2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998
Vom 12. Dezember 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1S. 189) verordnet die Bun-
desregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1
S. 189), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1
S. 2590) geändert worden ist, wird für das Jahr 1998 in den Ländern Baden-
Württemberg, Bctyern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 13 vom
Hundert-Punkte erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1999 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1998 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kaiender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten.§ 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2923
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Vom 12. Dezember 1997
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt gemäß Material und Betriebsmitteln planen und sich an der
Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver- Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und
ordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390) geän- Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstel-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil- len, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen
dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti- Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtun-
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- gen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben pla-
ministerium für Wirtschaft: nen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die
Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen
Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Berei-
§1
chen koordinieren und überwachen; in enger Zusam-
Ziel der Prüfung und menarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fach-
Bezeichnung des Abschlusses kraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-
und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbei-
· (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und ter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit sei-
Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemei- nen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen
sterin - Fachrichtung Metall erworben worden sind, kann beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnis-
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 se in die Planungsprozesse einbringen;
durchführen.
3. die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vor-
zum Industriemeister und damit die Befähigung: gaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzu- und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifi-
gehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und kationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu
Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisati- selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und
ons- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteili-
gen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kom-
Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- munikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern;
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durch-
organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. führen und eine Personalentwicklung anstreben, die
den Befähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter fördern und auf
teilnehmer die Qualifikation besitzt, um in den betriebli-
ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außer-
chen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und
halb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter in ihre
Montage insbesondere folgende in Zusammenhang ste-
Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm
hende Aufgaben eines Industriemeisters der Fachrichtung
zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qua-
Metall wahrnehmen zu können:
litätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich
1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz umsetzen und das Qualitätsbewußtsein der Mitarbeiter
der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung
deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährlei- mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufrie-
sten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts- denheit fördern.
vorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die
Industriemeisterin - Fachrichtung Metall.
Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten
gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung ent-
sprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen §2
einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unter- Umfang der Industriemeister-
nehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren qualifikation und Gliederung der Prüfung
und überwachen; für den Werterhalt von Materialien
und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig (1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfaßt:
sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei 1. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische
2. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und
Produktionsverbesserungsprozeß mitgestalten; 3. handlungsspezifische Qualifikationen.
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
(2) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen 1. Rechtsbewußtes Handeln,
Qualifikationen ist in § 3 Abs. 2 Nr. 3 geregelt.
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die
Prüfungsteile: 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommuni-
kation und Planung,
1. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
4. Zusammenarbeit im Betrieb,
2. handlungsspezifische Qualifikationen.
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und techni-
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in
scher Gesetzmäßigkeiten.
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
gemäߧ 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewußtes Handeln" soll
ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, inte- der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
grierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechts- .
situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. vorschritten zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedin-
gungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspek-
§3 ten gestalten. Außerdem soll er die Arbeitssicherheit, den
Zulassungsvoraussetzungen Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtli-
chen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenar-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei- beit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen.
fende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
nachweist: geprüft werden:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
einjährige Berufspraxis oder beitern, insbesondere unter Berücksichtigung des
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach betrieblicher Vereinbarungen;
eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
1. den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsteils „Fach- lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
richtungsübergreifende Basisqualifikationen", der der Arbeitsförderung;
nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheits-
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den rechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstim-
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres mung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institu-
Jahr und im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mindestens zwei tionen;
weitere Jahre Berufspraxis und
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
3. den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kennt- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
nisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung
schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung
gewerbliche Wirtschaft oder aufgrund einer anderen
und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des
öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewie-
Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
senen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der
Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt- 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
schaft gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kennt- Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
nisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
,, Fachrichtungsü bergreifende Basisqualifikationen" er- tung sowie des Datenschutzes.
folgen.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll deln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemei- der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in
sters gemäߧ 1 Abs. 3 haben. seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirt-
(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 schaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Unter-
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prü- nehmensformen darstellen können sowie deren Auswir-
fungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage kungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein,
daß er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunk-
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. ten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In die-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
§4 prüft werden:
Fachrichtungsüber- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-
greifende Basisqualifikationen pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-
schaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-
qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau-
prüfen: und Ablauforganisation;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2925
3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwick- 6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch
lung; Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
Probleme und sozialer Konflikte.
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der
kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung; (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissen-
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der tage ist,
Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-
verfahren. einschlägige naturwissenschaftliche und technische
Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme ein-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der zubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemi-
Information, Kommunikation und Planung" soll der Prü- sche und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Pro- Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwen-
jekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transpa- den. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
rent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, technische halte geprüft werden:
Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstech-
niken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemes- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaft-
sene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem licher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materia-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft lien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und
werden: Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Redukti-
onsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozeß- Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen,
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen
Bewerten visualisierter Daten; Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho- 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
3. Anwenden von Präsentationstechniken; den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Sta- 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer
tistiken, Tabellen und Diagrammen; Größen bei Belastungen und Bewegungen;
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-
führen von einfachen statistischen Berechnungen
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und sowie ihre graphische Darstellung.
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
entsprechender Informations- und Kommunikations- (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben
mittel. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei-
chen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen,
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb" pro Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 min-
Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erken- destens 60 Minuten.
nen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beur-
teilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine ziel- (Br Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
orientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er bis 5 genannten Prüfungsbereichen auf Antrag des Prü-
soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mit- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
arbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berück- wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-
sichtigen und angemessene Führungstechniken anwen- deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
den. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll anwen-
inhalte geprüft werden: dungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbe-
reich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen
des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufs- schriftlichen Prüfungsleistung ein.
weges und unter Berücksichtigung persönlicher und
sozialer Gegebenheiten;
§5
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialver- Handlungsspezifische Qualifikationen
halten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maß- (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
nahmen zur Verbesserung; nen" umfaßt die Handlungsbereiche „Technik", ,,Organi-
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das sation" sowie „Führung und Personal", die den betriebli-
Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Ent- chen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und
wickeln und Umsetzen von Alternativen; Montage zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche wer-
den durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikati-
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem
onsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktions-
Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
feldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende
zen;
Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basis-
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand- qualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegen-
Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern; stand des situationsbezogenen Fachgespräches nach
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, d) Aufrechterhalten der Energieversorgung im Betrieb,
daß alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsberei-
e) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und
che mindestens einmal thematisiert werden. Die Prü-
Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung
fungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt
sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer
jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht
mehr als zehn Stunden. Vorschriften,
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifika- f) Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und
tionsschwerpunkte: Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme
von Maschinen und Anlagen,
1. Handlungsbereich „Technik":
g) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von
a) Betriebstechnik,
Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten.
b) Fertigungstechnik,
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik" soll
c) Montagetechnik; der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
2. Handlungsbereich „Organisation": ist, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Verände-
a) Betriebliches Kostenwesen, rung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu
überwachen. Er soll in der Lage sein, fertigungstechni-
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssy- sche Einzelheiten und zusammenhänge sowie Opti-
steme, mierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen ein-
3. Handlungsbereich „Führung und Personal": zuleiten. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und
Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer
a) Personalführung, Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe soll er die Auswir-
b) Personalentwicklung, kungen auf den Fertigungsprozeß erkennen und
berücksichtigen können. In diesem Rahmen können
c) Qualitätsmanagement.
folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufga-
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ben geprüft werden:
,,Technik" soll einer seiner Schwerpunkte den Kern bilden.
Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind a) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen
etwa zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. und Festlegen der anzuwendenden Verfahren,
Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikations- Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der
inhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche Ermittlung der erforderlichen technischen Daten,
„Organisation" sowie „Führung und Personal" integrativ b} Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren
mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsin- des Fertigungsprozesses,
halte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4
und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsin- c) Umsetzen der lnstandhaltungsvorgaben und Ein-
halten von mindestens drei Schwerpunkten zusammen- halten qualitativer und quantitativer Anforderungen,
setzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifi-
d) Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungs-
kationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im
prozeß beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren
einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikati-
und Betriebsmittel,
onsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik" mit den
Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: e) Anwenden der numerischen Steuerungstechnik
1. Im Qualifikationsschwerpunkt ,;Betriebstechnik" soll beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage Programmierung und Organisation des Fertigungs-
ist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funkti- prozesses unter Nutzung von Informationen aus
onsgerecht einzusetzen und ihre Instandhaltung zu rechnergestützten Systemen,
planen, zu organisieren und zu überwachen sowie die f) Einsatz und Überwachung von Automatisierungs-
Energieversorgung im Betrieb sicherzustellen. Er soll in systemen einschließlich der Handhabungs-, För-
der Lage sein, Aufträge zur Installation von Maschinen, der- und Speichersysteme,
Produktionsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung
sowie von Systemen des Transports und der Lagerung g) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Maschinen
umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qua- und Fertigungssystemen,
lifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft h) Umsetzen der Informationen aus verknüpften,
werden: rechnergestützten Systemen der Konstruktion, Fer-
a) Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von tigung und Qualitätssicherung.
Kraft- und Arbeitsmaschinen und der dazugehören-
den· Aggregate sowie Hebe-, Transport- und För- 3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Montagetechnik" soll
dermittel, der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
ist, Aufträge zur Montage von Maschinen und Anlagen
b) Planen und Einleiten von lnstandhaltungsmaßnah- zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu
men sowie Überwachen und Gewährleisten der überwachen. Er soll in der Lage sein, Teilvorgänge und
lnstandhaltungsqualität und der Termine, Zusammenhänge, die den Montageablauf bestimmen
c) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schä- sowie Optimierungsmöglichkeiten des Montagepro-
den und Funktionsstörungen sowie Abschätzen zesses zu erkennen und entsprechende Maßnahmen
und Begründen von Auswirkungen geplanter Ein- zur Umsetzung einzuleiten. Er soll Montageprinzipien
griffe, nach vorgegebenen Kriterien auswählen, den Eigen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2927
und Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Aus- e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung
wirkungen auf den Montageprozeß erkennen können. durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- trägerzeitrechnung,
halte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kosten-
a) Planen und Analysieren von Montageaufträgen trägerstückrechnung einschließlich der Deckungs-
nach konstruktiven Vorgaben, Disponieren der beitragsrechnung,
Eigen- und Fremdteile und der terminlichen Vorga- g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
ben sowie Festlegen von Montageplatz, der
Betriebs-, Montage- und Prüfmittel, der Montage- 2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-
prinzipien und Veranlassen des Montageprozesses, rungs- und Kommunikationssysteme" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die
b) Planen und Beurteilen des Einsatzes von automa- Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommu-
tisierten Montagesystemen einschließlich der nikationssystemen zu erkennen und sie anforderungs-
Anwendung von Handhabungsautomaten, gerecht auszuwählen. Er soll nachweisen, daß er ent-
c) Überprüfen der Funktion von Baugruppen und Bau- sprechende Systeme zur Überwachung von Planungs-
teilen nach der Methode der Fehler-Möglichkeit- zielen und Prozessen anwenden kann. In diesem Rah-
Einfluß-Analyse, men können folgende Qualifikationsinhalte in den
Situationsaufgaben geprüft werden:
d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von montierten
a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und
Maschinen und Anlagen nach den geltenden tech-
Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,
nischen Richtlinien.
b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produkti-
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
ons-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,
,,Organisation" sollen mindestens zwei seiner Schwer-
punkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese c) Anwenden der Systeme für die Arbeitsablauf-
Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen planung, Materialflußgestaltung, Produktionspro-
Schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll grammplanung und Auftragsdisposition einschließ-
darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwer- lich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung,
punkten der Handlungsbereiche „Technik" sowie
d) Anwenden von Informations- und Kommunikations-
,,Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen.
systemen,
Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd
gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen; e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im
sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.
drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt 3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und
etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Gesundheitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
Situationsaufgabe ausmachen. Im einzelnen kann die weisen, daß er in der Lage ist, einschlägige Gesetze,
Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu
Handlungsbereich „Organisation" mit den Schwerpunk- erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in
ten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten- erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu
wesen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll
er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche zusammen- sicherstellen, daß sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt-
hänge und kostenrelevante Einflußfaktoren zu erfassen und gesundheitsschutzbewußt verhalten und entspre-
und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkei- chend handeln. In diesem Rahmen können folgende
ten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maß- Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft
nahmen zum kostenbewußten Handeln zu planen, zu werden:
organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-
nachweisen, daß er Kalkulationsverfahren und Metho- heit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
den der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische schutzes im Betrieb,
sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung
als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen b) Fördern des Mitarbeiterbewußtseins bezüglich der
kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-,
onsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der
funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebe- Arbeitssicherheit, .des Arbeits-, Umwelt- und
nen Plandaten, Gesundheitsschutzes,
b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud- d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
gets, mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-
denden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Hilfsstoffen,
Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte
e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-
d) Beeinflussen des Kostenbewußtseins der Mitarbei- heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von
ter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorgani- Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbela-
sation, stungen ..
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-
„Führung und Personal" sollen mindestens zwei seiner nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der
Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und
diesen Schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsauf- innovationsorientierte Personalentwicklung sowie
gabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik" und
c) Durchführung von Potentialeinschätzungen nach
,,Organisation" integrativ mitberücksichtigen. Diese inte-
vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung ent-
grativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem
sprechender Instrumente und Methoden,
Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen; sie sollen
sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-
Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa men der Personalentwicklung zur Qualifizierung
die Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsauf- und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichti-
gabe ausmachen. Im einzelnen kann die Situationsauf- gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-
gabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs- interessen,
bereich „Führung und Personal" mit den Schwerpunkten e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der
gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie För-
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll dern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern
Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Per- hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
sonaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicher- 3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement"
zustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der
zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entspre-
geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln chender Methoden und Beeinflussung des Qualitäts-
hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende bewußtseins der Mitarbeiter zu sichern. Er soll bei der
Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mit-
werden: wirken und zu dessen Verbesserung und Weiterent-
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und wicklung beitragen können. In diesem Rahmen können
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti- folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsauf-
gung technischer und organisatorischer Verände- gaben geprüft werden:
rungen, a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmana-
gementsystems auf das Unternehmen und die
b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berück-
Funktionsfelder,
sichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung
und Interessen sowie der betrieblichen Anforderun- b) Fördern des Qualitätsbewußtseins der Mitarbeiter,
gen, c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-
besserung der Qualität, insbesondere der Produkt-
c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
qualität und Kundenzufriedenheit,
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-
schreibungen, d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-
mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von
d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- qualitätswirksamen Maßnahmen.
nen Verantwortung,
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prü-
e) Fördern der Kommunikations- und Kooperations- fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,
bereitschaft, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu struk-
turieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. Er soll
f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur
nachweisen, daß er seinen Lösungsvorschlag möglichst
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen
unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern
von Problemen und Konflikten,
und erörtern kann. Das Fachgespräch hat die gleiche
g) Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Ver- Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es ist
besserungsprozeß, dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen,
der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es
h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte,
und Projektgruppen. die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" soll pro Prüfungsteilnehmer mindestens 45 Minuten und
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der höchstens 60 Minuten dauern.
Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und (7) Die schriftliche Prüfung in den Situationsaufgaben ist
quantitativen Personalplanung eine systematische auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen
Personalentwicklung durchzuführen. Er soll Personal- des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung
entwicklungspotentiale einschätzen und Personalent- zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder
wicklungs- und_ Qualifizierungsziele festlegen können. für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
Er soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
ihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden
Betrieb fördern können. In diesem Rahmen können fol- und je Situationsaufgabe und Prüfungsteilnehmer nicht
gende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben länger als 20 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die
geprüft werden: Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2929
§6 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
lage 2 auszustellen, aus dem die im Prüfungsteil „Fach-
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Prü- richtungsübergreifende Basisqualifikationen" erzielte Note,
fung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis- die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in
qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses den Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen
Prüfungsteils sowie in den schriftlichen Situationsaufga- Fachgespräch erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
ben des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio- Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie
nen" von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prü- abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den
fung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem ist im Zeugnis einzutragen.
staatlichen Prüfungsausschuß bestanden hat, die den
Anforderungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-
greifende Basisqualifikationen", einzelnen Prüfungsberei- §8
chen oder den schriftlichen Situationsaufgaben ent- Wiederholung der Prüfung
spricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbe-
zogenen Fachgespräch gemäߧ 5 Abs. 6 ist nicht zuläs- (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
sig. wiederholt werden.
§7 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Bewerten der Prüfungs-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
teile und Bestehen der Prüfung bereichen, Situationsaufgaben und dem situationsbezo-
genen Fachgespräch zu befreien, wenn seine Leistungen
(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
Basisqualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifi- haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
kationen" sind gesondert zu bewerten. vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prü-
fungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmeti-
schen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in §9
den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
Übergangsvorschriften
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den
schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezo- Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bis-
genen Fachgespräch des Prüfungsteils „Handlungsspezi- herigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zustän-
fische Qualifikationen" sind der Kern und die integrierten dige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die
Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewer- Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung
tung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikati- durchführen;§ 8 Abs. 2.findet in diesem Fall keine Anwen-
onsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu dung. Im übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis
bewerten. Für jede Situationsaufgabe und für das situati- zum Ablauf des 18. Dezember 1998 die Anwendung der
onsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus den bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Punktebewertungen der Leistungen zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prü-
§ 10
fungsteilnehmer im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-
fende Basisqualifikationen" mindestens ausreichende Lei- Inkrafttreten/Außerkrafttreten
stungen nachgewiesen hat, wobei in nur einem Prüfungs-
bereich eine mangelhafte und in keinem Prüfungsbereich Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eine ungenügende Leistung vorliegen darf und er im Prü- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung
fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezo- Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 {BGBI. 1
genen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende S. 2546), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Leistungen erbracht hat. 6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1330), außer Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am in ......................................................................................................
hat am ...... ...... .. .. .. ...... .. .......... .... .. .. ............ .......... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2923) bestanden.
Datum ................................................................. .
Unterschrift ......................................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2931
Anlage2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin- Fachrichtung Metall
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................... ,.... in ......................................................................................................
hat am ....... .. ... .. ... ..... ... ....... ...... .. ........... .......... ... .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2923) mit folgenden Ergebnissen ) bestanden: 1
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewußtes Handeln
Betriebswirtschaftliches Handeln
Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung
Zusammenarbeit im Betrieb
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten
(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ................. .
in ............................................. vor .......................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich
................................................ freigestellt.")
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note
1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik
Handlungsbereich Organisation
Handlungsbereich Führung und Personal
2. Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ...................................................... .
(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ................. .
in ............................................. vor ............................................. abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus dem
Handlungsbereich ................................................ freigestellt.")
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .................................... in ................................... .
vor ............................................. erbracht.
Datum ................................................................. .
Unterschrift ......................................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
') Die Gesamtnote für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen
der Prüfungsbereiche gebildet.
Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte== Note 1== sehr gut, unter 92-81 Punkte= Note 2 == gut, unter 81--67 Punkte= Note 3
= befriedigend, unter 67-50 Punkte= Note 4 = ausreichend, unter 50-30 Punkte= Note 5 = mangelhaft, unter 30--0 Punkte= Note 6 = ungenügend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2933
Entscheidung~n des Bundesverfassungsgerichts
Aus den Beschlüssen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 18. März 1997 und 9. September 1997 -1 BvR 420/97 - wer-
den folgende Entscheidungsformeln veröffentlicht:
Die Anwendung von § 1-Absatz 1 der Verordnung über das Verbot der Ver-
wendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-
Verordnung) vom 4. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) wird läng-
stens bis zum 20. September 1997 einstweilen insoweit ausgesetzt, als die
Herstellung der dort genannten Arzneimittel zur Injektion oder Infusion für
eigene Patienten der herstellenden Ärzte erfolgt.
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997 wird für die Dauer von
sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfas-
sungsbeschwerde oder über die bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hof (M 22 E 97.3449) bzw. dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße
(3 L 1296/97. NW) anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klagen, wiederholt
(§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG).
Bonn, den 2. Dezember 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
Vom 1. Dezember 1997
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besol-
dungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung
- der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2933
Entscheidung~n des Bundesverfassungsgerichts
Aus den Beschlüssen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 18. März 1997 und 9. September 1997 -1 BvR 420/97 - wer-
den folgende Entscheidungsformeln veröffentlicht:
Die Anwendung von § 1-Absatz 1 der Verordnung über das Verbot der Ver-
wendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-
Verordnung) vom 4. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) wird läng-
stens bis zum 20. September 1997 einstweilen insoweit ausgesetzt, als die
Herstellung der dort genannten Arzneimittel zur Injektion oder Infusion für
eigene Patienten der herstellenden Ärzte erfolgt.
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997 wird für die Dauer von
sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfas-
sungsbeschwerde oder über die bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hof (M 22 E 97.3449) bzw. dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße
(3 L 1296/97. NW) anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klagen, wiederholt
(§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG).
Bonn, den 2. Dezember 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
Vom 1. Dezember 1997
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besol-
dungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung
- der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 3. Dezember 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 16. ,,ISA - Internationale Sammler- und Antiquitäten-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt ausstellung"
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
17. ,,WeltAntik"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082; 1995 1 S. 156) wird 18. ,,IWB - Internationale Waffenbörse"
bekanntgemacht: vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für 19. ,,Internationale Anglermesse & Fliegenfischen"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
1. ,,DOMOTEX HANNOVER '98 - Weltmesse für 20. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
Teppiche und Bodenbeläge" vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
vom 10. bis 13. Januar 1998 in Hannover 21. ,,Internationale Münzen-Messe"
2. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, am 4. und 5. April 1998 in Stuttgart
Motor, Touristik" 22. ,,HANNOVER MESSE '98"
vom 17. bis 25. Januar 1998 in Stuttgart vom 20. bis 25. April 1998 in Hannover
3. ,,Golf-Reisen - Internationale Fachmesse für Golf-
23. ,,Die Neue lgedo"
Touristik"
vom 26. bis 28. April 1998 in Düsseldorf
vom 22. bis 25. Januar 1998 in Stuttgart
24. ,,Multimedia-Market"
4. ,,Medizin - Süddeutsche Fachausstellung für Medi-
vom 26. bis 29. April 1998 in Stuttgart
zintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf"
vom 30. Januar bis 1. F_ebruar 1998 in Stuttgart 25. ,,das moderne büro - Messe für Bürogestaltung und
5. ,,PREMIERE SCHUH DÜSSELDORF 1998" Bürotechnik"
am 1. und 2. Februar 1998 in Düsseldorf vom 26. bis 29. April 1998 in Stuttgart
6. ,,lgedo Dessous & Beach" 26. ,,Werbetechnik - creativ + services - Die Fachmesse
vom 1. bis 3. Februar 1998 in Düsseldorf rund um die Werbung"
vom 26. bis 29. April 1998 in Stuttgart
7. ,,cpd collections premieren Düsseldorf"
vom 1. bis 4. Februar 1998 in Düsseldorf 27. ,,Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer
1998"
8. ,,ASA - Fachmesse für Antreiben, Steuern und Auto- vom 11 . Mai bis 14. Juni 1998 in Nürnberg
matisieren"
vom 3. bis 6. Februar 1998 in Stuttgart 28. ,,INTERHOSPITAUINTERFAB '98 - Internationale
Leitmesse für Krankenhaus und ambulante Versor-
9. ,,Fachmesse für Verbindungs- und Schweißtechnik"
gung"
vom 3. bis 6. Februar 1998 in Stuttgart
vom 12. bis 15. Mai 1998 in Hannover
10. ,,INTERGASTRA - 19. Internationale Fachausstellung
für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditoren-
29. ,,INTERVITIS INTERFRUCTA - Internationale Aus-
stellung für Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau
handwerk"
und Verarbeitung, Abfüll- und Verpackungstechnik"
vom 14. bis 19. Februar 1998 in Stuttgart
vom 13. bis 17. Mai 1998 in Stuttgart
11. ,,Raumtex, Farbe & Gestaltung - Fachmesse für
Raumausstattung, Heimtextilien, Farbe und Gestal- 30. ,,CAT ENGINEERING Computer Aided Technologies-
tung" lnternationale Fachmesse für innovative Produktent-
vom 6. bis 8. März 1998 in Stuttgart wicklung und Engineering"
vom 16. bis 19. Juni 1998 in Stuttgart
12. ,,ITB Berlin 1998- Internationale Tourismus-Börse"
vom 7. bis 11. März 1998 in Berlin 31. ,,CAT BAU - Fachmesse für computerintegriertes
Planen und Bauen mit BauManagemerit"
13. ,,INTHERM - Internationale Fachmesse für Feue- vom 16. bis 19. Juni 1998 in Stuttgart
rungs-, Heiz- und Klimatechnik"
vom 17. bis 21 . März 1998 in Stuttgart 32. ,,PREMIERE SCHUH DÜSSELDORF 1998"
am 2. und 3. August 1998 in Düsseldorf
14. ,,Klima Süd - Klima- und Lüftungstechnik"
vom 17. bis 21 . März 1998 in Stuttgart 33. ,,lgedo Dessous & Beach"
vom 2. bis 4. August 1998 in Düsseldorf
15. ,,CeBIT '98 - World Business Fair Office Automation -
Information Technology Telecommunications" 34. ,,cpd collections premieren Düsseldorf"
vom 19. bis 25. März 1998 in Hannover vom 2. bis 5. August 1998 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2935
35. ,,CeBIT HOME '98 - World of Horne and Consumer 45. ,,lnnoTrans '98 - Internationale Fachmesse für Ver-
Electronics" kehrstechnik - Innovative Komponenten, Fahrzeuge,
vom 26. bis 30. August 1998 in Hannover Systeme-"
36. ,,AMB - Internationale Ausstellung für Metallbearbei- vom 28. bis 30. Oktober 1998 in Berlin
tung" 46. ,,ama - Auto- und Motorrad-Ausstellung Biko 0
vom 15. bis 19. September 1998 in Stuttgart Mania"
37. ,,LWH - landwirtschaftliches Hauptfest - Internatio- vom 31 . Oktober bis 8. November 1998 in Stuttgart
nale Fachausstellung der Land- und Agrarwirtschaft" 47. ,,Die Neue lgedo"
vom 26. September bis 4. Oktober 1998 in Stuttgart vom 8. bis 10. November 1998 in Düsseldorf
38. ,,VISION - Internationale Fachmesse für industrielle 48. ,,EuroTier '98 - Internationale DLG-Fachausstellung
Bildverarbeitung und Identifikationstechnologien" für Tierproduktion und Management"
vom 29. September bis 1. Oktober 1998 in Stuttgart vom 10. bis 13. November 1998 in Hannover
39. ,,Euroholz - Internationale Fachmesse für Holzbe- und
49. ,,HAFA - Verbraucherausstellung - Hauswirtschaft,
-verarbeitung ... mit Kunststoff und Glas"
Familie, Bauen, Sport"
vom 8. bis 11. Oktober 1998 in Stuttgart
vom 14. bis 22. November 1998 in Stuttgart
40. ,,Anuga spezial"
50. ,,Süddeutsche Spielemesse"
vom 15. bis 18. Oktober 1998 in Köln
vom 19. bis 22. November 1998 in Stuttgart
41. ,,Fachdental Südwest - Fachmesse für Zahnarzt-
praxis und Dentallabor" 51. ,,PFERD - Internationale Ausstellung für Pferdesport,
am 16. und 17. Oktober 1998 in Stuttgart Pferdezucht und Pferdehaltung"
vom 19. bis 22. November 1998 in Stuttgart
42. ,,Euro-BLECH '98- Internationale Technologiemesse
für Blechbearbeitung" 52. ,,Animal - Fachausstellung für Heimtierhaltung und
vom 20. bis 24. Oktober 1998 in Hannover Tiergesundheit"
vom 27. bis 29. November 1998 in Stuttgart
43. ,,HOBBY + ELEKTRONIK - Ausstellung für Elektronik
und Computer" 53. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 21. bis 25. Oktober 1998 in Stuttgart vom 27. bis 29. November 1998 in Stuttgart
44. ,,modellbau SÜD - Ausstellung für Auto-, Flug-, 54. ,,Hair-Style 98 - Fachmesse für Friseurbedarf
Schiffs- und Eisenbahnmodellbau" Kosmetik Mode + Meisterschaft"
vom 22. bis 25. Oktober 1998 in Stuttgart am 29. und 30. November 1998 in Stuttgart
Bonn, den 3. Dezember 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 11. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für
Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge
und Motorsegler) (1. DVLuftbauO-JAR-22) 14 501 (230 9.12.97) 10. 12.97
96-1-16-1
5. 12. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Heringsdorf) 14 653 (232 11.12.97) 12. 12.97
96-1-2-143
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1843/97 des Rates zur dritten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch -
bestände oder -bestandsgruppen (1997) L 264/1 26.9.97
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1844/97 des Rates zur vierten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände oder -bestandsgruppen (1997) L 264/3 26.9.97
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1845/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 391/97 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwe-
gens (1997) L 264/5 26.9.97
24. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1846/97 der Kommission zur Einstellung des
Lachs fangs durch Schiffe unter finnischer Flagge L 264/7 26.9.97
24. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1847/97 der Kommission zur Einstellung des
Lachs fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 264/8 26.9.97
25. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1848/97 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitg.liedstaaten im Wirt-
schaftsjahr 1997/98 zur Intervention angebotenen Getreides L 264/9 26.9.97
25. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1849/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2067 /92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem R i n d f I e i s c h L 264/11 26.9.97
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tebaus und des Wohnungswesens. Das Statistische Bun-
desamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen
dem Bundesamt in entsprechender Anwendung von § 16
Artikel 1 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes Einzelangaben über-
Gesetz mitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten
über die Errichtung eines Bundes- Forschungsaufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur
für diesen Zweck und in von den anderen Aufgabenberei-
amtes für Bauwesen und Raumordnung
chen des Bundesamtes räumlich, organisatorisch und
personell getrennten Organisationseinheiten gespeichert
§1 und genutzt werden.
Errichtung und Sitz des Bundes-
(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
amtes für Bauwesen und Raumordnung erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird durch Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehen-
Zusammenlegung der Bundesbaudirektion und der Bun- de Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom
desforschungsanstalt für Landeskunde und Raumord- Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
nung ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Städtebau oder von der sachlich zuständigen Bundes-
Bundesoberbehörde errichtet. behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau beauftragt wird.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
hat seinen Sitz in Bonn. (6) Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des
Bundes und der obersten Bundesbehörden kann die Bun-
§2 desregierung im Einvernehmen mit dem betroffenen Ver-
fassungsorgan einer Gesellschaft des privaten Rechts
Aufgaben übertragen.
(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
erledigt Verwaltungsaufgaben auf den Gebieten des Bau- §3
wesens, der Raumordnung, des Städtebaus und des Fachaufsicht
Wohnungswesens, die ihm durch dieses Gesetz, auf
Grund dieses Gesetzes oder durch andere Bundesgeset- Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
ze zugewiesen werden. untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Bei der Erle-
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist digung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbe-
zuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten reich als dem des Bundesministeriums für Raumordnung,
1. der Verfassungsorgane des Bundes, Bauwesen und Städtebau nach § 2 Abs. 5 untersteht das
2. der obersten Bundesbehörden, Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich
zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht
3. der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Aus- baufachlicher Art sind.
nahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung, §4
4. im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei Überleitungsvorschriften
überwiegendem Interesse des Bundes,
(1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und
soweit das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwe-
Raumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirek-
sen und Städtebau oder im Falle der Nummer 4 das Bun-
tion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Profes-
desministerium im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
sterium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau dem
Raumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen
Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.
Amtsbezeichnung den Zusatz „und Professor" zu führen.
(3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
(2) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bun-
unterstützt das Bundesministerium für Raumordnung,
desamtes für Bauwesen und Raumordnung finden die
Bauwesen und Städtebau fachlich bei der Wahrnehmung
Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl
der Aufgaben auf den in Absatz 1 genannten Gebieten
werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt
einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und
übergangsweise von den bisherigen Personalräten der
stellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden
Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für
bereit.
Landeskunde und Raumordnung gemeinsam wahrge-
(4) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung nommen. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats der
betreibt zur Erledigung seiner Aufgaben wissenschaftliche Bundesbaudirektion beruft die Mitglieder unter Übersen-
Forschung auf den Gebieten der Raumordnung, des Städ- dung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet
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sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen nung" durch die Wörter „Das Bundesamt für Bau-
Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach wesen und Raumordnung" ersetzt.
Satz 2 gebildete Übergangspersonalrat bestellt in seiner
b) In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort ,.Esa
ersten Sitzung die Wahlvorstände für die Wahl der Perso-
ersetzt.
nalvertretungen im Geschäftsbereich des Bundesamtes.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Jugend- und 2. In § 21 werden die Wörter „Die Bundesforschungsan-
Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehinder- stalt für Landeskunde und Raumordnung" durch die
tenvertretung. Wörter „Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
nung" ersetzt.
(3) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des
dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sech-
sten Monats nach Errichtung des Bundesamtes für Bau-
Artikel4
wesen und Raumordnung nach den Bestimmungen des
Frauenfördergesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Änderung des Baugesetzbuchs
Frauenbeauftragten nehmen bis zur Neubestellung die
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
bisherigen Frauenbeauftragten der Bundesbaudirektion
chung vom 27. August 1997 (BGBI. 1 S. 2141) wird wie
und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
folgt geändert:
Raumordnung gemeinsam wahr.
(4) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes 1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „bauliche" das Wort
und der obersten Bundesbehörden in dem vom Internatio- ,,und" eingefügt.
nalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen
erfaßten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft
Berlin mbH übertragen. 2. In§ 27 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 24 Abs. 1 Nr. 1"
durch die Angabe,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
Artikel 2
3. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 24
Änderung des Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1
Bundesbesoldungsgesetzes Nr. 1" und die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 3" durch die
Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Angabe,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1
S. 1065, 2032), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Verord- 4. In § 28 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1
nung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 der Bundesbe- 5. In § 46 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1
soldungsordnungen A und B werden nach den Wörtern Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2"
,,Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- ersetzt.
schaft" die Wörter „Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung" eingefügt.
6. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
2. In Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsord- ,,(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
nung B wird die Amtsbezeichnung „Direktor und Pro- 1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts
fessor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde erlangt hat oder
und Raumordnung" gestrichen.
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um
sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder
3. In Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsord-
der baulichen Nutzung zuzuführen.
nung B wird die Amtsbezeichnung „Präsident der Bun-
desbaudirektion" gestrichen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland
für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur
4. In Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsord- Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche
nung B wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht
Bundeszentrale für politische Bildung" die Amtsbe- entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes
zeichnung „Präsident des Bundesamtes für Bauwesen Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem
und Raumordnung" eingefügt. Grundstück übertragen wurde oder wenn grund-
stücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungs-
eigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an
Artikel3 einem Grundstück begründet oder gewährt wurden."
Änderung des
Raumordnungsgesetzes 7. § 122 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBI. 1 ,,(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
S. 2081, 2102) wird wie folgt geändert: der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von
Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet
1 . § 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert: statt
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesfor- 1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen
schungsanstalt für Landeskunde und Raumord- der in ihr bezeichneten Leistungen;
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbe- 10. § 247 wird wie folgt geändert:
schluß wegen der zu zahlenden Geldentschädi-
gung oder einer Ausgleichszahlung; ·a) In Absatz 1 wird das Wort „besondere" durch das
Wort „besonders" ersetzt.
3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzein-
weisung oder deren Aufhebung wegen der darin b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „haben"
festgesetzten Leistungen. das Wort „dabei" eingefügt.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichs-
zahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanord-
nung wirksam und unanfechtbar geworden ist." Artikel 5
8. In § 215a Abs. 2 werden die Wörter „sonstiger Verfah- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
rens- oder Formfehler" durch die Wörter „sonstigen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Verfahrens- oder Formfehlern" ersetzt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
9. In§ 217 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 28 Abs. 3 Gesetz über die Bundesbauverwaltung vom 18. März
und 6" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 3, 4 und 6" 1975 (BGBI. 1 S. 705, 714), geändert durch das Gesetz
ersetzt. vom 11. März 1993 (BGBI. 1S. 310), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Innern
Kanther
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Verordnung
über die Anforderungen und das Verfahren
für die Beleihung von benannten Stellen und für die
Akkreditierung von Testlabors für Endeinrichtungen und Prüfstellen
für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation
(Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung - BAkkrV)
Vom 10. Dezember 1997
Auf Grund des § 62 Abs. 1, des § 64 Abs. 3 und des 1. er über das zum Betrieb einer beliehenen Stelle not-
§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes vom wendige Personal und die erforderlichen Räume sowie
25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) in Verbindung mit dem die technische Ausstattung verfügt, um die ihm über-
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni tragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen,
1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesministerium für
2. er oder die bei ihm mit der Durchführung von Zulas-
Post und Telekommunikation, hinsichtlich des§ 64 Abs. 3
sungen beauftragten Personen über die erforderliche
des Telekommunikationsgesetzes im Einvernehmen mit
Fachkunde gemäß § 4 Abs. 1 verfügen,
dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und 3. er und die bei ihm mit der Durchführung von Zulassun-
dem Bundesministerium für Wirtschaft: gen beauftragten Personen über die erforderliche per-
sönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gemäß
§1 § 4 Abs. 2 und 3 für eine ordnungsgemäße und unpar-
teiische Erfüllung der ihnen im Bereich von Zulas-
Geltungsbereich
sungsprüfungen obliegenden Aufgaben verfügen,
Diese Verordnung regelt 4. er die Gewähr dafür bietet, daß ihm zur Ausübung der
1. die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung mit der Beleihung übertragenen Aufgaben die erforder-
von benannten Stellen nach Artikel 10 Abs. 1 der Richt- liche Organisation und finanziellen Mittel zur Verfügung
linie 91 /263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur stehen,
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
5. er Unterlagen (Qualitätsmanagement-Handbuch) führt,
ten über Telekommunikationsendeinrichtungen ein-
in denen Angaben enthalten sind
schließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Kon-
formität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), a) über die Namen, Qualifikationen, Schulungsmaß-
nahmen, Berufserfahrungen und Aufgabenbereiche
2. die Anforderungen und das Verfahren für die Akkredi-
der bei ihm mit der Durchführung von Zulassungen
iierung von Testlabors für Endeinrichtungen auf dem
beauftragten Personen,
Gebiet der Telekommunikation und
3. die Anforderungen und das Verfahren für die Akkredi- b) über den vorgesehenen organisatorischen Aufbau
tierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme seines Betriebes und der zu beleihenden Stelle,
auf dem Gebiet der Telekommunikation. c) über Prüfverfahren und
d) über künftige Aufsichts- und Überwachungsmaß-
Abschnitt 1 nahmen gegenüber den Zulassungsinhabern,
Beleihung 6. er in der Lage ist, ein aktuelles Verzeichnis oder Infor-
mationen über die in Deutschland zugelassenen Pro-
dukte, Produktmanagementsysteme und über Konfor-
§2
mitätsbewertungsverfahren im Sinne der Telekommu-
Beleihung benannter Stellen nikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997
(BGBI. 1 S. 2117) zur Verfügung zu stellen sowie über
(1) Mit der Beleihung nach dieser Verordnung wird eine
die in Europa zugelassenen Produkte, Produktmana-
natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder
gementsysteme und Konformitätsbewertungsverfah-
eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, Zulassun-
ren Auskunft zu geben und
gen nach§ 59 oder§ 63 des Telekommunikationsgeset-
zes zu erteilen. 7. er über fachlich qualifizierte Personen für die Zusam-
(2) Der Beliehene ist benannte Stelle im Sinne des Tele- menarbeit mit anderen benannten Stellen im Sinne des
kommunikationsgesetzes. Artikels 10 der Richtlinie des Rates 91 /263/EWG sowie
anderen nationalen und internationalen Gremien und
für die Zusammenarbeit mit Betreibern von Telekom-
§3
munikationsnetzen sowie die Erarbeitung neuer tech-
Anforderungen an die Beleihung nischer Standards im Telekommunikationsbereich ver-
fügt.
(1) Beliehen mit der Aufgabe, ein4elne oder alle Zulas-
sungen nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes zu (2) Beliehen werden mit der Aufgabe, Zulassungen nach
erteilen, wird ein Antragsteller nur dann, wenn § 63 des Telekommunikationsgesetzes zu erteilen, kann
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
ein Antragsteller nur dann, wenn er die Anforderungen 2. gegen Entgelt bei einer der in Nummer 1 genannten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. Personen oder Unternehmen beschäftigt oder Inhaber
eines Unternehmens in dem Bereich der Telekommu-
§4 nikation ist oder die Mehrheit der Anteile an einem
solchen Unternehmen besitzt,
Fachkunde, persönliche
Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit 3. Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbie-
ter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
(1) Die erforderliche Fachkunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Öffentlichkeit im Sinne des§ 3 Nr. 19 des Telekommu-
besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er auf Grund nikationsgesetzes ist,
seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen
Berufserfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Zu- 4. kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht Vertreter einer der
lassungsaufgaben geeignet ist. Davon ist insbesondere in Nummer 2 oder 3 genannten Personen ist,
dann auszugehen, wenn
5. Beschäftigter, Mitglied oder Mitglied des Vorstandes,
1. der Antragsteller oder eine bei ihm mit der Durch- des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs
führung von Zulassungen beauftragte Person einer juristischen Person oder einer Unternehmen
a) Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüf,ung einer beratenden oder Gutachten erstellenden Organisation
wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhoch- ist, der die Entscheidung der benannten Stelle einen
schule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder
oder einer artverwandten Fachrichtung ist. Diesem 6. abhängig von der Zahl der Zulassungs- und Prüfver-
gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitglied- fahren oder von den Ergebnissen dieser Verfahren ent-
staaten der Europäischen Union, die auf Grund der lohnt wird.
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken- (2) Eine Beleihung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens die zu beleihende Stelle als Teil eines Unternehmens orga-
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG nisatorisch, wirtschaftlich oder personell mit einem Dritten
Nr. L 19 S. 16), in der Bundesrepublik Deutschland oder einer mit meßtechnischen Prüfungen oder mit der
tätig werden dürfen, Zulassung befaßten Stelle innerhalb desselben Unter-
nehmens verflochten ist, ohne daß deren Einflußnahme
b) ausreichende Fachkenntnisse in Methodik und auf die Wahrnehmung der Aufgaben als beliehene Stelle
Durchführung von Zulassungsverfahren sowie über durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder
die maßgeblichen Normen und Prüfverfahren be- Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist und ohne daß die
sitzt und wirtschaftliche Unabhängigkeit durch getrennte Rech-
c) über eine mindestens fünfjährige fachspezifische nungsführung nachgewiesen wird.
Berufserfahrung verfügt;
2. alle weiteren bei ihm mit der Durchführung von Zulas- §6
sungen beauftragten Personen eine zweijährige fach-
spezifische Berufserfahrung nachweisen; im übrigen Verfahren der Beleihung
gilt Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend.
(1) Die Beleihung ist bei der Regulierungsbehörde
(2) Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach schriftlich zu beantragen. Es sind die Antragsunterlagen
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er dieser Behörde zu verwenden.
auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Ver-
haltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen (2) In dem Antrag ist die Erfüllung der Anforderungen
Erfüllung der Zulassungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 geeig- nach § 3 Abs. 1 oder 2 darzulegen und zu belegen. Dem
net ist. Antrag sind insbesondere beizufügen:
(3) Die erforderliche Unabhängigkeit nach § 3 Abs. 1 1. eine Erklärung des Antragstellers, daß er die Gewähr
Nr. 3 besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er keinem dafür bietet, daß er keinem wirtschaftlichen, finanziel-
wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Zwang unter- len oder sonstigen Zwang im Sinne des § 4 Abs. 3
liegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unterliegt,
unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen 2. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeug-
kann. nisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5
§5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer Auskunft
aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
Ausschlußgründe Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
(1) Die Beleihung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag- beantragt wurde, und
steller oder eine der bei ihm mit der Durchführung von 3. eine schriftliche Erklärung, daß Ausschlußgründe im
Zulassungen beauftragten Personen Sinne des § 5 nicht vorliegen.
1. unmittelbar an der Entwicklung, der Fertigung, der Ver- (3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Unterlagen
marktung oder der Wartung von Telekommunikations-
nachzufordern und eine Prüfung in der Betriebsstätte
endeinrichtungen als Entwickler, Hersteller, Liefer9nt beim Antragsteller durchzuführen, soweit diese für die
oder Installateur von Telekommunikationsendeinrich- Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
tungen im Sinne des§ 3 Nr. 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes beteiligt oder kraft Vollmacht Vertreter (4) Die Regulierungsbehörde entscheidet über den
einer an diesen Tätigkeiten beteiligten Person ist, Antrag durch schriftlichen Bescheid.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2907
Abschnitt 2 3. über eine mindestens dreijährige fachspezifische
Berufserfahrung verfügt.
Akkreditierung
(2) Für die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und
Unabhängigkeit nach§ 8 Nr. 2 gilt§ 4 Abs. 2 und 3 ent-
§7 sprechend.
Akkreditierung von
§ 10
Testlabors für Endeinrichtungen und
Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme Ausschlußgründe
Mit der Akkreditierung wird anerkannt, daß das Test- Eine Akkreditierung ist ausgeschlossen, wenn
labor für Telekommunikationsendeinrichtungen oder die 1 . der Antragsteller oder eine mit der Durchführung von
Prüfstelle für Qualitätssicherungssysteme einer natür- Prüfungen nach § 7 beauftragte Person auf Grund ver-
lichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Per- traglicher oder sonstiger Beziehungen Weisungen bei
sonengesellschaft die Gewähr bietet, alle oder einzelne der Tätigkeit als Prüfer zu befolgen hat, die das Ergeb-
Prüfungen im Sinne der§§ 8 bis 11 der Telekommunika- nis der Prüfung beeinflussen können, oder
tionszulassungsverordnung nach den ctllgemein aner-
2. die Entlohnung der in Nummer 1 genannten Personen
kannten Regeln der Technik durchzuführen.
von den Ergebnissen dieser Prüfung abhängt.
§8 § 11
Anforderungen an die Akkreditierung Verfahren für die Akkreditierung
Ein Antragsteller wird nur dann akkreditiert, wenn (1) Die Akkreditierung ist bei der Regulierungsbehörde
schriftlich zu beantragen. Es sind die Antragsunterlagen
1. er oder die mit der Durchführung von Prüfungen nach
dieser Behörde zu verwenden; im übrigen gilt § 6 Abs. 2
§ 7 beauftragte Person die erforderliche Fachkunde
bis 4.
gemäß § 9 Abs. 1 besitzt,
(2) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 8 kann auch
2. er und die mit der Durchführung von Prüfungen nach mit einer Akkreditierung durch ein Mitglied des Deutschen
§ 7 beauftragte Person über die erforderliche persön- Akkreditierungsrates oder einer entsprechenden Stelle
liche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gemäß § 9 eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
Abs. 2 für eine ordnungsgemäße und unparteiische nachgewiesen werden, wenn diese auf der Grundlage der
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verfügen, in§ 8 Satz 1 Nr. 3 genannten Normen erfolgt ist.
3. er gewährleistet, daß für die beantragten Prüfungen
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Kriterien der Normen EN 45001 (Ausgabe Abschnitt 3
1990-05) und EN 45012 (Ausgabe 1990-05) erfolgt, und Allgemeine Vorschriften
4. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, Unter-
aufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die §12
Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unter- Pflichten
auftragnehmer nach dieser Rechtsverordnung akkredi- des Beliehenen und des Akkreditierten
tiert ist.
(1) Der Beliehene und der Akkreditierte sind verpflichtet,
Die in Satz 1 Nr. 3 genannten Normen sind beim Beuth- alle personellen, organisatorischen und finanziellen Vor-
Verlag GmbH Berlin und Köln zu beziehen und beim Deut- aussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der nach
schen Patentamt in München archivmäßig gesichert § 2 übertragenen Aufgaben oder der Prüfungen gemäß
niedergelegt. § 7 fortlaufend sicherzustellen.
(2) Der Beliehene darf nur die Zulassungen erteilen, zu
§9 deren Durchführung er nach§ 59 oder§ 63 des Telekom-
Fachkunde,persönliche munikationsgesetzes bestellt worden ist.
Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (3) Der Akkreditierte darf nur solche Prüfungen im Sinne
der §§ 8 bis 11 der Telekommunikationszulassungsver-
(1) Die erforderliche Fachkunde nach § 8 Nr. 1 besitzt,
ordnung durchführen, für die eine Akkreditierung erteilt
wer die Gewähr dafür bietet, daß er oder eine mit der
worden ist.
Durchführung von Prüfungen nach § 7 beauftragte Person
auf Grund der Ausbildung, beruflichen Bildung und prakti- (4) Der Beliehene und der Akkreditierte sind verpflichtet,
schen Berufserfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung die Regulierungsbehörde unverzüglich schriftlich darüber
der Prüfverfahren geeignet ist. Davon ist insbesondere zu informieren, wenn Tatsachen eintreten, die einen Aus-
dann auszugehen, wenn er oder die mit der Durchführung schlußgrund nach § 5 oder§ 10 begründen.
von Prüfungen nach § 7 beauftragte Person
§13
1. Ingenieur im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist und für die
Akkreditierung einer Prüfstelle für Qualitätssicherungs- Prüfung und Überwachung
systeme über eine fachspezifische Qualifikation auf
(1) Die Regulierungsbehörde überprüft nach der Belei-
dem Gebiet des Qualitätsmanagements verfügt,
hung das weitere Vorliegen der Anforderungen nach § 3
2. ausreichende Fachkenntnisse über die maßgeblichen oder nach der Akkreditierung das weitere Vorliegen der
europäischen und nationalen Normen besitzt und Anforderungen nach § 8 einmal jährlich. In den Fällen, in
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der 2. der Beliehene oder Akkreditierte seinen Verpflichtun-
Beliehene die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nicht ordnungs- gen nach § 12 wiederholt und trotz Abmahnung nicht
gemäß erfüllt oder der Akkreditierte nicht mehr die nachkommt oder
Gewähr bietet, Prüfungen im Sinne des§ 7 durchzuführen,
3. der Akkreditierte es beantragt.
prüft die Regulierungsbehörde unverzüglich.
(3) Die Beleihung oder Akkreditierung kann außer in den
(2) Zur Erfüllung der dem Beliehenen übertragenen Auf-
in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten
gaben darf die Regulierungsbehörde Weisungen erteilen,
Fällen widerrufen werden,· wenn Tatsachen die Annahme
um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu
rechtfertigen, daß der Beliehene oder Akkreditierte die
sichern oder wenn das Verhalten des Beliehenen zur Er-
Anforderungen nach § 3 oder § 8 nicht mehr erfüllt.
ledigung der übertragenen Aufgaben nicht geeignet er-
scheint. Kommt der Beliehene der Weisung der Regulie- (4) Der Beliehene kann jederzeit bei der Regulierungs-
rungsbehörde nicht innerhalb einer ihm gesetzten ange- behörde die Beendigung der Beleihung schriftlich bean-
messenen Frist nach, so kann die Regulierungsbehörde tragen. Sofern der Beliehene die Einstellung seines Betrie-
eine andere benannte Stelle mit der Durchführung beauf- bes beabsichtigt, hat er den Antrag mindestens sechs
tragen. Wochen vor der beabsichtigten Einstellung zu stellen. Der
Antrag soll innerhalb von drei Wochen beschieden wer-
§14 den. Ist die künftige Erfüllung der dem Antragsteller über-
tragenen Aufgaben durch eine andere benannte Stelle
Änderung der nach § 2 Abs. 1 oder durch die Regulierungsbehörde zum
Beleihung oder Akkreditierung gewünschten Beendigungszeitpunkt nicht gewährleistet,
(1) Der Umfang der Beleihung oder der Akkreditierung so kann die Beleihung für eine angemessene Übergangs-
kann auf Antrag erweitert oder eingeschränkt werden. Die zeit aufrechterhalten werden.
§§ 3 bis 5 und 8 bis 10 gelten entsprechend. Die Entschei-
dung ergeht entsprechend § 6 Abs. 4. §16
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß die Angaben enthal- Gebühren
ten, die sich gegenüber dem Antrag auf Beleihung oder
Für Amtshandlungen nach dieser .Verordnung werden
Akkreditierung nach § 6 oder§ 11 geändert haben. Ihm
Gebühren nach der Anlage und Auslagen nach § 10 des
sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Ände-
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
rung ergibt.
§15 §17
Ordnungswidrigkeiten
l:rlöschen, Widerruf,
Beendigung der Beleihung oder Akkreditierung Ordnungswidrig im Sinne des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Tele-
(1) Die Akkreditierung erlischt mit der Einstellung des kommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Betriebes der akkreditierten Stelle. Der Regulierungs- fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 eine Prüfung durchführt.
behörde ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzu-
zeigen. § 18
(2) Die Beleihung oder Akkreditierung ist zu widerrufen, Inkrafttreten
wenn
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. Ausschlußgründe nach § 5 oder§ 10 eintreten, in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2909
Anlage
(zu§ 16)
Allgemeine Gebühren der Regulierungsbehörde
Gebühren- Leistungsbeschreibung Gebühr
nummer
1.1 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem personellen
Zeitaufwand (bis zu 200 DM
je angefangene Stunde)
1.2 Antragsablehnung Die Höhe der Gebühr bemißt
sich nach § 15 des Verwal-
tu ngskostengesetzes.
1.3 Zurücknahme eines Antrags nach Beginn, Die Höhe der Gebühr bemißt
jedoch vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung sich nach § 15 des Verwal-
tungskostengesetzes.
1.4 Widerruf oder Rücknahme Die Höhe der Gebühr bemißt
sich nach § 15 des Verwal-
tu ngskostengesetzes.
Gebührentabelle für Beleihung
Gebühren- Leistungsbeschreibung Gebühr
nummer (Deutsche Mark)
2.1 Beleihung 8 000 bis 35 000*)
2.2 Zweitschrift einer Urkunde 250
2.3 Änderung der Beleihung, die den Beleihungs- 1 200 bis 10 000
umfang nicht ausschließlich einschränkt
2.4 Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 5000 bis 15000
2.5 Prüfung nach§ 13 Abs. 1 Satz 2, sofern die Prüfung 2 000 bis 7 000
durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt
worden ist oder ein Verstoß gegen § 3 festgestellt wird
*) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde,
kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 2.1 erheben.
Gebührentabelle für Akkreditierung
Gebühren- Leistungsbeschreibung Gebühr
nummer (Deutsche Mark)
3.1 Akkreditierung 4 000 bis 23 000*)
3.2 Zweitschrift einer Urkunde 250
3.3 Änderung der Akkreditierung, die den Akkreditierungs- 1 200 bis 8 000
umfang nicht ausschließlich einschränkt
3.4 Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 3 000 bis 10 000
3.5 Prüfung nach§ 13 Abs. 1 Satz 2, sofern die Prüfung 2 000 bis 7 000
durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt
worden ist oder ein Verstoß gegen § 8 festgestellt wird
*) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde,
kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 3.1 erheben.
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
(TKV}*)
Vom 11. Dezember 1997
Auf Grund des§ 41 des Telekommunikationsgesetzes Vierter Teil
vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) verordnet die Bundes- Kundeninformationen
regierung: § 27 Veröffentlichung von Kundeninformationen
Inhaltsübersicht § 28 Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen
§ 29 Veröffentlichungsfristen
Erster Teil
§ 30 Vereinbarung von Leistungen ohne Entgeltgenehmigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 31 Abschaltung von Endeinrichtungen
§ Anwendungsbereich
§ 32 Qualitätskennwerte
§ 2 Nichtdiskriminierung
§ 33 Qualitätsberichterstattung
§ 3 Entbündelung
§ 4 Angebote für Diensteanbieter
Fünfter Teil
§ 5 Verbindungspreisberechnung
Verfahren der Regulierungsbehörde
§ 6 Leistungseinstellungen
§34 Verfahren bei Zugangsbeschränkung
§ 7 Haftung
§35 Schlichtung
§ 8 Verjährung
§36 Sicherstellung des Universaldienstes
zweiter Teil
Sechster Teil
Sprachkommunikations-
dienstleistungen und Netzzugang Schlußvorschrift
§ 37 ,. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anlagen
§ 9 Verfügbarkeit als Universaldienstleistung Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1)
§ 10 Grundstückseigentümererklärung Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2)
§ 11 Sicherheitsleistung
§ 12 Entstörungsdienst Anhänge
§ 13 Allgemeiner Netzzugang Anhang zu § 27 Abs. 2
Anhang zu § 32 Abs. 3
Zweiter Abschnitt
Rechnungen und Einwendungen
Erster Teil
§ 14 Einzelverbindungsnachweis
§ 15 Rechnungserstellung Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Nachweis der Entgeltforderungen
§ 17 Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe §1
§ 18 Kundenvorgabe der Entgelthöhe Anwendungsbereich
§ 19 Sperre; Zahlungsverzug (1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und
Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienst-
Dritter Abschnitt
leistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese
Besondere Nebenleistungen Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begeh-
§ 20 Zuteilung von Teilnehmerrufnummern ren (Kunden).
§ 21 Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse (2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von
§ 22 Überlassung von Teilnehmerverzeichnissen dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
Dritter Teil
§2
Überlassung von Übertragungswegen
Nichtdiskriminierung
§ 23 Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstücks-
eigentümererklärung Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikations-
§ 24 Schnittstellen dienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Lei-
§ 25 Nutzungsneutralität stungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Ver-
§ 26 Aufhebung von Angeboten
fügung zu stellen, es sei denn, daß unterschiedliche
Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/44/EWG des
Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei §3
Mietleitungen {ABI. EG Nr. L 165 S. 27), geändert durch die Richtlinie
97 /51 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober
Entbündelung
1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387 /EWG und 92/44/EWG des
Rates an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld {ABI. (1) Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunika-
EG Nr. L 295 S. 23). tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2911
Leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am stungen auferlegt ist oder das Leistungen nach § 97 Abs. 1
Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander des Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese Lei-
abgegrenzt werden können, als eigenständige Leistungen stungen nur vorübergehend aufgrund grundlegender, in
anzubieten. Die so abgegrenzten Dienstleistungen sind in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union
der Leistungsbeschreibung gesondert aufzuführen und stehender Anforderungen einstellen oder beschränken. Es
gesondert zu tarifieren. hat auf die Belange der Kunden Rücksicht zu nehmen
(2) Werden verschiedene Dienstleistungen in einem und die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im
Angebot oder einer Rechnung zusammengefaßt, sind die Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffe:.
einzelnen Leistungen getrennt auszuweisen. nen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschrän-
§4 kung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
Angebote für Diensteanbieter 1. die Sicherheit des Netzbetriebes,
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben 2. die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere
ihr Leistungsangebot so zu gestalten, daß Anbieter von die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Net-
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich- zes, der Software oder gespeicherter Daten,
keit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene 3. die Interoperabilität der Dienste,
Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können. 4. der Datenschutz.
Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung im Einzelfall sach-
lich nicht gerechtfertigt ist. Die in Verleihungen nach § 97 (3) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten für die Öffentlichkeit haben bei längeren, vorübergehen-
entsprechenden Verpflichtungen bleiben unberührt. den Leistungseinstellungen oder -beschränkungen die
Kunden in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer
(2) Der Netzbetreiber darf die Diensteanbieter weder der Leistungseinstellung zu unterrichten. Im Falle voraus-
ausschließlich noch unverhältnismäßig lange an sich bin- sehbarer Leistungseinstellungen oder -beschränkungen
den, noch hinsichtlich ihrer eigenen Preis- und Konditio- besteht zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unter-
nengestaltung oder hinsichtlich anderer Betätigungsfelder richtung gegenüber denjenigen Kunden, die auf eine
einschränken. Er darf Diensteanbietern keine ungünstige- ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen
ren Bedingungen einräumen als dem eigenen Vertrieb Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem
oder verbundenen Unternehmen, es sei denn, daß dies Anbieter unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt
sachlich gerechtfertigt ist. haben. Die Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstel-
lung besteht nicht, wenn die Unterrichtung
§5
1. nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist
Verbindungspreisberechnung oder
Bei ·der Abrechnung haben die Anbieter folgende 2. die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechun-
Grundsätze zu beachten: gen verzögern würde.
1. Die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von §7
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent- Haftung
lichkeit ist unter regelmäßiger Abgleichung mit einem
amtlichen Zeitnormal zu ermitteln. (1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der
Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
2. Die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtun-
stungen für die Öffentlichkeit richten sich nach § 40 des
gen, mit denen die Umrechnung der nach Nummer 1
Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen ge-
ermittelten Verbindungsdaten in Entgeltforderungen
setzlichen Bestimmungen.
erfolgt, sind vom Anbieter einer regelmäßigen Kontrolle
auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung (2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
mit den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließ- für die Öffentlichkeit haften für Vermögensschäden bis zu
lich der Verzonungsdaten zu unterziehen. einem Betrag von fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark
je Nutzer. Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die ihrerseits
3. Die Voraussetzungen nach Nummer 1 sowie Abrech-
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich-
nungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Daten-
keit erbringen. Anbieter von Telekommunikationsdienst-
verarbeitungseinrichtungen nach Nummer 2 sind
leistungen für die Öffentlichkeit können die Haftung für
durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen
diese Leistungen im Verhältnis zueinander durch Verein-
oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestell-
barung der Höhe nach beschränken. Eine vertragliche
te Sachverständige oder vergleichbare Stellen über-
Haftungsbegrenzung darf die Summe der Mindesthaf-
prüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser
tungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden
Bestimmung ist der Regulierungsbehörde die Prüf-
des anderen Nutzers nicht unterschreiten. Gegenüber der
bescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle
Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Anbie-
für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis
ters auf zwanzig Millionen Deutsche Mark jeweils je scha-
eines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständi-
denverursachendes Ereignis begrenzt. übersteigen die
gen vorzulegen.
Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Er-
§6 eignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die
Leistungseinstellungen
Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze
(1) Ein Unternehmen, dem nach§ 19 des Telekommuni- steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt,
kationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstlei- wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
erheben, das sich an den Kosten der effizienten Lei-
§8
stungsbereitstellung orientiert.
Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekom- § 11
munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und Sicherheitsleistung
ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen
verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetz- (1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für
buchs gilt entsprechend. die Öffentlichkeit, denen nach § 19 des Telekommunika-
tionsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistun-
gen auferlegt ist, sind berechtigt, die Überlassung von
Universaldienstleistungen an Endkunden von einer Sicher-
zweiter Teil
heitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen,
Sprachkommunikations- wenn zu befürchten ist, daß der Kunde seinen vertrag-
dienstleistungen und Netzzugang lichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach-
kommt. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürg-
schaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum
Erster Abschnitt
zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Der Anbieter ist
Allgemeine Bestimmungen berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine solche Bürg-
schaftserklärung und die Hinterlegung von Geld zu
beschränken. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich
§9
zurückzugeben oder zu verrechnen, sobald die Voraus-
Verfügbarkeit als Universaldienstleistung setzungen für ihre Erbringung weggefallen sind.
(1) Soweit ein Unternehmen Sprachtelefondienst und (2) Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist in
die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungspreises
Leistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universal- zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen. Eine
dienst nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes oder Anforderung höherer Beträge ist gegenüber dem Kunden
Leistungen nach§ 97 Abs. 1 des Telekommunikationsge- anhand der Umstände seines Einzelfalles zu begründen.
setzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses im Rahmen Für die Festlegung der zu sichernden Forderungen kom-
der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen men dabei insbesondere die Höhe der Zahlungsrückstän-
einen Anspruch auf die Erbringung der entsprechenden de aus einem früheren Vertragsverhältnis über die Bereit-
Leistungen. Der Netzzugang muß es dem Kunden ermög- stellung eines allgemeinen Netzzugangs oder von Sprach-
lichen, im Rahmen der Gesetze nationale und internatio- telefondienst, das Telefonier- und Zahlungsverhalten des
nale Anrufe zu tätigen und zu empfangen, und zur Sprach-, Kunden sowie objektive Anhaltspunkte für ein künftiges
Faksimile- und Datenkommunikation geeignet sein. erhöhtes Aufkommen von Tarifeinheiten in Betracht.
(2) Der Kunde kann den Vertrag mit seinem nicht zum (3) Die Sicherungsmöglichkeiten der Anbieter von Tele-
Universaldienst verpflichteten Anbieter von Sprachtele- kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
fondienst ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der richten sich im übrigen nach den allgemeinen Gesetzen.
Anbieter dem Kunden Leistungen bereitstellt, die nicht
dem Mindestkatalog der Telekommunikations-Universal- §12
dienstleistungsverordnung entsprechen, und er den Kun-
den bei Vertragsabschluß auf diesen Umstand nicht Entstörungsdienst
schriftlich hingewiesen hat. Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst
haben auf Verlangen des Kunden einer Störung unverzüg-
§ 10 lich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachzuge-
Grundstückseigentümererklärung hen. Die vertraglichen Bedingungen für den Entstörungs-
dienst sind in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
(1) Wer Zugänge zu öffentlichen Telekommunikations- Anbieters aufzunehmen.
netzen anbietet, kann den Abschluß eines Vertrages über
diese Leistungen davon abhängig machen, daß dem §13
Netzbetreiber für das betroffene Grundstück eine Einver- Allgemeiner Netzzugang
ständniserklärung des dinglich Berechtigten vorgelegt
wird (Grundstückseigentümererklärung, Anlage 1). (1) Der allgemeine Zugang zu festen öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzen ist mit einer räumlich frei zugängli-
(2) Der Netzbetreiber stellt dem dinglich Berechtigten chen Schnittstelle zu versehen. Er ist an einer mit dem
eine Gegenerklärung aus (Anlage 2). Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installie-
(3) Soll ein Zugang zu einem öffentlichen Telekommuni- ren. Hierbei sind die Normen und Schnittstellenspezifika-
kationsnetz von einem anderen Anbieter bereitgestellt tionen zu beachten, auf die nach Artikel 5 Abs. 1 der Richt-
werden, so hat der Berechtigte einer Grundstückseigentü- linie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Ver-
mererklärung dem anderen Anbieter von Zugängen zu wirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-
öffentlichen Telekommunikationsnetzen die Mitbenutzung dienste durch Einführung des offenen Netzzugangs (Open
der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) in der
Gebäuden verlegten Leitungen und Vorrichtungen zu Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 97/51/EG des
ermöglichen, sofern der Grundstückseigentümer keine Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober
weitere Grundstückseigentümererklärung erteilt und 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und
erforderliche Nutzungen des Berechtigten der Mitbenut- 92/44/EWG des Rates an ein wettbewerbsorientiertes
zung nicht entgegenstehen. Er kann hierfür ein Entgelt Telekommunikationsumfeld (ABI. EG Nr. L 295 S. 23) im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2913
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen ihren Kunden hat der Rechnungsersteller den anderen
wird oder die nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungs-
Artikel 10 der genannten Richtlinie für verbindlich erklärt daten zu übermitteln.
wurden.
(2) Begleicht der Kunde die Rechnung nur teilweise, ist,
(2) Der Kunde muß die Möglichkeit haben, im Rahmen soweit nichts anderes vereinbart ist, im Zweifel davon
des Sprachtelefondienstes die Nutzung seines Netuu- auszugehen, daß die Zahlung auf die Forderungen der
gangs durch eine netzseitige Sperrung bestimmter Arten einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der
von Rufnummern zu beschränken. Gesamtforderung erfolgt.
(3) Der Kunde kann von einem marktbeherrschenden
Anbieter von Sprachtelefondienst im Rahmen der techni- §16
schen Durchführbarkeit verlangen, daß über den allge- Nachweis der Entgeltforderungen
meinen Netzzugang im Rahmen der datenschutzrechtli-
chen Bestimmungen die Anzeige der Teilnehmerrufnum- (1) Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienst-
mer des Anrufenden und eine direkte Durchwahl möglich leistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die
sind. Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehe-
nen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Ein-
(4) Allgemeine Zugänge zu öffentlichen Telekommuni- wendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestell-
kationsnetzen müssen die Möglichkeit des Zugangs zu ten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkom-
Vermittlungs- und Unterstützungsdiensten sowie zu Aus- men unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch
kunftsdiensten über Teilnehmerrufnummern eröffnen. ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises
(5) Wechselt der Kunde den Anbieter des allgemeinen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln
Netzzugangs zu einem öffentlichen Telekommunikations- und eine technische Prüfung durchzuführfin, deren Doku-
netz, so kann die Kündigung durch den neuen Anbieter mentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.
entgegengenommen und dem alten Anbieter übermittelt (2) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch
werden. des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder
gespeicherte Verbir)dungsdaten auf Wunsch des Kunden
oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden,
Zweiter Abschnitt
trifft den Anbieter keine Nachweispflicht für die Einzelver-
Rechnungen und Einwendungen bindungen, wenn der Kunde in der Rechnung auf die nach
den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die
§14 Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktech-
nisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
Einzelverbindungsnachweis Soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht
Verlangt der Kunde für Sprachkommunikationsdienst- erfolgt, entfällt die Nachweispflicht, wenn der Kunde vor
leistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung der
Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen auf- Möglichkeiten des Anschlusses in drucktechnisch deut-
geschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen lich gestalteter Form hingewiesen wurde.
der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrecht- (3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis
lichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang
erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei
Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die techni-
Der Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der sche Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermitt-
datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so lung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermu-
detailliert ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle tet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig
der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netz-
Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist zugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annah-
me, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipula-
§15 tionen Dritter an öffentl.ichen Telekommunikationsnetzen
zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die
Rechnungserstellung betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
(1) Soweit der Kunde mit anderen Anbietern von Tele-
kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit §17
nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbie-
Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe
ter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikations-
netz (Rechnungsersteller) eine Rechnung zu erstellen, die Ist davon auszugehen, daß für Verbindungen berech-
auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch nete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne daß ihre
Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über richtige Höhe feststellbar ist, so wird für die Abrechnung
den Netuugang des Kunden entstehen. Die Rechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen
muß die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamt- Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs
höhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zugrunde gelegt.
§ 14 bleibt unberührt. Die Zahlung an den Rechnungs- Das gilt auch, wenn nach den Umständen erhebliche
ersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber den Zweifel bleiben, ob der allgemeine Netzzugang des
anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Zum Kunden im Umfang der Entgeltforderungen in einer dem
Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch genommen
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
wurde. Ist die Zeit der Überlassung des allgemeinen Netz- (4) Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn
zugangs durch den Anbieter kürzer als sechs Abrech- gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben
nungszeiträume, so wird die Anzahl der vorhandenen wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt
Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Bei der Durch- oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.
schnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse
zu berücksichtigen. Wenn in den entsprechenden Abrech- Dritter Abschnitt
nungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Um-
ständen niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, Besondere Nebenleistungen
als sich bei der Durchschnittsberechnung ergeben wür-
den, treten diese Entgeltforderungen an die Stelle der §20
berechneten Entgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte
Zuteilung von Teilnehmerrufnummern
Entgelte werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nach-
weis vorbehalten, daß der Netzzugang in dem entspre- (1) Soweit im Rahmen der Regelungen nach § 43 Abs. 2
chenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde. des Telekommunikationsgesetzes eine Zuteilung von Teil-
nehmerrufnummern nicht durch die Regulierungsbehörde
§18 erfolgt, erhält der Kunde die benötigten Teilnehmerruf-
nummern von seinem Anbieter des Zugangs zum öffentli-
Kundenvorgabe der Entgelthöhe chen Telekommunikationsnetz schriftlich zugeteilt (abge-
leitete Zuteilung). Die ZUteilung erfolgt aus den Rufnum-
Der Kunde kann gegenüber dem Anbieter von Telekom-
mernblöcken, die dem Betreiber des Telekommunika-
munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorge-
tionsnetzes oder dem Anbieter von Telekommunikations-
ben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die
dienstleistungen von der Regulierungsbehörde zugeteilt
Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß
wurden (originäre Zuteilung).
sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustim-
mung des Kunden überschritten wird. (2) Der Kunde hat Anspruch auf diskriminierungsfreie
Zuteilung der Teilnehmerrufnummern im Rahmen der von
§19 der Regulierungsbehörde nach§ 43 Abs. 2 des Telekom-
munikationsgesetzes festgelegten Bedingungen und
Sperre; Zahlungsverzug Regelungen und der dem Netzbetreiber aufgegebenen
Verpflichtungen. Dies gilt auch für Kunden, deren Anbieter
(1) Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen
nicht zugleich Netzbetreiber sind. Mit der Zuteilung der
Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtele-
Teilnehmerrufnummer erwirbt der Endkunde im Rahmen
fondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser
des Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen
Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre),
und Regelungen nach§ 43 Abs. 2 des Telekommunikati-
wenn der Kunde
onsgesetzes ein vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes
1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens ein- Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer. Die Teilneh-
hundertfünfzig Deutsche Mark in Verzug ist und eine merrufnummer ist rechtsgeschäftlich nicht übertragbar.
geleistete Sicherheit verbraucht ist oder (3) Kunden müssen Änderungen von Teilnehmerrufnum-
2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht. mern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder
Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem
(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach
Anbieter nach§ 43 des Telekommunikationsgesetzes und
schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Mög-
der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlaßt
lichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des
suchen, durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre Kunden erfolgt ist.
kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre
ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur (4) Für die Zuteilung der Teilnehmerrufnummer kann der
zulässig, wenn Anbieter nur die mit der Zuteilung verbundenen Kosten
verlangen.
1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung
des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder (5) Teilnehmerrufnummern, die bis zum Zeitpunkt des
lnkrafttreteris dieser Verordnung vom Anbieter vergeben
2. eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, ins-
wurden, gelten als zugeteilt.
besondere des Netzes, durch Rückwirkungen von
Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffenfä- (6) Einwendungen gegen die Rufnummernzuteilung
chen Sicherheit droht oder oder gegen Änderungen der Teilnehmerrufnummern kann
der Kunde seinem Anbieter gegenüber nur innerhalb einer
3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt
Ausschlußfrist von sechs Wochen ab Zugang der schriftli-
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
chen Zuteilung geltend machen. War der Kunde ohne Ver-
Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre
schulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten,
Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen
so kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet
nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Der Kunde ist
und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die
in der schriftlichen Zuteilung auf die Frist hinzuweisen.
Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglich- § 21
keiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und
Aufnahme in öffent-
unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre
liche Teilnehmerverzeichnisse
Durchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allge-
meinen Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer (1) Der Kunde kann von seinem Anbieter von Sprach-
mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen. kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2915
langen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig Schnittstelle kann statt dessen im Einvernehmen zwi-
anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich ein- schen dem Anbieter des Übertragungsweges und dem
getragen zu werden, seinen Eintrag prüfen und berichti- Kunden in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert
gen oder wieder streichen lassen. werden. Werden End- oder Vermittlungseinrichtungen im
Falle des Satzes 3 nicht vom Anbieter des Übertragungs-
(2) Die Teilnehmerverzeichnisse enthalten mindestens
weges bereitgestellt, so hat dieser Funktionsstörungen
die Rufnummer, den Namen, den Vornamen und die
der Einrichtungen nicht zu vertreten.
Anschrift des Inhabers des Netzzugangs, soweit sie dem
Anbieter zugänglich sind und in Kundenverzeichnissen
veröffentlicht werden dürfen. Der Inhaber des Netzzu- §25
gangs kann im Rahmen der datenschutzrechtlichen Nutzungsneutralität
Bestimmungen verlangen, daß Mitbenutzer entgeltlich
eingetragen werden. Der Anspruch steht auch Wiederver- Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen
käufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für haben diese Übertragungswege auf Verlangen des Kun-
deren Kunden zu. Die Vorschriften über das Recht des den im Rahmen der technischen Bedingungen nutzungs-
Kunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerver- neutral zu überlassen. Der Kunde kann verlangen, daß ihm
zeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen, bleiben ein mit den Schnittstellen-Spezifikationen konformer, voll-
unberührt. ständig transparenter Übertragungsweg zur Verfügung
gestellt wird, den er nach seinen Wünschen unstrukturiert
(3) Die Anbieter tragen dafür Sorge, daß die Eintragun- nutzen kann. Die Nutzung bestimmter Kanäle darf vertrag-
gen in das Verzeichnis für alle Teilnehmer in nichtdiskrimi- lich weder verboten noch vorgeschrieben sein. Vertragli-
nierender Weise erfolgen. che Vereinbarungen, die den Nutzungszweck beschrän-
(4) Ein Unternehmen, das nach § 19 des Telekommuni- ken oder nichttechnische Beschränkungen für Verbindun-
kationsgesetzes zur Herausgabe von Teilnehmerverzeich- gen von Übertragungswegen oder die Anschaltung von
nissen verpflichtet wurde oder das diese Leistung nach Endeinrichtungen enthalten, sind unwirksam.
§ 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt,
kann die Teilnehmerdaten von den Anbietern von Sprach- §26
kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
Aufhebung von Angeboten
verlangen. Ein hierfür erhobenes Entgelt hat sich an den
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientie- Beabsichtigt ein marktbeherrschender Anbieter von
ren. Übertragungswegen, der diese Leistungen nicht als
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auf- Universaldienstverpflichteter erbringt, ein Angebot an
nahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste. Übertragungswegen einzustellen, so hat er die Regulie-
rungsbehörde .und die hiervon betroffenen Kunden zu
unterrichten. Er hat insbesondere die Kunden darüber zu
§22 informieren, daß sie sich wegen der vorgesehenen Aufhe-
Überlassung von Teilnehmerverzeichnissen bung an die Regulierungsbehörde wenden können. Die
Regulierungsbehörde entscheidet über die Angemessen-
Der Kunde kann von seinem Anbieter von Sprachkom- heit der Einstellungsfrist und veröffentlicht dies in ihrem
munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit die in
Amtsblatt.
der Regel jährliche Überlassung eines Teilnehmerverzeich-
nisses mit den Rufnummern des regionalen Teilnehmer-
bereichs verlangen. Vierter Teil
Kundeninformattonen
Dritter Teil
§27
Überlassung
von Übertragungswegen Veröffentlichung von Kundeninformationen
(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
§23 für die Öffentlichkeit haben allgemeine Informationen für
Verfügbarkeit Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interes-
als Universaldienstleistung sierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu
und Grundstückseigentümererklärung zählen Informationen über Zugang, Nutzungs- und Liefer-
bedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung sei-
Für das Angebot von Übertragungswegen, die als Uni- ner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise
versaldienstleistung festgelegt sind, finden die §§ 9 zu widersprechen sowie Entgelte sowie beim Angebot von
und 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Sprachtelefondienst Angaben über die Qualitätskenn-
Grundstücken im Zusammenhang mit· dem Angebot von werte nach§ 32. Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben im
Übertragungswegen gilt§ 10 entsprechend. Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden
und in den Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden
§24 bereitgehalten werden. Erfolgt die Veröffentlichung der
Kundeninformationen an anderer Stelle, hat der Anbieter
Schnittstellen die Fundstelle umgehend der Regulierungsbehörde mit-
Übertragungswege sind über räumlich frei zugängliche zuteilen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen
Schnittstellen bereitzustellen. Die Abschlußeinrichtung Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.
des Übertragungsweges ist an einer mit dem Kunden (2) Anbieter von Zugängen zu festen öffentlichen Tele~
zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die kommunikationsnetzen haben über die Verpflichtung
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
nach Absatz 1 hinaus die technischen Merkmale der §29
Schnittstellen nach Maßgabe des Anhangs zu § 27 Abs. 2 Veröffentlichungsfristen
entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen. Änderungen
bestehender oder Einführung neuer Schnittstellenspezifi- (1) Änderungen von Entgelten und entgeltrelevanten
kationen sind drei Monate vor ihrer Einführung zu ver- Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen markt-
öffentlichen. beherrschender Anbieter von Sprachtelefondienst und
von Übertragungswegen treten frühestens einen Monat
(3} Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungs-
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Frist gilt nicht für
wegen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus
kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife. Informationen
Informationen über technische Merkmale, üblicherweise
über neue Angebote marktbeherrschender Anbieter von
erreichte Qualitätsmerkmale, sowie die Bedingungen für
Übertragungswegen sind so bald wie möglich zu ver-
die Anschließung von Endeinrichtungen in einer mit Arti-
öffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann eine Abwei-
kel 4 und Anhang I der Richtlinie 92/44/EWG des Rates
chung von der Frist nach Satz 1 in Einzelfällen genehmigen.
vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs
bei Mietleitungen (ABI. EG Nr. L 165 S. 27) in der Fassung (2) Bei genehmigungspflichtigen Entgelten und entgelt-
der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und relevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedin-
des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richt- gungen darf die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht vor
linien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbs- Erteilung der Genehmigung erfolgen.
orientiertes Telekommunikationsumfeld (ABI. EG Nr. L 295,
S. 23) übereinstimmenden Form entsprechend Absatz 1 §30
zu veröffentlichen.
Vereinbarung von
(4) Die allgemeinen Informationen für Endkunden über Leistungen ohne Entgeltgenehmigung
allgemeine Zugänge zu festen öffentlichen Telekommuni-
kationsnetzen müssen Angaben über die Regelbereitstel- Wird ein genehmigungspflichtiges Entgelt vereinbart,
lungsfrist, die Regelentstörfrist, Ausgleichsregelungen bei für das eine Genehmigung nach dem Gesetz oder eine
Leistungsstörungen sowie eine Zusammenfassung des vorläufige Anordnung der Regulierungsbehörde nicht vor-
Vorgehens zur Einleitung von Schlichtungsverfahren nach liegt, und existiert auch kein Entgelt, das nach § 29 Abs. 2
§ 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die Stelle des
nach § 6 Abs. 3 ist hinzuweisen. vereinbarten Entgeltes tritt, so ist die Vereinbarung
unwirksam.
§28 § 31
Allgemeine Geschäfts- Abschaltung von Endeinrichtungen
bedingungen; Vertragsänderungen Werden Endeinrichtungen eines Kunden nach § 59
Abs. 6 Satz. 1 des Telekommunikationsgesetzes abge-
(1} Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der
schaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den Kun-
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
den unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Hin-
Öffentlichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes
weis auf sein Widerspruchsrecht nach § 59 Abs. 6 Satz 2
in die Verträge einbezogen werden, weist der Anbieter in
des Telekommunikationsgesetzes über die Abschaltung
seinen Auftragsformblättern auf die Tatsache der Ver-
zu unterrichten. Sobald die beanstandete Endeinrichtung
öffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und
von der Abschlußeinrichtung getrennt worden ist, ist der
die Möglichkeit der Einsichtnahme bei seinen Geschäfts-
Zugang wieder bereitzustellen.
stellen hin.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen §32
für die Öffentlichkeit können bestehende Verträge durch
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Lei- Qualitätskennwerte
stungsbeschreibungen und Entgelte entsprechend § 23 (1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnet-
Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes ändern. § 27 findet ze und marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefon-
Anwendung. dienst haben folgende Qualitätskennwerte zu erheben:
(3) Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2 erfol- 1. Frist für die erstmalige Bereitstellung des Netzzugangs
gen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter (Regel bereitstel Iungsfrist),
Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffent-
2. Fehlermeldung pro Anschlußleitung pro Jahr,
lichung zu informieren. Werden Verträge nach Absatz 2
zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffe- 3. Reparaturzeit (Regelentstörfrist),
ne Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des 4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus,
Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist
auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Änderungen zu- 5. Verbindungsaufbauzeit,
ungunsten der Kunden werden vor dieser Information 6. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,
nicht wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der 7. Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten,
Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information
davon Gebrauch macht. 8. Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz- und Karten-
telefone,
(4} Rückwirkende Vertragsänderungen sind unbescha-
9. Abrechnungsgenauigkeit.
det des§ 29 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes nur
zugunsten des Kunden und ausschließlich zum Zwecke (2) Der Qualitätskennwert nach Absatz 1 Nr. 7 ist auch
r:,achträglicher Beseitigung eingetretener Wettbewerbs- von den Anbietern von Auskunftsdiensten zu erheben, die
störungen unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes diese Dienstleistung unter einer Rufnummer anbieten, die
zulässig. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung. mit den Ziffern 118 beginnt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2917
(3) Definition, Meßgröße und Meßmethode richten sich (3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jähr-
nach dem Anhang zu § 32 Abs. 3. Bis zu einer Einigung lich eine Übersicht über die Verfahren nach den Absät-
über die Definition und die anzuwendende Meßmethode zen 1 und 2 in ihrem Amtsblatt.
auf europäischer Ebene werden Definition, Meßgröße und
Meßmethode für den Qualitätskennwert nach Nummer 9 §35
durch die Regulierungsbehörde festgelegt. Die Regulie-
Schlichtung
rungsbehörde veröffentlicht die sich aus den Sätzen 1
und 2 ergebenden Anforderungen in ihrem Amtsblatt. (1) Macht der Endkunde eines Anbieters von Zugängen
zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz oder eines
§33 Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener
Qualitätsberichterstattung Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung
zustehen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke
(1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnetze der Streitbeilegung anrufen.
und Anbieter von Sprachtelefondienst, die bei diesen
(2) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit
Dienstleistungen nicht über eine marktbeherrschende
dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet
Stellung verfügen, müssen spätestens achtzehn Monate
mit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der
nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Qualitäts-
Regulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien
kennwerte nach § 32 erheben.
nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den
(2) Die Statistiken sind der Regulierungsbehörde auf Parteien schriftlich mitzuteilen.
Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungs-
(3) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Ver-
behörde veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich in
fahren entstandenen Kosten selbst.
geeigneter Form in ihrem Amtsblatt.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 steht auch
Kunden marktbeherrschender Anbieter von Übertra-
Fünfter Teil gungswegen offen.
Verfahren
§36
der Regulierungsbehörde
Sicherstellung des Universaldienstes
§34 Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst,
Verfahren bei Zugangsbeschränkung die einen Vertragsabschluß über die Inanspruchnahme
von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem
(1) Schränkt ein marktbeherrschender Anbieter von Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen
Übertragungswegen die Bereitstellung oder Verfügbarkeit ablehnen, ohne daß der Kunde auf die Leistungen verzich-
eines Übertragungsweges ein, so kann der betroffene tet, haben dies unter Angabe der Gründe umgehend der
Kunde die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungs-
die Berechtigung der Zugangsbeschränkung nach den behörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstel-
Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der lung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem
aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.
Verordnungen anrufen. Die begründete Entscheidung der
Regulierungsbehörde ist den Parteien innerhalb einer
Woche nach Beschlußfassung bekannt zu geben.
Sechster T ei 1
(2) Betreiber von Telekommunikationsnetzen und
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Schlußvorschrift
Öffentlichkeit können bei Sperrung, Beendigung, wesent-
licher Änderung oder Einschränkung der Verfügbarkeit §37
von Diensten, die ihnen von marktbeherrschenden Anbie-
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
tern von Sprachtelefondienstleistungen bereitgestellt wer-
den, die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. § 18
Berechtigung der Beschränkung nach den Vorschriften tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Telekommunikations-
des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Kundenschutzverordnung 1995 vom 19. Dezember 1995
Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen (BGBI. 1 S. 2020) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung
anrufen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Anlage 1
(zu § 10 Abs. 1)
Grundstückseigentümererklärung
des/der .................................. :..............................................................................................................
(Eigentümer/Eigentümerin}
gegenüber
der ............................•...........................................................................................................................
(Netzbetreiber}
Der Eigentümer/Die Eigentümerin ist damit einverstanden, daß der Netzbetreiber auf seinem/ihrem
Grundstück
..................................................................................................................... Straße (Platz) Nr............. .
in ...........................................................................................................................................................
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich
sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem
benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und
instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die
Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumut-
baren Belastung führen.
Wenn infolge dieser Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude
beschädigt werden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks
und/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen. Die vom Netzbetreiber errichteten
Vorrichtungen müssen verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine
Verlegung nicht ausreicht - entfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks
entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für
die Verlegung oder Entfernung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die aus-
schließlich das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am öffentlichen
Telekommunikationsnetz erforderlich.
Der Netzbetreiber ist im Rahmen der Zumutbarkeit ferner verpflichtet und berechtigt, die von ihm
errichteten Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf
Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich nach der Kündigung zu entfernen, soweit dem nicht
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt
werden.
Ort, Datum Unterschrift des Grundstückseigentümers/der Grund-
stückseigentümerin, bei Wohnungseigentum Unter-
schrift des Verwalters/der Verwalterin
Name und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort} des Grundstückseigentümers/der
Grundstückseigentümerin oder des Verwalters/der Verwalterin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2919
Anlage2
(zu§ 10 Abs. 2)
Gegenerklärung
der ........................................................................................................................................................
(Netzbetreiber)
gegenüber
..................................................................................................................................... (Name, Anschrift)
(Eigentümer/Eigentümerin)
Der Netzbetreiber verpflichtet sich unbeschadet bestehender gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche,
das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin
....................................................................................................................... Straße (Platz), Nr.......... .
in ...........................................................................................................................................................
und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grund-
stück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweite-
rung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder
einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden, infolge der
Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen
Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte
Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen
oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen,
wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der
bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der
Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn
nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.
Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vor-
richtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin
zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrich-
tungen unverzüglich entfer11en, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Die Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.
•··········································································,den .......................................................................... .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Niederlassung)
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Anhang
zu§ 27 Abs. 2
Technische Merkmale der Netzschnittstellen
Technische Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten,
gegebenenfalls unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale
Normen oder Empfehlungen:
- für analoge und/oder digitale Netze:
a) Schnittstelle für einen Einzelanschluß,
b) Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß,
c) Schnittstelle für die Durchwahl (,,direkt dialling-in" DDD),
d) sonstige übliche Schnittstellen;
- für das ISDN (soweit angeboten):
a) Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen an S/T-Referenz-
punkt, einschließlich Zeichengabeprotokoll,
b) nähere Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten Träger-
diensten,
c) sonstige übliche Schnittstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2921
Anhang
zu§ 32 Abs. 3
Bereitstellungsfristen und
Dienstqualitätskennwerte, Definitionen und Meßmethoden
Kennwert 1) Definition Meßmetode
Frist für die erstmalige ETSI ETR 138 ETSI ETR 138
Bereitstellung des Netz-
anschlusses
Fehlerrate pro Anschluß- ETSI ETR 138 ETSI ETR 138
leitung
Reparaturzeit ETSI ETR 138 ETSI ETR 138
Häufigkeit des erfolglosen ETSI ETR 138 ETSI ETR 138
Verbindungsaufbaus '
Verbindungsaufbauzeit ETSI ETR 138 ETSI ETR 138
Reaktionszeiten ETSI ETR 138 ETSI ETR 138
bei vermittelten Diensten
(,,Operator Services")
Reaktionszeiten Wie bei „Operator Wie bei „Operator
bei Auskunftsdiensten Services" Services"
Anteil betriebsbereiter ETSI ETR 138 ETSI ETR 138
öffentlicher Münz- und
Kartentelefone
Abrechnungsgenauigkeit nationale Definitionen nationale Definitionen
und Meßmethoden und Meßmethoden
1) Die Kennwerte sollten eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (d.h. zumindest auf der zweiten
Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik-NUTS) ermög-
lichen.
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1998
Vom 12. Dezember 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1S. 189) verordnet die Bun-
desregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1
S. 189), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1
S. 2590) geändert worden ist, wird für das Jahr 1998 in den Ländern Baden-
Württemberg, Bctyern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 13 vom
Hundert-Punkte erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1999 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1998 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kaiender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten.§ 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2923
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Vom 12. Dezember 1997
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt gemäß Material und Betriebsmitteln planen und sich an der
Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver- Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und
ordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390) geän- Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstel-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil- len, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen
dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti- Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtun-
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- gen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben pla-
ministerium für Wirtschaft: nen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die
Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen
Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Berei-
§1
chen koordinieren und überwachen; in enger Zusam-
Ziel der Prüfung und menarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fach-
Bezeichnung des Abschlusses kraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-
und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbei-
· (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und ter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit sei-
Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemei- nen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen
sterin - Fachrichtung Metall erworben worden sind, kann beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnis-
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 se in die Planungsprozesse einbringen;
durchführen.
3. die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vor-
zum Industriemeister und damit die Befähigung: gaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzu- und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifi-
gehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und kationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu
Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisati- selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und
ons- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteili-
gen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kom-
Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- munikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern;
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durch-
organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. führen und eine Personalentwicklung anstreben, die
den Befähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter fördern und auf
teilnehmer die Qualifikation besitzt, um in den betriebli-
ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außer-
chen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und
halb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter in ihre
Montage insbesondere folgende in Zusammenhang ste-
Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm
hende Aufgaben eines Industriemeisters der Fachrichtung
zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qua-
Metall wahrnehmen zu können:
litätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich
1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz umsetzen und das Qualitätsbewußtsein der Mitarbeiter
der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung
deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährlei- mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufrie-
sten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts- denheit fördern.
vorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die
Industriemeisterin - Fachrichtung Metall.
Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten
gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung ent-
sprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen §2
einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unter- Umfang der Industriemeister-
nehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren qualifikation und Gliederung der Prüfung
und überwachen; für den Werterhalt von Materialien
und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig (1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfaßt:
sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei 1. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische
2. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und
Produktionsverbesserungsprozeß mitgestalten; 3. handlungsspezifische Qualifikationen.
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
(2) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen 1. Rechtsbewußtes Handeln,
Qualifikationen ist in § 3 Abs. 2 Nr. 3 geregelt.
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die
Prüfungsteile: 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommuni-
kation und Planung,
1. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
4. Zusammenarbeit im Betrieb,
2. handlungsspezifische Qualifikationen.
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und techni-
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in
scher Gesetzmäßigkeiten.
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
gemäߧ 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewußtes Handeln" soll
ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, inte- der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
grierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechts- .
situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. vorschritten zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedin-
gungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspek-
§3 ten gestalten. Außerdem soll er die Arbeitssicherheit, den
Zulassungsvoraussetzungen Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtli-
chen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenar-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei- beit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen.
fende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
nachweist: geprüft werden:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
einjährige Berufspraxis oder beitern, insbesondere unter Berücksichtigung des
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach betrieblicher Vereinbarungen;
eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
1. den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsteils „Fach- lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
richtungsübergreifende Basisqualifikationen", der der Arbeitsförderung;
nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheits-
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den rechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstim-
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres mung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institu-
Jahr und im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mindestens zwei tionen;
weitere Jahre Berufspraxis und
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
3. den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kennt- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
nisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung
schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung
gewerbliche Wirtschaft oder aufgrund einer anderen
und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des
öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewie-
Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
senen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der
Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt- 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
schaft gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kennt- Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
nisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
,, Fachrichtungsü bergreifende Basisqualifikationen" er- tung sowie des Datenschutzes.
folgen.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll deln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemei- der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in
sters gemäߧ 1 Abs. 3 haben. seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirt-
(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 schaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Unter-
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prü- nehmensformen darstellen können sowie deren Auswir-
fungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage kungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein,
daß er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunk-
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. ten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In die-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
§4 prüft werden:
Fachrichtungsüber- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-
greifende Basisqualifikationen pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-
schaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-
qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau-
prüfen: und Ablauforganisation;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2925
3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwick- 6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch
lung; Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
Probleme und sozialer Konflikte.
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der
kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung; (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissen-
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der tage ist,
Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-
verfahren. einschlägige naturwissenschaftliche und technische
Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme ein-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der zubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemi-
Information, Kommunikation und Planung" soll der Prü- sche und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Pro- Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwen-
jekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transpa- den. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
rent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, technische halte geprüft werden:
Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstech-
niken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemes- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaft-
sene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem licher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materia-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft lien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und
werden: Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Redukti-
onsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozeß- Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen,
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen
Bewerten visualisierter Daten; Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho- 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
3. Anwenden von Präsentationstechniken; den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Sta- 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer
tistiken, Tabellen und Diagrammen; Größen bei Belastungen und Bewegungen;
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-
führen von einfachen statistischen Berechnungen
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und sowie ihre graphische Darstellung.
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
entsprechender Informations- und Kommunikations- (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben
mittel. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei-
chen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen,
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb" pro Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 min-
Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erken- destens 60 Minuten.
nen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beur-
teilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine ziel- (Br Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
orientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er bis 5 genannten Prüfungsbereichen auf Antrag des Prü-
soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mit- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
arbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berück- wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-
sichtigen und angemessene Führungstechniken anwen- deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
den. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll anwen-
inhalte geprüft werden: dungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbe-
reich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen
des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufs- schriftlichen Prüfungsleistung ein.
weges und unter Berücksichtigung persönlicher und
sozialer Gegebenheiten;
§5
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialver- Handlungsspezifische Qualifikationen
halten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maß- (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
nahmen zur Verbesserung; nen" umfaßt die Handlungsbereiche „Technik", ,,Organi-
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das sation" sowie „Führung und Personal", die den betriebli-
Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Ent- chen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und
wickeln und Umsetzen von Alternativen; Montage zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche wer-
den durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikati-
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem
onsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktions-
Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
feldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende
zen;
Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basis-
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand- qualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegen-
Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern; stand des situationsbezogenen Fachgespräches nach
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, d) Aufrechterhalten der Energieversorgung im Betrieb,
daß alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsberei-
e) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und
che mindestens einmal thematisiert werden. Die Prü-
Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung
fungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt
sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer
jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht
mehr als zehn Stunden. Vorschriften,
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifika- f) Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und
tionsschwerpunkte: Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme
von Maschinen und Anlagen,
1. Handlungsbereich „Technik":
g) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von
a) Betriebstechnik,
Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten.
b) Fertigungstechnik,
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik" soll
c) Montagetechnik; der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
2. Handlungsbereich „Organisation": ist, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Verände-
a) Betriebliches Kostenwesen, rung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu
überwachen. Er soll in der Lage sein, fertigungstechni-
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssy- sche Einzelheiten und zusammenhänge sowie Opti-
steme, mierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen ein-
3. Handlungsbereich „Führung und Personal": zuleiten. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und
Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer
a) Personalführung, Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe soll er die Auswir-
b) Personalentwicklung, kungen auf den Fertigungsprozeß erkennen und
berücksichtigen können. In diesem Rahmen können
c) Qualitätsmanagement.
folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufga-
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ben geprüft werden:
,,Technik" soll einer seiner Schwerpunkte den Kern bilden.
Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind a) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen
etwa zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. und Festlegen der anzuwendenden Verfahren,
Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikations- Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der
inhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche Ermittlung der erforderlichen technischen Daten,
„Organisation" sowie „Führung und Personal" integrativ b} Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren
mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsin- des Fertigungsprozesses,
halte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4
und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsin- c) Umsetzen der lnstandhaltungsvorgaben und Ein-
halten von mindestens drei Schwerpunkten zusammen- halten qualitativer und quantitativer Anforderungen,
setzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifi-
d) Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungs-
kationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im
prozeß beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren
einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikati-
und Betriebsmittel,
onsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik" mit den
Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: e) Anwenden der numerischen Steuerungstechnik
1. Im Qualifikationsschwerpunkt ,;Betriebstechnik" soll beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage Programmierung und Organisation des Fertigungs-
ist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funkti- prozesses unter Nutzung von Informationen aus
onsgerecht einzusetzen und ihre Instandhaltung zu rechnergestützten Systemen,
planen, zu organisieren und zu überwachen sowie die f) Einsatz und Überwachung von Automatisierungs-
Energieversorgung im Betrieb sicherzustellen. Er soll in systemen einschließlich der Handhabungs-, För-
der Lage sein, Aufträge zur Installation von Maschinen, der- und Speichersysteme,
Produktionsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung
sowie von Systemen des Transports und der Lagerung g) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Maschinen
umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qua- und Fertigungssystemen,
lifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft h) Umsetzen der Informationen aus verknüpften,
werden: rechnergestützten Systemen der Konstruktion, Fer-
a) Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von tigung und Qualitätssicherung.
Kraft- und Arbeitsmaschinen und der dazugehören-
den· Aggregate sowie Hebe-, Transport- und För- 3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Montagetechnik" soll
dermittel, der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
ist, Aufträge zur Montage von Maschinen und Anlagen
b) Planen und Einleiten von lnstandhaltungsmaßnah- zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu
men sowie Überwachen und Gewährleisten der überwachen. Er soll in der Lage sein, Teilvorgänge und
lnstandhaltungsqualität und der Termine, Zusammenhänge, die den Montageablauf bestimmen
c) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schä- sowie Optimierungsmöglichkeiten des Montagepro-
den und Funktionsstörungen sowie Abschätzen zesses zu erkennen und entsprechende Maßnahmen
und Begründen von Auswirkungen geplanter Ein- zur Umsetzung einzuleiten. Er soll Montageprinzipien
griffe, nach vorgegebenen Kriterien auswählen, den Eigen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2927
und Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Aus- e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung
wirkungen auf den Montageprozeß erkennen können. durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- trägerzeitrechnung,
halte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kosten-
a) Planen und Analysieren von Montageaufträgen trägerstückrechnung einschließlich der Deckungs-
nach konstruktiven Vorgaben, Disponieren der beitragsrechnung,
Eigen- und Fremdteile und der terminlichen Vorga- g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
ben sowie Festlegen von Montageplatz, der
Betriebs-, Montage- und Prüfmittel, der Montage- 2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-
prinzipien und Veranlassen des Montageprozesses, rungs- und Kommunikationssysteme" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die
b) Planen und Beurteilen des Einsatzes von automa- Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommu-
tisierten Montagesystemen einschließlich der nikationssystemen zu erkennen und sie anforderungs-
Anwendung von Handhabungsautomaten, gerecht auszuwählen. Er soll nachweisen, daß er ent-
c) Überprüfen der Funktion von Baugruppen und Bau- sprechende Systeme zur Überwachung von Planungs-
teilen nach der Methode der Fehler-Möglichkeit- zielen und Prozessen anwenden kann. In diesem Rah-
Einfluß-Analyse, men können folgende Qualifikationsinhalte in den
Situationsaufgaben geprüft werden:
d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von montierten
a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und
Maschinen und Anlagen nach den geltenden tech-
Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,
nischen Richtlinien.
b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produkti-
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
ons-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,
,,Organisation" sollen mindestens zwei seiner Schwer-
punkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese c) Anwenden der Systeme für die Arbeitsablauf-
Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen planung, Materialflußgestaltung, Produktionspro-
Schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll grammplanung und Auftragsdisposition einschließ-
darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwer- lich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung,
punkten der Handlungsbereiche „Technik" sowie
d) Anwenden von Informations- und Kommunikations-
,,Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen.
systemen,
Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd
gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen; e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im
sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.
drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt 3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und
etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Gesundheitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
Situationsaufgabe ausmachen. Im einzelnen kann die weisen, daß er in der Lage ist, einschlägige Gesetze,
Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu
Handlungsbereich „Organisation" mit den Schwerpunk- erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in
ten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten- erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu
wesen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll
er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche zusammen- sicherstellen, daß sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt-
hänge und kostenrelevante Einflußfaktoren zu erfassen und gesundheitsschutzbewußt verhalten und entspre-
und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkei- chend handeln. In diesem Rahmen können folgende
ten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maß- Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft
nahmen zum kostenbewußten Handeln zu planen, zu werden:
organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-
nachweisen, daß er Kalkulationsverfahren und Metho- heit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
den der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische schutzes im Betrieb,
sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung
als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen b) Fördern des Mitarbeiterbewußtseins bezüglich der
kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-,
onsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der
funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebe- Arbeitssicherheit, .des Arbeits-, Umwelt- und
nen Plandaten, Gesundheitsschutzes,
b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud- d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
gets, mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-
denden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Hilfsstoffen,
Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte
e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-
d) Beeinflussen des Kostenbewußtseins der Mitarbei- heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von
ter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorgani- Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbela-
sation, stungen ..
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-
„Führung und Personal" sollen mindestens zwei seiner nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der
Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und
diesen Schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsauf- innovationsorientierte Personalentwicklung sowie
gabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik" und
c) Durchführung von Potentialeinschätzungen nach
,,Organisation" integrativ mitberücksichtigen. Diese inte-
vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung ent-
grativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem
sprechender Instrumente und Methoden,
Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen; sie sollen
sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-
Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa men der Personalentwicklung zur Qualifizierung
die Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsauf- und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichti-
gabe ausmachen. Im einzelnen kann die Situationsauf- gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-
gabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs- interessen,
bereich „Führung und Personal" mit den Schwerpunkten e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der
gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie För-
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll dern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern
Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Per- hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
sonaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicher- 3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement"
zustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der
zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entspre-
geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln chender Methoden und Beeinflussung des Qualitäts-
hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende bewußtseins der Mitarbeiter zu sichern. Er soll bei der
Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mit-
werden: wirken und zu dessen Verbesserung und Weiterent-
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und wicklung beitragen können. In diesem Rahmen können
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti- folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsauf-
gung technischer und organisatorischer Verände- gaben geprüft werden:
rungen, a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmana-
gementsystems auf das Unternehmen und die
b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berück-
Funktionsfelder,
sichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung
und Interessen sowie der betrieblichen Anforderun- b) Fördern des Qualitätsbewußtseins der Mitarbeiter,
gen, c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-
besserung der Qualität, insbesondere der Produkt-
c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
qualität und Kundenzufriedenheit,
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-
schreibungen, d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-
mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von
d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- qualitätswirksamen Maßnahmen.
nen Verantwortung,
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prü-
e) Fördern der Kommunikations- und Kooperations- fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,
bereitschaft, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu struk-
turieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. Er soll
f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur
nachweisen, daß er seinen Lösungsvorschlag möglichst
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen
unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern
von Problemen und Konflikten,
und erörtern kann. Das Fachgespräch hat die gleiche
g) Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Ver- Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es ist
besserungsprozeß, dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen,
der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es
h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte,
und Projektgruppen. die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" soll pro Prüfungsteilnehmer mindestens 45 Minuten und
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der höchstens 60 Minuten dauern.
Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und (7) Die schriftliche Prüfung in den Situationsaufgaben ist
quantitativen Personalplanung eine systematische auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen
Personalentwicklung durchzuführen. Er soll Personal- des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung
entwicklungspotentiale einschätzen und Personalent- zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder
wicklungs- und_ Qualifizierungsziele festlegen können. für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
Er soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
ihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden
Betrieb fördern können. In diesem Rahmen können fol- und je Situationsaufgabe und Prüfungsteilnehmer nicht
gende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben länger als 20 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die
geprüft werden: Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2929
§6 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
lage 2 auszustellen, aus dem die im Prüfungsteil „Fach-
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Prü- richtungsübergreifende Basisqualifikationen" erzielte Note,
fung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis- die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in
qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses den Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen
Prüfungsteils sowie in den schriftlichen Situationsaufga- Fachgespräch erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
ben des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio- Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie
nen" von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prü- abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den
fung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem ist im Zeugnis einzutragen.
staatlichen Prüfungsausschuß bestanden hat, die den
Anforderungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-
greifende Basisqualifikationen", einzelnen Prüfungsberei- §8
chen oder den schriftlichen Situationsaufgaben ent- Wiederholung der Prüfung
spricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbe-
zogenen Fachgespräch gemäߧ 5 Abs. 6 ist nicht zuläs- (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
sig. wiederholt werden.
§7 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Bewerten der Prüfungs-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
teile und Bestehen der Prüfung bereichen, Situationsaufgaben und dem situationsbezo-
genen Fachgespräch zu befreien, wenn seine Leistungen
(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
Basisqualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifi- haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
kationen" sind gesondert zu bewerten. vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prü-
fungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmeti-
schen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in §9
den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
Übergangsvorschriften
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den
schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezo- Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bis-
genen Fachgespräch des Prüfungsteils „Handlungsspezi- herigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zustän-
fische Qualifikationen" sind der Kern und die integrierten dige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die
Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewer- Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung
tung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikati- durchführen;§ 8 Abs. 2.findet in diesem Fall keine Anwen-
onsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu dung. Im übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis
bewerten. Für jede Situationsaufgabe und für das situati- zum Ablauf des 18. Dezember 1998 die Anwendung der
onsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus den bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Punktebewertungen der Leistungen zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prü-
§ 10
fungsteilnehmer im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-
fende Basisqualifikationen" mindestens ausreichende Lei- Inkrafttreten/Außerkrafttreten
stungen nachgewiesen hat, wobei in nur einem Prüfungs-
bereich eine mangelhafte und in keinem Prüfungsbereich Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eine ungenügende Leistung vorliegen darf und er im Prü- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung
fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezo- Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 {BGBI. 1
genen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende S. 2546), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Leistungen erbracht hat. 6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1330), außer Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am in ......................................................................................................
hat am ...... ...... .. .. .. ...... .. .......... .... .. .. ............ .......... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2923) bestanden.
Datum ................................................................. .
Unterschrift ......................................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2931
Anlage2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin- Fachrichtung Metall
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................... ,.... in ......................................................................................................
hat am ....... .. ... .. ... ..... ... ....... ...... .. ........... .......... ... .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2923) mit folgenden Ergebnissen ) bestanden: 1
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewußtes Handeln
Betriebswirtschaftliches Handeln
Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung
Zusammenarbeit im Betrieb
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten
(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ................. .
in ............................................. vor .......................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich
................................................ freigestellt.")
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note
1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik
Handlungsbereich Organisation
Handlungsbereich Führung und Personal
2. Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ...................................................... .
(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ................. .
in ............................................. vor ............................................. abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus dem
Handlungsbereich ................................................ freigestellt.")
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .................................... in ................................... .
vor ............................................. erbracht.
Datum ................................................................. .
Unterschrift ......................................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
') Die Gesamtnote für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen
der Prüfungsbereiche gebildet.
Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte== Note 1== sehr gut, unter 92-81 Punkte= Note 2 == gut, unter 81--67 Punkte= Note 3
= befriedigend, unter 67-50 Punkte= Note 4 = ausreichend, unter 50-30 Punkte= Note 5 = mangelhaft, unter 30--0 Punkte= Note 6 = ungenügend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2933
Entscheidung~n des Bundesverfassungsgerichts
Aus den Beschlüssen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 18. März 1997 und 9. September 1997 -1 BvR 420/97 - wer-
den folgende Entscheidungsformeln veröffentlicht:
Die Anwendung von § 1-Absatz 1 der Verordnung über das Verbot der Ver-
wendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-
Verordnung) vom 4. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) wird läng-
stens bis zum 20. September 1997 einstweilen insoweit ausgesetzt, als die
Herstellung der dort genannten Arzneimittel zur Injektion oder Infusion für
eigene Patienten der herstellenden Ärzte erfolgt.
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997 wird für die Dauer von
sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfas-
sungsbeschwerde oder über die bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hof (M 22 E 97.3449) bzw. dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße
(3 L 1296/97. NW) anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klagen, wiederholt
(§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG).
Bonn, den 2. Dezember 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
Vom 1. Dezember 1997
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besol-
dungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung
- der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 3. Dezember 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 16. ,,ISA - Internationale Sammler- und Antiquitäten-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt ausstellung"
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
17. ,,WeltAntik"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082; 1995 1 S. 156) wird 18. ,,IWB - Internationale Waffenbörse"
bekanntgemacht: vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für 19. ,,Internationale Anglermesse & Fliegenfischen"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
1. ,,DOMOTEX HANNOVER '98 - Weltmesse für 20. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
Teppiche und Bodenbeläge" vom 3. bis 5. April 1998 in Stuttgart
vom 10. bis 13. Januar 1998 in Hannover 21. ,,Internationale Münzen-Messe"
2. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, am 4. und 5. April 1998 in Stuttgart
Motor, Touristik" 22. ,,HANNOVER MESSE '98"
vom 17. bis 25. Januar 1998 in Stuttgart vom 20. bis 25. April 1998 in Hannover
3. ,,Golf-Reisen - Internationale Fachmesse für Golf-
23. ,,Die Neue lgedo"
Touristik"
vom 26. bis 28. April 1998 in Düsseldorf
vom 22. bis 25. Januar 1998 in Stuttgart
24. ,,Multimedia-Market"
4. ,,Medizin - Süddeutsche Fachausstellung für Medi-
vom 26. bis 29. April 1998 in Stuttgart
zintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf"
vom 30. Januar bis 1. F_ebruar 1998 in Stuttgart 25. ,,das moderne büro - Messe für Bürogestaltung und
5. ,,PREMIERE SCHUH DÜSSELDORF 1998" Bürotechnik"
am 1. und 2. Februar 1998 in Düsseldorf vom 26. bis 29. April 1998 in Stuttgart
6. ,,lgedo Dessous & Beach" 26. ,,Werbetechnik - creativ + services - Die Fachmesse
vom 1. bis 3. Februar 1998 in Düsseldorf rund um die Werbung"
vom 26. bis 29. April 1998 in Stuttgart
7. ,,cpd collections premieren Düsseldorf"
vom 1. bis 4. Februar 1998 in Düsseldorf 27. ,,Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer
1998"
8. ,,ASA - Fachmesse für Antreiben, Steuern und Auto- vom 11 . Mai bis 14. Juni 1998 in Nürnberg
matisieren"
vom 3. bis 6. Februar 1998 in Stuttgart 28. ,,INTERHOSPITAUINTERFAB '98 - Internationale
Leitmesse für Krankenhaus und ambulante Versor-
9. ,,Fachmesse für Verbindungs- und Schweißtechnik"
gung"
vom 3. bis 6. Februar 1998 in Stuttgart
vom 12. bis 15. Mai 1998 in Hannover
10. ,,INTERGASTRA - 19. Internationale Fachausstellung
für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditoren-
29. ,,INTERVITIS INTERFRUCTA - Internationale Aus-
stellung für Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau
handwerk"
und Verarbeitung, Abfüll- und Verpackungstechnik"
vom 14. bis 19. Februar 1998 in Stuttgart
vom 13. bis 17. Mai 1998 in Stuttgart
11. ,,Raumtex, Farbe & Gestaltung - Fachmesse für
Raumausstattung, Heimtextilien, Farbe und Gestal- 30. ,,CAT ENGINEERING Computer Aided Technologies-
tung" lnternationale Fachmesse für innovative Produktent-
vom 6. bis 8. März 1998 in Stuttgart wicklung und Engineering"
vom 16. bis 19. Juni 1998 in Stuttgart
12. ,,ITB Berlin 1998- Internationale Tourismus-Börse"
vom 7. bis 11. März 1998 in Berlin 31. ,,CAT BAU - Fachmesse für computerintegriertes
Planen und Bauen mit BauManagemerit"
13. ,,INTHERM - Internationale Fachmesse für Feue- vom 16. bis 19. Juni 1998 in Stuttgart
rungs-, Heiz- und Klimatechnik"
vom 17. bis 21 . März 1998 in Stuttgart 32. ,,PREMIERE SCHUH DÜSSELDORF 1998"
am 2. und 3. August 1998 in Düsseldorf
14. ,,Klima Süd - Klima- und Lüftungstechnik"
vom 17. bis 21 . März 1998 in Stuttgart 33. ,,lgedo Dessous & Beach"
vom 2. bis 4. August 1998 in Düsseldorf
15. ,,CeBIT '98 - World Business Fair Office Automation -
Information Technology Telecommunications" 34. ,,cpd collections premieren Düsseldorf"
vom 19. bis 25. März 1998 in Hannover vom 2. bis 5. August 1998 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2935
35. ,,CeBIT HOME '98 - World of Horne and Consumer 45. ,,lnnoTrans '98 - Internationale Fachmesse für Ver-
Electronics" kehrstechnik - Innovative Komponenten, Fahrzeuge,
vom 26. bis 30. August 1998 in Hannover Systeme-"
36. ,,AMB - Internationale Ausstellung für Metallbearbei- vom 28. bis 30. Oktober 1998 in Berlin
tung" 46. ,,ama - Auto- und Motorrad-Ausstellung Biko 0
vom 15. bis 19. September 1998 in Stuttgart Mania"
37. ,,LWH - landwirtschaftliches Hauptfest - Internatio- vom 31 . Oktober bis 8. November 1998 in Stuttgart
nale Fachausstellung der Land- und Agrarwirtschaft" 47. ,,Die Neue lgedo"
vom 26. September bis 4. Oktober 1998 in Stuttgart vom 8. bis 10. November 1998 in Düsseldorf
38. ,,VISION - Internationale Fachmesse für industrielle 48. ,,EuroTier '98 - Internationale DLG-Fachausstellung
Bildverarbeitung und Identifikationstechnologien" für Tierproduktion und Management"
vom 29. September bis 1. Oktober 1998 in Stuttgart vom 10. bis 13. November 1998 in Hannover
39. ,,Euroholz - Internationale Fachmesse für Holzbe- und
49. ,,HAFA - Verbraucherausstellung - Hauswirtschaft,
-verarbeitung ... mit Kunststoff und Glas"
Familie, Bauen, Sport"
vom 8. bis 11. Oktober 1998 in Stuttgart
vom 14. bis 22. November 1998 in Stuttgart
40. ,,Anuga spezial"
50. ,,Süddeutsche Spielemesse"
vom 15. bis 18. Oktober 1998 in Köln
vom 19. bis 22. November 1998 in Stuttgart
41. ,,Fachdental Südwest - Fachmesse für Zahnarzt-
praxis und Dentallabor" 51. ,,PFERD - Internationale Ausstellung für Pferdesport,
am 16. und 17. Oktober 1998 in Stuttgart Pferdezucht und Pferdehaltung"
vom 19. bis 22. November 1998 in Stuttgart
42. ,,Euro-BLECH '98- Internationale Technologiemesse
für Blechbearbeitung" 52. ,,Animal - Fachausstellung für Heimtierhaltung und
vom 20. bis 24. Oktober 1998 in Hannover Tiergesundheit"
vom 27. bis 29. November 1998 in Stuttgart
43. ,,HOBBY + ELEKTRONIK - Ausstellung für Elektronik
und Computer" 53. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 21. bis 25. Oktober 1998 in Stuttgart vom 27. bis 29. November 1998 in Stuttgart
44. ,,modellbau SÜD - Ausstellung für Auto-, Flug-, 54. ,,Hair-Style 98 - Fachmesse für Friseurbedarf
Schiffs- und Eisenbahnmodellbau" Kosmetik Mode + Meisterschaft"
vom 22. bis 25. Oktober 1998 in Stuttgart am 29. und 30. November 1998 in Stuttgart
Bonn, den 3. Dezember 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 11. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für
Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge
und Motorsegler) (1. DVLuftbauO-JAR-22) 14 501 (230 9.12.97) 10. 12.97
96-1-16-1
5. 12. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Heringsdorf) 14 653 (232 11.12.97) 12. 12.97
96-1-2-143
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1843/97 des Rates zur dritten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch -
bestände oder -bestandsgruppen (1997) L 264/1 26.9.97
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1844/97 des Rates zur vierten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände oder -bestandsgruppen (1997) L 264/3 26.9.97
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1845/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 391/97 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwe-
gens (1997) L 264/5 26.9.97
24. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1846/97 der Kommission zur Einstellung des
Lachs fangs durch Schiffe unter finnischer Flagge L 264/7 26.9.97
24. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1847/97 der Kommission zur Einstellung des
Lachs fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 264/8 26.9.97
25. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1848/97 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitg.liedstaaten im Wirt-
schaftsjahr 1997/98 zur Intervention angebotenen Getreides L 264/9 26.9.97
25. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1849/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2067 /92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem R i n d f I e i s c h L 264/11 26.9.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben' zu Bonn am 18. Dezember 1997 2937
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
.
Nr ./Seite vom
25. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1850/97 der Kommission zur Änderung des
Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs (1) L 264/12 26. 9.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
24. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2099/97 der Kommission zur Bestimmung des
für das Wirtschaftsjahr 1996 geschätzten Einkommensausfalls und der
je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie sowie des
zweiten Vorschusses auf diese Prämie L 292/28 25. 10.97
28. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2113/97 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 414/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e marktes in Deutschland L 295/1 29. 10.97
28. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2116/97 der Kommission über den Verkauf von
R i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt
ist, aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L 295/6 29. 10.97
30. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2137/97 der Kommission zur Schätzung des
Bedarfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit O I i v e n ö I im
Rahmen der Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1601 /92 des Rates L 297/1 31. 10. 97
30. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2138/97 der Kommission zur Abgrenzung der
homogenen Erzeugungsgebiete für O I i v e n ö 1 L 297/3 31. 10.97
30. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2139/97 der Kommission zur Festsetzung der
0 1i v e n - und O I i v e n ö I erträge für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 297/45 31. 10.97
31. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2175/97 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e markts in Spanien L 298/60 1. 11. 97
31. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2176/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsvorschriften für die
Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit O I i v e n ö I und für
die Bedarfsvorausschätzungen L 298/62 1. 11. 97
31. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2178/97 der Kommission über die Zuteilung von
Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von
Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1998 L 298/65 1. 11. 97
31. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2179/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen im Sektor Mi Ich und Milcherzeugnisse L 298/67 1. 11.97
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2181/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 577 /97 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für
Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über
den Schutz der Bezeichnung der M i Ich und Milcherzeugnisse bei
ihrer Vermarktung L 299/1 4. 11.97
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2182/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2729/88 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von
Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirt-
schaftsjahren 1988/89 bis 1997/98 L 299/3 4. 11.97
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2183/97 der Kommission zur Festsetzung des für
die Gewährung der Produktionsbeihilfe für Faserflachs einzuhalten-
den Mindestertrags L 299/4 4. 11.97
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2185/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1959/97 zur Einstellung des Fangs von Stöcker
durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat, mit Ausnahme
Spaniens, Portugals, Deutschlands und der Niederlande L 299/9 4. 11.97
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2193/97 der Kommission zur Einstellung des
Fangs von schwarzem He i I butt durch Schiffe unter der Flagge des
Vereinigten Königreichs L 301/6 5. 11.97
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2194/97 der Kommission zur Einstellung des
See zu n gen fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 301/7 5. 11.97
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2195/97 der Kommission zur Einstellung des
H er i n g fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 301/8 5. 11.97
30. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2199/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2201 /96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und G e m ü s e L 303/1 6. 11.97
30. 10. 97 Verorgnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der Erzeugung
von A p f e In , Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der
Gemeinschaft L 303/3 6. 11.97
30. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2205/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die ge-
meinsame Fischereipolitik L 304/1 7. 11.97
7. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2224/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und
(EWG) Nr. 570/88 zu verkaufenden Butter L 305/25 8. 11.97
7. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2230/97 der Kommission zur Einstellung des
Sc h o 11 e n fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 306/1 11. 11. 97
7. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2231/97 der Kommission zur Einstellung des
Lachs fangs durch Schiffe unter finnischer Flagge L 306/2 11. 11. 97
10. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2234/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmung~n zu der
besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Agäischen
Meeres mit G et r e i de erzeugnissen und zur Erstellung der vorläufi-
gen Bedarfsschätzung L 306/9 11. 11. 97
10. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2235/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3392/93 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EWG) Nr. 1842/83 betreffend die Abgabe von Mi Ich und
bestimmten Milcherzeugnissen an Schulkinder L 306/11 11. 11. 97
11.11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2241/97 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1996 aus Beständen
der spanischen EinlagerungssteUen an Brennereien und Futtermittel-
fabriken
L 307/2 12.11.97
10. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2246/97 des Rates zur dritten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 391/97 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der F i s c h bestände für Fischereifahrzeuge unter der
Flagge Norwegens (1997) L 310/1 13. 11. 97
14. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2268/97 der Kommission zur Anpassung des
höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte
Fischereien
L 313/1 15. 11.97
7. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2283/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen im Sektor M i Ich und Milcherzeugnisse und
der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen
der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milch-
erzeugnisse
L 314/13 18. 11.97
17.11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2284/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h L 314/17 18. 11.97
17. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2286/97 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 315/1 19. 11.97
17. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2287/97 der Kommission zur Einstellung des
See I ach s fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 315/2 19. 11.97
18. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2288/97 der Kommission zur Festsetzung der
Vermarktungsnorm für K n ob I auch L 315/3 19. 11. 97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2939
··---·--- - -----------------------------------
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
28. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2114/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 295/2 29. 10.97
28. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2127 /97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 296/12 30. 10.97
24. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 2135/97 des Rates über die Verwaltung des
Systems doppelter Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr
bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahl-
erzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische
Gemeinschaft L 300/1 4. 11.97
12. 9. 97 Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS der Kommission über Beschränkun-
gen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Rus-
sischen Föderation L 300/15 4. 11.97
30. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2140/97 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten für den
Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der
Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand L 297/61 31. 10.97
30. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2154/97 der Kommission zur Festsetzung eines
einheitlichen Satzes zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der
Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1998 vorläufig zuzuteilen-
den Bananenmenge L 297/120 31. 10.97
29. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2155/97 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Ober-
teil a•J~ Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und
Indonesien und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistun-
gen für den vorläufigen Zoll L 298/1 1. 11. 97
31. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2177 /97 der Kommission zur Erhöhung eines im
GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontigents für Zeitungspapier
aus Kan2da (1997) L 298/64 1. 11. 97
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 299/6 4. 11.97
30. 10. 97 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2190/97 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der
Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zu-
gunsten der Europäischen Gemeinschaften L 301/1 5. 11.97
30. 10. 97 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2191/97 des Rates zur Änderung
der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung
der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäi-
schen Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Unterabsatz 2
und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Gemeinschaften Anwendung finden L 301/3 5. 11.97
30. 10. 97 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2192/97 des Rates zur Änderung
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften L 301/5 5. 11.97
4. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zoll-
tarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 312/1 14. 11.97
3. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur autonomen Aussetzung der
Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte Waren
de~ !nformationstechnologie L 305/1 8. 11.97
7. 11. 97 Verordn 1Jng (EG) Nr. 2223/97 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form
von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes L 305/24 8. 11. 97
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2229/97 des Rates betreffend die Aussetzung
bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zu Angola zwecks Veranlas-
sung der UNITA zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des
Friedensprozesses L 309/1 12. 11.97
10. 11. 97 Entscheidung Nr. 2233/97/EGKS der Kommission über die Änderung
des Anhangs IV der Entscheidung Nr. 1401/97/EGKS der Kommission
über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeug-
nisse aus der Ukraine L 306/7 11. 11. 97
10. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2236/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 417/85 und (EWG) Nr. 418/85 über die Anwen-
dung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Speziali-
sierungsvereinbarungen und von Vereinbarungen über Forschung und
L 306/12 11. 11. 97
Entwicklung (')
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
10. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2240/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1628/96 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die
Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Repu-
blik Mazedonien L 307/1 12. 11. 97
11. 11. 97 Verordnung (EG) Nr. 2247/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 310/3 13. 11.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 der Kommission
vom 29. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Nutzung
stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die
in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermit-
telzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden (ABI. L 215
vom 7.8.1997) L 305/70 8. 11. 97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 der Kommission
vom 15. September 1997 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von
Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der
Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (ABI. L 252 vom 16. 9. 1997) L 305/70 8. 11. 97
Berichtigung der Ver.9rdnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission
vom 18. März 1997 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88
mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer interna-
tionaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwest-
atlantik (ABI. L 77 vom 19.3.1997) L 313/44 15. 11. 97