70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin")
Vom 27. Januar 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas- 11. Anwenden von Leimen und Klebern,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 12. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) ge- 13. Fügen,
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 14. Zurichten von Hölzern für Einzelteile,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 15. Herstellen von Einzelteilen für Streichinstrumente,
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- 16. Herstellen von Korpussen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 17. Herstellen von Hälsen,
und Technologie: 18. zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,
19. Spielfertigmachen,
§1
20. Ausführen von Reparaturen.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem §4
Ausbildungsberuf Geigenbauer/Geigenbauerin nach der
Handwerksordnung. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
§2 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsdauer und zeitflchen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vennittelt werden. Eine von dem Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§3 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsberufsbild Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vennittelt werden, daß der Auszubil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
1. Berufsbildung, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
gieverwendung,
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie §5
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Ausbildungsplan
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
7. Prüfen, Messen und Kennzeichnen, dungsplan zu erstellen.
8. Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,
9. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk- §6
stoffen, Berichtsheft
10. Behandeln von Oberflächen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
stimmte, von der Ständigen Konferen-z der Kultusminister der Länder
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 71
§7 2. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in
Zwischenprüfung Betracht:
a) Einschneiden der f-Löcher,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des b) Einpassen des Baßbalkens,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. c) Herstellen der Randstärke,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der d) Schneiden des Umrisses oder
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Nummer 7 Buchstabe f, laufender Nummer 15 Buch- e) Durchführen einzelner Arbeitsgänge zur Fertigstel-
stabe b bis e, laufender Nummer 16 Buchstabe a und b lung an einem Instrument.
und laufender Nummer 17 Buchstabe a für das zweite Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben insgesamt
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Instru-
mentenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- prüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
samt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: den Gebieten in Betracht:
1. Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form 1. im Prüfungsfach Technologie:
durch manuelles Sägen, Hobeln und Schneiden,
a) Handwerkszeuge, Geräte und Maschinen,
2. Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form
durch Hobeln, Feilen und Schleifen und b) Werkstoffbe- und -verarbeitung,
3. Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form c) Oberflächenbehandlung,
durch Biegen. d) Werkstoffeigenschaften,
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge- e) Werkstofflagerung,
samt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf pra- f) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
xisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebie- Energieverwendung;
ten lösen:
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, a) Materialverbrauch und -kosten, Fertigungszeiten
und -kosten,
2. technische Untertagen, Arbeitsplanung,
b) Skizzen und technische Unterlagen,
3. Werkstoffkunde,
c) Qualitätssicherung;
4. Fertigungsverfahren,
5. Prüftechniken, 3. im Prüfungsfach Instrumentenkunde:
6. berufsbezogene Berechnungen, a) Akustik,
7. Grundlagen der Akustik, b) Klassifizierung der Musikinstrumente,
8. Instrumentenkunde. c) Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchst-
§8 werten auszugehen:
Gesellenprüfung
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 3. im Prüfungsfach Instrumentenkunde 90 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- Sozialkunde 60 Minuten.
gesamt höchstens 120 Stunden ein Prüfungsstück anferti-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
gen und in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
durchführen.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in
Betracht: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Herstellen eines weißen spielfertigen Instruments. nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Ent- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
wurf zur Genehmigung vorzulegen. mündlichen das doppelte Gewicht.
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- beruf Geigenbauer/Geigenbauerin sind nicht mehr anzu-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- wenden.
fächer das doppelte Gewicht.
§10
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak-
Übergangsregelung
tischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech- dieser Verordnung bestehen, sJnd die bisherigen Vor-
nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
sind. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§9
Aufhebung der Vorschriften § 11
Inkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs- Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Lud ewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 73
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
.für die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
lichen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während
schutz und rationelle Ener- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- der gesamten
gieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be- Ausbildung
(§ 3 Nr. 4) achten und anwenden zu vermitteln
b) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-
haften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-
nen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-
ten bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-
sondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie
Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
d) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen
gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,
Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und
Umweltschutz einhalten
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufs sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen so-
Kontrollieren und Bewerten wie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse
b) Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 3 Nr. 5)
c) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen 4
d) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine
einrichten
e) Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren
und bewerten
6 Lesen, Anwenden und a) Skizzen anfertigen und lesen
Erstellen von technischen b) Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen,
Untertagen Maßen und Zeichnungsnormen anfertigen und lesen
(§3Nr.6) 3
c) konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnittdar-
stellungen zeichnen
7 Prüfen, Messen und Kenn- a) Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meß-
zeichnen schieber und Meßschrauben, unter Beachtung von
(§ 3 Nr. 7) systematischen und zufälligen Meßfehlermöglich-
keiten messen
b) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Scha-
blonen prüfen 3
c) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Werkstücke kennzeichnen
f) maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den
Werkstoff mit Meßzeugen, insbesondere Lineal, Zirkel 2
und Winkel, durchführen
8 Anfertigen und Instand- a) Werkzeuge, insbesondere Schnitzer und Ziehklingen,
halten von Werkzeugen anfertigen
2
(§ 3 Nr. 8) b) Werkzeuge schärfen und instandhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 75
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
9 manuelles und maschi- a) Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks
nelles Bearbeiten von auswählen
Werkstoffen b) von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten
(§ 3 Nr. 9)
und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
c) Hölzer, Natur- und Kunststoffe, insbesondere durch
Zuschneiden, Sägen, Hobeln und Feilen, manuell
bearbeiten 8
d) Maschinen, insbesondere Säge- und Bohrmaschinen,
einrichten
e) Hölzer, Natur- und Kunststoffe, insbesondere durch
Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten
f) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschi-
nen, pflegen und warten
g) Hölzer und andere Naturstoffe sowie Kunststoffe
durch Fräsen maschinell bearbeiten 4
10 Behandeln von Ober- a) Verfahren der Oberflächenbehandlung für verschie-
flächen dene Hölzer unterscheiden und auswählen
(§ 3 Nr. 10)
b) Oberflächen am weißen Instrument, insbesondere
durch Putzen, Benetzen und Schleifen, behandeln
c) Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von 6
Lösungsmitteln, Harzen, Beizen und Bleichmitteln,
hinsichtlich des Gesundheitsschutzes beachten und
Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen durch-
führen
d) Grundierungen und Lackierungen unter Beachtung
ihrer Aufgaben und Funktionen auswählen
e) Lösungsmittel, Harze und Farbstoffe unter Beachtung
von Eigenschaften und Reaktionen auswählen 12
f) Oberflächen, insbesondere durch Färben, Grundie-
ren, Lackieren, Schleifen und Polieren, behandeln
11 Anwenden von Leimen a) Leime und Kleber nach Eigenschaften und Verwen-
und Klebern dungszweck auswählen
(§3Nr.11)
b) Einzelteile zum Leimen vorbereiten
4
c) Spannzeuge unter Beachtung von Größe, Form und
Werkstoff auswählen und befestigen
et) Einzelteile, insbesondere durch Leimen, verbinden
12 Auswählen, Bestimmen a) Werkstoffe, insbesondere Tonhölzer, unter Beach-
und Lagern von Werk- tung von Aufbau, Struktur und Eigenschaften unter-
stoffen scheiden 3
(§ 3 Nr. 12)
b) Werkstoffe, insbesondere Tonhölzer, lagern
c) Tonhölzer bestimmen und nach ihrem Verwendungs-
3
zweck auswählen
13 Fügen a) Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 3 Nr. 13) flächen und Formtoleranz prüfen
4
b) Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und
Werkstoffeigenschaften verbinden
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
14 Zurichten von Hölzern für a) Futterleisten und Zargen nach Maßangaben hobeln
Einzelteile b) Formen und Schablonen vorbereiten und herstellen
(§ 3 Nr.14) 8
c) Klötze spalten, zurichten und setzen
d) Decke und Boden abrichten
15 Herstellen von Einzelteilen a) Zargenkranz durch Biegen, Einpassen, Leimen und
für Streichinstrumente Abrichten herstellen 7
(§ 3 Nr. 15)
b) Decke und Boden durch Aufzeichnen nach Scha-
blone aussägen
c) Wölbung stechen
10
d) Randstärke herstellen
e) Umriß- und Wölbungsformen unter Beachtung der
akustischen Funktionen herstellen
16 Herstellen von Korpussen a) Wölbungen fertigstellen
(§ 3 Nr.16) b) Decke und Boden unter Beachtung von Elastizität und 10
Festigkeit ausarbeiten
c) Umriß fertig umschneiden
d) Hohlkehle stechen
10
e) Adergraben einschneiden und Einlagespäne in Decke
und Boden einlegen
f) f-Löcher aufzeichnen und schneiden
g) Baßbalken unter Beachtung der Druck- und Zugver-
hältnisse einpassen 12
h) Korpus zuleimen und Untersattel einpassen
Q Korpus rändeln und fertigstellen
17 Herstellen von Hälsen a) Griffbrett und Sattel herrichten 4
(§ 3 Nr.17)
b) Hölzer entsprechend der Maserung des Korpusses
auswählen
12
c) Hals und Schnecke aufzeichnen, aussägen und ste-
chen
18 zusammenbauen von a) Hals und Korpus unter Beachtung von Auswirkungen
Hälsen und Korpussen der Maß- und Mensurverhältnisse auf Spieltechnik
(§3 Nr. 18) und Akustik zurichten, einpassen und einleimen 6
b) Halsgriff ausschneiden
19 Spielfertigmachen a) Griffbrett und Obersattel aufleimen
(§ 3 Nr. 19) b) Halsgriff fertigstellen
c) Wirbel einpassen
d) Stimmstock setzen
e) Steg aufschneiden 10
f) Saiten unter Beachtung von Arten und Eigenschaften
aufziehen und stimmen
g) Instrument anspielen und hinsichtlich Funktionsfähig-
keit, Spielbarkeit und klanglicher Eigenschaften prü-
fen und beeinflussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 77
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
20 Ausführen von Repara- a) Bauweisen und Modelle von Instrumenten und Bögen
turen unterscheiden
(§ 3 Nr. 20)
b) Fehler und Mängel feststellen
c) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, be-
urteilen und dokumentieren 9
d) Fehler und Mängel, insbesondere durch Anschäften,
Ergänzen von Teilen und Leimen von Rissen, beseiti-
gen
e) Lackschäden retuschieren
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bogenmach~r/zur Bogenmacherin*)
Vom 27. Januar 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 10. Behandeln von Oberflächen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 11. Anwenden von Leimen und Klebern,
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) 12. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 13. Fügen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
14. Herstellen von Bogenstangen,
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationsertaß vom
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- 15. Herstellen von Bogenfröschen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 16. Herstellen von Bogenbeinchen,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: - 17. Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und
-beinchen,
§1 18. Spielfertigmachen,
Anwendungsbereich 19. Ausführen von Reparaturen.
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem §4
Ausbildungsberuf Bogenmacher/Bogenmacherin nach
der Handwerksordnung. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
§2 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsdauer und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§3 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
1. Berufsbildung, keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
verwendung,
§5
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, Ausbildungsplan
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
Unterlagen, dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen.
7. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
8. Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen, §6
9. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk- Berichtsheft
stoffen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 79
§7 2. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in
Betracht:
Zwischenprüfung
a) Herstellen einer fertigen Bogenstange unter Ver-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- wendung eines Stangenrohlings mit Bohrung, Käst-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des chen und aufgeleimter Kopfplatte sowie eines
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Froschrohlings,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der b) Aufpassen eines Bogenfrosches auf die Stange und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Ausarbeiten des Bogenfrosches und
Nummer 7 Buchstabe f, laufender Nummer 12 Buchstabe a
und b und laufender Nummer 14 Buchstabe a bis e für das c) Behaaren eines Bogens.
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben insgesamt sol-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- len jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Instru-
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- mentenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
samt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezoge-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: ne Fälle beziehen sollen insbesondere aus folgenden
1. Herstellen eines Werkstücks aus Holz nach vorgege- Gebieten in Betracht:
bener Form durch manuelles Sägen, Hobeln, Schnei- 1. im Prüfungsfach Technologie:
den, Raspeln, Feilen und Schleifen und
a) Handwerkszeuge, Geräte und Maschinen,
2. Herstellen einer Kopfplatte aus Naturstoffen.
b) Werkstoffbe- und -verarbeitung,
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- c) Oberflächenbehandlung,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden d) Werkstoffeigenschaften, insbesondere von Holz
Gebieten lösen: und anderen Naturstoffen sowie Metall,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- e) Werkstofflagerung,
verwendung,
f) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
2. technische Unterlagen, Arbeitsplanung, Energieverwendung;
3. Werkstoffkunde, 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
4. Fertigungsverfahren, a) Materialverbrauch und -kosten, Fertigungszeiten
und -kosten,
5. Prüftechniken,
b) Skizzen und technische Unterlagen,
6. berufsbezogene Berechnungen,
c) Qualitätssicherung;
7. Grundlagen der Akustik,
8. Instrumentenkunde. 3. im Prüfungsfach Instrumentenkunde:
a) Akustik,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche b) Klassifizierung der Musikinstrumente,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. c) Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle von Bögen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8
Gesellenprüfung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Die Gesellenprüfung erstr~kt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchst-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, werten auszugehen:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90Minuten,
samt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen 3. im Prüfungsfach Instrumentenkunde 90 Minuten,
und in höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben
durchführen. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60Minuten.
1. Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in
Betracht: (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Herstellen eines spielfertigen Bogens einschließlich sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
des Bogenfrosches. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Ent- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
wurf zur Genehmigung vorzulegen. nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag §9
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Übergangsregelung
mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fächer das doppelte Gewicht.
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- dieser Verordnung.
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak-
tischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und §10
innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-
Inkrafttreten
nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 81
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
lichen Ausbildungsplan ·erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während
schutz und rationelle Ener- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- der gesamten
gieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be- Ausbildung
(§ 3 Nr. 4) achten und anwenden zu vermitteln
b) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-
haften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-
nen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-
ten bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-
sondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie
Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
d) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen
gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,
Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und
Umweltschutz einhalten
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften Ober den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufs sowie schriftlicher' Vorgaben abstimmen und festlegen so-
Kontrollieren und Bewerten wie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
(§3 Nr. 5)
c) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
4
schaffen
d) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine
einrichten
e) Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren
und bewerten
6 Lesen, Anwenden und a) Skizzen anfertigen und lesen
Erstellen von technischen b) Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen,
Untertagen Maßen und Zeichnungsnormen anfertigen und lesen 6
(§3 Nr. 6)
c) konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnittdar-
stellungen zeichnen
7 Prüfen, Messen und Kenn- a) Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meß-
zeichnen schieber und Meßschrauben, unter Beachtung von
(§ 3 Nr. 7) systematischen und zufälligen Meßfehlermöglich-
keiten messen
b) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Scha-
blonen prüfen 4
c) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Werkstücke kennzeichnen
f) maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den
Werkstoff mit Hilfe von Meßzeugen, insbesondere 2
Lineal, Zirkel und Winkel, durchführen
8 Anfertigen und Instand- a) Werkzeuge, insbesondere Schnitzer, Hobel, Krätz-
halten von Werkzeugen werkzeuge und Stechmeißel, anfertigen 4
(§ 3 Nr. 8) b) Werkzeuge schärfen und instandhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 83
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
9 manuelles und maschi- a) Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks aus-
nelles Bearbeiten von wählen
Werkstoffen b) von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten
(§ 3 Nr. 9) und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
c) Hölzer, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und
Feilen, manuell bearbeiten
8
d) Maschinen, insbesondere Säge- und Bohrmaschinen,
einrichten
e) Hölzer, insbesondere durch Sägen, Bohren und Frä-
sen, maschinell bearbeiten
f) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschi-
nen, pflegen und warten
g) Hölzer für verschiedene Bogenstangentypen aus-
arbeiten
h) Kunststoffe und Metalle manuell und maschinell be-
arbeiten 12
i) Naturstoffe, Knochen, Hornwerkstoffe und Perlmutt,
insbesondere durch Sägen, Feilen, Krätzen, Schleifen
und Polieren, bearbeiten
10 Behandeln von Ober- a) Verfahren der Oberflächenbehandlung für verschie-
flächen dene Hölzer und andere Naturstoffe sowie Kunst-
(§ 3 Nr. 10) stoffe und Metalle unterscheiden und auswählen
b) Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von
Beizen und Bleichmitteln, im Hinblick auf den Ge- 6
sundheitsschutz beachten und Sicherheits- und Ent-
sorgungsmaßnahmen durchführen
c) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Feilen
und Schleifen
d) Oberflächen behandeln, Insbesondere durch Beizen,
8
Ölen, Mattieren, Lackieren und Polieren
11 Anwenden von Leimen a) Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem
und Klebern Verwendungszweck auswählen
(§3Nr.11)
b) Einzelteile zum Leimen vorbereiten
4
c) Spannzeuge unter Beachtung von Größe, Form und
Werkstoff auswählen und befestigen
d) Einzelteile, insbesondere durch Leimen, verbinden
12 Auswählen, Bestimmen a) Bogenhölzer unter Beachtung von Aufbau, Struktur
und Lagern von Werk- und Eigenschaften unterscheiden und hinsichtlich
stoffen ihres Verwendungszwecks auswählen 4
(§ 3 Nr. 12)
b) Bogenhölzer lagern
c) Naturstoffe, insbesondere Knochen- und Hornwerk-
stoffe sowie Perlmutt, unter Beachtung ihrer Eigen-
schaften und den Bestimmungen des Artenschutz-
rechtes auswählen 2
d) Roßhaar unter Beachtung von Eigenschaften und
Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermittefn sind
2 3
1 2 3 4
13 Fügen a) Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 3 Nr. 13) flächen und Formtoleranz prüfen
4
b) Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und
Werkstoffeigenschaften verbinden
14 Herstellen von Bogen- a) Kopfteil unter Beachtung von Wuchs und Jahres-
stangen ringen auf Maß zustoßen
(§ 3 Nr. 14) b) Hals durch Raspeln und Schnitzen vorfertigen 12
c) Bogenstange konisch hobeln
d) Kopfform aufzeichnen und ansägen
e) Bogenstange erhitzen und biegen 8
f) Hals durch Raspeln und Feilen fertigstellen
g) Bogenstange unter Beachtung von Festigkeit und 14
Elastizität durch Feinhobeln fertigstellen
h) Kopf nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben
manuell ausarbeiten 12
O Kopfkästchen bohren und ausstechen
15 Herstellen von Bogen- a) Froschrohling zurichten
fröschen b) Froschteile aus Edelmetall durch Sägen, Biegen,
(§ 3 Nr. 15) Schmieden und Feilen bearbeiten
c) Froschring auflöten
d) metallische und nichtmetallische Froschteile ein-
10
passen und befestigen
e) Froschkästchen und Haarlager einarbeiten
f) Froschform ausarbeiten
16 Herstellen von Bogen- a) Beinchenkem zurichten und drechseln sowie Metall-
beinchen ring anpassen
(§3 Nr. 16) b) Rändchen eindrehen und Bohrungen anbringen 4
c) Bogenbeinchen oktagonal feilen
17 Zusammenfügen von a) Frosch auf Bogenstange aufpassen
Bogenstangen, -frö- b) Mechanik der Schraubenführung einarbeiten
schen und -beinchen 6
c) Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen
(§ 3 Nr. 1n
und prüfen
18 Spielfertigmachen a) Bogen behaaren
(§ 3 Nr. 18) b) Metallwicklung und Daumenleder unter Berücksichti-
gung von Gewicht und. Schwerpunkt anbringen 10
c) Funktionsfähigkeit prüfen und Endkontrolle durch-
führen
19 Ausführen von Repara- a) Bauweisen und Modelle erkennen und bei Aus-
turen führung der Reparatur beachten
(§ 3 Nr. 19) b) Fehler und Mängel feststellen
c) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, be-
urteilen und dokumentieren 12
d) Fehler und Mängel beseitigen, insbesondere Be-
haarung, Kopfplatte, Bew;cklung und Daumenleder,
erneuern sowie Schraubmechanik überprüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 85
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin*)
Vom 27. Januar 1997
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 13. Unterscheiden und Zuordnen von Instrumenten,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 14. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Tonhölzern
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des und anderen Werkstoffen,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 15. Herstellen von Korpussen,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 16. Herstellen und Einsetzen von Hälsen,
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
17. Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Harfen-
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-
mechaniken,
desministerium für Wirtschaft Im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 18. Spielfertigmachen,
und Technologie: 19. Reparieren.
§1 §4
Anwendungsbereich Ausbildungsrahmenplan
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstru- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
mentenmacherin nach der Handwerksordnung.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
§2 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Ausbildungsdauer Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Abweichung erfordern.
§3 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Ausbildungsberufsbild dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die keit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz
1. Berufsbildung, einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- §5
verwendung, Ausbildungsplan
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen dungsplan zu erstellen.
Unterlagen,
7. Zurichten und Instandhalten von Werkzeugen, §6
8. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Berichtsheft
9. Prüfen, Messen und Kennzeichnen, Der Auszubildende hat ein Berichtshett in Form aines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
10. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
stoffen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
11. Behandeln von Oberflächen, durchzusehen.
12. Fügen,
§7
i Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des Zwischenprüfung
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Uln- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
der der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
licht zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. als Prüfungsstück:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den lau-
Herstellen eines Zupfinstrumentes oder Harfenteils
fenden Nummern 15 und 16 Buchstabe a für das zweite
einschließlich Erstellen einer Fertigungszeichnung mit
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
allen erforderlichen Maßen, einer Stückliste und eines
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Arbeitsablaufplanes.
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anferti-
gen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch- Genehmigung vorzulegen. Das Prüfungsstück und die
stens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Arbeitsproben zusammen sollen jeweils mit 50 vom Hun-
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: dert gewichtet werden.
1. Herstellen eines Werkstücks aus Holz nach Modell (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung In den
oder Zeichnung durch manuelles Sägen, Hobeln, Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
Schneiden, Raspeln, Feilen und Schleifen einschließ- Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde
lich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf pra-
Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, xisbezogene Fälle beziehen sollen, Insbesondere aus fol-
genden Gebieten in Betracht:
2. Herstellen eines Werkstücks aus Metall nach Zeich-
nung durch Sägen, Fellen, Bohren und Schleifen oder 1. im Prüfungsfach Technologie:
3. Herstellen eines Einzelteiles des Korpusses. a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-
b) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,
Gebieten lösen: d) Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- e) Zupfinstrumente;
gieverwendung,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von tech11ischen a) Längen, Flächen und Dichte,
Unterlagen,
b} Materialverbrauch und Materialkosten,
3. Werkstoffkunde,
c) Fertigungszeiten und Fertigungskosten,
4. Fertigungsverfahren der spaneden und spanlosen
Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen, d) Energieverbrauch und Energiekosten;
5. Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von normgerechten Zeichnungen,
6. PrOftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
b) spezielle Merkmale von Zupfinstrumenten als Schnitt-
7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
darstellung;
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
8. Grundlagen der Akustik,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
9. Instrumentenkunde. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche lichen Höchstwerten auszugehen:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische
§8 Mathematik 90 Minuten,
Gesellenprüfung 3. im Prüfungsfach Technisches
Zeichnen 90 Minuten,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Sozialkunde 60 Minuten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
gesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen und in Insgesamt höchstens 100 Stunden ein (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
in Betracht: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
1 als Arbeitsproben: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
a) manuelles und maschinelles Bearbeiten insbeson- mündlichen das doppelte Gewicht.
dere von Hölzern, Kunststoffen und Metallen und
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
b) Einpassen oder Zusammenbauen von Instrumen- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
tenteilen; fächer das doppelte Gewicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 87
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- §10
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der prak-
Übergangsregelung
tischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und
innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sind. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
§9 parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 11
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs- Inkrafttreten
beruf Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmache-
rin sind nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Anlage
(zu §4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes Im Ausbildungsjahr
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
lichen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen. Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
während
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
der gesamten
schutz und rationelle Ener- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
Ausbildung
gieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, be- zu vermitteln
(§ 3 Nr. 4) achten und anwenden
b) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-
haften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-
nen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-
ten bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-
sondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie
Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
d) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen
gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,
Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und
Umweltschutz einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 89
Zeit1iche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufs sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen so-
Kontrollieren und Bewerten wie Arbeitsablauf sicherstellen
der Arbeitsergebnisse b) Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
(§ 3 Nr. 5)
c) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen 4
d) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine
einrichten
e) Arbeitsergebnis einschließlich Qualität kontrollieren
und bewerten
6 Lesen, Anwenden und a) Skizzen anfertigen und lesen
Erstellen von technischen b) Zeichnungen unter Beachtung von Proportionen, 3
Unterlagen Maßen und Zeichnungsnormen lesen und anfertigen
(§ 3 Nr. 6)
c) konstruktive Merkmale in Ansichten und Schnitt-
4
darstellungen zeichnen
7 Zurichten und Instand- a) Werkzeuge, insbesondere Ziehklingen, Zargennut-
halten von Werkzeugen sägen und Schnitzer, nach dem Verwendungszweck
(§ 3 Nr. 7) auswählen und zurichten 3
b) Werkzeuge schärfen und instandhalten
8 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung von Größe,
von Werkzeugen Form, Werkstoff und Bearbeitung von Werkstücken
(§ 3 Nr. 8) auswählen und befestigen 2
b) Werkzeuge ausrichten und spannen
9 Prüfen, Messen und Kenn- a) Längen mit Strichmaßstäben, insbesondere Meß-
zeichnen schiebern und Meßschrauben, unter Beachtung von
(§ 3 Nr. 9) systematischen und zufälligen Meßfehlermöglich-
keiten messen
b) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Scha- 3
blonen prüfen
c) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbezjehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
e) maßgenaue Übertragungen vom Modell auf den
Werkstoff mit Hilfe von Meßzeugen, insbesondere 3
Lineal, Zirkel und Winkel, durchführen
10 manuelles und maschi- a) Werkzeuge hinsichtlich des Verwendungszwecks
nelles Bearbeiten von auswählen
Werkstoffen b) von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten
(§ 3 Nr. 10) und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
c) Hölzer und andere Naturstoffe, Kunststoffe und
Metalle, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen
und Feilen, manuell bearbeiten
16
d) Maschinen, insbesondere Säge- und Bohnnaschinen,
einrichten
e) Betriebsmittel, Insbesondere Werkzeuge und Maschi-
nen, warten und pflegen
f) Hölzer und andere Naturstoffe, Kunststoffe und
Metalle, insbesondere durch Sägen und Bohren,
maschinell bearbeiten
g) Hölzer und andere Naturstoffe, Kunststoffe und
Metalle durch Fräsen maschinell bearbeiten 4
11 Behandeln von Ober- a) Verfahren der Oberflächenbehandlung von Hölzern
flächen unterscheiden und zuordnen
(§ 3 Nr. 11) 6
b) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Benet-
zen und Schleifen
c) Eigenschaften und Reaktionen, insbesondere von
Beizen und Bleichmitteln, nennen sowie hinsichtlich
des Gesundheitsschutzes beachten und Sicherheits-
und Entsorgungsmaßnahmen durchführen 9
d) Instrument grundieren, Lackierung aufbauen, schlei-
fen und endpolieren
12 Fügen a) Einzelteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 3 Nr. 12) flächen und Formtoleranz prüfen und anpassen
b) Leime und Kleber nach den Eigenschaften und dem
Verwendungszweck auswählen 9
c) Einzelteile unter Beachtung der Reihenfolge und
Werkstoffeigenschaften zum Leimen vorbereiten
d) Einzelteile verbinden, insbesondere durch Leimen
13 Unterscheiden und Zu- a) Zupfinstrumente unterscheiden
ordnen von Instrumenten b) Zupfinstrumente im Hinblick auf Konstruktionsmerk- 3
(§ 3 Nr. 13) male zuordnen
14 Auswählen, Bestimmen a) Aufbau, Struktur und Eigenschaften der Holzarten
und Lagern von Tonhöl- unterscheiden
3
zern und anderen Werk- b) Tonhölzer und andere Werkstoffe lagern
stoffen
(§ 3 Nr. 14)
c) Tonhölzer bestimmen, deren Holzfeuchte beachten
3
und nach dem Verwendungszweck auswählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 91
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
15 Herstellen von Korpussen a) Funktion und Zusammenhang von Konstruktions-
(§ 3 Nr.15) merkmalen beachten
b) Decke und Boden nach der Modellform aufzeichnen
und aussägen sowie Schallochposition festlegen
12
c) Schalloch schneiden und ggf. Rosette einarbeiten
d) Leistensystem auswählen
e) Leisten herstellen, verleimen und profilieren
f) Formen und Schablonen vorbereiten, Ober- und
Unterklotz zuschneiden
g) Korpusteile nach Maßangabe hobeln und schleifen
h) Korpusteile durch Hitze und Feuchtigkeit biegen oder
in Formen pressen
i) Zargenkränze oder Schalen durch Einpassen, Leimen 12
und Abrichten herstellen
k} Korpus oder Pedalkasten verleimen, umschneiden
und verputzen
1) Falz für Außenrandeinlage herstellen, Außenrandein-
lage einpassen und verleimen
16 Herstellen und Einsetzen a} Schablone herstellen 2
von HäJsen
(§ 3 Nr. 16) b) Hölzer nach Wuchs und Maserung auswählen
8
c) Hals und Kopf herausarbeiten
d) Hals mit Korpus verbinden 6
17 Herstellen von Griffbret- Alternative A:
tern und Stegen oder Har- Herstellen von Griffbrettern und Stegen
fenmechaniken
a) Holz für Griffbrett auswählen, zuschneiden und durch
(§ 3 Nr. 17)
Hobeln und Fräsen auf Maß bringen
b) Griffbrett aufleimen
4
Alternative 8:
Herstellen von Harfenmechaniken
a) Bauteile bereitstellen
b) Bauteile biegen und richten
Alternative A:
Herstellen von Griffbrettern und Stegen
c) Griffbrett unter Berücksichtigung der Saitenlage durch
Hobeln abrichten
d) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein-
sägen
e) Bunddraht eindrücken und abrichten
f) Griffbrett fertigstellen und Sattel einpassen
g) Stegposition festlegen 13
h) Steg maßgerecht aufleimen
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
Alternative B:
Herstellen von Harfenmechaniken
c) Bauteile aus unterschiedlichen metallischen Werk-
stoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und
Gewindeschneiden auf Fertigmaß bearbeiten
d) Mechanik durch Schrauben, Nieten und Weichlöten
zusammenbauen
18 Spielfertigmachen a) Mechanik einpassen und montieren
(§ 3 Nr. 18)
b) Sattel herstellen und anbringen
c) Saitenlage einstellen
d) Instrument besaiten und stimmen 10
e) Instrument im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen
f) Sicht- und Tastprüfung sowie Klangprobe durchführen
19 Reparieren a) Bauweise und Modell erkennen
(§3 Nr.19)
b) Fehler und Mängel feststellen
c) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, be-
urteilen und dokumentieren
14
d) Reparaturumfang festlegen
e) Fehler und Mängel, insbesondere durch Ersetzen von
Teilen und Leimen von Rissen, beseitigen
f) Lackschäden retuschieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 93
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin;
Vom 27. Januar 1997
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 technischen Unterlagen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
6. Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und
geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung
Schnitzarbeiten,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 7. Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformver-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) fahren,
geändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
8. Be- und Verarbeiten von Hölzern,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 9. Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Hand-
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- werkzeugen und Hilfsmitteln,
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
10. Bedienen und Warten von Maschinen,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie: 11. Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten
in verschiedenen Materialien,
§1 12. Behandeln von Oberflächen,
Anwendungsbereich
13. Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werk-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem stücken,
Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach
14. Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzar-
der Handwerksordnung.
beiten.
§2
§5
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin
wird staatlich anerkannt. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§3 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Ausbildungsdauer
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
§4 weichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
1. Berufsbildung, befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, §6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. dungsplan zu erstellen.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
§7 2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Berichtsheft Anfertigen einer Holzbildhauerarbeit nach Modell oder
nach Entwurf.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Der Prüfling hat vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu eine maßstabgerechte Zeichnung und eine technische
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Beschreibung des Prüfungsstückes dem Prüfungsaus-
durchzusehen. schuß zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben
sollen zusammen mit 60 vom Hundert und das Prüfungs-
§8 stück soll mit 40 vom Hundert gewichtet werden.
Zwischenprüfung (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirt-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende schafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender 1. im Prüfungsfach Technologie:
Nummer 8 Buchstabe c und d, laufender Nummer 9 Buch- a) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
stabe e und f, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis c,
b) Energieeinsparung und umweltgerechter Umgang
laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender
mit Werk- und Hilfsstoffen,
Nummer 12 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den c) Werkstoffe und Hilfsstoffe,
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
d) Werkzeuge, Meß- und Prüfgeräte,
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. e) Übertragen von Maßen, Vergrößern und Verkleinern,
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge- f) Bearbeitungstechniken,
samt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durch- g) Verbindungstechniken,
führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
h) Oberflächengestaltungs- und Oberflächenbeschlch-
1. Schneiden einer Schrift nach Vorlage, tungstechniken,
2. Anfertigen eines Zeichens nach Vorlage, i) Montage- und Versetztechniken,
3. Anfertigen eines Teiles einer figürlichen Plastik nach k) Festigkeits- und Kräfteberechnungen,
Modell,
1) Kopier-, Ergänzungs- und Reparaturarbeiten;
4. Anfertigen einer Form nach Modell.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) Kunstgeschichte und Gestaltungselemente,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden b) Entwerfen, Planen und Vorbereiten einer Arbeit,
Gebieten lösen:
c) Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-
1. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umwelt- lagen,
schutz,
d) Materialbedarf und Fertigungskosten;
2. Bearbeitungsverfahren,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
3. Holz, Klebstoffe und Abformmaterialien,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
4. Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
5. Skizzieren und Zeichnen eines Werkst0ckes.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- lichen Höchstwerten auszugehen:
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
1. im Prüfungsfach Technologie 180 Minuten,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
§9 3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
AbschluBprQfung/GeseUenprOfung und Sozialkunde 60 Minuten.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
lich ist. oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
stens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
und in höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
a) Anfertigen eines plastischen Werkstückes und fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
b) Anfertigen eines ornamentalen Werkstückes. fächer das doppelte Gewicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 95
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- § 11
schen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Übergangsregelung
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
§10
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Aufheben von Vorschriften dieser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und §12
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holz-
Inkrafttreten
bildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind
nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
{§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betriebli-
chen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger während
schutz und rationelle Ener- der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere der gesamten
gieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk- Ausbildung
(§ 4 Nr. 4) blätter, beachten und anwenden zu vermitteln
b) Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschrif-
ten bei Arbeitsabläufen beachten und anwenden
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
d) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom
entstehen, beschreiben
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und
Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben
f) Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und
Explosionsschutz ergreifen
g) Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
h) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 97
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter In Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vennitteln sind
1 2 3
2 3 4
O zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
Im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, Insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und die Möglichkeit rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Lesen und Anfertigen von a) Skizzen anfertigen
8
Skizzen, Zeichnungen und
b) Pläne, Zeichnungen und Normen lesen und anwenden
technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 5)
c) Freihandzeichnungen und Werkzeichnungen anfertigen 4
6 Gestalten und Vorbereiten a) Hölzer für die Verarbeitung vorbereiten, Holzfeuchte
2
von Bildhauerarbeiten und prüfen
Schnitzarbeiten
(§ 4 Nr. 6)
b) Schriften, Ornamente, Zeichen, Reliefs und Vollplasti-
ken nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen 4
entwerfen
c) Hölzer nach Verwendungszweck sowie gestalterischen,
wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten
auswählen
3
d) Kunststoffe, Steine und Metalle nach Verwendungs-
zweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und
ökologischen Gesichtspunkten auswählen
e) Schablonen und Lehren herstellen 2
f) · Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz aus-
2
wählen und durchführen
7 Erstellen von Modellen, a) Modellier- und Gipswerkzeuge handhaben und pfle-
Anwenden von Abform- gen
verfahren 9
b) Modelliermassen nach Verwendungszweck unter-
(§ 4 Nr. 7)
scheiden und anwenden
c) Abformmaterialien sowie Abformverfahren unter-
scheiden und anwenden
8
d) Reliefs, Ornamente und Plastiken anlegen und aus-
5
modellieren
8 Be- und Verarbeiten von a) Eigenschaften und Fehler von Hölzern bei der Be- und
Hölzern Verarbeitung berücksichtigen 5
(§ 4 Nr. 8)
b) Säge-, Hobel- und Bohrarbeiten ausführen
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
c) Klebstoffe auswählen und vorbereiten
d) Breiten- und Blockverlelmungen ausführen, Spann- 3
und Preßeinrichtungen anwenden
e) Holzverbindungen auswählen und herstellen, insbe-
2
sondere Nut und Feder sowie Dübel und Überblattung
9 Handhaben und Instand- a) Handwerkzeuge, insbesondere für die Bearbeitung
halten von Meßzeugen, von Holz, Kunststoff, Stein und Metall, nach ihrem
Handwerkzeugen und Verwendungszweck auswählen
Hilfsmitteln b) Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung handhaben,
(§4 Nr. 9) insbesondere Klüpfel, Schnitzeisen, Raspeln und Feilen 8
c) Schnitzelsen schärfen
.d) Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung instand-
halten
e) Meßzeuge und Hilfsmittel auswählen und anwenden,
insbesondere Taster, Punktiergeräte und Figuren-
schraube 2
f) Meßzeuge und Hilfsmittel instandhalten
g), Handwerkzeuge für die Kunststoff-, Stein- und Metall-
2
bearbeitung handhaben und instandhalten
10 Bedienen und Warten von a) Maschinen und Vorrichtungen nach dem Verwen-
Maschinen dungszweck unterscheiden, einrichten und bedienen
(§4 Nr.10) b) Sicherheitsvorschriften einhalten und Schutzeinrich-
5
tungen einsetzen
c) Maschinenstörungen erkennen und Fehlerbeseiti-
gung einleiten
d) Maschinenwerkzeuge auswechseln und instand-
halten 2
e) Maschinen und Vorrichtungen warten
f) Handoberfräse einsetzen 2
11 Ausführen von BIidhauer- a) Arbeitsplatz einrichten
arbeiten und Schnitz- b) Hölzer in unterschiedlichen Techniken formgebend 14
arbeiten In verschiedenen bearbeiten
Materialien
(§4Nr.11)
c) Schriften und Zeichen ausführen 5
d) plastische Arbeiten durch Kopieren von Modellen her-
9
stellen, insbesondere durch Punktieren
e) plastische Arbeiten nach Modellen und nach Zeich-
nungen herstellen, insbesondere vergrößern und ver- 7
kleinern
f) Kunststoffe und Steine in unterschiedlichen material-
4
bedingten Techniken formgebend bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 99
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
g) Werkstücke unter Berücksichtigung material- und
4
formbedingter Besonderheiten zusammenbauen
h) Oberflächenstrukturen herstellen 4
Q Arbeitsergebnisse bewerten 2
12 Behandeln von Ober- a) Holzoberflächen für die weitere Behandlung vorberei-
2
flächen ten, insbesondere schleifen, wässern und ausbessern
(§ 4 Nr. 12)
b) Hilfs-, Färbe- und Überzugsmittel dem Verwendungs-
zweck zuordnen sowie den Vorschriften entspre- 2
chend lagern und entsorgen
c) Kunststoff- und andere Oberflächen für die weitere
Behandlung vorbereiten, insbesondere spachteln, 2
schleifen und ausbessern
d) Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung und Bean-
spruchung unter Berücksichtigung des Gesundheits-
schutzes behandeln, insbesondere durch Beizen, 5
Ölen, Wachsen, Lasieren, Lackieren und Auftragen
von Holzschutz- und Korrosionsschutzmitteln
13 Fundamentieren, Versetzen a) Vermessungsarbeiten ausführen
und Verankern von Werk-
b) Fundamente herstellen
stücken
(§ 4 Nr. 13) c) Werkstücke lagern und transportieren
5
d) Werkstücke versetzen und verankern
e) Arbeitsgerüste unter Beachtung der Sichemeitsvor-
schritten auf- und abbauen
14 Restaurieren von Bildhau- a) Stilarten unterscheiden und bei Restaurierungsarbei-
erarbeiten und Schnitzar- ten berücksichtigen
beiten
b) Objekte ausbessern 13
(§ 4 Nr. 14)
c) fehlende Teile herstellen und anpassen
d) Oberflächen wiedemerstellen
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherinj
Vom 27. Januar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Unterlagen,
Nr. 1·des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 7. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
geändert worden ist, und des§ 25 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 8. Anwenden von Leimen und Klebern,
1965 (BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 9. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) und Hilfsstoffen,
geändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
10. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 11. Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,
17. ~ovember 1994 (BGBI. 1S. 366n verordnet das Bun- 12. Trennen,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 13. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
und Technologie: s~ücken,
14. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,
§1
15. Fügen,
Anwendungsbereich 16. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Holzwerkstoffen,
Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzug- 17. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
instrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und
für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten 18. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Ausbildungsberuf. 19. Verarbeiten von Zelluloid,
20. Behandeln von Oberflächen,
§2
21. Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und
StaaUiche Anerkennung Kunstleder zu Bälgen,
des Ausbildungsberufes
22. Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,
Der Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/
23. Montieren und Einbauen der Klaviatur,
Handzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
24. Einbauen der Stimmplatten,
§3
25. Stimmen von Instrumenten,
Ausbildungsdauer
26. Endmontage,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 27. Endkontrolle,
28. Reparieren von Handzuginstrumenten.
§4
Ausbildungsberufsbild §5
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
1. Berufsbildung, der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vennittelt werden. Eine von dem Aus-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Gliederung des Ausbildungsinhaltes Ist Insbesondere
gieverwendung, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie
Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Qualitätssicherung, Kenntnisse sollen so vennlttelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
1 Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 keit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz ein-
Konferenz der Kultusminister der Länder In der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den demnäch!l;t als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 101
§6 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausbildungsplan besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- §9
bildungsplan zu erstellen.
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§7
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
Berichtsheft auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu ist.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
durchzusehen. gesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durch-
§8 führen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeits-
proben kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung
1. Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstof-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des fen und
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Einpassen und zusammenbauen von Teilen eines
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Handzuginstruments.
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
Nummer 6 Buchstabe c bis d, laufender Nummer 7 Buch- Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sollen Bauteile
stabe b, laufender Nummer 8 Buchstabe c, laufender eines Handzuginstruments hergestellt werden und dabei
Nummer 12 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buch- mindestens vier der folgenden Arbeiten durchgeführt
stabe c, laufender Nummer 14 Buchstabe g bis n, laufen- werden:
der Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 18 1. Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten,
Buchstabe b und laufender Nummer 21 Buchstabe a bis f
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten 2. Einbauen und Richten der Klaviatur,
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht 3. Montieren und Richten der Baßmechanik und der
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Schaltgruppen,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. 4. Einbauen der Stimmstöcke,
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch- 5. Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen
stens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. auf Luftdichtheit,
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 6. Stimmen des Instruments,
1. Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu- 7. Einpassen und Montieren des Verdecks.
elles und maschinelles Spanen sowie Biegen und
Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefer-
2. Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuel- tigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben insge-
les Spanen und unter Anwendung von Holzverbindun- samt und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom
gen. Hundert gewichtet werden.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins- (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Gebieten lösen: geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf pra-
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- xisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-
gieverwendung, genden Gebieten in Betracht:
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen 1. im Prüfungsfach Technologie:
Unterlagen,
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
3. Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfs- Energieverwendung,
stoffe,
b) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen, c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,
5. Fügetechniken, insbesondere Löten, Kleben und Holz- d) Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
verbindungen, 2. Im Prüfungsfach Technische Mathematik:
6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, a) Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und
7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina Geschwindigkeiten,
und Massen, b) Material- und Energieverbrauch, Material- und
8. Grundlagen der Akustik, Energiekosten,
9. Instrumentenkunde. c) Fertigungszeiten und -kosten;
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
a) Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
b) spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeich-
nen; (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§10
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: Aufhebung von Vorschriften
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
2. im Prüfungsfach Technische pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
Mathematik 90 Minuten, beruf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumen-
tenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
3. im Prüfungsfach Technisches
Zeichnen 90 Minuten, § 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Übergangsregelung
und Sozialkunde 60 Minuten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings dieser Verordnung.
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, §12
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Inkrafttreten
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Lud ewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 103
Anlage
(zu§ 5 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
lichen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während
schutz und rationelle Ener- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- der gesamten
gieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, Ausbildung
(§ 4 Nr. 4) beachten und anwenden zu vermitteln
b) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-
haften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-
nen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-
ten bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-
sondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie
Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
d) Gefahren beim lagern, Verwenden und Beseitigen
gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,
Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und
Umweltschutz einhalten
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufs sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewer- sowie Arbeitsablauf sicherstellen
ten des Arbeitsergeb- b) Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
nisses; Qualitätssi-
cherung c) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen 4
(§ 4 Nr. 5)
d) Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine
einrichten
e) durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des
Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern
6 Lesen, Anwenden und a) Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwen-
Erstellen von technischen den
4
Unterlagen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
(§ 4 Nr. 6)
c) Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungs-
hinweise lesen und anwenden 4
d) Zeichnungen lesen und anwenden
e) spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch
darstellen 2
7 Bestimmen und Zuordnen a) Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbe-
von Instrumenten sondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, 2
(§ 4 Nr. 7) auswählen
b) Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hin-
blick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und 2
Klangerzeugung bestimmen
8 Anwenden von Leimen a) Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem
und Klebern Verwendungszweck auswählen ·
3
(§ 4 Nr. 8)
b) Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen
c) Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben ver-
binden 4
9 Unterscheiden, Zuordnen a) Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem
und Handhaben von Werk- Verwendungszweckzuordnen
und Hilfsstoffen b) Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Ver-
(§ 4 Nr. 9) wendungszweck zuordnen 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 105
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
c) Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaf-
ten unterscheiden und dem Verwendungszweck
zuordnen
d) Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden
und dem Verwendungszweck zuordnen
e) Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den
Eigenschaften und dem Verwendungszweck aus- 2
wählen und produktbezogen verarbeiten
10 Prüfen, Messen und a) Längen unter Beachtung von systematischen und
Kennzeichnen zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
(§ 4 Nr. 10)
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
4
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Werkstücke kennzeichnen
f) ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit
prüfen
11 Anfertigen und Instand- a) Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen
halten von Werkzeugen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit
(§ 4 Nr. 11) prüfen
b) Schnittwerkzeuge schärfen 3
c) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und
Bohrer, am Schleifblock schärfen
12 Trennen a) Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter
(§ 4 Nr. 12) Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke
und des Kraftbedarfs, auswählen 3
b) Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz
manuell und maschinell schneiden
c) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriß scheren 2
13 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der
von Werkzeugen und Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werk-
Werkstücken stücken auswählen und befestigen
(§ 4 Nr. 13) 3
b) Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter
Beachtung der Werkstückstabilität und des Ober-
flächenschutzes, ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange
spannen und Meißelhalter ausrichten 2
14 manuelles und maschi- a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
nelles Bearbeiten von der Werkstücke auswählen
Metallen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen-
(§ 4 Nr. 14)
und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf
Maßfeilen
c) Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisen-
metallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügel- 7
säge trennen
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisen-
metallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit
Gewindebohrern und Schneideisen herstellen
e) Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Scha-
blone biegen
f) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen
g) Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisen-
metallen auf Maßgenauigkeit reiben
h) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der
Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
Q Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr-
und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-
grammen bestimmen und einstellen
k) Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisen-
metallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an 5
Bohrmaschinen durch Reiben herstellen
1) Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-
drehen und Längs-Runddrehen herstellen
m) Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeich-
nung und Biegeformen biegen
n) Federn wickeln
o) Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisen-
metallen schaben 2
15 Fügen a) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
(§4 Nr. 15) elementen unter Beachtung der Reihenfolge und des
Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung 3
verbinden und sichern
b) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile
prüfen
c) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerech-
ter Lage fixieren
2
d) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaf-
ten und Verwendungszweck auswählen
e) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weich-
löten
f) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten 2
16 Auswählen, Bestimmen a) Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und
und Lagern von Hölzern Verwendungszweck auswählen
und Holzwerkstoffen 2
b) Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern
(§ 4 Nr. 16)
17 Be- und Verarbeiten von a) Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung
Holz und Holzwerkstoffen berücksichtigen
(§ 4 Nr. 17) b) natürliche und technische Holztrocknung unterschei-
den und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holz-
feuchte beachten 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 107
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
c) von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten
und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
d) Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und
Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen
e) Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln
herstellen
f) elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreis-
säge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobel-
maschine, einrichten und unter Beachtung der
4
Arbeitsschutzvorschriften anwenden
g) vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen
18 Warten und Pflegen von a) Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und
2
Betriebsmitteln pflegen
(§ 4 Nr. 18)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auf- 2
füllen
19 Verarbeiten von Zelluloid a) Zelluloid mit Lösungsmittel weichmachen und unter
(§ 4 Nr. 19) Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren
bearbeiten
b) Zelluloid nach Schablone zuschneiden
4
c) Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid
überziehen
d) Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und
schwabbeln
20 Behandeln von Oberflä- a) Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Um-
chen weltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emis-
(§ 4 Nr. 20) sionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen
b) Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Be-
schichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen,
insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, aus-
wählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwen- 4
den
c) Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln,
Harzen und Farbstoffen beachten
d) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schlei-
fen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren
21 Be- und Verarbeiten von a) Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen
Leder, Pappe, Stoff und plissieren
Kunstleder zu Bälgen
b) Balgteile aufspannen, kleben und abdichten
(§ 4 Nr. 21)
c) Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen
3
d) Balgstreifen aufkleben
e) Balgrahmen aufkleben
f) Balg auf Luftdichtheit prüfen
22 Montieren von Baßmecha- a) Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln
nik und Schaltgruppen sowie Walzen und Akkordschieber einlegen 4
(§ 4 Nr. 22)
b) Baßmechanik einbauen und justieren
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schalt•
gruppe auf Dichtheit prüfen 3
d) Schaltgruppe einbauen und abdichten
23 Montieren und Einbauen a) Klaviatur montieren und einbauen
der Klaviatur b) Ventilklappen untersetzen und justieren 4
(§4 Nr. 23)
24 Einbauen der Stimmplatten a) Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material
(§ 4 Nr. 24) und Herstellungsart bearbeiten
b) Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten
4
c) Stimmplatten vorstimmen
d) Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock
~
einwachsen
e) Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen 3
25 Stimmen von Instrumenten a) Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör
(§4 Nr. 25) und mit Hilfsmitteln stimmen 8
b) Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen 12
26 Endmontage a) Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren
(§4Nr.26) 6
b) Verdeck anpassen und montieren
27 Endkontrolle a) Instrument auf Funktion kontrollieren
(§4 Nr. 27) 6
b) musikalische und optische Kontrolle durchführen
28 Reparieren von Handzug- a) Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Repa-
instrumenten ratur berücksichtigen
(§ 4 Nr. 28)
b) Fehleranalyse durchfahren
c) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beur-
teilen und dokumentieren
8
d) Reparaturumfang festlegen
e) Instrument demontieren
f) Defekte beseitigen
g) Instrument zusammenbauen und prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 109
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin*)
Vom 27. Januar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses;
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) Qualitätssicherung,
geändert worden ist, und des§ 25 der Handwerksordnung 6. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 7. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) Unterlagen,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des 8. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 9. Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lage-
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- rung,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung stücken,
und Technologie:
11. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk-
stoffen,
§1
12. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Anwendungsbereich
13. Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblas- 14. Fügen,
instrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und 15. Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,
für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten
Ausbildungsberuf. 16. Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,
17. Behandeln von Oberflächen,
§2
18. Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
19. Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,
Der Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/ 20. Zusammenbauen und Einpassen der Klappenme-
Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt. chanik,
§3 21. Spielfertigmachen von Instrumenten,
Ausbildungsdauer 22. Reparieren von Instrumenten.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §5
Ausbildungsrahmenplan
§4
Ausbildungsberufsbild (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
1. Berufsbildung, bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Abweichung erfordern.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
gieverwendung, Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz ein-
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
§6 §9
Ausbildungsplan Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
bildungsplan zu erstellen. nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vennittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
§7 ist.
Berichtsheft (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durch-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines führen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeits-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu proben kommen insbesondere in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
1. Drechseln eines Korpusteils,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. 2. Spielfertigmachen eines Instruments,
3. Polieren von Klappen oder
§8 4. Herstetlen und Einpassen der Klappenmechanikteile.
Zwischenprüfung Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
(1) Zur Ennittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 1. Herstellen eines Korpusteils,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 2. Anfertigen und F0gen von Klappenmechaniktellen ins-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. besondere durch Feilen, Löten, Bohren, Fräsen und
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Schleifen oder
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender 3. Spielfertigmachen einer Klappengruppe.
Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 10 Buch-
stabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c bis e, laufen- Beim Anfertigen des PrüfungsstOckes können vorgefer-
der Nummer 14 Buchstabe c bis d und laufender Nummer tigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben zusam-
15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- men und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom
Hundert gewichtet werden.
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver- (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
wesentlich ist. Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf pra-
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-
xisbezogene Fälle beziehen sollen, Insbesondere aus fol-
stens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen.
genden Gebieten in Betracht:
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu-
elles und maschinelles Spanen und a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
2. Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuel-
les und maschinelles Spanen. b) Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
(4) Der Prüfling soll In der schriftlichen Prüfung in ins- c) Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf d) Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Gebieten lösen:
a) Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Geschwindigkeiten,
gieverwendung,
b) Material- ünd Energieverbrauch, Material- und
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Energiekosten,
Unterlagen,
c) Fertigungszeiten und -kosten;
3. Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfs-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
stoffe,
a) Nonngerechtes Anfertigen und Lesen von Zeich-
4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen nungen,
Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,
b) Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holz-
5. Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben, blasinstrumenten;
6. Prüftechni.ken bei Längen, Fonnen und Oberflächen, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
7. Berechnen von längen, Flächen, Volumina und Mas- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
8. Grundlagen der Musiklehre und Akustik, (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
9. Instrumentenkunde. chen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche 2. im Prüfungsfach Technische
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Mathematik 90Minuten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 111
3. im Prüfungsfach Technisches § 10
Zeichnen 90 Minuten, Aufhebung von Vorschriften
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
und Sozialkunde 60 Minuten.
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
· (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- beruf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumen-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche tenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
§ 11
oder nach Ennessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Übergangsregelung
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
mündlichen das doppelte Gewicht.
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- ser Verordnung.
fächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak- §12
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Inkrafttreten
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
destens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
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112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Anlage
(zu§ 5 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Ud. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, Insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieb-
lichen Ausbildungsplan er1äutem
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während
schutz und rationelle Ener- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- der gesamten
gieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien urid Merkblätter, Ausbildung
(§4 Nr. 4) beachten und anwenden zu vermitteln
b) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehler-
haften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erken-
nen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschrif-
ten bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbe-
sondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie
Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
d) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen
gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-,
Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und
Umweltschutz einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 113
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewäs-
serschutz sowie über die Reinhaltung der Luft be-
achten
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und
des Arbeitsablaufs sowie schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen
Kontrollieren und Bewer- sowie Arbeitsablauf sicherstellen
ten des Arbeitsergeb- b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
nisses; Qualitätssi-
cherung c) Halbzeuge und Normteile nach technischen Unter-
(§ 4 Nr. 5) lagen bereitstellen 4
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
e) durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergeb-
nisses Qualität sichern ·
6 Prüfen, Anreißen und a) Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von syste-
Kennzeichnen matischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten
(§ 4 Nr. 6) messen
b) mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen
c) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- 4
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und
körnen
d) Werkstücke kennzeichnen
e) ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit
prüfen 2
f) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren
prüfen
2
g) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
7 Lesen, Anwenden und a) Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwen-
Erstellen von technischen den
4
Unterlagen
b) Grundbegriffe der Normung anwenden
(§ 4 Nr. 7)
c) Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungs-
hinweise lesen und anwenden
2
d) Zeichnungen lesen und anwenden
e) Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als
Schnittdarstellung 2
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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8 Bestimmen und Zuordnen Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeu-
von Instrumenten gung und Konstruktionsmerkmale bestimmen 2
(§ 4 Nr. 8)
9 Auswählen der Werk- und a) Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften
Hilfsstoffe und deren Lage- unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuord- 2
rung nen
(§ 4 Nr. 9)
b) Hölzer und Metalle lagern 2
c) Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern 2
10 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der
von Werkzeugen und Form, des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfah-
Werkstücken rens von Werkstücken auswählen und befestigen
(§ 4 Nr. 10) 3
b) Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter
Beachtung der Werkstückstabilität und des Ober-
flächenschutzes, ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen
spannen und Meißelhalter ausrichten 2
11 manuelles und maschi- a) Werkzeuge auswählen
nelles Bearbeiten von
b) Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch
Werkstoffen Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten 7
(§ 4 Nr. 11)
c) Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und
Gewindeschneiden bearbeiten
d) vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschi-
nell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten 6
e) besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beach-
ten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden
t) Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbe- 5
sondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-,
plan- und runddrehen
12 Warten und Pflegen von a) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschi-
Betriebsmitteln nen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen
2
(§ 4 Nr. 12)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wech- 2
seln und der Entsorgung zuführen
13 Anfertigen von Klappen- a) Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des
mechanikteilen Werkstückes auswählen 9
(§ 4 Nr. 13)
b) Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten
c) Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen
bearbeiten
d) Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen 12
e) Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren
t) Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach
Lehre und Maßvorgabe bearbeiten
8
g) Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben
durch Bohren bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997 115
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
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Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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14 Fügen a) Lötverfahren entsprechend Material und Beanspru-
(§ 4 Nr. 14) chung bestimmen
2
b) Einzelteile durch Löten verbinden
c) Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten
4
d) Klappenteile durch Löten verbinden
e) Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften,
Verschrauben oder Löten, verbinden 4
15 Anfertigen und Zurichten a) Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Fei-
von Kleinwerkzeugen len und Schleifen herstellen
(§ 4 Nr. 15) 6
b) Schnittwerkzeuge schärfen
c) Maßgenauigkeit prüfen
16 Herstellen von Korpussen a) Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metall-
aus Holz oder Metall korpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstel-
(§ 4 Nr. 16) len 7
b) zylindrische und konische Innenbohrungen durch
Bohren, Räumen und Drehen herstellen
17 Behandeln von Ober- a) Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in
flächen Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssig-
(§ 4 Nr. 17) keiten, beachten
b) für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung 3
auswählen
c) metallische Oberflächen behandeln, insbesondere
durch Schleifen, Polieren und Lackieren
d) für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung aus-
wählen
e) Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren 3
f) Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch
Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben
18 Bohren von Ton- und a) Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton-
Säulchenlöchern und Säulchenlöcher unterscheiden
(§ 4 Nr. 18)
b) Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder
Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, 5
fräsen oder bördeln
c) Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Boh-
rungen messen
19 Anbringen und Bear- a) Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten
beiten von Säulchen anbringen
(§ 4 Nr. 19) 5
b) Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewinde-
schneiden und Reiben bearbeiten
c) Säulchen parallel fräsen 2
20 Zusammenbauen und a) Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem
Einpassen der Klappen- Korpus einpassen
mechanik 5
(§ 4 Nr. 20)
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchrlfen.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
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ISSN 0341-1095
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1 2 3 4
b) Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen,
Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammen-
bauen 12
c) Funktionsprüfung durchführen
21 Spielfertigmachen von a) Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und mon-
Instrumenten tieren
(§ 4 Nr. 21)
b) Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen
c) Instrument spielbar machen und Endkontrolle durch- 8
führen
d) Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbe-
sondere Reinigung, hinweisen
22 Reparieren von lnstru- a) Fehleranalyse durchführen
menten b) Reparaturumfang festlegen
(§ 4 Nr. 22)
c) im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beur-
teilen und dokumentieren
6
d) Instrument demontieren
e) Defekte beseitigen
f) Instrument zusammenbauen und prüfen