2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 28 und 106)
Vom 20. Oktober 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird
Grundgesetzes ist eingehalten: durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, bestimmt."
Artikel 1 c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
Änderung des Grundgesetzes
,,Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewer-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
besteuer steht den Gemeinden, das Aufkom-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- men der örtlichen Verbrauch- und Aufwand-
mer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
steuern steht den Gemeinden oder nach Maß-
zuletzt durch Gesetz vom 3. November 1995 (BGBI. 1
gabe der Landesgesetzgebung den Gemeinde-
S. 1492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
verbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht
einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer
1. In Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: festzusetzen. Bestehen in einem Land keine
„zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Gemeinden, so steht das Aufkommen der
Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der ört-
Steuerquelle." lichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem
Land zu."
2. Artikel 106 wird wie folgt geändert: bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
,,Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Kör- können die Grundsteuer und Gewerbesteuer
perschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der
Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemein- Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als
schaftsteuern), soweit das Aufkommen der Ein- Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde
kommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Auf- gelegt werden."
kommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a
den Gemeinden zugewiesen wird."
Artikel2
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
Inkrafttreten
,,(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar
1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatz- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
steuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Oktober 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 2471
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen
Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 *)
Vom 7. Oktober 1997
Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun-
(BGBI. 1 S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom denzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vor-
13. September 1994 (BGBI. 1S. 2322) geändert worden ist, gestellt.
verordnet die Bundesregierung: (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am
letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer
§1 Sommerzeit, und zwar
Für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 wird die mittel- im Jahr 1998 am 25. Oktober,
europäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes)
eingeführt. im Jahr 1999 am 31. Oktober,
im Jahr 2000 am 29. Oktober und
§2
im Jahr 2001 am 28. Oktober.
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils
am letzten Sonntag im März um 2 Uhr, und zwar Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stun-
im Jahr 1998 am 29. März, denzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
gestellt. Bei dieser doppelt erscheinenden Stunde von
im Jahr 1999 am 28. März, 2 Uhr bis 3 Uhr wird jeweils die erste Stunde als 2 A und
im Jahr 2000 am 26. März und die zweite Stunde als 2 B bezeichnet.
im Jahr 2001 am 25. März.
§3
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Achten Richtlinie 97 /44/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Regelung der Sommerzeit (ABI. EG Nr. L 206 S. 62). in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1995
Vom 15. Oktober 1997
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom §3
23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 977) verordnet das Bundes-
Abrechnung des Finanzausgleichs
ministerium der Finanzen:
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1995
§1 Für das Ausgleichsjahr 1995 wird der Finanzausgleich
unter Ländern wie folgt festgestellt:
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1995 1. endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 2 803 282 000 DM,
Für das Ausgleichsjahr 1995 werden als Länderanteile
an der Umsatzsteuer festgestellt: von Bayern 2 531644000 DM,
von Hamburg 117473000DM,
für Baden-Württemberg 11 161 614 000 DM,
von Hessen 2152 538 000 DM,
für Bayern 12 957 067 000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 3 448 926 000 DM,
für Berlin 3 762189 000 DM,
von Schleswig-Holstein 141136 000 DM,
für Brandenburg 4 974 010 000 _DM,
für Bremen 737 043 000 DM, 2. endgültige Ausgleichszuweisungen
für Hamburg 1 850 394 000 DM, an Berlin 4 222 012 000 DM,
für Hessen 6 497 352 000 DM, an Brandenburg 864 083 000 DM,
für Mecklenburg-Vorpommern 3 933 654 000 DM, an Bremen 562 334 000 DM,
für Niedersachsen 8 396 211 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 770 867 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 19 340 085 000 DM, an Niedersachsen 452147 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 4 294 848 000 DM, an Rheinland-Pfalz 228 593 000 DM,
für das Saarland 1368513 000 DM, an das Saarland 180180 000 DM,
für Sachsen 9 430 458 000 DM, an Sachsen 1772602 000 DM,
für Sachsen-Anhalt 6 050 224 000 DM, an Sachsen-Anhalt 1 122 961 000 DM,
für Schleswig-Holstein 2 944 057 000 DM, an Thüringen 1019220 000 DM.
für Thüringen 5 536 099 000 DM.
§4
§2 Abschlußzahlungen für 1995
Länderanteile am Länderbeitrag Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläu-
zum Fonds „Deutsche Einheit" fig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderan-
im Ausgleichsjahr 1995 teilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahl-
ten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am
Für das Ausgleichsjahr 1995 werden als Länderanteile
Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 2
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach§ 1
und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt:
ten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen
für Baden-Württemberg 1 249 623 000 DM, nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes mit dem Inkraft-
für Bayern 1 444 953 000 DM, treten dieser Verordnung fällig:
für Berlin (West) 224 240 000 DM, 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Bremen 23 542 000 DM, von Brandenburg 426 000 DM,
für Hamburg 234 870 000 DM, von Bremen 54000 DM,
für Hessen 730 588 000 DM, von Mecklenburg-Vorpommern 1388000 DM,
für Niedersachsen 250104 000 DM, von Nordrhein-Westfalen 6220000DM,
für Nordrhein-Westfalen 2166 695 000 DM, von Rheinland-Pfalz 679000 DM,
für Rheinland-Pfalz 346 875 000 DM, von dem Saarland 1 122 000 DM,
für das Saarland 30 918 000 DM, von Sachsen 10 756 000 DM,
für Schleswig-Holstein 147 592 000 DM. von Sachsen-Anhalt 458000 DM,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 2473
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Schleswig-Holstein 529 000 DM,
an Baden-Württemberg 832 000 DM, an Thüringen 2 334 000 DM.
an Bayern 1483000 DM,
an Berlin 13 219 000 DM, §5
an Hamburg 211 000 DM, Inkrafttreten
an Hessen 1447000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der Ver-
an Niedersachsen 1 048000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
Dritte Verordnung
zur Übertragung von Meß- und Auswerte-
aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz.
Vom 16. Oktober 1997
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), der durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe d des
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
§1
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die
großräumige Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung zuständig.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1995
Vom 15. Oktober 1997
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom §3
23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 977) verordnet das Bundes-
Abrechnung des Finanzausgleichs
ministerium der Finanzen:
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1995
§1 Für das Ausgleichsjahr 1995 wird der Finanzausgleich
unter Ländern wie folgt festgestellt:
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1995 1. endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 2 803 282 000 DM,
Für das Ausgleichsjahr 1995 werden als Länderanteile
an der Umsatzsteuer festgestellt: von Bayern 2 531644000 DM,
von Hamburg 117473000DM,
für Baden-Württemberg 11 161 614 000 DM,
von Hessen 2152 538 000 DM,
für Bayern 12 957 067 000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 3 448 926 000 DM,
für Berlin 3 762189 000 DM,
von Schleswig-Holstein 141136 000 DM,
für Brandenburg 4 974 010 000 _DM,
für Bremen 737 043 000 DM, 2. endgültige Ausgleichszuweisungen
für Hamburg 1 850 394 000 DM, an Berlin 4 222 012 000 DM,
für Hessen 6 497 352 000 DM, an Brandenburg 864 083 000 DM,
für Mecklenburg-Vorpommern 3 933 654 000 DM, an Bremen 562 334 000 DM,
für Niedersachsen 8 396 211 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 770 867 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 19 340 085 000 DM, an Niedersachsen 452147 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 4 294 848 000 DM, an Rheinland-Pfalz 228 593 000 DM,
für das Saarland 1368513 000 DM, an das Saarland 180180 000 DM,
für Sachsen 9 430 458 000 DM, an Sachsen 1772602 000 DM,
für Sachsen-Anhalt 6 050 224 000 DM, an Sachsen-Anhalt 1 122 961 000 DM,
für Schleswig-Holstein 2 944 057 000 DM, an Thüringen 1019220 000 DM.
für Thüringen 5 536 099 000 DM.
§4
§2 Abschlußzahlungen für 1995
Länderanteile am Länderbeitrag Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläu-
zum Fonds „Deutsche Einheit" fig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderan-
im Ausgleichsjahr 1995 teilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahl-
ten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am
Für das Ausgleichsjahr 1995 werden als Länderanteile
Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 2
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach§ 1
und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt:
ten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen
für Baden-Württemberg 1 249 623 000 DM, nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes mit dem Inkraft-
für Bayern 1 444 953 000 DM, treten dieser Verordnung fällig:
für Berlin (West) 224 240 000 DM, 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Bremen 23 542 000 DM, von Brandenburg 426 000 DM,
für Hamburg 234 870 000 DM, von Bremen 54000 DM,
für Hessen 730 588 000 DM, von Mecklenburg-Vorpommern 1388000 DM,
für Niedersachsen 250104 000 DM, von Nordrhein-Westfalen 6220000DM,
für Nordrhein-Westfalen 2166 695 000 DM, von Rheinland-Pfalz 679000 DM,
für Rheinland-Pfalz 346 875 000 DM, von dem Saarland 1 122 000 DM,
für das Saarland 30 918 000 DM, von Sachsen 10 756 000 DM,
für Schleswig-Holstein 147 592 000 DM. von Sachsen-Anhalt 458000 DM,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 2473
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Schleswig-Holstein 529 000 DM,
an Baden-Württemberg 832 000 DM, an Thüringen 2 334 000 DM.
an Bayern 1483000 DM,
an Berlin 13 219 000 DM, §5
an Hamburg 211 000 DM, Inkrafttreten
an Hessen 1447000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der Ver-
an Niedersachsen 1 048000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
Dritte Verordnung
zur Übertragung von Meß- und Auswerte-
aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz.
Vom 16. Oktober 1997
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), der durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe d des
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
§1
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die
großräumige Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung zuständig.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 2475
Sechste Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 21. Oktober 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 17b Abs. 1 Nr. 4 c) In der neuen Nummer 15 wird das Wort „sind"
Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fassung durch die Worte „und die keiner Behandlung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 unterworfen worden sind, die eine Abtötung von
S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Tierseuchenerregern sicherstellt" ersetzt.
Landwirtschaft und Forsten:
3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5, § 14a
Abs. 2, § 14a Abs. 5 oder§ 15 Abs. 2" durch die An-
Artikel 1
gabe ,;§ 14a Abs. 4, § 15 Abs. 2 oder § 14 der Fisch-
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der seuchen-Verordnung" ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995
(BGBI. 1 S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
24. April 1997 (BAnz. S. 5361, 6473), · wird wie folgt
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Waren" die
geändert:
Worte „gemäß Satz 2 und 3" eingefügt.
1. In§ 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Arten" die Worte b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ausweisen,"
,, , von Fleisch wildlebender Landsäugetiere" einge- die Worte „gemäß Satz 3" eingefügt.
fügt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten
a) Die Nummern 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt: „begleitet sind" die Worte ,, , die in den Fällen des
Absatzes 6 Satz 1 um die dort genannte Erklärung
,,3. eingetragene Einhufer:
ergänzt sein muß" eingefügt.
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch
b) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
eingetragen sind oder dort vermerkt sind und
eingetragen werden können oder in die Liste c) Die bisherigen Absätze 1a, 2a und 3 bis 6 werden
einer vom Bundesministerium für Ernährung, die Absätze 2 bis 7.
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzei- d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
ger bekanntgegebenen Sportorganisation ein-
getragen sind; ,,(4) Abweichend von Absatz 3 kann das inner-
gemeinschaftliche Verbringen von Gülle von
4. Geflügel: Geflügel genehmigt werden, solange im Hinblick
Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel auf die betreffende Ware die Entscheidung und die
(Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Bekanntmachung noch nicht ergangen sind."
Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur e) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1
Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder bis 2a" durch die Angabe „Absätzen 1 und 3"
zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten ersetzt.
werden;
5. Eintagsküken: 6. In § 10a Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
Geflügel mit einem Alter von weniger als „2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4
72 Stunden, das - ausgenommen bei Flug- Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von
enten und deren Kreuzungen - seit dem nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren
Schlupf nicht gefüttert worden ist; stammen,".
6. Bruteier:
7. § 13 wird wie folgt geändert:
Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt
sind; a) Absatz 1 S~tz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. Geflügelfleisch: „Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2
dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu
Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, schlachten oder schlachten zu lassen."
Gänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner;
b) Folgender Absatz wird angefügt:
8. Fleisch von Zuchtfederwild:
,,(5) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mit-
Fleisch von Geflügel und sonstigem gehalte- gliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügel-
nem Federwild, ausgenommen Geflügel- schlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger
fleisch;". hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens
b) Die bisherigen Nummern 14a bis 22 werden die 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten
Nummern 15 bis 28. oder schlachten zu lassen."
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
8. § 13a wird wie folgt geändert: 16. § 32 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „Richt- ,,§32
linie 92/65/EWG" folgende Worte eingefügt:
Allgemeine Bestimmung
,,des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchen-
Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren
rechtlichen Bedingungen für den Handel mit
Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer
Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der
hat die Bescheinigungen nach§ 30 mitzuführen."
Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-
schaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifi-
17. § 33 wird wie folgt geändert:
schen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(ABI. EG Nr. L268 S. 54)". „Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, dort späte-
stens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu schlach-
,,(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innerge-
ten oder schlachten zu lassen."
meinschaftliche Verbringen im Einzelfall geneh-
migt werden, wenn sichergestellt ist, daß Tierseu- b) Folgender Absatz wird angefügt:
chen nicht verbreitet werden." ,,(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur un-
mittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb ver-
9. § 14a wird wie folgt geändert: bracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel
a) Absatz 2 wird aufgehoben. nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach sei-
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- nem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu
sätze 2 bis 4. lassen."
c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 18. § 34 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial ,,§34
zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse
oder ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstel- Eingeführte Nutz- und
lung technischer Erzeugnisse oder von Futtermit- Zuchttiere, eingeführte Bruteier
teln für Heimtiere darf nur zugelassen werden, sowie daraus geschlüpftes Geflügel
wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des (1) Bei eingeführten Zucht- und Nutztieren, ausge-
Anhangs I Kapitel 10 Nr. 5 bis 7 der Richtlinie nommen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie
92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung ein- Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4 und § 19 Abs. 1
gehalten werden." entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und
10. § 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren
a) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 14a Abs. 2" durch im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs
die Angabe ,,§ 14a Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. Wochen oder - sofern es vor Ablauf dieser Frist
b) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 14a Abs. 5" durch geschlachtet wird - bis zur Schlachtung der Be-
die Angabe ,,§ 14a Abs. 4" ersetzt. obachtung durch die zuständige Behörde.
(3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von
11. In § 22 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 6" durch die mehr als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im
Angabe,,§ 8 Abs. 7" ersetzt. Betrieb, in dem es nach dem Schlupf eingestellt wor-
den ist, für mindestens drei Wochen der Beobachtung
12. In § 23 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1 und durch die zuständige Behörde.
Abs. 2, 2a, 3 und 5" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1
(4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3
Satz 1 und Abs. 3, 4 und 6" ersetzt.
unterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige
Bruteier, das oder die mit dem eingeführten Geflügel,
13. In § 24a Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
den eingeführten Bruteiern oder dem daraus ge-
„2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 schlüpften Geflügel zusammengeführt worden ist
Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht oder sind.
seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stam-
(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absät-
men,".
zen 2, 3 und 4 ist lebendes Geflügel durch die zustän-
dige Behörde klinisch zu untersuchen, und es sind
14. In § 28 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,§ 30 Satz 1
erforderlichenfalls Proben zur Überprüfung des Ge-
Nr. 2" die Worte „in deutscher Sprache und bei Sen-
sundheitszustandes zu nehmen."
dungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt
sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitglied-
19. In § 38 Nr. 3 werden vor dem Wort „Klauentiere" fol-
staates" eingefügt.
gende Worte eingefügt:
15. § 29 wird wie folgt geändert: ,,Einhufer aus außereuropäischen Ländern sowie".
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Nämlichkeitskon-
20. § 39 wird wie folgt geändert:
trolle" die Angabe „nach § 27 Abs. 1" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Untersuchung" die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „nach § 27 Abs. 1" eingefügt. aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 2477
,, 1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnis- ccc) Der bisherige Buchstabe b wird wie folgt
se, das oder die beim grenzüberschrei- gefaßt:
tenden gewerblichen Reiseverkehr zur „c) nicht abschließend präparierte
Verpflegung des Personals oder der Fahr- Jagdtrophäen aus europäischen
gäste in den Transportmitteln mitgeführt Ländern,".
wird oder werden,".
ddd) Die Worte „die im Reiseverkehr" werden
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: durch die Worte „der oder die im Reise-
„2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus verkehr" ersetzt.
Mitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-
aus der italienischen autonomen Region gefügt:
Sardinien, sowie aus Norwegen, das oder
die „4a. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes
nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - Milch und
a) im Personenverkehr oder als Milcherzeugnisse aus Drittländern oder
Geschenk im Post- oder Frachtverkehr bestimmten Teilen von Drittländern,
oder für Angehörige diplomatischer
ausgenommen Norwegen, in einer
oder konsularischer Vertretungen ver-
Menge bis zu einem Kilogramm,
bracht, eingeführt oder durchgeführt
wird oder werden, sofern das Fleisch, a) die
die Milch und die Milcherzeugnisse aa) im Reiseverkehr zum eigenen
zum eigenen Verbrauch des Verbrin- Verbrauch mitgeführt oder
gers oder des Empfängers bestimmt
bb) als Sendung an Privatpersonen
ist oder sind, oder
zu nicht gewerblichen Zwecken
b) als Übersiedlungsgut von Personen, eingeführt
die ihren Wohnsitz in das Inland ver-
legen, zum eigenen Verbrauch mitge- wird und
führt wird oder werden,". b) wenn
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) die Milch oder die Milcherzeug-
nisse in einem luftdicht ver-
aaa) Den Worten „Fleisch aus Drittländern"
werden folgende Worte vorangestellt: schlossenen Behältnis mit einem
Fe-Wert von mindestens 3,00
,,- vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes erhitzt worden ist oder sind oder
nach§ 25 Abs. 1, 2 oder 3-".
bb) das jeweilige Drittland oder der
bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb jeweilige Teil eines Drittlandes in
werden nach der Angabe „Richtlinie einer Entscheidung aufgeführt
72/462/EWG" folgende Angaben einge- ist, die die Europäische Kommis-
fügt: sion auf Grund des Artikels 23
„des Rates vom 12. Dezember 1972 zur der Richtlinie 92/46/EWG des
Regelung tierseuchenrechtlicher und Rates vom 16. Juni 1992 mit
gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr Hygienevorschriften für die Her-
von Rindern, Schweinen, Schafen und stellung und Vermarktung von-
Ziegen, von frischem Fleisch oder von Rohmilch, wärmebehandelter
Fleischerzeugnissen aus Drittländern Milch und Erzeugnissen auf
(ABI. EG Nr. L 302 S. 28), des Artikels 10 Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268
der Richtlinie 92/118/EWG, des Arti- S. 1) für die Einfuhr von Rohmilch
kels 16 der Richtlinie 92/45/EWG des und einmalig erhitzter Milch
Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung erlassen hat und das Bundes-
der gesundheitlichen und tierseuchen- ministerium für Ernährung, Land-
rechtlichen Fragen beim Erlegen von wirtschaft und Forsten diese
Wild und bei der Vermarktung von Wild- Entscheidung im Bundesanzei-
fleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35)". ger bekanntgemacht hat,".
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: „Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse nach
„a) einen einzelnen erlegten Tierkörper Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste davon oder
von Klauentieren oder Einhufern, aus diesen Waren hergestellte Speisen dürfen nur
erlegte Tierkörper von Hasen, Wild- zur unschädlichen Beseitigung aus den Transport-
kaninchen und Flugwild oder Fleisch mitteln entfernt werden."
der genannten Tiere in einer Menge
bis zu 30 Kilogramm,". 21. Nach§ 39 wird folgender§ 39a eingefügt:
bbb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch- ,,§39a
stabe eingefügt: Abweichend von den§§ 1, 8 und 22 sind das inner-
„b) einen einzelnen erlegten Tierkörper gemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch
von nicht in Buchstabe a genannten unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechts-
Landsäugetieren,". akt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
und die das Bundesministerium für Ernährung, Land- 8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 5 oder § 33
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- Abs. 1 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen
gemacht hat." Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein einge-
führtes Schlachtklauentier, einen eingeführten
22. § 41 wird wie folgt gefaßt: Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtge-
flügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig
,,§41
schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig
Ordnungswidrigkeiten schlachten läßt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 9. ohne Genehmigung nach § 13 Abs. 4 Satz 2, auch
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer in Verbindung mit § 34 Abs. 1, ein dort genanntes
vorsätzlich oder fahrlässig Tier aus dem Betrieb verbringt,
1. einer 10. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit
a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 , § 34a, § 14 Abs. 4 oder§ 14a Abs. 1, 2 oder 3,
Abs. 4 oder 5 Satz 1, § 9 Satz 1, § 10a Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 36, einen Affen,
§ 13 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Ver- einen Halbaffen, einen Süßwasserfisch oder
bindung mit § 34 Abs. 1, § 13a Abs. 3, § 21 Rohmaterial verbringt,
Abs. 3, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, auch in Ver- 11. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 25 Abs. 5, § 24, § 31 Abs. 1 bindung mit § 23 Satz 2 Nr. 2, einen Süßwas-
Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a oder § 37 Abs. 1 serfisch, einen getöteten Süßwasserfisch oder
Satz 1 oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von
b) mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Süßwasserfischen aus einem anderen Mitglied-
auch in Verbindung mit Satz 2, § 13 Abs. 2 staat verbringt oder, einführt,
oder 3, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit 12. entgegen§ 15 Abs. 1 oder§ 21 Abs. 4 ein Tier,
§ 34a, § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem ande-
§ 36, § 15 Abs. 2, § 20 Satz 2 oder§ 28 Abs. 1 ren Mitgliedstaat verbringt,
Satz2
13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder § 24a ein Tier,
verbundenen vollziehbaren Auflage oder ein totes Tier oder eine Ware einführt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2,
14. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1,
§ 19 Abs. 2, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 3
jeweils auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2, ein
oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt
zuwiderhandelt. oder durchführt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 15. entgegen § 32 Satz 1 ein Tier befördert,
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
16. entgegen § 32 Satz 2 eine Bescheinigung nicht
oder fahrlässig
mitführt,
1. entgegen § 4 Satz 1 , § 19 Abs. 1 , auch in Verbin-
17. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei
dung mit § 34 Abs. 1, oder § 28 Abs. 1 Satz 1,
oder Sittich nicht behandelt oder nicht unter-
auch in Verbindung mit§ 37 Abs. 2, eine Anzeige
suchen läßt oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet, 18. entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwischenlagert,
lagert oder behandelt."
2. entgegen§ 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig Buch führt,
23. § 43 wird gestrichen.
3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung
nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,
24. In Anlage 1 wird Nummer 5 wie folgt gefaßt:
4. entgegen § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 ,,5. Bruteier, Federn und Federteile".
Satz 1, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22
Abs. 5, § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 25. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder§ 14 Abs. 3, a) Im Abschnitt I Nr. 2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
auch in Verbindung mit § 23 Satz 2 Nr. 2, ein Tier
oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt ,,2. Geflügel".
oder einführt, b) Im Abschnitt I Nr. 2.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3, ,,2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken".
§ 24 oder§ 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine
Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurück- c) Im Abschnitt II Nr. 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
sendet, einführt oder durchführt, ,,4. Bruteier".
6. entgegen§ 9a, § 10a Satz 1 oder§ 18 ein Tier, ein
totes Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innerge- 26. Anlage 3 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
meinschaftlich verbringt, a) In den Nummern 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 wird in Spal-
7. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Klauentier oder te 3 jeweils die Angabe „Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10"
einen Einhufer auf einen zugelassenen Markt durch die Angabe „Artikel 4a, 7, 9, 9a, 10 und 10a"
oder eine zugelassene Sammelstelle verbringt, ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 2479
b) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: bb) In Spalte 3 wird die Angabe „Artikel 12, 13
und 14" durch die Angabe „Artikel 1Ob, 12, 13
,,4. Wildklauentiere und Wildeinhufer".
und 14" ersetzt.
c) In Nummer 5.1 wird in Spalte 1 das Wort „Pferde"
h) In Nummer 10.4 wird in Spalte 3 die Angabe „Arti-
durch das Wort „Einhufer" ersetzt.
kel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und 14" durch die Angabe
d) In Nummer 8 werden in Spalte 2 folgende Worte ,,Artikel 12, 13 und 14" ersetzt.
angefügt:
i) In Nummer 10.5 wird in Spalte 3 die Angabe „Arti-
,,oder, im Falle der Anforderung durch den Bestim- kel 9a, 9b, 1Ob, 12, 13 und 14" durch die Angabe
mungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheini- ,,Artikel 9a, 12, 13 und 14" ersetzt.
gung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die
um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 27. Anlage 3 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist". a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 10. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden folgende Worte angefügt:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: ,, , ausgenommen Hackfleisch und Fleischzu-
„ 10.1 Geflügel in Sendungen von weniger als bereitungen".
20 Tieren, ausgenommen zu Aus- bb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt:
stellungen, Leistungsschauen oder
Wettbewerben". ,,oder, im Falle des Verbringens über ein Dritt-
land, amtstierärztliche Genußtauglichkeits-
bb) In Spalte 3 wird die Angabe „Artikel 9a, 9b, bescheinigung nach Muster des Anhangs IV
10b, 12, 13 und 14" durch die Angabe „Arti- der Richtlinie 64/433/EWG in der jeweils gel-
kel 10b, 12, 13 und 14" ersetzt. tenden Fassung".
f) Nummer 10.2 wird wie folgt geändert: cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: „Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG des
„ 10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung
von mehr als 19 Tieren, ausgenommen viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-
zur Aufstockung von Wildbeständen, meinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-
zu Ausstellungen, Leistungsschauen schem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der
oder Wettbewerben". jeweils geltenden Fassung,
bb) In Spalte 3 wird die Angabe „Artikel 9a, 9b, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der
1Ob, 12, 13 und 14" durch die Angabe „Arti- jeweils geltenden Fassung,
kel 9a, 9b, 12, 13 und 14" ersetzt. Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe g der Richtlinie
80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980
g) Nummer 10.3 wird wie folgt geändert:
über Maßnahmen der Gemeinschaft zur
aa) In Spalte 1 wird das Wort „Schlacht-Hausge- Bekämpfung der klassischen Schweinepest
flügel" durch das Wort „Schlachtgeflügel" (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils gelten-
ersetzt. den Fassung".
b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
„ 1a. Hackfleisch aus frischem Bescheinigung des Herkunftsbetrie- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in
Fleisch von Rindern, Schwei- bes nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der jeweils geltenden Fassung
nen, Schafen und Ziegen Ziffer i der Richtlinie 94/65/EG des
Rates vom 14. Dezember 1994 zur
Festlegung von Vorschriften für die
Herstellung und das Inverkehrbringen
von Hackfleisch/Faschiertem und
Fleischzubereitungen (ABI. EG
Nr. L 368 S. 10) in der jeweils gelten-
den Fassung oder, im Falle des Ver-
bringens über ein Drittland, amts-
tierärztliche Genußtauglichkeits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs III der Richtlinie 94/65/EG
in der jeweils geltenden Fassung
1b. Fleischzubereitungen amtstierärztliche Genußtauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in
bescheinigung nach Muster des der jeweils geltenden Fassung".
Anhangs V der Richtlinie 94/65/EG in
der jeweils geltenden Fassung
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
c) In Nummer 2.2 werden in Spalte 2 folgende Worte bb) In Spalte 2 werden folgende Worte ange-
angefügt: fügt:
,,oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, ,,oder, im Falle des Verbringens über ein Dritt-
amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheini- land, amtstierärztliche Gesundheits- und Tier-
gung nach Muster des Anhangs D der Richt- gesundheitsbescheinigung nach Muster des
linie 77/99/EWG in der jeweils geltenden Fas- Anhangs II der Richtlinie 92/45/EWG in der
sung". jeweils geltenden Fassung".
d) In Nummer 3 wird Spalte 3 wie folgt gefaßt: cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 8a der Richtlinie 72/461 /EWG in der jeweils „Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG in der
geltenden Fassung, jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der
geltenden Fassung". jeweils geltenden Fassung".
e) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert: f) In Nummer 4.2 werden in Spalte 1 folgende Worte
aa) In Spalte 1 werden folgende Worte angefügt: angefügt:
,,von Klauentieren und Einhufern". ,,von Klauentieren und Einhufern".
g) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern eingefügt:
2 3
,,7a. Eizellen und Embryonen von amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Schweinen, die nach dem scheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
31. Dezember 1993 aufbereitet hangs der Entscheidung 95/483/EG
worden sind der Kommission vom 9. November
1995 über das Muster der Bescheini-
gung für den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Eizellen und
Embryonen von Schweinen (ABI. EG
Nr. L 275 S. 30) in der jeweils gelten-
den Fassung
7b. Samen von Schafen und Ziegen, amtstierärztl iche Tiergesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
der nach dem 31. Dezember scheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
1993 aufbereitet worden ist hangs I der Entscheidung 95/388/EG
der Kommission vom 19. September
1995 zur Festlegung des Musters
einer Veterinärbescheinigung für den
innergemeinschaftlichen Handel mit
Sperma, Eizellen und Embryonen
von Schafen und Ziegen (ABI. EG
Nr. L 234 S. 30) in der jeweils gelten-
den Fassung
7c. Eizellen und Embryonen von amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Schafen und Ziegen, die nach scheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
dem 31. Dezember 1993 auf- hangs II der Entscheidung 95/388/EG
bereitet worden sind in der jeweils geltenden Fassung
7d. Samen von Einhufern, der nach amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
dem 31. Dezember 1993 auf- scheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung
bereitet worden ist hangs der Entscheidung 95/307 /EG
der Kommission vom 24. Juli 1995
zur Festlegung des Musters der
Veterinärbescheinigung für den Han-
del mit Equidensperma (ABI. EG
Nr. L 185 S. 58) in der jeweils gelten-
den Fassung
7e. Eizellen und Embryonen von amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Einhufern, die nach dem scheinigung nach Muster des An- in der jeweils geltenden Fassung".
31. Dezember 1993 aufbereitet hangs der Entscheidung 95/294/EG
worden sind der Kommission vom 24. Juli 1995
zur Festlegung des Musters der
Veterinärbescheinigung für den Han-
del mit Eizellen und Embryonen von
Equiden (ABI. EG Nr. L 182 S. 27) in
der jeweils geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 2481
h) Nummer 9 wird wie folgt geändert: b) Blutserum von Einhufern,
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: c) Futtermittel und
,,9. Frisches Geflügelfleisch". d) Blutmehl".
bb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt: m) In Nummer 19 Spalte 1 wird das Wort „Klauentieren"
durch die Worte „Klauentieren, Einhufern" ersetzt.
,,oder, im Falle der Anerkennung des Bestim-
mungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile n) In Nummer 24.1 Spalte 2 werden in Buchstabe c
als frei von Newcastle-Krankheit gemäß Arti- und d jeweils die Worte „Registrier- oder Zu-
kel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der lassungsnummer" durch das Wort „Zulassungs-
jeweils geltenden Fassung oder des Verbrin- nummer" ersetzt.
gens über ein Drittland, amtstierärztliche o) Nummer 24.2 wird wie folgt geändert:
Gesundheitsbescheinigung nach Muster des aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
Anhangs der Richtlinie 91 /494/EWG in der
jeweils geltenden Fassung". „24.2 Milch, ausgenommen Rohmilch und
Kolostrum, und Milcherzeugnisse, die
i) Nummer 10 wird wie folgt geändert: nicht zum menschlichen Genuß
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: bestimmt ist oder sind".
,, 10. Frisches Fleisch von Zuchtfederwild". bb) In Spalte 2 werden in dem Buchstaben b die
Worte „Registrier- oder Zulassungsnummer"
bb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt:
durch das Wort „Registriernummer" und in
,,oder, im Falle der Anerkennung des Bestim- dem Buchstaben c die Angabe „Wärmebe-
mungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile handlung gemäß Anhang 1 Kapitel 1 Nr. 3
als frei von Newcastle-Krankheit gemäß Arti- Buchstabe a" durch die Angabe „Behandlung
kel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der gemäß Anhang I Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe b"
jeweils geltenden Fassung oder des Verbrin- ersetzt.
gens über ein Drittland, amtstierärztliche
Gesundheitsbescheinigung nach Muster des 28. In Anlage 5 wird in Nummer 2 Spalte 1 wie folgt
Anhangs der Richtlinie 91 /494/EWG in der gefaßt:
jeweils geltenden Fassung". ,,2. Vögel, ausgenommen Geflügel".
j) In den Nummern 11, 11.1 und 11.2 werden jeweils
in Spalte 1 die Worte „von Geflügel" gestrichen. 29. Anlage 7 wird wie folgt geäadert:
k) In Nummer 12 Spalte 1 werden nach dem Wort a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
,,Klauentiere" die Worte „und Einhufer" eingefügt. aa) In Nummer 2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
1) In Nummer 13 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: ,,2. Geflügel".
,, 13. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentie- bb) In Nummer 2.1 Spalte 1 wird das Wort „Zucht-
ren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen Hausgeflügel" durch das Wort „Zuchtgeflü-
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder gel" ersetzt.
die zum menschlichen Genuß bestimmt b) In Abschnitt II Nr. 4 werden in Spalte 1 die Worte
ist oder sind, ,,von Hausgeflügel" gestrichen.
30. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
2
„2. Einhufer
2.1 eingetragene Einhufer
2.1.1 vor dem 1. Januar 1998 geboren Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem
Anhang
a) der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990
zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogi-
schen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der
jeweils geltenden Fassung oder
b) der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom
20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung
eingetragener Equiden (Equidenpaß) (ABI. EG Nr. L 298
S. 45) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.2 nach dem 31. Dezember 1997 geboren Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem
Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils gel-
tenden Fassung
2.2 sonstige Nutz- und Zuchteinhufer amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus
der sich die Identität ergibt".
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
bb) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: aa) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3"
durch die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 Buch-
,,4. Geflügel".
stabe a und Abs. 3" ersetzt.
cc) In Nummer 4.1 Spalte 1 wird das Wort „Zucht-
Hausgeflügel" durch das Wort „Zuchtgeflü- bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
gel" ersetzt. ,,Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3,
b) In Abschnitt II Nr. 4 werden in Spalte 1 die Worte Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie
,,von Geflügel" gestrichen. 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
31. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert: 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung".
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
f) Nummer 8 wird wie folgt.geändert:
aa) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3"
durch die Angabe „Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
Buchstabe e, Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a ,,8. Geflügel".
und Abs. 3" ersetzt.
bb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 21" durch
bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: die Angabe „Artikel 21, 23 und 26" ersetzt.
,,Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Buch- cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
stabe c, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden „Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie
Fassung, 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas- Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
sung". 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung".
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
g) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Spalte 1 wird das Wort „Hausgeflügel"
„Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der durch das Wort „Geflügel" ersetzt.
jeweils geltenden Fassung".
bb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3"
bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: durch die Angabe „Artikel 17 Abs. 2 Buch-
„Artikel 8 und 11 der Richtlinie 72/462/EWG in stabe a und Abs. 3" ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung,
cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
91 /496/EWG in der jeweils geltenden Fas- ,,Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3,
sung". Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
c) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
aa) In Spalte 1 wird das Wort „Pferde" durch das 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-
Wort „Einhufer" ersetzt. sung".
bb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 12" durch h) In Nummer 10 wird Spalte 3 wie folgt gefaßt:
die Angabe „Artikel 12 und 13" ersetzt.
„Artikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der
cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: jeweils geltenden Fassung,
„Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils geltenden Fas- 91 /496/EWG in der jeweils geltenden Fassung".
sung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 32. Anlage 9 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-
a) Die Nummern 4 und 7 werden jeweils wie folgt
sung".
geändert:
d) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3"
aa) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 12" durch durch die Angabe „Artikel 17 Abs. 2 Buchsta-
die Angabe „Artikel 12 und 13" ersetzt. be a und Abs. 3 sowie Artikel 28" ersetzt.
bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: bb) In Spalte 3 wird die Angabe „Artikel 18 Abs. 1"
„Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie durch die Angabe „Artikel 17 Abs. 2 Buchsta-
90/426/EWG in der jeweils geltenden Fas- be b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1"
sung, ersetzt.
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie b) In Nummer 8 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-
,,8. Frisches Geflügelfleisch".
sung".
c) In Nummer 9 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
e) Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 11 werden jeweils wie
folgt geändert: ,,9. Geflügelfleischerzeugnisse".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 2483
d) Nummer 10 wird wie folgt geändert: Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie
92/118/EWG in der jeweils geltenden Fas-
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
sung".
,, 10. Fleisch von Zuchtfederwild".
g) In Nummer 13 und 14 wird in Spalte 2 jeweils die
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b" durch die
„Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und
jeweils geltenden Fassung, Abs. 3" ersetzt.
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie h) In Nummer 16 wird in Spalte 1 das Wort „Klauen-
92/118/EWG in der jeweils geltenden Fas- tieren" durch die Worte „Klauentieren und Ein-
sung". hufern" ersetzt.
e) Nummer 11 wird wie folgt geändert: i) In Nummer 17 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
aa) In Spalte 1 werden die Worte „von Geflügel" ,, 17. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentie-
gestrichen. ren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen
bb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 21" durch a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder
die Angabe „Artikel 21, 23 und 26" ersetzt. die zum menschlichen Genuß bestimmt
ist oder sind,
cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Blutserum von Einhufern,
„Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden Fas- c) Futtermittel und
sung, d) Blutmehl".
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
j) In Nummer 25 wird in Spalte 1 das Wort „Klauen-
91/496/EWG in der jeweils geltenden Fas-
tieren" durch die Worte „Klauentieren, Einhufern"
sung".
ersetzt.
f) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
k) In Nummer 30.1 wird in Spalte 2 die Angabe „Arti-
aa) In Spalte 1 werden die Worte „Säugetieren kel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b" durch die Anga-
wildlebender Arten" durch die Worte „ wildle- be „Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
benden Säugetieren" ersetzt. Buchstabe a und b" ersetzt.
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: 1) In Nummer 30.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
„Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der „Milch und Milcherzeugnisse, die nicht zum
jeweils geltenden Fassung, menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind".
33. In Anlage 9b Abschnitt I werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
2 3
„1. Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Ansteckende Lungenseuche der Rinder, Blauzungenkrankheit, 12 Monate
Hämorrhagische Septikämie der Rinder, Rinderpest
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Afrikanische Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung 12 Monate
(Teschener Krankheit), Schweinepest
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate".
34. Anlage 10 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 10 werden in Spalte 1 die Worte „von
a) Im Abschnitt I wird Nummer 1 gestrichen. Geflügel" gestrichen.
b) Im Abschnitt II Nr. 5 werden in Spalte 1 die Worte d) In Nummer 12 werden in Spalte 1 die Worte „Wild-
,,von Hausgeflügel" gestrichen. geflügel, das in Zuchtbetrieben gehalten wurde"
durch das Wort „Zuchtfederwild" ersetzt.
35. Anlage 13 wird wie folgt geändert: e) In Nummer 19 wird in Spalte 1 das Wort „Klauen-
tieren" durch die Worte „Klauentieren und Ein-
a) In Nummer 7 werden in Spalte 1 die Worte „Fleisch
hufern" ersetzt.
von Hausgeflügel" durch das Wort „Geflügel-
fleisch" ersetzt. f) In Nummer 20 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
b) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils in Spalte 1 ,,20. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauen-
die Worte „von Hausgeflügel" durch die Worte tieren, Einhufern und Geflügel, ausgenom-
,,aus Geflügelfleisch" ersetzt. men
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder Artikel3
die zum menschlichen Genuß bestimmt
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
ist oder sind,
und Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tier-
b) Blutserum von Einhufern, seuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
c) Futtermittel und Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
d) Blutmehl".
Artikel 2
Artikel 4
Artikel 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Ände-
rung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
24. April 1997 (BAnz. S. 5361, .6473) wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundes,rat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert