Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
2027
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 8. August 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-
besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1865), wird wie folgt
geändert:
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnungen
,,GAK-Gesetz" und die Abkürzung „GAKG" angefügt.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" wird durch die
Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt; die Angabe
,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5" wird durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1
Nr. 6" ersetzt.
4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „2 v. H. über dem für Kassenkredite
des Bundes geltenden Zinssatz" werden durch die
Worte „drei vom Hundert über dem jeweiligen
Diskontsatz" ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Der am Ersten des Monats geltende Diskontsatz
ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu
legen."
„3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;".
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 4 bis 6.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. August 1997
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Erwin Teufel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2028
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. August 1997
4. Dem § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16
des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),
und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 1 'des Gesetzes vom 28. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch
Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium
für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1
S. 216), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie müssen Radwege benutzen, wenn die
jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240
oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte
Radwege dürfen sie benutzen."
bÖ) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen be-
nutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
und Fußgänger nicht behindert werden."
cc) Der frühere Satz 4 wird Satz 5.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Le-
bensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benut-
zen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu
nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müs-
sen die Kinder absteigen."
„Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
Zeichen 205 stehen."
5. In § 16 Abs. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein
Komma ersetzt; sodann werden folgende Wörter an-
gefügt:
„zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau
oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit
auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen
Straßen."
6. In § 30 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
1a eingefügt:
„1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
7. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern
obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und
besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verord-
nung eigenverantwortlich zu beachten, werden
örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur
dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist."
b) Der frühere Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der frühere Absatz 1a wird Absatz 2a.
d) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der frühere Absatz 3 wird Absatz 4.
8. In§ 40 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird in der Erläute-
rung zu Zeichen 205 nach Satz 2 folgender
Satz eingefügt:
,,Wo linke Radwege auch für die Gegenrich-
tung freigegeben sind und Radfahrer die Fahr-
bahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205
das Zusatzschild
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c, in § 4 Abs. 3,
in§ 7 Abs. 3, in§ 17 Abs. 4, in§ 18 Abs. 5 Nr. 1 und
in§ 39 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben
Radfahrer diesen zu folgen."
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild
enthält das Zeichen das Gebot:
„Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden
Radverkehr von links und rechts achten!"
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
bb) In Nummer 2 werden der Erläuterung zu
Zeichen 220 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
,,Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Ver-
kehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwin-
digkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h
oder weniger begrenzt, so kann durch das
Zusatzschild
2029
dd) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 253 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 273 in Satz 1 die Angabe „2,8 t" durch
die Angabe „3,5 t" ersetzt.
ff)
In Nummer 7 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 277 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa werden das Komma hinter dem Wort
,,Fuhrwerke" sowie das Wort „Radfahrer" gestri-
chen.
versuchsweise bis zum 31 . Dezember 2000
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelas-
sen werden. Das Zusatzschild ist dann auch
bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entge-
gengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen
267 das Zusatzschild „Radfahrer (Sinnbild)
frei" anzubringen."
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 7 werden hinter der Erläute-
rung zu den Zeichen 242 und 243 folgen-
de Zeichen 244 und 244a und folgender
Satz eingefügt:
„Zeichen 244
Zeichen 244a
-
10. § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
angefügt:
,,g) Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutz-
streifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen
andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf
überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern
ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen
kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild
„Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet
sein."
d) In Absatz 7 werden das Zeichen 368 und die
Erläuterung zu diesem Zeichen gestrichen.
Fahrradstraße
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschrif-
ten über die Benutzung von Fahrbahnen;
abweichend davon gilt:
1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer
dürfen Fahrradstraßen nur benutzen,
soweit dies durch Zusatzschild zuge-
lassen ist.
2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßi-
ger Geschwindigkeit fahren.
3. Radfahrer dürfen auch nebeneinan-
der fahren."
bbb) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 245
wird wie folgt gefaßt:
„Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies
durch das Zusatzschild „Taxi frei" ange-
zeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies
durch das Zusatzschild
~
frei
angezeigt ist."
11 . In § 42 Abs. 7 wird bei den Bestimmungen zu Zei-
chen 388 die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t"
ersetzt.
12. In§ 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
fügt:
,,§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend."
13. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbe-
sondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf-
grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahr-
zeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für
die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,
weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und
auch nicht mit ihr rechnen muß."
14. Dem § 53 wird folgender Absatz 14 angefügt:
,,(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt
des lnkrafttretens der Streichung des Zeichens 368
bereits angeordnet und aufgestellt worden sind,
behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit."
2030
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Artikel 2
Artikel4
Änderung der Ferienreiseverordnung
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai
1985 (BGBI. 1 S. 77 4), die zuletzt durch die Verordnung
vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 743) geändert worden ist,
wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung
vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„ 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
In Nummer 7 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe
,,2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
Artikel 3
Artikel 5
Änderung der
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
Inkrafttreten
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-
Verordnung vom 21. November 1978 (BGBI. 1 S. 1824)
wird die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. August 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
D i e .B u n d es m i n i s t er i n
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
Vom 12. August 1997
Auf Grund des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1832), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und
der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 816), wird wie folgt
geändert:
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Durchführung von Betrieb und
Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird
der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den
Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf
Dritte bleibt unberührt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bonn,den12.August1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
2031
2032
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 1. August 1997
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1"
zu ersetzen.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:
„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten
der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von
Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren."
3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten" zu
streichen.
·
Bonn, den 1. August 1997
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Jux
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 4. August 1997
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 40
Abs. 6)" zu ersetzen.
2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung
„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der
Abteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-
denten-" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie
für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
2032
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 1. August 1997
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1"
zu ersetzen.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:
„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten
der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von
Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren."
3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten" zu
streichen.
·
Bonn, den 1. August 1997
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Jux
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 4. August 1997
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 40
Abs. 6)" zu ersetzen.
2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung
„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der
Abteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-
denten-" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie
für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 5. August 1997
Auf Grund des Artikels 7 § 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewer-
berleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130) wird nachstehend der
Wortlaut des Asylbewerberleistungsgesetzes in der seit dem 1. Juni 1997 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 107 4),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2374),
3. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1997 (BGBI. 1 S. 1130).
Bonn, den 5. August 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
2023
Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG)
§1
Leistungsberechtigte
Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein
Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach
Absatz 1 erhält.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Aus-
länder, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
die
§3
1 . eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrens-
gesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die
Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufent-
haltsbefugnis nach § 32 oder § 32a des Ausländer-
gesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach§ 55 des Ausländergesetzes besit-
zen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine
Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr
vollziehbar ist, oder
6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Num-
mern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie
selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die
Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung
als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgeneh-
migungen mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als
sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem
Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise
oder mit Ablauf des Monats, in dem
1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten aner-
kannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken-
nung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung
noch nicht unanfechtbar ist.
§2
Leistungen in besonderen Fällen
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozial-
hilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzu-
wenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten,
frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach
§ 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann
und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persön-
liche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegen-
stehen.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten
nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt
die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund
der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem
Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten
Grundleistungen
(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft,
Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird
durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht gelei-
stet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen
oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen
gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können
leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhal-
ten Leistungsberechtigte
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche
Mark,
2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark
monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in
Abschiebungshaft genommene Leistungsberechtigte be-
trägt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahme-
einrichtungen im Sinne des§ 44 des Asylverfahrensgeset-
zes können, soweit es nach den Umständen erforderlich
ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wert-
gutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Ab-
rechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert
gewährt werden. Der Wert beträgt
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des
7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjah-
res an 310 Deutsche Mark
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unter-
kunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet
Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit setzt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge
nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum
1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshal-
tungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten
Bedarfs erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf
die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-Hundert-Satz
übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze
gemäß § 22 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht
werden.
(4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Lei-
stungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten
Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.
2024
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
§4
§6
Leistungen bei
Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Sonstige Leistungen
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerz-
zustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche
Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und
Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besse-
rung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheits-
folgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Ver-
sorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzel-
fall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärzt-
liche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammen-
hilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und
zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich emp-
fohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen
Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen
durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen,
richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlas-
sung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen
nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag
Anwendung findet.
§5
Arbeitsgelegenheiten
(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des
Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtun-
gen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Auf-
rechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Ver-
fügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser
Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung
der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversor-
gung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich
Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen
und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt
werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in
diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet
werden würde.
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1
erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwands-
entschädigung von 2 Deutsche Mark je Stunde ausge-
zahlt.
(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so
auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumin-
dest stundenweise ausgeübt werden kann.
(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberech-
tigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur
Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgele-
genheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer
solchen Tätigkeit kann der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1
Satz 4 teilweise gekürzt werden.
(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und
ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begrün-
det.§ 61 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes sowie asyl-
und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die
Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätig-
keit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vor-
schriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze
der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden ent-
sprechende Anwendung.
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt
werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebens-
unterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung
besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur
Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen,
bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu
gewähren.
§7
Einkommen und Vermögen
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden
kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen
Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor
Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrau-
chen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der
Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberech-
tigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Sat-
zes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem
Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die
Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2
genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft
und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft
und Heizung können die Länder Pauschalbeträge fest-
setzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwen-
dung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer
Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert
des maßgeblichen Betrages aus§ 3 Abs. 1 und 2. Eine
Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als Ein-
kommen.
(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen
einen anderen, so kann die zuständige Behörde den
Anspruch in entsprechender Anwendung des § 90 des
Bundessozialhilfegesetzes auf sich überleiten.
(4) Die§§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten
sowie § 99 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über
die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflich-
tigen oder sonstigen Personen sind entsprechend anzu-
wenden.
§8
Leistungen bei Verpflichtung Dritter
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht
gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt ander-
weitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach
§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes gedeckt wird.
Besteht eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des
Ausländergesetzes, übernimmt die zuständige Behörde
die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinde-
rung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Lan-
desrecht vorgesehen ist.
(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Ver-
pflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes
gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt
haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten
des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden,
wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Ver-
pflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
§Ba
Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies
spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbs-
tätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.
§9
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz oder vergleichbaren Lan-
desgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger,
der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rah-
men ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 ·des Asylverfahrens-
gesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 44 bis 50 sowie 102 bis 114 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der
Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzu-
wenden.
(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und die auf
Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen
sind entsprechend anzuwenden.
§ 10
2025
Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist,
oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige
Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden
und vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum
Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf-
halten oder aufgehalten haben.
(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Geset-
zes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen auf-
hält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in die-
sem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als ge-
wöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs
Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen
bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Auf-
enthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erho-
lung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und
nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1
Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser
Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für ein neuge-
borenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter
maßgeblich.
§ 10b
Kostenerstattung
zwischen den Leistungsträgern
Bestimmungen durch Landesregierungen
(1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat
der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu
erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten
obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durch-
führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und
Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festle-
gen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger
können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1
Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden
übertragen.
(2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungs-
berechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der
Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem
Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind
dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der Behör-
de zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2
Satz 1 hatte.
§ 10a
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich
zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren
Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entschei-
dung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten
zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land
zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im übrigen
ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Lei-
stungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständig-
keit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann be-
stehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde
außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird.
(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Kranken-
behandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem
Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren
Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei
Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer
Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrich-
tung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten
oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der
gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maß-
gebend war, entscheidend. Steht nicht spätestens inner-
halb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche
(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß
gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Be-
schränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Auf-
enthalts, ist die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes
verpflichtet, der nunme~r zuständigen Behörde die dort
erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im
Sinne des§ 10a Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn der Lei-
stungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Auf-
enthaltswechsel dieser Leistungen bedarf. Die Erstat-
tungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres
seit dem Aufenthaltswechsel.
§ 11
Ergänzende Bestimmungen
(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist
auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Wei-
terwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten ge-
währt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen
ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzu-
wirken.
(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundes-
republik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder
ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider
aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zustän-
dige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar
gebotene Hilfe leisten.
2026
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
§12
Stellung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und
Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
Asylbewerberleistungsstatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes
und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
2a. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d
für jeden Leistungsempfänger:
Höhe des Zuschusses am Jahresende;
1. die Empfänger
a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
b) von Grundleistungen(§ 3),
c) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6),
d) von Zuschüssen (§ 8 Abs. 2),
3.
bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:
Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Lei-
stungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach
Einnahmearten und Unterbringungsform.
(3) Hilfsmerkmale sind
2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
als Bundesstatistik durchgeführt.
2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Num-
mern der Leistungsempfänger,
(2) Erhebungsmerkmale sind
1.
bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a
undb
3. Name und Telefbnnummer der für eventuelle Rück-
fragen zur Verfügung stehenden Person.
a) für jeden Leistungsempfänger:
Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung
der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der
jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeit-
punkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden
Bestandserhebung zu löschen.
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsan-
gehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Stel-
lung zum Haushaltsvorstand;
b) für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:
Art und Form der Leistungen;
c) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:
Form der Grundleistung;
d) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfän-
ger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers;
Art der Unterbringung; Beginn der Leistungsge-
währung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des
eingesetzten Einkommens und Vermögens;
e) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu
den unter den Buchstaben a bis d genannten
Merkmalen:
vorangegangene Leistung durch eine andere für
die Durchführung dieses Gesetzes zuständige
Stelle;
f) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätz-
lich zu den unter den Buchstaben a bis d genann-
ten Merkmalen:
a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Be-
standserhebung) sind zum 31. Dezember, im Jahr
1994 zusätzlich zum 1. Januar,
b) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn
der Leistungsgewährung,
c) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei
Beendigung der Leistungsgewährung,
d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene
Kalenderjahr
zu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2
Nr. 1 erfolgt vierteljährlich eine Fortschreibung der Be-
standszahlen.
Monat und Jahr der Beendigung der Leistungsge-
währung; Grund der Einstellung der Leistungen;
Beteiligung am Erwerbsleben;
(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemein-
deteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2
sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durch-
führung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den
unter den Buchstaben a bis d genannten Merk-
malen:
(6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik
dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht
werden.
Art und Form anderer Leistungen nach diesem
Gesetz im laufe und am Ende des Berichtsjahres;
Beteiligung am Erwerbsleben;
2.
(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erst-
malig für das Jahr 1994, durchzuführen. Die Angaben für
die Erhebung
bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c
für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehö-
rigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der
Leistung im laufe und am Ende des Berichtsjahres;
§13
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § Ba eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
2027
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 8. August 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-
besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1865), wird wie folgt
geändert:
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnungen
,,GAK-Gesetz" und die Abkürzung „GAKG" angefügt.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" wird durch die
Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt; die Angabe
,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5" wird durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1
Nr. 6" ersetzt.
4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „2 v. H. über dem für Kassenkredite
des Bundes geltenden Zinssatz" werden durch die
Worte „drei vom Hundert über dem jeweiligen
Diskontsatz" ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Der am Ersten des Monats geltende Diskontsatz
ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu
legen."
„3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;".
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 4 bis 6.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. August 1997
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Erwin Teufel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2028
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. August 1997
4. Dem § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16
des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),
und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 1 'des Gesetzes vom 28. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch
Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium
für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1
S. 216), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie müssen Radwege benutzen, wenn die
jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240
oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte
Radwege dürfen sie benutzen."
bÖ) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen be-
nutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
und Fußgänger nicht behindert werden."
cc) Der frühere Satz 4 wird Satz 5.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Le-
bensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benut-
zen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu
nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müs-
sen die Kinder absteigen."
„Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
Zeichen 205 stehen."
5. In § 16 Abs. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein
Komma ersetzt; sodann werden folgende Wörter an-
gefügt:
„zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau
oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit
auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen
Straßen."
6. In § 30 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
1a eingefügt:
„1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
7. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern
obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und
besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verord-
nung eigenverantwortlich zu beachten, werden
örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur
dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist."
b) Der frühere Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der frühere Absatz 1a wird Absatz 2a.
d) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der frühere Absatz 3 wird Absatz 4.
8. In§ 40 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird in der Erläute-
rung zu Zeichen 205 nach Satz 2 folgender
Satz eingefügt:
,,Wo linke Radwege auch für die Gegenrich-
tung freigegeben sind und Radfahrer die Fahr-
bahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205
das Zusatzschild
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c, in § 4 Abs. 3,
in§ 7 Abs. 3, in§ 17 Abs. 4, in§ 18 Abs. 5 Nr. 1 und
in§ 39 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben
Radfahrer diesen zu folgen."
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild
enthält das Zeichen das Gebot:
„Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden
Radverkehr von links und rechts achten!"
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
bb) In Nummer 2 werden der Erläuterung zu
Zeichen 220 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
,,Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Ver-
kehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwin-
digkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h
oder weniger begrenzt, so kann durch das
Zusatzschild
2029
dd) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 253 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 273 in Satz 1 die Angabe „2,8 t" durch
die Angabe „3,5 t" ersetzt.
ff)
In Nummer 7 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 277 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa werden das Komma hinter dem Wort
,,Fuhrwerke" sowie das Wort „Radfahrer" gestri-
chen.
versuchsweise bis zum 31 . Dezember 2000
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelas-
sen werden. Das Zusatzschild ist dann auch
bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entge-
gengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen
267 das Zusatzschild „Radfahrer (Sinnbild)
frei" anzubringen."
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 7 werden hinter der Erläute-
rung zu den Zeichen 242 und 243 folgen-
de Zeichen 244 und 244a und folgender
Satz eingefügt:
„Zeichen 244
Zeichen 244a
-
10. § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
angefügt:
,,g) Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutz-
streifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen
andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf
überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern
ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen
kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild
„Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet
sein."
d) In Absatz 7 werden das Zeichen 368 und die
Erläuterung zu diesem Zeichen gestrichen.
Fahrradstraße
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschrif-
ten über die Benutzung von Fahrbahnen;
abweichend davon gilt:
1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer
dürfen Fahrradstraßen nur benutzen,
soweit dies durch Zusatzschild zuge-
lassen ist.
2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßi-
ger Geschwindigkeit fahren.
3. Radfahrer dürfen auch nebeneinan-
der fahren."
bbb) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 245
wird wie folgt gefaßt:
„Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies
durch das Zusatzschild „Taxi frei" ange-
zeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies
durch das Zusatzschild
~
frei
angezeigt ist."
11 . In § 42 Abs. 7 wird bei den Bestimmungen zu Zei-
chen 388 die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t"
ersetzt.
12. In§ 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
fügt:
,,§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend."
13. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbe-
sondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf-
grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahr-
zeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für
die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,
weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und
auch nicht mit ihr rechnen muß."
14. Dem § 53 wird folgender Absatz 14 angefügt:
,,(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt
des lnkrafttretens der Streichung des Zeichens 368
bereits angeordnet und aufgestellt worden sind,
behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit."
2030
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Artikel 2
Artikel4
Änderung der Ferienreiseverordnung
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai
1985 (BGBI. 1 S. 77 4), die zuletzt durch die Verordnung
vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 743) geändert worden ist,
wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung
vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„ 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
In Nummer 7 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe
,,2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
Artikel 3
Artikel 5
Änderung der
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
Inkrafttreten
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-
Verordnung vom 21. November 1978 (BGBI. 1 S. 1824)
wird die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. August 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
D i e .B u n d es m i n i s t er i n
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
Vom 12. August 1997
Auf Grund des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1832), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und
der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 816), wird wie folgt
geändert:
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Durchführung von Betrieb und
Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird
der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den
Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf
Dritte bleibt unberührt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bonn,den12.August1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
2031
2032
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 1. August 1997
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1"
zu ersetzen.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:
„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten
der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von
Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren."
3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten" zu
streichen.
·
Bonn, den 1. August 1997
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Jux
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 4. August 1997
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 40
Abs. 6)" zu ersetzen.
2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung
„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der
Abteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-
denten-" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie
für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
2033
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 33, ausgegeben am 7. August 1997
Tag
Inhalt
Seite
17. 7. 97
Verordnung zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 79 über einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage (Verordnung zur Änderung 1 der
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 79) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1454
Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der
de~tsc~sprachigen Abteilungen „Betriebswirtschaft" und „Wirtschaftsinformatik" an der Marmara-
Un1vers1tat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1459
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Änderung des Abkommens
1462
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1463
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1463
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der
Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1464
2. 7. 97
Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .
1464
3. 7. 97
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1466
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1466
3. 7. 97
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . .
1467
3. 7. 97
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-italienischen Abkommens
über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . .
1467
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu den Konsequenzen des lnkrafttretens
des Dubliner„Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum
Schengener Ubereinkommen (Bonner Protokoll) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1468
Bekanntmachung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung
in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika . . . . . .
1468
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1516
4. 6. 97
2. 7. 97
2. 7. 97
2. 7. 97
2. 7. 97
3. 7. 97
3. 7. 97
7. 7. 97
8. 7. 97
Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2034
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Nr. 34, ausgegeben am 11. August 1997
Tag
Inhalt
Seite
29. 7.97
Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwa(?.hsene Personen in Kraftfahrzeugen
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 und deren Anderungen 1, 2 und 3) . . . . . . . . . . . .
1518
3.7.97
Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .
1519
8.7.97
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1520
8. 7.97
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . .
1521
10. 7.97
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . .
1521
10. 7.97
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1522
~ekan~tm~_chung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
uber Khmaanderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1522
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1523
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1523
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1524
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1524
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen überein-
kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1525
Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der
Tschechischen Republik über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
„Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1526
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1529
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen
RepuJ>lik zu dem am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten übereinkommen zur Durchführung
des Ubereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten
der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . .
1530
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1531
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1531
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Erhaltung der
Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der
deutsch-polnischen Grenze .............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1532
10. 7.97
10.7.97
10.7.97
10.7.97
11.7.97
11.7.97
11.7.97
•
14.7.97
14.7.97
14. 7. 97
14. 7. 97
15. 7. 97
Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 und deren Anderungen 1, 2 und 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Preis des Anlagebandes: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2035
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite
vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 7.97
15. 7.97
15. 7.97
15. 7.97
16. 7.97
16. 7.97
16. 7.97
18. 7.97
18. 7.97
18. 7.97
18. 7.97
18. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1352/97 der Kommission zur Festsetzung der den
portugiesischen Erzeugern von Rohreis im Wirtschaftsjahr 1997/98
zu gewährenden Beihilfe
L 186/6
16. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1353/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1324/96 zur Schätzung des Bedarfs für die Ver-
sorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Re i s sektors
und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschaftserzeugnisse
zu gewährenden Beihilfen
L 186/7
16. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1354/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1685/95 über die Ausfuhrlizenzen für Wein
L 186/9
16. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1355/97 der Kommission zur Schätzung des
Bedarfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen
des R e i s sektors
L 186/11
16. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1365/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungs-
maßnahmen für den Rind f I e i s c h markt im Vereinigten Königreich
L 188/6
17. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1366/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1261 /96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die
Kanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonder-
regelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92
des Rates fallen
L 188/8
17. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1367/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 271/91 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Er-
zeugnisse des R i n d f I e i s c h sektors gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 70/97 des Rates
L 188/11
17. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1392/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3597/90 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf,
Lagerung und Verkauf I an d w i rt s c h a f t I ich er Erzeugnisse durch
die Interventionsstellen
L 190/22
19. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1393/97 der Kommission über die Verwaltung der
mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der
Volksrepublik China im Jahr 1998
L 190/24
19. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1394/97 der Kommission zur Festsetzung der
voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der den Erzeugern
von Soja b oh n e n , Raps - und R ü b s e n s amen und So n n e n -
b I um e n kernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirt-
schaftsjahr 1997/98
L 190/31
19. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1395/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 6~9/92 zur Festlegung des Verfahrens und der
Bedingungen für die Ubernahme von Getreide durch die Inter-
ventionsstellen
L 190/40
19. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1396/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung .. (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen
für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen
· L 190/41
19. 7.97
2036
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
ABI.EG
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite
vom
Andere Vorschriften
15. 7.97
17. 7.97
17. 7.97
18. 7.97
18. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1356/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1218/96 zur teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll
für bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik
Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der
Republik Bulgarien und der Republik Rumänien
L 186/13
16. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1375/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingen~~n für bestimmte Erzeugnisse mit
Ursprung in Algerien, Zypern, Agypten, Israel, Jordanien, Malta,
Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Tunesien und der Türkei
sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und An-
passung dieser Zollkontingente
L 189/1
18. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1376/97 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männ-
liche Jungrinder (1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998)
L 189/3
18. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1390/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1091/94 mit Durchführungsbestimmungen zu
der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des
Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung
L 190/3
19. 7.97
Verordnung (EG) Nr. 1391/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die VOD den Mitgliedstaaten zu
übermittelnden Angaben, zur monatlichen Ubernahme der vom Euro-
päischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88
L 190/20
19. 7.97
Be r i c h t i g u n g der __Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission
vom 26. Juli 1996 zur Anderung der Anhänge II und III der Verordnung
(EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr
bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABI. Nr. L 189 vom 30. 7. 1996)
L 189/23
18. 7.97
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1376/97 der Kommission
vom 17. Juli 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzoll-
kontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 1997
bis 30. Juni 1998) (ABI. Nr. L 189 vom 18.7.1997)
L 194/45
23. 7.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1394/97 der Kommission
vom 18. Juli 1997 zur Festsetzung der voraussichtlichen regionalen
Referenzbeträge und der den Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und
Rübsensamen und Sonnenblumenkernen zu gewährenden Vorschuß-
zahlungen für das. Wirtschaftsjahr 1997/1998 (ABI. Nr. L 190 vom
19.7.1997)
L 199/69
26. 7.97