2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Drittes Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Drittes SGB VI-Änderungsgesetz - 3. SGB VI-ÄndG)
Vom 3. November 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261; 1990 1S. 1337),
zuletzt geändert gemäß Artikel 40 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBI. 1 S. 2390), wird wie folgt geändert:
Dem § 287b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der nach Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen
Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von
der Rentenversicherung erbrachten Leistung „Stationäre Heilbehandlung für
Kinder" in die gesetzliche Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten
Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark abge-
setzt. Bei der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation (§ 220
Abs. 1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999 maß-
gebende Betrag zugrunde zu legen."
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 3. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
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Gesetz
über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz - TPG)
Vom 5. November 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch
das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einer Stelle die Aufgabe übertragen, die Erklärungen zur
Organspende auf Wunsch der Erklärenden zu speichern
Erster Abschnitt und darüber berechtigten Personen Auskunft zu erteilen
Allgemeine Vorschriften (Organspenderegister). Die gespeicherten personenbezo-
genen Daten dürfen nur zum Zwecke der Feststellung ver-
§1 wendet werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung
abgegeben hatte, eine Organentnahme nach § 3 oder § 4
Anwendungsbereich
zulässig ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme
1. die für die Entgegennahme einer Erklärung zur Organ-
von menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben
spende oder für deren Änderung zuständigen öffent-
(Organe) zum Zwecke der Übertragung auf andere Men-
lichen Stellen (Anlaufstellen), die Verwendung eines
schen sowie für die Übertragung der Organe einschließ-
Vordrucks, die Art der darauf anzugebenden Daten
lich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für
und die Prüfung der Identität des Erklärenden,
das Verbot des Handels mit menschlichen Organen.
2. die Übermittlung der Erklärung durch die Anlaufstellen
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark
an das Organspenderegister sowie die Speicherung
sowie embryonale und fetale Organe und Gewebe.
der Erklärung und der darin enthaltenen Daten bei den
Anlaufstellen und dem Register,
§2
Aufklärung der Bevölkerung, 3. die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten Ver-
Erklärung zur Organspende, Organ- fahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes
spenderegister, Organspendeausweise sowie der sonstigen Auskünfte aus dem Organspende-
register zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bun- Anfragen und Auskünfte,
desbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbeson-
4. die Speicherung der Personendaten der nach Absatz 4
dere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
Satz 1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register
sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses
Gesetzes die Bevölkerung über die Möglichkeiten der sowie die Vergabe, Speicherung und Zusammenset-
Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme zung der Codenummern für ihre Auskunftsberechti-
und die Bedeutung der Organübertragung aufklären. Sie gung,
sollen auch Ausweise für die Erklärung zur Organspende 5. die Löschung der gespeicherten Daten und
(Organspendeausweise) zusammen mit geeigneten Auf-
6. die Finanzierung des Organspenderegisters.
klärungsunterlagen bereithalten. Die Krankenkassen und
die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen (4) Die Auskunft aus dem Organspenderegister darf
diese Unterlagen in regelmäßigen Abständen ihren Versi- ausschließlich an den Erklärenden sowie an einen von
cherten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, einem Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt
zur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung zur Organ- benannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme
spende abzugeben. noch an der Übertragung der Organe des möglichen
(2) Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in Organspenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen
eine Organentnahme nach § 3 einwilligen, ihr widerspre- eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen betei-
chen oder die Entscheidung einer namentlich benannten ligt ist. Die Anfrage darf erst nach der Feststellung des
Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Todes gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft darf
Organspende). Die Erklärung kann auf bestimmte Organe nur an den Arzt weitergegeben werden, der die Organent-
beschränkt werden. Die Einwilligung und die Übertragung nahme vornehmen soll, und an die Person, die nach § 3
der Entscheidung können vom vollendeten sechzehnten, Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über
der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten eine in Frage kommende Organentnahme zu unterrichten
Lebensjahr an erklärt werden. ist.
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(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch 3. Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur
allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine
Bundesrates ein Muster für einen Organspendeausweis Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vor-
festlegen und im Bundesanzeiger bekanntmachen. mund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinha-
ber,
4. volljährige Geschwister,
Zweiter Abschnitt 5. Großeltern.
Organentnahme Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entschei-
bei toten Organspendern dung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei
Jahren vor dem Tod des möglichen Organspenders zu
§3 diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies
Organentnahme mit durch Befragung des Angehörigen festzustellen. Bei meh-
Einwilligung des Organspenders reren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer
von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entschei-
(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts dung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von
Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb
1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte, angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteili-
gung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachran-
2. der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem
gigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine
Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-
volljährige Person gleich, die dem möglichen Organspen-
schaft entsprechen, festgestellt ist und
der bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Ver-
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. bundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt
neben den nächsten Angehörigen.
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
(3) Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organent-
über eine Organentnahme einer bestimmten Person über-
nahme widersprochen hatte,
tragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der
(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteili-
endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunkti-
gung der Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2
on des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms
Satz 6 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die Personen nach
nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnis-
den Absätzen 2 und 3 haben das Recht auf Einsichtnah-
se der medizinischen Wissenschaft entsprechen, fest-
me. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 bedarf der
gestellt ist.
Schriftform.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ-
spenders über die beabsichtigte Organentnahme zu §5
unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnah- Nachweisverfahren
me aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht
(1) Die Feststellungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens
Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu
hinzuziehen.
treffen, die den Organspender unabhängig voneinander
untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur
§4
Feststellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Untersuchung und
Organentnahme mit Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht
Zu,stimmung anderer Personen behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten
ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind.
(1) Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen
soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftli- (2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteilig-
cher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist ten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der
dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt
diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unter-
auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht stehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Fest-
bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen stellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig, wenn sind von den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden
ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift auf-
Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt zuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten
hat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 6
mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben.
beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuwei- Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
sen. Der Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, daß
er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbar-
§6
ten Frist widerrufen kann.
Achtung der Würde des Organspenders
(2) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
in der Rangfolge ihrer Aufzählung (1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhän-
genden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde
1. Ehegatte, des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht
2. volljährige Kinder, entsprechenden Weise durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2633
(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Ver-
Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem schlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu
nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leich- lindern,
nam zu sehen. 3. ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder§ 4
§7 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung
steht und
Auskunftspflicht
4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(1) Dem Arzt, der eine Organentnahme bei einem mögli-
Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden
chen Spender nach § 3 oder§ 4 beabsichtigt, oder der von
können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der
der Koordinierungsstelle(§ 11) beauftragten Person ist auf
Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades,
Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststel-
Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem
lung, ob die Organentnahme nach diesen Vorschriften
Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offen-
zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenste-
kundig nahestehen.
hen, sowie zur Unterrichtung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erfor-
derlich ist. Der Arzt muß in einem Krankenhaus tätig sein, (2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs, den
das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spät-
oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die folgen der beabsichtigten Organentnahme für seine
Übertragung der Organe, deren Entnahme er beabsich- Gesundheit sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht
tigt, zugelassen ist oder mit einem solchen Krankenhaus der Organübertragung und sonstige Umstände, denen er
zum Zwecke der Entnahme dieser Organe zusammenar- erkennbar eine Bedeutung für die Organspende beimißt,
beitet. Die Auskunft soll für alle Organe, deren Entnahme durch einen Arzt aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwe-
beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden. Die Aus- senheit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1
kunft darf erst erteilt werden, nachdem der Tod des mögli- und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer
chen Organspenders gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt sachverständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der
ist. Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Organ-
spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die
(2) Zur Auskunft verpflichtet sind
von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und
1. Ärzte, die den möglichen Organspender wegen einer dem Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß
dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Ab-
hatten, sicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 ent-
2. Ärzte, die über den möglichen Organspender eine Aus- halten. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich
kunft aus dem Organspenderegister nach § 2 Abs. 4 widerrufen werden.
erhalten haben, (3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf
3. der Arzt, der bei dem möglichen Organspender die Lei- erst durchgeführt werden, nachdem sich der Organspen-
chenschau vorgenommen hat, der und der Organempfänger zur Teilnahme an einer ärzt-
lich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben.
4. die Behörde, in deren Gewahrsam sich der Leichnam Weitere Voraussetzung ist, daß die nach Landesrecht
des möglichen Organspenders befindet, und zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung
5. die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person, genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunk-
soweit sie nach Absatz 1 Auskunft erhalten hat. te dafür vorliegen, daß die Einwilligung in die Organspen-
de nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand ver-
botenen Handeltreibens nach § 17 ist. Der Kommission
Dritter Abschnitt muß ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der
Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen
Organentnahme eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen betei-
bei lebenden Organspendern ligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt
und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person
§8 angehören. Das Nähere, insbesondere zur Zusammenset-
Zulässigkeit der Organentnahme zung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzie-
rung, wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person
ist nur zulässig, wenn
1. die Person Vierter Abschnitt
a) volljährig und einwilligungsfähig ist, Entnahme, Vermittlung und
b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und in Übertragung bestimmter Organe
die Entnahme eingewilligt hat,
§9
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist
und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko Zulässigkeit der Organübertragung
hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Fol- Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauch-
gen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer speicheldrüse und Darm darf nur in dafür zugelassenen
beeinträchtigt wird, Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen werden.
2. die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Sind diese Organe Spendern nach § 3 oder § 4 entnom-
Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, men worden (vermittlungspflichtige Organe), ist ihre Über-
das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm tragung nur zulässig, wenn sie durch die Vermittlungsstel-
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le unter Beachtung der Regelungen nach § 12 vermittelt Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser
worden sind. Sind vermittlungspflichtige Organe im Gel- in regionaler Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser
tungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist Aufgabe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände
ihre Übertragung darüber hinaus nur zulässig, wenn die der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer
Entnahme unter Beachtung der Regelungen nach § 11 und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bun-
durchgeführt wurde. desverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine
geeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle). Sie muß auf
§ 10
Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen
Transplantationszentren Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter,
ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen
(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder
Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahmen
Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des
nach Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantations-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen
zentren und den anderen Krankenhäusern nach den Vor-
gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von in
schriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Die
§ 9 Satz 1 genannten Organen zugelassen sind. Bei der
Transplantationszentren müssen in der Koordinierungs-
Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetz-
stelle angemessen vertreten sein.
buch sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Orga-
ne zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die sam, die Bundesärztekammer, die Deutsche Kranken-
erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern. hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-
(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, hausträger gemeinsam und die Koordinierungsstelle
regeln durch Vertrag die Aufgaben der Koordinierungs-
1. Wartelisten der zur Transplantation angenommenen stelle mit Wirkung für die Transplantationszentren und die
Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 anderen Krankenhäuser. Der Vertrag regelt insbesondere
erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich
über die Annahme eines Patienten zur Organübertra- 1. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer
gung und seine Aufnahme in die Warteliste zu ent- Organentnahme zum Schutz der Organempfänger
scheiden und den behandelnden Arzt darüber zu erforderlichen Maßnahmen sowie die Rahmenregelun-
unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines gen für die Zusammenarbeit der B7teiligten,
Patienten aus der Warteliste, 2. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit
2. über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu der Vermittlungsstelle,
entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der 3. die Unterstützung der Transplantationszentren bei
medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbeson- Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
dere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer
Organübertragung, 4. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordi-
nierungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
3. die auf Grund der §§ 11 und 12 getroffenen Regelun- diesem Gesetz einschließlich der Abgeltung von Lei-
gen zur Organentnahme und Organvermittlung einzu- stungen, die Transplantationszentren und andere
halten, Krankenhäuser im Rahmen der Organentnahme
4. jede Organübertragung so zu dokumentieren, daß eine erbringen.
lückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfän-
(3) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 sowie seine
ger zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung
Änderung bedarf der Genehmigung durch das Bundesmi-
von vermittlungspflichtigen Organen ist die Kenn-
nisterium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
Nummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine
bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Rückverfolgung durch die Koordinierungsstelle zu
der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses
ermöglichen,
Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzen-
5. vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für verbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärz-
eine erforderliche psychische Betreuung der Patienten tekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
im Krankenhaus sicherzustellen und oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
6. nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbe-
Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssicherung, stimmungen.
die auch einen Vergleich mit anderen Transplantations- (4) Die Transplantationszentren und die anderen Kran-
zentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach kenhäuser sind verpflichtet, untereinander und mit der
diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbe- Koordinierungsstelle zusammenzuarbeiten. Die Kranken-
treuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 häuser sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebba-
entsprechend. ren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-
(3) Absatz 2 Nr. 4 und 6 gilt für die Übertragung von hirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztli-
Augenhornhäuten entsprechend. cher Beurteilung als Spender vermittlungspflichtiger
Organe in Betracht kommen, dem zuständigen Transplan-
§ 11 tationszentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle
unterrichtet. Das zuständige Transplantationszentrum
Zusammenarbeit bei der
klärt in Zusammenarbei( mit der Koordinierungsstelle, ob
Organentnahme, Koordinierungsstelle
die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen.
(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen Hierzu erhebt das zuständige Transplantationszentrum
einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermitt- die Personalien dieser Patienten und weitere für die
lung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2635
derliche personenbezogene Daten. Die Krankenhäuser (2) Als Vermittlungsstelle kann auch eine geeignete Ein-
sind verpflichtet, dem zuständigen Transplantationszen- richtung beauftragt werden, die ihren Sitz außerhalb des
trum diese Daten zu übermitteln; dieses übermittelt die Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und die Organe im
Daten an die Koordinierungsstelle. Rahmen eines internationalen Organaustausches unter
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes für die
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich einen Organvermittlung vermittelt. Dabei ist sicherzustellen, daß
Bericht, der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums die Vorschriften der §§ 14 und 15 sinngemäß Anwendung
im vergangenen Kalenderjahr nach einheitlichen Vorga- finden; eine angemessene Datenschutzaufsicht muß
ben darstellt und insbesondere folgende, nicht personen- gewährleistet sein.
bezogene Angaben enthält:
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Ver-
1. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen mittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der Erkennt-
nach § 9 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen nisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, ins-
von Spendern nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8, besondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für
2. die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufge- geeignete Patienten zu vermitteln. Die Wartelisten der
Transplantationszentren sind dabei als eine einheitliche
nommene, transplantierte, aus anderen Gründen aus-
Warteliste zu behandeln. Die Vermittlungsentscheidung
geschiedene sowie verstorbene Patienten,
ist für jedes Organ unter Angabe der Gründe zu dokumen-
3. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in tieren und unter Verwendung der Kenn-Nummer dem
die Warteliste, Transplantationszentrum und der Koordinierungsstelle zu
übermitteln.
4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versi-
chertenstatus der zu den Nummern 1 bis 3 betroffenen (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
Patienten, sam, die Bundesärztekammer, die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-
5. die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Abs. 3 Satz 1 hausträger gemeinsam und die Vermittlungsstelle regeln
und die Dokumentation ihrer durch die Organspende durch Vertrag die Aufgaben der Vermittlungsstelle mit Wir-
bedingten gesundheitlichen Risiken, kung für die Transplantationszentren. Der Vertrag regelt
6. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssiche- insbesondere
rung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6. 1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13
In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheitliche Vor- Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patien-
gaben für den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrundelie- ten sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Anga-
genden Angaben der Transplantationszentren vereinbart ben durch die Vermittlungsstelle in einheitlichen Warte-
werden. listen für die jeweiligen Arten der durchzuführenden
Organübertragungen,
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 nicht
2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
§ 13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe,
Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium für
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des
des Bundesrates die Koordinierungsstelle und ihre Auf- Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der Vor-
gaben. schriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4,
4. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in
§12 regelmäßigen Abständen durch eine von den Vertrags-
Organvermittlung, Vermittlungsstelle partnern bestimmte Prüfungskommission,
5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe
der Koordinierungsstelle und den Transplantations-
errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Kran-
zentren,
kenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesver- 6. eine regelmäßige Berichterstattung der Vermittlungs-
bände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete stelle an die anderen Vertragspartner,
Einrichtung (Vermittlungsstelle). Sie muß auf Grund einer 7. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermitt-
finanziell und organisatorisch eigenständigen Träger- lungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-
schaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer sem Gesetz,
betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstat-
tung die Gewähr dafür bieten, daß die Organvermittlung 8. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertrags-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt. Soweit sie verletzungen der Vermittlungsstelle.
Organe vermittelt, die außerhalb des Geltungsbereichs (5) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 sowie seine
dieses Gesetzes entnommen werden, muß sie auch Änderung bedarf der Genehmigung durch das Bundesmi-
gewährleisten, daß die zum Schutz der Organempfänger nisterium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Erkennt- bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
nisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wer- der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses
den. Es dürfen nur Organe vermittelt werden, die im Ein- Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzen-
klang mit den am Ort der Entnahme geltenden Rechtsvor- verbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärz-
schriften entnommen worden sind, soweit deren Anwen- tekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
dung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbe-
den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. stimmungen.
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(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 nicht mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Einhal-
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses tung der Vorschriften über den Datenschutz überwacht,
Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium für auch wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte für eine Verlet-
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung zung dieser Vorschriften nicht vorliegen oder die Daten
des Bundesrates die Vermittlungsstelle und ihre Aufga- nicht in Dateien verarbeitet werden. Dies gilt auch für die
ben. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch Personen mit Ausnahme des Erklärenden, an die
Fünfter Abschnitt nach § 2 Abs. 4 Auskunft aus dem Organspenderegister
erteilt oder an die die Auskunft weitergegeben worden
Meldungen, Datenschutz, Fristen, ist.
Richtlinien zum Stand der Erkennt-
(2) Die an der Erteilung oder Weitergabe der Auskun1 L
nisse der medizinischen Wissenschaft nach § 2 Abs. 4 beteiligten Personen mit Ausnahme des
Erklärenden, die an der Stellungnahme nach § 8 Abs. 3
§13 Satz 2, die an der Mitteilung, Unterrichtung oder Übermitt-
Meldungen, Begleitpapiere lung nach § 11 Abs. 4 sowie die an der Organentnahme,
(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit -vermittlung oder -Übertragung beteiligten Personen dür-
den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die fen personenbezogene Daten der Organspender und der
personenbezogenen Daten des Organspenders und bildet Organempfänger nicht offenbaren. Dies gilt auch für per-
eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinie- sonenbezogene Daten von Personen, die nach § 3 Abs. 3
rungsstelle einen Rückschluß auf die Person des Organ- Satz 1 über die beabsichtigte oder nach§ 4 über eine in
spenders ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist in die Begleit- Frage kommende Organentnahme unterrichtet worden
papiere für das entnommene Organ aufzunehmen. Die sind. Die im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen perso-
Begleitpapiere enthalten daneben alle für die Organüber- nenbezogenen Daten dürfen für andere als in diesem
tragung erforderlichen medizinischen Angaben. Die Koor- Gesetz genannte Zwecke nicht verarbeitet oder genutzt
dinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet
die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen und genutzt werden, deren Gegenstand die Verletzung
Angaben an die Vermittlungsstelle und übermittelt nach des Offenbarungsverbots nach Satz 1 oder 2 ist.
Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an
das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den
Empfänger übertragen werden soll. Das Nähere wird im §15
Vertrag nach § 11 Abs. 2 geregelt. Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4
Begleitpapieren mit den personenbezogenen Daten des
Abs. 4, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse
Organspenders zur weiteren Information über diesen nur
nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Abs. 2
gemeinsam verarbeiten und nutzen, insbesondere zusam-
Satz 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8
menführen und an die Transplantationszentren weiterge-
Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organent-
ben, in denen Organe des Spenders übertragen worden
nahme, -vermittlung und -übertragung sind mindestens
sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden
zehn Jahre aufzubewahren. Die in Aufzeichnungen und
gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erfor-
Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 enthaltenen
derlich ist.
personenbezogenen Daten sind spätestens bis zum
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Ablauf eines weiteren Jahres zu vernichten; soweit darin
Übertragung vermittlungspflichtiger Organe medizinisch enthaltene personenbezogene Daten in Dateien gespei-
angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unver- chert sind, sind diese innerhalb dieser Frist zu löschen.
züglich an das Transplantationszentrum zu melden, in
dem die Organübertragung vorgenommen werden soll.
Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine §16
Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantations-
zentren melden die für die Organvermittlung erforderli- · Richtlinien zum Stand der Erkennt-
chen Angaben über die in die Wartelisten aufgenomme- nisse der medizinischen Wissenschaft
nen Patienten nach deren schriftlicher Einwilligung an die (1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Er-
Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor der Einwilligung dar- kenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien
über zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbe- fest für
zogenen Daten übermittelt werden. Duldet die Meldung
nach Satz 1 oder 3 wegen der Gefahr des Todes oder 1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach§ 3 Abs. 1
einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des
keinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige Ein- endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamt-
willigung erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich funktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirn-
nachträglich einzuholen. stamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu
jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,
§14 2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10
Datenschutz Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der
Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Auf-
(1) Ist die Koordinierungsstelle oder die Vermittlungs-
nahme,
stelle eine nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes 3. die ärztliche Beurteilung nach§ 11 Abs. 4 Satz 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2637
4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Siebter Abschnitt
Organentnahme zum Schutz der Organempfänger
erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Doku-
Straf- und Bußgeldvorschriften
mentation, insbesondere an §18
a) die Untersuchung des Organspenders, der ent- Organhandel
nommenen Organe und der Organempfänger, um
die gesundheitlichen Risiken für die Organempfän- (1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ
ger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ ent-
Krankheiten, so gering wie möglich zu halten, nimmt, überträgt oder sich übertragen läßt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung
und Beförderung der Organe, um diese in einer zur (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Jahr bis zu fünf Jahren.
Beschaffenheit zu erhalten, (3) Der Versuch ist strafbar.
5. die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 (4) Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe
Satz 1 und Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei
6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1
Organentnahme und -Übertragung erforderlichen Maß- absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern
nahmen zur Qualitätssicherung. (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizi-
§19
nischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien
der Bundesärztekammer beachtet worden sind. Weitere Strafvorschriften
(2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 (1) Wer entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder§ 4 Abs. 1 Satz 2
Satz 1 Nr. 1 und 5 sollen Ärzte, die weder an der Entnahme ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maß- (2) Wer entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b,
nahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien Nr. 4 oder Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheits-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähi- strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
gung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der
(3) Wer entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 3 eine Auskunft
Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Ab-
erteilt oder weitergibt oder entgegen § 13 Abs. 2 Angaben
satz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der
verarbeitet oder nutzt oder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1
Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 ange-
bis 3 personenbezogene Daten offenbart, verarbeitet oder
messen vertreten sein.
nutzt, wird, wenn die Tat nicht in § 203 des Strafgesetz-
buchs mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch
Sechster Abschnitt
strafbar.
Verbotsvorschriften (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
§17 Geldstrafe.
Verbot des Organhandels §20
(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehand- Bußgeldvorschriften
lung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
gilt nicht für
lässig
1. die Gewährung oder Annahme eines angemessenen
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung der Unter-
Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbe-
suchungsergebnisse oder ihren Zeitpunkt nicht, nicht
handlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufberei-
benen Weise aufzeichnet oder nicht unterschreibt,
tung einschließlich der Maßnahmen zum Infektions-
schutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der 2. entgegen§ 9 ein Organ überträgt,
Organe, sowie 3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit
2. Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Orga- Abs. 3, die Organübertragung nicht oder nicht in der
nen hergestellt sind und den Vorschriften des Arznei- vorgeschriebenen Weise dokumentiert oder
mittelgesetzes über die Zulassung oder Registrierung 4. entgegen § 15 Satz 1 eine dort genannte Unterlage
unterliegen oder durch Rechtsverordnung von der nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
Zulassung oder Registrierung freigestellt sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(2) Ebenso ist verboten, Organe, die nach Absatz 1 Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
oder sich übertragen zu lassen. Mark geahndet werden.
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Achter Abschnitt Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor-
oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an
Schlußvorschriften der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte
über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis
§21 unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für
Änderung des Arzneimlttelgesetzes die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3
Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend."
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018), zuletzt
geändert gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 21. Sep- §23
tember 1997 (BGBI. 1 S. 2390), wird wie folgt geändert: Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten Buches
1. In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 7 der Punkt am Ende
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Arti-
des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1S. 1254),
Nummer 8 angefügt:
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April
„8. die in § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt
genannten Organe und Augenhomhäute, wenn sie gefaßt:
zur Übertragung auf andere Menschen bestimmt
„b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder
sind."
Gewebe spenden,".
2. § 80 wird wie folgt geändert:
§24
a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt am Ende
Änderung des Strafgesetzbuchs
des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt: § 5 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
,,4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe, machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), das
die unter der fachlichen Verantwortung eines zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1997
Arztes zum Zwecke der Übertragung auf andere (BGBI. 1S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
Menschen entnommen werden, wenn diese dert:
Menschen unter der fachlichen Verantwortung
1. In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon
dieses Arztes behandelt werden."
ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
,,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen."
,, 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),
wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist."
§22
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch §25
§ 11 Sa Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Übergangsregelungen
· Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1S. 2477), das zuletzt (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträ-
gemäß Artikel 39 der Verordnung vom 21. September ge über Regelungsgegenstände nach§ 11 gelten weiter,
1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder
gefaßt: durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden.
,,(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträ-
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der ge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter,
stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder
Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden.
14 Tagen, bei Organübertragungen nach§ 9 des Trans-
plantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der §26
stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizi-
nisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft,
einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersu- soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. § 8
chungen bei Organübertragungen nach § 9 des Trans- Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
plantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach (2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft:
Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt
werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maß- 1 . die Verordnung über die Durchführung von Organ-
nahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu transplantationen vom 4. Juli 1975 (GBI. 1 Nr. 32
begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche S. 597), geändert durch Verordnung vom 5. August
Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der 1987 (GBI. 1Nr. 19 S. 199),
vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen 2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung
des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärzt- über die Durchführung von Organtransplantationen
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. vom 29. März 1977 (GBI. 1Nr. 13 S. 141 ).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2639
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Vom 29. Oktober 1997
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) ein-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom
17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2073), die zuletzt durch die Verordnung vom
5. März 1996 (BGBI. 1 S. 37 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt
und die folgenden Wörter angefügt:
„wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese
Geräte ab 1. Januar 1999 für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeig-
net sein müssen;".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 1
Nr. 6" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
die folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. einer Flächennavigationsausrüstung mit einer erforderlichen Navi-
gationsleistung (Required Navigation Performance - RNP) von
mindestens± 5 NM, soweit die jeweilige Navigationsleistung für den
jeweiligen Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das jeweilige
Flugverfahren durch das Luftfahrt-Bundesamt vorgeschrieben und in
den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht ist."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2641
Verordnung
über die Frist für den
Bezug von Kurzarbeitergeld in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
Vom 4. November 1997
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
-Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I S. 594)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch
auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
nach § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31 . Dezember 1999
entstanden ist, auf vierundzwanzig Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn,den4.November1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Verordnung
zur Änderung des Marktstrukturgesetzes sowie zur Änderung
und Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Marktstrukturgesetz
Vom 5. November 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 3 Abs. 3
KN-Code Erzeugnisse
und des § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 12, des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der ex 0204 Schafe, geschlachtet, in ganzen Tier-
Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1 körpern
S. 2134), auch in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), verordnet das ex 0103 Schlachtschweine, lebend
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ex 0103 Ferkel
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
ex 0103 Zuchtschweine
für Wirtschaft:
ex 0203 Schweine, geschlachtet, in ganzen
Tierkörpern oder in Hälften
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zucht-
Die Anlage des Marktstrukturgesetzes in der Fassung schweine und Zuchtschafe zur Vermehrung bestimmte
der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1 Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, deren Iden-
S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung tität gesichert ist."
vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 543), wird wie folgt geändert:
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Position „ex 1207 Senfsamen" werden die Worte
,,und Hanfsamen" angefügt. a) In Nummer 1 wird in Buchstabe f nach dem Wort
,,Weitermast" ein Komma und folgende Buchsta-
2. Nach der Position „ex 5301 Flachs, roh oder bearbei- ben g, h und i angefügt:
tet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon" wird die ,,g) 2 500 Zuchtrinder,
Position „ex 5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder
h) 2 500 Zuchtschweine,
bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon"
eingefügt. i) 1 000 Zuchtschafe;".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 „2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe
Die Erste Durchführungsverordnung zum Marktstruk- verwandter Erzeugnisse
turgesetz: Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 a) aus Schlachttieren auf jährlich 4 000
(BGBI. 1 S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 Schlachtvieheinheiten. Dabei entsprechen
des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), wird einer Schlachtvieheinheit ein Schlachtrind
wie folgt geändert: oder drei Schlachtkälber oder vier Schlacht-
schweine oder zehn Schlachtschafe. Wer-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: den in eine Gruppe verwandter Erzeug-
nisse aus Schlachttieren Ferkel, Kälber
,,Erste Durchführungsverord-
zur Weitermast, Zuchttiere oder eine Kom-
nung zum Marktstrukturgesetz:
bination dieser Erzeugnisse einbezogen,
Schlachtvieh, Ferkel, Kälber
so erhöht sich die Mindesterzeugungs-
zur Weitermast und Zuchtvieh".
menge nach Satz 1 jeweils um die in Ab-
satz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i genannten
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: Mengen;
,,§ 1 b) aus Zuchttieren auf jährlich 2 500 Zucht-
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 vieheinheiten. Dabei entsprechen einer
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Zuchtvieheinheit ein Zuchtrind oder zwei
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können Zuchtschweine oder fünf Zuchtschafe;
mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt c) aus Tieren einer Art auf die für Schlachttiere
werden: in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ge-
nannten Mengen."
KN-Code Erzeugnisse
ex 0102 Schlachtrinder, lebend 4. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ex 0102 Kälber zur Weitermast „Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1
ex 0102 Zuchtrinder Nr. 4 des Gesetzes) wird für einen Liefervertrag
über Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art auf jähr-
ex 0201 Rinder, geschlachtet, in ganzen oder lich jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 bezeichneten
halben Tierkörpern sowie in Vierteln Mengen festgesetzt."
ex 0104 Schlachtschafe, lebend
ex 0104 Zuchtschafe 5. § 4 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2643
Artikel 3
„KN-Code Erzeugnisse
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja- 3. ex 0603 und Schnittblumen und Schnittgrün,
bohnen und Sonnenblumenkerne in der Fassung der ex 0604 frisch
Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1459) wird 4. ex 0602 Baumschulerzeugnisse mit Aus-
wie folgt geändert: nahme von Forstpflanzen
•
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 5. Erzeugnisse aus verschiedenen der unter den
Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gruppen".
,,Sechste Durchführungsver-
ordnung zum Marktstrukturgesetz:
3. In § 2 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt und
Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte".
folgende Nummer 3 angefügt:
2. In § 1 Abs. 1 werden in der Tabelle die Positionen „2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe
,,ex 1204 Leinsamen" und „ex 1205 Rapssamen" verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich
angefügt. 2 500 000 Deutsche Mark Erzeugungswert;
3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe
3. § 2 wird wie folgt geändert: verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich
a) In Absatz 1 wird in Nummer 7 der Punkt durch 5 000 000 Deutsche Mark Erzeugungswert."
ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 8
und 9 angefügt:
Artlkel5
,,8. 1 000 Tonnen Raps,
Der Tabelle in § 1 der zweiundzwanzigsten Durch-
9. 300 Tonnen Leinsamen."
führungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanz-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: liche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder
„Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Jahr am Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBI. 1 S. 724),
- 15. März bei Sommerraps, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), werden folgende
- 15. August bei Winterraps."
Positionen angefügt:
4. In § 3a Nr. 1 werden in Buchstabe f nach dem Wort „ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht
„Senfsamen" ein Komma und folgender Buchstabe g versponnen; Abfälle davon
eingefügt: ex 5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet,
,,g) Hanfsamen". jedoch nicht versponnen; Abfälle davon".
Artikel4
Artikel6
Die Achte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
turgesetz: Blumen und Zierpflanzen vom 26. November Die Neunte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
1970 (BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 2 turgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1979 (BGBI. 1 S. 189),
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes
S. 1159), wird wie folgt geändert: vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), die Vierzehnte Durch-
führungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: raps vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1566), zuletzt geändert
,,Achte Durchführungsverord- durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 26. Juni
nung zum Marktstrukturgesetz: 1992, die fünfzehnte Durchführungsverordnung zum
Blumen, Zierpflanzen Marktstrukturgesetz: Baumschulerzeugnisse vom 6. März
und Baumschulerzeugnisse". 1975 (BGBI. 1 S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1992, und die
2. Die Tabelle in§ 1 wird wie folgt gefaßt: Achtzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
turgesetz: Flachs und Leinsamen vom 4. Februar 1991
„KN-Code Erzeugnisse (BGBI. 1S. 222), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
. Gesetzes vom 26. Juni 1992, werden aufgehoben.
1. ex 0601 Blumenzwiebeln, -bulben, -knallen,
Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
ruhend Artikel7
2. ex 0601 und Topf-, Beet- und Balkonpflanzen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ex 0602 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Vierte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*)
Vom 5. November 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 14 sowie des § 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 19 des Gesetzes vom
und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f des Pflanzenschutz- 25. November 1993 (BGB!. 1 S. 1917) geändert worden
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505), die sind, und des § 38a Abs. 2 Satz 2 des Pflanzer,ischutz-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 25. November 1993 eingefügt worden ist, verordnet das
1. Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder Forsten:
eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine
unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABI. EG
Nr. L 32 S. 37, ABI. EG Nr. L 59 S. 30),
Artikel 1
2. Richtlinie 94/13/EG des Rates vom 29. März 1994 zur Änderung der
Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemein- Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989
schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorga-
nismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 92 (BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom
S. 27, ABI. EG 1995 Nr. L 28 S. 14), 21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 232), wird wie folgt geändert:
3. Beschluß des Rates zur Europäischen Union vom 1. Januar 1995
zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mit- 1. In § 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe „in Spalte 1"
gliedstaaten zur Europäischen Union (ABI. EG Nr. L 1 S. 12),
durch die Angabe „in den Spalten 1 und 2" ersetzt.
4. Richtlinie 95/40/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Ände-
rung der Richtlinie 92n6/EWG zur Anerkennung von gemeinschaft-
lichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen 2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „durch Aufdruck
Risiken (ABI. EG Nr. L 182 S. 14),
oder Stempeln" durch die Angabe „durch aufdrucken
5. Richtlinie 95/41/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Ände- oder stempeln" ersetzt.
rung der Richtlinie 77 /93/EWG des Rates über Maßnahmen zum
Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbrei-
tung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 3. § 8 Abs. 3 wird gestrichen.
(ABI. EG Nr. L 182 S. 17),
6. Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den
Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnis- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
se und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richt-
linie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züch- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
tungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete
derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABI. EG
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Nr. L 184 S. 34, ABI. EG 1996 Nr. L 91 S. 78), ,,(2) Ordnet d_ie zuständige Behörde die Zurück-
7. Richtlinie 95/65/EG der Kommission vom 14. Dezember 1995 zur weisung von Befallsgegenständen an, die aus
Änderung der Richtlinie 92n6/EWG zur Anerkennung von gemein-
schaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheit- einem Drittland stammen, versieht sie das Pflan-
lichen Risiken (ABI. EG Nr. L 308 S. 75), zengesundheitszeugnis oder das Weiterversen-
8. Richtlinie 95/66/EG der Kommission vom 14. Dezember 1995 zur dungszeugnis auf der ersten Seite mit einem roten
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates Dreiecksstempel, der den Vermerk „UNGÜLTIG"
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen
sowie der Angabe der zurückweisenden Behörde
und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 308 S. 77), und des Datums der Zurückweisung enthält."
9. Richtlinie 96/14/EG der Kommission vom 12. März 1996 zur Ände-
rung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rate~ über 5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschlep-
pung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und ,,§ 10
Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 68 S. 24),
10. Richtlinie 96/15/EG der Kommission vom 14. März 1996 zur Ände- Einfuhrerleichterungen
rung der Richtlinie 92n6/EWG zur Anerkennung von gemeinschaft-
lichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen
Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von Um-
Risiken (ABI. EG Nr. L 70 S. 35), zugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen
11. Richtlinie 96n6/EG der Kommission vom 29. November 1996 zur oder Pflanzenerzeugnissen bis 10 kg mit Ursprung in
Änderung der Richtlinie 92n6/EWG zur Anerkennung von gemein- Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,
schaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheit-
lichen Risiken (ABI. EG Nr. L 317 S. 20),
soweit
12. Richtlinie 96n8/EG der Kommission vom 6. Dezember 1996 zur 1. nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates entgegenstehen und
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen 2. die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen,
und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 321 S. 20),
züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken
13. Richtlinie 97/14/EG der Kommission vom 21 . März 1997 zur Ände-
bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Ver-
rung von Anhang III der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maß-
nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung bindung mit Anlage 5 Teil I Buchstabe A Nr. 2
und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen- unberührt."
erzeugnisse (ABI. EG Nr. L 87 S. 17),
14. Richtlinie 97 /46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Ände-
rung der Richtlinie 95/44/EG mit Bedingungen, unter denen be-
6. § 14 wird wie folgt geändert:
stimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie
77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungs- ,,(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag,
zwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der-
selben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABI. EG
soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schad-
Nr. L 204 S. 43). organismen entsteht, für die Einfuhr von Pflanzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2645
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenstän- Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für
den aus Drittländern Ausnahmen genehmigen von das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus bei-
1. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen zufügen. Die zuständige Behörde kann weitere An-
bestimmten Pflanzen und gaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Ver-
hinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Aus-
2. den §§ 4, 5, 6 und 8, breitung des Schadorganismus erforderlich ist.
soweit dies einer Entscheidung der Kommission (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der
auf Grund des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli
77/93/EWG entspricht. 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte
(2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnah- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen-
men hinaus kann die zuständige Behörde, soweit stände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie
keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganis- 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs-
men entsteht, auf Antrag die Einfuhr von Pflanzen, und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstän- bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder
den genehmigen, die im unmittelbaren Grenz- darin verbracht werden dürfen (ABI. EG Nr. L 184
gebiet eines benachbarten Drittlandes angebaut, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt
erzeugt oder verwendet werden und im unmittel- ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede
baren Grenzgebiet im Inland angebaut oder ver- Änderung im Verlauf des im Antrag'angegebenen Vor-
wendet werden sollen. Dem Antrag ist ein geeig- habens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen.
neter Nachweis über deren Standort im Drittland Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen
beizufügen und außerdem Angaben über deren verbunden werden.
vorgesehene Verwendung oder Verbleib im Inland (4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Ge-
zu machen. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse genstände oder Schadorganismen, die im Rahmen
und sonstigen Gegenstände dürfen nur eingeführt der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt
werden, wenn sie von einem Herkunftsnachweis oder innergemeinschaftlich verbracht werden,. müs-
begleitet werden. Die Genehmigung kann mit der sen von einer Bescheinigung nach dem Muster des
Auflage verbunden werden, bei der Einfuhr der Anhangs II der Richtlinie 95/44/EG begleitet sein und
zuständigen Behörde eine amtliche Bescheini- dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der
gung des Drittlandes über die Herkunft der Ware Richtlinie 95/44/EG aufgeführten Quarantänebedin-
vom angegebenen Standort vorzulegen. gungen gelagert, untersucht und behandelt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer
von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die
Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung ge- Quarantänebedingungen können auf Antrag oder
nehmigen." nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach
Anhang III der Richtlinie 95/44/EG von der zuständi-
b) In Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte „zu
gen Behörde aufgehoben werden.
nichterwerbsmäßigen Zwecken" durch die Worte
„nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder § 14b
wissenschaftlichen Zwecken" ersetzt. Mitteilungen
7. Nach§ 14 werden folgende Vorschriften eingefügt: (1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft zur Verhinderung der Einschleppung oder Aus-
,,§ 14a breitung von Schadorganismen der Pflanzen, Pflan-
Ausnahmen für zenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände Mit-
Versuchs- und Züchtungszwecke teilungspflichten vorschreiben, wird der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft die
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit
Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der
keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen
Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen
entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von
Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen
den §§ 13a bis 130 für wissenschaftliche Zwecke,
übertragen:
Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben
genehmigen. 1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendun-
gen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder son-
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
stigen Gegenständen oder eines Schadorganis-
1. Name und Anschrift des Antragstellers, mus aus Drittländern, wenn die Sendung zurück-
2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Her- gewiesen oder vernichtet worden ist, eine Qua-
kunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorga- rantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des
nismus, Befallsgegenstands aus der Sendung oder die
Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
2. Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14
4. Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaft- Abs. 1 und 2 oder§ 14a Abs. 1 genehmigt wurden.
lichen Verbringens,
(2) Über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus wird
5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
Orte der Durchführung des Vorhabens,
wirtschaft die Befugnis zum Verkehr mit der Kommis-
6. vorgeschlagene Einlaßstelle im Falle der Einfuhr. sion der Europäischen Gemeinschaft oder den zu-
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
ständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in fol- c) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:
genden Fällen übertragen: „8. entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein
1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendun- Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen Gegen-
gen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder son- stand oder einen Schadorganismus lagert,
stigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, untersucht oder behandelt."
wenn die Lieferung nicht von einem Pflanzenpaß
nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder 9. In Anlage 1 Nr. 3 wird nach der Position „Thecaphora
Maßnahmen nach§ 13g angeordnet worden sind, solani Barrus" folgende Position eingefügt:
2. Mitteilungen und Angaben über die Durchführung 2
der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr der
„Tilletia indica Mitra Indischer Weizenbrand".
Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorga-
nismen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände." 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A Nr. 2.14.2 werden in Spalte 2 die
8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Worte „Österreich und" gestrichen.
a) In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein b) In Abschnitt B Nr. 1.5 werden in Spalte 2
Komma ersetzt. aa) nach dem Wort „Ägypten," das Wort „Alge-
b) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch das rien," eingefügt und
Wort „oder" ersetzt. bb) das Wort „Österreich," gestrichen.
11 . Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1.2.5 und 1.2.6 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
2
„1.2.5 Roggen (Secale L.) mit Ursprung in Afghanistan, Das Saatgut muß aus einem Gebiet stammen,
Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den das als frei von dem Indischen Weizenbrand (Til-
USA letia indica Mitra) festgestellt worden ist. Das
Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzu-
geben.
1.2.6 Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Das Saatgut muß
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de
Toni festgestellt worden ist, oder
b) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber
allen im Anbaugebiet vorkommenden Ras-
sen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl.
et de Toni resistent sind, einer geeigneten
Behandlung gegen Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni unterzogen worden
sein.
1.2.7 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten Das Saatgut muß durch eine geeignete Säure-
ex Farw.) extraktionsmethode oder durch eine als gleich-
wertig mit den Gemeinschaftsvorschriften aner-
kannte Methode gewonnen worden sein, und
a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auf-
treten der Bakterienwelke der Tomate (Clavi-
bacter michiganensis ssp. michiganensis
(Smith) Davis et al.), der Fleckenkrankheit der
Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesi-
catoria (Doidge) Dye) und der Spindelknol-
lenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle
tuber viroid) nicht bekannt ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Be-
ginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-
tionsperiode keine Anzeichen dieser Schad-
organismen festgestellt worden sind, oder
c) auf Grund einer repräsentativen Probe mit
geeigneten Methoden untersucht und als frei
von diesen Schadorganismen festgestellt
worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2647
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
2
1.2.8 Triticale (x Triticosecale) mit Ursprung in Afgha- wie bei 1.2.5
nistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und
den USA
1.2.9 Weizen (Triticum L.) mit Ursprung in Afghani- wie bei 1.2.5".
stan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und
den USA
bbb) Folgende Nummern werden angefügt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
2
„2.1.2 Roggen (Secale L.) Das Getreide muß
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
dem Indischen Weizenbrand (Tilletia indica
Mitra) festgestellt worden ist; das Gebiet ist
im Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile
„Ursprung" anzugeben, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der an
den Pflanzen seit Beginn der letzten abge-
schlossen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen des Indischen Weizenbrandes (Tilletia
indica Mitra) festgestellt worden sind, und
auf Grund repräsentativer Körnerproben bei
der Ernte als auch vo·r dem Versand unter-
sucht und als frei von diesem Schadorga-
nismus festgestellt worden sein. Letzteres ist
im Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile
„Name des Erzeugnisses" durch den Zusatz
„Geprüft und als frei von Tilletia indica Mitra
festgestellt" zu bestätigen.
2.1.3 Triticale (x Triticosecale) wie bei 2.1.2
2.1.4 Weizen (Triticum L.) wie bei 2.1.2".
bb) In Abschnitt D wird die Angabe „3" durch die Angabe „F" ersetzt.
b) In Teil II Abschnitt C wird die Nummer 2.2 wie folgt gefaßt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
2
„2.2 Früchte
2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Verpackung muß eine Ursprungskennzeichnung tragen.
2.2.2 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.2.1
2.2.3 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.2.1 ".
12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt A Nr. 2 wird nach der Position „Gramineae, siehe Cruciferae" die Position „Gramineae der Gat-
tung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan,
Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA" eingefügt.
bb) In Abschnitt B Nr. 1 wird nach der Position „Eiche (Quercus L.)" die Position „Getreide der Gattung Roggen
(Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA" eingefügt.
b) In Teil II Abschnitt B wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2 Frische Früchte
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen
Poncirus Raf. und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen".
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
13. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil I und Teil II werden wie folgt gefaßt:
„Teill
Schadorganismen, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist
Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete 1)
(deutsche Bezeichnung)
2
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) OK, FI, GB, IRL, P (zwischen Douro e Minho, Traz-
(Tabakmottenschildlaus) os-Montes, Beira Littoral, Beira lnterior, Ribatejo e
Oeste, Alentejo, Madeira und Azoren), S
Globodera pallida (Stone) Behrens F12)
(Weißer Kartoffelnematode)
Leptinotarsa decemlineata Say E (Menorca und Ibiza), FI (die Distrikte Aland, Turku,
(Kartoffelkäfer) Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakunta), GB,
IRL, P (Azoren, Madeira), S (Malmöhus, Kristian-
stads, Blekinge, Kalmar, Gotlands Län, Halland)
2 Viren und virusähnliche Organismen
Beet necrotic yellow vein virus OK, F (Bretagne), FI, GB, IRL, P (Azoren), S 3)
(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)
Tomato spotted wilt virus DK,Fl,S
(Bronzefleckenkrankheit)
Teil II
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Verbringen
in bestimmte Schutzgebiete bei Befall mit bestimmten Schadorganismen verboten ist
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse- wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete 1)
(deutsche Bezeichnung)
2 3
A Pflanzen
Pflanzen, außer Samen
1.1 Apfel (Malus Mill.), lebender Pollen Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. A, E, F (Champagne-Ardennen,
zur Bestäubung (Feuerbrand) Elsaß - außer dem Departement
Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-
Comte, Rhöne-Alpen - außer dem
Departement Rhöne -, Bourgogne,
Auvergne - außer dem Departe-
ment Puy de Döme -, Provence-
Alpen-Cöte d'Azur, Korsika, Lan-
guedoc-Roussillion), FI, GB (Nord-
irland, lsle of Man, Kanalinseln), 1,
IRL, P•)
1.2 Birne (Pyrus L.), lebender Pollen zur wie bei 1.1 wie bei 1.1
Bestäubung
1.3 Eberesche (Sorbus L.), außer Oxel- wie bei 1.1 wie bei 1.1
beere (Sorbus intermedia (Ehrh.)
Pers.), lebender Pollen zur Bestäu-
bung
1.4 Eukalyptus (Eucalyptus L'Herit.) Gonipterus scutellatus Gyll. GR,P
(Eukalyptusrüssler)
1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.), le- wie bei 1.1 wie bei 1.1
bender Pollen zur Bestäubung
1.6 Mispel (Mespilus L.), lebender Pol- wie bei 1.1 wie bei 1.1
len zur Bestäubung
1.7 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2649
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
1.7.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.8 Fichte (Picea A. Dietr.) Gilpinia hercyniae (Hartig) GB (Nordirland, lsle of Man und
(Fichtenbuschhornblattwespe) Jersey), GR, IRL
Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IAL
1.8.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GA, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB,GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.9 Kiefer (Pinus L.) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
Thaumetopoea pityocampa (Den. et E(lbiza)
Schiff.) (Pinienprozessionsspinner)
1.9.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB,GR,IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.10 Lärche (Larix Mill.) Cephalcia lariciphila (Klug) GB (Nordirland, \sie of Man und
(Lärchengespinstblattwespe) Jersey), IRL
Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
1.10.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
. lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.11 Tanne (Abies Mill.) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
1.11.1 über3m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer. 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.12 Pappel (Populus L.) Hypoxylon mammatum (Wahlenb.) GB (Nordirland), IRL
J. Miller (Rindenbr~nd)
1.13 Quitte (Cydonia Mill.), lebender Pol- wie bei 1 .1 wie bei 1.1
len zur Bestäubung
1.14 Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.), le- wie bei 1.1 wie bei 1.1
bender Pollen zur Bestäubung
1.15 Weißdorn (Crataegus L.), lebender wie bei 1 .1 wie bei 1.1
Pollen zur Bestäubung
1.16 Wollmispel, Japanische Mispel, Lo- wie bei 1.1 wie bei 1.1
quat (Eriobotrya Lindl.), lebender
Pollen zur Bestäubung
1.17 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), le- wie bei 1.1 wie bei 1.1
bender Pollen zur Bestäubung
1.18 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), wie bei 1.1 wie bei 1.1
lebender Pollen zur Bestäubung
2 Saatgut
2.1 Baumwolle (Gossypium spp.), Sa- Anthonomus grandis (Boh.) E (Andalusien, Katalonien, Extrema-
men und Früchte, Samenbaumwolle (Mexikanischer Baumwollkapsel- dura, Murcia, Valencia), GR
käfer)
Glomerella gossypii Edgerton GR
(Anthraknose)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2651
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete 1)
(deutsche Bezeichnung)
2 3
2.2 Gartenbohne (Phaseolus vulgaris L.) Curtobacterium flaccumfaciens pv. E,GR,P
flaccumfaciens (Hedges) Collins et
Jones (Bakterielle Welke)
2.3 Heimbohne (Dolichos Jacq.) Curtobacterium flaccumfaciens pv. E,GR,P
flaccumfaciens (Hedges) Collins et
Jones (Bakterielle Welke)
2.4 Mango (Mangifera spp.), mit Ur- Sternochetus mangiferae Fabricius E (Granada und Malaga), P (Alente-·
sprung in Drittländern (Mangokern rüssler) jo, Algarve und Madeira)
B Pflanzenerzeugnisse
Pflanzenteile, außer Früchte
1.1 Apfel (Malus Mill.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. A, E, F (Champagne-Ardennen,
(Feuerbrand) Elsaß - außer dem Departement
Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-
Comte, Rhöne-Alpen - außer dem
Departement Rhöne -, Bourgogne,
Auvergne - außer dem Departe-
ment Puy de Döme -. Provence-
Alpen-Cöte d'Azur, Korsika, Lan-
guedoc-Roussillion), FI, GB (Nord-
irland, lsle of Man, Kanalinseln), 1,
IRL, P 4)
1.2 Birne (Pyrus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.3 Eberesche (Sorbus L.), außer Oxel- wie bei 1.1 wie bei 1.1
beere (Sorbus intermedia (Ehrh.)
Pers.)
1.4 Eukalyptus (Eucalyptus L' Herit.) Gonipterus scutellatus Gyll. GR,P
(Eukalyptusrüssler)
1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.6 Mispel (Mespilus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.7 Douglasie (Pseudotsuga Carr.), über Dendroctonus micans Kugelan ' GB 5), GR, IRL
3 m Höhe (Riesenbastkäfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.8 Fichte (Picea A. Dietr.) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
1.8.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GA, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB, IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.9 Kiefer (Pinus L.) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
1.9.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner Szähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB, IRL
(Großer Szähniger Fichtenborken-
käfer)
1.10 Lärche (Larix Mill.) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
1.10.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner Szähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB,GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man}, IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer Szähniger Fichtenborken-
käfer)
1.11 Tanne (Abies Mill.) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
1.11.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan G8 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner Szähniger Fichtenborken-
käfer}
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.12 Quitte (Cydonia Mill.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.13 Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.14 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.15 Wollmispel, Japanische Mispel, Lo- wie bei 1.1 wie bei 1.1
quat (Eriobotrya Lindl.)
1.16 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.17 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2653
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
2 Früchte
2.1 Baumwolle (Gossypium spp.), Anthonomus grandis (Boh.) E (Andalusien, Katalonien, Extrema-
Kapseln und Samenbaumwolle (Mexikanischer Baumwollkapsel- dura, Murcia, Valencia), GR
käfer)
Glomerella gossypii Edgerton GR
(Anthraknose)
2.2 Kumquat (Fortunella Swingle) und Citrus tristeza virus F (Korsika), GR, 1, P
deren Hybriden, mit Blättern und (Tristeza-Krankheit), europäische lso-
Stielen late
2.3 Poncirus Raf. und deren Hybriden, wie bei 2.2 wie bei 2.2
mit Blättern und Stielen
2.4 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybri- wie bei 2.2 wie bei 2.2
den, mit Blättern und Stielen
3 Holz
3.1 Holz
a) ganz oder teilweise aus Nadelbäumen gewonnen
aa) außer Kiefer (Pinus L.), mit Ursprung in europäischen Drittländern oder
bb) außer entrindetem Holz, mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und
b) durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs 6) erfaßt:
KN-Code Warenbezeichnung
440110 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen
Formen
4401 21 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen
zusammengepreßt
440320 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes
Holz
ex 440410 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung
gesägt
440610 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 440710 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken,
Planken, Schwarten, Platten, Latten
ex 441510 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz
ex 4415 20 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz
Die Untersuchungs- und Paßpflicht entfällt für Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20), wenn sie
den Normen für „UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.
3.1.1 Nadelbäume (Coniferales) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
3.1.2 Nadelbäume (Coniferales), mit Rinde Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB,GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
Matsucoccus feytaudi Duc. F (Korsika)
(Schildlaus)
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
4 Lose Rinde
Nadelbäume (Coniferales) Dendroctonus micans Kugelan G8 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB, IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
Matsucoccus feytaudi Duc. F (Korsika)
(Schildlaus)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL".
b) Teil III wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt A Nr. 1.1 und Abschnitt B Nr. 1 .1 wird in Spalte 2 die Angabe „E, F (Champagne-Ardennen,
Elsaß - außer dem Departement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhöne-Alpen, Bourgogne,
Auvergne, Provence-Alpen-Cöte d'Azur, Korsika, Languedoc-Roussillion), GB (Nordirland, lsle of Man,
Kanalinseln), 1, IRL, P" jeweils durch die Angabe „A, E, F (Champagne-Ardennen, Elsaß - außer dem Depar-
tement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhöne-Alpen - außer dem Departement Rhöne -, Bour-
gogne, Auvergne - außer dem Departement Puy de Döme-, Provence-Alpen-Gote d' Azur, Korsika, Langue-
doc-Roussillion), FI, GB (Nordirland, lsle of Man, Kanalinseln), 1, IRL, P )" ersetzt.
4
bb) In Abschnitt B Nr. 2.1 bis 2.3.1 wird die Angabe „F (Korsika), GR, I" jeweils durch die Angabe „F (Korsika),
GR, 1, P" ersetzt und
cc) das Abkürzungsverzeichnis wird jeweils gestrichen.
c) Teil IV wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.2 wird in Spalte 3 die Angabe „GB, IRL, P (Azoren)" jeweils durch
3
die Angabe „OK, F (Bretagne), FI, GB, IRL, P (Azoren), S )" ersetzt.
bbb) In Nummer 1.2.1 wird in Spalte 3 zu Buchstabe a die Angabe „GR, 1(Sizilien)" durch die Angabe „GR, E
(Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)" ersetzt und in Spalte 3 zu Buchstabe b die
Angabe „GR" eingefügt.
ccc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte 3 die Angabe „OK, GB, IRL, P (Azoren)" durch die Angabe „OK, F (Bre-
tagne), FI, GB, IRL, P (Azoren), S" ersetzt.
ddd) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefaßt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
,,2.1.4 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), In bezug auf Globodera pallida FI 2)
Knollen (Stone) Berehns und Globodera
rostochiensis (Wollenweber)
Sehrens müssen die Vorschriften
eingehalten worden sein, die
denen der Richtlinie 69/465/
EWG entsprechen.
2.1.4.1 außer solchen, die zur Stärke- wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1".
erzeugung in Betrieben mit ge-
eigneten, überwachten Abfall-
beseitigungseinrichtungen be-
stimmt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2655
eee) In den Nummern 2.1.6.1 bis 2.1.6.3 wird in Spalte 3 die Angabe „OK, GB, IRL, P (Azoren)" jeweils durch
die Angabe „ wie bei 2 .1 .1" ersetzt.
bb) In Abschnitt B wird
aaa) in Nummer 1.1.1 die Spalte 3 wie folgt gefaßt:
,,OK, FI, GB, IRL, P (zwischen Douro e Minho, Traz-os-Montes, Beira Littoral, Beira lnterior, Ribatejo e Oeste, Alen-
tejo, Madeira und Azoren), S";
bbb) in Nummer 1.2.1 die Spalte 3 wie folgt gefaßt:
,,E (Granada und Malaga), P (Alentejo, Algarve und Madeira)";
ccc) Nummer 2.2.1 wie folgt gefaßt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
„2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle), Die Früchte müssen F (Korsika), GR, 1, P".
Poncirus und Citrus L. und deren a) frei von Stielen und Blättern
Hybriden, mit Ursprung in Frank-
sein oder
reich, außer Korsika, und Spanien
b) in verschlossenen und amt-
lich plombierten Behältnis-
sen durch die Schutzgebiete
verbracht werden. Die Be-
hältnisse müssen eine Anga-
be nach § 13c Abs. 4 Nr. 4
aufweisen.
cc) In Abschnitt C werden
aaa) in Nummer 1.1.1 die Angaben in Spalte 2 Buchstabe a und in Spalte 3 jeweils wie folgt gefaßt:
„A, E, F (Champagne-Ardennen, Elsaß - außer Departement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhöne-Alpen
- außer Departement Rhöne -, Bourgogne, Auvergne - außer dem Departement Puy de Döme -, Provence-Alpen-
Cöte d'Azur, Korsika, Languedoc-Roussillion), FI, GB {Nordirland, lsle of Man, Kanalinseln), 1, IRL, P 4)";
bbb) in Nummer 2.1.1 die Angaben in Spalte 2 Buchstabe a und die Spalte 3 jeweils wie folgt gefaßt:
„A, E, F (Champagne-Ardennen, Elsaß- außer Departement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhone-Alpen
- außer Departement Rhöne -, Bourgogne, Auvergne - außer dem Departement Puy de Döme -, Provence-Alpen-
Cöte d'Azur, Korsika, Languedoc-Roussillion), FI, GB (Nordirland, lsle of Man, Kanalinseln), 1, IRL, P 4)".
dd) Die Fußnoten werden jeweils gestrichen.
ee) Abschnitt D wird wie folgt gefaßt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete 1)
und sonstige Gegenstände
2 3
„D Forstpflanzen
Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen
1.1.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Die Pflanzen müssen aus einem GB (Nordirland), IRL
Betrieb stammen, der frei von
Kieferntriebsterben (Gremmeniella
abietina (Lag.) Morelet) ist.
1 .1 .1 .1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer 8zähniger Fichtenbor- GR,IRL
kenkäfer
(lps typographus Heer);
b) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
{lps cembrae Heer); IRL
c) Riesenbastkäfer GB 5), GR, IRL
(Dendroctonus micans Kugelan)
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete 1)
und sonstige Gegenstände
2 3
1.1.2 Fichte (Picea A. Dietr.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
aa) Kieferntriebsterben GB (Nordirland), IRL
(Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet);
bb) Fichtenbuschhomwespe GB (Nordirland, lsle of Man und
(Gilpinia hercyniae (Har- Jersey), GR, IRL
tig));
cc) Rüsselkäfer (Pissodes spp., GB (Nordirland, lsle of Man und
europäische Arten). Jersey), IRL
1.1.2.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer Bzähniger Fichten- GB,IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner Bzähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
1.1.3 Kiefer (Pinus L.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
aa) Kieferntriebsterben GB (Nordirland), IRL
(Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet);
bb) Pinienprozessionsspinner E (Ibiza)
(Thaumetopoea pityo-
campa Den. et Schiff.);
cc) Rüsselkäfer(Pissodesspp., GB (Nordirland, lsle of Man und
europäische Arten). Jersey), IRL
1.1.3.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer Bzähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner Bzähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2657
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete 1)
und sonstige Gegenstände
2 3
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
1.1.4 Lärche (Larix Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
aa) Kieferntriebsterben GB (Nordirland), IRL
(Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet);
bb) Lärchengespinnstblatt- GB (Nordirland, lsle of Man und
wespe (Cephalcia larici- Jersey), IRL
phila (Klug));
cc) Rüsselkäfer (Pissodes spp., GB (Nordirland, lsle of Man und
europäische Arten). Jersey), IRL
1.1.4.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
1.1.5 Tanne (Abies Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
aa) Kieferntriebsterben GB (Nordirland), IRL
(Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet);
bb) Rüsselkäfer(Pissodesspp., GB (Nordirland, lsle of Man und
europäische Arten). Jersey), IRL
1.1.5.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GA, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GA, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GA, IR.L
nus micans Kugelan).
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.), Die Pflanzen müssen aus einem
über3 m Höhe Betrieb stammen, der frei von fol-
genden Schadorganismen ist:
a) Großer 8zähniger Fichtenbor- GB, IRL
kenkäfer (lps typographus
Heer);
b) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(lps cembrae Heer); IRL
c) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GA, IRL
nus micans Kugelan).
2.1.2 Fichte (Picea A. Dietr.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, GB (Nordirland, lsle of Man und
der frei vom Rüsselkäfer (Pisso- Jersey), IRL
des spp., europäische Arten) ist.
2.1.2.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner); ·
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GA, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GA, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GA, IRL
nus micans Kugelan).
2.1.3 Kiefer (Pinus L.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, GB (Nordirland, lsle of Man und
der frei vom Rüsselkäfer (Pisso- Jersey), IRL
des spp., europäische Arten) ist.
2.1.3.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB,IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2659
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
2.1.4 Lärche (Larix Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, GB (Nordirland, lsle of Man und
der frei vom Rüsselkäfer (Pisso- Jersey), IRL
des spp., europäische Arten) ist.
2.1.4.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner Bzähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
2.1.5 Tanne (Abies Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, GB (Nordirland, lsle of Man und
der frei vom Rüsselkäfer (Pisso- Jersey), IRL
des spp., europäische Arten) ist.
2.1.5.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer Bzähniger Fichten- GB,IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor-
kenkäfer (lps amitinus Eich-
.
F (Korsika), GB, GR, IRL
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
2.2 Holz
2.2.1 Holz
a) ganz oder teilweise aus Nadelbäumen gewonnen
aa) außer Kiefer (Pinus L.), mit Ursprung in europäischen Drittländern oder
bb) außer entrindetem Holz, mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und
b) durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs 6) erfaßt:
KN-Code Warenbezeichnung
440110 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähn-
lichen Formen
4401 21 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen For-
men zusammengepreßt
440320 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behan-
deltes Holz
ex 440410 Holzpfähle, gespalten:' Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrich-
tung gesägt
440610 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 10 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht
gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbeson-
dere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten
ex 441510 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz
ex 441520 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz
Die Untersuchungs- und Paßpflicht entfällt für Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20), wenn
sie den Normen für „UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.
2.2.1.1 Nadelbäume (Coniferales) Das Holz muß
a) aus einem Gebiet stammen,
das als frei von folgenden
Schadorganismen festgestellt
worden ist:
aa) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typogra-
phus Heer);
bb) Großer Lärchenborken- GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
käfer (lps cembrae Heer); IRL
cc) Großer 12zähniger Kie- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
fernborkenkäfer (lps sex-
dentatus Boerner);
dd) Kleiner 8zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GA, IRL
borkenkäfer (lps amitinus
Eichhof);
ee) Nordischer Fichtenbor- GB, GA, IRL
kenkäfer (lps duplicatus
Sahlberg);
ff) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB 5), GA, IRL
tonus micans Kugelan);
gg) Pissodes spp., europäi- GB (Nordirland, lsle of Man und
sche Arten; Jersey), IRL
oder
b) nach einer Ofentrocknung
einen Feuchtigkeitsgehalt von
höchstens 20 % der Trocken-
masse haben; die Ofentrock-
nung muß durch eine inter-
national anerkannte Handels-
klasse für Holz wie „Kiln dried"
oder „K.D." nachgewiesen
werden. Das Holz oder seine
Verpackung ist entsprechend
zu kennzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2661
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
2.2.1.2 Nadelbäume (Coniferales) Das Holz muß entrindet sein oder F (Korsika)
aus einem Gebiet stammen, das
als frei von der Schildlaus (Matsu-
coccus feytaudi Duc.) festgestellt
worden ist.
2.3 Lose Rinde
2.3.1 Nadelbäume (Coniferales) Die Sendung muß
a) aus einem Gebiet stammen,
das als frei von folgenden
Schadorganismen festgestellt
worden ist:
aa) Großer 8zähniger Fichten- GB,IRL
borkenkäfer (lps typogra-
1 phus Heer);
bb) Großer Lärchenborken- GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
käfer (lps cembrae Heer); IRL
cc) Großer 12zähniger Kie- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
fernborkenkäfer (lps sex-
dentatus Boerner);
dd) Kleiner 8zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (lps amitinus
Eichhof);
ee) Nordischer Fichtenbor- GB,GR, IRL
kenkäfer (lps duplicatus
Sahlberg);
ff) Riesenbastkäfer(Dendroc- GB 5), GR, IRL
tonus micans Kugelan);
gg) Pissodes spp., europäi- GB (Nordirland, lsle of Man und
sche Arten; Jersey), IRL
hh) Schildlaus (Matsucoccus F (Korsika)".
feytaudi Duc.);
oder
b) einer Entseuchung oder ande-
ren geeigneten Behandlung
unterzogen worden sein.
d) Teil V wird wie folgt gefaßt:
„Teil V
Schadorganismen, für die
in der Europäischen Gemeinschaft Schutzgebiete bestehen
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
2 3
1. Insekten, Milben, Nematoden in allen Stadien
Anthonomus grandis (Boh.) Griechenland, Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, a1
(Mexikanischer Baumwollkap- Valencia)
selkäfer)
Bemisia tabaci Genn. (Tabak- Dänemark, Finnland, Irland, Portugal (Douro e Minho, Traz-oz-Montes, a2
mottenschildlaus), europäische Beira Litoral, Beira lnterior, Ribatejo e Oeste, Alentejo, Madeira und
Populationen Azoren), Schweden, Vereinigtes Königreich
Cephalcia lariciphila (Klug.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man und Jersey) a3
(Lärchengespinstblattwespe)
Dendroctonus micans Kugelan Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Schottland, Nordirland, a4
(Riesenbastkäfer) Jersey, England: die folgenden Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire,
Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleveland, Cornwall, Cumbria,
Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London,
Hampshire, Hertfordshire, Humberside, lsle of Man, lsle of Wight, lsles
of Scilly, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumber-
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
2 3
land, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset, South Yorkshire, Suf-
folk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorshire und die fol-
genden Teile der Grafschaften: Avon: Grafschaftsteil südlich der Süd-
grenze zur Autobahn M4; Cheshire: Grafschaftsteil östlich der Ost-
grenze des Peak District National Park und Grafschaftsteil nördlich der
Nordgrenze der Straße A52(T) nach Derby und Grafschaftsteil nördlich
der Nordgrenze der Straße A6(T); Gloucestershire: Grafschaftsteil öst-
lich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Greater Manchester:
Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze des Peak District National Park;
Leicestershire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way
Roman Road und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Straße
8411 A und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M 1;
North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Graf-
schaftsteils, der den Bezirk Craven umfaßt; Staffordshire: Grafschafts-
teil östlich der Ostgrenze der Straße A52(T); Warwickshire: Graf-
schaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wilt-
shire: Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur
Kreuzung der Autobahn M4 und der Fosse Way Roman Road und
Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road)
Gilpinia hercyniae (Hartig) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man a5
(Fichtenbuschhornblattwespe) und Jersey)
Globodera pallida (Stone) Finnland (gültig bis 31. Dezember 1998) a5a
Behrens
Gonipterus scutellatus Gyll Griechenland, Portugal a6
(Eu kalyptusrüssler)
lps amitinus Eichhof Frankreich (Korsika), Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich a7
(Kleiner 8zähniger Fichtenbor-
kenkäfer)
lps cembrae Heer Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man) a8
(Großer Lärchenborkenkäfer)
lps duplicatus Sahlberg Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich a9
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man) a10
(Großer 12zähniger Kiefernbor-
kenkäfer)
lps typographus Heer Irland, Vereinigtes Königreich a11
(Großer 8zähniger Fichtenbor-
kenkäfer)
Leptinotarsa decemlineata Say Finnland (die Distrikte Aland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkinmaa, a12
(Kartoffelkäfer) Satakunta), Irland, Portugal (Azoren und Madeira), Schweden (Mal-
möhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands Län, Halland), Spa-
nien (Menorca, Ibiza), Vereinigtes Königreich
Matsuccocus feytaudi Duc. Frankreich (Korsika) a13
(Schildlaus)
Pissodes spp. (Rüsselkäfer), Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man und Jersey) a14
europäische Arten
Sternochetus mangiferae Fabri- Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira), Spanien (Granada und a15
cius Malaga)
(Mangokernrüssler)
Thaumetopoea pityocampa Spanien (Ibiza) a16
(Den. et Schiff.)
(Pinienprozessionsspinner)
2. Pilze
Glomerella gossypii Edgerton Griechenland c1
(Antraknose)
Gremmeniella abietina (Lag.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c2
Morelet
(Kieferntriebsterben)
Hypoxylon n'lammatum (Wahl.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c3
J. Miller
(Rinden brand)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2663
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
2 3
3. Bakterien
Curtobacterium flaccumfaciens Griechenland, Portugal, Spanien b1
pv. flaccumfaciens (Hedges) Col.
(Bakterielle Welke)
Erwinia amylovora (Surr.) Winsl. Finnland, Frankreich (Champagne-Ardennen, Elsaß - außer dem b2
et al. (Feuerbrand) Departement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhone-Alpen
- außer dem Departement Rhone -, Bourgogne, Auvergne - außer
dem Departement Puy de Dome -, Provence-Alpen-Gote d'Azur,
Korsika, Languedoc-Roussillion), Irland, Italien, Österreich, Portugal,
Spanien, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man und Kanal-
inseln)
(für Irland und Apulien gültig bis 31. Dezember 1997, für Österreich
gültig bis 31. Dezember 1998)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Beet necrotic yellow vein virus Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal (Azoren), dl
(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Schweden, Vereinigtes Königreich
Rübe) (gültig für Frankreich bis 31. Dezember 1997, für das Vereinigte König-
reich bis 1 . November 1999)
Tomate spotted wilt virus Dänemark, Finnland, Schweden d2
(Bronzefleckenkrankheit)
Citrus tristeza virus Frankreich (Korsika), Griechenland, Italien, Portugal d4".
(Tristeza-Krankheit) an Früch-
ten von Clementinen (Citrus cle-
mentina Hort. ex Tanaka) mit
Blättern und Stielen
e) Es werden folgende Fußnoten angefügt:
,, ') A Österreich OK Dänemark E Spanien F Frankreich
FI Finnland GB Vereinigtes Königreich GR Griechenland 1 Italien
IRL Irland P Portugal S Schweden
') Schutzgebiet gültig für Finnland bis 31. Dezember 1998.
') Schutzgebiet gültig für Frankreich bis 31. Dezember 1997, für das Vereinigte Königreich bis 1. November 1999.
') Schutzgebiet gültig für Irland und Apulien bis 31. Dezember 1997, für Österreich bis 31. Dezember 1998.
5
) Schottland, Nordirland, Jersey, England: die folgenden Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleve-
land, Cornwall, Cumbria, Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London, Hampshire, Hertfordshire, Humberside, lsle of Man,
lsle of Wight, lsles of Scilly, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset,' South
Yorkshire, Suffolk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorshire und die folgenden Teile der Grafschaften: Avon: Grafschaftsteil süd-
lich der Südgrenze zur Autobahn M4; Cheshire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze des Peak District National Park und Grafschaftsteil
nördlich der Nordgrenze der Straße A52(T) nach Derby und Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der Straße A6(T); Gloucestershire: Graf-
schaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Raad; Greater Manchester: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze des Peak District
National Park; Leicestershire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fasse Way Roman Raad und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der
Straße B411A und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Graf-
schaftsteils, der den Bezirk Craven umfaßt; Staffordshire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Straße A52(T); Warwickshire: Graf-
schaftsteil östlich der Ostgrenze der Fasse Way Roman Raad; Wiltshire: Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Kreu-
zung der Autobahn M4 und der Fasse Way Roman Raad und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Raad.
6
) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zollbrief (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Zweite Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 5. November 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt
Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen 383 Deutsche Mark.
Fällen vom 21. August 1995 (BGBI. 1 S. 1050, 1054)
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
wird ein 414 Deutsche Mark übersteigender Mehr-
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes-
betrag bis zur Höhe von 513 Deutsche Mark
ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium berücksichtigt.
der Finanzen:
§1 §2
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in
Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Neufest-
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts- setzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur
abbrüchen in besonderen Fällen neu festgesetzt: Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt besonderen Fällen vom 30. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1635)
1 553 Deutsche Mark. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 1997
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2665
Verordnung
zur Änderung lebensmittel- und
fleischhygienerechtlicher Verordnungen*)
Vom 6. November 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf - des § 5 Nr. 1, 3 und 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1
Grund Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),
") Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: von denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 des
1. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2170)
Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-
betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische geändert worden ist,
Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-
führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 - des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des§ 10 Abs. 1
S. 17), zuletzt geändert durch Entscheidung 97 /34/EG des Rates Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4
vom 17.12.1996 (ABI. EG Nr. L 13 S. 33), Buchstabe a, b und e und des § 19a Nr. 2 Buchstabe a
2. Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur
Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
von Fischereierzeugnissen (ABI. EG Nr. L 332 S. 40), 1997 (BGBI. 1 S. 2296) im Einvernehmen mit den
3. Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur
Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischerei-
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
erzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen Forsten und für Wirtschaft,
(ABI. EG Nr. L 122 S. 21),
4. Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 - des§ 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleich- gegenständegesetzes,
wertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für
lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres- - des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und
schnecken erfüllen (ABI. EG Nr. L 6 S. 46), Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit
5. Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur
Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachel-
dem Bundesministerium der Finanzen:
häuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die
bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind
(ABI. EG Nr. L 127 S. 33), Artikel 1
6. Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über
die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Änderung der Fischhygiene-Verordnung
Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärme-
behandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilch- Die Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994
erzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungs-
stelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb (BGBI. 1 S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung
bestimmt sind (ABI. EG Nr. L 200 S. 52), vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1779), wird wie folgt
7. Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur geändert:
Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitglied-
staaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richt-
linie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABI. EG Nr. L 120 S. 44), 1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
8. Entscheidung 97 /38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996
mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr ,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese
bestimmter Eiprodukte (ABI. EG Nr. L 14 S. 61),
Verordnung mit Ausnahme des§ 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6
9. Entscheidung 97 /29/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996
zur Festlegung der Hygienevorschriften und der Genußtauglich- und des § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwen-
keitsbescheinigung für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem dung auf lebende Muscheln, die von Fischern auf dem
und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 12 S. 33),
örtlichen Markt in geringen Mengen an den Einzel-
10. Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom 10. Mai 1996 zur
Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates handel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des
über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun- § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der gesetzes abgegeben werden."
Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie
diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen
nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug
auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
2. § 4 wird wie folgt geändert:
(ABI. EG Nr. L 129 S. 35), a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
11. Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995
über TVB-Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischerei- „Für Fischereierzeugnisse aus Binnengewässern
erzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABI. EG
Nr. L 97 S. 84), gilt Satz 1 entsprechend."
12. Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Küstenfischerei"
Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen durch die Worte „Küsten- und Binnenfischerei"
auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung ersetzt.
94/70/EG (ABI. EG Nr. L 200 S. 38),
13. Entscheidung 97 /588/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Vete-
rinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus ,,(7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeug-
Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen nisse der in Anhang I der Entscheidung 95/149/EG
wurde (ABI. EG Nr. L 238 S. 46).
der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-N
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fische-
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt reierzeugnissen und die anzuwendenden Analyse-
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach-
methoden (ABI. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer jeweils
tet worden. geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
eine Überschreitung der in vorstehender Entschei- 7. § 20 wird wie folgt geändert:
dung aufgeführten lVB-N Grenzwerte (flüchtige a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Basenstickstoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als
Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
werden. Eine Überschreitung der lVB-N Grenz- ,,(2) Die zuständige Behörde teilt die registrierten
werte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzuweisen." Umpackzentren dem Bundesministerium für
Gesundheit mit. Dieses gibt die registrierten
3. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Umpackzentren im Bundesanzeiger bekannt."
„b) Kapitel 4 Nr. 1.3 und 2, Kapitel 5 Nr. 1, 4 und 6
und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,". 8. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§22
4. § 9 wird wie folgt geändert: Einfuhr aus Drittländern
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden
,,(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben 1. Fischereierzeugnisse aus Drittländern,
1. das Versandland, entweder ausgeschrieben a) die in dem in der Entscheidung 97/296/EG
oder bei Mitgliedstaaten der Europäischen der Kommission vom 22. April 1997 (ABI. EG
Union in Form folgender Großbuchstaben: B - Nr. L 122 S. 21) enthaltenen Verzeichnis der
DK - D - EL - E - F - IRL - 1 - L - Drittländer in der jeweils geltenden Fassung
NL - AT - P - FI - SE - UK, aufgeführt sind oder
2. die Veterinärkontrollnummer des Betriebes b) aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2
oder des Fabrikschiffes, die Kenn-Nummer und Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung
des Fischereifahrzeuges, die Veterinärkontroll- 97/296/EG in der jeweils geltenden Fassung
nummer der Versteigerungshalle, des Groß- zugelassen wird;
handelsmarktes oder die Registriernummer 2. lebende Muscheln oder die in§ 1 Abs. 2 genann-
des Umpackzentrums, ten Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte
Erzeugnisse, die in dem in der Entscheidung
3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitglied-
97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember
staaten der Europäischen Union: CE - EC -
·1995 (ABI. EG Nr. L 6 S. 46) enthaltenen Ver-
EG - EK - EF - EY.
zeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden
Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite Fassung aufgeführt sind.
auf der Verpackung so anzubringen, daß die
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleibt Artikel 3 der Ent-
Verpackung nicht geöffnet werden muß. Im Falle
scheidung 97/20/EG unberührt.
unverpackter Fischereierzeugnisse sind die An-
gaben auf den Begleitdokumenten anzubringen," (2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder
die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Drittländern nach Absatz 1 in das Inland nur ein-
,,(1 a) Bis zum 31. Dezember 2001 gilt Absatz 1 geführt werden, wenn
Nr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den 1. die Fischereierzeugnisse
bis zum 11 . November 1997 geltenden Vorschrif-
ten gekennzeichnet worden sind." a) aus zugelassenen Betrieben oder zugelasse-
nen Fabrikschiffen nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1 oder
aus zugelassenen Versteigerungshallen oder
5. § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2
,,2. Fische der Familien Scombridae (Makrelen- stammen, die im Amtsblatt der Europäischen
fische), Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae Gemeinschaften oder vom Bundesministerium
(Sardellen) und Coryphaenidae (Grenadierfische) für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
und Erzeugnisse daraus mit einem Gehalt von gemacht worden sind, und sie von einer für das
über 200 mg/kg Histamin, Fischereierzeugnisse betroffene Drittland nach einer gemäß Arti-
aus Fischen der Familie Engraulidae (Sardellen), kel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchsta-
die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzy- be a und Artikel 15 der Richtiinie 91 /493/EWG
matischen Reifungsprozeß unterzogen worden erlassenen Entscheidung der Kommission der
sind, mit einem Gehalt von über 400 mg/kg Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebe-
nen Gesundheitsbescheinigung, die im Amts-
Histamin,".
blatt der Europäischen Gemeinschaften be-
kanntgemacht ist, in der jeweils geltenden
6. § 17 wird wie folgt geändert: Fassung, begleitet sind,
a) Nach den Worten „Vorschriften der Anlage 3" b) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen,
werden die Worte „Kapitel 1 und 2" angefügt. die auf Grund einer Entscheidung der Kommis-
sion der Europäischen G~meinschaften nach
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 11 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15
,,Die amtliche Untersuchung auf flüchtige Basen- der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils gel-
stickstoffe (TVB-N) ist nach den Vorschriften der tenden Fassung genehmigt worden sind, die im
Anlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen." Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2667
oder vom Bundesministerium für Gesundheit geführt werden, sofern die Sendung von einer
im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c
sind, oder, begleitet ist und die Untersuchung nach Anlage 4
Nr. 2.3 bei jeder fünften Sendung durchgeführt wor-
c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a
den ist.
oder b nicht vorliegen, von einer Bescheinigung
begleitet sind, die inhaltlich dem Muster der (5) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-
Anlage 5 entspricht, Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814) in der jeweils
d) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem
geltenden Fassung bleiben unberührt."
Fischereifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das
unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefan-
gen und direkt angelandet wurden und die 9. § 23 wird wie folgt gefaßt:
Fischereierzeugnisse der Untersuchung nach
,,§23
Nummer 3 unterzogen worden sind, ·
Für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen
2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2
genannten Tiere (1) Die in Entscheidungen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gelten-
a) aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Ver-
den Fassung nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit
sand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2
Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richtlinie
stammen, die im Amtsblatt der Europäischen
91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG
Gemeinschaften oder vom Bundesministerium
des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-
gemacht worden sind,
betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte
b) von einer für das betreffende Drittland nach tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder
einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in lebende Muscheln einführen dürfen, während einer ·
Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 16) in Drittländern
91 /492/EWG erlassenen Entscheidung der
1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,
Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten vorgeschriebenen Gesundheitsbeschei- 2. zugelassenen Versteigerungshallen und Groß-
nigung, die im Amtsblatt der Europäischen handelsmärkte
Gemeinschaften bekanntgemacht ist, in der gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen.
jeweils geltenden Fassung begleitet sind, oder, Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht
c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundes-
gemäß der Entscheidung 96/333/EG der ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung bekanntgemacht.
der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, (2) Die in Entscheidungen der Kommission der
Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres- Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gelten-
schnecken aus Drittländern, die bisher nicht den Fassung nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in
Gegenstand einer spezifischen Entscheidung Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/493/EWG
sind (ABI. EG Nr. L 127 S. 33) in der jeweils oder nach der Entscheidung 95/408/EG in Dritt-
geltenden Fassung entsprechenden Beschei- ländern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand-
nigung begleitet sind, oder Reinigungszentren gelten als für die Einfuhr
3. sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen zugelassen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die
worden sind. nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundes-
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse, ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-
lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten
kanntgemacht.
Tiere über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt
werden, der die Warenuntersuchung entsprechend (3) Das Bundesministerium berichtigt die Bekannt-
den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt machungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten
hat. Einrichtungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1
und 2 genannten Listen gestrichen wurden oder die
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter Liste anderweitig geändert wurde."
Halbsatz und Buchstabe d ist nicht erforderlich für
Fische und Fischereierzeugnisse, die in ihrem natür-
lichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das 10. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 4
unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen Abs. 1 Satz 1" folgende Worte eingefügt:
werden. ,, , auch in Verbindung mit Satz 6, Satz".
(4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b
können lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2
11. In § 25 Abs. 6 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1"
genannten Tiere aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2,
durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
für die noch keine Entscheidung der Kommission der
Satz 1" ersetzt.
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 Nr. 3
in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie
91 /492/EWG getroffen worden ist, in das Inland ein- 12. § 26 wird gestrichen.
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
13. Anlage 1 Kapitel 5 wird wie folgt geändert: Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe
a) In Nummer 1.3 wird das Semikolon nach dem (TVB-N) hat nach Maßgabe von Artikel 2 in Ver-
dritten Halbsatz durch ein Komma ersetzt und bindung mit Anhang 2 und 3 der Entscheidung
folgender Satzteil angefügt: 95/149/EG der Kommission zu erfolgen."
,,und sie sind durch eine angemessene Ver-
packung vor Verunreinigungen zu schützen;". 15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4.3.4 werden die Worte „um sicherzu- a) Der Klammerzusatz unter der Angabe „Anlage 4"
stellen, daß die Behältnisse wirksam verschlossen wird wie folgt gefaßt:
sind" durch folgenden Halbsatz ersetzt:
,,(zu§ 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4)".
,,um sich der Wirksamkeit des jeweils verwen-
deten hermetischen Verschlußsystems zu ver- b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
gewissern;". „3. Abweichend von den Nummern 1.3 bis 2.3
wird die Untersuchung in der Häufigkeit
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert: durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent-
scheidung 94/360/EG der Kommission vom
a) In Kapitel 1 wird Satz 3 gestrichen.
20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der
b) Nach Kapitel 2 wird folgendes Kapitel 3 angefügt: Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis-
„Kapitel 3 sendungen aus Drittländern gemäß der Richt-
linie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 158
Untersuchung auf S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die
flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist.
Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
(TVB-N) kann dann zur Befundabsicherung durch- die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils
geführt werden, wenn die zuvor erfolgte senso- geltenden Fassung, die betroffenen Drittlän-
rische Untersuchung der Fischereierzeugnisse der und Lebensmittel tierischer Herkunft im
einen abweichenden Befund erbracht hat. Bundesanzeiger bekannt."
16. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Muster der Veterinärbescheinigung
für Fischereierzeugnisse, die für die Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind
Versandland: ......................................................................................................................................................................................
Zuständige Behörde1): ••••.•••••.•••.••.•••.•....•••••.••.•••.•..•.•••••••.•.•••.•..•......•.••••••.•...•••..•.•••.••.••.....•..•••••.••.••........•••••..••.....••••••.••.•••.•......••••.•.•
Kontrollstelle 1): ..•..••••.•••.••••..•....•••.•••••••••••••••......•••.••••••••.....•..•..••.•••.•.•••..••••.••.•••.••.••••.•••.••••••.•.•••.•••.•..•••••.•••••.••••.•..••.••..•...••••...••••••.•..
Bezugsnummer der Bescheinigung: ...................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fischereierzeugnisse
Beschreibung des Erzeugnisses:
- Tierart (wissenschaftlicher Name): ...........................................................................................................................................
- Angebotszustand 2) oder Art der Behandlung: ..........................................................................................................................
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ...................................................................................................................................................................
Eigengewicht: ..............................................................................................................................................................................
Vorgeschlagene Lager- und Transporttemperatur: ......................................................................................................................
II. Herkunft der Fischereierzeugnisse
Anschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des(der) von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde
zugelassenen Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetriebs(e):
III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse
Die Fischereierzeugnisse werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ....................................................................................................................................................
1) Name und Anschrift.
2) Lebend, zum Direktkonsum bestimmt: zubereitet, verarbeitet usw.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, au~gegeben zu Bonn am 11. November 1997 2669
Name und Anschrift des Versenders: ...........................................................................................................................................
Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: ........................................................................................................
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnf3te amtliche Kontrolleur bescheinigt folgendes:
1. Die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse wurden unter Bedingungen behandelt, zubereitet oder verarbeitet,
gekennzeichnet, gelagert und befördert, die den Bedingungen der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991
zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen zumindest
gleichwertig sind.
2. Gefrorene oder verarbeitete Muscheln werden in Erzeugungsgebieten geerntet, die Bedingungen unterliegen, die den
Bedingungen der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die
Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln zumindest gleichwertig sind.
Ausgestellt in: ................................................................................... am: ......................................................................................... .
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs)
(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung
des Unterzeichneten)".
Artikel2 tenden Fassung nach Artikel 23 Abs. 3 der Richt-
Änderung der Milchverordnung
linie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit
Hygienevorschriften für die Herstellung und Ver-
Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 marktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch
S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268
vom 3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 144), wird wie folgt S. 1) oder in Entscheidungen der Kommission der
geändert: Europäischen Gemeinschaften nach der Entschei-
dung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über
1. § 22 wird wie folgt geändert: die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger
Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mit-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 94fi0/EG der
gliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse,
Kommission vom 31. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 36
Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-
S. 5)" durch die Angabe „Nr. 95/340/EG der Kom-
führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI.
mission vom 27. Juli 1995 (ABI. EG Nr. L 200 S. 38)"
EG Nr. L 243 S. 17) aufgeführten Be- und Verarbei-
ersetzt.
tungsbetriebe in Drittländern gelten als für die Ein-
b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt fuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe
gefaßt: nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäi-
,, 1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Be- schen Gemeinschaften bekanntgemacht worden
trieben stammen, die im Amtsblatt der Euro- sind, werden vom Bundesministerium für Gesund-
päischen Gemeinschaften oder vom Bundes- heit im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
bekanntgemacht sind,
2. die Sendung von einer Gesundheitsbeschei- ,,(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2
nigung begleitet ist, die dem Muster der Ent- sowie deren Aufhebung werden vom Bundesmini-
scheidung 95/343/EG der Kommission vom sterium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-
27. Juli 1995 über die Muster der Veterinär- kanntgemacht.
bescheinigungen für die Einfuhr der aus Dritt- (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
ländern stammenden und zum Verzehr richtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt
bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeug- veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus der in
nisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, Absatz 1 genannten Liste gestrichen wurden oder
die für eine Sammelstelle, eine Standardi- die Liste anderweitig geändert wurde."
sierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder
3. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind
(ABI. EG Nr. L 200 S. 52) in der jeweils gelten- ,,(6) Abweichend von § 25 Abs. 1 dürfen Milch und
den Fassung entspricht,". Erzeugnisse auf Milchbasis aus Betrieben in Dritt-
ländern, die nicht im Anhang einer auf Grund der
2. § 25 wird wie folgt geändert:
Ratsentscheidung 95/408/EG ergangenen Kommis-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: sionsentscheidung aufgeführt sind, noch bis zum
,,(1) Die in Entscheidungen der Kommission der 31. Dezember 1997 entsprechend Absatz 2 eingeführt
Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gel- werden."
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I f':Jr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
4. Anlage 11 wird gestrichen. 2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. Anlage 12 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die in Entscheidungen der Kommission der
a) In der Überschrift wird die Fußnote gestrichen. Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gel-
b) In Nummer 3.1 wird der zweite Halbsatz gestrichen tenden Fassung
und das Komma hinter dem Wort „unterziehen" 1. nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/
durch einen Punkt ersetzt. EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung
c) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 ein- hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei
gefügt: der Herstellung und Vermarktung von Eipro-
„3.3 Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2 dukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87),
wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit 2. nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter
durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent- Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG des
scheidung 94/360/EG der Kommission vom Rates vom 17. Dezember 1992 über die tier-
20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Be-
Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis- dingungen für den Handel mit Erzeugnissen
sendungen aus Drittländern gemäß der Richt- tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie
linie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 158 für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie
S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein-
dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. schaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf
die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung, die betroffenen Dritt- unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), geändert
länder und Lebensmittel tierischer Herkunft durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABI. EG
im Bundesanzeiger bekannt." Nr. L 13 S. 24), oder
d) Die bisherige Nummer 3.3 wird die Nummer 3.4. 3. nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates
vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die
Artikel3 Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbe-
triebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte
Änderung der Eiprodukte-Verordnung tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder
Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 lebende Muscheln einführen dürfen, während
(BGBI. 1S. 2288) wird wie folgt geändert: einer Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 16)
aufgeführten Betriebe in Drittländern gelten als
1. § 12 wird wie folgt geändert: für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht
,,(1) Eiprodukte dürfen nur aus den Drittländern worden sind, werden vom Bundesministerium für
in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom
18. März 1994 (ABI. EG Nr. L 120 S. 44) bezeichne- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
ten Verzeichnis der Drittländer in der jeweils gelten- ,,(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2
den Fassung aufgeführt sind." und deren Aufhebung werden vom Bundes-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
bekanntgemacht."
,,(2) Eiprodukte dürfen aus Drittländern nach
Absatz 1 in das Inland ferner nur eingeführt werden, c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
wenn ,,(4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Be- richtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt
trieben stammen, die im Amtsblatt der Euro- der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
päischen Gemeinschaften oder vom Bundes- Betriebe, wenn sie aus den in Absatz 1 genannten
ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig
bekanntgemacht sind, geändert wurde."
2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet
3. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 1"
ist, die inhaltlich dem Muster der Entschei-
durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1" ersetzt.
dung 97/38/EG der Kommission vom 18. De-
zember 1996 mit spezifischen Hygienevorschrif-
4. Anlage 2 wird gestrichen.
ten für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter
Eiprodukte (ABI. EG Nr. L 14 S. 61) in der jeweils 5. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
geltenden Fassung entspricht, und
3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 „Anlage3
unterzogen worden sind. (zu§ 12 Abs. 1 Nr. 3)
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eiprodukte, die über einen Einfuhruntersuchung von Eiprodukten
anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die 1. Warenuntersuchung
Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung 1.1 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anfor-
gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat." derungen an die Beförderung und an die Beför-
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die derungsmittel überprüft; dabei ist insbesondere
Absätze 3 und 4. festzustellen, ob
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2671
1.1.1 die Temperaturanforderungen für die Eiprodukte 4. Abweichungen
eingehalten worden sind, sofern solche vor- Abweichend von den Nummern 1 bis 3 wird die
geschrieben sind, Einfuhruntersuchung in der Häufigkeit durchge-
1.1 .2 die Eiprodukte während der Beförderung nach- führt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung
teilig beeinflußt worden sind. 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994
betreffend die Verringerung der Kontrollhäufig-
1.2 Es ist zu prüfen, ob die Eiprodukte den Angaben keit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus
auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG
sonstigen vergleichbaren Dokumenten ent- des Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils
sprechen; dabei ist insbesondere festzustellen, geltenden Fassung für die dort aufgeführten
ob Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesministe-
1.2.1 unter Berücksichtigung des festzustellenden rium für Gesundheit gibt die Entscheidung
Gewichts eines Packstückes oder einer 94/360/EG, die betroffenen Drittländer und
Packung die in der Bescheinigung angegebene Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundes-
Packstückzahl dem Gewicht der Sendung ent- anzeiger bekannt. 11
spricht,
Artikel 4
1.2.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Um-
hüllung die Vorschriften hinsichtlich des Pack- Änderung der
materials, des Zustandes der Verpackung, Einfuhruntersuchungs-Verordnung
Umschließung oder Umhüllung der Kennzeich- Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung
nung oder der Etikettierung eingehalten wurden. der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814)
1.3 Jede Sendung von Eiprodukten ist nach Öffnen wird wie folgt geändert:
der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung
1. In§ 2 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
einer sensorischen Prüfung zu unterziehen.
Diese Untersuchung umfaßt mindestens die 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs-
und gegebenenfalls Geschmacksabweichun- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gen. Erforderlichenfalls ist eine Temperatur- „Hühnereier dürfen ferner nur aus Drittländern unter
messung der Eiprodukte vorzunehmen. Diese Beifügung einer Gesundheitsbescheinigung in das
Untersuchungen betreffen grundsätzlich ein Inland eingeführt werden, sofern die Kommission
Prozent der Packstücke/Packungen, jedoch darüber eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2
mindestens zwei und höchstens zehn Pack- Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG getroffen
stücke/Packungen. Falls es Art, Umfang oder und diese im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Beschaffenheit der Eiprodukte erforderlich schaften bekanntgemacht hat. 11
machen, kann von der Höchstzahl der zu unter- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
suchenden Packstücke/Packungen nach oben eingefügt:
abgewichen werden.
,,(2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse
2. Laboruntersuchungen daraus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt
Von jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind sind, dürfen aus Drittländern ferner in das Inland nur
zwei Stichproben nach Maßgabe der Bestim- eingeführt werden, wenn die Sendung von einer Be-
mungen in Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1 zu ent- scheinigung mit dem Inhalt nach Absatz 3 begleitet ist.
nehmen und zu untersuchen. (3) Die Bescheinigung muß jeweils dem folgen-
den Muster entsprechen:
2.1 Beurteilung
a) bei Schnecken und Erzeugnissen daraus dem
liegen die Werte für aerobe mesophile Keime Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
und Enterobacteriaceae zwischen m und M, nach dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt I Unter-
sind weitere drei Proben zu ziehen. Die drei abschnitt c Nr. 2,
Nachproben sind zusammen mit den beiden
b) bei Froschschenkeln und Erzeugnissen daraus
ersten Stichproben gemäß Anlage 1 Kapitel II
dem Muster einer Genußtauglichkeitsbescheini-
Nr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort ge-
gung nach dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt II
nannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von
Unterabschnitt c Nr. 2
der Einfuhr zurückzuweisen.
der Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom
Liegt einer der Werte für aerobe mesophile 10. Mai 1996 zur Änderung des Anhangs II der
Keime und für Enterobacteriaceae über M oder Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tier-
in bezug auf Salmonella oder Staphyloccocus seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin-
aureus über m, ist die Partie von der Einfuhr gungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen
zurückzuweisen. Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Ein-
3. Unbeschadet der Untersuchungen nach den fuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
Nummern 1 und 2 sind Eiprodukte ferner auf nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen
Schadstoffe, Rückstände pharmakologisch nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG
wirksamer Substanzen sowie auf die Einhaltung und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richt-
der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif- linie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 129
ten nach näherer Anweisung der zuständigen S. 35) in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Behörde zu untersuchen. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. § 14 wird wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 dort genannte ,,§ 14
Lebensmittel einführt,". Betriebe für die Einfuhr von Fleisch
(1) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer-
4. In Anlage 3 Nr. 6 werden die Sätze 2 und 3 durch den halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die
folgenden Satz ersetzt: Einfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten
Tiere werden vom Bundesministerium im Bundesan-
„Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die
zeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 4 der
Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden
Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember
Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel
1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesund-
tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt."
heitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und
Schweinen und von frischem Fleisch oder von Fleisch-
erzeugnissen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28)
Artikels in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Fleisch zulassen können und diese Liste nicht im
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-
Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1138) wird gemacht worden ist. Satz 1 gilt für Änderungen der
wie folgt geändert: dort genannten Listen nach einem Verfahren gemäß
der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni
1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vor-
1. § 13 wird wie folgt geändert:
läufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse,
,,Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Ver- Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI. EG
Nr. L 243 S. 17) entsprechend. Bis zur Aufstellung der
vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814) in der jeweils
Listen nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG wer-
geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit in
den Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministerium im
dieser Verordnung keine weitergehenden Regelun-
Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste
gen getroffen sind."
Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: daß sie
,,(2) Fleisch von Rindern einschließlich Wasser- 1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Zie- oder vom Bundesministerium als gleichwertig
gen und Einhufern, die als Haustiere gehalten anerkannte Voraussetzungen erfüllen,
werden, darf nur aus Drittländern in das Inland 2. für den Versand von Flei$ch in den Geltungsbereich
eingeführt werden, die im Anhang Teil 1 der dieser Verordnung zugelassen worden sind und
Entscheidung 79/542/EWG der Kommission vom 3. durch vom Bundesministerium beauftragte Tier-
21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste von ärzte überprüft werden dürfen.
Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Ein-
(2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Ein-
fuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen
fuhr von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1
und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleisch-
genannter Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem
erzeugnissen zulassen und die Einfuhr hinsichtlich
Haarwild, werden vom Bundesministerium im Bundes-
der Rückstandssituation zugelassen ist (ABI. EG
anzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 10
Nr. L 146 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung
Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Ver-
aufgeführt sind." bindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der
c) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richt-
linie 96/90/EG des Rates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24) in eine
d) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „darf"
Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus
das Wort „ferner" eingefügt und die Angabe
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem
,,Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
Fleisch von Hauskaninchen und Gehegewild zulassen
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Form und
ist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vor-
Inhalt" durch das Wort „inhaltlich" ersetzt.
läufiger Listen gemäß der Entscheidung 95/408/EG
bb) In Satz 2 werden nach Nummer 3 ein Komma entsprechend. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2
und folgende Nummer 4 angefügt: genannten Listen gilt Absatz 1 Satz 3 für Fleisch von
,,4. Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Num- Gehegewild entsprechend. Bis zur Aufstellung der in
mer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG Satz 1 und 2 genannten Listen werden Schlacht- und
Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch von
des Rates vom 14. Dezember 1994 zur
Hauskaninchen vom Bundesministerium im Bundes-
Festlegung von Vorschriften für die Her-
anzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinär-
stellung und das Inverkehrbringen von
behörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die
Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzu-
Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom
bereitungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10)".
Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Vor-
f) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Kapitel II" aussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt
gestrichen. entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2673
(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem genommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die
Haarwild werden vom Bundesministerium im Bundes- Einfuhr von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
anzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 16 zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt
Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht
eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus worden ist. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 genannten
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von erlegtem Liste werden Herstellungsbetriebe für Fleischzuberei-
Haarwild zulassen können und diese Liste nicht im tungen vom Bundesministerium im Bundesanzeiger
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt- bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde
gemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Voraus-
Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten setzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder vom Bundes-
Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundes- ministerium als gleichwertig anerkannte Voraus-
ministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt
wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes entsprechend.
bestätigt hat, daß sie (6) Das Bundesministerium berichtigt die Bekannt-
1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 machungen der nicht im Amtsblatt der Europäischen
oder vom Bundesministerium als gleichwertig Gemeinschaften veröffentlichen Betriebe, wenn sie
anerkannte Voraussetzungen und aus den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Listen
gestrichen wurden oder die Listen anderweitig geän-
2. die Anforderungen nach Anlage 5
dert wurden."
erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch- 3. In § 17 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Fleisch-
erzeugnissen werden vom Bundesministerium im Bun- zubereitungen" die Worte „aus Hackfleisch" gestrichen
desanzeiger bekanntgemacht, wenn sie und nach dem Wort „Drittländern" die Worte ,, , die
nicht im Herstellungsbetrieb tiefgefroren worden sind"
1. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem
eingefügt.
Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere
nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG oder
4. In § 18a Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2"
2. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten
Tiere nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter
5. Anlage 4 Nr. 4a wird wie folgt gefaßt:
Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang II
Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, „4a. Abweichend von den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2
zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit
Rates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24) durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent-
scheidung 94/360/EG der Kommission vom
in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus
20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch-
Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis-
erzeugnissen zulassen können und diese Liste nicht im
sendungen aus Drittländern gemäß der Richt-
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-
linie 90/675/EG des Rates (ABI. EG Nr. L 158
gemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für
Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten
das dort aufgeführte Fleisch festgelegt ist. Das
Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundes-
Bundesministerium für Gesundheit gibt die
ministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht,
Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils gelten-
wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes
den Fassung die betroffenen Drittländer und
bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen nach § 11
Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundes-
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium als
anzeiger bekannt."
gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen.
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder Artikel6
Fleischzubereitungen werden vom Bundesministerium
Inkrafttreten
im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach
Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe a Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Richtlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe auf- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den6.November1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 28. Oktober 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,EUROMED '98 - Fachmesse und Kongreß für
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Medizin und Pflege"
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 4. bis 7. März 1998 in Leipzig
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
15. ,,Musikmesse/Pro Light & Sound - Internationale
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und
Fachmesse für Musikinstrumente und Noten, Licht-,
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
Ton- und Veranstaltungstechnik"
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird
vom 11. bis 15. März 1998 in Frankfurt am Main
bekanntgemacht:
16. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
Wohnideen mit Uhren- und Schmucksalon"
die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 14. bis 16. März 1998 in Leipzig
1. ,,MEDICA 97 -Weltforum für Arztpraxis und Kranken-
17. ,,Art Frankfurt - Die Messe zum Thema Kunst"
haus - 29. Internationale Fachmesse und Kongreß"
vom 18. bis 23. März 1998 in Frankfurt am Main
vom 19. bis 22. November 1997 in Düsseldorf
18. ,,ReTec '98 - Fachmesse für Anlagenmodernisierung
2. ,,ComPaMED 97 - Komponenten, Vorprodukte und
und Gebrauchtmaschinen"
Rohstoffe der medizinischen Fertigung - Internatio-
vom 19. bis 21. März 1998 in Leipzig
nale Fachmesse"
vom 19. bis 22. November 1997 in Düsseldorf 19. ,,Leipziger Buchmesse"
vom 26. bis 29. März 1998 in Leipzig
3. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse Floor-Wall-
Window Decoration & Furniture Fabrics/Bed-Bath- 20. ,,4. Leipziger Antiquariatsmesse"
Table & Kitchen Linen" vom 26. bis 29. März 1998 in Leipzig.
vom 14. bis 17. Januar 1998 in Frankfurt am Main
21. ,,Fur & Fashion - Internationale Leitmesse für Mode
4. ,,boot '98 - 29. Internationale Bootsausstellung aus Pelz, Leder Materialmix"
Düsseldorf" vom 26. bis 29. März 1998 in Frankfurt am Main
vom 17. bis 25. Januar 1998 in Düsseldorf
22. ,,BEAUTY INTERNATIONAL 98- Internationale Fach-
5. ,,Premiere - Beautyworld - Fachmesse für Parfümerie, messe für Kosmetik"
Drogerie, Kosmetik, Friseure" vom 27. bis 29. März 1998 in Düsseldorf
vom 31. Januar bis 3. Februar 1998 in Frankfurt am
23. ,,lnterstoff - Worldwide Fabric & Accessoires Show"
Main
vom 6. bis 8. April 1998 in Frankfurt am Main
6. ,,Premiere - Paperworld - Fachmesse für Office,
24. ,,Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL mit
Papeterie, School, Art & Graphie"
Fachausstellung AMITEC"
vom 31. Januar bis 4. Februar 1998 in Frankfurt am
vom 18. bis 26. April 1998 in Leipzig
Main
25. ,,Tube 98 - Internationale Rohr-Fachmesse"
7. ,,Premiere - Christmasworld - Fachmesse für Weih-
vom 20. bis 24. April 1998 in Düsseldorf
nachten, Festschmuck, Floristik, Shop & Display"
vom 31. Januar bis 4. Februar 1998 in Frankfurt am 26. ,,wire 98- Internationale Fachmesse Draht und Kabel"
Main vom 20. bis 24. April 1998 in Düsseldorf
8. ,,LEIPZIGER MODE MESSE" 27. ,,JAGEN UND FISCHEN '98 - 7. Internationale Aus-
vom 14. bis 16. Februar 1998 in Leipzig stellung für Jäger, Fischer und Sportschützen"
vom 22. bis 26. April 1998 in München
9. ,,Contracting Leipzig - Internationale Messe für Lohn-
konfektion, Vollimporte, Kooperation" 28. ,, 10. Internationale Off Road Geländewagen-Aus-
vom 14. bis 16. Februar 1998 in Leipzig stellung (IOR)"
vom 29. April bis 3. Mai 1998 in München
10. ,,Ambiente Internationale Frankfurter Messe - Tavola
& Cucina, Präsent & Carat, Domus & Lumina (Tisch- 29. ,,Infobase - Internationale Messe für Information und
kultur & Küche/Geschenk-ldeen/Domus & Lumina)" Kommunikation"
vom 14. bis 18. Februar 1998 in Frankfurt am Main vom 5. bis 7. Mai 1998 in Frankfurt am Main
11. ,,Leipziger Messe Haus-Garten-Freizeit" 30. ,,VERKEHR+ LOGISTIK - Internationale Fachmesse
vom 21. Februar bis 1. März 1998 in Leipzig für Personenverkehr und Gütertransport"
vom 6. bis 9. Mai 1998 in Leipzig
12. ,,ENVITEC 98 - Internationale Fachmesse Technik für
Umweltschutz und Entsorgung" 31 . .,VERPACKUNG+ MATERIALFLUSS '98"
vom 2. bis 6. März 1998 in Düsseldorf vom 6. bis 9. Mai 1998 in Leipzig
13. ,,ProWein 98 - Internationale Fachmesse Weine und 32. ,,iba 98 - 17. Internationale Fachmesse Weltmarkt des
Spirituosen" Backens ... alles für Bäcker und Konditoren"
vom 8. bis 10. März 1998 in Düsseldorf vom 8. bis 14. Mai 1998 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2675
33. ,,Contact - Fachschau für Elektrotechnik" 45. ,,INNOVATION '98"
vom 13. bis 15. Mai 1998 in Frankfurt am Main vom 16. bis 18. September 1998 in Leipzig
34. ,,DACH+ WAND-Internationale Messe und Congress 46. ,,INTERMOT MÜNCHEN - Internationale Motorrad-
für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik" und Rollermesse"
vom 20. bis 23. Mai 1998 in Leipzig vo,m 16. bis 20. September 1998 in München
35. ,,IFFA / IFFA Delicat - Internationale Fleischwirtschaft- 47. ,,IMMOBILIENMESSE LEIPZIG '98"
liehe Fachmesse" vom 18. bis 20. September 1998 in Leipzig
vom 6. bis 11. Juni 1998 in Frankfurt am Main
48. ,,cinec - Die Messe für Filmtechnik und Post-
36. ,,SMT/ES&S/Hybrid '98 - Internationale Fachmesse produktion"
und Kongreß für Systemintegration in der Mikroelek- vom 19. bis 21. September 1998 in München
tronik"
49. ,,TGA '98 - 6. Internationale Fachausstellung für
vom 16. bis 18. Juni 1998 in Nürnberg
Technische Gebäudeausrüstung"
37. ,,LEIPZIGER MODE MESSE" vom 30. September bis 3. Oktober 1998 in Leipzig
vom 8. bis 10. August 1998 in Leipzig
50. ,,Frankfurter Buchmesse - Schwerpunktthema:
38. ,,Contracting Leipzig - Internationale Messe für Lohn- Schweiz"
konfektion, Vollimporte, Kooperation" vom 7. bis 12. Oktober 1998 in Frankfurt am Main
vom 8. bis 10. August 1998 in Leipzig
51. ,,MODELL & HOBBY 98 - Ausstellung für Modellbau,
39. ,,MI DORA - Leipziger Uhren- und Schmuckmesse" Modelleisenbahn und kreatives Gestalten"
vom 29. bis 31. August 1998 in Leipzig vom 15. bis 18. Oktober 1998 in Leipzig
40. ,,Tendence Internationale Frankfurter Herbstmesse 52. ,,Leipziger SPIELFEST '98"
O.,mus & Lumina, Präsent & Carat, Tavola & Cucina vom 15. bis 18. Oktober 1998 in Leipzig
(Domus & Lumina/Geschenk-Ideen/Tischkultur & Kü-
53. ,,lnterstoff - Worldwide Fabric & Accessoires Show"
che)"
vom 27. bis 29. Oktober 1998 in Frankfurt am Main
vom 29. August bis 2. September 1998 in Frankfurt
am Main 54. ,,denkmal '98 - Europäische Messe für Denkmal-
pflege und Stadterneuerung"
41. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumge-
vom 28. bis 31. Oktober 1998 in Leipzig
staltung"
vom 4. bis 6. September 1998 in Leipzig 55. ,,BIK '98- Fachmesse für Telekommunikation & Com-
puter"
42. ,,Holzlee - Fachmesse für Holz- und Kunststoffver-
vom 4. bis 7. November 1998 in Leipzig
arbeitung und Innenausbau"
vom 10. bis 13. September 1998 in Leipzig 56. ,,internet vision - Messe für Kommunikation, Inter-
43. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und aktion & neue Medien"
vom 4. bis 7. November 1998 in Leipzig
Wohnideen"
vom 12. bis 14. September 1998 in Leipzig 57. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning"
44. ,,Automechanika - Internationale Fachmesse für Aus- vom 18. bis 22. November 1998 in Leipzig
rüstung von Autowerkstätten und Tankstellen, Auto- 58. ,,bits & fun '98 - 4. Info- und Verkaufsshow für
Teile und -Zubehör" Computer und Consumer Electronics"
vom 15. bis 20. September 1998 in Frankfurt am Main vom 27. bis 29. November 1998 in München
Bonn, den 28. Oktober 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Herausgeber: Bundesministerium dElf Justiz - VElflag: BundesanzeigElf Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck8fei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steu8fsatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
B u n desg esetzb I att
Te i I II
Nr. 43, ausgegeben am 6. November 1997
Tag Inhalt Seite
22. 10.97 Verordnung zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 85 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von
Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der
höchsten Dreißig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (Verordnung zur Änderung 1 der
ECE-Regelung Nr. 85) ..................................................................... . 1790
1. 9.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau .............................................................. . 1791
16. 9. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-venezolanischen Doppelbesteuerungs-
abkommens ............................................................................. . 1809
23. 9.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen ................................................................................ . 1810
26. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 1811
Die Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 85 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei LiefElfung gegen Vorausrechnung 8, 75 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM V8fsandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteu8f enthalten; d8f angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 od8f gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2631
Gesetz
über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz - TPG)
Vom 5. November 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch
das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einer Stelle die Aufgabe übertragen, die Erklärungen zur
Organspende auf Wunsch der Erklärenden zu speichern
Erster Abschnitt und darüber berechtigten Personen Auskunft zu erteilen
Allgemeine Vorschriften (Organspenderegister). Die gespeicherten personenbezo-
genen Daten dürfen nur zum Zwecke der Feststellung ver-
§1 wendet werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung
abgegeben hatte, eine Organentnahme nach § 3 oder § 4
Anwendungsbereich
zulässig ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme
1. die für die Entgegennahme einer Erklärung zur Organ-
von menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben
spende oder für deren Änderung zuständigen öffent-
(Organe) zum Zwecke der Übertragung auf andere Men-
lichen Stellen (Anlaufstellen), die Verwendung eines
schen sowie für die Übertragung der Organe einschließ-
Vordrucks, die Art der darauf anzugebenden Daten
lich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für
und die Prüfung der Identität des Erklärenden,
das Verbot des Handels mit menschlichen Organen.
2. die Übermittlung der Erklärung durch die Anlaufstellen
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark
an das Organspenderegister sowie die Speicherung
sowie embryonale und fetale Organe und Gewebe.
der Erklärung und der darin enthaltenen Daten bei den
Anlaufstellen und dem Register,
§2
Aufklärung der Bevölkerung, 3. die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten Ver-
Erklärung zur Organspende, Organ- fahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes
spenderegister, Organspendeausweise sowie der sonstigen Auskünfte aus dem Organspende-
register zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bun- Anfragen und Auskünfte,
desbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbeson-
4. die Speicherung der Personendaten der nach Absatz 4
dere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
Satz 1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register
sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses
Gesetzes die Bevölkerung über die Möglichkeiten der sowie die Vergabe, Speicherung und Zusammenset-
Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme zung der Codenummern für ihre Auskunftsberechti-
und die Bedeutung der Organübertragung aufklären. Sie gung,
sollen auch Ausweise für die Erklärung zur Organspende 5. die Löschung der gespeicherten Daten und
(Organspendeausweise) zusammen mit geeigneten Auf-
6. die Finanzierung des Organspenderegisters.
klärungsunterlagen bereithalten. Die Krankenkassen und
die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen (4) Die Auskunft aus dem Organspenderegister darf
diese Unterlagen in regelmäßigen Abständen ihren Versi- ausschließlich an den Erklärenden sowie an einen von
cherten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, einem Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt
zur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung zur Organ- benannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme
spende abzugeben. noch an der Übertragung der Organe des möglichen
(2) Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in Organspenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen
eine Organentnahme nach § 3 einwilligen, ihr widerspre- eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen betei-
chen oder die Entscheidung einer namentlich benannten ligt ist. Die Anfrage darf erst nach der Feststellung des
Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Todes gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft darf
Organspende). Die Erklärung kann auf bestimmte Organe nur an den Arzt weitergegeben werden, der die Organent-
beschränkt werden. Die Einwilligung und die Übertragung nahme vornehmen soll, und an die Person, die nach § 3
der Entscheidung können vom vollendeten sechzehnten, Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über
der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten eine in Frage kommende Organentnahme zu unterrichten
Lebensjahr an erklärt werden. ist.
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch 3. Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur
allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine
Bundesrates ein Muster für einen Organspendeausweis Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vor-
festlegen und im Bundesanzeiger bekanntmachen. mund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinha-
ber,
4. volljährige Geschwister,
Zweiter Abschnitt 5. Großeltern.
Organentnahme Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entschei-
bei toten Organspendern dung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei
Jahren vor dem Tod des möglichen Organspenders zu
§3 diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies
Organentnahme mit durch Befragung des Angehörigen festzustellen. Bei meh-
Einwilligung des Organspenders reren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer
von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entschei-
(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts dung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von
Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb
1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte, angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteili-
gung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachran-
2. der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem
gigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine
Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-
volljährige Person gleich, die dem möglichen Organspen-
schaft entsprechen, festgestellt ist und
der bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Ver-
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. bundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt
neben den nächsten Angehörigen.
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
(3) Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organent-
über eine Organentnahme einer bestimmten Person über-
nahme widersprochen hatte,
tragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der
(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteili-
endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunkti-
gung der Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2
on des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms
Satz 6 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die Personen nach
nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnis-
den Absätzen 2 und 3 haben das Recht auf Einsichtnah-
se der medizinischen Wissenschaft entsprechen, fest-
me. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 bedarf der
gestellt ist.
Schriftform.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ-
spenders über die beabsichtigte Organentnahme zu §5
unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnah- Nachweisverfahren
me aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht
(1) Die Feststellungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens
Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu
hinzuziehen.
treffen, die den Organspender unabhängig voneinander
untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur
§4
Feststellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Untersuchung und
Organentnahme mit Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht
Zu,stimmung anderer Personen behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten
ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind.
(1) Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen
soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftli- (2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteilig-
cher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist ten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der
dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt
diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unter-
auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht stehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Fest-
bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen stellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig, wenn sind von den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden
ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift auf-
Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt zuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten
hat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 6
mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben.
beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuwei- Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
sen. Der Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, daß
er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbar-
§6
ten Frist widerrufen kann.
Achtung der Würde des Organspenders
(2) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
in der Rangfolge ihrer Aufzählung (1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhän-
genden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde
1. Ehegatte, des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht
2. volljährige Kinder, entsprechenden Weise durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2633
(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Ver-
Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem schlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu
nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leich- lindern,
nam zu sehen. 3. ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder§ 4
§7 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung
steht und
Auskunftspflicht
4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(1) Dem Arzt, der eine Organentnahme bei einem mögli-
Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden
chen Spender nach § 3 oder§ 4 beabsichtigt, oder der von
können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der
der Koordinierungsstelle(§ 11) beauftragten Person ist auf
Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades,
Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststel-
Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem
lung, ob die Organentnahme nach diesen Vorschriften
Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offen-
zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenste-
kundig nahestehen.
hen, sowie zur Unterrichtung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erfor-
derlich ist. Der Arzt muß in einem Krankenhaus tätig sein, (2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs, den
das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spät-
oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die folgen der beabsichtigten Organentnahme für seine
Übertragung der Organe, deren Entnahme er beabsich- Gesundheit sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht
tigt, zugelassen ist oder mit einem solchen Krankenhaus der Organübertragung und sonstige Umstände, denen er
zum Zwecke der Entnahme dieser Organe zusammenar- erkennbar eine Bedeutung für die Organspende beimißt,
beitet. Die Auskunft soll für alle Organe, deren Entnahme durch einen Arzt aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwe-
beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden. Die Aus- senheit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1
kunft darf erst erteilt werden, nachdem der Tod des mögli- und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer
chen Organspenders gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt sachverständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der
ist. Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Organ-
spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die
(2) Zur Auskunft verpflichtet sind
von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und
1. Ärzte, die den möglichen Organspender wegen einer dem Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß
dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Ab-
hatten, sicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 ent-
2. Ärzte, die über den möglichen Organspender eine Aus- halten. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich
kunft aus dem Organspenderegister nach § 2 Abs. 4 widerrufen werden.
erhalten haben, (3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf
3. der Arzt, der bei dem möglichen Organspender die Lei- erst durchgeführt werden, nachdem sich der Organspen-
chenschau vorgenommen hat, der und der Organempfänger zur Teilnahme an einer ärzt-
lich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben.
4. die Behörde, in deren Gewahrsam sich der Leichnam Weitere Voraussetzung ist, daß die nach Landesrecht
des möglichen Organspenders befindet, und zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung
5. die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person, genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunk-
soweit sie nach Absatz 1 Auskunft erhalten hat. te dafür vorliegen, daß die Einwilligung in die Organspen-
de nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand ver-
botenen Handeltreibens nach § 17 ist. Der Kommission
Dritter Abschnitt muß ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der
Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen
Organentnahme eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen betei-
bei lebenden Organspendern ligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt
und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person
§8 angehören. Das Nähere, insbesondere zur Zusammenset-
Zulässigkeit der Organentnahme zung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzie-
rung, wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person
ist nur zulässig, wenn
1. die Person Vierter Abschnitt
a) volljährig und einwilligungsfähig ist, Entnahme, Vermittlung und
b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und in Übertragung bestimmter Organe
die Entnahme eingewilligt hat,
§9
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist
und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko Zulässigkeit der Organübertragung
hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Fol- Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauch-
gen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer speicheldrüse und Darm darf nur in dafür zugelassenen
beeinträchtigt wird, Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen werden.
2. die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Sind diese Organe Spendern nach § 3 oder § 4 entnom-
Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, men worden (vermittlungspflichtige Organe), ist ihre Über-
das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm tragung nur zulässig, wenn sie durch die Vermittlungsstel-
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
le unter Beachtung der Regelungen nach § 12 vermittelt Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser
worden sind. Sind vermittlungspflichtige Organe im Gel- in regionaler Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser
tungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist Aufgabe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände
ihre Übertragung darüber hinaus nur zulässig, wenn die der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer
Entnahme unter Beachtung der Regelungen nach § 11 und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bun-
durchgeführt wurde. desverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine
geeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle). Sie muß auf
§ 10
Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen
Transplantationszentren Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter,
ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen
(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder
Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahmen
Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des
nach Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantations-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen
zentren und den anderen Krankenhäusern nach den Vor-
gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von in
schriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Die
§ 9 Satz 1 genannten Organen zugelassen sind. Bei der
Transplantationszentren müssen in der Koordinierungs-
Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetz-
stelle angemessen vertreten sein.
buch sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Orga-
ne zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die sam, die Bundesärztekammer, die Deutsche Kranken-
erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern. hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-
(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, hausträger gemeinsam und die Koordinierungsstelle
regeln durch Vertrag die Aufgaben der Koordinierungs-
1. Wartelisten der zur Transplantation angenommenen stelle mit Wirkung für die Transplantationszentren und die
Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 anderen Krankenhäuser. Der Vertrag regelt insbesondere
erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich
über die Annahme eines Patienten zur Organübertra- 1. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer
gung und seine Aufnahme in die Warteliste zu ent- Organentnahme zum Schutz der Organempfänger
scheiden und den behandelnden Arzt darüber zu erforderlichen Maßnahmen sowie die Rahmenregelun-
unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines gen für die Zusammenarbeit der B7teiligten,
Patienten aus der Warteliste, 2. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit
2. über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu der Vermittlungsstelle,
entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der 3. die Unterstützung der Transplantationszentren bei
medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbeson- Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
dere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer
Organübertragung, 4. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordi-
nierungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
3. die auf Grund der §§ 11 und 12 getroffenen Regelun- diesem Gesetz einschließlich der Abgeltung von Lei-
gen zur Organentnahme und Organvermittlung einzu- stungen, die Transplantationszentren und andere
halten, Krankenhäuser im Rahmen der Organentnahme
4. jede Organübertragung so zu dokumentieren, daß eine erbringen.
lückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfän-
(3) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 sowie seine
ger zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung
Änderung bedarf der Genehmigung durch das Bundesmi-
von vermittlungspflichtigen Organen ist die Kenn-
nisterium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
Nummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine
bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Rückverfolgung durch die Koordinierungsstelle zu
der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses
ermöglichen,
Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzen-
5. vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für verbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärz-
eine erforderliche psychische Betreuung der Patienten tekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
im Krankenhaus sicherzustellen und oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
6. nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbe-
Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssicherung, stimmungen.
die auch einen Vergleich mit anderen Transplantations- (4) Die Transplantationszentren und die anderen Kran-
zentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach kenhäuser sind verpflichtet, untereinander und mit der
diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbe- Koordinierungsstelle zusammenzuarbeiten. Die Kranken-
treuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 häuser sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebba-
entsprechend. ren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-
(3) Absatz 2 Nr. 4 und 6 gilt für die Übertragung von hirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztli-
Augenhornhäuten entsprechend. cher Beurteilung als Spender vermittlungspflichtiger
Organe in Betracht kommen, dem zuständigen Transplan-
§ 11 tationszentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle
unterrichtet. Das zuständige Transplantationszentrum
Zusammenarbeit bei der
klärt in Zusammenarbei( mit der Koordinierungsstelle, ob
Organentnahme, Koordinierungsstelle
die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen.
(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen Hierzu erhebt das zuständige Transplantationszentrum
einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermitt- die Personalien dieser Patienten und weitere für die
lung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2635
derliche personenbezogene Daten. Die Krankenhäuser (2) Als Vermittlungsstelle kann auch eine geeignete Ein-
sind verpflichtet, dem zuständigen Transplantationszen- richtung beauftragt werden, die ihren Sitz außerhalb des
trum diese Daten zu übermitteln; dieses übermittelt die Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und die Organe im
Daten an die Koordinierungsstelle. Rahmen eines internationalen Organaustausches unter
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes für die
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich einen Organvermittlung vermittelt. Dabei ist sicherzustellen, daß
Bericht, der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums die Vorschriften der §§ 14 und 15 sinngemäß Anwendung
im vergangenen Kalenderjahr nach einheitlichen Vorga- finden; eine angemessene Datenschutzaufsicht muß
ben darstellt und insbesondere folgende, nicht personen- gewährleistet sein.
bezogene Angaben enthält:
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Ver-
1. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen mittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der Erkennt-
nach § 9 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen nisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, ins-
von Spendern nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8, besondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für
2. die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufge- geeignete Patienten zu vermitteln. Die Wartelisten der
Transplantationszentren sind dabei als eine einheitliche
nommene, transplantierte, aus anderen Gründen aus-
Warteliste zu behandeln. Die Vermittlungsentscheidung
geschiedene sowie verstorbene Patienten,
ist für jedes Organ unter Angabe der Gründe zu dokumen-
3. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in tieren und unter Verwendung der Kenn-Nummer dem
die Warteliste, Transplantationszentrum und der Koordinierungsstelle zu
übermitteln.
4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versi-
chertenstatus der zu den Nummern 1 bis 3 betroffenen (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
Patienten, sam, die Bundesärztekammer, die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kranken-
5. die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Abs. 3 Satz 1 hausträger gemeinsam und die Vermittlungsstelle regeln
und die Dokumentation ihrer durch die Organspende durch Vertrag die Aufgaben der Vermittlungsstelle mit Wir-
bedingten gesundheitlichen Risiken, kung für die Transplantationszentren. Der Vertrag regelt
6. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssiche- insbesondere
rung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6. 1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13
In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheitliche Vor- Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patien-
gaben für den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrundelie- ten sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Anga-
genden Angaben der Transplantationszentren vereinbart ben durch die Vermittlungsstelle in einheitlichen Warte-
werden. listen für die jeweiligen Arten der durchzuführenden
Organübertragungen,
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 nicht
2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
§ 13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe,
Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium für
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des
des Bundesrates die Koordinierungsstelle und ihre Auf- Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der Vor-
gaben. schriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4,
4. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in
§12 regelmäßigen Abständen durch eine von den Vertrags-
Organvermittlung, Vermittlungsstelle partnern bestimmte Prüfungskommission,
5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe
der Koordinierungsstelle und den Transplantations-
errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Kran-
zentren,
kenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesver- 6. eine regelmäßige Berichterstattung der Vermittlungs-
bände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete stelle an die anderen Vertragspartner,
Einrichtung (Vermittlungsstelle). Sie muß auf Grund einer 7. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermitt-
finanziell und organisatorisch eigenständigen Träger- lungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-
schaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer sem Gesetz,
betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstat-
tung die Gewähr dafür bieten, daß die Organvermittlung 8. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertrags-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt. Soweit sie verletzungen der Vermittlungsstelle.
Organe vermittelt, die außerhalb des Geltungsbereichs (5) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 sowie seine
dieses Gesetzes entnommen werden, muß sie auch Änderung bedarf der Genehmigung durch das Bundesmi-
gewährleisten, daß die zum Schutz der Organempfänger nisterium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Erkennt- bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
nisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wer- der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses
den. Es dürfen nur Organe vermittelt werden, die im Ein- Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzen-
klang mit den am Ort der Entnahme geltenden Rechtsvor- verbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärz-
schriften entnommen worden sind, soweit deren Anwen- tekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
dung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbe-
den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. stimmungen.
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 nicht mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Einhal-
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses tung der Vorschriften über den Datenschutz überwacht,
Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium für auch wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte für eine Verlet-
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung zung dieser Vorschriften nicht vorliegen oder die Daten
des Bundesrates die Vermittlungsstelle und ihre Aufga- nicht in Dateien verarbeitet werden. Dies gilt auch für die
ben. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch Personen mit Ausnahme des Erklärenden, an die
Fünfter Abschnitt nach § 2 Abs. 4 Auskunft aus dem Organspenderegister
erteilt oder an die die Auskunft weitergegeben worden
Meldungen, Datenschutz, Fristen, ist.
Richtlinien zum Stand der Erkennt-
(2) Die an der Erteilung oder Weitergabe der Auskun1 L
nisse der medizinischen Wissenschaft nach § 2 Abs. 4 beteiligten Personen mit Ausnahme des
Erklärenden, die an der Stellungnahme nach § 8 Abs. 3
§13 Satz 2, die an der Mitteilung, Unterrichtung oder Übermitt-
Meldungen, Begleitpapiere lung nach § 11 Abs. 4 sowie die an der Organentnahme,
(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit -vermittlung oder -Übertragung beteiligten Personen dür-
den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die fen personenbezogene Daten der Organspender und der
personenbezogenen Daten des Organspenders und bildet Organempfänger nicht offenbaren. Dies gilt auch für per-
eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinie- sonenbezogene Daten von Personen, die nach § 3 Abs. 3
rungsstelle einen Rückschluß auf die Person des Organ- Satz 1 über die beabsichtigte oder nach§ 4 über eine in
spenders ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist in die Begleit- Frage kommende Organentnahme unterrichtet worden
papiere für das entnommene Organ aufzunehmen. Die sind. Die im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen perso-
Begleitpapiere enthalten daneben alle für die Organüber- nenbezogenen Daten dürfen für andere als in diesem
tragung erforderlichen medizinischen Angaben. Die Koor- Gesetz genannte Zwecke nicht verarbeitet oder genutzt
dinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet
die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen und genutzt werden, deren Gegenstand die Verletzung
Angaben an die Vermittlungsstelle und übermittelt nach des Offenbarungsverbots nach Satz 1 oder 2 ist.
Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an
das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den
Empfänger übertragen werden soll. Das Nähere wird im §15
Vertrag nach § 11 Abs. 2 geregelt. Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4
Begleitpapieren mit den personenbezogenen Daten des
Abs. 4, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse
Organspenders zur weiteren Information über diesen nur
nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Abs. 2
gemeinsam verarbeiten und nutzen, insbesondere zusam-
Satz 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8
menführen und an die Transplantationszentren weiterge-
Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organent-
ben, in denen Organe des Spenders übertragen worden
nahme, -vermittlung und -übertragung sind mindestens
sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden
zehn Jahre aufzubewahren. Die in Aufzeichnungen und
gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erfor-
Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 enthaltenen
derlich ist.
personenbezogenen Daten sind spätestens bis zum
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Ablauf eines weiteren Jahres zu vernichten; soweit darin
Übertragung vermittlungspflichtiger Organe medizinisch enthaltene personenbezogene Daten in Dateien gespei-
angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unver- chert sind, sind diese innerhalb dieser Frist zu löschen.
züglich an das Transplantationszentrum zu melden, in
dem die Organübertragung vorgenommen werden soll.
Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine §16
Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantations-
zentren melden die für die Organvermittlung erforderli- · Richtlinien zum Stand der Erkennt-
chen Angaben über die in die Wartelisten aufgenomme- nisse der medizinischen Wissenschaft
nen Patienten nach deren schriftlicher Einwilligung an die (1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Er-
Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor der Einwilligung dar- kenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien
über zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbe- fest für
zogenen Daten übermittelt werden. Duldet die Meldung
nach Satz 1 oder 3 wegen der Gefahr des Todes oder 1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach§ 3 Abs. 1
einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des
keinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige Ein- endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamt-
willigung erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich funktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirn-
nachträglich einzuholen. stamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu
jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,
§14 2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10
Datenschutz Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der
Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Auf-
(1) Ist die Koordinierungsstelle oder die Vermittlungs-
nahme,
stelle eine nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes 3. die ärztliche Beurteilung nach§ 11 Abs. 4 Satz 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2637
4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Siebter Abschnitt
Organentnahme zum Schutz der Organempfänger
erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Doku-
Straf- und Bußgeldvorschriften
mentation, insbesondere an §18
a) die Untersuchung des Organspenders, der ent- Organhandel
nommenen Organe und der Organempfänger, um
die gesundheitlichen Risiken für die Organempfän- (1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ
ger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ ent-
Krankheiten, so gering wie möglich zu halten, nimmt, überträgt oder sich übertragen läßt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung
und Beförderung der Organe, um diese in einer zur (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Jahr bis zu fünf Jahren.
Beschaffenheit zu erhalten, (3) Der Versuch ist strafbar.
5. die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 (4) Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe
Satz 1 und Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei
6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1
Organentnahme und -Übertragung erforderlichen Maß- absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern
nahmen zur Qualitätssicherung. (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizi-
§19
nischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien
der Bundesärztekammer beachtet worden sind. Weitere Strafvorschriften
(2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 (1) Wer entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder§ 4 Abs. 1 Satz 2
Satz 1 Nr. 1 und 5 sollen Ärzte, die weder an der Entnahme ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maß- (2) Wer entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b,
nahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien Nr. 4 oder Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheits-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähi- strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
gung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der
(3) Wer entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 3 eine Auskunft
Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Ab-
erteilt oder weitergibt oder entgegen § 13 Abs. 2 Angaben
satz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der
verarbeitet oder nutzt oder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1
Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 ange-
bis 3 personenbezogene Daten offenbart, verarbeitet oder
messen vertreten sein.
nutzt, wird, wenn die Tat nicht in § 203 des Strafgesetz-
buchs mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch
Sechster Abschnitt
strafbar.
Verbotsvorschriften (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
§17 Geldstrafe.
Verbot des Organhandels §20
(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehand- Bußgeldvorschriften
lung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
gilt nicht für
lässig
1. die Gewährung oder Annahme eines angemessenen
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung der Unter-
Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbe-
suchungsergebnisse oder ihren Zeitpunkt nicht, nicht
handlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufberei-
benen Weise aufzeichnet oder nicht unterschreibt,
tung einschließlich der Maßnahmen zum Infektions-
schutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der 2. entgegen§ 9 ein Organ überträgt,
Organe, sowie 3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit
2. Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Orga- Abs. 3, die Organübertragung nicht oder nicht in der
nen hergestellt sind und den Vorschriften des Arznei- vorgeschriebenen Weise dokumentiert oder
mittelgesetzes über die Zulassung oder Registrierung 4. entgegen § 15 Satz 1 eine dort genannte Unterlage
unterliegen oder durch Rechtsverordnung von der nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
Zulassung oder Registrierung freigestellt sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(2) Ebenso ist verboten, Organe, die nach Absatz 1 Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
oder sich übertragen zu lassen. Mark geahndet werden.
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Achter Abschnitt Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor-
oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an
Schlußvorschriften der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte
über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis
§21 unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für
Änderung des Arzneimlttelgesetzes die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3
Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend."
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018), zuletzt
geändert gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 21. Sep- §23
tember 1997 (BGBI. 1 S. 2390), wird wie folgt geändert: Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten Buches
1. In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 7 der Punkt am Ende
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Arti-
des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1S. 1254),
Nummer 8 angefügt:
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April
„8. die in § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt
genannten Organe und Augenhomhäute, wenn sie gefaßt:
zur Übertragung auf andere Menschen bestimmt
„b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder
sind."
Gewebe spenden,".
2. § 80 wird wie folgt geändert:
§24
a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt am Ende
Änderung des Strafgesetzbuchs
des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt: § 5 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
,,4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe, machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945, 1160), das
die unter der fachlichen Verantwortung eines zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1997
Arztes zum Zwecke der Übertragung auf andere (BGBI. 1S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
Menschen entnommen werden, wenn diese dert:
Menschen unter der fachlichen Verantwortung
1. In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon
dieses Arztes behandelt werden."
ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
,,Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen."
,, 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),
wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist."
§22
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch §25
§ 11 Sa Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Übergangsregelungen
· Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1S. 2477), das zuletzt (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträ-
gemäß Artikel 39 der Verordnung vom 21. September ge über Regelungsgegenstände nach§ 11 gelten weiter,
1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder
gefaßt: durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden.
,,(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträ-
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der ge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter,
stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder
Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden.
14 Tagen, bei Organübertragungen nach§ 9 des Trans-
plantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der §26
stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizi-
nisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft,
einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersu- soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. § 8
chungen bei Organübertragungen nach § 9 des Trans- Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
plantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach (2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft:
Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt
werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maß- 1 . die Verordnung über die Durchführung von Organ-
nahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu transplantationen vom 4. Juli 1975 (GBI. 1 Nr. 32
begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche S. 597), geändert durch Verordnung vom 5. August
Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der 1987 (GBI. 1Nr. 19 S. 199),
vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen 2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung
des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärzt- über die Durchführung von Organtransplantationen
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. vom 29. März 1977 (GBI. 1Nr. 13 S. 141 ).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2639
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Vom 29. Oktober 1997
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), der durch
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) ein-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom
17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2073), die zuletzt durch die Verordnung vom
5. März 1996 (BGBI. 1 S. 37 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt
und die folgenden Wörter angefügt:
„wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese
Geräte ab 1. Januar 1999 für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeig-
net sein müssen;".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 1
Nr. 6" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
die folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. einer Flächennavigationsausrüstung mit einer erforderlichen Navi-
gationsleistung (Required Navigation Performance - RNP) von
mindestens± 5 NM, soweit die jeweilige Navigationsleistung für den
jeweiligen Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das jeweilige
Flugverfahren durch das Luftfahrt-Bundesamt vorgeschrieben und in
den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht ist."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2641
Verordnung
über die Frist für den
Bezug von Kurzarbeitergeld in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
Vom 4. November 1997
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
-Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I S. 594)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch
auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
nach § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31 . Dezember 1999
entstanden ist, auf vierundzwanzig Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn,den4.November1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Verordnung
zur Änderung des Marktstrukturgesetzes sowie zur Änderung
und Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Marktstrukturgesetz
Vom 5. November 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 3 Abs. 3
KN-Code Erzeugnisse
und des § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 12, des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der ex 0204 Schafe, geschlachtet, in ganzen Tier-
Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1 körpern
S. 2134), auch in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), verordnet das ex 0103 Schlachtschweine, lebend
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ex 0103 Ferkel
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
ex 0103 Zuchtschweine
für Wirtschaft:
ex 0203 Schweine, geschlachtet, in ganzen
Tierkörpern oder in Hälften
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zucht-
Die Anlage des Marktstrukturgesetzes in der Fassung schweine und Zuchtschafe zur Vermehrung bestimmte
der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1 Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, deren Iden-
S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung tität gesichert ist."
vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 543), wird wie folgt geändert:
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Position „ex 1207 Senfsamen" werden die Worte
,,und Hanfsamen" angefügt. a) In Nummer 1 wird in Buchstabe f nach dem Wort
,,Weitermast" ein Komma und folgende Buchsta-
2. Nach der Position „ex 5301 Flachs, roh oder bearbei- ben g, h und i angefügt:
tet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon" wird die ,,g) 2 500 Zuchtrinder,
Position „ex 5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder
h) 2 500 Zuchtschweine,
bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon"
eingefügt. i) 1 000 Zuchtschafe;".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 „2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe
Die Erste Durchführungsverordnung zum Marktstruk- verwandter Erzeugnisse
turgesetz: Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 a) aus Schlachttieren auf jährlich 4 000
(BGBI. 1 S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 Schlachtvieheinheiten. Dabei entsprechen
des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), wird einer Schlachtvieheinheit ein Schlachtrind
wie folgt geändert: oder drei Schlachtkälber oder vier Schlacht-
schweine oder zehn Schlachtschafe. Wer-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: den in eine Gruppe verwandter Erzeug-
nisse aus Schlachttieren Ferkel, Kälber
,,Erste Durchführungsverord-
zur Weitermast, Zuchttiere oder eine Kom-
nung zum Marktstrukturgesetz:
bination dieser Erzeugnisse einbezogen,
Schlachtvieh, Ferkel, Kälber
so erhöht sich die Mindesterzeugungs-
zur Weitermast und Zuchtvieh".
menge nach Satz 1 jeweils um die in Ab-
satz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i genannten
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: Mengen;
,,§ 1 b) aus Zuchttieren auf jährlich 2 500 Zucht-
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 vieheinheiten. Dabei entsprechen einer
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Zuchtvieheinheit ein Zuchtrind oder zwei
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können Zuchtschweine oder fünf Zuchtschafe;
mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt c) aus Tieren einer Art auf die für Schlachttiere
werden: in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ge-
nannten Mengen."
KN-Code Erzeugnisse
ex 0102 Schlachtrinder, lebend 4. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ex 0102 Kälber zur Weitermast „Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1
ex 0102 Zuchtrinder Nr. 4 des Gesetzes) wird für einen Liefervertrag
über Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art auf jähr-
ex 0201 Rinder, geschlachtet, in ganzen oder lich jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 bezeichneten
halben Tierkörpern sowie in Vierteln Mengen festgesetzt."
ex 0104 Schlachtschafe, lebend
ex 0104 Zuchtschafe 5. § 4 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2643
Artikel 3
„KN-Code Erzeugnisse
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja- 3. ex 0603 und Schnittblumen und Schnittgrün,
bohnen und Sonnenblumenkerne in der Fassung der ex 0604 frisch
Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1459) wird 4. ex 0602 Baumschulerzeugnisse mit Aus-
wie folgt geändert: nahme von Forstpflanzen
•
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 5. Erzeugnisse aus verschiedenen der unter den
Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gruppen".
,,Sechste Durchführungsver-
ordnung zum Marktstrukturgesetz:
3. In § 2 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt und
Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte".
folgende Nummer 3 angefügt:
2. In § 1 Abs. 1 werden in der Tabelle die Positionen „2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe
,,ex 1204 Leinsamen" und „ex 1205 Rapssamen" verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich
angefügt. 2 500 000 Deutsche Mark Erzeugungswert;
3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe
3. § 2 wird wie folgt geändert: verwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 5 auf jährlich
a) In Absatz 1 wird in Nummer 7 der Punkt durch 5 000 000 Deutsche Mark Erzeugungswert."
ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 8
und 9 angefügt:
Artlkel5
,,8. 1 000 Tonnen Raps,
Der Tabelle in § 1 der zweiundzwanzigsten Durch-
9. 300 Tonnen Leinsamen."
führungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanz-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: liche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder
„Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Jahr am Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBI. 1 S. 724),
- 15. März bei Sommerraps, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1159), werden folgende
- 15. August bei Winterraps."
Positionen angefügt:
4. In § 3a Nr. 1 werden in Buchstabe f nach dem Wort „ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht
„Senfsamen" ein Komma und folgender Buchstabe g versponnen; Abfälle davon
eingefügt: ex 5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet,
,,g) Hanfsamen". jedoch nicht versponnen; Abfälle davon".
Artikel4
Artikel6
Die Achte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
turgesetz: Blumen und Zierpflanzen vom 26. November Die Neunte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
1970 (BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 2 turgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1979 (BGBI. 1 S. 189),
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes
S. 1159), wird wie folgt geändert: vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), die Vierzehnte Durch-
führungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: raps vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1566), zuletzt geändert
,,Achte Durchführungsverord- durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 26. Juni
nung zum Marktstrukturgesetz: 1992, die fünfzehnte Durchführungsverordnung zum
Blumen, Zierpflanzen Marktstrukturgesetz: Baumschulerzeugnisse vom 6. März
und Baumschulerzeugnisse". 1975 (BGBI. 1 S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1992, und die
2. Die Tabelle in§ 1 wird wie folgt gefaßt: Achtzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
turgesetz: Flachs und Leinsamen vom 4. Februar 1991
„KN-Code Erzeugnisse (BGBI. 1S. 222), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
. Gesetzes vom 26. Juni 1992, werden aufgehoben.
1. ex 0601 Blumenzwiebeln, -bulben, -knallen,
Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
ruhend Artikel7
2. ex 0601 und Topf-, Beet- und Balkonpflanzen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ex 0602 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Vierte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*)
Vom 5. November 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 14 sowie des § 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 19 des Gesetzes vom
und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f des Pflanzenschutz- 25. November 1993 (BGB!. 1 S. 1917) geändert worden
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505), die sind, und des § 38a Abs. 2 Satz 2 des Pflanzer,ischutz-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 25. November 1993 eingefügt worden ist, verordnet das
1. Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder Forsten:
eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine
unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABI. EG
Nr. L 32 S. 37, ABI. EG Nr. L 59 S. 30),
Artikel 1
2. Richtlinie 94/13/EG des Rates vom 29. März 1994 zur Änderung der
Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemein- Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989
schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorga-
nismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 92 (BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom
S. 27, ABI. EG 1995 Nr. L 28 S. 14), 21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 232), wird wie folgt geändert:
3. Beschluß des Rates zur Europäischen Union vom 1. Januar 1995
zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mit- 1. In § 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe „in Spalte 1"
gliedstaaten zur Europäischen Union (ABI. EG Nr. L 1 S. 12),
durch die Angabe „in den Spalten 1 und 2" ersetzt.
4. Richtlinie 95/40/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Ände-
rung der Richtlinie 92n6/EWG zur Anerkennung von gemeinschaft-
lichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen 2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „durch Aufdruck
Risiken (ABI. EG Nr. L 182 S. 14),
oder Stempeln" durch die Angabe „durch aufdrucken
5. Richtlinie 95/41/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Ände- oder stempeln" ersetzt.
rung der Richtlinie 77 /93/EWG des Rates über Maßnahmen zum
Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbrei-
tung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 3. § 8 Abs. 3 wird gestrichen.
(ABI. EG Nr. L 182 S. 17),
6. Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den
Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnis- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
se und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richt-
linie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züch- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
tungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete
derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABI. EG
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Nr. L 184 S. 34, ABI. EG 1996 Nr. L 91 S. 78), ,,(2) Ordnet d_ie zuständige Behörde die Zurück-
7. Richtlinie 95/65/EG der Kommission vom 14. Dezember 1995 zur weisung von Befallsgegenständen an, die aus
Änderung der Richtlinie 92n6/EWG zur Anerkennung von gemein-
schaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheit- einem Drittland stammen, versieht sie das Pflan-
lichen Risiken (ABI. EG Nr. L 308 S. 75), zengesundheitszeugnis oder das Weiterversen-
8. Richtlinie 95/66/EG der Kommission vom 14. Dezember 1995 zur dungszeugnis auf der ersten Seite mit einem roten
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates Dreiecksstempel, der den Vermerk „UNGÜLTIG"
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen
sowie der Angabe der zurückweisenden Behörde
und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 308 S. 77), und des Datums der Zurückweisung enthält."
9. Richtlinie 96/14/EG der Kommission vom 12. März 1996 zur Ände-
rung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rate~ über 5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschlep-
pung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und ,,§ 10
Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 68 S. 24),
10. Richtlinie 96/15/EG der Kommission vom 14. März 1996 zur Ände- Einfuhrerleichterungen
rung der Richtlinie 92n6/EWG zur Anerkennung von gemeinschaft-
lichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen
Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von Um-
Risiken (ABI. EG Nr. L 70 S. 35), zugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen
11. Richtlinie 96n6/EG der Kommission vom 29. November 1996 zur oder Pflanzenerzeugnissen bis 10 kg mit Ursprung in
Änderung der Richtlinie 92n6/EWG zur Anerkennung von gemein- Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,
schaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheit-
lichen Risiken (ABI. EG Nr. L 317 S. 20),
soweit
12. Richtlinie 96n8/EG der Kommission vom 6. Dezember 1996 zur 1. nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates entgegenstehen und
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen 2. die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen,
und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 321 S. 20),
züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken
13. Richtlinie 97/14/EG der Kommission vom 21 . März 1997 zur Ände-
bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Ver-
rung von Anhang III der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maß-
nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung bindung mit Anlage 5 Teil I Buchstabe A Nr. 2
und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen- unberührt."
erzeugnisse (ABI. EG Nr. L 87 S. 17),
14. Richtlinie 97 /46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Ände-
rung der Richtlinie 95/44/EG mit Bedingungen, unter denen be-
6. § 14 wird wie folgt geändert:
stimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie
77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungs- ,,(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag,
zwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der-
selben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABI. EG
soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schad-
Nr. L 204 S. 43). organismen entsteht, für die Einfuhr von Pflanzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2645
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenstän- Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für
den aus Drittländern Ausnahmen genehmigen von das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus bei-
1. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen zufügen. Die zuständige Behörde kann weitere An-
bestimmten Pflanzen und gaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Ver-
hinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Aus-
2. den §§ 4, 5, 6 und 8, breitung des Schadorganismus erforderlich ist.
soweit dies einer Entscheidung der Kommission (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der
auf Grund des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli
77/93/EWG entspricht. 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte
(2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnah- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen-
men hinaus kann die zuständige Behörde, soweit stände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie
keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganis- 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs-
men entsteht, auf Antrag die Einfuhr von Pflanzen, und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstän- bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder
den genehmigen, die im unmittelbaren Grenz- darin verbracht werden dürfen (ABI. EG Nr. L 184
gebiet eines benachbarten Drittlandes angebaut, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt
erzeugt oder verwendet werden und im unmittel- ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede
baren Grenzgebiet im Inland angebaut oder ver- Änderung im Verlauf des im Antrag'angegebenen Vor-
wendet werden sollen. Dem Antrag ist ein geeig- habens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen.
neter Nachweis über deren Standort im Drittland Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen
beizufügen und außerdem Angaben über deren verbunden werden.
vorgesehene Verwendung oder Verbleib im Inland (4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Ge-
zu machen. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse genstände oder Schadorganismen, die im Rahmen
und sonstigen Gegenstände dürfen nur eingeführt der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt
werden, wenn sie von einem Herkunftsnachweis oder innergemeinschaftlich verbracht werden,. müs-
begleitet werden. Die Genehmigung kann mit der sen von einer Bescheinigung nach dem Muster des
Auflage verbunden werden, bei der Einfuhr der Anhangs II der Richtlinie 95/44/EG begleitet sein und
zuständigen Behörde eine amtliche Bescheini- dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der
gung des Drittlandes über die Herkunft der Ware Richtlinie 95/44/EG aufgeführten Quarantänebedin-
vom angegebenen Standort vorzulegen. gungen gelagert, untersucht und behandelt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer
von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die
Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung ge- Quarantänebedingungen können auf Antrag oder
nehmigen." nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach
Anhang III der Richtlinie 95/44/EG von der zuständi-
b) In Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte „zu
gen Behörde aufgehoben werden.
nichterwerbsmäßigen Zwecken" durch die Worte
„nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder § 14b
wissenschaftlichen Zwecken" ersetzt. Mitteilungen
7. Nach§ 14 werden folgende Vorschriften eingefügt: (1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft zur Verhinderung der Einschleppung oder Aus-
,,§ 14a breitung von Schadorganismen der Pflanzen, Pflan-
Ausnahmen für zenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände Mit-
Versuchs- und Züchtungszwecke teilungspflichten vorschreiben, wird der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft die
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit
Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der
keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen
Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen
entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von
Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen
den §§ 13a bis 130 für wissenschaftliche Zwecke,
übertragen:
Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben
genehmigen. 1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendun-
gen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder son-
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
stigen Gegenständen oder eines Schadorganis-
1. Name und Anschrift des Antragstellers, mus aus Drittländern, wenn die Sendung zurück-
2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Her- gewiesen oder vernichtet worden ist, eine Qua-
kunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorga- rantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des
nismus, Befallsgegenstands aus der Sendung oder die
Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
2. Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14
4. Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaft- Abs. 1 und 2 oder§ 14a Abs. 1 genehmigt wurden.
lichen Verbringens,
(2) Über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus wird
5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
Orte der Durchführung des Vorhabens,
wirtschaft die Befugnis zum Verkehr mit der Kommis-
6. vorgeschlagene Einlaßstelle im Falle der Einfuhr. sion der Europäischen Gemeinschaft oder den zu-
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
ständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in fol- c) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:
genden Fällen übertragen: „8. entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein
1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendun- Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen Gegen-
gen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder son- stand oder einen Schadorganismus lagert,
stigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, untersucht oder behandelt."
wenn die Lieferung nicht von einem Pflanzenpaß
nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder 9. In Anlage 1 Nr. 3 wird nach der Position „Thecaphora
Maßnahmen nach§ 13g angeordnet worden sind, solani Barrus" folgende Position eingefügt:
2. Mitteilungen und Angaben über die Durchführung 2
der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr der
„Tilletia indica Mitra Indischer Weizenbrand".
Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorga-
nismen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände." 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A Nr. 2.14.2 werden in Spalte 2 die
8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Worte „Österreich und" gestrichen.
a) In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein b) In Abschnitt B Nr. 1.5 werden in Spalte 2
Komma ersetzt. aa) nach dem Wort „Ägypten," das Wort „Alge-
b) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch das rien," eingefügt und
Wort „oder" ersetzt. bb) das Wort „Österreich," gestrichen.
11 . Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1.2.5 und 1.2.6 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
2
„1.2.5 Roggen (Secale L.) mit Ursprung in Afghanistan, Das Saatgut muß aus einem Gebiet stammen,
Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den das als frei von dem Indischen Weizenbrand (Til-
USA letia indica Mitra) festgestellt worden ist. Das
Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzu-
geben.
1.2.6 Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Das Saatgut muß
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de
Toni festgestellt worden ist, oder
b) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber
allen im Anbaugebiet vorkommenden Ras-
sen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl.
et de Toni resistent sind, einer geeigneten
Behandlung gegen Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni unterzogen worden
sein.
1.2.7 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten Das Saatgut muß durch eine geeignete Säure-
ex Farw.) extraktionsmethode oder durch eine als gleich-
wertig mit den Gemeinschaftsvorschriften aner-
kannte Methode gewonnen worden sein, und
a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auf-
treten der Bakterienwelke der Tomate (Clavi-
bacter michiganensis ssp. michiganensis
(Smith) Davis et al.), der Fleckenkrankheit der
Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesi-
catoria (Doidge) Dye) und der Spindelknol-
lenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle
tuber viroid) nicht bekannt ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Be-
ginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-
tionsperiode keine Anzeichen dieser Schad-
organismen festgestellt worden sind, oder
c) auf Grund einer repräsentativen Probe mit
geeigneten Methoden untersucht und als frei
von diesen Schadorganismen festgestellt
worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2647
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
2
1.2.8 Triticale (x Triticosecale) mit Ursprung in Afgha- wie bei 1.2.5
nistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und
den USA
1.2.9 Weizen (Triticum L.) mit Ursprung in Afghani- wie bei 1.2.5".
stan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und
den USA
bbb) Folgende Nummern werden angefügt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
2
„2.1.2 Roggen (Secale L.) Das Getreide muß
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
dem Indischen Weizenbrand (Tilletia indica
Mitra) festgestellt worden ist; das Gebiet ist
im Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile
„Ursprung" anzugeben, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der an
den Pflanzen seit Beginn der letzten abge-
schlossen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen des Indischen Weizenbrandes (Tilletia
indica Mitra) festgestellt worden sind, und
auf Grund repräsentativer Körnerproben bei
der Ernte als auch vo·r dem Versand unter-
sucht und als frei von diesem Schadorga-
nismus festgestellt worden sein. Letzteres ist
im Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile
„Name des Erzeugnisses" durch den Zusatz
„Geprüft und als frei von Tilletia indica Mitra
festgestellt" zu bestätigen.
2.1.3 Triticale (x Triticosecale) wie bei 2.1.2
2.1.4 Weizen (Triticum L.) wie bei 2.1.2".
bb) In Abschnitt D wird die Angabe „3" durch die Angabe „F" ersetzt.
b) In Teil II Abschnitt C wird die Nummer 2.2 wie folgt gefaßt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
2
„2.2 Früchte
2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Verpackung muß eine Ursprungskennzeichnung tragen.
2.2.2 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.2.1
2.2.3 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.2.1 ".
12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt A Nr. 2 wird nach der Position „Gramineae, siehe Cruciferae" die Position „Gramineae der Gat-
tung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan,
Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA" eingefügt.
bb) In Abschnitt B Nr. 1 wird nach der Position „Eiche (Quercus L.)" die Position „Getreide der Gattung Roggen
(Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA" eingefügt.
b) In Teil II Abschnitt B wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2 Frische Früchte
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen
Poncirus Raf. und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen".
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
13. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil I und Teil II werden wie folgt gefaßt:
„Teill
Schadorganismen, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist
Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete 1)
(deutsche Bezeichnung)
2
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) OK, FI, GB, IRL, P (zwischen Douro e Minho, Traz-
(Tabakmottenschildlaus) os-Montes, Beira Littoral, Beira lnterior, Ribatejo e
Oeste, Alentejo, Madeira und Azoren), S
Globodera pallida (Stone) Behrens F12)
(Weißer Kartoffelnematode)
Leptinotarsa decemlineata Say E (Menorca und Ibiza), FI (die Distrikte Aland, Turku,
(Kartoffelkäfer) Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakunta), GB,
IRL, P (Azoren, Madeira), S (Malmöhus, Kristian-
stads, Blekinge, Kalmar, Gotlands Län, Halland)
2 Viren und virusähnliche Organismen
Beet necrotic yellow vein virus OK, F (Bretagne), FI, GB, IRL, P (Azoren), S 3)
(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)
Tomato spotted wilt virus DK,Fl,S
(Bronzefleckenkrankheit)
Teil II
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Verbringen
in bestimmte Schutzgebiete bei Befall mit bestimmten Schadorganismen verboten ist
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse- wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete 1)
(deutsche Bezeichnung)
2 3
A Pflanzen
Pflanzen, außer Samen
1.1 Apfel (Malus Mill.), lebender Pollen Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. A, E, F (Champagne-Ardennen,
zur Bestäubung (Feuerbrand) Elsaß - außer dem Departement
Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-
Comte, Rhöne-Alpen - außer dem
Departement Rhöne -, Bourgogne,
Auvergne - außer dem Departe-
ment Puy de Döme -, Provence-
Alpen-Cöte d'Azur, Korsika, Lan-
guedoc-Roussillion), FI, GB (Nord-
irland, lsle of Man, Kanalinseln), 1,
IRL, P•)
1.2 Birne (Pyrus L.), lebender Pollen zur wie bei 1.1 wie bei 1.1
Bestäubung
1.3 Eberesche (Sorbus L.), außer Oxel- wie bei 1.1 wie bei 1.1
beere (Sorbus intermedia (Ehrh.)
Pers.), lebender Pollen zur Bestäu-
bung
1.4 Eukalyptus (Eucalyptus L'Herit.) Gonipterus scutellatus Gyll. GR,P
(Eukalyptusrüssler)
1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.), le- wie bei 1.1 wie bei 1.1
bender Pollen zur Bestäubung
1.6 Mispel (Mespilus L.), lebender Pol- wie bei 1.1 wie bei 1.1
len zur Bestäubung
1.7 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2649
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
1.7.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.8 Fichte (Picea A. Dietr.) Gilpinia hercyniae (Hartig) GB (Nordirland, lsle of Man und
(Fichtenbuschhornblattwespe) Jersey), GR, IRL
Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IAL
1.8.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GA, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB,GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.9 Kiefer (Pinus L.) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
Thaumetopoea pityocampa (Den. et E(lbiza)
Schiff.) (Pinienprozessionsspinner)
1.9.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB,GR,IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.10 Lärche (Larix Mill.) Cephalcia lariciphila (Klug) GB (Nordirland, \sie of Man und
(Lärchengespinstblattwespe) Jersey), IRL
Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
1.10.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
. lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.11 Tanne (Abies Mill.) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet GB (Nordirland), IRL
(Kieferntriebsterben)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
1.11.1 über3m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer. 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.12 Pappel (Populus L.) Hypoxylon mammatum (Wahlenb.) GB (Nordirland), IRL
J. Miller (Rindenbr~nd)
1.13 Quitte (Cydonia Mill.), lebender Pol- wie bei 1 .1 wie bei 1.1
len zur Bestäubung
1.14 Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.), le- wie bei 1.1 wie bei 1.1
bender Pollen zur Bestäubung
1.15 Weißdorn (Crataegus L.), lebender wie bei 1 .1 wie bei 1.1
Pollen zur Bestäubung
1.16 Wollmispel, Japanische Mispel, Lo- wie bei 1.1 wie bei 1.1
quat (Eriobotrya Lindl.), lebender
Pollen zur Bestäubung
1.17 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), le- wie bei 1.1 wie bei 1.1
bender Pollen zur Bestäubung
1.18 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), wie bei 1.1 wie bei 1.1
lebender Pollen zur Bestäubung
2 Saatgut
2.1 Baumwolle (Gossypium spp.), Sa- Anthonomus grandis (Boh.) E (Andalusien, Katalonien, Extrema-
men und Früchte, Samenbaumwolle (Mexikanischer Baumwollkapsel- dura, Murcia, Valencia), GR
käfer)
Glomerella gossypii Edgerton GR
(Anthraknose)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2651
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete 1)
(deutsche Bezeichnung)
2 3
2.2 Gartenbohne (Phaseolus vulgaris L.) Curtobacterium flaccumfaciens pv. E,GR,P
flaccumfaciens (Hedges) Collins et
Jones (Bakterielle Welke)
2.3 Heimbohne (Dolichos Jacq.) Curtobacterium flaccumfaciens pv. E,GR,P
flaccumfaciens (Hedges) Collins et
Jones (Bakterielle Welke)
2.4 Mango (Mangifera spp.), mit Ur- Sternochetus mangiferae Fabricius E (Granada und Malaga), P (Alente-·
sprung in Drittländern (Mangokern rüssler) jo, Algarve und Madeira)
B Pflanzenerzeugnisse
Pflanzenteile, außer Früchte
1.1 Apfel (Malus Mill.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. A, E, F (Champagne-Ardennen,
(Feuerbrand) Elsaß - außer dem Departement
Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-
Comte, Rhöne-Alpen - außer dem
Departement Rhöne -, Bourgogne,
Auvergne - außer dem Departe-
ment Puy de Döme -. Provence-
Alpen-Cöte d'Azur, Korsika, Lan-
guedoc-Roussillion), FI, GB (Nord-
irland, lsle of Man, Kanalinseln), 1,
IRL, P 4)
1.2 Birne (Pyrus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.3 Eberesche (Sorbus L.), außer Oxel- wie bei 1.1 wie bei 1.1
beere (Sorbus intermedia (Ehrh.)
Pers.)
1.4 Eukalyptus (Eucalyptus L' Herit.) Gonipterus scutellatus Gyll. GR,P
(Eukalyptusrüssler)
1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.6 Mispel (Mespilus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.7 Douglasie (Pseudotsuga Carr.), über Dendroctonus micans Kugelan ' GB 5), GR, IRL
3 m Höhe (Riesenbastkäfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.8 Fichte (Picea A. Dietr.) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
1.8.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GA, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB, IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.9 Kiefer (Pinus L.) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
1.9.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner Szähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB, IRL
(Großer Szähniger Fichtenborken-
käfer)
1.10 Lärche (Larix Mill.) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
1.10.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner Szähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB,GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man}, IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer Szähniger Fichtenborken-
käfer)
1.11 Tanne (Abies Mill.) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
1.11.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner frei sein
von:
Dendroctonus micans Kugelan G8 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner Szähniger Fichtenborken-
käfer}
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
1.12 Quitte (Cydonia Mill.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.13 Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.14 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.15 Wollmispel, Japanische Mispel, Lo- wie bei 1.1 wie bei 1.1
quat (Eriobotrya Lindl.)
1.16 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.17 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2653
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
2 Früchte
2.1 Baumwolle (Gossypium spp.), Anthonomus grandis (Boh.) E (Andalusien, Katalonien, Extrema-
Kapseln und Samenbaumwolle (Mexikanischer Baumwollkapsel- dura, Murcia, Valencia), GR
käfer)
Glomerella gossypii Edgerton GR
(Anthraknose)
2.2 Kumquat (Fortunella Swingle) und Citrus tristeza virus F (Korsika), GR, 1, P
deren Hybriden, mit Blättern und (Tristeza-Krankheit), europäische lso-
Stielen late
2.3 Poncirus Raf. und deren Hybriden, wie bei 2.2 wie bei 2.2
mit Blättern und Stielen
2.4 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybri- wie bei 2.2 wie bei 2.2
den, mit Blättern und Stielen
3 Holz
3.1 Holz
a) ganz oder teilweise aus Nadelbäumen gewonnen
aa) außer Kiefer (Pinus L.), mit Ursprung in europäischen Drittländern oder
bb) außer entrindetem Holz, mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und
b) durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs 6) erfaßt:
KN-Code Warenbezeichnung
440110 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen
Formen
4401 21 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen
zusammengepreßt
440320 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes
Holz
ex 440410 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung
gesägt
440610 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 440710 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken,
Planken, Schwarten, Platten, Latten
ex 441510 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz
ex 4415 20 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz
Die Untersuchungs- und Paßpflicht entfällt für Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20), wenn sie
den Normen für „UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.
3.1.1 Nadelbäume (Coniferales) Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL
3.1.2 Nadelbäume (Coniferales), mit Rinde Dendroctonus micans Kugelan GB 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB,GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB,IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
Matsucoccus feytaudi Duc. F (Korsika)
(Schildlaus)
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete')
(deutsche Bezeichnung)
2 3
4 Lose Rinde
Nadelbäume (Coniferales) Dendroctonus micans Kugelan G8 5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
lps amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
lps cembrae Heer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(Großer Lärchenborkenkäfer) IRL
lps duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
(Großer 12zähniger Kiefernborken-
käfer)
lps typographus Heer GB, IRL
(Großer 8zähniger Fichtenborken-
käfer)
Matsucoccus feytaudi Duc. F (Korsika)
(Schildlaus)
Pissodes spp., europäische Arten GB (Nordirland, lsle of Man und
(Rüsselkäfer) Jersey), IRL".
b) Teil III wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt A Nr. 1.1 und Abschnitt B Nr. 1 .1 wird in Spalte 2 die Angabe „E, F (Champagne-Ardennen,
Elsaß - außer dem Departement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhöne-Alpen, Bourgogne,
Auvergne, Provence-Alpen-Cöte d'Azur, Korsika, Languedoc-Roussillion), GB (Nordirland, lsle of Man,
Kanalinseln), 1, IRL, P" jeweils durch die Angabe „A, E, F (Champagne-Ardennen, Elsaß - außer dem Depar-
tement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhöne-Alpen - außer dem Departement Rhöne -, Bour-
gogne, Auvergne - außer dem Departement Puy de Döme-, Provence-Alpen-Gote d' Azur, Korsika, Langue-
doc-Roussillion), FI, GB (Nordirland, lsle of Man, Kanalinseln), 1, IRL, P )" ersetzt.
4
bb) In Abschnitt B Nr. 2.1 bis 2.3.1 wird die Angabe „F (Korsika), GR, I" jeweils durch die Angabe „F (Korsika),
GR, 1, P" ersetzt und
cc) das Abkürzungsverzeichnis wird jeweils gestrichen.
c) Teil IV wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.2 wird in Spalte 3 die Angabe „GB, IRL, P (Azoren)" jeweils durch
3
die Angabe „OK, F (Bretagne), FI, GB, IRL, P (Azoren), S )" ersetzt.
bbb) In Nummer 1.2.1 wird in Spalte 3 zu Buchstabe a die Angabe „GR, 1(Sizilien)" durch die Angabe „GR, E
(Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)" ersetzt und in Spalte 3 zu Buchstabe b die
Angabe „GR" eingefügt.
ccc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte 3 die Angabe „OK, GB, IRL, P (Azoren)" durch die Angabe „OK, F (Bre-
tagne), FI, GB, IRL, P (Azoren), S" ersetzt.
ddd) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefaßt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
,,2.1.4 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), In bezug auf Globodera pallida FI 2)
Knollen (Stone) Berehns und Globodera
rostochiensis (Wollenweber)
Sehrens müssen die Vorschriften
eingehalten worden sein, die
denen der Richtlinie 69/465/
EWG entsprechen.
2.1.4.1 außer solchen, die zur Stärke- wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1".
erzeugung in Betrieben mit ge-
eigneten, überwachten Abfall-
beseitigungseinrichtungen be-
stimmt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2655
eee) In den Nummern 2.1.6.1 bis 2.1.6.3 wird in Spalte 3 die Angabe „OK, GB, IRL, P (Azoren)" jeweils durch
die Angabe „ wie bei 2 .1 .1" ersetzt.
bb) In Abschnitt B wird
aaa) in Nummer 1.1.1 die Spalte 3 wie folgt gefaßt:
,,OK, FI, GB, IRL, P (zwischen Douro e Minho, Traz-os-Montes, Beira Littoral, Beira lnterior, Ribatejo e Oeste, Alen-
tejo, Madeira und Azoren), S";
bbb) in Nummer 1.2.1 die Spalte 3 wie folgt gefaßt:
,,E (Granada und Malaga), P (Alentejo, Algarve und Madeira)";
ccc) Nummer 2.2.1 wie folgt gefaßt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
„2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle), Die Früchte müssen F (Korsika), GR, 1, P".
Poncirus und Citrus L. und deren a) frei von Stielen und Blättern
Hybriden, mit Ursprung in Frank-
sein oder
reich, außer Korsika, und Spanien
b) in verschlossenen und amt-
lich plombierten Behältnis-
sen durch die Schutzgebiete
verbracht werden. Die Be-
hältnisse müssen eine Anga-
be nach § 13c Abs. 4 Nr. 4
aufweisen.
cc) In Abschnitt C werden
aaa) in Nummer 1.1.1 die Angaben in Spalte 2 Buchstabe a und in Spalte 3 jeweils wie folgt gefaßt:
„A, E, F (Champagne-Ardennen, Elsaß - außer Departement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhöne-Alpen
- außer Departement Rhöne -, Bourgogne, Auvergne - außer dem Departement Puy de Döme -, Provence-Alpen-
Cöte d'Azur, Korsika, Languedoc-Roussillion), FI, GB {Nordirland, lsle of Man, Kanalinseln), 1, IRL, P 4)";
bbb) in Nummer 2.1.1 die Angaben in Spalte 2 Buchstabe a und die Spalte 3 jeweils wie folgt gefaßt:
„A, E, F (Champagne-Ardennen, Elsaß- außer Departement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhone-Alpen
- außer Departement Rhöne -, Bourgogne, Auvergne - außer dem Departement Puy de Döme -, Provence-Alpen-
Cöte d'Azur, Korsika, Languedoc-Roussillion), FI, GB (Nordirland, lsle of Man, Kanalinseln), 1, IRL, P 4)".
dd) Die Fußnoten werden jeweils gestrichen.
ee) Abschnitt D wird wie folgt gefaßt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete 1)
und sonstige Gegenstände
2 3
„D Forstpflanzen
Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen
1.1.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.) Die Pflanzen müssen aus einem GB (Nordirland), IRL
Betrieb stammen, der frei von
Kieferntriebsterben (Gremmeniella
abietina (Lag.) Morelet) ist.
1 .1 .1 .1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer 8zähniger Fichtenbor- GR,IRL
kenkäfer
(lps typographus Heer);
b) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
{lps cembrae Heer); IRL
c) Riesenbastkäfer GB 5), GR, IRL
(Dendroctonus micans Kugelan)
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete 1)
und sonstige Gegenstände
2 3
1.1.2 Fichte (Picea A. Dietr.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
aa) Kieferntriebsterben GB (Nordirland), IRL
(Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet);
bb) Fichtenbuschhomwespe GB (Nordirland, lsle of Man und
(Gilpinia hercyniae (Har- Jersey), GR, IRL
tig));
cc) Rüsselkäfer (Pissodes spp., GB (Nordirland, lsle of Man und
europäische Arten). Jersey), IRL
1.1.2.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer Bzähniger Fichten- GB,IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner Bzähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
1.1.3 Kiefer (Pinus L.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
aa) Kieferntriebsterben GB (Nordirland), IRL
(Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet);
bb) Pinienprozessionsspinner E (Ibiza)
(Thaumetopoea pityo-
campa Den. et Schiff.);
cc) Rüsselkäfer(Pissodesspp., GB (Nordirland, lsle of Man und
europäische Arten). Jersey), IRL
1.1.3.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer Bzähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner Bzähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2657
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete 1)
und sonstige Gegenstände
2 3
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
1.1.4 Lärche (Larix Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
aa) Kieferntriebsterben GB (Nordirland), IRL
(Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet);
bb) Lärchengespinnstblatt- GB (Nordirland, lsle of Man und
wespe (Cephalcia larici- Jersey), IRL
phila (Klug));
cc) Rüsselkäfer (Pissodes spp., GB (Nordirland, lsle of Man und
europäische Arten). Jersey), IRL
1.1.4.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
1.1.5 Tanne (Abies Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
aa) Kieferntriebsterben GB (Nordirland), IRL
(Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet);
bb) Rüsselkäfer(Pissodesspp., GB (Nordirland, lsle of Man und
europäische Arten). Jersey), IRL
1.1.5.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GA, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GA, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GA, IR.L
nus micans Kugelan).
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Douglasie (Pseudotsuga Carr.), Die Pflanzen müssen aus einem
über3 m Höhe Betrieb stammen, der frei von fol-
genden Schadorganismen ist:
a) Großer 8zähniger Fichtenbor- GB, IRL
kenkäfer (lps typographus
Heer);
b) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(lps cembrae Heer); IRL
c) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GA, IRL
nus micans Kugelan).
2.1.2 Fichte (Picea A. Dietr.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, GB (Nordirland, lsle of Man und
der frei vom Rüsselkäfer (Pisso- Jersey), IRL
des spp., europäische Arten) ist.
2.1.2.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner); ·
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GA, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GA, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GA, IRL
nus micans Kugelan).
2.1.3 Kiefer (Pinus L.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, GB (Nordirland, lsle of Man und
der frei vom Rüsselkäfer (Pisso- Jersey), IRL
des spp., europäische Arten) ist.
2.1.3.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB,IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2659
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
2.1.4 Lärche (Larix Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, GB (Nordirland, lsle of Man und
der frei vom Rüsselkäfer (Pisso- Jersey), IRL
des spp., europäische Arten) ist.
2.1.4.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner Bzähniger Fichtenbor- F (Korsika), GB, GR, IRL
kenkäfer (lps amitinus Eich-
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
2.1.5 Tanne (Abies Mill.) Die Pflanzen müssen
a) in einer Baumschule erzeugt
worden sein und
b) aus einem Betrieb stammen, GB (Nordirland, lsle of Man und
der frei vom Rüsselkäfer (Pisso- Jersey), IRL
des spp., europäische Arten) ist.
2.1.5.1 über3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner aus
einem Betrieb stammen, der frei
von folgenden Schadorganismen
ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
(lps cembrae Heer); IRL
b) Großer Bzähniger Fichten- GB,IRL
borkenkäfer (lps typographus
Heer);
c) Großer 12zähniger Kiefern- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
borkenkäfer (lps sexdentatus
Boerner);
d) Kleiner 8zähniger Fichtenbor-
kenkäfer (lps amitinus Eich-
.
F (Korsika), GB, GR, IRL
hof);
e) Nordischer Fichtenborkenkä- GB, GR, IRL
fer (lps duplicatus Sahlberg);
f) Riesenbastkäfer (Dendrocto- GB 5), GR, IRL
nus micans Kugelan).
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
2.2 Holz
2.2.1 Holz
a) ganz oder teilweise aus Nadelbäumen gewonnen
aa) außer Kiefer (Pinus L.), mit Ursprung in europäischen Drittländern oder
bb) außer entrindetem Holz, mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und
b) durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs 6) erfaßt:
KN-Code Warenbezeichnung
440110 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähn-
lichen Formen
4401 21 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen For-
men zusammengepreßt
440320 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behan-
deltes Holz
ex 440410 Holzpfähle, gespalten:' Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrich-
tung gesägt
440610 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 10 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht
gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbeson-
dere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten
ex 441510 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz
ex 441520 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz
Die Untersuchungs- und Paßpflicht entfällt für Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20), wenn
sie den Normen für „UIC-Flachpaletten" entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.
2.2.1.1 Nadelbäume (Coniferales) Das Holz muß
a) aus einem Gebiet stammen,
das als frei von folgenden
Schadorganismen festgestellt
worden ist:
aa) Großer 8zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (lps typogra-
phus Heer);
bb) Großer Lärchenborken- GB (Nordirland, lsle of Man), GA,
käfer (lps cembrae Heer); IRL
cc) Großer 12zähniger Kie- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
fernborkenkäfer (lps sex-
dentatus Boerner);
dd) Kleiner 8zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GA, IRL
borkenkäfer (lps amitinus
Eichhof);
ee) Nordischer Fichtenbor- GB, GA, IRL
kenkäfer (lps duplicatus
Sahlberg);
ff) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB 5), GA, IRL
tonus micans Kugelan);
gg) Pissodes spp., europäi- GB (Nordirland, lsle of Man und
sche Arten; Jersey), IRL
oder
b) nach einer Ofentrocknung
einen Feuchtigkeitsgehalt von
höchstens 20 % der Trocken-
masse haben; die Ofentrock-
nung muß durch eine inter-
national anerkannte Handels-
klasse für Holz wie „Kiln dried"
oder „K.D." nachgewiesen
werden. Das Holz oder seine
Verpackung ist entsprechend
zu kennzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2661
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete')
und sonstige Gegenstände
2 3
2.2.1.2 Nadelbäume (Coniferales) Das Holz muß entrindet sein oder F (Korsika)
aus einem Gebiet stammen, das
als frei von der Schildlaus (Matsu-
coccus feytaudi Duc.) festgestellt
worden ist.
2.3 Lose Rinde
2.3.1 Nadelbäume (Coniferales) Die Sendung muß
a) aus einem Gebiet stammen,
das als frei von folgenden
Schadorganismen festgestellt
worden ist:
aa) Großer 8zähniger Fichten- GB,IRL
borkenkäfer (lps typogra-
1 phus Heer);
bb) Großer Lärchenborken- GB (Nordirland, lsle of Man), GR,
käfer (lps cembrae Heer); IRL
cc) Großer 12zähniger Kie- GB (Nordirland, lsle of Man), IRL
fernborkenkäfer (lps sex-
dentatus Boerner);
dd) Kleiner 8zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (lps amitinus
Eichhof);
ee) Nordischer Fichtenbor- GB,GR, IRL
kenkäfer (lps duplicatus
Sahlberg);
ff) Riesenbastkäfer(Dendroc- GB 5), GR, IRL
tonus micans Kugelan);
gg) Pissodes spp., europäi- GB (Nordirland, lsle of Man und
sche Arten; Jersey), IRL
hh) Schildlaus (Matsucoccus F (Korsika)".
feytaudi Duc.);
oder
b) einer Entseuchung oder ande-
ren geeigneten Behandlung
unterzogen worden sein.
d) Teil V wird wie folgt gefaßt:
„Teil V
Schadorganismen, für die
in der Europäischen Gemeinschaft Schutzgebiete bestehen
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
2 3
1. Insekten, Milben, Nematoden in allen Stadien
Anthonomus grandis (Boh.) Griechenland, Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, a1
(Mexikanischer Baumwollkap- Valencia)
selkäfer)
Bemisia tabaci Genn. (Tabak- Dänemark, Finnland, Irland, Portugal (Douro e Minho, Traz-oz-Montes, a2
mottenschildlaus), europäische Beira Litoral, Beira lnterior, Ribatejo e Oeste, Alentejo, Madeira und
Populationen Azoren), Schweden, Vereinigtes Königreich
Cephalcia lariciphila (Klug.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man und Jersey) a3
(Lärchengespinstblattwespe)
Dendroctonus micans Kugelan Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Schottland, Nordirland, a4
(Riesenbastkäfer) Jersey, England: die folgenden Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire,
Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleveland, Cornwall, Cumbria,
Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London,
Hampshire, Hertfordshire, Humberside, lsle of Man, lsle of Wight, lsles
of Scilly, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumber-
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
2 3
land, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset, South Yorkshire, Suf-
folk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorshire und die fol-
genden Teile der Grafschaften: Avon: Grafschaftsteil südlich der Süd-
grenze zur Autobahn M4; Cheshire: Grafschaftsteil östlich der Ost-
grenze des Peak District National Park und Grafschaftsteil nördlich der
Nordgrenze der Straße A52(T) nach Derby und Grafschaftsteil nördlich
der Nordgrenze der Straße A6(T); Gloucestershire: Grafschaftsteil öst-
lich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Greater Manchester:
Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze des Peak District National Park;
Leicestershire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way
Roman Road und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Straße
8411 A und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M 1;
North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Graf-
schaftsteils, der den Bezirk Craven umfaßt; Staffordshire: Grafschafts-
teil östlich der Ostgrenze der Straße A52(T); Warwickshire: Graf-
schaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wilt-
shire: Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur
Kreuzung der Autobahn M4 und der Fosse Way Roman Road und
Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road)
Gilpinia hercyniae (Hartig) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man a5
(Fichtenbuschhornblattwespe) und Jersey)
Globodera pallida (Stone) Finnland (gültig bis 31. Dezember 1998) a5a
Behrens
Gonipterus scutellatus Gyll Griechenland, Portugal a6
(Eu kalyptusrüssler)
lps amitinus Eichhof Frankreich (Korsika), Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich a7
(Kleiner 8zähniger Fichtenbor-
kenkäfer)
lps cembrae Heer Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man) a8
(Großer Lärchenborkenkäfer)
lps duplicatus Sahlberg Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich a9
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
lps sexdentatus Boerner Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man) a10
(Großer 12zähniger Kiefernbor-
kenkäfer)
lps typographus Heer Irland, Vereinigtes Königreich a11
(Großer 8zähniger Fichtenbor-
kenkäfer)
Leptinotarsa decemlineata Say Finnland (die Distrikte Aland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkinmaa, a12
(Kartoffelkäfer) Satakunta), Irland, Portugal (Azoren und Madeira), Schweden (Mal-
möhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands Län, Halland), Spa-
nien (Menorca, Ibiza), Vereinigtes Königreich
Matsuccocus feytaudi Duc. Frankreich (Korsika) a13
(Schildlaus)
Pissodes spp. (Rüsselkäfer), Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man und Jersey) a14
europäische Arten
Sternochetus mangiferae Fabri- Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira), Spanien (Granada und a15
cius Malaga)
(Mangokernrüssler)
Thaumetopoea pityocampa Spanien (Ibiza) a16
(Den. et Schiff.)
(Pinienprozessionsspinner)
2. Pilze
Glomerella gossypii Edgerton Griechenland c1
(Antraknose)
Gremmeniella abietina (Lag.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c2
Morelet
(Kieferntriebsterben)
Hypoxylon n'lammatum (Wahl.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c3
J. Miller
(Rinden brand)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2663
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
2 3
3. Bakterien
Curtobacterium flaccumfaciens Griechenland, Portugal, Spanien b1
pv. flaccumfaciens (Hedges) Col.
(Bakterielle Welke)
Erwinia amylovora (Surr.) Winsl. Finnland, Frankreich (Champagne-Ardennen, Elsaß - außer dem b2
et al. (Feuerbrand) Departement Bas-Rhin -, Lothringen, Franche-Comte, Rhone-Alpen
- außer dem Departement Rhone -, Bourgogne, Auvergne - außer
dem Departement Puy de Dome -, Provence-Alpen-Gote d'Azur,
Korsika, Languedoc-Roussillion), Irland, Italien, Österreich, Portugal,
Spanien, Vereinigtes Königreich (Nordirland, lsle of Man und Kanal-
inseln)
(für Irland und Apulien gültig bis 31. Dezember 1997, für Österreich
gültig bis 31. Dezember 1998)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Beet necrotic yellow vein virus Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal (Azoren), dl
(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Schweden, Vereinigtes Königreich
Rübe) (gültig für Frankreich bis 31. Dezember 1997, für das Vereinigte König-
reich bis 1 . November 1999)
Tomate spotted wilt virus Dänemark, Finnland, Schweden d2
(Bronzefleckenkrankheit)
Citrus tristeza virus Frankreich (Korsika), Griechenland, Italien, Portugal d4".
(Tristeza-Krankheit) an Früch-
ten von Clementinen (Citrus cle-
mentina Hort. ex Tanaka) mit
Blättern und Stielen
e) Es werden folgende Fußnoten angefügt:
,, ') A Österreich OK Dänemark E Spanien F Frankreich
FI Finnland GB Vereinigtes Königreich GR Griechenland 1 Italien
IRL Irland P Portugal S Schweden
') Schutzgebiet gültig für Finnland bis 31. Dezember 1998.
') Schutzgebiet gültig für Frankreich bis 31. Dezember 1997, für das Vereinigte Königreich bis 1. November 1999.
') Schutzgebiet gültig für Irland und Apulien bis 31. Dezember 1997, für Österreich bis 31. Dezember 1998.
5
) Schottland, Nordirland, Jersey, England: die folgenden Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleve-
land, Cornwall, Cumbria, Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London, Hampshire, Hertfordshire, Humberside, lsle of Man,
lsle of Wight, lsles of Scilly, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset,' South
Yorkshire, Suffolk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorshire und die folgenden Teile der Grafschaften: Avon: Grafschaftsteil süd-
lich der Südgrenze zur Autobahn M4; Cheshire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze des Peak District National Park und Grafschaftsteil
nördlich der Nordgrenze der Straße A52(T) nach Derby und Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der Straße A6(T); Gloucestershire: Graf-
schaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Raad; Greater Manchester: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze des Peak District
National Park; Leicestershire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fasse Way Roman Raad und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der
Straße B411A und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Graf-
schaftsteils, der den Bezirk Craven umfaßt; Staffordshire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Straße A52(T); Warwickshire: Graf-
schaftsteil östlich der Ostgrenze der Fasse Way Roman Raad; Wiltshire: Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Kreu-
zung der Autobahn M4 und der Fasse Way Roman Raad und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Raad.
6
) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zollbrief (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Zweite Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 5. November 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt
Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen 383 Deutsche Mark.
Fällen vom 21. August 1995 (BGBI. 1 S. 1050, 1054)
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
wird ein 414 Deutsche Mark übersteigender Mehr-
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes-
betrag bis zur Höhe von 513 Deutsche Mark
ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium berücksichtigt.
der Finanzen:
§1 §2
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in
Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Neufest-
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts- setzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur
abbrüchen in besonderen Fällen neu festgesetzt: Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt besonderen Fällen vom 30. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1635)
1 553 Deutsche Mark. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 1997
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2665
Verordnung
zur Änderung lebensmittel- und
fleischhygienerechtlicher Verordnungen*)
Vom 6. November 1997
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf - des § 5 Nr. 1, 3 und 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1
Grund Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),
") Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: von denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 des
1. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2170)
Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-
betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische geändert worden ist,
Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-
führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 - des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des§ 10 Abs. 1
S. 17), zuletzt geändert durch Entscheidung 97 /34/EG des Rates Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4
vom 17.12.1996 (ABI. EG Nr. L 13 S. 33), Buchstabe a, b und e und des § 19a Nr. 2 Buchstabe a
2. Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur
Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
von Fischereierzeugnissen (ABI. EG Nr. L 332 S. 40), 1997 (BGBI. 1 S. 2296) im Einvernehmen mit den
3. Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur
Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischerei-
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
erzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen Forsten und für Wirtschaft,
(ABI. EG Nr. L 122 S. 21),
4. Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 - des§ 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleich- gegenständegesetzes,
wertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für
lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres- - des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und
schnecken erfüllen (ABI. EG Nr. L 6 S. 46), Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit
5. Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur
Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachel-
dem Bundesministerium der Finanzen:
häuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die
bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind
(ABI. EG Nr. L 127 S. 33), Artikel 1
6. Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über
die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Änderung der Fischhygiene-Verordnung
Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärme-
behandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilch- Die Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994
erzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungs-
stelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb (BGBI. 1 S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung
bestimmt sind (ABI. EG Nr. L 200 S. 52), vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1779), wird wie folgt
7. Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur geändert:
Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitglied-
staaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richt-
linie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABI. EG Nr. L 120 S. 44), 1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
8. Entscheidung 97 /38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996
mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr ,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese
bestimmter Eiprodukte (ABI. EG Nr. L 14 S. 61),
Verordnung mit Ausnahme des§ 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6
9. Entscheidung 97 /29/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996
zur Festlegung der Hygienevorschriften und der Genußtauglich- und des § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwen-
keitsbescheinigung für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem dung auf lebende Muscheln, die von Fischern auf dem
und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 12 S. 33),
örtlichen Markt in geringen Mengen an den Einzel-
10. Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom 10. Mai 1996 zur
Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates handel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des
über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun- § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der gesetzes abgegeben werden."
Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie
diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen
nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug
auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
2. § 4 wird wie folgt geändert:
(ABI. EG Nr. L 129 S. 35), a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
11. Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995
über TVB-Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischerei- „Für Fischereierzeugnisse aus Binnengewässern
erzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABI. EG
Nr. L 97 S. 84), gilt Satz 1 entsprechend."
12. Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Küstenfischerei"
Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen durch die Worte „Küsten- und Binnenfischerei"
auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung ersetzt.
94/70/EG (ABI. EG Nr. L 200 S. 38),
13. Entscheidung 97 /588/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Vete-
rinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus ,,(7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeug-
Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen nisse der in Anhang I der Entscheidung 95/149/EG
wurde (ABI. EG Nr. L 238 S. 46).
der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-N
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fische-
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt reierzeugnissen und die anzuwendenden Analyse-
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach-
methoden (ABI. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer jeweils
tet worden. geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
eine Überschreitung der in vorstehender Entschei- 7. § 20 wird wie folgt geändert:
dung aufgeführten lVB-N Grenzwerte (flüchtige a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Basenstickstoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als
Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
werden. Eine Überschreitung der lVB-N Grenz- ,,(2) Die zuständige Behörde teilt die registrierten
werte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzuweisen." Umpackzentren dem Bundesministerium für
Gesundheit mit. Dieses gibt die registrierten
3. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Umpackzentren im Bundesanzeiger bekannt."
„b) Kapitel 4 Nr. 1.3 und 2, Kapitel 5 Nr. 1, 4 und 6
und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,". 8. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§22
4. § 9 wird wie folgt geändert: Einfuhr aus Drittländern
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden
,,(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben 1. Fischereierzeugnisse aus Drittländern,
1. das Versandland, entweder ausgeschrieben a) die in dem in der Entscheidung 97/296/EG
oder bei Mitgliedstaaten der Europäischen der Kommission vom 22. April 1997 (ABI. EG
Union in Form folgender Großbuchstaben: B - Nr. L 122 S. 21) enthaltenen Verzeichnis der
DK - D - EL - E - F - IRL - 1 - L - Drittländer in der jeweils geltenden Fassung
NL - AT - P - FI - SE - UK, aufgeführt sind oder
2. die Veterinärkontrollnummer des Betriebes b) aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2
oder des Fabrikschiffes, die Kenn-Nummer und Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung
des Fischereifahrzeuges, die Veterinärkontroll- 97/296/EG in der jeweils geltenden Fassung
nummer der Versteigerungshalle, des Groß- zugelassen wird;
handelsmarktes oder die Registriernummer 2. lebende Muscheln oder die in§ 1 Abs. 2 genann-
des Umpackzentrums, ten Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte
Erzeugnisse, die in dem in der Entscheidung
3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitglied-
97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember
staaten der Europäischen Union: CE - EC -
·1995 (ABI. EG Nr. L 6 S. 46) enthaltenen Ver-
EG - EK - EF - EY.
zeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden
Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite Fassung aufgeführt sind.
auf der Verpackung so anzubringen, daß die
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleibt Artikel 3 der Ent-
Verpackung nicht geöffnet werden muß. Im Falle
scheidung 97/20/EG unberührt.
unverpackter Fischereierzeugnisse sind die An-
gaben auf den Begleitdokumenten anzubringen," (2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder
die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Drittländern nach Absatz 1 in das Inland nur ein-
,,(1 a) Bis zum 31. Dezember 2001 gilt Absatz 1 geführt werden, wenn
Nr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den 1. die Fischereierzeugnisse
bis zum 11 . November 1997 geltenden Vorschrif-
ten gekennzeichnet worden sind." a) aus zugelassenen Betrieben oder zugelasse-
nen Fabrikschiffen nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1 oder
aus zugelassenen Versteigerungshallen oder
5. § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2
,,2. Fische der Familien Scombridae (Makrelen- stammen, die im Amtsblatt der Europäischen
fische), Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae Gemeinschaften oder vom Bundesministerium
(Sardellen) und Coryphaenidae (Grenadierfische) für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
und Erzeugnisse daraus mit einem Gehalt von gemacht worden sind, und sie von einer für das
über 200 mg/kg Histamin, Fischereierzeugnisse betroffene Drittland nach einer gemäß Arti-
aus Fischen der Familie Engraulidae (Sardellen), kel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchsta-
die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzy- be a und Artikel 15 der Richtiinie 91 /493/EWG
matischen Reifungsprozeß unterzogen worden erlassenen Entscheidung der Kommission der
sind, mit einem Gehalt von über 400 mg/kg Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebe-
nen Gesundheitsbescheinigung, die im Amts-
Histamin,".
blatt der Europäischen Gemeinschaften be-
kanntgemacht ist, in der jeweils geltenden
6. § 17 wird wie folgt geändert: Fassung, begleitet sind,
a) Nach den Worten „Vorschriften der Anlage 3" b) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen,
werden die Worte „Kapitel 1 und 2" angefügt. die auf Grund einer Entscheidung der Kommis-
sion der Europäischen G~meinschaften nach
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 11 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15
,,Die amtliche Untersuchung auf flüchtige Basen- der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils gel-
stickstoffe (TVB-N) ist nach den Vorschriften der tenden Fassung genehmigt worden sind, die im
Anlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen." Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2667
oder vom Bundesministerium für Gesundheit geführt werden, sofern die Sendung von einer
im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c
sind, oder, begleitet ist und die Untersuchung nach Anlage 4
Nr. 2.3 bei jeder fünften Sendung durchgeführt wor-
c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a
den ist.
oder b nicht vorliegen, von einer Bescheinigung
begleitet sind, die inhaltlich dem Muster der (5) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-
Anlage 5 entspricht, Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814) in der jeweils
d) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem
geltenden Fassung bleiben unberührt."
Fischereifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das
unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefan-
gen und direkt angelandet wurden und die 9. § 23 wird wie folgt gefaßt:
Fischereierzeugnisse der Untersuchung nach
,,§23
Nummer 3 unterzogen worden sind, ·
Für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen
2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2
genannten Tiere (1) Die in Entscheidungen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gelten-
a) aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Ver-
den Fassung nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit
sand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2
Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richtlinie
stammen, die im Amtsblatt der Europäischen
91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG
Gemeinschaften oder vom Bundesministerium
des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-
für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-
gemacht worden sind,
betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte
b) von einer für das betreffende Drittland nach tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder
einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in lebende Muscheln einführen dürfen, während einer ·
Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 16) in Drittländern
91 /492/EWG erlassenen Entscheidung der
1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,
Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten vorgeschriebenen Gesundheitsbeschei- 2. zugelassenen Versteigerungshallen und Groß-
nigung, die im Amtsblatt der Europäischen handelsmärkte
Gemeinschaften bekanntgemacht ist, in der gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen.
jeweils geltenden Fassung begleitet sind, oder, Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht
c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundes-
gemäß der Entscheidung 96/333/EG der ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung bekanntgemacht.
der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, (2) Die in Entscheidungen der Kommission der
Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres- Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gelten-
schnecken aus Drittländern, die bisher nicht den Fassung nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in
Gegenstand einer spezifischen Entscheidung Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/493/EWG
sind (ABI. EG Nr. L 127 S. 33) in der jeweils oder nach der Entscheidung 95/408/EG in Dritt-
geltenden Fassung entsprechenden Beschei- ländern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand-
nigung begleitet sind, oder Reinigungszentren gelten als für die Einfuhr
3. sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen zugelassen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die
worden sind. nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundes-
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse, ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-
lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten
kanntgemacht.
Tiere über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt
werden, der die Warenuntersuchung entsprechend (3) Das Bundesministerium berichtigt die Bekannt-
den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt machungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten
hat. Einrichtungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1
und 2 genannten Listen gestrichen wurden oder die
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter Liste anderweitig geändert wurde."
Halbsatz und Buchstabe d ist nicht erforderlich für
Fische und Fischereierzeugnisse, die in ihrem natür-
lichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das 10. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 4
unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen Abs. 1 Satz 1" folgende Worte eingefügt:
werden. ,, , auch in Verbindung mit Satz 6, Satz".
(4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b
können lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2
11. In § 25 Abs. 6 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1"
genannten Tiere aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2,
durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
für die noch keine Entscheidung der Kommission der
Satz 1" ersetzt.
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 Nr. 3
in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie
91 /492/EWG getroffen worden ist, in das Inland ein- 12. § 26 wird gestrichen.
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
13. Anlage 1 Kapitel 5 wird wie folgt geändert: Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe
a) In Nummer 1.3 wird das Semikolon nach dem (TVB-N) hat nach Maßgabe von Artikel 2 in Ver-
dritten Halbsatz durch ein Komma ersetzt und bindung mit Anhang 2 und 3 der Entscheidung
folgender Satzteil angefügt: 95/149/EG der Kommission zu erfolgen."
,,und sie sind durch eine angemessene Ver-
packung vor Verunreinigungen zu schützen;". 15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4.3.4 werden die Worte „um sicherzu- a) Der Klammerzusatz unter der Angabe „Anlage 4"
stellen, daß die Behältnisse wirksam verschlossen wird wie folgt gefaßt:
sind" durch folgenden Halbsatz ersetzt:
,,(zu§ 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4)".
,,um sich der Wirksamkeit des jeweils verwen-
deten hermetischen Verschlußsystems zu ver- b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
gewissern;". „3. Abweichend von den Nummern 1.3 bis 2.3
wird die Untersuchung in der Häufigkeit
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert: durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent-
scheidung 94/360/EG der Kommission vom
a) In Kapitel 1 wird Satz 3 gestrichen.
20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der
b) Nach Kapitel 2 wird folgendes Kapitel 3 angefügt: Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis-
„Kapitel 3 sendungen aus Drittländern gemäß der Richt-
linie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 158
Untersuchung auf S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die
flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist.
Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
(TVB-N) kann dann zur Befundabsicherung durch- die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils
geführt werden, wenn die zuvor erfolgte senso- geltenden Fassung, die betroffenen Drittlän-
rische Untersuchung der Fischereierzeugnisse der und Lebensmittel tierischer Herkunft im
einen abweichenden Befund erbracht hat. Bundesanzeiger bekannt."
16. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Muster der Veterinärbescheinigung
für Fischereierzeugnisse, die für die Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind
Versandland: ......................................................................................................................................................................................
Zuständige Behörde1): ••••.•••••.•••.••.•••.•....•••••.••.•••.•..•.•••••••.•.•••.•..•......•.••••••.•...•••..•.•••.••.••.....•..•••••.••.••........•••••..••.....••••••.••.•••.•......••••.•.•
Kontrollstelle 1): ..•..••••.•••.••••..•....•••.•••••••••••••••......•••.••••••••.....•..•..••.•••.•.•••..••••.••.•••.••.••••.•••.••••••.•.•••.•••.•..•••••.•••••.••••.•..••.••..•...••••...••••••.•..
Bezugsnummer der Bescheinigung: ...................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fischereierzeugnisse
Beschreibung des Erzeugnisses:
- Tierart (wissenschaftlicher Name): ...........................................................................................................................................
- Angebotszustand 2) oder Art der Behandlung: ..........................................................................................................................
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ...................................................................................................................................................................
Eigengewicht: ..............................................................................................................................................................................
Vorgeschlagene Lager- und Transporttemperatur: ......................................................................................................................
II. Herkunft der Fischereierzeugnisse
Anschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des(der) von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde
zugelassenen Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetriebs(e):
III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse
Die Fischereierzeugnisse werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ....................................................................................................................................................
1) Name und Anschrift.
2) Lebend, zum Direktkonsum bestimmt: zubereitet, verarbeitet usw.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, au~gegeben zu Bonn am 11. November 1997 2669
Name und Anschrift des Versenders: ...........................................................................................................................................
Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: ........................................................................................................
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnf3te amtliche Kontrolleur bescheinigt folgendes:
1. Die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse wurden unter Bedingungen behandelt, zubereitet oder verarbeitet,
gekennzeichnet, gelagert und befördert, die den Bedingungen der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991
zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen zumindest
gleichwertig sind.
2. Gefrorene oder verarbeitete Muscheln werden in Erzeugungsgebieten geerntet, die Bedingungen unterliegen, die den
Bedingungen der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die
Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln zumindest gleichwertig sind.
Ausgestellt in: ................................................................................... am: ......................................................................................... .
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs)
(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung
des Unterzeichneten)".
Artikel2 tenden Fassung nach Artikel 23 Abs. 3 der Richt-
Änderung der Milchverordnung
linie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit
Hygienevorschriften für die Herstellung und Ver-
Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 marktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch
S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268
vom 3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 144), wird wie folgt S. 1) oder in Entscheidungen der Kommission der
geändert: Europäischen Gemeinschaften nach der Entschei-
dung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über
1. § 22 wird wie folgt geändert: die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger
Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mit-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 94fi0/EG der
gliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse,
Kommission vom 31. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 36
Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-
S. 5)" durch die Angabe „Nr. 95/340/EG der Kom-
führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI.
mission vom 27. Juli 1995 (ABI. EG Nr. L 200 S. 38)"
EG Nr. L 243 S. 17) aufgeführten Be- und Verarbei-
ersetzt.
tungsbetriebe in Drittländern gelten als für die Ein-
b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt fuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe
gefaßt: nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäi-
,, 1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Be- schen Gemeinschaften bekanntgemacht worden
trieben stammen, die im Amtsblatt der Euro- sind, werden vom Bundesministerium für Gesund-
päischen Gemeinschaften oder vom Bundes- heit im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
bekanntgemacht sind,
2. die Sendung von einer Gesundheitsbeschei- ,,(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2
nigung begleitet ist, die dem Muster der Ent- sowie deren Aufhebung werden vom Bundesmini-
scheidung 95/343/EG der Kommission vom sterium für Gesundheit im Bundesanzeiger be-
27. Juli 1995 über die Muster der Veterinär- kanntgemacht.
bescheinigungen für die Einfuhr der aus Dritt- (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
ländern stammenden und zum Verzehr richtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt
bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeug- veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus der in
nisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, Absatz 1 genannten Liste gestrichen wurden oder
die für eine Sammelstelle, eine Standardi- die Liste anderweitig geändert wurde."
sierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder
3. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind
(ABI. EG Nr. L 200 S. 52) in der jeweils gelten- ,,(6) Abweichend von § 25 Abs. 1 dürfen Milch und
den Fassung entspricht,". Erzeugnisse auf Milchbasis aus Betrieben in Dritt-
ländern, die nicht im Anhang einer auf Grund der
2. § 25 wird wie folgt geändert:
Ratsentscheidung 95/408/EG ergangenen Kommis-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: sionsentscheidung aufgeführt sind, noch bis zum
,,(1) Die in Entscheidungen der Kommission der 31. Dezember 1997 entsprechend Absatz 2 eingeführt
Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gel- werden."
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I f':Jr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
4. Anlage 11 wird gestrichen. 2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. Anlage 12 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die in Entscheidungen der Kommission der
a) In der Überschrift wird die Fußnote gestrichen. Europäischen Gemeinschaften in der jeweils gel-
b) In Nummer 3.1 wird der zweite Halbsatz gestrichen tenden Fassung
und das Komma hinter dem Wort „unterziehen" 1. nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/
durch einen Punkt ersetzt. EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung
c) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 ein- hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei
gefügt: der Herstellung und Vermarktung von Eipro-
„3.3 Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2 dukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87),
wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit 2. nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter
durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent- Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG des
scheidung 94/360/EG der Kommission vom Rates vom 17. Dezember 1992 über die tier-
20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Be-
Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis- dingungen für den Handel mit Erzeugnissen
sendungen aus Drittländern gemäß der Richt- tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie
linie 90/675/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 158 für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie
S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein-
dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. schaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf
die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG
geltenden Fassung, die betroffenen Dritt- unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), geändert
länder und Lebensmittel tierischer Herkunft durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABI. EG
im Bundesanzeiger bekannt." Nr. L 13 S. 24), oder
d) Die bisherige Nummer 3.3 wird die Nummer 3.4. 3. nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates
vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die
Artikel3 Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbe-
triebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte
Änderung der Eiprodukte-Verordnung tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder
Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 lebende Muscheln einführen dürfen, während
(BGBI. 1S. 2288) wird wie folgt geändert: einer Übergangszeit (ABI. EG Nr. L 243 S. 16)
aufgeführten Betriebe in Drittländern gelten als
1. § 12 wird wie folgt geändert: für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht
,,(1) Eiprodukte dürfen nur aus den Drittländern worden sind, werden vom Bundesministerium für
in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom
18. März 1994 (ABI. EG Nr. L 120 S. 44) bezeichne- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
ten Verzeichnis der Drittländer in der jeweils gelten- ,,(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2
den Fassung aufgeführt sind." und deren Aufhebung werden vom Bundes-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger
bekanntgemacht."
,,(2) Eiprodukte dürfen aus Drittländern nach
Absatz 1 in das Inland ferner nur eingeführt werden, c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
wenn ,,(4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Be- richtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt
trieben stammen, die im Amtsblatt der Euro- der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
päischen Gemeinschaften oder vom Bundes- Betriebe, wenn sie aus den in Absatz 1 genannten
ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig
bekanntgemacht sind, geändert wurde."
2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet
3. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 1"
ist, die inhaltlich dem Muster der Entschei-
durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1" ersetzt.
dung 97/38/EG der Kommission vom 18. De-
zember 1996 mit spezifischen Hygienevorschrif-
4. Anlage 2 wird gestrichen.
ten für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter
Eiprodukte (ABI. EG Nr. L 14 S. 61) in der jeweils 5. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
geltenden Fassung entspricht, und
3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 „Anlage3
unterzogen worden sind. (zu§ 12 Abs. 1 Nr. 3)
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eiprodukte, die über einen Einfuhruntersuchung von Eiprodukten
anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die 1. Warenuntersuchung
Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung 1.1 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anfor-
gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat." derungen an die Beförderung und an die Beför-
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die derungsmittel überprüft; dabei ist insbesondere
Absätze 3 und 4. festzustellen, ob
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2671
1.1.1 die Temperaturanforderungen für die Eiprodukte 4. Abweichungen
eingehalten worden sind, sofern solche vor- Abweichend von den Nummern 1 bis 3 wird die
geschrieben sind, Einfuhruntersuchung in der Häufigkeit durchge-
1.1 .2 die Eiprodukte während der Beförderung nach- führt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung
teilig beeinflußt worden sind. 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994
betreffend die Verringerung der Kontrollhäufig-
1.2 Es ist zu prüfen, ob die Eiprodukte den Angaben keit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus
auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG
sonstigen vergleichbaren Dokumenten ent- des Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils
sprechen; dabei ist insbesondere festzustellen, geltenden Fassung für die dort aufgeführten
ob Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesministe-
1.2.1 unter Berücksichtigung des festzustellenden rium für Gesundheit gibt die Entscheidung
Gewichts eines Packstückes oder einer 94/360/EG, die betroffenen Drittländer und
Packung die in der Bescheinigung angegebene Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundes-
Packstückzahl dem Gewicht der Sendung ent- anzeiger bekannt. 11
spricht,
Artikel 4
1.2.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Um-
hüllung die Vorschriften hinsichtlich des Pack- Änderung der
materials, des Zustandes der Verpackung, Einfuhruntersuchungs-Verordnung
Umschließung oder Umhüllung der Kennzeich- Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung
nung oder der Etikettierung eingehalten wurden. der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814)
1.3 Jede Sendung von Eiprodukten ist nach Öffnen wird wie folgt geändert:
der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung
1. In§ 2 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
einer sensorischen Prüfung zu unterziehen.
Diese Untersuchung umfaßt mindestens die 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs-
und gegebenenfalls Geschmacksabweichun- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gen. Erforderlichenfalls ist eine Temperatur- „Hühnereier dürfen ferner nur aus Drittländern unter
messung der Eiprodukte vorzunehmen. Diese Beifügung einer Gesundheitsbescheinigung in das
Untersuchungen betreffen grundsätzlich ein Inland eingeführt werden, sofern die Kommission
Prozent der Packstücke/Packungen, jedoch darüber eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2
mindestens zwei und höchstens zehn Pack- Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG getroffen
stücke/Packungen. Falls es Art, Umfang oder und diese im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Beschaffenheit der Eiprodukte erforderlich schaften bekanntgemacht hat. 11
machen, kann von der Höchstzahl der zu unter- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
suchenden Packstücke/Packungen nach oben eingefügt:
abgewichen werden.
,,(2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse
2. Laboruntersuchungen daraus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt
Von jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind sind, dürfen aus Drittländern ferner in das Inland nur
zwei Stichproben nach Maßgabe der Bestim- eingeführt werden, wenn die Sendung von einer Be-
mungen in Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1 zu ent- scheinigung mit dem Inhalt nach Absatz 3 begleitet ist.
nehmen und zu untersuchen. (3) Die Bescheinigung muß jeweils dem folgen-
den Muster entsprechen:
2.1 Beurteilung
a) bei Schnecken und Erzeugnissen daraus dem
liegen die Werte für aerobe mesophile Keime Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
und Enterobacteriaceae zwischen m und M, nach dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt I Unter-
sind weitere drei Proben zu ziehen. Die drei abschnitt c Nr. 2,
Nachproben sind zusammen mit den beiden
b) bei Froschschenkeln und Erzeugnissen daraus
ersten Stichproben gemäß Anlage 1 Kapitel II
dem Muster einer Genußtauglichkeitsbescheini-
Nr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort ge-
gung nach dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt II
nannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von
Unterabschnitt c Nr. 2
der Einfuhr zurückzuweisen.
der Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom
Liegt einer der Werte für aerobe mesophile 10. Mai 1996 zur Änderung des Anhangs II der
Keime und für Enterobacteriaceae über M oder Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tier-
in bezug auf Salmonella oder Staphyloccocus seuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin-
aureus über m, ist die Partie von der Einfuhr gungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen
zurückzuweisen. Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Ein-
3. Unbeschadet der Untersuchungen nach den fuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
Nummern 1 und 2 sind Eiprodukte ferner auf nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen
Schadstoffe, Rückstände pharmakologisch nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG
wirksamer Substanzen sowie auf die Einhaltung und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richt-
der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif- linie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 129
ten nach näherer Anweisung der zuständigen S. 35) in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Behörde zu untersuchen. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. § 14 wird wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 dort genannte ,,§ 14
Lebensmittel einführt,". Betriebe für die Einfuhr von Fleisch
(1) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer-
4. In Anlage 3 Nr. 6 werden die Sätze 2 und 3 durch den halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die
folgenden Satz ersetzt: Einfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten
Tiere werden vom Bundesministerium im Bundesan-
„Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die
zeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 4 der
Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden
Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember
Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel
1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesund-
tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt."
heitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und
Schweinen und von frischem Fleisch oder von Fleisch-
erzeugnissen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28)
Artikels in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Fleisch zulassen können und diese Liste nicht im
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-
Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1138) wird gemacht worden ist. Satz 1 gilt für Änderungen der
wie folgt geändert: dort genannten Listen nach einem Verfahren gemäß
der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni
1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vor-
1. § 13 wird wie folgt geändert:
läufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse,
,,Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Ver- Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABI. EG
Nr. L 243 S. 17) entsprechend. Bis zur Aufstellung der
vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S. 814) in der jeweils
Listen nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG wer-
geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit in
den Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministerium im
dieser Verordnung keine weitergehenden Regelun-
Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste
gen getroffen sind."
Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: daß sie
,,(2) Fleisch von Rindern einschließlich Wasser- 1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
büffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Zie- oder vom Bundesministerium als gleichwertig
gen und Einhufern, die als Haustiere gehalten anerkannte Voraussetzungen erfüllen,
werden, darf nur aus Drittländern in das Inland 2. für den Versand von Flei$ch in den Geltungsbereich
eingeführt werden, die im Anhang Teil 1 der dieser Verordnung zugelassen worden sind und
Entscheidung 79/542/EWG der Kommission vom 3. durch vom Bundesministerium beauftragte Tier-
21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste von ärzte überprüft werden dürfen.
Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Ein-
(2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Ein-
fuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen
fuhr von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1
und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleisch-
genannter Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem
erzeugnissen zulassen und die Einfuhr hinsichtlich
Haarwild, werden vom Bundesministerium im Bundes-
der Rückstandssituation zugelassen ist (ABI. EG
anzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 10
Nr. L 146 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung
Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Ver-
aufgeführt sind." bindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der
c) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richt-
linie 96/90/EG des Rates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24) in eine
d) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „darf"
Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus
das Wort „ferner" eingefügt und die Angabe
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem
,,Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
Fleisch von Hauskaninchen und Gehegewild zulassen
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Form und
ist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vor-
Inhalt" durch das Wort „inhaltlich" ersetzt.
läufiger Listen gemäß der Entscheidung 95/408/EG
bb) In Satz 2 werden nach Nummer 3 ein Komma entsprechend. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2
und folgende Nummer 4 angefügt: genannten Listen gilt Absatz 1 Satz 3 für Fleisch von
,,4. Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Num- Gehegewild entsprechend. Bis zur Aufstellung der in
mer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG Satz 1 und 2 genannten Listen werden Schlacht- und
Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch von
des Rates vom 14. Dezember 1994 zur
Hauskaninchen vom Bundesministerium im Bundes-
Festlegung von Vorschriften für die Her-
anzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinär-
stellung und das Inverkehrbringen von
behörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die
Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzu-
Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom
bereitungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10)".
Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Vor-
f) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Kapitel II" aussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt
gestrichen. entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2673
(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem genommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die
Haarwild werden vom Bundesministerium im Bundes- Einfuhr von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
anzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 16 zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt
Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht
eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus worden ist. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 genannten
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von erlegtem Liste werden Herstellungsbetriebe für Fleischzuberei-
Haarwild zulassen können und diese Liste nicht im tungen vom Bundesministerium im Bundesanzeiger
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt- bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde
gemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Voraus-
Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten setzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder vom Bundes-
Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundes- ministerium als gleichwertig anerkannte Voraus-
ministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt
wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes entsprechend.
bestätigt hat, daß sie (6) Das Bundesministerium berichtigt die Bekannt-
1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 machungen der nicht im Amtsblatt der Europäischen
oder vom Bundesministerium als gleichwertig Gemeinschaften veröffentlichen Betriebe, wenn sie
anerkannte Voraussetzungen und aus den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Listen
gestrichen wurden oder die Listen anderweitig geän-
2. die Anforderungen nach Anlage 5
dert wurden."
erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch- 3. In § 17 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Fleisch-
erzeugnissen werden vom Bundesministerium im Bun- zubereitungen" die Worte „aus Hackfleisch" gestrichen
desanzeiger bekanntgemacht, wenn sie und nach dem Wort „Drittländern" die Worte ,, , die
nicht im Herstellungsbetrieb tiefgefroren worden sind"
1. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem
eingefügt.
Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere
nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG oder
4. In § 18a Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2"
2. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten
Tiere nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter
5. Anlage 4 Nr. 4a wird wie folgt gefaßt:
Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang II
Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, „4a. Abweichend von den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2
zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit
Rates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24) durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Ent-
scheidung 94/360/EG der Kommission vom
in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus
20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch-
Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnis-
erzeugnissen zulassen können und diese Liste nicht im
sendungen aus Drittländern gemäß der Richt-
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt-
linie 90/675/EG des Rates (ABI. EG Nr. L 158
gemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für
Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten
das dort aufgeführte Fleisch festgelegt ist. Das
Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundes-
Bundesministerium für Gesundheit gibt die
ministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht,
Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils gelten-
wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes
den Fassung die betroffenen Drittländer und
bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen nach § 11
Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundes-
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium als
anzeiger bekannt."
gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen.
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder Artikel6
Fleischzubereitungen werden vom Bundesministerium
Inkrafttreten
im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach
Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe a Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Richtlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe auf- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den6.November1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 28. Oktober 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,EUROMED '98 - Fachmesse und Kongreß für
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Medizin und Pflege"
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 4. bis 7. März 1998 in Leipzig
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
15. ,,Musikmesse/Pro Light & Sound - Internationale
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und
Fachmesse für Musikinstrumente und Noten, Licht-,
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
Ton- und Veranstaltungstechnik"
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird
vom 11. bis 15. März 1998 in Frankfurt am Main
bekanntgemacht:
16. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
Wohnideen mit Uhren- und Schmucksalon"
die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 14. bis 16. März 1998 in Leipzig
1. ,,MEDICA 97 -Weltforum für Arztpraxis und Kranken-
17. ,,Art Frankfurt - Die Messe zum Thema Kunst"
haus - 29. Internationale Fachmesse und Kongreß"
vom 18. bis 23. März 1998 in Frankfurt am Main
vom 19. bis 22. November 1997 in Düsseldorf
18. ,,ReTec '98 - Fachmesse für Anlagenmodernisierung
2. ,,ComPaMED 97 - Komponenten, Vorprodukte und
und Gebrauchtmaschinen"
Rohstoffe der medizinischen Fertigung - Internatio-
vom 19. bis 21. März 1998 in Leipzig
nale Fachmesse"
vom 19. bis 22. November 1997 in Düsseldorf 19. ,,Leipziger Buchmesse"
vom 26. bis 29. März 1998 in Leipzig
3. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse Floor-Wall-
Window Decoration & Furniture Fabrics/Bed-Bath- 20. ,,4. Leipziger Antiquariatsmesse"
Table & Kitchen Linen" vom 26. bis 29. März 1998 in Leipzig.
vom 14. bis 17. Januar 1998 in Frankfurt am Main
21. ,,Fur & Fashion - Internationale Leitmesse für Mode
4. ,,boot '98 - 29. Internationale Bootsausstellung aus Pelz, Leder Materialmix"
Düsseldorf" vom 26. bis 29. März 1998 in Frankfurt am Main
vom 17. bis 25. Januar 1998 in Düsseldorf
22. ,,BEAUTY INTERNATIONAL 98- Internationale Fach-
5. ,,Premiere - Beautyworld - Fachmesse für Parfümerie, messe für Kosmetik"
Drogerie, Kosmetik, Friseure" vom 27. bis 29. März 1998 in Düsseldorf
vom 31. Januar bis 3. Februar 1998 in Frankfurt am
23. ,,lnterstoff - Worldwide Fabric & Accessoires Show"
Main
vom 6. bis 8. April 1998 in Frankfurt am Main
6. ,,Premiere - Paperworld - Fachmesse für Office,
24. ,,Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL mit
Papeterie, School, Art & Graphie"
Fachausstellung AMITEC"
vom 31. Januar bis 4. Februar 1998 in Frankfurt am
vom 18. bis 26. April 1998 in Leipzig
Main
25. ,,Tube 98 - Internationale Rohr-Fachmesse"
7. ,,Premiere - Christmasworld - Fachmesse für Weih-
vom 20. bis 24. April 1998 in Düsseldorf
nachten, Festschmuck, Floristik, Shop & Display"
vom 31. Januar bis 4. Februar 1998 in Frankfurt am 26. ,,wire 98- Internationale Fachmesse Draht und Kabel"
Main vom 20. bis 24. April 1998 in Düsseldorf
8. ,,LEIPZIGER MODE MESSE" 27. ,,JAGEN UND FISCHEN '98 - 7. Internationale Aus-
vom 14. bis 16. Februar 1998 in Leipzig stellung für Jäger, Fischer und Sportschützen"
vom 22. bis 26. April 1998 in München
9. ,,Contracting Leipzig - Internationale Messe für Lohn-
konfektion, Vollimporte, Kooperation" 28. ,, 10. Internationale Off Road Geländewagen-Aus-
vom 14. bis 16. Februar 1998 in Leipzig stellung (IOR)"
vom 29. April bis 3. Mai 1998 in München
10. ,,Ambiente Internationale Frankfurter Messe - Tavola
& Cucina, Präsent & Carat, Domus & Lumina (Tisch- 29. ,,Infobase - Internationale Messe für Information und
kultur & Küche/Geschenk-ldeen/Domus & Lumina)" Kommunikation"
vom 14. bis 18. Februar 1998 in Frankfurt am Main vom 5. bis 7. Mai 1998 in Frankfurt am Main
11. ,,Leipziger Messe Haus-Garten-Freizeit" 30. ,,VERKEHR+ LOGISTIK - Internationale Fachmesse
vom 21. Februar bis 1. März 1998 in Leipzig für Personenverkehr und Gütertransport"
vom 6. bis 9. Mai 1998 in Leipzig
12. ,,ENVITEC 98 - Internationale Fachmesse Technik für
Umweltschutz und Entsorgung" 31 . .,VERPACKUNG+ MATERIALFLUSS '98"
vom 2. bis 6. März 1998 in Düsseldorf vom 6. bis 9. Mai 1998 in Leipzig
13. ,,ProWein 98 - Internationale Fachmesse Weine und 32. ,,iba 98 - 17. Internationale Fachmesse Weltmarkt des
Spirituosen" Backens ... alles für Bäcker und Konditoren"
vom 8. bis 10. März 1998 in Düsseldorf vom 8. bis 14. Mai 1998 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997 2675
33. ,,Contact - Fachschau für Elektrotechnik" 45. ,,INNOVATION '98"
vom 13. bis 15. Mai 1998 in Frankfurt am Main vom 16. bis 18. September 1998 in Leipzig
34. ,,DACH+ WAND-Internationale Messe und Congress 46. ,,INTERMOT MÜNCHEN - Internationale Motorrad-
für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik" und Rollermesse"
vom 20. bis 23. Mai 1998 in Leipzig vo,m 16. bis 20. September 1998 in München
35. ,,IFFA / IFFA Delicat - Internationale Fleischwirtschaft- 47. ,,IMMOBILIENMESSE LEIPZIG '98"
liehe Fachmesse" vom 18. bis 20. September 1998 in Leipzig
vom 6. bis 11. Juni 1998 in Frankfurt am Main
48. ,,cinec - Die Messe für Filmtechnik und Post-
36. ,,SMT/ES&S/Hybrid '98 - Internationale Fachmesse produktion"
und Kongreß für Systemintegration in der Mikroelek- vom 19. bis 21. September 1998 in München
tronik"
49. ,,TGA '98 - 6. Internationale Fachausstellung für
vom 16. bis 18. Juni 1998 in Nürnberg
Technische Gebäudeausrüstung"
37. ,,LEIPZIGER MODE MESSE" vom 30. September bis 3. Oktober 1998 in Leipzig
vom 8. bis 10. August 1998 in Leipzig
50. ,,Frankfurter Buchmesse - Schwerpunktthema:
38. ,,Contracting Leipzig - Internationale Messe für Lohn- Schweiz"
konfektion, Vollimporte, Kooperation" vom 7. bis 12. Oktober 1998 in Frankfurt am Main
vom 8. bis 10. August 1998 in Leipzig
51. ,,MODELL & HOBBY 98 - Ausstellung für Modellbau,
39. ,,MI DORA - Leipziger Uhren- und Schmuckmesse" Modelleisenbahn und kreatives Gestalten"
vom 29. bis 31. August 1998 in Leipzig vom 15. bis 18. Oktober 1998 in Leipzig
40. ,,Tendence Internationale Frankfurter Herbstmesse 52. ,,Leipziger SPIELFEST '98"
O.,mus & Lumina, Präsent & Carat, Tavola & Cucina vom 15. bis 18. Oktober 1998 in Leipzig
(Domus & Lumina/Geschenk-Ideen/Tischkultur & Kü-
53. ,,lnterstoff - Worldwide Fabric & Accessoires Show"
che)"
vom 27. bis 29. Oktober 1998 in Frankfurt am Main
vom 29. August bis 2. September 1998 in Frankfurt
am Main 54. ,,denkmal '98 - Europäische Messe für Denkmal-
pflege und Stadterneuerung"
41. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumge-
vom 28. bis 31. Oktober 1998 in Leipzig
staltung"
vom 4. bis 6. September 1998 in Leipzig 55. ,,BIK '98- Fachmesse für Telekommunikation & Com-
puter"
42. ,,Holzlee - Fachmesse für Holz- und Kunststoffver-
vom 4. bis 7. November 1998 in Leipzig
arbeitung und Innenausbau"
vom 10. bis 13. September 1998 in Leipzig 56. ,,internet vision - Messe für Kommunikation, Inter-
43. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk- und aktion & neue Medien"
vom 4. bis 7. November 1998 in Leipzig
Wohnideen"
vom 12. bis 14. September 1998 in Leipzig 57. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning"
44. ,,Automechanika - Internationale Fachmesse für Aus- vom 18. bis 22. November 1998 in Leipzig
rüstung von Autowerkstätten und Tankstellen, Auto- 58. ,,bits & fun '98 - 4. Info- und Verkaufsshow für
Teile und -Zubehör" Computer und Consumer Electronics"
vom 15. bis 20. September 1998 in Frankfurt am Main vom 27. bis 29. November 1998 in München
Bonn, den 28. Oktober 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7 4, ausgegeben zu Bonn am 11. November 1997
Herausgeber: Bundesministerium dElf Justiz - VElflag: BundesanzeigElf Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck8fei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steu8fsatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
B u n desg esetzb I att
Te i I II
Nr. 43, ausgegeben am 6. November 1997
Tag Inhalt Seite
22. 10.97 Verordnung zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 85 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von
Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der
höchsten Dreißig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (Verordnung zur Änderung 1 der
ECE-Regelung Nr. 85) ..................................................................... . 1790
1. 9.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau .............................................................. . 1791
16. 9. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-venezolanischen Doppelbesteuerungs-
abkommens ............................................................................. . 1809
23. 9.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen ................................................................................ . 1810
26. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 1811
Die Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 85 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei LiefElfung gegen Vorausrechnung 8, 75 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM V8fsandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteu8f enthalten; d8f angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 od8f gegen Vorausrechnung.