Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 141
Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung
(TUDLV)
Vom 30. Januar 1997
Auf Grund des§ 17 Abs. 2 des Telekommunikationsge- c) die flächendeckende Bereitstellung von öffent-
setzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) verordnet die lichen Telefonstellen an allgemein und jederzeit
Bundesregierung: zugänglichen Standorten entsprechend dem allge-
meinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind
§1 in betriebsbereitem Zustand zu halten,
Universaldienstleistungen 3. die Bereitstellung der Übertragungswege gemäß
Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom
Als Universaldienstleistungen werden folgende Tele- 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs
kommunikationsdienstleistungen bestimmt: bei Mietleitungen (ABI. EG Nr. L 165 S. 27).
1. der Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital ver-
mittelnden Netzes und von Teilnehmeranschlußleitun- §2
gen mit einer Bandbreite von 3, 1 KHz und mit - soweit
Entgelte
technisch möglich - den ISDN-Leistungsmerkmalen
- Anklopfen, (1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1
Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der
- Anrufweiterschaltung, von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr
- Einzelverbindungsnachweis, als 100 000 Einwohnern zum Zeitpunkt des 31. Dezember
- Entgeltanzeige und 1997 durchschnittlich nachgefragten Telefondienstlei-
stungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungs-
- Rückfrage/Makeln, qualitäten einschließlich der Lieferfristen nicht übersteigt.
2. folgende nicht lizenzpflichtige Telekommunikations- (2) Für die Universaldienstleistungen nach§ 1 Nr. 2 gilt
dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammen- der jeweilige Preis als erschwinglich, der sich an den
hang mit dem Sprachtelefondienst stehen: Kosten der effizienten LeistungsbereitstelluRg (§ 3 Abs. 2
a) das jederzeitige Erteilen von Auskünften über Ruf- der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung
nummern einschließlich der Netzkennzahlen von vom 1. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1492)) orientiert.
Teilnehmern im lizenzierten Bereich und von (3) Für die Universaldienstleistungen nach § 1 Nr. 3 gel-
Anschlußinhabem ausländischer Telefondienste, ten die von der Regulierungsbehörde genehmigten Preise
soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen als erschwinglich.
und die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz oder
teilweise widersprochen haben,
§3
b) die in der Regel einmal jährliche Herausgabe von
Inkrafttreten
Teilnehmerverzeichnissen, soweit die Teilnehmer-
daten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der § 1 Nr. 3 und§ 2 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkün-
Eintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen dung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar
haben.und 1998 in Kraft.
Der Bundestag und der Bundesrat haben zugestimmt.
Bonn, den 30. Januar 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Verordnung .
zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungs-
zeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des§ 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der durch Artikel 1
Nr. 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) eingefügt wor-
den ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologie:
§1
Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden
den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach
Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 143
Anlage
(zu§ 1)
Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse
Bezeichnung des Bezeichnung des
österreichischen Prüfungszeugnisses deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen Zeugnis über das Bestehen
der Meisterprüfung im Handwerk der Meisterprüfung im Handwerk
1. Bäcker 1. Bäcker
2. Buchbinder 2. Buchbinder
3. Dachdecker 3. Dachdecker
4. Damenkleidermacher 4. Damenschneider
5. Drechsler 5. Drechsler
6. Fleischer 6. Fleischer
7. Fotograf 7. Fotograf
8. Friseur und Perückenmacher 8. Friseur
9. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer 9. Glaser
(alt: Glaser)
10. Herrenkleidermacher 10. Herrenschneider
11. Kälteanlagentechniker 11. Kälteanlagenbauer
(alt: Kühlmaschinenmechaniker)
12. Karosseriebauer 12. Karosserie- und Fahrzeugbauer
13. Konditor (Zuckerbäcker) 13. Konditor
14. Kraftfahrzeugtechniker 14. Kraftfahrzeugmechaniker
(alt: Kraftfahrzeugmechaniker)
15. Kupferschmied 15. Kupferschmied
16. Kürschner 16. Kürschner
17. Landmaschinentechniker 17. Landmaschinenmechaniker
{alt: Landmaschinenmechaniker)
18. Maschinen- und Fertigungstechniker 18. Maschinenbaumechaniker
(alt: Mechaniker)
19. Orthopädieschuhmacher 19. Orthopädieschuhmacher
20. Radio- und Videoelektroniker 20. Radio- und Fernsehtechniker
(alt: Radio- und Fernsehtechniker)
21. Schuhmacher 21. Schuhmacher
22. Spengler 22. Klempner
23. Stukkateur und Trockenausbauer 23. Stukkateur
24. Tischler 24. Tischler
25. Uhrmacher 25. Uhrmacher
26. Zahntechniker 26. Zahntechniker
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Verordnunq_
überButterundzurAnderung
milch- und margarinerechtlicher Vorschriften*)
Vom 3. Februar 1997
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Artikel 1
Landwirtschaft und Forsten auf Grund
Verordnung
- des § 3 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom über Butter und andere Milchstreichfette
25. Juli 1990 (BGBl.1 S. 1471), der gemäß Artikel 51 der (Butterverordnung)
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278, 283)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Gesundheit und für Wirtschaft, Abschnitt 1
- des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes, der Allgemeines
gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
§1
ministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft,
Anwendungsbereich
- des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden An-
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch wendung auf Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter
Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 und Milchstreichfett X vom Hundert (Milchstreichfette)
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen im Sinne des Teils A des Anhanges der Verordnung (EG)
mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen
- des § 24 des Milch- und Fettgesetzes, der zuletzt für Streichfette (ABI. EG Nr. L 316 S. 2) in der jeweils
durch Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 geltenden Fassung (im folgenden: EG-Verordnung).
geändert worden ist, (2) Die Vorschriften gelten für das Herstellen, Behandeln
und das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund sowie das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse.
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2
Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- Abschnitt 2
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die Butter
durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom
25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden §2
sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Ergänzende Vorschriften zur Herstellung
Wirtschaft, (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
- des § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.
der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom (2) Butter darf im Erzeugerbetrieb abweichend von § 6
25. November 1994 geändert worden ist, im Ein- Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung als Rohmilcherzeugnis
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, nur hergestellt werden, wenn
Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und 1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung
der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung
- des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- genannten Anforderungen gewonnen und behandelt
gegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des worden ist,
Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist:
2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zustän-
digen Behörde angezeigt worden ist; dies gilt nicht
*) Diese Verordnung ist nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom bei einer Abgabe an die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt Milchverordnung genannten Personen, und
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), notifiziert 3. zur Säuerung nur spezifische Milchsäurebakterien
worden. verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 145
(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher (8) Es ist verboten, eine abweichend von§ 2 Abs. 2
bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen Im Teil A hergestellte Butter mif der Bezeichnung „Landbutter" in
Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein. den Verkehr zu bringen.
(4) Bei der Herstellung von Butter darf E 160 a Beta- (9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Ver-
Carotin verwendet werden. braucher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten
§3 1. als Verkehrsbezeichnung das Wort „Butter",
Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung 2. den Fettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt
der Herstellung,
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
3. den Zusatz „gesalzen•, wenn die Butter mehr als
darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
0, 1 Gewichtshundertteile Salz enthält,
sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bi~ 3, des
Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist. 4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Herstellers, des Verpackers oder eines im Gebiet der
(2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen
Europäjschen Union oder in einem anderen Vertrags-
im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe
staat des Abkommens Ober den Europäischen Wirt-
an den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten
schaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Herstellers, des Verpackers oder eines Im Gebiet der 5. das Mindesthaltbarkeitsdatum; Absatz 2 Nr. 3 zweiter
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- Halbsatz gilt entsprechend.
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
Abschnitt 3
2. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für
die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Milch- Butter der Handelsklassen
säurebakterienkulturen und das aus diesen gewon-
nene Milchsäure-Konzentrat, das ausschließlich durch §4
Einwirken von Milchsäurebakterien auf Milchinhalts-
stoffe erzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 Inverkehrbringen nach Handelsklassen
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Ver- Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2
bindung mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach
Zutaten handelt, Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforde-
3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des rungen nach § 6 erfüllt. Handelsklassen sind "Deutsche
§ 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; Markenbutter" und „Deutsche Molkereibutter".
wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis
"gekühlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer
Bezugstemperatur von 10 °C zu berechnen. §5
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können bei Herstellung
Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als (1) Butter der Handelsklassen darf nur unmittelbar aus
10 cm2 beträgt, entfallen. Milch von Kühen oder daraus unmittelbar gewonnener
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) her-
Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn- gestellt werden, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung
zeichnungsverordnung entsprechend. mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung pasteurisiert
worden ist. Nach Durchführung des Verfahrens muß der
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Butter in Fertig-
Peroxydasenachweis negativ sein. Butter der Handels-
packungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen
klasse „Deutsche Markenbutter'" darf nur unmittelbar aus
Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch
pasteurisierter Sahne hergestellt werden.
nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder (2) Butter der Handelsklassen darf nur unter Verwen-
in Fertigpackungen nach Absatz 5 abgegeben wird, muß dung von Wasser, Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz,
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 und E 160 a Beta-Carotin hergestellt werden.
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. (3) Butter der Handelsklassen muß einer der folgenden
Absatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Buttersorten entsprechen:
Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, In dem die Butter
1. Sauerrahmbutter: Butter, die aus mikrobiell gesäuerter
angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des
Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)
Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzu-
hergestellt ist und deren pH-Wert im Serum 5, 1 nicht
nehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen
überschreitet;
leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die
Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. 2. Süßrahmbutter: Butter, die aus nicht gesäuerter Milch,
Satz 1 gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) her-
oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum gestellt ist, der auch nach der Butterung keine Milch-
unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird. säurebakterienkulturen zugesetzt wurden und deren
(7) Bei Butter, die nach § 2 Abs. 2 hergestellt ist, pH-Wert im Serum 6,4 nicht unterschreitet;
muß die Kennzeichnung als Verkehrsbezeichnung die 3. Mildgesäuerte Butter: Butter, die weder der Definition
Bezeichnung "Landbutter" enthalten. Ein Hinweis auf das für Sauerrahmbutter noch der für Süßrahmbutter ent-
Herstellungsland kann hinzugefügt werden. spricht und deren pH-Wert im Serum unter 6,4 liegt.
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
(4) Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter dürfen Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und
nur unter Verwendung von spezifischen Milchsäurebak- des § 6 Abs. 1 erfüllt werden.
terienkulturen hergestellt werden; zusätzlich darf bei (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
Mildgesäuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milch- „Deutsche Markenbutter" ist zu widerrufen, wenn
säurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von
Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde, 1. von der Gesamtzahl der zur Prüfung zugelassenen
verwendet werden. Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders in drei
aufeinanderfolgenden Monaten oder innerhalb der letz-
§6 ten sechs Monate mehr als ein Drittel nicht die Anforde-
-Qualitätsanforderungen
rungen des § 5 Abs. 1 bis 4 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt,
2. bei der Prüfung der Butter nach§ 7 Abs. 4 wiederholt
(1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handels- Beanstandungen der Butter erfolgen, die die Molkerei
klasse „Deutsche Markenbutter". wenn sie verursacht hat,
1. in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8 3. den Anweisungen der Überwachungsstelle im Rahmen
berechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die von Nummer 2 der Anlage 1 nicht Folge geleistet wird
Bezeichnung „Deutsche Markenbutter" zu führen, und oder
2. für jede der in§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten 4. von der Gesamtzahl der Butterproben einer Butter-
Eigenschaften mit mindestens vier Punkten bewertet sorte eines Einsenders mehr als zwei Proben in sechs
worden ist. aufeinanderfolgenden Monaten aus einem der in
Abschnitt 4.2 der Anlage 1 genannten Gründe nicht zur
(2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handels-
Prüfung zugelassen oder nicht regelmäßig zur Prüfung
klasse „Deutsche Molkereibutter". wenn sie
nach § 7 eingesandt oder bereitgehalten werden.
1. in einer Molkerei hergestellt worden ist und
(3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
2. für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten „Deutsche Markenbutter" wird wieder erteilt, wenn
Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewertet 1. die Umstände, die zum Entzug führten, abgestellt sind
worden ist. und
§7 2. die Gesamtzahl der Butterproben einer Buttersorte
Prüfung der Handelsklasse eines Einsenders bei zwei aufeinanderfolgenden
Prüfungen nach § 7 Abs. 1 die Anforderungen des
(1) Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 wieder
der Handelsklasse „Deutsche Markenbutter" bezeichnet erfüllt. Diese Prüfungen können im Benehmen mit der
werden soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität zuständigen Überwachungsstelle von einer anderen
von Butter, die mit der Handelsklasse „Deutsche Mol- Überwachungsstelle durchgeführt werden.
kereibutter" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate (4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
eine Butterprüfung nach den in der Anlage 1 genannten „Deutsche Markenbutter" erlischt, wenn
Bestimmungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind
nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage 1 auf 1. die Herstellung von Deutscher Markenbutter vorüber-
eigene Kosten zur Probenahme und zum Versand der gehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten,
nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten
Proben verpflichtet.
Butter die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Punktzahl
(2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach nicht ergibt oder
Absatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandels- 2. die Herstellung der Butter länger als sechs Monate
betriebe erstrecken. eingestellt wird.
(3) Die Prüfung der Handelsklasse ist nach Maßgabe Die Einstellung der Herstellung ist der zuständigen
der Nummer 5 der Anlage 1 durchzuführen. In diesem Überwachungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Rahmen sind folgende Eigenschaften zu prüfen und zu
bewerten: §9
1. die sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Abwertung
Geschmack und Textur,
(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Ver-
2. die Wasserverteilung, änderung nicht mehr die Mindestanforderungen der an-
3. die Streichfähigkeit. gegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 7
Der pH-Wert im Serum ist zuvor durch eine Laborunter- Abs. 3 genannten Kriterien neu zu bewerten und ent-
suchung festzustellen. sprechend der Bewertung als „Deutsche Molkereibutter"
oder „Butter" einzustufen.
(4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung
der Qualität von Butter einer Handelsklasse in Molkereien, (2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der
Ausformstellen und im Lebensmittelhandel. Abwertung nicht einverstanden, so entscheidet ein
sachverständiger Gutachter. Die Buttersachverständigen
§8 werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
ernannt.
Markenberechtigung
§10
(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
Verpackung von Butter der Handelsklassen
„Deutsche Markenbutter" wird von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag für jede Butter- (1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt
sorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgen- werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter
den monatlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 1 bei jeder nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 erhalten bleiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 147
(2) Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für (2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung her-
Deutsche Markenbutter nur solche verwendet werden, gestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer
die der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung
März 1996*) entsprechen. nach§ 8 hat.
(3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen
§ 11 von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn
Zusätzliche Kennzeichnung die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach
Landesrecht zuständigen Stelle_ nach drei aufeinander-
Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr folgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7
gebracht werden, wenn die Kennzeichnung unbeschadet Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat
der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforde-
bis 6 dieser Verordnung folgende Angaben enthält: rungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.
1. als Verkehrsbezeichnung (4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des
a) im Falle des § 6 Abs. 1 die Bezeichnung „Deutsche Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Markenbutter'' und (5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach
b) im Falle des § 6 Abs. 2 die Bezeichnung „Deutsche Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte „Amtliche
Molkereibutter", Qualitätskontrolle des Landes ... Überwachungsstelle ... "
anzubringen.
2. die jeweilige Buttersorte nach§ 5 Abs. 3.
§12 Abschnitt 4
Butter aus anderen Mitgliedstaaten Dre iviertelfettbutter,
Halbfettbutter und Milch-
(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- streichfett X vom Hundert
päischen Union hergestellt ist, darf im Geltungsbereich
dieser Verordnung unter der Bezeichnung „Marken-
§14
butter", auch in Verbindung mit einem Hinweis auf das
Herstellungsland, nur in den Verkehr gebracht werden, Ergänzende Herstellungsvorschriften
wenn die Butter den Anforderungen an Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
1. Herstellung und Qualität nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halb-
Nr. 2 sowie fettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet
2. Kennzeichnung und Verpackung nach dem folgenden werden
Absatz2 1. Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen
entspricht. gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
(2) Die Kennzeichnung muß unbeschadet der Vor- 2. Speisegelatine.
schriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 die §15
Angabe der Buttersorte (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei
Verpackung in Buttereinwickler gilt die Vorschrift des Ergänzende Kennzeichnung
§ 10 Abs. 2 entsprechend. (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
(3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Her- dürfen die Erzeugnisse Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter
stellung nach § 5 ist auf Verlangen von demjenigen, und Milchstreichfett X vom Hundert nur in den Verkehr
der die Butter in den Verkehr bringt, durch eine amt- gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2
liche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Her- Satz 1, des Absatzes 3 Satz 1 bis 3 und der Absätze 4
stellungslandes nach dem Muster der Anlage 2 nach- und 5 gekennzeichnet sind.
zuweisen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden (2) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, Halb-
prüfen die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 fettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert in Fertig-
Nr. 2 beim Inverkehrbringen im Geltungsbereich der packungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die
Verordnung. zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind die in
§ 3 Abs. 2 genannten Angaben anzubringen. Die Angaben
§13 nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen,
Gütezeichen für Markenbutter deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt,
entfallen. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt
(1) Für Markenbutter darf das § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
nebenstehend abgebildete Güte- verordnung entsprechend.
zeichen nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 4 verwendet werden. (3) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse Dreiviertelfett-
Das Gütezeichen besteht aus einem butter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert,
stilisierten Adler mit ovaler Umran- die unverpackt oder in Fertigpackungen, die in der Ver-
dung. Die Umrandung enthält die kaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher
Inschrift: ,,In Deutschland geprüfte hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung,
Markenware". abgegeben werden, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum
nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung enthalten. § 3 Abs. 2 Nr. 3 letzter
•> Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
dem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9
Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. § 3 Abs. 6 oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. führt.
(4) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, _Halbfett- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
butter und Milchstreichfett X vom Hundert, die zur Abgabe Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
an andere als Verbraucher bestimmt sind, muß die Kenn- wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder
zeichnung enthalten § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr
1. als Verkehrsbezeichnung das Wort "Dreiviertelfett- bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
butter" oder "Halbfettbutter" oder das Wort "Milch- gekennzeichnet ist.
streichfett• mit der Angabe des Fettgehalts in Ziffern
und dem Zeichen "%" sowie
2. die in§ 3 Abs. 9 Nr. 2 bis 5 genannten Angaben. Anlage 1
(5) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hun- (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2)
dert mit einem Fettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen
oder weniger ist auf der Verpackung an gut sichtbarer
Bestimmungen für die
Stelle deutlich lesbar und unverwischbar ein Hinweis an-
Durchführung von Butterprüfungen
zubringen, daß das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet
ist. 1. Überwachungsstelle, Prüfungsstelle, Sachverständige
1.1 Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butter-
Abschnitt 5 prüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch.
Schlußbestimmungen Sie kann die Durchführung der Butterprüfung der
Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer
§16 sonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als
Prüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des
Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden
Wassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung Wasserverteilung können gesondert übertragen
wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden, werden.
die Einhaltung der Vorschriften über die Butterprüfung Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Ver-
durch die von ihnen eingerichteten oder beauftragten schwiegenheit verpflichtet.
Überwachungsstellen überwacht.
1.2 Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ein-
die Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für
zelner oder mehrerer Bundesländer können vereinbaren,
die Dauer von zwei Jahren.
daß Butterprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche
gemeinsam durchgeführt werden und daß die Über- 1.3 Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Ver-
prüfungen nach § 7 Abs. 4 auch durch Bundesländer treter des Fachhandels, der Milchwirtschaftlichen
erfolgen, die selbst keine Butterprüfungen vornehmen. Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorga-
nisationen sowie der für die amtliche Lebensmittel-
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
überwachung zuständigen Untersuchungsanstalten
ordnung nach § 12 des Milch- und Margarinegesetzes
berufen werden. Die Sachverständigen müssen die
bestimmen, auf welche Weise die Prüfung der Handels-
Voraussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von
klasse sowie das Verfahren zur Erteilung, zum Entzug
Untersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebens-
und zur Wiedererteilung der Markenberechtigung für
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes j (Amtliche
Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorher-
Sammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1 ge-
gehenden Kalenderjahr 100 Tonnen bei einer der Butter-
nannten Bestimmungen erfüllen.
sorten nicht überschritt, abweichend von § 7 Abs. 1, § 8
Abs. 1 bis 4 und Nummer 2.2 der Anlage 1 durchzuführen
2. Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der Proben
sind.
2.1 Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Pro-
§17 duktion des Tages, an dem der Abruf durch die Über-
Ordnungswidrigkeiten wachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt,
von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Pro-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des
ben zu entnehmen.
Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Butter in den ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion
Verkehr bringt, anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird. Der
Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungs-
2. entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet, monat gebunden.
3. entgegen § -11 Butter der Handelsklassen in den
2.2 Die Herstellerbetriebe haben für jede Prüfung an zwei
Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
Abruftagen von jeder Buttersorte(§ 5 Abs. 3) Butter-
schriebenen Weise gekennzeichnet ist, oder
proben einzusenden. Die Zaht der für jede Prüfung
4. entgegen § 12 Abs. 1 Butter aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr
bringt. ") Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Bertin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 149
einzusendenden Proben ergibt sich aus der Produk- 5. Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen
tionsmenge des vorhergehenden Kalenderjahres wie
folgt: 5.1 Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am
10. Tag nach Abruf auf ·
Vorjahresproduktion ProbenzahV
in Tonnen/Buttersorte Buttersorte - den pH-Wert im Serum nach den in der Gliede-
rungsnummer L 04.00-13, Stand Mai 1986, der
bis5000 3 Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
(DIN 10 349, Ausgabe August 1985)1,
über 5 000 bis 10 000 5
- die Streichfähigkeit nach den in der Gliederungs-
über 10000 7
nummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amt-
Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte lichen Sammlung genannten Bestimmungen für die
Stelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Ver- Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März
ringerung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl 1996)*)
der einzusendenden Proben auf die für das laufende bis zur sensorischen Prüfung auf
Jahr zu erwartende Produktion senken.
- den Wassergehalt nach den in der Gliederungs-
2.3 Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte nummer L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amtlichen
Stelle teilt am jeweiligen Abruftag dem Hersteller- Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317,
betrieb mit, wieviele der Butterproben einzusenden Ausgabe August 1991)*),
sind, wobei an jedem Abruftag mindestens eine - die Wasserverteilung nach den in der Gliederungs-
Butterprobe je Betrieb vorzusehen ist. nummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen
2.4 Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 1O 311,
Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem Ausgabe August 1985)*),
Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu - den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei
entnehmen und aufzubewahren. gesalzener Butter, der sich aus der Untersuchung
der fettfreien Trockenmasse nach den in der Glie-
2.5 Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel
derungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand Februar
mit zwei gleichen Hälften. Es ist das von der Über-
1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestim-
wachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmate-
mungen (DIN EN ISO 3727, Ausgabe August
rial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt
1995)*), abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach
beizufügen.
der in der Gliederungsnummer L 04.00-10, Stand
2.6 Die Überwachung der Probeentnahme kann durch April 1981, der Amtlichen Sammlung genannten
Beauftragte der Überwachungsstelle erfolgen. Bestimmungen (DIN 10 323, Ausgabe Mai 1971)*)
ergibt,
3. Versand der Butterproben
zu untersuchen und zu bewerten.
3.1 Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen, Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am
daß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine 21. Tag nach Abruf auf ihre sensorischen Eigenschaf-
Temperatur von 12 °C nicht überschreitet. ten nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12,
3.2 Die Proben sind am Abruftag an die von der Über- Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten
wachungsstelle 'festgelegte Adresse zu versenden. Bestimmungen (DIN 10 455, Ausgabe April 1989)*) zu
prüfen und zu bewerten.
3.3 Die Kosten für Proben und Versand sind von den
Einsendern zu tragen. 5.2 Proben, die bei ungesalzener Butter weniger als
82 Gewichtshundertteile, bei gesalzener Butter
4. Eingangskontrolle und Lagerung weniger als 80 Gewichtshundertteile Fett oder mehr
als 16 Gewichtshundertteile Wasser oder bei gesal-
4.1 Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu zener Butter mehr als 2 Gewichtshundertteile fettfreie
registrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen Milchtrockenmasse enthalten oder deren pH-Wert
und aufzuzeichnen im Serum der angegebenen Sorte nicht entspricht,
- Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs, werden zur Prüfung nicht zugelassen.
- Zustand der Proben, 5.3 Die Wasserverteilung wird mit O bis 5 Punkten
- Temperatur. entsprechend der Vergleichstafel nach den in der
Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
aufzubewahren. (DIN 1O 311, Ausgabe August 1985)*) bewertet.
4.2 Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand 5.4 Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit
infolge vom Hersteller zu vertretender Umstände nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14,
wesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Unter- Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung
suchungen und Prüfungen nicht zugelassen. genannten Bestimmungen für die Messung der Härte
(DIN 10 331, Ausgabe März 1996)*) wird wie folgt
4.3 Die Butterproben sind bei 10 °C ± 1 °C sachgemäß bewertet:
zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen
Temperatur ist lückenlos nachzuweisen. i Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
6. Sonstiges
Schnittfestigkeit in Newton Bewertung
6.1 Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen
der Prüfungsergebnisse sind den Betrieben unver-
bis0,80 = 5 Punkte züglich schriftlich mitzuteilen.
0,81 bis 1,00 = 4 Punkte 6.2 Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beur-
teilungsmaßstabes in der Durchführung der senso-
1,01 bis 1,20 = 3 Punkte rischen Prüfungen soll von den Überwachungsstellen
an mindestens 2 Prüfungen innerhalb eines Kalender-
1,21 bis 1,50 = 2 Punkte
jahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen
über 1,51 = 1 Punkt Überwachungsstelle teilnehmen.
Anlage2
(zu§ 12 Abs. 3)
Muster der Bescheinigung über Markenbutter
Land· .............................. -......................................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: .............................................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ...................................................................................................................................................................................................
Bescheinigung über Markenbutter
für .................................-.........................................................................................................................................................................................................
(Firma)
zur Vorlage bei einer Kontrolle nach § 12 Abs. 3 Butterverordnung
Dem milchbe-/verarbeitenden Unternehmen ......................................................................................................................................................,
(FH'l1\8)
Veterinärkontrollnummer ............................................................ , wird hiennit bescheinigt, daß die in seinem Betrieb hergestellte
und für ein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „Markenbutter" bestimmte
Butter folgende Merkmale erfüllt:
Buttersorte (bitte ankreuzen):
D Sauerrahmbutter
0 Süßrahmbutter
D Mildgesäuerte Butter
Herstellung:
- unmittelbar aus Sahne, die unmittelbar aus Milch von Kühen gewonnen und einer Pasteurisierung im Sinne der
Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vennarktung
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis unterzogen worden ist; der Peroxydase-
nachweis ist negativ;
- unter Verwendung ausschließlich von
- spezifischen Milchsäurebakterienkulturen; bei mildgesäuerter Butter alternativ ein aus diesen gewonnenes
Milchsäurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe
erzeugt wurde;
- Wasser und Salz, auch jodiertem Speisesalz, und
- E 160 a Beta-Carotin.
(Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 151
Artikel 2 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer
sonstigen Wärmebehandlung unterzogen" ersetzt.
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 4. § 28 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 28 Abs. 1 der
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Weichkäse,"
Verordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544), wird
gestrichen.
wie folgt geändert:
b) Der Absatz 2 wird gestrichen.
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Dies gilt nicht, wenn die Milcherzeugnisse ausschließ- ,,(3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus
lich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, Käse, die den in dieser Verordnung bezeichneten
die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind." Anforderungen an die Herstellung nicht ent-
sprechen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird das Komma am Ende durch ein den, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: den §§ 14 bis 17 auf der Fertigpackung oder dem
„die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung
Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei hingewiesen wird. Der Hinweis ist in Verbindung
Standardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1 mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben, sofern
verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kenn- nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis
zeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden,". eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlos-
sen werden kann. Zusätzlich zu der Verkehrs-
bezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 darf auch
3. § 4 wird wie folgt geändert: die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes
a) Die Nummer 3 in Absatz 1 und der Absatz 2 verwendet werden."
werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird Absatz 2. 5. § 31 a wird wie folgt gefaßt:
,,§31a
4. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Übergangsvorschrift
,,(1 a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Num-
Erzeugnisse, die noch nach den bis zum 7. Februar
mer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15
1997 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind,
der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter
dürfen bis zum 31. Dezember 1997 in den Verkehr
und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils A
gebracht werden."
Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG)
Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit
Normen für Streichfette (ABI. EG Nr. L 316 S. 2)." 6. In Anlage 1 Buchstabe A wird bei der Gruppe „Hart-
käse" die Standardsorte „Emmentaler" wie folgt
geändert:
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 5 wird die Angabe „62" durch die Angabe
a} Die Gruppe XV Milchstreichfetterzeugnis wird
,,60" ersetzt.
gestrichen.
b) Spalte 7 wird wie folgt gefaßt:
b} Die bisherigen Gruppen XVI und XVII werden die
Gruppen XV und XVI. ,,2 Monate".
c) In Spalte 8 werden bei Buchstabe A hinter dem
Artikel 3 Wort „Randfläche" ein Komma und die Worte „die
Rinde kann auch fehlen" angefügt.
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel 4
machung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt
geändert durch § 28 Abs. 3 der Verordnung vom 24. April Änderung der
1995 (BGBI. 1S. 544), wird wie folgt geändert: Margarine- und Mischfettverordnung
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-
1. Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: gust 1990 (BGBI. 1 S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch
„Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 1994 (BGBI. 1
Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b S. 3526), wird wie folgt geändert:
genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „sowie ,,§ 1
Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum Aufschäumen"
angefügt. Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 wird das hinter den Worten Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
,,verwendete Käse" stehende Wort „wärmebehandelt" meinschaften über die Normen für Streichfette mit
durch die Worte „einem Wärmebehandlungsverfahren Ausnahme der Milchstreichfette."
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
2. § 2 wird gestrichen. 6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ausländische Mar-
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: garine- und Mischfetterzeugnisse, die" durch die
Worte "ausländisches Margarineschmalz oder aus-
"§3
ländisches Mischfettschmalz, das" und das Wort
Margarineschmatz oder Mischfettschmalz, das den ,.sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
in Spalte 1 der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht
werden." ,.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort nÄnlage" die Verkehr bringt."
Worte „und den in § 1 genannten Rechtsakten"
eingefügt.
7. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
,,(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfett- (zu§ 3)
gehalt von 50 Gewichtshundertteilen und weniger
ist ein Hinweis, daß das Erzeugnis zum Braten Gruppe Standardsorte
nicht geeignet ist, an gut sichtbarer Stelle deutlich
1 2 3
lesbar und unverwischbar anzubringen."
a) Bezeichnung Bezeichnung a) Fettgehalt
c) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Herstellungsweise in 100
Gewichts-
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: teilen
,,§5 b) sonstige
Zusammen-
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
setzung
ordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Misch-
fettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder 1.
Mischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser a) Margarineschmalz Margarine- 1. a) minde-
Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absat- schmalz stens99
zes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn b) hergestellt aus
genußtauglichen (Schmelz-
1. es nach den Rechtsvorschriften des Hersteller- Fettstoffen pflanz- margarine)
landes hergestellt und dort verkehrsfähig ist licher oder tieri-
und, scher Herkunft,
2. soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das keine Emulsion,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen aromatisiert, in
Union oder einem anderen Vertragsstaat des der Regel kräftig
Abkommens über den Europ~ischen Wirtschafts- gelb
raum rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr II.
gebracht Ist oder aus einem Drittland stammt und
sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union a) Mischfettschmalz Mischfett- 1. a) minde-
rechtmäßig im Verkehr befindet, für in dem Erzeug- b) hergestellt aus schmalz stens99
nis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe genußtauglichen (Schmelz- b) Misch-
Fettstoffen pflanz- mischfett) fettanteil
eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen worden licher oder tieri- am Ge-
ist. scher Herkunft, samtfett
keine Emulsion 10bis
(2) Ausländisches Margarine- und Mischfett-
80%".
schmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merk-
malen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts
und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von in-
ländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den Artikel 5
Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Änderung der Milchverordnung
Kennzeichnung nach § 4 und nach der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung die Beschreibung der Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1S. 544)
Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweis- wird wie folgt geändert:
schild deutlich lesbar angegeben ist. Der Hinweis ist
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzu- 1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1," durch
geben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutaten- die Angabe ,.§ 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3,e• ersetzt.
verzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers aus-
geschlossen werden kann. Zusätzlich darf auch die
Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes ver- 2. § 2 Nr. 7 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
wendet werden." ,,c) Erzeugnisse im Sinne der Butterverordnung;".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 153
Artikel 6 Artikel 7
Änderung der Milch-Güteverordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In § 2 Abs. 5 Satz 1 der Milch-Güteverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 878), die zuletzt durch Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Butterverordnung vom
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2481) geändert 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286), zuletzt geändert
worden ist, wird die Angabe „1 bis 4" durch die Angabe durch § 28 Abs. 2 der Verordnung vom 24. April 1995
,, 1 bis 4a" ersetzt. (BGBI. 1 S. 544), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Februar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996
- 1 Bvl 15/91 - wird die Entscheidungsformel veröffentncht:
Artikel 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971 zur Ände-
rung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags Ober die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen vom 3. August 1973 (Bundesgesetzblatt II
Seite 1021) verstößt nicht gegen das Grundgesetz, soweit darin dem Arti-
kel 2 Absatz 7 des bezeichneten Abkommens zugestimmt worden ist, durch
den Absatz 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Absatz 9 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 mit der
Folge neu gefaßt wurde, daß den Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten
bei den NATO-Streitkräften bei der Einstellung von zivilen Arbeitnehmern
weiterhin nur ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den16.Januar1997
Der Bundesminister der Justiz
Sc h m i dt-J ortzi g
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1996
- 1 Bvl 4/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1317 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 2
Nummer 32 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1205) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Januar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Sch m i dt-J ortzi g
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996
- 1 Bvl 15/91 - wird die Entscheidungsformel veröffentncht:
Artikel 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971 zur Ände-
rung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags Ober die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen vom 3. August 1973 (Bundesgesetzblatt II
Seite 1021) verstößt nicht gegen das Grundgesetz, soweit darin dem Arti-
kel 2 Absatz 7 des bezeichneten Abkommens zugestimmt worden ist, durch
den Absatz 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Absatz 9 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 mit der
Folge neu gefaßt wurde, daß den Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten
bei den NATO-Streitkräften bei der Einstellung von zivilen Arbeitnehmern
weiterhin nur ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den16.Januar1997
Der Bundesminister der Justiz
Sc h m i dt-J ortzi g
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1996
- 1 Bvl 4/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1317 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 2
Nummer 32 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1205) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Januar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Sch m i dt-J ortzi g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 155
Einundzwanzigste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 7. Januar 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Maine.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1733).
Bonn, den 7. Januar 1997
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr.
Seite vom) lnkrafttretens
6. 1.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Einhundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Kassel) 641 (16 24. 1. 97) 27.2.97
96-1-2-102
6. 1.97 Hundertfünfundsiebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Kassel) 641 (16 24. 1. 97) 27.2.97
neu: 96-1-2-175
27. 1.97 Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenze-
phalopathie - BSE-Schutzverordnung - 745 (18 28. 1. 97) 29. 1.97
neu: 7832-1-22-5
8. 1.97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 977 (21 31. 1. 97) 27.2.97
96-1-2-110
3.2.97 Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die
Klassische Schweinepest beim Verbringen von Schweinen 1105 (23 4. 2. 97) 5.2.97
neu: 784 7-11-4-82
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 155
Einundzwanzigste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 7. Januar 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Maine.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1733).
Bonn, den 7. Januar 1997
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr.
Seite vom) lnkrafttretens
6. 1.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Einhundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Kassel) 641 (16 24. 1. 97) 27.2.97
96-1-2-102
6. 1.97 Hundertfünfundsiebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Kassel) 641 (16 24. 1. 97) 27.2.97
neu: 96-1-2-175
27. 1.97 Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenze-
phalopathie - BSE-Schutzverordnung - 745 (18 28. 1. 97) 29. 1.97
neu: 7832-1-22-5
8. 1.97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 977 (21 31. 1. 97) 27.2.97
96-1-2-110
3.2.97 Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die
Klassische Schweinepest beim Verbringen von Schweinen 1105 (23 4. 2. 97) 5.2.97
neu: 784 7-11-4-82
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZoHtarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 4, ausgegeben am 28. Januar 1997
Tag I n h a It Seite
21. 1. 97 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . 166
GESTA: XE015
21. 1. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . 176
GESTA: XE016
21. 1. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Januar 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 186
GESTA: XE017
21. 1. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Januar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . 197
GESTA: XE018
13. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 206
13. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
16. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
16. 12. 96 Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen-
verkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
16. 12. 96 Bekanntmachung des deutsch-papua-neuguineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 211
Preis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 796.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
.,Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik"
in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Vom 26. Januar 1997
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 3. Überwachen der Kostenentwicklung durch bedarfs-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch und termingerechten sowie wirtschaftlichen Einsatz
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 von Mitarbeitern und Betriebsmitteln, Sicherstellen
(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und des§ 42 Abs. 2 und Kontrollieren der Arbeiten, Proben und Vorstellun-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- gen hinsichtlich ihrer Quantitäts•, Qualitäts- und künst-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der lerischen Kriterien; Auswahl geeigneter Materialien und
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 und 63 des Gesetzes vom sinnvoller Einsatz bühnentechnischer Geräte;
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, 4. Durchführen und Kontrollieren der erforderlichen Maß-
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
nahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und
Brandschutzes und Einhaltung der Bestimmungen der
dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1
Versammlungsstätten-Verordnung in Abstimmung mit
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung,
den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stel-
Wissenschaft, Forschung und Technologie nach An-
len und Personen sowie zuständigen Behörden.
hörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den aner-
sterium für Wirtschaft: kannten Abschlüssen .Geprüfter Meister für Veranstal-
tungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstech-
§1 nik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung
oder Halle.
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Abschlusses §2
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Zulassungsvoraussetzungen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
Meister/zur Meisterin für Veranstaltungstechnik in den
Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun- anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung,
gen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. in der die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet
werden kann, und danach eine mindestens dreijährige
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufs-
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
praxis oder
Erfahrungen erworben hat, in der Veranstaltungstechnik
folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft In 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen: sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
eine dem angestrebten Abschluß entsprechende
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung von Anla-
Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbil-
gen und Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung von
dungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschrie-
Betriebsmitteln zur technischen Umsetzung künstle-
benen Ausbildungsdauer mindestens acht Jahre
rischer Anforderungen, Überwachen der Anlagen und
beträgt,
Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitäts- und Sicher-
heitsanforderungen sowie Störungen; Erkennen von nachweist.
Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung
Maßnahmen zu ihrer Behebung; Veranlassen und
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
Betriebsmitteln;
nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
künstlerischer, technischer, wirtschaftlicher und sozi-
aler Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Lei-
§3
stungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten
und Anleiten der Mitarbeiter; Anstreben eines partner- Gliederung und Inhalt der Prüfung
schaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiter-
(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in einen
leiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit
einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammen- 1. fachrichtungsübergreifenden Teil,
arbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeit-
2. fachrichtungsspezifischen Teil und
nehmervertretung, Förderung der beruflichen Bildung
der Mitarbeiter; 3. berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn arri 7. Februar 1997 119
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 9 schriftlich und 3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
mündlich, im fachrichtungsspezifischen Teil bei der Pro- a) Arbeitsvertrag,
jektarbeit auch in Form praktischer Arbeitsproben und im
b) Gesundheitsschutz,
berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch
durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von c) Arbeitssicherheit (Arbeitsschutz und Unfallver-
praktischen Übungen nach Maßgabe der§§ 4 bis 8 durch- hütung),
zuführen. d) Jugendarbeitsschutzgesetz,
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei- e) Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Personal-
henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft vertretung,
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens f) Tarifvertragswesen,
zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-
fungsteiles zu beginnen. g) Sozialversicherung;
4. aus dem Umweltschutzrecht:
§4
a) Gewässerschutz,
Fachrichtungsübergreifender Teil b) Abfallentsorgung,
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden c) Luftreinhaltung,
Fächern zu prüfen:
d) Lärmschutz, Strahlenschutz und Schutz vor gefähr-
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, lichen Stoffen.
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammen-
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft
volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse be- werden:
sitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und
beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
nachweisen, daß er organisatorische Erfordernisse des a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren
b) Gruppenverhalten;
beurteilen und notwendige Organisationstechniken an-
hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
diesem Rahmen können geprüft werden: a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
1. aus der Volkswirtschaftslehre: b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
a) Produktionsformen, c) Führungsgrundsätze;
b) Wirtschaftssysteme, 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im
c) nationale und internationale Unternehmens- und Betrieb:
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, a) Rolle des Meisters,
d) nationale und internationale Organisationen und b) Kooperation und Kommunikation,
Verbände der Wirtschaft;
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
a) Betriebsorganisation:
fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
aa) Aufbauorganisation, ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
bb) Arbeitsplanung, (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
cc) Arbeitssteuerung, Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
dd) Arbeitskontrolle, unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten
betragen im Prüfungsfach:
b) Organisations- und Informationstechniken,
1. Grundlagen für kostenbewußtes
c) Kostenrechnung. Handeln 1,5 Stunden,
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes 2. Grundlagen für rechtsbewußtes
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- Handeln 1,5 Stunden,
lagen nachweisen. Er soll Insbesondere anhand von 3. Grundlagen für die Zusammen-
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, arbeit im Betrieb 1,5 Stunden.
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die- <n In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
sem Rahmen können geprüft werden: genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
1. aus dem Grundgesetz: sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
a) Grundrechte, und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsauf-
b) Gesetzgebung;
gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung; nicht länger als 30 Minuten dauern.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 4. Grundlagen der Theater- , Film- und Fernsehgeschichte,
und 2 genannten Prüfungsfächern nach Ermessen des 5. Grundlagen der Stilkunde.
Prüfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteil-
nehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, (4) Im Prüfungsfach ,,Allgemeine Betriebstechnik und
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein- spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio" soll der
deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent- Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der bautechnischen
licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü- Vorschriften nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und
fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Anwendung bühnen- und studiotechnischer Geräte und
Minuten dauern. Anlagen kennt und beherrscht. Er soll Bodengliederungs-
elemente sowie bühnen- und studiotechnische Geräte im
§5 Hinblick auf ihren Einsatz beurteilen und auswählen, Ihre
Fachrichtungsspezifischer Funktion und deren Zusammenwirken erkennen und in
Teil der Fachrichtung Bühne/Studio er1äuternden Skizzen darstellen können. Außerdem soll er
nachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Bühne/Studio" ist feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann.
in folgenden Fächern zu prüfen: Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund- Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen
lagen, können geprüft werden:
2. Technische Kommunikation, 1. allgemeine Betriebstechnik:
a) Kenntnisse über Anschlag- und Verbindungsele-
3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebs-
mente,
technik für Bühne und Studio,
b) Kenntnisse über Hebezeuge und Transportmittel,
4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,
c) Kenntnisse über bühnentechnische/studiotechni-
5. Brandschutz, sche Antriebe,
6. Bauordnungsrecht. d) Kenntnisse über elektro- und beleuchtungstechni-
Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projekt- sche Betriebsmittel und Geräte,
arbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachge- e) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle für die
spräch zu führen. technische Betriebssicherheit,
(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissen- f) Materialkunde für Bühnen-, Film- und Studiotech-
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nik sowie Dekoration einschließlich Materialberech-
nachweisen, daß er mathematische und naturwissen- nungen;
schaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Auf- 2. spezielle Betriebstechnik:
gabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel
a) Obermaschinerie,
sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich
machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen b) Untermaschinerie,
Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön- c) Sicherheitstechnik,
nen geprüft werden: d) Bodengliederungselemente,
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Auf- e) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnentechnischer
bau, Bauten und Geräte,
2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwen- f) Magazinierung,
dung der Winkelfunktionen, g) Qualitätssicherung und -kontrolle.
3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit (5) Im Prüfungsfach „Gesundheitsschutz und Arbeits-
Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einhei- sicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
tengleichungen, er Unfallgefahren, Brandgefährdungen und gesundheits-
4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung gefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden
und Wirkungsgrad, Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvor-
schriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur
5. Grundlagen der Statik und Festigkeitslehre,
Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen
6. physikalische Grundlagen der mechanischen und opti- ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Ver-
schen Meßtechnik. halten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft
(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" soll werden:
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen 1. einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicherheits-
Arbeitsbereich erforder1ichen technischen Kommunika- und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln,
tionsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheits-
von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanwei- gefahren, insbesondere beim Umgang mit bühnen-
sungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen kön- technischen Einrichtungen, an gefähr1ichen Arbeits-
nen. In diesem Rahmen können geprüft werden: stellen, beim betrieblichen Transport und Verkehr,
1. Lesen technischer Zeichnungen und Stücklisten, 3. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, 4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.
Szenarien und Grundrissen zur Er1äuterung techni- (6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteil-
scher und künstlerischer Sachverhalte, nehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt,
3. Lesen von Beleuchtungsplänen, die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 121
und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Be- (10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prü-
kämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die fungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilneh-
Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten mers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-
1. Grundlagen des Brandschutzes, teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung
ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen
2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeu- Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächern nicht ausrei-
genden Brandschutzes, chende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügen-
3. Brandschut~ und Brandsicherheit in Versammlungs- de Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll
stätten, je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
4. Verhalten bei Bränden. zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
dauern.
(7) Im Prüfungsfach „Bauordnungsrecht" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe (11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit
des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsicht- einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten
lichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die
anwenden kann. In diesem Rahmen sind die Inhalte der Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
Versammlungsstättenverordnung zu prüfen, die nicht Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel
bereits in den anderen Prüfungsfächern prüfungsrelevant stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten
sind. Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.
(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer (12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Aus-
nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei gangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rah-
der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Büh- men des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Auf-
nen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der gabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der
Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen, praxis- Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheits-
orientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und relevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fach-
lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzuferti- gespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
gen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung
gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit §6
stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Ver- Fachrichtungsspezifischer
fügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Teil der Fachrichtung Beleuchtung
Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die
schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestand- (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil „Beleuchtung" ist
teile aufweisen: in folgenden Fächern zu prüfen:
1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstle- 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
rische Absicht und Konzeption), 2. Technische Kommunikation,
2. Aufgaben der Bühnen-, Film- und Studiotechnik bei 3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebs-
der Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen technik der Beleuchtung,
Produktion,
4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,
3. Arbeits- und Personalplanung,
5. Brandschutz,
4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,
6. Bauordnungsrecht.
5. Material- und Kostenbetrachtung,
Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projekt-
6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmun- arbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachge~
gen und Verordnungen, spräch zu führen.
7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- (2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissen-
schutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen. schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs- nachweisen, daß er mathematische und naturwissen-
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung schaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Auf-
soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je gabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel
Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich
Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: machen, daß er zusammenhänge von abhängigen
Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-
1. Mathematische und naturwissen- nen geprüft werden:
schaftliche Grundlagen 1 Stunde,
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren
2. Technische Kommunikation 1 Stunde, Aufbau,
3. Allgemeine Betriebstechnik und 2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwen-
spezielle Betriebstechnik für dung der Winkelfunktionen,
Bühne und Studio 3Stunden,
3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit
4. Gesundheitsschutz und Arbeits- Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einhei-
sicherheit 2 Stunden, tengleichungen,
5. Brandschutz 1 Stunde, 4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung
6. Bauordnungsrecht 2 Stunden. und Wirkungsgrad,
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
5. Grundlagen der Statik und Festigkeitslehre, e) Begriffe und Benennungen der Meß-, Steuerungs-
6. Berechnen von Temperaturen, Wärmemengen, Wär- und Regelungstechnik,
metransport, f) Kenntnisse über elektrotechnische Betriebsmittel
und Geräte,
7. physikalische Grundlagen der Licht- und Beleuch-
tungstechnik, g) Kenntnisse über veranstaltungstechnische Be-
triebsmittel und Geräte,
8. physiologische und psychologische Grundlagen des
Sehens und der Farbenlehre, h) Materialkunde für Elektro- und Beleuchtungstech-
nik sowie Materialberechnungen.
9. elektrophysikallsche Grundlagen:
2. spezielle Betriebstechnik:
a) Strom,
b) Spannung, a) Grundlagen der elektrischen Maschinen und An-
triebe,
c) Wid~tand,
b) elektrische Schaltanlagen, Energieversorgung und
d) elektrische und magnetische Felder,
-verteilung in Bühne und Studio,
e) Wirkung des Stroms,
c) Beleuchtungstechnische Anlagen und Geräte unter
10. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, besonderer Berücksichtigung der Studio- und Büh-
Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich- und nenbeleuchtung,
Wechselstromkreisen,
d) Energiewirtschaftlichkeit, Tarife, technische und
11. Grundkenntnisse der Optik, rechtliche Anschlußbedingungen, Stromlieferungs-
12. Grundlagen der Meßtechnik. vertrag,
(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" soll e) Grundlagen des Messens nichtelektrischer Größen,
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen f) Aufbau, Wirkungsweise und Inbetriebnahme be-
Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika- leuchtungstechnischer Geräte und elektronischer
tionsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand Lichtstellanlagen.
von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanwei-
sungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen kön- (5) Im Prüfungsfach „Gesundheitsschutz und Arbeits-
nen. In diesem Rahmen können geprüft werden: sicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge
1. Lesen technischer Zeichnungen und Stücklisten, erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits-
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläu-
Szenarien und Beleuchtungsplänen, tern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämp-
3. Grundkenntnisse in der Gestaltung von Bühnen- fung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbei-
beleuchtungsanlagen, ter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In
diesem Rahmen können geprüft werden:
4. Grundkenntnisse im Einsatz von Lichtquellen,
1. einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicherheits-
5. Grundlagen der Theatergeschichte,
und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln,
6. Grundlagen der Stilkunde.
2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheits-
(4) Im Prüfungsfach ,,Allgemeine Betriebstechnik und gefahren, insbesondere beim Umgang mit bühnen-
spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung" soll der Prü- technischen Einrichtungen, an gefährlichen Arbeits-
fungsteilnehmer unter Beachtung der elektrischen stellen, beim betrieblichen Transport und Verkehr,
Schutzvorschriften nachweisen, daß er wesentliche
Schaltungen der Elektrotechnik, Elektronik und der Meß-, 3. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,
Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Aufbau, Funk- 4. Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen,
tion und Anwendung beleuchtungstechnischer Geräte
5. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.
und Anlagen kennt, die Im Rahmen der Planung entspre-
chender Anlagen für Veranstaltungstechnik eingesetzt (6) Im Prüfungsfach „Brandschutz" soll der Prüfungsteil-
werden und Maßnahmen zu ihrer Instandhaltung veranlas- nehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt,
sen kann. Er soll Bauelemente, Geräte und Aggregate im die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht
Hinblick auf ihre Funktion beurteilen und auswählen, die und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Be-
Funktion von Bauelementen und Grundschaltungen sowie kämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die
deren Zusammenwirken erkennen und in erläuternden Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten
Skizzen darstellen können. Außerdem soll er nachweisen, kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
daß er die Störungssuche beherrscht, Störungen und 1. Grundlagen des Brandschutzes,
Fehler eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung
2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeu-
veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft
genden Brandschutzes,
werden:
3. Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungs-
1. allgemeine Betriebstechnik:
stätten,
a) Schaltungsunterlagen, Funktionspläne, Flußdia-
4. Verhalten bei Bränden.
gramme, Beleuchtungspläne,
b) Messen elektrischer Geräte, (7) Im Prüfungsfach „Bauordnungsrecht" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe
c) Grundlagen der Elektroenergieversorgung und -ver- des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsicht-
teilung, lichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und
d) Grundlagen der Elektronik, anwenden kann. In diesem Rahmen sind die Inhalte der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 123
Versammlungsstättenverordnung zu prüfen, die nicht Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.
bereits in den anderen Prüfungsfächern prüfungsrelevant (12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Aus-
sind. gangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rah-
(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer men des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Auf-
nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei gabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der
der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Büh- Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheits-
nen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der relevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fach-
Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxis- gespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
orientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und
lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzuferti- §7
gen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung
gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit Fachrichtungsspezifischer
stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Ver- Teil der Fachrichtung Halle
fügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil „Halle" ist in fol-
Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die genden Fächern zu prüfen:
schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestand-
teile aufweisen: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
lagen,
1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstle-
rische Absicht und Konzeption), 2. Technische Kommunikation,
2. Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorberei- 3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebs-
tung und Realisierung der künstlerischen Produktion, technik der Halte,
3. Arbeits- und Personalplanung, 4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,
4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion, 5. Brandschutz,
5. Material- und Kostenbetrachtung, 6. Bauordnungsrecht.
6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmun- Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projekt-
gen und Verordnungen, arbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachge-
spräch zu führen.
7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheits-
schutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen. (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-
nachweisen, daß er mathematische und naturwissen-
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung
schaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Auf-
soll nicht länger ats zwötf Stunden dauern; sie besteht je
gabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel
Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich
Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
machen, daß er zusammenhänge von abhängigen
1. Mathematische und naturwissen- Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-
schaftliche Grundlagen 1 Stunde, nen geprüft werden:
2. Technische Kommunikation 1 Stunde, 1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren
3. Allgemeine Betriebstechnik und Aufbau,
spezielle Betriebstechnik der 2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwen-
Beleuchtung 3Stunden, dung der Winkelfunktionen,
4. Gesundheitsschutz und Arbeits- 3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit
sicherheit 2 Stunden, Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einhei-
5. Brandschutz 1 Stunde, tengleichungen,
6. Bauordnungsrecht 2 Stunden. 4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung
und Wirkungsgrad,
(10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ennessen des Prü-
fungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilneh- 5. Grundlagen der Statik und Festigkeitslehre,
mers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 6. physikalische Grundlagen der Wännelehre,
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-
7. physikalische Grundlagen der Beleuchtungstechnik,
teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung
ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn In der schriftlichen 8. physikalische Grundlagen der mechanischen und
Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächern nicht ausrei- optischen Meßtechnik,
chende oder in mehr aJs einem Prüfungsfach ungenügen- 9. elektrophysikalische Grundlagen:
de Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als a) Strom,
zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten b) Spannung,
dauern. c) Widerstand,
(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit d) elektrische und magnetische Felder,
einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten
Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die e) Wirkung des Stroms,
Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die 10. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-,
Fonn der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich- und
stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Wechselstromkreisen.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll e) Grundlagen der elektrischen Schaltanlagen, Ener-
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen gieversorgung und -verteilung in Stadt- und Mehr-
Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika- zweckhallen,
tionsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand f) Beleuchtungstechnische Anlagen und Geräte unter
von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanwei- besonderer Berücksichtigung der Bühnenbeleuch-
sungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen kön- tung,
nen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
g) Energiewirtschaftlichkeit, Tarife, technische und
1. Lesen technischer Zeichnungen und Stücklisten, rechtliche Anschlußbedingungen, Stromlieferungs-
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, vertrag,
Szenarien, Grundrissen, h) Aufbau, Wirkungsweise und Inbetriebnahme be-
3. Grundkenntnisse in der Gestaltung von Bühnenbe- leuchtungstechnischer Geräte und elektronischer
leuchtungsanlagen, Lesen von Beleuchtungsplänen, Lichtstellanlagen,
4. Grundkenntnisse im Einsatz von Lichtquellen, i) Grundlagen der Beschallungstechnik.
5. Lesen von Bühnen- und Beschallungsplänen, (5) Im Prüfungsfach „Gesundheitsschutz und Arbeits-
sicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
6. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen durch er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge
unterschiedliche Genres. erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits-
(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläu-
spezielle Betriebstechnik der Halle" soll der Prüfungsteil- tern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämp-
nehmer nachweisen, daß er das Betreiben und die fung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbei-
Betriebsbedingungen für bühnen-, beleuchtungs-, elek- ter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In
tro-, meß- und regelungstechnische Anlagen und Geräte diesem Rahmen können geprüft werden:
kennt und beherrscht. Unter Beachtung der Vorschriften 1. einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicherheits-
soll er Geräte und Anlagen im Hinblick auf ihren Einsatz für und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln,
Veranstaltungen und das Betreiben der Hallen beurteilen
und auswählen, ihre Funktion, Sicherheit und deren 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheits-
Zusammenwirken erkennen und bewerten können. Im gefahren insbesondere beim Umgang mit bühnentech-
Rahmen der Planung für Veranstaltungen soll er Maßnah- nischen Einrichtungen, an gefährlichen Arbeitsstellen,
men für die Wartung und Instandhaltung veranlassen kön- beim betrieblichen Transport und Verkehr,
nen. Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und 3. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,
Fehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung
veranlassen kann. Hierbei sind die Belange des Umwelt- 4. Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen,
schutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In 5. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.
diesem Rahmen können geprüft werden:
(6) Im Prüfungsfach „Brandschutz" soll der Prüfungsteil-
1. allgemeine Betriebstechnik: nehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt,
a) Kenntnisse über Hebezeuge und Transportmittel, die entsprechenden Brandschutzvorschriften erläutern
und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von
b) Kenntnisse über elektro- und beleuchtungstech- Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu
nische Betriebsmittel und Geräte, brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem
c) Schaltungsunterlagen, Funktionspläne, Flußdia- Rahmen können geprüft werden:
gramme, Beleuchtungspläne, 1. Grundlagen des Brandschutzes,
d) Grundlagen der Elektroenergieversorgung und -ver- 2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeu-
teilung, genden Brandschutzes,
e) Grundlagen der Elektronik, 3. Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungs-
stätten,
f) Begriffe und Benennungen der Meß-, Steuerungs-
und Regelungstechnik, 4. Verhalten bei Bränden.
g) Kenntnisse über bühnentechnische Antriebe, (7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe
h) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle für die
des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsicht-
technische Sicherheit,
lichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und
i) Materialkunde für Veranstaltungstechnik sowie anwenden kann. In diesem Rahmen sind die Inhalte der
Materialberechnungen, Versammlungsstättenverordnung zu prüfen, die nicht
bereits in den anderen Prüfungsfächern prüfungsrelevant
j) Qualitätssicherung und -kontrolle.
sind.
2. spezielle Betriebstechnik:
(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer
a) Obermaschinerie, nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei
b) Sicherheitstechnik, der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Pro-
duktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden
c) Magazinierung, komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstel-
d) Grundlagen der elektrischen Maschinen und An- len, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als
triebe, Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 125
schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. §8
Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projekt-
arbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll minde- folgenden Fächern zu prüfen:
stens folgende Bestandteile aufweisen: 1. Grundfragen der Berufsbildung,
1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstle- 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
rische Absicht und Konzeption),
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
2. Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorberei-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
tung und Realisierung der künstlerischen Produktion,
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
3. Arbeits- und Personalplanung,
können geprüft werden:
4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
5. Material- und Kostenbetrachtung, system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-
6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmun-
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
gen und Verordnungen,
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-
7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- dung und Arbeitsmarkt,
schutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs- liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung beruflichen Bildung,
soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden den und des Ausbilders.
Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
1. Mathematische und naturwissen- Ausbildung" können geprüft werden:
schaftliche Grundlagen 1 Stunde,
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
2. Technische Kommunikation 1 Stunde, dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,
3. Allgemeine Betriebstechnik und 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
spezielle Betriebstechnik der a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
Halle 3 Stunden, dung,
4. Gesundheitsschutz und Arbeits- b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-
sicherheit 2 Stunden, denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-
5. Brandschutz 1 Stunde, trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
6. Bauordnungsrecht 2 Stunden. plans,
(10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prü- 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
fungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilneh- beratung und dem Ausbildungsberater,
mers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-
teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächem nicht ausrei- Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
chende oder in mehr als einem Prüfungsf~ch ungenügen- b) Ausbildungsmittel,
de Leistungen erzielten wurden. Die Ergänzungsprüfung c) Lern- und Führungshilfen,
soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger d) Beurteilen und Bewerten.
als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
dauern. (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
dung" können geprüft werden:
(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Berufsausbildung,
Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die
Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten weisen im Jugendalter, Motivatioo und Verhalten,
Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen. gruppenpsychologische Verhaltensweisen,
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Aus-
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
gangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rah-
men des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Auf- 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
gabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der des Jugendlichen,
Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheits- 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
relevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fach- schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
gespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern. Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- §10
bildung" können geprüft werden:
Bestehen der Prüfung
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs- (1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prü-
bildungsgesetzes, fungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusam-
mengefaßt. Die Note für die praktisch durchzuführende
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Unterweisung im berufs- Ünd arbeitspädagogischen Teil
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die einzel-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, nen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und daraus
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags- das arithmetische Mittel zu bilden.
rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
nehmer in allen Prüfungsfächern, in der Projektarbeit
Unfallschutzrechts,
sowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden- Leistungen erbracht hat.
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
(3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort
führen. und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgre-
miums der anderweitig abgelegten-Prüfung anzugeben.
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-
fertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis 5 aufge- § 11
führten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung Wiederholung der Prüfung
soll die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer
umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
halbe Stunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs- wiederholt werden.
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung von (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Auszubildenden stattfinden. nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
§9 stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-
reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestande-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prü-
fungsfächern gemäß den §§ 4 bis 7 kann der Prüfungsteil- (3) Ist das Fachgespräch nicht bestanden, muß der Prü-
nehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt fungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung auch eine
werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffent- neue Projektarbeit anfertigen.
lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prü- §12
fung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestan-
den hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs- Übergangsvorschriften
teile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine Befreiung von
(1) Die am 28. Februar 1997 laufenden Prüfungsverfah-
der Projektarbeit und allen Prüfungsfächern ist nicht
ren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
zulässig.
geführt werden.
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
herigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
ordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
nen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-
deren Inhalt den in § 8 genannten Anforderungen ent-
schriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung ge-
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
mäß dieser Verordnung durchführen; § 11 Abs. 2 findet in
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
diesem Fall keine Anwendung.
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prü-
fung bestanden hat, deren Inhalt den in § 8 genannten §13
Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der Inkrafttreten
zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und
arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden. Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttgers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 127
Anlage
(zu§ 10Abs. 3)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
in der Fachrichtung ... (Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle)
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ............................................... ................ ....... in ......................................................................................
hat am .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... ... .. .. .. ... .. .. ... .. .. .. .. .. .. ... .. .... .. ...... .. .. .. . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
in der Fachrichtung ... (Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/
Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom
26. Januar 1997 (BGBI. 1S. 118) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
1. Fachrichtungsübergreifender Teil Note
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die am ................................................. .
in ............................................. vor ................................................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
............................................... freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifischer Teil Note
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik
... (für Bühne und Studio, der Beleuchtung oder der Halle)
4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
5. Brandschutz
6. Bauordnungsrecht
Projektarbeit (Hausarbeit einschließlich der Präsentation)
Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Projektarbeit:
Fachgespräch einschließlich der praktischen Aufgaben
(Im Fall des § 9 Abs. 1: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die am .................................................. .
in ................................................ vor ............................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
................................................... freigestellt.")
128 Bundesgesetzbfatt Jahrgang 1997 Teif I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teif Note
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche In der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 9 Abs. 2: .Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 9 Abs. 2 im Hinblick auf die am •.....................••.••...........•...•.••.....
in ............................................•... vor ............. .'................••....•........ abgelegte Prüfung in diesem PrüfungsteiVim Prüfungsfach
................................................... freigestellt. j
Datum ................................................................................
Unterschrift ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 129
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin*)
Vom 27. Januar 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 11. manuelles Spanen,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch 12. maschinelles Spanen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 13. Herstellen von Werkstücken an numerisch gesteuer-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März ten Werkzeugmaschinen,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 14. Fügen,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 15. Behandeln von Oberflächen,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 16. Qualitätssicherung,
und Technologie: 17. Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Schaltun-
gen der Steuerungstechnik.
§1
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Der Ausbildungsberuf Modellbaumechaniker/Modellbau- Kenntnisse:
mechanikerin wird staatlich anerkannt. 1. in der Fachrichtung Gießereimodellbau:
a) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
§2 Unterlagen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen b) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte abläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeits-
und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich- ergebnissen,
tungen c) Herstellen von Gießsystemen,
1. Gießereimodellbau, d) Herstellen von Gußstücken,
2. Karosseriemodellbau e) Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle und
Modelleinrichtungen,
gewählt werden.
f) Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Ferti-
§3 gungshilfsmitteln,
g) Herstellen von Modellen, Modelleinrichtungen und
Ausbildungsberufsbild
Schablonen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens h) Instandhalten und Ändern von Modellen und
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Modelleinrichtungen,
1. Berufsbildung, i) Qualitätssicherung;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, a) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energie- Unterlagen,
verwendung, Datenschutz, b) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen abläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeits-
Unterlagen, ergebnissen,
c) Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen, d) Herstellen von Fertigungshilfsmodellen und Ferti-
gungshilfsmitteln,
7. Warten und Lagern von Betriebsmitteln,
e) Fertigen von Modellen,
8. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
abläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeits- f) Instandhalten und Ändern von Modellen,
ergebnissen, g) Qualitätssicherung.
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
§4
10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
stücken, Ausbildungsrahmenplan
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
ger veröffentlicht. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu- 4. manuelles und maschinelles Spanen sowie Fügen,
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
5. Grundlagen der Datenverarbeitung,
weichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 6. Prüfen von Längen, Winkeln, Formen und Oberflächen,
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- 7. Ermitteln und Berechnen von technischen Daten für die
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- Modellherstellung.
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Durchführen und KontroHieren einschließt. Die Vermittlung besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 §8
nachzuweisen.
Abschlußprüfung
§5 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kemtnisse sowie
Ausbildungsplan
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
bildungsplan zu erstellen. samt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.
Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
§6
1. in der Fachrichtung Gießereimodellbau:
Berichtsheft
Herstellen einer Modelleinrichtung aus Holz, Metall,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Kunststoff oder aus Werkstoffkombinationen unter
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Verknüpfung manueller und maschineller Fertigungs-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu verfahren, insbesondere durch Fräsen an konven-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig tionellen oder numerisch gesteuerten Werkzeug-
durchzusehen. maschinen und durch Fügen, einschließlich Planen
und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontromeren
§7 der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile
Zwischenprüfung verwendet werden;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 2. in der Fachrichtung Karosseriemodellbau:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Herstellen eines Modells aus Holz, Metall, Kunststoff
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. oder aus Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der manueller und maschineller Fertigungsverfahren, ins-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- besondere durch Fräsen an konventionellen oder
der Nummer 5 Buchstabe f bis h, laufender Nummer 6 numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und
Buchstabe d und e, laufender Nummer 8 Buchstabe f bis i, durch Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten
laufender Nummer 11 Buchstabe h bis k und laufender des Arbeitsablaufs und Kontrollieren der Ergebnisse.
Nummer 12 Buchstabe g bis I für das zweite Ausbildungs- Dabei können vorgefertigte Teile verwendet werden.
jahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
Prüfungsfächern Modell- und Formenherstellung, Tech-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
nische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozial-
Berufsausbildung wesentlich ist.
kunde geprüft werden. In den Prüfungsfächern Modell-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben und Formenherstellung sowie Technische Kommunikati-
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt on sind durch Verknüpfung informationstechnischer,
insbesondere in Betracht: technologischer und mathematischer Fragestellungen
Herstellen eines Modells aus Holz, Kunststoff oder Metall, fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und
insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen, geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf-
Fügen und Behandeln von Oberflächen, einschließlich gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollie- insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
ren der Ergebnisse. Dabei können vorgefertigte Teile 1. im Prüfungsfach Modell- und Formenherstellung:
verwendet werden.
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Energieverwendung,
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
verwendung, c) Einsatz von Werkzeugen und Maschinen,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, d) Modelloberflächen,
3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs- e) Anforderungen der Produktion auf die Modell-
stoffen, gestaltung und Modellausführung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 131
f) Qualitätssicherung, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
g) Einsatz von Modellen und Modelleinrichtungen für
nen Prüfungsfächern durch eine mündliche Prüfung zu
verschiedene Gußproduktionsverfahren,
-ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
h) Einsatz von Modellen für verschiedene Einsatz- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gebiete im Karosseriebau, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
i) Herstellungsverfahren von Modellen und Modell- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prü-
einrichtungen; fungsfächer Moqell- und Formenherstellung und Tech-
nische Kommunikation gegenüber dem Prüfungsfach
2. im Prüfungsfach Technische Kommunikation: Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Ge-
a) Programmerstellung für numerisch gesteuerte Werk- wicht.
zeugmaschinen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
b) rechnergestützte Anwendung von Modellplanungs- tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
unterlagen, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Modell- und For-
menherstellung mindestens ausreichende Leistungen
c) Erstellen von Planungsunterlagen für Modelle,
erbracht sind.
d) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-
abläufen, §9
Aufhebung von Vorschriften
e) Qualitätsmanagement, Qualitätssysteme;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- berufe Modellschlosser, Modelltischler und Fahrzeugstell-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. macher sind nicht mehr anzuwenden.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: §10
Übergangsregelung
1. im Prüfungsfach Modell- und
Formenherstellung 150 Minuten, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. im Prüfungsfach Technische dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Kommunikation 150 Minuten, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- dieser Verordnung.
und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Inkrafttreten
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. ·
Bonn,den27.Januar1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Modellbaumechaniker/zur Modellbaumechanikerin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäߧ 3 Abs. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3/4
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
während
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufs- und betriebsbezogene Vorschriften für der gesamten
schutz, rationelle Energie- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Ausbildung
verwendung, Datenschutz anwenden zu vermitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Stäuben, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen und anderen Gefahrstof-
fen ausgehen, erkennen und Schutzmaßnahmen ins-
besondere zur Vermeidung von Allergien und Ver-
letzungen anwenden
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beachten
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
h) für den Betrieb geltende Bestimmungen des Daten-
schutzes beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 133
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
1 2 3 4
5 Lesen, Anwenden und a) Einzelteil- und Gruppenzeichnungen lesen und an-
Erstellen von technischen wenden
Unterlagen b) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher, Be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
dienungshinweise und Normen sowie technische
Regeln lesen und anwenden
4*)
c) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Angaben zur
Oberflächenbeschaffenheit lesen und zuordnen
d) digitale und analoge Daten lesen und anwenden
e) Skizzen und dazugehörige Stücklisten anfertigen
f) wahre längen und Größen aus Zeichnungen ermit-
teln
g) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden 4*)
h) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden
6 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffe nach Eisen- und Nichteisenmetallen,
und Handhaben von Werk- Holzarten, Holzwerkstoffen, Kunststoffen und Kunst-
und Hilfsstoffen harzen unterscheiden und nach ihren Verwendungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) möglichkeiten zuordnen
b) Werkstoffe entsprechend ihres Verwendungszweckes 6*)
auswählen und zuschneiden
c) Werkstückeigenschaften durch konstruktiven Aufbau
.von Werkstoffen ändern
d) Hilfsstoffe, insbesondere für Oberflächenbeschich-
tungen unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuord-
nen und nach Anweisung und Unterlagen unter
Beachtung gefähr1icher Arbeitsstoffe anwenden 3*)
e) Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Stoff und
Bearbeitbarkeit identifizieren
7 Warten und Lagern von a) Betriebsmittel warten und vor Korrosion schützen
Betriebsmitteln
b) Betriebsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, Kunst-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
harze, Öle, Lacke, Kühlschmierstoffe, nach Betriebs- 3*)
vorschritten und Verarbeitungshinweisen lagern, ein-
setzen und entsorgen
c) Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anwei-
sung warten 2*)
8 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
Arbeits- und Bewegungs- konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
abläufen, Kontrollieren licher Gesichtspunkte festlegen
und Beurteilen von Arbeits-
b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori-
ergebnissen
scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
legen und sicherstellen
4*)
c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und Arbeits-
ergebnisse festlegen
d) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informa-
tionen für den Arbeitsablauf nutzen
e) Arbeitsplatz an der Werkbank einrichten
•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- - - - ----------
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
f) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
g) Arbeitsplatz an der Werkzeugmaschine einrichten
h) erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge, Hilfs- und
Prüfmittel bestimmen 5*)
i) Bewegungsabläufe, insbesondere an Werkzeug-
maschinen, unter Berücksichtigung von mehreren
Einflußgrößen steuern
9 Prüfen, Anreißen und a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
Kennzeichnen Meßschrauben unter Beachtung von systematischen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) und zufälligen Meßabweichungen messen
b) mit Winkellehren und Winkelmesser prüfen und mes-
sen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Run-
dungslehren prüfen 4*)
d) Oberflächenbeschaffenheit durch Sichtprüfen beur-
teilen
e) Bezugslinien und Konturen an Werkstücken unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bearbeitung
anreißen und kennzeichnen
f) Werkstücke kennzeichnen; Maße und Konturen mit
Meßgeräten ermitteln
10 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der
von Werkzeugen und Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werk-
Werkstücken stücken auswählen und anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) Werkstücke unter Beachtung der Werkstückstabilität 3*)
und des Oberflächenschutzes ausrichten und span-
nen
c) Werkzeuge ausrichten und spannen
11 manuelles Spanen a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
(§3Abs.1 Nr.11) der Werkstoffe auswählen
b) Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe nach
Anriß mit Handsägen trennen
c) Flächen und Formen an Werkstücken aus Holz und
Holzwerkstoffen, Metallen, Kunststoffen bis zu
Abmaßen von ± 0,2 mm eben, winklig, parallel und
Freiformflächen durch Raspeln und Feilen auf Maß
fertigen
d) Werkstücke nach Anriß durch Stemmen, Stechen,
Meißeln spanend und zerteilend bearbeiten 1o
e) Flächen und Formen an Werkstücken aus Holz und
Holzwerkstoffen sowie Kunststoffen bis zu Abmaßen
von± 0,2 mm eben, winklig, parallel und Freiform-
flächen hobeln
f) Innen- und Außengewinde an Werkstücken aus
Metallen und Kunststoffen unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen
herstellen
g) Bohr-, Stech- und Hobelwerkzeuge an Schleifböcken
scharfschleifen und abziehen
") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 135
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
h) Bohrungen in Werkstücken aus Metallen und Kunst-
stoffen bis zu einem Grundtoleranzgrad IT 7 durch
Reiben herstellen
i) Flächen und Konturen an Werkstücken von Hand
sowie mit handgeführten und handzugeführten 6
Maschinen bis zu Abmaßen von ± 0,2 mm durch
Schleifen fertigen
k) Werkstücke durch Schaben bearbeiten
12 maschinelles Spanen a) Maschinenwerte zur Bearbeitung von Holz, Holzwerk-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) stoffen, Metallen und Kunststoffen entsprechend pro-
duktbezogener Normen ermitten und einstellen
b) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der
Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
c) Kühlschmierstoffe auswählen und nach Anweisung
und Unterlagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-
stoffe anwenden
d) Betriebsbereitschaft handgeführter, handzugeführter
5
und motorisch gesteuerter Maschinen, insbesondere
unter Beachtung der Schutzeinrichtungen, herstellen
e) Bohrungen in Werkstücken an Bohr- und Drehma-
schinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch
Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Senken
herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken bis zu einem Grundtole-
ranzgrad IT 7 bei Metallen und Kunststoffen an Bohr-
maschinen durch Reiben herstellen
g) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an
Maschinen für Dreh-, Fräs-, Hobel- und Sägeopera-
tionen bestimmen und einstellen
h) Werkstücke mit unterschiedlichen, auch handgeführ-
ten, Drehmeißeln durch Plan-, Längs- und Formdre-
hen herstellen 8
i) Werkstücke mit unterschiedlichen Fräsen herstellen
k) Winkelteilungen an Werkstücken herstellen
1) Werkstücke mit unterschiedlichen Säge-, Hobel- und
Schleifmaschinen herstellen
13 Herstellen von Werk- a) numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen einrich-
stücken an numerisch ten
gesteuerten Werk- b) Programme für numerisch gesteuerte Werkzeug-
zeugmaschinen maschinen zur Herstellung einfacher geometrischer 5
(§ 3Abs. 1 Nr. 13) Formen erstellen
c) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins-
besondere durch Fräsen, herstellen
14 Fügen a) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen unter
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) Beachtung der Oberflächengüte, der Werkstoffestig-
keit und -struktur mit unterschiedlichen Verbindungs-
techniken und -mitteln fügen
b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie
aus Kunststoffen unter Beachtung der Oberflächen-
güte, der Werkstoffestigkeit mit unterschiedlichen 9
Verbindungstechniken und -mitteln fügen
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrolllerens zu vermitteln sind
1 1 2 3/4
1 2 3 4
c) Werkstücke verschiedener Werkstoffkombinationen
unter Beachtung der Oberflächengüte, der Werkstoff-
festigkeit und -Struktur mit unterschiedlichen Verbin-
dungstechniken fügen
d) Funktion, Maß-, Form- und Lagetoleranzen gefügter
Bauteile prüfen
15 Behandeln von Ober- a) Oberflächen von Werkstücken durch Werkstoffabtrag
flächen behandeln, Insbesondere bei Holz und Holzwerkstof-
(§3Abs.1 Nr.15) fen durch Schleifen, bei Kunststoffen und Metallen 4
durch Schaben, Schleifen und Polieren
b) Oberflächen von Werkstücken durch Werkstoffauf-
trag behandeln, insbesondere durch Spachteln, Grun- 6
dieren, Lackieren mit unterschiedlichen Verfahren
16 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) tionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten
Bereiche beachten
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
9
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
d) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
e) Ergebnisse dokumentieren
17 Aufbauen und Prüfen Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorla-
von pneumatischen gen, Schaltplänen und Funktionsdiagrammen aufbauen,
Schaltungen der anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen 4
Steuerungstechnik
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Gießereimodellbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 3/4
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen, CAD-Zeichnungen und CAD-
Erstellen von technischen Stücklisten lesen, interpretieren und anwenden
Unterlagen b) Modellplanungszeichnungen lesen, konventionell
(§3Abs.2Nr.1 oder rechnergestützt anfertigen und anwenden
Buchstabe a)
c) gießereitechnische Zeichnungen nach unterschied-
liehen Projektionen in den Maßebenen X, Y, Z lesen, 10
anfertigen und anwenden
d) Modellrisse für Fertigungshilfsmodelle und Modellein-
richtungen unter Berücksichtigung von Schwind-
maßen und Zugaben nach Modellplanungszeichnun-
gen im Maßstab 1:1 anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 137
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vennitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
2 Planen und Steuern von a) Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage- und Instand-
Arbeits- und Bewegungs- setzungsarbeiten planen
abläufen, Kontrollieren b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-
und Beurteilen von Arbeits- mentieren 5
ergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b)
3 Herstellen von Gieß- a) Anschnitt-, Einguß-, Speiser-, Kühlungs- und Entlüf-
systemen tungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Erstarrung herstellen und nach dem Abguß be-
Buchstabe c) urteilen 4
b) Hilfsmodelle und Hilßmittel für Einguß-, Speiser-,
Kühlungs- und Entlüftungssysteme unterscheiden
und anwenden
4 Herstellen von Guß- a) den Einfluß von Form- und Kernherstellungsverfahren
stücken für die Herstellung der Modelle beurteilen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) Einfluß der Modellausführung auf die Qualität des
Buchstabe d) Gußstückes in Abhängigkeit vom Formverfahren be-
urteilen und für die Herstellung der Modelle nutzen
c) verlorene Formen aus verschiedenen Formstoffen
herstellen und aus der Untersuchung des Gußstückes
modelltechnische Entscheidungen ableiten
d) Kerne nach verschiedenen Herstellungsverfahren und
aus verschiedenen Formstoffen fertigen, einlegen und
anhand des Gußstückes die Anforderungen an den 8
Kernkasten beurteilen
e) Gußkontrolle zur Ermittlung modellbedingter Guß-
fehler durchführen und Anforderungen für die Modell-
ausführung ableiten
f) gieß- und formgerechte Anordnung der Modellteile
auf der Modellplatte überprüfen
g) Wanddicken in der Form durch Abdrücken und Mes-
sen prüfen und gegebenenfalls Kernlage und -siehe-
rung korrigieren
5 Erstellen von Planungs- a) Formverfahren in Modellplanungszeichnungen ein-
unterlagen für Modelle tragen
und Modelleinrichtungen b) Modellzugaben, insbesondere Bearbeitungszugaben,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Formschrägen, Schwindmaße, Innen- und Außen-
Buchstabe e) radien, eintragen
8
c) Modellteilung, Losteile, Kerne, Kernmarken, Schablo-
nen und Güteklasse eintragen
d) Modell- und Kernkastenaufbau festlegen
e) Stückliste erstellen
6 Herstellen von Fertigungs- a) Mutter- und Vormodell sowie Kernseelen aus unter-
hilfsmodellen und Ferti- schiedlichen Werkstoffen und Werkstoffkombinatio-
gungshilfsmitteln nen unter Verknüpfung manueller und maschineller
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Fertigungsverfahren herstellen
Buchstabe f) b) Negative nach verschiedenen Verfahren, insbeson- 12
dere Vollguß, Oberflächenguß und Laminieren her-
stellen
c) Kontur-, Fräs- und Prüfschablonen sowie Prüfvorrich-
tungen entwickeln und herstellen
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kc;>ntrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
1 2 3 4
7 Herstellen von Modellen, a) Modelle und Kernkästen für die Hand- und Maschi-
Modelleinrichtungen und nenformerei nach Verwendungszweck und Güteklas-
Schablonen sen unterscheiden
(§3Abs. 2 Nr.1 b) Modelle aus unterschiedlichen Werkstoffen und
Buchstabe g) Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung manuel- 12
ler und maschineller Fertigungsverfahren herstellen
c) Kernkästen aus unterschiedlichen Werkstoffen und
Werkstoffkombinationen unter Verknüpfung manuel-
ler und maschineller Fertigungsverfahren herstellen
d) Modelle mit Gießsystemen auf Modellplatten auf-
mustern 4
e) Schablonen und Lehren zur Herstellung von Sandfor-
men und Kernen von Hand und mit handgeführten 5
Maschinen herstellen
8 Instandhalten und Ändern a) Modelle, Kernkästen und Modellplatten auf Funktions-
von Modellen und Modell- fähigkeit, Maße und Vollständigkeit überprüfen
einrichtungen b) Fertigungsabläufe für Änderung und Instandhaltung 6
(§3Abs. 2 Nr. 1 planen
Buchstabe h) c) Änderungen und Instandhaltungen durchführen
9 Qualitätssicherung a) Längen, Winkel, Ebenen und Formen von Bauteilen
(§3Abs. 2 Nr. 1 und der gesamten Modelleinrichtung mit konventio-
Buchstabe i) nellen oder rechnergestützten Verfahren prüfen
b) Oberflächengüte von Modellen im Hinblick auf die
Verwendung prüfen und beurteilen
c) Funktionsgerechtigkeit von Modelleinrichtungen
unter form- und gießtechnischen Gesichtspunkten
und unter Berücksichtigung der weiteren Bearbeitung 4
prüfen
d) Teil- und Gesamtfunktion von Modelleinrichtungen
prüfen
e) Ergebnisse der Maß-, Sicht- und Funktionskontrolle
dokumentieren
f) Qualitätsstandards des Betriebes anwenden
B. Fach r ich tun g Karosse r i e m o de II bau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden und a) Gesamtzeichnungen, CAD-Zeichnungen und CAD-
Erstellen von technischen Stücklisten lesen, interpretieren und anwenden
Unterlagen b) Unienrißpläne lesen und anwenden
(§ 3Abs. 2 Nr. 2 c) Zeichnungen für den Karosseriemodellbau rechner-
Buchstabe a) unterstützt bearbeiten
12
d) Modellplanungsskizzen lesen, anfertigen und anwenden
e) Koordinatennetz in den Maßebenen X, Y, Z als
Abstech-, Maß-, Bezugslinien, Bezugsebenen, Auf-
bauebenen, Längs- und Querschnitte anwenden
f) wahre Längen und Größen aus Zeichnungen ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 139
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3/4
2 3 4
2 Planen und Steuern von a) Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage- und Instand-
Arbeits- und Bewegungs- setzungsarbeiten planen
abläufen, Kontrollieren b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-
und Beurteilen von Arbeits- mentieren 5
ergebnissen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b)
3 Erstellen von Planungs- a) Modellteilung, Losteile und Formschrägen bei Lami-
unterlagen für Modelle nierformen festlegen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) konstruktiven Aufbau, Schnittebenen und Abstech- 8
Buchstabe c) linien für Modelle, Schablonen und Unterbaugerippe
festlegen
c) Freiformflächen und Hilfsschnitte von Karosserie-
modellen zeichnen und aufreißen
d) Ausführung zur Klopf-, Ur-, Kopiermodellherstellung
unterscheiden 12
e) Fugen und Trennungen für Klopfmodelle festlegen
f) Werkstoffarten und Abmessungen festlegen
4 Herstellen von Fertigungs- a) Negativ- und Positivmodelle nach verschiedenen Ver-
hilfsmodellen und Ferti- fahren herstellen, insbesondere durch Vollguß, Lami-
gungshilfsmitteln nieren, Hinterfüllen, Direktherstellung
(§ 3Abs. 2 Nr. 2 b) Kontur-, Fräs- und Prüfschablonen sowie Prüfvorrich-
Buchstabe d) tungen entwickeln und herstellen
c) geeignete Tuschierkästen und Vorrichtungen zur
Bearbeitung und Prüfung von Modellen entwickeln 12
und herstellen
d) Schablonen nach ihrem Verwendungszweck abste-
chen, anreißen und beschriften
e) Keile zur Bearbeitung für schräg zu den Koordinaten
liegende Teile herstellen
5 Fertigen von Modellen a) -Modelle nach Verwendungszweck und Güteklasse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 unterscheiden
Buchstabe e) b) Werkstoffe zur Herstellung von Karosseriemodellen 5
nach Verwendung und Modellaufbau auswählen
c) Freiformoberflächen an Karosseriemodellrohlingen
durch manuelle und maschinelle Bearbeitung her-
stellen
d) Karosseriemodelle und Modellteile an konventionel-
len und numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
herstellen 12
e) Klopfmodelle aus verschiedenen Werkstoffen mit
Abmaßen von ± 0,2 mm herstellen
f) Cubingmodelle, Urmodelle für Außenhautblech,
Innenblech, Schäum- und Kunststoffteile aus Kunst-
stoffplatten oder Kunstharz anfertigen
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
6 Instandhalten und Ändern a) Modelle auf Funktionsfähigkeit, Maße und Vollstän-
von Modellen digkeit überprüfen
(§3Abs. 2 Nr. 2 b) Fertigungsabläufe für Änderung und Instandhaltung
Buchstabe f) planen 8
c) Änderung und Instandhaltung durchführen und doku-
mentieren
7 Qualitätssicherung a) Längen, Winkel, Ebenen und Fonnen von Karosserie-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 modelten mit konventionellen und rechnergestützten
Buchstabe g) Verfahren prüfen
b) Oberflächengüte von Modellen im Hinblick auf die
Verwendung prüfen und beurteilen
c) Teil- und Gesamtfunktionen von Karosseriemodellen 4
prüfen
d) Ergebnisse der Maß-, Sicht- und Funktionskontrolle
lesen, darstellen und für die Fertigung nutzen
e) Qualitätsstandards des Betriebes anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 141
Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung
(TUDLV)
Vom 30. Januar 1997
Auf Grund des§ 17 Abs. 2 des Telekommunikationsge- c) die flächendeckende Bereitstellung von öffent-
setzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) verordnet die lichen Telefonstellen an allgemein und jederzeit
Bundesregierung: zugänglichen Standorten entsprechend dem allge-
meinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind
§1 in betriebsbereitem Zustand zu halten,
Universaldienstleistungen 3. die Bereitstellung der Übertragungswege gemäß
Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom
Als Universaldienstleistungen werden folgende Tele- 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs
kommunikationsdienstleistungen bestimmt: bei Mietleitungen (ABI. EG Nr. L 165 S. 27).
1. der Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital ver-
mittelnden Netzes und von Teilnehmeranschlußleitun- §2
gen mit einer Bandbreite von 3, 1 KHz und mit - soweit
Entgelte
technisch möglich - den ISDN-Leistungsmerkmalen
- Anklopfen, (1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1
Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der
- Anrufweiterschaltung, von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr
- Einzelverbindungsnachweis, als 100 000 Einwohnern zum Zeitpunkt des 31. Dezember
- Entgeltanzeige und 1997 durchschnittlich nachgefragten Telefondienstlei-
stungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungs-
- Rückfrage/Makeln, qualitäten einschließlich der Lieferfristen nicht übersteigt.
2. folgende nicht lizenzpflichtige Telekommunikations- (2) Für die Universaldienstleistungen nach§ 1 Nr. 2 gilt
dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammen- der jeweilige Preis als erschwinglich, der sich an den
hang mit dem Sprachtelefondienst stehen: Kosten der effizienten LeistungsbereitstelluRg (§ 3 Abs. 2
a) das jederzeitige Erteilen von Auskünften über Ruf- der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung
nummern einschließlich der Netzkennzahlen von vom 1. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1492)) orientiert.
Teilnehmern im lizenzierten Bereich und von (3) Für die Universaldienstleistungen nach § 1 Nr. 3 gel-
Anschlußinhabem ausländischer Telefondienste, ten die von der Regulierungsbehörde genehmigten Preise
soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen als erschwinglich.
und die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz oder
teilweise widersprochen haben,
§3
b) die in der Regel einmal jährliche Herausgabe von
Inkrafttreten
Teilnehmerverzeichnissen, soweit die Teilnehmer-
daten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der § 1 Nr. 3 und§ 2 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkün-
Eintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen dung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar
haben.und 1998 in Kraft.
Der Bundestag und der Bundesrat haben zugestimmt.
Bonn, den 30. Januar 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Verordnung .
zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungs-
zeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des§ 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der durch Artikel 1
Nr. 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) eingefügt wor-
den ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologie:
§1
Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden
den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach
Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 143
Anlage
(zu§ 1)
Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse
Bezeichnung des Bezeichnung des
österreichischen Prüfungszeugnisses deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen Zeugnis über das Bestehen
der Meisterprüfung im Handwerk der Meisterprüfung im Handwerk
1. Bäcker 1. Bäcker
2. Buchbinder 2. Buchbinder
3. Dachdecker 3. Dachdecker
4. Damenkleidermacher 4. Damenschneider
5. Drechsler 5. Drechsler
6. Fleischer 6. Fleischer
7. Fotograf 7. Fotograf
8. Friseur und Perückenmacher 8. Friseur
9. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer 9. Glaser
(alt: Glaser)
10. Herrenkleidermacher 10. Herrenschneider
11. Kälteanlagentechniker 11. Kälteanlagenbauer
(alt: Kühlmaschinenmechaniker)
12. Karosseriebauer 12. Karosserie- und Fahrzeugbauer
13. Konditor (Zuckerbäcker) 13. Konditor
14. Kraftfahrzeugtechniker 14. Kraftfahrzeugmechaniker
(alt: Kraftfahrzeugmechaniker)
15. Kupferschmied 15. Kupferschmied
16. Kürschner 16. Kürschner
17. Landmaschinentechniker 17. Landmaschinenmechaniker
{alt: Landmaschinenmechaniker)
18. Maschinen- und Fertigungstechniker 18. Maschinenbaumechaniker
(alt: Mechaniker)
19. Orthopädieschuhmacher 19. Orthopädieschuhmacher
20. Radio- und Videoelektroniker 20. Radio- und Fernsehtechniker
(alt: Radio- und Fernsehtechniker)
21. Schuhmacher 21. Schuhmacher
22. Spengler 22. Klempner
23. Stukkateur und Trockenausbauer 23. Stukkateur
24. Tischler 24. Tischler
25. Uhrmacher 25. Uhrmacher
26. Zahntechniker 26. Zahntechniker
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Verordnunq_
überButterundzurAnderung
milch- und margarinerechtlicher Vorschriften*)
Vom 3. Februar 1997
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Artikel 1
Landwirtschaft und Forsten auf Grund
Verordnung
- des § 3 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom über Butter und andere Milchstreichfette
25. Juli 1990 (BGBl.1 S. 1471), der gemäß Artikel 51 der (Butterverordnung)
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278, 283)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Gesundheit und für Wirtschaft, Abschnitt 1
- des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes, der Allgemeines
gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
§1
ministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft,
Anwendungsbereich
- des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden An-
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch wendung auf Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter
Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 und Milchstreichfett X vom Hundert (Milchstreichfette)
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen im Sinne des Teils A des Anhanges der Verordnung (EG)
mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen
- des § 24 des Milch- und Fettgesetzes, der zuletzt für Streichfette (ABI. EG Nr. L 316 S. 2) in der jeweils
durch Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 geltenden Fassung (im folgenden: EG-Verordnung).
geändert worden ist, (2) Die Vorschriften gelten für das Herstellen, Behandeln
und das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund sowie das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse.
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2
Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- Abschnitt 2
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die Butter
durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom
25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden §2
sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Ergänzende Vorschriften zur Herstellung
Wirtschaft, (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
- des § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.
der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom (2) Butter darf im Erzeugerbetrieb abweichend von § 6
25. November 1994 geändert worden ist, im Ein- Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung als Rohmilcherzeugnis
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, nur hergestellt werden, wenn
Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und 1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung
der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung
- des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- genannten Anforderungen gewonnen und behandelt
gegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des worden ist,
Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist:
2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zustän-
digen Behörde angezeigt worden ist; dies gilt nicht
*) Diese Verordnung ist nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom bei einer Abgabe an die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt Milchverordnung genannten Personen, und
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), notifiziert 3. zur Säuerung nur spezifische Milchsäurebakterien
worden. verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 145
(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher (8) Es ist verboten, eine abweichend von§ 2 Abs. 2
bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen Im Teil A hergestellte Butter mif der Bezeichnung „Landbutter" in
Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein. den Verkehr zu bringen.
(4) Bei der Herstellung von Butter darf E 160 a Beta- (9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Ver-
Carotin verwendet werden. braucher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten
§3 1. als Verkehrsbezeichnung das Wort „Butter",
Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung 2. den Fettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt
der Herstellung,
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
3. den Zusatz „gesalzen•, wenn die Butter mehr als
darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
0, 1 Gewichtshundertteile Salz enthält,
sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bi~ 3, des
Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist. 4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Herstellers, des Verpackers oder eines im Gebiet der
(2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen
Europäjschen Union oder in einem anderen Vertrags-
im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe
staat des Abkommens Ober den Europäischen Wirt-
an den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten
schaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Herstellers, des Verpackers oder eines Im Gebiet der 5. das Mindesthaltbarkeitsdatum; Absatz 2 Nr. 3 zweiter
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- Halbsatz gilt entsprechend.
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
Abschnitt 3
2. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für
die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Milch- Butter der Handelsklassen
säurebakterienkulturen und das aus diesen gewon-
nene Milchsäure-Konzentrat, das ausschließlich durch §4
Einwirken von Milchsäurebakterien auf Milchinhalts-
stoffe erzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 Inverkehrbringen nach Handelsklassen
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Ver- Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2
bindung mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach
Zutaten handelt, Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforde-
3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des rungen nach § 6 erfüllt. Handelsklassen sind "Deutsche
§ 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; Markenbutter" und „Deutsche Molkereibutter".
wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis
"gekühlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer
Bezugstemperatur von 10 °C zu berechnen. §5
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können bei Herstellung
Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als (1) Butter der Handelsklassen darf nur unmittelbar aus
10 cm2 beträgt, entfallen. Milch von Kühen oder daraus unmittelbar gewonnener
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) her-
Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn- gestellt werden, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung
zeichnungsverordnung entsprechend. mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung pasteurisiert
worden ist. Nach Durchführung des Verfahrens muß der
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Butter in Fertig-
Peroxydasenachweis negativ sein. Butter der Handels-
packungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen
klasse „Deutsche Markenbutter'" darf nur unmittelbar aus
Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch
pasteurisierter Sahne hergestellt werden.
nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder (2) Butter der Handelsklassen darf nur unter Verwen-
in Fertigpackungen nach Absatz 5 abgegeben wird, muß dung von Wasser, Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz,
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 und E 160 a Beta-Carotin hergestellt werden.
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. (3) Butter der Handelsklassen muß einer der folgenden
Absatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Buttersorten entsprechen:
Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, In dem die Butter
1. Sauerrahmbutter: Butter, die aus mikrobiell gesäuerter
angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des
Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)
Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzu-
hergestellt ist und deren pH-Wert im Serum 5, 1 nicht
nehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen
überschreitet;
leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die
Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. 2. Süßrahmbutter: Butter, die aus nicht gesäuerter Milch,
Satz 1 gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) her-
oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum gestellt ist, der auch nach der Butterung keine Milch-
unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird. säurebakterienkulturen zugesetzt wurden und deren
(7) Bei Butter, die nach § 2 Abs. 2 hergestellt ist, pH-Wert im Serum 6,4 nicht unterschreitet;
muß die Kennzeichnung als Verkehrsbezeichnung die 3. Mildgesäuerte Butter: Butter, die weder der Definition
Bezeichnung "Landbutter" enthalten. Ein Hinweis auf das für Sauerrahmbutter noch der für Süßrahmbutter ent-
Herstellungsland kann hinzugefügt werden. spricht und deren pH-Wert im Serum unter 6,4 liegt.
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
(4) Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter dürfen Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und
nur unter Verwendung von spezifischen Milchsäurebak- des § 6 Abs. 1 erfüllt werden.
terienkulturen hergestellt werden; zusätzlich darf bei (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
Mildgesäuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milch- „Deutsche Markenbutter" ist zu widerrufen, wenn
säurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von
Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde, 1. von der Gesamtzahl der zur Prüfung zugelassenen
verwendet werden. Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders in drei
aufeinanderfolgenden Monaten oder innerhalb der letz-
§6 ten sechs Monate mehr als ein Drittel nicht die Anforde-
-Qualitätsanforderungen
rungen des § 5 Abs. 1 bis 4 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt,
2. bei der Prüfung der Butter nach§ 7 Abs. 4 wiederholt
(1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handels- Beanstandungen der Butter erfolgen, die die Molkerei
klasse „Deutsche Markenbutter". wenn sie verursacht hat,
1. in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8 3. den Anweisungen der Überwachungsstelle im Rahmen
berechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die von Nummer 2 der Anlage 1 nicht Folge geleistet wird
Bezeichnung „Deutsche Markenbutter" zu führen, und oder
2. für jede der in§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten 4. von der Gesamtzahl der Butterproben einer Butter-
Eigenschaften mit mindestens vier Punkten bewertet sorte eines Einsenders mehr als zwei Proben in sechs
worden ist. aufeinanderfolgenden Monaten aus einem der in
Abschnitt 4.2 der Anlage 1 genannten Gründe nicht zur
(2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handels-
Prüfung zugelassen oder nicht regelmäßig zur Prüfung
klasse „Deutsche Molkereibutter". wenn sie
nach § 7 eingesandt oder bereitgehalten werden.
1. in einer Molkerei hergestellt worden ist und
(3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
2. für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten „Deutsche Markenbutter" wird wieder erteilt, wenn
Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewertet 1. die Umstände, die zum Entzug führten, abgestellt sind
worden ist. und
§7 2. die Gesamtzahl der Butterproben einer Buttersorte
Prüfung der Handelsklasse eines Einsenders bei zwei aufeinanderfolgenden
Prüfungen nach § 7 Abs. 1 die Anforderungen des
(1) Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 wieder
der Handelsklasse „Deutsche Markenbutter" bezeichnet erfüllt. Diese Prüfungen können im Benehmen mit der
werden soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität zuständigen Überwachungsstelle von einer anderen
von Butter, die mit der Handelsklasse „Deutsche Mol- Überwachungsstelle durchgeführt werden.
kereibutter" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate (4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
eine Butterprüfung nach den in der Anlage 1 genannten „Deutsche Markenbutter" erlischt, wenn
Bestimmungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind
nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage 1 auf 1. die Herstellung von Deutscher Markenbutter vorüber-
eigene Kosten zur Probenahme und zum Versand der gehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten,
nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten
Proben verpflichtet.
Butter die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Punktzahl
(2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach nicht ergibt oder
Absatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandels- 2. die Herstellung der Butter länger als sechs Monate
betriebe erstrecken. eingestellt wird.
(3) Die Prüfung der Handelsklasse ist nach Maßgabe Die Einstellung der Herstellung ist der zuständigen
der Nummer 5 der Anlage 1 durchzuführen. In diesem Überwachungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Rahmen sind folgende Eigenschaften zu prüfen und zu
bewerten: §9
1. die sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Abwertung
Geschmack und Textur,
(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Ver-
2. die Wasserverteilung, änderung nicht mehr die Mindestanforderungen der an-
3. die Streichfähigkeit. gegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 7
Der pH-Wert im Serum ist zuvor durch eine Laborunter- Abs. 3 genannten Kriterien neu zu bewerten und ent-
suchung festzustellen. sprechend der Bewertung als „Deutsche Molkereibutter"
oder „Butter" einzustufen.
(4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung
der Qualität von Butter einer Handelsklasse in Molkereien, (2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der
Ausformstellen und im Lebensmittelhandel. Abwertung nicht einverstanden, so entscheidet ein
sachverständiger Gutachter. Die Buttersachverständigen
§8 werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
ernannt.
Markenberechtigung
§10
(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
Verpackung von Butter der Handelsklassen
„Deutsche Markenbutter" wird von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag für jede Butter- (1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt
sorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgen- werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter
den monatlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 1 bei jeder nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 erhalten bleiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 147
(2) Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für (2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung her-
Deutsche Markenbutter nur solche verwendet werden, gestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer
die der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung
März 1996*) entsprechen. nach§ 8 hat.
(3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen
§ 11 von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn
Zusätzliche Kennzeichnung die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach
Landesrecht zuständigen Stelle_ nach drei aufeinander-
Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr folgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7
gebracht werden, wenn die Kennzeichnung unbeschadet Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat
der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforde-
bis 6 dieser Verordnung folgende Angaben enthält: rungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.
1. als Verkehrsbezeichnung (4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des
a) im Falle des § 6 Abs. 1 die Bezeichnung „Deutsche Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Markenbutter'' und (5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach
b) im Falle des § 6 Abs. 2 die Bezeichnung „Deutsche Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte „Amtliche
Molkereibutter", Qualitätskontrolle des Landes ... Überwachungsstelle ... "
anzubringen.
2. die jeweilige Buttersorte nach§ 5 Abs. 3.
§12 Abschnitt 4
Butter aus anderen Mitgliedstaaten Dre iviertelfettbutter,
Halbfettbutter und Milch-
(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- streichfett X vom Hundert
päischen Union hergestellt ist, darf im Geltungsbereich
dieser Verordnung unter der Bezeichnung „Marken-
§14
butter", auch in Verbindung mit einem Hinweis auf das
Herstellungsland, nur in den Verkehr gebracht werden, Ergänzende Herstellungsvorschriften
wenn die Butter den Anforderungen an Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
1. Herstellung und Qualität nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halb-
Nr. 2 sowie fettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet
2. Kennzeichnung und Verpackung nach dem folgenden werden
Absatz2 1. Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen
entspricht. gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
(2) Die Kennzeichnung muß unbeschadet der Vor- 2. Speisegelatine.
schriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 die §15
Angabe der Buttersorte (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei
Verpackung in Buttereinwickler gilt die Vorschrift des Ergänzende Kennzeichnung
§ 10 Abs. 2 entsprechend. (1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung
(3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Her- dürfen die Erzeugnisse Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter
stellung nach § 5 ist auf Verlangen von demjenigen, und Milchstreichfett X vom Hundert nur in den Verkehr
der die Butter in den Verkehr bringt, durch eine amt- gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2
liche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Her- Satz 1, des Absatzes 3 Satz 1 bis 3 und der Absätze 4
stellungslandes nach dem Muster der Anlage 2 nach- und 5 gekennzeichnet sind.
zuweisen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden (2) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, Halb-
prüfen die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 fettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert in Fertig-
Nr. 2 beim Inverkehrbringen im Geltungsbereich der packungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die
Verordnung. zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind die in
§ 3 Abs. 2 genannten Angaben anzubringen. Die Angaben
§13 nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen,
Gütezeichen für Markenbutter deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt,
entfallen. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt
(1) Für Markenbutter darf das § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
nebenstehend abgebildete Güte- verordnung entsprechend.
zeichen nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 4 verwendet werden. (3) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse Dreiviertelfett-
Das Gütezeichen besteht aus einem butter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert,
stilisierten Adler mit ovaler Umran- die unverpackt oder in Fertigpackungen, die in der Ver-
dung. Die Umrandung enthält die kaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher
Inschrift: ,,In Deutschland geprüfte hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung,
Markenware". abgegeben werden, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum
nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung enthalten. § 3 Abs. 2 Nr. 3 letzter
•> Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
dem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9
Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. § 3 Abs. 6 oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. führt.
(4) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, _Halbfett- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
butter und Milchstreichfett X vom Hundert, die zur Abgabe Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
an andere als Verbraucher bestimmt sind, muß die Kenn- wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder
zeichnung enthalten § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr
1. als Verkehrsbezeichnung das Wort "Dreiviertelfett- bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
butter" oder "Halbfettbutter" oder das Wort "Milch- gekennzeichnet ist.
streichfett• mit der Angabe des Fettgehalts in Ziffern
und dem Zeichen "%" sowie
2. die in§ 3 Abs. 9 Nr. 2 bis 5 genannten Angaben. Anlage 1
(5) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hun- (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2)
dert mit einem Fettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen
oder weniger ist auf der Verpackung an gut sichtbarer
Bestimmungen für die
Stelle deutlich lesbar und unverwischbar ein Hinweis an-
Durchführung von Butterprüfungen
zubringen, daß das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet
ist. 1. Überwachungsstelle, Prüfungsstelle, Sachverständige
1.1 Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butter-
Abschnitt 5 prüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch.
Schlußbestimmungen Sie kann die Durchführung der Butterprüfung der
Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer
§16 sonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als
Prüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des
Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden
Wassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung Wasserverteilung können gesondert übertragen
wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden, werden.
die Einhaltung der Vorschriften über die Butterprüfung Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Ver-
durch die von ihnen eingerichteten oder beauftragten schwiegenheit verpflichtet.
Überwachungsstellen überwacht.
1.2 Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ein-
die Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für
zelner oder mehrerer Bundesländer können vereinbaren,
die Dauer von zwei Jahren.
daß Butterprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche
gemeinsam durchgeführt werden und daß die Über- 1.3 Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Ver-
prüfungen nach § 7 Abs. 4 auch durch Bundesländer treter des Fachhandels, der Milchwirtschaftlichen
erfolgen, die selbst keine Butterprüfungen vornehmen. Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorga-
nisationen sowie der für die amtliche Lebensmittel-
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
überwachung zuständigen Untersuchungsanstalten
ordnung nach § 12 des Milch- und Margarinegesetzes
berufen werden. Die Sachverständigen müssen die
bestimmen, auf welche Weise die Prüfung der Handels-
Voraussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von
klasse sowie das Verfahren zur Erteilung, zum Entzug
Untersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebens-
und zur Wiedererteilung der Markenberechtigung für
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes j (Amtliche
Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorher-
Sammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1 ge-
gehenden Kalenderjahr 100 Tonnen bei einer der Butter-
nannten Bestimmungen erfüllen.
sorten nicht überschritt, abweichend von § 7 Abs. 1, § 8
Abs. 1 bis 4 und Nummer 2.2 der Anlage 1 durchzuführen
2. Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der Proben
sind.
2.1 Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Pro-
§17 duktion des Tages, an dem der Abruf durch die Über-
Ordnungswidrigkeiten wachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt,
von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Pro-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des
ben zu entnehmen.
Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Butter in den ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion
Verkehr bringt, anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird. Der
Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungs-
2. entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet, monat gebunden.
3. entgegen § -11 Butter der Handelsklassen in den
2.2 Die Herstellerbetriebe haben für jede Prüfung an zwei
Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
Abruftagen von jeder Buttersorte(§ 5 Abs. 3) Butter-
schriebenen Weise gekennzeichnet ist, oder
proben einzusenden. Die Zaht der für jede Prüfung
4. entgegen § 12 Abs. 1 Butter aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr
bringt. ") Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Bertin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 149
einzusendenden Proben ergibt sich aus der Produk- 5. Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen
tionsmenge des vorhergehenden Kalenderjahres wie
folgt: 5.1 Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am
10. Tag nach Abruf auf ·
Vorjahresproduktion ProbenzahV
in Tonnen/Buttersorte Buttersorte - den pH-Wert im Serum nach den in der Gliede-
rungsnummer L 04.00-13, Stand Mai 1986, der
bis5000 3 Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
(DIN 10 349, Ausgabe August 1985)1,
über 5 000 bis 10 000 5
- die Streichfähigkeit nach den in der Gliederungs-
über 10000 7
nummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amt-
Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte lichen Sammlung genannten Bestimmungen für die
Stelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Ver- Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März
ringerung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl 1996)*)
der einzusendenden Proben auf die für das laufende bis zur sensorischen Prüfung auf
Jahr zu erwartende Produktion senken.
- den Wassergehalt nach den in der Gliederungs-
2.3 Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte nummer L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amtlichen
Stelle teilt am jeweiligen Abruftag dem Hersteller- Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317,
betrieb mit, wieviele der Butterproben einzusenden Ausgabe August 1991)*),
sind, wobei an jedem Abruftag mindestens eine - die Wasserverteilung nach den in der Gliederungs-
Butterprobe je Betrieb vorzusehen ist. nummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen
2.4 Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 1O 311,
Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem Ausgabe August 1985)*),
Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu - den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei
entnehmen und aufzubewahren. gesalzener Butter, der sich aus der Untersuchung
der fettfreien Trockenmasse nach den in der Glie-
2.5 Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel
derungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand Februar
mit zwei gleichen Hälften. Es ist das von der Über-
1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestim-
wachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmate-
mungen (DIN EN ISO 3727, Ausgabe August
rial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt
1995)*), abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach
beizufügen.
der in der Gliederungsnummer L 04.00-10, Stand
2.6 Die Überwachung der Probeentnahme kann durch April 1981, der Amtlichen Sammlung genannten
Beauftragte der Überwachungsstelle erfolgen. Bestimmungen (DIN 10 323, Ausgabe Mai 1971)*)
ergibt,
3. Versand der Butterproben
zu untersuchen und zu bewerten.
3.1 Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen, Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am
daß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine 21. Tag nach Abruf auf ihre sensorischen Eigenschaf-
Temperatur von 12 °C nicht überschreitet. ten nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12,
3.2 Die Proben sind am Abruftag an die von der Über- Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten
wachungsstelle 'festgelegte Adresse zu versenden. Bestimmungen (DIN 10 455, Ausgabe April 1989)*) zu
prüfen und zu bewerten.
3.3 Die Kosten für Proben und Versand sind von den
Einsendern zu tragen. 5.2 Proben, die bei ungesalzener Butter weniger als
82 Gewichtshundertteile, bei gesalzener Butter
4. Eingangskontrolle und Lagerung weniger als 80 Gewichtshundertteile Fett oder mehr
als 16 Gewichtshundertteile Wasser oder bei gesal-
4.1 Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu zener Butter mehr als 2 Gewichtshundertteile fettfreie
registrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen Milchtrockenmasse enthalten oder deren pH-Wert
und aufzuzeichnen im Serum der angegebenen Sorte nicht entspricht,
- Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs, werden zur Prüfung nicht zugelassen.
- Zustand der Proben, 5.3 Die Wasserverteilung wird mit O bis 5 Punkten
- Temperatur. entsprechend der Vergleichstafel nach den in der
Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen
aufzubewahren. (DIN 1O 311, Ausgabe August 1985)*) bewertet.
4.2 Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand 5.4 Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit
infolge vom Hersteller zu vertretender Umstände nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14,
wesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Unter- Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung
suchungen und Prüfungen nicht zugelassen. genannten Bestimmungen für die Messung der Härte
(DIN 10 331, Ausgabe März 1996)*) wird wie folgt
4.3 Die Butterproben sind bei 10 °C ± 1 °C sachgemäß bewertet:
zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen
Temperatur ist lückenlos nachzuweisen. i Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
6. Sonstiges
Schnittfestigkeit in Newton Bewertung
6.1 Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen
der Prüfungsergebnisse sind den Betrieben unver-
bis0,80 = 5 Punkte züglich schriftlich mitzuteilen.
0,81 bis 1,00 = 4 Punkte 6.2 Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beur-
teilungsmaßstabes in der Durchführung der senso-
1,01 bis 1,20 = 3 Punkte rischen Prüfungen soll von den Überwachungsstellen
an mindestens 2 Prüfungen innerhalb eines Kalender-
1,21 bis 1,50 = 2 Punkte
jahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen
über 1,51 = 1 Punkt Überwachungsstelle teilnehmen.
Anlage2
(zu§ 12 Abs. 3)
Muster der Bescheinigung über Markenbutter
Land· .............................. -......................................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: .............................................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ...................................................................................................................................................................................................
Bescheinigung über Markenbutter
für .................................-.........................................................................................................................................................................................................
(Firma)
zur Vorlage bei einer Kontrolle nach § 12 Abs. 3 Butterverordnung
Dem milchbe-/verarbeitenden Unternehmen ......................................................................................................................................................,
(FH'l1\8)
Veterinärkontrollnummer ............................................................ , wird hiennit bescheinigt, daß die in seinem Betrieb hergestellte
und für ein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „Markenbutter" bestimmte
Butter folgende Merkmale erfüllt:
Buttersorte (bitte ankreuzen):
D Sauerrahmbutter
0 Süßrahmbutter
D Mildgesäuerte Butter
Herstellung:
- unmittelbar aus Sahne, die unmittelbar aus Milch von Kühen gewonnen und einer Pasteurisierung im Sinne der
Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vennarktung
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis unterzogen worden ist; der Peroxydase-
nachweis ist negativ;
- unter Verwendung ausschließlich von
- spezifischen Milchsäurebakterienkulturen; bei mildgesäuerter Butter alternativ ein aus diesen gewonnenes
Milchsäurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe
erzeugt wurde;
- Wasser und Salz, auch jodiertem Speisesalz, und
- E 160 a Beta-Carotin.
(Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 151
Artikel 2 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer
sonstigen Wärmebehandlung unterzogen" ersetzt.
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 4. § 28 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 28 Abs. 1 der
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Weichkäse,"
Verordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544), wird
gestrichen.
wie folgt geändert:
b) Der Absatz 2 wird gestrichen.
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Dies gilt nicht, wenn die Milcherzeugnisse ausschließ- ,,(3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus
lich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, Käse, die den in dieser Verordnung bezeichneten
die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind." Anforderungen an die Herstellung nicht ent-
sprechen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird das Komma am Ende durch ein den, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: den §§ 14 bis 17 auf der Fertigpackung oder dem
„die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung
Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei hingewiesen wird. Der Hinweis ist in Verbindung
Standardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1 mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben, sofern
verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kenn- nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis
zeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden,". eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlos-
sen werden kann. Zusätzlich zu der Verkehrs-
bezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 darf auch
3. § 4 wird wie folgt geändert: die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes
a) Die Nummer 3 in Absatz 1 und der Absatz 2 verwendet werden."
werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird Absatz 2. 5. § 31 a wird wie folgt gefaßt:
,,§31a
4. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Übergangsvorschrift
,,(1 a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Num-
Erzeugnisse, die noch nach den bis zum 7. Februar
mer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15
1997 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind,
der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter
dürfen bis zum 31. Dezember 1997 in den Verkehr
und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils A
gebracht werden."
Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG)
Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit
Normen für Streichfette (ABI. EG Nr. L 316 S. 2)." 6. In Anlage 1 Buchstabe A wird bei der Gruppe „Hart-
käse" die Standardsorte „Emmentaler" wie folgt
geändert:
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 5 wird die Angabe „62" durch die Angabe
a} Die Gruppe XV Milchstreichfetterzeugnis wird
,,60" ersetzt.
gestrichen.
b) Spalte 7 wird wie folgt gefaßt:
b} Die bisherigen Gruppen XVI und XVII werden die
Gruppen XV und XVI. ,,2 Monate".
c) In Spalte 8 werden bei Buchstabe A hinter dem
Artikel 3 Wort „Randfläche" ein Komma und die Worte „die
Rinde kann auch fehlen" angefügt.
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel 4
machung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt
geändert durch § 28 Abs. 3 der Verordnung vom 24. April Änderung der
1995 (BGBI. 1S. 544), wird wie folgt geändert: Margarine- und Mischfettverordnung
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-
1. Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: gust 1990 (BGBI. 1 S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch
„Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 1994 (BGBI. 1
Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b S. 3526), wird wie folgt geändert:
genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „sowie ,,§ 1
Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum Aufschäumen"
angefügt. Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 wird das hinter den Worten Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
,,verwendete Käse" stehende Wort „wärmebehandelt" meinschaften über die Normen für Streichfette mit
durch die Worte „einem Wärmebehandlungsverfahren Ausnahme der Milchstreichfette."
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
2. § 2 wird gestrichen. 6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ausländische Mar-
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: garine- und Mischfetterzeugnisse, die" durch die
Worte "ausländisches Margarineschmalz oder aus-
"§3
ländisches Mischfettschmalz, das" und das Wort
Margarineschmatz oder Mischfettschmalz, das den ,.sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
in Spalte 1 der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht
werden." ,.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort nÄnlage" die Verkehr bringt."
Worte „und den in § 1 genannten Rechtsakten"
eingefügt.
7. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
,,(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfett- (zu§ 3)
gehalt von 50 Gewichtshundertteilen und weniger
ist ein Hinweis, daß das Erzeugnis zum Braten Gruppe Standardsorte
nicht geeignet ist, an gut sichtbarer Stelle deutlich
1 2 3
lesbar und unverwischbar anzubringen."
a) Bezeichnung Bezeichnung a) Fettgehalt
c) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Herstellungsweise in 100
Gewichts-
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: teilen
,,§5 b) sonstige
Zusammen-
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
setzung
ordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Misch-
fettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder 1.
Mischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser a) Margarineschmalz Margarine- 1. a) minde-
Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absat- schmalz stens99
zes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn b) hergestellt aus
genußtauglichen (Schmelz-
1. es nach den Rechtsvorschriften des Hersteller- Fettstoffen pflanz- margarine)
landes hergestellt und dort verkehrsfähig ist licher oder tieri-
und, scher Herkunft,
2. soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das keine Emulsion,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen aromatisiert, in
Union oder einem anderen Vertragsstaat des der Regel kräftig
Abkommens über den Europ~ischen Wirtschafts- gelb
raum rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr II.
gebracht Ist oder aus einem Drittland stammt und
sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union a) Mischfettschmalz Mischfett- 1. a) minde-
rechtmäßig im Verkehr befindet, für in dem Erzeug- b) hergestellt aus schmalz stens99
nis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe genußtauglichen (Schmelz- b) Misch-
Fettstoffen pflanz- mischfett) fettanteil
eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen worden licher oder tieri- am Ge-
ist. scher Herkunft, samtfett
keine Emulsion 10bis
(2) Ausländisches Margarine- und Mischfett-
80%".
schmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merk-
malen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts
und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von in-
ländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den Artikel 5
Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Änderung der Milchverordnung
Kennzeichnung nach § 4 und nach der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung die Beschreibung der Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBI. 1S. 544)
Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweis- wird wie folgt geändert:
schild deutlich lesbar angegeben ist. Der Hinweis ist
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzu- 1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1," durch
geben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutaten- die Angabe ,.§ 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3,e• ersetzt.
verzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers aus-
geschlossen werden kann. Zusätzlich darf auch die
Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes ver- 2. § 2 Nr. 7 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
wendet werden." ,,c) Erzeugnisse im Sinne der Butterverordnung;".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 153
Artikel 6 Artikel 7
Änderung der Milch-Güteverordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In § 2 Abs. 5 Satz 1 der Milch-Güteverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 878), die zuletzt durch Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Butterverordnung vom
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2481) geändert 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286), zuletzt geändert
worden ist, wird die Angabe „1 bis 4" durch die Angabe durch § 28 Abs. 2 der Verordnung vom 24. April 1995
,, 1 bis 4a" ersetzt. (BGBI. 1 S. 544), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Februar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996
- 1 Bvl 15/91 - wird die Entscheidungsformel veröffentncht:
Artikel 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971 zur Ände-
rung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags Ober die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen vom 3. August 1973 (Bundesgesetzblatt II
Seite 1021) verstößt nicht gegen das Grundgesetz, soweit darin dem Arti-
kel 2 Absatz 7 des bezeichneten Abkommens zugestimmt worden ist, durch
den Absatz 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Absatz 9 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 mit der
Folge neu gefaßt wurde, daß den Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten
bei den NATO-Streitkräften bei der Einstellung von zivilen Arbeitnehmern
weiterhin nur ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den16.Januar1997
Der Bundesminister der Justiz
Sc h m i dt-J ortzi g
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1996
- 1 Bvl 4/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1317 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 2
Nummer 32 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1205) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Januar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Sch m i dt-J ortzi g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997 155
Einundzwanzigste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 7. Januar 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im
Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Maine.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1733).
Bonn, den 7. Januar 1997
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr.
Seite vom) lnkrafttretens
6. 1.97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Einhundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Kassel) 641 (16 24. 1. 97) 27.2.97
96-1-2-102
6. 1.97 Hundertfünfundsiebzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Kassel) 641 (16 24. 1. 97) 27.2.97
neu: 96-1-2-175
27. 1.97 Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenze-
phalopathie - BSE-Schutzverordnung - 745 (18 28. 1. 97) 29. 1.97
neu: 7832-1-22-5
8. 1.97 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 977 (21 31. 1. 97) 27.2.97
96-1-2-110
3.2.97 Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die
Klassische Schweinepest beim Verbringen von Schweinen 1105 (23 4. 2. 97) 5.2.97
neu: 784 7-11-4-82
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZoHtarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3,82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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ISSN 0341-1095
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 4, ausgegeben am 28. Januar 1997
Tag I n h a It Seite
21. 1. 97 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . 166
GESTA: XE015
21. 1. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . 176
GESTA: XE016
21. 1. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Januar 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 186
GESTA: XE017
21. 1. 97 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Januar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . 197
GESTA: XE018
13. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 206
13. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
16. 12. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
16. 12. 96 Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen-
verkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
16. 12. 96 Bekanntmachung des deutsch-papua-neuguineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 211
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