Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 2461
Siebente Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 10. Oktober 1997
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Ab- 1 . die Erste Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
schnitt III Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und vertrages genannten Gebiet vom 17. Mai 1991 (BGBI. 1
der Organisationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 1138),
S. 530) und 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) sowie unter 2. die Zweite Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
Berücksichtigung des § 152 des Bundessozialhilfegeset- leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
1994 (BGBI. 1 S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 20 vertrages genannten Gebiet vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert S. 1245),
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
3. die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet vom 29. September 1993
(BGBI. I S. 1674),
§1
4. die Vierte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
Gebiet ohne das Land Berlin werden die Grundbeträge sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfe- vertrages genannten Gebiet vom 21. Juni 1994 (BGBI. 1
gesetz neu festgesetzt. Es betragen S. 1298),
1. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 1000 Deut- 5. die Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
sche Mark; leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
2. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1505 Deutsche sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Mark; vertrages genannten Gebiet vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 950),
3. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 2529 Deutsche
6. die Sechste Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
Mark.
leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
§2 vertrages genannten Gebiet vom 17. Oktober 1996
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in (BGBI. 1 S. 1532)
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2453
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 Nr. 68
Tag Inhalt Seite
2. 10. 97 Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ...................................... . 2453
FNA: 51-1-23
7. 10. 97 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk (Holzblas-
instrumentenmachermeisterverordnung - HoblMstrV} ......................................... . 2455
FNA: neu: 7110-3-133
7. 10. 97 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk (Zupfinstrumenten-
machermeisterverordnung - ZupfMstrV) ..................................................... . 2458
FNA: neu: 7110-3-134
10. 10. 97 Siebente Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet .................... . 2461
FNA: neu: 105-3-6-7; 105-3-6-1. 105-3-6-2, 105-3-6-3, 105-3-6-4, 105-3-6-5, 105-3-6-6
23. 9. 97 Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes ................................................ . 2462
FNA: 423-5-2-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2466
Bekanntmachung
der Neufassung der
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Vom 2. Oktober 1997
Auf Grund des Artikels 8 der Dritten Verordnung zur Änderung mutterschutz-
und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 18. April 1997 (BGBI. 1S. 810) wird
nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der
seit 25. April 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Dezember 1993
(BGBI. 1994 1S. 50) und
2. den am 25. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 7 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 30 Abs. 5 in Ver-
bindung mit§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737).
Bonn, den 2. Oktober 1997
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997
Verordnung
über den Mutterschutz für Soldatinnen
(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)
§1 ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter
Sobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbin-
dung dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem §5
Truppenarzt mitteilen. (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und
in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine
§2 Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die
(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-
nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis lingsgeburten auf zwölf Wochen.
zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen (2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der
Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-
zum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entschei- genden Dienst herangezogen werden.
det über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der
(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3
nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen
genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für
Zeugnisses.
die zum Stillen erforderliche Zeit gilt§ 7 Abs. 1 des Mutter-
(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede schutzgesetzes entsprechend.
Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmen-
dienstzeit hinaus geleistet wird. §6
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat- Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1
zes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusik- Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten
dienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die
und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für
Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das gleiche gilt für
Dienst herangezogen werden. die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3
Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der
§3 Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und
(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durch-
nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei schnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des
denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli- Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
chen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von §6a
Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Ent-
ausgesetzt ist. bindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die
(2) Dies gilt besonders für Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je Kalen-
dertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht
1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die
eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenom-
Gefahr einer Infektionskrankheit besteht;
men hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder
2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah- Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die
lung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun- mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu-
gen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu- schläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
chung; Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bun-
3. die Teilnahme an millitärischen Übungen unter feld- desbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsur-
mäßigen Bedingungen sowie laubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf
4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Mutterschutz- 400 Deutsche Mark begrenzt.
verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§7
§3a
(gegenstandslos)
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter
am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBI. 1 S. 782) sind
entsprechend anzuwenden.
§8
(Aufhebung einer anderen Vorschrift)
§4
Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht §9
zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach (Inkrafttreten)
Bundesgesetzt,latt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 2455
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungs-
anforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
(Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung - HoblMstrV)
Vom 7. Oktober 1997
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Umweltschutzes,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
1 f Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 12. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
13. Messen, Aufzeichnen und Anreißen,
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- 14. Anfertigen von Schablonen,
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
15. Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,
Technologie:
16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,
1. Abschnitt Bohren, Schmieden, Fräsen, Feilen, Räumen, Drech-
seln und Drehen,
Berufsbild
17. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch
§1 Nieten, Löten, Fügen, Leimen und Kleben,
Berufsbild 18. Reiben und Senken,
(1) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind 19. Gewindeschneiden,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 20. Biegen und Richten, Ziehen und Stanzen,
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung
21. Strecken, Stauchen, Treiben, Drücken, Kröpfen und
von Holzblasinstrumenten, insbesondere von Flöten,
Bördeln sowie Formen,
Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern und Saxo-
phonen. 22. Anfertigen des Korpus,
(2) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind 23. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: insbesondere Putzen, Beizen, Schleifen und Lackieren,
1 . Kenntnisse der Holzblasinstrumente, insbesondere 24. Herstellen von Innenbohrungen,
der Klappenblasinstrumente,
25. Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe, 26. Bohren von Tonlöchern,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte 27. Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
und Maschinen, 28. zusammenbauen und Einpassen der Klappenmecha-
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik- niken,
instrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
29. Bepolstern, Bekorken, Befedern und Montieren der
5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, Klappenmechaniken,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson- 30. spielfertiges Montieren des Instrumentes,
dere der Akustik und Statik,
31. Anspielen und Stimmen,
7. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften der berufs-
bezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen, 32. Anfertigen und Zurichten von berufsbezogenen Werk-
zeugen,
8. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezoge-
nen Normen, · 33. Pflegen und Instandhalten von Holzblasinstrumenten,
9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von 34. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
Holzblasinstrumenten, Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1997
2. Abschnitt §5
Prüfungsanforderungen in den Prüfung
Teilen I und II der Meisterprüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
§2 fungsfächern nachzuweisen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Technische Mathematik:
der praktischen Prüfung (Teil 1)
a) Verschnittberechnungen,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
b) Mensuren,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- c) Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Kör-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. perberechnungen;
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht 2. Fachtechnologie:
länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro-
a) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von
be nicht länger als acht Stunden dauern.
Holzblasinstrumenten,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
b) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
Statik,
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
c) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
§3 und des Arbeitsschutzes,
Meisterprüfungsarbeit d) Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen
Legierungen und Edelmetallauflagen;
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: 3. Werkstoffkunde:
1. Bau einer spielfertigen Böhm-Flöte, Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-
2. Bau einer spielfertigen Klarinette, bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
3. Bau einer spielfertigen Oboe oder eines spielfertigen 4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
Englischhornes, Musiktheorie:
4. Bau eines spielfertigen Saxophons,
a) Stilkunde,
5. Bau eines spielfertigen Fagottes.
b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsar- sondere der Holzblasinstrumente,
beit dem Meisterprüfungsausschuß die technische Zeich-
c) Musiktheorie;
nung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
5. Kalkulation:
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische
Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nach- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
kalkulation vorzulegen. Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der führen.
Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht läger als
§4 eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
Arbeitsprobe an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-
den.
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
1 . Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappen-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
mechanik,
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
2. Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpas-
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
sen der Ringe,
Absatz 1 Nr. 2.
3. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Finger-
mechanikgruppe einer Querflöte, 3. Abschnitt
4. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Finger-
Übergangs- undSchlußvorschriften
mechanikgruppe einer Klarinette,
5. Polstern, Abdichten und Regulieren einer Finger- §6
mechanikgruppe eines Saxophons.
Übergangsvorschrift
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
konnten. zu Ende geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 2457
§7 §8
Weitere Anforderungen 1nkrafttreten
Die weiteren ·Anforderungen in der Meisterprüfung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils gelten- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
den Fassung. anzuwenden.
Bonn, den 7. Oktober 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
K. Bünger
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungs-
anforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk
(Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung - ZupfMstrV)
Vom 7. Oktober 1997
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 7. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezo-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 genen Normen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63
8. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)
Zupfinstrumenten,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 9. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 10. Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Umweltschutzes,
Forschung und Technologie: 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
1. Abschnitt 13. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
Berufsbild 14. Auswählen und Zuschneiden der Hölzer,
15. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,
§1 Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und
Berufsbild Biegen,
(1) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind fol- 16. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch
gende Tätigkeiten zuzurechnen: Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung 17. Abrichten,
von Zupfinstrumenten, insbesondere von Schlag- und 18. Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen,
Konzertgitarren, Lauten, Mandolinen, Zithern und Harfen. Ausstoßen und Ausstechen,
(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind fol- 19. Herstellen und Aufsetzen von Leisten,
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
20. Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Auf-
1. Kenntnisse der Zupfinstrumente, schachteln,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- 21. Anfertigen des Halses,
stoffe,
22. Zusammensetzen des Instrumentes,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte
und Maschinen, 23. Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik- 24. Anfertigen und Aufpassen des Steges,
instrumentengeschichte sowie der Stilkunde, 25. Herstellen und Anbringen von Verzierungen,
5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, 26. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson- insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und
dere der Akustik und Statik, Lackieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 2459
27. Einbauen von Mechaniken, 4. Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassi-
28. Beziehen, Stimmen und Anspielen, sche Gitarre,
29. Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten, 5. Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,
30. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen 6. Herichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und
Werkzeuge, Geräte und Maschinen. Bundieren,
7. Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Ein-
2. Abschnitt stellen der Halsstange,
8. Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,
Prüfungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterprüfung 9. Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen histori-
schen Gitarrenkopf,
§2 10. Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-
Gliederung, Dauer und Bestehen Basses,
der praktischen Prüfung (Teil 1) 11. Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. konnten.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht §5
länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung, der Arbeits- Prüfung
probe nicht länger als acht Stunden dauern. der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
fungsfächern nachzuweisen:
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
1. Technische Mathematik:
§3
a) Verschnittberechnungen,
Meisterprüfungsarbeit
b) Mensuren,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend c) Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Kör-
genannten Arbeiten anzufertigen: perberechnungen;
1. Bau einer lackierten und spielfertigen Gitarre mit Reso- 2. Fachtechnologie:
nanzkörper,
a) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von
2. Bau einer lackierten und spielfertigen Akustikbaß- Zupfinstrumenten, ·
gitarre,
b) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und
3. Bau einer lackierten und spielfertigen Laute,
Statik,
4. Bau einer lackierten und spielfertigen Mandoline,
c) Arten und Eigenschaften von Saiten,
5. Bau einer lackierten und spielfertigen Zither,
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
6. Bau einer lackierten und spielfertigen Konzertharfe und des Arbeitsschutzes;
oder einer Pedalharfe mit Säulenmechanismus.
3. Werkstoffkunde:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine techni-
Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-
sche Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung
bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
vorzulegen.
4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische
Musiktheorie:
Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nach-
kalkulation vorzulegen. a) Stilkunde,
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-
die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung _der sondere der Zupfinstrumente,
Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen. c) Musiktheorie;
§4 5. Kalkulation:
Arbeitsprobe Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen: (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
1. Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline,
Laute oder Zither, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
2. Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung, eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
3. Zurichten und Biegen von Zargen oder Lauten- soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
spänen, werden.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Absatz 1 Nr. 2. · Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils gel-
tenden Fassung.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften §8
Inkrafttreten
§6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 7. Oktober 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
K. Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 2461
Siebente Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 10. Oktober 1997
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Ab- 1 . die Erste Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
schnitt III Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und vertrages genannten Gebiet vom 17. Mai 1991 (BGBI. 1
der Organisationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 1138),
S. 530) und 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) sowie unter 2. die Zweite Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
Berücksichtigung des § 152 des Bundessozialhilfegeset- leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
1994 (BGBI. 1 S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 20 vertrages genannten Gebiet vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert S. 1245),
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
3. die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:
sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet vom 29. September 1993
(BGBI. I S. 1674),
§1
4. die Vierte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
Gebiet ohne das Land Berlin werden die Grundbeträge sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfe- vertrages genannten Gebiet vom 21. Juni 1994 (BGBI. 1
gesetz neu festgesetzt. Es betragen S. 1298),
1. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 1000 Deut- 5. die Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
sche Mark; leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
2. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1505 Deutsche sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Mark; vertrages genannten Gebiet vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 950),
3. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 2529 Deutsche
6. die Sechste Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
Mark.
leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
§2 vertrages genannten Gebiet vom 17. Oktober 1996
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in (BGBI. 1 S. 1532)
Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 23. September 1997
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3082; 1995 1 S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kenn-
zeichen
1. Emblem der Eurasischen Patentorganisation (Anlage 1),
2. Name, Abkürzung, Emblem und Flagge des Internationalen Tierseuchenamts
(Anlage 2),
3. Name, Abkürzung und Emblem des Gemeinsamen Programms der Vereinten
Nationen gegen Aids (Anlage 3),
4. Name, Abkürzung und Emblem der Europäischen Investitionsbank (Anlage 4)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. März 1997 (BGBI. 1S. 551).
Bonn, den 23.'September 1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Mühlens
Anlage 1
Emblem der Eurasischen Patentorganisation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 2463
Anlage2
Name, Abkürzung, Emblem und Flagge
des Internationalen Tierseuchenamts
- Weltorganisation für Tiergesundheit -
Name:
Office international des epizooties - französisch -
International Office of Epizootics - englisch -
Oficina lnternacional de Epizootias - spanisch -
Me>K.QyHapo.QH0e 3m13oon11.1ecKoe 6iopo - russisch -
Organisation mondiale de la sante animale - französisch -
World organisation for animal health - englisch -
Organizaci6n mundial de sanidad animal - spanisch -
BceMHpHafl OpraHH3al...lHfl 3.QpasooxpaHeHHfl >KHB0THblX - russisch -
Abkürzung: OIE
M36
Emblem:
Farben: blau
grün
Flagge:
Farben: blau
grün
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997
Anlage3
Name, Abkürzung und Emblem
des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen gegen Aids
Name:
Joint United Nations Programme on HIV/AIDS-englisch-
Programme commun des Nations Unies sur le VIH/SIDA- französisch -
Programa Conjunto de las Naciones Unidas sobre el VIH/SIDA- spanisch -
Abkürzung: UNAIDS
ONUSIDA
ONUSIDA
UNAIDS
UNICEF•UNDP•UNFPA
ONUSIDA
UNICEF•PNUD•FNUAP
ONUSIDA
UNICEF•PNUD•FNUAP
UNESCO • WHO • WORLD BANK UNESCO • OMS • BANQUE MONDIALE UNESCO • OMS • BAN CO MUNDIAL
Emblem:
schwarz-rot
auf weißem Grund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 2465
Anlage4
Name, Abkürzung und Emblem
der Europäischen Investitionsbank
Name:
DEN EUROPA:ISKE INVESTERINGSBANK
Den Europffiiske Unions finansieringsinstitution
-dänisch- ·
EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union
-deutsch-
EYPOnA°iKH TPAnEZA EnEN~YIEQN
Xp11µmomcr-tw-nKo 6pyavo Til~ Eupwnai·KTI~ EvCOOll~
- griechisch -
EUROPEAN INVESTMENT BANK
The European Union's financing institution
-englisch-
BANCO EUROPEO DE INVERSIONES
La instituci6n financiera de la Union Europea
-spanisch-
BANQUE EUROPEENNE D'INVESTISSEMENT
L'institution financiere de l'Union europeenne
- französisch -
BANCA EUROPEA PER GLI INVESTrMENTI
L'istituzione finanziaria dell'Unione europea
.- italienisch -
EUROPESE INVESTERINGSBANK
Financieringsinstelling van de Europese Unie
- niederländisch -
BANCO EUROPEU DE INVESTIMENTO
A instituic;äo financeira da Uniäo Europeia
- portugiesisch -
EUROOPAN INVESTOINTIPANKKI
Euroopan unionin rahoituslaitos
-finnisch-
EUROPEISKA INVESTERINGSBANKEN
Europeiska unionens finansinstitut
- schwedisch -
Emblem:
Abkürzung:
BEI • EIB
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 8. 97' Verordnung (EG) Nr. 1600/97 der Kommission zur zehnten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Schweinemarkts in den Niederlanden L 216/67 8.8.97
20. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1654/97 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 231/1 22.8.97
20. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1655/97 der Kommission zur Einstellung des
Hering fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 231/2 22.8.97
21. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1658/97 der Kommission zur Einstellung des Tief-
seegarnelen fangs durch Schiffe unter französicher Flagge L 232/2 23.8.97
Andere Vorschriften
24. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1585/97 des Rates mit Bestimmungen zur Durch-
führung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates EG-Zypern
über eine Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestim-
mung für Ursprungswaren in dem Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Zypern L 215/1 7.8.97
29. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1586/97 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung
von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster
Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen
verarbeitet werden L 215/3 7.8.97
5. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1590/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 215/22 7.8.97
24. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1595/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen
Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-
Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multil~teralen Handelsverhand-
lungen der Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommen über die
Landwirtschaft Rechnung zu tragen, und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1988/93 L 216/1 8.8.97
30. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1596/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und
Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen L 216/55 8.8.97
30. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1597/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der Republik
Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slo-
wakischen Republik geschlossenen Europa-Abkommen L 216/58 8.8.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997 2467
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ,.. Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1598/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-
fuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der
betreffenden Zollkontingente L 216/62 8.8.97
28. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1599/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von
bestimmtem Beerenobst mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien,
der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn L 216/63 8.8.97
8. 8. 97 Entscheidung Nr. 1613/97/EGKS der Kommission zur Änderung des
Anhangs V der Entscheidung Nr. 3/96/EGKS über Beschränkungen der
Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Rußland und der
Ukraine L 222/4 12.8.97
4. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1620/97 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Türkei über die Anpassung der Regelung für die
Einfuhr von Tomatenkonzentrat mit Ur~prung in der Türkei in die
Europäische Gemeinschaft sowie zur Anderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 4115/86 und (EG) Nr. 1981 /94 L 224/1 14.8.97
13. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zoll-
tarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif L 224/16 14.8.97
14. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1632/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1023/97 zur Einführung eines vorläufigen Antidum-
pingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit
Ursprung in der Republik Polen und zur Annahme der Verpflichtungs-
angebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Ein-
fuhren L 225/11 15.8.97
14. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1633/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1023/97 zur Einführung eines vorläufigen Anti-
dumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit
Ursprung in der Republik Polen und zur Annahme der Verpflichtungs-
angebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Ein-
fuhren L 225/13 15.8.97
Berichtigung der Ver9rdnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission
vom 18. März 1997 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG)
Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABI. Nr. L 77 vom 19. 3. 1997) L 223/24 13.8.97
Berichtigung der, Verordnung (EG) Nr. 534/97 des Rates vom
17. März 1997 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über
die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/98 (ABI. Nr. L 83 vom
25.3.1997) L 228/32 19.8.97
Berichtigung der. Verordnung (EG) Nr. 1417/97 des Rates vom
22. Juli 1997 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über
die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr. L 196 vom
24.7.1997) L 230/19 21.8.97
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 1554/97 des Rates vom
22. Juli 1997 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über
die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABI. Nr. L 208 vom
2. 8. 1997) L 230/19 21.8.97
Berichtigung der Verordnung .{EG) Nr. 1074/96 des Rates vom
10. Juni 1996 zur erneuten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3905/88 hinsichtlich der Einführung eines endgültigen Antidum-
pingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Taiwan
und der Türkei (ABI. Nr. L 141 vom 14. 6. 1996) L 238/48 29.8.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom
20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
oder -bestandsgruppen (1997) (ABI. Nr. L 66 vom 6. 3. 1997) L 239/59 30.8.97
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-
fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
ABl.·EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 der Kommission
vom 6. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls
auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung
in Polen und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter
Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren (ABI. L 150 vom
7.6.1997) L 242/82 4.9.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1273/97 der Kommission
vom 1. Juli 1997 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Azoren und
Madeira für die Getreideerzeugnisse, die unter die Sonderregelung
gemäß den Artikeln 2 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des
Rates fallen (ABI. .L 174 vom 2. 7. 1997) L 244/26 6.9.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1349/96 der Kommission
vom 11. Juli 1996 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 773/96 mit
Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und der Verordnung
(EWG) Nr. 1964/82 im Rindfleischsektor (ABI. L 174 vom 12.7.1996) L 246/7 10.9.97
Berichtigung ger Verordnung (EG) Nr. 1303/97 der Kommission vom
4. Juli 1997 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsicht-
lich der befristeten Abtretung von Prämienansprüchen im Sektor
Schaf- und Ziegenfleisch (ABI. L 177 vom 5.7.1997) L 246/7 10.9.97
Berichtigung d~r Verordnung (EG) Nr. 1403/97 der Kommission vom
22. Juli 1997 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 703/97 zur Errich-
tung eines kumulativen Rückforderungssystems für einen Versuchs-
zeitraum vom 1 . Juli 1997 bis zum 30. Juni 1J~98 zur Festsetzung
bestimmter Einfuhrzölle im Sektor Reis und zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1503/96 (ABI. L 194 vom 23.7.1997) L 246/7 10.9.97
Berichtigung der„Verordnung (EG) Nr. 1490/97 der Kommission vom
29. Juli 1997 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur
Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für
Ausfuhrerstattungen (ABI. L 202 vom 30. 7. 1997) L 246/8 10.9.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom
28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABI. L 297 vom
21. 11. 1996) L 249/24 12.9.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1526/97 des Rates vom
26. Juni 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle
ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und
den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der
Ukraine in die Europäische Gemeinschaft (ABI. L 210 vom 4. 8. 1997) L 263/30 25.9.97