2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 35, ausgegeben am 15. August 1997
Tag Inhalt Seite
13. 8. 97 Verordnung über die deutsch-polnische Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern
der polnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer Brücke" . . . . . 1534
21. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1540
21. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des
Fakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
22. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
22. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über die gemeinsame
Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
25. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Änderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543
25. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
28. 7. 97 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1544
29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1546
29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976 zum Internationalen über-
einkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Öl-
verschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 7
29. 7. 97 Bekanr,itmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internatio-
nalen Ubereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1547
30. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1548
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
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2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
Gesetz
zur Bekämpfung der Korruption
Vom 13. August 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn
er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme
des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu ver-
hindern.
Abschnitt 1
§299
Strafrecht
Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Artikel 1
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines
Änderung des Strafgesetzbuches geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenlei-
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt stung dafür fordert, sich versprechen läßt oder
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von
(BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt geändert: Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb
in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstra-
fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Verwaltung" die Wörter „unbeschadet der zur (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Ver-
Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" kehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestell-
eingefügt. ten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegen-
leistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß
2. Der bisherige§ 302a wird § 291. er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren
oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise
3. Nach § 297 wird folgender Abschnitt eingefügt: bevorzuge.
§300
„Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb Besonders schwere
Fälle der Bestechlichkeit und
§298 Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Wettbewerbsbeschränkende In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach
Absprachen bei Ausschreibungen § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in
gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf der Regel vor, wenn
einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes
abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimm- bezieht oder
ten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 hung solcher Taten verbunden hat.
steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach
vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich. §301
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Strafantrag
wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im
Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag
Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehör-
Angebot nicht angenommen oder die Leistung des de wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2039
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen 7. § 333 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
für geboten hält. ,,(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffent-
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu lichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem
stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 13 Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlaute- einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet,
ren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis
Verbände und Kammern. zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§302 (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzu- richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig
wenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mit- vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzen oder mit Geldstrafe bestraft."
Begehung solcher Taten verbunden hat.
8. § 334 wird wie folgt geändert:
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a,
73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung aa) Nach dem Wort „Vorteil" werden die Wörter
solcher Taten verbunden hat.§ 73d ist auch dann an- ,,für diesen oder einen Dritten" eingefügt;
zuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt."
bb) nach den Wörtern „bis zu fünf Jahren" werden
das Komma und die Wörter „in minder schwe-
4. Die bisherigen Abschnitte sechsundzwanzig bis neun- ren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
undzwanzig werden die Abschnitte siebenundzwan- ren oder mit Geldstrafe" gestrichen;
zig bis dreißig.
cc) folgender Satz wird angefügt:
5. § 331 wird wie folgt geändert: ,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
strafe."
,,(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter, der für die b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorteil"
Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen die Wörter „für diesen oder einen Dritten" einge-
Dritten fordert, sich versprechen läßt oder fügt.
annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft." 9. § 335 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,§335
aa) Nach dem Wort „Vorteil" werden die Wörter Besonders schwere Fälle der
,,für sich oder einen Dritten" eingefügt; Bestechlichkeit und Bestechung
bb) die Wörter „bis zu drei Jahren" werden durch (1) In besonders schweren Fällen wird
die Wörter „bis zu fünf Jahren" ersetzt. 1. eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
6. § 332 wird wie folgt geändert:
Abs. 3, und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorteil" die Verbindung mit Abs. 3,
Wörter „für sich oder einen Dritten" eingefügt;
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
bb) in Satz 1 werden nach den Wörtern „bis zu fünf ren und
Jahren" das Komma und die Wörter „in minder
2. eine Tat nach§ 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
Jahren oder mit Geldstrafe" gestrichen;
cc) nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: bestraft.
,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne. des
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes
bezieht,
aa) Nach dem Wort „Vorteil" werden die Wörter
,,für sich oder einen Dritten" eingefügt; 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als
Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine
bb) nach den Wörtern „bis zu zehn Jahren" wer- Diensthandlung künftig vornehme, oder
den das Komma und die Wörter „in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Monaten bis zu fünf Jahren" gestrichen; Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-
hung solcher Taten verbunden hat."
cc) folgender Satz wird angefügt:
,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- 10. Der bisherige § 335 wird § 336 mit der Maßgabe, daß
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf die Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 334" durch die
Jahren." Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 335" ersetzt werden.
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
11. Der bisherige§ 335a wird § 337 mit der Maßgabe, daß öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
die Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 334" durch die Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1
Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 335" ersetzt werden. S. 3082), wird wie folgt geändert:
12. Nach§ 337 wird folgender§ 338 eingefügt: 1. § 12 wird aufgehoben.
,,§338 2. § 13 wird wie folgt geändert:
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „6c" das
(1) In den Fällen des§ 332, auch in Verbindung mit Komma und die Angabe„ 12" gestrichen;
den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der
b) Absatz 3 wird aufgehoben;
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher c) in Absatz 4 werden die Wörter „in den in den Absät-
Taten verbunden hat. zen 2 und 3 genannten Fällen" durch die Wörter „in
den in Absatz 2 genannten Fällen" ersetzt;
(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit
den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwen- d) in Absatz 6 Nr. 2 werden nach der Angabe „8" das
den, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, Komma und die Angabe „12" gestrichen.
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, 3. § 22 wird wie folgt geändert:
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;
13. Der bisherige § 336 wird § 339. b) in Absatz 2 werden die Wörter „ebenso wie bei einer
nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12" ge-
strichen.
14. In § 358 wird die Angabe „336," durch die Angabe .
,,335, 339," ersetzt.
Artikels
Änderung des Vierten
Artikel 2 Strafrechtsänderungsgesetzes
Änderung des In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsände-
Gerichtsverfassungsgesetzes rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
In § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der rungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566) geändert worden ist,
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1607) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,§ 334 Abs. 1, 3" ein Komma
wird nach Nummer 5 folgende Nummer Sa eingefügt: und die Angabe ,,§ 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2
Nr. 1 und 3, § 336" eingefügt.
„Sa. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei
Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr,".
Artikel&
Änderung des Wehrstrafgesetzes
Artikel3
In § 48 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der
Änderung der Strafprozeßordnung Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBI. I S. 1213), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979
§ 37 4 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der
(BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird jeweils nach
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,
der Angabe,,§ 335" die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1997
Abs. 2, § 336" eingefügt.
(BGBI. 1 S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 7
1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa eingefügt:
,,Sa. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im ge- Änderung des Gesetzes
schäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbu- über Ordnungswidrigkeiten
ches),"; Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
2. in Nummer 7 werden· die Angabe„ 12" und das folgen- S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
de Komma gestrichen. 22. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
Artikel4
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Gesetzes
„Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig
gegen den unlauteren Wettbewerb
Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 43-1, ver- Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.''
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2041
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Abschnitt2
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Dienstrecht
„Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig Artikel9
festgesetzt werden kann."
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies
gilt jedoch nicht" durch die Wörter „Die selb- Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
ständige Festsetzung einer Geldbuße gegen Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),
die juristische Person oder Personenvereini- zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
gung ist jedoch ausgeschlossen" ersetzt. 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:
2. In§ 40 werden nach dem Wort „zuständig" die Wörter 1. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,, , soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt" ange- ,,Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an die Stel-
fügt. le des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen
Dienstherrn eine andere Stelle tritt."
3. Dem § 130 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die 2. § 43 wird wie folgt gefaßt:
gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn ,,§43
das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß
der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt." Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten-
verhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in
bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der
Artikel 8 Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienst-
herrn."
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 10
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990
(BGBI. 1 S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 11 des § 70 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1997
(BGBI. 1 S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt
1. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: gefaßt:
„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach ,,§ 70
Absatz 1 Nr. 1 und 8 verjährt in fünf Jahren." Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten-
verhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in
2. Nach§ 81 wird folgender§ 81 a eingefügt: bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der obersten oder der letzten obersten
,,§81a Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
andere Behörden übertragen werden."
Die nach § 44 zuständige Behörde ist für Verfahren
wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Artikel 11
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen aus-
schließlich zuständig, denen Änderung der Bundesdisziplinarordnung
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 38 Nach § 11 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
Abs. 1 Nr. 1 oder 8 verwirklicht, oder sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrig- S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Geset-
keit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswid- zes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert worden
rigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflicht- ist, wird folgender§ 11 a eingefügt:
verletzung auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1
,,§11a
Nr. 1 oder 8 verwirklicht,
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienst kann die letz-
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das
te oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten, der
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betref-
gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder
fende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt."
Geschenken (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes) ver-
stoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhalts-
3. § 107 wird wie folgt gefaßt: leistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen
offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat,
,,§ 107 Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des
§ 81 a gilt nicht für Verfahren, die am 20. August 1997 Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eige-
bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht an- nen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung
hängig gewesen sind." ist durchzuführen.
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über
sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen
auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung hat, Straftaten, insbesondere nach den§§ 331 bis 335 des
aus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol- Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eige-
genden Maßgaben festzusetzen: nen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung
1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan- ist durchzuführen.
wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen, (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft
Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung
übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 aus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol-
des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe. genden Maßgaben festzusetzen:
Sie wird gezahlt, wenn der ehemalige Beamte das 65. Le- 1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-
bensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenver- 2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der
sicherung oder eine entsprechende Leistung aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht
berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach§ 26 Abs. 1
nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unter- des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.
haltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus
der Nachversicherung tritt die anteilige Rente. Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das
65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen
(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung
Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchst-
der Versorgungsbezüge nach den §§ 59 und 60 des grenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs
Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hin- der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwart-
terbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unter- schaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
haltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus
dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte." (3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei
erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das
Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Solda-
Artikel 12
tengesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte
Änderung des Soldatengesetzes erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum
Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits
§ 19 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- bestanden hatte."
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juni 1997
(BGBI. 1 S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
Abschnitt3
,,§ 19 Artikel 14
Annahme von Belohnungen
Änderung des
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in
bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnah- § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
men bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1632) wird wie folgt gefaßt:
der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
,,§2
andere Dienststellen übertragen werden."
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Artikel 13 lässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
diese Bußgeldvorschrift verweist.
Nach § 58 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1
geahndet werden."
S. 1665), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes
vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert worden ist,
wird folgender § 58a eingefügt:
Abschnitt4
,,§58a
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienstverhältnis Artikel 15
kann der Bundesminister der Verteidigung dem früheren Inkrafttreten
Berufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken (§ 19 des Soldatengeset- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zes) verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2043
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. August 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
Vom 12. August 1997
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes liehe Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Aus-
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 bildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit auszulegen.
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom (6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) ver- Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes- können. Sie muß über geeignete Sozialräume und
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß
Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muß eine Un-
des Bundesinstituts für Berufsbildung: bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufs-
genossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungs-
§1 vorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
Für die Eignung der Ausbildungsstätte gelten neben (7) Wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs-
den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, ist zu ver-
genannten Anforderungen die in den nachfolgenden §§ 2 muten, daß der Betrieb als Ausbildungsstätte ungeeignet
und 3 näher festgelegten weiteren Anforderungen. ist.
§2 §3
Mindestanforderungen an die Fachrichtungsspezifische
Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand Mindestanforderungen an die Ausbildungsstätte
(1) Die Ausbildungsstätte muß nach Art und Umfang der (1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Baum-
Produktion oder nach Art und Umfang der Dienstleistun- schule muß über ein ausreichend breites Sortiment für
gen die Voraussetzungen dafür bieten, daß dem Auszubil- verschiedene Verwendungszwecke in regelmäßiger Kul-
denden die in der Verordnung über die Berufsausbildung turfolge verfügen sowie Fertigkeiten und Kenntnisse von
zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBI. 1 der Anzucht bis zur verkaufsfertigen Pflanze vermitteln
S. 376) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- können. Ausreichende Flächen des ganzjährig geschütz-
ten der beruflichen Grundbildung, der gemeinsamen ten Anbaus, Überwinterungsräume, Freiland- und Contai-
beruflichen Fachbildung und der Ausbildung in der jewei- nerflächen sowie geeignete Einrichtungen für die Aufbe-
ligen Fachrichtung vermittelt werden können. Eine konti- reitung und die Vermarktung der Baumschulerzeugnisse
nuierliche Anleitung muß gewährleistet sein. müssen vorhanden sein.
(2) Die Ausbildungsstätte muß als Haupterwerbsbetrieb, (2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Friedhofs-
als selbständige gartenbauliche Betriebseinheit oder als gärtnerei muß die Voraussetzungen für die Neuanlage ver-
Betrieb der öffentlichen Hand nach betriebswirtschaft- schiedener Grabarten, die Durchführung von Pflanz- und
lichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschafts- Pflegearbeiten sowie die Erstellung von Dekorationen und
ergebnisse müssen buchführungsmäßig erfaßt sein. Trauerbinderei erfüllen. Geeignete Räume für eine Pro-
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen duktion in ausreichendem Umfang und Verkaufseinrich-
Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die gewählte tungen müssen vorhanden sein.
Fachrichtung zu stellenden Anforderungen entsprechen (3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Garten-
und in ordnungsgemäßem Zustand sein. und Landschaftsbau muß die Voraussetzungen dafür bie-
(4) Es muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen ten, Außenanlagen als landschaftsgärtnerisches Gesamt-
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und werk unter Beachtung der einschlägigen Fachnormen und
technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Ver- sonstiger anerkannter Regeln der Technik zu erstellen und
fügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. zu pflegen.
Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für (4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Gemüse-
einfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen bau muß über Einrichtungen zur Anzucht sowie über aus-
vorhanden sein. reichende Gewächshausflächen oder andere Flächen des
(5) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung geschützten Anbaus verfügen. Ergänzend sollen Freiland-
über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin und flächen in angemessener Größe vorhanden sein. Es müs-
der Prüfungsordnung sowie den Ausbildungsplan an sen verschiedene Gemüsearten angebaut werden. Geeig-
geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder nete Einrichtungen für die Aufbereitung und die Vermark-
auszuhändigen. Dem Auszubildenden soll für die betrieb- tung des Gemüses müssen vorhanden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2045
(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Obstbau §4
muß mehrere Obstarten in Beständen unterschiedlichen Ausnahmeregelungen
Alters anbauen. Geeignete Einrichtungen für die Aufberei-
tung, Lagerung und die Vermarktung des Obstes müssen Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
vorhanden sein. Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,
(6) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Stauden- daß die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren
gärtnerei muß über ausreichende Gewächshausflächen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbil-
verfügen. Außerdem müssen Freilandflächen in angemes- dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in
sener Größe für die Produktion und als Mutterpflanzen- Form überbetrieblicher Ausbildung oder in einer anderen
quartier vorhanden sein. Das Sortiment muß Stauden in anerkannten Ausbildungsstätte vermittelt werden können.
unterschiedlichen Kulturformen und Lebensbereichen
umfassen. Geeignete Einrichtungen für die Aufbereitung
§5
und die Vermarktung der Stauden müssen vorhanden
sein. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Zierpflan- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zenbau muß über ausreichende heizbare Gewächshaus- Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 13 und 14 der Verordnung
flächen verfügen. Die Kulturen müssen Zierpflanzen für über die Berufsbildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972
verschiedene Verwendungszwecke umfassen. Geeignete (BGBI. 1 S. 1027), die zuletzt durch § 17 Satz 2 der Verord-
Einrichtungen für die Aufbereitung und die Vermarktung nung vom 6. März 1996 (BGBI. 1 S. 376) geändert worden
der Zierpflanzen müssen vorhanden sein. ist, außer Kraft.
Bonn,den12.August1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
Verordnung
über die Anforderµngen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Vom 12. August 1997
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes ter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch und Eignung; kooperatives Führen von Mitarbeitern.
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit kannten Abschluß Gärtnermeister/Gärtnermeisterin mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Angabe der gewählten Fachrichtung.
18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationser-
laß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet
§2
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Gliederung der Meister-
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno- prüfung; Wahl der Fachrichtung
logie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
Bundesinstituts für Berufsbildung:
1. Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
§1 2. Betriebs- und Unternehmensführung,
Ziel der Meisterprüfung 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
und Bezeichnung des Abschlusses
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtun-
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der gen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Land-
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und schaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei
Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Gärtner- oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die
meisters/einer Gärtnermeisterin als FaGh- und Führungs- Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilneh-
kraft wahrzunehmen: mers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen
zu berücksichtigen.
1 . Produktion, Dienstleistung und Vermarktung:
(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5
Erstellen von Planungen und Kalkulationen für die Pro-
durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf
duktion oder für Dienstleistungen unter Beachtung der
betriebliche Situationen beziehen.
Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art
und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion oder
Dienstleistung; Durchführen der Arbeiten in diesen §3
Bereichen unter Beachtung der Anforderungen des Prüfungsanforderungen im Teil
Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kon- ,,Produktion, Dienstleistung und Vermarktung"
trollieren und Beurteilen von Pflanzenbeständen oder
gärtnerischen Anlagen; Vermarkten von Erzeugnissen (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die
oder Dienstleistungen; Durchführen der erforderlichen Pflanzenproduktion, die Anlage und Pflege von Grab-
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü- stätten oder ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk
tung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicher- einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes
heit befaßten Stellen; von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebs-
mitteln sowie die Vermarktung planen, durchführen und
2. Betriebs- und Unternehmensführung: beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die entspre-
kaufmännische Disposition beim Beschaffen von chenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaft-
Betriebsmitteln sowie beim Arbeits-, Material- und lich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes und der
Maschineneinsatz; ökonomische Kontrolle der Be- Arbeitssicherheit durchführen kann.
triebsteile und des Gesamtbetriebes, Analysieren und (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebs-
1. in der Fachrichtung Baumschule:
organisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
und unter Beachtung sozialer, ökologischer und recht- a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter
licher Erfordernisse; Planen und Kalkulieren von Inve- Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und
stitionen sowie Ermitteln und Beurteilen von deren Vermarktungsmöglichkeiten,
Kosten; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsver-
anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der fahren,
Information und Beratung;
c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: Qualitätssicherung,
Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und
Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Aus- Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-
zubildenden zu selbständigem Handeln; Anleiten der fung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung;
Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbei- Bodenschutz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2047
e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- 4. in der Fachrichtung Gemüsebau:
und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar- a) Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichti-
beitssicherheit, gung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungs-
f) Aufbereitung; Versand; Vermarktung, möglichkeiten,
g) Pflanzenverwendung, b) Planung und Auswahl von Produktions- und
Arbeitsverfahren,
h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-
schutz und Vermarktung, c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der
i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be- Qualitätssicherung,
urteilung der Produktionsverfahren; d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um-
2. in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei: welt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-
fung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung;
a) Planung von friedhofsgärtnerischen Dienstleistun- Bodenschutz,
gen und der Produktion unter Berücksichtigung der
betrieblichen Bedingungen, e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-
und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und
b) Gestaltung, Anlage und Pflege von Grabstätten und
Arbeitssicherheit,
Beachtung der einschlägigen Richtlinien,
f) Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,
c) Gestaltung von Trauerbinderei und Dekorationen,
d) Pflanzenverwendung, g) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-
schutz und Vermarktung,
e) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsver-
fahren; Durchführung der Produktion, h) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be-
urteilung der Produktionsverfahren;
f) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und
Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf- 5. in der Fachrichtung Obstbau:
fung, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und a) Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichti-
Entsorgung, gung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungs-
g) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- möglichkeiten,
und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar- b) Planung und Auswahl von Produktions- und
beitssicherheit, Arbeitsverfahren,
h) Kundenberatung und Verkauf, c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der
i) rechtliche Bestimmungen, einschließlich Friedhofs- Qualitätssicherung,
satzungen und -ordnungen, d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um-
k) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be- welt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-
urteilung; fung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung;
3. in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: Bodenschutz,
a) Auftragsbeschaffung; Ausschreibung und Kalkula- e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-
tion, und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-
beitssicherheit,
b) Planung und Vorbereitung von Bauleistungen und
Pflegemaßnahmen, insbesondere Arbeitskräfte- f) Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,
und Maschineneinsatz; Bauzeitenplan; Massen- g) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-
liste; Pflanzplan, schutz und Vermarktung,
c) Abwicklung von Neuanlagen und Pflegeaufträgen, h) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be-
insbesondere Erdarbeiten, Entwässerungsarbeiten, urteilung der Produktionsverfahren;
Wege- .und Mauerbau, vegetationstechnische Ar-
beiten, 6. in der Fachrichtung Staudengärtnerei:
d) Pflanzenverwendung; Lebensbereiche; Kultur- und a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter
Wildpflanzen; Ansprüche der Pflanzen an die Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und
Wachstumsfaktoren und deren Beeinflussung, Vermarktungsmöglichkeiten,
e) Bauüberwachung; Aufmaß; Abrechnung; Nachkal- b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsver-
kulation, fahren,
f) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um- c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der
welt; umweltgerechte Maßnahmen bei der Beschaf- Qualitätssicherung,
fung von Betriebsmitteln, der Durchführung von d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um-
landschaftsgärtnerischen Arbeiten und der Entsor- welt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf-
gung; Bodenschutz, fung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,
g) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-
e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-
und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-
und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-
beitssicherheit,
beitssicherheit,
h) rechtliche Bestimmungen, einschließlich der Ver-
f) Aufbereitung; Vermarktung,
dingungsordnung für Bauleistungen, der Fachnor-
men und sonstiger anerkannter Regeln der Technik; g) Pflanzenverwendung; Lebensbereiche,
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt- (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
schutz und Vermarktung,
1. nationale und internationale Rahmenbedingungen
i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beur- gärtnerischer Produktion, Dienstleistung und Ver-
teilung der Produktionsverfahren; marktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,
7. in der Fachrichtung Zierpflanzenbau: 2. betriebliche Bedingungen der Produktion, Dienst-
leistung und Vermarktung,
a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter
Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und 3. Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmens-
Vermarktungsmöglichkeiten, formen; Kooperation,
b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsver-. 4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,
fahren,
5. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion,
c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Dienstleistung und Vermarktung; Erfassen und Be-
Qualitätssicherung, werten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Um- 6. Betriebsentwicklungsplanung; Investition und Finan-
welt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaf- zierung,
fung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,
7. Elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz,
e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-
8. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nach-
und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Ar-
frage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungs-
beitssicherheit,
formen,
f) Aufbereitung; Vermarktung,
9. berufsbezogene Rechtsvorschriften, tnsbesondere
g) Pflanzenverwendung, Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht,
h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt- 10. Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
schutz und Vermarktung,
11. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten,
i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Be- Steuerverfahren,
urteilung der Produktionsverfahren.
12. Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Auf-
(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung
gabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schrift-
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen
lichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungs-
(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilneh-
teilnehmer bezogen auf die von ihm gewählte Fachrich-
mer einen Betrieb erfassen, analysieren und beurteilen
tung nachweisen, daß er ausgehend von konkreten
sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Ergeb-
betrieblichen Situationen zusammenhänge der Bereiche
nisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schrift-
Produktion, Anlage und Pflege von Grabstätten oder Bau
lichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch
und Pflege landschaftsgärtnerischer Anlagen sowie der
zu erläutern. Für die Erfassung des Betriebes sind dem
Vermarktung im komplexen Sinne erfassen und analysie-
Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Daten und Unter-
ren sowie entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge
lagen zur Verfügung zu stellen. Für die Betriebsbeurteilung
erstellen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich darzustellen
stehen bis zu fünf Stunden zur Verfügung. Das Prüfungs-
und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Aus-
gespräch soll je. Prüfungsteilnehmer nicht länger als
wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilneh-
30 Minuten dauern.
mers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Auf-
gabe stehen bis zu drei Monate zur Verfügung. Das (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-
Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in Absatz 2 für die sicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe
jeweilige Fachrichtung aufgeführten Inhalte und soll je aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern. länger als drei Stunden dauern. Hierbei sind dem Prüfungs-
teilnehmer zwei Themen zur Auswahl vorzuschlagen. Die
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-
schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu
sicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder
aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht
für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine münd-
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
liche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der
Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungs-
prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als §5
30 Minuten dauern. Prüfungsanforderungen im Teil
,,Berufsausbildung und Mitarbeiterfµhrung"
§4
Prüfungsanforderungen im Teil (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
,,Betriebs- und Unternehmensführung" Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-
führung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirt-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
schaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im
Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent- 1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiter-
wicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. führung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2049
2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mit- (6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:
arbeiterführung, 1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
3. der Jugendliche in der Ausbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits- bildungsgesetzes,
verhältnisses. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden: Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch rechts, des Arbeitsförderungs- und des Ausbildungs-
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi- förderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und des Unfallschutzrechts,
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs-
bildung und Arbeitsmarkt, 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf- zwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter.
liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
beruflichen Bildung, (7) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisung von
Auszubildenden nach Maßgabe des Absatzes 8 und einer
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 9.
den und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters.
(8) Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und prak-
(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden: tisch durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Bei der
Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung sollen
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- den. Für die schriftliche Planung der Unterweisung soll ein
dung, Zeitraum· von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun- werden. Die praktische Durchführung der Unterweisung
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und
betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs- das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- (9) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-
plans, sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 1
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe- und 4 aufgeführten Inhalten und soll drei Stunden dauern.
ratung und dem Ausbildungsberater, Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht län-
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, ger als 30 Minuten dauern.
Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
§6
b) Ausbildungsmittel,
c) Lern- und Führungshilfen, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
d) Beurteilen und Bewerten, (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem
anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von
5. Zusammenarbeit im Betrieb: der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im
a) Übertragen von Au.fgaben auf die Mitarbeiter, Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung" und im
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbei- Teil „Betriebs- und Unternehmensführung" teilweise
tern, befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung
den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.
c) kooperatives Führen von Mitarbeitern.
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden: arbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
Berufsausbildung, dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eig-
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens- nungsverordnung Landwirtschaft genannten Anforderun-
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, gen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die
gruppenpsychologische Verhaltensweisen, die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher, eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3
des Jugendlichen, der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft ge-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- nannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsaus-
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. bildung und Mitarbeiterführung" befreit werden.
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
§7 §8
Bestehen der Meisterprüfung Wiederholung der Prüfung
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Für den Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermark- wiederholt werden.
tung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den
Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4· das teilen und in den .einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu
doppelte Gewicht. Für den Teil „Betriebs- und Unterneh- befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-
mensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
§ 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden; zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
doppelte Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und anmeldet.
Mitarbeiterführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel
§9
aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung gemäß
§ 5 Abs. 8 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 9 zu bilden; Übergangsvorschrift
dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 8 das
doppelte Gewicht. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note
durchgeführt werden.
zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten
für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen. § 10
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-
reichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsbil-
Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend" oder mehr dung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027),
als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft" benotet wor- zuletzt geändert durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom
den ist. 6. März 1996 (BGBI. 1S. 376), außer Kraft.
Bonn,den12.August1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2051
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 12. August 1997
Auf Grund - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und b,
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge-
Nr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-11, setzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1
veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai
eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom
1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089, 2092), verordnen
vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Absatz 3 ein- das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
gefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß sicherheit,
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November - des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
1986 (BGBI. 1 S. 2089, 2092), verordnet das Bundes- schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
ministerium für Verkehr, hinsichtlich des§ 6 Abs. 3 nach vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich des § 38
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden, Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenverkehrsgesetzes,
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Nummer 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. August 1978 (BGBI. 1 S. 1177), in Verbindung mit sicherheit:
§ 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2
geändert gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089, 2092), verordnen Artikel 1
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
Änderung der
ministerium des Innern,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
*) Artikel 1 Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-
linie 92/23/EG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraft- sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
(ABI. EG Nr. L 129 S. 95). Verordnung vom 31. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 2006), wird wie
Artikel 1 Nr. 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt- folgt geändert:
linie 74/61/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte
Benutzung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kom-
mission vom 8. November 1995 (ABI. EG Nr. L 286 S. 1). 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nr. 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt- a) Die Hinweise auf die §§ 38a und 38b werden wie
linie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungs-
einrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder drei- folgt gefaßt:
rädrigen Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 188 S. 32).
,,§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte
Artikel 1 Nr. 13 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für Benutzung von Kraftfahrzeugen
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 121 S. 1).
§ 38b Fahrzeug-Alarmsysteme".
Artikel 1 Nr. 22 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-
linie 72/245/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der b) Der Hinweis auf§ 55a wird wie folgt gefaßt:
Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren
mit Fremdzündung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der ,,§ 55a Elektromagnetische Verträglichkeit".
Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L 266 S. 1).
Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe m dieser Verordnung dient der Umsetzung
c) Nach dem Hinweis auf Anlage XXVII wird folgender
der Richtlinie 96/1 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates Hinweis angefügt:
vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen „Anlage XXVIII Beispiel für einen Warnhinweis vor
gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender der Verwendung einer nach hinten
Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. EG gerichteten Rückhalteeinrichtung
Nr. L 40 S. 1).
für Kinder auf Beifahrerplätzen mit
Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe p dieser Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung Airbag".
der Richtlinie 70/157 /EWG des Rates über den zulässigen Geräusch-
pegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den techni-
schen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 92 S. 23). 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
Artikel 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 96/79/EG des ,,Hilfsmotor" die Wörter ,, - auch ohne Tretkurbeln -"
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über
den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur eingefügt und die Angabe „und die Drehzahl des
Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABI. EG Nr. L 18 S. 7). Motors dabei nicht mehr als 4800 min- 1" gestrichen.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
3. § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 4a wird wie folgt gefaßt: c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus
„4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die unverzüglich durch einen amtlich an-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von erkannten Sachverständigen oder
nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungs- oder durch einen Kraftfahrzeugsach-
motor mit einem Hubraum von nicht mehr als verständigen oder Angestellten nach
Abschnitt 7.4a der Anlage VIII durch-
50 cm 3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- geführt und der ordnungsgemäße Ein-
oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1
geschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und
Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von
sprechend."
nicht mehr als 50 cm 3 , die zusätzlich hinsichtlich
der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahr- dd) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
rädern aufweisen), „Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in
4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmi-
Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von gung oder der Genehmigung aufgeführte Ein-
nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungs- schränkungen oder Einbauanweisungen nicht
motor mit einer Nennleistung von nicht mehr als eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des
11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, Fahrzeugs."
aber nicht mehr als 125 cm3), ". b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
4. § 19 wird wie folgt geändert: 1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis
Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rah~
aa) Die Wörter „Die Betriebserlaubnis des Fahr-
men der Betriebserlaubnis oder eines Nach-
zeugs erlischt nicht," werden durch die
trags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis
Angabe „Abweichend von Absatz 2 Satz 2
oder Genehmigung, der die für die Verwendung
erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs
wesentlichen Angaben enthält, und
jedoch nicht," ersetzt.
2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
nach einem vom Bundesministerium für Ver-
„2. für diese Teile kehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung
EWG-Bauartgenehmigung oder eine oder das Teilegutachten mit der Bestätigung
EG-Typgenehmigung nach Europäi- des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie
schem Gemeinschaftsrecht oder den zu beachtenden Beschränkungen oder
Auflagen
b) eine Genehmigung nach Regelungen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-
in der jeweiligen Fassung entspre-
langen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
chend dem übereinkommen vom
Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach
20. März 1958 (BGBI. 1965 11 S. 857)
§ 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5
über die Annahme einheitlicher Bedin-
einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu
gungen für die Genehmigung der Aus-
beachtender Beschränkungen oder Auflagen ent-
rüstungsgegenstände und Teile von
hält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen
Kraftfahrzeugen und über die gegen-
oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten
seitige Anerkennung der Genehmi-
sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis,
gung, soweit diese von der Bundes-
Genehmigung oder einem mitzuführenden Nach-
republik Deutschland angewendet
weis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27
werden,
Abs. 1 bleiben unberührt."
erteilt worden ist und eventuelle Ein-
schränkungen oder Einbauanweisungen 5. In § 22 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „dem Abdruck
beachtet sind oder". oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Auszug davon oder" gestrichen.
„4. für diese Teile 6. § 22a wird wie folgt geändert:
a) die Identität mit einem Teil gegeben a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist, für das ein Gutachten eines Tech-
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „ver-
nischen Dienstes nach Anlage XIX
wendet wird" der Hinweis ,,(§ 35c)" eingefügt.
über die Vorschriftsmäßigkeit eines
Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
Ein- oder Anbau dieser Teile (Teile- eingefügt: 1
gutachten) vorliegt, ,, 1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);".
b) der im Gutachten angegebene Ver- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
wendungsbereich eingehalten wird minister für Verkehr" durch die Wörter „das Bun-
und desministerium für Verkehr" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2053
c) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „zuletzt geändert 8. § 32 wird wie folgt geändert:
durch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom a) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „ 18,35 m" durch
18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) oder einer die Angabe „18,75 m" und in Absatz 4 Nr. 4 Buch-
Einzelrichtlinie erfüllt (EWG-Typgenehmigung)" stabe b die Angabe „ 16,00 m" durch die Angabe
durch die Angabe „zuletzt geändert durch die
,, 16,40 m" ersetzt.
Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1996 (ABI. EG b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. L 18 S. 7) oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG- „Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen
Typgenehmigung)" ersetzt. zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich
der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4
7. § 27 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: mit Ausnahme der Sätze 2 und 3."
,,(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahr- c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
zeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach „Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße
§ 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müs- dürfen keine Toleranzen gewährt werden."
sen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde
erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeug- 9. § 34 wird wie folgt geändert:
papieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und a) In Absatz 5 werden die Wörter ,, - ausgenommen
Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach Sattelanhänger-" durch die Wörter ,,- ausgenom-
§ 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 men Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger
sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu mel- (einschließlich Zentralachsanhänger)-" ersetzt.
den. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und,
wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Ver- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
pflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort ,,(Zentralachs-
Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. anhängern)" durch die Wörter ,,(einschließlich
Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Ver- Zentralachsanhängern)" ersetzt.
pflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde
bb) In Satz 2 wird in der Klammer nach der Ge-
für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den
wichtsangabe „36,00 t" die Angabe „Absatz 6
Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr unter-
Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „Ab-
sagen;§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
satz 6 Nr. 2" ersetzt.
(1 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen
nachfolgende Änderungen durch den nach Ab-
10. § 35a wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet
werden: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Stand" ge-
strichen.
1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter
- jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden-, ,,(10) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein be-
2. Änderung der Fahrzeugart, triebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach
hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kin-
3. Änderung von Hubraum oder Leistung, der nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze
4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwen-
Höchstgeschwindigkeit, dung einer nach hinten gerichteten Rückhalteein-
richtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein.
5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten
Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann
Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaub-
auch einen erläuternden Text enthalten. Er muß
nisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwin-
dauerhaft angebracht und so angeordnet sein,
digkeitsklassen verwendet werden sollen,
daß er für eine Person, die eine nach hinten ge-
6. Änderung der zulässigen Achslasten, des Ge- richtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen
samtgewichts, der Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein
Anhängelast, Beispiel für ein Piktogramm. Auf jeden Fall sollte
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenom- ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein
men bei Personenkraftwagen und Krafträdern, eines Beifahrerairbags zu sehen sein, falls der
Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar
8. Änderung der Sitz-fliege- oder Stehplatzzahl bei ist."
Kraftomnibussen,
9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, 11 . § 36 wird wie folgt geändert:
sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder
Verkehrsverbote auswirken, a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung ,,(1 a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu
(§ 70) erfordern, dieser Vorschrift genannten Bestimmungen bezie-
hen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen."
11 . wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeug-
papiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 aa) Die Angabe „2,8 t" wird jeweils durch die
oder 4 vermerkt ist." Angabe „3,5 t" ersetzt.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter „der anderen Bremse" durch die Wörter
,,Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenom-
,,einer der beiden Bremsanlagen" ersetzt.
men Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und
Fahrräder mit Hilfsmotor." d) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
12. Die§§ 38a und 38b werden wie folgt gefaßt: ,,- ausgenommen Sattelanhänger-" durch die
Wörter ,,- ausgenommen Sattel- und Starr-
,,§38a deichselanhänger (einschließlich Zentralachs-
Sicherungseinrichtungen gegen anhänger)-" ersetzt.
unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen bb) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, ,,c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zen-
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem tralachsanhängern) mit einem zulässigen
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t Gesamtgewicht von mehr als 750 kg."
- ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zug- e) In Absatz 18 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 13"
maschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge - müssen mit durch die Angabe „Absätzen 1 bis 11, Absatz 12
einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Be- Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13" ersetzt und die
nutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Worte „im Verfahren zur Erteilung einer Betriebs-
Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungs- erlaubnis" gestrichen.
einrichtung gegen unbefugte Benutzung und die
Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vor- f) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 19 an-
gefügt:
schrift genannten Bestimmungen entsprechen.
,,(19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11,
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit
Absatz 12 Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den
einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder einer durch
Absätzen 17 und 18 müssen zwei- oder dreirädrige
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
Kraftfahrzeuge den im Anhang zu dieser Vorschrift
mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und
genannten Bestimmungen über Bremsanlagen
Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4), müssen entsprechen."
mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte
Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang
14. § 41 a wird wie folgt geändert:
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ent-
spricht. . a) In Absatz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte 1993 (BGBI. 1 S. 2378)" durch die Angabe „zuletzt
Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vor- . 22. Juni 1995 (BGBI. 1S. 836)" ersetzt.
stehenden Vorschriften entsprechen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
§38b ,,(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen
Fahrzeug-Alarmsysteme müssen in sinngemäßer Anwendung der Druck-
behälterverordnung geprüft und gekennzeichnet
In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen,
sein, soweit sie nicht den Vorschriften der Verord-
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem
nung über das Inverkehrbringen von einfachen
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t
Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1
eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im
S. 1171 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun- Verordnung vom 28. September 1995 (BGBI. 1
gen entsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen S. 1213, 1215), unterliegen."
Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehen-
den Vorschriften entsprechen."
15. § 44 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentral-
13. § 41 wird wie folgt geändert:
achsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstell-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: bare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei
,,(1 a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht für Brems- gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt.
anlagen von Kraftfahrzeugen, bei denen die Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter
Bremswirkung ganz oder teilweise durch die Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel
Druckdifferenz im hydrostatischen Kreislauf geeigneten Kraftheber. Stützeinrichtungen müssen
(hydrostatische Bremswirkung) erzeugt wird." unverlierbar untergebracht sein.
(3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zen-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
tralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamt-
,,(4a) Bei Ausfall eines Teils der Bremsanlage gewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehen-
nach Absatz 1a muß es möglich sein, mit dem ver- den Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht
bleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Ge-
nach Absatz 1a oder mit der anderen Bremsanlage samtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht
des Kraftfahrzeuges nach Absatz 1 Satz 1 minde- jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. Die tech-
stens 50 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschrie- nisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom
benen Bremswirkung zu erreichen, ohne daß das Hersteller festzulegen; sie darf - ausgenommen bei
Kraftfahrzeug seine Spur verläßt." Krafträdern - nicht geringer als 25 kg sein. Bei Starr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2055
deichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhän- fahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei
gern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung
als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzuneh- mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundum-
mende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hun- licht)."
dert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhän-
b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „einen weiß-
gers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als
roten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warn-
500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast
fahnen" durch die Angabe „rot-weiße Warnmar-
darf bei diesen Anhängern - ausgenommen bei Starr-
kierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem
deichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhän-
Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, ent-
gern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und sprechen müssen," ersetzt.
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten - höch-
stens 15 vom Hundert des tatsächlichen Gesamt- 20. § 53 wird wie folgt geändert:
gewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Zentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t gefügt:
betragen. Bei allen Starrdeichselanhängern (ein-
schließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für „Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen
die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung
die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs ange- aufleuchten."
gebene Stützlast überschritten werden." b) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:
,,(10) Die Kennzeichnung von
16. § 47a Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Kraftfahrzeugen·, deren durch die Bauart be-
,,Abschnitt 2.3 der Anlage VIII ist entsprechend anzu-
stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
wenden."
30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer
dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die
17. § 49a Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt geändert: der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
a) Nach den Wörtern „hintere Fahrtrichtungsanzei- Bestimmung entspricht, und
ger" werden ein Komma und die Wörter „hintere
2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und
nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige
Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im
Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer"
mung entsprechen,
eingefügt.
ist zulässig."
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Förderbändern und Lastenaufzügen,".
21. In § 53a Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Angabe „2,8 t"
c) Der Punkt in Nummer 11 wird durch ein Komma jeweils durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
,, 12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial." 22. § 55a wird wie folgt gefaßt:
,,§55a
18. In § 51 a wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
gefügt: Elektromagnetische Verträglichkeit
,,(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschrie- Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraft-
benen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit
mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart
ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens 25 km/h - ausgenommen land- oder forstwirtschaft-
dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Aus- liche Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge,
gabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich Elektrokarren und Autoschütter - sowie ihre Anhänger
zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-
oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. ten Bestimmungen über die elektromagnetische Ver-
Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung träglichkeit entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für
oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale
sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubrin- des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung
gen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahr- den genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind,
zeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von sowie für Bauteile und selbständige technische Ein-
Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombina- heiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen
tionen zum Transport von Langmaterial an den Längs- bestimmt sind."
seiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils
eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen." 23. § 57c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
19. § 52 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Lastkraftwagen und Sattelzugma-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
schinen" werden durch die Wörter „Lastkraft-
„Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschi-
Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraft- nen" ersetzt.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: hat und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau
dieser Teile bis zum 31. Dezember 2001 auf
,,2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattel-
dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 ent-
zugmaschinen auf eine Höchstgeschwin-
sprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird und
digkeit - einschließlich aller Toleranzen -
von 90 km/h (vset +Toleranzen$ 90 km/h)". 4. der im Prüfbericht angegebene Verwendungs-
b) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „werden" bereich sowie aufgeführte Einschränkungen
die Wörter „oder die überführt werden (z.B. vom oder Einbauanweisungen eingehalten sind.
Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- Prüfberichte, die vor dem 1. Januar 1994 erstellt
und Reparaturarbeiten)" eingefügt. worden sind, dürfen nur noch verwendet werden,
wenn der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau der
24. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert: Teile bis zum 31. Dezember 1998 auf dem Nach-
weis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22
a) In Nummer 7 werden die Angabe „oder Abs. 9"
Satz 5 bestätigt wird. Abschnitt 2 der Anlage XIX
durch die Angabe „des Abs. 9" ersetzt und am
ist spätestens ab 1 . Oktober 1997 anzuwenden."
Ende die Angabe „oder des Abs. 10 Satz 1, 2
oder 4 über die Anbringung von nach hinten b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 4
gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen
Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung) wer-
Airbag eingebaut ist, oder über den Warnhinweis den folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
vor der Verwendung von nach hinten gerichteten
,,§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Mitführen eines Nachwei-
Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrer-
ses über die Erlaubnis, die Genehmigung oder c:tas
plätzen mit Airbag" angefügt.
Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungs-
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ein- gemäßen Ein- oder Anbaus sowie der zu beach-
gefügt: tenden Beschränkungen oder Auflagen)
,, 10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;". ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. In
c) In Nummer 18c wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2 den Fällen des§ 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausgestellte
oder Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe „Abs. 4 Abdrucke oder Ablichtungen der Erlaubnis, der
Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder 3" Genehmigung oder des Teilegutachtens, auf
ersetzt. denen der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bis
zum 30. September 1997 bestätigt worden ist,
d) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
bleiben weiterhin gültig.
,,23. des § 55a über die Elektromagnetische Ver-
§ 22 Abs. 1 Satz 5 (Bestätigung über den ord-
träglichkeit;".
nungsgemäßen Ein- oder Anbau)
25. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ist spätestens ab 1 . Oktober 1997 anzuwenden. In
den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 5 vor diesem
a) Die Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 und Datum ausgestellte Bestätigungen über den ord-
Anlage XIX wird wie folgt gefaßt: nungsgemäßen Ein- oder Anbau auf dem Abdruck
,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten) oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder
dem Auszug davon bleiben weiterhin gültig."
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachver-
ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüf- c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1
berichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahr- Nr. 1 (Heizungen) wird folgende Übergangsvor-
zeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau schrift eingefügt:
dieser Teile sind den Teilegutachten nach Ab-
schnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. Dies gilt ,,§ 22a Abs. 1 Nr. 1a (Luftreifen)
jedoch nur, wenn ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen
1 . die Prüfberichte nach dem 1 . Januar 1994 anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt
erstellt und durch den nach § 12 des Kraftfahr- oder erneuert werden."
sachverständigengesetzes vom 22. Dezember d) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 2
1971 (BGBI. 1 S. 2086), zuletzt geändert durch (Breite von land- und forstwirtschaftlichen Ar-
Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juni beitsgeräten) werden die Wörter ,, , für die anderen
1989 (BGBI. 1 S. 1026, 1047), bestellten Leiter Fahrzeuge nach näherer Bestimmung durch den
der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet Bundesminister für Verkehr" gestrichen.
sind,
e) Die Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 8 (Toleran-
2. die Prüfberichte bis zum 31. Dezember 1996 zen) wird wie folgt gefaßt:
erstellt und nach diesem Datum weder ergänzt
noch geändert werden oder worden sind, ,,§ 32 Abs. 8 (Toleranzen)
3. der Hersteller dieser Teile spätestens ab 1. Ok- ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
tober 1997 für die von diesem Tage an gefer- auf Fahrzeugkombinationen nach§ 32 Abs. 4 Nr. 1
tigten Teile ein zertifiziertes oder verifiziertes und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzuwenden.
Qualitätssicherungssystem nach Abschnitt 2 Für andere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinatio-
der Anlage XIX unterhält und dies auf dem nen, die vor dem 1. September 1997 in den Ver-
Abdruck oder der Ablichtung des Prüfberichtes kehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 8 einschließ-
mit Originalstempel und -unterschritt bestätigt lich der Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2057
der vor dem 1. September 1997 geltenden Fas- § 38b (Fahrzeug-Alarmsysteme)
sung."
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf erstmals in
f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35 (Motor- den Verkehr kommende Fahrzeug-Alarmsysteme
leistung) wird folgende Übergangsvorschrift ein- in Kraftfahrzeugen anzuwenden. Auf Fahrzeug-
gefügt: Alarmsysteme, die vor dem 1. Oktober 1998 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38b
,,§ 35a Abs. 1 (Führersitz)
in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fas-
ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. sung anwendbar."
Kraftfahrzeuge mit einem Stand für den Fahrzeug-
j) Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14 Satz 1
führer dürfen weiter verwendet werden."
und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird wie
g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1 folgt gefaßt:
Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen) werden
,,§ 41 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c (Aus-
folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
rüstung von Starrdeichselanhängern mit zwei
,,§ 36 Abs. 1a (Luftreifen nach internationalen Vor- Unterleg keilen)
schriften)
ist spätestens anzuwenden:
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen
1. vom 1. März 1998 an auf Starrdeichselanhän-
anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt
ger, die von diesem Tag an erstmals in den Ver-
werden.
kehr kommen,
§ 36 Abs. 2a (Bauart der Reifen an Fahrzeugen mit
2. bei Starrdeichselanhängern, die vor dem
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
1. März 1998 erstmals in den Verkehr gekom-
2,8 t und nicht mehr als 3,5 t)
men sind, ab dem Termin der nach dem
ist spätestens anzuwenden: 31. Dezember 1997 nächsten durchzuführen-
den Hauptuntersuchung."
1. auf Fahrzeuge, die vom 1. September 1997 an
erstmals in den Verkehr kommen, k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18
in Verbindung mit der hierzu im Anhang Buch-
2. auf Fahrzeuge, die vor dem 1. September 1997
stabe f anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab
91/422/EWG) wird folgende Übergangsvorschrift
dem Termin der nach dem 31. Dezember
eingefügt:
1997 durchzuführenden nächsten Hauptunter-
suchung." ,,§ 41 Abs. 19 (EG-Bremsanlage für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
h) Die Übergangsvorschrift zu § 37 Abs. 2 Satz 4
(Teilung der Kettenglieder) wird gestrichen. ist spätestens vom 1. Oktober 1998 an auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
i) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3
den Fahrzeuge anzuwenden. Auf zwei- oder
(zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Verlieren)
dreirädrige Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober
werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
,,§ 38a Abs. 1 (Sicherungseinrichtungen gegen bleibt § 41 in der vor dem 1. September 1997 gel-
unbefugte Benutzung und Wegfahrsperre) tenden Fassung anwendbar."
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von die- 1) Die Übergangsvorschrift zu§ 44 Abs. 3 letzter Satz
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden (Angabe der Stützlasten) wird wie folgt gefaßt:
Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge,
,,§ 44 Abs. 3 (Stützlast)
die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Ver-
kehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von die-
dem 1. September 1997 geltenden Fassung an- sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
wendbar. Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor
dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr
§ 38a Abs. 2 (Sicherung von Krafträdern gegen
gekommen sind, bleibt § 44 Abs. 3 in der vor dem
unbefugte Benutzung)
1. September 1997 geltenden Fassung anwend-
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von die- bar. Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vorge-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden schrieben waren, sind an Anhängern, die in der
Krafträder anzuwenden. Auf Krafträder, die vor Zeit vom 1. April 1974 bis zum Ablauf des 21. Juni
dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem weiterhin zulässig, auch wenn die Stützlast einen
1. September 1997 geltenden Fassung anwend- nach § 44 Abs. 3 zulässigen Wert von weniger als
bar. 25 kg erreicht."
§ 38a Abs. 3 (Sicherungseinrichtungen gegen un- m) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 3 (schad-
befugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraft- stoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz an-
fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind) gefügt:
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von die- „Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ist für Fahrzeuge,
Kraftfahrzeuge anzuwenden. die die Übergangsbestimmungen des Anhangs 1
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
der Richtlinie 91 /441 /EWG des Rates vom 26. Juni menden Fahrzeuge) hinsichtlich der Richtlinie
1991 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) oder 93/59/EWG des 92/97/EWG des Rates vom 10. November
Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21) 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG
in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr zur Angleichung der Rechtsvorscl-'lriften der
möglich." Mitgliedstaaten über den zulässigen Ge-
räuschpegel und die Auspuffvorrichtung von
n) Der Übergangsvorschrift zu § 4 7 Abs. 5 (schad-
Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 371 S. 1) oder
stoffarme Fahrzeuge) wird folgender Satz ange-
der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom
fügt:
27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie
„Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm 70/157/EWG des Rates (über den zulässigen
ist ab 1. September 1997 nicht mehr zulässig." Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung
von Kraftfahrzeugen) an den technischen
o) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 (Abgas- Fortschritt (ABI. EG Nr. L 92 S. 23),
emissionen von Nutzfahrzeugen mit Dieselmoto-
ren) wird wie folgt geändert: 4. ab dem 1. Januar 1997 für die Erteilung der
Allgemeinen Betriebserlaubnis hinsichtlich der
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden folgende
Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom
Sätze angefügt:
27. März 1996 (ABI. EG Nr. L 92 S. 23)."
„Bis zum 30. September 1997 gilt der in Zeile B
q) Nach der Übergangsvorschrift zu § 51a Abs. 6
der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des Anhangs I der
(Ausrüstung von Fahrzeugen mit Seitenmarkie-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richt-
rungsleuchten) wird folgende Übergangsvorschrift
linie 91 /542/EWG des Rates vom 1. Oktober
eingefügt:
1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) genannte Grenz-
wert für Partikelemissionen von Motoren mit ,,§ 51 a Abs. 7 (Kennzeichnung von Fahrzeugkom-
einem Hubraum pro Zylinder von weniger als binationen mit Nachläufern)
0, 7 dm3 und einer Höchstleistungsdrehzahl von
über 3 000 min- 1 nicht. Für diese Motoren gilt ist spätestens ab 1. Oktober 1998 anzuwenden."
bis zu diesem Zeitpunkt der in der Fußnote zur
letzten Zeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des r) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 52 Abs. 3 Nr. 4
Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fas- (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Kranken-
sung der Richtlinie 96/1/EG vom 122. Januar kraftwagen) wird folgende Übergangsvorschrift
1996 (ABI. EG Nr. L 40 S. 1) genannte Wert." eingefügt:
b) Am Ende von Nummer 1 wird das Komma ,,§ 52 Abs. 4 Nr. 1 (Kennzeichnung mit rot-weißen
durch einen Punkt ersetzt. Warnmarkierungen nach DIN 30 710)
c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ist spätestens anzuwenden ab:
eingefügt:
1. 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an
„ 1a. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
Übereinstimmung der Produktion in Ab- zeuge,
schnitt 8 des Anhangs I der Richtlinie
88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2. dem Tag der nächsten vorgeschriebenen
96/1 /EG werden mit Inkrafttreten dieser Hauptuntersuchung, die nach dem 31. Dezem-
Richtlinie am 8. März 1996 wirksam. Bis ber 1998 durchzuführen ist, für Fahrzeuge, die
zum 30. September 1998 gilt für die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Ver-
Übereinstimmung der Produktion der in kehr gekommen sind."
Zeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des s) Die Übergangsvorschriften zu § 53a Abs. 2 (Warn-
Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in dreieck, Warnleuchten) und zu § 53a Abs. 5 (Warn-
der Fassung der Richtlinie 91 /542/EWG blinkanlagen von Fahrzeugen, für die sie nicht
genannte Grenzwert für Partikelemissio- vorgeschrieben sind) werden gestrichen.
nen von Motoren mit einem Hubraum pro
Zylinder von weniger als 0, 7 dm3 und t) Die Übergangsvorschriften zu § 55a (Funk-
einer Höchstleistungsdrehzahl von über entstörung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzün-
3 000 min- 1 nicht. Für diese Motoren gilt dungsmotor) und zu § 55a (Funkentstörung von
bis zu diesem Zeitpunkt der in der Fuß- elektrisch angetriebenen Fahrzeugen) werden
note unter Nr. 8.1.1.1.1 des Anhangs durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
der Richtlinie 96/1/EG zur Änderung des
Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG ,,§ 55a (Elektromagnetische Verträglichkeit)
genannte Wert."
ist anzuwenden:
p) In der Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Ge-
1. ab dem 1. Januar 1998 für die Erteilung der All-
räuschpegel und Schalldämpfer von Kraftfahrzeu-
gemeinen Betriebserlaubnis; ausgenommen
gen) wird Nummer 3 durch die folgenden Num-
sind Fahrzeugtypen, die vor dem 1. September
mern 3 und 4 ersetzt:
1997 gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder
„3. ab dem 1. Oktober 1996 (für die Erteilung der gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser
Allgemeinen Betriebserlaubnis und für die von Typgenehmigung genehmigt wurden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2059
2. ab dem 1. Oktober 2002 für die von diesem ist spätestens ab 1. Oktober 1997 auf Teilegutach-
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden ten anzuwenden, die von diesem Tag an erstellt
Fahrzeuge. werden und auf Teilegutachten, die vor diesem
Tag erstellt worden sind, für Teile, die ab diesem
Für andere Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungs-
Tag hergestellt werden."
motor und für elektrisch angetriebene Fahrzeuge,
die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem
30. September 2002 erstmals in den Verkehr kom- 26. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:
men, bleibt § 55a in der vor dem 1. September
a) In Abschnitt 2.1. 7 wird jeweils die Angabe „2 t"
1997 geltenden Fassung anwendbar."
durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
u) Nach der Übergangsvorschrift zu § 57c Abs. 2 b) In Abschnitt 6.2.4 Satz 2 werden nach der Angabe
(Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwin- „Die nach 6.1 zuständige Behörde" die Wörter
digkeitsbegrenzern) wird folgende Übergangs-
,,oder Stelle" eingefügt.
vorschrift eingefügt:
c) In Abschnitt 6.6 Satz 1 werden die Wörter „oder
,,§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit die von ihr bestimmte Behörde" durch die Wörter
Geschwindigkeitsbegrenzern) ,,oder die von ihr bestimmten oder nach Landes-
ist spätestens anzuwenden: recht zuständigen Stellen" ersetzt.
1. auf Zugmaschinen, die vom 1 . Oktober 1998 an
erstmals in den Verkehr kommen, 27. In der Anlage XIV Abschnitt 3.2.1 Nr. 1 wird nach dem
Wort „oder" die Angabe ,, , der Richtlinie 96/20/EG der
2. auf Zugmaschinen, die zwischen dem 1. Januar Kommission vom 27. März 1996 (ABI. EG Nr. L 92
1988 und dem 1. Oktober 1998 erstmals in den S. 23) oder" eingefügt.
Verkehr gekommen sind, ab dem Zeitpunkt der
nächsten Hauptuntersuchung, die nach dem
30. September 1998 durchzuführen ist." 28. Anlage XIX wird wie folgt geändert:
v) Die Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a (Schilder a) Dem Abschnitt 1.1 wird folgender Satz angefügt:
nach der Richtlinie 76/114/EWG) wird wie folgt ,,Ein Teilegutachten muß den Verwendungsbe-
gefaßt: reich der begutachteten Teile und notwendige Hin-
weise für die Abnahme des Anbaus durch den
,,§ 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie 76/
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
114/EWG)
fer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen
ist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten
diesem Tage an auf Grund einer Allgemeinen nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII sowie Auflagen
Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und Einschränkungen enthalten."
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge b) Nach Abschnitt 1 .2 wird folgender Abschnitt 1.3
anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Tag eingefügt:
erstmals in den Verkehr gekommen sind, und für
Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis gilt § 59 . ,, 1.3 Die Technischen Dienste und Prüfstellen
Abs. 1 oder 2." haben bei der Erstellung von Teilegutachten
den im Verkehrsblatt mit Zustimmung
w) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt der zuständigen obersten Landesbehörden
,,Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (Kenn- bekanntgemachten „Beispielkatalog über
zeichen in fetter Engschrift) wird folgende Über- Änderungen an Fahrzeugen und ihre Aus-
gangsvorschrift eingefügt: wirkungen auf die Betriebserlaubnis von
,,Anlage VIII Abschnitte 2.1. 7.1 und 2.1. 7.2 (Unter- Fahrzeugen" zugrunde zu legen."
suchungsfristen für Anhänger) c) Abschnitt 2.1 wird wie folgt gefaßt:
tritt am 1. September 1997 in Kraft. Auf Antrag des ,,2.1 Die Gültigkeit und die Erstellung eines Teile-
Fahrzeughalters kann für bereits im Verkehr gutachtens nach 1 .1 setzen den Nachweis
befindliche Anhänger mit einem zulässigen Ge- des Herstellers dieser Teile darüber voraus,
samtgewicht von mehr als 2,0 t, aber nicht mehr daß er in bezug auf die Produktion dieser
als 3,5 t die Frist für die Anmeldung zur nächsten Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssiche-
Hauptuntersuchung auf 24 Monate durch die rungssystem unterhält, das der harmonisier-
zuständige Zulassungsbehörde oder die für die ten Norm DIN EN ISO 9002 (Ausgabe August
Durchführung der Hauptuntersuchungen verant- 1994) oder einem gleichwertigen Standard
wortlichen Personen verlängert werden." entspricht. Das Teilegutachten muß auf das
Vorliegen eines entsprechenden Nachweises
x) Nach der Übergangsvorschrift zur Anlage VIII wird
hinweisen. Als Hersteller im Sinne des Sat-
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
zes 1 gilt die Person oder Stelle, die gegen-
,,Anlage XIX Abschnitt 1.1 Satz 2 (Angabe zum Ver- über dem jeweiligen Technischen Dienst
wendungsbereich und Hinweise für die Abnahme) für alle Belange des Teilegutachtens gemäß
und Abschnitt 2.1 Satz 2 (Hinweis auf Vorliegen § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für
eines Nachweises über das Qualitätssicherungs- die Sicherstellung der Übereinstimmung der
system) Produktion verantwortlich ist."
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
29. Anlage XXVII erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Zur Vor-
Fassung. schritt sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
30. Nach Anlage XXVII wird die aus Anhang 2 dieser ,,§41 Anhang der Richtlinie 93/14/EWG des Rates
Verordnung ersichtliche Anlage XXVIII angefügt. Abs.19 vom 5. April 1993 über Bremsanlagen
für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-
fahrzeuge(ABI. EG Nr. L 121 S.1)."
31 . Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach den zu § 35a Abs. 6 anzuwendenden Be- c) Am Ende der Bestimmungen, die zu§ 47 Abs. 6 an-
stimmungen werden folgende Bestimmungen ein- zuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma
gefügt: ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:
Zur Vor- ,,d) Richtlinie 96/1 /EG des Europäischen Parla-
schritt sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
ments und des Rates vom 22. Januar 1996
des
(ABI. EG Nr. L 40 S. 1)."
,,§36 An- der Richtlinie 92/23/EWG des Rates
Abs.1a hänge vom 31. März 1992 über Reifen von d) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 49 Abs. 2
II und IV Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Nr. 1 anzuwenden sind, wird der Punkt durch
anhängern und über ihre Montage ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
(ABI. EG Nr. L 129 S. 95), angefügt:
Ab- der Revision 1 der ECE-Regelung
„m) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom
schnitte Nr. 30 über einheitliche Bedingungen
1, 2, 3 für die Genehmigung der Luftreifen 27. März 1996 (ABI. EG Nr. L 92 S. 23)."
und 6, für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom
An- 9. März 1995 (BGBI. 1995 II S. 228),
e) Nach den zu § 50 Abs. 8, § 51 b anzuwendenden
hänge Bestimmungen werden folgende Bestimmungen
3bis7 eingefügt:
Ab- der ECE-Regelung Nr. 54 über ein- Zur Vor-
schnitte heitliche Bedingungen für die Geneh- schritt sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1, 2, 3 migung der Luftreifen für Nutzfahr- des
und 6, zeuge und ihre Anhänger vom
An- 20. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 718), ,,§53 ECE-Regelung Nr. 69 über einheit-
hänge Abs.10 liehe Bedingungen für die Geneh-
3bis8 Nr.1 migung von Tafeln zur hinteren Kenn-
zeichnung von bauartbedingt lang-
Ab- der ECE-Regelung Nr. 75 über ein- samfahrenden Kraftfahrzeugen und
schnitte heitliche Bedingungen für die Geneh- ihrer Anhänger vom 6. Juli 1994
1, 2, 3 migung der Luftreifen für Krafträder (BGBI. 1994 II S. 1023),
und 6, vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1992 II
An- s. 184). §53 ECE-Regelung Nr. 70 über einheit-
hänge Abs.10 liehe Bedingungen für die Geneh-
3bis9 Nr.2 migung von Tafeln zur hinteren Kenn-
zeichnung schwerer und langer
§38a An- der Richtlinie 74/61/EWG des Rates Fahrzeuge vom 27. Juni 1994
Abs.1 hänge vom 17. Dezember 1973 zur An- (BGBI. 1994 II S. 970),
IV und V gleichung der Rechtsvorschriften der An-
§55a der Richtlinie 72/245/EWG des Rates
Mitgliedstaaten über die Sicherungs-
hänge 1, vom 20. Juni 1972 zur Angleichung
einrichtungen gegen unbefugte
IV bis IX der Rechtsvorschriften der Mitglied-
Benutzung von Kraftfahrzeugen
staaten über die Funkentstörung von
(ABI. EG Nr. L 38 S. 22), geändert
Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzün-
durch die Richtlinie 95/56/EG der
dung (ABI. EG Nr. L 152 S. 15), ge-
Kommission vom 8. November 1995
ändert durch die Richtlinie 95/ 54/EG
(ABI. EG Nr. L 286 S. 1),
der Kommission vom 31. Oktober 1995
§38a An- der Richtlinie 93/33/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 266 S. 1)."
Abs.2 hänge vom 14. Juni 1993 über die Siehe-
1und II rungseinrichtung gegen unbefugte
Benutzung von zweirädrigen oder
dreirädrigen Kraftfahrzeugen Artikel 2
(ABI. EG Nr. L 188 S. 32).
Änderung der Verordnung
§38b An- der Richtlinie 74/61/EWG des Rates über die EG-Typgenehmigung
hangVI vom 17. Dezember 1973 zur An- für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
gleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Sicherungs- In § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die EG-Typ-
einrichtung gegen unbefugte genehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom
Benutzung von Kraftfahrzeugen
(ABI. EG Nr. L 38 S. 22), geändert 9. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3755) wird die Angabe
durch die Richtlinie 95/56/EG der „angepaßt durch Richtlinie 93/81/EWG der Kommission
Kommission vom 8. November 1995 vom 29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49)"
(ABI. EG Nr. L 286 S. 1). " durch die Angabe „geändert durch Artikel 3 der Richtlinie
96fi9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
b) Nach den zu § 41 Abs. 18, § 41 b anzuwendenden über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontal-
Bestimmungen werden folgende Bestimmungen aufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG vom
eingefügt: 16. Dezember 1996 (ABI. EG Nr'. L 18 S. 7)" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2061
Artikel3 (2) Die 51. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
14. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1704) wird aufgehoben.
Änderung von
Ausnahmeverordnungen zur StVZO
Artikel4
(1) Die 45. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
Inkrafttreten
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2445), geändert durch
Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
(BGBI. 1 S. 3127), wird aufgehoben. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den12.August1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Scheiter
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
Anhang 1
Anlage XXVII
(§ 15Abs. 1 und 2, § 151)
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
Andorra alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Island alle nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Liechtenstein alle nein nein
Malta alle nein nein
Monaco alle nein nein
Norwegen alle nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Slowenien alle nein nein
Südkorea 2 nein nein
Ungarn alle nein nein
US-Bundesstaaten:
- Alabama D ja nein
- Arizona D nein nein
- Colorado C nein nein
- Connecticut D ja nein
Delaware D nein nein
lllinois D nein nein
Kansas C nein nein
Missouri F ja nein
North Carolina C ja nein
Oregon C ja nein
South Dakota 1 und 2 nein nein
- Utah D nein nein
Kanadische Provinzen:
- Alberta 5 nein nein
Prince Edward Island 5 nein nein
Newfoundland 5 nein nein
Northwest Territories 5 nein nein
NovaScotia 5 nein nein
Saskatchewan 5 nein nein
New Brunswick 5 nein nein
- Yukon G nein nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2063
Anhang 2
Anlage XXVIII
(§ 35a Abs. 10)
Beispiel für einen Warnhinweis
vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten
Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
Anmerkungen:
Das Piktogramm ist rot.
Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.
Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß.
Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 35, ausgegeben am 15. August 1997
Tag Inhalt Seite
13. 8. 97 Verordnung über die deutsch-polnische Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern
der polnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer Brücke" . . . . . 1534
21. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1540
21. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des
Fakultativprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
22. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
22. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über die gemeinsame
Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
25. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Änderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543
25. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
28. 7. 97 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1544
29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1546
29. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976 zum Internationalen über-
einkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Öl-
verschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 7
29. 7. 97 Bekanr,itmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internatio-
nalen Ubereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1547
30. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1548
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2065
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1402/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbe-
kampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs L 194/1 23. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1408/97 der Kommission betreffend eine Dauer-
ausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder
Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker L 194/16 23. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1412/97 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zum Interventionspreis für Getreide für das Wirt-
schaftsjahr 1997/98 L 196/1 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1413/97 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu dem Interventionspreis für Rohreis für das
Wirtschaftsjahr 1997/98 L 196/3 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1414/97 des Rates zur Festsetzung der im Wirt-
schaftsjahr 1997/98 im Sektor O I i v e n ö I geltenden Preise, Beihilfen
und entsprechenden Rücklagen sowie der garantierten Höchstmenge L 196/4 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1415/97 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Faser I e i n und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maß-
nahmen zur Förderung der Verwendung von F I ach s fasern einzu-
behaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1997/98 L 196/6 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1416/97 des Rates zur Festsetzung des im Wirt-
schaftsjahr 1998 anwendbaren Grundpreises für Schaf f I e i s c h
sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung L 196/8 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1417/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 196/10 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1418/97 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für W e i n für das Wirtschaftsjahr 1997/98 L 196/12 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1419/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum-
weine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung
und V~rmarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen L 196/13 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1420/97 des Rates zur Festsetzung der Prämien
für Tabak b I ä t t er nach Tabakgruppen und Sortengruppen der
Ernte 1997 L 196/14 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1421/97 des Rates zur Festsetzung der Beihilfen
für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 L 196/16 24. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1422/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeu-
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur p f I an z e n L 196/18 24. 7.97
23. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1428/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2037 /93 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von
• geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Ag rar -
erz e u g n iss e und Lebensmitte 1 L 196/39 24. 7.97
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1429/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 832/97 mit Durchführungsbestimmungen zu
der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates zur Einführung beson-
derer Maßnahmen im Sektor lebende Pf I an z e n und Waren des
BI um e n handels
L 196/41 24. 7.97
23. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1432/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3582/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung in der Gemein-
schaft und die Erweiterung der Märkte für M i Ich und M i Ich -
erzeugnisse L 196/51 24. 7.97
23. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1433/97 der Kommission zur Festsetzung der zur
Versorgung der Gemeinschaft im vierten Quartal 1997 einzuführenden
Bananen mengen (1) L 196/52 24. 7.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1435/97 der Kommission zur Bestimmung der
Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1996/97 Werbekam-
pagnen zur Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs durchgeführt
werden L 196/58 24. 7.97
23. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1436/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Mi Ich
und M i Ich erze u g n iss e betreffenden Durchführungsbestimmun-
gen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der
Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und
der Slowakischen Republik geschlossenen Europa-Abkommen L 196/60 24. 7.97
23. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1437/97 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern für nicht verarbeitete Trocken feigen zu zahlenden
Mindestpreises, des Ankaufspreises der Einlagerungsstellen und der
für die Produktion von getrockneten Feigen. zu gewährenden Beihilfe
für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sowie zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 626/85 L 196/62 24. 7.97
23. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1438/97 der Kommission zur Abweichung von
den für M e Ionen festgelegten Vermarktungsnormen in Spanien L 196/64 24. 7.97
24. 7. 97 Verordnung (EG} Nr. 1446/97 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1996 zu einem im
voraus festgesetzten Preis an Brennereien L 198/2 25. 7.97
24. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1447/97 der Kommission zur Festsetzung des im
Wirtschaftsjahr 1997/98 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete
getrocknete T r a u b e n zu zahlenden Ankaufspreises L 198/3 25. 7.97
24. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1448/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG} Nr. 377/93 mit Durchführungsbestimmungen für
den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36
und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen
der Interventionsstellen L 198/4 25. 7.97
25. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1455/97 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern für getrocknete Pf I au m e n zu zahlenden Mindest-
preises und der für die Pflaumenproduktion zu gewährenden Beihilfe
für das Wirtschaftsjahr 1997/98 L 199/3 26. 7.97
25. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1456/97 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe, welche für die Erzeugung von Trau b e n zu gewähren ist,
die zur Herstellung getrockneter Trauben geeignet sind, für das
Wirtschaftsjahr 1997/98 L 199/4 26. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1468/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG} Nr. 3650/90 über Maßnahmen zur Verbesserung der Anwen-
dung der gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und Ge m ü s e in
Portugal L 200/1 29. 7.97
22. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1469/97 des Rates zur Abweichung von Be-
stimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer
Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen L 200/2 29. 7.97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2067
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 14 72/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung der W e i n e und der Trau b e n -
moste L 200/18 29. 7.97
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1473/97 der Kommission zur Anpassung der in
Dänemark gewährten a g r o monetären Ausgleichsbeihilfe L 200/22 29. 7.97
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1474/97 der Kommission zur Gewährung der
pauschalen Beihilfe für Hase In ü s s e der Ernten 1997/98, 1998/99
und 1999/2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates L 200/23 29. 7.97
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 14 75/97 der Kommission zur Festsetzung der
Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventions-
maßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1997/98 L 200/25 29. 7.97
Andere Vorschriften
7. 7.97 Entscheidung Nr. 1401/97/EGKS der Kommission über Beschrän-
kungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der
Ukraine L 193/12 22. 7.97
22. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1403/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 703/97 zur Errichtung eines kumulativen Rück-
forderungssystems für einen Versuchszeitraum vom 1. Juli 1997 bis
zum 30. Juni ..1998 zur Festsetzung bestimmter Einfuhrzölle im Sektor
Reis und zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 L 194/2 23. 7.97
22. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1404/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 hinsichtlich der Anwendung von EDV-
Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Lizenzen L 194/5 23. 7.97
22. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1405/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates zur Ver-
waltung eines Zollkontingents von Zubereitungen der zur Verfütterung
verwendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41 m.it
Ursprung in Bulgarien L 194/7 23. 7.97
22. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1406/97 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Verwaltung des mit der Verordnung (EG)
Nr. 3066/95 des Rates eröffneten Zollkontingents für in Einzel-
handelspackungen aufgemachtem Hunde- und Katzenfutter des KN-
Codes 2309 1O mit Ursprung in Ungarn L 194/10 23. 7.97
22. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1407/97 der Kommission zur übergangsweisen
Anpassung der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 999/90 und (EWG)
Nr. 862/91 geschaffenen Sonderregelungen für die Einfuhr von Reis
zur Anwendung des im Rahmen der multilJlteralen Handelsverhand-
lungen der Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommens über die
Landwirtschaft L 194/13 23. 7.97
22. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1426/97 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 196/25 24. 7.97
23. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1427/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften L 196/31 24. 7.97
23. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1430/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den
im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien
geschlossenen Europa-Abkommen L 196/42 24. 7.97
23. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1431 /97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 mit Durchführungsbestimmungen
zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91 und
0714 90 11 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifis9.hen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern
und Gebieten (ULG) L 196/43 24. 7.97
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI.EG
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Nr./Seite vom
23. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1434/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1267/94 zur Anwendung der zwischen der
Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen
Anerkennung bestimmter Spirituosen L 196/56 24. 7.97
24. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1445/97 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstmengen der Gemeinschaft für die Wiedereinfuhr von Textil-
waren der Kategorie 13 mit Ursprung in und nach wirtschaftlicher
passiver Veredelung in der Volksrepublik China in die Europäische
Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 3030/93
des Rates L 198/1 25. 7.97
25. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1457/97 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates
über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus
bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Proto-
kolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche
Einfuhrregelung fallen L 199/6 26. 7.97
25. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission über die Einre.tlung von
bestimmten Wijren in die Kombinierte Nomenklatur L 199/11 26. 7.97
28. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1471/97 der Kommission zur Wiedererhebung der
Zölle für Waren des KN-Codes 6403, mit Ursprung in den Republiken
Bosnien-Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und
der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, denen gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates Zollplafonds gewährt werden L 200/16 29. 7.97
Berichtigung der Entscheidung Nr. 1401/97/EGKS der Kommission
vom 7. Juli 1997 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen-
und Stahlerzeugnisse aus der Ukraine (ABI. Nr. L 193 vom 22.7.1997) L 211/68 5.8.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom
9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 238 vom
19.9.1996) L 214/56 6.8.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1433/97 der Kommission vom
23. Juli 1997 zur Festsetzung der zur Versorgung der Gemeinschaft im
vierten Quartal 1997 einzuführenden Bananenmengen (ABI. Nr. L 196
vom 24.7.1997) L 214/56 6.8.97