1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 100 Jahre Dieselmotor)
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt den ersten funktionsfähigen Diesel-
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, motor in der Kombination von Schnittbild und Aufriß. Die
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Umschrift lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
Jubiläum „ 100 Jahre Dieselmotor" eine Bundesmünze ,, 100 JAHRE DIESELMOTOR".
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „ 1997",
prägen zu lassen. das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
Die Auflage der Münze beträgt 3,0 Millionen Stück in die Umschrift:
Normalausführung (Stempelglanz) und 750 000 Stück „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
in Spiegelglanz. Die Prägung in Normalausführung erfolgt
in der Staatlichen Münze Stuttgart. Die Prägung in 10 DEUTSCHE MARK".
Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern
zu gleichen Teilen realisiert. Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
die Münzzeichen „A", ,,D", ,,F", ,,G" und „J".
Die Münze wird ab 28. August 1997 in den Verkehr ge-
bracht. Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausend- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Inschrift:
Durchmesser von 32,5 Milimetern und ein Gewicht von ,,GEDANKEN SIND DER MOTOR DER WELT".
15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben
und wird von einem schützenden glatten Randstab um- Der Entwurf der Münze stammt von Hans Joa Dobler,
geben. Ehekirchen.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Vom 25. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 3 des Fünften Bergarbeiterwohnungsbauänderungs-
gesetzes vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 791) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in
der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bun-
desrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),
2. den am 28. August 1965 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 909),
3. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
4. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen § 23 des Gesetzes vom
23. August 1976 (BGBI. 1 S. 2429),
5. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 53 des Gesetzes vom
18. Dezember,1989 (BGBI. I S. 2261),
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944),
7. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBI. I S. 1184),
8. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 9 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ),
9. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 25. Juli 1997
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1943
Gesetz
zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau*)
Erster Teil a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues;
Aufbringung und b) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlen-
Verwendung der Kohlenabgabe bergbaues, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder
infolge Arbeitsunfalls aus der Beschäftigung im Koh-
§1
lenbergbau ausscheiden mußten oder die nach minde-
Einstellung der Förderung stens fünfjähriger Beschäftigung ohne ihr Verschulden
des Bergarbeiterwohnungsbaues gegen ihren Willen ausgeschieden sind;
(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues aus c) Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer;
dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlen-
1996 geltenden Fassung gebildeten Treuhandvermögen bergbaues, die wegen einer im Zuge der Rationalisie-
wird eingestellt. rung angeordneten oder durchgeführten Stillegung
(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie
bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des Treuhandver- beschäftigt waren, aus der Beschäftigung im Kohlen-
mögens eingegangenen Verpflichtungen bleiben von der bergbau ausgeschieden sind, und deren Witwen. Dies
Einstellung der Förderung nach Absatz 1 unberührt und gilt nur, wenn den betroffenen Arbeitnehmern eine
werden durch die Treuhandstellen nach Maßgabe der anderweitige Beschäftigung - im Kohlenbergbau zu
getroffenen Vereinbarungen erfüllt. zumutbaren Bedingungen nicht angeboten wurde. Das
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben die Städtebau wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen über die Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau jeweils zum Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur vollständi- nähere Bestimmungen über die zumutbaren Bedin-
gen Abwicklung des Treuhandvermögens an den Bundes- gungen einer Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau
haushalt abzuführen. Das Aufkommen aus der Fehlbele- nach den Gesichtspunkten des sozialen Besitzstan-
gungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Geset- des, des zeitlichen Aufwandes und der räumlichen Ent-
zes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh- fernung zu einem anderweitigen Arbeitsplatz im Koh-
nungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen. lenbergbau zu treffen.
(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den sozia- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
len Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997 und 1998 Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnungsberech-
jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im Haushaltsjahr tigte, die in den durch die Verordnung bezeichneten
1999 200 Millionen. Deutsche Mark und im Haushaltsjahr Gebieten eine Bergarbeiterwohnung bewohnen, die Woh-
2000 150 Millionen Deutsche Mark als Verpflichtungsrah- nungsberechtigung für diese Wohnung nicht oder nur
men bereit, die im Bundeshaushaltsplan gesondert nach- unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, wenn sie
gewiesen werden. Aus dem Verpflichtungsrahmen von nach Ablauf von fünf Jahren aus der Beschäftigung im
250 Millionen Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1998 Kohlenbergbau ausscheiden. In der Verordnung dürfen
erhalten die kohlefördernden Länder einen Vorabanteil nur solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zumut-
von 20 vom Hundert. barer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen nicht
mehr als ein Kohlenbergbauunternehmen tätig ist.
§§2 bis3
(weggefallen) §5
Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
§4
(1) Bei Mietwohnungen, für die die Mittel des Treuhand-
Wohnungsberechtigte vermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden
sind, ist sicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen
(1) In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhandver-
ständig nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien
mögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden
bewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand woh-
sind, sind wohnungsberechtigt
nungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein Famili-
•) Das Gesetz gilt gemäß § 19 des Gesetzes vom 30. Juni 1959 (BGBI. 1
enmitglied gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitneh-
S. 339) nicht im Saarland. mer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist.
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
(2) (weggefallen) §9
(3) Die Vermietung oder Überlassung einer Bergarbei- Einzelne Wohnräume
terwohnung darf nicht von dem Bestehen eines Arbeits- Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vor-
verhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber im Koh- schriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.
lenbergbau abhängig gemacht werden; eine entgegen-
stehende Vereinbarung ist nichtig.
§9a
(weggefallen)
§6
Überlassung von Bergarbeiterwohnungen
zweiter Teil
(1) Der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtig-
Verfahrensvorschriften
te einer Bergarbeiterwohnung darf diese Wohnung nach
Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden nur einem Woh-
nungsberechtigten im Sinne des§ 4 Abs. 1 Buchstabe a, b §§ 10 und 11
oder c vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, (weggefallen)
der ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über das
Vorliegen dieser Voraussetzungen übergibt. Die Beschei- §12
nigung wird auf Antrag von der Stelle erteilt, die von der
Treuhandstellen
Landesregierung bestimmt wird. Die Bescheinigung gilt
für die Dauer eines Jahres. Die Frist beginnt am Ersten des Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermö-
auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats. gens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundes-
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
(2) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem Woh-
beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden
nungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d
dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet wer-
und Städtebau von den für das Wohnungs- und Sied-
den,
lungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der
a) wenn dies für die Betreuung der Bergarbeiter erforder- Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorge-
lich ist, die in größerer Entfernung von vorhandenen schlagen.
geschlossenen Wohngebieten wohnen, und wenn die
Vermietung nur vorQbergehend erfolgt; die für das §§ 13 bis 15
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober-
(weggefallen)
sten Landesbehörden können den Anteil dieser Woh-
nungen allgemein oder im Einzelfall bestimmen;
§16
b) wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a Aufgaben der Treuhandstelle
wohnungsberechtigten Arbeitnehmer eine andere
Wohnung freigemacht wird, die für Arbeitnehmer des (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für
Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist. Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu
verwalten.
Die Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen nur,
solange die Bergarpeiterwohnung einem Wohnungs- (2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der
berechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandver-
einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet ist. mögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben ent-
stehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treu-
(3) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen und die handstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer
sonstigen Verfügungsberechtigten können die Wohnun- zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums
gen an Wohnungsuchende, die wohnungsberechtigt im für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau aus Mitteln
Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder nicht wohnungs- des Treuhandvermögens gedeckt werden.
berechtigt sind, vermieten oder überlassen, wenn ein ört-
licher Wohnungsbedarf für Wohnungsberechtigte nicht §17
mehr vorhanden ist, namentlich wenn in zumutbarer Ent-
fernung von den Bergarbeiterwohnungen eine Gelegen- Treuhandvermögen
heit zur Beschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt. (1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandvermögen
(4) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus, daß gehörenden Rechte in eigenem Namen aus. Sie soll hier-
die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung oder in einem bei einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden
Eigenheim ausnahmsweise an einen Wohnungsberechtig- Zusatz hinzufügen.
ten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nicht- (2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel, die
wohnungsberechtigten vermietet wird oder der Woh- das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
nungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an einen Woh- Städtebau bis zum 31 . Dezember 1996 nach Maßgabe
nungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1996 gel-
oder einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet tenden Fassung zur Verfügung gestellt hat. Zu dem Treu-
oder überläßt. handvermögen gehört auch, was die Treuhandstelle auf
Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rech-
§§ 7 bis 8
tes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
(weggefallen) Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1945
Gegenstandes oder mit Mitteln des Treuhandvermögens (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für
oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ausgeübt.
Treuhandvermögen bezieht.
(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des
(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrech-
einem Dritten erhält, gehören nur dann zu dem Treuhand- nungshof.
vermögen, wenn das Bundesministerium für Raumord-
§20
nung, Bauwesen und Städtebau der Darlehnsaufnahme
zugestimmt hat. (weggefallen)
§18
Haftung des Treuhandvermögens Dritter Teil
(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem Treuhand- Ergänzungs-
vermögen nur für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treu- und Schlußvorschriften
handvermögen beziehen; für Verbindlichkeiten aus einem
von der Treuhandstelle aufgenommenen Darlehen haftet
die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen nur, wenn §21
das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Anwendung des Ersten und
Städtebau der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver- Die Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich geförderte
bindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht mit dem Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Ersten Woh-
Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung nungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1 des Zweiten Woh-
betrieben, so kann der Bund gegen die Zwangsvoll- nungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel ausschließlich
streckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßord- für die erststellige Finanzierung gewährt werden. Die Vor-
nung Widerspruch, die Treuhandstelle unter entsprechen- schriften der §§ 16 bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40
der Anwendung des§ 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vor-
Einwendungen geltend machen. schriften der§§ 19, 20, 23, 25 bis 26, 52, 53, 63, 75 bis 77,
(3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandver- 80, des§ 81 Satz 2 und des§ 90 Abs. 3 bis 5 des Zweiten
,:nögen beziehen, haftet die Treuhandstelle nur mit diesem Wohnungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.
Vermögen.
(4) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung §§ 22 und 23
des Konkursverfahrens*) über das Vermögen der Treu- (weggefallen)
handstelle. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Kon-
kursmasse*). Der Konkursverwalter*) hat das Treuhand-
vermögen auf den Bund zu übertragen und bis zur Über- §24
tragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet der Bergmannswohnungen
Bund anstelle der Treuhandstelle für die Verbindlichkeiten,
für welche die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3 Abs.
gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfah- Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlungen in
rens*) verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich die- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
ser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen mer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Gesetzbuchs findet keine Anwendung. zuletzt dUrch Artikel 54 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert worden ist, sind die Vor-
schriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und der §§ 5 und 6
§19
dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich
Aufsicht über die Treuhandstellen aus dem Gesetz über Bergmannssiedlungen nichts ande-
res ergibt.
(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des
Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
§§ 24a und 25
*) Gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 110 des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) werden (weggefallen)
am 1. Januar 1999 in § 18 Abs. 4 in den Sätzen 1 und 5 die Worte „des
Konkursverfahrens" jeweils durch die Worte „des Insolvenzverfahrens",
in Satz 2 das Wort „Konkursmasse" durch das Wort „Insolvenzmasse" §26
und in Satz 3 das Wort „Konkursverwalter" durch das Wort „Insolvenz-
verwalter" ersetzt. (Inkrafttreten)
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
Wahlordnung
für die Sozialversicherung
(SVWO)
Vom 28. Juli 1997
Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetz- § 21 Listenverbindung
buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche- § 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
rung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, § 23 Zulassung der Vorschlagslisten
BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. April 1997 (BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, ver- § 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlaus-
schusses
ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung: § 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
§ 26 Auslegung der Vorschlagslisten
§ 27 Information der Wahlberechtigten
1n ha lts ü hersieht
§ 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des
Ergebnisses
Erster Teil
§ 29 Wahlkennziffer und Unterrichtung der Wahlbeauftragten
Wahlorgane und der Versicherungsämter über Wahlen mit Stimmab-
gabe zu den Vertreterversammlungen oder Verwaltungs-
§ 1 Wahlorgane
räten
§ 2 Wahlbeauftragte
§ 30 Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten über eine Wahl
§ 3 Wahlausschüsse mit Stimmabgabe der Versichertenältesten der Bundes-
knappschaft
§ 4 Beschwerdewahlausschüsse
§ 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversamm-
§ 5 Wahlleitungen
lungen und Verwaltungsräten
§ 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten
§ 32 Bekanntmachung der Wahl der Versichertenältesten der
§ 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse Bundesknappschaft
§ 8 Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlaus-
schüsse Zweiter Unterabschnitt
§ 9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und an- Wahlunterlagen
derer Wahlhelfer
§ 33 Wahlausweise
§ 34 Ausstellung der Wahlausweise
Zweiter Teil § 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Ren-
Wahl der Mitglieder der Vertreter- tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
versammlungen in der Rentenversi- § 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für
cherung der Arbeiter und Angestellten und l:Jnternehmer
der Unfallversicherung, der Mitglieder der Verwal-
tungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung § 37 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für
sowie der Versichertenältesten der Bundesknappschaft Beschäftigte
§ 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für
Erster Abschnitt Rentenbezieher
Vorbereitung der Wahl § 39 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für
Schüler, lernende und Studierende
Erster Unterabschnitt § 40 Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung
für andere Versicherte
Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschrei-
bung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung § 41 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel
sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge
§ 10 Wahltag, Wahlankündigung
§ 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlags-
§ 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als
berechtigung Wahlausweise
§ 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlags-
Zweiter Abschnitt
berechtigung
Wahlhandlung
§ 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren
§ 14 Wahlausschreibung
Erster Unterabschnitt
§ 15 Form und Inhalt der Vorschlagslisten Briefwahl
§ 16 Listenvertreter § 43 Briefliche Stimmabgabe
§ 17 Stellung des Listenvertreters
§ 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe
§ 18 Listenänderung und Listenergänzung § 45 Behandlung der Wahlbriefe
§ 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten
§ 46 Räume zur Stimmabgabe bei der Briefwahl der Vertreter-
§ 20 Listenzusammenlegung versammlungen oder der Verwaltungsräte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1947
Zweiter Unterabschnitt Zweiter Abschnitt
Wahl der Versichertenältesten der Wahl der Vorsitzen-
Bundesknappschaft durch Stimmabgabe im Wahlraum den der Verwaltungsräte
§ 47 Stimmabgabe im Ältestensprengel § 75 Erste Sitzung der Verwaltungsräte
§ 48 Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl der Versichertenälte- § 76 Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
sten der Bundesknappschaft
§ 49 Ausstattung der Wahlräume Dritter Abschnitt
Wahl des Vorstandes in der Rentenver-
§ 50 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
sicherung der Arbeiter und Angestellten, der
§ 51 Öffentlichkeit der Wahlhandlung Unfallversicherung und der Bundesknappschaft
§ 52 Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen § 77 Wahl des Vorstandes
§ 53 Stimmabgabe § 78 Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes
§ 54 Stimmabgabe behinderter Wähler
V i e.r t er Abs c h n i t t
§ 55 Schluß der Wahlhandlung
Bekanntmachung des
endgültigen Wahlergebnisses
Dritter Abschnitt
§ 79 Bekanntmachung
Ermittlung und Bekannt-
machung des Wahlergebnisses
Fünfter Teil
§ 56 Ungültige Stimmen
Wahl von Versichertenältesten in
§ 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitun-
der Rentenversicherung der Arbeiter und
gen
Angestellten, der Unfallversicherung und der Kranken-
§ 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen
bei den Versicherungsträgern der Rentenversicherung der § 80 Wahlverfahren
Arbeiter und Angestellten, der Unfall- und Krankenver-
sicherung § 81 Zeitpunkt der Wahl
§ 59 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitungen
der Ältestensprengel Sechster Teil
§ 60 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß Kosten
derBundesknappschaft
§82 Kostenträger
§ 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahl-
handlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwal- §83 Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
tungsräten §84 Ansprüche der Gemeinden und Kreise
§ 62 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl der Versicher- §85 Erstattungsverfahren für Ansprüche der Gemeinden und
tenältesten der Bundesknappschaft Kreise
§86 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
Dritter Teil §87 Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
Wahl der Mitglieder der Vertreter-
versammlung der Bundesknappschaft Siebter Teil
§ 63 Verweisung Schlußvorschriften
§ 64 Wahlausschreibung §88 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 65 Form und Inhalt der Vorschlagslisten §89 Gebührenfreiheit
§ 66 Wahl ohne Wahlhandlung §90 Vordrucke
§ 67 Wahlbekanntmachung § 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 68 Ausübung des Wahlrechts §92 Amtshilfe
§93 Wahlen in besonderen Fällen
§ 69 Form und Inhalt der Wahlausweise, der Stimmzettel und
der Stimmzettelumschläge §94 Stadtstaaten-Klausel
§ 70 Behandlung der Wahlbriefe §95 1nkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Anlagen*)
Anlage Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversamm-
lung
Vierter Teil
Anlage 2 Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates
Wahl der Vorsitzenden
Anlage 3 Vorschlagsliste für die Wahl der Versichertenältesten
der Selbstverwaltungsorgane
derBundesknappschaft
Anlage 4 Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung
Erster Abschnitt und der Krankenversicherung
Wahl der Vorsitzenden
der Vertreterversammlungen
§ 73 Erste Sitzung der Vertreterversammlungen ·) Die Anlagen 1 bis 19 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband
§ 74 Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
Anlage 5 Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) statt-
Anlage 6 Zustimmungserklärung von Bewerbern für die Wahl finden. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die
einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und
Anlage 7 Zustimmungserklärung von Bewerbern für die Wahl ihrer Stellvertreter.
der Versichertenältesten der Bundesknappschaft (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
Anlage 8 Erklärung des Listenvertreters über das Wahlrecht nung und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder
Anlage 9 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Ver- machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauf-
treterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe tragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer
der Versicherten) Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fern-
Anlage 10 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Ver- kopiereranschluß öffentlich bekannt.
treterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe
der Arbeitgeber)
(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen
nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden
Anlage 11 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl der Ver-
Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und
sichertenältesten der Bundesknappschaft
Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfinden-
Anlage 12 Stimmzettelumschlag den Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der
Anlage 13 Wahlbriefumschlag Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche
Anlage 14 Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermitt- Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er
lung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreter- kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfeh-
versammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl len. Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelun-
mit Wahlhandlung gen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Anlage 15 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl der Vertre-
terversammlung der Bundesknappschaft (Gruppe der
§3
Arbeiter und Angestellten)
Anlage 16 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl der Vertre- Wahlausschüsse
terversammlung der Bundesknappschaft (Gruppe der
Arbeitgeber) (1) Der Vorstand eines Versicherungsträgers bestellt
spätestens mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr
Anlage 17 Niederschrift des Wahlausschusses der Bundes-
knappschaft über die Ermittlung des Ergebnisses der
vorhergehenden Jahres einen Wahlausschuß. Mit Ablauf
Wahl der Versichertenältesten bei einer Wahl mit des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer eines
Wahlhandlung früher bestellten Wahlausschusses. Haben Bezirksverwal-
Anlage 18 Vorschlagsliste für die Wahl eines - ehrenamtlichen -
tungen oder Landesgeschäftsstellen eigene Selbstverwal-
Vorstandes tungsorgane, bestellen auch diese einen Wahlausschuß.
Ist bei einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhan-
Anlage 19 Zustimmungserklärung von Bewerbern für die Wahl
eines - ehrenamtlichen - Vorstandes den, bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden
und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat einen
Stellvertreter. Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer,
ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Per-
Erster Teil
son, die die Gewähr bietet, daß sie dieses Amt sachkundig
Wahlorgane und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den
Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. Bei der
§1 Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergrup-
pen (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Wahlorgane
berücksichtigt werden. Wer beabsichtigt, sich für die Wahl
Wahlorgane im Sinne des§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten zur Vertreterversammlung, zum Verwaltungsrat oder als
Buches Sozialgesetzbuch sind Versichertenältester der Bundesknappschaft zu bewer-
ben oder die Aufgabe eines Listenvertreters zu überneh-
1 . der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter so-
men, soll bei dem betreffenden Versicherungsträger nicht
wie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter
Mitglied des Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt
(Wahlbeauftragte), zu entbinden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird,
2. die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirks- in der er mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder
verwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Listenvertreter benannt ist. Der Stellvertreter des Vorsit-
Organe bilden (Wahlausschüsse), zenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlaus-
3. der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlaus- schusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
schüsse (Beschwerdewahlausschüsse), (3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichts-
4. die Briefwahlleitungen und die Wahlleitungen in den behörde, wenn diese den Wahlausschuß bestellt hat, ver-
Wahlräumen für die Wahl der Versichertenältesten bei pflichtet die Mitglieder des Wahlausschusses durch
der Bundesknappschaft (Wahlleitungen). Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihres
Amtes und zur Verschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll
der Vorsitzende des Vorstands oder der Leiter der Auf-
§2
sichtsbehörde die Verpflichtung vornehmen.
Wahlbeauftragte
(4) Der Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und
(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden Durchführung der Wahl zu den Organen der Selbstverwal-
jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres tung des Versicherungsträgers und der Wahl der Versi-
vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 chertenältesten der Bundesknappschaft zu sorgen. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1949
von dem Vorstand einer Bezirksverwaltung oder Landes- (2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahl-
geschäftsstelle bestellte Wahlausschuß hat für die Vorbe- ausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus
reitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte
Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle zu sorgen. Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber
sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-
(5) Bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetz- ausschüsse landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften
buch genannten Krankenkassen tritt an die Stelle des Vor- mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft tre-
standes der Verwaltungsrat und an die Stelle des Ge- ten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen
schäftsführers oder eines Mitgliedes der Geschäfts- ohne fremde Arbeitskräfte gehören. Der Bundeswahlaus-
führung der hauptamtliche Vorstand oder ein Mitglied schuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erwei-
des hauptamtlichen Vorstandes. Für den Verwaltungsrat tert werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der
kann ein von diesem bestimmter Erledigungsausschuß Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähi-
handeln. gung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet
(6) Der Wahlausschuß verhandelt, berät und entschei- der Sozialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und
det in öffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches
(§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch Sozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des
eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abneh- Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des
men. Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(7) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsitzen- (3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der
de bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisit- Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden
zer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und weist mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem
dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden;
die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. Der mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amts-
Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig in dauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stell-
geeigneter Weise öffentlich bekanntmachen; die Listen- vertreter.
vertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entspre- (4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahl-
chend zu unterrichten. ausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen
nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerde-
(8) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit
wahlausschuß sein.
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstim- (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über
mung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse
hierbei eine Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abge- (§ 13 Abs. 1 und § 24); der Bundeswahlausschuß ent-
lehnt. scheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen
des Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Abs. 2). Die Entschei-
(9) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt
dung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stim-
erschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
muß, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt,
schlag.
die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlaus-
schusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder und das Verfah-
Vorfälle wiedergeben. Die jeweiligen Beschlüsse werden ren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im übrigen
gesondert von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend.
begründet, unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt. Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder
dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu
(10) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Versiche- geben.
rungsträgers für die Durchführung seiner Aufgaben in
Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als §5
Schriftführer heranziehen.
Wahlleitungen
§4 (1) Der Wahlausschuß bestellt Briefwahlleitungen oder
nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Auf-
Beschwerdewahlausschüsse gaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mit-
glieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.
nung bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die
Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuß (2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum
und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Briefwahllei-
oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am tung besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertre-
Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversiche- tenden Vorsitzenden, der berechtigt ist, an allen Sitzungen
rungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt mit beratender Stimme teilzunehmen, und mindestens
die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die obersten Ver- vier weiteren Mitgliedern. Vorschläge der in § 48 Abs. 1
waltungsbehörden mehrerer Länder können einen ge- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Per-
meinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestim- sonenvereinigungen und Verbände sowie der Listenver-
men in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die des- treter freier Vorschlagslisten(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten
sen Geschäfte führt. Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine Sit-
Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf zung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen Be-
hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung trag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundes-
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. wahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden
erhält die Hälfte dieses Betrages.
(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für
ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen (3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsit-
immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein. zenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2
zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis
(5) Die Briefwahlleitung ist beschlußfähig, wenn mehr
zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem
als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Herstellung
betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen
der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mit-
des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
glieder durch andere Personen ersetzen; diese werden
damit Mitglieder der Briefwahlleitung. Absatz 3 gilt ent- (4) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden
sprechend. wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des größ-
ten bundesunmittelbaren Versicherungsträgers entschä-
(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der
digt.
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben un-
berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme (5) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahl-
des Vorsitzenden den Ausschlag. ausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden
der Länder.
(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von
jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und
von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. §9
§ 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Entschädigung der Mitglieder der
(8) Für die Wahl der Versichertenältesten der Bundes- Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
knappschaft bestellt der Wahlausschuß für jeden Wahl-
(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in ent-
raum eine Wahlleitung. Die Wahlleitung sorgt für die ord-
sprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten
nungsmäßige Durchführung der Wahlhandlung und ermit-
Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttover-
telt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Absätze 2
dienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil überstei-
bis 7 gelten entsprechend.
genden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet.
§6
(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Ersatz der
Entschädigung der Wahlbeauftragten Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der Ersten Klasse regel-
mäßig verkehrender Land- oder Wasserfahrzeuge. Kann
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter
ein Mitglied ein regelmäßig verkehrendes Beförderungs-
erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreise-
mittel wegen besonderer Umstände nicht benutzen,
kostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über
werden die nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt, soweit
deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
sie angemessen sind; für die Benutzung eigener Kraftfahr-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
zeuge gilt der nach § 41 Abs. 4 des Vierten Buches Sozial-
der Finanzen entscheidet.
gesetzbuch festgesetzte Kilometersatz entsprechend.
(2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und
(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten
ihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehör-
die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Kalendertag
den der Länder.
ihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung von
20 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stun-
§7 den, von 30 Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu
Entschädigung der zehn Stunden und von 50 Deutsche Mark bei einem Zeit-
Mitglieder der Wahlausschüsse aufwand von über zehn Stunden. Ist eine Übernachtung
notwendig, erhalten sie Übernachtungsgeld nach dem
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Bundesreisekostengesetz oder, bei landesunmittelbaren
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versiche- Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landes-
rungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind. rechtlichen Vorschriften.
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde (4) Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahl-
bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder. helfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regel-
mäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit
§8 anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitauf-
wand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf
Entschädigung der Mitglieder
Stunden ein Erfrischungsgeld von 30 Deutsche Mark.
der Beschwerdewahlausschüsse
Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit
(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hier-
sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach für eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwands-
dem Bundesreisekostengesetz und einen Pauschbetrag entschädigung. Die Leistungen dürfen zusammen den
für Zeitaufwand. Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den
gesamten Zeitaufwand ergibt.
(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsit-
zende des Bundeswahlausschusses im Februar und März (5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist inner-
des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine halb eines Monats nach dem Wahltag beim Versiehe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1951
rungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahlleitungen 2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,
ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändi-
3. Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vor-
gen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.
standsmitglieder,
4. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Vorausset-
Zweiter Teil zungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt
(§ 48a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten
Wahl der Mitglieder Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere so-
der Vertreterversammlungen in der zial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereini-
Rentenversicherung der Arbeiter und gung hat und in welcher Weise sie diese im einzelnen
Angestellten und der Unfallversicherung, tatsächlich verfolgt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 zweite Alter-
der Mitglieder der Verwaltungsräte in der native und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Kranken- und Pflegeversicherung sowie der buch),
Versichertenältesten der Bundesknappschaft 5. ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeit-
nehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der
Erster Abschnitt Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf
andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,
Vorbereitung der Wahl
6. sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte
Personengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise
Erster Unterabschnitt andere Personen durch ihren Anteil an der Mitglieder-
Wahltag, zahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere
Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,
Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung 7. ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert
Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob
§ 10 Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand
der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als
Wahltag, Wahlankündigung 25 vom Hundert haben und ob und in welcher ande-
(1) Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen ren Weise den Bediensteten des Versicherungsträ-
Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des gers nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche 8. ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres vor
Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig
die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwal- eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die
tungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz- mindestens der Hälfte der nach § 48 Abs. 2 des Vier-
buch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungs- ten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unter-
wahlen und auf die Fristen für Anträge nach den§§ 48b schrittenzahl entspricht,
und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen.
9. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,
Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der
Presse mitteilen. Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeit- 10. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereini-
raum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein. gung mindestens der Beitragssumme entspricht, die
von der nach § 48a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches
(2) Der Bundeswahlbeauftragte weist auch auf die näch-
Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu
sten allgemeinen Wahlen der Versichertenältesten der
zahlen ist,
Bundesknappschaft (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch) und auf den Wahltag für die allgemei- anzugeben.
nen Wahlen zur Vertreterversammlung der Bundesknapp- (2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberech-
schaft hin. Der Wahltag für die allgemeinen Wahlen der tigung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablich-
Versichertenältesten soll mit dem Wahltag nach Absatz 1 tung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Dele-
übereinstimmen; der Wahltag für die Vertreterversamm- giertenversammlung beizufügen. Die Ablichtung der Nie-
lung der Bundesknappschaft soll nicht mehr als vier derschrift kann auf die Teile beschränkt werden, deren
Monate später sein. Kenntnis im einzelnen für die Feststellung der Vorschlags-
berechtigung erforderlich sind. Gegenstand und Umfang
§ 11 der nicht vorgelegten Teile sind anzugeben.
Verfahren zur vorgezogenen (3) Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die Ein-
Feststellung der Vorschlagsberechtigung sichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere ver-
trauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, ist hier-
(1) In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlags-
zu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder eine
berechtigung nach § 48b Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
von ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. Die beauf-
Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die Tatsa-
tragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu einer in
chen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberech-
der betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten Vereini-
tigung der Vereinigung ergibt. Der Antragsteller hat insbe-
gung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in der Mit-
sondere
gliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die Beauf-
1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereini- tragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereini-
gung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus gung voraus. Die beauftragte Person ist vom Vorsitzenden
. dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbefugter
ergeben, Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse nach
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
den §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftrag-
Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in einer ten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift
näheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung, hat er der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der
eine andere Person mit der Einsichtnahme zu beauftra- Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die
gen; im Falle des Satzes 2 zweiter Halbsatz kann er im Ein- Akten unverzüglich vor.
vernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung hiervon (2) Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten
absehen. Der Name und die Anschrift des zur Einsicht-
Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß
nahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtigten ist
schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Beschwer-
der Vereinigung bekanntzugeben. Der Berechtigte ist ver-
deführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift
pflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kenntnis- der Beschwerde und ihrer Begründung· übersenden. Der
nahme durch andere Personen geschützt aufzubewahren Bundeswahlbeauftragte, legt seine Akten unverzüglich
und sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereinigung dem Bundeswahlausschuß vor.
wieder zuzuleiten. Dem Wahlausschuß darf er das Ergeb-
nis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von der (3) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses
Vereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer,
bekanntgeben. den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlaus-
schusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den
(4) Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung Termir:i der Sitzung mit. Für das Verfahren gelten § 11
öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der Gründe Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 ent-
1. dem Antragsteller, sprechend.
2. den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung
oder dem Verwaltungsrat vertretenen Vorschlags- §14
listen, Wahlausschreibung
3. dem Bundeswahlbeauftragten oder dem zuständigen (1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am
Landeswahlbeauftragten und 239. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekannt-
4. den sonstigen nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches machung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialver-
Sozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen sicherungswahlen hin (Wahlausschreibung nach § 51
und Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und fordert
der Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Ver-
Entscheidungen gebeten haben, treterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und für die
unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüg- Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft
lich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist beginnt mit der (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Ver- bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzu-
einigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekannt- reichen.
zugeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schrift-
lichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als (2) Die Wahlausschreibung muß
die öffentliche Bekanntmachung. 1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der
gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung,
§12 Krankenversicherung und der Bundesknappschaft
stattfindet,
Verfahren zur Feststellung
der allgemeinen Vorschlagsberechtigung 2. den Wahltag angeben,
Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vor- 3. die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht
(§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
schlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buches So-
wiedergeben,
zialgesetzbuch sollen nur Arbeitnehmervereinigungen
stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versiche- 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu
rungsträgern offenkundig ist. Der Antragsteller hat dem dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-
Bundeswahlbeauftragten mindestens fünf Versicherungs- reichungsfrist),
träger zu benennen, bei denen er oder an seiner Stelle der 5. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht(§ 50
Verband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestim-
möchte. Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung bei- men,
zufügen; ferner ist die Zahl der Mitglieder anzugeben. Der
Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, von dem Antrag- 6. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlaus-
steller Angaben entsprechend § 11 Abs. 1 zu verlangen. schuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die
bei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mit-
teilt, insbesondere über
§13
a) die weiteren Voraussetzungen des Vorschlags-
Beschwerde im Feststellungsverfahren rechts,
(1) Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches b) die Wählbarkeit,
Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entschei-
dung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren c) die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu
Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlaus- beachtenden Vorschriften,
schuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlaus- d) die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlags-
schuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Der listen erhältlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1953
(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das 1. den Versicherungsträger,
Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzu-
2. den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,
teilen. Die Mitteilung muß insbesondere
3. den Zeitpunkt der Wahl,
1. den Versicherungszweig,
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen
2. den Versicherungsträger,
sind und ihre Anschrift,
3. den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die
4. den Zeitpunkt der Wahl, Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einrei-
5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen chungsfrist),
sind, und ihre Anschrift mit Fernsprech-, Fernschreib- 6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor-
und Fernkopiereranschluß, schlagslisten zu beachten sind,
6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einrei- (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
chungsfrist),
8. die Stelle, von der Personenvereinigungen und Ver-
7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor- bände, die als Vorschlagsberechtigte in Betracht
schlagslisten zu beachten sind, kommen, ein vollständiges Verzeichnis der Ältesten-
8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts sprengel erhalten können,
(§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 9. die Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse der
9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung Ältestensprengel mit kennzeichnenden Angaben zu
oder des Verwaltungsrates, jeder Nummer ausliegen, ·
10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, 10. die jeweilige Zahl der Ältestensprengel, für die Versi-
11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den chertenälteste der Arbeiter oder Versichertenälteste
Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches der Angestellten zu wählen sind,
Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der 11. die Bestimmungen der Satzung über die Stellvertre-
Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches tung,
Sozialgesetzbuch,
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetz-
12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter lichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe(§ 43
Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die buch),
Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-
sammlung oder des Verwaltungsrates im Falle des 13. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des
§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines
Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetz- über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und
buch), Sperrklausel,
13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetz- 14. den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5
lichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe(§ 43 über Listenänderung und Listenergänzung,
Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz- 15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene
buch), • Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit
14. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten
§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Buches Sozialgesetzbuch),
über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und 16. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
Sperrklausel, schlagslisten erhältlich sind,
15. den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5 17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
über Listenänderung und Listenergänzung, werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und
16. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene 18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl-
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit ausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf-
Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten fentlicht ist,
Buches Sozialgesetzbuch),
bezeichnen.
17. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
schlagslisten erhältlich sind,
§15
18. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
Form und Inhalt der Vorschlagslisten
werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und
19. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl- (1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterver-
ausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf- sammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der
fentlicht ist, Anlage 1, für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem
Muster der Anlage 2 und für die Wahlen der Versicher-
bezeichnen. tenältesten der Bundesknappschaft auf Vordrucken nach
(4) Der Wahlausschuß bei der Bundesknappschaft hat dem Muster der Anlage 3 einzureichen. Muß die Vor-
auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl der schlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial-
Versichertenältesten der Bundesknappschaft mitzuteilen. gesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen
Die Mitteilung muß insbesondere unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unter-
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
schritten in der Rentenversicherung und in der Kranken- (6) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, kann der
versicherung nach dem Muster der Anlage 4 und in der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten
Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 5 beizu- Unterlagen über die Wählbarkeit des Bewerbers oder das
bringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder Wahlrecht des Listenunterzeichners bis zum Tag der
in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unter- Wahlausschreibung nachgereicht werden.
schriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vor-
schlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung §16
der Einreichungsfrist fernschriftlich, telegrafisch oder
durch Fernkopierer übersandt, gilt die Frist als gewahrt, Listenvertreter
wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungs-
(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen
frist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.
und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellver-
(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. treter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter oder sein
Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenverei- Stellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen
nigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Wahlergebnisses (§ 79) aus, benennt der Listenträger
Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem
buch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personen- Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.
vereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name
(2) In freien Listen(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches
und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der
Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein Stell-
Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Verei-
vertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht
nen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung erge-
oder ein Benannter ausscheidet, gelten di~ Unterzeichner
ben; Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1
der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listen-
Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der
vertreter und sein Stellvertreter.
Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es
können auch die Namen mehrerer Personenvereinigun- (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-
gen oder Verbände und bei freien Listen auch die Fami- zes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellver-
liennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt wer- treter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Wahlaus-
den, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. schuß durch andere Personen ersetzt werden. Die Er-
Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen aus- klärung muß bei Personenvereinigungen und Verbänden
schließlich der Zusatz „Freie Liste" vorangestellt werden. von vertretungsberechtigten Personen, bei freien Listen
Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereini- von mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben
gungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer sein.
ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen
oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort ein- §17
gesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom
Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Stellung des Listenvertreters
Kennwort ersetzt. (1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm
(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach
Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Perso- dieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere berech-
nenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungs- tigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklärungen
berechtigten Personen unterschrieben sein. abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl betreffen und solche Erklärungen von dem Wahlaus-
(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschrie-
schuß entgegenzunehmen. Für Vorschlagslisten, die nicht
bene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem
von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Muster der Anlage 6 oder 7 beizufügen. Fehlt diese nach
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden
Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers
sind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach§ 60
auf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften,
ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen
nach denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters
Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Ver-
und seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter
waltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne
erforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann in
eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem
der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und
Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwal-
dessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam
tungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden,
abgeben können.
wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden
Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversamm- (2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich
lung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches abzugeben oder zu bestätigen. Sie sind eigenhändig zu
Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des unterschreiben. Bei Erklärungen, die gemeinsam abzuge-
Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen ben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmit-
abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach telbar aufeinander folgen. Zur Wahrung von Fristen kön-
§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nen die Erklärungen auch fernschriftlich, telegrafisch oder
von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeich- durch Fernkopierer übermittelt werden, wenn die Originale
net sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht aus- unverzüglich nachgereicht werden.
zuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem
(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mit-
Muster der Anlage 8 beigefügt werden.
teilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht
(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und
genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein
werden. Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1955
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie- (2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten
den, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zuste- kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1
henden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.
sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie
dem Wahlausschuß zugehen, die Verhinderung des §20
Listenvertreters nicht mehr besteht oder ein neuer Listen-
vertreter benannt ist. Listenzusammenlegung
(1) Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre
§'°18
Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48
Listenänderung und Listenergänzung Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur über-
einstimmend abgeben. Die Erklärung muß spätestens in
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-
der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in
schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert
der über die Zulassung der Votschlagslisten entschieden
oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich
aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, zurück- wird.
genommen und form- und fristgerecht neu eingereicht (2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der
werden. Die Vorschriften über Listenzusammenlegung Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen
und Listenverbindung bleiben unberührt. Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und sei-
(2) Wird der Name eines Bewerbers nach § 22 Abs. 6 nes Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber
gestrichen, kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der Fassung, die
Mängelbeseitigungsfrist an Stelle des gestrichenen sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen
Bewerbers einen anderen Bewerber benennen; dies gilt oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlaus-
entsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach schuß bestimmt. An die Stelle der in § 15 Abs. 3 geforder-
§ 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach ten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten
§ 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Listenvertreter.
Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden
Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte. §21
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses Listenverbindung
über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein
Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vor-
Bewerber gestorben ist oder am Tag der Wahlausschrei-
schlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des
bung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend
kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem
abgeben. Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung
genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber benennen.
des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die
Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der
Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vor- Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird.
schlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter kann aus der
Liste der Stellvertreter einen anderen Bewerber unter §22
Beifügung der Zustimmungserklärung benennen, der an Vorlä1:1fige Prüfung der Vorschlagslisten
die Stelle des gestorbenen Bewerbers oder, nach Auf-
rücken weiterer Bewerber, an eine nachfolgende Stelle (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf
tritt; die Liste der Stellvertreter kann später nach Absatz 4 den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich-
ergänzt werden. Der Nachfolger für den Stellvertreter net sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungs-
eines Versichertenältesten der Bundesknappschaft kann nummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben
nur nach den §§ 60 und 61 Abs. 1 des Vierten Buches Tag ein, entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine
Sozialgesetzbuch vorgeschlagen werden. Sind die Ab- Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum
schriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 26 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als
bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben. an .diesem Tage eingegangen. Die Lose werden von den
Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des
(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem
Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene Listen-
Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertre-
vertreter zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses das
terversammlung oder des Verwaltungsrates stattfindet,
Los.
kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nach-
folger für einen Gewählten benennen, der gestorben ist (2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die Vor-
oder der am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war schlagsberechtigung der Listenträger und die Vorschlags-
oder der die Wählbarkeit verloren hat. listen in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; § 11
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Ände- Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung von Vorschlags-
rung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertre- listen, die von Verbänden vorschlagsberechtigter Organi-
ters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit sationen eingereicht wurden, liegt die Vorschlagsberechti-
berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist. gung vor, wenn alle oder mindestens drei ihrer Mitglieder-
organisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene
Vorschlagslisten nicht eingereicht haben. Ob die Voraus-
§19
setzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers
Zurücknahme von Vorschlagslisten vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame dazu besteht.
Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu
zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzen-
nicht über ihre Zulassung entschieden hat. de des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter inner-
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
halb von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste 4. die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
mit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zwei- wahrt,
fel und behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem
5. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags-
Wahltag, 18.00 Uhr, beseitigt werden können (Mängelbe-
listen einzureichen, oder deren Listenträger die Fest-
seitigungsfrist); das Datum ist anzugeben. Gibt eine Vor-
stellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den
schlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, die
§§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt werden
nicht rechtzeitig beantragt hat oder
können, ist auf diese Frist hinzuweisen.
6. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten
(4) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von
Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Einrei- Wahlberechtigten unterzeichnet ist.
chungsfrist behoben werden könnten oder hätten beho-
ben werden müssen, eine angemessene Nachfrist ein- Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen,
zuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 14 die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der
Abs. 3 oder 4 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einrei- Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist
chung einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen ein- nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer
getreten sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der
der eingereichten Fassung ausschließen. Darüber ist Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen
unverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu unter- oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurück-
richten. zuweisen, wenn die in§ 20 oder§ 21 bezeichneten Vor-
aussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlags-
(5) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Einrei- liste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderun-
chungsfrist ein, teilt der Vorsitzende des Wahlausschus- gen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder
ses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit. diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser
(6) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.
1. in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreter- (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unver-
versammlung oder zum Verwaltungsrat desselben Ver- züglich nach der Sitzung schriftlich mit,
sicherungsträgers aufgeführt, 1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2. in Vorschlagslisten für die Wahl zu den Verwaltungsrä- 2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlags-
ten mehrerer Krankenkassen aufgeführt und hat der liste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
Wahlausschuß hiervon Kenntnis, 3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe
3. in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl der Versi- zugelassen sind,
chertenältesten der Bundesknappschaft aufgeführt 4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,
oder
5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlags-
4. hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten bei listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
· demselben Versicherungsträger unterzeichnet,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechts-
wird der Name des Bewerbers oder Wahlberechtigten in behelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestri-
sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist chenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine
dem Listenvertreter innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über
oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mit- den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilun-
zuteilen. gen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestäti-
(7) Die Mitteilungen nach den Absäfzen 3 bis 6 sind dem gung auszuhändigen oder zuzustellen.
Listenvertreter zuzustellen oder gegen persönliche Emp-
fangsbestätigung auszuhändigen. §24
Beschwerde gegen die
§23 Entscheidung des Wahlausschusses
Zulassung der Vorschlagslisten (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die
eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listen-
(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor verbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft,
dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämt- kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste
licher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung einer Vor-
Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die schlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-
zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt wer- dung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen
den (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende Liste Beschwerde einlegen.
des Wahlausschusses die Listenvertreter.
(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewer-
(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste, bers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenver-
1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, treter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwer-
bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht, de einlegen.
(3) Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahl-
2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
tag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fern-
3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste einge- schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer einzu-
reicht und diese nicht zurückgenommen hat, legen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1957
Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten §27
eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung
Information der Wahlberechtigten
übersenden. Der Wahlausschuß legt seine Akten unver-
züglich dem Beschwerdewahlausschuß vor. (1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, ist
den Trägern der zugelassenen Vorschlagslisten durch den
§25 Versicherungsträger Gelegenheit zu geben, die Liste,
Entscheidung des Wahlbewerber sowie die sozialpolitische Zielsetzung der
Beschwerdewahlausschusses die Liste tragenden Vereinigung für die Wahlberechtigten
darzustellen. Vergleichende Darstellungen sind unzuläs-
(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahl- sig. Der Vorstand oder der Verwaltungsrat oder ein vom
ausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsrat bestimmter Erledigungsausschuß legt
Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versiche- unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaft-
rungsträgers richtet; im übrigen entscheidet der zuständi- lichkeit und Sparsamkeit die geeignete Form der Darstel-
ge Landeswahlausschuß. Die Entscheidung über die lung fest. Er stellt sicher, daß sich jede der zugelassenen
Beschwerde muß bis zum 114. Tag vor dem Wahltag Vorschlagslisten in gleichem Umfang und auf die gleiche
getroffen werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforder- Weise darstellen kann und daß den Listenträgern jeder
lich ist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, zugelassenen Vorschlagsliste die festgelegte Form der
in der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimm-
Darstellung und das Datum, bis zu dem die Darstellung in
zettel aufgeführt werden.
der geeigneten Form dem Versicherungsträger späte-
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses stens vorliegen muß, schriftlich bekanntgegeben wird. Die
lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer Bekanntgabe hat unverzüglich nach der Entscheidung
und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des des Wahlausschusses über die Zulassung der Vor-
§ 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffe- schlagsliste zu erfolgen. Die Darstellung der zugelassenen
nen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung Vorschlagslisten soll insbesondere im Rahmen von Mit-
einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus- gliederzeitschriften des Versicherungsträgers oder in des-
schusses den Vertretern der zugelassenen Listen als wei- sen sonstigen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang
, teren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der mit der Wahl stehen, erfolgen; sie muß bis zum 20. Tag vor
Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteilig- dem Wahltag erfolgt sein.
ten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die
Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe münd- (2) Treten Zweifel auf, ob die von dem Trägereinerzuge-
lich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den lassenen Vorschlagsliste vorgelegte Darstellung den
Beteiligten unter Angabe de'r Entscheidungsgründe Anforderungen des Absatzes 1 entspricht, trifft der Wahl-
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß ausschuß die Entscheidungen, die erforderlich sind, um
übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertretern eine sicherzustellen, daß die Darstellung der festgelegten Form
Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilun- entspricht.
gen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind.
(3) Die Versicherungsträger sollen die Wahlberechtigten
(3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht in geeigneter und angemessener Weise über den Zweck
formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist, und den Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung informie-
wird von dem Vorsitzenden des Beschwerdewahlaus- ren. Hierzu können sie sich insbesondere der Mittel bedie-
schusses schriftlich unter Angabe der Gründe als unzuläs- nen, mit denen sie auch der ihnen nach § 13 des Ersten
sig zurückgewiesen; eine Sitzung des Beschwerdewahl- Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtungen
ausschusses findet nicht statt. zur Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses Sozialgesetzbuch nachkommen. Die Information der Wahl-
kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozi- berechtigten kann mit der Aushändigung oder Übermitt-
algesetzbuch angefochten werden. lung der Wahlunterlagen verbunden werden.
§26 §28
Auslegung der Vorschlagslisten
Wahl ohrie Wahlhandlung und
(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, läßt Bekanntmachung des Ergebnisses
der Wahlausschuß Abschriften der zugelassenen Vor-
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-
schlagslisten in den Geschäftsräumen des Versicherungs-
trägers, seinen Bezirksverwaltungen und Landesge- schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste
schäftsstellen sowie bei den Versicherungsämtern im zugelassen, findet für diese Wählergruppe keine Wahl-
Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers öffent- handlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vor-
lich auslegen. Eine Auslegung bei den Versicherungsäm- schlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt
tern kann unterbleiben, wenn die Versicherungsträger den nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu
Wahlberechtigten die Vorschlagslisten zusammen mit den wählen sind oder in ihnen insgesamt für keinen Ältesten-
Wahlunterlagen aushändigen oder übermltteln. Die zuge- sprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.
lassenen Vorschlagslisten für die Wahl der Versicherten- (2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlaus-
ältesten der Bundesknappschaft werden abweichend schuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am
von Satz 1 nur in den Geschäftsräumen der Bundes- 107. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Feststel-
knappschaft öffentlich ausgelegt. lung, daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt,
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens öffentlich bekannt. § 61 oder§ 62 gilt entsprechend; der
am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Nieder-
zum Ablauf des Wahltages ausliegen. schrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vor- §31
schlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken. Bekanntmachung von Wahlen zu den
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vor- Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
schlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten
(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor
mit Ablauf des Wahltages als gewählt.
dem Wahltag machen die Versicherungsämter und die
(4) Wird für die.Wahl der Versichertenältesten der Bun- Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbe-
desknappschaft mehr als eine Vorschlagsliste zugelas- kanntmachung).
sen, findet in den Ältestensprengeln eine Wahlhandlung
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
statt, in denen mindestens zwei Vorschlagslisten Bewer-
ber aufgestellt haben. 1. den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versiche-
rungsträger eingegangen sein müssen (Wahltag),
§29 2. die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsberei-
che,
Wahlkennziffer und Unterrichtung der
Wahlbeauftragten und der Versicherungs- 3. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
ämter über Wahlen mit Stimmabgabe zu den Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung
Vertreterversammlungen oder Verwaltungsräten des Wahlrechts erteilen,
(1) Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der 4. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
Wahlausschuß unverzüglich, nachdem die Entscheidung sind, und
über die Zulassung der Vorschlagslisten, Listenzusam- 5. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die
menlegungen und Listenverbindungen unanfechtbar Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlaus-
geworden ist, beim Bundeswahlbeauftragten die Zutei- weises beantragen müssen.
lung einer Wahlkennziffer zu beantragen. Der Antrag muß (3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten
den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers und durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der
die Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hin-
stattfindet. reichend zur Kenntnis zu bringen.
(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkennziffer hat
der Wahlausschuß den Landeswahlbeauftragten und den §32
Versicherungsämtern, deren Zuständigkeitsbereich sich
Bekanntmachung der Wahl der
auf den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers
Versichertenältesten der Bundesknappschaft
erstreckt, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfindet.
(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß den (1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor
Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers, die dem Wahltag macht der Wahlausschuß die Wahlen der
Wahlkennziffer und die Wählergruppe bezeichnen, für die Versichertenältesten der Arbeiter und der Versichertenäl-
eine Wahlhandlung stattfindet. testen der Angestellten der Bundesknappschaft öffentlich
bekannt (Wahlbekanntmachung).
(4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter muß fol-
gende Angaben enthalten: (2) Die Wahlbekanntmachung muß
1. den Versicherungsträger,
1. den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,
die Wahlkennziffer, die Wählergruppe, für die eine 2. die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer) und
Wahl stattfindet, sowie etwaige Satzungsbestimmun- den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden Ältesten-
gen auf Grund des § 49 Abs. 4 des Vierten Buches sprengel,
Sozialgesetzbuch, 3. den Wahltag (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialge-
2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt setzbuch),
werden, 4. die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem Wahl-
3. die Stellen, die außer den Versicherungsämtern Aus- raum (§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
kunft über die Durchführung der Wahlen und die setzbuch),
Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts 5. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort und
erteilen. Listennummer,
6. die Stellen, bei denen die vollständigen Vorschlags-
§30 listen ausliegen,
Unterrichtung des Bundeswahlbeauf- 7. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
tragten über eine Wahl mit Stimmabgabe Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung
der Versichertenältesten der Bundesknappschaft des Wahlrechts erteilen, und
Findet eine Wahl mit Wahlhandlung der Versicherten- 8. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die
ältesten der Bundesknappschaft statt, hat der Wahlaus- Personengruppen, die dem Versicherungsträger für die
schuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Übersendung der Wahlausweise ihre Anschrift mittei-
Entscheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten, len müssen,
Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen als bezeichnen. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hin-
solche unanfechtbar geworden ist, dem Bundeswahl- zuweisen, daß der Wahlberechtigte seine Stimme brieflich
beauftragten mitzuteilen. Die Mitteilung muß die Wäh- abgeben kann oder in einem Wahlraum, der für den
lergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung statt- Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohn-
findet. sitz hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1959
(3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlberech- (4) Wahlberechtigte, die bis zum 20. Tag vor dem Wahl-
tigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der Wahlbe- tag die Wahlunterlagen nicht erhalten haben, sollen ihre
kanntmachung Kenntnis zu nehmen; er veranlaßt zu die- Ausstellung spätestens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag
sem Zweck insbesondere, daß die Wahlbekanntmachung beantragen. Später eingehenden Anträgen ist, soweit
in allen knappschaftlich versicherten Betrieben aus- möglich, zu entsprechen.
gehängt wird. In Anschlägen, Aushängen und Veröffentli- (5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt werden,
chungen in der Tagespresse sind die Angaben, die die haben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre Wahlbe-
Wahlbekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 enthalten rechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaft-
muß, nur für den örtlichen Bereich aufzunehmen, für den machung verlangt werden.
der Anschlag, der Aushang oder die Veröffentlichung
bestimmt ist. (6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am
107. Tag vor dem Wahltag bekannt, in welchen Fällen
Wahlberechtigte einen Antrag auf Ausstellung des Wahl-
Zweiter Unterabschnitt ausweises stellen müssen, und bestimmt dazu das
Nähere.
Wahlunterlagen
§35
§33 Ausstellung der Wahlaus-
Wahlausweise weise für Arbeitgeber in der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl-
ausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, (1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise auf
personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterla- Antrag.
gen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die
wird. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht(§ 49 Abs. 2 des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitn~hmer für den
bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten meh- Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-
rere Wahlausweise. setzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versi-
cherten anzugeben.
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei
der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden (3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der
Voraussetzungen ausgegangen worden ist. Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des
Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches
§34 Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl
begrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen,
Ausstellung der Wahlausweise die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten
(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum 51. Tag vor des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist anzu-
dem Wahltag die Vordrucke für die Wahlausweise, die geben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeit-
Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge gebers am Stichtag Beschäftigten auf die beteiligten
und die Wahlbriefumschläge in der erforderlichen Zahl an Krankenkassen aufteilt.
die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen. Dabei sor- (4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus und
gen sie dafür, daß eine mißbräuchliche Verwendung von benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.
Stimmzetteln verhindert wird.
(2) Die Wahlausweise werden von den Versicherungs- §36
trägern oder, soweit das in den nachfolgenden Vorschrif- Ausstellung der Wahlausweise
ten besonders bestimmt ist, durch die anderen in § 55 in der Unfallversicherung für Unternehmer
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Stellen ausgestellt und den Wahlberechtigten zusammen (1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer
mit den übrigen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
frühestens am 51. und spätestens am 20. Tag vor dem (2) Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unter-
Wahltag ausgehändigt oder übermittelt. Die Aushändi- nehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rück-
gung hat zu erfolgen, ohne daß es einer besonderen antwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu über-
Anforderung durch den Wahlberechtigten bedarf. Soweit senden. Die von den Unternehmern zur Ausstellung der
besondere Gründe vorliegen, können die Wahlunterlagen Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten zu machenden
mit Zustimmung des Wahlbeauftragten bereits vorher Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß
ausgehändigt oder übermittelt werden. Der Wahlbeauf- ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den
tragte kann anordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahl- Unternehmer genügt.
berechtigte, die in einem bestimmten Bundesland woh- (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche-
nen, in der nach den Sätzen 1 und 3 zur Verfügung stehen- rungsträger.
den Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitraumes
ausgehändigt oder übermittelt werden. §37
(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Wahl- Ausstellung der Wahlausweise
unterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmabgabe in der Unfallversicherung für Beschäftigte
der Wahlberechtigten unzulässig; die Information der
Wahlberechtigten durch die Versicherungsträger über (1) Die Wahlausweise werden
Zweck und Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung ist 1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1
zulässig. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unterneh-
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
men beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, §39
soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist, Ausstellung der Wahlaus-
2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, weise in der Unfallversicherung
soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft für Schüler, lernende und Studierende
ist. Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Buchstabe b
(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem und c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten
Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Schüler, lernenden und Studierenden werden die Wahl-
Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Wahlberech- ausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und
tigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des
eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am Siebten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen hat.
Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullast-
daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt träger nicht dieselbe Stelle, hat der Schulhoheitsträger die
noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.
hat zugehen lassen.
§40
(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbst-
zahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt Ausstellung von Wahlausweisen in der
sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohn- Unfallversicherung für andere Versicherte
stelle. Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1
(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeit- Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Ver-
geber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Ver- sicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung ver-
ordnung, sobald feststeht, daß eine Wahl mit Wahlhand- sicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten
lung stattfindet. Er kann hierbei bestimmen, daß er die nach§ 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Wahlausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten buch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf
anstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt und übermittelt. Antrag ausgestellt.
Der Versicherungsträger soll die Wahlausweise für Be-
schäftigte von Arbeitgebern, die nicht mehr als zehn §41
Beschäftigte haben, die regelmäßig mindestens 20 Stun- Form und Inhalt der Wahlaus-
den im Monat tätig sind, selbst ausstellen und übermitteln. weise und der Stimmzettel sowie der
Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unterneh- Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge
men ausschließlich mithelfende Familienangehörige be-
schäftigt sind. (1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf
amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 9
(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern oder 10 oder 11 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die
zusammen mit den Wahlunterlagen eine zum Aushang Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnum-
geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der Beschäftigten mer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis
über das Verfahren der Ausstellung von Wahlausweisen sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem
zu übersenden. Die Arbeitgeber haben diese Mitteilung, Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den
soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus techni-
Unternehmen auszuhängen. schen Gründen sind zulässig. In Anlage 9 werden für
(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde
zum 18. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der ausge- Arbeitskräfte jeweils die Wörter „Gruppe der Versicherten"
stellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlaus- durch die Wörter „Gruppe der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte" ersetzt.
weise mitzuteilen.
(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem
Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:
§38
1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzu-
Ausstellung der Wahlausweise führen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame
in der Unfallversicherung für Rentenbezieher schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß
bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden
(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Ren-
Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine
tenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausge-
der b'eteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.
stellt.
2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben,
(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei
Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge- der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen
setzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher
Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihen-
übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere folge die Ordnungsnummer.
über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben
sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes 3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste
Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Renten- um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlags-
bezieher genügt. liste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste
Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorher-
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche- gehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen
rungsträger. ist. Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1961
Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorgani- jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbei-
sationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei tung anpassen. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des
der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.
oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden
Wahl ,auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen ent- §42
fallen ist.
Verwendung personenbezogener
4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden Kennzeichnungen als Wahlausweise
Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie
nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, wer- (1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als
den die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Rei- Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahl-
henfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten ent- briefumschläge aufgedruckt werden.
sprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Das gilt (2) Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeich-
auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes nungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschlä-
Vorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten ge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen
sind. Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur
5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden die verschlüsselten Kennzeichnuogen verwendet werden.
Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den
ihrer Ordnungsnummern. mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfa- sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der
chem Stimmrecht ist die Zahl- der Stimmen anzugeben. Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimm-
Die Stimmzettel haben einheitlich auf zetteln teilnehmen. Unterlagen über die Ver- und Ent-
schlüsselung sind spätestens am Wahltag zu ver-
- je 1 Stimme, schließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher
- je 5 Stimmen, geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 und 3 gilt entspre-
- je 10 Stimmen, chend. Eine Entschlüsselung der personenbezogenen
Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen
- je 50 Stimmen,
eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens
- je 100 Stimmen oder notwendig ist.
- je 500 Stimmen (3) Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Tren-
zu lauten: nung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf
(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. Diese
dem Muster der Anlage 12, Wahlbriefumschläge nach Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlausschus-
dem Muster der Anlage 13 und Merkblätter zur Unterrich- ses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig
tung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe ver- durchgeführt werden. Mit der Trennung der Stimmzettel
wendet. Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der
Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß nach
Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befin- gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden
det, 1:md des WahlausweistIB bestimmt. Der Aufdruck auf Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen.
dem Wahlbriefumschlag muß erkennen lassen, daß der Abweichend von dem Muster der Anlage 13 sind die Wahl-
Wahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. Im briefumschläge
übrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefum- a) auf der Vorderseite mit dem Vermerk „Wahlbriefnum-
schlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses dar- mer (siehe Merkblatt):" und
über, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtli-
b) auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu versehen:
cher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.
,,In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel ein-
(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelum- legen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert mög-
schläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, lichst sofort absenden. Keinen Absender angeben!"
nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. Die Wahlaus-
weise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für (4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des zuständigen
die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Wahlbeauftragten einzuholen.
aus weißem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem
und für die Krankenversicherung aus hellblauem Papier Zweiter Abschnitt
sein; sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vor-
derseite rechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne Wahlhandlung
fremde Arbeitskräfte unten mit einem 0,5 Zentimeter brei-
ten roten Rand zu versehen. Für die Wahl der Versicher- Erster Unterabschnitt
tenältesten der Bundesknappschaft sollen die Wahlaus-
Briefwahl
weise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge für die
Gruppe der versicherten Arbeiter aus hellgelbem und für
die Gruppe der versicherten Angestellten aus weißem §43
Papier sein; sie sind für die Gruppe der versicherten Ange- Briefliche Stimmabgabe
stellten auf der Vorderseite rechts mit einem 0,5 Zentime-
ter breiten schwarzen Rand zu versehen. Die Wahlbrief- (1) Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,
umschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen. - trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis
(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den Anla- verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
gen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem - kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
- legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und (5) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge
verschließt diesen, werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet
und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.
- legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den
Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den
Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
§§ 57 und 59 Abs. 4 und 5 ermittelt. Briefwahlleitungen
- verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den
Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag Wahlausschüssen. Stimmzettelumschläge und Stimm-
bezeichneten Stelle. zettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht
übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief §46
auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein Räume zur Stimmabgabe
solcher eingerichtet ist. bei der Briefwahl der Vertreter-
versammlungen oder der Verwaltungsräte
(2) Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil
er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beein- (1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund des § 54
trächtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
seines Vertrauens bedienen. haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnis-
se die Belange der Betriebe und der Versicherungsträger
§44 gegenüber dem Anliegen abzuwägen, den Wahlberech-
tigten die Wahl durch Abgabe der Wahlbriefe in besonde-
Frist für die briefliche Stimmabgabe ren Räumen zu ermöglichen.
Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig (2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der
absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen,
Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungs- daß die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter
träger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unver-
zu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem züglich an den Adressaten abgesandt werden.
Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im
Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im
Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen. Zweiter Unterabschnitt
Wahl der Versicherten-
§45 ältesten der Bundesknappschaft
durch Stimmabgabe im Wahlraum
Behandlung der Wahlbriefe
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder §47
läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der Stimmabgabe im Ältestensprengel
erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbrie-
fe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschlä- Der Wähler, der die Versichertenältesten der Bundes-
ge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht knappschaft nicht brieflich wählt, kann seine Stimme nur
durch die Deutsche Post AG befördert worden sind. in einem Wahlraum abgeben, der für den Ältestensprengel
eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Wahlbriefe für die Wahl der Versichertenältesten
der Bundesknappschaft werden nach Ältestensprengeln
§48
geordnet und für jeden Ältestensprengel gesondert
behandelt; dies gilt auch für die Ermittlung des Wahler- Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl
gebnisses, soweit dies nach§ 59 Abs. 2 und 4 bis 6 erfor- der Versichertenältesten der Bundesknappschaft
derlich ist. Läßt sich die Zugehörigkeit zu einem Ältesten-
(1) Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahl-
sprengel nur anhand des Wahlausweises feststellen, kann
räume eingerichtet werden. Er bestimmt auch die Tage
der Wahlbrief schon vor der Ermittlung des Wahlergebnis-
und Zeiten zur Stimmabgabe in Wahlräumen.
ses geöffnet werden.
(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines
(3) Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräu-
Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch men bestimmt werden.
ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt,
ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Ver-
§49 ·
merk „ungültig" zu versehen. Der Vermerk ist von einem
Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung Ausstattung der Wahlräume
zu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der Der Wahlausschuß stellt in jedem Wahlraum sicher, daß
Aufschrift „ungültig" versehen worden sind, werden jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kenn-
zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahl- zeichnen kann und daß verschließbare Wahlurnen für die
briefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt Aufnahme der Stimmzettel bereitstehen.
und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
(4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 §50
mit dem Vermerk „ungültig" versehen worden sind, wer-
Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
den sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefum-
schlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahl- Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der Stimm-
ausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt. abgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Vorsitzende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1963
der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden
Schluß der Wahlhandlung nicht geöffnet und muß Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der
während einer Unterbrechung der Wahlhandlung gegen Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für
die Entnahme oder das Einwerfen von Stimmzetteln gesi- geschlossen.
chert werden.
§ 51
Dritter Abschnitt
Öffentlichkeit der Wahlhandlung Ermittlung und Bekannt-
machung des Wahlergebnisses
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des
Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann
§56
zum Wahlraum Zutritt.
Ungültige Stimmen
§52 (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen 1. als nicht amtlich erkennbar ist,
(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat, 2. keine Kennzeichnung enthält,
sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahl-
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
raum befindet, jede Beeinflussung der Wähler unterbleibt.
4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeich-
(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür,
net oder
daß in den Betrieben außerhalb der eingerichteten Wahl-
räume Stimmen nicht abgegeben und Wahlbriefe nicht 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen
eingesammelt werden. läßt.
(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
Wahlraum. 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
§53 2. der Wahlausweis nicht beiliegt,
Stimmabgabe 3. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
(1) Der Wähler weist der Wahlleitung seinen Wahlaus- 4. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen
weis oder einen mit einer personenbezogenen Kennzeich- ist oder
nung versehenen Wahlbriefumschlag vor. Die Wahlleitung 5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen
prüft den Wahlausweis oder den Wahlbriefumschlag. Bei Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzet-
Zweifeln über die Identität des Wählers kann die Wahllei- tel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht han-
tung verlangen, daß dieser sich über seine Person aus- delt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzet-
weist. tel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten
(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelassen oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.
werden, führt der Vorsitzende einen Beschluß der Wahllei- (3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahl-
tung herbei. ausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil
zu, behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahlausweise der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefum-
werden mit laufenden Nummern versehen. Wähler, die im schlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden
Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur Hand ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefum-
haben, erhalten Stimmzettelumschläge von der Wahllei- schlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die
tung. Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelassen (4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel, legt ihn in den 1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafge-
Stimmzettelumschlag und diesen in die Wahlurne. setzbuches strafbar ist oder
2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal
§54
durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
Stimmabgabe behinderter Wähler
Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er §57
des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beein- Ermittlung des Wahlergeb-
trächtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der nisses durch die Briefwahlleitungen
er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies
(1) Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem
der Wahlleitung mit.
Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen
für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat
§55
dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu
Schluß der Wahlhandlung entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vor- der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
sitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von da an (2) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzu-
dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen nehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzel-
werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum nen Wählergruppen
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
1
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, (5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-
ergebnisses erfolgt auf Vordrucken nach dem Muster der
2. die Zahl der gültigen Stimmen,
Anlage 14.
3. die Zahl der ungültigen Stimmen, (6) Der zuständige Landeswahlbeauftragte und der
4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gül- Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Nie-
tigen Stimmen. derschrift. Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe
des Leistungsentgelts, das die Versicherungsträger für die
Beförderung der Wahlbriefumschläge, die bis zum Zeit-
§58 punkt der Feststellung des Wahlergebnisses eingegangen
Ermittlung des Wahlergeb- sind, an die Deutsche Post AG zu zahlen haben, und teilt
nisses durch den Wahlausschuß die Beträge den Versicherungsträgern und der Deutschen
bei den Versicherungsträgern der Post AG mit.
Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-
stellten, der Unfall- und Krankenversicherung §59
(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahllei- Ermittlung des Wahlergebnisses
tungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm durch die Wahlleitungen der Ältestensprengel
selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlaus-
(1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels ermittelt
schuß unverzüglich gesondert für die einzelnen Wähler-
unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung das Wahl-
gruppen
ergebnis.
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste oder Listenverbin-
(2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der
dung abgegebenen gültigen Stimmen,
Wahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die Zahl
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim- der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der Stimm-
men, zettelumschläge verglichen. Stimmt die Zahl der Wahlaus-
weise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge nicht über-
3. die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen, die ein, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und,
mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe ins-
soweit möglich, zu erläutern.
gesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben. (3) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wählergruppe
eines Versicherungsträgers nicht mehr als zehn Stimmzet-
(2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlags- telumschläge abgegeben worden, unterbleiben weitere
listen oder Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 3) entfallen, Ermittlungen, nachdem die Zahl der einbehaltenen Wahl-
wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die ausweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge vergli-
einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen ent- chen worden ist. Die weitere Behandlung obliegt dem
fallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt wer- Wahlausschuß.
den, und daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe
nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie (4) Die Wahlleitung ermittelt, wie viele Stimmen für die
Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigen- einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei
falls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu ent-
sind. Jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung erhält in scheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der
der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzu-
letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das nehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für Arbeiter
Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. und Angestellte
Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten
einer Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchst- 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
zahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung 2. die Zahl der gültigen Stimmen,
entfallen, gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzah-
len über. 3. die Zahl der ungültigen Stimmen und
(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten oder 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gül-
Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine tigen Stimmen.
Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2 (6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersendet
bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten die Wahlleitung dem Wahlausschuß die Wahlniederschrift
der Listenverbindung zu verteilen. und die sonstigen Wahlunterlagen.
(4) Die auf eine Vorschlagsliste oder Listenverbindung
entfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Rei- §60
henfolge besetzt, in der sie aufgeführt sind. Sobald in einer Ermittlung des Wahlergebnisses durch
Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauf- den Wahlausschuß der Bundesknappschaft
tragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch (1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahlleitun-
mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. Über gen der Ältestensprengel, der Niederschriften der Brief-
die Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftrag- wahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen,
ten besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen die ihnen brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahl-
Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschus- ausschuß unverzüglich gesondert für Arbeiter und Ange-
ses zu ziehende Los. stellte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1965
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste oder Listenverbin- (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
dung abgegebenen gültigen Stimmen, Versichertenältesten und gewählten Stellvertreter von
ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber auf, ob sie
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-
die Wahl annehmen. Die gewählten Versichertenältesten
men,
unterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der Mitglieder der
3. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die min- Vertreterversammlung und ihre Wahlberechtigung sowie
destens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insge- darüber, daß ihnen die Unterlagen für die Ausübung des
samt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, Wahlrechts nach Eingang der Er_klärung über die Annahme
4. die Zahl der für jeden Ältestensprengel insgesamt der Wahl übermittelt werden.
abgegebenen gültigen Stimmen, (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus
5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste oder Listenverbin-
der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnis-
dung im Ältestensprengel abgegebenen gültigen Stim-
ses mit.
men und
6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste oder
Listenverbindung für jeden Ältestensprengel erzielt Dritter Teil
hat. Wahl der Mitglieder der Vertreter-
(2) In jedem Ältestensprengel sind der Bewerber und die versammlung der Bundesknappschaft
Stellvertreter von der Liste oder Listenverbindung ge-
wählt, auf die die Mehrheit der abgegebenen gültigen §63
Stimmen entfallen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet Verweisung
das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende
Los. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gel-
ten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
(3) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl- die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend; der Bun-
ergebnisses erfolgt auf Vordrucken nach dem Muster der deswahlbeauftragte bestimmt, welche Fristen für diese
Anlage 17. Wahl gelten.
(4) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der
§64
Niederschrift. § 58 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Wahlausschreibung
§61 (1) Der Wahlausschuß weist durch öffentliche Bekannt-
Bekanntmachung der Ergebnisse der machung auf die Wahl der Vertreterversammlung hin(§ 51
Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreter- Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und fordert
versammlungen und den Verwaltungsräten gleichzeitig auf, Vorschlagslisten (§ 46 Abs. 1 und 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzureichen·(Wahlaus-
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl- schreibung).
ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind
(2) Die Wahlausschreibung muß
neben den Angaben aus der Niederschrift auch Familien-
name, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der gewählten 1. den Versicherungsträger,
Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwal- 2. den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,
tungsrates und ihrer Stellvertreter anzugeben.
3. den Zeitpunkt der Wahl,
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen
Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung
sind, und ihre Anschrift,
der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates
mindestens einen Monat vorher geladen werden. 5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem
die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
reichungsfrist),
Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus
der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnis- 6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vor-
ses mit. schlagslisten zu beachten sind,
(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Lan- 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
deswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntma- 8. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung
chung. unter Angabe des Wortlauts des § 46 Abs. 2 Satz 2
bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
§62 9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl 10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe (Arbeiter,
der Versichertenältesten der Bundesknappschaft Angestellte, Arbeitgeber) zu den Beauftragten (§ 51
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl- Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des§ 48
ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei
sind neben den Angaben aus der Niederschrift auch Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der 11 . die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter
gewählten Versichertenältesten und ihrer Stellvertreter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2
anzugeben. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterver- 6. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
sammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung
eines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des des Wahlrechts erteilen,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bezeichnen. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hin-
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetz- zuweisen, daß die Arbeitgeber die Ausstellung eines
lichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Wahlausweises beantragen müssen.
Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz- (2) Die Wahlbekanntmachung ist
buch),
1. den gewählten Versichertenältesten,
13. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und
§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 2. denjenigen Gewerkschaften und selbständigen Verei-
über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und nigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
Sperrklausel, politischer Zwecksetzung, aus deren Vorschlagslisten
Bewerber als Versichertenälteste gewählt sind,
14. den Inhalt der Vorschrift des§ 18 Abs. 1, 3 und 5 über
Listenänderung und Listenergänzung, 3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und
15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene 4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeitgebern
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit des Bergbaus
Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten zur Kenntnis zu bringen.
Buches Sozialgesetzbuch),
16. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht §68
(§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Ausübung des Wahlrechts
17. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
(1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf Grund
schlagslisten erhältlich sind,
von Wahlausweisen, die ihnen die Bundesknappschaft
18. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den
werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen
19. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die übersendet.
Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, die die (2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von Wahl-
Wahlausschreibung unterzeichnet haben, ausweisen, die die Bundesknappschaft auf Antrag aus-
bezeichnen. stellt und zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblät-
tern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefum-
§65 schlägen übersendet.
Form und Inhalt der Vorschlagslisten
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach dem §69
Muster der Anlage 1 einzureichen. Muß die Vorschlagsli- Form und Inhalt der Wahlausweise,
ste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der Stimmzettel und der Stimmzettelumschläge
von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet
sein, sind diese Unterschriften auf Vordrucken nach dem (1) Die Wahlausweise und die damit verbundenen
Muster der Anlage 4 (Unterstützerliste) beizubringen. Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem
Muster der Anlage 15 oder 16 ausgestellt.
(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist das
Muster der Anlage 6 zu verwenden. (2) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr-
fachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben.
(3) § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend für Vereinigun-
Die Stimmzettel haben einheitlich auf
gen von Arbeitgebern.
- je 1 Stimme,
§66 - je 5 Stimmen,
Wahl ohne Wahlhandlung - je 10 Stimmen,
Eine Wahlhandlung findet nicht statt, wenn für eine - je 50 Stimmen,
Wählergruppe zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen
- je 100 Stimmen oder
werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber
benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind. - je 500 Stimmen
zu lauten.
§67
(3) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettel-
Wahlbekanntmachung umschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus
(1) Die Wahlbekanntmachung muß weißem Papier herzustellen und auf der Vorderseite rechts
mit einem 0,5 Zentimeter breiten roten Rand zu versehen.
1. den Versicherungsträger,
2. den Wahltag, § 70
3. die zugelassenen Vorschlagslisten, Behandlung der Wahlbriefe
4. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder
5. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der
sind, und erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der Wahlbrie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1967
fe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschlä- Monate, bei der Bundesknappschaft zwei Monate, nach
ge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht dem Wahltag stattfinden. Eine Sitzung der bisherigen Ver-
durch die Deutsche Post AG befördert worden sind. treterversammlung kann nach dem Wahltag nur mit
Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde stattfin-
(2) Die Stimmabgabe ist abweichend von § 56 Abs. 2
Nr. 5 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag meh- den. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn ohne
zwingende Notwendigkeit Beschlüsse von weitreichender
rere Stimmzettel enthält und es sich dabei um Stimmzettel
für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt. § 45 Bedeutung gefaßt werden sollen.
Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahl-
ausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung
§ 71 unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der
Ermittlung des Wahlergebnisses Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden
werden.
(1) § 58 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-
(2) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze werden
ten:
von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie in
der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in den Grup- 1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertreten-
pen der Arbeiter und der Angestellten ein Drittel der Sitze den Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
mit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versichertenälteste
sind, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit 2. Wahl des Vorstandes.
Bewerbern besetzt, die Versichertenälteste sind. Sobald
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sit-
in der Gruppe der Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der
zung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-
Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches
sammlung.
Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetz-
ten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf-
tragte sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der § 74
innerhalb des ersten Drittels der Sitze liegt, entscheidet
bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
des Wahlausschusses zieht.
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die
(3) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der
erste Sitzung der Vertreterversammlung und führt einen
Niederschrift. § 58 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf
oder schriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt
§ 72 wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ver-
Bekanntmachung des Wahl~rgebnisses treterversammlung dies verlangt.
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahler- (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschus-
gebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind ses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus
neben den Angaben aus der Niederschrift Familienname, diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der gewählten Mit-
glieder der Vertreterversammlung und ihrer Stellvertreter (3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des
anzugeben. Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel aus-
geben.
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vor-
der Vertreterversammlung mindestens einen Monat vor- sitzenden des Wahlausschusses und von mindestens
her geladen werden. zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung _vorgenom-
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das men, die verschiedenen Wählergruppen angehören müs-
Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus sen.
der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnis- (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschrif-
ses mit. ten des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das
Vierter Teil Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-
Wahl der Vorsitzenden sammlung bekannt und fordert den Gewählten zur
der Selbstverwaltungsorgane Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der
Gewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der
Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertre-
Erster Abschnitt
terversammlung.
Wahl der Vorsitzenden
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsit-
der Vertreterversammlungen
zenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6
Satz 1 entsprechend.
§ 73
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenom-
Erste Sitzung der Vertreterversammlungen
men. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlaus-
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu schusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversamm-
gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf lung zu unterzeichnen.
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Wahl der Wahl des Vorstandes
Vorsitzenden in der Rentenversicherung
der Verwaltungsräte der Arbeiter und Angestell-
ten, der Unfallversicherung
§ 75 und der Bundesknappschaft
Erste Sitzung der Verwaltungsräte § 77
(1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu Wahl des Vorstandes
gewählten Verwaltungsrates muß spätestens fünf Monate
nach dem Wahltag stattfinden. Eine Sitzung des bisheri- (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl des Vor-
gen Verwaltungsrates kann nach dem Wahltag nur mit sitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde stattfin- (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der
den. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn ohne Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschrif-
zwingende Notwendigkeit Beschlüsse von weitreichender ten des§ 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Bedeutung gefaßt werden sollen.
(3) Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anla-
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahl- ge 18 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungser-
ausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter klärungen nach dem Muster der Anlage 19 beizufügen. In
Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein
Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden Stellvertreter zu benennen. Vorschlagslisten, die diesen
werden. Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. Die
(3) Die Tagesordnung muß die Wahl des Vorsitzenden Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuß festge-
und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Ver- stellt. Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln
waltungsrates enthalten. oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des
Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sit- mit. Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht beho-
zung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. ben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste
zu streichen.
§ 76
(4) Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen
Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Vertreterversammlung nicht anzugehören. Nach der
Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein
(1) Der Vorsitzende des Wahlauschusses eröffnet die
Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit
erste Sitzung des Verwaltungsrates und führt ,einen
durch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es
Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf
einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste
oder schriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt
unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die
wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ver-
Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden,
waltungsrates dies verlangt.
ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unter-
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschus- zeichner zu unterschreiben.
ses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus (5) Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluß der Wahl
diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen. des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab. Danach
(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers
Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausge- nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr;
ben. § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse
und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsit-
Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, sei-
zenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei
nem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher
Mitgliedern des Verwaltungsrates vorgenommen, die ver-
oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen
schiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in
schriftlich zu bestätigen.
dem Verwaltungsrat mehrere Wählergruppen vertreten
sind. (6) Für die Durchführung der Wahl gilt die Vorschrift des
§ 74 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschrif-
ten des§ 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§78
(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das
Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes
Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsra-
tes bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung dar- (1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann
über auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der Gewählte, unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes
daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der
des Wahlauschusses den Vorsitz des Verwaltungsrates. Wahl des Vorstandes stattfinden.
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsit- (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt
zenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit mög-
Satz 1 entsprechend. lich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversamm-
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenom- lung, in der der Vorstand gewählt worden ist.
men. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlaus- (3) Eine schriftliche Ladung muß als Tagesordnungs-
schusses und vom Vqrsitzenden des Verwaltungsrates ZLJ punkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stell-
unterzeichnen. vertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1969
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die sicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung
Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes. sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrens-
(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74 rechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes
entsprechend. entsprechend.
(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über
Vierter Abschnitt die Durchführung der Wahl Und die Ermittlung des Wahler-
gebnisses erlassen.
Bekanntmachung des
endgültigen Wahlergebnisses § 81
Zeitpunkt der Wahl
§ 79
Bekanntmachung Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts
anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder des und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertre-
Verwaltungsrates teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis terversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.
der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
oder des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorstandes
mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlaus- Sechster Teil
schuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vor-
standes mit. Bei abwechselndem Vorsitz sind die Zeiträu- Kosten
me mitzuteilen, in denen die Gewählten den Vorsitz
führen. §82
(2) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich Kostenträger
gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung oder
des Verwaltungsrates (§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit (1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundes-
§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist wahlbeauftragten entstehenden Kosten.
unverzüglich durchzuführen. Der Vorsitzende des Vor- (2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landes-
standes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis des Ergän- wahlbeauftragten entstehenden Kosten.
zungsverfahrens mit.
(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der
(3) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus- Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den§§ 83
schuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
macht es öffentlich bekannt. Dabei sind Familienname,
Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der Mitglieder der (4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus
Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der
Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwal- für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftragten
tungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vor- können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubig-
sitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzu- te Abschriften von Belegen verlangen.
geben. Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterver-
sammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch §83
anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den
Vorsitz führen. Erstattung von
Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
(4) Bei der Bahn-Versicherungsanstalt sowie bei Be-
triebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekannt- (1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die nach
machung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und § 14 Abs. 1 entstehenden Auslagen zu erstatten. Diese
Anschrift des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der Auslagen werden auf alle Versicherungsträger nach der
dem Verwaltungsrat angehört, anzugeben. Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt; soweit
(5) Der zuständige Landeswahlbeauftragte, der Bun- die Zahl der wahlberechtigten Versicherten nicht bekannt
deswahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten ist, ist sie vom Bundeswahlbeauftragten zu schätzen. Bei
unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung. der Zahl der Wahlberechtigten bleiben in der Unfallver-
sicherung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 bis 14, 15 Buch-
stabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 des Siebten Buches
Fünfter Teil Sozialgesetzbuch versicherten Personen außer Betracht.
Wahl von Versi- (2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der
chertenältesten in der Kostenumlage unter 100 Deutsche Mark läge, bleiben bei
Rentenversicherung der der Umlage unberücksichtigt.
Arbeiter und Angestellten, (3) Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahlbe-
der Unfallversicherung und auftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern
der Kranken- und Pflegeversiche- über den Landeswahlbeauftragten, die zur Durchführung
rung sowie von Vertrauenspersonen des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforderlichen
Angaben zu machen. Die Landeswahlbeauftragten stellen
§80 die Angaben der landesunmittelbaren Versicherungsträ-
ger zusammen, nehmen dazu Stellung, soweit eine Schät-
Wahlverfahren
zung erforderlich ist oder dies aus anderen Gründen erfor-
(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Renten- derlich erscheint, und leiten die Aufstellung dem Bundes-
versicherung der Arbeiter und Angestellten, der Unfallver- wahlbeauftragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte stellt
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für die eine
Umlagebeträge fest und zieht die Beträge von den Versi- Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder die an
cherungsträgern ein. Der zuständige Wahlbeauftragte einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach
bestimmt das Nähere. dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtigten Versicher-
ten. Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhanden,
§84 werden die Kosten auf alle bundesunmittelbaren Versi-
cherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versi-
Ansprüche der Gemeinden und Kreise
cherten umgelegt. § 83 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und
Die Gemeinden und Kreise können für die in ihrem Satz 3, Abs. 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
Gebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen ver- (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landes-
langen; laufende Personalkosten bleiben unberücksich- wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen
tigt. Der Gesamtbetrag der Auslagen wird auf die an den entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, die der
Wahlhandlungen beteiligten Versicherungsträger nach Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen. An die Stelle
der Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis des Bundeswahlbeauftragten tritt der zuständige Landes-
ausgestellt wurde, umgelegt. § 83 Abs. 2 gilt entspre- wahlbeauftragte.
chend.
§85
Siebter Teil
Erstattungsverfahren für
Ansprüche der Gemeinden und Kreise Schi u ßvorschriften
(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen von den
§88
Gemeinden innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahl-
tag bei den Kreisen, von den Kreisen mit Anträgen, die die Öffentliche Bekanntmachungen
Ersatzansprüche der Gemeinden ihres Bezirkes mit
umfassen, innerhalb eines weiteren Monats bei dem Lan-
deswahlbeauftragten eingereicht werden. Die Landes- (1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekannt-
wahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten Beträge machungen veröffentlichen
zusammen und den Gesamtbetrag fest, bescheinigen die
- der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,
rechnerische Richtigkeit der Zusammenstellung und des
Gesamtbetrages und leiten die Aufstellung in doppelter - die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder
Ausfertigung dem Bundeswahlbeauftragten zu. Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder
(2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die einzel- des Arbeits- oder Sozialministeriums,
nen Versicherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest - der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger
und teilt ihnen mit, welche Zahlungen von ihnen zur Erfül- üblichen Weise,
lung der Ansprüche der Kreise und Gemeinden zu leisten
- das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.
sind.
(2) Daneben können die Bekanntmachungen, falls es
(3) Der zuständige Wahlbeauftragt~ bestimmt das
erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffent-
Nähere. Er kann bei unverschuldeter Fristversäumnis
licht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahl-
Nachsicht gewähren.
ausschreibung auch in der Tagespresse durch eine vier-
§86 telseitige Anzeige veröffentlichen.
Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
§89
(1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwer-
deverfahren nach den §§ 13 und 24, hat ihm der Versiche- Gebührenfreiheit
rungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser
Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahl- Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht
ausschusses die Höhe des zu erstattenden Betrages fest. erhoben.
Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungsträger, den
festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustel-
§90
lung des Feststellungsbescheides an den Beschwerde-
führer zu zahlen. Vordrucke
(2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwer- (1) Die Versicherungsträger und alle am Wahlverfahren
deverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenverei- Beteiligte sind berechtigt, die Vordrucke nach dem Muster
nigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwer- der Anlagen selbst herzustellen; inhaltliche Veränderun-
dewahlausschuß auf Antrag eines Beteiligten, ob und gen dürfen nicht vorgenommen werden.
inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem
Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstat- (2) Der Bundeswahlbeauftragte trifft ergänzende techni-
ten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. sche Bestimmungen über das Format, die Farbe, die Stär-
ke des Papiers, die Beschriftung und die sonstige
Beschaffenheit der Vordrucke, soweit dies erforderlich ist.
§87
(3) Der Wahlausschuß kann sich bei der Verteilung der
Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
Vordrucke auch der Versicherungsämter bedienen. Dje
(1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundes- von ihm verteilten Vordrucke gelten als amtliche Vor-
wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen drucke im Sinne dieser Verordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997 1971
§ 91 den muß, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß es sich
um die unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur einem
Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amts- Versicherungsträger handelt. Bei Wahlen in besonderen
dauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlaus- Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare Versiche-
weise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl- rungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauftragte
briefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach an die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.
Ablauf der in§ 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2
gesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im
Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte ins-
Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Mona-
besondere auch die in dieser Verordnung vorgesehenen
te, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung
Fristen abkürzen.
rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre
Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren nur
ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten ent- insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung, die
scheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. Für die die Wiederholungswahl notwendig macht, erforderlich ist.
Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die
Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung §94
endgültig verbleiben.
Stadtstaaten-Klausel
§92
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
Amtshilfe der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die
im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verord-
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behör-
nung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.
den und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig
Amtshilfe.
§95
§93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wahlen in besonderen Fällen
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Mit
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entspre- Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wahlordnung für
chend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für einen die Sozialversicherung in der Fassung der Bekannt-
neu errichteten Versicherungsträger besonders stattfin- machung vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1S. 115) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juli 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1997
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blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 100 Jahre Dieselmotor)
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt den ersten funktionsfähigen Diesel-
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, motor in der Kombination von Schnittbild und Aufriß. Die
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Umschrift lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
Jubiläum „ 100 Jahre Dieselmotor" eine Bundesmünze ,, 100 JAHRE DIESELMOTOR".
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl „ 1997",
prägen zu lassen. das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
Die Auflage der Münze beträgt 3,0 Millionen Stück in die Umschrift:
Normalausführung (Stempelglanz) und 750 000 Stück „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
in Spiegelglanz. Die Prägung in Normalausführung erfolgt
in der Staatlichen Münze Stuttgart. Die Prägung in 10 DEUTSCHE MARK".
Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern
zu gleichen Teilen realisiert. Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
die Münzzeichen „A", ,,D", ,,F", ,,G" und „J".
Die Münze wird ab 28. August 1997 in den Verkehr ge-
bracht. Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausend- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Inschrift:
Durchmesser von 32,5 Milimetern und ein Gewicht von ,,GEDANKEN SIND DER MOTOR DER WELT".
15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben
und wird von einem schützenden glatten Randstab um- Der Entwurf der Münze stammt von Hans Joa Dobler,
geben. Ehekirchen.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel