2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Vom 3. September 1997
Auf Grund des§ 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
parken im Bereich der Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Februar 1995 (BGBI. 1S. 211) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die
jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mauser-
gebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete
führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs.• 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-
straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987
(BGBI. 1 S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der
Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt
und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung."
2. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Diese Verordnung tritt am 15. März 1992 in Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. September 1997
Der Bundesminister fü.r Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2217
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 3. September 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung zur machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Juni S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 2 und Abs. 5
1997 (BGBI. 1 S. 1403) wird nachstehend der Wortlaut der Satz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Schiffssicherheitsverordnung in der seit dem 1. Juli 1997 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778),
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung zu 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, Abs. 2
berücksichtigt:
Satz 1 Nr. 1 und des § 9c des Seeaufgaben-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Schiffssicher- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
heitsverordnung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3281, 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert
3532), durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBI. 1S. 778),
2. die teils am 1. Januar 1996, teils am 3. März 1996 und
teils am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom zu 4. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3,
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1710), Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und des§ 9c des See-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
3. die am 19. März 1996 in Kraft getretene Verordnung
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1
vom 12. März 1996 (BGBI. 1 S. 473),
S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert durch
4. die am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
14. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 880), (BGBI. 1 S. 778),
5. die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene eingangs ge- zu 5. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3,
nannte Verordnung. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 sowie des § 9c des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1
zu 2. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3, S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert durch
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und des§ 9c des See- Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- (BGBI. 1 S. 778).
Bonn, den 3. September 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)
1nh altsübe rsicht
TeilA § 27 Amateurfunkstellen
Gemeinsame Vorschriften § 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Kapitel IV
Kapitel 1
Freibord, Stabilität
Allgemeines
§29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von
§ 1 Anwendungsbereich
1966/88 keine Anwendung findet
§ 2 Begriffsbestimmungen
§30 Freibordmarke
§ 3 Durchführung §31 Mindestfreibord und Mindeststabilität
§ 4 Verantwortlichkeit §32 Ladelukenverschluß
§ 5 Vorhandene Schiffe, Wechsel der Schiffskategorie, Flaggen-
wechsel TeilB
§ 6 Allgemeine Anforderungen Zusatzvorschriften
§ 6a Klassifikation für Schiffe, auf die das Überein-
kommen von 1974/88 Anwendung findet
§ 7 Gleichwertiger Ersatz
§33 Anwendungsbereich
§ 8 Ausnahmen, Abweichungen
§34 Befreiungen
§ 9 Auflagen
§35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum Übereinkommen von
§10 Zulassung von Gegenständen 1974/88)
§ 11 Besichtigungen Unterteilung und Stabilität
§ 11a Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs- §36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
betriebs 1974/88)
§12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen Maschinenanlagen
§13 Zeugnisse und Bescheinigungen §37 (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von
1974/88)
§ 13a Zeugnisse über einen sicheren Schiffsbetrieb für Ro-Ro-
Elektrische Anlagen
Fahrgastfährschiffe
§38 (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage zum Übereinkommen von
§14 Schiffe unter fremder Flagge
1974/88)
§15 Zulässige Fahrgastzahl
Zusätzliche Anforderung für zeitweise unbesetzte Maschi-
§16 Überwachung nenräume
§17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen §39 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum Übereinkommen von
1974/88)
Kapitel II Allgemeines
Nautische Systeme, Anlagen, §40 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum Übereinkommen
Instrumente, Geräte und Drucksachen von 1974/88)
Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
§18 Ausrüstung
§ 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum übereinkommen von
§19 Prüfungen 1974/88)
§20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Überprüfung durch Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
anerkannte Betriebe
§42 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von
§ 21 1nstandsetzung 1974/88)
§22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
und Funkbeschickung §43 (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum Überein-
kommen von 1974/88)
Kapitel III Allgemeines, Vorschriften für Schiffe
Funkanlagen §44 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum Übereinkommen von
1974/88)
§23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung
Vorschriften für Schiffe
§24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung
§45 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
§25 Antennenanlage 1974/88)
§26 Mobilfunkanlagen Vorschriften für Rettungsmittel
Bundes~esetzblatt Jahrgang 1_997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2219
§ 46 (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage zum Übereinkom- TeilE
men von 1974/88)
Zusatzvorschriften über die Beförderung
Funkanlagen von Schüttgütern, ausgenommen Getreide
§ 47 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum übereinkommen von § 69 (weggefallen)
1974/88)
Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal § 70 (weggefallen)
§ 48 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von § 71 (weggefallen)
1974/88) § 72 (weggefallen)
Beförderung von Ladung
§ 49 (weggefallen) TeilF
TeilC Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Vorschriften § 73 Bußgeldvorschriften
für Schiffe, auf die das Überein- § 74 Übergangsvorschriften
kommen von 1974/88 keine Anwendung findet
§ 75 (weggefallen)
Kapitel 1 § 76 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Allgemeines
§50 Anwendungsbereich
§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote Anlage 1
§52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sport- Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt
anglerfahrzeuge - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
§ 52a Ausbildungsfahrzeuge
Anlage 1a
Kapitel II
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Bauart der Schiffe
§ 53 Zulässige Fahrgastzahl Anlage 1b
§ 54 Unterteilung und Stabilität Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen
Kapitel III Anlage2
Brandschutz Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in
der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr
§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und - Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 -
Sportanglerfahrzeugen Sonderfahrzeug
§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen
Kapitel IV Anlage2a
Rettungsmittel Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln
§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Anlage3
Rettungsmitteln Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit
Rettungsmitteln
Anlage4
§ 61 Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe
§ 62 Leinenwurfgerät
Anlage 5
Kapitel V
Nationales Freibordzeugnis
Funkanlagen
§ 63 Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Ret-
tungsmitteln Anlage6
§ 64 (weggefallen) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Druck-
sachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
§ 65 (weggefallen)
§ 66 (weggefallen)
Anlage?
§ 67 (weggefallen)
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die
TeilD geprüft und zugelassen sein müssen
Zusatzvorschriften
für Schiffe, auf die die Anlage I zum Anlage8
Übereinkommen von 1973n8 Anwendung findet
Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,
§ 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum übereinkommen von die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland
1973/78) eingetragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten
Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb Grenzen seewärts überschreiten
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
TeilA §2
Gemeinsame Vorschriften Begriffsbestimmungen
(1) ,,übereinkommen von 1974/78" bedeutet das in
Kapitel 1 London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik
Allgemeines Deutschland unterzeichnete Internationale Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1979 II
§1
S. 141) -, geändert durch das in London am 16. November
Anwendungsbereich 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt Protokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-
sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt für Binnen- kommen von 1974/78 zum Schutz des menschlichen
schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Lebens auf See - Verordnung vom 26. März 1980
(BGBI. 1980 II S. 525) -, dieses geändert durch die Ent-
Deutschland eingetragen sind, wenn sie eine der in
Anlage 8 aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten; schließungen 1 vom 9. November 1988 und 2 vom
10. November 1988 zu der Schlußakte der Konferenz der
im übrigen wird die Grenze durch die Festland- und Insel-
küste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelege- Vertragsstaaten zu dem Internationalen übereinkommen
nen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und von 1974n8 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
bei den in Anlage 8 nicht aufgeführten Flußmündungen See und die Entschließung der Vertragsstaaten zu der
durch die Verbindungslinien der äußeren Uferausläufe Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten des Proto-
bestimmt. kolls von 1978 zu dem Internationalen übereinkommen
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom
(2) Die Verordnung gilt nicht für 10. November 1988 - Verordnung vom 22. Januar 1992
1. Schiffe der Bundeswehr und Truppentransportschiffe, (BGBI. 1992 II S. 58)-, die von der Konferenz der Vertrags-
regierungen des Internationalen Übereinkommens von
2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am
Schiffbrüchiger, 24. Mai 1994 in London angenommenen Entschließung 1
3. Sportfahrzeuge, - ausgenommen Anlage 2 - zum Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
4. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge ein-
Lebens auf See - Verordnung vom 28. November 1995
schließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb aus-
(BGBI. 1995 II S. 994) -, die von der Konferenz der Ver-
schließlich ideellen Zwecken dient und die zur mari-
tragsregierungen des Internationalen Übereinkommens
timen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Zwecken als Seeschiffe eingesetzt werden (Traditions-
am 29. November 1995 in London beschlossenen Ände-
schiffe), wenn ihre Länge, gemessen zwischen den
rungen zum Internationalen übereinkommen zum Schutz
äußersten Punkten des Vor- und Hinterstevens
des menschlichen Lebens auf See von 1974 - Verordnung
(Rumpflänge), 15 Meter nicht übersteigt, und die nicht
vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II S. 934) - sowie durch
mehr als 25 Personen befördern.
die in London vom Schiffssicherheitsausschuß der Inter-
(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die§§ 7 bis 9, § 1O nationalen Seeschiffahrts-Organisation durch folgende
Abs. 4, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 1, 5 und 12, § 14 Abs. 1 Entschließungen beschlossenen Änderungen:
und 2, soweit auf das übereinkommen von 1973/78 1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung
Bezug genommen wird, die §§ 16 bis 28, §§ 63 und 68 vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II S. 794),
sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften. § 18 Abs. 2
bis 5 und die §§ 19 bis 22 gelten nicht für Fischerei- 2. MSC. 6(48) vorn 17. Juni 1983 - Verordnung vom
fahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. 25. Juni 1986 (BGBI. 1986 11 S. 734),
(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter, 3. MSC. 11 (55) vorn 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom
jedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als 25 Per- 28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November
sonen befördern, gelten nur die Richtlinien des Bundes- 1989 (BGBI. 1989 II S. 905),
ministeriums für Verkehr nach § 6 dieser Verordnung. 4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vorn
25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992
(5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr
(BGBI. 1992 II S. 58),
als 80 Personen nur befördert werden, wenn die See-
Berufsgenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis be- 5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom
scheinigt hat, daß das Schiff im Einzelfall den gebotenen 14. Dezember 1993 (BGBI. 199311 S. 2317),
Sicherheitsanforderungen entspricht. Die See-Berufs- 6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992
genossenschaft legt dabei die Richtlinien nach § 6 zu- sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Ver-
grunde; sie kann Auflagen für die Ausrüstung, die Bau- ordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II
ausführung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes, die für S. 2458),
seine Sicherheit, insbesondere für die an Bord befind-
lichen Personen oder für andere Verkehrsteilnehmer, oder 7. MSC. 31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser erforderlich sind, Anlage 2 - Verordnung vom 28. November 1995
festlegen. Das Zeugnis wird längstens für die Dauer von (BGBI. 1995 II S. 994),
2 Jahren erteilt und ist an Bord mitzuführen. 8. MSC. 42(64) vom 9. Dezember 1994 - Verordnung
vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994),
(6) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die§§ 14, 16
und § 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeld- 9. MSC. 46(65) vom 16. Mai 1995 - Verordnung vom
vorschriften. 17. Dezember 1996 (BGBI. 1996 11 S. 2775).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2221
(1 a) ,,übereinkommen von 1974/88" bedeutet das in 2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in
London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik London am 12. November 1975 angenommene Än-
Deutschland unterzeichnete Internationale übereinkom- derung, durch die Artikel 29 des Übereinkommens neu
men von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf gefaßt wird,
See - Verordnung vom 11 . Januar 1979 (BGBI. 1979 II 3. die von der Elften Versammlung der IMCO in London
S. 141) -, geändert durch das am 11. November 1988 am 15. November 1979 angenommene Änderung.
von der Internationalen Konferenz über das Harmonisierte
Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystem beschlos- (2a) ,,übereinkommen von 1966/88" bedeutet das
sene Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Über- in London am 5. April 1966 von der Bundesrepublik
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Deutschland unterzeichnete Internationale Freibord-
Lebens auf See - Verordnung vom 20. September 1994 Übereinkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969
(BGBI. 1994 II S. 2458) -, die von der Konferenz der (BGBI. 1969 II S. 249) und die mit Verordnung vom
Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkom- 19. Februar 1981 (BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft gesetzten
mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens Änderungen sowie das durch das in London am
auf See am 24. Mai 1994 in London angenommene 11. November 1988 von der Internationalen Konferenz
Entschließung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum Inter- über das Harmonisierte Besichtigungs- und Zeugnis-
nationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des erteilungssystem beschlossene Protokoll von 1988 zu
menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994) -, die von der - Verordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II
Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen S. 2457).
Übereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch-
(3) ,,übereinkommen von 1973/78" bedeutet das
lichen Lebens auf See am 29. November 1995 in London
beschlossenen Änderungen des Internationalen Über- Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung
einkommens zum Schutz des menschlichen Lebens der Neufassung der amtlichen Übersetzung des Inter-
auf See von 1974 - Verordnung vom 24. April 1997 nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
(BGBI. 1997 II S. 934) - sowie durch die in London Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls
vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See- von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 12. März 1996
(BGBI. 1996 II S. 399), geändert durch die von der Konfe-
schiffahrts-Organisation durch folgende Entschließungen
renz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens in
beschlossenen Änderungen:
London durch Entschließungen 1 bis 3 am 2. November
1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung 1994 angenommenen Änderungen der Anlagen I bis III
vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II S. 794), und V des Protokolls von 1978 zu diesem übereinkommen
2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom - Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1996 II S. 977).
25. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 734),
(4) ,,EG-Verordnung-lSM" bedeutet die Verordnung
3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über
28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs-
1989 (BGBI. 1989 II S. 905), betriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABI. EG Nr.
4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom L 320 S. 14).
25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992
(4a) ,,übereinkommen von 1996" bedeutet das am
(BGBI. 1992 II S. 58),
14. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland
5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom unterzeichnete übereinkommen über die besonderen
14. Dezember 1993 (BGBI. 1993 II S. 2317), Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die
6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992 regelmäßig und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen,
sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Ver- nach oder von bestimmten Häfen in Nordwesteuropa und
ordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II der Ostsee verkehren - Verordnung vom 19. Februar 1997
s. 2458), (BGBI. 1997 II S. 540).
7. MSC. 31(63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen (5) Im Sinne dieser Verordnung ist
Anlage 2 - Verordnung vom 28. November 1995
1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste
(BGBI. 1995 II S. 994),
befördert oder das für die Beförderung von mehr
8. MSC. 42(64) vom 9. Dezember 1994 - Verordnung vom als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen
28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994), Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge;
9. MSC. 46(65) vom 16. Mai 1995 - Verordnung vom 2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, des-
17. Dezember 1996 (BGBI. 1996 II S. 2275). sen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und
(2) ,,übereinkommen von 1966" bedeutet das in Lon- das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste
don am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste
unterzeichnete Internationale Freibord-übereinkommen zugelassen ist und das in der Nationalen Fahrt im
von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1969 II Bäderverkehr eingesetzt ist;
S. 249) und die mit Verordnung vom 19. Februar 1981 3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-
(BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft gesetzten folgenden Än- zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt
derungen: worden ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als
1. die von der Siebenten Versammlung der Zwischen- 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als
staatlichen Beratenden See-Schiffahrts-Organisation 50 Fahrgäste zugelassen ist, auf.dem der Angelsport
(IMCO) in London am 12. Oktober 1971 angenom- gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen aus-
menen Änderungen, ländischen Hafen anläuft;
2
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
4. Sonderfahrzeug: an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord
a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes 10° West und von dort in gerader Linie nach
sowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst, Quessant;
13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb
b) ein Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weni-
der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben
ger als 500,
wird;
c) ein Kleinfahrzeug bis zu einer Bruttoraumzahl
14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine
von 100, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr als andere Person, die ein vom Bundesamt für Post
12 Fahrgäste befördert werden oder das für die und Telekommunikation oder von der Deutschen
gewerbsmäßige Beförderung von nicht mehr als Bundespost oder von der Deutschen Post der Deut-
12 Fahrgästen zugelassen ist, schen Demokratischen Republik ausgestelltes oder
d) ein Ausbildungsfahrzeug, auf dem gewerbsmäßig anerkanntes gültiges Seefunkzeugnis besitzt;
nicht mehr als 12 Personen zum Führen von 15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom Bundesamt für
Sportfahrzeugen ausgebildet werden, Post und Telekommunikation oder von der Deut-
e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie schen Bundespost oder von der Deutschen Post der
leichter, Prahm), Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes
oder anerkanntes gültiges Allgemeines Seefunk-
f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger,
zeugnis oder ein von diesen ausgestelltes oder an-
Schwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- erkanntes gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
und Hubinsel, Produktionsplattform); besitzt und in der Telegrafiefunkstelle eines Schiffes
5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach beschäftigt und als Funkoffizier angemustert ist;
deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern eine 16. Sprechfunker: eine Person, die ein vom Bundesamt
der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Grenzen seewärts für Post und Telekommunikation oder von der Deut-
überschritten wird; schen Bundespost oder von der Deutschen Post der
6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähn- Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes
lichen Gewässern, auf denen hoher Seegang aus- oder anerkanntes gültiges Allgemeines Sprechfunk-
geschlossen ist; zeugnis für den Seefunkdienst besitzt;
7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee 17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap tember, die Jahreszeiten gemäß Anlage II des Über-
Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der einkommens von 1966/88 bleiben unberührt;
vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie 18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,
längs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Über-
Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57° 30' einkommens von 1966/88 bleiben unberührt;
Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwe- 19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und
dischen Küste bis Norrtälje; Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf
8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee diese Ebene geschüttet wird;
und entlang der norwegischen Küste bis zu 64 ° nörd- 20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen
licher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite weitgehend befreit worden ist;
und 7° westlicher 'Länge sowie nach den Häfen
Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste 21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene
Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich Flüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des
Gewichts;
Gibraltars;
22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei dem
9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt
ein breiartiger Zustand entsteht;
hinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen
einschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des 22a. Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem Internationa-
Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der len Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
westafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher (Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen)
Breite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und ermittelte und im Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl
auf Madeira; angegebene Vermessungsergebnis;
10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt 23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-
hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach meßbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner
Spitzbergen und den Azoren; Schiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten
Bruttoraumzahl hierfür angegebene Zahl der Register-
11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in tonnen;
Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik
24. Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im
Deutschland oder der benachbarten Küstenländer
Sinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Über-
aus betrieben wird;
einkommens von 1974/88;
12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der
25. leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh-
Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben
migten Stabilitätsunterlagen entnommene Tiefgang
wird, das begrenzt wird im Norden durch den
im Ballastzustand am Ende der Reise.
Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen
Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach (6) Im übrigen werden die in den übereinkommen
Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 festgelegten
Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen Begriffsbestimmungen angewendet.
. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2223
§3 führers an Land, der Aussteller der Ladungsbescheini-
Durchführung
gung und der Aussteller der Beförderungspapiere verant-
wortlich.
(1) Die Durchführung
(2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des
1. der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte
und 1996, Handhabung der Funkanlagen und für die Durchführung
2. der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß-
zur Durchsetzung internationaler Normen für die nahmen verantwortlich.
Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung
und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord
§5
von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren - Hafen- Vorhandene Schiffe, Wechsel
staatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1) und der Schiffskategorie, Flaggenwechsel
3. dieser Verordnung (1) Soweit nicht die übereinkommen von 1974/88 oder
obliegt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seeauf- 1996 oder diese Verordnung Regelungen für den Umbau
gabengesetzes dem Bundesamt für Seeschiffahrt und vorhandener Schiffe ausdrücklich vorsehen, brauchen
Hydrographie und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981
Gesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei beschlossenen Änderungen des Internationalen Über-
Angelegenheiten der Schiffstechnik, der Festlegung des einkommens von 1974 (1. September 1984) gelegt
Freibords sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Aus- worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bau-
land der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient. zustand befunden haben, nicht den Anforderungen der
Kapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum Übereinkommen
(2) Die Durchführung der EG-Verordnung-lSM obliegt von 1974/88 sowie der §§ 35 bis 45 und 50 Abs. 2 und der
der See-Berufsgenossenschaft. Sie bedient sich hinsicht- §§ 53 bis 62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dies
lich der nach Artikel 5 Abs. 1, 3 und 4 der EG-Verordnung- einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen
lSM durchzuführenden Prüfungen des Germanischen
Lloyds oder auf Antrag des Unternehmens einer anderen 1. Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum
gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in
22. November 1994 (ABI. EG Nr. L 319 S. 29, 1995 Nr. L 48 einem entsprechenden Bauzustand befunden haben,
S. 26) anerkannten Organisation, sofern diese die von der den Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in der Ent- a) dem Internationalen Übereinkommen von 197 4,
schließung A. 788(19) vom 23. November 1995, veröffent- geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem
licht durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1995 Übereinkommen,
(BAnz. S. 12798), hierfür festgelegten Anforderungen er-
füllt. b) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde- s. 1089);
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli
1989 (BGBI. 1S. 1455) und des Gesetzes über den Ama- 2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden
teurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand
nummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die
über die Erteilung von Genehmigungen zum Errichten und sich ergeben aus
Betreiben von Funkanlagen und die Überwachung durch a) dem Internationalen übereinkommen von 1960
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
oder einer von ihm ermächtigten Behörden bleiben - Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI.
unberührt. 1965 II S. 465), zuletzt geändert durch die Vierte
Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderun-
§4 gen des Internationalen Übereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom
Verantwortlichkeit
12. Juli 1974 (BGBI. 1974 II S. 1009),
(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind b) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
für die Befolgung der Vorschriften der Übereinkommen 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die
von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 und dieser Ver- Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1
ordnung verantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich s. 1912).
für die Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf
den Schiffsbetrieb, auf das Stauen und Sichern der (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des
Ladung, auf die Ausrüstung, auf die Kennzeichnung der Übereinkommens von 1966/88 müssen, wenn sie die
nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den
mit einer Prüfplakette und Prüfmarke, den Freibord, das entsprechenden geringeren Anforderungen für neue
Führen von Tagebüchern sowie das Mitführen von Zeug- Schiffe in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung
nissen beziehen, der Schiffsführer und der sonst hierfür an über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bun-
Bord Verantwortliche. Neben den in Satz 2 genannten desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, ver-
Personen sind für die Befolgung der Vorschriften des öffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren
Kapitels VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergän-
und des § 48 dieser Verordnung über das Stauen und zungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens
Sichern der Ladung auch der Beauftragte des Schiffs- von 1966/88 für das ganze Schiff zu erfüllen.
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und §7
Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungs- Gleichwertiger Ersatz
gegenstände, die neu beschafft werden, müssen dieser
Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum überein-
bisherigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegen- kommen von 1974/88 und Artikel 8 des Übereinkommens
stände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende von 1966/88 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I und
Neubeschaffung von Bord gegeben werden. Regel 2 Abs. 5 der Anlage II zum übereinkommen von
1973/78 über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes
(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie
für Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte, sonstige Vor-
angehören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffs-
kehrungen und Werkstoffe finden entsprechende An-
kategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen
wendung.
für Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung
auf Kiel gelegt worden sind. §8
(5) Schiffe, die nach§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes in Ausnahmen, Abweichungen
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1342) unter fremder Flagge eingesetzt werden (1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt
sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben für Seeschiffahrt und Hydrographie können im Rahmen
worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden, ihrer Aufgaben nach § 3 aus besonderen Gründen Aus-
den Anforderungen der Übereinkommen von 1974/88, nahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit
1966/88 und 1973/78 und dieser Verordnung ent- des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das
sprechen. Dies ist durch eine Bescheinigung der See- Wasser auf andere Weise gewährleistet ist.
Berufsgenossenschaft nachzuweisen. (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere
(6) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt für
wurde und denen gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 23 im Schiffs- 1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund
meßbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner Schiffs- seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die
vermessungs-Übereinkommen ermittelten Bruttoraum- Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit
zahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist,
wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser
2. ein Binnenschiff
Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Brutto-
raumzahl. im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt
werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen
§6 und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder
Gefahren für das Wasser abgewehrt werden. Dies gilt
Allgemeine Anforderungen nicht für ein Binnenschiff, mit Ausnahme von Öl-, Gas-
Soweit und Chemikalientankschiffen in der Massengutfahrt, das
die Grenzen der Anlage 8 Nr. 2 und 3 seewärts bis zu
1 . die Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78
der Verbindungslinie Oberfeuer Schillig über das Vogel-
oder 1996,
wärterhaus der Insel Alte Mellum bis zum Kirchturm
2. diese Verordnung oder Cappel überschreitet, wenn eine Schiffsuntersuchungs-
3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für Post kommission unter Berücksichtigung der in Satz 1 genann-
und Telekommunikation oder den ihm nachgeordneten ten Schutzgüter bescheinigt hat, daß die entsprechenden
Stellen erlassenen Vorschriften Anforderungen nach den „Grundsätzen für die Erteilung
von Ausnahmen für Binnenschiffe für Fahrten im See-
keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,
bereich gemäߧ 8 SchSV" erfüllt sind. Die Bescheinigung,
Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werk-
die an Bord mitzuführen ist, kann bis zu einer Geltungs-
stoffe und an den Einbau sowie den Betrieb enthalten,
dauer von 2 Jahren erteilt werden.
sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzu-
wenden, insbesondere soweit diese in den vom Bundes- (3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von
ministerium für Verkehr oder von den ihm nachgeordneten dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung
Stellen erlassenen und im Bundesanzeiger oder Verkehrs- hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-
blatt bekanntgegebenen Richtlinien enthalten sind. gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend
geboten ist.
§9
§6a
Auflagen
Klassifikation
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus-
Schiffe, die den Übereinkommen von 1974/88, 1966/88,
nahme oder Befreiung
1973/78 oder 1996 unterliegen, müssen so gebaut und
instandgehalten werden, daß sie hinsichtlich des Schiffs- 1. nach§ 8,
körpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der 2. von den Freibordanforderungen(§ 29 Abs. 1 Satz 2),
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den
Vorschriften einer nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates 3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer
vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1 .4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1
und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichti- und Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Überein-
gungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen kommen von 1974/88 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2
der Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319 S. 20) anerkannten dieser Verordnung),
Klassifikationsgesellschaft entsprechen. 4. nach§ 41 Abs. 1 Satz 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2225
5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und (4) Soweit für Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte
Sportanglerfahrzeuge(§ 52 Abs. 4), und Rettungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist,
6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9), dürfen keine gleichartigen, nicht zugelassenen Systeme,
Anlagen, Instrumente und Geräte und Rettungsmittel als
7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen Teile der Ausrüstung an Bord mitgeführt und verwendet
sonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2 werden. Dies gilt nicht für Echolotanlagen, die ausschließ-
Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Übereinkommen lich für Zwecke der Fischortung verwendet werden.
von 1973/78,
8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen
§ 11
besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh-
Besichtigungen
rung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen,
die für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Aus-
Gefahren für das Wasser erforderlich sind. rüstung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel 1
(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver- Regel 10 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
bindenden Anhang einzutragen. bei Fertigstellung besichtigt sowie
1. bei Wechsel der Schiffskategorie oder bei Erwerb des
§10 Rechts zur Führung der Bundesflagge;
Zulassung von Gegenständen 2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle 2
(1) Ist in den Übereinkommen von 1974/88 oder Jahre auf dem Trockenen;
1973/78 oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß 3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
Anordnungen, Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Geräte, Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-
Rettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile oder rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend
Werkstoffe zugelassen sein müssen, so hat die See- den Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b
Berufsgenossenschaft durch Prüfung oder Erprobung Ziffer iii der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88;
festzustellen, ob sie den Übereinkommen von 1974/88
4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-
und 1973/78 und dieser Verordnung entsprechen, und sie
senschaft.
zuzulassen. Die See-Berufsgenossenschaft erläßt, soweit
das Bundesministerium für Verkehr dies für erforderlich Frachtschiffe werden Zwischenbesichtigungen gemäß
hält, allgemeine Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzun- Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iii der Anlage zum
gen, die im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt zu ver- übereinkommen von 1974/88 unterzogen. Darüber hinaus
öffentlichen sind. In die Prüfungs- und Zulassungsvoraus- unterliegen Schiffe der jährlichen Besichtigung gemäß
setzungen sind unter Berücksichtigung der Empfehlungen Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iv der Anlage zum
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die tech- Übereinkommen von 1974/88. Kapitel I Regel 7, 8 und 10
nischen Mindestanforderungen, die Art und der Umfang der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 sowie
der Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt der Prü- . Satz 1 gelten ~tsprechend für Schiffe, auf die das Über-
fungen festzulegen, so~eit nach bisherigen Vorschriften einkommen keine Anwendung findet, mit der Maßgabe,
geforderte Zeugnisse vorhanden sind. Für die erforder- daß Kapitel I Regel 7 für Fahrgastschiffe, Bäderboote und
lichen Prüfungen gilt § 19 entsprechend. Sportanglerfahrzeuge gilt, jedoch nicht für Sonder-
(2) Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt fahrzeuge.
und Hydrographie bei der Prüfung und Zulassung von
(2) Erneuerungsbesichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1
Kompassen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des
Buchstabe b des Übereinkommens von 1966/88 werden
Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei der
in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
Prüfung und Zulassung nautischer Systeme, Anlagen,
durchgeführt. Artikel 14 des Übereinkommens von
Instrumente und Geräte gemäß § 18 Abs. 2, Zusatzgeräte
1966/88 und Satz 1 gelten entsprechend für Schiffe, auf
zu nautischen Anlagen gemäß § 18 Abs. 3 und Funk-
die dieses Übereinkommen keine Anwendung findet,
anlagen gemäߧ 23 Abs. 3 mit folgender Maßgabe ent-
für Schiffe, die keine Fahrgastschiffe sind, jedoch nur
sprechend:
mit der Maßgabe, daß die Erneuerungsbesichtigungen
1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen alle 10 Jahre, die Überprüfungen alle 2 Jahre stattfinden.
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie der
in § 18 Abs. 3 aufgeführten Zusatzgeräte zu nautischen (3) Erneuerungsbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4
Anlagen sind in die Prüfungs- und Zulassungsvoraus- Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I und gemäß Regel 10
setzungen die technischen Mindestanforderungen an Abs. 1 Buchstabe b der Anlage II zum übereinkommen
die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere von 1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht-
Funktion an Bord aufzunehmen. schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.
2. Hinsichtlich der in§ 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in (4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4
die Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I und gemäß Regel 10
technischen Mindestanforderungen an die nautische Abs. 1 Buchstabe c der Anlage II zum Übereinkommen
Eignung aufzunehmen. von 1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei
(3) Vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro- Frachtschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber
graphie sind elektrisch betriebene Leuchten an oder hinaus unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichti-
in Rettungsmitteln nur auf lichttechnische Eignung und gung gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der
Radarreflektoren für Überlebensfahrzeuge auf aus- Anlage I und gemäß Regel 10 Abs. 1 Buchstabe d der
reichende Radarauffaßbarkeit zu prüfen. Anlage II zum übereinkommen von 1973/78.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
(5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, §12
und zwar Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung, (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsbesich-
2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen. tigungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1706) kann die See-Berufsgenossenschaft von einer
Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Besichtigung ganz oder teilweise absehen, wenn der
Fällen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen Germanische Lloyd oder eine andere Klassifikations-
Hafen bereitgestellt wird. gesellschaft im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine
solche Besichtigung durchführt und ein vom Bundes-
(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen- ministerium für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis
schaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erteilt hat. Dieses gilt auch für Binnenschiffe gemäß § 8
schriftlich zu beantragen, und zwar Abs.2.
1. bei Neubauten vor Baubeginn, (2) Eine von einer zustärdigen Stelle eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgenommene
2. mindestens einen, jedoch höchstens 3 Monate vor Prüfung, Untersuchung oder Erprobung wird anerkannt,
Ablauf der Geltungsdauer eines Sicherheitszeugnisses soweit durch sie die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 und 2
oder Fälligkeit einer Zwischen- oder jährlichen Be- genannten oder gleichwertiger Anforderungen nach-
sichtigung, gewiesen wird. Die Anforderungen sind gleichwertig,
3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die
Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion
4. in allen anderen Fällen unverzüglich. an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft
erreicht wird. Die Prüfung, Untersuchung oder Erprobung
(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von durch eine zuständige Stelle eines anderen Staates kann
1974/88, 1966/88, 1973/78 oder 1996 oder dieser unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden.
Verordnung durchgeführten Besichtigung dürfen am Die Anerkennung obliegt der See-Berufsgenossenschaft
Schiff, seinen Einrichtungen und seiner Ausrüstung oder dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
ohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaft keine im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann all-
Änderungen vorgenommen werden. Bei Änderungen am gemein oder für den Einzelfall ausgesprochen werden.
Schiff, seinen Einrichtungen und seiner Ausrüstung, die Dies gilt auch für die Regulierung von Magnet-Regel-
den genehmigten Zustand beeinträchtigen, ist unverzüg- kornpassen und Magnet-Steuerkornpassen sowie für die
lich der genehmigte Zustand wiederherzustellen. Kompensierung von Peilfunkanlagen.
§13
§ 11a
Zeugnisse und Bescheinigungen
Maßnahmen zur Organisation
(1) Zeugnisse werden auf Antr~g erteilt, wenn die in den
eines sicheren Schiffsbetriebs
Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und
(1) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei der 1996 sowie in dieser Verordnung festgelegten Anforde-
Durchführung der Prüfungen (Audits) in Zusammenhang rungen erfüllt sind. Sofern sich aus dieser Verordnung
mit der Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs nach nichts anderes ergibt, haben Zeugnisse die nach den
Kapitel IX der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und
und dem Internationalen Sicherheitsmanagement-Code 1996 höchstzulässige Geltungsdauer. Ab 1. Oktober 1994
(ISM-Code), veröffentlicht durch Bekanntmachung vom werden Zeugnisse nach den Protokollen von 1988 zu
16. März 1995 (BAnz. S. 3734), des Germanischen· Lloyds dem übereinkommen von 1974 (SOLAS-Übereinkom-
oder auf Antrag des Unternehmens einer anderen nach men) und dem Übereinkommen von 1966 (Freibord-
Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organi- Übereinkommen) sowie der Entschließung MEPC. 39(29)
sation, sofern diese die von der Internationalen See- des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der
schiffahrts-Organisation in der Entschließung A. 788(19) Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom 16. März
vom 23. November 1995 (BAnz. S. 12798) und in § 5 1990 zu dem Übereinkommen von 1973/78 (Verkehrsblatt
Abs. 1 und 3 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See 1994 S. 612) in Übereinstimmung mit der Entschließung
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1706) hierfür fest- A. 718(17) der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
gelegten Anforderungen erfüllt. Die §§ 4 und 6 Abs. 3 sation vom 6. November 1991 erteilt. Ab 1. Juli 1996
sowie § 9 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See werden auch die gemäß dieser Verordnung vorgeschrie-
finden entsprechende Anwendung. benen Zeugnisse nach den Grundsätzen des Harmo-
nisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems
(2) Die vom Unternehmen mit der Durchführung der erteilt. Ausgestellte Zeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer
Prüfungen beauftragte Organisation hat die See-Berufs- Geltungsdauer gültig.
genossenschaft vom Beginn ihrer Tätigkeit für das (2) Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des
Unternehmen zu unterrichten. Die Organisation hat die Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus,
Prüfungen eigenständig und in eigener Verantwortung so ist dieses in einen mit dem Bau-Sicherheitszeugnis zu
durchzuführen. verbindenen Anhang einzutragen.
(3) Die Organisation hat nach Abschluß der Prüfungen (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Sport-
der See-Berufsgenossenschaft die für die Erteilung der anglerfahrzeugen und Ausbildungsfahrzeugen erteilt die
Zeugnisse notwendigen Unterlagen vorzulegen. See-Berufsgenossenschaft ein Sicherheitszeugnis nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2227
dem Muster der Anlage 1, 1a oder 1b für die Dauer von bis zum Übereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder
zu einem Jahr, Bäderbooten jeweils nur für die Sommer- Artikel 17 des Übereinkommens von 1966 oder 1966/88
monate. Es wird erteilt für den Fahrtbereich, für den die oder Anlage I Regel 6 oder Anlage II Regel 11 des Über-
Beschaffenheit des Schiffskörpers und die Ausrüstung einkommens von 1973/78 ausgestelltes Zeugnis oder
ausreichen. Die See-Berufsgenossenschaft kann die eine nach Artikel 6 des Übereinkommens von 1996 aus-
Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses zweimal jeweils für gestellte Bescheinigung gleich.
die Dauer von einem Jahr verlängern, wenn das Schiff (10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für eine bestimmte
nach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden ist Schiffskategorie oder einen bestimmten Fahrtbereich
und die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für eine
Vorschriften dieser Verordnung entspricht. andere Schiffskategorie oder für einen anderen Fahrt-
(4) Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von we- bereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis zurück-
niger als 500, Frachtschiffen in der Nationalen Fahrt mit gegeben wird.
einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Sonder- (11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichti-
fahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein gungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem durchgeführt werden. Die Gültigkeit wird jedoch nach
Muster der Anlage 2 oder 2a für die Dauer von 5 Jahren. einer Besichtigung mit dem entsprechenden Vermerk im
Die Geltungsdauer besteht vorbehaltlich der jährlichen Zeugnis wiederhergestellt.
Besichtigungen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach
jedem Jahresdatum. Erneuerungsbesichtigungen können (12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn
schon innerhalb von 3 Monaten vor dem Datum des es die nach den Übereinkommen von 1974/88, 1966/88,
Ablaufs der Geltungsdauer des vorhandenen Zeugnisses 1973/78 und 1996 und nach dieser Verordnung vor-
durchgeführt werden, ohne daß eine Verschiebung des geschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen erhalten
Jahresdatums erfolgt. Die Geltungsdauer des neuen hat sowie mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver-
Zeugnisses wird vom Datum des Ablaufs der Geltungs- sehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an Bord mitzuführen.
dauer des vorhandenen Zeugnisses an fortgeschrieben. Flüssige Chemikalien und verflüssigte Gase dürfen nur als
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Massengut befördert werden, wenn die in den Anlagen zu
Teil Bund C des Kapitels VII der Anlage zum Übereinkom-
(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Über- men von 1974/88 genannten, auf die einzelne Beförde-
einkommen von 1974/88 keine Anwendung findet, erteilt rung zutreffenden Zeugnisse mitgeführt werden. Werden
die See-Berufsgenossenschaft ein Funk-Sicherheits- flüssige Chemikalien als Massengut in einem Tankschiff
zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 oder ein befördert, das vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, gilt Regel 1
Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1a Abs. 11 der Anlage II zum übereinkommen von 1973/78
oder 2a für die Dauer von 5 Jahren. entsprechend. Ein Tankschiff, das vor dem 1. Juli 1986
(6) Schiffen, auf die das Übereinkommen von 1966/88 gebaut ist, hat für die Beförderung verflüssigter Gase als
keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossen- Massengut das im GC-Code (Code für den Bau und die
schaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a vom 9. August
der Anlage 5. Die Geltungsdauer dieses Zeugnisses be-
trägt für Fahrgastschiffe 5 Jahre, für andere Schiffe 1983 - in der jeweils geltenden Fassung) genannte Zeug-
10 Jahre. nis an Bord mitzuführen.
(13) Auf Probefahrten, bei denen kein ausländischer
(6a) Die Zeugnisse nach Kapitel IX Regel 4 Nr. 1 und
Hafen angelaufen wird, können die in Absatz 12 Satz 1
Nr. 3 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 haben
vorgeschriebenen Zeugnisse durch eine Probefahrts-
jeweils eine Geltungsdauer von 5 Jahren. Die Regelungen
bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt
der Entschließung A. 788(19) der Internationalen See-
werden.
schiffahrts-Organisation vom 23. November 1995 über
die Erteilung, Geltungsdauer und Aufrechterhaltung der §13a
Geltungsdauer der Zeugnisse sowie das Verfahren der
Zeugnisse über einen sicheren
Zeugniserteilung finden ~nwendung. Schiffsbetrieb für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe
(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend
Die nach Kapitel IX der Anlage zum Übereinkommen
von den Absätzen 1 bis 6a, sofern besondere Umstände
von 1974/88 und Artikel 5 Abs. 1 der EG-Verordnung-lSM
vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer fest-
vorgeschriebenen Zeugnisse werden für Ro-Ro-Fahrgast-
setzen.
fährschiffe von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag
(8) Kann ein Schiff zu• dem Zeitpunkt, an dem ein erteilt, wenn die in dem vorgenannten Übereinkommen
Zeugnis seine Geltung verliert, nicht zur Besichtigung und in der vorgenannten Verordnung festgelegten Anfor-
bereitgestellt werden, so kann die See-Berufsgenossen- derungen erfüllt sind. Die Zeugnisse nach Satz 1 sind an
schaft die Geltung des Zeugnisses um höchstens 3 Mo- Bord mitzuführen.
nate verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen,
dem Schiff die Fortsetzung der Fahrt nach einem Hafen zu §14
ermöglichen, in dem es besichtigt werden kann. Schiffe unter fremder Flagge
(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den (1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-
Übereinkommen 1974/88, 1966/88 oder 1973/78 aus- einkommen von 1974/78 oder 197 4/88, 1966 oder
zustellenden Zeugnis oder einer von der See-Berufs- 1966/88 oder 1973/78 oder 1996 Anwendung finden,
genossenschaft nach dem Übereinkommen von 1996 müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren
auszustellenden Bescheinigung steht ein von einer ande- Gewässer befahren, die nach diesen übereinkommen
ren Vertragsregierung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage vorgeschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen mit-
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führen, mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen (3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahr-
sein und über einen Schiffsführer und eine Besatzung zeug, Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht
verfügen, die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bord- mehr als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder
betriebs vertraut sind. Tankschiffe haben bei der Beförde- auszubildenen Personen befördern.
rung von verflüssigten Gasen oder flüssigen gefährlichen
Chemikalien als Massengut die im IBC-Code oder IGC-
Code genannten Zeugnisse an Bord mitzuführen. § 16
(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die über- Überwachung
einkommen von 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder
1966/88 oder 1973/78 oder 1996 keine Anwendung fin- Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für
den, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Seeschiffahrt und Hydrographie überwachen im Rahmen
Gewässer befahren, ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung
und die Einhaltung der sich aus dem IBC-, dem BCH-,
1 . die Zeugnisse oder Bescheinigungen mitführen und
dem IGC- oder dem GC-Code für Tankschiffe ergebenden
mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem
Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-
Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und
trollen durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe
2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der
Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern
eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-
Gefahren für das Wasser auf andere Weise gewähr- aufgaben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollver-
leisten, waltung.
3. über einen Schiffsführer und eine Besatzung verfügen,
die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bordbetriebs § 17
vertraut sind.
Einziehung der Zeugnisse
(3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küstenmeer und polizeiliche Maßnahmen
oder die inneren Gewässer befahren, müssen die An-
forderungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 1 bis 4, des (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-
§ 32, des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 sowie des Kapitels VI fende Zeugnis einziehen, wenn
Regel 2 und 5 der Anlage zum Übereinkommen von 1. seine Geltungsdauer abgelaufen ist,
1974/88 erfüllen.
2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder
(4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt der vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist,
im Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der die eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt dar-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 stellen (wesentliche Mängel),
(BGBI. 1 S. 2809, 3499) betreiben, müssen den Sicher-
heitsanforderungen dieser Verordnung für Schiffe, die in 3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1
der Nationalen Fahrt neu zugelassen werden können, ent- Satz 3 nicht beantragt worden ist,
sprechen und dies durch eine Bescheinigung der See- 4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 9 des Über-
Berufsgenossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist. einkommens von 1966/88 vorliegen; diese Voraus-
Schiffe, die Küstenschiffahrt nach Maßgabe der Ver- setzungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die
ordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember dieses Übereinkommen keine Anwendung findet,
1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienst-
5. die nach der Entschließung A. 788(19) der Internatio-
leistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaa-
ten - Seekabotage - (ABI. EG Nr. L 364 S. 7) betreiben, nalen Seeschiffahrts-Organisation vorgeschriebenen
periodischen Überprüfungen des Zeugnisses über die
genügen diesen Anforderungen auch, wenn das gefor-
Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) oder
derte Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und die
die vorgeschriebene Zwischenprüfung des Zeugnisses
Abwehr von Gefahren für das Wasser, anderweitig auf
über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
gleichwertige Weise gewährleistet wird. Die Gleichwertig-
keit kann auch durch geeignete Zeugnisse oder Beschei- (SMC) nicht beantragt wird oder es Anhaltspunkte für
eine wesentliche Nichteinhaltung von Vorschriften des
nigungen zuständiger Behörden anderer EU-Mitglied-
Internationalen Sicherheitsmanagement-Codes (ISM-
staaten, die an Bord mitgeführt werden, nachgewiesen
Code) gibt. Die Einziehung des Zeugnisses über die
werden.
Erfüllung der einschlägigen Vorschriften hat die Ungül-
§15 tigkeit der mit diesem Zeugnis zusammenhängenden
Zulässige Fahrgastzahl Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaß-
nahmen zur Folge.
(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt
sich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Ab- (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslauten
schnitt III des Sicherheitszeugnisses -Anhang zum Über- oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-
einkommen von 1974/88 - angegebenen Gesamtzahl gen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher-
von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und
abzüglich der Besatzungszahl. die Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet
wird, wenn ein Schiff
(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt,
Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Aus- 1 . nicht die nach den übereinkommen von 1974/88,
bildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die 1966/88 oder 1973/78 oder nach dem IBC-, BCH-,
höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden- IGC- oder GC-Code oder nach dieser Verordnung vor-
den Personen fest. geschriebenen Zeugnisse an Bord hat,
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2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Einrich- (5) Wird die See-Berufsgenossenschaft von der zu-
tung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist, ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union darüber unterrichtet, daß ein Schiff
3. den Mindestfreibord unterschreitet,
ausgelaufen ist,
4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen
1. ohne den ihm im Überprüfungshafen auferlegten
oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist,
Bedingungen nachgekommen zu sein oder
deren einwandfreier Zustand Voraussetzung für die
Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist, 2. ohne die angegebene Reparaturwerft aufgesucht zu
haben,
5. keine ausreichende Stabilität hat,
stellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, daß
6. Auflagen, die nach§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt. deutsche Häfen von diesem Schiff erst dann angelaufen
(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme werden dürfen, wenn der Eigentümer oder der Besitzer
nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge des Schiffes der zuständigen Behörde des Mitglied-
anzuordnen, staates, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde,
hinreichend nachgewiesen hat, daß das Schiff die
1. auf welches das Übereinkommen von 1974/78 oder anwendbaren Vorschriften der übereinkommen von
1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 Anwendung 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78
findet, wenn die Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1 erfüllt. Verläßt ein Schiff unter fremder Flagge einen
Regel 19 und Kapitel XI Regel 4 der Anlage zum deutschen Hafen, ohne seine Verpflichtungen nach Satz 1
Übereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder Nr. 1 zu erfüllen, unterrichtet die See-Berufsgenossen-
nach Artikel 21 des Übereinkommens von 1966 oder schaft unverzüglich die zuständigen Behörden aller ande-
1966/88 oder nach Artikel 5 und Anlagen I Regel 8A, ren Mitgliedstaaten.
II Regel 15, III Regel 8 und V Regel 8 des Überein-
kommens von 1973/78 vorliegen, (6) Abweichend von Absatz 5 kann die See-Berufs-
genossenschaft den Zugang zu einem bestimmten
2. auf welches das Übereinkommen von 1974/78 oder Hafen in Fällen der höheren Gewalt, aus vorrangigen
1974/88 oder 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 keine Sicherheitserwägungen, zur Verringerung des Verschmut-
Anwendung findet, wenn es die nach dem Recht zungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln, die eine
des Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse nicht Weiterfahrt wegen der Gefährdung des Schiffes, seiner
mitführt, wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Besatzung oder der Umwelt nicht gestatten, erlauben.
Einrichtung oder Ausrüstung aufweist, nicht mit Voraussetzung hierfür ist, daß der Eigentümer, der Besit-
der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, zer oder der Schiffsführer des Schiffes der See-Berufs-
den vorgeschriebenen Mindestfreibord unterschreitet, genossenschaft nachweist, daß ausreichende Maßnah-
keine ausreichende Stabilität aufweist oder wenn men getroffen worden sind, um ein sicheres Einlaufen zu
Schiffsführer und Besatzung nicht mit wichtigen gewährleisten.
Verfahrensweisen des Bordbetriebs vertraut sind,
(7) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht jedes
3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 und 4 nicht Vierteljahr in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt, welche der
erfüllt oder die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderliche im vorausgegangenen Quartal in deutschen Häfen fest-
Bescheinigung nicht mitführt, gehaltenen Schiffe unter fremder Flagge in den voraus-
4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Code genannte gegangenen 24 Monaten mehr als einmal festgehalten
Zeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Aus- worden sind. Die Veröffentlichung enthält folgende An-
rüstung oder Betrieb zur Beförderung von verflüssigten gaben:
Gasen oder flüssigen gefährlichen Chemikalien als 1. den Namen des Schiffes,
Massengut nicht geeignet ist.
2. den Namen des Eigentümers oder des Besitzers des
(4) Stellt die Schiffahrtspolizeibehörde fest, daß ein Schiffes,
Schiff nicht nach dem Übereinkommen von 1974/78 oder
3. die IMO-Nummer,
1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 oder nach dem
IBC- oder dem IGC-Code oder nach dieser Verordnung 4. den Flaggenstaat,
oder nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe- 5. die Klassifikationsgesellschaft, sofern sachdienlich,
nen Zeugnisse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht und jede andere Stelle, die für den Flaggenstaat gemäß
mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den übereinkommen Zeugnisse für das Schiff aus-
den Mindestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm gestellt hat,
nach§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie den
Verdacht, daß wesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr. 2 6. die Gründe des Festhaltens,
oder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach 7. den Hafen und den Zeitpunkt des Festhaltens.
Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht ausreicht,
Eine Veröffentlichung in dem nach den Sätzen 1 und 2
so unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossen-
vorgesehenen Umfang kann zusätzlich auch das Sekre-
schaft. Bis zu deren Entscheidung kann sie das Auslaufen
tariat nach der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaat-
oder die Weiterfahrt verhindern. Schiffahrtspolizeibehör-
kontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) erfolgen.
den sind
(8) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen
1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser-
der Hafenstaatkontrolle eng mit den zuständigen Behör-
straßen sind, die nach Landesrecht zuständigen Be-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
hörden,
zusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer
2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts- Aufgaben aus der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom
verwaltung des Bundes. 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen
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für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmut- §19
zung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord Prüfungen
von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren - Hafen- (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
staatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1) erforderlichen führt folgende Prüfungen durch:
Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung 1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,
mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die
Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) eingerichteten 2. Prüfung der einzelnen Systeme, Anlagen, Instrumente
Informationssystem. und Geräte vor ihrer Verwendung an Bord.
(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Der Hersteller
oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässiger bevollmächtigter Vertreter ist bei der Bau-
Kapitel II musterprüfung verpflichtet, die Systeme, Anlagen, Instru-
Nautische Systeme, Anlagen, mente und Geräte dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
Instrumente, Geräte und Drucksachen Hydrographie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauartprü-
fung im Einzelfall obliegt die Vorführung dem Eigentümer
des Schiffes und dem Schiffsführer. Die Zulassung eines
§18
Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines
Ausrüstung Gerätes kann unter Auflagen erfolgen. Das Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie kann jederzeit nachprü-
(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit
fen, ob die hergestellten Systeme, Anlagen, Instrumente
nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten, Geräten
und Geräte mit dem Baumuster übereinstimmen und zu
und Drucksachen ausgerüstet sein. Die in der Anlage 6
diesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller
genannten nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente,
oder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen.
Geräte und Drucksachen müssen ständig an Bord mit-
Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist ver-
geführt werden.
pflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel
(2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unter-
Geräte im Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord nur ver- lagen vorzulegen.
wendet werden, wenn sie nach deren Maßgabe auf Grund (3) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, deren
einer Prüfung als Baumuster zugelassen und vor Ver- Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller
wendung an Bord geprüft sind. Anstelle einer Baumuster- oder bevollmächtigten Vertreter mit der vom Bundesamt
prüfung kann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall für Seeschiffahrt und Hydrographie erteilten Baumuster-
erfolgen, wenn nur ein einzelnes System, eine einzelne nummer zu versehen. Alle vorgesehenen Änderungen der
Anlage, ein einzelnes Instrument oder Gerät zugelassen Leistungsmerkmale des zugelassenen Baumusters sind
werden soll. dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Ver-
(3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord treter anzuzeigen. Änderungen eines zugelassenen Bau-
nur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den musters, die die Eignung für den Schiffsbetrieb oder die
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord bau- sichere Funktion an Bord beeinflussen können, bedürfen
muster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt der Prüfung und Genehmigung des Bundesamtes für
jedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke Seeschiffahrt und Hydrographie; dasselbe gilt auch für
ausgeben, erhaltene Informationen weiterverarbeiten oder Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die auf Grund
ausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage be- einer Bauartprüfung im Einzelfall zugelassen sind.
einflussen.
(4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für §20
den Schiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten;
Funktion an Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung Überprüfung durch anerkannte Betriebe
als Baumuster oder Bauart oder die Genehmigung zur
Verwendung zu versagen. (1) Über die Prüfung und Zulassung der Systeme, An-
lagen, Instrumente und Geräte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1
(5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte- und der Zusatzgeräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die
tagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Bun- Genehmigung einer Änderung nach § 19 Abs: 3 Satz 3
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie festgelegt werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
werden. graphie Prüfungszeugnisse ausgestellt.
(6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher (2) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die
sowie das Internationale Signalbuch müssen laufend an nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom
Hand der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mit einer
zu den Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt Prüfplakette gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann
werden. Werden an Stelle der in dem Verzeichnis des mit der erforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit ge-
Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie auf- rechnet werden kann.
geführten und durch die deutschen Nachrichten für See- (3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit-
fahrer berichtigten Seekarten oder Seebücher sonstige punkt sind die Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte
Seekarten und Seebücher hydrographischer Dienste nach Maßgabe der Anlage 7 durch einen vom Bundesamt
anderer Staaten benutzt, muß anderweitig für eine Be- für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkannten Betrieb
richtigung gesorgt werden. zu überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit
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versehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen an- und vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind; sie
erkannten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen regel- müssen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft
mäßig wiederholen und durch eine Prüfmarke bestätigen werden.
zu lassen.
(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind das
(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig, Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder
wenn an den Systemen, Anlagen, Instrumenten und die von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1
Geräten bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Regel 13 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88
über die Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere
§ 21 Vertragsregierung bleibt unberührt.
Instandsetzung (3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung
der Seenotposition und das Baumuster eines tragbaren
Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines
Funkgerätes für Überlebensfahrzeuge werden nur zu-
Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines
gelassen, wenn das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Gerätes erkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für
Hydrographie die nautische Eignung festgestellt hat.
die sachgemäße Instandsetzung Sorge zu tragen. Die
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sind nach
wesentlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom §24
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkann-
Wirksamkeit und
ten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine Prüfmarke oder
Betriebssicherheit, Instandsetzung
für Positionslaternen, Schallsignal- und Manöversignal-
Anlagen eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist (1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord
an Bord mitzuführen. mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und
Hilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein.
§22
Wird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn-
Einbau, bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße
Regulierung, Deviationskontrolle, Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instand-
Kompensierung und Funkbeschickung setzungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung
(1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Bun- unverzüglich zu beantragen.
desamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie dürfen an (2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,
Bord Magnet-Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse, wenn sich das Schiff in Fahrt befindet.
Ortungsfunkanlagen, integrierte Navigations- und Bahn-
führungssysteme nicht aufgestellt sowie Positionsla-
ternen, Schallsignal-Empfangsanlagen, Schallsignal- und §25
Manöversignal-Anlagen nicht angebracht werden. Das Antennenanlage
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann hier-
für Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen erlassen. Antennenanlagen müssen vom Auslauten des Schiffes
bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes betriebs-
(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse fertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen
und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Bundesamt nicht entgegenstehen.
für Seeschiffahrt und Hydographie vor Inbetriebnahme
und in Abständen von 2 Jahren regulieren zu lassen.
§26
Außerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;
das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen. Mobilfunkanlagen
Regulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuer-
Auf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk-
kompasse werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und
anlage ausgerüstet sind, dürfen Mobilfunkanlagen nur mit
Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.
Zustimmung des Schiffsführers betrieben werden.
(3) Peilfunkanlagen sind durch das Bundesamt für See-
schiffahrt und Hydrographie nach Maßgabe der Anlage 7
vor Inbetriebnahme und in Abständen von 2 Jahren kom- §27
pensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung Amateurfunkstellen
regelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die
Kompensierungen und die Funkbeschickungskontrollen Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Funk-
sind in das Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen ohne
Peilfunkanlagen werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt besondere Genehmigung des Bundesministeriums für
und Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet. Post und Telekommunikation oder der ihm nachgeord-
neten Stellen nicht errichtet und betrieben werden. Die
Genehmigung wird versagt, wenn Beeinträchtigungen der
Kapitel III Funk- oder Ortungsfunkanlagen sowie anderer für die
Funkanlagen Sicherheit des Schiffes bestimmten Anlagen zu erwarten
sind oder der Eigentümer oder Besitzer des Schiffes oder
§23 der Schiffsführer der Errichtung und dem Betrieb nicht
zugestimmt hat. Die hierfür notwendigen Prüfungen wer-
Baumuster-, Erst- und Nachprüfung
den vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-
(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein- kation oder den ihm nachgeordneten Stellen und dem
richtungen dürfen an Bord nur verwendet werden, wenn Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie durch-
sie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelassen geführt.
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
§28 § 31
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger Mindestfreibord und Mindeststabilität
Auf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk- (1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-
anlage ausgerüstet sind, dürfen Ton- und Fernseh-Rund- schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der
funkempfänger nur mit Zustimmung des Schiffsführers Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-
errichtet und betrieben werden, sofern die Empfänger schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität
nicht an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlos- gewährleistet ist. Das Schiff darf nur soweit beladen wer-
sen sind. Die Errichtung von Außenantennen für den den, daß die Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitäts-
Empfang von Sendungen des Ton- und Fernseh-Rund- unterlagen ergibt, nicht unterschritten wird.
funks, die nicht zur festen Ausrüstung des Schiffes
(2) Bei Übernahme von Deckslast sind Höhe und
gehören, ist untersagt.
Gewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksich-
tigung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasser-
aufnahme oder Vereisung der Deckslast und den Ver-
Kapitel IV brauch von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende
Freibord, Stabilität Stabilität vorhanden ist.
(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen
§29 im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat-
Vorschriften für Schiffe, auf die das Überein- zungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen son-
kommen von 1966/88 keine Anwendung findet stigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeits-
räumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß
(1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von geschlossen werden können, gegen das Eindringen von
1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben. Tank- und
bis 12 und die Anlagen I und II des Übereinkommens von Bilgenrohre sowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitun-
1966/88 entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft gen sind freizuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeig-
kann unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp neter Verkehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decks-
und Schiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen. ladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue
(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie als wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung
für Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern., gelten angebracht sein.
die Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß- (4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden
zustand muß einwandfrei sein. ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 3
auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von
§30 mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer
oder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens
Freibordmarke
0,33 Meter anzubringen.
(1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff,
auf welches das übereinkommen von 1966/88 Anwen- §32
dung findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im
Sinne der Regel 7 der Anlage I zum übereinkommen von Ladelukenverschluß
1966/88 auf der linken Seite des Freibord-Ringes ober- Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu
halb des waagerechten Striches die Buchstaben „SB" und verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken
auf der rechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-
waagerechten Striches die Buchstaben „GL" oder die gehend geöffnet werden, ·wenn Arbeiten unter Deck oder
Kurzbezeichnung einer anderen anerkannten Klassifika- die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig
tionsgesellschaft in 2 Buchstaben anzubringen. machen.
(2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von
1966/88 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord-
marke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender TeilB
Anwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum über-
einkommen von 1974/88. Andere Schiffe, auf die das Zusatzvorschriften
Übereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, für Schiffe, auf die das Überein-
erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Min- kommen von 1974/88 Anwendung findet
destfreibords.
(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Übereinkom- §33
men von 1966/88 ermittelte Mindestfreibord wegen zu Anwendungsbereich
geringer Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicher-
Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum
heit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufs-
Übereinkommen von 1974/88 aufgeführten Regeln für
genossenschaft einen entsprechend vergrößerten Min-
destfreibord festzusetzen. 1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;
(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver- 2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer Bruttoraum-
bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und zahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vorschriften
Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft über Funkanlagen für Frachtschiffe in der Auslandfahrt
angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein. mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2233
§34 (6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung
Befreiungen der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und
Frachtschiffen)
Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 ~~gel 1.4.1 und
Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung
Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Ubereinkommen
der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
von 1974/88 finden auf diesen Teil entsprechende An-
wendung. (7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten
bei Fahrgastschiffen)
§35 Zu Absatz 1:
(Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppelboden
zum Übereinkommen von 1974/88) anzuordnen.
Unterteilung und Stabilität
(8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)
(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen)
Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach
Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer folgender Formel:
als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil,
so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung
d = 25 + 2,15 ,i' 1 (13+-•)
der Schotten kurve für diese größere Flutbarkeit verlangen. Hierbei ist:
(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe) d = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen lnneri-
durchmessers des Zweiglenzrohres,
Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmungen:
= der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der
1. Zu Absatz 2.3:
wasserdichten Abteilung,
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall
müssen für die ungünstigsten Schadensfälle die B = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des
Kurven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet Schiffes,
werden. D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter
2. Zu Absatz 3: gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit (9) Zu Regel 22 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-
60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese schiffe und Frachtschiffe)
Räume normalerweise entsprechend ausgenützt wer- Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten
den. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nieder-
Hundert zu rechnen. schrift über den Versuch ist von dem Beauftragten gegen-
3. Zu Absatz 6: zuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterungen
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta- und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen Sta-
zentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für bilitätsunterlagen bedürfen der Genehmigung durch die
den theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann von
werden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.
auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu Die Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit zu-
untersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Über- gehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der See-
flutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabilität
Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kri-
Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch terien festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden,
ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das ist durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine
Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet. Gleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenossen-
schaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den
4. Zu Absatz 8.1: Stabilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast
Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist, enthalten, ist ein Zurrplan für die Holzdeckslast zu er-
muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Ober- stellen, der der Genehmigung durch die See-Berufs-
fläche gerechnet werden. Eine Verminderung - jedoch genossenschaft bedarf.
nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen Werte -
(10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets
kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß
an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität
der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann.
fortlaufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen
(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen) festgestellten Mindestwerte und Grenzwerte· sind ein-
Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. zuhalten. Wird zur Berechnung und Beurteilung der Stabi-
lität ein für das Schiff programmierter Rechner eingesetzt,
(4) Zu Regel 10 (Piek- und Maschinenraumschotte, muß dieser den von der See-Berufsgenossenschaft fest-
Wellentunnel usw. bei Fahrgastschiffen) gelegtef) Anforderungen genügen.
Die Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht- (11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast-
schiffe Anwendung.
schiffen)
(5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Ein-
Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben
tragen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen)
ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An-
In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht- bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung
liche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden. zuzuleiten.
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
§36 4. Zu Absatz 7:
(Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und
zum Übereinkommen von 1974/88) müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich
Maschinenanlagen sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das
Schiffstagebuch einzutragen.
Zu Regel 29 (Ruderanlage)
(3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
1. Zu Absatz 13:
1. Zu Absatz 2.4:
Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,
daß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden Zu den Einrichtungen gehören ferner:
kann. a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
2. Zu Absatz 14: Übereinkommen von 1974/88,
Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und
Bei hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperr- Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schatten-
ventile an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum schließalarm),
Festsetzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften c) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die
möglich ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene
das Ruderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes unabhängige Stromquelle besitzen,
von Hand betätigt werden kann. d) auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger
als 5 000 ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine
§37 Akkumulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität
(Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden
zum Übereinkommen von 1974/88) ist,
Elektrische Anlagen e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen
besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht
(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs- sind.
anlagen)
2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.
Zu Absatz 1.3:
3. Zu Absatz 3.1.2:
Erfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch
Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei
Generatoren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben
Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-
werden, muß nach einem Spannungsausfall durch un-
stromquelle selbsttätig anlaufen.
vorhergesehene Manöver oder Störeingriffe die Energie-
versorgung der für die Sicherheit von Fahrgästen, Be- (4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag,
satzung, Schiff und Hauptantriebsanlage erforderlichen gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Urs;,rungs)
Anlagen innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts- 1. Zu Absatz 1.1.3:
aggregaten selbsttätig übernommen werden. Auf dem
Revier, bei hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewäs- Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen
sern und bei verminderter Sicht dürfen diese Verbraucher oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit
nur dann von einer solchen Generatoranlage versorgt großflächiger leitender Berührung gerechnet werden
werden, wenn sichergestellt ist, daß sie unabhängig von muß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebs-
der momentanen Antriebsleistung und der Schubrichtung spannung 250 V nicht überschreiten.
des Propellers mit ausreichender Leistung betrieben 2. Zu Absatz 2:
werden können. Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem
(2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen) Material müssen bei Betriebsspannungen über 50 V
vorhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit
1. Zu Absatz 2.4: einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen
Zu den Einrichtungen gehören ferner: nicht an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln
a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum angebracht werden.
übereinkommen von 1974/88, 3. Zu Absatz 3.3:
b) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen min-
Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene destens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen
unabhängige Stromquelle besitzen, aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den
c) die Navigationsgeräte, Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest
verbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse von
d) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen
Maschinen und Geräten und deren Befestigungs-
besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht
schrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt
sind.
werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft
2. Zu Absatz 3.1: werden können. Für lsolationsmessungen muß ein Ab-
Das Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem klemmen der angeschlossenen Stromkreise möglich
der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein. sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing
oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen
3. Zu Absatz 4: Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent-
Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in sprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzver-
Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und den kleidung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfter-
Alarm der automatischen Feuermeldeanlage speisen. räumen, ist nur eine allpolige Verlegung zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2235
Schiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder
zugehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen. Die End- Überdruckkapselung (Ex) p;
stromkreise für Beleuchtung und Raumheizung sind durchlaufende, gegen mechanische Beschädi-
allpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und gung geschützte Kabel;
Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Vertei-
lungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen. (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-
lich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks
4. Zu Absatz 10: bis zu einer Höhe von 2,40 Meter über Deck,
Für Tankscniffe gilt: zusätzlich 3 Meter nach vorn und achtern
Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz- und in voller Breite des Schiffes, im Bereich
ter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter eines Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tank-
Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in ge- auslässe, Tankentgasungsöffnungen, Ausläs-
schlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist nur sen von Pumpenräumen; in geschlossenen
zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder gleich- oder halbgeschlossenen Räumen, die eine di-
wertige Räume von den Ladetanks und durch öl- und rekte Öffnung zu einem gefährdeten Bereich
gasdichte Schotte von Kofferdämmen und Lade- haben:
pumpenräumen getrennt und mechanisch oder natür- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
lich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen führung (Ex) i;
nur aus einem nicht gefährdeten Bereich oder durch
mechanisch oder natürlich ausreichend belüftete Gas- Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-
schleusen zugänglich sein. In folgenden gefährdeten und Meldegeräte in druckfester Kapselung
Bereichen können explosionsgeschützte Einrichtun- (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p, Ge-
gen in der angegebenen Ex-Schutzart installiert räte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.
werden, wenn sie das zu erwartende Gemisch nicht
zur Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel
müssen zugelassen sein: §38
a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage
sigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können zum Übereinkommen von 1974/88)
in Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Melde- Zusätzliche Anforderung für
geräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zuge- zeitweise unbesetzte Maschinenräume
lassen werden.
b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- Zu Regel 46 (Allgemeines)
sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C können Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zu-
zugelassen werden: gelassen sein.
(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- §39
führung (Ex) i;
(Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage
(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,
zum Übereinkommen von 1974/88)
die an Ladetanks angrenzen:
Allgemeines
hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger,
sofern das zugehörige Kabel in einem dick- (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)
wandigen, wasserdicht bis über das Haupt- 1. Zu Absatz 2:
deck führenden Stahlrohr verlegt ist;
Die Abmessungen der Probekörper müssen der Prüf-
Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die methode zur Feststellung der Brandwiderstands-
in dickwandigen, wasserdicht bis über das
fähigkeit von Trennflächen des Typs „A", ,,B" und „F"
Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind;
entsprechen (Anlage der Entschließung A. 754(18)
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- vom 4. November 1993 der Internationalen See-
führung (Ex) i; schiffahrts-Organisation).
(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,
2. Zu Absatz 3:
die an einen Ladetank angrenzen, neben den
unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln: Trennflächen vom Typ „A" müssen zugelassen sein
Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder und den Anforderungen der Prüfmethode zur Fest-
in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schal- stellung der Brandwiderstandsfähigkeit von Trenn-
ter und Sicherungen hierfür außerhalb des flächen des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen
Raumes an nicht gefährdeten Plätzen unter- (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. No-
gebracht sind; vember 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation).
durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver-
legt sind, die oberhalb des Tankdecks in die 3. Zu Absatz 4:
Schotten eingeschweißt sind; Trennflächen vom Typ „B" müssen zugelassen sein
(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen und den Anforderungen der Prüfmethode zur Fest-
Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen stellung der Brandwiderstandsfähigkeit von Trenn-
und in Räumen, die neben einem Ladetank flächen des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen
liegen: (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. No-
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- vember 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-
führung (Ex) i; Organisation).
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
4. Zu Absatz 8: (2} Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Flächen oder gen, Anschlußstutzen und Schläuche)
Materialien aus zugelassenen, schwer entflammbaren 1. Zu Absatz 2.2:
Werkstoffen bestehen, die den Anforderungen der
Zusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen
Prüfmethode zur Feststellung der Schwerentflamm-
einen Volumendurchlaß von mindestens 25 Kubik-
barkeit von Beschichtungswerkstoffen auf Schotten,
meter pro Stunde haben.
Decken und Verkleidungen sowie von Bodenbelägen
entsprechen (Anlage der Entschließung A. 653(16} 2. Zu Absatz 3.1.3:
vom 19. Oktober 1989 der Internationalen Seeschiff- Es muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt-
fahrts-Organisation}. antrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden
5. Zu Absatz 13: sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige
Leitungssystem müssen so bemessen sein, daß min-
Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige
destens 2 kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des
Ladung.
Schiffes gegeben werden können.
6. Zu Absatz 22:
3. Zu Absatz 3.2:
Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbeson-
Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-
dere Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie
rung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und
Peilgeräte.
dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem
7. Zu Absatz 23.3: haben.
Die Werkstoffe der Gardinen, Vorhänge und anderen 4. Zu Absatz 3.3.3:
hängenden Textilien müssen zugelassen sein und den
Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-
Anforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der
ger als 1 000 ist eine Ersatzeinrichtung zur Wasser-
Flammenwiderstandsfähigkeit senkrecht hängender
versorgung nicht erforderlich.
Textilien entsprechen (Anlage der Entschließung
A. 471 (XII} vom 19. November 1981 und berichtigende 5. Zu Absatz 4.2:
Anlage der Entschließung A. 563(14} vom 20. Novem- Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
ber 1985 der Internationalen Seeschiffahrts-Organi- weniger als 1 000 muß bei allen Anschlußstutzen ein
sation). Mindestdruck von 0,27 Newton je Quadratmillimeter,
8. Zu Absatz 23.4: bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-
ger als 1 000 ein solcher von 0,25 Newton je Quadrat-
Fußbodenbeläge müssen zugelassen sein und den
millimeter gehalten werden.
Anforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der
Schwerentflammbarkeit von Beschichtungswerkstof- 6. Zu Absatz 5.1:
fen auf Schotten, Decken und Verkleidungen sowie In Maschinenräumen der Gruppe Aist mindestens ein
von Bodenbelägen entsprechen (Anlage der Ent- Anschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp-
schließung A. 653(16} vom 19. Oktober 1989 der Inter- lungsschlüssel vorzusehen.
nationalen Seeschiffahrts-Organisation}.
7. Zu Absatz 5.3:
9. Zu Absatz 23.5:
Dieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht
Die freiliegenden Oberflächen müssen Regel 11-2/3.8 jedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.
des Übereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1
Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. 8. Zu Absatz 6.1:
Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume
10. Zu Absatz 23.6:
geführt sein; sie müssen entwässert werden können.
Die Bezugsstoffe und Füllungen von Polstermöbeln Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker-
müssen zugelassen sein und den Anforderungen der klüsenspülung müssen vom freien Deck aus ab-
Prüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit gesperrt werden können. Andere Abzweigungen, die
von Polstermöbeln entsprechen (Anlage der Ent- nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel-
schließung A. 652(16) vom 19. Oktober 1989 der Inter- bar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.
nationalen Seeschiffah rts-Organ isation).
9. Zu Absatz 7 .1 :
11. ,,Hohe Oberflächentemperaturen" sind Temperaturen
Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche
über 220 °C.
muß den jeweils neuesten deutschen Normen ent-
12. ,,Schwer entflammbar" sind Werkstoffe, Gewebe so- sprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 Meter,
wie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten.
verhindern oder in ausreichendem Maße einschrän- Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur
ken können; diese Eigenschaft ist durch ein aner- genormte 52- oder 75-Millimeter-Storzanschlüsse zu
kanntes Prüfverfahren nachzuweisen. Die Werkstoffe, verwenden. Werden Feuerlöschschläuche mit Zu-
Gewebe und Anstrichmittel dürfen keine außerge- behörteilen und Werkzeugen (wie Kupplungsschlüs-
wöhnlichen Mengen von Rauch erzeugen. Dieses ist sel) in Kästen oder Nischen aufbewahrt, so dürfen
in Anlehnung an das Prüfverfahren nach ISO 56 59-2: vorhandene Türen dazu nicht abschließbar sein.
1993-07 nachzuweisen; bei Stoffen, die außerge-
wöhnliche Mengen von giftigen Dämpfen oder Gasen 10. Zu Absatz 7.4.1:
erzeugen, kann die See-Berufsgenossenschaft eine Für den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen
ergänzende Toxizitäts-Prüfung nach einem anerkann- ist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-
ten Prüfverfahren verlangen. lungsschlüssel vorzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2237
11. Zu Absatz 7.4.2:
Brand- Art des
Löschmittel
Absatz 7.4.1 findet entsprechende Anwendung. klasse brennbaren Stoffes
12. Zu Absatz 8.4: C Gase ABC-Pulver
Alle Strahlrohre müssen DIN 14 365-1: 1991-02 und (wie Acetylen, Propan) SC-Pulver
DIN 14 365-2: 1986-09 entsprechen und mit einer Kohlendioxid
Mannschutzbrause ausgerüstet sein. (Kohlensäure)
(3) Zu Regel 5 (Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme) D Metalle D-Pulver
(wie Aluminiumstaub,
1. Zu Absatz 1.13:
Elektron, Magnesium)
Die Räume für die Unterbringung der Flaschen oder
Behälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen
nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer- nicht vorgesehen sein.
löschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft
3. Zu Absatz 1.2:
Ausnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor
dem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung Pulverlöscher müssen mindestens 6 Kilogramm,
über dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der Kohlendioxidlöscher mindestens 5 Kilogramm und
Zutritt zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom Schaumlöscher mindestens 9 Liter Inhalt haben.
freien Deck aus möglich sein; unter Deck liegende
4. Zu Absatz 2:
Räume müssen einen unmittelbaren Zugang über eine
Treppe vom freien Deck aus haben. Türverbindungen Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-
zwischen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle
Räumen, in denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben
ist, sind nicht zulässig. aufzurunden sind:
2. Zu Absatz 2.1: Zahl der Feuerlöscher Ersatz
Bei Lukenabdeckungen mit systembedingten Spal- gleichen Typs (n)
ten, die nicht vollständig verschlossen werden kön-
nen, kann die See-Berufsgenossenschaft die Menge 1- 20 n
des verfügbaren Kohlendioxids entsprechend herauf- 21- 50 20 + ½ (n-20)
setzen.
51-100 35 + ¼ (n-50)
3. Zu Absatz 3:
In Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301 101-192 48 + ½ (n-100)
verwendet werden. Neue Halon-Feuerlöschsysteme über192 60
dürfen nicht mehr eingebaut werden. Die See-Berufs-
genossenschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt- Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-
bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen, gefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß
wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für
Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllun-
zwingend erforderlich ist. gen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Feuer-
4. Zu Absatz 4: löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher,
die an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine
Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.
den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reserve-
(4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher) löscher mitgeführt werden.
1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit 5. Zu Absatz 5:
nichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare
Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch
Feuerlöscher.
eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüf-
2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen bescheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten
unterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in des Herstellers oder eines von der See-Berufsgenos-
der nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch- senschaft anerkannten Sachverständigen nachgewie-
mittel zu verwenden: sen werden. Die Bescheinigung muß das Datum der
Prüfung enthalten und die Prüfplakette das Jahr und
Brand- Art des
klasse brennbaren Stoffes
Löschmittel den Monat der Prüfung angeben. Die Bescheinigung
und die Prüfplakette haben eine Geltungsdauer von
A Feste Stoffe hauptsächlich Schaum 2 Jahren.
organischer Natur, die ABC-Pulver 6. Zu Absatz 6:
normalerweise unter Glut-
bildung verbrennen (wie Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-
Holz, Kohle, Faserstoffe) fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen ein-
satzbereit untergebracht und so angeordnet sein, daß
B Flüssige oder flüssig wer- ABC-Pulver sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere
dende Stoffe (wie Benzin, SC-Pulver äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht
Öl, Teer) Kohlendioxid beeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher sind zu
(Kohlensäure) plombieren, um eine eventuelle unbefugte Benutzung
Schaum
kenntlich zu machen.
3
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
7. Zu Absatz 7: vorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert
In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid- zu werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vor-
Löscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und geschriebener Feuerlöscher vorhanden ist.
sonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes (6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-
notwendige elektrische oder elektronische Anlagen nenräumen)
oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzusehen,
deren Löschmittel weder elektrisch leitend sind, noch 1. Zu den Absätzen 4.5 und 5:
Störungen an den Anlagen oder Geräten verursachen. Diese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs-
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölofen pumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl-
oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl- Separatoren.
bränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. An den
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen
Zugängen zu Räumen, in denen sich entzündbare
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C und
Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen voll-
Anstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räumen
ständig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen
oder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauerstoff-
im Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der
flaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen von
Heißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit
Flüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuerlöscher
Stahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder
angeordnet sein. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl
Schmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber
von weniger als 1 000 müssen mindestens 5 tragbare
hinaus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte
Feuerlöscher mitführen.
Abgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent-
(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen- sprechend zu verkleiden.
räumen)
(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-
1. Zu Absatz 2: melde- und Feueranzeigesysteme)
Dieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3 Zu Absatz 2.4:
finden auch auf Räume Anwendung, in denen sich
Die Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei
Hilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von
einer Temperatur von
weniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-
tung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer - 68 °C in Räumen, die an eine Klimaanlage angeschlos-
Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist sen sind,
nicht erforderlich. - 79 °C in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage an-
2. Zu Absatz 2.3: geschlossen sind,
In Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen - 141 °c in Trockenräumen und Küchen.
an tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden Abweichungen von ± 5 °C sind zulässig.
sein:
a) bei einer effektiven Gesamtleistung (8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,
Schmieröl und sonstige entzündbare Öle)
- unter 200 Kilowatt:
Zu Absatz 1.3:
2 Feuerlöscher,
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden. Flüssiggas darf außer
- von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt:
auf Flüssiggastankschiffen nicht als Brenngas verwendet
3 Feuerlöscher, werden; davon ausgenommen sind außerdem Flüssiggas
- von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt: für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das
4 Feuerlöscher, stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungsraum von
nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. Acetylen darf
- von 1 000 Kilowatt und mehr: nur in Form von Flaschengas verwendet werden; der
4 Feuerlöscher Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten.
- und je angefangene weitere 1 500 Kilowatt:
(9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die
1 zusätzlicher Feuerlöscher. keine Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)
In Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren- 1. Zu Absatz 1:
nungskraftmaschinen für andere Zwecke als den
Hauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
Tabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuer- brennbarem Werkstoff bestehen.
löschern um einen Feuerlöscher verringert werden; 2. Zu Absatz 7:
b) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter- Abzüge der Küchenherde und dergleichen müssen
geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf- dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit
gestellt, so muß mindestens 1 zusätzlicher trag- brennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine
barer Feuerlöscher vorhanden sein. Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer
3. Zu Absatz 3: Isolierung versehen sein.
In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten 3. Zu Absatz 9:
Dampfmaschinen für andere Zwecke als den Haupt- Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen
antrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilo- und Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-
watt beträgt, muß wenigstens 1 tragbarer Feuerlöscher sprechen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2239
Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
ren. Für jeden Preßluftatmer der nach Regel 17.3.1.1
oder flächengleicher einrichtungen in zusätzlich für senkrechte Hauptbrandabschnitte auf
Querschnitt Millimeter Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern,
vorgeschriebenen Brandschutzausrüstung sind min-
bis 200 4 destens 2 vollständige Reservefüllungen entsprechend
über 200 bis 400 5 Regel 17.1.2.2 vorzusehen. Bei Ausrüstung mit einem
geeigneten Atemluft-Kompressor kann die See-
über 400 bis 600 6 Berufsgenossenschaft einer der Leistung des Kom-
pressors entsprechenden Verringerung der mitzu-
über 600 bis 800 7
führenden Reserve-Druckluftflaschen zustimmen.
über800 8 4. Zu Absatz 3:
Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver- Frachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit
schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken. Alle einer Bruttoraumzahl von 4 000 und mehr haben
Verschlußeinrichtungen müssen einfach und sicher zusätzlich ein drittes unabhängiges Atemschutzgerät
zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitgehend mit Handschuhen nach Absatz 1.1 .2 und einen Helm
wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müssen nach Absatz 1.1.3 mitzuführen; für das dritte Atem-
leicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft schutzgerät ist eine Rettungsleine nicht erforderlich.
gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß
5. Zu Absatz 4:
geöffnet oder geschlossen ist.
Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-
4. Zu Absatz 10:
ausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen
Abgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
müssen Lüfter mit Kraftantrieb von 2 möglichst weit
auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt (11) Zu Regel 18 (Verschiedenes)
werden können, soweit sie Räume versorgen, in denen 1. Zu Absatz 1.1 :
eine Brandgefahr besteht.
Kabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A"
(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung) müssen zugelassen sein.
1. Zu Absatz 1.1 : 2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen
Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch: so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brand-
gefahren vorgebeugt wird.
- 1 Brecheisen (Kuhfuß),
3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel
- 1 tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr- und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
durchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder
4. Die Werkstoffe der Gardinen und Vorhänge müssen
- 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe). zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-
Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel- methode zur Feststellung der Flammenwiderstands-
schleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein. fähigkeit senkrecht hängender Textilien entsprechen
Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni- (Anlage der -Entschließung A. 471 (XII) vom 19. No-
ger als 4 000 braucht nur 1 Bohrmaschine oder Winkel- vember 1981 und berichtigende Anlage der Ent-
schleifmaschine, auf Frachtschiffen mit einer Brutto- schließung A. 563(14) vom 20. November 1985 der
raumzahl von 4 000 und mehr sowie auf Fahrgast- Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).
schiffen brauchen nicht mehr als 2 mitgeführt zu 5. Zu Absatz 3:
werden. Die nach Absatz 1.1.1 vorgeschriebene
Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse
sein. Die nach Absatz 1.1 .5 vorgeschriebene Axt muß oder eine Verkleidung so abgedeckt werden, daß auf
einen hochspannungsisolierten Handgriff haben. ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-
stände abgelegt werden können. Über den Heiz-
2. Zu Absatz 1.2:
körpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver- Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-
wendet werden. rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den
Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten
3. Zu Absatz 1.2.2:
wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß aus-
Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve- geschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und
Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min- sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte
destens 9 600 Liter mitzuführen. Mit Ausnahme von Heizkörper verwendet werden.
Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Frachtschiffe mit
einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000, die den 6. Zu Absatz 5:
Bereich der Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für je- Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus-
den Preßluftatmer Reserve-Druckluftflaschen mit einer schlagen von Flammen sicher verhindert wird.
Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mit-
7. Zu Absatz 7:
führen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und
Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und 1. In den Farbenräumen und Räumen für entzündbare
Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen be- Flüssigkeiten ist eine Feuerlöscheinrichtung vor-
stehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer zusehen, die es der Besatzung ermöglicht, einen
Gesamtluftmenge von mindestens 6 400 Liter mitfüh- Brand ohne Betreten des Raumes zu löschen.
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
2. In Räumen mit einer Decksfläche von 4 Quadrat- e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5,
meter und mehr und in Räumen mit einem Zugang § 39 Abs. 3),
zu den Unterkunftsräumen muß eines der folgen-
f) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsysteme
den Feuerlöschsysteme fest eingebaut sein:
in Maschinenräumen (Regel 8),
a) 1 COrFeuerlöschsystem mit einem Löschmittel-
g) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme
vorrat für eine Konzentration des entspannten
in Maschinenräumen (Regel 9),
Gases von mindestens 40 Prozent, bezogen auf
das Bruttoraumvolumen, oder h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
b) 1 Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit einem systeme in Maschinenräumen (Regel 10),
Löschmittelvorrat, der einer Masse von 0,50 Kilo- i) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
gramm pro Kubikmeter Bruttoraumvolumen ent- anzeigesysteme (Regel 12, § 39 Abs. 7),
spricht, oder
j) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige-
c) 1 Wassersprüh- oder Berieselungsfeuerlösch- systeme (Regeln 13 und 14),
system mit einer gleichmäßigen Wasserver-
teilung von mindestens 5 Liter/Quadratmeter k) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40
und Minute, bezogen auf die Grundfläche des Abs. 12),
Raumes. 1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ),
3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können an die m) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5).
Feuerlöschleitung des Schiffes angeschlossen sein.
3. Monatlich sind zu prüfen:
4. Andere als die vorstehend aufgeführten Feuerlösch-
a) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A"
systeme können auf Antrag anerkannt werden.
(Regeln 16 und 32),
5. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als
b) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme
4 Quadratmeter, die keinen Zugang zu Unterkunfts-
(Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7).
räumen haben, können tragbare C0 2 -Feuerlöscher
anerkannt werden, deren Löschmittelvorrat der 4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,
Nummer 2 Buchstabe a entspricht und deren Inhalt Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle
in dem Raum durch Einlaßöffnung in den Begren- 2 Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-
zungen des Raumes eingegeben werden kann. Der Sprühfeuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen
vorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muß in Beauftragten eines Herstellers auf ihren einsatz-
unmittelbarer Nähe der Einlaßöffnung angeordnet bereiten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der
sein. Alternativ kann für diesen Zweck eine Ein- Systeme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
laßöffnung oder ein Schlauchanschluß vorgesehen
5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch-
sein, um die Verwendung von Wasser aus der
systemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die
Feuerlöschleitung zu ermöglichen.
Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen.
(12) Zu Regel 20 (Brandschutzpläne und Brandab-
6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute
wehrübungen)
Teile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer-
Zu Absatz 20.1: löschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar
In den Brandschutzplänen sind die graphischen Symbole durch graphische Symbole der Normen der Reihe
der Entschließung A. 654(16) vom 20. November 1989 DIN 87 903: 1996-04 gekennzeichnet sein. Sie müssen
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation zu ver- jederzeit schnell und leicht erreicht werden können.
wenden.
(14) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-
(13) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft tungen und Löschmittel
der Feuerlöscheinrichtungen)
1. Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme, Druckwasser-
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer- Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran-
löscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
sind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen
Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs- zugelassen sein.
tagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Besei-
2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den
tigung sind ausdrücklich zu vermerken.
deutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest
2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstung (Regel 17, eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare
§ 39 Abs. 10), die persönliche Schutzausrüstung Schaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein.
(Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfolgenden
Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen: §40
a) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen
(Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage
vom Typ „A" (Regel 30, § 40 Abs. 5),
zum Übereinkommen von 1974/88)
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
Anschlußstut_zen und die Feuerlöschschläuche
nebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2), (1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und
waagerechte Brandabschnitte)
c) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4),
Zu Absatz 3:
d) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren
Schaumlösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39 An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von minde-
Abs. 4 und 5), stens 300 Millimeter Länge einzubauen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2241
(2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten müssen selbstschließend sein. Die Verschlußvorrichtun-
Hauptbrandabschnitts) gen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem
Zu Absatz 2.2: Werkstoff bestehen.
Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom (5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom
Typ „B" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31 Typ „A")
Abs. 1 einschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) Zu Absatz 2:
entsprechen.
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A" müs-
(3) Zu Regel 28 (Fluchtwege) sen zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-
1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung methode zur Feststellung der Brandwiderstandsfähigkeit
unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt- von Trennflächen des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen
brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicher- (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. November
maßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).
einem Sonderraum oder einem Maschinenraum im (6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom
Bereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der
Typ„B")
größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so
muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffssei- Zu Absatz 1:
te oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B" müs-
Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei sen zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-
Fahrgastschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987 methode zur Feststellung der Brandwiderstandsfähigkeit
gelegt wird, müssen Innentreppen in Schiffslängs- von Trennflächen des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen
richtung angeordnet sein; davon ausgenommen sind (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. November
Treppen zu Räumen, die auf See nur selten begangen 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).
werden. Bei einem nach ausländischen Sicherheitsvor- Lüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werk-
schriften gebauten und zugelassenen Fahrgastschiff, stoff bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine
welches das Recht zur Führung der Bundesflagge Lüftungseinrichtungen haben.
erwirbt, ist ein nachträglicher Umbau nicht erforderlich.
(7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)
2. Zu Absatz 1.6:
1. Zu Absatz 1.1:
Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch
Trennflächen vom Typ A-O gesichert sein, soweit Es gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9
nicht nach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard Nr. 2 und 3.
vorgeschrieben ist. 2. Zu Absatz 1.4:
3. Zu Absatz 1.1 O: Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen den brennbarem Werkstoff bestehen.
Richtlinien der Internationalen Seeschiffahrts-Organi- 3. Zu Absatz 1.4.3:
sation über ein bodennahes Sicherheitsleitsystem
entsprechen (Anlage der Entschließung A. 752(18)). Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.
Werden langnachleuchtende Produkte verwendet, so 4. Zu Absatz 1.6:
müssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 wieder-
Lüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschi-
gegebenen Anforderungen entsprechen; ihre Prüfung
nenräume gelegenen Kontrollstationen müssen wahl-
ist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle nach-
weise von 2 möglichst weit auseinanderliegenden
zuweisen. Die Anbringung und Ausführung ist von
Schaltstellen aus abgestellt werden können, von
der See-Berufsgenossenschaft an Bord abnehmen zu
denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume
lassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2:
befinden muß.
1992-01 vorzunehmen.
4. Zu Absatz 3.1: (8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Fenster)
Alle Türen müssen selbstschließend sein. 1. Zu Absatz 2:
5. Zu Absatz 3.1 .1.1: Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen so-
wie Kontrollstationen müssen hinsichtlich ihrer Abmes-
Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
sungen mindestens den in DIN ISO 1751: 1980-08
Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergegebenen An-
aus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahl-
forderungen entsprechen. Es sind geeignete Vorkeh-
tür zugänglich sein, erforderlichenfalls müssen auch
rungen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster als Not-
Zugänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden
ausstieg verwendet werden kann. Fenster, die nur mit
sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-
einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als Festfenster.
halb des Maschinenraums führen, von der aus das
Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann. 2. Zu Absatz 3:
(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in Die Schiffsfenster müssen zugelassen sein und den
Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen) Anforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der
Brandwiderstandsfähigkeit von Trennflächen des Typs
Zu Absatz 3: „A", ,,B" und „F" einschließlich des Wasserstrahltests
Aufzugsschächte müssen aus Trennflächen von Typ A-O entsprechen (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom
bestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Regeln 26 4. November 1993 einschließlich Anhang A.I (Fenster)
und 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist. Türen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
(9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer (11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme
Werkstoffe) in Laderäumen)
1. Zu Absatz 1: Zu Absatz 2:
Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und Laderäume der Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann, weniger als 1 000 sind durch ein Kohlendioxid-Feuer-
außer für Trennflächen vom Typ „A" und „B", schwer löschsystem oder ein anderes gleichwertiges Feuerlösch-
entflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und system zu schützen, das fest eingebaut sein muß.
Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zu-
lassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind (12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer-
und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen anzeige- und Rundspruchsysteme)
abgedeckt ist. Zu Absatz 1:
2. Zu Absatz 3: Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in
Die Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des Überein- Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.
kommens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser (13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe,
Verordnung entsprechen. Die Unterkonstruktionen die gefährliche Güter befördern)
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder
durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent- Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu
flammbar zu machen. Regel 54.
3. Zu Absatz 5: (14) Zu Regel 41-2 (Vorschriften für die vor dem
1. Oktober 1994 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio- 36 Fahrgäste befördern)
nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Beschich-
tungsmaterialien und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des 1. Zu Absatz 1.5:
Übereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 Alle Strahlrohre müssen DIN 14 365-1: 1991-02 und
dieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für DIN 14 365-2: 1986-09 entsprechen und mit einer
bewegliches Inventar. Mannschutzbrause ausgerüstet sein.
4. Zu Absatz 7: 2. Zu Absatz 4.3:
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio- Abzüge der Küchenherde und dergleichen müssen
nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit
und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Übereinkom- brennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine
mens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verord- Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer
nung entsprechen. Dieses gilt nicht für bewegliches Isolierung versehen sein.
Inventar. 3. Zu Absatz 4.7:
5. Zu Absatz 8: Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen
Unterste Decksbeläge müssen den Anforderungen der den in den Richtlinien der Internationalen Seeschiff-
Prüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit fahrts-Organisation über ein bodennahes Sicherheits-
unterster Dec.ksbeläge entsprechen (Anlage der Ent- leitsystem entsprechen (Anlage der Entschließung
schließung A. 687(17) vom 6. November 1991 der Inter- A. 752(18)). Werden langnachleuchtende Produkte
nationalen Seeschiffahrts-Organisation). verwendet, so müssen diese den in DIN 67 510-4:
1993-11 wiedergegebenen Anforderungen entsprechen;
(1 0) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart) ihre Prüfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten
Stelle nachzuweisen. Die Anbringung und Ausrüstung
1. Zu Absatz 1.1:
ist von der See-Berufsgenossenschaft an Bord ab-
Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und nehmen zu lassen, dabei sind Messungen nach
Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als DIN 67 510-2: 1992-01 vorzunehmen.
14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im
Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume
fordern. §41
2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage
Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- zum Übereinkommen von 1974/88)
oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
oberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange- (1) Zu Regel 45 (Fluchtwege)
ordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch
gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien 1. Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege
Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider- führen, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht
standsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind werden können.
diese Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als 2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und
36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und Wirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der
bei Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und
der Gruppe 9 der Regel 27.2.2 zuzuordnen. Die Trenn- einem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-
flächen müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume wand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der
müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein. anderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2243
halb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Überein-
möglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem kommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser
1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für beweg-
Schiffslängsrichtung angeordnet sein; davon aus- liches Inventar.
genommen sind Treppen zu Räumen, die auf See nur
selten begangen werden. Bei einem nach ausländi- 3. Zu Absatz 3:
schen Sicherheitsvorschriften gebauten und zugelas-
Unterste Decksbeläge müssen den Anforderungen
senen Frachtschiff, welches das Recht zur Führung der der Prüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit
Bundesflagge erwirbt, ist ein nachträglicher Umbau
unterster Decksbeläge entsprechen (Anlage der Ent-
nicht erforderlich.
schließung A. 687(17) vom 6. November 1991 der Inter-
3. Zu Absatz 1.5: nationalen Seeschiffahrts-Organisation).
Die lichte Breite der Treppen darf 0,60 Meter nicht
unterschreiten. (5) Zu Regel 50 (Einzelheiten der Bauart)
4. Zu Absatz 3.1: 1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die
Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollsta-
Mindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler-
tionen nach außen abschließen, müssen hinsichtlich
nen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
ihrer Abmessungen mindestens den in DIN ISO 1751 :
aus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein; er-
forderlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber- 1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergege-
liegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht- benen Anforderungen entsprechen und mit einem
weg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen- Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff
raums führen, von der aus das freie Deck sicher versehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatz-
erreicht werden kann. rahmen aus Metall gehalten sein. Es sind geeignete
Vorkehrungen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster
(2) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs- als Notausstieg verwendet werden kann. Fenster, die
schächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als
Kontrollstationen) Festfenster.
Zu Absatz 1: 2. Zu Absatz 3.1:
Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs-
räume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
Räume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft
unmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus kann, außer für Trennflächen vom Typ „A" oder „B"
haben. schwer entflammbare Isolierungen in Laderäumen
und Wirtschaftskühlräumen zulassen, wenn Unter-
(3) Zu Regel 47 (Türen in feuerfesten Trennflächen) konstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff
1. Zu Absatz 1: mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A" 3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
oder „B" müssen zugelassen sein und den Anforde- Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-
rungen der Prüfmethode zur Feststellung der Brand- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur
widerstandsfähigkeit von Trennflächen des Typs „A", oberhalb des obersten durchlaufenden Decks an-
„B" und „F" entsprechen (Anlage der Entschließung geordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang
A. 754(18) vom 4. November 1993 der Internationalen durch gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom
Seeschiffahrts-Organisation). Sind vorgeschriebene freien Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuer-
Trennflächen durch Trennflächen eines höheren widerstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen
Standards ersetzt, so brauchen die Türen nur der sind diese Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der
vorgeschriebenen Trennfläche zu entsprechen. Regel 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der
2. Zu Absatz 3: Regel 58.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen müssen
gasdicht gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend
Lüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem belüftet und beleuchtbar sein.
Werkstoff bestehen. Türen in Treppenschächten dür-
fen keine Lüftungseinrichtungen haben. 4. Zu Absatz 3.2:
(4) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
Werkstoffe) nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Beschich-
1. Zu Absatz 1: tungsmateralien und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des
Übereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4
Die Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des Überein- dieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für
kommens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser bewegliches Inventar.
Verordnung entsprechen. Die Unterkonstruktionen
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel 5. Zu Absatz 3.4:
oder durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer
entflammbar zu machen. Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und
Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als
2. Zu Absatz 2: 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta- Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume
tionen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel fordern.
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
6. Schächte (z.B. für elektrische Kabel) müssen so gebaut §42
sein, daß ein Brand nicht von einem Zwischendeck (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage
oder von einer Abteilung auf außerhalb von diesen zum Übereinkommen von 1974/88)
liegende Räume übergreifen kann. Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
(6) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade- (1) Zu Regel 55 (Anwendung)
räumen)
1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49
1. Zu Absatz 2.3.1: und 50 (§ 41 Abs. 1 bis 5) finden auch auf Tankschiffe
Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein. Anwendung.
2. Zu Absatz 3: 2. Zu Absatz 2:
Es gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforde-
rungen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im
(7) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die
Einzelfall festlegen.
gefährliche Güter befördern)
1. Zu Absatz 2.2: (2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts-
und Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart)
Die Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks
müssen zugelassen sein. Im Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-
schaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn
2. Zu Absatz 2.5:
Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-
In Laderäumen, die für die Beförderung von entzünd- stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist
baren oder giftigen Flüssigkeiten vorgesehen sind, ist oder andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit
ein fest eingebautes Bilgen-Lenzsystem vorzusehen, geben.
das vom Lenzsystem des Maschinenraums unabhän-
gig oder getrennt und außerhalb des Maschinenraums (3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei-
angeordnet ist. Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenz- machen und Lüftung)
system für die Laderäume um ein zusätzliches System 1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei-
zu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschi- machen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs-
nenraum angeschlossen ist, so muß es für eine Förder- einrichtungen müssen mindestens den internationalen
menge von wenigstens 10 m3/h, jedoch nicht mehr als Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung
25 m3/h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein. von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des
Die Lenzleitung zum Maschinenraum muß bei Beför- Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Öltank-
derung entzündbarer oder giftiger Flüssigkeiten am schiffen entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die
Maschinenraumschott durch Blindflanschen oder ein
eine Zulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf
geschlossenes verschließbares Ventil abgetrennt sein.
Antrag des Herstellers eine Zulassung erhalten.
Befindet sich das vom Maschinenraum unabhängige
Bilgen-Lenzsystem in einem geschlossenen Raum, 2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druck-
so muß dieser mit einem getrennten Lüftungssystem ausgleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig
versehen sein, das wenigstens einen sechsfachen und dichtschließenden Deckeln versehen sein. In die-
Luftwechsel je Stunde ermöglicht; die elektrische sen Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen
Einrichtung muß für diesen Betriebszweck geeignet unzulässig.
sein.
3. Zu Absatz 4.4.1 :
3. Zu Absatz 2.6.1:
Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren
Bei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefähr- Dampfkonzentrationen müssen zugelassen sein.
lichkeit der Chemikalien in Abhängigkeit von der
Klasse und der flüssige oder gasförmige Zustand (4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)
zu berücksichtigen. 1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und
4. Zu Absatz 2.6.2: Schläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von
Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -schläuchen
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-
verblieben sind, vorgesehen sein.
wendet werden. Für jeden Preßluftatmer sind einsatz-
bereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt- 2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in
luftmenge von mindestens 6 000 Liter mitzuführen. ganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrich-
tungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen
5. Zu Absatz 3:
versehen sein.
In dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart und
Ausrüstung der Umfang der Übereinstimmung des (5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme)
gesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den Zu Absatz 17:
Vorschriften dieser Regel anzugeben. Die Beschei-
nigung wird von der See-Berufsgenossenschaft aus- Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.
gestellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe, deren Kiel
(6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume)
vor dem 1. September 1984 gelegt worden ist, aus-
gestellt werden, wenn diese Schiffe entsprechend 1. Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von
nachgerüstet worden sind. Diese Bescheinigung ist einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-
ständig an Bord mitzuführen. stoppeinrichtungen abgestellt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2245
2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von §44
150 Meter und mehr muß eine weitere Notstoppaus- (Zu Kapitel III Teil B der Anlage
lösung für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß zum Übereinkommen von 1974/88)
in der Ladekontrollstation mit der zentralen Über- Vorschriften für Schiffe
wachungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich (1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-
der Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein. schaftsboote}
3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Über- Zu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1. 7:
wachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne ·
der Lade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert dieser Vorschriften.
werden können, müssen Einrichtungen vorhanden
sein, durch die eine sichere Verständigung zwischen (2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel}
den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung
1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe)
gewährleistet ist.
Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne
dieser Vorschriften.
§43
2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und
(Zu Kapitel III Teile A und B der
Wärmeschutzhilfsmittel)
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
Allgemeines, Vorschriften für Schiffe Auf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret-
tungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche
(1) Zu Regel 1.5 (Anwendung) Rettungsboot 3 zugelassene Überlebensanzüge mit-
Auf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, ungeach- geführt werden.
tet Regel 1.5, die Regeln 7.3, 26.3.1, 27.3, 28.1, 30.2.7 3. Zu Absatz 3.3:
und 41.8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung:
Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit-
1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge} schaftsbooten nach Regel 26.1.3 ausgerüstet sind,
Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschafts- müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede
booten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für
als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima
ist, einen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-
für Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Berufsgenossenschaft Überlebenanzüge unnötig sind.
Anzahl von Anzügen bereits nach den Regeln 21.4.2
oder 27 .3.2 mitgeführt werden. (3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrich-
tungen für Überlebensfahrzeuge)
2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutz-
hi lfsm ittel) Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens-
fahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom
Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten aus- freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine
gerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3 fest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß
mitführen, müssen mindestens einen Überlebens- eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-
anzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. lebensfahrzeug übernommen werden kann. Auf neuen
Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Ret- Frachtschiffen müssen die mit Davits auszusetzenden
tungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Rettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst werden
Bord befindliche Rettungsboot mindestens 3 Über- können.
lebensanzüge mitführen.
3. Zu Regel 28.1
§45
Die Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung,
(Zu Kapitel III Teil C der Anlage
deren Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde.
zum Übereinkommen von 1974/88)
(2) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs- Vorschriften für Rettungsmittel
vorrichtungen für Überlebensfahrzeuge) (1) Zu Regel 32 (Rettungswesten)
Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur 1. Zu Absatz 1.6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist.
westen)
(3) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Überlebens- Jede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen
fahrzeuge) Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein.
Die zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße 2. Zu Absatz 3.2:
müssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und
Jede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von
gefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser
gebracht werden können. Hand zu bedienenden Schalter versehen sein.
(2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vor-
(4) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen
schriften für Eintauchanzüge)
für das Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unter-
weisung an Bord) 1. Zu Absatz 1.1.4:
Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können
durchgeführt werden. auch Klett- oder Schnallenbänder sein.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
2. Zu Absatz 1.4: 5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote)
Jeder Überlebensanzug muß mit einer schwimm- a) Zu Absatz 8.5:
fähigen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen Ein Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der
sein. Kompaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom-
paß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster
(3) Zu Regel 38 {Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
zugelassen sein.
flöße)
b) Zu Absatz 8.28:
1. Zu Absatz 5.1.2:
Es ist ein Pulverlöscher mit 6 Kilogramm ABC-
Das Messer mit feststehender Klinge kann auch in Pulver vorzusehen.
einer Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des
Eingangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine be- 6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten)
festigt ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffällig Bei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs-
gekennzeichnet sein. booten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin-
gen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal
2. Zu Absatz 5.1.5:
des Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot
Auf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der gehört.
Treibanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen
kann. (6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene
Rettungsboote; Überdeckung)
3. Zu Absatz 5.1. 7:
Auf Einrichtungen zum Rudern im Sinne der Regel 41 .8.1
Auf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die kann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum
Ausrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen Wriggen vorhanden sind.
mit Aufreißvorrichtungen versehen sind.
(7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 und 2.2.11 (Bereitschafts-
4. Zu Absatz 5.3: boote)
Fahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen Der Kompaß und der Suchscheinwerfer müssen zu-
darüber hinaus die Gegenstände nach den Ab- gelassen sein.
sätzen 5.1.10 bis 5.1.12 mitführen. Die nach den
Regeln 39.7.3.5 und 40.7.7 vorgeschriebene Kenn- (8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrich-
zeichnung dieser Rettungsflöße muß „SOLAS-B+- tungen)
Ausrüstung" in großen lateinischen Druckbuchstaben 1. Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften)
lauten.
a) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2:
(4) Zu Regel 39 Abs. 7.3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße, Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf
Behälter) die Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und
Frei-Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur ge-
Zusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum
neigten Ablaufbahn vorhanden ist.
der nächstfälligen Wartung angegeben sein.
b) Zu Absatz 1.3:
(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
Die Vorschriften finden keine Anwendung auf die
boote; Bauart der Rettungsboote)
Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die
1. Zu den Absätzen 1.5 und 1.6: zusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist.
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der c) Zu Absatz 1.4:
Anforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung, Bei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslöse-
die beim Aussetzen des vollbesetzten und vollaus- vorrichtung für den freien Fall nur aus dem Boots-
gerüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach- inneren betätigt werden können.
gewiesen werden.
2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer
2. Zu Absatz 1.7: und eine Winde verwendet werden)
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale Ab- Die Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der
stand zwischen der Bodenoberfläche und dem Formel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausge-
Inneren des starren Daches in der Staustellung ge- rüstetem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot
messen. erreicht werden.
3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote) (9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)
Bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren Mit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum
Zugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter Verlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus
am Heck verwendet werden können. einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben,
besteht.
4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote)
Motoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr (10) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anwei-
als 900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart- sungen für den Notfall)
system ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten
auch ein Federkraftanlasser sein. Sicherheitsrolle muß zugelassen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2247
§46 den in Kapitel IV Regel 7 bis 11 geforderten Funk-
geräten vollständig unabhängig betrieben werden
(Zu Kapitel IV Teile A und C der
können, über eigene Antennen verfügen und sind
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
ständig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie
Funkanlagen
müssen sowohl aus der Haupt- und Notstromquelle
(1) Zu Regel 1 (Anwendung) als auch der Ersatzstromquelle betrieben werden
Vor dem 1 . Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit einer können.
Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 2. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-
1 600 in der Großen Fahrt und Fahrgastschiffe mit einer schaft erforderlichen Maßnahme der landseitigen
Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 in der Auslandfahrt Instandhaltung hat der Eigentümer oder Besitzer des
nach niederländischen Emshäfen und nach dänischen Schiffes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bei
Häfen bis zu der geographischen Verbindungslinie der Ausfall von Funkanlagen deren unverzügliche Instand-
Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser müssen setzung sicherzustellen. Die dazu vorgesehenen Maß-
1 . in der Zeit zwischen dem 1 . Februar 1992 und dem nahmen sind gegenüber der See-Berufsgenossen-
1 . Februar 1999 schaft durch eine entsprechende Vereinbarung mit
einem Schiffsausrüster nachzuweisen.
a) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrechtlich
3. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-
in Kraft getretenen einschlägigen Anforderungen
schaft erforderlichen Maßnahme der Instandhaltung
des Kapitels IV des Übereinkommens von 1974/88
der Elektronik auf See ist das Schiff mit entsprechend
erfüllen oder
qualifiziertem Personal (Nachweis durch Vorlage eines
b) den Anforderungen der bis zum 31. Januar 1992 Funkelektronikzeugnisses 1. oder 2. Klasse oder erfolg-
geltenden Vorschrift des § 46 entsprechen und reiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für
2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anfor- Verkehr anerkannten entsprechendem Lehrgang) zu
derungen des Kapitels IV des Übereinkommens von besetzen. Die für die ordnungsgemäße Instandhaltung
1974/88 erfüllen. notwendige Ausrüstung mit technischen Unterlagen,
Ersatzteilen, Werkzeugen und Prüfeinrichtungen ent-
(2) Zu Regel 15 (lnstandhaltungsanforderungen Ab- sprechend den an Bord befindlichen Geräten ist
sätze 6 und 7) ständig an Bord mitzuführen.
1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-
schaft erforderlichen Maßnahme der Doppelung von §47
Geräten ist über die in Kapitel IV Regel 7 bis 11 vor-
geschriebenen Funkanlagen hinaus mitzuführen: (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88)
a) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal
UKW-Funkanlage entsprechend den Anforderun-
gen der Regel IV/7.1.1, (1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbrochene
Wache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen nach
b) auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber
Maßgabe des Kapitels IV der Anlage zum Übereinkommen
innerhalb des Seegebiets A 2 eine UKW-Funk-
von 1974/88 durchgeführt werden.
anlage entsprechend den Anforderungen der
Regel IV/7.1.1 und entweder eine GW-Funk- (2) Zu Regel 12 (Wachen)
anlage entsprechend den Anforderungen der
Die auf jedem Schiff auf See durchzuführende ununterbro-
Regel IV/9.1.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erd-
chene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von Inhabern
funkstelle entsprechend den Anforderungen der
des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker wahrzu-
Regel IV/10.1.1,
nehmen.
c) auf Reisen über das Seegebiet A 1 und A 2 hinaus,
aber innerhalb des Seegebiets A 3 eine UKW-Funk- (3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not- und
anlage entsprechend den Anforderungen der Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe des
Regel IV/7.1.1 und entweder eine GW/KW-Funk- Kapitels IV Regel 16 der Anlage zum Übereinkommen von
anlage entsprechend den Anforderungen der 1974/88 an Bord haben.
Regel IV/10.2.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erd-
(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal)
funkstelle entsprechend den Anforderungen der
Regel IV/10.1.1, Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß
das für die Abwicklung vorrangig verantwortlich benannte
d) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A 2 und A 3
Besatzungsmitglied in Notfällen nicht mit weiteren Auf-
hinaus eine UKW-Funkanlage entsprechend den
gaben betraut wird.
Anforderungen der Regel IV/7 .1 .1 und eine
GW/KW-Funkanlage entsprechend den Anfor-
derungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe die nur §48
zeitweilig auf Reisen über die Seegebiete A 1, A 2 (Zu Kapitel VI der Anlage
und A 3 hinaus eingesetzt und bereits mit einer den zum Übereinkommen von 1974/88)
Anforderungen der Regel IV/10.2.1 entsprechen- Beförderung von Ladung
den GW/KW-Funkanlage ausgerüstet sind, dür-
(1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung)
fen anstelle der vorgeschriebenen zusätzlichen
GW/KW-Funkanlage eine INMARSAT-Schiffs-Erd- 1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförderungs-
funkstelle entsprechend den Anforderungen der papiere dem Beauftragten des Schiffsführers an Land
Regel IV/10.1.1 mitführen. Die Anlagen müssen von ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu ladenden b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die
Güter rechtzeitig vor der Verladung unterrichtet wird Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit
und daß die Papiere dem Schiffsführer vor dem Aus- Schüttgütern.
lauten übergeben werden.
(5) Zu Teil B Regel 7 (Stauen von Massengut)
2. Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger-
Das Stauen von Massengut muß den Anforderungen
schiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten
der Richtlinien für die sichere Behandlung von Schütt-
verlädt, hat demjenigen, der die Beförderungspapiere
ladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom
auszufüllen hat, eine Ladungsbescheinigung auszu-
30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990)
stellen und diese dem Beförderungspapier beizufügen.
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Die Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der
Ladung müssen richtig und vollständig sein. Ferner ist (6) Zu Teil C Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe, die
darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend den Getreide befördern)
Richtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in
1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,
Containern und auf Straßenfahrzeugen (Container-
wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der
Pack-Richtlinien) vom 19. November 1991 (BAnz. Nr. 69a
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 vorliegt und
vom 8. April 1992) in der jeweils geltenden Fassung
die Beladung den Getreideladeplänen entspricht oder
gepackt und gesichert ist.
die Beladung gemäß Abschnitt A 9 Ziffer 9.1 .1 bis 9.1 .5
3. Für die Zwecke dieser Regel sind die Angaben zur des Internationalen Codes für die sichere Beförderung
Ladung zur Verfügung zu stellen, die nach Kapitel 1.9 von Schüttgetreide (BAnz. Nr. 213a vom 11. November
der Richtlinien für die sachgerechte StauLU1g und 1993) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1 nicht für Schiffe gilt,
Sicherung der Ladung bei der Beförderung mit See- deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde. Die
schiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba vom Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krängungs-
12. Januar 1991) in der jeweils geltenden Fassung versuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht
vorgeschrieben sind. länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß aus-
reichende Stabilitätsreserven nachgewiesen werden
(2) Zu Teil A Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und Gas- und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leerschiffs-
spürgeräte) daten bestehen.
Die Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen der 2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird
Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft. Vor von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die auch für
Antritt der Fahrt muß eine ausreichende Anzahl der für die Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 und die
die betreffende Ladung erforderlichen Prüfröhrchen an Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Inter-
Bord vorhanden sein. nationalen Codes für die sichere Beförderung von
Schüttgetreide zuständig ist. Die zur Erteilung der
(3) Zu Teil A Regel 5 (Stauung und Sicherung) Genehmigung erforderlichen Unterlagen für Getreide-
1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Lade- ladung sind in deutscher und englischer Sprache
räumen und an Deck muß den Anforderungen der einzureichen.
Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Siche- 3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher
rung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen und englischer Sprache an Bord mitgeführt werden
vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba vom 12. Januar und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im
1991) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Ladehafen vorzulegen.
2. In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahrzeugen
und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu packen §49
und zu sichern, wie es den Container-Pack-Richtlinien (weggefallen)
entspricht.
3. Ladungseinheiten einschließlich Container sind wäh-
rend der gesamten Reise nach Maßgabe des von der TeilC
See-Berufsgenossenschaft genehmigten Ladungs- Vorschriften für
sicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu Schiffe, auf die das Übereinkommen
sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssiche- von 1974/88 keine Anwendung findet
rungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderun-
gen müssen den Anforderungen der Richtlinien zur
Kapitel 1
Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs vom
18. April 1996 (BAnz. Nr. 89 vom 11 . Mai 1996) in der Allgemeines
jeweils geltenden Fassung mindestens gleichwertig
sein. §50
(4) Zu Teil B Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen für Anwendungsbereich
die Beförderung) · (1) Dieser Teil gilt für:
Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende ge- 1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote
nehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: und Sportanglerfahrzeuge;
• a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 der 2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einer Brutto-
Anlage zum übereinkommen von 1974/88 und § 35 raumzahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vor-
Abs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung, schriften über Funkanlagen für Frachtschiffe in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2249
Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300 § 52
und mehr;
Fahrtbeschränkungen
3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger für Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge
als 500, hinsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen
(1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die_r1icht
für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger
den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum Uber-
als 300;
einkommen von 1974/88 und nicht den Vorschriften des
4. Sonderfahrzeuge; § 35 dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Ab-
5. Fischereifahrzeuge. stand von 1O Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem
Hochwasser nicht überschreiten.
(2) Die Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum Über- (2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Son-
einkommen von 197 4/88 und die §§ 35 bis 4 7 dieser Ver- nenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber
ordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unabhängig zwischen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Stark-
von der Bruttoraumzahl, entsprechend, soweit nicht in wind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwind-
den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. warnungen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht,
Abweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See- bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß
Berufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.
Absatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur Die Fahrt darf nicht angetreten werden, wenn die in § 51
Bedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulas- Abs. 2 genannten Umstände vorliegen.
sen. Die von der Konferenz der Vertragsregierungen des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz (3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem
des menschlichen Lebens auf See am 29. November 1995 Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz-
in London beschlossenen Änderungen der Kapitel ten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten-
11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum Übereinkommen von linie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.
1974/88 - Verordnung vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II (4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei beson-
S. 934) finden keine Anwendung. deren örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht
windgeschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungs-
mittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Per-
sonen aus der Besatzungszahl und der höchstzulässigen § 52a
Anzahl von Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus
Ausbildungsfahrzeuge
der Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von
auszubildenden Personen. (1) Für Ausbildungsfahrzeuge mit einer Länge von
8 bis 24 Meter gilt nur die vom Bundesministerium für
(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen als
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 und § 48 dieser allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 6 be-
Verordnung entsprechend. § 48 Abs. 6 gilt nicht für vor- kanntgemachte Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für
handene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite. gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sport-
fahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung,
soweit die Erfüllung der Anforderungen an Bau und Aus-
§ 51 rüstung von Ausbildungsfahrzeugen nicht nach der Richt-
linie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des
Fahrtbeschränkungen für Bäderboote
Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und
(1) Bäderboote dürfen nur während der Sommer- Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sport-
monate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnen- boote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15) zertifiziert worden ist.
aufgang und Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen
nicht länger als 2 Stunden dauern und die Entfernung für Sportfahrzeuge, die nur vorübergehend bis zu einem
von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht Zeitraum von 6 Wochen im Kalenderjahr als Ausbildungs-
mehr als 4 Seemeilen betragen. Bei aufkommendem fahrzeug eingesetzt werden, zulassen, soweit die Sicher-
Starkwind (6 t.ind 7 Beaufort) oder bei Sturm- oder heit des Fahrzeugs gewährleistet ist. Sie kann nach
Starkwindwarnungen muß unverzüglich Landschutz § 8 Abs. 2 für solche Fahrzeuge im Einzelfall bestimmen,
aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und welche Anforderungen auch unter Berücksichtigung des
mehr) muß unverzüglich der nächste Hafen angelaufen Zeitraums, des Gebietes und der Jahreszeit des Einsatzes
werden. dieser Fahrzeuge erfüllt werden müssen.
(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten:
1. bei Sturm oder Sturmwarnung,
2. bei auflandigem Starkwind oder Kapitel II
3. bei Nebel mit einer Sichtweite Bauart der Schiffe
a) von weniger als 500 Meter oder
§53
b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein einwand-
Zulässige Fahrgastzahl
frei arbeitendes Radargerät vorhanden und außer
dem Schiffsführer keine weitere fachkundige (1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-
Person zur Bedienung des Radarg~rätes an Bord fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen
ist. Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und von 1974/88 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,
unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-
geeignet sind, berücksichtigt. gästen anzuwenden sind, entsprechend.
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sport- (2) Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weni-
anglerfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer- ger als 250 sowie Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge
monate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen müssen über mindestens eine Feuerlöschpumpe mit
geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden. unabhängigem Antrieb verfügen.
(3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3
§54
und der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2
Unterteilung und Stabilität Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein sind nicht erforderlich.
Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht er- (4) Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
forderlich. weniger als 1 000 sowie bei Bäderbooten und Sport-
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten. und Sport- anglerfahrzeugen darf die Länge der Feuerlöschschläuche
anglerfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann nach Kapitel 11-2 Regel 4. 7 .1 der Anlage zum überein-
ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der kommen von 1974/88 15 Meter, in Maschinenräumen
Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichen- 10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-
des Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere rohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-
Maschinenraumschott ersetzen. Anschlüsse zu verwenden.
(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ge- (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
hören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7 .1.2 und
vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven Regel 7.2.2 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88
der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungs- nicht erforderlich.
fälle sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungs-
(6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht
versuches.
Kapitel 11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum übereinkommen
(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regel 9, 10, von 1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl
11 und 22 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme-
entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt einwirkung geschützt sein.
unter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs-
zwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-
Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-
erfüllen sind. schutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage
zum übereinkommen von 197 4/88 und § 39 Abs. 1O
§55 dieser Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahr-
Maschinen und elektrische Anlagen gastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern,
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind Brand-
(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist schutzausrüstungen nicht erforderlich.
eine Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 42 und 43
der Anlage zum übereinkommen von 1974/88 nicht er- (8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-
forderlich. zündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine
fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich,
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportangler- wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher aus-
fahrzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der reichender Größe angeordnet ist.
elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage
durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden (9) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahr-
Stromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage gäste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahr-
zum Übereinkommen von 1974/88 eine Hilfsruderanlage zeugen sind in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
ohne Kraftantrieb ausreichend ist. ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
anzeigesystem oder ein festeingebaute~ Feuermelde-
(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-
und Feueranzeigesystem, die Kapitel 11-2 Regel 36 ent-
genossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die
sprechen, nicht erforderlich.
Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1
Teil C der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 zu
genügen hat. §57
Brandschutz bei
Kapitel III Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen
Brandschutz (1) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen darf die
§56 nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene Feuerlöschpumpe
an die Hauptantriebsmaschine angehängt werden, wenn
Brandschutz bei Fahrgastschiffen,
die Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und
(1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen
befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede
Kapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2251
(2) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 1974/88 und der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, ins-
weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschanschluß- besondere hinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschafts-
stutzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von räumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen, anzu-
einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl wenden sind, um eine auf den Schiffstyp, die Schiffsgröße
jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. Der und den Fahrtbereich abgestellte größtmögliche Sicher-
Anschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der internatio- heit für alle an Bord befindlichen Personen zu erreichen.
nale Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88 sind nicht erforderlich.
Kapitel IV
(3) Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 500 muß mindestens je 3 Feuerlöschschläu- Rettungsmittel
che, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauchkupplungen und
Kupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch- § 58
länge darf 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter nicht Ausrüstung der
überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln
sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu
verwenden. (1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-
sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-
(4) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Rettungs-
weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich minde- flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-
stens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit
einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und
(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
so gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser
lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel
gebracht werden können. Fahrgastschiffe mit 800 und
7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 nicht
mehr Fahrgästen müssen mindestens 4 Rettungsboote,
erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl
von denen 2 Motorrettungsboote sein müssen, Fahr-
von weniger als 300 ist in Räumen mit Verbrennungs-
gastschiffe mit weniger Fahrgästen mindestens 2 Motor-
kraftmaschinen 1 Schaumfeuerlöscher von mindestens
rettungsboote mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft
45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerät nur
kann bei Schiffen unter 31 Meter Länge Ausnahmen zu-
bei einer Gesamtleistung von 7 46 Kilowatt oder mehr
lassen. Außerdem müssen mindestens 8 Rettungsringe
erforderlich; eine festeingebaute Feuerlöschanlage ist
vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzünden-
nicht erforderlich.
den Lichtern, 2 mit selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen
(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens 2 Brand- und 2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimm-
schutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschif- fähigen Rettungsleine zu versehen. Außerdem müssen
fen mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einer Überlebensanzüge für die Besatzung des bei Fremd-
Bruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500, rettung einzusetzenden Bootes an Bord vorhanden sein.
nur eine und bei einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 Für jede an Bord befindliche Person muß eine Rettungs-
keine Brandschutzausrüstung mitgeführt zu werden. weste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein;
aber weniger als 500, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten
von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druck- mitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-
luftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord befind-
3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen lichen Personen anstelle der Rettungsflöße nach Satz 1
Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße
und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen ohne Schutzdach zulassen.
bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer (2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen
Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen. für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen
(7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von und mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot
weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gänge, unter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Rettungs-
Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2 Regel 52.1 der flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 entspricht, flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit
nicht erforderlich. einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und
so gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser
(8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht gebracht werden können. Das Boot muß in der Lage sein,
Kapitel 11-2 Regel 16.7 der Anlage zum Übereinkommen das größte an Bord befindliche Rettungsfloß mit voller Be-
von 1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl setzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwin-
gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme- digkeit von mindestens 2 Knoten in ruhigem Wasser zu
einwirkung geschützt sein. schleppen. Mindestens 4 Rettungsringe müssen vor-
handen sein. 2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden
(9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-
zündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine lichtern, die beiden anderen Rettungsringe mit je einer
30 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu ver-
fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich,
sehen. Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-
wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher aus-
reichender Größe angeordnet ist. tungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen
Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein.
(10) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs- Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten
genossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des mitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-
Kapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße nach 2. 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-
Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungs- flöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-
flöße ohne Schutzdach zulassen. nahme aller an Bord befindlichen Personen,
(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret- 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über- flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf
lebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. die andere Seite befördert werden können, zusätzliche
Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene
Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
§59 befindlichen Personen ausreicht.
Ausrüstung der Bäderboote und (3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können
Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende
Rettungsmittel mitführen:
(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen
Personen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver- 1. 1 vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem
wendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach und Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
zugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein. Außer- befindlichen Personen, das
dem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen. Ein a) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall
Ring ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit über das Heck ausgesetzt werden und frei auf-
einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge schwimmen kann,
zu versehen.
b) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach
(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum Über-
für jede an Bord befindliche Person und mit Rettungs- einkommen von 1974/88 erfüllt,
floßraum, der für alle an Bord befindlichen Personen aus-
reicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungs- c) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrol-
ringe, einer davon mit selbstzündendem Licht und ein lierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die
weiterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von Einbootungsposition versehen ist,
30 Meter Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate 2. zusätzlich 1 oder mehrere automatisch aufblasbare
kann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen
Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungflöße
3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
ohne Schutzdach zulassen.
flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf
(3) Rettungsflöße, Rettungswesten und Rettungsringe die andere Seite befördert werden können, müssen
müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das
auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen
zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen
§60 ausreicht.
Ausrüstung der Frachtschiffe und (4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen
Sonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte,
(1) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger bei Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen
als 500 in der Mittleren Fahrt, in der Kleinen Fahrt und außerdem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter
der Küstenfahrt müssen folgende Rettungsmittel mit- Länge mindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Ret-
führen: tungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die beiden
anderen mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen
1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch Rettungsleine zu versehen. Die selbstzündenden Lichter,
aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in die auf Tankschiffen verwendet werden, müssen von
einer Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können, einem zugelassenen Typ mit elektrischer Batterie sein.
2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot (5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser
nach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Überein- befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebs-
kommen von 1974/88 unter einer Aussetzvorrichtung.
zustand auf See bestiegen werden können, mehr als
Erfüllt das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen
4,50 Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind
an Rettungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88 und ist das Fas- anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen
sungsvermögen ausreichend für alle Personen an Rettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit
Bord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das zugelassenen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber
Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibende, so aufzustellen sind, daß sie frei aufschwimmen und
vorgeschriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell abgeworfen werden können.
von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden (6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht
kann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausge-
alle Personen an Bord vorhanden sein.
rüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 müssen Tank- für jede an Bord befindliche Person mitführen.
schiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
(7) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und
1. an jeder Seite 1 Motorrettungsboot aus Stahl oder mit mehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt müssen mit
gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen einem oder mehreren Rettungsflößen mit einem Gesamt-
Aussetzvorrichtungen, die für alle an Bord befindlichen fassungsvermögen für alle Personen an Bord und einem
Personen ausreichen, zugelassenen motorisierten Boot unter Aussetzvorrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2253
tung ausgerüstet sein. Außerdem müssen für jede Person - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
an Bord 1 Rettungsweste mit Leuchte und mindestens 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind - 2 schwimmfähige Rauchsignale,
mit selbstzündenden Lichtern, die beiden anderen mit je
einer 30 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu - 1 Kappbeil,
versehen. - 1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe,
(8) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte-
als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem zugelassenen rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten
motorisierten Boot ausgerüstet sein, das Platz für die Behälter.
Regelbesatzung bietet. Sollen weitere Personen befördert Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahr-
werden, ist zusätzlicher Rettungsfloßraum mitzuführen. zeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben
Außerdem müssen für jede Person an Bord 1 Rettungs- Bereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen:
weste mit Leuchte und mindestens 2 Rettungsringe, einer
davon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer - Paddel in ausreichender Zahl,
30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine, vor- - 1 Sicherheitsbootshaken,
handen sein. - 1 zugelassener Radarreflektor,
(9) Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
- 1 Schöpfeimer,
weniger als 500 und Sonderfahrzeugen sind zum Ein-
booten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote - 1 Fangleine,
geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein - 1 Treibanker,
müssen.
- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
(10) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 9 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
entsprechend.
- 2 schwimmfähige Rauchsignale,
(11) Die See-Berufsgenossenschaft kann für
- 1 Sicherheitsmesser,
1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
500 in der Großen Fahrt, insbesondere bei Fahrten in - 1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz Reservebatterien
überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten Be-
nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutz- hälter,
hafen entfernt, - 1 mindestens 50 Meter lange schwimmfähige Leine
2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einer Bruttoraumzahl ausreichender Festigkeit, um ein Rettungsfloß schlep-
von weniger als 250, pen zu können,
3. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger - 1 schwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter langer
als 250, schwimmfähiger Leine,
4. Sonderfahrzeuge - 1 Suchscheinwerfer,
im Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret- - 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),
tungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe, - 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten).
ausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten
(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die
als Rettungsboote zulassen.
Rettungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebens-
mittelrationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9
§ 61
und 12 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
Ausrüstung der Rettungs-, auszurüsten.
Bereitschafts- und sonstigen Boote
(3) Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt,
sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe
Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt
(1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder- haben motorisierte Boote folgende Gegenstände mitzu-
fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt führen:
haben die Rettungsboote folgende Gegenstände mitzu- - 2 Bootsriemen,
führen:
- 1 Reserveriemen,
- schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie
Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen - 2 Rudergabeln,
für jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder- - 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbord-
gabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten motoren können Ruder und Pinne Bestandteil des
befestigt sein, Motors sein,
- 1 Bootshaken, - 1 Fangleine,
- 1 zugelassener Radarreflektor,
- 1 Schöpfeimer,
- 2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch
(angebändselt), - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
2 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
- 1 Schöpfeimer,
- 1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe,
- 1 Ruder mit Pinne,
die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte-
- 1 Fangleine, rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten
- 1 Treibanker, Behälter,
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
- 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten), TeilD
- 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten). Zusatzvorschriften für Schiffe,
(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr- auf die die Anlage I zum Überein-
zeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der kommen von 1973/78 Anwendung findet
nationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten
Fallschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln §68
auszurüsten. (Zu Kapitel II der Anlage 1
(5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret- zum Übereinkommen von 1973/78)
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über- Überwachung der Ver-
lebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. schmutzung durch den Schiffsbetrieb
Dies gilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Fracht-
(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung
schiffe und Sonderfahrzeuge.
von Ölrückständen an Bord)
Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, die
§62 keine Öltankschiffe sind, sind, soweit möglich und zumut-
Leinenwurfgerät bar, mit Einrichtungen auszurüsten, die die Lagerung von
Ölrückständen an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen
Auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- oder ins Meer nach Kapitel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b
fahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen der Anlage I zum übereinkommen von 1973/78 gewähr-
braucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden. leisten.
(2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buch-
stabe b (Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder
Kapitel V ölhaltigen Gemischen an Bord)
Funkanlagen Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
150 und sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 400 sind, soweit durchführbar, dafür auszu-
§63
rüsten, Öl oder ölhaltige Gemische an Bord zu behalten
Ausrüstung mit Funkanlagen oder sie nach den Vorschriften des Kapitels II Regel 9
und funktechnischen Rettungsmitteln Abs. 1 der Anlage I zum übereinkommen von 1973/78
einzuleiten.
(1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993 mit
einem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-Seenot- (3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch)
funkbake ausgerüstet sein. Als Öltagebuch für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem von weniger als 150, die nach Kapitel II Regel 15 Abs. 4
1. Februar 1995 gebaute Schiff der Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78 betrieben
werden, ist das Muster des Anhangs III Teil II der Anlage 1
1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem
zum übereinkommen von 1973/78 zu verwenden.
1. Februar 1999
a) entweder alle einschlägigen Anforderungen der
Kapitel III und IV des Übereinkommens von 1974/88 TeilE
erfüllen oder
Zusatzvorschriften
b) alle Anforderungen dieses Kapitels V dieser Ver- über die Beförderung von
ordnung erfüllen, die vor dem 1. Februar 1992 in
Schüttgütern, ausgenommen Getreide
Kraft waren, und
2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anfor- §§ 69 bis 72
derungen der Kapitel 111 und IV des Übereinkommens
von 1974/88 erfüllen. (weggefallen)
(3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995 gebaute
Schiff muß alle einschlägigen Anforderungen der Kapitel III Teil F
und IV des Übereinkommens von 1974/88 erfüllen.
Bußgeld-, Übergangs-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in der und Schlußvorschriften
Küstenfischerei.
§ 73
(5) Schiffe sind von der Ausrüstungspflicht mit einem
NAVTEX-Empfänger nach Kapitel IV der Anlage zum Bußgeldvorschriften
übereinkommen von 1974/88 befreit, wenn sie den UKW-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen nicht
des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
verlassen und mit einer UKW-Funkanlage nach Kapitel IV
fahrlässig als Schiffsführer
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 ausge-
rüstet sind. 1. ein Fahrzeug führt,
a) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge-
§§ 64 bis 67 schriebener Gegenstand oder eine vorgeschrie-
(weggefallen) bene Anlage von Bord gegeben worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2255
b) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht 5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-
zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver- meer oder die inneren Gewässer entgegen § 14
wendet wird, Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4,
§ 31 Abs. 1, 3 oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder
c) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Ausrüstung
§ 48 Abs. 6 Nr. .1 Satz 1 befährt,
entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Änderung vor-
genommen worden ist, 6. entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige
Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-
d) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 oder § 13a nen befördert,
Satz 2 die dort genannten Zeugnisse nicht mit-
geführt werden, 7. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der
Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor- § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
geschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird,
8. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein
f) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Gerätetagebuch geführt wird,
ein Gegenstand verwendet wird, 9. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die
g) dessen Systeme, Anlagen, Instrumente oder Ge- Seekarten, die Seebücher oder das Internationale
räte entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft worden Signalbuch laufend berichtigt werden,
sind, 10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht recht-
h} auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 zeitig dafür sorgt, daß Funkgeräte einschließlich
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, der Zusatz- und Hilfseinrichtungen instandgesetzt
werden,
i) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet-
11. entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennen-
Steuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1
anlagen betriebsfertig gehalten werden,
nicht reguliert worden sind,
12. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der
k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3 Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-
Satz 1 nicht kompensiert worden sind, dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche
1) dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2 oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt
Satz 2 nicht einwandfrei ist, oder deutlich sichtbar sind,
13. einer Vorschrift des§ 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
m) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2
zuwiderhandelt,
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-
schritten wird, 14. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergeb-
nis der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder
n) auf dem entgegen § 31 Abs. 3 oder 4 Decks- Brandschutzausrüstungen in das Schiffstagebuch
ladungen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut, nicht einträgt oder eintragen läßt oder entgegen
Tank- oder Bilgenrohre oder Ansc_hlußstutzen der Halbsatz 3 festgestellte Mängel oder deren Besei-
Feuerlöschleitungen nicht freigehalten, Laufplan- tigung nicht vermerkt oder vermerken läßt,
ken nicht angebracht oder Schutzgeländer oder
Strecktaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrie- 15. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der
ben angebracht sind, Prüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas-
feuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch ein-
o) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb- trägt oder eintragen läßt,
satz 1 nicht verschlossen sind,
16. entgegen § 4 7 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß
p) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1 die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt
Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, wird, oder
befördert wird, oder
17. einer Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3
1a. einer vollzieh baren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu- über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahrgast-
widerhandelt, schiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhandelt.
2. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein- des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
richtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer
rechtzeitig sorgt,
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen
3. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die vor- Gegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von
geschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebene Bord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges
Freibordmarke in Fahrt setzt, anordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen-
stand oder eine solche Anlage von Bord gegeben
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 worden ist, oder
Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das
Küstenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder 2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder
Küstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschrie- zuläßt,
benen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt a) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht
werden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver-
Freibordmarke versehen ist, wendet wird,
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
b) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorgeschrie- 8. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand-
benen Zeugnisse nicht erhalten hat oder nicht mit freien Verschlußzustand sorgt,
der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist,
9. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der
c) auf dem entgegen § 13 Abs .. 12 Satz 2 oder 13a Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-
Satz 2 die dort genannten Zeugnisse nicht mit- dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche
geführt werden, oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt
oder deutlich sichtbar sind,
d) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-
geschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird, 10. einer Vorschrift des§ 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
ein Gegenstand verwendet wird,
11. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 2 die Brandschutzaus-
f) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 rüstung, die persönliche Schutzausrüstung oder die
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, dort bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder ent-
g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti- gegen Nr. 3 die Brandklappen oder die Verschluß-
sches System, eine nautische Anlage oder ein einrichtungen der Lüftungssysteme nicht oder nicht
nautisches Gerät aufgestellt oder angebracht rechtzeitig überprüfen läßt,
worden ist, 12. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,
h) auf dem entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Funkgeräte Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,
einschließlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
nicht oder nicht rechtzeitig instandgesetzt worden systeme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder
sind, Druckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht
oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
i) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 13. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter- die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt
schritten wird, wird, oder
k) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1 14. die Zuwiderhandlung gegen
Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der
befördert wird, oder Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage
2a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu- nach§ 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder
widerhandelt, b) eine Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3
3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr-
des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner gastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge
Einrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht anordnet oder zuläßt.
rechtzeitig sorgt,
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4
von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf
Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das
Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren 1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen
oder Küstenschiffahrt betreiben läßt, ohne daß die
vorgeschriebenen Zeugnisse oder die Bescheinigung a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4, des
mitgeführt werden oder das Schiff mit der vorge- Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Nr. 3a,
schriebenen Freibordmarke versehen ist, soweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen
des Freibordzeugnisses oder Freibordmarke be-
3b. entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit zieht,
§ 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 oder§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1,
mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten- b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die An-
meer oder die inneren Gewässer befahren läßt, forderungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1, 3
oder 4 und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt,
4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr sowie des Absatzes 2 Nr. 3b, soweit es sich um die
als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder Anforderungen des§ 30 Abs. 4 oder des§ 31 Abs. 1
auszubildenden Personen befördert wird, handelt,
5. entgegen§ 20 Abs. 3 Systeme, Anlagen, Instrumente c) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14
oder Geräte nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen Buchstabe a, soweit einer Verfügung zuwider-
läßt, gehandelt wird, die wegen Fehlens des Freibord-
zeugnisses, der Freibordmarke oder des Nicht-
6. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkompasse
einhaltens des Mindestfreibords erlassen worden
oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnahme
ist, und
oder in Abständen von 2 Jahren nicht regulieren läßt,
d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe I bis o, Nr. 12 sowie
7. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor In-
des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe i, Nr. 8 und 9,
betriebnahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht
kompensieren läßt, 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2257
§74 (3) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkraft-
treten der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen
Übergangsvorschriften
bleiben gültig.
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten
Zeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis
§ 75
zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.
(weggefallen)
(2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der See-
Berufsgenossenschaft nach dem Übereinkommen von
1974/88, 1966/88 oder 1973/78 ausgestellten Zeugnisse
gleichermaßen wie die nach dem übereinkommen von §76
1974/78, 1966 oder 1973/78 ausgestellten. (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage 1
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis
für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
für d i e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
----------------
Heimathafen: Bruttoraumzahl:
---------------- ---------------
Reeder:------------------ Bruttorau m geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem
Freibord von _ _ _ _ _ _ _ mm entspricht;
3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich
_ _ _ _ Rettungsboote, ausreichend für _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ motorisiertes Boot,
_ _ _ _ Rettungsflöße, ausreichend für _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsringe,
_ _ _ _ Überlebensanzüge,
_ _ _ _ Rettungswesten,
_ _ _ _ Rettungswesten für Kinder;
5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens
_ _ _ _ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)
_ _ _ _ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)
zugelassen.
IV. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2259
Anlage 1a
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:
---------------------------------------
Bruttoraumzahl:
--------------------------------------
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:
IMO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hiermit wird bescheinigt,
daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf
.1 Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;
.2 Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
.3 folgende Schottenladelinien:
Festgelegte Schottenladelinien, Freibord Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden,
die an der Außenhaut mittschiffs folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen
angemarkt sind
C.1
C.2
C.3
2.2 daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme
und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Überein-
stimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften
entspricht;
2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-
übernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Überein-
stimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 2 ) worden ist.
Dieses Zeugnis gilt bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ausgestellt in ___________________ am ___________________
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2261
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
--------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Fahrgastzahl laut Z e u g n i s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote
2.3 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.4 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.5 Andere Rettungsboote
2.5.1 Anzahl
2.5.2 Typ
Gegenstand Tatsächliche Regelung
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
6
6.1
6.2
7 Anzahl der Rettungsringe
8 Anzahl der Rettungswesten
9 Eintauchanzüge
9.1 Gesamtzahl
9.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
10 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
11.1 Anzahl der Radartransponder
11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGG-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT ·
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen 2)
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2263
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen3)
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage 1b
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
Safety Certificate for Training Vessels
Ausgestellt
im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
lssued
under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschaft
under the provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships (Schiffssicherheitsverordnung)
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
This certificate is to be supplemented by the record of equipment.
Angaben zum Fahrzeug
Particulars of the vessel
Name oes Fahrzeugs
Name of the vessel
Unterscheidungssignal
Oistinctive number or letters
Länge-----------------------------------------
Length
Baujahr
Year of construction
Zugelassene P e r s o n e n z a h l - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Number of persons the vessel is certified to carry
Fahrtgebiet
Range of trade
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2265
Hiermit wird bescheinigt,
This is to certify:
1. daß die Besichtigung ergeben hat,
that the survey showed that
2. daß das Ausbildungsfahrzeug den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht im Bezug auf
the vessel complies with the requirements of the safety regulations as regards:
.1 den Schiffskörper, die Maschinen und elektrischen Anlagen
the vessels hull, machinery and electrical installations
.2 den baulichen Brandschutz und die Ausrüstung für den Brandschutz
the requirements about the structural fire protection and fire safety equipment
.3 die Anzahl und Art der mitzuführenden Rettungsmittel
the requirements about the type and number of life saving appliances the vessel shall carry
.4 die Navigations- und Funkausrüstung
the requirements about the navigational and radio installations
3. daß das Ausbildungsfahrzeug mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in
der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist.
The ship was provided with the lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in accordance with the require-
ments of the international Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREG)
Auflagen----------------------------------------
Conditions
Dieses Zeugnis gilt b i s - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
This certificate is valid until
Ausgestellt i n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Place of issue
Datum der Ausstellung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Date of issue
(Siegel) See-Berufsgenossenschaft
(Seal) Schiffssicherheitsabteilung
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Verlängerungen
Endorsements to extend the validity
Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis
wird bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ als gültig anerkannt.
The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be
accepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum und Ort Technischer Aufsichtsbeamter
Date and place Technical Surveyor
Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis
wird bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ als gültig anerkannt.
The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety. of Seagoing Ships. This safety certificate shall be
accepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum und Ort Technischer Aufsichtsbeamter
Date and place Technical Surveyor
Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis
wird bis zum ___________ als gültig anerkannt.
The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be
accepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum und Ort Technischer Aufsichtsbeamter
Date and place Technical Surveyor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2267
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
Record of Equipment
for the Safety Certificate for Training Vessels
1. Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Details of life-saving appliances
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind
Total number of persons for which life-saving appliances are provided
Gegenstand Tatsächliche Regelung
ltem Actual provision
1 . Rettungsflöße
Life-rafts
.1 Anzahl der Rettungsflöße
Number of life-rafts
.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
Number of persons accomodated
2. Anzahl der Rettungsringe
Number of life-buoys
3. Anzahl der Rettungswesten
Number of life-jackets
4. Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel im Fahrtgebiet A und B
Number of thermal protective aids in the region A and B
5. Anzahl der tragbaren Feuerlöscher
Number of portable fire-extinguisher
2. Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen*)
Details of radio facilities
Gegenstand Tatsächliche Regelung
ltem Actual provision
1. eine UKW-Seefunkanlage
VHF-radio installation
2. eine Grenzwellen-Seefunkanlage
MF-radio installation
3. eine Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage
MF/HF-radio installation
4. lnmarsat Schiffs-Erdfunkstelle
lnmarsat ship-earth station
5. ein MSI-Empfänger
MSl-receiver
6. eine Satelliten-Seenotfunkbake
Satellite EPIRB
7. ein Radartransponder, 9 GHz
Radar transponder (SARl) 9 GHz
8. ein UKW-Handsprechfunkgerät
Two-way VHF radiotelephone apparatus
*) Nach Nummer 9 der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der
Schiffssicherheitsverordnung.
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
This is to certify that this Record is correct in all respects.
Ausgestellt in am
lssued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(Place of issue of certificate) (Date of issue)
(Siegel) See-Berufsgenossenschaft
(Seal) Schiffssicherheitsabteilung
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage2
(§ 13 Abs. 4)
Bundesrepublik Deutschland
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
für ein
Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr
- Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 - Sonderfahrzeug
für die
----------------------------------------- (Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: Bruttoraumzahl:
---------------- ---------------
Reeder: Bruttorau m geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
------------------
1MO -Nummer 1): -------------- Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich
_ _ _ _ Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ motorisiertes Boot,
_ _ _ _ Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem
Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsringe,
_ _ _ _ Überlebensanzüge,
_ _ _ _ Rettungswesten;
4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A 600(15) beschlossen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2269
Anlage2a
(§ 13 Abs. 4 und 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
-----------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:
-------------------------------------
Bruttoraumzahl:
------------------------------------
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Länge des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Schiffstyp 2)
Öltankschiff
Chemikalientankschiff
Gastankschiff
Frachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:
IMO-Nummer3): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hiermit wird bescheinigt,
daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften·
entspricht;
2.2 daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne
entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vor-
handen sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften
entspricht;
2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-
Obernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Über-
einstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;
4 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 4) worden ist.
5 Ausnahmen:
--------------------------------------
6 Auflagen:--------------------------------------
Dieses Zeugnis gilt bis zum
Ausgestellt in ___________________ am ___________________
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2271
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
-------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem
2.5 Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote
2.6 Andere Rettungsboote
2.6.1 Anzahl
2.6.2 Typ
2. 7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote
2.7.1 Vollständig geschlossen
2.7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem
2. 7 .3 Brandgeschützt
Gegenstand Tatsächliche Regelung
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.3 Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße
6 Anzahl der Rettungsringe
7 Anzahl der Rettungswesten
8 Eintauchanzüge
8.1 Gesamtzahl
8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
9 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
10 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
10.1 Anzahl der Radartransponder
10.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGG-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)
8 Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen 2)
5.1 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2273
5.2 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Sprechfunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage3
(§ 13Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
für ein
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: Bruttoraumzahl:
---------------- ---------------
Reeder:------------------ Bruttorau mgeh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Di_e Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt
oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
Ist eine Funkausrüstung für Zielfahrt
auf der Sprechfunknotfrequenz vorhanden?
Ist ein Radargerät vorhanden?
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen:
-------------------------------------
V. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2275
Anlage4
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
für ein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
----------------
Heimathafen:---------------- Bruttoraumzahl:
---------------
Reeder: Brutto raum geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
------------------
1MO -Nummer 1): -------------- Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen:
-------------------------------------
V. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage5
(§ 13 Abs. 6)
„Nationales Freibordzeugnis
Ausgestellt im Namen
der Bundesrepublik Deutschland
durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung)".
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
auf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd
Unterscheidungssignal/
Schiffsname IMO-Nummer1) Heimathafen Länge(L)
Freibord vom Decksstrich
Sommer/C 12) _ _ _ mm (S)/C 1)
Winter _ _ _ mm(W)
Frischwasserabzug --- mm
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt _ _ _ _ mm über/unter
dem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -Deck an der Schiffsseite.
F
Datum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung
Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgeführten
Lademarken angemarkt wurden.
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
2) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2277
Hiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.
1. Ort Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
-------------------
Techn. Aufsichtsbeamter
2. Ort Datum
------------------- -----------------
Techn. Aufsichtsbeamter
3. Ort Datum
------------------- -----------------
Techn. Aufsichtsbeamter
4. Ort Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
-------------------
Techn. Aufsichtsbeamter
Anlage6
~
(§ 18 Abs. 1) -.J
CD
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974/88)
CD
C
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie - :::J
Q.
et)
C/J
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straßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung mit einer et)
:::J
Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 2) N
C
Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung: CD
0
Reservelaternen für Positionslaternen, die nach Kollisions- :::J
:::J
verhütungsregeln vorgeschrieben sind3) X X X X X X X X X X ll)
3
~
2 1\)
Schallsignalan lagen
C/)
Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen für et)
Schallsignale, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder See- -g_
et)
schiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung 3
vorgeschrieben sind X X X X X X X X X X er
~
~
(0
2a Signalkörper X X X X X X X X X X (0
--.J
3 Tagsignalscheinwerfer 4) X X X X X X - X X -
4 Kreiselkompaßanlage 5) - - X6) X X X - X7) X7) -
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet
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5 Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung und austauschbarem CO
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Magnet-Reservekompaß 8) - X X X X X - X - -
~
6 Magnet-Steuerkompasse z.....
a) Klasse 19) - - X X X X - X - - 0)
1\)
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b) Klasse 1110) X X - - - - - - X - C
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c) Klasse 111 11 ) - - - - - - X - - X ~
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7 Peilscheibe12) X X X X X X X X X X N
C
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0
8 Deviationskurve oder -tabelle 13) X X X X X X X X X X ::J
::J
tu
3
9 Echolotanlage 14) ......
1\)
a) Klasse I oder 111 - - X X X X - X15) X15) - cn
CD
"O
b) Klasse 11 16) X X - - - - - X17) X17) - m
3
O'
10 Radaranlage 17a) ~
......
a) Klassel,IAoderlB - - - X18) X19) X19) - X20) X20) - CO
CO
--..J
b) -Klasse IIA21 ) - - X - - - - - - -
11 Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA) 22) - - - - X X - - - - ~
...,
CO
Schiffe, auf die das übereinkommen von 1974/88
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von
Schiffe, auf die das Übereinkommen
von 1974/88 keine Anwendung findet i
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12 Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigationsausrüstung, CO
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die zur Benutzung während der gesamten vorgesehenen Reisen
geeignet ist ~
a) Klasse 123) - - X X X X - X - - z:,
(J)
b) Klasse 11 24) - X - - - - - - X - 1\)
O>
C
12a Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz24a) - - - X X X - X X - "'
CO
(t)
13 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund 25) -
. - X X X X - - - -
CO
(t)
rr
(t)
::J
N
14 Wendeanzeiger26) - - - - - X - - - - C
CD
0
::J
15 Winkelmeßinstrument (Sextant)2 7) X X X X X X - X - - ::J
O>
3
16 Barometer oder Barograph X X X X X X - X X - _..
1\)
Cf)
17 Thermometer2B) X X X X X X - X - - (t)
"C
eo
18 Zeitmesser 29) X X X X X X - X - - 3
rr
~
_..
19 Umdrehungsanzeiger auf der Brücke X X X X X X - X X - CO
CO
.......,
20 Ruderlagenanzeiger30) X X X X X X - X X X
21 Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und die
Betriebsweise des Querstrahlruders3 1) X X X X X X - - - -
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet
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(0
22 Fernglas32) X X X X X X - X X X (0
~
23 Handlot33) X X X X X X X X X - ~
z:,
24 Internationales Signalbuch einschließlich der Ergänzungen 34) - X X X X X - X - - 0)
I'\)
Dl
25 Handbuch "Suche und Rettung" in der jeweils neuesten Fassung35) X X X X X X X X X X C
(/)
(C
(1)
(C
26 Ton-Rundfunkempfänger36) X X X X X X - X X X (1)
0-
(1)
:::,
27 Satz Signalflaggen und Unterscheidungssignale zusätzlich 37) X X X X X X - X - - N
C
CJJ
28 Der laufende Jahrgang und die letzten zwei Jahrgänge 0
:::,
der „Nachrichten für Seefahrer'' 3B) X X X X X X X X X X :::,
Dl
3
29 Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffssicherheitsverord- .....
I'\)
nung und der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973n8 (/)
und 1996, herausgegeben von der See-Berufsgenossenschaft X X X X X X - X - - (1)
"O
~
30 Zusammenstellung der vom Bundesministerium für Verkehr und 3
0-
der See-Berufsgenossenschaft im Auftrag des Bundesministeriums
~
für Verkehr herausgegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien .....
(0
und Merkblätter (Schiffssicherheitshandbuch), die sich auf die (0
Anwendung der zur Schiffssicherheit erlassenen internationalen ~
und nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der Inter-
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) beziehen, in der jeweils
neuesten Fassung, auf die in den „Nachrichten für Seefahrer''
hingewiesen wird39) X X X X X X - - - - ;....
1\)
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von
Schiffe, auf die das Übereinkommen
von 1974/88 keine Anwendung findet !
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CO
31 Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben CO
-...J
der amtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundes-
ministerium für Verkehr, von der See-Berufsgenossenschaft ~
und vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie heraus-
gegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter ~
in der jeweils neuesten Fassung, auf die in den „Nachrichten 0)
für Seefahrer" hingewiesen wird 40) X X X X X X X X X X
1\)
ll>
C
32 Wachalarmanlage41) X X X X X X - X X X "'
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(1)
<O
(1)
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33 Uhr mit Zeitangabe in UTC im Sichtbereich der Funkgeräte X X X X X X X X X - (1)
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C
OJ
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' Anmerkungen zu Anlage 6:
:::::,
ll>
3
1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. 1\)
2) Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht- cn
(1)
elektrisch betriebene Positionslaternen. "C
3) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen
ar3
C"
- ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.
~
Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörlaternen. ...J.
CO
4) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge und darüber. CO
-...J
5) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen ausgerüstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen. Der
Mutter- oder Tochter-Kompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen werden können.
Zusätzlich müssen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige des Kompaßkurses am Not-
steuerstand ausgerüstet sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Kreiselkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und
Notstromquelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhanden sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der Kreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer Stunde übernimmt.
6) Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
7) Nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich.
8) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-
Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.
9) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist. CD
C:
10) ::::,
Für Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und weniger. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der a.
Cl)
Klasse I vorhanden ist. Cl>
CC
11 ) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist. Cl)
Cl>
12) Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und für offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse ~
N
nach Nummer 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen 2 Peilscheiben vorhanden C"
Öl
sein. ::::
c_
13) Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. Zusätzlich Deviationstagebuch nach § 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen !l)
::;
Hochseefischerei. <O
!l)
14) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. ::::,
CC
15)
_..
Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, deren Kiel nach dem 1. Januar CO
1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. CO
-..J
~
16) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.
17) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500.
17a) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer ~
0)
Größe und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. _N
18) !l)
Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich. C:
Cl>
19) Es sind 2 Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine CC
Cl)
Radaranlage mindestens der Klasse I B erforderlich. Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. CC
Cl)
C"
20) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr, die vor dem Cl)
::::,
1. September 1984 gebaut worden sind. N
C:
21 ) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige muß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist CD
eine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich. 0
::::,
::::,
22) Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und eine Bruttoraumzahl von weniger als 15 000 haben. !l)
3
_..
23) Ausgenommen für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach § 22 Abs. 3. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere
1\)
Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenossenschaft festzulegen.
(f)
2 4) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, sofern Cl)
"O
keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-
Berufsgenossenschaft festzulegen.
ro
3
C"
24a) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforderlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der ..,
Cl)
Klasse I an Bord befindet. _..
CO
CO
25) Nur für Schiffe in der Auslandfahrt, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät -..J
müssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser ausgerüstet sein. ·
26) Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
i
27) Nur für Schiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit 2 Sextanten ausgerüstet sein, sofern keine Satellitennavigationsanlage an Bord ist.
28) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Thermometern ausgerüstet sein.
29) Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine
Herstellererklärung nachzuweisen. 1
I\>
30) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.
31) Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.
32) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte CD
Fischerboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geeignet sein. C
::J
0.
33) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Handloten ausgerüstet sein. Für Schiffe in der Wattfahrt genügt ein Peilstock. (1)
cn
<O
34) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, ausgenommen in der Küstenfahrt. (1)
<n
35) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einerTelegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen ~
N
in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten O"
Ergänzungslieferung an Bord ist.
~
c._
36) Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden. Der Empfänger muß den technischen Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für Ton- ll>
Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnachrichten geeignet sein. ::J'"
3 7)
call>
Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. ::J
<O
38) Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für Seefahrer" nicht an Bord zu sein, wenn diese vor dem Auslaufen eingesehen werden. ...J.
CO
39) Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer" bekanntgegeben. CO
-..J
~
40} Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer"
Berichtigungen veröffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche
Seekarten sind auch sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche Seebücher sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
aufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe ~
O')
mit Telegrafiefunkanlage}, Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage}, Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus; 1\.)
amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten. ll>
C
41 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft entsprechen. <n
<O
(1)
<O
(1)
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(1)
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N
C
CD
0
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::J
ll>
3
...J.
1\.)
cn
(1)
"C
et
3
O"
~
...J.
CO
CO
-..J
Anlage7
(§ 18Abs. 2)
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die geprüft und zugelassen sein müssen
(§ 18 Abs. 2 SchSV)
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie - CD
C
::J
a.
Cl)
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH
Führen eines "'
(C
Cl)
Lfd. Gerätetagebuches
Nr.
Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH aner1<annten Betrieb
an Bord "'r::l"CD
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 18Abs. 5) 0-
(§ 22 Abs. 1) (§ 19Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)
~
c...
1 Positionslaternen der Klassen 1, lt, III und IV für Haupt- und ll>
::,-
Reservebeleuchtung X X - - X (0
ll>
::J
(C
2 Schallsignalanlagen _._
CO
a) Pfeifen der Klassen 1, II, III und IV X X - - X CO
~
b) Glocken der Klassen I und II - -
~
X X X
c) Gongs X X - - X
d) Vorrichtungen zu b) und c) mit ähnlicher Schalleigenschaft X X - - X
~
O>
1\)
2a Schallsignal-Empfangsanlage X X - - X
ll>
C
3 Manöversignalanlage X X - - X "'CD
(C
(C
CD
4 Morsesignalleuchte X - - - - O"
CD
::J
N
5 Tagsignalscheinwerfer X - - - - C
CD
0
::J
6 Kreiselkompaßanlage der Klassen I oder II X - X X X ::J
ll>
3
_._
7 a) Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung 1 ) oder 1\)
Magnet-Steuerkompaß der Klassen 1, II und 111 1) X X X2) X2) X (/)
b) Magnet-Reservekompaß X - X X - CD
'O
m
3
8 Fernkompaßanlage X - - - X O"
~
_._
9 Selbststeueranlage der Klassen 1, II und III X - X - X CO
CO
~
10 Kursalarmanlage X - - - X
11 Echolotanlage der Klassen 1, II und III oder 1\)
-
Echolotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen X X X X
ffl
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
~
Lfd.
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH
Führen eines
Gerätetagebuches
i
Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH anerkannten Betrieb
Nr. an Bord
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 18Abs. 5)
(§ 22 Abs. 1) (§ 19Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)
CD
C
:J
12 Radaranlage der Klassen 1, IA, 18, II, IIA, 118 und 1113) X X X X X Cl.
(1)
C/)
13 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) X X X X X CO
(1)
C/)
14 Peilfunkanlage der Klassen I und 11 4) X X X5) X5) X5)
~
0-
14a Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz X X X5) X5) X5) ör
:::t
('_
15 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund X - X - X ll)
::,-
(0
16 Wendeanzeiger X - X - X ll)
:J
CO
17 Satelliten-, Differential-Satelliten-Navigationsanlage X X - - X .....
c.o
c.o
18 Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage X X - - X -...J
19 Decca-Navigationsanlage X X - - X ~
20 Loran-C-, Differential-Loran-C-Navigationsanlage X X - - X ~
0)
21 Navigationssystem6) X X X - X _I\)
ll)
21a Integriertes Bahnführungssystem 6) X X X - X
C
C/)
CO
(1)
22 Winkelmeßinstrument (Sextant) X - - - - CO
(1)
0-
23 Barometer oder Barograph X - - - - (1)
:J
N
24 Radartransponder X X - - - C
CD
0
25 Elektronisches Seekartensystem 6) X X X - X :J
:J
ll)
26 Suchscheinwerfer7) X - - - - 3
.....
27 Nachtsichtanlage 7) X - - - - ~
cn
(1)
Anmerkungen zu Anlage 7: "U
1) Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse. co
3
2) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung. 0-
(1)
~
3) Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 600 bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.
Radaranlagen der Klasse II B sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen. c.o
c.o
-...J
Radaranlagen der Klasse III, sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150 zugelassen.
4) Kompensierung und Peilfunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben.
5) Ausgenommen Schiffe mit Besegelung.
6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf ein Funktionsmuster mit Beschreibung des minimal und maximal zulässigen Systemumfanges.
7) Nur für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC), die dem HSC-Code (MSC. 36(63)) unterliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2287
Anlage8
(§ 1 Abs.1)
Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten
(§ 1 Abs. 1 SchSV)
1. Ems: 12. Wismarbucht:
Verbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und
Verbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Huk
Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des
und Leuchtfeuer Timmendorf;
Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems;
2. Jade: 13. Breitling und Salzhaff:
Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz
und dem Kirchturm Langwarden; auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel
Wustrow;
3. Weser:
Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Lang- 14. Unterwarnow und Breitling:
warden und Cappel; Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten
4. Elbe: der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;
Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse 15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß
und der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen
(Dieksand); eingeschlossen sind:
5. Meldorfer Bucht: a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:
Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des
Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum; Verbindungslinie Breitenparallel 54° 26' 42" Nord;
6. Eider-Sperrwerk; b) Insel Bock und Insel Hiddensee:
7. Flensburger Förde: Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel
Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee;
Verbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm und
Birknack; c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):
8. Schlei: Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin
Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde; zum Buger Haken;
9. Eckernförder Bucht: 16. Greifswalder Bodden:
Verbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze des Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken
Festlandes bei Dänisch-Nienhof; (Südperd) über die Ostspitze der Insel Ruden zur
10. Kieler Förde: Nordspitze der Insel Usedom (54° 10' 37" Nord, 13°
47' 51" Ost);
Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und
dem Marine-Ehrenmal Laboe; 17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom
11. Trave: eingeschlossen sind:
Verbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe in Breitenparallel durch den Kirchturm des Seebades
Travemünde; Ahlbeck in östlicher Richtung.
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
(ZOVersDTAG)
Vom 25. Juli 1997
1.
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und
Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3858), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1
S. 322), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren
Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBI._ 1 S. 2325, 2353) übertragen wir im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innern die uns als
oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deutschen
Telekom AG zustehenden Befugnisse auf die nachstehend genannten Organisationseinheiten (Pensionsfest-
setzungs- und -regelungsbehörden) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die sachliche Zuständigkeit der
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art, soweit nicht
gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Örtlich zuständig sind:
für alle vor und nach Eintritt eines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung,
Regelung und Zahlbarmachung von Versorgungsbezügen die Niederlassungen der Deutschen Telekom AG mit Ressort
Versorgungsservice, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz der Organisationseinheit liegt, der der Versorgungs-
berechtigte angehört beziehungsweise vor Eintritt des Versorgungsfalles angehört hat. Ein Zuständigkeitswechsel infolge
Wohnsitzänderung eines Versorgungsempfängers erfolgt nicht. Die bei der Zurruhesetzung beziehungsweise beim Tod
eines aktiven Beamten gegebene Zuständigkeit bleibt auch für die Hinterbliebenen erhalten.
Die Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice nimmt die Aufgaben einer Pensionsfestsetzungs- und -rege-
lungsbehörde für alle Organisationseinheiten wahr, deren Sitz sich innerhalb des sich aus der Anlage ergebenden
'Arbeitsbezirks der jeweiligen Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice befindet. Eine Aufstellung der Organi-
sationseinheiten, die sich im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice
befinden, wird mit besonderer Anweisung bekanntgegeben.
Die Zuständigkeit für vorhandene Versorgungsfälle, die bis zum 31. Dezember 1996 von Organisationseinheiten der
Deutschen Post AG wahrgenommen wurde, wird ab dem 1. Januar 1997 von folgenden Organisationseinheiten der
Deutschen Telekom AG wahrgenommen:
Organisationseinheiten der Deutschen Post AG Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG
bis zum 31. Dezember 1996 ab 1. Januar 1997
Versorgungszentrum Hamburg Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen
Versorgungszentrum Hamburg Außenstelle Kiel Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen
Versorgungszentrum Hamburg Außenstelle Bremen Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen
Versorgungszentrum Hannover Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf
Versorgungszentrum Hannover Außenstelle Berlin Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf
Versorgungszentrum Münster Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf
Versorgungszentrum Köln Außenstelle Düsseldorf Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf
Versorgungszentrum Frankfurt Außenstelle Saarbrücken Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier
Versorgungszentrum Köln Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier
Versorgungszentrum Frankfurt Außenstelle Trier Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier
Versorgungszentrum Stuttgart Außenstelle Karlsruhe Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg
Versorgungszentrum Stuttgart Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg
Versorgungszentrum Stuttgart Außenstelle Freiburg Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2289
Organisationseinheiten der Deutschen Post AG Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG
bis zum 31. Dezember 1996 ab 1. Januar 1997
Versorgungszentrum Münster Außenstelle Dortmund Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg
Versorgungszentrum Frankfurt am Main Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg
Versorgungszentrum München Außenstelle Nürnberg Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg
Versorgungszentrum München Deutsche Telekom AG Niederlassung Regensburg
Versorgungszentrum München Außenstelle Regensburg Deutsche Telekom AG Niederlassung Regensburg
(3) Abweichend von der Übertragung nach Absatz 2 werden folgende Zuständigkeiten der Niederlassung Trier
übertragen:
1. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung
und Regelung der Versorgungsbezüge für die der obersten Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG
angehörenden Versorgungsberechtigten,
2. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen
Festsetzung von Versorgungsbezügen der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen
Bundespost (PostVerfG) erfaßten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprüche nach § 12
Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG), soweit der
Versorgungsanspruch bei der Deutschen Telekom AG besteht,
3. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen
Festsetzung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfaßten Personenkreises aus
Vertrag nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG)
sowie nach dem Beamtenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Telekom AG
besteht.
(4) Für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Dienstleistungs-
zentrum Personal in Münster zuständig.
(5) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 und damit dem Vorstand
der Deutschen Telekom AG - gegebenenfalls über das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern (vgl. § 49 Abs. 3 BeamtVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) - vorbehalten sind:
1. Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung haben,
2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten
sind, zum Beispiel nach§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeits-
gründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn der vom Vorstand der Deutschen
Telekom AG durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Überzahlung im
Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofes erörtert worden ist.
II.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 325) und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, gegebenen-
falls in Verbindung mit der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1993 (BGBI. 1 S. 369), Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Telekom AG zu
erlassen,
- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Freiburg und München,
soweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 dieser Anordnung versorgungsrechtliche Befugnisse
übertragen worden sind, innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs der bei den vorgenannten Direktionen
eingerichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
In Fällen des Abschnitts I Abs. 5 dieser Anordnung ist die oberste Organisationseinheit gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zuständig.
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
(2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung
der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung den
Leitern der in Absatz 1 genannten Direktionen, soweit sie nach Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2291
Anlage
(zu Abschnitt I Abs. 2)
Standorte
der Ressorts Versorgungsservice {Rs VeS)
der Deutschen Telekom AG mit Arbeitsbezirken
Rs VeS der DTAG:
Bremen
Düsseldorf
Trier
Nürnberg
Freiburg
Regensburg
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Postvertriebsstück • Q 5702 • Entgelt bezahlt
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
18.8.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Heringsdorf) 11 429 (163 2. 9. 97) 11.9.97
96-1-2-143
18.8.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Schwerin-Parchim) 11 430 (163 2. 9. 97) 3.9.97
96-1-2-157
18.8.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Barth) 11 430 (163 2. 9. 97) 3.9.97
96-1-2-167
22.8.97 Hundertdreiundachtzigste Durchführungsverordnung des Luft-
'fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken) 11 430 (163 2. 9. 97) 11. 9. 97
neu: 96-1-2-183
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Altguthabentilgungsverordnung
Vom 26. August 1997
Auf Grund des Artikels 6 Satz 2 des Wohnraummodernisierungssicherungs-
gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1823) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz
außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-
Ablösun9s-Anleihe unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 24. Juli 1997
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 9. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung über die Tilgung der Anteil-
rechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen
Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBI. 1
Nr. 39 S. 543),
2. den am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1389),
3. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes.
Die Rechtsvorschrift zu 1. gilt nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1194) fort.
Bonn, den 26. August 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2215
Verordnung
über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der
Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe
(Altguthabentilgungsverordnung - A TV)
Zur Realisierung von bisher ruhenden Ansprüchen aus der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen
Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe wird Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung
folgendes verordnet: offener Vermögensfragen verwendet werden.
(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der
§1 Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für
(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lasten-
der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ausgleichsgesetzen gewährt worden ist.
ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen (5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach
Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nach-
Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern weise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen
der Deutschen Demokratischen Republik an der Alt- eines Anteilrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der
guthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963 Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin,
(GBI. II Nr. 109 S. 861) wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben. vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteil-
(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteil- rechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.
rechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleich- (6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz
zeitig als aufgehoben. für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
§2 genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet
worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998
(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben- bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle
Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.
31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf
Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die
Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem §3
Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche
aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-
erlöschen. Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3 % pro Jahr für
den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.
(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom
Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestäti- (2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen
gung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut
Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die · durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung
Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen
begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in An-
Anteilrechte zu stellen. rechnung gebracht wird.
(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte
an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben über- §4
gegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demo-
die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht kratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der
erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche
der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr
Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur geltend machen.
Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur
Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche
Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regie- §5
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung (1 nkrafttreten)
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Vom 3. September 1997
Auf Grund des§ 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
parken im Bereich der Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Februar 1995 (BGBI. 1S. 211) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die
jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mauser-
gebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete
führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs.• 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-
straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987
(BGBI. 1 S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der
Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt
und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung."
2. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Diese Verordnung tritt am 15. März 1992 in Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. September 1997
Der Bundesminister fü.r Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2217
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 3. September 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung zur machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Juni S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 2 und Abs. 5
1997 (BGBI. 1 S. 1403) wird nachstehend der Wortlaut der Satz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Schiffssicherheitsverordnung in der seit dem 1. Juli 1997 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778),
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung zu 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, Abs. 2
berücksichtigt:
Satz 1 Nr. 1 und des § 9c des Seeaufgaben-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Schiffssicher- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
heitsverordnung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3281, 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert
3532), durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBI. 1S. 778),
2. die teils am 1. Januar 1996, teils am 3. März 1996 und
teils am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom zu 4. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3,
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1710), Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und des§ 9c des See-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
3. die am 19. März 1996 in Kraft getretene Verordnung
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1
vom 12. März 1996 (BGBI. 1 S. 473),
S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert durch
4. die am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
14. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 880), (BGBI. 1 S. 778),
5. die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene eingangs ge- zu 5. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3,
nannte Verordnung. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 sowie des § 9c des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1
zu 2. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 und 3, S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert durch
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und des§ 9c des See- Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- (BGBI. 1 S. 778).
Bonn, den 3. September 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)
1nh altsübe rsicht
TeilA § 27 Amateurfunkstellen
Gemeinsame Vorschriften § 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Kapitel IV
Kapitel 1
Freibord, Stabilität
Allgemeines
§29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von
§ 1 Anwendungsbereich
1966/88 keine Anwendung findet
§ 2 Begriffsbestimmungen
§30 Freibordmarke
§ 3 Durchführung §31 Mindestfreibord und Mindeststabilität
§ 4 Verantwortlichkeit §32 Ladelukenverschluß
§ 5 Vorhandene Schiffe, Wechsel der Schiffskategorie, Flaggen-
wechsel TeilB
§ 6 Allgemeine Anforderungen Zusatzvorschriften
§ 6a Klassifikation für Schiffe, auf die das Überein-
kommen von 1974/88 Anwendung findet
§ 7 Gleichwertiger Ersatz
§33 Anwendungsbereich
§ 8 Ausnahmen, Abweichungen
§34 Befreiungen
§ 9 Auflagen
§35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum Übereinkommen von
§10 Zulassung von Gegenständen 1974/88)
§ 11 Besichtigungen Unterteilung und Stabilität
§ 11a Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs- §36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
betriebs 1974/88)
§12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen Maschinenanlagen
§13 Zeugnisse und Bescheinigungen §37 (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von
1974/88)
§ 13a Zeugnisse über einen sicheren Schiffsbetrieb für Ro-Ro-
Elektrische Anlagen
Fahrgastfährschiffe
§38 (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage zum Übereinkommen von
§14 Schiffe unter fremder Flagge
1974/88)
§15 Zulässige Fahrgastzahl
Zusätzliche Anforderung für zeitweise unbesetzte Maschi-
§16 Überwachung nenräume
§17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen §39 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum Übereinkommen von
1974/88)
Kapitel II Allgemeines
Nautische Systeme, Anlagen, §40 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum Übereinkommen
Instrumente, Geräte und Drucksachen von 1974/88)
Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
§18 Ausrüstung
§ 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum übereinkommen von
§19 Prüfungen 1974/88)
§20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Überprüfung durch Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
anerkannte Betriebe
§42 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von
§ 21 1nstandsetzung 1974/88)
§22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
und Funkbeschickung §43 (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum Überein-
kommen von 1974/88)
Kapitel III Allgemeines, Vorschriften für Schiffe
Funkanlagen §44 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum Übereinkommen von
1974/88)
§23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung
Vorschriften für Schiffe
§24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung
§45 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
§25 Antennenanlage 1974/88)
§26 Mobilfunkanlagen Vorschriften für Rettungsmittel
Bundes~esetzblatt Jahrgang 1_997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2219
§ 46 (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage zum Übereinkom- TeilE
men von 1974/88)
Zusatzvorschriften über die Beförderung
Funkanlagen von Schüttgütern, ausgenommen Getreide
§ 47 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum übereinkommen von § 69 (weggefallen)
1974/88)
Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal § 70 (weggefallen)
§ 48 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von § 71 (weggefallen)
1974/88) § 72 (weggefallen)
Beförderung von Ladung
§ 49 (weggefallen) TeilF
TeilC Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Vorschriften § 73 Bußgeldvorschriften
für Schiffe, auf die das Überein- § 74 Übergangsvorschriften
kommen von 1974/88 keine Anwendung findet
§ 75 (weggefallen)
Kapitel 1 § 76 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Allgemeines
§50 Anwendungsbereich
§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote Anlage 1
§52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sport- Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt
anglerfahrzeuge - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
§ 52a Ausbildungsfahrzeuge
Anlage 1a
Kapitel II
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Bauart der Schiffe
§ 53 Zulässige Fahrgastzahl Anlage 1b
§ 54 Unterteilung und Stabilität Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen
Kapitel III Anlage2
Brandschutz Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in
der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr
§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und - Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 -
Sportanglerfahrzeugen Sonderfahrzeug
§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen
Kapitel IV Anlage2a
Rettungsmittel Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln
§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Anlage3
Rettungsmitteln Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit
Rettungsmitteln
Anlage4
§ 61 Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe
§ 62 Leinenwurfgerät
Anlage 5
Kapitel V
Nationales Freibordzeugnis
Funkanlagen
§ 63 Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Ret-
tungsmitteln Anlage6
§ 64 (weggefallen) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Druck-
sachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
§ 65 (weggefallen)
§ 66 (weggefallen)
Anlage?
§ 67 (weggefallen)
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die
TeilD geprüft und zugelassen sein müssen
Zusatzvorschriften
für Schiffe, auf die die Anlage I zum Anlage8
Übereinkommen von 1973n8 Anwendung findet
Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,
§ 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum übereinkommen von die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland
1973/78) eingetragen sind, wenn sie eine der nachstehend aufgeführten
Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb Grenzen seewärts überschreiten
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
TeilA §2
Gemeinsame Vorschriften Begriffsbestimmungen
(1) ,,übereinkommen von 1974/78" bedeutet das in
Kapitel 1 London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik
Allgemeines Deutschland unterzeichnete Internationale Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1979 II
§1
S. 141) -, geändert durch das in London am 16. November
Anwendungsbereich 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt Protokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-
sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt für Binnen- kommen von 1974/78 zum Schutz des menschlichen
schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Lebens auf See - Verordnung vom 26. März 1980
(BGBI. 1980 II S. 525) -, dieses geändert durch die Ent-
Deutschland eingetragen sind, wenn sie eine der in
Anlage 8 aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten; schließungen 1 vom 9. November 1988 und 2 vom
10. November 1988 zu der Schlußakte der Konferenz der
im übrigen wird die Grenze durch die Festland- und Insel-
küste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelege- Vertragsstaaten zu dem Internationalen übereinkommen
nen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und von 1974n8 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
bei den in Anlage 8 nicht aufgeführten Flußmündungen See und die Entschließung der Vertragsstaaten zu der
durch die Verbindungslinien der äußeren Uferausläufe Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten des Proto-
bestimmt. kolls von 1978 zu dem Internationalen übereinkommen
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom
(2) Die Verordnung gilt nicht für 10. November 1988 - Verordnung vom 22. Januar 1992
1. Schiffe der Bundeswehr und Truppentransportschiffe, (BGBI. 1992 II S. 58)-, die von der Konferenz der Vertrags-
regierungen des Internationalen Übereinkommens von
2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am
Schiffbrüchiger, 24. Mai 1994 in London angenommenen Entschließung 1
3. Sportfahrzeuge, - ausgenommen Anlage 2 - zum Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
4. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge ein-
Lebens auf See - Verordnung vom 28. November 1995
schließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb aus-
(BGBI. 1995 II S. 994) -, die von der Konferenz der Ver-
schließlich ideellen Zwecken dient und die zur mari-
tragsregierungen des Internationalen Übereinkommens
timen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Zwecken als Seeschiffe eingesetzt werden (Traditions-
am 29. November 1995 in London beschlossenen Ände-
schiffe), wenn ihre Länge, gemessen zwischen den
rungen zum Internationalen übereinkommen zum Schutz
äußersten Punkten des Vor- und Hinterstevens
des menschlichen Lebens auf See von 1974 - Verordnung
(Rumpflänge), 15 Meter nicht übersteigt, und die nicht
vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II S. 934) - sowie durch
mehr als 25 Personen befördern.
die in London vom Schiffssicherheitsausschuß der Inter-
(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die§§ 7 bis 9, § 1O nationalen Seeschiffahrts-Organisation durch folgende
Abs. 4, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 1, 5 und 12, § 14 Abs. 1 Entschließungen beschlossenen Änderungen:
und 2, soweit auf das übereinkommen von 1973/78 1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung
Bezug genommen wird, die §§ 16 bis 28, §§ 63 und 68 vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II S. 794),
sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften. § 18 Abs. 2
bis 5 und die §§ 19 bis 22 gelten nicht für Fischerei- 2. MSC. 6(48) vorn 17. Juni 1983 - Verordnung vom
fahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. 25. Juni 1986 (BGBI. 1986 11 S. 734),
(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter, 3. MSC. 11 (55) vorn 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom
jedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als 25 Per- 28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November
sonen befördern, gelten nur die Richtlinien des Bundes- 1989 (BGBI. 1989 II S. 905),
ministeriums für Verkehr nach § 6 dieser Verordnung. 4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vorn
25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992
(5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr
(BGBI. 1992 II S. 58),
als 80 Personen nur befördert werden, wenn die See-
Berufsgenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis be- 5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom
scheinigt hat, daß das Schiff im Einzelfall den gebotenen 14. Dezember 1993 (BGBI. 199311 S. 2317),
Sicherheitsanforderungen entspricht. Die See-Berufs- 6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992
genossenschaft legt dabei die Richtlinien nach § 6 zu- sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Ver-
grunde; sie kann Auflagen für die Ausrüstung, die Bau- ordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II
ausführung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes, die für S. 2458),
seine Sicherheit, insbesondere für die an Bord befind-
lichen Personen oder für andere Verkehrsteilnehmer, oder 7. MSC. 31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser erforderlich sind, Anlage 2 - Verordnung vom 28. November 1995
festlegen. Das Zeugnis wird längstens für die Dauer von (BGBI. 1995 II S. 994),
2 Jahren erteilt und ist an Bord mitzuführen. 8. MSC. 42(64) vom 9. Dezember 1994 - Verordnung
vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994),
(6) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die§§ 14, 16
und § 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeld- 9. MSC. 46(65) vom 16. Mai 1995 - Verordnung vom
vorschriften. 17. Dezember 1996 (BGBI. 1996 11 S. 2775).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2221
(1 a) ,,übereinkommen von 1974/88" bedeutet das in 2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in
London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik London am 12. November 1975 angenommene Än-
Deutschland unterzeichnete Internationale übereinkom- derung, durch die Artikel 29 des Übereinkommens neu
men von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf gefaßt wird,
See - Verordnung vom 11 . Januar 1979 (BGBI. 1979 II 3. die von der Elften Versammlung der IMCO in London
S. 141) -, geändert durch das am 11. November 1988 am 15. November 1979 angenommene Änderung.
von der Internationalen Konferenz über das Harmonisierte
Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystem beschlos- (2a) ,,übereinkommen von 1966/88" bedeutet das
sene Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Über- in London am 5. April 1966 von der Bundesrepublik
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Deutschland unterzeichnete Internationale Freibord-
Lebens auf See - Verordnung vom 20. September 1994 Übereinkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969
(BGBI. 1994 II S. 2458) -, die von der Konferenz der (BGBI. 1969 II S. 249) und die mit Verordnung vom
Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkom- 19. Februar 1981 (BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft gesetzten
mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens Änderungen sowie das durch das in London am
auf See am 24. Mai 1994 in London angenommene 11. November 1988 von der Internationalen Konferenz
Entschließung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum Inter- über das Harmonisierte Besichtigungs- und Zeugnis-
nationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des erteilungssystem beschlossene Protokoll von 1988 zu
menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994) -, die von der - Verordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II
Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen S. 2457).
Übereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch-
(3) ,,übereinkommen von 1973/78" bedeutet das
lichen Lebens auf See am 29. November 1995 in London
beschlossenen Änderungen des Internationalen Über- Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung
einkommens zum Schutz des menschlichen Lebens der Neufassung der amtlichen Übersetzung des Inter-
auf See von 1974 - Verordnung vom 24. April 1997 nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
(BGBI. 1997 II S. 934) - sowie durch die in London Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls
vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See- von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 12. März 1996
(BGBI. 1996 II S. 399), geändert durch die von der Konfe-
schiffahrts-Organisation durch folgende Entschließungen
renz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens in
beschlossenen Änderungen:
London durch Entschließungen 1 bis 3 am 2. November
1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Verordnung 1994 angenommenen Änderungen der Anlagen I bis III
vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II S. 794), und V des Protokolls von 1978 zu diesem übereinkommen
2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung vom - Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1996 II S. 977).
25. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 734),
(4) ,,EG-Verordnung-lSM" bedeutet die Verordnung
3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12(56) vom (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über
28. Oktober 1988 - Verordnung vom 21. November Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs-
1989 (BGBI. 1989 II S. 905), betriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABI. EG Nr.
4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC. 19(58) vom L 320 S. 14).
25. Mai 1990 - Verordnung vom 22. Januar 1992
(4a) ,,übereinkommen von 1996" bedeutet das am
(BGBI. 1992 II S. 58),
14. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland
5. MSC. 22(59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung vom unterzeichnete übereinkommen über die besonderen
14. Dezember 1993 (BGBI. 1993 II S. 2317), Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die
6. MSC. 24(60) und MSC. 26(60) vom 10. April 1992 regelmäßig und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen,
sowie MSC. 27(61) vom 11. Dezember 1992 - Ver- nach oder von bestimmten Häfen in Nordwesteuropa und
ordnung vom 20. September 1994 (BGBI. 1994 II der Ostsee verkehren - Verordnung vom 19. Februar 1997
s. 2458), (BGBI. 1997 II S. 540).
7. MSC. 31(63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen (5) Im Sinne dieser Verordnung ist
Anlage 2 - Verordnung vom 28. November 1995
1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste
(BGBI. 1995 II S. 994),
befördert oder das für die Beförderung von mehr
8. MSC. 42(64) vom 9. Dezember 1994 - Verordnung vom als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen
28. November 1995 (BGBI. 1995 II S. 994), Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge;
9. MSC. 46(65) vom 16. Mai 1995 - Verordnung vom 2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, des-
17. Dezember 1996 (BGBI. 1996 II S. 2275). sen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und
(2) ,,übereinkommen von 1966" bedeutet das in Lon- das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste
don am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste
unterzeichnete Internationale Freibord-übereinkommen zugelassen ist und das in der Nationalen Fahrt im
von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1969 II Bäderverkehr eingesetzt ist;
S. 249) und die mit Verordnung vom 19. Februar 1981 3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-
(BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft gesetzten folgenden Än- zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt
derungen: worden ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als
1. die von der Siebenten Versammlung der Zwischen- 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als
staatlichen Beratenden See-Schiffahrts-Organisation 50 Fahrgäste zugelassen ist, auf.dem der Angelsport
(IMCO) in London am 12. Oktober 1971 angenom- gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen aus-
menen Änderungen, ländischen Hafen anläuft;
2
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
4. Sonderfahrzeug: an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord
a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes 10° West und von dort in gerader Linie nach
sowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst, Quessant;
13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb
b) ein Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weni-
der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben
ger als 500,
wird;
c) ein Kleinfahrzeug bis zu einer Bruttoraumzahl
14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine
von 100, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr als andere Person, die ein vom Bundesamt für Post
12 Fahrgäste befördert werden oder das für die und Telekommunikation oder von der Deutschen
gewerbsmäßige Beförderung von nicht mehr als Bundespost oder von der Deutschen Post der Deut-
12 Fahrgästen zugelassen ist, schen Demokratischen Republik ausgestelltes oder
d) ein Ausbildungsfahrzeug, auf dem gewerbsmäßig anerkanntes gültiges Seefunkzeugnis besitzt;
nicht mehr als 12 Personen zum Führen von 15. Funkoffizier: eine Person, die ein vom Bundesamt für
Sportfahrzeugen ausgebildet werden, Post und Telekommunikation oder von der Deut-
e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie schen Bundespost oder von der Deutschen Post der
leichter, Prahm), Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes
oder anerkanntes gültiges Allgemeines Seefunk-
f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger,
zeugnis oder ein von diesen ausgestelltes oder an-
Schwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- erkanntes gültiges Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
und Hubinsel, Produktionsplattform); besitzt und in der Telegrafiefunkstelle eines Schiffes
5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach beschäftigt und als Funkoffizier angemustert ist;
deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern eine 16. Sprechfunker: eine Person, die ein vom Bundesamt
der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Grenzen seewärts für Post und Telekommunikation oder von der Deut-
überschritten wird; schen Bundespost oder von der Deutschen Post der
6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähn- Deutschen Demokratischen Republik ausgestelltes
lichen Gewässern, auf denen hoher Seegang aus- oder anerkanntes gültiges Allgemeines Sprechfunk-
geschlossen ist; zeugnis für den Seefunkdienst besitzt;
7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee 17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap tember, die Jahreszeiten gemäß Anlage II des Über-
Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der einkommens von 1966/88 bleiben unberührt;
vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie 18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,
längs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Über-
Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57° 30' einkommens von 1966/88 bleiben unberührt;
Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwe- 19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und
dischen Küste bis Norrtälje; Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf
8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee diese Ebene geschüttet wird;
und entlang der norwegischen Küste bis zu 64 ° nörd- 20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen
licher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite weitgehend befreit worden ist;
und 7° westlicher 'Länge sowie nach den Häfen
Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste 21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene
Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich Flüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des
Gewichts;
Gibraltars;
22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei dem
9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt
ein breiartiger Zustand entsteht;
hinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen
einschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des 22a. Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem Internationa-
Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der len Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
westafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher (Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen)
Breite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und ermittelte und im Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl
auf Madeira; angegebene Vermessungsergebnis;
10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt 23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-
hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach meßbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner
Spitzbergen und den Azoren; Schiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten
Bruttoraumzahl hierfür angegebene Zahl der Register-
11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in tonnen;
Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik
24. Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im
Deutschland oder der benachbarten Küstenländer
Sinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Über-
aus betrieben wird;
einkommens von 1974/88;
12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der
25. leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh-
Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben
migten Stabilitätsunterlagen entnommene Tiefgang
wird, das begrenzt wird im Norden durch den
im Ballastzustand am Ende der Reise.
Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen
Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach (6) Im übrigen werden die in den übereinkommen
Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 festgelegten
Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen Begriffsbestimmungen angewendet.
. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2223
§3 führers an Land, der Aussteller der Ladungsbescheini-
Durchführung
gung und der Aussteller der Beförderungspapiere verant-
wortlich.
(1) Die Durchführung
(2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des
1. der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte
und 1996, Handhabung der Funkanlagen und für die Durchführung
2. der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß-
zur Durchsetzung internationaler Normen für die nahmen verantwortlich.
Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung
und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord
§5
von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren - Hafen- Vorhandene Schiffe, Wechsel
staatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1) und der Schiffskategorie, Flaggenwechsel
3. dieser Verordnung (1) Soweit nicht die übereinkommen von 1974/88 oder
obliegt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Seeauf- 1996 oder diese Verordnung Regelungen für den Umbau
gabengesetzes dem Bundesamt für Seeschiffahrt und vorhandener Schiffe ausdrücklich vorsehen, brauchen
Hydrographie und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981
Gesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei beschlossenen Änderungen des Internationalen Über-
Angelegenheiten der Schiffstechnik, der Festlegung des einkommens von 1974 (1. September 1984) gelegt
Freibords sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Aus- worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bau-
land der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient. zustand befunden haben, nicht den Anforderungen der
Kapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum Übereinkommen
(2) Die Durchführung der EG-Verordnung-lSM obliegt von 1974/88 sowie der §§ 35 bis 45 und 50 Abs. 2 und der
der See-Berufsgenossenschaft. Sie bedient sich hinsicht- §§ 53 bis 62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dies
lich der nach Artikel 5 Abs. 1, 3 und 4 der EG-Verordnung- einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen
lSM durchzuführenden Prüfungen des Germanischen
Lloyds oder auf Antrag des Unternehmens einer anderen 1. Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum
gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in
22. November 1994 (ABI. EG Nr. L 319 S. 29, 1995 Nr. L 48 einem entsprechenden Bauzustand befunden haben,
S. 26) anerkannten Organisation, sofern diese die von der den Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in der Ent- a) dem Internationalen Übereinkommen von 197 4,
schließung A. 788(19) vom 23. November 1995, veröffent- geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem
licht durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1995 Übereinkommen,
(BAnz. S. 12798), hierfür festgelegten Anforderungen er-
füllt. b) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde- s. 1089);
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli
1989 (BGBI. 1S. 1455) und des Gesetzes über den Ama- 2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden
teurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand
nummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die
über die Erteilung von Genehmigungen zum Errichten und sich ergeben aus
Betreiben von Funkanlagen und die Überwachung durch a) dem Internationalen übereinkommen von 1960
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
oder einer von ihm ermächtigten Behörden bleiben - Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI.
unberührt. 1965 II S. 465), zuletzt geändert durch die Vierte
Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderun-
§4 gen des Internationalen Übereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom
Verantwortlichkeit
12. Juli 1974 (BGBI. 1974 II S. 1009),
(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind b) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
für die Befolgung der Vorschriften der Übereinkommen 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die
von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996 und dieser Ver- Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1
ordnung verantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich s. 1912).
für die Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf
den Schiffsbetrieb, auf das Stauen und Sichern der (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des
Ladung, auf die Ausrüstung, auf die Kennzeichnung der Übereinkommens von 1966/88 müssen, wenn sie die
nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den
mit einer Prüfplakette und Prüfmarke, den Freibord, das entsprechenden geringeren Anforderungen für neue
Führen von Tagebüchern sowie das Mitführen von Zeug- Schiffe in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung
nissen beziehen, der Schiffsführer und der sonst hierfür an über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bun-
Bord Verantwortliche. Neben den in Satz 2 genannten desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, ver-
Personen sind für die Befolgung der Vorschriften des öffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren
Kapitels VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergän-
und des § 48 dieser Verordnung über das Stauen und zungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens
Sichern der Ladung auch der Beauftragte des Schiffs- von 1966/88 für das ganze Schiff zu erfüllen.
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und §7
Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungs- Gleichwertiger Ersatz
gegenstände, die neu beschafft werden, müssen dieser
Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum überein-
bisherigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegen- kommen von 1974/88 und Artikel 8 des Übereinkommens
stände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende von 1966/88 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I und
Neubeschaffung von Bord gegeben werden. Regel 2 Abs. 5 der Anlage II zum übereinkommen von
1973/78 über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes
(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie
für Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte, sonstige Vor-
angehören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffs-
kehrungen und Werkstoffe finden entsprechende An-
kategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen
wendung.
für Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung
auf Kiel gelegt worden sind. §8
(5) Schiffe, die nach§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes in Ausnahmen, Abweichungen
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1342) unter fremder Flagge eingesetzt werden (1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt
sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben für Seeschiffahrt und Hydrographie können im Rahmen
worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden, ihrer Aufgaben nach § 3 aus besonderen Gründen Aus-
den Anforderungen der Übereinkommen von 1974/88, nahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit
1966/88 und 1973/78 und dieser Verordnung ent- des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das
sprechen. Dies ist durch eine Bescheinigung der See- Wasser auf andere Weise gewährleistet ist.
Berufsgenossenschaft nachzuweisen. (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere
(6) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt für
wurde und denen gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 23 im Schiffs- 1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund
meßbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner Schiffs- seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die
vermessungs-Übereinkommen ermittelten Bruttoraum- Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit
zahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist,
wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser
2. ein Binnenschiff
Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Brutto-
raumzahl. im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt
werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen
§6 und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder
Gefahren für das Wasser abgewehrt werden. Dies gilt
Allgemeine Anforderungen nicht für ein Binnenschiff, mit Ausnahme von Öl-, Gas-
Soweit und Chemikalientankschiffen in der Massengutfahrt, das
die Grenzen der Anlage 8 Nr. 2 und 3 seewärts bis zu
1 . die Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78
der Verbindungslinie Oberfeuer Schillig über das Vogel-
oder 1996,
wärterhaus der Insel Alte Mellum bis zum Kirchturm
2. diese Verordnung oder Cappel überschreitet, wenn eine Schiffsuntersuchungs-
3. die für Funkgeräte vom Bundesministerium für Post kommission unter Berücksichtigung der in Satz 1 genann-
und Telekommunikation oder den ihm nachgeordneten ten Schutzgüter bescheinigt hat, daß die entsprechenden
Stellen erlassenen Vorschriften Anforderungen nach den „Grundsätzen für die Erteilung
von Ausnahmen für Binnenschiffe für Fahrten im See-
keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,
bereich gemäߧ 8 SchSV" erfüllt sind. Die Bescheinigung,
Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werk-
die an Bord mitzuführen ist, kann bis zu einer Geltungs-
stoffe und an den Einbau sowie den Betrieb enthalten,
dauer von 2 Jahren erteilt werden.
sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzu-
wenden, insbesondere soweit diese in den vom Bundes- (3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von
ministerium für Verkehr oder von den ihm nachgeordneten dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung
Stellen erlassenen und im Bundesanzeiger oder Verkehrs- hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-
blatt bekanntgegebenen Richtlinien enthalten sind. gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend
geboten ist.
§9
§6a
Auflagen
Klassifikation
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus-
Schiffe, die den Übereinkommen von 1974/88, 1966/88,
nahme oder Befreiung
1973/78 oder 1996 unterliegen, müssen so gebaut und
instandgehalten werden, daß sie hinsichtlich des Schiffs- 1. nach§ 8,
körpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der 2. von den Freibordanforderungen(§ 29 Abs. 1 Satz 2),
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den
Vorschriften einer nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates 3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer
vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1 .4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1
und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichti- und Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Überein-
gungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen kommen von 1974/88 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2
der Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319 S. 20) anerkannten dieser Verordnung),
Klassifikationsgesellschaft entsprechen. 4. nach§ 41 Abs. 1 Satz 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2225
5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und (4) Soweit für Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte
Sportanglerfahrzeuge(§ 52 Abs. 4), und Rettungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist,
6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9), dürfen keine gleichartigen, nicht zugelassenen Systeme,
Anlagen, Instrumente und Geräte und Rettungsmittel als
7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen Teile der Ausrüstung an Bord mitgeführt und verwendet
sonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2 werden. Dies gilt nicht für Echolotanlagen, die ausschließ-
Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Übereinkommen lich für Zwecke der Fischortung verwendet werden.
von 1973/78,
8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen
§ 11
besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh-
Besichtigungen
rung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen,
die für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Aus-
Gefahren für das Wasser erforderlich sind. rüstung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel 1
(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver- Regel 10 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
bindenden Anhang einzutragen. bei Fertigstellung besichtigt sowie
1. bei Wechsel der Schiffskategorie oder bei Erwerb des
§10 Rechts zur Führung der Bundesflagge;
Zulassung von Gegenständen 2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle 2
(1) Ist in den Übereinkommen von 1974/88 oder Jahre auf dem Trockenen;
1973/78 oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß 3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
Anordnungen, Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Geräte, Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-
Rettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile oder rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend
Werkstoffe zugelassen sein müssen, so hat die See- den Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b
Berufsgenossenschaft durch Prüfung oder Erprobung Ziffer iii der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88;
festzustellen, ob sie den Übereinkommen von 1974/88
4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-
und 1973/78 und dieser Verordnung entsprechen, und sie
senschaft.
zuzulassen. Die See-Berufsgenossenschaft erläßt, soweit
das Bundesministerium für Verkehr dies für erforderlich Frachtschiffe werden Zwischenbesichtigungen gemäß
hält, allgemeine Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzun- Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iii der Anlage zum
gen, die im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt zu ver- übereinkommen von 1974/88 unterzogen. Darüber hinaus
öffentlichen sind. In die Prüfungs- und Zulassungsvoraus- unterliegen Schiffe der jährlichen Besichtigung gemäß
setzungen sind unter Berücksichtigung der Empfehlungen Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer iv der Anlage zum
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die tech- Übereinkommen von 1974/88. Kapitel I Regel 7, 8 und 10
nischen Mindestanforderungen, die Art und der Umfang der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 sowie
der Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt der Prü- . Satz 1 gelten ~tsprechend für Schiffe, auf die das Über-
fungen festzulegen, so~eit nach bisherigen Vorschriften einkommen keine Anwendung findet, mit der Maßgabe,
geforderte Zeugnisse vorhanden sind. Für die erforder- daß Kapitel I Regel 7 für Fahrgastschiffe, Bäderboote und
lichen Prüfungen gilt § 19 entsprechend. Sportanglerfahrzeuge gilt, jedoch nicht für Sonder-
(2) Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt fahrzeuge.
und Hydrographie bei der Prüfung und Zulassung von
(2) Erneuerungsbesichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1
Kompassen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des
Buchstabe b des Übereinkommens von 1966/88 werden
Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei der
in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
Prüfung und Zulassung nautischer Systeme, Anlagen,
durchgeführt. Artikel 14 des Übereinkommens von
Instrumente und Geräte gemäß § 18 Abs. 2, Zusatzgeräte
1966/88 und Satz 1 gelten entsprechend für Schiffe, auf
zu nautischen Anlagen gemäß § 18 Abs. 3 und Funk-
die dieses Übereinkommen keine Anwendung findet,
anlagen gemäߧ 23 Abs. 3 mit folgender Maßgabe ent-
für Schiffe, die keine Fahrgastschiffe sind, jedoch nur
sprechend:
mit der Maßgabe, daß die Erneuerungsbesichtigungen
1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen alle 10 Jahre, die Überprüfungen alle 2 Jahre stattfinden.
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sowie der
in § 18 Abs. 3 aufgeführten Zusatzgeräte zu nautischen (3) Erneuerungsbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4
Anlagen sind in die Prüfungs- und Zulassungsvoraus- Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I und gemäß Regel 10
setzungen die technischen Mindestanforderungen an Abs. 1 Buchstabe b der Anlage II zum übereinkommen
die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere von 1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht-
Funktion an Bord aufzunehmen. schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.
2. Hinsichtlich der in§ 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in (4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4
die Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I und gemäß Regel 10
technischen Mindestanforderungen an die nautische Abs. 1 Buchstabe c der Anlage II zum Übereinkommen
Eignung aufzunehmen. von 1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei
(3) Vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro- Frachtschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber
graphie sind elektrisch betriebene Leuchten an oder hinaus unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichti-
in Rettungsmitteln nur auf lichttechnische Eignung und gung gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der
Radarreflektoren für Überlebensfahrzeuge auf aus- Anlage I und gemäß Regel 10 Abs. 1 Buchstabe d der
reichende Radarauffaßbarkeit zu prüfen. Anlage II zum übereinkommen von 1973/78.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
(5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, §12
und zwar Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung, (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsbesich-
2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen. tigungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1706) kann die See-Berufsgenossenschaft von einer
Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Besichtigung ganz oder teilweise absehen, wenn der
Fällen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen Germanische Lloyd oder eine andere Klassifikations-
Hafen bereitgestellt wird. gesellschaft im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine
solche Besichtigung durchführt und ein vom Bundes-
(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen- ministerium für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis
schaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erteilt hat. Dieses gilt auch für Binnenschiffe gemäß § 8
schriftlich zu beantragen, und zwar Abs.2.
1. bei Neubauten vor Baubeginn, (2) Eine von einer zustärdigen Stelle eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgenommene
2. mindestens einen, jedoch höchstens 3 Monate vor Prüfung, Untersuchung oder Erprobung wird anerkannt,
Ablauf der Geltungsdauer eines Sicherheitszeugnisses soweit durch sie die Erfüllung der in § 10 Abs. 1 und 2
oder Fälligkeit einer Zwischen- oder jährlichen Be- genannten oder gleichwertiger Anforderungen nach-
sichtigung, gewiesen wird. Die Anforderungen sind gleichwertig,
3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die
Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion
4. in allen anderen Fällen unverzüglich. an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft
erreicht wird. Die Prüfung, Untersuchung oder Erprobung
(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von durch eine zuständige Stelle eines anderen Staates kann
1974/88, 1966/88, 1973/78 oder 1996 oder dieser unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden.
Verordnung durchgeführten Besichtigung dürfen am Die Anerkennung obliegt der See-Berufsgenossenschaft
Schiff, seinen Einrichtungen und seiner Ausrüstung oder dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
ohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaft keine im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann all-
Änderungen vorgenommen werden. Bei Änderungen am gemein oder für den Einzelfall ausgesprochen werden.
Schiff, seinen Einrichtungen und seiner Ausrüstung, die Dies gilt auch für die Regulierung von Magnet-Regel-
den genehmigten Zustand beeinträchtigen, ist unverzüg- kornpassen und Magnet-Steuerkornpassen sowie für die
lich der genehmigte Zustand wiederherzustellen. Kompensierung von Peilfunkanlagen.
§13
§ 11a
Zeugnisse und Bescheinigungen
Maßnahmen zur Organisation
(1) Zeugnisse werden auf Antr~g erteilt, wenn die in den
eines sicheren Schiffsbetriebs
Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und
(1) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei der 1996 sowie in dieser Verordnung festgelegten Anforde-
Durchführung der Prüfungen (Audits) in Zusammenhang rungen erfüllt sind. Sofern sich aus dieser Verordnung
mit der Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs nach nichts anderes ergibt, haben Zeugnisse die nach den
Kapitel IX der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und
und dem Internationalen Sicherheitsmanagement-Code 1996 höchstzulässige Geltungsdauer. Ab 1. Oktober 1994
(ISM-Code), veröffentlicht durch Bekanntmachung vom werden Zeugnisse nach den Protokollen von 1988 zu
16. März 1995 (BAnz. S. 3734), des Germanischen· Lloyds dem übereinkommen von 1974 (SOLAS-Übereinkom-
oder auf Antrag des Unternehmens einer anderen nach men) und dem Übereinkommen von 1966 (Freibord-
Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organi- Übereinkommen) sowie der Entschließung MEPC. 39(29)
sation, sofern diese die von der Internationalen See- des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der
schiffahrts-Organisation in der Entschließung A. 788(19) Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom 16. März
vom 23. November 1995 (BAnz. S. 12798) und in § 5 1990 zu dem Übereinkommen von 1973/78 (Verkehrsblatt
Abs. 1 und 3 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See 1994 S. 612) in Übereinstimmung mit der Entschließung
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1706) hierfür fest- A. 718(17) der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
gelegten Anforderungen erfüllt. Die §§ 4 und 6 Abs. 3 sation vom 6. November 1991 erteilt. Ab 1. Juli 1996
sowie § 9 der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See werden auch die gemäß dieser Verordnung vorgeschrie-
finden entsprechende Anwendung. benen Zeugnisse nach den Grundsätzen des Harmo-
nisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems
(2) Die vom Unternehmen mit der Durchführung der erteilt. Ausgestellte Zeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer
Prüfungen beauftragte Organisation hat die See-Berufs- Geltungsdauer gültig.
genossenschaft vom Beginn ihrer Tätigkeit für das (2) Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des
Unternehmen zu unterrichten. Die Organisation hat die Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus,
Prüfungen eigenständig und in eigener Verantwortung so ist dieses in einen mit dem Bau-Sicherheitszeugnis zu
durchzuführen. verbindenen Anhang einzutragen.
(3) Die Organisation hat nach Abschluß der Prüfungen (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt, Sport-
der See-Berufsgenossenschaft die für die Erteilung der anglerfahrzeugen und Ausbildungsfahrzeugen erteilt die
Zeugnisse notwendigen Unterlagen vorzulegen. See-Berufsgenossenschaft ein Sicherheitszeugnis nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2227
dem Muster der Anlage 1, 1a oder 1b für die Dauer von bis zum Übereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder
zu einem Jahr, Bäderbooten jeweils nur für die Sommer- Artikel 17 des Übereinkommens von 1966 oder 1966/88
monate. Es wird erteilt für den Fahrtbereich, für den die oder Anlage I Regel 6 oder Anlage II Regel 11 des Über-
Beschaffenheit des Schiffskörpers und die Ausrüstung einkommens von 1973/78 ausgestelltes Zeugnis oder
ausreichen. Die See-Berufsgenossenschaft kann die eine nach Artikel 6 des Übereinkommens von 1996 aus-
Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses zweimal jeweils für gestellte Bescheinigung gleich.
die Dauer von einem Jahr verlängern, wenn das Schiff (10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für eine bestimmte
nach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden ist Schiffskategorie oder einen bestimmten Fahrtbereich
und die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für eine
Vorschriften dieser Verordnung entspricht. andere Schiffskategorie oder für einen anderen Fahrt-
(4) Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von we- bereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis zurück-
niger als 500, Frachtschiffen in der Nationalen Fahrt mit gegeben wird.
einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie Sonder- (11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichti-
fahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein gungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem durchgeführt werden. Die Gültigkeit wird jedoch nach
Muster der Anlage 2 oder 2a für die Dauer von 5 Jahren. einer Besichtigung mit dem entsprechenden Vermerk im
Die Geltungsdauer besteht vorbehaltlich der jährlichen Zeugnis wiederhergestellt.
Besichtigungen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach
jedem Jahresdatum. Erneuerungsbesichtigungen können (12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn
schon innerhalb von 3 Monaten vor dem Datum des es die nach den Übereinkommen von 1974/88, 1966/88,
Ablaufs der Geltungsdauer des vorhandenen Zeugnisses 1973/78 und 1996 und nach dieser Verordnung vor-
durchgeführt werden, ohne daß eine Verschiebung des geschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen erhalten
Jahresdatums erfolgt. Die Geltungsdauer des neuen hat sowie mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver-
Zeugnisses wird vom Datum des Ablaufs der Geltungs- sehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an Bord mitzuführen.
dauer des vorhandenen Zeugnisses an fortgeschrieben. Flüssige Chemikalien und verflüssigte Gase dürfen nur als
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Massengut befördert werden, wenn die in den Anlagen zu
Teil Bund C des Kapitels VII der Anlage zum Übereinkom-
(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Über- men von 1974/88 genannten, auf die einzelne Beförde-
einkommen von 1974/88 keine Anwendung findet, erteilt rung zutreffenden Zeugnisse mitgeführt werden. Werden
die See-Berufsgenossenschaft ein Funk-Sicherheits- flüssige Chemikalien als Massengut in einem Tankschiff
zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 oder ein befördert, das vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, gilt Regel 1
Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1a Abs. 11 der Anlage II zum übereinkommen von 1973/78
oder 2a für die Dauer von 5 Jahren. entsprechend. Ein Tankschiff, das vor dem 1. Juli 1986
(6) Schiffen, auf die das Übereinkommen von 1966/88 gebaut ist, hat für die Beförderung verflüssigter Gase als
keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossen- Massengut das im GC-Code (Code für den Bau und die
schaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut - BAnz. Nr. 146a vom 9. August
der Anlage 5. Die Geltungsdauer dieses Zeugnisses be-
trägt für Fahrgastschiffe 5 Jahre, für andere Schiffe 1983 - in der jeweils geltenden Fassung) genannte Zeug-
10 Jahre. nis an Bord mitzuführen.
(13) Auf Probefahrten, bei denen kein ausländischer
(6a) Die Zeugnisse nach Kapitel IX Regel 4 Nr. 1 und
Hafen angelaufen wird, können die in Absatz 12 Satz 1
Nr. 3 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 haben
vorgeschriebenen Zeugnisse durch eine Probefahrts-
jeweils eine Geltungsdauer von 5 Jahren. Die Regelungen
bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt
der Entschließung A. 788(19) der Internationalen See-
werden.
schiffahrts-Organisation vom 23. November 1995 über
die Erteilung, Geltungsdauer und Aufrechterhaltung der §13a
Geltungsdauer der Zeugnisse sowie das Verfahren der
Zeugnisse über einen sicheren
Zeugniserteilung finden ~nwendung. Schiffsbetrieb für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe
(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend
Die nach Kapitel IX der Anlage zum Übereinkommen
von den Absätzen 1 bis 6a, sofern besondere Umstände
von 1974/88 und Artikel 5 Abs. 1 der EG-Verordnung-lSM
vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer fest-
vorgeschriebenen Zeugnisse werden für Ro-Ro-Fahrgast-
setzen.
fährschiffe von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag
(8) Kann ein Schiff zu• dem Zeitpunkt, an dem ein erteilt, wenn die in dem vorgenannten Übereinkommen
Zeugnis seine Geltung verliert, nicht zur Besichtigung und in der vorgenannten Verordnung festgelegten Anfor-
bereitgestellt werden, so kann die See-Berufsgenossen- derungen erfüllt sind. Die Zeugnisse nach Satz 1 sind an
schaft die Geltung des Zeugnisses um höchstens 3 Mo- Bord mitzuführen.
nate verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen,
dem Schiff die Fortsetzung der Fahrt nach einem Hafen zu §14
ermöglichen, in dem es besichtigt werden kann. Schiffe unter fremder Flagge
(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den (1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-
Übereinkommen 1974/88, 1966/88 oder 1973/78 aus- einkommen von 1974/78 oder 197 4/88, 1966 oder
zustellenden Zeugnis oder einer von der See-Berufs- 1966/88 oder 1973/78 oder 1996 Anwendung finden,
genossenschaft nach dem Übereinkommen von 1996 müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren
auszustellenden Bescheinigung steht ein von einer ande- Gewässer befahren, die nach diesen übereinkommen
ren Vertragsregierung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage vorgeschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen mit-
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führen, mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen (3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahr-
sein und über einen Schiffsführer und eine Besatzung zeug, Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht
verfügen, die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bord- mehr als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder
betriebs vertraut sind. Tankschiffe haben bei der Beförde- auszubildenen Personen befördern.
rung von verflüssigten Gasen oder flüssigen gefährlichen
Chemikalien als Massengut die im IBC-Code oder IGC-
Code genannten Zeugnisse an Bord mitzuführen. § 16
(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die über- Überwachung
einkommen von 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder
1966/88 oder 1973/78 oder 1996 keine Anwendung fin- Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für
den, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Seeschiffahrt und Hydrographie überwachen im Rahmen
Gewässer befahren, ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung
und die Einhaltung der sich aus dem IBC-, dem BCH-,
1 . die Zeugnisse oder Bescheinigungen mitführen und
dem IGC- oder dem GC-Code für Tankschiffe ergebenden
mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem
Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-
Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und
trollen durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe
2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der
Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern
eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-
Gefahren für das Wasser auf andere Weise gewähr- aufgaben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollver-
leisten, waltung.
3. über einen Schiffsführer und eine Besatzung verfügen,
die mit wichtigen Verfahrensweisen des Bordbetriebs § 17
vertraut sind.
Einziehung der Zeugnisse
(3) Schiffe unter fremder Flagge, die das Küstenmeer und polizeiliche Maßnahmen
oder die inneren Gewässer befahren, müssen die An-
forderungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 1 bis 4, des (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-
§ 32, des § 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 sowie des Kapitels VI fende Zeugnis einziehen, wenn
Regel 2 und 5 der Anlage zum Übereinkommen von 1. seine Geltungsdauer abgelaufen ist,
1974/88 erfüllen.
2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder
(4) Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt der vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist,
im Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der die eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt dar-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 stellen (wesentliche Mängel),
(BGBI. 1 S. 2809, 3499) betreiben, müssen den Sicher-
heitsanforderungen dieser Verordnung für Schiffe, die in 3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1
der Nationalen Fahrt neu zugelassen werden können, ent- Satz 3 nicht beantragt worden ist,
sprechen und dies durch eine Bescheinigung der See- 4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 9 des Über-
Berufsgenossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist. einkommens von 1966/88 vorliegen; diese Voraus-
Schiffe, die Küstenschiffahrt nach Maßgabe der Ver- setzungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die
ordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember dieses Übereinkommen keine Anwendung findet,
1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienst-
5. die nach der Entschließung A. 788(19) der Internatio-
leistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaa-
ten - Seekabotage - (ABI. EG Nr. L 364 S. 7) betreiben, nalen Seeschiffahrts-Organisation vorgeschriebenen
periodischen Überprüfungen des Zeugnisses über die
genügen diesen Anforderungen auch, wenn das gefor-
Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) oder
derte Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und die
die vorgeschriebene Zwischenprüfung des Zeugnisses
Abwehr von Gefahren für das Wasser, anderweitig auf
über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
gleichwertige Weise gewährleistet wird. Die Gleichwertig-
keit kann auch durch geeignete Zeugnisse oder Beschei- (SMC) nicht beantragt wird oder es Anhaltspunkte für
eine wesentliche Nichteinhaltung von Vorschriften des
nigungen zuständiger Behörden anderer EU-Mitglied-
Internationalen Sicherheitsmanagement-Codes (ISM-
staaten, die an Bord mitgeführt werden, nachgewiesen
Code) gibt. Die Einziehung des Zeugnisses über die
werden.
Erfüllung der einschlägigen Vorschriften hat die Ungül-
§15 tigkeit der mit diesem Zeugnis zusammenhängenden
Zulässige Fahrgastzahl Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaß-
nahmen zur Folge.
(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt
sich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Ab- (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslauten
schnitt III des Sicherheitszeugnisses -Anhang zum Über- oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-
einkommen von 1974/88 - angegebenen Gesamtzahl gen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher-
von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und
abzüglich der Besatzungszahl. die Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet
wird, wenn ein Schiff
(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt,
Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Aus- 1 . nicht die nach den übereinkommen von 1974/88,
bildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die 1966/88 oder 1973/78 oder nach dem IBC-, BCH-,
höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden- IGC- oder GC-Code oder nach dieser Verordnung vor-
den Personen fest. geschriebenen Zeugnisse an Bord hat,
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2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Einrich- (5) Wird die See-Berufsgenossenschaft von der zu-
tung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist, ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union darüber unterrichtet, daß ein Schiff
3. den Mindestfreibord unterschreitet,
ausgelaufen ist,
4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen
1. ohne den ihm im Überprüfungshafen auferlegten
oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist,
Bedingungen nachgekommen zu sein oder
deren einwandfreier Zustand Voraussetzung für die
Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist, 2. ohne die angegebene Reparaturwerft aufgesucht zu
haben,
5. keine ausreichende Stabilität hat,
stellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, daß
6. Auflagen, die nach§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt. deutsche Häfen von diesem Schiff erst dann angelaufen
(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme werden dürfen, wenn der Eigentümer oder der Besitzer
nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge des Schiffes der zuständigen Behörde des Mitglied-
anzuordnen, staates, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde,
hinreichend nachgewiesen hat, daß das Schiff die
1. auf welches das Übereinkommen von 1974/78 oder anwendbaren Vorschriften der übereinkommen von
1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 Anwendung 1974/78 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78
findet, wenn die Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1 erfüllt. Verläßt ein Schiff unter fremder Flagge einen
Regel 19 und Kapitel XI Regel 4 der Anlage zum deutschen Hafen, ohne seine Verpflichtungen nach Satz 1
Übereinkommen von 1974/78 oder 1974/88 oder Nr. 1 zu erfüllen, unterrichtet die See-Berufsgenossen-
nach Artikel 21 des Übereinkommens von 1966 oder schaft unverzüglich die zuständigen Behörden aller ande-
1966/88 oder nach Artikel 5 und Anlagen I Regel 8A, ren Mitgliedstaaten.
II Regel 15, III Regel 8 und V Regel 8 des Überein-
kommens von 1973/78 vorliegen, (6) Abweichend von Absatz 5 kann die See-Berufs-
genossenschaft den Zugang zu einem bestimmten
2. auf welches das Übereinkommen von 1974/78 oder Hafen in Fällen der höheren Gewalt, aus vorrangigen
1974/88 oder 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 keine Sicherheitserwägungen, zur Verringerung des Verschmut-
Anwendung findet, wenn es die nach dem Recht zungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln, die eine
des Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse nicht Weiterfahrt wegen der Gefährdung des Schiffes, seiner
mitführt, wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Besatzung oder der Umwelt nicht gestatten, erlauben.
Einrichtung oder Ausrüstung aufweist, nicht mit Voraussetzung hierfür ist, daß der Eigentümer, der Besit-
der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, zer oder der Schiffsführer des Schiffes der See-Berufs-
den vorgeschriebenen Mindestfreibord unterschreitet, genossenschaft nachweist, daß ausreichende Maßnah-
keine ausreichende Stabilität aufweist oder wenn men getroffen worden sind, um ein sicheres Einlaufen zu
Schiffsführer und Besatzung nicht mit wichtigen gewährleisten.
Verfahrensweisen des Bordbetriebs vertraut sind,
(7) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht jedes
3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 und 4 nicht Vierteljahr in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt, welche der
erfüllt oder die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderliche im vorausgegangenen Quartal in deutschen Häfen fest-
Bescheinigung nicht mitführt, gehaltenen Schiffe unter fremder Flagge in den voraus-
4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Code genannte gegangenen 24 Monaten mehr als einmal festgehalten
Zeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Aus- worden sind. Die Veröffentlichung enthält folgende An-
rüstung oder Betrieb zur Beförderung von verflüssigten gaben:
Gasen oder flüssigen gefährlichen Chemikalien als 1. den Namen des Schiffes,
Massengut nicht geeignet ist.
2. den Namen des Eigentümers oder des Besitzers des
(4) Stellt die Schiffahrtspolizeibehörde fest, daß ein Schiffes,
Schiff nicht nach dem Übereinkommen von 1974/78 oder
3. die IMO-Nummer,
1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 oder nach dem
IBC- oder dem IGC-Code oder nach dieser Verordnung 4. den Flaggenstaat,
oder nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe- 5. die Klassifikationsgesellschaft, sofern sachdienlich,
nen Zeugnisse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht und jede andere Stelle, die für den Flaggenstaat gemäß
mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den übereinkommen Zeugnisse für das Schiff aus-
den Mindestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm gestellt hat,
nach§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie den
Verdacht, daß wesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr. 2 6. die Gründe des Festhaltens,
oder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach 7. den Hafen und den Zeitpunkt des Festhaltens.
Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht ausreicht,
Eine Veröffentlichung in dem nach den Sätzen 1 und 2
so unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossen-
vorgesehenen Umfang kann zusätzlich auch das Sekre-
schaft. Bis zu deren Entscheidung kann sie das Auslaufen
tariat nach der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaat-
oder die Weiterfahrt verhindern. Schiffahrtspolizeibehör-
kontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) erfolgen.
den sind
(8) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen
1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser-
der Hafenstaatkontrolle eng mit den zuständigen Behör-
straßen sind, die nach Landesrecht zuständigen Be-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
hörden,
zusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer
2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts- Aufgaben aus der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom
verwaltung des Bundes. 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen
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für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmut- §19
zung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord Prüfungen
von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren - Hafen- (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
staatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1) erforderlichen führt folgende Prüfungen durch:
Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung 1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,
mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die
Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) eingerichteten 2. Prüfung der einzelnen Systeme, Anlagen, Instrumente
Informationssystem. und Geräte vor ihrer Verwendung an Bord.
(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Der Hersteller
oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässiger bevollmächtigter Vertreter ist bei der Bau-
Kapitel II musterprüfung verpflichtet, die Systeme, Anlagen, Instru-
Nautische Systeme, Anlagen, mente und Geräte dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
Instrumente, Geräte und Drucksachen Hydrographie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauartprü-
fung im Einzelfall obliegt die Vorführung dem Eigentümer
des Schiffes und dem Schiffsführer. Die Zulassung eines
§18
Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines
Ausrüstung Gerätes kann unter Auflagen erfolgen. Das Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie kann jederzeit nachprü-
(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit
fen, ob die hergestellten Systeme, Anlagen, Instrumente
nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten, Geräten
und Geräte mit dem Baumuster übereinstimmen und zu
und Drucksachen ausgerüstet sein. Die in der Anlage 6
diesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller
genannten nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente,
oder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen.
Geräte und Drucksachen müssen ständig an Bord mit-
Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist ver-
geführt werden.
pflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel
(2) Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unter-
Geräte im Sinne der Anlage 7 dürfen an Bord nur ver- lagen vorzulegen.
wendet werden, wenn sie nach deren Maßgabe auf Grund (3) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, deren
einer Prüfung als Baumuster zugelassen und vor Ver- Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller
wendung an Bord geprüft sind. Anstelle einer Baumuster- oder bevollmächtigten Vertreter mit der vom Bundesamt
prüfung kann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall für Seeschiffahrt und Hydrographie erteilten Baumuster-
erfolgen, wenn nur ein einzelnes System, eine einzelne nummer zu versehen. Alle vorgesehenen Änderungen der
Anlage, ein einzelnes Instrument oder Gerät zugelassen Leistungsmerkmale des zugelassenen Baumusters sind
werden soll. dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Ver-
(3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord treter anzuzeigen. Änderungen eines zugelassenen Bau-
nur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den musters, die die Eignung für den Schiffsbetrieb oder die
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord bau- sichere Funktion an Bord beeinflussen können, bedürfen
muster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt der Prüfung und Genehmigung des Bundesamtes für
jedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke Seeschiffahrt und Hydrographie; dasselbe gilt auch für
ausgeben, erhaltene Informationen weiterverarbeiten oder Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die auf Grund
ausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage be- einer Bauartprüfung im Einzelfall zugelassen sind.
einflussen.
(4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für §20
den Schiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten;
Funktion an Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung Überprüfung durch anerkannte Betriebe
als Baumuster oder Bauart oder die Genehmigung zur
Verwendung zu versagen. (1) Über die Prüfung und Zulassung der Systeme, An-
lagen, Instrumente und Geräte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1
(5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte- und der Zusatzgeräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die
tagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Bun- Genehmigung einer Änderung nach § 19 Abs: 3 Satz 3
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie festgelegt werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
werden. graphie Prüfungszeugnisse ausgestellt.
(6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher (2) Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die
sowie das Internationale Signalbuch müssen laufend an nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom
Hand der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mit einer
zu den Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt Prüfplakette gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann
werden. Werden an Stelle der in dem Verzeichnis des mit der erforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit ge-
Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie auf- rechnet werden kann.
geführten und durch die deutschen Nachrichten für See- (3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit-
fahrer berichtigten Seekarten oder Seebücher sonstige punkt sind die Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte
Seekarten und Seebücher hydrographischer Dienste nach Maßgabe der Anlage 7 durch einen vom Bundesamt
anderer Staaten benutzt, muß anderweitig für eine Be- für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkannten Betrieb
richtigung gesorgt werden. zu überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit
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versehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen an- und vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind; sie
erkannten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen regel- müssen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft
mäßig wiederholen und durch eine Prüfmarke bestätigen werden.
zu lassen.
(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind das
(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig, Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder
wenn an den Systemen, Anlagen, Instrumenten und die von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1
Geräten bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Regel 13 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88
über die Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere
§ 21 Vertragsregierung bleibt unberührt.
Instandsetzung (3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung
der Seenotposition und das Baumuster eines tragbaren
Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines
Funkgerätes für Überlebensfahrzeuge werden nur zu-
Systems, einer Anlage, eines Instrumentes oder eines
gelassen, wenn das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Gerätes erkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für
Hydrographie die nautische Eignung festgestellt hat.
die sachgemäße Instandsetzung Sorge zu tragen. Die
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte sind nach
wesentlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom §24
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anerkann-
Wirksamkeit und
ten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine Prüfmarke oder
Betriebssicherheit, Instandsetzung
für Positionslaternen, Schallsignal- und Manöversignal-
Anlagen eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist (1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord
an Bord mitzuführen. mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und
Hilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein.
§22
Wird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn-
Einbau, bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße
Regulierung, Deviationskontrolle, Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instand-
Kompensierung und Funkbeschickung setzungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung
(1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Bun- unverzüglich zu beantragen.
desamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie dürfen an (2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,
Bord Magnet-Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse, wenn sich das Schiff in Fahrt befindet.
Ortungsfunkanlagen, integrierte Navigations- und Bahn-
führungssysteme nicht aufgestellt sowie Positionsla-
ternen, Schallsignal-Empfangsanlagen, Schallsignal- und §25
Manöversignal-Anlagen nicht angebracht werden. Das Antennenanlage
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann hier-
für Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen erlassen. Antennenanlagen müssen vom Auslauten des Schiffes
bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes betriebs-
(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse fertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen
und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Bundesamt nicht entgegenstehen.
für Seeschiffahrt und Hydographie vor Inbetriebnahme
und in Abständen von 2 Jahren regulieren zu lassen.
§26
Außerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;
das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen. Mobilfunkanlagen
Regulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuer-
Auf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk-
kompasse werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt und
anlage ausgerüstet sind, dürfen Mobilfunkanlagen nur mit
Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.
Zustimmung des Schiffsführers betrieben werden.
(3) Peilfunkanlagen sind durch das Bundesamt für See-
schiffahrt und Hydrographie nach Maßgabe der Anlage 7
vor Inbetriebnahme und in Abständen von 2 Jahren kom- §27
pensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung Amateurfunkstellen
regelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die
Kompensierungen und die Funkbeschickungskontrollen Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Funk-
sind in das Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen ohne
Peilfunkanlagen werden vom Bundesamt für Seeschiffahrt besondere Genehmigung des Bundesministeriums für
und Hydrographie mit einer Prüfplakette gekennzeichnet. Post und Telekommunikation oder der ihm nachgeord-
neten Stellen nicht errichtet und betrieben werden. Die
Genehmigung wird versagt, wenn Beeinträchtigungen der
Kapitel III Funk- oder Ortungsfunkanlagen sowie anderer für die
Funkanlagen Sicherheit des Schiffes bestimmten Anlagen zu erwarten
sind oder der Eigentümer oder Besitzer des Schiffes oder
§23 der Schiffsführer der Errichtung und dem Betrieb nicht
zugestimmt hat. Die hierfür notwendigen Prüfungen wer-
Baumuster-, Erst- und Nachprüfung
den vom Bundesministerium für Post und Telekommuni-
(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein- kation oder den ihm nachgeordneten Stellen und dem
richtungen dürfen an Bord nur verwendet werden, wenn Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie durch-
sie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelassen geführt.
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
§28 § 31
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger Mindestfreibord und Mindeststabilität
Auf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk- (1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-
anlage ausgerüstet sind, dürfen Ton- und Fernseh-Rund- schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der
funkempfänger nur mit Zustimmung des Schiffsführers Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-
errichtet und betrieben werden, sofern die Empfänger schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität
nicht an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlos- gewährleistet ist. Das Schiff darf nur soweit beladen wer-
sen sind. Die Errichtung von Außenantennen für den den, daß die Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitäts-
Empfang von Sendungen des Ton- und Fernseh-Rund- unterlagen ergibt, nicht unterschritten wird.
funks, die nicht zur festen Ausrüstung des Schiffes
(2) Bei Übernahme von Deckslast sind Höhe und
gehören, ist untersagt.
Gewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksich-
tigung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasser-
aufnahme oder Vereisung der Deckslast und den Ver-
Kapitel IV brauch von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende
Freibord, Stabilität Stabilität vorhanden ist.
(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen
§29 im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat-
Vorschriften für Schiffe, auf die das Überein- zungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen son-
kommen von 1966/88 keine Anwendung findet stigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeits-
räumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß
(1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von geschlossen werden können, gegen das Eindringen von
1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben. Tank- und
bis 12 und die Anlagen I und II des Übereinkommens von Bilgenrohre sowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitun-
1966/88 entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft gen sind freizuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeig-
kann unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp neter Verkehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decks-
und Schiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen. ladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue
(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie als wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung
für Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern., gelten angebracht sein.
die Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß- (4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden
zustand muß einwandfrei sein. ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 3
auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von
§30 mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer
oder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens
Freibordmarke
0,33 Meter anzubringen.
(1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff,
auf welches das übereinkommen von 1966/88 Anwen- §32
dung findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im
Sinne der Regel 7 der Anlage I zum übereinkommen von Ladelukenverschluß
1966/88 auf der linken Seite des Freibord-Ringes ober- Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu
halb des waagerechten Striches die Buchstaben „SB" und verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken
auf der rechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-
waagerechten Striches die Buchstaben „GL" oder die gehend geöffnet werden, ·wenn Arbeiten unter Deck oder
Kurzbezeichnung einer anderen anerkannten Klassifika- die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig
tionsgesellschaft in 2 Buchstaben anzubringen. machen.
(2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von
1966/88 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord-
marke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender TeilB
Anwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum über-
einkommen von 1974/88. Andere Schiffe, auf die das Zusatzvorschriften
Übereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, für Schiffe, auf die das Überein-
erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Min- kommen von 1974/88 Anwendung findet
destfreibords.
(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Übereinkom- §33
men von 1966/88 ermittelte Mindestfreibord wegen zu Anwendungsbereich
geringer Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicher-
Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum
heit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufs-
Übereinkommen von 1974/88 aufgeführten Regeln für
genossenschaft einen entsprechend vergrößerten Min-
destfreibord festzusetzen. 1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;
(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver- 2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einer Bruttoraum-
bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und zahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vorschriften
Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft über Funkanlagen für Frachtschiffe in der Auslandfahrt
angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein. mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2233
§34 (6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung
Befreiungen der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und
Frachtschiffen)
Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 ~~gel 1.4.1 und
Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung
Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Ubereinkommen
der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
von 1974/88 finden auf diesen Teil entsprechende An-
wendung. (7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten
bei Fahrgastschiffen)
§35 Zu Absatz 1:
(Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppelboden
zum Übereinkommen von 1974/88) anzuordnen.
Unterteilung und Stabilität
(8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)
(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen)
Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach
Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer folgender Formel:
als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil,
so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung
d = 25 + 2,15 ,i' 1 (13+-•)
der Schotten kurve für diese größere Flutbarkeit verlangen. Hierbei ist:
(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe) d = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen lnneri-
durchmessers des Zweiglenzrohres,
Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmungen:
= der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der
1. Zu Absatz 2.3:
wasserdichten Abteilung,
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall
müssen für die ungünstigsten Schadensfälle die B = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des
Kurven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet Schiffes,
werden. D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter
2. Zu Absatz 3: gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit (9) Zu Regel 22 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-
60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese schiffe und Frachtschiffe)
Räume normalerweise entsprechend ausgenützt wer- Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten
den. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nieder-
Hundert zu rechnen. schrift über den Versuch ist von dem Beauftragten gegen-
3. Zu Absatz 6: zuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterungen
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta- und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen Sta-
zentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für bilitätsunterlagen bedürfen der Genehmigung durch die
den theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann von
werden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.
auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu Die Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit zu-
untersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Über- gehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der See-
flutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabilität
Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kri-
Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch terien festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden,
ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das ist durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine
Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet. Gleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenossen-
schaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den
4. Zu Absatz 8.1: Stabilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast
Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist, enthalten, ist ein Zurrplan für die Holzdeckslast zu er-
muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Ober- stellen, der der Genehmigung durch die See-Berufs-
fläche gerechnet werden. Eine Verminderung - jedoch genossenschaft bedarf.
nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen Werte -
(10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets
kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß
an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität
der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann.
fortlaufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen
(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen) festgestellten Mindestwerte und Grenzwerte· sind ein-
Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. zuhalten. Wird zur Berechnung und Beurteilung der Stabi-
lität ein für das Schiff programmierter Rechner eingesetzt,
(4) Zu Regel 10 (Piek- und Maschinenraumschotte, muß dieser den von der See-Berufsgenossenschaft fest-
Wellentunnel usw. bei Fahrgastschiffen) gelegtef) Anforderungen genügen.
Die Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht- (11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast-
schiffe Anwendung.
schiffen)
(5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Ein-
Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben
tragen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen)
ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An-
In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht- bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung
liche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden. zuzuleiten.
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
§36 4. Zu Absatz 7:
(Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und
zum Übereinkommen von 1974/88) müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich
Maschinenanlagen sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das
Schiffstagebuch einzutragen.
Zu Regel 29 (Ruderanlage)
(3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
1. Zu Absatz 13:
1. Zu Absatz 2.4:
Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,
daß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden Zu den Einrichtungen gehören ferner:
kann. a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
2. Zu Absatz 14: Übereinkommen von 1974/88,
Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und
Bei hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperr- Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schatten-
ventile an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum schließalarm),
Festsetzen. Soweit es nach den auftretenden Kräften c) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die
möglich ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene
das Ruderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes unabhängige Stromquelle besitzen,
von Hand betätigt werden kann. d) auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger
als 5 000 ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine
§37 Akkumulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität
(Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden
zum Übereinkommen von 1974/88) ist,
Elektrische Anlagen e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen
besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht
(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs- sind.
anlagen)
2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.
Zu Absatz 1.3:
3. Zu Absatz 3.1.2:
Erfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch
Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei
Generatoren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben
Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-
werden, muß nach einem Spannungsausfall durch un-
stromquelle selbsttätig anlaufen.
vorhergesehene Manöver oder Störeingriffe die Energie-
versorgung der für die Sicherheit von Fahrgästen, Be- (4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag,
satzung, Schiff und Hauptantriebsanlage erforderlichen gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Urs;,rungs)
Anlagen innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts- 1. Zu Absatz 1.1.3:
aggregaten selbsttätig übernommen werden. Auf dem
Revier, bei hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewäs- Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen
sern und bei verminderter Sicht dürfen diese Verbraucher oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit
nur dann von einer solchen Generatoranlage versorgt großflächiger leitender Berührung gerechnet werden
werden, wenn sichergestellt ist, daß sie unabhängig von muß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebs-
der momentanen Antriebsleistung und der Schubrichtung spannung 250 V nicht überschreiten.
des Propellers mit ausreichender Leistung betrieben 2. Zu Absatz 2:
werden können. Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem
(2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen) Material müssen bei Betriebsspannungen über 50 V
vorhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit
1. Zu Absatz 2.4: einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen
Zu den Einrichtungen gehören ferner: nicht an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln
a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum angebracht werden.
übereinkommen von 1974/88, 3. Zu Absatz 3.3:
b) Anlagen für Generalalarm, COrAlarm und die Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen min-
Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene destens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen
unabhängige Stromquelle besitzen, aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den
c) die Navigationsgeräte, Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest
verbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse von
d) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen
Maschinen und Geräten und deren Befestigungs-
besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht
schrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt
sind.
werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft
2. Zu Absatz 3.1: werden können. Für lsolationsmessungen muß ein Ab-
Das Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem klemmen der angeschlossenen Stromkreise möglich
der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein. sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing
oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen
3. Zu Absatz 4: Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent-
Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in sprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzver-
Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und den kleidung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfter-
Alarm der automatischen Feuermeldeanlage speisen. räumen, ist nur eine allpolige Verlegung zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2235
Schiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder
zugehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen. Die End- Überdruckkapselung (Ex) p;
stromkreise für Beleuchtung und Raumheizung sind durchlaufende, gegen mechanische Beschädi-
allpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und gung geschützte Kabel;
Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Vertei-
lungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen. (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-
lich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks
4. Zu Absatz 10: bis zu einer Höhe von 2,40 Meter über Deck,
Für Tankscniffe gilt: zusätzlich 3 Meter nach vorn und achtern
Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz- und in voller Breite des Schiffes, im Bereich
ter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter eines Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tank-
Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in ge- auslässe, Tankentgasungsöffnungen, Ausläs-
schlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist nur sen von Pumpenräumen; in geschlossenen
zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder gleich- oder halbgeschlossenen Räumen, die eine di-
wertige Räume von den Ladetanks und durch öl- und rekte Öffnung zu einem gefährdeten Bereich
gasdichte Schotte von Kofferdämmen und Lade- haben:
pumpenräumen getrennt und mechanisch oder natür- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
lich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen führung (Ex) i;
nur aus einem nicht gefährdeten Bereich oder durch
mechanisch oder natürlich ausreichend belüftete Gas- Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-
schleusen zugänglich sein. In folgenden gefährdeten und Meldegeräte in druckfester Kapselung
Bereichen können explosionsgeschützte Einrichtun- (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p, Ge-
gen in der angegebenen Ex-Schutzart installiert räte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.
werden, wenn sie das zu erwartende Gemisch nicht
zur Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel
müssen zugelassen sein: §38
a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage
sigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können zum Übereinkommen von 1974/88)
in Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Melde- Zusätzliche Anforderung für
geräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zuge- zeitweise unbesetzte Maschinenräume
lassen werden.
b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- Zu Regel 46 (Allgemeines)
sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C können Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zu-
zugelassen werden: gelassen sein.
(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- §39
führung (Ex) i;
(Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage
(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,
zum Übereinkommen von 1974/88)
die an Ladetanks angrenzen:
Allgemeines
hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger,
sofern das zugehörige Kabel in einem dick- (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)
wandigen, wasserdicht bis über das Haupt- 1. Zu Absatz 2:
deck führenden Stahlrohr verlegt ist;
Die Abmessungen der Probekörper müssen der Prüf-
Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die methode zur Feststellung der Brandwiderstands-
in dickwandigen, wasserdicht bis über das
fähigkeit von Trennflächen des Typs „A", ,,B" und „F"
Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind;
entsprechen (Anlage der Entschließung A. 754(18)
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- vom 4. November 1993 der Internationalen See-
führung (Ex) i; schiffahrts-Organisation).
(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,
2. Zu Absatz 3:
die an einen Ladetank angrenzen, neben den
unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln: Trennflächen vom Typ „A" müssen zugelassen sein
Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder und den Anforderungen der Prüfmethode zur Fest-
in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schal- stellung der Brandwiderstandsfähigkeit von Trenn-
ter und Sicherungen hierfür außerhalb des flächen des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen
Raumes an nicht gefährdeten Plätzen unter- (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. No-
gebracht sind; vember 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation).
durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver-
legt sind, die oberhalb des Tankdecks in die 3. Zu Absatz 4:
Schotten eingeschweißt sind; Trennflächen vom Typ „B" müssen zugelassen sein
(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen und den Anforderungen der Prüfmethode zur Fest-
Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen stellung der Brandwiderstandsfähigkeit von Trenn-
und in Räumen, die neben einem Ladetank flächen des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen
liegen: (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. No-
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus- vember 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-
führung (Ex) i; Organisation).
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
4. Zu Absatz 8: (2} Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Flächen oder gen, Anschlußstutzen und Schläuche)
Materialien aus zugelassenen, schwer entflammbaren 1. Zu Absatz 2.2:
Werkstoffen bestehen, die den Anforderungen der
Zusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen
Prüfmethode zur Feststellung der Schwerentflamm-
einen Volumendurchlaß von mindestens 25 Kubik-
barkeit von Beschichtungswerkstoffen auf Schotten,
meter pro Stunde haben.
Decken und Verkleidungen sowie von Bodenbelägen
entsprechen (Anlage der Entschließung A. 653(16} 2. Zu Absatz 3.1.3:
vom 19. Oktober 1989 der Internationalen Seeschiff- Es muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt-
fahrts-Organisation}. antrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden
5. Zu Absatz 13: sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige
Leitungssystem müssen so bemessen sein, daß min-
Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige
destens 2 kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des
Ladung.
Schiffes gegeben werden können.
6. Zu Absatz 22:
3. Zu Absatz 3.2:
Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbeson-
Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-
dere Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie
rung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und
Peilgeräte.
dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem
7. Zu Absatz 23.3: haben.
Die Werkstoffe der Gardinen, Vorhänge und anderen 4. Zu Absatz 3.3.3:
hängenden Textilien müssen zugelassen sein und den
Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-
Anforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der
ger als 1 000 ist eine Ersatzeinrichtung zur Wasser-
Flammenwiderstandsfähigkeit senkrecht hängender
versorgung nicht erforderlich.
Textilien entsprechen (Anlage der Entschließung
A. 471 (XII} vom 19. November 1981 und berichtigende 5. Zu Absatz 4.2:
Anlage der Entschließung A. 563(14} vom 20. Novem- Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
ber 1985 der Internationalen Seeschiffahrts-Organi- weniger als 1 000 muß bei allen Anschlußstutzen ein
sation). Mindestdruck von 0,27 Newton je Quadratmillimeter,
8. Zu Absatz 23.4: bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-
ger als 1 000 ein solcher von 0,25 Newton je Quadrat-
Fußbodenbeläge müssen zugelassen sein und den
millimeter gehalten werden.
Anforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der
Schwerentflammbarkeit von Beschichtungswerkstof- 6. Zu Absatz 5.1:
fen auf Schotten, Decken und Verkleidungen sowie In Maschinenräumen der Gruppe Aist mindestens ein
von Bodenbelägen entsprechen (Anlage der Ent- Anschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp-
schließung A. 653(16} vom 19. Oktober 1989 der Inter- lungsschlüssel vorzusehen.
nationalen Seeschiffahrts-Organisation}.
7. Zu Absatz 5.3:
9. Zu Absatz 23.5:
Dieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht
Die freiliegenden Oberflächen müssen Regel 11-2/3.8 jedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.
des Übereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1
Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. 8. Zu Absatz 6.1:
Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume
10. Zu Absatz 23.6:
geführt sein; sie müssen entwässert werden können.
Die Bezugsstoffe und Füllungen von Polstermöbeln Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker-
müssen zugelassen sein und den Anforderungen der klüsenspülung müssen vom freien Deck aus ab-
Prüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit gesperrt werden können. Andere Abzweigungen, die
von Polstermöbeln entsprechen (Anlage der Ent- nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel-
schließung A. 652(16) vom 19. Oktober 1989 der Inter- bar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.
nationalen Seeschiffah rts-Organ isation).
9. Zu Absatz 7 .1 :
11. ,,Hohe Oberflächentemperaturen" sind Temperaturen
Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche
über 220 °C.
muß den jeweils neuesten deutschen Normen ent-
12. ,,Schwer entflammbar" sind Werkstoffe, Gewebe so- sprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 Meter,
wie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten.
verhindern oder in ausreichendem Maße einschrän- Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur
ken können; diese Eigenschaft ist durch ein aner- genormte 52- oder 75-Millimeter-Storzanschlüsse zu
kanntes Prüfverfahren nachzuweisen. Die Werkstoffe, verwenden. Werden Feuerlöschschläuche mit Zu-
Gewebe und Anstrichmittel dürfen keine außerge- behörteilen und Werkzeugen (wie Kupplungsschlüs-
wöhnlichen Mengen von Rauch erzeugen. Dieses ist sel) in Kästen oder Nischen aufbewahrt, so dürfen
in Anlehnung an das Prüfverfahren nach ISO 56 59-2: vorhandene Türen dazu nicht abschließbar sein.
1993-07 nachzuweisen; bei Stoffen, die außerge-
wöhnliche Mengen von giftigen Dämpfen oder Gasen 10. Zu Absatz 7.4.1:
erzeugen, kann die See-Berufsgenossenschaft eine Für den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen
ergänzende Toxizitäts-Prüfung nach einem anerkann- ist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-
ten Prüfverfahren verlangen. lungsschlüssel vorzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2237
11. Zu Absatz 7.4.2:
Brand- Art des
Löschmittel
Absatz 7.4.1 findet entsprechende Anwendung. klasse brennbaren Stoffes
12. Zu Absatz 8.4: C Gase ABC-Pulver
Alle Strahlrohre müssen DIN 14 365-1: 1991-02 und (wie Acetylen, Propan) SC-Pulver
DIN 14 365-2: 1986-09 entsprechen und mit einer Kohlendioxid
Mannschutzbrause ausgerüstet sein. (Kohlensäure)
(3) Zu Regel 5 (Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme) D Metalle D-Pulver
(wie Aluminiumstaub,
1. Zu Absatz 1.13:
Elektron, Magnesium)
Die Räume für die Unterbringung der Flaschen oder
Behälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen
nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer- nicht vorgesehen sein.
löschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft
3. Zu Absatz 1.2:
Ausnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor
dem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung Pulverlöscher müssen mindestens 6 Kilogramm,
über dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der Kohlendioxidlöscher mindestens 5 Kilogramm und
Zutritt zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom Schaumlöscher mindestens 9 Liter Inhalt haben.
freien Deck aus möglich sein; unter Deck liegende
4. Zu Absatz 2:
Räume müssen einen unmittelbaren Zugang über eine
Treppe vom freien Deck aus haben. Türverbindungen Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-
zwischen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle
Räumen, in denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben
ist, sind nicht zulässig. aufzurunden sind:
2. Zu Absatz 2.1: Zahl der Feuerlöscher Ersatz
Bei Lukenabdeckungen mit systembedingten Spal- gleichen Typs (n)
ten, die nicht vollständig verschlossen werden kön-
nen, kann die See-Berufsgenossenschaft die Menge 1- 20 n
des verfügbaren Kohlendioxids entsprechend herauf- 21- 50 20 + ½ (n-20)
setzen.
51-100 35 + ¼ (n-50)
3. Zu Absatz 3:
In Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301 101-192 48 + ½ (n-100)
verwendet werden. Neue Halon-Feuerlöschsysteme über192 60
dürfen nicht mehr eingebaut werden. Die See-Berufs-
genossenschaft kann im Benehmen mit dem Umwelt- Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-
bundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen, gefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß
wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für
Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllun-
zwingend erforderlich ist. gen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Feuer-
4. Zu Absatz 4: löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher,
die an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine
Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.
den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reserve-
(4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher) löscher mitgeführt werden.
1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit 5. Zu Absatz 5:
nichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare
Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch
Feuerlöscher.
eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüf-
2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen bescheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten
unterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in des Herstellers oder eines von der See-Berufsgenos-
der nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch- senschaft anerkannten Sachverständigen nachgewie-
mittel zu verwenden: sen werden. Die Bescheinigung muß das Datum der
Prüfung enthalten und die Prüfplakette das Jahr und
Brand- Art des
klasse brennbaren Stoffes
Löschmittel den Monat der Prüfung angeben. Die Bescheinigung
und die Prüfplakette haben eine Geltungsdauer von
A Feste Stoffe hauptsächlich Schaum 2 Jahren.
organischer Natur, die ABC-Pulver 6. Zu Absatz 6:
normalerweise unter Glut-
bildung verbrennen (wie Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-
Holz, Kohle, Faserstoffe) fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen ein-
satzbereit untergebracht und so angeordnet sein, daß
B Flüssige oder flüssig wer- ABC-Pulver sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere
dende Stoffe (wie Benzin, SC-Pulver äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht
Öl, Teer) Kohlendioxid beeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher sind zu
(Kohlensäure) plombieren, um eine eventuelle unbefugte Benutzung
Schaum
kenntlich zu machen.
3
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
7. Zu Absatz 7: vorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert
In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid- zu werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vor-
Löscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und geschriebener Feuerlöscher vorhanden ist.
sonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes (6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-
notwendige elektrische oder elektronische Anlagen nenräumen)
oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzusehen,
deren Löschmittel weder elektrisch leitend sind, noch 1. Zu den Absätzen 4.5 und 5:
Störungen an den Anlagen oder Geräten verursachen. Diese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs-
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölofen pumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl-
oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl- Separatoren.
bränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. An den
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen
Zugängen zu Räumen, in denen sich entzündbare
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C und
Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen voll-
Anstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räumen
ständig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen
oder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauerstoff-
im Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der
flaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen von
Heißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit
Flüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuerlöscher
Stahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder
angeordnet sein. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl
Schmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber
von weniger als 1 000 müssen mindestens 5 tragbare
hinaus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte
Feuerlöscher mitführen.
Abgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent-
(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen- sprechend zu verkleiden.
räumen)
(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-
1. Zu Absatz 2: melde- und Feueranzeigesysteme)
Dieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3 Zu Absatz 2.4:
finden auch auf Räume Anwendung, in denen sich
Die Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei
Hilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von
einer Temperatur von
weniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-
tung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer - 68 °C in Räumen, die an eine Klimaanlage angeschlos-
Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist sen sind,
nicht erforderlich. - 79 °C in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage an-
2. Zu Absatz 2.3: geschlossen sind,
In Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen - 141 °c in Trockenräumen und Küchen.
an tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden Abweichungen von ± 5 °C sind zulässig.
sein:
a) bei einer effektiven Gesamtleistung (8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff,
Schmieröl und sonstige entzündbare Öle)
- unter 200 Kilowatt:
Zu Absatz 1.3:
2 Feuerlöscher,
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden. Flüssiggas darf außer
- von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt:
auf Flüssiggastankschiffen nicht als Brenngas verwendet
3 Feuerlöscher, werden; davon ausgenommen sind außerdem Flüssiggas
- von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt: für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das
4 Feuerlöscher, stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungsraum von
nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. Acetylen darf
- von 1 000 Kilowatt und mehr: nur in Form von Flaschengas verwendet werden; der
4 Feuerlöscher Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten.
- und je angefangene weitere 1 500 Kilowatt:
(9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die
1 zusätzlicher Feuerlöscher. keine Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)
In Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren- 1. Zu Absatz 1:
nungskraftmaschinen für andere Zwecke als den
Hauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
Tabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuer- brennbarem Werkstoff bestehen.
löschern um einen Feuerlöscher verringert werden; 2. Zu Absatz 7:
b) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter- Abzüge der Küchenherde und dergleichen müssen
geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf- dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit
gestellt, so muß mindestens 1 zusätzlicher trag- brennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine
barer Feuerlöscher vorhanden sein. Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer
3. Zu Absatz 3: Isolierung versehen sein.
In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten 3. Zu Absatz 9:
Dampfmaschinen für andere Zwecke als den Haupt- Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen
antrieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilo- und Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-
watt beträgt, muß wenigstens 1 tragbarer Feuerlöscher sprechen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2239
Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
ren. Für jeden Preßluftatmer der nach Regel 17.3.1.1
oder flächengleicher einrichtungen in zusätzlich für senkrechte Hauptbrandabschnitte auf
Querschnitt Millimeter Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern,
vorgeschriebenen Brandschutzausrüstung sind min-
bis 200 4 destens 2 vollständige Reservefüllungen entsprechend
über 200 bis 400 5 Regel 17.1.2.2 vorzusehen. Bei Ausrüstung mit einem
geeigneten Atemluft-Kompressor kann die See-
über 400 bis 600 6 Berufsgenossenschaft einer der Leistung des Kom-
pressors entsprechenden Verringerung der mitzu-
über 600 bis 800 7
führenden Reserve-Druckluftflaschen zustimmen.
über800 8 4. Zu Absatz 3:
Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver- Frachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit
schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken. Alle einer Bruttoraumzahl von 4 000 und mehr haben
Verschlußeinrichtungen müssen einfach und sicher zusätzlich ein drittes unabhängiges Atemschutzgerät
zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitgehend mit Handschuhen nach Absatz 1.1 .2 und einen Helm
wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müssen nach Absatz 1.1.3 mitzuführen; für das dritte Atem-
leicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft schutzgerät ist eine Rettungsleine nicht erforderlich.
gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß
5. Zu Absatz 4:
geöffnet oder geschlossen ist.
Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-
4. Zu Absatz 10:
ausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen
Abgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
müssen Lüfter mit Kraftantrieb von 2 möglichst weit
auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt (11) Zu Regel 18 (Verschiedenes)
werden können, soweit sie Räume versorgen, in denen 1. Zu Absatz 1.1 :
eine Brandgefahr besteht.
Kabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A"
(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung) müssen zugelassen sein.
1. Zu Absatz 1.1 : 2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen
Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch: so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brand-
gefahren vorgebeugt wird.
- 1 Brecheisen (Kuhfuß),
3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel
- 1 tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr- und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
durchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder
4. Die Werkstoffe der Gardinen und Vorhänge müssen
- 1 Winkelschleifmaschine (Trennscheibe). zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-
Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel- methode zur Feststellung der Flammenwiderstands-
schleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein. fähigkeit senkrecht hängender Textilien entsprechen
Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni- (Anlage der -Entschließung A. 471 (XII) vom 19. No-
ger als 4 000 braucht nur 1 Bohrmaschine oder Winkel- vember 1981 und berichtigende Anlage der Ent-
schleifmaschine, auf Frachtschiffen mit einer Brutto- schließung A. 563(14) vom 20. November 1985 der
raumzahl von 4 000 und mehr sowie auf Fahrgast- Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).
schiffen brauchen nicht mehr als 2 mitgeführt zu 5. Zu Absatz 3:
werden. Die nach Absatz 1.1.1 vorgeschriebene
Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse
sein. Die nach Absatz 1.1 .5 vorgeschriebene Axt muß oder eine Verkleidung so abgedeckt werden, daß auf
einen hochspannungsisolierten Handgriff haben. ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-
stände abgelegt werden können. Über den Heiz-
2. Zu Absatz 1.2:
körpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver- Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-
wendet werden. rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den
Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten
3. Zu Absatz 1.2.2:
wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß aus-
Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve- geschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und
Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min- sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte
destens 9 600 Liter mitzuführen. Mit Ausnahme von Heizkörper verwendet werden.
Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Frachtschiffe mit
einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 000, die den 6. Zu Absatz 5:
Bereich der Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für je- Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus-
den Preßluftatmer Reserve-Druckluftflaschen mit einer schlagen von Flammen sicher verhindert wird.
Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mit-
7. Zu Absatz 7:
führen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und
Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und 1. In den Farbenräumen und Räumen für entzündbare
Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen be- Flüssigkeiten ist eine Feuerlöscheinrichtung vor-
stehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer zusehen, die es der Besatzung ermöglicht, einen
Gesamtluftmenge von mindestens 6 400 Liter mitfüh- Brand ohne Betreten des Raumes zu löschen.
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
2. In Räumen mit einer Decksfläche von 4 Quadrat- e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5,
meter und mehr und in Räumen mit einem Zugang § 39 Abs. 3),
zu den Unterkunftsräumen muß eines der folgen-
f) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsysteme
den Feuerlöschsysteme fest eingebaut sein:
in Maschinenräumen (Regel 8),
a) 1 COrFeuerlöschsystem mit einem Löschmittel-
g) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme
vorrat für eine Konzentration des entspannten
in Maschinenräumen (Regel 9),
Gases von mindestens 40 Prozent, bezogen auf
das Bruttoraumvolumen, oder h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
b) 1 Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit einem systeme in Maschinenräumen (Regel 10),
Löschmittelvorrat, der einer Masse von 0,50 Kilo- i) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
gramm pro Kubikmeter Bruttoraumvolumen ent- anzeigesysteme (Regel 12, § 39 Abs. 7),
spricht, oder
j) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige-
c) 1 Wassersprüh- oder Berieselungsfeuerlösch- systeme (Regeln 13 und 14),
system mit einer gleichmäßigen Wasserver-
teilung von mindestens 5 Liter/Quadratmeter k) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40
und Minute, bezogen auf die Grundfläche des Abs. 12),
Raumes. 1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ),
3. Wassersprüh-Feuerlöschsysteme können an die m) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5).
Feuerlöschleitung des Schiffes angeschlossen sein.
3. Monatlich sind zu prüfen:
4. Andere als die vorstehend aufgeführten Feuerlösch-
a) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A"
systeme können auf Antrag anerkannt werden.
(Regeln 16 und 32),
5. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als
b) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme
4 Quadratmeter, die keinen Zugang zu Unterkunfts-
(Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7).
räumen haben, können tragbare C0 2 -Feuerlöscher
anerkannt werden, deren Löschmittelvorrat der 4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,
Nummer 2 Buchstabe a entspricht und deren Inhalt Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle
in dem Raum durch Einlaßöffnung in den Begren- 2 Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-
zungen des Raumes eingegeben werden kann. Der Sprühfeuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen
vorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muß in Beauftragten eines Herstellers auf ihren einsatz-
unmittelbarer Nähe der Einlaßöffnung angeordnet bereiten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der
sein. Alternativ kann für diesen Zweck eine Ein- Systeme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
laßöffnung oder ein Schlauchanschluß vorgesehen
5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch-
sein, um die Verwendung von Wasser aus der
systemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die
Feuerlöschleitung zu ermöglichen.
Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen.
(12) Zu Regel 20 (Brandschutzpläne und Brandab-
6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute
wehrübungen)
Teile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer-
Zu Absatz 20.1: löschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar
In den Brandschutzplänen sind die graphischen Symbole durch graphische Symbole der Normen der Reihe
der Entschließung A. 654(16) vom 20. November 1989 DIN 87 903: 1996-04 gekennzeichnet sein. Sie müssen
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation zu ver- jederzeit schnell und leicht erreicht werden können.
wenden.
(14) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-
(13) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft tungen und Löschmittel
der Feuerlöscheinrichtungen)
1. Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme, Druckwasser-
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer- Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran-
löscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
sind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen
Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs- zugelassen sein.
tagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Besei-
2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den
tigung sind ausdrücklich zu vermerken.
deutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest
2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstung (Regel 17, eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare
§ 39 Abs. 10), die persönliche Schutzausrüstung Schaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein.
(Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfolgenden
Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen: §40
a) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen
(Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage
vom Typ „A" (Regel 30, § 40 Abs. 5),
zum Übereinkommen von 1974/88)
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
Anschlußstut_zen und die Feuerlöschschläuche
nebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2), (1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und
waagerechte Brandabschnitte)
c) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4),
Zu Absatz 3:
d) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren
Schaumlösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39 An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von minde-
Abs. 4 und 5), stens 300 Millimeter Länge einzubauen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2241
(2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten müssen selbstschließend sein. Die Verschlußvorrichtun-
Hauptbrandabschnitts) gen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem
Zu Absatz 2.2: Werkstoff bestehen.
Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom (5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom
Typ „B" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31 Typ „A")
Abs. 1 einschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) Zu Absatz 2:
entsprechen.
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A" müs-
(3) Zu Regel 28 (Fluchtwege) sen zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-
1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung methode zur Feststellung der Brandwiderstandsfähigkeit
unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt- von Trennflächen des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen
brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicher- (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. November
maßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).
einem Sonderraum oder einem Maschinenraum im (6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom
Bereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der
Typ„B")
größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so
muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffssei- Zu Absatz 1:
te oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B" müs-
Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei sen zugelassen sein und den Anforderungen der Prüf-
Fahrgastschiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987 methode zur Feststellung der Brandwiderstandsfähigkeit
gelegt wird, müssen Innentreppen in Schiffslängs- von Trennflächen des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen
richtung angeordnet sein; davon ausgenommen sind (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom 4. November
Treppen zu Räumen, die auf See nur selten begangen 1993 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).
werden. Bei einem nach ausländischen Sicherheitsvor- Lüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werk-
schriften gebauten und zugelassenen Fahrgastschiff, stoff bestehen. Türen in Treppenschächten dürfen keine
welches das Recht zur Führung der Bundesflagge Lüftungseinrichtungen haben.
erwirbt, ist ein nachträglicher Umbau nicht erforderlich.
(7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)
2. Zu Absatz 1.6:
1. Zu Absatz 1.1:
Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch
Trennflächen vom Typ A-O gesichert sein, soweit Es gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9
nicht nach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard Nr. 2 und 3.
vorgeschrieben ist. 2. Zu Absatz 1.4:
3. Zu Absatz 1.1 O: Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen den brennbarem Werkstoff bestehen.
Richtlinien der Internationalen Seeschiffahrts-Organi- 3. Zu Absatz 1.4.3:
sation über ein bodennahes Sicherheitsleitsystem
entsprechen (Anlage der Entschließung A. 752(18)). Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.
Werden langnachleuchtende Produkte verwendet, so 4. Zu Absatz 1.6:
müssen diese den in DIN 67 510-4: 1993-11 wieder-
Lüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschi-
gegebenen Anforderungen entsprechen; ihre Prüfung
nenräume gelegenen Kontrollstationen müssen wahl-
ist durch ein Zeugnis einer anerkannten Stelle nach-
weise von 2 möglichst weit auseinanderliegenden
zuweisen. Die Anbringung und Ausführung ist von
Schaltstellen aus abgestellt werden können, von
der See-Berufsgenossenschaft an Bord abnehmen zu
denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume
lassen, dabei sind Messungen nach DIN 67 510-2:
befinden muß.
1992-01 vorzunehmen.
4. Zu Absatz 3.1: (8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Fenster)
Alle Türen müssen selbstschließend sein. 1. Zu Absatz 2:
5. Zu Absatz 3.1 .1.1: Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen so-
wie Kontrollstationen müssen hinsichtlich ihrer Abmes-
Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
sungen mindestens den in DIN ISO 1751: 1980-08
Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergegebenen An-
aus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahl-
forderungen entsprechen. Es sind geeignete Vorkeh-
tür zugänglich sein, erforderlichenfalls müssen auch
rungen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster als Not-
Zugänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden
ausstieg verwendet werden kann. Fenster, die nur mit
sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-
einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als Festfenster.
halb des Maschinenraums führen, von der aus das
Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann. 2. Zu Absatz 3:
(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in Die Schiffsfenster müssen zugelassen sein und den
Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen) Anforderungen der Prüfmethode zur Feststellung der
Brandwiderstandsfähigkeit von Trennflächen des Typs
Zu Absatz 3: „A", ,,B" und „F" einschließlich des Wasserstrahltests
Aufzugsschächte müssen aus Trennflächen von Typ A-O entsprechen (Anlage der Entschließung A. 754(18) vom
bestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Regeln 26 4. November 1993 einschließlich Anhang A.I (Fenster)
und 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist. Türen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation).
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
(9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer (11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme
Werkstoffe) in Laderäumen)
1. Zu Absatz 1: Zu Absatz 2:
Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und Laderäume der Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann, weniger als 1 000 sind durch ein Kohlendioxid-Feuer-
außer für Trennflächen vom Typ „A" und „B", schwer löschsystem oder ein anderes gleichwertiges Feuerlösch-
entflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und system zu schützen, das fest eingebaut sein muß.
Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zu-
lassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind (12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer-
und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen anzeige- und Rundspruchsysteme)
abgedeckt ist. Zu Absatz 1:
2. Zu Absatz 3: Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in
Die Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des Überein- Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.
kommens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser (13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe,
Verordnung entsprechen. Die Unterkonstruktionen die gefährliche Güter befördern)
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder
durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent- Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu
flammbar zu machen. Regel 54.
3. Zu Absatz 5: (14) Zu Regel 41-2 (Vorschriften für die vor dem
1. Oktober 1994 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio- 36 Fahrgäste befördern)
nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Beschich-
tungsmaterialien und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des 1. Zu Absatz 1.5:
Übereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 Alle Strahlrohre müssen DIN 14 365-1: 1991-02 und
dieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für DIN 14 365-2: 1986-09 entsprechen und mit einer
bewegliches Inventar. Mannschutzbrause ausgerüstet sein.
4. Zu Absatz 7: 2. Zu Absatz 4.3:
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio- Abzüge der Küchenherde und dergleichen müssen
nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume mit
und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Übereinkom- brennbaren Werkstoffen geführt sind oder sonst eine
mens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verord- Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer
nung entsprechen. Dieses gilt nicht für bewegliches Isolierung versehen sein.
Inventar. 3. Zu Absatz 4.7:
5. Zu Absatz 8: Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen
Unterste Decksbeläge müssen den Anforderungen der den in den Richtlinien der Internationalen Seeschiff-
Prüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit fahrts-Organisation über ein bodennahes Sicherheits-
unterster Dec.ksbeläge entsprechen (Anlage der Ent- leitsystem entsprechen (Anlage der Entschließung
schließung A. 687(17) vom 6. November 1991 der Inter- A. 752(18)). Werden langnachleuchtende Produkte
nationalen Seeschiffahrts-Organisation). verwendet, so müssen diese den in DIN 67 510-4:
1993-11 wiedergegebenen Anforderungen entsprechen;
(1 0) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart) ihre Prüfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten
Stelle nachzuweisen. Die Anbringung und Ausrüstung
1. Zu Absatz 1.1:
ist von der See-Berufsgenossenschaft an Bord ab-
Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und nehmen zu lassen, dabei sind Messungen nach
Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als DIN 67 510-2: 1992-01 vorzunehmen.
14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im
Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume
fordern. §41
2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage
Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- zum Übereinkommen von 1974/88)
oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
oberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange- (1) Zu Regel 45 (Fluchtwege)
ordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch
gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom freien 1. Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege
Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwider- führen, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht
standsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind werden können.
diese Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als 2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und
36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und Wirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der
bei Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und
der Gruppe 9 der Regel 27.2.2 zuzuordnen. Die Trenn- einem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-
flächen müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume wand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der
müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein. anderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2243
halb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Überein-
möglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem kommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser
1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für beweg-
Schiffslängsrichtung angeordnet sein; davon aus- liches Inventar.
genommen sind Treppen zu Räumen, die auf See nur
selten begangen werden. Bei einem nach ausländi- 3. Zu Absatz 3:
schen Sicherheitsvorschriften gebauten und zugelas-
Unterste Decksbeläge müssen den Anforderungen
senen Frachtschiff, welches das Recht zur Führung der der Prüfmethode zur Feststellung der Entzündbarkeit
Bundesflagge erwirbt, ist ein nachträglicher Umbau
unterster Decksbeläge entsprechen (Anlage der Ent-
nicht erforderlich.
schließung A. 687(17) vom 6. November 1991 der Inter-
3. Zu Absatz 1.5: nationalen Seeschiffahrts-Organisation).
Die lichte Breite der Treppen darf 0,60 Meter nicht
unterschreiten. (5) Zu Regel 50 (Einzelheiten der Bauart)
4. Zu Absatz 3.1: 1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die
Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollsta-
Mindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler-
tionen nach außen abschließen, müssen hinsichtlich
nen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
ihrer Abmessungen mindestens den in DIN ISO 1751 :
aus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein; er-
forderlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber- 1980-08 oder DIN ISO 3903: 1980-09 wiedergege-
liegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht- benen Anforderungen entsprechen und mit einem
weg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen- Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff
raums führen, von der aus das freie Deck sicher versehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatz-
erreicht werden kann. rahmen aus Metall gehalten sein. Es sind geeignete
Vorkehrungen zu treffen, daß ein Teil dieser Fenster
(2) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs- als Notausstieg verwendet werden kann. Fenster, die
schächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als
Kontrollstationen) Festfenster.
Zu Absatz 1: 2. Zu Absatz 3.1:
Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs-
räume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
Räume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft
unmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus kann, außer für Trennflächen vom Typ „A" oder „B"
haben. schwer entflammbare Isolierungen in Laderäumen
und Wirtschaftskühlräumen zulassen, wenn Unter-
(3) Zu Regel 47 (Türen in feuerfesten Trennflächen) konstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff
1. Zu Absatz 1: mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A" 3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
oder „B" müssen zugelassen sein und den Anforde- Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen-
rungen der Prüfmethode zur Feststellung der Brand- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur
widerstandsfähigkeit von Trennflächen des Typs „A", oberhalb des obersten durchlaufenden Decks an-
„B" und „F" entsprechen (Anlage der Entschließung geordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang
A. 754(18) vom 4. November 1993 der Internationalen durch gasdichte, selbstschließende Stahltüren vom
Seeschiffahrts-Organisation). Sind vorgeschriebene freien Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuer-
Trennflächen durch Trennflächen eines höheren widerstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen
Standards ersetzt, so brauchen die Türen nur der sind diese Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der
vorgeschriebenen Trennfläche zu entsprechen. Regel 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der
2. Zu Absatz 3: Regel 58.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen müssen
gasdicht gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend
Lüftungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem belüftet und beleuchtbar sein.
Werkstoff bestehen. Türen in Treppenschächten dür-
fen keine Lüftungseinrichtungen haben. 4. Zu Absatz 3.2:
(4) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
Werkstoffe) nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Beschich-
1. Zu Absatz 1: tungsmateralien und ähnliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des
Übereinkommens von 1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4
Die Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des Überein- dieser Verordnung entsprechen. Dieses gilt nicht für
kommens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser bewegliches Inventar.
Verordnung entsprechen. Die Unterkonstruktionen
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel 5. Zu Absatz 3.4:
oder durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer
entflammbar zu machen. Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und
Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als
2. Zu Absatz 2: 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta- Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume
tionen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel fordern.
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
6. Schächte (z.B. für elektrische Kabel) müssen so gebaut §42
sein, daß ein Brand nicht von einem Zwischendeck (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage
oder von einer Abteilung auf außerhalb von diesen zum Übereinkommen von 1974/88)
liegende Räume übergreifen kann. Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
(6) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade- (1) Zu Regel 55 (Anwendung)
räumen)
1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49
1. Zu Absatz 2.3.1: und 50 (§ 41 Abs. 1 bis 5) finden auch auf Tankschiffe
Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein. Anwendung.
2. Zu Absatz 3: 2. Zu Absatz 2:
Es gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforde-
rungen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im
(7) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die
Einzelfall festlegen.
gefährliche Güter befördern)
1. Zu Absatz 2.2: (2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts-
und Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart)
Die Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks
müssen zugelassen sein. Im Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-
schaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn
2. Zu Absatz 2.5:
Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-
In Laderäumen, die für die Beförderung von entzünd- stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist
baren oder giftigen Flüssigkeiten vorgesehen sind, ist oder andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit
ein fest eingebautes Bilgen-Lenzsystem vorzusehen, geben.
das vom Lenzsystem des Maschinenraums unabhän-
gig oder getrennt und außerhalb des Maschinenraums (3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei-
angeordnet ist. Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenz- machen und Lüftung)
system für die Laderäume um ein zusätzliches System 1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei-
zu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschi- machen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs-
nenraum angeschlossen ist, so muß es für eine Förder- einrichtungen müssen mindestens den internationalen
menge von wenigstens 10 m3/h, jedoch nicht mehr als Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung
25 m3/h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein. von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des
Die Lenzleitung zum Maschinenraum muß bei Beför- Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Öltank-
derung entzündbarer oder giftiger Flüssigkeiten am schiffen entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die
Maschinenraumschott durch Blindflanschen oder ein
eine Zulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf
geschlossenes verschließbares Ventil abgetrennt sein.
Antrag des Herstellers eine Zulassung erhalten.
Befindet sich das vom Maschinenraum unabhängige
Bilgen-Lenzsystem in einem geschlossenen Raum, 2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druck-
so muß dieser mit einem getrennten Lüftungssystem ausgleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig
versehen sein, das wenigstens einen sechsfachen und dichtschließenden Deckeln versehen sein. In die-
Luftwechsel je Stunde ermöglicht; die elektrische sen Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen
Einrichtung muß für diesen Betriebszweck geeignet unzulässig.
sein.
3. Zu Absatz 4.4.1 :
3. Zu Absatz 2.6.1:
Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren
Bei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefähr- Dampfkonzentrationen müssen zugelassen sein.
lichkeit der Chemikalien in Abhängigkeit von der
Klasse und der flüssige oder gasförmige Zustand (4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)
zu berücksichtigen. 1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und
4. Zu Absatz 2.6.2: Schläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von
Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -schläuchen
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-
verblieben sind, vorgesehen sein.
wendet werden. Für jeden Preßluftatmer sind einsatz-
bereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt- 2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in
luftmenge von mindestens 6 000 Liter mitzuführen. ganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrich-
tungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen
5. Zu Absatz 3:
versehen sein.
In dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart und
Ausrüstung der Umfang der Übereinstimmung des (5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme)
gesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den Zu Absatz 17:
Vorschriften dieser Regel anzugeben. Die Beschei-
nigung wird von der See-Berufsgenossenschaft aus- Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.
gestellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe, deren Kiel
(6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume)
vor dem 1. September 1984 gelegt worden ist, aus-
gestellt werden, wenn diese Schiffe entsprechend 1. Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von
nachgerüstet worden sind. Diese Bescheinigung ist einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-
ständig an Bord mitzuführen. stoppeinrichtungen abgestellt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2245
2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von §44
150 Meter und mehr muß eine weitere Notstoppaus- (Zu Kapitel III Teil B der Anlage
lösung für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß zum Übereinkommen von 1974/88)
in der Ladekontrollstation mit der zentralen Über- Vorschriften für Schiffe
wachungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich (1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-
der Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein. schaftsboote}
3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Über- Zu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1. 7:
wachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne ·
der Lade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert dieser Vorschriften.
werden können, müssen Einrichtungen vorhanden
sein, durch die eine sichere Verständigung zwischen (2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel}
den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung
1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe)
gewährleistet ist.
Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne
dieser Vorschriften.
§43
2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und
(Zu Kapitel III Teile A und B der
Wärmeschutzhilfsmittel)
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
Allgemeines, Vorschriften für Schiffe Auf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret-
tungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche
(1) Zu Regel 1.5 (Anwendung) Rettungsboot 3 zugelassene Überlebensanzüge mit-
Auf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, ungeach- geführt werden.
tet Regel 1.5, die Regeln 7.3, 26.3.1, 27.3, 28.1, 30.2.7 3. Zu Absatz 3.3:
und 41.8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung:
Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit-
1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge} schaftsbooten nach Regel 26.1.3 ausgerüstet sind,
Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschafts- müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede
booten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für
als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima
ist, einen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-
für Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Berufsgenossenschaft Überlebenanzüge unnötig sind.
Anzahl von Anzügen bereits nach den Regeln 21.4.2
oder 27 .3.2 mitgeführt werden. (3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrich-
tungen für Überlebensfahrzeuge)
2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutz-
hi lfsm ittel) Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens-
fahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom
Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten aus- freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine
gerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3 fest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß
mitführen, müssen mindestens einen Überlebens- eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-
anzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. lebensfahrzeug übernommen werden kann. Auf neuen
Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Ret- Frachtschiffen müssen die mit Davits auszusetzenden
tungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Rettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst werden
Bord befindliche Rettungsboot mindestens 3 Über- können.
lebensanzüge mitführen.
3. Zu Regel 28.1
§45
Die Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung,
(Zu Kapitel III Teil C der Anlage
deren Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde.
zum Übereinkommen von 1974/88)
(2) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs- Vorschriften für Rettungsmittel
vorrichtungen für Überlebensfahrzeuge) (1) Zu Regel 32 (Rettungswesten)
Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur 1. Zu Absatz 1.6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist.
westen)
(3) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Überlebens- Jede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen
fahrzeuge) Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein.
Die zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße 2. Zu Absatz 3.2:
müssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und
Jede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von
gefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser
gebracht werden können. Hand zu bedienenden Schalter versehen sein.
(2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vor-
(4) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen
schriften für Eintauchanzüge)
für das Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unter-
weisung an Bord) 1. Zu Absatz 1.1.4:
Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können
durchgeführt werden. auch Klett- oder Schnallenbänder sein.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
2. Zu Absatz 1.4: 5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote)
Jeder Überlebensanzug muß mit einer schwimm- a) Zu Absatz 8.5:
fähigen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen Ein Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der
sein. Kompaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom-
paß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster
(3) Zu Regel 38 {Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
zugelassen sein.
flöße)
b) Zu Absatz 8.28:
1. Zu Absatz 5.1.2:
Es ist ein Pulverlöscher mit 6 Kilogramm ABC-
Das Messer mit feststehender Klinge kann auch in Pulver vorzusehen.
einer Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des
Eingangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine be- 6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten)
festigt ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffällig Bei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs-
gekennzeichnet sein. booten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin-
gen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal
2. Zu Absatz 5.1.5:
des Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot
Auf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der gehört.
Treibanker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen
kann. (6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene
Rettungsboote; Überdeckung)
3. Zu Absatz 5.1. 7:
Auf Einrichtungen zum Rudern im Sinne der Regel 41 .8.1
Auf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die kann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum
Ausrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen Wriggen vorhanden sind.
mit Aufreißvorrichtungen versehen sind.
(7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 und 2.2.11 (Bereitschafts-
4. Zu Absatz 5.3: boote)
Fahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen Der Kompaß und der Suchscheinwerfer müssen zu-
darüber hinaus die Gegenstände nach den Ab- gelassen sein.
sätzen 5.1.10 bis 5.1.12 mitführen. Die nach den
Regeln 39.7.3.5 und 40.7.7 vorgeschriebene Kenn- (8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrich-
zeichnung dieser Rettungsflöße muß „SOLAS-B+- tungen)
Ausrüstung" in großen lateinischen Druckbuchstaben 1. Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften)
lauten.
a) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2:
(4) Zu Regel 39 Abs. 7.3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße, Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf
Behälter) die Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und
Frei-Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur ge-
Zusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum
neigten Ablaufbahn vorhanden ist.
der nächstfälligen Wartung angegeben sein.
b) Zu Absatz 1.3:
(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
Die Vorschriften finden keine Anwendung auf die
boote; Bauart der Rettungsboote)
Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die
1. Zu den Absätzen 1.5 und 1.6: zusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist.
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der c) Zu Absatz 1.4:
Anforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung, Bei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslöse-
die beim Aussetzen des vollbesetzten und vollaus- vorrichtung für den freien Fall nur aus dem Boots-
gerüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach- inneren betätigt werden können.
gewiesen werden.
2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer
2. Zu Absatz 1.7: und eine Winde verwendet werden)
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale Ab- Die Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der
stand zwischen der Bodenoberfläche und dem Formel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausge-
Inneren des starren Daches in der Staustellung ge- rüstetem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot
messen. erreicht werden.
3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote) (9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)
Bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren Mit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum
Zugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter Verlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus
am Heck verwendet werden können. einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben,
besteht.
4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote)
Motoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr (10) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anwei-
als 900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart- sungen für den Notfall)
system ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten
auch ein Federkraftanlasser sein. Sicherheitsrolle muß zugelassen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2247
§46 den in Kapitel IV Regel 7 bis 11 geforderten Funk-
geräten vollständig unabhängig betrieben werden
(Zu Kapitel IV Teile A und C der
können, über eigene Antennen verfügen und sind
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88)
ständig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie
Funkanlagen
müssen sowohl aus der Haupt- und Notstromquelle
(1) Zu Regel 1 (Anwendung) als auch der Ersatzstromquelle betrieben werden
Vor dem 1 . Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit einer können.
Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 2. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-
1 600 in der Großen Fahrt und Fahrgastschiffe mit einer schaft erforderlichen Maßnahme der landseitigen
Bruttoraumzahl von weniger als 1 000 in der Auslandfahrt Instandhaltung hat der Eigentümer oder Besitzer des
nach niederländischen Emshäfen und nach dänischen Schiffes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bei
Häfen bis zu der geographischen Verbindungslinie der Ausfall von Funkanlagen deren unverzügliche Instand-
Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser müssen setzung sicherzustellen. Die dazu vorgesehenen Maß-
1 . in der Zeit zwischen dem 1 . Februar 1992 und dem nahmen sind gegenüber der See-Berufsgenossen-
1 . Februar 1999 schaft durch eine entsprechende Vereinbarung mit
einem Schiffsausrüster nachzuweisen.
a) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrechtlich
3. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-
in Kraft getretenen einschlägigen Anforderungen
schaft erforderlichen Maßnahme der Instandhaltung
des Kapitels IV des Übereinkommens von 1974/88
der Elektronik auf See ist das Schiff mit entsprechend
erfüllen oder
qualifiziertem Personal (Nachweis durch Vorlage eines
b) den Anforderungen der bis zum 31. Januar 1992 Funkelektronikzeugnisses 1. oder 2. Klasse oder erfolg-
geltenden Vorschrift des § 46 entsprechen und reiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für
2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anfor- Verkehr anerkannten entsprechendem Lehrgang) zu
derungen des Kapitels IV des Übereinkommens von besetzen. Die für die ordnungsgemäße Instandhaltung
1974/88 erfüllen. notwendige Ausrüstung mit technischen Unterlagen,
Ersatzteilen, Werkzeugen und Prüfeinrichtungen ent-
(2) Zu Regel 15 (lnstandhaltungsanforderungen Ab- sprechend den an Bord befindlichen Geräten ist
sätze 6 und 7) ständig an Bord mitzuführen.
1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebsbereit-
schaft erforderlichen Maßnahme der Doppelung von §47
Geräten ist über die in Kapitel IV Regel 7 bis 11 vor-
geschriebenen Funkanlagen hinaus mitzuführen: (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88)
a) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine Not- und Sicherheitsfunkwache und Funkpersonal
UKW-Funkanlage entsprechend den Anforderun-
gen der Regel IV/7.1.1, (1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbrochene
Wache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen nach
b) auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber
Maßgabe des Kapitels IV der Anlage zum Übereinkommen
innerhalb des Seegebiets A 2 eine UKW-Funk-
von 1974/88 durchgeführt werden.
anlage entsprechend den Anforderungen der
Regel IV/7.1.1 und entweder eine GW-Funk- (2) Zu Regel 12 (Wachen)
anlage entsprechend den Anforderungen der
Die auf jedem Schiff auf See durchzuführende ununterbro-
Regel IV/9.1.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erd-
chene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von Inhabern
funkstelle entsprechend den Anforderungen der
des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker wahrzu-
Regel IV/10.1.1,
nehmen.
c) auf Reisen über das Seegebiet A 1 und A 2 hinaus,
aber innerhalb des Seegebiets A 3 eine UKW-Funk- (3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not- und
anlage entsprechend den Anforderungen der Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe des
Regel IV/7.1.1 und entweder eine GW/KW-Funk- Kapitels IV Regel 16 der Anlage zum Übereinkommen von
anlage entsprechend den Anforderungen der 1974/88 an Bord haben.
Regel IV/10.2.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-Erd-
(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal)
funkstelle entsprechend den Anforderungen der
Regel IV/10.1.1, Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß
das für die Abwicklung vorrangig verantwortlich benannte
d) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A 2 und A 3
Besatzungsmitglied in Notfällen nicht mit weiteren Auf-
hinaus eine UKW-Funkanlage entsprechend den
gaben betraut wird.
Anforderungen der Regel IV/7 .1 .1 und eine
GW/KW-Funkanlage entsprechend den Anfor-
derungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe die nur §48
zeitweilig auf Reisen über die Seegebiete A 1, A 2 (Zu Kapitel VI der Anlage
und A 3 hinaus eingesetzt und bereits mit einer den zum Übereinkommen von 1974/88)
Anforderungen der Regel IV/10.2.1 entsprechen- Beförderung von Ladung
den GW/KW-Funkanlage ausgerüstet sind, dür-
(1) Zu Teil A Regel 2 (Angaben zur Ladung)
fen anstelle der vorgeschriebenen zusätzlichen
GW/KW-Funkanlage eine INMARSAT-Schiffs-Erd- 1. Werden die zur Ladung gehörenden Beförderungs-
funkstelle entsprechend den Anforderungen der papiere dem Beauftragten des Schiffsführers an Land
Regel IV/10.1.1 mitführen. Die Anlagen müssen von ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu ladenden b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die
Güter rechtzeitig vor der Verladung unterrichtet wird Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit
und daß die Papiere dem Schiffsführer vor dem Aus- Schüttgütern.
lauten übergeben werden.
(5) Zu Teil B Regel 7 (Stauen von Massengut)
2. Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger-
Das Stauen von Massengut muß den Anforderungen
schiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten
der Richtlinien für die sichere Behandlung von Schütt-
verlädt, hat demjenigen, der die Beförderungspapiere
ladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom
auszufüllen hat, eine Ladungsbescheinigung auszu-
30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990)
stellen und diese dem Beförderungspapier beizufügen.
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Die Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der
Ladung müssen richtig und vollständig sein. Ferner ist (6) Zu Teil C Regel 9 (Vorschriften für Frachtschiffe, die
darin zu erklären, daß die Ladung entsprechend den Getreide befördern)
Richtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in
1. Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,
Containern und auf Straßenfahrzeugen (Container-
wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der
Pack-Richtlinien) vom 19. November 1991 (BAnz. Nr. 69a
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 vorliegt und
vom 8. April 1992) in der jeweils geltenden Fassung
die Beladung den Getreideladeplänen entspricht oder
gepackt und gesichert ist.
die Beladung gemäß Abschnitt A 9 Ziffer 9.1 .1 bis 9.1 .5
3. Für die Zwecke dieser Regel sind die Angaben zur des Internationalen Codes für die sichere Beförderung
Ladung zur Verfügung zu stellen, die nach Kapitel 1.9 von Schüttgetreide (BAnz. Nr. 213a vom 11. November
der Richtlinien für die sachgerechte StauLU1g und 1993) erfolgt, wobei Ziffer 9.1.1 nicht für Schiffe gilt,
Sicherung der Ladung bei der Beförderung mit See- deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde. Die
schiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba vom Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krängungs-
12. Januar 1991) in der jeweils geltenden Fassung versuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht
vorgeschrieben sind. länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß aus-
reichende Stabilitätsreserven nachgewiesen werden
(2) Zu Teil A Regel 3 (Sauerstoffanalyse- und Gas- und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leerschiffs-
spürgeräte) daten bestehen.
Die Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte bedürfen der 2. Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird
Zulassung durch die See-Berufsgenossenschaft. Vor von der See-Berufsgenossenschaft erteilt, die auch für
Antritt der Fahrt muß eine ausreichende Anzahl der für die Prüfung der Nachweise nach Nr. A 3.5 und die
die betreffende Ladung erforderlichen Prüfröhrchen an Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Inter-
Bord vorhanden sein. nationalen Codes für die sichere Beförderung von
Schüttgetreide zuständig ist. Die zur Erteilung der
(3) Zu Teil A Regel 5 (Stauung und Sicherung) Genehmigung erforderlichen Unterlagen für Getreide-
1. Das Stauen und Sichern der Ladung in den Lade- ladung sind in deutscher und englischer Sprache
räumen und an Deck muß den Anforderungen der einzureichen.
Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Siche- 3. Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 müssen in deutscher
rung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen und englischer Sprache an Bord mitgeführt werden
vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. Ba vom 12. Januar und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im
1991) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Ladehafen vorzulegen.
2. In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahrzeugen
und Ladungseinheiten ist die Ladung so zu packen §49
und zu sichern, wie es den Container-Pack-Richtlinien (weggefallen)
entspricht.
3. Ladungseinheiten einschließlich Container sind wäh-
rend der gesamten Reise nach Maßgabe des von der TeilC
See-Berufsgenossenschaft genehmigten Ladungs- Vorschriften für
sicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu Schiffe, auf die das Übereinkommen
sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssiche- von 1974/88 keine Anwendung findet
rungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderun-
gen müssen den Anforderungen der Richtlinien zur
Kapitel 1
Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs vom
18. April 1996 (BAnz. Nr. 89 vom 11 . Mai 1996) in der Allgemeines
jeweils geltenden Fassung mindestens gleichwertig
sein. §50
(4) Zu Teil B Regel 6 Abs. 1 (Annahmebedingungen für Anwendungsbereich
die Beförderung) · (1) Dieser Teil gilt für:
Den Anforderungen ist entsprochen, wenn folgende ge- 1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote
nehmigte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: und Sportanglerfahrzeuge;
• a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 22 der 2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einer Brutto-
Anlage zum übereinkommen von 1974/88 und § 35 raumzahl von 500 und mehr, hinsichtlich der Vor-
Abs. 9 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung, schriften über Funkanlagen für Frachtschiffe in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2249
Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 300 § 52
und mehr;
Fahrtbeschränkungen
3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger für Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge
als 500, hinsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen
(1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die_r1icht
für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger
den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum Uber-
als 300;
einkommen von 1974/88 und nicht den Vorschriften des
4. Sonderfahrzeuge; § 35 dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Ab-
5. Fischereifahrzeuge. stand von 1O Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem
Hochwasser nicht überschreiten.
(2) Die Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum Über- (2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Son-
einkommen von 197 4/88 und die §§ 35 bis 4 7 dieser Ver- nenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber
ordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unabhängig zwischen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Stark-
von der Bruttoraumzahl, entsprechend, soweit nicht in wind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwind-
den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. warnungen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht,
Abweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See- bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß
Berufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.
Absatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur Die Fahrt darf nicht angetreten werden, wenn die in § 51
Bedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulas- Abs. 2 genannten Umstände vorliegen.
sen. Die von der Konferenz der Vertragsregierungen des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz (3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem
des menschlichen Lebens auf See am 29. November 1995 Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz-
in London beschlossenen Änderungen der Kapitel ten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten-
11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum Übereinkommen von linie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.
1974/88 - Verordnung vom 24. April 1997 (BGBI. 1997 II (4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei beson-
S. 934) finden keine Anwendung. deren örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht
windgeschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungs-
mittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Per-
sonen aus der Besatzungszahl und der höchstzulässigen § 52a
Anzahl von Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus
Ausbildungsfahrzeuge
der Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von
auszubildenden Personen. (1) Für Ausbildungsfahrzeuge mit einer Länge von
8 bis 24 Meter gilt nur die vom Bundesministerium für
(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen als
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 und § 48 dieser allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 6 be-
Verordnung entsprechend. § 48 Abs. 6 gilt nicht für vor- kanntgemachte Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für
handene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite. gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sport-
fahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung,
soweit die Erfüllung der Anforderungen an Bau und Aus-
§ 51 rüstung von Ausbildungsfahrzeugen nicht nach der Richt-
linie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des
Fahrtbeschränkungen für Bäderboote
Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und
(1) Bäderboote dürfen nur während der Sommer- Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sport-
monate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnen- boote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15) zertifiziert worden ist.
aufgang und Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen
nicht länger als 2 Stunden dauern und die Entfernung für Sportfahrzeuge, die nur vorübergehend bis zu einem
von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht Zeitraum von 6 Wochen im Kalenderjahr als Ausbildungs-
mehr als 4 Seemeilen betragen. Bei aufkommendem fahrzeug eingesetzt werden, zulassen, soweit die Sicher-
Starkwind (6 t.ind 7 Beaufort) oder bei Sturm- oder heit des Fahrzeugs gewährleistet ist. Sie kann nach
Starkwindwarnungen muß unverzüglich Landschutz § 8 Abs. 2 für solche Fahrzeuge im Einzelfall bestimmen,
aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und welche Anforderungen auch unter Berücksichtigung des
mehr) muß unverzüglich der nächste Hafen angelaufen Zeitraums, des Gebietes und der Jahreszeit des Einsatzes
werden. dieser Fahrzeuge erfüllt werden müssen.
(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten:
1. bei Sturm oder Sturmwarnung,
2. bei auflandigem Starkwind oder Kapitel II
3. bei Nebel mit einer Sichtweite Bauart der Schiffe
a) von weniger als 500 Meter oder
§53
b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein einwand-
Zulässige Fahrgastzahl
frei arbeitendes Radargerät vorhanden und außer
dem Schiffsführer keine weitere fachkundige (1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-
Person zur Bedienung des Radarg~rätes an Bord fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen
ist. Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und von 1974/88 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,
unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-
geeignet sind, berücksichtigt. gästen anzuwenden sind, entsprechend.
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sport- (2) Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weni-
anglerfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer- ger als 250 sowie Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge
monate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen müssen über mindestens eine Feuerlöschpumpe mit
geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden. unabhängigem Antrieb verfügen.
(3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3
§54
und der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2
Unterteilung und Stabilität Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein sind nicht erforderlich.
Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht er- (4) Bei Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
forderlich. weniger als 1 000 sowie bei Bäderbooten und Sport-
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten. und Sport- anglerfahrzeugen darf die Länge der Feuerlöschschläuche
anglerfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann nach Kapitel 11-2 Regel 4. 7 .1 der Anlage zum überein-
ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der kommen von 1974/88 15 Meter, in Maschinenräumen
Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichen- 10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-
des Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere rohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-
Maschinenraumschott ersetzen. Anschlüsse zu verwenden.
(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ge- (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
hören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7 .1.2 und
vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven Regel 7.2.2 der Anlage zum übereinkommen von 1974/88
der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungs- nicht erforderlich.
fälle sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungs-
(6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht
versuches.
Kapitel 11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum übereinkommen
(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regel 9, 10, von 1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl
11 und 22 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme-
entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt einwirkung geschützt sein.
unter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs-
zwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-
Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-
erfüllen sind. schutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage
zum übereinkommen von 197 4/88 und § 39 Abs. 1O
§55 dieser Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahr-
Maschinen und elektrische Anlagen gastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern,
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind Brand-
(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist schutzausrüstungen nicht erforderlich.
eine Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 42 und 43
der Anlage zum übereinkommen von 1974/88 nicht er- (8) In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-
forderlich. zündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine
fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich,
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportangler- wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher aus-
fahrzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der reichender Größe angeordnet ist.
elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage
durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden (9) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahr-
Stromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage gäste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahr-
zum Übereinkommen von 1974/88 eine Hilfsruderanlage zeugen sind in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
ohne Kraftantrieb ausreichend ist. ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
anzeigesystem oder ein festeingebaute~ Feuermelde-
(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-
und Feueranzeigesystem, die Kapitel 11-2 Regel 36 ent-
genossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die
sprechen, nicht erforderlich.
Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1
Teil C der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 zu
genügen hat. §57
Brandschutz bei
Kapitel III Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen
Brandschutz (1) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 300 mit Ausnahme von Tankschiffen darf die
§56 nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene Feuerlöschpumpe
an die Hauptantriebsmaschine angehängt werden, wenn
Brandschutz bei Fahrgastschiffen,
die Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und
(1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen
befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede
Kapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2251
(2) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 1974/88 und der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, ins-
weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschanschluß- besondere hinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschafts-
stutzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von räumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen, anzu-
einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl wenden sind, um eine auf den Schiffstyp, die Schiffsgröße
jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. Der und den Fahrtbereich abgestellte größtmögliche Sicher-
Anschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der internatio- heit für alle an Bord befindlichen Personen zu erreichen.
nale Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88 sind nicht erforderlich.
Kapitel IV
(3) Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 500 muß mindestens je 3 Feuerlöschschläu- Rettungsmittel
che, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauchkupplungen und
Kupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch- § 58
länge darf 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Meter nicht Ausrüstung der
überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln
sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu
verwenden. (1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-
sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-
(4) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Rettungs-
weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich minde- flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-
stens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit
einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und
(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
so gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser
lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel
gebracht werden können. Fahrgastschiffe mit 800 und
7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 nicht
mehr Fahrgästen müssen mindestens 4 Rettungsboote,
erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl
von denen 2 Motorrettungsboote sein müssen, Fahr-
von weniger als 300 ist in Räumen mit Verbrennungs-
gastschiffe mit weniger Fahrgästen mindestens 2 Motor-
kraftmaschinen 1 Schaumfeuerlöscher von mindestens
rettungsboote mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft
45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerät nur
kann bei Schiffen unter 31 Meter Länge Ausnahmen zu-
bei einer Gesamtleistung von 7 46 Kilowatt oder mehr
lassen. Außerdem müssen mindestens 8 Rettungsringe
erforderlich; eine festeingebaute Feuerlöschanlage ist
vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit selbstzünden-
nicht erforderlich.
den Lichtern, 2 mit selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen
(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens 2 Brand- und 2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimm-
schutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschif- fähigen Rettungsleine zu versehen. Außerdem müssen
fen mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einer Überlebensanzüge für die Besatzung des bei Fremd-
Bruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500, rettung einzusetzenden Bootes an Bord vorhanden sein.
nur eine und bei einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 Für jede an Bord befindliche Person muß eine Rettungs-
keine Brandschutzausrüstung mitgeführt zu werden. weste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein;
aber weniger als 500, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten
von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druck- mitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-
luftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord befind-
3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen lichen Personen anstelle der Rettungsflöße nach Satz 1
Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße
und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen ohne Schutzdach zulassen.
bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer (2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen
Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen. für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen
(7) Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von und mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot
weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gänge, unter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Rettungs-
Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2 Regel 52.1 der flöße sind auch zugelassene aufblasbare Großrettungs-
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 entspricht, flöße mit Schutzdach, wenn diese in Verbindung mit
nicht erforderlich. einem zugelassenen Notrutschsystem verwendbar und
so gelagert sind, daß sie von einer Person zu Wasser
(8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht gebracht werden können. Das Boot muß in der Lage sein,
Kapitel 11-2 Regel 16.7 der Anlage zum Übereinkommen das größte an Bord befindliche Rettungsfloß mit voller Be-
von 1974/88 zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl setzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwin-
gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärme- digkeit von mindestens 2 Knoten in ruhigem Wasser zu
einwirkung geschützt sein. schleppen. Mindestens 4 Rettungsringe müssen vor-
handen sein. 2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden
(9) In Räumen, Verschlägen und Schränken für ent-
zündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine lichtern, die beiden anderen Rettungsringe mit je einer
30 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu ver-
fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich,
sehen. Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-
wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher aus-
reichender Größe angeordnet ist. tungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen
Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein.
(10) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs- Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten
genossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des mitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-
Kapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße nach 2. 1 oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-
Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungs- flöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-
flöße ohne Schutzdach zulassen. nahme aller an Bord befindlichen Personen,
(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret- 3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über- flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf
lebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. die andere Seite befördert werden können, zusätzliche
Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene
Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
§59 befindlichen Personen ausreicht.
Ausrüstung der Bäderboote und (3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können
Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende
Rettungsmittel mitführen:
(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen
Personen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig ver- 1. 1 vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem
wendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach und Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
zugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein. Außer- befindlichen Personen, das
dem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen. Ein a) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall
Ring ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit über das Heck ausgesetzt werden und frei auf-
einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge schwimmen kann,
zu versehen.
b) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach
(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum Über-
für jede an Bord befindliche Person und mit Rettungs- einkommen von 1974/88 erfüllt,
floßraum, der für alle an Bord befindlichen Personen aus-
reicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungs- c) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrol-
ringe, einer davon mit selbstzündendem Licht und ein lierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die
weiterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von Einbootungsposition versehen ist,
30 Meter Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate 2. zusätzlich 1 oder mehrere automatisch aufblasbare
kann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen
Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungflöße
3. sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
ohne Schutzdach zulassen.
flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf
(3) Rettungsflöße, Rettungswesten und Rettungsringe die andere Seite befördert werden können, müssen
müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das
auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen
zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen
§60 ausreicht.
Ausrüstung der Frachtschiffe und (4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen
Sonderfahrzeuge mit Rettungsmitteln für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte,
(1) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger bei Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen
als 500 in der Mittleren Fahrt, in der Kleinen Fahrt und außerdem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter
der Küstenfahrt müssen folgende Rettungsmittel mit- Länge mindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Ret-
führen: tungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die beiden
anderen mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen
1. auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch Rettungsleine zu versehen. Die selbstzündenden Lichter,
aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in die auf Tankschiffen verwendet werden, müssen von
einer Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können, einem zugelassenen Typ mit elektrischer Batterie sein.
2. zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot (5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser
nach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Überein- befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebs-
kommen von 1974/88 unter einer Aussetzvorrichtung.
zustand auf See bestiegen werden können, mehr als
Erfüllt das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen
4,50 Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind
an Rettungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88 und ist das Fas- anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen
sungsvermögen ausreichend für alle Personen an Rettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit
Bord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das zugelassenen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber
Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibende, so aufzustellen sind, daß sie frei aufschwimmen und
vorgeschriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell abgeworfen werden können.
von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden (6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht
kann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausge-
alle Personen an Bord vorhanden sein.
rüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 müssen Tank- für jede an Bord befindliche Person mitführen.
schiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
(7) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und
1. an jeder Seite 1 Motorrettungsboot aus Stahl oder mit mehr, jedoch weniger als 500, in der Wattfahrt müssen mit
gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen einem oder mehreren Rettungsflößen mit einem Gesamt-
Aussetzvorrichtungen, die für alle an Bord befindlichen fassungsvermögen für alle Personen an Bord und einem
Personen ausreichen, zugelassenen motorisierten Boot unter Aussetzvorrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2253
tung ausgerüstet sein. Außerdem müssen für jede Person - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
an Bord 1 Rettungsweste mit Leuchte und mindestens 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind - 2 schwimmfähige Rauchsignale,
mit selbstzündenden Lichtern, die beiden anderen mit je
einer 30 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu - 1 Kappbeil,
versehen. - 1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe,
(8) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte-
als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem zugelassenen rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten
motorisierten Boot ausgerüstet sein, das Platz für die Behälter.
Regelbesatzung bietet. Sollen weitere Personen befördert Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahr-
werden, ist zusätzlicher Rettungsfloßraum mitzuführen. zeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben
Außerdem müssen für jede Person an Bord 1 Rettungs- Bereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen:
weste mit Leuchte und mindestens 2 Rettungsringe, einer
davon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer - Paddel in ausreichender Zahl,
30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine, vor- - 1 Sicherheitsbootshaken,
handen sein. - 1 zugelassener Radarreflektor,
(9) Bei Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von
- 1 Schöpfeimer,
weniger als 500 und Sonderfahrzeugen sind zum Ein-
booten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote - 1 Fangleine,
geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein - 1 Treibanker,
müssen.
- 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
(10) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 9 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
entsprechend.
- 2 schwimmfähige Rauchsignale,
(11) Die See-Berufsgenossenschaft kann für
- 1 Sicherheitsmesser,
1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
500 in der Großen Fahrt, insbesondere bei Fahrten in - 1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz Reservebatterien
überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten Be-
nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutz- hälter,
hafen entfernt, - 1 mindestens 50 Meter lange schwimmfähige Leine
2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einer Bruttoraumzahl ausreichender Festigkeit, um ein Rettungsfloß schlep-
von weniger als 250, pen zu können,
3. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger - 1 schwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter langer
als 250, schwimmfähiger Leine,
4. Sonderfahrzeuge - 1 Suchscheinwerfer,
im Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret- - 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten),
tungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe, - 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten).
ausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten
(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die
als Rettungsboote zulassen.
Rettungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebens-
mittelrationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9
§ 61
und 12 der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
Ausrüstung der Rettungs-, auszurüsten.
Bereitschafts- und sonstigen Boote
(3) Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt,
sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe
Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt
(1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder- haben motorisierte Boote folgende Gegenstände mitzu-
fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt führen:
haben die Rettungsboote folgende Gegenstände mitzu- - 2 Bootsriemen,
führen:
- 1 Reserveriemen,
- schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie
Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen - 2 Rudergabeln,
für jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder- - 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbord-
gabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten motoren können Ruder und Pinne Bestandteil des
befestigt sein, Motors sein,
- 1 Bootshaken, - 1 Fangleine,
- 1 zugelassener Radarreflektor,
- 1 Schöpfeimer,
- 2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch
(angebändselt), - 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und
2 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
- 1 Schöpfeimer,
- 1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe,
- 1 Ruder mit Pinne,
die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte-
- 1 Fangleine, rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten
- 1 Treibanker, Behälter,
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
- 1 Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauchbooten), TeilD
- 1 Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten). Zusatzvorschriften für Schiffe,
(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr- auf die die Anlage I zum Überein-
zeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der kommen von 1973/78 Anwendung findet
nationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten
Fallschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln §68
auszurüsten. (Zu Kapitel II der Anlage 1
(5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Ret- zum Übereinkommen von 1973/78)
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Über- Überwachung der Ver-
lebensanzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. schmutzung durch den Schiffsbetrieb
Dies gilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Fracht-
(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung
schiffe und Sonderfahrzeuge.
von Ölrückständen an Bord)
Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, die
§62 keine Öltankschiffe sind, sind, soweit möglich und zumut-
Leinenwurfgerät bar, mit Einrichtungen auszurüsten, die die Lagerung von
Ölrückständen an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen
Auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- oder ins Meer nach Kapitel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b
fahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen der Anlage I zum übereinkommen von 1973/78 gewähr-
braucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden. leisten.
(2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buch-
stabe b (Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder
Kapitel V ölhaltigen Gemischen an Bord)
Funkanlagen Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
150 und sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 400 sind, soweit durchführbar, dafür auszu-
§63
rüsten, Öl oder ölhaltige Gemische an Bord zu behalten
Ausrüstung mit Funkanlagen oder sie nach den Vorschriften des Kapitels II Regel 9
und funktechnischen Rettungsmitteln Abs. 1 der Anlage I zum übereinkommen von 1973/78
einzuleiten.
(1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993 mit
einem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-Seenot- (3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch)
funkbake ausgerüstet sein. Als Öltagebuch für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem von weniger als 150, die nach Kapitel II Regel 15 Abs. 4
1. Februar 1995 gebaute Schiff der Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78 betrieben
werden, ist das Muster des Anhangs III Teil II der Anlage 1
1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem
zum übereinkommen von 1973/78 zu verwenden.
1. Februar 1999
a) entweder alle einschlägigen Anforderungen der
Kapitel III und IV des Übereinkommens von 1974/88 TeilE
erfüllen oder
Zusatzvorschriften
b) alle Anforderungen dieses Kapitels V dieser Ver- über die Beförderung von
ordnung erfüllen, die vor dem 1. Februar 1992 in
Schüttgütern, ausgenommen Getreide
Kraft waren, und
2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen Anfor- §§ 69 bis 72
derungen der Kapitel 111 und IV des Übereinkommens
von 1974/88 erfüllen. (weggefallen)
(3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995 gebaute
Schiff muß alle einschlägigen Anforderungen der Kapitel III Teil F
und IV des Übereinkommens von 1974/88 erfüllen.
Bußgeld-, Übergangs-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in der und Schlußvorschriften
Küstenfischerei.
§ 73
(5) Schiffe sind von der Ausrüstungspflicht mit einem
NAVTEX-Empfänger nach Kapitel IV der Anlage zum Bußgeldvorschriften
übereinkommen von 1974/88 befreit, wenn sie den UKW-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen nicht
des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
verlassen und mit einer UKW-Funkanlage nach Kapitel IV
fahrlässig als Schiffsführer
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 ausge-
rüstet sind. 1. ein Fahrzeug führt,
a) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge-
§§ 64 bis 67 schriebener Gegenstand oder eine vorgeschrie-
(weggefallen) bene Anlage von Bord gegeben worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2255
b) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht 5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten-
zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver- meer oder die inneren Gewässer entgegen § 14
wendet wird, Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4,
§ 31 Abs. 1, 3 oder 4, § 32 Satz 2 Halbsatz 1 oder
c) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Ausrüstung
§ 48 Abs. 6 Nr. .1 Satz 1 befährt,
entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Änderung vor-
genommen worden ist, 6. entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige
Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-
d) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 oder § 13a nen befördert,
Satz 2 die dort genannten Zeugnisse nicht mit-
geführt werden, 7. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der
Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor- § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
geschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird,
8. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein
f) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Gerätetagebuch geführt wird,
ein Gegenstand verwendet wird, 9. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die
g) dessen Systeme, Anlagen, Instrumente oder Ge- Seekarten, die Seebücher oder das Internationale
räte entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft worden Signalbuch laufend berichtigt werden,
sind, 10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht recht-
h} auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 zeitig dafür sorgt, daß Funkgeräte einschließlich
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, der Zusatz- und Hilfseinrichtungen instandgesetzt
werden,
i) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet-
11. entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennen-
Steuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1
anlagen betriebsfertig gehalten werden,
nicht reguliert worden sind,
12. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der
k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3 Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-
Satz 1 nicht kompensiert worden sind, dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche
1) dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2 oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt
Satz 2 nicht einwandfrei ist, oder deutlich sichtbar sind,
13. einer Vorschrift des§ 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
m) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2
zuwiderhandelt,
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter-
schritten wird, 14. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergeb-
nis der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder
n) auf dem entgegen § 31 Abs. 3 oder 4 Decks- Brandschutzausrüstungen in das Schiffstagebuch
ladungen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut, nicht einträgt oder eintragen läßt oder entgegen
Tank- oder Bilgenrohre oder Ansc_hlußstutzen der Halbsatz 3 festgestellte Mängel oder deren Besei-
Feuerlöschleitungen nicht freigehalten, Laufplan- tigung nicht vermerkt oder vermerken läßt,
ken nicht angebracht oder Schutzgeländer oder
Strecktaue nicht oder nicht wie dort vorgeschrie- 15. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der
ben angebracht sind, Prüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas-
feuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch ein-
o) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb- trägt oder eintragen läßt,
satz 1 nicht verschlossen sind,
16. entgegen § 4 7 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß
p) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1 die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt
Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, wird, oder
befördert wird, oder
17. einer Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3
1a. einer vollzieh baren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu- über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahrgast-
widerhandelt, schiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhandelt.
2. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein- des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
richtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer
rechtzeitig sorgt,
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen
3. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die vor- Gegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von
geschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebene Bord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges
Freibordmarke in Fahrt setzt, anordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen-
stand oder eine solche Anlage von Bord gegeben
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 worden ist, oder
Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das
Küstenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder 2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder
Küstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschrie- zuläßt,
benen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt a) auf dem entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein nicht
werden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen zugelassener Gegenstand mitgeführt oder ver-
Freibordmarke versehen ist, wendet wird,
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
b) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorgeschrie- 8. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand-
benen Zeugnisse nicht erhalten hat oder nicht mit freien Verschlußzustand sorgt,
der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist,
9. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der
c) auf dem entgegen § 13 Abs .. 12 Satz 2 oder 13a Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-
Satz 2 die dort genannten Zeugnisse nicht mit- dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche
geführt werden, oder Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt
oder deutlich sichtbar sind,
d) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort vor-
geschriebener Gegenstand nicht mitgeführt wird, 10. einer Vorschrift des§ 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
ein Gegenstand verwendet wird,
11. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 2 die Brandschutzaus-
f) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 rüstung, die persönliche Schutzausrüstung oder die
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, dort bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder ent-
g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti- gegen Nr. 3 die Brandklappen oder die Verschluß-
sches System, eine nautische Anlage oder ein einrichtungen der Lüftungssysteme nicht oder nicht
nautisches Gerät aufgestellt oder angebracht rechtzeitig überprüfen läßt,
worden ist, 12. entgegen § 39 Abs. 13 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,
h) auf dem entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Funkgeräte Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,
einschließlich der Zusatz- und Hilfseinrichtungen Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
nicht oder nicht rechtzeitig instandgesetzt worden systeme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder
sind, Druckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht
oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
i) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 1
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 13. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter- die Not- und Sicherheitsfunkwache durchgeführt
schritten wird, wird, oder
k) auf dem Getreide entgegen § 48 Abs. 6 Nr. 1 14. die Zuwiderhandlung gegen
Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der
befördert wird, oder Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage
2a. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu- nach§ 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder
widerhandelt, b) eine Vorschrift des§ 51 oder§ 52 Abs. 1, 2 oder 3
3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung über Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, Fahr-
des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner gastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge
Einrichtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht anordnet oder zuläßt.
rechtzeitig sorgt,
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4
von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf
Satz 1 mit einem Schiff unter fremder Flagge das
Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren 1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen
oder Küstenschiffahrt betreiben läßt, ohne daß die
vorgeschriebenen Zeugnisse oder die Bescheinigung a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4, des
mitgeführt werden oder das Schiff mit der vorge- Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Nr. 3a,
schriebenen Freibordmarke versehen ist, soweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen
des Freibordzeugnisses oder Freibordmarke be-
3b. entgegen § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit zieht,
§ 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 oder§ 48 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1,
mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten- b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die An-
meer oder die inneren Gewässer befahren läßt, forderungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 1, 3
oder 4 und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt,
4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr sowie des Absatzes 2 Nr. 3b, soweit es sich um die
als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder Anforderungen des§ 30 Abs. 4 oder des§ 31 Abs. 1
auszubildenden Personen befördert wird, handelt,
5. entgegen§ 20 Abs. 3 Systeme, Anlagen, Instrumente c) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14
oder Geräte nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen Buchstabe a, soweit einer Verfügung zuwider-
läßt, gehandelt wird, die wegen Fehlens des Freibord-
zeugnisses, der Freibordmarke oder des Nicht-
6. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkompasse
einhaltens des Mindestfreibords erlassen worden
oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnahme
ist, und
oder in Abständen von 2 Jahren nicht regulieren läßt,
d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe I bis o, Nr. 12 sowie
7. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor In-
des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe i, Nr. 8 und 9,
betriebnahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht
kompensieren läßt, 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2257
§74 (3) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkraft-
treten der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen
Übergangsvorschriften
bleiben gültig.
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten
Zeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis
§ 75
zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.
(weggefallen)
(2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der See-
Berufsgenossenschaft nach dem Übereinkommen von
1974/88, 1966/88 oder 1973/78 ausgestellten Zeugnisse
gleichermaßen wie die nach dem übereinkommen von §76
1974/78, 1966 oder 1973/78 ausgestellten. (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage 1
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis
für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
für d i e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
----------------
Heimathafen: Bruttoraumzahl:
---------------- ---------------
Reeder:------------------ Bruttorau m geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem
Freibord von _ _ _ _ _ _ _ mm entspricht;
3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich
_ _ _ _ Rettungsboote, ausreichend für _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ motorisiertes Boot,
_ _ _ _ Rettungsflöße, ausreichend für _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsringe,
_ _ _ _ Überlebensanzüge,
_ _ _ _ Rettungswesten,
_ _ _ _ Rettungswesten für Kinder;
5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens
_ _ _ _ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)
_ _ _ _ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)
zugelassen.
IV. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2259
Anlage 1a
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:
---------------------------------------
Bruttoraumzahl:
--------------------------------------
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:
IMO-Nummer1): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hiermit wird bescheinigt,
daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf
.1 Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;
.2 Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
.3 folgende Schottenladelinien:
Festgelegte Schottenladelinien, Freibord Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden,
die an der Außenhaut mittschiffs folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen
angemarkt sind
C.1
C.2
C.3
2.2 daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme
und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Überein-
stimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften
entspricht;
2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-
übernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Überein-
stimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 2 ) worden ist.
Dieses Zeugnis gilt bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ausgestellt in ___________________ am ___________________
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2261
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
--------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Fahrgastzahl laut Z e u g n i s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote
2.3 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.4 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.5 Andere Rettungsboote
2.5.1 Anzahl
2.5.2 Typ
Gegenstand Tatsächliche Regelung
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
6
6.1
6.2
7 Anzahl der Rettungsringe
8 Anzahl der Rettungswesten
9 Eintauchanzüge
9.1 Gesamtzahl
9.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
10 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
11.1 Anzahl der Radartransponder
11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGG-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT ·
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen 2)
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2263
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen3)
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage 1b
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
Safety Certificate for Training Vessels
Ausgestellt
im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
lssued
under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschaft
under the provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships (Schiffssicherheitsverordnung)
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
This certificate is to be supplemented by the record of equipment.
Angaben zum Fahrzeug
Particulars of the vessel
Name oes Fahrzeugs
Name of the vessel
Unterscheidungssignal
Oistinctive number or letters
Länge-----------------------------------------
Length
Baujahr
Year of construction
Zugelassene P e r s o n e n z a h l - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Number of persons the vessel is certified to carry
Fahrtgebiet
Range of trade
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2265
Hiermit wird bescheinigt,
This is to certify:
1. daß die Besichtigung ergeben hat,
that the survey showed that
2. daß das Ausbildungsfahrzeug den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht im Bezug auf
the vessel complies with the requirements of the safety regulations as regards:
.1 den Schiffskörper, die Maschinen und elektrischen Anlagen
the vessels hull, machinery and electrical installations
.2 den baulichen Brandschutz und die Ausrüstung für den Brandschutz
the requirements about the structural fire protection and fire safety equipment
.3 die Anzahl und Art der mitzuführenden Rettungsmittel
the requirements about the type and number of life saving appliances the vessel shall carry
.4 die Navigations- und Funkausrüstung
the requirements about the navigational and radio installations
3. daß das Ausbildungsfahrzeug mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in
der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist.
The ship was provided with the lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in accordance with the require-
ments of the international Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREG)
Auflagen----------------------------------------
Conditions
Dieses Zeugnis gilt b i s - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
This certificate is valid until
Ausgestellt i n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Place of issue
Datum der Ausstellung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Date of issue
(Siegel) See-Berufsgenossenschaft
(Seal) Schiffssicherheitsabteilung
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Verlängerungen
Endorsements to extend the validity
Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis
wird bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ als gültig anerkannt.
The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be
accepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum und Ort Technischer Aufsichtsbeamter
Date and place Technical Surveyor
Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis
wird bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ als gültig anerkannt.
The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety. of Seagoing Ships. This safety certificate shall be
accepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum und Ort Technischer Aufsichtsbeamter
Date and place Technical Surveyor
Das Schiff entspricht den anzuwendenden Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung. Dieses Sicherheitszeugnis
wird bis zum ___________ als gültig anerkannt.
The ship complies with the relevant provisions of the Ordinance for the Safety of Seagoing Ships. This safety certificate shall be
accepted as valid until _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum und Ort Technischer Aufsichtsbeamter
Date and place Technical Surveyor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2267
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
Record of Equipment
for the Safety Certificate for Training Vessels
1. Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Details of life-saving appliances
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind
Total number of persons for which life-saving appliances are provided
Gegenstand Tatsächliche Regelung
ltem Actual provision
1 . Rettungsflöße
Life-rafts
.1 Anzahl der Rettungsflöße
Number of life-rafts
.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
Number of persons accomodated
2. Anzahl der Rettungsringe
Number of life-buoys
3. Anzahl der Rettungswesten
Number of life-jackets
4. Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel im Fahrtgebiet A und B
Number of thermal protective aids in the region A and B
5. Anzahl der tragbaren Feuerlöscher
Number of portable fire-extinguisher
2. Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen*)
Details of radio facilities
Gegenstand Tatsächliche Regelung
ltem Actual provision
1. eine UKW-Seefunkanlage
VHF-radio installation
2. eine Grenzwellen-Seefunkanlage
MF-radio installation
3. eine Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage
MF/HF-radio installation
4. lnmarsat Schiffs-Erdfunkstelle
lnmarsat ship-earth station
5. ein MSI-Empfänger
MSl-receiver
6. eine Satelliten-Seenotfunkbake
Satellite EPIRB
7. ein Radartransponder, 9 GHz
Radar transponder (SARl) 9 GHz
8. ein UKW-Handsprechfunkgerät
Two-way VHF radiotelephone apparatus
*) Nach Nummer 9 der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der
Schiffssicherheitsverordnung.
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
This is to certify that this Record is correct in all respects.
Ausgestellt in am
lssued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(Place of issue of certificate) (Date of issue)
(Siegel) See-Berufsgenossenschaft
(Seal) Schiffssicherheitsabteilung
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage2
(§ 13 Abs. 4)
Bundesrepublik Deutschland
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
für ein
Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr
- Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 - Sonderfahrzeug
für die
----------------------------------------- (Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: Bruttoraumzahl:
---------------- ---------------
Reeder: Bruttorau m geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
------------------
1MO -Nummer 1): -------------- Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von _ _ _ _ Personen ausreichen, nämlich
_ _ _ _ Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ motorisiertes Boot,
_ _ _ _ Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem
Fassungsvermögen von _ _ _ _ Personen,
_ _ _ _ Rettungsringe,
_ _ _ _ Überlebensanzüge,
_ _ _ _ Rettungswesten;
4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A 600(15) beschlossen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2269
Anlage2a
(§ 13 Abs. 4 und 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
-----------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:
-------------------------------------
Bruttoraumzahl:
------------------------------------
Bruttoraumgehalt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Länge des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Schiffstyp 2)
Öltankschiff
Chemikalientankschiff
Gastankschiff
Frachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde:
IMO-Nummer3): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Hiermit wird bescheinigt,
daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;
2 daß die Besichtigung ergeben hat,
2.1 daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften·
entspricht;
2.2 daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne
entspricht;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vor-
handen sind;
2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
2.5 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften
entspricht;
2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsen-
Obernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;
2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Über-
einstimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;
3 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;
4 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 4) worden ist.
5 Ausnahmen:
--------------------------------------
6 Auflagen:--------------------------------------
Dieses Zeugnis gilt bis zum
Ausgestellt in ___________________ am ___________________
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2271
Ausrüstungsverzeichnis
zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
-------------------------------------
Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Mindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden
können
2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-
boote
2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote
2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem
2.5 Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote
2.6 Andere Rettungsboote
2.6.1 Anzahl
2.6.2 Typ
2. 7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote
2.7.1 Vollständig geschlossen
2.7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem
2. 7 .3 Brandgeschützt
Gegenstand Tatsächliche Regelung
3 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote
enthalten)
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4 Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
5 Rettungsflöße
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.3 Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße
6 Anzahl der Rettungsringe
7 Anzahl der Rettungswesten
8 Eintauchanzüge
8.1 Gesamtzahl
8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
9 Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel
10 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden
10.1 Anzahl der Radartransponder
10.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Hauptanlagen
1.1 UKW-Funkanlage
1.1.1 DSC-Kodierer
1.1.2 DSC-Wachempfänger
1.1.3 Sprechfunk
1.2 GW-Funkanlage
1.2.1 DSC-Kodierer
1.2.2 DSC-Wachempfänger
1.2.3 Sprechfunk
1.3 GW/KW-Funkanlage
1.3.1 DSC-Kodierer
1.3.2 DSC-Wachempfänger
1.3.3 Sprechfunk
1.3.4 Fernschreibtelegrafie
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
3.1 NAVTEX-Empfänger
3.2 EGG-Empfänger
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4 Satelliten-EPIRB
4.1 COSPAS-SARSAT
4.2 INMARSAT
5 UKW-EPIRB
6 Schiffs-Radartransponder
7 Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)
8 Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
4.1 Dopplung von Geräten
4.2 Landseitige Instandhaltung
4.3 lnstandhaltungsmöglichkeit auf See
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen in GMDSS entsprechen 2)
5.1 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2273
5.2 Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Sprechfunk ausgerüstet sein
müssen
Erforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
6 Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die
Funkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)
Tatsächliche Regelung
Telegrafiefunkanlage für Rettungsboot
Tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug
Überlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)
Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten
zu sein.
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage3
(§ 13Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
für ein
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen: Bruttoraumzahl:
---------------- ---------------
Reeder:------------------ Bruttorau mgeh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
IMO-Nummer1): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Di_e Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt
oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
Ist eine Funkausrüstung für Zielfahrt
auf der Sprechfunknotfrequenz vorhanden?
Ist ein Radargerät vorhanden?
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen:
-------------------------------------
V. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2275
Anlage4
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
für ein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Schiffsname: Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
----------------
Heimathafen:---------------- Bruttoraumzahl:
---------------
Reeder: Brutto raum geh alt: _ _ _ _ _ _ _ _ Registertonnen
------------------
1MO -Nummer 1): -------------- Tag der Kiellegung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen:
-------------------------------------
V. Auflagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anlage5
(§ 13 Abs. 6)
„Nationales Freibordzeugnis
Ausgestellt im Namen
der Bundesrepublik Deutschland
durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung)".
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
auf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd
Unterscheidungssignal/
Schiffsname IMO-Nummer1) Heimathafen Länge(L)
Freibord vom Decksstrich
Sommer/C 12) _ _ _ mm (S)/C 1)
Winter _ _ _ mm(W)
Frischwasserabzug --- mm
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt _ _ _ _ mm über/unter
dem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -Deck an der Schiffsseite.
F
Datum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung
Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgeführten
Lademarken angemarkt wurden.
Dieses Zeugnis gilt bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600(15) beschlossen wurde.
2) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2277
Hiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.
1. Ort Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
-------------------
Techn. Aufsichtsbeamter
2. Ort Datum
------------------- -----------------
Techn. Aufsichtsbeamter
3. Ort Datum
------------------- -----------------
Techn. Aufsichtsbeamter
4. Ort Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
-------------------
Techn. Aufsichtsbeamter
Anlage6
~
(§ 18 Abs. 1) -.J
CD
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente, Geräte und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974/88)
CD
C
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie - :::J
Q.
et)
C/J
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straßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung mit einer et)
:::J
Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 2) N
C
Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung: CD
0
Reservelaternen für Positionslaternen, die nach Kollisions- :::J
:::J
verhütungsregeln vorgeschrieben sind3) X X X X X X X X X X ll)
3
~
2 1\)
Schallsignalan lagen
C/)
Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen für et)
Schallsignale, die nach Kollisionsverhütungsregeln oder See- -g_
et)
schiffahrtsstraßen-Ordnung oder Schiffahrtsordnung Emsmündung 3
vorgeschrieben sind X X X X X X X X X X er
~
~
(0
2a Signalkörper X X X X X X X X X X (0
--.J
3 Tagsignalscheinwerfer 4) X X X X X X - X X -
4 Kreiselkompaßanlage 5) - - X6) X X X - X7) X7) -
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet
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5 Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung und austauschbarem CO
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Magnet-Reservekompaß 8) - X X X X X - X - -
~
6 Magnet-Steuerkompasse z.....
a) Klasse 19) - - X X X X - X - - 0)
1\)
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b) Klasse 1110) X X - - - - - - X - C
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c) Klasse 111 11 ) - - - - - - X - - X ~
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7 Peilscheibe12) X X X X X X X X X X N
C
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0
8 Deviationskurve oder -tabelle 13) X X X X X X X X X X ::J
::J
tu
3
9 Echolotanlage 14) ......
1\)
a) Klasse I oder 111 - - X X X X - X15) X15) - cn
CD
"O
b) Klasse 11 16) X X - - - - - X17) X17) - m
3
O'
10 Radaranlage 17a) ~
......
a) Klassel,IAoderlB - - - X18) X19) X19) - X20) X20) - CO
CO
--..J
b) -Klasse IIA21 ) - - X - - - - - - -
11 Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA) 22) - - - - X X - - - - ~
...,
CO
Schiffe, auf die das übereinkommen von 1974/88
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von
Schiffe, auf die das Übereinkommen
von 1974/88 keine Anwendung findet i
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12 Peilfunkanlage oder eine andere Funknavigationsausrüstung, CO
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die zur Benutzung während der gesamten vorgesehenen Reisen
geeignet ist ~
a) Klasse 123) - - X X X X - X - - z:,
(J)
b) Klasse 11 24) - X - - - - - - X - 1\)
O>
C
12a Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz24a) - - - X X X - X X - "'
CO
(t)
13 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund 25) -
. - X X X X - - - -
CO
(t)
rr
(t)
::J
N
14 Wendeanzeiger26) - - - - - X - - - - C
CD
0
::J
15 Winkelmeßinstrument (Sextant)2 7) X X X X X X - X - - ::J
O>
3
16 Barometer oder Barograph X X X X X X - X X - _..
1\)
Cf)
17 Thermometer2B) X X X X X X - X - - (t)
"C
eo
18 Zeitmesser 29) X X X X X X - X - - 3
rr
~
_..
19 Umdrehungsanzeiger auf der Brücke X X X X X X - X X - CO
CO
.......,
20 Ruderlagenanzeiger30) X X X X X X - X X X
21 Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und die
Betriebsweise des Querstrahlruders3 1) X X X X X X - - - -
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von von 1974/88 keine Anwendung findet
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(0
22 Fernglas32) X X X X X X - X X X (0
~
23 Handlot33) X X X X X X X X X - ~
z:,
24 Internationales Signalbuch einschließlich der Ergänzungen 34) - X X X X X - X - - 0)
I'\)
Dl
25 Handbuch "Suche und Rettung" in der jeweils neuesten Fassung35) X X X X X X X X X X C
(/)
(C
(1)
(C
26 Ton-Rundfunkempfänger36) X X X X X X - X X X (1)
0-
(1)
:::,
27 Satz Signalflaggen und Unterscheidungssignale zusätzlich 37) X X X X X X - X - - N
C
CJJ
28 Der laufende Jahrgang und die letzten zwei Jahrgänge 0
:::,
der „Nachrichten für Seefahrer'' 3B) X X X X X X X X X X :::,
Dl
3
29 Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffssicherheitsverord- .....
I'\)
nung und der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88, 1973n8 (/)
und 1996, herausgegeben von der See-Berufsgenossenschaft X X X X X X - X - - (1)
"O
~
30 Zusammenstellung der vom Bundesministerium für Verkehr und 3
0-
der See-Berufsgenossenschaft im Auftrag des Bundesministeriums
~
für Verkehr herausgegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien .....
(0
und Merkblätter (Schiffssicherheitshandbuch), die sich auf die (0
Anwendung der zur Schiffssicherheit erlassenen internationalen ~
und nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der Inter-
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) beziehen, in der jeweils
neuesten Fassung, auf die in den „Nachrichten für Seefahrer''
hingewiesen wird39) X X X X X X - - - - ;....
1\)
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974/88
Anwendung findet mit einer Bruttoraumzahl von
Schiffe, auf die das Übereinkommen
von 1974/88 keine Anwendung findet !
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CO
31 Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben CO
-...J
der amtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundes-
ministerium für Verkehr, von der See-Berufsgenossenschaft ~
und vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie heraus-
gegebenen Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter ~
in der jeweils neuesten Fassung, auf die in den „Nachrichten 0)
für Seefahrer" hingewiesen wird 40) X X X X X X X X X X
1\)
ll>
C
32 Wachalarmanlage41) X X X X X X - X X X "'
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(1)
<O
(1)
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33 Uhr mit Zeitangabe in UTC im Sichtbereich der Funkgeräte X X X X X X X X X - (1)
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C
OJ
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' Anmerkungen zu Anlage 6:
:::::,
ll>
3
1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. 1\)
2) Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist, sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht- cn
(1)
elektrisch betriebene Positionslaternen. "C
3) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen
ar3
C"
- ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.
~
Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörlaternen. ...J.
CO
4) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge und darüber. CO
-...J
5) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen ausgerüstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen. Der
Mutter- oder Tochter-Kompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen werden können.
Zusätzlich müssen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige des Kompaßkurses am Not-
steuerstand ausgerüstet sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Kreiselkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und
Notstromquelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhanden sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der Kreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer Stunde übernimmt.
6) Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
7) Nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich.
8) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-
Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.
9) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 250. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist. CD
C:
10) ::::,
Für Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und weniger. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der a.
Cl)
Klasse I vorhanden ist. Cl>
CC
11 ) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist. Cl)
Cl>
12) Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und für offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse ~
N
nach Nummer 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen 2 Peilscheiben vorhanden C"
Öl
sein. ::::
c_
13) Ausgenommen Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge bis zu 12 Meter. Zusätzlich Deviationstagebuch nach § 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen !l)
::;
Hochseefischerei. <O
!l)
14) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. ::::,
CC
15)
_..
Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, deren Kiel nach dem 1. Januar CO
1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich. CO
-..J
~
16) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.
17) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500.
17a) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer ~
0)
Größe und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. _N
18) !l)
Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich. C:
Cl>
19) Es sind 2 Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine CC
Cl)
Radaranlage mindestens der Klasse I B erforderlich. Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten. CC
Cl)
C"
20) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1 600 und mehr, die vor dem Cl)
::::,
1. September 1984 gebaut worden sind. N
C:
21 ) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige muß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist CD
eine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich. 0
::::,
::::,
22) Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und eine Bruttoraumzahl von weniger als 15 000 haben. !l)
3
_..
23) Ausgenommen für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach § 22 Abs. 3. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere
1\)
Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-Berufsgenossenschaft festzulegen.
(f)
2 4) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, sofern Cl)
"O
keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist. Die anstelle der Peilfunkanlage mitzuführende andere Funknavigationsausrüstung ist vom Eigentümer in Abstimmung mit der See-
Berufsgenossenschaft festzulegen.
ro
3
C"
24a) Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforderlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der ..,
Cl)
Klasse I an Bord befindet. _..
CO
CO
25) Nur für Schiffe in der Auslandfahrt, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät -..J
müssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser ausgerüstet sein. ·
26) Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
i
27) Nur für Schiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit 2 Sextanten ausgerüstet sein, sofern keine Satellitennavigationsanlage an Bord ist.
28) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Thermometern ausgerüstet sein.
29) Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine
Herstellererklärung nachzuweisen. 1
I\>
30) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.
31) Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.
32) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte CD
Fischerboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geeignet sein. C
::J
0.
33) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit 2 Handloten ausgerüstet sein. Für Schiffe in der Wattfahrt genügt ein Peilstock. (1)
cn
<O
34) Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, ausgenommen in der Küstenfahrt. (1)
<n
35) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einerTelegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen ~
N
in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten O"
Ergänzungslieferung an Bord ist.
~
c._
36) Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden. Der Empfänger muß den technischen Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für Ton- ll>
Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnachrichten geeignet sein. ::J'"
3 7)
call>
Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. ::J
<O
38) Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für Seefahrer" nicht an Bord zu sein, wenn diese vor dem Auslaufen eingesehen werden. ...J.
CO
39) Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer" bekanntgegeben. CO
-..J
~
40} Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer"
Berichtigungen veröffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche
Seekarten sind auch sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche Seebücher sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
aufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe ~
O')
mit Telegrafiefunkanlage}, Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage}, Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus; 1\.)
amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten. ll>
C
41 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft entsprechen. <n
<O
(1)
<O
(1)
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(1)
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N
C
CD
0
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ll>
3
...J.
1\.)
cn
(1)
"C
et
3
O"
~
...J.
CO
CO
-..J
Anlage7
(§ 18Abs. 2)
Nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die geprüft und zugelassen sein müssen
(§ 18 Abs. 2 SchSV)
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie - CD
C
::J
a.
Cl)
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH
Führen eines "'
(C
Cl)
Lfd. Gerätetagebuches
Nr.
Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH aner1<annten Betrieb
an Bord "'r::l"CD
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 18Abs. 5) 0-
(§ 22 Abs. 1) (§ 19Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)
~
c...
1 Positionslaternen der Klassen 1, lt, III und IV für Haupt- und ll>
::,-
Reservebeleuchtung X X - - X (0
ll>
::J
(C
2 Schallsignalanlagen _._
CO
a) Pfeifen der Klassen 1, II, III und IV X X - - X CO
~
b) Glocken der Klassen I und II - -
~
X X X
c) Gongs X X - - X
d) Vorrichtungen zu b) und c) mit ähnlicher Schalleigenschaft X X - - X
~
O>
1\)
2a Schallsignal-Empfangsanlage X X - - X
ll>
C
3 Manöversignalanlage X X - - X "'CD
(C
(C
CD
4 Morsesignalleuchte X - - - - O"
CD
::J
N
5 Tagsignalscheinwerfer X - - - - C
CD
0
::J
6 Kreiselkompaßanlage der Klassen I oder II X - X X X ::J
ll>
3
_._
7 a) Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung 1 ) oder 1\)
Magnet-Steuerkompaß der Klassen 1, II und 111 1) X X X2) X2) X (/)
b) Magnet-Reservekompaß X - X X - CD
'O
m
3
8 Fernkompaßanlage X - - - X O"
~
_._
9 Selbststeueranlage der Klassen 1, II und III X - X - X CO
CO
~
10 Kursalarmanlage X - - - X
11 Echolotanlage der Klassen 1, II und III oder 1\)
-
Echolotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen X X X X
ffl
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
~
Lfd.
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an Bord einen vom BSH
Führen eines
Gerätetagebuches
i
Gegenstand durch das BSH Aufstellung/Anbrin- durch das BSH anerkannten Betrieb
Nr. an Bord
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das BSH (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 18Abs. 5)
(§ 22 Abs. 1) (§ 19Abs. 1) (§ 20 Abs. 3 und§ 21)
CD
C
:J
12 Radaranlage der Klassen 1, IA, 18, II, IIA, 118 und 1113) X X X X X Cl.
(1)
C/)
13 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) X X X X X CO
(1)
C/)
14 Peilfunkanlage der Klassen I und 11 4) X X X5) X5) X5)
~
0-
14a Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz X X X5) X5) X5) ör
:::t
('_
15 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder über Grund X - X - X ll)
::,-
(0
16 Wendeanzeiger X - X - X ll)
:J
CO
17 Satelliten-, Differential-Satelliten-Navigationsanlage X X - - X .....
c.o
c.o
18 Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage X X - - X -...J
19 Decca-Navigationsanlage X X - - X ~
20 Loran-C-, Differential-Loran-C-Navigationsanlage X X - - X ~
0)
21 Navigationssystem6) X X X - X _I\)
ll)
21a Integriertes Bahnführungssystem 6) X X X - X
C
C/)
CO
(1)
22 Winkelmeßinstrument (Sextant) X - - - - CO
(1)
0-
23 Barometer oder Barograph X - - - - (1)
:J
N
24 Radartransponder X X - - - C
CD
0
25 Elektronisches Seekartensystem 6) X X X - X :J
:J
ll)
26 Suchscheinwerfer7) X - - - - 3
.....
27 Nachtsichtanlage 7) X - - - - ~
cn
(1)
Anmerkungen zu Anlage 7: "U
1) Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse. co
3
2) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung. 0-
(1)
~
3) Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1 600 bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.
Radaranlagen der Klasse II B sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen. c.o
c.o
-...J
Radaranlagen der Klasse III, sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150 zugelassen.
4) Kompensierung und Peilfunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben.
5) Ausgenommen Schiffe mit Besegelung.
6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf ein Funktionsmuster mit Beschreibung des minimal und maximal zulässigen Systemumfanges.
7) Nur für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC), die dem HSC-Code (MSC. 36(63)) unterliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2287
Anlage8
(§ 1 Abs.1)
Anwendung der Schiffssicherheitsverordnung für Binnenschiffe,
die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
wenn sie eine der nachstehend aufgeführten Grenzen seewärts überschreiten
(§ 1 Abs. 1 SchSV)
1. Ems: 12. Wismarbucht:
Verbindungslinie Breitenparallel 53° 30' Nord und
Verbindungslinie zwischen Hohen Wieschendorf Huk
Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des
und Leuchtfeuer Timmendorf;
Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems;
2. Jade: 13. Breitling und Salzhaff:
Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillig Verbindungslinie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz
und dem Kirchturm Langwarden; auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel
Wustrow;
3. Weser:
Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Lang- 14. Unterwarnow und Breitling:
warden und Cappel; Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten
4. Elbe: der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;
Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse 15. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß
und der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen
(Dieksand); eingeschlossen sind:
5. Meldorfer Bucht: a) Halbinsel Zingst und Insel Bock:
Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des
Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum; Verbindungslinie Breitenparallel 54° 26' 42" Nord;
6. Eider-Sperrwerk; b) Insel Bock und Insel Hiddensee:
7. Flensburger Förde: Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel
Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee;
Verbindungslinie zwischen Kegnäs-Leuchtturm und
Birknack; c) Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug):
8. Schlei: Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin
Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde; zum Buger Haken;
9. Eckernförder Bucht: 16. Greifswalder Bodden:
Verbindungslinie Boknis-Eck zur Nordostspitze des Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken
Festlandes bei Dänisch-Nienhof; (Südperd) über die Ostspitze der Insel Ruden zur
10. Kieler Förde: Nordspitze der Insel Usedom (54° 10' 37" Nord, 13°
47' 51" Ost);
Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und
dem Marine-Ehrenmal Laboe; 17. Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom
11. Trave: eingeschlossen sind:
Verbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe in Breitenparallel durch den Kirchturm des Seebades
Travemünde; Ahlbeck in östlicher Richtung.
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
(ZOVersDTAG)
Vom 25. Juli 1997
1.
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und
Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3858), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1
S. 322), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren
Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBI._ 1 S. 2325, 2353) übertragen wir im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innern die uns als
oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deutschen
Telekom AG zustehenden Befugnisse auf die nachstehend genannten Organisationseinheiten (Pensionsfest-
setzungs- und -regelungsbehörden) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die sachliche Zuständigkeit der
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art, soweit nicht
gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Örtlich zuständig sind:
für alle vor und nach Eintritt eines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung,
Regelung und Zahlbarmachung von Versorgungsbezügen die Niederlassungen der Deutschen Telekom AG mit Ressort
Versorgungsservice, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz der Organisationseinheit liegt, der der Versorgungs-
berechtigte angehört beziehungsweise vor Eintritt des Versorgungsfalles angehört hat. Ein Zuständigkeitswechsel infolge
Wohnsitzänderung eines Versorgungsempfängers erfolgt nicht. Die bei der Zurruhesetzung beziehungsweise beim Tod
eines aktiven Beamten gegebene Zuständigkeit bleibt auch für die Hinterbliebenen erhalten.
Die Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice nimmt die Aufgaben einer Pensionsfestsetzungs- und -rege-
lungsbehörde für alle Organisationseinheiten wahr, deren Sitz sich innerhalb des sich aus der Anlage ergebenden
'Arbeitsbezirks der jeweiligen Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice befindet. Eine Aufstellung der Organi-
sationseinheiten, die sich im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice
befinden, wird mit besonderer Anweisung bekanntgegeben.
Die Zuständigkeit für vorhandene Versorgungsfälle, die bis zum 31. Dezember 1996 von Organisationseinheiten der
Deutschen Post AG wahrgenommen wurde, wird ab dem 1. Januar 1997 von folgenden Organisationseinheiten der
Deutschen Telekom AG wahrgenommen:
Organisationseinheiten der Deutschen Post AG Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG
bis zum 31. Dezember 1996 ab 1. Januar 1997
Versorgungszentrum Hamburg Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen
Versorgungszentrum Hamburg Außenstelle Kiel Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen
Versorgungszentrum Hamburg Außenstelle Bremen Deutsche Telekom AG Niederlassung 2 Bremen
Versorgungszentrum Hannover Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf
Versorgungszentrum Hannover Außenstelle Berlin Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf
Versorgungszentrum Münster Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf
Versorgungszentrum Köln Außenstelle Düsseldorf Deutsche Telekom AG Niederlassung 3 Düsseldorf
Versorgungszentrum Frankfurt Außenstelle Saarbrücken Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier
Versorgungszentrum Köln Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier
Versorgungszentrum Frankfurt Außenstelle Trier Deutsche Telekom AG Niederlassung Trier
Versorgungszentrum Stuttgart Außenstelle Karlsruhe Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg
Versorgungszentrum Stuttgart Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg
Versorgungszentrum Stuttgart Außenstelle Freiburg Deutsche Telekom AG Niederlassung Freiburg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2289
Organisationseinheiten der Deutschen Post AG Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG
bis zum 31. Dezember 1996 ab 1. Januar 1997
Versorgungszentrum Münster Außenstelle Dortmund Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg
Versorgungszentrum Frankfurt am Main Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg
Versorgungszentrum München Außenstelle Nürnberg Deutsche Telekom AG Niederlassung 1 Nürnberg
Versorgungszentrum München Deutsche Telekom AG Niederlassung Regensburg
Versorgungszentrum München Außenstelle Regensburg Deutsche Telekom AG Niederlassung Regensburg
(3) Abweichend von der Übertragung nach Absatz 2 werden folgende Zuständigkeiten der Niederlassung Trier
übertragen:
1. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung
und Regelung der Versorgungsbezüge für die der obersten Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG
angehörenden Versorgungsberechtigten,
2. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen
Festsetzung von Versorgungsbezügen der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen
Bundespost (PostVerfG) erfaßten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprüche nach § 12
Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG), soweit der
Versorgungsanspruch bei der Deutschen Telekom AG besteht,
3. die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen
Festsetzung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfaßten Personenkreises aus
Vertrag nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG)
sowie nach dem Beamtenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Telekom AG
besteht.
(4) Für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Dienstleistungs-
zentrum Personal in Münster zuständig.
(5) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 und damit dem Vorstand
der Deutschen Telekom AG - gegebenenfalls über das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern (vgl. § 49 Abs. 3 BeamtVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) - vorbehalten sind:
1. Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung haben,
2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten
sind, zum Beispiel nach§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeits-
gründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn der vom Vorstand der Deutschen
Telekom AG durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Überzahlung im
Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofes erörtert worden ist.
II.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 325) und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, gegebenen-
falls in Verbindung mit der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1993 (BGBI. 1 S. 369), Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Telekom AG zu
erlassen,
- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Freiburg und München,
soweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 dieser Anordnung versorgungsrechtliche Befugnisse
übertragen worden sind, innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs der bei den vorgenannten Direktionen
eingerichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
In Fällen des Abschnitts I Abs. 5 dieser Anordnung ist die oberste Organisationseinheit gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zuständig.
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
(2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung
der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung den
Leitern der in Absatz 1 genannten Direktionen, soweit sie nach Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997 2291
Anlage
(zu Abschnitt I Abs. 2)
Standorte
der Ressorts Versorgungsservice {Rs VeS)
der Deutschen Telekom AG mit Arbeitsbezirken
Rs VeS der DTAG:
Bremen
Düsseldorf
Trier
Nürnberg
Freiburg
Regensburg
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 16,15 DM (14,00 DM zuzüglich 2,15 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 BoM
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17 ,25 DM.
Postvertriebsstück • Q 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
18.8.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Heringsdorf) 11 429 (163 2. 9. 97) 11.9.97
96-1-2-143
18.8.97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Schwerin-Parchim) 11 430 (163 2. 9. 97) 3.9.97
96-1-2-157
18.8.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Barth) 11 430 (163 2. 9. 97) 3.9.97
96-1-2-167
22.8.97 Hundertdreiundachtzigste Durchführungsverordnung des Luft-
'fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken) 11 430 (163 2. 9. 97) 11. 9. 97
neu: 96-1-2-183