2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Gesetz
zur Verlagerung des Sitzes
des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
Vom 21. November 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 18. August 1997 (BGBI. 1S. 2081) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungs-
gerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungs-
gericht mit Sitz in Leipzig."
Artikel 2
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
§ 73 Abs. 1 Satz 4 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 1972 (BGBI. 1S. 1665), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1S. 2038) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Zeitpunkt der
Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
und der Wehrdienstsenate von München nach Leipzig durch Rechtsverordnung
zu bestimmen sowie die Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate
aufzuheben.
Artikel4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2743
Gesetz
zur Senkung des Solidaritätszuschlags
Vom 21. November 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach
dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzah-
Inhaltsübersicht lungszeitraum gezahlt wird,
Artikel 1 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
Artikel 2 Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes ber 1997 zufließen;
Artikel 3 Inkrafttreten 4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-
zuführen ist, nach der nach § 51 a Abs. 2a des
Einkommensteuergesetzes sich ergebenden
Artikel 1
Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 erheben ist außer in den Fällen des § 44d des
(BGBI. 1S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes:
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird nach der ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden Kapi-
wie folgt geändert: talertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt
zu erhebenden Zinsabschlag;
1 . § 3 wird wie folgt geändert: 6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkom-
mensteuergesetzes zu erheben ist:
,,(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbe-
haltlich der Absätze 3 bis 5, nach dem ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden
Steuerabzugsbetrag."
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach der nach § 51 a Abs. 2 des Einkommen- ,,(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-
steuergesetzes berechneten Einkommensteuer steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die
oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert 1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-
um die anzurechnende oder vergütete Körper- kommensteuergesetzes 3 672 Deutsche Mark,
schaftsteuer, wenn ein positiver Betrag ver-
bleibt; 2. in anderen Fällen 1 836 Deutsche Mark
2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer übersteigt."
oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: c) In Absatz 4 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für „222" durch die Zahl „306", die Zahl „ 111" durch die
Veranlagungszeiträume ab 1998; Zahl „ 153", in Nummer 2 die Zahl „51 ,80" durch die
Zahl „71,40", die Zahl „25,90" durch die Zahl
3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist: „35, 70", in Nummer 3 die Zahl „ 7,40" durch die Zahl
nach der nach § 51 a Abs. 2a des Einkommen- ,,10,20" und die Zahl „3,70" durch die Zahl „5,10"
steuergesetzes berechneten Lohnsteuer für ersetzt.
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
d) In Absatz 5 werden die Zahl „2 664" durch die Zahl Artikel 2
,,3 672" und die Zahl „ 1 332" durch die Zahl „ 1 836"
Neufassur,g des Solidaritätszuschlaggesetzes
ersetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
2. In§ 4 Satz 1 wird der Vomhundertsatz „7,5" durch den laut des Solidaritätszuschlaggesetzes in der vom· 1nkraft-
Vomhundertsatz „5,5" ersetzt. treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3. Dem§ 6 wird folgender Absatz angefügt: Artikel 3
,,(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
Inkrafttreten
21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 43) ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kra1 •.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2745
Verordnung
zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. November 1997.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Artikel3
und Forsten verordnet
Verordnung
- auf Grund des § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch- über das Aufheben
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der marktrechtlicher Vorschriften
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
1995 (BGBI. 1 S. 1146),
§1
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7, des § 13 Abs. 1
Satz 1, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Es werden aufgehoben:
und Abs. 4 Satz 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, 1. die Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojaboh-
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des nen vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2327), zuletzt
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 2. August
organisationen, jeweils auch in Verbindung mit Arti- 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
kel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
2. die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni
S. 2018), im Einvernehmen mit den Bundesministerien
1988 (BGBI. 1 S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 59
der Finanzen und für Wirtschaft:
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
3. die Ölsaatenstützungsverordnung vom 18. März 1992
Artikel 1 (BGBI. 1 S. 532), geändert durch Verordnung vom
30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1476).
Änderung der KRS-Behörde-Verordnung
§ 2 Satz 2 der KRS-Behörde-Verordnung vom 23. Mai §2
1997 (BGBI. 1 S. 1223) wird aufgehoben.
Auf Sachverhalte, die vor dem 28. November 1997 ent-
standen sind, sind die in § 1 genannten Verordnungen
Artikel 2 weiter anzuwenden.
Änderung der Verordnung über
Produktionserstattungen für Olivenöl
Artikel 4
§ 8 der Verordnung über Produktionserstattungen für
Inkrafttreten
Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 265), die durch
§ 8 Nr. 10 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 2092) geändert worden ist, wird gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den19.November1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Verordnung
über die Umlegung der Kosten des
Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
Vom 21. November 1997
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandels- §5
gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) in Verbindung
Zeitraum der Erstattungspflicht
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts- (1) Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr, in dem
amt für den Wertpapierhandel vom 16. März 1995 (BGBI. 1 der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
S. 390) und unter Berücksichtigung des Artikels 2 Nr. 27 des Wertpapierhandelsgesetzes das Effektengeschäft im
des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) Inland betreiben durfte, der Erstattungspflichtige nach
verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier- § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
handel: zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen war oder
Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1
§1
Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer
Anwendungsbereich inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit des-
sen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden
Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-
waren (Erstattungsjahr).
papierhandel (Bundesaufsichtsamt} für den Zeitraum vom
1 . August 1994 bis 31 . Dezember 1997 werden nach Maß- (2) Erstes Erstattungsjahr ist 1994. Die Erstattungs-
gabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach pflicht besteht für dieses Jahr, wenn die Voraussetzungen
§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der des Absatzes 1 während des Zeitraumes vom 1 . August
Fassung vom 26. Juli 1994 umgelegt. 1994 bis 31. Dezember 1994 vorlagen.
(3) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die
§2 Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht während des
Kosten ganzen Jahres, im Falle des Absatzes 2 nicht während des
ganzen Zeitraumes vorlagen.
Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushalts-
ausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versor-
§6
gungszuschlages von 30 Prozent der Dienstbezüge der
planmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes. Sie Abschlagszahlungen
werden der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht
durch Gebühren, besondere Erstattung oder durch andere Auf die Erstattungsbeträge für das laufende Jahr sind
Einnahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der Erstat-
Buß- und Zwangsgelder nicht berücksichtigt. tungsbeträge des Vorjahres zu entrichten.
§3 §7
Umlagebetrag Durchführung der Erstattung
Der Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge und
den eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels- Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des Verwal-
gesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu tungs-Vollstreckungsgesetzes durch das Bundesauf-
entrichten hat. Erstattungsbeträge (§ 4 Satz 1), die nicht sichtsamt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für
beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungs-
Umlage des vorhergehenden Jahres sind dem jeweiligen schuldners zuständige Hauptzollamt.
Umlagebetrag hinzuzurechnen, nachträglich entrichtete
Erstattungsbeträge und Überschüsse aus der Umlage des §8
vorhergehenden Jahres sind abzusetzen.
Erstattungspflichtige
nach§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
§4 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
Erstattungsbetrag
(1} Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstat-
Das Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungs- tungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
pflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlage- Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des
betrag (Erstattungsbetrag) fest; er beträgt mindestens Umfanges der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten
30 Deutsche Mark. Der Erstattungspflichtige hat den des einzelnen Erstattungspflichtigen zum gesamten Um-
Erstattungsbetrag innerhalb der ihm vom Bundesauf- fang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten aller
sichtsamt mitgeteilten Frist zu entrichten. Erstattungspflichtigen innerhalb einer Gruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2747
(2) Die Erstattungspflichtigen können den Umfang ihrer §9
Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten
Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1
1. in dem Zeitraum vom 1 . August 1994 bis 31 . Dezember Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
1994 sowie den Jahren 1995 und 1996 bis zum
(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstat-
31 . Dezember 1997,
tungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wert-
2. im Jahr 1997 bis zum 31. März 1998 papierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsen-
nachweisen. Das Nähere über die Art und Weise des umsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandels-
Nachweises nach Satz 1 bestimmt das Bundesaufsichts- gesetzes des Erstattungspflichtigen zum Gesamtbetrag
amt. Wird dieser Nachweis nicht fristgemäß geführt, setzt der Börsenumsätze aller Erstattungspflichtigen dieser
das Bundesaufsichtsamt die Erstattungsbeträge für den Gruppe.
Zeitraum nach Satz 1 Nr. 1 nach Maßgabe der im Jahr (2) Maßgebend ist der Börsenumsatz im Erstattungs-
1996, für den Zeitraum nach Satz 1 Nr. 2 nach Maßgabe jahr.
der im Jahr 1997 nach § 9 des Wertpapierhandelsgeset-
zes gemeldeten Geschäfte fest.
§ 10
(3) Maßgebend für den Umfang der Geschäfte im Sinne
Inkrafttreten
der Absätze 1 und 2 ist die Zahl der Geschäfte im Erstat-
tungsjahr. Nicht berücksichtigt werden stornierte Ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schäfte. in Kraft.
Frankfurt am Main, den 21. November 1997
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
G. Wittich
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des
Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Vom 25. November 1997
Auf Grund des§ 15 Satz 1 und der§§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 6 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förde-
rung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels vom
8. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1686) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den25.November1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2749
Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung*)
Vom 25. November 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, jeweils in Verbindung mit§ 23,
des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1 S. 990) sowie
- auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a und § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038):
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBI. 1 S. 2714) wird wie
folgt geändert:
1. In§ 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:
2
„7. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen ,,Dieses Einzelfuttermittel besteht aus protein-
aus Säugetiergewebe bestehen, mit Ausnahme von haltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe,
a) Milch und Milcherzeugnissen, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden
dürfen.'"'
b) Gelatine,
c) Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten,
wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem
pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert
von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend
mindestens 30 Minuten lang bei einer Temperatur
von mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar
erhitzt worden ist,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
e) Bluterzeugnissen
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnen sind, nur enthalten,
wenn sie für Heimtiere und andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind."
3. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 6a folgende Nummer eingefügt:
„6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für
andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind, die Angabe: ,,Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige
Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.",".
4. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. November 1997 geltenden Fassung
gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 1. März 1998 in den Verkehr gebracht werden."
5. In Anlage 2b Teil 1 wird Nummer 12 gestrichen; die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 12 bis 15.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/47/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG (ABI. EG Nr. L 211 S. 45).
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2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Artikel2
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBI. 1 S. 1092, 1248),
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBI. 1S. 528), wird wie folgt geändert:
1. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säugetiergewebe und von Mischfuttermitteln, die diese Einzel-
futtermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten. Satz 1 gilt nicht für:
1 . Milch und Milcherzeugnisse,
2. Gelatine,
3. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von
1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend mindestens 30 Minuten lang bei
einer Temperatur von mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,
4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
5. Bluterzeugnisse
sowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfuttermitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetier-
gewebe nicht enthalten."
2. § 25 Abs. 2 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt:
,, 14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Speise- oder Schlachtabfälle oder Futtermittel verfüttert,".
Artikel3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Viehverkehrsverordnung gilt vom 29. Mai 1998 an wieder in ihrer am 28. November 1997 maßgebenden
Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn,den25.November1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2751
Verordnung
zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen
sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme
(Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung - TKSiV)
Vom 26. November 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Post- und Tele- Abschnitt 1
kommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2378), das durch Artikel 5
Allgemeines
des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726, 731)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für §1
Post und Telekommunikation: Zweck der Verordnung
Diese Verordnung soll die Versorgung mit Telekommuni-
1nha lts übers ic ht kationsdienstleistungen sicherstellen und die Vergabe von
Vorrechten bei deren Inanspruchnahme regeln mit dem
Abschnitt 1
Ziel der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungs-
gewalt, der Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und
Allgemeines
Verwaltung sowie der Unterstützung der Streitkräfte
§ 1 Zweck der Verordnung 1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Tele-
kommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei
Abschnitt2 einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders
Sicherstellung von schweren Unglücksfall,
Telekommunikationsdienstleistungen
2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-
§ 2 Mindestangebot bewältigung,
3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten
Abschnitt3 Nationen,
Einräumung von Vorrechten
4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,
Unterabschnitt 1 5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall.
Vorrechte und bevor-
rechtigte Aufgabenträger
§ 3 Vorrechte Abschnitt 2
§ 4 Bevorrechtigte Aufgabenträger Sicherstellung von
Telekommunikationsdienstleistungen
Unterabschnitt 2
Verfahren zur Vorbe- §2
reitung der Bevorrechtigungen
Mindestangebot
§ 5 Zuständigkeiten
§ 6 Verfahren Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf
Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über
§ 7 Auskunftspflicht
Fernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach § 6 des Tele-
Unterabschnitt 3
kommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage
betreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die
Umsetzung bei Gefahr im Verzug Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in § 1 Nr. 1 bis 5
§ 8 Umsetzung bei Gefahr im Verzug aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommuni-
kationsdienstleistungen sicherzustellen:
Abschnitt4
1. Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich
Sonstiges Funktelefondienst,
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 2. Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Telekommunikationsnetz (ISDN),
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
3. Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich dieses Gebiet gerichtet sind, können die Zugangs-
Funktelefonanschlüssen, möglichkeiten für solche Benutzer, die nicht bevorrechtigt
4. Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN, sind, bereits im Ursprungsgebiet eingeschränkt werden.
5. Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s,
§4
2Mbit/s),
6. Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung Bevorrechtigte Aufgabenträger
von Ton- und Fernsehsignalen und (1) Den nachfolgend aufgeführten Stellen sowie den
7. Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Stellen, die von den unter den Nummern 1 und 2 auf-
Telekommunikationsdienstleistungen. geführten Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vor-
Die Leistungen nach Satz 1 müssen nur dann erbracht rechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten
Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 auf-
werden, wenn sie vor Erlaß einer Anwendungsverordnung
geführten Fällen für den deutschen oder auch für den
nach§ 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicher-
internationalen Telekommunikationsverkehr einzuräumen,
stellungsgesetzes angeboten wurden.
soweit sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben
zu erfüllen haben:
Abschnitt 3 1. Bundesbehörden,
Einräumung von Vorrechten 2. Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden,
3. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen,
Unterabschnitt 1 4. Aufgabenträgern im Gesundheitswesen,
Vorrechte und bevor- 5. Hilfs- und Rettungsdiensten,
rechtigte Aufgabenträger
6. Dienststellen der Bundeswehr und der Stationierten
Streitkräfte,
§3
7. Aufgabenträgern in Presse und Rundfunk,
Vorrechte
8. Anbietern von öffentlichen Telefonstellen,
(1) Jedes Unternehmen, das in§ 2 genannte Telekom-
munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbie- 9. Betreibern von Telekommunikationsanlagen, soweit
tet, ist verpflichtet, in den Fällen des§ 1 bevorrechtigten dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2
Aufgabenträgern bei der Inanspruchnahme dieser Tele- und 3 erforderlich ist, und
kommunikationsdienstleistungen Vorrechte einzuräumen, 10. Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen,
wenn deren Versorgung gefährdet oder anders nicht zu soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach
sichern ist. den §§ 2 und 3 erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen müssen die in Absatz 1 genannten
(2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgaben-
Unternehmen für bevorrechtigte Aufgabenträger An-
träger müssen Notrufnummern von öffentlichen Telefon-
schlüsse an das Telekommunikationsnetz, Wählver-
stellen aus uneingeschränkt zugänglich sein.
bindungen oder Entstörungen von Anschlüssen bevor-
rechtigt vor allen anderen Anschluß-, Verbindungs- oder
Entstörungswünschen herstellen oder durchführen. Die Unterabschnitt 2
Dauer von anderen Wählverbindungen kann generell
begrenzt werden. Verfahren zur Vorbe-
reitung der Bevorrechtigungen
(3) Internationale Wählverbindungen, die an deutschen
Netzübergängen ankommen und denen von dem je-
weiligen Land auf Grund von Vereinbarungen im Rahmen §5
von Bündnisverpflichtungen mit der Bundesrepublik Zuständigkeiten
Deutschland Vorrechte eingeräumt wurden, sind von
den in Absatz 1 genannten Unternehmen wie inner- (1) Die Behörden von Bund und Ländern können
deutsche bevorrechtigte Wählverbindungen zu be- zusätzlich zu den in § 4 genannten Stellen die Auf-
handeln, sofern von den internationalen Standardisie- gabenträger benennen, denen auf Grund besonderer
rungsgremien Schnittstellenbedingungen vorgegeben Aufgabenzuweisungen oder spezieller Vorsorgeplanun-
sind. gen Vorrechte einzuräumen sind.
(4) Die technischen und betrieblichen Maßnahmen zur (2) Das Bundesministerium der Verteidigung vertritt
Einräumung von Vorrechten sind so auszugestalten und auch die Interessen der Stationierten Streitkräfte und der
zu bemessen, daß die Einräumung von der jeweiligen Nordatlantikvertragsorganisation (NATO).
Lage angemessenen Vorrechten jederzeit ermöglicht (3) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation
wird. (Bundesamt) ist zuständig für die Registrierung, Koordi-
(5) Wählanschlüsse in Festnetzen in einem betroffenen nierung und Überprüfung der Bevorrechtigungen.
Gebiet müssen auch dann erreichbar sein, wenn dort in
einer konkreten Gefahrenlage Vorrechte in Anspruch §6
genommen werden, soweit freie Leitungen und tech-
Verfahren
nische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Sofern Über-
lastungen der technischen Einrichtungen durch Wähl- (1) Der Bevorrechtigte beauftragt mit Formblatt nach
verbindungen verursacht werden, die von außerhalb in Anlage 1 das Telekommunikationsunternehmen mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2753
Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräu- Unterabschnitt 3
mung von Vorrechten.
Umsetzung bei Gefahr im Verzug
(2) Der Auftrag wird über das Bundesamt an das
Telekommunikationsunternehmen gesandt. Das Bun- §8
desamt entscheidet über die Erteilung der Registrie-
Umsetzung bei Gefahr im Verzug
rungsnummer, die jeweils für ein Telekommunikations-
unternehmen gilt, und leitet den Auftrag an das ent- Ein nach § 3 Abs. 1 verpflichtetes Unternehmen kann
sprechende Telekommunikationsunternehmen weiter. bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikations-
Das Bundesamt teilt dem Bevorrechtigten die Regi- einrichtungen durch besondere Beanspruchung in den
strierungsnummer mit. Er kann danach unter dieser Fällen des§ 1 Nr. 1 überlastet sind und die der Situation
Registrierungsnummer auch unmittelbar bei dem ent- angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet
sprechenden Telekommunikationsunternehmen Auf- ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von
träge erteilen. Vorrechten umsetzen. Zu diesem Zweck hat jedes Unter-
nehmen, bei dem Bevorrechtigungen nach § 6 Abs. 5 in
(3) Bevorrechtigte, die von einer Behörde des Bundes
Auftrag gegeben werden, Beauftragte zu bestimmen und
oder einer Behörde der Länder gemäß § 5 Abs. 1 benannt
dem Bundesamt zu benennen. Ein Beauftragter des
wurden, fügen ihrem Auftrag eine Bescheinigung nach
Unternehmens hat sogleich nach der Umsetzung der vor-
Anlage 2 (Bevorrechtigungsbescheinigung) bei.
bereiteten ·Maßnahmen das Bundesministerium für Post
(4) Das Telekommunikationsunternehmen setzt "die und Telekommunikation und in geeigneter Weise die
Aufträge zur Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen Öffentlichkeit zu informieren. Einer Anwendungsverord-
zur Einräumung von Vorrechten um. Es teilt dem Bun- nung nach§ 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikations-
desamt unverzüglich unter Angabe der Registrierungs- sicherstellungsgesetzes bedarf es hierzu nicht.
nummer die Erledigung des Auftrags mit.
(5) Nach Aufforderung durch das Bundesamt legt das
Telekommunikationsunternehmen die höchstmögliche An- Abschnitt 4
zahl der Bevorrechtigungen für die jeweilige Telekommu-
nikationsdienstleistung fest und teilt diese dem Bundes-
Sonstiges
amt mit einer entsprechenden Begründung mit; dabei sind
die für die technische Gestaltung der Telekommunika- §9
tionsanlage erforderlichen Bedingungen in den örtlichen
Ordnungswidrigkeiten
Bereichen zu berücksichtigen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
(6) Bei Überschreitung der höchstmöglichen Anzahl der
stabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
Aufträge auf Bevorrechtigungen legt das Bundesamt im
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Benehmen mit den zuständigen Behörden des Bundes _
und der Länder den Kreis der Bevorrechtigten oder die 1 . entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannte Leistung nicht,
bevorrechtigte T elekommunikationsdienstleistung nach nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt oder
der Dringlichkeit und der Bedeutung der Aufgabenträger 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
fest. Dabei kann es auch bereits erteilte Registrierungs- Abs. 3, einen Anschluß, eine Wählverbindung oder eine
nummern entziehen. Entstörung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(7) Das Bundesamt überprüft spätestens alle fünf nicht rechtzeitig herstellt oder durchführt.
Jahre, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bevorrechtigung noch gegeben sind. Bei Wegfall der § 10
Voraussetzungen wird die Registrierungsnummer ent-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zogen. Das Telekommunikationsunternehmen wird dar-
über informiert. Es hebt die Vorbereitungsmaßnahmen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auf. in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
§7 Richtlinie für die Aufrechterhaltung des im öffentlichen
Interesse liegenden Telefonverkehrs bei Katastrophen,
Auskunftspflicht
in Krisen, im Alarmfall und im Verteidigungsfall - Richt-
Die nach § 3 verpflichteten Telekommunikationsunter- linie F 215 - des Bundesministeriums für Post und
nehmen haben dem Bundesamt die nach dieser Verord- Telekommunikation außer Kraft. Die nach dieser Richt-
nung für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte linie festgelegten Bevorrechtigungen bleiben bis zum
zu erteilen. 31 . Dezember 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den26.November1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Auftraggeber:
Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnr., PLZ, Ort
Telefon-, Telefaxnummer
1 über die zuständige Behörde 1)
7
Registrierungs-
nummer erteilt
L _J
an das Telekommunikationsunternehmen
Firma
Straße, Hausnr., PLZ, Ort
Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten
Hiermit beauftrage/n ich/wir Sie, im Rahmen meines/unseres Kundenverhältnisses für die nachfolgend genannte/n
Telekommunikationsdienstleistung/en vorbereitende Maßnahmen gemäß § 3 Telekommunikations-Sicherstellungs-
Verordnung (TKSiV) durchzuführen.
Die Bevorrechtigung soll gelten für 2):
• den deutschen Telekommunikationsverkehr D
• den deutschen und internationalen Telekommunikationsverkehr D
Ich/wir gehöre/n dem Bereich der bevorrechtigten Aufgabenträger gemäß § 4 Abs. 1 Nr.... 3) TKSiV an.
Art der Telekommunikationsdienstleistung gemäߧ 2 Abs. 1 TKSiV ): 2
• Neueinrichtung von Anschlüssen des Sprachtelefondienstes
•
• Neueinrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s)
• Neueinrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen
•D
• Wählverbindungen im Sprachtelefondienst (analog, ISDN, Funktelefondienst)4) D
Rufnummer oder entsprechendes Kennzeichnungsmerkmal:
1.
2.
3.
4.
Datum, Unterschrift des Auftraggebers
1
) Zuständige Behörde gemäß Amtsblattveröffentlichung.
2
) Zutreffendes ankreuzen.
3
) Eintrag der entsprechenden Nummer aus§ 4 Abs. 1 TKSiV.
4
) Ggf. gesonderte Aufstellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2755
Anlage2
(zu § 6 Abs. 3)
Bevorrechtigungsbescheinigung
gemäߧ 6 Abs. 3 Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
Hiermit wird bescheinigt, daß
Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnr., PLZ, Ort
1
bevorrechtigter Aufgabenträger gemäß § 4 Abs. 1 Nr.... ) TKSiV ist.
Behördenbezeichnung, Anschrift
Ort, Datum, Unterschrift
1
) Entsprechende Nummer nach§ 4 Abs. 1 TKSiV eintragen.
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht Im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 24. November 1997
Die Sechste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997
(BGBI. 1S. 2390) ist wie folgt zu berichtigen:
1 . In Artikel 26 (Adoptionsvermittlungsgesetz) ist die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" durch
die Angabe,,§ 7 Abs. 2" zu ersetzen.
2. In Artikel 46 (EG-Recht-Überleitungsverordnung) ist in Nummer 1 die Angabe
,,Anlagen 1 bis 4" durch die Angabe „Anlagen 1 bis 3" zu ersetzen.
Bonn, den 24. November 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Lange-Klein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2743
Gesetz
zur Senkung des Solidaritätszuschlags
Vom 21. November 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach
dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzah-
Inhaltsübersicht lungszeitraum gezahlt wird,
Artikel 1 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
Artikel 2 Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes ber 1997 zufließen;
Artikel 3 Inkrafttreten 4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-
zuführen ist, nach der nach § 51 a Abs. 2a des
Einkommensteuergesetzes sich ergebenden
Artikel 1
Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 erheben ist außer in den Fällen des § 44d des
(BGBI. 1S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes:
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird nach der ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden Kapi-
wie folgt geändert: talertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt
zu erhebenden Zinsabschlag;
1 . § 3 wird wie folgt geändert: 6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkom-
mensteuergesetzes zu erheben ist:
,,(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbe-
haltlich der Absätze 3 bis 5, nach dem ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden
Steuerabzugsbetrag."
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach der nach § 51 a Abs. 2 des Einkommen- ,,(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-
steuergesetzes berechneten Einkommensteuer steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die
oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert 1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-
um die anzurechnende oder vergütete Körper- kommensteuergesetzes 3 672 Deutsche Mark,
schaftsteuer, wenn ein positiver Betrag ver-
bleibt; 2. in anderen Fällen 1 836 Deutsche Mark
2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer übersteigt."
oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: c) In Absatz 4 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für „222" durch die Zahl „306", die Zahl „ 111" durch die
Veranlagungszeiträume ab 1998; Zahl „ 153", in Nummer 2 die Zahl „51 ,80" durch die
Zahl „71,40", die Zahl „25,90" durch die Zahl
3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist: „35, 70", in Nummer 3 die Zahl „ 7,40" durch die Zahl
nach der nach § 51 a Abs. 2a des Einkommen- ,,10,20" und die Zahl „3,70" durch die Zahl „5,10"
steuergesetzes berechneten Lohnsteuer für ersetzt.
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
d) In Absatz 5 werden die Zahl „2 664" durch die Zahl Artikel 2
,,3 672" und die Zahl „ 1 332" durch die Zahl „ 1 836"
Neufassur,g des Solidaritätszuschlaggesetzes
ersetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
2. In§ 4 Satz 1 wird der Vomhundertsatz „7,5" durch den laut des Solidaritätszuschlaggesetzes in der vom· 1nkraft-
Vomhundertsatz „5,5" ersetzt. treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3. Dem§ 6 wird folgender Absatz angefügt: Artikel 3
,,(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
Inkrafttreten
21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 43) ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kra1 •.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2745
Verordnung
zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. November 1997.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Artikel3
und Forsten verordnet
Verordnung
- auf Grund des § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch- über das Aufheben
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der marktrechtlicher Vorschriften
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
1995 (BGBI. 1 S. 1146),
§1
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7, des § 13 Abs. 1
Satz 1, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Es werden aufgehoben:
und Abs. 4 Satz 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, 1. die Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojaboh-
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des nen vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2327), zuletzt
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 2. August
organisationen, jeweils auch in Verbindung mit Arti- 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
kel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
2. die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni
S. 2018), im Einvernehmen mit den Bundesministerien
1988 (BGBI. 1 S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 59
der Finanzen und für Wirtschaft:
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),
3. die Ölsaatenstützungsverordnung vom 18. März 1992
Artikel 1 (BGBI. 1 S. 532), geändert durch Verordnung vom
30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1476).
Änderung der KRS-Behörde-Verordnung
§ 2 Satz 2 der KRS-Behörde-Verordnung vom 23. Mai §2
1997 (BGBI. 1 S. 1223) wird aufgehoben.
Auf Sachverhalte, die vor dem 28. November 1997 ent-
standen sind, sind die in § 1 genannten Verordnungen
Artikel 2 weiter anzuwenden.
Änderung der Verordnung über
Produktionserstattungen für Olivenöl
Artikel 4
§ 8 der Verordnung über Produktionserstattungen für
Inkrafttreten
Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 265), die durch
§ 8 Nr. 10 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 2092) geändert worden ist, wird gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den19.November1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Verordnung
über die Umlegung der Kosten des
Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
Vom 21. November 1997
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandels- §5
gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) in Verbindung
Zeitraum der Erstattungspflicht
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts- (1) Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr, in dem
amt für den Wertpapierhandel vom 16. März 1995 (BGBI. 1 der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
S. 390) und unter Berücksichtigung des Artikels 2 Nr. 27 des Wertpapierhandelsgesetzes das Effektengeschäft im
des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) Inland betreiben durfte, der Erstattungspflichtige nach
verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier- § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
handel: zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen war oder
Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1
§1
Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer
Anwendungsbereich inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit des-
sen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden
Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-
waren (Erstattungsjahr).
papierhandel (Bundesaufsichtsamt} für den Zeitraum vom
1 . August 1994 bis 31 . Dezember 1997 werden nach Maß- (2) Erstes Erstattungsjahr ist 1994. Die Erstattungs-
gabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach pflicht besteht für dieses Jahr, wenn die Voraussetzungen
§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der des Absatzes 1 während des Zeitraumes vom 1 . August
Fassung vom 26. Juli 1994 umgelegt. 1994 bis 31. Dezember 1994 vorlagen.
(3) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die
§2 Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht während des
Kosten ganzen Jahres, im Falle des Absatzes 2 nicht während des
ganzen Zeitraumes vorlagen.
Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushalts-
ausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versor-
§6
gungszuschlages von 30 Prozent der Dienstbezüge der
planmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes. Sie Abschlagszahlungen
werden der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht
durch Gebühren, besondere Erstattung oder durch andere Auf die Erstattungsbeträge für das laufende Jahr sind
Einnahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der Erstat-
Buß- und Zwangsgelder nicht berücksichtigt. tungsbeträge des Vorjahres zu entrichten.
§3 §7
Umlagebetrag Durchführung der Erstattung
Der Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge und
den eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels- Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des Verwal-
gesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu tungs-Vollstreckungsgesetzes durch das Bundesauf-
entrichten hat. Erstattungsbeträge (§ 4 Satz 1), die nicht sichtsamt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für
beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungs-
Umlage des vorhergehenden Jahres sind dem jeweiligen schuldners zuständige Hauptzollamt.
Umlagebetrag hinzuzurechnen, nachträglich entrichtete
Erstattungsbeträge und Überschüsse aus der Umlage des §8
vorhergehenden Jahres sind abzusetzen.
Erstattungspflichtige
nach§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
§4 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
Erstattungsbetrag
(1} Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstat-
Das Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungs- tungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
pflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlage- Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des
betrag (Erstattungsbetrag) fest; er beträgt mindestens Umfanges der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten
30 Deutsche Mark. Der Erstattungspflichtige hat den des einzelnen Erstattungspflichtigen zum gesamten Um-
Erstattungsbetrag innerhalb der ihm vom Bundesauf- fang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten aller
sichtsamt mitgeteilten Frist zu entrichten. Erstattungspflichtigen innerhalb einer Gruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2747
(2) Die Erstattungspflichtigen können den Umfang ihrer §9
Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten
Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1
1. in dem Zeitraum vom 1 . August 1994 bis 31 . Dezember Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
1994 sowie den Jahren 1995 und 1996 bis zum
(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstat-
31 . Dezember 1997,
tungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wert-
2. im Jahr 1997 bis zum 31. März 1998 papierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsen-
nachweisen. Das Nähere über die Art und Weise des umsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandels-
Nachweises nach Satz 1 bestimmt das Bundesaufsichts- gesetzes des Erstattungspflichtigen zum Gesamtbetrag
amt. Wird dieser Nachweis nicht fristgemäß geführt, setzt der Börsenumsätze aller Erstattungspflichtigen dieser
das Bundesaufsichtsamt die Erstattungsbeträge für den Gruppe.
Zeitraum nach Satz 1 Nr. 1 nach Maßgabe der im Jahr (2) Maßgebend ist der Börsenumsatz im Erstattungs-
1996, für den Zeitraum nach Satz 1 Nr. 2 nach Maßgabe jahr.
der im Jahr 1997 nach § 9 des Wertpapierhandelsgeset-
zes gemeldeten Geschäfte fest.
§ 10
(3) Maßgebend für den Umfang der Geschäfte im Sinne
Inkrafttreten
der Absätze 1 und 2 ist die Zahl der Geschäfte im Erstat-
tungsjahr. Nicht berücksichtigt werden stornierte Ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schäfte. in Kraft.
Frankfurt am Main, den 21. November 1997
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
G. Wittich
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des
Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Vom 25. November 1997
Auf Grund des§ 15 Satz 1 und der§§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 6 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förde-
rung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels vom
8. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1686) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den25.November1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2749
Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung*)
Vom 25. November 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, jeweils in Verbindung mit§ 23,
des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1 S. 990) sowie
- auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a und § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038):
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBI. 1 S. 2714) wird wie
folgt geändert:
1. In§ 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:
2
„7. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen ,,Dieses Einzelfuttermittel besteht aus protein-
aus Säugetiergewebe bestehen, mit Ausnahme von haltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe,
a) Milch und Milcherzeugnissen, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden
dürfen.'"'
b) Gelatine,
c) Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten,
wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem
pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert
von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend
mindestens 30 Minuten lang bei einer Temperatur
von mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar
erhitzt worden ist,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
e) Bluterzeugnissen
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnen sind, nur enthalten,
wenn sie für Heimtiere und andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind."
3. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 6a folgende Nummer eingefügt:
„6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 7 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für
andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind, die Angabe: ,,Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige
Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.",".
4. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 28. November 1997 geltenden Fassung
gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 1. März 1998 in den Verkehr gebracht werden."
5. In Anlage 2b Teil 1 wird Nummer 12 gestrichen; die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 12 bis 15.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/47/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG (ABI. EG Nr. L 211 S. 45).
---------- - - · - - - - - - - - - - - - -
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Artikel2
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBI. 1 S. 1092, 1248),
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBI. 1S. 528), wird wie folgt geändert:
1. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säugetiergewebe und von Mischfuttermitteln, die diese Einzel-
futtermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten. Satz 1 gilt nicht für:
1 . Milch und Milcherzeugnisse,
2. Gelatine,
3. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von
1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend mindestens 30 Minuten lang bei
einer Temperatur von mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,
4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
5. Bluterzeugnisse
sowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfuttermitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetier-
gewebe nicht enthalten."
2. § 25 Abs. 2 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt:
,, 14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Speise- oder Schlachtabfälle oder Futtermittel verfüttert,".
Artikel3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Viehverkehrsverordnung gilt vom 29. Mai 1998 an wieder in ihrer am 28. November 1997 maßgebenden
Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn,den25.November1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2751
Verordnung
zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen
sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme
(Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung - TKSiV)
Vom 26. November 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Post- und Tele- Abschnitt 1
kommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2378), das durch Artikel 5
Allgemeines
des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726, 731)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für §1
Post und Telekommunikation: Zweck der Verordnung
Diese Verordnung soll die Versorgung mit Telekommuni-
1nha lts übers ic ht kationsdienstleistungen sicherstellen und die Vergabe von
Vorrechten bei deren Inanspruchnahme regeln mit dem
Abschnitt 1
Ziel der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungs-
gewalt, der Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und
Allgemeines
Verwaltung sowie der Unterstützung der Streitkräfte
§ 1 Zweck der Verordnung 1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Tele-
kommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei
Abschnitt2 einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders
Sicherstellung von schweren Unglücksfall,
Telekommunikationsdienstleistungen
2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-
§ 2 Mindestangebot bewältigung,
3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten
Abschnitt3 Nationen,
Einräumung von Vorrechten
4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,
Unterabschnitt 1 5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall.
Vorrechte und bevor-
rechtigte Aufgabenträger
§ 3 Vorrechte Abschnitt 2
§ 4 Bevorrechtigte Aufgabenträger Sicherstellung von
Telekommunikationsdienstleistungen
Unterabschnitt 2
Verfahren zur Vorbe- §2
reitung der Bevorrechtigungen
Mindestangebot
§ 5 Zuständigkeiten
§ 6 Verfahren Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf
Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über
§ 7 Auskunftspflicht
Fernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach § 6 des Tele-
Unterabschnitt 3
kommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage
betreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die
Umsetzung bei Gefahr im Verzug Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in § 1 Nr. 1 bis 5
§ 8 Umsetzung bei Gefahr im Verzug aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommuni-
kationsdienstleistungen sicherzustellen:
Abschnitt4
1. Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich
Sonstiges Funktelefondienst,
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 2. Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Telekommunikationsnetz (ISDN),
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
3. Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich dieses Gebiet gerichtet sind, können die Zugangs-
Funktelefonanschlüssen, möglichkeiten für solche Benutzer, die nicht bevorrechtigt
4. Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN, sind, bereits im Ursprungsgebiet eingeschränkt werden.
5. Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s,
§4
2Mbit/s),
6. Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung Bevorrechtigte Aufgabenträger
von Ton- und Fernsehsignalen und (1) Den nachfolgend aufgeführten Stellen sowie den
7. Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Stellen, die von den unter den Nummern 1 und 2 auf-
Telekommunikationsdienstleistungen. geführten Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vor-
Die Leistungen nach Satz 1 müssen nur dann erbracht rechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten
Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 auf-
werden, wenn sie vor Erlaß einer Anwendungsverordnung
geführten Fällen für den deutschen oder auch für den
nach§ 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicher-
internationalen Telekommunikationsverkehr einzuräumen,
stellungsgesetzes angeboten wurden.
soweit sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben
zu erfüllen haben:
Abschnitt 3 1. Bundesbehörden,
Einräumung von Vorrechten 2. Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden,
3. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen,
Unterabschnitt 1 4. Aufgabenträgern im Gesundheitswesen,
Vorrechte und bevor- 5. Hilfs- und Rettungsdiensten,
rechtigte Aufgabenträger
6. Dienststellen der Bundeswehr und der Stationierten
Streitkräfte,
§3
7. Aufgabenträgern in Presse und Rundfunk,
Vorrechte
8. Anbietern von öffentlichen Telefonstellen,
(1) Jedes Unternehmen, das in§ 2 genannte Telekom-
munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbie- 9. Betreibern von Telekommunikationsanlagen, soweit
tet, ist verpflichtet, in den Fällen des§ 1 bevorrechtigten dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2
Aufgabenträgern bei der Inanspruchnahme dieser Tele- und 3 erforderlich ist, und
kommunikationsdienstleistungen Vorrechte einzuräumen, 10. Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen,
wenn deren Versorgung gefährdet oder anders nicht zu soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach
sichern ist. den §§ 2 und 3 erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen müssen die in Absatz 1 genannten
(2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgaben-
Unternehmen für bevorrechtigte Aufgabenträger An-
träger müssen Notrufnummern von öffentlichen Telefon-
schlüsse an das Telekommunikationsnetz, Wählver-
stellen aus uneingeschränkt zugänglich sein.
bindungen oder Entstörungen von Anschlüssen bevor-
rechtigt vor allen anderen Anschluß-, Verbindungs- oder
Entstörungswünschen herstellen oder durchführen. Die Unterabschnitt 2
Dauer von anderen Wählverbindungen kann generell
begrenzt werden. Verfahren zur Vorbe-
reitung der Bevorrechtigungen
(3) Internationale Wählverbindungen, die an deutschen
Netzübergängen ankommen und denen von dem je-
weiligen Land auf Grund von Vereinbarungen im Rahmen §5
von Bündnisverpflichtungen mit der Bundesrepublik Zuständigkeiten
Deutschland Vorrechte eingeräumt wurden, sind von
den in Absatz 1 genannten Unternehmen wie inner- (1) Die Behörden von Bund und Ländern können
deutsche bevorrechtigte Wählverbindungen zu be- zusätzlich zu den in § 4 genannten Stellen die Auf-
handeln, sofern von den internationalen Standardisie- gabenträger benennen, denen auf Grund besonderer
rungsgremien Schnittstellenbedingungen vorgegeben Aufgabenzuweisungen oder spezieller Vorsorgeplanun-
sind. gen Vorrechte einzuräumen sind.
(4) Die technischen und betrieblichen Maßnahmen zur (2) Das Bundesministerium der Verteidigung vertritt
Einräumung von Vorrechten sind so auszugestalten und auch die Interessen der Stationierten Streitkräfte und der
zu bemessen, daß die Einräumung von der jeweiligen Nordatlantikvertragsorganisation (NATO).
Lage angemessenen Vorrechten jederzeit ermöglicht (3) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation
wird. (Bundesamt) ist zuständig für die Registrierung, Koordi-
(5) Wählanschlüsse in Festnetzen in einem betroffenen nierung und Überprüfung der Bevorrechtigungen.
Gebiet müssen auch dann erreichbar sein, wenn dort in
einer konkreten Gefahrenlage Vorrechte in Anspruch §6
genommen werden, soweit freie Leitungen und tech-
Verfahren
nische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Sofern Über-
lastungen der technischen Einrichtungen durch Wähl- (1) Der Bevorrechtigte beauftragt mit Formblatt nach
verbindungen verursacht werden, die von außerhalb in Anlage 1 das Telekommunikationsunternehmen mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2753
Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräu- Unterabschnitt 3
mung von Vorrechten.
Umsetzung bei Gefahr im Verzug
(2) Der Auftrag wird über das Bundesamt an das
Telekommunikationsunternehmen gesandt. Das Bun- §8
desamt entscheidet über die Erteilung der Registrie-
Umsetzung bei Gefahr im Verzug
rungsnummer, die jeweils für ein Telekommunikations-
unternehmen gilt, und leitet den Auftrag an das ent- Ein nach § 3 Abs. 1 verpflichtetes Unternehmen kann
sprechende Telekommunikationsunternehmen weiter. bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikations-
Das Bundesamt teilt dem Bevorrechtigten die Regi- einrichtungen durch besondere Beanspruchung in den
strierungsnummer mit. Er kann danach unter dieser Fällen des§ 1 Nr. 1 überlastet sind und die der Situation
Registrierungsnummer auch unmittelbar bei dem ent- angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet
sprechenden Telekommunikationsunternehmen Auf- ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von
träge erteilen. Vorrechten umsetzen. Zu diesem Zweck hat jedes Unter-
nehmen, bei dem Bevorrechtigungen nach § 6 Abs. 5 in
(3) Bevorrechtigte, die von einer Behörde des Bundes
Auftrag gegeben werden, Beauftragte zu bestimmen und
oder einer Behörde der Länder gemäß § 5 Abs. 1 benannt
dem Bundesamt zu benennen. Ein Beauftragter des
wurden, fügen ihrem Auftrag eine Bescheinigung nach
Unternehmens hat sogleich nach der Umsetzung der vor-
Anlage 2 (Bevorrechtigungsbescheinigung) bei.
bereiteten ·Maßnahmen das Bundesministerium für Post
(4) Das Telekommunikationsunternehmen setzt "die und Telekommunikation und in geeigneter Weise die
Aufträge zur Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen Öffentlichkeit zu informieren. Einer Anwendungsverord-
zur Einräumung von Vorrechten um. Es teilt dem Bun- nung nach§ 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikations-
desamt unverzüglich unter Angabe der Registrierungs- sicherstellungsgesetzes bedarf es hierzu nicht.
nummer die Erledigung des Auftrags mit.
(5) Nach Aufforderung durch das Bundesamt legt das
Telekommunikationsunternehmen die höchstmögliche An- Abschnitt 4
zahl der Bevorrechtigungen für die jeweilige Telekommu-
nikationsdienstleistung fest und teilt diese dem Bundes-
Sonstiges
amt mit einer entsprechenden Begründung mit; dabei sind
die für die technische Gestaltung der Telekommunika- §9
tionsanlage erforderlichen Bedingungen in den örtlichen
Ordnungswidrigkeiten
Bereichen zu berücksichtigen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
(6) Bei Überschreitung der höchstmöglichen Anzahl der
stabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
Aufträge auf Bevorrechtigungen legt das Bundesamt im
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Benehmen mit den zuständigen Behörden des Bundes _
und der Länder den Kreis der Bevorrechtigten oder die 1 . entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannte Leistung nicht,
bevorrechtigte T elekommunikationsdienstleistung nach nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt oder
der Dringlichkeit und der Bedeutung der Aufgabenträger 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
fest. Dabei kann es auch bereits erteilte Registrierungs- Abs. 3, einen Anschluß, eine Wählverbindung oder eine
nummern entziehen. Entstörung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(7) Das Bundesamt überprüft spätestens alle fünf nicht rechtzeitig herstellt oder durchführt.
Jahre, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bevorrechtigung noch gegeben sind. Bei Wegfall der § 10
Voraussetzungen wird die Registrierungsnummer ent-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zogen. Das Telekommunikationsunternehmen wird dar-
über informiert. Es hebt die Vorbereitungsmaßnahmen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auf. in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
§7 Richtlinie für die Aufrechterhaltung des im öffentlichen
Interesse liegenden Telefonverkehrs bei Katastrophen,
Auskunftspflicht
in Krisen, im Alarmfall und im Verteidigungsfall - Richt-
Die nach § 3 verpflichteten Telekommunikationsunter- linie F 215 - des Bundesministeriums für Post und
nehmen haben dem Bundesamt die nach dieser Verord- Telekommunikation außer Kraft. Die nach dieser Richt-
nung für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte linie festgelegten Bevorrechtigungen bleiben bis zum
zu erteilen. 31 . Dezember 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den26.November1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Auftraggeber:
Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnr., PLZ, Ort
Telefon-, Telefaxnummer
1 über die zuständige Behörde 1)
7
Registrierungs-
nummer erteilt
L _J
an das Telekommunikationsunternehmen
Firma
Straße, Hausnr., PLZ, Ort
Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten
Hiermit beauftrage/n ich/wir Sie, im Rahmen meines/unseres Kundenverhältnisses für die nachfolgend genannte/n
Telekommunikationsdienstleistung/en vorbereitende Maßnahmen gemäß § 3 Telekommunikations-Sicherstellungs-
Verordnung (TKSiV) durchzuführen.
Die Bevorrechtigung soll gelten für 2):
• den deutschen Telekommunikationsverkehr D
• den deutschen und internationalen Telekommunikationsverkehr D
Ich/wir gehöre/n dem Bereich der bevorrechtigten Aufgabenträger gemäß § 4 Abs. 1 Nr.... 3) TKSiV an.
Art der Telekommunikationsdienstleistung gemäߧ 2 Abs. 1 TKSiV ): 2
• Neueinrichtung von Anschlüssen des Sprachtelefondienstes
•
• Neueinrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s)
• Neueinrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen
•D
• Wählverbindungen im Sprachtelefondienst (analog, ISDN, Funktelefondienst)4) D
Rufnummer oder entsprechendes Kennzeichnungsmerkmal:
1.
2.
3.
4.
Datum, Unterschrift des Auftraggebers
1
) Zuständige Behörde gemäß Amtsblattveröffentlichung.
2
) Zutreffendes ankreuzen.
3
) Eintrag der entsprechenden Nummer aus§ 4 Abs. 1 TKSiV.
4
) Ggf. gesonderte Aufstellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997 2755
Anlage2
(zu § 6 Abs. 3)
Bevorrechtigungsbescheinigung
gemäߧ 6 Abs. 3 Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
Hiermit wird bescheinigt, daß
Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnr., PLZ, Ort
1
bevorrechtigter Aufgabenträger gemäß § 4 Abs. 1 Nr.... ) TKSiV ist.
Behördenbezeichnung, Anschrift
Ort, Datum, Unterschrift
1
) Entsprechende Nummer nach§ 4 Abs. 1 TKSiV eintragen.
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 28. November 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht Im Bundesgesetz-
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Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 24. November 1997
Die Sechste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997
(BGBI. 1S. 2390) ist wie folgt zu berichtigen:
1 . In Artikel 26 (Adoptionsvermittlungsgesetz) ist die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" durch
die Angabe,,§ 7 Abs. 2" zu ersetzen.
2. In Artikel 46 (EG-Recht-Überleitungsverordnung) ist in Nummer 1 die Angabe
,,Anlagen 1 bis 4" durch die Angabe „Anlagen 1 bis 3" zu ersetzen.
Bonn, den 24. November 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Lange-Klein