Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2113
Vierte Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom18.August1997
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Atomgeset- lenschutzverordnung genehmigt wurden, ist die Pflicht
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli zur Information im Sinne des § 38 Abs. 4 spätestens
1985 (BGBI. 1S. 1565) verordnet die Bundesregierung: am ersten Tage des neunten auf die Verkündung dieser
Verordnung folgenden Kalendermonats zu erfüllen."
Artikel 1 5. Nach Anlage XI wird folgende Anlage XII angefügt:
Änderung der Strahlenschutzverordnung „Anlage XII
Die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der (zu § 38 Abs. 4)
Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1963), Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Die Information muß sich erstrecken auf:
25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1172), wird wie folgt geändert:
1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe
1. In§ 31 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „38 Abs. 1 und 3" des Standortes,
durch die Angabe „38 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt. 2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,
3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art
2. Dem§ 38 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: und Zweck der Anlage und Tätigkeit,
,,(4) Soweit die zuständigen Katastrophenschutz- 4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkun-
behörden besondere Katastrophenschutzpläne für den gen der Radioaktivität auf den Menschen und die
Fall einer radiologischen Notstandssituation im Sinne Umwelt,
des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM des
Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung 5. radiologische Notstandssituationen und ihre Fol-
der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Not- gen für Bevölkerung und Umwelt,
standssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und 6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-
zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABI. nen Personen gewarnt und über den Verlauf einer
EG Nr. L 357 S. 31) aufgestellt haben, ist die Bevölke- radiologischen Notstandssituation fortlaufend un-
rung, die bei einer radiologischen Notstandssituation terrichtet werden sollen,
betroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-
gefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicher- 7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-
heitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei sol- nen Personen bei einer radiologischen Notstands-
chen Ereignissen zu informieren. Entsprechende Infor- situation handeln und sich verhalten sollen,
mationen sind jedermann zugänglich zu machen. Die 8. Bestätigung, daß der Genehmigungsinhaber ge-
Informationen müssen die in Anlage XII aufgeführten eignete Maßnahmen am Standort, einschließlich
Angaben enthalten und bei Veränderungen, die Aus- der Verbindung zu den für die öffentliche Sicher-
wirkungen auf die Sicherheit und den Schutz der heit und Ordnung und den Katastrophenschutz
Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Ein-
werden. Soweit die Informationen zum Schutze der tritt einer radiologischen Notstandssituation ge-
Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit der für die rüstet zu sein und qeren Wirkungen so gering wie
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen möglich zu halten,
Behörde sowie der für den Katastrophenschutz zu- 9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefah-
ständigen Behörde abzustimmen. Die Art und Weise, in renabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb
der die Informationen zu geben, zu wiederholen und
des Standortes aufgestellt wurden,
auf den neuesten Stand zu bringen sind, ist mit der für
den Katastrophenschutz zuständigen Behörde abzu- 10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit und
stimmen." Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zu-
ständigen Behörden."
3. In§ 87 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 1" durch
die Angabe,,§ 38 Abs. 1 oder 4" ersetzt.
Artikel2
4. Dem § 88 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt: Inkrafttreten
,,(11) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die vor dem Inkraft- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
treten der Vierten Verordnung zur Änderung der Strah- Kraft.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.August1997
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen
auf internationalen Ausstellungen
Vom 14. August 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekannt-
gemacht:
,,EXPO 2000-Weltausstellung- ,Mensch-Natur-Technik'"
vom 1. Juni bis 31. Oktober 2000 in Hannover
Bonn,den14.August1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Renger
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
Gesetz
zur Fortsetzung der
wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern
Vom 18. August 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
das folgende Gesetz beschlossen: d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e) Ingenieurbüros für technische Fac~planung,
Artikel 1
f) Büros für Industrie-Design,
lnvestitionszulagengesetz 1999
(lnvZulG 1999) g) Betriebe der technischen, physikalischen und che-
mischen Untersuchung,
§1 h) Betriebe der Werbung und
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge- Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im För- außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einord-
dergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der§§ 2 bis 4 nung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die
vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein
soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22 Betrieb;
des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaft-
2. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums
steuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und
ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben des
Gemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne
Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind die
der §§ 2 und 3 vornehmen, tritt an die Stelle des Steuer-
Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das Ver-
pflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als
zeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen
Anspruchsberechtigte.
sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt tigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn
und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober oder Kurzarbeitergeld beziehen;
1990. Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 und 4 gehört
zum Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem 3. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums
das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat. in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Ein-
zelhandels und in Betriebsstätten des Groß- oder Ein-
zelhandels in den Innenstädten verbleiben. Kleine und
§2
mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50
Betriebliche Investitionen Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld
die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt- beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in der Innenstadt,
schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini-
Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Dreijah- gung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist,
reszeitrau m) daß die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das
durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Be- Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als
triebsstätte im Fördergebiet gehören, Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunut-
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben, zungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Fest-
genutzt werden und setzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund
der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser
4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Gebiete entspricht.
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im (3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
Sinne des§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luft- neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
fahrzeuge und Personenkraftwagen. stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selb-
(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirt- ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),
schaftsgüter: bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Her-
1. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums stellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens
in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen 1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in
verbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienst- einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen
leistungen sind die folgenden Betriebe: im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
a) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, 2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks
b) Betriebe der Forschung und Entwicklung, im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2071
3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder a) soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach
Einzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß- ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgelt-
oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des lichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
Absatzes 2 Nr. 3 b) wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Be-
verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 scheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine nachweist, daß das Gebäude im Zeitpunkt der
Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist. Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich
(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Bauge-
Anspruchsberechtigte nach dem 31 . Dezember 1998 und setzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungs-
satzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des
Baugesetzbuches oder in einem Gebiet liegt, das
Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,
durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist
und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002 oder das auf Grund der Bebauung der näheren
abschließt. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abge- Umgebung diesem Gebiet entspricht.
schlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn
hergestellt worden sind. keine erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen wor-
(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist den sind. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur ange-
die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitions-
der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten zulage in Anspruch genommen worden ist.
Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 gelei- (2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
steten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstan- Anspruchsberechtigte nach dem 31 . Dezember 1998 und
denen Teilherstellungskosten übersteigen. In die Bemes-
sungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten 1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen vor dem 1. Januar 2005,
Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen 2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor
des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung dem 1. Januar 2002
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs-
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investiti-
bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die
onszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die
nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungs-
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.
arbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des
§ 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in
gilt entsprechend.
dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden
(6) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der sind.
Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich auf 20 vom Hun-
(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist
dert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Inve-
die den Betrag von 5 000 Deutsche Mark übersteigende
stitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und
Wirtschaftsgüter während des Dreijahreszeitraums in
Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abge-
Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer
schlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor
in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen,
dem 1. Januar 1S99 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-
die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen.
fungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen
und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen.
§3
Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht
Modernisierungsmaßnahmen
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3
an Mietwohngebäuden sowie
die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-
Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich
tungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jah-
(1) Begünstigte Investitionen sind: ren 1999 bis 2004 1 200 Deutsche Mark je Quadrat-
1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die meter Wohnfläche übersteigen. Betreffen nachträg-
vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind, liche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten
mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel-
1991 fertiggestellt worden sind, soweit nachträgliche
lungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nach
Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile
Abschluß des obligatorischen Vertrags oder gleichste-
aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht
henden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1
3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Ja- Nr. 2 gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe ent-
nuar 1991 fertiggestellt worden sind, sprechend, daß an die Stelle der nachträglichen Her-
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendi- stellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf
gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Ab-
Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu satzes 1 Nr. 2 entfallen;
Wohnzwecken dienen, 2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die
4. die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie
Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer 4 000 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche des
Gebäude, Gebäudes übersteigen.
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemes- (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
sungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft
werden. oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der
Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-
(4) Die Investitionszulage beträgt
liche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig
1. 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund- ist.
lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 bis 3 entfällt, und (3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
2. 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundla- schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
ge, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der
entfällt. Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung
§4 bei einer Nachprüfung möglich ist.
Modernisierungsmaßnahmen
§6
an einer eigenen Wohnzwecken
dienenden Wohnung im eigenen Haus Anwendung der Abgaben-
ordnung, Festsetzung und Auszahlung
(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbei-
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
ten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eige-
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
nen Eigentumswohnung, wenn
Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses
1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist, Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-
2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem den ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von
31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005 vor- Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
nimmt und (2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbei- schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und inner-
ten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus
auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper-
an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben- schaftsteuer auszuzahlen.
ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
§7
(2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. De-
Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
zember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für
begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-
5 000 Deutsche Mark übersteigen. Zur Bemessungs- ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-
grundlage gehören nicht Aufwendungen für eine Woh- dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238
nung, soweit die Aufwendungen der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Inve-
stitionszulage, in den Fällen des§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten
der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwir-
gehören,
kenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungs-
2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder§ 10f trist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Be-
des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigen- scheid aufgehoben oder geändert worden ist.
heimzulagengesetz einbezogen oder nach § 1Oe
Abs. 6 oder § 1Oi des Einkommensteuergesetzes ab- §8
gezogen worden sind und
Verfolgung von Straftaten
3. in den Jahren 1999 bis 2004 40 000 Deutsche Mark
übersteigen. Bei einem Anteil an der Wohnung gehören Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Straf-
zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,
den entsprechenden Teil von 40 000 Deutsche Mark sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
übersteigen. Der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 min- Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-
dert sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchs- gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten
berechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Förder- entsprechend.
gebietsgesetzes abgezogen hat. §9
(3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der Ertragsteuerliche
Bemessungsgrundlage. Behandlung der Investitionszulage
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im
§5 Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
Antrag auf Investitionszulage die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
und nicht die Erhaltungsaufwendungen.
(1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. Sep-
tember des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirt- § 10
schaftsjahr oder Kalenderjahr folgt, in dem die Investi-
tionen abgeschlossen worden, Anzahlungen auf Anschaf- Ermächtigung
fungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
oder Zahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 geleistet worden den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
oder Teilherstellungskosten entstanden sind. Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2073
Artikel 2 25 vom Hundert Unternehmen beteiligt sind, die
die Voraussetzungen der Buchstaben a und b
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
nicht erfüllen."
In § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Artikel 4
vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1851) geändert wor- Änderung des Fördergebietsgesetzes
den ist, wird das Datum „31. Dezember 1998" durch das
Datum „31. Dezember 2004" ersetzt. Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1 S. 1654),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt ge-
Artikel 3 ändert:
Änderung des
1. In§ 7a Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
lnvestitionszulagengesetzes 1996
„Die Kapitalsammelstellen haben den Abschluß von
In § 11 des lnvestitionszulagengesetzes 1996 in der Darlehnsverträgen abzulehnen, wenn die bereits auf-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 genommenen Darlehen den Betrag von insgesamt
(BGBI. 1 S. 60) wird Absatz 2 Nr. 3 wie folgt gefaßt: 1 500 Millionen Deutsche Mark erreicht haben."
„3. § 5 Abs. 3 ist bei Erstinvestitionen anzuwenden, mit
denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31 . De- 2. § 8 Abs. 1a wird wie folgt gefaßt:
zember 1995 begonnen hat. Erstinvestitionen sind die ,,(1 a) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeit-
Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern punkt der Anschaffung oder Herstellung zum Anlage-
bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der vermögen einer Betriebsstätte in dem Teil des Landes
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder Berlin gehören, in dem das Grundgesetz schon vor
bei einer grundlegenden Änderung eines Produkts dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), bei
oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin-West und
Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte sowie bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen
bei der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden,
worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der wenn der Steuerpflichtige sie
Betrieb nicht übernommen worden wäre. Befindet 1. nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen
sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Beginns der begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem
Investitionen nicht in einem Gebiet, das.im jeweils gül- 31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995
tigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die angeschafft oder hergestellt oder die nachträg-
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen lichen Herstellungsarbeiten in diesem Zeitraum
Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1 beendet worden sind oder
S. 1861) ausgewiesen ist,
2. nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar
a) tritt in§ 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von 1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und
250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitneh- die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1994
mern, angeschafft oder hergestellt oder die nachträg-
b) ist § 5 Abs. 3 nur anzuwenden, wenn der steuer- lichen Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt
bare Umsatz des Betriebs im Sinne des § 1 beendet worden sind, soweit vor dem 1 . Januar
1995 Anzahlungen geleistet worden oder Teilher-
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes in
den 12 Monaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres stellungskosten entstanden sind, oder
der Anschaffung oder Herstellung 13 Millionen 3. nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzu-
Deutsche Mark oder die Bilanzsumme des Be- stellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach
triebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirt- dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar
schaftsgut gehört, am Ende des dem Jahr der 1999 angeschafft oder hergestellt worden sind oder
Anschaffung oder Herstellung vorangehenden 4 .. nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzu-
Wirtschaftsjahres, nach Abzug eines auf der Aktiv- stellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach
seite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des dem 31. Dezember 1998 angeschafft oder herge-
§ 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs 9 Millionen stellt worden sind, soweit nach dem 31. Dezember
Deutsche Mark nicht übersteigt, 1995 und vor dem 1 . Januar 1999 Anzahlungen auf
c) ist § 5 Abs. 3 bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilher-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen- stellungskosten entstanden sind.
steuergesetzes, die die Voraussetzungen der Soweit unbewegliche Wirtschaftsgüter oder durch
Buchstaben a und b erfüllen, nur anzuwenden, nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbeweglichen
wenn nicht mehr als 25 vom Hundert der Anteile Wirtschaftsgütern geschaffene Teile mindestens fünf
Unternehmen zuzurechnen sind, die die Voraus- Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder
setzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen, nach Beendigung der nachträglichen Herstellungs-
d) ist § 5 Abs. 3 bei Steuerpflichtigen im Sinne des arbeiten Wohnzwecken dienen und nicht zu einem
Körperschaftsteuergesetzes, die die Vorausset- Betriebsvermögen gehören,
zungen der Buchstaben a und b erfüllen, nur anzu- 1. tritt in Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 1. Januar 1995
wenden, wenn an deren Kapital zu nicht mehr als der 1. Januar 1999,
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
2. sind bei nach dem 31. Dezember 1998 angeschaff- begonnen worden sind, in einem Gebiet befindet,
ten oder hergestellten Wirtschaftsgütern oder das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem
beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-
§§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem 31. De- rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Ok-
zember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 Anzah- tober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewiesen ist.
lungen auf Anschaffungskosten geleistet worden
Als Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 1 und
oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
des Satzes 3 Nr. 5 gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
1. bei der Anschaffung oder Herstellung von unbe- dem der Bauantrag gestellt wird. Erstinvestitionen im
weglichen Wirtschaftsgütern, soweit sie minde- Sinne des Satzes 3 Nr. 3 sind die Anschaffung oder
stens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her- Herstellung von Wirtschaftsgütern bei der Errichtung
stellung in einem Betrieb des verarbeitenden einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer
Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen- bestehenden Betriebsstätte, bei einer grundlegenden
det werden, Änderung eines Produkts oder eines Produktionsver-
fahrens eines bestehenden Betriebs oder einer beste-
2. bei der Anschaffung oder Herstellung von beweg- henden Betriebsstätte oder bei der Übernahme eines
lichen Wirtschaftsgütern, die mindestens drei Jahre Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlos-
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung sen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs des Steuer- worden wäre."
pflichtigen gehören, der in die Handwerksrolle
oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Be-
triebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des Artikel 5
verarbeitenden Gewerbes des Steuerpflichtigen
Inkrafttreten
gehören und
b) in einem solchen Betrieb des Steuerpflichtigen (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
verbl~iben, 1. Januar 1999 in Kraft.
3. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt, (2) Artikel 1 § 2 tritt vorbehaltlich der Genehmigung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Ja-
4. wenn der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahres, nuar 1999 in Kraft. Artikel 3 und Artikel 4 Nr. 2 treten am
in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder her- 1. Januar 1996 in Kraft. Satz 2 gilt bei Betrieben, deren
gestellt werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in Tätigkeit in der Verarbeitung und Vermarktung landwirt-
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, schaftlicher Produkte besteht, vorbehaltlich der Genehmi-
die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter- gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
geld oder Winterausfallgeld beziehen, und Die Genehmigungen werden im Bundesgesetzblatt
5. wenn sich die Betriebsstätte in dem Zeitpunkt, in bekanntgemacht werden. Artikel 4 Nr. 1 tritt am Tage nach
dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. August 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2075
Gesetz
zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
Vom 18. August 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutsch-
das folgende Gesetz beschlossen: land eine Regelung in den Artikeln 5, 6, 7, 11 , 13
und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie
in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung
Artikel 1 (EWG) Nr. 3821/85 und in deren Anhängen
anheimgestellt oder auferlegt wird,
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
2. zur Durchführung des Europäischen Übereinkom-
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt- mens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im inter-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640), zuletzt nationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrper-
geändert durch Artikel 12 Abs. 79 des Gesetzes vom sonals (AETR) (BGBI. 1914 II S. 1473), in der je-
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geän- weils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
dert:
a) über die Organisation, das Verfahren und die
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Mittel der Überwachung der Durchführung die-
ses Abkommens, ·
a) Die Wörter „von Personenkraftwagen und" werden
gestrichen. b) über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und
ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und
b) Nach den Wörtern „mit einem zulässigen Gesamt- Behandlung der Tätigkeitsnachweise,
gewicht" werden die Wörter ,, , einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger," eingefügt. c) über Ausnahmen von den Mindestaltersgren-
zen für das Fahrpersonal,
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: d) über die Nichtanwendung des AETR und
anderweitige Vereinbarungen und,
,,§2
e) soweit es zur Durchsetzung des AETR erforder-
Rechtsverordnungen
lich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch- als Ordnungswidrigkeiten nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für geahndet werden können,
Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bun-
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutsch-
desrates
land eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3, 4
1. zur Durchführung der Verordnung (EWG) und 10 Abs. 1 sowie Artikel 12 Abs. 1 des AETR
Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 und in dessen Anhängen anheimgestellt oder auf-
über die Harmonisierung bestimmter Sozialvor- erlegt wird,
schriften im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370
3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenver-
S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
kehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit
Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontroll-
der Mitglieder des Fahrpersonals, Rechtsverord-
gerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8),
nungen
in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverord-
nungen a) über Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Lenkzeitunter-
brechungen und Schichtzeiten,
a) über die Organisation, das Verfahren und die
Mittel der Überwachung der Durchführung die- b) über Ruhezeiten und Ruhepausen,
ser Verordnungen, c) über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und
b) über die Gestaltung und Behandlung der Tätig- ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und
keitsnachweise und Kontrollgeräte, Behandlung der Tätigkeitsnachweise und
c) über Ausnahmen von den Mindestaltersgren- d) über die Organisation, das Verfahren und die
zen für das Fahrpersonal sowie Ausnahmen Mittel der Überwachung der Durchführung die-
von den Vorschriften über die ununterbrochene ser Rechtsverordnungen,
Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhe- e) über die Zulässigkeit tarifvertraglicher Rege-
zeiten, lungen über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und
d) über die Benutzung von Fahrzeugen und, Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Lenkzeit-
e) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der unterbrechungen
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, zu erlassen."
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ord-
nungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 geahn- 3. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung
det werden können, ,,(1 )" wird gestrichen.
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
4. § 4 wird wie folgt geändert: gen wurde, können zur Beweissicherung eingezogen
werden.
a) Die Überschrift „Überwachung" wird durch die
Überschrift „Aufsicht" ersetzt. (2) Im grenzüberschreitenden Verkehr können
Kraftfahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2" ersetzt
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2", und die Wörter „der
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" werden
schaftsraum zugelassen sind und in das Hoheits-
ersetzt durch die Wörter „des Bundesamtes für
gebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren
Güterverkehr", und die Angabe,,§ 54a Abs. 2" wird
wollen, in Fällen des Absatzes 1 an den Außengren-
ersetzt durch die Angabe,,§ 55 Abs. 3".
zen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zurückgewiesen werden.
aa) Nach dem Wort „Unternehmer" werden ein (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den
Komma und die Wörter „der Fahrzeughalter" Absätzen 1 und 2 sowie zur Durchsetzung der in § 4
eingefügt. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 geregelten Pflichten haben
bb) Folgender Satz wird angefügt: keine aufschiebende Wirkung."
„Mitglieder des Fahrpersonals haben die
Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht 6. In § 6 wird die Angabe „den §§ 7 bis 7c" durch die
mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Angabe ,, § 8" ersetzt.
Unternehmer auszuhändigen."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den ,,§ 7
Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies Sicherheitsleistung
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht
das Betreten und Besichtigen der Grundstücke,
sofort erbracht, so kann die zuständige Behörde die
Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförde-
Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung unter-
rungsmittel gestattet. Das Betreten und Besich-
sagen."
tigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Be-
triebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer
Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur 8. Die§§ 7a, 7b und 7c werden aufgehoben.
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das
9. § 8 wird wie folgt gefaßt:
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein- ,,§8
geschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufga- Bußgeldvorschriften
ben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden
erforderlich ist, können Prüfungen und Untersu- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
chungen durchgeführt und die Einsicht in fahrlässig
geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchsta-
vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den be b oder Nr. 3 oder einer auf Grund einer solchen
Sätzen 1 , 2 und 4 sind von den zu überwachenden Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren An-
Unternehmen und ihren Angestellten, einschließ- ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
lich der Fahrer, zu dulden." ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
e) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „im Sinne diese Bußgeldvorschrift verweist,
des Artikels" die Wörter „4 des Anhangs zum 2. einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
AETR und der Artikel 7 und" eingefügt. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: nach§ 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
,,§5 geldvorschrift verweist,
Anordnungsbefugnis, 3. als Unternehmer entgegen§ 3 Satz 1 ein Mitglied
Sicherungsmaßnahmen, des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahr-
Zurückweisung an der Grenze strecke oder der Menge der beförderten Güter ent-
(1) Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine lohnt,
oder nicht vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnach- 4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht,
weise vorgelegt oder wird festgestellt, daß vorge- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
schriebene Unterbrechungen der Lenkzeit nicht ein- tig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht
gelegt oder die höchstzulässige Tageslenkzeit über- rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht recht-
schritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht zeitig einsendet,
genommen worden sind, können die zuständigen
5. entgegen§ 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnach-
Behörden die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis
weis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind.
Tätigkeitsnachweise oder Kontrollgeräte, aus denen 6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht
sich der Regelverstoß ergibt oder mit denen er began- duldet oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2077
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 (4) Der Empfänger darf die nach Absatz 2 übermit-
Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt. telten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nut-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- zen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet (5) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig,
werden." so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten,
wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
10. Der bisherige § 8 wird neuer § 9 und wie folgt ge- des Betroffenen erforderlich ist.
ändert:
(6) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „geschäft- Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechts-
liche Niederlassung" die Wörter „oder der Haupt- kraft des Bußgeldbescheides zu löschen. Wurde das
sitz" eingefügt. Bußgeld zwei Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbe-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt scheides noch nicht oder nicht vollständig gezahlt, so
für den Güterfernverkehr" ersetzt durch die Wörter sind die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten
,,das Bundesamt für Güterverkehr". Daten erst bei Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu
löschen. Wurde der Betroffene schriftlich verwarnt
c) Absatz 3 wird gestrichen.
oder das Verfahren eingestellt, so sind die Daten zwei
Jahre nach dem Erlaß der Verwarnung zu löschen.
11. § Ba wird aufgehoben.
Daten eingestellter Verfahren sind unverzüglich zu
12. Der bisherige§ 9 wird gestrichen. löschen.
(7) § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6
13. § 10 wird wie folgt gefaßt: und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die ent-
,,§ 10 sprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzge-
setze bleiben unberührt."
Datenschutzbestimmungen
(1) Die nach § 9 für die Durchführung von Bußgeld- 14. Der bisherige § 10 wird § 11.
verfahren zuständigen Behörden dürfen folgende per-
sonenbezogene Daten über laufende und abge-
schlossene Bußgeldverfahren wegen der in § 8 Abs. 1 Artikel 2
genannten Ordnungswidrigkeiten speichern, verän-
dern und nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Änderung der Fahrpersonalverordnung
Aufgaben oder für Zwecke der Beurteilung der Zuver-
Die Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969
lässigkeit des Unternehmens, bei dem der Betroffene
(BGBI. 1 S. 1307, 1791), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 77
angestellt ist, erforderlich ist:
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
1. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Betroffenen, Name und Anschrift des Unter-
nehmens, 1. Die§§ 1, 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrig-
keit, 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „ 1985"
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig- die Wörter „über das Kontrollgerät im Straßenverkehr"
keit, . eingefügt.
4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses
und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft 3. § 5 erhält folgende Fassung:
sowie ,,§5
5. die Höhe der Geldbuße und Kontrollgeräte nach
6. das Datum der Verwarnung oder des Erlasses des dem Europäischen Überein-
Verwarnungsgeldes. kommen über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln
beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
die Daten nach Absatz 1 für die dort genannten
Zwecke Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 1O
1. an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die Ent- Abs. 1 des AETR vom 1. Juli 1970 (BGBI. 1974 II
scheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- S. 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und
und Personenkraftverkehrsunternehmers erfor- Dritten Änderung des Europäischen Übereinkommens
derlich sind, oder vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in vom 18. August 1997 (BGBI. 1997 II S. 1550) in Ver-
bezug auf die Aufgaben nach diesem Gesetz Ver- bindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
waltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind. die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
(3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 1) hat der Unter-
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein- nehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und
trächtigt würden und nicht das öffentliche Interesse mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen über- Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahr-
wiegt. ten Kontrollgeräte einbauen zu lassen. Die Kontroll-
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
geräte nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. 6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Die Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 und 11 ,,§9
des Anhangs zum AETR zu betreiben. Bauart, Einbau,
Ordnungswidrigkeiten
Benutzung und Prüfung der Kontrollgeräte richten sich
- Zuwiderhandlungen gegen
nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines
die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 -
Anhangs und der Anlagen. Kontrollgeräte im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllen die Anforde- Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des
rungen nach Satz 4." Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen die Verord-
nung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich
4. § 6 wird wie folgt geändert: oder fahrlässig
a) In Absatz 1 wird der Bezug „Artikel 6 und 7 Abs. 1, 1. als Fahrer
2, 4 und 5" durch den Bezug „Artikel 6, 7 Abs. 1, 2, 4 a) entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein
und 5 sowie Artikel 8" ersetzt. Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Min-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: destalter erreicht zu haben,
,,(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fah- b) entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahr-
rer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhe- zeug führt, ohne den dort festgesetzten Anfor-
zeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder derungen zu entsprechen,
bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch c) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, ,,
wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1
die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenk- oder 4 Satz 1 , Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Arti-
zeiten entspricht. Die Verpflichtung zur Einlegung kel 9 Unterabs. 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitun-
der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im übrigen terbrechungen oder die Ruhezeiten nicht ein-
unberührt; jedoch können die wöchentlichen Ruhe- hält,
zeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt wer-
d) entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer
den."
Abweichung von den Bestimmungen nicht ver-
c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden aufge- merkt oder
hoben. e) entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus
d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab- dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des
sätze 6 und 7. Linienfahrplanes nicht mit sich führt,
2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5
5. § 8 wird wie folgt geändert: Abs. 3 tätig wird, ohne das dort festgesetzte Min-
a) In der Einleitung wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 1" destalter erreicht zu haben, oder
durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 3. als Unternehmer
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer,
aa) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt: Beifahrer oder Schaffner einsetzt, der die dort
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
„b) entgegen§ 5 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht
benutzt oder". b) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1,
Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1
bb) Der bisherige Buchstabe b wird neuer Buch- oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6,
stabe c. jeweils in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 , nicht
cc) In dem neuen Buchstaben c wird am Ende das dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die Lenkzeitun-
Komma durch das Wort „oder" ersetzt; außer- terbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten
dem werden nach dem Bezug „Artikel 7 Abs. 1, werden,
2 oder 4 Satz 1" die Wörter „oder Artikel 8 c) entgegen Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 einen Lini-
Abs. 1, 2 oder 6" eingefügt. enfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht,
dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden auf- nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet
gehoben. oder
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: d) entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeits-
zeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr
aa) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
aufbewahrt."
„b) entgegen§ 5 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht
oder nicht rechtzeitig einbauen läßt oder".
7. Nach§ 9 werden folgende neue§§ 10 und 11 einge-
bb) Der bisherige Buchstabe b wird neuer Buchsta- fügt:
be c. ,,§ 10
cc) In dem neuen Buchstaben c wird das Komma Ordungswidrigkeiten
am Ende durch einen Punkt ersetzt; außerdem - Zuwiderhandlungen gegen
werden nach dem Bezug „Artikel 7 Abs. 1, 2 die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85-
oder 4 Satz 1" die Wörter „oder Artikel 8 Abs. 1,
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des
2 oder 6" eingefügt.
Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen die Verord-
dd) Die bisherigen Buchstaben c, d und e werden nung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich
aufgehoben. oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2079
1. als Unternehmer oder Fahrer c) entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer
a) entgegen Artikel 3 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht Abweichung von den Bestimmungen nicht ver-
benutzt, merkt,
b) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungs- d) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c
gemäße Funktionieren oder die richtige Verwen- Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezei-
dung des Gerätes sorgt oder ten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
c) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2 eine Weise vermerkt,
Reparatur nicht unterwegs vornehmen läßt,
e) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort
2. als Ur,ternehmer genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder
a) entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz das nicht vorlegt,
Kontrollgerät nicht einbauen läßt, f) entgegen Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe e in Ver-
b) entgegen Artikel 14 Abs. 1 einem Fahrer die dort bindung mit Artikel 10 des Anhangs zum AETR
vorgeschriebenen Schaublätter nicht aushän- für den ordnungsgemäßen Betrieb, das Bedie-
digt, nen, die richtige Verwendung oder die Instand-
setzung des Kontrollgeräts nicht oder nicht
c) entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
rechtzeitig sorgt,
oder Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht min-
destens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht g) entgegen Artikel 11 Nr. 1 Satz 1 oder 3 des
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzei- Anhangs zum AETR angeschmutzte oder
tig aushändigt oder beschädigte Schaublätter verwendet oder dem
Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht
d) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 eine Repa-
beifügt,
ratur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
h) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 1 des Anhangs
3 .. als Fahrer
zum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,
a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 ein Schaublatt i) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 2 oder 3 des An-
verwendet, hangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt oder
über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hin-
b) entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, aus verwendet oder
Abs. 5 oder Artikel 16 Abs. 2 die vorgeschriebe-
nen Aufzeichnungen oder Eintragungen nicht, j) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs
nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt zum AETR eine Änderung nicht oder nicht in der
oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- vorgeschriebenen Weise vornimmt,
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen 2. als Unternehmer
Weise vermerkt,
a) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die
c) einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
Zeitmarkierung auf dem Schaublatt oder das
b) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder
Betätigen der Schaltvorrichtung des Kontroll-
Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Arti-
gerätes zuwiderhandelt oder
kel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2, jeweils in Verbin-
d) entgegen Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht dung mit Artikel 11 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen
4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur ent- oder die Ruhezeiten eingehalten werden,
gegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Kontroll- c) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e zweiter
gerät einbaut, repariert oder plombiert. Halbsatz im Falle einer Betriebsstörung nicht
dafür sorgt, daß das Kontrollgerät instandge-
§ 11
setzt wird,
Ordnungswidrigkeiten
d) entgegen Artikel 10 Abs. 2 einem Fahrer die dort
- Zuwiderhandlungen gegen das AETR -
genannten Schaublätter nicht aushändigt,
Ordnungswidrig im Sinne des§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des
e) entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht,
Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen das AETR
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder den
1. als Fahrer Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vor-
legt,
a) entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein Fahrzeug
führt, ohne das dort festgelegte Mindestalter f) entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 einen fest-
erreicht zu haben oder ohne den dort festge- gestellten Verstoß gegen das Übereinkommen
setzten Anforderungen zu entsprechen, nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine
dort genannte Maßnahme nicht trifft oder
b) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder
Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Arti- g) entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für
kel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 die Lenkzeiten, das ordnungsgemäße Funktionieren oder die
die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhe- richtige Verwendung des Kontrollgerätes nicht
zeiten nicht einhält, sorgt oder
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
3. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur ent- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
gegen Artikel 9 Nr. 1 oder 2 Satz 1 des Anhangs
zum AETR ein Kontrollgerät einbaut, repariert oder 3. § 3 wird aufgehoben.
plombiert."
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
8. Der bisherige § 10 wird § 13.
,,§4
Ordnungswidrig im Sinne des§ 99 Abs. 1 Nr. 3 des
Artikel3 Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen§ 1 Abs. 2 oder 4 eine Eintra-
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes gung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
§ 52 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBI. 1 nimmt."
S. 1839, 1992), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, 5. § 5 wird gestrichen.
wird wie folgt geändert:
6. Die Anlage zu§ 3 Abs. 1 wird gestrichen.
1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In Absatz 5 werden die Wörter „der Absätze 1 bis 3" Artikels
durch die Wörter „des Absatzes 1" ersetzt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort
Artikel 4 geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Ermächtigung des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahr-
Änderung der personalgesetzes und des Güterkraftverkehrsgesetzes
Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG durch Rechtsverordnung geändert werden.
Die Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG vom 1. März
1994 (BGBI. 1 S. 388, 390) wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. In der Bezeichnung werden die Wörter „und zusam- Neufassung
menfassende Übersichten der Beförderungsleistun- des Fahrpersonalgesetzes
gen" gestrichen. und der Fahrpersonalverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
2. § 1 wird wie folgt geändert:
des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverord-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wör- nung in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
ter „vom Unternehmer" eingefügt. den Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
Artikel 7
„Als Beförderungs- und Begleitpapiere können
Inkrafttreten
die Formblätter nach der Anlage zu § 1 Abs. 3
oder andere im Betrieb übliche Unterlagen ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
wendet werden." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. August 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2081
Gesetz
zur Änderung des Baugesetzbuchs und
zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung
(Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)
Vom 18. August 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Vierter Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
Artikel 1
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
Änderung des Baugesetzbuchs
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt
zweiter Teil
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert: Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
1. Vor§ 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
Veränderungssperre und
Zurückstellung von Baugesuchen
„Inhaltsübersicht
§ 14 Veränderungssperre
Erstes Kapitel § 15 Zurückstellung von Baugesuchen
Allgemeines Städtebaurecht § 16 Beschluß über die Veränderungssperre
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
Erster Teil
§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
Bauleitplanung
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt
Teilungsgenehmigung
Allgemeine Vorschriften
§ 19 Teilungsgenehmigung
§ Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitpla-
nung § 20 Versagungsgründe und Grundbuchsperre
§ 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung § 21 (weggefallen)
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermäch- § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-
tigung tionen
§ 3 Beteiligung der Bürger § 23 (weggefallen)
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Dritter Abschnitt
§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemein- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
den und Träger öffentlicher Belange
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
§ 4b Einschaltung eines Dritten
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
§ 26 Ausschluß des Vorkaufsrechts
zweiter Abschnitt
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
Vorbereitender Bauleitplan
(Flächennutzungsplan) § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans § 28 Verfahren und Entschädigung
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Dritter Teil
Regelung der baulichen
und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan Erster Abschnitt
(Bebauungsplan) Zulässigkeit von Vorhaben
§ 8 Zweck des Bebauungsplans § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvor-
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans schriften
§ 10 Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
Bebauungsplans eines Bebauungsplans
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen § 67 Umlegungskarte
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbe- § 68 Umlegungsverzeichnis
darfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsicht-
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planauf- nahme
stellung
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile § 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
§ 35 Bauen im Außenbereich § 72 Wirkungen der Bekanntmachung
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal- § 73 Änderung des Umlegungsplans
tungsbehörde § 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder § 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung § 76 Vorwegnahme der Entscheidung
auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffent-
lieh zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen § 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
zweiter Abschnitt § 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung
Entschädigung
§ 39 Vertrauensschaden Zweiter Abschnitt
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme Grenzregelung
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- § 80 Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
und Leitungsrechten und bei Bindungen für Be- § 81 Geldleistungen
pflanzungen
§ 82 Beschluß über die Grenzregelung
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer
zulässigen Nutzung § 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-
regelung
§ 43 Entschädigung und Verfahren
§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen
der Entschädigungsansprüche
Fünfter Teil
Vierter Teil Enteignung
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung
Umlegung § 85 Enteignungszweck
§ 45 Zweck der Umlegung § 86 Gegenstand der Enteignung
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteig-
§ 47 Umlegungsbeschluß nung
§ 48 Beteiligte § 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Grün-
den
§ 49 Rechtsnachfolge
§ 89 Veräußerungspflicht
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
§ 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre in Land
§ 52 Umlegungsgebiet
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk eignung
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
zweiter Abschnitt
§ 56 Verteilungsmaßstab
Entschädigung
§ 57 Verteilung nach Werten
§ 58 Verteilung nach Flächen § 93 Entschädigungsgrundsätze
§ 59 Zuteilung und Abfindung § 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter
§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen § 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rech- § 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
ten § 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere recht- § 98 Schuldübergang
liehe Verhältnisse
§ 99 Entschädigung in Geld
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfin-
dung § 100 Entschädigung in Land
§ 64 Geldleistungen § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren §102 Rückenteignung
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans § 103 Entschädigung für die Rückenteignung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2083
Dritter Abschnitt Zweites Kapitel
Enteignungsverfahren Besonderes Städtebaurecht
§ 104 Enteignungsbehörde
Erster Teil
§ 105 Enteignungsantrag
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
§ 106 Beteiligte
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erster Abschnitt
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anbe- Allgemeine Vorschriften
raumung des Termins zur mündlichen Verhand-
lung; Enteignungsvermerk § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
§ 109 Genehmigungspflicht § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
§ 110 Einigung § 138 Auskunftspflicht
§ 111 Teileinigung § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgaben-
träger
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 113 Enteignungsbeschluß Zweiter Abschnitt
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist Vorbereitung und Durchführung
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewäh- § 140 Vorbereitung
rung anderer Rechte
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 142 Sanierungssatzung
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanie-
§ 118 Hinterlegung rungsvermerk
§ 119 Verteilungsverfahren § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor-
gänge
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 145 Genehmigung
§ 121 Kosten
§ 146 Durchführung
§ 122 Vollstreckbarer Titel
§ 147 Ordnungsmaßnahmen
§ 148 Baumaßnahmen
Sechster Teil
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
Erschließung
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
öffentlichen Versorgung dienen
Erster Abschnitt
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
Allgemeine Vorschriften
§ 123 Erschließungslast Dritter Abschnitt
§ 124 Erschließungsvertrag Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan § 152 Anwendungsbereich
§ 126 Pflichten des Eigentümers § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-
leistungen, Kaufpreise, Umlegung
Zweiter Abschnitt § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
Erschließungsbeitrag § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festle-
gung
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaß-
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
nahme
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie-
ßungsaufwands Vierter Abschnitt
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsauf- Sanierungsträger und andere Beauftragte
wands
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
§ 132 Regelung durch Satzung
§ 158 Bestätigung als Sanierungsträger
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
§ 134 Beitragspflichtiger
§ 160 Treuhandvermögen
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens
Siebter Teil Fünfter Abschnitt
Maßnahmen für den Naturschutz Abschluß der Sanierung
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
durch die Gemeinde; Kostenerstattung
§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung stücke
§ 135c Satzungsrecht § 164 Anspruch auf Rückübertragung
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
Sechster Abschnitt § 190 Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen
Städtebauförderung Maßnahme
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forst-
§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln wirtschaftlichen Grundstücken
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
Drittes Kapitel
Zweiter Teil Sonstige Vorschriften
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Erster Teil
§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben Wertermittlung
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwick- § 192 Gutachterausschuß
lungsträger § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 168 Übernahmeverlangen § 194 Verkehrswert
§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen § 195 Kaufpreissammlung
Entwicklungsbereich
§ 196 Bodenrichtwerte
§ 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaß-
nahme § 198 Oberer Gutachterausschuß
§ 199 Ermächtigungen
Dritter Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Erster Abschnitt Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
Erhaltungssatzung
Erster Abschnitt
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von
Gebieten (Erhaltungssatzung) Allgemeine Vorschriften
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bauland-
§ 17 4 Ausnahmen kataster
§ 200a Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutz-
Zweiter Abschnitt gesetzen
Städtebauliche Gebote § 201 Begriff der Landwirtschaft
§ 175 Allgemeines §202 Schutz des Mutterbodens
§ 176 Baugebot
Zweiter Abschnitt
§ 177 Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot
Zuständigkeiten
§ 178 Pflanzgebot
§203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
§204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitpla-
nung bei Bildung von Planungsverbänden und bei
Vierter Teil Gebiets- oder Bestandsänderung
Sozialplan und Härteausgleich §205 Planungsverbände
§ 180 Sozialplan §206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
· § 181 Härteausgleich
Dritter Abschnitt
Fünfter Teil Verwaltungsverfahren
Miet- und Pachtverhältnisse § 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
unbebaute Grundstücke § 210 Wiedereinsetzung
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse § 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder § 212 Vorverfahren
Pachtverhältnissen
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 213 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Teil Vierter Abschnitt
Städtebauliche Maßnahmen Planerhattung
im Zusammenhang mit Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur §214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über
die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und
Satzungen
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von
§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Män-
§ 189 Ersatzlandbeschaffung geln der Abwägung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2085
§215a Ergänzendes Verfahren 2. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren a) In Absatz 4 werden die Wörter „und Landespla-
nung" gestrichen.
Dritter Teil b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Verfahren vor den Kammern aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(Senaten) für Baulandsachen
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
städtebauliche Entwicklung und eine dem
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial-
§219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte gerechte Bodennutzung gewährleisten und
§220 Zusammensetzung der Kammern für Bauland- dazu beitragen, eine menschenwürdige Um-
sachen welt zu sichern und die natürlichen Lebens-
§221 Allgemeine Verfahrensvorschriften grundlagen zu schützen und zu entwickeln."
§222 Beteiligte bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
§223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
§224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung „Kreise der Bevölkerung" die Wörter
§225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
„insbesondere durch die Förderung
kostensparenden Bauens" eingefügt.
§226 Urteil
bbb) In Nummer 7 werden die Wörter „die
§227 Säumnis eines Beteiligten
Belange des Umweltschutzes," durch
§228 Kosten des Verfahrens die Wörter „gemäß § 1a di~ Belange
§229 Berufung, Beschwerde des Umweltschutzes, auch durch die
§230 Revision Nutzung erneuerbarer Energien," er-
§ 231 Einigung setzt.
§232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für ccc) Der Punkt am Ende wird durch ein Kom-
Baulandsachen ma ersetzt und folgende Nummer 10
angefügt:
Viertes Kapitel ,, 10. die Ergebnisse einer von der Ge-
Überleitungs- und Schlußvorschriften
meinde beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planung."
Erster Teil cc) Satz 3 wird aufgehoben.
Überleitungsvorschriften
§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
3. Nach § 1 wird folgender§ 1a eingefügt:
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht ,,§ 1a
§ 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanie- Umweltschützende
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen Belange in der Abwägung
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die • (1) Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-
Erhaltung baulicher Anlagen
nend umgegangen werden, dabei sind Bodenversie-
§ 237 (weggefallen) gelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu
§ 239 Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung berücksichtigen
§ 240 (weggefallen)
1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und
§ 241 (weggefallen) sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung fall- und Immissionsschutzrechtes,
§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmenge- 2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwar-
setz zum Baugesetzbuch und das Bundesnatur- tenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffs-
schutzgesetz
regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
§ 244 (weggefallen)
3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen
§ 245 (weggefallen)
Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt
§ 245a (weggefallen) entsprechend dem Planungsstand (Umweltver-
§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außen- träglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplan-
bereich verfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu
§ 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
Zweiter Teil
prüfung begründet werden soll, und
Schlußvorschriften
4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Ge-
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder biete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
§ 246a (weggefallen) Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheb-
Bundesrepublik Deutschland". lich beeinträchtigt werden können, sind die Vor-
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
schritten des Bundesnaturschutzgesetzes über züge der Planung nicht berührt, kann das ver-
die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen einfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 entspre-
Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme chend angewendet werden."
der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). 6. § 4 wird wie folgt gefaßt:
(3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in ,,§4
Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Dar-
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
stellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und
Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen (1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der
zum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der wird, möglichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann
Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstel- gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durch-
lungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an an- geführt werden.
derer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle (2) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stel-
von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 lungnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats
oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorlie-
gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen gen eines wichtigen Grundes angemessen verlän-
zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten gern. In den Stellungnahmen sollen sich die Träger
Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich be-
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der plane- schränken; sie haben auch Aufschluß über von ihnen
rischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen
waren. und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Ab-
wicklung zu geben, die für die städtebauliche Ent-
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: wicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein
,,(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und können.
städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; (3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Be-
ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begrün- lange sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 zu
det werden." berücksichtigen. Belange, die von den Trägern öffent-
licher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2
5. § 3 wird wie folgt geändert: Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: nicht berücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorge-
brachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder
,,Von der Unterrichtung und Erörterung kann abge- hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die
sehen werden, wenn Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.
1 . ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgeho- (4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich
ben wird und sich dies auf das Plangebiet und geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufga-
die Nachbargebiete nicht oder nur unwesent- benbereich eines Trägers öffentlicher Belange erst-
lich auswirkt oder malig oder stärker als bisher berührt, kann das verein-
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor fachte Verfahren nach § 13 Nr. 3 entsprechend ange-
auf anderer Grundlage erfolgt sind." wendet werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b ein-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bedenken und" gefügt:
gestrichen.
,,§4a
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bedenken und"
gestrichen. Grenzüberschreitende Unterrichtung
der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange
cc) In Satz 5 werden die Wörter „hundert Perso-
nen Bedenken und" durch die Wörter „fünfzig (1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
Personen" ersetzt. auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemein-
den und Träger öffentlicher Belange des Nachbar-
dd) In Satz 6 werden die Angabe ,,§ 11" durch die staates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
Angabe,,§ 10 Abs. 2" ersetzt und die Wörter und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
,,Bedenken und" gestrichen.
(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Ver-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fahrens nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bedenken und" den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwer-
gestrichen. tigkeit durchzuführen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: §4b
„Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei Einschaltung eines Dritten
Wochen verkürzt werden."
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleuni-
cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und
„Werden durch die Änderung oder Ergänzung Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3
des Entwurfs eines Bauleitplans die Grund- bis 4a einem Dritten übertragen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2087
stücken, auf denen Eingriffe in Natur und Land-
8. § 5 wird wie folgt geändert: schaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle
a) Absatz 2 Nr. 1Owird wie folgt gefaßt: sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans als auch in einem anderen Bebauungs-
„ 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur plan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maß-
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur nahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können
und Landschaft." den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies
gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde
,,(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
bereitgestellten Flächen."
Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungs-
plans können den Flächen, auf denen Eingriffe in c) Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder ,,Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander-
teilweise zugeordnet werden." liegende Geschosse und Ebenen und sonstige
Teile baulicher Anlagen können gesondert getrof-
9. § 7 wird wie folgt geändert: fen werden;".
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 und § 13
Abs. 2 beteiligt" durch die Wörter ,,§ 4 oder § 13 12. § 10 wird wie folgt gefaßt:
beteiligt worden" ersetzt. ,,§ 10
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Beschluß, Genehmigung und
,,Der Widerspruch ist bis zum Beschluß der Ge- Inkrafttreten des Bebauungsplans
meinde einzulegen." (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan
als Satzung.
10. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Bebauungspläne nach§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
,,Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungs- Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der
plan bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist
der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der entsprechend anzuwenden.
Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit
Flächennutzungsplans entwickelt sein wird."
eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß
des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüb-
11. § 9 wird wie folgt geändert: lich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhal-
ten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu
aa) Nach den Wörtern „Im Bebauungsplan kön-
geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuwei-
nen" werden die Wörter „aus städtebaulichen
sen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden
Gründen" eingefügt.
kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungs-
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „aus beson- plan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle
deren städtebaulichen Gründen" gestrichen. der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffent-
cc) In Nummer 9 werden die Wörter ,, , der durch lichung."
besondere städtebauliche Gründe erfordert
wird" gestrichen. 13. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
dd) In Nummer 14 werden die Wörter „Abfallent- „Vierter Abschnitt
sorgung und Abwasserbeseitigung" durch die Zusammenarbeit mit Privaten;
Wörter „Abfall- und Abwasserbeseitigung" vereinfachtes Verfahren".
ersetzt und nach dem Wort „Abwasserbeseiti-
gung" die Wörter ,, , einschließlich der Rück- 14. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefaßt:
haltung und Versickerung von Niederschlags-
wasser," eingefügt. ,,§ 11
ee) In Nummer 16 werden die Wörter ,, , soweit Städtebaulicher Vertrag
diese Festsetzungen nicht nach anderen (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge
Vorschriften getroffen werden können" ge- schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Ver-
strichen. trages können insbesondere sein:
ff) Die Nummer 20 wird wie folgt gefaßt: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebau-
„20. die Flächen oder Maßnahmen zum licher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuord-
vori Boden, Natur und Landschaft;". nung der Grundstücksverhältnisse, die Boden-
sanierung und sonstige vorbereitende Maßnah-
gg) In der Nummer 23 werden die Wörter „aus men sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen
besonderen städtebaulichen Gründen oder'' Planungen; die Verantwortung der Gemeinde für
gestrichen. das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsver-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: fahren bleibt unberührt;
,,(1 a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im 2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleit-
Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grund- planung verfolgten Ziele, insbesondere die Grund-
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stücksnutzung, die Durchführung des Ausgleichs (6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohn- nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt,
bedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonde- soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus
ren Wohnraumversorgungsproblemen sowie des der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträ-
Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung; gers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht wer-
den. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfah-
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Auf-
ren nach § 13 angewendet werden.
wendungen, die der Gemeinde für städtebauliche
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und
die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vor- §13
habens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung Vereinfachtes Verfahren
von Grundstücken.
Werden durch Änderungen oder Ergänzungen
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den ge- eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
samten Umständen nach angemessen sein. Die Ver- berührt, kann
einbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen 1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden,
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schrift- 2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellung-
form, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine nahme innerhalb angemessener Frist gegeben
andere Form vorgeschrieben ist. oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
durchgeführt werden,
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Ver-
träge bleibt unberührt. 3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gele-
genheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-
§12 ner Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung
nach§ 4 durchgeführt werden."
Vorhaben- und Erschließungsplan
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo- 15. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
genen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben
,,(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verän-
bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grund-
derungssperre baurechtlich genehmigt worden oder
lage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur
auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens
Durchführung der Vorhaben und der Erschließungs-
zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
maßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) be-
führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von
reit und in der Lage ist und sich zur Durchführung
der Veränderungssperre nicht berührt."
innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teil-
weise vor dem Beschluß nach § 10 Abs. 1 verpflichtet 16. § 15 wird wie folgt geändert:
(Durchführungsvertrag). Für den vorhabenbezogenen a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Ab- fügt:
sätze 2 bis 6.
,,Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchge-
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträ- führt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der
gers über die Einleitung des Bebauungsplanverfah- Aussetzung der Entscheidung über die Zulässig-
rens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. keit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be- durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgespro-
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. chen. Die vorläufige Untersagung steht der Zu-
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist rückstellung nach Satz 1 gleich."
die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit b) Absatz 2 wird aufgehoben.
der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9
und nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 erlassenen c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79,
127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vor- 17. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ 12 Satz 2 bis 5"
habenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des durch die Angabe „ 1OAbs. 3 Satz 2 bis 5" ersetzt.
Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen
nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85
18. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
,,§ 19
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des
Vorhaben- und Erschließungsplans können in den Teilungsgenehmigung
vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen
(1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines
werden.
Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der durch Satzung bestimmen, daß die Teilung eines
Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
dann verweigert werden, wenn Tatsachen die An- bedarf. Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich
nahme rechtfertigen, daß die Durchführung des Vor- bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung
haben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3
nach Absatz 1 gefährdet ist. Satz 2 bis 5 vornehmen.
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(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber (2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach§ 19
abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die
Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein
grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständi- Zeugnis auszustellen. Das Grundbuchamt darf eine
ges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn
mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer der Genehmigungsbescheid oder das Zeugnis vorge-
Grundstücke eingetragen werden soll. legt ist.
(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde (3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung
erteilt. Über die Genehmigung ist innerhalb eines eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen
Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde worden, kann die Gemeinde, falls die Genehmigung
zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in die- erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintra-
ser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor gung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der
ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilen- Grundbuchordnung bleibt unberührt.
den Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlän- (4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist
gern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu löschen, wenn die Gemeinde. darum ersucht oder
zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichne- wenn die Genehmigung erteilt ist."
ten Frist darf höchstens drei Monate betragen. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb 19. § 21 wird aufgehoben.
der Frist versagt wird.
(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, 20. § 22 wird wie folgt gefaßt:
wenn ,,§22
1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder wäh- Sicherung von Gebieten
rend eines Verfahrens zur Bodenordnung nach mit Fremdenverkehrsfunktionen
diesem Gesetz oder anderen bundes- oder lan-
desrechtlichen Vorschriften oder für ein Unterneh- (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwie-
men, für das die Enteignung für zulässig erklärt gend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, kön-
wurde, oder in einem bergbaulichen Grundab- nen in einem Bebauungsplan oder durch eine son-
tretungsverfahren vorgenommen wird, stige Satzung bestimmen, daß zur Sicherung der
Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenver-
2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsge- kehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von
biet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Woh-
vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung nungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unter-
die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 nicht liegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30
ausgeschlossen ist, und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichne-
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge- ten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung ist,
meindeverband als Erwerber, Eigentümer oder daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte
Verwalter beteiligt ist, die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestim-
mung des Gebiets für den Fremdenverkehr und
4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaft- dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung
lichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung
dienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, An- eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbeson-
stalt oder Stiftung, eine mit den Rechten einer Kör- dere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die
perschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferien-
Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben hausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt
einer solchen Religionsgesellschaft dienende sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenverei- deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie
nigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-
oder nen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohnge-
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen bäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Was- (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich be-
ser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft kanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch
dient. in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2
§ 191 bleibt unberührt. bis 5 vornehmen.
(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
(5) Die Landesregierungen können für ihr Landes-
gebiet oder für Teile des Landesgebietes durch 1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
Rechtsverordnung vorschreiben, daß die Gemeinde behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt
eine Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen darf. vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6
Satz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntma-
chung des Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der
§20
Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegan-
Versagungsgründe und Grundbuchsperre gen ist oder
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tei- 2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
lung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Fest- behalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht
setzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre. erforderlich ist, erteilt worden ist.
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(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Sat-
wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte zung ist darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz 3
die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden- bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung
verkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung des Gebiets vorliegen."
und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit An- 21. § 23 wird aufgehoben.
sprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Siche-
rung vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 3 22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grund-
buch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung a) In Nummer 1 werden die Wörter „Ausgleichs- und
einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen Ersatzmaßnahmen nach § Ba des Bundesnatur-
ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten schutzgesetzes" durch die Wörter „Flächen oder
beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt wer- Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
den, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die Abs. 3" ersetzt.
für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. b) In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein
Komma ersetzt.
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Bau-
genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge- c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
meinde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend Komma ersetzt.
anzuwenden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn d) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5
es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Er- und 6 angefügt:
suchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird;
,,5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungs-
dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die
plans, soweit es sich um unbebaute Flächen
Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,
im Außenbereich handelt, für die nach dem
wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohn-
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich baufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung sowie
nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von 6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2
Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut wer-
vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder den können, soweit die Grundstücke unbe-
ein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt gilt baut sind."
oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 20 Abs. 2
bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluß e) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer „Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht
sonstigen Satzung nach Absatz 1 gefaßt und orts- bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung
üblich bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungs- ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen
behörde auf Antrag der Gemeinde die Erteilung eines Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan aufzu- ·
Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich stellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der
ist, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszuset- Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits aus-
zen, wenn zu befürchten ist, daß der Sicherungs- geübt werden, wenn die Gemeinde einen Be-
zweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Ein- schluß gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht
tragung unmöglich gemacht oder wesentlich er- hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu
schwert würde. ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem
Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der
der künftige Flächennutzungsplan eine solche
Eigentümer von der Gemeinde unter den Vorausset-
Nutzung darstellen wird."
zungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grund-
stücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44
Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. 23. § 26 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren ein-
aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke
geleitet oder durchgeführt worden ist, oder".
durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom
Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vor-
aussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt ent- 24. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
fallen sind. ,,§27a
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann Ausübung des
neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbe- Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
halts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in (1) Die Gemeinde kann
Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1
eines Dritten ausüben, wenn das im Wege der
ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
Grundstück für sozialen Wohnungsbau oder die
innerhalb angemessener Frist zu geben.
Wohnbebauung für Personengruppen mit beson-
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine derem Wohnbedarf genutzt werden soll und der
Begründung beizufügen. In der Begründung zum . Dritte in der Lage ist, das Grundstück binnen ange-
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messener Frist dementsprechend zu bebauen, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durch-
und sich hierzu verpflichtet oder führung des Bebauungsplans erforderlich ist und es
nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteig-
2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Vor-
kaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- net werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des
Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts
oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24
erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufver-
Abs 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
trag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück
eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers aus-
zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an
üben, wenn der Träger einverstanden ist.
dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigen-
Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Drit- tums in das Grundbuch eingetragen ist."
ten die Frist, in der das Grundstück für den vorgese-
henen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
26. § 29 wird wie folgt gefaßt:
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
,,§29
der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem
Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Ver- Begriff des Vorhabens;
pflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begün- Geltung von Rechtsvorschriften
stigten als Gesamtschuldnerin. (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 ent- haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen
sprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflich- grö.ßeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Abla-
tung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, gerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30
soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des bis 37.
§ 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gun- (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und
sten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben un-
dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaß- berührt.
nahmen innerhalb angemessener Frist durchzu-
führen. Für die Entschädigung und das Verfahren gel- (3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutz-
ten die Vorschriften des Fünften Teils über die zweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Ge- tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
meinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt." Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vor-
haben, die nach § 34 zugelassen werden, erheblich
25. § 28 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: beeinträchtigt werden, sind die Vorschriften des Bun-
desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder
,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Durchführung von derartigen Eingriffen sowie über die
Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Ver- Einholung der Stellungnahme der Kommission an-
kehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des zuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-
Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis Richtlinie)."
den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkenn-
baren Weise deutlich überschreitet. In diesem Falle ist
27. § 30 wird wie folgt geändert:
der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines
Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag ,,(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezoge-
zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die nen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben
§§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetz- zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht
buchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer widerspricht und die Erschließung gesichert ist."
vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten
des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt
nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht 28. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde ,,(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Pla-
diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück nung nicht berührt werden und
auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der
Gemeinde der Übergang des Eigentums in das 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das erfordern oder
Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten
Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kauf- offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
preis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
und 122 sind entsprechend anzuwenden. gen vereinbar ist."
(4) In den Fällen des§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die
Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vor- 29. In § 33 Abs. 1 wird die Angabe ,,{§ 4 Abs. 1)" durch die
schriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, Angabe,,(§ 4)" ersetzt.
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
30. § 34 wird wie folgt geändert: 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Stra-
ßen oder andere Verkehrseinrichtungen, '
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
für Anlagen der Versorgung oder Entsor-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gung, für die Sicherheit oder Gesundheit
aa) In Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt: oder für sonstige Aufgaben erfordert,
„3. einzelne Außenbereichsflächen in die 5. Belange des Naturschutzes und der Land-
im Zusammenhang bebauten Ortsteile schaftpflege, des Bodenschutzes, des
einbeziehen, wenn die einbezogenen Flä- Denkmalschutzes oder die natürliche
chen durch die bauliche Nutzung des Eigenart der Landschaft und ihren Erho-
angrenzenden Bereichs entsprechend lungswert beeinträchtigt oder das Orts-
geprägt sind." und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
struktur beeinträchtigt oder die Wasser-
Sätze ersetzt:
wirtschaft gefährdet oder
,,Die Satzungen können miteinander verbun-
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-
den werden. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2
rung einer Splittersiedlung befürchten
und 3 müssen mit einer geordneten städte-
läßt."
baulichen Entwicklung vereinbar sein; in ihnen
können einzelne Festsetzungen nach § 9 bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung
nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a ,,Raumbedeutsame Vorhaben nach den Ab-
und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzu- sätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der
wenden." Raumordnung nicht widersprechen; öffent-
liche Belange stehen raumbedeutsamen Vor-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
haben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit
,,(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach die Belange bei der Darstellung dieser Vorha-
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte ben als Ziele der Raumordnung in Plänen im
Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsge-
anzuwenden. Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 setzes abgewogen worden sind."
Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Ver-
dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Angabe „Nr. 4
waltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entspre-
bis 7" durch die Angabe „Nr. 2 bis 6" ersetzt
chend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Sat-
und die Wörter „und Landesplanung" ge-
zung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem Flächen-
strichen.
nutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Sat-
zungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 entsprechend anzuwenden." aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „befürchten lassen"
31 . § 35 wird wie folgt geändert:
werden die Wörter ,, , soweit sie im übri-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gen außenbereichsverträglich im Sinne
des Absatzes 3 sind" eingefügt.
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
bbb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,,2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeu-
gung dient,". ,, 1. die Änderung der bisherigen Nut-
zung eines Gebäudes im Sinne des
bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Voraussetzungen:
Nummern 3 bis 6.
a) das Vorhaben dient einer zweck-
b) Dem Absatz 2 werden die Wörter „und die Er- mäßigen Verwendung erhaltens-
schließung gesichert ist" angefügt. werter Bausubstanz,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) die äußere Gestalt des Gebäu-
des bleibt im wesentlichen ge-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
wahrt,
„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
c) die Aufgabe der bisherigen Nut-
liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
zung liegt nicht länger als sieben
1. den Darstellungen des Flächennutzungs- Jahre zurück,
plans widerspricht,
d) das Gebäude ist vor dem 27. Au-
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans gust 1996 zulässigerweise
oder sonstigen Plans, insbesondere des errichtet worden,
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutz-
e) das Gebäude steht im räumlich-
rechts, widerspricht,
funktionalen Zusammenhang
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorru- mit der Hofstelle des land- oder
fen kann oder ihnen ausgesetzt wird, forstwirtschaftlichen Betriebes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2093
f) im Falle der Änderung zu Wohn- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
zwecken entstehen neben den
bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zuläs- e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
sigen Wohnungen höchstens ,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
drei Wohnungen je Hofstelle und Vorhaben sind in einer flächensparenden, die
g) es wird eine Verpflichtung über- Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
nommen, keine Neubebauung begrenzenden und den Außenbereich schonen-
als Ersatz für die aufgegebene den Weise auszuführen. Die Baugenehmigungs-
Nutzung vorzunehmen, es sei behörde soll durch nach Landesrecht vorgese-
denn, die Neubebauung wird im hene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung
Interesse der Entwicklung des der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buch-
Betriebes im Sinne des Absat- stabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fäl-
zes 1 Nr.1 erforderlich,". len des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die
bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung
ccc) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art
,,2. die Neuerrichtung eines gleicharti- genutzt wird."
gen Wohngebäudes an gleicher f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Stelle unter folgenden Vorausset-
zungen: ,,(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
Außenbereich, die nicht überwiegend landwirt-
a) das vorhandene Gebäude ist
schaftlich geprägt sind und in denen eine Wohn-
zulässigerweise errichtet wor-
bebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
den,
durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken
b) das vorhandene Gebäude weist dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2
Mißstände oder Mängel auf, nicht entgegengehalten werden kann, daß sie
einer Darstellung im Flächennutzungsplan über
c) das vorhandene Gebäude wird Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider-
seit längerer Zeit vom Eigen- sprechen oder die Entstehung oder Verfestigung
tümer selbst genutzt und einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Sat-
d) Tatsachen rechtfertigen die zung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden,
Annahme, daß das neu errich- die-kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
tete Gebäude für den Eigenbe- dienen. In der Satzung können nähere Bestim-
darf des bisherigen Eigentümers mungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
oder seiner Familie genutzt wird; Die Satzung muß mit einer geordneten städtebau-
hat der Eigentümer das vorhan- lichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Auf-
dene Gebäude im Wege der stellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13
Erbfolge von einem Voreigentü- Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Sat-
mer erworben, der es seit länge- zung bedarf der Genehmigung der höheren Ver-
rer Zeit selbst genutzt hat, reicht waltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3
es aus, wenn Tatsachen die An- sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung
nahme rechtfertigen, daß das bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt."
neu errichtete Gebäude für den
Eigenbedarf des Eigentümers
32. § 36 wird wie folgt geändert:
oder seiner Familie genutzt
wird,". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ddd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 29 Satz 3" durch
,,5. die Erweiterung eines Wohngebäu- die Angabe ,,§ 29 Abs. 1" ersetzt; nach den
des auf bis zu höchstens zwei Woh- Wörtern „der Bergaufsicht unterliegen" wer-
nungen unter folgenden Vorausset- den die Wörter ,, , sowie für Vorhaben, für die
zungen: gesetzliche Planfeststellungsverfahren vorge-
sehen sind" gestrichen.
a) das Gebäude ist zulässigerwei-
se errichtet worden, bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
b) die Erweiterung ist im Verhältnis „Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben
zum vorhandenen Gebäude und nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher,
unter Berücksichtigung der daß die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung
Wohnbedürfnisse angemessen des Vorhabens über Maßnahmen zur Siche-
und rung der Bauleitplanung nach den §§ 14
und 15 entscheiden kann."
c) bei der Errichtung einer weiteren
Wohnung rechtfertigen Tatsa- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
chen die Annahme, daß das
Gebäude vom bisherigen Eigen- „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
tümer oder seiner Familie selbst ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der
genutzt wird,". Gemeinde ersetzen."
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2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
33. § 38 wird wie folgt gefaßt: 39. § 59 wird wie folgt geändert:
,,§38 a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach Mög-
lichkeit Grundstücke" die Wörter „einschließlich
Bauliche Maßnahmen von über-
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3"
örtlicher Bedeutung auf Grund von
eingefügt.
Planfeststellungsverfahren; öffentlich
zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen b) In Absatz 9 werden die Wörter „oder ein Abbruch-
gebot" durch die Wörter „oder ein Rückbau- oder
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Ver-
Entsiegelungsgebot" ersetzt.
fahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung
für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf
die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgeset- 40. In § 61 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gara-
zes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich gen" die Wörter ,, , Flächen zum Ausgleich im Sinne
zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden des § 1a Abs. 3" eingefügt.
Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden,
wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche 41. In § 86 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Semikolon die
Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach Wörter „hierzu zählen auch Rückübertragungsan-
§ 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden." sprüche nach dem Vermögensgesetz;" eingefügt.
34. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 42. In § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Abbruch" durch das Wort „Rückbau" ersetzt.
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung" durch die Wörter
43. In § 100 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Abbruch" durch
„Abfall- und Abwasserbeseitigung" ersetzt und
das Wort „Rückbau" ersetzt.
nach dem Wort „Abwasserbeseitigung" die Wörter
,, , einschließlich der Rückhaltung und Versicke-
rung von Niederschlagswasser," eingefügt. 44. In § 108 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
,,Bedenken und" gestrichen.
b) In Nummer 13 werden die Wörter ,, , soweit Fest-
setzungen nicht nach anderen Vorschriften getrof-
45. In § 123 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verkehrs" das
fen werden können" gestrichen.
Wort „kostengünstig" eingefügt.
c) Die Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
,, 14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- 46. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wicklung von Boden, Natur und Landschaft". ,,(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen
diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in
35. In § 44 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 12" durch die An- § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen entspre-
gabe,,§ 10 Abs. 3" ersetzt. chen."
36. § 51 wird wie folgt geändert: 47. Dem Ersten Kapitel wird folgender Teil angefügt:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „genehmigt „Siebter Teil
worden" die Wörter „oder auf Grund eines anderen Maßnahmen für den Naturschutz
baurechtlichen Verfahrens zulässig" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: § 135a
,,§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und§ 20 Abs. 2 sind ent- Pflichten des Vorhabenträgers; Durch-
sprechend anzuwenden." führung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im
37. § 55 wird wie folgt geändert: Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger
durchzuführen.
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt: (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet
,,Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen ge- sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten
hören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grund-
des § 1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten Anla- stücke durchführen und auch die hierfür erforder-
gen. Grünflächen nach Satz 1 Nr. 2 können auch lichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf
bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum
Sinne des§ 1a Abs. 3 umfassen." Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „kön- und der Zuordnung durchgeführt werden.
nen" die Wörter „einschließlich der Flächen zum (3) Die Kosten können geltend gemacht werden,
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3" eingefügt. sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwar-
ten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dür-
38: In § 57 Satz 2 werden nach den Wörtern „den sein fen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Auf-
früheres Grundstück" die Wörter „auch unter Berück- wands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich
sichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen
zum Ausgleich im Sinne des§ 1a Abs. 3" eingefügt. Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2095
steht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Aus- 51. § 143 wird wie folgt geändert:
gleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffent- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
liche Last auf dem Grundstück.
„Bekanntmachung der
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommu- Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk".
nale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen
sind entsprechend anzuwenden. b) Absatz 1wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
§ 135b gefaßt:
Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung ,,(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung
ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann auch
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich
ortsüblich bekanntmachen, daß eine Sanierungs-
nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die
satzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3
zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungs-
Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der
maßstäbe sind
Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist -
1. die überbaubare Grundstücksfläche, außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf
2. die zulässige Grundfläche, die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuwei-
sen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanie-
3. die zu erwartende Versiegelung oder rungssatzung rechtsverbindlich."
4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander ver- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
bunden werden.
§ 135c 52. § 144 wird wie folgt geändert:
Satzungsrecht a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln „Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge".
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnah-
men zum Ausgleich entsprechend den Festset- b) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 ge-
zungen eines Bebauungsplans, strichen und die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 2.
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a;
dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 c) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
entsprechend anzuwenden, Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 4
und 5 angefügt:
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-
heitssatzes entsprechend§ 130, „4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung
einer Baulast;
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließ-
lich einer Pauschalierung der Schwere der zu 5. die Teilung eines Grundstücks."
erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungs- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
typen,
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vor-
auszahlungen, „2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
zum Zwecke der Vorwegnahme der
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags." gesetzlichen Erbfolge;".
bb} In Nummer 3 werden nach den Wörtern
48. § 139 Abs. 4 wird aufgehoben.
„genehmigt worden" die Wörter „oder auf
Grund eines anderen baurechtlichen Verfah-
49. § 141 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: rens zulässig" eingefügt.
,,(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be- cc) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
schlusses über den Beginn der vorbereitenden Unter-
suchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die „4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Aus- Absatz 2, die Zwecken der Landesvertei-
kunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung digung dienen;".
öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem dd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorha- „5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in
bens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezo-
einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. genen Grundstücks durch den Bedarfs-
Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets träger."
wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-
gesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung 53. § 145 wird wie folgt geändert:
der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1
zweiter Halbsatz unwirksam." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Über die Genehmigung ist binnen eines
50. In § 142 Abs. 4 werden die Wörter ,,(vereinfachtes Ver- Monats nach Eingang des Antrags bei der Ge-
fahren);" durch die Wörter ,,(vereinfachtes Sanie- meinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist
rungsverfahren);" ersetzt. entsprechend anzuwenden."
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 55. § 147 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vor-
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
haben, der Rechtsvorgang einschließlich der Tei-
lung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie- ,,Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereit-
rung unmöglich machen oder wesentlich erschwe- stellung von Flächen und die Durchführung
ren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
zuwiderlaufen würde." § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an
c) In Absatz 3 wird in Nummer 2 die Angabe ,,§ 144 anderer Stelle den Grundstücken, auf denen
Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Nr. 2" Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten
ersetzt. sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Nr. 1
56. In § 148 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
und 3" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1"
ersetzt. „Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Ein-
„Die Genehmigung kann auch vom Abschluß griffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind."
eines städtebaulichen Vertrags abhängig ge-
macht werden, wenn dadurch Versagungs- 57. § 149 wird wie folgt geändert:
gründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
werden."
,,Das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungs-
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums
,,§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 3 und 4 sind durchzuführen, bleibt unberührt."
entsprechend anzuwenden."
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von
,,(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 der Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der
und 3 ist § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwen- Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen.
den." Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammen-
wirken der Gemeinde und der anderen Träger
g) Absatz 7 wird aufgehoben.
öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer
Maßnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der
54. § 146 wird wie folgt gefaßt: Beschaffung von Förderungsmitteln aus öffent-
,,§ 146 lichen Haushalten zu unterstützen."
Durchführung
58. In § 152 werden die Wörter „im vereinfachten Verfah-
(1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaß- ren" durch die Wörter „im vereinfachten Sanierungs-
nahmen und die Baumaßnahmen innerhcllb des förm- verfahren" ersetzt.
lich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den
Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. 59. § 154 wird wie folgt geändert:
(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeich- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
neten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3
bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städ- „Satz 2 gilt entsprechend für die Anwendung der
tebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ord- Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstat-
nungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des tungsbeträgen im Sinne des§ 135a Abs. 3."
Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfs- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
träger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch
„Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor
unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwie-
Abschluß der Sanierung zulassen; dabei kann zur
gendes öffentliches Interesse an der Durchführung
Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme
der Sanierungsmaßnahmen besteht.
auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag
(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord- vereinbart werden."
nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung
von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im 60. § 155 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 148 Abs. 2 Satz t Nr. 3 auf Grund eines
Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer über- a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
lassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung ,,2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks,
der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach die der Eigentümer zulässigerweise durch
Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der
hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungs-
Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu überneh- maßnahmen durchgeführt oder Gemeinbe-
men." darfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2097
§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geän- b) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
dert hat, sind jedoch die ihm entstandenen ,,Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt-
Kosten anzurechnen,". machen, daß eine Satzung zur Aufhebung der
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets be-
schlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist
,,(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der
entsprechend anzuwenden."
Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teil-
weise absehen, wenn dies im öffentlichen Interes-
se oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten 64. § 163 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluß der ,,Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der§§ 144,
Sanierung erfolgen." 145 und 153 für dieses Grundstück."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
65. Nach § 164 wird folgender Sechster Abschnitt einge-
,,(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-
fügt:
maßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder
Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrich- „Sechster Abschnitt
tungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ent- Städtebauförderung
standen, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,
soweit sie über den nach§ 154 und Absatz 1 ermit-
§ 164a
telten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Er-
stattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde." Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vor-
61. Dem§ 156 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: bereitung und zügigen Durchführung der städtebau-
„Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge lichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamt-
maßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungs-
im Sinne des § 135a Abs. 3."
mittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung,
62. Nach§ 156 wird folgender§ 156a eingefügt: deren Finanzierung oder Förderung auf anderer
,,§ 156a gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den je-
weiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten
Kosten und Finanzierung Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt
der Sanierungsmaßnahme werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der Sanie-
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der städte- rung durchgeführt werden können.
baulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertra- (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt
gung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträ- werden für
gers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der. bei
der Vorbereitung und Durchführung der städtebau- 1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen
lichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen (§ 140),
über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser 2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach
Überschuß auf die Eigentümer der im Sanierungs- § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit
gebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maß- durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird;
gebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Be- zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören
kanntmachung des Beschlusses über die förmliche nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der
Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Gemeindeverwaltung,
Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen
3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach
worden, so steht der auf das Grundstück entfallende
§ 148,
Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer,
der zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herange- 4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung
zogen worden ist, je zur Hälfte zu. von nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten
Dritten,
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis 5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180
der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach
§ 154 Abs. 2 zu bestimmen. § 181.
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über- (3) Städtebauförderungsmittel können für Moder-
schusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen- nisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im
tümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haus- Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts
halts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechen-
Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt de Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der
worden sind. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich ver-
zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtli- pflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maß-
chen Regelungen." nahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-
tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen,
das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen
63. § 162 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
a) Satz 2 wird aufgehoben. soll.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
§ 164b d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1
Nr. 6" durch die Angabe,,§ 35 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
Verwaltungsvereinbarung
e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des ,,(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit
Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des je- der Erteilung der Genehmigung ortsüblich be-
weiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investi- kanntzumachen. Die Gemeinde kann sich auch auf
tionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der
einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und Genehmigung beschränken; § 1O Abs. 3 Satz 2
sachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab und bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Be-
das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden kanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist auf
durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145
Ländern festgelegt. und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekannt-
machung wird die Entwicklungssatzung rechts-
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhil- verbindlich."
fen sind
1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren 67. § 166 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben.
in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer
Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der 68. § 167 wird wie folgt geändert:
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
pflege,
„Erfüllung von Aufgaben
2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der für die Gemeinde; Entwicklungsträger".
in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Kon-
versions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- ,,(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von
und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-
ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungs- führung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-
mischung) sowie von umweltschonenden, kosten- nahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten,
und flächensparenden Bauweisen, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedie-
nen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entspre-
3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozia-
ler Mißstände." chend anzuwenden."
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
, 66. § 165 wird wie folgt geändert: d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. sätze 2 und 3.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 69. § 168 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„ Wohn- und Arbeitsstätten" die Wörter ,, , zur
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeein-
richtungen" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein- „Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist
gefügt: entsprechend anzuwenden."
,,3. die mit der städtebaulichen Entwicklungs- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
maßnahme angestrebten Ziele und
Zwecke durch städtebauliche Verträge 70. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nicht erreicht werden können oder a) Der Nummer 1 werden die folgenden neuen Num-
Eigentümer der von der Maßnahme mern 1 und 2 vorangestellt:
betroffenen Grundstücke unter entspre-
,, 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mit-
chender Berücksichtigung des § 166
wirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht;
Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Auf-
an die Gemeinde oder den von ihr beauf-
gabenträger),
tragten Entwicklungsträger zu dem Wert
zu veräußern, der sich in Anwendung des 2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsge-
§ 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,". biete),".
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und wie
folgt gefaßt:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige
,,(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festle- Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmi-
gung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs gung),".
die vorbereitenden Untersuchungen durchzu-
führen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wie
um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungs- folgt gefaßt:
voraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die ,,4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungs-
§§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden." maßnahmen; Baumaßnahmen),".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2099
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wie c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
folgt gefaßt: ,,(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und
„5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden,
von Einrichtungen, die der öffentlichen Versor- wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölke-
gung dienen; Abgaben- und Auslagenbefrei- rung aus besonderen städtebaulichen Gründen
ung),". erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch
unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die
e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen
f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie von der Begründung von Sondereigentum wirt-
folgt gefaßt: schaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmi-
,, 7. die§§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigen- gung ist ferner zu erteilen, wenn
tümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbe- 1. die Änderung einer baulichen Anlage der Her-
trag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur stellung des zeitgemäßen Ausstattungszu-
förmlichen Festlegung),". stands einer durchschnittlichen Wohnung unter
Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen
g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
Mindestanforderungen dient,
h) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9
2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und
eingefügt:
Sondereigentum zugunsten von Miterben oder
,,9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städte- Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
bauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinba-
3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an
rung),".
Familienangehörige des Eigentümers veräußert
i) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10. werden soll,
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf
71. In § 170 Satz 4 wird die Angabe „ 143 Abs. 1, 2 und 4" Übertragung von Sondereigentum nicht erfüllt
durch die Angabe „ 143" ersetzt. werden können, zu deren Sicherung vor dem
Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
72. Dem§ 171 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
ist,
,,Ergibt sich nach der Durchführung der städtebauli-
chen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung 5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung
eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers zur Begründung von Sondereigentum nicht zu
auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der Wohnzwecken genutzt wird oder
Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen 6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von
Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über sieben Jahren ab der Begründung von Son-
die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Über- dereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu
schuß in entsprechender Anwendung des § 156a zu veräußern; eine Frist nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1
verteilen." des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbau-
landgesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1
73. § 172 wird wie folgt geändert: S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen
nach § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bür-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gerlichen Gesetzbuchs entfallen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Abbruch" durch das In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Geneh-
Wort „Rückbau" ersetzt. migung bestimmt werden, daß auch die Veräuße-
bb) Es werden folgende Sätze angefügt: rung von Sondereigentum an dem Gebäude
während der Dauer der Verpflichtung der Geneh-
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
migung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmi-
für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung
gungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in
nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit
das Grundbuch für das Sondereigentum eingetra-
einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jah-
gen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflich-
ren zu bestimmen, daß die Begründung von
tung."
Sondereigentum (Wohnungseigentum und
Teileigentum gemäߧ 1 des Wohnungseigen- d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
tumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder ,,Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt
sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.
74. In § 175 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein
Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des
Abbruchgebot (§ 179)" durch die Wörter „oder ein
§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 20
Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179)" ersetzt.
Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 75. § 179 wird wie folgt geändert:
,,(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung· einer a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Erhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekannt-
,,Rückbau- und Entsiegelungsgebot".
gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung
eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entspre- b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
chend anzuwenden." fügt:
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
„Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige 82. Nach§ 212 wird folgender§ 212a eingefügt:
Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr ,,§ 212a
genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung
oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Entfall der aufschiebenden Wirkung
Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Drit-
werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung ten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vor-
steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich." habens haben keine aufschiebende Wirkung.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Abbruchgebot" (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
durch die Wörter „Rückbau- oder Entsiegelungs- die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags
gebot" ersetzt. nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags
nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine
76. Im Dritten Kapitel wird in der Überschrift des Zweiten aufschiebende Wirkung."
Teils das Wort „Wirksamkeitsvoraussetzungen"
durch das Wort „Planerhaltung" ersetzt. 83. In§ 213 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „abbricht" durch
das Wort „rückbaut" ersetzt.
77. § 200 wird wie folgt geändert:
84. Im Dritten Kapitel Zweiter Teil Vierter Abschnitt wird
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
die Überschrift wie folgt gefaßt:
„Grundstücke; Rechte an
,,Planerhaltung".
Grundstücken; Baulandkataster".
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 85. § 214 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
,,(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§§ 4, 13 Abs. 1
Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und
der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- § 34 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§§ 4, 4a, 13,
und Flurstücksnummern, Straßennamen und § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35
Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Bauland- Abs. 6 Satz 5" und die Angabe,,§ 3 Abs. 3 Satz 2"
kataster). Sie kann die Flächen in Karten oder durch die Angabe,,§ 3 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
Listen veröffentlichen, soweit der Grundstücksei-
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 11" durch
gentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde
die Angabe,,§ 22 Abs. 10" ersetzt.
hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat
vorher öffentlich bekanntzugeben und dabei auf c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „erteilt" die
das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentü- Wörter ,, , das Anzeigeverfahren nicht durchge-
mer hinzuweisen." führt, die Satzung unter Verstoß gegen§ 11 Abs. 3
Satz 2 in Kraft gesetzt" gestrichen.
78. Nach § 200 wird folgender§ 200a eingefügt:
86. § 215 wird wie folgt geändert:
,,§ 200a
a) In der Überschrift werden die Wörter ,, , Behebung
Ersatzmaßnahmen von Fehlern" gestrichen.
nach den Landesnaturschutzgesetzen
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Unbeachtlich sind"
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest- durch die Wörter „Unbeachtlich werden" ersetzt.
setzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Aus-
gleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Er- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
satzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landes-
naturschutzgesetze. Ein unmittelbarer räumlicher 87. Nach § 215 wird folgender§ 215a eingefügt:
Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist ,,§ 215a
nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten
Ergänzendes Verfahren
städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der (1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214
Landschaftspflege vereinbar ist." und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergän-
zendes Verfahren behoben werden können, führen
79. In § 203 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel
,,Genehmigungs-" das Komma und das Wort „An- entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.
zeige-" gestrichen. (2) Bei Verletzung der in§ 214 Abs. 1 bezeichneten
Vorschriften oder sonstiger Verfahrens- oder Form-
80. In § 204 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und Lan- fehler nach Landesrecht können der Flächennut-
desplanung" gestrichen. zungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung
erneut in Kraft gesetzt werden." ·
81 . § 205 wird wie folgt geändert:
88. In § 216 werden jeweils die Wörter „Genehmigungs-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort und Anzeigeverfahren" durch das Wort „Genehmi-
,,Raumordnung" die Wörter „und Landesplanung" gungsverfahren" ersetzt.
gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Bedenken 89. In§ 217 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „21 Abs. 3, §"
und" gestrichen. gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2101
90. In § 221 Abs. 4 werden die Wörter „und der Auslagen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem
für die Zustellung der Klage" gestrichen. Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des
Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem
91. Die §§ 233 bis 236 werden wie folgt gefaßt: 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 un-
verzüglich nachträglich mitzuteilen.
,,§233
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon
Allgemeine Überleitungsvorschriften vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich einge- Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntge-
,,.leitet worden sind, werden nach den bisher geltenden macht worden sind, nicht anzuwenden.
Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfol-
gend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich §236
vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens
Überleitungsvorschriften für das Bau-
noch nicht begonnen worden, können diese auch
gebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
werden. (1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil
die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt,
Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf
das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden,
die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses (2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung
Gesetzes in Kraft getreten sind. von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung
vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertra-
Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzun- gung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem
gen und Entscheidungen gelten fort. 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert
wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden
§234 Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Ja-
Überleitungs- nuar 1998 ortsüblich bekanntgemacht worden sind,
vorschritten für das Vorkaufsrecht anzuwenden."
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit
92. Die§§ 237,240 und 241 werden aufgehoben.
des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen
Vorschriften anzuwenden.
93. Dem § 242 wird folgender Absatz angefügt: ,
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-
baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzun- ,,(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-
gen nach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter. schließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksam-
werden des Beitritts bereits hergestellt worden sind,
§235
kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag
Überleitungsvorschriften für städtebauliche nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschlie-
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen ßungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen
sind die einem technischen Ausbauprogramm oder
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwick-
den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend
lungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer
fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile
Gesetzesänderung nach den bisher geltenden
von Er~chließungsanlagen. Leistungen, die Beitrags-
Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden
pflichtige für die Herstellung von Erschließungsan-
Untersuchungen oder der Voruntersuchungen be-
lagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht
schlossen worden ist, sind abweichend von § 233
haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurech-
Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden·
abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unbe~ nen. Di~. Landesregierungen werden ermächtigt, bei
Bedarf Uberleitungsregelungen durch Rechtsverord-
rührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
nung zu treffen."
jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt wor-
den, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April
1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur 94. § 243 wird wie folgt gefaßt:
zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zie- ,,§243
len und ZwE!:cken einer solchen Entwicklungsmaß-
nahme eine Anderung des Geltungsbereichs der Ent- Überleitungsvorschriften für das
wicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 Maßnahmengesetz zum Baugesetz-
in Verbindung mit§ 1 des Städtebauförderungsgeset- buch und das Bundesnaturschutzgesetz
zes weiter anzuwenden. (1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnah-
vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden mengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft
und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmi- getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend
gungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31 . De- anzuwenden.
zember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, (2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar
bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Ein-
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in d) Folgende Absätze werden angefügt:
der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ,,(6) Die Länder können bestimmen, daß die Ge-
weiter angewendet werden."
meinden bis zum 31. Dezember 2000 nicht ver-
pflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Ein-
95. Die§§ 244 bis 245a werden aufgehoben. griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge-
setz) anzuwenden, soweit den Belangen des
96. § 245b wird wie folgt gefaßt: Naturschutzes und der Landschaftspflege auf
andere Weise Rechnung getragen werden kann.
,,§ 245b Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000
überleitu ngsvorsch ritten einen Erfahrungsbericht über die Anwendung die-
für Vorhaben im Außenbereich ser Bestimmung vor.
(1) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi- (7) Die Länder können bestimmen, daß § 34
gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für
von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbe-
Nr. 6 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszuset- triebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe
zen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverord-
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu nung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung
ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun- nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines
gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geän-
Satz 3 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend dert, ist § 238 entsprechend anzuwenden."
für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen
Stelle, wenn diese die Aufstellung, Änderung oder 98. § 246a wird aufgehoben.
Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu Wind-
energieanlagen eingeleitet hat. 99. § 247 wird wie folgt geändert:
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 2 und in Absatz 4
nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum werden jeweils nach dem Wort „Gesetzbuch" die
31: Dezember 2004 nicht anzuwenden ist." Wörter „oder dem Maßnahmengesetz zum Bauge-
setzbuch" gestrichen.
97. § 246 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 5, 6 und 9 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen Raumordnungsgesetz
die in§ 6Abs. 1, § 10Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, (ROG)
§ 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165
Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Geneh- Inhaltsübersicht
migungen oder Zustimmungen;".
bb) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort Abschnitt 1
,,Genehmigungen" das Wort ,, , Anzeigen" ge- Allgemeine Vorschriften
strichen. § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: § 2 Grundsätze der Raumordnung
,,(1 a) Die Länder können bestimmen, daß Bebau- § 3 Begriffsbestimmungen
ungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem § 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen
Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde an-
zuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne
nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Abschnitt 2
Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versa- Raumordnung in den Ländern,
gung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtferti- Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
gen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang § 6 Rechtsgrundlagen der Länder
der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungs-
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
plan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt
werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die § 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet
Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb § 9 Regionalpläne
der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht § 10 Planerhaltung
hat." § 11 Zielabweichungsverfahren
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: § 12 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maß-
nahmen
„Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können
eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 § 13 Verwirklichung der Raumordnungspläne
Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 § 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende men
Regelung treffen." § 15 Raumordnungsverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2103
§ 16 Grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeut- des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung
samen Planungen und Maßnahmen und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten
§ 17 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und .Erfordernisse seiner Teil räume berücksichtigen
(Gegenstromprinzip).
Abschnitt 3
Raumordnung im Bund §2
§ 18 Raumordnung des Bundes Grundsätze der Raumordnung
§ 19 Gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Beratung
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der
§ 20 Beirat für Raumordnung Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach
§ 21 Raumordnungsberichte § 1 Abs. 2 anzuwenden.
Abschnitt 4
(2) Grundsätze der Raumordnung sind:
Überleitungs- und Schlußvorschriften 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist
eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur
§ 22 Anpassung des Landesrechts
zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
§ 23 Überleitungsvorschriften halts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu
sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausge-
glichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale,
Abschnitt 1 ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.
Allgemeine Vorschriften 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums
mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren ~nd Stadt-
§1 regionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist
Aufgabe und räumlich zu konzentrieren und auf ein System lei-
Leitvorstellung der Raumordnung stungsfähiger zentraler Orte auszurichten. Der Wie-
dernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der
(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu
und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, geben.
übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstim-
mung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur
entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind
in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den
1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufein-
Wasserhaust,alt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das
ander abzustimmen und die auf der jeweiligen Pla-
Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzu-
nungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
stellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des
2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnut- Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen
zungen zu treffen. Funktionen zu gewährleisten.
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraum-
Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die struktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grund-
sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit versorgung der Bevölkerung mit technischen ln-
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu frastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist
einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infra-
führt. Dabei sind struktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.
1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein- 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und
schaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Sied-
Generationen zu gewährleisten, lungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein inte-
2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu griertes Verkehrssystem und die Sicherung von
entwickeln, Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffent-
lichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung
3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche. Ent- von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungs-
wicklungen zu schaffen,
fähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind
4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfri- als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und
stig offen zu halten, zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzu-
5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken, bauen.
6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen· 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschafts-
herzustellen, räume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln.
Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu för-
7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte dern .. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind
zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutsch- als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unter-
lands getrennten Gebieten auszugleichen, stützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen
8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammen- Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamt-
halt in der Europäischen Gemeinschaft und im größe- raum zu erhalten.
ren europäischen Raum zu schaffen. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teil- Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt
räume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger
Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen be- wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die
vorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und
ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so
Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert
Umweltbedingungen und der lnfrastrukturausstat- und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
tung.
13. Die geschichtlichen und kulturellen zusammenhänge
8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu
Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in
Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur-
Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere und Naturdenkmälern zu erhalten.
Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in
14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Frei-
Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind
zeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte
zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
zu sichern.
sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutz-
ten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähig- 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militä-
keit erhalten oder wied~rhergestellt werden. Bei der rischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen.
Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funk-
(3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raum-
tionen und landschaftsbezogenen Nutzu.ngen sind
ordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem
auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berück-
§ 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze
sichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz
in Raumordnungsplänen.
ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Bin-
nenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin-
nung von Auen, Rückhalteflächen und überschwem- §3
mungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allge- Begriffsbestimmungen
meinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind
sicherzustellen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbe- 1. Erfordernisse der Raumordnung:
werbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem
Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumord-
ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits-
nung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung,
und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbes-
serung der Standortbedingungen für die Wirtschaft 2. Ziele der Raumordnung:
sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten,
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sach-
die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie
lich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der
die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vor-
Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewo-
sorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung
genen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in
und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen
Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und
sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Sicherung des Raums,
10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu
3. Grundsätze der Raumordnung:
schaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als
bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschafts- allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und
zweig sich dem Wettbewerb entsprechend ent- Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als
wickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähi- Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermes-
gen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die sensentscheidungen,
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie
4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung,
landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren
in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräu- w~e des Raumordnungsverfahrens und landesplane-
men ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaft- rische Stellungnahmen,
lich und als Wald genutzter Flächen anzustreben.
5. öffentliche Stellen:
11 . Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu
Behörden des Bundes und der Länder, kommunale
tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der
Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die
Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu ge-
der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
währleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der
Rechts,
dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu
berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hin-
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne,
zuwirken.
Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum
12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander in Anspruch genommen oder die räumliche Entwick-
durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. lung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird,
Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen
Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung öffentlichen Finanzmittel,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2105
7. Raumordnungspläne: Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind,
der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 oder
und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) 3. über die in einem Verfahren nach dem Bundesfern-
nach§ 9. straßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz, dem Bun-
§4 deswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz,
dem Atomgesetz oder dem Personenbeförderungsge-
Bindungswirkungen der
setz zu entscheiden ist,
Erfordernisse der Raumordnung
gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach
(1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn
bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Dies gilt auch bei a) die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5
beteiligt worden ist,
1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen
behördlichen Entscheidungen über die ZlJtässigkeit b) das Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung geführt
raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen, hat und
2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der c) die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei
Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässig- Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels
keit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des nicht widersprochen hat.
Privatrechts. (2) Macht eine Stelle oder Person nach Absatz 1 öffent-
(2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der liche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel
Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbe- der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzun-
deutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in gen des Absatzes 3 zum Widerspruch berechtigen wür-
der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach den, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder
Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksich- Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungs-
tigen. behörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesmini-
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, steriums und des zuständigen Fachministeriums des Bun-
die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffent- des innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einver-
licher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 nehmliche Lösung bemühen.
Nr. 1 und Absatz 2 entsprechend, wenn (3) Der Widerspruch nach Absatz 1 läßt die Bindungs-
1. öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich betei- wirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der
ligt sind oder widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen,
wenn dieses
2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanziert werden. 1. auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
(4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und son- 2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-
stigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit klang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen
raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Pri- geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.
vatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach (4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abwei-
Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vor- chen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so
schriften zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach
unberührt. Bei Genehmigungen über die Errichtung und Absatz 1 mit Zustimmung der nächst höheren Behörde
den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseiti- innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate
gungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraus-
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind setzungen von Absatz 3 nachträglich widersprechen. Muß
die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumord-
(5) Weitergehende Bindungswirkungen der Erforder- nungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden,
nisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die
bleiben unberührt. dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
§5
Abschnitt 2
Bindungswirkungen
bei besonderen Bundesmaßnahmen Raumordnung in
den Ländern, Ermächtigung
(1) Bei raum bedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffent-
lichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie
von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den §6
Bund öffentliche Aufgaben durchführen, Rechtsgrundlagen der Länder
1. deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine Raum-
bestimmten Standort oder eine bestimmte Linien- ordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der
führung erfordert oder §§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende lan-
2. die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die desrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den
nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem §§ 7 bis 16 nicht widersprechen.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
§7 2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschrif-
Allgemeine
ten des Bundeswaldgesetzes,
Vorschriften über Raumordnungspläne
3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maß- der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften
gabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
§ 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und
einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum durch Raumord- 4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
nungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher der Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes
und sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den Raumord- über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
nungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu Agrarstruktur und des Küstenschutzes".
kennzeichnen. (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können
auch Gebiete bezeichnen,
(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur
Raumstruktur enthalten, insbesondere zu: 1. die für. bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder
Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeut-
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können
same Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,
gehören
soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzun-
a) Raumkategorien, gen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind
(Vorranggebiete),
b) Zentrale Orte,
2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen
c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwick-
oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren-
lungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
den raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Ge-
d) Siedlungsentwicklungen, wicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
e) Achsen, 3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen ge-
eignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Bau-
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können
gesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle
gehören
im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungs-
a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraum- gebiete).
schutz, Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für
b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vor- raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von
sorgende Sicherung sowie die geordnete Auf- Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen
suchung und Gewinnung von standortgebundenen nach Satz 1 Nr. 3 haben können.
Rohstoffen, (5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist
c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, die Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des
Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infra- oder 3 begründet werden soll, vorzusehen.
struktur; hierzu können gehören
(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit
a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubezie-
Gütern, hen oder zu beteiligen ist.
b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vor-
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich be- zusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegen-
stimmt werden, daß in diesem Gebiet unvermeidbare einander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur- öffentliche Belange sowie private Belange sind in der
haushalts oder ·des Landschaftsbildes an anderer Stelle Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweili-
ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können. gen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der
(3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maß- tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
nahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Pri- des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen;
vatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind
Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die
Absatz 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erfor- Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen
derlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission
Raumordnung gesichert werden können. Neben den Dar- anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-
stellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Richtlinie).
Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu ins-
(8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen
besondere:
eine Begründung beizufügen ist.
1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land- §8
schaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen
Raumordnungsplan für das Landesgebiet
auf Grund der Vorschriften des Bundesnaturschutz-
gesetzes; die Raumordnungspläne können auch die (1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusam-
Funktion von Landschaftsprogrammen und Land- menfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In
schaftsrahmenplänen übernehmen, den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2107
Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die 2. Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf
Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt ent- das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
sprechend.
(3) Bei Abwägungsmängeln, die nicht nach Absatz 2
(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes
aufeinander abzustimmen. Verfahren behoben werden können, kann ausgeschlossen
werden, daß sie zur Nichtigkeit des Plans führen, mit der
§9 Folge, daß der Plan bis zur Behebung der Mängel keine
Bindungswirkungen entfaltet.
Regionalpläne
(1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsberei- § 11
che mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt, sind
Regionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung angesichts Zielabweichungsverfahren
bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem ver- Von einem Ziel der Raumordnung kann in einem beson-
dichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforder- deren Verfahren abgewichen werden, wenn die Abwei-
lich, so sind im gegenseitigen Einvernehmen die not-
chung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertret-
wendigen Maßnahmen, wie eine gemeinsame Regional-
bar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt wer-
planung oder eine gemeinsame informelle Planung, zu
den. Es ist vorzusehen, daß antragsbefugt insbesondere
treffen.
die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1
(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan sowie die kommunalen Gebietskörperschaften sind, die
für das Landesgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs. 1 das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.
bleibt unberührt. Die Flächennutzungspläne und die Er-
gebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen
§12
städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3
in der Abwägung nach§ 7 Abs. 7 zu berücksichtigen. Untersagung raumordnungs-
widriger Planungen und Maßnahmen
(3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume
sind aufeinander abzustimmen. (1) Es ist vorzusehen, daß raumbedeutsame Planungen
(4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammen- und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der
schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfaßt wer-
regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt, ist vorzu- den, untersagt werden können:
sehen, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände oder 1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung ent-
deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren gegenstehen,
beteiligt werden.
2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, daß die Ver-
(5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere wirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufgaben übertragen werden. Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung un--
(6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammen- möglich gemacht oder wesentlich erschwert werden
schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu würde.
regionalen Planungsgemeinschaften, kann in verdichteten (2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des
Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflech- Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entschei-
tungen zugelassen werden, daß ein Plan zugleich die dungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnah-
Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen men von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die
Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maß-
übernimmt, wenn er den auf Grund des Abschnitts 2 die- nahme nach § 4 Abs. 4 und 5 rechtserheblich sind.
ses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschrif-
ten des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächen- (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Un-
nutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die Festlegun- tersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
gen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellun- (4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf
gen im Sinne des§ 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeich- zwei Jahre nicht überschreiten.
nen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsichtlich räumlicher Teilpläne
nicht anzuwenden.
§13
§ 10 Verwirklichung der Raumordnungspläne
Planerhaltung Die Träger der Landes- und Regionalplanung wirken auf
(1) Zur Planerhaltung ist vorzusehen, daß die Beacht- die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen
lichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne gel- die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeb-
tenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhal- lichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
tung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwick-
Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig lungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbe-
gemacht wird. deutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen
und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwick-
(2) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- lungskonzepte). Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur
und Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (Städtenetze) ist zu
kann insbesondere ausgeschlossen werden bei
unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorberei-
1. Unvollständigkeit der Begründung des Raumord- tung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können
nungsplanes, geschlossen werden.
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
§14 samen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stel-
len des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im
Abstimmung raumbedeut-
Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des
samer Planungen und Maßnahmen
Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist vorzusehen, daß im
Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen und Per- Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über
sonen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeut- die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu ent-
samen Planungen und Maßnahmen aufeinander und scheiden ist.
untereinander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang
der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte (5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und die der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige
Mitwirkung der für die Raumordnung zuständigen Behör- Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei
den bei der Abstimmung sind zu regeln. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der zivi-
len Verteidigung die zuständige Stelle über Art und
Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
§15
(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit in
Raumordnungsverfahren die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einbe-
(1) Raum bedeutsame Planungen und Maßnahmen sind zogen wird. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den nahmen nach Absatz 5 entscheiden darüber, ob und in
Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raum- welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, die
ordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren dort genannten Stellen.
wird festgestellt,
(7) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfah-
1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit ren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens
den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen
Lind Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren
2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb
unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufein- einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.
ander abgestimmt oder durchgeführt werden können (8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die
(Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfah- Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,
ren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Pla- nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit
nung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungs-
Abs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichts- verfahren, finden die Absätze 1 bis 7 Anwendung.
punkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt
die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme ein-
geführter Standort- oder Trassenalternativen ein. §16
(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abge- Grenzüberschreitende Abstimmung von
sehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglich- raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
keit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer
raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die
ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maß- erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben kön-
nahme nen, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den
Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht
abzustimmen.
oder
2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines cfen Zie-
len der Raumordnung angepaßten Flächennutzungs- §17
J
plans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des
Ermächtigung zum
Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich
Erlaß von Rechtsverordnungen
die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht
nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem
(1) Die Länder sehen vor, daß
sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der
Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben be- 1. in § 7 Abs. 2 aufgeführte Festlegungen in Raumord-
stimmt oder nungsplänen,
.3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren
2. die dazu notwendigen Planzeichen
unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festge-
legt worden ist. mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundes-
(3) Es sind Regelungen zur Einholung der erforderlichen ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Angaben für die Planung oder Maßnahme vorzusehen. des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form ver-
Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Anga- wendet werden.
ben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu
nung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und
ermöglichen.
Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durch-
(4) Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen zu geführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeut-
unterrichten und zu beteiligen sind. Bei raumbedeut- sam sind und überörtliche Bedeutung haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2109
Abschnitt 3 (3) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Auf-
Raumordnung im Bund gaben der Raumordnung notwendig sind.
§18 (4) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Zwei-
felsfragen sollen von dem für Raumordnung zuständigen
Raumordnung des Bundes
Bundesministerium und den für Raumordnung zustän-
(1) Das für Raumordnung zuständige Bundesmini- digen obersten Landesbehörden gemeinsam beraten
sterium wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständig- werden. Hierzu gehören insbesondere:
keiten der Länder auf die Verwirklichung der Grundsätze
der Raumordnung des§ 2 Abs. 2 nach Maßgabe der Leit- 1 . Leitbilder der räumlichen Entwicklung nach § 18
vorstellung und des Gegenstromprinzips nach § 1 Abs. 2 Abs.1,
und 3 hin. Es entwickelt auf der Grundlage der Raumord- 2. Fragen einer Raumordnung in der Europäischen
nungspläne und in Zusammenarbeit mit den für Raumord- Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum
nung zuständigen obersten Landesbehörden insbesonde- nach§ 18 Abs. 2,
re Leitbilder der räumlichen Entwicklung des Bundesge-
bietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusam- 3. Grundsatzfragen der grenzüberschreitenden Zusam-
menhängen als Grundlage für die Abstimmung raumbe- menarbeit in Fragen der Raumordnung nach § 18
deutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes und Abs.3,
der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der dafür
4. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeut-
geltenden Vorschriften.
samen Planungen und Maßnahmen nach § 14,
(2) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den
Ländern an einer Raumordnung in der Europäischen 5. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung von
Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum. Erfordernissen der Raumordnung in benachbarten
Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit.
(3) Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreiten-
den Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich
der Raumordnung eng zusammen. §20
(4) Der Bund hat darauf hinzuwirken, daß die Personen Beirat für Raumordnung
des Privatrechts, an denen der Bund beteiligt ist, im Rah-
men der ihnen obliegenden Aufgaben bei raumbedeut- (1) Bei dem für Raumordnung zuständigen Bundesmini-
samen Planungen und Maßnahmen die Leitvorstellung sterium ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, das
des § 1 Abs. 2 und die Grundsätze des § 2 Abs. 2 berück- Bundesministerium in Grundsatzfragen der Raumordnung
sichtigen sowie Ziele der Raumordnung beachten. zu beraten.
(5) Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und (2) Das Bundesministerium beruft im Benehmen mit den
Raumordnung führt ein Informationssystem zur räum- zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Ver-
lichen Entwicklung im Bundesgebiet. Sie ermittelt fortlau-
tretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverstän-
fend den allgemeinen Stand der räumlichen Entwicklung
dige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft,
und seine Veränderungen sowie die Folgen solcher Verän-
der Landesplanung, des Städtebaus, der Wirtschaft, der
derungen, wertet sie aus und bewertet sie. Das für Raum-
Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der
ordnung zuständige Bundesministerium stellt den Län-
Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer
dern die Ergebnisse des Informationssystems zur Ver-
und des Sports.
fügung.
§19 § 21
Gegenseitige Unterrichtung
Raumordnungsberichte
und gemeinsame Beratung
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes und die Perso- Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
nen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet, Raumordnung erstattet in regelmäßigen Abständen
dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Bundes-
die erforderlichen Auskünfte über raumbedeutsame Pla- ministerium zur Vorlage an den Deutschen Bundestag
nungen und Maßnahmen zu geben. Das für Raumordnung Berichte über
zuständige Bundesministerium unterrichtet die für 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-
Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-
sowie die Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 über nahme, Entwicklungstendenzen),
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der öffent-
lichen Stellen des Bundes von wesentlicher Bedeutung. 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-
lung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeut-
(2) Die für Raumordnung zuständigen obersten Landes-
samen Planungen und Maßnahmen,
behörden informieren das für Raumordnung zuständige
Bundesministerium über 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Pla-
1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten nungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäi-
Raumordnungspläne, schen Gemeinschaft im Bundesgebiet,
2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen 4. die Auswirkungen der Politik der Europäischen
raumordnerischen Maßnahmen und Entscheidungen Gemeinschaft auf die räumliche Entwicklung des Bun-
von wesentlicher Bedeutung. desgebietes.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
Abschnitt 4 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Überleitungs- und Schlußvorschriften a) In Satz 1 werden das Wort „Vorhaben" durch die
Wörter „Planungen und Maßnahmen" sowie die
Angabe,,§ 6a" durch die Angabe,,§ 15" ersetzt.
§22
b) In Satz 2 wird das Wort „Vorhaben" durch die Wör-
Anpassung des Landesrechts ter „Planungen und Maßnahmen" ersetzt.
Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
des Grundgesetzes ist innerhalb von vier Jahren nach
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
Nr. 3" ersetzt durch die Angabe,,§ 35".
bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 des
§23
Abfallgesetzes" ersetzt durch die Angabe,,§ 31
Überleitungsvorschriften Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes".
(1) Ist mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergän-
zung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung cc) Nach Nummer 18 wird der Punkt durch ein
oder Maßnahme vor dem 1. Januar 1998 begonnen wor- Semikolon ersetzt und folgende Nummer 19
den, sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in angefügt:
der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. ,,19. Errichtung von Einkaufszentren, großflä-
(2) Bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen kann die für chigen Einzelhandelsbetrieben und son-
Raumortinung zuständige Landesbehörde im Einverneh- stigen großflächigen Handelsbetrieben."
men mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen
mit den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichun- 2. § 2 wird aufgehoben.
gen von Zielen der Raumordnung nach Maßgabe des § 11
zulassen.
Artikel 5
Rückkehr zum
Artikel3
einheitlichen Verordnungsrang
Änderung der Verordnung Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
über Grundsätze für die Ermittlung geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
der Verkehrswerte von Grundstücken jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
(Wertermittlungsverordnung - WertV) nung geändert werden.
Die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2209) wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. Die Überschrift des § 26 wird wie folgt gefaßt: Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
„Wertermittlung nach§ 153 Abs. 1, § 169 Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der
Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs". Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 889),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai
1997 (BGBI. 1997 II S. 1054), wird wie folgt geändert:
2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs ist der 1. § Ba wird wie folgt gefaßt:
Zeitpunkt des lnkrafttretens der Satzung, mit der die
,,§Ba
Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des
§ 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 des Bauge- Verhältnis zum Baurecht
setzbuchs ist der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Sat- (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Er-
zung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben gänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von
wird, und in den Fällen des § 163 Abs. 1 und 2 sowie Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Bau-
des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 gesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu
und 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und
Abschlußerklärung maßgebend." den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
zu entscheiden.
3. § 30 wird aufgehoben; der bisherige§ 31 wird§ 30. (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach§ 30 des Baugesetzbuchs, während der Planauf-
stellung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innen-
Artikel4 bereich nach§ 34 des Baugesetzbuchs sind die Vor-
schriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29
Änderung der Raumordnungsverordnung
Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vor-
Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember haben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetz-
1990 (BGBI. 1 S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 2 buchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Plan-
Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 feststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschrif-
S. 3486), wird wie folgt geändert: ten über die Eingriffsregelung unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2111
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Artikel8
und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung
von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Dem § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in
Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für (BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 33 Abs. 2 des
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Be- Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430) geändert
hörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Ent- worden ist, wird folgender Satz angefügt:
scheidung zuständige Behörde davon ausgehen, daß
Belange des Naturschutzes und der Landschafts- „Können festgestellte Mängel einer Satzung oder einer
pflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Rechtsverordnung, die nach den Vorschriften des Bauge-
Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebie- setzbuchs erlassen worden sind, durch ein ergänzendes
ten mit Bebauungsplänen und während der Planauf- Verfahren im Sinne des § 215a des Baugesetzbuchs
stellung nach den§§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs behoben werden, so erklärt das Oberverwaltungsgericht
und in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 die Satzung oder Rechtsverordnung bis zur Behebung der
Nr. 3 des Baugesetzbuchs." Mängel für nicht wirksam; Satz 2 zweiter Halbsatz ist ent-
sprechend anzuwenden."
2. Die§§ 8b und Be werden aufgehoben.
Artikel 9
Artikel 7
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Änderung des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung In § 20a Nr. 3 Satz 5 des Bundeskleingartengesetzes
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 210), das zuletzt durch
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1
vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert S. 2538) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1 Maßgabe des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetz-
S. 1498), wird wie folgt geändert: buchs" gestrichen.
1. In § 2 Abs. 3 werden das Komma am Ende der Num-
mer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 Artikel 10
gestrichen.
Bekanntmachung
2. § 17 wird wie folgt geändert: des Baugesetzbuchs und
des Bundesnaturschutzgesetzes
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Aufstellung von Bebauungsplänen". (1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau kann den Wortlaut des Baugesetz-
b) In Satz 1 werden die Wörter „Bebauungspläne oder buchs in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
Satzungen im Sinne des§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4" den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und
durch die Wörter „Bebauungspläne im Sinne des dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts berichtigen.
§ 2 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
c) In Satz 2 werden die Wörter,, , und Nr. 4" gestrichen. und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-
naturschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
3. In der Anlage zu § 3 werden der Punkt am Ende der Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Nummer 17 durch einen Strichpunkt ersetzt und die bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
folgenden Nummern 18 und 19 angefügt: lauts berichtigen.
„ 18. Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflä-
chigen Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Artikel 11
Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ab
einer Geschoßfläche von 5 000 m2 , für die Be- Inkrafttreten; Außerkrafttreten
bauungspläne aufgestellt werden; (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
19. Errichtung und Erweiterung von Vorhaben, für die
(2) Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der
nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie
Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630),
85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-
23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3486), und das Maßnah-
ten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. EG
mengesetz zum Baugesetzbuch in der Fassung der
Nr. L 175 S. 41 ), geändert durch Richtlinie
Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 622),
97/11 /EG vom 3. März 1997 (ABI. EG Nr. L 73
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November
S. 5), eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor-
1996 (BGBI. 1 S. 1626), treten mit dem Inkrafttreten dieses
gesehen ist, sofern deren Zulässigkeit durch
Gesetzes außer Kraft.
einen Bebauungsplan begründet wird oder ein
Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluß (3) Artikel 2 § 23 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt am 31. De-
ersetzt." zember 2001 außer Kraft.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. August 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2113
Vierte Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom18.August1997
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Atomgeset- lenschutzverordnung genehmigt wurden, ist die Pflicht
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli zur Information im Sinne des § 38 Abs. 4 spätestens
1985 (BGBI. 1S. 1565) verordnet die Bundesregierung: am ersten Tage des neunten auf die Verkündung dieser
Verordnung folgenden Kalendermonats zu erfüllen."
Artikel 1 5. Nach Anlage XI wird folgende Anlage XII angefügt:
Änderung der Strahlenschutzverordnung „Anlage XII
Die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der (zu § 38 Abs. 4)
Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1963), Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Die Information muß sich erstrecken auf:
25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1172), wird wie folgt geändert:
1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe
1. In§ 31 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „38 Abs. 1 und 3" des Standortes,
durch die Angabe „38 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt. 2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,
3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art
2. Dem§ 38 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: und Zweck der Anlage und Tätigkeit,
,,(4) Soweit die zuständigen Katastrophenschutz- 4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkun-
behörden besondere Katastrophenschutzpläne für den gen der Radioaktivität auf den Menschen und die
Fall einer radiologischen Notstandssituation im Sinne Umwelt,
des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM des
Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung 5. radiologische Notstandssituationen und ihre Fol-
der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Not- gen für Bevölkerung und Umwelt,
standssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und 6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-
zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABI. nen Personen gewarnt und über den Verlauf einer
EG Nr. L 357 S. 31) aufgestellt haben, ist die Bevölke- radiologischen Notstandssituation fortlaufend un-
rung, die bei einer radiologischen Notstandssituation terrichtet werden sollen,
betroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-
gefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicher- 7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-
heitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei sol- nen Personen bei einer radiologischen Notstands-
chen Ereignissen zu informieren. Entsprechende Infor- situation handeln und sich verhalten sollen,
mationen sind jedermann zugänglich zu machen. Die 8. Bestätigung, daß der Genehmigungsinhaber ge-
Informationen müssen die in Anlage XII aufgeführten eignete Maßnahmen am Standort, einschließlich
Angaben enthalten und bei Veränderungen, die Aus- der Verbindung zu den für die öffentliche Sicher-
wirkungen auf die Sicherheit und den Schutz der heit und Ordnung und den Katastrophenschutz
Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Ein-
werden. Soweit die Informationen zum Schutze der tritt einer radiologischen Notstandssituation ge-
Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit der für die rüstet zu sein und qeren Wirkungen so gering wie
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen möglich zu halten,
Behörde sowie der für den Katastrophenschutz zu- 9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefah-
ständigen Behörde abzustimmen. Die Art und Weise, in renabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb
der die Informationen zu geben, zu wiederholen und
des Standortes aufgestellt wurden,
auf den neuesten Stand zu bringen sind, ist mit der für
den Katastrophenschutz zuständigen Behörde abzu- 10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit und
stimmen." Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zu-
ständigen Behörden."
3. In§ 87 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 1" durch
die Angabe,,§ 38 Abs. 1 oder 4" ersetzt.
Artikel2
4. Dem § 88 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt: Inkrafttreten
,,(11) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die vor dem Inkraft- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
treten der Vierten Verordnung zur Änderung der Strah- Kraft.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.August1997
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen
auf internationalen Ausstellungen
Vom 14. August 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekannt-
gemacht:
,,EXPO 2000-Weltausstellung- ,Mensch-Natur-Technik'"
vom 1. Juni bis 31. Oktober 2000 in Hannover
Bonn,den14.August1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Renger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 2115
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 14. August 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 17. ,,Kind + Jugend Frühjahr - Internationale Kinder- und
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Jugendmesse"
Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 13. bis 15. Februar 1998 in Köln
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
18. ,,C-8-R MÜNCHEN - 29. Ausstellung Caravan -
Boot - Internationaler Reisemarkt"
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 14. bis 22. Februar 1998 in München
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht: 19. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 25. Internationale
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen
die folgenden Ausstellungen gewährt: ' und Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und
Betriebseinrichtungen"
1 . ,,Einkaufsmesse für Konsumgüter" vom 20. bis 23. Februar 1998 in München
vom 1 . bis 3. September 1997 in Düsseldorf
20. ,,810 FACH '98 - Die Weltfachmesse für Naturkost
2. ,,SCHWEISSEN & SCHNEIDEN - 14. Internationale und Naturwaren"
Fachmesse Fügen• Trennen• Beschichten" vom 26. Februar bis 1 . März 1998 in Frankfurt am
vom 10. bis 16. September 1997 in Essen Main
3. ,,IMMOBILIENMESSE LEIPZIG '97" 21. ,,SHK ESSEN '98 - 17. Fachausstellung Sanitär
vom 12. bis 14. September 1997 in Leipzig
Heizung Klima"
4. ,, 16. Motek - Internationale Fachmesse für Montage- vom 3. bis 7. März 1998 in Essen
und Handhabungstechnik"
22. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug, Schloß
vom 23. bis 26. September 1997 in Sinsheim
und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
5. ,, 12. Fakuma - Internationale Fachmesse für Kunst- vom 8. bis 11. März 1998 in Köln
stoffverarbeitung"
vom 14. bis 18. Oktober 1997 in Friedrichshafen 23. ,,BAUMA - 25. Internationale Fachmesse für Bau-
maschinen, Baustoffmaschinen, Baufahrzeuge und
6. ,,Leipziger SPIELFEST" Baugeräte"
vom 7. bis 9. November 1997 in Leipzig vom 30. März bis 5. April 1998 in München
7. ,,ESSEN-MOTOR-SHOW INTERNATIONAL '97"
24. ,,ANALYTICA - 16. Internationale Fachmesse und
vom 28. November bis 7. Dezember 1997 in Essen
Analytica Conference für Analytik, Labortechnik,
8. ,,3. TOY-VIP-SHOW '97 - Novelties '98" Diagnostik und Biotechnologie"
vom 24. bis 27. November 1997 in Nürnberg vom 21. bis 24. April 1998 in München
9. ,,DEUBAU ESSEN 1998 - 18. Deutsche Bau-Fach- 25. ,,Entsorga - Internationale Fachmesse für Recycling
messe" und Entsorgung"
vom 13. bis 18. Januar 1998 in Essen vom 12. bis 16. Mai 1998 in Köln
10. ,,Internationale Möbelmesse" 26. ,,EXPO 2000 - Weltausstellung - ,Mensch - Natur -
vom 19. bis 25. Januar 1998 in Köln
Technik'"
11. ,,ISPO-Winter - 48. Internationale Fachmesse für vom 1. Juni bis 31. Oktober 2000 in Hannover
Sportartikel und Sportmode"
vom 1. bis 4. Februar 1998 in München
27. ,,Handwerks-Messe NRW"
vom 10. bis 14. Juni 1998 in Köln
12. ,,Internationale Süßwarenmesse"
vom 1. bis 5. Februar 1998 in Köln 28. ,,INTERFORST - 8. Internationale Messe für Forst-
und Rundholztechnik mit wissenschaftlichen Fach-
13. ,,Fashion on Top Frühjahr" veranstaltungen und Sonderschauen"
vom 5. bis 8. Februar 1998 in Köln vom 8. bis 12. Juli 1998 in München
14. ,,49. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit
29. ,,Fashion on Top Herbst"
Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 23. bis 26. Juli 1998 in Köln
vom 5. bis 11. Februar 1998 in Nürnberg
15. ,,Herren-Mode-Woche Frühjahr- Internationale Herren- 30. ,,Herren-Mode-Woche Herbst - Internationale Herren-
Mode-Messe Köln" Mode-Messe Köln"
vom 6. bis 8. Februar 1998 in Köln vom 24. bis 26. Juli 1998 in Köln
16. ,,Inter-Jeans Frühjahr - Internationale Sportswear- 31. ,,Inter-Jeans Herbst - Internationale Sportswear- und
und Young-Fashion-Messe" Young-Fashion-Messe"
vom 6. bis 8. Februar 1998 in Köln vom 24. bis 26. Juli 1998 in Köln
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
32. ,,ISPO-Sommer - 49. Internationale Fachmesse für 39. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-
Sportartikel und Sportmode" Ausstellung"
vom 2. bis 5. August 1998 in München vom 30. September bis 4. Oktober 1998 in Köln
33. ,,Kind + Jugend Herbst - Internationale Kinder- und 40. ,,SYSTEMS '98 - 17. Internationale Fachmesse für
Jugendmesse" Informationstechnologie und Telekommunikation mit
vom 21. bis 23. August 1998 in Köln Kongreß"
vom 19. bis 23. Oktober 1998 in München
34. ,,Spoga - Internationale Fachmesse für Sportartikel,
Campingbedarf und Gartenmöbel" 41. ,,ORGATEC - Internationale Fachmesse für Ein-
vom 30. August bis 1. September 1998 in Köln richtung und Management von Office und Objekt"
vom 22. bis 27. Oktober 1998 in Köln
35. ,,GAFA- Internationale Gartenfachmesse"
vom 30. August bis 1. September 1998 in Köln 42. ,,optica - Internationale Fachmesse der Augenoptik
und Jahreskongreß derWVAO"
36. ,,photokina - Weltmesse des Bildes" vom 6. bis 9. November 1998 in Köln
vom 16. bis 21. September 1998 in Köln
43. ,,ELECTRONICA - 18. Internationale Fachmesse für
37. ,,IMEGA - 5. Internationale Fachmesse für Gastro- Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
nomie, Gemeinschaftsverpflegung, Lebensmittelhandel" vom 10. bis 13. November 1998 in München
vom 26. bis 30. September 1998 in München
44. ,,Modellbahn mit spielaktiv - Internationale Aus-
38. ,,GOLF EUROPE '98 München - 6. Internationale stellung Modellbahn und -zubehör, Spielzeug und
Fachmesse für den Golfsport" Hobby"
vom 27. bis 29. September 1998 in München vom 19. bis 23. November 1998 in Köln
Bonn,den14.August1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Renger