Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2609
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 200. Geburtstag von Heinrich Heine)
Vom 14. Oktober 1997
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt Heinrich Heine nach einer Vorlage
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, von Wilhelm Hensel aus dem Jahre 1829. Die Umschrift
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum „HEINRICH HEINE
„200. Geburtstag von Heinrich Heine" eine Bundesmünze
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark
* 1797 t 1856".
prägen zu lassen. Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „ 1997",
Die Auflage der Münze beträgt 3,75 Millionen Stück, das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
darunter 750 000 Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in und die Umschrift:
Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt im Bayerischen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Hauptmünzamt in München. Die Herstellung in Spiegel-
10 DEUTSCHE MARK".
glanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern zu
gleichen Teilen realisiert. Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
Die Münze wird ab 6. November 1997 in den Verkehr ge- die Münzzeichen „A", ,,D", ,,F", ,,G" und „J".
bracht. Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausend- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen Inschrift:
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse
,,DEUTSCHLAND - DAS SIND WIR SELBER - 1833".
(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden
Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden Der Entwurf der Münze stammt von Rein hart Heinsdorff,
glatten Randstab umgeben. Friedberg.
Bonn, den 14. Oktober 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 10.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über das Befahren der Seeschiffahrts-
straßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Trave und Zufahrt zum
Hafen Rostock für bestimmte Tankschiffe und Schub- und
Schleppverbände bei Sichtweiten zwischen 500 m und 1000 m 13 101 (198 23. 10. 97) 1. 11. 97
neu: 9510-1-20
6. 10.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hamburg) 13129 (199 24. 10. 97) 4. 12. 97
96-1-2-170
9. 10. 97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Bayreuth) 13 130 (199 24. 10. 97) 25. 10.97
96-1-2-161
10. 10. 97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 13 161 (200 25. 10. 97) 26. 10.97
96-1-2-122
10. 10.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Siebzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Sonderflughafen Lernwerder) 13 161 (200 25. 10. 97) 20. 11.97
96-1-2-17
10. 10.97 Hundertfünfundachtzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Sonderflughafen Lernwerder) 13 162 (200 25. 10. 97) 20. 11.97
neu: 96-1-2-185
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1670/97 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung von nicht entkörnter Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr
1997/98 L 237/1 28.8.97
28. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1677/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prä-
mienregelung für Rind f I e i s c h hinsichtlich der Prämienvorschüsse L 238/1 29.8.97
29. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1688/97 der Kommission zur elften Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e markts in den Niederlanden L 239/1 30.8.97
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
Gesetz
über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Vom 23. Oktober 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält
die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach
§1 Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
Rechtsform der Stiftung (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige
Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu
Unter dem Namen „Otto-von-Bismarck-Stiftung" wird verwenden.
mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh eine rechtsfähige Stif-
§4
tung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung ent-
steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium
§2 mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder
Stiftungszweck beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesmini-
steriums des Innern bedarf. Das gleiche gilt für Änderun-
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wir- gen der Satzung.
ken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, sei-
nen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die §5
Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Organe der Stiftung
Bildung und Politik auszuwerten.
Organe der Stiftung sind
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere
folgende Maßnahmen: 1. das Kuratorium,
1. Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffent- 2. der Vorstand.
lichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Fried- §6
richsruh;
Kuratorium
2. Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-
Bibliothek und des Bismarck-Archivs; (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom
Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt
3. Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und
werden. Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregie-
Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;
rung und den Erben Otto von Bismarcks vorgeschlagen;
4. Veröffentlichung von Archivbeständen und wissen- das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für
schaftlichen Untersuchungen; jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter
5. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes. zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter
§3 vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur
für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertre-
Stiftungsvermögen ter bestellt war, erfolgen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die (3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und des-
Stiftung über: sen Stellvertreter.
1. die von der Bundesrepublik Deutschland für die (4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
unselbständige Otto-von-Bismarck-Stiftung erworbe- Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
nen unbeweglichen und beweglichen Vermögensge- Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere
genstände und regelt die Satzung.
2. die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November
§7
1994 zwischen Ferdinand von Bismarck und der Bun-
desrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und Vorstand
Bibliotheksbeständen. (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie wer-
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter den vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünftein
Seite anzunehmen. seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2583
Vorschlag des Bundesministeriums des Innern. Die Sat- §10
zung kann bestimmen, daß das vom Bundesministerium
Beschäftigte
des Innern vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vor-
standes ist. (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch
Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums
aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stif- (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-
tung gerichtlich und außergerichtlich. nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das
Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
§8
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
§ 11
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes
Gebühren
sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamt-
lich tätig. Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-
des nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für
§9 die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini- §12
steriums des Innern. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird Dienstsiegel
die Stiftung durch das Bundesarchiv (und die Stiftung
Preußischer Kulturbesitz) unterstützt; Art und Umfang Die Stiftung führt ~in Dienstsiegel.
regelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen
mit dem Kuratorium.
§13
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Inkrafttreten
sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für
die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
chende Anwendung. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Oktober 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
Gesetz
zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Oktober 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates drohen, daß die Versagung der Aufenthalts-
das folgende Gesetz beschlossen: erlaubnis als nicht vertretbar erscheinen
würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu be-
Artikel 1
rücksichtigen. Zur Vermeidung von Mißbrauch
Änderung des Ausländergesetzes kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
nis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354,
werden, wenn der Ehegatte auf die Inan-
1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
spruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist."
26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130), wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verlän-
1. § 17 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: gerung" die Wörter ,, , unbeschadet des Absat-
zes 1 Satz 3," eingefügt.
„3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen
aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus
eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mit- 3. In § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch einen
teln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonde- Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
ren Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt „sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem
werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjähri-
auch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich recht- gen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die fami-
mäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten- liäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt
den Familienangehörigen oder durch einen unter- wird."
haltspflichtigen Familienangehörigen gesichert
wird."
4. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. § 19 wird wie folgt geändert: ,,(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen,
wenn sie von dem Ausländer wegen einer körper-
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
,,2. die eheliche Lebensgemeinschaft recht- Behinderung nicht erfüllt werden können. Dies ist der
mäßig im Bundesgebiet bestanden hat Fall, wenn für die gewöhnlichen und regelmäßig wie-
und es zur Vermeidung einer außerge- derkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
wöhnlichen Härte erforderlich ist, dem Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem
Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht."
ermöglichen, es sei denn, für den Auslän-
der ist die Erteilung einer unbefristeten 5. In § 27 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, gefügt:
oder".
,,(4a) Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend
bb} Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
von Absatz 2 Nr. 3 erteilt, wenn sich der Ausländer in
„Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten
Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn dem Ehegatten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
wegen der Auflösung der ehelichen Lebens- Der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung steht nicht
gemeinschaft nach Art und Schwere so er- die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbil-
hebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang dungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln
mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2585
6. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können
„Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhalts-
gemäß § 55 Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 , leistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur
2, 4 oder 6 oder des§ 54, soweit sie die Zeiten des Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.
Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht überstei- Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten
gen." Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberech-
tigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländer-
behörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthal-
7. Nach § 41 wird folgender§ 41 a eingefügt:
tes auf Antrag eine Bescheinigung aus.
,,§41a
(1 b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die
Sicherung der Identität von Ausländern Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach
aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht
(1) Die Identität eines Ausländers aus einem Kriegs- nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen
oder Bürgerkriegsgebiet, der das 14. Lebensjahr voll- Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder
endet hat, ist durch erkennungsdienstliche Maßnah- aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann
men zu sichern, sofern ihm eine Aufenthaltsbefugnis und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenver-
nach § 32 oder § 32a oder eine Duldung nach § 54 sicherungsschutz verfügt."
erteilt wird oder seine Zurückschiebung oder
Abschiebung in Betracht kommt. Nach Satz 1 dürfen 11. § 47 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
nur Lichtbilder und Abdrucke aller Finger aufgenom-
,,(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
men werden.
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnah-
taten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-
men sind die zentrale Verteilungsstelle nach § 32a
strafe von mindestens drei Jahren verurteilt wor-
Abs. 11 Satz 2, die Ausländerbehörden, die Grenz-
den ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten inner-
behörden und die Polizeien der Länder.
halb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder
(3) § 16 Abs. 3 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes Jugendstrafen von zusammen mindestens drei
findet entsprechende f\nwendung. Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten
(4) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwah-
nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh- rung angeordnet worden ist oder
migung und im übrigen acht Jahre nach Einreise 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem
zu vernichten; die entsprechenden Daten sind zu Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbru-
löschen." ches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbu-
ches genannten Voraussetzungen oder wegen
8. Dem § 42 wird folgender Absatz 7 angefügt: eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen
,,(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthalts- Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs
beendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125
zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausge- des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer
schrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu
ist. Im Fall des§ 8 Abs. 2 Satz 1 kann er zum Zweck einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-
der Einreiseverhinderung außerdem zur Zurückwei- streckung der Strafe nicht zur Bewährung ausge-
sung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet setzt worden ist.
zur Festnahme ausgeschrieben werden." (2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen,
wenn er
9. In § 43 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Flücht-
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-
ling" die Wörter ,, , seine Rechtsstellung nach § 1
taten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von min-
Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
destens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flücht- verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur
linge'' eingefügt.
Bewährung ausgesetzt worden ist,
10. In § 44 werden nach Absatz 1 die folgenden Ab- 2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
sätze 1a und 1b eingefügt: zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut,
herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, ver-
,,(1 a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die äußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger
Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt
als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet
15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten oder Beihilfe leistet oder
hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er
3. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufge-
1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbs- lösten öffentlichen Versammlung oder eines ver-
fähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in botenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätig-
einer solchen Höhe bezieht, daß er während sei- keiten gegen Menschen oder Sachen, die aus
nes Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozial- einer Menschenmenge in einer die öffentliche
hilfe in Anspruch nehmen muß, und Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräf-
2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversiche- ten begangen werden, als Täter oder Teilnehmer
rungsschutz genießt. beteiligt."
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
12. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: die §§ 41 , 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesgrenz-
„Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit schutzgesetzes finden entsprechende Anwendung."
und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des§ 47
Abs. 1 vor." 19. In § 76 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Beauf-
tragte der Bundesregierung für die Integration der
ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienan-
13. § 51 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
gehörigen" durch die Wörter „Die Beauftragte der
,,(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Bundesregierung für Ausländerfragen" und das Wort
Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine ,,seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die
20. § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbre-
chens oder besonders schweren Vergehens rechts- a) In Satz 2 werden die Wörter „dürfen nur erfaßt wer-
kräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei den" durch die Wörter „werden erfaßt" ersetzt.
Jahren verurteilt worden ist." b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere
14. § 56 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: personenbezogene Daten zu speichern, richtet
,,(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen sich nach den datenschutzrechtlichen Bestim-
der Duldung ohne erneute Androhung und Fristset- mu11gen der Länder."
zung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird
erneuert. Ist der Ausländer länger als ein Jahr gedul- 21. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter
det, ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung Abschnitt eingefügt:
durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf
vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat „Achter Abschnitt
vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wieder- Beauftragte für Ausländerfragen
holen, wenn die Duldung für mehr als ein Jahr erneu-
§ 91a
ert wurde."
Amt der Beauftragten
15. In§ 57 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einer Woche" (1) Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für
durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt. Ausländerfragen bestellen. Die Amtsbezeichnung
kann auch in der männlichen Form geführt werden.
16. In § 59 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein- (2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundes-
gefügt: ministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet.
Die Beauftragte kann Mitglied des Deutschen Bun-
,,Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
destages sein.
überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zu- (3) Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer
rückweisung (§ 60 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstat-
Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorberei- tung zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im
tung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnah- Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und
me die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten Sozialordnung in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
vorübergehenden Zweck passieren, liegt keine Einrei- (4) Das Amt der Beauftragten endet, außer im Fall
se im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kon- der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines
trolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt." neuen Bundestages.
§ 91b
17. § 63 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
Aufgaben
,,(6) Für die Zurückschiebung sowie die Durchset-
zung der Verlassenspflicht des § 36 und die Durch- Die Beauftragte hat die Aufgaben,
führung der Abschiebung und, soweit es zur Vorberei- 1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet
tung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ansässigen ausländischen Bevölkerung zu för-
ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind dern und insbesondere die Bundesregierung bei
auch die Polizeien der Länder zuständig." der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik,
auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpoli-
18. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: tische Aspekte, zu unterstützen sowie für die
Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im
,,(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach aus-
länderrechtlichen Bestimmungen in anderen Geset- 2. die Voraussetzungen für ein möglichst span-
zen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen nungsfreies Zusammenleben zwischen Auslän-
des Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie dern und Deutschen sowie unterschiedlichen
den Vertretungen des Staates, dessen Staatsan- Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln,
gehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden. Verständnis für einander zu fördern und Frem-
Leistet der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 denfeindlichkeit entgegenzuwirken;
ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie 3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, so-
zwangsweise durchgesetzt werden.§ 40 Abs. 1 und 2, weit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2587
4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Ausländer zu einer angemessenen Berücksichti-
,,(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des
gung zu verhelfen;
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch straf-
5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbür- bar."
gerung zu informieren;
6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im 24. In § 92a Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „mehr als
Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten fünf" durch das Wort „mehreren" ersetzt.
und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge
zu machen; · 25. § 93 wird wie folgt geändert:
7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bun- a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1
desgebiet ansässigen ausländischen Bevölke- bis 3" durch die Angabe,,§ 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 4"
rung auch bei den Ländern und kommunalen ersetzt.
Gebietskörperschaften sowie bei den gesell-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schaftlichen Gruppen anzuregen und zu unter-
stützen; aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die „ 1. einer vollzieh baren Auflage nach § 3
Europäische Union sowie die Entwicklung der Abs. 5, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder
Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten; § 56 Abs. 3 Satz 2 oder einer räumlichen
Beschränkung nach § 12 Abs. 1 Satz 2
9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8
oder § 56 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in
mit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer
Verbindung mit § 44 Abs. 6, oder einer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
räumlichen Beschränkung nach § 69
Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähn-
Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,".
liche Aufgaben haben wie die Beauftragte,
zusammenzuarbeiten; bb) In Nummer 2 wird die Angabe „a} § 37 oder b)"
10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 gestrichen.
genannten Aufgabenbereichen zu informieren. c) In Absatz 5 werden die Angaben „Nr. 2 Buch-
§91c stabe a," sowie „Buchstabe b" gestrichen.
Amtsbefugnisse
26. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvor-
haben der Bundesregierung oder einzelner Bundes- ,,(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien
und Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien,
ministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die
ihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der
Türkei und von Tunesien, die vor dem 15. Januar 1997
beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschläge
machen und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesmi- vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit
waren und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhal-
nisterien unterstützen die Beauftragte bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben. ten, wird nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 eine Aufent-
haltsgenehmigung abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bun- und 3 und§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erteilt."
destag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über
die Lage der Ausländer in Deutschland.
27. Dem § 99 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
(3) liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-
„Bei Ausländern, die sich vor dem 3. Oktober 1990
punkte vor, daß öffentliche Stellen des Bundes Ver-
rechtmäßig in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
stöße im Sinne des § 91 b Abs. 1 Nr. 3 begehen oder
genannten Gebiet aufgehalten haben, ist die Zeit des
sonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht
rechtmäßigen Aufenthalts vor der Erteilung einer Auf-
wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern.
enthaltsbefugnis auf die in § 35 Abs. 1 Satz 1 vorge-
Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen
sehene Frist anzurechnen."
Bewertung versehen und der öffentlichen und deren
vorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen Stellen
des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und
Fragen zu beantworten. Personenbezogene Daten Artikel 2
übermitteln die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache
gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des machung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361), zuletzt
Ausländers anderweitig nachgewiesen ist." geändert durch Artikel 33 Abs. 1 des Gesetzes vom
18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:
22. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter
Abschnitt, der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehn- 1. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ter Abschnitt.
,,(4) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
23. § 92 wird wie folgt geändert:
1. Untersuchungshaft,
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „wiederholt" ge-
strichen. 2. Strafhaft,
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
3. Vorbereitungshaft nach§ 57 Abs. 1 des Ausländer- Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4 des Aus-
gesetzes, ländergesetzes finden entsprechende Anwendung."
4. Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Ausländergesetzes, weil er sich nach der unerlaub- 6. In § 67 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
ten Einreise länger als einen Monat ohne Aufent- mer 1a eingefügt:
haltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten
hat, ,, 1a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurück-
gewiesen wird,".
5. Sicherungshaft nach§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5
des Ausländergesetzes,
7. Nach § 73 wird folgender§ 73a eingefügt:
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Auf-
rechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. ,,§73a
Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Ausländische Anerkennung als Flüchtling
mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung auf-
zunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher an- (1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländi-
waltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft schen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens
endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bun- über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wor-
desamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Ein- den ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Rei-
gang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, seausweises auf die Bundesrepublik Deutschland
der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensicht- übergegangen, so erlischt seine Rechtsstellung als
lich unbegründet abgelehnt." Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn
einer der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt.
Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mög- der Ausländerbehörde abzugeben.
lich" die Wörter „oder lediglich wegen einer erforder- (2) Dem Ausländer ist die Rechtsstellung als Flücht-
lichen stationären Krankenhausbehandlung nicht ling in der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen,
möglich" eingefügt. wenn die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Aus-
ländergesetzes nicht mehr vorliegen. § 73 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden."
3. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann bestimmen, daß Artikel 3
1. die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten
Änderung des Gesetzes über
Aufnahmeeinrichtung erfolgen muß,
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
2. ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
Landes weitergeleiteter Ausländer zunächst eine
bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muß. Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humani-
tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der 22. Juli 1980 (BGBI. 1S.1057), zuletzt geändert durch§ 43
nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erken- des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2265),
nungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 ist der Ausländer an diese
Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten."
Nach § 2a wird folgender§ 2b eingefügt:
,,§2b
4. § 26 wird wie folgt geändert:
Widerruf der Rechtsstellung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
{1) Die Rechtsstellung nach§ 1 kann widerrufen werden,
aa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 ein-
wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des§ 51
gefügt:
Abs. 1 des Ausländergesetzes in bezug auf den Staat,
,, 1. die Anerkennung des Ausländers als Asyl- dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, nicht
berechtigter unanfechtbar ist,". mehr vorlieger1. Besitzt der Ausländer keine Staatsan-
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die gehörigkeit, müssen sich die Feststellungen auf den Staat
Nummern 2 bis 4. beziehen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3" durch die (2) Für das Widerrufsverfahren gilt § 73 Abs. 4 bis 6 des
Angabe „Nr. 3 und 4" ersetzt. Asylverfahrensgesetzes entsprechend. Der Widerruf kann
nur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylverfahrens-
gesetzes angefochten werden."
5. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Ausländer wird an der Grenze zurückgewie-
sen, wenn bei der Einreise festgestellt wird, daß er Artikel 4
während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat
Inkrafttreten
gereist ist und deshalb der Asylantrag nach Absatz 2 als
zurückgenommen gilt. Einer Entscheidung des Bun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
desamtes nach § 32 bedarf es nicht. § 51 Abs. 1, § 53 Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2589
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 29. Oktober 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der B u n des m i n ist er des I n n e rn
Kant her
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
Gesetz
zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
Vom 29. Oktober 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1997 erzielt wurde und den Betrag von 15 Millionen
das folgende Gesetz beschlossen: Deulsche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des durch-
schnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die
Inhaltsübersicht tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu
versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Pro-
Artikel Änderung des Einkommensteuergesetzes gressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes bemessen wäre. In den Fällen, in denen nach dem
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 31. Juli 1997 mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
eine Vermögensübertragung nach dem Umwand-
lungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsge-
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
winn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 erzielt wird, gelten
nung
die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. Juli
Artikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes
1997 erzielt. Haben die außerordentlichen Einkünfte,
Artikel 7 Aufhebung der Anteilsbewertungsverordnung die vor dem 1. August 1997 erzielt wurden, den Betrag
Artikel 8 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Haupt- von 15 Millionen Deutsche Mark überschritten, kommt
feststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Ein- ein ermäßigter Steuersatz für nach dem 31. Juli 1997
heiten des Betriebsvermögens erzielte außerordentliche Einkünfte nicht in Betracht.
Artikel 9 Änderung des Grundsteuergesetzes Haben die außerordentlichen Einkünfte, die vor dem
Artikel 10 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 1. August 1997 erzielt wurden, den Betrag von 15 Mil-
lionen Deutsche Mark nicht überschritten, wird der
Artikel 11 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
ermäßigte Steuersatz für nach dem 31. Juli 1997 erziel-
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Regelung der finanziellen te außerordentliche Einkünfte auf den noch nicht aus-
Voraussetzungen für die Neugliederung der Länder
Berlin und Brandenburg
geschöpften Teil des Betrages von 15 Millionen Deut-
sche Mark angewendet. Auf das verbleibende zu ver-
Artikel 13 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsver-
steuernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3
ordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungs-
rang die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1
bis 6 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die
Artikel 14 Inkrafttreten
außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6b
oder § 6c anwendet."
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 4. § 34b Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzun-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steu-
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821 ),
ersatz des§ 34 Abs. 1;".
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Oktober
1997 (BGBI. 1S. 2567), wird wie folgt geändert:
5. § 34c Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. § 3 Nr. 66 wird aufgehoben. ,,Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän-
dischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt
2. In § 5 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein- Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein-
gefügt: künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-
nationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach
,,(4a) Rückstellungen für drohende Verluste aus der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu
schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet bemessen, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Ein-
werden." kommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden
Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt
· 3. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, höch-
,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außer- stens jedoch mit 23,5 vom Hundert."
ordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfal-
lende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steu- 6. § 39b Abs. 3 Satz 10 wird wie folgt gefaßt:
ersatz zu bemessen. Dieser beträgt für den Teil der „Von steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des
außerordentlichen Einkünfte, der vor dem 1. August § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ist, soweit sie 15 Millionen
1997 erzielt wurde und den Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen, die
Deutsche Mark nicht übersteigt, und für den Teil der nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzu-
außerordentlichen Einkünfte, der nach dem 31. Juli behalten."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2591
7. Dem § 50c wird folgender Absatz 11 angefügt: vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommen-
steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gel-
,,(11) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
ten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer
außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise
Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 von einem
anrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben,
§ 6b oder § 6c anwendet.";
sind die Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden. 2. für den Veranlagungszeitraum 2001 und die fol-
Dies gilt nicht, wenn die Veräußerung durch den genden Veranlagungszeiträume in der folgen-
Rechtsvorgänger bei diesem steuerpflichtig ist. Satz 1 den Fassung:
gilt entsprechend bei unentgeltlich erworbenen oder in ,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
ein Betriebsvermögen eingelegten Anteile, es sei denn, außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die
eine Veräußerung der Anteile anstelle der unentgeltli- darauf entfallende Einkommensteuer nach
chen Übertragung oder der Einlage wäre steuerpflich- einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Die-
tig gewesen." ser beträgt für den Teil der außerordentlichen
Einkünfte, der den Betrag von 10 Millionen Deut-
8. § 52 wird wie folgt geändert: sche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des
a) Nach Absatz 2g wird folgender Absatz 2h eingefügt: durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergä-
be, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach
,,(2h) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in dem gesamten zu versteuernden Einkommen
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unter-
1997 (BGBI. 1 S. 821) ist letztmals auf Erhöhungen liegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In den
des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 2000
Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem 1. Januar mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine
1997 endet." Vermögensübertragung nach dem Umwand-
b) Die bisherigen Absätze 2h und 2i werden die Ab- lungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräuße-
sätze 2i und 2j. rungsgewinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
erzielt wird, gelten die außerordentlichen Ein-
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: künfte als nach dem 31. Dezember 2000 erzielt.
,,(6a) § 5 Abs. 4a ist erstmals für das Wirtschafts- Auf das verbleibende zu versteuernde Einkom-
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember men ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ein-
1996 endet. Rückstellungen für drohende Verluste kommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1
aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des bis 4 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf
letzten vor dem 1 . Januar 1997 endenden Wirt- die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teil-
schaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind, weise § 6b oder § 6c anwendet.'"'
sind in den Schlußbilanzen des ersten nach dem e) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b einge-
31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs und fügt:
der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens
25 vom Hundert im ersten und jeweils mindestens • ,,(28b) § 39b Abs. 3 Satz 10 in der Fassung des
15 vom Hundert im zweiten bis sechsten Wirt- Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997
schaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen." (BGBI. 1 S. 2590) ist erstmals anzuwenden auf
Entschädigungen, die nach dem 31. Juli 1997
d) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a ein- zufließen. Für das Kalenderjahr 1997 ist § 34 Abs. 1
gefügt: Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Ab dem
,,(24a) § 34 Abs. 1 ist anzuwenden Kalenderjahr 2001 ist § 39b Abs. 3 Satz 10 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
1. für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 in
der folgenden Fassung: „Von steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne
des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ist, soweit sie 10 Millio-
,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
nen Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überstei-
außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die
gen, die nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälf-
darauf entfallende Einkommensteuer nach
te einzubehalten.""
einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Die-
ser beträgt für den Teil der außerordentlichen
Einkünfte, der den Betrag von 15 Millionen Deut- Artikel 2
sche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergä- Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
be, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
dem gesamten zu versteuernden Einkommen Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 340),
zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unter- zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
liegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In den 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2567), wird wie folgt geändert:
Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 1997
mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine
1. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
Vermögensübertragung nach dem Umwand-
lungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräuße- ,,(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d
rungsgewinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körper-
erzielt wird, gelten die außerordentlichen Ein- schaft, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirt-
künfte als nach dem 31. Juli 1997 erzielt. Auf das schaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den
verbleibende zu versteuernde Einkommen ist Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt ins-
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
besondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der gesetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 ent-
Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden sprechend."
und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit
überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder 4. § 12 wird wie folgt geändert:
wieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsver-
a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
mögens ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung
des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Verlustabzug im Sinne des§ 10d Abs. 3 Satz 2 des Ein- „Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustabzug
kommensteuergesetzes verursacht hat, und die Kör- im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommen-
perschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem steuergesetzes unter der Voraussetzung, daß der
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse ver- Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht
gleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fort- hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in
führt. Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Verlu- einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
stes vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeit- Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgen-
punkt der Anteilsübertragung." den fünf Jahren fortgeführt wird."
2. § 54 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: 5. § 27 wird wie folgt geändert:
,,(6) § 8 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeit- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
raum 1997 anzuwenden." ,,(3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2 und die §§ 7
und 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf den Über-
gang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechts-
Artikel 3 akten beruht, die nach dem 31 . Dezember 1996
wirksam werden."
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
b) Die bisherigen Absätze 2a, 3 und 4 werden die
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 Absätze 4 bis 6.
(BGBI. 1 S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird
wie folgt geändert: _ Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
1. § 4 wird wie folgt geändert: Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezem-
,,(5) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz, ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:
soweit er auf einem negativen Wert des übergegan-
genen Vermögens beruht. Ein Übernahmegewinn 1. § 6 wird wie folgt gefaßt:
erhöht sich und ein nach Anwendung des Satzes 1
verbleibender Übernahmeverlust verringert sich ,,§6
um die nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körper- Besteuerungsgrundlage
schaftsteuer und um einen Sperrbetrag 1m Sinne
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist
des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit
der Gewerbeertrag. Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an
die Anteile an der übertragenden Körperschaft am
die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10
steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebs-
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesen-
vermögen der übernehmenden Personengesell-
dungen."
schaft gehören."
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. Die Überschrift vor§ 7 wird wie folgt gefaßt:
,,Ein darüber hinausgehender Betrag ist zu aktivie- „Abschnitt II
ren und auf fünfzehn Jahre gleichmäßig abzuschrei-
ben, soweit er nicht als Anschaffungskosten der Bemessung der Gewerbesteuer".
übernommenen immateriellen Wirtschaftsgüter
einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
zu aktivieren ist." ,,§ 7
Gewerbeertrag
2. Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
,,Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsver- Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
lust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuerge- steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
setzes nicht zu berücksichtigen wäre, gelten nicht als Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Ein-
Anteile im Sinne des§ 17 des Einkommensteuergeset- kommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14)
zes." entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-
sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge."
3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungs- 4. In § 8 Nr. 7 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
verlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuer- Gewerbeertrag" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2593
5. § 9 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Nummer 2 wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:
„ 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum „e) über die Beschränkung der Hinzurechnung
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden von Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei
Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der Kreditinstituten nach dem Verhältnis des
auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel- Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten,".
lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-
punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) 15. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
lautet."
,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
6. In § 10 Abs. 1, der Überschrift vor § 14, § 14a . bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
Satz 1, den§§ 15 und 16 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 3, 1998 anzuwenden."
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, den §§ 30
und 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 35a Abs. 4 16. In § 37 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt:
und § 35c Nr. 1 Buchstabe d werden jeweils die
Wörter „einheitliche", ,,einheitlicher" oder „einheit- „Für die Erhebungszeiträume 1996 und 1997 sind in
lichen" gestrichen. dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapital-
steuer nicht anzuwenden; dabei gelten:".
7. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach dem
Gewerbeertrag" gestrichen.
Artikel 5
8. Die Überschrift vor§ 12 wird gestrichen, und die§§ 12
Änderung der
und 13 werden aufgehoben.
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
9. § 14 wird wie folgt gefaßt: Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991
,,§ 14 (BGBI. 1 S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Festsetzung des Steuermeßbetrags Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird
wie folgt geändert:
Der Steuermeßbetrag wird für den Erhebungs-
zeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungs-
1. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:
zeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbe-
steuerpflicht nicht während des ganzen Kalender- ,,Zu § 8 des Gesetzes".
jahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der
Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungs- 2. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
zeitraum)."
„Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen sind Entgelte nur für solche
10. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 2)" Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag ent-
durch die Angabe ,,(§ 14)" ersetzt. sprechen, um den der Ansatz der zum Anlagever-
mögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs-
11. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die
Leasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe,
,,(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrich-
Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen
teten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld
sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als
für diesen Erhebungszeitraum angerechnet."
stiller Gesellschafter und aus Genußrechten das
Eigenkapital überschreitet."
12. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 2)" durch
die Angabe ,,(§ 14)" ersetzt.
3. Die Überschrift vor§ 21 wird gestrichen.
13. § 35b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 21 wird aufgehoben.
,,(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlust-
feststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzu- 5. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
heben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuer-
,,(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
bescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein
Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,
wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den
aus Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des Betrag von 48 000 Deutsche Mark überstiegen hat;
Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berück- 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
sichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf-
des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflußt. ten mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Ge-
§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß." werkschaften), wenn sie nicht von der Gewerbe-
steuer befreit sind;
14. § 35c wird wie folgt geändert:
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn
des Gewerbekapitals" gestrichen. sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 99) festgestellt(§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbe- ordnung)."
steuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unter- b) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird der Klammer-
nehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hinweis ,,(wirtschaftliche Untereinheiten)" ge-
- ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un- strichen.
terhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungs-
zeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark
4. § 21 wird wie folgt gefaßt:
überstiegen hat;
,,§ 21
4. für Unternehmen von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewer- Hauptfeststellung
bebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag (1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen
im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut- von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Haupt-
sche Mark überstiegen hat; feststellung).
5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse
15, 17 und 26 des Gesetzes nur, wenn sie neben zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungs-
der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit zeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in
auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätig- § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die
keit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Ge- Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben
werbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von unberührt."
7 500 Deutsche Mark überstiegen hat;
6. für Unternehmen, für die zum Schluß des voran- 5. § 22 wird wie folgt geändert:
gegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige
Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind; a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für ,,(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt NVert-
die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung fortschreibung), wenn der nach § 30 abgerundete
besonders verlangt wird." Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs
ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungs-
zeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten
6. In § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 wird
Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark,
jeweils das Wort „einheitlichen" gestrichen.
oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach
unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens
7. In § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als
,,einheitlichen" oder „einheitliche" gestrichen. 5 000 Deutsche Mark abweicht."
8. § 36 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,§36 aa) In Satz 3 Nr. 1 Satz 1 werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und der Satz 2
Anwendungszeitraum aufgehoben.
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
erstmals für den Erhebungszeitraum 1998 anzu-
wenden." „Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den
§§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines
anderen Zeitpunkts bleiben unberührt."
Artikel6
6. § 23 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bewertungsgesetzes
a) In Absatz 1 werden die Klammerhinweise ,,(Unter-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- einheiten)" und ,,(Untereinheit)" jeweils gestrichen.
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1996 (BGBI. 1S. 2049), wird wie folgt geändert: ,,(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich
des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungs-
1. § 11 Abs. 2a wird aufgehoben. zeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeit-
punkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der
2. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung
der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen
,,(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalender-
die Grundsteuer und die§§ 121 a und 133 zusätzlich für jahrs, in dem der Einheitswert erstmals der
die Gewerbesteuer." Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschrif-
ten in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die
3. § 19 wird wie folgt geändert: Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: unberührt."
,,(1) Einheitswerte werden für inländischen
Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und 7. § 24 wird wie folgt geändert:
Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51 a), für Grund- a) In Absatz 1 wird der Klammerhinweis ,,(Unter-
stücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke einheit)" jeweils gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2595
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 19. § 109a wird aufgehoben.
,,(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, 20. § 112 wird aufgehoben.
das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit
folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der 21. § 113 wird aufgehoben.
Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert
erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde
gelegt wird." 22. § 113a wird aufgehoben.
8. Nach § 24a wird folgender§ 25 eingefügt: 23. § 115 wird aufgehoben.
,,§25
24. Vor§ 125 wird folgende Überschrift eingefügt:
Nachholung einer Feststellung
,,A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen".
(1) Ist die Feststellungsfrist(§ 181 der Abgabenord-
nung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung
25. Vor§ 129 wird folgende Überschrift eingefügt:
(§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundele-
gung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder ,,B. Grundvermögen".
Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen
späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen wer- 26. Nach § 133 wird folgende Überschrift eingefügt:
den, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
,,C. Betriebsvermögen".
§ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheits- 27. Es wird folgender§ 136 eingefügt:
werts (§ 24) entsprechend anzuwenden."
,,§ 136
9. In § 26 wird nach der Zahl „94" die Angabe ,,, 99" ein- Sondervorschrift für den
gefügt. Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1997
Für den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1997 gilt
10. § 28 wird wie folgt geändert: folgendes:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. 1. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder Gewerbebetriebs auf das in Artikel 3 des Eini-
Betriebsvermögen" gestrichen. gungsvertrages genannte Gebiet und das übrige
Bundesgebiet, ist ein Einheitswert nur für das
Betriebsvermögen festzustellen, das sich außer-
11 . § 30 wird wie folgt gefaßt: halb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
,,§30 genannten Gebiets befindet. Zuständig für die
Abrundung Feststellung ist das Finanzamt im übrigen Bundes-
gebiet, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei
Die Einheitswerte werden auf volle Hundert Deut- mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich be-
sche Mark nach unten abgerundet." deutendste - unterhalten wird; liegt eine Betriebs-
stätte nicht vor, ist das Finanzamt zuständig, in
12. In § 97 Abs. 1a werden die Wörter „Einheitswert des dessen Bezirk sich das Betriebsvermögen, und,
Betriebsvermögens" jeweils durch die Wörter „Wert wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das
des Betriebsvermögens" ersetzt. Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste
Teil des Betriebsvermögens befindet.
13. In § 98a Satz 1 werden die Wörter „Einheitswert des 2. Zum Betriebsvermögen gehören nicht
Betriebsvermögens" durch die Wörter „Wert des
a) die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs,
Betriebsvermögens" ersetzt.
soweit hierfür in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte
14. § 101 wird aufgehoben. unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter
bestellt ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche
15. § 102 wird aufgehoben. Einheit eines Gewerbebetriebs auf das in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
16. § 106 wird aufgehoben. und das übrige Bundesgebiet, ist das inländi-
sche Betriebsvermögen für den Feststellungs-
17. § 107 wird aufgehoben. zeitpunkt 1. Januar 1997 nach Maßgabe des
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gewerbe-
steuergesetzes unter Ansatz der im Kalender-
18. § 109 wird wie folgt geändert:
jahr vor dem Feststellungszeitpunkt gezahlten
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ vorbehaltlich der Arbeitslöhne aufzuteilen;
Absätze 3 und 4" gestrichen.
b) im übrigen folgende Wirtschaftsgüter
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich des aa) Grundbesitz und Bodenschätze in dem in
Absatzes 3" gestrichen. Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. ten Gebiet;
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
bb) der Überbestand an umlaufenden Be- ,,§ 112
triebsmitteln eines Betriebs der Land- und Stichtag für die Bewertung
Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des von Wertpapieren und Anteilen
Einigungsvertrages genannten Gebiet;
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und
cc) Anteile an Kapitalgesellschaften mit Ge- Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der
schäftsleitung in dem in Artikel 3 des 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptfest-
Einigungsvertrages genannten Gebiet, stellung, Wertfortschreibung und Nachfeststellung
oder, wenn die Kapitalgesellschaft keine der Einheitswerte des Betriebsvermögens maßge-
Geschäftsleitung im Inland hat, mit Sitz in benden Zeitpunkt vorangeht."
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet; (6) Zum 1. Januar 1997 ist§ 121 a in folgender Fas-
sung anzuwenden:
dd) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur
Regelung offener Vermögensfragen vom ,,§ 121a
29. September 1990 in der jeweils gel- Sondervorschrift für die
tenden Fassung." Anwendung der Einheitswerte 1964
Während der Geltungsdauer der auf den Wertver-
28. § 152 wird wie folgt gefaßt: hältnissen am 1 . Januar 1964 beruhenden Einheits-
,,§ 152 werte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1
Anwendung des Gesetzes
für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebs-
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum vermögens und für die Gewerbesteuer mit 140 vom
1. Januar 1998 anzuwenden. Hundert des Einheitswerts anzusetzen."
(2) Zum 1. Januar 1997 ist § 23 Abs. 2 in folgender (7) § 136 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-
Fassung anzuwenden: setzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590) ist zum
,,(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des 1. Januar 1997 anzuwenden."
§ 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt
zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in Artikel7
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalen-
derjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Aufhebung der Anteilsbewertungsverordnung
Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Die Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977
Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in (BGBI. 1 S. 171 ), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird mit
zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend Wirkung zum 31. Dezember 1997 aufgehoben.
anzuwenden. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den
§§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung
eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt." Artikel 8
(3) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes Aufhebung
vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590) ist erstmals des Gesetzes zur Änderung des
zum 1. Januar 1997 anzuwenden. Hauptfeststellungszeitraums für die wirt-
schaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens
(4) Zum 1. Januar 1997 ist § 91 in folgender
Fassung anzuwenden: Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungs-
zeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs-
,,§91
vermögens in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
Grundstücke im Zustand der Bebauung vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) wird auf-
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungs- gehoben.
/
zeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben
die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile Artikel 9
(z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Änderung des Grundsteuergesetzes
Werts außer Betracht.
§ 26 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973
(2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung bei (BGBI. 1 S. 965), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 43 des
der Ermittlung des Einheitswerts eines Gewerbe- Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
betriebs anzusetzen, ist für diese Zwecke ein beson- geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
derer Einheitswert festzustellen. Dabei ist zu dem für
das unbebaute Grundstück festzustellenden Wert ein ,,§26
Betrag für die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
Gebäudeteile hinzuzurechnen, der nach dem Grad In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund-
ihrer Fertigstellung dem Gebäudewertanteil ent- steuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die
spricht, mit dem sie im späteren Einheitswert des Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer
Grundstücks enthalten sein werden. Der besondere zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht
Einheitswert darf den Einheitswert für das Grundstück überschritten werden dürfen und inwieweit mit Ge-
nach Fertigstellung der Gebäude nicht übersteigen." nehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen
(5) Zum 1 . Januar 1997 ist § 112 in folgender zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen
Fassung anzuwenden: Regelung vorbehalten."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2597
Artikel 10 Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt
sich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem in einer
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Gemeinde an dem als Summe der Jahresergebnisse
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189), der vierteljährlichen Kassenstatistik, für Berlin (West)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steu-
16. April 1997 (BGBI. 1 S. 790), wird wie folgt geändert: eraufkommens, für die Jahre 1990 bis 1996 ermittelten
Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, und zu
1 . Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5e eingefügt: 30 vom Hundert aus dem in einer Dezimalzahl aus-
gedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als
,,§5a Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1995 in der
Aufteilung des Gemeindeanteils Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni
an der Umsatzsteuer auf die Länder des jeweiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialver-
sicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte
(1) Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes
sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land und
entfällt auf die Gemeinden der Länder Baden-
Berlin (West). In Ausnahme zu der in den Sätzen 1
Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Nieder-
und 2 getroffenen Regelung können bis zu 20 vom
sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar-
Hundert des Anteils an der Umsatzsteuer nach § 5a
land, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und
Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe landesrechtlicher Rege-
Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 vom Hundert.
lungen an Gemeinden verteilt werden, die unter
Auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklen-
Berücksichtigung der Regelungen der Absätze 1 und 2
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Satz 1 und 2 verbleibende besondere finanzielle Nach-
Thüringen sowie auf Berlin (Ost) entfällt ein Anteil von
teile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen
insgesamt 15 vom Hundert.
in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung
(2) Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997
werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüs- (BGBI. 1 S. 2590) haben.
seln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen
(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Abs. 1 Satz 2 wird nach folgendem Schlüssel auf die
desrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem
einzelnen Gemeinden verteilt:
Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung
der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Der Die Schlüsselzahl ist der in einer Dezimalzahl aus-
Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder gedrückte Anteil der Gemeinde an dem als Summe der
einschließlich Berlin (West) bemißt sich nach dem ent- Jahresergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik
sprechend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der für die Jahre 1992 bis 1996 ermittelten Gewerbe-
Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten steueraufkommen im jeweiligen Land.
Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des ent- §5c
sprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der
Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Rechtsverordnungsermächtigung
Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genannten Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Länder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für mächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch
Berlin (Ost) bemißt sich nach dem Anteil der Summe Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der Jahresergebnisse 1992 bis 1996 des im einzelnen zu treffen.
Land sowie für Berlin (Ost) nachgewiesenen Gewerbe- §5d
steueraufkommens an dem Gewerbesteueraufkom-
Umstellung auf einen
men in allen in Absatz 1 Satz 2 genannten Ländern
fortschreibungsfähigen Schlüssel
einschließlich Berlin (Ost). Die Summe der Jahres-
ergebnisse des Gewerbesteueraufkommens bestimmt (1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b
sich nach den vierteljährlichen Kassenstatistiken der werden nach Vorliegen der notwendigen Daten zum
Jahre 1992 bis 1996, für Berlin (Ost) nach den monat- 1. Januar 2000 auf einen fortschreibungsfähigen
lichen Nachweisungen des Steueraufkommens. Verteilungsschlüssel umgestellt, der unter Berück-
sichtigung einer Kombination der folgenden Merkmale
§5b
durch Gesetz festgelegt wird:
Aufteilung des Anteils an der
1. Arbeitslöhne und Beiträge für die im Betrieb tätigen
Umsatzsteuer auf die Gemeinden
Unternehmer (Mitunternehmer) im Sinne des § 31
(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gewerbesteuergesetzes;
Abs. 1 Satz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach
2. abnutzbares Anlagevermögen ohne immaterielle
§ 5a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf
Wirtschaftsgüter.
die Gemeinden aufgeteilt, die ·von den Ländern nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 und nach Absatz 3 ermittelt Als weiteres Merkmal können die Vorräte heran-
und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landes- gezogen werden.
regierung festgesetzt werden.
(2) Das Statistische Bundesamt führt nach § 1
(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 4 und § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken zur
Abs. 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden ver- Vorbereitung der Umstellung Berechnungen mit den in
teilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Absatz 1 genannten Merkmalen durch.
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
§5e 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Überweisung des ,,§7
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil
Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 15a des an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an
Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und
der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach
die Gemeinden obliegt den Ländern. § 6 an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 5
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechts- und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung."
verordnung das Verfahren für die Überweisung des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemein- 4. Die§§ 8 bis 12 werden aufgehoben.
den. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
auf die Oberste Finanzbehörde des Landes über-
tragen." Artikel 11
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
2. § 6 wird wie folgt geändert: Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt
„Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
geändert:
Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungs-
jahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr
festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
dem Vervielfältiger nach den Absätzen 3 und 3a ,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen ab
Satz 3 multipliziert wird." 1998 den Gemeinden 2,2 vom Hundert zu. Vom ver-
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: bleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen
1998 dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern
,,Der Landesvervielfältiger für die Länder Branden- 49,5 vom Hundert zu. Die sich 1996 gegenüber 1995
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach- ergebende Verminderung und Erhöhung der Anteile
sen-Anhalt und Thüringen beträgt für die Jahre von Bund und Ländern um jeweils 5,5 vom Hundert-
1998 bis 2000 26 vom Hundert und ab dem Jahr Punkte entfällt auf Umschichtungen zugunsten der
2001 25 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen
die übrigen Länder beträgt für die Jahre 1998 aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs.
bis 2000 55 vom Hundert und ab dem Jahr 2001 Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der
54 vom Hundert." Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Finanzen so
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- an die Entwicklung der L,eistungen nach den §§ 62
gefügt: bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils
geltenden Fassung angepaßt, daß diese zu 74 vom
,,(3a) Die Umlage, soweit sie auf das in Artikel 3 Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den
des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfällt Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der
und an den Bund abzuführen ist, wird in den Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während
Jahren 1997 und 1998 nicht abgeführt. Die Umlage, der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses ver-
soweit sie auf das in Artikel 3 des Einigungs- einnahmt oder erstattet werden."
vertrages genannte Gebiet entfällt und an die
Länder abzuführen ist, wird im Jahr 1997 nicht
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
abgeführt. Für das Jahr 1998 beträgt der Landes-
vervielfältiger abweichend von Absatz 3 Satz 3 ,,(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach § 1
7 vom Hundert." Abs. 1 Satz 2 wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der
Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
nach den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt."
,,(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstat-
tungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die
3. § 8 wird wie folgt geändert:
Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das
Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen ,,Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Lan-
des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag des gelten unter Kürzung nach den Vorschriften des
ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz Absatzes 5
gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 vom
Hundert abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und
der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; min- an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,
destens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze 2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der
für die letzten drei vorangegangenen Jahre zu- Gewerbesteuer, die für das Kalenderjahr ermit-
grunde zu legen, in denen die Erstattungen an telt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht,
Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete
nicht überstiegen haben." Gewerbesteuerumlage."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2599
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch
„3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer mit Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der
250 vom Hundert." insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil er-
reicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei
,,(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errech- dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden
neten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, ·
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil
Grundsteuer von den Grundstücken und der des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.
Gewerbesteuer werden je für sich nach einem für (2) Näheres kann das Bundesministerium der
alle Länder einheitlichen Hundertsatz auf die Hälfte Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der
des Betrages herabgesetzt, den die Gemeinden Zustimmung des Bundesrates bedarf."
aus der Grundsteuer von den land- und forst-
wirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer
von den Grundstücken sowie aus der Gewerbe- 8. § 17 in der Fassung des Artikels 7 des Jahressteuer-
steuer im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und an der (BGBI. 1 S. 1959) wird aufgehoben.
Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage
werden auf die Hälfte der Beträge herabgesetzt, die Artikel 12
für das Ausgleichsjahr fostgestellt sind."
Änderung des Gesetzes zur Regelung
4. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt: der finanziellen Voraussetzungen für die Neu-
gliederung der Länder Berlin und Brandenburg
,,§ 12a
In Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der finan-
Feststellung der Ausgleichs-
ziellen Voraussetzungen für die Neugliederung der Länder
zahlungen für die Jahre 1996 und 1997
Berlin und Brandenburg vom 9. August 1994 (BGBI. 1
Der Feststellung der endgültigen Höhe der Länder- S. 2066) wird § 17 Abs. 1 wie folgt gefaßt:
anteile an der Umsatzsteuer und der endgültigen Höhe
,,(1) Die Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbei-
(§ 2), die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatz-
träge für die Jahre 1996 und 1997 sind die Regelungen
steuer (§ 15a), die Verteilung der Gewerbesteuerumlage
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
(§ 3), der Finanzausgleich unter den Ländern (§§ 4 bis 10)
Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944,
sowie die Gewährung von Fehlbetrags-Bundesergän-
977) in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
zungszuweisungen (§ 11 Abs. 2) sind für einen Zeitraum
zugrunde zu legen."
von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Regelung der finanziellen Voraussetzungen für die Neu-
5. § 13 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
gliederung der Länder Berlin und Brandenburg vom 9. Au-
„ 1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der gust 1994 (BGBI. 1 S. 2066) (Übergangszeitraum), läng-
bergrechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) stens bis zum Jahr 2013 einschließlich, so zu berechnen,
sowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer als seien die ehemaligen Länder Berlin und Brandenburg
und an der Einkommensteuer und die Gewerbe- noch getrennt."
steuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeitraum, der
am 30. September des vorausgehenden Jahres Artikel 13
endet;".
Neufassung der betroffenen
Gesetze und Rechtsverordnungen,
6. Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefaßt:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
„Zahlungsverkehr zum Vollzug des
Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres". (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 4, 5 und 10 dieses Gesetzes
7. Nach § 15 wird folgender neuer§ 15a eingefügt: geänderten Gesetze und Durchführungsverordnungen in
der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
,,§ 15a Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Vollzug der Verteilung des (2) Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Gewerbe-
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer steuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der
(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch Rechts-
der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanz- verordnung geändert werden.
behörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Ver-
teilung nach Ländern nach den §§ 5a und 5b des
Artikel 14
Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundes-
ministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Inkrafttreten
Monats berechnet. Der Gemeindeanteil an der durch
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatz-
Tage nach der Verkündung in Kraft.
steuer wird den Ländern zusammen mit dem Länder-
anteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in (2) Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a und b und Artikel 11
monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 10 Nr. 2 Buch-
dergestalt länderweise verteilt, daß bei dem einzelnen stabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkünelet.
Berlin, den 29. Oktober 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2601
Erste Verordnung
zur Änderung der Kartoffelschutzverordnung*)
Vom 23. Oktober 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 8 bis 13 und 15 des d) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amt-
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 licher Untersuchung als frei von dem Schad-
S. 1505), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom organismus befunden worden sind,
25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) geändert worden ist,
e) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach
wirtschaft und Forsten:
Reinigung und Desinfektion verwendet wer-
den."
Artikel 1
4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Die Kartoffelschutzverordnung vom 10. November 1992
(BGBI. 1 S. 1887, 1892) wird wie folgt geändert: ,,§6
Überwachung
1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Die zuständige Behörde überwacht durch systema-
,,§ 1a tische Erhebungen die geernteten, die gelagerten und
Befallsfeststellung in den Verkehr gebrachten Kartoffeln auf den Befall mit
Bakterienringfäule. Kartoffelknollen sind dabei nach
Die zuständige Behörde stellt
dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehe-
1. den tatsächlichen oder nen Verfahren zu untersuchen. Kartoffelpflanzen kön-
2. unter Berücksichtigung insbesondere des An- nen in die Überwachung einbezogen werden, sofern
hangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates ein Anhalt für deren Befall vorliegt."
vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakte-
riellen Ringfäule der Kartoffel (ABI. EG Nr. L 259 5. § 7 wird wie folgt geändert:
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung den wahr-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
scheinlichen
,,(1) Bei Verdacht des Befalls mit Bakterienring-
Befall mit Bakterienringfäule fest."
fäule ordnet die zuständige Behörde die zur Verhü-
tung der Ausbreitung der Bakterienringfäule erfor-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
derlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere
a) In Absatz 1 _werden nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1" anordnen, daß der Verfügungsberechtigte oder
die Worte „Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von
der tatsächliche Befall" eingefügt. dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen darf,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß
ein tatsächlicher Befall vorliegt. Der Verdacht des
aa) Nach dem Wort „Lager," werden die Worte Befalls liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare Anzei-
,,eine Lagereinheit," eingefügt. chen der Bakterienringfäule zeigen oder der lm-
bb) Nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1" werden die munfluoreszenztest oder ein anderer geeigneter
Worte „Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule Test zu einem positiven Ergebnis führen. Die zu-
der tatsächliche Befall" eingefügt. ständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien
von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat,
3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: daß keine Gefahr der Verschleppung der Bakterien-
ringfäule besteht."
„2. bei Bakterienringfäule
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Kartoffeln nur unter Verwendung von Basis-
pflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut ange- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verdacht" die
baut werden, Worte ,, , indem sie das in Anhang I der Richt-
linie 93/85/EWG vorgesehene Verfahren durch-
b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der
führt" eingefügt.
Stechgreifer-Art und nicht geschnitten ge-
pflanzt werden, bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort
,,Pflanzkartoffeln" durch das Wort „Kartoffeln"
c) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit
ersetzt.
Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert
werden, cc) Felgender Satz wird angefügt:
„Die Laborproben sind entsprechend den
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/85/EWG des
Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule Maßgaben des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie
der Kartoffel (ABI. EG Nr. L 259 S. 1). 93/85/EWG aufzubewahren."
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
6. § 8 wird wie folgt geändert: toffelanbaujahr darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes
Pflanzgut außerdem zur Erzeugung von Pflanzkartof-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Partie" die
feln verwendet werden.
Worte „oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher
Befall nach§ 1a Nr. 2 festgestellt worden ist, zu ver- (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach
nichten oder" eingefügt. Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer
von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
brachgelegt oder in Dauergrünland umgewandelt wer-
aa) Nach dem Wort „Sendung" werden die Worte den; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu besei-
„oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher tigen. Werden danach erstmals Kartoffeln angebaut,
Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt worden ist, darf nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur
tatsächlich oder" eingefügt. Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden. Wählt
bb) Nach den Worten „gekommen sind," werden der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaß-
die Worte „zu vernichten oder" eingefügt. nahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen
Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststel-
cc) Die Worte „möglichen Berührung sechs Mona- lung folgenden Jahres mitzuteilen.
te verstrichen sind. Die zuständige" werden
durch die Worte „tatsächlichen oder möglichen (4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes
Berührung zwölf Monate verstrichen sind; die darf in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung
zuständige" ersetzt. folgt, nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut
zur Erzeugung von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln
c) folgende Sätze werden angefügt: verwendet werden; in den beiden darauf folgenden
,,Verwendungen nach Satz 1 Nr. 1 sind die Verfütte- Anbaujahren darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes
rung der gedämpften Knollen sowie die Verarbei- Pflanzgut zusätzlich zur Erzeugung von Pflanzkartof-
tung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen feln verwendet werden. Durchwuchs und Wirtspflan-
Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfek- zen sind in den ersten beiden Anbaujahren, die der
tionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Be- Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständi-
handlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, ge Behörde kann Ausnahmen von den Anbaube-
daß der Schadorganismus nicht verschleppt wer- schränkungen nach Satz 1 und 2 für Flächen zulassen,·
den kann. Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall die hinsichtlich der Kartoffelerzeugung einen eigen-
festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder ständigen Betriebsteil bilden, soweit die Bekämpfung
Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittel- der Bakterienringfäule hierdurch nicht beeinträchtigt
baren Abgabe an den Endverbraucher in den Ver- wird.
kehr gebracht werden." (5) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in
einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind sowohl die
7. § 9 wird wie folgt gefaßt: Kartoffeln als auch das Nährsubstrat vom Betriebsin-
,,§9 haber zu beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in
einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung. Auf
Verbote und Beschränkungen
Antrag genehmigt die zuständige Behörde die Erzeu-
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der gung, wenn die Maßnahmen nach § 8 Satz 1 Nr. 2
tatsächliche Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, durchgeführt worden sind und nur Basispflanzgut, Zer-
einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so tifiziertes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft
dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt wor- stammende Miniknollen oder Meristempflanzen ver-
den sind oder sich beim Auftreten der Bakterienring- wendet werden."
fäule dort befinden, nicht angebaut werden. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauver- 8. § 10 wird aufgehoben.
bot nach Satz 1 zulassen, wenn keine Gefahr der Ver-
schleppung der Bakterienringfäule auf einen anderen 9. § 12 wird wie folgt geändert:
Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kar-
toffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
voneinander getrennt sind. Eine deutliche Trennung aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine
„4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen
bis d Kartoffeln anbaut, pflanzt, lagert
Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und
oder befördert,".
Lagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen
erfolgen. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer einge-
fügt:
(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem
Jahr der Befallsfeststellung „4a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e
eine Maschine oder einen Lagerraum ver-
1. in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren
wendet,".
Durchwuchs und Wirtspflanzen nicht auftreten und
cc) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „oder"
2. für die Dauer von drei Jahren keine Kartoffeln oder
durch ein Komma ersetzt.
andere Wirtspflanzen angebaut werden.
dd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, darf für die
erste Kartoffelernte nur Basispflanzgut oder Zertifizier- „8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2
tes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirt- Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln oder Wirtspflanzen
schaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kar- anbaut,".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2603
ee) Folgende Nummern werden angefügt: Artikel 2
„9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Satz 2 ein anderes als dort genanntes und Forsten kann den Wortlaut der Kartoffelschutzver~
Pflanzgut anbaut oder verwendet, ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
10. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig chen.
macht oder
11 . ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 5 Satz 2
Kartoffeln erzeugt." Artikel3
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 1" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Angabe,,§ 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Kartoffelschutzverordnung
Vom 29. Oktober 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Kartoffel-
schutzverordnung vom 23. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2601) wird nachstehend der
Wortlaut der Kartoffelschutzverordnung in der ab dem 1. November 1997 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 22. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
10. November 1992 (BGBI. 1 S. 1887),
2. den am 1. November 1997 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 8, 9, 13, 14 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes
vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505),
zu 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 des Pflanzenschutz-
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505), der zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) geändert
worden ist.
Bonn, den 29. Oktober 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2605
Kartoffelschutzverordnung
Abschnitt 1 2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche,
Allgemeine Schutzbestimmungen 3. bei Bakterienringfäule ein Gebiet, in dem sich die Bak-
terienringfäule nach der Produktionsplanung und den
§1 Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten
könnte.
Anzeigepflichten
(3) Eine Anbaufläche, bei Bakterienringfäule auch ein
(1) Das Auftreten und der Verdacht des Auftretens Lager, eine Lagereinheit, eine Sendung oder eine Partie,
1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium gelten als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffel-
endobioticum (Schilb.) Perc.], pflanze oder Kartoffel ein Schadorganismus nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule der tat-
2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globo-
sächliche Befall festgestellt worden ist.
dera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pa/li-
da (Stone) Behrens] oder (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone
3. der Bakterienringfäule der Kartoffel (Bakterienring- auf, wenn
fäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiganensis 1 . bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche
(Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.)
a) bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorga-
Davis et al.]
nismus und kein Vorhandensein seines Erregers,
ist unter Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen
oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zu- b) bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-
ständigen Behörde anzuzeigen. organismus
(2) Anzeigepflichtig sind festgestellt wird,
1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und 2. bei Bakterienringfäule seit dem letzten Auftreten der
Besitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln ange- Krankheit drei Jahre vergangen sind.
baut sind oder waren,
2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten §3
und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten Schutzmaßnahmen
Knollen, oder
(1) In der Sicherh_eitszone dürfen
3. bei Bakterienringfäule die Verfügungsberechtigten und
Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geern- 1. bei Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden
teter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter a) keine Kartoffeln angebaut werden,
Kartoffeln.
b) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere
§1a Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen
Befallsfeststellung oder gelagert werden,
Die zuständige Behörde stellt 2. bei Bakterienringfäule
1. den tatsächlichen oder a) Kartoffeln nur unter Verwendung von Basispflanz-
gut oder Zertifiziertem Pflanzgut angebaut werden,
2. unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs III
Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Okto- b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der ·Stech-
ber 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
der Kartoffel (ABI. EG Nr. L 250 S. 1) in der jeweils gel- c) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit
tenden Fassung den wahrscheinlichen Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert wer-
Befall mit Bakterienringfäule fest. den,
d) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher
§2 Untersuchung als frei von dem Schadorganismus
Sicherheitszone befunden worden sind,
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines e) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in
Schadorganismus nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder bei Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reini-
Bakterienringfäule der tatsächliche Befall festgestellt, so gung und Desinfektion verwendet werden.
grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab. (2) Bei Kartoffelkrebs dürfen in dem zusätzlichen Sicher-
(2) Die Sicherheitszone umfaßt heitsbereich nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen
diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus
1 . bei Kartoffelkrebs die befallene Fläche sowie unter
resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen
worden sind.
zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene
Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern (3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behör-
von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum de abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a den
Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist, Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen Unterabschnitt 2
vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent
Ba kterienri ngfä u le
sind,
2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flächen vor
§6
dem Ausreifen der Nematodenzysten geerntet werden
oder Überwachung
3. der Boden wirksam entseucht worden ist. Die zuständige Behörde überwacht durch systema-
tische Erhebungen die geernteten, die gelagerten und in
In den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kartoffeln
den Verkehr gebrachten Kartoffeln auf den Befall mit Bak-
dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr
terienringfäule. Kartoffelknollen sind dabei nach dem in
gebracht oder verwendet werden.
Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfah-
(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre- ren zu untersuchen. Kartoffelpflanzen können in die Über-
gers des Kartoffelkrebses oder des Kartoffelnematoden, wachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren
wenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundesan- Befall vorliegt.
stalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist,
daß §7
1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch den Befallsverdacht
Erreger des Kartoffelkrebses dieser Rasse so reagiert,
daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind, (1) Bei Verdacht des Befalls mit Bakterienringfäule
ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der
2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte Ausbreitung der Bakterienringfäule erforderlichen Maß-
die Population der betreffenden Rasse des Schad-
nahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, daß der
organismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.
Verfügungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sie sich be-
schaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe finden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in
der Rassen im Bundesanzeiger bekannt. welchem Ausmaß ein tatsächlicher Befall vorliegt. Der
Verdacht des Befalls liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare
(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone
Anzeichen der Bakterienringfäule zeigen oder der lmmun-
darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis-
fluoreszenztest oder ein anderer geeigneter Test zu einem
men nach§ 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen,
positiven Ergebnis führen. Die zuständige Behörde kann
insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes
bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen,
vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht bei Bakterien-
wenn sie festgestellt hat, daß keine Gefahr der Verschlep-
ringfäule die Betriebe, die Kartoffeln erzeugen, befördern
pung der Bakterienringfäule besteht.
oder lagern.
(2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem
§4 sie das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehene
Verfahren durchführt. Dabei untersucht sie zur Ermittlung
Züchtungs- und Haltungsverbot des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen Ausgangspunktes diejenigen Kartoffeln, die
nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schad- 1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befal-
organismen sind verboten. lenen Einheit oder
2. infolge Berührungen mit möglicherweise befallenen
Gegenständen
Abschnitt 2
befallsverdächtig sind. Die Laborproben sind entspre-
Besondere Schutzbestimmungen chend den Maßgaben des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie
gegen einzelne Schadorganismen 93/85/EWG aufzubewahren.
Unterabschnitt 1 §8
Kartoffelkrebs Verwenden und Behandeln
und Kartoffelnematoden
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, eines
§5
befallenen Lagers, einer befallenen Sendung oder einer
(1} Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren wahr-
Erreger des Kartoffelkrebses oder der Kartoffelnematoden scheinlicher Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt worden
auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den ist, zu vernichten oder so zu verwenden oder zu behan-
Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der deln, daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule ver-
Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit. hindert wird,
(2) Bei Kartoffelkrebs sind Kartoffelknollen und Kartof- 2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-
felkraut so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffel- fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal-
krebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knol- lenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren
len und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von wahrscheinlicher Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt
Knollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Be-
gesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln. rührung gekommen sind, zu vernichten oder so zu be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2607
handeln, daß der Erreger der Bakterienringfäule ver- Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung
nichtet wird, bevor sie mit anderen Kartoffeln in von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln verwendet wer-
Berührung kommen; diese Pflicht endet, wenn seit der den; in den beiden darauf folgenden Anbaujahren darf
tatsächlichen oder möglichen Berührung zwölf Monate Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zusätzlich zur
verstrichen sind; die zuständige Behörde kann dazu Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet werden.
nähere Anordnungen erteilen. Durchwuchs und Wirtspflanzen sind in den ersten beiden
Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseiti-
Verwendungen nach Satz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung
gen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
gedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lie-
Anbaubeschränkungen nach Satz 1 und 2 für Flächen
ferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über
zulassen, die hinsichtlich der Kartoffelerzeugung einen
Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über
eigenständigen Betriebsteil bilden, soweit die Bekämp-
Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewähr-
fung der Bakterienringfäule hierdurch nicht beeinträchtigt
leisten, daß der Schadorganismus nicht verschleppt wer-
wird.
den kann. Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall fest-
gestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirt- (5) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in
schaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind sowohl die Kar-
Abgabe an den Endverbraucher in den Verkehr gebracht toffeln als auch das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu
werden. beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nähr-
substrat bedarf der Genehmigung. Auf Antrag genehmigt
§9 die zuständige Behörde die Erzeugung, wenn die Maß-
nahmen nach § 8 Satz 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind
Verbote und Beschränkungen und nur Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder aus
untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meri-
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der tatsäch-
stempflanzen verwendet werden.
liche Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sen-
dung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kar-
toffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder § 10
sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort befinden, (weggefallen)
nicht angebaut werden. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen vom Anbauverbot nach Satz 1 zulassen,
wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakterienring- Abschnitt 3
fäule auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe
besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen
Schlußbestimmungen
erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. Eine deutli-
che Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, § 11
wenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhan- Ausnahmen
denen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und
Lagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen Die zuständige Behörde kann
erfolgen. · 1. Ausnahmen von§ 1,
(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr 2. im Einzelfall Ausnahmen von den§§ 3, 4 und 7 bis 9 für
der Befallsfeststellung wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur
Bestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur
1. in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren
Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züch-
Durchwuchs und Wirtspflanzen nicht auftreten und
tungsvorhaben
2. für die Dauer von drei Jahren keine Kartoffeln oder genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der
andere Wirtspflanzen angebaut werden. Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt
Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, darf für die wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schad-
erste Kartoffelernte nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes organismen besteht.
Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschafts-
kartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbau- §12
jahr darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut
Ordnungswidrigkeiten
außerdem zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet
werden. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Ab-
lich oder fahrlässig
satz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von
vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachge- 1. entgegen § 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
legt oder in Dauergrünland umgewandelt werden; Durch- vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
wuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Werden da- 2. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Abs. 2
nach erstmals Kartoffeln angebaut, darf nur Basispflanz- Kartoffeln anbaut,
gut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung von Kartof-
feln verwendet werden. Wählt der Besitzer der Anbau- 3. entg·egen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Pflanzen
fläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat anbaut, einschlägt oder lagert,
er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf 4. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d Kartof-
die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. feln anbaut, pflanzt, lagert oder befördert,
(4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes darf in 4a. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e eine Maschi-
dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, nur ne oder einen Lagerraum verwendet,
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr 10. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht,
bringt oder verwendet, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder,
6. entgegen § 4 einen Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 11. ohne Genehmigung nach§ 9 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln
züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, erzeugt.
7. entgegen § 5 Abs. 2 Kartoffelknollen oder Kartoffel- (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
kraut nicht in der vorgeschriebenen Weise behan- stabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
delt, lich oder fahrlässig
8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1,
Kartoffeln oder Wirtspflanzen anbaut, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Satz 2 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 11 verbundenen
9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 ein
anderes als dort genanntes Pflanzgut anbaut oder vollziehbaren Auflage
verwendet, zuwiderhandelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2609
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 200. Geburtstag von Heinrich Heine)
Vom 14. Oktober 1997
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt Heinrich Heine nach einer Vorlage
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, von Wilhelm Hensel aus dem Jahre 1829. Die Umschrift
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum „HEINRICH HEINE
„200. Geburtstag von Heinrich Heine" eine Bundesmünze
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark
* 1797 t 1856".
prägen zu lassen. Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „ 1997",
Die Auflage der Münze beträgt 3,75 Millionen Stück, das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
darunter 750 000 Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in und die Umschrift:
Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt im Bayerischen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Hauptmünzamt in München. Die Herstellung in Spiegel-
10 DEUTSCHE MARK".
glanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern zu
gleichen Teilen realisiert. Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
Die Münze wird ab 6. November 1997 in den Verkehr ge- die Münzzeichen „A", ,,D", ,,F", ,,G" und „J".
bracht. Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausend- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen Inschrift:
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse
,,DEUTSCHLAND - DAS SIND WIR SELBER - 1833".
(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden
Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden Der Entwurf der Münze stammt von Rein hart Heinsdorff,
glatten Randstab umgeben. Friedberg.
Bonn, den 14. Oktober 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 10.97 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über das Befahren der Seeschiffahrts-
straßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Trave und Zufahrt zum
Hafen Rostock für bestimmte Tankschiffe und Schub- und
Schleppverbände bei Sichtweiten zwischen 500 m und 1000 m 13 101 (198 23. 10. 97) 1. 11. 97
neu: 9510-1-20
6. 10.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hamburg) 13129 (199 24. 10. 97) 4. 12. 97
96-1-2-170
9. 10. 97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Bayreuth) 13 130 (199 24. 10. 97) 25. 10.97
96-1-2-161
10. 10. 97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 13 161 (200 25. 10. 97) 26. 10.97
96-1-2-122
10. 10.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Siebzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Sonderflughafen Lernwerder) 13 161 (200 25. 10. 97) 20. 11.97
96-1-2-17
10. 10.97 Hundertfünfundachtzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Sonderflughafen Lernwerder) 13 162 (200 25. 10. 97) 20. 11.97
neu: 96-1-2-185
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1670/97 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung von nicht entkörnter Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr
1997/98 L 237/1 28.8.97
28. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1677/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prä-
mienregelung für Rind f I e i s c h hinsichtlich der Prämienvorschüsse L 238/1 29.8.97
29. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1688/97 der Kommission zur elften Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e markts in den Niederlanden L 239/1 30.8.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 2611
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1689/97 der Kommission zur Genehmigung der
Zahlung von Vorschüssen auf die Ausgleichszahlungen, die den Erzeu-
gern in mehreren Gebieten Deutschlands im Wirtschaftsjahr 1997/98
für Ge t r e i d e , E i w e i ß p f I an z e n und ö 11 e i n sowie für die vor-
geschriebene Flächenstillegung zu gewähren sind L 239/3 30.8.97
29. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1709/97 der Kommission zur Einstellung des Fan-
ges von blauem Witt I in g durch Schiffe unter der Flagge eines Mit-
gliedstaats, mit Ausnahme von Spanien und Portugal L 240/1 2.9.97
3. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1716/97 der Kommission zu den Folgen der
Grundflächenüberschreitung im Wirtschaftsjahr 1995/96 für bestimmte
spanische Regionen L 242/28 4.9.97
3. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1717/97 der Kommission zur Aufhebung mehrerer
Verordnungen des Getreidesektors L 242/29 4.9.97
3. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1718/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Ausgleichs-
zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
landwirtschaftlicher Ku I tu r p f I an z e n L 242/31 4.9.97
3. 9. 97 Verordnung (EG) Nr, 1719/97 der Kommission zur Festsetzung des
Berichtigungskoeffizienten zur Verminderung der Ausgleichszahlungen
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates für das Wirt-
schaftsjahr 1997/98 in bestimmten Regionen der Gemeinschaft L 242/32 4.9.97
3. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1720/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2067 /92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem R i n d f I e i s c h L 242/33 4.9.97
3. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1721/97 der Kommission zur 17. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der
Rebsorten L 242/37 4.9.97
4. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1730/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für die
Erstattung bei der Erzeugung für Zu c k er I der in der chemischen
Industrie verwendet wird L 243/5 5.9.97
5. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 17 40/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission zur Durchführung der
Beihilferegelung für Baum wo 11 e L 244/1 6.9.97
9. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1748/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Mi Ich und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und
Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen L 246/1 10.9.97
9. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1749/97 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 246/2 10.9.97
9. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1750/97 der Kommission zur Einstellung des
M a k r e I e n fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 246/3 10.9.97
10. 9. 97 Verordnung (EG) Nr. 1753/97 der Kommission zur Revision im
? u c k er sektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur
Anderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschafts-
jahr 1997/98 L 248/1 11. 9. 97
Andere Vorschriften
25. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1663/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2498/96 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontin-
genten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-
Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 für 1997 L 234/1 26.8.97
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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fangene 16 Seiten 2.80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26.8.97 Verordnung (EG) Nr. 1667/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
Ger,neinschaftskontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung
in Agypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, der
Türkei, Zypern, im Westjordanland und im Gazastreifen sowie zur Ein-
führung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser
Zollkontingente L 236/3 27.8.97
29.8.97 Verordnung (EG) Nr. 1690/97 der Kommission zur teilweisen Übertra-
gung der 1997 für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien im
Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die
Gemeinschaft L 239/5 30.8.97
3.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1713/97 der Kommission über eine Abweichung
von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse" in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenz-
systems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei
bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren L 242/1 4.9.97
3.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1714/97 der Kommission über eine Abweichung
von· der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse" in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenz-
systems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei
bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren L 242/10 4.9.97
3.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1715/97 der Kommission über eine Abweichung
von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse" in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenz-
systems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei
bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren L 242/19 4.9.97
2.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1725/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 242/50 4.9.97
4.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1729/97 der Kommission über die Anpassung
gestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen infolge einer
Anderung des Preises oder der Lagerkostenabgabe im Zuckersektor L 243/1 5.9.97
4.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1731/97 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 243/7 5.9.97
4.9.97 Verordnung (EG) Nr. 1732/97 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungsele-
menten und Teilen aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der
Volksrepublik China, Indien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und
Thailand L 243/17 5.9.97