1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist,
daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fern-
Artikel 1 bleiben wird.
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt- (2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Ver-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 dächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der
(BGBI. 1 S. 1607), wird wie folgt geändert: Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnah-
me zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine
Nach§ 127a wird folgender§ 127b eingefügt: Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
,,§ 127b (3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durch-
führung des beschleunigten Verfahrens zuständige Rich-
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-
ter entscheiden."
dienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer
Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn
Artikel 2
1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten
Verfahren wahrscheinlich ist und Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1823
Gesetz
zur Absicherung der
Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution
(Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG)
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren
nach § 21 b stattgefunden hat."
Artikel 1
Änderung des lnvestitionsvorranggesetzes 6. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Das lnvestitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 a) Nach den Worten „innerhalb der festgesetzten
S. 1257, 1268, 19931 S. 1811) wird wie folgt geändert: Frist selbst durch" werden vor dem Komma die
Worte „und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buch-
1. In§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „aus- stabe d bestimmte Sicherheit geleistet" eingefügt.
baut" ein Komma und die Worte „modernisiert, b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
instandsetzt" eingefügt.
„Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der
zugesagten Maßnahmen ist das Rückübertra-
2. § 3 wird wie folgt geändert: gungsverfahren nach dem Vermögensgesetz aus-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: zusetzen."
,,2. a) Schaffung neuen Wohnraums,
7. In§ 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 20" durch die
b) Wiederherstellung abgegangenen oder
vom Abgang bedrohten Wohnraums oder Angabe ,,§ 7" ersetzt.
c) Durchführung baulicher Maßnahmen, die 8. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
den Gebrauchswert bestehenden Wohn-
raums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen a) In Satz 1 werden die Worte „innerhalb der festge-
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern setzten Frist" durch das Wort „fristgemäß" ersetzt.
oder nachhaltige Einsparungen von Heiz- b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
energie oder Wasser bewirken, einschließ-
,,Die investiven Maßnahmen gelten als durchge-
lich Instandsetzungen, die mit Modernisie-
führt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind,
rungsmaßnahmen verbunden werden,
die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein
die Errichtung, Wiederherstellung oder Moder- Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist."
nisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäu-
ser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im
9. § 14 wird wie folgt geändert:
Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,".
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und die Ver-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
längerung der Frist vor ihrem Ablauf beantragt
,,(4) Ein lnvestitionsvorrangbescheid für einen worden ist" durch die Worte „und die Verlängerung
besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, zu dem
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zuständigen
wenn ein Verfahren nach § 21 b durchgeführt wor- Stelle eingegangen ist" ersetzt.
den ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ist."
,,(2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen
3. § 4 wird wie folgt geändert: ist die Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von
ihm nicht zu vertretenden Gründen die zugesagten
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Maßnahmen nicht durchführen kann, sofern ihre
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Ausführung ganz oder teilweise noch möglich ist
oder andere Maßnahmen durchgeführt werden
,,Die für die Erteilung des lnvestitionsvorrangbe-
können, die den Anforderungen an einen beson-
scheides zuständige Stelle ist auch für die in § 13
deren Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1
Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Ent-
entsprechen. Ist die Nichtdurchführung oder
scheidungen zuständig."
wesentliche Änderung des Vorhabens auf zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorausseh-
4. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: bare dringende, insbesondere betriebliche Erfor-
,,Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht ein- dernisse zurückzuführen, so entfällt die Rücküber-
führen, wenn ein Verfahren nach§ 21 b stattgefunden tragungspflicht aus dem Vertrag. Dies gilt auch,
hat." wenn die investiven Maßnahmen oder ein nach
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den vorstehenden Sätzen zulässiges anderes Vor- nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
haben durch einen anderen als den im lnvesti- Sonderaufgaben eine Verbindlichkeit nach dieser
tionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabenträ- Vorschrift, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers
ger verwirklicht werden." nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht."
10. § 15 wird wie folgt geändert: 12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück ,,Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch".
oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder
b) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.
nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten
Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrang- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
bescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag
,,(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsbe-
kann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch
rechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlan-
nicht über die Berechtigung entschieden ist, dem
gen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach
angehörten Anmelder, der seine Berechtigung
diesem Gesetz erforderlich sind."
glaubhaft macht, und in den Fällen des§ 21 auch
von dem Verfügungsberechtigten gestellt werden.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein ande- 13. § 21 wird wie folgt geändert:
res Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforde- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
rungen an einen besonderen Investitionszweck im
,,(2) § 3 Abs. 4 gilt nicht."
Sinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nicht-
durchführung oder Änderung auf dringenden, vom b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen
,,Gegenüber einem besonderen Investitionsvorha-
beruht. Er ist auch ausgeschlossen, wenn das
ben des Anmelders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Investitionsvorhaben oder ein im Sinne des Sat-
genießen Angebote des Verfügungsberechtigten
zes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen oder eines anderen Vorhabenträgers keinen Vor-
als den im lnvestitionsvorrangbescheid genannten
rang."
Vorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,(5) Der Anmelder kann verlangen, daß der Kauf-
„Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten
preis auf den Verkehrswert begrenzt und bis zur
durch das Amt zur Regelung offener Vermögens-
Entscheidung des Amtes zur Regelung offener
fragen auf diesen zu übertragen, wenn seine
Vermögensfragen über den Anspruch gestundet
Berechtigung bestandskräftig festgestellt ist."
wird. Die nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d zu lei-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: stende Sicherheit ist auf Verlangen des Anmelders
,,(4) Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1 durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die § 21 b
Satz 1 gestellt und liegen die in§ 1 Abs. 2 Satz 1 Abs. 4 inhaltlich entspricht."
Halbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grund- d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 4" durch die
stücksverkehrsordnung bezeichneten Vorausset- Angabe,,§§ 4, 21 a" ersetzt.
zungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unan-
fechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des 14. In dem Abschnitt 6 werden nach § 21 die folgenden
Widerrufsverfahrens. § 135 des Bürgerlichen Paragraphen eingefügt:
Gesetzbuchs gilt entsprechend. Das Verbot er-
lischt, wenn die Rückübertragung des Vermö- ,,§21a
genswertes wirksam geworden oder der Antrag Modernisierung von
auf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden Wohnraum im vereinfachten Verfahren
ist."
(1) Ein lnvestitionsvorrangbescheid ist auch zu
erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen
11 . Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
Fachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandset-
,,(5) Könnte der Vorhabenträger als Nutzer nach dem zungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaß-
Sachenrechtsbereinigungsgesetz den Ankauf zu nahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.
einem geringeren als dem vollen Bodenwert oder die
(2) Wohngrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist
Bestellung eines Erbbaurechtes zu einem geringeren
ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude mit minde-
als dem vollen für die entsprechende Nutzung üb-
stens drei Wohneinheiten befindet. Wohneinheit ist
lichen Zins verlangen, so beschränkt sich die Ver-
jede in sich abgeschlossene oder selbständig ver-
pflichtung des Verfügungsberechtigten, den Ver-
mietbare Wohnung. Als Wohneinheit gilt auch jeder
kehrswert zu zahlen (Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3),
derartige Geschäfts- oder Gewerberaum, wenn mehr
auf das nach den §§ 43, 48, 68 bis 73 und 118 des
als die Hälfte der Einheiten Wohnungen sind.
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erzielbare Ent-
gelt. (3) Der Antrag auf Erteilung eines lnvestitionsvor-
(6) Berechtigt ist ein Anmelder, der ohne die Durch- rangbescheides nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn vor
Stellung des Antrags
führung des besonderen Investitionszwecks die
Rückübertragung des Vermögenswerts nach dem 1. ein Verfahren nach§ 21 b stattgefunden hat, ohne
Vermögensgesetz hätte verlangen können. Über- daß eine Rückübertragung erfolgt ist, und
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2. der Verfügungsberechtigte die nach Maßgabe des Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, vorlie-
§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer gen oder diesem Amt mitgeteilt worden sind. Die hier-
jeweiligen Fassung umlagefähigen Betriebskosten bei festgestellten Anmelder lädt sie mit einer Frist von
auf die vorhandenen Mieter umgelegt hat. mindestens sechs Wochen zu einem Anhörungster-
min. Innerhalb dieser Frist hat der Verfügungsberech-
Die Kosten der Modernisierung nach dem von dem
tigte dem Anmelder Gelegenheit zur Besichtigung des
Verfügungsberechtigten vorzulegenden Plan dürfen
auch bei mehrfacher Antragstellung im Durchschnitt Grundstücks und des Gebäudes zu geben. Jeder
Anmelder kann sich in dem Termin von einem Bevoll-
50 000 Deutsche Mark für jede Wohneinheit nicht
mächtigten vertreten lassen. § 5 Abs. 2 der Hypothe-
überschreiten.
kenablöseverordnung gilt entsprechend.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
Abschnitte 2 und 3 sowie der §§ 13 und 14, soweit im (3) Erscheinen zu dem Anhörungstermin mehrere
folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. § 4 Anmelder, so fordert die zuständige Stelle die
Abs. 4 gilt nicht. Der Anmelder kann ein eigenes Vor- erschienenen Anmelder auf, den Vermögenswert
gemeinsam zu übernehmen oder sich innerhalb einer
haben nicht einführen. Die beantragten Kosten der
Stunde darüber zu einigen, wer von ihnen den Vermö-
baulichen Maßnahme sind in dem Bescheid festzu-
genswert übernehmen soll. Im Falle einer Einigung
setzen.
wird der lnvestitionsvorrangbescheid zugunsten des
(5) § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Mit der Anmelders erlassen, der seine Berechtigung glaub-
Bestandskraft des lnvestitionsvorrangbescheides gilt haft gemacht hat oder in dem Termin glaubhaft macht
der Verfügungsberechtigte als von dem Anmelder und auf den sich die Anmelder geeinigt haben.
beauftragt, die baulichen Maßnahmen durchzuführen Kommt eine Einigung nicht zustande, so erläßt die
und von den sich hieraus ergebenden Rechten nach zuständige Stelle den lnvestitionsvorrangbescheid
dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe Gebrauch zu zugunsten des Anmelders, der seine Berechtigung
machen. Nach erfolgter Rückübertragung hat der glaubhaft gemacht und für den Fall der Ablehnung
Anmelder die erbrachten Leistungen, höchstens oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags
jedoch den in dem Bescheid festgesetzten Betrag, zu nach dem Vermögensgesetz die höchste Zahlungs-
ersetzen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Anmel- verpflichtung angeboten hat. Will keiner der Anmelder
der Gewährleistung nach den Vorschriften über den den Vermögenswert übernehmen, stellt die Stelle
Werkvertrag zu leisten oder Gewährleistungsan- fest, daß das Verfahren nach dieser Vorschrift stattge-
sprüche in Ansehung der Modernisierungsmaßnah- funden hat. Sie kann auf entsprechenden Antrag, in
men abzutreten. Im übrigen gelten die§§ 662 und 664 den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 auch von Amts
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und wegen, ohne besondere Feststellung nach Satz 4 das
672 bis 67 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- Verfahren mit dem Ziel fortsetzen, einen lnvestitions-
chend. vorrangbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-.
stabe c in Verbindung mit§ 4 oder§ 21 a zu erlassen.
§21b
(4) Mit der Rückübertragung nach Absatz 1 ist,
Vereinfachte Rückübertragung wenn nicht der Anmelder vor Erteilung des Beschei-
(1) Durch einen Investitionsvorrang bescheid, der des eine andere Sicherheit im Sinne des 2. Abschnitts
eine Verpflichtung zur Durchführung von Investitions- der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat, an
maßnahmen nicht enthält, kann einem Anmelder das dem Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe
Eigentum an dem Wohngrundstück (§ 21 a Abs. 2) des in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Betrags zugun-
übertragen werden, dessen Rückübertragung er bei sten des Verfügungsberechtigten zu begründen. Der
dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Ver- Anmelder kann von dem Gläubiger die Bewilligung
mögensfragen beantragt hat. Auf den lnvestitionsvor- eines Rangrücktritts zugunsten von Pfandrechten
rangbescheid nach Satz 1 ist § 34 Abs. 1 und 2 des verlangen, die der Finanzierung von Baumaßnahmen
Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden. Der an dem Grundstück dienen. Die Sicherungshypothek
lnvestitionsvorrangbescheid ist auf Antrag des Ver- steht einem anderen Anmelder zu, wenn das Amt zur
fügungsberechtigten zu erteilen, wenn der Rück- Regelung offener Vermögensfragen dessen Berechti-
übertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz gung feststellt.
glaubhaft gemacht und der Anmelder nach Maßgabe (5) Der Erwerb nach dieser Vorschrift ist von der
der Absätze 2 und 3 ermittelt worden ist. Mit der Über- Grunderwerbsteuer befreit. Einer Unbedenklichkeits-
tragung des Eigentums ist dem Anmelder aufzuge- bescheinigung bedarf es nicht. Der Erwerb ist nicht
ben, bei Ablehnung oder Rücknahme seines Rück- als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommen-
übertragungsantrags nach dem Vermögensgesetz an steuergesetzes zu behandeln. Die Sätze 1 und 3 gel-
den Verfügungsberechtigten oder den Berechtigten ten nicht, wenn der Erwerber nicht rückübertragungs-
den Betrag, den er nach Absatz 3 Satz 3 angeboten berechtigt ist."
hat, mindestens aber den Verkehrswert, den das
Wohngrundstück im Zeitpunkt der Erteilung des lnve- 15. Nach § 26 werden die folgenden Paragraphen ein-
stitionsvorrangbescheides hat, jeweils zuzüglich Zin- gefügt:
sen in Höhe von 4 vom Hundert jährlich zu zahlen. Die
,,§27
Kosten eines erforderlichen Gutachtens trägt der
Anmelder, auf den das Grundstück übertragen wird. Antragsfrist
(2) Zur Ermittlung des Anmelders stellt die nach § 4 Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum
Abs. 2 zuständige Stelle fest, welche Anmeldungen Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet werden.
nach dem Vermögensgesetz bei dem Amt zur Rege- Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 13 bis 15
lung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der und 21 bis 21 b. Nach dem 31. Dezember 1998 gelten
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
§ 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und § 7 2. Artikel 231 § 8 wird wie folgt geändert:
Abs. 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April
1993 (BGBI. 1S. 622) nur für Verfahren nach § 7 Abs. 5 ,,Vollmachts-
des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in urkunden staatlicher Organe,
Verbindung mit den genannten Vorschriften. Falschbezeichnung von Kommunen".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
§28
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Überleitungsvorschrift
,,(2) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die
(1) Investitionsbescheinigungen nach dem Investi- der Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai
tionsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 1990 und dem 3. Oktober 1990 namens des frühe-
22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766) und Entscheidungen ren Rates der betreffenden Kommune mit Vertre-
nach § 3a des Vermögensgesetzes in der vor dem tungsmacht vorgenommen hat, gelten als Rechts-
22. Juli 1992 geltenden Fassung stehen lnvestitions- geschäfte und Rechtshandlungen der Kommune,
vorrangbescheiden gleich. Frühere Investitionsbe- die an die Stelle des früheren Rates der Kommune
scheinigungen haben die ihnen danach zukommende getreten ist. Die Vertretungsmacht des Vertreters
Wirkung; sie sind jedoch, auch wenn dies nicht der Kommune wird widerleglich vermutet, wenn die
besonders angeordnet war, sofort vollziehbar. Kommune innerhalb eines Monats von dem Ein-
(2) Dieses Gesetz ist auch auf Verfahren anzuwen- gang einer Anzeige des Grundbuchamts von einer
den, die vor dem 22. Juli 1992 begonnen, aber noch beabsichtigten Eintragung an keinen Widerspruch
nicht verwaltungsintern abgeschlossen sind. Verwal- erhebt. Der Widerspruch der Kommune ist nur zu
tungsintern ist ein Verfahren abgeschlossen, wenn die beachten, wenn er darauf gestützt wird, daß
letzte Verwaltungsentscheidung erlassen ist. § 4 1. die für den früheren Rat handelnde Person als
Abs. 5 des lnvestitionsvorranggesetzes ist auf den gesetzlicher Vertreter oder dessen Stellvertreter
Empfänger der Abtretung eines Rückübertragungs- nach§ 81 Satz 2 oder 3 des Gesetzes über die
anspruchs nicht anzuwenden, die vor dem 2. April \ örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985
1992 erklärt und innerhalb von drei Monaten von die- (GBI. 1 Nr. 18 S. 213) auftrat, nachdem eine
sem Zeitpunkt an dem Amt oder Landesamt zur andere Person nach der Kommunalverfassung
Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk vom 17. Mai 1990 (GBI. 1Nr. 28 S. 255) zum ver-
das Grundstück liegt, angezeigt worden ist. tretungsbefugten Bürgermeister oder Landrat
(3) § 11 Abs. 5 Satz 1 ist in der vom 24. Juli 1997 an gewählt worden war und ihr Amt angetreten
geltenden Fassung nicht auf Vorhaben anzuwenden, hatte,
denen ein lnvestitionsvorrangbescheid zugrunde liegt, 2. eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht wider-
der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesbestands- rufen worden oder durch Zeitablauf erloschen
kräftig geworden ist. war,
(4) § 15 Abs. 1 ist auch auf vor dem 24. Juli 1997 3. die Gebietskörperschaft innerhalb von 2 Mona-
erlassene lnvestitionsvorrangbescheide anzuwenden, ten nach Kenntnis des von einer Person abge-
soweit nicht über den Widerruf eines solchen Be- schlossenen Rechtsgeschäftes, die zum Zeit-
scheids schon bestandskräftig entschieden ist." punkt des Abschlusses Mitarbeiter der Verwal-
tung war, gegenüber dem Käufer erklärt hat, das
im einzelnen bezeichnete Rechtsgeschäft nicht
Artikel2 erfüllen zu wollen, oder
Änderung eigentumsrechtlicher Vorschriften 4. das Rechtsgeschäft von einer Person abge-
schlossen wurde, die nicht oder nicht mehr Mit-
(1) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
arbeiter der Kommunalverwaltung war."
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2494, 1997 1 S. 1061 ), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 3. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
1996 (BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken wird
1. In den Fünften Teil wird folgender Artikel 225 eingefügt: unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom
„Artikel 225 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle
Überleitungsvorschrift zum
und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vor-
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
nahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in
Artikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezember
vor dem 24. Juli 1997 über den Bestand des Vertrages 1993 die in § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes
ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fas-
Vereinbarung geschlossen worden ist. Artikel 233 § 2 sung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das
Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 und§§ 13 Grundstück befugt waren. § 878 des Bürgerlichen
und 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am Gesetzbuchs gilt auch für den Fortfall der Verfü-
24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten gungsbefugnis sinngemäß. Die vorstehenden Sätze
Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen lassen Verbote, über ehemals volkseigene Grund-
oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist." stücke zu verfügen, namentlich nach § 68 des Zivil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1827
gesetzbuchs und der Zweiten, Dritten und Vierten staatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar sind
Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die
unberührt. Wem bisheriges Volkseigentum zusteht, Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder
richtet sich nach den Vorschriften über die Abwick- der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im
lung des Volkseigentums." Einzelfall dargestellt haben.
b} § 11 wird wie folgt geändert: (2) Ist die Überführung in Volkseigentum nach Maß-
aa} Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: gabe von Absatz 1 unwirksam, stehen dem Nutzer des
Grundstücks die in Kapitel 2 in Verbindung mit § 2
„Der Anspruch nach Satz 4 kann nur geltend des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten
gemacht werden, wenn der Eigentümer zur Ansprüche zu, wenn die dort oder die in den nachfol-
Zahlung aufgefordert worden ist und nicht genden Sätzen bestimmten Voraussetzungen gege-
innerhalb von 2 Wochen von dem Eingang der ben sind. Eine bauliche Maßnahme ist auch dann anzu-
Zahlungsaufforderung an darauf bestanden nehmen, wenn der Nutzer ein auf dem Grundstück
hat, den Anspruch durch Auflassung des befindliches Ein- oder Zweifamilienhaus nach den Vor-
Grundstücks erfüllen zu können." schriften über den Verkauf volkseigener Gebäude
bb) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: gekauft hat oder das Grundstück durch den früheren
Rechtsträger, einen Zuordnungsempfänger oder des-
„Für Klagen nach den Absätzen 3, 4 und 6 ist
sen Rechtsnachfolger der gewerblichen Nutzung
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezo-
Bezirk das Grundstück ganz oder überwiegend
gen worden ist. Es genügt abweichend von § 8 des
liegt."
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, wenn die bau-
c) § 13 wird wie folgt gefaßt: liche Maßnahme bis zu dem Tag, an dem eine Klage
auf Herausgabe des Grundstücks oder auf Bewilligung
,,§ 13
der Grundbuchberichtigung rechtshängig geworden
Verfügungen des Eigentümers ist, spätestens bis zum 24. Juli 1997, vorgenommen
Wird vor dem 3. Oktober 2000 die Berichtigung oder begonnen worden ist.
des Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt, (3) Für Sachverhalte, die einen Tatbestand des§ 1
der nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet des Vermögensgesetzes erfüllen, gelten die vorstehen-
das Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem den Absätze nicht; hier gilt das Vermögensgesetz.
das Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. Das
gilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser
§2
Eigentümer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt
oder beantragen läßt." Ausschlußfrist
d} § 14 wird wie folgt gefaßt: (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks oder
,,§ 14 Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er
das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn
Verjährung die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und
Die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch
mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. Ist für einen eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers
Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13 oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und
in der bis zum 24. Juli 1997 geltenden Fassung durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigen-
eingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungs- tümers oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts
anspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintra- begründeten Antrag auf Eintragung eines Wider-
gung der Vormerkung." spruchs angegriffen worden ist. Zwischenzeitliche Ver-
fügungen über das Grundstück bleiben unberührt.
4. Nach Artikel 236 wird folgender Artikel 237 angefügt: Wird der Widerspruch gelöscht, ist die rechtzeitige
Erhebung der Klage erforderlich. Gegen die unver-
„Artikel 237 schuldete Versäumung der Frist kann Wiedereinset-
Bestandsschutz, Ausschlußfrist zung in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der
Zivilprozeßordnung gewährt werden.
§1
(2) Ist im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 105
Bestandsschutz
Abs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grund-
(1} Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der stücks oder Gebäudes als Eigentümer Eigentum des
sonstigen Überführung eines Grundstücks oder selb- Volkes eingetragen, ohne daß Volkseigentum entstan-
ständigen Gebäudeeigentums in Volkseigentum sind den ist, so erwirbt die nach den Vorschriften über die
nur zu beachten, wenn das Grundstück oder selbstän- Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristi-
dige Gebäudeeigentum nach den allgemeinen Rechts- sche Person des öffentlichen oder des Privatrechts
vorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ord- das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Okto-
nungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt ber 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. Sep-
der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich tember 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des
waren (§ 4 Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermö- wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuch-
gensgesetzes}, nicht wirksam in Volkseigentum hätte amt eingereichten und durch eine Bewilligung des ein-
überführt werden können oder wenn die mögliche getragenen Eigentümers oder des Verfügungsbefug-
Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen ten (§ 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder die
Grundsätzen schlechthin unvereinbar war. Mit rechts- einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen 2. § 82 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
worden ist. Die Klage oder der Antrag auf Erlaß einer „Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem
einstweiligen Verfügung kann, wenn ein Zuordnungs- Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Einleitung des
bescheid noch nicht erlassen ist, auch gegen den Ver- erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens un-
fügungsbefugten gerichtet werden. Absatz 1 Satz 2 terbricht die Verjährung."
und 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Amtswiderspruch steht einem Widerspruch
Artikel 3
nach den Absätzen 1 und 2 gleich.
Änderung des Vermögensgesetzes
(4) Die Vorschriften über die Abwicklung des Volks-
eigentums sowie Ansprüche nach dem Vermögensge- Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
setz und nach Artikel 233 §§ 11 bis 16 bleiben chung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610), geändert
unberührt. Ist am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1
Vermögensgesetz anhängig oder schweben zu diesem S. 895), wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungs-
berechtigten und einem früheren Eigentümer des 1. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Grundstücks, so treten die in den Absätzen 1 bis 3
„Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person
bezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines
oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereini-
Monats nach Beendigung des Verfahrens oder dem
gung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf
Abbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am
Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der
1. Oktober 1998 ein.
sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948
(5) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwen- (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an
dung, wenn die Betroffenen vor dem 24. Juli 1997 dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses
etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwischen bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat."
ihnen abweichende Urteile ergangen sind."
2. In § 2a Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
(2) Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBI. 1S. 709) 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem
nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzuge-
„Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2 benden oder einem nach diesem oder einem ande-
kann, unbeschadet der§§ 4 und 10 des Grundbuch- ren nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz
bereinigungsgesetzes ein Vermögenswert einer Ge- bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen
bietskörperschaft oder der Bundesanstalt für vereini- oder von ihm später angeschafft worden sind, aus
gungsbedingte Sonderaufgaben oder einer Kapitalge- irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen
sellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsan- des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlan-
teile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer gen, daß ihm an diesen Gegenständen im Wege der
oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bun- Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Betei-
desanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser
befinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare
Personen übertragen werden." oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen
Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und
das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in
„Grundbuch" die Worte „oder Bestandsblatt" und vor Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur,
dem Wort „befugt" die Worte „unabhängig von der wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr
Richtigkeit dieser Eintragung" eingefügt. als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berech-
nung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzu-
wenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unter-
(3) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
nehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2457), geändert durch Artikel 1
der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
oder der Beteiligung."
(BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5 bis 9 ein-
gefügt:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschä-
digte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a
„h} Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, daß
über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen
Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit
auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zuge- Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem
wiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu
errichtet worden sind." gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1829
räumung von Bruchteilseigentum mit dem anteili- b) Nach dem Wort „übersteigt" werden ein Semikolon
gen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf und der Satztell „bei Unternehmen, deren Anteile
Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbstän- sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für verei-
digen Unternehmen zusammengefaßt sind oder nigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder
ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereini-
Berechtigten zu einem Unternehmen zusammenge- gungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungs-
faßt werden können, so ist der Berechtigte auf berechtigter" eingefügt.
Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unter-
nehmen entsprechend zu beteiligen; gehören sol-
6. § 6 Abs. 6a wird wie folgt geändert:
che Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das
auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag a) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind" ein Komma
des Verfügungsberechtigten dem aerechtigten eine und der Satzteil „soweit die Vermögensgegenstän-
entsprechende Beteiligung an dem die Vermögens- de im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten
werte besitzenden Unternehmen einzuräumen, Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und
wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne
Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berech- des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war" eingefügt.
tigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach
dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertra- ,,Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betra-
gung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in ges in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt
bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungs-
begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder berechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögens-
lnstandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, gegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat,
sobald über die Einräumung von Bruchteilseigen- sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten
tum bestandskräftig entschieden wurde, soweit dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil be-
diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 stimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung
Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finan- nach dem Anteil des Wertes des herauszugeben-
zierung mit künftigen Entgelten dieser Art ver- den Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des
rechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordent- Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist
lichen Gerichte." oder war der Vermögensgegenstand einem
c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 10 und wie folgt Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzu-
gefaßt: ordnen, sind für die quotale Zurechnung die Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses
,,Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermö- Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflich-
genswerte anzuwenden, die nach§ 1 Abs. 6 in Ver- tung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete
bindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wor-
sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht den ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991
mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder
§ 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht." Gemeinden oder einer anderen juristischen Person
des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer
d) Nach Satz 10 wird folgender Satz angefügt: Betracht."
„Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn c) In Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte und folgender Halbsatz angefügt:
entsprechend dem überwiegenden Unternehmens-
zweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Woh- ,,übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbe-
nungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung dingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach
bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Satz 4 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die
Personen veräußert wurden, es sei denn, die Ver- Schuldübernahme nicht der Genehmigung des
äußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
üblichen Preis erfolgt." buchs."
d) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
4. § 3b wird wie folgt geändert: „Für Streitigkeiten nach Satz 5 ist der ordentliche
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gilt" ein Rechtsweg gegeben."
Komma und die Worte „außer in den Fällen des § 6
Abs. 6a," eingefügt. 7. In§ 7a Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 fügt:
Satz ·3" durch die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 4" „Ist demjenigen,· der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2
ersetzt. genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögens-
wert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder
5. § 6 Abs. Sc Satz 3 wird wie folgt geändert: die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes
eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich
a) Die Worte „an den Inhaber der Beteiligung" werden zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfol-
durch die Worte „an den Verfügungsberechtigten ger nach§ 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Ver-
(§ 2 Abs. 3)" ersetzt. fügungsberechtigten herauszugeben."
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Artikel4 auf Rückgabe eines Vermögenswertes, auf den
sich die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt
Änderung der
wurde."
Grundstücksverkehrsordnung
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des 2. In § 3 Abs. 2 werden nach den Worten „nicht recht-
Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 zeitig" die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 6" eingefügt.
(BGBI. 1 S. 2182), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 895), wird wie folgt geändert:
(2) Die Verordnung über die Tilgung der Anteilsrechte
1 . § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösean-
,,(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 blei- leihe vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543), die nach
ben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzun- Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertra-
gen des§ 11 gegeben sind." ges vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 1194) fortgilt
und zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1992
2. Nach§ 1Owird folgender Paragraph eingefügt: (BGBI. 1 S. 1389) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
,,§ 11 ändert:
Bestandsschutz
1. Der Überschrift der Verordnung werden folgende Kurz-
(1) Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach bezeichnung und folgende amtliche Abkürzung ange-
diesem Gesetz ist nicht deshalb nach Maßgabe des § 5 fügt:
oder auf Grund eines Rechtsbehelfs aufzuheben, weil
Ansprüche nach § 3 Abs. 1 oder§ 6 des Vermögensge- ,,(Altguthabentilgungsverordnung - ATV)".
setzes angemeldet waren, wenn das Grundstück im
Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsge- 2. Dem § 2 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
nehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend
,,(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach
§ 28 der Grundbuchordnung oder mit einer Angabe
Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten
bezeichnet war, die diese Bezeichnung nach Rechts-
Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das
vorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnung im
Bestehen eines Anteilsrechtes nicht bis zum
Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsge-
31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederauf-
nehmigung anhand einer Anschrift oder anderer Anga-
bau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlö-
ben ohne Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt
schen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Alt-
werden konnte.
guthaben-Ablösungs-Anleihe.
(2) Auf Grund einer Auskunft darüber, daß bei der in
(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stelle
für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit
keine Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder keine
genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewer-
Mitteilung über einen solchen Antrag eingegangen sind
tet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember
(Negativattest), kann eine Grundstücksverkehrsgeneh-
1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen,
migung nach diesem Gesetz ohne weitere Nachfor-
Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen
schung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 und § 6
diese Ansprüche."
des Vermögensgesetzes erteilt werden, wenn das
Negativattest im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids
nicht älter als 6 Monate ist und wenn der Anmelder 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht eine nähere Bezeichnung des Grundstücks im ,,(2) Die Auszahlung der Anteilsrechte zuzüglich Zin-
Sinne des Absatzes 1 der Genehmigungsbehörde mit- sen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldin-
geteilt hat." stitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Nieder-
lassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der
Artikel5 Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche
Änderung von Mark in Anrechnung gebracht wird."
Finanzbereinigungsvorschriften
(3) In§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Entschädigungsgeset-
(1) Das DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz vom zes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624, 1995 1
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624), geändert durch S. 110) wird die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 3" durch die
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember Angabe,,§ 7a Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
1996 (BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (4) In § 349 Abs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2: Juni 1993
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „können" das Wort (BGBI. 1 S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch das
,,Berechtigte" eingefügt und die Worte „Entschädi- Gesetz vom 27. August 1995 (BGBI. 1 S. 1090) geändert
gungsberechtigte und ihre Gläubiger oder deren worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
Rechtsnachfolger" in Klammern gesetzt. und folgender Halbsatz angefügt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gel-
„Die Frist gilt als gewahrt, wenn ein Antrag bei ten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des
einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Vermögensgesetzes."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1831
(5) Dem§ 1 Abs. 1 des NS-Verfolgtenentschädigungs- bestandskräftige Entscheidung der Restitutionsbehörde
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2632) ergangen ist. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt auch für Zuord-
wird folgender Satz angefügt: nungsbescheide, die seit dem 1. Januar 1995 erlassen
„Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge worden sind. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 gilt nicht, soweit bei
absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Be- Inkrafttreten dieser Vorschrift in Ansehung der dort
schädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil
wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.
nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude mög-
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
lich ist."
Kraft:
Artikel 6
1. Artikel 13 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 und 4 des
Neufassung von Vorschriften Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Pri-
vatisierung von Unternehmen und zur Förderung von
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766), der
des lnvestitionsvorranggesetzes, des Meliorationsanla-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1
gengesetzes, der Grundstücksverkehrsordnung, des Ver-
S. 1257) geändert worden ist,
mögenszuordnungsgesetzes und des Vermögensgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden 2. die Artikel 12, 13 und 14 Abs. 5 Satz 1 bis 5 des zwei-
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli
Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der 1992 (BGBI. 1S. 1257),
Altguthabentilgungsverordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- 3. Artikel 18 Abs. 2 bis 4 des Registerverfahrenbeschleu-
blatt bekanntmachen. nigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2182), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
Artikel 7 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2028) geändert worden
ist,
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten 4. die Verordnung zur Verlängerung des lnvestitionsvor-
ranggesetzes vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1609).
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. (4) In Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 des Registerverfahrenbe-
(2) Artikel 3 Nr. 6 ist auch auf Verfahren anzuwenden, in schleunigungsgesetzes wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 1
denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 27 Satz 1" ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
zweites Gesetz
zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt *)
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt,
Artikel 1 wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betrof-
Änderung des Seeaufgabengesetzes fenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstan-
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt- dard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den
(BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert: Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer-
den, wenn im Empfängerland kein angemessener
1. In § 1 Nr. 8 werden die Wörter „von Einrichtungen" Datenschutzstandard gewährleistet ist."
durch die Wörter „erforderlicher Einrichtungen" er-
setzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 7 Satz 2"
„Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben
durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maß-
den nach§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset-
gabe von § 9d" ersetzt.
zes zu erhebenden Auslagen auch die auf die
Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer."
3. Nach § 9c wird folgender§ 9d eingefügt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,§9d
,,(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach
(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes
nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen
die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige
personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder Behörde vor dem Auslauten des Schiffes auch
genutzt werden, insbesondere eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegen-
1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs- nehmen."
register eingetragenen oder mit einer amtlich
zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen 5. In § 17 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 41" durch die An-
Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkenn- gabe ,,§ 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der
zeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Un- Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-
terscheidungssignal), stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2
2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Füh- und Abs. 2" ersetzt.
rers eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des
§ 15 Verantwortlichen, Artikel 2
3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig ge-
Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
wordenen Klassifikationsgesellschaft,
Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember
4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände
1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
des Festhaltens.
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), wird wie folgt
(2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem geändert:
Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten er-
hoben oder übermittelt worden sind. 1. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(3) Werden die Daten an ausländische öffentliche ,,(4) Unanfechtbare Sprüche des Seeamts können
Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit
übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß dies zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach die-
sem Gesetz erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung
") Artikel 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nr. 7 sowie Artikel 4 Nr. 2
dienen der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffent-
1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, licht werden, wenn die Namen der natürlichen Per-
die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedin- sonen in der Veröffentlichung anonymisiert werden.
gungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) Beruht der Spruch auf einer nichtöffentlichen Verhand-
(ABI. EG Nr. L 157 S. 1). lung, so sind bei der Entscheidung über die Veröffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1833
lichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf
der Ausschluß der Öffentlichkeit beruht." der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu
einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde
2. Dem § 24a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter
genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich
,,§ 20 Abs. 4 gilt unbeschadet der §§ 9 bis 9d des See-
der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel
aufgabengesetzes entsprechend."
zu unterrichten, von denen er bei der Erfüllung sei-
ner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die
Artikel 3 sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt
gefährden können."
Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen
Das Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der 8. § 28 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1
a) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „über-
S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
wachen" die Wörter „und durch oder auf Grund
vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), wird wie folgt ge-
der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die
ändert:
Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu
treffen" angefügt.
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Seelots-
wesen" die Kurzbezeichnung und Abkürzung ,,(See- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
lotsgesetz - SeeLG)" angefügt.
,,(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben
nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer
2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „vertrauensärztlichen" übertragen, soweit diese zustimmt."
durch das Wort „seeärztlichen" ersetzt.
9. Dem§ 35 Abs. 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
3. § 9 wird wie folgt geändert:
,,7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zu-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Großer Fahrt"
stimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden
durch die Wörter „AG oder ein vom Bundesmini-
sind."
sterium für Verkehr als gleichwertig anerkanntes
Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab- 10. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder Aus-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- kunftspflicht nach § 26" durch die Wörter ,, , Aus-
raum" ersetzt. kunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1
oder Abs. 2" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „auf Großer Fahrt"
durch die Angabe „AG" und das Wort „sechs"
durch das Wort „zwei" ersetzt.
Artikel 4
c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt: Änderung des Gesetzes zu dem
Internationalen Übereinkommen
„3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift von 1973 zur Verhütung der Meeres-
beherrscht und gute Kenntnisse der engli- verschmutzung durch Schiffe und zu dem
schen Sprache besitzt,". Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen
Nummern 4 und 5.
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
d) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „ver- Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-
trauensärztliches Zeugnis" durch die Wörter „Zeug- einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),
nis des seeärztlichen Dienstes" ersetzt. zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:
4. In § 13 werden die Wörter „einen Vertrauensarzt"
durch die Wörter „den seeärztlichen Dienst" ersetzt. 1 . Der Überschrift wird nach dem Wort „übereinkom-
men" die Kurzbezeichnung ,,(MARPOL-Gesetz)" an-
5. In § 14 Nr. 2 werden die Wörter „vertrauensärztliches gefügt.
Zeugnis" durch die Wörter „Zeugnis des seeärztlichen
Dienstes" ersetzt.
2. Nach Artikel 1a werden die folgenden Artikel 1b und 1c
eingefügt:
6. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „vertrauensärzt-
liches Zeugnis" durch die Wörter „Zeugnis des see- „Artikel 1b
ärztlichen Dienstes" ersetzt. Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers
und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebs-
7. § 26 wird wie folgt geändert: sicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhü-
tung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Ver-
,,(2) Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse stoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens
eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines begangen wird.
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Artikel 1c Artikel 5
Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Über- Änderung des
einkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck „Schiff"
den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein." Dem § 4 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986
3. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 1270), das zuletzt durch das Gesetz vom
a) Die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr wird 8. März 1994 (BGBI. 1S. 494) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
ermächtigt" werden durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verkehr wird, vorbehaltlich der in „Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den
den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthalte- nach § 1OAbs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhe-
nen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt" benden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 ent-
ersetzt. fallende Umsatzsteuer."
b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,, , und" durch
einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen. Artikel6
Bekanntmachungserlaubnis
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des Seeaufgabengesetzes, des Seelotsgesetzes und des
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
MARPOL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
,,(2) Ist in einem anderen Staat eine entsprechende zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Regelung vorgesehen, so verliert ein solches Er- machen.
suchen einschließlich der damit zusammenhängen-
den Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechts-
Artikel7
hilfeersuchen, wenn es von einer Schiffahrtspolizei-
behörde oder der für die Durchführung der genann- Inkrafttreten
ten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheits-
behörde dieses Staats entgegengenommen wer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
den kann." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1835
Zweite Verordnung
zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 16. Juli 1997
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 , des § 5 wenn die Ausgangsstoffe die Schadstoffgrenzwerte
Abs. 1, der §§ 6 und 11 des Düngemittelgesetzes vom nach § 4 Abs. 10 bis 13 der Klärschlammverordnung
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen § 2 einhalten und durch die weitere Aufbereitung keine
Abs. 2, die §§ 3 und 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 zuletzt Erhöhung der Schadstoffgehalte erfolgt. Stoffe nach
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff
(BGBI. 1 S. 2705) geändert worden sind, verordnet das · sonstige Bioabfälle enthalten, dürfen gewerbsmäßig
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Bio-
Forsten sowie auf Grund des § 1a Abs. 3 des Düngemittel- abfälle nach den Vorschriften einer Verordnung nach
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) geändert wor- zes für die landbauliche Verwertung geeignet sind.
den ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Die sonstigen Vorschriften des Abfallrechts bleiben
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem unberührt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (4) Die Zulassung der in Anlage 1 Abschnitt 3a fest-
sicherheit: gelegten Düngemitteltypen endet zum 31. Oktober
1999.
Artikel 1 (5) Stoffe, die
Änderung der Düngemittelverordnung 1. im Trockenrückstand einen Nährstoffgehalt von
insgesamt mehr als 0,5 % Stickstoff, 0,3 % Phos-
Die Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 phat oder 0,5 % Kaliumoxid aufweisen und die
S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung nicht nur in geringen Mengen zur Aufbereitung
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2056), wird wie folgt organischen Materials oder in geschlossenen
geändert: Systemen eingesetzt werden oder
2. bei einer Aufbringung in praxisüblichen Mengen zu
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: einer jährlichen Nährstoffzufuhr von mehr als 30 kg
,,§ 1 Stickstoff, 20 kg Phosphat, 30 kg Kaliumoxid oder
100 kg basisch wirksames Calciumoxid je Hektar
Zulassung von Dünge-
führen würden,
mitteltypen sowie Anforderungen
an Düngemittel, Natur- und Hilfsstoffe dürfen nicht als Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Dünge-
mittelgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen
bracht werden."
werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelas-
sen.
2. In § 2 Abs. 6 werden in Satz 1 die Angabe „oder 4"
(2) Düngemittel und Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des sowie Satz 2 gestrichen.
Düngemittelgesetzes, die organische Bestandteile
enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr 3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2
gebracht werden, wenn sie im Hinblick auf die Ver- oder 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2"
ursachung von
sowie die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4" durch die
1. Krankheiten bei Mensch oder Tier durch Über- Angabe,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.
tragung von Krankheitserregern und
2. Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Böden durch Verbreitung von Schadorganismen a) In Absatz 1 werden in Satz 4 nach dem Wort „Wirt-
unbedenklich sind. schaftsdüngern" das Komma und die Worte „auch
wenn sie aufbereitet sind," gestrichen.
(3) Stoffe nach§ 1 des Düngemittelgesetzes, die als
Ausgangsstoff Klärschlamm enthalten, dQrfen ge- b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
5. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „An-
lage 2 Nr. 1.4" ein Komma und folgender Teilsatz ein-
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/28/EG
der Kommission vom 10. Mai 1996 zur Anpassung der Richtlinie gefügt:
76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABI. EG „für Düngemittel nach Anlage. 1 Abschnitt 3a auch
Nr. L 140 S. 30). die Angaben nach Anlage 2 Nr. 1.5, ".
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gehalte" 8. § 9 wird wie folgt gefaßt:
die Worte „für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3
und 4" eingefügt. ,,§9
Übergangsvorschrift
7. § 8 wird wie folgt geändert: Düngemittel des Typs „Ammonsulfat-Harnstoff",
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ,,Magnesium-Schwefeldünger", ,,NPK-Dünger, teil-
durch die Angabe ,,§ 1OAbs. 2 Nr. 1" ersetzt. weise umhüllt", ,,Organisch-mineralischer Misch-
dünger" sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum
Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vor- 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Dün- noch bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht
gemittel oder Stoffe in den Verkehr bringt." werden."
9. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.6 wird die Position „Ammonsulfat-Harnstoff" wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 werden die Worte „wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid" durch die Worte „wasserlöslicher
Schwefel" ersetzt.
bb) Spalte 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N;
Höchstgehalt an Biuret 0,9 %;
Schwefel bewertet als S".
cc) In Spalte 6 werden ein,,*" eingefügt und Satz 1 gestrichen.
b) Der Nummer 1.6 wird folgende Position angefügt:
Typenbe- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Nährstofformen
und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
,,Ammonsulfat- 20%N Gesamt- Stickstoff bewertet Carbamid, Das Düngemittel
Hamstoff mit stickstoff, als Gesamtstick- Ammonium- darf mit dem Hin-
kohlensaurem Carbamid- stoff; sulfat, kohlen- weis „biuretarm"
Kalk aus stickstoff, Mindestgehalt an saurer Kalk aus gekennzeichnet
Meeresalgen Ammonium- Ammoniumstick- Meeresalgen sein, wenn der
stickstoff; stoff 4 % N; Biuretgehalt
Höchstgehalt an 0,2 % nicht über-
Biuret 0,9%; schreitet."
8%CaCO3 Calcium- Kalk bewertet als
carbonat; CaC03 ;
5%S wasserlöslicher Schwefel bewertet
Schwefel alsS
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4.1 werden nach der Position „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk
mit Phosphat)" folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6
„Kohlensaurer 50%CaCO3 Calcium- Kalk bewertet Calciumcarbonat, Bei der Angabe
Kalk mit carbonat; alsCaCO3; Alkalicalcium- der Gehalte darf
Phosphat und 3% P20 5 alkalisch- Phosphat bewer- phosphat, auf einen Gehalt
Kali ammoncitratlös- tet als alkalisch- Dicalcium- an Magnesium-
(Kohlensaurer liches Phosphat; ammoncitrat- phosphat, carbonat hinge-
Magnesium- lösliches P2O5 ; Kaliumsulfat, wiesen sein, wenn
kalk mit Phos- 3%K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid, er, bewertet als
phat und Kali) Kaliumoxid wasserlösliches auch Magnesium- MgCO 3,min-
K20; carbonat oder destens 5 % be-
Magnesiumsulfat; trägt; das Dünge-
bei Granulierung:
Zerfall des Granu- aus Kalkstein, mittel darf als
lats unter Feuch- Dolomit oder „Kohlensaurer
tigkeitseinfluß Kreide durch Magnesiumkalk
Mahlen; mit Phosphat und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1837
2 3 4 5 6
Siebdurchgang Kali" bezeichnet
des Ausgangs- sein, wenn der
gesteins: Gehalt an Magne-
97% bei siumcarbonat,
1,0mm, bewertet als
70% bei MgCO 3 , minde-
0,315 mm; stens 15 % be-
trägt, zusammen
Zugeben aufge-
mit dem angege-
schlossener
benen Gehalt an
Phosphate mit
Calciumcarbonat
Siebdurchgang:
der Mindestgehalt
96% bei
an CaCO3 erreicht
0,63mm,
ist und Magne-
75% bei
siumcarbonat als
0,16 mm;
Nährstoff zusätz-
Zugeben von Kali- lich angegeben ist;
umsulfat oder die nach Spalte 5
Kaliumchlorid; zugegebenen
auch Granulieren Phosphate und
des ausgemahle- Kali müssen ange-
nen Produkts geben sein.
Kohlensaurer 50 % CaCO3 Calcium- Kalk bewertet Calcium- Bei der Angabe der
Kalk mit carbonat; alsCaCO3 ; carbonat, Gehalte darf auf
Phosphat oder 3 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewer- Alkalicalcium- einen Gehalt an
Kali ammoncitratlös- tet als alkalisch- phosphat, Magnesiumcarbo-
(Kohlensaurer liches Phosphat; ammoncitrat- Dicalcium- nat hingewiesen
Magnesium- lösliches P2O5 ; phosphat, sein, wenn er, be-
kalk mit Phos- 3 % K20 wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat, wertet als MgCO 3 ,
phat oder Kali) Kaliumoxid wasserlösliches Kaliumchlorid, mindestens 5 %
K2O; auch Magnesium- beträgt; das Dün-
carbonat oder gemittel darf als
bei Granulierung:
Magnesiumsulfat; „Kohlensaurer
Zerfall des Granu-
aus Kalkstein, Magnesiumkalk
lats unter Feuch-
Dolomit oder Krei- mit Phosphat oder
tigkeitseinfluß
de durch Mahlen; Kali" bezeichnet
Siebdurchgang sein, wenn der
des Ausgangsge- Gehalt an
steins: Magnesium-
97% bei carbonat, bewertet
1,0mm, als MgCO3 , min-
70% bei destens 15%
0,315 mm; beträgt, zusam-
men mit dem
Zugeben aufge-
angegebenen Ge-
schlossener
halt an Calcium-
Phosphate mit
carbonat der Min-
Siebdurchgang:
destgehalt an
96% bei
CaCO3 erreicht ist
0,63mm,
und Magnesium-
75% bei
carbonat als Nähr-
0,16mm;
stoff zusätzlich
Zugeben von Kali- angegeben ist;
umsulfat oder die nach Spalte 5
Kaliumchlorid; zugegebenen
auch Granulieren Phosphate und
des ausgemahle- Kali müssen ange-
nen Produkts geben sein."
bb) In Nummer 4.2 wird nach der Position „Branntkalk (Branntkalk, körnig), (Magnesiumbranntkalk), (Magne-
siumbranntkalk, körnig)" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„Branntkalk mit 60% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als Calciumoxid, Bei der Angabe der
Schwefel CaO; auch Magnesium- Gehalte darf auf
(Magnesium- Siebdurchgang: oxid; aus Kalk- einen Gehalt an
Branntkalk mit 97 % bei 6,3 mm; stein, Dolomit Magnesiumoxid
Schwefel) beim ersten In- oder Kreide durch hingewiesen sein,
verkehrbringen Brennen; Zu- wenn er, bewertet
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
2 3 4 5 6
dürfen nicht mehr geben von als MgO, minde-
als9%CaOan Calciumsulfat in stens 5 % beträgt;
C02 gebunden verschiedenen das Düngemittel
sein; Hydratations- darf als „Magne-
2%S Schwefel Schwefel graden aus Natur- sium-Branntkalk
bewertet als S oder Industrie- mit Schwefel" be-
herkünften zeichnet sein,
wenn der Gehalt
an Magnesium-
oxid, bewertet als
MgO, mindestens
15 % beträgt, zu-
sammen mit dem
angegebenen Ge-
halt an Calcium-
oxid der Mindest-
gehalt nach Spal-
te 2 erreicht ist und
Magnesiumoxid
als Nährstoff zu-
sätzlich angege-
ben ist. Das
Düngemittel darf
als „Branntkalk,
körnig, mit Schwe-
fel" oder „Magne-
sium-Branntkalk,
körnig, mit Schwe-
fel" bezeichnet
sein, wenn es
jeweils folgenden
Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm,
davon höchstens
5% bei 0,4 mm."
cc) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
aaa) nach der Position „Hüttenkalk (Hüttenkalk, körnig)" werden folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6
„Hüttenkalk 30% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Silikate von Bei der Angabe
mit Phosphat alsCaO; Calcium und der Gehalte darf
und Kali Siebdurchgang Magnesium; auf einen Gehalt
(Hüttenkalk, des Ausgangs- aus Hochofen- an Magnesium-
körnig, mit stoffs Hüttenkalk: schlacke durch: oxid hingewiesen
Phosphat und sein, wenn er,
a) 97% bei a) Vermahlen
Kali) bewertet als MgO,
1,0mm, oder
80% bei mindestens 3 %
b) Absieben; beträgt; das Dün-
0,315mm;
Zugeben aufge- gemittel darf als
b) 97% bei schlossener ,,Hüttenkalk, kör-
3,15 mm; Phosphate nig, mit Phosphat
3%PP5 in2%iger Phosphat bewer- (weicherdiges und Kali" bezeich-
Zitronensäure tet als in 2%iger Rohphosphat net sein, wenn
und in alkali- Zitronensäure nur bei Her- das Ausgangs-
schem Ammon- und in alkali- stellung nach produkt auf den
citrat lösliches schem Ammon- Buchstabe b) Siebdurchgang
Phosphat; bei citrat (Peter- und von Kalium- nach Spalte 4
Herstellung mann) lösliches chlorid oder Buchstabe a
nach Spalte 5 P2O5 ; bei Her- Kaliumsulfat, ausgemahlen ist
Buchstabe b stellung nach auch Rückstand- und das Dünge-
auch mineral- Spalte 5 Buch- kali mittel folgenden
säurelösliches stabe b Phos- Anforderungen
Phosphat und phat bewertet entspricht:
in2%iger als mineralsäure- Siebdurchgang
Ameisensäure lösliches P2O5 , der Komponente
lösliches Phos- mindestens 55 % „Hüttenkalk mit
phat; des angege- Phosphat":
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1839
2 3 4 5 6
benen Gehalts an 97% bei
P2O5 in 2%iger 3,15 mm,
Ameisensäure 75% bei
löslich; 1,6 mm; bei der
wasserlösliches Kali bewertet als Herstellung nach
Kaliumoxid wasserlösliches Spalte 5 Buch-
K20 stabe b muß das
Düngemittel mit
dem Hinweis
,,Nur zur Anwen-
dung in der Forst-
wirtschaft" ge-
kennzeichnet
sein.
Hüttenkalk 30%CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Silikate von Bei der Angabe
mit Phosphat als CaO; Sieb- Calcium und der Gehalte darf
oder Kali durchgang des Magnesium; auf einen Gehalt
(Hüttenkalk, Ausgangsstoffs aus Hochofen- an Magnesium-
körnig, mit Hüttenkalk: schlacke durch: oxid hingewiesen
Phosphat sein, wenn er,
a) 97% bei a) Vermahlen
oder Kali) bewertet als MgO,
1,0mm, oder
mindestens 3 %
80% bei
b) Absieben; beträgt; das Dün-
0,315mm;
auch Zugeb~n gemittel darf als
b) 97% bei aufgeschlosse! ,,Hüttenkalk, kör-
3,15mm; nig, mit Phosphat
ner Phosphate
3% P20 5 in 2%iger Phosphat bewer- (weicherdiges oder Kali" be-
Zitronensäure tet als in 2%iger Rohphosphat nur zeichnet sein,
und in alkali- Zitronensäure bei Herstellung wenn das Aus-
schem Ammon- und in alkali- nach Buchsta- gangsprodukt auf
citrat lösliches schem Ammon- be b), Kalium- den Siebdurch-
Phosphat; bei citrat (Peter- Chlorid oder gang nach Spal-
Herstellung mann) lösliches Kaliumsulfat, te 4 Buchstabe a
P2O5 ; bei Her- auch Rückstand- ausgemahlen ist
nach Spalte 5
Buchstabeb stellung nach kali und das Dünge-
auch mineral- Spalte 5 Buch- mittel folgenden
Anforderungen
säurelösliches stabe b Phos-
entspricht:
Phosphat und phat bewertet als
Siebdurchgang
in2%iger mineralsäure-
der Komponente
Ameisensäure lösliches P2O5 ,
rnHüttenkalk mit
lösliches Phos- mindestens
Phosphat":
phat; 55 % des ange-
97% bei
gebenen Gehalts
3,15mm,
an P2O 5 in 2%-
75% bei
iger Ameisen-
1,6mm;
säure löslich;
bei der Herstellung
3%K2 0 wasserlösliches Kali bewertet als
nach Spalte 5
Kaliumoxid wasserlösliches
Buchstabe b muß
K2O
das Düngemittel
mit dem Hinweis
"Nur zur Anwen-
dung in der Forst-
wirtschaft" ge-
kennzeichnet
sein."
bbb) In der Position „Konverterkalk" wird Spalte 5 Buchstabe c wie folgt gefaßt:
,,c) Absieben zerfallener Pfannenschlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle".
ccc) Nach der Position „Konverterkalk" werden folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6
„Konverterkalk 30%CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Silikate und Bei der Angabe
mit alsCaO; Oxide von der Gehalte darf
Phosphat 3% P2O5 in2%iger Phosphat bewer- Calcium und auf einen Gehalt
und Kali Zitronensäure tet als in 2%iger Magnesium, an Magnesium-
(Konverter- und in alkali- Zitronensäure Eisen- und Man- oxid hingewiesen
kalk mit Phos- schem Ammon- und in alkali- ganverbindun- sein, wenn er, be-
phat, körnig, citrat lösliches schem Ammon- gen;Zugeben wertet als MgO,
und Kali) Phosphat; citrat (Peter- aufgeschlosse- mindestens 3 %
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
2 3 4 5 6
mann) lösliches ner Phosphate beträgt; das Dün-
P2O5; und von Kalium- gemittel darf als
3%K2O wasserlösliches Kali bewertet als chlorid oder „ Konverterkalk
Kaliumoxid wasserlösliches Kaliumsulfat, mit Phosphat,
K2O; auch Rückstand- körnig, und Kali"
Siebdurchgang kali; aus phos- bezeichnet sein,
des Ausgangs- phathaltiger wenn das Aus-
stoffs Konver- Konverter- gangsprodukt auf
terkalk: schlacke durch: den Siebdurch-
a) 97% bei gang nach Spal-
a) Vermahlen
1,0mm, te 4 Buchstabe a
von Konver-
80% bei ausgemahlen ist
terschlacke,
0,315 mm; und das Dünge-
b) Absieben zer- mittel folgenden
b) 97% bei fallener Kon- Anforderungen
3,15 mm, verterschlacke entspricht:
40% bei oder Siebdurchgang
0,315 mm;
c) Absieben zer- der Komponente
Löslichkeit
fallener „Konverterkalk
von Calcium
Pfannen- mit Phosphat":
und Magne- 97% bei 2,0 mm,
sium, bewer- schlacke aus
derBehand- 75% bei 1,6 mm;
tet nach Um-
lung unlegier- als Ausgangsstoff
setzung in
ter Stähle muß angegeben
verdünnter sein bei Herstel-
Salzsäure, lung nach Spal-
mindestens te 5 Buchstabe b
30%; ,,Abgesiebte Kon-
c) 97% bei verterschlacke",
2,0mm, Buchstabec
50% bei ,,Pfannen-
0,315 mm schlacke".
Konverterkalk 30%CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Silikate und Bei der Angabe
mit alsCaO; Oxide von der Gehalte darf
Phosphat 3% P2O5 in 2%iger Phosphat bewer- Calcium und auf einen Gehalt
oder Kali Zitronensäure tet als in 2%iger Magnesium, an Magnesium-
(Konverter- und in alkali- Zitronensäure Eisen- und Man- oxid hingewiesen
kalk mit Phos- schem Ammon- und in alkali- ganverbindun- sein, wenn er,
phat, körnig, citrat lösliches schem Ammon- gen; auch Zuge- bewertet als MgO,
oder Kali) Phosphat; citrat (Petermann) ben aufgeschlos- mindestens 3%
lösliches P2O5; sener Phosphate, beträgt; das Dün-
3%K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid gemittel darf als
Kaliumoxid wasserlösliches oder Kalium- „Konverterkalk
K2O; sulfat, auch mit Phosphat,
Siebdurchgang Rückstandkali; körnig, oder Kali"
des Ausgangs- aus phosphat- bezeichnet sein,
stoffs Konver- haltiger Konver- wenn das Aus-
terkalk: terschlacke gangsprodukt auf
durch den Siebdurch-
a) 97% bei gang nach Spal-
1,0mm, a) Vermahlen te 4 Buchstabe a
80% bei von Konver- ausgemahlen ist
0,315 mm; terschlacke, und das Dünge-
b) 97% bei b) Absieben zer- mittel folgenden
3,15mm, fallener Kon- Anforderungen
40% bei verterschlacke entspricht:
0,315 mm; Siebdurchgang
oder
Löslichkeit der Komponente
c) Absieben „Konverterkalk
von Calcium
zerfallener mit Phosphat":
und Magne-
Pfannen- 97 % bei 2,0 mm,
sium, bewer-
schlacke aus 75% bei 1,6 mm;
tet nach Um-
der Behand- als Ausgangsstoff
setzung in
lung unlegier- muß angegeben
verdünnter
ter Stähle sein bei Herstel-
Salzsäure,
lung nach Spal-
mindestens
te 5 Buchstabe b
30%;
,,Abgesiebte Kon-
c) 97% bei verterschlacke",
2,0mm, Buchstabec
50% bei ,,Pfannen-
0,315 mm schlacke"."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1841
dd) In Nummer 4.5 werden bei der Position „Rückstandkalk" in Spalte 5 Buchstabe a nach dem Wort „Kläranla-
gen" die Worte „oder Eierschalen aus Eiaufschlagbetrieben" eingefügt.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 5.2 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 60% MgO Gesamt- Magnesium Magnesium- •"
hydroxid Magnesiumoxid bewertet als hydroxid
Gesamt-Magne-
siumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,063 mm
bb) Der Nummer 5.3 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 24% MgO Gesamt- Magnesium Magnesium- •"
hydroxid- Magnesiumoxid bewertet als hydroxid
Suspension Gesamt-Magne-
siumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,063 mm
cc) In Nummer 5.4 werden in der Position „Schwefel-Magnesiumdünger"
aaa) in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „bei Granulierung: Zerfall des
Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß" sowie
bbb) in Spalte 5 ein Komma und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „auch Granulieren des auf Sieb-
durchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts"
angefügt.
10. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 4 werden in Spalte 1 nach dem Wort „Thomasphosphat," die Worte „Konverterkalk mit Phosphat,"
eingefügt.
b) In Nummer 1 wird nach der Position „NPK-Dünger mit Crotonylidendiharnstoff, lsobutylidendiharnstoff oder
Formaldehydharnstoff" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,NPK-Dünger, 3%N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- auf chemischem
umhüllt Stickstoffarmen formen 2 bis 5 dür- Wege oder durch
1 bis 5 fen Gehalte nur an- Mischen gewon-
gegeben sein, wenn nenes Erzeugnis;
sie mindestens Granulieren und
1 % betragen; Beschichten der
5 % P2 0 5 Phosphat in den Gehaltsangaben Granulate mit
Phosphatlöslich- und weitere Erfor- einer gesundheit-
keiten 1 bis 3 dernisse nach lieh unbedenk-
Tabelle4 liehen Hüllsub-
5 % K20 wasserlösliches stanz".
insgesamt 20 % Kaliumoxid
c) In der Position „NPK-Dünger, teilweise umhüllt" wird die Spalte 5 wie folgt gefaßt:
„auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; Granulieren und Beschichten der Granulate
mit einer gesundheitlich unbedenklichen Hüllsubstanz, mindestens 25 % des Produkts müssen umhüllt sein".
d) In Nummer 4 wird nach der Position „PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„PK-Dünger mit 5 % P2 0 5 Phosphat in den Gehaltsangaben durch Mischen
Konverterkalk Phosphatlös- und weitere Erfor- gewonnenes
oder Hüttenkalk lichkeiten 5, 6 dernisse nach Erzeugnis, zu-
oder10 Tabelle4; geben von Kon-
wasserlösliches verterkalk oder
Kaliumoxid Hüttenkalk, auch
P2 0 5 und K2 0 Zugeben von
insgesamt 18 % Konverterkalk mit
Phosphat oder
10 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Hüttenkalk mit
CaO Phosphat".
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
11. In Anlage 1 Abschnitt 3 wird der Typ „Organisch-mineralischer Mischdünger" gestrichen.
12. In Anlage 1 wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 3a eingefügt:
„Abschnitt 3a
Sekundärrohstoffdünger
Vorbemerkungen:
1) Für Düngemittel, die den festgelegten Düngemitteltypen dieses Abschnittes entsprechen, gelten folgende
zusätzliche Anforderungen:
a) Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für den Zweck der Düngung
unerheblich sind, dürfen einen Gewichtsanteil von 0,5 vom Hundert, Steine über 5 mm Siebdurchgang von
5 vom Hundert, im Trockenrückstand nicht überschreiten.
b) Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können,
dürfen nicht enthalten sein.
2) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung
verwendet sein. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbs-
mäßig in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: ,,Vorsicht beim Ausstreuen, Reiz-
wirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!".
3) Zur Aufbereitung als Düngemittel dürfen nur die nach Spalte 5 genannten Ausgangsstoffe eingesetzt werden,
wenn ihre Zugabe jeweils einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen erbringt.
Die in Spalte 5 dieses Abschnitts genannten Stoffe dürfen nicht zur Herstellung eines Düngemittels nach
Abschnitt 3 verwandt werden.
4) Stoffe mit einem Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff von mehr als 30 zu 1 sind vor dem Aufbereiten zu Dün-
gemitteln zu kompostieren oder anaerob zu behandeln, wenn auf eine Stickstoffwirkung hingewiesen werden
soll und sie nicht nur zur Verwertung als Mulchmaterial bestimmt sind.
5) Düngemittel dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 2 Nr. 1 mit folgenden Angaben
gekennzeichnet sein:
a) mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 vom Hun-
dert, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 vom Hundert, bezogen auf das Netto-
gewicht des Düngemittels, beträgt;
b) mit dem Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid, wenn er weniger als 70 vom Hundert des Gesamtgehaltes an
Kaliumoxid beträgt;
c) mit dem Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 15 vom Hun-
dert beträgt;
d) mit dem Gehalt an Kupfer oder Zink, wenn er mindestens 0,01 vom Hundert beträgt;
e) mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;
t) mit den beim Aufbereiten nach Spalte 5 verwendeten Stoffen in absteigender Reihenfolge ihrer eingesetzten
Mengen; bei Mengenanteilen über 5 vom Hundert unter Angabe ihres anteiligen Vom-Hundert-Wertes; bei
Wirtschaftsdüngern auch Angabe der Tierart;
g) mit sachgerechten Angaben zur Nährstoffverfügbarkeit, insbesondere zu Stickstoff, Stabilität der Produkt-
eigenschaften und sachgerechten Lagerung;
h) mit Angaben zu Anwendungs- und Mengenbeschränkungen, die sich aus anderen düngemittelrechtlichen
oder aus abfallrechtlichen Vorschriften ergeben.
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trockenrück- Nährstofformen
stand (TA) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
Organischer 1,5% N Gesamt- Stickstoff bewertet a) Filtrations- Für Stoffe nach
N-Dünger stickstoff als Gesamtstick- rückstände Spalte 5:
stoff aus Braue- Buchstabe b:
reien,
soweit unbelastet,
b) Wollstaub- Buchstabe e:
rückstände der Typ des Dünge-
aus Woll-
mittels ist anzu-
kämmereien, geben,
c) Borsten- und
Buchstabe f:
Harnabfälle,
die Art des Wirt-
schaftsdüngers (Tier-
art) ist anzugeben
------------------------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1843
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trockenrück- Nährstoffarmen
stand (TR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
d) Feder- und
Federmehl-
abfälle,
e) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
f) Wirtschafts-
dünger;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bisd,
Zugabe von Stof-
fen nach den Buch-
staben e und f,
auch Mischen
untereinander
Organischer 0,5%N Gesamt- Stickstoff bewertet a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NP-Dünger stickstoff; als Gesamtstick- im Sinne der Spalte 5:
stoff; Klärschlamm- Buchstabe a:
0,3% P2 0 5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung, aerob oder anaerob
phosphat als Gesamt-P2 0 5 ; b) Fermenta- behandelt, stabili-
tionsrück- siert, entwässert,
insgesamt Gehalt an Trocken- stände aus Buchstabe c:
1,5% rückstand mehr der Produk- soweit unbelastet,
als 10% tion protein-
spaltender Buchstabe e:
und stärke- der Typ des Dünge-
spaltender mittels ist anzuge-
Enzyme, ben,
c) Wollstaub- Buchstabe f:
rückstände die Art des Wirt-
aus Woll- schaftsdüngers
kämmereien, (Tierart) ist anzu-
geben
d) pflanzliche
Abfälle aus
der Lebens-
oder Futter-
mittelindu-
strie, Handel
oderGewer-
be,
e) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
f) Wirtschafts-
dünger;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bisd,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben e
bisf,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe
nach Buchstabe a
nur mit Stoffen
nach den Buch-
staben e und f
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trocken rück- Nährstofformen
stand (TR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
Organischer 0,5%N Gesamtstick- Stickstoff bewertet a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NP-Dünger stoff; als Gesamtstick- im Sinne der Spalte 5:
-flüssig stoff; Klärschlamm-
Buchstabe a:
0,3% P2 0 5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung,
aerob oder anaerob
phosphat als Gesamt-P2 0 5 ; b) Schlamm aus behandelt, stabili-
Gelatine- siert
Gehalt an Trocken- produktion
rückstand höch-
stens 10%
Organischer 0,3% P2 0 5 Gesamt- Phosphat bewertet a) naturbelasse- Für Stoffe nach
PK-Dünger phosphat; als Gesamt-P2 0 5 ; ne Holz- oder Spalte 5:
0,5% K2 0 Gesamtkalium Kali bewertet als Rindenabfälle,
Buchstabe b:
Gesamt-K2 0 b) organische der Typ des Dünge-
insgesamt Düngemittel mittels ist anzu-
1,5% nach Ab- geben,
schnitt 3,
Buchstabe c:
c) Wirtschafts- die Art des Wirt-
dünger; schaftsdüngers
Aufbereiten von (Tierart) ist anzu-
Stoffen nach geben
Buchstabe a,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben b
und c,
auch Mischen
untereinander
Organischer 0,5%N Gesamt- Stickstoff a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NPK-Dünger stickstoff; bewertet als im Sinne der Spalte 5:
Gesamtstickstoff; Klärschlamm-
Buchstabe a:
0,3% P2 0 5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung,
aerob oder anaerob
phosphat; als Gesamt-P2 0 5 ; b) naturbelas- behandelt, stabili-
0,5% K2 0 Gesamtkalium Kali bewertet als sene Holz- siert, entwässert,
Gesamt-K2 0 oder Rinden-
insgesamt Buchstabe c:
abfälle,
2% soweit unbelastet,
c) Wollstaub-
rückstände Buchstabe d:
aus Woll- die Tierart ist anzu-
kämmereien, geben,
d) tierische Aus- Buchstabe h:
scheidungen Verwendung nur
aus nicht- nach Kompostie-
landwirt- rung oder anaero-
schaftlicher ber Behandlung,
Tierhaltung, Buchstabe m:
e) Kartoffel- der Typ des Dünge-
fruchtwasser, mittels ist anzu-
f) Fermenta- geben,
tionsrück- Buchstaben:
stände aus die Art des Wirt-
der Produk- schaftsdüngers
tion protein- (Tierart) ist anzu-
spaltender geben
und stärke-
spaltender
Enzyme,
g) abgetragene
Pilzkultur-
substrate
aus der
Speisepilz-
erzeugung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1845
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trocken rück- Nährstofformen
stand (TR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
h) Bioabfall aus
getrennter
Sammlung
aus privaten
Haushaltun-
gen,
i) pflanzliche
Abfälle aus
der Garten-
und Land-
schafts-
pflege,
j) pflanzliche
Abfälle aus
der Lebens-
oder Futter-
mittel-
industrie,
Handel oder
Gewerbe,
k) Schlämme
aus der
Molkerei-
industrie,
1) Panseninhalte,
m) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
n) Wirtschafts-
dünger,
o) pflanzliche
Bestandteile
des Treibsels;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bis 1,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben m
undn,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe
nach Buchstabe
a nur mit Stoffen
nach den Buch-
staben m und n
Organischer 0,5%N Gesamtstick- Stickstoff bewertet a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NPK-Dünger stoff; als Gesamtstick- im Sinne der Spalte 5:
-flüssig Stoff; Klärschlamm- Buchstabe a:
0,3% P20 5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung, aerob oder anaerob
phosphat; als Gesamt-P2 0 5 ; behandelt, stabili-
b) Kartoffel-
0,5% K20 Gesamtkalium Kali bewertet als siert,
fruchtwasser,
Gesamt-K2 0;
insgesamt c} Bioabfall aus Buchstabe c:
2% Gehalt an Trocken- getrennter Verwendung nur
rückstand höch- Sammlung nach anaerober
stens 10% aus privaten Behandlung,
Haushaltun-
gen,
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trockenrück- Nährstoffarmen
stand (TA) und Nährstoff-
löslichkeiten
. 1 2 3 4 5 6
d) pflanzliche Buchstabe f:
Abfälle der Typ des Dünge-
aus der mittels ist anzu-
Lebens- oder geben,
Futtermittel- Buchstabe g:
industrie, die Art des Wirt-
Handel oder schaftsdüngers
Gewerbe, (Tierart) ist anzu-
e) Produktions- geben
abwässer
aus Zucker-
fabriken,
Molkereien
und obst-,
gemüse-
oder kartof-
felverarbei-
tenden
Betrieben,
f) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
g) Wirtschafts-
dünger;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bise,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben f
und_g,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe
nach Buchsta-
be a nur mit
Stoffen nach den
Buchstaben f
undg
Organisch- 3%N Gesamt- Stickstoff a) Wollstaub- Für Stoffe nach
mineralischer stickstoff bewertet als rückstände Spalte 5:
N-Dünger Gesamtstickstoff aus Woll- Buchstabe a:
kämmereien, soweit unbelastet,
b) Filtrations- Buchstabe c:
rückstände der Typ des Dünge-
aus Braue- mittels ist anzu-
reien, geben,
c) organische Buchstabe d:
Düngemittel der Typ des Dünge-
nach Ab- mittels ist anzu-
schnitt 3, geben
d) mineralische
Düngemittel
nach den Ab-
schnitten 1
und2;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bisb,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1847
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trocken rück- Nährstoffarmen
stand (fR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben c
undd,
auch Mischen
untereinander
Organisch- 2% P2O5 Gesamt- Phosphat bewertet Preßrückstände
mineralischer phosphat als Gesamt-P2O5 aus der Gelatine-
P-Dünger produktion;
Zugabe von Kalk
Organisch- 3% P2O5 Gesamt- Phosphat bewertet a) naturbelas- Für Stoffe nach
mineralischer phosphat; als Gesamt-P 2O5 ; sene Holz- Spaltes:
PK-Dünger 3%K2O Gesamtkalium Kali bewertet als oder Rinden- bei Verwendung
Gesamt-K2O abfälle, basisch wirksamer
insgesamt b) organische Rückstände ist die
8% Düngemittel Art der Kalkrück-
nach Ab- stände anzugeben,
schnitt 3, Buchstabe b:
c) mineralische der Typ des Dünge-
Düngemittel mittels ist anzu-
nach den Ab- geben,
schnitten 1 Buchstabe c:
und2; der Typ des Dünge-
Aufbereiten von mittels ist anzu-
Stoffen nach geben
Buchstabe a,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben b
undc,
auch Mischen
untereinander
Organisch- 3%N Gesamt- Stickstoff bewertet a) Klärschlamm Für Stoffe nach
mineralischer stickstoff; als Gesamt- nach der Spalte 5:
NPK-Dünger stickstoff; Klärschlamm- Buchstabe a:
3% P2O5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung, aerob oder anaerob
phosphat; als Gesamt-P 2O5 ; b) naturbelas- behandelt, stabili-
3%K2 O Gesamtkalium Kali bewertet als sene Holz- siert, entwässert,
insgesamt Gesamt-K2O oder Rinden- Buchstabe c:
12% abfälle, soweit unbelastet,
c) Wollstaub- Buchstabe d:
rückstände die Tierart ist anzu-
aus Woll- geben,
kämmereien,
Buchstabe h:
d) tierische Aus- Verwendung nur
scheidungen nach Kompostie-
aus nicht- rung oder anaero-
landwirt- ber Behandlung,
schaftlicher
Buchstabe m:
Tierhaltung,
der Typ des Dünge-
e) Kartoffel- mittels ist anzuge-
fruchtwasser, ben,
f) Fermenta- Buchstaben:
tionsrück- der Typ des Dünge-
stände aus mittels ist anzu-
der Produk- geben".
tion protein-
spaltender
und stärke-
spaltender
Enzyme,
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trockenrück- Nährstofformen
stand (TR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
g) abgetragene
Pilzkultur-
substrate aus
der Speise-
pilzerzeu-
gung,
h) Bioabfall aus
getrennter
Sammlung
aus privaten
Haushaltun-
gen,
i) pflanzliche
Abfälle aus
der Land-
schafts-
pflege,
j) pflanzliche
Abfälle aus
der Lebens-
oder Futter-
mittelindu-
strie, Handel
oder Ge-
werbe,
k) Fischabfälle,
1) Braunkohle,
m) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
n) mineralische
Düngemittel
nach den Ab-
schnitten 1
und 2,
o) pflanzliche
Bestandteile
des Treibsels;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bis 1,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben m
undn,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe
nach Buch-
stabe a nur mit
Stoffen nach den
Buchstaben m
und n
13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden nach den Worten „in ganzen Zahlen," die Worte „bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a mit
einer Dezimalstelle," eingefügt.
b) In Nummer 1.2 werden nach den Worten „Angabe mit einer Dezimalstelle," folgende Worte eingefügt:
,,bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a bis zu zwei Dezimalstellen,".
---------------------------·-·--···---- - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1849
14. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4)
Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf; gegebenenfalls
Hinweis auf zugegebene Abfälle;
1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;
1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr
gebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei
Angabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.
2. Besondere Angaben bei
2.1 Wirtschaftsdüngern: Art des Düngers, Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Nährstoffgehalte,
sachgerechte Anwendung;
2.2 Bodenhilfsstoffen: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,
Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengen-
aufwand und Anwendungszeit;
2.3 Kultursubstraten: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,
sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart, Salzgehalt;
2.4 Pflanzenhilfsmitteln: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, Wirkungs-
bereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und
Anwendungszeit;
2.5 Torf: Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer
Substanz."
15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 .1 wird nach der Position „Ammonsulfat-Harnstoff" folgende Position eingefügt:
2 3 4
,,Ammonsulfat-Harnstoff mit kohlen- 0,5 0,36S
saurem Kalk aus Meeresalgen 3,0 CaCO3".
b) In Nummer 1.3 wird bei der Position „Kalium-Sulfat-Lösung" die Zahl „0, 76" durch die Zahl „0,36" ersetzt.
c) Nummer 1 .4 wird wie folgt gefaßt:
2 3 4
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca, CaO, Mg, MgO, andere Nährstoffe
CaC03 MgC03
„1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger
Kohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeres- 3,0CaCO3 1,0MgCO3')
algen
Kohlensauer Magnesiumkalk 2,0 CaCO3 1,0 MgCO 3
Kohlensauer Kalk mit Torfzusatz 3,0CaCO3
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk 3,0CaCO 3 1,0 MgCO3 1) 1,0 P2O5
mit weicherdigem Rohphosphat
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat und Kali, Kohlen- 3,0CaCO3 1,0 MgCO3') 1,0 P2O5 ,
saurer Kalk mit Phosphat oder Kali 1,0 K2O
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, 2,0CaCO3 1,0MgCO3 1,0 P2O5
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem
Rohphosphat
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und 2,0CaCO3 1,0 MgCO3 1,0 P2O5 ,
Kali, Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat 1,0 K 2O
oder Kali
Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer 2,0CaCO3 1,0 MgCO3 0,36S
Magnesiumkalk mit Schwefel
Branntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Lösch- 3,0CaO 1,0 MgO')
kalk; Mischkalk
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
2 3 4
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca, CaO, Mg, MgO, andere Nährstoffe
CaC03 MgC03
Branntkalk mit Schwefel; Branntkalk, körnig, mit 3,0 CaO 1,0 MgO 1) 0,36 S
Schwefel
Magnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, 2,0CaO 1,0 MgO
körnig; Magnesium-Stückkalk; Magnesium-Lösch-
kalk; Magnesium-Mischkalk
Magnesium-Branntkalk mit Schwefel; Magnesium- 2,0CaO 1,0 MgO 0,36S
Branntkalk, körnig, mit Schwefel
Hüttenkalk; Hüttenkalk, körnig 2,0CaO 1,0 MgO 1)
Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat 2,0CaO 1,0 MgO 1) 1,0 P2 O5
Hüttenkalk mit Phosphat und Kali; Hüttenkalk 2,0CaO 1,0MgO 1) 1,0 P20 5 ,
mit Phosphat oder Kali; Hüttenkalk, körnig, mit 1,0K20
Phosphat und Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phos-
phat oder Kali
Konverterkalk 2,0CaO
Konverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk mit 3,0CaO 1,0MgO 1) 1,0 P2O 5
Phosphat, körnig
Konverterkalk mit Phosphat und Kali; Konverter- 3,0CaO 1,0 MgO 1) 1,0 P2O5 ,
kalk mit Phosphat oder Kali; Konverterkalk mit 1,0K2O
Phosphat, körnig, und Kali; Konverterkalk mit
Phosphat, körnig, oder Kali
Geflügelkotkalk 3,0CaO 1,0 MgO 1)
Kali-Branntkalk 3,0CaO 1,0MgO 1) 1,0 K2O
Kali-Magnesium-Branntkalk 2,0CaO 1,0 MgO 1,0 K2O
Rückstandkalk 3,0CaO
Carbokalk 3,0CaCO3
Magnesium-Gesteinsmehl 1,0MgO
') Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6."
d) In Nummer 1.5 werden nach der Position "konzentrierter Magnesiumdünger" folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5
„Magnesiumhydrbxid 0,9MgO
Magnesiumhydroxid-Suspension 0,9MgO".
e) In Nummer 1.5 wird nach der Position „Calciumsulfat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5
„Schwefel-Magnesiumdünger 0,64 1) 0,9MgO 0,36
') Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6."
f) Der Nummer 2.2 wird folgende Position angefügt:
2 3
„bei PK-Düngern mit Konverterkalk oder 3,0CaO".
Hüttenkalk
für Kalk
g) Der Nummer 3 werden die Worte „ohne Verwendung von organischen Abfällen zur Verwertung" angefügt.
h) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
in vom Hundert des angegebenen Gehaltes
N, P20 5 , K20 andere
Nährstoffe
„3a Seku ndärro h stoffd ü nger
Nährstoffgehalte bis 1 % 50 50
Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % 30 30
Nährstoffgehalte über 5 % 20 20".
----------------- - - - - ' " - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1851
Artikel 2 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der Düngeverordnung a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden
Die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBI. aa) das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt und
S. 118) wird wie folgt geändert: bb) Buchstabe c gestrichen.
b) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
„c) aus sonstiger Bewirtschaftung, ausgenommen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Düngung, insbesondere die Aufbringung von
,,Besondere Grundsätze für die An- Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder aus
wendung von Wirtschaftsdüngern tierischer der ausnahmsweisen Behandlung von Abfäl-
Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern". len zur Beseitigung im Boden nach § 27 Abs. 2
b) In Absatz 1 werden nach den Worten „Wirtschafts- oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
dünger tierischer Herkunft" die Worte „und Sekun- gesetzes."
därrohstoffdünger" eingefügt. c) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach Satz 2 ein Absatz ange-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder flüssi- fügt und der bisherige Satz 3 ausgerückt.
gem Geflügelkot" durch die Worte ,, , Geflügelkot
oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoff- 4. In § 7 werden
düngern" ersetzt. a) die Angabe,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgeset-
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder flüssigen zes" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Dün-
Geflügelkot" durch die Worte ,, , Geflügelkot oder gemittelgesetzes" ersetzt,
flüssige Sekundärrohstoffdünger" ersetzt. b) in den Nummern 3 und 5 die Worte „Jauche oder
e) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts- flüssigen Geflügelkot" durch die Worte „Jauche,
düngern" durch das Wort „Düngemitteln" ersetzt. Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdün-
ger" ersetzt.
f) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils
das Wort „ Wirtschaftsdünger" durch das Wort
Artikel3
,,Düngemittel" ersetzt.
Neufassung der Düngemittelverordnung
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden und Forsten kann den Wortlaut der Düngemittelverord-
aa) im ersten Teilsatz die Worte „und Aufbringung nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
von Stoffen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfall- tenden Fassung im Bundesge~etzblatt bekanntmachen.
gesetzes" gestrichen und
bb) im zweiten Teilsatz die Worte „bei Stoffen nach Artikel4
§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes" durch
das Wort „dabei" ersetzt. Inkrafttreten
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist" die Worte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,vom Betrieb vor der Ausbringung" angefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
24.6.97 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 8425 (124 9. 7. 97) 17.7.97
96-1-2-147
1. 7. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Stuttgart) 8881 (131 18. 7. 97) 14.8.97
96-1-2-168
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1823
Gesetz
zur Absicherung der
Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution
(Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG)
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren
nach § 21 b stattgefunden hat."
Artikel 1
Änderung des lnvestitionsvorranggesetzes 6. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Das lnvestitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 a) Nach den Worten „innerhalb der festgesetzten
S. 1257, 1268, 19931 S. 1811) wird wie folgt geändert: Frist selbst durch" werden vor dem Komma die
Worte „und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buch-
1. In§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „aus- stabe d bestimmte Sicherheit geleistet" eingefügt.
baut" ein Komma und die Worte „modernisiert, b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
instandsetzt" eingefügt.
„Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der
zugesagten Maßnahmen ist das Rückübertra-
2. § 3 wird wie folgt geändert: gungsverfahren nach dem Vermögensgesetz aus-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: zusetzen."
,,2. a) Schaffung neuen Wohnraums,
7. In§ 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 20" durch die
b) Wiederherstellung abgegangenen oder
vom Abgang bedrohten Wohnraums oder Angabe ,,§ 7" ersetzt.
c) Durchführung baulicher Maßnahmen, die 8. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
den Gebrauchswert bestehenden Wohn-
raums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen a) In Satz 1 werden die Worte „innerhalb der festge-
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern setzten Frist" durch das Wort „fristgemäß" ersetzt.
oder nachhaltige Einsparungen von Heiz- b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
energie oder Wasser bewirken, einschließ-
,,Die investiven Maßnahmen gelten als durchge-
lich Instandsetzungen, die mit Modernisie-
führt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind,
rungsmaßnahmen verbunden werden,
die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein
die Errichtung, Wiederherstellung oder Moder- Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist."
nisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäu-
ser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im
9. § 14 wird wie folgt geändert:
Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,".
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und die Ver-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
längerung der Frist vor ihrem Ablauf beantragt
,,(4) Ein lnvestitionsvorrangbescheid für einen worden ist" durch die Worte „und die Verlängerung
besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, zu dem
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zuständigen
wenn ein Verfahren nach § 21 b durchgeführt wor- Stelle eingegangen ist" ersetzt.
den ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ist."
,,(2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen
3. § 4 wird wie folgt geändert: ist die Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von
ihm nicht zu vertretenden Gründen die zugesagten
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Maßnahmen nicht durchführen kann, sofern ihre
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Ausführung ganz oder teilweise noch möglich ist
oder andere Maßnahmen durchgeführt werden
,,Die für die Erteilung des lnvestitionsvorrangbe-
können, die den Anforderungen an einen beson-
scheides zuständige Stelle ist auch für die in § 13
deren Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1
Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Ent-
entsprechen. Ist die Nichtdurchführung oder
scheidungen zuständig."
wesentliche Änderung des Vorhabens auf zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorausseh-
4. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: bare dringende, insbesondere betriebliche Erfor-
,,Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht ein- dernisse zurückzuführen, so entfällt die Rücküber-
führen, wenn ein Verfahren nach§ 21 b stattgefunden tragungspflicht aus dem Vertrag. Dies gilt auch,
hat." wenn die investiven Maßnahmen oder ein nach
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
den vorstehenden Sätzen zulässiges anderes Vor- nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
haben durch einen anderen als den im lnvesti- Sonderaufgaben eine Verbindlichkeit nach dieser
tionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabenträ- Vorschrift, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers
ger verwirklicht werden." nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht."
10. § 15 wird wie folgt geändert: 12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück ,,Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch".
oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder
b) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.
nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten
Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrang- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
bescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag
,,(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsbe-
kann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch
rechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlan-
nicht über die Berechtigung entschieden ist, dem
gen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach
angehörten Anmelder, der seine Berechtigung
diesem Gesetz erforderlich sind."
glaubhaft macht, und in den Fällen des§ 21 auch
von dem Verfügungsberechtigten gestellt werden.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein ande- 13. § 21 wird wie folgt geändert:
res Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforde- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
rungen an einen besonderen Investitionszweck im
,,(2) § 3 Abs. 4 gilt nicht."
Sinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nicht-
durchführung oder Änderung auf dringenden, vom b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen
,,Gegenüber einem besonderen Investitionsvorha-
beruht. Er ist auch ausgeschlossen, wenn das
ben des Anmelders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Investitionsvorhaben oder ein im Sinne des Sat-
genießen Angebote des Verfügungsberechtigten
zes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen oder eines anderen Vorhabenträgers keinen Vor-
als den im lnvestitionsvorrangbescheid genannten
rang."
Vorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,(5) Der Anmelder kann verlangen, daß der Kauf-
„Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten
preis auf den Verkehrswert begrenzt und bis zur
durch das Amt zur Regelung offener Vermögens-
Entscheidung des Amtes zur Regelung offener
fragen auf diesen zu übertragen, wenn seine
Vermögensfragen über den Anspruch gestundet
Berechtigung bestandskräftig festgestellt ist."
wird. Die nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d zu lei-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: stende Sicherheit ist auf Verlangen des Anmelders
,,(4) Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1 durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die § 21 b
Satz 1 gestellt und liegen die in§ 1 Abs. 2 Satz 1 Abs. 4 inhaltlich entspricht."
Halbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grund- d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 4" durch die
stücksverkehrsordnung bezeichneten Vorausset- Angabe,,§§ 4, 21 a" ersetzt.
zungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unan-
fechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des 14. In dem Abschnitt 6 werden nach § 21 die folgenden
Widerrufsverfahrens. § 135 des Bürgerlichen Paragraphen eingefügt:
Gesetzbuchs gilt entsprechend. Das Verbot er-
lischt, wenn die Rückübertragung des Vermö- ,,§21a
genswertes wirksam geworden oder der Antrag Modernisierung von
auf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden Wohnraum im vereinfachten Verfahren
ist."
(1) Ein lnvestitionsvorrangbescheid ist auch zu
erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen
11 . Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
Fachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandset-
,,(5) Könnte der Vorhabenträger als Nutzer nach dem zungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaß-
Sachenrechtsbereinigungsgesetz den Ankauf zu nahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.
einem geringeren als dem vollen Bodenwert oder die
(2) Wohngrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist
Bestellung eines Erbbaurechtes zu einem geringeren
ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude mit minde-
als dem vollen für die entsprechende Nutzung üb-
stens drei Wohneinheiten befindet. Wohneinheit ist
lichen Zins verlangen, so beschränkt sich die Ver-
jede in sich abgeschlossene oder selbständig ver-
pflichtung des Verfügungsberechtigten, den Ver-
mietbare Wohnung. Als Wohneinheit gilt auch jeder
kehrswert zu zahlen (Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3),
derartige Geschäfts- oder Gewerberaum, wenn mehr
auf das nach den §§ 43, 48, 68 bis 73 und 118 des
als die Hälfte der Einheiten Wohnungen sind.
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erzielbare Ent-
gelt. (3) Der Antrag auf Erteilung eines lnvestitionsvor-
(6) Berechtigt ist ein Anmelder, der ohne die Durch- rangbescheides nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn vor
Stellung des Antrags
führung des besonderen Investitionszwecks die
Rückübertragung des Vermögenswerts nach dem 1. ein Verfahren nach§ 21 b stattgefunden hat, ohne
Vermögensgesetz hätte verlangen können. Über- daß eine Rückübertragung erfolgt ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1825
2. der Verfügungsberechtigte die nach Maßgabe des Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, vorlie-
§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer gen oder diesem Amt mitgeteilt worden sind. Die hier-
jeweiligen Fassung umlagefähigen Betriebskosten bei festgestellten Anmelder lädt sie mit einer Frist von
auf die vorhandenen Mieter umgelegt hat. mindestens sechs Wochen zu einem Anhörungster-
min. Innerhalb dieser Frist hat der Verfügungsberech-
Die Kosten der Modernisierung nach dem von dem
tigte dem Anmelder Gelegenheit zur Besichtigung des
Verfügungsberechtigten vorzulegenden Plan dürfen
auch bei mehrfacher Antragstellung im Durchschnitt Grundstücks und des Gebäudes zu geben. Jeder
Anmelder kann sich in dem Termin von einem Bevoll-
50 000 Deutsche Mark für jede Wohneinheit nicht
mächtigten vertreten lassen. § 5 Abs. 2 der Hypothe-
überschreiten.
kenablöseverordnung gilt entsprechend.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
Abschnitte 2 und 3 sowie der §§ 13 und 14, soweit im (3) Erscheinen zu dem Anhörungstermin mehrere
folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. § 4 Anmelder, so fordert die zuständige Stelle die
Abs. 4 gilt nicht. Der Anmelder kann ein eigenes Vor- erschienenen Anmelder auf, den Vermögenswert
gemeinsam zu übernehmen oder sich innerhalb einer
haben nicht einführen. Die beantragten Kosten der
Stunde darüber zu einigen, wer von ihnen den Vermö-
baulichen Maßnahme sind in dem Bescheid festzu-
genswert übernehmen soll. Im Falle einer Einigung
setzen.
wird der lnvestitionsvorrangbescheid zugunsten des
(5) § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Mit der Anmelders erlassen, der seine Berechtigung glaub-
Bestandskraft des lnvestitionsvorrangbescheides gilt haft gemacht hat oder in dem Termin glaubhaft macht
der Verfügungsberechtigte als von dem Anmelder und auf den sich die Anmelder geeinigt haben.
beauftragt, die baulichen Maßnahmen durchzuführen Kommt eine Einigung nicht zustande, so erläßt die
und von den sich hieraus ergebenden Rechten nach zuständige Stelle den lnvestitionsvorrangbescheid
dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe Gebrauch zu zugunsten des Anmelders, der seine Berechtigung
machen. Nach erfolgter Rückübertragung hat der glaubhaft gemacht und für den Fall der Ablehnung
Anmelder die erbrachten Leistungen, höchstens oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags
jedoch den in dem Bescheid festgesetzten Betrag, zu nach dem Vermögensgesetz die höchste Zahlungs-
ersetzen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Anmel- verpflichtung angeboten hat. Will keiner der Anmelder
der Gewährleistung nach den Vorschriften über den den Vermögenswert übernehmen, stellt die Stelle
Werkvertrag zu leisten oder Gewährleistungsan- fest, daß das Verfahren nach dieser Vorschrift stattge-
sprüche in Ansehung der Modernisierungsmaßnah- funden hat. Sie kann auf entsprechenden Antrag, in
men abzutreten. Im übrigen gelten die§§ 662 und 664 den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 auch von Amts
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und wegen, ohne besondere Feststellung nach Satz 4 das
672 bis 67 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- Verfahren mit dem Ziel fortsetzen, einen lnvestitions-
chend. vorrangbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-.
stabe c in Verbindung mit§ 4 oder§ 21 a zu erlassen.
§21b
(4) Mit der Rückübertragung nach Absatz 1 ist,
Vereinfachte Rückübertragung wenn nicht der Anmelder vor Erteilung des Beschei-
(1) Durch einen Investitionsvorrang bescheid, der des eine andere Sicherheit im Sinne des 2. Abschnitts
eine Verpflichtung zur Durchführung von Investitions- der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat, an
maßnahmen nicht enthält, kann einem Anmelder das dem Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe
Eigentum an dem Wohngrundstück (§ 21 a Abs. 2) des in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Betrags zugun-
übertragen werden, dessen Rückübertragung er bei sten des Verfügungsberechtigten zu begründen. Der
dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Ver- Anmelder kann von dem Gläubiger die Bewilligung
mögensfragen beantragt hat. Auf den lnvestitionsvor- eines Rangrücktritts zugunsten von Pfandrechten
rangbescheid nach Satz 1 ist § 34 Abs. 1 und 2 des verlangen, die der Finanzierung von Baumaßnahmen
Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden. Der an dem Grundstück dienen. Die Sicherungshypothek
lnvestitionsvorrangbescheid ist auf Antrag des Ver- steht einem anderen Anmelder zu, wenn das Amt zur
fügungsberechtigten zu erteilen, wenn der Rück- Regelung offener Vermögensfragen dessen Berechti-
übertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz gung feststellt.
glaubhaft gemacht und der Anmelder nach Maßgabe (5) Der Erwerb nach dieser Vorschrift ist von der
der Absätze 2 und 3 ermittelt worden ist. Mit der Über- Grunderwerbsteuer befreit. Einer Unbedenklichkeits-
tragung des Eigentums ist dem Anmelder aufzuge- bescheinigung bedarf es nicht. Der Erwerb ist nicht
ben, bei Ablehnung oder Rücknahme seines Rück- als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommen-
übertragungsantrags nach dem Vermögensgesetz an steuergesetzes zu behandeln. Die Sätze 1 und 3 gel-
den Verfügungsberechtigten oder den Berechtigten ten nicht, wenn der Erwerber nicht rückübertragungs-
den Betrag, den er nach Absatz 3 Satz 3 angeboten berechtigt ist."
hat, mindestens aber den Verkehrswert, den das
Wohngrundstück im Zeitpunkt der Erteilung des lnve- 15. Nach § 26 werden die folgenden Paragraphen ein-
stitionsvorrangbescheides hat, jeweils zuzüglich Zin- gefügt:
sen in Höhe von 4 vom Hundert jährlich zu zahlen. Die
,,§27
Kosten eines erforderlichen Gutachtens trägt der
Anmelder, auf den das Grundstück übertragen wird. Antragsfrist
(2) Zur Ermittlung des Anmelders stellt die nach § 4 Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum
Abs. 2 zuständige Stelle fest, welche Anmeldungen Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet werden.
nach dem Vermögensgesetz bei dem Amt zur Rege- Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 13 bis 15
lung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der und 21 bis 21 b. Nach dem 31. Dezember 1998 gelten
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
§ 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und § 7 2. Artikel 231 § 8 wird wie folgt geändert:
Abs. 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April
1993 (BGBI. 1S. 622) nur für Verfahren nach § 7 Abs. 5 ,,Vollmachts-
des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in urkunden staatlicher Organe,
Verbindung mit den genannten Vorschriften. Falschbezeichnung von Kommunen".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
§28
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Überleitungsvorschrift
,,(2) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die
(1) Investitionsbescheinigungen nach dem Investi- der Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai
tionsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 1990 und dem 3. Oktober 1990 namens des frühe-
22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766) und Entscheidungen ren Rates der betreffenden Kommune mit Vertre-
nach § 3a des Vermögensgesetzes in der vor dem tungsmacht vorgenommen hat, gelten als Rechts-
22. Juli 1992 geltenden Fassung stehen lnvestitions- geschäfte und Rechtshandlungen der Kommune,
vorrangbescheiden gleich. Frühere Investitionsbe- die an die Stelle des früheren Rates der Kommune
scheinigungen haben die ihnen danach zukommende getreten ist. Die Vertretungsmacht des Vertreters
Wirkung; sie sind jedoch, auch wenn dies nicht der Kommune wird widerleglich vermutet, wenn die
besonders angeordnet war, sofort vollziehbar. Kommune innerhalb eines Monats von dem Ein-
(2) Dieses Gesetz ist auch auf Verfahren anzuwen- gang einer Anzeige des Grundbuchamts von einer
den, die vor dem 22. Juli 1992 begonnen, aber noch beabsichtigten Eintragung an keinen Widerspruch
nicht verwaltungsintern abgeschlossen sind. Verwal- erhebt. Der Widerspruch der Kommune ist nur zu
tungsintern ist ein Verfahren abgeschlossen, wenn die beachten, wenn er darauf gestützt wird, daß
letzte Verwaltungsentscheidung erlassen ist. § 4 1. die für den früheren Rat handelnde Person als
Abs. 5 des lnvestitionsvorranggesetzes ist auf den gesetzlicher Vertreter oder dessen Stellvertreter
Empfänger der Abtretung eines Rückübertragungs- nach§ 81 Satz 2 oder 3 des Gesetzes über die
anspruchs nicht anzuwenden, die vor dem 2. April \ örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985
1992 erklärt und innerhalb von drei Monaten von die- (GBI. 1 Nr. 18 S. 213) auftrat, nachdem eine
sem Zeitpunkt an dem Amt oder Landesamt zur andere Person nach der Kommunalverfassung
Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk vom 17. Mai 1990 (GBI. 1Nr. 28 S. 255) zum ver-
das Grundstück liegt, angezeigt worden ist. tretungsbefugten Bürgermeister oder Landrat
(3) § 11 Abs. 5 Satz 1 ist in der vom 24. Juli 1997 an gewählt worden war und ihr Amt angetreten
geltenden Fassung nicht auf Vorhaben anzuwenden, hatte,
denen ein lnvestitionsvorrangbescheid zugrunde liegt, 2. eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht wider-
der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesbestands- rufen worden oder durch Zeitablauf erloschen
kräftig geworden ist. war,
(4) § 15 Abs. 1 ist auch auf vor dem 24. Juli 1997 3. die Gebietskörperschaft innerhalb von 2 Mona-
erlassene lnvestitionsvorrangbescheide anzuwenden, ten nach Kenntnis des von einer Person abge-
soweit nicht über den Widerruf eines solchen Be- schlossenen Rechtsgeschäftes, die zum Zeit-
scheids schon bestandskräftig entschieden ist." punkt des Abschlusses Mitarbeiter der Verwal-
tung war, gegenüber dem Käufer erklärt hat, das
im einzelnen bezeichnete Rechtsgeschäft nicht
Artikel2 erfüllen zu wollen, oder
Änderung eigentumsrechtlicher Vorschriften 4. das Rechtsgeschäft von einer Person abge-
schlossen wurde, die nicht oder nicht mehr Mit-
(1) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
arbeiter der Kommunalverwaltung war."
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2494, 1997 1 S. 1061 ), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 3. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
1996 (BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken wird
1. In den Fünften Teil wird folgender Artikel 225 eingefügt: unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom
„Artikel 225 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle
Überleitungsvorschrift zum
und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vor-
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
nahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in
Artikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezember
vor dem 24. Juli 1997 über den Bestand des Vertrages 1993 die in § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes
ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fas-
Vereinbarung geschlossen worden ist. Artikel 233 § 2 sung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das
Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 und§§ 13 Grundstück befugt waren. § 878 des Bürgerlichen
und 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am Gesetzbuchs gilt auch für den Fortfall der Verfü-
24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten gungsbefugnis sinngemäß. Die vorstehenden Sätze
Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen lassen Verbote, über ehemals volkseigene Grund-
oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist." stücke zu verfügen, namentlich nach § 68 des Zivil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1827
gesetzbuchs und der Zweiten, Dritten und Vierten staatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar sind
Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die
unberührt. Wem bisheriges Volkseigentum zusteht, Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder
richtet sich nach den Vorschriften über die Abwick- der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im
lung des Volkseigentums." Einzelfall dargestellt haben.
b} § 11 wird wie folgt geändert: (2) Ist die Überführung in Volkseigentum nach Maß-
aa} Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: gabe von Absatz 1 unwirksam, stehen dem Nutzer des
Grundstücks die in Kapitel 2 in Verbindung mit § 2
„Der Anspruch nach Satz 4 kann nur geltend des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten
gemacht werden, wenn der Eigentümer zur Ansprüche zu, wenn die dort oder die in den nachfol-
Zahlung aufgefordert worden ist und nicht genden Sätzen bestimmten Voraussetzungen gege-
innerhalb von 2 Wochen von dem Eingang der ben sind. Eine bauliche Maßnahme ist auch dann anzu-
Zahlungsaufforderung an darauf bestanden nehmen, wenn der Nutzer ein auf dem Grundstück
hat, den Anspruch durch Auflassung des befindliches Ein- oder Zweifamilienhaus nach den Vor-
Grundstücks erfüllen zu können." schriften über den Verkauf volkseigener Gebäude
bb) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: gekauft hat oder das Grundstück durch den früheren
Rechtsträger, einen Zuordnungsempfänger oder des-
„Für Klagen nach den Absätzen 3, 4 und 6 ist
sen Rechtsnachfolger der gewerblichen Nutzung
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezo-
Bezirk das Grundstück ganz oder überwiegend
gen worden ist. Es genügt abweichend von § 8 des
liegt."
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, wenn die bau-
c) § 13 wird wie folgt gefaßt: liche Maßnahme bis zu dem Tag, an dem eine Klage
auf Herausgabe des Grundstücks oder auf Bewilligung
,,§ 13
der Grundbuchberichtigung rechtshängig geworden
Verfügungen des Eigentümers ist, spätestens bis zum 24. Juli 1997, vorgenommen
Wird vor dem 3. Oktober 2000 die Berichtigung oder begonnen worden ist.
des Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt, (3) Für Sachverhalte, die einen Tatbestand des§ 1
der nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet des Vermögensgesetzes erfüllen, gelten die vorstehen-
das Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem den Absätze nicht; hier gilt das Vermögensgesetz.
das Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. Das
gilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser
§2
Eigentümer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt
oder beantragen läßt." Ausschlußfrist
d} § 14 wird wie folgt gefaßt: (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks oder
,,§ 14 Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er
das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn
Verjährung die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und
Die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch
mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. Ist für einen eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers
Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13 oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und
in der bis zum 24. Juli 1997 geltenden Fassung durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigen-
eingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungs- tümers oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts
anspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintra- begründeten Antrag auf Eintragung eines Wider-
gung der Vormerkung." spruchs angegriffen worden ist. Zwischenzeitliche Ver-
fügungen über das Grundstück bleiben unberührt.
4. Nach Artikel 236 wird folgender Artikel 237 angefügt: Wird der Widerspruch gelöscht, ist die rechtzeitige
Erhebung der Klage erforderlich. Gegen die unver-
„Artikel 237 schuldete Versäumung der Frist kann Wiedereinset-
Bestandsschutz, Ausschlußfrist zung in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der
Zivilprozeßordnung gewährt werden.
§1
(2) Ist im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 105
Bestandsschutz
Abs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grund-
(1} Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der stücks oder Gebäudes als Eigentümer Eigentum des
sonstigen Überführung eines Grundstücks oder selb- Volkes eingetragen, ohne daß Volkseigentum entstan-
ständigen Gebäudeeigentums in Volkseigentum sind den ist, so erwirbt die nach den Vorschriften über die
nur zu beachten, wenn das Grundstück oder selbstän- Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristi-
dige Gebäudeeigentum nach den allgemeinen Rechts- sche Person des öffentlichen oder des Privatrechts
vorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ord- das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Okto-
nungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt ber 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. Sep-
der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich tember 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des
waren (§ 4 Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermö- wirklichen Eigentümers oder einen beim Grundbuch-
gensgesetzes}, nicht wirksam in Volkseigentum hätte amt eingereichten und durch eine Bewilligung des ein-
überführt werden können oder wenn die mögliche getragenen Eigentümers oder des Verfügungsbefug-
Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen ten (§ 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder die
Grundsätzen schlechthin unvereinbar war. Mit rechts- einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen 2. § 82 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
worden ist. Die Klage oder der Antrag auf Erlaß einer „Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem
einstweiligen Verfügung kann, wenn ein Zuordnungs- Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Einleitung des
bescheid noch nicht erlassen ist, auch gegen den Ver- erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens un-
fügungsbefugten gerichtet werden. Absatz 1 Satz 2 terbricht die Verjährung."
und 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Amtswiderspruch steht einem Widerspruch
Artikel 3
nach den Absätzen 1 und 2 gleich.
Änderung des Vermögensgesetzes
(4) Die Vorschriften über die Abwicklung des Volks-
eigentums sowie Ansprüche nach dem Vermögensge- Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
setz und nach Artikel 233 §§ 11 bis 16 bleiben chung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610), geändert
unberührt. Ist am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1
Vermögensgesetz anhängig oder schweben zu diesem S. 895), wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungs-
berechtigten und einem früheren Eigentümer des 1. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Grundstücks, so treten die in den Absätzen 1 bis 3
„Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person
bezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines
oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereini-
Monats nach Beendigung des Verfahrens oder dem
gung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf
Abbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am
Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der
1. Oktober 1998 ein.
sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948
(5) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwen- (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an
dung, wenn die Betroffenen vor dem 24. Juli 1997 dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses
etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwischen bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat."
ihnen abweichende Urteile ergangen sind."
2. In § 2a Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
(2) Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBI. 1S. 709) 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem
nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzuge-
„Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2 benden oder einem nach diesem oder einem ande-
kann, unbeschadet der§§ 4 und 10 des Grundbuch- ren nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz
bereinigungsgesetzes ein Vermögenswert einer Ge- bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen
bietskörperschaft oder der Bundesanstalt für vereini- oder von ihm später angeschafft worden sind, aus
gungsbedingte Sonderaufgaben oder einer Kapitalge- irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen
sellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsan- des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlan-
teile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer gen, daß ihm an diesen Gegenständen im Wege der
oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bun- Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Betei-
desanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser
befinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare
Personen übertragen werden." oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen
Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und
das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in
„Grundbuch" die Worte „oder Bestandsblatt" und vor Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur,
dem Wort „befugt" die Worte „unabhängig von der wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr
Richtigkeit dieser Eintragung" eingefügt. als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berech-
nung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzu-
wenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unter-
(3) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
nehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2457), geändert durch Artikel 1
der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
oder der Beteiligung."
(BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5 bis 9 ein-
gefügt:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschä-
digte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a
„h} Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, daß
über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen
Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit
auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zuge- Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem
wiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu
errichtet worden sind." gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1829
räumung von Bruchteilseigentum mit dem anteili- b) Nach dem Wort „übersteigt" werden ein Semikolon
gen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf und der Satztell „bei Unternehmen, deren Anteile
Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbstän- sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für verei-
digen Unternehmen zusammengefaßt sind oder nigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder
ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereini-
Berechtigten zu einem Unternehmen zusammenge- gungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungs-
faßt werden können, so ist der Berechtigte auf berechtigter" eingefügt.
Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unter-
nehmen entsprechend zu beteiligen; gehören sol-
6. § 6 Abs. 6a wird wie folgt geändert:
che Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das
auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag a) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind" ein Komma
des Verfügungsberechtigten dem aerechtigten eine und der Satzteil „soweit die Vermögensgegenstän-
entsprechende Beteiligung an dem die Vermögens- de im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten
werte besitzenden Unternehmen einzuräumen, Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und
wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne
Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berech- des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war" eingefügt.
tigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach
dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertra- ,,Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betra-
gung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in ges in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt
bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungs-
begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder berechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögens-
lnstandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, gegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat,
sobald über die Einräumung von Bruchteilseigen- sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten
tum bestandskräftig entschieden wurde, soweit dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil be-
diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 stimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung
Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finan- nach dem Anteil des Wertes des herauszugeben-
zierung mit künftigen Entgelten dieser Art ver- den Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des
rechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordent- Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist
lichen Gerichte." oder war der Vermögensgegenstand einem
c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 10 und wie folgt Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzu-
gefaßt: ordnen, sind für die quotale Zurechnung die Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses
,,Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermö- Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflich-
genswerte anzuwenden, die nach§ 1 Abs. 6 in Ver- tung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete
bindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wor-
sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht den ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991
mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder
§ 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht." Gemeinden oder einer anderen juristischen Person
des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer
d) Nach Satz 10 wird folgender Satz angefügt: Betracht."
„Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn c) In Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte und folgender Halbsatz angefügt:
entsprechend dem überwiegenden Unternehmens-
zweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Woh- ,,übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbe-
nungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung dingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach
bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Satz 4 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die
Personen veräußert wurden, es sei denn, die Ver- Schuldübernahme nicht der Genehmigung des
äußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
üblichen Preis erfolgt." buchs."
d) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
4. § 3b wird wie folgt geändert: „Für Streitigkeiten nach Satz 5 ist der ordentliche
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gilt" ein Rechtsweg gegeben."
Komma und die Worte „außer in den Fällen des § 6
Abs. 6a," eingefügt. 7. In§ 7a Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 fügt:
Satz ·3" durch die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 4" „Ist demjenigen,· der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2
ersetzt. genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögens-
wert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder
5. § 6 Abs. Sc Satz 3 wird wie folgt geändert: die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes
eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich
a) Die Worte „an den Inhaber der Beteiligung" werden zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfol-
durch die Worte „an den Verfügungsberechtigten ger nach§ 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Ver-
(§ 2 Abs. 3)" ersetzt. fügungsberechtigten herauszugeben."
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Artikel4 auf Rückgabe eines Vermögenswertes, auf den
sich die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt
Änderung der
wurde."
Grundstücksverkehrsordnung
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des 2. In § 3 Abs. 2 werden nach den Worten „nicht recht-
Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 zeitig" die Worte „im Sinne des § 2 Abs. 6" eingefügt.
(BGBI. 1 S. 2182), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 895), wird wie folgt geändert:
(2) Die Verordnung über die Tilgung der Anteilsrechte
1 . § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösean-
,,(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 blei- leihe vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543), die nach
ben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzun- Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertra-
gen des§ 11 gegeben sind." ges vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 1194) fortgilt
und zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1992
2. Nach§ 1Owird folgender Paragraph eingefügt: (BGBI. 1 S. 1389) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
,,§ 11 ändert:
Bestandsschutz
1. Der Überschrift der Verordnung werden folgende Kurz-
(1) Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach bezeichnung und folgende amtliche Abkürzung ange-
diesem Gesetz ist nicht deshalb nach Maßgabe des § 5 fügt:
oder auf Grund eines Rechtsbehelfs aufzuheben, weil
Ansprüche nach § 3 Abs. 1 oder§ 6 des Vermögensge- ,,(Altguthabentilgungsverordnung - ATV)".
setzes angemeldet waren, wenn das Grundstück im
Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsge- 2. Dem § 2 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
nehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend
,,(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach
§ 28 der Grundbuchordnung oder mit einer Angabe
Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten
bezeichnet war, die diese Bezeichnung nach Rechts-
Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das
vorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnung im
Bestehen eines Anteilsrechtes nicht bis zum
Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsge-
31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederauf-
nehmigung anhand einer Anschrift oder anderer Anga-
bau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlö-
ben ohne Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt
schen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Alt-
werden konnte.
guthaben-Ablösungs-Anleihe.
(2) Auf Grund einer Auskunft darüber, daß bei der in
(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stelle
für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit
keine Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder keine
genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewer-
Mitteilung über einen solchen Antrag eingegangen sind
tet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember
(Negativattest), kann eine Grundstücksverkehrsgeneh-
1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen,
migung nach diesem Gesetz ohne weitere Nachfor-
Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen
schung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 und § 6
diese Ansprüche."
des Vermögensgesetzes erteilt werden, wenn das
Negativattest im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids
nicht älter als 6 Monate ist und wenn der Anmelder 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht eine nähere Bezeichnung des Grundstücks im ,,(2) Die Auszahlung der Anteilsrechte zuzüglich Zin-
Sinne des Absatzes 1 der Genehmigungsbehörde mit- sen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldin-
geteilt hat." stitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Nieder-
lassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der
Artikel5 Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche
Änderung von Mark in Anrechnung gebracht wird."
Finanzbereinigungsvorschriften
(3) In§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Entschädigungsgeset-
(1) Das DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz vom zes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624, 1995 1
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624), geändert durch S. 110) wird die Angabe ,,§ 7a Abs. 2 Satz 3" durch die
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember Angabe,,§ 7a Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
1996 (BGBI. 1S. 2028), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (4) In § 349 Abs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2: Juni 1993
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „können" das Wort (BGBI. 1 S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch das
,,Berechtigte" eingefügt und die Worte „Entschädi- Gesetz vom 27. August 1995 (BGBI. 1 S. 1090) geändert
gungsberechtigte und ihre Gläubiger oder deren worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
Rechtsnachfolger" in Klammern gesetzt. und folgender Halbsatz angefügt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gel-
„Die Frist gilt als gewahrt, wenn ein Antrag bei ten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des
einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Vermögensgesetzes."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1831
(5) Dem§ 1 Abs. 1 des NS-Verfolgtenentschädigungs- bestandskräftige Entscheidung der Restitutionsbehörde
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2632) ergangen ist. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt auch für Zuord-
wird folgender Satz angefügt: nungsbescheide, die seit dem 1. Januar 1995 erlassen
„Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge worden sind. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 gilt nicht, soweit bei
absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Be- Inkrafttreten dieser Vorschrift in Ansehung der dort
schädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil
wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.
nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude mög-
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
lich ist."
Kraft:
Artikel 6
1. Artikel 13 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 und 4 des
Neufassung von Vorschriften Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Pri-
vatisierung von Unternehmen und zur Förderung von
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766), der
des lnvestitionsvorranggesetzes, des Meliorationsanla-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1
gengesetzes, der Grundstücksverkehrsordnung, des Ver-
S. 1257) geändert worden ist,
mögenszuordnungsgesetzes und des Vermögensgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden 2. die Artikel 12, 13 und 14 Abs. 5 Satz 1 bis 5 des zwei-
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli
Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der 1992 (BGBI. 1S. 1257),
Altguthabentilgungsverordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- 3. Artikel 18 Abs. 2 bis 4 des Registerverfahrenbeschleu-
blatt bekanntmachen. nigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2182), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
Artikel 7 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2028) geändert worden
ist,
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten 4. die Verordnung zur Verlängerung des lnvestitionsvor-
ranggesetzes vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1609).
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. (4) In Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 des Registerverfahrenbe-
(2) Artikel 3 Nr. 6 ist auch auf Verfahren anzuwenden, in schleunigungsgesetzes wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 1
denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 27 Satz 1" ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
zweites Gesetz
zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt *)
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt,
Artikel 1 wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betrof-
Änderung des Seeaufgabengesetzes fenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstan-
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt- dard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den
(BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert: Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer-
den, wenn im Empfängerland kein angemessener
1. In § 1 Nr. 8 werden die Wörter „von Einrichtungen" Datenschutzstandard gewährleistet ist."
durch die Wörter „erforderlicher Einrichtungen" er-
setzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 7 Satz 2"
„Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben
durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maß-
den nach§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset-
gabe von § 9d" ersetzt.
zes zu erhebenden Auslagen auch die auf die
Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer."
3. Nach § 9c wird folgender§ 9d eingefügt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,§9d
,,(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach
(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes
nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen
die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige
personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder Behörde vor dem Auslauten des Schiffes auch
genutzt werden, insbesondere eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegen-
1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs- nehmen."
register eingetragenen oder mit einer amtlich
zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen 5. In § 17 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 41" durch die An-
Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkenn- gabe ,,§ 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der
zeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Un- Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-
terscheidungssignal), stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2
2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Füh- und Abs. 2" ersetzt.
rers eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des
§ 15 Verantwortlichen, Artikel 2
3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig ge-
Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
wordenen Klassifikationsgesellschaft,
Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember
4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände
1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
des Festhaltens.
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), wird wie folgt
(2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem geändert:
Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten er-
hoben oder übermittelt worden sind. 1. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(3) Werden die Daten an ausländische öffentliche ,,(4) Unanfechtbare Sprüche des Seeamts können
Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit
übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß dies zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach die-
sem Gesetz erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung
") Artikel 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nr. 7 sowie Artikel 4 Nr. 2
dienen der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffent-
1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, licht werden, wenn die Namen der natürlichen Per-
die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedin- sonen in der Veröffentlichung anonymisiert werden.
gungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) Beruht der Spruch auf einer nichtöffentlichen Verhand-
(ABI. EG Nr. L 157 S. 1). lung, so sind bei der Entscheidung über die Veröffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1833
lichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf
der Ausschluß der Öffentlichkeit beruht." der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu
einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde
2. Dem § 24a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter
genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich
,,§ 20 Abs. 4 gilt unbeschadet der §§ 9 bis 9d des See-
der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel
aufgabengesetzes entsprechend."
zu unterrichten, von denen er bei der Erfüllung sei-
ner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die
Artikel 3 sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt
gefährden können."
Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen
Das Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der 8. § 28 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1
a) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „über-
S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
wachen" die Wörter „und durch oder auf Grund
vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), wird wie folgt ge-
der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die
ändert:
Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu
treffen" angefügt.
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Seelots-
wesen" die Kurzbezeichnung und Abkürzung ,,(See- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
lotsgesetz - SeeLG)" angefügt.
,,(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben
nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer
2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „vertrauensärztlichen" übertragen, soweit diese zustimmt."
durch das Wort „seeärztlichen" ersetzt.
9. Dem§ 35 Abs. 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
3. § 9 wird wie folgt geändert:
,,7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zu-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Großer Fahrt"
stimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden
durch die Wörter „AG oder ein vom Bundesmini-
sind."
sterium für Verkehr als gleichwertig anerkanntes
Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab- 10. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder Aus-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- kunftspflicht nach § 26" durch die Wörter ,, , Aus-
raum" ersetzt. kunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1
oder Abs. 2" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „auf Großer Fahrt"
durch die Angabe „AG" und das Wort „sechs"
durch das Wort „zwei" ersetzt.
Artikel 4
c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt: Änderung des Gesetzes zu dem
Internationalen Übereinkommen
„3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift von 1973 zur Verhütung der Meeres-
beherrscht und gute Kenntnisse der engli- verschmutzung durch Schiffe und zu dem
schen Sprache besitzt,". Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen
Nummern 4 und 5.
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
d) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „ver- Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-
trauensärztliches Zeugnis" durch die Wörter „Zeug- einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),
nis des seeärztlichen Dienstes" ersetzt. zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:
4. In § 13 werden die Wörter „einen Vertrauensarzt"
durch die Wörter „den seeärztlichen Dienst" ersetzt. 1 . Der Überschrift wird nach dem Wort „übereinkom-
men" die Kurzbezeichnung ,,(MARPOL-Gesetz)" an-
5. In § 14 Nr. 2 werden die Wörter „vertrauensärztliches gefügt.
Zeugnis" durch die Wörter „Zeugnis des seeärztlichen
Dienstes" ersetzt.
2. Nach Artikel 1a werden die folgenden Artikel 1b und 1c
eingefügt:
6. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „vertrauensärzt-
liches Zeugnis" durch die Wörter „Zeugnis des see- „Artikel 1b
ärztlichen Dienstes" ersetzt. Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers
und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebs-
7. § 26 wird wie folgt geändert: sicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhü-
tung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Ver-
,,(2) Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse stoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens
eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines begangen wird.
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Artikel 1c Artikel 5
Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Über- Änderung des
einkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck „Schiff"
den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein." Dem § 4 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986
3. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 1270), das zuletzt durch das Gesetz vom
a) Die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr wird 8. März 1994 (BGBI. 1S. 494) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
ermächtigt" werden durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verkehr wird, vorbehaltlich der in „Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den
den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthalte- nach § 1OAbs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhe-
nen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt" benden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 ent-
ersetzt. fallende Umsatzsteuer."
b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,, , und" durch
einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen. Artikel6
Bekanntmachungserlaubnis
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des Seeaufgabengesetzes, des Seelotsgesetzes und des
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
MARPOL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
,,(2) Ist in einem anderen Staat eine entsprechende zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Regelung vorgesehen, so verliert ein solches Er- machen.
suchen einschließlich der damit zusammenhängen-
den Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechts-
Artikel7
hilfeersuchen, wenn es von einer Schiffahrtspolizei-
behörde oder der für die Durchführung der genann- Inkrafttreten
ten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheits-
behörde dieses Staats entgegengenommen wer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
den kann." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1835
Zweite Verordnung
zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 16. Juli 1997
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 , des § 5 wenn die Ausgangsstoffe die Schadstoffgrenzwerte
Abs. 1, der §§ 6 und 11 des Düngemittelgesetzes vom nach § 4 Abs. 10 bis 13 der Klärschlammverordnung
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen § 2 einhalten und durch die weitere Aufbereitung keine
Abs. 2, die §§ 3 und 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 zuletzt Erhöhung der Schadstoffgehalte erfolgt. Stoffe nach
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff
(BGBI. 1 S. 2705) geändert worden sind, verordnet das · sonstige Bioabfälle enthalten, dürfen gewerbsmäßig
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Bio-
Forsten sowie auf Grund des § 1a Abs. 3 des Düngemittel- abfälle nach den Vorschriften einer Verordnung nach
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) geändert wor- zes für die landbauliche Verwertung geeignet sind.
den ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Die sonstigen Vorschriften des Abfallrechts bleiben
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem unberührt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (4) Die Zulassung der in Anlage 1 Abschnitt 3a fest-
sicherheit: gelegten Düngemitteltypen endet zum 31. Oktober
1999.
Artikel 1 (5) Stoffe, die
Änderung der Düngemittelverordnung 1. im Trockenrückstand einen Nährstoffgehalt von
insgesamt mehr als 0,5 % Stickstoff, 0,3 % Phos-
Die Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 phat oder 0,5 % Kaliumoxid aufweisen und die
S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung nicht nur in geringen Mengen zur Aufbereitung
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2056), wird wie folgt organischen Materials oder in geschlossenen
geändert: Systemen eingesetzt werden oder
2. bei einer Aufbringung in praxisüblichen Mengen zu
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: einer jährlichen Nährstoffzufuhr von mehr als 30 kg
,,§ 1 Stickstoff, 20 kg Phosphat, 30 kg Kaliumoxid oder
100 kg basisch wirksames Calciumoxid je Hektar
Zulassung von Dünge-
führen würden,
mitteltypen sowie Anforderungen
an Düngemittel, Natur- und Hilfsstoffe dürfen nicht als Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Dünge-
mittelgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen
bracht werden."
werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelas-
sen.
2. In § 2 Abs. 6 werden in Satz 1 die Angabe „oder 4"
(2) Düngemittel und Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des sowie Satz 2 gestrichen.
Düngemittelgesetzes, die organische Bestandteile
enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr 3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2
gebracht werden, wenn sie im Hinblick auf die Ver- oder 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2"
ursachung von
sowie die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4" durch die
1. Krankheiten bei Mensch oder Tier durch Über- Angabe,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.
tragung von Krankheitserregern und
2. Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Böden durch Verbreitung von Schadorganismen a) In Absatz 1 werden in Satz 4 nach dem Wort „Wirt-
unbedenklich sind. schaftsdüngern" das Komma und die Worte „auch
wenn sie aufbereitet sind," gestrichen.
(3) Stoffe nach§ 1 des Düngemittelgesetzes, die als
Ausgangsstoff Klärschlamm enthalten, dQrfen ge- b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
5. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „An-
lage 2 Nr. 1.4" ein Komma und folgender Teilsatz ein-
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/28/EG
der Kommission vom 10. Mai 1996 zur Anpassung der Richtlinie gefügt:
76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABI. EG „für Düngemittel nach Anlage. 1 Abschnitt 3a auch
Nr. L 140 S. 30). die Angaben nach Anlage 2 Nr. 1.5, ".
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gehalte" 8. § 9 wird wie folgt gefaßt:
die Worte „für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3
und 4" eingefügt. ,,§9
Übergangsvorschrift
7. § 8 wird wie folgt geändert: Düngemittel des Typs „Ammonsulfat-Harnstoff",
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ,,Magnesium-Schwefeldünger", ,,NPK-Dünger, teil-
durch die Angabe ,,§ 1OAbs. 2 Nr. 1" ersetzt. weise umhüllt", ,,Organisch-mineralischer Misch-
dünger" sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum
Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vor- 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Dün- noch bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht
gemittel oder Stoffe in den Verkehr bringt." werden."
9. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.6 wird die Position „Ammonsulfat-Harnstoff" wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 werden die Worte „wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid" durch die Worte „wasserlöslicher
Schwefel" ersetzt.
bb) Spalte 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N;
Höchstgehalt an Biuret 0,9 %;
Schwefel bewertet als S".
cc) In Spalte 6 werden ein,,*" eingefügt und Satz 1 gestrichen.
b) Der Nummer 1.6 wird folgende Position angefügt:
Typenbe- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Nährstofformen
und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
,,Ammonsulfat- 20%N Gesamt- Stickstoff bewertet Carbamid, Das Düngemittel
Hamstoff mit stickstoff, als Gesamtstick- Ammonium- darf mit dem Hin-
kohlensaurem Carbamid- stoff; sulfat, kohlen- weis „biuretarm"
Kalk aus stickstoff, Mindestgehalt an saurer Kalk aus gekennzeichnet
Meeresalgen Ammonium- Ammoniumstick- Meeresalgen sein, wenn der
stickstoff; stoff 4 % N; Biuretgehalt
Höchstgehalt an 0,2 % nicht über-
Biuret 0,9%; schreitet."
8%CaCO3 Calcium- Kalk bewertet als
carbonat; CaC03 ;
5%S wasserlöslicher Schwefel bewertet
Schwefel alsS
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4.1 werden nach der Position „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk
mit Phosphat)" folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6
„Kohlensaurer 50%CaCO3 Calcium- Kalk bewertet Calciumcarbonat, Bei der Angabe
Kalk mit carbonat; alsCaCO3; Alkalicalcium- der Gehalte darf
Phosphat und 3% P20 5 alkalisch- Phosphat bewer- phosphat, auf einen Gehalt
Kali ammoncitratlös- tet als alkalisch- Dicalcium- an Magnesium-
(Kohlensaurer liches Phosphat; ammoncitrat- phosphat, carbonat hinge-
Magnesium- lösliches P2O5 ; Kaliumsulfat, wiesen sein, wenn
kalk mit Phos- 3%K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid, er, bewertet als
phat und Kali) Kaliumoxid wasserlösliches auch Magnesium- MgCO 3,min-
K20; carbonat oder destens 5 % be-
Magnesiumsulfat; trägt; das Dünge-
bei Granulierung:
Zerfall des Granu- aus Kalkstein, mittel darf als
lats unter Feuch- Dolomit oder „Kohlensaurer
tigkeitseinfluß Kreide durch Magnesiumkalk
Mahlen; mit Phosphat und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1837
2 3 4 5 6
Siebdurchgang Kali" bezeichnet
des Ausgangs- sein, wenn der
gesteins: Gehalt an Magne-
97% bei siumcarbonat,
1,0mm, bewertet als
70% bei MgCO 3 , minde-
0,315 mm; stens 15 % be-
trägt, zusammen
Zugeben aufge-
mit dem angege-
schlossener
benen Gehalt an
Phosphate mit
Calciumcarbonat
Siebdurchgang:
der Mindestgehalt
96% bei
an CaCO3 erreicht
0,63mm,
ist und Magne-
75% bei
siumcarbonat als
0,16 mm;
Nährstoff zusätz-
Zugeben von Kali- lich angegeben ist;
umsulfat oder die nach Spalte 5
Kaliumchlorid; zugegebenen
auch Granulieren Phosphate und
des ausgemahle- Kali müssen ange-
nen Produkts geben sein.
Kohlensaurer 50 % CaCO3 Calcium- Kalk bewertet Calcium- Bei der Angabe der
Kalk mit carbonat; alsCaCO3 ; carbonat, Gehalte darf auf
Phosphat oder 3 % P2O5 alkalisch- Phosphat bewer- Alkalicalcium- einen Gehalt an
Kali ammoncitratlös- tet als alkalisch- phosphat, Magnesiumcarbo-
(Kohlensaurer liches Phosphat; ammoncitrat- Dicalcium- nat hingewiesen
Magnesium- lösliches P2O5 ; phosphat, sein, wenn er, be-
kalk mit Phos- 3 % K20 wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat, wertet als MgCO 3 ,
phat oder Kali) Kaliumoxid wasserlösliches Kaliumchlorid, mindestens 5 %
K2O; auch Magnesium- beträgt; das Dün-
carbonat oder gemittel darf als
bei Granulierung:
Magnesiumsulfat; „Kohlensaurer
Zerfall des Granu-
aus Kalkstein, Magnesiumkalk
lats unter Feuch-
Dolomit oder Krei- mit Phosphat oder
tigkeitseinfluß
de durch Mahlen; Kali" bezeichnet
Siebdurchgang sein, wenn der
des Ausgangsge- Gehalt an
steins: Magnesium-
97% bei carbonat, bewertet
1,0mm, als MgCO3 , min-
70% bei destens 15%
0,315 mm; beträgt, zusam-
men mit dem
Zugeben aufge-
angegebenen Ge-
schlossener
halt an Calcium-
Phosphate mit
carbonat der Min-
Siebdurchgang:
destgehalt an
96% bei
CaCO3 erreicht ist
0,63mm,
und Magnesium-
75% bei
carbonat als Nähr-
0,16mm;
stoff zusätzlich
Zugeben von Kali- angegeben ist;
umsulfat oder die nach Spalte 5
Kaliumchlorid; zugegebenen
auch Granulieren Phosphate und
des ausgemahle- Kali müssen ange-
nen Produkts geben sein."
bb) In Nummer 4.2 wird nach der Position „Branntkalk (Branntkalk, körnig), (Magnesiumbranntkalk), (Magne-
siumbranntkalk, körnig)" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„Branntkalk mit 60% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als Calciumoxid, Bei der Angabe der
Schwefel CaO; auch Magnesium- Gehalte darf auf
(Magnesium- Siebdurchgang: oxid; aus Kalk- einen Gehalt an
Branntkalk mit 97 % bei 6,3 mm; stein, Dolomit Magnesiumoxid
Schwefel) beim ersten In- oder Kreide durch hingewiesen sein,
verkehrbringen Brennen; Zu- wenn er, bewertet
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
2 3 4 5 6
dürfen nicht mehr geben von als MgO, minde-
als9%CaOan Calciumsulfat in stens 5 % beträgt;
C02 gebunden verschiedenen das Düngemittel
sein; Hydratations- darf als „Magne-
2%S Schwefel Schwefel graden aus Natur- sium-Branntkalk
bewertet als S oder Industrie- mit Schwefel" be-
herkünften zeichnet sein,
wenn der Gehalt
an Magnesium-
oxid, bewertet als
MgO, mindestens
15 % beträgt, zu-
sammen mit dem
angegebenen Ge-
halt an Calcium-
oxid der Mindest-
gehalt nach Spal-
te 2 erreicht ist und
Magnesiumoxid
als Nährstoff zu-
sätzlich angege-
ben ist. Das
Düngemittel darf
als „Branntkalk,
körnig, mit Schwe-
fel" oder „Magne-
sium-Branntkalk,
körnig, mit Schwe-
fel" bezeichnet
sein, wenn es
jeweils folgenden
Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm,
davon höchstens
5% bei 0,4 mm."
cc) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
aaa) nach der Position „Hüttenkalk (Hüttenkalk, körnig)" werden folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6
„Hüttenkalk 30% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Silikate von Bei der Angabe
mit Phosphat alsCaO; Calcium und der Gehalte darf
und Kali Siebdurchgang Magnesium; auf einen Gehalt
(Hüttenkalk, des Ausgangs- aus Hochofen- an Magnesium-
körnig, mit stoffs Hüttenkalk: schlacke durch: oxid hingewiesen
Phosphat und sein, wenn er,
a) 97% bei a) Vermahlen
Kali) bewertet als MgO,
1,0mm, oder
80% bei mindestens 3 %
b) Absieben; beträgt; das Dün-
0,315mm;
Zugeben aufge- gemittel darf als
b) 97% bei schlossener ,,Hüttenkalk, kör-
3,15 mm; Phosphate nig, mit Phosphat
3%PP5 in2%iger Phosphat bewer- (weicherdiges und Kali" bezeich-
Zitronensäure tet als in 2%iger Rohphosphat net sein, wenn
und in alkali- Zitronensäure nur bei Her- das Ausgangs-
schem Ammon- und in alkali- stellung nach produkt auf den
citrat lösliches schem Ammon- Buchstabe b) Siebdurchgang
Phosphat; bei citrat (Peter- und von Kalium- nach Spalte 4
Herstellung mann) lösliches chlorid oder Buchstabe a
nach Spalte 5 P2O5 ; bei Her- Kaliumsulfat, ausgemahlen ist
Buchstabe b stellung nach auch Rückstand- und das Dünge-
auch mineral- Spalte 5 Buch- kali mittel folgenden
säurelösliches stabe b Phos- Anforderungen
Phosphat und phat bewertet entspricht:
in2%iger als mineralsäure- Siebdurchgang
Ameisensäure lösliches P2O5 , der Komponente
lösliches Phos- mindestens 55 % „Hüttenkalk mit
phat; des angege- Phosphat":
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1839
2 3 4 5 6
benen Gehalts an 97% bei
P2O5 in 2%iger 3,15 mm,
Ameisensäure 75% bei
löslich; 1,6 mm; bei der
wasserlösliches Kali bewertet als Herstellung nach
Kaliumoxid wasserlösliches Spalte 5 Buch-
K20 stabe b muß das
Düngemittel mit
dem Hinweis
,,Nur zur Anwen-
dung in der Forst-
wirtschaft" ge-
kennzeichnet
sein.
Hüttenkalk 30%CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Silikate von Bei der Angabe
mit Phosphat als CaO; Sieb- Calcium und der Gehalte darf
oder Kali durchgang des Magnesium; auf einen Gehalt
(Hüttenkalk, Ausgangsstoffs aus Hochofen- an Magnesium-
körnig, mit Hüttenkalk: schlacke durch: oxid hingewiesen
Phosphat sein, wenn er,
a) 97% bei a) Vermahlen
oder Kali) bewertet als MgO,
1,0mm, oder
mindestens 3 %
80% bei
b) Absieben; beträgt; das Dün-
0,315mm;
auch Zugeb~n gemittel darf als
b) 97% bei aufgeschlosse! ,,Hüttenkalk, kör-
3,15mm; nig, mit Phosphat
ner Phosphate
3% P20 5 in 2%iger Phosphat bewer- (weicherdiges oder Kali" be-
Zitronensäure tet als in 2%iger Rohphosphat nur zeichnet sein,
und in alkali- Zitronensäure bei Herstellung wenn das Aus-
schem Ammon- und in alkali- nach Buchsta- gangsprodukt auf
citrat lösliches schem Ammon- be b), Kalium- den Siebdurch-
Phosphat; bei citrat (Peter- Chlorid oder gang nach Spal-
Herstellung mann) lösliches Kaliumsulfat, te 4 Buchstabe a
P2O5 ; bei Her- auch Rückstand- ausgemahlen ist
nach Spalte 5
Buchstabeb stellung nach kali und das Dünge-
auch mineral- Spalte 5 Buch- mittel folgenden
Anforderungen
säurelösliches stabe b Phos-
entspricht:
Phosphat und phat bewertet als
Siebdurchgang
in2%iger mineralsäure-
der Komponente
Ameisensäure lösliches P2O5 ,
rnHüttenkalk mit
lösliches Phos- mindestens
Phosphat":
phat; 55 % des ange-
97% bei
gebenen Gehalts
3,15mm,
an P2O 5 in 2%-
75% bei
iger Ameisen-
1,6mm;
säure löslich;
bei der Herstellung
3%K2 0 wasserlösliches Kali bewertet als
nach Spalte 5
Kaliumoxid wasserlösliches
Buchstabe b muß
K2O
das Düngemittel
mit dem Hinweis
"Nur zur Anwen-
dung in der Forst-
wirtschaft" ge-
kennzeichnet
sein."
bbb) In der Position „Konverterkalk" wird Spalte 5 Buchstabe c wie folgt gefaßt:
,,c) Absieben zerfallener Pfannenschlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle".
ccc) Nach der Position „Konverterkalk" werden folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6
„Konverterkalk 30%CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Silikate und Bei der Angabe
mit alsCaO; Oxide von der Gehalte darf
Phosphat 3% P2O5 in2%iger Phosphat bewer- Calcium und auf einen Gehalt
und Kali Zitronensäure tet als in 2%iger Magnesium, an Magnesium-
(Konverter- und in alkali- Zitronensäure Eisen- und Man- oxid hingewiesen
kalk mit Phos- schem Ammon- und in alkali- ganverbindun- sein, wenn er, be-
phat, körnig, citrat lösliches schem Ammon- gen;Zugeben wertet als MgO,
und Kali) Phosphat; citrat (Peter- aufgeschlosse- mindestens 3 %
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
2 3 4 5 6
mann) lösliches ner Phosphate beträgt; das Dün-
P2O5; und von Kalium- gemittel darf als
3%K2O wasserlösliches Kali bewertet als chlorid oder „ Konverterkalk
Kaliumoxid wasserlösliches Kaliumsulfat, mit Phosphat,
K2O; auch Rückstand- körnig, und Kali"
Siebdurchgang kali; aus phos- bezeichnet sein,
des Ausgangs- phathaltiger wenn das Aus-
stoffs Konver- Konverter- gangsprodukt auf
terkalk: schlacke durch: den Siebdurch-
a) 97% bei gang nach Spal-
a) Vermahlen
1,0mm, te 4 Buchstabe a
von Konver-
80% bei ausgemahlen ist
terschlacke,
0,315 mm; und das Dünge-
b) Absieben zer- mittel folgenden
b) 97% bei fallener Kon- Anforderungen
3,15 mm, verterschlacke entspricht:
40% bei oder Siebdurchgang
0,315 mm;
c) Absieben zer- der Komponente
Löslichkeit
fallener „Konverterkalk
von Calcium
Pfannen- mit Phosphat":
und Magne- 97% bei 2,0 mm,
sium, bewer- schlacke aus
derBehand- 75% bei 1,6 mm;
tet nach Um-
lung unlegier- als Ausgangsstoff
setzung in
ter Stähle muß angegeben
verdünnter sein bei Herstel-
Salzsäure, lung nach Spal-
mindestens te 5 Buchstabe b
30%; ,,Abgesiebte Kon-
c) 97% bei verterschlacke",
2,0mm, Buchstabec
50% bei ,,Pfannen-
0,315 mm schlacke".
Konverterkalk 30%CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Silikate und Bei der Angabe
mit alsCaO; Oxide von der Gehalte darf
Phosphat 3% P2O5 in 2%iger Phosphat bewer- Calcium und auf einen Gehalt
oder Kali Zitronensäure tet als in 2%iger Magnesium, an Magnesium-
(Konverter- und in alkali- Zitronensäure Eisen- und Man- oxid hingewiesen
kalk mit Phos- schem Ammon- und in alkali- ganverbindun- sein, wenn er,
phat, körnig, citrat lösliches schem Ammon- gen; auch Zuge- bewertet als MgO,
oder Kali) Phosphat; citrat (Petermann) ben aufgeschlos- mindestens 3%
lösliches P2O5; sener Phosphate, beträgt; das Dün-
3%K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid gemittel darf als
Kaliumoxid wasserlösliches oder Kalium- „Konverterkalk
K2O; sulfat, auch mit Phosphat,
Siebdurchgang Rückstandkali; körnig, oder Kali"
des Ausgangs- aus phosphat- bezeichnet sein,
stoffs Konver- haltiger Konver- wenn das Aus-
terkalk: terschlacke gangsprodukt auf
durch den Siebdurch-
a) 97% bei gang nach Spal-
1,0mm, a) Vermahlen te 4 Buchstabe a
80% bei von Konver- ausgemahlen ist
0,315 mm; terschlacke, und das Dünge-
b) 97% bei b) Absieben zer- mittel folgenden
3,15mm, fallener Kon- Anforderungen
40% bei verterschlacke entspricht:
0,315 mm; Siebdurchgang
oder
Löslichkeit der Komponente
c) Absieben „Konverterkalk
von Calcium
zerfallener mit Phosphat":
und Magne-
Pfannen- 97 % bei 2,0 mm,
sium, bewer-
schlacke aus 75% bei 1,6 mm;
tet nach Um-
der Behand- als Ausgangsstoff
setzung in
lung unlegier- muß angegeben
verdünnter
ter Stähle sein bei Herstel-
Salzsäure,
lung nach Spal-
mindestens
te 5 Buchstabe b
30%;
,,Abgesiebte Kon-
c) 97% bei verterschlacke",
2,0mm, Buchstabec
50% bei ,,Pfannen-
0,315 mm schlacke"."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1841
dd) In Nummer 4.5 werden bei der Position „Rückstandkalk" in Spalte 5 Buchstabe a nach dem Wort „Kläranla-
gen" die Worte „oder Eierschalen aus Eiaufschlagbetrieben" eingefügt.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 5.2 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 60% MgO Gesamt- Magnesium Magnesium- •"
hydroxid Magnesiumoxid bewertet als hydroxid
Gesamt-Magne-
siumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,063 mm
bb) Der Nummer 5.3 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 24% MgO Gesamt- Magnesium Magnesium- •"
hydroxid- Magnesiumoxid bewertet als hydroxid
Suspension Gesamt-Magne-
siumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,063 mm
cc) In Nummer 5.4 werden in der Position „Schwefel-Magnesiumdünger"
aaa) in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „bei Granulierung: Zerfall des
Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß" sowie
bbb) in Spalte 5 ein Komma und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „auch Granulieren des auf Sieb-
durchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts"
angefügt.
10. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 4 werden in Spalte 1 nach dem Wort „Thomasphosphat," die Worte „Konverterkalk mit Phosphat,"
eingefügt.
b) In Nummer 1 wird nach der Position „NPK-Dünger mit Crotonylidendiharnstoff, lsobutylidendiharnstoff oder
Formaldehydharnstoff" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,NPK-Dünger, 3%N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- auf chemischem
umhüllt Stickstoffarmen formen 2 bis 5 dür- Wege oder durch
1 bis 5 fen Gehalte nur an- Mischen gewon-
gegeben sein, wenn nenes Erzeugnis;
sie mindestens Granulieren und
1 % betragen; Beschichten der
5 % P2 0 5 Phosphat in den Gehaltsangaben Granulate mit
Phosphatlöslich- und weitere Erfor- einer gesundheit-
keiten 1 bis 3 dernisse nach lieh unbedenk-
Tabelle4 liehen Hüllsub-
5 % K20 wasserlösliches stanz".
insgesamt 20 % Kaliumoxid
c) In der Position „NPK-Dünger, teilweise umhüllt" wird die Spalte 5 wie folgt gefaßt:
„auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; Granulieren und Beschichten der Granulate
mit einer gesundheitlich unbedenklichen Hüllsubstanz, mindestens 25 % des Produkts müssen umhüllt sein".
d) In Nummer 4 wird nach der Position „PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„PK-Dünger mit 5 % P2 0 5 Phosphat in den Gehaltsangaben durch Mischen
Konverterkalk Phosphatlös- und weitere Erfor- gewonnenes
oder Hüttenkalk lichkeiten 5, 6 dernisse nach Erzeugnis, zu-
oder10 Tabelle4; geben von Kon-
wasserlösliches verterkalk oder
Kaliumoxid Hüttenkalk, auch
P2 0 5 und K2 0 Zugeben von
insgesamt 18 % Konverterkalk mit
Phosphat oder
10 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Hüttenkalk mit
CaO Phosphat".
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
11. In Anlage 1 Abschnitt 3 wird der Typ „Organisch-mineralischer Mischdünger" gestrichen.
12. In Anlage 1 wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 3a eingefügt:
„Abschnitt 3a
Sekundärrohstoffdünger
Vorbemerkungen:
1) Für Düngemittel, die den festgelegten Düngemitteltypen dieses Abschnittes entsprechen, gelten folgende
zusätzliche Anforderungen:
a) Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für den Zweck der Düngung
unerheblich sind, dürfen einen Gewichtsanteil von 0,5 vom Hundert, Steine über 5 mm Siebdurchgang von
5 vom Hundert, im Trockenrückstand nicht überschreiten.
b) Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können,
dürfen nicht enthalten sein.
2) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung
verwendet sein. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbs-
mäßig in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: ,,Vorsicht beim Ausstreuen, Reiz-
wirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!".
3) Zur Aufbereitung als Düngemittel dürfen nur die nach Spalte 5 genannten Ausgangsstoffe eingesetzt werden,
wenn ihre Zugabe jeweils einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen erbringt.
Die in Spalte 5 dieses Abschnitts genannten Stoffe dürfen nicht zur Herstellung eines Düngemittels nach
Abschnitt 3 verwandt werden.
4) Stoffe mit einem Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff von mehr als 30 zu 1 sind vor dem Aufbereiten zu Dün-
gemitteln zu kompostieren oder anaerob zu behandeln, wenn auf eine Stickstoffwirkung hingewiesen werden
soll und sie nicht nur zur Verwertung als Mulchmaterial bestimmt sind.
5) Düngemittel dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 2 Nr. 1 mit folgenden Angaben
gekennzeichnet sein:
a) mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 vom Hun-
dert, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 vom Hundert, bezogen auf das Netto-
gewicht des Düngemittels, beträgt;
b) mit dem Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid, wenn er weniger als 70 vom Hundert des Gesamtgehaltes an
Kaliumoxid beträgt;
c) mit dem Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 15 vom Hun-
dert beträgt;
d) mit dem Gehalt an Kupfer oder Zink, wenn er mindestens 0,01 vom Hundert beträgt;
e) mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;
t) mit den beim Aufbereiten nach Spalte 5 verwendeten Stoffen in absteigender Reihenfolge ihrer eingesetzten
Mengen; bei Mengenanteilen über 5 vom Hundert unter Angabe ihres anteiligen Vom-Hundert-Wertes; bei
Wirtschaftsdüngern auch Angabe der Tierart;
g) mit sachgerechten Angaben zur Nährstoffverfügbarkeit, insbesondere zu Stickstoff, Stabilität der Produkt-
eigenschaften und sachgerechten Lagerung;
h) mit Angaben zu Anwendungs- und Mengenbeschränkungen, die sich aus anderen düngemittelrechtlichen
oder aus abfallrechtlichen Vorschriften ergeben.
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trockenrück- Nährstofformen
stand (TA) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
Organischer 1,5% N Gesamt- Stickstoff bewertet a) Filtrations- Für Stoffe nach
N-Dünger stickstoff als Gesamtstick- rückstände Spalte 5:
stoff aus Braue- Buchstabe b:
reien,
soweit unbelastet,
b) Wollstaub- Buchstabe e:
rückstände der Typ des Dünge-
aus Woll-
mittels ist anzu-
kämmereien, geben,
c) Borsten- und
Buchstabe f:
Harnabfälle,
die Art des Wirt-
schaftsdüngers (Tier-
art) ist anzugeben
------------------------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1843
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trockenrück- Nährstoffarmen
stand (TR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
d) Feder- und
Federmehl-
abfälle,
e) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
f) Wirtschafts-
dünger;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bisd,
Zugabe von Stof-
fen nach den Buch-
staben e und f,
auch Mischen
untereinander
Organischer 0,5%N Gesamt- Stickstoff bewertet a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NP-Dünger stickstoff; als Gesamtstick- im Sinne der Spalte 5:
stoff; Klärschlamm- Buchstabe a:
0,3% P2 0 5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung, aerob oder anaerob
phosphat als Gesamt-P2 0 5 ; b) Fermenta- behandelt, stabili-
tionsrück- siert, entwässert,
insgesamt Gehalt an Trocken- stände aus Buchstabe c:
1,5% rückstand mehr der Produk- soweit unbelastet,
als 10% tion protein-
spaltender Buchstabe e:
und stärke- der Typ des Dünge-
spaltender mittels ist anzuge-
Enzyme, ben,
c) Wollstaub- Buchstabe f:
rückstände die Art des Wirt-
aus Woll- schaftsdüngers
kämmereien, (Tierart) ist anzu-
geben
d) pflanzliche
Abfälle aus
der Lebens-
oder Futter-
mittelindu-
strie, Handel
oderGewer-
be,
e) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
f) Wirtschafts-
dünger;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bisd,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben e
bisf,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe
nach Buchstabe a
nur mit Stoffen
nach den Buch-
staben e und f
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trocken rück- Nährstofformen
stand (TR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
Organischer 0,5%N Gesamtstick- Stickstoff bewertet a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NP-Dünger stoff; als Gesamtstick- im Sinne der Spalte 5:
-flüssig stoff; Klärschlamm-
Buchstabe a:
0,3% P2 0 5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung,
aerob oder anaerob
phosphat als Gesamt-P2 0 5 ; b) Schlamm aus behandelt, stabili-
Gelatine- siert
Gehalt an Trocken- produktion
rückstand höch-
stens 10%
Organischer 0,3% P2 0 5 Gesamt- Phosphat bewertet a) naturbelasse- Für Stoffe nach
PK-Dünger phosphat; als Gesamt-P2 0 5 ; ne Holz- oder Spalte 5:
0,5% K2 0 Gesamtkalium Kali bewertet als Rindenabfälle,
Buchstabe b:
Gesamt-K2 0 b) organische der Typ des Dünge-
insgesamt Düngemittel mittels ist anzu-
1,5% nach Ab- geben,
schnitt 3,
Buchstabe c:
c) Wirtschafts- die Art des Wirt-
dünger; schaftsdüngers
Aufbereiten von (Tierart) ist anzu-
Stoffen nach geben
Buchstabe a,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben b
und c,
auch Mischen
untereinander
Organischer 0,5%N Gesamt- Stickstoff a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NPK-Dünger stickstoff; bewertet als im Sinne der Spalte 5:
Gesamtstickstoff; Klärschlamm-
Buchstabe a:
0,3% P2 0 5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung,
aerob oder anaerob
phosphat; als Gesamt-P2 0 5 ; b) naturbelas- behandelt, stabili-
0,5% K2 0 Gesamtkalium Kali bewertet als sene Holz- siert, entwässert,
Gesamt-K2 0 oder Rinden-
insgesamt Buchstabe c:
abfälle,
2% soweit unbelastet,
c) Wollstaub-
rückstände Buchstabe d:
aus Woll- die Tierart ist anzu-
kämmereien, geben,
d) tierische Aus- Buchstabe h:
scheidungen Verwendung nur
aus nicht- nach Kompostie-
landwirt- rung oder anaero-
schaftlicher ber Behandlung,
Tierhaltung, Buchstabe m:
e) Kartoffel- der Typ des Dünge-
fruchtwasser, mittels ist anzu-
f) Fermenta- geben,
tionsrück- Buchstaben:
stände aus die Art des Wirt-
der Produk- schaftsdüngers
tion protein- (Tierart) ist anzu-
spaltender geben
und stärke-
spaltender
Enzyme,
g) abgetragene
Pilzkultur-
substrate
aus der
Speisepilz-
erzeugung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1845
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trocken rück- Nährstofformen
stand (TR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
h) Bioabfall aus
getrennter
Sammlung
aus privaten
Haushaltun-
gen,
i) pflanzliche
Abfälle aus
der Garten-
und Land-
schafts-
pflege,
j) pflanzliche
Abfälle aus
der Lebens-
oder Futter-
mittel-
industrie,
Handel oder
Gewerbe,
k) Schlämme
aus der
Molkerei-
industrie,
1) Panseninhalte,
m) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
n) Wirtschafts-
dünger,
o) pflanzliche
Bestandteile
des Treibsels;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bis 1,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben m
undn,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe
nach Buchstabe
a nur mit Stoffen
nach den Buch-
staben m und n
Organischer 0,5%N Gesamtstick- Stickstoff bewertet a) Klärschlamm Für Stoffe nach
NPK-Dünger stoff; als Gesamtstick- im Sinne der Spalte 5:
-flüssig Stoff; Klärschlamm- Buchstabe a:
0,3% P20 5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung, aerob oder anaerob
phosphat; als Gesamt-P2 0 5 ; behandelt, stabili-
b) Kartoffel-
0,5% K20 Gesamtkalium Kali bewertet als siert,
fruchtwasser,
Gesamt-K2 0;
insgesamt c} Bioabfall aus Buchstabe c:
2% Gehalt an Trocken- getrennter Verwendung nur
rückstand höch- Sammlung nach anaerober
stens 10% aus privaten Behandlung,
Haushaltun-
gen,
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trockenrück- Nährstoffarmen
stand (TA) und Nährstoff-
löslichkeiten
. 1 2 3 4 5 6
d) pflanzliche Buchstabe f:
Abfälle der Typ des Dünge-
aus der mittels ist anzu-
Lebens- oder geben,
Futtermittel- Buchstabe g:
industrie, die Art des Wirt-
Handel oder schaftsdüngers
Gewerbe, (Tierart) ist anzu-
e) Produktions- geben
abwässer
aus Zucker-
fabriken,
Molkereien
und obst-,
gemüse-
oder kartof-
felverarbei-
tenden
Betrieben,
f) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
g) Wirtschafts-
dünger;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bise,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben f
und_g,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe
nach Buchsta-
be a nur mit
Stoffen nach den
Buchstaben f
undg
Organisch- 3%N Gesamt- Stickstoff a) Wollstaub- Für Stoffe nach
mineralischer stickstoff bewertet als rückstände Spalte 5:
N-Dünger Gesamtstickstoff aus Woll- Buchstabe a:
kämmereien, soweit unbelastet,
b) Filtrations- Buchstabe c:
rückstände der Typ des Dünge-
aus Braue- mittels ist anzu-
reien, geben,
c) organische Buchstabe d:
Düngemittel der Typ des Dünge-
nach Ab- mittels ist anzu-
schnitt 3, geben
d) mineralische
Düngemittel
nach den Ab-
schnitten 1
und2;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bisb,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1847
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trocken rück- Nährstoffarmen
stand (fR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben c
undd,
auch Mischen
untereinander
Organisch- 2% P2O5 Gesamt- Phosphat bewertet Preßrückstände
mineralischer phosphat als Gesamt-P2O5 aus der Gelatine-
P-Dünger produktion;
Zugabe von Kalk
Organisch- 3% P2O5 Gesamt- Phosphat bewertet a) naturbelas- Für Stoffe nach
mineralischer phosphat; als Gesamt-P 2O5 ; sene Holz- Spaltes:
PK-Dünger 3%K2O Gesamtkalium Kali bewertet als oder Rinden- bei Verwendung
Gesamt-K2O abfälle, basisch wirksamer
insgesamt b) organische Rückstände ist die
8% Düngemittel Art der Kalkrück-
nach Ab- stände anzugeben,
schnitt 3, Buchstabe b:
c) mineralische der Typ des Dünge-
Düngemittel mittels ist anzu-
nach den Ab- geben,
schnitten 1 Buchstabe c:
und2; der Typ des Dünge-
Aufbereiten von mittels ist anzu-
Stoffen nach geben
Buchstabe a,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben b
undc,
auch Mischen
untereinander
Organisch- 3%N Gesamt- Stickstoff bewertet a) Klärschlamm Für Stoffe nach
mineralischer stickstoff; als Gesamt- nach der Spalte 5:
NPK-Dünger stickstoff; Klärschlamm- Buchstabe a:
3% P2O5 Gesamt- Phosphat bewertet verordnung, aerob oder anaerob
phosphat; als Gesamt-P 2O5 ; b) naturbelas- behandelt, stabili-
3%K2 O Gesamtkalium Kali bewertet als sene Holz- siert, entwässert,
insgesamt Gesamt-K2O oder Rinden- Buchstabe c:
12% abfälle, soweit unbelastet,
c) Wollstaub- Buchstabe d:
rückstände die Tierart ist anzu-
aus Woll- geben,
kämmereien,
Buchstabe h:
d) tierische Aus- Verwendung nur
scheidungen nach Kompostie-
aus nicht- rung oder anaero-
landwirt- ber Behandlung,
schaftlicher
Buchstabe m:
Tierhaltung,
der Typ des Dünge-
e) Kartoffel- mittels ist anzuge-
fruchtwasser, ben,
f) Fermenta- Buchstaben:
tionsrück- der Typ des Dünge-
stände aus mittels ist anzu-
der Produk- geben".
tion protein-
spaltender
und stärke-
spaltender
Enzyme,
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Typenbe- Mindestgehalte, typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
zeichnung bezogen auf Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Trockenrück- Nährstofformen
stand (TR) und Nährstoff-
löslichkeiten
2 3 4 5 6
g) abgetragene
Pilzkultur-
substrate aus
der Speise-
pilzerzeu-
gung,
h) Bioabfall aus
getrennter
Sammlung
aus privaten
Haushaltun-
gen,
i) pflanzliche
Abfälle aus
der Land-
schafts-
pflege,
j) pflanzliche
Abfälle aus
der Lebens-
oder Futter-
mittelindu-
strie, Handel
oder Ge-
werbe,
k) Fischabfälle,
1) Braunkohle,
m) organische
Düngemittel
nach Ab-
schnitt 3,
n) mineralische
Düngemittel
nach den Ab-
schnitten 1
und 2,
o) pflanzliche
Bestandteile
des Treibsels;
Aufbereiten von
Stoffen nach den
Buchstaben a
bis 1,
Zugabe von Stof-
fen nach den
Buchstaben m
undn,
auch Mischen
untereinander,
jedoch Stoffe
nach Buch-
stabe a nur mit
Stoffen nach den
Buchstaben m
und n
13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden nach den Worten „in ganzen Zahlen," die Worte „bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a mit
einer Dezimalstelle," eingefügt.
b) In Nummer 1.2 werden nach den Worten „Angabe mit einer Dezimalstelle," folgende Worte eingefügt:
,,bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a bis zu zwei Dezimalstellen,".
---------------------------·-·--···---- - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1849
14. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4)
Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf; gegebenenfalls
Hinweis auf zugegebene Abfälle;
1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;
1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr
gebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei
Angabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.
2. Besondere Angaben bei
2.1 Wirtschaftsdüngern: Art des Düngers, Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Nährstoffgehalte,
sachgerechte Anwendung;
2.2 Bodenhilfsstoffen: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,
Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengen-
aufwand und Anwendungszeit;
2.3 Kultursubstraten: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH-Wert,
sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart, Salzgehalt;
2.4 Pflanzenhilfsmitteln: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, Wirkungs-
bereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und
Anwendungszeit;
2.5 Torf: Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer
Substanz."
15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 .1 wird nach der Position „Ammonsulfat-Harnstoff" folgende Position eingefügt:
2 3 4
,,Ammonsulfat-Harnstoff mit kohlen- 0,5 0,36S
saurem Kalk aus Meeresalgen 3,0 CaCO3".
b) In Nummer 1.3 wird bei der Position „Kalium-Sulfat-Lösung" die Zahl „0, 76" durch die Zahl „0,36" ersetzt.
c) Nummer 1 .4 wird wie folgt gefaßt:
2 3 4
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca, CaO, Mg, MgO, andere Nährstoffe
CaC03 MgC03
„1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger
Kohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeres- 3,0CaCO3 1,0MgCO3')
algen
Kohlensauer Magnesiumkalk 2,0 CaCO3 1,0 MgCO 3
Kohlensauer Kalk mit Torfzusatz 3,0CaCO3
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk 3,0CaCO 3 1,0 MgCO3 1) 1,0 P2O5
mit weicherdigem Rohphosphat
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat und Kali, Kohlen- 3,0CaCO3 1,0 MgCO3') 1,0 P2O5 ,
saurer Kalk mit Phosphat oder Kali 1,0 K2O
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, 2,0CaCO3 1,0MgCO3 1,0 P2O5
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem
Rohphosphat
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und 2,0CaCO3 1,0 MgCO3 1,0 P2O5 ,
Kali, Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat 1,0 K 2O
oder Kali
Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer 2,0CaCO3 1,0 MgCO3 0,36S
Magnesiumkalk mit Schwefel
Branntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Lösch- 3,0CaO 1,0 MgO')
kalk; Mischkalk
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
2 3 4
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca, CaO, Mg, MgO, andere Nährstoffe
CaC03 MgC03
Branntkalk mit Schwefel; Branntkalk, körnig, mit 3,0 CaO 1,0 MgO 1) 0,36 S
Schwefel
Magnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, 2,0CaO 1,0 MgO
körnig; Magnesium-Stückkalk; Magnesium-Lösch-
kalk; Magnesium-Mischkalk
Magnesium-Branntkalk mit Schwefel; Magnesium- 2,0CaO 1,0 MgO 0,36S
Branntkalk, körnig, mit Schwefel
Hüttenkalk; Hüttenkalk, körnig 2,0CaO 1,0 MgO 1)
Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat 2,0CaO 1,0 MgO 1) 1,0 P2 O5
Hüttenkalk mit Phosphat und Kali; Hüttenkalk 2,0CaO 1,0MgO 1) 1,0 P20 5 ,
mit Phosphat oder Kali; Hüttenkalk, körnig, mit 1,0K20
Phosphat und Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phos-
phat oder Kali
Konverterkalk 2,0CaO
Konverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk mit 3,0CaO 1,0MgO 1) 1,0 P2O 5
Phosphat, körnig
Konverterkalk mit Phosphat und Kali; Konverter- 3,0CaO 1,0 MgO 1) 1,0 P2O5 ,
kalk mit Phosphat oder Kali; Konverterkalk mit 1,0K2O
Phosphat, körnig, und Kali; Konverterkalk mit
Phosphat, körnig, oder Kali
Geflügelkotkalk 3,0CaO 1,0 MgO 1)
Kali-Branntkalk 3,0CaO 1,0MgO 1) 1,0 K2O
Kali-Magnesium-Branntkalk 2,0CaO 1,0 MgO 1,0 K2O
Rückstandkalk 3,0CaO
Carbokalk 3,0CaCO3
Magnesium-Gesteinsmehl 1,0MgO
') Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6."
d) In Nummer 1.5 werden nach der Position "konzentrierter Magnesiumdünger" folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5
„Magnesiumhydrbxid 0,9MgO
Magnesiumhydroxid-Suspension 0,9MgO".
e) In Nummer 1.5 wird nach der Position „Calciumsulfat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5
„Schwefel-Magnesiumdünger 0,64 1) 0,9MgO 0,36
') Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6."
f) Der Nummer 2.2 wird folgende Position angefügt:
2 3
„bei PK-Düngern mit Konverterkalk oder 3,0CaO".
Hüttenkalk
für Kalk
g) Der Nummer 3 werden die Worte „ohne Verwendung von organischen Abfällen zur Verwertung" angefügt.
h) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
in vom Hundert des angegebenen Gehaltes
N, P20 5 , K20 andere
Nährstoffe
„3a Seku ndärro h stoffd ü nger
Nährstoffgehalte bis 1 % 50 50
Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % 30 30
Nährstoffgehalte über 5 % 20 20".
----------------- - - - - ' " - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 1851
Artikel 2 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der Düngeverordnung a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden
Die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBI. aa) das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt und
S. 118) wird wie folgt geändert: bb) Buchstabe c gestrichen.
b) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
„c) aus sonstiger Bewirtschaftung, ausgenommen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Düngung, insbesondere die Aufbringung von
,,Besondere Grundsätze für die An- Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder aus
wendung von Wirtschaftsdüngern tierischer der ausnahmsweisen Behandlung von Abfäl-
Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern". len zur Beseitigung im Boden nach § 27 Abs. 2
b) In Absatz 1 werden nach den Worten „Wirtschafts- oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
dünger tierischer Herkunft" die Worte „und Sekun- gesetzes."
därrohstoffdünger" eingefügt. c) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach Satz 2 ein Absatz ange-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder flüssi- fügt und der bisherige Satz 3 ausgerückt.
gem Geflügelkot" durch die Worte ,, , Geflügelkot
oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoff- 4. In § 7 werden
düngern" ersetzt. a) die Angabe,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgeset-
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder flüssigen zes" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Dün-
Geflügelkot" durch die Worte ,, , Geflügelkot oder gemittelgesetzes" ersetzt,
flüssige Sekundärrohstoffdünger" ersetzt. b) in den Nummern 3 und 5 die Worte „Jauche oder
e) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts- flüssigen Geflügelkot" durch die Worte „Jauche,
düngern" durch das Wort „Düngemitteln" ersetzt. Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdün-
ger" ersetzt.
f) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils
das Wort „ Wirtschaftsdünger" durch das Wort
Artikel3
,,Düngemittel" ersetzt.
Neufassung der Düngemittelverordnung
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden und Forsten kann den Wortlaut der Düngemittelverord-
aa) im ersten Teilsatz die Worte „und Aufbringung nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
von Stoffen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfall- tenden Fassung im Bundesge~etzblatt bekanntmachen.
gesetzes" gestrichen und
bb) im zweiten Teilsatz die Worte „bei Stoffen nach Artikel4
§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes" durch
das Wort „dabei" ersetzt. Inkrafttreten
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist" die Worte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,vom Betrieb vor der Ausbringung" angefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
24.6.97 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 8425 (124 9. 7. 97) 17.7.97
96-1-2-147
1. 7. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Stuttgart) 8881 (131 18. 7. 97) 14.8.97
96-1-2-168