2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II.zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZoHtarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verordnung
über die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1998
Vom 26. September 1997
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des hältnis 11 : 48 : 33: 8 auf die Bereiche Wort, bildende
Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 Kunst, Musik und darstellende Kunst aufzuteilen."
(BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel2
Artikel 1 Künstlersozialabgabe-Verordnung 1998
Änderung Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe be-
der Verordnung zur Durchführung trägt im Jahr 1998 für den Bereich Wort 3,8 vom
des Künstlersozialversicherungsgesetzes Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,2 vom Hun-
dert, für den Bereich Musik 1,6 vom Hundert und für
§ 4 der Verordnung zur Durchführung des Künstlerso- den Bereich darstellende Kunst 2,3 vom Hundert.
zialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBI. 1
S. 709), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Sep-
tember 1996 (BGBI. 1 S. 1490) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
Artikel3
,,§4
Verteilung des Bundeszuschusses Inkrafttreten
Der Bundeszuschuß ist für die Ermittlung der Vomhun- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1998 im Ver- in Kraft.
Bonn, den 26. September 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2349
Bundesgesetzblatt
Tell l G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
23. 9. 97 Neufassung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 2349
FNA: 2124-8
23. 9. 97 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
zeutisch-technische Assistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
FNA: neu: 2124-8-2; 2124-8-1
26. 9. 97 Verordnung über die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2364
FNA: neu: 8253-1-3-10; 8253-1-2
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den
Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Vom 23. September 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung des Apothekenrechts
und berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht vom
23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2189) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der seit dem
1. September 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 24. März 1968 in Kraft getretene Gesetz vom 18. März 1968 (BGBI. 1
s. 228),
2. den am 9. Dezember 1973 in Kraft getretenen § 6 des Gesetzes vom
4. Dezember 1973 (BGBI. 1S.1813),
3. den am 1. März 1986 in Kraft getretenen Artikel 42 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265),
4. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
23. August 1994 (BGBI. 1S. 2189).
Bonn, den 23. September 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seeho.fer
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
Gesetz
über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
§1 glied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der diesen
Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e und Buch-
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „phar-
stabe f Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie regle-
mazeutisch-technischer Assistent" oder „pharmazeu-
mentiert,
tisch-technische Assistentin" ausüben will, bedarf der
Erlaubnis. und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich
der theoretischen und/oder praktischen Fachgebiete
§2 wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1
(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller Nr. 4 unterscheidet, nach seiner Wahl entweder einen
Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungs-
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, prüfung unterzogen hat. Wenn der Antragsteller weder ein
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch Ausbildungs-
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des nachweise nach Satz 1 besitzt, gilt die Voraussetzung des
Berufs ergibt, Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt, wenn er den betreffenden
Beruf in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen drei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
Schwäche seiner geistigen o_der körperlichen Kräfte staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt und
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs einen Anpassungslehrgang absolviert hat. Die Anpas-
unfähig oder ungeeignet ist, sungslehrgänge dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht
4. nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjähri- überschreiten.
gen praktischen Ausbildung die staatliche Prüfung für
pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden §3
hat. (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- Erteilung eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Aus- und 3 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nach
übung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assi- § 2 Abs. 1 Nr. 4 nicht bestanden oder die Ausbildung
stenten gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war.
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
gewiesen ist. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
als erfüllt, wenn der Antragsteller
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat Nr. 3 weggefallen ist.
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in die- §4
sem Staat zur Ausübung eines dem Beruf des phar- (weggefallen)
mazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden
Berufes befähigt, und dies durch Vorlage eines in dem
betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestell- §5
ten Diploms, das den Mindestanforderungen des Arti- (1) Der Lehrgang wird an einer Lehranstalt durchge-
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des führt, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine ist.
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine abge-
(ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entspricht, oder durch Vor- schlossene Realschulbildung oder eine andere gleichwer-
lage eines Prüfungszeugnisses, das den Mindestan- tige Ausbildung nachweist.
forderungen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten (3) Der Lehrgang umfaßt eine theoretische und prakti-
Richtlinie entspricht, nachweist oder sche Ausbildung.
2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 6 Buchstabe b der
genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem Beruf §6
des pharmazeutisch-technischen Assistenten ent- Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausge-
sprechenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jah- nommen Zweigapotheken, abgeleistet. Der Apothekenlei-
ren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mit- ter hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997 2351
des Anwärters zu sorgen. Die Zahl der in der Apotheke und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
auszubildenden Anwärter soll in einem angemessenen kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in
Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbe- der Sprache dieses Staates zu führen,
sondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apotheker 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
stehen. Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
§7
§8
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt im
Der pharmazeutisch-technische Assistent ist befugt, in
Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
der Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers phar-
Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
mazeutische Tätigkeiten auszuüben. Das Nähere be-
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsver-
stimmt die Apothekenbetriebsordnung. Zur Vertretung in
ordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten die
der Leitung einer Apotheke ist der pharmazeutisch-tech-
Mindestanforderungen an den Lehrgang, das Nähere
nische Assistent nicht befugt.
über die praktische Ausbildung in der Apotheke und über
die staatliche Prüfung. Es kann in dieser Rechtsverord-
nung auch das Nähere über ein Praktikum außerhalb der §9
schulischen Ausbildung, die Anrechnung gleichwertiger (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
Ausbildungszeiten und Prüfungen sowie die Anrechnung dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die
von Unterbrechungen auf die Dauer des Lehrgangs staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assi-
regeln. stenten abgelegt hat.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für (2) Die Landesregierungen bestimmen die zur Durch-
Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- § 10
schaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbin-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung
dung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 beantragen, zu regeln:
,,pharmazeutisch-technischer Assistent" oder „pharma-
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen zeutisch-technische Assistentin" führt, ohne die Erlaubnis
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere die Vorlage nach § 1 zu besitzen.
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
die Ermittlung durch die zuständige Behörde ent- zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
sprechend den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richt-
linie 92/51/EWG,
§§ 11 und 12
2. das Recht von Inhabern eines Diploms oder eines Prü-
(weggefallen)
fungszeugnisses nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2
der Richtlinie 92/51/EWG, zusätzlich zu einer Berufs-
§13
bezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder Herkunfts-
mitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung (Inkrafttreten)
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten
(PTA-APrV)
Vom 23. September 1997
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Beruf des (4) Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach
pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich auf die in Anlage 1
1968 (BGBI. 1 S. 228), der durch Artikel 2 des Gesetzes Teil B aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem
vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2189) geändert worden Bestehen des ersten Abschnitts der staatlichen Prüfung
ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- statt. Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prü-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und fungsabschnitt und darf nur Tätigkeiten umfassen, die die
dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 Ausbildung fördern. Insbesondere sollen die im Lehrgang
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, praktisch angewendet werden. In einem Tagebuch sind
Wissenschaft, Forschung und Technologie: die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu
beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der prakti-
schen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen. Über
Abschnitt 1 die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung
Allgemeine Vorschrtften in der Apotheke erhält der Praktikant eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 4.
§1
§2
Ausbildung
Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assi-
stentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (1) Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht
umfaßt: aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung fin-
det am Ende des zweijährigen Lehrgangs statt. Er umfaßt
1. einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich an- einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der
erkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der
Assistenten (Lehranstalt), praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht
2. ein Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke, aus einer mündlichen Prüfung.
3. eine Ausbildung in Erster Hilfe von 8 Doppelstunden (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Lehranstalt ab,
außerhalb der schulischen Ausbildung, an der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Be-
4. eine praktische Ausbildung von sechs Monaten in der hörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prü-
Apotheke. fung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund
Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten
Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfaßt den
in der Anlage 1 Teil A aufgeführten theoretischen und §3
praktischen Unterricht von 2 600 Stunden. Über die regel-
Prüfungsausschuß
mä.ßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungs-
veranstaltungen des Lehrgangs nach Satz 1 erhält der (1) Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß zu bil-
Schüler bei nicht schulrechtlich geregelten Ausbildungen den, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder,
sofern der Lehrgang schulrechtlich geregelt wird, ein 1. einem bei der zuständigen Behörde beschäftigten
Zeugnis der Schule. Apotheker oder einem von der zuständigen Behörde
beauftragten Apotheker als Vorsitzenden,
(3) Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist
während des Lehrgangs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 außer- 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
halb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter Lehranstalt nach den Schulgesetzen eines Landes der
der Aufsicht eines Apothekers abzuleisten. Es soll den staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-
Schülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke steht,
und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in 3. folgenden Fachprüfern:
Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet wer-
a) mindestens einem Apotheker und weiteren an der
den. Über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum
Lehranstalt tätigen Unterrichtskräften entspre-
erhält der Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster
chend den zu prüfenden Fächern,
der Anlage 3. Für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbei-
ter, pharmazeutische Assistenten und pharmazeutisch- b) in Apotheken tätigen Apothekern, die keine Lehr-
kaufmännische Angestellte entfällt das Praktikum. kräfte der Lehranstalt sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997 2353
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Lehrkräfte Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten her-
angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwie- vorgehen.
gend ausgebildet haben. Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b
genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses gehören §6
dem Prüfungsausschuß nur für den zweiten Prüfungs- Benotung
abschnitt als Fachprüfer an.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen
Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören- in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten
.den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt
bestellen. In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein werden wie folgt benotet:
bei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker - ,,sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in
oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apo- besonderem Maße entspricht,
theker angehören.
- ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen spricht,
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde
bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und - ,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer den Anforderungen entspricht,
und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer. - ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen spricht,
entsenden. - ,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen
§4 nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-
digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
Zulassung zur Prüfung
in absehbarer Zeit behoben werden können,
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
- ,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderun-
über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der
gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit
lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
der Lehranstaltsleitung fest. Der Prüfungsbeginn für den
behoben werden können.
ersten Prüfungsabschnitt soll nicht früher als zwei Monate
vor dem Ende des Lehrgangs liegen. Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzel-
(2) Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Prüfung wird nen Teilen des ersten Prüfungsabschnitts entsprechend.
erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
§7
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats- Bestehen und Wiederholung der Prüfung
urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-
ten Familienbuch, (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2
Abs. 1 Satz 3 für den ersten Prüfungsabschnitt vor-
2. die Bescheinigung nach§ 1 Abs. 2 Satz 2 über die Teil- geschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt
nahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Lehr- nach§ 2 Abs. 1 Satz 4 bestanden sind.
gangs oder das Zeugnis,
(2) Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt
3. die Bescheinigung über das Praktikum in einer Apothe- wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. In
ke außerhalb der schulischen Ausbildung nach § 1 das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden bei
Abs. 3 Satz 3 und schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer
4. ein Nachweis über eine Ausbildung von acht Doppel- und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen. Über den
stunden in Erster Hilfe nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. Über das Nichtbe-
(3) D'ie Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung
stehen eines Prüfungsabschnitts erhält der Prüfling vom
wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftÜche
1. das Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt nach Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
§ 7 Abs. 2 Satz 1,
(3) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsab-
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 über die schnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung
Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apo- für pharmazeutisch-technische Assistenten gebildet, in-
theke, dem die Prüfungsnoten für jeden Teil des ersten Prüfungs-
3. das Tagebuch nach§ 1 Abs. 4 Satz 4. abschnitts sowie die Note für den zweiten Prüfungs-
abschnitt addiert und durch die Anzahl der Noten dividiert
(4) Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Prü-
werden. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für phar-
fung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spä-
mazeutisch-technische Assistenten wird wie folgt be-
testens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mit-
wertet:
geteilt werden.
- ,,sehr gut" bei Werten unter 1,5,
§5
Niederschrift - ,,gut" bei Werten von 1,5 bis 2,5,
- ,,befriedigend" bei Werten von über 2,5 bis 3,5,
Über die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu
fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der - ,,ausreichend" bei Werten von über 3,5 bis 4,0.
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeu- schungsversuchs schuldig gemacht haben, den betref-
tisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem fenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden" erklären;§ 7
Muster der Anlage 7 erteilt. In das Zeugnis werden bei Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im
schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen die Fächer Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der
und die erzielten Gesamtnoten aufgenommen. gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs
nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung
(4) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schrift-
zulässig.
lichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und prak-
tischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 einmal § 11
wiederholen, wenn er - bei schulrechtlich geregelter Aus-
Prüfungsunterlagen
bildung unter Berücksichtigung der Leistungen während
der Ausbildung - die Note „mangelhaft" oder „ungenü- Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
gend" erhalten hat. der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
(5) Hat der Prüfling mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträ-
schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung ge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschrif-
nach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder ten zehn Jahre aufzubewahren.
die Prüfung nach§ 15 zu wiederholen, so darf er zur Wie-
derholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an
Abschnitt 2
einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer
und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung
im Benehmen mit den Fachprüfern und den Beisitzern zu pharmazeutisch-technischen Assistenten
bestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 - Erster Prüfungsabschnitt -
darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit
die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nach- §12
weis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüf-
Schriftlicher Teil der Prüfung
lings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufü-
gen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-
Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein, in gende Fächer:
begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnah- 1 . Arzneimittelkunde,
men zulassen.
2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie,
§8
3. Galenik,
Rücktritt von der Prüfung
4. Botanik und Drogenkunde.
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-
Der Prüfling hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichts-
fung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt
arbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. Die Auf-
ses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
sichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4
Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung soll
Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vor-
innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. Die Auf-
liegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärzt-
sichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.
lichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor-
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück-
schlag der Fachprüfer gestellt. Jede Aufsichtsarbeit ist
tritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht
von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den
bestanden.§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die
§9 Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten
Versäumnisfolgen der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den
schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prü-
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt fung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit
er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder ,,ausreichend" bewertet wird.
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 §13
Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
gilt die Prüfung als nicht unternommen. Mündlicher Teil der Prüfung
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund• (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-
vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. gende Fächer:
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. 1. Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutz-
kunde,
§ 10 2. Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde,
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche 3. Medizinproduktekunde.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täu- jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997 2355
(2) Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von minde- (2) Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils
stens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der stabe a und b abgenommen und benotet. Der Vorsitzende
Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschus- kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer
ses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den
der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens zweiten Prüfungsabschnitt. Der zweite Prüfungsabschnitt
mit „ausreichend" bewertet wird. ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausrei-
chend" benotet wird.
§14
Praktischer Teil der Prüfung Abschnitt 4
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol- Anrechnungs- und Anerkennungsvorschriften
gende Fächer:
1. Chemisch-pharmazeutische Übungen: §16
im Fach „Chemisch-pharmazeutische Übungen ein- Anrechnungsfähige
schließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten" Ausbildungszeiten und Prüfungen
sind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharma-
zeutischen Regeln zu prüfen; (1) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine
andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf
2. Übungen zur Drogenkunde: die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
im Fach „Übungen zur Drogenkunde" ist eine Droge angerechnet werden, wenn die Erreichung des Ausbil-
nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu dungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt ent-
prüfen und ein Gemisch von Drogen in seinen sprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie oder
Bestandteilen zu bestimmen; einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung.
3. Galenische Übungen: (2) Eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes
abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen
im Fach „Galenische Übungen" sind vier galenische
des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2, wenn die
Zubereitungen, davon zwei Arzneimittel auf Verschrei-
bung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeu- Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.
tischen Regeln und den Vorschriften der Apotheken-
betriebsordnung herzustellen. §17
(2) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung Fehlzeiten
werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (1) Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1
auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Der praktische Teil
Nr. 1 werden angerechnet
der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens
zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den 1. Ferien,
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü- 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler
Note für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer
Noten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach § 16
praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prü- Abs. 1 bis zu höchstens drei Wochen.
fung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit
,,ausreichend" benotet wird. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-
ten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte
(3) Die Prüfung soll für jedes Fach nicht länger als sechs
vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung
Stunden dauern.
nicht gefährdet wird.
(2) Wird die praktische Ausbildung in der Apotheke nach
Abschnitt 3
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 länger als vier Wochen unterbro-
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung chen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen.
zu pharmazeutisch-technischen Assistenten Satz 1 gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung
- Zweiter Prüfungsabschnitt - in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden
kann.
§15
§ 18
Apothekenpraxis
Sonderregelungen für Inhaber
(1) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die von Diplomen oder Prüfungszeug-
Prüfung des Fachs „Apothekenpraxis". Der Prüfling soll in nissen aus anderen Mitgliedstaaten
einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Europäischen Union oder einem
der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und das anderen Vertragsstaat des Abkommens
Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß er die zur Ausübung über den Europäischen Wirtschaftsraum
des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten
erforderlichen Kenntnisse besitzt. Die Prüflinge werden (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Geset-
einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. Die Prüfung zes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und nicht Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die
länger als 30 Minuten dauern. Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Be- anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
scheinigung oder einen von einer solchen Behörde aus- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
gestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis
nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im tisch-technischen Assistenten ist kurzfristig, spätestens
Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-
die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei gen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entschei-
der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts- den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von
staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver- der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates
hängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte ein-
Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung gehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Her-
des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der kunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht,
Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der
oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel- zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die
tungsbereichs des in Satz 1 genannten Gesetzes eingetre- in Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Bescheinigungen
ten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des§ 2 nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten
so hat sie die zuständige Behörde des Heimat- oder Her- nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vor-
kunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat- lage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eides-
bestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Fol- stattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde
gerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten ersetzen.
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Abschnitt 5
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der
Übergangs- und Schlußvorschriften
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate
zurückliegt.
§ 19
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Geset-
zes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Übergangsvorschriften
Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene
Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vor-
Ausbildung zur „pharmazeutisch-technischen Assi-
liegen, eine entsprechende Bescheinigung der zu-
stentin" oder zum „pharmazeutisch-technischen Assi-
ständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
stenten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften ab-
vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
geschlossen.
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Geset-
zes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen §20
Assistenten beantragen, können ihre im Heimat- oder Her-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbe-
zeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 19 etwas anderes
Sprache dieses Staates führen. Daneben ist der Name ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für phar-
und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung mazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969
verliehen hat, aufzuführen. (BGBI. 1S. 1200) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. September 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997 2357
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1)
TeilA
Theoretischer und praktischer Unterricht für pharmazeutisch-technische Assistenten
Stunden
1. Arzneimittelkunde 280
2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie 200
3. Galenik 140
4. Botanik und Drogenkunde 100
5. Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde 80
6. Medizinproduktekunde 60
7. Ernährungskunde und Diätetik 40
8. Körperpflegekunde 40
9. Physikalische Gerätekunde 40
10. Mathematik (fachbezogen) 80
11 . Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde 80
12. Allgemeinbildende Fächer (Deutsch einschließlich Kommunikation, Fremdsprache (fach- 240
bezogen), Wirtschafts- und Sozialkunde)
13. Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten 480
14. Übungen zur Drogenkunde 120
15. Galenische Übungen 500
16. Apothekenpraxis einschließlich EDV 120
Stunden insgesamt 2 600
Teil B
Praktische Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistenten
Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach§ 1 Abs. 4 einschließlich des Faches Apothekenpraxis erstreckt sich auf
folgende Lerngebiete:
1. Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und
Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren
2. Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung
3. Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln
4. Merkmale eines Arzneimittelmißbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit
5. Notfallarzneimittel nach den Anlagen 3 und 4 der Apothekenbetriebsordnung
6. Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke
7. Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke
8. Ausführung ärztlicher Verschreibungen
9. Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher
und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme
10. Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie
apothekenüblichen Medizinprodukt~n
11. Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Auf-
bewahrung sowie Gefahrenhinweise
12. Aufzeichnungen nach§ 22 der Apothekenbetriebsordnung
13. Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mit-
tel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die
Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren
14. Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle
Energie- und Materialverwendung
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
Anlage2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
(Bezeichnung der Lehranstalt)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Lehrgang
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ................................................................. bis .....................................................................................
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht für pharmazeutisch-technische Assistenten
gemäß § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten teilgenommen.
Der Lehrgang ist- nicht*)- über die nach§ 17 dieser Verordnung zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Tage*)- unter-
brochen worden.
Ort, Datum
..................................... ,den ........................................... . (Stempel)
(Unterschriften der Lehranstaltsleitung)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997 2359
Anlage3
(zu § 1 Abs. 3 Satz 3)
Bescheinigung
über die Ableistung des Apothekenpraktikums
... .. ... ...... ..... .. .. ... .... .... ... .. .. .. ... ... ........ .. ... ... .. ... .. .. .... ... .. ... .. .. .. .. geboren am .... .. ...... .. in ................................................. ..
(Yor- und Zuname)
hat in der Zeit vom .............................................................. bis .......................................................................................
in der von mir geleiteten
(Name der Apotheke)
ein Praktikum von 160 Stunden abgeleistet und dabei Einblicke in die Betriebsabläufe der Apotheke und in die pharma-
zeutischen Tätigkeiten erhalten.
Ort, Datum
.................................... ,den ........................................... . (Stempel der Apotheke)
(Unterschrift des Apothekenleiters)
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
Anlage4
(zu § 1 Abs. 4 Satz 5)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke
.............................................................................................. geboren am .. .... .... ... .. in
0Jor- und Zuname)
hat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts
in der Zeit vom ................ .'..................................................... bis ......................................................................................
eine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen
Assistenten in der von mir geleiteten
................................................................................................ in ........................................................................................
(Name der Apotheke)
regelmäßig abgeleistet.
Die praktische Ausbildung ist - nicht*) - über die nach § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharma-
zeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zulässigen Fehlzeiten hinaus - um
... Tage*)- unterbrochen worden.
Die praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekenbetriebes, insbesondere
auf die in der Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenen Arbeiten
wurden von dem/der Praktikanten/in selbst ausgeführt und beschrieben.
Ort, Datum
..................................... ,den ........................................... . (Stempel der Apotheke)
(Unterschrift des Apothekenleiters)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997 2361
Anlage5
(zu§ 7 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am .............................................................................. den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1
Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-
technische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
............................................................................................ in ............................................................................................
bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
..................................... ,den ........................................... . (Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
Anlage&
(zu § 7 Abs. 2 Satz 2)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ............................................................................ den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1
Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-
technische Assistenten vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
.......................................................................................... in ..............................................................................................
mit der Note ...................................................................... bestanden.
Ort, Datum
..................................... ,den ........................................... . (Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997 2363
Anlage7
(zu § 7 Abs. 3 Satz 3)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am .................................................................... die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vor
dem staatlichen Prüfungsausschuß mit dem Gesamtergebnis
,, .................................... ······ ....................... ( ........ ······· ... )"
(Zahlenwert)
abgelegt.
Ort, Datum
..................................... ,den ........................................... . (Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II.zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZoHtarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verordnung
über die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1998
Vom 26. September 1997
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des hältnis 11 : 48 : 33: 8 auf die Bereiche Wort, bildende
Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 Kunst, Musik und darstellende Kunst aufzuteilen."
(BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel2
Artikel 1 Künstlersozialabgabe-Verordnung 1998
Änderung Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe be-
der Verordnung zur Durchführung trägt im Jahr 1998 für den Bereich Wort 3,8 vom
des Künstlersozialversicherungsgesetzes Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,2 vom Hun-
dert, für den Bereich Musik 1,6 vom Hundert und für
§ 4 der Verordnung zur Durchführung des Künstlerso- den Bereich darstellende Kunst 2,3 vom Hundert.
zialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBI. 1
S. 709), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Sep-
tember 1996 (BGBI. 1 S. 1490) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
Artikel3
,,§4
Verteilung des Bundeszuschusses Inkrafttreten
Der Bundeszuschuß ist für die Ermittlung der Vomhun- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1998 im Ver- in Kraft.
Bonn, den 26. September 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm