Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2713
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(Vierte Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 4. BesÜVÄndV)
Vom 17. November 1997
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997
,,§ 7
(BGBI. 1 S. 1065, 2032) verordnet die Bundesregierung:
Besoldungsordnungen
Artikel 1 Für Besoldungsordnungen des Bundes und der
Länder gilt ergänzend die Anlage, soweit die dort
Änderung der
erfaßten Ämter noch nicht landesrechtlich eingestuft
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
sind."
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
4. § 8 wird aufgehoben.
S. 778, 1035), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 590), wird wie
folgt geändert: 5. § 11 wird aufgehoben.
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
6. § 12 wird wie folgt gefaßt:
.,§4
,,§ 12
Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Übergangsregelung
Besoldung nach § 2 können mit Zustimmung der § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden
obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungs- Fassung ist für Beamte, Richter und Soldaten, die bis
recht zuständigen Ministeriums einen ruhegehalt- zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzu-
fähigen Zuschuß bis zur Höhe des Unterschieds- wenden."
betrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei
gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet gel-
tenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der 7. Die Anlage 3 wird aufgehoben; die bisherige Anlage 2
Im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erwor- wird die einzige Anlage.
benen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden
und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches
11
Bedürfnis besteht.
Artikel 2
2. § 6 wird wie folgt geändert: Neubekanntmachung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
aa) In Satz 1 wird die Angabe „85 vom Hundert" der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
durch die Angabe „90 vom Hundert" ersetzt. vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
„Der Zuschuß wird nicht gewährt, wenn der
Beamte, Richter oder Soldat täglich an seinen
Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder Artikel 3
ihm dies zuzumuten ist."
cc) In Satz 3 wird das Wort „Ministers" durch das Inkrafttreten
Wort „Ministeriums" ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. November 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 19. November 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Sechzehnten Verordnung zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 23. Juli und 4 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 1 ,
1997 (BGBI. 1 S. 1894) wird nachstehend der Wortlaut Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 um„ 2
der Futtermittelverordnung in der seit dem 29. Juli 1997 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 8
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli
berücksichtigt: 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen § 4 Abs. 2 zuletzt
1 . die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar
vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898), 1993 (BGBI. 1 S. 278), § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46
der Verordnung vom 26. Februar 1993 sowie § 6
2. den am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom 12. Januar 1987
Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 711, 1126),
(BGBI. 1 S. 138) geändert worden sind,
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 77
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1529, zu 5. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
2436), bis 5 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
4. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der
in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8 Abs. 2
Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1 S. 398),
Nr. 2 und des § 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes
5. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von denen§ 4
der Verordnung vom 29. November 1994 (BGBI. 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f durch
s. 3548), Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138), § 4
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 41 Abs. 2 zuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082; 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) sowie § 5 Abs. 5
19951 s. 156), gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar
7. den am 17. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 1993 geändert worden sind,
der Verordnung vom 11. Januar 1996 (BAnz. S. 397), zu 7. des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 in Verbindung mit Abs. 2
8. den am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Nr. 1 und des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5
Verordnung vom 28. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 62), Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des
9. den am 29. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1894). machung vom 2. August 1995 (BGBI. 1S. 990),
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 8. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1
Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1,
zu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1 und
bis 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 5
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit
Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 und
Abs. 2 Nr. 1 und 3, jeweils in Verbindung mit
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2
§ 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Nr. 1 und 3 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli
Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1
1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen§ 4 Abs. 1 Nr. 5
und 8 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom
s. 990),
12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138), § 4 Abs. 2 zuletzt zu 9. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und
gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 7a in Verbindung mit Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 in
1993 (BGBI. 1S. 278) sowie § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 5 Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Futtermittel-
gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1993 geändert worden sind, 2. August 1995 (BGBI. 1S. 990).
Bonn, den 19. November 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2715
Futtermittelverordnung*)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den
Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens
14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammen-
gesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet
an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert
zu werden;
6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs
benötigt;
7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen-, die in einem Futtermittel enthalten sind
und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-
verhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen
Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;
10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften
zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
§2
Art der Kennzeichnung
(1) Soweit im Verkehr mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen durch das Futtermittelgesetz oder auf
Grund des Futtermittelgesetzes Angaben vorgeschrieben sind, sind sie
1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung,
und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest
verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
•) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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2. bei Futtermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr
gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen
Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
zu machen.
(2) Bei Fischmehl, das auf See verpackt worden ist, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Angaben auf der
Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
1. das Fischmehl an gewerbsmäßige Hersteller von Futtermitteln abgegeben wird und
2. durch gleichlautende Kennzeichen an Verpackung und Warenbegleitpapier die Identifizierung der Ware sicher-
gestellt ist.
Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung
Folgende Einzelfuttermittel, die nach § 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes der Zulassung bedürfen, werden
zugelassen:
1. Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Teil 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen;
2. Graupen, Grieß, Grütze und Mehl aus Getreide und Buchweizen.
§4
Anforderungen
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert betragen.
Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert.
Abweichend hiervon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 vom Hundert sowie bei Lein-
extraktionsschrot, Leinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen von mindestens 88 vom Hundert, wenn diese
Einzelfuttermittel nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 gekennzeichnet sind.
(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche zwei vom Hundert, bezogen auf die
Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt,
so gilt statt dessen dieser Wert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3
gekennzeichnet sind.
(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden.
Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die nach§ 6 Abs. 4 Nr. 4 gekennzeichnet sind.
§5
Verpackung
Die in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder
verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß sie unmittelbar vom Hersteller an den
Tierhalter abgegeben werden.
§6
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel",
2. die Bezeichnung·nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,
3. bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln - ausgenommen solche, die für die Herstellung von Misch-
futtermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind - die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5,
bezogen auf die Originalsubstanz,
4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln,
die stückweise in den Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas anderes
nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
5. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-
wortlichen.
(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2717
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei
gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung
anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Bei Ölen und fetten - außer Tierfetten, die von
warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind - sowie bei Destillationsfettsäuren und
Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der Bezeichnung auch die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben,
aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind. Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder
fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils ,,-kuchen" der Wortbestandteil ,,-expeller" verwendet werden.
Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.
(4) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel sind zusätzlich mit den Angaben nach
Spalte 2 zu kennzeichnen.
Einzelfuttermittel anzugeben
2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten
Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfuttermittels
2. Bruchreis, Leinextraktionsschrot, Leinextraktions- a) Botanische Reinheit in v.H.
schrot, aufgefettet, und Leinkuchen nach § 4 Abs. 1 b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
Satz3
3. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3 a) Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die
Trockensubstanz
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
4. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 3 Satz 2 a) Gehalt an Wasser
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
c) ,,Alsbald verarbeiten"
5. Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit „Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an
Pansenfunktion Ammoniumsulfat 0,5 vom Hundert in der täglichen Ration
nicht überschreiten."
6. Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas a) ,,Bei Mastschweinen und Kälbern darf der Gehalt an
gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) dem in Spalte 1 genannten Erzeugnis 8 v.H., bei Lachsen
Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans (Süßwasser) 19 v.H. und bei Lachsen (Meerwasser)
Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm 33 v.H. in der täglichen Ration nicht überschreiten."
NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm b) ,,Nicht einatmen"
NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg
bis 60 kg Lebendgewicht, Kälber mit mindestens
80 kg Lebendgewicht und Lachse
(5) Im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
2. die Bezugsnummer der Partie,
3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,
4. das Erzeuger- oder Herstellerland,
5. der Preis,
6. die Fütterungsanweisung,
7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 die Gehalte an
Inhaltsstoffen nach Spalte 6, bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend
gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,
8. der Hinweis „Normtyp" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
Abs. 2 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 Satz 1 und deren Gehalte der Anlage 1 Spalte 4 entsprechen,
9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art
hergestellt worden ist,
10. der Hinweis „salzarm" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als
zwei vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,
11. das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
§7
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte
schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle
bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes,
,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a
10 bis20 10 r
über20 2 a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, unter 5 0,Sa
Saccharose, Laktose und Glukose 5 bis20 10 r
(Dextrose) über20 2 a
Stärke und Inulin unter 10 1 a
10 bis 30 10 r
über30 3 a
Rohfett unter 5 0,6a
5 bis 15 12 r
über15 1,8a
Rohfaser unter 6 0,9a
6 bis 14 15 r
über14 2,1 a
Rohasche unter 5 0,5a
5 bis 10 10 r
über10 1 a
Wasser unter 5 0,5a
5 bis 10 10 r
über 10 bis 20 1 a
über 20 bis 40 5 r
über40 2 a
Calcium, Phosphor, Magnesium unter 2 0,2a
2 bis 15 10 r
über15 1,5a
Calciumcarbonat, Natrium unter 2 0,2a
2 bis 15 10 r
über15 1,5a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, bis3 0,3a
salzsäureunlösliche Asche über3 10 r
Carotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r
Lysin, Methionin 20 r
flüchtige Stickstoffbasen 20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungen unter 2 0,2a
2 bis 15 10 r
über15 1,Sa
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2719
Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel
§8
Anforderungen an Mischfuttermittel
(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse
enthalten, 7 vom Hundert,
2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 'Kilogramm müssen mindestens
30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.
§9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", ,,Aminosäuren
und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur
enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.
§9a
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.
§ 10
Ausnahme von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen
an Tierhalter
abgegeben werden. Ferner dürfen
1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepreßte Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des§ 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der§§ 13 und 14,
3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas
anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen
Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindest-
haltbarkeitsdatums maßgebend,
5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen, ferner
a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis,
daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;
b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen
(NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen,
ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht
überschritten werden darf, mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;
c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforde-
rungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp" gekennzeichnet sind;
d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer
nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen
Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene
Zusammensetzung der Tagesration,
6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit
entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-
wortlichen. ·
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von anderen
Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer
Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem
hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1
Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel
erkennen läßt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)",
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)".
§12
Bezeichnung
(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,
Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel
bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus
zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder
Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für
Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel" oder „Ergänzungsfuttermittel"
durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung
von Alleinfuttermitteln entsprechend.
(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu
bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der
Angabe der Wortteil ,,-mittel" entfallen.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt
sind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-" voranzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2721
§13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
(1) Bei den in Spalte 1' der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel
aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien
die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert
anzugeben:
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Al lei nfutterm ittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker (berechnet als
Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v.H. und mehr
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
alle, ausgenommen Heimtiere, Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H.
außerdem und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v.H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v.H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an
Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1
Satz 2 gekennzeichnet sind, sind
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in absteigender
Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der ab-
steigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach
Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.
(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthaltenen Einzelfuttermittel ist
1. bei Einzelfuttermitteln, die im Anhang Teil B der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur
Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung
von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den
Verkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, die Bezeichnung
nach Spalte 2 dieses Anhangs, und zwar unter Beachtung der Bestimmungen des Anhangs Teil Ader genannten
Richtlinie,
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
2. bei sonstigen Einzelfuttermitteln die Bezeichnung nach§ 6 Abs. 2 oder 3
zu verwenden.
(2b) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:
1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1
vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale
nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.
(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2b
angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine
der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.
(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie
vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare
Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
§14
Zusätzliche Angaben
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich
ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe ,, ... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindest-
haltbarkeitsdatum hergestellt" sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindest-
haltbarkeitsdatum angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäure-
unlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der
Hinweis „Normtyp",
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten
Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energie-
gehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamt-
zucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2723
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
2 3
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Rinder, Schafe und Ziegen Magnesium
außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamt-
zucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher
Asche,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und
Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätz-
gleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule
je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
(3) (weggefallen)
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammen-
setzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer
Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das
Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn
diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des
hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese
Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder
§ 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und
deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder§ 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über
die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
§15
Toleranzen
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte
schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle
bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes,
,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke unter 10 1 a 2 a
10 bis25 10 r 20 r
über25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis20 10 r 20 r
über20 2 ·a 4 a
Kalium, Magnesium, Natrium unter 0,7 0,1 a 0,3 a
0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75a 2,25a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45a
1 bis 6 15 r 45 r
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15 r
Cystin, Tryptophan 20 r
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 r 10 r
über10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über10 1 a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle
festgesetzten Werte abweichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2725
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32 r
über20 3,2a 6,4a
Rohfett 2,5a 2,5a
Wasser unter 20 1,5a
20 bis40 7,5 r
über40 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5a 1,5a
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen
Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten
abweichen.
Vierter Abschnitt
Zulassung und
Verwendung von Zusatzstoffen
§16
Zulassung von Zusatzstoffen
und Verwendungsbeschränkungen
(1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der
Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe
in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung
in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur
verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten
Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als
Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in
einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig
beschrieben sind, (Vitamine) dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt
werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert, im Fall von Vormischungen, die als
Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht
unterschreiten.
§17
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte
an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen
Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen
überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit
anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder
1 . in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D
bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je
Kilogramm,
c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an
Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung
der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere
hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern
die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch
Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
§18
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2
und gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
Zusatzstoff zusätzliche Angaben
2
Antioxidantien bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure
Enyzme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des
Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an
färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Farbstoff" oder „gefärbt mit"
Konservierungsstoffe bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff" oder „konser-
viert mit"
Kupfer Gehalt an Kupfer
Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des
Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A und D Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an
Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-
pherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens
10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt
worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff" oder „EWG-Zusatzstoffe" angefügt
ist,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der
Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des
frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2727
(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden.
Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die
Angabe der längsten Wartezeit.
(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine
Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder unter Buchstabe d Angaben zu besonderen
herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit
diesen Angaben gekennzeichnet sind.
(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Allein-
futtermittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchs-
anweisung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: ,,Dieses
Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an . . . (Bezeichnung
der/des Zusatzstoffels) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier
und Tag verfüttert werden". Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag" ist die Angabe
„bis zu ... v.H. der Tagesration" zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so
bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in
Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf
vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente",
sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.
(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine
als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin
der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-
Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.
(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel
anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an
Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen
Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin 8 12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
§19
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen
höchstens abweichen:
1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v.H.,
2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v.H.,
4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v.H.,
6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
7. über 1 000 Einheiten um 5 v.H.
Fünfter Abschnitt
Abgabe und Kennzeichnung
von Zusatzstoffen und Vormischungen
§20
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
(1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende
Anstalten dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente und Vitamine nur an anerkannte Betriebe, die gewerbsmäßig Vormischungen
herstellen, und
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
abgegeben werden.
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem
Drittland hergestellt und in einen Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur
verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates
1. im Fall der Herstellung in einem anderen Vertragsstaat der Hersteller,
2. im Fall der Herstellung in einem Drittland der in dem Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers
die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatz-
stoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG Nr. L 319 S. 13) angefügt
worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem ande-
ren Vertragsstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat eingeführt worden
sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.
§ 21
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,
2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der
Gehalt an dem Element und bei Vitamin Eder Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,
3. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel" bei Carotinoiden und Xanthophyllen,
Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und
Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei anderen Zusatzstoffen,
4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an,
8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose ferner:
a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d,
b) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,
angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,
3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
§22
Kennzeichnung von Vormischungen
(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung „Vormischung",
2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,
3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
je Milliliter und bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spuren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2729
elementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äqivalenten von
Alpha-Tocopherolacetat,
4. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln" bei Vormischungen mit Carotinoiden und
Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelementen und Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d,
7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
10. bei Vormischungen mit Carotinoiden und Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatz-
stoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und Vitaminen ferner der Name
oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des
Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten
Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht
werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der
längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 10
vorgeschrieben, angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.
Sechster Abschnitt
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe
§23
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort
verfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten
Stoffen enthalten.
(~) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten
an unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,(§§ 30, 31)
und an Großhändler zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für
1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt, und
2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil
Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm beträgt,
jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln verwendet
werden.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
§24
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,
2. der Hinweis: ,,Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln".
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind,
dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem
Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt,
bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschritten werden.
§25
Verbotene Stoffe
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht
werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter
öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften
§26
Fütterungsbeschränkungen
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Allein-
futtermittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen
mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten
werden.
(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel
von den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden;
(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel
festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration
für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für
Einzelfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte
festgesetzt sind.
§27
Fütterungsverbot
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für
das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden
Anstalten.
Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe
§28
Anforderungen an Räume und Anlagen
(1) Betriebe, in denen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidio-
se, Spurenelemente oder Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder
3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen
hergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen
sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel sowie
eine sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich sind. Die
Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken
und gut belüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten Lagerung der
Zusatzstoffe und Vormischungen vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2731
(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur
Herstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete
Maßnahmen
1 . während der Herstellung
a) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und
b) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten
ausgeschlossen,
2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und
3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchgeführt
werden kann.
(3) Betriebe, in denen Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellt werden, müssen
1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und
2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100 000
haben. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine
Verunreinigung mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung,
weitestgehend ausgeschlossen und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.
(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 3 hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen
1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
2. zum Aufbereiten der Futtermittel und
3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen
sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 :1 O 000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges
eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so
beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt werden.
Die Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine
Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
§29
(weggefallen)
§30
Anerkennungsbedürftige Betriebe
(1) Es dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente und Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen nach Nummer 2 oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
nur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.
(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur von
Betrieben eingeführt und behandelt werden, die
1 . als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind,
2. falls sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des
Herstellers die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.
§31
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt,
wenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des § 28 entsprechen. Betriebe nach § 30 Abs. 2 haben
mit dem Antrag eine schriftliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, auf welche Zusatzstoffe oder
Vormischungen sich die Vertretungsbefugnis bezieht. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der für den Betrieb Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder im Fall des § 30 Abs. 1 der
für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. Die Anerkennung kann
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung dient.
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht
1. für die Herstellung von Zusatzstoffen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
Hochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung dieser Zusatzstoffe,
2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln(§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3) durch
a) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder Fach-
hochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegten
Prüfung und
b) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrens-
technik und der Tierernährung.
Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- und Weiterbildung als
Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse Gegenstand
der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist; dies gilt nicht für <i1ie Herstellung von Leistungsförderern und von
Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose sowie für die Herstellung von Vormischungen mit
diesen Zusatzstoffen.
(3) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen getrennt und
unter Verschluß gelagert werden müssen, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt
werden können.
§32
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben
war oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder einer dieser Versagungsgründe eingetreten ist
oder
2. der Betrieb seine Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 und 2
dieser Verordnung wiederholt oder in grober Weise verletzt.
§33
Bekanntmachung der Anerkennungen
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die Anerkennung von Betrieben nach§ 31 sowie die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen mit.
Der Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im Bundesan_zeiger bekannt.
(2) Der Bundesminister gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten
das Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richt-
linie 70/524/EWG erfüllen.
§34
Buchführungspflicht
(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammen-
setzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen
hervorgehen.
(2) Aus der Buchführung der anerkannten Betriebe muß hervorgehen:
1. bei Betrieben, die Zusatzstoffe herstellen,(§ 30 Abs. 1 Nr. 1)
a) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,
b) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen,(§ 30 Abs. 1 Nr. 2)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,
c) Datum der Herstellung,
d) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2733
3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der Vormischungen,
c) Verwendung der Vormischungen.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen nach § 30 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 in den Verkehr bringen.
(4) Die Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 gilt auch für
anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.
(5) -Oie Buchführungspflichtigen haben die Bücher und Buchführungsunterlagen drei Jahre aufzubewahren.
Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§35
Anzeigepflicht
(1) Wer
1. die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel,
2. Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente oder Vitamine
aus einem Drittland einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr der für
den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen.
(2) Bei Mischfuttermitteln und Vormischungen, die aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt werden, ist die
Anzeige nach § 14 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes entbehrlich.
§36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
2. entgegen§ 16 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,
3a. entgegen § 23 Abs. 3 Einzelfuttermittel zur Herstellung von Futtermitteln verwendet oder
4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Einzelfuttermittel nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,
2. entgegen§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 12 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, 2, 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4
oder § 14 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1,
§ 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
2a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,
3. entgegen § 30 Abs. 1 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel in einem nicht
anerkannten Betrieb herstellt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach§ 31 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen§ 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen§ 34 Abs. 4
nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen
nicht drei Jahre aufbewahrt oder
6. entgegen § 35 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder
2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.
§37
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Januar 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 1. August 1997 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden.
(3) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel, die den Zusatzstoff Dimetridazol enthalten, dürfen noch bis zum
1. Februar 1998 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997
geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997 geltenden
Fassung entsprechen und ausweislich ihrer Kennzeichnung eine Haltbarkeitsdauer von mindestens zwölf Monaten
haben, dürfen noch bis zum 1. August 1998 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(3a) Futtermittel, die den Zusatzstoff Dimetridazol enthalten und dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 12. August 1997 verfüttert werden.
(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Vormischungen mit
diesen Zusatzstoffen herstellen oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung
erlischt
1. wenn nicht bis zum 30. September 1988 die Erteilung einer endgültigen Anerkennung beantragt wird,
2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2735
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 10. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Westerland/Sylt) 13 417 (207 6. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-174
15. 10. 97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 13 417 (207 6. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-134
20. 10. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Saarbrücken) 13 418 (207 6. 11. 97) s. Art. 2
96-1-2-159
28. 10. 97 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inver-
kehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus Kenia,
Uganda und Tansania 13 465 (208 7. 11. 97) 8. 11.97
2125-40-65
20. 10. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ot-dnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hahn) 13 593 (211 12.11.97) 4. 12.97
96-1-2-145
30. 10. 97 Zehnte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen
für Heißluft-Luftschiffe) (10. DV LuftBauO - LFHLLS) 13 594 (211 12.11. 97) 13. 11.97
neu: 96-1-16-10
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 44, ausgegeben am 18. November 1997
Tag Inhalt Seite
11. 11. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich Ober den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durch-
beförderung von Hlftllngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814
GESTA: XB009
29. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechts-
hilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818
1. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbrlngung gefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1822
1. 10. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags Ober den Zusammen-
schluß der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen
Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1822
1. 10. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über den Bau einer
Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 . . . . . . . . . . . . . . . . 1823
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2735
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 10. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Westerland/Sylt) 13 417 (207 6. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-174
15. 10. 97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 13 417 (207 6. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-134
20. 10. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Saarbrücken) 13 418 (207 6. 11. 97) s. Art. 2
96-1-2-159
28. 10. 97 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inver-
kehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus Kenia,
Uganda und Tansania 13 465 (208 7. 11. 97) 8. 11.97
2125-40-65
20. 10. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ot-dnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hahn) 13 593 (211 12.11.97) 4. 12.97
96-1-2-145
30. 10. 97 Zehnte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen
für Heißluft-Luftschiffe) (10. DV LuftBauO - LFHLLS) 13 594 (211 12.11. 97) 13. 11.97
neu: 96-1-16-10
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 44, ausgegeben am 18. November 1997
Tag Inhalt Seite
11. 11. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich Ober den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durch-
beförderung von Hlftllngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814
GESTA: XB009
29. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechts-
hilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818
1. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbrlngung gefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1822
1. 10. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags Ober den Zusammen-
schluß der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen
Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1822
1. 10. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über den Bau einer
Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 . . . . . . . . . . . . . . . . 1823
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
Gesetz
über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen
{Fernsehsignalübertragungs-Gesetz - FÜG)
Vom 14. November 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. für hochauflösende Fernsehdienste, die nicht voll digi-
tal sind, das HD-MAC-Übertragungssystem verwen-
§1 den und
Anwendungsbereich 3. für voll digitale Fernsehdienste ein Übertragungs-
system verwenden, das von einer anerkannten euro-
Dieses Gesetz dient der Förderung und der Entwicklung päischen Normungsorganisation genormt worden ist.
fortgeschrittener Fernsehdienste sowie dem chancen-
gleichen Zugang zu fortgeschrittener Fernsehtechnologie. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
Es dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG legt durch Rechtsverordnung fest, welche Normen die
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Ok- Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 3 erfüllen. Es über-
tober 1995 über die Anwendung von Normen für die Über- nimmt dabei die von einer anerkannten europäischen
tragung von Fernsehsignalen (ABI. EG Nr. L 281 S. 51). Normenorganisation geschaffenen Normen.
(2) Anbieter von Fernsehdiensten und Betreiber von
§2 Fernseh-Verteilsystemen müssen bei der Benutzung voll
digitaler Übertragungssysteme, die für die Verteilung von
Begriffsbestimmungen
Fernsehdiensten für die Öffentlichkeit zur Verfügung ste-
Im Sinne dieses Gesetzes ist hen, Systeme verwenden, die für die Verteilung von Dien-
sten im Breitbildschirmformat 16:9 geeignet sind.
1. fortgeschrittener Fernsehdienst
a) ein mit PAL oder SECAM kompatibler nicht voll digi- §4
taler Fernsehdienst im Breitbildschirmformat,
Verteilung von
b) ein nicht voll digitaler Fernsehdienst im Breitbild- Breitbildschirm-Fernsehdiensten
schirmformat mit 625 Zeilen (D2-MAC) oder hoch-
auflösend mit 1 250 Zeilen (HD-MAC) und Betreiber von Kabelfernsehsystemen müssen Breitbild-
schirm-Fernsehdienste im Format 16:9, die zur Weiterver-
c) ein voll digitaler Fernsehdienst; teilung empfangen werden, zumindest im Breitbildschirm-
2. Breitbildschirmformat ein Fernsehformat mit Bild- format 16:9 weiterverteilen.
schirmseitenverhältnis 16:9 (Bildbreite zu Bildhöhe);
§5
3. ein Übertragungssystem ein System zur Übertragung
von Fernsehbild-, Fernsehton- und Fernsehdaten- Fernsehgeräte, Fernsehemp-
signalen zwischen Signalquellen und -senken. Ein digi- fänger und Geräte, die verwürfelte
tales Übertragungssystem umfaßt folgende Bestand- digitale Signale dekodieren können
teile: Erzeugung von Programmsignalen (Quellen- (1) Alle zum Verkauf oder zur Miete angebotenen Fern-
kodierung der Audio- und der Video-Signale, Multi- sehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sicht-
plexen der Signale) sowie Anpassung an die Übertra- bare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen
gungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gege- mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen
benenfalls Verteilung der Energie); Normungsorganisation genormten Anschlußbuchse für
4. ein Zugangsberechtigungssystem ein System zur Ver- offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen
schlüsselung von Fernsehsignalen und zur Realisie- Anschluß von Peripheriegeräten, insbesondere von
rung des Zugangs zu diesen Signalen; zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermög-
licht.
5. Programmverteiler jeder, der auf vertraglicher Grund-
lage den Zugang zu Fernsehprogrammen für Fernseh- (2) Fernsehempfänger mit einem integrierten digitalen
zuschauer anbietet. Dekoder müssen den Einbau von mindestens einer von
einer anerkannten europäischen Normungsorganisation
§3 genormten Steckbuchse erlauben, die den Anschluß von
Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen
Übertragungssysteme von Fernsehdiensten eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder
(1) Anbieter von fortgeschrittenen Fernsehdiensten, die ermöglichen.
zu Fernsehzuschauern übertragen werden, müssen (3) Alle Geräte der Unterhaltungselektronik, die verkauft,
1. für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt
Zeilen, die nicht voll digital sind, das 16:9-D2-MAC- werden und die verwürfelte digitale Fernsehsignale deko-
Übertragungssystem oder ein 16:9-Übertragungs- dieren können, müssen in der Lage sein,
system, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist, 1. solche Signale entsprechend einem Verwürfelungs-
verwenden, Algorithmus zu dekodieren, der innerhalb des gemein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2711
samen europäischen Marktes allgemein verwendbar nahme seiner Tätigkeit eine Tarifliste zu veröffentlichen, in
ist und dem Stand der Technik entspricht, und der auch berücksichtigt wird, ob Zusatzgeräte bereit-
2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, gestellt werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundes-
wiederzugeben. Bei vermieteten Geräten muß dies nur anzeiger. Vor Abschluß des Vertrages über den Empfang
gegeben sein, wenn der Mieter den Mietvertrag einhält. von Fernsehprogrammen gegen Entgelt ist dem Fernseh-
zuschauer ein Abdruck der Tarifliste auszuhändigen.
Die Anforderungen nach Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
das Gerät einen Verwürfelungs-Algorithmus enthält, der
von einer anerkannten europäischen Normenorganisation §9
verwaltet wird. Vergabe von Lizenzen für die
§6 Technologie der Zugangsberechtigung
Zugangsberechtigungs- (1) Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten
systeme für digitale Fernsehdienste an Zugangsberechtigungssystemen und -produkten
Lizenzen an Hersteller von Kundengeräten, muß dies zu
(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberech- chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminie-
tigungssystemen müssen diese unabhängig vom Übertra- renden Bedingungen geschehen.
gungsweg so ausgestalten, daß die Systeme die erforder-
lichen technischen Möglichkeiten für eine kostengünstige (2) Bei der Vergabe von Lizenzen dürfen technische und
Übergabe der Kontrollfunktionen an den Kopfstellen der kommerzielle Faktoren berücksichtigt werden.
Kabelnetze aufweisen, um den Kabelfernsehbetreibern (3) Der Rechtsinhaber darf die Vergabe nicht an Bedin-
auf lokaler und regionaler Ebene eine vollständige Kontrol- gungen knüpfen, mit denen der Einbau
le der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberech-
1. einer gemeinsamen Schnittstelle, die den Anschluß
tigungssysteme verwenden.
auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht,
(2) Die Ausübung der Kontrollfunktion nach Absatz 1 oder
darf keine Unterbrechung von Programmen für berechtig- 2. von anderen Elementen, die einem anderen Zugangs-
te Kunden nach sich ziehen. Sie berechtigt nicht zur Erhe- system eigen sind,
bung oder Verarbeitung personenbezogener Daten der
Kunden des Kabelfernsehbetreibers. in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden
soll. Der Lizenznehmer muß angemessene Bedingungen
des Rechteinhabers, mit denen die Sicherheit der
§7
Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungs-
Anbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung systemen sichergestellt wird, hinnehmen.
(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechti-
gungssystemen, die, unabhängig vom Übertragungsweg, § 10
Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen Schadensersatz
und vermarkten, müssen
(1) Anbieter von Waren, Rechten oder Dienstleistungen,
1. allen Rundfunkveranstaltern zu chancengleichen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen
angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingun- dieses Gesetzes verstoßen, sind ihren Vertragspartnern
gen technische Dienste anbieten, die es gestatten, daß zum Schadensersatz verpflichtet, sofern diese Bestim-
deren digitale Fernsehdienste von zugangsberechtig- mungen den Schutz des Vertragspartners bezwecken.
ten Fernsehzuschauern mit Hilfe von Dekodern, die
von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, (2) Der Schadensersatzanspruch umfaßt pauschal
empfangen werden können, 15 vom Hundert des vertraglich vereinbarten Entgeltes.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens und ein
2. in bezug auf ihre Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Anspruch auf eine den gesetzlichen Bestimmungen ent-
Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungs- · sprechende Leistung bleiben unberührt.
führung haben.
(2) Die Verpflichtung der Anbieter zur Einhaltung des § 11
nationalen und europäischen Wettbewerbsrechtes sowie
Schlichtungsverfahren
der landesrechtlichen Rundfunkregelungen bleiben hier-
von unberührt. (1) Jeder, der durch die Bestimmungen der §§ 5 bis 9
(3) Anbieter von digitalen · Fernsehdiensten können berechtigt oder verpflichtet wird, kann zur Beilegung
Ansprüche gegen Anbieter von Diensten mit Zugangsbe- ungelöster Streitfragen in bezug auf die Anwendung die-
rechtigung, gestützt auf Absatz 1 oder § 6, gegen die ser Vorschriften die Schlichtungsstelle anrufen. Die Anru-
Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungs- fung erfolgt schriftlich.
systemen nur dann geltend machen, wenn die von ihnen (2) Die Schlichtungsstelle wird beim Bundesministerium
angebotenen Dienste mit diesem Gesetz und mit den für für Post und Telekommunikation oder einer seiner nach-
diese Anbieter unmittelbar geltenden europäischen geordneten Behörden errichtet. Sie besteht aus einem
Rechtsvorschriften übereinstimmen. Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation regelt die Errichtung und
§8 Besetzung der Schlichtungsstelle und erläßt eine Verfah-
rensordnung. Die Errichtungsanordnung, die Besetzungs-
Tarifliste
anordnung und die Verfahrensordnung sind im Amtsblatt
Jeder für das Abrechnungssystem mit den Abonnenten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Verantwortliche ist verpflichtet, unverzüglich nach Auf- zu veröffentlichen.
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(3) Die Schlichtungsstelle hat die am Streitfalle Beteilig- §12
ten zu hören. Sie bestimmt das Verfahren im Rahmen der Bußgeldvorschrift
Verfahrensordnung nach billigem Ermessen. Das Verfah-
ren ist transparent, zügig und kostengünstig zu gestalten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(4) Die Schlichtungsstelle kann im Rahmen des Erfor-
derlichen Sachverständige und Zeugen hören. Sie kann 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbin-
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf- dung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2 ein
fordern, eine Stellungnahme bezüglich der Anwendung Übertragungssystem nicht oder nicht richtig verwen-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- det,
schaft abzugeben. Sie kann diese Maßnahmen von der 2. entgegen § 4 einen Breitbildschirm-Fernsehdienst
Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen. nicht oder nicht richtig weiterverteilt oder
(5) Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schritt- . 3. entgegen § 8 Satz 1 eine Tarifliste nicht, nicht richtig,
lieh festzuhalten. Sofern dies zur Vermeidung eines nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
gerichtlichen Rechtsstreites geeignet erscheint, kann die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Schlichtungsstelle den Beteiligten einen Einigungsvor- zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
schlag unterbreiten. Erklären sich alle Beteiligten schrift-
lich mit dem Schlichtungsspruch einverstanden, so hat (3) Verwaltungsbehörde Im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
dieser die Wirkung eines Güteverglelches im Sinne des des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Ist das Bundes-
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Die §§ 795 und ministerium für Post und Telekommunikation. § 36 Abs. 3
797a Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung finden auf den des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre-
Schlichtungsspruch entsprechende Anwendung. chend.
(6) Für das Schlichtungsverfahren werden Kosten §13
(Gebühren und Ausgaben) von dem oder den Anrufenden
Übergangsvorschriften
erhoben. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren
beträgt 0, 1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, min- (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits an-
destens jedoch 300 Deutsche Mark. Auf die Bestimmun- gebotenen fortgeschrittenen Fernsehdienste müssen die
gen des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Anforderungen des § 3 spätestens neun Monate nach
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Über die Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
Pflicht zur Erstattung von Auslagen der Beteiligten ent-
(2) Erstmals in den Verkehr gebrachte Fernsehgeräte,
scheidet die Schlichtungsstelle unter Berücksichtigung
Fernsehempfänger und sonstige Geräte der Unterhal-
des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die
tungselektronik im Sinne des § 5 müssen die dort genann-
Entscheidung nach Satz 3 ist in den Schlichtungsvor-
ten Anforderungen spätestens achtzehn Monate nach
schlag nach Absatz 5 Satz .2 aufzunehmen. Im übrigen
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes
Anwendung.
§14
(7) Das Schlichtungsverfahren schließt die Geltend-
Inkrafttreten
machung von Ansprüchen auf dem Rechtsweg nicht aus.
Die Befugnis des Absatzes 4 Satz 2 steht auch den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Gerichten zu. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2713
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(Vierte Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 4. BesÜVÄndV)
Vom 17. November 1997
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997
,,§ 7
(BGBI. 1 S. 1065, 2032) verordnet die Bundesregierung:
Besoldungsordnungen
Artikel 1 Für Besoldungsordnungen des Bundes und der
Länder gilt ergänzend die Anlage, soweit die dort
Änderung der
erfaßten Ämter noch nicht landesrechtlich eingestuft
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
sind."
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
4. § 8 wird aufgehoben.
S. 778, 1035), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 590), wird wie
folgt geändert: 5. § 11 wird aufgehoben.
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
6. § 12 wird wie folgt gefaßt:
.,§4
,,§ 12
Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Übergangsregelung
Besoldung nach § 2 können mit Zustimmung der § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden
obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungs- Fassung ist für Beamte, Richter und Soldaten, die bis
recht zuständigen Ministeriums einen ruhegehalt- zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzu-
fähigen Zuschuß bis zur Höhe des Unterschieds- wenden."
betrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei
gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet gel-
tenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der 7. Die Anlage 3 wird aufgehoben; die bisherige Anlage 2
Im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erwor- wird die einzige Anlage.
benen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden
und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches
11
Bedürfnis besteht.
Artikel 2
2. § 6 wird wie folgt geändert: Neubekanntmachung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
aa) In Satz 1 wird die Angabe „85 vom Hundert" der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der
durch die Angabe „90 vom Hundert" ersetzt. vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
„Der Zuschuß wird nicht gewährt, wenn der
Beamte, Richter oder Soldat täglich an seinen
Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder Artikel 3
ihm dies zuzumuten ist."
cc) In Satz 3 wird das Wort „Ministers" durch das Inkrafttreten
Wort „Ministeriums" ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. November 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 19. November 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Sechzehnten Verordnung zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 23. Juli und 4 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 1 ,
1997 (BGBI. 1 S. 1894) wird nachstehend der Wortlaut Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 um„ 2
der Futtermittelverordnung in der seit dem 29. Juli 1997 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 8
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli
berücksichtigt: 1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen § 4 Abs. 2 zuletzt
1 . die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar
vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898), 1993 (BGBI. 1 S. 278), § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46
der Verordnung vom 26. Februar 1993 sowie § 6
2. den am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom 12. Januar 1987
Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 711, 1126),
(BGBI. 1 S. 138) geändert worden sind,
3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 77
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1529, zu 5. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
2436), bis 5 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
4. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der
in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8 Abs. 2
Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1 S. 398),
Nr. 2 und des § 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes
5. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), von denen§ 4
der Verordnung vom 29. November 1994 (BGBI. 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f durch
s. 3548), Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138), § 4
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 41 Abs. 2 zuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082; 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) sowie § 5 Abs. 5
19951 s. 156), gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar
7. den am 17. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 1993 geändert worden sind,
der Verordnung vom 11. Januar 1996 (BAnz. S. 397), zu 7. des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 in Verbindung mit Abs. 2
8. den am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Nr. 1 und des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5
Verordnung vom 28. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 62), Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des
9. den am 29. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1894). machung vom 2. August 1995 (BGBI. 1S. 990),
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 8. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1
Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1,
zu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 4 Abs. 1 Nr. 3
des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1 und
bis 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 5
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit
Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 und
Abs. 2 Nr. 1 und 3, jeweils in Verbindung mit
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2
§ 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Nr. 1 und 3 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli
Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBI. 1
1975 (BGBI. 1S. 1745), von denen§ 4 Abs. 1 Nr. 5
und 8 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 durch Gesetz vom
s. 990),
12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138), § 4 Abs. 2 zuletzt zu 9. des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und
gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 7a in Verbindung mit Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 in
1993 (BGBI. 1S. 278) sowie § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 5 Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Futtermittel-
gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1993 geändert worden sind, 2. August 1995 (BGBI. 1S. 990).
Bonn, den 19. November 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2715
Futtermittelverordnung*)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den
Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens
14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammen-
gesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet
an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert
zu werden;
6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs
benötigt;
7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen-, die in einem Futtermittel enthalten sind
und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-
verhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen
Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;
10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften
zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
§2
Art der Kennzeichnung
(1) Soweit im Verkehr mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen durch das Futtermittelgesetz oder auf
Grund des Futtermittelgesetzes Angaben vorgeschrieben sind, sind sie
1. bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung,
und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest
verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
•) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
2. bei Futtermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr
gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
3. bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen
Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
zu machen.
(2) Bei Fischmehl, das auf See verpackt worden ist, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Angaben auf der
Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
1. das Fischmehl an gewerbsmäßige Hersteller von Futtermitteln abgegeben wird und
2. durch gleichlautende Kennzeichen an Verpackung und Warenbegleitpapier die Identifizierung der Ware sicher-
gestellt ist.
Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung
Folgende Einzelfuttermittel, die nach § 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes der Zulassung bedürfen, werden
zugelassen:
1. Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Teil 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen;
2. Graupen, Grieß, Grütze und Mehl aus Getreide und Buchweizen.
§4
Anforderungen
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert betragen.
Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert.
Abweichend hiervon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 vom Hundert sowie bei Lein-
extraktionsschrot, Leinextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinkuchen von mindestens 88 vom Hundert, wenn diese
Einzelfuttermittel nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 gekennzeichnet sind.
(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche zwei vom Hundert, bezogen auf die
Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt,
so gilt statt dessen dieser Wert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfuttermittel, die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3
gekennzeichnet sind.
(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden.
Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die nach§ 6 Abs. 4 Nr. 4 gekennzeichnet sind.
§5
Verpackung
Die in Anlage 1 Spalte 7 gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder
verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß sie unmittelbar vom Hersteller an den
Tierhalter abgegeben werden.
§6
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel",
2. die Bezeichnung·nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,
3. bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln - ausgenommen solche, die für die Herstellung von Misch-
futtermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind - die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5,
bezogen auf die Originalsubstanz,
4. das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln,
die stückweise in den Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas anderes
nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
5. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-
wortlichen.
(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2717
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei
gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung
anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Bei Ölen und fetten - außer Tierfetten, die von
warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind - sowie bei Destillationsfettsäuren und
Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der Bezeichnung auch die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben,
aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind. Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder
fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils ,,-kuchen" der Wortbestandteil ,,-expeller" verwendet werden.
Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.
(4) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel sind zusätzlich mit den Angaben nach
Spalte 2 zu kennzeichnen.
Einzelfuttermittel anzugeben
2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten
Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfuttermittels
2. Bruchreis, Leinextraktionsschrot, Leinextraktions- a) Botanische Reinheit in v.H.
schrot, aufgefettet, und Leinkuchen nach § 4 Abs. 1 b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
Satz3
3. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3 a) Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die
Trockensubstanz
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
4. Einzelfuttermittel nach § 4 Abs. 3 Satz 2 a) Gehalt an Wasser
b) ,,Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt"
c) ,,Alsbald verarbeiten"
5. Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit „Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an
Pansenfunktion Ammoniumsulfat 0,5 vom Hundert in der täglichen Ration
nicht überschreiten."
6. Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas a) ,,Bei Mastschweinen und Kälbern darf der Gehalt an
gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) dem in Spalte 1 genannten Erzeugnis 8 v.H., bei Lachsen
Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans (Süßwasser) 19 v.H. und bei Lachsen (Meerwasser)
Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm 33 v.H. in der täglichen Ration nicht überschreiten."
NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm b) ,,Nicht einatmen"
NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg
bis 60 kg Lebendgewicht, Kälber mit mindestens
80 kg Lebendgewicht und Lachse
(5) Im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
2. die Bezugsnummer der Partie,
3. die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,
4. das Erzeuger- oder Herstellerland,
5. der Preis,
6. die Fütterungsanweisung,
7. die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 die Gehalte an
Inhaltsstoffen nach Spalte 6, bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend
gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,
8. der Hinweis „Normtyp" bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
Abs. 2 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 Satz 1 und deren Gehalte der Anlage 1 Spalte 4 entsprechen,
9. die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art
hergestellt worden ist,
10. der Hinweis „salzarm" bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als
zwei vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,
11. das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
§7
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte
schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle
bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes,
,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a
10 bis20 10 r
über20 2 a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, unter 5 0,Sa
Saccharose, Laktose und Glukose 5 bis20 10 r
(Dextrose) über20 2 a
Stärke und Inulin unter 10 1 a
10 bis 30 10 r
über30 3 a
Rohfett unter 5 0,6a
5 bis 15 12 r
über15 1,8a
Rohfaser unter 6 0,9a
6 bis 14 15 r
über14 2,1 a
Rohasche unter 5 0,5a
5 bis 10 10 r
über10 1 a
Wasser unter 5 0,5a
5 bis 10 10 r
über 10 bis 20 1 a
über 20 bis 40 5 r
über40 2 a
Calcium, Phosphor, Magnesium unter 2 0,2a
2 bis 15 10 r
über15 1,5a
Calciumcarbonat, Natrium unter 2 0,2a
2 bis 15 10 r
über15 1,5a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, bis3 0,3a
salzsäureunlösliche Asche über3 10 r
Carotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r
Lysin, Methionin 20 r
flüchtige Stickstoffbasen 20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungen unter 2 0,2a
2 bis 15 10 r
über15 1,Sa
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2719
Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel
§8
Anforderungen an Mischfuttermittel
(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse
enthalten, 7 vom Hundert,
2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 'Kilogramm müssen mindestens
30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.
§9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", ,,Aminosäuren
und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur
enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.
§9a
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.
§ 10
Ausnahme von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen
an Tierhalter
abgegeben werden. Ferner dürfen
1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepreßte Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des§ 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der§§ 13 und 14,
3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas
anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen
Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindest-
haltbarkeitsdatums maßgebend,
5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen, ferner
a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis,
daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;
b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen
(NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen,
ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht
überschritten werden darf, mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;
c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforde-
rungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp" gekennzeichnet sind;
d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer
nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen
Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene
Zusammensetzung der Tagesration,
6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit
entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-
wortlichen. ·
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von anderen
Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben an anderer
Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem
hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1
Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel
erkennen läßt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)",
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)".
§12
Bezeichnung
(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,
Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel
bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus
zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder
Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für
Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel" oder „Ergänzungsfuttermittel"
durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung
von Alleinfuttermitteln entsprechend.
(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu
bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der
Angabe der Wortteil ,,-mittel" entfallen.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt
sind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-" voranzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2721
§13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
(1) Bei den in Spalte 1' der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel
aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien
die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert
anzugeben:
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Al lei nfutterm ittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker (berechnet als
Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v.H. und mehr
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
alle, ausgenommen Heimtiere, Calcium bei einem Gehalt von 5 v.H.
außerdem und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v.H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v.H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an
Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1
Satz 2 gekennzeichnet sind, sind
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in absteigender
Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der ab-
steigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach
Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.
(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthaltenen Einzelfuttermittel ist
1. bei Einzelfuttermitteln, die im Anhang Teil B der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur
Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung
von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den
Verkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, die Bezeichnung
nach Spalte 2 dieses Anhangs, und zwar unter Beachtung der Bestimmungen des Anhangs Teil Ader genannten
Richtlinie,
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
2. bei sonstigen Einzelfuttermitteln die Bezeichnung nach§ 6 Abs. 2 oder 3
zu verwenden.
(2b) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:
1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1
vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale
nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.
(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2b
angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine
der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.
(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie
vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare
Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
§14
Zusätzliche Angaben
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich
ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe ,, ... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindest-
haltbarkeitsdatum hergestellt" sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindest-
haltbarkeitsdatum angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäure-
unlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der
Hinweis „Normtyp",
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten
Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energie-
gehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamt-
zucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2723
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
2 3
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Rinder, Schafe und Ziegen Magnesium
außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamt-
zucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher
Asche,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und
Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätz-
gleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule
je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
(3) (weggefallen)
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammen-
setzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer
Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das
Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn
diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des
hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese
Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder
§ 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und
deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder§ 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über
die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
§15
Toleranzen
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte
schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle
bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes,
,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehaltes.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke unter 10 1 a 2 a
10 bis25 10 r 20 r
über25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis20 10 r 20 r
über20 2 ·a 4 a
Kalium, Magnesium, Natrium unter 0,7 0,1 a 0,3 a
0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75a 2,25a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45a
1 bis 6 15 r 45 r
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15 r
Cystin, Tryptophan 20 r
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 r 10 r
über10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über10 1 a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle
festgesetzten Werte abweichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2725
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32 r
über20 3,2a 6,4a
Rohfett 2,5a 2,5a
Wasser unter 20 1,5a
20 bis40 7,5 r
über40 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5a 1,5a
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen
Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten
abweichen.
Vierter Abschnitt
Zulassung und
Verwendung von Zusatzstoffen
§16
Zulassung von Zusatzstoffen
und Verwendungsbeschränkungen
(1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der
Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe
in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung
in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur
verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten
Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als
Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in
einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig
beschrieben sind, (Vitamine) dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt
werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert, im Fall von Vormischungen, die als
Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht
unterschreiten.
§17
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte
an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen
Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen
überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit
anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder
1 . in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D
bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je
Kilogramm,
c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an
Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung
der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere
hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern
die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch
Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
§18
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2
und gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
Zusatzstoff zusätzliche Angaben
2
Antioxidantien bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure
Enyzme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des
Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an
färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Farbstoff" oder „gefärbt mit"
Konservierungsstoffe bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-
gestellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff" oder „konser-
viert mit"
Kupfer Gehalt an Kupfer
Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des
Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A und D Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum
an
Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-
pherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens
10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt
worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff" oder „EWG-Zusatzstoffe" angefügt
ist,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der
Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des
frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2727
(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden.
Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die
Angabe der längsten Wartezeit.
(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine
Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder unter Buchstabe d Angaben zu besonderen
herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit
diesen Angaben gekennzeichnet sind.
(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Allein-
futtermittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchs-
anweisung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: ,,Dieses
Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an . . . (Bezeichnung
der/des Zusatzstoffels) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier
und Tag verfüttert werden". Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag" ist die Angabe
„bis zu ... v.H. der Tagesration" zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so
bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in
Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf
vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente",
sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.
(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine
als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin
der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-
Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.
(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel
anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an
Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen
Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin 8 12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
§19
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen
höchstens abweichen:
1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v.H.,
2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v.H.,
4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v.H.,
6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
7. über 1 000 Einheiten um 5 v.H.
Fünfter Abschnitt
Abgabe und Kennzeichnung
von Zusatzstoffen und Vormischungen
§20
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
(1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende
Anstalten dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente und Vitamine nur an anerkannte Betriebe, die gewerbsmäßig Vormischungen
herstellen, und
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
abgegeben werden.
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem
Drittland hergestellt und in einen Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur
verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates
1. im Fall der Herstellung in einem anderen Vertragsstaat der Hersteller,
2. im Fall der Herstellung in einem Drittland der in dem Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers
die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatz-
stoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG Nr. L 319 S. 13) angefügt
worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem ande-
ren Vertragsstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat eingeführt worden
sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.
§ 21
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,
2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der
Gehalt an dem Element und bei Vitamin Eder Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,
3. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel" bei Carotinoiden und Xanthophyllen,
Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und
Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei anderen Zusatzstoffen,
4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an,
8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose ferner:
a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d,
b) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,
angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,
3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
§22
Kennzeichnung von Vormischungen
(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung „Vormischung",
2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,
3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder
je Milliliter und bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spuren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2729
elementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äqivalenten von
Alpha-Tocopherolacetat,
4. der Hinweis:
a) ,,Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln" bei Vormischungen mit Carotinoiden und
Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose,
Spurenelementen und Vitaminen,
b) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8
Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach Buchstabe d,
7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der
Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
10. bei Vormischungen mit Carotinoiden und Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatz-
stoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und Vitaminen ferner der Name
oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen
Verantwortliche ist.
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des
Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten
Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten
festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht
werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der
längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 10
vorgeschrieben, angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.
Sechster Abschnitt
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe
§23
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort
verfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten
Stoffen enthalten.
(~) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten
an unerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,(§§ 30, 31)
und an Großhändler zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für
1. Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt, und
2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium je Hundertteil
Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 Milligramm je Kilogramm beträgt,
jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln verwendet
werden.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
§24
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,
2. der Hinweis: ,,Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln".
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind,
dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem
Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt,
bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht
überschritten werden.
§25
Verbotene Stoffe
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht
werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter
öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften
§26
Fütterungsbeschränkungen
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Allein-
futtermittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen
mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten
werden.
(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel
von den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden;
(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel
festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration
für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für
Einzelfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte
festgesetzt sind.
§27
Fütterungsverbot
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für
das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden
Anstalten.
Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe
§28
Anforderungen an Räume und Anlagen
(1) Betriebe, in denen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidio-
se, Spurenelemente oder Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder
3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen
hergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen
sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel sowie
eine sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich sind. Die
Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken
und gut belüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten Lagerung der
Zusatzstoffe und Vormischungen vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2731
(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur
Herstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete
Maßnahmen
1 . während der Herstellung
a) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und
b) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten
ausgeschlossen,
2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und
3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchgeführt
werden kann.
(3) Betriebe, in denen Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellt werden, müssen
1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und
2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100 000
haben. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine
Verunreinigung mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung,
weitestgehend ausgeschlossen und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.
(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 3 hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen
1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
2. zum Aufbereiten der Futtermittel und
3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen
sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 :1 O 000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges
eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so
beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt werden.
Die Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine
Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
§29
(weggefallen)
§30
Anerkennungsbedürftige Betriebe
(1) Es dürfen
1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente und Vitamine,
2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen nach Nummer 2 oder
b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
nur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.
(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur von
Betrieben eingeführt und behandelt werden, die
1 . als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind,
2. falls sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des
Herstellers die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.
§31
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt,
wenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des § 28 entsprechen. Betriebe nach § 30 Abs. 2 haben
mit dem Antrag eine schriftliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, auf welche Zusatzstoffe oder
Vormischungen sich die Vertretungsbefugnis bezieht. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der für den Betrieb Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder im Fall des § 30 Abs. 1 der
für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. Die Anerkennung kann
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung dient.
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht
1. für die Herstellung von Zusatzstoffen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
Hochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung dieser Zusatzstoffe,
2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln(§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3) durch
a) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder Fach-
hochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegten
Prüfung und
b) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrens-
technik und der Tierernährung.
Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- und Weiterbildung als
Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse Gegenstand
der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist; dies gilt nicht für <i1ie Herstellung von Leistungsförderern und von
Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose sowie für die Herstellung von Vormischungen mit
diesen Zusatzstoffen.
(3) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen getrennt und
unter Verschluß gelagert werden müssen, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt
werden können.
§32
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben
war oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder einer dieser Versagungsgründe eingetreten ist
oder
2. der Betrieb seine Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 und 2
dieser Verordnung wiederholt oder in grober Weise verletzt.
§33
Bekanntmachung der Anerkennungen
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten die Anerkennung von Betrieben nach§ 31 sowie die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen mit.
Der Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im Bundesan_zeiger bekannt.
(2) Der Bundesminister gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten
das Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richt-
linie 70/524/EWG erfüllen.
§34
Buchführungspflicht
(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammen-
setzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen
hervorgehen.
(2) Aus der Buchführung der anerkannten Betriebe muß hervorgehen:
1. bei Betrieben, die Zusatzstoffe herstellen,(§ 30 Abs. 1 Nr. 1)
a) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,
b) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen,(§ 30 Abs. 1 Nr. 2)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,
c) Datum der Herstellung,
d) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen
geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2733
3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)
a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden
sind,
b) Art und Menge der Vormischungen,
c) Verwendung der Vormischungen.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen nach § 30 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 in den Verkehr bringen.
(4) Die Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 gilt auch für
anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.
(5) -Oie Buchführungspflichtigen haben die Bücher und Buchführungsunterlagen drei Jahre aufzubewahren.
Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§35
Anzeigepflicht
(1) Wer
1. die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel,
2. Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose, Spurenelemente oder Vitamine
aus einem Drittland einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr der für
den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen.
(2) Bei Mischfuttermitteln und Vormischungen, die aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt werden, ist die
Anzeige nach § 14 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes entbehrlich.
§36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
2. entgegen§ 16 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,
3a. entgegen § 23 Abs. 3 Einzelfuttermittel zur Herstellung von Futtermitteln verwendet oder
4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Einzelfuttermittel nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,
2. entgegen§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 12 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, 2, 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4
oder § 14 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1,
§ 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder § 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
2a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,
3. entgegen § 30 Abs. 1 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel in einem nicht
anerkannten Betrieb herstellt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach§ 31 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen§ 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen§ 34 Abs. 4
nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen
nicht drei Jahre aufbewahrt oder
6. entgegen § 35 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder
2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.
§37
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Januar 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 1. August 1997 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden.
(3) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel, die den Zusatzstoff Dimetridazol enthalten, dürfen noch bis zum
1. Februar 1998 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997
geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997 geltenden
Fassung entsprechen und ausweislich ihrer Kennzeichnung eine Haltbarkeitsdauer von mindestens zwölf Monaten
haben, dürfen noch bis zum 1. August 1998 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(3a) Futtermittel, die den Zusatzstoff Dimetridazol enthalten und dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1997
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 12. August 1997 verfüttert werden.
(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Vormischungen mit
diesen Zusatzstoffen herstellen oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung
erlischt
1. wenn nicht bis zum 30. September 1988 die Erteilung einer endgültigen Anerkennung beantragt wird,
2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2735
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 10. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Westerland/Sylt) 13 417 (207 6. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-174
15. 10. 97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 13 417 (207 6. 11. 97) 4. 12.97
96-1-2-134
20. 10. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Saarbrücken) 13 418 (207 6. 11. 97) s. Art. 2
96-1-2-159
28. 10. 97 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inver-
kehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus Kenia,
Uganda und Tansania 13 465 (208 7. 11. 97) 8. 11.97
2125-40-65
20. 10. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ot-dnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hahn) 13 593 (211 12.11.97) 4. 12.97
96-1-2-145
30. 10. 97 Zehnte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen
für Heißluft-Luftschiffe) (10. DV LuftBauO - LFHLLS) 13 594 (211 12.11. 97) 13. 11.97
neu: 96-1-16-10
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 44, ausgegeben am 18. November 1997
Tag Inhalt Seite
11. 11. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich Ober den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durch-
beförderung von Hlftllngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814
GESTA: XB009
29. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechts-
hilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818
1. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbrlngung gefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1822
1. 10. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags Ober den Zusammen-
schluß der deutschen Autobahn A 6 und der tschechischen Autobahn D 5 an der gemeinsamen
Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1822
1. 10. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über den Bau einer
Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 . . . . . . . . . . . . . . . . 1823
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
Tag Inhalt Seite
2. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1823
2. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Änderungen des Übereinkommens über Feucht-
gebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . 1824
2. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1824
6. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1825
6. 1O. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . 1825
6. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1826
7. 10. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1826
7. 10. 97 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 . . 1827
Preis dleMr Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung .
•
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1826/97 der Kommission zur Anpassung der
Codes der Kombinierten Nomenklatur bestimmter Erzeugnisse in Arti-
kel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates zur Festlegung einer
Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körner leguminosen L 260/11 23.9.97
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1827/97 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Beständen einiger Interventionsstellen zur Ver-
sorgung der Kanarischen Inseln im Rahmen des Verfahrens der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 483/97 L 260/12 23.9.97
23. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1830/97 der Kommission zur Einstellung des
La c h s fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 262/1 24.9.97
24. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1836/97 der Kommission zur Änderung der
Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs (1) L 263/6 25.9.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2737
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1837/97 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs(1) L 263/9 25. 9.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
24. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1838/97 der Kommission zur Änderun~ der
Anhänie 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des ates
zur Sc affung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs (1) L 263/14 25. 9.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
26. 9.97 Verordnun~ ~EG) Nr. 1874/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnun~ ( G Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Aus uhrerstattungen Im Sektor M i Ich und Milcherzeugnisse L 265/25 27. 9.97
26. 9.97 Verordnul (EG) Nr. 1875/97 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs er Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission zur Ein-
tragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschütz-
ten UrsprungsbezeichnunQen und der geschützten geogr8jhischen
Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebens m i t t e I gemä Verord-
nung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates L 265/26 27. 9.97
26. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1876/97 der Kommission zur Eröffnung des
Verfahrens für die Ertellun~ von Ausfµhrlizenzen für Erzeugnisse, die
1998 im Rahmen des aus en GATT-Ubereinkommen hervorgehenden
zusätzlichen Kontingents für Käse nach den USA ausgeführt werden L 265/28 27. 9.97
26. 9.97 Verordnun~ (EG) Nr. 1877/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnun~ ( WG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getre de L 265/33 27. 9.97
29. 9.97 Verordnung (EGJ Nr. 1892/97 der Kommission zur Festsetzung der
auf bestimmte elhilfen In Schweden und im Vereinigten Königreich
anwendbaren I an d w i r t s c h a f t 11 c h e n Umrechnungskurse und der
entsprechenden Begrenzung der Ausgleichsbeihilfen L 267/46 30. 9.97
29. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1893/97 der Komm_i_sslon zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1528/96 über die Ubernahme von Rohreis durch
die Interventionsstellen und zur Festsetzun~ der von den Interventions-
stellen anzuwendenden Berichtigungsbeiträge, Zu- und Abschläge
hinsichtlich der Übernahme von Roh r e I s durch die griechische Inter-
ventionsstelle Im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 267/48 30. 9.97
29. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission zur Festlegung der
den Schweine f I e i s c h sektor betreffenden Durchführungsbestim-
mun~en zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vor-
~ese enen Regelun~ sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
r. 2698/93 und (EG Nr. 1590/94 L 267/58 30. 9.97
29. 9.97 Verordnun8 (EG) Nr. 1899/97 der Kommission zur Festlegung der die
Sektoren e f I ü g e I f I e i s c h und Eier betreffenden Durchführungs-
bestimmungen zu der In der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates
vorgesehenen Regeluni sowie zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2699/93 und ( G) Nr. 1559/94 L 267/67 30. 9.97
30. 9.97 Verordnun~ (EG) Nr. 1909/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durch-
führun~svorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und
der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
1an d w i r t s c h a f t I ich e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 268/20 1. 10. 97
30. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1913/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnun~ (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Aus uhrerstattungen im Sektor M i Ich und Milcherzeugnisse L 268/27 1. 10. 97
3. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1932/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2348/91 zur Errichtung einer Datenbank für Analy-
sewerte kernresonanzmagnetischer Messungen des Deuteriumgehalts
von W e i n bauerzeugnissen L 272/10 4. 10.97
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1933/97 der Kommission zur zwölften Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e marktes in den Niederlanden L 272/12 4. 10.97
3. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1934/97 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e marktes in Spanien L 272/14 4. 10.97
3. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1935/97 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 581/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h weine marktes in Belgien L 272/16 4. 10. 97
6. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1946/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 659/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung
für Obst und Ge m Os e L 274/4 7. 10. 97
8. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1956/97 der Kommission zur Abweichung von
und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsicht-
lich der öffentlichen Intervention L 276/34 9. 10.97
22. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1958/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1842/83 zur Einführung von Grundregeln für die Abgabe von
M i Ich und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler In Schulen L 277/1 10. 10. 97
8. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1959/97 der Kommission zur Einstellung des
Fangs von Stöcker durch Schiffe unter der Flagge von einem Mit-
gliedstaat, mit Ausnahme Spaniens, Portugals, Deutschlands und der
Niederlande L 277/2 10. 10. 97
7. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1974/97 des Rates zur fünften Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-
mengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte
F i s c h bestände oder -bestandsgruppen (1997) L 278/1 11. 10. 97
7. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1975/97 des Rates Ober den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius Ober die
Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember
1996 bis zum 30. November 1999 L 278/3 11. 10. 97
10. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1976/97 der Kommission zur Festlegung für das
Wirtschaftsjahr 1996/97 des Betrages, den die Zuckerhersteller den
R ü b e n verkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der
B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben L 278/4 11. 10. 97
10. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1977/97 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr
1996/1997 L 278/5 11. 10. 97
10. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1978/97 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Aus-
fuhr von O I i 'v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1997/98 L 278/7 11. 10. 97
10. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1979/97 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten O I i v e n ö I erzeugung und der als Vorschuß zahlbaren
einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97 L 278/12 11. 10. 97
10. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1989/97 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1749/97 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch
Schiffe unter spanischer Flagge L 280/11 14. 10.97
14. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1993/97 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1997/98 für das in Form von lrish Whiskey ausgeführte
G et r e i d e anzuwendenden Koeffizienten L 282/5 15. 10. 97
14. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1994/97 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1997/98 für das in Form von Scotch Whisky ausgeführte
G et r e i d e anzuwendenden Koeffizienten L 282/7 15. 10. 97
14. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 1995/97 der Kommission zur Festsetzung der im
Zeitraum 1997/98 für das in Form von spanischem Whisky ausgeführte
G et r e i d e anzuwendenden Koeffizienten L 282/9 15. 10.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997 2739
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
14. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1996/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 584/92 und (EG) Nr. 1713/95 der Kommission
hinsichtlich des Ursprungsnachweises für bestimmte in die Gemein-
schaft eingeführte M i Ich erzeugnisse L 282/11 15. 10.97
14. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1997/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1854/96 zur Aufstellung einer Liste von Referenz-
methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von M i Ich und
Milcherzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisation L 282/13 15. 10.97
Andere Vorschriften
26. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1890/97 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen
Lachs mit Ursprung in Norwegen L 267/1 30. 9.97
26. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1891/97 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen
Lachs mit Ursprung in Norwegen L 267/19 30. 9.97
30. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1917/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 270/6 2. 10.97
22. 9.97 Verordnung (EG) Nr. 1931/97 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in
Rohform mit Ursprung in Polen und Rußland und zur endgültigen Ver-
einnahmung des vorläufigen Zolls L 272/1 4. 10.97
3. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1938/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2511/96 mit Durchführungsbestimmungen für 1997
betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stück-
gewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern L 272/21 4. 10.97
3. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1939/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
betreffend die gemäß Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die
Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik, die
Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Rßpub!ik Rumä-
nien vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch sowie zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 2512/96 und (EG) Nr. 1441/97 L 272/23 4. 10.97
3. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1940/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte
Kühe und Färsen bestiml'T}ter Höhenrassen mit Ursprung in bestimm-
ten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2514/96 L 272/28 4. 10.97
6. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1950/97 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus
Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in Indien, Indonesien und
Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 276/1 9. 10.97
6. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1951/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2552/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von künstlichem Korund mit Ursprung in der Volks-
republik China L 276/9 9. 10.97
7. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1952/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan L 276/20 9. 10.97
13. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1986/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1218/96 zur teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll für
bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen der Europäi-
sehen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der
Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik
Bulgarien und der Republik Rumänien L 280/1 14. 10.97
13. 10.97 Verordnung (EG) Nr. 1991/97 des Rates zur Aufhebung der Antidum-
pingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Dinatriumcarbonat mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L 282/1 15. 10.97
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen RechtsvOfSChriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2003/97 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren gewebter Säcke aus Polyolefin
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 284/1 16. 10.97
9. 10. 97 Verordnung (EG) Nr. 2004/97 des Rates mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in
Tunesien L 284/9 16. 10.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1730/97 der Kommission
vom 4. September 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1729/78 über die Durchführungsbestimmungen für die Erstattung
bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwen-
det wird (ABI. L 243 vom 5. 9. 1997) L 282/36 15. 10.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1346/97 der Kommission
vom 14. Juli 1997 zur Festsetzung des Mindestpreises sowie der
Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Para-
deisern im Wirtschaftsjahr 1997/1998 (ABI. L 185 vom 15. 7. 1997) L 284/104 16. 10.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 703/97 der Kommission
vom 18. April 1997 zur Einrichtung eines kumulativen Rückforderungs-
systems für einen Versuchszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni
1998 zur Festsetzung bestimmter Einfuhrzölle im Sektor Reis und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 (ABI. L 104 vom
22.4.1997) L 287/55 21. 10.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1403/97 der Kommission
vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 703/97 zur
Einrichtung eines k1,1mulativen Rückforderungssystems für einen Ver-
suchszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni .1998 zur Festsetzung
bestimmter Einfuhrzölle im Sektor Reis und zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1503/96 (ABI. L 194 vom 23.7.1997) L 287/55 21. 10.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über de[l Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Uberwachung des Handels (ABI. L 61 vom
3.3.1997) L 298/70 1. 11. 97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1986/97 der Kommission vom
13. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96 zur
teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll für bestimmte Getreideerzeug-
nisse gemäß den Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und der
Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik,
der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik
Rumänien (ABI. L 280 vom 14. 10. 1997) L 301/36 5. 11.97