Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2779
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1997 - 1 Bvl
20/94 und 1 Bvl 6/96 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 8 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Hessen über Sonderurlaub für Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28. März 1951 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11 . Februar 1994 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt I Seite 126) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. November 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Berichtigung
des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
zur Änderung kosten rechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
Vom 1. Dezember 1997
Das Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vor-
schriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In dem durch Artikel 1 Nr. 2 in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz eingefügten § 22 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort ·,,oder" durch das
Wort „Satz " zu ersetzen.
2. In dem durch Artikel 6 Nr. 2 in die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung eingefügten§ Sa ist die Absatzbezeichnung ,,(1)" zu streichen.
Bonn, den 1. Dezember 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Thomas Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2779
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1997 - 1 Bvl
20/94 und 1 Bvl 6/96 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 8 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Hessen über Sonderurlaub für Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28. März 1951 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11 . Februar 1994 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt I Seite 126) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. November 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Berichtigung
des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
zur Änderung kosten rechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
Vom 1. Dezember 1997
Das Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vor-
schriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In dem durch Artikel 1 Nr. 2 in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz eingefügten § 22 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort ·,,oder" durch das
Wort „Satz " zu ersetzen.
2. In dem durch Artikel 6 Nr. 2 in die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung eingefügten§ Sa ist die Absatzbezeichnung ,,(1)" zu streichen.
Bonn, den 1. Dezember 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Thomas Meyer
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM. Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
5. 11.97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen München) 14017 (219 22. 11. 97) 4.12.97
96-1-2-114
10.11.97 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 14049 (220 25. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-147
10. 11.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Mönchengladbach) 14049 (220 25. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-165
4. 11.97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 14089 (221 26. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-127
5.11.97 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 14090 (221 26. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-126
6. 11.97 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 14090 (221 26. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-171
6. 11.97 Siebte V~rordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 14090 (221 26. 11. 97) 4.12.97
96-1-2-172
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(BHV1-Verordnung)
Vom 25. November 1997
Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in V~rbindung mit den worden sind sowie die nicht geimpften und die
§§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und mit Impfstoffen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften,
den §§ 23 und 27 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes über neun Monate alten Tiere regelmäßig im
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember Abstand von längstens zwölf Monaten blut-
1995 (BGBI. 1 S. 2038) verordnet das Bundesministerium oder milchserologisch mit negativem Ergebnis
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des
BHV1 untersucht worden sind, und
cc) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,
Abschnitt 1 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen
Begriffsbestimmungen serologisch mit negativem Ergebnis auf Anti-
körper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1
§1 untersucht worden ist oder
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegt eine Infektion mit c) aus einem Rinderbestand stammt und in diesem
dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) vor, wenn diese oder im aufnehmenden Bestand eine mindestens
Infektion vierwöchige Absonderung durchlaufen hat, in der bei
einer frühestens 21 Tage nach Beginn der Abson-
1. durch virologische Untersuchung oder derung stattfindenden Untersuchung aller Rinder
2. durch klinische und serologische Untersuchung in der Absonderung alle Rinder mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
festgestellt worden ist.
des BHV1 untersucht worden sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rindern, die mit Impfstoffen
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind und bei denen
keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 Abschnitt 2
nachgewiesen worden sind.
Schutzmaßregeln
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: gegen die BHV1 -Infektion
1. BHV1 -freier Rinderbestand:
Unterabschnitt 1
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes,
der Allgemeine Schutzmaßregeln
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
§2
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-
gliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Impfungen, Untersuchungen
Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des (1) Rinder dürfen gegen eine BHV1 -Infektion nur mit
Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen-
1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion
rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE-
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
Marker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern
(ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden
im geimpften Rind führen, oder
Fassung erlassen und vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes- 2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine
anzeiger bekanntgemacht worden ist, als BHV1 -frei Deletion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen
gilt; die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlach-
tung abgegeben werden.
2. BHV1 -freies Rind:
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
ein Zucht- oder Nutzrind, das Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver-
a) aus einem BHV1 -freien Rinderbestand stammt bracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine
oder Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.
b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der
aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Be- Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes
standes mindestens dreimal geimpft worden gegen die BHV1-lnfektion anordnen, wenn dies aus
sind (Grundimmunisierung und eine weitere Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie
Impfung im Abstand von sechs Monaten) kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus
oder die Reagenten mindestens dreimal ge- dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer
impft worden sind (Grundimmunisierung und Genehmigung abhängig machen.
eine weitere Impfung im Abstand von sechs (4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus
Monaten) und Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2759
Untersuchung der Rinder eines Bestandes oder eines b) aus dem Bestand, und zwar
bestimmten Gebietes einschließlich der Entnahme von aa) zur unmittelbaren Schlachtung oder,
Blutproben anordnen.
bb) nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach
§3 § 2 Abs. 1 , zum Zwecke der Ausmästung oder
Verbringen von Rindern zur sonstigen Nutzung in einen nicht BHV1 -
freien Bestand
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen in einen BHV1-freien verbracht werden dürfen;
Rinderbestand nur eingestellt werden, wenn sie von einer
amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der 3. Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Anlage 2 oder der Anlage 3 begleitet sind. Abweichend und nur
von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, a) von Bullen gedeckt werden, die frei von einer
daß Mastrinder auch in einen BHV1 -freien Rinderbestand BHV1 -Infektion sind, oder
eingestellt werden, wenn sie im Herkunftsbestand oder im b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus
aufnehmenden Bestand eine mindestens vierwöchige einer Besamungsstation stammt, die frei von einer
Absonderung durchlaufen haben, in der sie entsprechend BHV1 -Infektion ist;
den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft
worden sind, und die Mastrinder räumlich getrennt von 4. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
den anderen Rindern gehalten werden. Gegenstände, die mit infizierten Rindern oder ihren
Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie die
(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von Stallgänge und Plätze vor den Ein- und Ausgängen der
BHV1-lnfektionen für das gesamte Inland oder einen Teil Ställe, zu reinigen und zu desinfizieren sind;
des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen
Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG
5. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
Rinder befinden, nur von dem Besitzer der Rinder,
in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
tung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von
Forsten diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt-
Tierärzten, Besamungstechnikern oder beauftragten
gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen
Zuchtwarten oder von Personen im amtlichen Auftrag
Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Be-
und nur in Schutzkleidung betreten werden dürfen;
stimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem
Fall muß die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine 6. Personen nach Nummer 5 beim Verlassen der Ställe
durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung oder Standorte Schuhwerk, Schutzkleidung und
ergänzt sein. Hände zu reinigen und zu desinfizieren haben.
(3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands §5
durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
nach Artikel 1O der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
geltenden Fassung als frei von einer BHV1 -Infektion und Sind aus einem BHV1 -infizierten Rinderbestand inner-
hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft halb der letzten 40 Tage vor amtlicher Feststellung der
und Forsten diese Entscheidung im Bundesanzeiger Infektion Rinder in einen anderen Bestand verbracht
bekanntgemacht, dürfen in die Rinderbestände des worden oder haben Rinder eines anderen Bestandes ,
betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die sonst Berührung mit an BHV1 -infizierten Rindern gehabt,
den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In so kann die zuständige Behörde für diesen Bestand die
diesem Fall muß die Bescheinigung nach Absatz 1 durch Impfung oder eine amtliche Beobachtung und Untersu-
eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz- chung anordnen.
erklärung ergänzt sein.
§6
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom
Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt Schutzmaßregeln auf Rinder-
werden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. ausstellungen und auf dem Transport
(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Trans-
Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern Belange der Seuchen- port befinden, die BHV1 -Infektion amtlich festgestellt,
bekämpfung nicht entgegenstehen. gelten die§§ 4 und 5 entsprechend.
Unterabschnitt 2 Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln Aufhebung der Schutzmaßregeln
§7
§4
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
Schutzmaßregeln für den Bestand
wenn die BHV1 -Infektion erloschen ist.
Ist die BHV1 -Infektion amtlich festgestellt, so kann (2) Die BHV1 -Infektion gilt als erloschen, wenn
die zuständige Behörde für den betroffenen Bestand
anordnen, daß 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet
oder entfernt worden sind und die Desinfektion und
1. alle Rinder unverzüglich entsprechend den Empfeh- Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung des
lungen des Impfstoffherstellers geimpft werden; beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist oder
2. Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde 2. die infizierten Rinder verendet sind oder entfernt
a) in den Bestand oder worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
keine auf die BHV1 -Infektion hinweisende klinischen 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1
Erscheinungen zeigen und frühestens 40 Tage nach oder Abs. 4, § 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 6,
Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im oder
Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2
neun Monate alten Rindern entnommene Blutproben
verbundenen vollziehbaren Auflage
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-
Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind oder zuwiderhandelt.
3. die infizierten Rinder verendet sind oder entfernt (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
worden sind oder keine auf die BHV1 -Infektion hin- des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
weisende klinische Erscheinungen mehr zeigen und fahrlässig
alle Rinder des Bestandes gegen eine BHV1 -Infektion
geimpft sind und innerhalb von 40 Tagen nach der 1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,
Impfung keine auf eine BHV1 -Infektion hinweisende 2. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind
klinische Erscheinungen zeigen. einstellt oder
3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht auf-
Abschnitt4 bewahrt.
Ordnungswidrigkeiten
§9
§8
Inkrafttreten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vorsätzlich oder fahrlässig in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2761
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
Voraussetzungen,
unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-lnfektion gilt
Abschnitt 1 Bestände, die frei von einer BHV1-lnfektion sind,
Von einer BHV1 -Infektion freier dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1 -Infektion
Rinderbestand (Basisuntersuchung) sind, eingestellt werden. Zur künstlichen Besamung
darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die
1. Im Rinderbestand müssen serologisch mit negativem Ergebnis auf das gE-
a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind.
Erscheinungen, die auf eine BHV1 -Infektion hin- 4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser
deuten, und Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf die
b) bei einer zweimaligen blutserologischen Unter- BHV1-lnfektion als unverdächtig anerkannt worden
suchung1) aller über 9 Monate alten weiblichen sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3
Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht als erfüllt.
vorgesehenen männlichen Tiere im Abstand von
fünf bis sieben Monaten bei diesen Tieren keine Abschnitt II
Antikörper gegen das Glykoprotein-E-Gen (gE-
Aufrechterhaltung
Glykoprotein) des BHV1 festgestellt worden sein
der BHV1-Freiheit eines Rinder-
oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus
bestandes (Kontrolluntersuchungen)
Beständen, die frei von einer BHV1 -Infektion sind,
aufgebaut worden sein _und Die BHV1 -Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten,
c) in den letzten sechs Monaten der Verdacht oder der wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
Ausbruch der BHV1 -Infektion nicht zur amtlichen 1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen
Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum Erscheinungen, die auf eine BHV1 -Infektion hindeuten.
nur BHV1 -freie Rinder in den Bestand eingestellt
2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation
worden sein.
müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut-
Die serologische Untersuchung nach Buchstabe b muß serologische Kontrolluntersuchungen mit negativem
in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu des BHV1 im Abstand von maximal zwölf Monaten
Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von durchgeführt worden sein2).
einer BHV1 -Infektion sind, haben. Dies gilt auch für 3. Für den Fall, daß bei einer Untersuchung nach Num-
die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für bis durch eine frühestens 40 Tage nach Entfernung
deren Transport und die Beschickung von Gemein- der Reagenten durchgeführte blutserologische Unter-
schaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik. suchung aller über neun Monate alten Rinder die
3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die Anforderungen von Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b
frei von einer BHV1 -Infektion sind, gedeckt werden wiederhergestellt sind. Die blutserologische Unter-
oder mit Samen von Bullen besamt werden, der suchung bei Kühen kann durch eine Einzelmilchprobe
aus einer BHV1 -freien Besamungsstation stammt. In ersetzt werden.
4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,
1)
die frei von einer BHV1 -Infektion sind.
Die zweimalige blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit
nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch 5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
- zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von
fünf bis sieben Monaten; die Einzelmilchproben können von bis zu
fünf Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden; oder
2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht
- drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, geimpften Kühen ersetzt'werden durch
sofern zumindest 30 v.H. des Bestandes aus Kühen besteht, von
denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige - eine Einzelmilchprobe; die Einzelmilchproben können von bis zu fünf
blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weib- Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden; oder
lichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der - zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-
zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ten, sofern zumindest 30 v.H. des Bestandes aus Kühen besteht, von
ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt; denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist
größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere
werden. Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Anlage2
(zu§ 3 Abs. 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1 -Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)
des .................................................................................................... .
in ................................................ Kreis ............................................ .
Land .................................................................................................. .
ist (sind) nach
D § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a 1),
D § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 1 ) (Untersuchung mit negativem Ergebnis
am .............................. ) oder
D § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c 1)
der BHV1 -Verordnung vom 25. November 1997 (BGBI. 1 S. 2758) in der jeweils
geltenden Fassung frei von einer BHV1 -Infektion.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der
Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn
die genannten Rinder mit nicht BHV1 -freien Rindern in Berührung gekommen
sind.
Stempel der
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2763
Anlage3
(zu§ 3 Abs. 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand
des .................................................................................................... .
in ................................................ Kreis ............................................ .
Land .................................................................................................. .
ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1 -Verordnung vom 25. November 1997 (BGBI. 1
S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1 -Infektion.
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) .................... .
stammt (stammen) aus diesem Bestand.
Die letzte serologische Untersuchung erfolgte am ...................................... .
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der
Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn
Rinder des Bestandes mit nicht BHV1 -freien Rindern in Berührung gekommen
sind.
Stempel der
zuständigen Behörde (Unterschrift)
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 27. November 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverord-
nung vom 17. November 1997 (BGBI. 1S. 2713) wird nachstehend der Wortlaut
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der seit 25. November 1997
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035),
2. den teils mit Wirkung vom 1. Juli 1991 und teils am 1. September 1994 in Kraft
getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2186),
3. den teils am 1. Oktober 1994 und ~eils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229, 2440),
4. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 10 des Geset-
zes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942),
5. den am 11. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnurg vom
5. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1847),
6. den mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes
vom 27. März 1997 (BGBI. 1S. 590),
7. den am 25. November 19.97 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 5. wurde erlassen auf Grund des § 73 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996
(BGBI. 1S. 262), die Rechtsvorschrift zu 7. wurde erlassen auf Grund des§ 73 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai
1997 (BGBI. 1S. 1065, 2032).
Bonn, den 27. November 1997
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2765
Zweite Verordnung
über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)
§1 (4) Als Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwen-
Anwendungsbereich
dung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem gesetzes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt
Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokrati-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) schen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage 1
verwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbe- Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o
soldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung und z. Dabei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(§ 1 Bundesbesoldungsgesetz} erlassenen besonderen
Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser §3
Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in
Bemessung der sonstigen
den Fällen einer vorübergehenden Verwendung im übri-
Bezüge für erstmalig Ernannte
gen Bundesgebiet.
§2 (1) Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 Bundesbesol-
dungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit
Bemessung der Dienst- Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben
bezüge für erstmalig Ernannte der Absätze 2 bis 5.
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erst- (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
maligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wer-
(3) Der Grundbetrag nach§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über
den, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbesol-
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der
dungsgesetz) 84 vom Hundert, ab 1. September 1997
Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
85 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gel-
1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15
tenden Dienstbezüge; hierbei gelten die Einstufungen
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218},
nach den Anlagen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt auch, wenn eine
wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-
frühere Ernennung keinen Anspruch auf Dienstbezüge
dungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden
begründet hat.
Bezüge gewährt. Abweichend von § 2 Abs. 1 sind bei der
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters Bemessung des Grundbetrages im Kalenderjahr 1995
sind für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 82 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet im
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer Dezember geltenden Dienstbezüge zugrunde zu legen.
Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das
(4) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des
Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen.
Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beam-
Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit
te, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der
zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer
Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai
Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemali-
1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20
gen Deutschen Demokratischen Republik.
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), beträgt
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig- 13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamte
keit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe 6,50 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht
zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen anzuwenden.
Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-
(5) Das Urlaubsgeld nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes
zung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der
in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom
Beamte oder Soldat
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117}, zuletzt geändert
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt- durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1
liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in S. 1072), beträgt 500 Deutsche Mark.
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem
Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien §4
Deutschen Jugend oder einer vergleichbar systemun-
terstützenden Partei oder Organisation innehatte oder Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-
Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines dung nach § 2 können mit Zustimmung der obersten
Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zustän-
oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichba- digen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zuschuß bis
ren Funktion tätig war oder zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezü-
gen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige
3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn
der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Aus-
gesellschaftlichen Organisation war oder land erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt
4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer werden und für die Gewinnung ein dringendes dienst-
vergleichbaren Bildungseinrichtung war. liches Bedürfnis besteht.
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
§5 §7
Zulage für die Wahrnehmung einer Besoldungsordnungen
höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet Für Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder
gilt ergänzend die Anlage, soweit die dort erfaßten Ämter
(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen noch nicht landesrechtlich eingestuft sind.
Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet
für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach
§8
den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und
der Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen (weggefallen)
verliehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahr-
nehmung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies §9
gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen Bewertungsrahmen
wird.
Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu
(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschieds- den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des
betrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile
dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse
der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt ent- in vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen
spricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3
oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe. Die Zula- §10
ge ist für den Grundbetrag nach§ 6 Abs. 1 des Gesetzes
Dlenstordnungsmäßig Angestellte
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
zu berücksichtigen. (1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173)
bezügen
sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.
a) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, (2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die
wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenomme- Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
ne Funktion um eine Besoldungsgruppe unterschei- lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
den, und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, setzt der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für den
b) nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister für
wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungs- Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-
gruppen unterscheiden.
minister des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren
Die Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unter- Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen
schiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen
Ruhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Num- fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berück-
mer 3a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A sichtigen.
und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 11
(weggefallen)
§6
§12
Zuschuß bei vorübergehender
Verwendung im bisherigen Bundesgebiet Übergangsregelung
§ 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung
(1 ) In den Fällen des§ 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehalt- ist für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem
fähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi- Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden.
schen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von
90 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gel- §13
tenden Dienstbezüge gewährt. Der Zuschuß wird nicht
gewährt, wenn der Beamte, Richter oder Soldat täglich an Ermächtigung zur Bekanntmachung
seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder ihm Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich
dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbehörde kann in nach§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anla-
Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungs- gen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes
recht zuständigen Ministeriums einen höheren Zuschuß jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im
festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer heraus- Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
gehobenen Funktion geboten erscheint.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs- §14
und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2 (1) und (2) (Inkrafttreten)
und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde. 1999 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2767
Anlage 1 (weggefallen)
Anlage
Ämter
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Bibliothek Staatssekretär 1) 2
)
- als Leiter der Deutschen Bücherei in Leipzig - - bei einer obersten Landesbehörde -
/
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9, B 10.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2) Die Fußnote 2 zu B ~ gilt entsprechend.
führung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen - Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär 1) 2
)
Besoldungsgruppe B 4
- bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 10.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2) An Stelle der Amtsbezeichnung „Staatssekretär" kann auch die Amts-
führung der Landesversicherungsanstalt Sachsen - bezeichnung „Ministerialdirektor" verliehen werden.
Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 10
1 2 1 2
Staatssekretär ) ) Staatssekretär ) )
- bei einer obersten Landesbehörde - - bei einer obersten Landesbehörde -
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9, B 10. 1) Soweit nicht in den Be~oldungsgruppen B 7, B 8, B 9.
2) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend. 2) In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.
Anlage 3 (weggefallen)
•
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Verordnung
über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
Vom 27. November 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft jeweiligen Gebiet gehörenden Ländern Notierungskom-
und Forsten verordnet jeweils im Einvernehmen mit dem missionen gebildet werden:
Bundesministerium für Wirtschaft auf Grund
1. für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Bre-
- des § 20 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 des Milch- und men, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-
Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein,
derungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten 2. für das Gebiet der Länder Hessen, Nordrhein-Westfa-
Fassung, § 20 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 13 len, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen und
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
nach Bekanntgabe an den Bundestag, 3. für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg,
Bayern und Sachsen.
- des § 15 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des
Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in (2) Eine Notierungskommission kommt zustande, wenn
der Fassung der Bekanntmachung ·vom 26. Oktober sich so viele Länder eines in Absatz 1 beschriebenen
1995 (BGBI. 1S. 1490) sowie Gebietes an der Bildung der jeweiligen Notierungskom-
mission beteiligen, daß mindestens 75 Prozent der in dem
- des § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Gebiet hergestellten Menge des zu notierenden Erzeug-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- nisses erfaßt werden, und die beteiligten Länder den Sitz
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung der Kommission vereinbaren,
vom 20. Septe,:nber 1995 (BGBI. 1 S. 1146):
(3) Jede Notierungskommission gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die der Genehmigung der nach Landes-
§1 recht zuständigen Behörde des Landes bedarf, in dem die
Begriffsbestimmungen Notierungskommission ihren Sitz hat (zuständige Be-
hörde). Diese führt hierzu das Einvernehmen mit den zu-
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind ständigen Behörden der Länder herbei, die an der Verein-
1. Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung, barung nach Absatz 2 teilnehmen (beteiligte Behörden).
(4) Die beteiligten Länder regeln die Finanzierung im
2. Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung,
Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2.
3. andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne
der Milcherzeugnisverordnung.
§3
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
Zusammensetzung der Notierungskommissionen
1. Hersteller: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere
Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzen- (1) Jede Notierungskommission besteht aus einem Vor-
tralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern, sitzenden und mindestens sechs und höchstens 14 Mit-
gliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der Händler
2. Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Her- (Käufer) und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen
stellern Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse (Verkäufer) sein müssen. Die zuständige Behörde
direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden
oder Verpacker liefern, die Zahl der Mitglieder.
3. Händler: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere (2) Die Mitglieder sollen in der Milchwirtschaft oder dem
Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Fachhandel.tätig sein. Sie werden von der zuständigen
Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Ver- Behörde für die Dauer mindestens eines und höchstens
packer, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher dreier Kalenderjahre bestellt. Vor der Bestellung sollen die
liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein. in den beteiligten Ländern vertretenen Verbände der Käu-
fer und Verkäufer gehört werden.
§2 (3) Der Vorsitzende soll durch berufliche Tätigkeit mit
Bildung von Notierungskommissionen der Milchwirtschaft und dem Fachhandel vertraut, nicht
jedoch Käufer oder Verkäufer sein. Er wird von den Mit-
(1) Zur Feststellung von Preisen und des Marktverlaufes gliedern für die Dauer mindestens eines und höchstens
(Notierung) können für folgende Gebiete von zu dem dreier Kalenderjahre mit einfacher Mehrheit gewählt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 ~r. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2769
,
von der zuständigen Behörde bestellt. Bei Stimmengleich- (3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notie-
heit ist die Wahl zu wiederholen. rende Milcherzeugnis fest
(4) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied sind minde- 1. die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,
stens ein, höchstens drei Stellvertreter zu bestellen. Die
2. den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Geschäfte,
(5) Die Ausübung des Vorsitzes oder der Mitgliedschaft
3. die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen
in der Notierungskommission ist ehrenamtlich. Bei Beginn
zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindest-
der Tätigkeit sind die ehrenamtlich Tätigen zur gewissen-
menge liegen; dabei werden von der gemeldeten
haften Ausübung und zur Verschwiegenheit besonders zu Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den
verpflichten. Die den§§ 84 bis 86 des Verwaltungsverfah-
höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,
rensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vor-
schriften sind anzuwenden. 4. die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der
gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätz-
§4 lich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten
muß, und
Sitzungen, Beschlüsse und Niederschriften
5. die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei
(1) Jede Notierungskommission notiert am Mittwoch die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungs-
jeder Woche die Preise der vorhergehenden Kalender- sitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt wer-
woche nach einer Aussprache, die mündlich oder durch den.
geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen kann. In der
(4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn minde-
Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, daß die
stens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von min-
Notierung für Käse nur jede zweite Woche erfolgt. Ein
destens 10 t je Erzeugnis vorliegen.
Notierungstermin entfällt, wenn der Mittwoch auf einen
gesetzlichen Feiertag fällt oder die Kommission dies
beschließt. §6
(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht Preisermittlung für das Bundesgebiet
öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den
und Forsten, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Notierungskommissionen mitgeteilten Angaben die Preise
der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten für das gesamte Bundesgebiet. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 gilt
Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können entsprechend.
jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten
ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die §7
Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu
Repräsentative
geben.
Preisermittlung durch die ZMP
(3) Eine Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsit-
(1) Nimmt die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für
zende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder der
Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend sind. Die Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit GmbH (ZMP) für die in Anlage II genannten, in Deutsch-
gefaßt. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. land hergestellten Milcherzeugnisse eine Preisermittlung
vor, kann sie diese als „Repräsentative Preisermittlung der
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende ZMP für ... "veröffentlichen, wenn sie
durch Unterstützung eines eingebrachten Antrages.
1. hierzu repräsentative Erhebungen bei Käufern und Ver-
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, käufern im gesamten Bundesgebiet durchführt,
die mindestens die Namen der anwesenden Personen und
die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsverhält- 2. nach einer vom Bundesrninisterium für Ernährung,
nis enthält. Landwirtschaft und Forsten genehmigten, Satzung
tätig wird.
§5 (2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Inhalt und Veröffentlichung der Notierung
§8
(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage
von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer Verschwiegenheit
die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung
Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als „Amt- mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und
liche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit
... " zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Land- kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich
wirtschaft und Ernährung mitzuteilen. der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und
(2) Zu notieren sind die Nettopreise frei Händler der in Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht
Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milch- Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz
erzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage 1 vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469,547) auf die gewissen-
genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Bei
weiterer Milcherzeugnisse, ausgenommen die in Anlage II Mitarbeitern der ZMP erfolgt die Verpflichtung durch das
genannten, kann in der Geschäftsordnung festgelegt Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
werden. Forsten.
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
',
§9 § 10
Aufzeichnungs- und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufbewahrungspflichten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung M Nr. 1/52 über
nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu Preise für Butter und Käse in der im Bundesgesetzblatt
machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Auf- Teil III, Gliederungsnummer 7852-1, veröffentlichten
bewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben bereinigten Fassung außer Kraft.
unberührt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. November 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2771
Anlagel
(zu§ 5 Abs. 2 Satz 1)
Liste für
amtliche Preisnotierungen
regionaler Notierungskommissionen
1. Markenbutter
- geformt in Alu-Folie, 250 g
- in 25 kg-Blocks
2. Käse
- Gouda (zwei Monate alt) 45 % Fett i. Tr.
- Edamer40 % Fett i. Tr.
- Emmentaler 45 % Fett i. Tr.
Anlage II
(zu§ 5 Abs. 2 Satz 2 und§ 7 Abs. 1)
Liste für
repräsentative Preisermittlung der ZMP
1. Magermilchpulver, sowohl Futtermittel- als auch Lebensmittelqualität
2. Molkenpulver, sowohl Futtermittel- als auch Lebensmittelqualität
3. Vollmilchpulver
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Zweite Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum
Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Vom 1. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes vom 15. November 1996 (BGBI. 1S. 1712) wird nachstehend in der
Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes
1. im Wahlkreis Nr. 147 Ahrweiler in Rheinland-Pfalz aus Anlaß der Wieder-
erlangung der Selbständigkeit der Gemeinde Trimbs bei der Beschreibung
der Verbandsgemeinde Maifeld nach der Gemeinde Rüber folgende Anfüh-
rung eingefügt: ,,Trimbs,",
2. die Abgrenzung der Wahlkreise der Stadt München Nr. 203 bis 207 in Bayern
aus Anlaß der zum 1. Mai 1996 in Kraft getretenen zweiten Stufe der Neu-
einteilung der Münchener Stadtbezirke wie folgt neu beschrieben und
bekanntgemacht.
Die Abgrenzung des Gebietes der Wahlkreise in der nachstehenden Neu-
beschreibung entspricht der durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1217, 1594), geändert durch das
Gesetz vom 10. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 993), festgelegten Wahlkreiseinteilung für
die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland.
Bonn, den 1. Dezember 1997
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2773
Anlage
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Bayern
203 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1, 3, 4 (südlicher Teil), 11 (südlicher Teil
des Olympiaparks), 9 (östlicher Teil), 2, 6 und 5 mit den
nachfolgend beschriebenen abweichenden Grenzen.
Deren Beschreibung erfolgt teilweise nach den Grenz-
verläufen in benachbarten Stadtbezirken. Diese Grenzen
sind Teil des Wahlkreises.
1. Stadtbezirk 1:
lsarbett (ab Luitpold-Brücke in nördlicher Richtung bis
Max-Joseph-Brücke); westliches lsarufer (ab Max-
Joseph-Brücke in nördlicher Richtung); lsarring (bis
Schwabinger Bach); Schwabinger Bach (südliche Rich-
tung) bis zum Steg zur Ohmstraße,
2. Stadtbezirk 3:
Veterinärstraße; Königinstraße (Nr. 4-17 fortlaufend,
Nr. 19-37 ungerade); Professor-Huber-Platz; Ludwig-
straße; Leopoldstraße (Nr. 2, Nr. 11-11 c ungerade);
Akademiestraße; Türkenstraße; Georgenstraße,
3. Stadtbezirk 4:
Friedrichstraße; Franz-Joseph-Straße (ab Nr. 25 fort-
laufend); Römerstraße; Ainmillerstraße (Nr. 23-29a
ungerade, ab Nr. 30 fortlaufend); Kaiserstraße (ab
Nr. 36 fortlaufend); Viktor-Scheffel-Straße; Herzog-
straße (Nr. 39-43 ungerade, ab Nr. 44 fortlaufend);
Viktoriastraße (Nr. 1-11 fortlaufend); Clemensstraße
(Nr. 38-99 fortlaufend, ab Nr. 101 fortlaufend); Pündter-
platz; Belgradstraße (Nr. 1-25 fortlaufend, Nr. 27);
Apianstraße; Fallmerayerstraße (Nr. 1-24 fortlaufend,
Nr. 26); Erich-Kästner-Straße (Nr. 2-24 fortlaufend);
Mittermayrstraße; Hiltenspergerstraße (Nr. 1-71 fort-
laufend, Nr. 73-77 ungerade); Schleißheimer Straße
(Nr. 2-144 fortlaufend, Nr. 152-172 gerade); Winzerer-
straße (Nr. 52-106 gerade)
(Übriger Stadtbezirks. Wkr. 204),
4. Stadtbezirk 11:
Winzererstraße (ab Ackermannstraße bis Nr. 115 fort-
laufend); Willi-Gebhardt-Ufer (ab Lerchenauer Straße in
westlicher Richtung bis Spiridon-Louis-Ring); Spiridon-
Louis-Ring (in nördlicher Richtung bis Toni-Merkens-
Weg); Toni-Merkens-Weg (bis Sapporobogen); Sap-
porobogen (bis Landshuter Allee); Landshuter Allee (in
südlicher Richtung bis Nymphenburg Biedersteiner
Kanal)
(Übriger Stadtbezirks. Wkr. 204),
5. Stadtbezirk 9:
Landshuter Allee (ab Nymphenburg Biedersteiner
Kanal in südlicher Richtung bis Dachauer Straße);
Dachauer Straße (Nr. 2-128 fortlaufend, Nr. 143-181
ungerade); Leonrodplatz; Leonrodstraße (ab Nr. 42a
gerade); Albrechtstraße (Nr. 2-21 fortlaufend, Nr. 23-47
ungerade); Horemanstraße; Neustätterstraße; Juta-
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
straße (Nr. 3-29 fortlaufend, ab Nr. 31 ungerade);
Landshuter Allee (Nr. 2-55 fortlaufend); Nymphen-
burger Straße (Nr. 1-160 fortlaufend); Schulstraße;
Schlörstraße (Nr. 1-13 fortlaufend, Nr. 15); Hirsch-
bergstraße (Nr. 1-8 fortlaufend, Nr. 1O); Wilderich-
Lang-Straße (Nr. 3-6 fortlaufend); Arnulfstraße (Nr. 1-30
fortlaufend, Nr. 32-71 fortlaufend, Nr. 102-132 gerade)
(Übriger Stadtbezirks. Wkr. 207),
6. Stadtbezirk 3:
Helmholtzstraße (Nr. 2-10 gerade); Marsstraße; Deroy-
straße; Wredestraße,
7. Stadtbezirk 2:
Hackerbrücke; Grasserstraße (ab Nr. 4 gerade); Bayer-
straße; Martin-Greif-Straße; Schwanthalerstraße (Nr.
1-106 fortlaufend),
8. Stadtbezirk 6:
(ab $-Bahnhof Mittersendling in südlicher Richtung):
Zielstattstraße (Nr. 2-2b gerade); Flößergasse (Nr.
2-11 b fortlaufend); Heißstraße; Plinganserstraße (Nr.
1-124 fortlaufend),
9. Stadtbezirk 5:
Eduard-Schmid-Straße; Schlotthauerstraße; Kolum-
busstraße (Nr. 1-29 fortlaufend, Nr. 31-33 ungerade, ab
Nr. 34 gerade); Falkenstraße; Kolumbusplatz; Doll-
mannstraße; Nockherstraße;
Einsteinstraße (Nr. 1-167 fortlaufend, ab Nr. 169 unge-
rade); Steinhauser Straße (Nr. 1-3 fortlaufend); Leuch-
tenbergring; Saint-Privat-Straße; Braystraße; Versailler
Straße (Nr. 8-18 fortlaufend, Nr. 21 ); Schneckenburger-
straße; Grillparzerstraße; Lucile-Grahn-Straße; Walter-
Heerde-Weg; Neherstraße; Perfallstraße; Trogerstraße
(Nr. 4-22 fortlaufend, Nr. 24-46 gerade); lsmaninger
Straße (Nr. 1-38 fortlaufend, Nr. 42-50 gerade); Maria-
Theresia-Straße (Nr. 1-16a fortlaufend)
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 204,205,206,207)
204 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 24, 10, 11, 4 (nördlicher Teil) und 12 mit
den nachfolgend beschriebenen abweichenden Grenzen.
Deren Beschreibung erfolgt teilweise nach den Grenz-
verläufen in benachbarten Stadtbezirken. Diese Grenzen
sind Teil des Wahlkreises.
1. Stadtbezirk 24:
im Norden (ab Stadtgrenze): ab Einmündung des
Schwabenbächl in den Würmkanal in südlicher Rich-
tung das westliche Ufer des Schwabenbächl bis Karls-
felder Straße; Karlsfelder Straße (Nr. 1-2709 fortlaufend);
Dachauer Straße (Nr. 140-184 gerade, Nr. 185-570 fort-
laufend, ab Nr. 668c gerade); Allacher Forstweg,
2. Stadtbezirk 10:
Ludwigsfelder Straße (ab Nr. 85 ungerade); Am Neu-
bruch (Nr. 7-25 ungerade, Nr. 33); Weiherweg (Nr.
2-111 fortlaufend, ab Nr. 145 ungerade); Moosanger
(Nr. 1-38 fortlaufend); Teplitzer Weg; Saarlouiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2775
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Straße; Lauinger Straße; Dillinger Straße; Brieger
Straße; Zittauer Straße (Nr. 3-15 ungerade, Nr. 18-26
gerade); Waldhornstraße (Nr. 40b-58 gerade);
Lechelstraße (Nr. 1-46 fortlaufend, Nr. 48-54 gerade);
Im Eichgehölz; Forststraße (Nr. 12); Hartmannshofer
Bach bis Amalienburgstraße;
In den Kirschen (Nr. 1, ab Nr. 30 fortlaufend); Win-
trichring (Nr. 42-91 fortlaufend); Lannerstraße (Nr. 1-5
ungerade, Nr. 16); Mettenstraße (Nr. 3-62 fortlaufend);
Dießener Straße; Volpinistraße (Nr. 21, ab Nr. 67 fort-_
laufend); Nachtigalstraße; Zeno-Diemer-Straße; Mal-
lersdorfer Straße (Nr. 2-6 fortlaufend, Nr. 8); Neder-
linger Straße (Nr. 68-80 gerade, ab Nr. 91 ungerade);
Schobserstraße; Lechstraße; Amperstraße; Sadeler-
straße; Paduanostraße; Alarichstraße; Ponzonestraße;
Baldurstraße; Dantestraße; Hohenlohestraße; Hofen-
felsstraße; Klugstraße (Nr. 59-115 ungerade, ab Nr. 116
fortlaufend); Tizianstraße (Nr. 1-15 fortlaufend, Nr.
17-31 ungerade); Taxisstraße; Simeonistraße; Lenz-
frieder Straße; St.-Galler-Straße; Frundsbergstraße;
Ruffinistraße (ab Nr. 2 fortlaufend); Bothmerstraße;
Volkartstraße (ab Nr. 11 fortlaufend); Ysenburgstraße;
Leonrodstraße (Nr. 2-42 fortlaufend, ab Nr. 43 unge-
rade); Platz der Freiheit; Teilstück der Dachauer Straße
(ungerade Nummern ab Leonrodplatz, beidseitig ab
Hedwig-Dransfeld-Allee bis Landshuter Allee) bis
zur Abzweigung (in östliche Richtung) zum Georg-
Brauchle-Ring,
3. Stadtbezirk 11:
von der Landshuter-Allee (ab Abfahrt zum Georg-
Brauchle-Ring): Sapporo-Bogen; Spiridon-Louis-Ring
(Nr. 3-27 ungerade); Lilian-Board-Weg; Lerchenauer
Straße
(Übriger Stadtbezirks. Wkr. 203),
4. Stadtbezirk 4:
Winzererstraße (ab Nr. 120 gerade); Hornstraße; Acker-
mannstraße (Nr. 1-18 fortlaufend); Hildeboldstraße (Nr.
1-22 fortlaufend); Schleißheimer Straße (Nr. 145-179
ungerade, ab Nr. 180 fortlaufend); Leonhard-Frank-
Straße; Hiltenspergerstraße (Nr. 72-78 gerade, ab
Nr. 79 fortlaufend); Destouchesstraße; Clemensstraße
(Nr. 1-37 fortlaufend, Nr. 100); Erich-Kästner-Straße
(ab Nr. 28 fortlaufend); Fallmerayerstraße (Nr. 25-27
ungerade, ab Nr. 28 fortlaufend); Belgradstraße (Nr.
26-28 gerade, ab Nr. 29 fortlaufend); Rossinistraße;
Ansprengerstraße; Cherubinistraße; Viktoriastraße (ab
Nr. 16 fortlaufend)
(Übriger Stadtbezirk s. Wkr. 203),
5. Stadtbezirk 12:
Clemensstraße (Nr. 1-37 fortlaufend, Nr. 100); Bis-
marckstraße; Herzogstraße (Nr. 1-38 fortlaufend, Nr.
40-42 gerade); Kaiserplatz; Kaiserstraße (Nr. 1-35 fort-
laufend); Wilhelmstraße; Hohenzollernstraße (Nr. 1-26
fortlaufend, Nr. 30-40 gerade); Ainmillerstraße (Nr.
2a-22 fortlaufend, Nr. 24-26 gerade); Habsburgerplatz;
Franz-Joseph-Straße (Nr. 1-23 fortlaufend); Leopold-
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
straße (Nr. 3-10 fortlaufend, ab Nr. 13 fortlaufend);
Schackstraße; Kaulbachstraße (Nr. 36-44 gerade, ab
Nr. 45 fortlaufend); Königinstraße (Nr. 18-44 gerade, ab
Nr. 45 ungerade); Mandlstraße; Biedersteiner Straße;
Keferstraße; Liebergesellstraße; Jungwirthstraße; Diet-
lindenstraße; lsarring (Nr. 9-11 ungerade); Osterwald-
straße; Mommsenstraße; Gyßlingstraße; lsarring bis
westliches lsarufer
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203, 205, 206, 207)
205 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
der Stadtbezirk 15 sowie die Stadtbezirke 13, 14 und 16
mit den nachfolgend beschriebenen abweichenden Gren-
zen. Deren Beschreibung erfolgt teilweise nach den
Grenzverläufen in benachbarten Stadtbezirken. Diese
Grenzen sind Teil des Wahlkreises.
1. Stadtbezirk 13:
ab Europa-Platz in östlicher Richtung: Prinzregenten-
straße (ab Nr. 60 fortlaufend); Versailler Straße (Nr. 20);
Vogelweideplatz,
2. Stadtbezirk 14:
Friedenstraße (Nr. 1-16 fortlaufend, Nr. 18-36 fort-
laufend),
3. Stadtbezirk 16:
Rosenheimer Straße (Nr. 116-138 gerade, ab Nr. 139
fortlaufend);
ab S-Bahn Fußgängerbrücke an der Lauensteinstraße
(ohne Lauensteinstraße): Kopischstraße; Balanstraße
(Nr. 50-52 gerade, Nr. 55-180 fortlaufend, Nr. 198-240
gerade); Hochäckerstraße (Nr. 1-3 ungerade, ab Nr. 4
fortlaufend); Görzerstraße; Mitterweg; Am Jagdweg;
Deutstraße; Siedlerstraße
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203,204,206,207)
206 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 20, 7, 19, 18 und 17 mit den nachfolgend
beschriebenen abweichenden Grenzen. Deren Beschrei-
bung erfolgt teilweise nach den Grenzverläufen in benach-
barten Stadtbezirken. Diese Grenzen sind Teil des Wahl-
kreises.
1. Stadtbezirk 20:
Luzernenweg; Flemischweg; Blumenauer Straße (Nr.
2-42 fortlaufend); Brunellenweg; Eisenhutstraße; Sil-
berdistelstraße (Nr. 4-61 fortlaufend); Senftenauer-
straße (Nr. 1-93 ungerade, ab Nr. 94 fortlaufend); Willi-
baldstraße (Nr. 94-150 gerade, ab Nr. 151 fortlaufend);
Eringerstraße (ab Nr. 1 ungerade); Hönlestraße (Nr.
27-45 ungerade, ab Nr. 46 fortlaufend); Junkerstraße
(Nr. 28, ab Nr. 83 ungerade); Hönigschmidplatz (Nr. 7),
2. Stadtbezirk 7:
Fürstenrieder Straße (Nr. 159-165 ungerade, ab Nr. 166
fortlaufend); Andreas-Vöst-Straße; Friedrich-List-
Straße; Gilmstraße; Preßburger Straße; Kreuzeck-
straße; Säulingstraße; Planseestraße; Grüntenstraße;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2777
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Breitachstraße; Altdorfer Straße; Siegenburger Straße;
Rüdesheimer Straße; Ludwigshafener Straße; Eich-
stätter Straße; Würzburger Straße (ab Nr. 4 gerade);
Tübinger Straße (ab Nr. 2 fortlaufend); Dillwächter
Straße; Hansastraße (Nr. 2-6 gerade, ab Nr. 9 fort-
laufend),
3. Stadtbezirk 19:
Zielstattstraße (ab Nr. 5 fortlaufend); Steinerstraße;
Flößergasse (ab Nr. 13 ungerade),
4. Stadtbezirk 18:
Schyrenplatz; Humboldtstraße; Claude-Lorrain-Straße;
Sommerstraße (Nr. 10-14 gerade, ab Nr. 15 fort-
laufend); Edlingerstraße; Edlingerplatz; Pilgersheimer
Straße; Kolumbusstraße (Nr. 30-32 gerade); Plattner-
straße,
5. Stadtbezirk 17:
Frankenwaldstraße; Lauensteinstraße; Hochäcker-
straße (Nr. 2); Balanstraße (Nr. 185-247 ungerade, ab
Nr. 248 fortlaufend)
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203, 204, 205, 207)
207 München-West Von der kreisfreien Stadt München
der Stadtbezirk 22 sowie die Stadtbezirke 23, 21, 9 (west-
licher Teil), 8 und 25 mit den nachfolgend beschriebenen
abweichenden Grenzen. Deren Beschreibung erfolgt teil-
weise nach den Grenzverläufen in benachbarten Stadt-
bezirken. Diese Grenzen sind Teil des Wahlkreises.
1. Stadtbezirk 23:
im Norden ab Einmündung des Schwabenbächl in
den Würmkanal in südlicher Richtung: Berthold-Litz-
mann-Straße; Karlsfelder Straße (ab Nr. 276 gerade);
Dachauer Straße (ab Nr. 665 ungerade);
ab südlicher Grenze des Geländes des Rangierbahn-
hofs München-Nord: Ludwigsfelder Straße (Nr. 1-82
fortlaufend, ab Nr. 86 gerade); Am Neubruch (Nr. 29-31
ungerade, ab Nr. 39 ungerade); Waldhornstraße (ab
Nr. 2-40 fortlaufend, Nr. 41-57 ungerade, ab Nr. 58b
fortlaufend); Moosanger (ab Nr. 42 gerade); Manzo-
straße; Hannah-Arendt-Weg; Adornoweg; Schweid- _
nitzer Straße,
2. Stadtbezirk 21:
Waldhornstraße (ab Nr. 2-40 fortlaufend, Nr. 41-57
ungerade, ab Nr. 58b fortlaufend); Schlehbuschstraße;
Forststraße (Nr. 1-8 fortlaufend); Tannenweg; Menzin-
ger Straße,
3. Stadtbezirk 9:
Menzinger Straße; Franz-Schrank-Straße; In den
Kirschen (Nr. 25); Wintrichring (ab Nr. 93 ungerade);
Volpinistraße (Nr. 2-20 fortlaufend, Nr. 23-66 fortlau-
fend); Savoyenstraße; lgnaz-Perner-Straße; Taschner-
straße; Groffstraße; Stuberstraße; Mallersdorfer Straße
(ab Nr. 7 ungerade); Hanfstaenglstraße; Fuststraße;
Nederlinger Straße (Nr. 1-67 fortlaufend, Nr. 69-89
ungerade); Nederlinger Platz; Canalettostraße; Demoll-
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
straße; Waisenhausstraße; Klugstraße; Tizianstraße;
Malsenstraße; Nördliche-Auffahrtsallee; Südliche-Auf-
fahrtsallee; Ruffinistraße (Nr. 1); Nymphenburger
Straße (ab Nr. 162 fortlaufend); Aldringenstraße;
Volkartstraße (Nr. 1-1 O fortlaufend); Rotkreuzplatz;
Donnersbergerstraße; Schluderstraße; Schlörstraße
(Nr. 14-16 gerade, ab Nr. 17 fortlaufend); Hirschberg-
straße (Nr. 9-11 ungerade, ab Nr. 112 fortlaufend); Wil-
derich-Lang-Straße (ab Nr. 7 fortlaufend); Arnulfstraße
(Nr. 31, Nr. 83-133 ungerade, ab Nr. 134 fortlaufend);
Richelstraße
(Übriger Stadtbezirks. Wkr. 203),
4. Stadtbezirk 8:
Helmholtzstraße (ab Nr. 12 fortlaufend); Arnulfstraße
(Nr. 31); Hackerbrücke; Grasserstraße (ab Nr. 1 unge-
rade); Landsberger Straße (ab Nr. 1-364 fortlaufend,
Nr. 372); Holzapfelstraße; Westendstraße; Theresien-
höhe; Schwanthalerstraße (ab Nr. 110 fortlaufend),
5. Stadtbezirk 25:
\
Hansastraße (Nr. 5); Westendstraße; Tübinger Straße
(Nr. 1); Würzburger Straße (Nr. 2); Stephan-Lochner-
Straße; Eduard-Stadler-Winkel; Schneefernerstraße;
Fürstenrieder Straße (Nr. 5-158 fortlaufend, Nr. 160);
Senftenauerstraße (ab Nr. 2-92 gerade); Byecher-
straße; Junkerstraße (Nr. 3-27 fortlaufend, Nr. 29-81
ungerade); Eringerstraße (ab Nr. 2 gerade); Willibald-
straße (Nr. 1-93 fortlaufend, Nr. 95-143 ungerade),
6. Stadtbezirk 21:
Silberdistelstraße (ab Nr. 63 fortlaufend)
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 203,204,205,206)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997 2779
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1997 - 1 Bvl
20/94 und 1 Bvl 6/96 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 8 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Hessen über Sonderurlaub für Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28. März 1951 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11 . Februar 1994 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt I Seite 126) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. November 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Berichtigung
des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
zur Änderung kosten rechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
Vom 1. Dezember 1997
Das Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vor-
schriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In dem durch Artikel 1 Nr. 2 in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz eingefügten § 22 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort ·,,oder" durch das
Wort „Satz " zu ersetzen.
2. In dem durch Artikel 6 Nr. 2 in die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung eingefügten§ Sa ist die Absatzbezeichnung ,,(1)" zu streichen.
Bonn, den 1. Dezember 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Thomas Meyer
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM. Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
5. 11.97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen München) 14017 (219 22. 11. 97) 4.12.97
96-1-2-114
10.11.97 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 14049 (220 25. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-147
10. 11.97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Mönchengladbach) 14049 (220 25. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-165
4. 11.97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 14089 (221 26. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-127
5.11.97 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 14090 (221 26. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-126
6. 11.97 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 14090 (221 26. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-171
6. 11.97 Siebte V~rordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 14090 (221 26. 11. 97) 4.12.97
96-1-2-172