1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt7%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 7.97 Einhundertfünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 9033 (133 22. 7. 97) 23.7.97
7400-1
10. 7.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Siebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Wilhelmshaven-Mariensiel) 9129 (134 23. 7. 97) 31. 7.97
96-1-2-77
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste
{Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - luKDG)*)
Vom 22. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind ins-
besondere
Inhaltsübersicht 1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation
Artikel Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Tele- (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
dienstegesetz - TDG) 2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit
Artikel 2 Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Tele- nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbil-
dienstedatenschutzgesetz - TDDSG) dung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht
Artikel 3 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG) (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-,
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informa-
tionen über Waren und Dienstleistungsangebote),
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften Netze,
Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes 4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
Artikel 8 Änderung des Preisangabengesetzes 5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektro-
Artikel 9 Änderung der Preisangabenverordnung nisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff
und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11 Inkrafttreten (3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der
Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen
Entgelt möglich ist.
Artikel 1 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Gesetz 1. Telekommunikationsdienstleistungen und das ge-
über die Nutzung von Telediensten schäftsmäßige Erbringen von Telekommunikations-
(Teledienstegesetz - TDG) diensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120),
§1 2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaats-
Zweck des Gesetzes vertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abruf-
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
diensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungs-
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
möglichkeiten der elektronischen Informations- und Kom-
steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in
munikationsdienste zu schaffen.
der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
§2 (5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Geltungsbereich
§3
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elek-
tronischen Informations- und Kommunikationsdienste, Begriffsbestimmungen
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Im Sinne dieses Gesetzes sind
Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und
1. ,,Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde
zugrunde liegt (Teledienste).
Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang
zur Nutzung vermitteln,
*) Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über 2. ,,Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABI. EG Nr. L 77 S. 20). Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1871
§4 2. ,,Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Zugangsfreiheit Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
§3
und anmeldefrei.
Grundsätze für die
§5 Verarbeitung personenbezogener Daten
Verantwortlichkeit (1) Personenbezogene Daten dürfen vom Dienste-
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur anbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben,
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz
verantwortlich. oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie
zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn (2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur
technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
verhindern. Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt
hat.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen
sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht (3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Tele-
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vor- diensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine
haltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zugangsvermittlung. Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer
Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechts-
zumutbarer Weise möglich ist.
widriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben
unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des (4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrich-
Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommu- tungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten,
nikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt keine oder so wenige personenbezogene Daten wie
und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang,
§6 Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
Anbieterkennzeichnung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei auto-
matisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Ange- Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung
bote anzugeben oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist
1. Namen und Anschrift sowie der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen
abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im
Artikel 2 Sinne der Absätze 1 und 2.
Gesetz (6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf
über den Datenschutz bei Telediensten sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die
Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
§1 werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
Geltungsbereich 1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung
des Nutzers erfolgen kann,
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den
Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im 2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann:
Sinne des Teledienstegesetzes. 3. ihr Urheber erkannt werden kann,
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt 4. die Einwilligung protokolliert wird und
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer ab-
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die
gerufen werden kann.
Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§4
§2
Datenschutzrechtliche
Begriffsbestimmungen Pflichten des Diensteanbieters
Im Sinne dieses Gesetzes sind (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inan-
1. ,,Diensteanbieter" natürliche oder juri~tische Personen spruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung
oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist
vermitteln, über diese Möglichkeiten zu informieren.
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(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und (3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungs-
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß daten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist un-
1. der Nu~zer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter zulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden
jederzeit abbrechen kann, bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang
zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in An-
Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen spruch genommen hat, lediglich übermitteln
Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
werden, soweit nicht eine längere Speicherung für
Marktforschung,
Abrechnungszwecke erforderlich ist,
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Ein-
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter
ziehung einer Forderung erforderlich sind.
geschützt in Anspruch nehmen kann,
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
4. die personenbezogenen Daten über die Inan-
Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen,
spruchnahme verschiedener Teledienste durch einen
so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln,
Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammen-
soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist
führung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht
zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Dienste-
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei
Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden. §7
Auskunftsrecht des Nutzers
§5 Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person
Bestandsdaten oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten un-
entgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu er-
eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie
teilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Ände-
Speicherung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundes-
rung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
datenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundes-
von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
datenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktfor- §8
schung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Tele-
Datenschutzkontrolle
dienste ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese aus-
drücklich eingewilligt hat. (1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
§6 vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
Nutzungs• und Abrechnungsdaten
(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beob-
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten achtet die Entwicklung des Datenschutzes bei .Teledien-
über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, sten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberich-
verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, tes nach § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Teledien- Stellung.
sten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen Artikel3
(Abrechnungsdaten). Gesetz
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter zur digitalen Signatur
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittel-
(Signaturgesetz - SigG)*)
bar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich
§1
nicht um Abrechnungsdaten handelt,
Zweck und Anwendungsbereich
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrech-
nung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene (1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen
Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzel- für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als
nachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder
Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach *) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
Frist bestritten oder trotz Zahlcmgsaufforderung nicht und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind
beglichen. beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1873
Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig fest- (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die
gestellt werden können. Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle
die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signa-
einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn
turen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach
die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen
diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind. über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für
den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die
§2 Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der
Begriffsbestimmungen
zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheits-
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist konzept aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von
ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und
zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffent- bestätigt worden ist.
lichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zerti-
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
fikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3
versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um sicher-
versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die
zustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des
Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuord- (5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel,
nung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden,
Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von
gemäß § 4 besitzt. Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über
über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für
oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter ein- Informationen über Anschriften und Rufnummern der
deutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat Zertifizierungsstellen, die Sperrung von ihr ausgestellter
weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat). Zertifikate, die Einstellung und die Untersagung des
Betriebes einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine oder den Widerruf von Genehmigungen.
mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheini-
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz
gung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale
und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten
Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
(Gebühren und Auslagen) erhoben.
§3 §5
Zuständige Behörde Vergabe von Zertifikaten
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung (1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein
von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten ein- Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat
gesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 ob- einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-
liegen der Behörde nach§ 66 des Telekommunikations- Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-
gesetzes. Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit
Zustimmung des Signaturschlüssel-lnhabers abrufbar zu
§4 halten.
Genehmigung von Zertifizierungsstellen (2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht
Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder
Antrag zu erteilen. sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat
oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungs-
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht macht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen
die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche wird.
Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nach-
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
weist, daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten
Pseudonym aufzuführen.
ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraus-
setzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach (4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu
diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt
vorliegen werden. gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat weiter
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der priva- § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet hat und diese
ten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt
privater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist wird oder die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5
unzulässig. Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den
Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rück-
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der
wirkende Sperrung ist unzulässig.
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzuset-
zen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie (2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person,
das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Kompo- so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates ver..:
nenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für techni- langen.
sche Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4
nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungs-
stelle ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung
§6 zurückgenommen oder widerrufen wird.
Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5 §9
Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforder- Zeitstempel
lich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und deren
zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragstel- Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Ver-
ler darüber zu unterrichten, welche technischen Kompo- langen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. ~
nenten die Anforderungen nach§ 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
sowie über die Zuordnung der mit einem privaten Signa-
turschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die § 10
Antragsteller darauf hinzuweisen, daß Daten mit digitaler
Dokumentation
Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der
Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeit- Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen
ablauf geringer wird. zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverord-
nung nach § 16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu
§7 dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit
jederzeit nachprüfbar sind.
Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende
§ 11
Angaben enthalten:
Einstellung der Tätigkeit
1. den Namen des Signaturschlüssel-lnhabers, der im
Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem (1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit
Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signatur- einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zu-
schlüssel-lnhaber zugeordnetes unverwechselbares ständigen Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß
Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß, die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen Zertifikate von
einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden,
2. den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
oder diese zu sperren.
3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifi-
öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-lnhabers
zierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder
sowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle
benutzt werden kann, andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
4. die laufende Nummer des Zertifikates, (3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde
5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates, unverzüglich anzuzeigen.
6. den Namen der Zertifizierungsstelle und
7. Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf §12
bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang be- Datenschutz
schränkt ist.
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Per- Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur
sori sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung insoweit erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates
können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit
auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden. Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zerti- Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet
fikat nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten. werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-
schrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
§8 (2) Bei einem Signaturschlüssel-lnhaber mit Pseud-
Sperrung von Zertifikaten onym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen
Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu über-
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren, mitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder
wenn ein Signaturschlüssel-lnhaber oder sein Vertreter es Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die
verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonh am 28. Juli 1997 1875
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehör- dige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten an-
den des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichten- ordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
dienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder des Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend fälschungs-
Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind sicher sind oder daß zur Anwendung der Signatur-
zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den schlüssel eingesetzte technische Komponenten Sicher-
Signaturschlüssel-lnhaber über die Aufdeckung des heitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung
Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die Wahr- digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung
nehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr be- signierter Daten zulassen.
einträchtigt wird oder wenn das Interesse des Signatur-
schlüssel-lnhabers an der Unterrichtung überwiegt.
§14
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit
Technische Komponenten
der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signatur-
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen. schlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler
Signaturen sind technische Komponenten mit Sicher-
heitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler
§13 Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverläs-
Kontrolle und sig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung
Durchsetzung von Verpflichtungen privater Signaturschlüssel schützen.
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi- (2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind tech-
zierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhal- nische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erfor-
tung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. derlich, die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher
Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche
technischer Komponenten untersagen und den Betrieb Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die Über-
der Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz oder teil- prüfung signierter Daten sind technische Komponenten
weise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken, mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen
über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne lassen, ob die signierten Daten unverändert sind, auf
daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und
untersagt werden. welchem Signaturschlüssel-lnhaber die digitale Signatur
zuzuordnen ist.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1
Satz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen (3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signatur-
Behörde das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume schlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar
während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf oder abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen er-
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich- forderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter
nungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
derliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung (4) Bei technischen Komponenten nach den Absät-
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche zen 1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der anerkannten Stelle bestätigt ist.
Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens (5) Bei technischen Komponenten, die nach den in
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
hinzuweisen. über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz lungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in
oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit
Versagungsgrundes für eine Genehmigung hat die zu- gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicher-
ständige Behörde die erteilte Genehmigung zu widerrufen, heitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderun-
wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg gen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
versprechen. Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer
sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische
Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der
Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine
Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer von
Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifi-
der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen
zierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den
ist, werden auch Bestätigungen von in anderen Mitglied-
Signaturschlüssel-lnhabern sicherzustellen. Dies gilt auch
staaten der Europäischen Union oder in anderen Vertrags-
bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
verfahrens, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fort-
schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn
gesetzt wird.
die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren
ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder denen der durch die zuständige Behörde anerkannten
vom Widerruf einer Geneh~igung unberührt. Die zustän- Stellen gleichwertig sind.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
§15 3. In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort „ausführt" die
Ausländische Zertifikate Wörter „oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht" eingefügt.
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein
4. § 184 wird wie folgt geändert:
ausländisches Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder aus einem anderen Ver- a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „tatsächliches"
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen die Wörter „oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „tatsäch-
Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem
liches" die Wörter „oder wirklichkeitsnahes" einge-
Gesetz gleichgestellt.
fügt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche
Vereinbarungen getroffen sind. Artikel 5
§16 Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Rechtsverordnung
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
verordnung die zur Durchführung der§§ 3 bis 15 erforder-
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
lichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1430), wird wie folgt geändert:
1. die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,
Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung 1. In§ 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und§ 123 Abs. 2
sowie des Verfahrens bei Einstellung des Betriebes Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Bildträgern" ein
einer Zertifizierungsstelle, Komma und das Wort „Datenspeichern" eingefügt.
2. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach§ 4 Abs. 6
und die Höhe der Gebühr, 2. § 119 wird wie folgt geändert:
3. die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizie- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Dar-
rungsstellen, stellungen" die Wörter „oder durch das. öffentliche
4. die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifi- Zugänglichmachen von Datenspeichern" eingefügt.
katen, b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bildträger"
5. die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizie- ein Komma und das Wort „Datenspeicher" ein-
rungsstellen, gefügt.
6. die näheren Anforderungen an die technischen Kom-
ponenten sowie die Prüfung technischer Komponen-
ten und die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt Artikels
sind, Änderung des
7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine Gesetzes über die Verbreitung
neue digitale Signatur angebracht werden sollte. jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel4
12. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1502), zuletzt geändert durch Arti-
Änderung des Strafgesetzbuches kel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3186), wird wie folgt geändert:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
1 . Juli 1997 (BGBI. 1S. 1607), wird wie folgt geändert:
„Gesetz
über die Verbreitung jugend-
1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: gefährdender Schriften und Medieninhalte".
,,(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Daten-
speicher, Abbildungen und andere Darstellungen in 2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz
verweisen." ,,(3} Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstel-
2. § 74d wird wie folgt geändert: lungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes
sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rund-
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schriften" die funkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei
Angabe ,,(§ 11 Abs. 3)" eingefügt. Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die re-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „wenn mindestens daktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
ein Stück" durch die Wörter „ wenn eine Schrift (§ 11 Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift" Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom
ersetzt. 20. Januar bis 7. Februar 1997."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1877
3. § 3 wird wie folgt geändert: (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines
angefügt: Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt
entsprechend.
,,4. durch elektronische Informations- und Kom-
munikationsdienste verbreitet, bereitgehalten (3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so
oder sonst zugänglich gemacht werden." gilt§ 19 entsprechend."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
8. § 18a wird gestrichen.
„Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische
Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das
Angebot oder die Verbreitung im Inland auf 9. § 2 wird wie folgt geändert:
volljährige Nutzer beschränkt werden kann." a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich
,,(3) Absatz 2 gilt nicht, nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem Verfahren einstellen."
einschlägigen Handel erfolgt oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in 10. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kennt- ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer
nisnahme durch Kinder oder Jugendliche aus-
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht
geschlossen ist."
auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist oder
2. entgegen§ 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutz-
5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
beauftragten nicht bestellt oder eine Organisation
,,§ 7a der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung
Jugendschutzbeauftragte dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste, denen eine Übermitt-
lung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Artikel 7
Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauf-
tragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät (BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebots- folgt geändert:
planung und der Gestaltung der Allgemeinen Nut-
zungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters ,,§4
nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er Sammelwerke und Datenbankwerke
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
verpflichtet." unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl
oder Anordnung der Elemente eine persönliche
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden,
6. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a unbeschadet eines an den einzelnen Elementen
eingefügt: gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
„3a. entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
oder sonst zugänglich macht,". geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist
7. § 18 wird wie folgt gefaßt: ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
,,§ 18
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugäng-
(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der lich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes
§§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a)
oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt,
wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entschei-
dung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch 2. § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Straf- a) Nach dem Wort „Künste" wird das Wort „oder"
gesetzbuches bezeichneten Inhalt hat. durch ein Komma ersetzt.
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
b) Nach dem Wort „Baukunst" werden die Wörter (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes
„oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung ist derjenige, der die Investition im Sinne des Ab-
eines Datenbankwerkes" eingefügt. satzes 1 vorgenommen hat.
§87b
3. § 53 wird wie folgt geändert:
Rechte des Datenbankherstellers
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließ-
,,(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden liche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen
keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Daten-
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel bank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung
Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die
gewerblichen Zwecken erfolgt." wiederholte und systematische Vervielfältigung, Ver-
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 breitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art
und 7. und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, sofern diese Handlungen einer normalen
4. Nach§ 55 wird folgender§ 55a eingefügt: Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
,,§55a unzumutbar beeinträchtigen.
Benutzung eines. Datenbankwerkes (2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind ent-
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfälti- sprechend anzuwenden.
gung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer
§87c
eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräuße-
rung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks Schranken des Rechts
des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu des Datenbankherstellers
dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang
ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
oder eines mit dessen -Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine
wenn und soweit die Bearbeitung oder Verviel- Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elek-
fältigung für den Zugang zu den Elementen des tronischer Mittel zugänglich sind,
Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch
gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Verviel- nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
fältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in
vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für
5. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert: eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
„Das gleiche gilt in den Fällen des§ 53 Abs. 2 Nr. 1 deutlich anzugeben.
und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Datenbankwerkes." Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesent-
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 lichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Ver-
und 4. wendung in Verfahren vor einem Gericht, einem
Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke
6. Nach§ 87 wird folgender Abschnitt eingefügt: der öffentlichen Sicherheit.
„Sechster Abschnitt §87d
Schutz des Datenbankherstellers Dauer der Rechte
§87a Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen
fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Daten-
Begriffsbestimmungen bank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Her-
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine stellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unab- nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69
hängigen Elementen, die systematisch oder metho- zu berechnen.
disch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer §87e
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und
deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung Verträge über die
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition Benutzung einer Datenbank
erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Daten- Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbank-
bank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang herstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
wesentliche Investition erfordert. Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in son-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1879
stiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder (2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwen-
dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen den, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Ver- 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die
trags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, 1998.
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art
(3) Die§§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzu-
und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
wenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen
zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese
worden sind."
Handlungen weder einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Inter-
essen des Datenbankherstellers unzumutbar beein-
trächtigen." Artikels
Änderung des Preisangabengesetzes
7. In§ 108 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Num-
mer angefügt: Dem§ 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember
1984 (BGBI. 1S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
,,8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 ver-
wertet,". „Bei Leistungen der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen
8. In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lichtbilder" über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistun-
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach gen getroffen werden."
dem Wort „Tonträger" die Wörter „und die nach§ 87b
Abs. 1 geschützten Datenbanken" eingefügt.
Artikel9
9. Nach§ 127 wird folgender§ 127a eingefügt:
Änderung der Preisangabenverordnung
,,§ 127a
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985
Schutz des Datenbankherstellers (BGBI. 1 S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen vom 14. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1765), wird wie folgt
deutsche Staatsangehörige sowie juristische Perso- geändert:
nen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden. 1. Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht ,,Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirm-
eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten anzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige
gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden
§ 87b gewährten Schutz, wenn Nutzung unentgeltlich anzubieten."
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung
sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
bezeichneten Staaten befindet oder „2. des§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils
2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Auf-
dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine stellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer
oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist. Anzeige des Preises,".
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsan-
gehörige sowie juristische Personen den Schutz nach
dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinba- Artikel 10
rungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Rückkehr zum
Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom einheitlichen Verordnungsrang
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgemacht." Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangaben-
verordnung können auf Grund der Ermächtigung des
10. Nach§ 137f wird folgender§ 137g eingefügt: § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
,,§ 137g
Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG Artikel 11
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63
Inkrafttreten
Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke an-
zuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der
wurden. am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft.
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R ü t t g er s
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1881
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags
Vom 18. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags vom 14. April 1997
(BGBI. 1 S. 930) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Zahlung
eines erhöhten Auslandszuschlags in der seit 1. Juli 1997 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretene Verordnung vom
21. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1139),
2. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des § 55 Abs. 5 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGBI. 1S. 293),
zu 2. des§ 55 Abs. 5 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262).
Bonn, den 18. Juli 1997
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Verordnung
über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags
(EAZV)
§1
Erhöhter Auslandszuschlag
(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslandszuschlag nach Anlage Vif
des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, wird ein erhöhter Auslandszuschlag
gezahlt.
(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familienzuschlag,
höchstens jedoch der Stufe 1,
3. Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1
des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997
(BGBI. 1 S. 322),
4. Auslandszuschlag der Anlage Vif des Bundesbesoldungsgesetzes.
§2
Anrechnung von Erwerbseinkommen des Ehegatten
(1) Nimmt der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf, wird das
aus dieser Tätigkeit monatlich ausgezahlte Netto-Erwerbseinkommen des
Ehegatten, soweit es die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen
und Geringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder den Gegenwert in aus-
ländischer Währung übersteigt, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags
angerechnet.
(2) Ist der verheiratete Beamte in einem zur Bundesrepublik Deutschland
grenznahen Auslandsdienstort eingesetzt, wird auch eine Erwerbstätigkeit des
Ehegatten im Inland nach Absatz 1 berücksichtigt. Das gleiche gilt bei einer
sonstigen vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Inland.
§3
(Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1883
Bekanntmachung
der Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Vom 18. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugs-
kostenverordnung und der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 30. Mai 1997
(BGBI. 1 S. 1325) wird nachstehend der Wortlaut der Auslandstrennungsgeld-
verordnung in der seit 1. Juli 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Mai
1991 (BGBI. 1S. 1081),
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1, 2, 5, 6
und 7 sowie den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
Nr. 3 und 4 der Verordnung vom 16. April 1993 (BGBI. 1S. 492),
3. den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) und des § 22 Abs. 1 Satz 1
und 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), die durch
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) neugefaßt
worden sind, erlassen.
Bonn, den 18. Juli 1997
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Verordnung
über das Auslandstrennungsgeld
(Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)
§1 (2) Berechtigt sind nicht
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung 1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maß-
nahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer
(1) Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen
Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und
aus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maß-
zwischen diesen und dem Inland,
nahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes)
und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland 2. Ehrenbeamte und
und vom Ausland in das Inland sowie auch ohne Zusage 3. ehrenamtliche Richter.
der Umzugskostenvergütung bei Einstellungen in das
Ausland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des
Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Ver- §3
wendung am Einstellungsort. Der Abordnung steht gleich Arten des Auslandstrennungsgeldes
1. die Kommandierung,
Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:
2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Grün-
1 . Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6
den zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde
bis 8, 10),
an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,
2. Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung(§ 9),
3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung
nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten- 3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
vergütung, (§ 11),
4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer 4. Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge
anderen Stelle als einer Dienststelle und gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),
5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen 5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),
Fällen (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes). 6. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen
(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse
Auslagen für getrennte Haushaltsführung oder das Bei- im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen;
behalten der Wohnung am bisherigen Wohnort aus Anlaß § 12 Abs. 8).
von Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen
Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berück- §4
sichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten.
Entschädigung
(3) Bei dienstlichen Maßnahmen nach Absatz 1 am für getrennte Haushaltsführung
Dienstort wird Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt.
Zum Dienstort gehört auch sein jeweiliges in- und aus- (1) Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8
ländisches Einzugsgebiet. Im Einzugsgebiet liegt die und 10 wird gezahlt, wenn der Berechtigte
Wohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen 1. mit seinem Ehegatten oder ledigen Kindern in häus-
Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienst- licher Gemeinschaft lebt oder
stätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (§ 3 Abs. 1
2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem
Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes).
Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflege-
(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die kind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt
Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienst- und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung
lichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt
Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für ganz oder überwiegend gewährt oder
längstens ein Jahr gezahlt.
3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärzt-
§2 lichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen - nicht
Berechtigte nur vorübergehend - bedarf,
(1) Berechtigt sind und getrennten Haushalt führt. § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12
Abs. 7 bleiben unberührt.
1. Bundesbeamte,
2. Richter im Bundesdienst, (2) Ist Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bun-
desumzugskostengesetzes) zugesagt, wird Auslands-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und trennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die
4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter. Voraussetzungen des§ 5 vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1885
§5 Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 um die Hälfte
Auslandstrennungsgeld nach
gekürzt. Diese Ansprüche schließen Leistungen nach § 4
Abs. 5 und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung aus.
Zusage der Umzugskostenvergütung
(3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-
(1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3 tigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 oder 4
und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird Aus- erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Ab-
landstrennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der ordnung in das Ausland anstelle des Auslandstrennungs-
Berechtigte geldes nach § 8 Abs. 3 oder 4 Auslandstrennungsgeld
1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, nach Absatz 1 gezahlt. Daneben kann der Unterschieds-
falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme betrag zwischen der Miete für die Unterkunft im Inland und
nach § 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familien-
2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort ein- zuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen- und Ausgleichs-
schließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden zulagen erstattet werden. § 12 Abs. 3 findet Anwendung.
persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen (4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-
kann. tigten, die Auslandstrennungsgeld nach§ 8 Abs. 1 oder 2
Der Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Ab-
jeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend ordnung in das Ausland mit Zusage der Umzugskosten-
um eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht vergütung anstelle der Abfindung nach § 8 Abs. 1 und 2
durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung Auslandstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3
oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert findet Anwendung.
werden. §7
(2) Halten sich die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Per- Versetzungen und Abordnungen im Ausland
sonen während der Zeit, in der Auslandstrennungsgel,d .
zusteht, überwiegend am neuen Dienstort auf, wird für die (1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland
Tage dieses Aufenthalts anstelle des Auslandstrennungs- beträgt das Auslandstrennungsgeld für Berechtigte der
geldes nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 65 vom Hundert, für die
Mietersatz nach § 9 gezahlt. übrigen Berechtigten 60 vom Hundert des Grundgehalts,
der Amts- und Ausgleichszulagen sowie des Auslands-
(3) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenver-
zuschlags für den bisherigen Dienstort. Das Auslands-
gütung darf Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt werden,
trennungsgeld erhöht sich für Berechtigte in den Besol-
wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die
dungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom Hundert, bei den
Voraussetzungen für die Zahlung des Auslandstrennungs-
übrigen Berechtigten um 60 vom Hundert des erhöhten
geldes nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen
Auslandszuschlags in entsprechender Anwendung der
sind. Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslands-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Umzugs- zuschlags vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1139), wenn und
kostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskosten- solange der Ehegatte des Berechtigten einen Haushalt
verordnung gezahlt wird. am bisherigen Dienstort fortführt. Bei Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst treten an die Stelle des
§6 Grundgehalts der Anwärtergrundbetrag, die Anwärter-
sonderzuschläge und, soweit die Voraussetzungen des
Versetzungen und
§ 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind, der
Abordnungen vom Inland in das Ausland
Anwärterverheiratetenzuschlag. Kaufkraftausgleich wird
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland vorgenommen. Für die Wohnung am bisherigen Dienstort
in das Ausland beträgt das Auslandstrennungsgeld für wird Mietzuschuß in entsprechender Anwendung des§ 57 ·
Berechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 60 vom des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.
Hundert, für die übrigen Berechtigten 55 vom Hundert des (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird
Grundgehalts sowie der Amts- und Ausgleichszulagen. Auslandstrennungsgeld nach § 6 gezahlt, wenn an einem
Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten anderen als dem neuen oder alten Dienstort einschließlich
an die Stelle des Grundgehalts der Anwärtergrundbetrag, Einzugsgebiet die zur häuslichen Gemeinschaft des
die Anwärtersonderzuschläge und, soweit die Vorausset- Berechtigten gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1)
zungen des § 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder
sind, der Anwärterverheiratetenzuschlag. Das Auslands- dem Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend
trennungsgeld erhöht sich um einen Betrag in Höhe von beziehen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das
26, 15 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besol- Auslandstrennungsgeld nach § 6 um die Hälfte gekürzt.
dungsgruppe A 6, wenn zur häuslichen Gemeinschaft des Diese Ansprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5
Berechtigten mehr als eine der in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung aus.
bezeichneten Personen gehört.
(2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das §8
Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt,
Versetzungen und
wenn die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten
Abordnungen vom Ausland in das Inland
gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) an einem ande-
ren als dem neuen Dienstort einschließlich Einzugsgebiet (1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in
eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder das Inland beträgt das Auslandstrennungsgeld für Be-
dem Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend rechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 65 vom
beziehen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das Hundert, für die übrigen Berechtigten 60 vom Hundert des
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Grundgehalts, der Amts- und Ausgleichszulagen sowie der Erhöhungssätze nach Absatz 3 Satz 2 nur an einen
des Auslandszuschlags für den bisherigen Dienstort. Das Ehegatten. Das besondere Auslandstrennungsgeld wird
Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtigte in den auch alleinstehenden Berechtigten gezahlt, und zwar in
Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom Hundert, bei Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
den übrigen Berechtigten um 60 vom Hundert des erhöh- der Trennungsgeldverordnung.
ten Auslandszuschlags in entsprechender Anwendung
der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Aus- §9
landszuschlags vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1139), wenn
und solange der Ehegatte des Berechtigten einen Haus- Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung
halt am bisherigen Dienstort fortführt. Bei Beamten auf (1) Erfüllt der Berechtigte die Voraussetzungen des
Widerruf im Vorbereitungsdienst treten an die Stelle des § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht, wird anstelle der Entschädigung
Grundgehalts der Anwärtergrundt>etrag, die Anwärter- für getrennte Haushaltsführung nach den §§ 6 bis 8
sonderzuschläge und, soweit die Voraussetzungen des und 10 der notwendige Mietersatz für das Beibehalten der
§ 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind, der Wohnung am bisherigen Wohnort gezahlt. Die Wohnung
Anwärterverheiratetenzuschlag. Das Auslandstrennungs- im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht
geld erhöht sich um den Auslandskinderzuschlag in ent- der Mietwohnung gleich; an die Stelle der Miete tritt der
sprechender Anwendung des § 56 des Bundesbesol- ortsübliche Mietwert der Wohnung.
dungsgesetzes. Kaufkraftausgleich wird vorgenommen;
(2) Mietersatz wird nicht für eine Zeit gezahlt, in der die
hält sich das Kind im Inland auf, wird Kaufkraftausgleich
Wohnung bewohnt wird.
auf den kinderbezogenen Anteil des Auslandstrennungs-
geldes nicht vorgenommen. Mietzuschuß für die Woh- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Garage ent-
nung am bisherigen Dienstort wird in entsprechender sprechend.
Anwendung des § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 10
gezahlt.
Vorwegumzüge
(2) Bei Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aus-
landstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt, wenn und (1) Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung
solange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen am zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1
bisherigen Dienstort zurückbleiben, weil vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslands--
1. der Berechtigte wegen Wohnungsmangels am neuen trennungsgeld bis zum Ablauf des Tages der Beendigung
Dienstort an einem Umzug gehindert ist oder der Dienstantrittsreise, längstens jedoch für 3 Monate
gezahlt.
2. zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe
(§ 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) (2) Bei Vorwegumzügen vom Inland in das Ausland be-
vorliegen. mißt sich das Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1, bei
Vorwegumzügen im Ausland nach § 7 Abs. 1 und bei Vor-
Bei Wohnungsmangel wird Auslandstrennungsgeld nach wegumzügen vom Ausland in das Inland nach § 6 Abs. 1 .
Absatz 1 jedoch längstens bis zum letzten Tage des auf
die Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten (3) Hinsichtlich der Zahlung des Mietzuschusses in den
Kalendermonats gewährt. Fällen des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle
der Wohnung am bisherigen Dienstort die Wohnung am
(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in Absatz 2 neuen Dienstort.
Satz 2 genannte Frist hinaus fort, wird statt des Auslands-
trennungsgeldes nach Absatz 1 Auslandstrennungsgeld § 11
in Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 der Tren-
Entschädigung bei
nungsgeldverordnung gezahlt. Dieses erhöht sich für eine
täglicher Rückkehr zum Wohnort
in§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um 50 vom
Hundert und für jede weitere dort genannte Person um (1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahr-
10 vom Hundert, sofern sie in die Wohnung aufgenommen kostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädi-
ist. Es erhöht sich um weitere 10 vom Hundert für Haus- gung wie bei Dienstreisen gezahlt. Für Tage mit mehr als
angestellte, für die die Kosten der .Umzugsreise erstattet elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird ein
werden oder die als Ersatzkraft für eine im Ausland Verpflegungszuschuß gezahlt; bei Dienstschichten über
zurückgebliebene Hausangestellte in die Wohnung auf- zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht
genommen sind. gesondert berechnet. Der Verpflegungszuschuß beträgt
4 Deutsche Mark, bei Berechtigten, die eine Wohnung im
(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Ausland
Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes
eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundes-
haben oder mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
umzugskostengesetzes hatten, erhalten nach Aufgabe
Person in häuslicher Gemeinschaft leben, 5 Deutsche
der Wohnung am bisherigen ausländischen Wohnort
Mark täglich.
bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am neuen in-
ländischen Dienstort besonderes Auslandstrennungsgeld (2) Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort
in Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 der Trennungs- zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten eine
geldverordnung; § 11 Abs. 2 des Bundesreisekosten- Vergütung wie bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Die
gesetzes findet keine Anwendung. Absatz 3 Satz 2 gilt tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht
entsprechend bezüglich der ab dem 15. Tag zustehenden zumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender
Zahlung. Die Zahlung steht auch zu, wenn beide Ehe- Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung
gatten mit Anspruch auf Auslandstrennungsgeld zeit- mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das
gleich vom Ausland ins Inland versetzt oder abgeordnet Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienst-
werden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung einschließlich stätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1887
(3) Muß der Berechtigte aus dienstlichen Gründen §13
am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen
Reisebeihilfen für Heimfahrten
notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(1) Ein Berechtigter, dem Aus1andstrennungsgeld nach
§12 den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reise-
Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen
beihilfe für Heimfahrten für je 3 Monate der Trennung. In
besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den
(1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslands- Anspruchszeitraum auf je 2 Monate festlegen; dies gilt für
trennungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslands- die Fälle des§ 12 Abs. 7 entsprechend.
trennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag,
§ 10 nicht gezahlt; Mietersatz für das Beibehalten der
für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
Wohnung (§ 9) wird nur einem Ehegatten gezahlt. Satz 1
gilt nicht, wenn dritte Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 (3) Die Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn
Satz 1 in der bisherigen Wohnung verbleiben; in diesem des Anspruchszeitraums oder nach dem Ablauf der
Falle erhält ein Ehegatte, bei unterschiedlichen Dienst- Zeiträume nach Absatz 1 , für die bereits eine Reisebeihilfe
bezügen der mit den höheren, Auslandstrennungsgeld gezahlt wurde, angetreten werden. Der Anspruch auf
nach den §§ 6 bis 8 oder 10. Steht dem Ehegatten des Reisebeihilfe kann in den nächsten Anspruchszeitraum
Berechtigten Trennungsgeld nach§ 3 der Trennungsgeld- übertragen werden. Der Anspruchszeitraum wird durch
verordnung oder eine entsprechende Entschädigung eine neue dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 nicht
nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, unterbrochen.
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Hält sich der Berechtigte während der dienstlichen
(2) Bei Versetzungen und Abordnungen an demselben Maßnahme am Wohnort auf und wurden die Kosten der
Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergezahlt. Reise vom Dienstort zum Wohnort aus amtlichen Mitteln
(3) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen erstattet oder ein Zuschuß gezahlt oder wurde er
Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der unentgeltlich befördert und handelt es sich dabei nicht
Abordnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubs-
am bisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt reise, beginnt der Anspruchszeitraum mit dem Tage der
erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst Rückkehr an den Dienstort. Dies gilt entsprechend für
werden kann. eine Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienst-
(4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle ort im Sinne des § 4 Abs. 4 der Auslandsumzugskosten-
oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt verordnung.
unberücksichtigt. (5) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch
(5) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Auslands- eine Reise der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen
trennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte ver- berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
boten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinar- (6) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen not-
rechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes an- wendigen Fahrkosten zwischen dem neuen Dienstort und
geordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines dem Wohnort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen
Dienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienst- auf dem kürzesten Wege\bis zur Höhe der billigsten Fahr-
unterbrechnung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig
seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. In diesem
auf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt. Kostenrahmen wird Reisebeihilfe auch zum Urlaubsort der
(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gezahlt. Mögliche
Besoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Bei
gezahlt. Mitnahme in einem Kraftfahrzeug gilt § 6 des Bundes-
(7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im reisekostengesetzes entsprechend. Soweit dienstliche
Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 des Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können,
Bundesbesoldungsgesetzes) zustehen, wird als Auslands- werden Fahrkosten nicht erstattet.
trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslands-
dienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 7 und 9 finden insoweit
keine Anwendung. §14
(8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinnge- Dienstreisen, Urlaub, Erkrankung
mäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung (1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird
das Auslandstrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus für volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort das
Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhn-
Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 1O um
licher Verhältnisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1
60 vom Hundert gekürzt, bei Dienstreisen an den Dienstort
bezeichnete dienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen,
im Inland nur dann, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet
die die im Haushalt des Berechtigten wohnenden Perso-
des Dienstortes liegt.
nen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 betreffen, erforderlich
sind und dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 1 (2) Werden bei anderen Reisen nach dem Wohnort im
Abs. 2 entstehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich Inland die Reisekosten aus amtlichen Mitteln erstattet, ein
eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Zuschuß gezahlt oder wurde die Beförderung unentgelt-
Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt das lich durchgeführt, wird das Auslandstrennungsgeld nach
Auslandstrennungsgeld für alle an diesem Dienstort den §§ 6 bis 8 und 10 für volle Kalendertage des Aufent-
tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten. halts an diesem Ort um 60 vom Hundert gekürzt.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
(3) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer Dienst- Wohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu
befreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort wegen dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen
Erkrankung oder Beschäftigungsverbots nach der Ver- werden können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur
ordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen wird Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück
das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem
um 60 vom Hundert gekürzt, es sei denn, daß die Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den
Kürzung wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre. Mutterschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten
Mietzuschuß und Auslandskinderzuschlag sind von für die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3
der Kürzung ausgenommen. Bei einem Aufenthalt am erstattet.
Wohnort aus anderen Gründen gilt Satz 1 für volle (5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-
Kalendertage. vergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die
denen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4 Stelle des Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei
gezahlt wird. einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslands-
umzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer
§15 zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person. In den
Zahlungsvorschriften Fällen des§ 6 Abs. 2, des§ 7 Abs. 2 und des§ 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 wird Auslandstrennungsgeld längstens bis
(1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom zum Tage des Verlassens der Unterkunft gezahlt.
Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantritts-
reise zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an (6) Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 endet am Tage vor
dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei dem Bezug der Wohnung oder der Möglichkeit zum Bezug
Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das der Wohnung.
Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungs-
geld mit dem Tage des Beginns der Dienstantrittsreise §16
gezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der für die Verfahrensvorschriften
zeitgerechte Durchführung der Reise erforderlich gewe-
sen wäre, wenn Auslandsdienstbezüge nur bis zum Tage (1) Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer
vor der Abreise vom ausländischen Dienstort gezahlt Ausschlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungs-
werden (§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundes- behörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit
besoldungsgesetzes). Dies gilt auch für die Dauer der dem Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reise-
Rückreise zum alten Dienstort aus Anlaß der Aufhebung kostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.
der Abordnung vom Ausland in das Inland. Für die Dauer (2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nach-
der Rückreise nach Beendigung der Abordnung im träglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener
Ausland gilt dies nur in den Fällen, in denen ein höherer Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde
Mietzuschuß nach§ 57 des Bundesbesoldungsgesetzes kann bestimmen, daß das Auslandstrennungsgeld unter
bezogen auf den alten Dienstort nicht gezahlt wurde. Vorbehalt vorausgezahlt wird.
(2) Besteht der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld (3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen
nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil unverzüglich anzuzeigen, die für die Auslandstrennungs-
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in geldzahlung von Bedeutung sein können.
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige
(3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslands-
im Sinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs, trennungsgeldes.
Dienstbefreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird
Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem §17
der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reise-
kostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Übergangsvorschrift
Tag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige Bei einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wirksam gewordenen dienstlichen Maßnahme nach § 1
wird Auslandstrennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage Abs. 1 wird Auslandstrennungsgeld nach den bisherigen
weitergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen Vorschriften gezahlt oder weitergezahlt, wenn dies für
werden können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung den Berechtigten günstiger ist.
des Dienstverhältnisses.
(4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes
innerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen und ist §18
nach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den (1 nkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1889
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juli 1997
Auf Grund 2. Nach§ 21 b wird folgender§ 21c eingefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und des § 6a ,,§21c
Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf- Gutachten für die Erteilung
fentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 zuletzt einer Betriebserlaubnis als Oldtimer
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai (1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als
1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangsworte in Absatz 1 Oldtimer gelten die§§ 20 und 21. Zusätzlich ist das
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständi-
vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) und§ 6a Abs. 2 gen erforderlich. Dieses Gutachten muß mindestens
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes folgende Angaben enthalten:
vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom - die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimer-
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes- kennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden
ministerium für Verkehr, kann,
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrs- - den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner
gesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Schlüsselnummer,
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
- die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
3. August 1978 (BGBI. 1 S. 1177) und Absatz 2 zuletzt
geändert gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom - das Jahr der Erstzulassung,
26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089, 2092), verordnen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- - den Ort und das Datum des Gutachtens,
ministerium des Innern, - die Unterschrift mit Stempel und Kennummer des
- des§ 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April amtlich anerkannten Sachverständigen.
1965 (BGBI. 1 S. 213) verordnet das Bundesministe- Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt
rium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
· nach Zustimmung der zuständigen obersten Landes-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
behörden bekanntgemachten Richtlinie durchzufüh-
Wirtschaft:
ren und das Gutachten nach einem in der Richtlinie
festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der
Artikel 1
Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang
Änderung der einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein
Gutachten nach§ 21 erstellt wird.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (2) Fahrzeugen, denen eine Betriebserlaubnis als
(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- Oldtimer erteilt worden ist, darf nur ein Kennzeichen
ordnung vom 4. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1666), wird wie folgt nach § 23 Abs. 1c zugeteilt oder nach der 49. Aus-
geändert: nahmeverordnung zur StVZO vom 15. September
1994 (BGBI. 1S. 2416) ausgegeben werden."
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Hinweis „Anerkennung von Prüfungen 3. In § 23 wird nach Absatz 1b folgender Absatz 1c
auf Grund von Rechtsakten der Europäischen eingefügt:
Gemeinschaften ... " wird folgender Hinweis ein-
gefügt: ,,(1 c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor
,,§ 21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebs- 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr ge-
erlaubnis als Oldtimer". kommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraft-
fahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird
b) Nach dem Hinweis auf Anlage Vb wird folgender und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Old-
Hinweis eingefügt: timer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach
,,Vc Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen". Anlage Vc zugeteilt (Oldtimerkennzeichen)."
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
4. Dem § 28 Abs. 1 werden folgende Sätze ange- bracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kenn-
fügt: zeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterschei-
dungszeichen ebenso verfahren werden."
„An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein
Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-,
Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kenn- 10. Nach Anlage Vb wird die aus Anhang 1 ersichtliche
zeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten Anlage Vc (§ 60 Abs. 1d) eingefügt.
außerhalb des Zulassungszeitraums erfolgen sollen.
Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen voll- 11. Die Muster 9 werden wie aus dem Anhang 2 ersicht-
ständig abgedeckt sein." lich gefaßt.
5. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der Anlage V,
Va oder Vb" durch die Angabe „der Anlage V, Va, Vb Artikel 2
oder Vc" ersetzt.
Änderung der Gebührenordnung
6. In § 60 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
eingefügt: verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juli 1997
,,(1 d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen (BGBI. 1 S. 1666), wird in der Anlage zu § 1 wie folgt ge-
reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc ändert:
dem Normblatt DIN 7 4069, Ausgabe Juli 1996,
entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-
Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen 1. Im Abschnitt 2 werden in der Gebührennummer 221.1
Registernummer tragen." nach dem Wort „Saisonkennzeichen" die Wörter
,, , ebenso bei Wechsel der Kennzeichenart, wobei in
diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder
7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
eine Gebühr nach 221.4, 222.1 oder 222.2 nicht
a) In der Übergangsvorschrift ,,§ 60 Abs. 1 Satz 2 zusätzlich anfällt." eingefügt.
(grüne amtliche Kennzeichen)" werden nach den
Wörtern ,, , die überwiegend im Linienverkehr
2. Im Abschnitt 3 wird die Gebührennummer 413 wie folgt
verwendet werden," folgende Wörter eingefügt:
geändert:
,,oder soweit die in § 18 Abs. 4 genannten Fahr-
a) In der ersten Spalte wird die Angabe „Gutachten
zeuge".
nach§ 21" durch die Angabe „Gutachten nach den
b) In der Übergangsvorschrift „Muster 6 (Versiche- §§ 21 und 21 c" ersetzt.
rungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mit-
b) Am Ende der Gebührennummer wird folgender Satz
teilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)" wird
angefügt:
in Satz 1 die Angabe „22. Mai 1997" durch die
Angabe „31 . Dezember 1997" ersetzt. „Wird das Gutachten nach§ 21c StVZO gleichzeitig
mit einem Gutachten nach§ 21 StVZO erstellt, darf
8. In Anlage IV werden in der Überschrift zu 1. nach den für das Gutachten nach § 21 c StVZO nur die Hälfte
Wörtern „der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsver- der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutach-
waltung," folgende Wörter eingefügt: ten nach§ 21 StVZO erhoben werden."
,,der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,".
Artikel 3
9. In Anlage Vb werden in Abschnitt 2.2 nach den Fuß-
noten folgende Sätze angefügt: Inkrafttreten
„Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld ange- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1997
Der Bundesminister fü'r Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1891
Anhang 1
(zu A r t i k e 1 1 N r. 10)
AnlageVc
(§ 60 Abs. 1d)
Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen
1. Schriftmuster
Es gilt Abschnitt 1der Anlage Va.
2. Kennzeichen
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach§ 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b) nach§ 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c) nach § 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
Der Kennbuchstabe „H" nach der Zahl in der Erkennungsnummer gibt an, daß für das Fahrzeug eine Betriebs-
erlaubnis als Oldtimer gemäߧ 21 c erteilt worden ist.
2.1 Einzeiliges Kennzeichen
Größtmaß 520
4,5
110 98
45 58
bis 67,5
* Mindestmaß 8mm
** 8mm bis 10mm
2.2 Zweizeiliges Kennzeichen
Größtmaß 340 ...
ßbis
I DA
13
86 75
200 15
4,5i
GE 942 H 75
13
;l ll l l ll ll l l 11
* 40,5 ** 40,5 20 38,5 ** 38,5 ** 38,5 2b~ 40,5 8
bis 11
30 **** 30 ****
• Mindestmaß 8mm
** 8mm bis 10mm
•- Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280mm
•-•Beizwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15mm bis 30mm
------------------------ ---
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld angebracht
werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen
ebenso verfahren werden.
2.3 zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a, Krafträder, die vor dem 1. Januar 1959
erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend§ 58
für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
Größtmaß 255
35 • 31 ff 31 ff 31 *ff 45 35 •
;;=L. 1 1H111Ri1 ,~~1~: 6
130
r BT164H 1 1 0 \~~j
49
12.
49
,
6
14 t==~ll-ll_l_l-ll-ll_l_l....,ll
• 31- 31 15 29ff29-29 15 31 6
bis bis
18 18
• Mindestmaß 6 mm
** 8mm bis 10mm
•-5mmbis20mm
3. Euro-Feld
Es gilt Abschnitt 3 der Anlage Va.
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H") auf einem Kennzeichen nach
Abschnitt 2.1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Abschnitt 2.2 oder mehr als
acht Stellen auf einem Kennzeichen nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach
den Abschnitten 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die
vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf die Engschrift
verwendet werden. Die Verwendung von Mittel- und Engschrift auf einem Kennzeichen ist unzulässig.
Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld
muß auf beiden Seiten gleich sein. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die fatwa vorgeschriebene oder die
vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen 'die in Abschnitt 2 enthaltenen
Größtmaße überschritten werden.
5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes
Es gilt Abschnitt 6 der Anlage Va.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1893
Anhang 2
(z u A r t i k e 1 1 N r. 11)
Muster 9- Anzeige
(§ 29c Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Anzel§e'· :· ;~4~ .. ·~·· -
,(§~ Abs. 1 SIVZ0) an Zulassungsstelle
Fz - ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr des Versicher8f9
Fahrzeughersteller Anzeige eingegangen
am
Neues Kennzerchen
zugeteilt am
Halterwechsel One,n
enn- Name und Anschrrft des Versicherungsnehmers Fahrzeug
en *)
0 vorubergehend stillgelegt
-~n•-)
~-11··- 0 endgullig abgemeldet
•"-'f:', am
ti. ...) 0 Erforderliche Maßnahmen eingeleitet '
r:, N - Vers -Bestätigung liegt vor mit
Gilauchfür
Wirkung vom .
'Fat,rtenmit
c.ti,fastempel-
lanf(ennzei-
D ::.~":1.tlderen
chen nach 0 von Ihnen umer
f~Abs 4
~7StVZ0. i Nr.
(Name und Anschrift des Versicherers)
•. ~ D für den bisherigen Halter
ii''i Falls nicht zutreffend, streichen.
O fur einen anderen Halter
-, BeiS~~~·Ji!Ol~fli!l;!:1!!1- ._
Muster 9 - Bescheid
(§ 29c Abs. 2)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
~-;tf" ,,i ,:,11-· '11,
Belcheld-a:··:_ -.:-:._=-:.::~.:"M!etglnd\~~~_::..-::: .;; .,.:::-
e/fbrderlich. -nn Versicherer bereits nach § 29a Abs. 3 SIVZ0 ul'llenichlet ist.
-
:
Nr. des Versicherungsscheins Fz. - ldent-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr des Vars1cherars
F~eugart Fahrzeughersteller Anzeige eingegangen
;
am
0. Versicherungsverhllltms besieht nicht oder nicht mehr Neues Kennzeichen
Mit
,Wl!jlere Vermerke der Zulassungsstelle zugeteilt am
~ . Halt-echset O,a Onein
Slilonkenn- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Fahrzeug
:ialchen •J
0 vorubergeheod stillgelegt
~·-)
0 endgültig abgemeldet
am
E,,de• ..)
0 Erf0<derliehe Maßnahmen eingelertel
Neue Vers.-Sestatigung liegt vor mrt
Gllauchfüf Wirkung vom
Fntenmit
t.1f11)estempel- O von einem encleren
t,nl(ennzei- V.sicherer
chennach
f23Abs 4 0 von Ihnen unter
Satt 7 StVZ0. •i
Nr
Datum (Name und Unterschrift der Zu&assungssteffe)
0 fur den bisherigen Haher
")Falls nicht zutreffend. streichen.
O für einen anderen Halter
,.~
") Bei S a l l O l l ~ J W _ ~ ~ ~ ..... ,;,i; .J;; j•.2:: ~- ·~i-:t 'if, -f_Zlllrlh,. . . , . . ~
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 23. Juli 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe
und Forsten verordnet oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stick-
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 1a sowie des§ 6 stoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Futter- nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Menge der enthaltenen NPN-Verbindun-
vom 2. August 1995 (BGBI. 1S. 990) sowie gen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim
Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilo-
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7a in Verbindung mit gramm Lebendgewicht nicht überschritten
Abs. 2 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit werden darf, mit dem Hinweis, daß allmäh-
dem Bundesministerium für Gesundheit: lich anzufüttern ist;
c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die
Artikel 1 Hinweise nach Spalte 4, sofern diese
Mischfuttermittel den Anforderungen nach
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis
machung vom 11 . November 1992 (BGBI. 1 S. 1898),
,,Normtyp" gekennzeichnet sind;
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1997
(BGBI. 1S. 62), wird wie folgt geändert: · d) bei Diätfuttermitteln der besondere Er-
nährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1,
1. In § 1 Abs. 1 wird die bisherige Nummer 8 gestrichen; die empfohlene Fütterungsdauer nach
die bisherige Nummer 7a wird Nummer 8. Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der
Gebrauchsanweisung zu machenden An-
2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt: gaben und die sonstigen Angaben nach
Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergän-
,,§9a zungsfuttermitteln Hinweise auf eine aus-
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel gewogene Zusammensetzung der Tages-
ration,".
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1
aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festge- b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer eingefügt:
setzt."
,,6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physi-
kalische Beschaffenheit sowie die Be- und
3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Verarbeitung, soweit entsprechende Anga-
a) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: ben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,".
„6. der Verwendungszweck und Hinweise für die
sachgerechte Verwendung, soweit diese An- 4. Dem § 12 wird folgender Absatz angefügt:
gaben nicht aus der Bezeichnung hervor-
,,(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a
gehen, ferner
Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck
a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-"
Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoni- voranzustellen."
umsulfat enthalten, der Hinweis, daß der
Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen
5. § 13 wird wie folgt geändert:
Ration 0,5 vom Hundert nicht überschrei-
ten darf; a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2b) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:
1. Richtlinie 92/88/EWG des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Änderung
der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse
1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen
in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 321 S. 24);
2. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Fut-
Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
termittel für besondere Ernährungszwecke (ABI. EG Nr. L 237 S. 23);
2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufge-
3. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Ver-
zeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere
führten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits
Ernährungszwecke (ABI. EG Nr. L 207 S. 20); nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der
4. Richtlinie 95/9/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Änderung Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach
der Richtlinie 94/39/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABI. EG Nr. L 91
S.35); 3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach
5. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Fest- Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungs-
legung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Fut-
termitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen physiologischen Merkmale nach Anlage 2a
(ABI. EG Nr. L 91 S. 39). Spalte 2 wesentlich sind."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1895
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die fest-
gestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hun-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 2a" durch
dert von den angegebenen Gehalten abweichen."
die Angabe „Anlage 2b" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „fallen" die
8. Dem § 23 wird folgender Absatz angefügt:
Worte „oder für den besonderen Ernäh-
rungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich ,,(3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfutter-
sind" angefügt. mittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: verwendet werden."
,,(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Kat-
9. § 36 wird wie folgt geändert:
zen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den
Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „verwendet"
Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, und
Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in folgende Nummer wird eingefügt:
Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezi-
„3a. entgegen § 23 Abs. 3 Einzelfuttermittel zur
malstelle anzugeben."
Herstellung von Futtermitteln verwendet oder".
6. § 14 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1
oder 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 13
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2, § 14 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2
,,(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, oder Abs. 6 Satz 1," durch die Angabe,,§ 11 Abs. 1
Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, aus- in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
genommen Mineral- und Melassefuttermittel, dung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13
sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen Abs. 1, 2, 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder§ 14 Abs. 2, ~
in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie- 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen" ersetzt.
Laktation und die umsetzbare Energie sind in
Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezi- 10. § 37 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
malstelle anzugeben."
,,(3) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel, die den
b) Absatz 3 wird gestrichen. Zusatzstoff Dimetridazol enthalten, dürfen noch bis
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Bei Misch- zum 1. Februar 1998 in den Verkehr gebracht und ver-
futtermitteln für Heimtiere" durch die Worte „Bei füttert werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis
für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und son- zum 28. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen.
stigen Mischfuttermitteln für Heimtiere" ersetzt. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in
der bis zum 28. Juli 1997 geltenden Fassung entspre-
7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: chen und ausweislich ihrer Kennzeichnung eine Halt-
barkeitsdauer von mindestens zwölf Monaten haben,
a) In Nummer 2 wird das abschließende Komma dürfen noch bis zum 1. August 1998 erstmals in den
durch einen Punkt ersetzt, und Nummer 3 wird Verkehr gebracht werden.
gestrichen.
(3a) Futtermittel, die den Zusatzstoff Dimetridazol
b) Folgender Satz wird angefügt: enthalten und dieser Verordnung in der bis zum
„Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben 28. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für noch bis zum 12. August 1997 verfüttert werden."
11 . Anlage 2a wird wie folgt gefaßt:
„Anlage2a
(zu den §§ 9a, 11 bis 13)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungs-
physiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben
werden.
2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe ,,(insgesamt)" versehen, so sind der natürliche Gehalt oder
gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe ,,(falls zugesetzt)" versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn
sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck
normalerweise erreicht sein sollte.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b} sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Ge- Wiederkäuer Stärke ' höchstens a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Gefahr halt an leicht Gesamt- 2 Monate, bei der täglichen Ration hinsichtlich
der vergärbaren zucker Milchkühen des Gesamtgehalts an Rohfaser
Azidose Kohlenhydra- höchstens und leicht vergärbaren kohlen-
ten, hohe 2 Monate ab hydrathaltigen Stoffen
Pufferkapa- Beginn der Angabe in der Gebrauchsanwei-
zität Laktation sung: ,,Insbesondere für Hoch-
leistungskühe" oder „lnsbeson-
dere für intensiv gefütterte (An-
gabe der betreffenden Wieder-
käuerkategorie)"
,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen."
Ausgleich bei leicht ver- Pferde ein- n-3-Fett- Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-
chronischer dauliche schließlich säuren (falls mittel als zu6 Monaten reichung
Störung der Fasern Ponys zugesetzt) Faserquelle
Angabe in der Gebrauchsanwei-
Dickdarm-
sung: ,,Es wird empfohlen, vor
funktion
der Verfütterung oder Verlänge-
rung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen."
Ausgleich bei Präcaecal Pferde ein- leicht ver- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-
chronischer leicht ver- schließlich dauliche Ein- zu 6 Monaten reichung (z. 8. viele kleine Ratio-
Insuffizienz dauliche Ponys zelfuttermit- nen pro Tag)
der Dünn- Kohlenhydra- tel als Quelle
Angabe in der Gebrauchsanwei-
darmfunk- te, Proteine von Kohlen-
sung: ,,Es wird empfohlen, vor
tion und Fette hydraten,
der Verfütterung oder Verlänge-
Proteinen
rung der Fütterungsdauer den
und Fetten
Rat eines Tierarztes einzuholen."
(gegebenen-
falls Angabe b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
ihrer Bear- sehr alter Tiere abgestellten
beitung} Diätfuttermitteln ist neben der
Angabe der Tierart oder Tierka-
tegorie ein Hinweis „alte Tiere"
aufzunehmen.
Verringerung niedriger Legehennen mehrfach bis zu a} Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Energiege- ungesättigte 12Wochen sung: ,,Es wird empfohlen, vor
des Fett- halt, hoher Fettsäuren der Verfütterung den Rat eines
leber- Anteil an Energie- Fachmanns einzuholen."
syndroms umsetzbarer gehalt b) Prozentsatz an umsetzbarer
Energie aus
Energie aus Lipiden
Lipiden mit
hohem Ge-
halt an mehr-
fach unge-
sättigten
Fettsäuren
Regulierung niedriger Hunde und Stärke Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der GI u- Kohlenhy- Katzen Gesamt- mittel als zu 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
cosever- dratgehalt zucker Fruc- Quelle kurz- der Verfütterung oder Verlänge-
sorgung mit schneller tose (falls und mittel- rung der Fütterungsdauer den
-Diabetes Glucosefrei- zugesetzt) kettiger Fett- Rat eines Tierarztes einzuholen."
mellitus- setzung essentielle säuren (falls
Fettsäuren zugesetzt)
(falls zuge- kohlenhy-
setzt} drathaltige
Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung}
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1897
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Wiederkäuer Calcium harnsäuern- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Phosphor- Phosphor de Einzelfut- 6Wochen sung: „Besonders für intensiv
von Harn- und Magne- Natrium termittel oder gefütterte Jungtiere"
steinbil- siumgehalt, Magnesium Zusatzstoffe „Wasser zur freien Aufnahme
dung harnsäuern- Kalium (falls zuge- anbieten."
de Stoffe Chloride setzt)
Schwefel ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen."
Unterstüt- hoher Gehalt Hunde und essentielle bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der an essen- Katzen Fettsäuren 2 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
Hautfunk- tiellen Fett- der Verfütterung den Rat eines
tion bei säuren Tierarztes einzuholen."
Dermatose
und über-
mäßigem
Haarausfall
Unterstüt- niedriger Hunde und Natrium zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der Natriumge- Katzen Kalium zu 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
Herzfunktion halt, weites Magnesium der Verfütterung oder Verlänge-
bei chroni- Kalium/ rung der Fütterungsdauer den
scher Herz- Natrium-Ver- Rat eines Tierarztes einzuholen."
insuffi- hältnis
zienz
Regulierung niedriger Hunde und essentielle zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
des Fettstoff- Fettgehalt, Katzen Fettsäuren zu 2 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
wechsels bei hoher Gehalt n-3-Fett- der Verfütterung oder Verlänge-
Hyper- an essentiel- säuren (falls rung der Fütterungsdauer den
lipidämie len Fettsäu- zugesetzt) Rat eines Tierarztes einzuholen."
ren
Verringerung glucoselie- Milchkühe Propan-1 ,2- energiehalti- 3-6Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr fernde Ener- und Mutter- diol (falls als ge Einzelfut- nachdem sung: ,,Es wird empfohlen, vor
der giequellen schafe Glucoseliefe- termittel, glu- Abkalben der Verfütterung den Rat eines
Ketose/ rant zuge- coseliefernde die letzten Fachmanns einzuholen."
Azetonämie setzt) Einzelfutter- 6Wochen b) Es kann empfohlen werden, das
Glycerin (falls mittel oder vorund Diätfuttermittel auch zum Zwecke
als Glucose- Zusatzstoffe die ersten der Ketoserekonvaleszenz ZU
lieferant als Energie- 3Wochen verfüttern.
zugesetzt) quelle nachdem
Lammen
Verringerung niedriger Hunde Kupfer zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Kup- Kupfergehalt (insgesamt) zu 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
ferspei- der Verfütterung oder Verlänge-
cherung in rung der Fütterungsdauer den
der Leber Rat eines Tierarztes einzuholen."
Unterstüt- - hochwerti- Hunde essentielle Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der ges Pro- Fettsäuren mittel als zu 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
Leberfunk- tein, mitt- Natrium Proteinquelle der Verfütterung oder Verlänge-
tion bei chro- lerer Pro- Kupfer leicht ver- rung der Fütterungsdauer den
nischer teingehalt, (insgesamt) dauliche Rat eines Tierarztes einzuholen."
Leber- niedriger Kohlenhydra-
insuffi- Fettgehalt, te (gegebe-
zienz hoher Ge- nenfalls
halt an es- Angabe ihrer
sentiellen Bearbeitung)
Fettsäu-
ren, hoher
Gehalt an
leicht ver-
daulichen
Kohlenhy-
draten
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
- hochwerti- Katzen essentielle Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
ges Pro- Fettsäuren mittel als zu 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
tein, mitt- Natrium Proteinquelle der Verfütterung oder Verlänge-
lerer Pro- Kupfer rung der Fütterungsdauer den
tein- und (insgesamt) Rat eines Tierarztes einzuholen."
Fettgehalt,
hoher Ge-
halt an
essentiel-
len Fett-
säuren
- hochwerti- Pferde ein- Methionin Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-
ges Pro- schließlich Cholin mittel als zu 6 Monaten reichung (z.B. viele kleine Ratio-
tein, nied- Ponys n-3-Fett- Protein- und nen pro Tag)
riger Pro- säuren (falls Faserquelle, Angabe in der Gebrauchsanwei-
teingehalt, zugesetzt) leicht ver- sung: ,,Es wird empfohlen, vor
leicht ver- dauliche der Verfütterung oder Verlänge-
dauliche Kohlenhy- rung der Fütterungsdauer den
Kohlenhy- drate (gege- Rat eines Tierarztes einzuholen."
drate benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Ausgleich bei niedriger Geflügel VitaminA innerhalb a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
Malabsorp- Gehalt an außer Gänse (insgesamt) der ersten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
tionNerdau- gesättigten und Tauben Vitamin D 2Wochen der Verfütterung den Rat eines
ungsinsuffi- Fettsäuren, (insgesamt) nach dem Fachmanns einzuholen."
zienz hoher Gehalt Vitamin E Schlupf b) Prozentsatz gesättigter Fettsäu-
fettlöslicher (insgesamt) ren bezogen auf die Gesamt-
Vitamine Vitamin K fettsäuren
(insgesamt)
Verringerung niedriger Milchkühe Calcium 1-4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Calcium- Phosphor vordem sung: ,,Nur bis zum Abkalben
des Mi Ich- gehalt Magnesium Abkalben verfüttern."
fiebers oder ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
enges Kat- Calcium fütterung den Rat eines Fach-
ionen/An- Phosphor manns einzuholen."
ionen-Ver- Natrium
hältnis Kalium
Chloride
Schwefel
Minderung ausgewählte Hunde und essentielle Einzelfutter- 3-8Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Nähr- Eiweißquel- Katzen Fettsäuren mittel als bei Nach- sung: ,,Es wird empfohlen, vor
stoff- len (falls zuge- Proteinquelle lassen der der Verfütterung den Rat eines
unverträg- oder setzt) lntoleranzer- Fachmanns einzuholen."
lichkeiten scheinungen
ausgewählte Einzelfutter-
Kohlenhy- mittel als unbegrenzt
dratquellen Kohlenhy- weiterver-
dratquelle wendbar
Unterstüt- niedriger Hunde und Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der Nie- Phosphorge- Katzen Phosphor mittel als zu 6 Mona- sung: ,,Wasser zur freien Auf-
renfunktion halt, niedri- Kalium Proteinquelle ten. Wird das nahme anbieten."
bei chroni- ger Protein- Natrium Diätfuttermit- ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
scher Nie- gehalt, je- essentielle tel bei akuter fütterung oder Verlängerung der
reninsuf- doch hoch- Fettsäuren Niereninsuffi- Fütterungsdauer den Rat eines
fizienz wertiges Pro- (falls zuge- zienzemp- Tierarztes einzuholen."
tein setzt) fohlen, so
beträgt die b) Es kann empfohlen werden, das
empfohlene Diätfuttermittel auch bei akuter
Fütterungs- Niereninsuffizienz zu verfüttern.
dauer2 bis
4 Wochen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1899
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Unterstüt- niedriger Pferde ein- Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der Nie- Proteinge- schließlich Phosphor mittel als zu 6 Monaten sung: ,,Wasser zur freien Auf-
renfunktion halt, jedoch Ponys Kalium Proteinquelle nahme anbieten."
bei chroni- hochwertiges Magnesium ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
scher Nie- Protein, nied- Natrium fütterung oder Verlängerung der
reninsuf- riger Phos- Fütterungsdauer den Rat eines
fizienz phorgehalt Tierarztes einzuholen."
Verringerung niedriger Cal- Hunde und Phosphor Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Oxal- ciumgehalt, Katzen Calcium mittel oder 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
steinbil- niedriger Natrium Zusatzstoff der Verfütterung den Rat eines
dung Vitamin-D- Magnesium als harnalka- Tierarztes einzuholen."
Gehalt, harn- Kalium lisierende
alkalisieren- Chloride Stoffe
de Stoffe Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxy-
prolin
Linderung hoher Elek- Hunde und Natrium leicht ver- 1-2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
akuter trolytgehalt, Katzen Kalium dauliche Ein- sung: „Bei und nach akutem
Resorp- leicht ver- zelfuttermit- Durchfall"
tions- dauliche tel (gegebe- ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
störungen Einzelfutter- nenfalls fütterung den Rat eines Tierarz-
mittel Angabe ihrer tes einzuholen."
des
Bearbeitung)
Darms
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
- (falls zuge-
setzt)
Rekonva- hoher Ener- Hunde und n-3- und n-6- leicht ver- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
leszenz/ giegehalt, Katzen Fettsäuren dauliche Ein- Genesung sung bei Futtermitteln zur Verab-
Untergewicht hohe Kon- (falls zuge- zelfuttermit- reichung mit Hilfe von Schlund-
zentration setzt) tel (gegebe- sonden: „Verabreichung unter
wichtiger Energie- nenfalls tierärztlicher Aufsicht"
Nährstoffe, gehalt Angabe ihrer b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen
leicht ver- Bearbeitung) kann der Angabe des besonde-
dauliche ren Ernährungszweckes die An-
Einzelfutter- gabe „Hepatische Lipidose bei
mittel der Katze" hinzugefügt werden.
Rekonva- hohe Kon- Pferde ein- n-3- und n-6- leicht ver- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
leszenz/ zentration schließlich Fettsäuren dauliche Ein- Genesung sung bei Futtermitteln zur Verab-
Untergewicht an wichtigen Ponys (falls zuge- zelfuttermit- reichung mit Hilfe von Schlund-
Nährstoffen, setzt) tel (gegebe- sonden: „ Verabreichung unter
leicht ver- nenfalls tierärztlicher Aufsicht"
dauliche Angabe ihrer
Einzelfutter- Bearbeitung)
mittel
Ausgleich vorwiegend Pferde ein- Calcium 1-3 Tage a) Wenn das Futtermittel einen
von Elektro- Elektrolyte, schließlich Natrium bedeutenden Teil der Tagesra-
lytverlusten leicht verfüg- Ponys Magnesium tion ausmacht, sind Angaben
bei über- bare Kohlen- Kalium über die Gefahr plötzlicher Um-
mäßigem hydrate Chloride stellungen in der Fütterung zu
Schwitzen Glukose machen.
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: ,,Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten."
,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen."
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Minderung hoher Schweine Magnesium 1-?Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Streß- Magnesium- sung: ,,Es wird empfohlen, vor
reaktio- gehalt der Verfütterung den Rat eines
nen oder Fachmanns einzuholen."
leicht ver- n-3-Fett- leicht ver-
dauliche säuren (falls dauliche
Einzelfutter- zugesetzt) Einzelfutter-
mittel mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Minderung leicht ver- Pferde ein- Magnesium leicht ver- 2-4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Streß- dauliche schließlich n-3-Fett- dauliche sung: ,,Es wird empfohlen, vor
reaktio- Einzelfutter- Ponys säuren (falls Einzelfutter- der Verfütterung den Rat eines
nen mittel zugesetzt) mittel (gege- Fachmanns einzuholen."
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Unterstüt- harnsäuern- Hunde Calcium Einzelfutter- 5-12 a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der Auf- de Stoffe, Phosphor mittel als Wochen sung: ,,Wasser zur freien Auf-
lösung von niedriger Natrium Proteinquelle nahme anbieten."
Struvit- Magnesium- Magnesium Einzelfutter- ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
steinen gehalt, nied- Kalium mittel oder fütterung den Rat eines Tierarz-
riger Protein- Chloride Zusatzstoffe tes einzuholen."
gehalt, je- Schwefel als harnsäu-
doch hoch- erndeStoffe
wertiges (falls zuge-
Protein setzt)
niedriger Katzen Calcium Einzelfutter- 5-12 a)
-
Angabe in der Gebrauchsanwei-
Magnesium- Phosphor mittel oder Wochen sung: ,,Wasser zur freien Auf-
gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe nahme anbieten."
säuernde Magnesium als harnsäu- ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
Stoffe Kalium erndeStoffe fütterung den Rat eines Tierarz-
Chloride (falls zuge- tes einzuholen."
Schwefel setzt)
Taurin (ins- b) Der Angabe des besonderen
gesamt) Ernährungszweckes kann die
Angabe „Erkrankung der unte-
ren Harnwege bei Katzen" oder
„Felines Urologisches Syndrom
- FUS" hinzugefügt werden.
Verringerung mittlerer Hunde und Calcium Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Magnesium- Katzen Phosphor mittel oder 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor
des Wieder- gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe der Verfütterung den Rat eines
auftretens säuernde Magnesium als harnsäu- Tierarztes einzuholen."
von St ru- Stoffe Kalium erndeStoffe b) Es kann empfohlen werden, das
vitsteinen Chloride (falls zuge- Diätfuttermittel auch bei akuter
Schwefel setzt) Niereninsuffizienz zu verfüttern.
Verringerung hoher Wiederkäuer Stärke 3-10 a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Teta- Magnesium- Gesamt- Wochen der täglichen Ration hinsichtlich
niegefahr gehalt, leicht zucker während des des Gesamtgehaltes an Rohfa-
-Hypo- verfügbare Magnesium schnellen ser und leichtverfügbaren Ener-
magnes- Kohlenhydra- Natrium Grasauf- giequellen
ämie- te, mittlerer Kalium wuchses Angabe in der Gebrauchsanwei-
Proteinge- sung: ,,Besonders für laktieren-
halt, niedri- de Mutterschafe"
gerKalium-
gehalt ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1901
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
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Verringerung niedriger Hunde und Energie- bis zum Er- a) Angabe der empfohlenen tägli-
des über- Energie- Katzen gehalt reichen des chen Futtermenge
gewichts gehalt angestrebten Angabe in der Gebrauchsanwei-
Körper- sung: ,,Es wird empfohlen, vor
gewichts der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen."
Verringerung niedriger Hunde und Einzelfutter- biszu6 Mo- a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Urat- Purin- und Katzen mittel als naten, bei sung: ,,Es wird empfohlen, vor
steinbil- Proteinge- Proteinquelle irreversibler der Verfütterung den Rat eines
dung halt, jedoch Störung des Tierarztes einzuholen."
hochwertiges Harnsäure-
Protein stoffwech-
sels lebens-
lang
Ausgreich bei leicht ver- Hunde und leicht ver- 3-12 Wo- a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
unzureichen- dauliche Ein- Katzen dauliche Ein- chen, bei sung: ,,Es wird empfohlen, vor
der Ver- zelfuttermit- zelfutterm it- chronischer der Verfütterung den Rat eines
dauung tel, niedriger tel (gegebe- Insuffizienz Tierarztes einzuholen."
Fettgehalt nenfalls der Bauch- b) Der Angabe zum besonderen
Angabe ihrer speicheldrüse Ernährungszweck kann der Hin-
Bearbeitung) lebenslang weis „Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz" hinzugefügt werden.
Stabilisie- niedrige Puf- Ferkel leicht verdau- 2-4 Wochen • a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
rung der phy- ferkapazität, liehe Einzel- sung: „Bei Gefahr von oder
siologischen leicht ver- futtermittel während Verdauungsstörungen
Verdau- dauliche (gegebenen- und in der Erholungsphase"
ung Einzelfutter- falls Angabe ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
mittel ihrer Bearbei- fütterung den Rat eines Fach-
tung) Einzel- manns einzuholen."
futtermittel
oder Zusatz- b) Pufferkapazität (mEq/I oder mEq/
stoffe als kg)
Quelle der ad-
stringierenden
Stoffe (falls
zugesetzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
leicht ver- Schweine leicht verdau- 2-4Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
dauliche liehe Einzel- sung: „Bei Gefahr von oder
Einzelfutter- futtermittel während Verdauungsstörungen
mittel (gegebenen- und in der Erholungsphase"
falls Angabe ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
ihrer Bearbei- fütterung den Rat eines Fach-
tung) Einzel- manns einzuholen."
futtermittel
oder Zusatz- b) Pufferkapazität (mEq/I oder mEq/
stoffe als kg)
Quelle der ad-
stringierenden
Stoffe (falls
zugesetzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung Einzelfutter- Sauen Einzelfutter- 10-14 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr mittel zur mittel zur vorund sung: ,,Es wird empfohlen, vor
der Ver- Beschleuni- Beschleuni- 10-14 Tage der Verfütterung den Rat eines
stopfung gung der gung der nach dem Fachmanns einzuholen."
Darm- Darm- Abferkeln
passage passage
Stabilisie- vorwiegend Kälber Natrium Einzelfutter- 1-?Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
rung des Elektrolyte, Ferkel Kalium mittel als (1-3 Tage sung: ,,Bei Gefahr von, während
Wasser- leicht verfüg- Lämmer Chloride Kohlen- bei Allein- oder nach Verdauungsstörun-
und Elek- bare Kohlen- Ziegen- hydratquelle fütterung) gen (Durchfall)"
trolyt- hydrate lämmer ,,Es wird empfohlen, vor der Ver-
haushalts Fohlen fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen."
Verringerung niedriger Hunde und schwefelhal- Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Proteinge- Katzen tigeAmi- mittel oder zu 1 Jahr sung: ,,Es wird empfohlen, vor
Zystin- halt, mittlerer nosäuren Zusatzstoffe der Verfütterung oder vor Ver-
steinbil- Gehalt an (insgesamt) als harnalka- längerung der Fütterungsdauer
dung schwefelhal- Natrium lisierende den Rat eines Tierarztes einzu-
tigenAmi- Kalium Stoffe holen.""
nosäuren, Chloride
hamalkali- Schwefel
sierende
Stoffe
•
12. Die bisherige Anlage 2a wird Anlage 2b.
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Vorbemerkung wird folgender Satz angefügt:
,,Die Gehalte an Zusatzstoffen werden angegeben:
1. in den Nummern 1 bis 10 und 12 in mg je kg,
2. in der Nummer 11 in mg, µg oder IE je kg,
3. in der Nummer 13 in Aktivität des Zusatzstoffes je kg oder 1,
4. in der Nummer 14 in KBE (Koloniebildende Einheiten) je kg oder 1."
b) Der Tabellenkopf zu den Spalten 6 und 8 wird wie folgt gefaßt:
„Gehalt an Zusatzstoffen sonstige Bestimmungen
(siehe Vorbemerkung)
a) Verwendungsbeschränkungen
b) Futtermittelarten
c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
min. max. d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
6 8".
c) In Nummer 7 .1 wird die Position „E 754 Dimetridazol" gestrichen.
d) Die Tabellenköpfe vor den Nummern 11 bis 14 werden gestrichen.
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Anlage 4 (zu § 14 Abs. 2 und 3)" wird durch die Angabe „Anlage 4 (zu den §§ 13 und 14)" ersetzt.
b) Im Verzeichnis „Verwendete Abkürzungen" werden die Positionen „StE/kg", ,,EFr/kg" und „EFs/kg" gestrichen.
c) In Teil 1 werden die Positionen „Milchvieh", ,,Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Kälber, Lämmer und Milch-
vieh" und „Kälber, Lämmer" durch folgende Positionen ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1903
2 3
„Milchvieh alle, ausgenommen Misch- NEL in ~J/kg =
futtermittel mit weniger als g Rohprotein x ml Gasbildung 1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0001329
5MJ NEUkg +g Rohfett2) x g Rohfett2) x 0,0001601
+g Rohfaser x g Rohfaser x 0,0000135
+g N-freie Ex- x ml Gasbildung') in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0000631
traktstoffe
-g Rohasche x g Rohfaser X 0,0000487
+3,81
Rinder, alle, ausgenommen Misch- ME in MJ/kg =
Schafe, futtermittel mit weniger als g Rohprotein X 0,0126
Ziegen, 9 MJ ME/kg oder weniger + g Rohfaser X 0,0225
ausge- als 4 v. H. Rohfaser in der + g N-freie Ex- X 0,0112
nommen Trockensubstanz sowie traktstoffe
Milchvieh Milchaustauschfuttermittel + g Rohasche X 9 Rohfett 2) X 0,0003975
-g Rohasche x g Rohfaser X 0,0001993
+ % Cellulase- x % Cellula2se-Löslichkeit3) X 0,0002449
Löslichkeit 3)
-0,15".
d) Teil 2 wird wie folgt gefaßt:
2 3
„Teil 2. Schätzgleichungen nach§ 13 Abs. 4
Hunde, Diätfuttermittel, ausgenommen Diätfuttermittel für Katzen mit ME in MJ/kg =
Katzen einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. g Rohprotein X 0,01464
+ g Rohfett 2) X 0,03556
+ g N-freie Extraktstoffe X 0,01464
Katzen Diätfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. ME in MJ/kg =
g Rohprotein X 0,01632
+ g Rohfett 2) X 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe X 0,01255
- 0,2092".
e) Fußnote 7 wird gestrichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für Schweinehälften und zur Änderung
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
sowie zur Änderung der Zweiten Rinder-ErzeugerbeihiHe-Verordnung
Vom 23. Juli 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens
und Forsten verordnet
zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betrieben,
- auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200
des § 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fas- Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte
sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 oder Variablen nach
(BGBI. 1 S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt
1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das
durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994
nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper
(BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen
automatisch mißt, oder
mit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirt-
schaft und 2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1
- auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c Abs. 1 zu ermitteln und automatisch zu protokollieren.
Nr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fas- Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht
sung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den
S. 477), von denen § 14b Abs. 2 durch Artikel 1 des Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anla-
Gesetzes vom 11 . Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2134) und ge 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl
§ 14c Abs. 1 durch Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Ka-
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, lendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet."
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schaft und
aa) Satz 1 wird gestrichen.
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie der §§ 15
und 16 jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des bb) In Satz 2 werden die Worte „nach Satz 1" durch
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- die Worte „nach Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung cc) In Satz 3 werden die Worte „bei vorhandenen
vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) im Einver- Betrieben bis zum 1. Februar 1991" gestrichen.
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und
für Wirtschaft:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Protokoll" das
Änderung der Wort „schriftlich" eingefügt.
Verordnung über gesetzliche b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einzelmeßwer-
Handelsklassen für Schweinehälften te" die Worte „oder Variablen" eingefügt.
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt geändert „Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach
durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1995 dem Stechen des Schweines erfolgen."
(BGBI. 1 S. 1641 ), wird wie folgt geändert:
5. In § 5 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3"
1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen. ersetzt durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3".
2. § 2 wird wie folgt geändert: 6. Anlage 2 wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „der Anlagen 1 und 2" werden durch 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
die Worte „der Anlage 1" ersetzt. a) In Nummer 1 werden die Worte „zweit- und dritt-
bb) Satz 3 wird gestrichen. letzten Rippe" ersetzt durch die Worte „2./3. letzten
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Rippe".
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskel- b) In Nummer 2 wird die Formel „54, 139 - 0, 71062 (S)
fleischanteil von Schweineschlachtkörpern späte- + 0,21842 (F)" ersetzt durch die Formel „58,6688
stens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine - 0,82809 X (S) + 0, 18306 X (F)".
durch Anwendung
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten
Rechtsakten von der Kommission zugelassen a) Die Angabe ,,(zu § 2 Abs. 3)" wird durch die Angabe
sind, oder ,,(zu§ 2 Abs. 2)" ersetzt.
2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens b) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3"
oder durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1905
Artikel 2 b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das
Wort „und" ersetzt.
Änderung der Vierten Vieh- und
Fleischgesetz-Durchführungsverordnung c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver- „4. sicherstellen, daß die für eine ordnungsgemäße
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Handelsklasseneinreihung und Gewichtsfest-
23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1302), zuletzt geändert durch stellung erforderlichen Bedingungen baulicher
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1 und technischer Art im Schlachtbetrieb gege-
S. 1641 ), wird wie folgt geändert: ben sind."
1 . § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel3
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Änderung der Zweiten
„Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M 1, M 2 Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung
und V."
§ 7 Satz 2 der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verord-
b) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt: nung vom 20. März 1997 (BAnz. S. 3770) wird aufgeho-
,,Auf Anforderung der nach Landesrecht zustän- ben.
digen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Artikel4
Schweineschlachtkörpers zu übermitteln."
Inkrafttreten
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und" gestri- Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 Buchsta-
chen und durch ein Komma ersetzt. be b am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
--------------··
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
Neunte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*}
Vom 23. Juli 1997
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3 7. In Anlage 2 wird nach Nummer 3.2.2 folgende Num-
und 6, des§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 26 des Saatgutver- mer eingefügt:
kehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), „3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht von
von denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes Anthraknose befallen sein. Mit Anthraknose
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und§ 22 Abs. 1 befallene Pflanzen dürfen nicht aus dem Feld-
und§ 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom bestand entfernt worden sein.§ 7 Abs. 6 findet
25. November 1993 (BGBI. 1 S. 1917) geändert worden keine Anwendung."
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten:
8. In Anlage 3 Nr. 3 Fußnote 4 wird nach dem zweiten
Satz folgender Satz eingefügt:
Artikel 1
„Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut
Änderung der Saatgutverordnung zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 Höchstwert 1 v.H."
S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2056), wird wie folgt 9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
1. In § 2a werden vor dem Wort „Sojabohne" die Worte aa) In Spalte 1 wird das Wort „Wicken" durch das
,,monözischem Hanf," eingefügt. Wort „Saatwicke" ersetzt.
bb) In Spalte 2 wird die Zahl „20" durch die Zahl
2. § 26 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,25" ersetzt.
„2. sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind
b) Nach Nummer 3.2 wird folgende Zeile eingefügt:
und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder
Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen 1 2 3
Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf." „3.2a Pannonische 20 1000".
Wicke, Zottel-
3. In § 30 Satz 1 werden die Worte „Futtererbse und wicke
Ackerbohne" durch die Worte „Futterpflanzen oder
Öl- und Faserpflanzen" ersetzt. c) In den Nummern 4.4, 6.10 und 6.11 wird jeweils in
Spalte 2 die Zahl „20" durch die Zahl „25" ersetzt.
4. In§ 34 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „aus ungefärb'- d) In Nummer 6.9 werden die Worte „Dicke Bohne"
tem Weißblech" gestrichen. gestrichen.
5. In§ 40 wird in Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 e) Nach Nummer 6.9 wird folgende Zeile eingefügt:
jeweils die Angabe „EWG B" durch die Angabe „EG 1 2 3
B" ersetzt.
,,6.9a Dicke Bohne 25 1000 (500)".
6. § 48a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
10. In Anlage 5 wird in den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1
,,(1) Saatgut, das mit der Angabe „EWG-Norm"
jeweils die Angabe „EWG-Norm" durch die Angabe
gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember
,,EG-Norm" ersetzt.
2001 in den Verkehr gebracht werden."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 11. In Anlage 6 wird in den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 2.2.1,
1. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Be- 3.1 Spalte 2 und 3, 3.2.4, 3.2.5 und 3.2. 7 jeweils die
kämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABI. EG Angabe „EWG" durch die Angabe „EG" ersetzt.
Nr. L 259 S. 1);
2. Richtlinie 96/18/EG der Kommission vom 19. März 1996 zur Ände-
rung verschiedener Richtlinien des Rates über den Verkehr mit
Saat- und Pflanzgut (ABI. EG Nr. L 76 S. 21);
3. Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996 zur Ände- Artikel2
rung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG,
66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanz-
kartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986
(ABI. EG Nr. L 304 S. 10). (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1907
Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2056), 3. § 33a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert:
,,(2) Pflanzgut, das mit der Angabe „EWG-Norm"
gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember
1. § 5 wird wie folgt geändert: 2001 in den Verkehr gebracht werden."
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
gefaßt: 4. In Anlage 4 wird in Nummer 1.1 die Angabe „EWG-
Norm" durch die Angabe „EG-Norm" ersetzt.
„c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in
Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrank-
Artikel 3
heiten, ausgenommen Bakterienringfäule und
Schleimkrankheit, befallen ist, und zwar auf Neufassung
Verlangen der Anerkennungsstelle." der Saatgutverordnung und
der Pflanzkartoffelverordnung
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
,,(7) Der Antragsteller hat dem Antrag bei Vorstu-
und Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung
fenpflanzgut, Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG
und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten
und Zertifiziertem Pflanzgut amtliche Nachweise
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
darüber beizufügen, daß das verwendete Pflanzgut
gesetzblatt bekanntmachen.
nicht von Bakterienringfäule und Schleimkrankheit
befallen ist."
Artikel 4
c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze
8 und 9. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 7 wird gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997
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ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 7.97 Einhundertfünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 9033 (133 22. 7. 97) 23.7.97
7400-1
10. 7.97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Siebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Wilhelmshaven-Mariensiel) 9129 (134 23. 7. 97) 31. 7.97
96-1-2-77