2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Zweites Gesetz
zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 29. Oktober 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: watt (kW} nicht stärker ist als die des verlorenge-
gangenen Fahrzeugs,
3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flotten-
Artikel 1
segment angehört, bei dem die gemeinschaftlich
Änderung des Seefischereigesetzes festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die
deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist,
Das Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984 (BGBI. I S. 876), sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker
2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert: ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige
Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn
1. In§ 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Dritten Durch- hierdurch die Kapazität in dem betreffenden
führungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz" er- Flottensegment verringert wird."
setzt durch das Wort „Flaggenrechtsverordnung".
4. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 4"
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mengenmäßig" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.
gestrichen.
Artikel 2
3. § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
Inkrafttreten
„2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust
geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ} Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilo- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt Verkündet.
Berlin, den 29. Oktober 1997
Der Bundespräsident •
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2615
Verordnung
zur Änderung von Kostenregelungen der Flugsicherung
Vom 29. Oktober 1997
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des 3. vor der Durchführung des Fluges ein Flugplan mit
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Angaben zum Zweck des Übungsfluges aufge-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch geben wird."
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes Artikel 2
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-
Änderung der
verkehrsministerium für Verkehr:
FS-Strecken-Kostenverordnung
§ 1 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April
Artikel 1
1984 (BGBI. 1 S. 629), die zuletzt durch die Verordnung
Änderung der FS-An- vom 13. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 215) geändert worden
und Abflug-Kostenverordnung ist, wird wie folgt gefaßt:
Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. Sep- ,,§ 1
tember 1989 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt geändert durch (1) Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1996 (BGBI. 1 Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der
S. 1974), wird wie folgt geändert: Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Flug-
informationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies
,,Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zu- gilt nicht für
grundelegung des maximalen Fluggewichtes berech- 1. Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied-
net." staaten;
2. Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als NATO-
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden
,,§4
Staat für militärische Luftfahrzeuge der Bundesre-
(1) Für folgende lnanspruchnahmen werden keine publik Deutschland eine entsprechende Kostenbe-
Kosten erhoben: · freiung gewährt wird.
1. durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mit- (2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei
gl iedstaaten; Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des
2. durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO- Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, wird eine
Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bun- Kostenermäßigung von 75 vom Hundert gewährt, wenn
desrepublik Deutschland eine entsprechende 1. diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder
Kostenbefreiung gewährt wird. Fracht oder zur Abstellung oder Überführung von Luft-
(2) Für die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei fahrzeugen dienen,
Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des 2. diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik
Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung Deutschland durchgeführt werden und
für Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, werden
die nach § 2 dieser Verordnung zu berechnenden 3. im Flugplan Angaben zum Zweck des Übungsfluges
Koste:1 um 75 vom Hundert ermäßigt, wenn eingetragen werden."
1. diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen
oder Fracht oder zur Abstellung oder Überführung Artikel 3
von Luftfahrzeugen dienen,
Inkrafttreten
2. diese Flüge nur im Luftraum der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt werden und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Verordnung
über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben
über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) *)
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchs- nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit
kennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1632) Angaben über den ✓ Verbrauch an Energie und anderen
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Ein- wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und kennzeichnen.
Sozialordnung:
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1
besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor
§1
dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach
Anwendungsbereich Maßgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haus-
(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushalts- haltsgeräten die Kennzeichnung vorgenommen werden
geräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die muß, sowie bei Gebrauchtgeräten.
Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder (3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen
ausgestellt werden. auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Lei- Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffent-
stungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgerä- lichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei
ten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften er- nicht ausgestellten Geräten nach§ 5 eigene Angaben, so
forderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
werden.
§2 §4
Begriffsbestimmungen Etiketten, Datenblätter
Im Sinne dieser Verordnung (1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1
1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsge-
den Europäischen Gemeinschaften ansässig ist, des- räte vertreiben, haben den Händlern Etiketten und Daten-
sen zugelassener Vertreter in den Europäischen blätter in deutscher Sprache unentgeltlich zur Verfügung
Gemeinschaften oder, wenn ein solcher nicht vorhan- zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen
den ist, derjenige, der das Haushaltsgerät in den 1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1
Europäischen Gemeinschaften vermarktet; festgelegten Anforderungen entsprechen,
2. ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endver-
2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der An-
braucher zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgelt-
lage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.
licher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
3. ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von (2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte
Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell; ausgestellt, so haben die Händler
4. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien 1. die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit
oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haus- den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etikettendeut-
haltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht; lich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,
5. sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die 2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datent:>lätter zur
Leistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Ver- Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.
brauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen
im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung die- (3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die
ses Verbrauchs von Nutzen sind. Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbeson-
dere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grund-
etikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und
§3
einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben
Kennzeichnungspflicht aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß
jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich
(1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum
zur Verfügung stehen.
Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchs-
überlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind (4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren auf-
zunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufge-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des führt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Pro-
Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an duktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit
Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheit-
licher Etiketten und Produktinformationen (ABI. EG Nr. L 297 S. 16) anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu
sowie der in Anlage 1 aufgeführten Richtlinien. den Geräten mitliefern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2617
§5 §8
Nicht ausgestellte Geräte Befugnisse der zuständigen Behörden
Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in (1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß
Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten,
dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den
haben die Händler sicherzustellen, daß den Interessenten Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht
vor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.
Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen. (2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten und Daten-
blätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern
§6 gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgeleg-
Technische Dokumentation ten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen
Behörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig
(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die
hat der Lieferant für das einzelne Gerätemodell eine tech- Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der techni-
nische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der schen Dokumentation nach § 6 nachweist.
Anlage 1 zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf
dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben über- §9
prüft werden kann.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation
Ordnungswidrig im Sinne des § 2 des Energiever-
dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf
brauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
oder fahrlässig
schaften vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Doku-
mentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende 1. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Etikett oder
der Herstellung des einzelnen Gerätemodells für eine ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
Überprüfung bereitzuhalten. 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Haushaltsgerät
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Eti-
kett versieht oder ein Datenblatt nicht bereithält,
§7
3. entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen
Mißbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen Angaben zur Kenntnis gelangen oder
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder 4. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung
andere Etiketten zu verwenden, die geeignet sind, beim verwendet.
Endverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeich-
nung nach § 3 Abs. 1 zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für §10
gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Kenn- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeichnungsregelungen. in Kraft.
Der Bundesrat tiat zugestimmt.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Anlage 1
Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung 2. in Ziffer 6 Abs. 1 dieser Anlage genannte Druckerzeug-
folgender Richtlinien: nisse zu verteilen,
- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986
die nicht den sich aus dieser Anlage ergebenden Bestim-
über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABI. EG
Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;
mungen entsprechen.
- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur
Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energie- 3. Ermittlung der erforderlichen Angaben
etikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte
sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABI. EG Nr. L 45
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind an-
S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG; hand harmonisierter Normen zu ermitteln, deren Referenz-
nummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur
Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betref-
veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die
fend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswasch- Referenznummern der sie u,msetzenden einzelstaatlichen
maschinen (ABI. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG; Normen veröffentlicht haben.
- Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur (2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Ge-
Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hin- räuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln.
blick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäsche- Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungs-
trockner (ABI. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;
pegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei
- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder
zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates be- gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über
treffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts- Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Ver-
Wasch-Trockenautomaten (ABI. EG Nr. L 266 S. 1), nach-
pflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
folgend RL 96/60/EG;
- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996
zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der 4. Et i kette n
Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetiket-
Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die
tierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABI. EG
Nr. L 338 S. 85); sich für das deutschsprachige Etikett aus den in Spalte 3
der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richt-
- Richtlinie 97 /17 /EG der Kommission vom 16. April 1997 zur
linien der Kommission ergeben.
Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend
die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABI. EG
Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97 /17 /EG. 5. Daten b I ä t t er
Die Datenblätter müssen den Anforderungen entspre-
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
chen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils auf-
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushalts- geführten Anhängen von Richtlinien der Kommission
geräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, ergeben.
unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeich-
nungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind
Gerätemodelle,_die auch aus anderen Energiequellen, wie 6. N ich t aus g es t e 11 t e Geräte
Batterien, betrieben werden können. (1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV
unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen
2. Beginn der Kenn z eich nun g s p f I ich t Wegen über Druckerzeugnisse, z.B. über Versandhandels-
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu kataloge, angeboten, so müssen die Angaben in dem
dem in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen, die sich
jeweils aufgeführten Zeitpunkt. aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten
Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben.
(2) Bis zum 31. Januar 1998 ist es gestattet, elektrische
kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Zeile 4 (2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 3 Nr. 2 dieser Ahlage gelten
der Tabelle 1) in Verkehr zu bringen, zu vermarkten und/ für Angebote, die durch Bildschirmanzeige erfolgen,
oder auszustellen, die nicht den sich aus dieser Anlage entsprechend.
ergebenden Bestimmungen entsprechen.
(3) Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem in 7. Klasseneinteilung
Spalte 2 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Zeitpunkt ist es Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls
gestattet, für weitere Angaben über Eigenschaften der Geräte-
1. Geräte der in Spalte 1 ab Zeile 5 der Tabelle 1 aufge- modelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1
führten Gerätearten in Verkehr zu bringen, zu vermark- jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kom-
ten und/oder auszustellen, mission ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2619
8. Te c h n i s c h e D o k u m e n tat i o n modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich
Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
enthalten:
4. Berichte über Messungen, die auf Grundlage von
1. Name und Anschrift des Lieferanten, europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach
2. eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige
Beschreibung des Gerätemodells, Geräteart maßgeblich sind,
3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den 5. Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mit-
wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Geräte- geliefert werden.
Tabelle 1
Spalte~ 1 2 3 4 5 6
(Geräteart) (Beginn der Kenn- (Etiketten) (Datenblätter) (Nicht ausge- (Klassen-
Zeile1 zeichnungspflicht) stellte Geräte) einteilung)
1 Elektrische Haushaltskühl- und 1.1.1998 Anhang I der Anhänge II Anhang III der Anhang V der
-gefriergeräte sowie entsprechende RL 94/2/EG und IV der RL 94/2/EG RL94/2/EG
Kombinationsgeräte RL94/2/EG
2 Elektrische Haushaltswasch- 1.1.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
maschinen RL 95/12/EG RL 95/12/EG RL 95/12/EG RL 95/12/EG
ausgenommen:
- Geräte ohne Schleudervorrichtung
- Geräte mit getrennten Wasch- und
Schleuderbehältern (z.B. Doppel-
behältermaschinen)
- Geräte ohne eingebaute Heißwas-
serbereitung bis zum 30. Juni 1998
3 Elektrische Haushaltswäsche- 1.1.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
trockner RL 95/13/EG RL 95/13/EG RL 95/13/EG RL 95/13/EG
4 Elektrische kombinierte Haushalts- 1.1.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
Wasch-Trockenautomaten RL 96/60/EG 1) RL 96/60/EG RL 96/60/EG RL 96/60/EG
5 Elektrische Haushaltsgeschirrspüler 1.6.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
RL 97/17/EG RL 97/17/EG RL 97/17/EG RL 97/17/EG
') Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort „Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erläuterung ,,(für Waschen und Trocknen der vollen Wasch-
kapazität)" durch die Erläuterung ,,(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)" zu ersetzen.
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,(6) Die Vorschriften für die Beförderung von
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), auch Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf
in Verbindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 15. De- die Beförderung
zember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), verordnet die Bundes-
regierung: 1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssolda-
ten und Soldaten auf Zeit, die nach den §§ 51
und 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des Soldaten-
Artikel 1 gesetzes zu weiteren Dienstleistungen heran-
gezogen werden, sowie
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
2. derjenigen, die auf Grund freiwilliger Verpflich-
Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1
tung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflicht-
S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
gesetzes Wehrdienst leisten."
vom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 661), wird wie folgt geän-
dert:
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ,,§6
Dienstgradbezeichnung
Bei§ 47 wird die Überschrift „Soldaten mit Vordienst-
der Angehörigen der Reserve
zeiten außerhalb der Bundeswehr" durch das Wort
,,(weggefallen)" ersetzt. Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-
grad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden
im Schriftverkehr außerhalb des Wehrdienstverhältnis-
2. § 4 wird wie folgt geändert: ses ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Reserve (d.R.)" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden
aus der Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr
,,(3) Die Beförderung ist nicht zulässig erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve
1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung (d.R.)" weiterführen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den in
oder der letzten Beförderung eines Berufssol- der Bundeswehr verliehenen Dienstgrad
daten oder Soldaten auf Zeit, soweit in dieser 1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssoldaten
Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, es und Soldaten auf Zeit sowie
sei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht
2. derjenigen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-
regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
pflichtgesetzes freiwilligen Wehrdienst geleistet
2. innerhalb von zwei Jahren vor dem Eintritt oder haben."
der Versetzung eines Berufssoldaten in den
Ruhestand wegen Überschreitens der für ihn 4. § 36 wird wie folgt geändert:
maßgeblichen Altersgrenze."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: aa) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:
,,Bei Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundes- „5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor
wehr Dienst als Beamte im Bundesgrenzschutz, in dem Eintritt oder der Versetzung eines
einer Bereitschaftspolizei der Länder oder, soweit Berufssoldaten in den Ruhestand wegen
sie bis zum 31. Dezember 1976 in die Bundeswehr Überschreitens der für ihn maßgeblichen
eingestellt worden sind, im Zollgrenzdienst oder im Altersgrenze:
Grenzzolldienst geleistet haben, wird diese Zeit auf
die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die § 4 Abs. 3 Nr. 2;".
Voraussetzung für die Beförderungen sind." bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2621
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,(2) Für die Soldaten im Grundwehrdienst, im Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom
Wehrdienst und im freiwilligen Wehrdienst nach § 4 Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes sowie für die Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Angehörigen der Reserve trifft die Entscheidung
über Ausnahmen nach Absatz 1 das Bundesmini-
sterium der Verteidigung." Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
5. § 47 wird aufgehoben. in Kratt.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnen-
schiffsgüter-Berufszugangsverordnung
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 3d des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), der durch Artikel 5
Nr. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489, 1495) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992
(BGBI. 1 S. 1760) wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird aufgehoben.
2. § 14 wird wie folgt gefaßt
,,§ 14
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2623
Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV)
Vom 31. Oktober 1997
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzu-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfall- erkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den
1996, BGBI. 1 S. 1254) verordnet die Bundesregierung:
medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die
Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich
§1 schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die
Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder
Berufskrankheiten
§ 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfall-
Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten versicherungsträger beteiligen die für den medizinischen
Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versiche- Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Fest-
rungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches stellungsverfahren; das nähere Verfahren können die
Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden. Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung
regeln.
§2
(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2
Erweiterter Versicherungs-
Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der ab-
schutz in Unternehmen der Seefahrt
schließenden Entscheidung die für den medizinischen
Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse
sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungs-
Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt ergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeits-
sind. schutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können
sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweis-
§3 erhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die
Maßnahmen gegen Berufs- Unfallversicherungsträger zu folgen.
krankheiten, Übergangsleistung (4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können
die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufs-
Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vor-
krankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert,
bereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten
haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit
untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfall-
allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr
versicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.
gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversiche-
rungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die
gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizini- §5
schen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Gebühren
(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unter- (1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz
lassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach
hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungs-
oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den trägern jeweils eine Gebühr in Höhe von 300 Deutsche
Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangs- Mark. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sach-
leistungen. Als Übergangsleistung wird kosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen,
einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung
1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeits-
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe schutz zuständigen Stellen abgegolten.
eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer
von fünf Jahren (2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt vor-
aus, daß der Gutachter unter Würdigung
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind nicht zu berücksichtigen. 1. der Arbeitsanamnese des Versicherten und der fest-
gestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,
2. der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der
§4
Diagnose
Mitwirkung der
eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung
für den medizinischen
des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkran-
Arbeitssch~tz zuständigen Stellen
kung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen
(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetz-
Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten liche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vor-
und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten nimmt.
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
§6 §7
Rückwirkung Berufskrankheitenanzeige
(1) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an Für die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unter-
einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopf- nehmer, Ärzte und Zahnärzte sind§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1
krebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als Satz 2 und § 6 sowie die Anlagen 2 und 3 der Berufs-
Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs- krankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1
fall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. S. 721), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden
(2) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer
ist, anzuwenden.
Krankheit gelitten, die erst auf Grund der zweiten Verord-
nung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) als Berufs-
§8
krankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf
Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in
(3) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Kraft.
Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom
22. März 1988 (BGBI. 1 S. 400) als Berufskrankheit 1. die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968
anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als (BGBI. 1 S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1
Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs- der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1
fall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist. s. 2343);
(4) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entschei- 2. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der
dungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988
den Absätzen 1 bis 3 nicht entgegen. Leistungen werden (BGBI. 1 S. 400);
rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier 3. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember
an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist. 1992 (BGBI. 1 S. 2343).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
- - - - - . ---------·--·--- --·-··-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2625
Anlage
Nr. Krankheiten Nr. Krankheiten
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krank- 2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte
heiten Krankheiten
11 Metalle und Metalloide
21 Mechanische Einwirkungen
1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen-
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbin- gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze,
dungen die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen sein können
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder
1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch-
schnittlich belastenden Tätigkeiten
1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druck-
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen luftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorgani- oder Maschinen
schen Verbindungen 2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den
1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge-
zwungen haben, die für die Entstehung, die Ver-
schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
12 Erstickungsgase ursächlich waren oder sein können
1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid 2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff ständigen Druck
2106 Drucklähmungen der Nerven
13 Lösem itte 1, Sc häd I in g s bekämpf u ng s mittel 2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
(Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neu- wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen
bildungen der Harnwege durch aromatische Amine schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
durch Styrol Krankheit ursächlich waren oder sein können
1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen 2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel-
des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömm- säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der
linge Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwun-
gen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) oder sein können
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen 2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die
1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
Alkylaryloxide
sein können
1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaub-
Alkylarylsulfide
belastende Tätigkeit
1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon 22 Druckluft
1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol 2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
1315 Erkrankungen durch lsocyanate, die zur Unterlassung 23 Lärm
aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste-
hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben 2301 Lärmschwerhörigkeit
der Krankheit ursächlich waren oder sein können
24 Strahlen
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organi-
sche Lösungsmittel oder deren Gemische 2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303
bis 1309 und 1315: 3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte
Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als
Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie 3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge-
Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem
durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu ent- Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus-
schädigen sind. gesetzt war
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Nr. Krankheiten Nr. Krankheiten
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 42 Erkrankungen durch organische Stäube
3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch 4201 Exogen-allergische Alveolitis
Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis
3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber 4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub
(Byssinose)
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des
Rippenfells und Bauchfells 4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-
41 Erkrankungen durch anorganische Stäube höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) 43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver 4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive
Lungentuberkulose (Sili~o-Tuberkulose) Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie),
4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
sein können
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung
(Asbestose) 4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die
Erkrankung der Pleura oder zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die
für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest-
faserstaub-Dosis am Arqeitsplatz von mindestens Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m 3) x Jahre]} sein können
4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen-
fells, des Bauchfells oder des Perikards
4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen 5 Hautkrankheiten
durch Aluminium oder seine Verbindungen
5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen,
4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
4108 Erkrankungen der tief~ren Atemwege und der Lungen Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
durch Thomasmehl (Thomasphosphat) sein können
4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen 5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautver-
durch Nickel oder seine Verbindungen änderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen,
4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen Pech oder ähnliche Stoffe
durch Kokereirohgase
4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem
von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei 6 Krankheiten sonstiger Ursache
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von
in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre] 6101 Augenzittern der Bergleute
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2627
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 17. Oktober 1997
1. Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Erlaß von über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden und Todesfällen (Beihilfevorschriften) zu erlassen,
- dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 III.
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Vertretung bei
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) Klagen aus dem Beamtenverhältnis
und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 1
zu erlassen, Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen wir die
- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
Freiburg, Regensburg und Berlin, ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei
soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Dienstbehörde innerhalb des Telekom-Bezirks, für den - den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz,
der bei den vorgenannten Direktionen eingerichtete Freiburg, Regensburg und Berlin,
Rechtsservice Dienstrecht (RSD) zusländig ist, den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt er- - dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,
lassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
haben, soweit sich nicht aus Abschnitt II etwas anderes Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
ergibt.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
II. Dienstherrn vor.
Erlaß von
IV.
beamtenrechtlichen Widerspruchs-
bescheiden in Beihilfeangelegenheiten Schluß vorschritten
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbe-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der scheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen
und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1137) in Ver-
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen bindung mit den Änderungsanordnungen vom 8. Mai 1996
wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- (BGBI. 1 S. 925), 11. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 469) und
gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in 5. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1491) außer Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Postvertriebsstück · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
fünfte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 21. Oktober 1997
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher - der Logistikbereiche Nord, Ost, West, Mitte,
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG, Südwest und Süd,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom
- des Zentrums Sales Support International,
AG vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 1043), zuletzt geändert
durch Anordnung vom 1. April 1997 (BGBI. 1S. 761), wird - des Zentrums Telekom Multimedia-System-
wie folgt geändert: haus,
- des Zentrums für IV-Unterstützung der Prozesse
1. TN,",
1. In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c b) werden die Wörter „des Zentrums für Mitteilungs-,
a) wird nach den Wörtern „den Logistikzentren" einge- Informations- und Verarbeitungsdienste" ersetzt
fügt: durch die Wörter „des Zentrums für Internet- und
Online-Transportplattformen".
,,- dem Zentrum für Logistik,
3. 1n Abschnitt II Buchstabe c erster Spiegelstrich
- den Logistikbereichen Nord, Ost, West, Mitte,
Südwest und Süd, a) wird nach den Wörtern „der Logistikzentren" einge-
fügt:
- dem Zentrum Sales Support International,
- dem Zentrum Telekom Multimedia-Systemhaus, „des Zentrums für Logistik, der Logistikbereiche
Nord, Ost, West, Mitte, Südwest und Süd, des Zen-
- dem Zentrum für IV-Unterstützung der Prozesse trums Sales Support International, des Zentrums
TN,", Telekom Multimedia-Systemhaus, des Zentrums
b) werden die Wörter „dem Zentrum für Mitteilungs-, für IV-Unterstützung der Prozesse TN,",
Informations- und Verarbeitungsdienste" ersetzt b) werden die Wörter „des Zentrums für Mitteilungs-,
durch die Wörter „dem Zentrum für Internet- und Informations- und Verarbeitungsdienste" ersetzt
Online-Transportplattformen". durch die Wörter „des Zentrums für Internet- und
2. In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c Online-Transportplattformen".
a) wird nach den Wörtern „der Logistikzentren" einge-
fügt: II.
,,- des Zentrums für Logistik, Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1997
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Rottmann
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Verordnung
über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben
über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) *)
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchs- nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit
kennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1632) Angaben über den ✓ Verbrauch an Energie und anderen
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Ein- wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und kennzeichnen.
Sozialordnung:
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1
besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor
§1
dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach
Anwendungsbereich Maßgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haus-
(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushalts- haltsgeräten die Kennzeichnung vorgenommen werden
geräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die muß, sowie bei Gebrauchtgeräten.
Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder (3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen
ausgestellt werden. auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Lei- Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffent-
stungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgerä- lichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei
ten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften er- nicht ausgestellten Geräten nach§ 5 eigene Angaben, so
forderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
werden.
§2 §4
Begriffsbestimmungen Etiketten, Datenblätter
Im Sinne dieser Verordnung (1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1
1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsge-
den Europäischen Gemeinschaften ansässig ist, des- räte vertreiben, haben den Händlern Etiketten und Daten-
sen zugelassener Vertreter in den Europäischen blätter in deutscher Sprache unentgeltlich zur Verfügung
Gemeinschaften oder, wenn ein solcher nicht vorhan- zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen
den ist, derjenige, der das Haushaltsgerät in den 1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1
Europäischen Gemeinschaften vermarktet; festgelegten Anforderungen entsprechen,
2. ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endver-
2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der An-
braucher zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgelt-
lage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.
licher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
3. ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von (2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte
Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell; ausgestellt, so haben die Händler
4. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien 1. die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit
oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haus- den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etikettendeut-
haltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht; lich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,
5. sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die 2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datent:>lätter zur
Leistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Ver- Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.
brauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen
im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung die- (3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die
ses Verbrauchs von Nutzen sind. Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbeson-
dere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grund-
etikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und
§3
einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben
Kennzeichnungspflicht aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß
jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich
(1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum
zur Verfügung stehen.
Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchs-
überlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind (4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren auf-
zunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufge-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des führt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Pro-
Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an duktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit
Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheit-
licher Etiketten und Produktinformationen (ABI. EG Nr. L 297 S. 16) anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu
sowie der in Anlage 1 aufgeführten Richtlinien. den Geräten mitliefern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2617
§5 §8
Nicht ausgestellte Geräte Befugnisse der zuständigen Behörden
Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in (1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß
Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten,
dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den
haben die Händler sicherzustellen, daß den Interessenten Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht
vor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.
Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen. (2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten und Daten-
blätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern
§6 gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgeleg-
Technische Dokumentation ten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen
Behörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig
(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die
hat der Lieferant für das einzelne Gerätemodell eine tech- Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der techni-
nische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der schen Dokumentation nach § 6 nachweist.
Anlage 1 zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf
dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben über- §9
prüft werden kann.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation
Ordnungswidrig im Sinne des § 2 des Energiever-
dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf
brauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
oder fahrlässig
schaften vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Doku-
mentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende 1. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Etikett oder
der Herstellung des einzelnen Gerätemodells für eine ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
Überprüfung bereitzuhalten. 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Haushaltsgerät
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Eti-
kett versieht oder ein Datenblatt nicht bereithält,
§7
3. entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen
Mißbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen Angaben zur Kenntnis gelangen oder
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder 4. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung
andere Etiketten zu verwenden, die geeignet sind, beim verwendet.
Endverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeich-
nung nach § 3 Abs. 1 zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für §10
gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Kenn- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeichnungsregelungen. in Kraft.
Der Bundesrat tiat zugestimmt.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Anlage 1
Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung 2. in Ziffer 6 Abs. 1 dieser Anlage genannte Druckerzeug-
folgender Richtlinien: nisse zu verteilen,
- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986
die nicht den sich aus dieser Anlage ergebenden Bestim-
über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABI. EG
Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;
mungen entsprechen.
- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur
Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energie- 3. Ermittlung der erforderlichen Angaben
etikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte
sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABI. EG Nr. L 45
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind an-
S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG; hand harmonisierter Normen zu ermitteln, deren Referenz-
nummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur
Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betref-
veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die
fend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswasch- Referenznummern der sie u,msetzenden einzelstaatlichen
maschinen (ABI. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG; Normen veröffentlicht haben.
- Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur (2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Ge-
Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hin- räuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln.
blick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäsche- Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungs-
trockner (ABI. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;
pegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei
- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder
zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates be- gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über
treffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts- Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Ver-
Wasch-Trockenautomaten (ABI. EG Nr. L 266 S. 1), nach-
pflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
folgend RL 96/60/EG;
- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996
zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der 4. Et i kette n
Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetiket-
Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die
tierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABI. EG
Nr. L 338 S. 85); sich für das deutschsprachige Etikett aus den in Spalte 3
der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richt-
- Richtlinie 97 /17 /EG der Kommission vom 16. April 1997 zur
linien der Kommission ergeben.
Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend
die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABI. EG
Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97 /17 /EG. 5. Daten b I ä t t er
Die Datenblätter müssen den Anforderungen entspre-
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
chen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils auf-
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushalts- geführten Anhängen von Richtlinien der Kommission
geräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, ergeben.
unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeich-
nungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind
Gerätemodelle,_die auch aus anderen Energiequellen, wie 6. N ich t aus g es t e 11 t e Geräte
Batterien, betrieben werden können. (1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV
unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen
2. Beginn der Kenn z eich nun g s p f I ich t Wegen über Druckerzeugnisse, z.B. über Versandhandels-
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu kataloge, angeboten, so müssen die Angaben in dem
dem in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen, die sich
jeweils aufgeführten Zeitpunkt. aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten
Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben.
(2) Bis zum 31. Januar 1998 ist es gestattet, elektrische
kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Zeile 4 (2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 3 Nr. 2 dieser Ahlage gelten
der Tabelle 1) in Verkehr zu bringen, zu vermarkten und/ für Angebote, die durch Bildschirmanzeige erfolgen,
oder auszustellen, die nicht den sich aus dieser Anlage entsprechend.
ergebenden Bestimmungen entsprechen.
(3) Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem in 7. Klasseneinteilung
Spalte 2 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Zeitpunkt ist es Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls
gestattet, für weitere Angaben über Eigenschaften der Geräte-
1. Geräte der in Spalte 1 ab Zeile 5 der Tabelle 1 aufge- modelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1
führten Gerätearten in Verkehr zu bringen, zu vermark- jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kom-
ten und/oder auszustellen, mission ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2619
8. Te c h n i s c h e D o k u m e n tat i o n modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich
Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
enthalten:
4. Berichte über Messungen, die auf Grundlage von
1. Name und Anschrift des Lieferanten, europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach
2. eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige
Beschreibung des Gerätemodells, Geräteart maßgeblich sind,
3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den 5. Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mit-
wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Geräte- geliefert werden.
Tabelle 1
Spalte~ 1 2 3 4 5 6
(Geräteart) (Beginn der Kenn- (Etiketten) (Datenblätter) (Nicht ausge- (Klassen-
Zeile1 zeichnungspflicht) stellte Geräte) einteilung)
1 Elektrische Haushaltskühl- und 1.1.1998 Anhang I der Anhänge II Anhang III der Anhang V der
-gefriergeräte sowie entsprechende RL 94/2/EG und IV der RL 94/2/EG RL94/2/EG
Kombinationsgeräte RL94/2/EG
2 Elektrische Haushaltswasch- 1.1.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
maschinen RL 95/12/EG RL 95/12/EG RL 95/12/EG RL 95/12/EG
ausgenommen:
- Geräte ohne Schleudervorrichtung
- Geräte mit getrennten Wasch- und
Schleuderbehältern (z.B. Doppel-
behältermaschinen)
- Geräte ohne eingebaute Heißwas-
serbereitung bis zum 30. Juni 1998
3 Elektrische Haushaltswäsche- 1.1.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
trockner RL 95/13/EG RL 95/13/EG RL 95/13/EG RL 95/13/EG
4 Elektrische kombinierte Haushalts- 1.1.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
Wasch-Trockenautomaten RL 96/60/EG 1) RL 96/60/EG RL 96/60/EG RL 96/60/EG
5 Elektrische Haushaltsgeschirrspüler 1.6.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
RL 97/17/EG RL 97/17/EG RL 97/17/EG RL 97/17/EG
') Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort „Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erläuterung ,,(für Waschen und Trocknen der vollen Wasch-
kapazität)" durch die Erläuterung ,,(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)" zu ersetzen.
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,(6) Die Vorschriften für die Beförderung von
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), auch Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf
in Verbindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 15. De- die Beförderung
zember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), verordnet die Bundes-
regierung: 1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssolda-
ten und Soldaten auf Zeit, die nach den §§ 51
und 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des Soldaten-
Artikel 1 gesetzes zu weiteren Dienstleistungen heran-
gezogen werden, sowie
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
2. derjenigen, die auf Grund freiwilliger Verpflich-
Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1
tung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflicht-
S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
gesetzes Wehrdienst leisten."
vom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 661), wird wie folgt geän-
dert:
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ,,§6
Dienstgradbezeichnung
Bei§ 47 wird die Überschrift „Soldaten mit Vordienst-
der Angehörigen der Reserve
zeiten außerhalb der Bundeswehr" durch das Wort
,,(weggefallen)" ersetzt. Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-
grad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden
im Schriftverkehr außerhalb des Wehrdienstverhältnis-
2. § 4 wird wie folgt geändert: ses ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Reserve (d.R.)" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden
aus der Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr
,,(3) Die Beförderung ist nicht zulässig erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve
1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung (d.R.)" weiterführen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den in
oder der letzten Beförderung eines Berufssol- der Bundeswehr verliehenen Dienstgrad
daten oder Soldaten auf Zeit, soweit in dieser 1. der nicht wehrpflichtigen früheren Berufssoldaten
Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, es und Soldaten auf Zeit sowie
sei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht
2. derjenigen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-
regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
pflichtgesetzes freiwilligen Wehrdienst geleistet
2. innerhalb von zwei Jahren vor dem Eintritt oder haben."
der Versetzung eines Berufssoldaten in den
Ruhestand wegen Überschreitens der für ihn 4. § 36 wird wie folgt geändert:
maßgeblichen Altersgrenze."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: aa) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:
,,Bei Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundes- „5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor
wehr Dienst als Beamte im Bundesgrenzschutz, in dem Eintritt oder der Versetzung eines
einer Bereitschaftspolizei der Länder oder, soweit Berufssoldaten in den Ruhestand wegen
sie bis zum 31. Dezember 1976 in die Bundeswehr Überschreitens der für ihn maßgeblichen
eingestellt worden sind, im Zollgrenzdienst oder im Altersgrenze:
Grenzzolldienst geleistet haben, wird diese Zeit auf
die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die § 4 Abs. 3 Nr. 2;".
Voraussetzung für die Beförderungen sind." bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2621
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,(2) Für die Soldaten im Grundwehrdienst, im Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom
Wehrdienst und im freiwilligen Wehrdienst nach § 4 Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes sowie für die Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Angehörigen der Reserve trifft die Entscheidung
über Ausnahmen nach Absatz 1 das Bundesmini-
sterium der Verteidigung." Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
5. § 47 wird aufgehoben. in Kratt.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnen-
schiffsgüter-Berufszugangsverordnung
Vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 3d des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), der durch Artikel 5
Nr. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489, 1495) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992
(BGBI. 1 S. 1760) wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird aufgehoben.
2. § 14 wird wie folgt gefaßt
,,§ 14
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2623
Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV)
Vom 31. Oktober 1997
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzu-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfall- erkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den
1996, BGBI. 1 S. 1254) verordnet die Bundesregierung:
medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die
Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich
§1 schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die
Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder
Berufskrankheiten
§ 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfall-
Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten versicherungsträger beteiligen die für den medizinischen
Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versiche- Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Fest-
rungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches stellungsverfahren; das nähere Verfahren können die
Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden. Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung
regeln.
§2
(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2
Erweiterter Versicherungs-
Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der ab-
schutz in Unternehmen der Seefahrt
schließenden Entscheidung die für den medizinischen
Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse
sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungs-
Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt ergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeits-
sind. schutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können
sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweis-
§3 erhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die
Maßnahmen gegen Berufs- Unfallversicherungsträger zu folgen.
krankheiten, Übergangsleistung (4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können
die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufs-
Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vor-
krankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert,
bereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten
haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit
untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfall-
allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr
versicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.
gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversiche-
rungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die
gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizini- §5
schen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Gebühren
(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unter- (1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz
lassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach
hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungs-
oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den trägern jeweils eine Gebühr in Höhe von 300 Deutsche
Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangs- Mark. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sach-
leistungen. Als Übergangsleistung wird kosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen,
einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung
1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeits-
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe schutz zuständigen Stellen abgegolten.
eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer
von fünf Jahren (2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt vor-
aus, daß der Gutachter unter Würdigung
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind nicht zu berücksichtigen. 1. der Arbeitsanamnese des Versicherten und der fest-
gestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,
2. der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der
§4
Diagnose
Mitwirkung der
eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung
für den medizinischen
des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkran-
Arbeitssch~tz zuständigen Stellen
kung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen
(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetz-
Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten liche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vor-
und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten nimmt.
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
§6 §7
Rückwirkung Berufskrankheitenanzeige
(1) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an Für die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unter-
einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopf- nehmer, Ärzte und Zahnärzte sind§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1
krebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als Satz 2 und § 6 sowie die Anlagen 2 und 3 der Berufs-
Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs- krankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1
fall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. S. 721), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden
(2) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer
ist, anzuwenden.
Krankheit gelitten, die erst auf Grund der zweiten Verord-
nung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2343) als Berufs-
§8
krankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf
Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in
(3) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Kraft.
Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom
22. März 1988 (BGBI. 1 S. 400) als Berufskrankheit 1. die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968
anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als (BGBI. 1 S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1
Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungs- der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1
fall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist. s. 2343);
(4) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entschei- 2. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der
dungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988
den Absätzen 1 bis 3 nicht entgegen. Leistungen werden (BGBI. 1 S. 400);
rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier 3. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember
an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist. 1992 (BGBI. 1 S. 2343).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
- - - - - . ---------·--·--- --·-··-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2625
Anlage
Nr. Krankheiten Nr. Krankheiten
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krank- 2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte
heiten Krankheiten
11 Metalle und Metalloide
21 Mechanische Einwirkungen
1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen-
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbin- gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze,
dungen die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen sein können
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder
1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch-
schnittlich belastenden Tätigkeiten
1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druck-
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen luftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorgani- oder Maschinen
schen Verbindungen 2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den
1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge-
zwungen haben, die für die Entstehung, die Ver-
schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
12 Erstickungsgase ursächlich waren oder sein können
1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid 2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff ständigen Druck
2106 Drucklähmungen der Nerven
13 Lösem itte 1, Sc häd I in g s bekämpf u ng s mittel 2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
(Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neu- wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen
bildungen der Harnwege durch aromatische Amine schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
durch Styrol Krankheit ursächlich waren oder sein können
1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen 2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel-
des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömm- säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der
linge Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwun-
gen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) oder sein können
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen 2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die
1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
Alkylaryloxide
sein können
1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaub-
Alkylarylsulfide
belastende Tätigkeit
1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon 22 Druckluft
1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol 2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
1315 Erkrankungen durch lsocyanate, die zur Unterlassung 23 Lärm
aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste-
hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben 2301 Lärmschwerhörigkeit
der Krankheit ursächlich waren oder sein können
24 Strahlen
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organi-
sche Lösungsmittel oder deren Gemische 2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303
bis 1309 und 1315: 3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte
Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als
Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie 3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge-
Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem
durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu ent- Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus-
schädigen sind. gesetzt war
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
Nr. Krankheiten Nr. Krankheiten
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 42 Erkrankungen durch organische Stäube
3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch 4201 Exogen-allergische Alveolitis
Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis
3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber 4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub
(Byssinose)
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des
Rippenfells und Bauchfells 4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-
41 Erkrankungen durch anorganische Stäube höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) 43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver 4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive
Lungentuberkulose (Sili~o-Tuberkulose) Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie),
4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
sein können
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung
(Asbestose) 4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die
Erkrankung der Pleura oder zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die
für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest-
faserstaub-Dosis am Arqeitsplatz von mindestens Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m 3) x Jahre]} sein können
4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen-
fells, des Bauchfells oder des Perikards
4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen 5 Hautkrankheiten
durch Aluminium oder seine Verbindungen
5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen,
4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
4108 Erkrankungen der tief~ren Atemwege und der Lungen Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
durch Thomasmehl (Thomasphosphat) sein können
4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen 5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautver-
durch Nickel oder seine Verbindungen änderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen,
4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen Pech oder ähnliche Stoffe
durch Kokereirohgase
4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem
von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei 6 Krankheiten sonstiger Ursache
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von
in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre] 6101 Augenzittern der Bergleute
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997 2627
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 17. Oktober 1997
1. Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Erlaß von über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden und Todesfällen (Beihilfevorschriften) zu erlassen,
- dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 III.
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Vertretung bei
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) Klagen aus dem Beamtenverhältnis
und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 1
zu erlassen, Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen wir die
- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
Freiburg, Regensburg und Berlin, ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei
soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Dienstbehörde innerhalb des Telekom-Bezirks, für den - den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz,
der bei den vorgenannten Direktionen eingerichtete Freiburg, Regensburg und Berlin,
Rechtsservice Dienstrecht (RSD) zusländig ist, den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt er- - dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,
lassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
haben, soweit sich nicht aus Abschnitt II etwas anderes Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
ergibt.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
II. Dienstherrn vor.
Erlaß von
IV.
beamtenrechtlichen Widerspruchs-
bescheiden in Beihilfeangelegenheiten Schluß vorschritten
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbe-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der scheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen
und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1137) in Ver-
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen bindung mit den Änderungsanordnungen vom 8. Mai 1996
wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- (BGBI. 1 S. 925), 11. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 469) und
gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in 5. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1491) außer Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
fünfte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 21. Oktober 1997
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher - der Logistikbereiche Nord, Ost, West, Mitte,
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG, Südwest und Süd,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom
- des Zentrums Sales Support International,
AG vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 1043), zuletzt geändert
durch Anordnung vom 1. April 1997 (BGBI. 1S. 761), wird - des Zentrums Telekom Multimedia-System-
wie folgt geändert: haus,
- des Zentrums für IV-Unterstützung der Prozesse
1. TN,",
1. In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c b) werden die Wörter „des Zentrums für Mitteilungs-,
a) wird nach den Wörtern „den Logistikzentren" einge- Informations- und Verarbeitungsdienste" ersetzt
fügt: durch die Wörter „des Zentrums für Internet- und
Online-Transportplattformen".
,,- dem Zentrum für Logistik,
3. 1n Abschnitt II Buchstabe c erster Spiegelstrich
- den Logistikbereichen Nord, Ost, West, Mitte,
Südwest und Süd, a) wird nach den Wörtern „der Logistikzentren" einge-
fügt:
- dem Zentrum Sales Support International,
- dem Zentrum Telekom Multimedia-Systemhaus, „des Zentrums für Logistik, der Logistikbereiche
Nord, Ost, West, Mitte, Südwest und Süd, des Zen-
- dem Zentrum für IV-Unterstützung der Prozesse trums Sales Support International, des Zentrums
TN,", Telekom Multimedia-Systemhaus, des Zentrums
b) werden die Wörter „dem Zentrum für Mitteilungs-, für IV-Unterstützung der Prozesse TN,",
Informations- und Verarbeitungsdienste" ersetzt b) werden die Wörter „des Zentrums für Mitteilungs-,
durch die Wörter „dem Zentrum für Internet- und Informations- und Verarbeitungsdienste" ersetzt
Online-Transportplattformen". durch die Wörter „des Zentrums für Internet- und
2. In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c Online-Transportplattformen".
a) wird nach den Wörtern „der Logistikzentren" einge-
fügt: II.
,,- des Zentrums für Logistik, Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1997
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Rottmann