Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1819
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 26. Juni 1997
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich den jeweiligen
Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und dem
Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information die Befugnis,
Widerspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststellen den mit dem
Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlaß eines Ver-
waltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt haben. Das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Zuständigkeit für die
Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen
von grund~ätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.
II.
Vertretung bei Klagen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten der
Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und der Zentralstelle für
Agrardokumentation und -information dem Leiter der jeweiligen Dienststelle,
soweit diese nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die
Allgemeine Anordnung vom 14. März 1995 (BGBI. 1 S. 427) bleibt von dieser
Anordnung unberührt.
Bonn, den 26. Juni 1997
Bund esm in isteri um
für Er.nährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 3. Juli 1997
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen,
- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,
- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,
- dem Präsidenten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögens-
fragen,
b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
- den Oberfinanzpräsidenten,
- dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,
- den Leitern der Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung,
jeweils für ihren Geschäfts~ereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bun-
desfinanzverwaltung vom 27. August 1992 (BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert
durch die Anordnung vom 24. November 1995 (BGBI. 1 S. 1666), außer Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
Verordnung
zur Regelung von Vorschriften
der Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 10. Juli 1997
Auf Grund der§§ 277a und 279 Abs. 3, des§ 292 Abs. 7 4. der Sozialzuschlag
und des§ 367 Abs. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes
a) für Berechtigte (§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
von 112 auf 114 Deutsche Mark,
(BGBI. 1 S. 845, 1995 1 S. 248) verordnet die Bundesre-
gierung: b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269b Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 des Gesetzes)
Artikel 1 von 140 auf 142 Deutsche Mark,
Vierundzwanzigste Verordnung c) für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
zur Anpassung der Unterhaltshilfe Gesetzes)
nach dem Lastenausgleichsgesetz von 175 auf 178 Deutsche Mark,
(24. Unterhaltshilfe-Anpassungs- d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
verordnung-LAG - 24. UhAnpV) von 65 auf 66 Deutsche Mark,
5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
§1
bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 27 4 Abs. 2 Satz 1
Anpassung der Unterhaltshilfe erster Halbsatz des Gesetzes)
von 975 auf 991 vom Hundert.
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-
haltshilfe §2
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 Anpassung von Beträgen
des Gesetzes) in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 808 auf 820 Deutsche Mark, Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2
1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)
kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
von 539 auf 54 7 Deutsche Mark,
zes)
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269
Abs. 2 des Gesetzes) a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils
von 273 auf 277 Deutsche Mark, von 257 auf 261 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
von 444 auf 451 Deutsche Mark, getrennt lebenden Ehegatten
von 190 auf 193 Deutsche Mark,
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1
Satz 6 des Gesetzes) c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 281 auf 286 Deutsche Mark, von 118 auf 120 Deutsche Mark,
3. der Selbständigenzuschlag 2. der Schonbetrag in§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
a) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes) von 322 auf 327 Deutsche Mark.
in Zuschlagsstufe
1 von 184 auf 187 Deutsche Mark, §3
2 von 234 auf 237 Deutsche Mark, Anpassung des Einkommens-
3 von 279 auf 283 Deutsche Mark, höchstbetrages der Entschädigungsrente
4 von 310 auf 315 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
5 von 342 auf 34 7 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
6 von 37 4 auf 380 Deutsche Mark,
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des
Gesetzes) a) für Berechtigte
in Zuschlagsstufe von 1 205 auf 1 219 Deutsche Mark,
1 von 97 auf 98 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen Ehegatten
2 von 112 auf 114 Deutsche Mark, von 754 auf 764 Deutsche Mark,
3 von 125 auf 127 Deutsche Mark, c) für jedes Kind
4 von 140 auf 142 Deutsche Mark, von 281 auf 285 Deutsche Mark,
5 von 161 auf 163 Deutsche Mark, d) für Vollwaisen
6 von 191 auf 194 Deutsche Mark, von 509 auf 516 Deutsche Mark,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1807
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
Satz 4 des Gesetzes untergebrachte jeweilige Ehegatten
von 121 auf 123 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte
von 1 435 auf 1 449 Deutsche Mark, b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 209 auf 212 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten
von 809 auf 819 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 41 auf 42 Deutsche Mark.
c) für jedes Kind
von 332 auf 336 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen Artikel 2
von 624 auf 631 Deutsche Mark.
Ermächtigung
§4 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 277a des Lastenausgleichsgesetzes wird gemäß
Anpassung von § 367 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auf den Präsi-
Beträgen in § 292 des Gesetzes denten des Bundesausgleichsamtes übertragen.
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
1. der Schonbetrag in§ 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Artikel 3
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
von 322 auf 327 Deutsche Mark, Inkrafttreten
2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in
des Gesetzes Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juli 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
für das maschinell geführte Grundbuch
(2. EDVGB-ÄndV)
Vom 11.Juli 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 12 Abs. 3, des § 133 nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die
Abs. 8 und des § 134 der Grundbuchordnung in der Fas- ihnen von der Leitung des Amtsgerichts zugeteilt
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 wird."
S. 1114) und der §§ 91, 93 der Schiffsregisterordnung b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit § 133 Abs. 8 und ,,(4) Die Gewährung der Einsicht schließt die
§ 134 der Grundbuchordnung verordnet das Bundes- Erteilung von Abschriften mit ein."
ministerium der Justiz:
6. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1 „Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen
Änderung der Grundbuchverfügung
Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder
dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekannt- hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach
machung vom 24. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 114) wird wie § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem
folgt geändert: Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt wor-
den sind."
1. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und 7. § 83 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden." a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Daten des Protokolls können statt auf einem
2. Dem§ 70 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Ausdruck auch in anderer Form, insbesondere
,,Sämtliche Grundbuchblätter eines Grundbuchban- auch durch Zuleitung eines Datenträgers oder
des oder eines Grundbuchamtes können durch einen durch Datenfernübertragung, übermittelt werden,
gemeinsamen Schließungsvermerk geschlossen wenn sie inhaltlich unverändert in lesbarer Form
werden, wenn die Blätter eines jeden Bandes in wiedergegeben werden können."
mißbrauchssicherer Weise verbunden werden. Der b) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Worten
Schließungsvermerk oder eine Abschrift des Schlie- ,,Das Protokoll wird" die Worte „auch bei Übermitt-
ßungsvermerks ist in diesem Fall auf der vorderen lung nach Satz 2" eingefügt.
Außenseite eines jeden Bandes oder an vergleich-
barer Stelle anzubringen. Die Schließung muß nicht in 8. In § 85 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der gefügt:
Freigabe erfolgen; das Grundbuchamt stellt in diesem
Fall sicher, daß in das bisherige Grundbuchblatt keine ,,(2a) § 8 der Justizverwaltungskostenordnung ist
Eintragungen vorgenommen werden und bei der anzuwenden."
Gewährung von Einsicht und der Erteilung von
Abschriften aus dem bisherigen Grundbuchblatt in 9. In Abschnitt XIII wird die Überschrift des Unter-
geeigneter Weise auf die Schließung hingewiesen abschnitts 6 wie folgt gefaßt:
wird." „Unterabschnitt 6
Zusammenarbeit mit
3. In § 71 Satz 4 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Freigeben" den katasterführenden Stellen
durch das Wort „Freigegeben" ersetzt. und Versorgungsunternehmen".
4. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 10. In den Unterabschnitt 6 des Abschnitts XIII wird nach
„Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er § 86 folgender § 86a eingefügt:
gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Aus- ,,§86a
druck" sowie den Vermerk „beglaubigt" mit dem
Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen
oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstel- (1) Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von
lung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat." Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser
oder Telekommunikationsanlagen betreiben (Versor-
5. § 79 wird wie folgt geändert: gungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grund-
buch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grund-
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
stücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das
„Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein be-
Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts rechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1809
(2) Sowe~t die Grundbuchblätter, in die ein Versor- Artikel 3
gungsunternehmen auf Grund einer Genehmigung
Änderung der Verordnung
nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
geführt werden, darf das Unternehmen die benötigten
Angaben aus dem Grundbuch anfordern. Die Über- Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
mittlung kann auch im automatisierten Verfahren ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
erfolgen. Die Einzelheiten dieses Verfahrens legt die in 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3631, 1995 1 S. 249) wird
§ 81 Abs. 2 bestimmte Stelle fest." wie folgt geändert:
11 . Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:
1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 50 ist nicht anzuwenden; die Zusammengehörig-
„Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor
keit der Blätter des Briefs oder der Briefe ist in geeig-
Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden."
neter Weise sichtbar zu machen."
12. § 88 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 65 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er
13. § 91 erhält folgende Überschrift: gesiegelt ist und die Kennzeichnung „Amtlicher Aus-
,,Behandlung von Verweisungen, Löschungen'\ druck" sowie den Vermerk „beglaubigt" mit dem
Namen der Person trägt, die den Ausdruck verfügt
oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstel-
14. Nach § 105 wird folgender Paragraph eingefügt:
lung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat."
,,§ 106
§ 85 Abs. 2a ist auch auf Genehmigungen und Ver- 3. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
einbarungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997
erlassen oder abgeschlossen worden sind." ,,Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Regi-
sterblättern des anderen Registergerichts nur haben,
wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der
Artikel 2 Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird."
Änderung der Verordnung
über Grundbuchabrufverfahrengebühren 4. Dem § 68 wird folgender Satz angefügt:
Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrenge- „Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen
bühren vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3580) wird wie Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem
folgt geändert: Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzu-
weisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit
§ 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem
„Die Einrichtungsgebühr wird nur einmal und die Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt
Grundgebühr monatlich nur einmal erhoben, wenn die worden sind."
Grundbuchblätter der betreffenden Grundbuchämter
auf einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage in
maschineller Form geführt werden." 5. In § 80 werden die Absätze 3 und 4 die Absätze 2
und 3.
2. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:
Artikel 4
,,§5
Überleitungsregelung Inkrafttreten
§ 1 Satz 3 ist auch auf Genehmigungen und Verein- Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 1993
barungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der
erlassen oder abgeschlossen worden sind." Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
Verordnung
über die allgemeine Freizügigkeit
von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG) *) ,
Vom 17. Juli 1997
Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/ §2
EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Ja-
Einreise
nuar 1980 (BGBI. 1 S. 116), der zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 51) geändert (1) Den in § 1 bezeichneten Personen wird die Einreise in
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: das Bundesgebiet gestattet. Für Familienangehörige gilt
dies nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie
§1 sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist.
Freizügigkeit für Nichterwerbstätige (2) Die in § 1 bezeichneten Personen, die Staatsan-
gehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitglied- sind, bedürfen für die Einreise keiner Aufenthaltsgenehmi-
staates der Europäischen Union sind und denen ein Recht gung.
auf Einreise und Aufenthalt nicht auf Grund des § 1 Abs. 1
und 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG zukommt, wird Frei- §3
zügigkeit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Aufenthaltserlaubnis-EG
gewährt.
(1) Den Personen, die nach dieser Verordnung Freizü-
(2) Freizügigkeit nach dieser Verordnung wird auch den gigkeit genießen, wird auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis
Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörig- für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
keit gewährt, wenn sie bei einer nach Absatz 1 berech- Union (Aufenthaltserlaubnis-EG) erteilt. Die Aufenthalts-
tigten Person ihre Wohnung nehmen. Familienangehörige erlaubnis-EG ist innerhalb von drei Monaten nach der Ein-
im Sinne dieser Verordnung sind: reise bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet (2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG gilt für das gesamte
wird, Bundesgebiet.
2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufstei- (3) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG
gender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehe- beträgt mindestens fünf Jahre, wenn sie nicht für einen
gatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet kürzeren Zeitraum beantragt ist. Die Gültigkeitsdauer
wird. kann bei der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre
(3) Abweichend von Absatz 2 genießen Freizügigkeit beschränkt werden. Studenten wird eine auf die voraus-
nach dieser Verordnung als Familienangehörige eines sichtliche Dauer der Ausbildung beschränkte Aufenthalts-
Studenten nur der Ehegatte und die unterhaltsberechtig- erlaubnis-EG erteilt; dauert die Ausbildung länger als zwei
ten Kinder. Student im Sinne dieser Verordnung ist eine Jahre, kann die Aufenthaltserlaubnis-EG zunächst für
Person, die eine schriftliche Zulassung zu einer staatlichen zwei Jahre erteilt werden.
oder nach Landesrecht staatlich anerkannten Universität, (4) Familienangehörigen wird ungeachtet ihrer Staats-
Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fach- angehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis-EG mit der glei-
hochschule oder sonstigen Einrichtung des höheren Bil- chen Gültigkeitsdauer ausgestellt wie der Person, deren
dungswesens besitzt oder an einer solchen immatrikuliert Familienangehörige sie sind.
ist.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um min-
(4) Die zuständigen Behörden können von Personen, die destens fünf Jahre verlängert, wenn die nach dieser Ver-
Freizügigkeit nach dieser Verordnung beanspruchen, den ordnung für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
Nachweis verlangen, daß die in dieser Verordnung be- weiter vorliegen. Bei einem Studenten wird die Gültig-
stimmten Voraussetzungen vorliegen. keitsdauer abweichend von Satz 1 um jeweils zwei Jahre
verlängert.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
(6) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG
- Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufent-
haltsrecht (ABI. EG Nr. L 180 S. 26), kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine
- Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufent- nach dieser Verordnung erforderliche Voraussetzung ent-
haltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitneh- fallen ist.
mer und selbständig Erwerbstätigen (ABI. EG Nr. L 180 S. 28),
- Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Auf- (7) Die §§ 11 und 13 des Aufenthaltsgesetzes/EWG fin-
enthaltsrecht der Studenten (ABI. EG Nr. L 317 S. 59). den entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1811
§4 dem Zeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des
Einschränkungen der Freizügigkeit voraussichtlichen Aufenthalts uneingeschränkt verfügbar
sein.
(1) Soweit diese Verordnung Freizügigkeit gewährt, sind
(2) Existenzmittel im Sinne des Absatzes 1 sind alle
die Versagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis-EG
gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld
oder ihrer ve'rlängerung, beschränkende Maßnahmen
oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbeson-
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Ausländergesetzes
dere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder
sowie die Ausweisung oder Abschiebung nur aus Grün-
Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbei-
den der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit
hilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-,
oder der Volksgesundheit zulässig. § 3 Abs. 6 bleibt
Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeits-
unberührt.
unfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstiger auf
(2) § 12 Abs. 2 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes/EWG einer Beitragsleistung beruhender öffentlicher Mittel.
findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Existenzmittel sind als ausreichend anzusehen,
wenn sie bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
§5
einen monatlichen Betrag in Höhe von 1 170 Deutsche
Erwerbstätigkeit Mark übersteigen. Für jeden volljährigen Familienan-
gehörigen müssen zusätzliche Existenzmittel in Höhe von
Die in§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Familien-
60 vom Hundert, für jedes minderjährige Kind in Höhe von
angehörigen haben das Recht, im Bundesgebiet jedwede
45 vom Hundert dieses Betrages nachgewiesen werden.
abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbs-
Bei Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder
tätigkeit auszuüben. Dieses Recht darf nicht durch aus-
die mit zwei oder mehr Kindern unter sechzehn Jahren
länderrechtliche Auflagen ausgeschlossen werden.
zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung
sorgen, sind zusätzliche Existenzmittel in Höhe von
§6
20 vom Hundert, bei Personen, die das fünfundsechzigste
Ausweispflicht Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig im Sinne
der gesetzlichen Rentenversicherung sind, zusätzliche
Die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nach dieser
Existenzmittel in Höhe von 10 vom Hundert des Betrages
Verordnung setzt voraus, daß sich die in § 1 bezeichneten
nach Satz 1 nachzuweisen.
Personen durch einen Paß oder amtlichen Personalaus-
weis ausweisen können. Familienangehörige können sich (4) Soweit für die in§ 1 bezeichneten Personen insbe-
auch durch einen sonstigen, als Paßersatz zugelassenen sondere wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebe-
amtlichen Ausweis ausweisen. dürftigkeit Ansprüche auf Leistungen nach Abschnitt 3
des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen, sind
§7 zusätzliche Existenzmittel nachzuweisen, die solche An-
sprüche ausschließen. Soweit die in § 1 bezeichneten
Krankenversicherungsschutz
Personen nachweisen, daß nach ihren persönlichen Ver-
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen müssen für hältnissen eine Inanspruchnahme von Leistungen der
die Gewährung der Freizügigkeit nach dieser Verordnung Sozialhilfe oder vergleichbarer Landes- oder Bundes-
einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für gesetze ausgeschlossen ist, können auch geringere als
sich und ihre Familienangehörigen genießen. Der volle Lei- die in Absatz 3 genannten Existenzmittel als ausreichend
stungsumfang des Versicherungsschutzes muß ab dem angesehen werden.
Zeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des voraus- (5) Die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen
sichtlichen Aufenthaltes bestehen.
Existenzmittel sind in Form
(2) Der Krankenversicherungsschutz nach Absatz 1 ist
1. einer telegrafischen Geldanweisung,
als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der
gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen 2. eines Guthabens auf einem Konto oder einem Spar-
umfaßt: buch bei einem Geldinstitut mit Sitz im Bundesgebiet
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Union,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-
3. einer Bankbürgschaft eines in Nummer 2 bezeichneten
mitteln,
Geldinstituts,
3. Krankenhausbehandlung,
4. einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wirtschaftlich
4. medizinische Leistungen zur Rehabilitation und leistungsfähiger natürlicher Personen mit Wohnsitz
5. Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. oder juristischer Personen mit Sitz im Bundesgebiet
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
§8 Union oder
Existenzmittel 5. einer sonstigen schriftlichen Erklärung einer in Num-
mer 4 bezeichneten natürlichen oder juristischen Per-
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen müssen für son, aus der eine uneingeschränkte Leistungszusiche-
die Gewährung der Freizügigkeit nach dieser Verordnung rung hervorgeht,
über ausreichende Existenzmittel in solcher Höhe ver-
fügen, daß sie für sich und ihre Familienangehörigen nachzuweisen.
während ihres Aufenthalts keine Leistungen der Sozialhilfe (6) Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 1
oder vergleichbarer Landes- oder Bundesgesetze in An- gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende
spruch nehmen müssen. Die Existenzmittel müssen ab Höchstbetrag der Ausbildungsförderung für einen nicht
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
bei den Eltern wohnenden Studierenden nach § 13 Abs. 1 §9
Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundesausbil-
Geltung des Ausländergesetzes
dungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1
der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach Soweit diese Verordnung keine abweichende Vorschrift
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Möglich- enthält, finden das Ausländergesetz und die auf Grund
keit eines geringfügigen Zuverdienstes kann berücksich- des Ausländergesetzes erlassenen Verordnungen in der
tigt werden. Studenten, die Freizügigkeit nach dieser Ver- jeweils geltenden Fassung Anwendung. Soweit die
ordnung beanspruchen, müssen für sich das Vorliegen Rechtsstellung der in § 1 bezeichneten Personen in den in
der Existenzmittel nach Satz 1 und für ihre Familien- Satz 1 genannten Vorschriften günstiger geregelt ist, blei-
angehörigen das Vorliegen zusätzlicher Existenzmittel ben diese unberührt.
nach Absatz 3 Satz 2 und 3 für die voraussichtliche Dauer
der Ausbildung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von
zwei Jahren, glaubhaft machen. Dies gilt auch, soweit § 10
nach Absatz 4 zusätzliche Existenzmittel erforderlich sind
Inkrafttreten
oder geringere Existenzmittel als ausreichend angesehen
werden können. Zur Glaubhaftmachung genügt in der Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
Regel eine schriftliche Erklärung des Studenten. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1997
Der Bundesminister des Innern
Kant her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1813
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 17. Juli 1997
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 (2) Die Stärkehersteller teilen bis zum 31. Mai den
und 16, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, nach Landesrecht zuständigen Stellen mit,
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 1. inwieweit sie innerhalb des in den in § 1 genannten
und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- zu ihrem Unterkontingent für das laufende Wirt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom schaftsjahr Anteile des Unterkontingents für das
20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und wollen oder
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft: 2. ob und in welchem Umfange sie innerhalb des
vorgesehenen Rahmens Mengen gemäß den in § 1
genannten Rechtsakten ausführen wollen.
Artikel 1
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen teilen
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August bis zum 30. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch die Ver- 1. der Bundesanstalt mit, inwieweit die Stärkeher-
ordnung vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 952), wird wie folgt steller innerhalb des in den in § 1 genannten
geändert: Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu
ihrem Unterkontingent für das Jahr Anteile des
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Unterkontingents für das folgende Wirtschaftsjahr
,,(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Rechts- in Anspruch nehmen wollen,
akten bestimmte Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr 2. der zuständigen Zollstelle mit, in welchem Umfange
und bei der Lagerung von Stärkemengen außerhalb die Stärkehersteller Obermengen gemäß den in§ 1
des Betriebs des Stärkeherstellers, die nach den in genannten Rechtsakten auszuführen haben.
§ 1 genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstat-
(4) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten
tung ausgeführt werden müssen (Übermengen), sowie
für die Erhebung des Betrages für nicht innerhalb vom Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Aus-
fuhr von Obermengen zu erbringenden Nachweis über
der in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten
die Freigabe der Sicherheit zu gewährleisten,
Frist ausgeführten Obermengen ist die Bundesfinanz-
verwaltung." 1. ist gleichzeitig mit der Anmeldung für die Ausfuhr
aus der Gemeinschaft die Erteilung eines Kontroll-
2. Die bisherigen§§ 4a, 5 und 6 werden die neuen§§ 5, exemplars T5 nach Artikel 472 der Verordnung
6 und 7. (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
3. Im neuen § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 5" durch die ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
Angabe,,§ 6" ersetzt. legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG
Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu
beantragen,
4. Der bisherige § 7 wird der neue§ 8.
2. stellt die Bundesanstalt dem Stärkehersteller be-
5. Der bisherige § 8a wird § 9 und wie folgt gefaßt: glaubigte Kopien der mit Abschreibungs- und
Bestätigungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz
,,§9 und des ihr von der zuständigen Zollstelle über-
Verfahren bei Obermengen sandten Kontrollexemplars aus.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen er- (5) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über
mitteln, ob die Stärkehersteller die ihnen zugeteilten die Ausfuhr von Obermengen bei der zuständigen Zoll-
Unterkontingente überschritten haben, und teilen dies stelle durch Vorlage aller nach den in den in § 1 ge-
entsprechend den in§ 1 genannten Rechtsakten dem nannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen. Er-
jeweiligen Stärkehersteller mit. folgt die Ausfuhr von Obermengen nicht innerhalb der
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Artikel 2
Frist, wird der nach den in § 1 genannten Rechts-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
akten vorgesehene Betrag von der zuständigen Zoll-
und Forsten kann den Wortlaut der Kartoffelstärke-
stelle erhoben."
prämienverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
6. Die bisherigen §§ 8, 8b und 9 werden die neuen §§ 10,
bekanntmachen.
11 und 12.
7. Dem neuen § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 3
„Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2
Abs. 3 genannten Obermengen durch die Bundes- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
finanzverwaltung." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1815
Bekanntmachung
der Neufassung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 17. Juli 1997
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 16 und des § 9 des Gesetzes
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
17. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1813) wird nachstehend der Wort- sationen, die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes
laut der Verordnung über die Gewährung einer Produk- vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert wor-
tionserstattung für Kartoffelstärke unter ihrer neuen Über- den sind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und des
schrift in der vom 23. Juli 1997 an geltenden Fassung § 12 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: samen Marktorganisationen,
1. die am 5. September 1976 in Kraft getretene Ver- zu 4. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 21 Satz 1
ordnung vom 25. August 1976 (BGBI. 1S. 2585), Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft getrete- Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
nen Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 4. August sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
1977 (BGBI. 1 S. 1529), (BGBI. 1S. 1397),
3. die am 10. November 1978 in Kraft getretene Ver- zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 19 und Abs. 4 Satz 1, der
ordnung vom 26. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1714), §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
4. den am 29. Oktober 1988 in Kraft getretenen § 8 Nr. 7 Gemeinsamen Marktorganisationen,
der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1
S. 2092), zu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes
5. den am 28. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
Verordnung vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1466), sationen,
6. die mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft getretene zu 7. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
Verordnung vom 23. August 1993 (BGBI. 1 S. 1512), jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
7. die am 15. Dezember 1993 in Kraft getretene Ver- Marktorganisationen,
ordnung vom 8. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2005),
zu 8. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1, der§§ 15
8. die am 4. Februar 1995 in Kraft getretene Verordnung und 16 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Ver-
vom 31. Januar 1995 (BGBI. 1S. 108), bindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durch-
9. die am 28. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung führung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 952), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und § 31
Abs. 2 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
10. die am 23. Juli 1997 in Kraft tretende eingangs ge- 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden
nannte Verordnung. sind,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 9. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 9, 10 Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Satz 3, jeweils in Verbindung
§ 12 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durch-
samen Marktorganisationen vom 31 . August 1972 führung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
(BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6 von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und § 31
Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Abs. 2 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 12 und 18 des
Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1 Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018)
s. 2034), geändert worden sind,
zu 2. des§ 6 Abs. 1, des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 zu 10. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,
Marktorganisationen, die durch Artikel 38 Nr. 1 sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-
geändert worden sind, sowie des § 10 Abs. 1 und dung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung
des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
Gemeinsamen Marktorganisationen in Verbindung sung der Bekanntmachung vom 20. September
mit § 46 Abs. 1 dieses Gesetzes, 1995 (BGBI. 1 S. 1146).
Bonn, den 17. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
Verordnung
über die Gewährung einer Prämie fÜr die Herstellung
von Kartoffelstärke und einer Ausgleichszahlung für Kartoffelerzeuger
(Kartoffelstärkeprämienverordnung)
1. Allgemeines 1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen
die Kartoffeln gelagert und verarbeitet sowie die
§1 daraus hergestellte Kartoffelstärke gelagert werden
sollen,
Anwendungsbereich
2. eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbeitungs-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
verfahrens.
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der (2) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Kartoffeln im
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich Betrieb des Stärkeherstellers und bei den in § 1 genannten
der Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitäts-
Kartoffelstärke (Prämie), einer Ausgleichszahlung für die feststellungen sind Personen zugelassen, die als Wäger
Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln oder Probenehmer öffentlich bestellt und vereidigt sind.
(Ausgleichszahlung) sowie einer Kontingentierungsrege-
lung (Mengenregelung) für die Kartoffelstärkeerzeugung. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige
Stelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers zu-
§2 lassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von anderen
Personen wahrgenommen werden, die die erforderliche
Zuständige Stellen Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind für die Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die
Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die
Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen, zu bestellende Person aufgrund ihrer Berufserfahrung in
in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz hat, der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß
zuständig. zu erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen gel-
ten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeherstellers,
(2) Zuständig für die der Festsetzung der Unterkontin- die keine leitende Stellung im Betrieb des Stärkeher-
gente zugrunde liegenden Prüfungen und die Festsetzung stellers innehaben. In dem Antrag nach Satz 1 sind die zu
der Unterkontingente ist die Bundesanstalt für Landwirt- bestellenden Personen namentlich und mit ihrer Stellung
schaft und Ernährung (Bundesanstalt). innerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers anzugeben.
(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Rechts- Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Auflagen ver-
akten bestimmte Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr sehen werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige
und bei der Lagerung von Stärkemengen außerhalb Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen Gewichts-
des Betriebs des Stärkeherstellers, die nach den in § 1 und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durch-
genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstattung geführt werden oder eine bestellte Person nicht die er-
ausgeführt werden müssen (Übermengen), sowie für die forderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, ist
Erhebung des Betrages für nicht innerhalb der in den in die Zulassung zu widerrufen. Zulassungen, die nach bis-
§ 1 genannten Rechtsakten genannten Frist ausgeführten herigem Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich
Obermengen ist die Bundesfinanzverwaltung. des Satzes 5 weiter.
§4
II. Preis- und Prämienregelung
Gewährung der Prämie
§3 (1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf schrift-
Vorlage-und lichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach den in
Anzeigepflichten, Kontrollpersonen § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen
über den Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an
(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkehersteller), ist die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.
verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen in zwei
Stücken vorzulegen: (2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1817
§5 erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Be-
Gewährung der Ausgleichszahlung
auftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen
Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
(1) Der Kartoffelerzeuger kann sich bei dem Antrag auf Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu
Gewährung der Ausgleichszahlung durch den Stärke- unterzeichnen.
hersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über
zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln geschlossen
hat, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis des Stärke- 111. Kontingentierungsregelung
herstellers umfaßt in diesem Falle auch die Entgegen-
nahme der Ausgleichszahlung an den Kartoffelerzeuger.
§7
Der Stärkehersteller ist verpflichtet, die Ausgleichszahlung
spätestens 10 Kalendertage nach Eingang an den Kar- Vorlage und
toffelerzeuger weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Überprüfung von Investitionsplänen
Abschlagszahlungen mindestens in Höhe der Ausgleichs-
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten inner-
zahlungen geleistet wurden. Der Stärkehersteller hat den
halb der dort genannten Frist von den Stärkeherstellern
Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung im Namen
zur Berücksichtigung ihrer vor dem 31 . Januar 1994
des Erzeugers gleichzeitig mit dem in § 4 genannten
getätigten Investitionen bei der Kontingentsverteilung
Antrag schriftlich zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist
vorzulegenden Unterlagen sind bei der Bundesanstalt
durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. § 4 Abs. 2
einzureichen.
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. In dem nach den in
§ 1 genannten Rechtsakten zu erstellenden Zahlungs- (2} Die Unterlagen, die zur Berücksichtigung einer
abschnitt ist zusätzlich der Betrag der Ausgleichszahlung Kartoffelstärkemenge im Rahmen des in den in § 1
aufzuführen. genannten Rechtsakten vorgesehenen Reservekontin-
gents vorgelegt werden, müssen bis zum 8. Februar 1995
(2) Läßt sich der Kartoffelerzeuger bei der Antrag-
eingereicht werden. Nach Ablauf dieses Termins können
stellung nicht durch den Stärkehersteller vertreten, so ist
keine Ansprüche auf Zuteilung eines entsprechenden
der Stärkehersteller verpflichtet, dem Kartoffelerzeuger
Unterkontingents mehr berücksichtigt werden. Aus den
die in § 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten Unter-
eingereichten Unterlagen muß sich entnehmen lassen,
lagen zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 7 gilt ent-
daß die Investitionen
sprechend.
a) vor dem 31. Januar 1994 in irreversibler Weise ein-
§6 geleitet worden sind,
Duldungs- und Mitwirkungspflichten b) zu den im Investitionsplan dargelegten Kapazitäts-
erhöhungen geführt haben oder führen werden,
(1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet,
c) mindestens der Kapazitätsaufstockung entsprechen
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten
2. auf Verlangen der zuständigen Stelle Aufzeichnungen im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getätigte
über den Verarbeitungsvorgang zu machen. Investitionen vorgesehen ist,
(2) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 d) mindestens dem Anteil der Gesamtinvestitionssumme
sowie die in den in § 1 genannten Rechtsakten be- entsprechen werden, der in den in § 1 genannten
zeichneten Unterlagen und die sich darauf beziehenden Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994
geschäftlichen Belege bis zum Ablauf des sechsten getätigte Investitionen aufgeführt ist.
Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung der Prämie (3) § 6 gilt entsprechend.
folgt, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-
rungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
§8
(3) Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärke-
Festsetzung und
hersteller den Beauftragten der zuständigen Stellen das
Änderung der Unterkontingente
Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der
üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durch- (1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente durch
führung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der schriftlichen Bescheid fest. Dabei werden die Stärke-
Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie zu ge- menge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93
statten, auf Verlangen die in Betracht kommenden erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben sowie
kaufmännischen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, die neuen Kapazitäten, die nach den sich aus den in§ 1
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung genannten Rechtsakten ergebenen Kriterien festgestellt
zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der werden, zugrundegelegt.
Stärkehersteller verpflichtet, auf Verlangen der zustän-
digen Stelle und deren Beauftragten auf seine Kosten (2) Die Unterkontingente werden proportional an-
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. gepaßt, sobald festge::,tellt wird, daß die der Bundes-
republik Deutschland durch die in § 1 genannten Rechts-
(4) Die zuständige Stelle kann dem Stärkehersteller akte zugewiesenen Kontingente überschritten werden
Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck wür9en.
erfordert.
(3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente, ins-
(5) Der Stärkehersteller hat die Verpflichtungen, die ihm besondere in den Fällen, die in den in § 1 genannten
gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu Rechtsakten aufgeführt sind, ändern.
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
§9 gungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz und des ihr
von der zuständigen Zollstelle übersandten Kontroll-
Verfahren bei Übermengen
exemplars aus.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen ermitteln,
(5) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die
ob die Stärkehersteller die ihnen zugeteilten Unterkontin-
Ausfuhr von Obermengen bei der zuständigen Zollstelle
gente überschritten haben, und teilen dies entsprechend
durch Vorlage aller nach den in den in § 1 genannten
den in§ 1 genannten Rechtsakten dem jeweiligen Stärke-
Rechtsakten erforderlichen Unterlagen. Erfolgt die Aus-
hersteller mit.
fuhr von Übermengen nicht innerhalb der in den in § 1
(2) Die Stärkehersteller teilen bis zum 31 . Mai den nach genannten Rechtsakten bestimmten Frist, wird der nach
Landesrecht zuständigen Stellen mit, den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Betrag
1. inwieweit sie innerhalb des in den in § 1 genannten von der zuständigen Zollstelle erhoben.
Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu
ihrem Unterkontingent für das laufende Wirtschaftsjahr § 10
Anteile des Unterkontingents für das folgende Wirt-
Lagerung von Übermengen
schaftsjahr in Anspruch nehmen wollen oder
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers
2. ob und in welchem Umfange sie innerhalb des vor-
gesehenen Rahmens Mengen gemäß den in § 1 (1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Ober-
genannten Rechtsakten ausführen wollen. mengen außerhalb seines Betriebs, soweit dies nach den
in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zoll-
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen teilen stelle, in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet,
bis zum 30. Juni schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.
1. der Bundesanstalt mit, inwieweit die Stärkehersteller (2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr an-
innerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten· gezeigten Angaben zutreffen.
vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu ihrem Unter-
kontingent für das Jahr Anteile des Unterkontingents (3) Der Stärkehersteller hat den in den in§ 1 genannten
für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis zu den
wollen, dort genannten Zeitpunkten bei der zuständigen Zollstelle
zu beantragen.
2. der zuständigen Zollstelle mit, in welchem Umfange
die Stärkehersteller Übermengen gemäß den in § 1
§ 11
genannten Rechtsakten auszuführen haben.
Meldepflichten
(4) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom
Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für
von Übermengen zu erbringenden Nachweis über die Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum
Freigabe der Sicherheit zu gewährleisten, 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die
Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten
1. ist gleichzeitig mit der Anmeldung für die Ausfuhr
ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in
aus der Gemeinschaft die Erteilung eines Kontroll-
§ 2 Abs. 3 genannten Obermengen durch die Bundes-
exemplars T5 nach Artikel 472 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit finanzverwaltung.
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der IV. Schlußvorschrift
jeweils geltenden Fassung zu beantragen,
§12
2. stellt die Bundesanstalt dem Stärkehersteller beglau-
bigte Kopien der mit Abschreibungs- und Bestäti- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1819
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 26. Juni 1997
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich den jeweiligen
Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und dem
Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information die Befugnis,
Widerspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststellen den mit dem
Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlaß eines Ver-
waltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt haben. Das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Zuständigkeit für die
Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen
von grund~ätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.
II.
Vertretung bei Klagen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten der
Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und der Zentralstelle für
Agrardokumentation und -information dem Leiter der jeweiligen Dienststelle,
soweit diese nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die
Allgemeine Anordnung vom 14. März 1995 (BGBI. 1 S. 427) bleibt von dieser
Anordnung unberührt.
Bonn, den 26. Juni 1997
Bund esm in isteri um
für Er.nährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
bt Zolltarifvorschriften.
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beträgt?%.
ISSN 0341-1095
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 3. Juli 1997
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom
11. November 1996 (BGBI. 1 S. 1772), übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen,
- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,
- dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,
- dem Präsidenten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögens-
fragen,
b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
- den Oberfinanzpräsidenten,
- dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,
- den Leitern der Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung,
jeweils für ihren Geschäfts~ereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bun-
desfinanzverwaltung vom 27. August 1992 (BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert
durch die Anordnung vom 24. November 1995 (BGBI. 1 S. 1666), außer Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel