Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2387
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1997
-1 BvR 1651/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11 . Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994
(Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. März 1998, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. September 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 22. September 1997
1.
Auf Grund des § 17 4 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit
die Klagen Beamtinnen beziehungsweise Beamte der Besoldungsgruppen A 1
bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und
Beamte bis zur Anstellung betreffen, dem Bundesamt für den Zivildienst.
II.
In begründeten Fällen behalte ich mir die Vertretung bei den in Ziffer I
bezeichneten Klagen vor.
III.
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Klagen, die vor Inkrafttreten
dieser Anordnung erhoben worden sind.
IV.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1997
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
Hausmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2387
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1997
-1 BvR 1651/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11 . Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994
(Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. März 1998, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. September 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 22. September 1997
1.
Auf Grund des § 17 4 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit
die Klagen Beamtinnen beziehungsweise Beamte der Besoldungsgruppen A 1
bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und
Beamte bis zur Anstellung betreffen, dem Bundesamt für den Zivildienst.
II.
In begründeten Fällen behalte ich mir die Vertretung bei den in Ziffer I
bezeichneten Klagen vor.
III.
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Klagen, die vor Inkrafttreten
dieser Anordnung erhoben worden sind.
IV.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1997
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
Hausmann
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz.- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
9.9.97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 12306 (178 23. 9. 97) 24. 9.97
96-1-2-171
9.9.97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 12306 (178 23. 9. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten
Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von
Rindern 12353 (179 24. 9. 97)
7847-11-4-84
24.9.97 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus China 12481 (182 27. 9. 97) 28. 9.97
2125-40-67
10. 9. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 12 521 (183 30. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-132
11. 9. 97 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 12522 (183 30. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-122
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 26. September 1997
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit
- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom
25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert
worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft,
- auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- auf Grund des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 25 des
Gesetzes vom 25. November 1994 eingefügt worden ist, und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, 4
und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. $eptember 1994 (BGBI. 1 S. 2299, 1996 1 S. 927), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 7. März 1996 (BGBI. 1 S. 455), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „den Anlagen 2 und 3" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „ 1 bis 3" durch die Angabe „ 1 und 2" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
") Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien des Rates:
1. Richtlinie 95/38/EG vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse,
sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABI. EG Nr. L 197 S. 14),
2. Richtlinie 95/39/EG vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG
Nr. L 197 S. 29, 1996 Nr. L 164 S. 23),
3. Richtlinie 95/61/EG vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABI. EG Nr. L 292 S. 27),
4. Richtlinie 96/32/EG vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABI. EG Nr. L 144 S. 12),
5. Richtlinie 96/33/EG vom 21. Mai 1996 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG
Nr. L 144 S. 35).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994
(ABI. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2367
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „ 1 bis 3 oder Absatz 4" durch die Angabe „ 1 und 2, Absatz 4 oder nach
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 vom 31. Januar 1997
zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 31 S. 48)"
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „und 5" die Worte „und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Anhang Nr. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz·angefügt:
,,Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 4."
3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Worte „oder in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Anhang Nr. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97" eingefügt.
4. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:
,,§3a
Kenntlichmachung
Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muß
bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe „konserviert mit Thiabendazol" kenntlich gemacht sein.
Die Angabe ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem
mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem
Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare
Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben.
Bei der Abgabe von Zitrusfrüchten an andere Personen als Verbraucher ist die Behandlung mit Thiabendazol durch
die Angabe nach Satz 1 auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse kenntlich zu machen."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 ein dort .
genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt."
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Wer eine Handlung nach Absatz 1a fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig."
6. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Die in § 3a aufgeführten Erzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Oktober 1998 nach den bis zum 7. Oktober 1997
geltenden Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung kenntlich gemacht werden; die so kenntlich
gemachten Erzeugnisse dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus an den Verbraucher abgegeben werden."
7. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Aldicarb" wird die Angabe „0,01" durch die Angabe „0,01 2)" ersetzt.
b) Die Position „Amitraz" wird wie folgt gefaßt:
„Amitraz 33089-61-1 N, N-Bis(2 ,4-xylyliminome- Amitraz, ein- 0,4 Schweinefett, Schafsfett
thyl)methylamin schließlich aller 0,2 Rinderniere, Rinderleber, Rinder-
Metaboliten, die fett, Schafniere, Schafleber,
die 2,4-Dimethyl- Schweineniere, Schweineleber
anilingruppe ent- 0,02 2) Eier, Eiprodukte, Geflügelfleisch,
halten, insgesamt Geflügelfleischerzeugnisse,
berechnet als Geflügelfett
Amitraz 0,01 Milch".
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
c) Nach der Position „Deltamethrin" wird folgende Position eingefügt:
,,Diazinen 333-41-5 O,O-Diethyl-O-(2-isopro- 0,01 2) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis".
pyl-6-methyl pyri midi n-4-yl)-
th iophosphat
d) Nach der Position „Dichlorvos" werden folgende Positionen eingefügt:
„Dicofol 115-32-2 1, 1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2-l 0,5 1) Rindfleisch, Schaffleisch, Ziegen-
trichlor-ethanol fleisch, Rindfleischerzeugnisse,
insgesamt Schaffleischerzeugnisse, Ziegen-
10606-46-9 1-(2-Chlorphenyl)-1-(4- fleischerzeugnisse, Rinderfett,
ch lorphenyl)-2 ,2 ,2-trich lor- Schafsfett, Ziegenfett, Milch,
ethanol Erzeugnisse auf Milchbasis
0, 11) Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Geflügelfett
0,052) übriges Fleisch, übrige Fleisch-
erzeugnisse, Eier, Eiprodukte
p,p'-FW 152 1, 1-Bis(4-chlorphenyl)-2 ,2- berechnet Rinderleber, Rinderlebererzeug- ,
dichlor-ethanol } als Dicofol nisse, Schafleber, Schafleber-
erzeugnisse, Ziegenleber, Ziegen-
lebererzeugnisse
Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio- 0,02 2) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
ethyl-dithiophosphat tierische Speisefette, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis,
Disulfoton- 2497-07-6 O,O-Diethyl-S-2-ethylsul- Eier, Eiprodukte".
sulfoxid finylethyl-dithiophosphat
Disulfoton- 2497-06-5 O,O-Diethyl-S-2-ethylsul-
sulfon fonylethyl-dithiophosphat insgesamt
berechnet als
Disulfoton- 126-75-0 0, O-Diethyl-S-2-ethylth io- Disulfoton
oxon ethylthiophosphat
Disulfoton- 2496-92-6 0, O-Diethyl-S-2-ethylsul-
oxon-sulfoxid finylethyl-thiophosphat
Disulfoton- 2496-91-5 0, O-Diethyl-S-2-ethylsu 1-
oxon-sulfon fonylethyl-thiophosphat
e) In der Position „Endosulfan" wird nach dem Wort „Endosulfan" die Angabe ,,(a und ß-lsomer)" angefügt.
f) Nach der Position „Fenarimol" werden folgende Positionen eingefügt:
,,Fenbutatinoxid 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
phenylpropyl)distannoxan tierische Speisefette, Eier,
Eiprodukte
0,02 2) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Fentin 668-34-8 Triphenyl-Zinn 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette, Milch,
Fentin-acetat 900-95-8 Triphenyl-Zinn-acetat insgesamt Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier,
berechnet Eiprodukte".
Fentin-chlorid 639-58-7 Triphenyl-Zinn-chlorid als Fentin
Fentin-hydroxid 76-87-9 Triphenyl-Zinn-hydroxid
g) Nach der Position „Methamidophos" werden folgende Positionen eingefügt:
„Methidathion 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro- 0,02 2) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
5-methoxy-2-oxo-1,3,4- tierische Speisefette, Milch,
thiadiazol-3-ylmethyl)-dithio- Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier,
l
phosphat Eiprodukte
Methomyl 16752-77-5 S-Methyl-N-[(methylcarba- 0,022) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
moyl)-oxy]-thioacetimidat tierische Speisefette, Milch,
insgesamt Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier,
berechnet als
Thiodicarb 5966-26-0 Dimethyl-N,N' -[thiobis- Eiprodukte".
Methomyl
(methylimino)carbonyloxy]-
bis-(ethanimidothioat)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2369
h) Nach der Position „Permethrin" werden folgende Positionen eingefügt:
„Phorat 298-02-2 O,O-Diethyl-S-(ethylthio- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
methyl)-dithiophosphat tierische Speisefette, Eier,
Eiprodukte
Phorat-sulfoxid 2588-03-6 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfinyl- 0,02 2) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
methyl)-dithiophosphat
Phorat-sulfon · 2588-04-7 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfonyl-
methyl)-dithiophosphat insgesamt
berechnet als
Phorat-oxon 0, O-Diethyl-S-(ethylthio- Phorat
methyl)-thiophosphat
Phorat-oxon- 2588-05-8 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfinyl-
sulfoxid methyl)-thiophosphat
Phorat-oxon- 2588-06-9 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfonyl-
sulfon methyl)-thiophosphat
Pirimiphos- 23505-41-1 O,O-Dimethyl-O-(2-diethyl- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
methyl amino-6-methyl-pyrimidin-4- tierische Speisefette, Milch,
yl)-thiophosphat Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier,
Eiprodukte".
i) Nach der Position „Propiconazol" werden folgende Positionen eingefügt:
„Propoxur 114-26-1 2-lsopropoxyphenyl-N- 0,052) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
methyl-carbamat tierische Speisefette, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier,
Eiprodukte
Propyzamid 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1, 1- 0,05 tierische Speisefette, Leber,
dimethyl-2-propinyl)- Lebererzeugnisse, Niere, Nieren-
benzamid, einschließlich insgesamt erzeugnisse
aller Abbau- und Reaktions- berechnet als 0,02 2) übriges Fleisch, übrige Fleisch-
produkte, die die 3,5- Propyzamid erzeugnisse, Eier, Eiprodukte
Dichlorbenzoesäuregruppe 0,01 2) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis".
enthalten
j) Die Position „Thiabendazol" wird wie folgt gefaßt:
„Thiabendazol 148-79-8 2-(4' -Thiazolyl)-benzimidazol } 0,1 Rindfleisch, Ziegenfleisch, Schaf-
fleisch, Rinderniere, Ziegenniere,
insgesamt
5-Hydroxythia- 948-71-0 Schafniere, Rinderleber, Ziegen-
bendazol leber, Schafleber, Rinderfett,
Ziegenfett, Schafsfett, Kuhmilch,
Ziegenmilch, Schafmilch
0, 12) Fleisch außer vom Rind, Schaf
und Ziege, Fleischerzeugnisse
außer vom Rind, Schaf und Ziege,
tierische Speisefette außer vom
Rind, Schaf und Ziege, Milch und
Erzeugnisse auf Milchbasis übriger
Tiere, Eier, Eiprodukte".
k) Nach der Position „Thiabendazol" werden folgende Positionen eingefügt:
„Thiodicarb
(siehe bei Methomyl)
Triazophos 24017-4 7-8 O,O-Diethyl-O-1-phenyl- 0,01 2) Fleisch außer Geflügelfleisch,
1,2,4-triazol-3-yl-thiophosphat Fleischerzeugnisse außer Geflügel-
fleischerzeugnissen, tierische
Speisefette außer Geflügelfett,
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
Triforin 26644-46-2 1,4-Di(2,2,2-trichlor-1- 0,05 2) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
formamidoethyl)-piperazin tierische Speisefette, Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier,
Eiprodukte".
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
1) In der Position „Trimethylsulfonium-Kation" wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg nach der Angabe „Fleisch
außer" die Angabe „Rinderniere, Schafniere, Ziegenniere, Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber und" eingefügt
und nach der Angabe „Geflügelfleischerzeugnissen" die Angabe ,, , Rinderniere, Schafniere, Ziegenniere,
Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber," gestrichen.
8. Anlage 1 Liste B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Chlordan, Oxychlordan" wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Höchstmenge 0,05 1) wird die Angabe „0,2 Fischöl" eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,05 1) wird vor der Angabe „tierische Speisefette" das Wort „übrige" eingefügt.
cc) Nach der Höchstmenge 0,05 1) wird die Angabe „0,05 Fische, Fischerzeugnisse" eingefügt.
b) Die Position „Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene)" wird wie folgt gefaßt:
,,Polychlor- 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo, 0,1 Fische, Fischerzeugnisse
terpene 8,8, 10, 10-0ctachlorbornan
(Camphechlor, (lndikatorverbindung 1)
Stroban und 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,
andere poly- 8,8,9, 10, 10-Nonachlorbor- insgesamt
chlorierte nan (lndikatorverbindung 2)
Terpene) 2,2,5,5,8,9,9, 10, 10-Nona-
chlorbornan (lndikatorver-
bindung 3)
chloriertes Camphen insgesamt 0, 11) andere Lebensmittel tierischer
(67-69% Chlor) Herkunft".
9. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Acephat" wird bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg nach dem Wort „Tee" die Angabe,,, teeähnliche
Erzeugnisse" angefügt.
b) Nach der Position „Acephat" wird folgende Position eingefügt:
„Aclonifen 74070-46-5 2-Chlor-6-nitro-3- 0,02 alle pflanzlichen
phenoxybenzolamin Lebensmittel".
c) In der Position „Alachlor" wird nach der Höchstmenge 0, 1 mg/kg die Höchstmenge „0,05 Tee, teeähnliche
Erzeugnisse" eingefügt.
d) Die Position „Aldicarb" wird wie folgt gefaßt:
„Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)- 0,5 Kartoffeln
propionaldehyd-O-(methyl- 0,2 Blumenkohl, Pekannüsse,
carbamoyl)oxim Rosenkohl, Zitrusfrüchte
0, 1 Rohkaffee, Zitrussäfte
Aldicarb- 1646-87-3 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)- insgesamt 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
sulfoxid propionaldehyd-O-(methyl- berechnet als
carbamoyl)oxim Aldicarb
Aldoxycarb 1646-88-4 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)-
propionaldehyd-O-(methyl-
carbamoyl)oxim
e) Die Position „Amitraz" wird wie folgt gefaßt:
„Amitraz 33089-61-1 N,N-Bis(2,4-xylylimino- Amitraz, ein- 50 Hopfen
methyl)methylamin schließlich aller 1 Orangen, Kernobst, Pfirsiche
Metaboliten, die 0,5 Gurken, Kirschen, Tomaten, übrige
die 2,4-Dimethyl- Zitrusfrüchte
anilingruppe ent- 0,2 Zitrussäfte
halten, insgesamt 0,1 Tee
berechnet als 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".
Amitraz
f) In der Position „Anilazin" wird die Angabe „ 1 Artischocken, Bohnen mit Hülsen (frisch), Spinat, Stangensellerie,
Tomaten" gestrichen.
g) In der Position „Azinphos-methyl" wird nach der Höchstmenge 0,5 mg/kg die Höchstmenge „0, 1 Tee, tee-
ähnliche Erzeugnisse" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2371
h) Nach der Position „Azocylotin (siehe bei Cyhexatin)" wird folgende Position eingefügt:
,,Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-[2-[6-(2- 0,3 Gerste, Roggen, Triticale, Weizen
cyanophenoxy)-pyrimidin- 0,1 Bananen
4-yloxy)phenyl)-3- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
methoxy-acrylat
i) Die Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird nach dem Wort „Kernobst" die Angabe,,, Rhabarber" eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Angabe „Brunnenkresse, Chicoree," gestrichen.
cc) Nach der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird die Höchstmenge „0,3 Zucchini" eingefügt.
j) Die Position „Brompropylat" wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Höchstmenge 5 mg/kg wird die Höchstmenge „ 10 Zitrusschalen (getrocknet)" eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg wird die Angabe,,, Tee" gestrichen.
cc) Nach der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Höchstmenge „0,5 übrige teeähnliche Erzeugnisse" eingefügt.
dd) Nach der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird die Höchstmenge „0, 1 Tee" eingefügt.
k) Nach der Position „Brompropylat" wird folgende Position eingefügt:
,,Bromuconazol 116255-48-2 1[(2RS, 4RS; 2RS, 4SR)- 0,2 Getreide
4-Brom-2-(2,4-dichlor- Summe der 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
phenyl)-tetrahydrofur- } Isomeren
furyl)-1 H-1, 2, 4-triazol
1) Nach der Position „Bupirimat" wird folgende Position eingefügt:
„Buprofezin 69327-76-0 2-tert-Butylimino-3- 0,2 Tomaten
isopropyl-5-phenyl-1, 3, 0,1 Gurken
5-thiadiazinan-4-on 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".
m) In der Position „Captafol" wird bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg nach dem Wort „Tee" die Angabe,, , teeähnliche
Erzeugnisse" eingefügt.
n) Die Position „Chlorfenvinphos" wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird nach dem Wort „Zitrusfrüchte" die Angabe ,, , Zitrusschalen
(getrocknet)" angefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird nach dem Wort „Rübsensamen" die Angabe ,,, Tee, übrige tee-
ähnliche Erzeugnisse" eingefügt.
o) Die Position „Chlormequat (CCC)" wird wie folgt geändert:
„Chlormequat 991-81-5 2-Chlorethyltrimethyl- berechnet als 10 Rapssamen, Roggenrohkleie,
ammoniumchlorid Chlormequat- Zuchtpilze
Kation 5 Hafer, Mais, Weizenrohkleie
3 Äpfel, Birnen
2 Gerste, Roggen, Triticale,
Weizen, übrige Getreide-
erzeugnisse
1 Trauben
0,5 Rapsöl
0, 1 Hopfen, Oliven, übrige Ölsaaten,
Schalenfrüchte, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
p) Die Position „Chlorpyrifos" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Höchstmenge „ 1 Zitrusschalen (getrocknet)" eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach dem Wort „Trauben" die Angabe,,, übrige teeähnliche Erzeug-
nisse" angefügt.
q) In der Position „Chlorpyrifos-methyl" wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg vor dem Wort „Trauben" die Angabe
,,Kamille," eingefügt.
r) Nach der Position „Clofentezin" wird folgende Position eingefügt:
,,Clomazone 81777-89-1 2-[(2-Chlor-phenyl)- 0,01 Raps, andere pflanzliche Lebens-
methyl)-4,4-dimethyl-3- mittel".
isoxazolidinon
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
s) Die Position „Cyanazin" erhält folgende Fassung:
„Cyanazin 21725-46-2 2-(4-Chlor-6-ethylamino- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
1,3,5-triazin-2-ylamino)-
2-methylpropionitril
t) Die Position „Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter lsomerengemische" wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,3 mg/kg wird vor dem Wort „Trauben" die Angabe „Blattkohle," eingefügt.
bb) Nach der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird die Höchstmenge „0, 1 Tee, teeähnliche Erzeugnisse" ein-
gefügt.
u) Die Position „Cypermethrin einschließlich anderer verwandter lsomerengemische" wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe "Johannisbeeren," gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg werden die Angaben „Fenchel, Heidelbeeren," sowie „Stachelbeeren,"
gestrichen.
cc) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird nach dem Wort „Speisezwiebeln" die Angabe ,, , teeähnliche Erzeug-
nisse" angefügt.
v) Die Position „Diazinen" wird wie folgt geändert:
„Diazinen 333-41-5 0, O-Diethyl-O-(2- 0,5 Artischocken, Bananen,Blatt-
isopropyl-6-methyl- gemüse und frische Kräuter,
pyrimidin-4-yl)- Erdbeeren, Fruchtgemüse, Hülsen-
thiophosphat gemüse (frisch), Karotten, Kern-
obst, Kiwis, Kohlgemüse, Kohl-
rüben, Knollensellerie, Meerrettich,
Oliven, Pastinaken, Porree,
Radieschen, Rettich, Rote Rüben,
Spargel, Speiserüben, Stangen-
sellerie, Steinobst, Strauchbeeren-
obst, Trauben, Zitrusfrüchte,
Zuchtpilze, Zwiebelgemüse
0,2 Heidelbeeren, Johannisbeeren,
Stachelbeeren
0,05 Getreide außer Buchweizen und
Hirse, Hopfen, Ölsaaten, Schalen-
früchte, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".
w) In der Position „Dichlorvos" wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg nach dem Wort „Getreideerzeugnisse" die
Angabe ,, , teeähnliche Erzeugnis,se" angefügt.
x) Die Position „Dicofol" wird wie folgt geändert:
„Dicofol 115-32-2
10606-46-9
1, 1-Bis(4-chlor-phenyl)-
2,2,2-trichlor-ethanol
1-(2-Chlorphenyl)-1-(4-
chlorphenyl)-2 ,2 ,2-
trichlor-ethanoi
l insgesamt
50
2
1
Hopfen
Bananen, Erdbeeren, Tee, Zitrus-
früchte, Zitrusschalen (getrocknet)
Kernobst, Trauben
0,5 Bohnen und Erbsen (frisch),
Cucurbitaceen mit genießbarer
und ungenießbarer Schale,
Paprika, Tomaten
0,2 übrige teeähnliche Erzeugnisse
0, 1 Baumwollsaat, Zitrussäfte
0,05 übrige Ölsaaten, Schalenfrüchte
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".
y) Die Position „Difenoconazol" wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird die Angabe „0,2 Rapssamen" eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird vor dem Wort „Roggen" die Angabe „Bananen," eingefügt.
z) In der Position „Dimethomorph" wird vor der Höchstmenge 0,05 mg/kg die Höchstmenge „2 Trauben" ein-
gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2373
aa) Die Position „Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon" wird wie folgt geändert:
„Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio- 10 Hopfen
ethyl-dithiophosphat 0,2 Gerste, Kartoffeln, Sorghum
0,1 Weizen
Disulfoton- 2497-07-6 0, O-Diethyl-S-2-ethylsu 1- 0,05 Baumwollsaat, Tee, teeähnliche
sulfoxid finylethyl-dithiophosphat Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche Lebens-
Disulfoton- 2497-06-5 O,O-Diethyl-S-2-ethylsul- mittel".
sulfon fonylethyl-dithiophosphat insgesamt
berechnet als
Disulfoton- 126-75-0 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio- Disulfoton
oxon ethyl-thiophosphat
Disulfoton- 2496-92-6 O,O-Diethyl-S-2-ethylsul-
oxon-sulfoxid finylethyl-thiophosphat
Disulfoton- 2496-91-5 O,O-Diethyl-S-2-ethylsul-
oxon-sulfon fonylethyl-thiophosphat
ab) In der Position „Dithiocarbamate" werden bei der Höchstmenge 2 mg/kg die Angaben „Artischocken,
Brunnenkresse,", ,,Rote Rüben," und „Strauchbeerenobst," gestrichen und nach der Angabe „Frühlings-
zwiebeln," die Angabe „Himbeeren," eingefügt.
ac) Die Position „Endosulfan, Endosulfan-sulfat" wird wie folgt geändert:
„Endosulfan 115-29-7 6, 7,8,9, 10, 10-Hexachlor- 30 Tee
(a und ß-lsomer) 1,5,5a,6,9,9a-hexa-hydro- 10 Hopfen
6,9-methano-2 ,4,3- 1 Artischocken, Blattkohle,
insgesamt
benzo(e)-dioxathiepin-3- Blumenkohle, Brombeeren,
berechnet als
oxid Cucurbitaceen mit genießbarer
Endosulfan
und ungenießbarer Schale,
Endosulfan- 1031-07-8 Erdbeeren, Himbeeren, Hülsen-
sulfat gemüse (frisch), Johannisbeeren,
Karde, Kernobst, Kiwis, Kopf-
kohle, Oliven, Porree, Salatarten,
Solanaceen, Speisezwiebeln,
Spinat und verwandte Arten,
Stachelbeeren, Stangensellerie,
Steinobst, Trauben, Zitrusfrüchte,
Zuchtpilze
0,5 teeähnliche Erzeugnisse, Raps-
samen, Rübsensamen
0,3 Baumwollsaat
0,2 Karotten, Knollensellerie,
Kohlrüben, Mais, Radieschen,
Rettich, Rote Rüben, Speise-
rüben
0,1 Gerste, Hafer, übrige Ölsaaten,
Roggen, Schalenfrüchte,
Triticale, Weizen
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
ad) In der Position „Ethion" wird bei der Höchstmenge 2 mg/kg nach dem Wort „Zitrusfrüchte" die Angabe
,, , Zitrusschalen (getrocknet)" angefügt.
ae) In der Position „Fenarimol" wird bei der Höchstmenge 0,3 mg/kg vor dem Wort „Erdbeeren" die Angabe
,,Bananen," eingefügt.
at) In der Position „Fenbuconazol" wird bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg vor der Angabe „andere pflanzliche
Lebensmittel" die Angabe „Bananen," eingefügt.
ag) Die Position „Fenbutatinoxid" wird wie folgt geändert:
,,Fenbutatinoxid 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2- 4 Aprikosen, Pfirsiche
phenylpropyl)- 2 Kernobst, Trauben
distannoxan 1 Kirschen, Pflaumen
0,5 Gurken
0, 1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
ah) In der Position „Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon" wird bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg
nach dem Wort „Tee" die Angabe,,, teeähnliche Erzeugnisse" angefügt.
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
ai) Die Position „Fenithrothion" wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach der Angabe „übriges Obst" die Angabe ,, , Zitrusschalen
(getrocknet)" angefügt.
bbb) Nach der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird die Angabe „0,2 Minze" eingefügt.
aj) Die Position „Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydroxid" wird wie folgt geändert:
„Fentin 668-34-8 Triphenyl-Zinn 0,5 Hopfen
0, 1 Kartoffeln, Tee
Fentin-acetat 900-95-8 Triphenyl-Zinn-acetat insgesamt 0,05 andere pflanzliche Lebens-
berechnet mittel".
Fentin-chlorid 639-58-7 Triphenyl-Zinn-chlorid als Fentin
Fentin-hydroxid 76-87 -9 Triphenyl-Zinn-hydroxid
ak) In der Position „Fenvalerat einschließlich anderer verwandter lsomerengemische." wird bei der Höchst-
menge 0, 1 mg/kg nach dem Wort „Ölsaat" die Angabe,,, Tee, teeähnliche Erzeugnisse" angefügt.
al) Die Position „Ferbam" wird gestrichen.
am) Nach der Position „Flubenzimin" wird folgende Position eingefügt:
,,Flucythrinat 70124-77-5 (RS)-a-Cyano-3- 0,1 Tee
phenoxybenzyl-(S)-2-(4- 0,05 andere pflanzliche Lebens-
d ifluormethoxyphenyl)-3- mittel".
methylbutyrat
an) In der Position „Formothion" wird nach der Höchstmenge 0, 1 mg/kg die Angabe „0,05 Tee, teeähnliche
Erzeugnisse" eingefügt.
ao) In der Position „Glyphosat" wird bei der Höchstmenge 20 mg/kg nach dem Wort „Rohkleie" die Angabe
,, , Sojabohnen" eingefügt.
ap) Die Position „lmazalil" wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird die Angabe,,, Paprika" gestrichen.
bbb) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird nach der Angabe „Tee," die Angabe „teeähnliche Erzeugnisse,"
angefügt.
aq) Die Position „lprodion" wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird nach der Angabe „Leinsamen," die Angabe „Rhabarber," ein-
gefügt.
bbb) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird nach dem Wort „Tee" die Angabe ,, , teeähnliche Erzeugnisse"
angefügt.
ar) Nach der Position „lsoxaben" wird folgende Position eingefügt:
,,Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxy- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
methyl imino-2-[2-(o-tolyloxyme- mittel".
thyl)phenyl]]acetat
as) Die Position „Lindan" wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird nach der Angabe „Obst außer Trauben" die Angabe ,, , teeähnliche
Erzeugnisse" angefügt.
bbb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird die Angabe „teeähnliche Erzeugnisse," gestrichen.
at) Die Position „Malathion, Malaoxon" wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird vor dem Wort „Zitrusfrüchte" die Angabe „Kamille," eingefügt.
bbb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach der Angabe „Wurzel- und Knollengemüse" die Angabe
,, , Zitrusschalen (getrocknet) und übrige teeähnliche Erzeugnisse" angefügt.
ccc) Nach der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird die Höchstmenge „0, 1 Tee" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2375
au) Nach der Position „MCPA einschließlich Ester und Salze" wird folgende Position eingefügt:
„Mecarbam 2595-54-2 O,O-Diethyl-S-(N- 2 Zitrusfrüchte, Zitrusschalen
ethoxycarbonyl-N- (getrocknet)
methylcarbamoyl- 0,1 Hopfen
methyl)-dithiophosphat 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
av) Die Position „Methamidophos" wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird nach dem Wort „Gurken" die Angabe „außer Einlegegurken"
eingefügt.
bbb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach dem Wort „Kopfkohle" die Angabe „Minze," eingefügt.
ccc) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird die Angabe „Blattkohle," gestrichen.
ddd) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird nach dem Wort „Tee" die Angabe ,, , übrige teeähnliche
Erzeugnisse" angefügt.
aw) Die Position „Methidathion" wird wie folgt gefaßt:
„Methidathion 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihy- 5 Zitrusschalen (getrocknet)
dro-5-methoxy-2-oxo-1,3,4- 3 Hopfen
thiadiazol-3-ylmethyl)-dithio- 2 Zitrusfrüchte
phosphat 1 Oliven
0,5 Trauben
0,3 Kernobst
0,2 Steinobst außer Kirschen
0, 1 Zitrussäfte, Tee, übrige tee-
ähnliche Erzeugnisse
0,05 Rapssamen, Schalenfrüchte
0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
ax) Die Position „Methomyl" wird wie folgt gefaßt:
„Methomyl 16752-77-5 S-Methyl-N-[(methylcarba- 10 Hopfen
moyl)-oxy]-thioacetimidat 3 Trauben
insgesamt
2 Salatarten, Spinat und ver-
berechnet als
Thiodicarb 5966-26-0 Dimethyl-N,N'-[thiobis- wandte Arten
(methylimino)carbonyloxy]-
bis-(ethanimidothioat) 1
Methomyl
1
0,5
Äpfel, Birnen
Artischocken, Baumwollsaat,
Bohnen und Erbsen mit Hülsen
(frisch), Fenchel, Gurken, Kohl-
gemüse außer Kohlrabi, frische
Kräuter, Radieschen, Rettich,
Solanaceen, Zucchini
0,2 Cucurbitaceen mit ungenieß-
barer Schale, Sojabohnen
0,1 Tee
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
ay) In der Position „Methoxychlor" wird nach der Höchstmenge 2 mg/kg die Höchstmenge „0,05 Tee, tee-
ähnliche Erzeugnisse" eingefügt.
az) Die Position „Metobromuron" wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Angabe „3 Feldsalat" eingefügt.
bbb) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird nach der Angabe „Salatarten" die Angabe „außer Feldsalat"
angefügt.
ba) Nach der Position „Metolachlor" wird folgende Position eingefügt:
„Metosulam 139528-85-1 N- (2,6-Dichlor-3- 0,01 Gerste, Hafer, Mais, Roggen,
methylphenyl) -5, 7 - Triticale, Weizen, andere
dimethoxy-[1, 2, 4)- pflanzliche Lebensmittel".
triazol (1,5a) pyrimidin-2-
sulfonamid
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
bb) Die Position „Permethrin" wird wie folgt gefaßt:
„Permethrin 52645-53-1 (3-Phenoxyphenyl)-methyl-3-} 10 Rohkleie
(2,2-dichlorethenyl)-2,2-di- Summe der 2 Getreide außer Mais, Getreide-
methylcyclopropan- Isomeren erzeugnisse außer Rohkleie,
carboxylat frische Kräuter, Rhabarber,
Salatarten, Stangensellerie
Blattkohle, Erdbeeren, Frühlings-
zwiebeln, Kernobst, Kiwis,
Kopfkohle, Trauben, Schalotten,
Speisezwiebeln, Spinat und
verwandte Arten, Steinobst
0,5 Bohnen mit Hülsen (frisch),
Porree, Solanaceen, Zitrusfrüchte
0,2 Baumwollsaat, Mais
0, 1 Blumenkohl, Erbsen mit Hülsen
(frisch), Erdnüsse, übriges
Fruchtgemüse, Hopfen, Knollen-
sellerie, Mandeln, Radieschen,
Rapssamen, Rettich, Senfsaat,
Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,05 Zitrussäfte, andere pflanzliche
Lebensmittel".
bc) Die Position „Phorat" wird wie folgt gef~ßt:
„Phorat 298-02-2 0, O-Diethyl-S-(ethylthio- 0, 1 Erdnüsse, Hopfen, Tee
methyl)-dithiophosphat 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
Phorat-sulfoxid 2588-03-6 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfinyl-
methyl)-dithiophosphat
Phorat-sulfon 2588-04-7 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfonyl-
methyl)-dithiophosphat insgesamt
berechnet
Phorat-oxon 0, O-Diethyl-S-(ethylthio- als Phorat
methyl)-thiophosphat
Phorat-oxon- 2588-05-8 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfinyl-
sulfoxid methyl)-thiophosphat
Phorat-oxon- 2588-06-9 O,O-Diethyl-S-(ethylsulfonyl-,
sulfon methyl)-thiophosphat
bd) Die Position „Pirimiphos-methyl, N-Desethyl-pirimiphos-methyl" wir_d wie folgt gefaßt:
,,Pirimiphos- 23505-41-1 O,O-Dimethyl-O-(2-diethyl- 5 Getreide, Rohkleie
methyl amino-6-methyl-pyrimidin- 2 Getreideerzeugnisse außer
4-yl)-thiophosphat Rohkleie, Grünkohl, Kiwis,
Mandarinen, Rosenkohl, Spinat
und verwandte Arten
Karotten, übriges Kohlgemüse,
frische Kräuter, Salatarten,
Sproßgemüse, Tomaten, übrige
Zitrusfrüchte, Zwiebelgemüse
0,5 übriges Fruchtgemüse außer
Süßmais, Hülsengemüse mit
Hülsen (frisch), Zuchtpilze
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
be) Die Position „Procymidon" wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird die Angabe „Frühlingszwiebeln," gestrichen.
bbb) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird nach dem Wort „Tee" die Angabe ,, , teeähnliche Erzeugnisse"
angefügt.
bf) Nach der Position „Procymidon" wird folgende Position eingefügt:
„Profenofos 41198-08-7 O-4-Brom-2-chlorphenyl-O- 0, 1 Tee, teeähnliche Erzeugnisse
ethyl-S-propyl-thiophosphat 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
bg) In der Position „Propanil" wird die Angabe „2 Reis" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2377
bh) In der Position „Propiconazol" wird bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg nach dem Wort „Tee" die Angabe
,, , teeähnliche Erzeugnisse" angefügt.
bi) Die Position „Propoxur" wird wie folgt gefaßt:
„Propoxur 114-26-1 2-lsopropoxyphenyl-N- 3 Artischocken, Bohnen und
methyl-carbamat Erbsen mit Hülsen (frisch),
Brombeeren, Cucurbitaceen
mit ungenießbarer Schale,
Erdbeeren, Himbeeren, Gemüse-
fenchel, Gurken, Karde, Kern-
obst, Knollensellerie, Kohl-
gemüse, frische Kräuter, Oliven,
Rote Rüben, Salatarten außer
Kresse, Solanaceen, Spinat
und verwandte Arten, Stangen-
sellerie, Steinobst, Trauben,
Zitrusfrüchte, Zucchini
1 Porree
0,2 Johannisbeeren, Stachelbeeren
0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
bj) Die Position „Propyzamid" wird wie folgt gefaßt:
,,Propyzamid 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1, 1- 0,5 Salatarten
dimethyl-2-propinyl)- 0,2 Erdbeeren, Johannisbeeren,
benzamid Stachelbeeren
0, 1 Rapssamen, Rübsensamen
0,05 Hopfen, Leinsamen, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
bk) In der Position „Pyrazophos" wird bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg nach dem Wort „Erdbeeren" die
Angabe,,, Tee, teeähnliche Erzeugnisse" angefügt.
bl) Nach der Position „Pyrifenox" wird folgende Position eingefügt:
,,Pyrimethanil 53122-28-0 2-Anilino-4,6-dimethyl- 5 Trauben
pyrimidin 2 Kernobst
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
bm) Die der Position „Quinalphos" wird wie folgt geändert:
aaa) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird nach dem Wort „Zitrusfrüchte" die Angabe ,, , Zitrusschalen
(getrocknet)" angefügt.
bbb) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird nach dem Wort „Kernobst" die Angabe ,, , Tee, übrige tee-
ähnliche Erzeugnisse" angefügt.
bn) In der Position „Quintozen" wird nach der Höchstmenge 0,3 mg/kg die Höchstmenge „0, 1 teeähnliche
Erzeugnisse" eingefügt.
bo) Nach der Position „Simazin" wird folgende Position eingefügt:
„Sulcotrion 99105-77-8 2-(2-Chlor-4-mesyl- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
benzoyl)-cyclohexan-1,3- mittel".
dion
bp) Nach der Position „2,4,5-T einschließlich Salze und Ester" wird folgende Position eingefügt:
,,Tau-Fluvalinat 102851-06-9 (RS)-a-Cyano-3- 0,2 Gerste, Hafer
phenoxybenzyl-(R)-2-[(2- 0,05 Tee, teeähnliche Erzeugnisse
chlor-4-trifluormethyl)- 0,02 Raps, Roggen, Triticale, Weizen
anilino]-3-methylbutyrat 0,01 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
bq) Nach der Position „Tebuconazol" wird folgende Position eingefügt:
,,Tebufenozid 112410-23-8 N-tert.-Butyl-N-(4-ethyl- 1 Trauben
benzoyl)-3,5-dimethyl- 0,5 Kernobst
benzohydrazid 0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
br) In der Position „Tebufenpyrad" wird vor der Höchstmenge 0,2 mg/kg die Höchstmenge „0,5 Trauben"
eingefügt.
bs) In der Position „Terbufos" wird nach der Höchstmenge 0, 1 mg/kg die Höchstmenge „0,05 Tee, tee-
ähnliche Erzeugnisse" eingefügt.
bt) Die Position „Thiabendazol" wird wie folgt gefaßt:
,, Th iabendazol 148-79-8 2-(4 '-Th iazolyl)- 6 Zitrusfrüchte
benzi midazol 5 Brokkoli, Erdbeeren, Kartoffeln
(gelagert), Kernobst
3 Bananen
1 Kopfkohl
0,2 Reis, Weizen
0,1 Hopfen, Tee, Schalenfrüchte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
außer Bananenmark, Kernobst-
säfte, Zitrussäfte
0,01 Bananenmark, Kernobstsäfte,
Zitrussäfte".
bu) Nach der Position „Thiocyclam, Nereistoxin" wird folgende Position eingefügt:
„Thiodicarb
(siehe bei Methomyl)".
bv) Die Position „Triazophos" wird wie folgt gefaßt:
,,Triazophos 24017-4 7-8 O,O-Diethyl-O-1-phenyl- 1 Karotten, Pastinaken
1,2,4-triazol-3-yl-thio- 0,2 Blattkohle, Blumenkohle,
phosphat Bohnen mit Hülsen (frisch),
Kernobst, Kopfkohle
0, 1 Baumwollsaat
0,05 Hopfen, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
bw) In der Position „Triflumuron" wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg nach dem Wort „Wildfrüchte" die Angabe
,, , wildwachsende Pilze" angefügt.
bx) Die Position „Triforin" wird wie folgt gefaßt:
,,Triforin 26644-46-2 1,4-Di(2,2,2-trichlor-1- 30 Hopfen
formamidoethyl)- 2 Johannisbeeren, Kernobst,
piperazin Kirschen, Stachelbeeren
1,5 Aprikosen, Erdbeeren, Pfirsiche
1 Pflaumen, Trauben
0,5 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Tomaten
0, 1 Gerste, Hafer, Roggen, Tee,
Triticale, Weizen
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel".
by) Nach der Position „Trimethylsulfonium-Kation" wird folgende Position eingefügt:
„Trinexapac 4-(Cyclopropyl-a- 1 Raps
hydroxy-methylen)- 0,5 Getreide
3,5-dioxo-cyclohexan- 0,05 andere pflanzliche Lebens-
carbonsäure insgesamt mittel".
berechnet als
einschließlich 95266-40-3 4-(Cyclopropyl-a- Trinexapac
Ester hydroxy-methylen)-
3,5-dioxo-cyclohexan-
carbonsäure-ethylester
10. Anlage 2 Liste B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Aldrin, Dieldrin" wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0, 1 mg/kg wird die Angabe,, , teeähnliche Erzeugnisse" gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,02 mg/kg wird nach dem Wort „Tee" die Angabe ,, , teeähnliche· Erzeugnisse"
angefügt.
b) Die Position „Chlordan" wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg wird die Angabe „teeähnliche Erzeugnisse" gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,02 mg/kg wird nach dem Wort „Tee" die Angabe ,, , teeähnliche Erzeugnisse"
angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2379
11. Anlage 3 wird gestrichen.
12. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2.2 Zwiebelgemüse wird die dritte Spalte wie folgt gefaßt:
„Zwiebeln, Schalotten und Knoblauch, ausgereift: ganzes Erzeugnis nach Entfernung der lose anhaftenden trockenen
Außenhaut und der Erde (falls vorhanden); Zwiebeln, Schalotten und Knoblauch nicht ausgereift, Frühlingszwiebeln: ganzes
Erzeugnis nach Entfernung der Wurzeln und Erde (falls vorhanden)".
b) Die Nummer 11 „Gewürze" wird wie folgt gefaßt:
„ 11. Gewürze Anis
Dillsamen
Fenchelsamen
Gewürznelken
Ingwer
Kardamom
Koriander
Kümmel ganzes Erzeugnis,
Muskatnuß Angebotsform".
Pfeffer (schwarz, weiß)
Piment
Süßholz
Vanilleschoten
Wacholderbeeren
Zimt
übrige Gewürze
Artikel2
Änderung der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBI. 1 S. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In§ 8 Abs. 1 Nr. 1 werden das Semikolon durch ein Komma ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.
2. In§ 10 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 1996" durch die Angabe „31. Dezember 1997" ersetzt.
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Liste A wird die Nummer 8 gestrichen.
b) In Liste B wird die Spalte 8 gestrichen.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artike14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
Verordnung
über Kosten beim Bundesarchiv
(Bundesarchiv-Kostenverordnung - BArchKostV)
Vom 29. September 1997
Auf Grund des § 6 Satz 1 Nr. 2 des Bundesarchivgeset- 1. für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
zes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 62) verordnet das Bun- 2. in den§ 7 Nr. 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes
desministerium des Innern: entsprechenden Fällen.
§1 (2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen
zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebührenver-
Geltungsbereich zeichnis
Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv 1. den Nummern 1.1 und 1.2,
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Ver-
2. der Nummer 3.1, wenn nicht mehr als eine Stunde
ordnung erhoben.
Arbeitszeit aufgewendet werden muß.
§2
(3) Auf die Gebühr nach Nummer 4.11 des Gebühren-
Kosten verzeichnisses kann das Bundesarchiv bei einer Auflage
bis zu 500 Exemplaren verzichten.
Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden
Kostenverzeichnis.
§5
§3
Allgemeine kostenrechtliche Bestimmungen
Pflichten des Kostenschuldners
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Verwaltungs-
Auf Verlangen des Bundesarchivs hat der Benutzer kostengesetzes gelten entsprechend.
die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu
machen.
§6
§4
Inkrafttreten
Sachliche Gebührenfreiheit, Gebührenbefreiung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(1) Gebühren werden nicht erhoben in Kraft.
Bonn, den 29. September 1997
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Bundesgesetzblatt Jahrgang, 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2381
Anlage
(zu§ 2)
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand in Deutscher Mark
1. Benutzung von Archivgut im Bundesarchiv
1.1 1. Karten, Plakate, Bild- oder anderes Archivgut, dessen Benutzung besonderen
Aufwand voraussetzt, je angefangenem Tag 55,00
1.2 2. Kinofilme auf Projektionstischen, Videofilme oder Tonträger je angefangener Stunde 30,00
1.3 3. Kinofilme in der Vorführung je angefangener Stunde 40,00
2 II. Benutzung von Archivgut außerhalb des Bundesarchivs je Aufbewahrungseinheit 15,00
III. Bearbeitung von Anfragen
3.1 1. Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut
je angefangener halben Stunde 30,00
3.2 2. Heraussuchen von Daten aus Dateien in maschinenlesbarer Form je angefangener
5-Minuten-Belegung der EDV-Anlage 10,00
IV. Wiedergabe von Archivgut
1. Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien je Reproduktion
bei einer Auflage
4.11 a) bis 3 000 Exemplare 30,00
4.12 b) bis 5 000 Exemplare 50,00
4.13 c) bis 25 000 Exemplare 70,00
4.14 d) bis 50 000 Exemplare 90,00
4.15 e) bis 100 000 Exemplare 120,00
4.16 f) bis 150 000 Exemplare 180,00
4.17 g) bis 300 000 Exemplare 240,00
4.18 h) über 300 000 Exemplare 350,00
Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue
Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck· und auf CD-ROM
wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlaß von 50 % auf die Gebühr für die ge-
druckte Ausgabe gewährt.
2. Fernsehsendungen, Videoproduktionen oder Kinofilme je zur Verfügung gestellter
Reproduktion
4.21 a) national 50,00
4.22 b) europaweit 80,00
4.23 c) weltweit 150,00
3. Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion
4.31 a) eine Woche 50,00
4.32 b) ein Monat 75,00
4.33 c) drei Monate 150,00
4.34 d) sechs Monate 225,00
4.35 e) ein Jahr 375,00
4.4 4. Akteneditionen auf CD-ROM oder Mikrofiches je Reproduktion 0,05
4.5 5. Tonträger je angefangener Wiedergabeminute 50,00
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
B. Auslagen
Nummer Auslagentatbestand Höhe
1. Ausführung reprographischer Arbeiten
1 . Elektro-/Xerokopien je Stück
01.1 von Archivgut DIN A 4 0,80 DM
01.2 DINA3 0,90 DM
01.3 von Bibliotheksgut DIN A 4 0,40 DM
01.4 DINA3 0,45 DM
2. Kopien über Reader Printer je Stück
02.1 DINA4 0,30 DM
02.2 DINA3 0,40 DM
3. Farbkopien je Stück
03.1 DINA4 10,50 DM
03.2 DINA3 14,50 DM
04 4. Aufnahmen auf Dokumenten-Mikrorollfilm oder Mikrofiche (35 mm) je Stück 0,90 DM
(insgesamt mindestens 6,00 DM)
5. Duplizierung von Mikrofilmen (Diazo) 35 mm je Meter
(insgesamt mindestens 6,00 DM)
05.1 unter30 m 2,00 DM
05.2 ab30m 1,70 DM
6. Aufnahmen auf Bildfilm je Stück
06.1 24 x 36mm 4,50 DM
06.2 6x 7cm 5,50 DM
06.3 9 x 12 cm 9,00 DM
06.4 13 X .18cm 12,00 DM
07 7. Aufnahmen auf Dokumenten-Mikroplanfilm (DIN A 5) je Stück 7,50 DM
08 8. Duplizierung von Mikrofiches (DIN A 6) je Stück 3,00 DM
9. Aufnahmen auf Farbfilm je Stück
(insgesamt mindestens 15,00 DM)
a) Color-Negativfilm
09.1 24 x 36mm 5,50 DM
09.2 6 x 7/6.x 9cm 7,00 DM
09.3 9 x 12 cm 15,00 DM
b) Color-Diapositiv
09.4 24 x 36mm 7,00 DM
09.5 6 x 7/6 x 9cm 10,00 DM
09.6 9 x 12 cm 16,00 DM
10. Fotografische Rückvergrößerungen auf Dokumentenpapier je Stück
10.1 DINA4 3,00 DM
10.2 DINA3 4,00 DM
10.3 DINA2 9,00 DM
10.4 DINA 1 14,00 DM
10.5 DINA0 31,00 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2383
Nummer Auslagentatbestand Höhe
11. Schwarz-weiß-Rückvergrößerungen auf klischeefähigem Bildpapier
(Bildreproduktionen) je Stück
11.1 10,5 X 14,8 cm (WPK) 3,50 DM
11.2 13 x 18cm 4,00 DM
11.3 18 x 24cm 8,50 DM
11.4 24 x 30cm 13,00 DM
11.5 30 x 40cm 19,00 DM
11.6 40 x 50cm 28,00 DM
II. Kopierung auf elektronische Speichermedien
1. Dateien je Stück
12.1 a) Magnetband oder DAT-Kassette 80,00 DM
12.2 b) Diskette 11,00 DM
2. Tonträger je Stück
13.1 a) Kassette 30,00DM
13.2 b) DAT-Kassette 40,00 DM
c) Magnetband
13.3 bis zu 15 Minuten Spieldauer 30,00 DM
13.4 jede weitere Minute 2,00DM
III. Benutzungskopien bei Kinofil111en und Videomaterialien
1. Duplizierung von Kinofilmen je Meter
a) Teile von Filmrollen (Abklammerung)
14.1 Schwarz/weiß 4,00DM
14.2 Farbe 6,00 DM
b) Ganze Filmrollen
14.3 Schwarz/weiß 2,00 DM
14.4 Farbe 3,00DM
2. je Vorführung
a) Kinofilme je Meter
15.1 Schwarz/weiß 0,15OM
15.2 Farbe 0,25 DM
15.3 b) Videomaterialien je Minute 0,80DM
16 IV. Sonderleistungen (z.B. Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung) in voller Höhe,
mindestens
5,00DM
(Pauschale)
17 V. Kosten für die Ausführung reprografischer Arbeiten durch Dritte in voller Höhe
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung
Vom 29. September 1997
Auf Grund des § 57a Abs. 1 und 2 des Haushalts- vom 3. September 1997) anzuwenden, wenn sich
grundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. 1 deren geschätzter Auftragswert wenigstens auf die in
S. 1273), der durch Gesetz vom 26. November 1993 § 2 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 VOF genannten Beträge
(BGBI. 1 S. 1928) eingefügt worden ist, verordnet die beläuft. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren
Bundesregierung: Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab ein-
deutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberuf-
Artikel 1
liche Leistungen sind nach der Verdingungsordnung
Die Vergabeverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBI. 1 für Leistungen (VOL) zu vergeben. Für die Berechnung
S. 321) wird wie folgt geändert: des Auftragswertes gilt§ 3 VOF. Satz 1 findet auf Auf-
träge im Sinne des § 4 Abs. 3 keine Anwendung.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: (2) Für die in§ 57a Abs. 1 Nr. 6 des Haushaltsgrund-
,,§ 1 sätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1
nur, wenn das Vorhaben Dienstleistungsaufträge oder
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushalts-
Wettbewerbe, die zu Dienstleistungsaufträgen führen
grundsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben
sollen, in Verbindung mit Tiefbaumaßnahmen oder mit
bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträ-
Baumaßnahmen zur Errichtung von Krankenhäusern,
gen sowie bei der Durchführung von Wettbewerben,
Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-,
die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, die
Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden zum Gegen-
Bestimmungen des Abschnittes 2 der Verdingungs-
stand hat."
ordnung für Leistungen (VOU A) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (BAnz. Nr. 163a
vom 2. September 1997) anzuwenden, wenn sich 3. Die bisherigen§§ 2 bis 6 werden die§§ 3 bis 7.
deren geschätzter Auftragswert für Liefer- oder Dienst-
leistungsaufträge wenigstens auf die in § 1a Nr. 1 und 4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Teil A"
für Wettbewerbe wenigstens auf die in § 31 a Nr. 1 durch „die Bestimmungen des Abschnittes 2" ersetzt.
Abs. 3 VOUA genannten Beträge beläuft und wenn in
den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Für die 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Berechnung des Auftragswertes gilt§ 1a Nr. 4 Abs. 2
bis 6 VOUA. Satz 1 findet auf Aufträge zur Durch- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
führung von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 3 keine „ 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Anwendung. sowie der Durchführung von Wettbewerben,
(2) Für die in § 57a Abs. 1 Nr. 6 des Haushaltsgrund- die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen,
sätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1 die Bestimmungen des Abschnittes 3 der
nur, wenn das Vorhaben Dienstleistungsaufträge oder VOUA, wenn sich deren geschätzter Auftrags-
Wettbewerbe, die zu Dienstleistungsaufträgen führen wert wenigstens auf die in § 1b beziehungs-
sollen, in Verbindung mit Tiefbaumaßnahmen oder mit weise § 31 b VOUA genannten Beträge beläuft.
.Baumaßnahmen zur Errichtung von Krankenhäusern, Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des§ 2;" .
Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden zum Gegen-
stand hat. ba) Nach den Worten „Die in § 57a" wird die
Angabe „Abs. 1" eingefügt.
(3) Aufträge nach Absatz 1 sind Verträge über
Waren oder Dienstleistungen mit Ausnahme der in bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 1a Nr. 3 VOUA genannten Aufträge. Wettbewerbe ,, 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungs-
nach Absatz 1 sind die in § 31a VOUA genannten aufträgen sowie der Durchführung von
Verfahren." Wettbewerben, die zu Dienstleistungs-
aufträgen führen sollen, die Bestimmungen
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: des Abschnittes 4 der VOUA, wenn sich
,,§2 deren geschätzter Aufragswert wenigstens
auf die in § 1 SKR oder§ 14 SKR VOUA
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushalts- genannten Beträge beläuft. Dies gilt nicht
grundsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben für Aufträge im Sinne des§ 2;".
bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen
einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wett- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, ca) In Satz 1 werden die Worte „unter den dort
sowie für Wettbewerbe, die zu solchen Dienstleistun- genannten Voraussetzungen" gestrichen.
gen führen sollen, die Verdingungsordnung für frei-
berufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der cb) In Nummer 1 wird Satz 2 aufgehoben.
Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (BAnz. Nr. 164a cc) In Nummer 4 wird Satz 2 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2385
cd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: schatten auf deren Verlangen den Namen der
,,7. im Verkehrsbereich: Unternehmen, die Art und den Wert des jeweiligen
Dienstleistungsauftrages und alle Angaben mit,
das Betreiben von Netzen zur Versorgung welche die Kommission der Europäischen Gemein-
der Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßen- schaften zur Prüfung der Anforderungen dieses
bahn- und sonstigen Schienenverkehr, im Absatzes für erforderlich hält."
öffentlichen Personenverkehr auch mit
Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen, e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
mit Seilbahnen sowie mit automatischen ,,(8) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des
Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz Absatzes 7 ist ein Unternehmen, das als Mutter-
auch vorhanden, wenn die Verkehrsleistun- oder Tochterunternehmen im Sinne des § 290
gen auf Grund einer behördlichen Auflage Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gilt, ohne daß es
erbracht werden; dazu gehören die Fest- auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; im Fall
legung der Strecken, Transportkapazitäten von Auftraggebern, die nicht die in Absatz 3
oder die Fahrpläne;". bezeichneten Tätigkeiten ausüben, sind verbunde-
ce) Nummer 8 wird aufgehoben. ne Unternehmen diejenigen, auf die der Auftragge-
ber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschen-
cf) Nummer 9 wird Nummer 8. den Einfluß ausüben kann, sei es aufgrund der
cg) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung
,,8. im Bereich der Telekommunikation: oder der für das Unternehmen geltenden Vorschrif-
ten. Es wird vermutet, daß ein beherrschender Ein-
die Erbringung von Telekommunikations- fluß ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber
dienstleistungen für die Öffentlichkeit ge-
mäߧ 3 Nr. 19 des Telekommunikations- - die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des
gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 Unternehmens besitzt oder
S. 1120) durch Unternehmen, denen vor - über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter-
Ablauf des 31. Juli 1996 eine Verleihung nehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
nach § 2 des Gesetzes über Fernmelde- - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-
anlagen zum Errichten und Betreiben öf- tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des
fentlicher Telekommunikationsnetze sowie Unternehmens bestellen kann.
zum Angebot von öffentlichen Telekom-
Verbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die
munikationsdiensten oder danach eine
einen beherrschenden Einfluß im Sinne des
Lizenz nach den§§ 6 und 8 des Telekom-
Satzes 2 auf den Auftraggeber ausüben können
munikationsgesetzes erteilt oder ein aus-
oder, die ebenso wie der Auftraggeber einem
schließliches Recht nach diesem Gesetz
beherrschenden Einfluß eines anderen Unterneh-
eingeräumt worden ist."
mens unterliegen."
eh) Nummer 8 wird folgender Satz angefügt:
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,Eine Kopie des Schreibens an die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften senden ,,(9) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Haushalts-
die Auftraggeber unaufgefordert dem Bundes- grundsätzegesetzes genannten Auftraggeber kön-
ministerium für Wirtschaft." nen bei Lieferaufträgen nach § 1b oder § 1 SKR
VOUA Angebote zurückweisen, bei denen der
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: Warenanteil zu mehr als 50 vom Hundert des
,,(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dienst- Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Ver-
leistungsaufträge, tragsparteien des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sind und mit denen
1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes
auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegen-
Unternehmen vergibt,
seitigen Marktzugang bestehen. Das Bundes-
2. die ein gemeinsames Unternehmen, das meh- ministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger
rere Auftraggeber zur Durchführung von Tätig- bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen
keiten im Sinne des Absatzes 3 gebildet haben, Sektoren solche Vereinbarungen bestehen. Sind
an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unter- zwei oder mehrere Warenangebote nach den
nehmen vergibt, das mit einem dieser Auftrag- Zuschlagskriterien des§ 25b Nr. 1 Abs. 1 oder§ 11
geber verbunden ist, SKR Nr. 1 Abs. 1 VOUA gleichwertig, so ist das
sofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem Angebot zu bevorzugen, das nach Satz 1 nicht
Unternehmen während der letzten drei Jahre in der zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als
Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnitt- gleichwertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr
lichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der als 3 vom Hundert voneinander abweichen. Das gilt
Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm nicht, soweit die Bevorzugung den Auftraggeber
verbundenen Unternehmen stammen. Werden die zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die
gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen von andere technische Merkmale als bereits genutzte
mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Ausrüstungen haben und dadurch zu Inkompatibi-
Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in lität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb
der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichti- oder Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten
gen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbrin- führen würden. Software, die in der Ausstattung für
gung von Dienstleistungen ergibt. Die Auftraggeber Telekommunikationsnetze verwendet werden, gilt
teilen der Kommission der Europäischen Gemein- als Ware im Sinne dieses Absatzes."
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
6. § 6 wird wie folgt geändert: des§ 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrund-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sätzegesetzes ist und nach den Rechts- oder ver-
öffentlichten Verwaltungsvorschriften der Bundes-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Liefer- und Bau- republik Deutschland ein ausschließliches Recht
aufträge" durch „Liefer-, Dienstleistungs- und zur Erbringung dieser Dienstleistung hat.
Bauaufträge sowie die Durchführung von Wett-
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung
bewerben, die zu Dienstleistungsaufträgen
auf Aufträge, die von öffentlich-rechtlichen Rund-
führen sollen," ersetzt.
funkanstalten oder Rundfunkkörperschaften erteilt
ab) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht der werden.
Europäischen Gemeinschaft angehörenden
(5) Diese Verordnung findet keine Anwendung
Staaten" durch „Staaten, die nicht Vertragspar.-
auf Dienstleistungsaufträge, deren Tätigkeit in der
teien des Abkommens über den Europäischen
gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Jahres-
Wirtschaftsraum sind," ersetzt und die Wörter
abschlüssen durch Wirtschaftsprüfer beziehungs-
,,über Lieferungen" gestrichen.
weise Wirtschaftsprüfergesellschaften einschließ-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lich der Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätze-
ba) Das Wort „ferner" wird gestrichen. gesetz besteht."
bb) Die Wörter „Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b
Artikel2
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft" werden durch die Wörter Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
„Artikels 123 des Abkommens über den laut der Vergabeverordnung in der vom Inkrafttreten die-
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 blatt bekanntmachen.
angefügt:
Artikel3
,,(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle ver- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
geben werden, die ihrerseits Auftraggeber im Sinne Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997 2387
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1997
-1 BvR 1651/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11 . Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994
(Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. März 1998, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. September 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 22. September 1997
1.
Auf Grund des § 17 4 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit
die Klagen Beamtinnen beziehungsweise Beamte der Besoldungsgruppen A 1
bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und
Beamte bis zur Anstellung betreffen, dem Bundesamt für den Zivildienst.
II.
In begründeten Fällen behalte ich mir die Vertretung bei den in Ziffer I
bezeichneten Klagen vor.
III.
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Klagen, die vor Inkrafttreten
dieser Anordnung erhoben worden sind.
IV.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1997
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
Hausmann
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz.- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
9.9.97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 12306 (178 23. 9. 97) 24. 9.97
96-1-2-171
9.9.97 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 12306 (178 23. 9. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten
Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von
Rindern 12353 (179 24. 9. 97)
7847-11-4-84
24.9.97 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus China 12481 (182 27. 9. 97) 28. 9.97
2125-40-67
10. 9. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 12 521 (183 30. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-132
11. 9. 97 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 12522 (183 30. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-122