2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Sechste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 21. September 1997
Auf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeits- Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2084) geän-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) dert worden ist, sind die Wörter „Bildung und Wissen-
verordnet das Bundesministerium der Justiz aus Anlaß der schaft" durch die Wörter „Bildung, Wissenschaft, For-
Organisationserlasse vom 17. November 1994 (BGBI. 1 schung und Technologie" ersetzt.
S. 3667), vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 281 ), vom
17. Mai 1995 (BGBI. 1S. 840) und vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1
Artikel 4
S. 1085) sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die
Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bun- Gentechnikgesetz
desministerien vom 20. Januar 1993 (GMBI. S. 46) im Ein- (2121-60-1)
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministeri- In§ 4 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes in der Fas-
um für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Ernährung, sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993
Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesministerium für (BGBI. 1 S. 2066), das durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes
Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium der vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416) geändert worden ist,
sind die Wörter „Forschung und Technologie" durch die
Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Seni-
oren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für Wörter „Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technolo-
gie" ersetzt.
Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit, dem Bundesministerium für Post und Telekom- Artikel 5
munikation, dem Bundesministerium für Raumordnung,
Gesetz über den Beruf des
Bauwesen und Städtebau und dem Bundesministerium
pharmazeutisch-technischen Assistenten
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
(2124-8)
In§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des
Abschnitt 1 pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung
Anpassung von Gesetzen der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBI. 1
S. 2349) sind die Wörter „Bildung und Wissenschaft"
durch die Wörter „Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Artikel 1
Technologie" ersetzt.
Berlin/Bonn-Gesetz
(105-24) Artikel 6
In § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April Hebammengesetz
1994 (BGBI. 1S. 918) sind die Wörter „den Bundesminister (2124-14)
des Innern" durch die Wörter „das Bundesministerium für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" ersetzt. In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hebammengesetzes vom
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 902), das zuletzt durch Artikel 13
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), dieses
wiederum geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Bundesbesoldungsgesetz 27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666, 2436), geändert
(2032-1) worden ist, sind die Wörter „Der Bundesminister" durch
In § 50 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der die Wörter „Das Bundesministerium" und die Wörter
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 „Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" durch die
S. 1065, 2032), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom Wörter „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
7. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1650) geändert worden ist, sind die Forschung und Technologie" ersetzt.
Wörter „Bundesministers für Bildung und Wissenschaft"
durch die Wörter „Bundesministeriums für Bildung, Wis- Artikel 7
senschaft, Forschung und Technologie" und die Wörter
,,Bundesministers des Innern" durch die Wörter „Bundes- Krankenpflegegesetz
ministeriums des Innern" ersetzt. (2124-15)
In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Kranken-
Artikel 3 pflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 893), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. April 1993
Arzneimittelgesetz
(BGBI. 1S. 512), dieses wiederum geändert durch Artikel 1
(2121-51-1-2)
des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666,
In § 50 Abs. 2 Satz 2 und § 75 Abs. 3 des Arzneimittel- 2436), geändert worden ist, sind jeweils die Wörter
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundes-
19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018), das zuletzt durch das ministerium" und die Wörter „Bundesminister für Bildung
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und Wissenschaft" durch die Wörter „Bundesministerium genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" vom 9. September 1997 (BGBI. 1 S. 2296) sind jeweils die
ersetzt. Wörter „Forschung und Technologie" durch die Wörter
,,Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie"
Artikel 8 ersetzt.
Rettungsassistentengesetz
(2124-16) Artikel 14
In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rettungsassistentengesetzes Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1384), das zuletzt durch Arti- (2129-28)
kel 5 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446)
geändert worden ist, sind die Wörter „Der Bundesmini- In § 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 2
ster" durch die Wörter „Das Bundesministerium" und die Satz 1, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1 des
Wörter „Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. Sep-
durch die Wörter „Bundesministerium für Bildung, Wis- tember 1994 (BGBI. 1 S. 2593) sind jeweils die Wörter
senschaft, Forschung und Technologie" ersetzt. ,,Forschung und Technologie" durch die Wörter „Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie" ersetzt.
Artikel 9
Orthoptistengesetz Artikel 15
(2124-17) Gesetz über die
In § 8 Abs. 1 Satz 1 des Orthoptistengesetzes vom Verbreitung jugendgefährdender Schriften
28. November 1989 (BGBI. 1 S. 2061 ), das zuletzt durch (2161-1)
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
geändert worden ist, sind die Wörter „Der Bundesmini- Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom
ster" durch die Wörter „Das Bundesministerium" und die 12. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1502), zuletzt geändert durch Arti-
Wörter „Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" kel 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1870),
durch die Wörter „Bundesministerium für Bildung, Wis- ist wie folgt geändert:
senschaft, Forschung und Technologie" ersetzt.
1. In§ 9 Abs. 1 und 2 und§ 14 Abs. 1 Nr. 1 sind jeweils die
Artikel 10
Wörter „Bundesminister für Frauen und Jugend" durch
Gesetz über technische die Wörter „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Assistenten in der Medizin Frauen und Jugend" und die Wörter „Bundesminister
(2124-18) des Innern" durch die Wörter „Bundesministerium des
Innern" ersetzt.
In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über technische Assistenten
in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1402) sind
die Wörter „Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter 2. In§ 9a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 und§ 11 Abs. 2
,,Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" Satz 2 sind die Wörter „der Bundesminister für Frauen
ersetzt. und Jugend" durch die Wörter „das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" und die
Artikel 11 Wörter „Der Bundesminister für Frauen und Jugend"
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Familie,
Diätassistentengesetz Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
(2124-19)
In§ 8 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März Artikel 16
1994 (BGBI. 1 S. 446) sind die Wörter „Bildung und
Wissenschaft" durch die Wörter „Bildung, Wissenschaft, Heimgesetz
Forschung und Technologie" ersetzt. (2170-5)
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Artikel 12 vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763, 1069), zuletzt geändert
Masseur- und Physiotherapeutengesetz durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBI. 1
(2124-20) S. 158), ist wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeu-
1. In § 3, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 Satz 1 sind
tengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1084) sind
jeweils die Wörter „Familie und Senioren" durch die
jeweils die Wörter „Bildung und Wissenschaft" durch die
Wörter „Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
Wörter „Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technolo-
gie" ersetzt. ersetzt.
Artikel 13 2. In § 14 Abs. 7 Satz 1 sind die Wörter „Der Bundes-
minister für Familie und Senioren" durch die Wörter
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
„Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
(2125-40-1-2)
und Jugend" und die Wörter „Bundesminister für
In§ 9 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 3 Wirtschaft" durch die Wörter „Bundesministerium für
und § 37 Abs. 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge- Wirtschaft" ersetzt.
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Artikel 17 2. In § 4 sind die Wörter „Der Bundesminister" durch die
Wörter „Das Bundesministerium" und die Wörter „Bun-
Gesetz über die desminister für Familie und Senioren" durch die Wörter
Errichtung einer Stiftung „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
,,Hilfswerk für behinderte Kinder" Jugend" ersetzt.
(2172-1)
Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk Artikel20
für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBI. 1
S. 2018; 1972 1 S. 2045), zuletzt geändert durch das Gräbergesetz
Gesetz vom 9. September 1997 (BGBI. 1S. 2326), ist wie (2184-1)
folgt geändert:
Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 178) ist wie folgt ge-
1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 8 Abs. 2 ist jeweils ändert:
das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
ministerium" und sind die Wörter „für Familie und Seni-
1. In § 8 Satz 1 sind die Wörter „Bundesminister für Fami-
oren" durch die Wörter „für Familie, Senioren, Frauen
lie und Senioren" durch die Wörter „Bundesministe-
und Jugend" ersetzt.
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 6 Satz 4 sind jeweils
2. In § 10 Abs. 4 Satz 2 sind die Wörter „Der Bundes-
die Wörter „der Bundesminister für Familie und Seni-
minister für Familie und Senioren" durch die Wörter
oren" durch die Wörter „das Bundesministerium für
„Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
und Jugend" und die Wörter „dem Bundesminister der
Finanzen" durch die Wörter „dem Bundesministerium
3. In§ 7 Abs. 7, § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 17 und§ 27 der Finanzen" ersetzt.
Satz 1 sind jeweils die Wörter „des Bundesministers für
Familie und Senioren" durch die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Artikel 21
Jugend" ersetzt. Graduiertenförderungsgesetz
(2210-2) •
Artikel 18 Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 207),
Gesetz zur Errichtung
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
einer Stiftung „Mutter und Kind
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532; 1984 1 S. 261), ist
- Schutz des ungeborenen Lebens"
wie folgt geändert:
(2172-3)
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und 1. In § 13 Abs. 2 Satz 3 sind die Wörter „Der Bundes-
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung minister für Bildung und Wissenschaft" durch die Wör-
der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBI. 1S. 406) ter „Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
ist wie folgt geändert: Forschung und Technologie" ersetzt.
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 sind jeweils 2. In § 14 Abs. 2 sind die Wörter „Bundesminister für
die Wörter „Familie und Senioren" durch die Wörter Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter „Bundes-
,,Familie, Senioren, Frauen und Jugend" und die Wör- ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
ter „Frauen und Jugend" durch die Wörter „Familie, Technologie" ersetzt.
Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Artikel22
2. In § 12 sind die Wörter „Bundesministers für Familie
und Senioren" durch die Wörter „Bundesministeriums Hochschulbauförderungsgesetz
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt. (2211-1)
Das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September
Artikel 19 1969 (BGBI. 1S. 1556), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1910), ist wie folgt
Auswandererschutzgesetz geändert:
(2182-3)
Das Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975 1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „für Bildung und
(BGBI. 1 S. 77 4), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Wissenschaft" durch die Wörter „für Bildung, Wissen-
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), ist wie folgt schaft, Forschung und Technologie" ersetzt.
geändert:
2. In§ 8 Abs. 1 Satz 1 und§ 12 Abs. 2 Satz 2 sind jeweils
1. In § 2 Abs. 4 sind jeweils die Wörter „Der Bundes- die Wörter „Bundesminister für Bildung und Wissen-
minister für Familie und Senioren" durch die Wörter schaft" durch die Wörter „Bundesministerium für Bil-
„Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie"
und Jugend" ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2393
Artikel 23 Artikel 28
Hochschulrahmengesetz Soldatenversorgungsgesetz
(2211-3) (53-4)
§ 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
In § 72 Abs. 2 Satz 5 des Hochschulrahmengesetzes in der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1S. 50),
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24. März
(BGS_I. 1 S. 1170), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset- 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, ist wie folgt
zes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322) geändert wor-
geändert:
den ist, sind die Wörter „Bundesministers für Bildung und
Wissenschaft" durch die Wörter „Bundesministeriums für 1. In Absatz 2 Satz 5 sind die Wörter „der Bundesminister
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" der Verteidigung" durch die Wörter „das Bundes-
ersetzt. ministerium der Verteidigung" und die Wörter „Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft" durch die
Artikel 24 Wörter „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie" ersetzt.
Femunterrichtsschutzgesetz
(2211-4) 2. In Absatz 3 sind die Wörter „Der Bundesminister"
durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
In § 13 Abs. 2 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525), das zuletzt durch Artikel 29
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 509)
Zivildienstgesetz
geändert worden ist, sind die Wörter „Der Bundesminister
(55-2)
für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung In§ 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 4, § 4
und Technologie" ersetzt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 5, § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2,
§ 14b Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22a Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5, § 25a
Artikel25 Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 35 Abs. 2 Satz 3, § 36
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8, § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,
Hochschulstatistikgesetz
§ 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 66 Abs. 3 Satz 4 und§ 78 Abs. 1
(2211-6)
Nr. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
In§ 7 Abs. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. No- Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. 1
S. 2811), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
vember 1990 (BGBI. 1 S. 2414), das zuletzt durch Artikel 10
der Verordnung vom 20. November 1996 (BGBI. 1 S. 1804) 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430) geändert worden ist, sind
geändert worden ist, sind die Wörter „der Bundesminister jeweils die Wörter „Frauen und Jugend" durch die Wörter
für Bildung und Wissenschaft" .durch die Wörter „das Bun- ,,Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie" ersetzt. Artikel30
Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
(55-7)
Artikel 26
In § 2 Abs. 5 Satz 2 des Zivildienstvertrauensmann-
Adoptionsvermittlungsgesetz Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47, 53), das
(404-21) durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1286) geändert worden ist, sind die Wörter
In § 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der ,,Frauen und Jugend" durch die Wörter „Familie, Senioren,
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 Frauen und Jugend" ersetzt.
(BGBI. 1S. 2016), das zuletzt gemäß Artikel 35 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert ist, Artikel 31
sind die Wörter „Der Bundesminister für Frauen und
Jugend" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Einführungsgesetz zum
Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt. Einkommensteuerreformgesetz
(611-1-14)
Artikel 27 In Artikel 46 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
Wehrsoldgesetz (BGBI. 1 S. 3656; 1975 1 S. 1778), das zuletzt gemäß Arti-
(53-1) kel 37 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert ist, sind die Wörter „Der Bundesminister
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Das
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1996 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung", die Wör-
(BGBI. 1 S. 105) sind die Wörter „Der Bundesminister" ter „Bundesminister für Familie und Senioren" durch die
durch die Wörter „Das Bundesministerium" und die Wör- Wörter „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
ter „dem Bundesminister" durch die Wörter „dem Bundes- und Jugend" und die Wörter „Bundesminister der Finan-
ministerium" ersetzt und die Wörter „dem Bundesminister zen" durch die Wörter „Bundesministerium der Finanzen"
des Innern" gestrichen. ersetzt.
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Artikel 32 sonst zuständigen Fachministerium", ,,Das zuständige
Fachministerium" und „für Bildung, Wissenschaft, For-
Gewerbeordnung
schung und Technologie" ersetzt.
(7100-1)
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel36
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 Arbeitsförderungsgesetz
(BGBI. 1S. 1430), ist wie folgt geändert: (810-1)
In§ 175 Abs. 2 und§ 177 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
1. In § 33f Abs. 1 sind die Wörter „Frauen und Jugend" gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt
durch die Wörter „Familie, Senioren, Frauen und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBI. 1
Jugend" ersetzt. S. 968) geändert worden ist, sind die Wörter „Frauen und
Jugend" durch die Wörter „Familie, Senioren, Frauen und
2. In § 33g sind die Wörter „Bundesministern des Innern Jugend" ersetzt.
und für Frauen und Jugend" durch die Wörter „Bun-
desministerien des Innern und für Familie, Senioren, Artikel 37
Frauen und Jugend" ersetzt.
zweites Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 33 (8252-3)
Handwerksordnung In § 28 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
(7110-1) sicherung der Landwirte vom 12. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
In § 22 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 27a vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1520) geändert worden ist,
Abs. 1, § 27b Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 40 Abs. 1 und 2, sind jeweils die Wörter „der Bundesminister", ,,dem Bun-
§ 42 Abs. 2 Satz 1, § 42a Abs. 3 Satz 2, § 45, § 46 Abs. 3 desminister" und „für Frauen und Jugend" durch die Wör-
Satz 5 und § 50a Satz 1 der Handwerksordnung in der ter „das Bundesministerium", ,,dem Bundesministerium"
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 und „für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
(BGBI. 1966 1S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geändert worden
ist, sind jeweils die Wörter „Bildung und Wissenschaft" Artikel38
durch die Wörter „Bildung, Wissenschaft, Forschung und Bundeserziehungsgeldgesetz
Technologie" ersetzt. (85-3)
In§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeserziehungsgeldgeset-
Artikel34 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
Gesetz zu dem 1994 (BGBI. 1 S. 180), das zuletzt durch Artikel 74 des
Übereinkommen vom 1. Juni 1972 Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
zur Erhaltung der antarktischen Robben worden ist, sind die Wörter „Der Bundesminister für Fami-
(791-5) lie und Senioren" durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem übereinkommen vom
1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben vom
Artikel 39
27. Januar 1987 (BGBI. 1987 II S. 90), das durch Artikel 5
des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBI. 1S. 1458) geän- Sozialgesetzbuch V
dert worden ist, sind die Wörter „Forschung und Tech- (860-5)
nologie" durch die Wörter „Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie" ersetzt. In § 141 Abs. 3 und 4 sowie § 244 Abs. 2 und 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kranken-
versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
Artikel35 ber 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520) ge-
Berufsbildungsgesetz
ändert worden ist, sind jeweils die Wörter „Der Bundes-
(806-21)
minister", ,,der Bundesminister", ,,des Bundesministers",
In§ 21 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 29 ,,dem Bundesminister" und „für Familie und Senioren"
Abs. 1, § 40 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2 durch die Wörter „Das Bundesministerium", ,,das Bundes-
Satz 1, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 76 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 81 ministerium", ,,des Bundesministeriums", ,,dem Bundes-
Abs. 4, § 82 Abs. 2, § 93, § 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 und§ 97 ministerium" und „für Familie, Senioren, Frauen und
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 Jugend" ersetzt.
S. 1112), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1S. 1476) geändert worden ist, Artikel40
sind jeweils die Wörter „Der Bundesminister", ,,dem Bun-
Sozialgesetzbuch VI
desminister", ,,der sonst zuständige Fachminister", ,,dem
(860-6)
sonst zuständigen Fachminister", ,,Der zuständige Fach-
minister" und „für Bildung und Wissenschaft" durch die In § 178 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Ge-
Wörter „Das Bundesministerium", ,,dem Bundesministe- setzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
rium", ,,das sonst zuständige Fachministerium", ,,dem vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261; 19901 S. 1337),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2395
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, sind jeweils die 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), das zuletzt durch Artikel 2
Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bun- § 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978)
desministerium", die Wörter „dem Bundesminister" durch geändert worden ist, sind jeweils die Wörter „Der Bundes-
die Wörter „dem Bundesministerium" und die Wörter minister" durch die Wörter „Das Bundesministerium", die
,,Frauen und Jugend" durch die Wörter „Familie, Senioren, Wörter „dem Bundesminister" durch die Wörter „dem
Frauen und Jugend" ersetzt. Bundesministerium", die Wörter „vom Bundesminister"
durch die Wörter „vom Bundesministerium", die Wörter
,,der Bundesminister" durch die Wörter „das Bundes-
Artikel41 ministerium", die Wörter „für Frauen und Jugend" durch
Sozialgesetzbuch XI die Wörter „für Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
(860-11) und die Wörter „für Bildung und Wissenschaft" durch die
Wörter „für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-
In§ 16, § 40 Abs. 5, § 78 Abs. 5, § 80 Abs. 5 und§ 90 nologie" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - So-
ziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014), das zuletzt durch Artikel 10
Abschnitt 2
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert
worden ist, sind jeweils die Wörter „Familie und Senioren" Anpassung von Rechtsverordnungen
durch die Wörter „Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
ersetzt.
Artikel 46
Artikel 42 EG-Recht-Überleitungsverordnung
(105-3-2-2)
Fahrlehrergesetz
(9231-7) Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. De-
In § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes zember 1990 (BGBI. 1 S. 2915), geändert durch Artikel 24
vom 25. August 1969 (BGB!. 1S. 1336), das zuletzt durch des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), ist wie
Artikel 98 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 folgt geändert:
S. 2911) geändert worden ist, sind jeweils die Wörter „Der
Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministe- 1. In den Anlagen 1 bis 4 sind in den Kapitelüberschriften
rium" und die Wörter „Bundesminister für Bildung und jeweils die Wörter „des Bundesministers" durch die
Wissenschaft" durch die Wörter „Bundesministerium für Wörter „des Bundesministeriums" ersetzt.
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie"
ersetzt.
2. In den Überschriften zu Anlage 2 Kapitel III und An-
lage 3 Kapitel II sind jeweils die Wörter „für Jugend,
Artikel 43 Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Wörter „für
Gesundheit" ersetzt.
Allgemeines Eisenbahngesetz
(930-9)
Artikel 47
In § 26 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2396; 1994 1 Bundeslaufbahnverordnung
S. 2439) sind die Wörter „Bildung und Wissenschaft" (2030-7-3)
durch die Wörter „Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie" ersetzt. Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Artikel44 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322), ist wie folgt geändert:
Seemannsgesetz
(9513-1) 1. In § 2 Abs. 6 Satz 3 sind die Wörter „Bildung und Wis-
senschaft" durch die Wörter „Bildung, Wissenschaft,
In § 142 Abs. 1 Satz 2 des Seemannsgesetzes in der im Forschung und Technologie" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das ZL!letzt durch
Artikel .2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 2. In Anlage 1 zu§ 34 „Höherer Dienst", Stichwort „Wirt-
S. 311) geändert worden ist, sind die Wörter „Bildung und schaftsverwaltungsdienst", zweiter Spiegelstrich Buch-
Wissenschaft" durch die Wörter „Bildung, Wissenschaft, stabe b und in Anlage 2 zu § 34 „Gehobener Dienst",
Forschung und Technologie" ersetzt. Stichwort „Wirtschaftsverwaltungsdienst", zweiter Spie-
gelstrich Buchstabe b sind jeweils die Wörter „Bildung
und Wissenschaft" durch die Wörter „Bildung, Wissen-
Artikel 45 schaft, Forschung und Technologie" und die Wörter
,,Frauen und Jugend" durch die Wörter „Familie, Seni-
Luftverkehrsgesetz
oren, Frauen und Jugend" ersetzt sowie die Wörter
(96-1)
,,des Bundesministeriums für Forschung und Tech-
In § 32 Abs. 1, 2, 2a Satz 1 und 3, Abs. 2b, 3 Satz 3, nologie" und die Wörter „des Bundesministeriums für
Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 3 des Luftverkehrs- Familie und Senioren" gestrichen.
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Artikel48 Bundesminister des Innern" durch die Wörter „Das Bun-
desministerium des Innern" und die Wörter „Der Bundes-
Verordnung zur
minister für Frauen und Jugend" durch die Wörter „Das
Durchführung des Gesetzes über die
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Jugend" ersetzt.
(2161-1-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Artikel50
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2161-1-1 Tierschutzkommissions-Verordnung
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert (7833-3-3)
gemäß Artikel 78 der Verordnung vom 26. Februar 1993 In § 6 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom
(BGBI. 1S. 278), ist wie folgt geändert: 23. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1557), die gemäß Artikel 83 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-
1 . In § 2 sind die Wörter „der Bundesminister für Frauen dert ist, sind die Wörter „für Forschung und Technologie"
und Jugend" durch die Wörter „das Bundesministe- sowie „für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt. ,,für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie"
ersetzt.
2. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 sind jeweils die Wörter „Der
Bundesminister für Frauen und Jugend" durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Abschnitt 3
Frauen und Jugend" ersetzt.
Schlußbestimmung
Artikel49
Artikel 51
Verordnung zum Filmförderungsgesetz
(707-12-4) Inkrafttreten
In Anlage 2 der Verordnung zum Filmförderungsgesetz Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vom 21. April 1993 (BGBI. 1 S. 562) sind die Wörter „Der in Kraft.
Bonn, den 21. September 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2397
Dritte Verordnung
zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Vom 7. Oktober 1997
Auf Grund des § 134 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes vom 23. Juni 1997
(BGBI. 1 S. 1520) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1662), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 27. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1985), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „im anliegenden Gebührenverzeichnis" durch die Wörter „in der für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeichnisses (Anlage)" ersetzt.
2. In§ 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 15" durch die Zahl „20" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
ü bergangsvorschrift
Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2397) findet bei Geburten
und Fehlgeburten nach dem 30. September 1997 mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. bei Geburten und Fehlgeburten vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. Juni 1998 für die Vergütung sämtlicher Hilfe-
leistungen die Gebühren nach der für diesen Abrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeich-
nisses,
2. bei Geburten und Fehlgeburten vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistun-
gen die Gebühren nach der für diesen Abrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeichnisses
und
3. bei Geburten und Fehlgeburten nach dem 30. Juni 1999 für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen die
Gebühren nach der für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 bestimmten Fassung des Gebührenverzeich-
nisses
zu berechnen sind."
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
4. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1} wird für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum
30. Juni 1998 wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. Juni 1998
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
Beratung der Schwangeren, auch fernmündlich ............................................................... . 10,-
Die Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens acht-
mal berechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 2,
4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.
2 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren ......................................................................... . 40,-
Die Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruck-
messung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebär-
mutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen
Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß des Bun-
desausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig
a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeunter-
suchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des
pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der
Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letz-
ten zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.
3 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-
schafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veran-
lassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im
Mutterpaß nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung ........................ .. 10,-
Die Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht
bereits im Mutterpaß dokumentiert sind.
4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe
Stunde ................................................................................................................................ 18,-
5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab
12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde .................... .. 24,-
Dauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Not-
wendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.
6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-
linien) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpaß nach
den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung ...................................... .. 11,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungs-
fähig, es sei denn, daß weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.
7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe
und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ........ 10,-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2399
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 14 Stun-
den, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ............................................................................... . 25,-
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die
Unterrichtung üb_er den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt
und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der
Atemtechnik.
B. Geburtshilfe
9 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus ................................................... . 305,-
10 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung ........... . 305,-
11 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..... . 625,-
12 Hilfe bei einer Hausgeburt .................................................................................................. 750,-
13 Hilfe bei einer Fehlgeburt .................................................................................................... 165,-
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der
gegebenenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die
Dauer von bis zu zehn Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die
Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen
Leistungen und Dokumentationen. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann
zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und
des Kindes Hilfe leisten konnte.
14 Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses 1. oder II. Grades 44,-
15 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und
jedes weitere Kind, je Kind .......................................: ......................................................... . 100,-
16 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-
schen Einrichtung unter ärztlicher Leitung ..... ..................................................................... 150,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu
sechs Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen
Leistungen. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Kranken-
haus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
17 Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklinischen
Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..................................................... . 250,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu
sechs Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen
Leistungen. Sie ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer
außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig,
wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt oder außer-
klinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muß und die Hebam-
me die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder begleitet und dort keine weitere
Hilfe leistet.
18 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht, an
Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ·
Der Zuschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.
Maßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den
Nummern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeit-
punkt der Fehlgeburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt
der Beendigung der Hilfe.
19 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für
jede angefangene halbe Stunde .......................................................................................... 18,-
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Leistung Gebühr
Nr.
in DM
20 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei
Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene
halbe Stunde ...................................................................................................................... 24,-
Gebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der
zweiten Hebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend,
wenn die Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
21 Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt
einschließlich Versand- und Portokosten ........................................................................... . 10,-
Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.
C. Leistungen während des Wochenbetts
Al/gemeine Bestimmungen
a) Die Besuche nach den Nummern 22 bis 33 dienen der Überwachung des Wochenbett:..
ver/aufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung
von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme
der Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Leistungen nach den Nummern 22
bis 33 und 37 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.
Bei fernmündlicher Ber_atung, die einen Besuch nach den Nummern 22 bis 33 ersetzt,
ist eine Gebühr analog Nummer 1 berechnungsfähig. Sie ist an einem Tag neben Lei-
stungen nach den Nummern 22 bis 33 nicht berechnungsfähig.
b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt sind zehn Besuche berechnungsfähig. Wird
der erste Besuch bereits am Tage der Geburt ausgeführt, dürfen darüber hinaus Be-
suche nur für die folgenden neun Tage berechnet werden. Wird die Betreuung erst im
Laufe der ersten zehn Tage von einer anderen Hebamme übernommen, so werden die
Besuche bis zum zehnten Tag nach dem Tag der Geburt vergütet.
c) Ein weiterer Besuch an einem Tag innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt und
Besuche nach Ablauf von zehn Tat}en nach der Geburt werden bei Vorliegen folgender
Erschwernisse vergütet:
Bei verzögerter Abheilung des Nabels, schweren Stillstörungen, verzögerter Rückbil-
dung, nach Sekundämaht oder Dammriß III. Grades, bei Beratung und Anleitung der
Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings nach der stationären Behandlung
des kranken Säuglings oder in anderen Fällen auf ärztliche Anordnung. Der Erschwer-
nisgrund ist in der Rechnung anzugeben.
d) Nach Ablauf von zehn Tagen nach der Geburt sind bis zu acht Besuche berechnungs-
fähig, jedoch höchstens bis zur Dauer von acht Wochen nach der Geburt; für Besuche
auf ärztliche Anordnung gelten diese Einschränkungen nicht.
22 Hausbesuch nach der Geburt ............................................................................................ 40,-
23 Hausbesuch nach der Geburt an einem Sonn- oder Feiertag ............................................. . 48,-
24 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der
Geburt ................................................................................................................................ 6,-
25 Weiterer Hausbesuch an demselben Tag .............................. :............................................ . 23,-
26 Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag ................................................... . 27,-
27 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung
nach der Geburt .................................................................................................................. 13,-
28 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung
nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ......................................................................... . 17,-
29 Weiterer Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher
Leitung an demselben Tag .................................................................................................. 6,-
30 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt ........................... . 21,-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2401
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
31 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-
oder Feiertag ...................................................................................................................... 24,-
32 Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag ......... . 16,-
33 Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn- oder
Feiertag .............................................................................................................................. 19,-
34 Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den
Gebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33 ......................................................... . 6-
,
36 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Unter-
suchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung ....................... . 13,-
37 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-
schafts-Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollen-
dung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnah-
me, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten,
Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung ................... . 10,-
Leistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im
Mutterpaß oder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert sind.
D. Sonstige Leistungen
38 Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde ................................................... . 30,-
39 Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen, je angefangene Stunde .................................................................................... 38,-
40 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnnen je
Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde
(60 Minuten) ........................................................................................................................ 10,-
Die Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik
in den ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten
Monats nach der Geburt abgeschlossen wird."
5. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. ~uni
1999 wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
Beratung der Schwangeren, auch fernmündlich ................................................................ 10,-
Die Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens acht-
mal berechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 2,
4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
2 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren ......................................................................... . 40,-
Die Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruck-
messung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebär-
mutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen
Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß des Bun-
desausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig
a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeunter-
suchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des
pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der
Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letz-
ten zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.
3 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-
schafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veran-
lassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im
Mutterpaß nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung ......................... . 10,-
Die Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht
bereits im Mutterpaß dokumentiert sind.
4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe
Stunde ................................................................................................................................ 21,-
5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab
12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde ................... . 27,-
Dauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Notwen-
digkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.
6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-
linien) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpaß nach
den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung ....................................... . 11,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungs-
fähig, es sei denn, daß weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.
7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe
und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ....... . 10,-
8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 14 Stun-
den, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ............................................................................... . 25,-
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die
Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt
und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der
Atemtechnik.
B. Geburtshilfe
9 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus ................................................... . 327,50
10 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung ........... . 327,50
11 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..... . 625,-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2403
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
12 Hilfe bei einer Hausgeburt 750,-
13 Hilfe bei einer Fehlgeburt .................................................................................................... 165,-
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der
gegebenenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die
Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die
Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen
Leistungen und Dokumentationen. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann
zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung_ der Versorgung der Mutter und
des Kindes Hilfe leisten konnte.
14 Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses 1. oder II. Grades 44,-
15 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und
jedes weitere Kind, je Kind .................................................................................................. 100,-
16 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-
schen Einrichtung unter ärztlicher Leitung ......................................................................... . 165,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf
Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistun-
gen. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Krankenhaus ver-
legt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
17 Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklinischen
Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung .................................................... .. 250,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf
Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistun-
gen. Sie ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer außer-
klinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteteten Einrichtung berechnungsfähig,
wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt oder außer-
klinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muß und die Hebam-
me die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder begleitet und dort keine weitere
Hilfe leistet.
18 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht,
an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
Der z;uschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.
Maßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den
Nummern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeit-
punkt der Fehlgeburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt
der Beendigung der Hilfe.
19 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für
jede angefangene halbe Stunde .......................................................................................... 21,-
20 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei
Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene
halbe Stunde ...................................................................................................................... 27,-
Gebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der
zweiten Hebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend,
wenn die Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
21 Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt
einschließlich Versand- und Porto kosten ............................................................................ 10,-
Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil t Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
C. Leistungen während des Wochenbetts
Al/gemeine Bestimmungen
a) Die Leistungen nach den Nummern 22 bis 35 dienen der Überwachung des Wochen-
bettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Ver-
sorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit
Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Die Leistungen nach den
Nummern 22 bis 33, 35 und 3 7 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.
b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist an demselben Tag jeweils ein Besuch
nach Nummer 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 berechnungsfähig. Wird der erste Besuch
bereits am Tage der Geburt ausgeführt, können weitere Besuche nach Nummer 22, 23,
27, 28, 30 oder 31 nur für die folgenden neun Tage berechnet werden. Wird die
Wochenbettbetreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage nach der Geburt von einer
anderen Hebamme übernommen, werden die Besuche bis zum zehnten Tag nach der
Geburt vergütet. Bei fernmündlicher Beratung, die in den ersten zehn Tagen nach der
Geburt einen Besuch nach Nummer 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 ersetzt, ist eine Gebühr
analog Nummer 35 berechnungsfähig.
c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht
Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach Nummer 22, 23,
25 bis 33 oder 35 berechnungsfähig, weitere Besuche nach Nummer 25, 26, 29, 32
oder 33 dabei jedoch nur nach Maßgabe der_ Al/gemeinen Bestimmung nach Buch-
stabe d. Mehr als 16 Leistungen nach Nummer 22, 23, 25 bis 33 oder 35 sind in diesem
Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
d) Ein weiterer Besuch an demselben Tag ist berechnungsfähig
aa) nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt nach
Nummer 25 oder 26 sowie
bb) unabhängig von der Art der Entbindung nach Nummer 25, 26, 29, 32 oder 33
während des gesamten Zeitraums bis zum Ablauf von acht Wochen nach der
Geburt bei Vorliegen insbesondere folgender Besuchsgründe: schwere Stillstörun-
gen, verzögerte Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriß III. Grades, bei
Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings
im Anschluß an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung.
Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben
Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet worden sind.
e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Besuche nur auf ärztliche Anord-
nung bei pathologischem Verlauf berechnungsfähig.
22 Hausbesuch nach der Geburt ............................................................................................ 42,50
23 Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ................................................... . 52,-
24 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der
Geburt ................................................................................................................................ 6,-
25 Weiterer Hausbesuch an demselben Tag ........................................................................... . 34,-
26 Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag ................................................. . 41,-
27 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung
nach der Geburt .................................................................................................................. 15,-
28 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung
nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ......................................................................... . 19,-
29 Weiterer Besuch im Krankenhaus oder- in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher
Leitung an demselben Tag .................................................................................................. 11,50
30 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt ........................... . 28,-
31 Besuch ·in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-
oder Feiertag ...................................................................................................................... 34,-
32 Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag ......... . 25,-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2405
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
33 Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn- oder
Feiertag .............................................................................................................................. 31,-
34 Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den
Gebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33 ......................................................... . 6-,
35 Fernmündliche Beratung der Wöchnerin ........................................................................... . 9,-
36 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Unter-
suchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung ....................... . 13,-
37 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-
schafts-Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollen-
dung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Ent-
nahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Porto-
kosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung ....... . 10,-
Leistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im
Mutterpaß oder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert sind.
D. Sonstige Leistungen
38 Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde ................................................... . 30,-
39 Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen, je angefangene Stunde .................................................................................... 38,-
40 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen
je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde
(60 Minuten) ........................................................................................................................ 10,-
Die Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik
in den ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten
Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.
41 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten ...................................................................... 45,-
42 Fernmündliche Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten ............................................. . 9,-
Die Gebühren nach den Nummern 41 und/oder 42 sind frühestens nach Ablauf von acht
Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase berechnungsfähig. Sie sind
jeweils höchstens zweimal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. "
6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
für die Leistungsabrechnung ab 1 . Juli 1999
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
Beratung der Schwangeren, auch fernmündlich .. ............................ ........... ....................... 10,-
Die Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens
zwö/fmal berechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Num-
mern 2, 4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
2 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren ......................................................................... . 40,-
Die Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruck-
messung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebär-
mutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen
Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß des Bun-
desausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig
a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeunter-
suchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des
pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der
Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letz-
ten zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.
3 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-
schafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veran-
lassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mut-
terpaß nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung ................................ .. 10,-
Die Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht
bereits im Mutterpaß dokumentiert sind.
4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe
Stunde ................................................................................................................................ 25,-
5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab
12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde .................. .. 31,-
Dauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Notwen-
digkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.
6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-
linien) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpaß nach
den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung ....................................... . 11,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungs-
fähig, es sei denn, daß weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.
7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe
und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ........ 10,-
8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 14 Stun-
den, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) ............................................................................... . 25,-
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die
Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt
und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der
Atemtechnik.
8. Geburtshilfe
9 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus ................................................... . 350,-
10 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung .......... .. 350,-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2407
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
11 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..... . 625,-
12 Hilfe bei einer Hausgeburt .................................................................................................. 750,-
13 Hilfe bei einer Fehlgeburt .................................................................................................... 165,-
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der
gegebenenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die
Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die
Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen
Leistungen und Dokumentationen. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann
zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und
des Kindes Hilfe leisten konnte.
14 Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses 1. oder II. Grades 44,-
15 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und
jedes weitere Kind, je Kind .................................................................................................. 100,-
16 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-
schen Einrichtung unter ärztlicher Leitung .......................................................................... 180,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf
Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistun-
gen. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Krankenhaus ver-
legt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
17 Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklinischen
Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ..................................................... . 250,-
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfaßt die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf
Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistun-
gen. Sie ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer außer-
klinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteteten Einrichtung berechnungsfähig,
wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt oder außer-
klinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muß und die Hebam-
me die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder begleitet und dort keine weitere
Hilfe leistet.
18 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht, an
Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
Der Zuschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.
Maßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den
Nummern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeit-
punkt der Fehlgeburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt
der Beendigung der Hilfe.
19 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für
jede angefangene halbe Stunde .......................................................................................... 25,-
20 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei
Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene
halbe Stunde ...................................................................................................................... 31,-
Gebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der
zweiten Hebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend,
wenn die Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
21 Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt
einschließlich Versand- und Portokosten ............................................................................ 10,-
Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
C. Leistungen während des Wochenbetts
Al/gemeine Bestimmungen
a) Die Leistungen nach den Nummern 22 bis 35 dienen der Überwachung des Wochen-
bettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Ver-
sorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit
Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Die Leistungen nach den
Nummern 22 bis 33, 35 und 37 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.
b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist af} demselben Tag jeweils ein Besuch
nach Nummer 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 berechnungsfähig. Wird der erste Besuch
bereits am Tage der Geburt ausgeführt, können weitere Besuche nach Nummer 22, 23,
27, 28, 30 oder 31 nur für die folgenden neun Tage berechnet werden. Wird die
Wochenbettbetreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage nach der Geburt von einer
anderen Hebamme übernommen, werden die Besuche bis zum zehnten Tag nach der
Geburt vergütet. Bei fernmündlicher Beratung, die in den ersten zehn Tagen nach der
Geburt einen Besuch nach Nummer 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 ersetzt, ist eine Gebühr
analog Nummer 35 berechnungsfähig.
c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht
Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach Nummer 22, 23,
25 bis 33 oder 35 berechnungsfähig, weitere Besuche nach Nummer 25, 26, 29, 32
oder 33 dabei jedoch nur nach Maßgabe der Al/gemeinen Bestimmung nach Buch-
stabe d. Mehr als 16 Leistungen nach Nummer 22, 23, 25 bis 33 oder 35 sind in diesem
Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
d) Ein weiterer Besuch an demselben Tag ist berechnungsfähig
aa) nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt nach
Nummer 25 oder 26 sowie
bb) unabhängig von der Art der Entbindung nach Nummer 25, 26, 29, 32 oder 33
während des gesamten Zeitraums bis zum Ablauf von acht Wochen nach der
Geburt bei Vorliegen insbesondere folgender Besuchsgründe: schwere Stillstörun-
gen, verzögerte Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriß III. Grades, bei
Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings
im Anschluß an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung.
Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben
Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet worden sind.
e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Besuche nur auf ärztliche Anord-
nung bei pathologischem Wochenbettverlauf berechnungsfähig.
22 Hausbesuch nach der Geburt ............................................................................................ 45,-
23 Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen ................................................... . 56,-
24 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der
Geburt ..... :.......................................................................................................................... 10,-
25 Weiterer Hausbesuch an demselben Tag ........................................................................... . 45,-
26 Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag ................................................. . 56,-
27 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung
nach der Geburt .................................................................................................................. 17,-
28 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung
nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen .......................................................................... 21,-
29 Weiterer Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher
Leitung an demselben Tag .................................................................................................. 17,-
30 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt .......................... .. 35,-
31 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-
oder Feiertag ...................................................................................................................... 44,-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2409
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
32 Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag ......... . 35,-
33 Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn- oder
Feiertag .............................................................................................................................. 44,-
34 Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den
Gebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33, für das zweite und jedes weitere Kind,
je Kind ................................................................................................................................ 15,-
35 Fernmündliche Beratung der Wöchnerin ........................................................................... . 9,-
36 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Unter-
suchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung ...................... .. 13,-
37 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutter-
schafts-Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollen-
dung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnah-
me, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten,
Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung ................... . 10,-
Leistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mut-
terpaß oder im Untersuchungsheff für Kinder dokumentiert sind.
D. Sonstige Leistungen
38 Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde ................................................... . 30,-
39 Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen, je angefangene Stunde .................................................................................... 38,-
40 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen
je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde
(60 Minuten) ........................................................................................................................ 10,-
Die Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik
in den ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten
Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.
41 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten ..................................................................... . 45,-
42 Fernmündliche Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten ............................................. . 9,-
Die Gebühren nach den Nummern 41 und/oder 42 sind frühestens nach Ablauf von acht
Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase berechnungsfähig. Sie sind
jeweils höchstens zweimal in diesem Zeitraum berechnungsfähig."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Oktober 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Kosmetik-Verordnung
Vom 7. Oktober 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsundzwanzigsten Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom zu 2. des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1
13. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1356) wird nachstehend der und 6. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Wortlaut der Kosmetik-Verordnung in der ab 20. Juni 1997
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom
rücksichtigt: 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert wor-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 den ist, sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung
(BGBI. 1S. 1082), mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a
2. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung und b und des§ 29 Nr. 1 des Lebensmittel- und
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2528), Bedarfsgegenständegesetzes,
3. die am 1. August 1986 in Kraft getretene Verordnung zu 3. des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1
vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1181 ), und 5. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1. S. 1945,
4. die am 27. März 1987 in Kraft getretene Verordnung 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes
vom 18. März 1987 (BGBI. I S. 1031), vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert
5. die am 30. März 1988 in Kraft getretene Verordnung worden ist, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung
vom 21. März 1988 (BGBI. 1 S. 396), mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a
und b sowie des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
6. die am 14. Dezember 1988 in Kraft getretene Ver-
Bedarfsgegenständegesetzes,
ordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2206),
zu 4. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
7. die am 1. April 1989 in Kraft getretene Verordnung
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Lebensmittel- und
vom 15. März 1989 (BGBI. 1 S. 487),
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August
8. die am 31. Dezember 1989 in Kraft getretene Ver- 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),
ordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2548),
zu 7. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
9. die am 31. März 1990 in Kraft getretene Verordnung Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstabe a und b des
vom 21. März 1990 (BGBI. 1 S. 589), Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
10. die am 29. Dezember 1990 in Kraft getretene Ver- vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),
ordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2951), zu 8. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
11. die am 29. März 1991 in Kraft getretene Verordnung Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstabe a und b und
vom 25. März 1991 (BGBI. I S. 802), des § 29 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974
12. die am 28. März 1992 in Kraft getretene Verordnung
(BGBI. 1 S. 1945, 1946),
vom 18. März 1992 (BGBI. 1 S. 534),
zu 9. des§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 des
13. die am 30. Dezember 1992 in Kraft getretene Ver-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
ordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2386;
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der
1993 1 s. 223),
durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Au-
14. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 17 gust 1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert worden ist,
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, sowie des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32
2436), Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstabe a und b des
15. die hinsichtlich Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
mit Wirkung vom 1. Januar 1994, im übrigen am zes,
8. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom zu 10. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
24. März 1994 (BGBI. 1 S. 67 4), Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie des § 44 Nr. 2 des
16. die am 14. Dezember 1994 in Kraft getretene Ver- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
ordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3729), vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946),
17. die am 31. Dezember 1995 in Kraft getretene Ver- zu 11 . des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 des
ordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2098), Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der
18. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung
durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Au-
vom 23. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2186),
gust 1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert worden ist,
19. die am 20. Juni 1997 in Kraft getretene eingangs und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
genannte Verordnung. Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstabe a des
Bu"ndesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2411
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
zes, jeweils in Verbindung mit dem Organisa- S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 10 und 12 des
tionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530), Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1
sowie des § 29 Nr. 1 des Lebensmittel- und S. 3538) geändert worden sind, sowie des§ 29
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 ständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4
S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert
dem genannten Organisationserlaß, worden ist,
zu 12. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 zu 18. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 des
Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 10
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März S. 3538) geändert worden ist, auch in Verbindung
1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß mit§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 8 des Lebensmittel-
vom 23. Januar 1991 (BGBI. I S. 530), und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Ar-
zu 13. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 tikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 12 des Gesetzes vom
Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a sowie 25. November 1994 geändert worden ist, des
des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- § 26a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 ständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 11 des
(BGBI. 1S. 1945, 1946), jeweils in Verbindung mit Gesetzes vom 25. November 1994 eingefügt
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- worden ist, auch in Verbindung mit § 38a des
gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 zes, des § 29 des Lebensmittel- und Bedarfs-
(BGBI. 1 S. 530), gegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3
und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994
zu 15. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 geändert worden ist, sowie des § 44 Nr. 2 des
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli vom 25. November 1994 geändert worden ist,
1993 (BGBI. 1S. 1169),
zu 19. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
zu 16. des § 26 Abs. 1· Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstabe b sowie des
genständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
machung vom 8. Juli 1993 (BGB. 1 S. 1169), die
ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
hinsichtlich des § 26 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169),
des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1
zu 17. des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 S. 3538) und hinsichtlich des § 32 Abs. 1 durch
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Lebensmittel- und Artikel 1 Nr. 3 und 12 des Gesetzes vom 25. No-
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der vember 1994 geändert worden sind.
Bonn, den 7. Oktober 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Verordnung
über kosmetische Mittel
(Kosmetik-Verordnung)
§1 (3) Die in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffe müssen den
in Spalte g der Anlage angegebenen Reinheitsanforde-
Allgemein verbotene Stoffe
rungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen bei dem Herstellen von in Absatz 1 genannten kosmetischen
gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmeti- Mitteln verwendet werden. Soweit in den Fußnoten der
schen Mitteln nicht verwendet werden. Zulässig ist jedoch Anlage 3 Teil A für Reinheitsanforderungen Unter-
die Verwendung dieser Stoffe als Hilfsstoffe, sofern sie suchungsmethoden der Amtlichen Sammlung nach § 35
aus dem kosmetischen Mittel vollständig oder soweit des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *)
entfernt werden, daß sie darin nur als technisch un- aufgeführt sind, ist die Reinheit nach diesen Methoden
vermeidbare und technologisch unwirksame Reste in zu bestimmen.
gesundheitlich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.
(4) Die Verwendung der in Anlage 3 Teil B genannten
Farbstoffe ist nur bis zu dem in Spalte h der Anlage festge-
§2 legten Zeitpunkt gestattet.
Eingeschränkt zugelassene Stoffe (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für kosmetische
Mittel, die zur Verwendung als Haarfärbe- oder Haar-
(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan- tönungsmittel bestimmt sind.
deln von kosmetischen Mitteln dürfen die in Anlage 2
enthaltenen Stoffe nur mit den in den Spalten c und e der
§3a
Anlage genannten Beschränkungen verwendet werden.
Soweit in Anlage 2 Stoffe aufgeführt sind, die der Ver- Konservierungsstoffe
schreibungspflicht nach den §§ 48 und 49 des Arznei- (1) Konservierungsstoffe im Sinne dieser Verordnung
mittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2448) sind Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln
unterliegen, werden sie für die in Anlage 2 bezeichneten überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, die
Verwendungs- und Anwendungsgebiete zugelassen. Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Erzeugnissen
Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Verwendungs-
zu hemmen.
beschränkungen gelten nicht, soweit die Stoffe ent-
sprechend § 1 Satz 2 als Hilfsstoffe verwendet werden. (2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-
Die in Anlage 2 Teil C aufgeführten Stoffe dürfen nur bis deln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 6
zu dem in Spalte g der Anlage festgelegten Zeitpunkt · aufgeführten Konservierungsstoffe verwendet werden.
verwendet wergen. Dabei sind die in der Spalte d der Anlage genannten
Einschränkungen und Anforderungen einzuhalten.
(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in
den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in (3) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in
Anlage 2 aufgeführten Stoffen die in Spalte d der Anlage den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
angegebenen Höchstmengen überschreitet. in Anlage 6 aufgeführten Konservierungsstoffen die in
Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen über-
(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe müssen den
schreitet. Die in Anlage 6 mit dem Zeichen(+) versehenen
in Spalte e der Anlage angegebenen Reinheitsanforde-
Stoffe können jedoch in anderen Konzentrationen zu
rungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen
anderen Zwecken als zur Konservierung kosmetischer
Herstellen kosmetischer Mittel verwendet werden.
Mittel enthalten sein, sofern sich der andere Zweck aus
der Kennzeichnung des Erzeugnisses ergibt.
§3 (4) Die Verwendung der in Anlage 6 Teil B genannten
Farbstoffe Konservierungsstoffe ist nur bis zu dem in Spalte f der
Anlage festgelegten Zeitpunkt gestattet.
(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-
deln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 3 (5) Als Salze von Konservierungsstoffen gelten die
aufgeführten Farbstoffe verwendet werden. Dabei sind Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magne-
die in den Spalten f und g der Anlage angegebenen sium, Ammonium und Ethanolamin sowie die Salze der
Verwendungsbeschränkungen zu beachten. Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat und Acetat. Als Ester von
Konservierungsstoffen gelten Methyl-, Ethyl-, Propyl-,
(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in lsopropyl-, Butyl-, lsobutyl- und Phenylester.
den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffen die in Spalte g der
Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet. *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2413
§3b Kann der volle Wortlaut der Angaben aus praktischen
Ultraviolett-Filter (UV-Filter)
Gründen auf dem Behältnis und der Verpackung nicht
angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einer
(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett 1 Papierstrei-
und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln über- fen oder Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher
wiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, Ultra- auf dem Behältnis und der Verpackung entweder durch
violett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten einen verkürzten Hinweis oder durch das in Anlage 8
schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen. abgebildete Symbol hingewiesen wird.
(2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch (3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind
Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln nur unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar in
zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen deutscher Sprache zu machen.
zugesetzt werden.
(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behan- §5
deln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 7 Kennzeichnung
aufgeführten UV-Filter verwendet werden. Dabei sind
die in Spalte d genannten Einschränkungen einzuhalten. (1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den
(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in Angaben nach § 4 angegeben sind:
den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den
in Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern die in Spalte c der 1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der
Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet. Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
(5) Die Verwendung der in Anlage 7 Teil B genannten staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
UV-Filter ist nur bis zum 31. Dezember 1997 gestattet. schaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort
ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des
(6) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für
kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben
kosmetische Mittel, denen UV-Filter ausschließlich zu
dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen
dem in Absatz 2 genannten Zweck zugegeben werden.
aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,
(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem 2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosme-
Titandioxid und beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid tische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten
als UV-Filter ist bis zum 30. Dezember 1998 gestattet. oder weniger aufweist,
Kosmetische Mittel, die diese UV-Filter enthalten, dürfen
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 3. der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern die-
diese Stoffe auf der Verpackung mit der Bezeichnung ser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses
,,Titanium dioxide" oder „Zinc oxide" angegeben sind. ergibt,
4. die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des § 5a.
§4 Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind auf den
Angaben zum Schutz der Gesundheit Behältnissen und den Verpackungen anzugeben. Die
Angaben nach Nummer 4 sind auf den Verpackungen
(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den
Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen Behältnissen anzugeben; ist dies aus praktischen Grün-
und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens den nicht möglich, so müssen die Bestandteile auf einer
oder ein Kennzeichen angegeben ist, die eine Identifizie- Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papier-
rung der Herstellung ermöglichen; sollte dies wegen der streifen oder Kärtchen aufgeführt werden. In diesem Fall
geringen Abmessungen kosmetischer Mittel praktisch muß auf den Verpackungen ein verkürzter Hinweis oder
unmöglich sein, so braucht ein solcher Hinweis nur auf der das in Anlage 8 abgebildete Symbol den Verbraucher auf
Verpackung dieser Mittel zu stehen. die Angabe dieser Bestandteile hinweisen. Kann wegen
(2) Kosmetische Mittel dürfen ferner gewerbsmäßig nur der geringen Größe oder der Form der kosmetischen
in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behält- Mittel die Liste der Bestandteile nicht nach Maßgabe des
nissen und Verpackungen folgende Angaben angebracht Satzes 3 angegeben werden, so muß die Angabe auf
sind: einem Schild in unmittelbarer Nähe der angebotenen
Erzeugnisse angebracht werden.
1. die in Spalte f der Anlage 2 und die in den Spalten e
der Anlagen 6 und 7 hinsichtlich bestimmter Stoffe (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu
vorgesehenen Angaben, wenn die kosmetischen Mittel dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung
diese Stoffe enthalten; seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt
mit den Worten „mindestens haltbar bis ... " unter Angabe
2. ,,Enthält Formaldehyd", sofern die Konzentration an
von Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die
freiem Formaldehyd im Endprodukt 0,05 % über-
Angabe von Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle
schreitet;
erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 2
3. sonstige besondere Anwendungsbedingungen und auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene
Warnhinweise bei bestimmten kosmetischen Mitteln, Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Auf-
auch solche für den gewerblichen Gebrauch, bei bewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein ent-
denen solche Angaben erforderlich sind, um eine sprechender Hinweis in Verbindung mit den Angaben
Gefährdung der Gesundheit zu verhüten. nach Satz 2 oder 3 anzubringen.
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 begründet ist. Der Hersteller kann die Antragstellung auf
sind unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar, einen Beauftragten übertragen. Hersteller ist auch, in
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird.
darüber hinaus in deutscher Sprache anzugeben. (6) Als Bestandteile kosmetischer Mittel gelten nicht
(4) Angaben, die Prüfungen im Tierversuch betreffen, 1. Verunreinigungen der verwendeten Bestandteile,
müssen sich unmißverständlich darauf beziehen, ob das
Erzeugnis oder seine Bestandteile überprüft worden sind. 2. Hilfsstoffe im Sinne des§ 1 Satz 2,
3. Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Riech- oder
§Sa Aromastoffe in Mengen, die technologisch erforderlich
sind.
Kennzeichnung der Bestandteile
§Sb
(1) Der Liste der Bestandteile ist die Angabe „Bestand-
teile" oder die Angabe „lngredients" voranzustellen. Bereithaltung von Unterlagen
(2) Die Bestandteile sind in abnehmender Reihenfolge (1) Der Hersteller hat unter der Anschrift oder dem
ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des Firmensitz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 folgende Unterlagen
kosmetischen Mittels anzugeben. Bestandteile mit einem für die Durchführung der amtlichen Überwachung bei
Gehalt bis zu 1 Prozent im Erzeugnis können in ungeord- kosmetischen Mitteln bereitzuhalten:
neter Reihenfolge im Anschluß an die Bestandteile mit 1. Unterlagen über die qualitative und quantitative Zu-
einem Gehalt von mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. sammensetzung des Erzeugnisses; bei Riech- und
Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den Aromastoffen ist nur die Bereithaltung der Bezeich-
anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des nung und die Code-Nummer dieser Zusammen-
Colour-lndex, Farbstoffe ohne Colour-lndex-Nummer mit setzung sowie Name und Adresse des Lieferanten
den in Anlage 3 in Spalte b genannten sonstigen Bezeich- erforderlich,
nungen angegeben werden. Werden kosmetische Mittel,
2. die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen
die der Färbung oder Verschönerung der Haut, des
Spezifikationen der Ausgangsstoffe und des Erzeug-
Haares oder der Nägel dienen, in Form einer Produkt-
nisses sowie Unterlagen über die Reinheit und die
palette in unterschiedlichen Farbtönen in den Verkehr
mikrobiologische Beschaffenheit des kosmetischen
gebracht, so können bei den einzelnen Erzeugnissen
Mittels,
alle in der Palette verwendeten Farbstoffe gemeinsam
aufgeführt werden, sofem die Angaben der Farbstoffe 3. Belege, daß die Herstellungsweise nach Guter Her-
zwischen die Worte „kann ... enthalten" eingefügt oder stellungspraxis nach§ 5c Abs. 1 erfolgt ist,
im Anschluß an das Zeichen ,,[+/- ... ]" angefügt werden. 4. die Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mit-
(3) Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe tels für die menschliche Gesundheit nach Maßgabe
sind mit der Angabe „Parfüm", ,,Parfum" oder „Aroma" zu des Absatzes 2,
kennzeichnen. 5. Name und Anschrift der Person, die für die Bewertung
(4) Die anderen Bestandteile sind mit ihren INCi- nach Nummer 4 verantwortlich ist,
Bezeichnungen gemäß dem Beschluß 96/335/EG der 6. das den zur Bereithaltung von Unterlagen verpflich-
Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste teten Personen bekannte Erkenntnismaterial über
und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche
kosmetischer Mittel (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) anzugeben. Gesundheit, die durch das kosmetische Mittel bei
Sofern eine INCi-Bezeichnung nicht vorhanden ist, ist die seiner Anwendung hervorgerufen worden sind,
chemische Bezeichnung, die Bezeichnung des Euro-
päischen Arzneibuches, der von der Weltgesundheits- 7. der Nachweis der Wirkung eines kosmetischen Mittels,
organisation empfohlene nichtgeschützte Name (INN) sofern im Verkehr oder in der Werbung darauf hin-
oder eine sonstige Bezeichnung zur Identität des gewiesen wird, daß die Wirkung auf einer besonderen
Bestandteils anzugeben. Beschaffenheit beruht oder sofern eine Wirkung
besonders hervorgehoben wird.
(5) Anstelle eines Bestandteils kann eine Registrier-
nummer angegeben werden, wenn diese auf Antrag von Der Hersteller kann die Verpflichtung nach Satz 1 auf
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der einen Beauftragten übertragen. Hersteller ist auch, in
Europäischen Union aus Gründen der Vertraulichkeit dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird.
zugeteilt worden ist. In der Bundesrepublik Deutschland Wird das kosmetische Mittel in die Europäische Union
wird die Registriernummer von der zuständigen Behörde eingeführt, so hat der für die Einfuhr Verantwortliche die
des Landes zugeteilt, in dem das kosmetische Mittel her- Unterlagen nach den Nummern 1 bis 7 unter der Anschrift
gestellt oder für den Fall der Einfuhr erstmals eingeführt oder dem Firmensitz nach Satz 1 bereitzuhalten.
wird. Der Antrag ist im Falle der Herstellung von dem (2) Der für die Bewertung der Sicherheit des kosme-
Hersteller oder im Falle der Einfuhr von dem für die Ein- tischen Mittels für die menschliche Gesundheit nach
'fuhr Verantwortlichen zu stellen; er muß die nach Anlage 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Verantwortliche hat das allgemeine
Nr. 1 erforderlichen Angaben enthalten. Falls der Bestand- · toxikologische Profil der Bestandteile, deren chemischen
teil in mehreren Erzeugnissen verwendet wird, reicht ein Aufbau und den Grad der Exposition zu berücksichtigen.
Antrag aus, sofern diese Erzeugnisse der zuständigen Der nach Satz 1 Verantwortliche hat bei Erzeugnissen, die
Behörde angegeben werden. Über den Antrag ist inner- nach dem 1. Januar 1997 erstmalig bewertet werden, die
halb der in Anlage 9 Nr. 2 genannten Frist zu entscheiden. Sicherheit für die menschliche Gesundheit nach den
Die zuständige Behörde erteilt die Registriernummer nach in Anhang 1 des Chemikaliengesetzes enthaltenen
Maßgabe der Anlage 9 Nr. 3 ~is 5, wenn der Antrag Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) zu beurteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2415
(3) Wird das Erzeugnis an mehreren Orten in der Entspricht die Zusammensetzung eines Erzeugnisses der
Europäischen Union hergestellt, so kann der Hersteller Rahmenrezeptur, die vom Bundesministerium im Bundes-
abweichend von Absatz 1 einen einzigen Herstellungsort anzeiger bekanntgemacht worden ist, so sind nur die
bestimmen, an dem er die Bewertung nach Absatz 1 Nr. 4 Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Angabe der
bereithält. Der Hersteller hat diesen Ort der hierfür sowie Nummer der Rahmenrezeptur erforderlich. Das Bundes-
der für die Überwachung von kosmetischen Mitteln institut leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 an die
zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der ihm von den zuständigen Behörden der Länder benannten
Ort der Anschrift oder der Firmensitz nach Absatz 1 liegt, Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
auf Verlangen mitzuteilen. weiter. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 müssen (3) Die Angaben nach Absatz 2 dürfen nur zu dem
in deutscher Sprache oder in einer anderen leicht Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von
verständlichen Sprache bereitgehalten werden. gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten.
Sie sind von den anderen Unterlagen getrennt aufzu-
bewahren.
§5c
(4) Die Informations- und Behandlungszentren für
Gute Herstellungspraxis und Sachkenntnis Vergiftungen berichten dem Bundesinstitut auf Anfrage
(1) Bei der Herstellung kosmetischer Mittel sind über die Erkenntnisse, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit
die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis zu be- gewonnen haben und die für die Beratung bei und die
rücksichtigen. Behandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen durch kosmetische Mittel von allgemeiner
(2) Der für die Bewertung nach § 5b Abs. 1 Nr. 4
Bedeutung sind.
Verantwortliche muß ein Diplom im Sinne des Artikels 1
der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über §5e
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch- Untersuchungsverfahren
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16) auf dem Bei der amtlichen Kontrolle der Zusammensetzung
Gebiet der Pharmazie, der Toxikologie, der Medizin, der kosmetischer Mittel sind die Analysenmethoden anzu-
Dermatologie, der Lebensmittelchemie, der Chemie oder wenden, die in der Amtlichen Sammlung von Unter-
in einem verwandten Beruf vorweisen können. suchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes*) unter den Gliederungs-
nummern
§5d K 84.00-1 bis 3 und 5 (EG) Stand Mai 1982
Mitteilungs- und Berichtspflichten K84.0Q-4 (EG) Stand November 1987
(1) Der Hersteller hat der für die Überwachung von K84.00-6 (EG) Stand November 1982
kosmetischen Mitteln zuständigen Behörde, in deren K84.00-7 (EG) Stand September 1991
Zuständigkeitsbereich der Herstellungsort liegt, vor dem K84.00-8 (EG) Stand November 1982
erstmaligen Inverkehrbringen kosmetischer Mittel mitzu-
K 84.00-9 bis 15 (EG) Stand Mai 1984
teilen, an welchen Orten in der Europäischen Union solche
K 84.00-16 bis 18 (EG) Stand Februar 1986
Erzeugnisse von ihm hergestellt werden. Der Hersteller
kann die Verpflichtung nach Satz 1 auf einen Beauftragten K 84.00-19 bis 22 (EG) Stand Februar 1994
übertragen. Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein K84.00-23 (EG) Stand Oktober 1995
kosmetisches Mittel hergestellt wird. Bei kosmetischen K84.00-24 (EG) Stand November 1996
Mitteln, die erstmals in die Europäische Union eingeführt K84.02-1 (EG) Stand Mai 1984
werden, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor der
K 84.02.12-1 (EG) Stand Oktober 1995
erstmaligen Einfuhr der Behörde, in deren Zuständigkeits-
K 84.04.01-1 (EG) Stand Februar 1994
bereich der Ort der Einfuhr liegt, diesen Ort sowie die
weiteren Orte mitzuteilen, an denen solche Erzeugnisse K 84.04-1 bis 4 (EG) Stand Mai 1984
von ihm in die Europäische Union eingeführt werden. K84.04-5 (EG) Stand Februar 1986
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für nachträgliche K 84.04.14/15-1 (EG) Stand Mai 1984
Änderungen der Herstellungs- oder Einfuhrorte. K 84.06.01-1 und 2 (EG) Stand Mai 1984
(2) Der Hersteller oder der für die Einfuhr eines kos- K 84.06.01-3 (EG) Stand Februar 1986
metischen Mittels Verantwortliche hat dem Bundesinstitut K84.06.1 (EG) Stand Februar 1986
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- K 84.08.02-1 (EG) Stand Februar 1994
medizin (Bundesinstitut) im Interesse einer schnellen
und wirksamen medizinischen Behandlung bei Gesund- veröffentlicht sind.
heitsstörungen vor jedem erstmaligen Inverkehrbringen §6
des Erzeugnisses folgende Angaben und jede Änderung Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
dieser Angaben mitzuteilen:
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
1. Handelsname,
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
2. Produktbezeichnung und Produktkategorie, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei dem gewerbsmäßigen
3. die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln
Art und Menge der verwendeten Stoffe und, soweit 1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe,
vorhanden, unter Verwendung der INCi-Bezeich-
nungen. *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Anlage 2 aufgeführte 1. entgegen § 5b Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine dort genannte
Stoffe unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
Verwendungsbeschränkungen oder entgegen § 2 bereithält oder
Abs. 1 Satz 4 solche Stoffe über den dort bezeichneten 2. entgegen§ 5b Abs. 3 Satz 2 oder§ 5d Abs. 1 Satz 1
Zeitpunkt hinaus, oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, eine
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 andere als die dort be- Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
zeichneten Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 macht.
andere als die dort bezeichneten Konservierungsstoffe
oder entgegen § 3b Abs. 3 Satz 1 andere als die dort §6a
bezeichneten UV-Filter oder Übergangsvorschriften
4. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 Farbstoffe, entgegen§ 3a (1) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Ver-
Abs. 2 Satz 2 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b ordnung in der bis zum 30. Dezember 1995 geltenden
Abs. 3 Satz 2 UV-Filter unter Nichteinhaltung der dort Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1996
vorgesehenen Einschränkungen oder Anforderungen hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni
oder entgegen § 3 Abs. 4 Farbstoffe, entgegen § 3a 1997 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hier-
Abs. 4 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 5 von dürfen kosmetische Mittel, die Stoffe nach § 3b Abs. 7
UV-Filter über den dort bezeichneten Zeitpunkt hinaus enthalten, ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung
verwendet. noch bis zum 30. Dezember 1996 eingeführt und in den
Verkehr gebracht werden.
(2) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 des Lebensmittel- und
(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften der§§ 4
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
und 5 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember
1. entgegen§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder 1996 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis
§ 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den zum 30. Juni 1998 hergestellt und eingeführt und bis zum
Verkehr bringt oder 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht werden. Den in § 5b
und § 5c Abs. 2 enthaltenen Verpflichtungen sowie den
2. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 Stoffe
Meldepflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 für Erzeugnisse, die
beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel
sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung
verwendet.
bereits in Verkehr befinden, ist bis zum 30. Juni 1998
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig nachzukommen. Kosmetische Mittel, die den übrigen
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. ber 1996 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 30. Juni 1997 hergestellt und eingeführt und
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
bis zum 30. Juni 1998 in den Verkehr gebracht werden.
Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den §7
Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe- (Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol)
nen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen
sind. §8
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des (Änderung des Farbengesetzes)
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3b Abs. 7 §9
Satz 2 oder § 5 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den
Berlin-Klausel
Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise gekennzeichnet sind. (gegenstandslos)
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, §10
wer vorsätzlich oder fahrlässig (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2417
Anlage 1
(zu§ 1)
Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln
von kosmetischen Mitteln nicht verwendet werden dürfen 1)
TeilA Meclofenoxatum*
Mephenterminum*
1. 2-Acetamido-5-chlor-benzoxazol
Metamfetaminum*
2. ß-Acetoxyethyl-trimethyl-ammoniumhydroxid (Acetylcholin) Methylphenidatum*
und seine Salze Ortetaminum*
Paramethylamphetamine
3. Deanoli aceglumas*
Pemolinum*
4. Spironolactonum* Pentorexum*
5. 4-(4-Hydroxy-3-iod-phenoxy)-3,5-diiod-phenylessigsäure Phacetoperane
(3,3' ,5-Triiodthyroessigsäure) und ihre Salze Phenatine
Phendimetrazinum*
6. Methotrexatum* Phenterminum*
7. Acidum aminocaproicum* und seine Salze Pipradrolum*
Prolintanum*
8. Cinchophenum*, seine Satze, Derivate und deren Salze Trifluorex
9. Acidum thyropropicum* und seine Salze Xylopropamine
10. Trichloressigsäure 22. Aminobenzol (Anilin), seine Salze und seine halogenierten
und sulfonierten Derivate
11. Aconitum napellus L., seine Blätter, Wurzeln und Zuberei-
tungen 23. Betoxycainum* und seine Salze
12. Aconitin und seine Salze 24. Zoxazolaminum*
13. Adonis vernalis L. und seine Zubereitungen 25. Procainamidum*, seine Salze und seine Derivate
14. Epinephrinum* 26. 4,4' -Biphenyldiamin (Benzidin)
15. Alkaloide aus Rauwolfia serpentina und ihre Salze 27. Tuaminoheptanum*, seine Isomeren und seine Salze
16. Acetylenalkohole, ihre Ester, Ether und Salze 28. Octodrinum* und seine Salze
17. lsoprenalinum* 29. D,L-2-Amino-1,2-bis(p-methoxyphenyl)-ethanol (Evadol)
und seine Salze
18. Allylisothiocyanat (Allylsenföl)
30. 1,3-Dimethylpentylamin und seine Salze
19. Alloclamidum* und seine Salze
31. 4-Amino-salicylsäure und ihre Salze
20. Nalorphinum*, seine Salze und Ether
32. Isomere Aminotoluole (Toluidine), ihre Salze, ihre haloge-
21. Adrenomimetische Amine mit Wirkung auf das zentrale
nierten und ihre sulfonierten Derivate
Nervensystem, die in der Entschließung AP (69) 2 des Euro-
parats als verschreibungspflichtige Stoffe aufgeführt sind: 33. Isomere Aminoxylole (Xylidine), ihre Salze, ihre halogenier-
Amfecloralum* ten und ihre sulfonierten Derivate
Amfepentorexum * 34. 9-(3-Methyl-2-butenyloxy)-7H-furo[3,2-g][1 ]benzopyran-7-
Amfepramonum*
on (lmperatorin)
Aminorexum*
Amphetaminum* 35. Ammi majus L. und Zubereitungen
Benzphetaminum* 36. D,L-2,3-Dichlor-2-methylbutan (Amylendichlorid)
Chlorphenterminum*
Clominorexum* 37. Stoffe mit androgener Wirksamkeit
Cloforexum* 38. Anthracenöl
Dexamphetaminum*
Dimephenopane 39. Antibiotika
Diphemethoxine 40. Antimon und seine Verbindungen
Doxapramum*
41. Apocynum cannabinum L. und Zubereitungen
Ethylamphetamine
Fenbutrazatum* 42. 5,6,6a,7-Tetrahydro-6-methyl-4H-dibenzo [de, g] chinolin-
Fencamfaminum* 10, 11-diol (Apomorphin) und seine Salze
Fenetyllinum*
43. Arsen und seine Verbindungen
Fenfluraminum*
Fenmetramidum* 44. Atropa belladonna L. und ihre Zubereitungen
Fluminorexum* 45. Tropin-D,L-tropat (Atropin), seine Salze und Derivate
Levamfetaminum*
46. Bariumsalze, ausgenommen Bariumsulfat, Bariumsulfid
unter den in Anlage 2 Teil A Nr. 23 angegebenen Bedingun-
1) Die mit einem Stern versehenen Bezeichnungen entsprechen dem gen sowie unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit
.,Computer Printout 1975, International Nonproprietary Names (INN) dem Symbol X aufgeführten Farbstoffe der Anlage 3
for pharmaceutical products, Usts 1-33 of proposed INN", veröffentlicht
von der Weltgesundheitsorganisation, Genf, August 1975. 47. Benzol
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
48. Benzimidazolon 97. Salze des Chroms sowie Chromsäure und ihre Salze
49. Dibenzazepin und Dibenzodiazepin, ihre Salze und Derivate 98. Claviceps purpurea Tul., seine Alkaloide und seine Zuberei-
tungen
50. D,L-(1-Dimethylaminomethyl-1-methyl-propyl)-benzoat
(Amylocain} und seine Salze 99. Conium maculatum L. (Früchte, Pulver und Zubereitungen)
51. 2,2,6-Trimethyl-piperidin-4-yl-benzoat (Benzamine) und 100. Glycyclamidum*
seine Salze 101. Cobalt-benzolsulfonat
52. lsocarboxacidum* 102. Colchicin, seine Salze und seine Derivate
53. Bendroflumethiazidum* und seine Derivate 103. Colchicosid und seine Derivate
54. Beryllium und seine Verbindungen 104. Colchicum autumnale L. und seine Zubereitungen
55. Brom, elementar 105. Convallatoxin
56. Bretylii tosilas* 106. Früchte von Anamirta cocculus L.
57. Carbromalum* 107. Fettes Öl von Croton tiglium
58. Bromisovalum* 108. N-Butyl-N'-(N-crotonoyl-sulfanilyl)-harnstoff
59. Brompheniraminum* und seine Salze 109. Curare und Curarine
60. Benzilonii bromidum* 110. Synthetische Mittel mit curareartiger Wirkung
61. Tetrylammonii bromidum* 111 . Cyanwasserstoffsäure und ihre Salze
62. 10, 11-Dimethoxystrychnin (Bruzin) 112. N,N'-Tetraethyl-2-(a-cyclohexylbenzyl)-1,3-propandiamin
63. Tetracainum* und seine Salze 113. Cyclomenolum* und seine Salze
64. Mofebutazonum· 114. Natrii hexacyclonas*
65. Tolbutamidum* 115. Hexapropymatum*
66. Carbutamidum* 116. Dextropropoxyphenum·
67. Phenylbutazonum* 117. N-Allyl-normorphin-diacetat (Diacetylnalorphin)
68. Cadmium und seine Verbindungen 118. Pipazetatum* und seine Salze
69. Lytta vesicatoria Fabricius (Kanthariden, Spanische Fliegen) 119. 5-(a, ß-Dibromphenethyl)-5-methyl-imidazolidin-2,4-dion
70. Cantharidin 120. Pentamethylen-bis(trimethylammonium)-Salze (z.B. Penta-
71. Phenprobamatum* methonii bromidum*)
72. Nitroderivate des Carbazols 121. Azamethonii bromidum*
73. Schwefelkohlenstoff 122. Cyclarbamatum*
74. Katalase 123. Chlofenotanum*
75. Emetin-methylether (Cephaelin) und seine Salze 124. Hexamethylen-bis(trimethylammonium}-Salze (z.B. Hexa-
methonii bromidum*)
76. Ätherisches Öl aus Chenopodium ambrosioides
125. Dichlorethane (Ethylenchloride)
77. 2,2,2-Trichloracetaldehydhydrat (Chloralhydrat}
126. Dichlorethylene (Ethylendichloride)
78. Chlor, elementar
127. Lysergidum* und seine Salze
79. Chlorpropamidum*
128. 2-Diethylaminoethyl-4-phenyl-3-hydroxy-benzoat und sei-
80. Diphenoxylatum*
ne Salze
81 . 2 ,4-Diaminoazobenzol-hydrochlorid-citrat (Chrysoidin-hy-
129. Cinchocainum* und seine Salze
drochlorid-citrat)
130. 3-Diethylaminopropyl-cinnamat
82. Chlorzoxazonum*
131. O,O'-Diethyl-O"-(p-nitrophenyl)-thiophosphat
83. 2-Chlor-4-dimethylamino-6-methyl-pyrimidin (Crimidin)
132. N,N'-Bis(diethyl)-N,N' -bis(o-chlorbenzyl)-N,N' -(4,5-dioxo-
84. Chlorprothixenum* und seine Salze
3,6-diaza-octamethylen)-diammonium-Salze (z.B. Ambe-
85. Clofenamidum* nonii chloridum*)
86. N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin-N-oxid (Mustin-N-oxid) 133. Methyprylonum* und seine Salze
und seine Salze
134. Digitalin und alle Digitalisglycoside
87. Chlormethinum* und seine Salze
135. 7-{ 2-Hydroxy-3-[N-(2-hydroxyethyl)-N-methyl-amino]-
88. Cyclophosphamidum* und seine Salze propyl }-theophyllin (Xanthinol)
89. Mannomustinum* und seine Salze 136. Dioxethedrinum* und seine Salze
90. Butanilicainum* und seine Salze 137. Piprocurarii iodidum*
91. Chlormezanonum* 138. Propyphenazonum*
92. Triparanolum* 139. Tetrabenazinum* und seine Salze
93. 2-[2-(p-Chlorphenyl)-2-phenyl-acetyl]-1,3-indandion 140. Captodiamum·
(Chlorophacinone)
141. Mefeclorazinum* und seine Salze
94. Chlorphenoxaminum*
142. Dimethylamin
95. Phenaglycodolum*
143. 1, 1-Bis-(dimethylaminomethyl)-propylbenzoat (Amydrica-
96. Monochlorethan (Ethylchlorid) ine) und seine Salze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2419
144. Methapyrilenum* und seine Salze 193. Galantaminum*
145. Metamfepramonum* und seine Salze 194. Stoffe mit gestagener Wirksamkeit
146. Amitriptylinum* und seine Salze 195. 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (Lindan) und seine Salze
147. Metforminum* und seine Salze 196. 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1,4,4a,5,6, 7,8,8a-octa-
148. lsosorbidii dinitras* hydro-1,4-endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin (Endrin)
149. Propandinitril (Malononitril} 197. Hexachlorethan
150. Butandinitril (Succinonitril) 198. 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-
endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin (lsodrin)
151. Dinitrophenol-lsomere
199. Hydrastin sowie Hydrastinin und ihre Salze
152. lnproquonum*
200. Hydrazide und ihre Salze
153. Dimevamidum* und seine Salze
201. Hydrazin, seine Derivate und seine Salze
154. Diphenylpyralinum* und seine Salze
202. Octamoxinum* und seine Salze
155. Sulfinpyrazonum*
203. Warfarinum* und seine Salze
156. N-(4-Amino-4-oxo-3,3-diphenyl-butyl)-N,N-diisopropyl-N-
methyl-ammonium-Salze (z.B. lsopropamidi iodidum*) 204. Ethyl-2,2-bis-(4-hydroxy-3-cumarinyl)-acetat (Ethylbis-
coumacetate) und die Salze der nicht veresterten Säure
157. Benactyzinum*
205. Methocarbamolum*
158. Benzatropinum* und seine Salze
206. Propatylnitratum*
159. Cyclizinum* und seine Salze
207. 3,3' -(3-Methylthiopropylidenbis)-(4-hydroxycumarin) (Thio-
160. 5,5-Diphenyl-4-imidazolidinon poran)
161. Probenecidum* 208. Fenadiazolum*
162. Disulfiramum 209. Nitroxolinum* und seine Salze
163. Emetin, seine Salze und seine Derivate 210. Hyoscyamin, seine Salze und seine Derivate
164. Ephedrin und seine Salze 211. Hyoscyamus niger L., Blätter, Samen und ihre Zuberei-
165. Oxanamidum* und seine Derivate tungen
166. Eserin (Physostigmin) und seine Salze 212. Pemolinum* und seine Salze
167. Ester der p-Aminobenzoesäure mit freier Aminogruppe, 213. Iod, elementar
ausgenommen den in Anlage 7 Teil B aufgeführten 214. Decamethylen-bis(trimethylammonium)-Salze (z.B. Deca-
168. Ester von Cholin und Methylcholin und ihre Salze methonii bromidum*)
169. Caramiphenum* und seine Salze 215. Cephaelis ipecacuanha A. Richard, Wurzeln und ihre Zu-
bereitungen
170. O,O'-Diethyl-O"-(p-nitrophenyl)-phosphat
216. 2-lsopropyl-4-pentenoyl-harnstoff (Apronalid)
171. Metethoheptazinum* und seine Salze
217. Santonin
172. Oxypheneridinum* und seine Salze
218. Lobelia inflata L. und ihre Zubereitungen
173. Ethoheptazinum* und seine Salze
219. Lobelinum* und seine Salze
174. Metheptazinum* und seine Salze
220. Barbitursäure, ihre Derivate und ihre Salze
175. Methylphenidatum* und seine Salze
221. Quecksilber und seine Verbindungen, ausgenommen die in
176. Doxylaminum* und seine Salze
Anlage 6 Teil A aufgeführten
177. Tolboxanum*
222. Mescalin und seine Salze
178. 4-Benzyloxyphenol, 4-Methoxyphenol und 4-Ethoxyphenol
223. Metaldehyd
179. Parethoxycainum* und seine Salze
224. N,N-Diethyl-(4-allyl-2-methoxyphenoxy)-acetamid
180. Fenozolonum*
225. Coumetarolum*
181. Glutethimidum* und seine Salze
226. Dextromethorphanum* und seine Salze
182. Ethylenoxid
227. N,1-Dimethyl-hexylamin und seine Salze
183. Bemegridum* und seine Salze
228. lsometheptenum* und seine Salze
184. Valnoctamidum*
229. Mecamylaminum*
185. Haloperidolum*
230. Guaifenesinum*
186. Paramethasonum*
231. Dicoumarolum*
187. Fluanisonum*
232. Phenmetrazinum*, seine Derivate und seine Salze
188. Trifluperidol*
233. Thiamazolum*
189. Fluoresonum*
234. 3,4-Dihydro-2-methoxy-2-methyl-4-phenyl-2H,5H-pyrano
190. Fluorouracilum* [3,2-c] [1 ]benzopyran-5-on (Cyclocumarol)
191. Fluorwasserstoffsäure, ihre Salze, ihre Komplexverbin- 235. Carisoprodolum*
dungen und Hydrofluoride, ausgenommen die in Anlage 2
236. Meprobamatum*
Teil A aufgeführten
237. Tefazolinum* und seine Salze
192. Furfuryl-trimethyl-ammonium-Salze (z.B. Furtrethonii iodi-
dum*) 238. Arecolin
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
239. Poldini metilsulfas* 291. Prunus laurocerasus L., wäßriges Destillat der Blätter
(Kirschlorbeerwasser)
240. Hydroxyzinum*
241 . ß-Naphthol 292. Metyraponum*
242. a-Naphthylamin und ß-Naphthylamin und ihre Salze 293. Radioaktive Stoffe1)
243. 4-Hydroxy-3-(1-naphthyl)-cumarin 294. Juniperus sabina L. (Zweigspitzen, ätherisches Öl und
Zubereitungen)
244. Naphazolinum* und seine Salze
245. Neostigmin und seine Salze (z.B. Neostigmii bromidum*) 295. Scopolamin, seine Salze und seine Derivate
246. Nicotin und seine Salze 296. Goldsalze
24 7. lospentylnitrit 297. Selen und seine Verbindungen mit Ausnahme von Selendi-
sulfid unter den in Anlage 2 Teil A Nr. 49 angegebenen
248. Metallsalze der salpetrigen Säure, ausgenommen Natrium-
Bedingungen
nitrit
298. Solanum nigrum L. und seine Zubereitungen
249. Nitrobenzol
250. Nitrocresole und ihre Alkalisalze 299. Spartein und seine Salze
251 . Nitrofurantoinum* 300. Glucocorticoide
252. Furazolidonum* 301. Datura stramonium L. und seine Zubereitungen
253. Nitroglycerin 302. Strophantine, ihre Genine (Strophanthidine) und die jewei-
ligen Derivate
254. Acenocoumarolum*
255. Alkali-pentacyanonitrosylferrat(II) 303. Strophantusarten und ihre Zubereitungen
256. Nitrostilbene, ihre Homologen und ihre Derivate 304. Strychnin und seine Salze
257. Noradrenalin und seine Salze 305. Strychnos-Arten und ihre Zubereitungen
258. Noscapinum* und seine Salze 306. Betäubungsmittel:
259. Guanethidinum* und seine Salze Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März
260. Stoffe mit östrogener Wirksamkeit 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkom-
mens über Suchtstoffe (BGBI. 1977 II S. 111) aufgeführt ist
261. Oleandrin
307. Solfonamide (p-Aminobenzolsulfonamid und seine durch
262. Chlortalidonum* Substitution eines oder mehrerer H-Atome in einer der bei-
263. Pelletierin und seine Salze den NHrGruppen erhaltenen Derivate) und ihre Salze
264. Pentachlorethan 308. Sultiamum*
265. Pentaerithrityli tetranitras* 309. Neodym und seine Salze
266. Petrichloralum* 310. Thiotepum*
267. Octamylaminum* und seine Salze 311. Pilocarpus jaborandi Holmes und seine Zubereitungen
268. Pikrinsäure 312. Tellur und seine Verbindungen
269. Phenacemidum*
313. Xylometazolinum* und seine Salze
270. Difencloxazinum*
314. Tetrachlorethylen
271. 2-Phenyl-1,3-indandion (Phenindione)
315. Tetrachlorkohlenstoff
272. Ethylphenacemidum*
316. Hexaethyl-tetraphosphat
273. Phenprocoumonum*
317. Thallium und seine Verbindungen
274. Fenyramidolum*
318. Glycoside der Thevetia peruviana K. Schumann
275. Triamterenum* und seine Salze
319. Ethionamidum
276. Tetraethylpyrophosphat
277. Tricresylphosphat 320. Phenothiazinum und seine Verbindungen
278. Psilocybinum* 321. Thioharnstoff und seine Derivate, ausgenommen das in
Anlage 2 Teil A aufgeführte
279. Phosphor und Metallphosphide
322. Mephenesinum*
280. Thalidomidum* und seine Salze
323. Vaccine, Toxine oder Seren, die als solche im Anhang zur
281. Physostigma venenosum Balf.
zweiten Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1975 zur An-
282. Picrotoxin gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
283. Pilocarpin und seine Salze Arzneispezialitäten (ABI. EG Nr. L 147 S. 13) aufgeführt sind:
284. (-)-L-Threo-a-phenyl-2-piperidinmethanol-acetat (Levo- - Wirkstoffe, die verwendet werden, um eine aktive Immu-
phacetoperan) und seine Salze nität hervorzurufen, z.B. Cholera-Impfstoff, Tuberkulose-
Impfstoff, Poliomyelitis-Impfstoff und Pocken-Impfstoff;
285. Pipradrolum* und seine Salze
286. Azacyclonolum* und seine Salze
1) Natürliche radioaktive Stoffe und durch künstliche Kontamination der
287. Bietamiverinum* Umwelt entstandene radioaktive Stoffe dürfen vorhanden sein, soweit
sie nicht zur Herstellung kosmetischer Erzeugnisse angereichert wur-
288. Butopiprinum* den und ihre Konzentration den Richtlinien zur Festlegung der Grund-
289. Bleiverbindungen, ausgenommen Blei-11-acetat normen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeits-
kräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (ABI. EG 1959
290. Coniin S. 221) entspricht.
-------·-··-·-------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2421
- Wirkstoffe, die verwendet werden, um den lmmunitäts- - sonstige Zahn- und Mundpflegemittel: 50 Milligramm in
grad zu diagnostizieren, und die insbesondere folgende 1 kg Fertigerzeugnis,
Stoffe umfassen: Tuberkulin sowie PPD-Tuberkulin, die
- sonstige kosmetische Mittel: 100 Milligramm in 1 kg
für den Schicktest und den Dicktest verwendeten Toxine
Fertigerzeugnis
sowie Brucellin;
- Wirkstoffe, die verwendet werden, um eine passive 361. 6,6-Bithymoldiiodid (lodothymol)
Immunität hervorzurufen, z.B. Diphtherie-Antitoxin, Anti- 362. Acetylethyltetramethyltetralin
pocken-Globulin und Antilymphozyten-Globulin
363. o-Phenylendiamin und seine Salze
324. Tranylcyprominum* und seine Salze
364. 2,4-Toluylendiamin und seine Salze
325. Trichlornitromethan (Chlorpikrin)
365. Aristolochiasäure und ihre Salze
326. 2,2,2-Tribromethanol
366. Chloroform
327. Trichlormethinum· und seine Salze
367. 2 ,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin
328. Tretaminum*
368. 6-Acetoxy-2,4-dimethyl-1,3-dioxan (Dimethoxan)
329. Gallamini triethiodidum*
369. Pyrithion-Natrium
330. Urginea maritima (Linne) Baker und ihre Zubereitungen
370. N-(Trichlormethylthio)-4-cyclohexen-1,2-dicarboximid
331 . Veratrin und seine Salze
(Captan)
332. Schoenocaulon officinale Lind., seine Samen und seine
Zubereitungen 371. Hexachlorophenum*
333. Alle Arten von Veratrum und ihre Zubereitungen 372. Minoxidilum*
334. Monochlorethylen (monomeres Vinylchlorid) 373. 3,4' ,5-Tribromsalicylanilid (Tribromsalanum*)
335. Ergocalciferolum* und Cholecalciferol (Vitamin 0 2 und 0 3) 37 4. Phytolacca subspec. und ihre Zubereitungen
336. Alkalixanthat und Alkylxanthate 375. Tretinoinum* (Retinsäure) und ihre Salze
337. Yohimbin und seine Salze 376. 1-Methoxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminoanisol) und sei-
ne Salze
338. Dimethyli sulfoxidum•
377. 1-Methoxy-2 ,5-diaminobenzol (2 ,5-Diaminoanisol) und sei-
339. Diphenhydraminum* und seine Salze
ne Salze
340. p-tert-Butyl-phenol und seine Derivate
378. 1-[(2,4-Dimethylphenyl)azo]-2-naphthalenol (Farbstoff
341. p-tert-Butyl-brenzcatechin C.I. 12 140)
342. Dihydrotachysterolum* 379. 1-[(2-Methyl-4-[(2-methylphenyl)-azo]phenyl]azo)-2-naph-
thalenol (Farbstoff C.I. 26105)
343. 1,4-Diethylendioxid (p-Dioxan)
380. 4,4',4"-tri(N-dimethylamino)triphenylmethan (Farbstoffe
344. Tetrahydro-1,4-oxazin (Morpholin) und seine Salze
C.I. 42 555, 42 555-1 und 42 555-2)
345. Pyrethrum album L. und seine Zubereitungen
381. 4-Dimethylaminobenzoesäureamylester (Mischung von Iso-
346. Pyridin maleat (Pyrianisaminmaleat) meren) (Padimatum A)
347. Pyribenzaminum* 382. Benzoylperoxid
348. Tetrachlorsalicylanilide 383. 2-Amino-4-nitrophenol
349. Dichlorsalicylanilide 384. 2-Amino-5-nitrophenol
350. Tetrabromsalicylanilide 385. 11 a-Hydroxyprogesteron und seine Ester
351. Dibromsalicylanilide (z.B. Dibromsalanum*) 386. Acid Violet 49 (Farbstoff C.I. 42 640) und seine Salze
352. Bithionolum*
387. Acid Yellow (Farbstoff C.I. 13 065) und seine Salze
353. Thiurammonosulfide
388. Basic Violet 1 (Farbstoff C.I. 42 535)
354. Thiuramdisulfide
389. Solvent Blue 35 (Farbstoff C.I. 61 554)
355. Dimethylformamid
390. Antiandrogene mit Steroidgrundgerüst
356. 4-Phenyl-3-buten-2-on (Benzylidenaceton)
391. Zirkonium und seine Verbindungen, ausgenommen
357. Coniferylbenzoate, ausgenommen normale Gehalte in
natürlichen ätherischen Ölen - Komplexe nach Anlage 2 Teil A Nr. 50
358. Furocumarine (z.B. Trioxysalenum*, 8-Methoxypsoralen, - unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit dem
5-Methoxypsoralen), ausgenommen normale Gehalte in Symbol X aufgeführten Farbstoffe der Anlage 3
natürlichen ätherischen Ölen; bei der Verwendung von 392. Tyrothricin
natürlichen ätherischen Ölen in Sonnenschutz- und Bräu-
nungsmitteln ist der Gehalt an Furocumarinen in den 393. Acetonitril
Fertigerzeugnissen auf weniger als 1 mg/kg beschränkt 394. Tetrahydrozolin und seine Salze
359. Laurus nobilis L., Öl (Oleum Lauri)
395. 8-Hydroxychinolin und sein Sulfat mit Ausnahme der in An-
360. Safrol, außer normale Gehalte in natürlichen Ölen und unter lage 2 Teil A Nr. 51 angegebenen Bedingungen
der Voraussetzung, daß die Konzentration folgende Werte
396. 2,2' -Dithio-bis(pyridin-1-oxid),
nicht überschreitet:
Anlagerungsprodukt mit Magnesiumsulfat-Trihydrat (Disul-
- Zahn- und Mundpflegemittel für Kinder: safrolfrei, fidpyrithion + Magnesiumsulfat)
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
397. 1-(2,4-Dinitrophenylazo)-naphth-2-ol (Farbstoff C.I. 12 075) 416. Zellen, Gewebe sowie Erzeugnisse menschlichen Ur-
einschließlich seiner Lacke, Pigmente und Salze sprungs
398. 9-(2-Carboxyphenyl)-6-diethylami no-xanthen-3-yl iden- 417. 3,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid (Phenolphthalein*), mit
N, N-diethylammoniumchlorid und das entsprechende Ausnahme der Verwendung in Zahnprothesenreinigungs-
Hydroxid (Farbstoffe C.I. 45 170 und C.I. 45170: 1) mitteln nach Maßgabe der in Anlage 2 Teil B Nr. 5 ange-
gebenen Bedingungen
399. Lidocainum*
418. 3-lmidazol-4-ylacrylsäure und ihr Ethylester (Urocanin-
400. 1,2-Epoxybutan
säure)
401. 5-Chlor-2-(2-hydroxy-naphth-1-ylazo)-4-methylbenzen-
419. Gewebe und Körperflüssigkeit aus Hirn, Rückenmark und
sulfonsäure (Farbstoff C.I. 15 585)
Augen von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Erzeugnisse
402. Strontiumlactat daraus
403. Strontiumnitrat
404. Strontiumpolycarboxylat TeilB
405. Pramocain 1. Steinkohlenteer und Bestandteile aus Steinkohlenteer
406. 4-Ethoxy-m-phenylendiamin und seine Salze 2. Strontium und seine Salze, ausgenommen
407. 2,4-Diaminophenylethanol und seine Salze - Salze der Thioglykolsäure für Enthaarungsmittel nach
Anlage 2 Teil A Nr. 2
408. Brenzcatechin
- Sulfide nach Anlage 2 Teil A Nr. 23
409. Pyrogallol
- Salze nach Anlage 2 Teil A Nr. 57, 58 und 63
410. Nitrosamine
- Strontiumperoxid nach Anlage 2 Teil A Nr. 64
411 . Dialkanolamine
- unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit dem Sym-
412. 4-Amino-2-nitrophenol
bol X aufgeführten Farbstoffe der Anlage 3
413. 2-Methyl-m-phenylendiamin
3. (weggefallen)
414. 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitro-toluen (Moschus Am-
4. (weggefallen)
brette)
5. (weggefallen)
415. Diisobutyl-phenoxy-ethoxy-ethyldimethylbenzylammoni-
umchlorid (Benzethoniumchlorid) 6. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2423
Anlage2
(zu§ 2)
Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln nur
unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen
und sonstigen Bedingungen verwendet werden dürfen 1) 2)
TeilA
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
1 Borsäure, a) Puder
. a) 5% a), b) und d) a), b) und d)
l
Borate und b) Mundpflegemittel b) 0,5% Nicht in Mitteln Nicht zur Babypflege ver-
berechnet
Tetraborate für Kinder unter wenden (nur bei Mitteln,
c) Zahnprothesen- c) - als
3 Jahren ver- die ggf. für die Pflege von
Reinigungsmittel Borsäure
wenden Kindern unter 3 Jahren
d) sonstige Mittel d) 3% verwendet werden könnten).
2a Thioglycolsäure a) Kräuselungs- oder a) a) und c) a)
und ihre Salze Entkräuselungsmittel Gebrauchsfertig Enthält Salze der Thioglycol-
für die Haare pH 7 bis 9,5 säure. Gebrauchsanweisung
aa) allgemeine Ver- aa) 8% b) beachten.
wendung Gebrauchsfertig aa)
pH 7 bis 12,7 Nicht in Reichweite von
bb) gewerbliche Ver- bb) 11% a), b) und c) Kindern aufbewahren.
wendung In der Gebrauchs- bb)
b) Enthaarungsmittel b) 5% anweisung müssen Nur für gewerbliche Ver-
in deutscher Spra- wendung.
c) Sonstige Erzeugnisse c) 2%
ehe die folgenden b) und c)
zur Haarpflege, die Prozentsätze berechnet Sätze stehen: - Enthält Salze der Thio-
nach Anwendung als Thioglycolsäure - Kontakt mit glycolsäure.
entfernt werden
den Augen - Gebrauchsanweisung
vermeiden. beachten.
- Im Falle einer - Nicht in Reichweite von
Berührung mit Kindern aufbewahren.
den Augen
sofort mit viel
Wasser spülen
und einen Arzt
aufsuchen.
- Geeignete Hand-
schuhe tragen.
(nur für a) und c))
2b Ester der Kräuselungs- oder Gebrauchsfertig Enthält Ester der Thioglycol-
Thioglycolsäure Entkräuselungsmittel pH 6 bis9,5 säure. Gebrauchsanweisung
für die Haare In der Gebrauchs- beachten.
a) allgemeine a) 8% anweisung müssen a)
Verwendung in deutscher Spra- Nicht in Reichweite von
ehe die folgenden Kindern aufbewahren.
b) gewerbliche b) 11% Sätze stehen: b)
Verwendung Prozentsätze berechnet - Kann bei Haut- Nur für gewerbliche Ver-
als Thioglycolsäure kontakt eine wendung.
Sensibilisierung
hervorrufen.
- Berührung
mit den Augen
vermeiden.
- Im Falle einer
Berührung mit
den Augen
sofort mit viel
Wasser spülen
und einen Arzt
aufsuchen.
- Geeignete Hand-
schuhe tragen.
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
3 Oxalsäure, ihre Haarmittel 5% Nur für gewerbliche
Ester und ihre Verwendung.
Alkalisalze
4 Ammoniak 6% berechnet Über2%:
als NH 3 Enthält Ammoniak.
5 Tosylchloramidum 0,2%
,
natricum*
6 Chlorate der a) Zahnpasten a) 5%
Alkali-Metalle b) Sonstige b) 3%
Anwendungen
7 Methylenchlorid 35% 0,2% als Höchstgehalt
an Verunreinigung
8 m- und p-Pheny- Oxidations- 6% berechnet als freie a)
lendiamin, ihre N- Haarfärbemittel Base(x) Erzeugnis kann eine aller-
substituierten Deri- a) allgemeine gische Reaktion hervorrufen.
vate und ihre Salze, Verwendung Enthält Phenylendiamin. Nicht
N-substituierte zur Färbung von Wimpern
Derivate des b) gewerbliche und Augenbrauen verwenden.
o-Phenylendiamins Verwendung b)
Nur für gewerbliche Ver-
wendung. Enthält Phenylen-
diamin. Erzeugnis kann eine
allergische Reaktion hervor-
rufen. Geeignete Handschuhe
tragen.
9 o-, m- und p-Toluy- Oxidations- 10% berechnet als freie a)
lendiamin, ihre Haarfärbemittel Base(x) Erzeugnis kann eine aller-
N-substituierten a) allgemeine gische Reaktion hervorrufen.
Derivate und ihre Verwendung Enthält Toluylendiamin. Nicht
Salze mit Aus- zur Färbung von Wimpern
nahme von 2,4- b) gewerbliche und Augenbrauen verwenden.
Toluylendiamin und Verwendung b)
seinen Salzen Nur für gewerbliche Verwen-
dung. Enthält Toluylendiamin.
Erzeugnis kann eine aller-
gische Reaktion hervorrufen.
Geeignete Handschuhe
tragen.
10 Diaminophenole Oxidations- 10% berechnet als freie a)
Haarfärbemittel Base(X) Erzeugnis kann eine aller-
a) allgemeine gische Reaktion hervorrufen.
Verwendung Enthält Diaminophenol. Nicht
zur Färbung von Wimpern
b) gewerbliche und Augenbrauen verwenden.
Verwendung b)
Nur für gewerbliche Verwen-
dung. Enthält Diaminophenol.
Erzeugnis kann eine aller-
gische Reaktion hervorrufen.
Geeignete Handschuhe
tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2425
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
11 Dichlorophenum* 0,5% Enthält Dichlorophen
12 Wasserstoffperoxid a) Haarbehandlungs- a) 12% Wasserstoff- a), b) und c)
und andere Wasser- mittel peroxid, anwesend Enthält Wasserstoffperoxid.
stoffperoxid- oder freigesetzt Kontakt mit den Augen ver-
freisetzende Ver- b) Hautpflegemittel b) 4% Wasserstoff- meiden. Sofort Augen spülen,
bindungen oder peroxid, anwesend falls das Erzeugnis mit den
Gemische wie oder freigesetzt Augen in Berührung gekom-
Carbamid-Peroxid men ist.
und Zinkperoxid c) Zubereitungen zur c) 2% Wasserstoff- a)
Nagelhärtung peroxid, anwesend Geeignete Handschuhe
oder freigesetzt tragen.
d) Mundpflegemittel d) 0,1 % Wasserstoff-
peroxid, anwesend
e) Zahnprothesen- oder freigesetzt
reinigungsmittel
13 Formaldehyd Nagel härter 5% berechnet als Die Nagelhaut mit einem Fett-
Formaldehyd körper schützen.
14 Hydrochinon a) Oxidations-Haar- a) 2%(X X) a)
färbe mittel 1. Nicht zur Färbung von
1. allgemeine Wimpern und Augen-
Verwendung brauen verwenden. Sofort
Augen spülen, falls das
2. gewerbliche Erzeugnis mit den Augen in
Verwendung Berührung gekommen ist.
b) Hautbleichmittel b) 2% Enthält Hydrochinon.
2. Nur für gewerbliche Ver-
wendung. Enthält Hydro-
chinon. Sofort Augen
spülen, falls das Erzeugnis
mit den Augen in Berüh-
rung gekommen ist.
b)
Enthält Hydrochinon. Den
Kontakt mit den Augen ver-
meiden. Nur auf kleine
Flächen auftragen. Bei
Reizung die Verwendung
beenden. Nicht für Kinder
unter 12 Jahren verwenden.
15a Kaliumhydroxid a) Nagelhautentferner a) 5 Gewichts- a)
oder Natrium- hundertteile3) · Enthält Alkali. Kontakt mit
hydroxid b) Entkräuselungsmittel b) den Augen vermeiden. Erblin-
für die Haare dungsgefahr. Nicht in Reich-
weite von Kindern aufbewah-
aa) allgemeine aa) 2 Gewichts- ren.
Verwendung hundertteile3) b)
bb) gewerbliche bb) 4,5 Gewichts- aa)
Verwendung hundertteile3) Enthält Alkali. Kontakt mit
den Augen vermeiden. Erblin-
c) Mittel zur Regulie- c) bis pH 12,7
dungsgefahr. Nicht in Reich-
rung des pH-Wertes
- weite von Kindern aufbewah-
- Enthaarungsmittel
ren.
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
d) Sonstige Verwen- d) bis pH 11 bb)
dungen zur Regulie- Nur für gewerbliche Ver-
rung des pH-Wertes wendung. Kontakt mit den
Augen vermeiden. Erblin-
dungsgefahr.
c)
Nicht in Reichweite von
Kindern aufbewahren.
Kontakt mit den Augen
vermeiden.
15b Lithiumhydroxid a) Entkräuselungsmittel a) a)
für die Haare aa)
aa) allgemeine aa) 2 Gewichtshun- Enthält Alkali. Kontakt mit
Verwendung dertteile3) den Augen vermeiden. Erblin-
dungsgefahr. Nicht in Reich-
bb) gewerbliche bb) 4,5 Gewichts- weite von Kindern aufbewah-
Verwendung hundertteile3) ren.
b) sonstige Verwen- bb)
dungen Nur für gewerbliche Ver-
wendung. Kontakt mit den
Augen vermeiden. Erblin-
dungsgefahr.
15c Calciumhydroxid a) Entkräuselungsmittel a) 7 Gewichts- Enthält Alkali. Kontakt mit
für die Haare, die hundertteile den Augen vermeiden. Erblin-
zwei Komponenten dungsgefahr. Nicht in Reich-
enthalten: weite von Kindern aufbewah-
Calciumhydroxid und ren.
ein Guanidinsalz
b) sonstige Verwen-
dungen
16 a-Naphthol Haarfärbemittel 0,5% Enthält a-Naphthol.
1
17 Natriumnitrit Korrosionsinhibitor 0,2% Nicht zusammen
mit sekundären
oder tertiären
Aminen oder
sonstigen Nitros-
amine bildenden
Substanzen ver-
wenden.
18 Nitromethan Korrosionsinhibitor 0,3%
19 · Phenol und seine Seifen und Shampoos 1% berechnet als Enthält Phenol
Alkali salze Phenol
20 (gestrichen)
21 Chinin und seine a) Shampoo a) 0,5% als Chininbase
Salze berechnet
b) Haarlotion b) 0,2% als Chininbase
berechnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2427
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
22 Resorcin a) Oxidations-Haar- a) 5%(X X) a)
färbemittel 1. Enthält Resorcin. Nach
1. allgemeine Anwendung die Haare gut
Verwendung spülen. Nicht zur Färbung
von Wimpern und Augen-
2. gewerbliche Ver- brauen verwenden. Sofort
wendung Augen spülen, falls das
b) Haarlotion und b) 0,5% Erzeugnis mit den Augen in
Shampoo Berührung gekommen ist.
2. Nur für gewerbliche Ver-
wendung. Enthält Resor-
ein. Sofort Augen spülen,
falls das Erzeugnis mit den
Augen in Berührung ge-
kommen ist.
b)
Enthält Resorcin.
23 a) Alkalisulfide a) Enthaarungsmittel a) 2% berechnet a)
als Schwefel Darf nicht in die Hände von
pH;S12,7 Kindern gelangen. Kontakt
mit den Augen vermeiden.
b) Erdalkalisulfide b) Enthaarungsmittel b) 6% berechnet b)
als Schwefel Darf nicht in die Hände von
pH;S12,7. Kindern gelangen. Kontakt
mit den Augen vermeiden.
24 Wasserlösliche 1 % berechnet als Zink
zinkhaltige Salze,
ausgenommen
Zinkphenolsulfonat
und Zinkpyrithion
25 Zinkphenolsulfonat Desodorierungsmittel, 6% berechnet als Kontakt mit den Augen ver-
schweißhemmende Mit- Anhydrid meiden.
tel und adstringierende
Lotionen
26 Ammonium- Mundpflege 0, 15% berechnet als F; Enthält Ammoniummono-
monofluorphosphat bei Mischung mit fluorphosphat.
nach dieser Anlage
zugelassenen Fluor-
verbindungen darf der
Gesamtfluorgehalt
diese Konzentration
nicht überschreiten
27 Natriummonofluor- idem 0,15% Enthält Natriummonofluor-
phosphat idem phosphat.
28 Kaliummonofluor- idem 0,15% Enthält Kaliummonofluor-
phosphat idem phosphat.
29 Calciummonofluor- idem 0,15% Enthält Calciummonofluor-
phosphat idem phosphat.
30 Calciumfluorid idem 0,15% Enthält Calciumfluorid.
idem
31 Natriumfluorid idem 0,15% Enthält Natriumfluorid.
idem
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
32 Kaliumfluorid idem 0,15% Enthält Kaliumfluorid.
idem
33 Ammoniumfluorid idem 0,15% Enthält Ammoniumfluorid.
idem
34 Aluminiumfluorid idem 0,15% Enthält Aluminiumfluorid.
idem
35 Zinn(ll)fluorid idem 0,15% Enthält Zinn(ll)fluorid.
idem
36 Cetylaminhydro- idem 0,15% Enthält Cetylaminhydro- .
fluorid (Hexadecyl- idem fluorid.
aminhydrofluorid)
37 Bis(hydroxyethyl)- idem 0,15% Enthält Bis(hydroxyethyl)-
aminopropyl-N- idem aminopropyl-N-hydroxyethyl-
hydroxyethyl- octadecylamin-dihydro-
octadecylamin- fluorid.
dihydrofluorid
38 N,N' ,N'-Tri-(poly- idem 0,15% Enthält N, N', N '-Tri-(polyoxy-
oxyethylen)-N- idem ethylen)-N-hexadecyl-propy-
hexadecyl-propy- lendiamin-dihydrofluorid.
lendiamin-dihydro-
fluorid
39 Octadecenylamin- idem 0,15% Enthält Octadecenylamin-
hydrofluorid idem hydrofluorid.
40 Natrium-Silico- idem 0,15% Enthält Natrium-Silicofluorid.
fluorid idem
41 Kalium-Silicofluorid idem 0,15% Enthält Kalium-Silicofluorid.
idem
42 Ammonium- idem 0,15% Enthält Ammonium-Silico-
Silicofluorid idem fluorid.
43 Magnesium- idem 0,15% Enthält Magnesium-Silico-
Silicofluorid idem fluorid.
44 1,3-Bis(hydroxy- a) Zubereitung zur a) 2% a) In Aerosol- a) und b)
methyl)-imidazoli- Haarbehandlung packungen Enthält 1,3-Bis(hydroxy-
din-2-thion (Sprays) methyl)-imidazolidin-2-thion.
verboten.
b) Zubereitung zur b) 2% b) Der pH-Wert
Nagelbehandlung des gebrauchs-
fertigen Erzeug-
nisses muß
unter 4 liegen.
45 Benzylalkohol Lösemittel, Parfüms
und Duftstoffzusam-
menstellungen
46 6-Methylcumarin Mundpflegemittel 0,003%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2429
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
47 Nicomethanol- Mundpflegemittel 0,15% berechnet als F; Enthält Nicomethanol-fluor-
fluorhydrat bei Mischung mit hydrat.
nach dieser Anlage
zugelassenen Fluor-
verbindungen darf der
Gesamtfluorgehalt
diese Konzentration
nicht überschreiten
48 Silbernitrat Erzeugnisse zur Fär- 4% Enthält Silbernitrat. Sofort
bung von Wimpern und Augen spülen, falls das Er-
Augenbrauen zeugnis mit den Augen in
Berührung kommt.
49 Selendisulfid Antischuppen- 1% Enthält Selendisulfid. Kontakt
shampoos mit den Augen und mit gereiz-
ter Haut vermeiden.
50 Aluminium- Schweiß hemmende 20% berechnet als was- 1. Das Verhältnis Nicht auf gereizter oder ver-
Zirkonium-hydro- Mittel serfreies Aluminium- der Aluminium- letzter Haut anwenden.
xochloridhydrate Zirkonium-hydroxo- atomezu den
AlxZr(OH)yCl 2 • nH 2 0 chlorid Zirkonium-
und ihre Komplexe atomen muß
5,4% berechnet als
mit Glycin Zirkonium zwischen 2 und
10 liegen.
2. Das Verhältnis
der (Al + Zr)-
Atome zu den
Chloratomen
muß zwischen
0,9 und 2,1
liegen.
3. In Aerosol-
packungen
(Sprays)
verboten.
51 8-Hydroxychinolin a) Stabilisierungsmittel a) 0,3% berechnet
und sein Sulfat für Wasserstoffper- als Base
oxid in Haarbehand-
lungsmitteln, die aus-
gespült werden
b) Stabilisierungsmittel b) 0,03% berechnet
für Wasserstoffper- als Base
oxid in Haarbehand-
lungsmitteln, die nicht
ausgespült werden
52 Methanol Als Denaturierungs- 5% berechnet in %
mittel für Ethanol und des Ethanols und des
Isopropanol lsopropanols
53 Etidronsäure a) Haarpflegemittel a) 1,5%
(1-Hydroxy- b) Seifen b) 0,2%
ethylidendiphos-
. phonsäure) berechnet als Etidron-
und ihre Salze säure
54 1-Phenoxy- Nur für Mittel, die aus- 2% Verboten in Mund-
propan-2-ol gespült werden pflegemitteln.
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
55 Bleiacetat Nur als Haarfärbemittel 0,6% berechnet als Blei Darf nicht in die Hände von
Kindern gelangen. Kontakt
mit Augen vermeiden. Nach
Anwendung Hände waschen.
Enthält Bleiacetat. Nicht zum
Färben von Wimpern, Augen-
brauen und Schnurrbärten
verwenden. Im Falle von
Hautreizung Verwendung
einstellen.
56 Magnesiumfluorid Mundpflege 0, 15% berechnet als Enthält Magnesiumfluorid.
Fluor; bei Mischung
mit nach dieser Anlage
zugelassenen Fluor-
verbindungen darf der
Gesamtfluorgehalt
diese Konzentration
nicht überschreiten
57 Strontiumchlorid- Zahnpasten 3,5% berechnet als Enthält Strontiumchlorid.
hexahydrat Strontium; bei Mischun- Für Kinder wird von einem
gen mit nach dieser Gebrauch abgeraten.
Anlage zugelassenen
Strontiumverbindungen
darf der Gesamt-
strontiumgehalt diese
Konzentration nicht
überschreiten
58 Strontiumacetat- Zahnpasten 3,5% Enthält Strontiumacetat.
hemihydrat idem Für Kinder wird von einem
Gebrauch abgeraten.
59 Talkum a) Pulverförmige a)
(wasserhaltiges Erzeugnisse für Kin- Von Nase und Mund des Kin-
Magnesiumsilikat) der unter 3 Jahren des fernhalten.
b) Sonstige Erzeug-
nisse
60 Fettsäure- Maximaler Gehalt an - Nicht mit nitro-
Dialkanolamide Dialkanolamin: 0,5% sierend wirken-
den Stoffen
zusammen
verwenden.
- Maximaler
Gehalt an
Dialkanolamin:
5% (im Roh-
stoff).
- Maximaler
Gehalt an
N-Nitrosodi-
alkanolaminen:
50µg/kg.
- Aufbewahrung
in nitritfreien
Gefäßen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2431
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
61 Monoalkanolamine Maximaler Gehalt an - Nicht mit nitro-
Dialkanolamin: 0,5% sierend wirken-
den Stoffen
zusammen
verwenden.
- Reinheit min-
destens 99%.
- Restgehalt an
sekundären
Alkanolaminen:
maximal 0,5%
(im Rohstoff).
- Maximaler
Gehalt an
N-Nitrosodi-
alkanolaminen:
50µg/kg.
- Aufbewahrung
in nitritfreien
Gefäßen.
62 Trialkanolamine a) Mittel, die nicht aus- a) 2,5% a) und b)
gespült werden - Nicht mit nitro-
b) Andere Erzeugnisse sierenden
Stoffen zusam-
men verwenden .
..
- Reinheit min-
destes99%.
- Restgehalt an
sekundären
Alkanolaminen:
0,5% (im Roh-
stoff).
- Maximaler
Gehalt an
N-Nitrosodi-
alkanolaminen:
50µg/kg.
- Aufbewahrung
in nitritfreien
Gefäßen.
63 Strontiumhydroxid Mittel zur Regulierung 3,5% - Nicht in Reichweite von
des pH-Wertes in berechnet als Stron- Kindern aufbewahren.
Haarentfernungsmitteln tium; bis pH 12,7 - Berührung mit den Augen
vermeiden.
64 Strontiumperoxid Haarbehandlungsmittel, 4,5% Die Erzeugnisse - Kontakt mit den Augen ver-
die ausgespült werden; berechnet als Strontium müssen die für meiden.
gewerbliche Anwen- im gebrauchsfertigen Wasserstoff per- - Sofort Augen spülen, falls
dung Erzeugnis oxid festgelegten Erzeugnis mit den Augen
Anforderungen in Berührung gekommen ist.
erfüllen.
- Nur für gewerbliche Ver-
wendung.
- Geeignete Handschuhe
tragen.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
TeilB
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f
1 Acetanilid Stabilisator für Wasser- 0,025%
stoffperoxid und Riech-
stoffe
2 S-(Carboxy- a) Mittel zur Anwen- a) 1%
methyl)-L-cystein dung auf Haut und
Haar
b) Mittel zur Anwen- b) 2%
dung auf Haut und
Haar, die wieder
abgespült werden
3 4-Hydroxybutter- Dauerwellmittel 6%
säure und ihr
Ammoniumsalz
4 2-Zinksulfido- a) Mittel, die wieder a) 1,0% In Erzeugnissen
pyridin-N-oxid abgespült werden zur Anwendung an
(Zinkpyrithion) b) andere Mittel b) 0,2% und in der Mund-
höhle verboten.
5 3,3-Bis(4-hydroxy- Zahnprothesenreini- 0,1%
phenyl)phthalid gungsmittel
(Phenolphthalein*)
6-10 (weggefallen)
TeilC
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen zugelassen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der bis
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f g
1 Phenolphthalein* Zahnpasten 0,04% 31.12.1995
[3,3-Bis(4-hydroxy-
phenyl)phthalid]
2-5 (weggefallen)
1) Hinsichtlich der mit einem Stern gekennzeichneten Stoffe siehe Fußnote zu Anlage 1.
2) Werden die mit (x) gekennzeichneten Stoffe in einem kosmetischen Mittel in Vermischung untereinander verwendet, so darf die Summe der Mengen
der einzelnen vermischten Stoffe, ausgedrückt in Vomhundertteilen der zulässigen Höchstmenge, 100 nicht überschreiten.
Werden die mit (X X) gekennzeichneten Stoffe in einem kosmetischen Mittel in Vermischung untereinander verwendet, so darf die Summe der Mengen
der einzelnen vermischten Stoffe, ausgedrückt in Vomhundertteilen der zulässigen Höchstmenge, 200 nicht überschreiten.
3) Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf der Gesamtgehalt die für
das jeweilige Anwendungsgebiet festgelegte einzelne Höchstkonzentration in Spalte d nicht überschreiten. Die Menge an Gesamthydroxid wird in
diesem Fall ausgedrückt in Massenanteilen des Hydroxids mit der höchsten Molmasse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2433
Anlage 3
(zu§ 3)
Farbstoffe für kosmetische Mittel
TeilA
Colour-
Lfd. Chemische oder sonstige EWG- Anwendungs- Höchstmengen 11 ) und Reinheits-
Index- Farbton
Nr. Bezeichnung1) Nummer3) bereich 4) anforderungen
Nummer2)
a b C d e f g
1 Pigment Green 10 006 grün 4
2 Acid Green 1 10 020 grün 3
3 2 ,4-Dinitro-1-hydroxynaphthalin- 10 316 gelb 2
7-sulfosäure (X)
4 Pigment Yellow 1 11 680 gelb 3
5 Pigment Yellow 3 11 710 gelb 3
6 Pigment Orange 1 11 725 orange 4
7 2,4-Dihydroxyazobenzol 11 920 orange 1
8 Solvent Red 3 12 010 rot 3
9 (weggefallen)
10 1-(2 '-Chlor-4 '-nitro-1 '-phenyl- 12 085 rot 1 3% max. im Fertigerzeugnis 1 1)
azo)-2-hydroxynaphthalin (x)
11 Pigment Red 3 12 120 rot 4
12 Ceresrot; Sudanrot; Fettrot G 12 150 rot 1
13 Pigment Red 112 12 370 rot 4
14 Pigment Red 7 12 420 rot 4
15 Pigment Brown 1 12 480 braun 4
16 4-(2 '-Methoxy-5' -sulfosäure- 12 490 rot 1
diethylamid-1 '-phenylazo)-3-
hydroxy-5"-chloro-2",4"-dime-
thoxy-2-naphthoesäureanilid
17 Disperse Yellow 16 12 700 gelb 4
18 1-(4-Sulfo-1-phenylazo)-4- 13 015 gelb E 105 1 Allgemeine 5) sowie spezielle An-
aminobenzol-5-sulfosäure forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Nebenfarbstoffe: max. 3%.
Nicht sulfonierte aromatische
Amine und Anilin: max. 10 mg/kg 6).
19 (weggefallen)
20 2 ,4-Dihydroxy-azobenzol-4' - 14 270 orange E 103 1 Allgemeine 5) sowie spezielle An-
sulfosäure forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
21 2-(2 ,4-Dimethylphenylazo-5- 14 700 rot 1
sulfosäure)-1-hydroxynaphthalin-
4-sulfosäure
22 2-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-1- 14 720 rot E 122 1 Allgemeine 5) sowie spezielle An-
naphthol-4-sulfosäure forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Nebenfarbstoffe: max. 1 % .
23 2-(6-Sulfo-2,4-xylylazo)-1- 14 815 rot E 125 1 Allgemeine5 ) sowie spezielle An-
naphthol-5-sulfosäure forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Colour-
Lfd. Chemische oder sonstige EWG- Anwendungs- Höchstmengen 11 ) und Reinheits-
Index- Farbton
Nr. Bezeichnung 1) Nummer3) bereich 4) anforderungen
Nummer2)
a b C d e f g
24 1-(4' -Sulfophenylazo)-2- 15 510 orange 2
hydroxynaphthalin (X)
25 1-(2-Sulfosäure-4-chlor-5- 15 525 rot 1
carbonsäure-1-phenylazo)-
2-hydroxynaphthalin
26 1-(3-Methyl-phenylazo-4- 15 580 rot 1
sulfosäure)-2-hydroxynaphthalin
27 (weggefallen)
28 1-(4' ,(8')-Sulfosäurenaphthylazo)- 15 620 rot 4
2-hydroxynaphthalin
29 2-Hydroxy-1,2' -azonaphthalin-1 '- 15 630 rot 1 3% max. im Fertigerzeugnis 11)
sulfosäure (x)
30 3-Hydroxy-4-phenylazo-2- 15 800 rot 3
naphthylcarbonsäure
31 1-(2-Sulfo-4-methyl-1-phenylazo- 15 850 rot 1
2-naphthylcarbonsäure (X)
32 1-(2-Sulfo-4-methyl-5-chlor-1- 15 865 rot 1
phenylazo)-2-hydroxynaphthalin-
3-carbonsäure (X)
33 1-(2-Sulfo-1-naphthylazo-2- 15 880 rot 1
hydroxynaphthalin-3-carbonsäure
34 1-(3-Sulfo-1-phenylazo)-2- 15 980 orange E 111 1 Wie unter Nr. 20
naphthol-6-sulfosäure
35 1-(4-Sulfo-1-phenylazo)-2- 15 985 gelb E 110 1 Wie unter Nr. 20
naphthol-6-sulfosäure (x)
36 Allura Red 16 035 rot 1
37 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16 185 rot E 123 1 Wie unter Nr. 23
naphthol-3,6-disulfosäure
38 Acid Orange 10 16 230 orange 3
39 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16 255 rot E 124 1 Wie unter Nr. 23
naphthol-6,8-disulfosäure (X)
40 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16 290 rot E 126 1 Allgemeines) sowie spezielle An-
naphthol-3,6,8-trisulfosäure forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Nebenfarbstoffe: max. 3%.
41 8-Amino-2-phenylazo-1- 17 200 rot 1
naphthol-3,6-disulfosäure {X)
42 Acid Red 1 18 050 rot 3
43 Acid Red 155 18 130 rot 4
44 Acid Yellow 121 18 690 gelb 4
45 Acid Red 180 18 736 rot 4
46 Acid Yellow 11 18 820 gelb 4
47 Acid Yellow 17 18 965 gelb 1
48 4-(4-Sulfo-phenylazo)-1- 19 140 gelb E 102 1 Allgemeines) sowie spezielle An-
(4-sulfophenyl)-5-hydroxy- forderungen:
pyrazol-3-carbonsäure (X) In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Nebenfarbstoffe: max. 1% .
49 Pigment Yellow 16 20 040 gelb 4 Höchstgehalt 5 ppm 3,3' -
Dichlorbenzidin im Farbstoff
50 2,6-(4' -Sulfo-2",4"-dimethyl)-bis- 20 170 orange 3
phenylazo)-1 ,3-dihydroxybenzol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2435
Colour-
Lfd. Chemische oder sonstige EWG- Anwendungs- Höchstmengen 11 ) und Reinheits-
Index- Farbton
Nr. Bezeichnung1) Nummer3) bereich 4) anforderungen
Nummer2)
a b C d e f g
51 Acid Black 1 20 470 schwarz 4
52 Pigment Yellow 13 21100 gelb 4 Wie unter Nr. 49
53 Pigment Yellow 83 21108 gelb 4 Wie unter Nr. 49
54 Solvent Yellow 21 230 gelb 3
55 Acid Red 163 24 790 rot 4
56 Acid Red 73 (X) 27 290 rot 4
57 2-[4'-(4"-Sulfo-phenylazo)-7'- 27 755 schwarz E 152 1 Allgemeine 5) sowie spezielle An-
sulfo-1 '-naphthylazo]-1-hydroxy-7- forderungen:
aminonaphthalin-3,6-disulfosäure In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Blei: max. 10 mg/kg.
Arsen: max. 2 mg/kg.
58 2-[4-(4"-Sulfo-phenylazo)-7'- 28 440 schwarz E 151 1 Allgemeine 5) sowie spezielle An-
sulfo-1 '-naphthylazo]-1-hydroxy- forderungen:
8-acetylaminonaphthalin-3,5- In Wasser unlösliche Bestand-
disulfosäure teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Nebenfarbstoffe: max. 15%.
Zwischenerzeugnisse: max. 1 %.
59 Direct Orange 34, 39, 44, 46, 60 40 215 orange 4
60 Food Yellow 40 800 orange 1
61 trans-ß-Apo-8' -carotinaldehyd 40 820 orange E 160e 1 Allgemeine Anforderungen 5)
{C30)
62 trans-Apo-8' -carotinsäure 40 825 orange E 160f 1 Wie unter Nr. 61
(C 30)-ethylester
63 Canthaxanthin 40 850 orange E 161g 1 Wie unter Nr. 61
64 Acid Blue 1 42 045 blau 3
65 2,4-Disulfo-5-hydroxy-4' ,4"-bis- 42 051 blau E 131 1 Allgemeine5) sowie spezielle An-
(diethylamino)-triphenyl-carbinol (x) forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,5%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Chrom (berechnet als Cr): max.
20 mg/kg.
Nebenfarbstoffe: max. 1 % .
66 4-[(4-N-Ethyl-p-sulfobenzylamino)- 42 053 grün 1
phenyl-(4-hydroxy-2-
sulfophenyl)-(methylen)-1-
(N-ethyl-N-p-sulfobenzyl)-2,5-
cyclohexadienimin]
67 Acid Blue 7 42 080 blau 4
68 (N-Ethyl-p-sulfobenzylamino)- 42 090 blau 1
phenyl-(2-sulfophenyl)-methylen-
(N-ethyl-N-p-sulfobenzyl)-A 2,?-
cyclohexadienimin
69 Acid Green 9 42100 grün 4
70 Diethyl-di-sulfobenzyl-di-4-amino- 42170 grün 4
2-chlor-di-2-methyl-fuchsonim-
monium
71 Basic Violet 14 42 510 violett 3
72 Basic Violet 2 42 520 violett 4 5 ppm max. im Fertigerzeugnis 11)
73 (weggefallen)
--------------------------------·--------- --------------------------
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Colour-
Lfd. Chemische oder sonstige EWG- Anwendungs- Höchstmengen 11 ) und Reinheits-
Index- Farbton
Nr. Bezeichnung 1) Nummer3 ) bereich 4 ) anforderungen
Nummer2)
a b C d e f g
74 2' -Methyl-4' -(N-ethyl-N-m-sulfo- 42 735 blau 3
benzyl)-amino-4" -(N-diethyl)-
amino-2-methyl-N-ethyl-N-m-
sulfobenzyl-fuchsonimmonium
75 4' -(N-Dimethyl)-amino-4"- 44 045 blau 3
(N-phenyl)-amino-naphtho-N-
dimethyl-fuchsonimmonium
76 2-Hydroxy-3,6-disulfo-4,4' -bis- 44 090 grün E 142 1 Wie unter Nr. 61
dimethylamino-naphthofuchson-
immonium
77 Acid Red 52 45 100 rot 4
78 (weggefallen)
79 (weggefallen)
80 3-(2' -Methylphenylamino)-6-(2 ' - 45 190 violett 4
methyl-4 '-sulfophenylamino)-9-(2" -
carboxyphenyl)-xantheniumsalz
81 Acid Red 50 45 220 rot 4
82 Phenyl-2-oxyfluoron-2-carbonsäure 45 350 gelb 1 6% max. im Fertigerzeugnis1 1)
83 4,5-Dibromfluorescein (x) 45 370 orange 1 Nicht mehr als 1% Fluorescein
und 2% Monobromfluorescein
84 2,4,5,7-Tetrabromfluorescein (X) 45 380 rot 1 Wie unter Nr. 83
85 Solvent Dye 45 396 orange 1 Bei Verwendung in Lippenstiften
darf der Farbstoff nur als freie
Säure mit einer Höchstkonzentra-
tion von 1% verwendet werden.
86 Acid Red 98 45 405 rot 2 Wie unter Nr. 83
87 3' ,4' ,5' ,6' -Tetrachlor-2,4,5,7- 45 410 rot 1 Wie unter Nr. 83
tetrabromfluorescein (X)
88 4,5-Diiodfluorescein 45 425 rot 1 Nicht mehr als 1 % Fluorescein
und 3% Monoiodfluorescein
89 2,4,5,7-Tetraiodfluorescein (x) 45 430 rot E 127 1 Allgemeine 5) sowie spezielle An-
forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Nicht mehr als 1 % Fluorescein
und 2% Monobromfluorescein.
90
91
Chinophthalon
Chinophthalon-disulfosäure
47 000
47 005
gelb
gelb E 104
3
1 Wie unter Nr. 20
.
92 Acid Violet 50 50 325 violett 4
93 Acid Black 2 50 420 schwarz 3
94 Pigment Violet 23 51 319 violett 4
95 1 ,2-Dihydroxyanthrachinon, 58 000 rot 1
Calcium-Aluminiumkomplex
96 3-Oxypyren-5,8, 10-sulfosäure 59 040 grün 3
97 1-Hydroxy-4-N-phenyl-amino- 60 724 violett 4
anthrachinon
98 1-Hydroxy-4-[(4-methylphenyl)- 60 725 violett 1
amino]-anthrachinon
99 Acid Violet 23 60 730 violett 3
100 1,4-Bis[(4-methylphenyl)-amino]- 61 565 grün 1
anthrachinon
101 1,4-Bis(o-sulfo-p-toluidino)- 61 570 grün 1
anthrachinon
102 Acid Blue 80 61 585 blau 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2437
Colour-
Lfd. Chemische oder sonstige EWG- Anwendungs- Höchstmengen 11 ) und Reinheits-
Index- Farbton
Nr. Bezeichnung,) Nummer3) bereich 4) anforderungen
Nummer2)
a b C d e f g
103 Acid Blue 62 62 045 blau 1
104 N,N' -Dihydro-1,2, 1 '2' -anthra- 69 800 blau E 130 1 Wie unter Nr. 61
chinonazin
105 Vat Blue 6; Pigment Blue 64 69 825 blau 1
106 Vat Orange 7 71 105 orange 3
107 Indigo 73 000 blau 1
108 lndigo-disulfosäure 73 015 blau E 132 1 Allgemeine 5 ) sowie spezielle An-
forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Nebenfarbstoffe: max. 1 %.
lsatinsulfosäure: max. 1 % .
109 4,4 '-Dimethyl-6,6' - 73 360 rot 1
dichlorthioindigo
110 5,5' -Dichlor-7, 7'- 73 385 violett 1
dimethylthioindigo
111 Quinacridone Violet 19 73 900 violett 4
112 Pigment Red 122 73 915 rot 4
113 Pigment Blue 16 74 100 blau 4
114 Phthalocyanine 74 160 blau 1
115 Direct Blue 86 74 180 blau 4
116 Chlorierte Phthalocyanine 74 260 grün 2
117 Natural Yellow 6, 19; 75 100 gelb 1
Natural Red 1
118 Bixin, Nor-Bixin 75 120 orange E 160b 1 Allgemeine 5 ) sowie spezielle An-
forderungen:
Crocetin 7) nicht nachweisbar.
119 Lycopin 75 125 gelb E 160d 1 Wie unter Nr. 61
120 trans-alpha-, beta- bzw. gamma- 75130 orange E 160a 1 Allgemeine5 ) sowie spezielle An-
Carotin forderungen:
Chromatographie: Bei der Ad-
sorptionsanalyse mit Aluminium-
oxid oder Kieselgel ergibt reines
beta-Carotin nur eine Zone.
121 Keto- und/oder Hydroxylderivate 75 135 gelb E 161d 1 Wie unter Nr. 61
des Carotins
122 Guanin oder Perlglanzmittel 75 170 weiß 1
123 1, 7-Bis(4-hydroxy-3-methoxy- 75 300 gelb E 100 1 Wie unter Nr. 61
phenyl)-1,6-heptadien-3,5-dion
124 Komplexsalz (Na, Al, Ca) der 75 470 rot E 120 1 Allgemeines) sowie spezielle An-
Karminsäure forderungen:
In Wasser unlösliche Bestand-
teile: max. 0,2%.
In Ethylether extrahierbare Anteile:
max. 0,2%.
Papierchromatographie: Mit einer
Lösung mit 2 g Trinatriumzitrat
in 100 ml 5%igem Ammonium-
hydroxid ergibt echtes Karmin
nur einen einzigen Fleck in der
alkalischen Zone.
125 Chlorophyll a und b; Kupfer- 75 810 grün E 140 1 Wie unter Nr. 61
verbindungen der Chlorophylle E 141
und Chlorophylline
126 Aluminium 77 000 weiß E 173 1 Wie unter Nr. 61
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Colour-
Lfd. Chemische oder sonstige EWG- Anwendungs- Höchstmengen 11 ) und Reinheits-
Index- Farbton
Nr. Bezeichnung1) Nummer3) bereich 4) anforderungen
Nummer2)
a b C d e f g
127 Tonerdehydrat 77 002 weiß 1
128 Wasserhaltige Aluminiumsilikate 77 004 weiß 1
129 Ultramarin 77 007 blau 1
130 Pigment Red 101 und 102 77 015 rot 1
131 Bariumsulfat 77120 weiß 1
132 Bismutoxychlorid und seine 77163 weiß 1
Gemische mit Glimmer
133 Calciumcarbonat 77 220 weiß E 170 1 Wie unter Nr. 61
134 Calciumsulfat 77 231 weiß 1
135 Kohlenstoff 77 266 schwarz 1
136 Pigment Black 9 77 267 schwarz 1
137 Garbo medicinalis vegetabilis 77 268:1 schwarz E 153 1 Allgemeines) sowie spezielle An-
forderungen:
Teerprodukte: Filtrat einer
Aufkochung von 2 g Kohle mit
20 ml N-Natriumhydroxid muß
farblos sein. Höhere aromatische
KohlenwasserstoffeB) nicht nach-
weisbar.
137a Chromoxid 77 288 grün 1 Frei von Chromationen
137b Chromoxid, wasserhaltig 77 289 grün 1 Frei von Chromationen
138 Pigment Blue 28, Pigment Green 14 77 346 grün 1
139 Pigment Metal 2 77 400 braun 1
140 Gold 77 480 braun E 175 1
1
141 Eisenoxide und -hydroxide 77 489 orange E 172 1 Allgemeine5) sowie spezielle An-
forderungen:
Selen: max. 1 mg/kg.
Quecksilber: max. 1 mg/kg.
142 Eisenoxid 77 491 rot E 172 1 Wie unter Nr. 141
143 Eisenoxidhydrat 77 492 gelb E 172 1 Wie unter Nr. 141
144 Eisenoxid 77 499 schwarz E 172 1 Wie unter Nr. 141
145 Mischungen aus Eisen(II)- 75 510 blau 1 Frei von Cyanidionen
und Eisen(llI)-hexacyanoferrat
146 Pigment White 18 77 713 weiß 1
147 Manganammoniumdiphosphat 77 742 violett 1
148 Manganphosphat: 77 745 rot 1
Mn 3(PO 4b · 7H 2O
149 Silber 77 820 weiß E 174 1 Wie unter Nr. 61
150 Titandioxid und seine Gemische 77 891 weiß E 171 1 Allgemeines) sowie spezielle An-
mit Glimmer forderungen:
Antimon: max. 100 mg/kg.
Zink: max. 50 mg/kg.
Lösliche Bariumverbindungen:
max. 5 mg/kg.
Für Titandioxid: in Salzsäure
lösliche Bestandteile9) höch-
stens 0,35%.
151 Zinkoxid 77 947 weiß 1
152 7 ,8-Dimethyl-10-(1 '-D.:.ribityl)- gelb E 101 1 Allgemeine 5) sowie spezielle An-
isoalloxazin, Lactoflavin forderungen:
Lumiflavin10) nicht nachweisbar.
153 Zuckerkulör braun E 150 1 Wie unter Nr. 61
154 Capsanthin, Capsorubin orange E 160c 1 Wie unter Nr. 61
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober.1997 2439
Colour-
Lfd. Chemische oder sonstige EWG- Anwendungs- Höchstmengen 11 ) und Reinheits-
Index- Farbton
Nr. Bezeichnung1) Nummer3) bereich 4) anforderungen
Nummer2)
a b C d e f g
155 Betanin rot E 162 1 Allgemeine 5) sowie spezielle An-
forderungen:
Papierchromatographie:
Mit den mit 2n-Salzsäure gesättig-
ten Butylalkohol als Lösungsmittel
(steigende Chromatographie) er-
gibt Betanin einen einzigen roten
Fleck mit bräunlichen Streifen und
geringer Wanderung.
156 Benzopyryliumsalze, Anthocyane rot E 163 1 Wie unter Nr. 61
157 Aluminium-, Zink-, Magnesium- weiß 1
und Calciumstearat
158 Bromthymolblau blau 4
159 Bromkresolgrün grün 4
160 Acid Red 195 rot 3'
161 1-(p-Phenylazo-phenylazo)- 26100 rot 3 Anilin: max. 0,2%.
2-naphthol 2-Naphthol: max. 0,2%.
4-Aminoazobenzol: max. 0, 1 %.
1-(Phenylazo)-2-naphthol:
max. 3%.
1-[2-(Phenylazo)phenylazo]-2-
naphthol: max. 2%.
1) Lacke und Salze dieser Farbstoffe, in denen nicht durch Anlage 1 verbotene Stoffe verwendet werden, sind zugelassen. Barium-, Strontium- und
Zirkoniumlacke, -pigmente und -salze der Farbstoffe, die in dieser Spalte mit (X) gekennzeichnet sind, sind zugelassen, wenn 10 Gramm Färbe-
mittel an 200 ml einer Salzsäurelösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei 37,5 °C) weniger als
0,035% lösliche Anteile von Barium, Strontium und Zirkonium abgeben.
2) Rowe Colour Index, 3. Auflage, Society of Dyers and Colourists, Bradford, England 1971.
3) Bezeichnung entsprechend der EWG-Richtlinie von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln.
4) Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 1 aufgeführt ist, dürfen zur Herstellung aller kosmetischen Mittel verwendet werden.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 2 aufgeführt ist, dürfen nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die mit
den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere nicht für Schminke und Abschminkmittel für das Auge.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 3 aufgeführt ist, dürfen nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die dazu
bestimmt sind, mit den Schleimhäuten in Berührung zu kommen.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 4 aufgeführt ist, dürfen nur zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die nur
kurze Zeit mit der Haut in Berührung kommen.
5) Allgemeine Reinheitsanforderungen (abweichende spezielle Anforderungen gehen vor):
Arsen max. 5 mg/kg
Blei max. 20 mg/kg
Antimon, Kupfer, Chrom einzeln max. 100 mg/kg
Zink, Bariumsulfat zusammen max. 200 mg/kg
Cadmium, Quecksilber, Selen, Tellur, Thallium, Uran,
Chromat und in Salzsäure lösliche Bariumverbindungen nicht nachweisbar
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nicht nachweisbar
2-Naphthylamin, Benzidin- 4-Aminodiphenyl (oder
Xenylamin) und deren Derivate nicht nachweisbar
Freie aromatische Amine max. 100 mg/kg
Andere Synthesezwischenprodukte max. 0,5%
Nebenfarbstoffe (Isomere, Homologe) zusammen max. 4 %
6) Untersuchungsmethode für nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-1 (Stand Mai 1982)
7) Untersuchungsmethode für Crocetin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-2 (Stand Mai 1982)
8) Untersuchungsmethode für höhere aromatische Kohlenwasserstoffe:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-4 (Stand Mai 1982)
9) Untersuchungsmethode für in Salzsäure lösliche Bestandteile:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-5 (Stand Mai 1982)
10) Untersuchungsmethode für Lumiflavin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-3 (Stand Mai 1982)
11 ) Höchstmenge beim Inverkehrbringen.
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Teil B
Colour-
Lfd. Chemische oder sonstige EWG- Anwendungs- Höchstmengen und zugelassen
Index- Farbton
Nr. Bezeichnung1) Nummer3) bereich 4) Reinheitsanforderungen bis
Nummer2)
a b C d e f g h
(weggefallen)
1) Lacke und Salze dieser Farbstoffe, in denen nicht durch Anlage 1 verbotene Stoffe verwendet werden, sind zugelassen. Barium-, Strontium- und
Zirkoniumlacke, -pigmente und -salze der Farbstoffe, die in dieser Spalte mit (X) gekennzeichnet sind, sind zugelassen, wenn 10 Gramm Färbe-
mittel an 200 ml einer Salzsäurelösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei 37 ,5 °C) weniger als
0,035% lösliche Anteile von Barium, Strontium und Zirkonium abgeben.
2) Rowe Colour Index, 3. Auflage, Society of Dyers and Colourists, Bradford, England 1971.
3) Bezeichnung entsprechend der EWG-Richtlinie von 1962 über Farbstoffe in Lebensmitteln.
4 ) Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 1 aufgeführt ist, dürfen zur Herstellung aller kosmetischen Mittel verwendet werden.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 2 aufgeführt ist, dürfen nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die mit den
Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere nicht für Schminke und Abschminkmittel für das Auge.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 3 aufgeführt ist, dürfen nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die dazu
bestimmt sind, mit den Schleimhäuten in Berührung zu kommen.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 4 aufgeführt ist, dürfen nur zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die nur
kurze Zeit mit der Haut in Berührung kommen.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 5 aufgeführt ist, dürfen nur zur Herstellung von Nagellacken verwendet werden.
Anlagen 4 und 5
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2441
Anlage 6
(zu§ 3a)
Konservierungsstoffe für kosmetische Mittel
TeilA
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf der
Etikettierung
a b C d e
1 Benzoesäure, ihre Salze 0,5% (Säure)
und Ester(+)
2 Propionsäure und ihre Salze(+) 2% (Säure)
3 Salicylsäure und ihre Salze(+) 0,5% (Säure) Nicht in Mitteln für Kinder Nicht zur Pflege von
unter 3 Jahren verwenden, Kindern unter 3 Jahren
ausgenommen Shampoos verwenden 1)
4 2 ,4-Hexadiensäure (Sorbinsäure) 0,6% (Säure)
und ihre Salze (+)
5 Formaldehyd und Paraformaldehyd 0,2% (ausgenommen In Aerosolpackungen
Mundpflegemittel) (Sprays) verboten
0, 1 % (für Mundpflege-
mittel)
Konzentrationen, aus-
gedrückt als unge-
bundenes Formaldehyd
7 2-Hydroxydiphenyl (o-Phenyl-phenol) 0,2% ausgedrückt als
und seine Salze(+) Phenol
8 Zink-bis(2-thiolato-pyridin-1-oxid) 0,5% Nur in Mitteln, die nach
(Zinkpyrithion) (+) Gebrauch sofort aus-
gespült werden, verboten
in Mundpflegemitteln
9 Anorganische Sulfite und 0,2% ausgedrückt als
Bisulfite (+) ungebundenes S02
10 Natriumiodat 0,1% Nur in Mitteln, die nach
Gebrauch sofort aus-
gespült werden
11 Chlorobutanolum 0,5% In Aerosolpackungen Enthält Chlorobutanol
(Sprays) verboten
12 4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze 0,4% (Säure)
und Ester(+), ausgenommen bei einem Ester,
4-Hydroxybenzoesäure- 0,8% (Säure)
Benzylester bei Estergemischen 2)
13 3-Acetyl-6-methyl-2 ,4(3 H)-pyrandion 0,6% (Säure) In Aerosolpackungen
(Dehydracetsäure) und seine Salze (Sprays) verboten
14 Ameisensäure und ihr Natriumsalz (+) 0,5% berechnet
als Säure
15 1 ,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)-n- 0,1%
hexan (Dibromhexamidin) und seine
Salze (einschl. lsethionat)
16 Ethylquecksilber-(II)-thiosalicylsäure, 0,007% (als Hg) Nur für Schmink- und Enthält Ethylquecksilber-
Natriumsalz (Thiomersalum) Bei Mischung mit anderen Abschminkmittel für die thiosalicylat
nach dieser Verordnung Augen
zugelassenen Queck-
silberverbindungen darf
der Gesamtquecksilber-
gehalt diese Konzentration
nicht überschreiten
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf der
Etikettierung
a b C d e
17 Phenylquecksilber und seine Salze idem idem Enthält Phenylquecksilber-
(einschl. Borat) verbindungen
18 10-Undecylensäure und ihre Salze(+) 0,2% (Säure)
19 5-Amino-1,3-bis(2-ethylhexyl)-5- 0,1%
methyl-hexahydropyrimidin
(Hexetidinum) (+)
20 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan 0,1% Nur in Mitteln, die nach
Gebrauch sofort aus-
gespült werden, Nitros-
aminbildung vermeiden
21 2-Brom-2-nitro-1,3-propandiol 0,1% Nitrosaminbildung ver-
(Bronopol) (+) meiden
22 2,4-Dichlorbenzylalkohol (+) 0,15%
23 N-(4-Chlorphenyl)-N '-(3,4-dichlor- 0,2% Reinheitskriterien:
phenyl)-harnstoff 3-3' -4-4' -Tetrachloroazo-
(Triclocarbanum) (+) benzol und 3-3 '-4-4' -
Tetrachloro-azoxybenzol
jeweils unter 1 mg/kg
24 4-Chlor-m-cresol (+) 0,2% Verboten in Erzeugnissen,
die mit den Schleimhäuten
in Berührung kommen
25 2 ,4,4' -Trichlor-2' -hydroxy-diphenyl- 0,3%
ether (Triclosanum) (+)
26 4-Chlor-3,5-dimethylphenol (+) 0,5%
27 1, 1 '-Methylen-bis[3-(1-hydroxymethyl- 0,6%
2 ,5-dioxoimidazolidin-4-yl)harnstoff] (+)
(lmidazolidinylharnstoff)
28 Poly(hexamethylendiguanid)-hydro- 0,3%
chlorid (+)
29 2-Phenoxy-ethanol (+) 1,0%
30 Hexamethylentetramin 0,15%
(Methenaminum) (+)
31 1-(3-Chlorallyl)-3,5, 7-triaza-1-azonia- 0,2%
adarnantanchlorid
32 1-(4-Chlorphenoxy)-1-0midazol-1-yl)- 0,5%
3,3-dimethyl-2-butanon (+)
33 1,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5-dimethyl- 0,6%
2,4-imidazolidindion (+)
34 Benzylalkohol (+) 1,0%
35 1-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4- 1,0% Für Mittel, die nach Ge-
trimethylpentyl)-2-pyridon und sein brauch sofort ausgespült
Monoethanolaminsalz (+) werden
0,5% Für andere Mittel
36 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan 0,025% in
Sonnenschutzmitteln,
0,1% in
sonstigen Mitteln
37 2 ,2' -Methylen-bis(6-brom-4-chlor- 0,1%
phenol) (Bromchlorophen) (+)
38 3-Methyl-4-(1-methylethyl)phenol 0,1%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2443
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf der
Etikettierung
a b C d e
39 Mischung von 5-Chlor-2-methyl-3(2H)- 0,0015% [eines Gemisches
isothiazolon und 2-methyl-3(2H)- von 5-Chlor-2-methyl-
isothiazolon mit Magnesiumchlorid 3(2H)-isothiazolon und
und Magnesiumnitrat 2-methyl-3(2H)-isothia-
zolon im Verhältnis 3:1]
40 2-Benzyl-4-chlorphenol 0,2%
(Chlorophenum)
41 2-Chloracetamid 0,3% Enthält Chloracetamid
42 Chlorhexidin, sein Acetat, Gluconat 0,3%
und Hydrochlorid (+) berechnet als Chlorhexidin
43 1-Phenoxy-propan_-2-ol 1,0% Nur für Mittel, die aus-
gespült werden
44 N-Alkyl (C 12-C 22 ) trimethylammonium- 0,1%
bromid und -chlorid (+)
45 4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin 0,1% Der pH-Wert des ge-
brauchsfertigen Erzeug-
nisses darf nicht unter
6 liegen.
46 N-Hydroxymethyl-N-[1,3-di(hydroxy- 0,5%
methyl)-2 ,5-dioxoimidazolid in-4-yl]-
N' -hydroxymethyl-harnstoff
47 1,6-Bis(4-amidino-phenoxy)-n-hexan 0,1%
(Hexamidinum) und seine Salze
(darunter lsethionat und p-Hydroxy-
benzoat) (+)
48 Glutaraldehyd (Pentan-1 ,5-dial) 0,1% In Aerosolpackungen Enthält Glutaraldehyd (so-
(Sprays) verboten fern die Glutaraldehyd-
konzentration im Fertiger-
zeugnis 0,05% übersteigt)
49 5-Ethyl-1-aza-3, 7-dioxabicyclo 0,3% Verboten in Mundpflege-
[3.3.0]octan mitteln und Erzeugnissen
für die Schleimhäute
50 3-(4-Chlorphenoxy)-1 ,2-propandiol 0,3%
(Chlorphenesin)
51 Natriumhydroxymethylaminoacetat 0,5%
52 Silberchlorid, aufgebracht auf 0,004%, berechnet als 20% AgCI (m/m) auf TiO 2 ,
Titandioxid AgCI verboten in Erzeugnissen
für Kinder unter 3 Jahren,
in Mundpflegemitteln
und in Erzeugnissen, die
um die Augen oder auf
die Lippen aufgetragen
werden
1) Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in
Berührung bleiben.
2) Die für jeden einzelnen Stoff festgelegte Höchstkonzentration von 0,4% (Säure) darf bei Mischungen im Fertigerzeugnis nicht überschritten werden.
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
TeilB
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen zugelassen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf der bis
Etikettierung
a b C d e f
1
bis (weggefallen)
15
16 Alkyl(C 8-C 1a)dimethyl- 0,1% 31.12.1997
benzylammoniumchlorid, -bromid
und -saccharinat (Benzalkonii
chloridum) (+)
17
bis (weggefallen)
20
21 Benzylhemiformal 0,03% Nur für Mittel, die aus- 31.12.1997
gespült werden
22
bis (weggefallen)
28
29 3-lod-2-propinyl-butylcarbamat 0,1% 31.12.1997
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2445
Anlage 7
(zu§ 3b)
Ultraviolett-Filter für kosmetische Mittel
TeilA
Obligatorische Angabe der
Weitere
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Einschränkungen
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und Anforderungen
Etikettierung
a b C d e
1 4-Aminobenzoesäure 5%
2 3-(4' -Trimethylammonium)benzyliden- 6%
bornan-2-on-methylsulfat
3 3,3,5-Trimethyl-cyclohexyl-salicylat 10%
(Homosalatum)
4 2-Hydroxy-4-methoxy-benzophenon 10% Enthält Oxybenzon•)
(Oxybenzonum)
5 (weggefallen)
6 2-Phenylbenzimidazol-5-sulfonsäure 8% (in Säure ausgedrückt)
und ihre Kalium-, Natrium- und
Triethanolaminsalze
7 3,3' -(1,4-Phenylendimethin)-bis (7, 7- 10% (in Säure ausgedrückt)
dimethyl-2-oxobicyclo-[2 .2 .1] heptan-
1-methansulfonsäure) und ihre Salze
8 1-(4-tert-Butylphenyl)-3-(4-methoxy- 5%
phenyl)propan-1,3-dion
9 3-(4' -Sulfo)-benzyliden-bornan-2-on 6% (in Säure ausgedrückt)
und seine Salze
10 2-Cyan-3,3-diphenyl-acrylsäure 10% (in Säure ausgedrückt)
(2-ethylhexylester) (Octocrilen•))
11 Polymer von N-[2(und 4)-(2-oxoborn- 6%
3-ylidenmethyl)benzyl]acrylamid
*) Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5% oder weniger beträgt und die Substanz nur zur Produktsicherung dient.
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
TeilB
Obligatorische Angabe der
Weitere
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Einschränkungen
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf der
und Anforderungen
Etikettierung
a b C d e
1 (weggefallen)
2 4-Bis(polyethoxy)aminobenzoesäure- 10%
polyethoxyethylester
3
und (weggefallen)
4
5 4-Dimethylaminobenzoesäure-2- 8%
ethylhexylester
6 Salicylsäure-2-ethylhexylester 5%
7
bis (weggefallen)
11
12 4-Methoxy-zimtsäure-isoamylester 10%
13 4-Methoxy-zimtsäure-2-ethyl- 10%
hexylester
14
bis (weggefallen)
16
17 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5- 5% (in Säure ausgedrückt)
sulfonsäure (Sulisobenzonum) und das
Natriumsalz
18
bis (weggefallen)
24
25 3-(4 '-Methylbenzyliden)bornan-2-on 6%
26 3-Benzylidenbornan-2-on 6%
27
und (weggefallen)
28
29 4-lsopropylbenzylsalicylat 4%
30
und (weggefallen)
31
32 2,4,6-Trianilin-p-(carbo-2'-ethylhexyl- 5%
1 '-oxy)-1,3,5-triazin
33
und (weggefallen)
34
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2447
Anlage 8
(zu§ 4 Abs. 2 und§ 5 Abs. 1)
Hinweissymbol auf bestimmte Angaben
Anlage 9
(zu § 5a Abs. 5)
Verfahren zur Erteilung einer Registriernummer
für einen Bestandteil eines kosmetischen Mittels
1. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: verwendet wird, unter Berüclssichtigung des toxi-
kologischen Profils des Bestandteils, seines che-
a) den Namen oder die Firma und die Anschrift oder
mischen Aufbaus und des Grads der Exposition
den Firmensitz des Antragstellers;
gemäß den in § 5b Abs. 1 Nr. 4 festgelegten
b) eine genaue Identifizierung des Bestandteils, für Bedingungen;
den die Registriernummer beantragt wird; hierzu
d) den vorgesehenen Gebrauch des Bestandteils,
zählen:
insbesondere die verschiedenen Produktkatego-
- die CAS-, EINECS- und Colour-lndex-Nummer, rien, in denen er Verwendung finden soll;
die chemische Bezeichnung, die IUPAC-Be-
e) eine ausführliche Rechtfertigung der Gründe,
zeichnung, die INCi-Bezeichnung, die Bezeich-
warum die Geheimhaltung ausnahmsweise bean-
nung im Europäischen Arzneibuch, die von
tragt wird, beispielsweise auf Grund der Tatsache,
der Weltgesundheitsorganisation empfohlene
daß
international gebräuchliche Bezeichnung und
die Bezeichnung im Sinne des Beschlusses - der Bestandteil oder seine Funktion in dem in
96/335/EG, Verkehr zu bringenden kosmetischen Mittel
weder in der Fachliteratur beschrieben wird
- die ELINCS-Bezeichnung und die amtliche
noch der branchenüblichen Praxis entspricht,
Nummer, die ihm im Falle einer Anmeldung
nach chemikalienrechtlichen Vorschriften zuge- - die Information trotz einer Patentanmeldung des
teilt wurde, sowie Angaben darüber, ob ein Bestandteils oder seiner Verwendung noch
Antrag auf vertrauliche Behandlung nach diesen nicht freigegeben ist,
Vorschriften abgelehnt bzw. ob einem solchen
- die Information, wäre sie bekannt, leicht zum
Antrag stattgegeben wurde,
Nachteil des Antragstellers zu kopieren wäre;
oder, sofern solche Bezeichnungen und Nummern
f) eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob für den
nicht bestehen,
Bestandteil, dessen Geheimhaltung beantragt
- der Name des Grundstoffes, die Bezeichnung wird, bei der zuständigen Behörde eines anderen
des verwendeten Pflanzen- bzw. Tierteils, die Mitgliedstaats ein Antrag eingereicht wurde, und
Bezeichnungen der Komponenten des Bestand- Angaben darüber, wie mit diesem Antrag verfah-
teils, zum Beispiel der Lösungsmittel; ren wurde;
c) die gesundheitsbezogene Beurteilung des Be- g) sofern er bekannt ist, den Namen jedes Erzeugnis-
standteils, wie er in dem kosmetischen Mittel ses, das den Bestandteil enthalten wird, und
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
sofern vorgesehen ist, auf dem Gemeinschafts- Die beiden ersten Ziffern geben das Jahr an, in dem
markt verschiedene Namen zu verwenden, genaue die Registriernummer erteilt wird, die beiden näch-
Angaben zu jedem dieser Namen; der Name des sten Ziffern lauten „04" für Deutschland.
Erzeugnisses ist spätestens 15 Tage, bevor das
4. Der Bescheid ist mit der Auflage zu verbinden, daß
Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, mitzu-
- sofern noch nicht erfolgt - die Angabe nach Num-
teilen.
mer 1 Buchstabe g innerhalb der dort vorgeschriebe-
2. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von höch- nen Frist sowie alle Änderungen der Unterlagen nach
stens vier Monaten nach Vorlage der Unterlagen nach Nummer 1 der zuständigen Behörde unverzüglich
Nummer 1 Buchstabe a bis f zu entscheiden und der mitzuteilen sind. In dem Bescheid ist ferner darauf
Antragsteller über das Ergebnis schriftlich zu beschei- hinzuweisen, daß ein Widerruf des Bescheides unter
den. Sofern innerhalb dieser Frist eine Entscheidung den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwal-
über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der tungsverfahrensgesetzes erfolgen kann.
Antragsteller hierüber schriftlich zu unterrichten und 5. Der Bescheid ist auf fünf Jahre zu befristen. Auf
der Bescheid innerhalb von zwei weiteren Monaten zu erneuten Antrag kann diese Frist bis zu drei Jahren
erlassen. verlängert werden, wenn dafür außerordentliche
3. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt die zuständige Gründe vorliegen.
Behörde dem Antragsteller schriftlich die Registrier- 6. Die zuständigen Behörden der Länder übersenden
nummer 4nter Angabe des Bestandteils des kosme- einander und dem Bundesministerium die ergange-
tischen Mittels, für den sie zugeteilt wird, durch nen Bescheide. Auf Anfrage übersenden sie auch die
Bescheid mit. Die Registriernummer ist siebenstellig: Antragsunterlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2449
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 8. Oktober 1997
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom Maschenöffnung als der dort vorgeschriebenen
12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Mindestmaschenöffnung an Bord mitführt oder
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert verwendet,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernäh- 6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung
rung, Landwirtschaft und Forsten: (EG) Nr. 894/97 eine Vorrichtung anbringt,
7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-
Artikel 1 nung (EG) Nr. 894/97 untermaßige Fische, Krebs-
tiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 in den dort
lichen Fischereirechts in der Fassung der Bekanntma- bezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen
chung vom 23. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1232) wird wie folgt Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle
geändert: umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feil-
hält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht
1. Der Bezeichnung der Verordnung wird folgende Kurz- rechtzeitig wieder über Bord wirft,
bezeichnung angefügt: 8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)
,,(Seefischerei-Bußgeldverordnung)". Nr. 894/97 Hummerschwänze oder Hummersche-
ren aus den dort genannten Regionen oder Gebie-
ten anlandet,
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der
,,§ 1 Verordnung (EG) Nr. 894/97 Lachs, Meerforelle
Durchsetzung oder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies ver-
technischer Erhaltungsmaßnahmen boten ist,
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des 10. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 9
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 einen grö-
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates ßeren als den zulässigen Anteil an Hering oder
vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Makrele an Bord behält,
Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) 11. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr- Nr. 894/97 in den dort genannten Gebieten mit
lässig einem Schleppnetz mit einer Maschengröße
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord- unter 32 Millimeter oder
nung (EG) Nr. 894/97 ein Netz mit einer engeren b) entgegen Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Min- Nr. 894/97 in den dort bezeichneten Gebieten
destmaschenöffnung verwendet, zu den dort angegebenen Sperrzeiten
2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Sprotten fängt,
(EG) Nr. 894/97 beim Fischen mit Dredgen einen
12. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1
größeren als den zulässigen Anteil an geschützten
oder Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 894/97
Arten an Bord behält oder anlandet,
die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Nr. 894/97 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig
13. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2
sortiert oder einen Fang geschützter Arten, welche
Buchstabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unter-
die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, nicht
abs. 1 oder 3, Abs. 9 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder
oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 in den
4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 Satz 1 oder Artikel 10 dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes
Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 ein Netz Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fang-
verzurrt oder verstaut an Bord mit sich führt, gerät benutzt,
5. entgegen Artikel 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Verord- 14. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 894/97 ein dort genanntes Schlepp- nung (EG) Nr. 894/97 beim Fischen mit Ringwaden
netz, eine dort genannte Snurrewade oder ein dort einen größeren als den zulässigen Anteil an den
genanntes ähnliches Zugnetz mit einer engeren dort bezeichneten Arten an Bord behält,
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
15. entgegen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a oder 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung Die Angabe „geändert durch die Verordnung (EG)
(EG) Nr. 894/97 nicht zugelassene Baumkurren Nr. 3068/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur
benutzt, Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 zur An-
16. entgegen Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) wendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organi-
Nr. 894/97 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht sation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG
den dort genannten Kriterien entspricht, eine in Nr. L 329 S. 3)" wird durch die Angabe „zuletzt ge-
Artikel 10 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 des
Nr. 894/97 genannte Fischereitätigkeit ausübt, Rates vom 9. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung
17. entgegen Artikel 10 Abs. 10 der Verordnung (EG) (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter Kontroll-
Nr. 894/97 in dem dort bezeichneten Gebiet mit maßnahmen der Organisation für die Fischerei im
einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 154 S. 1)" ersetzt.
fischt,
18. entgegen Artikel 10 Abs. 12 Unterabs. 1 Satz 1 der 5. § 10 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 894/97 zum Fischen Spreng- Nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 66 S. 1)" wird folgen-
stoff, Gift, betäubende Stoffe oder Schußgeräte de Angabe eingefügt:
benutzt,
,, , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
19. entgegen Artikel 1O Abs. 12 Unterabs. 2 der Ver-
Nr. 711 /97 des Rates vom 22. April 1997 zur zweiten
ordnung (EG) Nr. 894/97 in den dort bezeichneten
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festle-
Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-
gung der zulässigen Gesamtfangmengen und entspre-
wendet,
chender Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
20. entgegen Artikel 10 Abs. 15 der Verordnung (EG) bestände oder -bestandsgruppen (1997) (ABI. EG
Nr. 894/97 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer Nr. L 106 S. 1),".
Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort
bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
Sperrzeiten betreibt, 6. § 14 wird wie folgt geändert:
21. entgegen Artikel 10 Abs. 16 Unterabs. 1 der Ver- Nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 66 S. 61 )" wird folgen-
ordnung (EG) Nr. 894/97 eine automatische Sor- de Angabe eingefügt:
tiermaschine an Bord hat, ,, , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1132/97 des
22. entgegen Artikel 10 Abs. 17 der Verordnung (EG) Rates vom 17. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung
Nr. 894/97 bei der Fischerei auf Thunfisch oder (EG) Nr. 393/97 über Maßnahmen zur Erhaltung und
andere Fischarten Gruppen von Meeressäugetie- Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
ren mit Ringwaden einkreist, zeuge unter färöischer Flagge (1997) (ABI. EG Nr. L 164
S. 5),".
23. entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 894/97 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr
als der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder 7. § 18 wird wie folgt geändert:
zur Fangtätigkeit benutzt oder
Nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 66 S. 49)" wird folgen-
24. entgegen Artikel 13 Satz 1 der Verordnung (EG) de Angabe eingefügt:
Nr. 894/97 Fisch zur Herstellung von Fischmehl,
Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen verarbeitet." ,, , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1131 /97 des
Rates vom 17. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 391/97 über Maßnahmen zur Erhaltung und
3. § 7a wird wie folgt geändert:
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-
Nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 329 S. 5)" wird folgen- zeuge unter der Flagge Norwegens (1997) (ABI. EG
de Angabe eingefügt: Nr. L 164 S. 3),".
,, , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/97 des
Rates vom 9. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3069/95 zur Einführung eines EG-Systems für Artikel2
Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der
Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (ABI. EG Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. L 154 S. 2),". in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997 2451
Bu ndesgesetzb I att
Te i I II
Nr. 40, ausgegeben am 23. September 1997
Tag Inhalt Seite
12.9.97 Gesetz zu dem Ergänzenden Protokoll vom 22. August 1996 zum Ems-Dollart-Vertrag zur
Regelung der Zusammenarbeit zum Gewässer- und Naturschutz in der Emsmündung (Ems-
Dollart-Umweltprotokoll) ................................................................. . 1702
GESTA: XN005
12.9.97 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. April 1996 über die Internationale Kommission zum Schutz der
Oder gegen Verunreinigung (Vertrag über die Oderschutzkommission) ...................... . 1707
GESTA: XN006
17.9.97 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über den Luftverkehr .............. . 1715
GESTA: XJ031
26.8.97 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Perso-
nen- und Güterverl<ehr auf der Straße ....................................................... . 1727
27.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu den Konsequenzen des lnkrafttretens
des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum
Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll) .............................................. . 1731
27.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken ......................................................... . 1732
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bet Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 41, ausgegeben am 10. Oktober 1997
Tag Inhalt Seite
11.8.97 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit hinsichtlich der
Auswirkungen von Wanderungsbewegungen ................................................ . 1734
13.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus .......................................................................... . 1737
26.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu .................................................. . 1738
26.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 1743
28.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen ............. . 1744
28.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften ........................ . 1745
28.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbst-
verwaltung .............................................................................. . 1745
29.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika ............................................................ . 1746
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Tag Inhalt Seite
1. 9. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem
Abkommen .............................................................................. . 1747
1. 9. 97 Bekanntmachung. des deutsch-brasilianischen Rahmenabkommens über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ............................... . 1747
2.9.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dokuments vom 31. Mai 1996 zur Änderung des Vertrags
vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa (Flankenvereinbarung) ......... . 1751
2.9.97 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Tschechoslowakei ......................................................... . 1752
3.9.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ....................................... . 1753
3.9.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" .......................................................... . 1754
8.9.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht .............................................................................. . 1754
8.9.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen ............................................................ . 1755
28.8.97 Berichtigung der Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit 1996 ................................................................... . 1755
Berichtigung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten
AKP-EG-Abkommens von Lome sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden
weiteren Übereinkünften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1756
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