2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bo,:in am 27. Oktober 1997
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 42, ausgegeben am 23. Oktober 1997
Tag Inhalt Seite
1. 10. 97 Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 103 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 103) ............ . 1758
1. 9. 97 Bekanntmachung des deutsch-belarussischen Abkommens über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße .................................................. . 1768
8. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße ............................................................ . 1772
10. 9.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die
deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen ............................................. . 1776
11. 9.97 Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung des Artikels 83 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt .............................................................................. . 1777
12. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Rahmenabkommens über Technische und Wirtschaft-
liche Zusammenarbeit .................................................................... . 1780
15. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 1783
16. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-norwegischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von
Verschlußsachen ........................................................................ . 1785
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2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
Gesetz
zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe
Vom 22. Oktober 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. § 81 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,§81
Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit
Artikel 1 aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstun-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes den Winterausfallgeld gewährt, wenn ein Anspruch
(810-1) auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2
Satz 2 und 3) in der jeweiligen Schlechtwetterzeit
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 erschöpft ist. Abweichend von Satz 1 wird Winteraus-
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert gemäß Artikel 36 der fallgeld auch gewährt, wenn ein Anspruch auf eine
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390), Winterausfallgeld-Vorausleistung in den zur Schlecht-
wird wie folgt geändert: wetterzeit gehörenden Kalendermonaten im jeweili-
gen Kalenderjahr erschöpft ist und die in einem Zweig
1. § 74 Abs. 2 wird wie folgt geändert: des Baugewerbes getroffenen Regelungen über die
Abrechnung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf
a) In Satz 2 wird die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 120"
das jeweilige Kalenderjahr abstellen."
ersetzt.
b} Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
6. § 86 Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von Satz 2 sind Winterausfallgeld-
Vorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeits- ,,Dem Antrag sind Aufzeichnungen über die ausgefal-
entgelt für weniger als 120, mindestens jedoch für lenen Arbeitsstunden und über die mit einem An-
50 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über spruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung
50 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben belegten Ausfallstunden nach Art der ausgefallenen
des Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht Arbeiten, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsausfalles
vorhanden ist." und den hiervon betroffenen Arbeitnehmern beizu-
fügen, wenn in dem Betrieb kein Zuschuß-Wintergeld
gewährt wird."
2. § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit-
tes ist 7. In§ 112 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe,,(§ 74 Abs. 2
Satz 2)" durch die Angabe ,,(§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3)"
1. Förderungszeit die Zeit vom 15. Dezember bis zum ersetzt.
letzten Kalendertag des Monats Februar,
2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 8. In § 163 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
31. März." ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
3. In § 76 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,(§ 74 Abs. 2 „soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach
Satz 2)" durch die Angabe ,,(§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3)" § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem
ersetzt. Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert seines Bei-
trages."
4. § 78 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
9. § 166 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus
Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden (§ 82) ,,(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeit-
innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld als geber; soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach
Zuschuß_ zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem
(§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) gewährt, wenn die Winter- Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert seines Bei-
ausfallgeld-Vorausleistung geringer ist als das Arbeits- trages. Für den Antrag gilt§ 86 Abs. 1 Satz 4 entspre-
entgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden." chend."
Bundesgesetzblatt J°ahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2487
10. Dem § 166c wird folgender Satz angefügt: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach a) Die Angabe zum Dritten Unterabschnitt des Neun-
§ 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem ten Abschnitts des Vierten ·Kapitels wird wie folgt
Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert des von ihm gefaßt:
allein zu tragenden Beitrages." „Dritter Unterabschnitt
11. Im Sechsten Abschnitt wird die Überschrift des Zwei- Winterausfallgeld und ergänzende
ten Unterabschnitts wie folgt gefaßt: Regelungen zur Sozialversicherung".
,,Winterbau-Umlage". b) Die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des Dritten
Abschnitts des Zehnten Kapitels wird wie folgt
gefaßt:
12. § 186a wird wie folgt geändert:
„Erster Unterabschnitt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Winterbau-Umlage".
,,(1) Die Mittel für das Wintergeld(§§ 77, 78), das
Winterausfallgeld bis zur 120. Ausfallstunde und
für die Erstattung von 50 vom Hundert des Bei- 2. § 211 wird wie folgt geändert:
trages des Arbeitgebers nach § 163 Abs. 2 Halb- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
satz 2, § 166 Abs. 3 Halbsatz 2 und§ 166c Satz 3 ,,(2) Förderungszeit ist die Zeit vom 15. Dezember
durch die Bundesanstalt werden einschließlich der bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar.
Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. November
mit der Gewährung dieser Leistungen zusammen- bis 31. März."
hängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes,
in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung b) In Absatz 3 werden die Zahl „ 150" durch die Zahl
zu fördern ist (§ 76 Abs. 2), durch Umlage aufge- ,, 120" ersetzt und folgender Satz angefügt:
bracht. Die Umlage ist in den einzelnen Wirt- ,,Abweichend von Satz 1 sind Winterausfallgeld-
schaftszweigen des Baugewerbes monatlich nach Vorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeits-
einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte entgelt für weniger als 120, mindestens jedoch für
der in den genannten Betrieben beschäftigten 50 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über
Arbeiter zu erheben. Die Verwaltungskosten und 50 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben
die sonstigen Kosten werden pauschaliert und für des Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht
die einzelnen Wirtschaftszweige im Verhältnis der vorhanden ist."
Anteile an den Ausgaben berücksichtigt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 3. Im Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels wird die
Überschrift des Dritten Unterabschnitts wie folgt
,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung bestimmt für die Zeit ab dem 1. Januar gefaßt:
1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundert- „ Winterausfallgeld und ergänzende
satz für die Berechnung der Umlagen sowie das Regelungen zur Sozialversicherung".
Nähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. Bei
der Festsetzung des jeweiligen Vomhundertsatzes 4. § 214 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur För-
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Winteraus-
derung der ganzjährigen Beschäftigung im Bauge-
fallgeld-Vorausleistung" die Worte „in der jeweili-
werbe in Anspruch genommen werden können.
gen Schlechtwetterzeit" eingefügt.
Der jeweilige Vomhundertsatz ist so festzusetzen,
daß das Aufkommen aus der Umlage unter Be- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
rücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüs- ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 2 erfüllen die beson-
sen für die einzelnen Wirtschaftszweige des Bau- deren Voraussetzungen für einen Anspruch auf
gewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980 Winterausfallgeld auch Arbeitnehmer, deren An-
ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der spruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung
Bundesanstalt für die Aufwendungen nach Ab- in den zur Schlechtwetterzeit gehörenden Kalen-
satz 1 zu decken. Die auf die einzelnen Wirt- dermonaten im jeweiligen Kalenderjahr ausge-
schaftszweige entfallenden Anteile sind für die schöpft ist, wenn die in einem Zweig des Bauge-
Zeit bis zum 31. Oktober 1997 zu schätzen. Das werbes getroffenen Regelungen über die Abrech-
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf das
bestimmt ferner die Höhe der Pauschale nach jeweilige Kalenderjahr abstellen."
Absatz 2 Satz 3."
5. Nach§ 214 wird folgender§ 214a eingefügt:
Artikel 2 ,,§ 214a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung von Arbeitgeber-
(860-3) beiträgen zur Sozialversicherung
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - Soweit Winterausfallgeld aus einer Umlage nach
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1
S. 594), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:
§ 354 gezahlt wird, erstattet die Bundesanstalt dem
Arbeitgeber auf Antrag 50 Prozent der von ihm allein
zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung."
r
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
6. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 11. § 357 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wintergeld und Win- ,,§357
terausfallgeld" durch die Wörter ,,Wintergeld, Win- Verordnungsermächtigung
terausfallgeld und die Erstattung von 50 Prozent
der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
zur Sozialversicherung" ersetzt. nung bestimmt durch Rechtsverordnung den Pro-
zentsatz für die Berechnung der Umlagen, die Höhe
b) In Satz 3 werden die Wörter „Wintergeld oder Win- der Pauschale für die Mehraufwendungen in den Fäl-
terausfallgeld" durch die Wörter ,,Wintergeld, Win- len, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeiträge
terausfallgeld oder auf die Erstattung von 50 Pro- nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen
zent der vom Arbeitgeber allein zu tragenden sowie das Nähere über ihre Zahlung und ihre Einzie-
Beiträge zur Sozialversicherung" ersetzt. hung. Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsat-
c) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: zes ist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur För-
derung der ganzjährigen Beschäftigung im Bauge-
,,Einern Antrag auf Winterausfallgeld sind Auf- werbe in Anspruch genommen werden können. Der
zeichnungen über die ausgefallenen Arbeitsstun- jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, daß das
den und über die mit einem Anspruch auf eine Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung
Winterausfallgeld-Vorausleistung belegten Aus- von Fehlbeträgen und Überschüssen für die einzelnen
fallstunden nach Art der ausgefallenen Arbeiten, Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit
Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsausfalles und den dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den voraussichtli-
hiervon betroffenen Arbeitnehmern beizufügen, chen Bedarf der Bundesanstalt für die Aufwendungen
wenn in dem Betrieb kein Zuschuß-Wintergeld nach § 354 zu decken. Die auf die einzelnen Wirt-
gewährt wird." schaftszweige entfallenden Anteile sind für die Zeit bis
zum 31 . Oktober 1997 zu schätzen."
7. In § 325 Abs. 4 werden die Wörter ,,Wintergeld und
Winterausfallgeld" durch die Wörter ,,Wintergeld,
Artikel3
Winterausfallgeld und die Erstattung von 50 Prozent
der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Änderung der
Sozialversicherung" ersetzt. Wintergeld-Umlageverordnung
Die Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
8. Im Dritten Abschnitt des Zehnten Kapitels wird die (BGBI. 1 S. 1201 ), zuletzt geändert durch Artikel 60 des
Überschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
gefaßt: folgt geändert:
,.Winterbau-Umlage".
1. Die Überschrift und die Kurzbezeichnung werden wie
folgt gefaßt:
9. § 354 wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
,,§354 über die Umlage zur Aufbringung der Mittel
Grundsatz für das Wintergeld und das Winterausfallgeld
(Winterbau-Umlageverordnung)".
Die Mittel für das Wintergeld, das Winterausfallgeld
bis zur 120. Ausfallstunde und die Erstattung von 2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
50 Prozent der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialver-
sicherung werden einschließlich der Verwaltungs- ,,§ 1
kosten und der sonstigen Kosten, die mit der Die Umlage für das Wintergeld, das Winterausfall-
Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, geld bis zur 120. Ausfallstunde sowie für die Erstattung
von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren yon 50 vom Hundert des Arbeitgeberbeitrages zur
Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und
ist, durch Umlage ~ufgebracht." zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich der Ver-
waltungskosten beträgt in Betrieben und Betriebsab-
10. § 355 wird wie folgt gefaßt: teilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes,
,,§355 1. 1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäfti-
gung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungs-
Höhe der Umlage bedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der För-
Die Umlage ist in den einzelnen Wirtschaftszweigen derungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch
des Baugewerbes monatlich nach einem Prozentsatz Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-
der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Vorausleistung (Zuschuß-Wintergeld) zu fördern ist,
Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeits- und
verhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witte- 2. 1, 7 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäfti-
rungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, zu gung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungs-
erheben. Die Verwaltungskosten und die sonstigen bedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der För-
Kosten werden pauschaliert und für die einzelnen derungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch
Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Winterausfallgeld bis zur 120. Ausfallstunde zu för-
Ausgaben berücksichtigt." dern ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2489
der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Einziehung der Pauschale gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 und
Arbeiter. Die Umlage nach Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3 sowie§ 5 entsprechend."
Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 1,0 vom
Hundert." Artikel4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Winterbau-Umla-
,,§6
geverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen
Die Pauschale nach § 186a Abs. 2 Satz 3 des Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch
Arbeitsförderungsgesetzes beträgt bei einem Umla- Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
gesatz (§ 1)
1. von weniger als 1,5 fünfzehn vom Hundert, Artikels
2. von mindestens 1,5 zehn vom Hundert Inkrafttreten
der Umlagebeträge, die nicht über eine gemeinsame Artikel 2 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Im übrigen tritt
Einrichtung abgeführt werden. Für die Zahlung und das Gesetz am 1. November 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Oktober 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 15. Oktober 1997
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 5 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß
vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Stän-
digen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik
und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen vom
10. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1240) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Datum „31. Dezember 1997" wird durch das Datum „31. Dezember 2005" ersetzt.
b) Die Aufstellung wird wie folgt gefaßt:
„Bezeichnung Ausbildungsberuf*),
des Prüfungszeugnisses der für den gleichgestellt wird
Staatlichen Berufsfachschule für
Fertigungstechnik und Elektrotechnik
Abschlußprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektroniker/Kommunikations-
Kommunikationselektronikerin elektronikerin
Fachrichtung: Informationstechnik Fachrichtung: Informationstechnik
Abschlußprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektroniker/Kommunikations-
Kommunikationselektronikerin elektronikerin
Fachrichtung: Funktechnik Fachrichtung: Funktechnik
Abschlußprüfung als Werkzeugmechaniker/Werkzeug- Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
mechanikerin Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik
Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik
Abschlußprüfung als Energieelektroniker/Energie- Energieelektroniker/Energieelektronikerin
elektronikerin Fachrichtung: Anlagentechnik
Fachrichtung: Anlagentechnik
Abschlußprüfung als Industriemechaniker/Industrie- Industriemechaniker/Industriemechanikerin
mechanikerin Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik
Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik
Abschlußprüfung als Galvaniseur/Galvaniseurin Galvaniseur/Galvaniseurin
*) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese
Fachrichtung."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Übergangsvorschrift
Die Gleichstellungen für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Zeugnisse gelten fort."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2491
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
K. Bünger
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Vom 21. Oktober 1997
Auf Grund des § 25a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1703) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August 1994 (BGBI. 1 S. 2118) wird wie folgt geändert:
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz" die Worte „und Arbeitsmedizin"
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „des Chemikaliengesetzes" die Worte „und für die Erteilung von Aus-
nahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der
Chemikalien-Verbotsverordnung" und nach der Angabe „Nr. 3.1" die Angabe „oder 3.3" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Bearbeitungen im Sinne des Gebührenverzeichnisses sind nur stattgebende Entscheidungen."
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Widerruf und Rücknahme
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung sowie der Ablehnung oder der Zurück-
nahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
kostengesetzes erhoben."
3. Der 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Gebühren-
Gebührentatbestand Gebühr
nummer
„3. Sonstige Amtshand I u n gen
3.1 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 DM 120
ChemG je angefangene
Arbeitsstunde
eines GLP-
lnspektors bis
DM 50 000
3.2 Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung DM 200
(EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABI. EG Nr. L 251 S. 13)
3.3 Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 DM 100
Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV
3.4 Erteilung einer Befreiung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Ver- DM 1 500
ordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung
und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1)
3.5 Erteilung einer Fristverlängerung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz DM 100
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
3.6 Erteilung einer Ausfertigung der Risikobewertung und Strategieempfehlung DM 200".
nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 für einen
Prioritätsstoff oder einer Ausfertigung des Berichts nach Artikel 7 Abs. 2 der in
§ 12 Abs. 2 Satz 2 Chemikaliengesetz bezeichneten Richtlinie der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2493
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
,
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(2. RSAÄndV)
Vom 22. Oktober 1997
Auf Grund des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial- den sie bei der Berechnung des Beitragsbedarfs
gesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti- im nächsten Jahresausgleich nach den dafür gel-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 tenden Vorschriften berücksichtigt."
S. 2477), der durch Gesetz vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
S. 1520) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 16
des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520) verord- aa) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Mitglieder-
net das Bundesministerium für Gesundheit: zahl" durch das Wort „Versichertenzahl" er-
setzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
„Weicht der voraussichtliche Beitragsbedarf
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar nach § 10 Abs. 3 aufgrund des Berechnungs-
1994 (BGBI. 1S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom verfahrens nach Satz 1 bis 3 unter Berücksich-
23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1520), wird wie folgt geändert: tigung der zuletzt bekanntgemachten Berech-
nungsfaktoren erheblich und nachweislich
1 . § 2 wird wie folgt geändert: von dem im Jahresausgleich zu erwartenden
Ergebnis ab, kann das Bundesversicherungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
amt auf Vorschlag des Spitzenverbandes der
aa) In Nummer 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl betroffenen Krankenkasse in Einzelfällen ein
,,4" ersetzt. von Satz 1 bis 3 abweichendes Verfahren
bb) In Nummer 3 wird die Zahl „6" durch die Zahl bestimmen."
,,5" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 4 wird nach der Zahl „ 1" die An-
gabe „und 2" eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 5 wird aufgehoben. aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gesundheits-
förderung" durch das Wort „Krankheitsver-
ee) Nummer 6 wird Nummer 5. hütung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 5 werden die Worte „stationären
aa) In Satz 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl „4" Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 2
ersetzt. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit
die Maßnahme im Anschluß an eine Kranken-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
hausbehandlung durchgeführt wird (Anschluß-
„Freiwillig Versicherte, für die ein ermäßigter heilbehandlung)" durch die Worte „einer sta-
Beitragssatz gilt, sind den Versichertengrup- tionären Anschlußrehabilitation (§ 40 Abs. 6
pen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 5 zuzuordnen; Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Beitragsermäßigungen nach § 53 des Fünften buch)" ersetzt.
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-
cc) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma
sichtigt." ersetzt und folgende Nummer angefügt:
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „bis 6" durch „9. stationäre oder teilstationäre Versorgung
die Angabe „und 5" ersetzt. in Hospizen bis zur Höhe des Mindestzu- '
schusses nach§ 39a Satz 3 des Fünften
2. § 3 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch."
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,(Berichtsjahr)" b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Worte „und die zwei Vorjahre" eingefügt.
aa) In Nummer 2 werden das Wort „Gesundheits-
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe „bis 6" förderung" durch das Wort „Krankheitsver-
durch die Angabe „und 5" ersetzt und die Worte hütung", die Angabe „3a" durch die Zahl „3"
,, , frühestens mit dem ersten Tag des Ausgleichs- und die Worte „Anschlußheilbehandlung nach
jahres" gestrichen. § 40 Abs. 2" durch die Worte „stationären An-
c) In Absatz 4 Satz 5 werden der Punkt durch ein schlußrehabilitation nach § 40 Abs. 6 Satz 1"
Semikolon ersetzt und die Worte „Absatz 5 gilt ent- ersetzt.
sprechend." angefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: „3. Modellvorhaben nach § 63 Abs. 2 und
,,(5) Korrekturen in den Versicherungszeiten nach § 65 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Absatz 1 werden im Jahresausgleich des Aus- buch,".
gleichsjahres bei der Berechnung der noch nicht cc) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Gesund-
ermittelten Werte berücksichtigt; im übrigen wer- heitsstrukturgesetzes" der Punkt durch ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2495
Komma ersetzt und folgende Nummer ange- abzüglich der Beiträge nach § 56 Abs. 4 des
fügt: Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach
Artikel 17 § 2 des 2. GKV-Neuordnungsgeset-
,,7. erweiterte Leistungen nach§ 56 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch." zes" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Berichtszeitraumes"
4. § 5 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Ausgleichsjahres" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgender Satz cc) Satz 3 wird aufgehoben.
angefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Bundesversicherungsamt kann im Einver- ,,(3) Für Mitglieder, deren beitragspflichtige Ein-
nehmen mit den Spitzenverbänden der Kranken- nahmen nicht nach Absatz 2 bestimmbar sind,
kassen von den Berechnungsvorgaben nach deren Beiträge nicht nach§§ 226 bis 240 des Fünf-
Nummer 1 bis 3 abweichen, wenn die Verhältnis- ten Buches Sozialgesetzbuch bemessen oder
werte dadurch verbessert werden." deren Beiträge nach einem von §§ 241 bis 245 des
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichenden
Beitragssatz erhoben wurden, gelten als Beiträge
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesver- im Sinne des Absatzes 2 die in dem jeweiligen
sicherungsamt" die Worte „im Einvernehmen Ausgleichsjahr eingenommenen Beiträge und die
mit den Spitzenverbänden der Krankenkas- zum Ende des Ausgleichsjahres festgestellten Bei-
sen" eingefügt. tragsforderungen. Lassen sich die beitragspflichti-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. gen Einnahmen nach Satz 1 nicht bestimmen, sind
für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selb-
c) In Absatz 5 werden das Wort „erheben" durch das
ständig erwerbstätig sind, für den Kalendertag
Wort „können" und die Worte „wenn und soweit
der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungs-
dies der Vorschlag der Spitzenverbände nach
grenze, für die übrigen Mitglieder die durchschnitt-
Absatz 3 Satz 3 vorsieht" durch das Wort „erhe-
lichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglie-
ben" ersetzt.
der dieser Krankenkasse zugrunde zu legen."
5. § 7 wird wie folgt gefaßt: d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7 ,,(4) Die im Ausgleichsjahr an nach § 5 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
Voraussichtliche pflichtige Mitglieder gezahlten und in den Bei-
standardisierte Leistungsausgaben , tragsnachweisen der Rentenversicherungsträger
(1) Das Bundesversicherungsamt stellt nach An- monatlich gemeldeten Renten sind als beitrags-
hörung der Spitzenverbände der Krankenkassen im pflichtige Einnahmen zugrunde zu legen."
voraus für ein Kalenderjahr den vorläufigen Wert nach e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
§ 6 Nr. 1 für alle Krankenkassen verbindlich fest. Es
gibt ihn bis zum 15. Dezember für das folgende Kalen- ,,(5) Anstelle der nach § 53 des Fünften Buches
derjahr bekannt. Das Bundesversicherungsamt kann Sozialgesetzbuch ermäßigten Beiträge hat die
den vorläufigen Wert nach Satz 1 anpassen und für Krankenkasse die Beiträge zugrunde zu legen, die
einen kürzeren Zeitraum jeweils bis zum 20. des vor- ohne diese Ermäßigung zu erheben wären."
hergehenden Monats bekanntgeben, wenn sich die f) Absatz 6 wird aufgehoben und Absatz 7 wird Ab-
der Feststellung zugrunde gelegten Annahmen seit satz 6.
der letzten Bekanntmachung erheblich verändert
haben. 7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
(2) Der vorläufige Wert nach Absatc 1 ist mit den ,,§9
zuletzt festgestellten Verhältniswerten (§ 5 Abs. 1
Nr. 3) auf die Versichertengruppen umzurechnen. Für Voraussichtliche
die Berechnung und Bekanntmachung der vorläu- beitragspflichtige Einnahmen
figen standardisierten Leistungsausgaben gelten § 6 (1} Für den monatlichen Ausgleich (§ 17) sind die
und Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend." Summen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8
Abs. 2 und 3 des Monats zugrunde zu legen, der dem
6. § 8 wird wie folgt geändert: Vormonat des Ausgleichsmonats vorangeht. Für die
Renten im jeweiligen Ausgleichsmonat gilt § 8 Abs. 4
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
entsprechend.
,,(1) Für die Ermittlung der Finanzkraft (§ 12) be-
(2) Bei neuerrichteten Krankenkassen, für die eine
rechnen die Krankenkassen nach Absatz 2 bis 5
Berechnung nach § 8 noch nicht erstellt ist, bestimmt
die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen
das Bundesversicherungsamt das Nähere über die
ihrer Mitglieder jeweils für jeden Monat des Aus-
Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Sum-
gleichsjahres."
men der beitragspflichtigen Einnahmen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) Das Bundesversicherungsamt kann in begrün-
aa) In Satz 1 werden das Wort „Berichtszeitraum" deten Einzelfällen auf Vorschlag des Spitzenverban-
jeweils durch das Wort „Ausgleichsjahr" des der betroffenen Krankenkasse ein von Absatz 1
ersetzt und nach der Angabe,,§ 231 des Fünf- abweichendes Verfahren bestimmen. Das Bundes-
ten Buches Sozialgesetzbuch" die Worte „und versicherungsamt kann im Einvernehmen mit den
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
Spitzenverbänden der Krankenkassen für alle Kran- 11 . § 17 wird wie folgt geändert:
kenkassen ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „mit den für
bestimmen."
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in
dem jeweiligen Ausgleichsmonat eingezogenen
8. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 7 Nr. 2, §§ 9
Beiträgen" durch die Worte „mit den an die Bun-
und 10 entsprechend" durch die Angabe ,,§§ 7, 9
desversicherungsanstalt für Angestellte in dem
und 1O" ersetzt.
jeweiligen Ausgleichsmonat weiterzuleitenden Bei-
trägen" ersetzt.
9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 durch folgen-
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe,,§§" die Anga-
den Satz ersetzt:
be „5," eingefügt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben und Nummer 4 wird „Ausgleichsbeträge aufgrund von Berichtigungen
Nummer 3. der Nachweise nach Absatz 6 Satz 1 sind bis zum
fünften Arbeitstag nach Feststellung oder Zugang
der Anforderung bei der Bundesversicherungsan-
10. § 14 wird wie folgt geändert:
stalt für Angestellte zu zahlen, soweit keine andere
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Fälligkeit vom Bundesversicherungsamt bestimmt
,,§ 14 wird."
Abrechnungsverfahren, c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Zahlungsverkehr, Säumniszuschläge". d) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
e) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
f) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefaßt:
,,(2) Sofern die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zah- ,,(8) liegen die Nachweise nach Absatz 6 Satz 1
lungen an sie auf die für die Weiterleitung der Ge- nicht fristgemäß vor, sind diese fehlerhaft oder
samtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden werden die sich daraus ergebenden Zahlungen
Konten zu leisten. Bei Beträgen ab 500 000 Deut- nicht geleistet, kann das Bundesversicherungsamt
sche Mark sind beschleunigte Überweisungsver- für die Krankenkasse die Höhe der Zahlung nach
fahren vorzunehmen. Die Zahlung durch Scheck Absatz 2 oder 3 für den Ausgleichsmonat auf der
ist nicht zulässig. Die Zahlung gilt mit der belasten- Grundlage verfügbarer oder geschätzter Daten
den Wertstellung und Ausführung vor Bankannah- verbindlich festsetzen. Werden Zahlungen nach
meschluß am jeweiligen Fälligkeitstag als erfüllt. "Absatz 3 ganz oder teilweise nicht geleistet, gilt
§ 19 Absatz 4 entsprechend."
(3) Für verspätete Ausgleichszahlungen ist für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des 12. § 19 wird wie folgt geändert:
rückständigen Betrages an den Zahlungsempfän- a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
ger zu zahlen. Für die Erhebung der Säumniszu- gefaßt:
schläge im monatlichen Ausgleich gilt der Zeit-
punkt nach § 17 Abs. 5 Satz 3; § 17 Abs. 4 Satz 2 ,,§ 17 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Für Kran-
gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des kenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander
Zugangs der Anforderung der Zugang der Fest- vereinigt worden sind, ist jeweils eine geson-
setzung durch das Bundesversicherungsamt tritt. derte Berechnung nach Satz 1 vorzunehmen, so-
Für die Erhebung der Säumniszuschläge im Jah- weit die für die Berechnung erforderlichen Werte
resausgleich gilt der Fälligkeitstermin nach § 19 für die vereinigten Krankenkassen gesondert vor-
Abs. 3 Satz 2. Bei einer unverschuldeten Gut- liegen."
schriftverzögerung kann die Bundesversiche- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rungsanstalt für Angestellte im Einzelfall bestim-
men, daß von der Höhe nach Satz 1 abgewichen aa) In Satz 2 werden die Worte „der Abrechnung"
wird. durch die Worte „des Bescheides" ersetzt.
(4) Soweit die durch Säumnis entstehenden bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Fehlbeträge der Bundesversicherungsanstalt für
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Angestellte nicht durch Überschüsse im monat-
lichen Ausgleich oder Anpassungen des Aus- ,,(4) Werden Zahlungen nach Absatz 3 ganz oder
gleichsbedarfssatzes im monatlichen Ausgleich teilweise nicht geleistet, kann das Bundesver-
oder Jahresausgleich ausgeglichen werden, ste- sicherungsamt zur Vermeidung von finanziellen
hen die Säumniszuschläge nach Absatz 3 der Belastungen der Bundesversicherungsanstalt für
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu. Angestellte den Fehlbetrag bis zu seiner Zahlung
Im übrigen stehen sie den Krankenkassen zu bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes
und werden im nächsten Jahresausgleich berück- für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) und
sichtigt. Das Nähere über die Aufteilung und Ab- den Jahresausgleich berücksichtigen. Satz 1 gilt
rechnung der Säumniszuschläge bestimmt das entsprechend für Fehlbeträge oder Überschüsse,
Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spit- die nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zur
zenverbände der Krankenkassen und der Bundes- Durchführung des Jahresausgleichs im monat-
versicherungsanstalt für Angestellte." lichen Ausgleich verblieben sind."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2497
d) Folgender Absatz wird angefügt: des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann das
Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
,,(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des
Spitzenverbände der Krankenkassen die Verhält-
auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres
durchzuführen." niswerte für 1994, 1995 und 1996 im Jahresaus-
gleich für 1997 korrigieren."
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,§25
Inkrafttreten
Jahresausgleiche bis 1997".
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 6 Buchstabe a und b
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
und Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Im
„Auf der Grundlage der bis zum Berichtsjahr 1997 übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-
durchgeführten Erhebungen nach § 267 Abs. 3 kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
Verordnung
zur digitalen Signatur
(Signaturverordnung - SigV)
Vom 22: Oktober 1997
Auf Grund des § 16 des Signaturgesetzes vom §2
22. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1870, 1872) verordnet die
Kosten
Bundesregierung:
(1) Für folgende öffentliche Leistungen werden Kosten
Inhaltsübersicht (Gebühren und Auslagen) erhoben:
§ Verfahren bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von 1. die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer
Genehmigungen
Zertifizierungsstelle,
§ 2 Kosten
2. die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer
§ 3 Antragsverfahren bei Vergabe von Zertifikaten
Genehmigung,
§ 4 Unterrichtung des Antragstellers
3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmi-
§ 5 Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln und
Identifikationsdaten gung,
§ 6 Übergabe von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten 4. die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
§ 7 Gültigkeitsdauer von Zertifikaten Widerspruchs,
§ 8 Öffentliche Verzeichnisse von Zertifikaten 5. die Ausstellung von Zertifikaten,
§ 9 Verfahren zur Sperrung von Zertifikaten
6. die Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen
§ 1O Zuverlässigkeit des Personals nach§ 15 Abs. 1,
§ 11 Schutz der technischen Komponenten
7. die Kontrollen nach§ 15 Abs. 2, wenn im Rahmen der
§ 12 Sicherheitskonzept Kontrolle ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen
§ 13 Dokumentation das Signaturgesetz oder gegen diese Verordnung fest-
§ 14 Einstellung der Tätigkeit gestellt wird,
§ 15 Kontrolle der Zertifizierungsstellen 8. die Übernahme einer Dokumentation nach § 11 Abs. 2
§ 16 Anforderungen an die technischen Komponenten des Signaturgesetzes.
§ 17 Prüfung der technischen Komponenten Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf
§ 18 Erneute digitale Signatur Erteilung einer Genehmigung oder ein Widerspruch nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, aber vor deren Been-
§ 19 Inkrafttreten
digung zurückgenommen wird.
§1 (2) Bei der Berechnung der Gebühren für öffentliche
Verfahren bei Erteilung, Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6, 7 und 8 sind folgende
Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen Stundensätze zugrunde zu legen:
(1) Eine Genehmigung· für den Betrieb einer Zerti- 1. Beamte des mittleren Dienstes
fizierungsstelle nach § 4 Abs. 1 des Signaturgesetzes oder vergleichbare Angestellte: 85 Deutsche Mark,
ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2. Beamte des gehobenen Dienstes
(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung oder vergleichbare Angestellte: 105 Deutsche Mark,
der Genehmigung trifft die zuständige Behörde die er-
3. Beamte des höheren Dienstes
forderlichen Feststellungen. Sie kann vom Antragsteller
oder vergleichbare Angestellte: 135 Deutsche Mark.
verlangen, daß dieser erforderliche Unterlagen, insbeson-
dere einen a~tuellen Handelsregisterauszug und aktuelle Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser
Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral- Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistun-
registergesetzes für die gesetzlichen Vertreter der Zerti- gen durch Angehörige der zuständigen Behörde außer-
fizierungsstelle, beibringt. Zur Feststellung der erforder- halb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner
lichen Fachkunde hat der Antragsteller darzulegen, daß zu berechnen für Reisezeiten, die innerhalb der üblichen
das am Zertifizierungsverfahren oder an der Ausstellung Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde
von Zeitstempeln beteiligte Personal über die erforder- besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die
lichen beruflichen Qualifikationen verfügt. der Kostenschuldner verursacht hat.
(3) Vor Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf einer (3) Für die Fälle der Ablehnung oder Zurücknahme
Genehmigung hat die zuständige Behörde den Antragstel- eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung sowie
ler anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, die Gründe der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung
für die Ablehnung, die Rücknahme oder den Widerruf zu gilt § 15 des Verwaltungskostengesetzes. Für die voll-
beseitigen. ständige oder teilweise Zurückweisung eines Wider-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2499
spruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den an- Abs. 2 des Signaturgesetzes enthält und dies für die
gefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Gebühr erhoben Aussage von signierten Daten von Bedeutung ist, ist
werden. Für die Zurückweisung und in den Fällen der das Zertifikat den Daten beizufügen und in die digitale
Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Kostenent- Signatur einzuschließen.
scheidung gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr 5. Soweit für die Verwendung signierter Daten ein Zeit-
bis zur Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrages punkt von erheblicher Bedeutung sein kann, ist ein
erhoben werden. Zeitstempel anzubringen.
§3 6. Werden Daten über längere Zeit in signierter Form
Antragsverfahren bei Vergabe von Zertifikaten benötigt, ist gemäß § 18 erneut eine digitale Signatur
anzubringen.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat die Identifikation des
Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Signatur- 7. Bei der Prüfung digitaler Signaturen ist festzustellen,
ob das Signaturschlüssel-Zertifikat und Attribut-Zer-
gesetzes anhand des Bundespersonalausweises oder
tifikate zum Zeitpunkt der Signaturerzeugung gültig
Reisepasses oder auf andere geeignete Weise vorzu-
waren, das Signaturschlüssel-Zertifikat gemäß § 7
nehmen. Der Antrag auf ein Zertifikat muß eigenhändig
Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgesetzes Beschränkungen
unterschrieben sein. Soweit ein Antrag auf ein Zertifikat
enthält und gegebenenfalls die Nummern 4 und 5
mit einer digitalen Signatur des Antragstellers versehen
beachtet wurden.
ist, kann die Zertifizierungsstelle von einer erneuten Iden-
tifikation und eigenhändigen Unterschrift absehen. (2) Soweit ein Antragsteller bereits über ein Zertifikat
verfügt, kann eine erneute Unterrichtung unterbleiben.
(2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in ein
Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für eine §5
dritte Person aufgenommen werden, muß die Ver-
tretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine Erzeugung und Speicherung von
schriftliche oder mit einer digitalen Signatur versehene Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
Einwilligung der dritten Person vorliegen. Die dritte Person (1) Werden Signaturschlüssel durch den Signatur-
ist schriftlich oder in digitaler Form mit digitaler Signatur schlüssel-lnhaber erzeugt, so hat sich die Zertifizierungs-
über den Inhalt des Zertifikates zu unterrichten und auf die stelle zu überzeugen, daß er hierfür sowie für die Speiche-
Möglichkeit der Sperrung nach § 9 Abs. 1 hinzuweisen. rung und Anwendung des privaten Signaturschlüssels
Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung ist ins- geeignete technische Komponenten nach dem Signatur-
besondere durch Vorlage der Zulassungsurkunde nach- gesetz und dieser Verordnung einsetzt.
zuweisen.
(2) Werden Signaturschlüssel durch die Zertifizierungs-
§4 stelle bereitgestellt, so hat diese Vorkehrungen zu treffen,
Unterrichtung des Antragstellers um eine Preisgabe von privaten Schlüsseln und eine
Speicherung bei der Zertifizierungsstelle auszuschließen.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat einen Antragsteller im Dies gilt auch für persönliche Identifikationsnummern oder
Rahmen des§ 6 Satz 1 und 3 des Signaturgesetzes ins- andere Daten zur Identifikation des Signaturschlüssel-
besondere über folgende erforderliche Maßnahmen zur lnhabers gegenüber dem Datenträger mit dem privaten
Gewährleistung der Sicherheit der digitalen Signatur zu Signaturschlüssel.
unterrichten:
1. Der Datenträger mit dem privaten Signaturschlüssel ist §6
in persönlichem Gewahrsam zu halten. Bei dessen Übergabe von Signatur-
Verlust ist unverzüglich die Sperrung des Signatur- schlüsseln und Identifikationsdaten
schlüssel-Zertifikates zu veranlassen. Wird der Daten-
träger mit dem privaten Signaturschlüssel nicht mehr Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel oder
benötigt, ist er unbrauchbar zu machen und die Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, hat sie
Sperrung des Signaturschlüssel-Zertifikates zu ver- den privaten Signaturschlüssel sowie die Identifikations-
anlassen, falls es nicht abgelaufen ist. daten dem Signaturschlüssel-lnhaber persönlich zu über-
geben und die Übergabe von diesem schriftlich bestätigen
2. Persönliche Identifikationsnummern oder andere zu lassen, es sei denn, dieser verlangt schriftlich eine
Daten zur Identifikation gegenüber dem Datenträger andere Übergabe. Mit Übergabe des privaten Signatur-
mit dem privaten Signaturschlüssel sind geheim zu schlüssels oder Signaturschlüssel-Zertifikates hat sie
halten. Bei Preisgabe oder Verdacht der Preisgabe auch den öffentlichen Signaturschlüssel der zuständigen
dieser Identifikationsdaten ist unverzüglich deren
Behörde zu übergeben.
Änderung vorzunehmen.
3. Für die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen §7
sowie die Darstellung von zu signierenden oder zu
prüfenden signierten Daten sind technische Kom- Gültigkeitsdauer von Zertifikaten
ponenten einzusetzen, die den Anforderungen des Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikates darf höchstens
Signaturgesetzes und dieser Verordnung entsprechen fünf Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der
und deren Sicherheit nach dem Signaturgesetz und eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter
dieser Verordnung bestätigt wurde. Sie sind vor un- nach § 17 Abs. 2 nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines
befugtem Zugriff zu schützen. Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der Gültigkeit
4. Soweit ein Zertifikat Beschränkungen .nach § 7 Abs. 1 des Signaturschlüssel-Zertifikates, auf das es Bezug
Nr. 7 des Signaturgesetzes oder Angaben nach § 7 nimmt.
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
§8 § 11
Öffentliche Verzeichnisse von Zertifikaten Schutz der technischen Komponenten
(1) Die Zertifizierung~stelle hat die von ihr ausgestellten Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, um
Zertifikate mindestens solange in einem Verzeichnis private Signaturschlüssel und die zum Erstellen der Zer-
gemäß den Vorgaben nach§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Signatur- tifikate und Zeitstempel sowie zum Nachprüfbarhalten der
gesetzes zu führen, wie der im Zertifikat aufgeführte Zertifikate eingesetzten technischen Komponenten vor
Algorithmus mit den dazugehörigen Parametern nach unbefugtem Zugriff zu schützen.
§ 17 Abs. 2 als geeignet beurteilt wird.
(2) Die zuständige Behörde hat die von ihr ausge- §12
stellten Zertifikate für die in Absatz 1 genannte Dauer in Sicherheitskonzept
einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 4 Abs. 5
Satz 3 des Signaturgesetzes zu führen. Dies gilt auch (1) Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 3 Satz 3
für Zertifikate für öffentliche Signaturschlüssel oberster des Signaturgesetzes hat alle Sicherheitsmaßnahmen
ausländischer Zertifizierungsstellen, soweit ausländische sowie insbesondere eine Übersicht über die eingesetzten
Zertifikate anerkannt werden. Bei den im Verzeichnis ent- technischen Komponenten und eine Darstellung der
haltenen ausländischen Zertifikaten hat die zuständige Ablauforganisation der Zertifizierungstätigkeit zu enthal-
Behörde die Anerkennung durch eine digitale Signatur zu ten. Im Falle sicherheitserheblicher Veränderungen ist das
bestätigen. Die zuständige Behörde hat die Telekommu- Konzept unverzüglich anzupassen.
nikationsanschlüsse, unter denen die Zertifikate abrufbar (2) Die zuständige Behörde führt einen Katalog von
sind, sowie ihre öffentlichen Schlüssel im Bundesanzeiger geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, den sie im Bundes-
zu veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen unmittel- anzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen bei der
bar bekanntzugeben. Erstellung des Sicherheitskonzeptes berücksichtigt wer-
den. Der Katalog wird nach Angaben des Bundesamtes
(3) ·Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist haben
für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt. Experten
die Zertifizierungsstelle und die zuständige Behörde
aus Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
eine Nachprüfung der Zertifikate bis zum Ablauf der in
§ 13 Abs. 2 genannten Frist auf Antrag im Einzelfall zu
ermöglichen. §13
Dokumentation
§9 (1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes
Verfahren zur Sperrung von Zertifikaten hat sich auf das Sicherheitskonzept einschließlich der
Änderungen, die Prüfberichte und Bestätigungen nach
(1) Die Zertifizierungsstelle hat den Signaturschlüssel- § 15 Abs. 1, die vertraglichen Vereinbarungen mit den
lnhabern und dritten Personen, von denen Angaben zur Antragstellern und die von der zuständigen Behörde er-
Vertretungsmacht in ein Zertifikat aufgenommen wurden, haltenen Zertifikate zu erstrecken. Zu den eingegangenen
sowie der zuständigen Behörde eine Rufnummer Anträgen auf Zertifikate und Vereinbarungen mit den
bekanntzugeben, unter der diese jederzeit eine unverzüg- Antragstellern sind eine Ablichtung des vorgelegten Aus-
liche Sperrung der Zertifikate veranlassen können und weises oder eines anderen Identitätsnachweises, die für
dafür ein Authentisierungsverfahren anzubieten. die Aufnahme von Angaben dritter Personen erforder-
lichen Unterlagen, die Vergabe eines Pseudonyms, der
(2) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat unter
Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung des
den Voraussetzungen des § 8 des Signaturgesetzes zu
Antragstellers und dritter Personen, die erteilten Zertifi-
sperren, wenn ein mit einer digitalen Signatur versehener
kate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der
oder schriftlicher Antrag des Signaturschlüssel-lnhabers
Übergabe, die Sperrung von Zertifikaten und Auskünfte
oder seines Vertreters oder einer berechtigten dritten
nach § 12 Abs. 2 des Signaturgesetzes zu dokumentieren.
Person nach Absatz 1 vorliegt oder wenn ein vereinbartes Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel oder
Authentisierungsverfahren angewandt wurde. Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, sind der
(3) Die Sperrung von Zertifikaten ist mit Angabe des Zeitpunkt der Übergabe und die Übergabebestätigung zu
Datums und der Uhrzeit im Verzeichnis nach § 8 des dokumentieren. In digitaler Form geführte Aufzeichnungen
Signaturgesetzes eindeutig kenntlich zu machen und darf müssen digital signiert sein.
nicht rückgängig gemacht werden. (2) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist mindestens
35 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Signatur-
schlüssel-Zertifikates aufzubewahren und so zu sichern,
§ 10 daß sie innerhalb dieses Zeitraumes verfügbar bleibt. Die
Zuverlässigkeit des Personals Dokumentation von Auskünften nach § 12 Abs. 2 Satz 2
des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.
Die Zertifizierungsstelle hat sich von der Zuverlässigkeit
von Personen, die am Zertifizierungsverfahren oder an der §14
Ausstellung von Zeitstempeln mitwirken, zu überzeugen.
Einstellung der Tätigkeit
Sie kann hierzu insbesondere die Vorlage eines Führungs-
zeugnisses nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregister- (1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit
gesetzes verlangen. Unzuverlässige Personen sind vom nach § 11 Abs. 1 des Signaturgesetzes einstellen will, dies
Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von Zeit- spätestens vier Monate vorher der zuständigen Behörde
stempeln auszuschließen. mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2501
(2) Vor Beendigung ihrer Tätigkeit hat die Zertifizie- speichert werden. Sicherheitstechnische Veränderungen
rungsstelle für jedes nicht gesperrte und zum Zeitpunkt an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer
der Beendigung der Tätigkeit nicht abgelaufene Zertifikat erkennbar werden.
dem Signaturschlüssel-lnhaber mit einer Frist von min- (3) Die zum Darstellen zu signierender Daten erforder-
destens drei Monaten mitzuteilen, daß sie ihre Tätigkeit als lichen technischen Komponenten müssen so beschaffen
Zertifizierungsstelle einstellen will und ihn zu unterrichten, sein, daß die signierende Person die Daten, auf die sich
ob eine andere Zertifizierungsstelle das Zertifikat über- die Signatur erstrecken soll, eindeutig bestimmen kann,
nimmt und diese zu benennen. Soweit nicht eine andere eine digitale Signatur nur auf ihre Veranlassung erfolgt und
Zertifizierungsstelle die Zertifikate übernimmt, sind ,nach diese vorher eindeutig angezeigt wird. Die zum Prüfen
Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist alle Zertifikate zu signierter Daten erforderlichen technischen Komponenten
sperren, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits gesperrt müssen so beschaffen sein, daß die prüfende Person die
oder abgelaufen sind. Die Signaturschlüssel-lnhaber der Daten, auf die sich die digitale Signatur erstreckt, sowie
zu sperrenden Zertifikate sind darüber zu unterrichten. den Signaturschlüssel-lnhaber eindeutig feststellen kann
(3) Die Mitteilung an die zuständige Behörde und die und die Korrektheit der digitalen Signatur zuverlässig
Unterrichtung der Signaturschlüssel-lnhaber haben in geprüft und zutreffend angezeigt wird. Die technischen
digitaler Form mit digitaler Signatur oder schriftlich zu Komponenten zum Nachprüfen von Zertifikaten müssen
erfolgen. eindeutig erkennen lassen, ob die nachgeprüften Zertifi-
(4) Die Zertifizierungsstelle, die nach § 11 Abs. 2 des kate im Verzeichnis der Zertifikate zu einem angegebenen
Signaturgesetzes die Dokumentation übernimmt, oder Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren. Die techni-
andernfalls die zuständige Behörde hat die Zertifikate in schen Komponenten müssen nach Bedarf den Inhalt
einem Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 und 3 zu führen. der zu signierenden oder signierten Daten hinreichend
erkennen lassen. Werden technische Komponenten nach
den Sätzen 1 bis 4 geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung
§15
angeboten, muß die eindeutige Interpretation der Daten
Kontrolle der Zertifizierungsstellen sichergestellt sein und müssen die technischen Kom-
ponenten bei Benutzung automatisch· auf ihre Echtheit
·(1) Die Zertifizierungsstelle hat vor Betriebsaufnahme,
überprüft werden. Sicherheitstechnische Veränderungen
nach sicherheitserheblichen Veränderungen sowie regel-
an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer
mäßig im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung nach
erkennbar werden.
§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Signaturgesetzes zu veranlassen
und der zuständigen Behörde einen Prüfbericht und (4) Die technischen Komponenten, mit denen Zertifi-
eine Bestätigung darüber vorzulegen, daß sie die Vor- kate nach § 4 Abs. 5 Satz 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 2 des
gaben aus dem Signaturgesetz und dieser Verordnung Signaturgesetzes nachprüfbar gehalten werden, müssen
erfüllt. so beschaffen sein, daß nur befugte Personen Eintragun-
(2) Die zuständige Behörde kann in angemessenen gen und Veränderungen vornehmen können, die Sperrung
eines Zertifikates nicht unbemerkt rückgängig gemacht
Zeitabständen sowie bei Anhaltspunkten für eine Ver-
werden kann und die Auskünfte auf ihre Echtheit überprüft
letzung von Vorschriften des Signaturgesetzes oder
werden können. Die Auskünfte müssen beinhalten, ob
dieser Verordnung Kontrollen durchführen.
die nachgeprüften Zertifikate im Verzeichnis der Zertifi-
kate zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht
§16
gesperrt waren. Nur nachprüfbar gehaltene Zertifikate
Anforderungen an die technischen Komponenten dürfen nicht öffentlich abrufbar sein. Sicherheitstechni-
sche Veränderungen an den technischen Komponenten
(1) Die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln erforder-
müssen für den Betreiber erkennbar werden.
lichen technischen Komponenten müssen so beschaffen
sein, daß ein Schlüssel mit an Sicherheit grenzender (5) Die technischen Komponenten, mit denen Zeit-
Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommt und aus dem stempel nach§ 9 des Signaturgesetzes erzeugt werden,
öffentlichen Schlüssel nicht der private Schlüssel er- müssen so beschaffen sein, daß die zum Zeitpunkt der
rechnet werden kann. Die Geheimhaltung des privaten Erzeugung des Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit
Schlüssels muß gewährleistet sein und er darf nicht unverfälscht in diesen aufgenommen wird. Sicherheits-
dupliziert werden können. Sicherheitstechnische Ver- technische Veränderungen an den technischen Kompo-
änderungen an den technischen Komponenten müssen nenten müssen für den Betreiber erkennbar werden.
für den Nutzer erkennbar werden. (6) Die zuständige Behörde führt einen Katalog von
(2) Die zur Erzeugung oder Prüfung digitaler Signaturen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, den sie im Bundes-
erforderlichen technischen Komponenten müssen so anzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen bei den
beschaffen sein, daß aus der Signatur nicht der private technischen Komponenten berücksichtigt werden. Der
Signaturschlüssel errechnet oder die Signatur auf andere Katalog wird nach Angaben des Bundesamtes für Sicher-
Weise gefälscht werden kann. Der private Signatur- heit in der Informationstechnik erstellt. Experten aus
schlüssel darf erst nach Identifikation des Inhabers durch Wirtschaft und Wissenschaft sind zu 'beteiligen.
Besitz und Wissen angewendet werden können und bei
der Anwendung nicht preisgegeben werden. Zur Identifi- §17
kation des Signaturschlüssel-lnhabers können zusätzlich
Prüfung der technischen Komponenten
biometrische Merkmale genutzt werden. Die zum Erfassen
von Identifikationsdaten erforderlichen technischen Kom- (1) Die Prüfung der technischen Komponenten nach
ponenten müssen so beschaffen sein, daß sie die Iden- § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes hat nach den „Kriterien
tifikationsdaten nicht preisgeben und diese nur auf dem für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der
(?atenträger mit dem privaten Signaturschlüssel ge- Informationstechnik" (GMBI. 1992, S. 545) zu erfolgen. Die
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
Prüfung muß bei technischen Komponenten zum Erzeu- sehen Komponenten sowie stichprobenweise Gutachten
gen von Signaturschlüsseln oder zum Speichern oder eines unabhängigen Dritten darüber einholen, ob die tech-
Anwenden privater Signaturschlüssel und bei technischen nischen Komponenten gemäß Absatz 1 geprüft wurden
Komponenten, die geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung und ob diese die Anforderungen des Signaturgesetzes
angeboten werden, mindestens die Prüfstufe „E 4" und im und dieser Verordnung erfüllen. Betroffene Hersteller,
übrigen mindestens die Prüfstufe „E 2" umfassen. Die Vertreiber und Prüfstellen haben die dafür erforderliche
Stärke der Sicherheitsmechanismen muß mit „hoch" und Unterstützung zu gewähren. Wird diese nicht gewährt
die Algorithmen und zugehörigen Parameter müssen nach oder stellt sich heraus, daß bestätigte technische Kompo-
Absatz 2 als geeignet bewertet sein. nenten nicht ausreichend geprüft wurden oder Anforde-
rungen nicht erfüllen, so kann die zuständige Behörde
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundes-
erteilte Bestätigungen für ungültig erklären.
anzeiger eine Übersicht über die Algorithmen und
zugehörigen Parameter, die zur Erzeugung von Signatur- (4) Die zuständige Behörde hat die nach § 14 Abs. 4
schlüsseln, zum Hashen zu signierender Daten oder zur des Signaturgesetzes anerkannten Stellen sowie die tech-
Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen als geeignet nischen Komponenten, die von diesen eine Bestätigung
anzusehen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die nach Absatz 3 erhalten haben, im Bundesanzeiger zu
Eignung jeweils gilt. Der Zeitpunkt soll mindestens veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen unmittelbar
sechs Jahre nach dem Zeitpunkt der Bewertung und bekanntzugeben. Zu den technischen Komponenten ist
Veröffentlichung liegen. Die Eignung ist jährlich sowie bei anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Bestätigung gilt.
Bedarf neu zu bestimmen. Die Eignung ist gegeben, wenn Wird eine Anerkennung entzogen oder eine Bestätigung
innerhalb des bestimmten Zeitraumes nach dem Stand für ungültig erklärt, so ist dies ebenfalls im Bundes-
von Wissenschaft und Technik eine nicht feststellbare anzeiger zu veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen
Fälschung von digitalen Signaturen oder Verfälschung unmittelbar bekanntzugeben.
von signierten Daten mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Eignung § 18
wird nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik unter Berücksichtigung internatio- Erneute digitale Signatur
naler Standards festgestellt. Experten aus Wirtschaft und Werden Daten über längere Zeit in signierter Form
Wissenschaft sind zu beteiligen. benötigt, als die für ihre Erzeugung und Prüfung einge-
(3) In der Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen setzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nach
für technische Komponenten nach § 14 Abs. 4 des § 17 Abs. 2 als geeignet beurteilt sind, so sind die Daten
Signaturgesetzes ist anzugeben, für welche Anforde- vor Ablauf des Zeitpunktes der Eignung der Algorithmen
rungen nach § 16 die Bestätigung gilt und unter welchen und zugehörigen Parameter mit einer neuen digitalen Sig-
Einsatzbedingungen, welche Algorithmen und zugehö- natur zu versehen. Diese muß mit neuen Algorithmen oder
rigen Parameter nach Absatz 2 eingesetzt und bis zu zugehörigen Parametern erfolgen, frühere digitale Signa-
welchem Zeitpunkt diese mindestens geeignet sind sowie turen einschließen und einen Zeitstempel tragen.
nach welcher Stufe die technischen Komponenten nach
Absatz 1 geprüft wurden. Eine Ausfertigung des Prüf- §19
berichtes und der Bestätigung ist bei der zuständigen
Inkrafttreten
Behörde zu hinterlegen. Diese kann bei Anhaltspunkten
für Mängel bei Prüfungen oder bei bestätigten. techni- Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r gen R ü t t g er s
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2503
Verordnung
über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen
(FöHdV)
Vom 23. Oktober 1997
Auf Grund des § 15a Abs. 3 bis 6 des Bundesausbil- (2) Abweichend von § 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Bundesausbildungsförderungsgesetzes beträgt die För-
machung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), der derungshöchstdauer
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 1996
in dem Studiengang Semester
(BGBI. 1S. 1006) eingefügt worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und in Bayern
Technologie:
1. Chemie 10
§1 2. Katholische Theologie 10
Förderungshöchstdauer an Höheren Fachschulen 3. Lehramt an beruflichen Schulen im Falle
Abweichend von § 15a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbil- einer Erweiterung durch Psychologie mit
dungsförderungsgesetzes beträgt die Förderungshöchst- schulpsychologischem Schwerpunkt oder
dauer durch eine zweite berufliche Fachrichtung,
die jeweils an die Stelle des Unterrichtsfachs
in dem Studiengang Semester tritt, 11
in Baden-Württemberg
4. Lehramt an Gymnasien in einer Fächerver-
1. Ausbildung zum Fachlehrer für die Unterstufe bindung mit Psychologie mit schulpsycholo-
an der Freien Hochschule für anthroposo- gischem Schwerpunkt 10
phische Pädagogik e.V. 4 5. Lehramt an kaufmännischen Schulen -
2. Ausbildung zum Fachlehrer für die Unter- und Diplom-Handelslehrer 10
Mittelstufe an Waldorfschulen beim Bund der
Freien Waldorfschule e.V. 4 in Berlin
3. Ausbildung an der Evangelischen Missions- 6. Chemie an der Humboldt-Universität 10
schule der Bahnauer Bruderschaft in Unter- 7. Informatik an der Freien Universität Berlin 10
weissach 4
8. Wirtschaftswissenschaften an der Europäi-
4. Lehrgänge für den Pfarrdienst der Evange- sehen Wirtschaftshochschule (EAP) 6
lischen Landeskirchen 2 einschließlich des Grundstudiums aber nicht
mehr als 10
in Bremen
in Bremen
5. Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer
(ATPL) an der Verkehrsfliegerschule Bremen 9. Chemie 10
der Deutschen Lufthansa AG 4 10. Erziehungswissenschaften 10
in Niedersachsen 11. Politikwissenschaften 9
und 4 Monate
6. Ausbildung an dem Missionsseminar des
Evangelisch-lutherischen Missionswerkes in 12. Psychologie 10
Niedersachsen, Hermannsburg, einschließlich
in Hamburg
Überseepraktikum
bei Nichtabiturienten 10 13. Chemie 10
bei Abiturienten 8 14. Informatik 10
in Hessen
§2
15. Chemie 10
Förderungshöchstdauer
bei Universitätsstudiengängen und 16. Katholische Theologie 10
entsprechenden Gesamthochschulstudiengängen
in Mecklenburg-Vorpommern
(1) Soweit die Studien- und Prüfungsordnungen Regel-
17. Chemie 10
studienzeiten vorsehen, die kürzer sind als die in § 15a
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 1 des Bundesaus- in Niedersachsen
bildungsförderungsgesetzes festgelegten Förderungs-
höchstdauern, entsprechen die Förderungshöchstdauern 18. Biochemie 10
diesen Regelstudienzeiten. Satz 1 gilt nicht für Studien- 19. Chemie 10
gänge mit Praxiszeiten von mindestens zwölf Wochen
20. Pädagogik 10
Dauer, wenn die berufspraktische Ausbildung nach Lan-
desrecht nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. 21. Wirtschaftsinformatik 10
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
in dem Studiengang Semester in dem Studiengang Semester
in Nordrhein-Westfalen in Berlin
22. Chemie mit Ausnahme der Universität 3. Modellstudiengang Allgemeine Informatik an
Bochum 10 der Technischen Fachhochschule Berlin/
Universite de Haute Alsace Mulhouse 5
23. Erziehungswissenschaft an der Universität
10 einschließlich des Grundstudiums aber nicht
Bielefeld
mehr als 9
24. Katholische Theologie 10
4. Modellstudiengang Mathematik an der Tech-
in Rheinland-Pfalz nischen Fachhochschule Berlin/Universite
de Haute Alsace Mulhouse 5
25. Chemie 10 einschließlich des Grundstudiums und eines
26. Katholische Theologie 10 Semesters des Hauptstudiums aber nicht
mehr als 9
im Saarland
in Bremen
27. Chemie 10
5. Europäisches Elektrotechnikstudium 8
in Sachsen
in Hamburg
28. Chemie 10
6. Schiffsbetrieb 8
29. Informatik an der Universität Leipzig 10
in Hessen
in Sachsen-Anhalt
7. Betriebswirtschaft 6
30. Biochemie 10
8. Kommunikationsdesign 6
31. Chemie 10
32. Erziehungswissenschaften 10 in Nordrhein-Westfalen
33. Informatik an der Universität Magdeburg 10 9. Angewandte Sprachen 8
34. Wirtschaftsinformatik an der Universität 10. Außenwirtschaft 8
Magdeburg 10 11. Deutsch-Britischer Studiengang Betriebs-
35. Wirtschaftspädagogik 10 wirtschaft - Business in Europe 8
in Schleswig-Holstein 12. Deutsch-Französischer Studiengang
Europäisches Management 8
36. Erziehungswissenschaften 10
13. Deutsch-Britischer/Deutsch-Französischer/
37. Informatik an der Universität Kiel 10 Deutsch-Niederländischer Studiengang
in Thüringen International Business 8
38. Chemie 10 14. Elektrotechnik/Energietechnik 8
39. Psychologie 10 15. Elektrotechnik/Informationstechnik 8
40. Umweltchemie 10 16. Europäischer Studiengang European
Mechanical Engineering Studies (EMES) 8
§3 17. European Studies in Environmental Engineer-
Förderungshöchstdauer ing and Entsorgungstechnik 8
bei Fachhochschulstudiengängen und
18. Integrierter Deutsch-Französischer Studien-
entsprechenden Gesamthochschulstudiengängen
gang Wirtschaft 8
(1) Abweichend von § 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
19. Mathematik 8
Doppelbuchstabe aa des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes beträgt die Förderungshöchstdauer 20. Mechatronik 8
in dem Studiengang Semester 21. Produktentwicklung 8
in Baden-Württemberg 22. Übersetzen und Dolmetschen 8
1. Medizinische Informatik an der Fachhoch-
schule Heilbronn in Zusammenarbeit mit im Saarland
der Universität Heidelberg 9 23. Deutsch-französische Studiengänge an der
2. Verfahrenstechnik als integrierter binatio- Hochschule für Technik und Wirtschaft des
naler Studiengang an der Fachhochschule Saarlandes und der Universität Metz 9
Mannheim, gemeinsam mit dem Institut
in Schleswig-Holstein
National Polytechnique de Lorraine,
Nancy 10 24. Sozialwesen an der Fachhochschule Kiel 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2505
(2) Abweichend von § 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b in dem Studiengang Semester
Doppelbuchstabe bb des Bundesausbildungsförderungs-
in Baden-Württemberg
gesetzes beträgt die Förderungshöchstdauer
1. Lehramt an Grund- und Hauptschulen 6
in dem Studiengang Semester
in Bayern
in Baden-Württemberg
2. Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschu-
1. an der Fachhochschule Heidelberg:
len im Falle einer Erweiterung durch Psycho-
a) Architektur 7
logie mit schulpsychologischem Schwer-
b) Betriebswirtschaft 7 punkt, soweit dieses Fach an die Stelle eines
c) Elektrotechnik 7 Unterrichtsfachs tritt, 9
d) Informatik 7
in Berlin
e) Maschinenbau 7
f) Sozialarbeit 7 3. Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher
7 Ausbildung in zwei Fächern, sofern ein Fach
g) Wirtschaftsingenieurwesen
durch zwei Lernbereiche der Grundschul-
2. an der Fachhochschule Stuttgart HBI: pädagogik ersetzt wird, 9
a) Informationsmanagement 7
in Brandenburg
b) Öffentliche Bibliotheken 7
7 4. Stufenübergreifendes Lehramt Sekundar-
c) Wissenschaftliche Bibliotheken
stufe 1/Primarstufe (Staatsexamen) an der
in Hamburg Universität Potsdam 8
3. Anlagenbetriebstechnik 7 in Bremen
und 2 Monate
5. Lehramt an öffentlichen Schulen
4. Architektur 7 a) Schwerpunkt Primarstufe (mit Sekundar-
und 2 Monate
stufe l) 9
5. Bauingenieurwesen 7 b) Schwerpunkt Sekundarstufe 1 (mit Primar-
und 2 Monate
stufe) 9
6. Bekleidungstechnik 7
und 2 Monate in Hamburg
7. Bibliothekswesen 7 6. Lehramt an der Grund- und Mittelstufe 9
und 2 Monate
in Mecklenburg-Vorpommern
8. Bioingenieurwesen 7
und 2 Monate 7. Lehramt an Grund- und Hauptschulen 9
9. Medienbetriebstechnik 7 8. Lehramt an Haupt- und Realschulen 9
und 2 Monate
in Niedersachsen
10. Seefahrt 7
und 2 Monate 9. Lehramt an Realschulen 8
11. Vermessungswesen 7 in Sachsen
und 2 Monate
10. Lehramt an Mittelschulen 8
in Niedersachsen
11 . Lehramt an Förderschulen 8
12. Technische Betriebswirtschaftslehre an der
Fachhochschule Braunschweig/Wolfen- in Sachsen-Anhalt
büttel mit dem Studienschwerpunkt
12. Lehramt an Sekundarschulen 8
,,European Business and Technology" 9
in Thüringen
in Nordrhein-Westfalen
13. Lehramt an Regelschulen 8
13. Ingenieurinformatik an der Fachhochschule
der Wirtschaft in Paderborn 6
§5
14. Wirtschaft an der Fachhochschule der Wirt-
schaft in Paderborn 6 Förderungshöchstdauer für
integrierte und konsekutive Studiengänge mit
15. Wirtschaftsinformatik an der Fachhoch- inhaltlich und zeitlich gestuften Abschlüssen
schule der Wirtschaft in Paderborn 6
(1) Die Förderungshöchstdauer beträgt bei Konsekutiv-
studiengängen bis zur ersten Studienstufe (D 1) sieben
§4 Semester, bis zur zweiten Studienstufe (D II) zusätzlich
Förderungshöchstdauer zwei Semester. Die Förderungshöchstdauer beträgt in
integrierten Studiengängen mit einem kurzen (D 1) und
bei Lehramtsstudiengängen für
die Primarstufe und die Sekundarstufe 1 einem langen (D II) Ausbildungsweg für den kurzen Ausbil-
dungsweg sieben Semester, für den langen Ausbildungs-
Abweichend von § 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des weg richtet sie sich nach§ 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
Bundesausbildungsförderungsgesetzes beträgt die För- beziehungsweise § 15a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbil-
derungshöchstdauer dungsförderungsgesetzes.
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
(2) Hiervon abweichend beträgt die Förderungshöchst- in dem Studiengang Semester
dauer
27. lndustrial Design an der Universität -
in dem Studiengang Semester ~esamthochschule Wuppertal D 1 8
in Hamburg 28. Informatik an der Fernuniversität Hagen D 1 8
1. Hydrographie D 1 6 29. Kommunikationstechnologie - Druck an
und 2 Monate der Universität - Gesamthochschule
2. Hydrographie D II 3 Wuppertal D 1 8
3. Sozialökonomischer Studiengang an der 30. Maschinenbau an den Universitäten - Ge-
Hochschule für Wirtschaft und Politik D 1 6 samthochschulen Duisburg, Essen, Siegen D II 9
und 2 Monate 31. Maschinenbau an den Universitäten - Ge-
4. Sozialökonomischer Studiengang an der samthochschulen Essen und Paderborn D 1 8
Hochschule für Wirtschaft und Politik D II 3
32. Materialwissenschaften an der Universität -
in Hessen Gesamthochschule Wuppertal D 1 8
an der Gesamthochschule Kassel 33. Mathematik/Wirtschaftsmathematik an der
Universität - Gesamthochschule Duisburg D 1 8
5. Architektur D 1 8
34. Mathematik/Wirtschaftsmathematik/fechno-
6. Architektur D II 3 mathematik an der Universität - Gesamt-
7. Bauingenieurwesen D 1 8 hochschule Duisburg D 1 9
8. Bauingenieurwesen D II 3 35. Physik an der Universität - Gesamthoch-
schule Essen D 1 8
9. Elektrotechnik D 1 8
36. Schiffstechnik an der Universität - Gesamt-
10. Elektrotechnik D II 3 hochschule Duisburg D II 9
11. Landschaftsplanung D 1 8 37. Sicherheitstechnik an der Universität -
Gesamthochschule Duisburg D II 9
12. Landschaftsplanung D II 3
38. Sozialwissenschaften an der Universität -
13. Maschinenbau D 1 8
Gesamthochschule Duisburg D 1 8
14. Maschinenbau D II 3
15. Ökologische Landwirtschaft D 1 8 §6
16. Ökologische Landwirtschaft D II 3 Förderungshöchstdauer für Zusatz-,
Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge
17. Stadtplanung D 1 8
(1) Abweichend von § 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
18. Stadtplanung D II 3
Bundesausbildungsförderungsgesetzes beträgt die Förde-
19. Wirtschaftswissenschaften D 1 8 rungshöchstdauer in den Studiengängen nach § 7 Abs. 2
Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
·in Nordrhein-Westfalen
in dem Studiengang Semester
20. Architektur an der Universität - Gesamt-
in Baden-Württemberg
hochschule Wuppertal D 1 8
1. Erweiterung für das Lehramt an Gymnasien,
21. Architektur an der Universität - Gesamt- soweit zur Zulassung zum Vorbereitungs-
hochschule Wuppertal D II 11 dienst oder als Voraussetzung der Über-
22. Außerschulisches Erziehungs- und Sozial- nahme in das Beamtenverhältnis im öffent-
wesen an der Universität - Gesamthoch- liehen Schuldienst in Baden-Württemberg
schule Siegen D II 11 vorausgesetzt,
a) im Hauptfach 4
23. Bauingenieurwesen an der Universität - b) im Beifach 3
Gesamthochschule Wuppertal D 1 8
. c) als Pädagogikum
24. Bauingenieurwesen an der Universität -
Gesamthochschule Wuppertal D II 2. Lehramt an Sonderschulen 4
9
25. Chemie an den Universitäten - Gesamthoch- in Bayern
schulen Duisburg, Paderborn, Siegen, 3. Kanonisches Recht mit dem Abschluß
Wuppertal D II 10 Lic. iur. can. 6
26. Elektrotechnik an den Universitäten - in Berlin
Gesamthochschulen Duisburg, Paderborn,
Siegen, Wuppertal und der Fernuniversität 4. Ergänzungsstudium zum Lehramt mit einer
Hagen D II 9 beruflichen Fachrichtung 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2507
in dem Studiengang Semester (2) Abweichend von § 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
in Brandenburg Bundesausbildungsförderungsgesetzes beträgt die För-
derungshöchstdauer in Studiengängen nach § 7 Abs. 2
5. an der Fachhochschule Lausitz zur Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die vor
Nachqualifizierung von Fachschulabsol- dem 1. Januar 1997 aufgenommen wurden,
venten der Deutschen Demokratischen
Republik in dem Studiengang Semester
a) Betriebswirtschaftslehre 4 in Baden-Württemberg
b) Elektronik 3 an Universitäten
c) Maschinenbau 3
1. Caritaswissenschaften an der Universität
d) Verfahrenstechnik 3 Freiburg 4
in Bremen 2. Diakoniewissenschaft an der Universität
6. Ergänzungsstudium Lehramt an öffentlichen Heidelberg 4
Schulen, Stufenschwerpunkt Sekundar-
3. Dipk)mpädagogik 4
stufe II, berufsbildende Fachrichtungen
a) Elektrotechnik 4. Erziehungswissenschaften an der Universität
b) Metalltechnik 6 Tübingen 4
c) Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik 6 5. Gerontologie an der Universität Heidelberg 4
d) Wirtschaftswissenschaft 6
6. Gesundheitswissenschaften an der Univer-
in Hamburg sität Ulm 4
7. Zusatzausbildung von Lehrern für Schüler 7. Interdisziplinäre Frankreichstudien an der
verschiedener .Muttersprache 3 Universität Freiburg 4
in Hessen 8. Informationswissenschaften an der Univer-
8. Sonderschulpädagogik sität Konstanz 4
4
9. lnfrastrukturplanung an der Universität
in Niedersachsen
Stuttgart 4
9. Lehramt an berufsbildenden Schulen in den
Teilstudiengängen in den beruflichen Fach- 10. Journalistik an der Universität Hohenheim 4
richtungen Elektrotechnik oder Metalltechnik 5 11. Magister im Kulturmanagement 4
in Rheinland-Pfalz 12. Medienwissenschaften/Medienpraxis an der
10. Aufbaustudium Lehramt an Sonderschulen 5 Universität Tübingen 4
11. Ergänzungsstudium für das Lehramt an 13. Regionalwissenschaft, Regionalplanung an
beruflichen Schulen 5 der Universität Karlsruhe 4
12. Religion an der Universität Koblenz-Landau 14. Resources Engineering an der Universität
für Absolventen des Studiengangs Wirt- Karlsruhe 4
schaftspädagogik an der Universität Mainz
15. Sport im Bereich Prävention und Rehabili-
und der Studiengänge für das Lehramt an
tation an der Universität Heidelberg 4
berufsbildenden Schulen an der Universität
Kaiserslautern 3 16. Wirtschaftswissenschaftliches Aufbau-
13. Sport an der Universität Koblenz-Landau studium an der Universität Karlsruhe 4
für Absolventen des Studiengangs Wirt-
an Fachhochschulen
schaftspädagogik an der Universität Mainz
und der Studiengänge für das Lehramt an 17. Baubetriebliches Kontaktstudium an der
berufsbildenden Schulen an der Universität Fachhochschule Karlsruhe 3
Kaiserslautern 3
18. European Tourism Management an der
in Sachsen-Anhalt Fachhochschule Heilbronn 3
14. Ergänzungsstudium zum Lehramt an Gym- 19. Gemeinsamer Fachhochschulaufbaustudien-
nasien in den Fächern Psychologie, Wirt- gang Umweltschutz an den Fachhoch-
schaftslehre oder Rechtskunde 3 schulen Esslingen, Reutlingen und Stuttgart
- Technik-, unter Federführung der Fach-
in Schleswig-Holstein
hochschule Nürtingen 3
an Fachhochschulen
20. Global Textile Marketing an der Fachhoch-
15. Schiffsbetrieb für Absolventen schule für Technik und Wirtschaft Reutlingen 3
a) des Studienganges Nautik 4
21. Heilpädagogik an der katholischen Fach-
b) des Studienganges Schiffsbetriebstechnik 3
hochschule für Sozialwesen Freiburg 4
in Thüringen 22. Internationale Wirtschaftsbeziehungen an
16. Lehramt an Förderschulen 5 der Fachhochschule Nürtingen 3
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
in dem Studiengang Semester in dem Studiengang Semester
23. Internationales Marketing an der Fachhoch- an Fachhochschulen
schule für Technik und Wirtschaft Reutlingen 3
47. Vieh- und Fleischwirtschaft an der Fachhoch- 3
24. Maschinenbau-Informatik an der Fachhoch- schule Weihenstephan -Abt. Triesdorf
schule für Technik Esslingen 3
in Berlin
25. Master of Business Administration (MBA) an
an Universitäten
der Fachhochschule Pforzheim 3
48. Erziehung und Ausbildung in Europa 4
26. Technische Redaktion an der Fachhoch-
schule Karlsruhe 3 49. Gesundfleitswissenschaften/Public Health 4
27. Transportation-Design an der Fachhoch- an Fachhochschulen
schule Pforzheim 4
50. Ingenieurinformatik in Tagesform 3
28. Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhoch-
51. Wirtschaftsingenieur in Tagesform 3
schule für Technik Esslingen 3
und 3 Monate
29. Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhoch- in Brandenburg
schule Mannheim 4
52. Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhoch-
30. Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhoch- schule Wildau 4
schule Pforzheim 3
in Bremen
31. Wirtschaftsingenieurwesen mit Studien-
schwerpunkt Export an der Fachhochschule an Universitäten
Pforzheim 4 53. Entwicklungspolitik mit dem Schwerpunkt
Nichtregierungsorganisationen 4
in Bayern
an Universitäten 54. Öffentliche GesundheiVGesundheitswissen-
schatten 4
32. Andragogik an der Universität Bamberg 3
in Hamburg
33. Arbeits- und Wirtschaftswissenschaften an
der Technischen Universität München 4 an Universitäten
34. Buchwissenschaft 2 55. Europäische Wirtschaftswissenschaften 3
und 1 Monat 56. Kriminologie 4
35. Denkmalpflege 2
57. Molekularbiologie 4
und 1 Monat
36. Erweiterung der Lehrämter an Grund-, Haupt- in Hessen
und Realschulen durch Psychologie mit an Universitäten
schulpsychologischem Schwerpunkt als
drittes Fach 4 58. Deutsche Fachsprachen und ihre Vermittlung 4
37. Erweiterung des Lehramts an beruflichen 59. Deutsch als Fremdsprache 4
Schulen durch eine weitere berufliche Fach-
60. Informatik 4
richtung oder durch Psychologie mit schul-
psychologischem Schwerpunkt 4 61. Maschinenbau für Fachhochschulabsolventen 4
38. Erweiterung des Lehramts an Gymnasien 62. Medienwissenschaft 4
durch ein weiteres vertieft studiertes Unter-
richtsfach oder Psychologie mit schul- 63. Motologie 4
psychologischem Schwerpunkt 4 64. Strahlenschutz und -meßtechnik
39. Erweiterung des Lehramts an Sonderschulen
an Fachhochschulen
durch Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt als drittes Fach 4 65. Energiewirtschaft 3
40. Germanistik als Fremdsprachphilologie 3 66. Europäische Unternehmem~führung 3
41. Journalistik 4 67. Wirtschaftsingenieurwesen 3
42. Journalistik/Evangelische Publizistik 3 in integrierten Studiengängen
43. Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie 4 68. ökologische Umweltsicherung 4
44. Psychogerontologie 4 69. Soziale Gerontologie 4
45. Wirtschaftsingenieurwesen 4 70. Soziale Therapie 4
46. Wirtschaftswissenschaften 4 71. Supervision 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2509
in dem Studiengang Semester in dem Studiengang Semester
in Mecklenburg-Vorpommern 102. Rechtsvergleichung 3
an Universitäten 103. Rechtswissenschaft 3
72. Schulpädagogik 4 104. Sicherheitstechnik 4
in Niedersachsen 105. Sportökonomie 4
an Universitäten 106. Sportwissenschaft 4
73. Agrarwissenschaften mit den Studienrich- 107. Wirtschaftsmathematik und Informatik 4
tungen
a) Phytomedizin, .108. Wirtschafts- und Arbeitsrecht 4
b) Tropen und Subtropen an der Universität 109. Zusatzstudiengang für Chemielehrer 4
Göttingen 4
an Fachhochschulen
74. Angewandte Systemwissenschaft 4
110. Architektur der Ausstellungen und Freizeit-
75. Aufbaustudiengang an der Tierärztlichen anlagen im Land Nordrhein-Westfalen 3
Hochschule Hannover 4
111. Baudenkmalpflege, Denkmalbereichs- und
76. Bauingenieurwesen für Entwicklungsländer 4 Umfeldplanung 3
77. Chemie 4 112. Immobilienwirtschaft 3
78. Editionswissenschaft 4 113. Korrosionsschutztechnik 3
79. Erziehungswissenschaftliche Ergänzungs- 114. Technologie in den Tropen 4
studiengänge 4
115. Versicherungsingenieurwesen 3
80. Europäische Rechtspraxis 3
116. Wirtschaftsingenieurwesen 3
81. Linguistische Datenverarbeitung 4
in Rheinland-Pfalz
82. Gerontologie 4
an Universitäten
83. Steine und Erden (Baustoffe, Glas, Keramik) 4
117. Europäisches Diplom in Umweltwissen-
84. Wirtschaftswissenschaften 4 schatten 4
an Fachhochschulen 118. Journalistik 4
85. Abfallwirtschaft 3 119. Praktische Mathematik 4
86. Tropenwasserwirtschaft 3 im Saarland
87. Weiterbildungsstudiengang Kommunikation 3 an Universitäten
88. Wirtschaft 3 120. Deutsch als Fremdsprache 4
89. Wirtschaftsinformatik 3 121. Europäische Wirtschaft 4
90. Wirtschaftsingenieurwesen 3 122. Europäische Integration 4
91. Wirtschaftswissenschaften 4
an Fachhochschulen
in Nordrhein-Westfalen 123. Magister Artium in Business Management 3
an Universitäten
in Sachsen
92. Agrarwissenschaften und Ressourcen-
an Universitäten
Management in den Tropen und Subtropen 4
124. Berufspädagogik 4
93. Arbeitswissenschaft 4
125. Europäisches Recht 3
94. Europastudien 4
126. Europastudien 4
95. Gesundheitswissenschaft 4
127. Gesundheitswissenschaften - Public Health 4
96. Gesundheitswissenschaften und Sozial-
medizin 4 128. Legum Magister 3
97. Informatik für Geisteswissenschaften 3 129. Maschinenbau 4
98. Logistik für Wirtschaftswissenschaftler 4 130. Maschinenwesen 4
99. Magister Legum 4 131. Mechatronik 4
100. Öffentliches Recht 4 132. Präventions- und Rehabilitationssport 4
101. Operations Research 4 133. Recht der europäischen Integration 3
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
in dem Studiengang Semester §7
134. Sicherheitstechnik 4 Förderungshöchstdauer für
künstlerische Ausbildungs- und Studiengänge
135. Silikattechnik 4
(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an
136. Softwaretechnik 4
Hochschulen für Bildende Künste beträgt acht Semester.
137. Sozialpädagogik 4 Abweichend hiervon beträgt sie
138. Sozialpädagogik berufsbegleitend 4 in dem Studiengang Semester
Technikfolgen-Umwelt 4 in Baden-Württemberg
139.
1. Architektur und Design an der Staatlichen
140. Textil- und Konfektionstechnik 4
Akademie der bildenden Künste Stuttgart 9
141. Tropische Waldwirtschaft 4
2. Angewandte bildende Kunst/lndustrial Design/
142. Umwelttechnik 4 Produktgestaltung 10
143. Umweltverfahrenstechnik 4 3. Freie bildende Kunst 10
144. Umweltschutz und Raumordnung 4 4. Gebrauchsgraphik/Visuelle Kommunikation 10
145. Verarbeitungsmaschinen und Verarbeitungs- 5. Graphik-Design (Diplom) 9
technik 4
6. Innenarchitektur und Möbeldesign 9
146. Werkstoffwissenschaft 4 7. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien mit
147. Wirtschaftswissenschaften 4 einem wissenschaftlichen Unterrichtsfach,
soweit die Ausbildung an einer Kunsthoch-
148. Wirtschaftsingenieurwesen 4 schule vollzogen wird, 12
an Fachhochschulen 8. Kunstwissenschaft und Medientheorie an
der Staatlichen Hochschule für Gestaltung
149. Medizinische Physik 3
Karlsruhe 9
150. Umwelttechnik und Recycling 3 9. Medienkunst an der Staatlichen Hochschule
1~1. Wirtschaftsingenieurwesen 3 für Gestaltung Karlsruhe 9
in Sachsen-Anhalt 10. Produkt-Design an der Staatlichen Hoch-
schule für Gestaltung Karlsruhe 9
an Universitäten
11. Szenographie an der Staatlichen Hochschule
152. Informatik 4 für Gestaltung Karlsruhe 9
153. Materialwissenschaft 4 12. Textilgestaltung (Diplom) 9
154. Wirtschaftsingenieurwesen 4
in Bayern
155. Sportwissenschaft 4
13. Innenarchitektur an den Akademien der
156. Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft Bildenden Künste in München und Nürnberg 9
in den Transformationsländern 4
in Berlin
in Schleswig-Holstein 14. Amt des Studienrates in der Ausbildung mit
an Universitäten einem künstlerischen und einem wissen-
schaftlichen Fach 10
157. Angepaßte Technik und Pädagogik für länd-
liehe Entwicklung 3 15. Bühnenkostüm an der Hochschule der Künste 10
und 1 Monat
16. Diplomdesigner an der Kunsthochschule
158. Gesundheitsförderung durch Gesundheits- Berlin (Weißensee) 10
bildung 4
17. Freie bildende Kunst 10
159. Zellbiologie 4
18. lndustrial Design an der Hochschule der Künste 9
an Fachhochschulen 19. Visuelle Kommunikation 10
160. Wirtschaftsingenieurwesen 3
in Brandenburg
in Thüringen 20. AV-Medienwissenschaft (Diplom) an der
an Universitäten Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam 5
einschließlich des Grundstudiums aber nicht
161. Erziehungswissenschaften 4 mehr als 9
162. Motologie 4 21. Szenographie an der Hochschule für Film
4 und Fernsehen Potsdam 5
163. Umweltsicherung an der Universität Jena
einschließlich des Grundstudiums aber nicht
164. Wirtschaftsingenieurwesen 4 mehr als 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2511
in dem Studiengang Semester (2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an
Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst beträgt
in Bremen
acht Semester. Abweichend hiervon beträgt sie
22. Freie Kunst 10 in dem Studiengang Semester
in Hamburg in Baden-Württemberg
23. Freie Kunst 10 1. Dirigieren 9
24. lndustrial Design 10 2. Gesang und Opernschule sowie Konzert-
gesang 12
25. Künstlerisches Lehramt an Sonderschulen
sowie der Sekundarstufe II mit einem wissen- 3. Instrumentalmusik 10
schaftlichen Beifach 10 4. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich
der B-Ausbildung 12
26. Visuelle Kommunikation 10
5. Künstlerische Ausbildung und Komposition 10
in Niedersachsen
6. Tanz und Tanzpädagogik an der Staatlichen
27. Diplom-Designer an der Hochschule für Hochschule für Musik Heidelberg-Mannheim 6
Bildende Künste in Braunschweig 10
in Bayern
28. Freie Kunst 10
7. Diplommusiker in der Studienrichtung
29. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien 10 a) Kirchenmusik A-Ausbildung an der Hoch-
30. Lehramt an Gymnasien mit dem Studium des schule für Musik in München einschließlich
Faches Kunst an der Hochschule für Bildende der B-Ausbildung 10
Künste Braunschweig 12 b) Konzertgesang 10
c) Operngesang 10
im Saarland
8. Diplommusiklehrer Gesang an der Hoch-
31. Lehramt an Hauptschulen und Gesamt- schule für Musik in Würzburg 10
schulen bei Fächerkombination mit
Kunsterziehung 10 9. Gesang und Opernschule 10
32. Lehramt an Realschulen und Gesamt- in Berlin
schulen bei Fächerkombination mit
Kunsterziehung 10 10. Bühnenbild 10
33. Lehramt an Gymnasien und Gesamt- 11. Dirigieren 10
schulen bei Fächerkombination mit
12. Gesang/Musiktheater 12
Kunsterziehung 12
13. Komposition an der Hochschule der Künste 9
in Sachsen
14. Komposition an der Hochschule für Musik 10
34. BuchkunsVGraphik-Design 10
15. Musikerziehung mit gesangspädagogischer
35. Bühnen- und Kostümbild 10 Aufbauphase an der Hochschule der Künste 10
36. Fotographie 10 16. Regie 10
37. Freie bildende Kunst 10 17. Studiengang Musik, Hauptfach Klavier 10
38. Medienkunst 10 18. Tonmeister 10
39. Restaurierung 10 in Bremen
19. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich
in Sachsen-Anhalt
der B-Ausbildung 12
40. Industrie-Design 10
20. Künstlerische Ausbildung 10
41. Innenarchitektur 10
in Hamburg
42. Kommunikationsdesign 10 21. Alte Musik 10
43. Lehramt an Gymnasien bei Fächerverbin- 22. Blas- und Schlaginstrumente (Orchester) 9
dungen mit dem Fach Kunsterziehung 12
23. Blas- und Schlaginstrumente (Solo) 12
44. Mode-Design 10
24. Dirigieren 12
45. Malerei/Graphik 12 25. Gesang, Lied und Oratorium 12
46. Plastik 12 26. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich
der B-Ausbildung 12
Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen be-
trägt vier Semester. 27. Komposition/Theorie 10
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
in dem Studiengang Semester in dem Studiengang Semester
28. Lehramt für Musik an Sonderschulen sowie
im Saarland
der Sekundarstufe II mit einem wissen-
schaftlichen Beifach 10 60. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich
der B-Ausbildung 12
29. Oper 14
30. Opernchorgesang 10 61. Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschu-
len bei Fächerkombination mit Musik 10
31. Saiteninstrumente (Orchester) 9
62. Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen
32. Saiteninstrumente (Solo) 12 bei Fächerkombination mit Musik 10
33. Tasteninstrumente 12 63. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
bei Fächerkombination mit Musik 12
in Hessen
64. Sologesang (Musiktheater/Konzertgesang) 10
34. Instrumentalmusik 10
35. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich in Sachsen
der B-Ausbildung 10 65. Alte Musik 9
36. Komposition 10 66. Dirigieren 10
37. Konzertgesang 12
67. Gesang (Solo) 10
38. Opernchorgesang 10
68. Instrumentalmusik mit Ausnahme des Stu-
39. Operngesang 12 dienganges Klavier an der Hochschule für
in Mecklenburg-Vorpommern Musik Dresden 10
40. Gesangspädagogik 9 69. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich
der B-Ausbildung 12
41. Instrumentalpädagogik 9
42. Musik (Gesang) 9 70. Komposition 10
43. Musik (Instrumental) 9 71. Korrepetition 10
in Niedersachsen 72. Musical 9
44. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich 73. Musikpädagogische Studiengänge an der
der B-Ausbildung 12 Hochschule für Musik Dresden und der Hoch-
45. Künstlerische Ausbildung mit den Studien- schule für Musik und Theater Leipzig außer
richtungen Jazz, Rock, Pop und Orchesterinstrumente 10
a) Dirigieren 9 74. Popularmusik 9
b) Gesang 9 in Sachsen-Anhalt
c) Instrumente (Orchesterinstrumente) 9
75. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich
46. Lehramt an Gymnasien mit dem Studium des der B-Ausbildung 12
Faches Musik an der Hochschule für Musik
und Theater Hannover 12 in Schleswig-Holstein
47. Lehramt für Musik an Gymnasien 10 76. Dirigieren 10
48. Lehrer für Bühnentanz 12 77. Gesang (Konzert oder Oper) 12
49. Musiklehrerausbildung für Gesang sowie
78. Instrumentales Hauptfach 10
Tonsatz und Gehörbildung 10
50. Oper 12 79. Kirchenmusik A-Ausbildung einschließlich
der B-Ausbildung 12
51. Sologesang und Operndarstellung sowie
Opernchorgesang 10 80. Komposition/Tonsatz 10
in Nordrhein-Westfalen 81. Lehramt für Musik an Gymnasien 10
52. Dirigieren 9 in Thüringen
53. Gesang 10 82. Diplommusiker in den Fachrichtungen
54. Jazz 9 a) Dirigieren 10
55. Komposition 9 b) Gesang/Musiktheater-Sologesang 12
c) Komposition 10
56. Künstlerische Instrumentalausbildung 9
d) Korrepetition 10
57. Tanzpädagogik 10 e) Kirchenmusik A-Ausbildung 10
58. Tonmeister 10 83. Diplommusiklehrer in der Fachrichtung
59. Ton- und Bildingenieur 9 Gesang/Musiktheater 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2513
in dem Studiengang Semester in dem Studiengang Semester
84. Lehramt für Musik an Gymnasien 9 in Sachsen-Anhalt
85. Musikwissenschaft mit den Nebenfächern 12. Gesang 10
Musikpraxis und Kulturmanagement 9
13. Lehramt an Gymnasien bei Fächerverbin-
Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen be- dungen mit dem Fach Musik · 12
trägt vier Semester. Abweichend hiervon beträgt sie 14. Musikpädagogik (Gesang) 10
in dem Studiengang Semester
in Thüringen
in Hamburg
15. Freie Kunst 9
1. Gesang, Lied und Oratorium 2
16. Mediengestaltung 9
in Hessen 17. Produkt-Design 9
2. Kammermusik/Liedbegleitung 6 18. Visuelle Kommunikation 9
3. Theaterregie 6 Die Förderungshöchstdauer für Zusatzausbildungen be-
in Niedersachsen trägt vier Semester.
(4) Die Förderungshöchstdauer für Studiengänge der
4. Musikwissenschaft/Musikpädagogik,
Philosophie künstlerischen Gestaltung an Fachhochschulen beträgt
6
sieben Semester. Abweichend hiervon beträgt sie
5. Spielleiter 2
Semester
6. Tonsatz und Gehörbildung 3 1. in Bayern, Hamburg, Niedersachsen und
Rheinland-Pfalz 9
in Nordrhein-Westfalen
2. a) in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und
7. Musiktherapie 3
Schleswig-Holstein 8
(3) Die Förderungshöchstdauer für künstlerische Stu- b) in Baden-Württemberg (mit Ausnahme
diengänge an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt des Studienganges am Institut für Kom-
acht Semester. Abweichend hiervon beträgt sie munikationsdesign an der Fachhoch-
schule Konstanz und des Studienganges
in dem Studiengang Semester Textildesign an der Fachhochschule für
in Hessen Wirtschaft und Technik Reutlingen) 8
1. Freie Kunst an der Gesamthochschule Kassel 9 3. für Design an der Fachhochschule Anhalt 8
2. Visuelle Kommunikation an der Gesamthoch- 4. für Design an der Hochschule Wismar 8
schule Kassel 10 5. für Freie Kunst an der Fachhochschule
Hannover 10
in Mecklenburg-Vorpommern
6. für Freie Kunst/Keramik an der Fachhoch-
3. Kirchenmusik (8) an der Universität Greifswald 9
schule Rheinland-Pfalz
in Nordrhein-Westfalen
a) Kurzzeitstudium 3
4. lndustrial Design an der Universität- Gesamt- und 3 Monate
hochschule Essen 9 b) Langzeitstudium 6
5. lndustrial Design an der Universität- Gesamt- 7. für Illustration und Kommunikationsdesign
hochschule Wuppertal D II 11 sowie für Textil-, Mode- und Kostümdesign
an der Fachhochschule Hamburg 8
in Rheinland-Pfalz
8. für Kunsttherapie/Kunstpädagogik und Kunst
6. Diplomstudiengang Orchestermusik an der an der Freien Kunststudienstätte Ottersberg-
Universität Mainz 8 Staatliche anerkannte Fachttochschule in
und 2 Monate freier Trägerschaft für Kunsttherapie und
7. Freie Bildende Kunst an der Universität Mainz 9 Kunst 8
8. Kirchenmusik 8-Ausbildung an der Univer- 9. für den Aufbaustudiengang Szenographie an
sität Mainz 6 der Fachhochschule Rosenheim 3
9. Lehramt an Gymnasien bei Fächerverbindun- (5) Die Förderungshöchstdauer für künstlerische Aus-
gen mit Bildender Kunst 11 bildungsgänge an Höheren Fachschulen beträgt
10. Lehramt an Gymnasien bei Fächerverbindun- in dem Studiengang Semester
gen mit Musik 10 in Baden-Württemberg
11. Musikschullehrer und selbständiger Musik- 1. Ausbildung an der Freiburger Grafikschule,
lehrer 6 Fachrichtung Grafik-Design 8
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997
in dem Studiengang Semester lieh des Faches Latein auch für Auszubildende, die vor
2. Ausbildung an der Freien Kunstschule dem 1. Oktober 1999 die Hochschulzugangsberechtigung
Nürtingen, Fachrichtung Malerei, Bildhauerei, im Beitrittsgebiet erworben haben.
Graphik, Kera~ik, Textiles Gestalten 6
§9
3. Ausbildung an der Freien Kunstschule
Ravensburg e.V., Fachrichtung Grafik-Design 8 Förderungshöchstdauer
bei Ausbildung im Ausland
4. Ausbildung an der Freien Kunstschule Rödel,
Mannheim, Fachrichtung Malerei, Grafik, Wird die Ausbildung im Ausland gemäß § 16 Abs. 3 des
Illustration und Bildhauerei/Plastik 8 Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne zeitliche
5. Ausbildung an der Freien Kunstschule Begrenzung durchgeführt, kann die Förderungshöchst-
Stuttgart e.V., Fachrichtung Grafik, Grafik- dauer unter besonderer Berücksichtigung der Ausbil-
Design, Malerei 8 dungs- und Prüfungsbestimmungen des Ausbildungs-
landes im Benehmen mit dem zuständigen Bundes-
6. Ausbildung an der Kirchenmusikschule minister, für einzelne Studiengänge höchstens jedoch
Rottenburg, Fachrichtung Kirchenmusik um zwei Semester, verlängert werden.
B-Ausbildung 8
7. Ausbildung am Kunstseminar Metzingen, §10
Fachrichtung Kulturdesign, Diplom für
Förderungshöchstdauer
Gestaltung und Prozeßorganisation 7
bei Förderungsbeginn während des Fach-
in Berlin studiums und bei Unterbrechung der Förderung
8. Kirchenmusik B-Ausbildung 7 Für die Förderungshöchstdauer ist die Zahl der Fach-
semester maßgeblich, unabhängig davon, ob in diesen
in Nordrhein-Westfalen
Semestern eine Förderung erfolgt ist oder Semester
9. Kirchenmusik A-Ausbildung 9 wiederholt wurden.
10. Kirchenmusik B-Ausbildung 8
§ 11
(6) Für Auszubildende, die in Fortbildungs- und Meister-
Festsetzung der
klassen aufgenommen oder zur Vorbereitung auf das
Förderungshöchstdauer nach
Konzertexamen zugelassen sind, verlängert sich die För-
Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel
derungshöchstdauer um zwei Semester. In den Ländern
Bayern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schles- Hat ein Auszubildender eine Ausbildung abgebrochen
wig-Holstein sowie für die Vorbereitung auf das Konzert- oder die Fachrichtung gewechselt, ist die Förderungs-
examen in Instrumentalmusik in den Ländern Berlin, Ham- höchstdauer für die andere Ausbildung neu festzusetzen.
burg und Thüringen sowie für die Vorbereitung auf das
Meisterexamen im Fach Komposition im Land Berlin ver-
längert sie sich um vier Semester. Für Auszubildende, die §12
im Land Bayern die Pädagogische Diplomprüfung erfolg- Anrechnung früherer
reich abgelegt haben und ein Studium mit dem Schwer- Ausbildungszeiten, Umrechnung
punkt Künstlerische Ausbildung aufnehmen, verlängert
sich die Förderungshöchstdauer um zwei Semester. Für (1) Bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für
Auszubildende, die im Land Bayern die Künstlerische eine weitere oder andere Ausbildung sind vorhergehende
Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben und ein Stu- Ausbildungszeiten zu berücksichtigen; dabei ist regel-
dium mit dem Schwerpunkt Pädagogische Ausbildung mäßig von der durch die zuständige Stelle getroffenen
aufnehmen, verlängert sich die Förderungshöchstdauer Anerkennungsentscheidung auszugehen.
um zwei Semester. Für Auszubildende, die im Land (2) Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentschei-
Bayern die Künstlerische Diplomprüfung erfolgreich abge- dung nicht vor, so setzt das Amt für Ausbildungsförderung
legt haben und noch ein Studium im zweiten Hauptfach die Förderungshöchstdauer unter Berücksichtigung der
Kammermusik aufnehmen, verlängert sich die Förde- jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der
rungshöchstdauer um zwei Semester. Für Auszubildende Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Aner-
der Fachrichtungen Freie Kunst und Künstlerische Aus- kennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der
bildung im Land Bremen verlängert sie sich auf Antrag, der nach Satz 1 festgesetzten Förderungshöchstdauer ab, so
von dem betreuenden Professor zu befürworten ist, auf ist sie regelmäßig zu berücksichtigen, wenn der Auszu-
bis zu vier Semester. bildende nachweist, daß er den Antrag auf Anerkennung
zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
§8
(3) Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitaus-
Spracherwerb bildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungs-
zeiten umzurechnen. Dabei sind die Absätze 1 und 2 ent-
Wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse über die
sprechend anzuwenden.
Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hin-
aus voraussetzt und diese Kenntnisse von dem Auszu- (4) Werden vor Aufnahme der Ausbildung durchgeführte
bildenden während des Besuchs der Hochschule erwor- berufspraktische Tätigkeiten oder Praktika als Praxis-
ben werden, wird die Förderungshöchstdauer für jede zeiten anerkannt, so ist die Förderungshöchstdauer ent-
Sprache um ein Semester verlängert. Satz 1 gilt hinsieht- sprechend zu kürzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1997 2515
§13 §14
Übergangsvorschrift 1nkratttreten
Diese Verordnung gilt für Auszubildende, die nach dem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
30. September 1996 das vierte Fachsemester vollendet in Kraft.
oder die Zusatzausbildung begonnen haben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R ü t t g er s
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bo,:in am 27. Oktober 1997
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Postvertriebsstück · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 42, ausgegeben am 23. Oktober 1997
Tag Inhalt Seite
1. 10. 97 Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 103 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 103) ............ . 1758
1. 9. 97 Bekanntmachung des deutsch-belarussischen Abkommens über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße .................................................. . 1768
8. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße ............................................................ . 1772
10. 9.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die
deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen ............................................. . 1776
11. 9.97 Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung des Artikels 83 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt .............................................................................. . 1777
12. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Rahmenabkommens über Technische und Wirtschaft-
liche Zusammenarbeit .................................................................... . 1780
15. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 1783
16. 9.97 Bekanntmachung des deutsch-norwegischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von
Verschlußsachen ........................................................................ . 1785
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