Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2683
Verordnung
über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet
(BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundesministerium der oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen
Finanzen: Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im
Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.
§1
Zulassung des Euro und
ausländischer Währungen für Grundpfandrechte
§3
Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Reallasten
Rentenschulden können auch in der Währung
1. Euro, Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten ent-
sprechend anzuwenden.
2. eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
3. der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
4. der Vereinigter, Staaten von Amerika §4
angegeben werden. Inkrafttreten
§2 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von§ 1 Nr. 1 am
Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem
Aufhebung der Zulassung
Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an
ausländischer Währungen für Grundpfandrechte
der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j
Von dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundes-
nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
in der seit dem 18. Dezember 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446),
2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) und
3. den am 18. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1851).
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2685
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
(WoPDV 1996)
1. Beiträge an Bausparkassen §1b
zur Erlangung von Baudarlehen Übertragung von Bauspar-
verträgen auf eine andere Bausparkasse
§1
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-
(weggefallen)
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag
§1a abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht
als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der
(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen
übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-
über
mende Bausparkasse überwiesen werden.
1. den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie
des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der
Ansprüche aus einem Bausparvertrag, §2
2. die Vertragsnummer und das Vertragsdatum des Wegfall des Prämienanspruchs
Bausparvertrags, und Rückzahlung der Prämien
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr, (1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei Bauspar-
4. die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Sparjahr, verträgen
5. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr, 1. prämienschädlich verfügt wird oder
6. den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des§ 4a Abs. 2 2. die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 2 des
Satz 2 des Gesetzes, Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
7. den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten werden.
Prämienanspruch, Bereits ausgezahlte Prämien sind an die Bausparkasse
8. das Finanzamt, das im Fall des § 4a Abs. 5 des Geset- oder an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen. Bei
zes festgesetzt hat. einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der Bausparer
(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeich- bestimmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten
nungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des sollen. Das gilt auch, wenn die Bausparsumme zum Teil
Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwen- ausgezahlt oder die ausgezahlte Bausparsumme teilweise
dung oder eine unschädliche Verfügung über die Bau- schädlich verwendet wird oder Ansprüche aus dem
sparsumme ergeben. Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
(3) Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die sonsti- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn unschädlich
gen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Gesetzes verfügt worden
des Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. Die ist. Beabsichtigt im Fall des§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Bausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder Gesetzes der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der
andere Speichermedien ersetzen. Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine
unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Woh-
(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige
bleiben unberührt. (§ 15 der Abgabenordnung), so ist die Prämie dem Ab-
(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforde- tretenden auszuzahlen oder die Rückforderung bereits
rung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für ausgezahlter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende
die Festsetzung der Prämie erforderlichen Unterlagen eine Erklärung des Abtretungsempfängers über die
auszuhändigen. Verwendungsabsicht beibringt.
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften (2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflichtung um
jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer
Gesamtdauer der Einzahlungen von sechs Jahren kann
§3
zwischen dem Prämienberechtigten und dem Unter-
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des nehmen vereinbart werden. Die Vereinbarung über die
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, Verlängerung ist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach
deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die dem Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.
Verwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder auf
die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist. (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden
gleichgestellt
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-
3. Wohnbau-Sparverträge derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in
Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie
§4 2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame
Allgemeine Sparverträge Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem
Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-
(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 trags.
Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit
1. einem Kreditinstitut oder
§7
2. einem am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig an-
erkannten Wohnungsunternehmen oder einem am Rückzahlungsfrist
31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen Woh- bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
nungspolitik anerkannten Unternehmen, wenn diese
Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-
Unternehmen eigene Spareinrichtungen unterhalten,
raten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem
auf die die Vorschriften des Gesetzes über das Kredit-
Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines
wesen anzuwenden sind,
Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag,
in denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die ein- zurückgezahlt werden.
gezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre festzule-
gen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien
zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten §8
Zweck zu verwenden. Die Verträge können zugunsten
dritter Personen abgeschlossen werden. Unterbrechung
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils ein Jahr
oder um mehrere Jahre bis zu einer Gesamtdauer der (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden
Festlegung von sechs Jahren kann zwischen dem sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer
Prämienberechtigten und dem Unternehmen vereinbart Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden
werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung ist vor Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden
Ablauf der Festlegungsfrist zu treffen. Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-
lungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des
§5 letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist
eine Nachholung ausgeschlossen.
Rückzahlungsfrist
bei allgemeinen Sparverträgen (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn
eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der tn Absatz 1
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der verein-
bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder
barten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die
wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das gleiche
Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag
gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten werden,
vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem
es sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger
30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen
(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag bezeich-
worden ist.
nete andere Person. Der Vertrag ist teilweise unter-
brochen, wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-
§6
barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht
Sparverträge mit festgelegten Sparraten innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt
worden ist.
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinne
des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit einem (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen
der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen, in denen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr
sich der Prämienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung
Jahre laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in
nach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und die Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der
eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu dem in ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu ver- den ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-
wenden. Die Verträge können zugunsten dritter Personen lichen Einzahlungen, die nach § 6 Abs. 3 Nr..1 erbracht
abgeschlossen werden. werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2687
§9 §12
Vorzeitige Rückzahlung Übertragung und
Umwandlung von Sparverträgen
Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten
Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im (1) Prämien werden auch ausgezahlt und bereits aus-
Sinne des§ 4 oder des§ 6 zurückgezahlt werden, werden gezahlte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien 1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge mit
sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit
wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag be- unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und
zeichnete andere Person stirbt oder nach Vertrags- der Prämien auf ein anderes Unternehmen übertragen
abschluß völlig erwerbsunfähig wird. werden und sich dieses gegenüber dem Prämien-
berechtigten und dem Unternehmen, mit dem der
§ 10 Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,
Verwendung der Sparbeiträge
2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während ihrer
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags (§ 4) Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlun-
oder eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 6) gen und der Prämien in Verträge mit Wohnungs- und
eingezahlten Beträge sind von dem Prämienberechtigten Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember
oder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungs-
zusammen mit den Prämien innerhalb eines Jahres nach politik im Sinne des§ 13 umgewandelt werden.
der Rückzahlung der Sparbeiträge, spätestens aber inner-
(2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die
halb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die ein-
§§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen
gezahlten Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden
Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit
dürfen, zu dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-
dem Unternehmen, auf das der Vertrag übertragen
neten Zweck zu verwenden.§ 9 Satz 2 findet Anwendung.
worden ist, behandelt werden. In Fällen der Umwandlung
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des (Absatz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe,
Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn die ein- daß die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf
gezahlten Beträge verwendet werden Grund des Vertrags mit dem Wohnungs- oder Siedlungs-
unternehmen oder mit dem am 31. Dezember 1989 aner-
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder
kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik behandelt
einer Eigentumswohnung für den Prämienberech-
werden.
tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Angehörigen dieser Personen,
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, 4. Verträge mit Wohnungs-
einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn- und Siedlungsunternehmen und
lichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberech- Organen der staatlichen Wohnungspolitik
tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person (Baufinanzierungsverträge)
oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Angehörigen dieser Personen. §13
Inhalt der Verträge
§ 11
(1) Verträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
Anzeigepflicht sind Verträge mit einem Wohnungs- oder Siedlungsunter-
Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen haben, nehmen (§ 14) oder einem am 31. Dezember 1989 aner-
außer im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2
der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes), in denen sich der
für ihre Veranlagung oder dem für die Veranlagung des Prämienberechtigte verpflichtet,
Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt unverzüg- 1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzu-
lich die Fälle mitzuteilen, in denen sammeln, daß er für drei bis acht Jahre laufend, jedoch
1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich- mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichblei-
neten Fristen zurückgezahlt werden, bende Sparraten bei dem Wohnungs- oder Siedlungs-
unternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 aner-
2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik ein-
der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichneten Zweck zahlt, und
verwendet werden,
2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in
3. Sparverträge auf ein anderes Unternehmen übertragen § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu
oder in Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter- verwenden(§ 16),
nehmen oder mit am 31 . Dezember 1989 anerkannten
und in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunter-
Organen der staatlichen Wohnungspolitik umgewan-
nehmen oder das am 31. Dezember 1989 anerkannte
delt werden (§ 12 Abs. 1).
Organ der staatlichen Wohnungspolitik verpflichtet, die
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines nach dem Vertrag vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbrin-
Unternehmens an das Finanzamt gerichtet werden, in gen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verträge können
dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet. zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden chen, wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-
gleichgestellt barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen- innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt
worden ist.
derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in
Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen
2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr
Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung
Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be- (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in
trags. Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der
ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-
den ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-
§14
lichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen werden können.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des (4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fällen des
§ 13 sind § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausge-
zahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt
1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannte
zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberech-
Wohnungsunternehmen,
tigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen, oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.
3. Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichsheimstät-
tengesetzes zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen §16
waren, Verwendung der angesammelten Beträge
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit den
sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister oder im dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung zu leisten ist,
Genossenschaftsregister eingetragen sein; von dem Prämienberechtigten oder der im Vertrag
bezeichneten anderen Person zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4
b) der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich
des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15
oder weit überwiegend auf den Bau und die Ver-
Abs.' 4 Satz 2 findet Anwendung.
waltung oder Übereignung von Wohnungen oder
die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
sein. Die tatsächliche Geschäftsführung muß dem Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn der
entsprechen; angesammelte Betrag und die Prämien verwendet werden
c) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen und 1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder
außerordentlichen Überprüfung seiner wirtschaft- einer Eigentumswohnung für den Prämienberech-
l!chen Lage und seines Geschäftsgebarens, ins- tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
besondere der Verwendung der gesparten Beträge, oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
durch einen wohnungswirtschaftlichen Verband, zu Angehörigen dieser Person durch das Wohnungs- und
dessen satzungsmäßigem Zweck eine solche Prü- Siedlungsunternehmen oder das am 31 . Dezember
fung gehört, unterworfen haben. Soweit das Unter- 1989 anerkannte Organ der staatlichen Wohnungspoli-
nehmen oder seine Gesellschafter an anderen tik oder
Unternehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,
die Überprüfung zugleich auf diese erstrecken.
einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn-
lichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberech-
§15 tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
Unterbrechung und oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Rückzahlung der Einzahlungen Angehörigen dieser Personen; dabei muß es sich um
einen Erwerb von dem Wohnungs- und Siedlungs-
(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden unternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 aner-
sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik und
Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden um Kleinsiedlungen, Eigenheime oder Wohnungen
Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden handeln, die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet
Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah- worden sind.
lungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des
letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
eine Nachholung ausgeschlossen. dürfen der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur
Leistung des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises
(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn verwendet werden.
eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 1
bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder §17
wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das gleiche
Anzeigepflicht
gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten werden,
es sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger Das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder das
(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag bezeich- am 31. Dezember 1989 anerkannte Organ der staatlichen
nete andere Person. Der Vertrag ist teilweise unterbro- Wohnungspolitik hat, außer im Fall des Todes des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2689
Prämienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich- 2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im
neten anderen Person, dem für seine Veranlagung oder Sinne des§ 6 umgewandelt werden.
dem für die Veranlagung des Prämienberechtigten (2) § 12 Abs. 2 ist en.tsprechend anzuwenden.
zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen,
in denen
5. Änderung der Voraussetzungen für
1. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden (§ 15),
den Prämienanspruch in besonderen Fällen
2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht
innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 19
des Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet werden,
Änderung des zu versteuernden Einkommens
3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs-
(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung
unternehmen oder ein anderes am 31. Dezember 1989
über die Höhe des zu versteuernden Einkommens
anerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik
nachträglich in der Weise geändert, daß dadurch
übertragen oder in Sparverträge mit festgelegten
Sparraten im Sinne des § 6 umgewandelt werden (§ 18 1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unter-
Abs.1). schritten wird, so kann der Prämienberechtigte die
Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Änderung erstmalig oder erneut beantragen;
Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens oder eines am
31. Dezember 1989 anerkannten Organs der staatlichen 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die
Wohnungspolitik an das Finanzamt gerichtet werden, in Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; ausgezahl-
dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet. te Prämien sind zurückzufordern.
(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die vermö-
genswirksame Leistungen darstellen,
§18
1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und lie-
Übertragung und Umwandlung von Verträgen gen dennoch die Voraussetzungen für den Prämienan-
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen spruch vor, so kann der Prämienberechtigte die Prämie
und Organen der staatlichen Wohnungspolitik innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Be-
scheids über die Arbeitnehmer-Sparzulage erstmalig
(1) Prämien werden auch ausgezahlt und bereits aus- oder erneut beantragen;
gezahlte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen 2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Spar-
oder am 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der zulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist
staatlichen Wohnungspolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; aus-
unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und der gezahlte Prämien sind zurückzufordern.
Prämien
1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter- 6. Anwendungszeitraum
nehmen oder ein anderes am 31. Dezember 1989
anerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik §20
übertragen werden und sich dieses gegenüber dem
Anwendungsvorschrift
Prämienberechtigten und dem Unternehmen, mit dem
der Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, mals für das Sparjahr 1996 anzuwenden.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 5. November 1997
Auf Grund des§ 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der §3
Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt- Auswärtige Truppendienstkammern
machung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665)
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: Es werden folgende auswärtige Truppendienstkam-
mern gebildet:
1. bei dem Truppendienstgericht Nord
§1
a} die 3. und 11. Kammer in Hannover,
Errichtung von Truppendienstgerichten
b} die 4. und 5. Kammer in Potsdam,
Es werden errichtet:
c} die 6. Kammer in Kassel,
1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster, d} die 7. Kammer in Neumünster,
2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München. e} die 8. Kammer in Oldenburg,
f) die 9. und 10. Kammer in Hamburg;
§2 2. bei dem Truppendienstgericht Süd
Zuständigkeit der Truppendienstgerichte a} die 1. Kammer in Kassel,
(1} Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für b} die 2. und 3. Kammer in Koblenz,
1. den Deutschen Anteil des 1. Deutsch-Niederländischen c} die 4. Kammer in Würzburg,
Korps, d} die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,
2. das IV. Korps, e} die 7. Kammer in Regensburg,
3. das Luftwaffenkommando Nord, f) die 8. Kammer in Ulm.
4. das Flottenkommando
§4
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Überleitungsvorschrift
Standort in den Wehrbereichen 1, 11, III und VII sowie in den
Niederlanden haben und für die nach Absatz 2 keine an- Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen
dere Zuständigkeit begründet ist. Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der bis-
herigen Zuständigkeit.
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für
1. das II. Korps, §5
2. den Deutschen Anteil des Eurokorps, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. das Luftwaffenkommando Süd (1} Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Kraft.
Standort in den Wehrbereichen IV, V, VI und im Ausland (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung
haben, die sich im Ausland befinden und für die nach von Truppendienstgerichten vom 20. August 1992 (BGBI. 1
Absatz 1 keine andere Zuständigkeit begründet ist. S. 1579) außer Kraft.
Bonn, den 5. November 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
Bekanntmachung
d~n Neufassung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) wird nachstehend der
Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der seit dem 18. Dezember
1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1405),
2. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310),
3. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),
4. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) und
5. den am 18. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1851).
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2679
Wohnungsbau-Prämiengesetz
(WoPG 1996)
§1 einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines
Prämienberechtigte eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet
werden. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungs-
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im unternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezem-
Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit ber 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, anerkannten Unternehmen gleich, soweit sie die
die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
sind, können für Aufwendunger\ zur Förderung des
(2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1
Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist,
bezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor
daß
Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder
1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistun- die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch
gen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer- geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder
Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbil- Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder
dungsgesetzes besteht, und beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige
2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig- Verfügung, wenn
ten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten 1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche
hat. aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer
die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
§2 bar zum Wohnungsbau verwendet oder
Prämienbegünstigte Aufwendungen
2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsum-
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs- me oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen
baus im Sinne des § 1 gelten Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-
bau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-
Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder
darlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse gelei-
steten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens 3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd
100 Deutsche Mark betragen. Voraussetzung ist, daß getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß
die Bausparkasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und oder
ihr die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet der 4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos
Europäischen Union erteilt ist. Bausparkassen sind geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerich- Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-
tet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder
den angesammelten Beträgen den Bausparern nach
einem auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten 5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates
Verfahren Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über
Maßnahmen zu gewähren; Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern
abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europä-
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an ischen Gemeinschaft ist, die Bausparsumme oder die
Bau- und Wohnungsgenossenschaften; Zwischenfinanzierung nach dem Gesetz über eine
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rück-
Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar- kehrende Ausländer- vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
verträge oder als Sparverträge mit festgelegten Spar- S. 280) unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-
raten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, bau im Heimatland verwendet und innerhalb von vier
wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien Jahren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung
zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen- der Bausparsumme, spätestens am 31. März 1998,
heims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer ver-
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwen- lassen hat.
det werden;
Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisie-
und Siedlungsunternehmen nach der Art von Spar- rung seiner Wohnung. Dies gilt ebenfalls für den ersten
verträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-
drei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapital- schaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb
ansammlung abgeschlossen werden, wenn die ein- von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohn-
gezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder raum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrich-
Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder tungen oder -anlagen. Die Unschädlichkeit setzt weiter
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
voraus, daß die empfangenen Beträge nicht zum abweichende Erklärung des Prämienberechtigten oder
Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern seines Ehegatten unbeachtlich.
nichts anderes bestimmt ist. (4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend
§2a gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in
Einkommensgrenze dem der Prämienberechtigte die Prämie verwendet hat
(§ 5).
Die Einkommensgrenze beträgt 50 000 Deutsche
Mark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100 000 Deutsche Mark. (5) Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren
Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 bekanntgewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 das Verfahren verwerten. Es darf sie ohne Zustimmung
Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich
maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung zugelassen ist.
nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat
oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, §4a
ergeben würde. Prämienverfahren im Fall des§ 2 Abs. 1 Nr. 1
§2b (1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat
(weggefallen) die Bausparkasse auf Grund des Antrags zu ermitteln, ob
und in welcher Höhe ein Prämienanspruch nach Maßgabe
dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Geset-
§3
zes erlassenen Rechtsverordnung besteht. Dabei hat sie
Höhe der Prämie alle Verträge mit dem Prämienberechtigten und seinem
(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Bauspar-
Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. kasse hat dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis
Sie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen. spätestens im nächsten Kontoauszug mitzuteilen.
(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je (2) Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat ermit-
Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 Deut- telten Prämien (Absatz 1 Satz 1) im folgenden Kalender-
sche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu monat in einem Betrag zur Auszahlung anzumelden. Sind
2 000 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchst- die Aufwendungen auf Grund eines nach dem 31. Dezem-
beträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu ber 1991 geschlossenen Vertrags geleistet worden, darf
(Höchstbetragsgemeinschaft). die Prämie nicht vor Ablauf des Kalendermonats ange-
meldet werden, in dem
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zu- a) der Bausparvertrag zugeteilt,
sammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten
zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Vor- oder
aussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 verfügt
steuergesetzes erfüllen.
worden ist. Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-
§4 benem Vordruck (Wohnungsbauprämien-Anmeldung) bei
dem für die Besteuerung der Bausparkasse nach dem
Prämienverfahren allgemein
Einkommen zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgaben-
(1) Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf ordnung) abzugeben. Hierbei hat die Bausparkasse zu
des Sparjahrs. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die bestätigen, daß die· Voraussetzungen für die Auszahlung
prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden des angemeldeten Prämienbetrags vorliegen. Die Woh-
sind. nungsbauprämien-Anmeldung gilt als Steueranmeldung
(2) Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem im Sinne der Abgabenordnung. Das Finanzamt veranlaßt
Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das die Auszahlung an die Bausparkasse zugunsten der
auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, bei dem Unternehmen zu Prämienberechtigten durch die zuständige Bundeskasse.
beantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendun- Die Bausparkasse hat die erhaltenen Prämien unverzüg-
gen geleistet worden sind. Der Antragsteller hat zu lich dem Prämienberechtigten gutzuschreiben oder aus-
zuzahlen.
erklären, für welche Aufwendungen er die Prämie bean-
sprucht, wenn bei mehreren Verträgen die Summe der (3) Die Bausparkasse hat die für die Überprüfung des
Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2) überschrei- Prämienanspruchs erforderlichen Daten innerhalb von vier
tet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben dies einheitlich zu Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr (§ 4
erklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Unter- Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
nehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen
mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des maschinell verwertbaren Datenträgern an die Zentralstelle
Prämienanspruchs führen. der Länder zu übermitteln. Besteht der Prämienanspruch
(3) Überschreiten bei mehreren Verträgen die insgesamt nicht oder in anderer Höhe, so teilt die Zentralstelle dies
ermittelten oder festgesetzten Prämien die für das Spar- der Bausparkasse durch einen Datensatz mit.
jahr höchstens zulässige Prämie (§ 3), ist die Summe der (4) Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitgeteilt,
Prämien hierauf zu begrenzen. Dabei ist die Prämie vor- daß der Prämienanspruch ganz oder teilweise nicht
rangig für Aufwendungen auf Verträge mit dem jeweils besteht oder weggefallen ist, so hat sie das bisherige
älteren Vertragsdatum zu belassen. Insoweit ist eine Ermittlungsergebnis aufzuheben oder zu ändern; zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2681
Unrecht gutgeschriebene. oder ausgezahlte Prämien hat Prämienfestsetzung aufzuheben oder zu ändern und die
sie zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Prämie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurück-
Bei fortbestehendem Vertragsverhältnis kann sie das zufordern. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbegün-
Konto belasten. Die Bausparkasse hat geleistete Rückfor- stigten Aufwendungen durch das Unternehmen noch
derungsbeträge in der Wohnungsbauprämien-Anmeldung nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorgenom-
des nachfolgenden Monats abzusetzen. Kann die men werden, bevor die Prämien an das Finanzamt zurück-
Bausparkasse zu Unrecht gutgeschriebene oder aus- gezahlt sind.
gezahlte Prämien nicht belasten oder kommt der Prämien-
empfänger ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, so hat §5
sie hierüber unverzüglich das für die Besteuerung nach Verwendung der Prämie
dem Einkommen des Prämienberechtigten zuständige
Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt nach § 19 der Abgaben- (1) (weggefallen)
ordnung) zu unterricht~n. In diesen Fällen erläßt das (2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
Wohnsitzfinanzamt einen Rückforderungsbescheid. bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2
(5) Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf beson- Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten
deren Antrag des Prämienberechtigten. Der Antrag ist Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-
schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden wenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in
des Ermittlungsergebnisses der Bausparkasse vom den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mittei-
Antragsteller unter Angabe seines Wohnsitzfinanzamts an lung zu machen.
die Bausparkasse zu richten. Die Bausparkasse leitet den (3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1
Antrag diesem Finanzamt zur Entscheidung zu. Dem Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte
Antrag hat sie eine Stellungnahme und die zur Entschei- verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausschei-
dung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Finanz- den des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft
amt teilt seine Entscheidung auch der Bausparkasse mit. ausgezahlt wird.
(6) Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner
neben dem Prämienempfänger für die Prämie, die wegen §6
ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbe- Steuerliche Behandlung der Prämie
halten oder nicht zurückgefordert wird. Die Bausparkasse
haftet nicht, wenn sie ohne Verschulden darüber irrte, daß Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne
die Prämie zu zahlen war. Für die Inanspruchnahme der des Einkommensteuergesetzes.
Bausparkasse ist das in Absatz 2 Satz 3 bestimmte
Finanzamt zuständig. Für die Inanspruchnahme des Prä- §7
mienempfängers ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Aufbringung der Mittel
(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt hat Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern
auf Anfrage der Bausparkasse Auskunft über die Anwen- in voller Höhe gesondert zur Verfügung.
dung dieses Gesetzes zu geben.
(8) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt §8
kann bei der Bausparkasse ermitteln, ob sie ihre Pflichten Anwendung der Abgaben-
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses ordnung und der Finanzgerichtsordnung
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat. Die
§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuer-
Die Unterlagen über das Prämienverfahren sind im vergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzu- entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 108 Abs. 3
bewahren. der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten
Fristen sowie für die §§ 109 und 163 der Abgaben-
(9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den Län- ordnung.
dern keinen Ersatz für die ihr aus dem Prämienverfahren
entstehenden Kosten. (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Straf-
vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der
§4b
§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der
Prämienverfahren Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren
in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung
einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
§§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer
hat das Unternehmen den Antrag an das Wohnsitzfinanz-
Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
amt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.
Abgabenordnung entsprechend.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das Finanz-
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
amt die Auszahlung der Prämie an das Unternehmen
zugunsten des Prämienberechtigten durch die zuständige Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Bundeskasse. Einen Bescheid über die Festsetzung der
Prämie erteilt das Finanzamt nur auf besonderen Antrag (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des
des Prämienberechtigten. Wird nachträglich festgestellt, nach § 2a maßgebenden Einkommens, die der Veran-
daß die Voraussetzungen für die Prämie nicht vorliegen lagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben,
oder die Prämie aus anderen Gründen ganz oder teilweise können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf
zu Unrecht gezahlt worden ist, so hat das Finanzamt die gegen die Prämie angegriffen werden.
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
§9 6. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszah-
lung und Rückforderung der Prämie. Hierzu gehören
Ermächtigungen
insbesondere Vorschriften über Aufzeichnungs-, Auf-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- bewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif- des Unternehmens, bei dem die prämienbegünstigten
ten zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über Aufwendungen angelegt worden sind.
1. (weggefallen) (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den tigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (§ 2 und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in
Abs. 1 Nr. 2); der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-
3. den Inhalt der in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Spar- kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
verträge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die lauts zu beseitigen.
Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen
und die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vor- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
schriften sind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommen- tigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
steuer-Durchführungsverordnung 1953 enthaltenen der Länder
Vorschriften mit der Maßgabe anzupassen, daß eine a) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2 Satz 3
Frist bestimmt werden kann, innerhalb der die Prämien vorgeschriebenen Vordruck und
zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendun-
b) die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze und
gen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden
Datenträger
sind;
4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge zu bestimmen.
und die Verwendung der auf Grund solcher Verträge
angesammelten Beträge; dabei kann der vertrags- §10
mäßige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen Schlußvorschriften
oder auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem
der Vertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist ab
eine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt 1. Januar 1997 anzuwenden. Bei Aufwendungen im Sinne
werden, innerhalb der die Prämien zusammen mit den des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre vor 1996
prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags- nach § 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom
mäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prämien- 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1783) festzusetzen.
begünstigung kann auf Verträge über Gebäude (2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für die
beschränkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949 in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatzförderung
fertiggestellt worden sind. Für die Fälle des Erwerbs nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der Fassung der
kann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag
Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405) in
und die Prämien nur zur Leistung des in bar zu zahlen- Anspruch genommen worden ist, müssen ausdrücklich
den Kaufpreises verwendet werden dürfen;
zur Verwendung für den Wohnungsbau in dem in Artikel 3
5. die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung oder Rück- des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein.
zahlung der Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2 entspricht, nicht aber
für die Berechnung des nach § 2a maßgebenden dem besonderen vertraglichen Zweck, ist hinsichtlich
Einkommens, die der Veranlagung zur Einkommen- der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages
steuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien-
wenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend
Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf
zurückgezahlt oder nachträglich festgesetzt oder aus- Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen
gezahlt werden; eignen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2683
Verordnung
über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet
(BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundesministerium der oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen
Finanzen: Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im
Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.
§1
Zulassung des Euro und
ausländischer Währungen für Grundpfandrechte
§3
Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Reallasten
Rentenschulden können auch in der Währung
1. Euro, Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten ent-
sprechend anzuwenden.
2. eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
3. der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
4. der Vereinigter, Staaten von Amerika §4
angegeben werden. Inkrafttreten
§2 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von§ 1 Nr. 1 am
Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem
Aufhebung der Zulassung
Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an
ausländischer Währungen für Grundpfandrechte
der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j
Von dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundes-
nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
in der seit dem 18. Dezember 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446),
2. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) und
3. den am 18. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1851).
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2685
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
(WoPDV 1996)
1. Beiträge an Bausparkassen §1b
zur Erlangung von Baudarlehen Übertragung von Bauspar-
verträgen auf eine andere Bausparkasse
§1
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-
(weggefallen)
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag
§1a abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht
als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der
(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen
übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-
über
mende Bausparkasse überwiesen werden.
1. den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie
des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der
Ansprüche aus einem Bausparvertrag, §2
2. die Vertragsnummer und das Vertragsdatum des Wegfall des Prämienanspruchs
Bausparvertrags, und Rückzahlung der Prämien
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr, (1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei Bauspar-
4. die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Sparjahr, verträgen
5. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr, 1. prämienschädlich verfügt wird oder
6. den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des§ 4a Abs. 2 2. die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 2 des
Satz 2 des Gesetzes, Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
7. den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten werden.
Prämienanspruch, Bereits ausgezahlte Prämien sind an die Bausparkasse
8. das Finanzamt, das im Fall des § 4a Abs. 5 des Geset- oder an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen. Bei
zes festgesetzt hat. einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der Bausparer
(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeich- bestimmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten
nungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des sollen. Das gilt auch, wenn die Bausparsumme zum Teil
Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwen- ausgezahlt oder die ausgezahlte Bausparsumme teilweise
dung oder eine unschädliche Verfügung über die Bau- schädlich verwendet wird oder Ansprüche aus dem
sparsumme ergeben. Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
(3) Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die sonsti- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn unschädlich
gen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Gesetzes verfügt worden
des Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. Die ist. Beabsichtigt im Fall des§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Bausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder Gesetzes der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der
andere Speichermedien ersetzen. Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine
unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Woh-
(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige
bleiben unberührt. (§ 15 der Abgabenordnung), so ist die Prämie dem Ab-
(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforde- tretenden auszuzahlen oder die Rückforderung bereits
rung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für ausgezahlter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende
die Festsetzung der Prämie erforderlichen Unterlagen eine Erklärung des Abtretungsempfängers über die
auszuhändigen. Verwendungsabsicht beibringt.
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften (2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflichtung um
jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer
Gesamtdauer der Einzahlungen von sechs Jahren kann
§3
zwischen dem Prämienberechtigten und dem Unter-
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des nehmen vereinbart werden. Die Vereinbarung über die
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, Verlängerung ist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach
deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die dem Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.
Verwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder auf
die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist. (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden
gleichgestellt
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-
3. Wohnbau-Sparverträge derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in
Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie
§4 2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame
Allgemeine Sparverträge Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem
Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-
(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 trags.
Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit
1. einem Kreditinstitut oder
§7
2. einem am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig an-
erkannten Wohnungsunternehmen oder einem am Rückzahlungsfrist
31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen Woh- bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
nungspolitik anerkannten Unternehmen, wenn diese
Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-
Unternehmen eigene Spareinrichtungen unterhalten,
raten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem
auf die die Vorschriften des Gesetzes über das Kredit-
Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines
wesen anzuwenden sind,
Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag,
in denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die ein- zurückgezahlt werden.
gezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre festzule-
gen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien
zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten §8
Zweck zu verwenden. Die Verträge können zugunsten
dritter Personen abgeschlossen werden. Unterbrechung
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils ein Jahr
oder um mehrere Jahre bis zu einer Gesamtdauer der (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden
Festlegung von sechs Jahren kann zwischen dem sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer
Prämienberechtigten und dem Unternehmen vereinbart Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden
werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung ist vor Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden
Ablauf der Festlegungsfrist zu treffen. Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-
lungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des
§5 letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist
eine Nachholung ausgeschlossen.
Rückzahlungsfrist
bei allgemeinen Sparverträgen (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn
eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der tn Absatz 1
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der verein-
bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder
barten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die
wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das gleiche
Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag
gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten werden,
vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem
es sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger
30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen
(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag bezeich-
worden ist.
nete andere Person. Der Vertrag ist teilweise unter-
brochen, wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-
§6
barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht
Sparverträge mit festgelegten Sparraten innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt
worden ist.
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinne
des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit einem (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen
der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen, in denen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr
sich der Prämienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung
Jahre laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in
nach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und die Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der
eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu dem in ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu ver- den ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-
wenden. Die Verträge können zugunsten dritter Personen lichen Einzahlungen, die nach § 6 Abs. 3 Nr..1 erbracht
abgeschlossen werden. werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2687
§9 §12
Vorzeitige Rückzahlung Übertragung und
Umwandlung von Sparverträgen
Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten
Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im (1) Prämien werden auch ausgezahlt und bereits aus-
Sinne des§ 4 oder des§ 6 zurückgezahlt werden, werden gezahlte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien 1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge mit
sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit
wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag be- unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und
zeichnete andere Person stirbt oder nach Vertrags- der Prämien auf ein anderes Unternehmen übertragen
abschluß völlig erwerbsunfähig wird. werden und sich dieses gegenüber dem Prämien-
berechtigten und dem Unternehmen, mit dem der
§ 10 Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,
Verwendung der Sparbeiträge
2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während ihrer
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags (§ 4) Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlun-
oder eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 6) gen und der Prämien in Verträge mit Wohnungs- und
eingezahlten Beträge sind von dem Prämienberechtigten Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember
oder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungs-
zusammen mit den Prämien innerhalb eines Jahres nach politik im Sinne des§ 13 umgewandelt werden.
der Rückzahlung der Sparbeiträge, spätestens aber inner-
(2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die
halb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die ein-
§§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen
gezahlten Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden
Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit
dürfen, zu dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-
dem Unternehmen, auf das der Vertrag übertragen
neten Zweck zu verwenden.§ 9 Satz 2 findet Anwendung.
worden ist, behandelt werden. In Fällen der Umwandlung
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des (Absatz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe,
Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn die ein- daß die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf
gezahlten Beträge verwendet werden Grund des Vertrags mit dem Wohnungs- oder Siedlungs-
unternehmen oder mit dem am 31. Dezember 1989 aner-
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder
kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik behandelt
einer Eigentumswohnung für den Prämienberech-
werden.
tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Angehörigen dieser Personen,
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, 4. Verträge mit Wohnungs-
einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn- und Siedlungsunternehmen und
lichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberech- Organen der staatlichen Wohnungspolitik
tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person (Baufinanzierungsverträge)
oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Angehörigen dieser Personen. §13
Inhalt der Verträge
§ 11
(1) Verträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
Anzeigepflicht sind Verträge mit einem Wohnungs- oder Siedlungsunter-
Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen haben, nehmen (§ 14) oder einem am 31. Dezember 1989 aner-
außer im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2
der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes), in denen sich der
für ihre Veranlagung oder dem für die Veranlagung des Prämienberechtigte verpflichtet,
Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt unverzüg- 1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzu-
lich die Fälle mitzuteilen, in denen sammeln, daß er für drei bis acht Jahre laufend, jedoch
1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich- mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichblei-
neten Fristen zurückgezahlt werden, bende Sparraten bei dem Wohnungs- oder Siedlungs-
unternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 aner-
2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik ein-
der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichneten Zweck zahlt, und
verwendet werden,
2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in
3. Sparverträge auf ein anderes Unternehmen übertragen § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu
oder in Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter- verwenden(§ 16),
nehmen oder mit am 31 . Dezember 1989 anerkannten
und in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunter-
Organen der staatlichen Wohnungspolitik umgewan-
nehmen oder das am 31. Dezember 1989 anerkannte
delt werden (§ 12 Abs. 1).
Organ der staatlichen Wohnungspolitik verpflichtet, die
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines nach dem Vertrag vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbrin-
Unternehmens an das Finanzamt gerichtet werden, in gen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verträge können
dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet. zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden chen, wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-
gleichgestellt barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen- innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt
worden ist.
derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in
Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen
2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr
Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung
Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be- (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in
trags. Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der
ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-
den ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-
§14
lichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen werden können.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des (4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fällen des
§ 13 sind § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausge-
zahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt
1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannte
zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberech-
Wohnungsunternehmen,
tigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen, oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.
3. Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichsheimstät-
tengesetzes zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen §16
waren, Verwendung der angesammelten Beträge
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit den
sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister oder im dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung zu leisten ist,
Genossenschaftsregister eingetragen sein; von dem Prämienberechtigten oder der im Vertrag
bezeichneten anderen Person zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4
b) der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich
des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15
oder weit überwiegend auf den Bau und die Ver-
Abs.' 4 Satz 2 findet Anwendung.
waltung oder Übereignung von Wohnungen oder
die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
sein. Die tatsächliche Geschäftsführung muß dem Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn der
entsprechen; angesammelte Betrag und die Prämien verwendet werden
c) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen und 1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder
außerordentlichen Überprüfung seiner wirtschaft- einer Eigentumswohnung für den Prämienberech-
l!chen Lage und seines Geschäftsgebarens, ins- tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
besondere der Verwendung der gesparten Beträge, oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
durch einen wohnungswirtschaftlichen Verband, zu Angehörigen dieser Person durch das Wohnungs- und
dessen satzungsmäßigem Zweck eine solche Prü- Siedlungsunternehmen oder das am 31 . Dezember
fung gehört, unterworfen haben. Soweit das Unter- 1989 anerkannte Organ der staatlichen Wohnungspoli-
nehmen oder seine Gesellschafter an anderen tik oder
Unternehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,
die Überprüfung zugleich auf diese erstrecken.
einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn-
lichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberech-
§15 tigten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
Unterbrechung und oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Rückzahlung der Einzahlungen Angehörigen dieser Personen; dabei muß es sich um
einen Erwerb von dem Wohnungs- und Siedlungs-
(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden unternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 aner-
sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer kannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik und
Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden um Kleinsiedlungen, Eigenheime oder Wohnungen
Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden handeln, die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet
Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah- worden sind.
lungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des
letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
eine Nachholung ausgeschlossen. dürfen der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur
Leistung des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises
(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn verwendet werden.
eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 1
bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder §17
wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das gleiche
Anzeigepflicht
gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten werden,
es sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger Das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder das
(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag bezeich- am 31. Dezember 1989 anerkannte Organ der staatlichen
nete andere Person. Der Vertrag ist teilweise unterbro- Wohnungspolitik hat, außer im Fall des Todes des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2689
Prämienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich- 2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im
neten anderen Person, dem für seine Veranlagung oder Sinne des§ 6 umgewandelt werden.
dem für die Veranlagung des Prämienberechtigten (2) § 12 Abs. 2 ist en.tsprechend anzuwenden.
zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen,
in denen
5. Änderung der Voraussetzungen für
1. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden (§ 15),
den Prämienanspruch in besonderen Fällen
2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht
innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 19
des Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet werden,
Änderung des zu versteuernden Einkommens
3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs-
(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung
unternehmen oder ein anderes am 31. Dezember 1989
über die Höhe des zu versteuernden Einkommens
anerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik
nachträglich in der Weise geändert, daß dadurch
übertragen oder in Sparverträge mit festgelegten
Sparraten im Sinne des § 6 umgewandelt werden (§ 18 1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unter-
Abs.1). schritten wird, so kann der Prämienberechtigte die
Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Änderung erstmalig oder erneut beantragen;
Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens oder eines am
31. Dezember 1989 anerkannten Organs der staatlichen 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die
Wohnungspolitik an das Finanzamt gerichtet werden, in Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; ausgezahl-
dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet. te Prämien sind zurückzufordern.
(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die vermö-
genswirksame Leistungen darstellen,
§18
1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und lie-
Übertragung und Umwandlung von Verträgen gen dennoch die Voraussetzungen für den Prämienan-
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen spruch vor, so kann der Prämienberechtigte die Prämie
und Organen der staatlichen Wohnungspolitik innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Be-
scheids über die Arbeitnehmer-Sparzulage erstmalig
(1) Prämien werden auch ausgezahlt und bereits aus- oder erneut beantragen;
gezahlte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen 2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Spar-
oder am 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der zulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist
staatlichen Wohnungspolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; aus-
unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und der gezahlte Prämien sind zurückzufordern.
Prämien
1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter- 6. Anwendungszeitraum
nehmen oder ein anderes am 31. Dezember 1989
anerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik §20
übertragen werden und sich dieses gegenüber dem
Anwendungsvorschrift
Prämienberechtigten und dem Unternehmen, mit dem
der Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, mals für das Sparjahr 1996 anzuwenden.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 5. November 1997
Auf Grund des§ 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der §3
Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt- Auswärtige Truppendienstkammern
machung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665)
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: Es werden folgende auswärtige Truppendienstkam-
mern gebildet:
1. bei dem Truppendienstgericht Nord
§1
a} die 3. und 11. Kammer in Hannover,
Errichtung von Truppendienstgerichten
b} die 4. und 5. Kammer in Potsdam,
Es werden errichtet:
c} die 6. Kammer in Kassel,
1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster, d} die 7. Kammer in Neumünster,
2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München. e} die 8. Kammer in Oldenburg,
f) die 9. und 10. Kammer in Hamburg;
§2 2. bei dem Truppendienstgericht Süd
Zuständigkeit der Truppendienstgerichte a} die 1. Kammer in Kassel,
(1} Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für b} die 2. und 3. Kammer in Koblenz,
1. den Deutschen Anteil des 1. Deutsch-Niederländischen c} die 4. Kammer in Würzburg,
Korps, d} die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,
2. das IV. Korps, e} die 7. Kammer in Regensburg,
3. das Luftwaffenkommando Nord, f) die 8. Kammer in Ulm.
4. das Flottenkommando
§4
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Überleitungsvorschrift
Standort in den Wehrbereichen 1, 11, III und VII sowie in den
Niederlanden haben und für die nach Absatz 2 keine an- Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen
dere Zuständigkeit begründet ist. Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der bis-
herigen Zuständigkeit.
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für
1. das II. Korps, §5
2. den Deutschen Anteil des Eurokorps, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. das Luftwaffenkommando Süd (1} Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Kraft.
Standort in den Wehrbereichen IV, V, VI und im Ausland (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung
haben, die sich im Ausland befinden und für die nach von Truppendienstgerichten vom 20. August 1992 (BGBI. 1
Absatz 1 keine andere Zuständigkeit begründet ist. S. 1579) außer Kraft.
Bonn, den 5. November 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997 2691
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1754/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2347/91 über die Entnahme von Proben bei
Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwi-
schen den Mitgliedstaaten geprüft werden sollen oder zur Analyse
durch kernresonanzmagnetische Messung sowie zur Speicherung in
der gemeinschaftlichen Datenbank bestimmt sind L 248/3 11. 9. 97
15.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1779/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Ausgleichs-
zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
1an d w i r t s c h a f t I ich er Kulturpflanzen L 252/18 16. 9. 97
17.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1794/97 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu
der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Trockenfutter L 255/12 18. 9. 97
17.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1795/97 der Kommission zur Festsetzung der
Mindestverkaufspreise für R i n d f I e i s c h für den Verkauf im Rahmen
der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1570/97 L 255/14 18.9.97
18.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1801/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3536/91 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 ver-
kauften M a g e r m i I c h p u I v e r s L 256/1 19.9.97
19.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1811/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen im Sektor Mi Ich und Milcherzeugnisse L 257/4 20.9.97
19.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1812/97 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 2931/95 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 qes Rates sowie zur Berichtigung anderer Verordnungen
infolge der Änderung der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte
M i Ich erzeugnisse L 257/5 20.9.97
19.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission über Angaben, die
zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten
Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Orga-
nismen hergestellter Lebens m i t t e I vorgeschrieben sind (1) L 257/7 20.9.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
19.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1820/97 der Kommission zur Erteilung von Uzen-
zen für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten
im vierten Vierteljahr 1997 (1) L 257/26 20.9.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
22.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1824/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung · L 260/8 23.9.97
22.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1825/97 der Kommission zur Änderung von für
Sc h a I e n f r ü c h t e und J oh an n i s b rot gemä~. Verordnung (EWG)
Nr. 790/89 festgesetzten Beträgen infolge der Anderungen der im
Rahmen„ der gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Umrechnungskurse
und zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1363/95 L 260/9 23.9.97
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich V8f'Sandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
12.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1778/97 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosiliciumman-
gan mit Ursprung in der Volksrepublik China L 252/6 16. 9.97
15.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1780/97 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durch-
führung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten irli' Bereich der
Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie L 252/20 16. 9.97
11. 9. 97 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1785/97 des Rates zur Fest-
setzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar
1997 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemein-
schaften in Drittländern anwendbar sind L 254/1 17. 9.97
15.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1786/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 821/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung u. a. in der Ukraine L 254/6 17. 9.97
16.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1793/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 255/6 18. 9.97
19.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1814/97 der Kommission betreffend die Erteilung
von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents
für das vierte Quartal 1997 und die Einreichung neuer Anträge(1) L 256/9 20. 9.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
22.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1863/97 des Rates über bestimmte Maßnahmen
betreffend die Einfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-
nissen aus der Schweiz im Hinblick auf die Ergebnisse der Verhand-
lungen der Uruguay-Runde im Agrarbereich L 265/1 27. 9.97
26.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1873/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94, (EG) Nr. 1600/95, (EG)
Nr. 1713/95 und (EG) Nr. 455/97 hinsichtlich der Erteilung von Li-
zenzen für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente für Milch und
Milcherzeugnisse L 265/23 27. 9.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom
28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse (ABI. L 297 vom 21. 11. 1996) L 271/19 3.10.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 702/97 des Rates vom
14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemein-
schaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (ABI. L 104
vom 22.4.1997) L 271/19 3.10.97