Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 51
Viertes Gesetz
zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
Vom 24. Januar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 15a Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1S. 116), zuletzt geändert durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436), werden die
Worte „Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 180
S. 30)" durch die Worte „Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober
1993 (ABI. EG Nr. L 317 S. 59)" ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bertin, den 24. Januar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin
Vom 22. Januar 1997
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt kannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember Sozialsekretärin.
1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Ver-
§ 2
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Zulassungsvoraussetzungen
Organisationsertaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie nach An- 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine min-
hörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts destens dreijährige Berufspraxis, die dem angestreb-
für Berufsbildung und im Einvernehmen mit den Bundes- ten Abschluß dienlich ist, oder
ministerien des Innern, für Wirtschaft sowie für Arbeit und 2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis und ehren-
Sozialordnung: amtliche Praxiserfahrungen in Tätigkeitsfeldern des
Sozialsekretärs
§ 1 sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die
auf die Prüfungsinhalte nach § 3 ausgerichtet ist, nach-
Ziel der beruflichen Fortbildung weist.
und Bezeichnung des Abschlusses
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis-
se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Geprüften Sozialsekretär/zur Geprüften Sozialsekretärin
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
sowie im Bereich des Verbandes der Diözesen Deutsch-
lands erworben worden sind, kann die zuständige Stelle § 3
Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. Inhalt der Prüfung
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- (1) In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
teilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, sen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische
die für eine verantwortliche Tätigkeit in Institutionen der Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären, Pro-
arbeitnehmerbezogenen Bildungsarbeit, in kirchlichen bleme im Zusammenhang zu sehen und sachgerechte
Einrichtungen und Verbänden erforderlich sind, um die fol- Lösungen vorzuschlagen und durchzuführen. Die Prü-
genden Aufgaben wahrzunehmen: fungsinhalte gliedern sich in folgende Bereiche und
Fächer.
1. den Anstellungsträger sowohl im Innenverhältnis als
auch nach außen vertreten, insbesondere gegenüber A. Bereich Arbeit und Wirtschaft:
Betrieben, Behörden, öffentlichen Institutionen oder Prüfungsfächer.
anderen Verbänden oder Organisationen; 1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. ehrenamtliche Mitarbeiter gewinnen und fördern; 2. Arbeits- und Sozialrecht,
3. Verantwortung für die Information und Dokumentation 3. Arbeitswissenschaften,
sowie für Aktionen und Veranstaltungen der jeweiligen 4. Erwachsenenbildung, insbesondere für Arbeitnehmer;
Einrichtungen übernehmen;
B. Bereich Politik und Gesellschaft:
4. bei der Organisation und Durchführung von Bildungs-
veranstaltungen und Bildungsmaßnahmen mitwirken; Prüfungsfächer:
1. Staats- und Rechtskunde,
5. über Hilfen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozial-
rechts informieren und sie vermitteln; 2. Verwaltungs- und Organisationskunde,
6. Geschäfte im Rahmen des übertragenen Aufgaben- 3. Sozialpolitik,
bereichs selbständig führen. 4. Sozialwissenschaften;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5. ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 53
C. Bereich Kirche und Gesellschaft: 1. Lernbedürfnisse, Lerntypen und Lernwiderstände bei
Erwachsenen,
Prüfungsfächer.
1. Grundzüge der Glaubenslehre und des Menschen- 2. Menschenbild, Ziele und Methoden der Erwachsenen-
bildung, ·
bildes,
2. Christliche Gesellschaftslehre, 3. Gruppenprozesse, Eigen- und Fremdwahrnehmung,
3. Grundzüge der kirchlichen Verfassung und Verwal- 4. Bildungsplanung und -finanzierung.
tung, (6) Im Fach „Staats- und Rechtskunde• soll der Prü-
4. Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht, fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Prinzipien und
Instrumente des Rechts- und Verfassungsstaates sowie
5. Grundzüge und Aufbau der karitativen und diakoni- Grundlagen aus dem Zivil_recht kennt und befähigt Ist, im
schen Arbeit der Kirche. Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereiches ent-
sprechend zu handeln. In diesem Rahmen können geprüft
(2) Im Fach „Volks- und Betriebswirtschaft" soll der werden:
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er befähigt ist, die
Zusammenhänge und Abläufe einer Volkswirtschaft zu 1. Wertvorstellungen, gesetzliche Grundlagen und Insti-
erkennen und zu wirtschaftspolitischen Problemen Stel- tutionen einer freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung,
lung zu beziehen. In diesem Rahmen können geprüft
werden: 2. politische Beteiligungsformen im parlamentarischen
und vorparlamentarischen Raum,
1. volkswirtschaftliche Erklärungsansätze und wirt-
schaftspolitische Strategien, 3. Aufgaben der Sozialverbände in einer parlamentari-
schen Demokratie und pluralistischen Gesellschaft,
2. Prinzipien und Funktionsweise der .sozialen Markt-
wirtschafr', 4. regionale Strukturplanung und Kommunalpolitik,
3. Aufgaben der SozjaJpartner, 5. Grundlagen des Zivilrechts.
4. Arbeitsförderung und Arbeitsmar1<tpo1itik, (7) Im Fach "Verwaltungs- und Organisationskunde• soll
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grund-
5. europäische Integration und internat;onale Wirt- regeln der Verwaltung und deren Organisation kennt und
schaftspolitik, er zum fachgerechten Umgang mit Behörden befähigt ist.
6. betriebswirtschaftliche Kostenrechnung und -kon- In diesem Rahmen können geprüft werden:
trolle, 1. Aufgabengliederung, Geschäftsverteilung und Organi-
7. Personalentwicklung und Personaleinsatz im Betrieb, sation der öffentlichen Verwaltung,
8. Management und Mat1(eting in Non-Profit-Organisa- 2. Struktur der kommunalen Selbstverwaltungseinrich-
tionen. tungen,
3. Rechte und Aufgaben in der sozialen Selbstverwal-
(3) Im Fach ,,Arbeits- und Sozialrecht• soll der Teilneh- tung,
mer nachweisen, daß er in der Lage ist, über Hilfen auf
dem Gebiet des Arbeits"'. und Sozialrechts zu informieren 4. Grundlagen der Organisationssoziologie und Organi-
sationsentwicklung.
und sie zu vermitteln. In diesem Rahmen können geprüft
werden: (8) Im Fach „Sozialpolitik" s9II der Prüfungsteilnehmer
1. Arbeitsvertrags- und Kündigungsrecht, nachweisen, daß er mit den Grundlagen der Sozialpolitik
vertraut und befähigt ist, insbesondere im sozial- und
2. Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht, gesellschaftspolitischen Bereich in den Einsatzfeldem des
3. Tarifvertragsrecht, Sozialsekretärs beruflich tätig zu werden. In diesem Rah-
men können geprüft werden:
4. Sozialversicherungsrecht, Sozialhilferecht und Sozial-
gerichtsbarkeit
1. Aufbau, Prinzipien und Funktionsweise der sozialen
Sicherungssysteme,
(4) Im Fach ,,Arbeitswissenschaften• soll der Prüfungs- 2. Geschichte und Funktion von Gewerkschaften, Sozial-
teilnehmer Kenntnisse nachweisen, die ihn befähigen, verbänden und sozialen Bewegungen,
Erkenntnisse und Kriterien der Arbeitswissenschaften in
die Praxis umzusetzen. In diesem Rahmen können geprüft
3. Soziologie der Familie und Familienpolitik,
werden: 4. Situation von Randgruppen in der Gesellschaft,
1. Grundzüge der ergonomischen Arbeitsplatzgestal- 5. aktueJle Handlungsfelder der Sozialpolitik,
tung, 6. Grundlagen und Methoden der sozialen Arbeit.
2. Methoden der Leistungsbewertung, (9) Im Fach „Sozialwissenschaften" soll der Prüfungs-
3. Entwicklung der Produktionstechniken, teilnehmer nachweisen, daß er die Gesellschaft der Bun-
desrepublik Deutschland nach soziologischen Daten ana-
4. Arbeitsorganisation und Mitarbeitermotivation.
lysieren kann, die bedeutendsten gesellschaftlichen Ord-
(5) Im Fach „Erwachsenenbildung, insbesondere für nungssysteme kennt und fähig ist, den eigenen grundwer-
Arbeitnehmer" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, teorientierten Standpunkt innerhalb einer pluralistischen
daß er, unter besonderer Berücksichtigung der Zielgruppe Gesellschaft einzubringen. In diesem Rahmen können
geprüft werden:
der Arbeitnehmer, Bildungsarbeit planen, organisieren,
durchführen und auswerten kann. In diesem Rahmen kön- 1. Geschichte und Arbeitsweise der Sozialwissenschaf-
nen geprüft werden: ten,
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2. Methoden und Erkenntnisse der empirischen Sozial- und die Geschichte des gesellschaftlichen Engagements
forschung, der Kirchen sowie ihre entsprechenden Organisationsfor-
3. soziale Prinzipien und gesellschaftliche Ordnungsele- men kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
mente, 1. theologische Begründung des gesellschaftlichen Dien-
4. Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland, _ stes der Kirche,
5. Soziologie der Arbeit, anthropologische und soziale 2. Geschichte des sozialen Engagements der Kirche und
Bedeutung von Arbeit, ihrer Sozialformen,
6. Sozialgeschichte und sozialer Wandel, 3. Aufgaben und Herausforderungen von kirchlichen Ein-
richtungen und Verbänden in einer pluralistischen
7. Jugend, Alter, Familie als Themen der Sozialwissen-
Gesellschaft.
schaften.
(10) Im Fach „Grundzüge der Glaubenslehre und des § 4
Menschenbildes" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
sen, daß er die Grundaussagen der christlichen Glaubens- Gliederung der Prüfung
lehre versteht und sein berufliches Handeln im Hinblick
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Teile:
auf das christliche Menschenbild und die Aussagen der
christlichen Kirchen reflektieren kann. In diesem Rahmen 1. praxisorientierte Facharbeit,
können geprüft werden:
2. schriftliche Prüfung,
1. biblische und theologische Aussagen zum Menschen,
3. mündliche Prüfung.
2. biblische und theologische Aussagen zu gesellschaft-
lichen Fragen, (2) In der praxisorientierten Facharbeit soll sich der Prü-
3. Geschichte und Inhalte der christlichen Bekenntnisse, fungsteilnehmer mit einer komplexen Problemstellung aus
dem Aufgabenbereich eines Sozialsekretärs systematisch
4. Fragen der ßlaubensvermittlung und religiösen Bil- unter Verwendung einschlägiger Quellen auseinanderset-
dung. zen. Bei der Bestimmung des Themas für diese praxisori-
(11) Im Fach „Christliche Gesellschaftslehre" soll der entierte Facharbeit sind möglichst Vorschläge des Prü-
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Begrün- fungsteilnehmers zu berücksichtigen. Als Bearbeitungs-
dungsstruktur der christlichen Gesellschaftslehre ver- zeit stehen dem Prüfungsteilnehmer zwei Monate zur Ver-
steht, ihre grundlegenden Aussagen kennt und sie reflek- fügung.
tiert in die aktuelle gesellschaftspolitische Diskussion ein- (3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-
bringen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: sicht anzufertigenden Arbeit aus einem Fach gemäß § 3
1. Geschichte der kirchlichen Sozialverkündigung, und soll in der Regel 180 Minuten dauern.
2. sozialethische Prinzipien und sozialpolitische Rele- (4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung werden die
vanz, Inhalte aus je einem Fach, das nicht Gegenstand der
schriftlichen Prüfung war, aus den drei Bereichen gemäß
3. kirchliche Positionen und sozialethische Grundsatz-
§ 3 Abs. 1 geprüft. Die mündliche Prüfung dauert je Prü-
fragen.
fungsteilnehmer und Fach in der Regel 20 Minuten.
(12) Im Fach „Grundzüge der kirchlichen Verfassung
und Verwaltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, § 5
daß er über Grundkenntnisse der kirchlichen Verfassung
und Verwaltung verfügt und diese sachgerecht in seinem Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
oeruflichen Handeln anwenden kann. In diesem Rahmen
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der
können geprüft werden:
zuständigen Stelle von einem der Prüfungsteile nach § 4
1. Staatskirchenrecht in Deutschland, freigestellt werden, wenn er anderweitig eine Prüfung mit
2. Grundzüge der kirchlichen Verfassung, Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen
Prüfungsteiles entspricht.
3. Aufbau der kirchlichen Verwaltung,
4. Soziologie der Kirche. § 6
(13) Im Fach „Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht" soll Bestehen der Prüfung
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Besonder-
heiten des kirchlichen Dienstrechtes kennt und sie in der (1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für
Beratungs- und Vertretungsarbeit anwenden kann. In die- die mündliche Prüfung ist eine Note als arithmetisches
sem Rahmen können geprüft werden: Mittel aus den Leistungen in den Prüfungsfächern zu bil-
den.
1. theologische und kirchenrechtliche Aussagen zum
kirchlichen Dienstrecht, (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende
2. Begründung und Verfahren des „Dritten Weges",
Leistungen erbracht hat.
3. Mitarbeiterbeteiligung im kirchlichen Dienst.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(14) Im Fach „Grundzüge und Aufbau der karitativen gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den einzel-
und diakonischen Arbeit der Kirche" soll der Prüfungsteil- nen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern der mündlichen
nehmer nachweisen, daß er die theologische Begründung Prüfung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 55
Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie die teilen und von Fächern der mündlichen Prüfung zu be-
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig freien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegan-
abgelegten Prüfungsleistung anzugeben. genen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb
von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
§ 7
anmeldet.
Wiederholung der Prüfung
§ 8
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Inkrafttreten
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs- in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1997
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997
Anlage
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen St~le)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin
Herr/Frau .......................................................................................................................... ,
geboren am .................................................... in ................................................................. ,
hat am ......................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin
vom 22. Januar 1997 (BGBI. 1S. 52) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
1. Praxisorientierte Facharbeit
2 Schriftliche Prüfung
3. Mündliche Prüfung
Geprüft in den Fächern
(Im Fall des§ 5: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am ................... in ............................. .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.")
Thema der praxisorientierten Facharbeit: ................................................. .
Datum ....................................... .
Unterschrift ................................. .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 57
Verordnung
über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
(Seeanlagenverordnung - SeeAnlV)
Vom 23. Januar 1997
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 Leichtigkeit des Verkehrs und für die Meeresumwelt.
Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 10a des Gesetzes über Sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- erforderlichen Verwaltungsakte.
fahrt {Seeaufgabengesetz) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. September 1994 {BGBI. 1S. 2802), von §3
denen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und § .1 Nr. 10a durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 {BGBI. 1S. 778) Versagen der Genehmigung
eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit
für Verkehr: und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die
§1 Meeresumwelt gefährdet wird, ohne daß dies durch eine
Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet
Geltungsbereich oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den liegt insbesondere vor, wenn
Betrieb von Anlagen 1. der Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen
1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der und -zeichen,
Bundesrepublik Deutschland und 2. die Benutzung der Schiffahrtswege oder des Luft-
2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher raumes oder die Schiffahrt
mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes beeinträchtigt würden oder
ist.
3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des
Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund- Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens
gesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesell- der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 {BGBI.
schaften, Kommanditgesellschaften und juristische Per- 1994 II S. 1798) zu besorgen ist.
sonen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine
a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell- Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.
schaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich
haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Ver-
tretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen §4
besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag Technische Standards und Nebenbestimmungen
die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stim-
(1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum
men haben,
Ausgleich einer Beeinträchtigung der Sicherheit und
b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die
in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Meeresumwelt für einen bestimmten Zeitraum befristet
Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen werden. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
Anlage oder ihres Betriebs. graphie kann die Genehmigung wiederholt verlängern,
wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtig-
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen
keit des Verkehrs oder eine Gefahr für die Meeresumwelt
oder schwimmend befestigten baulichen oder techni-
schen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künst- nicht zu erwarten ist.
licher Inseln, die (2) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter
1. der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und technischer Standards vorschreiben sowie mit Bedingun-
Wind oder gen und Auflagen verbunden werden. Bedingungen und
Auflagen sind nur zur Verhütung und zum Ausgleich von
2. anderen wirtschaftlichen Zwecken Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des
dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Verkehrs oder der Meeresumwelt zulässig.
Schiffe, Schiffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, über- (3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergän-
wachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a zung von Auflagen ist zulässig.
des Gerätesicherheitsgesetzes, passives Fanggerät der
Fischerei sowie Anlagen zur wissenschaftlichen Meeres-
forschung. §5
Genehmigungsverfahren
§2
(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag
Genehmigung der Anlagen
voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Ände- ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor-
rung der Anlagen oder ihres Betriebs bedarf einer Geneh- sorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und
migung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prü-
Hydrographie, soweit sie nicht gemäß § 10 von der Ge- fung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen
nehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemesse-
dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und nen Frist zu ergänzen.
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997
(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde auf tion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn sie
deren Verlangen zur Beurteilung der technischen Merk- offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Sicherheit
male einer Anlage und ihres Betriebs das Gutachten einer und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahr für die Mee-
anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen, daß resumwelt darstellen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung
die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich
entspricht. zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entspre-
(3) Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt bei der chend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmi-
Genehmigung die Stellungnahmen der Behörden und gungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Ver-
sonstigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vor- kehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Ver-
kehr) bekanntzumachen.
haben berührt wird.
§6 §11
Zustimmungsregelung Anzelgepflchten
Die Genehmigungsbehörde hat vor Erteilung der (1) Nicht genehmigungspflichtige Anlagen sind dem
Genehm;gung die Zustimmung der örtlich zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Be-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion einzuholen. Die Zustim- ginn der Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die
mung darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträch- Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzu-
tigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu geben.
besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen (2) Nicht wesentliche Änderungen genehmigter und
verhütet oder ausgeglichen werden kann. nicht genehmigungspflichtiger Anlagen und ihres Betriebs
sowie die Absicht der Einstellung ihres Betriebs sind dem
§7 Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie ooverzüg-
lich anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Änderung oder der
Sicherheitszonen
Betriebseinstellung ist in der Anzeige anzugeben.
Die Genehmigungsbehörde richtet in der ausschließ-
lichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen
ein, soweit dies zur Gewähr1eistung der Sicherheit der §12
Schiffahrt oder der Anlagen notwendig ist Sicherheits- Beseitigung der Anlagen
zonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von
(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlö-
bis zu 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren
schen der Genehmigung zu beseitigen, wenn sie ein Hin-
Randes, um die Anlagen erstrecken. Die Breite einer
dernis für den Verkehr oder den Fischfang darstellen oder
Sicherheitszone darf 500 m überschreiten, wenn· allge-
der Schutz der Meeresumwelt dies erfordert.
mein anerkannte internationale Normen dies gestatten
oder die zuständige internationale Organisation dies emp- (2) Nicht genehmigungspflichtige Anlagen sind nach
fiehlt. endg0ltlger Betriebseinstellung in dem Maß zu beseitigen,
wie diese aufgegebenen Anlagen Hindernisse für den Ver-
§8 kehr oder den Fischfang darstellen oder der Schutz der
Bekanntmachung Meeresumwelt dies erfordert.
der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen (3) Dabei slnd die allgemein anerkannten Internationalen
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie Normen zur Beseitigung als Mindeststandard zu berück-
macht die von ihm genehmigten und die gemäß § 11 sichtigen.
angezeigten Anlagen sowie die von Ihm nach § 7 einge-
§13
richteten Sicherheitszonen In den Nachrichten für See-
fahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschlffahrt Pflichten des Anlagenbetreibers
des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß während des
bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beein-
trächtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
§9 kehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt von der Anlage
Erlöschen der Genehmigung ausgehen.
Die Genehmigung er1ischt, wenn §14
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde ge- Verantwortliche Personen
setzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich
oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu
2. die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen
Jahren nicht mehr betrieben ergeben, sind
worden ist, oder 1. der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber einer
3. mit Ablauf einer Frist nach § 4 Abs. 1. nicht genehmigungspflichtigen Anlage, bei juristischen
Personen und Personenhandelsgesellschaften die
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
§10 Vertretung berechtigten Personen, und
Nicht genehmigungspflichtige Anlagen
2. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder
Das Bundesamt für Seeschlffahrt und Hydrographie eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen
kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funk- ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 59
(2) Als verantwortliche Personen im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 2 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die (4) Wird eine genehmigungspflichtige Anlage ohne
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforder- Genehmigung oder eine nicht genehmigungspflichtige
liche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung Anlage ohne Anzeige errichtet oder betrieben oder wird
besitzen. eine Anlage ohne Genehmigung wesentlich geändert, so
(3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Nr. 2 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig
des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Auf- untersagen. Es kann anordnen, daß eine Anlage, die ohne
gaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet,
sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so auf- betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist.
einander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammen- Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit
arbeit gewährleistet ist. und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Meeresumwelt
nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher kann.
Personen sind schriftlich zu erklären. In der Bestellung
(5) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben;
kann den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betrei-
die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die
ber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten
verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stel-
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-
lung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für
verlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung
Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der
von Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und
Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung
Leichtigkeit des Verkehrs oder der Meeresumwelt dartun.
im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Per-
Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu
sonen sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen,
graphie unverzüglich anzuzeigen.
die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet.
§15 §16
Überwachung der Anlagen Verwaltungsvollstreckung
(1) Die Anlagen und ihr Betrieb unterliegen der Über- Verwaltungsakte zur Durchführung dieser Verordnung
wachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und
Hydrographie. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiff- dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
fahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient. vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugs-
beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie des mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen
kann im Einzelfall die zur Durchführung dieser Verordnung sowie den Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes
erforderlichen Anordnungen treffen. und der Zollverwaltung angewandt. Das Bundesministe-
(3) Führt eine Anlage oder der Betrieb einer Anlage eine rium für Verkehr, das Bundesministerium des Innern, das
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium
kehrs oder eine Gefahr für die Meeresumwelt herbei, so für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das Bun-
kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
den Betrieb vorläufig ganz oder teilweise bis zur Herstel- sicherheit regeln das Zusammenwirken der Wasser- und
lung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit Schiffahrtsverwaltung des Bundes, des Bundesgrenz-
sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere schutzes und der Zollverwaltung.
Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung des
Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchti- §17
gung oder der Gefahr unerläßlich ist. Kann die Beeinträch-
Inkrafttreten
tigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet
werden, kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen. in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1997
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnungj
Vom 24. Januar 1997
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und N:,s. 2 des b) In Nummer Sa wird die Spalte 3 wie folgt gefaßt:
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1
· • 1. zur Behandlung
S. 1505), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes
vom 25. November 1993 (BGBt I S. 191 geändert wor- n a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais-
- den ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor
Landwirtschaft und Forsten im Einvemetvnen mit den dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes
Bundesministerien für Wwtschaft, für Gesundheit sowie vierte Jahr;
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsichemeit b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten;
auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
Artikel 1 c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom und bis zum dritten Standjahr der Reben;
10. November 1992 (BGBI. 1 S. 1san, zuletzt geändert 2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern,
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt
s. 1689)~ wird wie fotgt geändert: sind".
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden
gefügt:
a) vor den Worten "abweichend von" die Worte „im
2 3
Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständi-
gen Behörde,•, „7 Schwefel- Zur Bodenbehandlung im Wein-
b) in Buchstabe a vor dem Wort „HeilqueHenschutz- kohlenstoff bau gegen Befallsherde der
Reblaus (Daktylosphaira vitifo-
gebieten" die Worte.Wasserschutzgebieten oder",
1iae Frtch) nur mit Zustimmung
c) vor dem Wort „HellqueUenschutzgebiet" die Worte der zuständigen Behörde".
„Wasserschutzgebiet oder" und
d) vor dem Wort "Naturhausha1ts• die Worte „Grund- 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
wassers und des•
a) In Abschnitt A wird nach Nummer 2 folgende Num-
eingefügt. mer 2a eingefügt
2 3
2. In Anlage 1 wird die Nummer 39a gestrichen.
„2a Diuron Die Anwendung ist verboten
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: 1. auf Gleisanlagen.
a) In Nummer 4 wird dle Spatte 3 wie folgt gefaßt: 2. auf nicht versiegelten
"1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln; Aichen, die mit Schlacke,
Splitt, Kies und lhnlichen
2. zur Abreifebeschleunigung
Materialien befestigt sind
a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen; (Wege, Plätze und sonsti-
b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Pha- ges Nichtkulturland), von
celia, deren Samen zur Saatguterzeugung denen die Gefahr einer
bestimmt sind; unmittelbaren oder mittel-
baren Abschwemmung in
3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Gewässer oder in Kanalisa-
Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis tion, Drainagen, Straßen-
31. August". abläufe sowie Regen- und
Schmutzwasserkanäle mög-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom lich ist,
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-
men und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geän- 3. auf oder unmittelbar an Flä-
dert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und
chen, die mit Beton, Bitu-
des Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet
worden. men, Pflaster, Platten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, auSQegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 61
2 3 Artikel 2
ähnlichen Materialien ver- Neubekanntmachungserlaubnis
siegelt sind rNege, Plätze Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und sonstiges Nichtkultur- und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-
land), von denen die Gefahr Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
einer unmittelbaren oder
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
mittelbaren Abschwemmung
bekanntmachen.
in Gewässer oder in Kana-
lisation, Drainagen, Straßen-
abläufe sowie Regen- und Artikel3
Schmutzwasserkanäle mög-
lich ist." Inkrafttreten
b) In Abschnitt B werden die Nummern 7, 11, 12, 16, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
...18, 22, 39, 43, 44, 46 und 56 gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Januar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnungj
Vom 28. Januar 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3,
jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995
(BGBI. 1 S. 990), sowie
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 5 Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 5 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1S. 1898), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 1996 (BAnz. S. 397), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:
1 2
,,6. Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist~ a) Bei Mastschweinen und Kälbern darf der
aus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Gehalt an dem in Spalte 1 genannten Er-
Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus zeugnis 8 v. H., bei Lachsen (Süßwasser)
brevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm 19 v. H. und bei Lachsen (Meerwasser)
NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg bis 60 kg Lebend- 33 v. H. in der täglichen Ration nicht
gewicht, Kälber mit mindestens 80 kg Lebendgewicht und überschreiten.
Lachse b) ,,nicht einatmen"."
2. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis 31. Januar 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 1. August 1997 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen:
1. Richtlinie 91/126/EWG der Kommission vom 13. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und
Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 60 S. 6);
2. Richtlinie 91/132/EWG des Rates vom 4. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in
Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 66 S. 16);
3. Richtlinie 94/41/EG der Kommission vom 18. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tier-
ernährung (ABI. EG Nr. L 209 S. 18);
4. Richtlinie 95/33/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die
Tierernährung (ABI. EG Nr. L 167 S. 17);
5. Entscheidung 95/274/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses
von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 167 S. 24);
6. Richtlinie 95/37/EG der Kommission vom 18. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tier-
ernährung (ABI. EG Nr. L 112·s. 21);
7. Richtlinie 96/6/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und
Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 49 S. 29);
8. Richtlinie 96/7/EG der Kommission vom 21. Februar 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der
Tieremähung (ABI. EG Nr. L 51 S. 45).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 63
3. Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird nach der Position „Bierhefe" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
.,Eiweißfermentations- Eiweißfermentations- Rohprotein *"
erzeugnis, das auf Erd- erzeugnis, das auf Erd- Rohasche
gas gezüchtet ist, aus gas (ca. 91 v. H. Methan, Rohfett
Methylococcus cap- 5 V. H. Ethan, 2 V. H. Wasser
sulatus (Bath) Stamm Propan, 0,5 v. H. lso-
. NCIMB 11132, Alcali- butan, 0,5 v. H. n-Butan,
genes acidovorans 1 v. ~- sonstige Be-
Stamm NCIMB 12387, standteile), Ammonium
Bacillus brevis Stamm und Mineralsalzen unter
NCIMB 13288 und Verwendung von
Bacillus firmus Stamm Methylococcus capsula-
NCIMB 13280, für tus (Bath), Alcaligenes
Mastschweine von acidovorans, Bacillus
25 kg bis 60 kg brevis und Bacillus
Lebendgewicht, Kälber firmus gezüchtet ist und
mit mindestens 80 kg deren Zellen abgetötet
Leöendgewicht und sind
Lachse Rohprotein min. 65 v. H.
in der Originalsubstanz
b) In Nummer 2.1 wird in der Position „L-Lysin-Konzentrat, flüssig" in Spalte 2 die Angabe „60" durch die
Angabe „50" ersetzt.
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Position „Avilamycin" wird der Unterposition „Ferkel" folgende Unterposition vorangestellt:
4 6
„Masthühner 2,5 10".
bbb) In der Position „Salinomycin-Natrium" werden in Spalte 3 folgende Angaben angefügt:
,,Gehalt an Elaiophylin:
weniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium
Gehalt an 17-Epi-20-Desoxy-Salinomycin:
weniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium".
bb) In Nummer 1.2 wird in der Position „Olaquindox" in Spalte 8 Buchstabe c jeweils wie folgt gefaßt:
,,In die Gebrauchsanweisung sind Sicherheitsanweisungen und Warnhinweise zum Schutz der Gesundheit,
insbesondere zur Vermeidung jeglicher Gefährdung durch Berühren oder Einatmen des Zusatzstoffes auf-
zunehmen; hierzu gehört die Angabe „ Warnhinweis: Gefahr der Photoallergie bei empfindlichen Personen.
Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden.""
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Sepiolit" wird in Spalte 1 die Nummer „E 553" durch die Nummer „E 562" ersetzt.
bb) Nach der Position „Sepiolit" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,E 563 Sepiolit-Ton Wasserhaltiges alle 20 000 b) alle Futtermittel".
Magnesium-Silikat
sedimentärer Her-
kunft mit min. 40 v. H.
Sepiolit und 25 v. H.
lllit, asbestfrei
c) In Nummer 6.13 wird in Spalte 2 die Angabe „6.2 bis 6.12" durch die Angabe „6.2 und 6.3" ersetzt.
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997
d) Nummer 7 .2 wird wie folgt geandert:
aa) In der Position "Narasin/Nicarbazin" werden die Spalten 1, 3 und 7 wie folgt gefaßt:
3 7
„E772 Mischung von 5 Tage".
a) Narasin
C 43H720 11 (Monocarboxylsäure-Polyether, gebildet durch
Streptomyces aureofaciens) und
b) Nicarbazin
Äquimolarer Komplex aus 1,3-Bis(4-NitrophenyQHarnstoff
und 4,6-Dimethyl-2-Pyrimidinol
in Form von Granulaten im Verhältnis 1:1
bb) In der Position „Salinomycin-Natrium" werden in Spalte 3 folgende Angaben angefügt:
"Gehalt an Elaiophylin:
weniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium
Gehalt an 17-Epi-2O-Desoxy-Salinomycin:
weniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium".
e) In Nummer 1O werden in der Position "Jod (J)" die Spalten 4 und 6 wie folgt gefaßt:
4 6
„Equiden 4 (insgesamt)
Fische 20 0nsgesamt)
sonstige Tierarten 10 (insgesamt)".
oder Tierkategorien
5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Anlage 5 (zu § 23)" wird durch die Angabe „Anlage 5 (zu den §§ 23, 24 und 26)" ersetzt.
b) Die Position „Aflatoxin 8 1" wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird die Unterposition „Ergänzungsfuttermittel für laktierende Rinder, laktierende Schafe und
laktierende Ziegen" wie folgt gefaßt:
2
,,Allein- und Ergänzungsfuttermittel für laktierende Rinder,
laktierende Schafe und laktierende Ziegen".
bb) In den Spalten 2 und 3 wird die die Unterposition „andere Allein- und Ergänzungsfuttermittel" betreffende
Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
2 3
„andere Alleinfuttermittel 0,01
andere Ergänzungsfuttermittel 0,005".
c) Nach der Position „Cadmium" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3
,,Camphechlor (Toxaphen) alle Futtermittel 0,1".
6. In Anlage 6 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
,, 1. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 65
Neunte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Januar 1997
Auf Grund des§ 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. November 1996 (BGBI. 1 S. 1728) geändert worden ist,
werden vor der Position Acetorphin folgende Wörter eingefügt:
,,Teil A (numerisch geordnete Stoffe):
1. 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
2. 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan (BOB)
3. (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl](methyQazan (MBDB)
4. N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-'2-y~-N-methylhydroxylamin (FLEA)
5. 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
6. 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (DOC)
7. 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan
8. 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan
9. 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Methylmethaqualon)
10. (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan (PCPr)
Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):".
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Betäubungsmittelgesetz gilt vom 1. Februar 1998 an wieder in seiner
am 31. Januar 1997 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 28. Januar 1997
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 29. Januar 1997
Auf Grund des § 206 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. II S. 1438) neu
gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel1
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
In der Anlage zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung vom 29. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 142) werden
vor den Wörtern "- in den Vereinigten Staaten von Amerika:" die Wörter
"- in Japan: Bengoshi
- in Neuseeland: Barrister, Solicitor
- in Ungarn: Ügyved"
eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1_Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997 67
Anordnung
zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung
und Entlassung der Beamten der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Vom 16. Januar 1997
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die
Anordnung vom 11. November 1996 (BGBI. 1S. 1772), wird angeordnet:
1.
Das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten wird übertragen
1. dem Vorstand der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost für die ihm unterstellten Beamten bis zur Besoldungsgruppe
A 15,
2. dem Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation für die ihm
unterstellten Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst).
II.
Für besondere Fälle behält sich das Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation die Ausübung der Befugnisse vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation
vom 20. Januar 1995 (BGBI. 1S. 195) außer Kraft.
Bonn,den16.Januar1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 TeU I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1997
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 23. Januar 1997
Auf Grund des Artikels 31 Abs. 3 des Jahressteuergesetzes 1997 vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) wird nachstehend der Wortlaut des
Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 28. Dezember 1996 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. I S.1250, 19961 S. 714),
2. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959),
3. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1996, teils am 28. Dezember 1996
in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBI. 1 S. 2049).
Bonn, den 23. Januar 1997
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte