Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 2851
zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesministergesetzes
Vom 5. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
,,(6) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrech-
nungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Über-
' Artikel 1 gangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle
„ Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt- angerec~net."
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1S. 1166), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 2. Dem§ 21a wird folgender Absatz 4 angefügt:
(BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt geändert:
,,(4) Hat das Amtsverhältnis als Mitglied der Bundes-
regierung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Geset-
1. § 14 wird wie folgt geändert: zes zur Änderung des Bundesministergesetzes vom
a) In Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt: 5. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2851) geendet, findet
§ 14 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
„Treffen Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 15
Anwendung."
oder § 17 zusammen, wird das Übergangsgeld um
das Ruhegehalt gemindert, bevor auf das Über-
Artikel 2
gangsgeld und das Ruhegehalt sonstige Anrech-
nungs- und Ruhensvorschriften angewandt wer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
den." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Ausführung des Übereinkommens
vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
(Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV)
Vom 4. Dezember 1997
Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Bundesgrenz-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 schutzgesetz betraut ist.
(BGBI. 1 S. 1361) verordnet das Bundesministerium des
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig
Innern: für die Ausführung des Übereinkommens in bezug auf
§1 1. die Entscheidung über das Ersuchen eines angrenzen-
den Mitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Überein- des Asylbegehrens zu übernehmen,
kommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des 2. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit- eines angrenzenden Mitgliedstaats und
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten
3. die Übermittlung personenbezogener Informationen,
Asylantrags (BGBI. 1994 II S. 791) in bezug auf
wenn das Ersuchen oder der Rückübernahmeantrag von
1. die Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen
einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde
Mitgliedstaat, einen Ausländer zur Behandlung des
des angrenzenden Mitgliedstaats gestellt wird und diese
Asylbegehrens zu übernehmen,
den Ausländer im grenznahen Raum im Zusammenhang
2. die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen mit einer unerlaubten Einreise angetroffen hat.
Mitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung des
(3) Zuständig sind die unteren mit der polizeilichen Kon-
Asylbegehrens zu übernehmen,
trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
3. die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags an Behörden, in den Fällen des Absatzes 2 die für den dem
einen anderen Mitgliedstaat, Aufgriffsort im Ausland gegenüberliegenden Grenzab-
4. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag schnitt zuständige Behörde.
eines anderen Mitgliedstaats und
§3
5. die Übermittlung personenbezogener Informationen.
Die Zuständigkeit geht auf das Bundesamt über, wenn
§2 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 die zuständige Behörde
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- dem Bundesamt mitteilt, daß die Überstellung an
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zu- den angrenzenden Mitgliedstaat nicht innerhalb von
ständig für die Ausführung des Übereinkommens in bezug 48 Stunden nach dem Antreffen des Ausländers erfol-
auf gen kann, spätestens jedoch, wenn die Überstellung
nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt ist,
1. die Übermittlung eines Ersuchens, einen Ausländer zur
Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen, 2. in den Fällen des§ 2 Abs. 2 die zuständige Behörde
dem Bundesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb
2. die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags und von 48 Stunden nach Eingang über das Übernahme-
3. die Übermittlung personenbezogener Informationen, ersuchen oder den Rückübernahmeantrag entschei-
den kann, spätestens jedoch, wenn die zuständige Be-
wenn sie einen Ausländer im grenznahen Raum in unmit- hörde nicht innerhalb von 48 Stunden entschieden hat.
telbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten
Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat antreffen
§4
und in diesem eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben be-
traute Behörde für die Entscheidung über das Ersuchen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder den Rückübernahmeantrag zuständig ist. Satz 1 gilt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Asylzuständigkeitsbestim-
nicht für die Zollverwaltung, soweit sie mit der Wahr- mungsverordnung vom 26. November 1993 (BGBI. 1
nehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des S. 1914) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1997
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 2853
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
(3. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 4. Dezember 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1 S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3971 ), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2178), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom
21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1997, BGBI. II
S. 2123), nachstehend ADNR genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1995
(BGBI. 1995 II S. 1058) bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt
auf der Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar."
2. § 2 Abs. 4 und die Tabelle werden wie folgt gefaßt:
,,(4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht. Das Wort „Hafenbehörde" bezeichnet die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde
oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Untersuchungskommission ist die für den Vollzug der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung zuständige Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (Zentralstelle
SUK/SEA) bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Schiffs-
untersuchungskommissionen.
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10 014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft und Untersuchungskommission
zugelassen ist
10 251 Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Zentralstelle SUK/SEA
Einrichtung
10280 Zulassung der Personen für Nachprüfung und Zentralstelle SUK/SEA
Untersuchung der
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besondere Ausrüstung
10 282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
10 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
10 282 (8) Einziehung oder Berichtigung des Zulassungs- Untersuchungskommission
zeugnisses auf Antrag des Eigentümers
10283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung
zusätzlicher Bedingungen
10308 Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten in Häfen: Hafenbehörde
mit elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10308 Anerkennung von Sachverständigen für die Aus- in Häfen: Hafenbehörde
stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Zentral-
stelle SUK/SEA
10 315 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektion
10 315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Zentralstelle SUK/SEA
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10 409 Genehmigung zum Umladen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
10416 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von in Häfen: Hafenbehörde
Behältern (Containern), Tankfahrzeugen, Großpack- außerhalb von Häfen: Wasser- und
mitteln (IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff Schiffahrtsamt
11 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 414 (7) Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und in Häfen: Hafenbehörde
Löscharbeiten außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
11 501 (2) Zulassung der Beförderung in Verbänden oder Wasser- und Schiffahrtsamt
gekuppelten Fahrzeugen
11 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
41 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
52407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
52505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
71 002 in Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
Verbindung
mit6002 und
mit Rn. 2716
ADA
71112 Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung nach Bundesamt für Strahlenschutz
Sondervereinbarung
71 381 Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
71415in Festlegung von Vorschriften zum Schutz der in Häfen: Hafenbehörde
Verbindung menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder außerhalb von Häfen: Wasser- und
mit6002 und undichten Versandstücken Schiffahrtsdirektion, Wasser- und
mit Rn. 2716 Schiffahrtsamt oder Wasserschutz-
ADA polizei
71 418 Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
Sendung sowie Erteilung von Weisungen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei oder sonstige
nach Landesrecht zuständige Behörde
71 429 Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit Bundesamt für Strahlenschutz
Rn. 3752 bis 3754 ADA
210 014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft Untersuchungskommission
und zugelassen ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 2855
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
210 206 Zulassung von Gasspüranlagen Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung
210 251 Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Zentralstelle SUK/SEA
Einrichtung
210 280 Zulassung von Personen zur Prüfung der Zentralstelle SUK/SEA
- Lade- und Löschschläuche
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besonderen Ausrüstung
210 282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
210 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses
210 282 (8) Einziehung oder Berichtigung des normalen Untersuchungskommission
Zulassungszeugnisses auf Antrag des Eigentümers
210 283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung
zusätzlicher Bedingungen
210 307 Zulassung von Entgasungsplätzen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 308 Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten in Häfen: Hafenbehörde
mit elektrischem Strom oder Feuer außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 308 Anerkennung von Sachverständigen für die Aus- in Häfen: Hafenbehörde
stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen außerhalb von Häfen: Zentral-
stelle SUK/SEA
210 315 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Zentralstelle SUK/SEA
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen
für Sachkundige auf Tankschiffen
210 317 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 317 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Zentralstelle SUK/SEA
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen
für Sachkundige auf Typ G-Schiffen
210 318 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 318 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach- Zentralstelle SUK/SEA
und (5) prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen
für Sachkundige auf Typ C-Schiffen
210 407 Genehmigung besonderer Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 409 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
210 415 (2) Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen in Häfen: Hafenbehörde
zur Reinigung von Tankschiffen außerhalb von Häfen: Zentral-
stelle SUK/SEA
Zulassung von Stellen zur Reinigung von Tank- in Häfen: Hafenbehörde
schiffen außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffah rtso irektion
210 424 Festlegung von Ausnahmen für das Löschen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Sch iffah rtsamt
210 504 (2) Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in Hafen- in Häfen: Hafenbehörde
becken einen Sachkundigen an Bord zu haben außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
210 504 (4) Festlegung von anderen Abständen beim Stilliegen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und
Schiffahrtsamt
311 223 (1) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen Untersuchungskommission
Anlagen
321 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
321 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und (10)
321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
321 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Untersuchungskommission
Einrichtung
331 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
331 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
und (10)
331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr
331 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Untersuchungskommission
Einrichtung
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 2857
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1997
Vom 8. Dezember 1997
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten 4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „5,35" durch die
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für Zahl „5,50" und die Zahl „4,35" durch die Zahl „4,50"
die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom ersetzt.
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 9
Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 5. § 7 wird wie folgt geändert:
S. 1532) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-
rung: a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa} In Nummer 1 wird die Zahl „220" durch die Zahl
Artikel 1 ,,235" ersetzt.
Änderung der Sachbezugsverordnung 1997 bb} In Nummer 2 werden die Zahl „4,20" durch die
Zahl „4,30" und die Zahl „3,60" durch die Zahl
Die Sachbezugsverordnung 1997 vom 19. Dezember ,,3, 70" ersetzt.
1994 (BGBI. 1 S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 6. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1863), wird b} In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „4" durch die Zahl
wie folgt geändert: ,,2" ersetzt.
1. In der Überschrift werden die Wörter „für das Kalender- 6. Nach § 7 wird folgender Paragraph eingefügt:
jahr 1997" und in der Kurzbezeichnung und der Abkür- ,,§8
zung die Jahreszahl „ 1997" gestrichen.
Anwendungszeitraum
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten
a} In Satz 1 wird die Zahl „351" durch die Zahl „356" für das Arbeitsentgelt, das den Entgeltabrechnungs-
ersetzt. zeiträumen des Jahres 1998 zuzuordnen ist."
b} In Satz 2 werden die Zahl „77" durch die Zahl „78"
und jeweils die Zahl „ 137" durch die Zahl „ 139"
ersetzt. Artikel 2
Inkrafttreten
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „337" durch die Zahl
,,34 7" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
Vom 8. Dezember 1997
Auf Grund 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
- des§ 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ,,§ 7
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
(BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise, Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft-
lichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt,
- des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 des Bundes- hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der
Immissionsschutzgesetzes sowie des § 2a Abs. 3 des Ware darüber zu unterrichten, daß die Kraftstoffe
Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset-
1. den Mindestanforderungen
zes vom 25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung, a) nach § 2 oder
b) nach § 3 oder 4
- des§ 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das entsprechen oder
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- 2. nach§ 4a gleichwertig sind."
torsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
4. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 2, 3 oder 4" durch die
Angabe ,,§§ 2 bis 4 oder 4a" ersetzt.
Artikel 1
5. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-
zeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. De- a) In Nummer 1 wird nach der Zahl „4" ein Komma und
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2036) wird wie folgt geändert: die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 4a,"
eingefügt.
1. Nach § 4 wird folgender neuer§ 4a eingefügt: b) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3 oder 4" durch
die Angabe „Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4" ersetzt.
,,§4a
c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Gleichwertigkeitsklausel „4. entgegen§ 7 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 den
Den Kraftstoffen nach den§§ 2, 3 und 4 sind solche Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig
Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder oder nicht rechtzeitig unterrichtet."
technischen Spezifikation entsprechen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Artikel 2
einer anderen Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
diese Normen oder technischen Spezifikationen mit Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über
den europäischen Normen (DIN EN 228, DIN EN 589, die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993) übereinstimmen und von Kraftstoffen in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen." kanntmachen.
2. In§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 und 3 Satz 1 und Nr. 4 Artikel 3
werden jeweils nach dem Wort „entsprechen" die Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Wörter „oder gleichwertig nach § 4a sind" eingefügt. kündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997 2859
Sechste Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 27. November 1997
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den
Bereich der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deut-
schen Telekom AG vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 1043), zuletzt geändert durch
die Anordnung vom 21. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2628), wird wie folgt geändert:
1.
1. In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c wird nach den Wörtern „den Direktionen"
eingefügt:
,,- den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,".
2. In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern „der Direktionen" ein-
gefügt:
,,- der Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,".
3. In Abschnitt II Buchstabe c erster Spiegelstrich wird nach den Wörtern „der
Direktionen" eingefügt „der Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,".
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 27. November 1997
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Rottmann
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997
Gesetz
zur Abschaffung der
gesetzlichen Amtspflegschaft und
Neuordnung des Rechts der Beistandschaft
(Beistandschaftsgesetz)
Vom 4. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende
das folgende Gesetz beschlossen: Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind,
sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft
stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähig-
Artikel 1 keit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stel-
Änderung des len; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres
Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige
werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- den Antrag stellen.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des § 1714
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem
folgt geändert:
Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor
der Geburt des Kindes gestellt wird.
1. Dem § 1600c wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Zustimmung ist schon vor der Geburt des § 1715
Kindes zulässig." (1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller
dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gel-
2. In § 1629 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch einen ten entsprechend.
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der
,,dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft." Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraus-
setzungen mehr erfüllt.
3. Die §§ 1685, 1686, 1689 bis 1692, 1706 bis 1710 wer-
den aufgehoben. § 1716
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge
4. Nach § 1711 wird folgender Titel eingefügt: nicht eingeschränkt. Im übrigen gelten die Vorschriften
über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die
„Siebenter Titel
Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rech-
Beistandschaft nungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791 c Abs. 3
sind nicht anzuwenden.
§ 1712
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das § 1717
Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufga- Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind sei-
ben: nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet,
1. die Feststellung der Vaterschaft, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Geburt des Kindes entsprechend."
einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des
Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die
5. Im zweiten Abschnitt des Vierten Buches werden die
Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei
bisherigen Überschriften „Siebenter Titel" und „Achter
einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Bei-
Titel" zu den Überschriften „Achter Titel" und „Neunter
stand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichti-
Titel".
gen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 6. § 1912 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
§ 1713 Artikel 2
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den
Änderung des Gesetzes
Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die
über die Angelegenheiten
alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn
das Kind bereits geboren wäre. Der Antrag kann auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit
von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
werden. derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-