2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 17. November 1997
Gesetz
über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
Vom 11. November 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe,
das folgende Gesetz beschlossen: insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrs-
dichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf
einem Flugplatz es erfordern, kann die Anzahl derer,
Artikel 1 · die berechtigt sind, die in Absatz 2 genannten Boden-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- abfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall über
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt Absatz 2 hinaus beschränkt werden. Bei Vorliegen der
geändert gemäß Artikel 45 der Verordnung vom 21. Sep- in Satz 1 genannten Gründe kann die Anzahl derer; die
tember 1997 (BGBI. 1 S. 2390), wird wie folgt geändert: berechtigt sind, die übrigen der in Absatz 1 genannten
Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: auf nicht weniger als jeweils zwei festgelegt werden."
Im zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird
3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „ 19b" durch die Angabe „ 19c" ersetzt.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
2. Nach § 19b wird folgender§ 19c eingefügt: „4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der
,,§ 19c Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach
§ 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen
(1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit ge- und Verwaltungsentscheidungen,".
werblichem Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen
sowie sonstigen Anbietern die Erbringung von
4. § 32 wird wie folgt geändert:
Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. Boden-
abfertigungsdienste in diesem Sinne sind die ad- In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird folgende Nummer 3a
ministrative Abfertigung am Boden und deren Über- eingefügt:
wachung, die Fluggastabfertigung, die Gepäck- „3a. die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
abfertigung, die Fracht- und Postabfertigung, die
(§ 19c). Die Aufnahme von Bodenabfertigungs-
Vorfelddienste, die Reinigungsdienste und der Flug- diensten kann von der Erfüllung fachlicher, tech-
zeugservice, die Betankungsdienste, die Stations- nischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie
wartungsdienste, die Flugbetriebs- und Besatzungs- von der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig
dienste, die Transportdienste am Boden sowie die gemacht werden. Die Rechtsverordnung kann
Bordverpflegungsdienste. darüber hinaus Regelungen über die Bildung
(2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, von Interessenvertretungen der Luftfahrtunter-
den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Post- nehmen an Flugplätzen, über die Auswahl derer,
abfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung die Bodenabfertigungsdienste erbringen dürfen,
von Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug über die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs
bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, Bodenabfertigungsdienste von anderen Tätig-
wird die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese keitsbereichen sowie über die Untersagung von
Bodenabfertigungsdienste für sich zu erbringen, durch Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbe-
Rechtsverordnung festgelegt. Das gleiche gilt für die reichen treffen. Des weiteren kann die Rechts-
Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabferti- verordnung Regelungen über die Erhebung von
gungsdienste für andere zu erbringen. Die Anzahl der Entgelten durch den Flugplatzunternehmer sowie
nach den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten darf über den Zugang zu Flugplatzeinrichtungen
jedoch nicht auf weniger als zwei festgelegt werden. Ist vorsehen. Änderungen der Rechtsverordnung,
bei Inkrafttreten des Gesetzes über Bodenabferti- die sich auf die Festlegung der Anzahl derer, die
gungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der
(BGBI. 1 S. 2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der dort genannten Bodenabfertigungsdienste für
nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten größer als zwei, sich oder andere berechtigt sind, beziehen, be-
ist diese Anzahl maßgeblich. dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."