener versicherungspflichtig war." Bundesanstalt gegen den Träger der Renten-
versicherung oder den Rehabilitationsträger
76. In§ 315 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sein" durch das besteht" ersetzt.
Wort „dessen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „zuerkannt
wurde" die Angabe ,,(§ 125 Abs. 3)" eingefügt.
77. Vor § 322 wird die Angabe zum Dritten Abschnitt des
Achten Kapitels wie folgt gefaßt: c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 2"
durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2"
„Dritter Abschnitt ersetzt.
Verordnungsermächtigung
und Anordnungsermächtigung". 83. § 336 wird wie folgt geändert:
78. Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Kapitels wird folgender§ 321 a eingefügt: „Der Antrag ist bei der die Versicherungspflicht
,,§ 321a feststellenden Einzugsstelle oder bei dem die Ver-
sicherungspflicht feststellenden Träger der Ren-
Verordnungsermächtigung tenversicherung zu stellen."
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- b) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art
und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vie·r- 84. In § 338 Abs. 3 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
ten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem geldes" die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe" ein-
zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des gefügt.
zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden
Fristen zu bestimmen." 85. § 343 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2979
86. In § 344 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 842 Reichs- der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde
versicherungsordnung)" durch die Wörter „nach dem sein, in deren Gebiet sich der Arbeitsamtsbezirk
Siebten Buch" ersetzt. befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder
ehrenamtlich tätig sind."
87. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden das Semikolon
sowie die Wörter „solange ein Siebtel der monatlichen 95. In § 402 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden vor dem Wort
Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark ,,Vermittlung" die Wörter „Beratung und" eingefügt.
unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestri-
chen. 96. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
88. § 34 7 wird wie folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) In Nummer 1 werden die Wörter „sollen oder"
durch die Wörter „sollen, oder die" ersetzt. 1. entgegen§ 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied des
Selbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer,
b) In Nummer 4 Buchstabe c werden das Semikolon
Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert
sowie die Wörter „solange ein Siebtel der monat-
oder benachteiligt oder
lichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche
Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" 2. als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen
gestrichen. in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem
er einen anderen Unternehmer beauftragt, von
89. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter „soll oder" durch dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß die-
die Wörter „soll, oder die" ersetzt. ser zur Erfüllung dieses Auftrags
a) entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer
90. In § 352 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bemes- ohne erforderliche Genehmigung beschäf-
sungsgrundlage" die Wörter „und der Regelungen zur tigt oder
Anwartschaftszeit" eingefügt. b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-
läßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird,
91. In § 359 Abs. 1 werden die Wörter „bei ihren Mit- der entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer
gliedern" durch die Wörter „der Unternehmer in ihrem ohne erforderliche Genehmigung beschäf-
Zuständigkeitsbereich" ersetzt. tigt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
92. § 360 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
gefügt:
,,§360
„4. entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht
Anteile der Unternehmer". richtig erteilt,".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Mitglieder" cc) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende
durch die Wörter „die Unternehmer in ihrem neue Nummern 6 und 7 eingefügt:
Zuständigkeitsbereich" ersetzt.
„6. einer vollziehbaren Anordnung nach
bb} In Satz 3 werden die Wörter „das einzelne Mit- § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,
glied" durch die Wörter „den einzelnen Unter-
nehmer" und das Wort „Mitglied" sowie das 7. entgegen§ 288a Abs. 2 Satz 1 eine Aus-
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Wort „Mitglieder" jeweils durch das Wort
,,Unternehmer" ersetzt. oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
cc) In Satz 4 wird das Wort „Mitglieder" durch das ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
Wort „Unternehmer" ersetzt.
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 23 werden die
c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Mitglieder" neuen Nummern 8 bis 26.
durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 8 werden nach dem
Wort „entgegen" die Wörter ,,§ 288a Abs. 3
93. § 376 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
Satz 2 oder" eingefügt.
94. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert: ff) In der neuen Nummer 17 werden die Wörter
„der Ermittlung der Tatsachen" durch die
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinden" die Wörter „einer Prüfung" ersetzt.
Wörter „sowie die gemeinsamen Gemeindeauf-
sichtsbehörden" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinden" die ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Wörter „im Rahmen ihres Benennungsrechts" ein- des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit
gefügt. einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis
c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis
„Vertreter der öffentlichen Körperschaften können zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
nur Vertreter der Gemeinden, ihrer Verbände oder des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 16 und 26 mit einer Geld-
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt von
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die
Nr. 10 und 14 mit einer Geldbuße bis zu fünf- Antragstellung folgt.
tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit
§421b
einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche
Mark geahndet werden." Sonderregelung zur
Arbeitnehmerhilfe für das Jahr 1998
97. § 405 wird wie folgt geändert: (1) Durch eine Arbeitnehmerhilfe können auch
Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld für mindestens
a} In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 14
sechs Monate für die Zeit unmittelbar vor Beginn
und 15" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 17
einer ihrer Eigenart nach auf längstens drei Monate
und 18" ersetzt.
befristeten, nicht nur geringfügigen Beschäftigung
b} In Absatz 4 werden die Angabe,,§ 304 Abs. 2 Nr. 1, bezogen haben, gefördert werden. Für die Erbrin-
4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 304 Abs. 2" ersetzt gung der Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeits-
sowie die Wörter „sowie den Trägern der Kran- losengeld gilt § 56 Abs. 1 bis 3. § 363 Abs. 1 findet
kenversicherung als Einzugsstellen" gestrichen. keine Anwendung.
c} Folgender Absatz 5 wird angefügt: (2) Die Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeits-
,,(5) Die Bundesanstalt und die Hauptzollämter losengeld wird für Beschäftigungen in der Zeit vom
unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich 1. Januar bis 31. Dezember 1998 erbracht."
das Gewerbezentralregister über rechtskräftige
Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
102. In § 426 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
Nr. 2 und 4 bis 20, sofern die Geldbuße mehr als
gefügt:
zweihundert Deutsche Mark beträgt."
,,(3) Von der Anwendung des § 223 Abs. 2 auf eine
Förderung, die nach § 97 des Arbeitsförderungs-
98. § 412 wird aufgehoben.
gesetzes erstmals begonnen worden ist, kann ab-
gesehen werden."
99. § 415 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Bei- 103. § 427 wird wie folgt geändert:
trittsgebiet und in Berlin (West) auch zusätzliche
Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirt- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
schaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förde- ,,(2) Bei der Anwendung der Regelungen zur
rungsfähig, wenn der Arbeitgeber Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3
1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Mona- Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 und der Vorfrist nach § 192
ten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb Satz 2 Nr. 3 bis 5 bleiben entsprechende Zeiten,
bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verrin- die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zu-
gert hat und während der Dauer der Zuweisung letzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht
nicht verringert und begründenden Beschäftigung gleichstanden, un-
berücksichtigt."
2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung
berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermitt- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
lungschancen der Arbeitnehmer im Anschluß an gefügt:
die Zuweisung verbessern kann." ,,(3a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter
den Voraussetzungen des § 105a des Arbeits-
100. In § 416 Abs. 3 Nr. 2 wird die Zahl „ 1998" durch die förderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
Zahl „2000" ersetzt. 1997 geltenden Fassung entstanden, gelten die
Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 bis
101. Nach§ 421 werden folgende§§ 421 a und 421 b ein- 1. zur Feststellung des Trägers der gesetzlichen
gefügt: Rentenversicherung, ob Berufsunfähigkeit
,,§ 421a oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, oder
Übernahme von 2. zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beiträgen bei Befreiung von der Beschäftigung
Versicherungspflicht in der Kranken- als erfüllt."
und Pflegeversicherung in Sonderfällen
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeits-
Die Vorschrift über die Übernahme von Beiträgen losengeld" die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe
bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4" ein-
Kranken- und Pflegeversicherung und § 8 Abs. 1 gefügt.
Nr. 1a des Fünften Buches sind auch auf Bezieher
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
haltsgeld anzuwenden, deren Anspruch vor dem „Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
1. April 1998 entstanden ist. Der Antrag auf Befrei- Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1998 ent-
ung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 standen, ist bei der ersten Anpassung nach
Nr. 1a des Fünften Buches ist innerhalb von drei dem 31. Dezember 1997 an die Entwicklung der
Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung bei der Bruttoarbeitsentgelte abweichend von den §§ 138,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2981
201 von dem gerundeten Bemessungsentgelt 2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,
auszugehen." wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhü-
tung und Schiffssicherheitsüberwachung durch
104. In § 428 wird folgender Absatz 4 angefügt: die See-Berufsgenossenschaft unterstellt hat und
der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem
,,(4) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der An- nicht widerspricht.
ordnung nach § 152 bestimmen, daß und unter wel-
chen Voraussetzungen bei Beziehern von Arbeits- Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung
losengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versiche-
den Absätzen 1 bis 3 und Altersübergangsgeld nach rungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu
§ 429 die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmel- bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften
dung abweichend von § 122 Abs. 2 Nr. 3 erst nach gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamt-
Ablauf eines drei Monate überschreitenden Zeit- schuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende
raums erlischt." Sicherheit zu leisten."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
Nach § 33 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allge- gefaßt:
meiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember ,,(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit
1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend."
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
worden ist, wird folgender § 33a eingefügt: 3. § 28b wird wie folgt geändert:
,,§33a a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Altersabhängige Rechte und Pflichten aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Gestaltung
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine des Heftes mit Versicherungsnachweisen der
bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten Sozialversicherung und die sonstigen" gestri-
ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der chen.
ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder bb) In Satz 3 werden die Wörter „Hefte mit Ver-
seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungs- sicherungsnachweisen der Sozialversiche-
träger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen rung werden von den zuständigen Trägern der
des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches Rentenversicherung ausgestellt; die sonsti-
handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. gen" gestrichen.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburts- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
datum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige
,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die
Leistungsträger feststellt, daß
Trager der Rentenversicherung im Jahr 1998 von
1. ein Schreibfehler vorliegt oder der Ausstellung von Heften mit Versicherungs-
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeit- nachweisen absehen; wird ein Versicherungs-
punkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden nachweisheft nicht mehr ausgestellt, sind die Mel-
ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. dungen auf von der Datenstelle der Rentenver-
sicherungsträger zur Verfügung gestellten Vor-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die drucken zu erstatten."
Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines ande-
ren in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs 4. In § 28c Abs. 1 werden die Wörter „zu bestimmen"
verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend." durch die Wörter „das Nähere über das Meldeverfah-
ren zu bestimmen, insbesondere" ersetzt.
Artikel3
5. Nach § 28i Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gefügt:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor- „Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Geset- Abs. 3 die See-Krankenkasse."
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 6. In§ 280 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
(BGBI. 1S. 968), wird wie folgt geändert:
7. In § 28p Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „zur Bei-
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: tragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsför-
derungsgesetz" durch die Wörter „nach dem Recht
,,(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff der Arbeitsförderung" ersetzt.
beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-
flagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders 8. In § 71 b Abs. 1 werden nach den Wörtern „mit Aus-
1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflege- nahme der Mittel" die Wörter „für das Über-
versicherung versichert und in die Versicherungs- brückungsgeld nach § 57 des Dritten Buches und"
pflicht nach dem Dritten Buch einbezogen, eingefügt.
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
9. § 79 wird wie folgt geändert: Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „maschinell
Rechtsverordnung" ersetzt.
verwertbaren Datenträgern aufzubereiten" durch
die Wörter „maschinell verwertbar aufzubereiten" b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und des Absatzes 1 Nr. 5a bis 6a mit einer Geldbuße
3b eingefügt: bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen
,,(3a) Im Bereich der Krankenversicherung sind des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu
die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen- fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen
den, daß an die Stelle des Bundesministeriums für Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden."
Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium
für Gesundheit tritt und beim Erlaß der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das 13. In § 113 wird folgender Satz 3 angefügt:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für „Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die
Arbeit und Sozialordnung herzustellen ist. Mitwirkungspflicht nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
(3b) Soweit Versichertenstatistiken der Kranken- Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozial-
versicherung vom Bundesministerium für Arbeit hilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewer-
und Sozialordnung genutzt werden, sind die Da- berleistungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der
ten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asyl-
Sozialordnung vorzulegen." bewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden."
10. In § 106 werden die Wörter „Der Bundesminister"
Artikel4
durch die Wörter „Das Bundesministerium" und die
Wörter „zu bestimmen" durch die Wörter „das Nähere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbeson-
dere" ersetzt. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert durch
11 . § 107 wird wie folgt geändert:
§ 22 des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBI. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: S. 2631), wird wie folgt geändert:
,,(1) Die ~ehörden, die Aufgaben nach § 304 des
Dritten Buches zu erfüllen haben, prüfen die Erfül- 1. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-
lung der Pflichten nach den §§ 28a, 99 und 102 gefügt:
bis 104. Die Behörden, Arbeitgeber und Dritte ,, 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeits-
haben dabei die Rechte und Pflichten nach den losenhilfe oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
§§ 305 bis 308 des Dritten Buches." und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungs-
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Die bis- bezug nicht gesetzlich krankenversichert war,".
herigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.
2. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§§ 78
12. § 111 wird wie folgt geändert: und 79 Abs. 1 und 2" die Angabe „in Verbindung mit
Abs. 3a" eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe,,§ 28a 3. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 bis 4," die Wörter „jeweils in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
Abs. 1 Nr. 1," und nach der Angabe ,,§ 104 fügt:
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" die Wörter,,, jeweils „3. deutsche Seeleute, für die der Reeder einen
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung Antrag gemäß § 2 Abs. 3 des Vierten Buches
nach§ 106 Nr. 2," eingefügt. gestellt hat,".
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
,, 7. entgegen § 107 Abs. 1 Satz 2 in Verbin- mern 4 und 5.
dung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
Dritten Buches · eine Prüfung oder das 4. § 232a wird wie folgt geändert:
Betreten eines Grundstücks oder eines a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Geschäftsraums nicht duldet oder bei
einer Prüfung nicht mitwirkt,". ,,Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teil-
unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist
cc) In Nummer 8 werden die Angabe,,§ 28c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden."
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 28c Abs. 1 Nr. 3",
die Angabe ,,§ 28n Nr. 6 oder 7" durch die b) In Absatz 3 wird das Wort „Empfänger" durch das
Angabe ,,§ 28n Satz 1 Nr. 7", die Angabe Wort „Bezieher" ersetzt.
,,§ 106 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 106
Nr. 3" und die Wörter „zuwiderhandelt, soweit 5. Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
sie" durch die Wörter „oder einer vollzieh baren fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2983
,,Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Drit- ,,Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrun-
ten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden." deliegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid
durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im
6. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 werden das Semikolon sowie die Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
Wörter „solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs- aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches
größe den Betrag von sechshunderzehn Deutsche sind nicht anzuwenden."
Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend"
gestrichen. 4. In § 163 Abs. 7 wird das Wort „Empfänger" durch das
Wort „Bezieher" ersetzt.
7. In § 281 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 79
Abs. 1 und 2" die Angabe „in Verbindung mit Ab- 5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird folgende Nummer ein-
satz 3a" eingefügt. gefügt:
,,2b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunter-
8. § 306 wird wie folgt geändert: haltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen,
80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: liegenden Arbeitsentgelts,".
aa) Nach den Wörtern „mit der Bundesanstalt für
Arbeit," werden die Wörter „den Hauptzoll- 6. Nach § 307b Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
ämtern, den Rentenversicherungsträgern, den gefügt:
Trägern der Sozialhilfe," eingefügt. ,,Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Lei-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: stung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtver-
sicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom
„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
anzuwenden, daß eine vor Angleichung höhere Rente
Buches gegenüber einer Dienststelle der
solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente
Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
den bisherigen Betrag übersteigt."
gesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche-
rung oder einem Träger der Sozialhilfe oder
7. Nach § 315a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
gegen die Meldepflicht nach § Ba des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes,". „Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbe-
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Vierten"
träge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni
die Wörter „und des Siebten" eingefügt.
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwen-
dd) Nummer 6 wird gestrichen. den, daß eine vor Angleichung höhere Rente so lange
ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bis-
Nummern 6 und 7. herigen Betrag übersteigt."
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 8. Nach § 320 wird folgender§ 321 eingefügt:
,,Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahn- ,,§ 321
dung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-
hilfe sowie die Behörden nach§ 63 des Ausländer- Zusammenarbeit zur Verfolgung
gesetzes." • und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
c) In Satz 3 wird das Wort „erheblich" durch das Wort
keiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rah-
,,erforderlich" ersetzt.
men der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des
Vierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt
Artikels für Arbeit, den Krankenkassen, den Hauptzollämtern,
den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behör-
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für
die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe,
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),
den Unfallversicherungsträgern und den für den
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 1997
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusam-
(BGBI. 1S. 2630), wird wie folgt geändert:
men, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
für
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 320
Bußgeldvorschriften" die Angabe ,,§ 321 Zusammen- 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
arbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- Schwarzarbeit,
widrigkeiten" eingefügt. 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284
2. In § 146 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Versiche- Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
rungsnachweisheften und" gestrichen. 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber
3. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz ein- einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
gefügt: einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
oder Unfallversicherung oder einem Träger der 1. Nach§ 67d wird folgender Paragraph eingefügt:
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a ,,§67e
des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Erhebung und Übermittlung zur
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs- Bekämpfung von Leistungsmißbrauch
gesetz, und illegaler Ausländerbeschäftigung
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder
Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches nach den §§ 28p oder 107 des Vierten Buches darf bei
über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialver- der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
sicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang
mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Ver- 1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach
stößen stehen, diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von
6. Verstöße gegen die Steuergesetze, welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
7. Verstöße gegen das Ausländergesetz 2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie
ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und als Selbständige tätig ist,
Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial- · 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem
hilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländer- Gesetzbuch sie abführt und
gesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über
die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Mel- 4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit
dungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Bei- einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung
träge zur Sozialversicherung erforderlich sind." und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach
Artikel6 Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungs"
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch träger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zustän-
dige Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit
§ 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz- übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung
liche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom unverzüglich durchzuführen."
7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), das zuletzt durch§ 23
des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBI. 1 S. 2631)
2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein
1. Satz 1 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
a) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden" werden b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
die Wörter ,, , den Trägern der Sozialhilfe" eingefügt. ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: c) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern
angefügt:
„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
„6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz-
arbeit oder -
für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kran-
ken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder 7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister
einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die einzutragender Tatsachen an die Register-
Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberlei- behörde."
stungsgesetzes,".
3. In § 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „des § 70"
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: durch die Angabe „der§§ 70, 73" ersetzt.
„Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie
die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes." Artikels
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
3. In Satz 3 wird das Wort „erheblich" durch das Wort
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
,,erforderlich" ersetzt.
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2486), wird wie folgt geändert:
Artikel 7
1. § 115a wird wie folgt geändert:
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Verwaltungsverfahren - a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird"
die Wörter „nach Abzug der Steuern" eingefügt.
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-
fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 30 des ,,(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre
folgt geändert: des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2985
um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag beträgt 2. § 2 wird wie folgt geändert:
jedoch mindestens a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 308 Abs. 2"
1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des durch die Angabe,,§ 308 Abs. 3" ersetzt.
Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber noch b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a ein-
nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, gefügt:
40 Prozent,
,,(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allge-
2. für Arbeitnehmer, die ~ei Beendigung des Be- meinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1
schäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr Satz 1 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden,
vollendet haben, 45 Prozent, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und
3. 10 000 Deutsche Mark." Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen minde-
2. Die§§ 221 und 244 werden gestrichen. stens zwei Jahre aufzubewahren."
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland" die
Wörter „für die gesamte Dauer der tatsächlichen
Artikel 9 Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungs-
Änderung des
bereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes
der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht
länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Ver-
Das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März langen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle,"
1997 (BGBI. 1 S. 594), geändert durch Artikel 5 des Geset- sowie nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3" ein
zes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609), wird wie folgt ge- Komma sowie die Angabe „Absatz 2a" eingefügt.
ändert:
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Artikel 77 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§3
,,2. § 5 wird wie folgt geändert: (1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor
,,(4) Die Bundesanstalt für Arbeit ist von den Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung
anderen Rehabilitationsträgern vor der Einlei- in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bau-
tung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabi- leistung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen,
litation zu beteiligen. Auf Anforderung eines die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
anderen Rehabilitationsträgers nimmt die Bun- Wesentlich sind die Angaben über
desanstalt für Arbeit zu Notwendigkeit, Art und
Umfang berufsfördernder Maßnahmen zur Re- 1. Namen und Vornamen der von ihm im Geltungsbe-
habilitation unter Berücksichtigung arbeits- reich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
marktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stel- 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäf-
lung." tigung,
b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5." 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erfor-
derlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
2. Artikel 82 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in
Deutschland des verantwortlich Handelnden,
Artikel 10 6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines
Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar Handelnden identisch ist.
1996 (BGBI. 1 S. 227), geändert durch Artikel 16 des (2) überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rah-
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie men des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen
folgt geändert: oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem
Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat
1 . § 1 wird wie folgt geändert: er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der
Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden
,,(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entlei- Angaben zuzuleiten:
her mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungs- 1. Namen und Vornamen der von ihm in den Geltungs-
bereich eines für allgemeinverbindlich erklärten bereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitneh-
Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 2 fallen, so hat mer,
ihm der Verleiher zumindest den in diesem Tarif-
vertrag vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen." 2. Beginn und Dauer der Überlassung,
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Absatzes 1 3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
Satz 1 bis 3" ein Komma sowie die Angabe „des 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erfor-
Absatzes 2a" eingefügt. derlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
,
5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines 6. Nach § 6 wird folgender neuer§ 7 eingefügt:
zustellungsbevollmächtigten,
,,§ 7
6. Name und Anschrift des Entleihers.
Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich die-
(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmel- ses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den
dung eine Versicherung beizufügen, daß er ·die in § 1 Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Ge-
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält. währung der Arbeitsbedingungen nach diesem Gesetz
(4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen
Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine
Stellen Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach
zur Verfügung. Den Hauptzollämtern oder den für diese § 1 Abs. 3."
tätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der
zuständigen Finanzämter." 7. Der bisherige§ 7 wird§ 8.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
mer 1a eingefügt: Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
,, 1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebe- Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646,
nen Mindestlohn nicht zahlt," . 2975), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Angabe „entgegen § 2 Abs. 3" 1. In§ 26 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 59" durch die Angabe
werden die Wörter „entgegen § 2 Abs. 2a ,,§§ 60 bis 62" ersetzt.
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erstellt oder nicht 2. In § 117 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe- gefügt:
wahrt," eingefügt.
,,(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
bbb) Nach der Angabe „entgegen § 2 Abs. 3
darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die
eine Unterlage nicht" werden die Wörter
nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spei-
,, , nicht in deutscher Sprache oder nicht
chern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche
für die vorgeschriebene Dauer" einge-
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die
fügt.
Daten der bei ihr geführten Datei der geringfügig
b) In Absatz 2 wird das Wort „leichtfertig" durch das Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozial-
Wort „fahrlässig" ersetzt. gesetzbuch), der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prü-
c) In Absatz 3 werden die Angabe „Nr. 1 und 2" durch
fung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p
die Angabe „Nr. 1, 1a und 2" sowie das Wort „hun-
Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
derttausend" durch das Wort „fünfhunderttausend"
nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erfor-
ersetzt.
derlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind
„Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des unverzüglich nach Abschluß der Datenabgleiche zu
Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und löschen."
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Voll-
ziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der
Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Artikel 12
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetz." Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137),
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
,,(6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Haupt- 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:
zollämter unterrichten jeweils für ihren Geschäfts-
bereich das Gewerbezentralregister über rechts- 1. § 25a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
kräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absät-
zen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zwei- ,,9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungsbei-
hundert Deutsche Mark beträgt." hilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die
Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
,,Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungs- dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
widrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen b) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-
Auskünfte geben." gesetz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2987
c) Leistungen der Begabtenförderungswerke vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2584) geändert worden
und die als Zuschuß gewährte Graduiertenförde- ist, wird wie folgt geändert:
rung,".
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 25d Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Leistung im
„2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
zes" durch die Wörter „dem Einkommensteuer-
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
gesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Rentenversicherung oder einem Träger der
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
Angabe,,§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe- § Sa des Asylbewerberleistungsgesetzes,".
gesetzes" durch die Angabe ,,§ 14 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ver-
Artikel 13
stöße,".
Änderung des
c) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden" werden
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
die Wörter „sowie die Träger der Sozialhilfe" ein-
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas- gefügt.
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1990
(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert 2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt geändert: ,,(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
1. § 14a Abs. 2 wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere
mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches
a) In Nummer 8 wird das Wort „Lohnersatzleistungen" Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen."
durch das Wort „Entgeltersatzleistungen" ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 15
,,9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungs-
beihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetz- Änderung des Gesetzes
buch, die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
nach dem Bundesausbildungsförderungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
gesetz,
(BGBI. 1 S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
b) Beiträge zur Deckung des Unterhalts- Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie
bedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungs- folgt geändert:
förderungsgesetz,
c) Leistungen der Begabtenförderungswerke 1. § 1 wird wie folgt geändert:
und die als Zuschuß gewährte Graduierten- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
förderung,".
,, 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienst-
2. § 14d Abs. 1 wird wie folgt geändert: stelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Trä-
ger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Leistung im oder Rentenversicherung oder einem Träger
Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset- der Sozialhilfe nach§ 60 Abs. 1 Satz' 1 Nr. 2 des
zes" durch die Wörter „dem Einkommensteuer- Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Mel-
gesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 depflicht nach § Sa des Asylbewerberleistungs-
des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65 gesetzes nicht nachgekommen ist,".
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die das Wort „zweihunderttausend" ersetzt.
Angabe,,§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
gesetzes" durch die Angabe ,,§ 14 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 14 ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen
Änderung des Ausländergesetzes
läßt, indem der eine oder mehrere Personen beauf-
§ 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 tragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die
S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes in§ 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen."
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch Artikel 16
das Wort „zweihunderttausend" ersetzt.
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
3. § 3 wird wie folgt geändert: § 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 48 des
a) In Absatz 1 werden in Nummer 7 die Wörter „örtlich Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
zuständigen" gestrichen, der Punkt durch ein worden ist, wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9
angefügt: 1. In der Überschrift wird das Wort „Lohnersatzleistun-
,,8. den Rentenversicherungsträgern, gen" durch das Wort „Entgeltersatzleistungen" ersetzt.
9. den Trägern der Sozialhilfe."
2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 133 Abs. 3" durch die
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Angabe,,§ 133 Abs. 4" ersetzt.
„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Artikel 17
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der Änderung der Gewerbeordnung
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
Rentenversicherung oder einem Träger der
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober
§ Ba des Asylbewerberleistungsgesetzes,".
1997 (BGBI. 1 S. 2567), wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten 1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 2 Nr. 8 und den
und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die §§ 150a, 227 bis 229, 233a und 233b des Arbeitsförde-
Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungs- rungsgesetzes" durch die Angabe „den §§ 304 bis 306,
beiträgen,". 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „unterrichten
sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen
2. § 139b wird wie folgt geändert:
Behörden" ein Komma und die Wörter „die Träger
der Sozialhilfe" eingefügt. a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
4. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „zehntausend" durch das „2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
Wort „fünfzigtausend" ersetzt. nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
5. § 5 wird wie folgt geändert: Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 2" einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
durch die Angabe,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2" Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
ersetzt. oder einem Träger der Sozialhilfe oder
gegen die Meldepflicht nach § Ba des Asyl-
b) Folgender Satz wird angefügt: bewerberleistungsgesetzes,".
„Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Ver-
„5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten
gabebehörden auf Verlangen die erforderlichen
und Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Auskünfte geben."
über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen,".
6. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:
cc) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden"
,,§6 werden ein Komma und die Wörter „die Träger
Zuständigkeit und Vollstreckung der Sozialhilfe" eingefügt.
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
1. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und§ 2, soweit ein ersetzt.
Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach bb) Folgende Nummern 7, 8 und 9 werden ange-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, der zuständige Leistungs- fügt:
träger für seinen Geschäftsbereich,
,,7. den Hauptzollämtern,
2. in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-
8. den Rentenversicherungsträgern,
dige Behörde.
9. den Trägern der Sozialhilfe."
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen
3. § 150a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
hat."
„ 1. die Verfolgung wegen einer
7. Der bisherige§ 6 wird§ 7. a) in § 148 Nr. 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2989
b) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten 2. § 16 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 a) In Absatz 1 Nr. 1b werden die Wörter „als Verleiher
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gewerbs-
Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungs- mäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder als
gesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden läßt" durch
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Wörter „gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt
bezeichneten Ordnungswidrigkeit,". oder tätig werden läßt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch
das Wort „fünfhunderttausend" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes 3. § 18 wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August a) In Absatz 1 Nr. 7 werden der Punkt durch ein
1996 (BGBI. 1 S. 1246), das zuletzt durch Artikel 53 des Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert angefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: ,,8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe."
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Rentenversicherung oder einem Träger der
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
oder einem Träger der Sozialhilfe oder
§ Ba des Asylbewerberleistungsgesetzes,".
gegen die Meldepflicht nach § Sa des Asyl-
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: bewerberleistungsgesetzes,".
„5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten bb) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden"
und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die werden ein Komma und die Wörter „die Träger
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversiche- der Sozialhilfe" eingefügt."
rungsbeiträgen,".
c) Nach den Wörtern „nach den Nummern 1 bis 7 Artikel20
zuständigen Behörden" werden ein Komma und die
Wörter „die Träger der Sozialhilfe" eingefügt. Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI.
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: S. 1078), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom
„In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:
Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den
Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, 1. § 2 wird wie folgt geändert:
den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozial- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „mehr als
versicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen geringfügig beschäftigt im Sinne des§ 8 des Vierten
Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Ver- Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ver-
folgung und Ahndung von Verstößen gegen das sicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständi- Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
gen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63
des Ausländergesetzes genannten Behörden und den b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „mehr als ge-
Finanzbehörden zusammen." ringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ver-
sicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten
Artikel 19 Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Änderung des
2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
,,(4) Über die Erbringung von Leistungen kann das
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung Arbeitsamt vorläufig entscheiden, wenn die Voraus-
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 setzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahr-
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes scheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung vor-
vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt ge- aussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der
ändert: vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind
auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu
1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 1b" durch die Angabe erstatten, soweit mit der abschließenden Entschei-
,,§ 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 dung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe
sowie der §§ 17 und 18" ersetzt. zuerkannt wird."
2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
3. In § 13 werden die Wörter ,,, soweit Aufgaben und 1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier
Rechte der Arbeitsämter berührt sind" gestrichen. Wochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob
die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die
4. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „und 6" gestrichen. Eingliederung des Beschädigten in das Arbeits-
leben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt
und welche berufsfördernden und ergänzenden
Artikel 21 Maßnahmen zur Eingliederung für den Beschä-
digten in Betracht kommen,
Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte 2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von
zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich
Dem § 19 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Kran- sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 fähigkeit des Beschädigten soweit wie möglich
(BGBI. 1 S. 2477, 2557), das zuletzt gemäß Artikel 37 der zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390) nen und erwartet werden kann, daß der Beschä-
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: digte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in
„Für diese Personen gelten die Vorschriften des Fünften der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirt-
Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mit- schaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne
gliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu
mit Ausnahme des § 173." erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistun-
gen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit
des Beschädigten weiterentwickelt oder wieder-
Artikel 22 gewonnen werden kann."
Änderung des b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes
In§ 7 Abs. 4 des Postsozialversicherungsorganisations- 3. § 26a Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2338) ,,Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abgeschlos-
werden die Wörter „sowie § 159 des Arbeitsförderungs- sene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos, werden
gesetzes" gestrichen. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der
Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergewährt,
wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat
Artikel 23 und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von minde-
Änderung des stens drei Monaten nicht geltend machen kann; die
Künstlersozialversicherungsgesetzes Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl
von Tagen, für die der Beschädigte im Anschluß an die
Nach § 27 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungs- Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gel-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt tend machen kann."
durch Artikel 70 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt: Artikel 25
,,(1 a) Ein Abgabebescheid darf mit Wirkung für die Ver- Änderung des Justizmitteilungsgesetzes
gangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten
zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach Ab- Das Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1
satz 1 unrichtige Angaben enthält." S. 1430) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nr. 2 wird in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b
Artikel 24 das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ,,Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der 2. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom a) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird durch die Absatz-
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt ge- bezeichnung ,,(4)" und die Absatzbezeichnung ,,(4)"
ändert: durch die Absatzbezeichnung ,,(5)" ersetzt.
b) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2
1. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- Nr. 2, 4 und 6" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2
anstalt für Arbeit" durch das Wort „Arbeitsförderung" Nr. 2, 5, 6 und 9" ersetzt.
ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt geändert: Artikel 26
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
„Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),
des Schwerbehindertengesetzes werden nur er- zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
bracht 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2991
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzausfall- ,,2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld,
geld" durch das Wort „Insolvenzgeld" und das Wort das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld,
„Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Drittes die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, das
Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das
Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförde-
rungsgesetz sowie das aus dem Europäischen
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die
„5. Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus
Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach dem Europäischen Sozialfonds zur Auf-
§ 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stockung des Überbrückungsgeldes nach dem
Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Sozialgesetzbuch, Versorgungskrankengeld Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Lei-
nach den §§ 16 ff. oder Übergangsgeld nach stungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
§ 26a des Bundesversorgungsgesetzes,". buch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: den entsprechenden Programmen des Bundes
und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder
,,6. Wintergeld nach den §§ 212 und 213 des Drit- Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus-
ten Buches Sozialgesetzbuch,". bildung oder Fortbildung der Empfänger
c) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Arbeit- gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund
gebers" die Wörter „oder der Bundesanstalt für der in§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des
Arbeit" und nach der Angabe ,,§ 257 des Fünften Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und
Buches Sozialgesetzbuch" die Angabe „oder § 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
§ 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ein- buch genannten Ansprüche, Leistungen auf
gefügt. Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117
Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1
Artikel27 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungs-
Änderung der gesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3
Berufsschadensausgleichsverordnung oder§ 198 Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch genannten An-
In § 9 Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung sprüche, wenn über das Vermögen des ehema-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 ligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Kon-
(BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung kursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren
vom 25. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 903) geändert worden ist, oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld," das Wort oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 des
,,Teilarbeitslosengeld," eingefügt, das Wort „Insolvenz- Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183
ausfallgeld" durch das Wort „Insolvenzgeld" sowie jeweils Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozial-
das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter gesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangs-
,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. geld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a
des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung;".
Artikel 28
b) Die Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:
Aufhebung von Vorschriften
„28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3
Es werden aufgehoben: Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge
1. die Verordnung über Fachausschüsse für die Fachver- und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1
mittlungsstellen für Seeleute vom 8. April 1970 (BGBI. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 2 des
s. 325); Altersteilzeitgesetzes sowie die Zahlungen des
Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im
2. die Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
Sinne des § 187a des Sechsten Buches So-
vom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert
zialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der
durch die Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBI. 1
Beiträge nicht übersteigen;".
s. 2447).
2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:
Artikel29
,,a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbei-
Änderderung des Einkommensteuergesetzes tergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld
oder Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangs-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
geld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821),
Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach
29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590), wird wie folgt ge-
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
ändert:
Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäi-
schen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und
1. § 3 wird wie folgt geändert: die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus
a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch haltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflicht-
Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungs- verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des
gesetz,". Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versiche-
rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
3. In § 39 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „und Arbeits- gesetzbuch ist."
amt" gestrichen.
7. In§ 65 Abs. 1 Satz 3 wird der Satzteil vor dem Komma
4. In § 42d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „und § 10 des wie folgt gefaßt:
Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.
,,Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflicht-
verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des
5. § 52 wird wie folgt geändert:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versiche-
a) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt: rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
,,(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom gesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-
16. Dezember 19.97 (BGBI. 1S. 2970) ist erstmals für rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis".
den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden."
8. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
b) Nach Absatz 2d wird folgender Absatz 2e eingefügt:
,,(2e) § 3 Nr. 28 in der Fassung des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2970) ist auf Zahlun- Artikel30
gen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch anzuwenden, die nach dem 31. De- Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
zember 1996 zufließen." Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 46),
c) Die bisherigen Absätze 2e bis 2j werden Abs.ätze 2f geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 24. März
bis2k. 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:
d) Absatz 23 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. In§ 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
,,§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) 2. In§ 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998
anzuwenden." ,,(3) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997
e) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b ein- (BGBI. 1 S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997
gefügt: anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem
,,(28b) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) ist erst- längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden
mals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden." · kann."
f) Der bisherige Absatz 28b wird Absatz 28c.
g) Nach Absatz 28c wird folgender Absatz 28d ein- Artikel 31
gefügt: ·
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
,,(28d) § 42d Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) ist erst- Die auf den Artikeln 26 und 27 beruhenden Teile der dort
mals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden." geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
h) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-
gefügt: hoben werden.
,,(32a) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Geset-
zes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) sind
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzu- Artikel 32
wenden." Inkrafttreten
i) Nach Absatz 32a wird folgender Absatz 32b ein-
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, soweit
gefügt:
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
,,(32b) § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) Artikel 1 Nr. 51 (§ 207a SGB III) und 101 (§ 421 a
16. April 1997 (BGBI. 1S. 821) ist letztmals für das SGB III) und Artikel 4 Nr. 1 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) treten
Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld am 1. April 1998 in Kraft.
auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten (3) Artikel 1 Nr. 41 (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III), Artikel 3
Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli Nr. 3 Buchstabe a (§ 28b Abs. 2 SGB IV) und Nr. 6 (§ 280
1997 gezahlt werden kann." SGB IV), Artikel 5 Nr. 2 (§ 146 SGB VI) und Artikel 27 (§ 9
Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung), soweit
6. In § 62 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt dieser sich auf das Insolvenzgeld bezieht, treten am
gefaßt: 1. Januar 1999 in Kraft.
„sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er (4) Artikel 8 Nr. 1 (§ 115a AFG) tritt mit Wirkung vom
im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufent- 1. April 1997 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2993
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über befristete
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs
einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkunde-
nachweises oder einer Bescheinigung über
Artikel 1 eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer
Änderung des Gesetzes befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der
über befristete Arbeitsverträge für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart
mit Ärzten in der Weiterbildung werden."
cc) Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in
der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 742), ,,Die Befristung darf den Zeitraum nicht unter-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember schreiten, für den der weiterbildende Arzt die
1990 (BGBI. 1S. 2806), wird wie folgt geändert: Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der
weiterzubildende Arzt bereits zu einem frühe-
1. § 1 wird wie folgt geändert: ren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Wei-
terbildungsabschnitt oder liegen bereits zu
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbildung zum einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen
Gebietsarzt" durch die Wörter „zeitlich und inhalt- für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt,
lich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt" und Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkun-
die Wörter „ein Teilgebiet" durch die Wörter „einen denachweises oder einer Bescheinigung über
Schwerpunkt" ersetzt und nach dem Wort „Zusatz- eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf die-
bezeichnung" die Wörter ,, , eines Fachkundenach- sen Zeitpunkt befristet werden."
weises oder einer Bescheinigung über eine fakulta-
tive Weiterbildung" eingefügt. 2. In§ 3 werden die Wörter „und am 31. Dezember 1997
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: außer Kraft" gestrichen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsarzt" durch das
Wort „Facharzt" ersetzt. Artikel 2
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
„Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
für einen Schwerpunkt oder des an die Weiter- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2995
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 15. Dezember 1997
Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit (2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als
§ 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luftver- Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (WGS-84 = World Geodetic System - 1984) anzuwen-
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), von denen§ 32 Abs. 3 den."
Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) neu gefaßt worden ist, 3. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
und des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgeset-
zes, der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes ,,(3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, Teile von anderen Lufträumen kann das Bundesmini-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver- sterium für Verkehr andere als die in Anlage 5 vorge-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: schriebenen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von
Wolken, Bodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze
festlegen, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Artikel 1 Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit
des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist."
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117),
4. § 43 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 1995
(BGBI. 1 S. 391 ), wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Luftverkehrs- „ 16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder
Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der Prüford- Abs. 2 über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwi-
nung für Luftfahrtpersonal" durch die Wörter „Verord- derhandelt;".
nung über Luftfahrtpersonal" ersetzt.
c) In Nummer 29 wird das Wort „oder" durch ein Semi-
kolon ersetzt.
2. § 9a wird wie folgt gefaßt:
d) In Nummer 30 werden der Punkt durch das Wort
,,§9a ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 31 angefügt:
„31. einer Vorschrift des§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Uhrzeit und Maßeinheiten
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2
(1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sicht-
(UTC = Universal Time Co-ordinated) und die vor- flugregeln zuwiderhandelt."
geschriebenen Maßeinheiten anzuwenden. Das Flug-
sicherungsunternehmen legt die nach Satz 1 anzuwen- Artikel 2
denden Maßeinheiten fest. Es gibt sie im Bundesan-
zeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 49, ausgegeben am 17. Dezember 1997
Tag Inhalt Seite
23. 11.97 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten ......................................... . 2126
4. 12.97 Verordnung zu der ECE-Regelung Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Aus-
tauschschalldämpferanlagen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 59) ............................ . 2135
16. 10.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstel-
lung des Sorgeverhältnisses ............................................................... . 2136
20. 10.97 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
1996 ................................................................................... . 2137
27. 10.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den Auto-
bahnzusammenschluß und den Bau einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen 2139
28. 10.97 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2139
28. 10.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des
Durchgangsverkehrs ...................................................................... . 2141
3. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2142
3. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2143
4. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2145
4. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2146
6. 11.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrags ... . 2148
Die ECE-Regelung Nr. 59 und die Anderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8, 75 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.