2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 4. Dezember 1997
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der
durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989
(BGBI. 1 S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober
1997 (BGBI. 1S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1998 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 490,20 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 196,10 DM."
2. In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 1997 32,00 DM" durch die Angabe
,, 1. Januar 1998 30,50 DM" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1997
t
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2871
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 5. Dezember 1997
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Calcipotriol
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Clodronsäure
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018)
und ihre Salze
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Didanosin
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- und seine Salze
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverstän- Gadopentetsäure
digen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: und ihre Salze
Hyaluronsäure
Artikel 1 und ihre Salze
- zur intraartikulären Anwendung -
In der Verordnung über verschreibungspflichtige
Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Ketorolac
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1371 ), wird - zur Anwendung am Auge -
die Anlage wie folgt geändert: Meloxicam
und seine Salze
1. In der Position „Albendazol" wird der Zusatz ,,- zur -zurAnwendungb~Hunden-
Anwendung bei Tieren-" gestrichen. Nilvadipin
und seine Salze
2. In der Position „L-Carnitin" werden die Worte „bei
chronischer Hämodialyse" gestrichen. Rac-Sapropterin
und seine Salze
3. Folgende Positionen werden angefügt: Terfenadin
Astemizol
Atracuriumbesilat Artikel 2
Azithromycin Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Verordnung
über die Ausstellung der Apostille
nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 9. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Juni trägt je 25 Deutsche Mark. Im übrigen gilt für die Kosten-
1965 zu dem Haager übereinkommen vom 5. Oktober erhebung
1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
1. beim Bundesverwaltungsamt das Auslandskosten-
von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875), der durch Arti-
gesetz vom 21. Februar 1978 (BGBI. 1S. 301 ),
kel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt 2. beim Deutschen Patentamt die Verordnung über die
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom
(BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung: 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2013)
in der jeweils geltenden Fassung.
§1
Die Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Überein-
kommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellen §3
aus Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1. das Bundesverwaltungsamt für alle von einem Gericht Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
oder einer Behörde des Bundes aufgenommenen 1. die Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach
öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober
Deutschen Patentamts zuständig ist, 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkun-
2. der Präsident des Deutschen Patentamts für die vom den von der Legalisation vom 23. Februar 1966 (BGBI. 1
Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patentamt S. 138),
aufgenommenen öffentlichen Urkunden. 1
2. die Zweite Verordnung über die Ausstellung der Apo-
stille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom
§2 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentli-
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die cher Urkunden von der Legalisation vom 27. Juni 1970
Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens be- (BGBI. 1 S. 905).
Bonn, den 9. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2873
Neunte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 9. Dezember 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeich-
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes net sein. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen die Kennzeichnung auch nach dem Recht erfolgen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September das zur Durchführung des Titels I der Verordnung (EG)
1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium Nr. 820/97 des Rates zur Einführung eines Systems zur
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-
schaft: fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) gilt. Bei
der Kennzeichnung mit einer neuen Ohrmarkennum-
Artikel 1 mer nach Satz 1 oder 2 ist im Bestandsregister nach
§ 24c der Viehverkehrsverordnung eine Verbindung zur
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fas-
ursprünglichen Ohrmarkennummer herzustellen."
sung der Bekanntmachung vom 25. März 1996 (BGBI. 1
S. 537), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
21. Mai 1997 (BAnz. S. 6361 ), wird wie folgt geändert: Artikel2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
§ 22 wird wie folgt geändert: und Forsten kann den Wortlaut der Rinder- und Schaf-
prämien-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
Artikel 3
,,(2) Rinder nach Absatz 1, für die der Antrag auf Mut-
terkuhprämie im Jahr 1998 oder in den folgenden Jah- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ren gestellt wird, müssen abweichend von Absatz 1 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember·1997
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 9. Dezember 1997
Auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungsge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
aa) In Satz 3 werden die Wörter „die nach Ab-
1991 (BGBI. 1 S. 886), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des
satz 1 vereinbarte Veränderungsrate" ersetzt
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520) geändert
durch die Wörter „die Veränderungsrate nach
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Absatz 1".
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Verord-
Artikel 1 nung" die Wörter „sowie Veränderungen in
Folge des Erlösabzugs oder der Kostenaus-
Änderung der Bundespflegesatzverordnung gliederung für Fallpauschalen und Sonderent-
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September gelte" eingefügt.
1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S.1520), wird wie 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe „A, E,
M, 0 und Q" durch die Angabe „A, E, M und O"
1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt: ersetzt.
,,(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Lei- b) Folgender Satz wird angefügt:
stungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel
einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik „Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3
Deutschland einreisen, nicht durch das Budget vergü- Abs. 4 aus, sind abweichend von Satz 2 Nr. 4 bis 7
tet. § 14 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt." die entsprechenden Kosten des einzelnen Kran-
kenhauses bereits vor Erstellung der Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung auszugliedern (Netto-
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „ 1995" ersetzt
prinzip); anstelle der Kostenausgliederung können
durch die Angabe„ 1998".
die Vertragsparteien einen einmaligen Erlösabzug
vereinbaren."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) · Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 1OAbs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Falls bei einem Neugeboret1en eine Fallpauschale
,,Die Vertragsparteien auf Bundesebene kön- nicht berechnet werden kann, werden die allgemeinen
nen vereinbaren, daß eine Fehlschätzung der Krankenhausleistungen mit den für die Versorgung
Veränderungsrate für ein vorausgegangenes der Mutter berechneten Pflegesätzen abgegolten;
Kalenderjahr ganz oder teilweise bei der Ver- dies gilt nicht für Abteilungen oder besondere Einrich-
einbarung der Veränderungsrate berücksich- tungen, in die das Neugeborene verlegt wird (krankes
tigt wird." Neugeborenes), insbesondere pädiatrische Abteilun-
gen und neonatologische lntensiveinrichtungen."
bb) Im bisherigen Satz 3 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
6. § 11 wird wie folgt geändert:
Halbsatz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„dabei ist eine nach Satz 3 vereinbarte
Berücksichtigung einer Fehlschätzung einzu- ,,(1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemei-
beziehen." nen Krankenhausleistungen für einen Behand-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2875
lungsfall vergütet, für den ein Entgelt in den Ent- c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein
geltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Komma ersetzt, und folgender Halbsatz angefügt:
Abs. 2 bestimmt ist."
„Erlöse nach § 3 Abs. 4 sowie Zu- und Abschläge
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben
außer Betracht."
,,Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-
meinen Krankenhausleistungen für einen in den d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16
Abs. 2 bestimmten Leistungskomplex eines Be- ,,(5) Ab dem Jahr 2000 wird der Budgetausgleich
handlungsfalles vergütet." nach Absatz 4 für alle Abteilungen, die Fallpau-
schalen abrechnen, nicht durchgeführt, soweit der
c) In Absatz 4 wird das Wort „kann" durch das Wort Entwicklung der Fallzahlen dieser Abteilungen ins-
,,ist" ersetzt; die Wörter „vereinbart werden" wer- gesamt eine gegenläufige Entwicklung der Zahl
den durch die Wörter „zu vereinbaren" ersetzt. der abgerechneten Fallpauschalen gegenüber-
steht und der Ausgleich nach Absatz 4 zu einer
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Doppelfinanzierung oder Nichtfinanzierung von
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Fixkosten führen würde. Maßgebend für die Ent-
wicklung im Fallpauschalenbereich sind die nach
,,Weichen bei Fallpauschalen und Sonderent-
§ 12 Abs. 3 endgültig ausgegliederten Fallpau-
gelten, bei denen das Erlösabzugsverfahren schalen. Die Vertragsparteien vereinbaren im vor-
nach § 12 Abs. 2 angewendet wird oder in den aus, bei welchen Entwicklungen eine Nicht- oder
Jahren 1998 und 1999 die Kosten ausgeglie- Doppelfinanzierung von Fixkosten anzunehmen ist
dert werden, die auf einen Pflegesatzzeitraum sowie Näheres zur Ermittlung der Fallzahlen und
entfallenden Erlöse von den vorauskalkulier- zur Ermittlung der im Budgetbereich nicht auszu-
ten Erlösen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder gleichenden Mehr- oder Mindererlöse. Sie können
Satz4 ab,". anstelle einer Nichtanwendung nach Satz 1 auch
bb) Satz 3 wird aufgehoben. eine entsprechende Berichtigung des Ausgleichs
nach Absatz 4 vereinbaren. Die Deutsche Kran-
cc) Im bisherigen Satz 9 werden die Wörter „sol- kenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der
len für die Jahre 1996 und 1997 von Satz 1" Krankenkassen und der Verband der privaten
durch die Wörter „können von den Sätzen 1 Krankenversicherung geben hierzu gemeinsam
und 2" ersetzt. eine Empfehlung ab."
dd) Folgender Satz wird angefügt:
8. § 13 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach
§ 3 Abs. 4 aus, gelten die Sätze 1 bis 8 nicht für a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „AIDS-
Entgelte, die gegenüber diesen Patienten oder Patienten," die Wörter „mucoviszidosekranke Pa-
ihren Versicherungen abgerechnet worden tienten," eingefügt.
sind." b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „in An-
lage 1" ersetzt durch die Wörter „in den Entgelt-
katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2".
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 9. § 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1997" durch die a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Angabe „ 1999" ersetzt. ,,Für die Höhe einer Fallpauschale oder eines Son-
bb) Folgender Satz wird angefügt: derentgelts ist der Tag der Aufnahme in das Kran-
kenhaus maßgeblich."
„Vereinbaren die Vertragsparteien nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2 neue Fallpau- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schalen und Sonderentgelte für einen Pflege- aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
satzzeitraum nach dem 31. Dezember 1999,
können sie auch vereinbaren, daß für diese „Bei Berechnung eines Sonderentgelts wird
Entgelte in den ersten zwei Kalenderjahren der Abteilungspflegesatz um 20 vom Hundert
ihrer Anwendung der Erlösabzug nach Satz 1 ermäßigt, höchstens jedoch für 12 Berech-
angewendet werden kann; für die Kalender- nungstage; dies gilt nicht bei tagesgleichen
jahre 1998 und 1999 gelten die Sätze 1 bis 4." Pflegesätzen für lntensivmedizin, neonatolo-
gische lntensivbehandlung und Psychiatrie."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ 1998 auszuglie- gefaßt:
dern" ersetzt durch die Wörter „auszugliedern, „wenn die Behandlung des Nierenversagens
das auf den letztmaligen Erlösabzug für die nicht die Hauptleistung ist."
jeweiligen Entgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 1
oder 5 folgt." cc) In Satz 5 werden die Wörter „nach Anlage 1.1
Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11" durch die Wörter
bb) Satz 3 wird aufgehoben. ,,nach Absatz 7 Satz 1" ersetzt.
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sern. Die Krankenhäuser vereinbaren eine Auf-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: teilung der Fallpauschale untereinander. Kommt
eine Einigung der beteiligten Krankenhäuser über
,,Sonderentgelte werden für die Leistungs- die Aufteilung der Fallpauschale nicht zustande,
komplexe berechnet, die in den Sonderent- hat das abrechnende Krankenhaus an das weiter-
gelt-Katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und§ 16 behandelnde Krankenhaus den Betrag nach
Abs. 2 bestimmt sind." Absatz 5 Satz 4 und 5 für die Anzahl von Tagen
bb) Satz 3 wird gestrichen. abzugeben, die sich vom Verlegungstag bis zum
aufgerundeten Mittelwert aus Grenz-Verweildauer
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (Absatz 7) und der Verweildauer, die der Fallpau-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: schale zugrundegelegt wurde, ergibt."
,,Fallpauschalen werden für die Behandlungs- i) Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 15 werden
fälle berechnet, die in den Fallpauschalen- als Absatz 12 angefügt; in Satz 1 wird vor dem
Katalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Wort „Patienten" das Wort „selbstzahlenden" ein-
Abs. 2 bestimmt sind." gefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
,,gesetzlich versicherte Patienten können dies ver-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: langen."
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zusammen-
arbeit" die Wörter „nach Absatz 11" eingefügt. 10. Die bisherige Überschrift „Vierter Abschnitt Pflege-
bb) Satz 3 wird gestrichen. satzverfahren" wird nach § 14 eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
„ 1. ein Sonderentgelt in den Fällen, in denen
Vereinbarung auf Bundesebene
dies in den Entgeltkatalogen nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
ist, sowie bei der Behandlung von Blutern der Verband der privaten Krankenversicherung
(§ 11 Abs. 2 Satz 3),". gemeinsam vereinbaren rnit der Deutschen Kranken·
hausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene)
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
1. mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 17 die
,,Zusätzlich zu einem Sonderentgelt darf be-
bundesweit geltenden Entgeltkataloge für Fall-
rechnet werden:
pauschalen und Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a
1. ein weiteres Sonderentgelt in den Fällen, in des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und deren
denen dies in den Entgeltkatalogen nach Weiterentwicklung einschließlich der Abrechnungs-
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen bestimmungen und
ist, sowie bei der Behandlung von Blutern
2. die für die Beachtung des Grundsatzes der Bei-
(§ 11 Abs. 2 Satz 3),
tragssatzstabilität maßgebliche Veränderungsrate
2. Zu- und Abschläge nach Satz 1 Nr. 3 nach§6Abs.1.
und4."
Sie können nach § 11 Abs. 8 Satz 2 die Vomhun-
g) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt dertsätze für den Mehrerlösausgleich bei Fallpau-
gefaßt: schalen und Sonderentgelten vereinbaren.
„Wird eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
und übersteigt die Verweildauer des Patienten eine die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren
in den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die
§ 16 Abs. 2 bestimmte Grenz-Verweildauer, wer- Grundsätze für die Übermittlung
den ab dem ausgewiesenen Tag die Pflegesätze
1. der Diagnose- und der Operationsstatistik nach
nach Absatz 2 berechnet. Für Fallpauschalen, bei
§ 17 Abs. 4 Satz 5 und
denen eine zusätzliche Grenz-Verweildauer insbe-
sondere für die lntensivmedizin ausgewiesen ist, 2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulations-
können in den Entgeltkatalogen abweichende aufstellung.
Regelungen festgelegt werden." Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17
h) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz angefügt: Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes entsprechend.
,,(11) Werden die mit einer Fallpauschale vergüte-
ten Leistungen von mehreren Krankenhäusern im (3) Bei der Vereinbarung der Entgeltkataloge be-
Rahmen einer auf Dauer angelegten Zusammenar- stimmen die Vertragsparteien nach Absatz 1 die mit
beit erbracht und der Patient verlegt, wird die Fall- Fallpauschalen und Sonderentgelten zu vergütenden
pauschale von dem Krankenhaus berechnet, das Leistungen sowie bundeseinheitliche Bewertungs-
die für die Fallpauschale maßgebende Behand- relationen. Die Fallpauschalen sind für einen Behand-
lung erbracht hat; der Abschluß eines Vertrages ist lungsfall nach der Art der zu erbringenden Leistungen
nicht erforderlich. Die Grenz-Verweildauer nach oder nach Diagnosen, die Sonderentgelte sind nach
Absatz 7 gilt entsprechend für die Gesamtver- der Abgrenzung des § 11 Abs. 2 zu bestimmen. Die
weildauer des Patienten in beiden Krankenhäu- Entgelte sind an die Entwicklung der medizinischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2877
Wissenschaft und Technik sowie der Kosten anzu- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
passen. Soweit zur Leistungsabgrenzung Diagnose- ,,(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die
oder Operationenschlüssel verwendet werden, sind Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2
die in § 301 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- Satz 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8
buch bestimmten Klassifikationen in der jeweils vom Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3,
Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1
Fassung zu verwenden. Die Vertragsparteien geben und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3
die Entgeltkataloge oder deren Änderungen ein- und Abs. 7 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
schließlich der Abrechnungsbestimmungen in ge- Satz 1 und Abs. 4 Satz 1."
eigneter Form gemeinfr~i und kostenlos bekannt."
16. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen
12. § 16 wird wie folgt geändert: Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den An-
,,wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus Zu-
lagen 1 und 2" ersetzt durch die Wörter „in den
und Abschlägen im restlichen Pflegesatzzeitraum
Entgeltkatalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1".
über- oder unterschritten, wird der abweichende
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Betrag über das nächste Budget ausgeglichen."
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
17. In§ 23Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sonder-
„Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum entgelte" die Angaben „nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und
15. Oktober, die Vereinbarungen nach den § 16 Abs. 2" eingefügt sowie die Angabe ,,(Anlage 1.2
Absätzen 2 und 3 sind bis zum 31 . August und 2.2)" gestrichen.
jeden Jahres zu schließen."
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Schiedsstelle" 18. § 26 wird wie folgt geändert:
die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verein-
barung der Fallpauschalen und Sonderentgelte
c) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Schieds- nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2" ersetzt durch die
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran- Wörter „die Entgeltkataloge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
kenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. und§ 16 Abs. 2".
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2
13. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
bestimmt oder nach § 16 Abs. 2 vereinbart" ersetzt
a) In Satz 2 werden die Wörter „für die Kalenderjahre durch die Wörter „Entgeltkatalogen nach § 15
1995 bis 1998" gestrichen; der Punkt wird durch Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2 bestimmt".
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
angefügt:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2
„ab dem Kalenderjahr 2001 wird die Aufstellung
bestimmt oder auf Landesebene nach § 16
einschließlich ihres Anhangs 3 nur noch für das
Abs. 2 vereinbart" ersetzt durch die Wörter
Budget nach § 12 und das Erlösabzugs- und
„Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder
Kostenausgliederungsverfahren nach § 12 Abs. 2
§ 16 Abs. 2 bestimmt".
und 3 erstellt."
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Anlage 2
b) In Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „fünfstelligen" ge-
bestimmt oder auf Landesebene nach § 16
strichen.
Abs. 2 vereinbart" ersetzt durch die Wörter
c) In Satz 5 werden der erste Strichpunkt durch einen „den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
Punkt ersetzt und die folgenden Z\Vei Satzteile oder § 16 Abs. 2 bestimmt".
gestrichen.
d) Folgender Absatz wird angefügt:
d) In Satz 8 werden die Wörter „für das Kalenderjahr
,,(5) Die Vertragsparteien können mit Zustimmung
1998 ist der Abschnitt KB zum 31. August" ersetzt
der jeweils betroffenen Vertragsparteien nach § 15
durch die Wörter „sind die Abschnitte V2, V3 und
Abs. 1 oder § 16 im Rahmen von Modellvorhaben
KB zum 31. Mai des Vorjahres".
von den Entgeltkatalogen abweichen mit dem Ziel,
e) Folgender Satz wird angefügt: einzelne Entgelte aus den Katalogen weiterzuent-
„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3 wickeln."
Abs. 4 aus, werden die Kosten und Leistungen für
diese Patienten nicht in der allgemeinen Lei- 19. § 28 wird wie folgt geändert:
stungs- und Kalkulationsaufstellung, sondern a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach deren Anhang 3 ausgewiesen."
,,(1) Soweit ein Anspruch nach § 28 Abs. 5, 6
und 1Oder Bundespflegesatzverordnung in der am
14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
31. Dezember 1997 geltenden Fassung noch nicht
in Budgetvereinbarungen einbezogen worden ist,
15. § 19 wird wie folgt geändert: ist er in ein Budget für einen nachfolgenden Pflege-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds- satzzeitraum einzurechnen. Der Ermittlung des
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran- Verrechnungsbetrags nach § 3 des Gesetzes zur
kenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
vom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist im Beitritts- te 3); dieser grenzt die Fallpauschalen
gebiet zusätzlich zu dem Erhöhungssatz von 1, 106 ergänzend zu Spalte 4 näher ab; die Fall-
vom Hundert für die tarifvertraglich vereinbarte pauschale ist auch bei „entsprechenden"
Einmalzahlung die für das Beitrittsgebiet insge- Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrach-
samt geltende Angleichung der Höhe der Vergü- te Leistung nach Art und Aufwand der Lei-
tung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an stung entspricht, die der Fallpauschalende-
die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe finition zugrunde liegt;
zugrundezulegen, soweit diese in 1996 wirksam
c) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maßgeb-
geworden ist."
lich, soweit eine nähere Definition der Fall-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: pauschalen mit den Schlüsseln nach den
Spalten 4 und 3 nicht dargestellt werden
,,(2) Für Krankenhäuser, die auf Grund des Absat-
kann und somit nur aus der Textfassung
zes 3 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung für das Jahr 1997 über die Entgeltkatalo- hervorgeht.
ge nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und über die 3. Bei den Fallpauschalen, für die in Spalte 9 eine
Modellvorhaben nach § 26 hinaus Fallpauschalen zusätzliche Grenz-Verweildauer für die lntensiv-
und Sonderentgelte vereinbart haben, können medizin ausgewiesen ist, werden entspre-
diese Entgelte auch für das Jahr 1998 vereinbart chend der Basispflegesatz und der Abteilungs-
werden." pflegesatz für die lntensivmedizin berechnet,
c) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 3; folgender soweit auch die Grenz-Verweildauer der Fall-
Satz wird angefügt: pauschale überschritten wird. Soweit die
Grenz-Verweildauer der Fallpauschale nicht
„Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 ist überschritten wird, wird der Basispflegesatz
die pauschale Kürzung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht, der Abteilungspflegesatz für die lntensiv-
zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungs- medizin in Höhe von 50 vom Hundert berech-
gesetzes für die Jahre 1997 bis 1999 gleichblei- net.
. bend in Höhe von 1 vom Hundert durchzuführen;
dabei ist von dem Budgetbetrag auszugehen, der 4. Arbeitet bei einer „Zusammenarbeit" nach § 14
ohne die im Vorjahr abgezogene pauschale Kür- Abs. 11 BPflV eine hauptamtlich geführte Ab-
zung in Höhe von 1 vom Hundert zu vereinbaren teilung eines Krankenhauses mit einer beleg-
wäre." ärztlich geführten Abteilung eines anderen
Krankenhauses zusammen, ist die Fallpau-
d) Die Absätze 4 bis 6 und 8 bis 12 werden gestri- schale für die Abteilung abzurechnen, die die
chen. Hauptleistung der Fallpauschale erbracht hat.
5. Erbringt ein Krankenhaus die Leistung einer
20. Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Fallpauschale zur Weiterbehandlung (B-Pau-
a) Auf Seite 1 des Fallpauschalen-Kataloges wird das schale) in den Gruppen 9 und 17 zusätzlich zu
Wort „Fallpauschalen-Katalog" durch die folgen- der Operationsleistung (A-Pauschale), beginnt
den Wörter ersetzt: die B-Pauschale am Tag der Wundheilung. Die
Grenz-Verweildauer der A-Pauschale (Spalte 8)
„Bundesweiter
wird in diesem Fall zur Grenz-Verweildauer der
Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser
B-Pauschale hinzugerechnet. Als erster Bele-
(nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
gungstag der Mindestverweildauer der B-Pau-
in Verbindung mit § 14 Abs. 4
schale ist das Kalenderdatum der Wundheilung
der Bundespflegesatzverordnung)
in der Rechnung anzugeben.
Abrechnungs-Bestimmungen
6. Die Fallpauschalen für die Transplantation von
1. Fallpauschalen werden für die im Entgeltkata- Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember
log bestimmten Behandlungsfälle berechnet, 1998 abrechenbar."
wenn diese die Hauptleistung des Krankenhau-
b) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 3
ses für den Patienten sind und der Patient am
wird die Angabe „ICPM" ersetzt durch die Angabe
Tag der Aufnahme das 14. Lebensjahr vollen-
,,OPS-301".
det hat. Eine Berechnung bei jüngeren Patien-
ten ist nur in den in Spalte 2 bezeichneten Aus- c) Ab dem 1. Januar 1998 sind anstelle der Fallpau-
nahmen möglich. schalen Nr. 9.01 bis 9.13, 16.01 und 16.02, 17.01
und 17.02, 17.06 und 17.07, 17.09 bis 17.11 die in
2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten
Anhang 1*) dieser Verordnung aufgeführten Fall-
zu einer Fallpauschale und damit für deren
pauschalen abzurechnen.
Abrechenbarkeit ist die im Entgeltkatalog aus-
gewiesene Leistung in Verbindung mit der d) Der Fallpauschalen-Katalog wird um die in An-
genannten Hauptdiagnose für den Kranken- hang 2*) dieser Verordnung aufgeführten Fallpau-
hausaufenthalt oder einer entsprechenden Dia- schalen ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-
gnose. Dabei gilt folgende Rangfolge der Defi- rechnen sind.
nitionen:
a) der Operationenschlüssel nach dem *) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser
OPS-301 (Spalte 4); Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
b) der Diagnosenschlüssel nach der ICD (Spal- Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2879
21. Anlage 2 zu§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: c) Ab dem 1. Januar'1998 sind anstelle der Sonder-
entgelte Nr. 9.07 bis 9.10, 9.22 und 20.01 bis 21.02
a) Auf Seite 1 des Sonderentgelt-Kataloges wird das die in Anhang 3*) dieser Verordnung aufgeführten
Wort „Sonderentgelt-Katalog" durch die folgen- Sonderentgelte abzurechnen.
den Wörter ersetzt:
d) Der Sonderentgelt-Katalog wird um die in An-
„Bundesweiter
hang 4*) dieser Verordnung aufgeführten Sonder-
Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser
entgelte ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-
{nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1
rechnen sind.
in Verbindung mit § 14 Abs. 3
der Bundespflegesatzverordnung)
22. Anlage 3 zu§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Abrechnungs-Bestimmungen
a) Die Abschnitte „L 1" und „L3" werden wie folgt ge-
1. Sonderentgelte werden für die im Entgeltkata- ändert:
log bestimmten Leistungskomplexe berechnet.
aa) Nach Spalte 1 wird folgende Spalte 2 einge-
2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten fügt:
zu einem Sonderentgelt und damit für die Abre-
chenbarkeit des Entgelts ist der im Entgeltkata- ,,Ist-Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres".
log ausgewiesene Leistungskomplex. Dabei bb) Die bisherigen Spalten 2 bis 4 werden Spal-
gilt folgende Rangfolge der Definitionen: ten 3 bis 5.
a) der Operationenschlüssel nach dem OPS- cc) Die laufenden Nummern 17 und 18 werden
301 {Spalte 4); durch folgende laufende Nummern ersetzt:
b) der Diagnosenschlüssel nach der ICD {Spal- „ 17 davon: mit teilstat. Behandlung
te 3), soweit ein solcher vorgegeben ist, um
Sonderentgelte voneinander abzugrenzen, 18 Teilstat. Fälle im Budgetbereich 11 a1
für die in Spalte 4 dieselbe operative Lei- 19 Fälle mit Fallpauschalen 11 b1
stung ausgewiesen ist;
20 davon: mit Grenz-VD-Überschreitung".
c) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maß-
geblich, soweit eine nähere Definition der b) Abschnitt „L2" wird von Abschnitt „L 1" getrennt
Sonderentgelte mit den Schlüsseln nach den und auf einem gesonderten Blatt ausgewiesen.
Spalten 4 und 3 nicht dargestellt werden
kann und somit nur aus der Textfassung c) In Abschnitt „L4" wird folgende Fußnote ange-
hervorgeht. fügt:
3. Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu ,,***) Zählung von Fallzahl und Verweildauer ent-
einem Sonderentgelt für Operationen {Kapitel 1) sprechend Fußnote 15 in Verbindung mit
darf ein weiteres Sonderentgelt nur berechnet Fußnote 11 , jedoch ohne vor- und nachsta-
werden bei tionäre Behandlung."
- einer Operation an einem anderen Operati- d) In Abschnitt „L5" wird in der Überschrift zu Spal-
onstermin, te 1 die Angabe „ICPM-Schlüssel" ersetzt durch
die Angabe „OPS-301-Schlüssel".
- einer Operation an demselben Operations-
termin, wenn der Eingriff in einem anderen e) Abschnitt „K5" wird wie folgt geändert:
Operationsgebiet über einen gesonderten
Operationszugang vorgenommen wird, aa) Die laufenden Nummern 3 und 15 werden wie
folgt gefaßt:
- einer Rezidiv-Operation {Wiederkehren der
ursprünglichen Erkrankung; nicht bei Kom- ,,{aufgehoben)".
plikationen) während desselben Kranken- bb) Die bisherige Überschrift „Ausgleiche und
hausaufenthalts, Zuschläge:" wird nach der laufenden Num-
- Leistungen, bei denen dies aus der Lei- mer 13 eingefügt.
stungsdefinition hervorgeht. cc) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
4. Ein Sonderentgelt für „Diagnostische Maßnah- ,,Ausgleich nach § 12 Abs. 4 411d 5".
men" {Kapitel II) oder für „Sonstige therapeuti.:
sehe Maßnahmen" {Kapitel III) darf zusätzlich dd) Die laufende Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
zu einer Fallpauschale nur berechnet werden, „Ausgleich nach § 21 Abs. 2 Satz 1 zweiter
wenn diese Leistung mit der Fallpauschale Halbsatz".
nicht vergütet wird.
ee) In der laufenden Nummer 20 wird die Anga-
5. Die Sonderentgelte für die Transplantation von be ,,{Nr. 13 bis 19)" ersetzt durch die Angabe
Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember ,,{Nr. 14 bis 19)".
1998 abrechenbar."
b) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 1 •) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
wird die Angabe „ICPM" ersetzt durch die Angabe desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
„OPS-301 ". Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
f) In Abschnitt „K6" wird die laufende Nummer 3 wie ff) Der Fußnote 32 wird folgender Satz angefügt:
folgt gefaßt:
„Bei Ermittlung eines lntensivpflegesatzes
,,(aufgehoben)". wird der im Bereich lntensivmedizin tätige
Ärztliche Dienst ausgewiesen."
g) In Abschnitt „K7" wird die laufende Nummer 14
wie folgt gefaßt: gg) In Fußnote 35 Satz 2 wird der erste Halbsatz
,,(aufgehoben)". wie folgt gefaßt:
,,Bei der Ermittlung von Abteilungspflegesät-
h) Anhang 2 zu Anlage 3 wird wie folgt geändert:
zen für die lntensivmedizin sind in den Divisor
aa) In Fußnote 7 wird die Angabe „ 1998" ersetzt zusätzlich die Tage anteilig einzubeziehen, für
durch die Angabe „2000". die nach § 14 Abs. 7 Satz 2 zusätzlich zur Fall-
bb) Fußnote 11 wird wie folgt gefaßt: pauschale der lntensivpflegesatz anteilig
berechnet wird;".
,, 11) Vollstationäre Fälle im Budgetbereich =
(Aufnahmen + Entlassungen) : 2. Ohne hh) In den Fußnoten 39 und 40 wird jeweils folgen-
interne Verlegungen. Fälle mit nur vor- der Satz 1 eingefügt:
stationärer Behandlung werden nicht
,,Nur anzuwenden, soweit das Erlösabzugs-
einbezogen. Folgende Leistungsverläufe
verfahren oder die Kostenausgliederung nach
bei der Behandlung des Patienten wer-
§ 12 Abs. 2 und 3 angewendet wird:".
den nur als ein vollstationärer Fall
gezählt: ii) In Fußnote 42 wird der bisherige Satz 8 zu
- Unterbrechung der Behandlung durch Satz 7 und an den ersten Absatz angefügt; der
Beurlaubung, bisherige Satz 7 wird Satz 8.
- Wiederaufnahme eines Patienten, bei
i) Nach Anhang 2 wird folgender Anhang angefügt:
der nur ein Wochenende zwischen ihr
und der vorhergehenden Entlassung „Anhang 3
liegt, zur Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung
- Kombination von voll- und teilstatio-
närer Behandlung, Gesonderter Ausweis für aus-
- Kombination von vor-, voll- und nach- ländische Patienten nach § 3 Abs. 4
stationärer Behandlung. Die Leistungen des Krankenhauses und seiner
Eine zusätzliche Zählung als teilstatio- Abteilungen für ausländische Patienten nach § 3
närer Fall unter lfd. Nr. 18 ist nicht zuläs- Abs. 4 sind in gesonderten Abschnitten „L 1" und
sig. Fälle mit Fallpauschalen (lfd. Nr. 19) ,,L3" auszuweisen, begrenzt auf folgende Inhalte:
werden nach Überschreitung der Grenz- - lfd. Nr. 4 BT mit tagesgleichen Pflegesät-
Verweildauer im Budgetbereich nicht zen4),
zusätzlich gezählt."
- lfd. Nr. 8 Belegungstage FP-Bereich9),
cc) Nach Fußnote 11 werden folgende Fußnoten
eingefügt: - lfd. Nr. 13 Vollstationäre Fälle mit tagesglei-
chen Pflegesätzen 1),
1
,,11a) Teilstationäre Fälle im Budgetbereich:
Patienten, die wegen derselben Erkran- - lfd. Nr. 18 Teilstationäre Fälle mit tagesglei-
kung regelmäßig oder mehrfach behan- chen Pflegesätzen 11 a),
delt werden, werden je Quartal als ein - lfd. Nr. 19 Fälle mit Fallpauschalen."
Fall gezählt, z.B. Dialyse.
11 b) Fälle mit Fallpauschalen: Rechnet ein
Krankenhaus zusätzlich zu einer Fall- Artikel 2
pauschale für Akutbehandlung (sog.
A-Pauschale z.B. für die Operation) Änderung der
eine Fallpauschale für Weiterbehand- Krankenhaus-Buchführungsverordnung
lung (sog. B-Pauschale z.B. für die
Nachsorge) ab, wird insgesamt nur ein Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas-
Fall gezählt." sung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
dd) In Fußnote 17 wird die Angabe „ICPM" ersetzt vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt
durch das Wort „Operationenschlüssel". geändert:
ee) Der Fußnote 28 wird folgender Satz angefügt:
In Anlage 4 wird die Kontenuntergruppe 720 wie folgt
,,Die Kostenausgliederung für die auf Fallpau- geändert:
schalenpatienten entfallenden Belegungstage
ist vor der Erstellung der LKA vorzunehmen
1. Folgendes Konto wird eingefügt:
(Nettoprinzip). Dabei sind die tatsächlichen
Mehrkosten der Ein- oder Zweibettzimmer „7200 Instandhaltung im Sinne des§ 17 Abs. 4b Satz 2
gegenüber der Regelleistung abzuziehen." KHG, soweit nicht gefördert".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2881
2. Die bisherigen Konten 7200 und 7201 werden die 2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
Konten 7201 und 7202.
„Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundes-
pflegesatzverordnung pauschal finanziert."
Artikel 3
Änderung der Abgrenzungsverordnung
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 Artikel4
(BGBI. 1 S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Inkrafttreten
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie
folgt geändert: (1) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a (§ 28 Abs. 1 Satz 2) tritt
am 1. Januar 1996 in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: und d und Nr. 21 Buchstabe c und d tritt am Tage nach der
1. Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Verkündung in Kraft.
„Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1 . Januar 1998
Instandhaltungskosten für Anlagegüter,". in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Verordnung
über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen
und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten
(Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV)*)
Vom 10. Dezember 1997
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 16 des Gentechnik- plans relevante gentechnische Arbeit erst zu einem späte-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ren Zeitpunkt aufgenommen wird, ist es ausreichend,
16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066), der durch Artikel 5 wenn der außerbetriebliche Notfallplan zum Zeitpunkt der
§ 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416} Aufnahme dieser gentechnischen Arbeit vorliegt. Bei der
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben
Sicherheitsstufe kann auf einen bereits erstellten außerbe-
§1 trieblichen Notfallplan Bezug genommen werden, soweit
keine sicherheitsrelevanten Änderungen des außerbe-
Anwendungsbereich trieblichen Notfallplans erforderlich sind.
Diese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in (2) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Anfrage der Be-
denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 hörde alle für die Erstellung des außerbetrieblichen
oder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes Notfallplans erforderlichen Angaben zu machen, soweit
durchgeführt werden. Die§§ 3 und 4 gelten nicht für gen- diese nicht in den Anmelde- oder Genehmigungsunter-
technische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der lagen enthalten sind.
Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden.
(3) Der außerbetriebliche Notfallplan ist erforderlichen-
falls durch die zuständige Behörde zu aktualisieren.
§2
(4) Sind im Falle eines Unfalls grenzüberschreitende
Begriffsbestimmungen Auswirkungen nicht auszuschließen, unterrichtet die
(1) Unfall im Sinne dieser Verordnung ist jedes Vor- zuständige Behörde die von den betroffenen Mitgliedstaa-
kommnis, das ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Ent- ten der Europäischen Union oder den anderen Vertrags-
weichen gentechnisch veränderter Organismen in bedeu- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
tendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich schaftsraum benannten Behörden unverzüglich über die
bringt und zu einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentech- Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans und spricht
nikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter führen kann. seine Durchführung mit ihnen ab.
(2) Ein außerbetrieblicher Notfallplan im Sinne dieser §4
Verordnung enthält Informationen und legt Organisations-
und Sicherheitsmaßnahmen fest, um im Falle eines Unfalls Informationen über
die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten außerbetriebliche Notfallpläne
Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgelän- Die zuständige Behörde hat andere Behörden, deren
des, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, zu Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1
schützen. ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenen-
§3 falls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den
Inhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren.
Erstellung von
Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
außerbetrieblichen Notfallplänen
derselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann
(1) Die zuständige Behörde hat vor Beginn einer gen- zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des
technischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 auf der außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige
Grundlage der vom Betreiber zu liefernden Unterlagen im Behörde hat die Informationen über den außerbetriebli-
Zusammenwirken mit anderen in ihrer Zuständigkeit chen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlich-
betroffenen Behörden, insbesondere mit den für die all- keit zugänglich zu machen.
gemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz
zuständigen Behörden, einen außerbetrieblichen Notfall- §5
plan zu erstellen, sofern ein Unfall zu einer erheblichen Meldepflichten
Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
bezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder (1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige
Institutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgen-
betrieben wird, führen kann. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 und des anzugeben:
Abs. 7 Satz 1 sowie in § 12 Abs. 8 Satz 1 des Gentechnik- 1. die Umstände des Unfalls,
gesetzes vorgesehenen Fristen sind auch für die Erstel- 2. die Identität und Mengen der entwichenen gentech-
lung des außerbetrieblichen Notfallplans einzuhalten. nisch veränderten Organismen,
Wenn die für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfall-
3. alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des
1
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 14 bis 16 der Richt- Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
linie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen vom 23. April 1990 (ABI.
EG Nr. L 117 S. 1). 4. die getroffenen Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2883
(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
Absatz 1 unverzüglich dem Robert Koch-Institut und den über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten
anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit Behörden unverzüglich zu unterrichten.
ebenfalls betroffen sein kann.
(2) Das Robert Koch-Institut hat die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften umgehend über jeden
§6 Unfall zu informieren. Einzelheiten über die Umstände des
Erforderliche Maßnahmen Unfalls, die Identität und Mengen der entwichenen gen-
technisch veränderten Organismen, die getroffenen Not-
Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit fallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sind anzugeben.
dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zustän- Eine Analyse des Unfalls ist zusammen mit Empfehlungen
digkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. ähnlicher Unfälle in der Zukunft zu übermitteln.
§7 §9
Analyse des Unfalls Übergangsregelung
(1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1
Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gen-
Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben. technischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 inner-
halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den
einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern
in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.
nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische
Arbeit beendet ist.
§8
§10
Unterrichtungspflichten
Inkrafttreten
(1) Sind bei einem Unfall grenzüberschreitende Auswir-
kungen nicht auszuschließen, hat die zuständige Behörde Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung*)
Vom 10. Dezember 1997
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 14 und 15 des Gen- cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
technikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung angefügt:
vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis- ,,5. die in die Organismen eingeführte gen-
sion für die Biologische Sicherheit: technische Veränderung; dies soll insbe-
sondere die Nukleotidsequenz sein."
Artikel 1 b) Nach Teil B wird folgender Teil C angefügt:
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung „TeilC
der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBI. 1 Zusätzliche Angaben zur Kennzeichnung
S. 1657) wird wie folgt geändert:
Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung
1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „Teil B" die des lnverkehrbringens eines Produkts müssen
Angabe „und Teil C" eingefügt. einen Vorschlag für eine Kennzeichnung enthalten.
Das Etikett oder ein Begleitdokument muß die
Angabe enthalten, daß das Produkt gentechnisch
2. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
veränderte Organismen enthält oder aus solchen
a) Teil A wird wie folgt geändert: besteht. Bei Produkten, die insbesondere infolge
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und" gestrichen. einer Vermischung gentechnisch veränderte Orga-
nismen enthalten können, genügt ein entsprechen-
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende der Hinweis."
durch ein Komma ersetzt und das Wort „und"
angefügt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97 /35/EG der Artikel 2
Kommission vom 18. Juni 1997 zur zweiten Anpassung der Richtlinie
90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (ABI. EG Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. L 169 S. 72). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember·1997
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 9. Dezember 1997
Auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungsge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
aa) In Satz 3 werden die Wörter „die nach Ab-
1991 (BGBI. 1 S. 886), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des
satz 1 vereinbarte Veränderungsrate" ersetzt
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520) geändert
durch die Wörter „die Veränderungsrate nach
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Absatz 1".
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Verord-
Artikel 1 nung" die Wörter „sowie Veränderungen in
Folge des Erlösabzugs oder der Kostenaus-
Änderung der Bundespflegesatzverordnung gliederung für Fallpauschalen und Sonderent-
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September gelte" eingefügt.
1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S.1520), wird wie 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe „A, E,
M, 0 und Q" durch die Angabe „A, E, M und O"
1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt: ersetzt.
,,(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Lei- b) Folgender Satz wird angefügt:
stungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel
einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik „Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3
Deutschland einreisen, nicht durch das Budget vergü- Abs. 4 aus, sind abweichend von Satz 2 Nr. 4 bis 7
tet. § 14 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt." die entsprechenden Kosten des einzelnen Kran-
kenhauses bereits vor Erstellung der Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung auszugliedern (Netto-
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „ 1995" ersetzt
prinzip); anstelle der Kostenausgliederung können
durch die Angabe„ 1998".
die Vertragsparteien einen einmaligen Erlösabzug
vereinbaren."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) · Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 1OAbs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Falls bei einem Neugeboret1en eine Fallpauschale
,,Die Vertragsparteien auf Bundesebene kön- nicht berechnet werden kann, werden die allgemeinen
nen vereinbaren, daß eine Fehlschätzung der Krankenhausleistungen mit den für die Versorgung
Veränderungsrate für ein vorausgegangenes der Mutter berechneten Pflegesätzen abgegolten;
Kalenderjahr ganz oder teilweise bei der Ver- dies gilt nicht für Abteilungen oder besondere Einrich-
einbarung der Veränderungsrate berücksich- tungen, in die das Neugeborene verlegt wird (krankes
tigt wird." Neugeborenes), insbesondere pädiatrische Abteilun-
gen und neonatologische lntensiveinrichtungen."
bb) Im bisherigen Satz 3 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
6. § 11 wird wie folgt geändert:
Halbsatz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„dabei ist eine nach Satz 3 vereinbarte
Berücksichtigung einer Fehlschätzung einzu- ,,(1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemei-
beziehen." nen Krankenhausleistungen für einen Behand-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2875
lungsfall vergütet, für den ein Entgelt in den Ent- c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein
geltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Komma ersetzt, und folgender Halbsatz angefügt:
Abs. 2 bestimmt ist."
„Erlöse nach § 3 Abs. 4 sowie Zu- und Abschläge
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben
außer Betracht."
,,Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-
meinen Krankenhausleistungen für einen in den d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16
Abs. 2 bestimmten Leistungskomplex eines Be- ,,(5) Ab dem Jahr 2000 wird der Budgetausgleich
handlungsfalles vergütet." nach Absatz 4 für alle Abteilungen, die Fallpau-
schalen abrechnen, nicht durchgeführt, soweit der
c) In Absatz 4 wird das Wort „kann" durch das Wort Entwicklung der Fallzahlen dieser Abteilungen ins-
,,ist" ersetzt; die Wörter „vereinbart werden" wer- gesamt eine gegenläufige Entwicklung der Zahl
den durch die Wörter „zu vereinbaren" ersetzt. der abgerechneten Fallpauschalen gegenüber-
steht und der Ausgleich nach Absatz 4 zu einer
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Doppelfinanzierung oder Nichtfinanzierung von
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Fixkosten führen würde. Maßgebend für die Ent-
wicklung im Fallpauschalenbereich sind die nach
,,Weichen bei Fallpauschalen und Sonderent-
§ 12 Abs. 3 endgültig ausgegliederten Fallpau-
gelten, bei denen das Erlösabzugsverfahren schalen. Die Vertragsparteien vereinbaren im vor-
nach § 12 Abs. 2 angewendet wird oder in den aus, bei welchen Entwicklungen eine Nicht- oder
Jahren 1998 und 1999 die Kosten ausgeglie- Doppelfinanzierung von Fixkosten anzunehmen ist
dert werden, die auf einen Pflegesatzzeitraum sowie Näheres zur Ermittlung der Fallzahlen und
entfallenden Erlöse von den vorauskalkulier- zur Ermittlung der im Budgetbereich nicht auszu-
ten Erlösen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder gleichenden Mehr- oder Mindererlöse. Sie können
Satz4 ab,". anstelle einer Nichtanwendung nach Satz 1 auch
bb) Satz 3 wird aufgehoben. eine entsprechende Berichtigung des Ausgleichs
nach Absatz 4 vereinbaren. Die Deutsche Kran-
cc) Im bisherigen Satz 9 werden die Wörter „sol- kenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der
len für die Jahre 1996 und 1997 von Satz 1" Krankenkassen und der Verband der privaten
durch die Wörter „können von den Sätzen 1 Krankenversicherung geben hierzu gemeinsam
und 2" ersetzt. eine Empfehlung ab."
dd) Folgender Satz wird angefügt:
8. § 13 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach
§ 3 Abs. 4 aus, gelten die Sätze 1 bis 8 nicht für a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „AIDS-
Entgelte, die gegenüber diesen Patienten oder Patienten," die Wörter „mucoviszidosekranke Pa-
ihren Versicherungen abgerechnet worden tienten," eingefügt.
sind." b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „in An-
lage 1" ersetzt durch die Wörter „in den Entgelt-
katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2".
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 9. § 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1997" durch die a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Angabe „ 1999" ersetzt. ,,Für die Höhe einer Fallpauschale oder eines Son-
bb) Folgender Satz wird angefügt: derentgelts ist der Tag der Aufnahme in das Kran-
kenhaus maßgeblich."
„Vereinbaren die Vertragsparteien nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2 neue Fallpau- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schalen und Sonderentgelte für einen Pflege- aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
satzzeitraum nach dem 31. Dezember 1999,
können sie auch vereinbaren, daß für diese „Bei Berechnung eines Sonderentgelts wird
Entgelte in den ersten zwei Kalenderjahren der Abteilungspflegesatz um 20 vom Hundert
ihrer Anwendung der Erlösabzug nach Satz 1 ermäßigt, höchstens jedoch für 12 Berech-
angewendet werden kann; für die Kalender- nungstage; dies gilt nicht bei tagesgleichen
jahre 1998 und 1999 gelten die Sätze 1 bis 4." Pflegesätzen für lntensivmedizin, neonatolo-
gische lntensivbehandlung und Psychiatrie."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ 1998 auszuglie- gefaßt:
dern" ersetzt durch die Wörter „auszugliedern, „wenn die Behandlung des Nierenversagens
das auf den letztmaligen Erlösabzug für die nicht die Hauptleistung ist."
jeweiligen Entgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 1
oder 5 folgt." cc) In Satz 5 werden die Wörter „nach Anlage 1.1
Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11" durch die Wörter
bb) Satz 3 wird aufgehoben. ,,nach Absatz 7 Satz 1" ersetzt.
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sern. Die Krankenhäuser vereinbaren eine Auf-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: teilung der Fallpauschale untereinander. Kommt
eine Einigung der beteiligten Krankenhäuser über
,,Sonderentgelte werden für die Leistungs- die Aufteilung der Fallpauschale nicht zustande,
komplexe berechnet, die in den Sonderent- hat das abrechnende Krankenhaus an das weiter-
gelt-Katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und§ 16 behandelnde Krankenhaus den Betrag nach
Abs. 2 bestimmt sind." Absatz 5 Satz 4 und 5 für die Anzahl von Tagen
bb) Satz 3 wird gestrichen. abzugeben, die sich vom Verlegungstag bis zum
aufgerundeten Mittelwert aus Grenz-Verweildauer
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (Absatz 7) und der Verweildauer, die der Fallpau-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: schale zugrundegelegt wurde, ergibt."
,,Fallpauschalen werden für die Behandlungs- i) Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 15 werden
fälle berechnet, die in den Fallpauschalen- als Absatz 12 angefügt; in Satz 1 wird vor dem
Katalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Wort „Patienten" das Wort „selbstzahlenden" ein-
Abs. 2 bestimmt sind." gefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
,,gesetzlich versicherte Patienten können dies ver-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: langen."
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zusammen-
arbeit" die Wörter „nach Absatz 11" eingefügt. 10. Die bisherige Überschrift „Vierter Abschnitt Pflege-
bb) Satz 3 wird gestrichen. satzverfahren" wird nach § 14 eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
„ 1. ein Sonderentgelt in den Fällen, in denen
Vereinbarung auf Bundesebene
dies in den Entgeltkatalogen nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
ist, sowie bei der Behandlung von Blutern der Verband der privaten Krankenversicherung
(§ 11 Abs. 2 Satz 3),". gemeinsam vereinbaren rnit der Deutschen Kranken·
hausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene)
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
1. mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 17 die
,,Zusätzlich zu einem Sonderentgelt darf be-
bundesweit geltenden Entgeltkataloge für Fall-
rechnet werden:
pauschalen und Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a
1. ein weiteres Sonderentgelt in den Fällen, in des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und deren
denen dies in den Entgeltkatalogen nach Weiterentwicklung einschließlich der Abrechnungs-
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen bestimmungen und
ist, sowie bei der Behandlung von Blutern
2. die für die Beachtung des Grundsatzes der Bei-
(§ 11 Abs. 2 Satz 3),
tragssatzstabilität maßgebliche Veränderungsrate
2. Zu- und Abschläge nach Satz 1 Nr. 3 nach§6Abs.1.
und4."
Sie können nach § 11 Abs. 8 Satz 2 die Vomhun-
g) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt dertsätze für den Mehrerlösausgleich bei Fallpau-
gefaßt: schalen und Sonderentgelten vereinbaren.
„Wird eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
und übersteigt die Verweildauer des Patienten eine die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren
in den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die
§ 16 Abs. 2 bestimmte Grenz-Verweildauer, wer- Grundsätze für die Übermittlung
den ab dem ausgewiesenen Tag die Pflegesätze
1. der Diagnose- und der Operationsstatistik nach
nach Absatz 2 berechnet. Für Fallpauschalen, bei
§ 17 Abs. 4 Satz 5 und
denen eine zusätzliche Grenz-Verweildauer insbe-
sondere für die lntensivmedizin ausgewiesen ist, 2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulations-
können in den Entgeltkatalogen abweichende aufstellung.
Regelungen festgelegt werden." Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17
h) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz angefügt: Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes entsprechend.
,,(11) Werden die mit einer Fallpauschale vergüte-
ten Leistungen von mehreren Krankenhäusern im (3) Bei der Vereinbarung der Entgeltkataloge be-
Rahmen einer auf Dauer angelegten Zusammenar- stimmen die Vertragsparteien nach Absatz 1 die mit
beit erbracht und der Patient verlegt, wird die Fall- Fallpauschalen und Sonderentgelten zu vergütenden
pauschale von dem Krankenhaus berechnet, das Leistungen sowie bundeseinheitliche Bewertungs-
die für die Fallpauschale maßgebende Behand- relationen. Die Fallpauschalen sind für einen Behand-
lung erbracht hat; der Abschluß eines Vertrages ist lungsfall nach der Art der zu erbringenden Leistungen
nicht erforderlich. Die Grenz-Verweildauer nach oder nach Diagnosen, die Sonderentgelte sind nach
Absatz 7 gilt entsprechend für die Gesamtver- der Abgrenzung des § 11 Abs. 2 zu bestimmen. Die
weildauer des Patienten in beiden Krankenhäu- Entgelte sind an die Entwicklung der medizinischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2877
Wissenschaft und Technik sowie der Kosten anzu- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
passen. Soweit zur Leistungsabgrenzung Diagnose- ,,(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die
oder Operationenschlüssel verwendet werden, sind Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2
die in § 301 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- Satz 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8
buch bestimmten Klassifikationen in der jeweils vom Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3,
Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1
Fassung zu verwenden. Die Vertragsparteien geben und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3
die Entgeltkataloge oder deren Änderungen ein- und Abs. 7 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
schließlich der Abrechnungsbestimmungen in ge- Satz 1 und Abs. 4 Satz 1."
eigneter Form gemeinfr~i und kostenlos bekannt."
16. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen
12. § 16 wird wie folgt geändert: Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den An-
,,wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus Zu-
lagen 1 und 2" ersetzt durch die Wörter „in den
und Abschlägen im restlichen Pflegesatzzeitraum
Entgeltkatalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1".
über- oder unterschritten, wird der abweichende
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Betrag über das nächste Budget ausgeglichen."
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
17. In§ 23Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sonder-
„Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum entgelte" die Angaben „nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und
15. Oktober, die Vereinbarungen nach den § 16 Abs. 2" eingefügt sowie die Angabe ,,(Anlage 1.2
Absätzen 2 und 3 sind bis zum 31 . August und 2.2)" gestrichen.
jeden Jahres zu schließen."
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Schiedsstelle" 18. § 26 wird wie folgt geändert:
die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verein-
barung der Fallpauschalen und Sonderentgelte
c) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Schieds- nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2" ersetzt durch die
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran- Wörter „die Entgeltkataloge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
kenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. und§ 16 Abs. 2".
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2
13. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
bestimmt oder nach § 16 Abs. 2 vereinbart" ersetzt
a) In Satz 2 werden die Wörter „für die Kalenderjahre durch die Wörter „Entgeltkatalogen nach § 15
1995 bis 1998" gestrichen; der Punkt wird durch Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2 bestimmt".
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
angefügt:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2
„ab dem Kalenderjahr 2001 wird die Aufstellung
bestimmt oder auf Landesebene nach § 16
einschließlich ihres Anhangs 3 nur noch für das
Abs. 2 vereinbart" ersetzt durch die Wörter
Budget nach § 12 und das Erlösabzugs- und
„Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder
Kostenausgliederungsverfahren nach § 12 Abs. 2
§ 16 Abs. 2 bestimmt".
und 3 erstellt."
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Anlage 2
b) In Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „fünfstelligen" ge-
bestimmt oder auf Landesebene nach § 16
strichen.
Abs. 2 vereinbart" ersetzt durch die Wörter
c) In Satz 5 werden der erste Strichpunkt durch einen „den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
Punkt ersetzt und die folgenden Z\Vei Satzteile oder § 16 Abs. 2 bestimmt".
gestrichen.
d) Folgender Absatz wird angefügt:
d) In Satz 8 werden die Wörter „für das Kalenderjahr
,,(5) Die Vertragsparteien können mit Zustimmung
1998 ist der Abschnitt KB zum 31. August" ersetzt
der jeweils betroffenen Vertragsparteien nach § 15
durch die Wörter „sind die Abschnitte V2, V3 und
Abs. 1 oder § 16 im Rahmen von Modellvorhaben
KB zum 31. Mai des Vorjahres".
von den Entgeltkatalogen abweichen mit dem Ziel,
e) Folgender Satz wird angefügt: einzelne Entgelte aus den Katalogen weiterzuent-
„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3 wickeln."
Abs. 4 aus, werden die Kosten und Leistungen für
diese Patienten nicht in der allgemeinen Lei- 19. § 28 wird wie folgt geändert:
stungs- und Kalkulationsaufstellung, sondern a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach deren Anhang 3 ausgewiesen."
,,(1) Soweit ein Anspruch nach § 28 Abs. 5, 6
und 1Oder Bundespflegesatzverordnung in der am
14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
31. Dezember 1997 geltenden Fassung noch nicht
in Budgetvereinbarungen einbezogen worden ist,
15. § 19 wird wie folgt geändert: ist er in ein Budget für einen nachfolgenden Pflege-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds- satzzeitraum einzurechnen. Der Ermittlung des
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran- Verrechnungsbetrags nach § 3 des Gesetzes zur
kenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
vom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist im Beitritts- te 3); dieser grenzt die Fallpauschalen
gebiet zusätzlich zu dem Erhöhungssatz von 1, 106 ergänzend zu Spalte 4 näher ab; die Fall-
vom Hundert für die tarifvertraglich vereinbarte pauschale ist auch bei „entsprechenden"
Einmalzahlung die für das Beitrittsgebiet insge- Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrach-
samt geltende Angleichung der Höhe der Vergü- te Leistung nach Art und Aufwand der Lei-
tung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an stung entspricht, die der Fallpauschalende-
die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe finition zugrunde liegt;
zugrundezulegen, soweit diese in 1996 wirksam
c) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maßgeb-
geworden ist."
lich, soweit eine nähere Definition der Fall-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: pauschalen mit den Schlüsseln nach den
Spalten 4 und 3 nicht dargestellt werden
,,(2) Für Krankenhäuser, die auf Grund des Absat-
kann und somit nur aus der Textfassung
zes 3 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung für das Jahr 1997 über die Entgeltkatalo- hervorgeht.
ge nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und über die 3. Bei den Fallpauschalen, für die in Spalte 9 eine
Modellvorhaben nach § 26 hinaus Fallpauschalen zusätzliche Grenz-Verweildauer für die lntensiv-
und Sonderentgelte vereinbart haben, können medizin ausgewiesen ist, werden entspre-
diese Entgelte auch für das Jahr 1998 vereinbart chend der Basispflegesatz und der Abteilungs-
werden." pflegesatz für die lntensivmedizin berechnet,
c) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 3; folgender soweit auch die Grenz-Verweildauer der Fall-
Satz wird angefügt: pauschale überschritten wird. Soweit die
Grenz-Verweildauer der Fallpauschale nicht
„Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 ist überschritten wird, wird der Basispflegesatz
die pauschale Kürzung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht, der Abteilungspflegesatz für die lntensiv-
zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungs- medizin in Höhe von 50 vom Hundert berech-
gesetzes für die Jahre 1997 bis 1999 gleichblei- net.
. bend in Höhe von 1 vom Hundert durchzuführen;
dabei ist von dem Budgetbetrag auszugehen, der 4. Arbeitet bei einer „Zusammenarbeit" nach § 14
ohne die im Vorjahr abgezogene pauschale Kür- Abs. 11 BPflV eine hauptamtlich geführte Ab-
zung in Höhe von 1 vom Hundert zu vereinbaren teilung eines Krankenhauses mit einer beleg-
wäre." ärztlich geführten Abteilung eines anderen
Krankenhauses zusammen, ist die Fallpau-
d) Die Absätze 4 bis 6 und 8 bis 12 werden gestri- schale für die Abteilung abzurechnen, die die
chen. Hauptleistung der Fallpauschale erbracht hat.
5. Erbringt ein Krankenhaus die Leistung einer
20. Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Fallpauschale zur Weiterbehandlung (B-Pau-
a) Auf Seite 1 des Fallpauschalen-Kataloges wird das schale) in den Gruppen 9 und 17 zusätzlich zu
Wort „Fallpauschalen-Katalog" durch die folgen- der Operationsleistung (A-Pauschale), beginnt
den Wörter ersetzt: die B-Pauschale am Tag der Wundheilung. Die
Grenz-Verweildauer der A-Pauschale (Spalte 8)
„Bundesweiter
wird in diesem Fall zur Grenz-Verweildauer der
Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser
B-Pauschale hinzugerechnet. Als erster Bele-
(nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
gungstag der Mindestverweildauer der B-Pau-
in Verbindung mit § 14 Abs. 4
schale ist das Kalenderdatum der Wundheilung
der Bundespflegesatzverordnung)
in der Rechnung anzugeben.
Abrechnungs-Bestimmungen
6. Die Fallpauschalen für die Transplantation von
1. Fallpauschalen werden für die im Entgeltkata- Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember
log bestimmten Behandlungsfälle berechnet, 1998 abrechenbar."
wenn diese die Hauptleistung des Krankenhau-
b) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 3
ses für den Patienten sind und der Patient am
wird die Angabe „ICPM" ersetzt durch die Angabe
Tag der Aufnahme das 14. Lebensjahr vollen-
,,OPS-301".
det hat. Eine Berechnung bei jüngeren Patien-
ten ist nur in den in Spalte 2 bezeichneten Aus- c) Ab dem 1. Januar 1998 sind anstelle der Fallpau-
nahmen möglich. schalen Nr. 9.01 bis 9.13, 16.01 und 16.02, 17.01
und 17.02, 17.06 und 17.07, 17.09 bis 17.11 die in
2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten
Anhang 1*) dieser Verordnung aufgeführten Fall-
zu einer Fallpauschale und damit für deren
pauschalen abzurechnen.
Abrechenbarkeit ist die im Entgeltkatalog aus-
gewiesene Leistung in Verbindung mit der d) Der Fallpauschalen-Katalog wird um die in An-
genannten Hauptdiagnose für den Kranken- hang 2*) dieser Verordnung aufgeführten Fallpau-
hausaufenthalt oder einer entsprechenden Dia- schalen ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-
gnose. Dabei gilt folgende Rangfolge der Defi- rechnen sind.
nitionen:
a) der Operationenschlüssel nach dem *) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser
OPS-301 (Spalte 4); Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
b) der Diagnosenschlüssel nach der ICD (Spal- Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2879
21. Anlage 2 zu§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: c) Ab dem 1. Januar'1998 sind anstelle der Sonder-
entgelte Nr. 9.07 bis 9.10, 9.22 und 20.01 bis 21.02
a) Auf Seite 1 des Sonderentgelt-Kataloges wird das die in Anhang 3*) dieser Verordnung aufgeführten
Wort „Sonderentgelt-Katalog" durch die folgen- Sonderentgelte abzurechnen.
den Wörter ersetzt:
d) Der Sonderentgelt-Katalog wird um die in An-
„Bundesweiter
hang 4*) dieser Verordnung aufgeführten Sonder-
Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser
entgelte ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-
{nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1
rechnen sind.
in Verbindung mit § 14 Abs. 3
der Bundespflegesatzverordnung)
22. Anlage 3 zu§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Abrechnungs-Bestimmungen
a) Die Abschnitte „L 1" und „L3" werden wie folgt ge-
1. Sonderentgelte werden für die im Entgeltkata- ändert:
log bestimmten Leistungskomplexe berechnet.
aa) Nach Spalte 1 wird folgende Spalte 2 einge-
2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten fügt:
zu einem Sonderentgelt und damit für die Abre-
chenbarkeit des Entgelts ist der im Entgeltkata- ,,Ist-Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres".
log ausgewiesene Leistungskomplex. Dabei bb) Die bisherigen Spalten 2 bis 4 werden Spal-
gilt folgende Rangfolge der Definitionen: ten 3 bis 5.
a) der Operationenschlüssel nach dem OPS- cc) Die laufenden Nummern 17 und 18 werden
301 {Spalte 4); durch folgende laufende Nummern ersetzt:
b) der Diagnosenschlüssel nach der ICD {Spal- „ 17 davon: mit teilstat. Behandlung
te 3), soweit ein solcher vorgegeben ist, um
Sonderentgelte voneinander abzugrenzen, 18 Teilstat. Fälle im Budgetbereich 11 a1
für die in Spalte 4 dieselbe operative Lei- 19 Fälle mit Fallpauschalen 11 b1
stung ausgewiesen ist;
20 davon: mit Grenz-VD-Überschreitung".
c) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maß-
geblich, soweit eine nähere Definition der b) Abschnitt „L2" wird von Abschnitt „L 1" getrennt
Sonderentgelte mit den Schlüsseln nach den und auf einem gesonderten Blatt ausgewiesen.
Spalten 4 und 3 nicht dargestellt werden
kann und somit nur aus der Textfassung c) In Abschnitt „L4" wird folgende Fußnote ange-
hervorgeht. fügt:
3. Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu ,,***) Zählung von Fallzahl und Verweildauer ent-
einem Sonderentgelt für Operationen {Kapitel 1) sprechend Fußnote 15 in Verbindung mit
darf ein weiteres Sonderentgelt nur berechnet Fußnote 11 , jedoch ohne vor- und nachsta-
werden bei tionäre Behandlung."
- einer Operation an einem anderen Operati- d) In Abschnitt „L5" wird in der Überschrift zu Spal-
onstermin, te 1 die Angabe „ICPM-Schlüssel" ersetzt durch
die Angabe „OPS-301-Schlüssel".
- einer Operation an demselben Operations-
termin, wenn der Eingriff in einem anderen e) Abschnitt „K5" wird wie folgt geändert:
Operationsgebiet über einen gesonderten
Operationszugang vorgenommen wird, aa) Die laufenden Nummern 3 und 15 werden wie
folgt gefaßt:
- einer Rezidiv-Operation {Wiederkehren der
ursprünglichen Erkrankung; nicht bei Kom- ,,{aufgehoben)".
plikationen) während desselben Kranken- bb) Die bisherige Überschrift „Ausgleiche und
hausaufenthalts, Zuschläge:" wird nach der laufenden Num-
- Leistungen, bei denen dies aus der Lei- mer 13 eingefügt.
stungsdefinition hervorgeht. cc) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
4. Ein Sonderentgelt für „Diagnostische Maßnah- ,,Ausgleich nach § 12 Abs. 4 411d 5".
men" {Kapitel II) oder für „Sonstige therapeuti.:
sehe Maßnahmen" {Kapitel III) darf zusätzlich dd) Die laufende Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
zu einer Fallpauschale nur berechnet werden, „Ausgleich nach § 21 Abs. 2 Satz 1 zweiter
wenn diese Leistung mit der Fallpauschale Halbsatz".
nicht vergütet wird.
ee) In der laufenden Nummer 20 wird die Anga-
5. Die Sonderentgelte für die Transplantation von be ,,{Nr. 13 bis 19)" ersetzt durch die Angabe
Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember ,,{Nr. 14 bis 19)".
1998 abrechenbar."
b) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 1 •) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
wird die Angabe „ICPM" ersetzt durch die Angabe desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
„OPS-301 ". Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
f) In Abschnitt „K6" wird die laufende Nummer 3 wie ff) Der Fußnote 32 wird folgender Satz angefügt:
folgt gefaßt:
„Bei Ermittlung eines lntensivpflegesatzes
,,(aufgehoben)". wird der im Bereich lntensivmedizin tätige
Ärztliche Dienst ausgewiesen."
g) In Abschnitt „K7" wird die laufende Nummer 14
wie folgt gefaßt: gg) In Fußnote 35 Satz 2 wird der erste Halbsatz
,,(aufgehoben)". wie folgt gefaßt:
,,Bei der Ermittlung von Abteilungspflegesät-
h) Anhang 2 zu Anlage 3 wird wie folgt geändert:
zen für die lntensivmedizin sind in den Divisor
aa) In Fußnote 7 wird die Angabe „ 1998" ersetzt zusätzlich die Tage anteilig einzubeziehen, für
durch die Angabe „2000". die nach § 14 Abs. 7 Satz 2 zusätzlich zur Fall-
bb) Fußnote 11 wird wie folgt gefaßt: pauschale der lntensivpflegesatz anteilig
berechnet wird;".
,, 11) Vollstationäre Fälle im Budgetbereich =
(Aufnahmen + Entlassungen) : 2. Ohne hh) In den Fußnoten 39 und 40 wird jeweils folgen-
interne Verlegungen. Fälle mit nur vor- der Satz 1 eingefügt:
stationärer Behandlung werden nicht
,,Nur anzuwenden, soweit das Erlösabzugs-
einbezogen. Folgende Leistungsverläufe
verfahren oder die Kostenausgliederung nach
bei der Behandlung des Patienten wer-
§ 12 Abs. 2 und 3 angewendet wird:".
den nur als ein vollstationärer Fall
gezählt: ii) In Fußnote 42 wird der bisherige Satz 8 zu
- Unterbrechung der Behandlung durch Satz 7 und an den ersten Absatz angefügt; der
Beurlaubung, bisherige Satz 7 wird Satz 8.
- Wiederaufnahme eines Patienten, bei
i) Nach Anhang 2 wird folgender Anhang angefügt:
der nur ein Wochenende zwischen ihr
und der vorhergehenden Entlassung „Anhang 3
liegt, zur Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung
- Kombination von voll- und teilstatio-
närer Behandlung, Gesonderter Ausweis für aus-
- Kombination von vor-, voll- und nach- ländische Patienten nach § 3 Abs. 4
stationärer Behandlung. Die Leistungen des Krankenhauses und seiner
Eine zusätzliche Zählung als teilstatio- Abteilungen für ausländische Patienten nach § 3
närer Fall unter lfd. Nr. 18 ist nicht zuläs- Abs. 4 sind in gesonderten Abschnitten „L 1" und
sig. Fälle mit Fallpauschalen (lfd. Nr. 19) ,,L3" auszuweisen, begrenzt auf folgende Inhalte:
werden nach Überschreitung der Grenz- - lfd. Nr. 4 BT mit tagesgleichen Pflegesät-
Verweildauer im Budgetbereich nicht zen4),
zusätzlich gezählt."
- lfd. Nr. 8 Belegungstage FP-Bereich9),
cc) Nach Fußnote 11 werden folgende Fußnoten
eingefügt: - lfd. Nr. 13 Vollstationäre Fälle mit tagesglei-
chen Pflegesätzen 1),
1
,,11a) Teilstationäre Fälle im Budgetbereich:
Patienten, die wegen derselben Erkran- - lfd. Nr. 18 Teilstationäre Fälle mit tagesglei-
kung regelmäßig oder mehrfach behan- chen Pflegesätzen 11 a),
delt werden, werden je Quartal als ein - lfd. Nr. 19 Fälle mit Fallpauschalen."
Fall gezählt, z.B. Dialyse.
11 b) Fälle mit Fallpauschalen: Rechnet ein
Krankenhaus zusätzlich zu einer Fall- Artikel 2
pauschale für Akutbehandlung (sog.
A-Pauschale z.B. für die Operation) Änderung der
eine Fallpauschale für Weiterbehand- Krankenhaus-Buchführungsverordnung
lung (sog. B-Pauschale z.B. für die
Nachsorge) ab, wird insgesamt nur ein Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas-
Fall gezählt." sung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
dd) In Fußnote 17 wird die Angabe „ICPM" ersetzt vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt
durch das Wort „Operationenschlüssel". geändert:
ee) Der Fußnote 28 wird folgender Satz angefügt:
In Anlage 4 wird die Kontenuntergruppe 720 wie folgt
,,Die Kostenausgliederung für die auf Fallpau- geändert:
schalenpatienten entfallenden Belegungstage
ist vor der Erstellung der LKA vorzunehmen
1. Folgendes Konto wird eingefügt:
(Nettoprinzip). Dabei sind die tatsächlichen
Mehrkosten der Ein- oder Zweibettzimmer „7200 Instandhaltung im Sinne des§ 17 Abs. 4b Satz 2
gegenüber der Regelleistung abzuziehen." KHG, soweit nicht gefördert".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2881
2. Die bisherigen Konten 7200 und 7201 werden die 2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
Konten 7201 und 7202.
„Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundes-
pflegesatzverordnung pauschal finanziert."
Artikel 3
Änderung der Abgrenzungsverordnung
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 Artikel4
(BGBI. 1 S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Inkrafttreten
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie
folgt geändert: (1) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a (§ 28 Abs. 1 Satz 2) tritt
am 1. Januar 1996 in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: und d und Nr. 21 Buchstabe c und d tritt am Tage nach der
1. Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Verkündung in Kraft.
„Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1 . Januar 1998
Instandhaltungskosten für Anlagegüter,". in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Verordnung
über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen
und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten
(Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV)*)
Vom 10. Dezember 1997
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 16 des Gentechnik- plans relevante gentechnische Arbeit erst zu einem späte-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ren Zeitpunkt aufgenommen wird, ist es ausreichend,
16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066), der durch Artikel 5 wenn der außerbetriebliche Notfallplan zum Zeitpunkt der
§ 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416} Aufnahme dieser gentechnischen Arbeit vorliegt. Bei der
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben
Sicherheitsstufe kann auf einen bereits erstellten außerbe-
§1 trieblichen Notfallplan Bezug genommen werden, soweit
keine sicherheitsrelevanten Änderungen des außerbe-
Anwendungsbereich trieblichen Notfallplans erforderlich sind.
Diese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in (2) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Anfrage der Be-
denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 hörde alle für die Erstellung des außerbetrieblichen
oder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes Notfallplans erforderlichen Angaben zu machen, soweit
durchgeführt werden. Die§§ 3 und 4 gelten nicht für gen- diese nicht in den Anmelde- oder Genehmigungsunter-
technische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der lagen enthalten sind.
Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden.
(3) Der außerbetriebliche Notfallplan ist erforderlichen-
falls durch die zuständige Behörde zu aktualisieren.
§2
(4) Sind im Falle eines Unfalls grenzüberschreitende
Begriffsbestimmungen Auswirkungen nicht auszuschließen, unterrichtet die
(1) Unfall im Sinne dieser Verordnung ist jedes Vor- zuständige Behörde die von den betroffenen Mitgliedstaa-
kommnis, das ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Ent- ten der Europäischen Union oder den anderen Vertrags-
weichen gentechnisch veränderter Organismen in bedeu- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
tendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich schaftsraum benannten Behörden unverzüglich über die
bringt und zu einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentech- Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans und spricht
nikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter führen kann. seine Durchführung mit ihnen ab.
(2) Ein außerbetrieblicher Notfallplan im Sinne dieser §4
Verordnung enthält Informationen und legt Organisations-
und Sicherheitsmaßnahmen fest, um im Falle eines Unfalls Informationen über
die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten außerbetriebliche Notfallpläne
Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgelän- Die zuständige Behörde hat andere Behörden, deren
des, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, zu Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1
schützen. ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenen-
§3 falls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den
Inhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren.
Erstellung von
Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
außerbetrieblichen Notfallplänen
derselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann
(1) Die zuständige Behörde hat vor Beginn einer gen- zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des
technischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 auf der außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige
Grundlage der vom Betreiber zu liefernden Unterlagen im Behörde hat die Informationen über den außerbetriebli-
Zusammenwirken mit anderen in ihrer Zuständigkeit chen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlich-
betroffenen Behörden, insbesondere mit den für die all- keit zugänglich zu machen.
gemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz
zuständigen Behörden, einen außerbetrieblichen Notfall- §5
plan zu erstellen, sofern ein Unfall zu einer erheblichen Meldepflichten
Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
bezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder (1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige
Institutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgen-
betrieben wird, führen kann. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 und des anzugeben:
Abs. 7 Satz 1 sowie in § 12 Abs. 8 Satz 1 des Gentechnik- 1. die Umstände des Unfalls,
gesetzes vorgesehenen Fristen sind auch für die Erstel- 2. die Identität und Mengen der entwichenen gentech-
lung des außerbetrieblichen Notfallplans einzuhalten. nisch veränderten Organismen,
Wenn die für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfall-
3. alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des
1
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 14 bis 16 der Richt- Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
linie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen vom 23. April 1990 (ABI.
EG Nr. L 117 S. 1). 4. die getroffenen Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2883
(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
Absatz 1 unverzüglich dem Robert Koch-Institut und den über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten
anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit Behörden unverzüglich zu unterrichten.
ebenfalls betroffen sein kann.
(2) Das Robert Koch-Institut hat die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften umgehend über jeden
§6 Unfall zu informieren. Einzelheiten über die Umstände des
Erforderliche Maßnahmen Unfalls, die Identität und Mengen der entwichenen gen-
technisch veränderten Organismen, die getroffenen Not-
Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit fallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sind anzugeben.
dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zustän- Eine Analyse des Unfalls ist zusammen mit Empfehlungen
digkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. ähnlicher Unfälle in der Zukunft zu übermitteln.
§7 §9
Analyse des Unfalls Übergangsregelung
(1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1
Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gen-
Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben. technischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 inner-
halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den
einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern
in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.
nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische
Arbeit beendet ist.
§8
§10
Unterrichtungspflichten
Inkrafttreten
(1) Sind bei einem Unfall grenzüberschreitende Auswir-
kungen nicht auszuschließen, hat die zuständige Behörde Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung*)
Vom 10. Dezember 1997
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 14 und 15 des Gen- cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
technikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung angefügt:
vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis- ,,5. die in die Organismen eingeführte gen-
sion für die Biologische Sicherheit: technische Veränderung; dies soll insbe-
sondere die Nukleotidsequenz sein."
Artikel 1 b) Nach Teil B wird folgender Teil C angefügt:
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung „TeilC
der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBI. 1 Zusätzliche Angaben zur Kennzeichnung
S. 1657) wird wie folgt geändert:
Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung
1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „Teil B" die des lnverkehrbringens eines Produkts müssen
Angabe „und Teil C" eingefügt. einen Vorschlag für eine Kennzeichnung enthalten.
Das Etikett oder ein Begleitdokument muß die
Angabe enthalten, daß das Produkt gentechnisch
2. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
veränderte Organismen enthält oder aus solchen
a) Teil A wird wie folgt geändert: besteht. Bei Produkten, die insbesondere infolge
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und" gestrichen. einer Vermischung gentechnisch veränderte Orga-
nismen enthalten können, genügt ein entsprechen-
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende der Hinweis."
durch ein Komma ersetzt und das Wort „und"
angefügt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97 /35/EG der Artikel 2
Kommission vom 18. Juni 1997 zur zweiten Anpassung der Richtlinie
90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (ABI. EG Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. L 169 S. 72). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2885
Verordnung
über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
und zur Änderung weiterer luftrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Dezember 1997
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luftver- der Verordnung (EWG) N~. 2408/92 des Rates vom 23. Juli
kehrsgesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des Geset- 1992 (ABI. EG Nr. L 240 S. 8) über den Zugang von Luft-
zes vom 11. November 1997 (BGBI. 1 S. 2694), sowie auf fahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des
Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrs- innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt geändert durch §2
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Begriffsbestimmungen
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370), in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das 1. Flugplatz:
Bundesministerium für Verkehr, zu Artikel 2 im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flug-
Bundesministerium für Wirtschaft: platz mit gewerblichem Luftverkehr,
2. Luftfahrtbehörde:
die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Be-
Artikel 1 hörde,
Verordnung 3. Nutzer:
über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-
(Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV)*) mäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg
von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert,
§1
4. Bodenabfertigungsdienste:
Anwendungsbereich
die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dien-
(1) Diese Verordnung gilt für den Zugang zum Markt der ste nach Anlage 1,
Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in der Bundes- 5. Dienstleister:
republik Deutschland nach folgenden Modalitäten:
jede natürliche oder juristische Person einschließlich
1. Die Bestimmungen für die Selbstabfertigung gelten ab des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere
dem 1. Januar 1998, und zwar, soweit es um die in § 3 Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt,
Abs. 2 nicht genannten Bodenabfertigungsdienste
geht, für jeden Flugplatz unabhängig vom Verkehrs- 6. Selbstabfertigung:
aufkommen und, soweit es um die in § 3 Abs. 2 den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst
genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für solche einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste er-
Flugplätze, die jährlich mindestens eine Million Flug- bringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag
gäste oder 25 000 t Fracht zu verzeichnen haben. über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im
2. Die Bestimmungen für Dienstleister gelten ab dem Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem
1. Januar 1999 und nur für solche Flugplätze, die ent- Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem
weder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen
oder 75 000 t Fracht zu verzeichnen haben oder aber in ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine
dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres Mehrheitsbeteiligung hält,
vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens 7. Drittland:
zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu ver- jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen
zeichnen hatten. Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betref-
3. Unbeschadet der Nummer 1 gilt diese Verordnung ab fenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.
dem 1. Januar 2001 für jeden Flugplatz, der jährlich
mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t §3
Fracht zu verzeichnen hat. Bodenabfertigungsdienste
4. Erreicht ein Flugplatz eine der unter den Nummern 1
(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und
bis 3 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die ent-
Dienstleistern die Erbringung von Bodenabfertigungs-
sprechende Fluggastschwelle, gelten die Bestimmun-
gen dieser Verordnung nicht für die allein Fluggästen diensten zu ermöglichen.
vorbehaltenen Bodenabfertigungsdienste. (2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten,
5. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Ja- den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Post-
nuar 1998. abfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von
Fracht und Post zwischen dem Flugplatz und dem Flug-
(2) Bei einem Flughafensystem ist diese Verordnung auf zeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit
jeden einzelnen der Flughäfen gesondert anzuwenden. betrifft, ergibt sich die Anzahl der im einzelnen berechtig-
Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Anhangs II ten Selbstabfertiger und Dienstleister aus der Anlage 5.
Fehlt für einen Flugplatz eine solche zahlenmäßige oder
') Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/67 /EG des
Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Boden- sonstige Festlegung aufgrund dieser Verordnung, ist auf
abfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft. diesem Flugplatz jeweils nicht weniger als zwei Selbst-
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
abfertigern und nicht weniger als zwei Dienstleistern die §5
Erbringung der in Satz 1 aufgeführten Bodenabfertigungs-
Nutzerausschuß
dienste zu ermöglichen.
(3) Spätestens zum 1. Januar 2001 ist die Erbringung (1) Der Nutzerausschuß wird aus den Nutzern eines
der in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste Flugplatzes gebildet. Der Nutzerausschuß gibt sich eine
wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder Geschäftsordnung. Die in den „Anforderungen an eine
durch den Flugplatzunternehmer, noch durch einen Nut- Geschäftsordnung" (Anlage 4) enthaltenen Grundsätze
zer, der mehr als 25 vom Hundert der auf dem Flugplatz sind hierbei zu beachten.
registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch (2) Die Luftfahrtbehörde lädt die Nutzer zur konstitu-
eine Stelle beherrscht wird, die diesen Flugplatzunterneh- ierenden Sitzung ein. Sie kann diese Aufgabe dem Flug-
mer oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits platzunternehmer übertragen.
von einem der beiden beherrscht wird.
(4) Falls besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, ins- §6
besondere im Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und
dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz, Zentrale lnfrastruktureinrichtungen
es erfordern, kann die Abfertigung bei den in Absatz 2
(1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zen-
genannten Bodenabfertigungsdiensten einem einzigen
tralen lnfrastruktureinrichtungen zur Erbringung von
Dienstleister vorbehalten werden. Aus den in Satz 1
Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komple-
genannten Gründen kann auch eine Selbstabfertigung
xität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht
untersagt oder einem einzigen Nutzer vorbehalten werden.
geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden
(5) Für andere als die in Absatz 2 genannten Boden- können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit
abfertigungsdienste kann bei Vorliegen der in Absatz 4 zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen lnfrastruk-
Satz 1 genannten Gründe die Zahl der Selbstabfertiger tureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder
und Dienstleister auf nicht weniger als zwei beschränkt einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.
werden.
(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt
(6) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 sind auf zwei werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die
Jahre zu befristen, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 Zentralen lnfrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.
und nach Absatz 5 auf drei Jahre.
(3) Die Nutzung der Zentralen lnfrastruktureinrichtungen
(7) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 können ein- kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden wer-
malig um weitere zwei Jahre, Beschränkungen nach den. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten,
Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 um jeweils drei Jahre objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kri-
verlängert werden. terien festzulegen.
(8) Die in Absatz 3 getroffenen Regelungen können bis
§7
zum 31. Dezember 2002 ausgesetzt werden.
Auswahl
(9) Beschränkungen nach den Absätzen 4 und 5, deren
der Dienstleister und der Selbstabfertiger
Verlängerung nach Absatz 7 sowie eine Aussetzung nach
Absatz 8 bedürfen der vorherigen Zustimmung der (1) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzun-
Europäischen Kommission. Die Zustimmung wird durch ternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt
das Bundesministerium für Verkehr spätestens drei Mona- der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die
te vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Beschränkung Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nut-
und in den Fällen des Absatzes 8 bis spätestens zum zerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn
1. Juli 2000 beantragt. Der Flugplatzunternehmer ist ver- dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdien-
pflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr über die ste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste
Luftfahrtbehörde die hierfür erforderlichen Unterlagen und erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner
Begründungen rechtzeitig zu übermitteln. Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen
anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach
§4 Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunter-
nehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunter-
Trennung der Tätigkeitsbereiche
nehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre
(1) Jeder Dienstleister muß zwischen dem Tätigkeits- Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer.
bereich Bodenabfertigungsdienste auf einem Flugplatz Diesem und den betroffenen Dienstleistern steht der
und seinen übrigen Tätigkeitsbereichen eine strenge Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Für die
buchmäßige Trennung entsprechend den im Handels- Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in
verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen vor- der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grund-
nehmen. Jeder Flugplatzunternehmer, der afs Dienst- sätze.
leister tätig ist, hat darüber hinaus nachzuweisen, daß der
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3
Tätigkeitsbereich Bodenabfertigungsdienste auf dem
Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen,
Flugplatz nicht durch andere Tätigkeitsbereiche, die mit
ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unter-
der Erhebung von lande- und Abstellgebühren auf die-
ziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren
sem Flugplatz verbunden sind, subventioniert wird.
einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabferti-
(2) Jeder Dienstleister ist verpflichtet, der Luftfahrt- gungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister
behörde durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich die Einhal- direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienst-
tung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzuweisen. leister direkt oder indirekt beherrscht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2887
(3) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbst- sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminie-
abfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten rend sein.
und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Ab- (3) Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, von den
satz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für
Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungs- den Zugang, für die Vorhaltung und für die Nutzung seiner
dienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Einrichtungen zu erheben. Die Höhe dieses Entgelts ist
Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über nach Anhörung des Nutzerausschusses nach sachge-
Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend. rechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminie-
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für renden Kriterien festzulegen und darf im Sinne einer
die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt. Geschäftsgebühr insbesondere zur Selbstfinanzierung
(5) Stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine des Flugplatzes beitragen. Bei der Festsetzung des
Bodenabfertigungsdiensttätigkeit vor Ablauf des Zeit- Entgelts kann der Flugplatzunternehmer die ihm aus dem
raums ein, für den er ausgewählt wurde, wird er nach dem Übergang von Bodenabfertigungsdiensten auf Dienst-
gleichen Verfahren durch einen anderen ersetzt. Dies gilt leister oder Selbstabfertiger, insbesondere durch die
nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil Nichtübernahme von Arbeitnehmern, entstehenden not-
aufgegeben wird. wendigen Aufwendungen in angemessener Höhe berück-
sichtigen.
§8 §10
Anforderungskriterien Aufsicht und Betriebsablauf; Arbeitsschutz
(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die „An- (1) Die Nutzer, Dienstleister und Selbstabfertiger haben
forderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungs- ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, daß der
diensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flugplatz nicht
Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der beeinträchtigt wird.
Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.
(2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt
(2) Der Flugplatzunternehmer kann von einem Dienst- werden, daß der Flugplatzunternehmer berechtigt ist, in
leister oder Selbstabfertiger die Übernahme von Arbeit- den Fällen, in denen der Betriebsablauf auf dem Flugplatz
nehmern entsprechend den auf diesen Dienstleister oder durch ein einem Dienstleister oder Selbstabfertiger zure-
Selbstabfertiger übergehenden Bodenabfertigungsdien- chenbares Verhalten gefährdet oder gestört wird oder die
sten fordern. Die Arbeitnehmer sind nach sachgerechten Anforderungen nach§ 8 nicht erfüllt werden, die notwen-
Kriterien, insbesondere nach der von ihnen ausgeübten digen Maßnahmen zu treffen. Dem jeweiligen Dienstleister
Tätigkeit, auszuwählen. § 9 Abs. 3 Satz 3 findet Anwen- oder Selbstabfertiger ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung
dung. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt zu geben. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Flug-
unberührt. platzunternehmers zur fristlosen Kündigung des mit dem
(3) Die Luftfahrtbehörde kann über die Absätze 1 und 2 Dienstleister oder Selbstabfertiger bestehenden Vertrags-
hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten verhältnisses.
von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes (3) Maßnahmen im Rahmen der Luftaufsicht nach § 29
oder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
Nutzerausschuß ist v9r deren Festlegung anzuhören. (4) Pflichten, die Flugplatzunternehmer, Dienstleister
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Anforde- oder Selbstabfertiger zur Gewährleistung von Sicherheit
rungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spe- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
zifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben
und nichtdiskriminierend zusammengestellt und ange- unberührt.
wendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer
im voraus bekannt gemacht werden. § 11
Konsultation
§9 Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im
Zugang Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung
dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf
(1) Der Flugplatzunternehmer und der Dienstleister oder dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des
Selbstabfertiger sind verpflichtet, einen Vertrag über die Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luft-
Nutzung des jeweils erforderlichen und verfügbaren Teils fahrtbehörde ab.
des Flugplatzes und seiner Einrichtungen sowie die nach
dieser Verordnung an den Flugplatzunternehmer zu ent- §12
richtenden Entgelte und die nach § 8 von dem Dienst-
Gegenseitigkeit
leister oder Selbstabfertiger zu erfüllenden Anforderungen
abzuschließen. (1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und
(2) Der Flugplatzunternehmer sorgt dafür, daß der Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im
Zugang der aufgrund dieser Verordnung berechtigten Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Dienstleister und Nutzer zu Flugplatzeinrichtungen, soweit Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsäch-
er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nicht lich
ungerechtfertigt behindert wird. Knüpft der Flugplatzun- 1. nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise
ternehmer den Zugang an Bedingungen, müssen diese oder
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
2. ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbst- 3. Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des
abfertiger oder Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des
3. ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das
anderen Drittländern Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit
denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortier-
behandelt, ist das Bundesministerium für Verkehr zu
raum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung
unterrichten.
zwischen Sortierraum und Ausgaberaum.
(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen
Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, 4. Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt:
die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 4.1 in bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie
15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und während des Transits die Behandlung der Fracht,
Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen,
Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen. die Zollformalitäten und alle zwischen den Parteien
(3) Das Bundesministerium für Verkehr unterrichtet die vereinbarten oder umständehalber erforderlichen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art Sicherungsmaßnahmen;
und Ausmaß der Entscheidung. 4.2 in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang
die Behandlung der Post, die Bearbeitung der
§13 entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den
Unterrichtung Parteien vereinbarten oder umständehalber erfor-
derlichen Sicherungsmaßnahmen.
(1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministe-
rium für Verkehr die unter diese Verordnung fallenden 5. Die Vorfelddienste umfassen:
Flugplätze vor dem 1 . Juni jeden Jahres mit Angaben zum 5.1 das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim
jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des ab- Abflug 1),
gelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem
1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonats- 5.2 die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und
zeitraums. die Bereitstellung der entsprechenden Mittel 1),
(2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium 5.3 die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und
für Verkehr auf deSsen Anforderung hin Informationen zur dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste
Verfügung, die die Kommission der Europäischen erbringt1),
Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die 5.4 das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich
Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt. Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel
(3) Der Flugplattunternehmer ist verpflichtet, der Luft- sowie Beförderung der Besatzung und der Flug-
fahrtbehörde die nach Absatz 2 erforderlichen Auskünfte gäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude,
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flug-
zeug und Abfertigungsgebäude,
5.5 die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke
Anlage1 und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,
(zu§ 2 Nr. 4)
5.6 das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei
Verzeichnis der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der
der Bodenabfertigungsdienste erforderlichen Mittel,
1. Die administrative Abfertigung am Boden/Über- 5.7 die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nah-
wachung urnfaßt: rungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem
1 .1 die Vertretung bei und die Verbindungen zu den Flugzeug.
örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im 6. Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice
Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die umfassen:
Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Ver-
treter, 6.1 die Innen- und Außenreinigung des Flugzeugs, den
Toiletten- und Wasserservice,
1.2 die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und
der Telekommunikation, 6.2 die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseiti-
gung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Entei-
1.3 die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Ver-
sen des Flugzeugs,
waltung der Ladungen,
1.4 alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während 6.3 die Ausstattung der Kabine mit entsprechender
und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer Bordausrüstung und deren Lagerung.
geforderten administrativen Dienste. 7. Die Betankungsdienste umfassen:
2. Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Flug- 7 .1 die Organisation und Durchführung des Be- und
gastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, Enttankens einschließlich Lagerung, Qualitäts- und
während des Transits oder bei Anschlußflügen, Quantitätskontrolle der Lieferungen,
insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und
7.2 das Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten.
der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des
Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den ') Sofern diese Dienste nicht vom Flugverkehrskontrolldienst oder einer
Sortieranlagen. Zentralen Vorfeldkontrolle erbracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2889
8. Die Stationswartungsdienste umfassen: 2. Verfahren
8.1 die routinemäßigen Abläufe vor dem Flug, 2.1 Festlegung der Bodenabfertigungdienste nach Art
8.2 spezielle, vom Nutzer geforderte Tätigkeiten, und Umfang
8.3 das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungs- (1) Der Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungs-
materials und der Ersatzteile, dienste, die er gemäß § 7 dem Markt der Boden-
abfertigungsdienste öffnet, nach Art und Umfang zu
8.4 das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer
bestimmen. Er kann dazu auch Bündelungen von Boden-
Halle zur Durchführung der Wartung.
abfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, vor-
9. Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen: nehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur
effizienten Nutzung der Abfertigungskapazität notwendig
9.1 die Vorbereitung des Fluges am Abflugflugplatz
ist.
oder anderenorts,
9.2 (2) Der Flugplatzunternehmer kann die Erbringung der ein-
die Hilfe während des Fluges, unter anderem bei
zelnen oder gebündelten Bodenabfertigungsdienste von
einer während des Fluges gegebenenfalls erforder-
einzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhän-
lichen Änderung des Flugablaufs,
gig machen:
9.3 die Dienste nach dem Flug,
a) Erbringung nur in bestimmten Flugplatzbereichen,
9.4 allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung.
b) Erbringung nur bei Nutzung bestimmter dafür ausge-
10. Die Transportdienste am Boden umfassen: wiesener Abfertigungs- und Geräteabstellflächen,
10.1 die Organisation und Abwicklung der Beförderung c) Erbringung einer vorgegebenen Abfertigungsart,
von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und
Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäu- d) Erbringung durch Selbstabfertiger und/oder Dienst-
den eines Flugplatzes, nicht jedoch Beförderungen leister.
zwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf (3) Der Flugplatzunternehmer unterrichtet den Nutzeraus-
dem Gelände des gleichen Flugplatzes, schuß und den Betriebsrat des Flugplatzunternehmens
10.2 alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförde- über seine nach den Absätzen 1 und 2 getroffene Ent-
rungsdienste. scheidung, über die beabsichtigte Bekanntmachung, über
die Grundzüge und wesentlichen Inhalte der Bewerbungs-
11. Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen: unterlage sowie über das von ihm vorgeschlagene Aus-
11.1 die Verbindungen mit den Lieferanten und der Ver- wahlverfahren mit den maßgeblichen Auswahlkriterien.
waltung,
2.2 Teiln~hmewettbewerb
11.2 die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getränke und
des für die Zubereitung erforderlichen Zubehörs, Der Flugplatzunternehmer hat die nach 2.1 festgelegten
Bodenabfertigungsdienste im Amtsblatt der Europäi-
11.3 die Reinigung des Zubehörs, schen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so daß es
11.4 die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel jedem Interessenten ermöglicht wird, sich zu bewerben.
und Getränke sowie des entsprechenden Zube- Die Veröffentlichung muß enthalten:
hörs.
a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib-
und Telefax-Nummer des Flugplatzunternehmers und
gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche
Anlage2
Angaben erlangt werden können,
(zu§ 7)
b) Kurzbeschreibung der Bodenabfertigungsdienste mit
Auswahl-Richtlinie den wesentlichen Begrenzungen,
des,Bundesministeriums für Verkehr
c) Hinweis, ob Personal auf den Dienstleister oder
1. Grundsätze Selbstabfertiger übergehen soll (gegebenenfalls Zahl
(1) Diese Auswaht-Richtlinie ist dann zugrundezulegen, und Struktur des Personals),
wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Boden- d) möglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungs-
abfertigung nicht alle interessierten Dienstleister tätig tätigkeit,
werden können, die Bodenabfertigungsdienstleistungen
e) angestrebte Vertragsdauer für die Abfertigungstätig-
daher auszuschreiben sind und eine Auswahl unter den
keit,
Bewerbern zu treffen ist(§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5).
Sie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt werden, f) gegebenenfalls Hinweis auf Anforderungskatalog,
wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Boden- Pflichtenheft und technische Spezifikationen,
abfertigung eine Auswahl unter den interessierten
g) Einsendefrist für Bewerbung zur Teilnahme am Aus-
Selbstabfertigern zu treffen ist(§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2
wahlverfahren, Zeitpunkt der Einleitung und geschätz-
bis5).
ter Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens,
(2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen
h) Angaben darüber, wie das Auswahlverfahren festge-
sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminie-
legt ist,
rend durchgeführt werden.
i) Angaben darüber, welche Kriterien maßgeblich für die
(3) Der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des jeweiligen
Auswahl sind,
Flugplatzunternehmens sind über den Auswahlentscheid
zu unterrichten. j) Zuschlagskriterien,
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
k) sonstige Angaben, wie zum Beispiel Referenzen, mens die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentschei-
dung ist dem Nutzerausschuß, dem Flugplatzunternehmer
1) Tag der Absendung der Bekanntmachung,
sowie den Bewerbern bekanntzugeben.
m) Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt
für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Ge-
Anlage3
meinschaften.
(zu§ 8)
2.3 Auswahlverfahren
Anforderungen für die
(1) Der Flugplatzunternehmer stellt den geeigneten
Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten
Bewerbern die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung und
fordert sie auf, die erforderlichen Nachweise und Angaben 1. Anwendungsbereich
innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die „Anforderungen für die Erbringung von Bodenabferti-
(2) Die Bewerbungsunterlagen müssen neben den An- gungsdiensten" gelten für alle Unternehmer, die als
gaben gemäß 2.1 und 2.2 auch Angaben darüber ent- Dienstleister oder Selbstabfertiger auf einem Flugplatz
halten, Bodenabfertigungsdienste erbringen oder erbringen
wollen.
a) wie das Auswahlverfahren festgelegt ist und
b) welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind, 2. Anforderungen an die Erbringer von
Bodenabfertigung sd ien sten
c) Erbringung eines vorgegebenen Abfertigungsaufkom-
mens oder -aufkommensanteils, A. Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche
Eignung und Übernahme von Mitarbeitern
d) im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 3 möglicherweise
verbindlich vorgegebene technische und betriebliche (1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte
bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
Qualitätsanforderungen, wie etwa zur Einhaltung der
Minimum Connecting Time. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer
und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen
(3) Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluß zu
die Gewähr dafür bieten, daß der Betrieb den gesetzlichen
unterrichten. Als nicht geeignet sind Bewerber anzusehen,
Bestimmungen entsprechend geführt wird und die
die den Kriterien, die bereits in der Vorinformation ver-
Beschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des
öffentlicht sind, nicht genügen oder die offensichtlich nicht
Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt blei-
die erforderliche Abfertigungsleistung erbringen können
ben.
oder wollen.
Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen
(4) In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst
keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt a) bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer
und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-
direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an lich des Wirtschaftsstrafrechts;
einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet der Flug- b) bei schweren und wiederholten Verstößen gegen
platzunternehmer nach Ablauf der Bewerbungsfrist die arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten,
eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicher-
Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein heit erlassene Vorschriften oder gegen umweltschüt-
Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des zende Vorschriften.
Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Öffnung zuzulassen. Diese haben jedoch keinen Anspruch muß gewährleistet sein.
auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Der Flug-
platzunternehmer bewertet die Bewerbungen anhand der Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn
vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien. die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des
Der Nutzerausschuß ist anzuhören. Der Flugplatzunter- Betriebes erforderlichen Mittel verfügbar sind.
nehmer stellt die Auswahl fest und begründet seine Aus- Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere nicht
wahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem gewährleistet, wenn
Nutzerausschuß und dem Betriebsrat des Flugplatzunter-
a) erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen
nehmens bekanntzugeben.
zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-
(5) In allen anderen Fällen der Vergabe von Dienst- rischer Tätigkeit geschuldet werden;
leistungen leitet der Flugplatzunternehmer die eingegan- b) dem Flugplatzunternehmer gegenüber erhebliche
genen Bewerbungen ungeöffnet an die Luftfahrtbehörde Rückstände an Gebüt,ren oder Entgelten, Mieten,
weiter. Diese öffnet nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Pachten oder aus anderen Zahlungsverpflichtungen
eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der bestehen, die aus der Nutzung des Flugplatzes und
8ewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein seiner Einrichtungen, einschließlich des Start-/Lande-
Vertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des bahnsystems, oder aus der vertraglichen Gestattung
Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates der Erbringung von Bodenabfertigungsleistungen ge-
des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zuzulas- schuldet werden.
sen. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in
die Bewerbungsunterlagen. Die Luftfahrtbehörde bewer- (3) Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte
tet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen
Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunter- Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforder-
nehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunterneh- lichen Kenntnisse verfügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2891
Eine fachliche Eignung kann entweder eine dafür ausreichende Beherrschung der deutschen
a) durch Prüfung der Industrie- und Handelskammer Sprache bei den betreffenden Mitarbeitern gegeben ist.
„Geprüfter Flugzeugabfertiger" und eine mindestens Sie bilden ihre Mitarbeiter auch mindestens in dem
zweijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, Rahmen aus und fort, wie er vom jeweiligen Flugplatz-
das Bodenabf~rtigungsleistungen erbringt, oder unternehmen seinen Mitarbeitern bei entsprechenden
Tätigkeiten vorgegeben wird.
b) durch eine - den Prüfungsinhalten der Industrie- und
Handelskammer vergleichbare - Qualifikation und eine (4) Die Bedienung und Handhabung von Abfertigungs-
mindestens zweijährige leitende Tätigkeit in einem geräten und technischen Einrichtungen im Abfertigungs-
Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen er- bereich darf ausschließlich durch geprüfte Flugzeugabfer-
bringt, oder tiger oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen
und Fertigkeiten erfolgen.
c) durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in
einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistun- (5) Die Einhaltung des Luftverkehrsgesetzes und der hier-
gen erbringt, zu erlassenen Verordnungen, sowie der Gewerbeordnung
muß sichergestellt sein. Gleiches gilt für die zwingenden
nachgewiesen werden. Bestimmungen des Arbeitsrechts und die arbeitsschutz-
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Flug- rechtlichen Vorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz und
platzunternehmern durch die Erteilung der Betriebsge- die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
nehmigung als erfüllt anzusehen. das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das
(5) Die Nachweise zu den Absätzen 1 'bis 3 sind von den Jugendarbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverord-
übrigen Dienstleistern und den Selbstabfertigern in geeig- nung, die Gefahrstoffverordnung und die Unfallverhütungs-
neter Form bei Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß vorschriften, insbesondere die VBG 78 und die GUV 5.8.
§ 7 Abs. 1 und 3 vorzulegen. Sie sind als Vertragsbestand- (6) Vor Aufnahme von Abfertigungstätigkeiten ist der Ab-
teil den Verträgen gemäß § 9 Abs. 1 beizufügen. Der Flug- schluß einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen
platzunternehmer ist berechtigt, während der Laufzeit des a) mit ausreichendem Deckungsumfang je nach Art,
Vertrages bei personellen Änderungen oder bei begründe- Umfang und Gefahrgeneigtheit der einzelnen Boden-
ten Zweifeln an Angaben zur Zuverlässigkeit und an Anga- abfertigungsdienste gemäß Anlage 1 oder
ben zur fachlichen Eignung weitere geeignete Nachweise,
bei begründeten Zweifeln an der finanziellen Leistungs- b) mit einem Deckungsumfang wie der Flugplatzunter-
fähigkeit eine geeignete Aktualisierung der Nachweise zu nehmer, derzeit 750 Millionen Deutsche Mark,
fordern. gemäß Anlage 1 als
(6) Bei Fehlen oder Wegfall der Voraussetzungen gemäß Anbieter von 1.1 Voraussetzungen gemäß Buchstabe a
den Absätzen 1 bis 3 ist zu vermuten, daß der ordnungs- Anbieter von 1.2 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
gemäße Betriebsablauf gefährdet ist. § 10 ist anzu-
Anbieter von 1.3 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
wenden.
Anbieter von 1.4 Voraussetzungen gemäß Buchstabe a
(7) Dienstleister und Selbstabfertiger können vom Flug-
Anbieter von 2 Voraussetzungen gemäß Buchstabe a
platzunternehmer aufgefordert werden, die Arbeitnehmer
des Flugplatzunternehmers, die im Bereich der auf den Anbieter von 3 Voraussetzungen gemäß Buchstabe a
Dienstleister oder Selbstabfertiger übergehenden Boden- Anbieter von 4 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
abfertigungsdienste beschäftigt sind, zu übernehmen. Anbieter von 5.1 bis 5.6 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
Anbieter von 5. 7 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
8. Anforderung an Betrieb und Einsatz der Mitarbeiter
Anbieter von 6.1
(1) Die Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen haben - Innenreinigung Voraussetzungen gemäß Buchstabe a
sich nach Maßgabe der Einteilung durch den Flugplatz- - Außenreinigung Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
unternehmer an der Erfüllung qer in Rechtsvorschriften - Toiletten- und Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
Wasserservice
und Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungs-
verpflichtung, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteili- Anbieter von 6.2
gen. Den Rahmen für diese Beteiligung setzt das Pflich- - Kühlung und Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
Beheizung
tenheft. Die Einteilung durch den Flugplatzunternehmer
muß nichtdiskriminierend, objektiv und transparent vor- - Beseitigung von Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
Schnee und Eis
genommen werden.
vom Flugzeug und
(2) Dienstleister und Selbstabfertiger sind verpflichtet, Enteisung des
geltende Umweltschutzvorschriften sowie behördliche Flugzeugs
Regelungen, insbesondere Genehmigungen und Planfest- Anbieter von 6.3 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
stellungen, zu beachten. Der Flugplatzunternehmer ist Anbieter von 7 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
verpflichtet, die anderen Dienstleister und die Selbstabfer- Anbieter von 8 Voraussetzungen gemäß Buchstabe b
tiger auf die ihm bekannten einschlägigen Vorschriften
Anbieter von 9 Voraussetzungen gemäß Buchstabe a
und Regelungen sowie deren Änderung hinzuweisen oder
Anbieter von 10 Voraussetzungen gemäß Buchstabe a
ihnen diese gegen Erstattung der Kosten bekanntzu-
machen. Anbieter von 11 Voraussetzungen gemäß Buchstabe a
(3) Dienstleister und Selbstabfertiger haben sicherzustel- (7) In begründeten Einzelfällen kann eine Abweichung von
len, daß ihre Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften und einzelnen Vorgaben des Pflichtenhefts vereinbart werden,
behördlichen Sicherheitsregelungen am Flugplatz kennen sofern dies nicht eine Diskriminierung zufolge hat. Nutzer-
und befolgen, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkei- ausschuß und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens
ten notwendig ist. Sie haben auch sicherzustellen, daß sind davon zu unterrichten.
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
(8) Technische Spezifikationen zu Abfertigungsgeräten, 3. Organisation
zu im Flugplatzbereich genutzten Fahrzeugen und Kom- 3.1 Die Sitzungen des Nutzerausschusses werden vom
munikationsmitteln oder zu Schnittstellen bei Nutzung Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von seinem
Zentraler lnfrastruktureinrichtungen können als zusätz- Stellvertreter geleitet.
liche Anforderungen gestellt werden. In begründeten Ein-
zelfällen kann eine Abweichung von einzelnen Vorgaben 3.2 Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden
dieser Technischen Spezifikationen vereinbart werden, durch die Mitglieder aus ihrer Mitte für jeweils zwei
sofern dies nicht eine Diskriminierung zufolge hat. Nutzer- Jahre gewählt. Sie vertreten den Nutzerausschuß
ausschuß und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens gegenüber Dritten.
sind davon zu unterrichten. Das Nähere regelt der Nutzerausschuß.
(9) Der Flugplatzunternehmer kann von Dienstleistern und 3.3 Verantwortlicher Organisator für die Durchführung
Selbstabfertigern angemessene Kautionen oder Sicher- der Sitzungen des Nutzerausschusses ist die
heiten verlangen sowie Finanzierungs- oder Zahlungs- Luftfahrtbehörde oder der Flugplatzunternehmer,
bedingungen geltend machen, ohne daß hierdurch Markt- soweit ihm die Luftfahrtbehörde diese Aufgaben
zugangshindernisse entstehen. übertragen hat.
3.4 Der Organisator ist zuständig für die Erstellung von
Einladung, Tagesordnung und Niederschrift der Sit-
zungen des Nutzerausschusses sowie für die
Bereitstellung des Sitzungsraumes. Die Einladung
Anlage4
zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist
(zu§ 5)
von drei Wochen, es sei denn, der Vorsitzende hält
eine kürzere Frist für geboten. Der Termin der
Sitzung wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzen-
Anforderungen an eine den festgelegt. Die Niederschrift ist vom Leiter der
Geschäftsordnung für den Nutzerausschuß Sitzung zu unterzeichnen.
Die Geschäftsordnung, die sich der Nutzerausschuß eines 3.5 Die Sitzung des Nutzerausschusses wird vom
Flugplatzes gemäߧ 5 Abs. 1 zu geben hat, hat folgende Organisator mindestens einmal im Jahr einberufen.
Grundsätze zu beachten: Sie muß vom Organisator einberufen werden, wenn
- die Mitwirkung des Nutzerausschusses gemäß
1.1 erforderlich ist oder
1. Aufgaben des Nutzerausschusses
- dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
1.1 Der Nutzerausschuß nimmt die ihm übertragenen der Gründe von mehr als einem Viertel der Mit-
Aufgaben gemäß der Bodenabfertigungsdienst- glieder des Nutzerausschusses verlangt wird
Verordnung wahr. oder
1.2 Die Angelegenheiten werden durch Beschlußfas- - der Vorsitzende aus anderen Gründen die Einbe-
sung in einer Versammlung der Nutzer geregelt. rufung für erforderlich hält.
1.3 Kommt trotz ordnungsgemäßer Zuleitung einer 4. Beschlußfassung
Beschlußvorlage an den Nutzerausschuß kein 4.1 Beschlüsse einschließlich Wahlen können nur
Beschluß zustande, gilt dies als Zustimmung zur gefaßt werden, wenn die geplante Beschlußfassung
Beschlußvorlage. mit der Tagesordnung vorab bekanntgemacht wor-
den ist.
2. Mitglieder des Nutzerausschusses 4.2 Der Nutzerausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr
1
als die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung ver-
2.1 Mitglied des Nutzerausschusses ist jeder Nutzer, treten sind.
der gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf
dem Luftweg von oder zu diesem Flugplatz be- 4.3 Ist Beschlußfähigkeit nicht gegeben, beruft der Vor-
fördert. sitzende eine neue Sitzung mit dem gleichen
Gegenstand ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die
2.2 Luftfahrtunternehmer gemäß 2.1, die ausschließlich Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Luftfahrzeuge mit unter 10 Tonnen Höchststart-
4.4 Die Beschlußfassung zur Wahl des Vorsitzenden
gewicht oder ohne Motorantrieb oder mit weniger
und seiner Stellvertreter sowie zur Geschäftsord-
als 20 Sitzplätzen betreiben oder die weniger als nung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mit-
10 Starts bzw. Landungen an diesem Flugplatz glieder des Nutzerausschusses. Änderungen der
innerhalb der letzten abgeschlossenen Flugplan- Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von
periode aufweisen, können sich nur durch einen zwei Dritteln der Mitglieder. Bei einer Entscheidung
gemeinsamen Vertreter vertreten lassen. Dieser ist über die Geschäftsordnung ist eine Vertretung mit
Mitglied des Nutzerausschusses. Ausnahme der Vertretung gemäß 2.2 nicht zulässig.
2.3 Jedes Mitglied kann entscheiden, ob es sich bei 4.5 Alle anderen Beschlüsse werden aufgrund von
den Sitzungen des Ausschusses vertreten lassen Stimmrechten, deren Gewichtung sich am Anteil
möchte. Mit der Vertretung betraut werden können des entsprechenden Nutzers am Gesamtverkehrs-
Mitglieder oder Luftfahrtorganisationen. Ein Vertre- aufkommen der letzten abgeschlossenen Flugplan-
ter darf nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmen periode dieses Flugplatzes orientiert, gefaßt. Ein
auf sich vereinigen. einzelner Nutzer oder ein Mitglied gemäß 2.2 darf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2893
dabei nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimm- 6. Nutzerausschüsse bei kleineren Flug-
anteile auf sich vereinigen. plätzen
Das Nähere regelt der Nutzerausschuß. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können für
5. Kosten Flugplätze mit weniger als 2 Millionen Fluggästen
im Jahr vereinfachte Regelungen treffen, mit denen
5.1 Jedes Mitglied trägt seine Kosten selbst. Die Aus- die Rechte der Nutzer auf andere Weise sicher-
lagen für Organisation, Vorlagen und Abwicklung gestellt werden. Diese Regelungen müssen dem Sinn
werden auf die Mitglieder umgelegt. der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der
Das Nähere zum Umlageverfahren regelt der vorstehenden Anforderungen an eine Geschäfts-
Nutzerausschuß. ordnung entsprechen.
Anlage5
(zu § 3 Abs. 2)
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden
Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt
7 Betankungsdienste unbegrenzt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgen-
den Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 4 4
7 Betankungsdienste 2 2
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den
folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1 in bezug auf Fracht ohne Zollagerbetrieb 2 2
4.2 in bezug auf Post Postabfertigung entfällt
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt 6
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen ' 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 4
7 Betankungsdienste
1
7.1 Be- und Enttanken 2 4
7.2 Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten unbegrenzt unbegrenzt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tegel (TXL) bei den
folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Zahl
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen
5.2 Unterstützen beim Parken
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
> 2 > 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
5.5 Anlassen/Triebwerke
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 3
7 Betankungsdienste 2 8
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2895
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgen-
den Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1 in bezug auf Fracht 2 2
4.2 in bezug auf Post 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Dienstleister unbegrenzt
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 3 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 4
7 Betankungsdienste 2 2
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden
Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1 Fracht 2 2
4.2 Post 2 2
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt unbegrenzt
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck 2 2
ausgenommen Beförderung Besatzung unbegrenzt unbegrenzt
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt unbegrenzt
7 Betankungsdienste
7.1 Be- und Enttanken 2 3
7.2 Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten 2 3
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln/Bonn (CGN) bei den folgen-
den Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung . 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 2
7 Betankungsdienste 2 2
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden
Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 3
7 Betankungsdienste 2 8
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2897
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden
Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Zahl
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
}2 }2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 3 3
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 4 4
7 Betankungsdienste 3 3
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden
Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Zahl
Selbstabfertlger Drittabfertiger*)
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5 Vorfelddienste 2 2
7 Betankungsdienste 2 2
*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) bei den
folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Zahl
Selbstabfertiger Drittabfertiger*)
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Vorfelddienste 2 2
bis
5.6
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 3
7 Betankungsdienste 2 5
*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung e1ne andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DAS) bei den folgenden
Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Zahl
Selbstabfertiger Drittabfertiger*)
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5 Vorfelddienste 2 2
7 Betankungsdienste 2 2
*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden
Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger*)
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen 2 2
5.2 Unterstützen beim Parken 2 2
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 3 3
7 Betankungsdienste 2 3
*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei
den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Zahl
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung \
2 entfällt
4 Fracht- und Postabfertigung 2 entfällt
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen 2 entfällt
5.2 Unterstützen beim Parken 2 entfällt
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 entfällt
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 entfällt
5.5 Anlassen/Triebwerke 2 entfällt
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 3 entfällt
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 3 entfällt
7 Betankungsdienste 3 entfällt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 2899
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den
folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger*)
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung 2 2
(Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
5.1 Lotsen
5.2 Unterstützen beim Parken
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
> 2 > 2
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
5.5 Anlassen/Triebwerke
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 3
7 Betankungsdienste 2 3
•) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Artikel 2
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 346), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 23. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 702), wird wie folgt geändert:
Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 8 wird wie folgt neu gefaßt:
,,8. Genehmigung der Benutzungsordnung einschließlich der Antrags-
stattgaben nach § 6 Abs. 1 BADV sowie der Regelung der Entgelte
oder entsprechende Änderungsgenehmigungen
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) 500 bis 20 000 DM
b) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 2 000 DM".
2. Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16, 17, 18, 19 und 20 angefügt:
,,16. Antragsstattgaben im Rahmen des § 19c Abs. 3 LuftVG i.V.m.
§ 3 Abs. 4 BADV einschließlich Auslagen für Gutachten
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO), die die Schwellen nach 10 000 bis 2 000 000 DM
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten
b) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO), die die Schwellen nach 2 500 bis 500 000 DM
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten
c) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 200 bis . 20 000 DM
17. Antragsstattgaben im Rahmen des § 19c Abs. 3 LuftVG i.V.m.
§ 3 Abs. 5 BADV einschließlich Auslagen für Gutachten
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO), die die Schwellen nach 5 000 bis 1 000 000 DM
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten
b) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO), die die Schwellen nach 1 000 bis ·250 000 DM
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten
c) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 100 bis 10 000 DM
18. Antragsstattgaben im Rahmen des § 19c Abs. 3 LuftVG i.V.m.
§ 3 Abs. 7 BADV einschließlich Auslagen für Gutachten
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) 200 bis 20 000 DM
b) für Landeplätze(§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 5 000 DM
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Preis des Anlagebandes: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,55 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
19. Antragsstattgaben im Rahmen des § 19c Abs. 3 LuftVG i.V.m.
§ 3 Abs. 8 BADV einschließlich Auslagen für Gutachten
a} für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftZVO} 100 bis 10 000 DM
b} für Landeplätze (§ 43 Abs. 1 , § 53 Abs. 1 LuftVZO} 50 bis 2 500 DM
20. Antragsstattgaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 5 BADV ein-
schließlich Auslagen für Gutachten
a} für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO} 200 bis 20 000 DM
b} für Landeplätze (§ 43 Abs. 1 , § 53 Abs. 1 LuftVZO) 100 bis 5 000 DM".
Artikel 3
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.Dezember1997
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann