Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2027
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 8. August 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
Die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" wird durch die
Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt; die Angabe
Artikel 1 ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5" wird durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver- Nr. 6" ersetzt.
besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1865), wird wie folgt a) Die Worte „2 v. H. über dem für Kassenkredite
geändert: des Bundes geltenden Zinssatz" werden durch die
Worte „drei vom Hundert über dem jeweiligen
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnungen Diskontsatz" ersetzt.
,,GAK-Gesetz" und die Abkürzung „GAKG" angefügt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Der am Ersten des Monats geltende Diskontsatz
ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 legen."
eingefügt:
„3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;". Artikel2
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Nummern 4 bis 6. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. August 1997
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Erwin Teufel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. August 1997
Auf Grund 4. Dem § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen- „Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Zeichen 205 stehen."
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 5. In § 16 Abs. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom Komma ersetzt; sodann werden folgende Wörter an-
24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16 gefügt:
des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), „zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau
und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit
Artikel 1 Nr. 1 'des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen
(BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet das Straßen."
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des 6. In § 30 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch 1a eingefügt:
Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 „1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
Naturschutz und Reaktorsicherheit: gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
Artikel 1 7. § 39 wird wie folgt geändert:
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Arti-
besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verord-
kel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1
nung eigenverantwortlich zu beachten, werden
S. 216), wird wie folgt geändert:
örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur
dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen
1. § 2 wird wie folgt geändert: Umstände zwingend geboten ist."
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Der frühere Absatz 1 wird Absatz 2.
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: c) Der frühere Absatz 1a wird Absatz 2a.
„Sie müssen Radwege benutzen, wenn die d) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3.
jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240
oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte e) Der frühere Absatz 3 wird Absatz 4.
Radwege dürfen sie benutzen."
bÖ) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: 8. In§ 40 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
,,Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen be-
9. § 41 wird wie folgt geändert:
nutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
und Fußgänger nicht behindert werden." a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) Der frühere Satz 4 wird Satz 5. aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird in der Erläute-
rung zu Zeichen 205 nach Satz 2 folgender
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Satz eingefügt:
,,(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ,,Wo linke Radwege auch für die Gegenrich-
müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Le- tung freigegeben sind und Radfahrer die Fahr-
bensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benut- bahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205
zen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu das Zusatzschild
nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müs-
sen die Kinder absteigen."
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c, in § 4 Abs. 3,
in§ 7 Abs. 3, in§ 17 Abs. 4, in§ 18 Abs. 5 Nr. 1 und
in§ 39 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild
3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: enthält das Zeichen das Gebot:
„Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben „Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden
Radfahrer diesen zu folgen." Radverkehr von links und rechts achten!"
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2029
bb) In Nummer 2 werden der Erläuterung zu dd) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 220 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: Zeichen 253 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
,,Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Ver-
kehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwin- ee) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
digkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h Zeichen 273 in Satz 1 die Angabe „2,8 t" durch
oder weniger begrenzt, so kann durch das die Angabe „3,5 t" ersetzt.
Zusatzschild ff) In Nummer 7 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 277 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa werden das Komma hinter dem Wort
,,Fuhrwerke" sowie das Wort „Radfahrer" gestri-
chen.
versuchsweise bis zum 31 . Dezember 2000
10. § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelas-
sen werden. Das Zusatzschild ist dann auch a) In Buchstabe d wird die Angabe „2,8 t" durch die
bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entge- Angabe „3,5 t" ersetzt.
gengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
267 das Zusatzschild „Radfahrer (Sinnbild) Semikolon ersetzt.
frei" anzubringen."
c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert: angefügt:
aaa) Nach Satz 7 werden hinter der Erläute- ,,g) Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutz-
rung zu den Zeichen 242 und 243 folgen- streifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen
de Zeichen 244 und 244a und folgender andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf
Satz eingefügt: überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern
ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen
„Zeichen 244 Zeichen 244a
kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild
„Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet
sein."
-
d) In Absatz 7 werden das Zeichen 368 und die
Erläuterung zu diesem Zeichen gestrichen.
11 . In § 42 Abs. 7 wird bei den Bestimmungen zu Zei-
Fahrradstraße chen 388 die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t"
ersetzt.
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschrif-
ten über die Benutzung von Fahrbahnen;
12. In§ 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
abweichend davon gilt:
fügt:
1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer ,,§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend."
dürfen Fahrradstraßen nur benutzen,
soweit dies durch Zusatzschild zuge-
lassen ist. 13. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßi-
sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
ger Geschwindigkeit fahren.
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbe-
3. Radfahrer dürfen auch nebeneinan- sondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
der fahren." Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf-
grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
bbb) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 245 Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
wird wie folgt gefaßt: Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
„Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahr-
durch das Zusatzschild „Taxi frei" ange- zeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für
zeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,
durch das Zusatzschild weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und
auch nicht mit ihr rechnen muß."
~ 14. Dem § 53 wird folgender Absatz 14 angefügt:
,,(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt
frei des lnkrafttretens der Streichung des Zeichens 368
bereits angeordnet und aufgestellt worden sind,
angezeigt ist." behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit."
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Artikel 2 Artikel4
Änderung der Ferienreiseverordnung Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung
1985 (BGBI. 1 S. 77 4), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), die zuletzt durch
vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 743) geändert worden ist, Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1
wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: S. 2043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„ 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb In Nummer 7 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe
eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern ,,2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
Artikel 3 Artikel 5
Änderung der Inkrafttreten
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits- am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
Verordnung vom 21. November 1978 (BGBI. 1 S. 1824) nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
wird die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt. Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. August 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
D i e .B u n d es m i n i s t er i n
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2031
Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
Vom 12. August 1997
Auf Grund des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1832), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und
der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 816), wird wie folgt
geändert:
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Durchführung von Betrieb und
Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird
der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den
Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf
Dritte bleibt unberührt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bonn,den12.August1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 1. August 1997
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1"
zu ersetzen.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:
„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten
der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von
Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren."
3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten" zu
streichen. ·
Bonn, den 1. August 1997
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Jux
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 4. August 1997
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 40
Abs. 6)" zu ersetzen.
2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung
„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der
Abteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-
denten-" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie
für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 1. August 1997
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1"
zu ersetzen.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:
„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten
der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von
Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren."
3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten" zu
streichen. ·
Bonn, den 1. August 1997
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Jux
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 4. August 1997
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 40
Abs. 6)" zu ersetzen.
2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung
„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der
Abteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-
denten-" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie
für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 5. August 1997
Auf Grund des Artikels 7 § 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewer-
berleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1130) wird nachstehend der
Wortlaut des Asylbewerberleistungsgesetzes in der seit dem 1. Juni 1997 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 107 4),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2374),
3. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1997 (BGBI. 1 S. 1130).
Bonn, den 5. August 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2023
Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG)
§1 Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein
Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach
Leistungsberechtigte
Absatz 1 erhält.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Aus-
länder, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und §3
die
Grundleistungen
1 . eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrens-
gesetz besitzen, (1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft,
Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird
Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht gelei-
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufent- stet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen
haltsbefugnis nach § 32 oder § 32a des Ausländer- oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen
gesetzes besitzen, gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können
leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhal-
4. eine Duldung nach§ 55 des Ausländergesetzes besit-
ten Leistungsberechtigte
zen,
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine
Mark,
Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr
vollziehbar ist, oder 2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark
6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Num- monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher
mern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in
selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Abschiebungshaft genommene Leistungsberechtigte be-
trägt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die
Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahme-
als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgeneh- einrichtungen im Sinne des§ 44 des Asylverfahrensgeset-
migungen mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als zes können, soweit es nach den Umständen erforderlich
sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistun-
Gesetz leistungsberechtigt. gen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wert-
gutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Ab-
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise
rechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert
oder mit Ablauf des Monats, in dem
gewährt werden. Der Wert beträgt
1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer 2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des
Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten aner- 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
kannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken-
nung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung 3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjah-
noch nicht unanfechtbar ist. res an 310 Deutsche Mark
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unter-
§2 kunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet
Leistungen in besonderen Fällen Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit setzt im Ein-
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozial-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
hilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzu-
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
wenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge
frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach
nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum
§ 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann
1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies
und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshal-
werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persön-
tungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten
liche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegen-
Bedarfs erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf
stehen.
die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-Hundert-Satz
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze
nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt gemäß § 22 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht
die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund werden.
der örtlichen Umstände. (4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Lei-
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem stungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten
Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
§4 §6
Leistungen bei Sonstige Leistungen
Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerz- werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebens-
zustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche unterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung
Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur
Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besse- Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
rung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheits- erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen,
folgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Ver- bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu
sorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzel- gewähren.
fall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärzt- §7
liche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammen- Einkommen und Vermögen
hilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen
zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich emp- Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor
fohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen
Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrau-
Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen
chen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der
durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen,
Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberech-
richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlas-
tigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Sat-
sung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen
zes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem
nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die
Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag
Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2
Anwendung findet.
genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft
und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft
§5
und Heizung können die Länder Pauschalbeträge fest-
Arbeitsgelegenheiten setzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des (2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwen-
Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtun- dung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer
gen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Auf- Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert
rechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Ver- des maßgeblichen Betrages aus§ 3 Abs. 1 und 2. Eine
fügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als Ein-
Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung kommen.
der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversor-
(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen
gung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich
einen anderen, so kann die zuständige Behörde den
Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen
Anspruch in entsprechender Anwendung des § 90 des
und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt
Bundessozialhilfegesetzes auf sich überleiten.
werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in
diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet (4) Die§§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetz-
werden würde. buch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten
sowie § 99 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1
die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflich-
erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwands-
tigen oder sonstigen Personen sind entsprechend anzu-
entschädigung von 2 Deutsche Mark je Stunde ausge-
wenden.
zahlt.
(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so §8
auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumin-
dest stundenweise ausgeübt werden kann. Leistungen bei Verpflichtung Dritter
(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberech- (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht
tigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt ander-
Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgele- weitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach
genheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes gedeckt wird.
solchen Tätigkeit kann der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Besteht eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des
Satz 4 teilweise gekürzt werden. Ausländergesetzes, übernimmt die zuständige Behörde
die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinde-
(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und
rung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Lan-
ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen
desrecht vorgesehen ist.
Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begrün-
det.§ 61 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes sowie asyl- (2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Ver-
und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die pflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes
Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätig- gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt
keit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vor- haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten
schriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden,
der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden ent- wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Ver-
sprechende Anwendung. pflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2025
§Ba Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist,
oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige
Meldepflicht
Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder und vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum
spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbs- Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf-
tätigkeit der zuständigen Behörde zu melden. halten oder aufgehalten haben.
(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Geset-
§9
zes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen auf-
Verhältnis zu anderen Vorschriften hält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in die-
sem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als ge-
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach
wöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich
dem Bundessozialhilfegesetz oder vergleichbaren Lan-
zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs
desgesetzen.
Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Auf-
der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rah- enthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erho-
men ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 ·des Asylverfahrens- lung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und
gesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1
(3) Die §§ 44 bis 50 sowie 102 bis 114 des Zehnten Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser
Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für ein neuge-
Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzu- borenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter
wenden. maßgeblich.
(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und die auf § 10b
Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen
Kostenerstattung
sind entsprechend anzuwenden.
zwischen den Leistungsträgern
§ 10 (1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat
Bestimmungen durch Landesregierungen der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu
erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten
obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durch- (2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungs-
führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und berechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der
Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festle- Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem
gen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind
Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der Behör-
können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 de zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte
Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2
übertragen. Satz 1 hatte.
(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß
§ 10a gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Be-
Örtliche Zuständigkeit schränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Auf-
enthalts, ist die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes
(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich verpflichtet, der nunme~r zuständigen Behörde die dort
zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im
Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entschei- Sinne des§ 10a Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn der Lei-
dung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten stungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Auf-
zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land
enthaltswechsel dieser Leistungen bedarf. Die Erstat-
zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im übrigen
tungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres
ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Lei-
seit dem Aufenthaltswechsel.
stungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständig-
keit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann be-
stehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde § 11
außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird. Ergänzende Bestimmungen
(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Kranken-
(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist
behandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem
auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Wei-
Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren
terwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten ge-
Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen
währt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei
ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzu-
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei
wirken.
Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer
Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrich- (2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundes-
tung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten republik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder
oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider
gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maß- aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zustän-
gebend war, entscheidend. Steht nicht spätestens inner- dige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar
halb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche gebotene Hilfe leisten.
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
§12 Stellung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und
Asylbewerberleistungsstatistik Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
2a. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes
für jeden Leistungsempfänger:
und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
Höhe des Zuschusses am Jahresende;
1. die Empfänger
3. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:
a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
b) von Grundleistungen(§ 3), Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Lei-
stungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach
c) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6), Einnahmearten und Unterbringungsform.
d) von Zuschüssen (§ 8 Abs. 2), (3) Hilfsmerkmale sind
2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
als Bundesstatistik durchgeführt. 2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Num-
(2) Erhebungsmerkmale sind mern der Leistungsempfänger,
1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a 3. Name und Telefbnnummer der für eventuelle Rück-
undb fragen zur Verfügung stehenden Person.
a) für jeden Leistungsempfänger: Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsan- der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der
gehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Stel- jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine
lung zum Haushaltsvorstand; Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeit-
b) für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich: punkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden
Art und Form der Leistungen; Bestandserhebung zu löschen.
c) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich: (4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erst-
malig für das Jahr 1994, durchzuführen. Die Angaben für
Form der Grundleistung;
die Erhebung
d) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfän-
ger: a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Be-
standserhebung) sind zum 31. Dezember, im Jahr
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; 1994 zusätzlich zum 1. Januar,
Art der Unterbringung; Beginn der Leistungsge-
währung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des b) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn
eingesetzten Einkommens und Vermögens; der Leistungsgewährung,
e) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu c) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei
den unter den Buchstaben a bis d genannten Beendigung der Leistungsgewährung,
Merkmalen: d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene
vorangegangene Leistung durch eine andere für Kalenderjahr
die Durchführung dieses Gesetzes zuständige zu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2
Stelle; Nr. 1 erfolgt vierteljährlich eine Fortschreibung der Be-
f) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätz- standszahlen.
lich zu den unter den Buchstaben a bis d genann- (5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
ten Merkmalen: Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemein-
Monat und Jahr der Beendigung der Leistungsge- deteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2
währung; Grund der Einstellung der Leistungen; sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durch-
Beteiligung am Erwerbsleben; führung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den (6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik
unter den Buchstaben a bis d genannten Merk- dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht
malen: werden.
Art und Form anderer Leistungen nach diesem §13
Gesetz im laufe und am Ende des Berichtsjahres;
Beteiligung am Erwerbsleben; Bußgeldvorschrift
2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
für jeden Leistungsempfänger: lässig entgegen § Ba eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehö-
rigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Leistung im laufe und am Ende des Berichtsjahres; zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2027
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Vom 8. August 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
Die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" wird durch die
Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt; die Angabe
Artikel 1 ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5" wird durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver- Nr. 6" ersetzt.
besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1865), wird wie folgt a) Die Worte „2 v. H. über dem für Kassenkredite
geändert: des Bundes geltenden Zinssatz" werden durch die
Worte „drei vom Hundert über dem jeweiligen
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnungen Diskontsatz" ersetzt.
,,GAK-Gesetz" und die Abkürzung „GAKG" angefügt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Der am Ersten des Monats geltende Diskontsatz
ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 legen."
eingefügt:
„3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;". Artikel2
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Nummern 4 bis 6. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. August 1997
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Erwin Teufel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. August 1997
Auf Grund 4. Dem § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen- „Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Zeichen 205 stehen."
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 5. In § 16 Abs. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom Komma ersetzt; sodann werden folgende Wörter an-
24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16 gefügt:
des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), „zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau
und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit
Artikel 1 Nr. 1 'des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen
(BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet das Straßen."
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des 6. In § 30 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch 1a eingefügt:
Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 „1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern
Naturschutz und Reaktorsicherheit: gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
Artikel 1 7. § 39 wird wie folgt geändert:
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Arti-
besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verord-
kel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. 1
nung eigenverantwortlich zu beachten, werden
S. 216), wird wie folgt geändert:
örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur
dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen
1. § 2 wird wie folgt geändert: Umstände zwingend geboten ist."
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Der frühere Absatz 1 wird Absatz 2.
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: c) Der frühere Absatz 1a wird Absatz 2a.
„Sie müssen Radwege benutzen, wenn die d) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3.
jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240
oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte e) Der frühere Absatz 3 wird Absatz 4.
Radwege dürfen sie benutzen."
bÖ) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: 8. In§ 40 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
,,Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen be-
9. § 41 wird wie folgt geändert:
nutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
und Fußgänger nicht behindert werden." a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) Der frühere Satz 4 wird Satz 5. aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird in der Erläute-
rung zu Zeichen 205 nach Satz 2 folgender
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Satz eingefügt:
,,(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ,,Wo linke Radwege auch für die Gegenrich-
müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Le- tung freigegeben sind und Radfahrer die Fahr-
bensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benut- bahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205
zen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu das Zusatzschild
nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müs-
sen die Kinder absteigen."
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c, in § 4 Abs. 3,
in§ 7 Abs. 3, in§ 17 Abs. 4, in§ 18 Abs. 5 Nr. 1 und
in§ 39 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild
3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: enthält das Zeichen das Gebot:
„Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben „Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden
Radfahrer diesen zu folgen." Radverkehr von links und rechts achten!"
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2029
bb) In Nummer 2 werden der Erläuterung zu dd) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 220 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: Zeichen 253 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
,,Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Ver-
kehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwin- ee) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu
digkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h Zeichen 273 in Satz 1 die Angabe „2,8 t" durch
oder weniger begrenzt, so kann durch das die Angabe „3,5 t" ersetzt.
Zusatzschild ff) In Nummer 7 wird bei den Bestimmungen zu
Zeichen 277 die Angabe „2,8 t" durch die
Angabe „3,5 t" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa werden das Komma hinter dem Wort
,,Fuhrwerke" sowie das Wort „Radfahrer" gestri-
chen.
versuchsweise bis zum 31 . Dezember 2000
10. § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelas-
sen werden. Das Zusatzschild ist dann auch a) In Buchstabe d wird die Angabe „2,8 t" durch die
bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entge- Angabe „3,5 t" ersetzt.
gengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
267 das Zusatzschild „Radfahrer (Sinnbild) Semikolon ersetzt.
frei" anzubringen."
c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert: angefügt:
aaa) Nach Satz 7 werden hinter der Erläute- ,,g) Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutz-
rung zu den Zeichen 242 und 243 folgen- streifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen
de Zeichen 244 und 244a und folgender andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf
Satz eingefügt: überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern
ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen
„Zeichen 244 Zeichen 244a
kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild
„Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet
sein."
-
d) In Absatz 7 werden das Zeichen 368 und die
Erläuterung zu diesem Zeichen gestrichen.
11 . In § 42 Abs. 7 wird bei den Bestimmungen zu Zei-
Fahrradstraße chen 388 die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t"
ersetzt.
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschrif-
ten über die Benutzung von Fahrbahnen;
12. In§ 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
abweichend davon gilt:
fügt:
1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer ,,§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend."
dürfen Fahrradstraßen nur benutzen,
soweit dies durch Zusatzschild zuge-
lassen ist. 13. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßi-
sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
ger Geschwindigkeit fahren.
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbe-
3. Radfahrer dürfen auch nebeneinan- sondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
der fahren." Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf-
grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
bbb) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 245 Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
wird wie folgt gefaßt: Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
„Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahr-
durch das Zusatzschild „Taxi frei" ange- zeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für
zeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,
durch das Zusatzschild weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und
auch nicht mit ihr rechnen muß."
~ 14. Dem § 53 wird folgender Absatz 14 angefügt:
,,(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt
frei des lnkrafttretens der Streichung des Zeichens 368
bereits angeordnet und aufgestellt worden sind,
angezeigt ist." behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit."
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Artikel 2 Artikel4
Änderung der Ferienreiseverordnung Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai Die Anlage zu§ 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung
1985 (BGBI. 1 S. 77 4), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), die zuletzt durch
vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 743) geändert worden ist, Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1
wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: S. 2043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„ 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb In Nummer 7 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe
eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern ,,2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt.
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
Artikel 3 Artikel 5
Änderung der Inkrafttreten
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits- am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
Verordnung vom 21. November 1978 (BGBI. 1 S. 1824) nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
wird die Angabe „2,8 t" durch die Angabe „3,5 t" ersetzt. Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. August 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
D i e .B u n d es m i n i s t er i n
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2031
Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
Vom 12. August 1997
Auf Grund des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1832), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und
der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 816), wird wie folgt
geändert:
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Durchführung von Betrieb und
Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird
der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den
Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf
Dritte bleibt unberührt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bonn,den12.August1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil ,-Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 1. August 1997
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1815) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 ist die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1"
zu ersetzen.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 muß wie folgt lauten:
„Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten
der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von
Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren."
3. In § 1O Abs. 3 sind die Worte „zu den dort genannten Zeitpunkten" zu
streichen. ·
Bonn, den 1. August 1997
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Jux
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 4. August 1997
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1065) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die Angabe ,,(§ 40 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 40
Abs. 6)" zu ersetzen.
2. In der Anlage I ist in der Besoldungsgruppe B 2 bei der Amtsbezeichnung
„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" der Funktionszusatz ,,- als Leiter der
Abteilung Akademie für Notfallvorsorge und Ständiger Vertreter des Präsi-
denten-" durch den Funktionszusatz ,,- als Leiter der Abteilung Akademie
für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -"
zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Göser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2033
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 33, ausgegeben am 7. August 1997
Tag Inhalt Seite
17. 7. 97 Verordnung zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 79 über einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage (Verordnung zur Änderung 1 der
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 79) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1454
4. 6. 97 Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der
de~tsc~sprachigen Abteilungen „Betriebswirtschaft" und „Wirtschaftsinformatik" an der Marmara-
Un1vers1tat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
2. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Änderung des Abkommens 1462
2. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
2. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
2. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der
Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
2. 7. 97 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1464
3. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
3. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
3. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 1467
3. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-italienischen Abkommens
über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . 1467
3. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu den Konsequenzen des lnkrafttretens
des Dubliner„Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum
Schengener Ubereinkommen (Bonner Protokoll) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
7. 7. 97 Bekanntmachung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung
in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika . . . . . . 1468
8. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516
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2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Nr. 34, ausgegeben am 11. August 1997
Tag Inhalt Seite
29. 7.97 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwa(?.hsene Personen in Kraftfahrzeugen
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 und deren Anderungen 1, 2 und 3) . . . . . . . . . . . . 1518
3.7.97 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1519
8.7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
8. 7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . . . 1521
10. 7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . 1521
10. 7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1522
10. 7.97 ~ekan~tm~_chung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
uber Khmaanderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1522
10.7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1523
10.7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1523
10.7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
11.7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
11.7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen überein-
kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
11.7.97 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der
Tschechischen Republik über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes
„Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526
•
14.7.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1529
14.7.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen
RepuJ>lik zu dem am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten übereinkommen zur Durchführung
des Ubereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten
der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1530
14. 7. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
14. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
15. 7. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Erhaltung der
Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der
deutsch-polnischen Grenze .............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532
Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 16 und deren Anderungen 1, 2 und 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997 2035
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1352/97 der Kommission zur Festsetzung der den
portugiesischen Erzeugern von Rohreis im Wirtschaftsjahr 1997/98
zu gewährenden Beihilfe L 186/6 16. 7.97
15. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1353/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1324/96 zur Schätzung des Bedarfs für die Ver-
sorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Re i s sektors
und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschaftserzeugnisse
zu gewährenden Beihilfen L 186/7 16. 7.97
15. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1354/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1685/95 über die Ausfuhrlizenzen für Wein L 186/9 16. 7.97
15. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1355/97 der Kommission zur Schätzung des
Bedarfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen
des R e i s sektors L 186/11 16. 7.97
16. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1365/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungs-
maßnahmen für den Rind f I e i s c h markt im Vereinigten Königreich L 188/6 17. 7.97
16. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1366/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1261 /96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die
Kanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonder-
regelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92
des Rates fallen L 188/8 17. 7.97
16. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1367/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 271/91 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Er-
zeugnisse des R i n d f I e i s c h sektors gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 70/97 des Rates L 188/11 17. 7.97
18. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1392/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3597/90 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf,
Lagerung und Verkauf I an d w i rt s c h a f t I ich er Erzeugnisse durch
die Interventionsstellen L 190/22 19. 7.97
18. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1393/97 der Kommission über die Verwaltung der
mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der
Volksrepublik China im Jahr 1998 L 190/24 19. 7.97
18. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1394/97 der Kommission zur Festsetzung der
voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der den Erzeugern
von Soja b oh n e n , Raps - und R ü b s e n s amen und So n n e n -
b I um e n kernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirt-
schaftsjahr 1997/98 L 190/31 19. 7.97
18. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1395/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 6~9/92 zur Festlegung des Verfahrens und der
Bedingungen für die Ubernahme von Getreide durch die Inter-
ventionsstellen L 190/40 19. 7.97
18. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1396/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung .. (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen
für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen · L 190/41 19. 7.97
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
15. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1356/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1218/96 zur teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll
für bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik
Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der
Republik Bulgarien und der Republik Rumänien L 186/13 16. 7.97
17. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1375/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingen~~n für bestimmte Erzeugnisse mit
Ursprung in Algerien, Zypern, Agypten, Israel, Jordanien, Malta,
Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Tunesien und der Türkei
sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und An-
passung dieser Zollkontingente L 189/1 18. 7.97
17. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1376/97 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männ-
liche Jungrinder (1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998) L 189/3 18. 7.97
18. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1390/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1091/94 mit Durchführungsbestimmungen zu
der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des
Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung L 190/3 19. 7.97
18. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1391/97 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die VOD den Mitgliedstaaten zu
übermittelnden Angaben, zur monatlichen Ubernahme der vom Euro-
päischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 L 190/20 19. 7.97
Be r i c h t i g u n g der __Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission
vom 26. Juli 1996 zur Anderung der Anhänge II und III der Verordnung
(EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr
bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABI. Nr. L 189 vom 30. 7. 1996) L 189/23 18. 7.97
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1376/97 der Kommission
vom 17. Juli 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzoll-
kontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 1997
bis 30. Juni 1998) (ABI. Nr. L 189 vom 18.7.1997) L 194/45 23. 7.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1394/97 der Kommission
vom 18. Juli 1997 zur Festsetzung der voraussichtlichen regionalen
Referenzbeträge und der den Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und
Rübsensamen und Sonnenblumenkernen zu gewährenden Vorschuß-
zahlungen für das. Wirtschaftsjahr 1997/1998 (ABI. Nr. L 190 vom
19.7.1997) L 199/69 26. 7.97