2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Vom 12. August 1997
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/
zur Technischen Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 226) ist wie folgt
zu berichtigen:
In der Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) ist bei laufender Nummer 13
(Qualitätssicherung) bei den in Spalte 3 unter Buchstabe a aufgeführten Fertig-
keiten und Kenntnissen in Spalte 4 die Angabe „2" für den zeitlichen Richtwert
im zweiten Ausbildungsjahr zu streichen und statt dessen im ersten Ausbildungs-
jahr einzusetzen.
Bonn,den12.August1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Ackermann
2141
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
27. 8. 97 Neufassung des Baugesetzbuchs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2141
FNA: 213-1
12. 8. 97 Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen
Konfektionärin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2212
FNA: 806-21-1-215
Bekanntmachung
der Neufassung des Baugesetzbuchs
Vom 27. August 1997
Auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Bau- und 7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 Abs. 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2081) wird nachstehend der Wortlaut des Bau- (BGBI. 1 S. 2378),
gesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden
8. den am 1 . Mai 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBI. 1 S. 766),
sichtigt:
9. den am 23. September 1994 in Kraft getretenen Arti-
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom kel 3 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), S. 2324),
2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 21 10. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 5
§ 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ),
S. 1093),
11. den am 30. November 1996 in Kraft getretenen Arti-
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti- kel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994
kel 1 des Gesetzes vom 29. September 1990 in Ver- (BGBI. 1 S. 3486),
bindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des
12. das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz vom
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
30. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1189),
S. 885, 1122),
13. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3
4. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257), s. 1546),
5. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 12 14. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen
Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
S.50), (BGBI. 1 S. 2049),
6. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des 15. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466), eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 27. August 1997
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
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Baugesetzbuch
(BauGB)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel §22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
Allgemeines Städtebaurecht §23 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
Erster Teil
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Bauleitplanung
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
Erster Abschnitt
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
Allgemeine Vorschriften §26 Ausschluß des Vorkaufsrechts
§ Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung §27 Abwendung des Vorkaufsrechts
§ 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung §27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung §28 Verfahren und Entschädigung
§ 3 Beteiligung der Bürger
Dritter Teil
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Regelung der baulichen und
§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemeinden
sonstigen Nutzung; Entschädigung
und Träger öffentlicher Belange
§ 4b Einschaltung eines Dritten Erster Abschnitt
Zulässigkeit von Vorhaben
Zweiter Abschnitt
. § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
Vorbereitender Bauleitplan
(Flächennutzungsplan) § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-,
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
Dritter Abschnitt § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
Verbindlicher Bauleitplan § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammen-
(Bebauungsplan) hang bebauten Ortsteile
§ 8 Zweck des Bebauungsplans §35 Sauen im Außenbereich
§36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungs-
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
behörde
§10 Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Be-
§37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
bauungsplans
§38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
Vierter Abschnitt auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich
Zusammenarbeit mit Privaten; zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
vereinfachtes Verfahren
Zweiter Abschnitt
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
Entschädigung
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 39 Vertrauensschaden
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
Zweiter Teil § 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
Sicherung der Bauleitplanung
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer
Erster Abschnitt zulässigen Nutzung
Veränderungssperre und § 43 Entschädigung und Verfahren
Zurückstellung von Baugesuchen § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen dsr
§ 14 Veränderungssperre Entschädigungsansprüche
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen Vierter Teil
§ 16 Beschluß über die Veränderungssperre Bodenordnung
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
Erster Abschnitt
§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
Umlegung
zweiter Abschnitt § 45 Zweck der Umlegung
Teilungsgenehmigung § 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
§ 19 Teilungsgenehmigung § 47 Umlegungsbeschluß
§ 20 Versagungsgründe und Grundbuchsperre § 48 Beteiligte
§ 21 (weggefallen) § 49 Rechtsnachfolge
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§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses zweiter Abschnitt
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre Entschädigung
§ 52 Umlegungsgebiet § 93 Entschädigungsgrundsätze
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis § 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsver-
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk pflichteter
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse § 95 , Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 56 Verteilungsmaßstab § 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
§57 Verteilung nach Werten § 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§58 Verteilung nach Flächen § 98 Schuldübergang
§59 Zuteilung und Abfindung § 99 Entschädigung in Geld
§60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, An- § 100 Entschädigung in Land
pflanzungen und sonstige Einrichtungen § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten § 102 Rückenteignung
§62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche § 103 Entschädigung für die Rückenteignung
Verhältnisse
§63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung Dritter Abschnitt
§64 Geldleistungen Enteignungsverfahren
§65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren § 104 Enteignungsbehörde
§66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans § 105 Enteignungsantrag
§67 Umlegungskarte § 106 Beteiligte
§68 Umlegungsverzeichnis § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung
des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungs-
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans vermerk
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans Genehmigungspflicht
§ 109
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
§ 110 Einigung
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
§ 111 Teileinigung
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 113 Enteignungsbeschluß
§76 Vorwegnahme der Entscheidung
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten anderer Rechte
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
zweiter Abschnitt
§ 118 Hinterlegung
Grenzregelung
§ 119 Verteilungsverfahren
§80 Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 81 Geldleistungen
§ 121 Kosten
§82 Beschluß über die Grenzregelung
§ 122 Vollstreckbarer Titel
§83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-
regelung
§84 Berichtigung der öffentlichen Bücher Sechster Teil
Erschließung
Fünfter Teil
Erster Abschnitt
Enteignung
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt § 123 Erschließungslast
Zulässigkeit der Enteignung § 124 Erschließungsvertrag
§ 85 Enteignungszweck
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
§ 86 Gegenstand der Enteignung
§ 126 Pflichten des Eigentümers
§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
Zweiter Abschnitt
§88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
Erschließungsbeitrag
§89 Veräußerungspflicht
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
§90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in
Land § 128 Umfang des Erschließungsaufwands
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
§92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent- § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs-
eignung aufwands
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands Fünfter Abschnitt
§ 132 Regelung durch Satzung Abschluß der Sanierung
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
§ 134 Beitragspflichtiger § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags § 164 Anspruch auf Rückübertragung
Siebter Teil Sechster Abschnitt
Maßnahmen für den Naturschutz Städtebauförderung
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
Gemeinde; Kostenerstattung § 164b Verwaltungsvereinbarung
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
zweiter Teil
§ 135c Satzungsrecht
Städtebau I iche Entwicklungsmaß nahmen
zweites Kapitel § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Besonderes Städtebaurecht § 166 Zuständigkeit und Aufgaben
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungs-
Erster Teil träger
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 168 Übernahmeverlangen
§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Ent-
Erster Abschnitt
wicklungsbereich
Allgemeine Vorschriften
§ 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
§ 138 Auskunftspflicht Dritter Teil
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Erhaltungssatzung
und städtebauliche Gebote
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
Erhaltungssatzung
§ 140 Vorbereitung
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen Gebieten (Erhaltungssatzung)
§ 142 Sanierungssatzung § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungs- § 174 Ausnahmen
vermerk
Zweiter Abschnitt
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge Städtebauliche Gebote
§ 145 Genehmigung § 175 Allgemeines
§ 146 Durchführung § 176 Baugebot
§ 147 Ordnungsmaßnahmen § 177 Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot
§ 148 Baumaßnahmen § 178 Pflanzgebot
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffent-
Vierter Teil
lichen Versorgung dienen
Sozialplan und Härteausgleich
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
§ 180 Sozialplan
Dritter Abschnitt § 181 Härteausgleich
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften Fünfter Teil
§ 152 Anwendungsbereich Miet- und Pachtverhältnisse
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs- § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
leistungen, Kaufpreise, Umlegung
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers unbebaute Grundstücke
§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pacht-
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme verhältnissen
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere Beauftragte Sechster Teil
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde Städtebauliche Maßnahmen im
Zusammenhang mit Maßnahmen zur
§ 158 Bestätigung als Sanierungsträger Verbesserung der Agrarstruktur
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und
§ 160 Treuhandvermögen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens § 188 Bauleitplanung und Flurbereinjgung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2145
§ 189 Ersatzlandbeschaffung § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Ver-
fahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der
§ 190 Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maß-
Abwägung
nahme
§ 215a Ergänzendes Verfahren
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-
schaftlichen Grundstücken § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Dritter Teil
Drittes Kapitel
Verfahren vor den Kammern
Sonstige Vorschriften (Senaten) für Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Erster Teil
§218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wertermittlung
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 192 Gutachterausschuß
§220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 194 Verkehrswert
§222 Beteiligte
§ 195 Kaufpreissammlung
§223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
§ 196 Bodenrichtwerte
§224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
§225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
§ 198 Oberer Gutachterausschuß
§226 Urteil
§ 199 Ermächtigungen
§227 Säumnis eines Beteiligten
§228 Kosten des Verfahrens
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; §229 Berufung, Beschwerde
Zuständigkeiten; Verwal- §230 Revision
tungsverfahren; Planerhaltung § 231 Einigung
Erster Abschnitt § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Bau-
landsachen
Allgemeine Vorschriften
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
§ 200a Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutz- Viertes Kapitel
gesetzen Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Erster Teil
§202 Schutz des Mutterbodens
übe rl e i tun g s vo rsc h ri fte n
Zweiter Abschnitt § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
Zuständigkeiten § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
§203 Abweichende Zuständigkeitsregelung §235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen
§204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei
Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder §236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die
Bestandsänderung Erhaltung baulicher Anlagen
§205 Planungsverbände §237 (weggefallen)
§206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit §238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
§ 239 Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung
Dritter Abschnitt § 240 (weggefallen)
Verwaltungsverfahren § 241 (weggefallen)
§207 Von Amts wegen bestellter Vertreter §242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
§208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts §243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum
§209 Vorarbeiten auf Grundstücken Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
§210 Wiedereinsetzung §244 (weggefallen)
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe §245 (weggefallen)
§ 212 Vorverfahren § 245a (weggefallen)
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich
§ 213 Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Teil
Sc h I u ßvo rsc h ritten
Vierter Abschnitt
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
Planerhaltung
§ 246a (weggefallen)
§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über
die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundes-
Satzungen republik Deutschland
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
Erstes Kapitel 8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständi-
schen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen
Allgemeines Städtebaurecht Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forst-
wirtschaft, des Verkehrs einschließlich des öffentli-
Erster Teil chen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmel-
Bauleitplanung dewesens, der Versorgung, insbesondere mrt Energie
und Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasser-
Erster Abschnitt beseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvor-
kommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung
Allgemeine Vorschriften von Arbeitsplätzen,
§1 9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes,
Aufgabe, Begr:iff und 10. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlosse-
Grundsätze der Bauleitplanung nen sonstigen städtebaulichen Planung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde· genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für
nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch
zu leiten. genommen werden.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vor- (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentli-
bereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbind- chen und privaten Belange gegeneinander und unterein-
licher Bauleitplan). ander gerecht abzuwägen.
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung §1a
und Ordnung erforderlich ist. Umweltschützende Belange in der Abwägung
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung
{1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
anzupassen. umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebau- auf das notwendige Maß zu begrenzen.
liche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewähr-
berücksichtigen
leisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen 1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und son-
zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der stigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen Immissionsschutzrechtes,
1 . die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- 2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden
und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- Eingriffe in Natur und Landschaft {Eingriffsregelung
und Arbeitsbevölkerung, nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermei- 3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen
dung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigen- Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt ent-
tumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung insbeson- sprechend dem Planungsstand (Umweltverträglich-
dere durch die Förderung kostensparenden Bauens keitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die
und die Bevölkerungsentwicklung, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölke- Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 des Gesetzes
rung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet
jungen und alten Menschen und der Behinderten; die werden soll, und
Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit 4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete
und Erholung, von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Euro-
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vor- päischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundes-
handener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- naturschutzgesetzes; soweit diese erheblich be-
und Landschaftsbilds, einträchtigt werden können, sind die Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit
5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal- oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie
pflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen die Einholung der Stellungnahme der Kommission
und Plätze· von geschichtlicher, künstlerischer oder anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-
städtebaulicher Bedeutung, Richtlinie).
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des (3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für und Landschaft erfolgt durch geeignete Darstellungen
Gottesdienst und Seelsorge, nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen
7. gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.
durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Natur- Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Ent-
schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere wicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des
des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist,
Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, können die Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1
sowie das Klima, auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2147
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach 2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf
Satz 1 oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen anderer Grundlage erfolgt sind.
gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu
getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich,
einer Änderung der Planung führt.
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entschei-
dung erfolgt sind oder zulässig waren. (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläu-
terungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Aus-
§2
legung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich
Aufstellung der Bauleit- bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Anregun-
pläne, Verordnungsermächtigung gen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden
können. Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener
Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vor-
Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bau-
gebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist
leitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.
mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind auf- mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die
einander abzustimmen. Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt
werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis
(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städte- ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prü-
baulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein An- fung während der Dienststunden eingesehen werden
spruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Auf- Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die r)icht
stellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme der
Ergänzung und Aufhebung. Gemeinde beizufügen.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Aus-
(5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
legung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2
und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des
auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt
Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
werden, daß Anregungen nur zu den geänderten oder
erlassen über
ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
über Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs
a) die Art der baulichen Nutzung, eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berech- entsprechend angewendet werden.
nung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht
§4
überbaubaren Grundstücksflächen;
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und son-
stigen Anlagen; (1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des
Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, mög-
§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder
lichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit
verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bau-
dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.
liche und sonstige Anlagen;
(2) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellung-
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der
nahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats abzu-
dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung
geben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines
des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu
wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den
verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Be-
lange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben
§3 auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie
Beteiligung der Bürger
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städte-
(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die all- bauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeut-
gemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich sam sein können.
unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung
(3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und
sind in der Abwägung nach§ 1 Abs. 6 zu berücksichtigen.
die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffent-
Belange, die von den Trägern öffentlicher Belange nicht
lich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung
innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 vorgetragen
und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und
wurden, werden in der Abwägung nicht berücksichtigt, es
Erörterung kann abgesehen werden, wenn
sei denn, die verspätet vorgebrachten Belange sind der
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen
und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbar- oder sind für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von
gebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder Bedeutung.
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich den und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport
geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufgaben- und Spielanlagen;
bereich eines Trägers öffentlicher Belange erstmalig oder 3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die
stärker als bisher berührt, kann das vereinfachte Verfahren örtlichen Hauptverkehrszüge;
nach§ 13 Nr. 3 entsprechend angewendet werden.
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallent-
§4a sorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen
sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasser-
Grenzüberschreitende Unterrichtung der leitungen;
Gemeinden und Träger öffentlicher Belange
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelt-
Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu
einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
unterrichten.
schutzgesetzes;
(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Ver-
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasser-
fahrens nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach den
wirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen,
Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
die im Interesse des Hochwasserschutzes und der
durchzuführen.
Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
§4b 8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
Einschaltung eines Dritten für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen;
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung
des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durch- 9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
führung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4a b) Wald;
einem Dritten übertragen. 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft.
Zweiter Abschnitt (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im
Vorbereitender Bauleitplan Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den
( F I ä c h e n n utzu n g sp I an) Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
§5 (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet
werden:
Inhalt des Flächennutzungsplans
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor-
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemein- kehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen
degebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen
Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach Naturgewalten erforderlich sind;
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den
Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für
können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenom- den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
men werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellen- 3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren
den Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt belastet sind.
vorzunehmen; im Erläuterungsbericht sind die Gründe
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die
hierfür darzulegen.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind,
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten
dargestellt werden: von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genom-
allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), men, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (5) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungs-
(Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der bericht beizufügen.
baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale
Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu §6
kennzeichnen; Genehmigung des Flächennutzungsplans
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrich-
tungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern (1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung
und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten der höheren Verwaltungsbehörde.
Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande
Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund
mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesund- dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechts-
heitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäu- vorschriften widerspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2149
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungs-
werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche plan zu entwickelr~l. Ein Flächennutzungsplan ist nicht
oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die
Genehmigung ausnehmen. städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann Aufhebung eines Bebauungsplans· kann gleichzeitig
räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder
vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan
Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der kann vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht
zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten
in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Ge- anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den künfti-
meinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu gen Darstellungen des Flächenr.iutzungsplans entwickelt
setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht sein wird.
innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,
wird. ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächen-
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich nutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es
bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird der erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtig-
Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den ten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets
Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht ein- nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).
sehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemein-
den oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für
(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder Er-
die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächen-
gänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde
nutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan
auch bestimmen, daß der Flächennutzungsplan in der
auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan
Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung
ergänzt oder geändert ist.
erfahren hat, neu bekanntzumachen ist.
§9
§7
Inhalt des Bebauungsplans
Anpassung an den Flächennutzungsplan
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen
Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 Gründen festgesetzt werden:
beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächen-
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
nutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan
nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum 2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht über-
Beschluß der Gemeinde einzulegen. Macht eine Verände- baubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der
rung der Sachlage eine abweichende Planung erforder- baulichen Anlagen;
lich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins 3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke
Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und
der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht schonenden Umgangs mit Grund und Boden für
erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer
zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor-
gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungs-
derlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungs-
plan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur
flächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen
unwesentlich überwiegen. Im Fall einer abweichenden
mit ihren Einfahrten;
Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch die Änderung
oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines 5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-
Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan und Spielanlagen;
entwickelt worden ist und"geändert, ergänzt oder auf- 6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn-
gehoben werden mußte, entstehenden Aufwendungen gebäuden;
und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohn-
unberührt.
gebäude, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus
gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
Dritter Abschnitt 8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Perso-
Verbindlicher Bauleitplan nengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt
(Bebauungsplan) sind;
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;
§8
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind,
Zweck des Bebauungsplans und ihre Nutzung;
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen 11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen beson-
Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet derer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche,
die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetz- Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den
buchs erforderliche Maßnahmen. Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen;
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61 , ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
12. die Versorgungsflächen; Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können
den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind,
13. die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen;
ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch
14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Flächen.
Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Park- Höhenlage festgesetzt werden.
anlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und
Badeplätze, Friedhöfe; (3) Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander-
liegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile bau-
16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasser- licher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies
wirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die g"ilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile
Regelung des Wasserabflusses; baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vor-
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder gesehen sind.
für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften
Bodenschätzen;
bestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen
18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen
b) Wald; werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die
Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
Zwinger, Koppeln und dergleichen; 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor-
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege kehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen
schaft; Naturgewalten erforderlich sind;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für
der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
eines beschränkten Personenkreises zu belastenden 3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr-
Flächen; denden Stoffen belastet sind.
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeit- Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen
einrichtungen, Stellplätze und Garagen; in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen wer-
23. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Um- den, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städte-
welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- bauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder
schutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe zweckmäßig sind.
nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen; (7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räum-
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen lichen Geltungsbereichs fest.
und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizu-
und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
fügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-
Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen.
sionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor sol-
chen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minde-
rung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen § 10
und sonstigen technischen Vorkehrungen;
Beschluß, Genehmigung und
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplan- Inkrafttreten des Bebauungsplans
gebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher
Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als
Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen Satzung.
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und (2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
sonstigen Bepflanzungen, Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Er- anzuwenden.
haltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern; (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine
Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß des
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich be-
Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des kanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit der Begrün-
Straßenkörpers erforderlich sind. dung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den
(1 a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekannt-
des § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen machung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt
an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt
des Bebauungsplans als auch in einem anderen Be- an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen
bauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Veröffentlichung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2151
Vierter Abschnitt haben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der
auf Grund von§ 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung gebun-
Zusammenarbeit mit Privaten;
den; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht
vereinfachtes Verfahren
anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungs-
§ 11 plan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungs-
plans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft,
Städtebaulicher Vertrag kann gemäߧ 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge (4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vor-
schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages haben- und Erschließungsplans können in den vorhaben-
können insbesondere sein: bezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher (5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der
Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur
Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und rechtfertigen, daß die Durchführung des Vorhaben- und
sonstige vorbereitende Maßnahmen sowie die Aus- Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1
arbeitung der städtebaulichen Planungen; die Verant- gefährdet ist.
wortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; (6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleit-
Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Auf-
planung verfolgten Ziele, insbesondere die Grund-
hebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen
stücksnutzung, die Durchführung des Ausgleichs im
die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der
Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs
Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13
von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohn-
angewendet werden.
raumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs
der ortsansässigen Bevölkerung;
§13
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Auf-
wendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Vereinfachtes Verfahren
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines
Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt,
sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grund- kann
stücken.
1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Satz 1 abgesehen werden,
Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung
einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist 2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellung-
unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die nahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder
wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt
Gegenleistung hätte.
werden,
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form 3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegen-
vorgeschrieben ist. heit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge durchgeführt werden.
bleibt unberührt.
§12 Zweiter Teil
Vorhaben- und Erschließungsplan Sicherung der Bauleitplanung
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben Erster Abschnitt
bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage Veränderungssperre und
eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durch- Zurückstellung von Baugesuchen
führung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen
(Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage §14
ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten
Veränderungssperre
Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungs-
kosten ganz oder teilweise vor dem Beschluß nach § 10 (1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebau-
Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Für den vor- ungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur Sicherung der
habenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten Planung für den künftigen Planbereich eine Verände-
ergänzend die Absätze 2 bis 6. rungssperre mit dem Inhalt beschließen, daß
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder
über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände-
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be- rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-
Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom-
Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vor- men werden dürfen.
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über zuständigen Behörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Ein- nochmals verlängern:
vernehmen mit der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verän- Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Verände-
derungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf rungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn
Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig die Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen.
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz
bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verände-
oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraus-
rungssperre nicht berührt.
setzungen für ihren Erlaß weggefallen sind.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungs- Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsver-
bereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 bindlich abgeschlossen ist.
besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungs-
sperre nicht anzuwenden. (6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungs-
gebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer
§15 Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die
Zurückstellung von Baugesuchen Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen
ist.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht
beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, §18
oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch
Entschädigung bei Veränderungssperre
nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde
auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die (1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre
Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurück-
bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten stellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist
ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vor- den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögens-
haben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert nachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu
werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im
durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten
Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu
vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts
festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Unter- des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
sagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich. (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungs- verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ver-
bereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 mögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit
besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung
Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Fest- der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-
legung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen pflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Ent-
Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurück- schädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Ver-
stellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam. waltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung
der Entschädigung gilt§ 122 entsprechend.
§16 (3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs
findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß
Beschluß über die Veränderungssperre
bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum
Satzung beschlossen. Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts-
der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vor-
üblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich be-
schriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
kanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen
worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
§17 Teilungsgenehmigung
Geltungsdauer der Veränderungssperre
§ 19
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von
Teilungsgenehmigung
zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der
seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines (1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines
Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum an- Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 durch
zurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr Satzung bestimmen, daß die Teilung eines Grundstücks
verlängern. zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2153
Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen. (2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19
Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die Gemeinde
Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis aus-
zustellen. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung in das
(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber ab- Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungs-
gegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung bescheid oder das Zeugnis vorgelegt ist.
des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuch-
mäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück (3) ,Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine
oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grund- Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden,
stücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen kann die Gemeinde, falls die Genehmigung erforderlich
werden soll. war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Wider-
spruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung
(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. bleibt unberührt.
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu
Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden.
löschen, wenn die Gemeinde darum ersucht oder wenn
Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abge-
die Genehmigung erteilt ist.
schlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem
dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um § 21
den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die
Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in (weggefallen)
Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate
betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht §22
innerhalb der Frist versagt wird. Sicherung von Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktionen
(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn
1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend
eines Verfahrens zur Bodenordnung nach diesem durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in
Gesetz oder anderen bundes- oder landesrechtlichen einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung
Vorschriften oder für ein Unternehmen, für das die bestimmen, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung
Enteignung für zulässig erklärt wurde, oder in einem von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Be-
bergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorgenom- gründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder
men wird, Teileigentum(§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der
Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in
2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich vorgenom- bezeichneten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung
men wird und in der Sanierungssatzung die Genehmi- ist, daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte
gungspflicht nach § 144 Abs. 2 nicht ausgeschlossen die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung
ist, des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemein- die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
deverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für
beteiligt ist, den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei
Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung,
4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungs-
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende plan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang be-
öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, bauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffent- entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremden-
lichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft oder verkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe
eine den Aufgaben einer solchen Religionsgesellschaft und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt
dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personen-
sind.
vereinigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist
oder (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt-
zumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in ent-
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Ver- sprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
sorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser vornehmen.
sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient.
(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
§ 191 bleibt unberührt.
1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
(5) Die Landesregierungen können für ihr Landesgebiet behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor
oder für Teile des Landesgebietes durch Rechtsverord- Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6 Satz 3
nung vorschreiben, daß die Gemeinde eine Satzung nach wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des
Absatz 1 nicht beschließen darf. Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der Eintragungsan-
trag beim Grundbuchamt eingegangen ist oder
§20 2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
behalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht
Versagungsgründe und Grundbuchsperre erforderlich ist, erteilt worden ist.
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung (4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzun- durch die Begründung oder Teilung der Rechte die
gen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre. Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ord- Dritter Abschnitt
nung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen,
Gesetzliche
wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt
Vorkaufsrechte der Gemeinde
werden können, zu deren Sicherung vor dem Zeitpunkt,
der im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 maßgebend wäre, eine §24
Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag
auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt
Allgemeines Vorkaufsrecht
eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf
Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt von Grundstücken
werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es
den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungs-
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugeneh- plan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für
migungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 2. in einem Umlegungsgebiet,
zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Geneh-
migungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegen- 3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und
über der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags städtebaulichen Entwicklungsbereich,
bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht 4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
vorgeschrieben ist. 5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, so-
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich weit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine
Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dar-
erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, gestellt ist, sowie
wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß 6. in Gebieten, die nach§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 vor-
eine Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist, wiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können,
vorgelegt wird. § 20 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu- soweit die Grundstücke unbebaut sind.
wenden. Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits
Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach
nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt wer-
Absatz 1 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, hat die
den, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt hat, einen
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die
Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.
Erteilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht
Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits aus-
erforderlich ist, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten
geübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt
auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß der Sicherungs-
und ortsüblich bekanntgemacht hat, einen Flächen-
zweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Ein-
nutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen
tragung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzu-
würde.
nehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen- solche Nutzung darstellen wird.
tümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu
§ 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.
beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentums-
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind ent-
gesetz und von Erbbaurechten.
sprechend anzuwenden.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt auf-
das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der
zuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch
Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den
Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmi-
Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
gungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen
für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.
§25
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann
Besonderes Vorkaufsrecht
neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die
höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (1} Die Gemeinde kann
nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden. 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Sat-
Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist den betroffenen Bür- zung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken
gern und berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegen- begründen;
heit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu
geben. 2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen
in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städ-
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine tebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen
Begründung beizufügen. In der Begründung zum Be- bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den
bauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung Grundstücken zusteht.
ist darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
Auf die Satzung ist§ 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vor-
liegen. (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der
Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben,
§23
soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des
(weggefallen) Vorkaufsrechts möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2155
§26 gruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden
Ausschluß des Vorkaufsrechts soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstück
binnen angemessener Frist dementsprechend zu
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, bebauen, und sich hierzu verpflichtet, oder
wenn 2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Vor-
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten kaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder
oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seiten- Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
linie bis zum dritten Grad verwandt ist, eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers ausüben,
2. das Grundstück wenn der Träger einverstanden ist.
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der
der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die
der Zollverwaltung, der Polizei, des Zivilschutzes Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen Zweck
oder des Post- und Fernmeldewesens oder zu verwenden ist, zu bezeichnen.
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der
öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Ver-
oder der Seelsorge käufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich-
gekauft wird, tung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als
Gesamtschuldnerin.
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen,
für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag
durchgeführt worden ist, oder und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in
Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der
entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung
städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt
des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines
wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine
Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich ver-
Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2
pflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist
und 3 Satz 1 aufweist.
durchzuführen. Für die Entschädigung und das Verfahren
§27 gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die Rückent-
eignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach
Abwendung des Vorkaufsrechts
§ 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts
abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach §28
den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und
Verfahren und Entschädigung
Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder
mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in (1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des
der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des
dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.
Frist nach§ 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als
auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Miß- Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die
stände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufs-
Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufs- rechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht
rechts abwenden, wenn er diese Mißstände oder Mängel oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag
binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszu-
vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseiti- stellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des
gung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Vorkaufsrechts.
Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate (2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten
zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungs-
glaubhaft macht, daß er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 akt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die
genannten Voraussetzungen zu erfüllen. §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des Bürger-
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht lichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung
1. in den Fällen des§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur
Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grund-
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für stücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen;
Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird. die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormer-
kung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht
§27a übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der
Ausübung des Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäft-
Vorkaufsrechts zugunsten Dritter liche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung
des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin ein-
{1) Die Gemeinde kann getragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers
Dritten ausüben, wenn das im Wege der Ausübung des im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie
Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für sozialen darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des
Wohnungsbau oder die Wohnbebauung für Personen- Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
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2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemein- Dritter Teil
de den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des
Regelung der baulichen und
Grundstücks(§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen,
wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer
sonstigen Nutzung; Entschädigung
dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich über-
schreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, Erster Abschnitt
bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Zulässigkeit von Vorhaben
Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts
vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind §29
die§§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Begriff des Vorhabens;
entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Ver-
Geltung von Rechtsvorschriften
trag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages
auf der Grundlage des Verkehrswertes. Tritt der Verkäufer (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rück- Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
trittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größe-
Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grund- ren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen
stück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und an-
Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in dere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das
Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist (3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck
dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundes-
Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und naturschutzgesetzes durch Vorhaben, die nach § 34 zu-
dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, gelassen werden, erheblich beeinträchtigt werden, sind
§ 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind ent- die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über
sprechend anzuwenden. die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Ein-
griffen sowie über die Einholung der Stellungnahme der
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-
Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften Habitat-Richtlinie).
des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der
Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Be- §30
bauungsplans erforderlich ist und es nach dem fest- Zulässigkeit von Vorhaben im
gesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Aus-
übung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Ver- (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
käufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigen- allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art
tum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle
und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren
geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen
über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des
enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Fest-
Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
setzungen nicht widerspricht und die Erschließung ge-
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder sichert ist.
für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Aus- (2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen
übung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig,
verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die
abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht Erschließung gesichert ist.
und sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die
Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer (3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die
Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher
Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vor-
Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt haben im übrigen nach § 34 oder§ 35.
ist.
§ 31
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und
Ausnahmen und Befreiungen
sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile ent-
standen, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in
Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufs- dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich
recht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs vorgesehen sind.
oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann
§ 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht
begründet worden ist. Die Vorschriften über die Ent- berührt werden und
schädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über 1 . Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere erfordern oder
Verwaltungsbehörde. 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2157
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offen- (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
bar nicht beabsichtigten Härte führen würde einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 Abs. 5
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach,
vereinbar ist. ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein
zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahms-
§32 weise zulässigen Vorhaben ist§ 31 Abs. 1, im übrigen ist
Nutzungsbeschränkungen
§ 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
auf künftigen Gemeinbedarfs-, (3) (weggefallen)
Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, festlegen,
Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammen-
ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung bau-
hang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im
licher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie
Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungs- 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammen-
träger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine hang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die ein-
Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den bezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des
Fall schriftlich verzichtet, daß der Bebauungsplan durch- angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
geführt wird. Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer
wenn sie für sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein;
oder wenn bei der Enteignung die Übernahme der rest- in ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1,
lichen überbauten Flächen verlangt werden kann. 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden. Auf die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind
§33 ergänzend die §§ 1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend
Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden.
während der Planaufstellung (5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4
Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte Verfahren nach
(1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die Auf-
§ 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung
stellung eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein Vorhaben
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung
zulässig, wenn
der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist
1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durch- entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die
geführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4) Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem Flächen-
beteiligt worden sind, nutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen
2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 ent-
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen- sprechend anzuwenden.
steht,
§35
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und
Bauen im Außenbereich
seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist. (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
(2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann ein
Vorhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient
bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Den und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher einnimmt,
Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu
3. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit
geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasser-
hatten.
wirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen
§34 Betrieb dient,
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf
die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweck-
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden
ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß soll,
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund-
stücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kern-
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung energie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und radioaktiver Abfälle dient oder
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild 6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind-
darf nicht beeinträchtigt werden. oder Wasserenergie dient.
\
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung ge- Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hof-
sichert ist. stelle und
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt g} es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neu-
insbesondere vor, wenn das Vorhaben bebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider- vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird
spricht, im Interesse der Entwicklung des Betriebes im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder
sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäu-
oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, des an gleicher Stelle unter folgenden Vorausset-
zungen:
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann
oder ihnen ausgesetzt wird, a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise er-
richtet worden,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder
andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- b) das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder
sorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Mängel auf,
Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, c} das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, vom Eigentümer selbst genutzt und
des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß das neu
natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Er- errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bis-
holungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Land- herigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt
schaftsbild verunstaltet, wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur be- im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer
einträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt
hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer rechtfertigen, daß das neu errichtete Gebäude für
Splittersiedlung befürchten läßt. den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner
Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 Familie genutzt wird,
dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; 3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise
öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere
nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen
Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung Gebäudes an gleicher Stelle,
in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungs-
gesetzes abgewogen worden sind. Öffentliche Belange 4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltens-
stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in werten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden
der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn
Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der
Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
ist. 5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraus-
im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten setzungen:
werden, daß sie Darstellungen des Flächennutzungsplans a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natür-
liche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die b} die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splitter- Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohn-
siedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen außen- bedürfnisse angemessen und
bereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung recht-
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes fertigen Tatsachen die Annahme, daß das Gebäude
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraus- vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie
setzungen: selbst genutzt wird,
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwen- 6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errich-
dung erhaltenswerter Bausubstanz, teten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im
Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesent- angemessen ist.
lichen gewahrt,
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem
länger als sieben Jahre zurück, beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige
d) das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zu- Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes
lässig erweise errichtet worden, zulässig.
e} das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zu- (5} Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vor-
sammenhang mit der Hofstelle des land- oder haben sind in einer flächensparenden, die Bodenver-
forstwirtschaftlichen Betriebes, siegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und
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den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Die §37
Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht Bauliche Maßnahmen
vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung des Bundes und der Länder
der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g
sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen des (1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung
Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die bauliche oder für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes
sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
in der vorgesehenen Art genutzt wird. oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen
Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außen- der Gemeinde nach§ 14 oder§ 36 nicht erreicht worden,
bereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem
Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß (2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landes-
Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Ab- verteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenz-
schutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist
satzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, daß sie
nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen
erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die
für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungs-
die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung
behörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemein-
befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben
de dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet der
erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Ge-
zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den
werbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere
beteiligten Bundesministern und im Benehmen mit der
Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
zuständigen Obersten Landesbehörde.
Die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist (3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 ent- von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwen-
sprechend anzuwenden. Die Satzung bedarf der Ge- dungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch,
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß
und 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt,
Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch
unberührt. die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet
werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft
§36
werden, sind in dem Verfahren nach§ 1 Abs. 2 des Land-
Beteiligung der Gemeinde und beschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der
der höheren Verwaltungsbehörde höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2
zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall
§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von nicht.
der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde §38
ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren Bauliche Maßnahmen von über-
über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten örtlicher Bedeutung auf Grund von
Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben Planfeststellungsverfahren; öffentlich
der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben
nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, daß die Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren
Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vor-
Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den haben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf
§§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Er-
Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechts- richtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfall-
verordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, beseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29
daß die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt
erforderlich ist. wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.
Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustim- anzuwenden.
mung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus
den sich aus den§§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Grün-
den versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde Zweiter Abschnitt
und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Entschädigung
gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach
Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde ver- §39
weigert werden; .dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde
Vertrauensschaden
steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde
gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungs-
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten
rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen
ersetzen. Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung
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2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans
Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Ent- nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.
schädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen (3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädi-
durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des gung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach
Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die
Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif- bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich
ten, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Über-
wurden. nahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser
§40 Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschä-
digung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtig-
Entschädigung in Geld oder durch Übernahme ten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das
(1) Sind im Bebauungsplan Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten
Zweck alsbald benötigt wird.
1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und
Spielanlagen,
§41
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf, Entschädigung bei Begründung
von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
und bei Bindungen für Bepflanzungen
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit
zum Schutz vor Einwirkungen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann
der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40
5. Verkehrsflächen, Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen einschließlich der
6. Versorgungsflächen, für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen
7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2 Bezeichne-
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von ten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur
Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung
und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende
8. Grünflächen, Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Dul-
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für dung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben
die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen unberührt.
Bodenschätzen, (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein- zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,
schaftsgaragen, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen, Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen, angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und
13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, soweit infolge dieser Festsetzungen
Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen 1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über
für die Regelung des Wasserabflusses, das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforder-
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung liche Maß hinausgehen, oder
von Boden, Natur und Landschaft
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgen- eintritt.
den Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögens-
nachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 §42
Nr. 1 in bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen Entschädigung bei Änderung
sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des
Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden (1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks auf-
Rechtspflicht dienen. gehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur
unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze
verlangen, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festset- (2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
zung oder Durchführung des Bebauungsplans wirt- innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit
schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück aufgehoben oder geändert, bemißt sich die Entschä-
zu behalten oder es in der bisherigen oder einer ande- digung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des
ren zulässigen Art zu nutzen, oder Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Ände-
dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer bau- rung ergibt.
lichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herab- (3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach
gesetzt wird. Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Be- oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädi-
gründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts gung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen,
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insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung (10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen
der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender
Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaft- vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für
lichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der ver- sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf
wirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädi-
gung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstücks- §43
werts bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem
Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung Entschädigung und Verfahren
und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeich- (1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des
neten Beschränkungen ergibt. Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nut- leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann
zungen bleiben unberührt. der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die
Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann
(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die Ent-
den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf
schädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an
Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde
der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung ent-
stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Be-
sprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2
gründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften
bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder
Teils entsprechend Anwendung.
eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert
worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung (2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt
oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu-
nicht mehr verwirklichen kann. stande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für
eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche
Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bau- Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geld-
aufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer entschädigung gilt § 122 entsprechend.
das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der (3) liegen die Voraussetzungen der§§ 40 und 41 Abs. 1
zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften
Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind
dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die
kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen bei Anwendung des§ 42 nicht zu entschädigen wären.
dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie
nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem
darauf beruhen, daß
Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung
oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschä- 1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den all-
digung verlangen. gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein
Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines
oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die boden-
rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand 2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im Sinne
hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung
Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung des Grundstücks zu diesen Mißständen wesentlich
oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht beiträgt.
erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung (5) Nach Vorliegen d~r Entschädigungsvoraussetzun-
zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden gen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die ein-
ist, bemißt sich die Entschädigung nach Absatz 6. Ent- getreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte
sprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Ent-
einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und schädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des
zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in
nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zuläs-
angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der
sigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb
Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme
der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden
des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten
wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde,
Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige
daß eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt
daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks
werden können.
oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedin-
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der gungen gemacht, gilt§ 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer
nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte §44
Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tat-
sachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglich- Entschädigungspflichtige, Fälligkeit
keiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen. und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet,
aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten ein-
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. verstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß
Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1)
Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch in Kraft getreten sein.
die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der
Gemeinde Ersatz zu leisten. §46
(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Min- Zuständigkeit und Voraussetzungen
derung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungs-
Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschä-
stelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durch-
digung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung ein-
zuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines
verstanden war. Ist der Eigentümer auf Grund anderer
Bebauungsplans erforderlich ist.
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die
von der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu be- (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
seitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis ordnung bestimmen,
zur Entschädigung verpflichtet, soweit er durch die Fest- 1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit
setzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der Eigentümer selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durch-
seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 ent- führung der Umlegung gebildet werden,
sprechend. Die Gemeinde soll den Eigentümer anhören,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zu-
bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Entschädigung
sammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie
nach Satz 1 oder 2 führen können.
auszustatten sind,
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädi-
3. daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über
gung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeich-
Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer
neten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die
Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die
vorbereitet,
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschä-
digungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen 4. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im
in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu ver- gebildet werden und wie diese Ausschüsse zu-
zinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grund- sammenzusetzen sind,
stücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 5. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere
Anwendung. geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsver-
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, fahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.
in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögens- (3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Um-
nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs legung besteht kein Anspruch.
herbeigeführt wird.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine
Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder
Absatzes 4 hinzuweisen. Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten
der Übertragung eins~hließlich der Mitwirkungsrechte
der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr
und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt
Vierter Teil
werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im
Bodenordnung Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie
die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen ver-
Erster Abschnitt messungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
Umlegung
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für
einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur
§45
Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 zustehenden
Zweck der Umlegung Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Über-
tragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde,
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30)
nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als
und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt.
(§ 34) können zur Erschließung oder Neugestaltung be-
Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht
stimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke
begründet.
durch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, daß
nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige
§47
Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann Umlegungsbeschluß
eine Umlegung durchgeführt werden, wenn sich aus der
Die Umlegung wird durch einen Beschluß der Umle-
Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien
gungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß). Im Um-
für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
legungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu
(2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-
auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. stücke sind einzeln aufzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2163
§48 (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der
Beteiligte
in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht,
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen
und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen
Umlegungsstelle dies bestimmt.
Grundstücke,
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder
muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an
Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt-
einem das Grundstück belastenden Recht,
machung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen worden ist.
Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3
stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem
und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hin-
Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder
zuweisen.
eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt § 51
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund-
stücks beschränkt, Verfügungs- und Veränderungssperre
4. die Gemeinde, (1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-
ses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Um-
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die legungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der
Bedarfsträger und Umlegungsstelle '
6. die Erschließungsträger. 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden Grundstück und über Rechte an einem Grundstück
zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen wer-
Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann den, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb,
bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder
Abs. 1} erfolgen. Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu
begründet, geändert oder aufgehoben werden;
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so
hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich 2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder
eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft- der Grundstücke vorgenommen werden;
machung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen. 3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer pflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher
Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat Anlagen vorgenommen werden;
auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber 4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige
abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat;
die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich
§ 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine
Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-
§49 rungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf
Rechtsnachfolge Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verände-
Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in rungssperre nicht berührt.
dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im
Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die
Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder
§50 wesentlich erschweren würde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und
§ 20 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer
(1) Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde
bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an
ortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einver-
Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen
standen, so kann von der Bekanntmachung abgesehen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen,
werden.
Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch
{2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines
hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die
aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berech- §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
tigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden. entsprechend anzuwenden.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(5) Überträgt der Umlegungsausschuß auf Grund einer §54
Verordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1,
unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung (1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und
von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuß an ihre der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständi-
Stelle. Der Umlegungsausschuß kann die Übertragung gen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens
jederzeit widerrufen. und die nachträglichen Änderungen des Umlegungs-
gebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grund-
bücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen,
§52
daß das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungs-
Umlegungsgebiet vermerk).
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die (2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des
Umlegung sich zweckmäßig durchführen läßt. Es kann Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Um-
aus räumlich getrennten Flächen bestehen. legungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungs-
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der verfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke
Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder
oder teilweise ausgenommen werden. vorgenommen werden.
(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
können bis zum Beschluß über die Aufstellung des Umle- versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so
gungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von
förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vor- dem Umlegungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das
genommen werden. Die Änderungen werden mit der Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungs-
schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen verfahrens ist.
Grundstücke gegenüber wirksam. Im übrigen gilt § 50
entsprechend. §55
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
§53
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Ver- vereinigt (Umlegungsmasse).
zeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen
(Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestands- auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen
karte weist mindestens die bisherige Lage und Form der Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungs-
Grundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen plan innerhalb des Umlegungsgebiets festgesetzt sind als
befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigen- 1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-
tümer. In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grund- schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie
stück mindestens aufzuführen für Sammelstraßen,
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, 2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen
Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe von 1mmissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon
Straße und Hausnummer sowie Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrs-
anlagen sind, sowie für Regenklär- und Regenüber-
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten laufbecken, wenn die Flächen überwiegend den
und Beschränkungen. · Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 dienen sollen.
und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch
sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffent- die Flächen zum Ausgleich im Sinne des§ 1a Abs. 3 für die
lich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind minde- in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1
stens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt- Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum
zumachen. Von der Auslegung der Bestandskarte und des Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen.
Bestandsverzeichnisses kann abgesehen werden, wenn
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige
alle Beteiligten einverstanden sind.
Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.
genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die (4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger
Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan
oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, kön-
haben. nen einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeig-
Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, netes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsge-
der ein berechtigtes Interesse darlegt. biets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2165
Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch §59
machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des
Zuteilung und Abfindung
Bebauungsplans zweckmäßig ist.
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern
dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit
§56
Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im
Verteilungsmaßstab Sinne des § 1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage
wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend
(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grund-
den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zu-
eigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden An-
zuteilen.
teile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der
Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in (2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungs-
dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zu- plans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht
einander gestanden haben. Der Maßstab ist von der möglich ist, die nach den§§ 57 und 58 errechneten Anteile
Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt.
gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die
nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen. Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den
Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Soll-
aufgeteilt werden. anspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemißt sich
nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der
Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung
§57
den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet
Verteilung nach Werten und dadurch die bebauungsplanmäßige Nutzung ermög-
licht.
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte
aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet
verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben
der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält,
Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines
werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berück- der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vor-
sichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum gesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Zeitpunkt des dies in der Umlegung möglich und mit dem Bebauungs-
Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden plan vereinbar ist.
Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeit-
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer
punkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei
können als Abfindung
sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt
werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in bezug 1. Geld oder
auf Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflich- 2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets
tig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit oder
unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittel-
ten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen. 3. die Begründung von Miteigentum an einem Grund-
stück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rech-
ten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
§58 oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und
Verteilung nach Flächen außerhalb des Umlegungsgebiets
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der vorgesehen werden.
Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grund- (5) Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des
stücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden
Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen
abzuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden, die Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur
durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken
unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden
erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im
in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der ein- Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
geworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann anzuwenden.
statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen
entsprechenden Geldbeitrag erheben. (6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in
Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich
(2) Kann das neue Grundstück nicht jn gleicher oder durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von
gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden
begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld aus- kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem
zugleichen. Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer iri Geld
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Aus- abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im
gleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
des Umlegungsbeschlusses maßgebend. anzuwenden.
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf nachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Ent-
Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grund- schädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und
stücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Bau- über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzu-
gebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Moder- wenden.
nisierungs- oder lnstandsetzungsgebot und unter den
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55
Voraussetzungen des§ 178 ein Pflanzgebot anordnen.
Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grund-
(8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder son- stücke.
stigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Be-
bauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der §62
im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestal- Gemeinschaftliches Eigentum;
tung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und besondere rechtliche Verhältnisse
die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Besei-
tigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die
und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigen-
Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungs- tum an Grundstücken geL:lt werden.
plans durchführt. (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder
Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot, ein Pflanz- Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so
gebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhält-
den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt. nissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an
die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigun-
gen treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene
§60 Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruch-
Abfindung und teils ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.
Ausgleich für bauliche Anlagen, (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann
Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallaste_n,
und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzuset- mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind,
zen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten
einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
hat. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu- §63
wenden. Übergang von Rechts-
verhältnissen auf die Abfindung
§ 61
(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der
Aufhebung, Änderung
Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grund-
und Begründung von Rechten
stücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht auf-
(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte gehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die
an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten
oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage
Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück
zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von
gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflich- Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59,
teten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich
können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung be-
oder neu begründet werden. Zur zweckmäßigen und einträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des
wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke können Eigentümers angewiesen.
Flächen für hintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume,
Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Ga- §64
ragen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
Geldleistungen
oder andere Gemeinschaftsanlagen in Übereinstimmung
mit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt und ihre (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der
Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vor- im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.
gesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unter-
nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für
lassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Bau-
Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn
genehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu
Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen
begründet werden.
werden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen
(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen
Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögens- erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichs-
nachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein leistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungs-
Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, daß Vermögens- plans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2167
diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten §68
des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert Umlegungsverzeichnis
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich
verzinst werden. (1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des 1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des
Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und
bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und
dem Grundstück oder dem Erbbaurecht. neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der 2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das
Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau
dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder
zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Er- persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder
weiterung bestehender Gebäude oder
zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks
Instandsetzungen an Gebäuden beschränken, soweit sie awfgehoben, geändert oder
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfand- neu begründet werden;
recht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedi- 3. die Grundstückslasten n.ach Rang und Betrag;
gungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart
oder einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvoll- sowie der Wert der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer
streckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;
dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefähr-
det wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grund- 5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistun-
pfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige gen festgesetzt sind;
Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann 6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im
von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht Sinne des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe;
werden.
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Um-
8. die Baulasten nach§ 61 Abs. 1 Satz 3.
legung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger ver-
ursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten. (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grund-
stück gesondert aufgestellt werden.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grund-
buch zu vermerken.
§69
§65 Bekanntmachung des
Umlegungsplans, Einsichtnahme
Hinterlegung und Verteilungsverfahren
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt-
und 119 entsprechend. machung ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan
an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen
§66 werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1
Aufstellung und zugestellt wird.
Inhalt des Umlegungsplans (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein
berechtigtes Interesse darlegt.
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle
nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß auf-
zustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets § 70
aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). Zustellung des Umlegungsplans
(2) Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht (1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender
genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist
rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Um- darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu
legungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden
Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Über- kann.
nahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Um-
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungs- legungsplans für erforderlich, so können die Bekannt-
karte und dem Umlegungsverzeichnis. machung und die Zustellung des geänderten Umlegungs-
plans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt
werden.
§67
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
_Umlegungskarte
versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht
Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses
neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungs-
die Flächen im Sinne des§ 55 Abs. 2 einzutragen. verfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
§ 71 §75
Inkrafttreten des Umlegungsplans Einsichtnahme in den Umlegungsplan
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzumachen, Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in
in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes
geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Um- Interesse darlegt.
legungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan
lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar § 76
ist. Vorwegnahme der Entscheidung
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann
die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber kön-
Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, nen die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne
wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechts- Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62
behelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht aus- geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist.
wirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt Die§§ 70 bis 75 gelten entsprechend.
haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.
§77
§ 72
Vorzeitige Besitzeinweisung
Wirkungen der Bekanntmachung
(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der Umlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es
bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungs- erfordert,
plan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde
Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen
oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger
Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungs-
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu voll- plan als Flächen im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 21 oder
ziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach§ 71 bekannt- des§ 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen;
gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Über-
Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den
tragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die
Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
Örtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren
Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan
§ 73
für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungs-
Änderung des Umlegungsplans rechte einweisen.
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch (2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern
1 . der Bebauungsplan geändert wird, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Gemeinde oder eines sonstigen Berlarfs- oder
Änderung notwendig macht oder Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirk-
lichung des Bebauungsplans bevorstehen und die
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Einrich-
tungen der Erschließung oder Versorgung des Gebiets
§ 74 benötigt werden,
Berichtigung der öffentlichen Bücher 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger
(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuch- Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche
amt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen
zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der und wenn diese Gründe die Interessen der Betroffenen
Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte an der weiteren Ausübung des Besitzes wesentlich
Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, überwiegen.
die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das (3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.
Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umle-
gungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch
für außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grund- §78
stücke. Verfahrens- und Sachkosten
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht
dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeich-
durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.
nis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne
de~ § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf §79
diesen Urkunden bescheinigt hat, daß sie nach Form und
Abgaben- und Auslagenbefreiung
Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ge-
eignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchfüh-
wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte rung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließ-
und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 lich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei
Nr. 5 und Abs. 4). von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2169
sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines öffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach lan- Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.
desrechtlichen Vorschriften.
(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf
Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. Für die
Umlegungsstelle versichert, daß ein Geschäft oder eine Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungs-
Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der verfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119
Umlegung dient. entsprechend.
§82
Zweiter Abschnitt Beschluß über die Grenzregelung
Grenzregelung (1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen
Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm,
§80 soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem
Zweck· auch die Neubegründung und Aufhebung von
Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten.
(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Be- Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den
bauung einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur
baurechtswidriger Zustände kann die Gemeinde im Stellungnahme zu geben. Der Beschluß muß nach Form
Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenz- geeignet sein.
regelung (2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender
1. benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Auszug aus dem Beschluß zuzustellen.
Grundstücke gegeneinander austauschen, wenn dies
dem überwiegenden öffentlichen lntere_sse dient, §83
2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Splitter- Bekanntmachung und
grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke Rechtswirkungen der Grenzregelung
einseitig zuteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse
geboten ist. (1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in
welchem Zeitpunkt der Beschluß über die Grenzregelung
Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht
unanfechtbar geworden ist. § 71 Abs. 2 über die vorzeitige
selbständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung
Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung
darf nur unerheblich sein. (2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechts-
zustand durch den in dem Beschluß über die Grenz-
(2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzregelung
regelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die
betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maß-
Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen
gabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neugeordnet und
Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke
zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben
oder Grundstücksteile ein. § 72 Abs. 2 über die Voll-
werden. Betroffene Grundpfandrechte können neugeord-
ziehung ist entsprechend anzuwenden.
net werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen
neuen Rechtszustand zustimmen. (3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig
zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlich-
ordnungen bestimmen, daß die nach Maßgabe des § 46
keitszeugnisse sind nicht erforderlich. Ausgetauschte
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse
oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grund-
auch Grenzregelungen selbständig durchführen. Die Vor-
stücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie
schriften des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung
zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grund-
auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere ge-
stück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile
eignete Behörde sind für Grenzregelungen entsprechend
und Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur,
anzuwenden.
soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2
etwas anderes ergibt.
§ 81
Geldleistungen §84
Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch die
Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede (1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt
ausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern und der für die Führung des Liegenschaftskatasters
in Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Ent- zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des
schädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt
entsprechend anzuwenden. der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht
(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in
ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung das Liegenschaftskataster einzutragen. § 7 4 Abs. 2 gilt
der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geld- entsprechend.
leistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78
Abs. 1 fällig. § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und und 79 entsprechend.
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
Fünfter Teil (3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigen-
tums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf
Enteignung die Entziehung, Belastung oder Begründung der in
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend
Erster Abschnitt anzuwenden.
Zulässigkeit der Enteignung §87
Voraussetzungen für die
§85 Zulässigkeit der Enteignung
Enteignungszweck
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der
werden, um Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann.
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-
plans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche (2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller
Nutzung vorzubereiten, sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu ent-
eignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen,
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter
nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht
im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbe- hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß
sondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem
den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer vorgesehenen Zweck verwendet wird.
baulichen Nutzung zuzuführen,
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck,
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu be- es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1
schaffen, Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines
Rechte zu ersetzen, öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen.
In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt
wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen inner-
Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder halb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bau- verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungs-
liche Anlage aus den in § 172 Abs: 3 bis 5 bezeichneten gebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig
Gründen zu erhalten. ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers
erfolgen.
(2) Unberührt bleiben
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vor-
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als schriften des Dritten Teils des Zweiten Kapitels nicht
den in Absatz 1 genannten Zwecken, berührt.
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu
den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken. §88
Enteignung aus
zwingenden städtebaulichen Gründen
§86
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der
Gegenstand der. Enteignung Gemeinde zu den in§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
(1) Durch Enteignung können Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen be-
antragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis,
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder be- daß die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen
lastet werden; Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedin-
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder be- gungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend
lastet werden; anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz
zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers
oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder
beantragt wird.
die den Verpflichteten in der Benutzung von Grund-
stücken beschränken; hierzu zählen auch Rück-
§89
übertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;
Veräußerungspflicht
4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen
ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren. 1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf oder
Sachen; die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit 2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie
dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude ein- für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der
gefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des baulichen Nutzung zuzuführen. Dies gilt nicht für
§ 92 Abs. 4 ausgedehnt werden. Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2171
städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und
Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder
Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben 2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffent-
oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen lichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unter-
wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte richt, der Forschung, der Kranken- und Gesundheits-
nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige pflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder
dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder den Aufgaben der Kirchen und anderer Religions-
gewährt wurden.
gesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht (3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines
werden kann oder entfallen ist. Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berück- bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädi-
sichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu gung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder
veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen (4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung
Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städte- eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung
baulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer
vorrangig zu berücksichtigen. §91
Ersatz für entzogene Rechte
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nach-
kommen, indem sie Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung ent-
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt, zogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zu-
lässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten
2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener
Wohnungseigentumsgesetz oder
Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach
3. sonstige dingliche Rechte § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für
begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An- die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen
spruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Vorschriften entsprechend.
Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsüber-
tragung gleich. §92
§90 Umfang, Beschränkung
und Ausdehnung der Enteignung
Enteignung von Grund-
stücken zur Entschädigung in Land (1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet
werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs-
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädi- zwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund-
gung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn stücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Ent-
1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in eignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu
Land festzusetzen ist, beschränken.
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen (2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet
der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die
Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück
des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grund- mit einem anderen Recht belastet werden, kann der
besitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen,
(Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn
Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine unbillig ist.
Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam (3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-
überwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist schaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu
sowie einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die
3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grund- Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder
stücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrund-
insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar stück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem
ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand
(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Enteignung
von juristischen Personen des Privatrechts, an deren
auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände aus-
Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben
gedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Ent-
werden können.
eignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Weise angemessen verwerten kann.
Entschädigung in Land, wenn und soweit
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist
1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungs-
genutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungs- behörde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gel-
berechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit tend zu machen.
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
Zweiter Abschnitt 4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer Ver-
Entschädigung änderungssperre ohne Genehmigung der Baugeneh-
migungsbehörde vorgenommen worden sind;
§93 5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des
Entschädigungsgrundsätze Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung
oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenom-
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. men worden sind;
(2) Die Entschädigung wird gewährt 6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Verein-
1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechts- barungen auffällig abweichen und Tatsachen die
verlust, Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen worden
sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu er-
2. für andere durch die Enteignung eintretende Ver-
langen;
mögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberech- 7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn
tigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der
Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat §§ 40 bis 42 geltend machen würde.
bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Ver- (3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf
schulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungs-
gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
los gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf
in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungs- einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung
antrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitz- nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist
einweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, zu bemessen.
in dem diese wirksam wird.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück
durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück
§94 aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu
Entschädigungsberechtigter begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist
und Entschädigungsverpflichteter dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den
Rechtsverlust zu berücksichtigen.
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem
Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und
dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. §96
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungs- Entschädigung für andere Vermögensnachteile
begünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so
ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses (1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender
Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu
muß. gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile
nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den
§95 Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der All-
Entschädigung für den Rechtsverlust
gemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbeson-
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung dere für
eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem Ver-
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den
kehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder
der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit,
sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist
seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm
der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteig-
wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch
nungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise
unberücksichtigt wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aus- 2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines
sicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung ein-
Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder
getreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer
wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes
Zeit zu erwarten ist;
bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Ent- Rechts an einem Grundstück bei einem anderen
eignung eingetreten sind; Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht
3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach
sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Ent- Nummer 1 berücksichtigt ist;
eignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antrag- 3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die
stellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Enteignung erforderlich werdenden Umzug.
Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei
denn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3
aufgewendet hat; anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2173
§97 (2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues
Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet,
persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumen-
Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der den Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter
Benutzung des Grundstücks beschränken, können auf- Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf
rechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungs- Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten
zweck vereinbar ist. glaubhaft gemacht hat.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das §99
nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Entschädigung in Geld
Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grund-
stück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen (1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag
Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes
Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim- bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Ent-
mung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet schädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt
werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.
Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Ent- (2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem
eignungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu
oder persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunter- leisten.
nehmens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese (3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom
zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewie- Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
sen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu bank jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem
begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungs- die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag
begünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung
Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
werden. Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der
mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift § 100
der Enteignungsbehörde gestellt werden. Entschädigung in Land
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers
durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Ent-
in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur
eignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inha- oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
ber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und
Grundstück,
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder
der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist, zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb Aufgaben angewiesen ist, oder
des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten 2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland
in der Nutzung des Grundstücks beschränken. nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungs-
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, behörde freihändig zu angemessenen Bedingungen
nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert beschaffen kann oder
entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines 3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90
Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts beschafft werden kann.
aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem (2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt,
Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und
Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die
die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen
für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102
in anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und 103 gelten entsprechend.
festgesetzt werden.
(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3
des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des
§98
Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland fest-
Schuldübergang zusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll,
(1) Hattet bei einer Hypothek, die aufrechterhal_ten oder das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut
durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen
ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit ent-
persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte schädigungslos gefordert werden kann.
die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 (4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in
Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Ent-
Betroffene anzusehen. schädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteig-
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
nungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen 1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum
der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten,
Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, son-
genannten Voraussetzungen vorliegen. stigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist Grundstück oder an einem anderen Grundstück des
§ 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Enteignungsbegünstigten oder
Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige 2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten
Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
durch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach 3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grund-
Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren
stück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem
Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine
Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden
dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geld-
soll.
entschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen
höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach
festzusetzen, daß der Entschädigungsberechtigte an den Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100
durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunter- Abs. 5 entsprechend.
schied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der
Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift
Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag der Enteignungsbehörde gestellt werden.
fällig.
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen § 102
dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an
Rückenteignung
dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten wer-
den, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen,
nach Maßgabe des§ 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder
dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit
Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen;
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein
dies gilt für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechti-
Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der
gungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem
festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114)
Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche
zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Ent-
Geldentschädigung gedeckt werden.
eignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat
(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind oder
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach
zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4
§ 89 nicht erfüllt hat.
vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung (§ 108). (2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,
wenn
(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder
Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso 1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der
zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben
obliegenden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer hatte oder
diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. 2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach
Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bau-
nach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 willigen eingeleitet worden ist und der enteignete
bleibt unberührt. frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem
Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu- vorgesehenen Zweck verwenden wird.
stimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des (3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei
Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8 Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zustän-
bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Ent- digen Enteignungsbehörde einzureichen.§ 203 Abs. 2 des
eignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag
der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbe- ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1
günstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder
er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erb-
über die Erstattung nicht zustande, entscheidet die baurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungs-
Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 ent- behörde eingeleitet worden ist.
sprechend.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung
§ 101
ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder
Entschädigung durch ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt
Gewährung anderer Rechte worden ist.
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Ent-
kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der eignµng nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten
entschädigt werden Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2175
dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten 4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer
durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genann-
über die Rückenteignung gelten entsprechend. ten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 ent- 5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Ent-
sprechend. eignung nach§ 91 betroffen werden, und
6. die Gemeinde.
§ 103
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden
Entschädigung für die Rückenteignung in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung
so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung kann spätestens bis zum Schluß der mündlichen Ver-
Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu handlung mit den Beteiligten erfolgen.
leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem (3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,
Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschä- so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden un-
digung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, verzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines
so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzuge- Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist
währen, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr
entfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschä- zu beteiligen.
digung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde
gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht über- (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer
steigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein
die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat
haben. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Ent- auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung
schädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend. darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben
hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu be-
zeichnen.§ 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
§ 107
Enteignungsverfahren
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 104 (1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durch-
Enteignungsbehörde geführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor
der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen,
(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungs- die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem
behörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigen-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts- tümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren
verordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen der Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist,
Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung
haben. des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gut-
achten des Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen,
§ 105 wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt
Enteignungsantrag werden soll.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschafts-
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren
behörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte
Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzu- Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungs-
reichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme
bereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung
binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
in Land enteignet werden sollen.
(3) Enteignungsverfahren können miteinander verbun-
§ 106 den werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde
Beteiligte es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können
wieder getrennt werden.
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
1. der Antragsteller, § 108
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht Einleitung des Enteignungsver-
an dem Grundstück oder an einem das Grundstück fahrens und Anberaumung des Termins zur
belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
durch Eintragung gesichert ist, (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberau-
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen mung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit
Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund- den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhand-
stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem lung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffe-
Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder nen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch
eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen
oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt, Monat.
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemein- § 109
de kann bereits eingeleitet werden, wenn
Genehmigungspflicht
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2
ausgelegen hat und (1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des
Enteignungsverfahrens an bedürfen die in§ 51 bezeichne-
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 ten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schrift-
Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf lichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten An-
regungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann (2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung
in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87 nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
Abs. 2 führen und die Anregungen erörtern. daß der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung
die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich
Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteignungs-
machen oder wesentlich erschweren würde.
beschluß ergehen kann, sobald der Bebauungsplan
rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § 110 (3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1
oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteig-
Bebauungsplans erfolgen. nungsbehörde anordnen, daß die Genehmigungspflicht
nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt.
(3) Die Ladung muß enthalten
Die Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen und dem
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffe- Grundbuchamt mitzuteilen.
nen Grundstücks,
(4) § 51 Abs. 2 und§ 116 Abs. 6 gelten entsprechend.
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit
dem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten
§ 110
Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen
werden kann, Einigung
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung
Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich
einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungs-
behörde eine Niederschrift über die Einigung aufzu-
4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den nehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des
Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu er- § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu
ledigende Anträge entschieden werden kann. unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr
außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 113 Abs. 5
Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung ist entsprechend anzuwenden.
in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die
Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
§ 111
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter
Teileinigung
Bezeichnung des betroffenen Grundst'ücks und des im
Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder
ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden
Beteiligten ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt- Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädi-
machung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte gung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwen-
spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzu- den. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem
nehmen mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwar-
über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu tenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der
erledigende Anträge entschieden werden kann. Einigung nichts anderes ergibt. Im übri9.en nimmt das
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht
das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen § 112
Grundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren Entscheidung der Enteignungsbehörde
eingeleitet ist (Enteignungsvermerk}; ist das Enteignungs-
verfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das (1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ent-
Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. Das scheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der münd-
Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen lichen Verhandlung durch Beschluß über den Enteig-
Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt nungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über
der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch die erhobenen Einwendungen.
des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und (2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungs-
vorgenommen werden. behörde vorab über den Übergang oder die Belastung
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs- des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück
versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende
die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die
der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, so- Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem Berechtigten
weit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschä-
Vollstreckungsverfahrens ist. digung zu leisten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2177
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsan- 7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor
trag statt, so entscheidet sie zugleich und nach der Enteignung;
1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten 8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe
Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und
aufrechterhalten bleiben, § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus
Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grund- denen andere von der Enteignung Betroffene nach
stück belastet werden, § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den
sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewie-
3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet wer- sen werden;
den, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 be-
zeichneten Art gewähren, 9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der
in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den
Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatz- (3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der
lands. Enteignungsbeschluß entsprechend zu beschränken.
§ 113 (4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend
Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann
Enteignungsbeschluß der Enteignungsbeschluß ihn auf Grund fester Merkmale
(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Be- in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung
teiligten zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Belehrung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der
über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gericht- Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluß durch
liche Entscheidung(§ 217) zu versehen. einen Nachtragsbeschluß anzupassen.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungs- (5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
antrag statt, so muß der Beschluß (Enteignungsbeschluß) versteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen,
bezeichnen gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht
1 . die von der Enteignung Betroffenen und den Ent- von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis, wenn dem Ent-
eignungsbegünstigten; eignungsantrag stattgegeben worden ist.
2. die sonstigen Beteiligten;
§ 114
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der
das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu Lauf der Verwendungsfrist
verwenden ist;
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegen- Eintritt der Rechtsänderung.
stand der Enteignung ist, das Grundstück nach (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem
Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteig-
nung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeich- 1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den
nung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der
und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder 2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge ein-
von einem öffentlich bestellten Vermessungs- tritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den
ingenieur gefertigt sind, Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück nicht erfüllen kann.
Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entschei-
dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger dung über die Verlängerung zu hören.
Bezeichnung,
c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, § 115
zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken
berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung Verfahren bei der Entschädigung
von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer durch Gewährung anderer Rechte
selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach (1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines
seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens, zu enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die
die Enteignung auf diese ausgedehnt wird; Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte
im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht noch nicht möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn
die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag be- es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts be-
stimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den antragt, im Enteignungsbeschluß neben der Festsetzung
Berechtigten und das Grundstück; der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der
Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechts- Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art
verhältnisses und die daran Beteiligten; zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der be- Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der
stimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an Niederschrift zu übersenden.
oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Be-
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist
troffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag
die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der
zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz
Enteignung entzogen. Die Enteignungsbehqrde setzt den einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die
Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Ver- vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen
einbarung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt
Teils über das Verfahren und die Entschädigung sind entsprechend.
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von § 117
sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt Ausführung des Enteignungsbeschlusses
werden.
(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die Ent-
§ 116 scheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar,
Vorzeitige Besitzeinweisung so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungs-
behörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung),
Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geld-
dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den entschädigung, irTJ Falle der Vorabentscheidung die nach
Antragsteller auf Antrag durch Beschluß in den Besitz des § 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt
von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht
einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn der Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschä-
über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt digungsberechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die
worden ist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon
dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittel- abhängig machen, daß der durch die Enteignung Be-
baren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in günstigte im übrigen für einen angemessenen Betrag
dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt Sicherheit leistet.
wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Be-
Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung
teiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn
der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den
ihn festzusetzen.
Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitz- oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht
einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen sprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas
Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf anderes ergibt.
Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder
(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Be-
zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Ein-
teiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der
weisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm
durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungs-
voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig
beschluß in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluß
zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem
festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässiger-
Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.
weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinter-
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der legt hat. Der Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfecht-
Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Ein- bar zu sein.
gewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Ent-
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zu-
eignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und
zustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungs-
die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
beschluß betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist
(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk
Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Ent- das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113
schädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch Abs. 5 gilt entsprechend.
die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3) aus-
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzu-
geglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung
setzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch
werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem
den im Enteignungsbeschluß geregelten neuen Rechts-
in § 113 bezeichneten Beschluß festgesetzt. Wird der
zustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113
Beschluß über Art und Höhe der Entschädigung vorher
Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten
erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten
von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem
Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitz-
Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
einweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Ab- (6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung
satz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig. in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des
Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten
Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des (7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grund-
Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Nieder- buchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungs-
schrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitz- beschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht
einweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2179
§ 118 §120
Hinterlegung Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berech- (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen,
tigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß
Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung
soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß
eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats
ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß
dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grund- unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder
stück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht
entsprechend. oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung (2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung
geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt. Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß ist allen
Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem
§ 119 Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
Verteilungsverfahren
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder § 121
Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen
Kosten
einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den
ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung (1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der
eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so
zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen.
betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so
Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend. hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten
zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch
über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangs- die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auf-
versteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend zuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet
anzuwenden:
war.
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu er-
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur
öffnen;
zweckentsprechenden· Rechtsverfolgung oder Rechts-
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder
des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grund- eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig,
stück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig
Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den
es hierbei sein Bewenden; Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind,
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Ver- können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und
fahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.
die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die be-
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser
glaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur
selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem
Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an
den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die Vertretenen zuzurechnen.
später eingetragenen Veränderungen und Löschungen (4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den
aufzunehmen; landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichne- setzt die Kosten im Enteignungsbeschluß oder durch
ten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des besonderen Beschluß fest. Der Beschluß bestimmt auch,
§ 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berück- ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines
sichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinter-
legung.
§ 122
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die
Vollstreckbarer Titel
Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung
nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der
anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landes- Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in
recht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3
1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in
zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung
ihr bezeichneten Leistungen;
dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde 2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß
findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder
statt. einer Ausgleichszahlung;
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzein- (4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform,
weisung oder deren Aufhebung wegen der darin soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form
festgesetzten Leistungen. Die Zwangsvollstreckung vorgeschrieben ist.
wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn
die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar § 125
geworden ist.
Bindung an den Bebauungsplan
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz
hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese
ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in§ 1 Abs. 4
Gerichts. In den Fällen der§§ 731, 767 bis 770, 785, 786 bis 6 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschlie-
dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an
ßungsanlagen wird durch Abweichungen von den Fest-
die Stelle des Prozeßgerichts.
setzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die
Abweichungen mit den Grundzügen der Planung ver-
einbar sind und
Sechster Teil 1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen
Erschließung zurückbleiben oder
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als
Erster Abschnitt bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden
Allgemeine Vorschriften und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen
Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 123
Erschließungslast § 126
Pflichten des Eigentümers
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit
sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder (1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungs-
obliegt.
körper der Straßenbeleuchtung einschließlich der
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungs-
kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur
anlagen
Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen
benutzbar sein. auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu be-
nachrichtigen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet
Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der
sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu
beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene
§ 124 Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über
die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die
Erschließungsvertrag
höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag die Beteiligten zu hören.
auf einen Dritten übertragen.
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages können Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen
nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem
bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein.
Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde ver-
pflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu Zweiter Abschnitt
tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungs- Ersch I ieß u n gsbeitrag
anlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig
sind. § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 127
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen· müssen Erhebung des Erschließungsbeitrags
den gesamten Umständen nach angemessen sein und
in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres an-
stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne derweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungs-
des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare anlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der
Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vor- folgenden Vorschriften.
gesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts
die Erschließung selbst durchzuführen. sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2181
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, 2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-
Wege und Plätze; straßen sowie von Landstraßen 1. und II. Ordnung,
soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen
Breite als ihre anschließenden freien Strecken er-
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver-
fordern.
kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege,
Wohnwege); § 129
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammel- Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
straßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze,
die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur (1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten
Erschließung der Baugebiete notwendig sind; Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit er-
hoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden
Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften
den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit
oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer her-
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig gestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vor-
sind; schriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schäd- werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hun-
liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- dert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht (2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvor-
Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. gänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt
hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Er-
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-
schließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
erwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungs-
anlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
§ 130
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die
nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts Art der Ermittlung des
sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen beitragsfähigen Erschließungsaufwands
zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach
Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind
§ 128 nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich
Umfang des Erschließungsaufwands aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungs-
anlagen festzusetzen.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die
Kosten für (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann
für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden.
Erschließungsanlagen; Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrich- erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichts-
tungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; punkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Um-
legungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebie-
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche ten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die
Erschließungsanlagen. Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann
der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der
von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für § 131
den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört
Maßstäbe für die
im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung
Verteilung des Erschließungsaufwands
im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch
der Wert nach§ 68 Abs. 1 Nr. 4. (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsauf-
wand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt
Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehr-
sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder
fach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer
Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben,
Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130
bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können
Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungs-
bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der
aufwands nur einmal zu berücksichtigen.
Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht
einzubeziehen sind. (2) Verteilungsmaßstäbe sind
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen
für Nutzung;
2. die Grundstücksflächen;
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazu-
gehörigen Rampen; 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden § 134
werden.
Beitragspflichtiger
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundes-
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt
baugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unter-
der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer
schiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist,
des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erb-
die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden,
baurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle
daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß
des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück
entsprochen wird.
mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4
§ 132 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des
Regelung durch Satzung
Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige
Die Gemeinden regeln durch Satzung haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigen-
tum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im
nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags-
Sinne des § 129,
pflichtig.
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-
sowie die Höhe des Einheitssatzes,
stück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbau-
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und recht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Er- Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem
schließungsanlage. Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 133 § 135
Gegenstand und Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekannt-
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die gabe des Beitragsbescheids fällig.
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durch-
gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen führung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist,
der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung zulassen, daß der Erschließungsbeitrag in Raten oder in
Bauland sind und nach der geordneten baulichen Ent- Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines
wicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der
Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch
der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
keine rechtsbegründende Wirkung. (3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine
Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahres-
sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teil- leistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe
beträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu
Falle des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitrags- bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens
pflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde. 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank jährlich zu verzinsen.· Die Jahresleistungen
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht
stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1O
noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,
Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
können Voraus!eistungen auf den Erschließungsbeitrag
bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschlie- (4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als
ßungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden,
auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muß.
ist und die endgültige Herstellung der Erschließungs- Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und
anlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des
Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu
zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne
beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der
entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt
Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise
werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem
absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungs-
Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung
anspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom
kann auch für den Fall vorgesehen werden, daß die
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
bank jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestim-
mungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im (6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelun-
ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. gen bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2183
Siebter Teil Zweites Kapitel
Maßnahmen für den Naturschutz Besonderes Städtebaurecht
§ 135a Erster Teil
Pflichten des Städtebauliche
Vorhabenträgers; Durchführung
Sanierungsmaßnahmen
durch die Gemeinde; Kostenerstattung
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne Erster Abschnitt
des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. Allgemeine Vorschriften
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet § 136
sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke
durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und
bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durch-
ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor führung im. öffentlichen Interesse liegen, werden nach den
den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
werden. (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maß-
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, nahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebau-
sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten licher Mißstände wesentlich verbessert oder umgestaltet
sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die wird. Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn
Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maß- 1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder
nahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen
hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungs- Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
betrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung nisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden
der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich be-
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale einträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion
Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind ent- obliegen.
sprechend anzuwenden.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder
§ 135b ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen,
sind insbesondere zu berücksichtigen
Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicher-
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach heit der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden
§ 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeord- Menschen in bezug auf
neten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe
sind a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der
Wohnungen und Arbeitsstätten,
1. die überbaubare Grundstücksfläche,
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Woh-
2. die zulässige Grundfläche,
nungen und Arbeitsstätten,
3. die zu erwartende Versiegelung oder
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,
4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden
Wohn- und Arbeitsstätten,
werden.
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten
§ 135c Flächen nach Art, Maß und Zustand,
Satzungsrecht f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben,
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,
insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen
Erschütterungen,
zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines
Bebauungsplans, g) die vorhandene Erschließung;
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei 2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf
ist§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entspre- a) den fließenden und ruhenden Verkehr,
chend anzuwenden,
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungs-
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-
fähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner
heitssatzes entsprechend § 130,
Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine
einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden
Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplät-
Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
zen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbeson-
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Voraus- dere unter Berücksichtigung der sozialen und kul-
zahlungen, turellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungs-
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. bereich.
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem wenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, daß solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur
unterstützt wird,
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umwelt- § 139
schutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- Beteiligung und Mitwirkung
und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der öffentlicher Aufgabenträger
Bevölkerungsentwicklung entspricht oder.
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen
fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Auf-
des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. gaben die Vorbereitung und Durchführung von städte-
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander baulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
und untereinander gerecht abzuwägen.
(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorbereitung
§ 137 und Durchführung der Sanierung sinngemäß anzuwen-
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen den. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde
auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Päch-
tern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig (3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der
erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der
der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen Träger öffentlich.er Belange, die aufeinander abgestimmt
baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unver-
des Möglichen beraten werden. züglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
§ 138
Auskunftspflicht Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum
Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten § 140
sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Vorbereitung
Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis
zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der
oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung Gemeinde; sie umfaßt
erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können 1. die vorbereitenden Untersuchungen,
insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persön- 2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
lichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen
Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Fami- 3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
lienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, 4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die
die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bin- Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie
dungen, erhoben werden. für die Sanierung erforderlich ist,
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen 5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der
Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde 7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer
weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durch-
an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die geführt werden.
höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu
Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung § 141
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind Vorbereitende Untersuchungen
die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für
die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
Finanzbehörden weitergegeben werden. des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchun-
gen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die
sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen
Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach und städtebaulichen Verhältnisse und zusammenhänge
Beendigung ihrer Tätigkeit fort. sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger Durchführbarkeit der Sanierung im allgemeinen. Die
die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf
und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzu- nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2185
der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in § 143
ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen Bekanntmachung der
oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden. Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgese-
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung orts-
hen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen
üblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich be-
bereits vorliegen.
kanntmachen, daß eine Sanierungssatzung beschlossen
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
durch den Beschluß über den Beginn der vorbereitenden anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1
Untersuchungen ein. Der Beschluß ist ortsüblich bekannt- und 2 ist - außer im vereinfachten Sanierungsverfahren -
zumachen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen.
hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung
(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlus- rechtsverbindlich.
ses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-
finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und verbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei
Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die
Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durch- Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine
führung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs.1 und auf Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54
die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1
anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanie- bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungs-
rungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2
des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurück- ausgeschlossen ist.
stellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach
Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam. § 144
Genehmigungspflichtige
§ 142 Vorhaben und Rechtsvorgänge
Sanierungssatzung (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen
der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städte-
bauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, 1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonsti-
durch Beschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen gen Maßnahmen;
(förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungs- 2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver-
gebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung zweck- tragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung
mäßig durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf
der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen
Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden. oder verlängert wird.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanie- (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen
rung, daß Flächen außerhalb des förmlich festgelegten der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
Sanierungsgebiets
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zu- stücks und die Bestellung und Veräußerung eines
sammenhängenden Unterbringung von Bewohnern Erbbaurechts;
oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanie-
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
rungsgebiet oder
Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts,
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im
oder Folgeeinrichtungen Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Er- 3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflich-
gänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete tung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten
für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrecht-
Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen liche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in
sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete gel- Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche
tenden Vorschriften anzuwenden. Rechtsgeschäft als genehmigt;
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung 4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer
des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). Baulast;
In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu 5. die Teilung eines Grundstücks.
bezeichnen.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Ge-
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der nehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet
Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies
sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ortsüblich bekanntzumachen.
ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht
erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in (4) Keiner Genehmigung bedürfen
diesem Fall kann in der Sanierungssatzung auch die 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde
Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen
Abs. 1 oder§ 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden. als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr.1 bis 3 zum Zwecke außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem
Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kön-
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen
nen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht
Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich ge-
zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigen-
nehmigt worden oder auf Grund eines anderen
tums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung
baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, sowie Unter-
des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils
haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43
ausgeübten Nutzung;
Abs. 1, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, anzuwenden.
die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 und 3 ist
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch
den Bedarfsträger.
§ 146
§ 145 Durchführung
Genehmigung (1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaßnahmen
und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich fest-
(1) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats
gelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und
nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu ent-
Zwecken der Sanierung erforderlich sind.
scheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. (2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeich-
neten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3 be-
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
zeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städte-
Grund zur Annahme besteht, daß das Vorhaben, der
baulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs-
Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grund-
und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfs-
stücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die
trägers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine
Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder
Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung
wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der
seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse
Sanierung zuwiderlaufen würde.
an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesent-
liche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Betei- (3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-
ligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung
und ihre Rechtsnachfolger von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags ganz
1. in den Fällen des§ 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige
für die durch das Vorhaben herbeigeführten Wert- und zweckmäßige Durchführung der vertraglich über-
erhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die nommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne
auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde in-
vorgenommen werden, verzichten; soweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder sie selbst zu übernehmen.
oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des
Rechts sowie für werterhöhende Änderungen ver- § 147
zichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen
werden. Ordnungsmaßnahmen
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Auf-
des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt gabe der Gemeinde; hierzu gehören
werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend 1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von
anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Ab- Grundstücken,
schluß eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht
werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des 2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
Absatzes 2 ausgeräumt werden. 3. die Freilegung von Grundstücken,
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen- 4. die Herstellung und Änderung von Erschließungs-
tümer von der Gemeinde die Übernahme des Grund- anlagen sowie
stücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht
5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die
auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht
Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es
in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von
nutzen. liegen die Flächen eines land- oder forstwirt- Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum
schaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen
Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz
Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung
des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine un- bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzan-
zumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich lagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanie-
auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die rungsgebiets liegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2187
§ 148 (6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der
Baumaßnahmen Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten-
und Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde
Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweck- und der anderen Träger öffentlicher Belange bei der
mäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die
Gemeinde obliegt jedoch Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln
1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.
und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit § 150
sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet Ersatz für Änderungen von Einrich-
ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und tungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
zweckmäßig durchgeführt werden.
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungs-
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung gebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elek-
bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können trizität, Gas, Wasser, Wärme, Anlagen der Abwasserwirt-
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets schaft oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundes-
liegen. post infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen er-
forderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden
Folgeeinrichtungen sowie Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem
Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen,
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben. sind auszugleichen.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Aus- (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag
gleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe behörde.
in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
§ 151
§ 149 Abgaben- und Auslagenbefreiung
Kosten- und Finanzierungsübersicht (1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen
Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Ver-
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung
handlungen
eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen.
Die Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungs- 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebau-
vorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren lichen Sanierungsmaßnahmen,
Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, 2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,
abzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde vor-
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,
zulegen.
dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerich-
(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten tet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.
der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraus-
(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten
sichtlich entstehen. ,Die Kosten anderer Träger öffentlicher
eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach
Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
landesrechtlichen Vorschriften.
Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre
1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde
Vorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamt-
oder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157
maßnahme darzulegen. Finanzierungs- und Förderungs-
und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-
mittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finan-
baulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch
zierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange
der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung als
sollen nachrichtlich angegeben werden.
Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städte-
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit baulichen Sanierungsmaßnahmen;
Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde 2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person,
auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der die zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-
Gemeinde beschränkt werden. Das Erfordernis, die baulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwen-
städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines dung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück
absehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt unberührt. übereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde wird nur gewährt
können von anderen Trägern öffentlicher Belange Aus- a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungs-
kunft über deren eigene Absichten im förmlich fest- gebiet, in dem das übereignete oder verlorene
gelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finan- Grundstück liegt, bis zum Abschluß der städte-
zieru ngsvorstel Iungen verlangen. baulichen Sanierungsmaßnahme,
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren, (5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57
Grundstück übereignet oder verloren wurde;
Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59
3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie- Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den§§ 60 und 61 Abs. 2 ent-
rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die sprechend anzuwenden;
Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht; 2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tat-
sächliche Neuordnung des förmlich festgelegten
4. der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Be- Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von
gründung, das Bestehen oder die Auflösung eines Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des
Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des
Geldausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60
§ 161 bedingt ist.
und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;
3. § 58 nicht anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungs- § 154
rechtliche Vorschriften Ausgleichsbetrag des Eigentümers
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
§ 152
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finan-
Anwendungsbereich zierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichs-
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich betrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung
festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks
Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren entspricht; Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile
durchgeführt wird. an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.
Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 her-
§ 153 gestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften
Bemessung von Ausgleichs- und Ent- über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen
schädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungs-
gebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorberei-
für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung
tung oder Durchführung der Sanierung im förmlich fest-
von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a
gelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften
Abs. 3.
dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungs-
leistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unter-
die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durch- schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grund-
führung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beab-
als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene sichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert),
Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch
in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grund- die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
stücksmarkt sind zu berücksichtigen. festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung (3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanie-
eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Ver- rung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann
äußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert die Ablösung im ganzen vor Abschluß der Sanierung
für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der
zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanie-
sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin
rungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Aus-
eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne
gleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf
des§ 145 Abs. 2.
Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichs-
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim betrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetrags-
Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis pflichtige an der Festsetzung vor Abschluß der Sanierung
vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag
des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des§ 144 Abs. 4 Nr. 4 mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch
vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung
Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der
des Absatzes. 1 ergibt.
Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflich-
ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, tigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der
der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neu- für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen
ordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren
ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der
entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem
bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht. Grundstück.
. ·-··· ··------·---···-·-·--------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2189
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung
des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen,
sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Ver- wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung
pflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch
zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom vor Abschluß der Sanierung erfolgen.
Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert
zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der (5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften
Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert über kommunale Beiträge einschließlich der Bestim-
herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich mungen über die Stundung und den Erlaß entsprechend
oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen anzuwenden.
Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaß-
Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von
nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grund- Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
stücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie
Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und
Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und
Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den § 156
nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichs- Überleitungsvorschriften
betrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem zur förmlichen Festlegung
Grundstück eine den Zielen' und Zwecken der Sanierung
entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig (1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne
ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung
entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt
für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.
§ 155
Anrechnung auf (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Fest-
den Ausgleichsbetrag, Absehen legung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungs-
verfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht,
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen, den Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden,
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits bleibt es dabei.
in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für
Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs-
Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
beschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110
Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwen- beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten
dungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß Kapitels weiter anzuwenden.
§ 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne § 156a
des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert
hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten an- Kosten und
zurechnen, Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der (1) Ergibt sich nach der Durchführung der städte-
Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil baulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung
des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Num- eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die
mern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der Vorbereitung
zulässigerweise bereits entrichtet hat. und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaß-
nahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung Ausgaben, so ist dieser Überschuß auf die Eigentümer
nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist. der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu ver-
teilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche
Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des
Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeit-
Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichs-
punkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so
betrags absehen, wenn
steht der auf das Grundstück entfallende Anteil dem
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich er- früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem
mittelt worden ist und Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen worden ist,
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Aus- je zur Hälfte zu.
gleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen (2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Einnahmen steht. Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis der
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2
werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist. zu bestimmen.
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über- § 159*)
schusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen- Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
tümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts
zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durch- (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der
führung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1
Im übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der
Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen. Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen
für eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde über-
tragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er
im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren
Vierter Abschnitt Treuhänder. Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf
Sanierungsträger Verlangen Auskunft zu erteilen.
und andere Beauftragte (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen
mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie
§ 157 der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemein-
de hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und
Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf- durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag bedarf nicht
gaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er
der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt
bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, werden.
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, (3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grund-
die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, stücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vor-
bereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat,
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung
nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 und unter Beach-
oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der
tung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er hat
Gemeinde zu erwerben, die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu
veräußern.
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige
Behörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die Vorausset- (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungs-
zungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungs- träger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der
träger erfüllt. nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen wäre,
hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleit- abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den Fällen des
pläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der SanierungsträgeF Ansprüche
Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemein-
einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen de abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen an
Unternehmen übertragen. sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.
(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,
§ 158 deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichs-
Bestätigung als Sanierungsträger beträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.
(1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben als (6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene
Sanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlossen hat,
erlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen Vermögen des Sanierungsträgers. Die Gemeinde kann
tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im förmlich
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in
*) Gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers S. 2911) wird§ 159 am 1. Januar 1999 wie folgt geändert:
ordnungsgemäß zu erfüllen, a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes ,.(6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des für eigene Rechnung tätigen
einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und Sanierungsträgers den mit diesem geschlossenen Vertrag, kann sie
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer vom Insolvenzverwalter verlangen, ihr die im förmlich festgelegten
derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft, Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger
nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durch-
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die führung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom
Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der
leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Insolvenzverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis
Zuverlässigkeit besitzen. dieser Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren
Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des Grund-
(2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn die stücksverzeichnisses geltend machen. Im übrigen haftet die
Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der Durch-
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. führung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus
dem Vermögen des Sanierungsträgers im Insolvenzverfahren keine
(3) Die Bestätigung wird durch die nach Landesrecht vollständige Befriedigung erlangt haben."
zuständige Behörde ausgesprochen. b) Absatz 7 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2191
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der
die der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen in das
zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung er- Treuhandvermögen zu überführen. Dabei sind a/s Grund-
worben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger stückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in
erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der Konkurs- Anwendung des§ 153 Abs. 1 ergeben.
verwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der
dieser Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann
Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechen-
ihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Über-
schaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Tätigkeit
gabe des Grundstücksverzeichnisses geltend machen.
das Treuhandvermögen einschließlich der Grundstücke,
Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von
die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu über-
Verbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungs-
tragen. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde
maßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen
anstelle des Sanierungsträgers für die noch bestehenden
des Sanierungsträgers im Konkursverfahren keine voll-
Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandver-
ständige Befriedigung erlangt haben.
mögen gehaftet hat.
(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des
Vergleichsverfahrens über das Vermögen des für eigene (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach
Rechnung tätigen Sanierungsträgers den Vertrag, kann Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er
sie vom Sanierungsträger verlangen, ihr die im förmlich unter Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhand-
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, vermögen gehörendem eigenem Austauschland oder
die der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit
zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung er- der Sanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt hat,
worben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in
erbrachten Aufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2 sein eigenes Vermögen zurücküberführen. Sind die von
der Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden. ihm in das Treuhandvermögen überführten Grundstücke
Der Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde ein veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur
Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben; Absatz 6 Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre
Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger
andere Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treu-
handvermögen überführten Grundstücken entsprechen,
§ 160 in sein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf
Treuhandvermögen hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treu-
handvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treu- erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
händer der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der ergibt.
Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde
für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die Über-
§ 161 *)
tragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung
der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis Sicherung des Treuhandvermögens
kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treu-
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das handvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht
in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen auf das Treuhandvermögen beziehen.
getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver-
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die bindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem
die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung
Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhand-
gehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des verhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maß-
Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das gabe des§ 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, der
sich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder auf Grund Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des
eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen gel-
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent- tend machen.
ziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden
Gegenstands erwirbt. (3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanie-
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der rungsträgers. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem
Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungs-
träger darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören *) Gemäß Artikel 5 Nr. '2 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2911) wird§ 161 Abs. 3 am 1. Januar 1999 wie folgt gefaßt:
nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde
"(3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das
mögen des Sanierungsträgers gehört das Treuhandvermögen nicht zur
gleiche gilt für eigene Mittel, die der Sanierungsträger Insolvenzmasse. Kündigt die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat
einbringt. der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu
übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung
(5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungs- an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Verbind-
gebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach Über- lichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen
tragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhand- treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürger-
vermögen gehören, oder unter Hergabe von eigenem lichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden."
I
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
Konkursmasse. Der Konkursverwalter hat das Treuhand- § 164
vermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur Anspruch auf Rückübertragung
Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet
die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Ver- (1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1
bindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen Satz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben,
gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen
verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Ver- Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf
bindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetz- Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die
buchs ist nicht anzuwenden. Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur
Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den
fünfter Abschnitt Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von
Abschluß der Sanierung entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Be-
gründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
§ 162 bezeichneten Art erworben hatte.
Aufhebung der Sanierungssatzung (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemein-
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
bedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grün-
1. die Sanierung durchgeführt ist oder fläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufge- 2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
geben wird. Wege der Enteignung erworben hatte oder
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich 3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung
festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung des Grundstücks begon,nen hat oder
für diesen Teil aufzuheben.
4. das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159
(2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förm- Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde oder
liche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teil-
weise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung 5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden
ist ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde kann sind.
auch ortsüblich bekannntmachen, daß eine Satzung zur (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungs- seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt
gebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 werden.
ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
wird die Satzung rechtsverbindlich.
Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die der Rückübertragung hat.
Sanierungsvermerke zu löschen.
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt
unberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschä-
§ 163 digung nach § 103 bemißt sich nach dem Verkehrswert
Fortfall von Rechts- des Grundstücks, der sich auf Grund des rechtlichen und
wirkungen für einzelne Grundstücke tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der
förmlichen Festlegung ergibt.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grund-
stück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend
den Zielen und Zwecken der Sanierung Sechster Abschnitt
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise
Städtebauförderung
genutzt wird oder
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. § 164a
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanie-
Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
rung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 (1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vor-
bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung bereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen
für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigen- Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme)
tümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städte-
und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung bauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im
oder sonstige Nutzung oder die Mctdernisierung oder Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung
Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage
Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen
möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungs-
besteht in diesem Fall nicht. mittel so eingesetzt werden, daß die Maßnahmen im
Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der§§ 144,
145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt
ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu werden für
löschen. 1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2193
2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach (2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach
§ 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeinde-
sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den gebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die
Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde
persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeinde- oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des
verwaltung, Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder
3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148, im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer
neuen Entwicklung zugeführt werden.
4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von
nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten, (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städte-
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie bauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden
die Gewährung eines Härteausgleichs nach§ 181. soll, durch Beschluß förmlich als städtebaulichen Ent-
wicklungsbereich festlegen, wenn
(3) Städtebauförderungsmittel können für Moderni-
sierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des 1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2
§ 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes ver- entspricht,
einbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der
zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert,
der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an
darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemein-
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines bedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wieder-
Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, nutzung brachliegender Flächen,
künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bleiben soll. 3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche
§ 164b Verträge nicht erreicht werden können oder Eigen-
Verwaltungsvereinbarung tümer der von der Maßnahme betroffenen Grund-
stücke unter entsprechender Berücksichtigung des
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher § 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an
Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Ent-
Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des je- wicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich
weiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Anwendung des§ 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,
der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in
gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerech- 4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
ten Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungs- Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander
vereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt. und untereinander gerecht abzuwägen.
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen (4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
sind des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorberei-
1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in tenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veran-
ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Be- lassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
rücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzu-
2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in wenden. ·
Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- (5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu
oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig durch-
Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun- führen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwick-
gen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen lung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich
Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umwelt- ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke,
schonenden, kosten- und flächensparenden Bau- die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten
weisen, Zwecken "dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grund-
3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer stücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des
Mißstände. Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren ein-
geleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei
denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung
Zweiter Teil zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit
Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfs-
träger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei
§ 165 Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen öffentliches Interesse an der Durchführung der städte-
baulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt
und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige (6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung
nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durch- (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der
geführt. städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der
der höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Geneh- Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die
migung ist ein Bericht über die Gründe, die die förmliche Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungs-
Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs recht- maßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
fertigen, beizufügen. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend Grundstücks entspricht.
anzuwenden. (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der lungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach
Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. § 205 Abs. 4 übertragen werden.
Die Gemeinde kann sich auch auf die ortsübliche Be-
kanntmachung der Erteilung der Genehmigung beschrän-
ken; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu- § 167
wenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 Erfüllung von Aufgaben für
ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und die Gemeinde; Entwicklungsträger
153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird
die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich. (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-
gaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines
verbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwick-
von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke
lungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 158 sind
einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grund- entsprechend anzuwenden.
bücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine städte-
bauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Ent- (2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
wicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für
anzuwenden. Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind
§ 166 entsprechend anzuwenden.
Zuständigkeit und Aufgaben (3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grund-
stücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des§ 169
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemein- Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der
de vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Gemeinde gebunden.
Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die
Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungs-
§ 168
bereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und,
soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen . Übernahmeverlangen
Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen
Der Eigentü.mer eines im städtebaulichen Entwicklungs-
Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Ent-
bereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde
wicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu
die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm
verwirklichen.
mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungs-
schaffen, daß ein funktionsfähiger Bereich entsprechend maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das
der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ord- Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer
nung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift des§ 145
und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaß-
nahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und
zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit § 169
Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist. Besondere Vorschriften für den
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte- städtebaulichen Entwicklungsbereich
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind ent-
feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen
sprechend anzuwenden
Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken
oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung
Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und
absehen, wenn Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und 2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung 3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor-
der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden haben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),
sollen oder
4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaß-
2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwen- nahmen; Baumaßnahmen),
dung nach den Zielen und Zwecken der städte-
baulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit 5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Ein-
ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage richtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen;
ist, das Grundstück binnen angemessener Frist Abgaben- und Auslagenbefreiung),
dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu 6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und
verpflichtet. Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2195
7. die §§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigen- (8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund-
tümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, stück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern,
Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neu-
Festlegung), ordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs er-
gibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kaufpreises ent-
8. die §§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),
sprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung
9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebau- bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
förderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung),
§170
10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken). Sonderregelung für Anpassungsgebiete
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städte-
Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen baulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusam-
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. menhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung
an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde die-
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick- ses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen
lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge- (Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in der
meinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Entwicklungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche Fest-
Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß der Antragsteller legung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vor-
sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grund- bereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind.
stücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die In dem Anpassungsgebiet sind neben den für städte-
§§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen bauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschrif-
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. ten mit Ausnahr:ne des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2
bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungs-
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grund- maßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme
stücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend der§§ 136, 142 und 143.
anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von
dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichen- § 171
der Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, Kosten und Finanzierung
der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäfts- der Entwicklungsmaßnahme
verkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort
zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen (1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch-
vorgesehen sind. führung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur
Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen
zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines
oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die
hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der Vorbereitung
Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungs-
Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder maßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätig-
Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind ten Ausgaben, so ist dieser Überschuß in entsprechender
oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austausch- Anwendung des§ 156a zu verteilen.
land oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.
(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungs-
Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der übersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die
Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwick-
der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, lung erforderlich sind.
die sich verpflichten, daß sie die Grundstücke innerhalb
angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Dritter Teil
Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwick-
lungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zunächst Erhaltungssatzung
die früheren Eigentümer zu berücksichtigen. Auf die und städtebauliche Gebote
Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur
land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Erster Abschnitt
Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die E rha ltu n g ssatzu n g
zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund-
stücke übereignet haben oder abgeben mußten. § 172
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu Erhaltung baulicher Anlagen
sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich und der Eigenart von Gebieten
sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, daß die (Erhaltungssatzung)
Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung er-
reicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen der (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder
Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicherzu- durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
stellen, daß die neu geschaffenen baulichen Anlagen ent- 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
sprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden. (Absatz 3),
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl- nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1 des lnvestitionserleichte-
kerung (Absatz 4) oder rungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5) (BGBI. 1 S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen
nach § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung Gesetzbuchs entfallen.
baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung
bestimmt werden, daß auch die Veräußerung von Sonder-
baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist
eigentum an dem Gebäude während der Dauer der Ver-
§ 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Landes-
pflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese
regierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in
Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde
Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechts-
verordnung mit einer Geltungsdauer· von höchstens fünf in das Grundbuch für das Sondereigentum eingetragen
werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
Jahren zu bestimmen, daß die Begründung von Sonder-
eigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die
§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen
ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage
sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan
Verbot gilt als Verbot im Sinne des§ 135 des Bürgerlichen nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in ent-
Gesetzbuchs. § 20 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu- sprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4
wenden. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer Erhal-
tungssatzung gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, ist
§ 173
§ 15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im
Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. Genehmigung, Übernahmeanspruch
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.
Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bau- eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die
lichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmi-
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu- gungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172
tung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
(2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmi-
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
gung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde
Anlage beeinträchtigt wird.
unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Über-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 nahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5
darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus beson-
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungs-
deren städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie
antrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder
ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des
sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die
Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den
ein Absehen von der Begründung von Sondereigentum
Fällen des§ 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter
wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung
und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.
ist ferner zu erteilen, wenn
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere
1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung
über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,
des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durch-
bleiben unberührt.
schnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der
bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
§174
2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und Sonder-
eigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnis- Ausnahmen
nehmern begründet werden soll, (1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die
3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an Familien- den in§ 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf
angehörige des Eigentümers veräußert werden soll, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Über- (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1
tragung von Sondereigentum nicht erfüllt werden bezeichneten Art im Geltungsbereich _einer Erhaltungs-
können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden satzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu
des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben
Grundbuch eingetragen ist, im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde
anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur
Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Vor-
Begründung von Sondereigentum nicht zu Wohn-
aussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen
zwecken genutzt wird oder
würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung
Jahren ab der Begründung von Sondereigentum der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter
Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2197
Zweiter Abschnitt 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
Städtebauliche Gebote anzuwenden.
(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich,
§ 175 wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon besei-
tigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch
Allgemeines
zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und 3 Satz 1,
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind ent-
ein Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot (§ 177), sprechend anzuwenden.
ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsie- (6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
gelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5
vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die entsprechend anzuwenden.
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungs-
berechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie (7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver-
die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche bunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden an-
Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen be- gemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des
stehen. Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer
bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176
bis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige Durchführung der (8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach
Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund
bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Ent-
auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung be- eignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf
rücksichtigt werden. der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte (9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen,
haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 daß die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die
bis 179 zu dulden. Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben
unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke
Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfecht-
anzuwenden, die den in§ 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken
barkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn,
dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grund-
daß der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene
stücke. liegen für diese Grundstücke die Vorausset-
Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.
zungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176
bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfs-
träger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder § 177
ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Er- Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot
füllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere
äußeren Beschaffenheit Mißstände oder Mängel auf,
über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,
deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung
bleiben unberührt.
oder Instandsetzung möglich ist, kann die G.emeinde die
§ 176 Beseitigung der Mißstände durch ein Modernisierungs-
gebot und die Behebung der Mängel durch ein lnstand-
Baugebot setzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der
Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch
innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet
wird, sind die zu beseitigenden Mißstände oder zu be-
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des hebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene
Bebauungsplans zu bebauen oder Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene zu bestimmen.
sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des
(2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die
Bebauungsplans anzupassen.
bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.
bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Ab-
bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute
nutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen
oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den
Dritter
baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer bau-
lichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung 1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen An-
von Baulücken. lage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaft- 2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit
lichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich
die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. beeinträchtigt oder
(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Über- 3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und
nahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschicht-
macht, daß ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirt- lichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben
schaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43 Abs. 1, soll.
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Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wieder-
nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen nutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich.
des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an
verlangt werden, darf das lnstandsetzungsgebot nur mit einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht
werden. In dem Bescheid über den Erlaß des lnstand- zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benach-
setzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmal- richtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen
schutzes gebotenen lnstandsetzungsmaßnahmen beson- werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die
ders zu bezeichnen. Beseitigung selbst vorzunehmen.
(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemein- (2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen
de angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemesse-
sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich ner Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren
daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von
entstehenden Bewirtschattungskosten aus Erträgen der Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen
baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unter-
Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die bringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden,
Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter
Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Ver-
nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechts- fügung steht.
vorschritten verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder
oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung
nicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme wirtschaftlich Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene
unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann
kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Ge-
unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als meinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn
Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiege-
der Modernisierungs- oder lnstandsetzungskosten ver- lungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das
einbaren. Grundstück zu behalten.§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie§ 44
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder
lnstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der
Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand- Vierter Teil
gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaf- Sozialplan und Härteausgleich
tung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit
einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städte- § 180
baulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen
städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke Sozialplan
zu berücksichtigen. (1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sa-
nierungsmaßnahmen oder städtebauliche Entwicklungs-
§ 178 maßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persön-
Pflanzgebot lichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden
oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vor-
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid stellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern,
verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestim- wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder
menden angemessenen Frist entsprechend den nach§ 9 gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betrof-
Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungs- fenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Aus-
plans zu bepflanzen. wirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,
insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel
§ 179
sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche
Rückbau- und Entsiegelungsgebot Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemein-
de hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persön-
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu
lichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen
dulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungsbereich
und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung
eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird,
von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind
wenn sie
aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent- erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu
spricht und ihnen nicht angepaßt werden kann oder prüfen.
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 (2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach
und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Moderni- Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehen-
sierung oder Instandsetzung nicht behoben werden den Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten
können. ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozial-
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutz- plan).
barmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungs-
bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung be- maßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor,
einträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten kann die Gemeinde verlangen, daß der andere im Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2199
vernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Auf-
Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben hebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die
ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigen-
anderen die Kosten auferlegen. tümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot
mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem
§ 181 land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur
zum Schluß eines Pachtjahres aufheben.
Härteausgleich
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohn-
(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde raum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung
bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Ver- des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für
meidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden
- auch im sozialen Bereich - auf Antrag einen Härte- Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
ausgleich in Geld gewähren steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde
Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn
städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder ent- im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses
eignet worden ist; anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Be-
dingungen zur Verfügung steht.
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung
zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen er- (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
forderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- Pächters von Geschäftsraum im förfTllich festgelegten
oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwick-
Beteiligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu be- lungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher
stätigen, daß die Beendigung des Rechtsverhältnisses Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwick-
im Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der städte- lungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm
baulichen Maßnahmen geboten ist; deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnis-
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des ses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag
Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpach- des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer
teten Räume ganz oder teilweise vorübergehend un- Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.
benutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß
dies durch die alsbaldige Durchführung städtebau-
§ 183
licher Maßnahmen bedingt ist;
Aufhebung von Miet-
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die oder Pachtverhältnissen
dadurch entstehen, daß er nach der Räumung seiner über unbebaute Grundstücke
Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht
worden ist und später ein neues Miet- oder Pacht- (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans
verhältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vor-
im Sozialplan vorgesehen ist. gesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung
beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigen-
Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffenen in
tümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich
seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere
auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung
Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungs-
entgegenstehen.
leistung nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich
durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt. (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere anzuwenden.
Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung
eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder § 184
einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen. Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
Antragsteller es unterlassen hat und unterläßt, den wirt- schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die
schaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, ins- zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,
besondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzu- Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen bau-
wenden. lichen Anlage berechtigen.
Fünfter Teil § 185
Entschädigung bei Aufhebung
Miet- und Pachtverhältnisse
von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 182 (1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des
§ 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den
Aufhebung von Miet-
Betroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung in
oder Pachtverhältnissen
Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen.
der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils
der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich des Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich- § 188
tet. Kommt eine Einigung über die Entschädigung Bauleitplanung und Flurbereinigung
nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
behörde. (1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereini-
gungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der
(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutz- Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits
tes Land nach § .182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig
die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz 1 Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die Flur-
au~h zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland bereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeinde-
verpflichtet. Bei der Entschädigung in Geld ist die Bereit- gebiets voraussichtlich nicht auswirkt.
stellung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen
(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde
zu berücksichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann
sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden
die Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstellung Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen.
oder Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die Die Planungen sollen bis zum Abschluß der Flurbereini-
Gemeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande gung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurberei-
ist. nigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung
besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung er-
§ 186 fordern.
Verlängerung von § 189
Miet- oder Pachtverhältnissen
Ersatzlandbeschaffung
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Päch-
(1) Wird bei einer städtebaulichen . Maßnahme ein
ters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder
land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-
Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungs-
weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem
gebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder
Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen
im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder
verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans
forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich
erforderlich ist.
bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine
Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist
die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu be-
teiligen.
Sechster Teil (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder
Städtebauliche Maßnahmen Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr
im Zusammenhang mit Maßnahmen gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung
zur Verbesserung der Agrarstruktur stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden
Aufgaben benötigt.
§ 187 § 190
Abstimmung von Maßnahmen; Flurbereinigung aus Anlaß
· Bauleitplanung und Maßnahmen einer städtebaulichen Maßnahme
zur Verbesserung der Agrarstruktur
(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebau- forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen,
licher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der
der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse höheren Verwaltungsbehörde nach§ 87 Abs. 1 des Flur-
der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die bereinigungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren ein-
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur geleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende
und des Küstenschutzes", zu berücksichtigen. Ist zu er- Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern
warten, daß Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar- verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die
struktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen, ver-
des Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber mieden werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren
zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob kann bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungs-
sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt wer- plan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Fall muß
den sollen. der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flurbereini-
gungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des
obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusam- Unternehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungs-
menhang damit eine Flurbereinigung oder andere Maß- gesetzes.
nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs-
sind. plans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungs-
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der plan bekanntgegeben ist.
Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt werden, (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vor-
diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne schriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung
möglichst frühzeitig zu beteiligen. des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2201
§ 191 (2) Der Gutachterausschuß kann außer über die Höhe
Vorschriften über der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten
den Verkehr mit land- und über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögens-
forstwirtschaftlichen Grundstücken nachteile erstatten.
(3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissamm-
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans
lung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und
oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über
sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grund-
stücken nicht anzuwenden, es sei denn, daß es sich um (4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,
die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke (5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer
handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Land- zu übersenden.
wirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
§ 194
Verkehrswert
Drittes Kapitel
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der
Sonstige Vorschriften in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Erster Teil Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks
Wertermittlung oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhält-
§ 192 nisse zu erzielen wäre.
Gutachterausschuß
§ 195
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für Kaufpreissammlung
sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unab-
hängige Gutachterausschüsse gebildet. (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder
Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vor-
an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des
sitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu be-
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in gründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem
der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Gutachterausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das
Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese
dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grund- getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die
stücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteig-
Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein. Für die nungsbeschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme
Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Be-
zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuer- schluß über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den
lichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vor- Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag in einem
zusehen. Zwangsversteigerungsverfahren.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen
Geschäftsstelle. Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt
werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten
§ 193 den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen
Aufgaben des Gutachterausschusses sind, bleiben unberührt.
(1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grund- berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher
stücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn Vorschriften zu erteilen(§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem § 196
Gesetzbuch, Bodenrichtwerte
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks (1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes
oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den
Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetz- Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Ent-
licher Vorschriften zuständigen Behörden, wicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungs-
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, beitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bau-
Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflicht- land, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebie-
teilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des ten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der
Grundstücks von Bedeutung ist, oder sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die
Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt
4. Gerichte und Justizbehörden ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu er-
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen mitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des
nach anderen Rechtsvorschriften. Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Haupt- bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ab-
feststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wert- leitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu
verhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden erlassen.
Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug
dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Boden- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
richtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen ab- Rechtsverordnung
weichenden Zeitpunkt zu ermitteln. 1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachter-
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens ausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse,
durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen ge- soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen,
ändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Boden- die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluß im
richtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Einzelfall,
Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum
2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der letzten
Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche 3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben,
4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die Veröf-
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und fentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten
dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften
von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenricht- aus der Kaufpreissammlung,
werte verlangen.
5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungs-
§ 197 behörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreis-
sammlung,
Befugnisse des Gutachterausschusses
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachter-
(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder
ausschuß und den Oberen Gutachterausschuß und
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von
Personen einholen, die Angaben über das Grundstück 7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachteraus-
und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im schusses und des Oberen Gutachterausschusses
Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von
Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein zu regeln.
Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden
soll, machen können. Er kann verlangen, daß Eigentümer
und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück zweiter Teil
die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Be-
gutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigen- Allgemeine
tümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, Vorschriften; Zuständigkeiten;
daß Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Woh-
nungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber Erster Abschnitt
betreten werden.
Allgemeine Vorschriften
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachter-
ausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanz-
amt erteilt dem Gutachterausschuß Auskünfte über §200
Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichs- Grundstücke; Rechte an
beträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich Grundstücken; Baulandkataster
ist.
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses
§ 198 Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücks-
Oberer Gutachterausschuß teile anzuwenden.
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehen-
den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungs- den Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts
behörden gebildet werden, auf die die Vorschriften über anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücks-
die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden gleiche Rechte anzuwenden.
sind.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit
(2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag eines bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grund-
Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das lage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flur-
Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. stücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grund-
stücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann die
§ 199 Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit
der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die
Ermächtigungen
Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- Monat vorher öffentlich bekanntzugeben und dabei auf
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hin-
Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze zuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2203
§200a hörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entschei-
Ersatzmaßnahmen nach dung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren
den Landesnaturschutzgesetzen zuständig. liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen
Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest- gegenseitigen Einvernehmen.
setzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaß-
§204
nahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutz-
gesetze. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang Gemeinsamer Flächennutzungsplan,
zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsver-
soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Ent- bänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
wicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsa-
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
men Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städte-
bauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame
§201 Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder
Begriff der Landwirtschaft ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten
Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbe-
gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere
sondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft
aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder
einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eige-
wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Ver-
ner Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der
kehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemein-
Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei
bedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemein-
und die berufsmäßige Binnenfischerei.
same Planung erfordern. Der gemeinsame Flächen-
nutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur
§202 gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden;
Schutz des Mutterbodens die Gemeinden können vereinbaren, daß sich die Bindung
nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche
baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Ver- oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle
änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Verein-
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder barung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Dar-
Vergeudung zu schützen. stellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die
Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach
Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können
Zweiter Abschnitt
die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für
Zuständigkeiten ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung
des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höhe-
§203 ren Verwaltungsbehörde erforderlich.
Abweichende Zuständigkeitsregelung (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand
geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige
Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet
Rechtsverordnung bestimmen, daß die nach diesem abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende
Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche
eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Be-
oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die fugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands
Gemeinde mitwirkt. oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächen-
(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemein- nutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeinde-
den nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, gebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächen-
Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetz- nutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
liche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Ge- oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer
meinde obliegen, übertragen werden. In dem Landes- Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen
gesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgaben- Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei
erfüllung mitwirken. Bildung von Planungsverbänden und für Zusammen-
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung schlüsse nach § 205 Abs. 6. Die höhere Verwaltungs-
die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungs- behörde kann verlangen, daß bestimmte Verfahrens-
behörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche abschnitte wiederholt werden.
Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden über-
tragen; dies gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen
§205
nach § 165 Abs. 7.
Planungsverbände
(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer
Flächennutzungspläne(§ 204) oder von Flächennutzungs- (1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger
plänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) können sich zu einem Planungsverband zusammen-
der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbe- schließen, um durch gemeinsame zusammengefaßte
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bo.nn am 3. September 1997
Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange §206
zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe Örtliche und sachliche Zuständigkeit
seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durch-
führung an die Stelle der Gemeinden. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich
das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke
(2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1 nicht
betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammen-
zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines
hängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen
Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammen-
diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem
geschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemein-
Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die
heit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluß aus
örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere
Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag
gemeinsame Behörde bestimmt.
auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zu-
ständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vor-
Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener handen, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich
Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß nach Ver- höhere Verwaltungsbehörde.
einbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen.
Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körper-
schaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt
werden, erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung Dritter Abschnitt
zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, Verwaltungsverfahren
sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der
bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem
§207
Zusammenschluß durch die Landesregierung wider-
spricht. Von Amts wegen bestellter Vertreter
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormund-
den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die schaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde
zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschluß- 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder
fassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,
Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung
die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt
entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der
bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegen-
Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan heiten verhindert ist,
nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und 3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht
der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen
Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der
Landesregierung widerspricht. ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der 4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach
Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen
Gesetzbuch obliegen, übertragen werden. Rechts an einem Grundstück oder an einem das
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Auf-
Voraussetzungen für den Zusammenschluß entfallen sind forderung der zuständigen Behörden, einen gemein-
oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht samen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen
ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluß über die gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,
Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeich- 5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus
neten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Mitglieds anzuordnen; im übrigen ist Absatz 2 ent- Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten
sprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungs- die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die
verbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Pflegschaft entsprechend.
Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckverbands- §208
recht oder durch besondere Landesgesetze wird durch
·diese Vorschriften nicht ausgeschlossen. Anordnungen zur
Erforschung des Sachverhalts
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen
nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts
Entwürfe der Bauleitpläne mit Erläuterungsbericht oder auch anordnen, daß
Begründung vor der Beschlußfassung hierüber oder der 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden,
für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden,
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu- auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
zuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläu-
fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2 biger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,
Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2205
Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nach- akt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
kommt, kann ein Zwangsgeld bis zu tausend Deutsche § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine
Mark angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorver-
eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige fahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in
Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichts-
Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzu- ordnung zu regeln.
drohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und (2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-
Festsetzung können wiederholt werden.
spruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine
aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Ver-
§209 waltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß § 212a
Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung Entfall der aufschiebenden Wirkung
der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden
Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens
Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten aus- haben keine aufschiebende Wirkung.
zuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
bekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach
der Wohnungsinhaber betreten werden. § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154
Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige
Wirkung.
Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare
Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den
§213
Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geld- Ordnungswidrigkeiten
entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht
Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse oder unrichtige· Pläne oder Unterlagen vorlegt, um
die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffe- einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken
nen die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt 2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vor-
die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der arbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. macht oder unrichtig setzt;
3. einer in einem Bebauungsplan nach§ 9 Abs. 1 Nr. 25
§210 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen
Wiedereinsetzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern da-
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert
durch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesentlich
war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs beeinträchtigt oder zerstört werden;
bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen 4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhal-
Stand zu gewähren. tungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) ohne Genehmigung
rückbautoderändert.
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes zuständige Behörde kann nach Wiederein- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
setzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend
die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer
neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und im
festsetzen. Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 211
Belehrung über Rechtsbehelfe
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal- Vierter Abschnitt
tungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Planerhaltung
Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Ver-
waltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der §214
Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt
wird. Beachtlichkeit der Verletzung
von Vorschriften über die Aufstellung
§212 des Flächennutzungsplans und der Satzungen
Vorverfahren
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-
(1) Die Landesregierungen können durch Rechts- ten dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des
verordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem
Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungs- Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
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1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und 2. Mängel der Abwägung,
der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines
§§ 4, 4a, 13, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jah-
§ 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist un- ren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
beachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften ein-
oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde
zelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht be-
geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die
teiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder
Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzu-
des§ 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der
legen.
Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden
sind; (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und
2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltend-
die Begründung des Flächennutzungsplans und der machung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.
§ 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeacht-
lich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begrün- §215a
dung des Flächennutzungsplans oder der Satzungen
oder ihrer Entwürfe unvollständig ist; Ergänzendes Verfahren
3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennut- (1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214
zungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine Geneh- und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes
migung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung Verfahren behoben werden können, führen nicht zur
des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die
Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Satzung keine Rechtswirkungen.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungs- (2) Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten
bericht oder die Begründung in den für die Abwägung Vorschriften oder sonstiger Verfahrens- oder Formfehler
wesentlichen Beziehungen unvollständig ist, hat die nach Landesrecht können der Flächennutzungsplan oder
Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt
berechtigtes Interesse dargelegt wird. werden.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist
auch eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis §216
des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbstän-
zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu
digen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die
prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215
in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die
auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans
Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht
oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.
richtig beurteilt worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver-
letzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem Dritter Teil
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städte-
bauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; Verfahren vor den Kammern
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan (Senaten) für Baulandsachen
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften §217
einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Bebauungsplans herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen (1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil
worden ist, ohne daß die geordnete städtebauliche des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3
Entwicklung beeinträchtigt worden ist. und 6, den§§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181,
§ 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können nur durch An-
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage
trag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan
Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte
maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur
auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ab-
des zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapi-
wägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
tels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach
dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen
§215 werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geld-
Frist für die Geltendmachung der entschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7
Verletzung von Verfahrens- und Form- und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem
vorschriften sowie von Mängeln der Abwägung Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Ver-
urteilung zum Erlaß eines Verwaltungsakts oder zu einer
(1) Unbeachtlich werden sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht,
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Kammer für Baulandsachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2207
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzen-
des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den den sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwal-
Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekannt- tungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind
machung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der nicht anzuwenden.
Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den
einzureichen. Hat ein Vorverfahren(§ 212) stattgefunden,
Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden
so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung
von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen
des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren
(3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeichnen, bestellt.
gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit
§221
der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen be-
stimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Allgemeine Verfahrensvorschriften
Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Recht-
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf
fertigung des Antrags dienen.
gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitig-
den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen keiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle soweit sich aus den§§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt.
noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-
Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen. wenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-
§218 nahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die
von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die
Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag (3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere
vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wieder- Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Ge-
Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und bühr für das Verfahren im allgemeinen nach § 65 Abs. 1
die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht
glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den anzuwenden.
Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Ober-
landesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach §222
Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an Beteiligte
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-
antragt werden. (1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt
erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteig- gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte
nungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszustand oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts
bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 11 7 betroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren
Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiederein- ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt er-
setzung den Enteignungsbeschluß nicht aufheben und lassen hat.
hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art
der Entschädigung nicht ändern. (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den
übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten,
§219 soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte (3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien gelten-
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen anzuwenden.§ 78 der Zivilprozeßordnung gilt in dem Ver-
Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, fahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht
ihren Sitz hat. nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- (4) Die Beteiligten können sich auch durch Rechts-
ordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge anwälte vertreten lassen, die bei einem Landgericht zu-
auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die gelassen sind, in dessen Bezirk das den Gegenstand des
Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Verfahrens bildende Grundstück liegt. Vor dem nach§ 219
Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Abs. 2 bestimmten Gericht können sie sich ferner durch
Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. .Oie Landesre- Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht
gierungen können diese Ermächtigung auf die Landesju- zugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche Ent-
stizverwaltungen übertragen. scheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs. 2 gehören
würde.
§220
§223
Zusammensetzung der
Kammern für Baulandsachen Anfechtung von Ermessensentscheidungen
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der
Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Antrag nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er- §227
messens überschritten sind oder von dem Ermessen in Säumnis eines Beteiligten
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht, (1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gericht-
soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf liche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
eine Geldleistung entschieden worden ist. mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich
verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten
nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nichterschie-
§224
nener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhand-
Anfechtung einer lung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden
vorzeitigen Besitzeinweisung werden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine (2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gericht-
vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende liche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere
entsprechend anzuwenden. Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten bean-
tragen.
§225 (3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivil-
Vorzeitige Ausführungsanordnung prozeßordnung gelten entsprechend. Im übrigen sind
die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzu-
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, wenden.
so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbe-
günstigten beschließen, daß die Enteignungsbehörde die §228
Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen
Kosten des Verfahrens·
hat. In dem Beschluß kann bestimmt werden, daß der
Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen (1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf
Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanord- gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner
nung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in
die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zuläs- der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kosten-
sigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bestimmungen der Zivilprozeßordnung die Stelle, die den
hinterlegt hat. Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.
§226 (2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten,
der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entschei-
Urteil det das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird Ermessen.
durch Urteil entschieden.
§229
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der
einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begrün- Berufung, Beschwerde
det erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu (1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet
ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der
Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts ein-
den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls schließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen
auszusprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Abs. 1
erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu ent-
scheiden. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung die Verhandlung und Entscheidung über die
(3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht auch Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen
ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandes-
nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in gericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke
diesem Fall über den Antrag des Beteiligten hinaus, der mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zu-
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den sammenfassung für eine Förderung oder schnellere
Enteignungsbeschluß auch ändern, soweit ein anderer Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landes-
Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des regierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-
Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht
statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß geändert, so (3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht können
ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein sich die Beteiligten auch durch Rechtsanwälte vertreten
Enteignungsbeschluß aufgehoben oder hinsichtlich des lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,
Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Ge- das ohne die Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung
richt im Falle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht über die Berufungen und Beschwerden zuständig wäre.
von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur §230
ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das
Revision
Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur
Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2209
§231 §235
Einigung Überleitungs-
vorschritten für städtebauliche
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die
§§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die (1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungs-
Stelle der Enteignungsbehörde. maßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-
änderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der
§232 Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abwei-
WeiJere Zuständigkeit dar
chend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben
Kammern (Senate) für Baulandsachen
unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaß-
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und nahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt
Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Ent- worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April
scheidung über Maßnahmen der Enteignung und ent- 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur
eignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen
Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme
oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungs-
über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die maßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung
Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären. mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzu-
wenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor
dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist
Viertes Kapitel nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht
nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31 . Dezember 1997
Überleitungs- geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung
und Schlußvorschriften auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Ge-
meinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanie-
Erster Teil rungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender
Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143
überleitungsvorschriften Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor
§233 dem 3. Oktober 1990 galt, ist§ 141 Abs. 4 auf Beschlüsse
Allgemeine Überleitungsvorschriften über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die
vor dem 1. Mai 1993 bekanntgemacht worden sind, nicht
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem In- anzuwenden.
krafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet
worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechts- §236
vorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Überleitungs-
anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen vorschritten für das Baugebot
einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen und die Erhaltung baulicher Anlagen
worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach
Gesetzes durchgeführt werden.
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach
Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächen- dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
nutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der (2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von
Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor
getreten sind. . dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch,
wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997
Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab
und Entscheidungen gelten fort. dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf
Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich be-
kanntgemacht worden sind, anzuwenden.
§234
Überleitungs- §237
vorschritten für das Vorkaufsrecht
(weggefallen)
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des
Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften §238
anzuwenden. Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes- Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbau-
baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundes-
nach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter. baugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht
geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden
Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbau-
§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt gesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Ge-
nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 meinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags
bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine ent- ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der
sprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksich-
Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der tigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die All-
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte gemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli
eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder Ände- 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
rung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist .oder
31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen
gewesen wäre. 2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch
nicht unanfechtbar geworden ist.
§239
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Um-
Überleitungs- legungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die
vorschritten für die Bodenordnung Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem
1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden ist (§ 71
(1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 aus-
des Bundesbaugesetzes).
gelegt worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes),
sind die§§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und (7) Ist vor dem 1: Juli 1987 über die Stundung des
die §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundesbaugesetzes Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Vorweg- (§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und
regelung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getroffen ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden,
worden, ist § 55 des Bundesbaugesetzes weiter anzu- ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
wenden.
(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarun-
(2) § 57 Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch an-
gen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem
zuwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem 1. Juli
1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge
1987 den Umlegungsplan durch Beschluß .aufgestellt
ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder eine Vorweg-
regelung getroffen hat (§ 76 des Bundesbaugesetzes) und (9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschlie-
die Grundstücke dabei erkennbar in bezug auf die Flächen ßungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nach § 55 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes erschließungs- genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Bei-
beitragspflichtig zugeteilt worden sind. tritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem
(3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenz- Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden.
regelung vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des Bundes- Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von
baugesetzes), sind die §§ 80 bis 83 des Bundesbau- Erschließungsanlagen sind die einem technischen Aus-
gesetzes weiter anzuwenden. bauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten
entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder
Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitrags-
§§ 240 und 241 pflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen
(weggefallen) oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben,
sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf
§242 Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu
Überleitungs-
treffen.
vorschritten für die Erschließung
§243
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine
Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 Überleitungsvorschritten für
geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch das Maßnahmengesetz zum Baugesetz-
nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. buch und das Bundesnaturschutzgesetz
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anlieger- (1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und
beitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Ver- Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmen-
einbarungen, insbesondere über das Ansammeln von gesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft ge-
Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder treten oder wirksam geworden sind, entsprechend an-
auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre zuwenden.
Abwicklung durch Gesetz regeln. (2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzu- 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffs-
wenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind. regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis
zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter an-
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen gewendet werden.
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig her-
gestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Bei-
tragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt §§ 244 bis 245a
es dabei. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997 2211
§245b (6) Die Länder können bestimmen, daß die Gemeinden
Überleitungsvorschriften bis zum 31. Dezember 2000 nicht verpflichtet sind, § 1a
für Vorhaben im Außenbereich Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit den Be-
(1) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi- langen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Die
Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 bis Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000 einen Erfah-
längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die rungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung
Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan vor.
aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und beabsichtigt
, (7) Die Länder können bestimmen, daß § 34 Abs. 1
zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im
Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 in Betracht kommen. Satz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufs-
gilt entsprechend für einen Antrag der für Raumordnung zentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
zuständigen Stelle, wenn diese die Aufstellung, Änderung großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3
oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu Wind- der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch
energieanlagen eingeleitet hat. eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nut-
zung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist nach geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezem-
ber 2004 nicht anzuwenden ist.
§246a
(weggefallen)
Zweiter Teil
Schlußvorschriften §247
Sonderregelungen für Berlin als
§246 Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
Sonderregelungen für einzelne Länder (1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in Satzungen nach diesem Gesetzbuch ~oll in der Abwägung
§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als
Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165 Abs. 7 und § 190 Abs. 1 Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erforder-
vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das nissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahr-
Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigun- nehmung ihrer Aufgabe besondere Rechnung getragen
gen oder Zustimmungen entfallen. werden.
(1 a) Die Länder können bestimmen, daß Bebauungs- (2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 wer-
pläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, die nicht der den zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen
Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höhe- Ausschuß erörtert.
ren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht (3) Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstim-
für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungs- mung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre
behörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben eine
eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 recht- geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berück-
fertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der sichtigen. Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach
Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, daß den fest-
Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die gestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung
höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechts-
getragen wird.
vorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten
Frist geltend gemacht hat. (4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfor-
dernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche
Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder
Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem
einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch ge-
Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land
boten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt
Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder
werden.
Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10
Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2, (5) (weggefallen)
§ 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 (6) (weggefallen)
abweichende Regelung treffen.
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungs-
(3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan bereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken
nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165
der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Abs.2.
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung
anzupassen. (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs-
oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungs-
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg organe des Bundes Ermessen auszuüben oder sind
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksich-
Gesetzbuchs auch als Gemeinde. tigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Vom 12. August 1997
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/
zur Technischen Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 226) ist wie folgt
zu berichtigen:
In der Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) ist bei laufender Nummer 13
(Qualitätssicherung) bei den in Spalte 3 unter Buchstabe a aufgeführten Fertig-
keiten und Kenntnissen in Spalte 4 die Angabe „2" für den zeitlichen Richtwert
im zweiten Ausbildungsjahr zu streichen und statt dessen im ersten Ausbildungs-
jahr einzusetzen.
Bonn,den12.August1997
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Ackermann