174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 30. Januar 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,4. OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 17. bis 20. August 1997 in Friedrichshafen
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentllthten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 7. ,,EUROBIKE 1997 - Internationale Fahrradmesse"
vom 28. bis 31. August 1997 in Friedrichshafen
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 8. ,,EMO Hannover '97 - Welt der Metallbearbeitung"
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird vom 10. bis 17. September 1997 in Hannover
bekanntgemacht:
9. ,,36. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
stellung"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 20. bis 28. September 1997 in Friedrichshafen
1. ,,CeBIT '97 -World Business Center- Office, Informa-
tion, Telecommunications" 10. ,,QUALIFIKATION HANNOVER '97 - Internationale
vom 13. bis 19. März 1997 in Hannover Fachmesse für Management und berufliche Qualifi-
zierung"
2. ,,HANNOVER MESSE '97" vom 7. bis 10. Oktober 1997 in Hannover
vom 14. bis 19. April 1997 in Hannover
11. ,,BIOTECHNICA •97 - Internationale Fachmesse für
3. ,,LIGNA HANNOVER '97 - Weltmesse für Maschinen Biotechnologie"
und Ausrüstung der Holz- und Forstwirtschaft" vom 21. bis 23. Oktober 1997 in Hannover
vom 5. bis 10. Mai 1997 in Hannover
4. ,,interHOLZ •97 - Internationale Holzmesse" 12. ,,NORD BACK '97 - Fachmesse für das Bäcker- und
vom 5. bis 10. Mai 1997in Hannover Konditorenhandwerk"
vom 25. bis 28. Oktober 1997 in Hannover
5. ,,lnterhospital '97 - Hospital-Congress - Internationa-
le Leitmesse für Krankenhaus und ambulante Versor- 13. ,,AGRITECHNICA '97 - Internationale DLG-Fachaus-
gung" stellung für Landtechnik"
vom 3. bis 6. Juni 1997 in Hannover vom 9. bis 15. November 1997 in Hannover
Bonn, den 30. Januar 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 175
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze zum 500. Geburtstag des Reformators Philipp Melanchthon)
Vom 4. Februar 1997
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt den Reformator und Humanisten
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Philipp Melanchthon, wie ihn Albrecht Dürer 1526 in
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Nürnberg gesehen hat. Die Umschrift lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 500.
„PHILIPP MELANCHTHON
Geburtstag des Reformators Philipp Melanchthon eine
Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deut- * 1497 t 1560".
schen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1997,
beträgt maximal 4,0 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
in der Hamburgischen Münze. Umschrift:
Die Münze wird ab 13. Februar 1997 in den Verkehr „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gebracht.
10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm. ,,ZUM GESPRAECH GEBOREN".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!,
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Würzburg.
Bonn, den 4. Februar 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gem~inschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 59/97 der Kommission über eine Beihilfe für die Ver-
arbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftli-
chem R u m in den französischen überseeischen Departements sowie
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 L 14/25 17. 1. 97
16. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 60/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe
zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den I an d wir t s c h a f t -
1i c h e n Betrieben L 14/28 17. 1. 97
16. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 68/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im
Weinsektor L 14/51 17. 1. 97
16. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 69/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1685/95 über die Ausfuhrlizenzen für Wein L 14/54 17. 1. 97
17. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 75/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für
die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sc h w e i -
n e f I e i s c h sektors und der Beihilfen für Gemeinschaftserzeugnisse L 16/72 18. 1.97
Andere Vorschriften
18. 11. 96 Verordnung (EG) Nr. 2208/96 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Ein~µhren roher Baumwollgewebe mit
Ursprung in der Volksrepublik China, Agypten, Indien, Indonesien, Paki-
stan und der Türkei L 295/3 20. 11.96
23. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2513/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94 im Rahmen der in den
Europa-Abkommen vorgesehenen gemeinschaftlichen Zollkontingente
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates verfügbaren Mengen L 345/30 31. 12.96
23. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2514/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum
Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit
Ursprung in bestimmten Drittländern L 345/39 31. 12. 96
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
zweites Gesetz
zur Änderung des Heimgesetzes
Vom 3. Februar 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates und des Absatzes 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die
das folgende Gesetz beschlossen: Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
Sie bedarf der schriftlichen Form und ist zu
begründen."
Artikel 1
Änderung des Heimgesetzes 5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung ,,§6
vom 23. April 1990 (BGBI. I S. 763, 1069), zuletzt geändert Voraussetzungen
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 Der Betrieb eines Heims erfordert, daß
S. 1088), wird wie folgt geändert:
1. der Heimträger die notwendige Zuverlässigkeit,
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit zum Betrieb des Heims, besitzt,
gefügt:
2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
,,(1a) Auf Heime oder Teile von Heimen, die der vor-
Bewohner, insbesondere die ärztliche oder ge-
übergehenden Pflege Volljähriger dienen (Kurzzeit-
sundheitliche Betreuung, gesichert ist,
pflegeheime), finden die §§ 4a, 4c, 5 und 14 Abs. 2
Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Ats 3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit sie
vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeit- pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in
raum von bis zu vier Wochen anzusehen." angemessener anderer Weise gewährleistet ist,
insbesondere die Zahl der Beschäftigten und ihre
2. In § 3 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze ange- persönliche und fachliche Eignung für die von
fügt: ihnen ausgeübte Tätigkeit ausreicht,
„Mindestanforderungen für Heime nach § 1 Abs. 1a 4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach
sind in einer gesonderten Rechtsverordnung zu regeln. den auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverord-
Die §§ 75, 80 und 83 des Elften Buches Sozialgesetz- nungen gewährleistet ist,
buch bleiben unberührt." 5. zwischen den gebotenen Leistungen und dem
geforderten Entgelt kein Mißverhältnis besteht und
3. In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 6. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen
,,(5) Wird der Bewohner nur vorübergehend auf- Vorschriften gewährleistet ist."
genommen, so umfaßt die Leistungspflicht des
Trägers alle Betreuungsmaßnahmen, die in der Zeit 6. § 7 wird wie folgt geändert:
der Unterbringung erforderlich sind." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
4. § 4b wird wie folgt geändert: ,,(1) Wer, den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat
dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Inbetriebnahme der zuständigen Stelle anzu-
,,(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit zeigen. In der Anzeige sind Name und Anschrift
geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine be- des Trägers sowie Art, Standort und Zahl der
fristete Aufnahme des Bewohners beabsichtigt ist Heimplätze anzugeben. Der Anzeige sind ein Ver-
oder eine Kurzzeitpflege nach § 1 Abs. 1a ver- sorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches
einbart wird." Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein sol-
cher Versorgungsvertrag angestrebt wird, Unterla-
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: gen zur Finanzierung der Investitionskosten sowie
,,(9) Soweit der Heimbewohner nur vorüber- je ein Exemplar der Musterverträge, der Satzung
gehend aufgenommen wird, kann der Heimvertrag des Trägers und der Heimordnung beizufügen. In
von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem der Anzeige sind weiterhin die Ausbildung und
Grund gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8 sind der berufliche Werdegang des Leiters mitzuteilen.
mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 Steht der Leiter zum Zeitpunkt der Anzeige noch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 159
nicht fest, ist die Mitteilung vor Aufnahme des (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der
Heimbetriebs und zum frühestmöglichen Zeit- Träger des Heims
punkt nachzuholen."
1. die Anzeige nach § 7 unterlassen oder unvollstän-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: dige Angaben gemacht hat,
"(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die 2. Anordnungen nach § 12 nicht innerhalb der
Änderung der Art des Heims sowie der Art und der gesetzten Frist befolgt,
Zahl der Heimplätze, die Verwendung neuer
3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen
Räume und die Verlegung des Heims. Das Aus-
Verbot beschäftigt,
scheiden und die Neueinstellung des Leiters sowie
der vertretungsberechtigten Personen des Trä- 4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach
gers, die Änderung, Beendigung oder der Neu- § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.
abschluß eines Versorgungsvertrags sowie Ände- (3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Unter-
rungen hinsichtlich der Finanzierung der Investiti- sagung nur zulässig, wenn neben einem Unter-
onskosten, die für die Kostenbelastung der Heim- sagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die
bewohner oder die wirtschaftliche Leistungsfähig- Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann
keit des Heims von Bedeutung sind, müssen der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine
unverzüglich angezeigt werden." vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zuläs-
sig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine
7. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein- vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende
gefügt: Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der
„Das gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 7 schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde
vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festge- unwirksam, daß die Voraussetzungen für die Unter-
stellt werden." sagung entfallen sind."
8. § 12 wird wie folgt gefaßt: 11. § 17 wird wie folgt geändert:
n§ 12 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Anordnungen ,, 1. den Anforderungen des § 7 Abs. 1 zuwider-
handelt,".
(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so
können gegenüber den Trägern von Heimen Anord- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2"
eingetretenen oder Abwendung einer drohenden durch die Angabe,,§ 5 Abs. 3" ersetzt.
Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der
Bewohner oder zur Vermeidung eines Mißverhältnis- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
ses zwischen dem Entgelt und der Leistung des „2. den Anforderungen des§ 7 Abs. 2 und 3
Heims erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn Män- zuwiderhandelt,".
gel nach einer Anzeige gemäß § 7 vor Aufnahme des
Heimbetriebs festgestellt werden. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Auflage
oder'' gestrichen.
(2) Anordnungen sind soweit wie möglich in Über-
einstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 93
12. Die §§ 20, 23 und 24 werden aufgehoben.
bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten.
Wenn sich die Anordnung auf Entgelte oder Vergütun-
gen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfe-
gesetzes auswirkt, ist über sie nach Anhörung des Artikel2
Trägers der Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Ver- Neufassung des Heimgesetzes
einbarungen nach diesen Vorschriften bestehen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen
und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der
Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetz-
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
ten Vergütungen zur Folge haben können, ist Ein-
vernehmen mit dem betroffenen Landesverband der
Pflegekassen anzustreben. Beanstandungen der Heim-
Artikel3
aufsicht sind in den nächstmöglichen Vergütungs-
verhandlungen zu berücksichtigen." Übergangsvorschriften
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im
9. § 15 wird aufgehoben.
Sinne des § 1 Abs. 1 a des Heimgesetzes ohne Anzeige
betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach
10. § 16 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde
,,§ 16 anzuzeigen. § 7 des Heimgesetzes gilt entsprechend. Das
gleiche gilt, wenn der Betrieb eines Heims im Sinne des
Untersagung
§ 1 Abs. 1 und 1a des Heimgesetzes innerhalb von drei
(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenom-
die Anforderungen des§ 6 nicht erfüllt sind. men wird.
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
(2) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor 21. November 1996 (BGBI. 1S. 1781) geändert worden ist,
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden wird wie folgt gefaßt:
sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem ,,5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgeset-
neuen Recht. zes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen
wird."
Artikel4
Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes
Inkrafttreten
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 183), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 161
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin*)
Vom 3. Februar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 1.2 Berufsbildung,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom sicherheit,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschäft und 1.5 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Materialverwendung;
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit
und Produktion,
§1 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes schaffen und Auswerten von Informationen,
Der Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin wird staatlich 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeits-
anerkannt. abläufen und Produktion,
2.3 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Ge-
§2 räten und Betriebseinrichtungen,
Ausbildungsdauer 2.4 Erstellen von Kalkulationen und Abwicklen von Ge-
schäftsvorgängen;
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
3. Traubenerzeugung,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- 3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 3.2 qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflan-
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- zen, Pflegen und Nutzen von Reben;
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
4. Kellerwirtschaft,
§3 4.1 oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und um-
weltschonendes Bereiten von Wein,
Berufsfeldbreite Grundbildung
und Zielsetzung der Berufsausbildung 4.2 Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse
aus Trauben und Wein;
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 5. Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 5.1 Ausstatten und Verpacken,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 5.2 Beraten und Verkaufen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
§5
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Ausbildungsrahmenplan
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung
nachzuweisen. zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
§4 Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
Ausbildungsberufsbild
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern.
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge
und Beziehungen, §6
1 Diese Verordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Ausbildungsplan
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
§7 §9
Berichtsheft Abschlußprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Abschlußprüfung ersteckt sich auf die in der
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
durchzusehen. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse
wird die Abschlußprüfung in Form einer praktischen und
§8 einer schriftlichen Prüfung durchgeführt.
Zwischenprüfung (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. anwenaen und übertragen kann. In insgesamt höchstens
sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Traubenproduktion, der Kellerwirtschaft und der Vermark-
Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und tung betrieblicher Erzeugnisse bearbeiten und jeweils in
in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1, 3.2 einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei sind Arbeits-
Buchstabe a, b, f, g und 4.1 Buchstabe a, b für das zweite schutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz,
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse rationelle Energie- und Materialverwendung sowie die
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit Produktion einzubeziehen. Für die Aufgaben kommen ins-
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. besondere in Betracht:
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich 1. in der Traubenproduktion:
durchzuführen. · a) Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- b) qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflan-
samt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen zen, Pflegen und Nutzen von Reben;
und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür
2. in der Kellerwirtschaft:
kommen insbesondere in Betracht:
a) Durchführen oenologischer Verfahren,
1. Untersuchen und Beurteilen von Most,
b) Behandeln und Ausbauen von Wein,
2. Behandeln von Most, c) Durchführen von Maßnahmen der Qualitätssiche-
3. Durchführen von Arbeiten am Rebstock, rung,
4. Einsatz, Verwendungszweck und Pflege von Werkzeu- d) Abfüllen von Wein;
gen und Werkstoffen, 3. in der Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse:
5. Einsatz, Pflege und Instandhalten von Maschinen, a) Ausstatten und Verpacken,
Geräten und Betriebseinrichtungen, b) sensorisches Bewerten von Wein,
6. Entnehmen von Bodenproben, c) Beraten von Kunden und verkaufsförderndes Prä-
sentieren von Waren.
7. Erläutern eines Bodenprofils und des Bodenaufbaus,
(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern
8. Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen. Traubenproduktion, Kellerwirtschaft sowie Wirtschafts-
Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fra-
und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialver- gen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
wendung sowie die Techniken und Organisation der be- beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
trieblichen Arbeit und Produktion einzubeziehen. Betracht:
(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 1. im Prüfungsfach Traubenproduktion:
90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Pflegen und
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten Nutzen von Reben, Ermitteln und Bewerten von Lei-
zu bearbeiten: stungen und Kosten unter Einbeziehung von Natur-
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-
verwendung sowie von Techniken und Organisation
2. Berufsbildung, der betrieblichen Arbeit und Produktion;
3. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und 2. im Prüfungsfach Kellerwirtschaft:
Materialverwendung,
oenologische Verfahren, qualitätsorientiertes und
4. Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer umweltschonendes Bereiten von Wein, Grundlagen
nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit, des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben
und Wein, Ermitteln und Bewerten von Leistungen und
5. qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen,
Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie-
Pflegen und Nutzen von Reben,
und Materialverwendung sowie von Techniken und
6. qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten Organisation der betrieblichen Arbeit und Produk-
von Wein. tion;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 163
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: - Bereich Kellerwirtschaft nach Ab-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- satz? 35 vom Hundert,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. - Bereich Vermarktung betriebli-
cher Erzeugnisse nach Absatz 3 20 vom Hundert,
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: - Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde nach Absatz 4 10 vom Hundert.
1. im Prüfungsfach Traubenproduktion 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Kellerwirtschaft 120 Minuten, (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-
ergebnis und in den drei Bereichen Traubenproduktion,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Kellerwirtschaft und Vermarktung betrieblicher Erzeug-
Sozialkunde 90 Minuten. nisse mindestens ausreichende Leistungen erbracht wor-
den sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach
Prüfungsaufgaben In der praktischen Prüfung oder eines
Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen
der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit unge-
mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des
nügend bewertet worden ist.
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung §10
den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Übergangsregelung
gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Ge-
wicht. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(7) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungs- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
leistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Be- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
reich Traubenproduktion und den Bereich Kellerwirtschaft dieser Verordnung.
zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die
praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistun- § 11
gen jeweils das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
- Bereich Traubenproduktion nach dung zum Winzer vom 27. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 2056)
Absatz 7 35 vom Hundert, außer Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
164 . Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
Anlage 1
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
- sachliche Gliederung
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter .Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermittefn sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Aufbau und Organisation des Ausbil- a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
dungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 1.1) b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und
Absatzwege und -formen beschreiben
p) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Ge-
werkschaften und Verwaltungen nennen
1.2 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Nr. 1.2) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
(§ 4 Nr. 1.3) kungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen
betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Koopera-
tionsbeziehungen mitwirken
c) Aufgaben der weinwirtschaftlichen und kommunalen Verwal-
tung beschreiben
d) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisatio-
nen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken
e) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
f) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und weinwirtschaftlicher
Veranstaltungen begründen
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1.4) geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der AufsJchtsbehörden
nennen
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
f) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
h) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 165
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.5 Natur- und Umweltschutz; rationelle a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
Energie- und Materialverwendung erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
(§ 4 Nr. 1.5) b) Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes im Weinbau be-
schreiben
c) Einfluß des Weinbaus auf Umwelt und Landschaft auf-
zeigen
d) bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und
Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen
Verwendung aufzeigen
f) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit
Energieträgern beschreiben
2. Techniken und Organisation derbe-
trieblichen Arbeit und Produktion
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von a) Witterungsverlauf beobachten und dokumentieren
Vorgängen; Beschaffen und Aus-
b) Vorgänge im weinbaulichen Betrieb bei Pflanzen und tech-
werten von Informationen nischen Prozessen wahrnehmen, Veränderungen feststellen
(§ 4 Nr. 2.1) und Schlußfolgerungen ziehen
c) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen
und Fachliteratur, auswählen und sammeln
d) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten
2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
von Arbeitsabläufen und Produktion wählen
(§ 4 Nr. 2.2)
b) Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwand-
mengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von
Flächen schätzen und ermitteln
c) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten und kontrollieren
d) Möglichkeiten der Datenverarbeitung nutzen
2.3 Handhaben und Instandhalten von Ma- a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
schinen, Geräten und Betriebseinrich- auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
tungen b) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen pflegen und
(§ 4 Nr. 2.3)
bei ihrer Instandhaltung mitwirken
c) Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären
d) Kraftübertragungselemente und Schutzvorrichtungen in ihrer
Funktion pflegen und instandhalten
e) beim Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrich-
tungen Arbeitssicherheit beachten
f) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anla-
gen erklären
g) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
2.4 Erstellen von Kalkulationen und Ab- a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
wickeln von Geschäftsvorgängen
b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
(§ 4 Nr. 2.4)
c) Preisangebote vergleichen
d) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsb~rufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. Traubenerzeugung
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; a) Standortfaktoren beschreiben
Erhaltung einer nachhaltigen Boden- b) Bodenart und Bodenbestandteile bestimmen sowie Boden-
fruchtbarkeit zustand und -fruchtbarkeit erläutern
(§ 4 Nr. 3.1)
c) Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern
d) Bodenproben entnehmen
e) bei der Bodenpflege und -bearbeitung mitwirken
3.2 qualitätsorientiertes und umweltscho- a) Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei
nendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen ihrer Ausbringung mitwirken
von Reben b) Arbeiten am Rebstock durchführen
(§ 4 Nr. 3.2)
c) Pflanzen und Pflanzenteile bestimmen, Vegetationsverlauf
beobachten
d) Schadbilder an Reben erkennen und bei Pflanzenschutz-
maßnahmen mitwirken
e) bei der Traubenlese mitwirken
f) Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Traubenerzeu-
gung durchführen
g) Grundlagen einer umweltschonenden Traubenerzeugung
nennen
4. Kellerwirtschaft
(§ 4 Nr. 4)
4.1 oenologische Verfahren; qualitätsori- a) bei der Traubenannahme und -verarbeitung mitwirken
entiertes und umweltschonendes Be- b) Mostgewicht und Säuregehalt ermitteln
reiten von Wein
(§ 4 Nr. 4.1) c) beim Weinausbau mitwirken
5. Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Ausstatten und Verpacken bei der Ausstattung und Verpackung von Wein mitwirken
(§ 4 Nr. 5.1)
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§ 4 Nr. 1)
1.1 die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten
Teile des Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
------- -------- -------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 167
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.2 Natur- und Umweltschutz; rationelle a) berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbeson-
Energie- und Materialverwendung dere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,
(§ 4 Nr. 1.5) Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie
des Sortenschutzrechts, anwenden
b) Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieb-
licher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und
entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen
c) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auswählen und verwenden
d) mit Energiearten umweltschonend und kostensparend um-
gehen
2. Techniken und Organisation derbe-
trieblichen Arbeit und Produktion
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von a) Wetter und Witterungsverlauf beobachten und beurteilen,
Vorgängen; Beschaffen und Aus- Prognoseverfahren nutzen und bei der betrieblichen Arbeit
werten von Informationen berücksichtigen
(§ 4 Nr. 2.1) b) Entwicklung der Vegetation im Weinberg verfolgen, Verände-
rungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen
c) Ablauf von technischen Prozessen verfolgen, Störungen
feststellen und Maßnahmen ergreifen
d) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
nutzen
2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren a) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
von Arbeitsabläufen und Produktion
b) Arbeits- und Produktionsabläufe planen und veränderten Be-
(§ 4 Nr. 2.2)
dingungen anpassen
c) Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produk-
tionsschwerpunkten aufstellen
d) Arbeitsaufwand und -ergebnisse bewerten
2.3 Handhaben und Instandhalten von Ma- a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-
schinen, Geräten und Betriebseinrich- nen, Geräten, Werkzeugen und Transportmitteln prüfen,
tungen diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvor-
(§ 4 Nr. 2.3) schriften einsetzen
b) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und
nach Plan durchführen
c) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
d) Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden und bau-
lichen Anlagen durchführen
2.4 Erstellen von Kalkulationen und Ab- a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
wickeln von Geschäftsvorgängen bewerten
(§ 4 Nr. 2.4)
b) Marktentwicklungen beobachten und bewerten
c) Kalkulationen anhand von Beispielen erstellen
d) beim Bestellen von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung
gelieferter Waren mitwirken
e) Formen des Bezuges von Betriebsmitteln miteinander ver-
gleichen
f) schriftlichen Geschäftsverkehr führen
g) bei Einkaufsgesprächen mitwirken
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. Traubenerzeugung
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; a) Böden, insbesondere Bodenarten und -typen, beurteilen und
Erhaltung einer nachhaltigen Boden- Folgerungen für Bodenpflegemaßnahmen ziehen
fruchtbarkeit b) boden- -und reber1!;pezifische Pflegemaßnahmen umwelt-
(§ 4 Nr. 3.1) schonend durchführen
c) Bodenschäden feststellen und beheben
3.2 qualitätsorientiertes und umweltscho- a) Standortfaktoren beurteilen und Schlußfolgerungen für den
nendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen Rebenanbau ziehen
von Reben b) Nährstoffbedarf ermitteln und bedarfsgerecht düngen
(§ 4 Nr. 3.2)
c) Pflanzenschutzmittelbedarf flächenbezogen ermitteln und
Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
d) bei der Erstellung von Neuanlagen mitwirken
e) Pflanzgut prüfen und Reben pflanzen
f) Begrünungs- und Bodenbedeckungsmaßnahmen durch-
führen
g) Rebsorten erkennen und beurteilen
h) Fauna und Flora im Weinberg erfassen und deren Lebens-
bedingungen beschreiben
i) Nutz- und Schadorganismen unterscheiden, Nützlinge scho-
nen
k) Anbaumaßnahmen qualitätsfördernd und umweltschonend
durchführen und beurteilen
1) Traubenlese planen sowie sachgerecht und qualitätsorien-
tiert durchführen
4. Kellerwirtschaft
(§ 4 Nr. 4)
4.1 oenologische Verfahren; qualitätsori- a) Trauben annehmen, beurteilen und verarbeiten
entiertes und umweltschonendes Be- b) Moste nach Qualitätsstufen einordnen
reiten von Wein
(§ 4 Nr. 4.1) c) Maische behandeln
d) Most behandeln
e) oenologische Verfahren durchführen, insbesondere anrei-
chern, entsäuern, schwefeln und schönen
f) Süßreserve bereiten und einlagern
g) Gärung einleiten und überwachen sowie gärfördernde und
-hemmende Maßnahmen durchführen
h) Wein behandeln und ausbauen, insbesondere Abstichs-,
Klärungs- und Stabilisierungsmaßnahmen durchführen
i) Entwicklung des Weines beurteilen, Weinmängel, -fehler und
-krankheiten vermeiden, erkennen und behandeln
k) Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen durchfüh-
ren, insbesondere Kellerhygiene, mikrobiologische Stabi-
lität und Oxidationsschutz sicherstellen
O Trennverfahren durchführen
m) Wein füllfertig machen
n) Wein abfüllen
o) Rückstände aus der Kellerwirtschaft aufbereiten sowie um-
weltgerecht verwerten und entsorgen
p) weinrechtliche Bestimmungen anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 169
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
4.2 Grundlagen des Herstellens sonstiger a) Ausgangsprodukte für sonstige Erzeugnisse bereiten
Erzeugnisse aus Trauben und Wein b) Verfahren zur Herstellung eines sonstigen Erzeugnisses und
(§ 4 Nr. 4.2)
die dazugehörenden Rechtsgrundlagen kennen
5. Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Ausstatten und Verpacken a) Grundlagen des Bezeichnungsrechts kennen
(§ 4 Nr. 5.1)
b) Flaschen ausstatten
c) Auszeichnungen erläutern
d) betriebliche Erzeugnisse entsprechend ihren Transportanfor-
derungen verpacken
5.2 Beraten und Verkaufen a) Kunden über die betrieblichen Erzeugnisse informieren
(§ 4 Nr. 5.2)
b) Wein nach Prüfmerkmalen ansprechen
c) Wein verkaufsfördernd präsentieren
d) Verkauf betrieblicher Erzeugnisse durchführen
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
Anlage II
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und ·Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.4 Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
lfd. Nr. 3 Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4 Kellerwirtschaft
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Traubenerzeugung
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
lfd. Nr. 2.3 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Kellerwirtschaft
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
lfd. Nr. 2.3 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 5.1 Ausstatten und Verpacken
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Traubenerzeugung
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Kellerwirtschaft
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 171
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3 Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4 Kellerwirtschaft
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der ~erufsbildposition
lfd. Nr. 3 Traubenerzeugung
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Kellerwirtschaft
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.4 Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
lfd. Nr. 3 Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4 Kellerwirtschaft
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- -- - - - ----- - - - - - - - - - - - - ~
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BlmSchV)
Vom 4. Februar 1997
Auf Grund des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes- 2. bei der Auslegung der Straßenbaupläne im Planfest-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- stellungsverfahren, bei Bekanntgabe der Plangeneh-
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die migung oder der Auslegung des Entwurfs der Bau-
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: leitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung noch nicht
genehmigt war oder sonst nach den baurechtlichen
§1 Vorschriften mit dem Bau noch nicht begonnen werden
durfte.
Anwendungsbereich
§3
Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz
Umfang der Schallschutzmaßnahmen
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrs-
geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für (1) Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen ist
schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, so zu verbessern, daß die gesamte Außenfläche des
soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung Raumes das nach der Gleichung (1) oder (2) der Anlage
öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der zu dieser Verordnung bestimmte erforderliche bewertete
Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrs- Schalldämm-Maß nicht unterschreitet. Ist eine Verbesse-
lärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBI. I S.1036) rung notwendig, so soll die Verbesserung beim einzelnen
festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Umfassungsbauteil mindestens 5 Dezibel betragen.
(2) Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße
§2 der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den
Art der Schallschutz- Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zu DIN 4109,
maßnahmen, Begriffsbestimmungen Ausgabe November 1989, bestimmt. Entsprechen sie
nicht den Ausführungsbeispielen, werden sie nach der
(1) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verord- Norm DIN 52 21 OTeil 5, Ausgabe Juli 1985, ermittelt.
nung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbau-
(3) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß
teilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch
eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird nach
Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen
Gleichung {3) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.
gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in
Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, (4) Das zu verbessernde bewertete Schalldämm-Maß
und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffver- der gesamten Außenfläche eines Raumes wird nach
brauchender Energiequelle. Gleichung {4) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.
(2) Schutzbedürftig sind die in Tabelle 1 Spalte 1 der
§4
Anlage zu dieser Verordnung genannten Aufenthalts-
räume. Zugänglichkeit der Normblätter
(3) Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürf- DIN-Normblätter, auf die in dieser Verordnung ver-
tige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, wiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und
insbesondere Fenster, Türen, Rotladenkästen, Wände, Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in
Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dach- München archivmäßig gesichert niedergelegt.
räumen.
§5
(4) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verord-
nung sind nicht erforderlich, wenn eine bauliche Anlage Inkrafttreten
1. zum Abbruch bestimmt ist oder dieser bauordnungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
rechtlich gefordert wird; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
---------- --- - ·- ----- -·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 173
Anlage
(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 , 3 und 4)
Berechnung
der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße
Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesam- Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche Rw,res
ten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB} wird nach mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten
folgenden Gleichungen berechnet: Schalldämm-Maß nach Gleichung (1) oder (2) ist.
1. für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1: Tabelle 1
Gleichung (1 ): Korrektursummand D in dB
Sg zur Berücksichtigung der Raumnutzung
R'w,res = Lr,N + 10•IgA - D + E
2. für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5: Raumnutzung DindB
1 . 2
Gleichung (2): .
Sg 1 Räume, die überwiegend 27
R'w,res = Lr,T+ 10•1gA - D+ E
zum Schlafen benutzt werden
Es bedeuten:
2 Wohnräume 37
R'w,res erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der
gesamten Außenfläche des Raumes in dB 3 Behandlungs- und Unter- 37
Beurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den suchungsräume in Arztpraxen,
Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung Operationsräume, wissen-
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- schaftliche Arbeitsräume,
gesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1036) Leseräume in Bibliotheken,
Beurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Unterrichtsräume
Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- 4 Konferenz- und Vortrags- 42
gesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1036) räume, Büroräume,
allgemeine Laborräume
vom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche
in m 2 (Summe aller Teilflächen) 5 Großraumbüros, Schalter- 47
A äquivalente Absorptionsfläche des Raumes in m2 räume, Druckerräume von
(A = 0,8 x Gesamtgrundfläche) DV-Anlagen, soweit dort
ständige Arbeitsplätze
D Korrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Be-
vorhanden sind
rücksichtigung der Raumnutzung)
E Korrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich 6 Sonstige Räume, die zum entsprechend der
aus dem Spektrum des Außengeräusches und nicht nur vorübergehenden Schutzbedürftigkeit
der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße Aufenthalt von Menschen der jeweiligen Nut-
von Fenstern ergibt) bestimmt sind zung festzusetzen
Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines
einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet Tabelle2
nach folgender Gleichung (3): Korrektursummand E in dB
Rw x = -10 • lg [ j_ (Sg • 1Q-0,1 R'w,res-S 1 • 1Q-0,1 Rw,1 - ... für bestimmte Verkehrswege
, Sx
_Sn• 1Q-0, 1 Aw,n)] Verkehrswege Ein dB
1 2
Rw,x erforderliches bewertetes Schalldämm-
Maß des zu verbessernden Umfassungs- 1 Straßen im Außerortsbereich 3
bauteils (Teilfläche SJ in dB
Rw, 1 bis Rw,n vorhandene bewertete Schalldämm-Maße 2 Innerstädtische Straßen 6
der übrigen Umfassungsbauteile in dB
3 Schienenwege von Eisen- 0
vom Raum aus gesehene gesamte Außen- bahnen allgemein
fläche in m 2 (Summe aller Teilflächen)
Sx Größe der betrachteten Teilfläche in m2 4 Schienenwege von Eisen- 2
bahnen,beidenenim
S 1 bis Sn Größen der übrigen Teilflächen in m 2
Beurteilungszeitraum mehr
Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außen- als 60 % der Züge klotz-
fläche S9 , die sich aus den Teilflächen S 1, S2 , ... , Sn mit den gebremste Güterzüge sind
bewerteten Schalldämm-Maßen Rw, 1, Rw, 2 , ... , Rw,n zu-
sammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung (4): 5 Schienenwege von Eisen- 4
bahnen, auf denen in erheb-
Rw,res = -10• lg ( ~ (S 1 • 1Q-0,1 Rw,1 + S2 • 1Q-0,1 Rw,2 + ...
g lichem Umfang Güterzüge
+Sn• 1Q-0, 1 Rw,n)] gebildet oder zerlegt werden
Die bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungs- 6 Schienenwege von Straßen- 3
bauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden,
bahnen nach § 4 PBefG
daß das nach Gleichung (4) berechnete bewertete
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 30. Januar 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,4. OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 17. bis 20. August 1997 in Friedrichshafen
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentllthten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 7. ,,EUROBIKE 1997 - Internationale Fahrradmesse"
vom 28. bis 31. August 1997 in Friedrichshafen
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 8. ,,EMO Hannover '97 - Welt der Metallbearbeitung"
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird vom 10. bis 17. September 1997 in Hannover
bekanntgemacht:
9. ,,36. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
stellung"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 20. bis 28. September 1997 in Friedrichshafen
1. ,,CeBIT '97 -World Business Center- Office, Informa-
tion, Telecommunications" 10. ,,QUALIFIKATION HANNOVER '97 - Internationale
vom 13. bis 19. März 1997 in Hannover Fachmesse für Management und berufliche Qualifi-
zierung"
2. ,,HANNOVER MESSE '97" vom 7. bis 10. Oktober 1997 in Hannover
vom 14. bis 19. April 1997 in Hannover
11. ,,BIOTECHNICA •97 - Internationale Fachmesse für
3. ,,LIGNA HANNOVER '97 - Weltmesse für Maschinen Biotechnologie"
und Ausrüstung der Holz- und Forstwirtschaft" vom 21. bis 23. Oktober 1997 in Hannover
vom 5. bis 10. Mai 1997 in Hannover
4. ,,interHOLZ •97 - Internationale Holzmesse" 12. ,,NORD BACK '97 - Fachmesse für das Bäcker- und
vom 5. bis 10. Mai 1997in Hannover Konditorenhandwerk"
vom 25. bis 28. Oktober 1997 in Hannover
5. ,,lnterhospital '97 - Hospital-Congress - Internationa-
le Leitmesse für Krankenhaus und ambulante Versor- 13. ,,AGRITECHNICA '97 - Internationale DLG-Fachaus-
gung" stellung für Landtechnik"
vom 3. bis 6. Juni 1997 in Hannover vom 9. bis 15. November 1997 in Hannover
Bonn, den 30. Januar 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997 175
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze zum 500. Geburtstag des Reformators Philipp Melanchthon)
Vom 4. Februar 1997
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt den Reformator und Humanisten
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Philipp Melanchthon, wie ihn Albrecht Dürer 1526 in
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Nürnberg gesehen hat. Die Umschrift lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 500.
„PHILIPP MELANCHTHON
Geburtstag des Reformators Philipp Melanchthon eine
Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deut- * 1497 t 1560".
schen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1997,
beträgt maximal 4,0 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
in der Hamburgischen Münze. Umschrift:
Die Münze wird ab 13. Februar 1997 in den Verkehr „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gebracht.
10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm. ,,ZUM GESPRAECH GEBOREN".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!,
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Würzburg.
Bonn, den 4. Februar 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gem~inschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 59/97 der Kommission über eine Beihilfe für die Ver-
arbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftli-
chem R u m in den französischen überseeischen Departements sowie
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 L 14/25 17. 1. 97
16. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 60/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe
zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den I an d wir t s c h a f t -
1i c h e n Betrieben L 14/28 17. 1. 97
16. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 68/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im
Weinsektor L 14/51 17. 1. 97
16. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 69/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1685/95 über die Ausfuhrlizenzen für Wein L 14/54 17. 1. 97
17. 1. 97 Verordnung (EG) Nr. 75/97 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für
die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sc h w e i -
n e f I e i s c h sektors und der Beihilfen für Gemeinschaftserzeugnisse L 16/72 18. 1.97
Andere Vorschriften
18. 11. 96 Verordnung (EG) Nr. 2208/96 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Ein~µhren roher Baumwollgewebe mit
Ursprung in der Volksrepublik China, Agypten, Indien, Indonesien, Paki-
stan und der Türkei L 295/3 20. 11.96
23. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2513/96 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94 im Rahmen der in den
Europa-Abkommen vorgesehenen gemeinschaftlichen Zollkontingente
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates verfügbaren Mengen L 345/30 31. 12.96
23. 12. 96 Verordnung (EG) Nr. 2514/96 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum
Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit
Ursprung in bestimmten Drittländern L 345/39 31. 12. 96