2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
24. 7. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 9801 (144 6. 8. 97) s. Art. 2
96-1-2-171
24. 7. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 9802 (144 6. 8. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
12. 8. 97 Neunte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderun-
gen für gefesselte Gasballone zum Personentransport) (9. DV
LuftbauO - LFFB) 10 469 (152 16. 8. 97) 17.8.97
neu: 96-1-16-9
15. 8. 97 Verordnung über besondere Anforderungen an Feldbestände
von Lupinen im Rahmen der Saatgutanerkennung 1O 541 (153 19.8.97) 20.8.97
neu: 7822-6-23
15. 8. 97 Verordnung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen vom
Tier gewonnener Lebensmittel aus Bangladesh, Indien,
Madagaskar und Malaysia und zur Aufhebung der Verord-
nung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeug-
nisse aus Indien 10 541 (153 19. 8. 97) 20.8.97
neu: 2125-40-69; 2125-40-66
30. 7. 97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) 10 621 (154 20. 8. 97) 11. 9. 97
96-1-2-146
B u n desg esetzb I att
Te i I II
Nr. 36, ausgegeben am 25. August 1997
Tag Inhalt Seite
18. 8. 97 Gesetz zur Zweiten und Dritten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . 1550
GESTA: XJ029
4. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
7. 7. 97 Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über die Errichtung der deutschen Indu-
strie- und Handelskammer in Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
24. 7. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 9801 (144 6. 8. 97) s. Art. 2
96-1-2-171
24. 7. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 9802 (144 6. 8. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
12. 8. 97 Neunte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderun-
gen für gefesselte Gasballone zum Personentransport) (9. DV
LuftbauO - LFFB) 10 469 (152 16. 8. 97) 17.8.97
neu: 96-1-16-9
15. 8. 97 Verordnung über besondere Anforderungen an Feldbestände
von Lupinen im Rahmen der Saatgutanerkennung 1O 541 (153 19.8.97) 20.8.97
neu: 7822-6-23
15. 8. 97 Verordnung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen vom
Tier gewonnener Lebensmittel aus Bangladesh, Indien,
Madagaskar und Malaysia und zur Aufhebung der Verord-
nung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeug-
nisse aus Indien 10 541 (153 19. 8. 97) 20.8.97
neu: 2125-40-69; 2125-40-66
30. 7. 97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) 10 621 (154 20. 8. 97) 11. 9. 97
96-1-2-146
B u n desg esetzb I att
Te i I II
Nr. 36, ausgegeben am 25. August 1997
Tag Inhalt Seite
18. 8. 97 Gesetz zur Zweiten und Dritten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . 1550
GESTA: XJ029
4. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
7. 7. 97 Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über die Errichtung der deutschen Indu-
strie- und Handelskammer in Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587
2117
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 Nr.60
Tag Inhalt Seite
20. 8. 97 Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehr-
bringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekom-
munikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (felekommunikations-
zulassungsverordnung) ................................................................... . 2117
FNA: neu: 9020-1-1 0; 9020-1-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................... 2136
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36.............................................................. 2136
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2137
Verordnung
über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung,
die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben
von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekom-
munikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen
(Telekommunikationszulassungsverordnung)*)
Vom 20. August 1997
Inhaltsübersicht
§ Anwendungsbereich § 16 Kontrolle der Kennzeichnung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 17 Widerspruchsverfahren
§ 3 Festlegung des vorgesehenen Verwendungszwecks § 18 Gebühren
§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme § 19 Maßnahmen bei nicht zweckgerechter Benutzung von
§ 5 Grundlegende Anforderungen Telekommunikationseinrichtungen oder von Einrichtungen
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
§ 6 Standortbescheinigung für Sendefunkanlagen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 8 Verfahren für die Baumusterprüfung
§ 9 Produktkontrolle § 22 Inkrafttreten
§ 10 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von Quali- Anlagen
tätssicherungssystemen Produktion
Anlage Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Emp-
§ 11 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von um- fangsanlagen
fassenden Qualitätssicherungssystemen
Anlage 2 Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster
§12 Administrative Zulassung
Anlage 3 Konformitätserklärung
§13 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung
Anlage 4 Muster für die nationalen Zulassungszeichen der
§14 Kennzeichnung
Bundesrepublik Deutschland
§15 Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1
Anlage 5 Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommuni-
kationseinrichtungen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91 /263/EWG
des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften Anlage 6 Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den An-
der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen ein- schluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
schließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind
EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates
vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG Anlage 7 Muster einer Herstellererklärung für Einrichtungen,
des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Tele-
91 /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1). kommunikationsnetz vorgesehen sind
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Anlage 8 Muster für die CE-Kennzeichnung von Satellitenfunk- Anlage 10 Gebühren der Regulierungsbehörde im Anwen-
Empfangsanlagen, die das Verfahren der internen dungsbereich der Telekommunikationszulassungs-
Fertigungskontrolle durchlaufen haben verordnung
Anlage 9 Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stel- Anlage 11 Verfahren der Konformitätsbewertung mit anschlie-
len ßender Konformitätserklärung durch den Hersteller
Auf Grund des§ 59 Abs. 4, des§ 60 Abs. 5, der§§ 61 optische oder andere elektromagnetische Systeme-
und 64 Abs. 3 und des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekom- handeln. Endeinrichtungen sind auch Funkanlagen
munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) und Satellitenfunkanlagen, die an öffentliche Tele-
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- kommunikationsnetze angeschaltet werden sollen.
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) Eine Endeinrichtung gilt im Sinne dieser Verordnung
verordnet das Bundesministerium für Post und Tele- als indirekt angeschaltet, wenn sie mittelbar über eine
kommunikation im Einvernehmen mit dem Bundes- direkt angeschaltete Endeinrichtung an ein öffent-
ministerium des Innern, dem Bundesministerium der liches Telekommunikationsnetz angeschaltet und
Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem betrieben werden kann. Indirekt angeschaltete End-
Bundesministerium für Wirtschaft: einrichtungen können sowohl direkt an ein öffent-
liches Telekommunikationsnetz anschaltbare End-
§1 einrichtungen als auch Einrichtungen nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 sein;
Anwendungsbereich
3. ,,Satellitenfunkanlagen" Geräte, die entweder nur für
(1) Diese Verordnung regelt
Senden oder für Senden und Empfangen - ,,Sende/
1. die Konformitätsbewertung, Empfangsanlagen" - oder für ausschließlichen Emp-
2. die administrative Zulassung, fang - ,,Empfangsanlagen" - von Funksignalen über
Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme
3. die Kennzeichnung und verwendet werden können, jedoch keine sonder-
4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das gefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des
Betreiben öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet
werden sollen;
von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffent-
liches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, sowie von 4. ,,Einrichtungen" eine besondere Kategorie von Gerä-
Telekommunikationseinrichtungen. ten, die auf Grund ihrer technischen Eigenschaften für
den Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-
(2) Diese Verordnung regelt ferner
kationsnetz geeignet wären, jedoch für diesen Ver-
1. die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von wendungszweck nicht vorgesehen sind. Sie können
Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches in nichtöffentlichen Telekommunikationsnetzen, die
Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür keine Verbindung zu einem öffentlichen Telekom-
vorgesehen sind, munikationsnetz haben, verwendet werden. Sie dür-
2. Maßnahmen und Verfahren zur Kontrolle der Kenn- fen nach Nummer 2 Satz 3 indirekt an ein öffentliches
zeichnung von Einrichtungen nach Absatz 1 und Telekommunikationsnetz angeschaltet werden, so-
Absatz 2 Nr. 1 sowie Maßnahmen bei nicht zweck- fern die direkt angeschaltete Endeinrichtung über
gerechter Benutzung dieser Einrichtungen und die Schnittstelle für die indirekte Anschaltung solcher
Einrichtungen verfügt;
3. die Zulassung und Überwachung von Qualitätssiche-
rungssystemen Produktion und von umfassenden 5. ,,Amateurfunkgeräte" Geräte für den Betrieb einer
Qualitätssicherungssystemen im Geltungsbereich des Amateurfunkstelle im Sinne des Amateurfunkgeset-
Gesetzes. zes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1494);
§2 6. ,,terrestrischer Anschluß an ein öffentliches Telekom-
Begriffsbestimmungen munikationsnetz" jede Verbindung mit öffentlichen
Netzen, bei der in dieser Verbindung keine Satelliten-
Im Sinne dieser Verordnung sind: funkstrecke einbezogen ist;
1. ,,Telekommunikationseinrichtungen" 7. ,,Konformitätsbewertung" die Prüfung, ob die in den
a) Endeinrichtungen und technischen Vorschriften konkretisierten grundlegen-
den Anforderungen eingehalten worden sind;
b) Satellitenfunkanlagen;
2. ,,Endeinrichtungen" Telekommunikationseinrichtun- 8. ,,administrative Zulassung" die Feststellung, daß für
gen, die unmittelbar an die Abschlußeinrichtung eines Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffent-
öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet liches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und
werden sollen oder die mit einem öffentlichen Tele- für Telekommunikationseinrichtungen jeweils die in
kommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei § 12 genannten Voraussetzungen gegeben sind;
unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung 9. ,,Zulassung eines Qualitätssicherungssystems" die
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ange- Bestätigung, daß der Betreiber eines solchen
schaltet werden sollen, um Informationen zu senden, Systems Konformitätserklärungen für seine Produkte
zu verarbeiten oder zu empfangen. Bei dem Ver- abgeben darf, ohne daß die einzelnen Produkte von
bindungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-, einer benannten Stelle geprüft werden müssen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2119
10. ,,Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Europäi- §4
schen Union, ,,Vertragsstaaten" die anderen Ver-
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie Staaten, mit denen die (1) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein
Europäische Union Abkommen über die gegenseitige öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und
Anerkennung von Zulassungen im Bereich der Tele- Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann in
kommunikation geschlossen hat; Verkehr gebracht werden, wenn sie nach § 12 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 oder 4 administrativ zugelassen, mit den
11. ,,Inverkehrbringen" die erste entgeltliche oder unent-
Angaben nach § 14 Abs. 7 versehen und
geltliche Bereitstellung eines Produkts im Gebiet der
Europäischen Union oder des Abkommens über den 1. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 mit einem deutschen
Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb oder Zulassungszeichen nach Anlage 4 oder
die Benutzung in diesem Gebiet; 2. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 mit der CE-Kenn-
12. ,,Akkreditierung" das Verfahren, in dem durch die zeichnung nach Anlage 5
Regulierungsbehörde die fachliche Kompetenz eines gekennzeichnet sind. Den Produkten nach Satz 1 ist eine
Testlabors zur Durchführung von Prüfungen im Ver- Gebrauchsanweisung beizufügen, in denen der vorgese-
fahren der Baumusterprüfung nach § 8 und von hene Verwendungszweck entsprechend § 3 Abs. 1 zwei-
Produktkontrollen nach § 9 Abs. 2 oder einer Prüf- felsfrei und allgemein verständlich beschrieben ist.
stelle für Qualitätssicherungssysteme nach § 10 oder
(2) Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann
§ 11 bestätigt wird;
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet
13. ,,benannte Stelle" eine Stelle, die von einem Mitglied- und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei einwand-
staat oder Vertragsstaat mit der Durchführung der freier Installation und Wartung sowie bestimmungsge-
Zulassung und den damit zusammenhängenden mäßer Benutzung entsprechend der Festlegung nach § 3
Überwachungsaufgaben im Rahmen der Baumuster- Abs. 3 die grundlegenden Anforderungen nach § 5 Abs. 1
prüfung und der Anwendung der Qualitätssicherungs- erfüllen und nach § 12 administrativ zugelassen sind.
verfahren beauftragt, der Kommission der Europäi- (3) Telekommunikationseinrichtungen, die mit dem
schen Gemeinschaften und den anderen Mitglied- nationalen Zulassungszeichen eines anderen Mitglied-
staaten oder Vertragsstaaten gemeldet und der von staats oder Vertragsstaats gekennzeichnet sind, dürfen in
der Kommission eine Kennummer zugeteilt worden der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wer-
ist. den. Sie dürfen jedoch in der Bundesrepublik Deutsch-
land an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht
§3
angeschaltet und in Betrieb genommen werden, wenn die
Festlegung des in § 12 Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
vorgesehenen Verwendungszwecks sind.
(4) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 dürfen nur dann
(1) Der Hersteller oder Lieferant einer Funkanlage, die
in Verkehr gebracht werden, wenn die in § 15 Abs. 1
nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie dürfen mittel-
kationsnetz bestimmt ist, einer Telekommunikationsein-
bar über solche Telekommunikationseinrichtungen an ein
richtung oder einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 muß
öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet wer-
den vorgesehenen Verwendungszweck schriftlich, zwei-
den, die mit einer CE-Kennzeichnung oder einem deut-
felsfrei und allgemein verständlich festlegen. Diese Fest-
schen Zulassungszeichen gekennzeichnet sind und die
legung ist Bestandteil der produktbegleitenden Unter-
über Anschlußpunkte für indirekt anzuschaltende End-
lagen (Gebrauchsanweisung).
einrichtungen verfügen.
(2) Bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 muß die (5) Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den
Festlegung bestimmen, daß diese Einrichtung nicht für terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-
den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz kationsnetz bestimmt sind und die das Verfahren der
vorgesehen ist. internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1 durchlaufen
(3) Bei Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
Nr. 1 muß diese Festlegung alle Angaben umfassen, die sie mit einer Kennzeichnung nach Anlage 8 versehen sind.
zur Inbetriebnahme und zur bestimmungsgemäßen Ver- (6) Absatz 1 gilt nicht für Amateurfunkgeräte nach § 2
wendung am öffentlichen Telekommunikationsnetz not- Nr. 5.
wendig sind. Bei Telekommunikationseinrichtungen mit §5
Anschlußpunkten für indirekt anzuschaltende Endeinrich-
tungen nach§ 2 Nr. 2 Satz 4 sind darüber hinaus auch die Grundlegende Anforderungen
dafür geltenden Bedingungen durch den Hersteller oder (1) Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1
Lieferanten der direkt anzuschaltenden Telekommunika- müssen den grundlegenden Anforderungen nach § 59
tionseinrichtung aufzuführen. Bei Einhaltung dieser Bedin- Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes ent-
gunge.n muß sichergestellt sein, daß auch am Netzab- sprechen.
schlußpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
(2) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein
die grundlegenden Anforderungen des§ 5 erfüllt werden.
öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und
(4) Der Hersteller oder Lieferant einer Satellitenfunk- die nicht von der Konformitätsbewertungspflicht nach § 7
anlage muß in der Gebrauchsanweisung festlegen, ob die Abs. 5 Nr. 1 befreit worden sind, sowie Satellitenfunk-
Anlage für den terrestrischen Anschluß an ein öffentliches anlagen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches
Telekommunikationsnetz bestimmt ist. Telekommunikationsnetz bestimmt sind, müssen den
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
grundlegenden Anforderungen nach§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 2 grundlegenden Anforderungen nach § 5 eingehalten sind,
und 5 des Telekommunikationsgesetzes entsprechen. Die vom Hersteller oder seinem im Gebiet der Europäischen
Einhaltung der grundlegenden Anforderungen muß auch Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirt-
beim Betrieb dieser Funkanlagen sichergestellt sein. schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten einem
(3) Die Regulierungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 2 unter-
die technischen Vorschriften bekannt, die die grundlegen- worfen werden. Als Hersteller im Sinne dieser Verordnung
den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 kon- gilt auch, wer außerhalb des Gebiets der Europäischen
kretisieren und die die Grundlage für eine Konformitäts- Union oder des Abkommens über den Europäischen
bewertung nach§ 7 sind. Falls die Bekanntmachung nur Wirtschaftsraum produzierte Funkanlagen, die nicht zur
einen Hinweis auf eine bestimmte technische Vorschrift Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
oder Norm enthält, ist die Bezugsquelle anzugeben. bestimmt sind, und Telekommunikationseinrichtungen in
Verkehr bringt. Satz 1 gilt nicht für Telekommunikations-
(4) Für Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an einrichtungen, die vom Hersteller oder Lieferanten aus-
ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, schließlich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches
und die nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 von der Konformitäts- Telekommunikationsnetz vorgesehen sind, die dazu
bewertungspflicht freigestellt worden sind, veröffentlicht kein Verbindungssystem unter Verwendung des Funk-
die Regulierungsbehörde Technische Empfehlungen. Die frequenzspektrums nutzen und die nicht in den An-
Technischen Empfehlungen enthalten Parameter, die wendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntge-
die Funkverträglichkeit dieser Funkanlagen mit anderen machten gemeinsamen technischen Vorschrift der Euro-
Frequenznutzungen gewährleisten sollen. Die Einhaltung päischen Union oder einer harmonisierten europäischen
dieser Parameter ist nicht verbindlich und nicht Voraus- Norm fallen.
setzung für das· Inverkehrbringen dieser Funkanlagen.
Wenn Funkanlagen diese Parameter einhalten, soll dies in (2) Folgende Verfahren stehen einem Antragsteller
den Gebrauchsanweisungen dokumentiert werden. nach Absatz 1 zur Wahl:
1. die Baumusterprüfung nach § 8 oder
§6
2. das umfassende Qualitätssicherungsverfahren nach
Standortbescheinigung für Sendefunkanlagen § 11.
(1) Ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer äquivalenten (3) Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die für den
isotropen Strahlungsleistung (EIPR) von zehn oder mehr terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommu-
als zehn Watt müssen die grundlegenden Anforderungen nikationsnetz bestimmt sind, gilt für die terrestrische
zur Sicherheit von Personen und zur effizienten Nutzung Schnittstelle hinsichtlich der Konformitätsbewertung
des Frequenzspektrums nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 5 des Absatz 2. Für andere Anlagenteile kann das Verfahren der
Telekommunikationsgesetzes, insbesondere soweit sie internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1 angewendet
den Standort der Sendeanlage betreffen, einhalten. Satz 1 werden. Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht
gilt auch für Funkamateure. für den terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Tele-
(2) Eine Sendefunkanlage nach Absatz 1 darf erst kommunikationsnetz bestimmt sind, gilt für die Kon-
betrieben werden, wenn die Regulierungsbehörde die Ein- formitätsbewertung wahlweise Absatz 2 oder das Ver-
haltung der Grenzwerte, die aus den Anforderungen nach fahren der internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1.
Absatz 1 Satz 1 resultieren, bescheinigt hat (Standort- (4) Für Funkanlagen, die nicht zum Anschluß an ein
bescheinigung). Die in der Standortbescheinigung ge- öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und
nannten Grenzwerte sind während des Betriebs der für Telekommunikationseinrichtungen nach§ 2 Nr. 1, die
Sendeanlage jederzeit einzuhalten. unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3
(3) Die Regulierungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt bekanntgemachten technischen Vorschrift fallen, kann
die technischen Vorschriften bekannt, die die Einhaltung aus besonderem Anlaß, insbesondere für Messen oder
der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 1 durch Ausstellungen oder zu Erprobungszwecken, eine Bau-
die Vorgabe oder die Verfahren zur Ermittlung eines ein- musterprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 durchgeführt werden.
zuhaltenden Abstandes mit dem Ziel sicherstellt, die In diesen Fällen wird eine befristete Baumusterprüf-
Sicherheit von Personen vor schädigenden Wirkungen bescheinigung für diese Einrichtungen erteilt. Sie kann mit
von elektromagnetischen Feldern zu gewährleisten und einer Stückzahlbegrenzung und mit weiteren Auflagen
die Beeinflussung von Herzschrittmachern zu verhindern. versehen werden. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet auf diese Ein-
Dabei ist die standortbezogene Vorbelastung durch richtungen keine Anwendung.
andere Sendefunkanlagen zu berücksichtigen. Falls die (5) Funkanlagen, die nicht zum Anschluß an ein öffent-
Bekanntmachung nur einen Hinweis auf eine bestimmte liches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, kann die
technische Vorschrift enthält, ist die Bezugsquelle anzu- Regulierungsbehörde auch abweichend von Absatz 1
geben.
1. von der Konformitätsbewertungspflicht nach Absatz 1
(4) Die Standortbescheinigung erlischt, wenn die freistellen oder
Sendefunkanlage geändert wird.
2. für sie das Verfahren der Konformitätsbewertung mit
anschließender Konformitätserklärung durch den Her-
§7
steller nach Anlage 11 gestatten.
Konformitätsbewertungsverfahren
Die Freistellung nach Nummer 1 oder die Einführung des
(1) Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein Verfahrens nach Nummer 2 wird im Amtsblatt der Regulie-
öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und rungsbehörde bekanntgegeben. Im Interesse der öffent-
Telekommunikationseinrichtungen nach§ 2 Nr. 1 müssen lichen Sicherheit kann die Bekanntgabe nach Satz 2 in
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Nachweis, daß die anderer geeigneter Weise erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2121
§8 legenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1
bis 2 des Telekommunikationsgesetzes und die
Verfahren für die Baumusterprüfung
Schutzanforderungen des Gesetzes über die
(1) Gegenstand der Baumusterprüfung ist die Fest- elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in
stellung einer benannten Stelle nach § 2 Nr. 13, daß ein für der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August
die beabsichtigte Produktion repräsentatives Baumuster 1995 (BGBI. 1 S. 1118) einhält.
die grundlegenden Anforderungen nach § 5 einhält. 2. Die benannte Stelle fordert fehlende Unterlagen unter
Die benannte Stelle bestätigt dies mit einer Baumuster- Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der
prüfbescheinigung. Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,
(2) Bei der Baumusterprüfung wird unterschieden beim Antragsteller an. Über die Anträge wird grund-
zwischen sätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der voll-
ständigen Antragsunterlagen entschieden. Über An-
1. der deutschen Baumusterprüfung, soweit ein Produkt träge nach § 7 Abs. 4 ist vorrangig zu entscheiden.
nur unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Die benannte Stelle muß innerhalb von vier Wochen
Abs. 3 bekanntgemachten deutschen technischen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen
Vorschrift fällt, oder über den Antrag entscheiden.
2. der EG-Baumusterprüfung, soweit ein Produkt unter 3. In Ausnahmefällen, die gegenüber der Regulierungs-
den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 behörde begründet werden müssen, kann die benann-
bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vor- te Stelle auch technische Prüfungen von nicht auf
schrift der Europäischen Union im Sinne des Artikels 6 Grund des § 62 des Telekommunikationsgesetzes
Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom akkreditierten Testlabors ganz oder teilweise an-
29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften erkennen. Ausnahmefälle sind insbesondere nicht
der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsend- abgeschlossene Akkreditierungsverfahren von Test-
einrichtungen einschließlich der gegenseitigen An- laboren, die einen erfolgreichen Abschluß erwarten
erkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1) lassen oder Erweiterungen des Prüfbereichs von
fällt. bereits akkreditierten Testlaboren, die einen erfolg-
reichen Abschluß erwarten lassen.
(3) Anträge auf Baumusterprüfung können vom Her-
steller oder seinem im Gebiet der Europäischen Union 4. Entspricht das Baumuster den Anforderungen der
oder des Abkommens über den Europäischen Wirt- technischen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 3,
schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine
benannten Stelle eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung
gestellt werden. Anträge auf eine deutsche Bau- enthält Namen und Anschrift des Antragstellers und,
musterprüfung müssen bei einer deutschen benannten sofern dieser nicht gleichzeitig der Hersteller ist, auch
Stelle gestellt werden. dessen Namen und Anschrift, die Ergebnisse der Prü-
fung, eventuelle Auflagen, die für die Identifizierung
(4) Bei Anträgen für eine Baumusterprüfung durch eine des Baumusters erforderlichen Angaben und eine
benannte Stelle gilt folgendes: Liste der wesentlichen Teile der technischen Doku-
1. Der Antrag muß bei der benannten Stelle schriftlich mentation.
gestellt werden und folgende Angaben enthalten: 5. Der Antragsteller ist verpflichtet, die benannte Stelle
über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten,
a) Name und Anschrift des Antragstellers,
soweit diese Änderungen die Konformität mit den
b) Bezeichnung des Produkts mit Beschreibung des grundlegenden Anforderungen oder die Auflagen für
Verwendungszwecks und der Wirkungsweise zu- die Benutzung des Produkts beeinflussen können.
sammen mit einer entsprechenden technischen Erforderlichenfalls erteilt die benannte Stelle eine
Dokumentation. Die technische Dokumentation neue Baumusterprüfbescheinigung. Nummer 4 gilt
muß bei Telekommunikationseinrichtungen die entsprechend.
Benutzerinformationen enthalten, die für den An-
schluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz (5) Der Antragsteller hat zusammen mit der techni-
und für den Betrieb erforderlich sind, schen Dokumentation die Baumusterprüfbescheinigung
und ihre Ergänzungen mindestens zehn Jahre nach Her-
c) einen Prüfbericht eines auf Grund des § 62 des stellung des letzten Produkts aufzubewahren.
Telekommunikationsgesetzes akkreditierten Test-
labors oder eines Testlabors aus der entsprechend (6) Die benannte Stelle übermittelt allen benannten
Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91 /263/EWG im Stellen im Gebiet der Europäischen Union und des
Amtsblatt der EG veröffentlichten Liste der Test- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die
labors oder die Angabe, daß ein solcher Prüfbericht wesentlichen Angaben über ausgestellte oder wider-
nachgereicht wird. Die benannte Stelle kann auch rufene EG-Baumusterprüfbescheinigungen und deren
mit der Durchführung der technischen Prüfung Ergänzungen.
beauftragt werden. In diesem Falle kann sie ein
akkreditiertes Testlabor mit der Durchführung der §9
technischen Prüfung beauftragen,
Produktkontrolle
d) eine Erklärung, daß ein gleichlautender Antrag bei
(1) Der Hersteller trifft bei Anwendung des Verfahrens
keiner anderen benannten Stelle eingereicht wurde,
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 alle erforderlichen Maßnahmen,
e) eine Erklärung des Antragstellers gegenüber der damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der
benannten Stelle, daß die Einrichtung die grund- hergestellten Produkte mit dem in der Baumusterprüf-
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
bescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den d) die Kopie eines Vertrags mit der akkreditierten Prüf-
dafür geltenden technischen Vorschriften gewährleistet stelle über die Überwachung des Qualitätssiche-
ist. Er kann dafür rungssystems,
1. einen Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 2 e) falls erforderlich die technische Dokumentation
abschließen oder über das geprüfte Baumuster und eine Kopie der
Baumusterprüfbescheinigung. Wenn sich der An-
2. ein Qualitätssicherungssystem nach§ 10 unterhalten.
trag auf ein geändertes Produkt bezieht, ist die
(2) Der Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 1 ergänzende technische Dokumentation und die
Nr. 1 ist vom Hersteller mit einem akkreditierten Testlabor Baumusterprüfbescheinigung beizufügen.
abzuschließen und der benannten Stelle vorzulegen, bei 2. Die benannte Stelle fordert fehlende Unterlagen unter
der der Antrag auf Erteilung einer Baumusterprüfbeschei- Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der
nigung gestellt worden ist. Auf Grund des Vertrags nach Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,
Absatz 1 Nr. 1 führt das vom Hersteller beauftragte akkre- beim Antragsteller an. Über die Anträge wird grund-
ditierte Testlabor in unregelmäßigen Abständen Produkt- sätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollstän-
kontrollen durch und erstellt darüber einen Prüfbericht. digen Antragsunterlagen entschieden. Die benannte
Dieser Prüfbericht ist vom Hersteller zur Wahrnehmung Stelle muß innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen
der Überwachungsaufgaben unaufgefordert der benann- der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag
ten Stelle zuzuleiten, die die Baumusterprüfbescheinigung entscheiden.
ausgestellt hat. Wird durch die benannte Stelle festge-
stellt, daß eines oder mehrere Produkte dem Baumuster 3. Die benannte Stelle kann bei begründeten Zweifeln am
nicht entsprechen, so hat die benannte Stelle den Herstel- Inhalt der Prüfbescheinigung nach Nummer 1 Buch-
ler aufzufordern, das Produkt wieder in Übereinstimmung stabe c vor der Entscheidung über die Zulassung des
mit den maßgebenden Anforderungen der technischen Qualitätssicherungssystems einen lnspektionsbesuch
Vorschriften zu bringen und ihm hierzu eine angemessene beim Hersteller durchführen.
Frist zu setzen. Kommt der Hersteller der Aufforderung 4. Sofern alle an das Qualitätssicherungssystem zu stel-
nicht innerhalb der gesetzten Frist nach und erfüllt somit lenden Anforderungen erfüllt sind, erteilt die benannte
die Voraussetzungen für eine baumustergetreue Fertigung Stelle einen schriftlichen Zulassungsbescheid.
nicht, kann die benannte Stelle die administrative Zulas-
(3) Durch die Vorlage einer Kopie des Vertrags zur
sung nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1 widerrufen.
Überwachung des Qualitätssicherungssystems nach
(3) Der Hersteller darf nur dann eine Erklärung über die Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d soll der benannten Stelle die
Konformität des Produkts mit dem Baumuster ausstellen, Möglichkeit der Mitwirkung an den Überwachungsmaß-
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nahmen gegeben werden. Insbesondere ist der benann-
oder 2 erfüllt sind. Diese Erklärung hat nach dem Muster ten Stelle vom Zulassungsinhaber der geplante Über-
der Anlage 2 zu erfolgen. wachungstermin rechtzeitig, mindestens sechs Wochen
vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Über-
(4) Der Antragsteller hat eine Kopie der Konformitäts- wachungsbericht ist der benannten Stelle unaufgefordert
erklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung zuzuleiten.
des letzten Produkts aufzubewahren.
(4) Die benannte Stelle übermittelt den anderen be-
nannten Stellen im Gebiet der Europäischen Union und
§ 10 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die wesentlichen Angaben über die ausgestellten oder
Verfahren für die zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungs-
Zulassung und Überwachung von systeme Produktion unter Angabe der betreffenden
Qualitätssicherungssystemen Produktion Produktkategorien, soweit gemeinsame technische Vor-
(1) Im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 2 hat der Hersteller schriften für Telekommunikationseinrichtungen betroffen
oder sein im Gebiet der Europäischen Union oder des sind, die nach§ 5 Abs. 3 bekanntgemacht worden sind.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter die Zulassung seines § 11
Qualitätssicherungssystems Produktion für eine deutsche
Verfahren für die
Baumusterprüfung bei einer deutschen benannten Stelle,
Zulassung und Überwachung von
für eine EG-Baumusterprüfung bei einer benannten Stelle
umfassenden Qualitätssicherungssystemen
seiner Wahl eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
schriftlich zu beantragen. (1) Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist Voraussetzung für
die Anwendung eines umfassenden Qualitätssicherungs-
(2) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten
verfahrens, daß der Hersteller alle erforderlichen Maß-
Stelle durchgeführt, gilt folgendes:
nahmen trifft, damit die betreffenden Produkte die für sie
1. Der Antrag muß e_nthalten: geltenden technischen Vorschriften erfüllen.
a) Namen und Anschrift des Antragstellers, (2) Der Hersteller oder sein im Gebiet der Europäischen
Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirt-
b) alle erforderlichen Angaben über die vorgesehene
schaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter hat dazu
Produktkategorie,
schriftlich bei einer deutschen benannten Stelle oder einer
c) die Prüfbescheinigung einer auf Grund des§ 62 des benannten Stelle seiner Wahl eines Mitgliedstaats oder
Telekommunikationsgesetzes akkreditierten Prüf- Vertragsstaats die Zulassung seines umfassenden Qua-
stelle für Qualitätssicherungssysteme, . litätssicherungssystems zu beantragen. Soweit Produkte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2123
in Verkehr gebracht werden sollen, die deutschen techni- behörde anerkannt, sofern die grundlegenden Anforde-
schen Vorschriften unterliegen und in Deutschland an rungen nach§ 5 erfüllt sind. Die Anerkennung nach Satz 1
ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet sowie die anstelle des deutschen Zulassungszeichens
werden sollen, muß der Antrag auf Zulassung des umfas- verwendete Kennzeichnung werden im _.Amtsblatt der
senden Qualitätssicherungssystems bei einer deutschen Regulierungsbehörde bekanntgemacht.
benannten Stelle gestellt werden.
(3) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten §13
Stelle durchgeführt, gilt folgendes: Rücknahme oder Widerruf der Zulassung
1. Der Antrag muß enthalten:
(1) Wird eine im Verfahren nach § 8 erteilte Baumuster-
a) Namen und Anschrift des Antragstellers, prüfbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen, so
b) alle wesentlichen Angaben über die vorgesehenen gilt auch die administrative Zulassung nach § 12 Abs. 1
Produktkategorien, bis 3 als zurückgenommen oder widerrufen.
c) die Prüfbescheinigung einer auf Grund des§ 62 des (2) Die zu'lassung eines Qualitätssicherungssystems
Telekommunikationsgesetzes akkreditierten Prüf- nach § 10 oder § 11 kann durch die in die Überwachung
stelle für Qualitätssicherungssysteme, des Systems einbezogene benannte Stelle widerrufen
d) die Kopie eines Vertrags mit der akkreditierten Prüf- werden, wenn im Rahmen von Überwachungsmaßnah-
stelle über die Überwachung des Qualitätssiche- men festgestellt wird, daß die Anforderungen an das
rungssystems. Qualitätssicherungssystem nicht mehr erfüllt sind und
somit die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht mehr
2. § 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-
bestehen.
sprechend.
§12 (3) Die Rücknahme oder der Widerruf einer Baumuster-
prüfbescheinigung nach Absatz 1 sowie der Widerruf der
Administrative Zulassung Zulassung eines Qualitätssicherungssystems nach Ab-
(1) Die administrative Zulassung für das Inverkehr- satz 2 sind von der benannten Stelle der Regulierungs-
bringen, den Anschluß und den Betrieb von Telekom- behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Rücknahme oder
munikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1 an öffentlichen der Widerruf werden im Amtsblatt der Regulierungs-
Telekommunikationsnetzen gilt als erteilt behörde bekanntgemacht.
1. durch die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheini- (4) Erfolgt der Widerruf einer EG-Baumusterprüf-
gung nach § 8 Abs. 4 Nr. 4, die durch eine Erklärung bescheinigung oder der Zulassung eines Qualitätssiche-
des Herstellers über die Konformität mit dem Baumu- rungssystems für Produktkategorien, die unter den An-
ster mit dem Inhalt nach Anlage 2 zu ergänzen ist, oder wendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemach-
2. durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung mit ten gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäi-
dem Inhalt nach Anlage 3. schen Union oder einer harmonisierten europäischen
Norm fallen, hat die benannte Stelle neben der Regu-
Der Hersteller darf nur dann eine Konformitätserklärung
lierungsbehörde auch die Kommission der Europäischen
mit dem Inhalt nach Anlage 2 ausstellen, wenn er ein zuge-
Gemeinschaft sowie die benannten Stellen der anderen
lassenes umfassendes Qualitätssicherungssystem nach
Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten unverzüglich über
§ 11 Abs. 1 und 2 unterhält. Die Erklärung nach Anlage 2
den Widerruf zu informieren.
oder 3 ist vom Hersteller der benannten Stelle, die die
Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat oder die das
umfassende Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, §14
sowie der benannten Stelle des Mitgliedstaats oder Kennzeichnung
Vertragsstaats, in dem das Inverkehrbringen erfolgt, vor
dem Inverkehrbringen zu übersenden. (1) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein
öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und
(2) Für die administrative Zulassung zum Inverkehr- Telekommunikationseinrichtungen, die einem Konformi-
bringen von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an tätsbewertungsverfahren nach§ 7 Abs. 2 unterliegen, sind
ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit dem deut-
gilt Absatz 1 entsprechend. schen Zulassungszeichen nach Absatz 2 zu kennzeich-
nen, falls die Konformitätsbewertung auf der Grundlage
(3) Der Baumusterprüfbescheinigung einer deutschen
deutscher technischer Vorschriften durchgeführt wurde.
benannten Stelle nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 steht eine ent-
Sofern die Konformitätsbewertung auf der Grundlage
sprechende Bescheinigung einer benannten Stelle eines
anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats gleich, einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten gemeinsamen
technischen Vorschrift der Europäischen Union erfolgte,
soweit Produkte betroffen sind, die unter den Anwen-
sind Endeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für
dungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten
den terrestrischen Anschluß an öffentliche Telekommuni-
gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen
kationsnetze geeignet und vorgesehen sind, vom Herstel-
Union oder einer harmonisierten europäischen Norm
ler vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung
fallen.
nach Absatz 3 zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung
(4) Nationale administrative Zulassungen anderer sowohl mit dem deutschen Zulassungszeichen als auch
Länder von Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an mit der CE-Kennzeichnung ist zulässig, wenn die Kon-
ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, formitätsbewertung auf Grund des erklärten Verwen-
und von Telekommunikationseinrichtungen werden für dungszwecks auf der Grundlage deutscher technischer
die Bundesrepublik Deutschland durch die Regulierungs- Vorschriften und auf der Grundlage nach § 5 Abs. 3
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
bekanntgemachter gemeinsamer technischer Vorschrif- zeichnung lediglich, daß die Telekommunikationseinrich-
ten der Europäischen Union erfolgte. Die Kennzeichnung tung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften
darf erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 entspricht. In diesen Fällen sind in den der Telekommuni-
Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. kationseinrichtung beigefügten Unterlagen, Hinweisen
oder Anleitungen diese Rechtsvorschriften aufzuführen.
(2) Das deutsche Zulassungszeichen richtet sich nach
dem Muster der Anlage 4. (10) Funkanlagen, die entsprechend § 7 Abs. 5
Nr. 1 von der Konformitätsbewertungspflicht freigestellt
(3) Die CE-Kennzeichnung von Telekommunikations- worden sind, und Funkanlagen, die entsprechend § 7
einrichtungen richtet sich nach dem Muster der Anlage 5. Abs. 5 Nr. 2 dem Verfahren der Konformitätsbewertung
Dabei ist die Kennummer der benannten Stelle anzu- mit anschließender Konformitätserklärung durch den
geben, die die für die administrative Zulassung nach § 12 Hersteller unterzogen worden sind, dürfen nicht mit
Abs. 1 und 2 maßgebliche Baumusterprüfbescheinigung einem Zulassungszeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet
entsprechend § 8 Abs. 4 Nr. 4 ausgestellt oder die die werden.
Qualitätssicherungssysteme nach § 10 oder§ 11 zugelas-
§~5
sen hat.
Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1
(4) Telekommunikationseinrichtungen, die ausschließ-
lich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches Tele- (1) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 müssen
kommunikationsnetz vorgesehen sind und die nach vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit einer Kenn-
§ 7 Abs. 1 Satz 3 von der Konformitätsbewertung aus- zeichnung nach Anlage 6 versehen werden. Den Einrich-
genommen sind, dürfen nicht nach Anlage 4 oder 5 tungen ist eine Erklärung des Herstellers nach Anlage 7
gekennzeichnet werden. und eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Eine Aus-
fertigung dieser Unterlagen ist einer benannten Stelle
(5) Bei Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
sind, wird mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Wirtschaftsraum, in dem das erstmalige Inverkehr-
Anlage 4 bestätigt, daß sie den grundlegenden Anfor- bringen erfolgt, vor dem Inverkehrbringen zuzuleiten.
derungen nach § 5 Abs. 2 entsprechen, in der Bundes-
(2) Der Hersteller oder Lieferant hat auf Verlangen
republik Deutschland in Verkehr gebracht und nach Maß-
der benannten Stelle den Bestimmungszweck solcher
gabe der Verordnung nach§ 47 Abs. 4 des Telekommu-
Einrichtungen auf der Grundlage ihrer sachdienlichen
nikationsgesetzes (Frequenzzuteilungsverordnung) und
technischen Merkmale und Funktion sowie durch Anga-
unter Beachtung des § 6 Abs. 2 dieser Verordnung
ben über den vorgesehenen Marktbereich zu begründen.
betrieben werden dürfen.
(3) § 14 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.
(6) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in den
Anlagen 4 oder 5 abgebildeten Zeichen hinsichtlich
§16
Aussage und Bedeutung verwechselt werden können,
ist auf Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein Kontrolle der Kennzeichnung
öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und
(1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Kennzeich-
auf Telekommunikationseinrichtungen verboten. Jedes
nung nach den §§ 14 und 15 ist die Regulierungsbehörde.
andere Zeichen darf auf diesen Produkten angebracht
werden, wenn es die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der (2) Besteht der begründete Verdacht, daß die in dieser
Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. Verordnung bestimmten Voraussetzungen für die Kenn-
zeichnung der in§ 14 genannten Funkanlagen und Tele-
(7) Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein
kommunikationseinrichtungen oder der in § 15 genannten
öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und
Einrichtungen nicht eingehalten werden, sind die dazu
Telekommunikationseinrichtungen sind vom Hersteller
ermächtigten Bediensteten der Regulierungsbehörde
vor dem Inverkehrbringen mit Bauartnummern, Los-
befugt, die in§ 59 Abs. 8 des Telekommunikationsgeset-
nummern oder Seriennummern sowie dem Namen des-
zes vorgesehenen Besichtigungen und Prüfungen vorzu-
jenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
nehmen. Der Eigentümer und sonstige Berechtigte der
zu kennzeichnen.
Geschäftsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebs-
(8) Wenn auf Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an räume haben diese Besichtigungen und Prüfungen zu den
ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, üblichen Geschäftszeiten zu dulden sowie den Bedienste-
und auf Telekommunikationseinrichtungen die Kenn- ten der Regulierungsbehörde die erforderlichen Auskünfte
zeichnung wegen zu geringer Größe der Produkte nicht auf Verlangen zu erteilen. Die nach Satz 2 Verpflichteten
möglich ist, darf mit Zustimmung der benannten Stelle können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
die Kennzeichnung auf der Verpackung, der Gebrauchs- Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
anweisung oder dem Garantieschein angebracht werden. Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-
hörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
(9) Sind Telekommunikationseinrichtungen mit der CE-
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Kennzeichnung nach Absatz 3 gekennzeichnet worden,
aussetzen würde.
wird durch diese CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß
die Telekommunikationseinrichtung zusätzlich den Be- (3) Der Besichtigung und Prüfung unterliegen neben
stimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften Ausstellungsstücken auch verpackte Funkanlagen, die
entspricht, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben. Steht nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommuni-
jedoch nach diesen Rechtsvorschriften dem Hersteller kationsnetz bestimmt sind, Telekommunikationseinrich-
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden- tungen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1. Die Be-
den Regelung frei, bestätigt in diesem Falle die CE-Kenn- sichtigung und Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2125
das berechtigte Vorhandensein der vorgeschriebenen wenn die Telekommunikationseinrichtung oder Einrich-
Kennzeichnung. Beim Vorliegen eines begründeten Ver- tung nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 nach Beurteilung des Betreibers
dachts, daß die grundlegenden Anforderungen ent- des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Sicher-
sprechend § 5 nicht eingehalten werden, kann die Regu- heit von Personen, den störungsfreien Betrieb seines
lierungsbehörde die in Satz 1 genannten Produkte vor- Netzes oder den öffentlichen Telekommunikationsverkehr
übergehend zur kurzfristigen Nachprüfung der tech- gefährdet. Ist dies nicht der Fall, darf die Abschaltung erst
nischen Parameter unentgeltlich entnehmen, sofern eine vorgenommen werden, nachdem der Kunde eine schrift-
Nachprüfung vor Ort nicht angemessen durchführbar ist. liche Aufforderung des Betreibers des öffentlichen Tele-
(4) Bei der Durchführung einer Nachprüfung von Pro- kommunikationsnetzes, die Telekommunikationseinrich-
dukten, die nach Absatz 3 entnommen worden sind, hat tung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 unverzüglich
die Regulierungsbehörde sicherzustellen, daß das mit der vom Netz zu trennen, nicht befolgt hat.
Prüfung beauftragte Testlabor nicht ganz oder teilweise an (2) Widerspricht der Kunde der Abschaltung, entschei-
der Erstprüfung im Rahmen der Erteilung der Baumuster- det die Regulierungsbehörde nach Eingang des Antrags
prüfbescheinigung beteiligt war, sofern das Verfahren der des Betreibers auf Zustimmung nach § 59 Abs. 6 Satz 2
Baumusterprüfung nach§ 8 angewendet wurde. des Telekommunikationsgesetzes über die Zulässigkeit
(5) Tragen die in Absatz 3 Satz 1 genannten Produkte der Abschaltung innerhalb von fünf Werktagen. Die Ge-
keine Kennzeichnung oder sind sie unberechtigterweise bühr für die Bearbeitung des Widerspruchs trägt der im
gekennzeichnet, so ist die Regulierungsbehörde befugt, Verfahren Unterlegene.
das Inverkehrbringen oder den freien Warenverkehr dieser
§20
Erzeugnisse vorläufig zu untersagen und eine angemes-
sene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Verstreicht die Frist Ordnungswidrigkeiten
ergebnislos, so ist das Inverkehrbringen und der freie Ordnungswidrig im Sinne des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Tele-
Warenverkehr dieser Erzeugnisse endgültig zu unter- kommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
sagen. Die unberechtigten Kennzeichnungen auf diesen fahrlässig
Erzeugnissen werden auf Kosten des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten beseitigt. Sofern die Maßnahmen 1 . entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
mündlich angeordnet worden sind, sind sie unverzüglich eine Funkanlage, eine Telekommunikationseinrich-
schriftlich zu bestätigen. tung, eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder eine
Satellitenfunk-Empfangsanlage in Verkehr bringt,
(6) Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach
Absatz 5 gelten auch für Funkanlagen, die nicht zum 2. entgegen§ 4 Abs. 2 oder 3 Satz 2 eine Telekommuni-
Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz kationseinrichtung anschaltet oder in Betrieb nimmt,
bestimmt sind und die nach § 7 Abs. 5 von der Konfor- 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Sendefunkanlage
mitätsbewertungspflicht freigestellt worden sind, sofern betreibt,
die Anforderungen nach§ 3 Abs. 1 nicht erfüllt werden.
4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 2,
auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Konformitäts-
§17
erklärung ausstellt,
Widerspruchsverfahren
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
Gegen Entscheidungen beliehener Stellen findet ein mit Abs. 2, eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig
Vorverfahren statt. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht übersendet,
in vollem Umfang abgeholfen, so erläßt die Regulierungs- 6. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 ein Zeichen anbringt,
behörde einen Widerspruchsbescheid.
7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Besichtigung oder
§18 Prüfung nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
Gebühren oder
(1) Die benannten Stellen erheben für ihre Amtshand- 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 1
lungen Gebühren nach Anlage 9 und Auslagen nach Maß- oder 2 zuwiderhandelt.
gabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 § 21
Abs. 2, für die Kontrolle der Kennzeichnung nach§ 16, für
die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidun- Übergangsvorschriften
gen beliehener Stellen sowie von Widersprüchen nach (1) Anträge auf Erteilung einer Baumusterprüfbeschei-
§ 19 Abs. 2 erhebt die Regulierungsbehörde Gebühren nigung, die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
nach Anlage 1O und Auslagen nach Maßgabe des§ 10 des Verordnung bereits beim Bundesamt für Post und Tele-
Verwaltungskostengesetzes. kommunikation eingegangen sind, werden auf Antrag
nach den Bestimmungen der Telekommunikationszulas-
§19 sungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1
Maßnahmen bei nicht S. 1671) entschieden.
zweckgerechter Benutzung von (2) Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen,
Telekommunikationseinrichtungen die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind,
oder von Einrichtungen nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bleiben gültig.
(1) In den Fällen des§ 59 Abs. 6 des Telekommunika- (3) Befristungen von Allgemein- und Einzelzulassun-
tionsgesetzes darf die Abschaltung unverzüglich erfolgen, gen, Baumusterprüfbescheinigungen sowie Erprobungs-
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
zulassungen für Funkanlagen, die nicht für den Anschluß veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt Post und Telekommunikation Nr. 6 vom 23. April 1994,
sind, und für Telekommunikationseinrichtungen, die vor Seite 260, erteilte Standortbescheinigung ist der in § 6
dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen Abs. 2 genannten Bescheinigung gleichwertig und bleibt
worden sind, bleiben gültig. gültig, solange sich die ihrer Erteilung zugrundeliegenden
Standortdaten oder die technischen Daten der Sende-
(4) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, die
funkanlage nicht ändern.
vor dem 20. Dezember 1995 in Verkehr gebracht worden
sind, dürfen weiter in Verkehr bleiben, ohne entsprechend
§22
§ 15 Abs. 1 gekennzeichnet zu sein.
Inkrafttreten
(5) Eine nach dem Standortverfahren entsprechend
den Verfügungen des Bundesministeriums für Post und Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.
Telekommunikation Nr. 95/1992, veröffentlicht im Amts- Gleichzeitig tritt die Telekommunikationszulassungsver-
blatt des Bundesministeriums für Post und Telekommuni- ordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1671 ,
kation Nr. 12 vom 1. Juli 1992, Seite 275, und Nr. 77/1994, 1996 1S. 451) außer Kraft.
Bonn, den 20. August 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2127
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Empfangsanlagen
1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevoll-
mächtigter stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie
geltenden technischen Anforderungen erfüllen.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unter-
lagen. Er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
halten sie mindestens zehn Jahre nach der Herstellung des letzten Produkts
zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der
Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen,
so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen
der Person zu, die für das. Inverkehrbringen des Produkts auf dem
Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung
der Produkte mit den für sie geltenden technischen Anforderungen ermög-
lichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen
folgendes enthalten:
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-
Untergruppen, Schaltkreisen;
c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforder-
lich sind;
d) eine Liste der in vollem Umfang oder teilweise im Rahmen ihrer Relevanz
angewendeten Normen oder, sofern es keine derartigen Normen gibt, die
Konstruktionsunterlagen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur
Erfüllung der für das Produkt geltenden grundlegenden Anforderungen
nach§ 5 gewählt wurden;
e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen;
f) Prüfberichte des Produkts.
4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungs-
verfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 ge-
nannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden technischen
Anforderungen gewährleistet.
5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den
technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Anlage2
(zu § 9 Abs. 3)
Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster
Hiermit wird erklärt, daß das Produkt
(Bezeichnung des Produkts, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer)
dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung/Baumusterprüfbescheinigung
Registrier-Nr ................................. beschriebenen Baumuster entspricht
und alle für das Produkt relevanten technischen Vorschriften im Anwendungs-
bereich der Telekommunikationszulassungsverordnung erfüllt:
(Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)
Ort, Datum, Unterschrift des Herstellers
(mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2129
Anlage3
(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 2)
Konformitätserklärung
Hiermit wird erklärt, daß das nachfolgend näher bezeichnete Produkt im
Rahmen eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit der Registrier-
Nr ................................. gefertigt wird:
{Bezeichnung des Produkts, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer)
Die Konformität mit den nachfolgend genannten technischen Vorschriften
im Anwendungsbereich der Telekommunikationszulassungsverordnung ist
gewährleistet:
{Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)
Ort, Datum, Unterschrift des Herstellers
{mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Anlage4
(zu§ 14 Abs. 2)
Muster für die nationalen Zulassungszeichen der Bundesrepublik Deutschland
A999
999N
A - Kurzzeichen für Zulassungsart
(Buchstaben A bis Z)
N - Jahresangabe nach DIN EN 60 062
A999
999N - Zulassungsnummer
XYZ - Buchstabenkombination als Kurzzeichen
der benannten Stelle
Anmerkung:
Die Zahlenangaben für die Maße sind Verhältniswerte. Die reale Größe des
Zulassungszeichens kann frei bestimmt werden. Die Schriftgröße für die
Zulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe
des Zulassungszeichens beträgt mithin 5, 7 mm.
Die Kurzzeichen der benannten Stellen in Deutschland werden im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde bekanntgemacht.
Zeichenelement Verhältniswert
Höhe des Bundesadlers, des XYZ-Schriftzugs und
der alphanumerischen Zulassungsnummer 70
Abstände zwischen Umrandungs- und Kennzeichen-
elementen 5
Strichstärke der Umrandung 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2131
Anlage5
(zu§ 14 Abs. 3)
Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationseinrichtungen
Buchstaben „CE" Kennummer Symbol für die Eignung
der benannten Stelle zum Anschluß an das öffentliche
(Beispiel: 0188) Telekommunikationsnetz
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster
ergebenden Proportionen eingehalten werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Die Kennummern der benannten Stellen in Deutschland werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt-
gemacht.
Anlage6
(zu§ 15 Abs. 1 Satz 1)
Kennzeichnung von Einrichtungen,
die für den Anschluß an ein öffentliches
Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind
..............
..............
.................
················:
....................
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1sse11g;==~-
........ ·ess1111e1;;=!!•......................
............ ,
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Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der Kennzeichnung.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm .
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Anlage7
(zu§ 15 Abs. 1 Satz 2)
Muster einer Herstellererklärung
für Einrichtungen, die nicht für den Anschluß
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind
Der Hersteller/Lieferant (Name und Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer)
erklärt, daß ............................................. (Kennzeichnung der Einrichtung)
nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist.
Der Anschluß dieses Geräts an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den
EG-Mitgliedstaaten verstößt gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur
Anwendung der Richtlinie 91 /263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und der Richtlinie 93/97/EWG
des Rates zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-
anlagen.
Ort, Datum, Unterschrift
Anlage8
(zu § 4 Abs. 5)
Mus~er für die CE-Kennzeichnung von
Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die das Verfahren
der internen Fertigungskontrolle durchlaufen haben
.............. ................. ................... .
········~ .........
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.............. ...................
:::::::::::::: :::::::::::::::: ::::::::::::::::::::
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Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten
werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.
Die Mindesthöhe der Kennzeichnung beträgt 5 mm .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2133
Anlage9
(zu§ 18 Abs. 1)
Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen
Allgemeine Gebühren
Gebühren-
Leistungsbeschreibung Gebühr
nummer
1.1 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem
personellen Zeit-
aufwand (bis zu
DM 200 je angetan-
gene Stunde)
1.2 Ablehnung eines Antrags Die Höhe der Gebühr
bemißt sich nach
§ 15 des Verwal-
tungskostengeset-
zes.
1.3 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine bis zu 100 % der
Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf der Gebühr für die
Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach angegriffene
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht Amtshandlung
1.4 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine bis zu 10 % des
Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen streitigen Betrags
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
1.5 Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung bis zu 75 % der
Gebühr für die
angegriffene
Amtshandlung
Anmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte
sowie von Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengetzes.
2 Gebühren
Gebühren-
Amtshandlung Deutsche Mark
nummer
2.1 Ausstellen einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Baumusterbescheinigung 250
2.2 Änderung einer Baumusterprüfbescheinigung oder Baumusterbescheinigung 200
2.3 Ausstellung eines Doppels einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Bau- 150
musterbescheinigung
2.4 Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingents 250
2.5 Vormerken einer Zulassungsnummer 150
2.6 Bewerten eines Prüfberichts von leitergebundenen Telekommunikationsendein- von 500
richtungen mit analogem Anschaltepunkt und Feststellen der Konformität bis 3500
2.7 Bewerten eines Prüfberichts von leitergebundenen Telekommunikationsendein- von 500
richtungen mit digitalem Anschaltepunkt und Feststellen der Konformität bis 5000
2.8 Bewerten eines Prüfberichts von Mobilfunkeinrichtungen für die C-, 0- und von 500
E-Netze und Feststellen der Konformität bis 7000
2.9 Bewerten eines Prüfberichts von sonstigen Funkgeräten und Feststellen der von 500
Konformität bis 8000
2.10 Einmalige Registrierungsgebühr für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 50
2.11 Erteilen der Zulassung eines Qualitätssicherungssystems nach § 10 oder § 11 von 3000
bis 30000
2.12 Überwachung eines Qualitätssicherungssystems nach § 10 oder§ 11 von 1 500
bis 5000
2.13 Erteilung einer befristeten Zulassung 700
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Anlage 10
(zu§ 18 Abs. 2)
Gebühren der Regulierungsbehörde
im Anwendungsbereich der Telekommunikationszulassungsverordnung
Gebühren-
Amtshandlung Deutsche Mark
nummer
101 Erteilen einer Standortbescheinigung nach § 6 Abs. 2 von 50
bis 12 000
102 Rücknahme oder Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung oder der Zu- Die Höhe der
lassung von Qualitätssicherungssystemen nach § 13 Gebühr bemißt
sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
103 Kontrolle der Kennzeichnung nach § 16 Abs. 2 oder Einleitung und Auswertung 500
der Nachprüfung von Produkten nach § 16 Abs. 3*)
104 Prüfung im eigenen Labor (Prüfpersonal und Meßmittel) nach § 16 Abs. 2 und 3*) je angefangene
Stunde bis 500
105 Durchführung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 5 bis 1 000
106 Entscheidungen über Widersprüche nach § 19 Abs. 2 500
107 Bearbeitung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung einer nach § 64 bis zu 100 % der
Abs. 2 TKG beliehenen Stelle Gebühr für den
angegriffenen
Verwaltungsakt
108 Bearbeitung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung einer nach bis zu 10 % des
§ 64 Abs. 2 TKG beliehenen Stelle gerichteten Widerspruchs streitigen Betrags
Anmerkung: Die Berechnung von Auslagen der Regulierungsbehörde für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 und 4 wie
Transport und Prüfung im Fremdlabor erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes.*)
*) Sofern bei der Kontrolle der Kennzeichnung nach§ 16 keine Mängel festgestellt werden, werden durch die Regulierungsbehörde weder Gebühren noch
Auslagen erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2135
Anlage 11
(zu§ 7 Abs. 5 Nr. 2)
Verfahren der Konformitätsbewertung
mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller
(1) Für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, für die die Regulierungsbehörde
in ihrem Amtsblatt die Anwendung des Verfahrens der Konformitätsbewertung
mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller ausdrücklich
gestattet hat, wird das Einhalten der in § 5 dieser Verordnung genannten grund-
legenden Anforderungen für die Funkanlagen vermutet, die mit den Anforderun-
gen einer zu diesem Zwecke nach § 5 Abs. 3 im Amtsblatt der Regulierungs-
behörde veröffentlichten einschlägigen Technischen Vorschrift übereinstimmen.
(2) Der Hersteller bescheinigt durch eine Konformitätserklärung mit dem Inhalt
nach dem im Anhang angegebenen Muster die Übereinstimmung der Funk-
anlage mit den Vorschriften der unter Absatz 1 genannten Technischen Vor-
schrift.
(3) Der Hersteller legt jeder Funkanlage eine Abschrift der Konformitätserklärung
nach Absatz 2 bei.
Anhang zu Anlage 11
Konform itätserk I äru ng
Hiermit wird erklärt, daß die Konformität der nachfolgend näher beschriebenen
Funkanlage:
(Bezeichnung der Funkanlage, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer)
mit den Vorschriften der nachfolgend genannten Technischen Spezifikation
gewährleistet ist:
(Bezeichnung und Fundstelle der Technischen Spezifikation, mit Bezug auf die die Konformität erklärt wird)
Ort, Datum, rechtsverbindliche Unterschrift des Herstellers
(Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
24. 7. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 9801 (144 6. 8. 97) s. Art. 2
96-1-2-171
24. 7. 97 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 9802 (144 6. 8. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
12. 8. 97 Neunte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderun-
gen für gefesselte Gasballone zum Personentransport) (9. DV
LuftbauO - LFFB) 10 469 (152 16. 8. 97) 17.8.97
neu: 96-1-16-9
15. 8. 97 Verordnung über besondere Anforderungen an Feldbestände
von Lupinen im Rahmen der Saatgutanerkennung 1O 541 (153 19.8.97) 20.8.97
neu: 7822-6-23
15. 8. 97 Verordnung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen vom
Tier gewonnener Lebensmittel aus Bangladesh, Indien,
Madagaskar und Malaysia und zur Aufhebung der Verord-
nung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeug-
nisse aus Indien 10 541 (153 19. 8. 97) 20.8.97
neu: 2125-40-69; 2125-40-66
30. 7. 97 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall) 10 621 (154 20. 8. 97) 11. 9. 97
96-1-2-146
B u n desg esetzb I att
Te i I II
Nr. 36, ausgegeben am 25. August 1997
Tag Inhalt Seite
18. 8. 97 Gesetz zur Zweiten und Dritten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . 1550
GESTA: XJ029
4. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
7. 7. 97 Bekanntmachung der deutsch-marokkanischen Vereinbarung über die Errichtung der deutschen Indu-
strie- und Handelskammer in Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2137
Tag Inhalt Seite
14. 7. 97 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1588
18. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über den Zusammen-
schluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der polnischen Landesstraße 27 4 sowie über den Bau
einer Grenzbrücke im Raum Guben und Gubinek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1591
18. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über den Autobahn-
zusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlen-
holz (Olszyna) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1591
21. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot ·oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem übereinkommen . . . . . . . . . . . 1592
21. 7. 97 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik über die Zusam-
menarbeit ihrer diplomatischen Missionen in Kap Verde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
21. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie des Proto-
kolls II hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1595
22. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1596
Preis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1476/97 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirt-
schaftsjahr 1997/98 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises
zu erhebenden Ausgleichsabgabe L 200/34 29. 7.97
28. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1477/97 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen zur Anwendung der für frische Tomaten/Paradeiser
vorgesehenen Verarbeitungsquoten im Wirtschaftsjahr 1996/97 L 200/37 29. 7.97
28. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1478/97 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen O I i v e n ö I erzeugung sowie der einheitlichen Erzeu-
gungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1995/96 · L 200/39 29. 7.97
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1479/97 der Kommission zur Festsetzung der
auf bestimmte Beihilfen in Schweden und im Vereinigten Königreich
anwendbaren I an d w i r t s c h a f t I ich e n Umrechnungskurse und der
entsprechenden Begrenzung der Ausgleichsbeihilfen L 200/41 29. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen
Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der I an d w i rt -
s c h a f t I ich e n Erzeugnisse und Lebensmittel L 202/12 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1490/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
1 a n d w i r t s c h a f t I i c h e n Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 202/24 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1491/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 504/97 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die Produktionsbeihilferegelung
für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 202/27 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1492/97 der Kommission zur Festlegung der
Bedingungen für die Destillation von aus dem Markt genommenem
0 b s t gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates L 202/28 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1493/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 412/97 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Anerkennung der
Erzeugerorganisationen L 202/32 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1494/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
zur Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln getroffenen
Sondermaßnahmen L 202/33 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1495/97 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 im Rind -
f I e i s c h sektor L 202/35 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1496/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind f I e i s c h L 202/36 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1497/97 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 581/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e markts in Belgien L 202/38 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1498/97 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e markts in den Niederlanden L 202/40 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1499/97 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e markts in Spanien L 202/42 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1500/97 der Kommission zur sechsten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 414/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e markts in Deutschland L 202/44 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1501 /97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 411 /97 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen
Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der
Gemeinschaft L 202/45 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1502/97 der Kommission zur Änderung der
Verordm:!ng (EG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen
für die Ubernahme von G et re i de durch die Interventionsstellen L 202/47 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1503/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2836/93 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwaltung
der regionalen Grundflächen L 202/48 30. 7.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2139
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1510/97 der Kommission zur Einstellung des
See zu n gen fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 204/10 31. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1554/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für
Hopfen L 208/1 2.8.97
1. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1564/97 der Kommission zur neunten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Schweinemarkts in den Niederlanden L 208/25 2.8.97
1. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1565/97 der Kommission zur Genehmigung der
Verarbeitung von aus dem Markt genommenen Ta f e I trau b e n zu
Alkohol im Wirtschaftsjahr 1997/98 L 208/27 2.8.97
1. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1566/97 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 hinsichtlich der Flächenstillegung L 208/29 2.8.97
4. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1570/97 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur
Verarbeitung in der Gemeinschaft L 211/30 5.8.97
4. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1572/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h L 211/39 5.8.97
Andere Vorschriften
7. 7.97 Verordnung (~G) Nr. 1466/97 des Rat~s über den Ausbau der haushalts-
politischen Uberwachung und der Uberwachung und Koordinierung
der Wirtschaftspolitiken L 209/1 2.8.97
7. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und
Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit L 209/6 2.8.97
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1480/97 der Kommission zur Erteilung von
Einfuhrbescheinigungen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-
Herzegowina und Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der
ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien L 200/43 29. 7.97
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1482/97 der Kommission für die Freizone Madeiras
zu der Verordnung (EG) Nr. 122/96 des Rates über die Abgaben-
begünstigung bestimmter Waren bei der Einfuhr in die Freizonen
Madeiras und der Azoren aufgrund ihrer besonderen Verwendung L 200/46 29. 7.97
22. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates über die Unterstützung der
Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern L 202/1 30. 7.97
29. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1489/97 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satelliten-
gestützter Schiffsüberwachungssysteme L 202/18 30. 7.97
24. 7.97 Y.erordnung (EG) Nr. 1507/97 des Rates zur Annahme autonomer
Ubergangsmaßnahmen zu den Abkommen über die Liberalisierung
des Handels mit Litauen, Lettland und Estland für bestimmte landwirt-
schaftliche Verarbeitungserzeugnisse L 204/1 31. 7.97
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1508/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 423/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die
Einfuhren von nichtnachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein
für Gas mit Ursprung in Thailand, auf den Philippinen und in Mexiko L 204/7 31. 7.97
30. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 204/8 31. 7.97
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1514/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 903/90, (EWG) Nr. 2699/93, (EG) Nr. 1431/94,
(EG) Nr. 1559/94, (EG) Nr. 1474/95, (EG) Nr. 1866/95, (EG) Nr. 1251/ 96,
(EG) Nr. 2497/96 und (EG) Nr. 509/97 in den Sektoren Eier, Eier-
albumine und Geflügelfleisch L 204/16 31. 7.97
26.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1526/97 des Rates über die Verwaltung des
Systems doppelter Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr
bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und
Stahlerzeugnisse aus der Ukraine in die Europäische Gemeinschaft L 210/1 4.8.97
24. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1555/97 des Rates zur Einräumung bestimmter
Zugeständnisse in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für
Haselnüsse zugunsten der Türkei (1997) L 208/6 2.8.97
1. 8. 97 Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus
Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des
Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Handtaschen aus Kunststoff
und Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China L 208/31 2.8.97
24. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1568/97 des Rates über autonome Übergangs-
maßnahmen zu den Abkommen über Präferenzregelungen im Handel
mit Polen, Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ru-
mänien und Bulgarien für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungs-
erzeugnisse L 211/1 5.8.97
30. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 über die
Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von
Alleinvertriebsvereinbarungen und von Alleinbezugsvereinbarungen L 214/27 6.8.97