1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997
Bu ndesgesetzb I att
Te i I II
Nr. 29, ausgegeben am 14. Juli 1997
Tag Inhalt Seite
7. 7. 97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher
Verurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
FNA: neu: 319-98
GESTA: XC010
27. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354
27. 5. 97 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . 1355
27. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356
28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356
28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
28. 5. 97 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1358
28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . 1359
3. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1359
4. 6. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Seeschiffahrt 1360
4. 6. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung (Revision 2) des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1360
4. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
6. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362
9. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1362
9. 6. 97 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der
Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft an der Hochschule für
Maschinenbau und Elektronik in Sofia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
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1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997
Gesetz
zur Änderung des Sortenschutzgesetzes
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merk-
male müssen genau erkannt und beschrieben werden
können.
Artikel 1
(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein
Änderung des Sortenschutzgesetzes bekannt, wenn
Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 1. sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten einge-
(BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 40 des tragen worden ist,
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird 2. ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von
wie folgt geändert: Sorten beantragt worden ist und dem Antrag statt-
gegeben wird oder
1. In § 1 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und nach 3. Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte
diesem wird folgender Absatz angefügt: bereits zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
,,(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemein- gebracht worden ist.
schaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sorten- §4
schutz nach diesem Gesetz nicht erteilt."
Homogenität
2. § 2 wird wie folgt geändert: Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von
Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unter-
„1a. Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder scheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend
Pflanzenteilen, soweit aus diesen wieder einheitlich ist.
vollständige Pflanzen gewonnen werden §5
können, innerhalb eines bestimmten Taxons
Beständigkeit
der untersten bekannten Rangstufe, die,
unabhängig davon, ob sie den Voraus- Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Aus-
setzungen für die Erteilung eines Sorten- prägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden
schutzes entspricht, Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines
Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus
a) durch die sich aus einem bestimmten
unverändert bleibt.
Genotyp oder einer bestimmten Kombi-
§6
nation von Genotypen ergebende Aus-
prägung der Merkmale definiert, Neuheit
b) von jeder anderen Gesamtheit von Pflan- (1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder
zen oder Pflanzenteilen durch die Ausprä- Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berech-
gung mindestens eines dieser Merkmale tigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem An-
unterschieden und tragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume
zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben
c) hinsichtlich ihrer Eignung, unverändert
worden sind:
vermehrt zu werden, als Einheit angese-
hen 1. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Jahr,
werden kann,". 2. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft vier
Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: Jahre.
,,6. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwi- (2) Die Abgabe
schenstaatliche Organisation, die Mitglied des
Internationalen Verbandes zum Schutz· von 1 . an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher
Pflanzenzüchtungen ist." Regelungen,
2. an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und
3. Die §§ 3 bis 6 werden wie folgt gefaßt: dem Berechtigten bestehenden Vertrages oder
sonstigen Rechtsverhältnisses ausschließlich zum
,,§3
Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung
Unterscheidbarkeit oder Lagerung für den Berechtigten,
(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in 3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Arti-
der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden kels 58 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der
Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein Europäischen Gemeinschaft, wenn eine von ihnen
bekannten Sorte deutlich unterscheiden läßt. Das vollständig der anderen gehört oder beide voll-
Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die ständig einer dritten Gesellschaft dieser Art
Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der gehören; dies gilt nicht für Genossenschaften,
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4. an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hin-
Versuchszwecken oder zur Züchtung neuer Sorten sichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.
gewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht (2) Die Wirkung des Sortenschutzes nach Absatz 1
auf die Sorte Bezug genommen wird, erstreckt sich auch auf Sorten,
5. zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen 1. die von der geschützten Sorte (Ausgangssorte) im
oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne wesentlichen abgeleitet worden sind, wenn die
des Abkommens über Internationale Ausstel- Ausgangssorte selbst keine im wesentlichen
lungen vom 22. November 1928 (Gesetz vom abgeleitete Sorte ist,
5. Mai 1930, RGBI. 1930 II S. 727) oder auf einer
von einem Vertragsstaat als gleichwertig anerkann- 2. die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich
ten Ausstellung in seinem Hoheitsgebiet oder eine unterscheiden lassen oder
Abgabe, die auf solche Ausstellungen zurückgeht, 3. deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der
steht der Neuheit nicht entgegen. geschützten Sorte erfordert.
(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fort- (3) Eine Sorte ist eine im wesentlichen abgeleitete
laufend für die Erzeugung einer anderen Sorte ver- Sorte, wenn
wendet wird, gilt erst dann als abgegeben im Sinne 1. für ihre Züchtung oder Entdeckung vorwiegend die
des Absatzes 1, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Ausgangssorte oder eine andere Sorte, die selbst
anderen Sorte abgegeben worden sind." von der Ausgangssorte abgeleitet ist, als Aus-
gangsmaterial verwendet wurde,
4. § 7 wird wie folgt geändert: 2. sie deutlich unterscheidbar ist und
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. sie in der Ausprägung der Merkmale, die aus dem
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Genotyp oder einer Kombination von Genotypen
der Ausgangssorte herrühren, abgesehen von
„3. ausschließlich·aus Zahlen besteht, soweit Unterschieden, die sich aus der verwendeten Ab-
sie nicht für eine Sorte Verwendung fin- leitungsmethode ergeben, mit der Ausgangssorte
det, die ausschließlich für die fortlaufende im wesentlichen übereinstimmt."
Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt
ist,".
7. Nach § 10 werden folgende Paragraphen eingefügt:
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Verbandsstaat"
,,§ 10a
durch die Worte „von einem anderen Ver-
bandsmitglied" ersetzt. Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (1) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich
nicht auf Handlungen nach § 10 Abs. 1
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Verbandsstqat"
durch die Worte „von einem anderen Ver- 1. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen
bandsmitglied" ersetzt. Zwecken,
bb) In Nummer 2 werden die Worte „von Organen 2. zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte
der Europäischen Gemeinschaften" durch die Sorte beziehen,
Worte „der Europäischen Gemeinschaft" 3. zur Züchtung neuer Sorten sowie in § 10 Abs. 1
ersetzt. genannte Handlungen mit diesen Sorten mit Aus-
nahme der Sorten nach§ 10 Abs. 2.
5. In§ 8 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. (2) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich
ferner nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch
6. § 10 wird wie folgt gefaßt: Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten
,,§ 10 Sorte der in dem Verzeichnis der Anlage aufgeführten
Arten mit Ausnahme von Hybriden und synthetischen
Wirkung des Sortenschutzes Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als
(1) Vorbehaltlich der §§ 10a und 1Ob hat der Vermehrungsmaterial verwendet (Nachbau), soweit
Sortenschutz die Wirkung, daß allein der Sorten- der Landwirt seinen in den Absätzen 3 und 6 festge-
schutzinhaber berechtigt ist, legten Verpflichtungen nachkommt. Zum Zwecke des
Nachbaus kann das Erntegut durch den Landwirt
1 . Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte
oder ein von ihm hiermit beauftragtes Unternehmen
a) zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzube- (Aufbereiter) aufbereitet werden.
reiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder aus-
(3) Ein Landwirt, der von der Möglichkeit des Nach-
zuführen oder baus Gebrauch macht, ist dem Inhaber des Sorten-
b) zu einem der unter Buchstabe a genannten schutzes zur Zahlung eines angemessenen Entgelts
Zwecke aufzubewahren, verpflichtet. Ein Entgelt gilt als angemessen, wenn es
deutlich niedriger ist als der Betrag, der im selben
2. Handlungen nach Nummer 1 vorzunehmen mit
Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial
sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hier-
derselben Sorte auf Grund eines Nutzungsrechts
aus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen, wenn
nach§ 11 vereinbart ist.
zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne
Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwen- (4) Den Vereinbarungen zwischen Inhabern des
det wurde und der Sortenschutzinhaber keine Sortenschutzes und Landwirten über die Angemes-
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senheit des Entgelts können entsprechende Verein- (3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine
barungen zwischen deren berufsständischen Vereini- Beschränkung des Nutzungsrechts nach Absatz 2
gungen zugrunde gelegt werden. Sie dürfen den verstößt, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend
Wettbewerb auf dem Saatgutsektor nicht aus- gemacht werden."
schließen.
(5) Die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 3 gilt 9. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
nicht für Kleinlandwirte im Sinne des Artikels 14 bis 3" gestrichen.
Abs. 3 dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaft- 10. In § 14 Abs. 3 werden die Worte „in einem anderen
lichen Sortenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1). Verbandsstaat" durch die Worte „von einem anderen
(6) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nach- Verbandsmitglied" ersetzt.
baus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte
Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sorten- 11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
schutzes zur Auskunft über den Umfang des Nach- ,,§ 15
baus verpflichtet.
Persönlicher Anwendungsbereich
(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch (1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu
Rechtsverordnung das Verzeichnis der in der Anlage 1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
aufgeführten Arten zu ändern, soweit dies im Interes- Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen
se einer Anpassung an das Verzeichnis des gemein- Personen und Personenhandelsgesellschaften mit
schaftlichen Sortenschutzes erforderlich ist. Wohnsitz oder Niederlassung im Inland,
§10b . 2. Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder
Erschöpfung des Sortenschutzes Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie natürli-
chen und juristischen Personen und Personenhan-
Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Handlun- delsgesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlas-
gen, die vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflan- sung in einem solchen Staat und
zenteilen oder daraus unmittelbar gewonnenen
Erzeugnissen (Material) der geschützten Sorte oder 3. anderen natürlichen und juristischen Personen
einer Sorte, auf die sich der Sortenschutz nach § 10 und Personenhandelsgesellschaften, soweit in
Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls erstreckt, das vom Sorten- dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie
schutzinhaber oder mit seiner Zustimmung in den ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben,
Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß diese nach einer Bekanntmachung des Bundesministe-
Handlungen riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehöri-
1. eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial gen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlas-
beinhalten, ohne daß das vorgenannte Material bei sung im Inland ein entsprechender Schutz gewährt
der Abgabe hierzu bestimmt war, oder wird.
2. eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Ver- (2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz
mehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land ein-
noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem
schließen, das Sorten der Art, der die Sorte
Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und
zugehört, nicht schützt; dies gilt nicht, wenn das
Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn
ausgeführte Material zum Anbau bestimmt ist.
er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsräu-
§ 10c men in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter)
bestellt hat."
Ruhen des Sortenschutzes
Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz er- 12. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
teilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemein-
schaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sorten- „3. die Änderung der Sortenbezeichnung nach
schutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz er- §30,".
teilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden."
b) Nummer 4 wird gestrichen.
8. § 11 wird wie folgt gefaßt:
13. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
,,§20
Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte
Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
(1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf
(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils
Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz
aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten
sind auf natürliche und juristische Personen oder Per-
weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsit-
sonenhandelsgesellschaften, die die Anforderungen
zendem, zwei vom Präsidenten bestimmten weiteren
nach§ 15 erfüllen, übertragbar.
Mitgliedern des Bundessortenamtes als Beisitzern
(2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitglie-
Gegenstand ausschließlicher oder nichtausschließ- dern des Bundessortenamtes müssen zwei fachkun-
licher Nutzungsrechte sein. dig und eines rechtskundig sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997 1857
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bun- 16. In§ 31 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3" durch die
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Angabe „Abs. 2" ersetzt.
Forsten für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist
zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzei- 17. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Gebüh-
tig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der renerhebung" durch die Worte „des Entstehens und
Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen der Erhebung der Gebühren" ersetzt.
besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwe-
sens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbe-
trieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen 18. In§ 34 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 30 Abs. 3" durch die
nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Bei- Angabe,,§ 30 Abs. 2" ersetzt.
sitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend. 19. § 37 wird wie folgt geändert:
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwe- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
senheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von
,, 1. mit Material, das einem Sortenschutz unter-
denen einer rechtskundig sein muß, sowie eines
liegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten
ehrenamtlichen Beisitzers beschlußfähig."
Handlungen vornimmt oder".
14. In § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und§ 32 Nr. 1 wird jeweils b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
das Wort „wichtigen" durch das Wort „maßgeben- ,,(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjeni-
den" ersetzt. gen, der zwischen der Bekanntmachung des
Antrags und der Erteilung des Sortenschutzes mit
15. § 30 wird wie folgt gefaßt: Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine
,,§30 der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vor-
Änderung der Sortenbezeichnung genommen hat, eine angemessene Vergütung for-
dern."
(1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetra-
gene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn
20. In § 38 wird der bisherige Absatz 5 durch folgenden
1. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 Absatz ersetzt:
bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für alle Klagen,
2. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5
durch die ein Anspruch aus einem der in der Verord-
oder 6 nachträglich eingetreten ist,
nung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994
3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABI. EG
wird und der Sortenschutzinhaber mit der Ein- Nr. L 227 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung ge-
tragung einer anderen Sortenbezeichnung einver- regelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird."
standen ist,
4. dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige 21. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeich-
nung untersagt worden ist oder ,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
5. einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der
Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechts- 1. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit
kräftige Entscheidung die Verwendung der Sorten- Abs. 2, Vermehrungsmaterial einer nach diesem
bezeichnung untersagt worden ist und der Sorten- Gesetz geschützten Sorte, eine Pflanze, ein Pflan-
schutzinhaber als Nebenintervenient am Rechts- zenteil oder ein Erzeugnis erzeugt, für Vermeh-
streit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war, rungszwecke aufbereitet, in den Verkehr bringt,
sofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter einführt, ausführt oder aufbewahrt oder
Halbsatz der Zivilprozeßordnung genannten 2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit
Umstände an der Wahrnehmung seiner Rechte
Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1
gehindert war.
oder Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des
Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaft-
Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines lichen Sortenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1) Mate-
Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwal- rial einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutz-
tungsverfahrensgesetzes nicht. recht geschützten Sorte vermehrt, zum Zwecke
(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vor- der Vermehrung aufbereitet, zum Verkauf anbietet,
liegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 fest- in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder auf-
stellt, den Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer bewahrt."
bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung
anzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann 22. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen festset-
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
zen. Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines
fahrlässig
Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sorten-
bezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berech- 1. entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial einer
tigtes Interesse glaubhaft macht. Für die Festsetzung nach diesem Gesetz geschützten Sorte in den Ver-
der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekannt- kehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung
machung gelten die§§ 24, 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Abs. 4 entsprechend." angegeben ist,
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2. entgegen § 14 Abs. 3 eine Sortenbezeichnung teile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten
einer nach diesem Gesetz geschützten Sorte oder oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antrags-
eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine tag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume
andere Sorte derselben oder einer verwandten Art zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht
verwendet oder worden sind:
3. entgegen Artikel 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit 1. im Inland ein Jahr,
Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und
vöm 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Baumarten sechs Jahre,
Sortenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1) die Bezeich-
nung einer nach gemeinschaftlichem Sorten- wenn der Antragstag nicht später als ein Jahr nach
schutzrecht geschützten Sorte nicht, nicht richtig, dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie- 17. Juli 1997 (BGBI. I S. 1854) liegt.
benen Weise verwendet." (6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 ist nicht auf
im wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden,
23. § 41 wird wie folgt geändert: für die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1854)
Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist."
,,(3) Ist für eine Sorte ein gemeinschaftlicher
Sortenschutz erteilt und durch Verzicht beendet 24. In § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 , § 32 und § 33 Abs. 2 Satz 1
worden, ohne daß die Voraussetzungen einer werden jeweils
Nichtigerklärung oder Aufhebung vorlagen, so
a) das Wort „Bundesministers" durch das Wort
kann innerhalb von drei Monaten nach Wirksam-
,,Bundesministeriums",
werden des Verzichts ein Antrag auf Erteilung
eines Sortenschutzes nach diesem Gesetz gestellt b) das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bun-
werden. Für diesen Antrag steht dem Inhaber des desministerium",
gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder seinem c) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
Rechtsnachfolger der Zeitrang des Antrags auf ,,Das Bundesministerium",
Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes d) das Wort „Bundesministern" durch das Wort
als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag nach ,,Bundesministerien"
diesem Gesetz zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn
der Antragsteller nicht innerhalb der vorgenannten ersetzt.
Frist die Unterlagen über den Antrag auf Erteilung Artikel 2
des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, seine
Neufassung des Gesetzes
Erteilung und den Verzicht auf ihn vorlegt. Wird für
die Sorte der Sortenschutz nach diesem Gesetz Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
erteilt, so verkürzt sich die Dauer des erteilten Sor- und Forsten kann den Wortlaut des Sortenschutzgesetzes
tenschutzes um die Zahl der vollen Kalenderjahre in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
zwischen der Erteilung des gemeinschaftlichen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Sortenschutzes und der Erteilung des Sorten-
schutzes nach diesem Gesetz." Artikel 3
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach die-
Inkrafttreten
sem werden folgende Absätze angefügt:
,,(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt eine Sorte Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
auch dann als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzen- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997 1859
Anlage
Arten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann:
1. Getreide
1.1 Avena sativa L. Hafer
1.2 Hordeum vulgare L. sensu lato Gerste
1.3 Secale cereale L. Roggen
1.4 x Triticosecale Wittm. Triticale
1.5 Triticum aestivum L. Weichweizen
emend. Fiori et Paal.
1.6 Triticum du rum Desf. Hartweizen
1.7 Triticum spelta L. Spelz
2. Futterpflanzen
2.1 Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
2.2 Medicago sativa L. Blaue Luzerne
2.3 Pisum sativum L. (partim) Futtererbse
2.4 Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
2.5 Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
2.6 Vicia faba L. (partim) Ackerbohne
2.7 Vicia sativa L. Saatwicke
3. Öl- und Faserpflanzen
3.1 Brassica napus L. (partim) Raps
3.2 Brassica rapa L. Rübsen
var. silvestris (Lam.) Briggs
3.3 Linum usitatissimum L. Lein, außer Faserlein
4. Kartoffel
4.1 Solanum tuberosum L. Kartoffel
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997
Änderungsverordnung 1997
zur Ersten bis Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 22. Juli 1997
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das
BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geändert
und der§ 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1996
(BGBI. 1S. 605), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und" angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. März 1997 von 875 Deutsche Mark".
2. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.4.1995
bis
28.2.1997
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.3.1997
DM
1448
1 448
728
551
404
363
728
1 089
728".
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 4. 1995" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1997",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,ab 1.3.1997 40 390 49 741 66 394 86 729",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt (2/3 von Nr. 1)"):
,,ab1.3.1997 26927 33161 44263 57819",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld (60 % aus Nr. 2)"):
,,ab 1. 3. 1997 16 152 19 896 26 556 34 692",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld (30 % aus Nr. 2)"):
,,ab 1. 3. 1997 8 076 9 948 13 284 17 340".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997 1861
Artikel2
Änderung der 2. DY-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1996
(BGBI. 1 S. 605), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
b) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und" angefügt,
c) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:
„ab 1. März 1997 von 875 Deutsche Mark".
2. § 15a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein
eigenes Einkommen von mindestens 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von mindestens 400 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von mindestens 500 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von mindestens 600 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985 von mindestens 700 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 von mindestens 800 Deutsche Mark,
ab 1. Mai 1993 von mindestens 900 Deutsche Mark und
ab 1. März 1997 von mindestens 950 Deutsche Mark
monatlich hat."
3. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.4.1995
bis
28.2.1997
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.3.1997
DM
732
913
1 090
1 272
1 450
1808".
4. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.4.1995
bis
28.2.1997
DM",
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.3.1997
DM
1 687".
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 4. 1995" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durct,
die Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1997",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich- Einfacher Dienst"):
„ab 1. 3. 1997 33 768 35 088 36 420 37 740 39 072 40 392",
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1.3.1997 35 256 38160 41 052 43 944 46 848 49 740",
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich-Gehobener Dienst"):
„ab 1. 3. 1997 42 480 46 164 49 860 53 544 57 228 60 912",
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 3. 1997 55 068 59 352 63 624 67 908 72180 76464 80 736".
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. April 1996
(BGBI. 1 S. 605), wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.4.1995
bis
28.2.1997
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.3.1997
DM
3230".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.4.1995
bis
28.2.1997
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.3.1997
DM
953".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997 1863
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die seit dem 1. April 1995 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1997 um weitere 1,9 v. H. erhöht, wobei der
Höchstbetrag von 3 230 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.4.1995
bis
28.2.1997
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.3.1997
DM
3230".
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.4.1995
bis
28.2.1997
DM",
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.3.1997
DM
1 641
2 063
169".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. April 1995" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 28. Februar 1997",
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1. März 1997 1 493 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. März 1997 169 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4: „ab 1 . März 1997 538 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5: „ab 1. März 1997 703 Deutsche Mark".
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1:
„ab
1.3.1997
DM
1 028",
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51 , ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997
b) in Absatz 2:
„ab
1.3.1997
DM
790",
c) in Absatz 3:
„ab
1.3.1997
DM
394".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 4. 1995" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 28.2.1997",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
„ab 1.3.1997 36 417 39 066 40 390",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1.3.1997 41 051 46 844 49 741 ",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 3. 1997 49 855 57 230 60 917",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1.3.1997 63 625 72182 76460 80 738".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu§ 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 4. 1995" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1997",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: „ab 1. 3. 1997 36417 39066 40 390",
in Abschnitt 1 Nr. 2: „ab 1.3.1997 16 388 25393 29 485",
in Abschnitt 1 Nr. 3: „ab 1. 3. 1997 10 920 16932 19 656",
in Abschnitt 1 Nr. 4: „ab 1. 3. 1997 910 1 411 1 638";
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: „ab 1. 3. 1997 41 051 46844 49 741 ",
in Abschnitt 2 Nr. 2: „ab 1. 3. 1997 18473 30449 36 311 ",
in Abschnitt 2 Nr. 3: „ab 1. 3. 1997 12 312 20304 24 204",
in Abschnitt 2 Nr. 4: „ab 1.3.1997 1 026 1 692 2 017";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: „ab 1. 3. 1997 49855 57 230 60917",
in Abschnitt 3 Nr. 2: „ab 1.3.1997 22 435 37200 44 469",
in Abschnitt 3 Nr. 3: „ab 1. 3. 1997 14 952 24804 29 652",
in Abschnitt 3 Nr. 4: „ab 1.3.1997 1 246 2067 2 471";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: „ab 1.3.1997 63625 72182 76460 80 738",
in Abschnitt 4 Nr. 2: „ab 1.3.1997 22460 39700 52 757 58131 ",
in Abschnitt 4 Nr. 3: „ab 1. 3. 1997 14 976 26472 35172 38 760",
in Abschnitt 4 Nr. 4: „ab 1. 3. 1997 1 248 2206 2 931 3230".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997 1865
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997
Bu ndesgesetzb I att
Te i I II
Nr. 29, ausgegeben am 14. Juli 1997
Tag Inhalt Seite
7. 7. 97 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher
Verurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
FNA: neu: 319-98
GESTA: XC010
27. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354
27. 5. 97 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . 1355
27. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356
28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356
28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
28. 5. 97 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1358
28. 5. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . 1359
3. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1359
4. 6. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Seeschiffahrt 1360
4. 6. 97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung (Revision 2) des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1360
4. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
6. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362
9. 6. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 1362
9. 6. 97 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der
Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft an der Hochschule für
Maschinenbau und Elektronik in Sofia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997 1867
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1292/97 der Kommission zur Festsetzung von
Mitteilungsfristen für Fischereifahrzeuge, die die Flagge bestimmter
Drittländer führen oder in bestimmten Drittländern registriert sind,
gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des
Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame
Fischereipolitik (1) L 176/21 4. 7.97
( 1) Text von Bedeutung für den EWR.
3. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1293/97 der Kommission zur siebten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e markts in den Niederlanden L 176/23 4. 7.97
3. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1294/97 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 414/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e markts in Deutschland L 176/25 4. 7.97
3. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1296/97 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananas -
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1997/98 L 176/28 4. 7.97
3. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1297/97 der Kommission zur Änderung von Sek•
tor 15 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung
einer Nomenklatur der I an d wir t s c h a f t I ich e n Erzeugnisse für
Ausfuhrerstattungen L 176/30 4. 7.97
4. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1301/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e markts in Spanien L 177/3 5. 7.97
4. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1302/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prä-
mienregelung für Rind f I e i s c h hinsichtlich der befristeten Abtretung
von Ansprüchen auf Gewährung der M u t t er k u h prämie L 177/5 5. 7.97
4. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1303/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der befristeten Abtretung von
Prämienansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch L 177/7 5. 7.97
4. 7. 97 yerordnung (EG) Nr. 1304/97 der Kommission zur Abweichung und
Anderung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 de_s Rates hinsicht-
lich der öffentlichen Interventionen L 177/8 5. 7.97
4. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1305/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 613/97 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 3072/95 betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichs-
zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reis erzeuger L 177/11 5. 7.97
7. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1308/97 der Kommission zur Einstellung einer
Ausschreibung betreffend die Lieferung von Getreide im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe L 179/1 8. 7.97
8. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1311/97 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2177/96 zur Eröffnung der vorbeugenden Destilla-
tion gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirt-
schaftsjahr 1996/97 L 180/7 9. 7.97
8. 7. 97 Verordnung (EG) Nr. 1312/97 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3582/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2073/92 des Rates über die Verbrauchsförderung in der Gemein-
schaft und die Erweiterung der Märkte für Mi Ich und Milcherzeug-
nisse L 180/8 9. 7.97
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
27.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 L 176/1 4. 7.97
27.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1291/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemein-
schaftszollkontingente für bestimmt~. landwirtschaftliche Erzeugnisse
und gewerbliche Waren und zur Anderung der Verordnung (EG)
Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon-
tingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerb-
liche Waren (1 . Serie 1996) L 176/17 4. 7.97
3. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1295/97 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 955/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
waltung des mit dem Beschluß 97/126/EG des Rates eröffneten Zoll-
kontingents von 5 000 Tonnen Fischfutter der KN-Codes ex 2309 90 10,
ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 mit Ursprung auf den Färöern L 176/27 4. 7.97
30.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1300/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4088/87 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwen-
dung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blu-
menhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordan-
land und dem Gazastreifen L 177/1 5. 7.97
30.6.97 Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszu-
sammenschlüssen L 180/1 9. 7.97
8. 7.97 Verordnung (EG) Nr. 1314/97 der Kommission zur Eröffnung von Zoll-
kontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präfe-
renzbedingungen aus AKP-Staaten und Indien zur Versorgung gemein-
schaftlicher Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum
28. Februar 1998 L 180/12 9. 7.97
Berichtigung der Vero~9nung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates
vom 8. Juli 1996 zur Anderung der Verordnung (EWG, Euratom)
Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABI. Nr. L 175
vom 13.7.1996) L 179/10 8. 7.97
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom
28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verar-
beitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 297 vom
21. 11. 1996) L 179/10 8.7.97