2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
Vom 9. September 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2018), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist,
werden die Zahl „211" durch die Zahl „228" und die Zahl „948" durch die Zahl
,, 1 024" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. September 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2327
Verordnung
über die Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen
bei der Beschaffung von Flugsicherungsausrüstungen und -systemen
(Flugsicherungssystembeschaffungsverordnung - KoTSV) *)
Vom 4. September 1997
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrs- zwecks gewährleistet ist. Zu diesen technischen An-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom forderungen können Qualitätsstufen, Gebrauchstaug-
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16 lichkeit, Sicherheit und Abmessungen ebenso gehören
Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder
S. 1370) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesmini- Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Termino-
sterium für Verkehr im Benehmen mit dem Bundesmini- logie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren,
sterium für Post und Telekommunikation: Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;
2. ,,Norm" eine technische Spezifikation, die von einer
§1 anerkannten Normenorganisation zur wiederholten
Diese Verordnung betrifft die Beschaffung von Flug- oder ständigen Anwendung angenommen worden ist,
sicherungsausrüstungen und -systemen, insbesondere deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend
von Kommunikationssystemen, Überwachungssystemen, vorgeschrieben ist.
automatischen Systemen zur Unterstützung der Flugver-
kehrskontrolle, Navigationssystemen. §3
Natürliche Personen oder juristische Personen des
§2 privaten Rechts, die als Auftraggeber Beschaffungen im
Im Sinne dieser Verordnung ist Sinne des § 1 vornehmen, müssen in den allgemeinen
1. ,,technische Spezifikation" eine besondere in den Auf- Unterlagen oder Lastenheften des jeweiligen Auftrags auf
tragsunterlagen enthaltene technische Anforderung die nach der Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli
an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler
eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das technischer Spezifikationen für die Beschaffung und Aus-
Material, das Erzeugnis oder die Lieferung objektiv rüstung von Systemen für das Flugverkehrsmanagement
so bezeichnet werden kann, daß die Erfüllung des (ABI. EG Nr. L 187 S. 52) angenommenen technischen
durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungs- Spezifikationen Bezug nehmen und die nach dieser Richt-
linie verbindlichen Normen einhalten.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/65/EWG des
Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompa-
tibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung und Ausrüstung §4
von Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABI. EG Nr. L 187
S.52). Diese Verordnung tritt am 26. September 1997 in Kraft.
Bonn, den 4. September 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 12. September 1997
Auf Grund des § 31 Abs. 4 des Fünften Buches 3. In der ~nlage 4 wird die Indikation „Antiemetika/Anti-
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vertiginosa" wie folgt gefaßt:
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 „Antiemetika/Antivertiginosa 6 10
S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) angefügt worden ist, 4. In der Anlage 5 Nr. 2 wird der vierte Anstrich wie folgt
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: gefaßt:
,,- Mund- und Rachen-
Artikel 1 therapeutika 20 50 100
Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe ... Gurgellösungen,
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen gebrauchsfertig 200
Versorgung vom 9. September 1993 (BGBI. 1 S. 1557), ... Sprays 50 500 - II
zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1996
(BGBI. 1 S. 902), wird wie folgt geändert: 5. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1 werden die Darreichungsformen
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: ,,Granulate, nicht abgeteilt,
a) Die Indikation „Antibiotika/Chemotherapeutika" wird oral 100 g 300 g 500 g"
wie folgt gefaßt: und
„Antibiotika/Chemotherapeutika 14 30 200 ,,Pulver, nicht abgeteilt,
- Pipemidsäure 20 50 100 oral 100g 300g 5009"
gestrichen.
- Tetracyclinderivate*) 50 100
b) In der Nummer 2 wird die Indikation
- Malariamittel 20 50 100
„abgeteilt 10St 30 St
- Protease-Inhibitoren 180 360 - II
- mit Broncholytika/
b) Nach der Indikation „Vitamine" wird folgende Indi- Antiasthmatika 50 St 100 St - "
kation eingefügt: wie folgt gefaßt:
„Virustatika 25 50 100 „abgeteilt 10St 30 St -"
- Ganciclovir 180 360 c) Die Indikation „Dosiersprays:" wird wie folgt gefaßt:
„Dosieraerosole und
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Pulverinhalationssy-
steme (Einzeldosen):
a) Die Indikation „Antiarrythmika" wird wie folgt
gefaßt: - Corticoide,
Mastzellstabilisatoren 200 400 600
„Antiarrythmika a) 20 50 100
- Sympathomimetika 300 400 600
c) 40 100 200".
- Parasympatholytika 300 600".
b) Die Indikation „Antibiotika/Chemotherapeutika" wird
wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,Antibiotika/Chemothera- Inkrafttreten
peutika b) 100 250
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
c) 250 500 Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. September 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2329
Magnetschwebebahnverordnung
Vom 23. September 1997
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Vierter Abschnitt
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Fahrzeuge
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) ver-.
§ 17 Grundsätze
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise und auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des § 18 Ausrüstung
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. Novem- § 19 Trag- und Führsystem
ber 1994 (BGBI. 1 S. 3486), der durch § 14 Abs. 18 des § 20 Bremsen, Kupplung
Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019) geändert
worden ist, und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen § 21 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1019) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Fünfter Abschnitt
auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 des Allgemeinen Fahrbetrieb
Magnetschwebebahngesetzes verordnet das Bundes- § 22 Fahrtvoraussetzungen
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-
§ 23 Sicherheitskonzept
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie und auf Grund des§ 4 Abs. 5 des Allgemei- § 24 Betriebshandbuch
nen Magnetschwebebahngesetzes verordnet das Bundes- § 25 Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung: sechster Abschnitt
Personal
Artikel 1 § 26 Betriebsbedienstete
Verordnung § 27 Bestellung des Betriebsleiters
über den Bau und Betrieb § 28 Stellung des Betriebsleiters
der Magnetschwebebahnen
(Magnetschwebebahn-Bau- Siebter Abschnitt
und Betriebsordnung - MbBO)*) Öffentliche Sicherheit
§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
1n ha ltsverzel eh n I s
§ 30 Betrlebsgefährdende Handlungen
Erster Abschnitt § 31 Tauglichkeit
All gemeines § 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Anlage
§ 3 Allgemeine Anforderungen Lichtraum
§ 4 Betriebserlaubnis
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Abnahmen
Erster Abschnitt
§ 7 Aufsicht
§ 8 Instandhaltung Allgemelnes
zweiter Abschnitt §1
Bauordnung Geltungsbereich
§ 9 Bauaufsichtliche Genehmigung
Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von
§ 1O Baubeginn
Magnetschwebebahnen.
§ 11 Bauaufsicht
Dritter Abschnitt §2
Betriebsanlagen Begriffsbestimmungen
§ 12 Fahrweg (1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der
§ 13 Linienführung Beförderung von Personen und Gütern dienen.
· § 14 Lichtraum (2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnet-
§ 15 Bahnsteige schwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung
§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrich-
tungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf
*) Diese Verordnung ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG über ein Infor-
mationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor- Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden ver-
schriften notifiziert worden. bunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen,
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die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, (2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungs-
überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie zwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser
1. Aufschüttungen und Abgrabungen, Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abwei-
chungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erfor-
2. Lager, Abstell- und Aufstellplätze, derlich sind.
3. Stellplätze,
4. Sicherungsanlagen, §6
5. Schalt- und Steuerungsanlagen und
Abnahmen
6. Anlagen zur Energiezuführung.
(1) Neue und geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu
dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das
dient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, ins-
Eisenbahn-Bundesamt sie abgenommen hat. Dies gilt
besondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen,
nicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebs-
aufzunehmen.
sicherheit auswirken können. Soweit erforderlich, führt
§3 das Eisenbahn-Bundesamt vor der Abnahme von Fahr-
zeugen Fahrten durch.
Allgemeine Anforderungen
(2) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahr-
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so be-
zeuge, die mit einer abgenommenen Betriebsanlage oder
schaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit
einem abgenommenen Fahrzeug übereinstimmen, wird
und Ordnung genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt,
durch eine Konformitätsbescheinigung einer Zertifizierungs-
wenn die Betriebsanlagen und Fahrzeuge den Vorschrif-
stelle oder durch eine Konformitätserklärung eines vom
ten dieser Verordnung oder, soweit diese keine entspre-
Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Herstellers ersetzt.
chenden Vorschriften enthält, den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende Anforde- (3) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahr-
rungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. zeuge, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach
(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen
darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche hergestellt werden sollen, wird durch eine Typzulassung
Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewie- ersetzt; in der Typzulassung ist die zulässige Veränderbar-
sen ist. Der Unternehmer hat den Nachweis mindestens keit festzulegen.
gleicher Sicherheit gegenüber dem Eisenbahn-Bundes- (4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
amt zu führen. schen Union und Ursprungswaren aus den anderen Ver-
(3) Die öffentlichen Betriebsanlagen und die dem tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
öffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge müs- Wirtschaftsraum, die nicht den in dieser Verordnung ge-
sen so beschaffen sein, daß die sichere und leichte nannten Bestimmungen entsprechen, werden einschließ-
Zugänglichkeit auch für Personen mit Nutzungsschwierig- lich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und
keiten, insbesondere Behinderte, alte Menschen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit
Kinder, gewährleistet ist. ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauer-
haft erreicht wird. Darüber entscheidet das Eisenbahn-
§4 Bundesamt.
Betriebserlaubnis
§7
(1) Der Unternehmer darf den Fahrbetrieb auf einer
Strecke erst aufnehmen, wenn er für diese Strecke eine Aufsicht
Betriebserlaubnis besitzt.
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann zur Abwehr von
(2) Die Betriebserlaubnis erteilt das Eisenbahn-Bun- Gefahren für die Sicherheit des Magnetschwebebahn-
desamt, wenn es die Betriebsanlagen und die Fahrzeuge betriebs sowie zur Abwehr von der Magnetschwebebahn
abgenommen, das Sicherheitskonzept sowie die Grund- ausgehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
sätze und Verfahren für die Aufstellung des lnstand- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
haltungsprogramms genehmigt hat, der Unternehmer das des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verfügungen erlas-
Betriebshandbuch erstellt hat sowie die Systemsicherheit sen.
nachgewiesen ist.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften
§5 des technischen Arbeitsschutzes bei Magnetschwebe-
bahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, soweit
Ausnahmen diese Vorschriften den Betrieb von Fahrzeugen und An-
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf lagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebs-
ablaufs dienen, betreffen. Zu diesen Anlagen gehören der
1. zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften Fahrweg, die Sicherungs-, Schalt- und Steuerungs-
dieser Verordnung, anlagen sowie die Anlagen zur Energiezuführung. Die Auf-
2. im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vor- gaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger .der
schriften des§ 13 Abs. 2 Satz 2, des§ 15 Abs. 1 Satz 3 gesetzlichen Unfallversicherung bleiben unberührt.
und des § 22 Abs. 3 (3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann sich zur Vorberei-
Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere tung seiner Entscheidungen Sachverständiger und sach-
Weise nachgewiesen ist. verständiger Stellen bedienen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2331
§8 §10
Instandhaltung Baubeginn
Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf
(1) Der Unternehmer hat zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit Betriebsanlagen und Fahrzeuge planmäßig erst begonnen werden, wenn
instand zu halten. Art, Umfang und Häufigkeit der 1. die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden
lnstandhaltungsmaßnahmen richten sich nach Zustand, ist und
Beanspruchung und Bauart der Betriebsanlagen und 2. der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem
Fahrzeuge. Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher
(2) Die lnstandhaltungsmaßnahmen sind vom Unter- schriftlich angezeigt hat.
nehmer in einem lnstandhaltungsprogramm festzulegen.
Die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des § 11
lnstandhaltungsprogramms hat der Unternehmer dem Bauaufsicht
Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung,
(3) Der Unternehmer hat Nachweise über die Instand- der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungs-
haltung zu führen, die Angaben über die durchgeführten änderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anla-
Inspektionen, über den Ein- und Ausbau sicherheits- gen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen
relevanter Austauschteile sowie über sicherheitsrelevante Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlas-
Instandsetzungen enthalten müssen. Die sicherheits- senen Anordnungen eingehalten werden.
relevanten Maßnahmen und Bauteile sind im lnstand-
haltungsprogramm zu benennen. Die Nachweise sind (2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bau-
mindestens zwei Jahre, in jedem Fall mindestens über die aufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das
Dauer zweier lnstandhaltungsintervalle, aufzubewahren. Eisenbahn-Bundesamt
1. die Beseitigung anordnen,
(4) Das lnstandhaltungsprogramm und die Nachweise
über die Instandhaltung sind dem Eisenbahn-Bundesamt 2. die Nutzung untersagen oder
auf Verlangen vorzulegen. 3. die Räumung anordnen,
wenn ein rechtmäßiger Zustand nicht durch nachträgliche
Genehmigung hergestellt werden kann.
(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche
Zweiter Abschnitt bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisen-
bahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.
Bauordnung
Dritter Abschnitt
§9
Betriebsanlagen
Bauaufsichtliche Genehmigung
(1) Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch oder die §12
Veränderung der Nutzung baulicher Anlagen bedürfen Fahrweg
einer bauaufsichtlichen Genehmigung durch das Eisen-
bahn-Bundesamt, soweit in Absatz 2 nichts anderes (1) Der Fahrweg muß so beschaffen sein, daß er den von
bestimmt ist. außerhalb anzunehmenden und den aus dem System auf-
tretenden Einwirkungen standhält.
(2) Von der Ge,nehmigungspflicht ausgenommen sind
Vorhaben von untergeordneter Bedeutung. Darunter (2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und
fallen insbesondere bauliche Anlagen, für die Festigkeits- Schiebebühnen, müssen mit Einrichtungen versehen sein,
berechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht die sicher melden,
erforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet das Eisen- 1. in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente
bahn-Bundesamt. befinden und
(3) Der Unternehmer hat dem Eisenbahn-Bundesamt 2. daß diese gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind.
alle für die Prüfung der Baumaßnahme erforderlichen (3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig
Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere sein.
Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannah-
men sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit §13
wesentliche Beschreibungen und Berechnungen. Linienführung
(4) Die bauaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, (1) Die Linienführung des Fahrwegs soll fahrdynamisch
wenn der Baumaßnahme keine bauordnungsrechtlichen günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen.
Vorschriften dieses Abschnitts entgegenstehen.
(2) Die Längsneigung des Fahrwegs darf 100 %0 nicht
(5) Eine bauaufsichtliche Genehmigung erlischt, wenn überschreiten. In Bereichen, in denen stehende Fahrzeuge
innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung mit der Aus- gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind,
führung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die sowie im Bahnsteigbereich dürfen Längsneigungen von
Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. 5 %0 nicht überschritten werden.
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
(3) Die Querneigung des Fahrwegs darf 12° nicht über- §16
schreiten. Im Einzelfall kann das Eisenbahn-Bundesamt
Überwachen der Betriebsanlagen
eine Querneigung bis zu 16° zulassen, wenn in diesem
Fahrwegbereich ein Halt auf freier Strecke in der Regel Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren
ausgeschlossen ist. Im Bahnsteigbereich sind im stehen- Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu
den Fahrzeug nicht mehr als 3,4° Querneigung zulässig. Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt
und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
(4) Seim Befahren von Bogen darf die unausgeglichene
Seitenbeschleunigung des Fahrzeugs nach bogenaußen
nicht mehr als 1,5 m/s 2, im Weichenbereich nicht mehr als Vierter Abschnitt
2,0 m/s2 betragen.
Fahrzeuge
(5) Die Beschleunigung und die Verzögerung des Fahr-
zeugs in Längsrichtung dürfen 1,5 m/s2 nicht überschreiten.
§17
(6) Die Vertikalbeschleunigung des Fahrzeugs soll auf
Kuppen 0,6 m/s2 und in Wannen 1,2 m/s2 nicht über- Grundsätze
schreiten. (1) Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen so ge-
(7) Höhengleiche Kreuzungen mit systemfremden Ver- baut sein, daß auch für Personen mit Nutzungsschwierig-
kehrswegen sind nicht zulässig; dies gilt nicht innerhalb keiten die sichere und leichte Zugänglichkeit zu den Sitz-
von Instandhaltungs- und Abstellanlagen. plätzen und Serviceeinrichtungen möglich ist; gesicherte
Roll~tuhlstellplätze sind vorzusehen.
§14 (2) Die Einwirkungen des Fahrzeugs auf den Fahrweg
dürfen die bei der Fahrwegbemessung berücksichtigten
Lichtraum
Einwirkungen nicht überschreiten.
Der in der Anlage dargestellte Lichtraum ist freizuhalten. (3) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß sie im
Dies gilt nicht für betriebsnotwendige Einrichtungen Betrieb die Begrenzungslinie für den kinematischen Raum-
außerhalb des Teils des Lichtraums, den ein Fahrzeug bedarf des Fahrzeugs (Anlage) nicht überschreiten.
unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen
Bewegungen sowie der Toleranzen des Fahrwegs und (4) Die Fahrzeuge sind mit Einrichtungen zu versehen,
dessen Linienführung beanspruchen kann. In diesen Teil die im Stand eine Gefährdung von Personen durch
des Lichtraums dürfen Gegenstände nur während des elektrostatische Aufladung der Fahrzeugaußenhaut ver-
Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der hindern. Die nach Ableitung verbleibende elektrische
Instandhaltung von Fahrzeugen oder des Fahrwegs hin- Energie darf nicht höher sein als 350 mJ.
einragen. (5) Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet
sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden
§15
erschwert werden. Insbesondere müssen
Bahnsteige 1. bei der konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung die
(1) Die Ein- und Ausstiegsbereiche am Bahnsteig und für Schienenfahrzeuge geltenden Anforderungen gemäß
Fahrzeug sind so zu gestalten, daß ein sicherer Fahrgast- der höchsten Brandschutzstufe nach DIN 5510 Teil 1,
wechsel gewährleistet ist. Der Übergang zwischen Fahr- Ausgabe Oktober 1988, beachtet werden,
zeug und Bahnsteig muß höhengleich sein. An der Über- 2. Fahrgasträume so beschaffen sein, daß ein systemei-
gangsstelle ist eine Spaltbreite von höchstens 5 cm zu- gener Brand nicht entstehen kann,
lässig. 3. beim Brand in einer Fahrzeugsektion die Personen in
(2) Bahnsteige sind vom Fahrweg mit Wänden und den anderen Fahrzeugsektionen bis zu ihrer Rettung,
Türen abzutrennen, die den Einwirkungen aus dem Fahr- mindestens jedoch 30 Minuten, geschützt sein,
betrieb standhalten. Das Öffnen und Schließen muß 4. die Fahrzeuge mit automatischen Brandmeldern und
optisch und akustisch wahrnehmbar sein. tragbaren Feuerlöschern ausgerüstet sein.
(3) Bahnsteigtüren dürfen erst dann zu öffnen sein, (6) Die Vorschrift des§ 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
wenn ein Fahrzeug positioniert, abgesetzt und geerdet am
Bahnsteig steht. Dies gilt nicht während der Durchführung §18
von lnstandhaltungsmaßnahmen und. in Notfällen. Bei
Ausrüstung
geschlossenen Fahrzeug- und Bahnsteigtüren dürfen sich
keine Personen im Übergangsbereich zwischen Fahr- (1) Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel
zeug- und Bahnsteigtür aufhalten können. müssen den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen.
(4) Die Bahnsteigtüren müssen mit Einrichtungen ver- (2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen
sehen sein, die den geschlossenen und verriegelten Zustand 1. mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren ver-
der Türen überwachen. hindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stel-
(5) Bahnsteige sind mit Notrufeinrichtungen auszurüsten, lung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der
die Gegensprechen ermöglichen. Über diese Notrufein- Außentüren während der Fahrt überwachen,
richtungen muß während der Betriebszeit ein Betriebs- 2. im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen,·
bediensteter ständig erreichbar sein. 3. mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen
(6) Bei der Gestaltung der Informationssysteme und eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht
Zugangswege ist auf die Belange Behinderter angemes- werden kann,
sen Rücksicht zu nehmen. 4. mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2333
(3) Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicher- 6. die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den für die
heitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglich- Durchführung des Betriebs erforderlichen Betriebsbe-
keiten bieten. diensteten besetzt sind,
§19 7. die Einrichtungen, die der Steuerung oder Überwachung
des Betriebsablaufs dienen, jeweils mit mindestens
Trag- und Führsystem
zwei Betriebsbediensteten besetzt sind.
Die Einrichtungen zum Tragen und Führen der Fahr-
(2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Vor-
zeuge müssen so ausgelegt sein, daß eine sichere Spur-
aussetzungen nicht vorliegen, sind zu Instandhaltungs-
führung gewährleistet wird.
und Rettungszwecken zulässig, wenn die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet wird.
§20
(3) Während des Fahrbetriebs muß in Betriebszentralen
Bremsen, Kupplung und Bahnhöfen mindestens jeweils ein Betriebsbedienste-
ter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und
(1) Die Fahrzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet
sein, die das Fahrzeug sicher zum Halten bringen und im Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Zwischen einer
Stand festhalten können. Betriebszentrale und den Fahrzeugen muß eine ständige
Kommunikationsverbindung bestehen.
(2) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die mit-
einander verbunden sind, müssen die Kupplungen so
beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht §23
möglich ist.
Sicherheitskonzept
§21
(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheitskonzept aufzu-
Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge stellen und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung
vorzulegen.
(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürf-
tige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, die (2) Das Sicherheitskonzept muß die Ermittlung und
mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer Bewertung aller erkennbaren Sicherheitsrisiken nach Art,
zugelassenen Bauart ausgeführt sein. Häufigkeit und Auswirkungen beschreiben und die daraus
(2) Die überwachungsbedürftigen Anlagen hat der abgeleiteten baulichen, technischen, betrieblichen und
Unternehmer vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wieder- organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festlegen.
kehrend durch vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte
Sachverständige prüfen zu lassen. Es gelten die gleichen
§24
Fristen, wie sie in den nach § 11 Abs. 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes für überwachungsbedürftige Anlagen Betriebshandbuch
aufgestellten Verordnungen festgelegt sind.
(1) Der Unternehmer hat für die sichere Durchführung
(3) Über die Prüfungen hat der Unternehmer Nachweise
und Überwachung des Fahrbetriebs ein Betriebshand-
zu führen. Die Nachweise sind mindestens für die Dauer
buch zu führen, das sowohl den Normalbetrieb als auch
der Nutzung aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundes-
davon abweichende Betriebszustände berücksichtigt.
amt auf Verlangen vorzulegen.
(2) Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu
erstellen. Es ist dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen
vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann Änderungen
fünfter Abschnitt und Ergänzungen verlangen.
Fahrbetrieb
§25
§22
Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb
Fahrtvoraussetzungen
(1) Der Unternehmer hat Unfälle und sonstige gefähr-
(1) Fahrten sind nur zulässig, wenn liche Ereignisse unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt
1. die Fa~rzeuge betriebsbereit sind, gemäß Satz 2 zu melden. Dabei hat er Zeit, Ort, Art und
Umfang des Ereignisses mitzuteilen.
2. die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und siche-
rungstechnischen Verhältnissen des Fahrwegs ent- (2) Der Unternehmer hat Daten, die zur Aufklärung von
sprechen, Unfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen erforder-
lich sind, aufzuzeichnen. Dazu gehören Angaben über Ort,
3. die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind, Zeit, Geschwindigkeit, sicherheitsrelevante Bedienhand-
4. der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und lungen und Systemzustände sowie Meldungen zur Fahrt-
die beweglichen Fahrwegelemente richtig eingestellt sicherung.
sowie gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind,
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach
5. von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht tech- Absatz 2 mindestens 5 Arbeitstage nach Meldung an das
nisch gesicherten Fahrzeugbewegungen keine Gefähr- Eisenbahn-Bundesamt aufzubewahren und diesem auf
dung ausgeht, Verlangen vorzulegen.
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Sechster Abs.chn itt Siebter Abschnitt
Personal Öffentliche Sicherheit
§29
§26
Benutzen und Betreten der
Betriebsbedienstete Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Der Unternehmer darf nur geeignete Betriebsbedien- Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allge-
stete einsetzen. Ihre fachliche Eignung und körperliche meinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden.
Tauglichkeit hat er mindestens alle fünf Jahre zu über- Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein
prüfen. Über die Untersuchungen, Prüfungen und die Betretungsrecht eingeräumt hat.
Überwachung der Betriebsbediensteten hat der Unter-
nehmer Nachweise zu führen. Diese sind bis zum rechts-
§30
wirksamen Ende der Beschäftigungsdauer des Betriebs-
bediensteten aufzubewahren. Betriebsgefährdende Handlungen
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich
(2) Betriebsbediensteter ist, wer
zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere
1. im Fahrbetrieb, betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen
vorzunehmen.
2. bei der Steuerung oder Überwachung des Betriebs-
ablaufs,
§31
3. als Verantwortlicher bei der Instandhaltung der Betriebs-
Tauglichkeit
anlagen oder Fahrzeuge,
Betriebsbediensteten, die infolge des Einflusses alko-
4. als leitender oder Aufsichtsführender über Betriebs-
holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
personal nach den Nummern 1 bis 3
oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der
tätig ist. Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert sind, ist es ver-
boten, im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig zu
§27 werden.
Bestellung des Betriebsleiters
§32
(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm Ordnungswidrigkeiten
nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbe- Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des All-
schadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebs- gemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer
leiter zu bestellen. Er hat für diesen mindestens einen vorsätzlich oder fahrlässig
Stellvertreter zu bestellen.
1. entgegen§ 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,
(2) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stell- 2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder
vertreter bedarf der Bestätigung durch das Eisenbahn- ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,
Bundesamt.
3. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche An-
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebs- lage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung ver-
leiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß ändert,
erfüllen kann. Entscheidungen, die die Betriebssicherheit 4. entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld
betreffen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsleiters. nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise über-
wacht,
(4) Zum Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebs-
leiters kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die 5. entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige
die erforderliche Fachkunde besitzt, zuverlässig ist und Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,
berufliche Erfahrung nachweisen kann. 6. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
(5) Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer ein Studium
an einer deutschen Hochschule in einem für den Bau und 7. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht auizeichnet,
Betrieb der Magnetschwebebahn wesentlichen Fachbe- 8. entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder
reich durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht
wer einen gleichwertigen Prüfungsabschluß an einer oder nicht rechtzeitig vorlegt,
anderen Hochschule nachweisen kann.
9. entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein
Fahrzeug betritt oder benutzt,
§28 10. entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthin-
dernis bereitet oder eine andere betriebsstörende
Stellung des Betriebsleiters oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
Der Betriebsleiter ist neben dem Unternehmer für die 11 . entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbe-
sichere Durchführung des Betriebs verantwortlich. reich tätig wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2335
Anlage
(zu§ 14)
Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg
in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
i
•
--- ------------~.:------------. Lichtraumumgrenzung
Grenzlinie für
feste Anlagen
1
1
1
1
1
1
Begrenzungslinie
-+ ,.... 110 für den klimatischen
1
1 Raumbedarf
1
1
des Fahrzeuges
3800
:..•----?n501)
1
----
1
1
1
~
1
Spurbreite
1 1
''-··-··-···',
r -··-··-··''
,- ., Fahrwegbegrenzung
1
:+- Spurmitte 1
- 1 :- - - - b - - - - - - - - - - - - - •
Die Maße (in mm) beziehen sich auf die Oberkante der Gleitebene; die Mittellinie steht senkrecht dazu.
1) Siehe Tabelle 2.
Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert
(z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen getroffen sind.
Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf
des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der
Instandhaltung von Fahrzeugen.
Zu Bild 1
Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums
Fahrzeuggeschwindigkeit bis300 bis400 bis 500
[km/h] [km/h] [km/h]
halbe Lichtraumbreite 1 2,85m 2,85m 3,15m
Breite des Streckenquerschnitts b 5,70m 5,70m 6,30m
Mindesthöhe a 5,75m 5,75m 6,05m
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Tabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs in
Gleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m
Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des von der Begrenzungslinie
umschlossenen Raumes
an der Bogeninnenseite an der Bogenaußenseite
1
m mm
von 350 m bis 3500 m 0 60
1
Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß
beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.
Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg
in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
: ------- ..... ,,,,
''
''
' ''\
a
''-·-~ ·-, r'
·,
------✓ ''-· ·-· -'l
'',,, _______ ;-
r·
1
* ·;,e.-··--... _ :.- Spwmltte ,.,_ ·,
--1:----~------•-----------:----------:~~~-~-'-----------~~
Zu Bild 2
Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums
Fahrzeuggeschwindigkeit bis300 bis400 bis 500
[km/h] [km/h] [km/h]
Spurmittenabstand s 4,40m 4,80m 5,10m
halbe Lichtraumbreite I einer Spur 2,85m 2,85m 3,15m
Breite des Streckenquerschnitts b 10,10 m 10,50 m 11,40 m
Mindesthöhe a 5,75m 5,75m 6,05m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2337
Bild 3: Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg
Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur bE sowie der Höhe des Strecken-
querschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung a:
I; =b; + ~; für i = 1, 2, 3, 4
~;=(\a/+b/) *{cos[arctan{f)- a])-b;
Breite des Streckenquerschnitts b für Doppelspur: b = 11 + s + /2
Breite des Streckenquerschnitts bE für Einzelspur: bE = 11 + 12
Höhe des Streckenquerschnitts: a = /3 + I„
Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungs-
linie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie
der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen. ·
b
s
a
_________,
'~
\ .
\\
.._-t 1
\
a \
\
\ 1
~ ~
- ,.,., 1_//
a
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Artikel 2 pegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden
Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung
Tag Nacht
§1 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Alten-
Anwendungsbereich heimen
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesent- 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A)
liche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebe- 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Klein-
bahnen. siedlungsgebieten
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A)
1. ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
oder mehrere durchgehende Fahrbahnen baulich
erweitert wird oder 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A)
2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurtei- 4. in Gewerbegebieten
lungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A)
der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrs-
lärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf minde- (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und
stens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezi- Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebau-
bel (A) in der Nacht erhöht wird. ungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte
Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurtei- Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach
lungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Ab-
Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms von satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit
mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in zu beurteilen.
der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff
erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder
nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert
§2 für diesen Zeitraum anzuwenden.
Immissionsgrenzwerte
§3
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Berechnung des Beurteilungspegels
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von
Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesent- Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berech-
lichen Änderung von Verkehrswegen der Magnet- nen. Die dort unter Nummer 2.1 genannten Angaben hat
schwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungs- der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.
Anlage
Berechnung des Beurteilungspegels
1. Abkürzungen, Maßeinheiten, Begriffe
Tabelle 1: Erläuterung der Abkürzungen und Symbole
Zeichen/ Einheit Bedeutung Verwendet
Begriff in Gleichung
aA m Abstand letzte Hindernisoberkante - Immissionsort (11 ), (12)
(lQ m Abstand Emissionsort - erste Hindernisoberkante (11 ), (12)
ae - Index für aerodynamischen Geräuschanteil
D dB Pegeldifferenz (D = 11L)
DBM dB -"- durch Boden- und Meteorologiedämpfung (5), (8), (10)
De dB -"- durch Abschirmung (10)
DFb dB -"- durch unterschiedliche Fahrwegarten (1.1)
DFz dB -"- durch unterschiedliche Fahrzeugarten (1.1 ), (1.2)
DKorr dB Summe der Pegeldifferenzen gemäß Abschnitt 4 (5)
DL dB Pegeldifferenz durch Luftabsorption (5), (7)
D1 dB -"-durch unterschiedliche Fahrzeuglängen (1.1 ), (1.2),
(2.1 ), (2.2)
DR,2 dB -"-durch Mehrfachreflexion (13)
Ds dB -" - durch Abstand (5), (6)
Dv dB -"- durch unterschiedliche Geschwindigkeit (1 .1 ), (1 .2),
(3.1 ), (3.2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2339
Zeichen/ Einheit Bedeutung Verwendet
Begriff in Gleichung
EO - Emissionsort
e m Abstand zwischen erster und letzter Hindernisoberkante (11)
F m2 Fläche gemäß Bild 2
h m Mittlere Gebäudehöhe (13)
hm m Mittlere Höhe der Verbindungslinie
Emissionsort - Immissionsort über Gelände (8)
10 - Immissionsort
KW dB Witterungskorrektur (10), (12)
k - Laufindex für Teilstücke
LA dB A-bewerteter Schalldruckpegel
LE dB Emissionspegel (1 .1 ), (1 .2),
(= lm,E) (5)
lr dB Beurteilungspegel (9.1), (9.2)
Lr,k dB Teilbeurteilungspegel bei einer Vorbeifahrt pro Stunde (5), (9.1 ), (9.2)
I m Fahrzeuglänge (2.1), (2.2)
/k m Teilstücklänge (4), (5)
MbBO - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
rne - Index für mechanischen Geräuschanteil
N - Index für Nacht
n - Laufindex für Vorbeifahrten
s dB Korrektur zur Berücksichtigung der Besonderheiten von Bahnen (5)
sk m Abstand des Immissionsorts vom Emissionsort des Teilstücks k (4), (6), (7),
(8), (11 ), (12)
so.k m Horizontale Projektion von sk gemäß Bild 2
T - Index für Tag
V km/h Fahrgeschwindigkeit (3.1 ), (3.2)
·w m Mittlerer Abstand zwischen den Häuserzeilen bzw. Stützmauern (13)
"· m Schirmwert (10), (11 ), (12)
Nachfolgend werden alle Gleichungen als Zahlenwertgleichungen geschrieben, in denen für die verwendeten
Größensymbole nur Zahlenwerte in den Einheiten der Tabelle 1 eingesetzt werden dürfen.
DIN-Normblätter und Richtlinien VDI, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH,
Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
1.1 Der Beurteilungspegel Lr ist die Größe zur Kennzeichnung der Schallimmission. Er wird berechnet aus den
Emissionspegeln, den Pegeldifferenzen für den jeweiligen Ausbreitungsweg und der Korrektur zur Berück-
sichtigung der Besonderheiten von Bahnen. Beurteilungspegel werden für den Tag (6 bis 22 Uhr) und die Nacht
(22 bis 6 Uhr) angegeben.
1.2 Der Mittelungspegel LA.m nach DIN 45 641, Ausgabe Juni 1990, dient zur Kennzeichnung von Geräuschen mit
zeitlich veränderlichen Schalldruckpegeln. In seine Höhe gehen Stärke und Dauer jedes Schallereignisses während
der Zeit ein, über die gemittelt wird.
In dieser Anlage wird nur mit Mittelungspegeln gerechnet. Der Zusatz „Mittelungs-" bzw. der Index „rn" wird deshalb
im folgenden fortgelassen.
1.3 Durch die Frequenzbewertung A nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, wird die Frequenzabhängigkeit der
Empfindlichkeit des Gehörs näherungsweise berücksichtigt. Schalldruckpegel mit dieser Frequenzbewertung
werden A-bewertete Schalldruckpegel oder auch A-Schalldruckpegel LA genannt. ·
In dieser Anlage wird nur mit A-bewerteten Schalldruckpegeln gerechnet und deshalb im folgenden der Zusatz
,,A-bewertet" bzw. der Index „A" fortgelassen.
1.4 Schallemissionen im Sinne dieser Verordnung sind die von einem Fahrzeug ausgehenden Geräusche. Die Schall-
emission wird durch den Emissionspegel beschrieben.
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
1.5 Der Emissionspegel LE in Dezibel (A) [dB(A)] ist in dieser Anlage der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse
eines mindestens 5 m hoch aufgeständerten Richtungsfahrwegs, in einem Höhenbereich von ± 3,5 m zur Fahrweg-
oberkante und in mindestens 3,5 m Höhe über dem Erdboden bei freier Schallausbreitung. Er dient als Ausgangs-
größe für die Berechnung des Beurteilungspegels.
1.6 Schallimmissionen im Sinne dieser Verordnung sind die einwirkenden Geräusche. Die Schallimmission wird in
dieser Anlage durch den Beurteilungspegel beschrieben.
1. 7 Immissionsort ist der Punkt, für den der Beurteilungspegel berechnet wird.
2. Berechnung der Emissionspegel
2.1 Ausgangsdaten
Zur Berechnung sind Angaben erforderlich über
a) Fahrzeugarten,
b) Fahrzeuglängen,
c) Geschwindigkeiten,
d) Fahrwegarten und
e) Anzahl der Vorbeifahrten.
Anhaltswerte für Geschwindigkeiten und Fahrzeuglängen enthält Tabelle 2.
Tabelle 2: Geschwindigkeiten und Längen der Fahrzeuge der Magnetschwebebahn
Zeile Fahrzeugart Geschwindigkeit Fahrzeuglänge
[km/h] [m]
1 TR 07/1 500 1501)
2 TR 07/2 500 1501)
1) Dies entspricht der Länge eines Fahrzeugs mit 6 Sektionen.
2.2 Ausgangsgleichungen
Die Emission der Magnetschwebebahn wird durch einen mechanischen Geräuschanteil (Index „me") und einen
aerodynamischen Geräuschanteil (Index „ae") beschrieben.
Der Emissionspegel des mechanischen Geräuschanteils wird für eine Vorbeifahrt je Stunde wie folgt berechnet:
LE.me = 40 + DFz,me + D1,me + Dv,me + ~ (1 .1)
Der Emissionspegel des aerodynamischen Geräuschanteils wird für eine Vorbeifahrt je Stunde wie folgt berechnet:
LE,K = 24 + DFz,ae + D1,ae + Dv,ae (1.2)
Darin sind DFv D,, Dv und DFb die Pegeldifferenzen nach Abschnitt 2.3 bis 2.6.
2.3 Einfluß der Fahrzeugart
Durch DFz wird in den Gleichungen (1 .1) und (1 .2) der Einfluß der Fahrzeugart berücksichtigt. Die Werte sind
Tabelle 3 zu entnehmen.
Tabelle 3: Korrektur Dpz in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrzeugart
Zeile Fahrzeugart DFz,me2) DFz,ae2)
1 TA 07/1 0 0
2 TR07/2 -1 -2,5
2) Für Fahrzeugarten, bei denen dauerhaft eine andere Geräuschemission nachgewiesen ist, sind entsprechende Korrekturwerte zu verwenden.
2.4 Einfluß der Fahrzeuglänge
Durch D1 wird in den Gleichungen (1 .1) und (1.2) der Einfluß der Fahrzeuglänge / berücksichtigt:
l
D1,me= 10 · lg 100
(2.1)
D = lO . l 0,6 . l + 40
1,ae g 100
(2.2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2341
2.5 Einfluß der Geschwindigkeit
Durch Dv wird in den Gleichungen (1.1) und (1 .2) der Einfluß der Geschwindigkeit v berücksichtigt:
V
Dv,me = 20 · lg IOO
(3.1)
V
Dv,ae = 60 · lg lOO
(3.2)
Dabei ist v die betrieblich festgelegte Streckengeschwindigkeit. Sind Geschwindigkeiten v < 170 km/h vorgesehen,
ist mit v = 170 km/h zu rechnen.
2.6 Einfluß der Fahrwegart
Durch DFb wird in Gleichung (1.1) der Einfluß der Fahrwegart berücksichtigt. Die Werte sind Tabelle 4 zu entnehmen.
Tabelle 4: Korrektur DFh in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrwegart
Zeile Fahrwegart DFb3)
1 Betonfahrweg 0
2 Stahlfahrweg (kiesbefüllt) +3
3 Weiche +3
3) Für Fahrwegarten, bei denen dauerhaft eine andere Geräuschemission nachgewiesen ist, sind entsprechende Korrekturwerte zu verwenden.
3. Berechnung des Beurteilungspegels
Zur Berechnung des Beurteilungspegels Lr wird jeder Richtungsfahrweg in Teilstücke k der Längen /k zerlegt. Über
die L~ngen jedes Teilstücks müssen die Emissionspegel konstant und die einzelnen Einflußgrößen nach Abschnitt 4
annähernd gleich sein. Die Teilstücklänge ist gemäß Gleichung (4) zu wählen:
(4)
Darin ist sk der Abstand des Immissionsorts vom Emissionsort des Teilstücks k. Der Emissionsort liegt in der Mitte
des jeweiligen Teilstücks und in einer Höhe, die sich aus Tabelle 5 ergibt.
Tabelle 5: Höhe des Emissionsorts
Zeile Fahrzeugart mechanische Quellen aerodynamische Quellen
1 TR 07/1 Oberkante Fahrweg Oberkante Fahrweg
2 TR 07/2 Oberkante Fahrweg Oberkante Fahrweg
Als Höhe des Immissionsorts ist in unbebautem Gelände 3,5 m über Gelände und für Gebäude 0,2 m über den
Oberkanten der Fenster des betrachteten Geschosses anzusetzen. Ist die Geschoßhöhe nicht bekannt, wird mit
folgenden Werten gerechnet (siehe auch Bild 1):
~ '
'
'
'
'
'
.
'
'
'
11,9m
•••
02m
6,3m 1' •••
3,5m •••
•••
Ge
Bild 1 : Darstellung der Geschoßhöhe von Häusern a) 3,5 m über Gelände für das Erdgeschoß,
b) 2,8 m zusätzlich für jedes weitere Geschoß.
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Für jede Vorbeifahrt n und jedes Teilstück k sind die Teilbeurteilungspegel getrennt für die mechanischen (Lr,n.k,mJ
und die aerodynamischen Geräuschanteile (Lr.n,k,aJ wie folgt zu ermitteln:
Lr.k = LE.k + 18 + 10 · lg /k + Ds.k + DL.k + DsM.k + DKorr.k + S (5)
Dabei ist der Index n fortgelassen. Es sind:
a) LE.k der Emissionspegel nach Gleichung (1.1) bzw. (1.2),
b) /k die Teilstücklänge,
1
c) D, k = 1o · Jg - , die Pegeldifferenz durch Abstand, (6)
• 2 1T sk.
d) Du = - i6o die Pegeldifferenz durch Luftabsorption, (7)
) -4,8 ~ 0 die Pegeldifferenz durch Boden- und Meteorologiedämpfung,
600
e) DsM.k = ~ ( 34 + (8)
·\ ·\
f) hm.k die mittlere Höhe der Verbindungslinie Emissionsort - Immissionsort über Gelände (siehe Bild 2),
Fk
h m.k -- so.k
~·--------------------------~
5 o.k
Bild 2: Berechnung der mittleren Höhe hm.k über Gelände
(Schnitt in der senkrechten Ebene durch Emissionsort und Immissionsort)
g) DKorr.k die Summe der nach Abschnitt 4 anzusetzenden Pegeldifferenzen,
h) s= - 5 die Korrektur zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrsgeräuschs gegenüber
dem Straßenverkehrsgeräusch entsprechend der für die Schienenwege geltenden Regelung (§ 3 16. BlmSchV)
bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h.
Die Beurteilungspegel an einem Immissionsort für den Tag und die Nacht ergeben sich durch energetische Addition
der Teilbeurteilungspegel der mechanischen und aerodynamischen Geräuschanteile für alle Teilstücke k und
Vorbeifahrten n:
Lr.T = 10 . Jg 2, () 00.1 . L,.n.• me + 100.1 . Lr.n.•·•") - 12
n.k (9.1)
Lr.N = 10 . lg 2. ( 1oO, I . /,r.n.•.mc + 100.1 . Lr.n.•.ae) - 9
n.k (9.2)
Die Gesamtbeurteilungspegel (Lr.T und Lr.N) sind auf ganze dB aufzurunden. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung ist erst die Differenz der beiden Beurteilungspegel aufzurunden.
4. Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg
4.1 Allgemeines
Die Summe der nach den Abschnitten 4.2 und 4.4 berechneten Werte von De und DR. 2 ist als DKorr.k in Gleichung (5)
einzusetzen. Abschirmungen und Reflexionen durch Magnetbahnfahrwege werden nicht berücksichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2343
4.2 Abschirmungen
Die Pegeldifferenz De.k durch Abschirmung ist für jedes Teilstück k nach Gleichung (10) zu berechnen:
De,k = - (l O · lg ( 3 + 60 · zk · Kw,k) + DBM.k $ 0 (10)
mit zk > - 0,033
Darin sind:
a) D 8 M.k die Pegelminderung durch Boden- und Meteorologiedämpfung nach Gleichung (8);
b) zk = a 0 .k + aA.k + ek -sk der Schirmwert, (11)
d.h. der Umweg über das Hindernis (siehe Bild 3) mit
c) a0 .k Abstand Emissionsort - erste Hindernisoberkante,
d) aA.k Abstand letzte Hindernisoberkante- Immissionsort,
e) ek Abstand zwischen erster und letzter Hindernisoberkante (siehe Bild 3),
f) sk Abstand Emissionsort - Immissionsort;
I ,1a0 _. • a.~ .• • J, (12)
g) Kw.k =e - 2000 \J 2 · ~. die Witterungskorrektur.
Für zk $ 0 ist Kw.k =/zu setzen.
•
Bild 3: Größen zur Berechnung des Schirmwerts eines Hindernisses
(Schnitt in der senkrechten Ebene durch Emissionsort und Immissionsort)
Liegt nur eine Kante des Hindernisses oberhalb der Verbindungslinie Emissionsort - Immissionsort, so ist in
Gleichung (11) ek = 0 zu setzen. Geht die Verbindungslinie durch das Hindernis hindurch, so wird das Vorzeichen
von z positiv. Andernfalts ist es negativ zu wählen. Schirmwerte zk > - 0,033 können noch eine Pegeldifferenz durch
das Hindernis ergeben.
Sofern zum Fahrweg parallele Hindernisse fahrwegseitig nicht hochabsorbierend sind, werden Mehrfachreflexionen
zwischen Fahrzeug und Hindernis analog Gleichung (13) berücksichtigt.
4.3 Gehölz
Durch Gehölz kann abhängig von seiner Art und Ausdehnung und von der Jahreszeit eine Pegelminderung
auftreten. Sie wird hier nicht berücksichtigt.
4.4 Reflexionen
Durch Reflexionen an einer Häuserzeile oder einer nicht hochabsorbierenden senkrechten Fläche neben einem
Fahrweg kann der Beurteilungspegel erhöht werden. Das wird dadurch berücksichtigt, daß man für Immissionsorte,
die der reflektierenden Fläche gegenüberliegen, die erste Spiegelschallquelle und einen Reflexionsverlust von 1 dB
annimmt.
Wenn ein Fahrweg zwischen parallelen Stützmauern oder weitgehend geschlossenen Häuserzeilen verläuft, sind
die Beurteilungspegel in diesem Bereich zusätzlich zur ersten Reflexion um den Wert DR. 2.k zu erhöhen:
h
DR-, k = 4 · - $ 3,2
.~. H'
(13)
Darin sind:
h die mittlere Gebäudehöhe,
w der mittlere Abstand zwischen den Häuserzeilen bzw. Stützmauern.
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
5. Bahnhöfe und Abstellanlagen
5.1 Bahnhöfe
Bahnhöfe werden durch die Längen der Bahnsteige begrenzt. Die Emissionspegel von durchfahrenden Zügen
werden nach Abschnitt 2 wie für die freie Strecke berechnet. Für haltende Züge wird die Schallemission wie für
Züge, die mit 170 km/h durchfahren, angesetzt.
In die Immissionsberechnung sind weitere Lärmquellen (z.B. Lautsprecher) und Abschirmungen durch Bahnsteig-
kanten nicht einzubeziehen. Pegelminderungen durch Einhausungen werden gemäß den Richtlinien VDI 2571, Aus-
gabe August 1976, und VDI 3760, Ausgabe Februar 1996, berücksichtigt.
5.2 Abstellanlagen
Im konkreten Planungsfall sind die Schallquellen festzustellen und durch ihre maßgeblichen Schalleistungspegel zu
beschreiben. Die Berechnung der Geräuschimmission erfolgt nach den Richtlinien VDI 2714, Ausgabe Januar 1988,
VDI 2720 BI. 1, Ausgabe März 1997, VDI 2571, Ausgabe August 1976, und VDI 3760, Ausgabe Februar 1996.
Artikel 3 2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Ände-
rung von Verkehrswegen der Magnetschwebe-
Anpassung anderer Rechtsvorschriften bahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärm-
Die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung schutzverordnung vom 23. September 1997
vom 4. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 172, 1253) wird wie folgt (BGBI. 1 S. 2329, 2338)
geändert: festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten
werden."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 2. In der Anlage werden in Tabelle 2 Spalte 1 der Zeile 4
Anwendungsbereich hinter dem Wort „sind" ein Komma und die Worte
,,sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen"
Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz angefügt.
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrs-
geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für
schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,
1. soweit durch den Bau oder die wesentliche Ände- Artikel 4
rung öffentlicher Straßen sowie von Schienen-
1n krafttreten
wegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die
in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1036) oder kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. September 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2345
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
4. 9. 97 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 11 757 (169 10. 9. 97) 11. 9.97
9400-1-6
2. 9. 97 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebs-
ordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und
Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 11 845 (171 12. 9. 97) 13. 9.97
96-1-14-1
2. 9. 97 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes
außerhalb von Luftfahrtunternehmen) 11 845 (171 12. 9. 97) 13. 9.97
96-1-14-3
12. 9. 97 Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirt-
schaftsjahr 1997/98 im Rahmen der gemeinschaftlichen Stüt-
zungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen 11 886 (172 13. 9. 97) 14. 9.97
neu: 7847-11-4-88
25. 8. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertneunzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflug-
hafen Lübeck-Blankensee) 11 886 (172 13. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-119
27. 8. 97 Hundertvierundachtzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Lahr) 11 886 (172 13. 9. 97) 9. 10.97
neu: 96-1-2-184
20. 8. 97 Erste Verordnung des' Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz
Hahn) 11 949 (173 16. 9. 97) 25. 9.97
96-1-2-141
29. 8. 97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hundertzweiundvierzigsten und der Hundertdreiundfünfzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung 12 021 (174 17. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-142, 96-1-2-153
2. 9. 97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 12 021 (17 4 17. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-135
16. 9. 97 Verordnung über das Inverkehrbringen von Pistazien mit
Ursprung oder Herkunft aus dem Iran 12 149 (175 18. 9. 97) 19. 9.97
neu: 2125-40-70
17. 9. 97 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über
die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von Rindern 12 277 (177 20. 9. 97) 21. 9.97
7847-11-4-84
5. 9. 97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Hof) 12 277 (177 20. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-182
5. 9. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flugplatz Kiel-Holtenau) 12 278 (177 20. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-176
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2329
Magnetschwebebahnverordnung
Vom 23. September 1997
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Vierter Abschnitt
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Fahrzeuge
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) ver-.
§ 17 Grundsätze
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise und auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des § 18 Ausrüstung
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. Novem- § 19 Trag- und Führsystem
ber 1994 (BGBI. 1 S. 3486), der durch § 14 Abs. 18 des § 20 Bremsen, Kupplung
Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019) geändert
worden ist, und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen § 21 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1019) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Fünfter Abschnitt
auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 des Allgemeinen Fahrbetrieb
Magnetschwebebahngesetzes verordnet das Bundes- § 22 Fahrtvoraussetzungen
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-
§ 23 Sicherheitskonzept
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie und auf Grund des§ 4 Abs. 5 des Allgemei- § 24 Betriebshandbuch
nen Magnetschwebebahngesetzes verordnet das Bundes- § 25 Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb
ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung: sechster Abschnitt
Personal
Artikel 1 § 26 Betriebsbedienstete
Verordnung § 27 Bestellung des Betriebsleiters
über den Bau und Betrieb § 28 Stellung des Betriebsleiters
der Magnetschwebebahnen
(Magnetschwebebahn-Bau- Siebter Abschnitt
und Betriebsordnung - MbBO)*) Öffentliche Sicherheit
§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
1n ha ltsverzel eh n I s
§ 30 Betrlebsgefährdende Handlungen
Erster Abschnitt § 31 Tauglichkeit
All gemeines § 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Anlage
§ 3 Allgemeine Anforderungen Lichtraum
§ 4 Betriebserlaubnis
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Abnahmen
Erster Abschnitt
§ 7 Aufsicht
§ 8 Instandhaltung Allgemelnes
zweiter Abschnitt §1
Bauordnung Geltungsbereich
§ 9 Bauaufsichtliche Genehmigung
Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von
§ 1O Baubeginn
Magnetschwebebahnen.
§ 11 Bauaufsicht
Dritter Abschnitt §2
Betriebsanlagen Begriffsbestimmungen
§ 12 Fahrweg (1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der
§ 13 Linienführung Beförderung von Personen und Gütern dienen.
· § 14 Lichtraum (2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnet-
§ 15 Bahnsteige schwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung
§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrich-
tungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf
*) Diese Verordnung ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG über ein Infor-
mationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor- Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden ver-
schriften notifiziert worden. bunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen,
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, (2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungs-
überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie zwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser
1. Aufschüttungen und Abgrabungen, Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abwei-
chungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erfor-
2. Lager, Abstell- und Aufstellplätze, derlich sind.
3. Stellplätze,
4. Sicherungsanlagen, §6
5. Schalt- und Steuerungsanlagen und
Abnahmen
6. Anlagen zur Energiezuführung.
(1) Neue und geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu
dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das
dient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, ins-
Eisenbahn-Bundesamt sie abgenommen hat. Dies gilt
besondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen,
nicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebs-
aufzunehmen.
sicherheit auswirken können. Soweit erforderlich, führt
§3 das Eisenbahn-Bundesamt vor der Abnahme von Fahr-
zeugen Fahrten durch.
Allgemeine Anforderungen
(2) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahr-
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so be-
zeuge, die mit einer abgenommenen Betriebsanlage oder
schaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit
einem abgenommenen Fahrzeug übereinstimmen, wird
und Ordnung genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt,
durch eine Konformitätsbescheinigung einer Zertifizierungs-
wenn die Betriebsanlagen und Fahrzeuge den Vorschrif-
stelle oder durch eine Konformitätserklärung eines vom
ten dieser Verordnung oder, soweit diese keine entspre-
Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Herstellers ersetzt.
chenden Vorschriften enthält, den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende Anforde- (3) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahr-
rungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. zeuge, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach
(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen
darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche hergestellt werden sollen, wird durch eine Typzulassung
Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewie- ersetzt; in der Typzulassung ist die zulässige Veränderbar-
sen ist. Der Unternehmer hat den Nachweis mindestens keit festzulegen.
gleicher Sicherheit gegenüber dem Eisenbahn-Bundes- (4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
amt zu führen. schen Union und Ursprungswaren aus den anderen Ver-
(3) Die öffentlichen Betriebsanlagen und die dem tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
öffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge müs- Wirtschaftsraum, die nicht den in dieser Verordnung ge-
sen so beschaffen sein, daß die sichere und leichte nannten Bestimmungen entsprechen, werden einschließ-
Zugänglichkeit auch für Personen mit Nutzungsschwierig- lich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und
keiten, insbesondere Behinderte, alte Menschen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit
Kinder, gewährleistet ist. ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauer-
haft erreicht wird. Darüber entscheidet das Eisenbahn-
§4 Bundesamt.
Betriebserlaubnis
§7
(1) Der Unternehmer darf den Fahrbetrieb auf einer
Strecke erst aufnehmen, wenn er für diese Strecke eine Aufsicht
Betriebserlaubnis besitzt.
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann zur Abwehr von
(2) Die Betriebserlaubnis erteilt das Eisenbahn-Bun- Gefahren für die Sicherheit des Magnetschwebebahn-
desamt, wenn es die Betriebsanlagen und die Fahrzeuge betriebs sowie zur Abwehr von der Magnetschwebebahn
abgenommen, das Sicherheitskonzept sowie die Grund- ausgehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
sätze und Verfahren für die Aufstellung des lnstand- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
haltungsprogramms genehmigt hat, der Unternehmer das des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verfügungen erlas-
Betriebshandbuch erstellt hat sowie die Systemsicherheit sen.
nachgewiesen ist.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften
§5 des technischen Arbeitsschutzes bei Magnetschwebe-
bahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, soweit
Ausnahmen diese Vorschriften den Betrieb von Fahrzeugen und An-
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf lagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebs-
ablaufs dienen, betreffen. Zu diesen Anlagen gehören der
1. zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften Fahrweg, die Sicherungs-, Schalt- und Steuerungs-
dieser Verordnung, anlagen sowie die Anlagen zur Energiezuführung. Die Auf-
2. im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vor- gaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger .der
schriften des§ 13 Abs. 2 Satz 2, des§ 15 Abs. 1 Satz 3 gesetzlichen Unfallversicherung bleiben unberührt.
und des § 22 Abs. 3 (3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann sich zur Vorberei-
Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere tung seiner Entscheidungen Sachverständiger und sach-
Weise nachgewiesen ist. verständiger Stellen bedienen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2331
§8 §10
Instandhaltung Baubeginn
Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf
(1) Der Unternehmer hat zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit Betriebsanlagen und Fahrzeuge planmäßig erst begonnen werden, wenn
instand zu halten. Art, Umfang und Häufigkeit der 1. die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden
lnstandhaltungsmaßnahmen richten sich nach Zustand, ist und
Beanspruchung und Bauart der Betriebsanlagen und 2. der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem
Fahrzeuge. Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher
(2) Die lnstandhaltungsmaßnahmen sind vom Unter- schriftlich angezeigt hat.
nehmer in einem lnstandhaltungsprogramm festzulegen.
Die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des § 11
lnstandhaltungsprogramms hat der Unternehmer dem Bauaufsicht
Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung,
(3) Der Unternehmer hat Nachweise über die Instand- der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungs-
haltung zu führen, die Angaben über die durchgeführten änderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anla-
Inspektionen, über den Ein- und Ausbau sicherheits- gen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen
relevanter Austauschteile sowie über sicherheitsrelevante Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlas-
Instandsetzungen enthalten müssen. Die sicherheits- senen Anordnungen eingehalten werden.
relevanten Maßnahmen und Bauteile sind im lnstand-
haltungsprogramm zu benennen. Die Nachweise sind (2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bau-
mindestens zwei Jahre, in jedem Fall mindestens über die aufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das
Dauer zweier lnstandhaltungsintervalle, aufzubewahren. Eisenbahn-Bundesamt
1. die Beseitigung anordnen,
(4) Das lnstandhaltungsprogramm und die Nachweise
über die Instandhaltung sind dem Eisenbahn-Bundesamt 2. die Nutzung untersagen oder
auf Verlangen vorzulegen. 3. die Räumung anordnen,
wenn ein rechtmäßiger Zustand nicht durch nachträgliche
Genehmigung hergestellt werden kann.
(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche
Zweiter Abschnitt bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisen-
bahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.
Bauordnung
Dritter Abschnitt
§9
Betriebsanlagen
Bauaufsichtliche Genehmigung
(1) Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch oder die §12
Veränderung der Nutzung baulicher Anlagen bedürfen Fahrweg
einer bauaufsichtlichen Genehmigung durch das Eisen-
bahn-Bundesamt, soweit in Absatz 2 nichts anderes (1) Der Fahrweg muß so beschaffen sein, daß er den von
bestimmt ist. außerhalb anzunehmenden und den aus dem System auf-
tretenden Einwirkungen standhält.
(2) Von der Ge,nehmigungspflicht ausgenommen sind
Vorhaben von untergeordneter Bedeutung. Darunter (2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und
fallen insbesondere bauliche Anlagen, für die Festigkeits- Schiebebühnen, müssen mit Einrichtungen versehen sein,
berechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht die sicher melden,
erforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet das Eisen- 1. in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente
bahn-Bundesamt. befinden und
(3) Der Unternehmer hat dem Eisenbahn-Bundesamt 2. daß diese gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind.
alle für die Prüfung der Baumaßnahme erforderlichen (3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig
Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere sein.
Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannah-
men sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit §13
wesentliche Beschreibungen und Berechnungen. Linienführung
(4) Die bauaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, (1) Die Linienführung des Fahrwegs soll fahrdynamisch
wenn der Baumaßnahme keine bauordnungsrechtlichen günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen.
Vorschriften dieses Abschnitts entgegenstehen.
(2) Die Längsneigung des Fahrwegs darf 100 %0 nicht
(5) Eine bauaufsichtliche Genehmigung erlischt, wenn überschreiten. In Bereichen, in denen stehende Fahrzeuge
innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung mit der Aus- gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind,
führung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die sowie im Bahnsteigbereich dürfen Längsneigungen von
Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. 5 %0 nicht überschritten werden.
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
(3) Die Querneigung des Fahrwegs darf 12° nicht über- §16
schreiten. Im Einzelfall kann das Eisenbahn-Bundesamt
Überwachen der Betriebsanlagen
eine Querneigung bis zu 16° zulassen, wenn in diesem
Fahrwegbereich ein Halt auf freier Strecke in der Regel Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren
ausgeschlossen ist. Im Bahnsteigbereich sind im stehen- Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu
den Fahrzeug nicht mehr als 3,4° Querneigung zulässig. Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt
und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
(4) Seim Befahren von Bogen darf die unausgeglichene
Seitenbeschleunigung des Fahrzeugs nach bogenaußen
nicht mehr als 1,5 m/s 2, im Weichenbereich nicht mehr als Vierter Abschnitt
2,0 m/s2 betragen.
Fahrzeuge
(5) Die Beschleunigung und die Verzögerung des Fahr-
zeugs in Längsrichtung dürfen 1,5 m/s2 nicht überschreiten.
§17
(6) Die Vertikalbeschleunigung des Fahrzeugs soll auf
Kuppen 0,6 m/s2 und in Wannen 1,2 m/s2 nicht über- Grundsätze
schreiten. (1) Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen so ge-
(7) Höhengleiche Kreuzungen mit systemfremden Ver- baut sein, daß auch für Personen mit Nutzungsschwierig-
kehrswegen sind nicht zulässig; dies gilt nicht innerhalb keiten die sichere und leichte Zugänglichkeit zu den Sitz-
von Instandhaltungs- und Abstellanlagen. plätzen und Serviceeinrichtungen möglich ist; gesicherte
Roll~tuhlstellplätze sind vorzusehen.
§14 (2) Die Einwirkungen des Fahrzeugs auf den Fahrweg
dürfen die bei der Fahrwegbemessung berücksichtigten
Lichtraum
Einwirkungen nicht überschreiten.
Der in der Anlage dargestellte Lichtraum ist freizuhalten. (3) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß sie im
Dies gilt nicht für betriebsnotwendige Einrichtungen Betrieb die Begrenzungslinie für den kinematischen Raum-
außerhalb des Teils des Lichtraums, den ein Fahrzeug bedarf des Fahrzeugs (Anlage) nicht überschreiten.
unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen
Bewegungen sowie der Toleranzen des Fahrwegs und (4) Die Fahrzeuge sind mit Einrichtungen zu versehen,
dessen Linienführung beanspruchen kann. In diesen Teil die im Stand eine Gefährdung von Personen durch
des Lichtraums dürfen Gegenstände nur während des elektrostatische Aufladung der Fahrzeugaußenhaut ver-
Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der hindern. Die nach Ableitung verbleibende elektrische
Instandhaltung von Fahrzeugen oder des Fahrwegs hin- Energie darf nicht höher sein als 350 mJ.
einragen. (5) Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet
sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden
§15
erschwert werden. Insbesondere müssen
Bahnsteige 1. bei der konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung die
(1) Die Ein- und Ausstiegsbereiche am Bahnsteig und für Schienenfahrzeuge geltenden Anforderungen gemäß
Fahrzeug sind so zu gestalten, daß ein sicherer Fahrgast- der höchsten Brandschutzstufe nach DIN 5510 Teil 1,
wechsel gewährleistet ist. Der Übergang zwischen Fahr- Ausgabe Oktober 1988, beachtet werden,
zeug und Bahnsteig muß höhengleich sein. An der Über- 2. Fahrgasträume so beschaffen sein, daß ein systemei-
gangsstelle ist eine Spaltbreite von höchstens 5 cm zu- gener Brand nicht entstehen kann,
lässig. 3. beim Brand in einer Fahrzeugsektion die Personen in
(2) Bahnsteige sind vom Fahrweg mit Wänden und den anderen Fahrzeugsektionen bis zu ihrer Rettung,
Türen abzutrennen, die den Einwirkungen aus dem Fahr- mindestens jedoch 30 Minuten, geschützt sein,
betrieb standhalten. Das Öffnen und Schließen muß 4. die Fahrzeuge mit automatischen Brandmeldern und
optisch und akustisch wahrnehmbar sein. tragbaren Feuerlöschern ausgerüstet sein.
(3) Bahnsteigtüren dürfen erst dann zu öffnen sein, (6) Die Vorschrift des§ 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
wenn ein Fahrzeug positioniert, abgesetzt und geerdet am
Bahnsteig steht. Dies gilt nicht während der Durchführung §18
von lnstandhaltungsmaßnahmen und. in Notfällen. Bei
Ausrüstung
geschlossenen Fahrzeug- und Bahnsteigtüren dürfen sich
keine Personen im Übergangsbereich zwischen Fahr- (1) Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel
zeug- und Bahnsteigtür aufhalten können. müssen den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen.
(4) Die Bahnsteigtüren müssen mit Einrichtungen ver- (2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen
sehen sein, die den geschlossenen und verriegelten Zustand 1. mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren ver-
der Türen überwachen. hindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stel-
(5) Bahnsteige sind mit Notrufeinrichtungen auszurüsten, lung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der
die Gegensprechen ermöglichen. Über diese Notrufein- Außentüren während der Fahrt überwachen,
richtungen muß während der Betriebszeit ein Betriebs- 2. im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen,·
bediensteter ständig erreichbar sein. 3. mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen
(6) Bei der Gestaltung der Informationssysteme und eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht
Zugangswege ist auf die Belange Behinderter angemes- werden kann,
sen Rücksicht zu nehmen. 4. mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2333
(3) Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicher- 6. die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den für die
heitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglich- Durchführung des Betriebs erforderlichen Betriebsbe-
keiten bieten. diensteten besetzt sind,
§19 7. die Einrichtungen, die der Steuerung oder Überwachung
des Betriebsablaufs dienen, jeweils mit mindestens
Trag- und Führsystem
zwei Betriebsbediensteten besetzt sind.
Die Einrichtungen zum Tragen und Führen der Fahr-
(2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Vor-
zeuge müssen so ausgelegt sein, daß eine sichere Spur-
aussetzungen nicht vorliegen, sind zu Instandhaltungs-
führung gewährleistet wird.
und Rettungszwecken zulässig, wenn die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet wird.
§20
(3) Während des Fahrbetriebs muß in Betriebszentralen
Bremsen, Kupplung und Bahnhöfen mindestens jeweils ein Betriebsbedienste-
ter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und
(1) Die Fahrzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet
sein, die das Fahrzeug sicher zum Halten bringen und im Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Zwischen einer
Stand festhalten können. Betriebszentrale und den Fahrzeugen muß eine ständige
Kommunikationsverbindung bestehen.
(2) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die mit-
einander verbunden sind, müssen die Kupplungen so
beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht §23
möglich ist.
Sicherheitskonzept
§21
(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheitskonzept aufzu-
Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge stellen und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung
vorzulegen.
(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürf-
tige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, die (2) Das Sicherheitskonzept muß die Ermittlung und
mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer Bewertung aller erkennbaren Sicherheitsrisiken nach Art,
zugelassenen Bauart ausgeführt sein. Häufigkeit und Auswirkungen beschreiben und die daraus
(2) Die überwachungsbedürftigen Anlagen hat der abgeleiteten baulichen, technischen, betrieblichen und
Unternehmer vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wieder- organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festlegen.
kehrend durch vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte
Sachverständige prüfen zu lassen. Es gelten die gleichen
§24
Fristen, wie sie in den nach § 11 Abs. 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes für überwachungsbedürftige Anlagen Betriebshandbuch
aufgestellten Verordnungen festgelegt sind.
(1) Der Unternehmer hat für die sichere Durchführung
(3) Über die Prüfungen hat der Unternehmer Nachweise
und Überwachung des Fahrbetriebs ein Betriebshand-
zu führen. Die Nachweise sind mindestens für die Dauer
buch zu führen, das sowohl den Normalbetrieb als auch
der Nutzung aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundes-
davon abweichende Betriebszustände berücksichtigt.
amt auf Verlangen vorzulegen.
(2) Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu
erstellen. Es ist dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen
vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann Änderungen
fünfter Abschnitt und Ergänzungen verlangen.
Fahrbetrieb
§25
§22
Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb
Fahrtvoraussetzungen
(1) Der Unternehmer hat Unfälle und sonstige gefähr-
(1) Fahrten sind nur zulässig, wenn liche Ereignisse unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt
1. die Fa~rzeuge betriebsbereit sind, gemäß Satz 2 zu melden. Dabei hat er Zeit, Ort, Art und
Umfang des Ereignisses mitzuteilen.
2. die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und siche-
rungstechnischen Verhältnissen des Fahrwegs ent- (2) Der Unternehmer hat Daten, die zur Aufklärung von
sprechen, Unfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen erforder-
lich sind, aufzuzeichnen. Dazu gehören Angaben über Ort,
3. die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind, Zeit, Geschwindigkeit, sicherheitsrelevante Bedienhand-
4. der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und lungen und Systemzustände sowie Meldungen zur Fahrt-
die beweglichen Fahrwegelemente richtig eingestellt sicherung.
sowie gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind,
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach
5. von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht tech- Absatz 2 mindestens 5 Arbeitstage nach Meldung an das
nisch gesicherten Fahrzeugbewegungen keine Gefähr- Eisenbahn-Bundesamt aufzubewahren und diesem auf
dung ausgeht, Verlangen vorzulegen.
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Sechster Abs.chn itt Siebter Abschnitt
Personal Öffentliche Sicherheit
§29
§26
Benutzen und Betreten der
Betriebsbedienstete Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Der Unternehmer darf nur geeignete Betriebsbedien- Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allge-
stete einsetzen. Ihre fachliche Eignung und körperliche meinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden.
Tauglichkeit hat er mindestens alle fünf Jahre zu über- Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein
prüfen. Über die Untersuchungen, Prüfungen und die Betretungsrecht eingeräumt hat.
Überwachung der Betriebsbediensteten hat der Unter-
nehmer Nachweise zu führen. Diese sind bis zum rechts-
§30
wirksamen Ende der Beschäftigungsdauer des Betriebs-
bediensteten aufzubewahren. Betriebsgefährdende Handlungen
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich
(2) Betriebsbediensteter ist, wer
zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere
1. im Fahrbetrieb, betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen
vorzunehmen.
2. bei der Steuerung oder Überwachung des Betriebs-
ablaufs,
§31
3. als Verantwortlicher bei der Instandhaltung der Betriebs-
Tauglichkeit
anlagen oder Fahrzeuge,
Betriebsbediensteten, die infolge des Einflusses alko-
4. als leitender oder Aufsichtsführender über Betriebs-
holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
personal nach den Nummern 1 bis 3
oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der
tätig ist. Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert sind, ist es ver-
boten, im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig zu
§27 werden.
Bestellung des Betriebsleiters
§32
(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm Ordnungswidrigkeiten
nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbe- Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des All-
schadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebs- gemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer
leiter zu bestellen. Er hat für diesen mindestens einen vorsätzlich oder fahrlässig
Stellvertreter zu bestellen.
1. entgegen§ 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,
(2) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stell- 2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder
vertreter bedarf der Bestätigung durch das Eisenbahn- ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,
Bundesamt.
3. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche An-
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebs- lage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung ver-
leiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß ändert,
erfüllen kann. Entscheidungen, die die Betriebssicherheit 4. entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld
betreffen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsleiters. nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise über-
wacht,
(4) Zum Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebs-
leiters kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die 5. entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige
die erforderliche Fachkunde besitzt, zuverlässig ist und Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,
berufliche Erfahrung nachweisen kann. 6. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
(5) Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer ein Studium
an einer deutschen Hochschule in einem für den Bau und 7. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht auizeichnet,
Betrieb der Magnetschwebebahn wesentlichen Fachbe- 8. entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder
reich durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht
wer einen gleichwertigen Prüfungsabschluß an einer oder nicht rechtzeitig vorlegt,
anderen Hochschule nachweisen kann.
9. entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein
Fahrzeug betritt oder benutzt,
§28 10. entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthin-
dernis bereitet oder eine andere betriebsstörende
Stellung des Betriebsleiters oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
Der Betriebsleiter ist neben dem Unternehmer für die 11 . entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbe-
sichere Durchführung des Betriebs verantwortlich. reich tätig wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2335
Anlage
(zu§ 14)
Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg
in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
i
•
--- ------------~.:------------. Lichtraumumgrenzung
Grenzlinie für
feste Anlagen
1
1
1
1
1
1
Begrenzungslinie
-+ ,.... 110 für den klimatischen
1
1 Raumbedarf
1
1
des Fahrzeuges
3800
:..•----?n501)
1
----
1
1
1
~
1
Spurbreite
1 1
''-··-··-···',
r -··-··-··''
,- ., Fahrwegbegrenzung
1
:+- Spurmitte 1
- 1 :- - - - b - - - - - - - - - - - - - •
Die Maße (in mm) beziehen sich auf die Oberkante der Gleitebene; die Mittellinie steht senkrecht dazu.
1) Siehe Tabelle 2.
Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert
(z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen getroffen sind.
Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf
des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der
Instandhaltung von Fahrzeugen.
Zu Bild 1
Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums
Fahrzeuggeschwindigkeit bis300 bis400 bis 500
[km/h] [km/h] [km/h]
halbe Lichtraumbreite 1 2,85m 2,85m 3,15m
Breite des Streckenquerschnitts b 5,70m 5,70m 6,30m
Mindesthöhe a 5,75m 5,75m 6,05m
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Tabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs in
Gleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m
Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des von der Begrenzungslinie
umschlossenen Raumes
an der Bogeninnenseite an der Bogenaußenseite
1
m mm
von 350 m bis 3500 m 0 60
1
Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß
beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.
Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg
in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
: ------- ..... ,,,,
''
''
' ''\
a
''-·-~ ·-, r'
·,
------✓ ''-· ·-· -'l
'',,, _______ ;-
r·
1
* ·;,e.-··--... _ :.- Spwmltte ,.,_ ·,
--1:----~------•-----------:----------:~~~-~-'-----------~~
Zu Bild 2
Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums
Fahrzeuggeschwindigkeit bis300 bis400 bis 500
[km/h] [km/h] [km/h]
Spurmittenabstand s 4,40m 4,80m 5,10m
halbe Lichtraumbreite I einer Spur 2,85m 2,85m 3,15m
Breite des Streckenquerschnitts b 10,10 m 10,50 m 11,40 m
Mindesthöhe a 5,75m 5,75m 6,05m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2337
Bild 3: Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg
Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur bE sowie der Höhe des Strecken-
querschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung a:
I; =b; + ~; für i = 1, 2, 3, 4
~;=(\a/+b/) *{cos[arctan{f)- a])-b;
Breite des Streckenquerschnitts b für Doppelspur: b = 11 + s + /2
Breite des Streckenquerschnitts bE für Einzelspur: bE = 11 + 12
Höhe des Streckenquerschnitts: a = /3 + I„
Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungs-
linie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie
der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen. ·
b
s
a
_________,
'~
\ .
\\
.._-t 1
\
a \
\
\ 1
~ ~
- ,.,., 1_//
a
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Artikel 2 pegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden
Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung
Tag Nacht
§1 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Alten-
Anwendungsbereich heimen
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesent- 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A)
liche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebe- 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Klein-
bahnen. siedlungsgebieten
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A)
1. ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
oder mehrere durchgehende Fahrbahnen baulich
erweitert wird oder 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A)
2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurtei- 4. in Gewerbegebieten
lungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A)
der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrs-
lärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf minde- (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und
stens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezi- Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebau-
bel (A) in der Nacht erhöht wird. ungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte
Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurtei- Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach
lungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Ab-
Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms von satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit
mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in zu beurteilen.
der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff
erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder
nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert
§2 für diesen Zeitraum anzuwenden.
Immissionsgrenzwerte
§3
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Berechnung des Beurteilungspegels
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von
Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesent- Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berech-
lichen Änderung von Verkehrswegen der Magnet- nen. Die dort unter Nummer 2.1 genannten Angaben hat
schwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungs- der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.
Anlage
Berechnung des Beurteilungspegels
1. Abkürzungen, Maßeinheiten, Begriffe
Tabelle 1: Erläuterung der Abkürzungen und Symbole
Zeichen/ Einheit Bedeutung Verwendet
Begriff in Gleichung
aA m Abstand letzte Hindernisoberkante - Immissionsort (11 ), (12)
(lQ m Abstand Emissionsort - erste Hindernisoberkante (11 ), (12)
ae - Index für aerodynamischen Geräuschanteil
D dB Pegeldifferenz (D = 11L)
DBM dB -"- durch Boden- und Meteorologiedämpfung (5), (8), (10)
De dB -"- durch Abschirmung (10)
DFb dB -"- durch unterschiedliche Fahrwegarten (1.1)
DFz dB -"- durch unterschiedliche Fahrzeugarten (1.1 ), (1.2)
DKorr dB Summe der Pegeldifferenzen gemäß Abschnitt 4 (5)
DL dB Pegeldifferenz durch Luftabsorption (5), (7)
D1 dB -"-durch unterschiedliche Fahrzeuglängen (1.1 ), (1.2),
(2.1 ), (2.2)
DR,2 dB -"-durch Mehrfachreflexion (13)
Ds dB -" - durch Abstand (5), (6)
Dv dB -"- durch unterschiedliche Geschwindigkeit (1 .1 ), (1 .2),
(3.1 ), (3.2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2339
Zeichen/ Einheit Bedeutung Verwendet
Begriff in Gleichung
EO - Emissionsort
e m Abstand zwischen erster und letzter Hindernisoberkante (11)
F m2 Fläche gemäß Bild 2
h m Mittlere Gebäudehöhe (13)
hm m Mittlere Höhe der Verbindungslinie
Emissionsort - Immissionsort über Gelände (8)
10 - Immissionsort
KW dB Witterungskorrektur (10), (12)
k - Laufindex für Teilstücke
LA dB A-bewerteter Schalldruckpegel
LE dB Emissionspegel (1 .1 ), (1 .2),
(= lm,E) (5)
lr dB Beurteilungspegel (9.1), (9.2)
Lr,k dB Teilbeurteilungspegel bei einer Vorbeifahrt pro Stunde (5), (9.1 ), (9.2)
I m Fahrzeuglänge (2.1), (2.2)
/k m Teilstücklänge (4), (5)
MbBO - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
rne - Index für mechanischen Geräuschanteil
N - Index für Nacht
n - Laufindex für Vorbeifahrten
s dB Korrektur zur Berücksichtigung der Besonderheiten von Bahnen (5)
sk m Abstand des Immissionsorts vom Emissionsort des Teilstücks k (4), (6), (7),
(8), (11 ), (12)
so.k m Horizontale Projektion von sk gemäß Bild 2
T - Index für Tag
V km/h Fahrgeschwindigkeit (3.1 ), (3.2)
·w m Mittlerer Abstand zwischen den Häuserzeilen bzw. Stützmauern (13)
"· m Schirmwert (10), (11 ), (12)
Nachfolgend werden alle Gleichungen als Zahlenwertgleichungen geschrieben, in denen für die verwendeten
Größensymbole nur Zahlenwerte in den Einheiten der Tabelle 1 eingesetzt werden dürfen.
DIN-Normblätter und Richtlinien VDI, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH,
Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
1.1 Der Beurteilungspegel Lr ist die Größe zur Kennzeichnung der Schallimmission. Er wird berechnet aus den
Emissionspegeln, den Pegeldifferenzen für den jeweiligen Ausbreitungsweg und der Korrektur zur Berück-
sichtigung der Besonderheiten von Bahnen. Beurteilungspegel werden für den Tag (6 bis 22 Uhr) und die Nacht
(22 bis 6 Uhr) angegeben.
1.2 Der Mittelungspegel LA.m nach DIN 45 641, Ausgabe Juni 1990, dient zur Kennzeichnung von Geräuschen mit
zeitlich veränderlichen Schalldruckpegeln. In seine Höhe gehen Stärke und Dauer jedes Schallereignisses während
der Zeit ein, über die gemittelt wird.
In dieser Anlage wird nur mit Mittelungspegeln gerechnet. Der Zusatz „Mittelungs-" bzw. der Index „rn" wird deshalb
im folgenden fortgelassen.
1.3 Durch die Frequenzbewertung A nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, wird die Frequenzabhängigkeit der
Empfindlichkeit des Gehörs näherungsweise berücksichtigt. Schalldruckpegel mit dieser Frequenzbewertung
werden A-bewertete Schalldruckpegel oder auch A-Schalldruckpegel LA genannt. ·
In dieser Anlage wird nur mit A-bewerteten Schalldruckpegeln gerechnet und deshalb im folgenden der Zusatz
,,A-bewertet" bzw. der Index „A" fortgelassen.
1.4 Schallemissionen im Sinne dieser Verordnung sind die von einem Fahrzeug ausgehenden Geräusche. Die Schall-
emission wird durch den Emissionspegel beschrieben.
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
1.5 Der Emissionspegel LE in Dezibel (A) [dB(A)] ist in dieser Anlage der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse
eines mindestens 5 m hoch aufgeständerten Richtungsfahrwegs, in einem Höhenbereich von ± 3,5 m zur Fahrweg-
oberkante und in mindestens 3,5 m Höhe über dem Erdboden bei freier Schallausbreitung. Er dient als Ausgangs-
größe für die Berechnung des Beurteilungspegels.
1.6 Schallimmissionen im Sinne dieser Verordnung sind die einwirkenden Geräusche. Die Schallimmission wird in
dieser Anlage durch den Beurteilungspegel beschrieben.
1. 7 Immissionsort ist der Punkt, für den der Beurteilungspegel berechnet wird.
2. Berechnung der Emissionspegel
2.1 Ausgangsdaten
Zur Berechnung sind Angaben erforderlich über
a) Fahrzeugarten,
b) Fahrzeuglängen,
c) Geschwindigkeiten,
d) Fahrwegarten und
e) Anzahl der Vorbeifahrten.
Anhaltswerte für Geschwindigkeiten und Fahrzeuglängen enthält Tabelle 2.
Tabelle 2: Geschwindigkeiten und Längen der Fahrzeuge der Magnetschwebebahn
Zeile Fahrzeugart Geschwindigkeit Fahrzeuglänge
[km/h] [m]
1 TR 07/1 500 1501)
2 TR 07/2 500 1501)
1) Dies entspricht der Länge eines Fahrzeugs mit 6 Sektionen.
2.2 Ausgangsgleichungen
Die Emission der Magnetschwebebahn wird durch einen mechanischen Geräuschanteil (Index „me") und einen
aerodynamischen Geräuschanteil (Index „ae") beschrieben.
Der Emissionspegel des mechanischen Geräuschanteils wird für eine Vorbeifahrt je Stunde wie folgt berechnet:
LE.me = 40 + DFz,me + D1,me + Dv,me + ~ (1 .1)
Der Emissionspegel des aerodynamischen Geräuschanteils wird für eine Vorbeifahrt je Stunde wie folgt berechnet:
LE,K = 24 + DFz,ae + D1,ae + Dv,ae (1.2)
Darin sind DFv D,, Dv und DFb die Pegeldifferenzen nach Abschnitt 2.3 bis 2.6.
2.3 Einfluß der Fahrzeugart
Durch DFz wird in den Gleichungen (1 .1) und (1 .2) der Einfluß der Fahrzeugart berücksichtigt. Die Werte sind
Tabelle 3 zu entnehmen.
Tabelle 3: Korrektur Dpz in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrzeugart
Zeile Fahrzeugart DFz,me2) DFz,ae2)
1 TA 07/1 0 0
2 TR07/2 -1 -2,5
2) Für Fahrzeugarten, bei denen dauerhaft eine andere Geräuschemission nachgewiesen ist, sind entsprechende Korrekturwerte zu verwenden.
2.4 Einfluß der Fahrzeuglänge
Durch D1 wird in den Gleichungen (1 .1) und (1.2) der Einfluß der Fahrzeuglänge / berücksichtigt:
l
D1,me= 10 · lg 100
(2.1)
D = lO . l 0,6 . l + 40
1,ae g 100
(2.2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2341
2.5 Einfluß der Geschwindigkeit
Durch Dv wird in den Gleichungen (1.1) und (1 .2) der Einfluß der Geschwindigkeit v berücksichtigt:
V
Dv,me = 20 · lg IOO
(3.1)
V
Dv,ae = 60 · lg lOO
(3.2)
Dabei ist v die betrieblich festgelegte Streckengeschwindigkeit. Sind Geschwindigkeiten v < 170 km/h vorgesehen,
ist mit v = 170 km/h zu rechnen.
2.6 Einfluß der Fahrwegart
Durch DFb wird in Gleichung (1.1) der Einfluß der Fahrwegart berücksichtigt. Die Werte sind Tabelle 4 zu entnehmen.
Tabelle 4: Korrektur DFh in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrwegart
Zeile Fahrwegart DFb3)
1 Betonfahrweg 0
2 Stahlfahrweg (kiesbefüllt) +3
3 Weiche +3
3) Für Fahrwegarten, bei denen dauerhaft eine andere Geräuschemission nachgewiesen ist, sind entsprechende Korrekturwerte zu verwenden.
3. Berechnung des Beurteilungspegels
Zur Berechnung des Beurteilungspegels Lr wird jeder Richtungsfahrweg in Teilstücke k der Längen /k zerlegt. Über
die L~ngen jedes Teilstücks müssen die Emissionspegel konstant und die einzelnen Einflußgrößen nach Abschnitt 4
annähernd gleich sein. Die Teilstücklänge ist gemäß Gleichung (4) zu wählen:
(4)
Darin ist sk der Abstand des Immissionsorts vom Emissionsort des Teilstücks k. Der Emissionsort liegt in der Mitte
des jeweiligen Teilstücks und in einer Höhe, die sich aus Tabelle 5 ergibt.
Tabelle 5: Höhe des Emissionsorts
Zeile Fahrzeugart mechanische Quellen aerodynamische Quellen
1 TR 07/1 Oberkante Fahrweg Oberkante Fahrweg
2 TR 07/2 Oberkante Fahrweg Oberkante Fahrweg
Als Höhe des Immissionsorts ist in unbebautem Gelände 3,5 m über Gelände und für Gebäude 0,2 m über den
Oberkanten der Fenster des betrachteten Geschosses anzusetzen. Ist die Geschoßhöhe nicht bekannt, wird mit
folgenden Werten gerechnet (siehe auch Bild 1):
~ '
'
'
'
'
'
.
'
'
'
11,9m
•••
02m
6,3m 1' •••
3,5m •••
•••
Ge
Bild 1 : Darstellung der Geschoßhöhe von Häusern a) 3,5 m über Gelände für das Erdgeschoß,
b) 2,8 m zusätzlich für jedes weitere Geschoß.
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Für jede Vorbeifahrt n und jedes Teilstück k sind die Teilbeurteilungspegel getrennt für die mechanischen (Lr,n.k,mJ
und die aerodynamischen Geräuschanteile (Lr.n,k,aJ wie folgt zu ermitteln:
Lr.k = LE.k + 18 + 10 · lg /k + Ds.k + DL.k + DsM.k + DKorr.k + S (5)
Dabei ist der Index n fortgelassen. Es sind:
a) LE.k der Emissionspegel nach Gleichung (1.1) bzw. (1.2),
b) /k die Teilstücklänge,
1
c) D, k = 1o · Jg - , die Pegeldifferenz durch Abstand, (6)
• 2 1T sk.
d) Du = - i6o die Pegeldifferenz durch Luftabsorption, (7)
) -4,8 ~ 0 die Pegeldifferenz durch Boden- und Meteorologiedämpfung,
600
e) DsM.k = ~ ( 34 + (8)
·\ ·\
f) hm.k die mittlere Höhe der Verbindungslinie Emissionsort - Immissionsort über Gelände (siehe Bild 2),
Fk
h m.k -- so.k
~·--------------------------~
5 o.k
Bild 2: Berechnung der mittleren Höhe hm.k über Gelände
(Schnitt in der senkrechten Ebene durch Emissionsort und Immissionsort)
g) DKorr.k die Summe der nach Abschnitt 4 anzusetzenden Pegeldifferenzen,
h) s= - 5 die Korrektur zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrsgeräuschs gegenüber
dem Straßenverkehrsgeräusch entsprechend der für die Schienenwege geltenden Regelung (§ 3 16. BlmSchV)
bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h.
Die Beurteilungspegel an einem Immissionsort für den Tag und die Nacht ergeben sich durch energetische Addition
der Teilbeurteilungspegel der mechanischen und aerodynamischen Geräuschanteile für alle Teilstücke k und
Vorbeifahrten n:
Lr.T = 10 . Jg 2, () 00.1 . L,.n.• me + 100.1 . Lr.n.•·•") - 12
n.k (9.1)
Lr.N = 10 . lg 2. ( 1oO, I . /,r.n.•.mc + 100.1 . Lr.n.•.ae) - 9
n.k (9.2)
Die Gesamtbeurteilungspegel (Lr.T und Lr.N) sind auf ganze dB aufzurunden. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung ist erst die Differenz der beiden Beurteilungspegel aufzurunden.
4. Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg
4.1 Allgemeines
Die Summe der nach den Abschnitten 4.2 und 4.4 berechneten Werte von De und DR. 2 ist als DKorr.k in Gleichung (5)
einzusetzen. Abschirmungen und Reflexionen durch Magnetbahnfahrwege werden nicht berücksichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2343
4.2 Abschirmungen
Die Pegeldifferenz De.k durch Abschirmung ist für jedes Teilstück k nach Gleichung (10) zu berechnen:
De,k = - (l O · lg ( 3 + 60 · zk · Kw,k) + DBM.k $ 0 (10)
mit zk > - 0,033
Darin sind:
a) D 8 M.k die Pegelminderung durch Boden- und Meteorologiedämpfung nach Gleichung (8);
b) zk = a 0 .k + aA.k + ek -sk der Schirmwert, (11)
d.h. der Umweg über das Hindernis (siehe Bild 3) mit
c) a0 .k Abstand Emissionsort - erste Hindernisoberkante,
d) aA.k Abstand letzte Hindernisoberkante- Immissionsort,
e) ek Abstand zwischen erster und letzter Hindernisoberkante (siehe Bild 3),
f) sk Abstand Emissionsort - Immissionsort;
I ,1a0 _. • a.~ .• • J, (12)
g) Kw.k =e - 2000 \J 2 · ~. die Witterungskorrektur.
Für zk $ 0 ist Kw.k =/zu setzen.
•
Bild 3: Größen zur Berechnung des Schirmwerts eines Hindernisses
(Schnitt in der senkrechten Ebene durch Emissionsort und Immissionsort)
Liegt nur eine Kante des Hindernisses oberhalb der Verbindungslinie Emissionsort - Immissionsort, so ist in
Gleichung (11) ek = 0 zu setzen. Geht die Verbindungslinie durch das Hindernis hindurch, so wird das Vorzeichen
von z positiv. Andernfalts ist es negativ zu wählen. Schirmwerte zk > - 0,033 können noch eine Pegeldifferenz durch
das Hindernis ergeben.
Sofern zum Fahrweg parallele Hindernisse fahrwegseitig nicht hochabsorbierend sind, werden Mehrfachreflexionen
zwischen Fahrzeug und Hindernis analog Gleichung (13) berücksichtigt.
4.3 Gehölz
Durch Gehölz kann abhängig von seiner Art und Ausdehnung und von der Jahreszeit eine Pegelminderung
auftreten. Sie wird hier nicht berücksichtigt.
4.4 Reflexionen
Durch Reflexionen an einer Häuserzeile oder einer nicht hochabsorbierenden senkrechten Fläche neben einem
Fahrweg kann der Beurteilungspegel erhöht werden. Das wird dadurch berücksichtigt, daß man für Immissionsorte,
die der reflektierenden Fläche gegenüberliegen, die erste Spiegelschallquelle und einen Reflexionsverlust von 1 dB
annimmt.
Wenn ein Fahrweg zwischen parallelen Stützmauern oder weitgehend geschlossenen Häuserzeilen verläuft, sind
die Beurteilungspegel in diesem Bereich zusätzlich zur ersten Reflexion um den Wert DR. 2.k zu erhöhen:
h
DR-, k = 4 · - $ 3,2
.~. H'
(13)
Darin sind:
h die mittlere Gebäudehöhe,
w der mittlere Abstand zwischen den Häuserzeilen bzw. Stützmauern.
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
5. Bahnhöfe und Abstellanlagen
5.1 Bahnhöfe
Bahnhöfe werden durch die Längen der Bahnsteige begrenzt. Die Emissionspegel von durchfahrenden Zügen
werden nach Abschnitt 2 wie für die freie Strecke berechnet. Für haltende Züge wird die Schallemission wie für
Züge, die mit 170 km/h durchfahren, angesetzt.
In die Immissionsberechnung sind weitere Lärmquellen (z.B. Lautsprecher) und Abschirmungen durch Bahnsteig-
kanten nicht einzubeziehen. Pegelminderungen durch Einhausungen werden gemäß den Richtlinien VDI 2571, Aus-
gabe August 1976, und VDI 3760, Ausgabe Februar 1996, berücksichtigt.
5.2 Abstellanlagen
Im konkreten Planungsfall sind die Schallquellen festzustellen und durch ihre maßgeblichen Schalleistungspegel zu
beschreiben. Die Berechnung der Geräuschimmission erfolgt nach den Richtlinien VDI 2714, Ausgabe Januar 1988,
VDI 2720 BI. 1, Ausgabe März 1997, VDI 2571, Ausgabe August 1976, und VDI 3760, Ausgabe Februar 1996.
Artikel 3 2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Ände-
rung von Verkehrswegen der Magnetschwebe-
Anpassung anderer Rechtsvorschriften bahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärm-
Die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung schutzverordnung vom 23. September 1997
vom 4. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 172, 1253) wird wie folgt (BGBI. 1 S. 2329, 2338)
geändert: festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten
werden."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 2. In der Anlage werden in Tabelle 2 Spalte 1 der Zeile 4
Anwendungsbereich hinter dem Wort „sind" ein Komma und die Worte
,,sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen"
Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz angefügt.
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrs-
geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für
schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,
1. soweit durch den Bau oder die wesentliche Ände- Artikel 4
rung öffentlicher Straßen sowie von Schienen-
1n krafttreten
wegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die
in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1036) oder kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. September 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2345
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
4. 9. 97 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 11 757 (169 10. 9. 97) 11. 9.97
9400-1-6
2. 9. 97 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebs-
ordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und
Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 11 845 (171 12. 9. 97) 13. 9.97
96-1-14-1
2. 9. 97 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Dritten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes
außerhalb von Luftfahrtunternehmen) 11 845 (171 12. 9. 97) 13. 9.97
96-1-14-3
12. 9. 97 Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirt-
schaftsjahr 1997/98 im Rahmen der gemeinschaftlichen Stüt-
zungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen 11 886 (172 13. 9. 97) 14. 9.97
neu: 7847-11-4-88
25. 8. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertneunzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflug-
hafen Lübeck-Blankensee) 11 886 (172 13. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-119
27. 8. 97 Hundertvierundachtzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Lahr) 11 886 (172 13. 9. 97) 9. 10.97
neu: 96-1-2-184
20. 8. 97 Erste Verordnung des' Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz
Hahn) 11 949 (173 16. 9. 97) 25. 9.97
96-1-2-141
29. 8. 97 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Hundertzweiundvierzigsten und der Hundertdreiundfünfzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung 12 021 (174 17. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-142, 96-1-2-153
2. 9. 97 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 12 021 (17 4 17. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-135
16. 9. 97 Verordnung über das Inverkehrbringen von Pistazien mit
Ursprung oder Herkunft aus dem Iran 12 149 (175 18. 9. 97) 19. 9.97
neu: 2125-40-70
17. 9. 97 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über
die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von Rindern 12 277 (177 20. 9. 97) 21. 9.97
7847-11-4-84
5. 9. 97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Hof) 12 277 (177 20. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-182
5. 9. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flugplatz Kiel-Holtenau) 12 278 (177 20. 9. 97) 9. 10.97
96-1-2-176
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 2. September 1997
Tag Inhalt Seite
28. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598
29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598
29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1599
29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internatio-
nalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . 1604
30. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976 zum Internationalen über-
einkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . 1605
30. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1605
30. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1606
30. 7. 97 Bekanntmachung über den Gelt1,mgsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1606
30. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Moldau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1607
30. 7. 97 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kunst, Kultur,
Wissenschaft und Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wissenschaft, Forschung und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1607
30. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 0
31. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Usbekistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611
31. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik über die
deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611
31. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Lettland über Kriegsgräber . . . 1612
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VO!"auSfechnung 5,95 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997 2347
Nr. 38, ausgegeben am 16. September 1997
Tag Inhalt Seite
1. 9. 97 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. November 1995 zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkom-
l',!lens von Lome sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden weiteren
Uberelnkünften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1614
GESTA: XA101
3.9.97 Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPEV) ................ . 1670
FNA: neu: 9501-52; 9501-46, 9501-39
4.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem übereinkommen über den
internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten ................... . 1676
4.8.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Rechtsstellung von Missionen und
Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation ............................ . 1677
4.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen ................................................................................ . 1677
5.8.97 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden ................................................. . 1678
5.8.97 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Ungarn ...................................................................... . 1679
5.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen ...................................................................... . 1679
6.8.97 Bekanntmachung der deutsch-jeminitischen Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 1680
7.8.97 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 .. 1683
Die Anlage zur Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 wird als Anlageband zu die-
ser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Prele dl•••r Ausgabe ohn• Anlageband: 16, 15 DM (14,00 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,25 DM.
Prel• de• Anlagebandee: 25,20 DM (22.40 DM zuzüglich 2,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 26,30 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 39, ausgegeben am 18. September 1997
Tag Inhalt Seite
5. 9. 97 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 6 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung von Fahrtrichtungsanzeigern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur Revision 2
der ECE-Regelung Nr. 6) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1686
7. 8. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen Ober die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenz-
gewässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1687
11. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1687
12. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1688
12. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über den Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1688
12. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1689
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Postverbiebsstück • G 5702 · Entgelt bezatitt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Tag Inhalt Seite
12.8.97 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Über-
mittlung von Auslieferungsersuchen ........................................................ . 1689
14. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll ! - ......... . 1690
18.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums .................................................................. . 1691
19.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Aner-
kennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .............. . 1692
19.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle ........................................................................... . 1692
19. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ................. . 1693
19.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAl) ........................................................ . 1694
19.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ..... . 1695
19.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen ..................... . 1696
20.8.97 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Kulturelle Angelegenheiten des Königreichs Marokko über den Erhalt alter
Handschriften in der Bibliotheque Generale et Archives von Rabat .............................. . 1696
20.8.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum ............................................................... . 1698
21. 8. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen ........................................................................... _. .. . 1698
22.8.97 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 1699
Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 6 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.