1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Satzung
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
(BGBI. 1 S. 2018, 2019) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
Artikel 1
§ 7 Abs. 7 Satz 1 der Anlage zu der Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 29. September 1994
(BGBI. 1 S. 2780) wird wie folgt gefaßt:
„Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den
Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mit-
glieder von Beiräten, J,\usschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen
im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBI. S. 515), zuletzt geändert
durch das Rundschreiben des Bundesminister,iums der Finanzen vom 19. März
1997 (GMBI. S. 172)."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1919
Verordnung
über den Betrieb von Küstenschiffahrt durch norwegische Seeschiffe
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die
Küstenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994
(BGBI. 1S. 2809, 3499) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge
fahren, werden den Schiffen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Küsten-
schiffahrt gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für
die Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.
§2
Auf Schiffe im Sinne des § 1 ist § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Schiffssicherheits-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3281, 3532), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 880)
geändert worden ist, anzuwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Verordnung
zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung
Vom 24. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungs- Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von ver-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch An- gleichbaren Grundstücken mit nach dem 2. Oktober
lage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des 1990 vereinbarten Entgelten fehlt. Der Bodenwert ist
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Grundstücks zu ermitteln."
(BGBI. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesregierung: 2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,(1) Will der überlassende das Nutzungsentgelt
Die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 nach dieser Verordnung erhöhen, so hat er dies
(BGBI. 1S. 1339) wird wie folgt geändert: dem Nutzer für jede Erhöhung schriftlich zu
erklären. Die Erhöhung ist schriftlich zu erläutern.
1. § 3 erhält folgende Fassung: Dabei ist anzugeben, daß mit dem Erhöhungsver-
,,§3 langen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten
werden; wird dies mit dem Hinweis auf entspre-
Schrittweise Entgelterhöhung
chende Entgelte für die Nutzung einzelner ver-
bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte
gleichbarer Grundstücke begründet, so genügt die
(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den . Benennung von drei Grundstücken."
§§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur
angemessenen Gestaltung der Nutzungsentgelte darf ,,(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Gren-
die Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen ze der ortsüblichen Entgelte einhält, so trifft die
werden: Beweislast den überlassenden."
1. ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am
2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch minde- 3. § 7 erhält folgende Fassung:
stens auf 0, 15 Deutsche Mark, bei baulich genutz- ,,§ 7
ten Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Qua-
Gutachten und Auskünfte
dratmeter Bodenfläche im Jahr,
über die ortsüblichen Entgelte
2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach
sich nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,
§ 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich
3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der zuständige Gutachterausschuß ein Gutachten über die
sich nach Nummer 2 ergebenden Entgelte, ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar ge-
4. ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte nutzte Grundstücke zu erstatten. Auf Verlangen hat er
der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte, in anonymisierter Form Auskunft über die in seinem
Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte unter Angabe
5. ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um
der Gemarkung zu erteilen, in der die Grundstücke lie-
ein Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Ent-
gen.
gelte.
(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gut-
(2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem
achterausschuß Auskunft über die vereinbarten Nut-
2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder in vergleichba-
zungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen."
ren Gemeinden für vergleichbar genutzte Grundstücke
vereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit ist die
tatsächliche Nutzung unter Berücksichtigung der Art Artikel 2
und des Umfangs der Bebauung der Grundstücke
maßgebend. Inkrafttreten
(3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzin- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sung des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1921
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 25. Juli 1997
.
Auf Grund des§ 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1 S. 523, 1061)
wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt IV Nr. 5 der Anlage 1 wird die Befristung „bis 31. 7. 1997" durch
die Befristung „bis 31.12.1998" ersetzt.
2. Dem Abschnitt I der Anlage 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6 Schweiz Basel 1 (eins)".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Sechste Verordnung
zur Änderung der Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung
Vom 25. Juli 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 2. Vertiefung der besonderen beruflichen Fachbildung
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt nach Nummer 1 in überbetrieblichen Ausbildungs-
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 stätten in 1 Monat.
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des
(3) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-
§ 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
berufen der Handwerksordnung (§ 2) ist ~ie folgt zu
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 gliedern:
S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, 1. berufliche Grundbildung nach Absatz Nr.
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- Buchstabe a,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und 2. berufliche Grundbildung nach Absatz Nr.
dem Orga~isationserlaß vom 17. November 1994 Buchstabe b,
(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 3. berufliche Fachbildung nach Absatz Nr. 2
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Buchstabe a,
4. berufliche Fachbildung nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe b,
Artikel 1
5. besondere berufliche Fachbildung nach Absatz 2
Die Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung vom 8. Mai Nr. 1,
1974 (BGBI. 1 S. 1073), zuletzt geändert durch § 12 der
6. Vertiefung der besonderen beruflichen Fachbildung
Verordnung vom 9. September 1985 (BGBI. 1 S. 1905),
nach Absatz 2 Nr. 2.
wird wie folgt geändert:
(4) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen
Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nr. 2 in
,,§4 den Ausbildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1)
Gliederung der Berufsausbildung und in den Ausbildungsberufen der Handwerksord-
nung(§ 2) dauert insgesamt 31 bis 37 Wochen.
(1) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-
berufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter (5) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-
und Tiefbaufacharbeiter ist wie folgt zu gliedern: ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte
anzurechnen."
1. im ersten Ausbildungsjahr:
a) berufliche Grundbildung in überbetrieblichen 2. In§ 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
Ausbildungsstätten in 16 bis 20 Wochen,
,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2
b) berufliche Grundbildung in der betrieblichen Buchstabe a)".
Ausbildungsstätte in 32 bis 36 Wochen; darin
enthalten ist der Unterricht in der Berufsschule;
3. Die Anlagen 1, 2 und 3 werden wie folgt geändert:
2. im zweiten Ausbildungsjahr:
a) An die Überschrift zu Abschnitt I werden jeweils die
a) berufliche Fachbildung in überbetrieblichen Angabe,,*)" und eine Fußnote mit folgendem Text
Ausbildungsstätten in 11 bis 13 Wochen, angefügt:
b) berufliche Fachbildung in der betrieblichen ,,') Die überbetriebliche Ausbildung im ersten Jahr beträgt gemäß
Ausbildungsstätte in 39 bis 41 Wochen; darin § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a insgesamt 16 bis 20 Wochen;
die in Spalte 4 ausgewiesenen zeitlichen Richtwerte von ins-
enthalten ist der Unterricht in der Berufsschule. gesamt 20 Wochen stellen Höchstwerte dar, die gegebenen-
falls entsprechend anzupassen sind."
(2) Die Berufsausbildung in den aufbauenden
Ausbildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1 Nr. 2) b) Abschnitt II wird jeweils wie folgt gefaßt:
ist wie folgt zu gliedern: „II. Während der Berufsausbildung nach § 4
1. besondere berufliche Fachbildung in der betrieb- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sind die in der über-
lichen Ausbildungsstätte in 11 Monaten; darin ent- betrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten
halten ist der Unterricht in der Berufsschule; Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1923
Grundbildung nach den Ausbildungsmöglich- ,,*) Die in Spalte 4 und in Nummer 2 ausgewiesenen zeitlichen
Richtwerte gehen von einer Zeitverteilung von insgesamt
keiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im 39 Wochen für die betriebliche und 13 Wochen für die über-
Betriebsablauf anzuwenden. Dabei soll der betriebliche Ausbildung aus: gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 kann die
Auszubildende die Arbeits- und Betriebs- betriebliche Ausbildung 39 bis 41 und die überbetriebliche
Ausbildung 11 bis 13 Wochen betragen. Die in Spalte 4
organisation eines bauwirtschaftlichen Be- ausgewiesenen Zeiten für die betriebliche Ausbildung sowie
triebes sowie die Arbeits- und Berufswelt die in Nummer 2 ausgewiesene Aufteilung der überbetrieb-
der Bauwirtschaft kennenlernen. Hierfür steht lichen Ausbildung sind gegebenenfalls entsprechend anzu-
passen."
ein Zeitraum von 32 bis 36 Wochen zur Ver-
fügung."
Artikel 2
c) An die Überschrift zu Abschnitt III werden jeweils
die Angabe ,,*)" und eine Fußnote mit folgendem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Text angefügt: in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
----------------- ---- -----------------
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1997
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Bonn, den 14. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Absatz 1 SGB V (Deutsches Ärzteblatt 1994, Seite
24. Juni 1997 -1 BvR 2306/96 und 1 BvR 2314/96-wird A-2124), geändert 1995 (Deutsches Ärzteblatt 1995,
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: Seite A-3648) oder nach ärztlichem Standesrecht zur
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt
1. Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 und
sind.
Artikel 5 Absatz 1 Halbsatz 2 des bayerischen Geset-
zes über ergänzende Regelungen zum Schwanger- 2. Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Schwange-
schaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Geset- renhilfeergänzungsgesetzes ist für Ärzte, deren Ein-
zes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts- nahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen in Bayern
abbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches im Jahre 1996 ein Viertel ihrer Gesamteinnahmen über-
Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) stiegen haben, bis zur Entscheidung in der Haupt-
vom 9. August 1996 (Bayerisches Gesetz- und Verord- sache, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
nungsblatt Seite 328) sind bis zur Entscheidung in der nicht anzuwenden.
Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Mona-
ten, auf Ärzte, die bereits vor dem 9. August 1996 3. Artikel 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfe-
Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als ergänzungsgesetzes ist für die unter 1. und 2. genann-
Belegarzt in Bayern durchgeführt haben, nicht anzu- ten Ärtze bis zum 30. September 1997 nicht anzuwen-
wenden, wenn sie nach § 9 Absatz 3 der Vereinbarung den, sofern sie den Antrag nach Artikel 3 Absatz 1
von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Satz 2 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungs-
Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115b gesetzes bis zum 31. Juli 1997 stellen.
Bonn, den 14. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
----------------- ---- -----------------
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1997
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Bonn, den 14. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Absatz 1 SGB V (Deutsches Ärzteblatt 1994, Seite
24. Juni 1997 -1 BvR 2306/96 und 1 BvR 2314/96-wird A-2124), geändert 1995 (Deutsches Ärzteblatt 1995,
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: Seite A-3648) oder nach ärztlichem Standesrecht zur
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt
1. Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 und
sind.
Artikel 5 Absatz 1 Halbsatz 2 des bayerischen Geset-
zes über ergänzende Regelungen zum Schwanger- 2. Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Schwange-
schaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Geset- renhilfeergänzungsgesetzes ist für Ärzte, deren Ein-
zes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts- nahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen in Bayern
abbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches im Jahre 1996 ein Viertel ihrer Gesamteinnahmen über-
Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) stiegen haben, bis zur Entscheidung in der Haupt-
vom 9. August 1996 (Bayerisches Gesetz- und Verord- sache, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
nungsblatt Seite 328) sind bis zur Entscheidung in der nicht anzuwenden.
Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Mona-
ten, auf Ärzte, die bereits vor dem 9. August 1996 3. Artikel 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfe-
Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als ergänzungsgesetzes ist für die unter 1. und 2. genann-
Belegarzt in Bayern durchgeführt haben, nicht anzu- ten Ärtze bis zum 30. September 1997 nicht anzuwen-
wenden, wenn sie nach § 9 Absatz 3 der Vereinbarung den, sofern sie den Antrag nach Artikel 3 Absatz 1
von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Satz 2 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungs-
Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115b gesetzes bis zum 31. Juli 1997 stellen.
Bonn, den 14. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Dritte Verordnung
zur Änderung der Preisangabenverordnung
Vom 22. Juli 1997
Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen
3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet das aufzulegen oder· jedem Gast vor Entgegennahme
Bundesministerium für Wirtschaft: von Bestellungen und auf Verlangen bei Ab-
rechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen.
Werden Speisen und Getränke gemäß § 2 Abs. 1
Artikel 1 angeboten, so muß die Preisangabe dieser Vor-
schrift entsprechen."
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985
(BGBI. 1 S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 9 des c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1870), wird wie ,,Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preis-
folgt geändert: verzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die
wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke
1. § 1 wird wie folgt geändert: ersichtlich sind."
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts- ,,(3) In Beherbergungsbetrieben ist
mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren
oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von 1. in jedem Zimmer ein Preisverzeichnis anzubrin-
Waren oder Leistungen gegenüber Letztver- gen, aus dem der Zimmerpreis und gegebenen-
brauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die falls der Frühstückspreis ersichtlich sind, und
Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatz- 2. beim Eingang oder bei der Anmeldestelle
steuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig des Betriebes an ·gut sichtbarer Stelle ein Ver-
von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (End- zeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem
preise)." die Preise der im wesentlichen angebotenen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis
ersichtlich sind."
,,(3) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder
Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, e) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen; die bis-
so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware herigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag und 5.
zu bilden."
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2 4. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 1" durch ,,§ 99 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. ,,An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszu-
zeichnen, daß sie
2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: 1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
,,(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten 2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellen-
oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind da- bereich einfahrenden Kraftfahrer
durch auszuzeichnen, daß di~ Preise unmittelbar bei
den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren deutlich lesbar sind."
oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusam-
menhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben 5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
werden."
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 5 wird wie folgt geändert: „ 1. auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Gemeinsamen Zolltarifs;".
,,Gaststätten, Beherbergungsbetriebe". b) Nummer 4 wird aufgehoben. In Nummer 3 wird das
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
,,(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in
denen Speisen oder Getränke angeboten werden, 6. In § 8 Abs. 1 Nr. 5 wird nach den Worten „entgegen § 1"
sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. die Verweisung „Abs. 3 oder" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1911
7. § 8 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: (2) Bei Waren und Leistungen, deren Preise auf
Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemes-
„8. des§ 5 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das
sen werden, die durch Gesetz oder auf Grund eines
Anbringen von Preisverzeichnissen oder des § 5
Gesetzes festgesetzt oder behördlich genehmigt sind,
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 über das Angeben von
Preisen,". können bis zum letzten Tag des auf die Verkündung
folgenden sechsten Kalendermonats die Preise in der
festgesetzten oder genehmigten Form angegeben
8. § 9 wird wie folgt gefaßt:
werden."
,,§9
Übergangsregelungen 9. § 10 wird gestrichen.
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind an
Tankstellen auf Bundesautobahnen bis zum letzten
Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Artikel 2
Kalendermonats die Kraftstoffpreise mindestens so
auszuzeichnen, daß sie für den in den Tankstellen- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
bereich eingefahrenen Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungs-
anforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Klavier- und Cembalobauer-Handwerk
(Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung - KlaCbMstrV)
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 8. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
dere Mechanik, Akustik und Statik,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2256) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des 10. Kenntnisse der Mensuration sowie der berufsbezo-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 genen Normen,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No- 11. Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, ins-
Technologie: besondere des Umweltschutzes,
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
1. Abschnitt
14. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und
Berufsbild Qualitätsmanagement,
15. Entwerfen, Berechnen und Anfertigen von Konstruk-
§1 tionszeichnungen,
Berufsbild 16. Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
(1) Dem Klavier~ und Cembalobauer-Handwerk sind 17. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Bohren, Stemmen, Fräsen, Biegen von Zargen,
1. Entwurf, Planung, Konstruktion, Herstellung, Stim- Furnieren, Schleifen und Polieren,
mung und Intonation von Tasteninstrumenten mit 18. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,
Saiten, insbesondere Klaviere, Flügel, Cembali und insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln,
Hammerklaviere, Leimen und Kleben,
2. Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von 19. Anfertigen und Bearbeiten von Instrumententeilen,
Tasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere, 20. Herstellen der Aaste mit Resonanzboden oder des
Flügel, Kielinstrumente, Clavichorde und Hammer- Korpus bei historischen Instrumenten,
klaviere.
21. Bearbeiten und Aufpassen der Gußplatte,
(2) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Anfertigen und Aufziehen des Saitenbezuges sowie
Vorstimmen,
1. Kenntnisse der Tasteninstrumente mit Saiten,
23. Umleimen und Einpassen der Gehäuseteile,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe, 24. Anschlagen von Scharnieren und Beschlägen,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Gestaltungs- und 25. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
Formenlehre, 26. Einbauen sowie Vor- und Fertigregulieren der spiel-
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, technischen Einrichtungen,
Maschinen und Anlagen, 27. Ausführen gleichstufiger und historischer Stimmun-
5. Kenntnisse der Planung, der Konstruktion und der gen, Intonieren und Anspielen,
Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit 28. Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge und Vorrich-
Saiten, tungen,
6. Kenntnisse in der Anwendung elektronischer Bau- 29. Pflegen und Instandhalten von Tasteninstrumenten
elemente, mit Saiten,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik- 30. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
instrumentengeschichte sowie der Stilkunde, Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1913
2. Abschnitt 1. Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,
Prüfungsanforderungen in den 2. Fügen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanz-
Teilen I und II der Meisterprüfung bodenteiles,
3. Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,
§2 4. Schiften, Anreißen, Bohren, Abstechen und Bestiften
eines Stegteils,
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1) 5. Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Baßsaiten,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen 6. Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung 7. Erneuern eines Untertastenbelages,
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
8. Erneuern eines Tastenbodens,
lings nach Möglichkeit berücksichigt werden.
9. Durchführen einer Furnierarbeit,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als 14 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- 10. manuelles Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. mit Pinsel, Ballen und Spritzpistole,
11. Beziehen eines historischen und eines modernen
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
Tasteninstrumentes,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. 12. Erneuern von Pedalschalen,
13. Anfertigen einer Holzverbindung.
§3 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Meisterprüfungsarbeit und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend konnten.
genannten Arbeiten anzufertigen:
§5
1. Bau eines spielfertigen Klavjers aus vorgefertigten Tei-
len oder Generalreparatur eines Klaviers; dabei sind Prüfung
der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spiel- der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
mechanik und Klaviatur einzubauen; anschließend ist
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
das Instrument zu stimmen und zu intonieren,
fungsfächern nachzuweisen:
2. Bau eines spielfertigen Flügels aus vorgefertigten 1. Technische Mathematik:
Teilen oder Generalreparatur eines Flügels; dabei sind
der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spiel- a) Klaviatur-, Mechanik-, Hebel- und Winkelberech-
mechanik, Klaviatur und Dämpfung einzubauen; nungen,
anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu b) statische Berechnungen,
intonieren,
c) Mensuration,
3. Bau eines spielfertigen zweimanualigen Cembalos aus d) akustische Berechnungen,
vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug auf-
zuziehen sowie die Klaviaturen, Springerrechen und e) Flächen-, Volumen- und Körperberechnungen, ins-
Springer einzubauen; anschließend ist das Instrument besondere Abwicklungen;
zu stimmen und zu intonieren, 2. Fachtechnologie:
4. Bau eines spielfertigen Hammerklaviers aus vorgefer- a) Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit
tigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen Saiten,
sowie die Klaviatur, Spielmechanik und Dämpfung ein-
b) Gestaltungs- und Formenlehre,
zubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen
und zu intonieren. c) Instandhaltung und Restaurierung von Tasten-
instrumenten mit Saiten,
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Berechnun-
gen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten d) berufsbezogene Physik, insbesondere Raum- und
sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument Bauakustik,
vorzulegen. e) Schallabstrahlungselemente, insbesondere Reso-
(3) Die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, nanzboden und -körper,
die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein kom- f) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des
plettes Instrument sind bei der Bewertung der Meister- Umweltschutzes,
prüfungsarbeit zu berücksichtigen.
g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
§4 h) Produkthaftung und Qualitätsmangement;
Arbeitsprobe 3. Werkstoffkunde:
(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Num- Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-
mer 1, auszuführen: bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, 3. Abschnitt
Musiktheorie:
Übergangs- und Schlußvorschriften
a) Stilkunde,
§6
b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-
Übergangsvorschrift
sondere der Tasteninstrumente mit Saiten,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
c) Musiktheorie; fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
5. Kalkulation: zu Ende geführt.
§7
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren. Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
führen.
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils gelten-
als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als den Fassung.
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll §8
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
Inkrafttreten
werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Klavier- und Cembalobauer-Handwerks vom 8. Januar
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. 1969 (BGBI. 1 S. 49) außer Kraft.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-
Absatz 1 Nr. 2. stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1915
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungs-
anforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk
(Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung - OrgHbMstrV)
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 11. Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Restaurierung von Orgeln und Harmonien, insbeson-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des dere nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Bestimmungen und
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
Umwelt- und des Denkmalschutzes,
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
vember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 14. Anfertigen von Dispositionen und dazugehörigen
Technologie: Mensuren,
15. Entwerfen, Skizziereh und Berechnen,
1. Abschnitt 16. Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungs-
Berufsbild zeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,
17. Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
§1
18. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,
Berufsbild Hobeln, Bohren, Stemmen, Fräsen, Furnieren und
Schleifen,
(1) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 19. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,
insbesondere Holz- und Metallverbindungen,
1. Disposition, Entwurf, Planung, Mensuration, Herstel-
lung, Montage, Intonation und Stimmung von Orgeln 20. Anfertigen von Instrumententeilen, insbesondere von
und Harmonien, - Pfeifen,
2. Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von 21. Bearbeiten von Oberflächen,
Orgeln und Harmonien. 22. Zusammenbauen von Orgeln und Harmonien sowie
(2) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind deren Teilen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 23. Intonieren von Orgeln und Harmonien,
1. Kenntnisse der Orgeln und Harmonien, 24. Stimmen von Orgeln und Harmonien, insbesondere
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- Legen von Stimmungen verschiedener Systeme,
stoffe, 25. Pflegen von Orgeln und Harmonien,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Gütebestimmun- 26. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
gen,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
4. Kenntnisse der Funktionsweisen der verschiedenen
Systeme von Orgeln und Harmonien,
5. Kenntnisse der mechanischen, pneumatischen und 2. Abschnitt
elektrischen Trakturen sowie der Anwendungsmög- Prüfungsanforderungen in den
lichkeiten elektronischer Bauelemente,
Teilen I und II der Meisterprüfung
6. Kenntnisse der Disposition, des Entwurfs, der Pla-
nung, der Mensuration, der Herstellung, der Montage, §2
der Intonation und der Stimmung von Orgeln und
. Harmonien, Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1)
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
instrumentengeschichte,
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
9. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbe- (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit nach § 3
sondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht länger als 60 und die nach § 3
Statik, Abs. 1 Nr. 3 nicht länger als 200 Arbeitstage, die Aus-
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
führung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
dauern. und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
konnten.
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. §5
Prüfung
§3
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Meisterprüfungsarbeit
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend fungsfächern nachzuweisen:
genannten Arbeiten anzufertigen:
1. Technische Mathematik:
1. Konstruktion, Berechnung und Bau eines mindestens
a) Hebel-, Winkel-, Übersetzungs- und Kräfteberech-
einmanualigen Orgelpositivs mit mindestens drei Regi-
nungen,
stern und einem Tonumfang von C bis f3; dabei sind die
Windlade für die Register, die Spielmechanik, der Balg b) Berechnung von Windanlagen, Ventilen und Wind-
und die Drossel sowie ein Register mit Pfeifen aus Holz steuerungen sowie Windverbrauchsberechnungen,
und Metall herzustellen; anschließend ist das Instru- c) Berechnung von elektrischen Widerständen, Strö-
ment spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu men, Spannungen und Leistungen,
stimmen,
d) statische Berechnungen, insbesondere von Ge-
2. Bau eines einmanualigen Harmoniums mit einem mas- wichtsverteilung und Lastpunkten,
siven Holzgehäuse und mindestens zwei Spielen;
e) Mensuration,
dabei ist die Windanlage und die Spielmechanik herzu-
stellen, die Zungenplatten können vorgefertigt sein; f) Schallberechnungen,
anschließend ist das Instrument spielfertig zu montie- g) Flächen-, Volumen- und Körperberechnungen, ins-
ren, zu intonieren und zu stimmen, besondere Abwicklungen;
3. Konstruktion, Berechnung und Bau einer mindestens 2. Fachtechnologie:
zweimanualigen Orgel mit Pedal und einem Tonum-
a) Dispositionen, Mensuren und Intonation,
fang für di~ Manuale von C bis f3; dabei sind minde-
stens eine Manualwindlade für die Register, die Spiel- b) Funktionsweisen und Bearbeitung von berufsbezo-
mechanik, der Balg und die Drossel sowie ein Register genen Instrumententeilen,
mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; an- c) Konstruktion und Zusammenbau,
schließend ist das Instrument spielfertig zu montieren,
zu intonieren und zu stimmen. d) Restaurierung von Orgeln und Harmonien,
(2) Der Prüfling hat vor .Anfertigung der Meisterprü- e) berufsbezogene Physik, insbesondere Mechanik,
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Beschrei- Pneumatik, Elektrik, Akustik und Statik,
bung des Instruments zur Genehmigung vorzulegen. Nach f) berufsbezogene Bestimmungen und Normen sowie
Genehmigung sind die Werkzeichnungen, die Berechnun- berufsbezogene Vorschriften des Umwelt- und des
gen, die Materiallisten und die Vorkalkulation für das kom- Denkmalschutzes,
plette Instrument anzufertigen. g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
(3) Die Beschreibung des Instruments, die Werkzeich- und des Arbeitsschutzes;
nungen, die Berechnungen, die Materiallisten sowie die 3. Werkstoffkunde:
Vor- und Nachkalkulation für das komplette Instrument
sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
berücksichtigen. Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-
bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
§4 4. Bau- und Stilkunde, Musik- und Musikinstrumenten-
Arbeitsprobe geschichte, Musiktheorie:
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann- a) Baukunde, insbesondere Denkmalpflege.,
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 . b) Stilkunde,
und 5, auszuführen:
c) Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
1. Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen, d) Musiktheorie;
2. Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen, 5. Kalkulation:
3. Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metall- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
pfeifen, Preisbildung wesentlichen Faktoren.
4. Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
5. Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör, führen.
6. Belegen der Ecke eines Faltenbalges, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
7. Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektri-
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
schen und pneumatischen Störungen,
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
8. Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1917
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Absatz 1 Nr. 2.
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt §8
Inkrafttreten
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
§6 Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des
Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerks vom 8. Januar
Übergangsvorschrift 1969 (BGBI. 1S. 51) außer Kraft.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-
zu Ende geführt. stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Satzung
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
(BGBI. 1 S. 2018, 2019) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
Artikel 1
§ 7 Abs. 7 Satz 1 der Anlage zu der Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 29. September 1994
(BGBI. 1 S. 2780) wird wie folgt gefaßt:
„Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den
Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mit-
glieder von Beiräten, J,\usschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen
im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBI. S. 515), zuletzt geändert
durch das Rundschreiben des Bundesminister,iums der Finanzen vom 19. März
1997 (GMBI. S. 172)."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1919
Verordnung
über den Betrieb von Küstenschiffahrt durch norwegische Seeschiffe
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die
Küstenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994
(BGBI. 1S. 2809, 3499) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1
Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge
fahren, werden den Schiffen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Küsten-
schiffahrt gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für
die Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.
§2
Auf Schiffe im Sinne des § 1 ist § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Schiffssicherheits-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3281, 3532), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 880)
geändert worden ist, anzuwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Verordnung
zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung
Vom 24. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungs- Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von ver-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch An- gleichbaren Grundstücken mit nach dem 2. Oktober
lage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des 1990 vereinbarten Entgelten fehlt. Der Bodenwert ist
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Grundstücks zu ermitteln."
(BGBI. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesregierung: 2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,(1) Will der überlassende das Nutzungsentgelt
Die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 nach dieser Verordnung erhöhen, so hat er dies
(BGBI. 1S. 1339) wird wie folgt geändert: dem Nutzer für jede Erhöhung schriftlich zu
erklären. Die Erhöhung ist schriftlich zu erläutern.
1. § 3 erhält folgende Fassung: Dabei ist anzugeben, daß mit dem Erhöhungsver-
,,§3 langen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten
werden; wird dies mit dem Hinweis auf entspre-
Schrittweise Entgelterhöhung
chende Entgelte für die Nutzung einzelner ver-
bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte
gleichbarer Grundstücke begründet, so genügt die
(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den . Benennung von drei Grundstücken."
§§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur
angemessenen Gestaltung der Nutzungsentgelte darf ,,(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Gren-
die Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen ze der ortsüblichen Entgelte einhält, so trifft die
werden: Beweislast den überlassenden."
1. ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am
2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch minde- 3. § 7 erhält folgende Fassung:
stens auf 0, 15 Deutsche Mark, bei baulich genutz- ,,§ 7
ten Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Qua-
Gutachten und Auskünfte
dratmeter Bodenfläche im Jahr,
über die ortsüblichen Entgelte
2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach
sich nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,
§ 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich
3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der zuständige Gutachterausschuß ein Gutachten über die
sich nach Nummer 2 ergebenden Entgelte, ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar ge-
4. ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte nutzte Grundstücke zu erstatten. Auf Verlangen hat er
der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte, in anonymisierter Form Auskunft über die in seinem
Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte unter Angabe
5. ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um
der Gemarkung zu erteilen, in der die Grundstücke lie-
ein Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Ent-
gen.
gelte.
(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gut-
(2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem
achterausschuß Auskunft über die vereinbarten Nut-
2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder in vergleichba-
zungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen."
ren Gemeinden für vergleichbar genutzte Grundstücke
vereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit ist die
tatsächliche Nutzung unter Berücksichtigung der Art Artikel 2
und des Umfangs der Bebauung der Grundstücke
maßgebend. Inkrafttreten
(3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzin- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sung des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1921
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 25. Juli 1997
.
Auf Grund des§ 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. 1 S. 1065) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBI. 1 S. 523, 1061)
wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt IV Nr. 5 der Anlage 1 wird die Befristung „bis 31. 7. 1997" durch
die Befristung „bis 31.12.1998" ersetzt.
2. Dem Abschnitt I der Anlage 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6 Schweiz Basel 1 (eins)".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997
Sechste Verordnung
zur Änderung der Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung
Vom 25. Juli 1997
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 2. Vertiefung der besonderen beruflichen Fachbildung
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt nach Nummer 1 in überbetrieblichen Ausbildungs-
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 stätten in 1 Monat.
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des
(3) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-
§ 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
berufen der Handwerksordnung (§ 2) ist ~ie folgt zu
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 gliedern:
S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, 1. berufliche Grundbildung nach Absatz Nr.
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- Buchstabe a,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und 2. berufliche Grundbildung nach Absatz Nr.
dem Orga~isationserlaß vom 17. November 1994 Buchstabe b,
(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 3. berufliche Fachbildung nach Absatz Nr. 2
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Buchstabe a,
4. berufliche Fachbildung nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe b,
Artikel 1
5. besondere berufliche Fachbildung nach Absatz 2
Die Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung vom 8. Mai Nr. 1,
1974 (BGBI. 1 S. 1073), zuletzt geändert durch § 12 der
6. Vertiefung der besonderen beruflichen Fachbildung
Verordnung vom 9. September 1985 (BGBI. 1 S. 1905),
nach Absatz 2 Nr. 2.
wird wie folgt geändert:
(4) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen
Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nr. 2 in
,,§4 den Ausbildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1)
Gliederung der Berufsausbildung und in den Ausbildungsberufen der Handwerksord-
nung(§ 2) dauert insgesamt 31 bis 37 Wochen.
(1) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-
berufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter (5) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-
und Tiefbaufacharbeiter ist wie folgt zu gliedern: ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte
anzurechnen."
1. im ersten Ausbildungsjahr:
a) berufliche Grundbildung in überbetrieblichen 2. In§ 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
Ausbildungsstätten in 16 bis 20 Wochen,
,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2
b) berufliche Grundbildung in der betrieblichen Buchstabe a)".
Ausbildungsstätte in 32 bis 36 Wochen; darin
enthalten ist der Unterricht in der Berufsschule;
3. Die Anlagen 1, 2 und 3 werden wie folgt geändert:
2. im zweiten Ausbildungsjahr:
a) An die Überschrift zu Abschnitt I werden jeweils die
a) berufliche Fachbildung in überbetrieblichen Angabe,,*)" und eine Fußnote mit folgendem Text
Ausbildungsstätten in 11 bis 13 Wochen, angefügt:
b) berufliche Fachbildung in der betrieblichen ,,') Die überbetriebliche Ausbildung im ersten Jahr beträgt gemäß
Ausbildungsstätte in 39 bis 41 Wochen; darin § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a insgesamt 16 bis 20 Wochen;
die in Spalte 4 ausgewiesenen zeitlichen Richtwerte von ins-
enthalten ist der Unterricht in der Berufsschule. gesamt 20 Wochen stellen Höchstwerte dar, die gegebenen-
falls entsprechend anzupassen sind."
(2) Die Berufsausbildung in den aufbauenden
Ausbildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1 Nr. 2) b) Abschnitt II wird jeweils wie folgt gefaßt:
ist wie folgt zu gliedern: „II. Während der Berufsausbildung nach § 4
1. besondere berufliche Fachbildung in der betrieb- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sind die in der über-
lichen Ausbildungsstätte in 11 Monaten; darin ent- betrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten
halten ist der Unterricht in der Berufsschule; Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1997 1923
Grundbildung nach den Ausbildungsmöglich- ,,*) Die in Spalte 4 und in Nummer 2 ausgewiesenen zeitlichen
Richtwerte gehen von einer Zeitverteilung von insgesamt
keiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im 39 Wochen für die betriebliche und 13 Wochen für die über-
Betriebsablauf anzuwenden. Dabei soll der betriebliche Ausbildung aus: gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 kann die
Auszubildende die Arbeits- und Betriebs- betriebliche Ausbildung 39 bis 41 und die überbetriebliche
Ausbildung 11 bis 13 Wochen betragen. Die in Spalte 4
organisation eines bauwirtschaftlichen Be- ausgewiesenen Zeiten für die betriebliche Ausbildung sowie
triebes sowie die Arbeits- und Berufswelt die in Nummer 2 ausgewiesene Aufteilung der überbetrieb-
der Bauwirtschaft kennenlernen. Hierfür steht lichen Ausbildung sind gegebenenfalls entsprechend anzu-
passen."
ein Zeitraum von 32 bis 36 Wochen zur Ver-
fügung."
Artikel 2
c) An die Überschrift zu Abschnitt III werden jeweils
die Angabe ,,*)" und eine Fußnote mit folgendem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Text angefügt: in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
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ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1997
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Bonn, den 14. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Absatz 1 SGB V (Deutsches Ärzteblatt 1994, Seite
24. Juni 1997 -1 BvR 2306/96 und 1 BvR 2314/96-wird A-2124), geändert 1995 (Deutsches Ärzteblatt 1995,
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: Seite A-3648) oder nach ärztlichem Standesrecht zur
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt
1. Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 und
sind.
Artikel 5 Absatz 1 Halbsatz 2 des bayerischen Geset-
zes über ergänzende Regelungen zum Schwanger- 2. Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Schwange-
schaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Geset- renhilfeergänzungsgesetzes ist für Ärzte, deren Ein-
zes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts- nahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen in Bayern
abbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches im Jahre 1996 ein Viertel ihrer Gesamteinnahmen über-
Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) stiegen haben, bis zur Entscheidung in der Haupt-
vom 9. August 1996 (Bayerisches Gesetz- und Verord- sache, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
nungsblatt Seite 328) sind bis zur Entscheidung in der nicht anzuwenden.
Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Mona-
ten, auf Ärzte, die bereits vor dem 9. August 1996 3. Artikel 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfe-
Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als ergänzungsgesetzes ist für die unter 1. und 2. genann-
Belegarzt in Bayern durchgeführt haben, nicht anzu- ten Ärtze bis zum 30. September 1997 nicht anzuwen-
wenden, wenn sie nach § 9 Absatz 3 der Vereinbarung den, sofern sie den Antrag nach Artikel 3 Absatz 1
von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Satz 2 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungs-
Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115b gesetzes bis zum 31. Juli 1997 stellen.
Bonn, den 14. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig