2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 11.97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 14121 (222 27.11. 97) 4.12.97
96-1-2-132
12. 11.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Meldepflicht von Fahrzeugen auf
der Seeschiffahrtsstraße Kieler Förde 14161 (223 28. 11. 97) 1. 1. 98
neu: 9511-1-42
26. 11.97 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr
und das Inverkehrbringen vom Tier gewonnener Lebensmittel
aus Bangladesh, Indien, Madagaskar und Malaysia und zur
Aufhebung der Verordnung über das Inverkehrbringen be-
stimmter Fischereierzeugnisse aus Indien 14193 (224 29. 11. 97) 30.11.97
2125-40-69
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1998
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1998)
Vom 2. Dezember 1997
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherur:,g - (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261),
- der§§ 255b und 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung-, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezemt;>er 1983 (BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1996 beträgt 51 678 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1998 beträgt 53 745 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1998
52 080 Deutsche Mark jährlich und 4 340 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1998
43 680 Deutsche Mark jährlich und 3 640 Deutsche Mark monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1998
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 100 800 Deutsche Mark jährlich und 8 400 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 123 600 Deutsche Mark jährlich und 10 300 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ 1. 1. 1998-31. 12. 1998" um die Jahres-
beträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1998
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 84 000 Deutsche Mark jährlich und 7 000 Deutsche Mark
monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 103 200 Deutsche Mark jährlich und 8 600 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ 1. 1. 1998-31. 12. 1998" um die Jahres-
beträge ergänzt.
§4
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1996 1,2209
1998 1,2001
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2783
§5
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1996 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1996 75 974 69 271 66402 51 951 43 097 .
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1996 66 673 60 795 58277 45594 37 823
Metallurgie (Tabelle 3)
1996 62426 56918 54563 42690 35 410
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1996 66129 60294 57799 45220 37 513
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1996 62 451 56944 54 585 42703 35428
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1996 67 402 61 458 58 912 46089 38235
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1996 66248 60405 57 904 45 301 37579
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1996 55 209 50 341 48258 37 753 31 320
Textilindustrie (Tabelle 9)
1996 55555 50652 48555 37 987 31 515
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1996 58 863 53670 51 449 40249 33390
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1996 69 243 63136 60523 47 351 39278
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1996 55416 50203 47975 36 731 29 841
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1996 43 899 40028 38369 30020 24 903
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1996 53158 48499 46504 36452 30291
Verkehr (Tabelle 15)
1996 69239 63 211 60632 47634 39670
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1996 60 531 55 261 53006 41 644 34679
Handel (Tabelle 17)
1996 50885 46483 44600 35104 29284
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1996 50367 45359 43 216 32 415 25 793
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1996 53870 48 512 46216 34666 27 584
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1996 47566 42 918 40930 30908 24 769
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1996 52 622 48001 46022 36060 29958
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1996 47 430 43270 41 492 32 524 27 025
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1996 54 770 49940 47 872 37 455 31 070
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1998 um die
folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1998 79 013 72 042 69 058 54 029 44 821
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1998 69 340 63 227 60 608 47 418 39336
Metallurgie (Tabelle 3)
1998 64 923 59195 56 746 44 398 36 826
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1998 68 774 62 706 60 111 47 029 39 014
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1998 64949 59 222 56 768 44 411 36 845
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1998 70 098 63 916 61 268 47 933 39 764
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1998 68 898 62 821 60220 47 113 39 082
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1998 57 417 52 355 50 188 39 263 32 573
Textilindustrie (Tabelle 9)
1998 57 777 52 678 50 497 39 506 32 776
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1998 61 218 55 817 53 507 41 859 34 726
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2785
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
---------------------------···-··--·-·-~---- -------~------ ------•··-·•·- -----·----- ~- ~ . ·- -- ··----- ··--·-
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1998 72 013 65 661 62944 49 245 40 849
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1998 57 633 52 211 49 894 38 200 31 035
Produzierendes Handwerk (fabelle 13)
1998 45 655 41 629 39 904 31 221 25 899
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1998 55 284 50 439 48 364 37 910 31 503
Verkehr (Tabelle 15)
1998 72 009 65 739 63 057 49 539 41 257
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1998 62 952 57 471 55126 43 310 36066
Handel (Tabelle 17)
1998 52 920 48 342 46 384 36 508 30 455
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1998 52 382 47 173 44 945 33 712 26 825
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1998 56 025 50 452 48 065 36 053 28 687
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1998 49 469 44 635 42 567 32 144 25 760
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1998 54 727 49 921 47 863 37 502 31 156
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1998 49 327 45 001 43 152 33 825 28106
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1998 56 961 51 938 49 787 38 953 32 313
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr.Helmut Kohl
Der Bundesminister
·rn r Arbeit und Sozi a I o r d nun g
Norbert Blüm
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
.. , Erste Verordnung
zur Anderung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften*)
Vom 3. Dezember 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf - des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1
Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
- der§§ 10, 15 Abs. 1 und des § 20 Nr. 1 bis 4 des Geflü- schaft und für Arbeit und Sozialordnung,
gelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 991 ), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 114 des - des § 26a Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), ständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium für Wirtschaft,
- des§ 5 Nr. 1, 2, 4 und 6, des § 13 Abs. 4 Nr. 3, des§ 19
- des § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 1 und 2 in Verbin-
Abs. 1 Nr. 5, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 Buch-
dung mit § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der
stabe c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), (BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit§ 48 Abs. 1 und 2 des
von denen§ 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
19. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 59) und § 22d Nr. 1 durch S. 1963) im Einvernehmen mit den Bundesministerien
Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für
S. 512, 2436) geändert worden sind, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Verbin- schaft,
dung mit Abs. 3 und des § 19a Nr. 5 des Lebensmittel- - des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 und 4 und
und Bedarfsgegenständegesetzes •in der Fassung der § 39 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes vom
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. 1 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963) im Einvernehmen mit
S. 2296) im Einvernehmen mit den Bundesministerien den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reak-
schaft, torsicherheit:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Ent- der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei-
scheidungen: dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10),
1. Richtlinie 91 /495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur 10. Entscheidung 94/383/EG der Kommission vom 3. Juni 1994 über
Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen die auf Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen und weder indu-
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und striell strukturiert sind noch eine industrielle Produktion erreichen,
Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41 ), anzuwendenden Kriterien (ABI. EG Nr. L 174 S. 33),
2. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung
und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund- 11. Entscheidung 94/837/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit mit besonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentren und
Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/ Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum
EWG (ABI. EG Nr. L 57 S. 1), stammenden Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77 /99/EWG des
Rates (ABI. EG Nr. L 352 S. 15),
3. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung
der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim 12. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1996 über die
Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-
Nr. L 268 S. 35), betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Er-
4. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur zeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln eintüh'ren
Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege- dürfen, während einer Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 17),
lung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem 13. Entscheidung 95/411/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vor-
Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 62 S. 1), schriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für
5. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Finnland und Schweden bestimmtem frischem Geflügelfleisch auf
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Salmonellen (ABI. EG Nr. L 243 S. 29),
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich 14. Entscheidung 96/658/EG der Kommission vom 13. November 1996
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A über besondere Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärk-
Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits- ten (ABI. EG Nr. L 302 S. 22),
erreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 15. Entscheidung 96/712/EG der Kommission vom 28. November 1996
S. 49) hinsichtlich der Einfuhr von Geflügelfleisch von Zuchtwild zur Festlegung der Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigung
sowie Geflügelfleischerzeugnissen, und des Genußtauglichkeitskennzeichens für die Einfuhr von
6. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest- frischem Geflügelfleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 326 S. 67),
legung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-
gen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABI. 16. Entscheidung 97 /534/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über
EG Nr. L 368 S. 10), das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglich-
keit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
7. Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Ände- (ABI. EG Nr. L 215 S. 95),
rung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher
Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleisch- 17. Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen
erzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ur- Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betref-
sprungs (ABI. EG Nr. L 332 S. 10), fend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union
8. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot (ABI. EG Nr. L 1 S. 1) hinsichtlich der Änderung von Anhang VI Teil IV
der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreosta- der Richtlinie 71/118/EWG.
tischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 28. März 1989 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
88/299/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 3), Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
9. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß- geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach-
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung tet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2787
Artikel 1 6. Geflügelhackfleisch:
Geflügelfleischhygiene-Verordnung fri~ches Geflügelfleisch, das durch einen Fleischwolf
(GFIHV) gedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise
fein zerkleinert wurde; Geflügelseparatorenfleisch gilt
nicht als Geflügelhackfleisch;
§1
7. Geflügelseparatorenfleisch:
Begriffsbestimmungen ein Erzeugnis, das nach der Zerlegung durch maschi-
Im Sinne dieser Verordnung sind: nelles Abtrennen von frischem Geflügelfleisch von
Knochen gewonnen wird;
1 . Tierkörper:
8. Erzeugerbetrieb mit geringer Produktion von
a) der ganze Körper von Schlachtgeflügel nach dem - Schlachtgeflügel:
Entbluten, Rupfen und Ausnehmen, wobei Herz, Betrieb mit einer Jahresproduktion an Schlachtgeflü-
Leber, Lunge, Magen, Kropf und Nieren im Tier- gel von 20 000 Hühnern, 15 000 Perlhühnern oder
körper verbleiben dürfen und der Kopf, die Speise- Enten oder 10 000 Puten oder Gänsen; bei der Hal-
und die Luftröhre sowie die Füße in Höhe des tung mehrerer Arten darf die Jahresproduktion insge-
Fußwurzelgelenkes (Tarsalgelenkes) abgetrennt samt aber nicht mehr als 20 000 Tiere betragen, wobei
sein können, oder die im vorstehenden Teilsatz genannten Obergrenzen
b) der ganze Körper von nicht gerupftem und nicht für keine Tierart überschritten werden dürfen;
oder nur teilweise ausgenommenem Federwild; 9. landwirtschaftlicher Betrieb mit geringer Produktion
als Tierkörper gilt bei Federwild auch ein nach von Geflügelfleisch:
Buchstabe a hergerichteter ganzer Körper, wobei
selbstschlachtender landwirtschaftlicher Betrieb mit
der Kropf entfernt sein muß und das Entbluten ent-
einer Produktion an Schlachtgeflügel von jährlich
fallen kann;
weniger als 1 0 000 Stück Schlachtgeflügel im Sinne
2. Nebenprodukte der Schlachtung: des§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes, 250 Stück Straußenvögeln oder 10 000
Herz, Leber, Nieren und Muskelmagen, auch wenn,
Stück der übrigen Schlachtgeflügelarten im Sinne des
mit Ausnahme von Federwild im Fall der Nummer 1
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygiene-
Buchstabe b, noch eine natürliche Verbindung zum
gesetzes aus eigener Haltung; bei der Haltung meh-
Tierkörper besteht; Füße und Köpfe gelten als Neben-
rerer Arten darf die Jahresproduktion insgesamt nicht
produkte der Schlachtung, wenn sie nach der Unter-
mehr als 1O000 Stück Schlachtgeflügel betragen;
suchung vom Tierkörper abgetrennt sind;
10. Betrieb mit geringer Kapazität:
3. Eingeweide:
a) Geflügelschlachtbetrieb, in dem jährlich nicht
die in der Körperhöhle liegenden Nebenprodukte der mehr als 150 000 Stück Geflügel geschlachtet
Schlachtung, bei Federwild Herz, Leber, Nieren und werden,
Muskelmagen, sowie Luft- und Speiseröhre, Kropf,
b) Geflügelfleischzerlegungsqetrieb, aus dem wö-
Lungen, Darm, Drüsenmagen, Geschlechtsorgane
chentlich nicht mehr als 3 t zerlegtes frisches
einschließlich der Eifollikel und gegebenenfalls Gal-
Geflügelfleisch oder die dieser Menge entspre-
lenblase;
chende Menge an Geflügelfleisch mit Knochen
4. Geflügelfleischerzeugnis: abgegeben werden und der nicht an einen zuge-
lassenen Geflügelschlachtbetrieb angeschlossen
a) ein Erzeugnis, das aus oder unter Verwendung von ist,
Geflügelfleisch so zubereitet worden ist, daß im
Kern keine Merkmale von frischem Geflügelfleisch c) Verarbeitungsbetrieb, in dem wöchentlich nicht
mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei mehr als 7 ,5 t Erzeugnisse aus Geflügelfleisch
dem die Merkmale von frischem Geflügelfleisch oder Fleisch im Sinne des § 4 Abs. t Nr. 4 des
lediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen Fleischhygienegesetzes, bezogen auf die Endpro-
Zerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht dukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb,
als Geflügelfleischerzeugnis; hergestellt werden;
11 . Umpackbetrieb:
b) andere aus Geflügelfleisch zubereitete Erzeug-
nisse wie Geflügelfleischextrakte und aus Fett- ein Betrieb, der Geflügelfleischerzeugnisse zusam-
gewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene menstellt oder, gegebenenfalls nach dem Entfernen
Fette; der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zertei-
len, umhüllt oder verpackt.
5. Geflügelfleischzubereitung:
ein Erzeugnis aus oder unter Verwendung von Geflü- §2
gelfleisch, dem Würzstoffe (Kochsalz, Senf, Gewürze,
Nachweise im Erzeugerbetrieb
Gewürzextrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte),
Zusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden (1) Wer Schlachtgeflügel hält, hat die Nachweise nach
sind, oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung Anlage 1 Kapitel I zu führen. Er hat diese zwei Jahre lang
unterzogen worden ist, aber weder der Nummer 4 nach der Schlachtung aufzubewahren und der zuständi-
oder 6 entspricht noch frisches Geflügelfleisch im gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die
Sinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygienegeset- Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespei-
zes ist; chert sind, auszudrucken.
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
(2) Abweichend von Absatz 1 haben (6) Wer Federwild an be- oder verarbeitende Betriebe
abgibt, hat diesen bei der Abgabe mitzuteilen, ob das
1. Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion von
Federwild beim Erlegen abnorme Verhaltensweisen,
Schlachtgeflügel lediglich die Nachweise nach An-
Störungen des Allgemeinbefindens oder Merkmale nach
lage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3, 5 und 6,
Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 aufgewiesen hat.
2. landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion
von Geflügelfleisch die Nachweise §4
a) nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.3 und 5 und Schlachtgeflügeluntersuchung
b) über Art und Menge des abgegebenen oder gelie- (1) Die Schlachtgeflügeluntersuchung ist
ferten frischen Geflügelfleisches, den Tag der
1. im Erzeugerbetrieb nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4
Schlachtung und der Abgabe oder Lieferung sowie
durchzuführen; sofern sich hierbei kein Beanstan-
über den Wochenmarkt, auf dem das Geflügel-
dungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergibt,
fleisch abgegeben wurde, oder das belieferte Ein- ist eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4
zelhandelsgeschäft Nr. 4.1 zu erteilen, die der Sendung in Urschrift beizu-
zu führen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. fügen ist; diese Bescheinigung ist längstens 72 Stun-
den gültig;
§3 2. im Geflügelschlachtbetrieb nach Anlage 1 Kapitel III
Nr. 1.1 und Nr. 2 und 4 durchzuführen.
Anmeldung zur Schlacht-
geflügel- und Geflügelfleischuntersuchung (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Schlachtgeflügel-
untersuchung
(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachtgeflügel, das 1 . bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit gerin-
zur Schlachtung abgegeben werden soll und der ger Produktion von Schlachtgeflügel nach Anlage 1
Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung unter- Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4,
liegt, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Schlachtzeitpunkt
bei der für den Erzeugerbetrieb und der für den Geflügel- 2. bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel nach An-
schlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflü- lage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 1.2.3, 2 und 4
geluntersuchung anzumelden. Dabei sind Art und Anzahl nur im Geflügelschlachtbetrieb vorzunehmen.
der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, Name und
Anschrift des Geflügelhalters sowie der Zeitpunkt, zu dem §5
die Tiere zur Schlachtgeflügeluntersuchung bereitstehen,
anzugeben. Schlachtverbot und Sicherungs-
maßnahmen bei Sonderschlachtungen
(2) Der Verfügungsberechtigte kann die Anmeldever-
pflichtung auf den Geflügelschlachtbetrieb übertragen. In (1) Die Schlachtung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Geflü-
diesem Fall hat der Geflügelschlachtbetrieb das Schlacht- gelfleischhygienegesetzes zu verbieten, wenn sich bei der
geflügel zur Untersuchung nach Absatz 1 anzumelden. Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbe-
trieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II
(3) Abweichend von Absatz 1 können Erzeugerbetriebe Nr. 5 ergibt. In diesem Fall ist das Schlachtgeflügel
mit geringer Produktion ihr Schlachtgeflügel bei der für unverzüglich sicherzustellen und so abzusondern, daß
den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur eine Keimverbreitung sowie eine Ansteckung anderen
Schlachtgeflügeluntersuchung anmelden. In diesem Fall Schlachtgeflügels vermieden wird. Der amtliche Tierarzt
hat der Verfügungsberechtigte spätestens zur Schlacht- kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Tötung
geflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb eine des Geflügels im Geflügelschlachtbetrieb nach Abschluß
von ihm ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen, der Schlachtungen genehmigen, wenn Vorkehrungen
daß seine Jahresproduktion die zulässigen Mengen nicht getroffen werden, eine Keimverbreitung zu vermeiden, die
überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Erzeugerbetriebe, bei Einrichtungen nach der Tötung des Geflügels gereinigt
deren Schlachtgeflügel nach der Schlachtung nach An- und desinfiziert und die getöteten Tiere unverzüglich
lage 2 Kapitel III Nr. 5 Satz 3 nur der Darm entfernt werden beschlagnahmt und beseitigt werden.
soll.
(2) Die Schlachtung ist ferner zu verbieten, wenn sich
(4) Wer Schlachtgeflügel einführt oder sonst in das bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügel-
Inland verbringt, hat dies unter Angabe der Art, der Anzahl schlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1
und der Herkunft der Tiere, des Geflügelschlachtbetriebes Kapitel II Nr. 6 ergibt. Der amtliche Tierarzt kann jedoch,
sowie des vorgesehenen Zeitpunkts der Schlachtung bei sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen,
der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 erteilen.
anzumelden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Wenn das Schlachtgeflügel nicht von einer Gesund-
(5) Wer Federwild in Eigenbesitz nimmt, hat dieses vor heitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder einer Bescheini-
der weiteren Behandlung und vor der Abgabe bei der für gung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 begleitet ist, ist die Schlach-
den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen tung bis zu deren Vorlage zu verschieben. Sofern eine vor-
Behörde zur Geflügelfleischuntersuchung anzumelden. geschriebene Gesundl'leitsbescheinigung nicht vorgelegt
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das wird, kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung aus-
Federwild in be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur nahmsweise erlauben, wenn eine zu Lasten des Verfü-
Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In gungsberechtigten durchgeführte Untersuchung nach
diesem Fall trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4 keinen Grund zur Bean-
Personen. standung ergeben hat. Abweichend von Satz 1 kann der
Bunde$gesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2789
amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nach ' §7
Absatz 6 ohne Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung Beurteilung, Kennzeichnung
und ohne Anordnung weitergehender Untersuchungen
nach Satz 2 erteilen, sofern eine Bescheinigung des für (1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 6
den Erzeugerbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-
vorgelegt wird, daß zwar ein Beanstandungsgrund nach tung nach Anlage 1 Kapitel VI, auch in Verbindung mit
Anlage 1 Kapitel II Nr. 6 vorliegt, aber gesundheitliche Anlage 6, als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung
Bedenken einer Schlachtung gemäß Absatz 6 nicht ent- oder untauglich zu beurteilen. Die in Anlage 1 Kapitel VI
gegenstehen. Bei Sendungen von Schlachtgeflügel aus Nr. 8 genannten Teile des Tierkörpers sind als nicht geeig-
Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion kann der amt- net zum Verzehr für Menschen zu erklären und bis zur
liche Tierarzt die Schlachtung abweichend von Satz 1 aus- Beseitigung zu beschlagnahmen.
nahmsweise erlauben, wenn zu erwarten ist, daß die feh- (2) Als tauglich beurteiltes oder brauchbar gemachtes
lende Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 kurzfristig Geflügelfleisch ist nach Anlage 1 Kapitel VII zu kennzeich-
nachgereicht wird. nen. Die Kennzeichnung nach Satz 1 ist nicht erforderlich,
(4) Im Fall der Absätze 2 und 3 kann dem Verfügungs- wenn die Tierkörper im selben Betrieb zerlegt werden; sie
berechtigten, auch unter Auflagen, gestattet werden, das kann außerdem bei Sammelpackungen unterbleiben,
wenn die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel VII Nr. 3. 7
Schlachtgeflügel zurückzunehmen, sofern andere Rechts-
und 3.6 oder 6.4 eingehalten werden.
vorschriften nicht entgegenstehen. Er ist in diesem Fall
verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Aus- (3) Stellt der amtliche Tierarzt bei der Geflügelfleisch-
kunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen. untersuchung einen Beanstandungsgrund nach Anlage 1
Kommt der Verfügungsberechtigte einer Aufforderung des Kapitel VI Nr. 3.1, 3.2 oder 3.4 fest, hat er dies der für die
amtlichen Tierarztes, das Schlachtgeflügel innerhalb einer Überwachung des Erzeugerbetriebes zuständigen Be-
angemessenen Frist zurückzunehmen, nicht nach, ist es hörde und dem Verfügungsberechtigten unverzüglich mit-
nach Ablauf der Frist auf Kosten des Verfügungsberech- zuteilen.
tigten zu töten und zu beseitigen. (4) In zugelassenen Verarbeitungs- und Herstellungs-
(5) Der amtliche Tierarzt hat der für den Erzeugerbetrieb betrieben sind Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügel-
zuständigen Behörde ein Schlachtverbot nach Absatz 1 fleischzubereitungen zum Zeitpunkt der Herstellung oder
oder 2 unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzu- unmittelbar nach der Herstellung an einer augenfälligen
teilen. Stelle nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4 zu kennzeichnen.
(6) Erteilt der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur §8
Schlachtung nur unter Anordnung von Sicherungsmaß-
Besondere
nahmen, sind Tierkörper und Nebenprodukte der
Anforderungen an das Inverkehrbringen
Schlachtung bis zur Beurteilung von anderem Geflügel-
fleisch getrennt aufzubewahren. Schlachtungen unter (1} Geflügelfleisch darf aus nach § 11 Abs. 1 zugelasse-
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sind nach den nen Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
anderen Schlachtungen oder in anderen, eigens hierfür 1. es von einem mit der Veterinärkontrollnummer des
bestimmten Räumen unter Einhaltung der Anforderungen Betriebes versehenen Handelsdokument oder
der Anlage 2 Kapitel IV vorzunehmen.
2. im Fall des Satzes 2 oder 3 von einer Genußtauglich-
keitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4
§6 Nr. 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 oder
Geflügelfleischuntersuchung 3. im Fall des Satzes 4 von einem Handelsdokument
oder einer Genußtauglichkeitsbescheinigung mit den
(1) Die Untersuchung von geschlachtetem Geflügel ist
Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buch-
nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 durchzu-
stabe e
führen. Bei nur teilweise ausgenommenen Tierkörpern
(entdarmtem Geflügel) ist die Geflügelfleischuntersu- begleitet ist. Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
chung nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 4 vorzunehmen. Die Anlage 4 Nr. 4.2 oder 4.3 ist für frisches Fleisch von
Untersuchung kann unterbleiben, wenn der Verfügungs- Schlachtgeflügel nach§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügel-
berechtigte mit der Beseitigung des Geflügelfleisches auf fleischhygienegesetzes und für Geflügelfleischzubereitun-
seine Kosten einverstanden ist. gen auszustellen. Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung
nach Anlage 4 Nr. 4.4, 4.5 oder 4.6 ist auszustellen, wenn
(2) Stellt der amtliche Tierarzt im Rahmen der Geflügel- eine Sendung über ein Drittland in einen Mitgliedstaat
fleis<;:huntersuchung einen Verstoß gegen die hygieni- oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über
schen Anforderungen an das Gewinnen und Behandeln den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht werden soll
fest, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um oder ein Geflügelschlachtbetrieb oder Wildbearbeitungs-
die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen; im Rah- betrieb gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen
men dieser Maßnahmen kann er auch die Produktions- Beschränkungen unterliegt. Das Handelsdokument oder
geschwindigkeit herabsetzen oder die Produktion bis zur die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß bei frischem
Beseitigung der Mängel aussetzen. Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buch-
stabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von
(3) Im Rahmen der Geflügelfleischuntersuchung sind
Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, soweit sie
außerdem Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1
wie Haustiere gehalten werden, mit den Angaben nach
Kapitel V durchzuführen.
Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e versehen sein,
(4) Bei Federwild ist die Untersuchung nach Anlage 1 sofern es nach Finnland oder Schweden verbracht werden
Kapitel IV Nr. 8 im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen. soll.
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeug- 3. Geflügelfleischzubereitungen nur unter Einhaltung der
nisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, V Nr. 2 bis 9,
1. der Anteil an Geflügelfleisch, auch zusammen mit Kapitel VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX sowie Anlage 3
Fleisch im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie- Kapitel I Nr. 2, 4, 6 und 7 behandelt oder zubereitet,
negesetzes, höchstens 10 vom Hundert beträgt, 4. Geflügelfleischerzeugnisse nur unter Einhaltung der
2. die Kennzeichnung nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4.1 entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, ausge-
erfolgt ist und nommen Kapitel 1, 111, IV, V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und
Kapitel VII, und der Anlage 3 Kapitel I Nr. 3, 6 und 7
3. im Genußtauglichkeitskennzeichen die Veterinärkon-
behandelt oder zubereitet
trollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die
vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich werden. Der von der zuständigen Behörde bestimmte V -
(,,8-") ergänzt wird. arbeitungsbetrieb hat Geflügelseparatorenfleisch einer
(3) Geflügelfleisch darf in landwirtschaftlichen Betrie- Hitzebehandlung zu unterziehen, nach der die Merkmale
ben mit geringer Produktion von Geflügelfleisch ohne von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sein dürfen.
Schlachtgeflügeluntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Geflügelhackfleisch muß zubereitet werden. Geflügel-
Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4 fleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch dürfen nur
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, als frische Würste oder Wurstbrät zubereitet werden. Ver-
2 oder 4 und ohne Geflügelfleischuntersuchung nach § 6 arbeitungsbetriebe haben Geflügelfleisch, das als tauglich
Abs. 1 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 nur gewonnen und ohne nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, einem
Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 an Verbraucher Behandlungsverfahren nach Anlage 6 zu unterziehen.
im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Geflügel-
ständegesetzes nur abgegeben werden, wenn fleischerzeugnisse in zugelassenen Verarbeitungsbetrie-
1. es frisch und nicht zerkleinert oder gemahlen ist, ben mit geringer Kapazität nur unter Einhaltung der ent-
2. keine Merkmale festgestellt werden, nach· denen das sprechenden Anforderungen der Anlage 2 behandelt
Geflügelfleisch als nicht tauglich zum Verzehr für Men- oder zubereitet werden; sie dürfen nur aus Geflügelfleisch
schen zu beanstanden wäre, und hergestellt werden, das aus zugelassenen Betrieben
stammt.
3. die Abgabe
(3) In zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im
a) unmittelbar im Betrieb oder Sinne des§ 1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder
b) über höchstens 50 km vom Betrieb entfernte zubereitet werden, daß sie bei Beachtung der im Verkehr
Wochenmärkte oder Einzelhandelsgeschäfte in erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung
derselben Ortschaft wie der des Erzeugers oder in im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verord-
einer benachbarten Ortschaft nung ausgesetzt sind. Dazu dürfen Erzeugnisse nach
erfolgt. Satz 1 nur unter Einhaltung der Anforderungen nach An-
lage 2 Kapitel 11, VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX und nach
(4) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach Anlage 3 Kapitel I Nr. 3 zubereitet oder behandelt werden;
§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes Anlage 3 Kapitel I Nr. 6 und 7 gilt entsprechend. Werden
oder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern,
Geflügelfleischextrakte, aus Fettgewebe von Schlacht-
die wie Haustiere gehalten werden, darf nach Finnland
geflügel ausgeschmolzene Fette oder vergleichbare
oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforde-
Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur
rungen der Anlage 3 Kapitel II Nr. 3 erfüllt sind. Geflügel-
Herstellung von anderen Lebensmitteln als Geflügel-
fleischzubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn die mikrobiologischen Kriterien der An- fleischerzeugnissen verwendet, gilt Satz 2 nicht für das
lage 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten sind. Herstellen dieser Lebensmittel.
§9 § 10
Gewinnen, Gewinnen,
Behandeln oder Zubereiten von Behandeln oder Zubereiten von
Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben Geflügelfleisch in registrierten Betrieben
(1) In zugelassenen Betrieben darf Geflügelfleisch nur so (1) In registrierten Betrieben darf Geflügelfleisch nur so
gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, daß es bei gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, daß es bei
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner
nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der
Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu
darf darf Geflügelfleisch in
1. frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nur unter 1. nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Ein-
Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausge- haltung der jeweils einschlägigen Anforderungen der
nommen Kapitel 1, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI Anlage 3 Kapitel I Nr. 7 behandelt,
und VII, und Anlage 3 Kapitel I Nr. 1, 2, 6 und 7 gewon- 2. nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben, die die An-
nen oder behandelt, forderungen der Anlage 2 Kapitel 1, II, III Nr. 1, Kapitel V
2. frisches Geflügelfleisch von Federwild nur unter Einhal- Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und 5, Kapitel VII Nr. 3 und 4
tung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, VII, VIII sowie Kapitel IX Nr. 4 erfüllen, nur unter Einhaltung der
und IX und Anlage 3 Kapitel I Nr. 5, 6 und 7 gewonnen Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 bis 15,
oder behandelt, Kapitel V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2, 3, 4 und 6, Kapi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2791
tel VII Nr. 1, 2 und 5, Kapitel VIII und IX Nr. 1 bis 3 und c) die wöchentliche Produktion an Geflügelfleisch-
5 bis 8 gewonnen, behandelt oder zubereitet und Fleischerzeugnissen 7,5 t, bezogen auf die
Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem
werden.
Betrieb, nicht überschreitet,
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Geflügelfleisch
4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen,
in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion
wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des
gewonnen und behandelt werden, wenn die Anforderun-
Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG des Rates
gen d.er Anlage 2 Kapitel I und II erfüllt werden, wobei die
vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschrif-
Wasserhähne von Handwaschbecken von Hand oder mit
ten für die Herstellung und das Inverkehrbringen von
dem Arm zu betätigen sein dürfen und eine Wassertempe-
Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen
ratur von + 82 °C zur Reinigung und Desinfektion der
(ABI. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils geltenden Fas-
Arbeitsgeräte nicht erforderlich ist. Das Geflügelfleisch ist
sung eingehalten werden,
unmittelbar nach dem Gewinnen auf eine Innentemperatur
von höchstens + 4 °C zu kühlen und bis zur Abgabe oder 5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen
Lieferung und vor jeder Beförderung bei dieser Tempera- mit geringer Kapazität, wenn gewährleistet ist, daß
tur zu halten.
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer-
(3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügel- den,
fleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 registrierten
b) zusätzlich ein ausreichend großer
Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Ver-
ordnung unberührt. 1. gekühlter Raum für die Lagerung des Geflügel-
fleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,
§ 11 2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung der
Zulassung von Betrieben Geflügelfleischzubereitungen und
3. gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen
(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde
Geflügelfleischzubereitungen
unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen
vorhanden ist,
1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbe-
triebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder 6. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn ge-
Gefrierhäuser, wenn gewährleistet ist, daß die Anfor- währleistet ist, daß die Anforderungen des Anhangs 1
derungen des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992
des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesund- zur Regelung der gesundheitlichen und tietseuchen-
heitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inver- rechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der
kehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268
L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG, in
des Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG Nr. L 125 S. 10), der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,
in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden, 7. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse
2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, daß die a) ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich
jeweils einschlägigen Anforderungen der Anhänge A, neu zusammenstellen, wenn gewährleistet ist, daß
B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1
21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher der Richtlinie 77/99/EWG,
Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen
von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeug- b) nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Auf-
nissen tierischen Ursprungs (ABI. EG 1977 Nr. L 26 schneiden.oder Zerteilen umhüllen oder verpacken,
S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG wenn gewährleistet ist, daß die entsprechenden
des Rates vom 30. Dezember 1995 (ABI. EG Nr. L 332 Anforderungen der Anhänge A und B Kapitel I Nr. 1
S. 10), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c
werden, und j der Richtlinie 77/99/EWG
3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, wenn eingehalten werden,
gewährleistet ist, daß 8. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewährlei-
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer- stet ist, daß, soweit erforderlich, geeignete Verkaufs-
den, kühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vor-
handen sind und die Anforderungen des Anhangs 1
b) zusätzlich ein ausreichend großer Kapitel I und 111, wobei die Anforderungen des An-
aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver- hangs I Kapitel I Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buch-
arbeitenden Geflügelfleisches, stabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemein-
sam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der
erfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der
Geflügelfleischerzeugnisse,
Richtlinie 71/118/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III
cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen, Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrier-
nicht bei Raumtemperatur haltbaren Geflügel- räume vorhanden sind, eingehalten werden,
fleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeug-
9. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewähr-
nisse in diesem Betrieb hergestellt oder behan-
leistet ist, daß, soweit erforderlich, geeignete Verkaufs-
delt werden,
kühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vor-
vorhanden ist und handen sind und die Anforderungen des Anhangs A
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
Kapitel 1, wobei die Anforderungen der Nummern 1, auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung
3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zu- einer Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügel-
gelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt werden kön- fleisch nur im Inland in den Verkehr bringen und nicht die
nen, und die entsprechenden Anforderungen des An- Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
hangs B der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden,
(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch
soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforderun- Betriebe, die nach § 11 a Abs. 1 oder 3 der Fleischhygiene-
gen an die Zulassung geregelt werden. Verordnung registriert sind.
(2) Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen gelten
auch Betriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 §13
Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleisch-
hygiene-Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt für Kühl- Überwachung und Probenahme
und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügel-
(1) Die von der zuständigen Behörde durch den amt-
schlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach
lichen Tierarzt vorzunehmende Überwachung erfolgt
Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie
bereits nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verord- 1 . in zugelassenen
nung zugelassen sind.
a) Geflügelschlachtbetrieben mindestens während
(3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die der gesamten Dauer der Schlachtgeflügel- und
Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun- Geflügelfleischuntersuchung,
desministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses
gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontroll- b) Geflügelfleischzerlegungsbetrieben während der
nummer und die Aufhebung der Zulassung im Bundes- Zerlegung mindestens einmal täglich,
anzeiger bekannt.
c) Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzuberei-
(4) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, tungen während der Produktion mindestens einmal
wenn täglich,
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine • d) Kühl- und Gefrierhäusern mindestens einmal
Rücknahme vorliegen oder wöchentlich,
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt e) Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für
oder Fristen nicht eingehalten werden Geflügelfleischerzeugnisse in einem Umfang, der
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewertung
daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beho- der Produktion sowie dem Umfang der vom Betrieb
ben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und durchgeführten Eigenkontrollen abhängt,
Widerruf bleiben unberührt. f) Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während
der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung von
§12 Federwild;
Registrierung von Betrieben 2. in registrierten Betrieben in einem Umfang, der von der
Zahl und dem Zeitpunkt der. Schlachtungen, dem
(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handelsbetrie-
Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie
be), die Sendungen von Geflügelfleisch aus
dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durch-
1. nach§ 11 zugelassenen Betrieben, geführter Eigenkontrollen abhängt;
2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder 3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produk-
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den tion von Geflügelfleisch mindestens zweimal jährlich;
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von wird Schlachtgeflügel in einem solchen Betrieb nur
Island und Liechtenstein oder vorübergehend gehalten, erfolgt die Überprüfung vor
3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern Beginn der Schlachtung; in Betrieben mit Straußen-
haltung ist der Bestand durch den amtlichen Tierarzt
aufteilen, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland regelmäßig gesundheitlich zu überwachen.
in den Verkehr bringen, werden von der zuständigen
Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernum- (2) Die zuständige Behörde kann die zur Untersuchung
mer registriert. auf Rückstände erforderlichen Proben auf allen Produk-
tionsstufen vom Erzeugerbetrieb bis zum Inverkehrbrin-
(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches gen des Geflügelfleisches entnehmen.
Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht
verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in (3) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstands-
den Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2 untersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Ver-
Kapitel I und II zu beachten. langen amtlich verschlossene Proben gleicher Art aus-
zuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken,
(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 werden nach dessen Ablauf der Verschluß der Probe als aufge-
1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und hoben gilt.
Verarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie landwirt-
(4) Nach der Untersuchung sind Probenreste und
schaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflü-
nicht benötigte Proben sowie Proben, deren Verschluß
gelfleisch,
aufgehoben ist, wie untaugliches Geflügelfleisch zu be-
2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen handeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2793
§14 1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den
Absätzen 1 und 2,
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
2. die Herkunft des Geflügelfleisches unter Angabe der
(1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrie-
Lieferanten,
ben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene
Kontrollen 3. die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der Art
und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfän-
1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen gers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Men-
a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, gen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwen-
dung im eigenen Haushalt handelt,
b) erforderlichenfalls auch das frische Geflügelfleisch,
4. die Herstellungsverfahren bei Geflügelfleischerzeug-
c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kom-
nissen oder Geflügelfleischzubereitungen,
mission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund
der Ermächtigung in Artikel 6 Abs. 2 vierter Unter- 5. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur
absatz der Richtlinie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2 in Kühl- und Gefrierräumen sowie der vorgeschriebe-
vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG nen Innentemperatur des Geflügelfleisches und
sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt- 6. die für Geflügelfleisch auf Grund der Ergebnisse der
linie 92/45/EWG ergangen und vom Bundesmini- Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vor-
sterium für Gesundheit im Bundesanzeiger be- sorgemaßnahmen, wenn sich eine gesundheitliche
kanntgemacht worden sind, Gefahr oder ein entsprechender Verdacht ergeben
zu überwachen, hatte.
2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions- (4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-
maßnahmen sowie gegebenenfalls des Tauchkühlver- net und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf-
fahrens nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 12 zu überwachen, zubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
zulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen
3. zu überprüfen, ob
Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.
a) dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zuge- (5) Zur Durchführung der betriebseigenen Laborkontrol-
lassene Stoffe verabreicht worden sind, len müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eige-
b) bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zuge- nes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem
lassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die anerkannten Labor durchführen lassen. Nach§ 11 Abs. 1
festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind Nr. 8 und 9 zugelassene Betriebe haben im Rahmen
und der betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der
hygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten
c) das Geflügelfleisch Rückstände verbotener oder
Räumen und Einrichtungsgegenständen einen gemeinsa-
nicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rück-
men Hygienebeauftragten zu bestellen und der zuständi-
stände oder Gehalte von Stoffen enthält, die festge-
gen Behörde zu benennen.
setzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder
Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen (6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten
Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind. Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat
(2) Wer Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügel- 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1
fleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zuberei- Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden,
tet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrol- und
len zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfaßt 2. Nachweise zu führen über
1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel- a) die Art, Herkunft und Anzahl des Schlachtgeflügels
lungsprozeß zu bestimmenden hygienisch kritischen und den Tag der Schlachtung,
Punkte,
b) die Menge des im Betrieb zerlegten Geflügel-
2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- fleisches,
und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen
Punkte, c) die Menge der im Betrieb zubereiteten Geflügel-
fleischerzeugnisse und
3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,
d) Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten
4. in Betrieben, die hitzebehandelte Geflügelfleisch- Kontrollen.
erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen
zubereiten, die gemäß Anlage 3 Kapitel I Nr. 3.5 in Ver- Absatz 1 Nr. 3, Absatz 3 Nr. 2 und 3 sowie die Absätze 4
bindung mit Kapitel II Nr. 2 vorgesehenen Prüfungen, und 5 gelten entsprechend.
5. in Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitun-
§15
gen die Überprüfung, ob bei den Zubereitungen die
mikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II Schlachtgeflügel und Geflügel-
Nr. 1.3 eingehalten werden. fleisch aus anderen Mitgliedstaaten
und anderen Vertragsstaaten des Abkom-
(3) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrie-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ben gewinnt oder behandelt oder Geflügelfleischerzeug-
nisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet oder (1) Schlachtgeflügel aus anderen Mitgliedstaaten oder
behandelt, hat gemäß Absatz 4 Satz 1 Nachweise zu anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
führen über Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
und Liechtenstein darf zur Schlachtung nur in das Inland 1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die
verbracht werden, wenn die Sendung von einer Gesund- in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich be-
heitsbescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster denklich sein können,
der Anlage 4 Nr. 4.1 entspricht. Abweichend von Satz 1 ist 2. frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse
bei Schlachtgeflügel, das unmittelbar aus Betrieben nach oder Geflügelfleischzubereitungen mit ionisierenden
§ 1 Nr. 8 verbracht wird, eine Bescheinigung nach § 3 oder ultravioletten Strahlen behandelt worden sind
Abs. 3 Satz 2 ausreichend. oder
(2) Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder 3. Vorschriften der in dieser Verordnung umgesetzten
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island eingehalten worden sind.
und Liechtenstein darf im Inland nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn jede Sendung von einem Han- (6) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 5 festgestellt,
delsdokument nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder, in den daß das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser
Fällen des Absatzes 3 oder 4, von einer Genußtauglich- Verordnung entspricht, kann die zuständige Behörde dem
keitsbescheinigung begleitet ist. Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten
gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuver-
(3) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach bringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entge-
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes genstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Besei-
und Geflügelfleischzubereitungen aus anderen Mitglied- tigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat
staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu tref-
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme fen, die eine mißbräuchliche Verwendung des Geflügel-
von Island und Liechtenstein dürfen im Inland nur in den fleisches verhindern.
Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einer
Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die nach
§16
Anlage 4 Nr. 3 Satz 2 ausgestellt sein muß und inhaltlich
jeweils dem folgenden Muster entspricht: Einfuhr von Geflügelfleisch
1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach (1) Wer Geflügelfleisch einführen will, hat dies rechtzei-
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienege- tig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur
setzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.2, Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
sowie der Warenuntersuchung anzumelden. Die Vor-
2. bei Geflügelfleischzubereitungen dem Muster nach
schriften der Einfuhruntersuchungs-Verordnung bleiben
Anlage 4 Nr. 4.3.
unberührt, soweit nach dieser Verordnung keine weiter-
(4) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat gehenden Regelungen getroffen worden sind.
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
(2) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn
den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in
das Inland verbracht oder unterliegen Geflügelschlacht- 1. es aus Betrieben stammt, die im Amtsblatt der Euro-
betriebe oder Wildbearbeitungsbetriebe eines Mitglied- päischen Gemeinschaften oder nach § 17 Abs. 1 bis 5
staates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesund- anzeiger bekanntgemacht sind,
heitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, 2. es nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 7 gekennzeichnet ist
muß die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4- und
Nr. 2 und 3 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem
folgenden Muster entsprechen: 3. die Sendung von einer nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 des
Geflügelfleischhygienegesetzes bekanntgemachten
1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die von
§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienege- einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes ausge-
setzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.4, stellt wurde.
2. bei frischem Geflügelfleisch von Federwild dem Muster (3) Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzu-
nach Anlage 4 Nr. 4.5, bereitungen dürfen nur eingeführt werden, wenn die
3. bei Geflügelfleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 2 von fol-
Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflü- gender, von der zuständigen Behörde des Drittlandes, in
gelfleischanteil nach § 8 Abs. 2, dem Muster nach dem die Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleisch-
Anlage 4 Nr. 4.6. zubereitungen zubereitet worden sind, ausgestellten Be-
scheinigung begleitet oder mit ihr versehen ist:
(5) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung
stichprobenweise überprüfen, ob das Handelsdokument „Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial
nach Absatz 2 oder die vorgeschriebene Genußtauglich- im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission,
keitsbescheinigung nach Absatz 3 oder 4 in urschriftlicher noch ist es aus solchem Material hergestellt worden, noch
Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben ent- enthält es Separatorenfleisch aus der Wirbelsäule von
spricht. Die Sendungen können stichprobenweise darauf Rindern, Schafen oder Ziegen."
überprüft werden, ob das Geflügelfleisch den Vorschriften Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflü-
dieser Verordnung entspricht. Bei begründetem Verdacht gelfleischzubereitungen aus
auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen nach An-
lage 5 durchzuführen. Ein begründeter Verdacht liegt 1. anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
insbesondere dann vor, wenn der zuständigen Behörde des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen raum oder
lassen, daß 2. Drittländern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2795
die vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundes- chend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen und 2
anzeiger bekanntgemacht worden sind. genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bun-
desministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-
(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 5 durchzu-
kanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des
führen. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
Versandlarides bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium für
§17 Gesundheit als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen
Betriebe für die Einfuhr erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
von Geflügelfleisch und Federwild (3) Wildbearbeitungsbetriebe für die Einfuhr von fri-
(1) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbe- schem Geflügelfleisch von Federwild werden vom Bun-
triebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Gefrier- 1 desministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-
häuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von kanntgemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buch-
Schlachtgeflügel nach§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügel- stabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der
fleischhygienegesetzes werden vom Bundesministerium Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mit-
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht, gliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von
wenn sie nach Artikel 14 Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a Federwild zulassen können, und diese Liste nicht im
der Richtlinie 71/118/EWG in eine Liste der Betriebe auf- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntge-
genommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Ein- macht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis
fuhr von frischem Geflügelflei~ch zulassen können, und zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten
diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein- Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministe-
schaften bekanntgemacht worden ist. Satz 1 gilt für die rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht,
Aufstellung und Änderung vorläufiger Listen nach einem wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes
Verfahren der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1
22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung Nr. 6 oder vom Bundesministerium für Gesundheit als
vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die gleichwertig anerkannte Voraussetzung~n erfüllen. Ab-
Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fische- satz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
reierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, (4) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügel-
für eine Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 17) entspre- fleischerzeugnissen werden vom Bundesministerium für
chend. Bis zur Aufstellung der Listen nach den Sätzen 1 Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn
und 2 werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministe- sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedanken-
rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht, strich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c
wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richt-
bestätigt hat, daß sie linie 96/90/EG (ABI. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der
1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mit-
Bundesministerium für Gesundheit als gleichwertig gliedstaaten die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen
anerkannte Voraussetzungen erfüllen, zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden
2. für den Versand von Geflügelfleisch in die Bundesrepu- ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung
blik Deutschland zugelassen worden sind und der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Be-
3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit beauf- triebe nach Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit
tragte Tierärzte überprüft werden dürfen. im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste
Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, daß
(2) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungs- sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
betriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Ge- oder vom Bundesministerium für Gesundheit als gleich-
frierhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von wertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1
Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügel- Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
fleischhygienegesetzes werden vom Bundesministerium
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht, (5) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügel-
wenn sie nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbin- fleischzubereitungen werden vom Bundesministerium für
dung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn
92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die sie nach Artikel 13 Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Richt-
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun- linie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen
gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr
in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein- von Geflügelfleischzubereitungen zulassen können, und
schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der . schatten bekanntgemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2
Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserre- gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1
ger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG und ·2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom
Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
des Rates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24), in der jeweils geltenden bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des
Fassung in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen
sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von fri- nach§ 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder vom Bundesministe-
schem Geflügelfleisch zulassen können, und diese Liste rium für Gesundheit als gleichwertig anerkannte Voraus-
nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt ent-
bekanntgemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- sprechend.
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
§18 gen, andere Veränderungen oder eine Kontamination
aufweisen;
Verbote und Beschränkungen
10. Federwild, das nicht erlegt worden ist (Fallfederwild)
(1) Es ist verboten, einzuführen oder sonst in das Inland
oder bei dem Merkmale nach Anlage 1 Kapitel IV
zu verbringen
Nr. 8.2 oder 8.3 festgestellt worden sind;
1. Geflügelhackfleisch;
11 . Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzube-
2. Geflügelfleischzubereitungen aus Geflügelhack- reitungen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse
fleisch, ausgenommen frische Würste und Wurstbrät; oder Geflügelfleischzubereitungen nach § 16 Abs. 3
3. andere als in Nummer 2 genannte Geflügelfleisch- Satz 2, die unter Verwendung von Fleisch nach § 17
zubereitungen aus Drittländern, sofern sie nicht Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19 oder 20 der Fleischhygiene-Ver-
im Ursprungs-Herstellungsbetrieb tiefgefroren und ordnung, dessen Einfuhr oder sonstiges Verbringen
durchgehend bei einer Temperatur von mindestens verboten ist, zubereitet worden sind.
-18 °C gehalten worden sind; (2) Soweit in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b auf den An-
4. Geflügelseparatorenfleisch hang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verwiesen
wird, ist dieser in der auf Grund des Artikels 5 der genann-
a) aus Drittländern, ten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der
b) aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver- Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi- maßgeblich.
schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island
und Liechtenstein, sofern es nicht zuvor in dem §19
Betrieb, aus dem das Geflügelfleisch stammt, oder
Ausnahmen
einem anderen von der zuständigen Behörde des
Herkunftslandes bestimmten zugelassenen Ver- (1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügel-
arbeitungsbetrieb nach der Richtlinie 77/99/EWG fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
hitzebehandelt worden ist; tragsstaaten des Abkomr:nens über den Europäischen
5. Geflügelfleisch mit Rückständen von Stoffen oder Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-
ihren Umwandlungsprodukten, stein sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf
a) deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe Geflügelfleisch, das
mit pharmakologischer Wirkung vom 3. August
1977 (BGBI. 1S. 1479) in der jeweils geltenden Fas- 1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-
sung verboten ist; das Verbot gilt auch, wenn das führt wird, soweit es sich um eine Menge von höch-
Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren stens 1 kg je Person oder um geringe Mengen unzer-
Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt war• teilter Tierkörper von Federwild handelt, wenn es den
den ist, sofern die Verabreichung an das Geflügel Umständen nach ausgeschlossen erscheint, daß das
nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrecht- Federwild zum gewerblichen Verkehr bestimmt ist;
lichen Vorschriften zugelassen ist; 2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz
b) die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. im Ausland an natürliche Personen unmittelbar eingeht
2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf- und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Emp-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest- fängers bestimmt ist, soweit es sich um eine Menge
setzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel- von höchstens 1 kg handelt;
rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ur- 3. zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in
sprungs (ABI. EG Nr. L 224 S. 1) aufgeführt sind, Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Ver-
c) die gesundheitsschädlich sind oder die den Ver- kehr mitgeführt wird;
zehr des Geflügelfleisches für die menschliche 4. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organi-
Gesundheit gefährlich oder schädlich machen sationen oder ausländischer Streitkräfte in der Bun-
können, sofern diese Rückstände die zulässigen desrepublik Deutschland bestimmt ist.
Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder,
wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen Eine Untersuchung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 kann durchge-
überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er- führt werden, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen
kenntnissen unbedenklich sind; Verbringen festgestellt wird, daß diese zum Schutz des
Verbrauchers erforderlict;l ist.
6. frisches Geflügelfleisch, das mit Stoffen behandelt
worden ist, die unmittelbar zur Förderung der Was- (2) Von den Vorschriften des § 16 Abs. 2 in Verbindung
serrückhaltung dienen; das Verbot umfaßt die ge- mit § 17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde
samte Sendung, in der so behandeltes Geflügelfleisch für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen
festgestellt worden ist; zulassen für Geflügelfleisch, das für
7. Geflügelfleisch, das mit anderen als zur Kennzeich- 1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-
nung der Genußtauglichkeit zugelassenen Farbstof- gen,
fen gekennzeichnet wurde; 2. wissenschaftliche Versuchszwecke
8. Geflügelfleisch, das mit ionisierenden oder ultraviolet-
bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sicher-
ten Strahlen behandelt worden ist;
gestellt wird, daß das Geflügelfleisch mit Ausnahme der
9. Tierkörper, Teilstücke oder Nebenprodukte der Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen
Schlachtung, soweit diese Verletzungen, Mißbildun- zum Verzehr an Ort und Stelle nicht gewerbsmäßig als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2797
Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird und im Fall 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2,
der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, einen Nachweis
Inland verbracht oder beseitigt wird. nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder
nicht rechtzeitig ausdruckt,
§20
3. entgegen§ 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
Straftaten nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes 4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Geflü-
wird bestraft, wer gelfleisch oder Geflügelfleischzubereitungen in den
Verkehr bringt,
1. entgegen § 8 Abs. 3 Geflügelfleisch gewinnt oder
abgibt oder 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 1O Abs. 1 Satz 1
Geflügelfleisch gewinnt, zubereitet oder behandelt,
2. entgegen § 18 Abs. 1 Geflügelfleisch einführt oder
sonst verbringt. 6. entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 2 oder 5 Geflügelseparato-
renfleisch oder dort genanntes Geflügelfleisch einer
Hitzebehandlung oder einem Behandlungsverfahren
§ 21 nicht oder nicht richtig unterzieht,
Ordnungswidrigkeiten 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes
Erzeugnis zubereitet oder behandelt,
(1) Wer eine in § 20 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleisch- 8. entgegen § 14 Abs. 1, Nr. 3 auch in Verbindung mit
hygienegesetzes ordnungswidrig. Abs. 6 Satz 2, oder Abs. 2 eine Überwachung oder
Überprüfung durch betriebseigene Kontrollen nicht
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 3 des durchführt,
Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 9. \entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Schlachtgeflügel ver-
bringt,
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3, Nr. 2
oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, 10. entgegen § 15 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr
oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht bringt oder
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie- 11. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Satz 1 Geflügelfleisch
benen Weise führt, einführt.
Anlage 1
(zu den§§ 2, 4 bis 8 und 16)
Kapitel 1
Nachweise im Erzeugerbetrieb
Die Halter von Schlachtgeflügel haben Nachweise zu führen, die mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Allgemeine Daten:
1 .1 Anzahl der eingestallten Tiere;
1.2 Tierart und Alter der Tiere;
1.3 Herkunft der eingestallten Tiere;
1.4 Tag der Einstallung der Tiere;
1.5 Tag(e)*) der Abgabe zum Schlachten, Anzahl der in einer Sendung abgegebenen Tiere und Name des Geflü-
gelschlachtbetriebes, an den die Tiere abgegeben werden;
2. Mortalität im Verlauf der Haltung;
3. Fütterungsdaten je Mastperiode:
3.1 Futtermittelverbrauch;
3.2 Herkunft und Art der Futtermittel;
3.3 Art, Anwendungszeitraum und Wartezeit eingesetzter Futtermittelzusatzstoffe;
3.4 Art und Herkunft des Tränkwassers (Trink- oder Oberflächenwasser, aufbereitet oder nicht, kommunales
Trinkwassernetz oder eigener Brunnen);
4. Leistungsdaten:
4.1 bei Mastgeflügel: Gewichtszunahmen während der Mastzeit, durchschnittliches Mastendgewicht;
•) Bei Abgabe an verschiedenen Tagen und/oder in mehreren Sendungen getrennt aufführen!
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
4.2 bei Legehennen: Verlauf und Beendigung der Legeperiode, Eintritt der Mauser;
4.3 bei Zuchtgeflügel: Verlauf und Beendigung der Zuchtperiode, Grund der Schlachtung;
5. Angaben zu Untersuchungen und Behandlungen:
5.1 Name und Anschrift des betreuenden Tierarztes;
5.2 Untersuchungstermine mit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Geflügels und gegebenenfalls Labor-
ergebnissen;
5.3 Art, Tag und Zeitraum der Verabreichung von Arzneimitteln, mit denen der Bestand behandelt worden ist, in
Verbindung mit Aufzeichnungen oder Belegen wie tierärztlichen Verschreibungen, tierärztliche Arzneimittel-
Abgabebelege, Rechnungen, Lieferscheinen und Warenbegleitscheinen nach § 4 der Verordnung über Nach-
weispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1S. 26)
in der jeweils geltenden Fassung;
5.4 Art, Tag und Zeitraum von Impfungen;
6. Ergebnisse aller amtlichen Untersuchungen der vorangegangenen 12 Monate bei Geflügel und Geflügelfleisch
aus diesem Erzeugerbetrieb;
7. in Erzeugerbetrieben mit mehreren Einzelställen oder Betriebsabteilungen: ein Betriebsschema, aus dem die
Lage und Nutzung der Betriebsteile erkennbar wird. Die Ställe und Abteilungen sind von außen sichtbar im
Eingangsbereich deutlich mit Nummern zu kennzeichnen, und die Nachweise sind so zu führen, daß sie den
Ställen und Abteilungen zugeordnet werden können.
Kapitel II
Schlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb
1. Die Untersuchung im Erzeugerbetrieb umfaßt:
1.1 die Überprüfung der Nachweise des Schlachtgeflügelhalters,
1.2 gegebenenfalls die Prüfung und Berücksichtigung der Ergebnisse von Untersuchungen auf Salmonellen
gemäß den §§ 3 und 5 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBI. 1 S. 770) in der jeweils
geltenden Fassung,
1.3 die Untersuchung des Schlachtgeflügels.
2. Für die Schlachtgeflügeluntersuchung muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Die Beleuchtung
darf Farben nicht verändern.
3. Mit der Untersuchung nach Nummer 1.3 soll festgestellt werden, ob
3.1 das Geflügel von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzelmerkmale oder
das Allgemeinbefinden des Geflügels den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,
3.2 das Geflügel eine Störung des Allgemeinbefindens oder andere Anzeichen einer Krankheit aufweist, durch die
das Geflügelfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in
den Verkehr gebracht werden darf,
3.3 Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, daß dem Geflügel Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
verabreicht worden sind oder daß es solche oder andere Stoffe aufgenommen hat, durch die das Geflügel-
fleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann.
4. Ergeben sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des
Verhaltens des Geflügels oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Geflügels oder an
der Verzehrstauglichkeit des von diesem Geflügel stammenden Fleisches, sind weitergehende Prüfungen und
gegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der
weitergehenden Untersuchungen.
5. Eine Gesundheitsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn
5.1 Geflügelpest,
5.2 Newcastle-Krankheit,
5.3 klinische Ornithose oder
5.4 klinische Salmonellose
festgestellt worden ist.
6. Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung ist ferner zu versagen, wenn
6.1 in oder auf dem Schlachtgeflügel Rückstände oder andere Stoffe festgestellt werden, die in das Geflügel-
fleisch übergehen und geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder das Geflügelfleisch
sonst gesundheitlich bedenklich zu machen, oder der begründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser
Stoffe besteht, insbesondere aufgrund von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch wirk-
samen Stoffen hinweisen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2799
6.2 festgestellt wird oder der begründete Verdacht besteht, daß das untersuchte Schlachtgeflügel mit pharmako-
logisch wirksamen Stoffen behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet
werden soll,
6.3 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Geflügel Stoffe, deren Anwendung
bei diesen Tieren nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, verabreicht
worden sind, oder wenn der begründete Verdacht hierauf besteht; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein sol-
cher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung
nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, oder wenn in dem Schlacht-
geflügel Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte festgestellt werden, die in Anhang IV der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 aufgeführt sind, oder
6.4 sonstige Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das von diesen Tieren stammende Geflügelfleisch nicht als taug-
lich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden wird, oder sonstige tierseuchenrechtliche Gründe
entgegenstehen.
Der amtliche Tierarzt kann jedoch anstelle der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung ausstellen, aus
der der Grund der Beanstandung hervorgeht, und in den Fällen der Nummer 6 angeben, ob einer Schlachtung
nach§ 5 Abs. 6 gesundheitliche Bedenken entgegenstehen.
Kapitel III
Schlachtgeflügeluntersuchung im Schlachtbetrieb
1. Die Untersuchung im Schlachtbetrieb umfaßt
1.1 bei Schlachtgeflügel, das nach Kapitel II im Erzeugerbetrieb untersucht worden ist, insbesondere
1.1.1 die Überprüfung der Gesundheitsbescheinigung,
1.1.2 die Überprüfung der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels,
1.1.3 die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel transportbedingte Schäden oder Mängel wie Atemnot, Überhitzung,
Erfrierungen oder Verletzungen aufweist;
1.2 bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben, die nach§ 4 Abs. 2 Nr. 1 von der Untersuchung nach Kapitel II
Nr. 1 befreit sind,
1.2.1 die Überprüfung der Bescheinigung nach§ 3 Abs. 3 Satz 2,
1.2.2 die Überprüfungen nach den Nummern 1.1 .2 und 1.1 .3,
1.2.3 die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel
1.2.3.1 von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder
1.2.3.2 allgemeine Verhaltensstörungen oder Anzeichen für eine Krankheit aufweist, durch die das Geflügelfleisch
untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in den Verkehr
gebracht werden darf;
1.3 bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel die Überprüfungen und Feststellungen nach den Nummern 1.2.2
und 1.2.3.
2. Die Untersuchung des Schlachtgeflügels ist Käfig für Käfig durchzuführen, wenn bei der Überprüfung nach
Nummer 1.1 festgestellt wird, daß
2.1 die ausgestellte Gesundheitsbescheinigung nicht gültig ist oder
2.2 begründete Zweifel an der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels bestehen.
3. Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.1.3 Beanstandungen, hat der amtliche Tierarzt geeig-
nete Maßnahmen anzuordnen.
4. Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2.3 oder 2 Zweifel an der Gesundheit des Schlacht-
geflügels oder an der Verzehrstauglichkeit des Geflügelfleisches, sind weitergehende Untersuchungen durch-
zuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.
5. Die Schlachtung ·ist zu verbieten, wenn sich bei der Untersuchung nach Nummer 1.1.3, 1.2.3 oder 2 Bean-
standungsgründe nach Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergeben. Der amtliche Tierarzt kann jedoch in den Fällen des
Kapitels II Nr. 6 die Tötung oder Schlachtung nach § 5 Abs. 6 erlauben, wenn gesundheitliche Bedenken nicht
entgegenstehen. Er kann die Verschiebung der Schlachtung anordnen, wenn ein Beanstandungsgrund nach
Kapitel II Nr. 6.2 vorliegt.
Kapitel IV
Geflügelfleischuntersuchung
1. Das Geflügel ist unmittelbar nach der Schlachtung und dem Ausnehmen bei ausreichender Beleuchtung zu
untersuchen. Die Beleuchtung darf Farben nicht verändern.
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
2. Von jedem geschlachteten Tier sind die Tierkörperoberfläche, die Körperhöhle, die Eingeweide und, soweit
sie zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, Kopf und Beine zu besichtigen, erforderlichenfalls zu durch-
tasten und anzuschneiden; dabei ist auch auf Abweichungen der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs
sowie größere Abweichungen als Folge des Schlachtvorgangs zu achten. Im Verdachtsfall können weitere
Schnitte und Untersuchungen vorgenommen werden, soweit sie für eine abschließende Beurteilung erforder-
lich sind.
3. Darüber hinaus sind zu untersuchen
3.1 Stichproben der betriebsseitig ausgesonderten und der bei der Geflügelfleischuntersuchung als untauglich
beurteilten Tierkörper und
3.2 Eingeweide und Körperhöhlen von bis zu 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren, mindestens aber
von 300 Tieren je Schlachttag. Für Geflügelschlachtbetriebe mit geringer Kapazität kann die zuständige
Behörde in Abhängigkeit von der täglichen Schlachtleistung geringere Stichprobenzahlen festlegen.
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.
4. Soll geschlachtetes Geflügel nur teilweise ausgenommen werden (entdarmtes Geflügel, ,,poulet effile"), hat der
amtliche Tierarzt abweichend von Nummer 2 bei mindestens 5% der geschlachteten Tiere jeder Sendung
nach dem vollständigen Ausnehmen die Eingeweide und die Körperhöhle zu untersuchen. Werden bei dieser
Untersuchung Abweichungen an mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung
nach Nummer 2 zu untersuchen.
5. Sofern Wachteln und Tauben, die wie Haustiere gehalten werden, innerhalb einer Sendung hinsichtlich
ihrer Art, ihres Gewichts und ihrer Herkunft gleichartig sind, kann die-Untersuchung abweichend von Num-
mer 2 an einer Stichprobe von mindestens 5% der Tiere erfolgen. Werden bei dieser Untersuchung Abwei-
chungen an mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung nach Nummer 2 zu
untersuchen.
6. Reichen die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 5 für eine Beurteilung nicht aus, führt
der amtliche Tierarzt weitergehende, insbesondere mikrobiologische, Untersuchungen durch. Hierfür sind
erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.
7. Wird Geflügelfleisch auf das Vorkommen von Krankheitserregern untersucht, kann diese Untersuchung bei
Schlachtgeflügel, das unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten
wurde, oder bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, auf eine für die Beurteilung ausreichende
Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.
8. Federwild ist darauf zu untersuchen, ob es
8.1 erlegt worden ist,
8.2 von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder
8.3 mit anderen Krankheiten oder Mängeln behaftet ist, die das Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen können.
Federwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgenommen worden ist, ist zu besichtigen und nach
Nummer 2 zu untersuchen. Bei Tieren derselben Sendung sind mindestens 5% der Tiere zu untersuchen. Stellt
der amtliche Tierarzt an mehreren Tierkörpern Mängel fest, hat er die gesamte Sendung weitergehend zu
untersuchen. Soll Federwild ausgenommen und gerupft in den Verkehr gebracht werden, ist es wie geschlach-
tetes Geflügel Stück für Stück nach Nummer 2 zu untersuchen.
Kapitel V
Rückstandsuntersuchung
1. Bei der Untersuchung geeigneter Proben von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sind die Vor-
gaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG jähr-
lich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung mit den
Ländern erstellt wird. Ein in der Richtlinie 96/23/EG festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeugerbetrieben zu
nehmen.
2. Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Probenumfang für Schlachtgeflügel aus Erzeu-
gerbetrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden anerkannten
Eigenkontrollsystem unterliegen, vermindert werden.
3. Unbeschadet der Untersuchung nach Nummer 1 hat die zuständige Behörde im Fall eines begründeten Ver-
dachts weitere Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und
Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die
Beurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.
4. Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten des
Verfügung~berechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2801
5. Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden
sind, gelten folgende Beurteilungswerte:
5.1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren Salze Beurteilungswert 1) (µg/kg oder I.E./kg)
1. Tetramisol 10
2. Kanamycin 200
3. Apramycin 200
4. Kitasamycin 20
5. Polymyxin B 100
6. Lincomycin 40
7. Tiamulin 100
8. Acepromazin, Propionylpromazin 20 2)
') Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Leber (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Überschrei-
tung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich unbedenk-
lich.
2
) In Leitgewebe Leber; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesundheitlich
unbedenklich.
5.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Geflügelfleisch von Hühnern bei Überschreitung des doppelten
Richtwertes '97 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Geflügelfleisches anderer Tierarten gilt
Satz 1 entsprechend.
Kapitel VI
Beurteilung des Geflügelfleisches
1. Als tauglich sind unbeschadet der Nummer 7 der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beur-
teilen, wenn sie keinerlei Veränderungen oder nur kurz vor der Schlachtung oder kurz vor dem Erlegen ent-
standene Verletzungen oder örtlich begrenzte Mißbildungen oder sonstige Veränderungen aufgewiesen
haben, soweit diese die Verzehrstauglichkeit des übrigen Geflügelfleisches nicht beeinträchtigen.
2. Sofern durch amtliche Untersuchungen bei mehreren geschlachteten Tieren einer Sendung Erreger einer auf
den Menschen übertragbaren Krankheit nachgewiesen und krankhafte Veränderungen nicht festgestellt wor-
den sind, sind alle zu dieser Sendung gehörigen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung als tauglich
nach Brauchbarmachung zu beurteilen. Die Brauchbarmachung erfolgt gemäß Anlage. 6 nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde.
3. Als untauglich sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn festgestellt
worden sind
3.1 Geflügelpest, Newcastle-Krankheit, Ornithose oder Salmonellose,
3.2 andere auf den Menschen übertragbare Krankheiten,
3.3 septikämische Veränderungen, soweit sie nicht bereits unter Nummer 3.1 oder 3.2 genannt sind,
3.4 Rückstände:
3.4.1 bei der Untersuchung auf Hemmstoffe
3.4.1.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur,
3.4.1.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis in
der Leber,
3.4.2 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß in dem Geflügel Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte
vorhanden sind, oder der begründete Verdacht auf eine verbotene Anwendung; gleiches gilt, wenn das Vor-
handensein solcher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die
Verabreichung nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,
3.4.3 das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
3.4.3.1 in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt oder sonst nicht bei Tieren, die der Lebensmittel-
gewinnung dienen, zugelassen sind,
3.4.3.2 festgesetzte Höchstmengen oder die in Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten oder
3.4.3.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
3.5 Veränderungen, die durch Giftstoffe hervorgerufen sein können,
3.6 örtliche Veränderungen, die darauf schließen lassen, daß sie durch Toxine verursacht worden sind,
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
3.7 ausgebreiteter Pilzbefall (Mykose),
3.8 ausgebreiteter Parasitenbefall im Geflügelfleisch,
3.9 Bauchwassersucht,
3.10 Gelbsucht,
3.11 bösartige oder multiple Geschwülste,
3.12 multiple Abszesse oder Entzündungsherde, ausgedehnte entzündliche Infiltrationen,
3.13 hochgradige Abmagerung oder erhebliche Wachstumsstörungen (Kümmerwachstum),
3.14 natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie oder mangelhaftes Ausbluten,
3.15 umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wäßrige Durchtränkungen,
3.16 erhebliche Farb-, Geruchs- oder Geschmacksabweichungen,
3.17 erhebliche Abweichungen in der Konsistenz, insbesondere Wäßrigkeit,
3.18 Zersetzungsvorgänge,
3.19 ausgedehnte Verunreinigung oder Kontamination.
4. Wird bei einer Sendung ein in Nummer 3.4 oder 3.5 genannter Mangel festgestellt, sind alle geschlachteten
oder erlegten Tiere der Sendung, bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Haltung oder den
sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie die gleichen Mängel aufweisen, als untauglich zu beurteilen.
5. Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der Ver-
fügungsberechtigte mit der Beseitigung einverstanden ist.
6. Wird bei einer Sendung eine in Nummer 3.2 genannte Krankheit festgestellt, können die geschlachteten oder
erlegten Tiere der Sendung, die keine krankhaften Veränderungen aufweisen, nach Nummer 2 beurteilt wer-
den, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
7. Als untauglich sind nur die veränderten Teile des Tierkörpers oder die veränderten Nebenprodukte der
Schlachtung zu beurteilen, wenn örtlich begrenzte Veränderungen festgestellt werden, die die Beschaffenheit
der übrigen Teile nicht beeinträchtigen.
8. Als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen sind zu erklären und nach Abschluß der Geflügelfleischunter-
suchung bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht nach den Nummern 3 bis 7 als untauglich zu
beurteilen sind,
8.1 Luftröhre,
8.2 vom Tierkörper getrennte Lunge,
8.3 Speiseröhre,
8.4 Kropf,
8.5 Darm und Drüsenmagen,
8.6 Gallenblase,
8.7 Geschlechtsorgane einschließlich der Eifollikel, Dotterkugeln und unvollständig ausgebildeter Eier,
8.8 vor der Untersuchung vom Tierkörper abgetrennte Köpfe und Füße.
Kapitel VII
Kennzeichnung
1. Die Kennzeichnung von Geflügelfleisch darf erst dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis aller Unter-
suchungen vorliegt.
2. Abweichend von Nummer 1 darf im Fall einer stichprobenmäßi,gen Rückstandsuntersuchung die Kennzeich-
nung auch dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung noch nicht vorliegt.
3. In zugelassenen Betrieben ist die Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch, das gemäß Kapitel VI Nr. 1 als
tauglich beurteilt worden ist, wie folgt durchzuführen:
3.1 bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempel-
aufdruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette an jedem Tierkörper; das Kenn-
zeichen muß im oberen Teil den Großbuchstaben „D", in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelasse-
nen Betriebes, die das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, enthalten kann, und im
unteren Teil die Abkürzung „EWG" enthalten; Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 0,2 cm hoch und
leicht lesbar sein; das Kennzeichen muß aus hygienisch einwandfreiem Material bestehen;
3.2 bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen oder
bei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine dauerhafte Kennzeichnung nach Num-
mer 3.1 auf oder deutlich sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kennzeich-
nungseinlagen aus geeignetem, hygienisch einwandfreiem Material; ist das Kennzeichen unmittelbar auf der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2803
Schutzhülle oder Verpackung angebracht, ist diese so zu versiegeln, daß sie nicht wiederverwendet werden
kann oder das Kennzeichen beim Öffnen der Schutzhülle oder Verpackung zerstört wird;
3.3 bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 durch eine Kennzeichnung
nach Nummer 3.4 auf der Sammelpackung. Die Kennzeichen sind so anzubringen, daß beim Öffnen der Sam-
melpackung die Verpackung oder die Kennzeichen zerstört werden. Dies gilt auch bei der Verwendung von
stapelbaren Transportbehältnissen (Eurokästen).
3.4 Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung muß in Form und Inhalt den nachstehend abgedruck-
ten Mustern entsprechen. Darin müssen die Buchstaben mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1 cm
hoch sein. Die Kennzeichnung kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.
Muster
3.4.1 3.4.3
D D
E E
ESG u
l{)
-:i EZG u
l{)
-:i
EWG
6,5cm 6,5cm
3.4.2
E
u
EW- l{)
-.:t"
EWG
6,5cm
3.5 Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung erfolgt
3.5.1 bei Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung von Schlachtgeflügel entsprechend Nummer 3.4.1,
3.5.2 bei Federwild entsprechend Nummer 3.4.2,
3.5.3 bei Teilstücken, die in Zerlegungsbetrieben gewonnen worden sind, entsprechend Nummer 3.4.3.
3.6 Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen
mit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn
3.6.1 befördert werden
3.6.1.1 Tierkörper von einem zugelassenen Geflügelschlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzer-
legungsbetrieb,
3.6.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb zur
Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleischzuberei-
tungen in einem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,
3.6.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von zuge-
lassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung,
3.6.2 außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers
angebracht sind,
3.6.3 der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie
über den Empfänger führt und
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
3.6.4 die Empfangsbetriebe fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches
sowie über seine Herkunft führen.
3.7 Die Angaben nach Nummer 3.6.2 sind nach folgendem Muster anzubringen:
Muster
Vorgesehene Verwendung: Zerlegung/Hitzebehandlung zur Abgabe an den Verbraucher/Herstellung
von Geflügelfleischerzeugnissen/Geflügelfleischzubereitungen 1)
Anschrift des Empfängers:
') Nichtzutreffendes streichen.
Der Verwendungszweck ist von dem Betrieb, in dem das frische Geflügelfleisch gewonnen worden ist, die
Anschrift des Empfängers ist von dem Betrieb, der das frische Geflügelfleisch an den Empfänger ausliefert, vor
der Verladung einzutragen.
4. Bei Geflügelfleischerzeugnissen und Geflügelfleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet
und behandelt worden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:
4.1 Geflügelfleischerzeugnisse
4.1.1 Bei Geflügelfleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.1, bei
Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kenn-
zeichen nach Nummer 4.3.2 zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb
an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.
4.1 .2 Die Kennzeichen können auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf einem
Etikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichen müssen beim Öffnen der Schutzhülle oder Ver-
packung zerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Schutzhülle oder Verpackung beim Öffnen zerstört wird.
4.1 .3 Bei Geflügelfleischerzeugnissen in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung nur auf der Verpackung ange-
bracht werden. Werden mit Kennzeichen versehene Geflügelfleischerzeugnisse verpackt, sind die Kenn-
zeichen auch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht
mehr abnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen
Erfordernissen entspricht.
4.1.4 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht
bei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem Herstel-
lungsbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden, wenn
4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, nach Nummer 4.1.1 gekenn-
zeichnet und der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und
4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Geflügelfleischerzeugnisse Nach-
weise führt.
4.1 .5 Abweichend von den Nummern 4.1 .1 bis 4.1 .3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht
bei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die nicht_ in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandels-
geschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern
4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekenn-
zeichnet ist und
4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Geflügelfleischerzeugnisse Nach-
weise führt.
4.1.6 Bei Geflügelfleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb ledig-
lich neu zusammengestellt worden sind, muß die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 des Ver-
arbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Geflügelfleischerzeugnisse hergestellt worden sind. Werden
Geflügelfleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu verpackt,
ist die äußere Verpackung nach Nummer 4.3.3 zu kennzeichnen. Bei Geflügelfleischerzeugnissen, die, gege-
benenfalls nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufteilen oder Zerteilen, in einem Umpackbetrieb
umhüllt oder verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach Nummer 4.3.3 entsprechend den Nummern 4.1.2
und 4.1.3 anzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2805
4.2 Geflügelfleischzubereitungen
Bei Geflügelfleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befe-
stigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem
Kennzeichen nach
4.2.1 Nummer 3.4.1, das die Veterinärkontrollnummer des.zugelassenen Geflügelschlachtbetriebes,
4.2.2 Numme.r 3.4.3, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Geflügelfleischzerlegungsbetriebes,
4.2.3 Nummer 4.3.1, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes, oder
4.2.4 Nummer 3.4.2, das die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes
enthält. Bei Geflügelfleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung
mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.4. Für die Art der Kennzeichnung gelten die Nummern 4.1.1 bis 4.1.3
entsprechend.
4.3 Muster für die Kennzeichnung von Geflügelfleischzubereitungen, soweit sie in zugelassenen Verarbeitungs-
betrieben oder eigenständigen Produktionseinheiten zubereitet worden sind, und von Geflügelfleischerzeug-
nissen, soweit sie in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben zubereitet oder nach Nummer 4.1.6 Satz 2 oder 3 in
Umpackbetrieben behandelt worden sind:
Muster
4.3.1 4.3.3
D D
EV EUZ
EWG
4.3.2 4.3.4
D D
8- EHK
EWG
5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem
Zweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Geflügelfleisches bestimmten Stempel, die er
erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die Verwen-
dung der für die Kennzeichnung verwendeten Plaketten und Kennzeichnungseinlagen sowie des Umhüllungs-
und Verpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Kennzeichen versehen ist, wird durch
den amtlichen Tierarzt überwacht.
6. Bei frischem Geflügelfleisch aus Betrieben nach § 1 Nr. 1O Buchstabe a und b, das gemäß Kapitel V Nr. 1 als
tauglich beurteilt worden ist, muß die Kennzeichnung wie folgt durchgeführt werden:
6.1 bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempel-
aufdruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette oder Plombe nach Nummer 6.6 an
jedem Tierkörper;
6.2 bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen oder
bei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine Kennzeichnung nach Nummer 6.6 auf
oder sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen aus
geeignetem, hygienisch einwandfreiem Material;
6.3 bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 durch eine Kennzeichnung
nach Nummer 6.6 auf der Sammelpackung.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
6.4 Die Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen
mit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn
6.4.1 befördert werden
6.4.1.1 Tierkörper von einem Schlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzerlegungsbetrieb,
6.4.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb zur Zubereitung
von Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleischzubereitungen in
einem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,
6.4.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von Geflü-
gelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung,
6.4.2 außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers
angebracht sind,
6.4.3 der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie
über den Empfänger führt und
6.4.4 der Empfangsbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches
sowie über seine Herkunft führt.
6.5 Die Angaben nach Nummer 6.4.2 sind nach dem Muster der Nummer 3. 7 anzubringen.
6.6 Das verwendete Kennzeichen muß deutlich erkennbar sein und dem folgenden Muster in Form und Inhalt ent-
sprechen; es kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.
Muster
zuständige
Behörde
7. Kennzeichnung von eingeführtem ßeflügelfleisch
7.1 Für die Kennzeichnung von Geflügelfleisch aus Drittländern gelten die Anforderungen der Nummer 3, aus-
genommen die Nummern 3.6 und 3. 7, und der Nummer 4, ausgenommen die Nummern 4.1.4 bis 4.1.6, ent-
sprechend. Abweichend von den Nummern 3.4 und 4.3 müssen die Kennzeichen anstelle der Angabe des
Mitgliedstaates im oberen Teil den ISO-Code des Herkunftslandes enthalten; die Abkürzung „EWG" im
unteren Teil entfällt.
7.2 Frisches Geflügelfleisch von Federwild ist mit einem fünfeckigen Kennzeichen zu versehen, dessen Form von
dem Muster der Nummer 3.4.2 abweichen darf.
Anlage2
(zu § 3 Abs. 3, den §§ 5, 9, 10, 11 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe a und Nr. 5 Buchstabe a und § 14 Abs.1)
Kapitel 1
Beschaffenheit und Ausstattung der Räume,
in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
1. In Räumen, in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, müssen
1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizie-
rendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser muß
zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich in Ver-
packungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Geflügelfleisch aus-
schließlich befördert wird;
1.2 Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 m, in Kühl- und Lagerungsräumen
mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwa~chfesten Belag oder Anstrich versehen sein;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2807
1.3 Decken hell und glatt sein; sofern Decken fehlen, muß die Innenseite der Bedachung diesen Bedingungen ent-
sprechen;
1.4 Türen und Fensterrahmen
1.4.1 aus Kunststoff oder Metall glatt, hell, verschleißtest, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein,
1.4.2 aus Holz mit einem glatten, hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;
1.5 Isolierungen aus verschleißfestem, geruchlosem Material bestehen;
1.6 ausreichende Beleuchtungen vorhanden sein, die Farben nicht verändern und Abweichungen am Geflügel-
fleisch erkennen lassen;
1.7 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhan-
den sein, so daß die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie möglich verhin-
dert wird;
1.8 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Des-
infektion
1.8.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygieni-
schen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen
sein dürfen,
1.8.2 der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum mit Wasser von mindestens + 82 °C
vorhanden sein.
2. Nummer 1 gilt nicht für Räucherräume und Räume, in denen haltbare Geflügelfleischerzeugnisse reifen oder
lagern, sowie für Räume, in denen verpacktes Geflügelfleisch, Gewürze, andere Zutaten, Umhüllungs- oder
Verpackungsmaterial lagern; in anderen Räumen, in denen bei der Zubereitung von Geflügelfleisch kein
Wasser vorhanden sein darf, müssen abweichend von Nummer 1.1 keine Abflüsse und abweichend von Num-
mer 1.8 keine Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein; in diesen Räumen dürfen Reini-
gungs- und Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein Wasser verwendet wird. Diese Räume
müssen stabil, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
3. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Tische, Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder
und Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material
bestehen, das die Beschaffenheit des Geflügelfleisches nicht beeinträchtigt; die Verwendung von Holz ist nur
zulässig
3.1 in Räucher-, Pökel- und Reiferäumen sowie in Lagerräumen und in Versandräumen für Geflügelfleischerzeug-
nisse, sofern dies technisch unvermeidbar und die Gefahr der Kontamination dieser Erzeugnisse ausgeschlos-
sen ist;
3.2 bei Hackklötzen und bei Paletten zum Transport von verpacktem Geflügelfleisch.
Im übrigen können Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus verzinktem Metall beim Trocknen von
Würsten und anderen Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden, sofern das Metall nicht korrodiert ist
und nicht mit den Erzeugnissen in Berührung kommt.
4. Außerdem müssen vorhanden sein
4.1 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer;
4.2 Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, daß das Geflügelfleisch unmittelbar mit dem Fußboden oder
den Wänden in Berührung kommt;
4.3 für die Aufnahme von zum Verzehr für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Geflügelfleisch sowie
von zum Verzehr für Menschen nicht geeigneten Teilen von geschlachtetem Geflügel oder Federwild
4.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so beschaf-
fen sind, daß eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,
4.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Geflügelfleisch nicht
am Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, daß Geflügelfleisch, das
zum Verzehr für Menschen bestimmt ist, hierdurch, insbesondere durch Gerüche, nicht nachteilig beeinflußt
werden kann;
4.4 Kühleinrichtungen, die gewährleisten, daß die in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebene Innentemperatur des Geflü-
gelfleisches eingehalten wird, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen das Wasser
auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;
4.5 eine Anlage, die in ausreichender Menge
4.5.1 Wasser unter Druck und
4.5.2 heißes Wasser
liefert; für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden; zur Erzeugung von Dampf, zur Brand-
bekämpfung, zur Kühlung von Kühlmaschinen und für das Abschwemmen von Federn und anderen Abfällen in
geschlossenen Anlagen darf jedoch ausnahmsweise Wasser verwendet werden, das keine Trinkwassereigen-
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
schatten besitzt, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulas-
sen und eine Kontamination des Geflügelfleisches ausgeschlossen ist; diese Leitungen müssen sich von
Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden;
4.6 eine Anlage zur hygienischen Ableitung von Abwasser;
4. 7 mindestens eine Waschgelegenheit sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den
Arbeitsräumen haben; die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletten befinden; sie muß mit fließen-
dem kaltem und warmem oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtem Wasser und mit hygieni-
schen Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie zum Händetrocknen ausgestattet sein, wobei
die Wasserhähne nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen;
4.8 ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen der Reinigungsgeräte und der Mittel zur Wartung, Reinigung
und Desinfektion.
Kapitel II
Allgemeine Hygieneanforderungen für Personal,
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen,
in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
1. Personen, die mit Geflügelfleisch in Berührung kommen oder in Berührung kommen können, haben sich und
ihre Arbeitskleidung ständig sauber zu halten. Personen, die Geflügelfleisch gewinnen oder zubereiten oder
unverpacktes Geflügelfleisch behandeln oder die in Räumen oder Bereichen arbeiten, in denen dieses Geflü-
gelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, haben eine leicht waschbare, saubere, helle Arbeitsklei-
duhg sowie saubere und leicht zu reinigende Schuhe und Kopfbedeckungen zu tragen; Arbeitskleidung darf
nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die in Betrieben
Zutritt zu den Bereichen haben, in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder in den Verkehr gebracht
wird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen nicht sicher ausge-
schlossen werden kann. Personen, die Tiere schlachten oder sonst mit Geflügelfleisch in Berührung kommen,
haben mehrmals im Laute eines Arbeitstages während der Arbeit sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit
ihre Hände zu reinigen und zu desinfizieren sowie .erforderlichenfalls die Arbeitskleidung zu wechseln. Perso-
nen, die mit kranken Tieren oder infektiösem oder kontaminiertem Geflügelfleisch in Berührung gekommen
sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu reinigen und dann zu desinfizie-
ren sowie erforderlichenfalls die Arbeitskleidung zu wechseln.
2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand
gehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich,
sowie am Ende jedes Arbeitstages gründlich zu reinigen und zu desinfizieren; Kühleinrichtungen sind zumin-
dest nach jeder vollständigen Räumung zu desinfizieren; Gefriereinrichtungen sind eisfrei zu halten, bei Bedarf
abzutauen und anschließend gründlich mit warmem Wasser zu reinigen und zu desinfizieren; Pökel-, Reife-
und Räucherräume sowie Lagerräume für Geflügelfleischerzeugnisse sind bei Bedarf zu reinigen und zu des-
infizieren. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten
und Behandeln von Fleisch oder Geflügelfleisch verwendet werden. Eurokästen dürfen für die erneute Beför-
derung von Geflügelfleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und Beförde-
rung von Fleisch oder Geflügelfleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor
der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch und das
Behandeln von unverpacktem frischem Geflügelfleisch dürfen nicht gleichzeitig mit dem Behandeln von
Federwild im Federkleid, von erlegtem Haarwild, von Gehegewild in der Decke oder von Hauskaninchen im
Fell oder mit dem Zubereiten von Fleisch und Geflügelfleisch in demselben Raum stattfinden. Werden die
Arbeiten nacheinander in demselben Raum durchgeführt, ist eine zwischenzeitliche Reinigung und Desinfek-
tion erforderlich. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in den Räumen verwendeten Beförderungsmittel, soweit
sie ausschließlich für verpacktes Fleisch und Geflügelfleisch verwendet werden.
3. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die Geflügelfleisch beför-
dert wird, dürfen weder Speisen oder Getränke eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit
Speisen oder Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume gebracht werden.
4. Tiere, mit Ausnahme der zur Schlachtung bestimmten Tiere im Geflügelschlachtbetrieb, sind von den
Betriebsräumen fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.
5. Die Käfige für die Anlieferung des Schlachtgeflügels müssen aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und
zu desinfizierendem Material bestehen; sie sind nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Geflügelfleisch und Zutaten für die Herstellung von Geflügelfleischzubereitungen und -erzeugnissen sowie die
Geflügelfleisch oder Zutaten enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in
Berührung kommen.
7. Räume oder Behälter für untaugliches oder nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch, ins-
besondere Abfälle, sowie für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Teile sind nach Bedarf zu entleeren
und unmittelbar nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren. Nicht in Behältern gesammelte Abfälle
sind unverzüglich aus den Arbeitsräumen, Federn sind unverzüglich nach dem Rupfen aus dem Schlachtraum
zu entfernen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2809
8. Reinigungs-, Desinfektionsmittel und ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich weder auf Einrich-
tungsgegenständ~ und Arbeitsgeräte noch auf Geflügelfleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer Ver-
wendung müssen sie gründlich abgespült werden.
9. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Fußboden von Räumen aufgetragen werden, in denen
Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird.
10. Geflügelfleisch darf in Räumen nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei Beachtung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden kann, ins-
besondere durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witte-
rungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Lösungsmittel.
Kapitel III
Besondere Hygieneanforderungen
für Geflügelschlachtbetriebe und das Schlachten
1. Für Betriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird, gilt über die Hygienevorschriften nach den Kapiteln I und II
hinaus folgendes:
1.1 Sie müssen mindestens verfügen über
1.1.1 einen ausreichend großen, für einen ordnungsgemäßen, hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung
geeigneten Schlachtraum, in dem das Betäuben und Entbluten einerseits, das Rupfen und gegebenenfalls das
Brühen andererseits in gesonderten Arbeitsbereichen durchgeführt werden können;
1.1.2 einen ausreichend großen Raum für das Ausnehmen, Zurichten, Sortieren und Verpacken des geschlachteten
Geflügels, in dem das Ausnehmen an einem Arbeitsplatz durchgeführt werden kann, der zur Verhinderung
einer Verunreinigung weit genug von den anderen Arbeitsplätzen entfernt oder durch eine Trennwand von
diesen abgesondert ist;
1.1.3 einen ausreichend großen Kühlraum für die Aufnahme des geschlachteten Geflügels;
1.1.4 einen ausreichend großen Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Geflügelfleisch, dessen
Untersuchung noch nicht abgeschlossen oder das erst nach Brauchbarmachung als tauglich zu beurteilen ist;
wenn die anfallende Menge dies zuläßt, genügt eine geeignete, verschließbare Abtrennung in dem in Num-
mer 1.1.3 genannten Kühlraum, sofern Einrichtungen vorhanden sind, die eine Übertragung von Krankheits-
erregern verhüten.
2. Schlachtgeflügel, das in den Schlachtraum verbracht wird, muß sofort geschlachtet werden. Krankes und
krankheitsverdächtiges Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach dem in Kapitel IV
festgelegten Verfahren geschlachtet werden.
3. Das Schlachtgeflügel muß vollständig entbluten; hierbei ist darauf zu achten, daß das Blut keine Bereiche
außerhalb des Schlachtplatzes verunreinigt.
4. Das geschlachtete Geflügel muß unverzüglich vollständig gerupft werden.
5. Das Ausnehmen muß unverzüglich durchgeführt werden. Der Tierkörper muß so geöffnet werden, daß die Lei-
beshöhle und die Eingeweide untersucht werden können; zu diesem Zweck sind Verdauungsapparat, Leber
und Milz so aus dem Tierkörper herauszunehmen, daß dieser nicht verunreinigt wird; hierbei können die zu
untersuchenden Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt werden oder bis zur Geflügelfleischunter-
suchung mit ihm natürlich verbunden bleiben; werden sie abgetrennt, müssen sie in natürlichem Zusammen-
hang miteinander bleiben, und es muß feststellbar bleiben, von welchem Tierkörper sie stammen. Abweichend
von Satz 2 kann das Ausnehmen nach Genehmigung durch die zuständige Behörde auf das Entfernen des
Darmes beschränkt werden. Eine gleichzeitige Schlachtung mit Tieren, die vollständig ausgenommen werden,
ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn das Ausnehmen räumlich getrennt erfolgt.
6. Nach der Geflügelfleischuntersuchung müssen die herausgenommenen Eingeweide unverzüglich vom Tier-
körper getrennt und die zum Verzehr für Menschen nicht geeigneten Teile unverzüglich beseitigt werden. Im
Tierkörper verbliebene Eingeweide oder Teile von Eingeweiden - mit Ausnahme der Nieren - sind anschlie-
ßend unter hygienischen Bedingungen möglichst vollständig zu entfernen.
7. Geflügelfleisch darf nicht mit Tüchern gereinigt werden; Flüssigkeit darf nicht in Geflügelfleisch eingespritzt
werden; Tierkörper dürfen, mit Ausnahme einer Füllung aus genießbaren Nebenprodukten der Schlachtung
und Hälsen von Geflügel, das im selben Betrieb geschlachtet wurde, nicht gefüllt werden.
8. Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch, als tauglich nach Brauchbarmachung oder als untauglich beurteil-
tes oder nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch sowie Teile, die nicht zum Verzehr für
Menschen geeignet sind, insbesondere Federn und Abfälle, sind unverzüglich in die dafür vorgesehenen
Räume, Einrichtungen oder Behältnisse zu bringen und so zu behandeln, daß eine Keimverschleppung ver-
mieden wird.
9. Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen ist das Geflügelfleisch sofort hygienisch einwandfrei zu reinigen
und zu kühlen. Die Kühlung des Geflügelfleisches durch Tauchen mehrerer Tierkörper, Tierkörperteile oder
Nebenprodukte der Schlachtung in einem gemeinsamen Wasserbad ist verboten, ausgenommen
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
9.1 Tierkörper, Tierkörperteile oder Nebenprodukte der Schlachtung, die mit einer wasserdichten Hülle zum
Schutz vor unmittelbarer Berührung mit dem Wasser umgeben sind, oder
9.2 Tierkörper, die nach Nummer 10 gereinigt und nach Nummer 11 gekühlt und unmittelbar nach der Kühlung
gefroren oder tiefgefroren werden.
10. Tierkörper müssen im Fall der Nummer 9.2 unmittelbar nach dem Ausnehmen durch Abbrausen gründlich
innen und außen gewaschen und unverzüglich in das Wasserbad eingetaucht werden. Bei Tierkörpern, deren
Gewicht
10.1 2,5 kg nicht überschreitet, sind je Tierkörper mindestens 1,5 Liter Wasser,
10.2 zwischen 2,5 und 5 kg liegt, sind je Tierkörper mindestens 2,5 Liter Wasser,
10.3 5 kg überschreitet, sind je Tierkörper mindestens 3,5 Liter Wasser
für das Abbrausen zu verwenden.
11. Die Tauchkühlung in einem gemeinsamen Wasserbad muß folgende hygienischen Anforderungen erfüllen:
11 .1 Die Tierkörper müssen einen oder mehrere Behälter mit ständig erneuertem Wasser oder Eiswasser durch-
laufen. Zulässig ist nur ein System, bei dem die Tierkörper ständig mittels mechanischen Antriebs das Wasser
bei Gegenströmung durchlaufen.
11.2 Die Wassertemperatur in dem Behälter oder den Behältern, die beim Eintritt und Austritt der Tierkörper gemes-
sen wird, darf beim Eintritt+ 16 °C und beim Austritt+ 4 °C nicht überschreiten.
11.3 Die in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebene Temperatur muß unverzüglich erreicht werden.
11.4 Der Wasserdurchsatz für die gesamte Tauchkühlung muß bei Tierkörpern, deren Gewicht
11.4.1 2,5 kg nicht überschreitet, mindestens 2,5 Liter,
11.4.2 zwischen 2,5 und 5 kg liegt, mindestens 4 Liter,
11 .4.3 5 kg überschreitet, mindestens 6 Liter
je Tierkörper betragen.
11 .5 Werden die Tierkörper in mehreren Behältern gekühlt, müssen die Zufuhr frischen Wassers und die Ableitung
des verwendeten Wassers so eingestellt sein, daß die zugeführte und die abgeleitete Menge des Wassers in
der Durchlaufrichtung der Tierkörper von Behälter zu Behälter abnimmt, wobei sich das frische Wasser so auf
die Behälter verteilt, daß der Wasserfluß durch den letzten Behälter bei Tierkörpern, deren Gewicht
11.5.1 2,5 kg nicht überschreitet, nicht weniger als 1 Liter,
11.5.2 zwischen 2,5 und 5 kg liegt, nicht weniger als 1,5 Liter,
11.5.3 5 kg überschreitet, nicht weniger als 2 Liter
je Tierkörper beträgt.
11 .6 Das für die Erstfüllung der Behälter verwendete Wasser darf bei der Berechnung der in Nummer 11.4 vorge-
schriebenen Mengen nicht berücksichtigt werden.
11.7 Die Tierkörper dürfen im ersten Teil des Kühlwasserbehälters oder im ersten Kühlwasserbehälter nicht länger
als eine halbe Stunde und in den anderen Behältern nicht länger als erforderlich verbleiben. Es müssen die
erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit bei einer Unterbrechung der Arbeit die in Satz 1 vorge-
sehene Durchlaufzeit eingehalten wird.
11.8 Für die in Kapitel II Nr. 2 vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion sind die Kühlwasserbehälter jedesmal,
wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal täglich, vollständig zu entleeren.
11.9 Die Einhaltung der Vorschriften über das Abbrausen der Tierkörper nach Nummer 10 und über die Tauch-
kühlung nach Nummer 11 ist fortlaufend durch geeichte Kontrollgeräte zu überprüfen, und die Ergebnisse sind
aufzuzeichnen. Dies betrifft
11.9.1 den Wasserverbrauch für das Abbrausen vor dem Eintauchen,
11.9.2 die Temperatur des Wassers in dem Behälter oder in den Behältern am Eintritt und Austritt für die Tierkörper,
und
11.9.3 den Wasserverbrauch für die Tauchkühlung und die Zahl der Tierkörper, geordnet nach den in den Num-
mern 10 und 11 genannten Gewichtsgruppen.
12. Der hygienische Ablauf des Abbrausens und der Tauchkühlung nach den Nummern 10 und 11 ist vor der
ersten Inbetriebnahme der Tauchkühlung und bei jeder Änderung der Kühlbedingungen durch mikrobiologi-
sche Kontrollen zu überprüfen. Dazu sind in zeitlichem Zusammenhang jeweils fünf Tierkörper vor dem Eintritt
in das Kühlwasser und unmittelbar nach Abschluß der Kühlung zu entnehmen. Die entnommenen Tierkörper
sind nach wissenschaftlich anerkannten und praktisch erprobten Verfahren auf den aeroben Gesamtkeim-
gehalt(+ 30 °C) und den Gehalt an Enterobakterien zu untersuchen. Durch Vergleich der Untersuchungsergeb-
nisse vor und nach dem Kühlen ist festzustellen, ob die Tauchkühlanl~ge hygienisch einwandfrei arbeitet. Im
Fall von Beanstandungen ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gründliche Reinigung und
Desinfektion, eine hygienisch einwandfreie Kühlung sicherzustellen. Am Ende der Arbeitszeit des ersten Tages
nach Wiederinbetriebnahme ist stets eine Probenahme und Untersuchung durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2811
13. Vor dem Abschluß der Geflügelfleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt und Teile der
geschlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst behandelt oder zubereitet werden. Dies gilt nicht für das Entfer-
nen von Köpfen, Füßen, Blut und Federn. Im übrigen kann der amtliche Tierarzt eine von Satz 1 abweichende
Behandlung fordern oder zulassen, wenn dies nach Lage des Falles geboten ist.
14. Nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht mit bereits untersuchtem
frischen Geflügelfleisch in Berührung kommen.
15. Hauskaninchen, die in Geflügelschlachtbetrieben geschlachtet werden sollen, dürfen in denselben Räumen
wie Schlachtgeflügel zeitlich getrennt geschlachtet werden. Das von ihnen stammende Fleisch darf nicht
zusammen mit frischem Geflügelfleisch in denselben Räumen behandelt oder zubereitet werden.
Kapitel IV
Verfahren bei Schlachtverboten und Sonderschlachtungen
1. Wird Schlachtgeflügel, für das ein Schlachtverbot besteht, im Geflügelschlachtbetrieb getötet und steht für die
Tötung kein besonderer Raum zur Verfügung. darf diese in dem in Kapitel III Nr. 1.1.1 genannten Schlachtraum
erfolgen, wenn alle Maßnahmen getroffen sind, um eine Keimverbreitung zu vermeiden. Die Tötung darf erst
beginnen, wenn das aus Schlachtungen stammende Geflügelfleisch aus dem Schlachtraum und dem Raum
für das Ausnehmen, Zurichten und Sortieren entfernt worden ist. Transportmittel, Käfige und Räume, in denen
sich das zur Tötung bestimmte Schlachtgeflügel und alle von ihm stammenden Teile befunden haben, sowie
die in diesen Räumen vorhandenen Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sofort nach der Tötung
nach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Dieselben Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten, wenn bei Schlachtungen nach§ 5 Abs. 6 die Gefahr einer
Verbreitung von Krankheitserregern besteht.
Kapitel V
Besondere Hygieneanforderungen für das Zerlegen von Geflügelfleisch
Für das Zerlegen von Geflügelfleisch gilt über die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus folgendes:
1. Betriebe, in denen Geflügelfleisch zerlegt wird, müssen mindestens verfügen über
1.1 einen oder mehrere ausreichend große Kühlräume und erforderlichenfalls auch Gefrierräume,
1.2 einen Raum oder einen geeigneten Platz, an dem das Geflügelfleisch ohne nachteilige Beeinflussung zerlegt
werden kann.
2. Im Schlachtraum darf Geflügelfleisch nicht zerlegt werden.
3. Geflügelfleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß von Verunreinigungen befreit sein. Der dafür
vorgesehene Arbeitsplatz muß mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Geflügel-
fleischabschnitte, einer Waschgelegenheit nach Kapitel I Nr. 1.8 und ausreichender Beleuchtung ausgestattet
sein.
4. Frisches Geflügelfleisch darf in Zerlegungsräume mengenmäßig nur entsprechend den Arbeitserfordernissen
gebracht werden.
5. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Geflügel-
fleisches vermieden wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.
6. Geflügelfleisch darf nur zerlegt werden, wenn es auf höchstens + 4 °C abgekühlt ist. Beim Zerlegen darf die
Innentemperatur des Geflügelfleisches+ 4 °c nicht überschreiten.
7. Abweichend von Nummer 6 darf frisches Geflügelfleisch unmittelbar nach der Schlachtung zerlegt werden,
wenn
7.1 Schlachtbereich und Zerlegungsraum in demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander liegen, daß das
frische Geflügelfleisch ohne Unterbrechung des Transportes von dem in Kapitel III Nr. 1.1.2 genannten Raum
in den Zerlegungsraum befördert wird, und
7.2 die Zerlegung unverzüglich erfolgt.
8. Das frische Geflügelfleisch muß nach dem Zerlegen und gegebenenfalls nach dem Umhüllen und Verpacken
unverzüglich in einen geeigneten Kühlraum gebracht werden.
9. Soll frisches Geflügelfleisch unmittelbar nach der Zerlegung zu Geflügelfleischerzeugnissen verarbeitet
werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Anforderung nach Nummer 8 zulassen.
Kapitel VI
Besondere Hygieneanforderungen für das Zubereiten von Geflügelfleisch
Für das Zubereiten von Geflügelfleisch und das Behandeln von Geflügelfleischzubereitungan und -erzeugnissen gilt
über die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II i1inaus folgendes:
1. Betriebe, in denen Geflügelfleischerzeugnisse, Geflügelfleischzubereitungen oder Lebensmittel mit einem
Zusatz von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch hergestellt werden, müssen mindestens verfügen über
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
1.1 einen ausreichend großen Raum, in dem das Geflügelfleisch ohne nachteilige Beeinflussung zubereitet
werden kann, und
1.2 ausreichenden Kühlraum.
2. In Räumen nach Kapitel III Nr. 1.1.1 und 1.1.2 darf Geflügelfleisch nicht zubereitet werden.
3. Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, daß Tierkörpern oder Teilen davon in einem speziellen, deutlich
abgetrennten Bereich im Schlacht- oder Zerlegungsraum Würzstoffe zugesetzt werden.
4. Frisches Geflügelfleisch darf nicht mit fertigen Geflügelfleischzubereitungen und Geflügelfleischerzeugnissen
in Berührung kommen.
5. Es müssen, sofern eine entsprechende Zubereitung oder Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete
Raumteile, Anlagen, Ein- oder Vorrichtungen
5.1 zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Geflügelfleischerzeugnissen,
5.2 zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung,
5.3 zum Würzen,
5.4 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeug-
nissen verwendet werden,
5.5 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten,
5.6 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen,
5. 7 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung, Kühlung
und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse und
5.8 für das Verpacken und den Versand
vorhanden sein.
6. Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Geflügelfleisch sind in hygienischer Weise zum Arbeits-
raum zu befördern. Sie sind unmittelbar vor dem Füllen und, soweit erforderlich, auch nach dem Verschließen
oder Erhitzen zu reinigen.
Kapitel VII
Besondere Hygieneanforderungen für Federwild
Über die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus gilt für Federwild folgendes:
1. Federwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzubewahren, daß es gründlich auskühlen kann. Es muß als-
bald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfalls ist
es dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu bringen.
2. Beim Erlegen und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum
Verzehr für Menschen erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei:
2.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;
2.2 fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
2.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder der Muskulatur vor-
kommen;
2.4 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
2.5 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schußverletzungen, wie z.B. stickige Reifung und
Fäulnis;
2.6 Geschwülsten und Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern;
2. 7 verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebungen
und sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer;
2.8 Schwellungen der Leber oder der Milz, Entzündung des Herzens, des Darms, des Drüsen- und Muskel-
mager-is;
2.9 Schwellungen der Gelenke, erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien.
3. Für Betriebe, die Federwild be- oder verarbeiten, gelten die Kapitel V und VI entsprechend. Im übrigen müssen
sie verfügen über
3.1 einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, für das Rupfen
und Ausnehmen; wird Federwild in demselben Raum gerupft und ausgenommen, hat dies jeweils an geson-
derten Arbeitsplätzen zu geschehen, die weit genug voneinander entfernt sind;
3.2 einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt;
3.3 einen Raum für das Verpacken, soweit dies im Betrieb erfolgt, und für den Versand.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2813
Die Nummern 3.1 und 3.3 gelten nicht für Betriebe, die einzelne Tierkörper von Federwild behandeln oder
zubereiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.
4. Räume zum Sammeln von Federwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über eine geeignete Kühlein-
richtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des Federwildes nicht erreicht werden
kann.
5. In den Betriebsräumen und Wildkammern gilt für das Behandeln von Federwild folgendes:
5.1 Untersuchungspflichtiges Federwild ist so rechtzeitig zur Untersuchung vorzustellen, daß Veränderungen
durch den amtlichen Tierarzt erkannt und beurteilt werden können.
5.2 Federwild ist auf Ersuchen des amtlichen Tierarztes zur Untersuchung so herzurichten, daß die nach der fach-
lichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können.
5.3 Ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.
5.4 Ungerupftes Federwild ist so zu behandeln, daß es mit gerupftem Geflügel oder Geflügelfleisch nicht in
Berührung kommt.
Kapitel Vill
Besondere Anforderungen an das
Umhüllen und Verpacken von Geflügelfleisch
1. Das Umhüllen und Verpacken von Geflügelfleisch muß jeweils in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem
besonderen Platz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muß insbesondere sichergestellt sein, daß bei
der Herrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Geflügelfleisches nicht
nachteilig beeinflußt werden kann.
2. Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und
Ungeziefer geschützt sein.
3. Verpackungs- und Umhüllungsmaterial für Geflügelfleisch muß hygienisch einwandfrei und ausreichend fest
sein, um das Geflügelfleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu schützen. Schutz-
hüllen müssen durchsichtig und farblos oder - bei Verwendung einer farbigen durchsichtigen Umhüllung - so
beschaffen sein, daß das umhüllte Geflügelfleisch teilweise sichtbar bleibt. Bieten sie jedoch den von der Ver-
packung verlangten vollen Schutz, müssen sie weder durchsichtig noch farblos sein. Sie dürfen nur einmal für
die Umhüllung von Geflügelfleisch verwendet werden.
4. Verpackungsmaterialien für Geflügelfleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsbestän-
dig, leicht zu reinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
5. Umhülltes Geflügelfleisch muß verpackt werden. In den Fällen der Nummer 3 Satz 3 ist jedoch keine weitere
Verpackung erforderlich. Für umhülltes Geflügelfleisch dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen oder
ähnliche Behältnisse verwendet werden.
6. Das Geflügelfleisch mlJß unmittelbar nach dem Umhüllen und Verpacken in die für verpacktes Geflügelfleisch
vorgesehenen Kühllagerräume gebracht werden.
Kapitel IX
Hygieneanforderungen an das
Kühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch
1. Nach der Schlachtung ist Geflügelfleisch unverzüglich auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C herab-
zukühlen. Während der weiteren Behandlung darf die Innentemperatur von frischem Geflügelfleisch bis zur
Abgabe an den Einzelhandel oder bis zum Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleischzu-
bereitungen den in Satz 1 genannten Wert nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht für die Zerlegung nach Kapitel V
Nr. 7 und die Behandlung nach Kapitel V Nr. 9.
2. Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse sind nach dem Zubereiten bei der vom Hersteller angegebenen
Temperatur zu lagern.
3. Gefli.igelfleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist, darf nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 4 °C
befördert werden; bei der Beförderung leicht verderblicher Geflügelfleischerzeugnisse ist die Temperatur nach
Nummer 2 einzuhalten; die Transportbehältnisse müssen so eingerichtet sein, daß die vorgeschriebene Innen-
temperatur des Geflügelfleisches eingehalten werden kann.
4. Lagerräume für Geflügelfleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen
müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen
sein, daß sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muß so beschaffen sein,
daß Reinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.
5. In Kühl- oder Gefrierräumen darf Geflügelfleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden,
wenn durch Verpackung sichergestellt wird, daß eine nachteilige Beeinflussung des Geflügelfleisches ausge-·
schlossen ist. Verpacktes Geflügelfleisch sowie ungerupftes Federwild dürfen nicht im selben Raum wie nicht
verpacktes und nicht umhülltes Geflügelfleisch gelagert werden.
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
6. Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere oder geschlachteter oder unverpackter erlegter Tiere
im Fell oder Federkleid benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von Geflügelfleisch verwendet werden;
dies gilt nicht für den gemeinsamen Transport von Hauskaninchen im Fell und Federwild mit verpacktem
Geflügelfleisch. ·
7. Geflügelfleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in
entsprechenden Behältnissen befördert werden. Zerlegtes Geflügelfleisch und Nebenprodukte der Schlach-
tung müssen bei der Beförderung von einer fest verschlossenen Schutzhülle umgeben sein. Dies gilt nicht für
die Beförderung innerhalb der Betriebsstätten, sofern das Geflügelfleisch sonst ausreichend geschützt ist.
8. Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Geflügelfleisch
dienen, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, daß das G~flügelfleisch nicht nachteilig beeinflußt
werden kann. Sie sind regelmäßig gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
Anlage3
(zu den§§ 9, 10 und 14)
Hygienische Anforderungen
an das Gewinnen, Zubereiten und
Behandeln von Geflügelfleisch und
an das Personal in zugelassenen Betrieben
Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Betrieben
Kapitel 1
Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,
Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal
1. In zugelassenen Geflügelschlachtbetrieben ist beim Schlachten von Geflügel über Anlage 2 Kapitel III hinaus
zu beachten, daß die Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel III und die Annahme des Geflügels zur Schlachtung
in einem eigens hierfür bestimmten ausreichend großen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum
oder an einem entsprechenden überdachten Platz durchgeführt werden muß.
2. In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus folgendes zu
beachten:
2.1 Das Zerlegen und Entbeinen von Tierkörpern von Schlachtgeflügel ist nur in Geflügelfleischzerlegungsbetrie-
ben zulässig.
2.2 Das Zerlegen und Entbeinen von Federwild ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig; in Geflügelfleisch-
zerlegungsbetrieben ist dies nur dann zulässig, wenn diese Betriebe über je einen zusätzlichen Raum für das
Rupfen und das Ausnehmen des Federwildes verfügen.
3. In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel VI
hinaus folgendes zu beachten:
3.1 Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von
Fleischerzeugnissen oder Geflügelfleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen
Behörde dürfen sie jedoch zeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebens-
mittel verwendet werden.
3.2 In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügel-
fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt werden, muß ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein;
erforderlichenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Pökelräumen ist, mit Ausnahme von hand-
werklich strukturierten Betrieben, eine Raumtemperatur von höchstens + 12 °C einzuhalten. Die zuständige
Behörde kann von dieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Zubereitung der Geflü-
gelfleischerzeugnisse zuläßt.
3.3 Geflügelfleisch, das zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden soll, muß
3.3.1 aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Anforderungen der Nummer 7 in den
Verarbeitungsbetrieb befördert und
3.3.2 nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert
worden sein.
3.4 Geflügelfleischzubereitungen, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen bestimmt sind, müssen,
soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Verarbeitungsbetriebes hergestellt wurden,
3.4.1 aus einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb oder im Fall des Kapitels VI Nr. 3 der Anlage 2
aus einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb
stammen, nach Nummer 7 befördert und
3.4.2 im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nach Nummer 7 gelagert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2815
3.5 Beim Zubereiten und Behandeln von Erzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen haltbar
gemacht werden, ist folgendes zu beachten:
3.5.1 Behältnisse müssen
3.5.1.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,
3.5.1.2 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,
3.5.1.3 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser gewa-
schen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muß, daß Fett entfernt werden kann.
3.5.2 Die Behältnisse sind nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser, das mit Chlor behandelt worden ist,
in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen; sie müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch
so heiß sein, daß die Feuchtigkeit schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht
angefaßt werden.
3.5.3 Die Behältnisse sind
3.5.3.1 stichprobenweise zu inkubieren und
3.5.3.2 durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen.
3.5.4 Bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen.
3.6 Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.
3.7 Beim Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt
und anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist folgendes zu beachten: ·
3.7.1 Geflügelfleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses oder Geflügelfleisch-
erzeugnisses sind, müssen unmittelbar nach dem ~rhitzen
3.7.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; sofern sie anschließend nicht nochmals erhitzt
werden, ist die Zeit, während der die Temperatur des Geflügelfleisches zwischen+ 10 °C und+ 60 °C liegt, auf
ein Minimum zu verkürzen; oder
3.7.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.
3.7.2 Geflügelfleischerzeugnisse sind innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des
Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller
festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Verzehrstauglichkeit des Endprodukts gewährleistet
ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine längere
Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.
3.7.3 Geflügelfleischerzeugnisse müssen erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tief-
gefroren werden.
3.8 Bei der Herstellung von Fetten und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus tierischen
Geweben ist folgendes zu beachten:
3.8.1 Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben gewonnen werden, die aus zugelassenen
oder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung von ausgelassenen
Fetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe sind unter
hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °c zu befördern und bei dieser
Temperatur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe ungekühlt gelagert und
befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage des Gewinnens ausgelassen
werden.
3.8.2 Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe auf Verunreinigungen und Fremdkörper kontrolliert werden;
diese sind zu entfernen.
3.8.3 Fettgewebe sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren
auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren,
Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Dabei dürfen Lösungsmittel nicht verwendet
werden.
3.9 Bei der Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen ist die Verwendung zulässig von
3.9.1 Fleisch, sofern dieses den Anforderungen der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1138),
3.9.2 Fischereierzeugnissen, sofern diese den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994
(BGBI. 1S. 737),
3.9.3 Eiprodukten, sofern diese den Anforderungen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
s. 2288),
3.9.4 Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April
1995 (BGBI. 1 S. 544)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und nicht nur im Inland in den Verkehr gebracht werden dürfen.
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
3.10 Bei Geflügelfleischerzeugnissen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buch-
stabe b, in Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Geflügelfleisch-
erzeugnisse oder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten läßt.
4. In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Geflügel-
fleisch über Anlage 2 Kapitel VI und die Nummern 3 bis 3.4 hinaus folgendes zu beachten:
4.1 Für das Herstellen von Geflügelfleischzubereitungen darf nur frisches Geflügelfleisch verwendet werden, das,
wenn es tiefgefroren ist, durchgehend bei mindestens -18 °C und
4.1.1 im Fall von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nicht länger als 12 Monate oder
4.1.2 im Fall von frischem Geflügelfleisch von Federwild nicht länger als 6 Monate
seit der Schlachtung oder Tötung nach jagdrechtlichen Vorschriften gelagert worden ist.
4.2 Geflügelfleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturen hergestellt werden; sie müssen
verpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C oder höchstens
-18 °C gebracht und bei den genannten Temperaturen befördert und gelagert werden.
4.3 Tiefgefrorene Geflügelfleischzubereitungen dürfen nach dem Auf- oder Antauen nicht erneut tiefgefroren
werden und müssen innerhalb von 18 Monaten in den Verkehr gebracht werden.
4.4 Über die allgemeinen Hygieneanforderungen nach Anlage 2 Kapitel II Nr. 1 hinaus haben Beschäftigte beim
Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten der Geflügelfleischzubereitungen, soweit dieses nicht in einem
geschlossenen System erfolgt, Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasserundurchlässige Einweg-
Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, zu tragen.
5. In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Federwild über Anlage 2
Kapitel VII und Nummer 2 hinaus folgendes zu beachten:
Federwild ist auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür
nicht aus, ist das Federwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach dem Erlegen, in
einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.
6. In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über Anlage 2 Kapitel VIII hinaus
folgendes zu beachten:
6.1 Das Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn
6.1 .1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle
geschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind;
das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden;
6.1.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; zwischen
ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen könnten,
darf keine Luftverbindung bestehen;
6.1.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in
den Zerlegungsraum gebracht wird;
6.1 .4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unverzüglich
verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Geflügelfleisch nicht
zerlegen oder entbeinen;
6.1.5 das Geflügelfleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume
gebracht wird. Das gilt auch bei Geflügelfleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.
Das Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen oder ähn-
liche Behältnisse verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert
worden sind.
6.2 Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Geflügelfleisch gelagert
werden.
7. In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapi-
tel IX hinaus folgendes zu beachten:
7 .1 Frisches Geflügelfleisch darf nur in Gefrierräumen
7.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen,
7 .1 .2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt,
7.1.3 des Herstellungsbetriebes für Geflügelfleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden sind,
7 .1 .4 eines zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses
mittels geeigneter Kühlanlagen gefroren werden.
7.2 Tierkörper, die gefroren werden sollen, müssen spätestens nach dem Erreichen der in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1
vorgeschriebenen Temperatur gefroren werden. Zerlegtes Geflügelfleisch, das gefroren werden soll, muß
unmittelbar im Anschluß an das Zerlegen gefroren werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2817
7 .3 Bei gefrorenem Geflügelfleisch muß eine Innentemperatur von mindestens -12 °c erreicht werden, die bei der
anschließenden Lagerung gehalten werden.
7.4 Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- oder Gefrierräumen eines zugelassenen
Verarbeitungsbetriebes oder eines nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder nach fleischhygiene- oder lebensmittelrecht-
lichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden. Bei Raumtemperatur haltbare
Geflügelfleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Lagerräumen gelagert wer-
den, die aus stabilem sowie leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
Wenn frisches Geflügelfleisch eingeführt oder gemäß § 15 Abs. 4 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes
befördert wird, muß das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein, daß
die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht über-
schritten werden.
7 .5 Die zur Beförderung von Geflügelfleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
7.5.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Geflügelfleisch in Berührung kommen können, müssen aus
korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die sensorischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchti-
gen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu
reinigen und zu desinfizieren sein;
7 .5.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Geflügelfleisches vor Staub und
Insekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann.
7 .6 Geflügelfleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine ein-
wandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen
getroffen werden. Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpack- '
tem Geflügelfleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, daß
das unverpackte Geflügelfleisch nicht mit dem verpackten Geflügelfleisch in Berührung kommt.
Kapitel II
Betriebseigene Kontrollen
1. Mikrobiologische Untersuchungen von Geflügelfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben
1.1 Bei den von den Betrieben vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Geflügelfleischzubereitungen den
Kriterien nach Nummer 1.3 entsprechen. Sie sind einmal wöchentlich in Labors nach§ 14 Abs. 5 zu unter-
suchen.
1.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die
Tagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Zubereitungen aus nicht
zerkleinertem Geflügelfleisch nach Denaturierung der Fleischoberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Musku-
latur.
1.3 Mikrobiologische Kriterien für Geflügelfleischzubereitungen
Keimart/Keimgruppe n c m M
Kolibakterien 5 2 5 X 10 /g
2 3
5 X 10 /Q
Koagulasepositive Staphylokokken 5 5 X 102/9 5 X 1Q3/g
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 1 g
Legende
n = Zahl der Proben einer Partie
c = Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen
m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind
;. Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwertüber-
schreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m
- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,
- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache
überschritten wird.
M = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als
nicht zufriedenstellend.
M = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);
für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine methodische
Toleranz eingeräumt:
M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellenwertes).
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
1.4 Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:
1.4.1 Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C) sowie der Gehalt an Kolibakterien und koagulasepositiven Staphylokokken
werden nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit
- einer Klasse bis zum Richtwert m,
- einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und
- einer Klasse über dem Grenzwert M.
Die Qualität der Partie gilt als
1.4.1.1 zufriedenstellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet,
1.4.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Probenzwischenmund M liegt und der Grenz-
wert M von keiner Probe überschritten wird,
1.4.1.3 nicht zufriedenstellend, wenn
- der Grenzwert Moder
- die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben
überschritten wird,
1.4.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten wird.
Der Gehalt an koagulasepositiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g über-
schreiten.
1 .4.2 Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:
- ,,nicht feststellbar in": das Ergebnis gilt als zufriedenstellend,
- ,,vorhanden in": das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.
2. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen VerarbeitLJngsbetrieben
Es ist dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Kapitels I Nr. 3.5 stichprobenweise überwacht werden und bei
der Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und
bei Raumtemperatur haltbar sind,
2.1 eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren Sporen
abgetötet oder inaktiviert werden,
2.2 die Geflügelfleischerzeugnisse stichprobenweise
2.2.1 einem siebentägigen lnkubationstest bei + 37 °C oder einem zehntägigen lnkubationstest bei + 35 °C oder
einem lnkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Zeit-
Temperatur-Kombination und
2.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen
in einem Labor nach § 14 Abs. 5 unterzogen werden,
2.3 überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Kapitel I Nr. 3.5.2 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt auf-
weist.
3. Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Geflügelfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht
werden soll
3.1 Frisches Geflügelfleisch der in § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes genannten Tierarten
ist vom Herkunftsbetrieb des Geflügelfleisches nach den Nummern 3.2 bis 3.4 auf Salmonellen zu unter-
suchen. Salmonellen dürfen nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung ist in einem Labor nach § 14
Abs. 5 durchzuführen.
3.2 Probenahmeverfahren
Jede Sendung ist stichprobenweise zu untersuchen. Dabei sind die Stichproben gleichmäßig über die
Sendung verteilt zu entnehmen.
3.2.1 Schlachtkörper mit noch anhängendem Hals:
Die Proben bestehen aus jeweils 10 g Halshaut, die unter keimfreien Bedingungen mit sterilen Instrumenten
(Skalpell, Pinzette, Schere) vom Schlachtkörper abgetrennt und separat in Probenbehälter überführt werden.
Bis zur Untersuchung sind sie bei + 4 °C gekühlt zu halten. Für die Untersuchung werden sie jeweils in 90 ml
gepuffertes Peptonwasser gegeben und 16 bis 20 Stunden bei + 37 °C bebrütet (Voranreicherung).
Die weitere Untersuchung ist nach der in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teil-
mengen von bis zu 10 vorangereicherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt)
werden.
Jede Probe ist so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.
3.2.2 Schlachtkörper ohne anhängenden Hals, Schlachtkörperteile und Schlachtnebenprodukte:
Die Proben bestehen aus Gewebestücken von jeweils 25 g, die unter keimfreien Bedingungen mit einem steri-
len Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe mit einem sterilen Messer von der Fleischober-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2819
fläche entnommen und separat in Probenbehälter überführt werden. Bis zur Untersuchung sind sie bei höch-
stens + 4 °C gekühlt zu halten. Für die Untersuchung werden sie jeweils in 225 ml gepuffertes Peptonwasser
gegeben und 16 bis 20 Stunden bei + 37 °C bebrütet (Voranreicherurig). Die weitere Untersuchung ist nach der
in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teilmengen von höchstens 10 vorangerei-
cherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt) werden. Jede Probe ist so zu
kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.
3.3 Stichprobenumfang
Die Anzahl der Packstücke in einer Sendung, aus der Stichproben entnommen werden, wird wie folgt fest-
gesetzt:
Sendung (Anzahl der Packstücke) Stichprobenumfang
---------------- - - - - - - -
1- 29 Zahl der Packstücke, jedoch höchstens 20
30- 39 25
40- 49 30
50- 59 35
60- 89 40
90-199 50
200-499 55
500 oder mehr 60
Sofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 kg und 20 kg beträgt, kann der
Stichprobenumfang auf 75 % verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke einer Sendung weniger
als 10 kg beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 % verringert werden.
3.4 Die mikrobiologische Untersuchung auf Salmonellen erfolgt nach dem Standardverfahren der Internationalen
Normenorganisation - ISO 6579 : 1993. Andere Verfahren dürfen nur angewandt werden, wenn sie vom Rat
der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind.
Anlage4
(zu den §§ 4, 8 und 15)
Gesundheits- und Genußtauglichkeitsbescheinigungen
1. Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Gesundheitsbescheinigung im Anschluß an die Schlachtgeflügelunter-
suchung im Erzeugerbetrieb auszustellen. Beim Verbringen des Schlachtgeflügels in einen anderen Mitgliedstaat
oder. anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island
und Liechtenstein muß die Gesundheitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in der Amtssprache
des Empfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefaßt sein und dem Muster der Gesundheitsbescheini-
gung in Anhang IV der Richtlinie 71/118/EWG in der geltenden Fassung entsprechen.
2. Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Island und Liechtenstein darf nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Geflügelfleisch unter Einhaltung der für
den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder für den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richt-
linie 71/118/EWG, Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I und IV der Richtlinie 94/65/EG,
Anhang I der Richtlinie 91/495/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen)
gewonnen, zubereitet und behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3
ständig eingehalten worden sind.
3. Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen zum
Zeitpunkt des Versandes des Geflügelfleisches auszustellen. Beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und
Liechtenstein muß die Genußtauglichkeitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in einer Amts-
sprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefaßt sein und den entsprechenden Mustern der
Genußtauglichkeitsbescheinigungen in
3.1 Anhang VI der Richtlinie 71/118/EWG,
3.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,
3.3 Anhang V der Richtlinie 94/65/EG,
3.4 Anhang IV der Richtlinie 91/495/EWG oder
3.5 Anhang II der,Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
4. Muster für Gesundheits- und Genußtauglichkeitsbescheinigungen nach § 4 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 und 4:
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
4.1 Muster
Gesundheitsbescheinigung 1)
für Schlachtgeflügel, das vom Ursprungsbetrieb 2) zum Schlachtbetrieb befördert wird
Zuständige Stelle: .............................................................................................................. Nr .3): ................................................. .
1. Identifizierung der Schlachttiere
Tierart: .......................................................................................................................................................................................
Zahl der Tiere: ...........................................................................................................................................................................
Identitätskennzeichen: ..............................................................................................................................................................
II. Herkunft der Schlachttiere
Anschrift des Ursprungsbetriebs: .............................................................................................................................................
III. Bestimmung der Schlachttiere
Die Schlachttiere werden mit folgendem Transportmittel: ........................................................................................................
zu folgendem Schlachtbetrieb: ..... ...... ..... ......... ... ....... ......... ......... ...... ................... ...... ............................... ............ befördert.
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichner, amtlicher Tierarzt, bestätigt, daß die oben bezeichneten Tiere am
um .................................................. Uhr einer Untersuchung vor der Schlachtung in dem oben genannten Ursprungsbetrieb
unterzogen und für gesund befunden worden sind.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Gültigkeitsdauer der Gesundheitsbescheinigung: 72 Stunden.
2) Erzeugerbetrieb im Sinne der Geflügelfleischhygiene-Verordnung.
3) Angabe steht frei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2821
4.2 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von Zuchtwild 1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GFIHV)
Nr. 2): ................................................................................. .
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Ref. 2): ..............................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ...............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) 4):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4 ):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandart)
nach: .........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichner, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen, 4)
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind; 4)
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)
b) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach
- der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr-mit frischem Geflü-
gelfleisch, 4)
- der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehr-
bringen von frischem Fleisch 4)
als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygienischen
Anforderungen.
Ausgefertigt in .... ... ... .. ... .. ... ... ... .... .. ... ... ... .... .. ... .... .. ... .... .. .... ... . am ................................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine Haltbarkeit ein-
wirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Fakultativ.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2823
4.3 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen 1) (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GFIHV)
Nr.: ....................................................................................
Versandland: .................................................................... :..............................................................................................................
Ministerium: .....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr.2): .............................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereltungen
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ...................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse: ..................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: .............................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: ...............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses(häuser):
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach: .........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmitte1 4): ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
a) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden
sind;
b) für die Griechische Republik bestimmt sind.5)
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
\
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-
fes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2825
4.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Geflügelfleisch 1) (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 GFIHV)
Nr. 2): ................................................................................. .
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug 2): ••••••••••••••••••••••••••••••.••••••••••••.••.•••••••••.•.•••••.•..•••..•..........•.•....••..•••••••••••••....•.......•.••....•......•..........••.•••.••••••••••••••.••••.•.•....•....•
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ...............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach: .........................................................................................................................................................................................
{Bestimmungsland und -ort)
mit folgenden Transportmitteln 3): ............................................................................................................................................ .
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a} Das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflü-
gelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern und ferner, wenn es für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mit-
gliedstaats bestimmt ist, die als frei von der Newcastle-Krankheit anerkannt sind, den Anforderungen des Artikels 3
Abschnitt A Nummer 1 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie.
b) - Das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch,
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
- das Geflügelfleisch von Tieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind;
- das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist.
c} Das Geflügelfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates vom
15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch und
91 /495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als zum Genuß für Menschen
geeignet befunden worden.
d) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 71 /118/EWG genannten hygienischen
Anforderungen.
e) Wenn das Fleisch für Finnland und Schweden bestimmt ist: 4)
i) Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 wurde durchgeführt. 4)
ii) Das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist. 4)
Ausgefertigt in .. ...... ...... ...... ......... ... ...... ... ... ...... ... ...... .... ...... ... . am ................................................................................................
(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Geflügelfleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten
Teile von Haustieren folgender Gattungen: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühner, die als
Haustiere gehalten werden. Diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein. Als frisch gilt
jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen ist.
2) Angabe steht frei.
3) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-
fes sowie erforderlichenfalls die Containernummer anzugeben.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2827
4.5 Muster
Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung
für Wildfleisch 1), das nach Durchfuhr durch
ein Drittland für einen Mitgliedstaat bestimmt ist(§ 15 Abs. 4 Nr. 2 GFIHV)
Versandland: .................................................................. Nr. 2): •••••••••.•••••.••••••••..•••••••••••.•.•••.•••••••••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••.•.••••••••
Ministerium: .....................................................................................................................................................................................
Zuständige Dienststelle: ..................................................................................................................................................................
Ref. 2): ..............................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Wildfleisch von: .........................................................................................................................................................................
(Tierart)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen ZerJegungsbetriebe(s) 4):
III. Bestimmung des Wildfleischs
Das Fleisch wird versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach:·············································································•·'••········································································································
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 3): .••.••.••.••.•••••.•••••••••••.••••••••..••.•.•...••••..•.•.•••.•.••..••.•••.•.••..••...•.••..•.•••••.••.•.••.•.....•....•.....••••.•.•.
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
IV. Genußtauglichkeitsbescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) Das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebtet, das
tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung
gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuß für Menschen tauglich erklärt worden.5)
b) Die Beförderungsmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygie-
nischen Anforderungen.
c) Die ganzen Wildtierkörper sind/Das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat
bestimmt.
Ausgefertigt in ................... ... ........ .. ....... ... ... ... .... .... ..... .. ... .. .. .. . am ................................................................................................
·········································································································································································································
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.
2) Fakultativ.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
S) Einschließlich Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 3 Abs. 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2829
4.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1) (§ 15 Abs. 4 Nr. 3 GFIHV)
Nr. 2): ................................................................................. .
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: .....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr. 2): •••••••••• , ..................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ...................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse 3): ...............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..............................._. ..................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung3): ........................................................ ,................................................................ .
Dauer der Haltbarkeit 4): ............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s):
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Erzeugnisse werden versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach: .........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 5): ............................................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse
a) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77 /99/EWG vorgesehenen besonderen Bedin-
gungen hergestellt worden sind; 6)
b) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77 /99/EWG genannten Tiergattungen her-
gestellt worden sind; 6)
c) für die Griechische Republik bestimmt sind.6)
V. Falls erforderlich:
Im Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung
a) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer): ........................................................................................................
b) des Transportmittels 5): ........................................................................................................................................................
·········································· . ··················································································•t,••·····························································
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
()
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77 /99/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
5) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-
fes anzugeben.
6) Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2831
Anlage5
(zu § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 4)
Untersuchung bei der Einfuhr von Geflügelfleisch
1. Für die Untersuchung von Geflügelfleisch bei der Einfuhr sind Proben möglichst über die gesamte Sendung
verteilt zu entnehmen.
2. Untersuchung von frischem Geflügelfleisch
2.1 Das Geflügelfleisch ist darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des§ 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes ist und ob die vorgeschriebene Temperatur von höchstens+ 4 °C bei gekühltem, mindestens -12 °C
bei gefrorenem oder -18 °C bei tiefgefrorenem Geflügelfleisch eingehalten ist.
2.2 Stichproben sind bei jeder Sendung wie folgt zu entnehmen:
bei bis zu 4 000 kg 2 Packstücke,
bei über 4 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Packstücke,
bei über 15 000 kg bis zu 50 000 kg 8 Packstücke,
bei über 50 000 kg bis zu 100 000 kg 10 Packstücke.
Bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 kg sind für alle weiteren angefangenen 50 000 kg zusätz-
lich jeweils 4 Packstücke zu entnehmen. Wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Pack-
stückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 kg.
2.3 Die Packstücke sind zu öffnen, und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen. Von je
2 Packstücken, die zu besichtigen sind, ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 g zu besich-
tigen, zu durchtasten und anzuschneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe und des
Geruchs zu prüfen. Gefrorenes Geflügel ist vor der Untersuchung aufzutauen; dabei dürfen für eine Unter-
suchung nach Nummer 2.6 Satz 3 nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Unter-
suchungsvorschriften festgelegt sind. Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu
rupfen.
2.4 Im Fall eines begründeten Verdachts ist zusätzlich mindestens die doppelte Anzahl der Packstücke weiter-
gehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch, zu
untersuchen.
2.5 Frisches Geflügelfleisch ist ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise auf
seine Tierartzugehörigkeit sowie auf Rückstände zu untersuchen.
2.5.1 Für die Rückstandsuntersuchung ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens
eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als
50 000 kg Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung
gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
2.5.2 Unbeschadet der Nummer 2.5.1 sind bei begründetem Verdacht auf Rückstände von jeder Sendung Proben
wie folgt zu entnehmen:
bei bis zu 1 000 kg 2 Proben,
bei über 1 000 kg bis zu 15 000 kg 4 Proben,
bei über 15 000 kg 8 Proben.
2.6 Wird eine weitergehende Untersuchung auf Grund eines begründeten Verdachts nach Nummer 2.4 durch-
geführt, hat die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen und anzuordnen, daß die
Beurteilung dieser Sendung so lange zurückgestellt wird, bis die weitergehende Untersuchung abgeschlossen
ist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil der Sendung, gilt Satz 1 nur für diesen Teil. Die Beurteilung ist
auch zurückzustellen bei Sendungen, die nach Maßgabe der Anhänge V und VI der Verordnung (EWG)
Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143
S. 11 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 205/96 vom 2. Februar 1996 (ABI. EG Nr. L 27 S. 6), auf
ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.
2.7 Beanstandung und Beschlagnahme
2.7.1 Sind Proben auf Grund der Untersuchung nach Nummer 2.3 wegen Vorliegens eines in Anlage 1 Kapitel VI Nr. 3,
ausgenommen Nr. 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5, genannten Mangels zu beanstanden oder liegt ein begründeter Ver-
dacht auf das Vorliegen eines solchen Mangels vor und handelt es sich um nicht mehr als einen Mangel je
2 Packstücke einer Sendung, ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten
Umfang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, ist die Sendung zu beschlagnahmen.
2.7.2 Werden in frischem Geflügelfleisch Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche
Erreger festgestellt und handelt es sich um nicht mehr als eine Feststellung je 2 Packstücke einer Sendung, ist
eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten Umfang durchzuführen. Wird
dabei erneut diese Feststellung getroffen, ist die Sendung zu beschlagnahmen. Packstücke, in denen Salmo-
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
nellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche Erreger festgestellt worden sind, oder
frisches Geflügelfleisch, das mit befallenem Geflügelfleisch unmittelbar in Berührung gekommen ist, sind in
jedem Fall zu beschlagnahmen.
2.8 Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch
2.8.1 Packstücke, von denen Proben entnommen worden sind und deren Inhalt nicht zu beanstanden ist, sind mit
dem Stempelabdruck „Untersucht" nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines lden-
tifizierungszeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen.
2.8.2 Mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen" nach Nummer 7.2 sind alle Packstücke der Sendung zu
kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das frische Geflügelfleisch nicht den
Vorschriften dieser Verordnung entspricht, das Zurückverbringen aus gesundheitlichen Gründen nicht zuläs-
sig ist und im einzelnen auch nur bei einem Geflügelfleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:
2.8.2.1 eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,
2.8.2.2 nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 2.5
2.8.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,
2.8.2.2.2 Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu
einem früheren Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Geflü-
gel nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,
2.8.2.2.3 verbotene Stoffe, die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind oder sonstige Rück-
stände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen, die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten
Werte oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, überschrei-
ten,
2.8.2.3 andere Abweichungen als die in den Nummern 2.8.2.1 und 2.8.2.2 genannten, die eine unschädliche Beseiti-
gung des Geflügelfleisches erfordern.
2.8.3 Unbeschadet der Vorschriften der Nummer 2.8.2 sind alle Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck
,,Zurückzuweisen" nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird,
daß das frische Geflügelfleisch nicht den Vorschriften der Verordnung entspricht und im einzelnen folgende
Feststellungen getroffen werden:
2.8.3.1 eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur, wenn der Verfügungsberechtigte nicht die Innen-
temperatur bei jedem Packstück messen lassen will,
2.8.3.2 geringgradige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, mikrobieller Verderb
oder ähnliche Zersetzungsvorgänge, Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit
diese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht durch unschädliche
Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.
3. Untersuchung von Geflügelfleischzubereitungen
3.1 Die Vorschriften der Nummer 2 gelten mit Ausnahme der Nummer 2.1 für Geflügelfleischzubereitungen ent-
sprechend.
3.2 Geflügelfleischzubereitungen sind auch darauf zu untersuchen, ob
3.2.1 sie vorschriftsgemäß tiefgefroren sind, insbesondere die Geflügelfleischtemperatur von mindestens -18 °C
eingehalten ist, und
3.2.2 Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen.
4. Untersuchung von Geflügelfleischerzeugnissen
4.1 Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen Behältnissen durch
Erhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben im Gewicht von etwa 150 g wie folgt zu
entnehmen:
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Behältnisse,
bei über 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen 4 Behältnisse,
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Behältnisse,
bei über 100 000 bis zu 200 000 Behältnissen 10 Behältnisse;
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse
zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen.
4.2 Bei Sendungen von Geflügelfleischerzeugnissen, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, ist je angefan-
gene 100 kg einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 g zu entnehmen.
4.3 Bei Sendungen von anderen als in Nummer 4.1 oder 4.2 genannten Geflügelfleischerzeugnissen ist von jeder
Sendung je angefangene 500 kg eine Probe im Gewicht von etwa 150 g zu entnehmen.
4.4 Bei begründetem Verdacht ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.1 , 4.2 und 4.3
genannten Proben zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2833
4.5 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.5.1 im Fall der Nummer 4.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch
und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.5.2 im Fall der Nummern 4.2 und 4.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombina-
tion dieser Verfahren zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch, bei zubereitetem Fett zusätzlich
chemisch, bei zubereitetem Geflügelfleischpulver zusätzlich bakteriologisch.
4.6 Im Fall der Nummer 4.4 sind die Proben weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch,
serologisch oder chemisch, zu untersuchen. Nummer 2.6 Satz 1 gilt entsprechend.
4. 7 Geflügelfleischerzeugnisse sind ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise
auf Rückstände zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen min-
destens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 kg Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden weniger als
50 000 kg Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung
gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
4.8 Bei begründetem Verdacht auf Rückstände sind von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei bis zu 1 000 kg 3 Proben,
bei über 1 000 kg bis zu 5 000 kg 5 Proben,
bei über 5 000 kg bis zu 10 000 kg 8 Proben,
bei über 10 000 kg 11 Proben.
5. Die in den Nummern 2 und 4 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Europäischen Kom-
mission für bestimmte Drittländer nach Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom
10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine gerin-
gere Kontrollhäufigkeit festgesetzt und diese Entscheidung vom Bundesministerium für Gesundheit im Bun-
desanzeiger bekanntgemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht
auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die
Probenahme in dem in den Nummern 2 und 4 genannten Umfang durchführen.
6. Beurteilung und Kennzeichnung von Geflügelfleischerzeugnissen
6.1 Die Geflügelfleischerzeugnisse oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stem-
pelabdruck „Untersucht" nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines ldentifizierungs-
zeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen, wenn die Einfuhrunter-
suchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat.
6.2 Mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen" nach Nummer 7.2 sind alle Teile der Sendung zu kenn-
zeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß die Geflügelfleischerzeugnisse nicht den
Vorschriften entsprechen, aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen aus dem Geltungsbereich
dieser Verordnung nicht zulässig ist und im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:
6.2.1 eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,
6.2.2 nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4. 7
6.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,
6.2.2.2 Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe bei
dem betreffenden Geflügel zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht
nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,
6.2.2.3 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder
6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Werte oder
6.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,
6.2.3 andere Abweichungen als die in den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine unschädliche Besei-
tigung des Geflügelfleisches erfordern,
6.2.4 Verarbeitung von Teilen, die als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen anzusehen sind,
6.2.5 eine unzulässige Behandlung des Geflügelfleisches,
6.2.6 die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Geflügel-
fleisch, sofern die Beschaffenheit des Geflügelfleisches sich so verändert hat, daß es nicht mehr verzehrstaug-
lich ist,
6.2.7 daß die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem oder bei vollständig haltbar gemachtem Geflügelfleisch nicht
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche Halt-
barmachung nicht durchgeführt werden kann oder daß der Verfügungsberechtigte im Fall einer entsprechen-
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
den Möglichkeit weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das Geflügelfleisch
zurückverbringen will.
6.3 Unbeschadet der Nummer 6.2 sind alle Teile der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen" nach
Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung ergeben hat oder bei der Ein-
fuhruntersuchung festgestellt wird, daß die Sendung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, die
Kennzeichnung „Unschädlich zu beseitigen" nicht vorgeichrieben ist und der Verfügungsberechtigte von
einer unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen will. Diese Kennzeichnung ist insbesondere vorzu-
nehmen, wenn im einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:
6.3.1 geringgradige substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe
oder Konsistenz,
6.3.2 mikrobieller Verderb oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,
6.3.3 Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten,
6.3.4 Verunreinigung, soweit diese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht
durch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist,
6.3.5 bei zubereitetem Fett außerdem
6.3.5.1 Gehalt an Wasser über 0,3 %,
6.3.5.2 Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 %,
6.3.5.3 Peroxydzahl über 4.
6.4 Abweichend von Nummer 6.3 ist bei zubereitetem Fett nur das einzelne betroffene Packstück der Sendung mit
dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen" nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, sofern auf Antrag des Ver-
fügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und lediglich ein äußerlicher Befall
mit Mikroorganismen oder eine äußerliche Verunreinigung einzelner Packstücke festgestellt worden ist.
7. Muster für Stempel, die bei der Einfuhruntersuchung zu verwenden sind:
7.1 Untersucht
.. 2,5cm
•
7.2 Unschädlich zu beseitigen
7.3 Zurückzuweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2835
8. Die zuständige Landesbet:,örde teilt die Entscheidung der Grenzkontrollstelle möglichst umgehend unter
Angabe der Gründe dem Bundesministerium für GesUndheit mit, wenn
8.1 bei der Untersuchung einer Sendung frischen Geflügelfleisches aus Drittländern festgestellt wird, daß die vor-
geschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung
8.1.1 nicht in Urschrift vorliegt,
8.1 .2 unrichtige Angaben enthält,
8.1.3 widerrechtlich ausgestellt worden ist,
8.1.4 gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt, oder
8.2 bei der Untersuchung einer Sendung Geflügelfleisch
8.2.1 eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,
8.2.2 eine andere die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder
8.2.3 ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung im Sinne der Nummer 2.8.2.2 oder 6.2.2
festgestellt wird.
Anlage&
(zu § 9 Abs. 1 Satz 6)
Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Geflügelfleisch
1. Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung das Geflügelfleisch tauglich gemacht werden darf, sind Verfahren
unter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten werden:
1.1 Im Kern des Geflügelfleisches ist eine Temperatur von mindestens+ 80 °C während einer Dauer von 10 Minuten zu
halten;
1.2 das Geflügelfleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die
Geflügelfleischstücke nicht dicker als 1Ocm sein dürfen;
1.3 Geflügelfleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu erhit-
zen, daß der F0 -Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels eines lnku-
bationstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei +37 °C oder während eines Zeitraums von 10 Tagen bei
+ 35 °C keine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;
1.4 beim Ausschmelzen von Fett muß dieses eine Temperatur von mindestens+ 100 °C erreicht haben.
2. Bei Erhitzen nach Nummer 1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe und Erhitzungs-
dauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren.
3. Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung zu inkubieren.
Davon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluß der bakteriologischen Untersuchung senso-
risch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen nach Nummer 1.3 erfüllt werden
und die sensorische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und
Beschaffenheit handelt, die Behältnisse gleiche Größe aufweisen und sichergestellt ist, daß die Kochungen unter
gleichen Bedingungen durchgeführt werden.
Artikel 2 c) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt, und es wird folgende Nummer 14 angefügt:
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
,,14. Schädel:
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1138), Oberschädel ohne Unte~kiefer und Zungen-
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Novem- bein."
ber 1997 (BGBI. 1S. 2665), wird wie folgt geändert:
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert: „Sie kann in den Fällen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 5a
a) In Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort,,, Gefrier- versagt werden."
trocknung" gestrichen.
b) In Nummer 11 werden die Worte „oder nach Auf- 3. Dem § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
schneiden oder Zerteilen" durch die Worte „oder, fügt:
gegebenenfalls nach Aufschneiden oder Zertei- ,,(3) Köpfe der in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1 .1
len," ersetzt. und 10.1 .2 genannten Tiere dürfen unmittelbar aus
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
dem Schlachtbetrieb unter amtlicher Überwachung in und müssen die Anforderungen nach Anlage 2a
einen von der zuständigen Behörde hierfür bestimm- Nr. 9 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
ten Zerlegungsbetrieb gebracht werden; nach dem
c) In Absatz 7 werden
Entbeinen sind dort die Schädel, gegebenenfalls ein-
schließlich Augen und Gehirn, nach Anlage 1 Kapi- aa) das Wort „handwerklichen" durch das Wort
tel V Nr. 3b zu kennzeichnen und bis zur Beseitigung „kleinen" ersetzt und
nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-
bb) nach dem Wort „Verarbeitungsbetrieben" die
gesetzes zu beschlagnahmen."
Angabe „nach§ 11 Abs. 1 Nr. 3" eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
6. In § 1Ob Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Anfor-
a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: derungen" die Worte „der Anlage 2 Kapitel IV sowie"
,,(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf eingefügt.
Fleisch in Betrieben, die nicht nach § 11 zugelas-
sen oder nach § 11 a Abs. 3 registriert sind, zube- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
reitet oder behandelt und in den Verkehr gebracht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden, sofern die Abgabe des Fleisches aus-
schließlich an Ort und Stelle unmittelbar an den aa) In Nummer 2 werden die Worte „des Anhangs
Verbraucher erfolgt. Die Anforderungen des § 1Ob zur" durch das Wort „der" ersetzt.
Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend."
bb) In den Nummern 3 und 5 Buchstabe b werden
b) In Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- jeweils die Worte „handwerklich strukturierte"
gefügt: durch das Wort „kleine" ersetzt.
,,Unmittelbar an Verbraucher dürfen einzelne Tier- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
körper unter entsprechender Beachtung der Anla-
,,(1a) Als nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 8 Buch-
ge 2 Kapitel I und II unzerteilt abgegeben werden."
stabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b zugelassen
c) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt: gelten auch Betriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
,,(9) Separatorenfleisch darf nicht aus oder unter bis 6, 7 Buchstabe b oder Nr. 9 der Geflügelfleisch-
Verwendung von Wirbelsäulen von Rindern, ein- hygiene-Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt
schließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schafen für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zuge-
und Ziegen hergestellt werden. Separatorenfleisch lassener Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach
nach Satz 1 darf nicht in den Verkehr gebracht Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit
werden. Separatorenfleisch darf nur im Inland und sie bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügel-
an nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zugelas- fleischhygiene-Verordnung zugelassen sind."
sene oder an nach § 11 a Abs. 3 registrierte Ver-
arbeitungsbetriebe zur Hitzebehandlung abgegeben 8. § 11 a wird wie folgt geändert:
werden. Abweichend von Satz 3 darf Separatoren-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln
und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und aa) Das Wort „aufteilen" wird durch die Worte
Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, in „gegebenenfalls auch nach Entfernung der
andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaa- Umhüllung aufteilen und erneut umhüllen oder
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- verpacken" ersetzt.
schaftsraum zur Hitzebehandlung in dort zugelas-
bb) Die Worte „lagern oder" werden durch die
sene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden." Worte „oder lagern und im Inland" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Kapitel 1
5. § 10a wird wie folgt geändert:
und II" durch die Angabe „Anlage 2 Kapitel 1, II
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: und IV" ersetzt.
,,(2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur c) In Absatz 3 Nr. 3 werden der Punkt durch ein
unter Einhaltung der entsprechenden Anforderun- Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 4
gen der Anlage 2 Kapitel I bis III, ausgenommen angefügt:·
Kapitel III Nr. 9 bis 12, der Geflügelfleischhygiene-
„4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und
Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1
Fleischzubereitungen, soweit sie nicht die
S. 2786, 2787) und der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen."
gewonnen und behandelt werden."
d) In Absatz 4 werden die Worte „registrierten Betrie-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
bes" durch die Worte „Betriebes zur unmittelbaren
,,(4) Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hack- Abgabe an Verbraucher oder an Einzelhandels-
fleisch dürfen nur aus frischem Fleisch von Rin- geschäfte" ersetzt.
dern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die als
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Haustiere gehalten werden, hergestellt werden.
Satz 1 gilt nicht für frische Würste und Wurstbrät. ,,(6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gel-
Erzeugnisse nach Satz 1 dürfen nur unter Einhal- ten auch Betriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3
tung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und der Geflügelfleischhygiene-Verordnung registriert
der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt werden sind."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2837
9. § 11 c wird wie folgt geändert: mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum mit Ausnahme von Island
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und Liechtenstein, soweit es nicht aus
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „regel- oder unter Verwendung von Wirbelsäu-
mäßige" gestrichen. len von Rindern einschließlich Wasser-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Normen" durch büffeln und Bisons, Schafen oder Ziegen
das Wort „Kriterien" ersetzt. hergestellt worden ist;
cc) Folgender Satz wird angefügt: 2a. Fleisch, das aus oder unter Verwendung
von Separatorenfleisch, das aus oder
,,Wer nach Satz 1 zur Überwachung verpflich-
unter Verwendung von Wirbelsäulen von
tet ist, hat zu überprüfen, ob
Rindern einschließlich Wasserbüffeln und
a) dem Schlachttier verbotene oder nicht zu- Bisons, Schafen oder Ziegen hergestellt
gelassene Stoffe verabreicht worden sind, worden ist, zubereitet oder behandelt
b) bei dem Schlachttier nach Anwendung worden ist;".
zugelassener pharmakologisch wirksamer bb) Nach Nummer 18 werden der Punkt durch ein
Stoffe die festgesetzten Wartefristen ein- Semikolon ersetzt, und es werden folgende
gehalten worden sind und Nummern 19 und 20 angefügt:
c) das Fleisch Rückstände verbotener oder ,, 19. Schädel, einschließlich Gehirn und Au-
nicht zugelassener Stoffe oder sonstige gen, Mandeln und Rückenmark von
Rückstände oder Gehalte von Stoffen ent-
a) über 12 Monate alten Rindern,
hält, die festgesetzte Höchstmengen oder
Beurteilungswerte oder Werte überschrei- b) Schafen oder Ziegen, die über
ten, die nach wissenschaftlichen Erkennt- 12 Monate alt sind oder bei denen ein
nissen gesundheitlich unbedenklich sind." permanenter Schneidezahn das
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „regelmäßige" Zahnfleisch durchbrochen hat,
gestrichen. oder hieraus zubereitetes oder behan-
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: deltes Fleisch;
,,(7) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und die 20. Milz von Schafen oder Ziegen oder
Absätze 4 und 5 gelten für Betriebe nach § 10 hieraus zubereitetes oder behandeltes
Abs. 6 und§ 11a Abs. 1 entsprechend." Fleisch."
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 der Punkt durch
10. Dem § 11 d Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein Komma ersetzt, und es wird folgende Num-
angefügt: mer 4 angefügt:
,,Wer nach Satz 1 zur Überwachung verpflichtet ist, „4. das in Absatz 1 Nr. 19 oder 20 genannte
hat zu überprüfen, ob Fleisch aus
a) dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelas- a) anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
sene Stoffe verabreicht worden sind, tragsstaaten des Abkommens über den
b) bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelasse- Europäischen Wirtschaftsraum oder
ner pharmakologisch wirksamer Stoffe die festge- b) Drittländern,
setzten Wartefristen eingehalten worden sind und
die vom Bundesministerium für Gesundheit im
c) das Fleisch Rückstände verbotener oder nicht Bundesanzeiger bekanntgemacht worden
zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände sind, eingeführt oder sonst verbracht werden."
oder Gehalte von Stoffen enthält, die festgesetzte
Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder
13. In § 17a Abs. 1 werden nach dem Wort „finden" die
Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen
Worte ,,, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen
Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind."
Vorschriften," eingefügt.
11. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 2" durch
14. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Anlage 3 Nr. 4" ersetzt.
a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
12. § 17 wird wie folgt geändert: ,,8. § 10 Abs. 9 Satz 1 Separatorenfleisch her-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stellt,".
aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern b) In Nummer 9 werden die Worte „Abs. 5 Satz 1 oder
ersetzt: Abs. 10 Fleisch" durch die Worte „Abs. 5 Satz 1,
Abs. 9 Satz 2 oder Abs. 10 Fleisch oder Separato-
,,2. Separatorenfleisch, ausgenommen Se-
renfleisch" und die Angabe „Abs. 9" durch die
paratorenfleisch von Rindern einschließ-
Angabe „Abs. 9 Satz 3" ersetzt.
lich Wasserbüffeln und Bisons, von
Schweinen, Schafen, Ziegen oder Ein- c) In Nummer 9c werden die Angabe „oder 2" durch
hufern, die als Haustiere gehalten wer- die Angabe „oder 3" ersetzt und nach dem Wort
den, aus anderen Mitgliedstaaten oder „Hackfleisch" die Worte „oder Zubereitungen aus
anderen Vertragsstaaten des Abkom- Hackfleisch" eingefügt.
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
d) In Nummer 9g werden nach dem Wort „Kontrollen" dd) In Nummer 6.1.5 wird das Wort „behandeltes"
die Worte „oder eine Überprüfung" eingefügt. durch die Worte „brauchbar zu machendes"
ersetzt.
e) In Nummer 9h wird jeweils nach der Angabe „Abs. 6
Satz 2" die Angabe „oder Abs. 7" eingefügt. ee) Nach Nummer 6.1.6 wird folgendes Muster
f) In Nummer 91 werden nach der Angabe „Satz 1" einer Stempelform angefügt:
die Angabe „oder 2" und nach dem Wort „Kontrol- „6.1 .7 Stempel für taugliches Fleisch aus
len" die Worte „oder eine Überprüfung" eingefügt. Hausschlachtungen im Sinne des § 3
des Fleischhygienegesetzes
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel III Nr. 2.6.1 werden die Nummern 2, 3, 5,
8 und 10 gestrichen.
b) Kapitel IV wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.3 werden die Worte „zuständi- zuständige
Behörde
gen Behörden zugelassenen" durch die Worte
,,für den Schlachtbetrieb zuständigen Behör-
den hierfür bestimmten" ersetzt.
bb) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor Nummer 10.2 wird folgende Num-
mer 10.1 eingefügt:
... 4cm
.
„ 10.1 Schädel, einschließlich Gehirn
und Augen, Mandeln und 16. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Rückenmark von
a) In Kapitel I Nr. 3.7 wird das Wort „Wegwerf-
10.1.1 über 12 Monate alten Rindern, Handtüchern" durch die Worte „mit hygienischen
10.1.2 Schafen oder Ziegen, die über Mitteln zum Händetrocknen" ersetzt.
12 Monate alt sind oder bei b) In Kapitel III Nr. 2.7 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
denen ein permanenter Schnei-
dezahn das Zahnfleisch durch- „Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen
brochen hat;". von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt
sind oder bei denen ein permanenter Schneide-
bbb) Nach Nummer 10.2 wird folgende Num-
zahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, Rindern,
mer 10.3 eingefügt:
Schweinen und Einhufern längs zu spalten; die
,, 10.3 die Milz von Schafen oder Zie- Längsspaltung ist nicht erforderlich bei Span-
gen;". ferkeln (bis 25 kg Schlachtgewicht) und bei Käl-
cc) Nummer 11.1 wird wie folgt gefaßt: bern sowie, außer bei Wiederkäuern, in den Fällen,
in denen die Längsspaltung der beabsichtigten
,, 11.1 Geschlechtsorgane, außer Gebärmut-
Verwendung entgegensteht und der Untersucher
tern, die aus dem Inland verbracht wer-
festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken
den sollen, und außer Hoden; Föten
nicht entgegenstehen."
und Eihäute,".
c) In Kapitel III Nummer 3.2 wird Satz 1 wie folgt ge-
c) Kapitel V wird wie folgt geändert:
faßt:
aa) Nach Nummer 3.9.3 werden folgende Num-
mern 3a und 3b eingefügt: „Nach per Tötung ist Gehegewild mit Ausnahme
von einzelnen Tierkörpern nach § 10 Abs. 8 Satz 2
„3a. Frisches Fleisch, das gemäß Kapitel IV unverzüglich in einen nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1 zuge-
Nr. 7 bis 10 als untauglich beurteilt wor- lassenen oder nach § 11 a Abs. 3 registrierten
den ist, ist entsprechend Nummer 6.1.3 Schlachtbetrieb hängend zu befördern und inner-
zu kennzeichnen. halb von 3 Stunden nach der Tötung auszuwei-
3b. Nach Kapitel IV Nr. 10.1 oder 10.3 be- den."
urteiltes Fleisch ist mit dem Farbstoff
d) Kapitel VII Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Brillantblau FCF einzufärben."
bb) Nach Nummer 4.1.6 wird folgende Num- ,, 1. Für Abgabestellen von Isolierschlachtbetrie-
mer 4.1 .7 angefügt: ben gilt über die Hygienevorschriften der
Kapitel I und II hinaus folgendes:
„4.1. 7 Enthält ein Fleischerzeugnis andere
Lebensmittel tierischer Herkunft wie 1.1 In Abgabestellen muß an der Vorderfront der
Fischereierzeugnisse, Erzeugnisse auf deutlich sichtbare Hinweis „Fleisch aus Son-
Milchbasis oder Eiprodukte, ist auf derschlachtungen" und im Abgaberaum an
diesem Erzeugnis lediglich ein Genuß- einer in die Augen fallenden Stelle der gleiche
tauglichkeitskennzeichen anzubrin- Hinweis angebracht sein.
gen." 1.2 Abgabestellen, in denen Fleisch zerlegt wird,
cc) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 6 ist nach müssen über einen besonderen Zerlegungs-
der Angabe „3.2 bis 3.4" die Angabe „oder 3b" raum verfügen, der die Anforderungen der
einzufügen. Nummer 3 erfüllt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2839
e) In Kapitel IX Nr. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: 2. § 4 wird wie folgt geändert:
„Frisches Fleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen"
ist, darf nur bei den dort angegebenen Höchsttem- die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 1a" einge-
peraturen befördert werden; bei der Beförderung fügt.
leicht verderblicher Fleischerzeugnisse ist die b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erzeug-
Temperatur nach Nummer 2 einzuhalten." nisse" die Worte,,, soweit sie nicht verpackt sind,"
eingefügt.
17. In Anlage 2a wird die Nummer 4.14 wie folgt gefaßt: c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„4.14 Bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen ,,(1 a) Erzeugnisse nach § 1 in verschlossenen
ist die Verwendung zulässig von Packungen, die nach den Vorschriften der Fleisch-
4.14.1 Geflügelfleisch, sofern dieses den Anforde- hygiene-Verordnung oder der Geflügelfleischhygiene-
rungen der Geflügelfleischhygiene-Verord- Verordnung hergestellt, gelagert und befördert wor-
nung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1 den sind, dürfen nur bei den in§ 10a Abs. 4 Satz 3 in
S. 2786, 2787), Verbindung mit Anlage 2a Nr. 3.4 oder§ 10a Abs. 5
in Verbindung mit Anlage 2a Nr. 5.2 der Fleisch-
4.14.2 Fischereierzeugnissen, sofern diese den hygiene-Verordnung oder in § 9 Abs. 1 Nr. 3 in
Anforderungen der Fischhygiene-Verord- Verbindung mit Anlage 3 Kapitel I Nr. 4.2 der Ge-
nung vom 31. März 1994 (BGBI. 1 S. 737), flügelfleischhygiene-Verordnung vorgeschriebenen
4.14.3 Eiprodukten, sofern diese den Anforderun- Temperaturen gelagert und befördert werden."
gen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. De-
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2288), 3. § 5 wird wie folgt geändert:
4.14.4 Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, a) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:
sofern diese den Anforderungen der Milch- ,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach § 1,
verordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 die nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Ver-
s. 544) ordnung oder der Geflügelfleischhygiene-Verord-
in der jeweils geltenden Fassung entspre- nung hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und
chen und nicht nur im Inland in den Verkehr mit einem Verbrauchsdatum entsprechend§ 7a der
gebracht werden dürfen." Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verse-
hen worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 aus
geöffneten Packungen dürfen nach dem Öffnen der
18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Packung nur innerhalb der in Absatz 1 festgelegten
a) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4; Fristen unter Beachtung des Verbrauchsdatums
in der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 13. nach Satz 1 in den Verkehr gebracht werden. Beim
Abs. 3" durch die Angabe,,§ 13 Abs. 4" ersetzt. Öffnen der Verpackung sind der Tag der Öffnung
b) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue und das Verbrauchsdatum in den Nachweisen nach
§ 11 c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 6 Nr. 2
Nummer 5 eingefügt:
Satz 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder im Lie-
„5. Die nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 ferschein zu vermerken."
und Satz 2 Nr. 1 und 4 vorgeschriebenen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2"
Genußtauglichkeitsbescheinigungen müssen,
durch die Angabe „Absätzen 1, 1a und 2" ersetzt.
ausgenommen bei Fleisch aus Drittländern im
Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 4, von folgender, von
der zuständigen Behörde des Drittlandes, in 4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dem das Fleisch gewonnen oder zubereitet a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1" ersetzt
wurde, ausgestellten Bescheinigung begleitet durch die Angabe,,§ 4 Abs. 1 oder 1a".
oder mit ihr versehen sein: b) In Nummer 4 wird die Angabe „oder Abs. 2 Satz 2"
„Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes durch die Angabe ,,, Abs. 1a Satz 2 oder Abs. 2
Risikomaterial im Sinne der Entscheidung Satz 2" ersetzt.
97/534/EG der Kommission, noch ist es aus
solchem Material hergestellt worden, noch
enthält es Separatorenfleisch aus der Wirbel- Artikel 4
säule von Rindern, Schafen oder Ziegen." " Änderung der
Einfuhruntersuchungs-Verordnung
Artikel 3 Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814),
Änderung der Hackfleisch-Verordnung geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Novem-
Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1 ber 1997 (BGBI. 1 S. 2665), wird wie folgt geändert:
S. 1186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1412), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 6c der Geflügel-
1. In § 1 Abs. 4 werden nach dem Wort „Fleischhygiene- fleischuntersuchungs-Verordnung" durch die An-
Verordnung" die Worte „und der Geflügelfleisch- gabe,,§ 19 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung"
hygiene-Verordnung" eingefügt. ersetzt.
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
b) In Absatz 3 werden die Worte „der Geflügelfleisch- Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
untersuchungs-Verordnung und" gestrichen. kosmetischer Mittel dürfen die in Satz 1 Nr. 1 oder 2
genannten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
2. In § 4a Abs. 1 und § 4b Abs. 1 wird jeweils die Angabe
(2) Bei dem Verbringen von Lebensmitteln tierischer
,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1"
Herkunft in das Inland (Einfuhr), die
ersetzt.
1 . aus einem in Anlage 1 genannten Drittland eingeführt
3. In § 6 Abs. 3 werden werden und
a) die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die An- 2. von einer Bescheinigung begleitet sein müssen, die
gabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt und aufgrund einer der in Anlage 2 aufgeführten Verord-
b) die Worte „oder fleischhygienerechtlichen" gestri- nungen vorgeschrieben ist,
chen. ist der zuständigen Behörde von dem Einführer eine von
der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Erzeug-
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: nisse hergestellt wurden, unterzeichnete Erklärung mit
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 folgendem Wortlaut vorzulegen:
des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vor-
„Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial
sätzlich oder fahrlässig
im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission,
1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 noch ist es aus solchem Material hergestellt worden, noch
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, enthält es Separatorenfleisch aus der Wirbelsäule von
2. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Rindern, Schafen oder Ziegen."
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebensmittel nach Satz 1 gilt nicht für die in Anlage 3 genannten Lebens-
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 verbringt, mittel.
3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1
(3) Bei kosmetischen Mitteln einschließlich Zwi-
Nr. 2 wieder ausführt oder
schenprodukten und Rohstoffen für die Herstellung kos-
4. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 im metischer Mittel, die aus einem der in der Anlage 4
Hinblick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine genannten Drittländer in die Europäische Union eingeführt
Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig werden, hat der für die Einfuhr Verantwortliche der Behör-
macht." de, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Sitz hat, für
die Durchführung der amtlichen Überwachung eine von
Artikel 5 der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Erzeug-
nisse hergestellt wurden, unterzeichnete Erklärung bereit-
Verordnung zuhalten, die folgenden Wortlaut hat:
über das Verbot der Verwendung
von Erzeugnissen von Rindern, Scha- „Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial
im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission,
fen oder Ziegen bei der Herstellung von
noch ist es aus solchem Material hergestellt worden."
Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln
(4) Das Verwendungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für
§1 bestimmtes Risikomaterial im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
Verwendungsverbote und Nachweispflichten aus Drittländern, sofern diese von der Verpflichtung zur
Vorlage oder Bereithaltung der Erklärung nach Absatz 2
(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln oder 3 ausgenommen sind.
von Lebensmitteln dürfen nicht verwendet werden
1. Stoffe oder Stoffgemische, die von geschlachteten §2
Rindern aus dem Vereinigten Königreich Großbritan-
nien und Nordirland oder aus der Schweiz gewonnen Straftaten
worden sind oder die solche Stoffe oder Stoffmischun-
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-
gen enthalten,
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
2. folgendes bestimmtes Risikomaterial im Sinne der Ent- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1
scheidung der Kommission 97/534/EG vom 30. Juli einen Stoff, ein Stoffgemisch oder spezifiziertes Risiko-
1997 über das Verbot der Verwendung von Material material verwendet.
angesichts der Möglichkeit der Übertragung trans·-
missibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. EG (2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
Nr. L 216 S. 95): mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2
a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, aber ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.
ohne Unterkiefer und Zungenbein, Mandeln sowie
Rückenmark
§3
aa) von über 12 Monate alten Rindern,
bb) von Schafen oder Ziegen, die über 12 Monate Ordnungswidrigkeiten
alt sind oder bei denen ein permanenter (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des
Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
hat; wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1
b) Milz von Schafen oder Ziegen. eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2841
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Artikel 6
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 3 eine Zweite Änderung
Erklärung nicht bereithält. der AMG-BSE-Verordnung
Die AMG-BSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz.
S. 3817), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
Anlage 1
19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1027), wird wie folgt geändert:
(zu § 1 Abs. 2)
Drittländer 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
Alle Drittländer ändert:
a) In der Langbezei9hnung wird die Angabe „BSE"
durch die Worte „transmissible spongiforme Enze-
Anlage 2
phalopathien" ersetzt.
(zu § 1 Abs. 2)
b) Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
Bescheinigungen
,,(AMG-TSE-Verordnung)".
Bescheinigungen nach folgenden Vorschriften:
1. § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Milchverordnung vom 24. April 2. § 1 wird wie folgt geändert:
1995 (BGBI. 1 S. 544), die zuletzt durch Artikel 2 der
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Verordnung vom 6. November 1997 (BGBI. 1
S. 2665) geändert worden ist, ,,(1 a) Ferner ist es verboten, bei der Herstellung
von Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a 2. Halbsatz und Buch-
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes
stabe c und Nr. 2 Buchstabe b und c der Fischhygiene-
Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1 S. 737), die 1. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, aber
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Novem- ohne Unterkiefer und Zungenbein, Mandeln
ber 1997 (BGBI. 1S. 2665) geändert worden ist, sowie Rückenmark
3. § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Eiprodukte-Verordnung vom a) von über 12 Monate alten Rindern,
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2288), die zuletzt durch
b) von Schafen oder Ziegen, die über 12 Mo-
Artikel 3 der Verordnung vom 6. November 1997
nate alt sind oder bei denen ein permanen-
(BGBI. 1S. 2665) geändert worden ist,
ter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbro-
4. § 3 Abs. 2 der Einfuhruntersuchungs-Verordnung in chen hat, sowie
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997
2. Milz von Schafen oder Ziegen
(BGBI. 1 S. 814), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 6. November 1997 (BGBI. 1 S. 2665) geän- zu verwenden."
dert worden ist. b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die
Worte „oder die in Absatz 1a genannten Körperteile
Anlage3 und Körperbestandteile" eingefügt.
(zu § 1 Abs. 2)
3. Nach § 1 wird folgender§ 2 eingefügt:
Liste der Lebensmittel, denen keine
Erklärung bei der Einfuhr beizufügen ist ,,§2
1. Fischereierzeugnisse im Sinne des§ 2 Nr. 2, 3 oder 4 Erklärung für die Einfuhr aus Drittstaaten
der Fischhygiene-Verordnung, soweit die tiefgefrore- Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2
nen Fischereierzeugnisse ausschließlich aus frischen Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes oder für Wirkstoffe
oder bearbeiteten Fischereierzeugnissen hergestellt für solche Arzneimittel, die aus Ländern eingeführt
wurden, werden sollen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäi-
2. lebende Muscheln im Sinne des § 2 Nr. 6 der Fisch- schen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkom-
hygiene-Verordnung, mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
hat der für die Einfuhr Verantwortliche eine von der
3. die in§ 1 Abs. 2 der Fischhygiene-Verordnung genann- zuständigen Behörde des Landes, in dem das Arznei-
ten Tiere, mittel, der Wirkstoff oder ein Ausgangsstoff für das
4. Milch im Sinne des§ 2 Nr. 1 bis 6 der Milchverordnung, Arzneimittel oder den Wirkstoff hergestellt wurde,
unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut auf
5. Eiprodukte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Verlangen vorzulegen:
Eiprodukte-Verordnung,
,,Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risiko-
6. zum menschlichen Verzehr bestimmte unverarbeitete
material im Sinne der Entscheidung 97/534/EG, noch
Schnecken und Froschschenkel.
ist es aus solchem Material hergestellt worden." "
Anlage4 4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
(zu § 1 Abs. 3)
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Drittländer
,,(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird
Alle Drittländer bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder 1a einen
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
Stoff, eine Zubereitung, einen Gegenstand oder „Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial
einen dort genannten Körperteil oder Körperbe- im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission,
standteil verwendet." noch ist es aus solchem Material hergestellt worden."
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2
Artikel 8
Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Erklärung Änderung der Milchverordnung
nicht auf Verlangen vorlegt."
Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1S. 544),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. November 1997 (BGBI. 1 S. 2665), wird wie folgt ge-
Artikel 7, ändert:
Verordnung
über Grundlegende Anforderungen 1. § 17 wird wie folgt geändert:
bei Medizinprodukten zum Schutz vor TSE
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wer-
(MPG-TSE-Verordnung)
den jeweils die Worte „Nr. 1.2, Nr. 1.3, Nr. 2.1, Nr. 2.2,
Nr. 3.1 und Nr. 3.2" gestrichen.
§1
(1) Medizinprodukte im Sinne des§ 3 Nr. 1 des Medizin- 2. Dem§ 18 wird folgender Absatz angefügt:
produktegesetzes, die Stoffe, Zubereitungen von Stoffen,
,,(4) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
Gewebe oder Gegenstände, die von getöteten Rindern
darf nur Milch als Lebensmittel abgegeben werden, die
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
unter Anwendung eines anerkannten Verfahrens im
irland stammen oder bestimmtes Risikomaterial im Sinne
Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist."
des Absatzes 2 enthalten und nach ihrer Zweckbestim-
mung mit dem menschlichen Körper in Berührung kom-
men oder in den menschlichen Körper gelangen, erfüllen 3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nicht die Grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1
a) Nach dem Wort „Rohmilch" werden die Worte „an
der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990
Ort und Stelle" und
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABI. b) nach dem Wort „hinsichtlich" werden die Worte „im
EG Nr. L 189 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelter Milch,U
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr.
eingefügt.
L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom
14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169
S.1). 4. In § 26 Abs. 1 wird
(2) Bestimmtes Risikomaterial sind a) in Nummer 6 das Wort „oder" durch ein Komma
ersetzt,
1. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, aber ohne
Unterkiefer und Zungenbein, Mandeln sowie Rücken- b) in Nummer 7 der Punkt am Ende des Satzes durch
mark das Wort „oder" ersetzt und
a) von über 12 Monate alten Rindern, c) nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:
b) von Schafen oder Ziegen, die über 12 Monate alt „8. entgegen § 18 Abs. 4 Milch als Lebensmittel in
sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie abgibt."
2. Milz von Schafen oder Ziegen.
5. In § 29 wird Absatz 5 gestrichen.
§2
6. In dem Klammerzusatz zu Anlage 6 wird nach der
Der Einführer von Mpdizinprodukten im Sinne des § 3
Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4," die Angabe ,,§ 18
Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes, deren Ausgangs-
Abs. 4," und nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 3" die
materialien oder Zwischenprodukte tierisches Material
Angabe „und Abs. 2" eingefügt.
enthalten oder hieraus hergestellt sind und der Zweck-
bestimmung nach mit dem menschlichen Körper in
Berührung oder in den menschlichen Körper gelangen,
hat bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 9
einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäi-
Neubekanntmachungserlaubnis
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Das Bundesministerium für Gesundheit kann jeweils
die zuständige Behörde eine Erklärung, die von der den Wortlaut der Fleischhygiene-Verordnung, der Hack-
zuständigen Behörde des Staates, in dem das Medizin- fleisch-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Ver-
produkt oder die Ausgangsmaterialien oder Zwischen- ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
produkte hergestellt wurden, unterzeichnet wurde, mit geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
folgendem Inhalt auf Verlangen vorzulegen: chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997 2843
Artikel 10 (BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 15. November 1996 (BGBI. 1S. 1768),
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 3. die Geflügelfleischausnahmeverordnung vom 19. Juli
Gleichzeitig treten außer Kraft: 1976 (BGBI. 1S. 1857),
1. die Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung 4. die Verordnung über das Verbot der Verwendung von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Novem- Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von
ber 1976 (BGBI. 1S. 3097), zuletzt geändert durch Arti- Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln vom 28. März
kel 84 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1996 (BAnz. S. 3817), geändert durch Artikel 3 der Ver-
2436), ordnung vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1027),
2. die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der 5. die MPG-BSE-Verordnung vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 s. 1027). .
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Dezember 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1997
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 11.97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 14121 (222 27.11. 97) 4.12.97
96-1-2-132
12. 11.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Meldepflicht von Fahrzeugen auf
der Seeschiffahrtsstraße Kieler Förde 14161 (223 28. 11. 97) 1. 1. 98
neu: 9511-1-42
26. 11.97 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr
und das Inverkehrbringen vom Tier gewonnener Lebensmittel
aus Bangladesh, Indien, Madagaskar und Malaysia und zur
Aufhebung der Verordnung über das Inverkehrbringen be-
stimmter Fischereierzeugnisse aus Indien 14193 (224 29. 11. 97) 30.11.97
2125-40-69