2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71 , ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
Gesetz
zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmoni-
sierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Oktober 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Kreditgeschäft
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
Artikel 1 § 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
Sechstes Gesetz § 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-
Gruppen
zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen § 14 Millionenkredite
§ 15 Organkredite
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64), § 16 (aufgehoben)
geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 § 17 Haftungsbestimmung
(BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert: § 18 Kreditunterlagen
§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: Kreditnehmers
„Inhaltsübersicht § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13
bis 14
Erster Abschnitt § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
Allgemeine Vorschriften
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
1. Kreditinstitute, Finanzdienst-
leistungsinstitute, Finanzholding- 3. (weggefallen)
Gesellschaften und Finanzunternehmen
§ 1 Begriffsbestimmungen 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
§ 2 Ausnahmen § 23 Werbung
§ 2a Rechtsform § 23a Einlagensicherungseinrichtung, Anlegerentschädi-
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen gungseinrichtung
§ 3 Verbotene Geschäfte
5. Besondere Pflichten der Institute,
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-
Kreditwesen Gesellschaften und der gemischten Unternehmen
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen § 24 Anzeigen
§ 5 Organisation § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen
§ 6 Aufgaben Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 25 Monatsausweise und weitere Angaben
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
§ Sa Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammen-
gefaßter Basis
Sa. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prü-
fungsberichten
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für die Institute 6. Prüfung und Prüferbestellung
1. Eigenmittel und Liquidität § 27 Prüfung der Anlage
§ 10 Eigenmittelausstattung § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und § 29 Besondere Pflichten des Prüfers
Finanzholding-Gruppen § 30 (aufgehoben)
§ 11 Liquidität
§ 12 Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen 7. Befreiungen
§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen § 31 Befreiungen
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Dritter Abschnitt § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums
Vorschriften über die
Beaufsichtigung der Institute § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen
1 . Zulassung zum Geschäftsbetrieb Gemeinschaften
§ 32 Erlaubnis
§ 33 Versagung der Erlaubnis Fünfter Abschnitt
§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
Gemeinschaften
§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungs-
§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen unfähigkeit oder der Überschuldung
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionen-
§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall kredite
§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionen-
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern kredite
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 56 Bußgeldvorschriften
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der § 57 (weggefallen)
Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung § 58 (weggefallen)
§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen
2. Bezeichnungsschutz
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 39 Bezeichnungen „Bank" und „Bankier"
§ 40 Bezeichnung „Sparkasse" Sechster Abschnitt
§ 41 Ausnahmen Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
§ 43 Registervorschriften § 62 Überleitungsbestimmungen
§ 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungs-
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unter-
vertrages genannte Gebiet
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Finanz-
holding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zu- § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
sammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinsti-
§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen tuten
§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
§ 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanz- § 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschieds-
dienstleistungen beträge
§ 64d Übergangsregelung für Großkredite
4. Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur
§ 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen".
unzureichender Liquidität
§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaf-
ten 2. Im Ersten Abschnitt wird die Überschrift vor § 1 wie
§ 46 Maßnahmen bei Gefahr folgt gefaßt:
§ 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertre- ,, 1. Kreditinstitute, Finanzdienst-
tungsbefugter Personen leistungsinstitute, Finanzholding-
§ 46b Konkursantrag
Gesellschaften und Finanzunternehmen".
§ 46c Berechnung von Fristen
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsen- 3. § 1 wird wie folgt geändert:
verkehrs
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
,,(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bank-
5. Vollziehbarkeit, geschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang
Zwangsmittel, Umlage und Kosten betreiben, der einen in kaufmännischer Weise
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bank-
geschäfte sind
§ 50 Zwangsmittel
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen
§ 51 Umlage und Kosten
oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publi-
kums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht
Vierter Abschnitt
in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen
Sondervorschriften verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zin-
§ 52 Sonderaufsicht sen vergütet werden (Einlagengeschäft),
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzept-
§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland krediten (Kreditgeschäft),
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3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Dis- (1 b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kre-
kontgeschäft), ditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute."
4. die Anschaffung und die Veräußerung von c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Finanzinstrumenten im eigenen Namen für
aa) In Satz 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort
fremde Rechnung (Finanzkommissionsge-
,,Kreditinstituts" durch das Wort „Instituts"
schäft), ersetzt.
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wert-
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesauf-
papieren für andere (Depotgeschäft),
sichtsamt für das Kreditwesen" das Wort
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagege- ,,(Bundesaufsichtsamt)" eingefügt; die An-
sellschaften bezeichneten Geschäfte (Invest- gabe,,(§ 5)" wird gestrichen.
mentgeschäft), cc) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut" durch
7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehens- das Wort „Institut" ersetzt.
forderungen vor Fälligkeit zu erwerben,
d) Die Absätze 3 bis 3c werden wie folgt gefaßt:
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien
,,(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die
und sonstigen Gewährleistungen für andere
keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin
(Garantiegeschäft),
besteht,
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs-
1. Beteiligungen zu erwerben,
verkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Giro-
geschäft), 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für 3. Leasingverträge abzuschließen,
eigenes Risiko zur Plazierung oder die Über- 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben
nahme gleichwertiger Garantien (Emissions- oder zu verwalten,
geschäft),
5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung
11 . die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zah- zu handeln,
lungszwecken, es sei denn, der Kartenemit-
tent ist auch der Leistungserbringer, der die 6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu
Zahlung aus der Karte erhält (Geldkarten- beraten (Anlageberatung),
geschäft), und 7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die in-
12. die Schaffung und die Verwaltung von Zah- dustrielle Strategie und die damit verbundenen
lungseinheiten in Rechnernetzen (Netzgeld- Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüs-
geschäft)." sen und Übernahmen von Unternehmen diese
zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzu-
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bieten oder
und 1b eingefügt:
8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermit-
,,(1 a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unter- teln (Geldmaklergeschäfte).
nehmen, die Finanzdienstleistungen für andere
gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kredit- Rechtsverordnung weitere Unternehmen als
institute sind. Finanzdienstleistungen sind Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die
Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom
1. die Vermittlung von Geschäften über die An- 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts-
schaffung und die Veräußerung von Finanz- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme
instrumenten oder deren Nachweis (Anlage- und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und
vermittlung), zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG -ABI. EG
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinie-
Finanzinstrumenten im fremden Namen für rungsrichtlinie) erweitert wird.
fremde Rechnung (A_bschlußvermittlung), (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten unternehmen, deren Tochterunternehmen aus-
angelegter Vermögen für andere mit Entschei- schließlich oder hauptsächlich Institute oder
dungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), Finanzunternehmen sind und die mindestens ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandels-
4. die Anschaffung und die Veräußerung von
unternehmen zum Tochterunternehmen haben.
Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhan-
dels für andere (Eigenhandel), (3b) Gemischte Unternehmen sind Unterneh-
men, die keine Finanzholding-Gesellschaften oder
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit
Institute sind und die mindestens ein Einlagen-
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäi-
kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunter-
schen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagen-
nehmen zum Tochterunternehmen haben.
vermittlung),
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-
6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanz-
diensten sind Unternehmen, die keine Institute
transfergeschäft) und
oder Finanzunternehmen sind und deren Haupt-
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft). tätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2521
Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkei- h) In Absatz 6 werden nach dem Wort „gelten" die
ten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis Worte „oder die einen beherrschenden Einfluß
zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute ausüben können" eingefügt.
sind."
i) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
e) Nach Absatz 3c werden folgende Absätze 3d ,,(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die
und 3e eingefügt: als Tochterunternehmen im Sinne des§ 290 des
,,(3d) Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein
die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann,
Publikums entgegennehmen und das Kreditge- ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz
schäft betreiben. Wertpapierhandelsunternehmen ankommt. Schwesterunternehmen sind Unterneh-
sind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind men, die ein gemeinsames Mutterunternehmen
und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 haben."
Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienst- j) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
leistungen im Sinne des Absatzes 1 a Satz 2 Nr. 1
aa) In Satz 1 wird das Wort „zehn" durch die Zahl
bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte
,, 1O" ersetzt.
oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf
Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5. Wertpapier- ,,Für die Berechnung des Anteils der Stimm-
handelsbanken sind Kreditinstitute, die keine Ein- rechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapier-
lagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im handelsgesetzes."
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betrei-
k) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 1O bis 12
ben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des
Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. angefügt:
,,(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne
Institut und eine andere natürliche Person oder ein
dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Termin-
anderes Unternehmen verbunden sind
märkte, die von staatlich anerkannten Stellenge-
regelt und überwacht werden, regelmäßig statt- 1 . durch das unmittelbare oder mittelbare Halten
finden und für das Publikum unmittelbar oder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals
mittelbar zugänglich sind, einschließlich ihrer oder der Stimmrechte oder
Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Ge- 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels
schäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die eines gleichartigen Verhältnisses oder als
von staatlich anerkannten Stellen geregelt und Schwesterunternehmen.
überwacht werden."
(11) Finanzinstrumente im Sinne dieses Ge-
f) Die Absätze 4 bis Sa werden wie folgt gefaßt: setzes sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.
,,(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die
Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über
Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen
sie ausgestellt sind,
ist.
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuld-
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein In- verschreibungen, Genußscheine, Options-
stitut außerhalb seines Herkunftsstaats eine scheine und
Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder
tätig wird. Schuldverschreibungen vergleichbar sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden
{Sa) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne können; Wertpapiere sind auch Anteilscheine,
dieses Gesetzes umfaßt die Staaten der Euro- die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder
päischen Gemeinschaften sowie die Staaten des einer ausländischen Investmentgesellschaft
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- ausgegeben werden. Geldmarktinstrumente
raum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen
alle anderen Staaten." und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan-
g) Nach Absatz Sa wird folgender Absatz Sb ein- delt werden. Derivate sind als Festgeschäfte
gefügt: oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termin-
geschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittel-
,,{Sb) Zone A umfaßt die Staaten des Europäi- bar abhängt von
schen Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wert-
der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
papieren,
arbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb
der letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden 2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geld-
umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungs- marktinstrumenten,
schwierigkeiten gestanden haben, sowie die 3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungs-
Staaten, die mit dem internationalen Währungs- einheiten,
fonds besondere Kreditabkommen im Zusam-
menhang mit dessen Allgemeinen Kreditverein- 4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
barungen getroffen haben. Zone B umfaßt alle 5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren
anderen Staaten." oder Edelmetallen.
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
(12) Dem Handelsbuch im Sinne dieses Ge- 7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich
setzes sind zum Zweck der Ermittlung und der mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter-
Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen oder Schwesterunternehmen betreiben;
zuzurechnen
8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft
1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen ausschließlich an einer Börse, an der ausschließ-
und Anteile, die das Institut zum Zweck des lich Derivate gehandelt werden, für andere Mit-
Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von glieder dieser Börse betreiben und deren Verbind-
dem Institut übernommen werden, um beste- lichkeiten durch ein System zur Sicherung der
hende oder erwartete Unterschiede zwischen Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abge-
den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und deckt sind.
Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit
ein Eigenhandelserfolg erzielt wird, (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten
§ 14 und die auf Grund von§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und§ 48
2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungs-
Marktrisiken des Handelsbuchs und damit träger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versiche-
im Zusammenhang stehende Refinanzierungs- rungsunternehmen sowie für Unternehmensbetei-
geschäfte, 1ig u ngsgesel lschaften gilt § 14. Von der Kreditanstalt
3. Aufgabegeschäfte sowie für Wiederaufbau aufgenommene Darlehen, bege-
bene Schuldverschreibungen, als Festgeschäfte aus-
4. Forderungen in Form von Gebühren, Provisio- gestaltete Termingeschäfte, Rechte aus Optionen
nen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die und andere Kredite an die Kreditanstalt für Wiederauf-
mit den Positionen des Handelsbuchs unmittel- bau, sowie von ihr gewährleistete Kredite an Dritte
bar verknüpft sind. stehen entsprechenden Krediten an den Bund gleich.
Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens-
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6
sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des
bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Ge-
Handelsbuchs zuzurechnen. Ihm sind nicht De-
setzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die
visen, Rechnungseinheiten und Derivate im Sinne
nicht zu den Ihnen eigentümlichen Geschäften
des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5 zuzurechnen. Das gehören.
Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts,
die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. (4) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall
Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 10 bis 18, 24
institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kri- bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes
terien zu erfolgen, die dem Bundesaufsichtsamt sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt
und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen
Änderungen der Kriterien sind dem Bundesauf- wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte
sichtsamt und der Deutschen Bundesbank unver- insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung
züglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Die Umwidmung von Positionen in das Handels-
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall
buch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und
bestimmen, daß auf ein Unternehmen, das nur das
zu begründen. Die Einhaltung der institutsintern
Geldkartengeschäft betreibt, die §§ 1O bis 18, 24, 32
festgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im
bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes
Rahmen der Jahresabschlußprüfung zu über-
sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt
prüfen und zu bestätigen."
nicht anzuwenden sind, sofern im Hinblick auf die
begrenzte Nutzung und Verbreitung der voraus-
4. § 2 wird wie folgt gefaßt: bezahlten Karten eine Gefährdung des Zahlungsver-
kehrs nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung ist im
,,§2 Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundes-
Ausnahmen ministerium der Finanzen kann durch eine im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Ab-
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Frei-
sätze 2 und 3 nicht
stellung nach Satz 1 erlassen. Das Bundesministe-
1. die Deutsche Bundesbank; rium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit
der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung
3. die Sozialversicherungsträger und die Bundes- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
anstalt für Arbeit; ergeht.
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs- (6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
unternehmen;
1. die Deutsche Bundesbank;
5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie
dieses durch Gewährung von Darlehen gegen 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
Faustpfand betreiben;
3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unter- eines anderen Staates des Europäischen Wirt-
nehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; schaftsraums und deren Zentralbanken;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2523
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs- (7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10
unternehmen; bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45 und
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen aus-
46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienst-
schließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre
l~istungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagen-
Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
vermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem
6. Unternehmen deren Finanzdienstleistung aus- Sortengeschäft keine weitere Finanzdienstleistung
schließlich in der Verwaltung eines Systems von erbringen.
Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder
(8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11
an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
und 12 Abs. 1, der§§ 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Abs. 1
7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienst- Nr. 10 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzu-
leistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als wenden auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler,
auch der Nummer 6 erbringen; die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 aus-
fen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-
schließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung
instrumenten handeln.
zwischen Kunden und
(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler,
a) einem Institut,
die anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer
b) einem nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2
tätigen Unternehmen, nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a über
c) einem Unternehmen, das auf Grund einer die Errichtung einer Zweigniederlassung und den
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine
Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt
oder freigestellt ist, oder Anwendung.
(10) Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienst-
d) einer ausländischen Investmentgesellschaft
leistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschluß-
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistun- vermittlung ausschließlich für Rechnung und unter
gen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesell- der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wert-
schaften oder auf ausländische Investmentan- papierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder
teile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen
vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmens oder unter der gesamtschuldneri-
Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der schen Haftung solcher Institute oder Unternehmen
Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigen- ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu
tum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder erbringen, und wenn dies dem Bundesaufsichtsamt
Anteilen von Kunden zu verschaffen; von einem dieser haftenden Institute oder Unter-
9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen aus- nehmen angezeigt wird. Seine Tätigkeit wird den In-
schließlich an einer Börse, an der ausschließlich stituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren
Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird.
dieser Börse erbringen und deren Verbindlich- Ändern sich die von den haftenden Instituten oder
keiten durch ein System zur Sicherung der Erfül- Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die
lung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt neuen Verhältnisse unverzüglich dem Bundesauf-
sind; sichtsamt anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt
übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der
10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistun- Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichts-
gen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätig- amt für den Wertpapierhandel.
keit erbringen und einer Berufskammer in der
Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts (11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses
angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Gesetzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden,
Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; sofern
1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der
11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin be-
Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der
steht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen
bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht
Unternehmen, mit den Erzeugern oder den ge-
werblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, überschreitet,
und die Finanzdienstleistungen nur für diese 2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des
Personen und nur insoweit erbringen, als es für Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von
ihre Haupttätigkeit erforderlich ist; 15 Millionen ECU nicht überschreitet und
12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung 3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom
der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätig- Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außer-
keit nicht im Sortengeschäft besteht. bilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme
der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des
den Gegenwert von 20 Millionen ECU über-
Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses
schreiten.
Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen
erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs
Geschäften gehören. werden Derivate entsprechend dem Nominalwert
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden rechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten
Instrumente, die anderen Finanzinstrumente mit werden oder daß das Institut zu einem Tochter-
ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf- unternehmen wird. Das Bundesaufsichtsamt über-
und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres mittelt jeweils eine Ausfertigung der Anzeigen nach
Vorzeichens addiert. Näheres wird durch Rec_hts- den Sätzen 1 und 6 an das Bundesaufsichtsamt für
verordnung nach § 22 geregelt. Das Institut hat dem den Wertpapierhandel. Das Bundesaufsichtsamt
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der Möglich- Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden
keit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine Grenze nach Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn
Satz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der
über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraus- Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder
setzungen des Satzes 1 vorliegen." Personenhandelsgesellschaft ist, ein gesetzlicher
Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter
5. § 2a wird wie folgt geändert: nicht zuverlässig ist; dies gilt auch, wenn andere
Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeich-
einer Versagung der Erlaubnis nach§ 33 Abs. 1 Satz 1
nung ,,(1 )".
Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 berechtigen. Wird der
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichts-
,,(2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der amt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die
Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Perso- Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche
nenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des die Anzeige nach Satz 1 oder 6 erstattet hat, den
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell- Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten
schafter in die Beurteilung der Solvenz des Insti- Erwerbs an das Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat.
tuts gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen; das freie Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personen-
Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter handelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1
bleibt jedoch bei der Berechnung der Eigenmittel oder 6 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich beim
des Instituts unberücksichtigt. Wird ein solches Bundesaufsichtsamt einzureichen.
Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber
betrieben, hat der Inhaber angemessene Vorkeh-, einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner
rungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall Stimmrechte untersagen, wenn
zu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner
Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt." der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern
oder persönlich haftenden Gesellschaftern des
beteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich
6. § 2b wird wie folgt gefaßt:
schädlich auf das Institut auswirken kann;
,,§2b
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
Inhaber bedeutender Beteiligungen bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Institut
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung der Inhaber oder ein gesetzlicher Vertreter oder
an einem Institut zu erwerben, hat dem Bundes- persönlich haftender Gesellschafter des beteilig-
aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die ten Unternehmens nicht den im Interesse einer
Höhe der beabsichtigten Beteiligung nach Maßgabe soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu
der Sätze 2 und 4 unverzüglich anzuzeigen. In der stellenden Ansprüchen genügt; das ist insbeson-
Anzeige nach Satz 1 hat er die für die Beurteilung dere der Fall, wenn er nicht zuverlässig ist;
seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1
das Institut mit dem Inhaber der bedeutenden
näher zu bestimmen sind, anzugeben. Auf Verlangen
Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengeset-
des Bundesaufsichtsamtes hat er die in § 32 Abs. 1
zes) und diese Unternehmensverbindung oder
Satz 3 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen
die Struktur der Unternehmensverbindung des
einzureichen. Ist der Erwerber eine juristische Person
Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit an-
oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der An-
deren Unternehmen geeignet ist, eine wirksame
zeige nach Satz 1 die für die Beurteilung der Zuverläs-
Aufsicht über das Institut zu vereiteln;
sigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haf-
tenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzu- 4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner
geben. Solange die bedeutende Beteiligung besteht, Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung
hat er jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter oder des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen
neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese
für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit we- Unterrichtung innerhalb einer vom Bundesauf-
sentlichen Tatsachen dem Bundesaufsichtsamt und sichtsamt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat;
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
5. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem
Untersagung nach Absatz 1 Satz 8 erworben oder
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
erhöht worden ist.
ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt,
den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der
erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-
33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimm- den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der
----- ---··----
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2525
Stimmrechte den Interessen einer soliden und um- gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder
sichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des
Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines an Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt
ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2,
Gericht des Sitzes des Instituts bestellt. Sind die hat das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu
Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das beachten und die vorläufige Untersagung oder
Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Beschränkung entsprechend zu verlängern."
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat
Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
7. In§ 4 Satz 1 werden die Worte „für das Kreditwesen"
auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt
gestrichen.
auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und 8. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „für das Kredit-
die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften wesen (Bundesaufsichtsamt)" gestrichen.
dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden
Beteiligung und das Institut gesamtschuldnerisch.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 8 und
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstitute" durch
Absatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt die
das Wort „Institute" ersetzt.
zuständigen Stellen des anderen Staates des Euro-
päischen Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ,,(2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im
ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagen- Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegen-
kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, zuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten
um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ord-
Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wert- nungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte
papierhandelsunternehmens oder um eine Person oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder
handelt, die ein in dem anderen Staat zugelassenes erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter- herbeiführen können, soweit nicht das Bundes-
nehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an dem aufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem
der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, Wertpapierhandelsgesetz zuständig ist."
durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen des
Erwerbers würde oder unter dessen Kontrolle käme. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Das Bundesaufsichtsamt kann im Rahmen
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
der ihm zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem
an einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner
Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen
bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von
treffen, die geeignet und erforderlich sind, Miß-
20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hun-
stände in dem Institut zu verhindern oder zu
dert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken
beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut
oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut
anvertrauten Vermögenswerte gefährden können
nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem
oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bank-
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
geschäfte oder Finanzdienstleistungen beein-
unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat es die beabsich-
trächtigen."
tigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben.
Das Bundesaufsichtsamt kann eine Frist festsetzen, d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
nach deren Ablauf die Person oder Personenhandels-
gesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet 10. § 7 wird wie folgt geändert:
hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsich-
tigten Absenkung oder Veränderung an das Bundes- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der beider-
aufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist seitigen Aufgaben von Bedeutung sein können"
hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, durch die Worte „ihrer Aufgaben erforderlich sind"
welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die ersetzt.
Anzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt ein- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
zureichen.
,,(2) Die Zusammenarbeit und die Mitteilungen
(5) Das Bundesaufsichtsamt hat den Erwerb einer nach Absatz 1 schließen die Übermittlung perso-
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem nenbezogener Daten ein. Das Bundesaufsichts-
Institut, durch den das Institut zu einem Tochter- amt darf bei der Deutschen Bundesbank die zur
unternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz
der Europäischen Gemeinschaften würde, vorläufig gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren
zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent- abrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank
sprechender Beschluß der Kommission oder des vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Daten-
der nach Artikel 22 Abs. 2 der zweiten Bankrechts- schutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, wel-
koordinierungsrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5 der che die Feststellung der aufgerufenen Datensätze
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-
über Wertpapierdienstleistungen - ABI. EG Nr. L 141 antwortliche Person zu protokollieren. Die pro-
S. 27 - (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande tokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder 12. § Ba wird wie folgt gefaßt:
zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Be- ,,§Ba
triebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet
Zuständigkeit für die
werden. Die Protokolldaten sind am Ende des
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu
löschen." (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Be-
aufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzhol-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
ding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen
und das übergeordnete Unternehmen von den Vor-
11 . § 8 wird wie folgt geändert: schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung
auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen,
a) In Absatz 2 werden das Wort „Kreditinstituten" wenn
durch das Wort „Instituten" und die Worte „von
Kreditinstituten" durch die Worte „eines Instituts" 1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unterneh-
men Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinsti-
ersetzt.
tuts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
,,(3) Bei der Aufsicht über Institute, die in einem Wirtschaftsraums ist und dort in die Beaufsich-
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums tigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistun- Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist oder
gen erbringen, sowie bei der Aufsicht nach Maß- 2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zustän-
gabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom digen Stellen eines anderen Staates des Europäi-
6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kredit- schen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter
instituten auf konsolidierter Basis - ABI. EG Nr. Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beauf-
L 110 S. 52 - (Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten sichtigt werden.
das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rah- Die Freistellung setzt eine Übereinkunft des Bundes-
men dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche aufsichtsamtes mit den zuständigen Stellen des
Bundesbank mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. Die Kommission der Euro-
betreffenden Staates zusammen. Mitteilungen der päischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und
zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten.
nur für folgende Zwecke verwendet werden:
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäfts- des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4
betrieb eines Instituts, Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe
2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein
auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen
Basis, bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in
3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes diesem Fall entsprechend anzuwenden."
sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichts- 13. § 9 wird wie folgt geändert:
amt,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
,,§9
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des
Bundesaufsichtsamtes oder Verschwiegenheitspflicht".
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungs- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwalt- ,,(1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten
schaften oder für Straf- und Bußgeldsachen und die nach § 8 Abs. 1 beauftragten Personen,
zuständigen Gerichten. die nach§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Auf-
Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben sichtspersonen, die nach § 37 Satz 2 und § 38
von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanz- Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die
dienstleistungen aufgehoben, unterrichtet das im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden
Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen der Personen, soweit sie zur Durchführung dieses
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts- Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer
raums, in denen das Institut Zweigniederlassun- Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren
gen errichtet hat oder im Wege des grenzüber- Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder
schreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ge- eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren
wesen ist.
oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt den zu ständigen Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt
Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die es auch für andere Personen, die durch dienstliche
ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständi- Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
gen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen
ist." weitergegeben werden an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2527
1 . Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und bb) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitute" durch
Bußgeldsachen zuständige Gerichte, · das Wort „Institute·' ersetzt.
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit cc) In Satz 4 werden das Wort „Kreditinstitute"
der Überwachung von Instituten, Investment- durch das Wort „Institute" und das Wort
gesellschaften, Finanzunternehmen, Versiche- „Eigenkapitalausstattung" durch das Wort
rungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des ,,Eigenmittelausstattung" ersetzt.
Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von
dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 bis 8
diesen beauftragte Personen,
angefügt:
3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem
Konkurs eines Instituts befaßte Stellen, „Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes
eine Position mit haftendem Eigenkapital oder
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs- Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die
legung von Instituten oder Finanzunternehmen Eigenmittel in diesem Umfang für die Unter-
betraute Personen sowie Stellen, welche die legung anderer Positionen nicht zur Ver-
vorgenannten Personen beaufsichtigen, fügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel
5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder An- insoweit nicht bei den Grundsätzen nach § 10
legerentschädigungseinrichtung oder Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 über die
Angemessenheit der Eigenmittel berücksich-
6. Wertpapier- oder Terminbörsen,
tigt werden. Die von Dritten zur Verfügung
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfül- gestellten Eigenmittel können nur berücksich-
lung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen tigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich
Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwie- zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmit-
genheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Be- teln des Instituts durch einen für Rechnung
findet sich die Stelle in einem anderen Staat, so des Instituts handelnden Dritten, durch ein
dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, Tochterunternehmen des Instituts oder durch
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten einen Dritten, der für Rechnung eines Tochter-
Personen einer dem Satz 1 entsprechenden unternehmens des Instituts handelt, steht für
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die aus- ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch
ländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie das Institut gleich, es sei denn, das Institut
Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, weist nach, daß ihm die Eigenmittel tat-
zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Die sächlich zugeflossen sind; diese Regelung
in Satz 3 Nr. 3 bis 6 genannten Stellen, die direkt gilt für die lnpfandnahme entsprechend."
oder indirekt Informationen von zuständigen
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur
mit ausdrücklicher Zustimmung der übermitteln- ,,(1a) Bei der Beurteilung der Angemessenheit
den Stellen weiterübermitteln." der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: kann Krediten, deren Erfüllung von
„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen 1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regio-
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 nalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft
bezeichneten Personen durch die zuständige in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch schaftsraums oder
von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt 2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank
worden sind." in einem Drittstaat, soweit Unternehmen mit
Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer
14. In der Überschrift des zweiten Abschnitts wird das Rechtsverordnung nach § 53c vollständig oder
Wort „Kreditinstitute" durch das Wort „Institute" teilweise von den Vorschriften des § 53 frei-
ersetzt. gestellt sind,
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,
15. Vor§ 10 wird die Überschrift wie folgt gefaßt: ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null
,, 1. Eigenmittel und Liquidität". vom Hundert beigemessen werden, sofern das
Bundesaufsichtsamt keinen anderen Gewichtungs-
satz bekanntgegeben hat und die Kredite von der
16. § 10 wird wie folgt geändert: zuständigen Behörde des anderen Staates oder
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet
werden. Vor der Bekanntgabe eines anderen
,,§ 10
Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis
Eigenmittelausstattung". zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Hundert gewichtet werden."
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Institute müssen im Interesse der Erfül- ,,(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden
lung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haf-
Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der tende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital
ihnen anvertrauten Vermögenswerte, ange- und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen
messene Eigenmittel haben." des Absatzes 6 Satz 1 ."
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
e) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen
eingefügt: Bedingungen gewährt werden oder soweit sie
,,(2a) Als Kernkapital gelten abzüglich der Posi- nicht banküblich gesichert sind, und
tionen des Satzes 2 5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des
1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesell- Absatzes 4, deren Vermögenseinlage mehr
schaften und Kommanditgesellschaften das als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Be-
eingezahlte Geschäftskapital und die Rück- rücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller
lagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht
oder der persönlich haftenden Gesellschafter marktmäßigen Bedingungen gewährt werden
und der diesen gewährten Kredite sowie eines oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind.
Schuldenüberhanges beim freien Vermögen Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach
des Inhabers; Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt§ 16 Abs. 2 bis 4 des Aktien-
2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- gesetzes entsprechend.
schaften auf Aktien und Gesellschaften mit (2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich
beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus
oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit
1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handels-
einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Vertei-
gesetzbuchs,
lung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugs-
aktien), und die Rücklagen; bei Kommandit- 2. Vorzugsaktien,
gesellschaften auf Aktien ferner Vermögensein- 3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuer-
lagen der persönlich haftenden Gesellschafter, gesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit
die nicht auf das Grundkapital geleistet worden diese Rücklagen durch die Einstellung von
sind, unter Abzug der Entnahmen der persön- Gewinnen aus der Veräußerung von Grund-
lich haftenden Gesellschafter und der diesen stücken, grundstücksgleichen Rechten und
gewährten Kredite; Gebäuden entstanden sind,
3. bei eingetragenen Genossenschaften die Ge- 4. Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des
schäftsguthaben und die Rücklagen; Geschäfts- Absatzes 5,
guthaben von Genossen, die zum Schluß des
Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre An- 5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten
sprüche auf Auszahlung eines Anteils an der im Sinne des Absatzes 5a,
in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes 6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahres-
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge- abschlusses ausgewiesenen nicht realisierten
nossenschaften von eingetragenen Genossen- Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a
schaften gesondert ausgewiesenen Ergebnis- und 4b bei Grundstücken, grundstücksgleichen
rücklage der Genossenschaft sind abzusetzen; Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 vom
4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen
bei Sparkassen des privaten Rechts, die als dem Buchwert und dem Beleihungswert,
öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die 7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahres-
Rücklagen; abschlusses ausgewiesenen nicht realisierten
5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a
nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte und 4c bei Anlagebuchpositionen in Höhe
Dotationskapital und die Rücklagen; von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorge-
6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechts-
reserven und
form das eingezahlte Kapital und die Rück-
lagen; a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an
einer Wertpapierbörse zum Handel zu-
7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
gelassen sind,
nach § 340g des Handelsgesetzbuchs;
b) dem nach § 11 Abs. 2a Satz 2 bis 5 des
8. die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im
Bewertungsgesetzes festzustellenden Wert
Sinne des Absatzes 4.
bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile
Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind an zum Verbund der Kreditgenossenschaf-
1. der Bilanzverlust, ten oder der Sparkassen gehörenden Kapi-
talgesellschaften mit einer Bilanzsumme
2. die immateriellen Vermögensgegenstände, von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark
3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b, verbriefen, oder
4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesell- c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von
schafter einer Gesellschaft mit beschränkter Anteilen an einem Sondervermögen im
Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär Sinne des Gesetzes über Kapitalanlage-
oder den Anteilseigner an einem Institut des gesellschaften oder von Anteilen an einem
öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom Wertpapier-Sondervermögen, die von einer
Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Investmentgesellschaft mit Sitz in einem
Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte raums nach den Bestimmungen der Richt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2529
linie 85/611 /EWG vom 20. Dezember 1985 1. Sachanlagen,
zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögens-
waltungsvorschriften betreffend bestimmte
einlagen als stiller Gesellschafter, Genußrech-
Organismen für gemeinsame Anlagen in ten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, so-
Wertpapieren - ABI. EG Nr. L 375 S. 3 - weit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel
(Investmentrichtlinie) ausgegeben werden, an einer Wertpapierbörse zugelasslm sind,
und verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,
8. dem bei eingetragenen Genossenschaften 3. Darlehen und nicht marktgängige .Schuldtitel
vom Bundesministerium der Finanzen nach mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch und
Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlag,
4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht
welcher der Haftsummenverpflichtung der
gemäß den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2
Genossen Rechnung trägt (Haftsummenzu- und § 10a Abs. 1 Satz 2 mit Eigenmitteln zu
schlag). unterlegen sind;
Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer
kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen
Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf werden, gelten nicht als schwer realisierbare
das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis Aktiva."
zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus länger- f) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
fristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem
Haftsummenzuschlag bestehen. Das Bundes- ,,(3) Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung den für den Jahresabschluß geltenden Anforde-
nach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf das rungen entsprechen, gilt für die Bemessung der
Bundesaufsichtsamt übertragen. Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahres-
abschluß, wobei Zwischengewinne dem Kern-
(2c) Drittrangmittel sind kapital zugerechnet werden, soweit sie nicht
für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder
1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste,
aller Handelsbuchpositionen entstünde, ab- die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind
züglich aller vorhersehbaren Aufwendungen vom Kernkapital abzuziehen. Ein Institut, das
und Ausschüttungen sowie der bei einer Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet,
Liquidation des Unternehmens voraussichtlich muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre
entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, hintereinander erstellen. Gibt ein Institut das
soweit diese nicht bereits in den Korrektur- Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen,
posten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital frühe-
(Nettogewinn), und stens wieder nach fünf Jahren zugerechnet
werden. Das Institut hat den Zwischenabschluß
2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
im Sinne des Absatzes 7. Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.
Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die
Der Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangi- Prüfung des Zwischenabschlusses (Zwischen-
gen Verbindlichkeiten können nur bis zu einem prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung
Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der
der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im
nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlage- Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger
buch nach den Vorgaben dieses Gesetzes be- Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß
nötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom im Sinne dieses Absatzes."
Hundert des Kernkapitals, das nicht zur Unterle-
gung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den g) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies und 3b eingefügt:
Kernkapital), nicht übersteigt. Soweit das Institut ,,(3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a
die Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurz- Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß
fristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als
kann es diese durch Positionen, die allein wegen Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme
einer Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3 solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung
nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene
können, ersetzen. Bei Wertpapierhandelsunter- Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind,
nehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereig-
200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei nisses Steuern zu entrichten sind, können nur in
denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden.
realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission
diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haften- von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig
den Eigenkapital abgezogen werden, sowie die durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden,
Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berück-
Schwer realisierbare Aktiva sind sichtigt werden.
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
(3b) Das Bundesaufsichtsamt kann auf das Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva
haftende Eigenkapital einen Korrekturposten nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen
festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanz- werden. Die Berechnung der nicht realisierten
wirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen. Reserven ist dem Bundesaufsichtsamt und der
Die Festsetzung wird mit der Feststellung der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem
nächsten für den Schluß eines Geschäftsjahres Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wert-
aufgestellten Bilanz gegenstandslos. Das Bundes- ansätze offenzulegen."
aufsichtsamt hat die Festsetzung auf Antrag des
i) In Absatz 4b Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut"
Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für
durch das Wort „Institut" ersetzt.
die Festsetzung wegfällt."
j) Absatz 4c wird wie folgt geändert:
h) Die Absätze 4 und 4a werden wie folgt gefaßt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, „Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b
wenn Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach
dem Kurs am Bilanzstichtag."
1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen
und das Institut berechtigt ist, im Falle eines bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, ,,Auf die Ermittlung des Wertes der Wert-
2. vereinbart ist, daß sie im Falle des Konkurses papiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 Buch-
oder der Liquidation des Instituts erst nach stabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungs-
Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen gesetzes und des Rücknahmepreises von
sind, Anteilen an einem Sondervermögen ist das
Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend
3. sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur anzuwenden."
Verfügung gestellt worden sind,
k) Die Absätze 5 bis 6 werden wie folgt gefaßt:
4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als
zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des ,,(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-
Gesellschaftsvertrags fällig werden kann, rechten eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlich-
keiten), ist dem haftenden Eigenkapital zuzurech-
5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungs- nen, wenn
abreden enthält, nach denen der durch Verluste
während der Laufzeit der Einlage ermäßigte 1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlu-
nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit stes Zinszahlungen aufzuschieben,
des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder 2. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses
aufgefüllt wird, und oder der Liquidation des Instituts erst nach
6. das Institut bei der Begründung der stillen Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi-
Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 ger zurückgezahlt wird,
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und 3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur
schriftlich hingewiesen hat. Verfügung gestellt worden ist,
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust 4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger
nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des
Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und Vertrags fällig werden kann,
die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine
5. der Vertrag über die Einlage keine Besserungs-
vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne
abreden enthält, nach denen der durch Verluste
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
während der Laufzeit der Einlage ermäßigte
zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch
Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die
die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen
nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit
haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder
des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wie-
das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rück-
der aufgefüllt wird, und
zahlung zustimmt.
6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in
(4a) Nicht realisierte Reserven können dem den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen
haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.
wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hun-
dert der entsprechend den Grundsätzen nach Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der
Absatz 1 Satz 2 des Bundesaufsichtsamtes nach Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine
ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an
beträgt; die nicht realisierten Reserven können den Erwerber der Genußrechte führt. Nachträglich
dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nach-
Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten teil des Instituts geändert, der Nachrang nicht
Aktiva zugerechnet werden. Für diese Berechnun- beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündi-
gen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Posi- gungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger
tionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung
Nicht realisierte Reserven können nur berück- ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut
sichtigt werden, wenn in die Berechnung des ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-
-------· -· - ·-·-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2531
barungen zurückzugewähren, sofern nicht das nannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich
Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nach-
gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt rangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den
worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vor- Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die
zeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 11 Nr. 3
sich ein entsprechendes Recht vertraglich vor- des Gesetzes zur Regelung des Rechts der All-
behalten. Werden Wertpapiere über die Genuß- gemeinen Geschäftsbedingungen über das Auf-
rechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und rechnungsverbot findet keine Anwendung auf
Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten
Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner
Genußrechte im Rahmen der Marktpflege bis Bezeichnung geworben werden, die den Wort-
zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder anteil „Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über
im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. den Nachrang im Falle des Konkurses oder der
Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht,
Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz 1
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten
für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein
(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung
ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist
gegründetes Tochterunternehmen des Instituts
dem haftenden Eigenkapital als längerfristige
eingegangen ist.
nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
(6) Von der Summe des Kern- und Ergänzungs-
1. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses
kapitals sind abzuziehen:
oder der Liquidation des Instituts erst nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi- 1. Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Ka-
ger zurückgezahlt wird, pitalanlagegesellschaften, und Finanzunter-
nehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert
2. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur des Kapitals dieser Unternehmen; das Bun-
Verfügung gestellt worden ist und desaufsichtsamt kann auf Antrag des Instituts
3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Betei-
gegen Forderungen des Instituts ausgeschlos- ligungen eines anderen Instituts oder eines
sen ist und für die Verbindlichkeiten in den Finanzunternehmens vorübergehend besitzt,
Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch um dieses l.Jnternehmen finanziell zu stützen;
das Institut oder durch Dritte gestellt werden. 2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-
Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als keiten im Sinne des Absatzes 5a an Institute,
zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,
fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten und Finanzunternehmen, an denen das Institut
nur noch zu zwei Fünftein dem haftenden Eigen- zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;
kapital angerechnet. Das Institut darf sich die frist- 3. Forderungen aus Genußrechten an Unter-
lose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall nehmen nach Nummer 2;
vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung
zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachran- 4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
gigen Forderungen führt. Nachträglich können der bei Unternehmen nach Nummer 2;
Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen
die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vor- und Forderungen, soweit er 10 vom Hundert
zeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rück- des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor
zahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 4
Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende und nach dieser Nummer übersteigt:
Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht
das Kapital durch die Einzahlung anderen, zu- a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen
mindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals Kapitalanlagegesellschaften, und Finanz-
ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt unternehmen bis zu höchstens 10 vom
der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-
vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren ver- keiten an Instituten, ausgenommen Kapital-
briefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im anlagegesellschaften, und Finanzunterneh-
Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert men, an denen das Institut nicht oder bis
ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals
Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die dieser Unternehmen beteiligt ist;
Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach
c) Forderungen aus Genußrechten an Unter-
Satz 6 Gebrauch zu machen, dem Bundesauf-
nehmen nach Buchstabe b;
sichtsamt und der Deutschen Bundesbank unver-
züglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß d) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 ge- bei Unternehmen nach Buchstabe b.
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
Ein Institut braucht Beteiligungen, die es oder das hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren
ihm übergeordnete Unternehmen pflichtweise in verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkei-
die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b ten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom
Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im
am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, Rahmen einer Einkaufskommission erwerben.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit
seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu
Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, die machen, dem Bundesaufsichtsamt und der
es oder das ihm übergeordnete Unternehmen Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzei-
freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, gen. Ein Institut hat das Bundesaufsichtsamt
nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteili- und die Deutsche Bundesbank unverzüglich
gungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch
des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurz-
einbezieht oder die es freiwillig nach diesen fristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter
Bestimmungen konsolidiert." 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach
Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel
1) Die Absätze 6a und 6b werden aufgehoben.
absinken."
m) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
n) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung
,,(8) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige
nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzu-
Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
zeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5
1. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicher-
oder der Liquidation des Instituts erst nach heiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi- hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat,
ger zurückerstattet wird, unverzüglich erneut dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn
2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur
die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedin-
Verfügung gestellt worden ist,
gungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und
3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs die entsprechenden Änderungen anzugeben. Das
gegen Forderungen des Instituts ausdrücklich Bundesaufsichtsamt kann von den Instituten for-
ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkei- dern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf
ten in den Vertragsbedingungen ausdrücklich Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1
keine Sicherheiten durch das Institut oder anzuzeigenden Kredite einzureichen."
durch Dritte gestellt werden und
o) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich fest-
,,(9) Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Ei-
gelegt ist, daß genmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel
a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und
Zinszahlungen geleistet werden müssen, Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses
wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigen- unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendun-
mittel des Instituts die gesetzlichen An- gen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen
forderungen nicht mehr erfüllen, und auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresab-
b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen
schlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind
dem Institut unbeschadet entgegenstehen-
die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die
der Vereinbarungen zurückzuerstatten sind.
entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwen-
Nachträglich können der Nachrang nicht be- dungen auszuweisen. Das Bundesaufsichtsamt
schränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungs- kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2
frist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rück- heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung
erwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist."
außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein- 17. § 10a wird wie folgt gefaßt:
barungen zurückzugewähren, sofern nicht das
Kapital durch die Einzahlung anderer, zumin- ,,§ 10a
dest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden Eigenmittelausstattung von
ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeiti- Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
gen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut
kann sich ein entsprechendes Recht vertrag- (1) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-
lich vorbehalten. Das Institut hat bei Abschluß Gruppe (Gruppe) insgesamt muß angemessene
Eigenmittel haben. § 10 über die Eigenmittelaus-
des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und stattung einzelner Institute gilt entsprechend.
schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere (2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift
über die nachrangigen Verbindlichkeiten bege- besteht aus dem übergeordneten Unternehmen mit
ben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabe- Sitz im Inland und den nachgeordneten Unternehmen
bedingungen auf die genannten Rechtsfolgen (gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2533
Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unterneh-
Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst In- men mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile
stitute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder
bankbezogenen Hilfsdiensten sind. Das übergeord- Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen
nete Unternehmen der Gruppe ist das Institut, das leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute
keinem anderen Institut mit Sitz im Inland nachgeord- oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt
net ist. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein haftet. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapital-
Institut der Gruppe diese Voraussetzung, bestimmt anteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen
das Bundesaufsichtsamt das übergeordnete Unter- für Rechnung eines gruppenangehörigen Unterneh-
nehmen der Gruppe. Sind einem Institut ausschließ- mens gehalten werden, sind zusammenzurechnen.
lich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu be-
nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe. rücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen
vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des
(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser
übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-
Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesell-
Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar
schaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des
gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unter-
Absatzes 2 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen
nehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen
mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wert-
Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktien-
papierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der
gesetzes gilt entsprechend.
Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen
nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding- (5) Kapitalanlagegesellschaften gelten nicht als
Gesellschaft ist ihrerseits nachgeordnete Unternehmen.
1. einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapier- (6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge-
handelsunternehmen oder einer Finanzholding- samt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand
Gesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunter- einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließ-
nehmen oder lich der Anteile anderer Gesellschafter und der weite-
ren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2
2. einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wert-
in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen
papierhandelsunternehmen mit Sitz in einem
Positionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile,
raums als Tochterunternehmen
die den nach § 1O anerkannten Bestandteilen ent-
nachgeordnet. Hat die Finanzholding-Gesellschaft sprechen. Für die Zusammenfassung hat das über-
ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen geordnete Unternehmen seine maßgeblichen Posi-
Wirtschaftsraums, besteht vorbehaltlich des Satzes 1 tionen mit denen der anderen gruppenangehörigen
Nr. 1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn Unternehmen zusammenzufassen. Von den gemäß
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandels- abzuziehen
unternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Ein- 1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den
lagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandels- anderen Unternehmen der Gruppe ausgewiese-
unternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Toch- nen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen
terunternehmen nachgeordnet ist und entfallenden Buchwerte
2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapier- a) der Kapitalanteile,
handelsunternehmen mit Sitz im Inland eine
höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschaf-
ter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunterneh-
men nachgeordnete Einlagenkreditinstitut und c) der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
jedes andere als Tochterunternehmen nachge-
d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlich-
ordnete Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz
keiten nach § 10 Abs. Sa Satz 1 und
in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-
der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich. ten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeord- 2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder
netes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige einem anderen Unternehmen der Gruppe be-
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter- rücksichtigten nicht realisierten Reserven nach
nehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf
gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nach- gruppenangehörige Unternehmen entfallen.
geordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute
Abzuziehen sind die Kapitalanteile und Vermögens-
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
einlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die
Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein
längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von
Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen,
den Bestandteilen des Ergänzungskapitals gemäß
bestimmt das Bundesaufsichtsamt das übergeord-
§ 10 Abs. 2b Satz 3, die Genußrechtsverbind-
nete Unternehmen.
lichkeiten und die nicht realisierten Reserven vom
(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Ergänzungskapit?I insgesamt, jeweils vor der in § 10
Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die
bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71 , ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 vor der an die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten
in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung. Unternehmens und die Angemessenheit der Vertei-
Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige lung der Eigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren
Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buch- sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter Posi-
werte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal tionen näher zu regeln. Das Bundesministerium der
in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist ordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maß-
der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach gabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Ein-
Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und vernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzen-
hat das übergeordnete Unternehmen den Unter- verbände der Institute anzuhören.
schiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbezie- (7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine
hung der Beteiligung in die Zusammenfassung er- Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete
gibt (aktivischer Unterschiedsbetrag), mit haftendem Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im
Eigenkapital zu unterlegen. Zu diesem Zweck hat Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in
das übergeordnete Unternehmen den aktivischen Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen
Unterschiedsbetrag zu zerlegen in Positionen mit den Eigenmitteln und den weiteren
1. den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven maßgeblichen Positionen der nachgeordneten Unter-
des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist, nehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils
die nach§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7 als haften- zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an
des Eigenkapital berücksichtigt werden können, dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im
2. den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte übrigen gilt Absatz 6.
Reserven des nachgeordneten Unternehmens (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine
gedeckt ist, und angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe ver-
antwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Ver-
3. den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert).
pflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kernkapital Unternehmen nur einwirken, soweit dem das all-
der Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Num- gemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegen-
mern 1 und 2 sind nach Maßgabe des Satzes 10 und steht.§ 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
vorbehaltlich des Satzes 11 mit haftendem Eigenka-
pital zu unterlegen. Dieses muß beim Betrag nach (9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben
Nummer 2 mindestens zur Hälfte aus Kernkapital be- zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei-
stehen; beim Betrag nach Nummer 1 kann die Unter- tung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung
legung auch in voller Höhe mit dem Teilbetrag des gemäß den Absätzen 6 und 1 erforderlichen Angaben
Ergänzungskapitals erfolgen, der gemäß § 10 Abs. 2b eine ordnungsgemäße Organisation und angemesse-
Satz 2 oder 3 nicht als haftendes Eigenkapital zu ne interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind
berücksichtigen ist. Dabei können die Beträge nach verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die
Nummer 1 und 2 mit einem jährlich um mindestens ein für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu
Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen
an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die
werden; die nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7 erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die
berücksichtigungsfähigen nicht realisierten Reserven auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallen-
des nachgeordneten Unternehmens sind bei der Be- den, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von
rechnung der konsolidierten Eigenmittel nur insoweit den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens
abzuziehen.
anzurechnen, als sie den Teil des Betrags nach Num-
mer 1, der nach Maßgabe des Halbsatzes 1 wie eine (10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für
Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen, das selbst einem
behandelt werden kann, übersteigen. Die Positionen, Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für das
die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen grup- die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten."
penangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht
zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen 18. In § 11 werden in den Sätzen 1, 2, 4 und 5 jeweils das
verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen Wort „Kreditinstitute" durch das Wort „Institute" und
können nicht miteinander verrechnet werden, es sei in Satz 2 das Wort „Kreditinstituts" durch das Wort
denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risiko- ,,Instituts" ersetzt.
steuerung des übergeordneten Unternehmens ein-
bezogen, die Eigenmittel sind in der Gruppe an-
gemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten 19. § 12 wird wie folgt gefaßt:
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, ,,§ 12
daß die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten den freien Kapitaltransfer zu anderen grup- Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen
penangehörigen Unternehmen nicht behindern. Das (1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unter-
Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen nehmen, das weder Institut, Finanzunternehmen oder
mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver- Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit
ordnung ergänzende Vorschrift~n erlassen, insbeson- bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende
dere auch um die Anwendung von Vorschriften über Beteiligung halten, deren Nennbetrag 15 vom Hun-
das Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen dert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkredit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2535
instituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1
an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
Beteiligungen nicht halten, deren Nennbetrag zusam- unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-
men 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals schen Bundesbank anzuzeigen.
des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Anteile, die (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung
nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung
dauernden Verbindung dem eigenen Geschäfts- untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen
betrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, 13b
der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. oder 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält.
Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
festgelegten Grenzen mit Zustimmung des Bundes- sprechend für die Untersagungsermächtigung nach
aufsichtsamtes überschreiten. Das Bundesaufsichts- Satz 1."
amt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das
Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinaus-
gehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider 21. Die§§ 13 und 13a werden wie folgt gefaßt:
Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigen- ,,§ 13
kapital unterlegt.
Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
(2) Ein Institut hat als übergeordnetes Unterneh- (1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den
men einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der min- Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt
destens ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzu- ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen
stellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn seine
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteili- Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom
gungen nicht hält, deren Nennbetrag 15 vom Hundert Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen
des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. oder übersteigen (Großkredit). Die Rechtsverordnung
Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe ins- nach § 24 Abs. 4 Satz 1 kann statt der unverzüglichen
gesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Anzeige nach Satz 1 regelmäßige Sammelanzeigen
Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren vorsehen. Die Deutsche Bundesbank leitet die
Nennbetrag zusammen 60 vom Hundert des haften- Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundes-
den Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Absatz 1 aufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung
Satz 3 ist anzuwenden. Mit Zustimmung des Bundes- bestimmter Anzeigen verzichten.
aufsichtsamtes darf das Institut zulassen, daß die
Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen (2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform
überschreitet. Das Bundesaufsichtsamt darf die einer juristischen Person oder einer Personenhan-
Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über delsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit
die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Über- der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund
schreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Ge-
haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt." schäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der
Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall
wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht
20. § 12a wird wird folgt gefaßt: möglich, ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen.
,,§ 12a Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der
Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß
Begründung von Unternehmensbeziehungen sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird
(1) Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesell- die Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats
schaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das
Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begrün- Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundesaufsichts-
dung einer Unternehmensbeziehung mit einem sol- amt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
chen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung
einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit,
§ 10a Abs. 2 bis 5 oder § 13b Abs. 2 wird, sicher- darf das Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit
zustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-Gesell- unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
schaft das für die Zusammenfassung verantwortliche nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden
übergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung der einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13b und 25 weitergewähren. Der Beschluß ist aktenkundig zu
Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist machen. Wird der Beschluß nicht innerhalb eines
hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der
den §§ 10a und 13b erforderlichen Angaben nicht Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt,
anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 9 hat das Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundes-
Satz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzu-
einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 zeigen.
und § 13b Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-
aus der Begründung der Beteiligung oder der Unter- geschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne
nehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes an einen
Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung Kreditnehmer nicht Kredite gewähren, die insgesamt
dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Institut oder 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
die Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, Nichthandelsbuchinstituts (Großkrediteinzelober-
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
grenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksich-
Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat tigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-
das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der gesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-
Großkrediteinzelobergrenze unverzüglich dem Bun- Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel
desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank des Instituts erreicht oder überschreitet. Die kredit-
anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit nehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet
die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, mit die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer,
haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Kredite an die dem Handelsbuch zugeordnet werden.
ein verbundenes Unternehmen, das weder einer
(2) § 13 Abs. 2 über die Beschlußfassung über
Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 angehört noch
Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für
durch die zuständigen Stellen eines anderen Staates
Handelsbuchinstitute entsprechend.
des Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe
nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des Rates (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsge-
vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und schäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen,
Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten daß die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamt-
- ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - (Großkreditrichtlinie) position nicht ohne Zustimmung des Bundesauf-
zusammengefaßt wird, dürfen ohne Zustimmung sichtsamtes 25 vom Hundert seines haftenden Eigen-
des Bundesaufsichtsamtes 20 vom Hundert des haf- kapitals (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze)
tenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts überschreitet. Unabhängig davon, ob das Bundes-
nicht überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das aufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Han-
Nichthandelsbuchinstitut hat si(?herzustellen, daß delsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-
alle Großkredite zusammen ohne Zustimmung des Großkrediteinzelobergrenze dem Bundesaufsichts-
Bundesaufsichtsamtes nicht das Achtfache seines amt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und
haftenden Eigenkapitals (Großkreditgesamtober- den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigen-
grenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das kapital zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen
Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die
Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition
Großkreditgesamtobergrenze unverzüglich dem nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-
anzuzeigen und den Betrag, um den die Großkredite schreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Handels-
zusammen die Großkreditgesamtobergrenze über- buchinstitut hat sicherzustellen, daß alle Anlagebuch-
schreiten, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung des
Ein Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die Groß- Bundesaufsichtsamtes das Achtfache seines haf-
krediteinzelobergrenze gegenüber einem oder meh- tenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkreditgesamt-
reren Kreditnehmern als auch die Großkreditgesamt- obergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob
obergrenze überschreitet, hat nur den jeweils höheren das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,
Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
zu unterlegen. Die Zustimmung nach den Sätzen 1, Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bun-
3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen des desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
Bundesaufsichtsamtes .. Das Bundesaufsichtsamt anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haf-
kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gela- tendem Eigenkapital zu unterlegen. § 13 Abs. 3
gerten Fällen vorübergehend von der Unterlegungs- Satz 7 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach den
pflicht nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, Sätzen 1 , 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen
befreien, wenn die Überschreitung der Grenze durch des Bundesaufsichtsamtes. § 13 Abs. 3 Satz 9 gilt
die Verschme!zung von Kreditnehmern oder ver- entsprechend.
gleichbare Ereignisse eingetreten ist und für das
Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war. (4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen,
daß die kreditnehmerbezogene Gesamtposition
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes
von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, 25 vom Hundert seiner Eigenmittel überschreitet (Ge-
daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu samtbuch-Großkrediteinzelobergrenze). Unabhängig
erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung
§ 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden. erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine Überschrei-
§ 13a tung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun-
Großkredite von Handelsbuchinstituten desbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag
(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22
den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber
ist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13
Satz 3 der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Ge-
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für ein Handels- samtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht
buchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Großkredit, überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Han-
wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kredit- delsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die Ge-
nehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) samtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustim-
10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder über- mung des Bundesaufsichtsamtes das Achtfache
schreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Großkreditgesamt-
Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der obergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2537
das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen,
hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der wenn für eines der gruppenangehörigen Unterneh-
Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bun- men die kreditnehmerbezogene Gesamtposition
desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals be-
anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach trägt oder übersteigt. § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 15 und
Maßgabe der _flechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Abs. 7 gilt entsprechend.
Eigenmitteln zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt
(4) Das übergeordnete Unternehmen hat die
entsprechend. Die Zustimmung nach den Sätzen 1,
Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit
3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen des
den§§ 13 und 13a zu erfüllen. Es ist dafür verantwort-
Bundesaufsichtsamtes; die Zustimmung nach Satz 1
lich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen ins-
oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die kreditnehmer-
gesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a
bezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils
einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Ver-
maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3
pflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige
überschreitet.
Unternehmen nur einwirken, soweit dem das all-
(5) Auch mit der Zustimmung des ·sundesauf- gemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegen-
sichtsamtes darf im Falle einer Überschreitung der steht.
Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die kre-
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend."
ditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition
eines Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache
der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht 23. § 14 wird wie folgt geändert:
zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs be-
nötigt werden, betragen. Eine Überschreitung dieser a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich ,,(1) Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungs-
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun- institut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und
desbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr. 2 haben der Deutschen Bundesbank bis
Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kredit- zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober
nehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Ver-
Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als schuldung bei ihnen zu einem Zeitpunkt während
zehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalen-
Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten dermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr
(Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht betragen hat (Millionenkredite). Übergeordnete
das Sechsfache der Eigenmittel des Handelsbuch- Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben
instituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken. des zugleich für die gruppenangehörigen Unterneh-
Anlagebuchs benötigt werden, übersteigen. Eine men im Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditneh-
Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuch- mer im Sinne des entsprechend anzuwendenden
institut unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit diese
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig
Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechts- sind. Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflich-
verordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu tigen gruppenangehörigen Unternehmen haben
unterlegen. dem übergeordneten Unternehmen die hierfür
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen erforderlichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt
von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, bei Gemeinschaftskrediten von 3 Millionen Deut-
daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu sche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil
erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 des einzelnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche
Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden." Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe
der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers
am Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1
22. Nach§ 13a wird folgender§ 13b eingefügt: Satz 3 gilt entsprechend.
,,§ 13b (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von
Großkredite von mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die
anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen.
(1) Für die von den Unternehmen einer Instituts-
Die Benachrichtigung darf nur Angaben über
gruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt ge-
die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und
währten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie
über die Anzahl der beteiligten Unternehmen
§ 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner
umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten
Institute entsprechend.
Kreditgebern ist in der Benachrichtigung aufzu-
(2) Für die Bestimmung einer Gruppe im Sinne gliedern in
dieser Vorschrift gilt§ 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend.
1. Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 2,
(3) Ob Unternehmen, die einer Gruppe angehören,
2. Derivate, die Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1
insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die
Satz 1 sind,
Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist
anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel 3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und bis 5, 7, 9 und 12,
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sonder- cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
vermögen des Bundes, einem Land, einer „Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9
Gemeinde oder einem Gemeindeverband ver- bis 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder Ge-
bürgt oder in anderer Weise gesichert sind schäftsanteilen des Unternehmens, wenn er
(öffentlich verbürgte Kredite), mindestens ein Viertel des Kapitals (Nenn-
5. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der kapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht,
§§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken- ohne daß es auf die Dauer des Besitzes
bankgesetzes entsprechen (Realkredite), ankommt."
6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut"
und durch das Wort „Institut" ersetzt.
7. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nr. 9 und Forderungen aus dem entgeltlichen aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Erwerb von Geldforderungen. „2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeige- bis 11 genannte Personen oder Unterneh-
pflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schul- men, wenn der Kredit weniger als 1 vom
denstand eines Kunden mit, sofern das Unter- Hundert des haftenden Eigenkapitals des
nehmen beabsichtigt, dem Kunden einen Kredit in Instituts oder weniger als 100 000 Deut-
Höhe von 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu sche Mark beträgt, und".
gewähren oder einen bereits gewährten Kredit auf bb) In Nummer 3 wird das Wort „zehn" durch die
3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu erhöhen Zahl „ 1O" ersetzt.
und der Kunde in die Mitteilung eingewilligt hat.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen
beschäftigten Personen dürfen Angaben, die aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt ,,Ist die Gewährung eines Kredits nach Ab-
werden, Dritten nicht offenbaren und nicht ver- satz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt
werten." es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „denjenigen Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unver-
Kreditinstituten" durch die Worte „den Unter- züglich nachträglich zustimmen."
nehmen" und die Zahl „2" durch die Angabe „3 bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
und 4" ersetzt. „Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht
c) In Absatz 4 werden das Wort „Gemeinschaft" innerhalb von zwei Monaten oder der Be-
jeweils durch das Wort „Gemeinschaften", die schluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb
Worte „in einem anderen Staat" jeweils durch die von yier Monaten, jeweils vom Tage der Kre-
Worte „im Ausland" und das Wort „Kreditinstitute" ditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat
durch das Wort „Unternehmen" ersetzt. das Institut dies dem Bundesaufsichtsamt
unverzüglich anzuzeigen."
24. § 15 wird wie folgt geändert: 25. § 16 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 bis 8 werden jeweils das Wort 26. § 17 wird wie folgt geändert:
,,Kreditinstituts" durch das Wort „Instituts" a) In Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstitut" durch
und das Wort „Kreditinstitut" durch das Wort das Wort „Institut" ersetzt.
,,Institut" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) Satz 1 Nr. 9 bis 11 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch
„9. Unternehmen, an denen das Institut oder von dessen Gläubigern geltend gemacht werden,
ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen
Hundert des Kapitals des Unternehmens können. Den Gläubigern gegenüber wird die
beteiligt ist oder bei denen das Institut Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Ver-
oder ein Geschäftsleiter persönlich haf- gleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß
tender Gesellschafter ist, bei Instituten in der Rechtsform der juristischen
Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß
10. Unternehmen, die an dem Institut mit des obersten Organs des Instituts (Hauptver-
mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des sammlung, Generalversammlung, Gesellschafter-
Instituts beteiligt sind, und versammlung) beruht."
11 . Unternehmen in der Rechtsform einer juri-
stischen Person oder einer Personenhan- 27. § 18 wird wie folgt gefaßt:
delsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher ,,§ 18
Vertreter der juristischen Person oder
ein Gesellschafter der Personenhandels- Kreditunterlagen
gesellschaft an dem Institut mit mehr als Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt
10 vom Hundert des Kapitals beteiligt mehr als 500 000 Deutsche Mark nur gewähren, wenn
ist,". es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2539
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahres- cc) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
abschlüsse, offenlegen läßt. Das Kreditinstitut kann „3. Personen und Unternehmen, für deren
hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offen-
Rechnung Kredit aufgenommen wird, und
legung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten
denjenigen, die diesen Kredit im eigenen
oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbe-
Namen aufnehmen."
gründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufen-
den Offenlegung absehen, wenn dd) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohn- „Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1
eigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach
wird, gesichert ist, § 13b Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zu-
2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des sammenfassung nach § 13b Abs. 3 einbezo-
Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des gen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Kredite
Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und an Mutterunternehmen mit Sitz in einem ande-
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins-
sowie an deren andere Tochteru19ternehmen,
und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
sofern das Institut, sein Mutterunternehmen
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an und deren andere Tochterunternehmen von
eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des§ 20 den zuständigen Stellen des anderen Staates
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d." in die Überwachung der Großkredite auf zu-
sammengefaßter Basis nach Maßgabe der
28. § 19 wird wie folgt geändert: Großkreditrichtlinie einbezogen werden."
a) In der Überschrift werden die Worte „in den" durch d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 13 und
die Worte „für die" ersetzt. 13a" durch die Angabe ,,§§ 13 bis 13b" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: angefügt:
,,Kredite im Sinne der§§ 13 bis 14 sind Bilanz- ,,(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten
aktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalter- bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die
positionen von Optionsgeschäften sowie die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Giro-
dafür übernommenen Gewährleistungen und zentralen oder über die diesen angeschlosse-
andere außerbilanzielle Geschäfte." nen eingetragenen Genossenschaften oder Spar-
bb) In Satz 2 werden die Worte „Als Bilanzaktiva kassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen
im Sinne von Satz 1 sind anzusehen" durch Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentral-
die Worte „Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 kreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an
sind", in den Nummern 5 und 6 jeweils die das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten
Worte „Finanztermingeschäfte oder Options- werden.
rechte" durch das Wort „Derivate" und in (5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geld-
Nummer 9 das Komma durch das Wort „und" forderungen gilt der Veräußerer der Forderungen
ersetzt. als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn
cc) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Kredit- er für die Erfüllung der übertragenen Forderung
institut" durch das Wort „Institut", in Num- einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers
mer 4 die Worte „Finanzswaps, Finanztermin- zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuld-
geschäfte oder Optionsrechte" durch das ner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
Wort „Derivate" und in Nummer 13 das
(6) Haftet ein inländisches Kreditinstitut oder
Komma durch das Wort „und" ersetzt.
ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen
dd) Satz 4 wird aufgehoben. Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbst-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schuldnerisch für einen Kredit mit einer Restlauf-
aa) Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c und d wird wie folgt zeit von nicht über einem Jahr an einen Dritten, der
gefaßt: nicht selbst ein solches Institut ist, wird für die
Zwecke der §§ 13 bis 14 statt des Dritten das
,,c) ausländische Zentralregierungen, inländische Kreditinstitut oder Einlagenkredit-
d) Regionalregierungen und örtliche Gebiets- institut mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
körperschaften in anderen Staaten des päischen Wirtschaftsraums als Kreditnehmer an-
Europäischen Wirtschaftsraums, für die ge- gesehen."
mäß Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG
des Rates vom 18. Dezember 1989 über 29. § 20 wird wie folgt geändert:
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kredit-
institute - ABI. EG Nr. L 386 S. 14 - a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Solvabilitätsrichtlinie) die Gewichtung aa) Die Angabe ,,§§ 13 und 13a" wird durch die
Null bekanntgegeben worden ist,". Angabe ,,§§ 13 bis 13b" ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 3 werden die Angabe,,§ 10 Abs. 6a
,,2. Personenhandelsgesellschaften und je- Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe,,§ 10 Abs. 6
dem persönlich haftenden Gesellschafter Satz 1 Nr. 1 bis 4" und die Angabe ,,§ 13a
sowie Partnerschaften und jedem Partner Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 13b Abs. 5"
und". ersetzt.
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
b) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefaßt: 3. Schuldverschreibungen, welche die Voraus-
setzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2
,,(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 , § 13a
der Investmentrichtlinie erfüllen;
Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksich-
tigen 4. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfand-
rechte auf Wohneigentum, das von dem Kredit-
1. Kredite an
nehmer gegenwärtig oder künftig selbst
a) den Bund, die· Deutsche Bundesbank, ein genutzt oder vermietet wird oder über das er
rechtlich unselbständiges Sondervermögen als Leasinggeber Leasingverträge mit einer
des Bundes oder eines Landes, ein Land, Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlos-
eine Gemeinde oder einen Gemeindever- sen hat und das so lange sein Eigentum bleibt,
band, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kauf-
option nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite
b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank
50 vom Hundert des Grundstückwertes nicht
in einem anderen Staat der Zone A,
übersteigen und wenn der Wert des Grund-
c) die Europäischen Gemeinschaften, stücks jährlich nach von dem Bundesaufsichts-
amt festgelegten Bewertungsvorschriften er-
d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebiets-
mittelt wird;
körperschaft in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, für die 5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die
nach Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie die den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des
Gewichtung Null bekanntgegeben worden Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit
ist, sowie sie 50 vom Hundert des Wertes des Grund-
stücks nicht übersteigen.
e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite
durch eine in den Buchstaben a bis d (4) Bei der Berechnung der Auslastung der
genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3
werden, und Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4
2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicher- Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezo-
heiten in Form von genen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a
a) Wertpapieren, die von einem der in Num- Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-
mer 1 genannten Emittenten ausgegeben Überschreitungsposition nach§ 13a Abs. 5 Satz 3
worden sind, sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2
sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden nicht zu berücksichtigen.
Institut oder
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite
die von dem kreditgewährenden Institut nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
ausgegeben wurden und bei diesem hinter-
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
legt sind.
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1
nicht zu berücksichtigen sind, die Großkredit- 2. Kredite an
definitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein
Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen rechtlich unselbständiges Sondervermögen
würde, entfällt die Anzeigepflicht. des Bundes oder eines Landes, ein Land,
(3) Bei der Berechnung der Auslastung der eine Gemeinde oder einen Gemeindever-
Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 band,
bis 5 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht b) die Europäischen Gemeinschaften,
zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
c) die Europäische Investitionsbank oder
außerdem
d) eine juristische Person des öffentlichen
1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentral- Rechts, die vom Bund, einem Land oder
notenbank in einem Staat der Zone 8, sofern einer in Buchstabe a genannten juristischen
die Kredite auf die Währung des jeweiligen Person getragen wird und keine Erwerbs-
Schuldners oder Emittenten lauten und in zwecke verfolgt, oder einem Unternehmen
dieser finanziert sind; ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bun-
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr des, eines Landes oder einer der in Buch-
an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Ein- stabe a genannten juristischen Personen;
lagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig
Staat der Zone A; Forderungen eingetragener von ihrem Bilanzausweis;
Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes."
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von
Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zen-
tralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich 30. § 21 wird wie folgt geändert:
im Verbund dienen, können eine längere Lauf- a) In der Überschrift werden die Worte „in den" durch
zeit haben; die Worte ,,für die" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2541
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. der Veräußerer der Forderung nicht für ihre
Erfüllung einzustehen hat und
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Kredit-
instituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt. 3. die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom
Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist."
bb) Satz 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefaßt:
„6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder
Geschäftsanteilen eines anderen Unter- 31. § 22 wird wie folgt gefaßt:
nehmens, der mindestens ein Viertel ,,§22
des Kapitals (Nennkapital, Summe der
Kapitalanteile) des Beteiligungsunterneh- Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
mens erreicht, ohne daß es auf die Dauer Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
des Besitzes ankommt; durch eine im Benehmen mh der Deutschen Bundes-
7. Gegenstände, über die ein Institut als bank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite
Leasinggeber Leasingverträge abge- und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben der Groß-
schlossen hat, abzüglich bis zum Buch- kreditrichtlinie, der Solvabilitätsrichtlinie und der Richt-
wert des ihm zugehörigen Leasinggegen- linie 93/6/EWG vom 15. März 1993 über die angemes-
standes solcher Posten, die wegen der sene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
Erfüllung oder der Veräußerung von For- und Kreditinstituten -ABI. EG Nr. L 141 S. 1 -(Kapital-
derungen aus diesen Leasingverträgen adäquanzrichtlinie)
gebildet werden." 1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
cc) In Satz 2 werden das Wort „Kreditinstituts" 2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von
durch das Wort „Instituts" und das Wort Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und
,,Kreditinstitut" durch das Wort „Institut" Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen
ersetzt. mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: für diese Geschäfte übernommenen Gewähr-
leistungen sowie
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition.
,, 1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselb-
ständiges Sondervermögen des Bundes Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben
oder eines Landes, ein Land, eine Ge- dieser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 so-
meinde oder einen Gemeindeverband;". wie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen
über
bb) In Nummer 2 werden das Wort „Kredit-
institute" durch das Wort „Institute" und 1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
das Wort „Zentralkassen" durch das Wort 2. die Anrechnung von Krediten auf die Groß-
,,Zentralbanken" ersetzt. kreditgrenzen und im Rahmen der Millionen-
cc) In Nummer 3 werden das Wort „Kredit- kreditanzeigen sowie
instituten" durch „Instituten" und das Wort 3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.
,,Kreditinstitut" durch das Wort „Institut"
ersetzt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
d) Absatz 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen,
,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
nicht für Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechts-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
1. Realkredite;
anzuhören."
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren
gegen Bestellung von Schiffshypotheken, so-
weit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 32. Die Überschrift vor§ 23 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des§ 11 Abs. 1 und 4 ,,4. Werbung und Hinweispflichten der Institute".
sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbank-
gesetzes entsprechen;
33. § 23 wird wie folgt gefaßt:
3. Kredite an eine inländische juristische Person
des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 ,,§23
Nr. 1 genannt ist, die Europäischen Gemein- Werbung
schaften oder die Europäische Investitions-
bank;". (1) Um Mißständen bei der Werbung der Institute zu
begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Arten der Werbung untersagen, soweit nicht die
,,(4) Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den
einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handels- Wertpapierhandel nach § 36b des Wertpapierhandels-
geschäften gelten nicht als Kredite im Sinne des gesetzes gegeben ist.
§ 18, wenn
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1
1. Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner sind die Spitzenverbände der Institute und des Ver-
laufend erworben werden, braucherschutzes zu hören."
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
34. § 23a wird wie folgt gefaßt: nehmen sowie Veränderungen in der Höhe der
,,§23a Beteiligung; als unmittelbare Beteiligung gilt
das Halten von mindestens 10 vom Hundert
Einlagensicherungseinrichtung, der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte
Anlegerentschädigungseinrichtung des anderen Unternehmens;
(1) Ein Institut, das Einlagen oder andere rück- 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht
zahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt, die bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erfor-
nicht durch eine geeignete inländische Einrichtung zur derlich ist, und die Änderung der Firma;
Sicherung der Einlagen oder anderer rückzahlbarer
Gelder (Einlagensicherungseinrichtung) gedeckt sind, 5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des
hat die Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf haftenden Eigenkapitals;
diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in 6. die Verlegung der Niederlassung oder des
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preis- Sitzes;
aushang und an hervorgehobener Stelle in den Ver-
tragsunterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 vor 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schlie-
Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es ßung einer Zweigstelle in einem Drittstaat;
sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfand- 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;
briefen, Kommunalschuldverschreibungen oder an-
deren Schuldverschreibungen, welche die Voraus- 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betrei-
setzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der bens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte
Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. Der Hinweis in oder Finanzdienstleistungen sind, oder von
den Vertragsunterlagen darf keine anderen Erklärun- Geschäften, für welche die Erlaubnis nach
gen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu § 64e Abs. 1 als erteilt gilt;
unterschreiben. Scheidet das Institut aus der Siche- 10. das Absinken des Anfangskapitals unter die
rungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1
Kreditinstitute sind, sowie das Bundesaufsichtsamt Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten
und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2;
schriftlich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt
11 . den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeu-
leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige an das Bun-
tenden Beteiligung an dem anzeigenden
desaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter.
Institut, das Erreichen, das Über- oder das
(2) Ein Institut, welches das Finanzkommissions- Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von
oder Emissionsgeschäft betreibt oder Finanzdienst- 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom
leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals
erbringt, hat die Kunden, bevor es mit ihnen in eine sowie die Tatsache, daß das Institut Tochter-
Geschäftsbeziehung tritt, schriftlich darauf hinzu- unternehmen eines anderen Unternehmens
weisen, welcher geeigneten Einrichtung zur Entschä- wird oder nicht mehr ist, wenn das Institut von
digung der Kunden (Anlegerentschädigungseinrich- der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
tung) das Institut angehört und welche Absicherung Kenntnis erlangt;
durch diese Einrichtung besteht oder welcher gleich-
wertige Schutz für das geplante Geschäft oder die 12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pen-
geplante Dienstleistung zur Verfügung steht. Absatz 1 sions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nach-
gekommen ist;
35. In der Überschrift vor § 24 wird das Wort „Kredit- 13. das Bestehen, die Änderung oder die Beendi-
institute" durch das Wort „Institute" ersetzt. gung einer engen Verbindung zu einer ande-
ren natürlichen Person oder einem anderen
36. § 24 wird wie folgt geändert: Unternehmen."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt ,,(1 a) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich und der Deutschen Bundesbank jährlich anzu-
anzuzeigen zeigen
1. die Absicht der Bestellung eines Geschäfts- 1. seine mittelbaren Beteiligungen an anderen
leiters und der Ermächtigung einer Person Unternehmen,
zur Einzelvertretung des Instituts in dessen
gesamten Geschäftsbereich unter Angabe 2. den Namen und die Anschrift des Inhabers
der Tatsachen, die für die Beurteilung der einer bedeutenden Beteiligung an dem an-
Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zeigenden Institut und an den ihm nach § 10a
wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im
Absicht; Ausland und die Höhe dieser Beteiligungen
und
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie
die Entziehung der Befugnis zur Einzelver- 3. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer
tretung des Instituts in dessen gesamten inländischen Zweigstelle.
Geschäftsbereich; Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit- Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist im Rahmen der
telbaren Beteiligung an einem anderen Unter- Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2543
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: eine Zweigniederlassung zu errichten, dem Bundes-
,,(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-
anderen Institut zu vereinigen, hat es dies dem verzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen.
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes- Die Anzeige muß enthalten
bank unverzüglich anzuzeigen. 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweig-
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat dem niederlassung errichtet werden soll,
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes- 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplan-
bank unverzüglich anzuzeigen ten Geschäfte und der organisatorische Aufbau
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätig- der Zweigniederlassung hervorgehen,
keit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats-
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im
oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen
Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schrift-
Unternehmens und
stücke zugestellt werden können, und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittel-
baren Beteiligung an einem Unternehmen sowie 4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung.
Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Organisationsstruktur und der Finanzlage des Insti-
Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hun- tuts anzuzweifeln, übermittelt das Bundesaufsichts-
dert der Anteile am Kapital des Unternehmens. amt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unter-
(3a} Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem
lagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-
und teilt dies dem anzeigenden Institut mit. Das Bun-
bank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Insti-
desaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen
tute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit
des Aufnahmestaats außerdem über die Höhe der
bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeord-
Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittel-
nete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 bis 5
ausstattung sowie gegebenenfalls über die Einlagen-
sind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt über-
sicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungs-
mittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen
einrichtung, der das Institut angehört, oder den gleich-
Stellen der anderen Staaten des Europäischen
wertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1.
Wirtschaftsraums und der Kommission der Euro-
leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach
päisch~n Gemeinschaften. Die Begründung, die
Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des
Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligun-
Aufnahmestaats weiter, teilt das Bundesaufsichtsamt
gen oder Unternehmensbeziehungen sind dem
dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Ein-
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-
gang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die
bank unverzüglich anzuzeigen.
Gründe dafür mit und unterrichtet das Bundes-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann aufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem
verkehrs in einem anderen Staat des Europäischen
Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von
Wirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des
Unterlagen erlassen und die bestehenden Anzeige-
Investmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistun-
pflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung
gen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder
von Sammelanzeigen und die Einreichung von
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbrin-
Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Er-
gen oder Handelsauskünfte oder Schließfachvermie-
füllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes
tungen anzubieten. Die Anzeige hat die Angabe des
erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstlei-
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
stung erbracht werden soll, und einen Geschäftsplan
durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienst-
mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthal-
leistungen zu erhalten. Es kann diese Ermächti-
ten. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zustän-
gung durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
digen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines
aufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß
Monats nach Eingang der Anzeige.
Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat
die Spitzenverbände der Institute anzuhören." das Institut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen
Bundesbank und den zuständigen Stellen des Auf-
37. § 24a wird wie folgt gefaßt: nahmestaats diese Änderungen mindestens einen
,,§24a Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. Änderungen der Verhältnisse
Errichtung einer Zweigniederlassung der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anleger-
und Erbringung grenzüberschreitender entschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen
Dienstleistungen in anderen Staaten Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat das
des Europäischen Wirtschaftsraums Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1
(1) Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapier- errichtet hat, dem Bundesaufsichtsamt, der Deut-
handelsunternehmen haben die Absicht, in einem schen Bundesbank und den zuständigen Stellen des
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Das 39. Nach § 25 wird folgender§ 25a eingefügt:
Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des
,,§25a
Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 2 mit.
Besondere
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
organisatorische Pflichten von Instituten
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer (1) Ein Institut muß
Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend 1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Über-
gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungs- wachung und Kontrolle der Risiken sowie über
rechts auf Grund v0n Abkommen der Europäi- angemessene Regelungen verfügen, anhand deren
schen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit
ist. hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt;
(6) Das Bundesaufsichtsamt leitet Kopien der 2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-
Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 , Absatz 3 Satz 1 und tion, über ein angemessenes internes Kontroll-
Absatz 4 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt für den verfahren sowie über angemessene Sicherheits-
Wertpapierhandel weiter." vorkehrungen für den Einsatz der elektronischen
Datenverarbeitung verfügen;
38. § 25 wird wie folgt gefaßt: 3. dafür Sorge tragen, daß die Aufzeichnungen
,,§25 über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose
Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für
Monatsausweise und weitere Angaben
seinen Zuständigkeitsbereich gewährleisten; die
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre
jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handels-
Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundes- gesetzbuchs gilt entsprechend.
bank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellung-
(2) Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes
nahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses
Unternehmen, die für die Durchführung der Bankge-
kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsaus-
schäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind,
weise verzichten. Werden nach § 18 des Gesetzes
darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte
über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanz-
oder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder
statistiken durchgeführt, gelten die hierzu einzurei-
Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die
chenden Meldungen auch als Monatsausweis nach
Satz 1. Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des Bun-
desaufsichtsamtes beeinträchtigen. Das Institut hat
(2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefug-
des § 13b Abs. 2 hat außerdern unverzüglich nach nisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten
Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundes- Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzu-
bank einen zusammengefaßten Monatsausweis ein- beziehen. Das Institut hat die Absicht der Auslagerung
zureichen. Absatz 1 Satz 2 und § 1Oa Abs. 6 und 7 sowie ihren Vollzug dem Bundesaufsichtsamt und
über das Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
über die Informationspflicht und Abs. 10 über die Das Bundesaufsichtsamt leitet eine Kopie der An-
Ausnahmen von der Zusammenfassung gelten ent- zeige an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-
sprechend. handel weiter."
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
40. § 26 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art
und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche ,,§26
Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Vorlage von Jahresabschluß,
Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, Lagebericht und Prüfungsberichten
insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Ver-
mögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, (1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den
sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den
erforderlich ist. Die Angaben können sich auch auf aufgestellten sowie später den festgestellten Jahres-
nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b abschluß und den Lagebericht dem Bundesaufsichts-
Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im amt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe
Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. Der
auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie Jahresabschluß muß in einer Anlage erläutert und mit
auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über
Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der
haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des
übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich
kann die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsver- nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichts-
ordnung durch Rechtsverordnung auf das Bundes- amt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
aufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- Prüfungsverband angehören oder durch die Prü-
schen Bundesbank ergeht." fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2545
geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prü- pflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über
fungsbericht nur auf Anforderung des Bundesauf- die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. Über
sichtsamtes einzureichen. die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Einlagen- gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-
sicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungs- sprechend.
einrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, (3) Der Prüfer hat unverzüglich dem Bundesauf-
hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht sichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-
über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der gen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt-
Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. werden, welche die Einschränkung oder Versagung
(3) Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, den Bestand
einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unter- des Instituts gefährden oder seine Entwicklung
lagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen wesentlich beeinträchtigen können oder die schwer-
Bundesbank unverzüglich einzureichen. Wird ein wiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz,
Prüfungsbericht von einem Konzernabschlußprüfer Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der
nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichts- Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den
amt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der
Bei_ Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen,
Prüfungsverband angehören oder durch die Prü- die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der
fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes Geschäfte des Instituts sprechen. Der Prüfer haftet
geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach
nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes ein- diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
zureichen." (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
41. In § 27 wird die Angabe,,§ 26 Abs. 1 Satz 1" durch die Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den
Angabe,,§ 26 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durch-
führung und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen,
42. § 28 wird wie folgt geändert: soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
aufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute" Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut
durch das Wort „Institute" ersetzt. anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ord-
b) In Absatz 2 werden das Wort „Kreditinstituts" nungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder
durch das Wort „Instituts" und das Wort „Kredit- Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu
institut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt. erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurtei-
lung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte
43. § 29 wird wie folgt gefaßt: zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt über-
,,§29
tragen."
Besondere Pflichten des Prüfers
(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie 44. § 30 wird aufgehoben.
eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen.
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er ins- 45. § 31 wird wie folgt geändert:
besondere festzustellen, ob das Institut die Anzeige- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
pflichten nach den §§ 10, 12a, 13 bis 13b und 14
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 „ 1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von
Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Instituten von der Pflicht zur Anzeige
Rechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anforde- bestimmter Kredite und Tatbestände
rungen nach den §§ 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18 und nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a
25a, nach den §§ 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie§ 24 Abs. 1 Nr. 1
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a, Arten oder
§ 22, erfüllt hat. Sofern dem haftenden Eigenkapital Gruppen von Instituten von der Pflicht zur
des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet Einreichung von Monatsausweisen nach
werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresab- § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1
schlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Satz 2, den Jahresabschluß in einer An-
Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c beachtet worden ist. lage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzuneh- eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige
men. von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2
freistellen, wenn die Angaben für die Auf-
(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut
seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sicht ohne Bedeutung sind;".
nachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depot- bb) In Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „Kredit-
geschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders instituten" durch das Wort „Instituten" und die
zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhal- Angabe ,,§§ 12, 13 Abs. 4" durch die Angabe
tung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungs- ,,§ 13 Abs. 3" ersetzt.
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
cc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 6. sofern. an dem Institut bedeutende Beteiligun-
„Das Bundesministerium der Finanzen kann gen gehalten werden:
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung a) die Angabe der Inhaber bedeutender Betei-
auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe ligungen,
übertragen, daß die Rechtsverordnung im
b) die Höhe dieser Beteiligungen,
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergeht." c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
oder persönlich haftenden Gesellschafter
„Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Institute erforderlichen Angaben,
von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1und 2, § 13a
d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse auf-
Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und
zustellen haben: die Jahresabschlüsse der
Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den
letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-
§§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 freistellen, wenn
berichten von unabhängigen Abschlußprü-
dies aus besonderen Gründen, insbesondere
fern, sofern solche zu erstellen sind, und
wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen
Geschäfte, angezeigt ist. Das Bundesaufsichtsamt e) sofern diese Inhaber einem Konzern ange-
kann einzelne übergeordnete Unternehmen im hören: die Angabe der Konzernstruktur und,
Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des § 13b Abs. 2 sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind,
von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a die konsolidierten Konzernabschlüsse der
Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-
einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne berichten von unabhängigen Abschlußprü-
des § 10a Abs. 2 bis 5 und des § 13b Abs. 2 frei- fern, sofern solche zu erstellen sind;
stellen, wenn und solange die Bilanzsumme des
7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge
einzelnen nachgeordneten Unternehmens weniger
Verbindung zwischen dem Institut und anderen
als zehn Millionen ECU und weniger als 1 vom
natürlichen Personen oder anderen Unterneh-
Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgrup-
men hinweisen.
pe übergeordneten Unternehmens oder der die
Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und
beträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsver-
die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne ordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die
Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e
ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Vorausset- bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute."
zungen zu überprüfen." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Bankgeschäfte" die Worte „oder Finanzdienst-
46. In der Überschrift des Dritten Abschnittes wird das leistungen" eingefügt.
Wort „Kreditinstitute" durch das Wort „Institute" c) In Absatz 3 wird das Wort „Verband" durch die
ersetzt. Worte „Träger der Einlagensicherungseinrichtung"
ersetzt.
4 7. § 32 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Das Bundesaufsichtsamt hat die Erteilung
,,(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekanntzu-
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise machen und das Bundesaufsichtsamt für den
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bank- Wertpapierhandel darüber zu unterrichten."
geschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen
erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des
Bundesaufsichtsamtes. Der Erlaubnisantrag muß 48. § 33 wird wie folgt gefaßt:
enthalten ,,§33
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäfts- Versagung der Erlaubnis
betrieb erforderlichen Mittel;
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
2. die Angabe der Geschäftsleiter;
1 . die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu- insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital
verlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 im
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforder- Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangs-
lich sind; kapital muß zur Verfügung stehen
4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur a) bei Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und
Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen
Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt
Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
bezeichneten Personen erforderlich sind;
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
geplanten Geschäfte, der organisatorische und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-
Aufbau und die geplanten internen Kontroll- instrumenten handeln, ein Betrag im Gegen-
verfahren des Instituts hervorgehen; wert von mindestens 50 000 ECU,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2547
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis
die nicht auf eigene Rechnung mit Finanz- versagen, wenn
instrumenten handeln, ein Betrag im Gegen- 1. das Institut mit dem Inhaber der bedeutenden
wert von mindestens 125 000 ECU, Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengeset-
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf zes) und diese Unternehmensverbindung oder
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten die Struktur der Unternehmensverbindung des In-
handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken habers der bedeutenden Beteiligung mit anderen
ein Betrag im Gegenwert von mindestens Unternehmen geeignet ist, eine wirksame Aufsicht
730 000 ECU und über das Institut zu verhindern;
d) bei Einlagenkreditinstituten ein Betrag im Gegen- 2. eine enge Verbindung zu einer natürlichen oder
wert von mindestens fünf Millionen ECU; juristischen Person besteht und diese Unterneh-
mensverbindung geeignet ist, eine wirksame Auf-
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß sicht über das Institut zu verhindern;
ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; 3. das Institut Tochterunternehmen eines anderen
Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, das im
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung
bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Institut nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
der Inhaber, ein Gesellschafter oder ein gesetz- zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden
licher Vertreter des beteiligten Unternehmens Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt
nicht den im Interesse einer soliden und umsich- nicht bereit ist;
tigen Führung des Instituts zu stellenden An-
4. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine
sprüchen genügt; das ist insbesondere der Fall,
ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
wenn er nicht zuverlässig ist;
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt
der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 werden."
bezeichneten Personen nicht die zur Leitung
des Instituts erforderliche fachliche Eignung hat
und auch nicht eine andere Person nach § 1 49. § 33a wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet a) In der Überschrift werden die Worte „Europäi-
wird; schen Gemeinschaft" durch die Worte „Europäi-
5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungs- schen Gemeinschaften" ersetzt.
institut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von b) In Satz 1 werden die Worte „Europäischen
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gemeinschaft" durch die Worte „Europäischen
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver- Gemeinschaften" ersetzt.
schaffen, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter c) In Satz 4 werden nach dem Wort „beachten" die
hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig Worte „und die Aussetzung oder Beschränkung
sind; entsprechend zu verlängern" eingefügt.
6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland
hat; 50. § 33b wird wie folgt gefaßt:
7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die ,,§33b
erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum
Anhörung der zuständigen
ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für
Stellen eines anderen Staates
die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
des Europäischen Wirtschaftsraums
Einern Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bank-
nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanz-
geschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unter-
der nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumen- nehmen erteilt werden, das
ten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a
nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangs- 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Ein-
kapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung lagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunter-
zum Schutz der Kunden nachweist. nehmens ist und dessen Mutterunternehmen in
einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 schaftsraums zugelassen ist oder
Nr. 4 genannten Personen für die Leitung eines
Instituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unter-
Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den nehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkredit-
betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Wirtschaftsraums kontrollieren,
dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaub-
vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewie- nis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
sen wird. anzuhören."
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
51. § 34 wird wie folgt gefaßt: (3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
,,§34 Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist
sind nicht anzuwenden."
Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute 53. § 36 wird wie folgt gefaßt:
keine Anwendung.
,,§36
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf
Abberufung von Geschäftsleitern
ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis
für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt (1) In den Fällen des§ 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann
werden. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzu-
Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäfts- heben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäfts-
leiter. Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er leiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die
nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann das Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechts-
Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte form einer juristischen Person untersagen.
untersagen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung
nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. Für eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem
Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Per-
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren son untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leicht-
von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter." fertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durch-
52. § 35 wird wie folgt gefaßt: führung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes
,,§35
oder des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis handel verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht inner- Bundesaufsichtsamt oder das Bundesaufsichtsamt
halb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch ge- für den Wertpapierhandel dieses Verhalten fortsetzt.
macht wird. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel über die Ab-
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis berufung."
außer nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes aufheben, wenn
54. § 37 wird wie folgt gefaßt:
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis
bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ,,§37
ausgeübt worden ist; Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkauf- Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis
manns betrieben wird; Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistun-
3. ihm Tatsachen bekannt werden, welche die Ver- gen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Ge-
sagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 schäfte betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt die
bis 7 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden; sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die
unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anord-
4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des nen. Es kann für die Abwicklung Weisungen erlassen
Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbeson- und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Es
dere für die Sicherheit der dem Institut anver- kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
trauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr bekanntmachen."
nicht durch andere Maßnahmen nach diesem
Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr
für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten 55. § 38 wird wie folgt geändert:
Vermögenswerte besteht auch a) In Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstitut" durch
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach das Wort „Institut" ersetzt.
§ 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals b) In Absatz 2 wird das Wort „Kreditinstituts" durch
oder das Wort „Instituts" ersetzt; nach Satz 3 wird
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als folgender Satz angefügt:
10 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden „Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts
haftenden Eigenkapitals in mindestens drei nicht, bestellt das Bundesaufsichtsamt den
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; Abwickler."
5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunter- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nehmens nicht mindestens einem Viertel seiner ,,(3) Das Bundesaufsichtsamt hat die Aufhebung
Kosten im Sinne des§ 10 Abs. 9 entsprechen; oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzei-
6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen ger bekanntzumachen und das Bundesaufsichts-
dieses Gesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes amt für den Wertpapierhandel darüber zu unter-
oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlasse- richten. Es hat die zuständigen Stellen der anderen
nen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu
hat. unterrichten, in denen das Institut Zweignieder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2549
lassungen errichtet hat oder im Wege des grenz- einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig übermitteln sind. Das Bundesaufsichtsamt kann,
gewesen ist." auch ohne besonderen Anlaß, bei diesen Unter-
nehmen Prüfungen vornehmen. Die Bediensteten des
56. Die Überschrift vor§ 39 wird wie folgt gefaßt: Bundesaufsichtsamtes sowie die Personen, deren
sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung
,,2. Bezeichnungsschutz". der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäfts-
räume des ~nstituts innerhalb der üblichen Betriebs-
57. In§ 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Zweigstelle" durch und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die
das Wort „Zweigniederlassung" ersetzt. Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
sprechend für ein nicht in die Zusammenfassung ein-
58. § 43 wird wie folgt geändert:
bezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bankgeschäf- Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.
ten" die Worte „oder das Erbringen von Finanz-
(3) Die in die Zusammmenfassung einbezogenen
dienstleistungen" eingefügt.
Unternehmen mit Sitz im Ausland haben dem Bun-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: desaufsichtsamt auf Verlangen die nach diesem
,,(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbeson-
Verfahren des Registergerichts, die sich auf die dere die Überprüfung der Richtigkeit der für die
Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b
oder der Firma von Kreditinstituten oder Unterneh- Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten,
men beziehen, die nach den §§ 39 bis 41 unzu- soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-
lässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu aufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des
stellen und die nach dem Gesetz über die Ange- anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuläs- in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunter-
sigen Rechtsmittel einzulegen." nehmen mit Sitz im Ausland.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Haupt-
59. § 44 wird wie folgt gefaßt: versammlungen, Generalversammlungen oder Ge-
sellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen
,,§44
der Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform
Auskünfte und Prüfungen einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese
von Instituten, Unternehmen mit können in der Versammlung oder Sitzung das Wort
bankbezogenen Hilfsdiensten, ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
Finanzholding-Gesellschaften und den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
in die Beaufsichtigung auf zusammen-
(5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen
gefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
Person haben auf Verlangen des Bundesaufsichts-
(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe amtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 be-
haben dem Bundesaufsichtsamt, den Personen und zeichneten Versammlungen, die Anberaumung von
Einrichtungen, deren sich das Bundesaufsichtsamt Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane
bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient, sowie sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Be-
der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte schlußfassung vorzunehmen. Das Bundesaufsichts-
über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und amt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung
Unterlagen vorzulegen. Das Bundesaufsichtsamt Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das
kann, auch ohne besonderen Anlaß, bei den Instituten Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen
Prüfungen vornehmen. Die Bediensteten des Bun- nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4 bleibt
desaufsichtsamtes sowie die Personen, deren sich unberührt.
das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung der
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäfts-
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
räume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs-
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-
und 3 zu dulden.
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne Ordungswidrigkeiten aussetzen würde."
des § 10a Abs. 2 bis 5, eine Finanzholding-Gesell-
schaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im
Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied eines 60. § 44a wird wie folgt gefaßt:
Organs eines solchen Unternehmens haben dem ,,§44a
Bundesaufsichtsamt, den Personen und Einrichtun-
Grenzüberschreitende
gen, deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der
Auskünfte und Prüfungen
Durchführung seiner Aufgaben bedient, sowie der
Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von
erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtig- Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf
keit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut,
überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaß- einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-
ter Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit Gesellschaft, einem Unternehmen mit bankbezoge-
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
nen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammen- zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
fassung einbezogenen Unternehmen und einem Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."
20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte
an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält,
61. § 44b wird wie folgt geändert:
Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß
ausüben kann, oder zwischen einem gemischten a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit
„Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß
Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im
erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das
des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt
Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Das
oder daß die Struktur der Unternehmensverbin-
Bundesaufsichtsamt kann einem Institut die Über-
dung eine wirksame Aufsicht über das Institut
mittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
erlaubt, hat der Inhaber der bedeutenden Beteili-
(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein gung auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des ihm und der Deutschen Bundesbank die in § 32
Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten
hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von Unterlagen einzureichen, auch wenn über den
einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Antrag des Instituts noch nicht entschieden ist."
für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Konsoli- b) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
dierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen Buchstabe d und e" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1
oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Satz 3 Nr. 6 Buchstabe d und e" ersetzt.
Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese
Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe 62. Nach§ 44b wird folgender§ 44c eingefügt:
gilt entsprechend. Die Unternehmen im Sinne des ,,§44c
Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.
Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungs- Verfolgung unerlaubter
rechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischen- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
staatliche Vereinbarungen. (1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann von Einlagen- Annahme rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder
kreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied
Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem ande- eines seiner Organe sowie ein Beschäftigter dieses
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Aus- Unternehmens haben dem Bundesaufsichtsamt so-
künfte verlangen, welche die Aufsicht über Institute wie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-
erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unter- künfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
nehmen sind und von den zuständigen Stellen des und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs
anderen Staates aus§ 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 ent- sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch
sprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem
auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden. Unternehmen Auskunft zu erteilen.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Haupt- (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
versammlungen, Generalversammlungen oder Ge- Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich
sellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen ist, kann das Bundesaufsichtsamt Prüfungen in Räu-
der Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform men des Unternehmens vornehmen. Die Bedienste-
einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese ten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen
können in der Versammlung oder Sitzung das Wort Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der
ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
den Sätzen 1 und 2 zu dulden. besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie
(5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen
Person haben auf Verlangen des Bundesaufsichts- Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die
amtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 be- auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu be-
zeichneten Versammlungen, die Anberaumung von sichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane gesetzes wird insoweit eingeschränkt.
sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Be-
(3) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes
schlußfassung vorzunehmen. Das Bundesaufsichts-
und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume
amt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung
des Unternehmens durchsuchen. Das Grundrecht
Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen
eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräu-
nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4 bleibt
men sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den
unberührt.
Richter· anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen,
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete die auch als Wohnung dienen, sind durch den Richter
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richter-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be- liche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2551
§§ 306 bis 310 und 311 a der Strafprozeßordnung 65. § 46 wird wie folgt geändert:
gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche
Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anord- ,,Besteht Gefahr für die Erfüllung der Ver-
nung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die pflichtungen eines Instituts gegenüber seinen
Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben,
Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit
enthalten.
der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder
(4) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes besteht der begründete Verdacht, daß eine
und der Deutschen Bundesbank können Gegen- wirksame Aufsicht über das Institut nicht
stände sicherstellen, die als Beweismittel für die möglich ist {§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann das
Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser
können. Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab- kann insbesondere
satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden. 1. Anweisungen für die Geschäftsführung
§ 44 Abs. 6 ist anzuwenden." des Instituts erlassen,
2. die Annahme von Einlagen oder Geldern
63. § 45 wird wie folgt geändert: oder Wertpapieren von Kunden und die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Gewährung von Krediten {§ 19 Abs. 1) ver-
,,§45 bieten,
Maßnahmen bei unzureichenden 3. Inhabern und Geschäftsleitern die Aus-
Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität". übung ihrer Tätigkeit untersagen oder be-
schränken und
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
4. Aufsichtspersonen bestellen."
,,(1) Entsprechen bei einem Institut
bb) In Satz 4 werden das Wort „Kreditinstituten"
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
durch das Wort „Instituten" und das Wort
§ 10 Abs. 1 oder
,,Kreditinstituts" durch das Wort „Instituts"
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen ersetzt.
des § 11 Satz 1,
cc) In Satz 6 wird das Wort „Kreditinstitut" durch
kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch das Wort „Institut" ersetzt.
die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüt-
tung von Gewinnen und die Gewährung von Kredi- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. ,,(2) Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2
Satz 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne Nr. 3 die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt
des§ 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden, worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts
wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppen- auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die er-
angehörigen Unternehmen den Anforderungen forderlichen geschäftsführungs- und vertretungs-
des§ 10a Abs. 1 nicht entsprechen." befugten Personen zu bestellen, wenn zur
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut" Geschäftsführung und Vertretung des Instituts
durch das Wort „Institut" ersetzt. befugte Personen infolge der Untersagung nicht
mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind.
§ 46a Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
64. § 45a wird wie folgt geändert:
bis 7 gilt entsprechend."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft 66. § 46a wird wie folgt geändert:
an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im
Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 dE!m übergeordneten Unternehmen nicht ,,(1) liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1
die für die Zusammenfassung nach § 10a oder Satz 1 vor, kann das Bundesaufsichtsamt zur Ver-
§ 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9 meidung des Konkurses vorübergehend
Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a
Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das
Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Institut erlassen,
Stimmrechte an dem Institut und den anderen 2. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit
nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland der Kundschaft anordnen und
untersagen, sofern nicht den Erfordernissen der
bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht
Weise Rechnung getragen werden kann." zur Tilgung von Schulden gegenüber dem
Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn,
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituts" die zuständige Einlagensicherungseinrichtung
durch das Wort „Unternehmens" ersetzt. oder Anlegerentschädigungseinrichtung stellt
c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 13a" durch die die Befriedigung der Berechtigten in vollem
Angabe,,§ 13b" ersetzt. Umfang sicher.
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Die Einlagensicherungseinrichtung oder Anleger- § 12a Abs. 2, des§ 13 Abs. 3, des§ 13a Abs. 3 bis 5,
entschädigungseinrichtung kann ihre Verpflich- jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2,
tungserklärung davon abhängig machen, daß ein- des§ 28 Abs. 1, des§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, der§§ 36,
gehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung 37 und 44 Abs. 1 und 2, des§ 44a Abs. 2 Satz 1, der
von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt §§ 44c, 45 und 45a Abs. 1 , der §§ 46 und 46a Abs. 1
sind, von dem Zeitpunkt des Erlasses des Ver- und des§ 46b haben keine aufschiebende Wirkung."
äußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1
Nr. 1 vorhandenen Vermögen des Instituts zu-
gunsten der Einrichtung getrennt gehalten und 72. § 50 wird wie folgt geändert:
verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlaß des a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitute"
Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 durch das Wort „Institute" ersetzt.
Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden
Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte ein- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich ,,(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei
sind, wenn und soweit die zuständige Einlagen- Maßnahmen nach den §§ 37 und 44c bis zu
sicherungseinrichtung oder Anlegerentschädi- 500 000 Deutsche Mark, bei Maßnahmen nach
gungseinrichtung die zur Durchführung erforder- den §§ 46 und 46a bis zu 250 000 Deutsche Mark
lichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich ver- und bei anderen Maßnahmen bis zu 100 000 Deut-
pflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt ent- sche Mark."
stehende Vermögensminderungen des Instituts,
soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher
Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. Das 73. § 51 wird wie folgt gefaßt:
Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus Aus- ,,§ 51
nahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot
nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, soweit dies für die Umlage und Kosten
Durchführung der Verwaltung des Instituts not- (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind,
wendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 an- soweit sie nicht durc;h Gebühren oder durch besonde-
dauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und re Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund
einstweilige Verfügungen in das Vermögen des von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die
Instituts nicht zulässig." Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute
b) In Absatz 2 werden jeweils das Wort „Kreditinsti- nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt
tuten" durch das Wort „Instituten" und das Wort und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften
,,Kreditinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstituts"
die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium
durch das Wort „Instituts" ersetzt.
der Finanzen durch Rechtsverordnung; es kann in
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstituts" der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Es
durch das Wort „Instituts" ersetzt. kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
e) In Absatz 5 wird das Wort „Kreditinstituts" durch das Bundesaufsichtsamt übertragen.
das Wort „Instituts" ersetzt. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidun-
gen auf Grund des § 2 Abs. 4 oder 5, des § 10 Abs. 3b
67. In § 46b werden jeweils das Wort „Kreditinstitut" Satz 1, des§ 31 Abs. 2, der§§ 32 und 34 Abs. 2 und
durch das Wort „Institut" und das Wort „Kreditin- der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von 500 Deutsche
stituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt. Mark bis 100 000 Deutsche Mark festsetzen. Die
Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für
die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und
68. In § 47 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Wertpapier- nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unter-
börsen" durch die Worte „Börsen im Sinne des nehmens richten.
Börsengesetzes" ersetzt.
(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung
eines Abwicklers nach § 37 Satz 2 .und § 38 Abs. 2
69. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Wertpapier- Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1
börsen" durch das Wort „Börsen" ersetzt. Satz 2, durch eine Bekanntmachung nach§ 32 Abs. 4,
§ 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 oder eine auf Grund
70. Vor§ 49 wird die Überschrift wie folgt gefaßt: des§ 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Satz 2 oder§ 44c Abs. 2
vorgenommene Prüfung entstehen, sind von dem
,,Vollziehbarkeit,
· betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten
Zwangsmittel, Umlage und Kosten".
und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vor-
zuschießen. Die Kosten, die dem Bund durch eine auf
71 . § 49 wird wie folgt gefaßt: Grund des § 44 Abs. 3 vorgenommene Prüfung der
,,§49 Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a
Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 über-
Sofortige Vollziehbarkeit mittelten Daten entstehen, sind von dem zur Zu-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- sammenfassung verpflichteten übergeordneten Insti-
nahmen des Bundesaufsichtsamtes auf der Grund- tut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des
lage des § 2b Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2 Satz 1, des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen."
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7 4. In § 52 wird das Wort „Kreditinstitute" durch das Wort 4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der
,,Institute" ersetzt. Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25
als dem Institut von dem Unternehmen zur Ver-
75. § 53 wird wie folgt geändert: fügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur
Verstärkung der eigenen Mittel belassene Be-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
triebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüg-
,,§53 lich des Betrags eines etwaigen aktiven Ver-
Zweigstellen von rechnungssaldos .. Außerdem sind dem Institut
Unternehmen mit Sitz im Ausland". Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-
rechten oder auf Grund der Eingehung länger-
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: fristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder
,,(1) Unterhälf ein Unternehmen mit Sitz im kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten
Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bank- eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c
geschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder
erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß
oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das § 10 Abs. 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen
Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des sich jeweils auf das gesamte Unternehmen
Satzes 1, gelten sie als ein Institut. beziehen; § 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c
Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt entsprechend
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute
mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach
ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzu-
Satz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend für
wenden:
die Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natür- letzte Monatsausweis.
liche Personen mit Wohnsitz im Inland zu
5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer
bestellen, die für den Geschäftsbereich des
jeden Zweigstelle des Unternehmens bedarf
Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertre-
der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann
tung des Unternehmens befugt sind, sofern
versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht
das Institut Bankgeschäfte betreibt oder
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist,
gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu wider-
sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
rufen, wenn und soweit dem Unternehmen die
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von
Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie
der für die Aufsicht über das Unternehmen im
sind zur Eintragung in das Handelsregister
Ausland zuständigen Stelle entzogen worden
anzumelden.
ist.
2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm
6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das
betriebenen Geschäfte und über das seinem
Institut als juristische Person."
Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des
Unternehmens gesondert Buch zu führen und c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der ,,(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes,
Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochter-
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über unternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Aus-
Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. land ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges
Auf der Passivseite der jährlichen Vermögens- Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz
übersicht ist der Betrag des dem Institut von im Ausland."
dem Unternehmen zur Verfügung gestellten
Betriebskapitals und der Betrag der dem In- d) In Absatz 4 wird das Wort „und" durch das Wort
stitut zur Verstärkung der eigenen Mittel be- ,,bis" ersetzt.
lassenen Betriebsüberschüsse gesondert aus-
zuweisen. Der Überschuß der Passivposten 76. § 53a wird wie folgt gefaßt:
über die Aktivposten oder der Überschuß der
Aktivposten über die Passivposten ist am ,,§53a
Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und Repräsentanzen von
gesondert auszuweisen. Instituten mit Sitz im Ausland
3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Reprä-
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögens- sentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es
übersicht mit einer Aufwands- und Ertrags- befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu
rechnung und einem Anhang gilt als Jahres- betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen
abschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahres- und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut
abschlusses gilt § 340k des Handelsgesetz- hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und
buchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der den Vollzug einer solchen Absicht dem Bundes-
Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank un-
bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des verzüglich anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt be-
Instituts ist der Jahresabschluß des Unter- stätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die
nehmens für das gleiche Geschäftsjahr ein- Repräsentanz darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen,
zureichen. wenn dem Institut die Bestätigung des Bundes-
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
aufsichtsamtes vorliegt. Das Institut hat dem Bundes- d) Die Absätze 3 bis 7 werden wie folgt gefaßt:
aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die ,,(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des
Verlegung oder Schließung der Repräsentanz un- Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, die
verzüglich anzuzeigen." §§ 11, 14, 22, 23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die
§§ 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42
und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a
77. § 53b wird wie folgt geändert: Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine
oder mehrere Zweigniederlassungen desselben
,,§ 53b Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanz-
Unternehmen mit dienstleistungsinstitut gelteri. Für die Tätigkeiten
Sitz in einem anderen Staat im Wege des grenzüberschreitenden Dienstlei-
des Europäischen Wirtschaftsraums". stungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten die
§§ 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie die§§ 44c,
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: 49 und 50 entsprechend.
,,(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wert- (4) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß
papierhandelsunternehmen mit Sitz in einem ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts- seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nach-
raums darf ohne Erlaubnis durch das Bundes- kommt, insbesondere daß es eine unzureichende
aufsichtsamt über eine Zweigniederlassung oder Liquidität aufweist, fordert es das Unternehmen
im Wege des grenzüberschreitenden Dienst- auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist
leistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit zu beheben. Kommt das Unternehmen der Auf-
Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben forderung nicht nach, unterrichtet das Bundesauf-
oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das sichtsamt die zuständigen Stellen des Herkunfts-
Unternehmen von den zuständigen Stellen des staats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maß-
Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die nahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als
Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind unzureichend oder wurde das Bundesaufsichts.:
und das Unternehmen von den zuständigen amt gemäß § 36a Abs. 2 des Wertpapierhandels-
Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der gesetzes unterrichtet, kann das Bundesaufsichts-
Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. amt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen
§ 53 ist in diesem Falle nicht anzuwenden. § 14 der des Herkunftsstaats die erforderlichen Maß-
Gewerbeordnung bleibt unberührt. nahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann das
Bundesaufsichtsamt die Durchführung neuer
(2) Das Bundesaufsichtsamt hat ein Unter- Geschäfte im Inland untersagen.
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das
beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland (5) In dringenden Fällen kann das Bundes-
aufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vor-
zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach
gesehenen Verfahrens die erforderlichen Maß-
Eingang der von den zuständigen Stellen des Her-
nahmen ergreifen. Es hat die Kommission der
kunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der
Europäischen Gemeinschaften und die zustän-
Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf
digen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unver-
die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldun-
züglich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt
gen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben,
Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen
wenn die Kommission dies nach Anhörung der
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Aus-
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des
übung der von der Zweigniederlassung geplanten
Bundesaufsichtsamtes beschließt.
Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses
gelten. Nach Eingang der Mitteilung des Bundes- (6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
aufsichtsamtes und der Mitteilung des Bundes- können nach vorheriger Unterrichtung des Bun-
aufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach desaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauf-
§ 36a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, tragten die für die bankaufsichtliche Überwachung
spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten der Zweigniederlassung erforderlichen Informa-
Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet tionen bei der Zweigniederlassung prüfen.
werden und ihre Tätigkeit aufnehmen." (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: Bankgeschäfte im Sinne des§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
,,(2a) Das Bundesaufsichtsamt hat einem Unter- bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder
beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüber- sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1
schreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine
werden, innerhalb von zwei Monaten nach Ein- Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
gang der von den zuständigen Stellen des Her- schreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
kunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundes-
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs aufsichtsamtes au~üben, wenn
übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzu- 1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen
geben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemein-
der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des All- sames Tochterunternehmen mehrerer Einlagen-
gemeininteresses gelten." kreditinstitute ist,
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2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an
3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit
in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns
Einlagenkreditinstitut zugelassen sind, ist in der Mitteilung anzugeben;
4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, 3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Ein-
auch im Herkunftsstaat betrieben werden, lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter-
nehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder
5. das oder die Mutterunternehmen mindestens Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Toch-
90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochter- terunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in
unternehmens halten, einem Drittstaat wird;
6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats Errichtung einer Zweigniederlassung in einem
des Unternehmens die umsichtige Geschäfts- anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
führung des Unternehmens glaubhaft gemacht raums nicht zustande gekommen ist, weil das
und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a
Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des
gesamtschuldnerisch für die vom Tochter- Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
unternehmen eingegangenen Verpflichtungen
verbürgt haben und 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen
nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergrif-
7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des fen wurden;
Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis
einbezogen ist. 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkredit-
institute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen der Errichtung von Zweigniederlassungen, der
von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche Gründung von Tochterunternehmen, beim Be-
die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Ab- treiben von Bankgeschäften, beim, Erbringen von
sätze 2 bis 6 gelten entsprechend." Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat
78. § 53c wird wie folgt geändert: haben;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens
eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;
,,§53c
8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat".
einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
b) In Nummer 1 werden die Worte „Mitgliedstaat der
Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf
Europäischen Gemeinschaft" durch die Worte
Verlangen der Kommission abzugeben."
,,anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums", die Worte „außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft" durch die Worte „in einem Dritt- 80. § 54 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
staat" und die Worte „aufgrund von Abkommen
der Europäischen Gemeinschaft mit Staaten, die ,,2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bank-
dieser nicht angehören," durch die Worte „auf geschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen
Grund von Abkommen der Europäischen Gemein- erbringt,".
schaften mit Drittstaaten" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 81 . § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) Die Worte „außerhalb der Europäischen ,,(1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder
Gemeinschaft" werden durch die Worte „in als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-
einem Drittstaat" ersetzt. kaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b
Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 ,
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
unterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die Zahlungs-
,,b) den Zweigniederlassungen der entspre- unfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit
chenden Unternehmen mit Sitz im Inland Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
in diesem Staat gleichwertige Erleichte- bestraft."
rungen eingeräumt werden und".
82. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b ein-
79. § 53d wird wie folgt gefaßt: gefügt:
,,§53d ,,§55a
Meldungen an die Kommission Unbefugte Verwertung
der Europäischen Gemeinschaften von Angaben über Millionenkredite
Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
der Europäischen Gemeinschaften Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2
Satz 5 eine Angabe verwertet.
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkredit-
institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen; (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
§55b 6. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 3
Unbefugte Offenbarung Satz 1 einen Kredit gewährt oder nicht sicherstellt,
von Angaben über Millionenkredite daß Kredite die dort genannte Obergrenze nicht
überschreiten,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 oder § 13a Abs. 3
Satz 5 eine Angabe offenbart. Satz 5 nicht sicherstellt, daß Großkredite die dort
genannte Obergrenze nicht überschreiten, oder
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder 8. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt.
einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheits-
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe."
fahrlässig
83. § 56 wird wie folgt gefaßt: 1. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
,,§56
verordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 , eine Anzeige
Bußgeldvorschriften nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollzieh- rechtzeitig erstattet,
baren Anordnung nach § 36 Abs. 1 otter 2 Satz 1 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine be-
zuwiderhandelt. deutende Beteiligung hält,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicher-
leichtfertig
stellt, daß die Gruppe keine bedeutende Betei-
1. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch ligung hält,
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
4. entgegen § 18 Satz 1 einen Kredit gewährt,
§ 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1,
2. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder
mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht 6. entgegen § 23a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3,
3. einer vollziehbaren Untersagung nach einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
a) § 2b Abs. 1 Satz 8 oder oder nicht rechtzeitig gibt,
b) § 12aAbs. 2 Satz 1 7. entgegen§ 23a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
zuwiderhandelt, mit Abs. 2 Satz 2 oder§ 53b Abs. 3, einen Kun-
4. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 10, Abs. 4 Satz 1 oder 4, den, das Bundesaufsichtsamt oder die Deutsche
§ 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
Abs. 2 Satz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung rechtzeitig unterrichtet,
mit§ 13a Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2
Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 6, Satz 1 zuwiderhandelt,
Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
9. entgegen§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
jeweils auch in Verbindung mit§ 53b Abs. 3 Satz 1,
§ 44c Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und§ 44c Abs. 1,
§ 15 Abs. 4 Satz 5, § 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, jeweils
jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24
Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
Abs. 1a Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Satz 1, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 10. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in mit § 53b Abs. 3, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3,
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 5 Satz 4 oder§ 44c Abs. 5 Satz 1, auch in
Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine Maßnahme
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, nicht duldet,
5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6, § 25 Abs. 1 11 . entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1
jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Satz 1 oder § 46a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch
Satz 1, oder entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4
in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 , zuwider-
oder Abs. 3 einen Zwischenabschluß, einen
handelt oder
Zwischenprüfungsbericht, einen Monatsausweis,
einen Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen 13. einer Rechtsverordnung nach § 4 7 Abs. 1 Nr. 2
Prüfungsbericht, einen Konzernabschluß oder oder 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, diese Bußgeldvorschrift verweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2557
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 89. § 64b wird wie folgt geändert:
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 6 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
und 7 sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer Geldbuße
bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des ,,(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar
Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b sowie des 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend
Absatzes 3 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu von§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an An-
dreihunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen fangskapital ein niedrigerer Betrag als der Gegen-
wert von 5 Millionen ECU zur Verfügung stehen. In
Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
diesem Falle darf das Anfangskapital nicht unter
Deutsche Mark geahndet werden."
den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag
absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990 zu-
84. § 59 wird wie folgt gefaßt: gelassenen Einlagenkreditinstituten darf das An-
fangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt
,,§59 der Zulassung absinken."
Geldbußen gegen Unternehmen b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 35 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 2
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Nr. 3" und die Worte „zweiter Halbsatz" durch die
gilt für Institute in der Rechtsform einer juristischen
Angabe „Buchstabe d" ersetzt.
Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für
Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 , c) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz"
Abs. 7 Satz 1 , die über eine Zweigniederlassung oder durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs- d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
verkehrs im Inland tätig sind, auch dann, wenn
,,(4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder
ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung
mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünsti-
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Unter-
gung des Absatzes 1 für sich in Anspruch ge-
nehmens berufen ist, eine Straftat oder Ordnungs-
nommen haben, darf das Anfangskapital des aus
widrigkeit begangen hat."
dem Zusammenschluß hervorgehenden Kredit-
instituts mit Einwilligung des Bundesaufsichts-
amtes unter dem Gegenwert von fünf Millionen
85. In § 62 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
ECU liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der
Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber sei-
86. § 63a wird wie folgt geändert: nen Gläubigern nicht besteht. Das Anfangskapital
des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß
a) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1 in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeit-
bis 3. punkt des Zusammenschlusses vorhandenen Ge-
samtbetrag des Anfangskapitals der sich zusam-
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
menschließenden Kreditinstitute erreichen."
87. § 64 wird wie folgt gefaßt: 90. In § 64c wird das Wort „Kreditinstitut" durch das Wort
,,Institut" ersetzt.
,,§64
Nachfolgeunternehmen 91. § 64d wird wie folgt gefaßt:
der Deutschen Bundespost ,,§64d
Ab 1 . Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für Übergangsregelung für Großkredite
das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammen- Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die Groß-
fassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum kreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und
für die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze
31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunter-
nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ein Vomhundertsatz von 15
nehmen der Deutschen Bundespost nicht berück-
statt 10, für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13
sichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und
Abs. 3 Satz 1 oder 3, die Anlagebuch-Großkredit-
Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten
einzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 oder 3 und
werden."
die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach
§ 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz
88. § 64a wird wie folgt gefaßt: von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von 30
statt 20. Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001
,,§64a auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3
Satz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurück-
Grenzen für Anlagen
zuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem
von bestehenden Kreditinstituten
1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund
Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstituts- vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezem-
gruppe am 1 . Januar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorge- ber 2001 fällig werden. Für Institute, deren haftendes
sehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut Eigenkapital am 5. Februar 1993 sieben Millionen
oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den
Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf
dieser Vorschrift zu erfüllen." Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
ein solches Institut nach dem 5. Februar 1993 mit nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8
einem anderen Institut verschmolzen worden ist und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden,
oder wird und das haftende Eigenkapital der ver- haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie
schmolzenen Kreditinstitute sieben Millionen ECU nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäi-
übersteigt." schen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung
errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistun-
92. § 64e wird wie folgt gefaßt:. gen erbringen können. Institute, für die eine Erlaubnis
nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben dem Bundesauf-
,,§64e sichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-
Übergangsvorschriften zum gen, ob sie§ 10 Abs. 1 bis 8 und die§§ 10a, 11 und 13
Sechsten Gesetz zur Änderung bis 13b anwenden.
des Gesetzes über das Kreditwesen (4) Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 Erlaubnis nach§ 32 verfügen, brauchen die§§ 10, 10a
über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden.
gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanz- Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche
kommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die
des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fas-
sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996
für diesen Zeitpunkt als erteilt. (BGBI. 1 S. 64) anzuwenden. Die in Satz 1 genannten
Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier- der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie die
handelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässiger- §§ 10, 10a und 13 bis 13b oder die Vorschriften der
weise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis des §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekannt-
Bundesaufsichtsamtes zu verfügen, haben bis zum machung vom 22. Januar 1996 anwenden. Soweit
1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflich- die in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a
tigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies dem
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bun- Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
desbank anzuzeigen. Ist die Anzeige fristgerecht unverzüglich anzuzeigen.
erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in
diesem Umfang als erteilt. Das Bundesaufsichtsamt (5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inha-
bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände bers oder der persönlich haftenden Gesellschafter
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der An- eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine
zeige. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem
der Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes hat das vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang
Institut dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden."
Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen,
die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 ent- Artikel 2
spricht. Wird die Ergänzungsanzeige nicht frist-
gerecht eingereicht, kann das Bundesaufsichtsamt Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994
unberührt. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt dem (BGBI. 1 S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je eine Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie
Kopie der Anzeige gemäß Satz 1, der Bestätigung folgt geändert:
gemäß Satz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß Satz 4
und des Aufhebungsbescheids gemäß Satz 5. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Ab- a) Die Abschnitte 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
satz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Ver-
„Abschnitt 1
bindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
bis c sowie§ 24 Abs. 1 Nr. 10 über das Anfangskapital
erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. Solange das § 1 Anwendungsbereich
Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute § 2 Begriffsbestimmungen
geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 § 2a Ausnahmen
Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durch- Abschnitt 2
schnittswert der jeweils sechs vorangehenden Mo-
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
nate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist
alle sechs Monate zu berechnen und dem Bundes- § 3 Organisation
aufsichtsamt mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten § 4 Aufgaben
des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann § 5 Wertpapierrat
das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. Auf § 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8
§ 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-
und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar land
1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschrei-
tende Dienstleistungen in anderen Staaten des § 9 Meldepflichten
Europäischen Wirtschaftsraums gemäߧ 24a. Wert- § 10 Zwangsmittel
papierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis § 11 Umlage und Kosten".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2559
b) Abschnitt 5 wird wie folgt gefaßt: c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
„Abschnitt 5 ,,(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
Verhaltensregeln für 1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln unmittelbar oder mittelbar abhängt von
§ 32 Besondere Verhaltensregeln a) dem Börsen- oder Marktpreis von Wert-
§ 33 Organisationspflichten papieren,
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten b) dem Börsen- oder Marktpreis von Geld-
§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung marktinstrumenten,
§ 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltens- c) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
regeln
d) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren
§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln oder Edelmetallen,
§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- 2. Devisentermingeschäfte, die an einem organi-
staat der Europäischen Gemeinschaften oder in
sierten Markt gehandelt werden (Devisenfuture-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum geschäfte), Devisenoptionsgeschäfte, Wäh-
rungsswapgeschäfte, Devisenswapoptions-
§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunterneh-
geschäfte und Devisenfutureoptionsgeschäfte.
men
§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus- (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses
land Gesetzes sind
§ 37 Ausnahmen". 1. die Anschaffung und die Veräußerung von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
c) Abschnitt 7 wird wie folgt gefaßt:
Derivaten im eigenen Namen für fremde Rech-
„Abschnitt 7 nung,
Übergangsbestimmungen 2. die Anschaffung und die Veräußerung von
§ 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs- Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder De-
pflichten rivaten im Wege des Eigenhandels für andere,
§ 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungs- 3. die Anschaffung und die Veräußerung von
pflicht nach§ 11 ". Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
Derivaten im fremden Namen für fremde Rech-
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: nung,
,,§ 1 4. die Vermittlung oder der Nachweis von Ge-
Anwendungsbereich schäften über die Anschaffung und die Ver-
äußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstru-
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung menten oder Derivaten,
von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapier-
nebendienstleistungen, den börslichen und außer- 5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarkt-
börslichen Handel mit Wertpapieren, Geldmarktin- instrumenten oder Derivaten für eigenes Risiko
zur Plazierung oder die Übernahme gleichwer-
strumenten und Derivaten sowie auf Veränderungen
tiger Garantien,
der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsen-
notierten Gesellschaften." 6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten ange-
3. § 2 wird wie folgt geändert: legter Vermögen für andere mit Entscheidungs-
spielraum."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind,
auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, ,,(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne
dieses Gesetzes sind
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuld-
verschreibungen, Genußscheine, Options- 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wert-
scheine und papieren für andere, sofern nicht das Depot-
gesetz anzuwenden ist,
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder
2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an
Schuldverschreibungen vergleichbar sind,
andere für die Durchführung von Wertpapier-
wenn sie an einem Markt gehandelt werden kön- _ dienstleistungen durch das Unternehmen, das
nen. Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer aus-
3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren,
ländischen Investmentgesellschaft ausgegeben
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,
werden."
4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
soweit sie Devisengeschäfte oder Devisen-
,,(1 a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Ge- termingeschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2
setzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, zum Gegenstand haben und im Zu-
fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt ge- sammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
handelt werden." stehen."
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: b) ein nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unter-
,,(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
nehmen,
Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechts-
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen verordnung gemäß § 53c des Gesetzes über
tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistun- das Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt
gen allein oder zusammen mit Wertpapierneben- ist, oder
dienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem d) eine ausländische Investmentgesellschaft,
Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert." sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Er-
bringung dieser Wertpapierdienstleistungen
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen
,,(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Geset- oder Anteilen von Kunden zu verschaffen,
zes ist ein Markt, der von staatlich anerkannten 8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig ausschließlich an einem organisierten Markt, an
stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder dem ausschließlich Derivate gehandelt werden, für
mittelbar zugänglich ist." andere Mitglieder dieses Marktes erbringen und
deren Verbindlichkeiten durch ein System zur
4. Nach § 2 wird folgender§ 2a eingefügt: Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem
Markt abgedeckt sind,
,,§2a
9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,
Ausnahmen Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unter-
(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gel- nehmen, mit den Erzeugern oder den gewerb-
ten nicht lichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und
die Wertpapierdienstleistungen nur für diese
1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
Gegenparteien und nur insoweit erbringen, als es
ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre
für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.
Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das (2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistun-
Kreditwesen erbringen, gen im Sinne des§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausschließlich
für Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinsti-
2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung
tuts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines
ausschließlich in der Verwaltung eines Systems
nach§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen
über das Kreditwesen tätigen Unternehmens oder
oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen
unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher
besteht,
Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wert-
3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapier- papierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als
dienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine Tätig-
als auch der Nummer 2 erbringen, keit wird den Instituten oder Unternehmen zugerech-
net, für deren Rechnung und unter deren Haftung es
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-
seine Tätigkeit erbringt."
unternehmen,
5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
eines seiner Sondervermögen, eines Landes, 5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapier-
Gemeinschaften oder eines anderen Vertrags- handels" die Worte „oder von Wertpapierdienst-
staats des Abkommens über den Europäischen leistungen oder Wertpapiernebendienstleistun-
Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie gen" eingefügt.
die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten
b) In Satz 3 werden die Worte „geeignet sind" durch
oder Vertragsstaaten,
die Worte „geeignet und erforderlich sind" ersetzt.
6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienst-
leistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer
Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer 6. § 6 wird wie folgt geändert:
in der Form der Körperschaft des öffentlichen a) In Absatz 3 werden die Worte „Feststellungen
Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbrin- mitzuteilen" durch die Worte „Feststellungen ein-
gung von Wertpapierdienstleistungen nicht aus- schließlich personenbezogener Daten mitzuteilen"
schließt, ersetzt.
7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienst- b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
leistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräuße- angefügt:
rung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesell-
,,(4) Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundes-
schaften oder von ausländischen Investment-
aufsichtsamt auf Anfrage Auskünfte über die ihr
anteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz
auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das
vertrieben werden dürfen, weiterleiten an
Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit
a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungs- dies zur Verfolgung von verbotenen Insider-
institut, geschäften erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2561
(5) Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung Kreditwesen tätige Unternehmen mit Sitz in einem
seiner Aufgaben die nach den §§ 2b und 14 Abs. 3 Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Ge-
in Verbindung mit § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 meinschaften und auch nicht Vertragsstaat des
bis 3 und 11 und Abs. 3 des Gesetzes über das Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Kreditwesen bei der Deutschen Bundesbank raum ist, sowie Unternehmen, die ihren Sitz im
gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren Inland haben und an einer inländischen Börse zur
abrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind ver-
vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat pflichtet, dem Bundesaufsichtsamt jedes Geschäft
sie bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel
Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, an einem organisierten Markt in einem Mitglied-
welche die Feststellung der aufgerufenen Daten- staat der Europäischen Gemeinschaften oder in
sätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
antwortliche Person zu protokollieren. Die proto- über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
kollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten- sen oder in den Freiverkehr einer inländischen
schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf
Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden
der Datenverarbeitungsanlage verwendet wer- Werktag, der kein Samstag ist, mitzuteilen, wenn
den. Die Protokolldaten sind am Ende des auf sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer
die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft
löschen." abschließen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
auch für den Erwerb und die Veräußerung von
Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern
7. § 7 wird wie folgt geändert:
diese Wertpapiere an einem organisierten Markt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wertpapier- gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in
märkten und den Wertpapierhandel" durch die Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag
Worte „Wertpapier- oder Derivatemärkten und den auf Zulassung zum Handel an einem organisierten
Handel in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Markt oder auf Einbeziehung in den Freiverkehr
Derivaten oder Devisen" ersetzt. gestellt oder öffentlich angekündigt ist."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„Das Bundesaufsichtsamt darf im Rahmen der ,,(1 a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 aus-
Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 Satz 1 genommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1
genannten Stellen Tatsachen übermitteln, die für Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen und
die Überwachung von Börsen oder anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des
Wertpapier- oder Derivatemärkten, des Wert- Gesetzes über das Kreditwesen, sofern sie nicht
papier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate- oder an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
Devisenhandels, von Kreditinstituten, Finanz- Handel zugelassen sind, sowie Wohnungsgenos-
dienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaf- senschaften mit Spareinrichtung. Die Verpflich-
ten, Finanzunternehmen oder Versicherungsunter- tung nach Absatz 1 findet auch keine Anwendung
nehmen oder damit zusammenhängender Ver- auf Geschäfte in Anteilscheinen einer Kapital-
waltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich anlagegesellschaft oder einer ausländischen In-
sind." vestmentgesellschaft, bei denen eine Rücknahme-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: verpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie auf
Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2
„Das Bundesaufsichtsamt darf diese Tatsachen Nr. 1 Buchstabe b und d."
unter Beachtung der Zweckbestimmung den
Börsenaufsichtsbehörden und den Handels- c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „Kredit-
überwachungsstellen der Börsen mitteilen." institute, Zweigstellen und Unternehmen" durch
die Worte „Institute und Unternehmen" ersetzt.
8. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: d) In Absatz 3 Nr. 5 werden die Worte „Kreditinstitute,
Zweigstellen und Unternehmen" durch die Worte
„2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit „Institute und Unternehmen" und die Worte „Markt
der Überwachung von Börsen oder anderen im Sinne des § 2 Abs. 1" durch die Worte „orga-
Wertpapier- oder Derivatemärkten, des Wert- nisierten Markt" ersetzt.
papier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate- oder
Devisenhandels, von Kreditinstituten, Finanz-
dienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaf- 10. In § 10 Satz 3 wird die Zahl „50 000" durch die Zahl
ten, Finanzunternehmen oder Versicherungs- ,, 100 000" ersetzt.
unternehmen betraute Stellen sowie von diesen
beauftragte Personen,".
11 . § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
9. § 9 wird wie folgt geändert:
,,Umlage und Kosten".
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit
der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, ,,(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das dem Bund zu erstatten ·
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
1. zu 68 Prozent durch Kreditinstitute und nach 14. § 16 wird wie folgt geändert:
§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Kreditwesen tätige Unternehmen, sofern diese
Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, ,,(2) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte
im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14,
des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 zu erbringen, kann es von den Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen sowie von Unternehmen mit Sitz im
2. zu 4 Prozent durch die Kursmakler und andere Inland, die an einer inländischen Börse zur Teil-
Unternehmen, die an einer inländischen Börse nahme am Handel zugelassen sind, Auskünfte
zur Teilnahme am Handel zugelassen sind und über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen, die
nicht unter Nummer 1 fallen, sie für eigene oder fremde Rechnung abge-
3. zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungs- schlossen oder vermittelt haben. Satz 1 gilt ent-
institute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des sprechend für Auskunftsverlangen gegenüber
Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unter- Unternehmen mit Sitz im Ausland, die an einer
nehmen, sofern diese Finanzdienstleistungs- inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
institute oder Unternehmen befugt sind, im zugelassen sind, hinsichtlich ihrer an einer inländi-
Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne schen Börse oder im Freiverkehr abgeschlossenen
des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 zu erbringen und Geschäfte. Das Bundesaufsichtsamt kann vom
nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen, Auskunftspflichtigen die Angabe der Identität der
Auftraggeber, der berechtigten oder verpflichteten
4. zu 9 Prozent durch Emittenten mit Sitz im In- Personen sowie der Bestandsveränderungen in
land, deren Wertpapiere an einer inländischen Insiderpapieren verlangen, soweit es sich um
Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Insiderpapiere handelt, für welche die Anhalts-
Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen punkte für einen Verstoß vorliegen oder deren
sind. Kursentwicklung von solchen Insiderpapieren
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden die abhängt. Die in Satz 1 genannten Unternehmen
Kosten nach Maßgabe des Umfanges der nach § 9 haben vor Durchführung von Aufträgen, die In-
Abs. 1 gemeldeten Geschäfte anteilig umgelegt; siderpapiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand
maßgeblich ist die Zahl der Geschäfte, wobei haben, bei natürlichen Personen den Namen, das
bei Schuldverschreibungen nur ein Drittel der Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen
Geschäfte zu berücksichtigen ist. Im Fall des die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und
Satzes 1 Nr. 3 werden die Kosten nach Maßgabe der berechtigten oder verpflichteten Personen
des Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäfts- oder Unternehmen festzustellen und diese An-
tätigkeit oder bei Nachweis nach Maßgabe der aus gaben aufzuzeichnen."
Wertpapierdienstleistungen oder Eigengeschäften b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Kredit-
erzielten Bruttoerlöse anteilig umgelegt. Im Fall institute, Zweigstellen und Unternehmen" durch
des Satzes 1 Nr. 4 werden die Kosten auf die das Wort „Unternehmen" ersetzt.
Emittenten nach Maßgabe der Börsenumsätze
c) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
ihrer zum Handel zugelassenen oder in den Frei-
angefügt:
verkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig um-
gelegt." ,,(8) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterneh-
men dürfen die Auftraggeber oder die berechtigten
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
oder verpflichteten Personen oder Unternehmen
„Geschäftsumfang" ein Komma und die Worte
nicht von einem Auskunftsverlangen des Bundes-
,,das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-
aufsichtsamtes nach Absatz 2 Satz 1 oder einem
tätigkeit oder die Bruttoerlöse" eingefügt.
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in
d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1" durch Kenntnis setzen.
die Angabe,,§ 35 Abs. 1 sowie§ 36 Abs. 4" ersetzt. (9) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 4
sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für
die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des
12. In § 12 werden jeweils die Worte „Markt im Sinne Handelsgesetzbuchs entsprechend."
des § 2 Abs. 1" durch die Worte „organisierten Markt"
ersetzt.
15. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wohnort" durch
die Worte „Staat, in dem sich der Wohnort befindet,"
13. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Zweigstellen von
Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 16. § 31 wird wie folgt geändert:
des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wert-
Kreditwesen" durch die Worte „nach § 53 Abs. 1 papierdienstleistungen" die Worte „und Wert-
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen papiernebendienstleistungen" eingefügt.
Unternehmen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Satz 3 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wert-
c) Im bisherigen Satz 4 wird der Halbsatz,,; Satz 3 papierdienstleistungen" die Worte „oder Wert-
gilt hierfür entsprechend" gestrichen. papiernebendienstleistungen" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2563
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: 20. Nach § 34 wird folgender§ 34a eingefügt:
„Die Kunden sind nicht verpflichtet, dem ,,§34a
Verlangen nach Angaben gemäß Satz 1 Nr. 1
Getrennte Vermögensverwaltung
zu entsprechen."
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wertpapier- eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes
dienstleistungen" die Worte „oder Wertpapier- im Sinne des§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes
nebendienstleistungen" sowie nach dem Wort über das Kreditwesen hat Kundengelder, die es im
,,Wertpapierdienstleistung" die Worte „oder Wert- Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung
papiernebendienstleistung" eingefügt. oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegen-
nimmt und im eigenen Namen und auf Rechnung der
17. In§ 32 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Wert- Kunden verwendet, unverzüglich getrennt von den
Geldern des Unternehmens und von anderen Kun-
papieren oder Derivaten" durch die Worte „Wert-
dengeldern auf Treuhandkonten bei einem Kredit-
papieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten"
institut, das im Inland zum Betreiben des Einlagen-
ersetzt.
geschäftes befugt ist, oder einem geeigneten Kredit-
institut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des
18. § 33 wird wie folgt geändert: Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwahren. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kre-
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung ditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die
,,(1 )". Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden. Es hat
b) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf
Wort „Wertpapierdienstleistung" die Worte „und welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden
Wertpapiernebendienstleistung" eingefügt. und ob das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder
verwahrt werden, Mitglied einer Einlagensicherungs-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: einrichtung ist und in welchem Umfang die Kunden-
,,(2) Bereiche, die für die Durchführung der Wert- gelder durch diese Einrichtung gesichert sind.
papierdienstleistungen oder Wertpapierneben- (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne
dienstleistungen wesentlich sind, dürfen auf ein eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes
anderes Unternehmen nur ausgelagert werden, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes
wenn dadurch weder die Ordnungsmäßigkeit die- über das Kreditwesen hat Wertpapiere, die es im
ser Dienstleistungen noch die Wahrnehmung der Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung
Pflichten nach Absatz 1, noch die entsprechenden oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegen-
Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des nimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im
Bundesaufsichtsamtes beeinträchtigt werden. Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist,
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat oder einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das
sich insbesondere die erforderlichen Weisungs- zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und
befugnisse vertraglich zu sichern und die aus- bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung ein-
gelagerten Bereiche in seine internen Kontroll- geräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz
verfahren einzubeziehen." gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten. Ab-
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
19. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
,,(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat des Bundesrates bedarf, zum Schutz der einem
bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Wertpapierdienstleistungsunternehmen· anvertrauten
aufzuzeichnen Gelder oder Wertpapiere der Kunden nähere Bestim-
1. den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des mungen über den Umfang der Verpflichtungen nach
Kunden sowie die Ausführung des Auftrags, den Absätzen 1 und 2 erlassen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt über-
Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der tragen."
Erteilung und Ausführung des Auftrags,
3. die dem Kunden für den Auftrag in Rechnung 21. § 35 wird wie folgt geändert:
gestellten Provisionen und Spesen,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
4. die Anweisungen des Kunden sowie die Erteilung
„Überwachung der
des Auftrags an ein anderes Wertpapierdienst-
Meldepflichten und Verhaltensregeln".
leistungsunternehmen, soweit es sich um die Ver-
waltung von Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 6 handelt,
,,(1) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Über-
5. die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung wachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt
an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunter- geregelten Pflichten von den Wertpapierdienst-
nehmen, sofern das Geschäft nicht der Melde- leistungsunternehmen, den mit diesen verbun-
pflicht nach § 9 unterliegt; Aufträge für eigene denen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 vor
Rechnung sind besonders zu kennzeichnen." Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und die
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
Vorlage von Unterlagen verlangen und auch ohne oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsicht-
besonderen Anlaß Prüfungen vornehmen. § 16 lich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorge-
Abs. 6 ist anzuwenden. Während der üblichen nommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirt-
Arbeitszeit ist den Bediensteten des Bundes- schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirt-
aufsichtsamtes und den von ihm beauftragten schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über aus-
Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist, reichende Kenntnisse verfügen. Der Prüfer hat un-
das Betreten der Grundstücke und Geschäfts- verzüglich nach Beendigung der Prüfung einen Prü-
räume der Wertpapierdienstleistungsunternehmen fungsbericht dem Bundesaufsichtsamt, dem Bundes-
und der mit diesen verbundenen Unternehmen zu aufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen
gestatten." Bundesbank einzureichen. Soweit die Prüfungen
von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden
eingefügt:
durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände
,,(2) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Über- oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf
wachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt Anforderung des Bundesaufsichtsamtes, des Bundes-
geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage aufsichtsamtes für das Kreditwesen oder der Deut-
von Unterlagen auch von Unternehmen mit schen Bundesbank einzureichen.
Sitz im Ausland verlangen, die Wertpapier-
dienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags dem Bundes-
aufsichtsamt den Prüfer anzuzeigen. Das Bundes-
Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die
aufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach
Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit
Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen
im Zusammenhang stehenden Wertpapierneben-
Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-
dienstleistungen ausschließlich im Ausland er-
fungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfech-
bracht wird.
tungsklage hiergegen haben keine aufschiebende
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann zur Über- Wirkung. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das
wachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über seine
geregelten Pflichten Auskünfte über die Geschäfts- Entscheidung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
angelegenheiten, insbesondere über Art und Um- Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prü-
fang der betriebenen Geschäfte, und die Vorlage fungsverband angehören oder durch die Prüfungs-
von Unterlagen auch von solchen Kreditinstituten, stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
Finanzdienstleistungsinstituten und nach § 53 werden.
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen verlangen, bei denen Tat- (3) Das Bundesaufsichtsamt kann gegenüber dem
sachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Wert- Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmun-
papierdienstleistungen erbringen. Absatz 1 Satz 2 gen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prü-
und 3 gilt entsprechend. fer zu berücksichtigen sind. Es kann insbesondere
Schwerpunkte der Prüfungen festsetzen. Bei schwer-
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen dem wiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach
Bundesaufsichtsamt auch zur Überwachung der § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten
Meldepflichten nach § 9 gegenüber den in § 9 hat der Prüfer das Bundesaufsichtsamt unverzüglich
Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Unternehmen zu. zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt kann an
§ 16 Abs. 6 ist anzuwenden. den Prüfungen teilnehmen. Hierfür ist dem Bundes-
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen aufsichtsamt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mit-
Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben zuteilen.
keine aufschiebende Wirkung." (4) Das Bundesaufsichtsamt kann in Einzelfällen
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6. die Prüfung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst
oder durch Beauftragte durchführen. Das Wertpapier-
22. § 36 wird wie folgt gefaßt: dienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig
zu informieren.
,,§36
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Prüfung der
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Meldepflichten und Verhaltensregeln
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
(1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1
Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere
geeigneten Prüfer zu prüfen. Das Wertpapierdienst- um Mißständen im Handel mit Wertpapieren, Geld-
leistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spä- marktinstrumenten und Derivaten entgegenzuwirken,
testens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9
auf das sich die Prüfung erstreckt. Bei Kreditinsti- und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hin-
tuten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsver- zuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unter-
band angehören oder durch die Prüfungsstelle eines lagen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finan-
Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband aLJf das Bundesaufsichtsamt übertragen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2565
23. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36c eingefügt: Abs. 1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Aus-
kunftersuchens der in Satz 1 genannten zuständigen
,,§36a
Stellen erforderlich ist.
Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäi- (2) Bei der Übermittlung von Informationen sind
schen Gemeinschaften oder in einem die zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1
anderen Vertragsstaat des Abkommens Satz 1 darauf hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer
über den Europäischen Wirtschaftsraum Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten,
die Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegen-
(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen stand haben, die ihnen übermittelten Informationen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung der
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammen-
den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapier- hängender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ver-
dienstleistungen allein oder zusammen mit Wert- wenden dürfen.
papiernebendienstleistungen erbringt und das be-
absichtigt, im Inland eine Zweigniederlassung zu (3) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den
errichten oder Wertpapierdienstleistungen und Wert- zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
papiernebendienstleistungen gegenüber Kunden zu übermittelten Informationen, unbeschadet seiner Ver-
erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort pflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die
oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist vom Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand
Bundesaufsichtsamt innerhalb der in § 53b Abs. 2 haben, ausschließlich für die Überwachung der Ein-
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestimm- haltung der Verhaltensregeln oder im Rahmen damit
ten Frist auf die Meldepflichten nach § 9 und die in zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichts-
diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuweisen. verfahren verwenden. Eine Verwendung dieser Infor-
mationen für andere Zwecke der Überwachung nach
(2) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegen-
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, das im Inland heiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an
eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienst- zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach
leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Satz 1 bedarf der Zustimmung der übermittelnden
gegenüber den in Absatz 1 genannten Kunden er- Stelle.
bringt, die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem
Abschnitt geregelten Pflichten nicht beachtet, fordert (4) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Über-
es das Unternehmen auf, seine Verpflichtungen inner- wachung der Einhaltung der in den§§ 31 und 32 ge-
halb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmen- regelten Pflichten und entsprechender ausländischer
den Frist zu erfüllen. Kommt das Unternehmen der Verhaltensregeln mit den zuständigen Stellen anderer
Aufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundes- als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusam-
aufsichtsamt die zuständigen Behörden des Her- menarbeiten und diesen Stellen Informationen nach
kunftsstaats. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1 Satz 2
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, sofern ist entsprechend anzuwenden."
der Herkunftsstaat keine Maßnahmen ergreift oder
sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen.
24. § 37 wird wie folgt gefaßt:
§36b ,,§37
Werbung der Ausnahmen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte,
(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wert- die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienst-
papierdienstleistungen und Wertpapiernebendienst- leistungsunternehmen abgeschlossen werden und
leistungen zu begegnen, kann das Bundesaufsichts- zu Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleistungs-
amt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen be- unternehmen, die an einer Börse ein Geschäft als
stimmte Arten der Werbung untersagen. Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit den
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 Pflichten nach § 34.
sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt- (2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungs-
schaftskreise anzuhören. unternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt,
die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.
§36c
Zusammenarbeit mit (3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die
zuständigen Stellen im Ausland §§ 34 und 34a gelten nicht für Zweigniederlassungen
von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1
(1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zu- des Gesetzes über das Kreditwesen."
ständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen 25. § 39 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsraum die Informationen, die für diese Stel-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
len zur Überwachung der Einhaltung der nach den
Vorschriften des anderen Mitgliedstaats oder Ver- aa) In Nummer 4 werden die Worte ,,§ 15 Abs. 3.
tragsstaats geltenden Verhaltensregeln erforderlich Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5, oder"
sind. Es macht von seinen Befugnissen nach § 35 gestrichen.
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
bb) Nach Nummer 5 werden folgende neue Num- 26. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
mern 6 und 7 eingefügt: ,,(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1
„6. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 4 oder § 34 Satz 1 , das am 1. August 1997 besteht und nicht
Abs. 1, auch in Verbindung mit einer bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach
Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 § 9 Abs. 1 unterlag, muß Mitteilungen nach dieser
Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht Bestimmung erstmals am 1. Februar 1998 abgeben."
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig fertigt, 27. Nach § 41 wird folgender§ 42 angefügt:
7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber
,,§42
oder die berechtigten oder verpflichteten
Personen oder Unternehmen in Kenntnis Übergangsregelung für die
setzt,". Kostenerstattungspflicht nach § 11
cc) Die bisherige Nummer 6 wird gestrichen. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) zur
dd) Die bisherige Nummer 7 wird neue Nummer 8.
Erstattung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes
In der neuen Nummer 8 wird am Ende der
Verpflichteten können für die Zeit bis Ende 1996
Punkt durch ein Komma ersetzt.
den Nachweis über den Umfang der Geschäfte in
ee) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 Wertpapieren und Derivaten auch anhand der im
und 10 angefügt: Jahre 1996 und für 1997 anhand der Zahl der im Jahre
,,9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, 1997 gemäߧ 9 mitgeteilten Geschäfte führen."
jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1,
über die getrennte Vermögensverwaltung
zuwiderhandelt oder Artikel 3
10. entgegen§ 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer Neufassung
nicht oder nicht rechtzeitig bestellt." des Gesetzes über das Kreditwesen
b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 nach dem Wort und des Wertpapierhandelsgesetzes
„zuwiderhandelt" das Wort „oder" durch ein Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
Komma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt durch das laut des Gesetzes über das Kreditwesen und des Wert-
Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 an- papierhandelsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
gefügt: Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b bekanntmachen.
Abs. 1 zuwiderhandelt."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen Artikel 4
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit
Inkrafttreten
einer Geldbuße bis zu drei Millionen Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch- In Artikel 1 treten in Nummer 17 § 10a Abs. 6 Satz 14
stabe b und c mit einer Geldbuße bis zu fünf- und 15, die Nummern 19, 25, 27, 31 und 36, in Nummer 38
hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des § 25 Abs. 3 und in Nummer 43 § 29 Abs. 4 sowie in
Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Artikel 2 die Nummer 7 Buchstabe c, die Nummer 13
Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Buchstabe b und c, die Nummern 15 und 16 Buch-
Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße stabe b Doppelbuchstabe bb und die Nummer 27 am
bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
werden." Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Oktober 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2567
Begleitgesetz
zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur
Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Oktober 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Börsenpreises oder der Zulassung des Unter-
das folgende Gesetz beschlossen: nehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen
können, hat sie die Geschäftsführung zu unter-
richten."
Artikel 1
Änderung des Börsengesetzes 3. § 1b wird wie folgt geändert:
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ Wertpapier-
vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1030) wird wie folgt geändert: börse" durch das Wort „Börse" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
,,(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a
,,(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes Abs. 1 Satz 1 bis 4 zu; § 1a Abs: 1 Satz 7 und 8 und
sind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate Abs. 3 gilt entsprechend."
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, aa) In Satz 1 wird das Wort „Wertpapierbörse"
Devisen oder Rechnungseinheiten gehandelt wer- durch das Wort „Börse" ersetzt.
den. An Wertpapierbörsen können auch Edel-
metalle und Edelmetallderivate im Sinne des § 2 bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels- „Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten
gesetzes gehandelt werden." über Geschäftsabschlüsse auch den zur
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: Überwachung des Handels an ausländischen
Börsen zuständigen Stellen übermitteln und
,,(6) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind solche Daten von diesen Stellen empfangen,
Börsen, an denen Waren, Edelmetalle oder Deri- soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchfüh-
vate im Sinne des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des rung des Handels und der Börsengeschäfts-
Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden." abwicklung erforderlich sind. An diese Stellen
dürfen solche Daten nur übermittelt werden,
2. § 1a wird wie folgt geändert: wenn diese Stellen und die von ihnen be-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer auftragten Personen einer der Regelung des
Satz 2 eingefügt: § 2b gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen. Diese Stellen sind darauf hinzu-
„Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe weisen, daß sie die Informationen nur zu dem
der Identität der Auftraggeber, der aus den getä- Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung
tigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten sie ihnen übermittelt werden. Die Handels-
Personen sowie der Bestandsveränderungen der überwachungsstelle hat der Börsenaufsichts-
an der Börse gehandelten Wertpapiere oder Deri- behörde, der Geschäftsführung und dem
vate verlangen, sofern es sich bei den Auftrag- Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhan-
gebern oder Personen um Handelsteilnehmer han- del mitzuteilen, mit welchen zuständigen
delt und Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von
börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen Daten auszutauschen beabsichtigt."
oder die ordnungsgemäße Durchführung des
Handels an der Börse oder der Börsengeschäfts- d) Dem Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz
abwicklung vorliegen." angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „geeignet sind" „Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen
durch die Worte „geeignet und erforderlich sind" fest, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben
ersetzt. des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
oder des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: papierhandel erforderlich ist, unterrichtet sie
,,(2a) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tat- unverzüglich das Bundesaufsichtsamt für das
sachen fest, welche die Rücknahme oder den Kreditwesen oder das Bundesaufsichtsamt für
Widerruf der Bestellung zum Kursmakler, der den Wertpapierhandel und die Börsenaufsichts-
Erlaubnis zur Feststellung oder zur Ermittlung behörde."
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
4. In § 2b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Finanz- der Geschäftsführung, diese zu veröffent-
instituten" durch die Worte „Finanzdienstleistungs- lichen" gestrichen.
instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunter-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
nehmen" ersetzt.
„Die Börsenordnung kann vorsehen, daß die
5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Veröffentlichung der Preise und der ihnen
zugrundeliegenden Umsätze mit angemesse-
a) In Satz 2 werden die Worte „der Kapitalanlage- ner zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies
gesellschaften, die freien Makler" durch die Worte im Interesse der Vermeidung einer unange-
,,der Wertpapierhandelsbanken und der Kapital-
messenen Benachteiligung der am Geschäft
anlagegesellschaften, die zugelassenen Finanz-
Beteiligten notwendig erscheint; die Börsen-
dienstleistungsinstitute" ersetzt.
ordnung muß Merkmale zur Bestimmung der
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „einschließlich" Geschäfte enthalten."
die Worte „der Wertpapierhandelsbanken .und"
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
eingefügt.
,,(3a) Die Börsenordnung kann Bestimmungen
6. § 3a Abs. 3 wird wie folgt geändert: enthalten über die Sicherstellung der Börsen-
geschäftsabwicklung."
a) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Kursmakler sind mit mindestens zwei Mit-
gliedern, sofern keine Kursmaklerkammer be- 9. § 7 wird wie folgt geändert:
steht mit mindestens einem Mitglied, und die a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute mit min-
destens zwei Mitgliedern im Börsenrat zu be- aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
rücksichtigen." Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
„Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse zum cc) In Nummer 4 wird in Halbsatz 2 das Komma
Handel zugelassen sind und die nach den An- am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
gaben im letzten festgestellten Jahresabschluß Halbsatz 1 wie folgt gefaßt:
vor dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer ,,der Antragsteller ein Eigenkapital von min-
beschäftigen, müssen mit mindestens einem Mit- destens 100 000 Deutsche Mark nachweist,
glied im Börsenrat vertreten sein." es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanz-
c) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt: dienstleistungsinstitut oder ein nach § 53
,,Die Rechtsverordnung kann zudem vorsehen, Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des
daß bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unter-
ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus nehmen, das zum Betreiben des Finanzkom-
der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen missionsgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1
Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird." Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanz-
dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
7. § 3b wird wie folgt geändert:
befugt ist;".
a) In Nummer 1 wird folgender Satzteil angefügt:
dd) In Nummer 5 werden die Worte „sofern er kein
,,die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vor- Kreditinstitut ist" durch die Worte „der nach
sehen, daß sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen Nummer 4 zum Nachweis von Eigenkapital
und die Anleger im Börsenrat vertreten sind;". verpflichtet ist" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
b) Absatz 4a wird aufgehoben.
„die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann
c) Absatz 7 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 8
vorsehen, daß mindestens ein Stellvertreter ge-
wird Absatz 7 mit der Maßgabe, daß in Satz 1 die
wählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe
Angabe „4 bis 4b" durch die Angabe „4 oder 4b"
im Sinne der Nummer 1 angehört;".
ersetzt wird.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß
sicherstellen, daß die in Nummer 1 genannten ,,(8) Die Geschäftsführung kann gegenüber Han-
Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann delsteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitglied-
Untergruppen vorsehen; die Vertreter der staaten der Europäischen Gemeinschaften oder
nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unter- der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
nehmen werden nach Maßgabe der Rechts- über den Europäischen Wirtschaftsraum das
verordnung entsandt." Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von
sechs Monaten anordnen oder die Zulassung
8. § 4 wird wie folgt geändert: widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten
nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Informationsaustausch zum Zwecke der Über-
aa) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort wachung der Verbote von Insidergeschäften mit
„Umsätze" die Worte „und die Berechtigung den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2569
gewährleistet erscheint. Das Bundesaufsichtsamt §Sb
für den Wertpapierhandel teilt der Geschäfts-
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die
führung und der Börsenaufsichtsbehörde die für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kursmakler
eine Anordnung oder den Widerruf nach Satz 1 und der anderen zur Feststellung oder zur Ermittlung
maßgeblichen Tatsachen mit." des Börsenpreises bestimmten Personen (Skontro-
führer) ausschließlich im Hinblick auf deren Funktion
10. Die bisherigen §§ 8a bis 8c werden durch folgende bei der Feststellung oder Ermittlung des Börsen-
§§ Ba bis 8d ersetzt: preis~s. Die Prüfung bezieht sich auf die Feststellung
,,§Ba von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähig-
(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, daß die keit begründen. Die Überprüfung umfaßt sowohl die
zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter- börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte im
nehmen und die Kursmakler ausreichende Sicherheit Rahmen des Handelsgewerbes. Die Börsenaufsichts-
zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus behörde kann mit dieser Prüfung ganz oder teilweise
Geschäften, die an der Börse sowie in einem an der einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-
Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem gesellschaft beauftragen. Die Skontroführer haben zu
abgeschlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. dem in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1
Die Höhe der Sicherheitsleistung muß in angemesse- Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes
nem Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen über das Kreditwesen dem Bundesaufsichtsamt für
Geschäften verbundenen Risiken stehen. Das Nähere das Kreditwesen einzureichenden Unterlagen un-
über die Art und Weise · der Sicherheitsleistung verzüglich der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen.
bestimmt die Börsenordnung. Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsbericht nach
§ 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Kredit-
(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche
wesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie
der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.
nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, daß
das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer (2) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die wirt-
von sechs Monaten angeordnet werden kann. Die schaftliche Leistungsfähigkeit der Skontroführer aus-
Börsenordnung kann vorsehen, daß zur Teilnahme schließlich im Hinblick auf deren Funktion bei der
am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf die Feststellung oder Ermittlung des Börsenpreises.
Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden können, Die Prüfung bezieht sich auf die Feststellung von
wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den in Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit
der Börsenordnung festgelegten Erfordernissen ent- begründen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit
spricht. Die Börsenordnung kann auch bestimmen, dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirt-
daß das Recht einer nach § 7 Abs. 4b zugelassenen schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
Person zum Abschluß von Börsengeschäften für die schaft beauftragen. Die Skontroführer haben zu dem
Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1 und
ruht, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ein-
Begrenzung und Überwachung der Börsenverbind- zureichenden Unterlagen unverzüglich der Börsen-
lichkeiten von zur Teilnahme am Börsenhandel zu- aufsichtsbehörde vorzulegen.
gelassenen Unternehmen und Kursmaklern vorsehen. (3) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt dem Bundes-
(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach aufsichtsamt für das Kreditwesen unverzüglich mit
Absatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhal- 1. die Bestellung eines Skontroführers und dessen
tung der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Identität,
Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichts-
2. Namen und Sitz des Unternehmens, das der
behörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere
Skontroführer vertritt,
von der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der
offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung nega- 3. jede Änderung der Angaben nach den Num-
tiver Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Handels- mern 1 und 2.
überwachungsstelle fest, daß der Sicherheitsrahmen Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die
überschritten ist, hat die Geschäftsführung Anord- Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobach-
nungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der tungen und Feststellungen einschließlich personen-
Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach bezogener Daten mitzuteilen, die Zweifel an der wirt-
Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere an- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Skontroführers
ordnen, daß das zur Teilnahme am Börsenhandel begründen.
zugelassene Unternehmen und der Kursmakler un-
§Be
verzüglich weitere Sicherheiten zu leisten und offene
Geschäfte zu erfüllen haben, oder diese mit sofortiger (1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr
Wi'rkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vor- beauftragten Personen und Einrichtungen stehen die
läufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die Befugnisse nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 zu; § 1a
Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Abs. 1 Satz 7 und 8 ist anzuwenden. Die Börsen-
Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnun- aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer
gen unverzüglich zu unterrichten. Aufgaben nach § 8b erforderlich ist,
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- 1. Anordnungen gegenüber Skontroführern erlassen
nahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende über das Führen von Büchern und das Fertigen
Wirkung. von Aufzeichnungen, sowie nach Anhörung des
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Deckungsgeschäft der Börse des beauftragten
eine weitergehende Gliederung des Jahresab- Skontroführers zuzurechnen. Für das zwischen den
schlusses, Unternehmen zustandegekommene Wertpapierge-
2. von den Skontroführern, die ihr Unternehmen in schäft gelten die Bedingungen für die Geschäfte an
der Börse des Verkäufers, es sei denn, in den Be-
der Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben,
Auskünfte und Nachweise über ihre privaten Ver- dingungen für die Geschäfte an der Börse aller Wert-
mögensverhältnisse verlangen. papierbörsen, an denen nicht nur Derivate im Sinne
des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ge-
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen handelt werden, ist einheitlich etwas anderes be-
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben keine stimmt. Das Nähere regelt die Börsenordnung."
aufschiebende Wirkung.
§8d
14. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt
Betreibt der Skontroführer das börsliche und gefaßt:
außerbörsliche Wertpapiergeschäft als Geschäfts-
„II. Feststellung des
leiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines
Börsenpreises und Kursmaklerwesen".
Kreditinstituts, sind die §§ 8a bis 8c auf das Finanz-
dienstleistungsinstitut oder das Kreditinstitut ent-
sprechend anzuwenden." 15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird w.a folgt gefaßt:
11. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer
,,Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wert-
papieren, die zum Handel an einer inländischen Börse 1. Inhaber oder Geschäftsleiter eines Finanz-
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, dienstleistungsinstituts oder Geschäftsleiter
sind über den Handel an einer Börse auszuführen, eines Kreditinstituts ist, wenn das Finanz-
sofern der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufent- dienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut die
halt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat und er Erlaubnis zum Betreiben der Anlagevermittlung
nicht für den Einzelfall oder eine unbestimmte Zahl und des Eigenhandels hat, und
von Fällen ausdrücklich eine andere Weisung erteilt." 2. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit
und berufliche Eignung hat.
12. § 11 wird wie folgt geändert: Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er nicht
die für die Teilnahme am Börsenhandel erforder-
„Börsenpreise sind auch Preise, die für Derivate liche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat."
an einer Börse festgestellt oder ermittelt werden,
oder die sich für Wertpapiere, die zum Handel b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zugelassen sind, Derivate oder Waren in einem an „Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt
einer Börse durch die Börsenordnung geregelten werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2
elektronischen Handelssystem oder an Börsen Nr. 2 erfüllt und Angestellter eines Kursmaklers,
bilden, an denen nur ein elektronischer Handel einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1 oder
stattfindet." einer Kursmaklerkammer ist oder zur Vertretung
b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefaßt: einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1
befugt ist."
„Das Nähere regelt die Börsenordnung; § 4 Abs. 2
Satz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend
anzuwenden." 16. § 32 Abs. 6 wird aufgehoben.
13. § 13 wird wie folgt gefaßt: 17. § 34a wird wie folgt geändert:
,,§ 13 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ein Skontroführer, der während der Börsenzeit im aa) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
amtlichen Handel oder im geregelten Markt in einem
ihm zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an „Der Kursmakler darf seine börslichen und
dieser Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsen- außerbörslichen Geschäfte außer als Einzel-
handel zugelassenen Unternehmens nicht in ange- kaufmann auch als Geschäftsleiter eines
messener Zeit ganz oder teilweise ausführen kann Finanz.dienstleistungsinstituts oder Kredit-
und daher ein Aufgabegeschäft tätigt, darf am selben instituts in der Rechtsform einer Aktiengesell-
Börsentag an einer anderen Wertpapierbörse einen schaft oder einer Gesellschaft mit beschränk-
Skontroführer, dem dieses Wertpapier ebenfalls ter Haftung betreiben,".
zugewiesen ist, damit beauftragen, ein zur Teilnahme bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
am Handel an der anderen Börse zugelassenes
,,4. die beteiligten Kursmakler in der Geschäfts-
Unternehmen innerhalb der an der Börse des be-
führung über eine Mehrheit verfügen,".
auftragenden Skontroführers geltenden Fristen zur
Schließung des Aufgabegeschäftes zu benennen. cc) In Nummer 5 wird das Wort „Finanzinstitute"
Das Aufgabegeschäft des beauftragenden Skontro- durch die Worte „Finanzdienstleistungsinsti-
führers ist der Börse dieses Skontroführers, das tute, Finanzunternehmen" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2571
dd) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben. 24. § 75 wird wie folgt geändert:
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 9 mit a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Makler'' durch
der Maßgabe, daß die Worte „unter Berück- das Wort „Skontroführer" ersetzt.
sichtigung des nachgewiesenen Eigenkapi-
tals" gestrichen werden. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Ist der Skontroführer ein Kreditinstitut, ein
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Finanzdienstleistungsinstitut oder eine für dieses
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Institut handelnde Person, darf das Kreditinstitut
„Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel an oder das Finanzdienstleistungsinstitut über den
der Börse das Finanzkommissionsgeschäft oder Präsenzhandel an der Börse das Finanzkommis-
die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 sionsgeschäft oder die Finanzportfolioverwaltung
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 1a
Gesetzes über das Kreditwesen in den Wert- Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in
den Wertpapieren, die dem Institut oder der für
papieren, die den an der Gesellschaft beteiligten
dieses Institut handelnden Person zur Feststellung
Kursmaklern an dieser Börse zugewiesen sind, nur
des Börsenpreises an dieser Börse zugewiesen
insoweit betreiben, als die für Rechnung oder im
sind, nur insoweit betreiben, als die für Rechnung
Auftrag des Kunden getätigten Geschäfte nicht bei
oder im Auftrag des Kunden getätigten Geschäfte
der amtlichen Feststellung des Börsenpreises
nicht bei der Feststellung des Börsenpreises durch
durch diese Kursmakler berücksichtigt werden."
diesen Skontroführer berücksichtigt werden."
18. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 25. § 90 Abs.1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wert- a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 8b Abs. 1 Satz 2
papiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanz- Nr. 2" durch die Angabe ,,§ Be Abs. 1 Satz 2 Nr. 2"
dienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 ersetzt.
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen zu be-
antragen. Das Institut oder Unternehmen muß an ,,3. entgegen § 8b Abs. 2 Satz 4 eine dort ge-
einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht nannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein vorlegt,".
haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens
26. § 97 wird wie folgt gefaßt:
730 000 ECU nachweisen. Ein Emittent, der ein
Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist ,,§97
und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann (1) Die Vorschriften über Sicherheitsleistungen
den Antrag allein stellen." gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4a
und 8, § 8c Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 4 in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 6 in der Fassung der
19. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut"
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1030)
durch die Worte „Institute oder Unternehmen" ersetzt.
sind bis zum Erlaß einer Bestimmung in der Börsen-
ordnung nach § Ba Abs. 1 anzuwenden, längstens
20. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: jedoch bis zum 31. Dezember 1998.
a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Kredit- (2) Die Verpflichtungen der Makler nach § Ba Abs. 3
institut," die Worte „Finanzdienstleistungsinstitut in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli
oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder§ 53b Abs. 1 1996 (BGBI. 1 S. 1030), einen Vermögensstatus und
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges eine Erfolgsrechnung vorzulegen, gelten für Skontro-
Unternehmen" eingefügt. führer im Sinne des § 8b bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das
b) In Halbsatz 2 wird das Wort „Kreditinstitut" durch Kreditwesen, mit der nähere Bestimmungen über Art
die Worte „Institut oder Unternehmen" ersetzt. und Umfang der Monatsausweise betreffend die
Vermögens- und Ertragslage der Institute getroffen
21. In § 44c Abs. 1 wird das Wort „Kreditinstitut" durch werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
die Worte „Institut oder Unternehmen" ersetzt. 1998."
22. In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Banken- Artikel 2
ader Börsenaufsicht" durch die Worte „Aufsicht über Änderung des Handelsgesetzbuchs
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder
Börsen" ersetzt. Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
23. § 71 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wie folgt geändert:
,,(2) Für den Antrag auf Zulassung gilt § 36 1 . § 330 wird wie folgt geändert:
Abs. 2. Über die Zulassung entscheidet der
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung „Rat der
Zulassungsausschuß."
Europäischen Gemeinschaft" durch die Bezeich-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. nung „Rat der Europäischen Union" ersetzt.
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. In § 340a Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 7 Satz 3"
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: durch die Angabe,,§ 10 Abs. 3" ersetzt.
„Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des
5. In § 340c Abs. 3 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 4a Satz 1
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6
wesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4
oder 7" ersetzt.
oder 5 von der Anwendung nicht ausge-
nommen sind, und auf Finanzdienstleistungs-
institute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Geset- 6. In§ 340i Abs. 4 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 7 Satz 3"
zes über das Kreditwesen, soweit sie nach durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3" ersetzt.
dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung
nicht ausgenommen sind, nach Maßgabe der 7. § 340k wird wie folgt geändert:
Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 28 bis 30"
anzuwenden." durch die Angabe ,,§§ 28 und 29" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
schaft" durch das Wort „Gemeinschaft"
ersetzt und nach dem Wort „Kreditinstitut" die ,,(4) Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanz-
Worte „oder als Finanzinstitut" eingefügt. summe am Stichtag 300 Millionen Deutsche
cc) In Satz 4 werden die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Mark nicht übersteigt, dürfen auch von den in
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 § 319 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen geprüft
Satz 2" und die Worte „durchgeführten Bank- werden."
geschäfte" durch die Worte „und Finanz-
dienstleistungsinstituten durchgeführten Bank- 8. In § 3401 Abs. 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 2 wird
geschäfte und erbrachten Finanzdienstleistun- jeweils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch
gen" ersetzt. das Wort „Gemeinschaft" ersetzt.
2. Vor § 340 wird die Überschrift zum Ersten Unter- 9. § 340m wird wie folgt geändert:
abschnitt wie folgt gefaßt: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitute"
„Erster Unterabschnitt die Worte „sowie auf Finanzdienstleistungs-
Ergänzende Vorschriften für Kredit- institute im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" ein-
institute und Finanzdienstleistungsinstitute". gefügt.
b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Kredit-
3. § 340 wird wie folgt geändert: instituts" die Worte „oder Finanzdienstleistungs-
instituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt.
aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 2 Abs. 1
oder 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, 4 10. In § 340n Abs. 1 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
oder 5" und das Wort „Wirtschaftsgemein-
tuts" die Worte „oder Finanzdienstleistungsinstituts
schaft" durch das Wort „Gemeinschaft" er-
im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" eingefügt.
setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2 11. In§ 3400 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Kre-
Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9" durch die Angabe ,,§ 1 ditinstituts" die Worte „oder Finanzdienstleistungs-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12" ersetzt. instituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5
und 8" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5"
ersetzt.
Artikel 3
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Änderung des Gesetzes
,,(4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanz- über Kapitalanlagegesellschaften
dienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a
des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
soweit sie nicht nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
von der Anwendung ausgenommen sind, sowie (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049), wird
einem anderen Staat, der nicht Mitglied der wie folgt geändert:
Europäischen Gemeinschaft und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
päischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweig-
,,(6) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den in
stelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das
Absatz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte
Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt.
und Tätigkeiten betreiben:
§ 340c Abs. 1 ist nicht anzuwenden. § 3401 ist nur
auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden, 1. Anteilscheine für andere verwahren und verwalten,
die Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anfor- die nach den Vorschriften des Gesetzes über
derungen auf Grund von Vorschriften, die wegen Kapitalanlagegesellschaften oder von einer aus-
der Rechtsform oder für Zweigstellen bestehen, ländischen Investmentgesellschaft ausgegeben
bleiben unberührt." worden sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2573
2. einzelne in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 lassung ihre gesetzlichen oder vertraglichen
Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen an- Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt.
gelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spätestens
Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Wertpapier- zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu
oder Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten; bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Ge-
eignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsicht-
3. sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften
lich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende
unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten;
Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat .den Prüfungs-
4. sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Ge- bericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
schäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen
satzungsmäßig im wesentlichen auf Geschäfte aus- Bundesbank einzureichen. Die Zweigniederlassung
gerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungs-
selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapital- auftrags der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen.
anlagegesellschaft aus der Beteiligung durch die Die Bankaufsichtsbehörde kann innerhalb eines
Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung
Kapitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur
an einem Wertpapier-Sondervermögen in einem ande- Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist;
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens haben keine aufschiebende Wirkung.
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, (1 b} Das Bundesministerium der Finanzen kann
gemäß § 24b Abs. 1 angezeigt haben, dürfen das in durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Satz 1 Nr. 2 genannte Geschäft nicht und das in Satz 1 des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
Nr. 1 genannte Geschäft nur insoweit ausüben, als über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach
dieses Anteilscheine zum Gegenstand hat, die von der Absatz 1 Satz 3 erlassen, soweit dies zur Erfüllung
Kapitalanlagegesellschaft, einem Mutter-, Schwester- der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforder-
oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesell- lich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen
schaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu
eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen
einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen."
bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft
besteht, ausgegeben worden sind. Das Betreiben der
Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 durch Tochterunter-
nehmen steht der Ausstellung einer Bescheinigung
Artikel4
gemäߧ 24b Abs. 1 Satz 2 nicht entgegen." Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
2. § 2 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
,,c} die Satzung (Gesellschaftsvertrag} der Kapital- vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird wie folgt
anlagegesellschaft vorsieht, daß außer den Ge- geändert:
schäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens
erforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 und 6 Satz 1 1. § 54 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben
,,Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingefor-
werden."
derte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln
oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kredit-
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: institut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
,,(4) Vermögensgegenstände, die von der Kapital- Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
anlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesen tätigen Unternehmen der Gesellschaft
verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen." oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung ein-
gezahlt werden."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
2. In § 70 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut" durch die
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: Worte „Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut
,,Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlas- oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kredit-
Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des wesen tätiges Unternehmen" ersetzt.
Gesetzes über das Kreditwesen beauftragt werden;
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depot- 3. In § 71 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „Kredit- oder
bankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung ist Finanzinstitut" durch die Worte „Kreditinstitut, Finanz-
durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der dienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen" er-
Absätze 1a und 1b einmal jährlich zu prüfen." setzt.
b} Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b
eingefügt: 4. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstituten"
,,(1 a} Die Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 hat durch die Worte „Kreditinstituten oder Finanzdienst-
sich darauf zu erstrecken, ob die Zweignieder- leistungsinstituten" ersetzt.
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
5. In § 71 e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut" 15. In § 258 Abs. 1a wird das Wort „Kreditinstituten"
durch die Worte „Kreditinstitut oder Finanzdienst- durch die Worte „Kreditinstituten oder Finanzdienst-
leistungsinstitut" ersetzt. leistungsinstituten" ersetzt.
6. § 89 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Artikel 5
Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Geset- Änderung des
zes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten Einkommensteuergesetzes
anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des
Gesetzes über das Kreditwesen." Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821) wird
wie folgt geändert:
7. § 115 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder
1. § 36b Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Ge-
setzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten "Die für die Höhe der Vergütung erforderlichen An-
anstelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des gaben sind durch die Bescheinigung eines inländi-
Gesetzes über das Kreditwesen." schen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3
oder des§ 45 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes oder einer inländischen Zweigniederlassung
8. Dem § 125 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuer-
,,(5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach gesetzes genannten Unternehmen nachzuweisen."
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
2. § 36c wird wie folgt geändert:
Unternehmen sind den Kreditinstituten nach Maß-
gabe der vorstehenden Absätze gleichgestellt." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird in den Fällen des § 36b Abs. 1 der
9. Dem § 128 wird folgender Absatz 7 angefügt: Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer in
,,(7) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend." Vertretung des Anteilseigners durch ein inländi-
sches Kreditinstitut oder durch eine inländische
Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des
10. Dem § 129 wird folgender Absatz 5 angefügt: Körperschaftsteuergesetzes genannten Unter-
,,(5) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend." nehmen gestellt, so kann von der Übersendung
der in § 36b Abs. 2 dieses Gesetzes und in § 44
Abs. 1 Satz 3 oder in § 45 des Körperschaftsteuer-
11. In § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Kredit-
gesetzes bezeichneten Bescheinigungen ab-
institut" durch die Worte „Kreditinstitut oder Finanz-
gesehen werden, wenn das inländische Kredit-
dienstleistungsinstitut" ersetzt.
institut oder die inländische Zweigniederlassung
versichert,
12. Dem § 135 wird folgender Absatz 12 angefügt:
1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44
,,(12) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend." Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körper-
schaftsteuergesetzes nicht ausgestellt oder
13. § 186 Abs. 5 wird wie folgt geändert: als ungültig gekennzeichnet oder nach den
Angaben des Anteilseigners abhanden ge-
a) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut" durch die
kommen oder vernichtet ist,
Worte „Kreditinstitut oder einem nach§ 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unter- der Einnahmen in einem auf den Namen des
nehmen" ersetzt. Anteilseigners lautenden Wertpapierdepot bei
dem inländischen Kreditinstitut oder bei der
b) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstituts" durch die
:nländischen Zweigniederlassung der in § 45
Worte „Kreditinstituts oder Unternehmens im
Abs. ·1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
Sinne des Satzes 1" und das Wort „Kreditinstitut"
genannten Unternehmen verzeichnet war,
durch die Worte „Kreditinstitut oder Unternehmen
im Sinne des Satzes 1" ersetzt. 3. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 36b
Abs. 2 oder ein Freistellungsauftrag im Sinne
des § 44a Abs. 2 Satz 1 oder eine Bescheini-
14. § 256 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
gung im Sinne des § 44a Abs. 5 vorliegt und
,,Bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinsti-
tuten liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvor- 4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheits-
schriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den gemäß nach bestem Wissen und Gewissen
für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den gemacht worden sind.
§§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig Über Anträge, in denen ein inländisches Kredit-
ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunter- institut oder eine inländische Zweigniederlassung
nehmen nach Maßgabe der für sie geltenden der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuer-
Vorschriften, insbesondere der §§ 341 b bis 341 h gesetzes genannten Unternehmen versichert, daß
des Handelsgesetzbuchs." die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2575
oder nach den Angaben des Anteilseigners ab- b) daß das inländische Kreditinstitut oder
handen gekommen oder vernichtet ist, haben die die inländische Zweigniederlassung der in
Kreditinstitute und Zweigniederlassungen Auf- § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuer-
zeichnungen zu führen. Das Recht der Finanz- gesetzes genannten Unternehmen schrift-
behörden zur Ermittlung des Sachverhalts bleibt lich erklärt hat, daß die in den Nummern 1
unberührt." bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: sind."
„ 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete
Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Ein- Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder
nahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeit- der inländischen Zweigniederlassung der in § 45
nehmern von der Kapitalgesellschaft über- Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
lassen worden sind und von ihr, einem inlän- genannten Unternehmens unrichtig, haften diese
dischen Kreditinstitut oder einer inländischen für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht
Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 gewährten Steuervorteile."
des Körperschaftsteuergesetzes genannten b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Unternehmen verwahrt werc:en;
,,2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Ein-
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte schaltung eines inländischen Kreditinstituts
Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer oder einer inländischen Zweigniederlassung
dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaft-
sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, steuergesetzes genannten Unternehmen an
die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell- die Anteilseigner ausgeschüttet und".
schaft überlassen worden sind und von dem
Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut
4. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Doppel-
oder einer inländischen Zweigniederlassung
buchstabe aa wird wie folgt gefaßt:
der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaft-
steuergesetzes genannten Unternehmen ver- „b) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a
wahrt werden;". genannten Kapitalerträge ein inländisches Kre-
ditinstitut oder ein inländisches Finanzdienst-
3. § 36d wird wie folgt geändert: leistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das
Kreditwesen ist. Kreditinstitut in diesem Sinne ist
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine
,,(2) Werden in den Fällen des§ 36c Abs. 2 Satz 1 Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG, die
Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jeder-
Kreditinstitut oder einer inländischen Zweignieder- mann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im
lassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körper- Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die
schaftsteuergesetzes genannten Unternehmen Deutsche Bundesbank und eine inländische
in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts
den Namen des Anteilseigners lautet, setzt die oder eines ausländischen Finanzdienstleistungs-
Vergütung nach Absatz 1 zusätzlich voraus: instituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Ge-
setzes über das Kreditwesen. nicht aber eine aus-
1. Das inländische Kreditinstitut oder die in- ländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-
ländische Zweigniederlassung der in § 45 instituts oder eines inländischen Finanzdienst-
Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes leistungsinstituts. Die inländische Zweigstelle gilt
genannten Unternehmen hat die Überlassung an Stelle des ausländischen Kreditinstituts oder
der Anteile durch die Kapitalgesellschaft an des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts
den Anteilseigner kenntlich gemacht; als Schuldner der Kapitalerträge. Der Steuer-
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeit- abzug muß nicht vorgenommen werden,
nehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund aa) wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge
ihres Bezugsrechts aus den von der Kapital- ein inländisches Kreditinstitut oder ein in-
gesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt ländisches Finanzdienstleistungsinstitut im
worden sind oder die den Arbeitnehmern Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen
auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell- einschließlich der inländischen Zweigstelle
schaftsmitteln gehören; eines ausländischen Kreditinstituts oder
3. der Anteilseigner hat dem inländischen Kredit- eines ausländischen Finanzdienstleistungs-
institut oder der inländischen Zweignieder- instituts im Sinne der §§ 53 und 53b des
lassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körper- Gesetzes über das Kreditwesen, eine Bau-
schaftsteuergesetzes genannten Unternehmen sparkasse, die Deutsche Postbank AG, die
für das Wertpapierdepot eine Bescheinigung Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt
im Sinne des § 36b Abs. 2 nicht vorgelegt und für Wiederaufbau ist,".
4. die Kapitalgesellschaft versichert,
5. § 43a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt
überlassenen Anteilen bei keinem der An- ,,(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend
teilseigner den Betrag von 100 Deutsche für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes-
Mark überstiegen haben können und schuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wert- leistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für
papiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft, Per-
Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die sonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
Schuldenverwaltung erworben worden sind. Das des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist."
Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut
hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im
Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und For- 8. § 45a wird wie folgt geändert:
derungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen ,,(3) Werden Kapitalerträge für Rechnung des
marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuch- Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut
fähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut
außerdem mitzuteilen, daß es diese Wertpapiere und gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das
Forderungen erworben oder veräußert und seitdem Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungs-
verwahrt oder verwaltet hat." institut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der
Bescheinigung des Kreditinstituts oder des
Finanzdienstleistungsinstituts muß auch der
6. § 44 wird wie folgt geändert: Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge
gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an
a) Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist,
„ 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 kann unterbleiben."
Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) das inländische Kreditinstitut oder das „Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein
inländische Finanzdienstleistungsinstitut inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches
im Sinne des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch- Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haf-
stabe b, tet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der
aa) das die Teilschuldverschreibungen, Bescheinigung unrichtige Angaben macht."
die Anteile an einer Sammelschuld-
buchforderung, die Wertrechte oder
die Zinsscheine verwahrt oder ver- 9. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
waltet und die Kapitalerträge auszahlt wird wie folgt gefaßt:
oder gutschreibt, „cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
bb) das die Kapitalerträge gegen Aus- Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2
händigung der Zinsscheine oder der von einem Schuldner oder von einem inländi-
Teilschuldverschreibungen einem an- schen Kreditinstitut oder einem inländischen
deren als einem ausländischen Kredit- Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43
institut oder einem ausländischen Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aus-
Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt händigung der Zinsscheine einem anderen als
oder gutschreibt; einem ausländischen Kreditinstitut oder einem
ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut aus-
b) der Schuldner der Kapitalerträge in den gezahlt oder gutgeschrieben werden und die
Fällen des Buchstabens a, wenn kein in- Teilschuldverschreibungen nicht von dem
ländisches Kreditinstitut oder kein inlän- Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder
disches Finanzdienstleistungsinstitut die dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut
die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; verwahrt werden."
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe b das inländische Kreditinstitut
oder das inländische Finanzdienstleistungsin- 10. § 52 wird wie folgt geändert:
stitut, das die Kapitalerträge als Schuldner a) Folgender Absatz 27a wird eingefügt:
auszahlt oder gutschreibt."
,,(27a) § 36b Abs. 1 Satz 3, § 36c Abs. 1 und 2
b) Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Nr. 1 und 2 sowie § 36d Abs. 2 und 3 Nr. 2 sind
erstmals auf Einnahmen aus Kapitalvermögen im
„3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 anzuwenden,
inländische Kreditinstitut oder das inländi-
die nach dem 28. Oktober 1997 zufließen."
sche Finanzdienstleistungsinstitut die Kapital-
erträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapital- b) Folgender Absatz 29b wird eingefügt:
ertragsteuer ausgezahlt hat." ,,(29b) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b und
Doppelbuchstabe aa, § 43a Abs. 4, § 44 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, § 44a
7. § 44a Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 4 Satz 3, § 45a Abs. 3 und 6 sowie§ 49 Abs. 1
„Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Schuldner Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind erst-
oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inlän- mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
dischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienst- dem 28. Oktober 1997 zufließen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2577
Artikel6 Artikel 7
Änderung des Änderung der Gewerbeordnung
Körperschaftsteuergesetzes
§ 34c Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 340), zuletzt gemäß Artikel 32 der Verordnung vom 21. Septem-
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezem- ber 1997 (BGBI. 1 S. 2390) geändert worden ist, wird wie
ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert: folgt geändert:
1. § 44 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Ist die Bescheinigung nach § 45 durch ein in- ,,3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Ver-
ländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische mittlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7 nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
des Gesetzes über das Kreditwesen genannten wesen erteilt wurde oder nach § 64e Abs. 1 des
Institute oder Unternehmen auszustellen, so haftet Gesetzes über das Kreditwesen als erteilt gilt,".
die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der
Bescheinigung unrichtige Angaben macht."
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
2. § 45 wird wie folgt gefaßt: „3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in bezug auf Ver-
,,§45
mittlungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2
Bescheinigung eines Kreditinstituts Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-
(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer wesen,".
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der
Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird
sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländi-
Artikel 8
sches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem
Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 Änderung des
bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebe- Auslandinvestment-Gesetzes
nem Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muß
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
hervorgehen, für welche Körperschaft die Leistung
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
erbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Gesetzes vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird
wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine
wie folgt geändert:
inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b
Abs. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen die Leistung 1. § 7 wird wie folgt geändert:
erbringt. a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 wird am Ende der Punkt
(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
nahmen nicht in einem auf den Namen des Empfän- angefügt:
gers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot ,,8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen,
bei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kredit- aus denen sich ergibt, daß die ausländische
institut die Bescheinigung durch einen entsprechen- Investmentgesellschaft und die Verwaltungs-
den Hinweis zu kennzeichnen. Befindet sich die Aktie gesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer
im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen auch nicht Hauptverwaltung einer wirksamen öffentlichen
im Wertpapierdepot eines der in Absatz 1 Satz 3 Aufsicht zum Schutz der Investmentanteil-
genannten Institute oder Unternehmen, ist Satz 1 ent-
inhaber unterliegen."
sprechend anzuwenden.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das
(3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Wort „vier" ersetzt.
Bescheinigungen haben die in Absatz 1 genannten
Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf den 2. § 8 wird wie folgt geändert:
Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfän- a) In Absatz 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort
ger der Bescheinigung enthalten. ,,drei" ersetzt.
(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen
des§ 44 Abs. 5 Satz 2 haften die in§ 45 Abs. 1 genann- ,,Sie kann die Aufnahme des Vertriebs untersagen,
ten Institute oder Unternehmen nicht." wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
die ausländische Investmentgesellschaft oder die
Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder
3. In § 54 wird folgender Absatz 12b eingefügt: ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffent-
,,(12b) § 44 Abs. 5 Satz 2 sowie§ 45 sind erstmals auf lichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteil-
Leistungen anzuwenden, die bei den Anteilseignern inhaber unterliegt oder daß die zuständigen aus-
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befrie-
des Einkommensteuergesetzes sind und die nach digenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit
dem 28. Oktober 1997 zufließen." sind."
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
c) In Absatz 4 wird in Nummer 3 der Punkt durch 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerich-
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an- ten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Buß-
gefügt: geldsachen zuständigen Gerichten."
„4. die ausländische Investmentgesellschaft oder
die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres 5. In § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „zwei"
Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner durch das Wort „drei" ersetzt.
wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz
der Investmentanteilinhaber unterliegt oder die
zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen 6. § 20 wird wie folgt gefaßt:
nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit ,,§20
mit der Behörde bereit sind."
Die Vorschriften der §§ 16 bis 19a sind auf die im
Zweiten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile
3. § 15 wird wie folgt geändert: mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ab-
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung weichend von§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Ver-
,,(1 )". trieb von EG-Investmentanteilen bereits aufgenommen
werden darf, wenn seit dem Eingang der vollständigen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die
,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat."
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen, daß die Vorschriften dieses Abschnitts
und des § 1 Abs. 3 auf den Vertrieb von Anteilen Artikel9
entsprechende Anwendung finden, die an einem
nach dem Grundsatz der Risikostreuung angeleg- Änderung des Geldwäschegesetzes
ten Vermögen aus Wertpapieren bestehen und von Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBI. 1
Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Staat S. 1770) wird wie folgt geändert:
ausgegeben werden, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
schaftsraum ist, wenn die Gegenseitigkeit gewähr- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
leistet ist und
,,(1) Kreditinstitute sind Unternehmen im Sinne
1. die Investmentgesellschaften und die Verwal- des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
tungsgesellschaften im Staat ihres Sitzes einer mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 4, 7 und 8 des
wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der
Gesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unterneh-
lnvestmentantei Iinhaber unterliegen,
men. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
2. die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unterneh-
entsprechend erfüllt sind und men im Sinne dieser Vorschrift wegen der Art der
3. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften
zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind.
der Behörde bereit sind und dies auf der Grund- (2) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unterneh-
lage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung men im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über
sichergestellt ist." das Kreditwesen mit Ausnahme der in§ 2 Abs. 6
Satz 1 Nr. 3 und 5 bis 12 des Gesetzes über das
Kreditwesen erfaßten Unternehmen. Finanzunter-
4. § 15k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
nehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3
,,(3) Vertrauliche Informationen, welche die Behörde des Gesetzes über das Kreditwesen. Absatz 1
von den zuständigen Stellen des anderen Mitglied- Satz 2 gilt entsprechend.
staats der Europäischen Gemeinschaften oder des
(3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder
Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für
Finanzunternehmens mit Sitz im Ausland gilt als
folgende Zwecke verwendet werden:
Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Ver- Finanzunterneh"]en im Sinne dieses Gesetzes."
trieb der Investmentanteile erfüllt sind,
b) In Absatz 4 werden die Worte „ein Finanzinstitut"
2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Invest- durch die Worte „ein Finanzdienstleistungsinstitut,
mentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb ein Finanzunternehmen, ein Versicherungsunterneh-
befaßter Personen, men, das Lebensversicherungsverträge anbietet"
3. für Anordnungen der Behörde sowie zur Verfolgung ersetzt.
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die
Behörde,
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ein in § 1
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Abs. 2 Nr. 2 genanntes Unternehmen" durch die Worte
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Be- ,,ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversiche-
hörde oder rungsverträge anbietet," ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2579
3. § 14 wird wie folgt geändert: 2. das Versicherungsunternehmen und ein anderes
a) Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt: Unternehmen Mutter- und Tochterunternehmen
nach Maßgabe von§ 7a Abs. 2 Satz 6 und 7 sind
,,4. Finanzdienstleistungsunternehmen, oder das Versicherungsunternehmen in einem
5. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 gleichartigen Verhältnis mit einer natürlichen oder
Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das Kredit- anderen juristischen Person verbunden ist."
wesen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 4. In § 13d wird nach der Nummer 4 die folgende
,,(3) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Nummer 4a eingefügt:
Einzelfall bestimmen, daß auf ein Finanzdienst- „4a. das Bestehen, die Änderung oder die Aufgabe
leistungsinstitut oder ein Finanzunternehmen einer sonstigen engen Verbindung nach § 8
wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte Abs. 1 Satz 4, ".
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder
teilweise nicht anzuwenden sind."
5. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
4. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem
„2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Au,snahme der
Direktversicherungsunternehmen eine sich aus einem
Deutschen Bundesbank, und die Finanzdienst-
leistungsinstitute das Bundesaufsichtsamt für das Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach
Kreditwesen." § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das
Direktversicherungsunternehmen prüft, hat die Auf-
sichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen
entsprechend § 321 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
Artikel 10 bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit
Änderung des die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätig-
Versicherungsaufsichtsgesetzes keit des Versicherungsunternehmens wesentlich be-
einträchtigen können."
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes 6. In § 84 Abs. 4 wird nach Nummer 2 die folgende
vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt Nummer 2a eingefügt:
geändert:
,,2a. die Zentralbanken,".
1. In § 5 Abs. 5 wird nach Nummer 6 die folgende
Nummer 6a eingefügt:
,,6a. Angaben über eine zwischen dem Versicherungs- Artikel 11
unternehmen und einer anderen natürlichen oder Änderung der
juristischen Person bestehende enge Verbindung Börsenzulassungs-Verordnung
(§ 8 Abs. 1 Satz 4), ".
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1052) wird
2. In § 7 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a ein-
wie folgt geändert:
gefügt:
,,(1 a) Der Ort der Hauptverwaltung muß im Inland
gelegen sein." 1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bank-"
3. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze ein Komma und das Wort „Finanzdienstleistungs-"
eingefügt: eingefügt.
„Dasselbe gilt, wenn eine wirksame Aufsicht über das b) In Absatz 1 werden die Worte „im Sinne des § 1
Versicherungsunternehmen wegen der engen Ver- Abs. 1 Satz 2" ersetzt durch die Worte „oder das
bindung zu einer anderen natürlichen oder juristischen Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des
Person oder wegen der für eine solche Person gel- § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2".
tenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines
Staates außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
2. In § 39 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im Sinne des
raums vereitelt wird. Eine enge Verbindung ist
§ 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt durch die Worte „oder das
gegeben, wenn
Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des§ 1
1. zwischen dem Versicherungsunternehmen und Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2".
einer natürlichen oder anderen juristischen Person
ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 20 vom
Hundert des Nennkapitals, der Stimmrechte oder 3. In § 57 Abs. 2 werden die Worte „im Sinne des § 1
des Gründungsstocks unmittelbar oder mittelbar Abs. 1 Satz 2" ersetzt durch die Worte „oder das
über ein oder mehrere Tochterunternehmen be- Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
steht, Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2".
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Artikel 12 Artikel 13
Rückkehr zum Inkrafttreten
einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und
Die auf Artikel 11 dieses Gesetzes beruhenden Teile Buchstabe d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 7, 8 Buchstabe a,
der Börsenzulassungs-Verordnung können auf Grund Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuch-
der Ermächtigung des Börsengesetzes durch Rechts- stabe bb sowie die Artikel 3, 8 und 10 treten am Tage
verordnung geändert werden. nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Oktober 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt