1925
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
25. 7. 97 Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes . . . . . . . . . . . . 1925
FNA: 2125-40-1-2, 2125-5-7
GESTA: M050
28. 7. 97 Neufassung der Beitragszahlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1927
FNA: 860-4-1- 7
28. 7. 97 Neufassung der Beitragsüberwachungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1930
FNA: 860-4-1-8
28.7.97 Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) 1936
FNA: neu: 900-11-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 und Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939
Drittes Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Vom 25. Juli 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates von Personen in der Lebensmittelhygiene durch-
das folgende Gesetz beschlossen: zuführen und darüber Nachweise zu führen
haben,".
Artikel 1
3. Die Bezeichnung des Unterabschnittes A des Siebten
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in Abschnittes wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
„Unterabschnitt A
(BGBI. 1 S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538), Überwachung; Durch-
wird wie folgt geändert: führung von Gemeinschaftsrecht".
1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt die 4. § 44 wird wie folgt geändert:
Bezeichnung des Unterabschnittes A wie folgt gefaßt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„Unterabschnitt A b) Folgender Absatz wird angefügt:
Überwachung; Durch-
,,(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um
führung von Gemeinschaftsrecht".
eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des
2. § 19a Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebens-
,,b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maß- mittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABI. EG
nahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997
fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene
des Bundesrates Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen
1. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- oder Schulungen von Personen in der Lebensmittel-
braucherschutz und Veterinärmedizin oder das hygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu
Robert Koch-Institut als zuständige Behörde führen haben,
bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungs- b) vorzuschreiben, daß über das Verarbeiten, das
verfahren von neuartigen Lebensmitteln und Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das
Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen,
nach § 40 Abs. 1 zuständigen Behörden, zu Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen
regeln. Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, ver-
wertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nach-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen
weise zu führen sind, sowie".
des Einvernehmens der Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft. § 40 Abs. 6 gilt für bei der Durchführung
der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Artikel 3
Daten entsprechend." Das Bundesministerium für Gesundheit kann das
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der
Artikel 2 vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des Weingesetzes
vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1467), das durch das Gesetz
vom 9. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1346) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,a} vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Erzeug- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
nisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten oder in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997 1927
Bekanntmachung
der Neufassung der Beitragszahlungsverordnung
Vom 28. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und
der Beitragszahlungsverordnung vom 20. Mai 1997 zu 1. des § 28n Nr. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozial-
(BGBI. 1 S. 1137) wird nachstehend der Wortlaut der gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-
Beitragszahlungsverordnung in der ab 31. Mai 1997 ber 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
berücksichtigt: S. 2330) eingefügt worden ist,
1. die am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen §§ 1 bis 4, 8 zu 4. des § 28n Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 und des
und 9 sowie die am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§§ 5 bis 7 der Verordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
s. 990), rung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 37 1976, BGBI. 1 S. 3845), von denen § 28n zuletzt
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-
zember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) geändert und § 28p
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft ge- Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
tretenen Artikel 16 Nr. 2 Buchstabe a sowie den am 30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890) neugefaßt worden
18. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 16 Nr. 1, 2 ist, sowie des § 98 Abs. 4 in Verbindung mit
Buchstabe b und Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Zehnten Buches Sozial-
1994 (BGBI. 1 S. 1229),
gesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungs-
4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft ge- träger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Artikel 1
tretenen Artikel 2 Nr. 1 bis 3 sowie den am 8. Juni 1996 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1
in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom S. 1450),
30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 728),
zu 6. des § 28n Satz 1 Nr. 2 und 7 des Vierten Buches
5. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 75 des Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) und die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes
6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft ge- vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der
tretenen Artikel 2 Nr. 1 und den am 31. Mai 1997 in zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom
Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) geändert
20. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1137). worden ist.
Bonn, den 28. Juli 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997
Verordnung
über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung
und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
(Beitragszahlungsverordnung)
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Zahlungen des Arbeitgebers Weiterleitung und
Abrechnung durch die Einzugsstelle
§1
Tag der Zahlung, Zahlungsmittel §3
(1) Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger Weiterleitung
Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle
(1) Die Einzugsstelle hat an jedem Arbeitstag Aufträge
zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten
1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beträge
2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder zu erteilen. In die Aufträge sind jeweils die an diesem
Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag Arbeitstag bei der Einzugsstelle gebuchten Beträge zu
der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei übernehmen; gebuchte Beträge mit einer späteren
rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Wertstellung sind in die Aufträge zu übernehmen, die für
Buchungstag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung; den Tag der Wertstellung erteilt werden. Einzugsstellen
mit dezentralem Beitragseinzug haben die Beträge zentral
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der
weiterzuleiten; als Buchungstag im Sinne des Satzes 2
Fälligkeit.
gilt der Tag der Buchung bei der Nebenstelle. Solange
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel der an einen Zahlungsempfänger weiterzuleitende Betrag
sind nicht zugelassen. 5 000 Deutsche Mark nicht erreicht, kann er am Ende
(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches des Kalendermonats überwiesen werden. Ergibt sich am
Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Monatsende eine Unter- oder Überzahlung, ist diese
Sinne des Absatzes 1 und des§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 innerhalb einer Woche auszugleichen.
sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 2 der
(1 a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen
Verband.
Pflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Ab-
(4) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches satz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden,
Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das
auf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten Überweisungsverfahren ist.
Leistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den
(2) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf
a) Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach welches Konto zu überweisen ist. Die Bundesanstalt
der Satzung,
für Arbeit bestimmt, an welche ihrer Dienststellen weiter-
b) Trägern der Rentenversicherung und der Bundes- zuleiten ist. Auf Verlangen des Zahlungsempfängers sind
anstalt für Arbeit am Tag der Fälligkeit die Überweisungen beschleunigt, z.B. durch Blitzgiro oder
in Einnahme zu buchen. Ist eine Krankenkasse der telegrafisch, vorzunehmen.
Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte (3) Die Einzugsstelle behält die Vergütung für den
Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem Beitragseinzug anteilig ein. Darüber hinaus behält sie die
entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu Gebühren nach Absatz 2 Satz 3 ein.
buchen.
(4) Hat vor dem 31. März 1993 bei der Weiterleitung
§2 von Beiträgen von der Nebenstelle zur Zentrale regel-
Reihenfolge der Tilgung mäßig eine zeitliche Verzögerung von mindestens einem
Arbeitstag vorgelegen, gilt für die Überweisungen der
Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungs- Zentrale der auf den Tag der Buchung bei der Neben-
pflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gesamtsozial- stelle folgende Arbeitstag als Buchungstag im Sinne
versicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geld- des Absatzes 1 Satz 2. Diese Regelung gilt bis zum
bußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung 31. Dezember 1997.
bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeit-
geber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, daß
vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. §4
Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Abrechnung
Schulden in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt.
Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen (1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis
Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den
anteilmäßig getilgt. Vormonat einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997 1929
(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenver- (2) Die Bundesknappschaft hat für die Abstimmung
bänden der Krankenkassen, den Trägern der Rentenver- der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit*) die Arbeits-
sicherung der Arbeiter, der Bundesversicherungsanstalt entgelte, die über der für diese Beiträge maßgebenden
für Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bundes- Beitragsbemessungsgrenze liegen, nicht zu berück-
anstalt für Arbeit vereinbarte Vordruck (Monatsabrech- sichtigen.
nung) zu verwenden. Wird die Abrechnung mit Hilfe
§7
automatischer Einrichtungen hergestellt, muß sie dem
Aufbau des Vordrucks entsprechen. Zulässige Abweichung
(1) Beträgt die Abweichung zwischen dem Abstim-
mungs-Soll und dem Abstimmungs-Ist nicht mehr als
Dritter Abschnitt 100 Deutsche Mark, gelten Beiträge und Arbeitsentgelte
Abstimmung durch als abgestimmt. Bei einer höheren Abweichung gelten
die Einzugsstelle nach § 28k Abs. 2 Beiträge und Arbeitsentgelte als abgestimmt, wenn die
Abweictll.mg nicht mehr als 0,25 Promille des Abstim-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
mungs-lsts beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung
höher ist als 0,25 Promille der Summe von 2 500 Durch-
§5 schnittsentgelten (Grenzwert) und das Abstimmungs-Ist
Begriffsbestimmungen den Grenzwert übersteigt. Maßgeblich ist das für das
Kalenderjahr vor dem abzustimmenden Kalenderjahr
(1) Die Arbeitsentgelte, die den Beiträgen gemäß bestimmte Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung.
den Beitragsnachweisen, die ein Arbeitgeber für das
zurückliegende Kalenderjahr der zuständigen Einzugs- (2) Wird die nach Absatz 1 zulässige Abweichung
stelle eingereicht hat, zugrunde liegen, bilden das Ab- überschritten, hat die Einzugsstelle vor Absendung der
stimmungs-Soll. Dieses ist in den Fällen des § 4 Abs. 2 Mitteilung nach § 28k Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches
der Beitragsüberwachungsverordnung entsprechend zu Sozialgesetzbuch dem Arbeitgeber die für die Ab-
erhöhen oder zu vermindern. stimmung nach Absatz 1 maßgebenden sowie die nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 berechneten Beträge mit einer
(2) Die gemeldeten Arbeitsentgelte bilden das Ab- Erklärungsfrist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
stimmungs-Ist. Im Fall des § 6 Abs. 2 gilt der von der
Bundesknappschaft berechnete Betrag als Abstim-
mungs-Ist.
Vierter Abschnitt
§6 · Schlußvorschriften
Berechnung
§8
(1) Die Einzugsstelle hat die nach § 4 Abs. 1 und 2 der
Beitragsüberwachungsverordnung mitgeteilten Beiträge (weggefallen)
für jede abzustimmende Beitragsgruppe in Arbeitsent-
gelt umzurechnen sowie unter Berücksichtigung von § 5 §9.
Abs. 1 Satz 2 das Abstimmungs-Soll und das Ab-
(Inkrafttreten)
stimmungs-Ist für jede abzustimmende Beitragsgruppe
festzustellen. Die Soll- und lstbeträge sind jeweils zu
addieren. Die Summen sind das für § 7 Abs. 1 Satz 1 *) Gemäß Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 1 des Arbeits-
förderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594)
bis 3 maßgebende Abstimmungs-Soll und Abstimmungs- werden am 1. Januar 1998 in § 6 Abs. 2 die Wörter „Bundesanstalt
Ist. für Arbeit" durch das Wort „Arbeitsförderung" ersetzt.
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997
Bekanntmachung
der Neufassung der Beitragsüberwachungsverordnung
Vom 28. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-
zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und ber 1976, BGBI. 1 S. 3845), die durch Artikel 1 Nr. 5
der Beitragszahlungsverordnung vom 20. Mai 1997 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1137) wird nachstehend der Wortlaut der S. 2330) eingefügt worden sind, und des§ 98 Abs. 4
Beitragsüberwachungsverordnung in der ab 31. Mai 1997 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Zehnten
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes
berücksichtigt: vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), Absatz 1
1. die am f Juli 1989 in Kraft getretene Verordnung vom Satz 4 und 5 angefügt durch Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1
22. Mai 1989 (BGBI. I S. 992), des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
s. 2330),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 36
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014),, zu 4. des§ 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten Buches Sozial-
3. den am 18. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 17 des gesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die
Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch
4. den am 11. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1995
Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 1995 (BGBI. 1S. 890) neugefaßt worden ist,
(BGBI. 1 S. 1500),
5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getre- zu 5. des § 28n Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 und des
tenen Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 3 Buchstabe a Doppel- - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
buchstabe bb und Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a rung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
und b und Nr. 10, den mit Wirkung vom 1. Januar 1996 1976, BGBI. 1 S. 3845), von denen § 28n zuletzt
in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a Dop- durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-
pelbuchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa und Dop- zember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) geändert und § 28p
pelbuchstabe cc und Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
Doppelbuchstabe aa, Nr. 4 Buchstabe c und d, Nr. 6 30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890) neugefaßt worden ist,
Buchstabe a, Nr. 7, 8 und 11 sowie den am 8. Juni 1996 sowie des § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1
in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 9 Satz 2 bis 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
und 12 der Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre
s. 728), . Beziehungen zu Dritten - (Artikel I des Gesetzes
vom 4. November 1982, BGBI. I S. 1450),
6. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 76 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) und zu 7. des § 28n Satz 1 Nr. 2 und 7 des Vierten Buches·
7. den am 31 . Mai 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für
Verordnung vom 20. Mai 1997 (BGBI. 1S. 1137). die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes
vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom
zu 1. des§ 28n Nr. 6 und 7 und des§ 28p Abs. 8, auch in 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) geändert
Verbindung mit Abs. 6, des Vierten Buches Sozial- worden ist.
Bonn, den 28. Juli 1997
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997 1931
Verordnung
über die Durchführung der Beitrags-
überwachung und die Auskunfts- und Vorlagepflichten
(Beitragsüberwachungsverordnung)
Erster Abschnitt 6. die für die Versicherungsfreiheit oder die Be-
freiung von der Versicherungspflicht maßgebenden
Prüfung beim Arbeitgeber Angaben,
7. das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches
§1
Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und
Grundsätze zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sach-
bezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine
(1) Die Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des
Aufzeichnungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich
nicht besteht,
nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungs-
träger. Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie 8. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Bei-
muß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
abgewichen werden. In den Fällen des§ 98 Abs. 1 Satz 4 8a. den Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung stabe b des Altersteilzeitgesetzes,
ohne Ankündigung durchgeführt werden.
9. den Beitragsgruppenschlüssel,
(2) Die Prüfer der Versicherungsträger haben sich
10. die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungs-
auszuweisen. Der Arbeitgeber hat einen zur Durchführung
beitrag,
der Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie
die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu 11. den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am
stellen. Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-
gruppen getrennt,
(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung durch-
geführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung 12. die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen
sowie in dem Fall der Anlage Nr. 5 Satz 3 die Gründe für Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 10 nicht
das Verlangen der Prüfer in einem Bericht festzuhalten. In enthalten sind,
ihm sind neben den für die Übersicht nach § 28p Abs. 7 13. bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen der Beschäftigung.
Daten insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte
Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winteraus-
Berechnung von Beiträgen und die Personen im Einzelfall
fallgeld und das fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1
namentlich zu nennen, für die Beiträge nachberechnet
des Arbeitsförderungsgesetzes anzugeben .1) Bestehen
oder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind.
die Lohnunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile
Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p Abs. 3 des durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und auf begründete Die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 sind für
Anforderung den Einzugsstellen zu übersenden. jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Be-
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber inner- träge nach Satz 1 Nr. 8 und 8a sind für die Meldungen zu
halb eines Monats nach Abschluß der Prüfung schriftlich summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1
mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur Nr. 7 bis 11 und Satz 2 oder Stornierungen sind besonders
nächsten Prüfung aufzubewahren. kenntlich zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5, 6
und 10 können verschlüsselt werden.
§2 (2) Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 6 und 13 erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind
Lohnunterlagen zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Diese Unterlagen und
(1) Der Arbeitgeber hat in den Lohnunterlagen folgende die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung nach
Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: § 175 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
ein Beleg über die erstatteten Meldungen gehören zu den
1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls Lohnunterlagen.
das betriebliche Ordnungsmerkmal,
(3) Die Lohnunterlagen können mit Hilfe automatischer
2. das Geburtsdatum, Einrichtungen oder auf Bildträgern geführt werden.
3. die Anschrift,
1) Gemäß Artikel 76 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 1 des
4. den Beginn und das Ende der Beschäftigung, Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 {BGBI. 1 S. 594)
4a. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit, wird am 1. Januar 1998 § 2 Abs. 1 Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und
5. die Beschäftigungsart, die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben."
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997
§3 (5) Die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe auto-
Beitragsabrechnung matischer Einrichtungen erstellt oder auf Bildträgern
aufgezeichnet werden.
(1) Zur Prüfung der Vollständigkeit der Lohn- und
Gehaltsabrechnung sowie der Eintragungen im Beitrags- §4
nachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrech-
nungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden Verwendung des Beitragsnachweises
Angaben listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu (1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1
erfassen, wobei die Liste entsprechend der Sortierfolge des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der von den
der Lohnunterlagen zu erstellen ist: Krankenkassen gestaltete Vordruck zu verwenden. Wird
1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls der Beitragsnachweis mit Hilfe automatischer Einrichtun-
dem betrieblichen Ordnungsmerkmal, gen hergestellt oder der Vordruck mit Hilfe automatischer
Einrichtungen beschriftet, kann die Unterschrift entfallen.
2. (weggefallen)
(2) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 ist jeweils für ein Kalen-
3. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Bei-
derjahr ein besonderer Beitragsnachweis einzureichen
tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
und als solcher zu kennzeichnen; in dem besonderen Bei-
3a. dem Unterschiedsbetrag nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch- tragsnachweis können die Angaben für ein Kalenderjahr
stabe b des Altersteilzeitgesetzes, zusammengefaßt werden. In den Fällen des§ 3 Abs. 3 ist
4. dem Beitragsgruppenschlüssel, dem Beitragsnachweis eine Mitteilung des Arbeitgebers
über die erstatteten Beiträge beizufügen.
5. den Sozialversicherungstagen,
(3) (weggefallen)
6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Bei-
tragsgruppen getrennt. (4) Sind bei richtiger Beitragsabrechnung Angaben in
einem Beitragsnachweis für vergangene Kalenderjahre
Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfall- zu berichtigen oder zu stornieren, ist jeweils für ein
geld und das fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1 des Kalenderjahr ein neuer Beitragsnachweis unverzüglich
Arbeitsförderungsgesetzes bis zur Beitragsbemessungs- einzureichen. In diesem Beitragsnachweis sind nur die
grenze der Rentenversicherung anzugeben und zu Berichtigungen oder Stornierungen anzugeben. Absatz 2
summieren; 2) die hierauf entfallenden Beiträge zur Satz 1 zweiter Halbsatz gilt.
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind ebenfalls
anzugeben. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 6 sind nach (5) Wird der Beitragsnachweis von einem Dritten für
Beitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen den Arbeitgeber erstellt und eingereicht, tritt an die Stelle
ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichti- der Unterschrift des Arbeitgebers der Name und die
gungen oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu Anschrift (Firmenstempel) sowie die Unterschrift des
machen. Dritten. Absatz 1 Satz 2 gilt.
(2) Wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März (6) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgelt- der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge
abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres notwendigen Angaben mitzuteilen. Absatz 2 gilt ent-
zugeordnet, ist eine besondere Beitragsabrechnung ent- sprechend.
sprechend Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn (7) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
diese Beiträge in der Beitragsabrechnung (Absatz 1) nach Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind in
Kalenderjahren gesondert gekennzeichnet und summiert den Beitragsnachweis nicht aufzunehmen.
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Berichtigungen oder
Stornierungen, die vergangene Kalenderjahre betreffen,
entsprechend. §5
Mitwirkung
(3) In den Fällen des § 166a in Verbindung mit § 160
Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes 2) gilt Absatz 2 (1) Die Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 müssen
entsprechend. so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen
(4) In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über
zusätzlich Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers
Satz 1 Nr. 1 und dem Arbeitsentgelt des Vierten Buches vermitteln können. Die Angaben sind vollständig, richtig,
Sozialgesetzbuch zu erfassen, für die Beiträge nicht in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen.
gezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für mehrere (2) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe auto-
Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 matischer Einrichtungen durchgeführt werden, hat der
gesondert zu erfolgen. Arbeitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewähr-
leisten. Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der
Änderungen zu dokumentieren. Für die Dokumentation
2) Gemäß Artikel 76 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 1 des Arbeits-
förderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) wird am
und Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen gelten die in
1. Januar 1998 § 3 wie folgt geändert: der Anlage Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen; für
a) Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Abrechnungsverfahren ohne Speicherbuchführung gelten
„Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und sie entsprechend. Die Dokumentation ist so lange auf-
die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben zubewahren, daß die Feststellungen ·nach § 6 Abs. 4
und zu summieren;".
Satz 1 und 2 getroffen werden können. Bei der Prüfung
b) In Absatz 3 wird die Angabe .,§ 166a in Verbindung mit § 160 Abs. 1
des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Angabe .,§ 335 Abs. 3 des von Programmen durch Testaufgaben hat der Arbeitgeber
Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. die erforderlichen Arbeiten auszuführen und das Test-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997 1933
ergebnis den Prüfern zu übergeben. Bei der Prüfung durch insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder
Testaufgaben können nur gemeinsame Testaufgaben beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder
verwendet werden. Der Arbeitgeber kann eine Änderung nicht, auf Verlangen vorzulegen.
der Testaufgaben verlangen, soweit dies durch betrieb-
(4) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sollen Verfahren oder
liche Gegebenheiten begründet ist. Ist der Arbeitgeber mit Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und
der Verwendung von Testaufgaben nicht einverstanden später nicht geändert worden sind, nicht erneut geprüft
oder kommt eine Prüfung von Programmen durch werden. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrens-
Testaufgaben bereits aus programm- oder speichertech-
teilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung
nischen Gründen nicht in Betracht, sollen zur Vermeidung
auf Änderungen beschränkt werden.
von Massenarbeiten bestimmte prüfrelevante Fallgruppen
(Anlage Nr. 6) vom Arbeitgeber herausgesucht und aus-
gedruckt werden (Selektion). Zusätzlich zur Selektions- Zweiter Abschnitt
prüfung kann der Prüfer verlangen, daß ihm Fälle, die
manuell abgerechnet worden sind oder in denen das §7
beitragspflichtige Arbeitsentgelt manuell vorgegeben
worden ist, vorgelegt werden. Die selektierten Daten sind Prüfung beim Steuerberater
den Lohn- und Gehaltsabrechnungen des laufenden oder bei einer anderen Stelle
Kalenderjahres zu entnehmen. Daten vergangener Kalen- (1) Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten
derjahre dürfen für die Selektionsprüfung nur im Rahmen Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten § 1
der programm- und speichertechnischen Möglichkeiten und § 6 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist auch
des eingesetzten Systems verlangt werden. Die Selektions- dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach
prüfung ist mit dem Arbeitgeber rechtzeitig vorzubereiten. Abschluß der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
Kann eine Selektionsprüfung nicht durchgeführt werden,
sind den Prüfern die von ihnen gewünschten Lohnunter- (2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die
lagen (§ 2 Abs. 1) und Beitragsabrechnungen unverzüglich genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.
auszudrucken oder es sind lesbare Reproduktionen her- (3) Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in
zustellen, soweit den Prüfern die Nutzung der betrieblich den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.
installierten Technik nicht zuzumuten ist.
(3) Der Arbeitgeber hat die bei der Prüfung festgestell-
ten Mängel unverzüglich zu beheben; ihm kann eine
Dritter Abschnitt
Frist gesetzt werden. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus
§8
Vorkehrungen zu treffen, daß die festgestellten Mängel
sich nicht wiederholen. Es kann ihm auferlegt werden, die Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
ordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen
(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten
Vorkehrungen mitzuteilen.
§ 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1,
(4) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich 2 und 4.
ist, dürfen Unterlagen des Arbeitgebers auf Kosten der
(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98
Versicherungsträger vervielfältigt werden.
Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts.
Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Die Prüfer
sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen und eine
versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vor- Vierter Abschnitt
zunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht nach § 1 Abs. 3
festzuhalten; im Prüfbericht sind die Gründe festzuhalten, §9
wenn von einer Auswertung abgesehen wurde. § 31
Kosten
Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Kosten oder Verdienstausfall, die dem Arbeitgeber oder
dem Auftragnehmer (§ 28p Abs. 6 des Vierten Buches
§6
Sozialgesetzbuch) durch die Prüfung entstehen, werden
Umfang nicht erstattet.
(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 2
und 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2 Fünfter Abschnitt
Abs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann auf Stichproben
beschränkt werden. Datei der Arbeitgeber
(2) Die Prüfung der gemeldeten Arbeitsentgelte kann
§ 10
auf solche Fälle beschränkt werden, in denen Unstimmig-
keiten bei der Abstimmung der Beiträge nach § 28k Abs. 2 Inhalt der Datei
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufgeklärt
(1) Die bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
werden konnten.
gestellte maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 1
(3) Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält neben den
Arbeitgeber über den Bereich der Lohn- und Gehalts- für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches
abrechnung, jedoch nicht über den Bereich des Rech- Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten über jeden der
nungswesens hinaus zu prüfen. Der Arbeitgeber hat Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber folgen-
Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfer dienen, de Angaben:
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997
1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der 14. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeit-
15. die Anzahl der aktuell Beschäftigten.
gebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung
nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetz- (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem
buch erstreckt), zuständigen Träger der Rentenversicherung und der
Datenstelle der Rentenversicherungsträger verarbeitet
2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefax-
und genutzt werden.
anschluß,
3. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, mit denen (3) Für Abfragen nach§ 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten
der Arbeitgeber abrechnet, deren Namen, Anschrif- Buches Sozialgesetzbuch stehen die Angaben nach
ten, Telefon- und Telefaxanschluß sowie lnstitutions- Absatz 1 zur Verfügung.
kennzeichen,
§ 10a
4. die Angaben, welche Einzugsstellen an der nächsten
Prüfung teilnehmen wollen, Aufbau und Aktualisierung der Datei
5. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt (1) Für den Aufbau der Datei und während der Über-
geprüft wurde, gangszeit nach Artikel 2 § 15c des Vierten Buches
6. das Ergebnis der Abstimmung (§ 28k Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch übermitteln die Einzugsstellen der
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und das Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Angaben
abgestimmte Kalenderjahr, nach Einzugsstellen nach § 10 Abs. 1 Nr. 13, sofern ihnen diese Angaben
getrennt, bekannt sind. Sie übermitteln ferner das Datum, bis zu
dem sie den Arbeitgeber zuletzt geprüft haben, oder das
7. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
Datum der letzten Prüfung, das Ergebnis der letzten
8. Angaben für besondere Behandlung: Abstimmung sowie das abgestimmte Kalenderjahr. Die
8.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem Pflicht zur Übermittlung des Datums, bis zu dem der
besonderen Prüfrhythmus, Arbeitgeber zuletzt geprüft worden ist, oder des Datums
der letzten Prüfung gilt nicht für Betriebskrankenkassen.
8.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prü-
fung und den Grund dafür, (2) Für die Aktualisierung der Datei übermitteln die
Einzugsstellen der Bundesversicherungsanstalt für An-
8.3 Prüfung nur der Umlagen nach dem Lohnfortzah- gestellte die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 8.2.
lungsgesetz,
(3) Bei jeder Übermittlung ist die Betriebsnummer des
9. die Angabe, ob Meldungen durch Datenübermittlung Arbeitgebers anzugeben.
(§ 1 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung)
erstattet werden, und die Bezeichnung des hierbei (4) Das Nähere zur Datenübermittlung, insbesondere
verwendeten EDV-Programms, zum Aufbau der verwendeten Datensätze und zu den Zeit-
punkten der Übermittlung, vereinbaren die Bundesver-
10. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im
sicherungsanstalt für Angestellte, der Verband Deutscher
Prüfzeitraum,
Rentenversicherungsträger und die Spitzenverbände der
11. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüf- Krankenkassen.
zeitraum,
12. die Bereichsnummer des für die Prüfung zu-
ständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Sechster Abschnitt
Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
sowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebskran- Schlußvorschriften
kenkasse",
13. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die · § 11
der Arbeitgeber abrechnet, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997 1935
Anlage
Dokumentation und Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen
1. Die Speicherbuchführung muß wie jede andere Lesegeräte, bereitstellen. Sind alle von den Prüfern
Buchführung von einem sachverständigen Dritten für eine Selektionsprüfung verlangten Daten aus
hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtig- Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen aus-
keit innerhalb angemessener Zeit prüfbar sein. gedruckt worden, ist ein weitergehendes Verlangen
Dies muß sowohl durch die Prüfbarkeit einzelner der Prüfer besonders zu begründen und auf das
Geschäftsvorfälle (fallweise Prüfung) als auch durch erforderliche Maß zu beschränken. Bei jeder Prüfung
die Prüfbarkeit des Abrechnungsverfahrens (Ver- sind die von den Prüfern verlangten Unterlagen nach
fahrensprüfung) mögli_ch sein. § 2 Abs. 2 unverzüglich vorzulegen oder es sind
lesbare Reproduktionen herzustellen.
2. Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumen-
tation müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungs- 6. Prüfrelevante Fallgruppen für die Selektionsprüfung
verfahrens vollständig ersichtlich sein. Sie kann sind:
erfolgen: verbal, z.B. durch Arbeitsanweisungen, 6.1 versicherungsfreie Beschäftigte,
graphisch, z.B. durch Ablaufpläne, tabellarisch,
z.B. durch Entscheidungstabellen oder an Hand des 6.2 nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragsfreie
Programmprotokolls in Verbindung mit den dazu Beschäftigte, 3)
gehörenden Programmvorgaben. 6.3 in der Rentenversicherung versicherungsfreie
3. Die Verfahrensdokumentation muß folgende Problem- Beschäftigte,
bereiche beschreiben: 6.4 kurzzeitig Beschäftigte,
3.1 Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und 6.5 Beschäftigte, die eine Rente wegen Erwerbs-
Abstimmverfahren, unfähigkeit oder eine Rente wegen Alters beziehen,
3.2 Fehlerbehandlung, 6.6 Beschäftigte, für die in der Rentenversicherung oder
zur Bundesanstalt für Arbeit nur der Arbeitgeber-
3.3 Sicherung der ordnungsgemäßen Programmanwen-
anteil zu zahlen ist,
dung,
6.7 bestimmte Berufsgruppen (z.B. Fahrer, Pförtner,
3.4 Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehand- Praktikanten),
lung von Daten.
6.8 einzelne Lohnarten,
4. Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in
der Dokumentation so zu vermerken, daß die 6.9 Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet
zeitliche Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen worden sind,
ersichtlich ist. 6.10 Fälle, in denen der Arbeitgeber den Beitrag allein
5. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die trägt.
gespeicherten Angaben (§§ 2 und 3) jederzeit
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht 3) Gemäß Artikel 76 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 1 des
Arbeitsförderungs-Reforrngesetzes vorn 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594)
werden können. Er muß die dafür erforderlichen wird am 1. Januar 1998 in der Anlage die Nummer 6.2 wie folgt gefaßt:
Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und „6.2 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungsfreie
sonstigen Hilfsmittel, z.B. Personal, Bildschirme, Personen,".
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997
Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung
(TKLGebV)
Vom 28. Juli 1997
Auf Grund des§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Telekommuni- §3
kationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1120) in
Gebührenberechnung
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
für die Lizenzklasse 3
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation im (1) Bei der Lizenzklasse 3 wird zur Gebührenberech-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, nung zwischen Gebietslizenzen (Absätze 3 bis 5) und
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- Linienlizenzen (Absätze 6 bis 8) unterschieden. Bei den
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Linienlizenzen wird zwischen Fernlinien- und Ortslinien-
Wirtschaft: lizenzen (Absätze 7 und 8) unterschieden.
§1 (2) Gebühren für die Erteilung von Lizenzen, die kleinere
als bundesweite Lizenzgebiete umfassen, werden nach
Gebühren Maßgabe der Absätze 4 bis 8 berechnet.
(1) Für Amtshandlungen zur Erteilung von Lizenzen er- (3) Gebietslizenzen beschreiben das Gebiet, in dem die
hebt die Regulierungsbehörde Gebühren nach Maßgabe lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, als geographisch
der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit der Anlage und Auslagen abgegrenzte Fläche, die von einer Gebietskörperschaft
nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes. (Bund, Bundesländer, Landkreise, Gemeinden) oder ver-
Dabei ist neben dem Verwaltungsaufwand für die Lizenz- waltungsmäßig abgegrenzten Teilflächen einer Gebiets-
erteilung auch der Aufwand für die Verwaltung der Lizenz- körperschaft (z. B. Regierungsbezirke, Gemeindeteilorte)
rechte und für die Kontrolle der Einhaltung der Lizenz- abgedeckt wird. Bei Lizenzen, die ausschließlich für Über-
pflichten zu berücksichtigen. tragungswege für die Verteilung von Rundfunkprogram-
(2) Für Antragsablehnungen, den Widerruf und die men dienen sollen, können auch kleinere Gebiete als die in
Rücknahme einer Amtshandlung zur Erteilung von Lizen- Satz 1 genannten für die Lizenz genehmigt werden.
zen sowie in den Fällen der Zurücknahme von Anträgen (4) Die Gebühr ist regelmäßig nach folgender Formel zu
auf Vornahme einer Amtshandlung zur Erteilung von berechnen:
Lizenzen werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes und Auslagen nach Maßgabe G - EGxGo
G - Eo
des§ 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(3) Für Änderungen des Inhalts einer Lizenz, die den Dabei bedeutet:
Lizenzumfang nicht ausschließlich einschränken, kann
E0 Zahl der Einwohner in Deutschland,
die Gebührenuntergrenze der Rahmengebühren der
Lizenzklassen 1 bis 4 in der Anlage bis auf 30 Deutsche EG = Zahl der Einwohner im Lizenzgebiet,
Mark ermäßigt werden. G0 Höchstgebühr für eine Lizenz der Klasse 3 nach
(4) Eine festzusetzende Gebühr ist auf einen ohne Rest Abschnitt A.3 der Anlage 1,
durch zehn teilbaren Betrag aufzurunden. Ist für die Ge- GG = Lizenzgebühr.
bührenberechnung als Faktor eine Längenmaßeinheit vor-
gegeben, sind Bruchteile der Längenmaßeinheit bis fünf In die Berechnungsformel sind die Einwohnerzahlen ein-
Zehntel abzurunden und ab fünf Zehntel aufzurunden. zusetzen, die für die Bundesrepublik Deutschland vom
Statistischen Bundesamt und für das Lizenzgebiet von der
für dieses Gebiet zuständigen Stelle für amtliche Statisti-
§2
ken zum Ende des zweiten dem Kalenderdatum der Lizenz-
Gebührenberechnung erteilung vorangehenden Kalenderjahres ermittelt worden
für die Lizenzklassen 1 und 2 sind.
Für die Lizenzklasse 1 und die Lizenzklasse 2 werden (5) Bei Lizenzgebieten,' die überwiegend Gebiete mit
innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach gewerblich genutzten Flächen umfassen, wird zur Anzahl
dem im Einzelfall erforderlichen Verwaltungsaufwand be- der Einwohner die Anzahl der Beschäftigten auf den
rechnet. Gewerbeflächen hinzugerechnet. Wird für mehrere Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997 1937
biete, die nicht aneinander angrenzen, eine einheitliche (8) Ortslinien sind PzP-Verbindungen, deren beide
Lizenz beantragt, wird als Gebühr die Summe der für jedes Enden innerhalb der Grenzen eines Ortsnetzes oder einer
Gebiet nach der Formel in Absatz 4 errechneten Gebühren Gemeinde liegen. Die Gebühr für eine Ortslinienlizenz er-
festgesetzt.· gibt sich aus der Addition der einzelnen Ortslinien und
deren Festgebühren im Abschnitt B der Anlage.
(6) Linienlizenzen sind Lizenzen, die den Bereich der
lizenzpflichtigen Tätigkeit als geographische Punkt-zu-
§4
Punkt-Verbindung (PzP-Verbindung) beschreiben. PzP-
Verbindungen können zu Verbindungsnetzen zusammen- Gebührenberechnung
geschaltet werden. Jede lizenzierte PzP-Verbindung ist für die Lizenzklasse 4
bei der Gebührenberechnung in Ansatz zu bringen. (1) Bei der Lizenzklasse 4 wird zur Gebührenberech-
Bei Linienlizenzen wird nach Fern- und Ortslinien unter-
nung zwischen Gebietslizenzen (§ 3 Abs. 3 bis 5) und Lini-
schieden.
enlizenzen (§ 3 Abs. 6 bis 8) unterschieden. Bei den Linien-
(7) Fernlinien sind PzP-Verbindungen, die in verschie- lizenzen wird zwischen Fernlinien- und Ortslinienlizenzen
derren Gemeinden gelegene Teilnehmernetze oder ver- (§ 3 Abs. 7 und 8) unterschieden.
schiedene Ortsnetze (Netze verschiedener lizenzierter (2) Für die Berechnung der Gebühren für Gebiets- und
Netzbetreiber) miteinander verbinden. Die Gebühr für Linienlizenzen gilt das für die Lizenzklasse 3 beschriebene
eine Fernlinie (GF) beträgt 600 DM/km Luftlinie und ist Verfahren entsprechend. In die Berechnungsformel sind
regelmäßig nach folgender Formel zu berechnen: jeweils die Gebührenfaktoren für die Lizenzklasse 4 im
Abschnitt A.4 und 8.2 der Anlage einzusetzen.
GF = 600 DM/km x Luftlinienentfernung der zu verbin-
denden Punkte.
§5
Die Gebühr für eine Fernlinienlizenz ergibt sich aus der
Inkrafttreten
Addition der einzelnen Fernlinien und den gemäß der For-
mel nach Satz 2 dafür errechneten Fernliniengebühren, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . August 1996
mindestens jedoch 2 000 Deutsche Mark je Lizenz. in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
In Vertretung
Dr. Paul Laufs
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
(Gebühren für die Lizenzklassen 1 bis 4
gemäߧ 6 Abs. 2 und§ 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)
Lfd. Nr. Amtshandlung Gebühr in DM
A. Rahmengebühren für die Erteilung von Lizenzen der Lizenzklassen 1
bis4
Erteilung einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Mobil- 15000 •
funkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer bis
oder andere (Lizenzklasse 1) 5000000
2 Erteilung einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Satel- 15000
litenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer bis
oder andere (Lizenzklasse 2) 30000
3 Erteilung einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Tele- 2000
kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Li- bis
zenznehmer oder andere in einem Flächengebiet (Lizenzklasse 3) 10600000
4 Erteilung einer Lizenz für Sprachtelefondienst auf der Basis selbstbe- 2000
triebener Telekommunikationsnetze in einem Flächengebiet (Lizenz- bis
klasse 4) 3000000
B. Festgebühren für Einzellinien bei den Lizenzklassen 3 und 4
Erteilung einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Tele-
kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als Punkt-zu-
Punkt-Verbindung
a) je Ortslinie der Lizenzklasse 3 200, minde-
stens jedoch 2 000
b) je Fernlinie der Lizenzklasse 3 600/km Luftli-
nienentfernung
2 Erteilung einer Lizenz für Sprachtelefondienst über eine Punkt-zu-
Punkt-Verbindung
a) je Ortslinie der Lizenzklasse 4 100, minde-
stens jedoch 2 000
b) je Fernlinie der Lizenzklasse 4 10000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997 1939
B u ndesg esetzb I att
Te i I II
Nr. 30, ausgegeben am 25. Juli 1997
Tag Inhalt Seite
17. 7. 97 Gesetz zur Änderung des Anhangs I des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen
von 1949 ................................................................................ . 1366
GESTA: XA009
17. 7.97 Gesetz zu dem Geheimschutzübereinkommen der WEU vom 28. März 1995 .................. . 1380
GESTA: XB005
9. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
9. 6. 97 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über Grenzübergänge an der gemein-
samen Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
9. 6. 97 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Festlegung der Kosten
einer Hilfeleistung nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1392
9. 6. 97 Bekanntmachung des deutsch-estnischen Rahmenabkommens über Beratung und Zusammenarbeit 1393
9. 6. 97 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit 1396
10. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
10. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
12. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrerTonträger................................. 1401
12. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1401
16. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
16. 6. 97 Bekanntmachung einer Berichtigung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
17. 6. 97 Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1403
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1997 beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2 ,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Nr. 31, ausgegeben am 29. Juli 1997
Tag Inhalt Seite
22. 7.97 Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz
nationaler Minderheiten ................................................................. . 1406
FNA: neu: 188-79
GESTA: XC011
16.6.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren ....... . 1418
16.6.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ....................................................... . 1419
16.6.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums .................................................................. . 1419
18.6.97 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1420
19.6.97 Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1421
19.6.97 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1422
19. 6. 97 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 1423
20.6.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Rechtsstellung von Missionen
und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation ........................ . 1425
20.6.97 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1428
23.6.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Inter-
nationalen Weinamts in Paris .............................................................. . 1429
23.6.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ..................................... . 1430
24.6.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und
lmmunitäten der Vereinten Nationen ....................................................... . 1431
17. 7.97 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen
übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) ............... . 1432
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