2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der
Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags
Vom 29. August 1997
Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1881) ist wie folgt zu
berichtigen:
Dem § 1 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
,,(3) Der erhöhte Auslandszuschlag unterliegt dem Kaufkraftausgleich."
Bonn, den 29. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
von Kunow
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
{Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz)
Vom 9. September 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach
Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der
Artikel 1 Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des
Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzei-
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
gen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher
§ 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas- Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 diese zu widerrufen."
S. 462), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom b) In Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: ,,Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung sei-
ner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, ins-
1. In Absatz 1 werden die Sätze 4 bis 6 durch die folgen- besondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit
den Sätze ersetzt: sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus,
zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüg-
„Durch Gesetz kann für nicht genehmigungspflichtige lich schriftlich anzuzeigen."
Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht vorgesehen wer-
den, die auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
erstreckt werden kann. Die Dienstbehörde kann aus ,,(7) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätig-
begründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über keitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997
eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige (BGBI. 1 S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit
Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühe-
Umfang, Auskunft erteilt; die Auskunftspflicht kann auf stens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2
die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. Satz 6 gilt entsprechend."
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist
ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte 2. § 66 wird wie folgt geändert:
bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt."
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie
,,Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erfor- eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Be-
derlichen Nachweise, insbesondere über Art und amten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn
Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und · hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil gelei-
geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat stet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme sei-
jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen." ner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von
Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der vor-
aussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten
Artikel 2
Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte
Änderung des Bundesbeamtengesetzes hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzutei-
len. Die Dienstbehörde kann im übrigen aus be-
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
gründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflich-
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
tige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art
13. August 1997 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:
und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz
1. § 65 wird wie folgt geändert:
oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die fol- ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt."
genden Sätze ersetzt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel
,,(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht
auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen
gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten des
gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder
Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom
sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als
9. September 1997 (BGBI. 1 S. 2294) aufgenomme-
Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraus-
nen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten
setzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als
Nebentätigkeiten."
erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch
eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Ar- 3. In§ 69 Satz 2 werden in Nummer 4 am Ende des 2. Sat-
beitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf zes der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:
längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auf-
lagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft „5. daß der Beamte verpflichtet werden kann, nach
die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfah- Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2295
vorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens
geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzu- aber mit Ablauf des 30. Juni 1999."
geben."
4. Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 3
„Eine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine
Änderung des Soldatengesetzes Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten nach
§ 20 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- Satz 1 Nr. 5 hat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), das oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Ein-
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. August zelfall vor ihrer Aufnahme dem zuständigen Disziplinar-
1997 (BGBI. 1 S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt vorgesetzten unter Angabe insbesondere von Art und
geändert: Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussicht-
lichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hier-
1. In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgen- aus schriftlich anzuzeigen; der Soldat hat jede Ände-
den Sätze ersetzt: rung unverzüglich schriftlich zu melden. Der zustän-
dige Disziplinarvorgesetzte kann im übrigen aus be-
„Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch gründetem Anlaß verlangen, daß der Soldat über eine
vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbs- von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige
mäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Um-
Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung fang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmi-
eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des gungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise
Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeit- zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung
liche Beanspruchung durch eine oder mehrere dienstliche Pflichten verletzt."
Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden über-
schreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf 5. Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedin-
gungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträch- ,,(7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der
tigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der §§ 67 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden ent-
Genehmigung, so ist diese zu widerrufen." sprechende Anwendung."
2. In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: 6. Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
„Der Soldat hat dabei die für die Entscheidung des ,,(9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht gilt
zuständigen Disziplinarvorgesetzten erforderlichen entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten
Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. Septem-
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vor- ber 1997 (BGBI. 1 S. 2294) aufgenommenen und nach
teile hieraus, zu führen; der Soldat hat jede Änderung diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkei-
unverzüglich schriftlich anzuzeigen." ten."
Artikel 4
3. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:
Inkrafttreten
,,(Sa) Eine vor Inkrafttreten des zweiten Nebentätig-
keitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
{BGBI. 1 S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. September 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstähdegesetzes
Vom 9. September 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1925)
wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der seit dem 1. August 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassµng der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
s. 1169),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436),
3. den am 8. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai
1994 (BGBI. 1994 II S. 638),
4. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. I S. 1416),
5. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli
1994 (BGBI. 1 S. 1467),
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 54 des Gesetzes vom 2. August
1994 (BGBI. 1 S. 1963),
7. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538),
8. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 9. September 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2297
Gesetz
über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
(Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Fünfter Abschnitt
Begriffsbestimmungen Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 1 Lebensmittel § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 2 Zusatzstoffe § 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 3 Tabakerzeugnisse § 32 Ermächtigungen
§ 4 Kosmetische Mittel Sechster Abschnitt
§ 5 Bedarfsgegenstände Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verbraucher
§ 33 Deutsches Lebensmittelbuch
§ 7 Sonstige Begriffsbestimmungen § 34 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
§ 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
zweiter Abschnitt
§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
Verkehr mit Lebensmitteln § 37 Zulassung von Ausnahmen
§ 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
§ 9 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschafts-
§ 10 Ermächtigung für Hygienevorschriften recht
§ 39 Anhörung von Sachkennern
§ 11 Zusatzstoffverbote
§ 12 Ermächtigungen für Zusatzstoffe
Siebter Abschnitt
§ 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
Überwachung und Lebensmittel-Monitoring
§ 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
§ 15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Unterabschnitt A
§ 16 Kenntlichmachung Überwachung; Durch-
führung von Gemeinschaftsrecht
§ 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 40 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
§ 41 Durchführung der Überwachung
§ 19 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
§ 42 Probenahme
§ 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr
§ 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
mit Lebensmitteln
§ 43a Außenverkehr
Dritter Abschnitt § 43b Schiedsverfahren
§ 44 Ermächtigungen
Verkehr mit Tabakerzeugnissen
§ 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 46 Landesrechtliche Bestimmungen
§ 21 Ermächtigungen
§ 46a Gebühren
§ 22 Werbeverbote § 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
§ 23 Anwendung von Vorschriften
Unterabschnitt B
Vierter Abschnitt Leben sm ittel-M on itori ng
Verkehr mit kosmetischen Mitteln § 46c Begriffsbestimmung
§ 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
§ 24 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 26 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Achter Abschnitt
§ 26a Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit kos- Ein- und Ausfuhr
metischen Mitteln
§ 47 Verbringungsverbote
§ 27 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen
§ 28 (weggefallen) Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
§ 29 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung Wirtschaftsraum
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
§47b Vorübergehende Verbringungsverbote §53 Ordnungswidrigkeiten
§48 Mitwirkung von Zolldienststellen §54 Ordnungswidrigkeiten
§49 Ermächtigungen §55 Einziehung
§50 Ausfuhr Unterabschnitt B
Verstöße gegen Recht der
Neunter Abschnitt Europäischen Gemeinschaft
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten §56 Straftaten
§57 Straftaten
Unterabschnitt A §58 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen deutsches Recht §59 Ordnungswidrigkeiten
§51 Straftaten §60 Ermächtigungen
§52 Straftaten § 61 Einziehung
Erster Abschnitt c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der Weise
verwendet zu werden, daß sie auf oder in die
Begriffsbestimmungen
Lebensmittel gelangen;
§1 3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwen-
Lebensmittel dung bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit
diesen in Berührung kommen.
(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe,
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundes-
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem
ministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
oder verarbeitetem •Zustand von Menschen verzehrt zu
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend
Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Er-
Zustimmung des Bundesrates Stoffe oder Gruppen von
nährung oder zum Genuß verzehrt zu werden.
Stoffen den Zusatzstoffen gleichzustellen,
(2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen,
Überzüge oder sonstigen Umschließungen, die dazu 1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihre
bestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen Verwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht
der Mitverzehr vorauszusehen ist. unbedenklich ist;
2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen oder
§2 Richtlinien des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften erforderlich ist.
Zusatzstoffe
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe,
die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung §3
ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigen-
schaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; aus- Tabakerzeugnisse
genommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den (1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind
natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak
Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder
Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen
verwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser. bestimmt sind.
(2) Den Zusatzstoffen stehen gleich: (2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:
1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren 1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren,
Verbindungen außer Kochsalz, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen
b) Aminosäuren und deren Derivate, Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind;
c) Vitamine A und D sowie deren Derivate, 2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter ui'ld sonstige mit
d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose, dem Tabakerzeugnis fest v.erbundene Bestandteile mit
Ausnahme von Zigarrenmundstücken sowie Rauch-
e) Süßstoffe; filter aller Art;
2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz 3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie
genannten, die dazu bestimmt sind, dazu bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßi-
a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen gen Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet zu
oder sonstigen Umschließungen im Sinne des § 1 werden.
Abs. 2 verwendet zu werden, (3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im
b) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche von Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur
Lebensmitteln zugesetzt zu werden, Linderung von Asthmabeschwerden.
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§4 Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist,
Kosmetische Mittel
um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere
(1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häus-
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt lichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem
sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stoff-
zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Ausse- lichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxiko-
hens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von logisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen,
Geruchseindrücken angewendet zu werden, es sei denn, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den mensch-
daß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, lichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegen-
Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu ständen gleichzustellen.
lindern oder zu beseitigen.
§6
(2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zu-
bereitungen aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von Verbraucher
Zahnersatz gleich. (1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige,
(3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische
Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Mittel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Ver-
Körperformen bestimmt sind. wendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt
abgegeben werden.
§5 (2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrich-
Bedarfsgegenstände tungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbe-
treibende, soweit sie in Absatz 1 genannte Erzeugnisse
(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind: zum Verbrauch innernalb ihrer Betriebsstätte beziehen.
1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Her-
stellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Ver- §7
zehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und
Sonstige Begriffsbestimmungen
dabei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen
oder auf diese einzuwirken; (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, - Herstellen:
die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln oder das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Ver-
mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen; arbeiten;
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den - Inverkehrbringen:
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen;
das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind; sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an
5. Spielwaren und Scherzartikel; andere;
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur - Behandeln:
vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Be- das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln,
rührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren,
Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als
Wimpern, Armbänder, Brillengestelle; Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen
7. a) Reinigungs- und Pflegemittel, ist;
b) lmprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungs- - Verzehren:
mittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Num- das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr
mer 6, von Stoffen in den Magen.
die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind; (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und
8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das
im Sinne der Nummer 1 sowie Mittel zur Bekämp- Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen-
fung von Mikroorganismen bei solchen Bedarfsgegen- schaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren
ständen; Mitglieder sowie in Einrichtungen zur Gemeinschafts-
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung verpflegung gleich.
oder zur Insektenvertilgung in Räumen, die zum Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen
Mittel, die ausschließlich als Pflanzenschutzmittel im Zweiter Abschnitt
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in den Verkehr Verkehr mit Lebensmitteln
gebracht werden.
(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind §8
nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittel-
Verbote zum Schutz der Gesundheit
gesetzes als Arzneimittel gelten oder die nach § 3 des
Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör Es ist verboten,
für Medizinprodukte sind. 1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die Gesund-
nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für heit zu schädigen;
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen; und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen je- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
doch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit
ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, durch Lebensmittel zu verhüten, das Inverkehrbringen
ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreini-
daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kin- gungen der Luft, des Wassers oder des Bodens aus-
dern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum gesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. Rechts-
Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden verordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
können (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeug- mit dem Bundesministerium (§ 2 Abs. 3), mit den Bundes-
nisse), derart für andere herzustellen oder zu behan- ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
deln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer für Wirtschaft sowie mit dem Bundesministerium für
Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung Forschung und Technologie, soweit dessen Geschäfts-
der Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für bereich berührt wird.
Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-
rungsverfahren unterliegen. § 10
Ermächtigung für Hygienevorschriften
§9
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung -der soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer ekel-
Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten, erregenden oder sonst nachteiligen Beeinflussung von
1 . bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens- Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreini-
mitteln gungen, Gerüche, Temperaturen, Witterungseinflüsse
oder Behandlungs- oder Zubereitungsverfahren, vor-
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände zubeugen, und sofern die Voraussetzungen für eine
oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 9 dieses
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu- Gesetzes oder nach § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-
schreiben; gesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die
eine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von
2. (weggefallen)
ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher
3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das sicherstellen. Das Bundesministerium kann die Ermäch-
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen tigung in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf die
zu ~tellen; Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich
4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr- ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung
bringen bestimmter Lebensmittel tragen zu können. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
a) zu verbieten,
Behörden weiter übertragen.
b) von einer Genehmigung oder einer Anzeige abhän-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
gig zu machen sowie die Voraussetzungen und das
verordnungen nach Absatz 1 solange zu erlassen, wie das
Verfahren für die Genehmigung und die Anzeige zu
Bundesministerium von seinem Verordnungsrecht keinen
regeln,
Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt,
c) von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
abhängig zu machen; Behörden zu übertragen.
5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige war-
nende Aufmachungen sowie Sicherheitsvorkehrungen § 11
vorzuschreiben;
Zusatzstoffverbote
6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmittel- (1) Es ist verboten,
betrieben sowie das Verbringen in diese zu verbieten
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
oder zu beschränken.
von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 Verkehr gebracht zu werden,
erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt
a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder
sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht
in Vermischungen mit anderen Stoffen zu ver-
werden.
wenden;
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
Einvernehmens mit den Bundesministerien für Ernährung,
nicht zugelassene Zusatzstoffe in die Lebensmittel
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, Rechts-
gelangen;
verordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des Ein-
vernehmens mit dem Bundesministerium für Forschung c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zu-
und Technologie, soweit dessen Geschäftsbereich be- gelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu
rührt wird. erzeugen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2301
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, 3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt von der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 auszu-
oder behandelt sind oder einer nach § 12 Abs. 1 oder nehmen;
Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht
4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
entsprechen;
dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder
3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem zu beschränken.
gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine
solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien
Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt,
den Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.
bringen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf §13
1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig oder Bestrahlungsverbot
soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Umwand- und Zulassungsermächtigung
lungsprodukte in dem zur Abgabe an den Verbraucher (1) Es ist verboten,
im Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeugnis nur als
technisch unvermeidbare und technologisch unwirk- 1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelas-
same Reste in gesundheitlich, geruchlich und ge- sene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden
schmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind; Strahlen anzuwenden;
2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser, Luft, Stick- 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
stoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treib- die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer
gase im Sinne des§ 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden, nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt
sowie Wasserstoff, soweit er zur Fetthärtung oder zur sind.
Herstellung von Zuckeralkoholen verwendet wird. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie Landwirtschaft und Forsten und für Forschung und Tech-
für Zusatzstoffe, die durch chemische Umsetzungen nologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
bleichend wirken. Bundesrates,
(3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung 1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-
auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 bar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für
Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-
einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von dungszwecke zuzulassen;
Lebensmitteln entstehen, sowie auf Aminosäuren.
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich
ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene
§12 Bestrahlungen vorzuschreiben.
Ermächtigungen für Zusatzstoffe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch §14
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
soweit es unter Berücksichtigung technologischer, er-
nährungsphysiologischer und diätetischer Erfordernisse (1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den
mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Verkehr zu bringen,
1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebens- 1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im
mittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzu- Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im
lassen; Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen-
oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel
2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3
oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz-
zuzulassen.
oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Re-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, aktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen über-
rates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich schreiten;
ist,
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im
1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind,
deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln so- die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens-
wie Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet
Ionenaustauscher festzusetzen; . werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel
2. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne des festgesetzt sind.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
von Ionenaustauschern zu erlassen; vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des§ 11 Abs. 2 von Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
der Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich 1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich
ist, ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen fest-
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim zusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über- gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über-
schritten sein dürfen, schritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe ausgenommen Stoffe, die als Zusatzstoffe zu
als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewen- Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder ver-
det worden sind, zu verbieten, wendet werden dürfen, von der Anwendung bei
Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
auszuschließen und zu verbieten, daß entgegen
oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt
solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder
oder in den Verkehr gebracht werden, von einer
für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in
Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen
den Verkehr gebracht werden,
sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte
oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzu- c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-
schreiben, zu verbieten oder zu beschränken; genommen Stoffe, die als Futtermittel oder Zu-
satzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht
2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit
ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2
pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern
zuzulassen.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese
Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel über-
§15 gehen;
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-
bar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel
zuzulassen.
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder
auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder §16
deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
Kenntlichmachung
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Ge- (1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsver-
meinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst- ordnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatz-
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungs- stoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen
mitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 224 S. 1) nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind
bei den dort genannten Tieren nicht angewendet wer- kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird er-
den dürfen, mächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der
Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von der
2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 Verpflichtung zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit
festgesetzte Höchstmengen überschreiten, es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
mengen überschreiten, vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
oder registriert sind, nicht auf Grund sonstiger arznei- soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
mittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder
dürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln auf Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zu-
zugelassen sind. lassungsbedürftigen Zusatzstoffen im Sinne des § 11
(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der §§ 14
Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatz- und 15 zu erlassen;
stoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier 2. vorzuschreiben, daß diesen Lebensmitteln bestimmte
zugeführt worden, so dürfen Angaben, insbesondere über die Anwendung der
1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewon- Stoffe oder über die weitere Verarbeitung der Lebens-
nen werden, mittel, beizufügen sind.
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig
§17
nur in den Verkehr gebracht werden,
Verbote zum Schutz vor Täuschung
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden
sind. (1) Es ist verboten,
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- 1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Le-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, bensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31
Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebens-
Zustimmung des Bundesrates, mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2303
2. a) nachgemachte Lebensmittel, 4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
von der Verkehrsauffassung abweichen und da-
beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr-
oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht 5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-
unerheblich gemindert sind oder kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von
Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer
des Arzneimittelhandels,
besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu
erwecken, 6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzu-
rufen oder auszunutzen,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen; 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,
Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrah-
lungen auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden, zu verwenden.
daß sie geeignet sind, den Verbraucher über den (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die
geminderten Wert oder die geminderte Brauchbarkeit Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des
eines Lebensmittels zu täuschen; Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote
4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatz- des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische
stoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch
§§ 14 und 15 enthalten oder die einem zulässigen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bestrahlungsverfahren unterzogen worden sind, oder etwas anderes bestimmt.
in der Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche
Lebensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben § 19
zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebens-
Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
mittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen
oder Schadstoffen seien; (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzel-
soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung
fall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen
oder in den Fällen der Nummern 1 und 2 auch zu seiner
Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-
Unterrichtung erforderlich ist,
dere dann vor,
1. vorzuschreiben, daß auf Packungen, Behältnissen
a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden,
oder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in
die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft
den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebens-
nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht
mitteln selbst bestimmte Angaben über den Inhalt, den
hinreichend gesichert sind,
Hersteller oder denjenigen, der die Lebensmittel sonst
b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, in den Verkehr bringt, anzubringen sind;
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder son- 2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,
stige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel,
ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der a) daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder son-
Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit stigen Umhüllungen von bestimmter Art in den Ver-
oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewer- kehr gebracht werden dürfen,
tung mitbestimmend sind, verwendet werden, b) daß auf den Packungen, Behältnissen oder son-
stigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr
c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arznei-
gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln
mittels gegeben wird.
selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeit-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch punkt der Herstellung oder der Abpackung oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Her-
Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 zu- kunft oder über die Zubereitung anzubringen sind,
zulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers c) daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behält-
vereinbar ist. nissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum
Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzu-
§18 geben ist,
Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung d) daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen an-
zugeben sind;
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5
ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der 3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Her-
Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall stellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit
zu erlassen;
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder
4. vorzuschreiben,
Verhütung von Krankheiten beziehen,
a) daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie
Gutachten, bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zu-
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, sammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
b) daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an mittel, über die Reinigung oder die Desinfektion von
die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaf- Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungs-
fenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebens- mitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt
mittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu
nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung führen sind,
oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonsti-
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
gen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr
nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie
gebracht werden dürfen,
über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung
5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf-
Nachweisen über die Art des Herstellens, der Zusam-
machungen nicht in den. Verkehr gebracht werden
mensetzung oder der Beschaffenheit zu versehen sind
dürfen und daß für sie mit bestimmten zur Irre-
und daß das Inverkehrbringen, Verbringen ins Inland
führung geeigneten Darstellungen oder sonstigen
oder Ausführen nur zulässig ist, wenn die Lebensmittel
Aussagen nicht geworben werden darf,
von diesen Nachweisen begleitet werden, sowie das
d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über
den Verkehr gebracht werden dürfen, das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Gel-
e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren tung und Aufbewahrung zu regeln.
angewendet worden sind, nur unter bestimmten
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen, Dritter Abschnitt
f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung Verkehr mit Tabakerzeugnissen
ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zuge-
setzt werden müssen;
§20
5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei
Verwendungsverbot
dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-
und Zulassungsermächtigung
mitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese
Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht (1) Es ist verboten,
werden, auch wenn die Verwendung nur für den
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabak-
eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch gebracht zu werden, Stoffe zu verwenden, die nicht
soweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen zugelassen sind;
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch des Einver-
2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu
nehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1
schutz und Reaktorsicherheit.
hergestellt sind oder einer nach Absatz 3 Nr. 1 oder
Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht
§ 19a entsprechen;
Weitere Ermächtigungen 3. Stoffe, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden dürfen,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- für eine solche Verwendung oder zur Verwendung
nehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land- bei dem Herstellen von Tabakerzeugnissen durch den
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechts- Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rohtabak, auf
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft
Herkunft davon abhängig zu machen, daß sie von einer oder den natürlichen chemisch gleich sind, sowie auf
Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer ver- Stoffe der in § 11 Abs. 2 genannten Art.
gleichbaren Urkunde begleitet werden sowie Inhalt, (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Form und Ausstellung dieser Urkunden zu regeln, vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Lebens- Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
mittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
bringen 1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
a) zugelassen oder registriert sein müssen sowie die ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeug-
Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu- nisse oder für bestimmte Zwecke zuzulassen;
lassung und die Registrierung einschließlich des 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich
Ruhens der Zulassung zu regeln, ist,
b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maß- a) Höchstmengen für den Gehalt an zugelassenen
nahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen oder nach Absatz 2 nicht zulassungsbedürftigen
von Personen in der Lebensmittelhygiene durch- Stoffen in Tabakerzeugnissen sowie Reinheits-
zuführen und darüber Nachweise zu führen haben, anforderungen für diese Stoffe festzusetzen,
3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Behan- b) Vorschriften über die Kenntlichmachung des Ge-
deln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebens- halts an zugelassenen Stoffen zu erlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2305
§ 21 von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenk-
Ermächtigungen lich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die
Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- zu beeinflussen,
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
b) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
zu veranlassen,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder im
c) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nach-
Falle des Buchstabens f auch Dritter vor Gesundheits-
ahmenswert erscheinen lassen;
schäden erforderlich ist,
a) die Verwendung von Stoffen, die nach§ 20 Abs. 2 2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden,
keiner Zulassung bedürfen, sowie die Anwendung die darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natür-
bestimmter Verfahren bei dem Herstellen oder lich oder naturrein seien:
Behandeln von Tabakerzeugnissen zu verbieten Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
oder zu beschränken, verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnah-
b) Vorschriften über die Beschaffenheit und den men von dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen, soweit es
Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
in bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Rauch zu erlassen, sowie die Verwendung solcher Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
c) Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
Rauchinhaltsstoffen festzusetzen, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 2
d) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten zu erlassen, insbesondere
Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für be- 1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung
stimmte Tabakerzeugnisse Angaben über den durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten
Gehalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen zu ver- Orten zu regeln,
wenden sind,
2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen
e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu
Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf
verbieten oder zu beschränken.
den Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten
Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch, insbeson-
dere Nikotin oder Teer, beziehen, §23
f) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten Anwendung von Vorschriften
Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für
bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise oder Die §§ 13, 14 und 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 gelten für
sonstige warnende Aufmachungen zu verwenden Tabakerzeugnisse entsprechend.
sind,
g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die
zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen
Vierter Abschnitt
oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täu- Verkehr mit kosmetischen Mitteln
schung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeug-
nisse Vorschriften zu erlassen, die den in § 19 Abs. 1 §24
Nr. 4 Buchstabe b und c für Lebensmittel vorgese- Verbote zum Schutz der Gesundheit
henen Regelungen entsprechen.
(2) Tabakerzeugnisse, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 Es ist verboten,
Buchstabe a bis c erlassenen Rechtsverordnung nicht 1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen
entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem
gebracht werden. oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die
Gesundheit zu schädigen;
§22
2. Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder voraus-
Werbeverbote zusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr
oder im Fernsehen zu werben. zu bringen.
(2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-
oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung
im Einzelfall der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kennzeichnung,
gegebenenfalls der Hinweise für ihre Verwendung und der
1. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellun- Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die
gen oder sonstige Aussagen zu verwenden, Erzeugnisse begleitenden Angaben oder Informationen
a) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen
Genuß oder die bestimmungsgemäße Verwendung der Erzeugnisse Verantwortlichen.
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
§25 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
Verwendungsverbot
für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung durch
und Zulassungsermächtigung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(1) Es ist verboten, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesund-
1 . bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln heitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von
von kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,
in den Verkehr gebracht zu werden, ohne Zulassung 1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem-
Stoffe zu verwenden, soweit sie der Verschreibungs- jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr
pflicht nach den §§ 48 und 49 des Arzneimittelgesetzes bringt, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
unterliegen; braucherschutz und Veterinärmedizin bestimmte An-
2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu gaben über das kosmetische Mittel, insbesondere
bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her- Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Ver-
gestellt oder behandelt sind oder einer nach Absatz 2 wendungszwecke, über die in dem kosmetischen
erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen. Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie
jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
und die Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen;
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, 2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
1 . soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor
die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern
gesundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen
zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die
Mitteln vereinbar ist, Stoffe im Sinne des Absatzes 1
Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen
zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln
kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei
von kosmetischen Mitteln allgemein oder für be-
stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
stimmte kosmetische Mittel oder für bestimmte Ver-
durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Infor-
wendungszwecke zuzulassen;
mations- und Behandlungszentren für Vergiftungen),
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor gesund- weiterleiten kann;
heitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln er-
3. zu bestimmen, daß die Informations- und Behand-
forderlich ist, Höchstmengen für den Gehalt an zuge-
lungszentren für Vergiftungen dem Bundesinstitut für
lassenen Stoffen in kosmetischen Mitteln festzusetzen.
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen nicht medizin über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit
der Zustimmung des Bundesrates, soweit es sich um berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung
Stoffe handelt, die nach § 49 des Arzneimittelgesetzes der von stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchti-
Verschreibungspflicht unterstellt werden. gungen von allgemeiner Bedeutung sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich
§26
zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet
Weitere Ermächtigungen werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen
zum Schutz der Gesundheit Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverord-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- nungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Be-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und stimmungen über die vertrauliche Behandlung und die
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist,
um eine Gefährdung der Gesundheit durch kosmetische §26a
Mittel zu verhüten,
Ermächtigungen zum Schutz
1. das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbrin-
bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln
gen von bestimmten kosmetischen Mitteln von einer
Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
2. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
heit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen; Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
3. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die erforderlich ist,
den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 Buchstabe a
und b für Bedarfsgegenstände vorgesehenen Rege- 1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem
lungen entsprechen; Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammen-
4. das Herstellen und die Einfuhr von kosmetischen setzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwen-
Mitteln sowie die Durchführung von Bewertungen, deten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen
aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich
kosmetischer Mittel ergibt, vom Nachweis bestimmter die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel
Fachkenntnisse abhängig zu machen. ergibt, und über den für die Bewertung Verantwort-
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 2 lichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit
oder nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereit-
Nr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht gehalten werden müssen sowie den Ort und die Einzel-
entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr heiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu
gebracht werden. bestimmen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2307
2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Einführer 2. vorzuschreiben, daß kosmetische Mittel unter be-
den für die Überwachung des Verkehrs mit kos- stimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen,
metischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr
Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat; gebracht werden dürfen und daß für sie mit be-
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfah- stimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen
ren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf.
kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen
ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und
das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hier- Fünfter Abschnitt
von abhängig zu machen. Verkehr mit
sonstigen Bedarfsgegenständen
§27
§30
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Verbote zum Schutz der Gesundheit
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführen-
der Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbs- Es ist verboten,
mäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische 1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behan-
Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Dar- deln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder voraus-
stellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine zusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit
Irreführung liegt insbesondere dann vor, durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere
1. wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt wer- durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Ver-
den, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissen- unreinigungen, zu schädigen;
schaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht 2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-
hinreichend gesichert sind; mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
2. wenn durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-
Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der setzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame
Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als
erwartet werden kann; Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen;
3. wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, An- 3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei
gaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
Aussagen Lebensmitteln so zu verwenden, daß sie geeignet sind,
beim Verzehr der Lebensmittel die Gesundheit zu
a) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder über schädigen.
die Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie
tätigen Personen, §31
b) über die Herkunft der kosmetischen Mittel, ihre Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Her-
stellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder (1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegen-
über sonstige Umstände, die für die Bewertung stände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig
mitbestimmend sind, so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in
den Verkehr zu bringen, daß von ihnen Stoffe auf Lebens-
verwendet werden. mittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenk-
dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt. liche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
§28 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
(weggefallen) für bestimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, die als
unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1
§29 anzusehen sind. Das Bundesministerium kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung des Bundesrates auf den Direktor und Professor des Bun-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh- desinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
men mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz Veterinärmedizin übertragen; der Direktor und Professor
und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft durch Rechts- des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es schutz und Veterinärmedizin bedarf zum Erlaß solcher
zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und in dem Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundes-
Fall der Nummer 1 auch zu seiner Unterrichtung erforder- rates.
lich ist,
§32
1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kosmetischen
Ermächtigungen
Mitteln zu regeln und dabei insbesondere die Angabe
der Bezeichnung sowie Angaben über den Hersteller (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
oder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
dieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben; soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
Gesundheit durch Bedarfsgegenstände zu verhüten, in derungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit
den Fällen der Nummer 9b zur Unterrichtung des Ver- . eingehalten werden;
brauchers, 12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht
und Stoffgemische bei dem Herstellen oder Be- werden dürfen, sowie die Einzelheiten über Inhalt,
handeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu Form und Ausgestaltung des Begleitpapieres zu
verbieten oder zu beschränken; bestimmen.
2. vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimmter (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen bis 3, 5, 6 oder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen; entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem gebracht werden.
Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
verbieten oder zu beschränken; Einvernehmens mit den Bundesministerien für Wirtschaft,
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz
be.stimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher und Reaktorsicherheit und, soweit sie Bedarfsgegen-
einwirken oder übergehen können oder die beim stände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 9 betreffen,
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf die- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
sen vorhanden sein dürfen;
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-
setzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-
Sechster Abschnitt
gegenstände verwendet werden;
6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs-
Allgemeine Bestimmungen
gegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu
erlassen; §33
7. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände Deutsches Lebensmittelbuch
nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr
gebracht werden dürfen; (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung
von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder
8. im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Ver-
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, kehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind,
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das beschrieben werden.
Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben;
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-
9. vorzuschreiben, daß mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung der von
a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebens-
Bedarfsgegenständen, mittelstandards beschlossen.
b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Be- (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
schränkung des Verwendungszwecks, Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz, für
c) bei bestimmten Gegenständen ihre mangelnde Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
Eignung zur Verwendung als Bedarfsgegenstand veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann
im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder
kenntlich zu machen ist, sowie die Art der Kenntlich- rückgängig gemacht werden.
machung zu regeln;
9a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstände §34
von einer Zulassung abhängig zu machen und das Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Verfahren der Zulassung zu regeln;
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
9b. Art und Umfang der Kennzeichnung von Bedarfs-
beim Bundesministerium gebildet.
gegenständen zu regeln und dabei insbesondere die
Angabe der Bezeichnung sowie Angaben über den (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit
Hersteller oder den für das Inverkehrbringen im den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen Forsten und für Wirtschaft die Mitglieder der Kommission
vorzuschreiben; aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittel-
10. vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Wirk- überwachung, der Verbraucherschaft und der Lebens-
samkeit von Mitteln zur Bekämpfung von Mikro- mittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das
organismen bei Bedarfsgegenständen im Sinne des Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kom-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen Mittel zur Bekämp- mission und seine Stellvertreter und erläßt nach Anhörung
fung von Tierseuchen, zu stellen sind, soweit diese der Kommission eine Geschäftsordnung.
Mittel für die Verwendung im landwirtschaftlichen (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätz-
oder gewerblichen Bereich bestimmt sind; lich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht
11. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zu-
im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr gestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die
gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anfor- Geschäftsordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2309
§35 einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche so-
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren wie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn
dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- ist;
schutz und Veterinärmedizin veröffentlicht eine amtliche
Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Unter- 3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe
suchung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebens- bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be-
mitteln verwechselbaren Erzeugnissen, Tabakerzeug- völkerung;
nissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen 4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
(Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes). Die Verfahren insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-
werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Be- teln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
reichen der Überwachung, der Wissenschaft und der be- erscheinen lassen;
teiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist laufend
auf dem neuesten Stand zu halten. 5. für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur
Vorbeugung gegen Karies.
§36 (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefähr-
dung der Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- dürfen nicht zugelassen werden
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den Rechts-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses
.vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung;
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen der §§ 11 , 13 bis 15.
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot-
wendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
im Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesministerium im Ein-
Satz 1 gilt nicht für die Verbote der§§ 8, 18, 22, 24 und 30 vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
sowie für die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen. Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, im Falle
Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit dem
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bundesministerium des Innern; in den Fällen des § 13
Forschung und Technologie. ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach für Forschung und Technologie herzustellen. In den Fällen
Absatz 1 ist zu befristen. des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen
des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bun-
desministerium im Einvernehmen mit dem für diese
§37 fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In
Zulassung von Ausnahmen den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 sind die von den Lan-
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der desregierungen bestimmten Behörden zuständig.
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1
Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. bis 4 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen
Satz 1 gilt nicht für die Verbote der§§ 8, 18, 22, 24 und 30 des Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den
sowie für die nach den §§ 9 und 10 erlassenen Rechts- Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils
verordnungen. längstens 3 Jahre verlängert werden, sofern die Voraus-
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden setzungen für die Zulassung fortdauern.
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
bestimmter Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der
unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu Zulassung hinzuweisen.
erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung
der Vorschriften des Lebensmittelrechts von Bedeu- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
tung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
Interessen des einzelnen sowie alle Faktoren, die den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es sich um
die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Organisationen des Bundes oder um verbündete Streit-
Industriezweiges beeinflussen können, angemessen kräfte handelt, und Nr. 3 Vorschriften über das Verfahren
berücksich~igt werden; bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über
Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für
Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen
Angehörige
zu erlassen.
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
b) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Voraus-
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm- setzungen und das Verfahren bei der Zulassung von
dienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 zu erlassen.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
§38 (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen digen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
haben sich gegenseitig
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Orga- und Sachverständigen mitzuteilen und
ne der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne 2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. handlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustim- für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 12 zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegen-
Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder§ 15 Abs. 3 seitig zu unterstützen.
ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Beden-
(4} Die zuständigen Behörden
ken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung
erfordern. 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift-
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun- stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der
gen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft- lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
§38a
(5) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen
Rechtsverordnungen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen
zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Ein-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch haltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in diesem
zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal- Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen
Gemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durch- gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.
führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes be-
zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderun-
treffen, erforderlich ist.
gen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,
§39
die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,
Anhörung von Sachkennern den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer
Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kom-
Vor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz soll
mission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus
der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der be- (7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-
teiligten Wirtschaft gehört werden. Dies gilt nicht für kunden und Schriftstücken über lebensmittelrechtliche
Verordnungen nach den §§ 38, 44 und 48. Kontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern sie
andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Kommission
der Europäischen Gemeinschaft.
Siebter Abschnitt
Überwachung
§41
und Lebensmittel-Monitoring
Durchfüh~ng der Überwachung
Unterabschnitt A (1) Die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr
Überwachung; Durch- mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes ist durch die
führung von Gemeinschaftsrecht zuständigen Behörden zu überwachen. Sie haben sich
durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen
§40 davon zu überzeugen, daß die Vorschriften eingehalten
werden.
Zuständigkeit für die Überwachung
(1) Die Zuständigkeit für die in diesem Gesetz be- (2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebildete
zeichneten Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird
Landesrecht. § 48 bleibt unberührt. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die fachlichen Anforderun-
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug gen zu erlassen, die an diese Personen zu stellen sind,
dieses Gesetzes bei der Überwachung des· Verkehrs mit soweit sie nicht wissenschaftlich ausgebildet sind.
Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, insbesondere
in den Verpflegungseinrichtungen und Kantinen, den (3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über
zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundes- den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes
wehr. erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2311
tragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten Stück der gleichen Art und von demselben Hersteller
der Polizei, befugt, wie das als Probe entnommene ist zurückzulassen.
Der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe
1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
verzichten.
Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-
werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,
zu betreten; nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche als aufgehoben gelten.
Sicherheit und Ordnung (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
a} die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird
Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten, grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall
ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises
b} Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten
Verpflichteten würde.
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
(4) Die Befugnis zur Probenahme erstreckt sich auch
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes} wird insoweit
auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die auf
eingeschränkt;
Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reise-
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe- gewerbe in den Verkehr gebracht werden oder die vor
sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungs- Abgabe an den Verbraucher unterwegs sind.
beschreibungen und Unterlagen über die bei der Her-
stellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus
Abschriften oder Auszüge anzufertigen sowie Einrich- §43
tungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen Duldungs- und Mitwirkungspflichten
im Sinne dieses Gesetzes zu besichtigen;
Die Inhaber der in § 41 bezeichneten Grundstücke,
4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder- bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnisse nach
lichen Auskünfte, insbesondere solche über die Her- Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr bringen, sind
stellung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 und 42 zu
deren Herkunft zu verlangen. dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei
(3a} Soweit es zur Durchführung von Vorschriften über der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere
den Verkehr mit Lebensmitteln, die durch dieses Gesetz ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte
oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts- zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die
verordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch Entnahme der Proben zu ermöglichen.
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kom-
mission in Begleitung der mit der Überwachung beauf-
tragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3 §43a
Nr. 1 wahrzunehmen. Außenverkehr
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. Es kann
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
(5) Die Zolldienststellen können den Verdacht von Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde
Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes-
Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen behörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3
Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung auf andere Behörden übertragen.
des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt, den
zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
§43b
Schiedsverfahren
§42
(1} Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Probenahme
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
(1} Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so
erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauf- können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
tragten Personen und die Beamten der Polizei befugt, den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Aus- lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach
wahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen
entnehmen. Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht zu unterbreiten, der in einem von der Kommission auf-
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in gestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige
Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder §46
der schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen
Landesrechtliche Bestimmungen
Behörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann
innerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zu- Die Länder können zur Durchführung der Überwachung
ständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. weitere Vorschriften erlassen.
§44 §46a
Ermächtigungen Gebühren
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine (1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses
einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmen-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- de Amtshandlungen, die
rates,
1. in die Zuständigkeit der Länder fallen,
1. Vorschriften über
2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hin-
a) die personelle, apparative und sonstige technische ausgehen und
Mindestausstattung von Untersuchungsanstalten,
3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
b) die Voraussetzungen für die Zulassung privater Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind,
Sachverständiger, die zur Untersuchung von amt-
lich zurückgelassenen Proben befugt sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
zu erlassen; (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind
2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen
Untersuchung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen.
Gesetzes zu erlassen und die Verkehrsfähigkeit einer Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außer-
gleichartigen Partie von bestimmten Lebensmitteln, halb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden,
kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen vom kann eine Vergütung verlangt werden.
Ergebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie
abhängig zu machen; soweit Rechtsverordnungen §46b
nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle
des Bundesministeriums das Bundesministerium für Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein- Die§§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Über-
vernehmen mit dem Bundesministerium. wachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechts-
einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 akten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, die in
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ja- diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.
nuar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten (ABI. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung zu fördern, durch Rechtsverordnung Unterabschnitt B
mit Zustimmung des Bundesrates Lebensmittel-Mon itori ng
1. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin oder das Robert Koch- §46c
Institut als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh- Begriffsbestimmung
migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen Lebensmittel-Monitoring ist ein System wiederholter
sowie Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von
Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stoffen wie
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und Mykotoxinen
§ 40 Abs. 1 zuständigen Behörden, zu regeln. in und auf Lebensmitteln, die zum frühzeitigen Erkennen
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Ein- von Gesundheitsgefährdungen unter Verwendung re-
vernehmens der Bundesministerien für Ernährung, Land- präsentativer Proben einzelner Lebensmittel oder der
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft. § 40 Abs. 6 Gesamtnahrung durchgeführt werden.
gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten
Verfahren gewonnene Daten entsprechend. §46d
Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
§45
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den
Erlaß von Verwaltungsvorschriften Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf Lebens-
Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des mitteln auf der Grundlage der nach § 46e erlassenen
Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes er- Verwaltungsvorschriften.
forderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften; soweit (2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich
Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur Durch-
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führung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß aus
die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zwecke Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundes-
der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 42 ministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf
Abs. 3 und 4 findet Anwendung. Vorschlag der Länder.
(3) Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-
Monitoring erforderlich ist, sind die mit der Durchführung
beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebs- Achter Abschnitt
räume, in oder auf denen Lebensmittel gewerbsmäßig her-
gestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Ein- und Ausfuhr
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. §47
Die Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke
und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sowie Verbringungsverbote
Personen, die Erzeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 (1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den
in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittel-
nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden rechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in
und die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in
tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter- andere Zollfreigebiete als die Insel Helgoland, verbracht
stützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung
Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu nicht entgegen, soweit sich aus besonderen Rechts-
öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. vorschriften über die Einfuhrfähigkeit bestimmter Erzeug-
Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck nisse der in Satz 1 genannten Art nichts anderes ergibt.
der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4
sind sie auch darüber zu unterrichten, daß die Über- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt unbeschadet der§§ 8, 24 und 30
prüfung der Probe eine anschließende Durchführung der nicht für
Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben 1. die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Über-
kann. wachung und die Lagerung von Waren in Zollnieder-
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung lagen und Zollverschlußlagern,
nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durchführung 2. die Zollgutveredelung und Zollgutumwandlung von
des Lebensmittel-Monitoring entnommen werden, können Waren, solange sich die Waren unter zollamtlicher
jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. Überwachung befinden,
In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden
3. Waren, die für das Oberhaupt eines auswärtigen
Anforderungen einzuhalten. Staates oder seines Gefolges eingebracht werden
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der und zum Gebrauch oder Verbrauch während seines
Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erhobenen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Daten an das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- bestimmt sind,
braucherschutz und Veterinärmedizin zur Aufbereitung, 4. Waren, die für diplomatische oder konsularische Ver-
Zusammenfassung, Bewertung, Dokumentation und Er- tretungen bestimmt sind,
stellung von Berichten. Personenbezogene Daten dürfen
nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit 5. Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke, für
sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 41 Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-
Abs. 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Lebensmittel- gen bestimmt sind und der Bedarf von der zustän-
Monitoring erforderlich sind. Sofern die übermittelten digen Landesbehörde anerkannt ist,
Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe ent- 6. Waren, die als Reisebedarf eingebracht werden,
nommen worden ist, darf das Bundesinstitut für gesund- soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangs-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin diese abgaben nicht zu erheben sind,
Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundes- 7. Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und
ministerium sowie für die Bundesministerien für Umwelt, ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Ver-
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, kehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
Landwirtschaft und Forsten sowie für die zuständigen
Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben 8. Waren in privaten Geschenksendungen, soweit sie
übermittelt hat. In den· Berichten an die Länder sind zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Emp-
außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes fängers bestimmt sind, sowie Waren als Geschenke
angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesinstitut im öffentlichen Interesse,
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- 9. Warenmuster und -proben in geringen Mengen,
medizin veröffentlicht jährlich einen Bericht über die
10. Waren als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Men-
Ergebnisse des Lebensmittel-Monitoring.
gen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,
11. Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher
§46e See bestimmt waren und an Bord des Schiffes ver-
Erlaß von Verwaltungsvorschriften braucht werden.
Die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring (3) Waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegen
erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoring- den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren
pläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach § 45 können Regelungen nach § 49 getroffen werden.
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§47a 2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
Erzeugnisse aus anderen daß die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche
Mitgliedstaaten oder anderen Gesundheit zu gefährden.
Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum §48
(1) Abweichend von§ 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeug- Mitwirkung von Zolldienststellen
nisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Über-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und wachung des Verbringens von Erzeugnissen im Sinne
rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus dieses Gesetzes in den oder aus dem Geltungsbereich
einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat dieses Gesetzes oder der Durchfuhr mit. Die genannten
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Behörden können
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren
Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-
Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, mittel bei dem Verbringen in den oder aus dem Gel-
auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland tungsbereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr zur
geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht ent- Überwachung anhalten;
sprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem
oder Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei
2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungs-
Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht behörden mitteilen;
die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundes-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sendun-
republik Deutschland nach Absatz 2 durch eine All-
gen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr
gemeinverfügung des Bundesministeriums im Bundes-
des Verfügungsberechtigten einer für die Lebensmittel-
anzeiger bekanntgemacht worden ist.
überwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechts-
Forsten und für Wirtschaft erlassen, soweit nicht zwin- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ein-
gende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. zelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei
Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Er- insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-
zeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Das künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur
Bundesministerium hat bei der Beurteifung der gesund- Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
heitlichen Gefahren eines Erzeugnisses die Erkenntnisse sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen
der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.
Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutsch- Soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen
land zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch
wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeug- des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
nisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. §49
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Ermächtigungen
Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-
lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag- rates zur Überwachung des Verbotes des § 47 Abs. 1
steller über die Gründe zu unterrichten. Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen im
Sinne dieses Gesetzes in das Inland
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 1. zu verbieten oder zu beschränken,
Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen an- 2. abhängig zu machen von
gemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz
a) der Anerkennung oder Zulassung des Herstellungs-
des Verbrauchers erforderlich ist.
betriebes,
§47b b) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-
Vorübergehende Verbringungsverbote gen Behörde,
c) einer Untersuchung oder
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das
sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses d) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-
Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend zeugnisses oder der Vorlage einer vergleichbaren
verbieten oder beschränken, wenn Urkunde;
1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu er- dabei kann vorgeschrieben werden, daß die Dokumenten-
mächtigt worden sind und dies das Bundesministerium und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung
im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder in einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter
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Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. In der dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen auf
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgeschrieben Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen
werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit dies
einzuführenden Erzeugnisse diesem Gesetz oder den auf zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung der
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen besonderen Verhältnisse der Internationalen Seeschiffahrt
nicht entsprechen. Soweit die Einhaltung von Rechts- erforderlich ist; soweit Rechtsverordnungen nach § 9
verordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundes-
Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium ministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver- schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
nehmen mit den in§ 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundes- Bundesministerium.
ministerien.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ange-
ordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur über be- Neunter Abschnitt
stimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das
Inland verbracht werden dürfen. Das Bundesministerium
Unterabschnitt A
gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger
bekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen Verstöße gegen deutsches Recht
mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 51
§50 Straftaten
Ausfuhr (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die
zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die 1. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder be-
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses handelt, entgegen § 8 Nr. 2 Stoffe als Lebensmittel
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, in den Verkehr bringt oder entgegen § 8 Nr. 3 dort
soweit nicht für die jeweiligen Erzeugnisse im Bestim- genannte Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in den
mungsland abweichende Anforderungen gelten und die Verkehr bringt,
Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen. Auf 2. einer nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a für
Verlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen
Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art, welche zur Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
Lieferung in das Ausland bestimmt sind und den Vor- bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses weist, oder entgegen § 9 Abs. 2 Lebensmittel in den
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent- Verkehr bringt, die einer nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 erlasse-
sprechen, herstellt oder in den Verkehr bringt, durch nen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
geeignete Mittel glaubhaft zu machen, daß die Erzeug-
3. entgegen§ 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt oder
nisse den im Bestimmungsland geltenden Anforderungen
entsprechen. behandelt oder entgegen§ 24 Nr. 2 Stoffe als kosme-
tische Mittel in den Verkehr bringt,
(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im
4. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
Sinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel zum Schutz
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
ordnungen beanstandet, so können sie abweichend von
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
Absatz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland
auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26
verbracht werden. Unberührt bleiben zwischenstaatliche
Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die
Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körper-
einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32
schaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht
haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen
entsprechen,
Gemeinschaft.
5. entgegen§ 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder
(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach
behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder
Maßgabe des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik
Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt
Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschrif-
oder Bedarfsgegenstände im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1
ten nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für
entgegen§ 30 Nr. 3 verwendet,
das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland
bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht 6. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für Bedarfs-
werden. gegenstände zum Schutz der Gesundheit erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden
weist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände
mit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf Erzeugnisse im
in den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1
Sinne dieses Gesetzes, die für die Ausrüstung von See-
bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
schiffen bestimmt sind, keine Anwendung.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch (1 a) Ebenso wird bestraft, wer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene
weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund Lebensmittel in den Verkehr bringt,
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 14
Tier gewinnt oder entgegen§ 15 Abs. 2 Nr. 2 von einem Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen
Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
oder einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
3. einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 schrift verweist,
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit 7. (weggefallen)
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 den Gehalt an Zusatz-
vorschrift verweist.
stoffen oder die Anwendung einer Bestrahlung nicht
(2) Der Versuch ist strafbar. kenntlich macht oder einer nach § 16 Abs. 1 Satz 2
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- oder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
Täter durch eine der in Absatz 1 oder 1a bezeichneten 9. entgegen§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel oder entgegen
Handlungen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
gefährdet, · 10. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer eine Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel unter einer irreführenden
bringt oder Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Ver-
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen kehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. oder Aussage wirbt,
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 1a fahrlässig 11. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit oder Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, er-
Geldstrafe bestraft, in den Fällen des Absatzes 1a jedoch lassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
nur, wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugeführt oder die sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorschrift verweist.
verbracht hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
§52 1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von
Straftaten Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe ver-
wendet, einer nach§ 20 Abs. 3 oder einer nach§ 21
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder g oder nach§ 21
strafe wird bestraft, wer Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
1. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder seit dem 6. Juni 1986 stabe b und c erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
nach § 9 Abs. 4 für Lebensmittel erlassenen Rechts- handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen auf diese Strafvorschrift verweist, oder Tabakerzeug-
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift nisse entgegen§ 20 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 21 Abs. 2 oder
verweist, Stoffe entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr
bringt,
2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5
oder 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, 2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrah-
Strafvorschrift verweist, lung anwendet, entgegen § 23 in Verbindung mit § 13
3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt
Behandeln von Lebensmitteln nicht zugelassene oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Zusatzstoffe verwendet, Ionenaustauscher benutzt erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
oder ein Verfahren zur Erzeugung von Zusatzstoffen sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
anwendet oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Lebens- vorschrift verweist,
mittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Zusatzstoffe 3. entgegen § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Tabak-
oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt, erzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach
4. einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
Strafvorschrift verweist, auf diese Strafvorschrift verweist,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine nicht zugelassene 4. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1
Bestrahlung anwendet, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse oder entgegen§ 23 in Verbindung
Lebensmittel in den Verkehr bringt oder einer nach mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse ohne aus-
§ 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider- reichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand 5. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5
auf diese Strafvorschrift verweist, Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeich-
6. entgegen § 14 Abs. 1 Lebensmittel, in oder auf nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt
denen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aus-
deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sage wirbt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2317
6. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Behandeln von kosmetischen Mitteln nicht zuge- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
lassene verschreibungspflichtige Stoffe verwendet, e) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den
entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 kosmetische Mittel in Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 6
den Verkehr bringt oder einer nach § 25 Abs. 2 er- oder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-
lassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sprechen;
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
vorschrift verweist, 2. wer eine der in § 51 Abs. 1a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1
oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen
7. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 26
leichtfertig begeht, soweit nicht § 51 Abs. 4 oder
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
Absatz 1 anzuwenden ist.
oder nach § 26a Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder ent- bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
gegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr
bringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 §54
erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, Ordnungswidrigkeiten
8. entgegen § 27 Abs. 1 kosmetische Mittel unter (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf- lässig
machung in den Verkehr bringt oder mit einer irre-
führenden Darstellung oder Aussage wirbt, 1. einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
9. Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen§ 31 Abs. 1 verwendet oder
vorschrift verweist,
in den Verkehr bringt,
2. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe d
10. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 erlassenen
bis f, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
schrift verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfs- vorschrift verweist,
gegenstände in den Verkehr bringt die einer nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht 2a. einer nach § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2
entsprechen, oder Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4
oder Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
11. entgegen§ 47a Abs. 4 Abweichungen nicht kenntlich handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
macht.
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. einer nach § 29 oder § 32 Abs. 1 Nr. 9b oder 12
§53 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Ordnungswidrigkeiten sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1
Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahr- 4. dem Verbringungsverbot des § 4 7 Abs. 1 Satz 1
lässig begeht, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und zuwiderhandelt,
Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des § 14 5. einer vollzieh baren Anordnung nach § 47b oder § 48
angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeug- Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt.
nisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
hat. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
1. einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 26a Nr. 1
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
a) einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
§ 10 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, Bußgeldvorschrift verweist,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf 2. entgegen § 43 eine Maßnahme der Überwachung
diese Bußgeldvorschrift verweist, nach § 41 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probe-
b) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zuwider- nahme nach § 42 Abs. 1 oder 4 nicht duldet, eine
handelt, Auskunft nach § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht, nicht voll-
c) einer Vorschrift des§ 18 Abs. 1 oder des§ 22 Abs. 1 ständig oder nicht richtig erteilt oder eine in der
oder 2 oder einer nach § 19a Nr. 2 Buchstabe a, Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f oder einer 2a. entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme oder
nach § 22 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung eine Probenahme nicht duldet oder eine bei der
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätige
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Person nicht unterstützt,
d) einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 3. einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b, nach§ 26 oder Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung
Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1 oder nach § 32 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
Nr. 6 bis 9a oder 10 erlassenen Rechtsverordnung bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
4. entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht getrennt hält 2. einem in
oder nicht kenntlich macht. a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1, 2
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des oder 4 bis 11 oder
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
b) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 3
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet genannten Gebot oder Verbot
werden. entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf
diese Strafvorschrift verweist.
§55
Einziehung
§58
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 51
Ordnungswidrigkeiten
oder 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 oder 54
bezieht, können eingezogen werden. § 7 4a des Straf- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in§ 57 Nr. 1
gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs- Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten Hand-
widrigkeiten sind anzuwenden. lungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung nach § 57
Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buchstabe b gilt
dies jedoch nur, wenn er die Stoffe im Sinne des § 14
Unterabschnitt B angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeug-
nisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
Verstöße gegen Recht
der Europäischen Gemeinschaft hat.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
§56 1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden
Straftaten Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden a) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Buchstabe a, c oder d genannten Vorschriften er-
zuwiderhandelt, die inhaltlich mächtigen, oder
1. einer Regelung, zu der die in b) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e
genannten Gebot oder Verbot
a) § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60
b) § 51 Abs. 1a Nr. 3
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. eine der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
2. einem in Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d
a) § 51 Abs. 1 oder oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten Handlungen
leichtfertig begeht, soweit nicht Absatz 1 oder § 56
b) § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2 Abs. 3 anzuwenden ist.
genannten Gebot oder Verbot
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 für bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. §59
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, Ordnungswidrigkeiten
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
strafe bestraft. lässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,
§57 die inhaltlich
Straftaten 1. einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vor- 2. a) einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3
schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft genannten Vorschriften ermächtigen, oder
zuwiderhandelt, die inhaltlich b) einem in§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a genannten Gebot
1. einer Regelung, zu der die in oder Verbot
a) § 52 Abs. 1 Nr. 1, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
b) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2 Nr. 1,
2, 6, 7 oder 10, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
c) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit
d) § 52 Abs. 2 Nr. 3
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
genannten Vorschriften ermächtigen, oder geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2319
§60 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder
§ 59 Abs. 1 geahndet werden können.
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, §61
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro- Einziehung
päischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tat- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 56
bestände zu bezeichnen, die oder 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 oder 59
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
oder widrigkeiten sind anzuwenden.
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
Verordnung
über die Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 22. August 1997
Auf Grund des § 20 Abs. 2 und des § 28 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2125, 1993 1 S. 2493) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
(1) Die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - wird
geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus Anlage 1.
(2) Die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird
geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus Anlage 2.
§2
Waren, die ohne Halt auf dem Teil der Bundesautobahn, der durch den Frei-
hafenteil Waltershof verläuft, oder ohne Halt über die Köhlbrandbrücke, die den
Freihafenteil Alter Freihafen mit dem Freihafenteil Waltershof verbindet, befördert
werden, unterliegen beim Ein- und Ausgang im Regelfall keinen besonderen zoll-
amtlichen Überwachungsmaßnahmen.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Waltershof - vom 18. November 1980 (BGBI. 1 S. 2152), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 1995 (BGBI. 1S. 488), und
die Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Alter
Freihafen - vom 20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 1995 (BGBI. 1 S. 488), außer Kraft.
Bonn, den 22. August 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2321
Anlage 1
Die Grenze gegen das östlich des Köhlbrands gelegene überquert anschließend in gerader Linie die Straße „Bei
Gebiet des Freihafens Hamburg -Alter Freihafen - verläuft St. Annen" in Richtung auf die Südwestecke der Perso-
vom östlichen Führungspfahl der Pontonanlage Übersee- nenhalle der Abfertigungsstelle Kornhausbrücke. Von dort
brücke der Zollverwaltung westlich zunächst an der West- verläuft sie an der Südseite des Gebäudes der Abferti-
kante des anschließenden Pontons bis zur nordwestlichen gungsstelle Kornhausbrücke bis zur Südostecke des
Pontonecke. Von dort überquert sie - durch Grenzweiser Gebäudes Poggenmühle 1. Die Freihafengrenze biegt
gekennzeichnet - den Niederhafen in östlicher Richtung zunächst nach Südosten um, folgt dem Maschenzaun -
175 m bis zur Westseite der Überseebrücke in Höhe der diesen in den Freihafen einbeziehend - in einem Bogen
südlichen Pfahlgruppe des Mittelbogens. Sie wendet sich nach Südwesten übergehend 170 m bis zum Grenzüber-
dort nach Süden und verläuft an der Westseite der Über- gang Brooktor. Dort überquert sie in südöstlicher Rich-
seebrücke bis zum Ponton, den sie - durch einen weißen tung die Straße „Brooktorkai" bis zur Nordecke der nörd-
Strich gekennzeichnet - bis zur Elbseite überquert. Von lichen Abfertigungsbühne der Abfertigungsstelle Brook-
dort folgt sie der Pontonkante - durch einen weißen tor. Sie folgt der Rückwand dieses Gebäudes und dem
Strich gekennzeichnet - um das Ostende des Pontons bis anschließenden Maschenzaun - diesen im Freihafen
zur Ostseite der Überseebrücke, an der sie in nordöst- belassend - 227 ,5 m in südwestlicher Richtung. Dort
licher Richtung 19 m bis zum Pontonführungsdalben ver- überquert sie im rechten Winkel auf einer Länge von 8,5 m
läuft. Sie verläuft dann weiter an der nördlichen Ponton- die nördliche Einfahrt zum Zollhof, folgt sodann erneut
kante 195 m in südöstliche Richtung bis zum Dalben 24. dem Maschenzaun auf einer Länge von 15 m in südlicher
Sie überquert sodann den Brandenburger Hafen und den Richtung, überquert anschließend im rechten Winkel auf
Sandtorhafen 330 m in östlicher Richtung bis zum Kaiser- einer Länge von 8,5 m die südliche Einfahrt und folgt in
kai an der Zufahrt zur Klappbrückeffreppe Steuerstand. dieser Richtung 6,5 m dem Maschenzaun bis zur nörd-
Von dort führt sie 300 m in östliche Richtung entlang der lichen Kaimauer des Brooktorhafens. Sie verläuft an deren
südlichen Straßenseite bis zur Ausfahrt auf der Westseite Wasserseite 52 m in östlicher Richtung, anschließend
des Grundstücks des Zollamts Niederbaum. Von dort läuft 22,5 m in ostnordöstlicher Richtung und sodann 18 m in
sie im rechten Winkel 50 m nach Süden und knickt im südöstlicher Richtung. Von diesem Punkt führt sie in einer
rechten Winkel 240 m nach Osten ab entlang der Nord- Biegung 5,7 m nach Nordosten bis zur südwestlichen
seite der Dahlmannstraße. Von diesem Punkt führt sie im Ecke des Gebäudes des Hauptzollamts Hamburg-Frei-
rechten Winkel an der Ostseite des Zollamtsgrundstücks hafen. Von dort folgt sie der Kaimauer an der Wasserseite
in Richtung Norden, wo sie nach 75 mim rechten Winkel 212,8 m nach Nordosten, anschließend 7,5 m nach
nach Westen abknickt und 240 m entlang des Kaiserkais Südsüdosten und dann 3,4 m in östlicher Richtung bis zur
bis zur Ecke der westlichen Ausfahrt des Zollamts Nieder- Ericusbrücke. Sie überquert den Brooktorhafen an der
baum verläuft. Dort überquert sie im Winkel von etwa 140° Westseite dieser Brücke und folgt sodann der südlichen
nach Nordwesten den Sandtorhafen in einer Länge von Kaimauer des Brooktorhafens 3,4 m in westlicher Rich-
145 m bis zur Sandtorkaimauer und wendet sich im Win- tung. Dann wendet sie sich nach Süden und folgt dem
kel von 135° 50 m nach Norden bis zur Straße „Am Sand- Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend- 57,5 min
torkai", wo sie im rechten Winkel nach Westen bis zur dieser Richtung, anschließend 41 m im Bogen nach
Mitte der Straße „Kehrwiedersteg" abbiegt, und von dort Westen und dann 132 m in südwestlicher Richtung. Dort
verläuft sie in gerader Linie in der Fahrbahnmitte nach biegt sie nach Südosten ab und folgt dem Maschenzaun ~
Norden, den Kehrwiederfleet überquerend, bis zur Süd- diesen im Freihafen belassend - 33,4 m in dieser Rich-
seite des Binnenhafens. Von dort verläuft sie an der Was- tung. Sie wendet sich sodann nach Nordosten und ver-
serseite der südlichen Kaimauer gegen den Binnenhafen läuft 11,8 m in dieser Richtung. Dort biegt sie nach Süd-
entlang dem Maschenzaun - diesen in den Freihafen ein- osten ab und folgt dem Maschenzaun - diesen im Frei-
beziehend - nach Osten bis an die Nordwestecke des hafen belassend - 29,5 min dieser Richtung, wendet sich
westlich der Brooksbrücke gelegenen Gebäudes. Sie folgt sodann in ostnordöstlicher Richtung und verläuft in dieser
dessen West- und Südseite bis zur Südostecke, wo sie in Richtung 6,5 m bis an die westliche Ecke des Gebäudes
gerader Verlängerung der Ostseite 8 m nach Süden Magdeburger Straße 3. Sie folgt anschließend 18,5 m der
abknickt. Danach wendet sie sich im rechten Winkel nach nach Ostnordosten verlaufenden Giebelwand, biegt dann
Osten und überquert die Straße „Auf dem Sande" in ge- an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes im rechten Win-
rader Linie 56 m. An diesem Punkt biegt sie im rechten kel nach Südsüdosten ab und folgt in dieser Richtung
Winkel nach Norden ab und erreicht nach 12,6 m erneut 192 m der Ostseite dieses Gebäudes und der angrenzen-
die südliche Kaimauer gegen den Zollkanal. An deren den Gebäude. Dort biegt sie nach Ostsüdosten ab und
Wasserseite verläuft sie, den Biegungen der Kaimauer fol- verläuft an der Nordseite des Maschenzauns inmitten der
gend, zunächst in östlicher, dann in nordöstlicher Rich- Gleisanlagen nördlich der Versmannstraße. Sie führt bis in
tung, bis sie, nach Überqueren des Zugangs zum Kleinen Höhe des im Freihafen gelegenen Schuppens 24 B. Von
Fleet, die Stelle erreicht, an der die Kaimauer kurz vor der dort folgt sie dem weiteren Bogen des Maschenzauns -
Jungfernbrücke nach Norden abknickt. Von diesem Punkt diesen im Freihafen belassend - nach Südosten bis an die
führt sie in gerader Verlängerung 17 m nach Nordosten Eisenbahnbrücke über die Norderelbe. Dem westlichen
und biegt dann im rechten Winkel nach Nordwesten ab, Rand der Brücken bis zum südlichen Ufer der Norderelbe
bis sie wieder auf die Kaimauer des Zollkanals stößt. Die- folgend, führt sie von dort 380 m am Maschenzaun ent-
ser folgt sie in nordöstlicher Richtung 134 m bis zum west- lang - diesen im Freihafen belassend - in südsüdwest-
lich des Übergangs Kornhausbrücke gelegenen Gebäude. licher Richtung bis zum Eisenbahntor über der „Tunnel-
Dort wendet sie sich nach Südsüdosten und verläuft in straße". Hier überquert sie auf einer Länge von 5 m das
dieser Richtung, zunächst an der Westseite des Gebäu- Gleis der Hafenbahn in nordwestlicher Richtung. Sodann
des, 15 m bis zur Mitte der Straße „Neuer Wandrahm". Sie verläuft sie am Maschenzaun - diesen im Freihafen belas-
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
send - 790 m erst in südsüdwestlicher und dann in west- wendet sich dann im rechten Winkel nach Südsüdwesten
• südwestlicher Richtung bis hin zum Ende des und folgt dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belas-
Maschenzauns am Schnittpunkt der Straßen „Veddeler send - 495 m in dieser Richtung. Sie wendet sich sodann
Damm" und „Am Saale Hafen". Dort biegt sie nach Süd- nach Südsüdosten, um nach 5 m wieder nach Südsüd-
osten um und führt in gerader Linie über Fahrbahnen und westen abzubiegen, folgt weiter dem Maschenzaun - die-
Bürgersteig bis zum Grenzweiser auf der Stützmauer der sen im Freihafen belassend -, bis sie nach 138 m im rech-
Hafenbahnanlage und folgt ihr in nordöstlicher Richtung ten Winkel nach Westnordwesten abbiegt und 5 m in die-
bis zur westlichen Ecke der Fußwegunterführung, über- ser Richtung verläuft. Von dort führt sie 134,5 m in einem
quert die Gleisanlagen bis zur südlichen Ecke dieser Bogen über Südsüdwesten nach Süden, bis sie 3 m vor
Unterführung, wendet sich dann nach Südwesten und der östlichen Brückenrampe der Brückenauffahrt Neuhof
verläuft in dieser Richtung 7,8 m auf der Flügelmauer. Sie nach Südosten abknickt. Von dort folgt sie der Brücken-
folgt dann dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belas- rampe und der Brückenauffahrt Neuhof in einem Abstand
send - zunächst in südwestlicher Richtung über die Ven- von 3 m bis zur Nordostecke der Fußgängertreppe an der
loer Brücke, wendet sich von deren südlichem Widerlager Ostseite der Brückenauffahrt. Sie folgt der Ostkante die-
auf einer Länge von 2,4 m in westliche, dann 21,2 m in ser Treppe und biegt vor der Brückenauffahrt in einem
südwestliche Richtung, biegt erneut in westliche Richtung annähernd rechten Winkel nach Westnordwesten ab,
um und wendet sich nach 68,8 m auf einer Länge von überquert auf einer Länge von 29 m die Fahrbahnen bis
9,9 m in südwestliche Richtung bis zum Bahnübergang zum westlichen Geländer an der Brückenabfahrt. Dort
Harburger Chaussee. Sie überquert in dieser Richtung wendet sie sich nach Nordwesten, verläuft 43 m in dieser
die Gleise auf einer Länge von 26 m und folgt dem Richtung und knickt dann im rechten Winkel nach Süd-
Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend - auf dem westen ab. Sie folgt in einem Abstand von 5 m der Köhl-
Deich am Berliner Ufer über den Grenzübergang Harbur- brandbrücke 135 m in südwestlicher Richtung. Dann wen-
ger Chaussee 1257 m in westsüdwestlicher Richtung. Sie det sie sich nach Südsüdwesten und verläuft 30 m in die-
führt dann 8 m nach Südwesten, biegt erneut in west- ser Richtung. Sie knickt dann nach Westnordwesten ab,
südwestlicher Richtung um und überquert die Deichauf- überquert das Freihafengleis der Hafenbahn und folgt
fahrt in einer Länge von 13 m. Von dort folgt sie wieder anschließend 1615 m dem Maschenzaun - diesen im Frei-
dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend - hafen belassend - entlang der Köhlbrandbrücke. An-
zunächst in gleicher Richtung 200 m, wendet sich dann in schließend führt sie in einem Bogen von 237 m in nörd-
einem Bogen von 53 m nach Nordwesten und verläuft licher Richtung bis zur Roßbrücke. Sie überquert den
544 m in dieser Richtung bis 30 m vor die Klütjenfelder Roßkanal 55 m auf der östlichen Seite der außerhalb des
Straße. Sie biegt - dem Maschenzaun weiter folgend - Freihafens liegenden Brücke, biegt am Nordende der
nach Süden ab und führt, nach 2 m erneut in westsüd- Brücke 2 m nach Osten ab und folgt dem Maschenzaun
westlicher Richtung abbiegend, 23 min gerader Linie bis und der westlichen Außenmauer des Gebäudes auf dem
zum Ende des Maschenzauns. Dort überquert sie in nord- Flurstück 454 am Roßweg - beide im Freihafen belassend
nordwestlicher Richtung das Potsdamer Ufer, knickt nach - 193 m in nördlicher Richtung. Danach folgt sie der Nord-
53 m - durch Grenzweiser gekennzeichnet - im rechten seite dieses Gebäudes und dem anschließenden
Winkel ab, überquert die Klütjenfelder Straße bis zum Maschenzaun - beide im Freihafen belassend - zuerst
Geländer auf der Hochwasserschutzwand, wendet sich 9,3 m in östlicher, dann 2,5 m in nördlicher und anschlie-
- zunächst dem Geländer folgend - erneut in nordnord- ßend 11, 7 m in östlicher Richtung bis zu einem mit einem
westlicher Richtung bis zum westlichen Bürgersteig der Grenzweiser versehenen Pfahl. Hier wendet sie sich im
Klütjenfelder Straße, biegt im rechten Winkel in westsüd- rechten Winkel - den neuen Roßweg überquerend - nach
westlicher Richtung ab und stößt wieder auf den Norden, 5 m nach Nordosten, wiederum 88 min gerader
Maschenzaun. Sie verläuft weiter am Maschenzaun - die- Richtung· an der Westseite des Maschenzauns nach Nor-
sen in den Freihafen einbeziehend - um das Grundstück den und 4,5 m nach Nordosten. Sie folgt sodann dem
des Zollamts Ernst-August-Schleuse herum auf dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend - an der
Damm zwischen Klütjenfelder Hafen und Ernst-August- Ostseite der Straßen Köhlbranddeich und Tollerortweg
Kanal bis an dessen Ende. Von dort setzt sie sich in nord- zunächst 24 m nach Norden, 70 m nach Nordosten, 135 m
westlicher Richtung auf dem Wasser fort bis zu dem Punkt nach Nordnordosten und 7 m nach Nordosten. Von hier
im Reiherstieg, in dem sich die Linien schneiden, die durch verläuft sie - weiter dem im Freihafen verbleibenden
zwei Grenzweiser auf dem sich gegenüberliegenden Ufer Maschenzaun folgend - an der Ostseite des Tollerort-
bestimmt werden. Von dort führt sie in gerader Linie über weges in einem 318 m langen weiten Bogen zunächst
den Reiherstieg zu der durch Grenzweiser bezeichneten nach Nordnordosten, darauf nach Norden und dann wie-
Stelle am oberen Rand der südlichen Uferböschung der nach Nordnordosten bis zu der am nördlichen Ende
neben der östlichen Einfahrt zur Ellerholzschleuse und dieser Straße gelegenen Kehre. Von hier aus folgt sie dem
setzt sich dort 47,5 m nach Westen auf der Böschungs- in ca. 5 m Abstand parallel zur Böschung des Kohlen-
oberkante bis zum Maschenzaun quer zur Uferböschung schiffhafens verlaufenden Maschenzaun - diesen im Frei-
fort. Sie folgt diesem - ihn im Freihafen belassend - zuerst hafen belassend - 265 m in gerader Linie nach Nord-
1,5 m nach Süden, dann 16 m nach Westen und schließ- nordosten. Danach wendet sie sich - weiter dem
lich 4 m nach Süden. Sie überquert den Ellerholzweg auf Maschenzaun folgend und diesen im Freihafen belassend
einer Länge von 10 m in südwestlicher Richtung und folgt - in einem leichten Bogen von 136 m nach Nordnord-
dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend - 5 m westen, verläuft dann 655 m in dieser Richtung bis hin zu
in südlicher und 253 m in südsüdwestlicher Richtung. Dort der Kehre am Ende des Schifferweges. An diesem Punkt
wendet sie sich 15,5 m nach Süden und anschließend wendet sie sich - am Maschenzaun verlaufend und diesen
30,5 m nach Südsüdwesten. Sie knickt im rechten Winkel im Freihafen belassend - 5 m nach Nordnordosten, dann
nach Westnordwest ab, überquert das zum Ellerholzweg 11 m nach Nordosten, anschließend 6,5 m nach Norden
führende Gleis der Hafenbahn auf einer Länge von 7 m, und schwenkt dann 40 m nach Westen. Von dort verläuft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997 2323
sie 25 m nach Westnordwesten bis hin zu der durch (Steinwerder) zwischen 45 und 125 m entfernt. Dort wen-
Grenzweiser gekennzeichneten Pfahlgruppe. Sie biegt det sie sich auf 385 m in östlicher Richtung - von der Kai-
sodann nach Nordnordosten ab und verläuft in gerader mauer in Höhe des Trockendocks 105 m entfernt - und.
Linie 90 m in die Norderelbe hinein. Sie biegt sodann nach verläuft weiter in gerader Linie über die Elbe zum östlichen
Ostnordosten ab und verläuft in gerader Linie im Strom bis Führungspfahl der Pontonanlage der Zollverwaltung west-
in Höhe der Westkante der Dockzugangsbrücke - vom lich der Überseebrücke.
Nordufer der Kaizunge Tollerort und des Wendemuthkais
Anlage2
Die Grenze gegen das westlich des Köhlbrands gelegene belassend - nacheinander 102 m in südlicher, 34 m in
Gebiet des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Walters- südöstlicher, 96 m in südlicher, 12 m in südwestlicher,
hof- verläuft von der Westecke des Gebäudes der Abferti- 98 m in westsüdwestlicher, 22 m in südlicher, 13 m in süd-
gungsstelle Bahnhof Waltershof entlang dem Maschen- westlicher und 24 m in westlicher Richtung. Dort wendet
zaun - diesen im Freihafen belassend - zunächst 8 m in sie sich von der Hochwasserschutzwand ab und verläuft
südwestlicher, danach 88 m in nordwestlicher und an- längs des Maschenzauns - diesen im Freihafen belas-
schließend 75 m in nordnordwestlicher Richtung bis zur send - zuerst 115 m nach Süden - die Schleusendurch-
Zellmannstraße. Sie überquert dort auf einer Länge von fahrt bis zur Westseite der Schleusenbrücken in den Frei-
26 m die Gleisanlage der Hafenbahn. Dann folgt sie wieder hafen einbeziehend - und dann 78 m nach Westen. Von
dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend - an dort verläuft sie 96 m in südlicher Richtung, wendet sich
der südwestlichen Straßenseite der Zellmannstraße 813 m sodann in einem Winkel von 115° nach Südwesten und
nach Nordwesten bis zum Bahndurchlaß. Sie überquert in verläuft 356 m auf der Böschung längs des Maschenzauns
dieser Richtung 15 m das Freihafengleis der Hafenbahn, - diesen im Freihafen belassend -. Danach biegt sie in
folgt sodann dem Maschenzaun - diesen im Freihafen einem Winkel von 124° nach Westen ab und folgt dem
belassend - in gleicher Richtung 5 m und danach 86,5 m Maschenzaun 135 m in dieser Richtung, wendet sich dort
westnordwestlicher Richtung. Von diesem Punkt folgt sie nach Nordwesten und verläuft 200 m den Maschenzaun
dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend - zu- entlang - diesen im Freihafen belassend - an der nörd-
nächst 5 m nach Nordosten, biegt sodann im rechten Win- lichen Seite der Finkenwerder Straße bis in die Höhe der
kel 171 m nach Nordnordwesten. Dort biegt sie 6 m nach Brüstung an der Südostseite der Bundesautobahn. Sie
Norden ab und überquert dabei das Freihafengleis. überquert die Finkenwerder Straße auf einer Länge von
Danach verläuft sie an der südwestlichen Straßenseite 39 m in südwestlicher Richtung bis zum Maschenzaun an
zwischen Bahngleis und Köhlfleetdamm auf einer Länge der Einfahrt des Zollhofs, wendet sich nach Nordwesten
von 601 m in nordwestliche Richtung. Sie stößt dann und verläuft in einem Bogen längs des Maschenzauns bis
nordöstlich im rechten Winkel und nach einer Länge von an die südöstliche Seite der Straße Köhlbrandbrücke. Dort
507 m auf die Flutmauerecke Petroleumhafen/Parkhafen. folgt sie dem Maschenzaun - diesen im Freihafen belas-
Von dort durch einen Weiser gekennzeichnet, überquert send - in südwestlicher Richtung 271 m entlang der Auf-
sie in nordöstlicher Richtung den Parkhafen auf 632 m fahrt zur Köhlbrandbrückenrampe, kreuzt dann in Höhe
Länge bis zu einem Punkt in der Elbe, von dem aus sie in des Widerlagers die Köhlbrandbrückenrampe auf einer
einem Winkel von 107° nach Osten abbiegt. Ab diesem Länge von 28,5 m und verläuft anschließend entlang der
Punkt verläuft sie in einem Abstand von 65 m parallel zur Westseite der Rampenauffahrt 97 m in nördlicher Rich-
Kaimauer, 1087,5 min dieser Richtung. Sie wendet sich tung. Danach wendet sie s\ch nach Westnordwesten und
sodann nach Süden und verläuft 102 m in dieser Richtung verläuft zunächst 58 m in dieser Richtung. Sie biegt dann
bis zum Grenzweiser auf der Hochwasserschutzwand, die nach Nordwesten ab, verläuft in einem nach Westen
an dieser Stelle von Osten nach Südosten abknickt. Sie geneigten Bogen 135 m in dieser Richtung und knickt
folgt dem Maschenzaun auf der Hochwasserschutzwand dann nach Nordnordosten ab. In dieser Richtung verläuft
- diesen im Freihafen belassend - zuerst 278,5 m in sie 45 m, wendet sich sodann auf einer Länge von 35 m
südöstlicher Richtung, beschreibt dann einen nach Nord- nach Osten, überquert in gerader Linie das Freihafengleis
westen offenen Halbkreis von 85 m Länge und setzt sich der Hafenbahn auf einer Länge von 10 m und verläuft 55 m
sodann in gerader Linie 57 m in nordwestlicher und an- weiter an der Südwestseite des Maschenzauns. Sodann
schließend 81 min nordöstlicher Richtung fort. An diesem wendet sie sich 12,5 m in südwestlicher, 10 m in nord-
Punkt wendet sie sich nach Südosten und verläuft in einem westlicher und 12,8 min nordöstlicher Richtung zurück bis
leicht gekrümmten Bogen längs dem Maschenzaun auf an den Maschenzaun und folgt diesem 70 m bis an die
der Hochwasserschutzwand - diesen im Freihafen belas- Ostecke des Gebäudes der Abfertigungsstelle Bahnhof
send - 1748 m zuerst in südöstlicher und dann in süd- Waltershof. Sie führt an der Nordseite und an der Nord-
licher Richtung. Sie folgt dann weiter dem Maschenzaun westseite des Gebäudes entlang - dieses aus dem Frei-
auf der Hochwasserschutzwand - diesen im Freihafen hafen ausschließend - bis zu seiner Westecke.
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der
Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags
Vom 29. August 1997
Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1881) ist wie folgt zu
berichtigen:
Dem § 1 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
,,(3) Der erhöhte Auslandszuschlag unterliegt dem Kaufkraftausgleich."
Bonn, den 29. August 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
von Kunow