1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 T~il I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
t-lerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes
Vom 2. Juli 1997
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBI. 1S. 418) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 4 Nr. 7 sind nach dem Zitat ,,§ 1 Abs. 6" die Wörter „des Wohngenossen-
schafts-Vermögensgesetzes" durch die Wörter „des Wohnungsgenossen-
schafts-Vermögensgesetzes" zu ersetzen.
2. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „zu dem der" durch die Wörter „zu dem er"
zu ersetzen.
3. In § 17 Abs. 3 Satz 2 ist vor dem letzten Wort „fest" das Wort „gesondert" ein-
zufügen.
Bonn, den 2. Juli 1997
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Keßler
1741
Bundesgesetzblatt
Teil 1 G5702
1997 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
10. 7. 97 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik 1741
FNA: neu: 806-21-1-244
11. 7. 97 Zweite Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung 1800
FNA: 612-7-10
2. 7.97 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes 1804
FNA: 610-6-10
Verordnung
über die Berufsausbildung
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik*)
Vom 1O. Juli 1997
1nha ltsü bersi cht
Erster Teil Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften Vorschriften für den Ausbildungsberuf
§ Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/
Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 16 Ausbildungsberufsbild
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 17 Ausbildungsrahmenplan
§ 18 Ausbildungsplan
Zweiter Teil
§ 19 Berichtsheft
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/ § 20 Zwischenprüfung
Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin § 21 Abschlußprüfung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Fünfter Teil
§ 5 Ausbildungsrahmenplan Vorschriften für den Ausbildungsberuf
§ 6 Ausbildungsplan Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
§ 7 Berichtsheft § 22 Ausbildungsberufsbild
§ 8 Zwischenprüfung § 23 Ausbildungsrahmenplan
§ 9 Abschlußprüfung § 24 Ausbildungsplan
§ 25 Berichtsheft
Dritter Teil § 26 Zwischenprüfung
Vorschriften für den Ausbildungsberuf § 27 Abschlußprüfung
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
§ 10 Ausbildungsberufsbild Sechster Teil
§ 11 Ausbildungsrahmenplan Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 28 Aufhebung von Vorschriften
§ 12 Ausbildungsplan
§ 29 Übergangsregelung
§ 13 Berichtsheft
§ 30 Inkrafttreten
§ 14 Zwischenprüfung
§ 15 Abschlußprüfung
Anlagen
Anlage 1 Teil A: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- - Sachliche Gliederung -
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Bundesanzeiger veröffentlicht. Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Anlage 1 Teil B: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/ Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin
- Zeitliche Gliederung - Anlage 3 Teil B: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/
Anlage 2 Teil A: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau
zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin - Sachliche Glie- - Zeitliche Gliederung -
derung -
Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte Anlage 4 Teil A: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Sachliche
Abschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen Gliederung -
1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
2. Fachrichtung Systemintegration Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
Anlage 2 Teil B: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Abschnitt III: Fachbereichsspezifische Ausbildungsinhalte
zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin - Zeitliche Glie- 1. Industrie
derung - 2. Handel
Abschnitt 1: Fachrichtung Anwendungsentwicklung 3. Banken
Abschnitt II: Fachrichtung Systemintegration 4. Versicherungen
5. Krankenhaus
Anlage 3 Teil A: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/ Anlage 4 Teil B: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Zeitliche
- Sachliche Gliederung - Gliederung -
Auf Grund des § 25 des Berufsausbildungsgesetzes §3
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 (1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Aus-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom bildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- eine Berufstätigkeit in der Informations- und Telekommu-
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem nikationstechnik.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung (2) In weiteren, gleichfalls über die gesamte Ausbil-
und Technologie: dungszeit verteilten 18 Monaten, werden die für die in § 1
genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufs-
Erster Teil spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
Gemeinsame Vorschriften (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-
§1 bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
(1) Die Ausbildungsberufe Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln
im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die
1. Informations- und Telekommunikationssystem-Elektro- in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prü-
niker/Informations- und Telekommunikationssystem- fungen nach den §§ 8 und 9, 14 und 15, 20 und 21,
Elektronikerin (IT-System-Elektroniker/IT-System-Elek- 26 und 27 nachzuweisen.
tronikerin),
2. Fachinformatiker/Fachinformatikerin,
zweiter Teil
3. Informations- und Telekommunikationssystem-Kauf-
mann/Informations- und Telekommunikationssystem- Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Kauffrau (IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau), Informations- und Telekommunikations-
system-Elektroniker/Informations- und
4. Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
Telekommunikationssystem-Elektronikerin
werden staatlich anerkannt.
(2) In dem Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fach-
§4
informatikerin kann in folgenden Fachrichtungen ausge- Ausbildungsberufsbild
bildet werden:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
1 . Anwendungsentwicklung, die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2. Systemintegration. 1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
§2
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Ausbildungsdauer 1 .3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 1 .4 Umweltschutz;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1743
2. Geschäfts- und Leistungsprozesse: §5
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Ausbildungsrahmenplan
2.2 betriebliche Organisation, Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen
2.3 Beschaffung, nach den in Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle; Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
3.1 Informieren und Kommunizieren, die Abweichung erfordern.
3.2 Planen und Organisieren, §6
3.3 Teamarbeit; Ausbildungsplan
4. informations- und telekommunikationstechnische
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Produkte und Märkte: bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Ausbildungsplan zu erstellen.
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
§7
4.3 Anwendungssoftware, Berichtsheft
4.4 Netze, Dienste;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5.1 Ist-Analyse und Konzeption, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
5.2 Programmiertechniken, durchzusehen.
5.3 Installieren und Konfigurieren, §8
5.4 Datenschutz und Urheberrecht, Zwischenprüfung
5.5 Systempflege; (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
6. Systemtechnik: schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6.1 Systemkomponenten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-
6.2 ergonomische Geräteaufstellung; lage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
7. Installation: keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-
7 .1 Montagetechnik,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, wesentlich ist.
7.3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests, (3) Der Prüfling soll in einer schriftlichen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten,
7.4 Netzwerke;
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür
8. Serviceleistungen; kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
9. Instandhaltung; 1. betriebliche Leistungsprozesse und Arb~itsorganisa-
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: tion,
2. informations- und telekommunikationstechnische
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,
Systeme,
10.2 Projektplanung, 3. Montagetechnik,
10.3 Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung. (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr: 10 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
und zu vertiefen:
§9
1. Computersysteme,
Abschlußprüfung
2. Festnetze,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-
3. Funknetze, lage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
4. Endgeräte, auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
5. Sicherheitssysteme.
(2) Der Prüfling soll in Teil Ader Prüfung in insgesamt
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- höchstens 35 Stunden eine betriebliche Projektarbeit
gelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde- durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt
gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten höchstens 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren
und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind. und darüber ein Fachgespräch führen. Für die Projekt-
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arbeit soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abge- 3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen.
grenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbeson- Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwen-
dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: dung informations- und telekommunikationstechni-
1. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der scher Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher,
Informations- und Telekommunikationstechnik ein- einschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitun-
schließlich Arbeitsplanung, Materialdisposition, Mon- gen, Dokumentationen und Handbücher benutzerge-
tage der Leitungen und Komponenten, Dokumenta- recht aufbereiten kann;
tion, Qualitätskontrolle sowie Funktionsprüfung; 4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksich-
2. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Kommuni- tigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines
praktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß
kationsnetzes einschließlich Arbeitsplanung, Material-
disposition, Montage der Leitungen und Komponenten, er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorien-
tiert handeln kann.
Dokumentation, Qualitätskontrolle sowie Funktions-
prüfung. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
Die Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezoge-
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
nen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und
Betracht:
deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Be- allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
achtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kunden- (5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
gerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundenge- Höchstwerten auszugehen:
recht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.
1. für die Ganzheitlichen Aufgaben
Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll
1 und II je 90 Minuten,
der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und
Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für 2. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund auf- und Sozialkunde 60 Minuten.
zeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheit-
kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung lichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich
der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließ- Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte
lich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsenta- Gewicht.
tion zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit ein-
schließlich Dokumentation sowie die Projektpräsentation (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis
einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft" und in einem
Hundert gewichtet werden. weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend"
bewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungsbe- nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
reichen Ganzheitliche Aufgabe 1, Ganzheitliche Aufgabe II mit „mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prü-
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
(4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbeson- zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
1. Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen ses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis
Eingrenzung eines Fehlers in einem System der Infor- und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
mations- und Telekommunikationstechnik. Dabei soll Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
der Prüfling zeigen, daß er die Leistungsmerkmale des
Systems beurteilen, Signale an Schnittstellen prüfen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
Protokolle interpretieren sowie Experten- und Dia- fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
gnosesysteme einsetzen kann; erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der
Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projekt-
2. Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Installation und präsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem
Inbetriebnahme eines Systems der Informations- und der drei Prüfungsbereiche mit „ungenügend" bewertet, so
Telekommunikationstechnik nach vorgegebenen An- ist die Prüfung nicht bestanden.
forderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die
zur Installation und Inbetriebnahme des Systems not-
wendigen Geräte und Hilfsmittel, einschließlich der Dritter Teil
Stromversorgung, unter Beachtung der technischen
Regeln auswählen und den notwendigen Arbeitsein- Vorschriften für den Ausbildungsberuf
satz sachgerecht planen kann. Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Für die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine §10
der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
Ausbildungsberufsbild
1. Bewerten eines Systems der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen, (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
daß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit, die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems 1. der Ausbildungsbetrieb:
hinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann;
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
2. Entwerfen eines Datenmodells für ein Anwendungs-
beispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden- 1.2 Beruf~bildung, Arbeits- und Tarifrecht,
anforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann; 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1745
1.4 Umweltschutz; 1. kaufmännische Systeme,
2. Geschäfts- und Leistungsprozesse: 2. technische Systeme,
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, 3. Expertensysteme,
2.2 betriebliche Organisation, 4. mathematisch-wissenschaftliche Systeme,
2.3 Beschaffung, 5. Multimedia-Systeme.
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
gelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde-
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle; gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
3.1 Informieren und Kommunizieren, (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
tung Systemintegration sind über die in Absatz 1 genann-
3.2 Planen und Organisieren,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die
3.3 Teamarbeit; folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
4. informations- und telekommunikationstechnische 8. Systemintegration:
Produkte und Märkte: 8.1 Systemkonfiguration,
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, 8.2 Netzwerke,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, 8.3 Systemlösungen,
4.3 Anwendungssoftware, 8.4 Einführung von Systemen;
4.4 Netze, Dienste; 9. Service:
5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: 9.1 Benutzerunterstützung,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption, 9.2 Fehleranalyse, Störungsbeseitigung,
5.2 Programmiertechniken, 9.3 Systemunterstützung;
5.3 Installieren und Konfigurieren, 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
5.4 Datenschutz und Urheberrecht, 10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,
5.5 Systempflege; 10.2 Projektplanung,
6. Systementwicklung: 10.3 Projektdurchführung,
6.1 Analyse und Design, 10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
6.2 Programmerstellung und -dokumentation, (5) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 10
sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
6.3 Schnittstellenkonzepte, und zu vertiefen:
6.4 Testverfahren; 1. Rechenzentren,
7. Schulung. 2. Netzwerke,
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich- 3. Client-Server,
tung Anwendungsentwicklung sind über die in Absatz 1 4. Festnetze,
genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus minde-
5. Funknetze.
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
8. informations- und telekommunikationstechnische legt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde-
Systeme: gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten
8.1 Architekturen, und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
8.2 Datenbanken und Schnittstellen;
§ 11
9. kundenspezifische Anwendungslösungen:
Ausbildungsrahmenplan
9.1 kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege,
Die in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
9.2 Bedienoberflächen, sollen nach den in Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur
9.3 softwarebasierte Präsentation, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
9.4 technisches Marketing; d~mg (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren, insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
derheiten die Abweichung erfordern.
10.2 Projektplanung,
10.3 Projektdurchführung, §12
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung. Ausbildungsplan
(3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 10 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
und zu vertiefen: Ausbildungsplan zu erstellen.
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
§13 2. in der Fachrichtung Systemintegration in insgesamt
höchstens 35 Stunden für die Projektarbeit einschließ-
Berichtsheft
lich Dokumentation:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines a) Realisieren und Anpassen eines komplexen Sy-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu stems der Informations- und Telekommunikations-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu technik einschließlich Anforderungsanalyse, Pla-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig nung, Angebotserstellung, Inbetriebnahme und
durchzusehen. Übergabe,
b) Erweitern eines komplexen Systems der Informa-
§14 tions- und Telekommunikationstechnik sowie Ein-
Zwischenprüfung binden von Komponenten in das Gesamtsystem
unter Berücksichtigung organisatorischer und logi-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- stischer Aspekte einschließlich Anforderungsana-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des lyse, Planung, Angebotserstellung, Inbetriebnahme
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. und Übergabe.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An- Die Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezoge-
lage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- nen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- Arbeitsabläufe und Teil aufgaben zielorientiert unter Be-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung achtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer
wesentlich ist. und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kunden-
gerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundenge-
(3) Der Prüfling soll in eine~ schriftlichen Prüfung in ins- recht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.
gesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten, Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und
kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für
1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisa- die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund auf-
tion, zeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen
kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung
2. informations- und telekommunikationstechnische der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließ-
Systeme, lich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsenta-
3. Programmerstellung und -dokumentation, tion zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit ein-
schließlich Dokumentation sowie die Projektpräsentation
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- Hundert gewichtet werden.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungsbe-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. reichen Ganzheitliche Aufgabe 1, Ganzheitliche Aufgabe II
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbeson-
§15
dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
Abschlußprüfung
1. Planen eines Softwareproduktes zur Lösung einer
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An- Fachaufgabe. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
lage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Softwarekomponenten auswählen, Programmspezifi-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, kationen anwendungsgerecht festlegen sowie Bedien-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. oberflächen funktionsgerecht und ergonomisch konzi-
pieren kann;
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung eine be-
triebliche Projektarbeit durchführen und dokumentieren 2. Grobplanung eines Projektes für ein zu realisierendes
sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten diese Projekt- System der Informations- und Telekommunikations-
arbeit präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen. technik. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er das
Für die Projektarbeit soll der Prüfling einen Auftrag System entsprechend den kundenspezifischen Anfor-
oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür derungen unter wirtschaftlichen, organisatorischen
kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben und technischen Gesichtspunkten selbständig planen
in Betracht: kann;
3. Entwickeln eines Benutzerschulungskonzeptes für ein
1. in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung in ins-
beschriebenes informations- und telekommunikations-
gesamt höchstens 70 Stunden für die Projektarbeit
technisches System. Dabei soll der Prüfling zeigen,
einschließlich Dokumentation:
daß er eine anwendungs- und benutzergerechte Schu-
a) Erstellen oder Anpassen eines Softwareproduktes, lungsmaßnahme entwickeln sowie den dafür erforder-
einschließlich Planung, Kalkulation, Realisation und lichen Aufwand ermitteln kann;
Testen, 4. Entwickeln eines Sicherheits- oder Sicherungskonzep-
b) Entwickeln eines Pflichtenheftes, einschließlich Ana- tes für ein gegebenes System der Informations- und
lyse kundenspezifischer Anforderungen, Schnitt- Telekommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling
stellenbetrachtung und Planung der Einführung; zeigen, daß er ein nach wirtschaftlichen, organisatori-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1747
sehen und technischen Aspekten geeignetes Sicher- Vierter Teil
heits- oder Sicherungskonzept planen und Maßnah-
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
men für dessen Umsetzung erarbeiten kann.
Informations- und Telekommunika-
Für die Ganzheitliche Aufgabe II kommt für beide Fach- tionssystem-Kaufmann/Informations-
richtungen insbesondere eine der nachfolgenden Auf- und Telekommunikationssystem-Kauffrau
gaben in Betracht: (IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau)
1. Bewerten eines Systems der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen, §16
daß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,
Ausbildungsberufsbild
Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems
hinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann; (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
2. Entwerfen eines Datenmodells für ein Anwendungs- die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
beispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden- 1. der Ausbildungsbetrieb:
anforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann;
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen.
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwen-
dung informations- und telekommunikationstechni- 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
scher Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher, 1.4 Umweltschutz;
einschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitun-
gen, Dokumentationen und Handbücher benutzerge- 2. Geschäfts- und Leistungsprozes~e:
recht aufbereiten kann; 2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksich- 2.2 betriebliche Organisation,
tigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines
praktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß 2.3 Beschaffung,
er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorien- 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,
tiert handeln kann.
2.5 kaufmännische Steuerung'und Kontrolle;
Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sol-
len, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 3.1 Informieren und Kommunizieren,
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- 3.2 Planen und Organisieren,
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. 3.3 Teamarbeit;
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen 4. informations- und telekommunikationstechnische
Höchstwerten auszugehen: Produkte und Märkte:
1. für die Ganzheitlichen Aufgaben 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
1 und II je 90 Minuten,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
2. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. 4.3 Anwendungssoftware,
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheit- 4.4 Netze, Dienste;
lichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
Wirtschafts- · und Sozialkunde jeweils das doppelte
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
Gewicht.
5.2 Programmiertechniken,
(7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis
zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft" und in einem 5.3 Installieren und Konfigurieren,
weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend" 5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
bewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der 5.5 Systempflege;
mit „mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prü- 6. Marketing:
fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung 6.1 Marktbeobachtung,
den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom 6.2 Marketinginstrumente,
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
6.3 Werbung und Verkaufsförderung;
ses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im 7. Vertrieb:
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 7.1 Vertriebstechniken,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü- 7 .2 Kundenberatung;
fungsteilen A und 8 mindestens ausreichende Leistungen
erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der 8. kundenspezifische Systemlösungen:
Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projekt- 8.1 Analyse,
präsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem
8.2 Konzeption,
der drei Prüfungsbereiche mit „ungenügend" bewertet, so
ist die Prüfung nicht bestanden. 8.3 Servicekonzepte;
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
9. Auftragsbearbeitung: (3) Der Prüfling soll in einer schriftlichen Prüfung in ins-
gesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten,
9.1 Angebotserstellung,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür
9.2 Verträge, kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
9.3 Abrechnen von Leistungen; 1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisa-
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: tion,
10.1 Projektplanung, 2. informations- und telekommunikationstechnische
Systeme,
10.2 Projektdurchführung,
3. Vertrieb,
10 .3 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10
sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
und zu vertiefen: besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. Branchensysteme,
2. Standardsysteme,
§ 21
3. technische Anwendungen,
Abschlußprüfung
4. kaufmännische Anwendungen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-
5. Lernsysteme.
lage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
legt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrunde- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten
(2) Der Prüfling soll in Teil Ader Prüfung in insgesamt
und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
höchstens 35 Stunden eine betriebliche Projektarbeit
durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt
§ 17 höchstens 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren
Ausbildungsrahmenplan und darüber ein Fachgespräch führen. Für die Projekt-
arbeit soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abge-
Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse grenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbeson-
sollen nach den in Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine 1. Abwicklung eines Kundenauftrages einschließlich An-
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche forderungsanalyse, Konzepterstellung, Kundenbera-
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- tung sowie Angebotserstellung;
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- 2. Erstellen einer Projektplanung bei vorgegebener Kun-
heiten die Abweichung erfordern. denanalyse einschließlich Ermittlung von Aufwand und
Ertrag.
§18 Die Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezoge-
Ausbildungsplan nen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und
deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben ziel orientiert unter Be-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen achtung wirtschaftlicher, technischer, org~nisatorischer
Ausbildungsplan zu erstellen. und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kunden-
gerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundenge-
§ 19 recht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.
Berichtsheft Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll
der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund auf-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu zeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung
durchzusehen. der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließ-
lich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsen-
§20 tation zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit
Zwischenprüfung einschließlich Dokumentation sowie die Projektpräsenta-
tion einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Hundert gewichtet werden.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungs-
bereichen Ganzheitliche Aufgabe 1, Ganzheitliche Auf-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An- gabe II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
lage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- (4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbeson-
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 1. Erstellen eines Angebotes für ein System der Informa-
wesentlich ist. tions- und Telekommunikationstechnik aufgrund vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeb_en zu Bonn am 15. Juli 1997 1749
gegebener fachlicher und technischer Spezifikationen. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die erforderlichen fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
Eigen- und Fremdleistungen ermitteln, Termine planen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der
sowie Kosten und Preise kalkulieren kann; Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projekt-
präsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem
2. Planen eines informations- und telekommunikations-
der drei Prüfungsbereiche mit „ungenügend" bewertet, so
technischen Systems nach vorgegebenen Anforderun-
ist die Prüfung nicht bestanden.
gen eines Kunden. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß
er Lösungskonzepte entsprechend den Kundenanfor-
derungen entwickeln kann. Fünfter Teil
Für die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine Vorschriften für den Ausbildungsberuf
der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
1. Bewerten eines Systems der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen, §22
daß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,
Ausbildungsberufsbild
Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems
hinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann; (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2. Entwerfen eines Datenmodells für ein Anwendungs-
beispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden- 1. der Ausbildungsbetrieb:
anforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann; 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen. 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwen-
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
dung informations- und telekommunikationstechni-
scher Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher, 1.4 Umweltschutz;
einschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitun- 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:
gen, Dokumentationen und Handbücher benutzerge-
2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
recht aufbereiten kann;
2.2 betriebliche Organisation,
4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksich-
tigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines 2.3 Beschaffung,
praktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,
er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorien- 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
tiert handeln kann.
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
3.1 Informieren und Kommunizieren,
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in 3.2 Planen und Organisieren,
Betracht: 3.3 Teamarbeit;
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- 4. informations- und telekommunikationstechnische
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. Produkte und Märkte:
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
Höchstwerten auszugehen: 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
1. für die Ganzheitlichen Aufgaben 4.3 Anwendungssoftware,
1und II je 90 Minuten,
4.4 Netze, Dienste;
2. im Prüfungsbereich Wirtschafts- 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
und Sozialkunde 60 Minuten.
5.1 Ist-Analyse und Konzeptio~,
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheit-
5.2 Programmiertechniken,
lichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte 5.3 Installieren und Konfigurieren,
Gewicht. 5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
(7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis 5.5 Systempflege;
zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft" und in einem
6. branchenspezifische Leistungen:
weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend"
bewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder 6.1 Geschäftsprozesse,
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der 6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle;
mit „mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prü-
7. Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informa-
fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
tions- und Telekommunikationstechnik:
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom 7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis- 7.2 Informationsorganisation,
ses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im 7.3 Personalwirtschaft,
Verhältnis 2: 1 zu gewichten. 7.4 Rechnungswesen und Controlling;
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
8. Projektplanung und -durchführung: §26
8.1 Anforderungsanalyse, Zwischenprüfung
8.2 Konzeption, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
8.3 Projektvorbereitung, schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
8.4 Projektdurchführung;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-
9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen: lage 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
9.1 Einkauf, keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
9.2 Auftragsabwicklung, unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
9.3 Installation und Optimierung, wesentlich ist.
9.4 Systemverwaltung; (3) Der Prüfling soll in einer schriftlichen Prüfung in ins-
10. Benutzerberatung und -unterstützung: gesamt höchstens 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür
10.1 Ergonomie, kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
10.2 Anwendungsprobleme, 1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisa-
10.3 Einweisen und Schulen. tion,
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse 2. informations- und telekommunikationstechnische
nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist Systeme,
jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
grundezulegen:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. Industrie,
2. Handel, §27
3. Banken, Abschlußprüfung
4. Versicherungen, (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in An-
5. Krankenhaus. lage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäfts- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
prozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen
den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
gleichw~rtig sind, können auch andere Branchen zugrun- höchstens 35 Stunden eine betriebliche Projektarbeit
degelegt werden. durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt
höchstens 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren
und darüber ein Fachgespräch 'führen. Für die Projekt-
§23
arbeit soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abge-
Ausbildungsrahmenplan grenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbeson-
dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
Die in § 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
sollen nach den in Anlage 4 enthaltenen Anleitungen zur 1. Erstellen eines Pflichtenheftes für ein System der Infor-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- mations- und Telekommunikationstechnik einschließ-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine lich der Analyse der damit verbundenen Geschäfts-
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche prozesse;
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist 2. Durchführen einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Ein-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- führung eines Systems der Informations- und Tele-
derheiten die Abweichung erfordern. kommunikationstechnik.
Die Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezoge-
§24 nen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und
deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er
Ausbildungsplan Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Be-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- achtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kunden-
Ausbildungsplan zu erstellen. gerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundenge-
recht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.
Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll
§25 der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und
Berichtsheft
Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für
die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund auf-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines zeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließ-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig lich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsenta-
durchzusehen. tion zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1751
schließlich Dokumentation sowie die Projektpräsentation (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Ganzheit-
einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom lichen Aufgaben I und II gegenüber dem Prüfungsbereich
Hundert gewichtet werden. Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte
(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den drei Prüfungsbe- Gewicht.
reichen Ganzheitliche Aufgabe 1, Ganzheitliche Aufgabe II (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft" und in einem
(4) Für die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbeson- weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend"
dere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: bewertetet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
1. Durchführen eines Angebotsvergleichs auf der Grund- mit „mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prü-
lage vorgegebener fachlicher und technischer Spezifi- fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
kationen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
Beachtung wirtschaftlicher, fachlicher und terminlicher
den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom
Aspekte Angebote systematisch aufbereiten und aus-
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
werten sowie die getroffene Auswahl begründen kann;
ses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis
2. Entwickeln eines Konzeptes zur Organisation des und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Datenschutzes, der Datensicherheit oder der Festle- Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
gung von Zugriffsrechten. Dabei soll der Prüfling zei-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
gen, daß er unter Berücksichtigung der rechtlichen
Bestimmungen, organisatorischen Abläufe und Zu- fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
ständigkeiten betriebliche Standards zum Einsatz von erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der
Systemen der Informations- und Telekommunikations- Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projekt-
technik entwickeln kann. präsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem
der drei Prüfungsbereiche mit „ungenügend" bewertet, so
Für die Ganzheitliche Aufgabe II kommt insbesondere eine ist die Prüfung nicht bestanden.
der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
1. Bewerten eines Systems der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik. Dabei soll der Prüfling zeigen,
daß er die Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit, Sechster Teil
Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems
Übergangs- und Schlußvorschriften
hinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann;
2. Entwerfen eines Datenmodells für ein Anwendungs- §28
beispiel. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden-
anforderungen in ein Datenmodell umsetzen kann; Aufhebung von Vorschriften
3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die zur Anwen- pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
dung informations- und telekommunikationstechni- Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
scher Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher, berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbeson-
einschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitun- dere für den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskauf-
gen, Dokumentationen und Handbücher benutzerge- mann sind nicht mehr anzuwenden.
recht aufbereiten kann;
4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Berücksich-
tigung auftragsspezifischer Wünsche anhand eines §29
praktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß Übergangsregelung
er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorien-
tiert handeln kann. (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
ten dieser Verordnung.
Betracht:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. 31. Dezember 1998 beginnen, können die Vertragspar-
teien die Anwendung der bisherigen Vorschriften verein:-
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Höchstwerten auszugehen: baren.
1. für die Ganzheitlichen Aufgaben §30
1und II je 90 Minuten,
Inkrafttreten
2. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Anlage 1 Teil A
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/
zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamt-
(§4Abs.1 Nr.1.1) wirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
b) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern
c) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften
beschreiben
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarif- a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte
recht und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
vergleichen
c) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
d) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegs-
möglichkeiten nennen
e) wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes be-
schreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären
f) eigene Entgeltabrechnung erläutern
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1753
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2. Geschäfts- und Leistungsprozesse
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Leistungserstellung und -verwer- a) den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb
tung beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen
beurteilen
c) Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung
und -verwertung darstellen
d) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung
und ~verwertung erläutern
2.2 Betriebliche Organisation a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Aus-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) bildungsbetrieb unterscheiden
b) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationsein-
heiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-
scheidungsprozesse darstellen
c) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisations-
formen erläutern
d) Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen
vorschlagen
2.3 Beschaffung a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) Produkten und Dienstleistungen ermitteln
b) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und
fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Angebote einholen und vergleichen
d) Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kon-
trollieren
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Lei-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) stungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und
telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Ziel-
gruppen unterscheiden
c) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informie-
ren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen
d) Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher
Grundsätze gestalten
e) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen
mitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren
f) an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken
g) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergeb-
nis darstellen
2.5 Kaufmännische Steuerung und a) die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäfts-
Kontrolle prozesse begründen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)
b) Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
c) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke aus-
werten
d) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufberei-
ten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
Arbeitsorganisation und Arbeits-
techniken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informieren und Kommunizieren a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Doku-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) mentationen und Handbücher, in deutscher und englischer
Sprache aufgabenbezogen auswerten
b) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-
tieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
c) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen
d) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen
e) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen
sowie Standardsoftware anwenden
3.2 Planen und Organisieren a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) Arbeitsbereich festlegen
b) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
c) Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durch-
führen
d) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalterna-
tiven entwickeln und beurteilen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsgestaltung vorschlagen
g) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch
einsetzen
3.3 Teamarbeit a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähig-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) keiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus-
werten
c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
4. Informations- und telekommuni-
kationstechnische Produkte und
Märkte
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungs- a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunika-
trends tionstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirt-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) schaftlichkeit unterscheiden
b) Veränderungen von Eihsatzfeldern für Systeme der Informations-
und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirt-
schaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
c) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Infor-
mations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie
ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen
bewerten
d) Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskon-
zepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme darstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1755
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
4.2 Systemarchitektur, Hardware a) Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger
und Betriebssysteme informations- und telekommunikationstechnischer Systeme
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,
Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
b) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte
nach Einsatzbereichen unterscheiden
c) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre
Anwendungsbereiche unterscheiden
4.3 Anwendungssoftware a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)
b) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
c) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
4.4 Netze, Dienste a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) Datenübertragung unterscheiden
b) Netzwerkarchitekturen unterscheiden
c) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatz-
bereichen beurteilen
d) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten
und Konditionen zur Nutzung vergleichen
e) systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Infor-
mations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
5. Herstellen und Betreuen von
Systemlösungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Ist-Analyse und Konzeption a) Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeits-
ablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren
b) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichti-
gung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der
Benutzer feststellen
c) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungs-
varianten entwickeln und beurteilen
d) Datenmodelle entwerfen
e) die zu erbringende Leistung dokumentieren
5.2 Programmiertechniken a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unter-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) scheiden
b) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
c) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache er-
stellen
5.3 Installieren und Konfigurieren a) Systeme zusammenstellen und verbinden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren
c) Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büro-
anwendungen, installieren und konfigurieren
d) Systeme testen
e) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation
zusammenstellen
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
5.4 Datenschutz und Urheberrecht a) Verschlüsselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden an-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4) wenden
b) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
c) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
d) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheim-
nisses anwenden
e) Daten archivieren, nicht mehr benötigte Datenbestände löschen,
Datenträger entsorgen
5.5 Systempflege a) Datenbankmodelle unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.5) b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen
durchführen
c) Daten unterschiedlicher Formate übernehmen
d) Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konver-
tieren
e) Datensicherung durchführen
f) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten
defekter Datenträger anwenden
g) Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoft-
ware durchführen
h) Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren
und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln
i) Wartungsmaßnahmen durchführen
k) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
6. Systemtechnik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Systemkomponenten a) Komponenten für Systeme der Informations- und Telekommuni-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1) kationstechnik auswählen und zusammenbauen
b) Hardwarekonfigurationen und Baugruppen kundenspezifisch
modifizieren
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) informations- und telekommunikationstechnische Geräte auf-
stellen und anschließen
e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, anpassen und
in Betrieb nehmen, insbesondere Schnittstellen, Übertragungs-
wege und Übertragungsprotokolle
6.2 Ergonomische Geräteaufstellung a) Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2) beurteilen
b) Geräte, Möbel und Zusatzgeräte entsprechend der örtlichen
Gegebenheiten und der Lichtverhältnisse sowie der Arbeits-
abläufe und den Anforderungen der Kunden aufstellen und ein-
richten
c) Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung vorschlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1757
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
7. Installation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Montagetechnik a) Geräte, Leitungen, Verteiler und Steckverbindungen am Bau-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1) körper und an Kundeneinrichtungen montieren
b) Leitungen in Leitungsführungssysteme einbringen
c) Leitungen konfektionieren, verbinden und an Geräte anschließen
7.2 Stromversorgung, Schutzmaß- a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden informa-
nahmen tions- und telekommunikationstechnischen Geräte und der VDE-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2) Bestimmungen beurteilen
b) Schutzmaßnahmen festlegen
c) Stromkreise unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften
installieren sowie informations- und telekommunikationstech-
nische Geräte an das Stromversorgungsnetz anschließen
d) informations- und telekommunikationstechnische Geräte an vor-
handenen Potentialausgleich anschließen sowie Widerstand
zwischen Körper, Schutzleiteranschlüssen und Potentialaus-
gleich messen und beurteilen
e) Schutz gegen direktes Berühren durch Besichtigen prüfen
f) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
g) lsolationswiderstand messen
h) Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes und zur Ver-
legung von Leitungsnetzen unterschiedlicher Spannungspegel
prüfen
i) informations- und telekommunikationstechnische Geräte sowie
sonstige Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungs-
bedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art auswählen
k) Prüfungen dokumentieren
7.3 Datensicherheit, Hard- und Soft- a) Zugangsberechtigungen festlegen
waretests b) Datensicherungssysteme hard- und softwareseitig installieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7 .3) und Datensicherung durchführen
c) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und
dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
7.4 Netzwerke a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardware-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.4) komponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen
und in Betrieb nehmen
b) drahtgebundene Übertragungssysteme installieren, in Betrieb
nehmen und prüfen, insbesondere Netzwerkkomponenten auf-
stellen und programmieren
c) drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen
und prüfen
8. Serviceleistungen a) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Wartungsverträge vorbereiten
c) vorbeugende Instandhaltung durchführen
d) Störungsmeldungen entgegennehmen, Vorschläge zur Stö-
rungsbeseitigung unterbreiten
e) Produktschulungen planen und durchführen
f) Serviceleistungen kalkulieren und abrechnen
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
9. Instandhaltung a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
c) Experten- und Diagnosesysteme, insbesondere Testsoftware,
auswählen
d) Funktionsfähigkeit von Systemen der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik und von einzelnen Komponenten prüfen
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren
f) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
g) Fehler beseitigen, insbesondere Hardwarekomponenten austau-
schen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren
h) Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit anwenden
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren a) bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.1) b) die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Ver-
fahren im Hinblick auf die Anforderungen an Systemlösungen
analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen
c) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnitt-
stellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Ein-
satzgebietes analysieren
d) vorhandene Systeme im Einsatzgebiet erfassen und nach Maß-
gabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit
und Erweiterbarkeit bewerten
10.2 Projektplanung a) Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.2) b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicher-
heitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen,
insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Termin-
planung und Kostenplanung durchführen
c) einsatzgebietstypische Verfahren zur Systemkonzeption anwen-
den
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden
10.3 Projektdurchführung und Auftrags- a) Aufträge unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vor-
bearbeitung gaben kundengerecht ausführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.3) b) die zum Projektumfang gehörenden Fremdleistungen koordinieren
c) Leistungen externer Anbieter prüfen, überwachen und abnehmen
d) Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle an-
fertigen
e) Systemeinführungen unter Berücksichtigung der organisatori-
schen und terminlichen Vorgaben mit Kunden abstimmen und
kontrollieren
f) Benutzer in die Bedienung der Systeme einweisen
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssiche- a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich auf-
rung grund der Planungsdaten durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.4) b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen
c) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte tech-
nische Prüfungen dokumentieren
d) bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und
Lösungsalternativen aufzeigen
e) Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrech-
nungsrelevante Daten dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1759
Anlage 1 Teil B
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/
zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
5.3 Installieren und Konfigurieren,
6.2 ergonomische Geräteaufstellung, Lernziele b und c,
7.1 Montagetechnik,
7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele c, d, e und g,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
5.2 Programmiertechniken
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3 Teamarbeit
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.4 Netze, Dienste,
7 .2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele a, b, f und h bis k,
7 .4 Netzwerke
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziel a,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3 Teamarbeit
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege,
6.1 Systemkomponenten,
6.2 ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a,
7 .3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,
9. Instandhaltung
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
8. Serviceleistungen
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9. Instandhaltung
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1 .4 Umweltschutz,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
6. Systemtechnik,
7. Installation
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1761
Anlage 2 Teil A
(zu§ 11)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamt-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.1) wirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
b) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern
c) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften
beschreiben
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarif- a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte
recht und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.2)
b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
vergleichen
c) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
d) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegs-
möglichkeiten nennen
e) wesentliche Beatimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes be-
schreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären
f) eigene Entgeltabrechnung erläutern
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2. Geschäfts- und Leistungsprozesse
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Leistungserstellung und -verwer- a) den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb
tung beschreiben
(§ 10Abs. 1 Nr. 2.1)
b) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen
beurteilen
c) Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung
und -verwertung darstellen
d) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung
und -verwertung erläutern
2.2 Betriebliche Organisation a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Aus-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.2) bildungsbetrieb unterscheiden
b) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationsein-
heiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-
scheidungsprozesse darstellen
c) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisations-
formen erläutern
d) Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen
vorschlagen
2.3 Beschaffung a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.3) Produkten und Dienstleistungen ermitteln
b) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und
fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Angebote einholen und vergleichen
' d) Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kon-
trollieren
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Lei-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.4) stungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und
telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Ziel-
gruppen unterscheiden
c) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informie-
ren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen
d) Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher
Grundsätze gestalten
e) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen
mitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren
f) an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken
g) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergeb-
nis darstellen
2.5 Kaufmännische Steuerung und a) die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäfts-
Kontrolle prozesse begründen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.5)
b) Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
c) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke aus-
werten
d) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufberei-
ten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1763
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
3. Arbeitsorganisation und Arbeits-
techniken
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informieren und Kommunizieren a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Doku-
(§ 10Abs. 1 Nr. 3.1) mentationen und Handbücher, in deutscher und englischer
Sprache aufgabenbezogen auswerten
b) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-
tieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
c) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen
d) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen
e) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen
sowie Standardsoftware anwenden
3.2 Planen und Organisieren a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2) Arbeitsbereich festlegen
b) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
c) Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durch-
führen
d) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalterna-
tiven entwickeln und beurteilen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsgestaltung vorschlagen
g) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch
einsetzen
3.3 Teamarbeit a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähig-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3) keiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus-
werten
c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
4. Informations- und telekommuni-
kationstechnische Produkte und
Märkte
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungs- a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunika-
trends tionstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirt-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1) schaftlichkeit unterscheiden
b) Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations-
und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirt-
schaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
c) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Infor-
mations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie
ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen
bewerten
d) Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskon-
zepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme darstellen
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
4.2 Systemarchitektur, Hardware- a) Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger
und Betriebssysteme informations- und telekommunikationstechnischer Systeme
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2) unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,
Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
b) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte
nach Einsatzbereichen unterscheiden
c) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre
Anwendungsbereiche unterscheiden
4.3 Anwendungssoftware a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.3)
b) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
c) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
4.4 Netze, Dienste a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.4) Datenübertragung unterscheiden
b) Netzwerkarchitekturen unterscheiden
c) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatz-
bereichen beurteilen
d) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten
und Konditionen zur Nutzung vergleichen
e) systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Infor-
mations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
5. Herstellen und Betreuen von
Systemlösungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Ist-Analyse und Konzeption a) Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur
(§ 10Abs. 1 Nr. 5.1) Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeits-
ablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren
b) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichti-
gung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der
Benutzer feststellen
c) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungs-
varianten entwickeln und beurteilen
d) Datenmodelle entwerfen
e) die zu erbringende Leistung dokumentieren
5.2 Programmiertechniken a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unter-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.2) scheiden
b) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
c) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache er-
stellen
5.3 Installieren und Konfigurieren a) Systeme zusammenstellen und verbinden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren
c) Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büro-
anwendungen, installieren und konfigurieren
d) Systeme testen
e) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation
zusammenstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1765
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
5.4 Datenschutz und Urheberrecht a) Verschlüsselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden an-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.4) wenden
b) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
c) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
d) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheim-
nisses anwenden ·
e) Daten archivieren, nicht mehr benötigte Datenbestände löschen,
Datenträger entsorgen
5.5 Systempflege a) Datenbankmodelle unterscheiden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.5) b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen
durchführen
c) Daten unterschiedlicher Formate übernehmen
d) Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konver-
tieren
e) Datensicherung durchführen
f) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten
defekter Datenträger anwenden
g) Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoft-
ware durchführen
h) Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren
und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln
i) Wartungsmaßnahmen durchführen
k) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
6. Systementwicklung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Analyse und Design a) Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumge-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1) bungen aufgabenbezogen auswählen und anwenden
b) strukturierte und objektorientierte Analyse- und Designverfahren
anwenden
c) Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen
aus fachlichen Anforderungen ableiten, Schnittstellen festlegen
d) Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen
anwenden
e) Daten und Funktionen zu Objekten zusammenfassen, Klassen
definieren und Hierarchiediagramme erstellen
6.2 Programmerstellung und -doku- a) Programmiersprachen auswählen, unterschiedliche Program-
mentation miersprachen anwenden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2)
b) Softwareentwicklungsumgebungen an das Systemumfeld an-
passen
c) Schnittstellen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphi-
schen Oberflächen und zu Datenbanken, aus Programmen
ansprechen
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
d) Programme entsprechend der fachinhaltlichen Funktionen
modular aufbauen
e) Programme unter Berücksichtigung der Wartbarkeit und Wieder-
verwendbarkeit erstellen
f) Software-Entwicklungswerkzeuge aufgabenbezogen anwenden
g) Softwarekonfiguration verwalten, insbesondere Konfigurations-
management durchführen
6.3 Schnittstellenkonzepte a) Verfahren des Datenaustausches anwenden, Produkte zum
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.3) Datenaustausch einsetzen
b) Datenfelder mit Hilfe von Werkzeugen inhaltlich und strukturell
abgleichen
6.4 Testverfahren a) Testkonzept und Testplan erstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4) b) Testumfang festlegen, Testdaten generieren und auswählen
c) informations- und telekommunikationstechnische Systeme testen
d) Testergebnisse auswerten und dokumentieren
7. Schulung a) Schulungsziele und -methoden festlegen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7) b) Schulungsmaßnahmen, insbesondere Termine, Sachmittel und
Personaleinsatz, planen und mit Kunden abstimmen
c) Schulungsveranstaltungen organisatorisch vorbereiten
d) Schulungsinhalte strukturieren und aufbereiten
e) Anwenderschulung durchführen
Abschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
8. Informations- und telekommunika-
tionstechnische Systeme
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8)
8.1 Architekturen a) Rechnerarchitekturen beurteilen und einordnen
(§ 10Abs. 2 Nr. 8.1) b) Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln
'
c) Softwarearchitekturen an Betriebssysteme anpassen
d) Softwarearchitekturen in Netze integrieren
e) Betriebssysteme anpassen und konfigurieren
8.2 Datenbanken und Schnittstellen a) Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2) b) Datenbankstrukturen, insbesondere logische Struktur der Daten,
Objekte, Attribute, Relationen und Zugriffsmethoden, festlegen
sowie Schlüssel definieren
c) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten
und -rechte, festlegen und implementieren
d) Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität implementieren
e) Datenbanksysteme testen und optimieren
f) Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank übernehmen
g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter Nutzung einer
Abfragesprache erstellen
h) Schnittstellenprogramme in einer Datenbankprogrammierspra-
ehe erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1767
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
9. Kundenspezifische Anwendungs-
lösungen
(§ 10Abs. 2 Nr. 9)
9.1 Kundenspezifische Anpassung a) Anwendungslösungen entsprechend den kundenspezifischen
und Softwarepflege Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen
(§ 10Abs. 2 Nr. 9.1) b) Software an eine veränderte Umgebung anpassen und weiter-
entwickeln
c) Anwendungslösungen mit Hilfe von Applikationssprachen er-
weitern
d) Fehler beseitigen
e) Konfigurationen yerwalten
9.2 Bedienoberflächen a) menügesteuerte und grafische Bedienoberflächen ergonomisch
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.2) gestalten
b) Bedienoberflächen an die betrieblichen Erfordernisse anpassen
c) interaktive Applikationen unter Berücksichtigung fach- und
benutzergerechter Dialoggestaltung erstellen
9.3 Softwarebasierte Präsentation a) Konzepte für softwarebasierte Präsentationen erstellen, insbe-
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3) sondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswählen
b) Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren
c) Präsentationen durchführen
9.4 Technisches Marketing a) Leistungsumfang und Spezifikationen erstellter Anwendungs-
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4) lösungen kundengerecht dokumentieren
b) Anwendungslösungen und Dokumentationen für den Vertrieb
bereitstellen
c) Anwendungslösungen präsentieren
d) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunter-
stützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzer-
unterstützung einrichten
e) auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur Problembeseiti-
gung unterbreiten
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 10.Abs. 2 Nr. 10)
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren a) bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1) b) die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Ver-
fahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungslösun-
gen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen
c) die für das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen anwenden
d) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnitt-
stellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Ein-
satzgebietes analysieren
e) vorhandene Anwendungslösungen im Einsatzgebiet erfassen
und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirt-
schaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten
10.2 Projektplanung a) Projektziele .festlegen und Teilaufgaben definieren
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2)
b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicher-
heitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen,
insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminpla-
nung und Kostenplanung durchführen
c) einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
10.3 Projektdurchführung a) einsatzgebietsspezifische Anwendungslösungen unter Beach-
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3) tung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen
b) die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programm-
module, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren
anwenden
c) bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und
externen Dienstleistern zusammenarbeiten
d) Anwendungslösungen an Kunden übergeben, Abnahmeproto-
kolle anfertigen
e) Einführung von Anwendungslösungen unter Berücksichtigung
der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kun-
. den abstimmen und kontrollieren
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssiche- a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich auf-
rung grund der Planungsdaten durchführen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4) b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen
c) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Test-
läufe dokumentieren
d) bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungs-
alternativen aufzeigen
e) Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrech-
nungsrelevante Daten dokumentieren
2. Fachrichtung Systemintegration
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
8. Systemintegration
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8)
8.1 Systemkonfiguration a) Rechner- und Systemarchitekturen sowie Betriebssysteme
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.1) beurteilen und einordnen
b) Betriebssysteme unter Berücksichtigung ihrer Vor- und Nach-
teile für bestimmte Anwendungsbereiche auswählen und kon-
figurieren
c) Betriebssystemsteuersprachen anwenden
d) Speichermedien, Systemkomponenten und Ein- und Ausgabe-
geräte auswählen
e) Hardwarekomponenten hard- und softwareseitig einstellen, ins-
besondere Peripheriegeräte, Schnittstellen, Übertragungswege
und Übertragungsprotokolle, sowie gerätespezifische Hilfs- und
Steuerprogramme installieren und konfigurieren
f) Kompatibilität von Systemkomponenten und Peripheriegeräten
beurteilen und Kompatibilitätsprobleme lösen
g) Hard- und Softwarekomponenten in bestehende Systeme ein-
passen und in Betrieb nehmen
8.2 Netzwerke a) Vor- und Nachteile verschiedener Netzwerktopologien, -proto-
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.2) ' kolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsberei-
che bewerten
b) Netzwerkprodukte und Netzwerkbetriebssysteme auswählen,
Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme instal-
lieren und konfigurieren
c) Übergänge zwischen verschiedenen Netzwerken herstellen
d) Softwarearchitekturen in Netze integrieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1769
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
8.3 Systemlösungen a) Anwendungsprogramme und Softwarekomponenten hinsicht-
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.3) lich ihres Leistungsumfanges beurteilen und entsprechend den
Kundenanforderungen auswählen
b) Softwarekomponenten unter Beachtung von Arbeitsabläufen
und Datenflüssen zu komplexen Systemlösungen integrieren
c) Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anfor-
derungen einrichten, konfigurieren und anpassen
d) Prozeduren zur Automatisierung von Abläufen erstellen und in
den Systemablauf einbinden
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten,
festlegen und implementieren
f) Bedienoberflächen und Benutzerdialoge einrichten
g) Leistungsfähigkeit von Systemen der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik ermitteln, beurteilen und optimieren
8.4 Einführung von Systemen a) Dokumentationen zielgruppengerecht erstellen, archivieren und
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.4) pflegen, insbesondere Programmierhandbücher, technische
Dokumentationen, Hersteller-, System- sowie Benutzerdoku-
mentationen
b) Systemeinführung planen und mit den beteiligten Organisations-
einheiten abstimmen
c) Datenübernahmen planen und durchführen
d) Systeme unter Beachtung der Betriebsabläufe steuern
e) Systemkomponenten aus integrierten Systemen entfernen
9. Service
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9)
9.1 Benutzerunterstützung a) Anwendungsmöglichkeiten, Leistungsspektrum und Bedienung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.1) komplexer Systeme vor Benutzern präsentieren
b) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunter-
stützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzer-
unterstützung einrichten
c) Benutzerprobleme aufnehmen und analysieren sowie Vorschläge
zur Problemlösung unterbreiten
9.2 Fehleranalyse, Störungsbeseiti- a) Geräte prüfen, Fehler systematisch ermitteln und beseitigen,
gung Instandhaltung veranlassen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.2) b) Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen
c) Präventivmaßnahmen zur Fehlervermeidung konzipieren und
durchführen
9.3 Systemunterstützung a) Richtlinien zur Nutzung informations- und telekommunikations-
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.3) technischer Systeme erstellen und einführen, insbesondere
aa) zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen
bb) für Zugriffsberechtigungen auf Datenbestände, deren Wei-
tergabe und Speicherung
cc) zur Datensicherung und Archivierung
dd) für Notfallmaßnahmen beim Ausfall von Systemen
b) Geräte, Software, Dokumentationen und Verbrauchsmaterialien
für die Nutzung informations- und telekommunikationstechni-
scher Systeme beschaffen, bereitstellen und verwalten
c) Systemkapazitäten planen und Benutzern zuteilen
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
d) Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbeständen ein-
richten
e) Zugangsvoraussetzungen für die Nutzung externer Datenbanken
und Informations- und Telekommunikationssysteme herstellen
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 10Abs. 4 Nr. 10)
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren a) bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.1) b) die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Ver-
fahren im Hinblick auf die Anforderungen an komplexe System-
lösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen
c) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnitt-
stellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Ein-
satzgebietes analysieren
d) vorhandene Systemlösungen im Einsatzgebiet erfassen und
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirt-
schaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten
10.2 Projektplanung a) Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.2) b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicher-
heitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen,
insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminpla-
nung und Kostenplanung durchführen
c) Systemkonzeptionen unter Anwendung einsatzgebietstypischer
Verfahren erstellen
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden
10.3 Projektdurchführung a) einsatzgebietsspezifische Systemlösungen unter Beachtung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.3) wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen
b) die im Einsatzgebiet typischen Werkzeuge und Verfahren an-
wenden sowie Systemkomponenten einsetzen
c) bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und
externen Dienstleistern zusammenarbeiten
d) Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle an-
fertigen
e) Einführung von Systemlösungen unter Berücksichtigung der
organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden ab-
stimmen und kontrollieren
,10.4 Projektkontrolle, Qualitätssiche- a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich auf-
rung grund der Planungsdaten durchführen
(§ 10Abs. 4 Nr. 10.4) b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen
c) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Test-
läufe dokumentieren
d) bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungs-
alternativen aufzeigen
e) Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrech-
nungsrelevante Daten dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1771
Anlage2Teil B
(zu§ 11)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin
- Zeitliche Gliederung -
Abschnitt 1
Fachrichtung Anwendungsentwicklung
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen ·
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
5.3 Installieren und Konfigurieren
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
5.2 Programmiertechniken,
6.1 Analyse und Design, Lernziele d und e,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,
6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum VOf'\insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3 Teamarbeit
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.4 Netze, Dienste,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege,
6.3 Schnittstellenkonzepte,
9.1 kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
6.1 Analyse und Design, Lernziele a bis c,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,
6.4 Testverfahren, Lernziel c,
8.1 Architekturen,
8.2 Datenbanken und Schnittstellen,
9.2 Bedienoberflächen,
9.3 softwarebasierte Präsentation
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1 Analyse und Design, Lernziele d und e,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,
6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
7. Schulung,
9.4 technisches Marketing
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,
3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele b und c,
4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,
9.3 softwarebasierte Präsentation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1773
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
6. Systementwicklung,
8. informations- und telekommunikationstechnische Systeme,
9. kundenspezifische Anwendungslösungen
fortzuführen.
Abschnitt II
Fachrichtung Systemintegration
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
5.3 Installieren und Konfigurieren
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen ·
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
5.2 Programmiertechniken,
6.1 Analyse und Design, Lernziele d und e,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,
6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3 Teamarbeit
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
5.1 Ist-Analyse und Konzeption
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.4 Netze, Dienste,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege,
6.3 Schnittstellenkonzepte,
8.1 Systemkonfiguration,
8.2 Netzwerke,
8.3 Systemlösungen
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
6.1 Analyse und Design, Lernziele a bis c,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,
6.4 Testverfahren, Lernziel c,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1 Analyse und Design, Lernziele d und e,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,
6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
7. Schulung,
8.4 Einführung von Systemen,
9. Service
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,
3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele b, c und e, -
4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,
9.3 Systemunterstützung, Lernziel a,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 1O Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
6. Systementwicklung,
8. Systemintegration
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1775
Anlage 3 Teil A
(zu§ 17)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/
zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 16 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamt-
(§ 16Abs. 1 Nr. 1.1) wirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
b) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern
c) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften
beschreiben
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarif- a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte
recht und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären
(§ 16 Abs. 1 Nr. 1.2) b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
vergleichen
c) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
d) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegs-
möglichkeiten nennen
e) wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes be-
schreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären
f) eigene Entgeltabrechnung erläutern
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) .für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2. Geschäfts- und Leistungsp~ozesse
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Leistungserstellung und -verwer- a) den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb
tung beschreiben
(§ 16Abs. 1 Nr. 2.1)
b) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen
beurteilen
c) Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung
und -verwertung darstellen
d) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung
und -verwertung erläutern
2.2 Betriebliche Organisation a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Aus-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2.2) bildungsbetrieb unterscheiden
b) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationsein-
heiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-
scheidungsprozesse darstellen
c) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisations-
formen erläutern
d) Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen
vorschlagen
2.3 Beschaffung a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2.3) Produkten und Dienstleistungen ermitteln
b) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und
fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Angebote einholen und vergleichen
1
d) Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kon-
trollieren
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Lei-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2.4) stungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und
telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Ziel-
gruppen unterscheiden
c) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informie-
ren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen
d) Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher
Grundsätze gestalten
e) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen
mitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren
t) an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken
g) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergeb-
nis darstellen
2.5 Kaufmännische Steuerung und a) die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäfts-
Kontrolle prozesse begründen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2.5)
b) Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
c) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke aus-
werten
d) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufberei-
ten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1777
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
3. Arbeitsorganisation und Arbeits-
techniken
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informieren und Kommunizieren a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Doku-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.1) mentationen und Handbücher, in deutscher und englischer
Sprache aufgabenbezogen auswerten
b) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-
tieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
c) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen
d) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen
e) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen
sowie Standardsoftware anwenden
3.2 Planen und Organisieren a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.2) Arbeitsbereich festlegen
b) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
c) Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durch-
führen
d) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsaltema-
tiven entwickeln und beurteilen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsgestaltung vorschlagen
g) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch
einsetzen
3.3 Teamarbeit a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähig-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.3) keiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und·aus-
werten
c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
4. Informations- und telekommuni-
kationstechnische Produkte und
Märkte
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungs- a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunika-
trends tionstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirt-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.1) schaftlichkeit unterscheiden
b) Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations-
und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirt-
schaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
c) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Infor-
mations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie
ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen
bewerten
d) Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskon-
zepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme darstellen
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
4.2 Systemarchitektur, Hardware a) Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger
und Betriebssysteme informations- und telekommunikationstechnischer Systeme
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.2) unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,
Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
b) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte
nach Einsatzbereichen unterscheiden
c) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre
Anwendungsbereiche unterscheiden
4.3 Anwendungssoftware a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.3)
b) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
c) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
4.4 Netze, Dienste a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.4) Datenübertragung unterscheiden
b) Netzwerkarchitekturen unterscheiden
c) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatz-
bereichen beurteilen
d) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten
und Konditionen zur Nutzung vergleichen
e) systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Infor-
mations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
5. Herstellen und Betreuen von
Systemlösungen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Ist-Analyse und Konzeption a) Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur
(§ 16Abs. 1 Nr. 5.1) Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeits-
ablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren
b) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichti-
gung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der
Benutzer feststellen
c) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungs-
varianten entwickeln und beurteilen
d) Datenmodelle entwerfen
e) die zu erbringende Leistung dokumentieren
5.2 Programmiertechniken a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unter-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 5.2) scheiden
b) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
c) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache er-
stellen
5.3 Installieren und Konfigurieren a) Systeme zusammenstellen und verbinden
(§ 16 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren
c) Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büro-
anwendungen, installieren und konfigurieren
d) Systeme testen
e) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation
zusammenstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1779
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
5.4 Datenschutz und Urheberrecht a) Verschlüsselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden an-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 5.4) wenden
b) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
c) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
d) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheim-
nisses anwenden
e) Daten archivieren, nicht mehr benötigte Datenbestände löschen,
Datenträger entsorgen
5.5 Systempflege a) Datenbankmodelle unterscheiden
(§ 16 Abs. 1 Nr. 5.5) b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen
durchführen
c) Daten unterschiedlicher Formate übernehmen
d) Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konver-
tieren
e) Datensicherung durchführen
f) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten
defekter Datenträger anwenden
g) Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoft-
ware durchführen
h) Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren
und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln
i) Wartungsmaßnahmen durchführen
k) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6. Marketing
(§ 16Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Marktbeobachtung a) Informationsbedarf an Marktdaten feststellen
(§ 16 Ab's. 1 Nr. 6.1)
b) zukünftige Entwicklung der Verkaufspreise am Markt unter
Berücksichtigung von Innovationszyklen abschätzen
c) Informationen über Mitbewerber, deren Verkaufsverhalten und
Werbung auswerten
d) Informationen über Marktsegmente und Kaufverhalten unter-
schiedlicher Kundengruppen erfassen und daraus Anforderun-
gen für die Produktplanung und -gestaltung ableiten
e) Anfragen, erstellte Angebote, eingegangene Aufträge und Rekla-
mationen auswerten
6.2 Marketinginstrumente a) verschiedene Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher
(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.2) Marketinginstrumente, insbesondere Produktgestaltung, Preis-
gestaltung, Werbung, Vertriebswege und Serviceangebote, für
den Ausbildungsbetrieb beurteilen
b) Produkt- und Preisgestaltung sowie Serviceangebote in Zu-
sammenarbeit mit den beteiligten Organisationseinheiten ab-
stimmen
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6.3 Werbung und Verkaufsförderung a) Werbeziele unter Berücksichtigung des Produktsortiments, der
(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.3) Stellung des Produktes im Markt und der Zielgruppen definieren
b) Werbemaßnahmen, insbesondere Werbemittel, -träger und
-kosten, planen
c) Daten zur Erfolgskontrolle von Werbung ermitteln und auswerten
d) an Konzepten für verkaufsfördernde Maßnahmen mitwirken
7. Vertrieb
(§ 16 Abs: 1 Nr. 7)
7.1 Vertriebstechniken a) Vertriebswege für unterschiedliche Produkt- und Zielgruppen
(§ 16Abs. 1 Nr. 7.1) sowie die damit verbundenen Kosten ermitteln
b) Kundenkontakte und Informationen über den Kundenstamm des
Ausbildungsunternehmens systematisch auswerten und für die
Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen
c) Kundenkontakte vorbereiten, herstellen sowie die Ergebnisse
festhalten und aufbereiten
7.2 Kundenberatung a) Kundenwünsche und -erwartungen hinsichtlich der Eigenschaf-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 7.2) ten der Produkte mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen
und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
b) Produkte und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes unter
Beachtung der Kundenwünsche aus technischer und kauf-
männischer Sicht präsentieren sowie Kunden bei der Auswahl
beraten
8. Kundenspezifische Systemlösun-
gen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Analyse a) Geschäftsprozesse des Kunden im Hinblick auf die Anforderun-
(§ 16Abs. 1 Nr. 8.1) gen an Systeme der Informations- und Telekommunikations-
technik analysieren
b) Organisationsstruktur, Informationswege und -verarbeitung so-
wie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen
des Kundenunternehmens analysieren
c) Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik des
Kunden erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit,
Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit
I
bewerten
d) relevante Mengengerüste, insbesondere Datenbestände und
Transaktionsvolumen, ermitteln
e) Richtlinien des Kundenunternehmens zum Einsatz von Syste-
men der Informations- und Telekommunikationstechnik aus-
werten sowie technische und organisatorische Rahmenbedin-
gungen für die Auftragsdurchführung ermitteln
8.2 Konzeption a) Realisierungsmöglichkeiten der Kundenanforderungen in Ab-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.2) sprache mit den beteiligten Organisationseinheiten, unter
Berücksichtigung von Kapazitäten, Ressourcen und Terminen,
abschätzen
b) Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher, wirtschaft-
licher, arbeitsorganisatorischer und sozialer Aspekte entwickeln
und bewerten
c) Systemkonfiguration sowie Hard- und Softwareschnittstellen
festlegen; Vernetzungen planen
d) Ein- und Ausgabeformate, Dateien und Verarbeitungsalgo-
rithmen festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1781
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
e) Datenbankstrukturen unter Beachtung von Datenmodellen ent-
werfen
f) Benutzerkommunikation und Bedienoberflächen unter Beach-
tung ergonomischerGesichtspunkte konzipieren
g) kundenspezifische Softwarelösungen konzipieren
h) Abläufe zur Auftragsdurchführung festlegen
i) Kosten-Nutzen-Rechnung für den Kunden erstellen
8.3 Servicekonzepte a) Serviceleistungen mit Kunden abstimmen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.3) b) Leistungen zur Benutzerunterstützung festlegen
c) Einführungs- und Schulungsmaßnahmen unter Berücksichtigung
der Kundenwünsche konzipieren
9. Auftragsbearbeitung
(§ 16 Abs. 1 Nr. 9)
9.1 Angebotserstellung a) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln
(§ 16 Abs. 1 Nr. 9.1) b) Angebotspreis unter Berücksichtigung von Zuschlägen ermitteln
c) Serviceleistungen kalkulieren
d) Angebote unter Berücksichtigung von technischen Spezifikatio-
nen, Gewährleistung sowie der kaufmännischen und rechtlichen
Bedingungen erstellen
e) Finanzierungsarten unterscheiden und Kunden über Finanzie-
rungsmöglichkeiten beraten
9.2 Verträge a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Vertragsarten und deren
(§ 16 Abs. 1 Nr. 9.2) rechtliche und kaufmännische Bedeutung erläutern
b) Vertragsverhandlungen führen und Verträge unterschriftsreif
vorbereiten
c) Reklamationen bearbeiten
9.3 Abrechnen von Leistungen a) Rechnungen erstellen, Daten für das betriebliche Rechnungs-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 9.3) wesen aufbereiten
b) Zahlungsvorgänge überwachen, eingegangene Zahlungen erfas-
sen und prüfen sowie Buchung vorbereiten
c) betriebsübliche Maßnahmen bei Zahlungsverzug durchführen
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 16 Abs. 1 Nr. 10)
10.1 Projektplanung a) Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren
(§ 16Abs. 1 Nr.10.1) b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicher-
heitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen,
insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminpla-
nung und Kostenplanung durchführen
c) Bedarf an Fremdleistungen ermitteln, Termine für die Bereitstel-
lung von Fremdleistungen abstimmen sowie Aufträge vergeben
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden
10.2 Projektdurchführung a) Aufträge unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vor-
(§ 16 Abs. 1 Nr. 10.2} gaben kundengerecht ausführen
b) die zum Projektumfang gehörenden Fremdleistungen koordi-
nieren
c) Leistungen externer Anbieter prüfen, überwachen und abnehmen
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
d) Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen
e) Systemeinführungen unter Berücksichtigung der organisatori-
schen und terminlichen Vorgaben mit Kunden abstimmen und
kontrollieren
f) Benutzer in die Bedienung der Systeme einweisen
g) Schulungsziele und -methoden festlegen sowie Benutzerschu-
lung durchführen
10.3 Projektkontrolle, Qualitätssiche- a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich auf-
rung grund der Planungsdaten durchführen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 10.3)
b) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und technische Prüfun-
gen dokumentieren
c) Bedienungsunterlagen und andere Dokumentationen zusam-
menstellen und modifizieren
d) Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen
e) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Lösungsalter-
nativen aufzeigen
f) Nachkalkulationen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1783
Anlage 3 Teil B
(zu§ 17)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/
zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
5.3 Installieren und Konfigurieren
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,
6.1 Marktbeobachtung, Lernziel c,
7.1 Vertriebstechniken, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
5.2 Programmiertechniken
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3 Teamarbeit
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.4 Netze, Dienste,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
5.2 Programmiertechniken, Lernziele b und c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
7.2 Kundenberatung,
8. kundenspezifische Systemlösungen,
9. Auftragsbearbeitung
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a bis e,
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
6.1 Marktbeobachtung, Lernziele a, b, d und e,
6.2 Marketinginstrumente,
6.3 Werbung und Verkaufsförderung,
7.1 Vertriebstechniken, Lernziel a,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele c, d, e und g,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
7. Vertrieb,
8. kundenspezifische Systemlösungen,
9. Auftragsbearbeitung
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1785
Anlage 4 Teil A
(zu§ 23)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamt-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.1) wirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
b) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern
c) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften
beschreiben
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarif- a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte
recht und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.2)
b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
vergleichen
c) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
d) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegs-
möglichkeiten nennen
e) wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes be-
schreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären
f) eigene Entgeltabrechnung erläutern
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten. der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2. Geschäfts- und Leistungsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Leistungserstellung und -verwer- a) den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb
tung beschreiben
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen
beurteilen
c) Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung
und -verwertung darstellen
d) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung
und -verwertung erläutern
2.2 Betriebliche Organisation a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Aus-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.2) bildungsbetrieb unterscheiden
b) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationsein-
heiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-
scheidungsprozesse darstellen
c) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisations-
formen erläutern
d) Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen
vorschlagen
2.3 Beschaffung a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.3) Produkten und Dienstleistungen ermitteln
b) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und
fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Angebote einholen und vergleichen
d) Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kon-
trollieren
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Lei-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.4) stungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und
telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Ziel-
gruppen unterscheiden
c) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informie-
ren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen
d) Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher
Grundsätze gestalten
e) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen
mitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren
f) an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken
g) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergeb-
nis darstellen
2.5 Kaufmännische Steuerung und a) die Notwendigkeit der Steuen.mg und Kontrolle der Ge~chäfts-
Kontrolle prozesse begründen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2.5)
b) Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
c) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke aus-
werten
d) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufberei-
ten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1787
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
3. Arbeitsorganisation und Arbeits-
techniken
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Informieren und Kommunizieren a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Doku-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.1) mentationen und Handbücher, in deutscher und englischer
Sprache aufgabenbezogen auswerten
b) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-
tieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
c) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen
d) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen
e) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen
sowie Standardsoftware anwenden
3.2 Planen und Organisieren a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.2) Arbeitsbereich festlegen
b) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
c) Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durch-
führen
d) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalterna-
tiven entwickeln und beurteilen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsgestaltung vorschlagen
g) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch
einsetzen
3.3 Teamarbeit a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähig-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3.3) keiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus-
werten
c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-
genen Ergebnisses anwenden
4. Informations- und telekommuni-
kationstechnische Produkte und
Märkte
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungs- a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunika-
trends tionstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirt-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.1) schaftlichkeit unterscheiden
b) Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations-
und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirt-
schaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
c) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Infor-
mations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie
ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen
bewerten
d) Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskon-
zepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme darstellen
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
4.2 Systemarchitektur, Hardware a) Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger
und Betriebssysteme informations- und telekommunikationstechnischer Systeme
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.2) unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,
Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
b) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte
nach Einsatzbereichen unterscheiden
c) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre
Anwendungsbereiche unterscheiden
4.3 Anwendungssoftware a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.3)
b) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
c) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
4.4 Netze, Dienste a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4.4) Datenübertragung unterscheiden
b) Netzwerkarchitekturen unterscheiden
c) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatz-
bereichen beurteilen
d) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten
und Konditionen zur Nutzung vergleichen
e) systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Infor-
mations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
5. Herstellen und Betreuen von
Systemlösungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Ist-Analyse und Konzeption a) Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.1) Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeits-
ablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren
b) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichti-
gung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der
Benutzer feststellen
c) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungs-
varianten entwickeln und beurteilen
d) Datenmodelle entwerfen
e) die zu erbringende Leistung dokumentieren
5.2 Programmiertechniken a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unter-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.2) scheiden
b) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
c) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache er-
stellen
5.3 Installieren und Konfigurieren a) Systeme zusammenstellen und verbinden
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.3)
b) Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren
c) Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büro-
anwendungen, installieren und konfigurieren
d) Systeme testen
e) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation
zusammenstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1789
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
5.4 Datenschutz und Urheberrecht a) Verschlüsselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden an-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.4) wenden
b) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
c) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
d) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheim-
nisses anwenden
e) Daten archivieren, nicht mehr benötigte Datenbestände löschen,
Datenträger entsorgen
5.5 Systempflege a) Datenbankmodelle unterscheiden
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5.5)
b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen
durchführen
c) Daten unterschiedlicher Formate übernehmen
d) Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konver-
tieren
e) Datensicherung durchführen
f) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten
defekter Datenträger anwenden
g) Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoft-
ware durchführen
h) Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren
und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln
i) Wartungsmaßnahmen durchführen
k) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6. Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Geschäftsprozesse a) den Aufbau der Organisationseinheiten des Ausbildungsbetrie-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) bes sowie deren Funktionen und Kommunikationswege dar-
stellen
b) die wesentlichen betrieblichen Voraussetzungen für die Erstei-
lung der Leistungen und deren Abnahme erläutern
c) Abnehmer oder Kunden über die Leistungspalette informieren
d) ausgewählte Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Organisa-
tionseinheiten unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften
und Verfahrensregeln ausführen
e) mit internen und externen Stellen unter Beachtung von Ge-
schäftsordnungen und geschäftlichen Gepflogenheiten zusam-
menarbeiten
f) das Zusammenspiel von Leistungserstellung und Informations-
fluß des Ausbildungsbetriebes erklären, mit dem Leistungspro-
zeß anfallende Daten erfassen und weiterleiten
g) Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik zur
Erledigung von Fachaufgaben einsetzen
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle a) bei der Planung der Leistungserstellung mitwirken
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)
b) Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen analysieren,
Daten zur Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung aus-
werten
c) Störungen im Prozeß der Leistungserstellung in wirtschaftlicher
und organisatorischer Hinsicht analysieren sowie Maßnahmen
zu ihrer Behebung einleiten
d) Verfahren und Vorschriften zur Qualitätssicherung anwenden
7. Rahmenbedingungen für den Ein-
satz von Informations- und Tele-
kommunikationstechnik
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Arbeitsorganisation und Organisa- a) Methoden der Arbeitsorganisation und -planung des Ausbil-
tionsentwicklung dungsbetriebes beschreiben
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.1)
b) Zusammenhang zwischen Arbeitsorganisation, dem Einsatz von
informations- und telekommunikationstechnischen Systemen
und Rationalisierung bewerten
c) Wirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations-
und Telekommunikationstechnik auf die Arbeitsorganisation und
die Mitarbeiter an Beispielen des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
d) Vorschläge zur Veränderung von Arbeitsabläufen im Zusammen-
hang mit der Einführung von Systemen der Informations- und
Telekommunikationstechnik erarbeiten
e) Methoden und Aufgaben der Organisationsentwicklung im
Unternehmen erläutern
f) Beteiligungsstrukturen und Mitwirkungsrechte bei der Ein-
führung von informations- und telekommunikationstechnischen
Systemen berücksichtigen
7.2 Informationsorganisation a) Ursachen für Störungen im betrieblichen Informationsfluß unter-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.2) suchen und Gegenmaßnahmen vorschlagen
b) Schnittstellen, Übergabeparameter und Schlüsselsysteme im
betrieblichen Informationsfluß definieren und dokumentieren
c) an der Entwicklung von arbeitsorganisatorischen, arbeitsgestal-
terischen und technischen Standards der betrieblichen Systeme
der Informations- und Telekommunikationstechnik mitarbeiten
und ihre Umsetzung kontrollieren
d) Richtlinien und Handbücher für die Nutzung von Systemen der
Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten und
aktualisieren
7.3 Personalwirtschaft a) Verfahren und Einflußfaktoren der Personalplanung, -beschaf-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.3) fung und -abrechnung unter Gesichtspunkten ihrer organisato-
rischen Abwicklung erläutern
b) betriebliche Maßnahmen der Personalführung, -betreuung und
-entwicklung als Instrumente zur Mitarbeitermotivation und
-qualifikation aufzeigen
c) Auswirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations-
und Telekommunikationstechnik auf Qualifikationsanforde-
rungen und -struktur feststellen; Ergebnisse für Planung und
Durchführung von Aus- und Weiterbildung im Unternehmen auf-
bereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1791
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
7.4 Rechnungswesen und Controlling a) Aufgaben, Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens erläutern
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.4) b) Aufgaben und Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung
darstellen sowie die Verbindung zur Buchführung am Beispiel
des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Voll- und Teilkostenrechnungen sowie Wirtschaftlichkeitsbe-
rechnungen durchführen, Ergebnisse für betriebliche Entschei-
dungen anwenden
d) Daten für die Betriebsabrechnung erheben und abgrenzen
e) Informations- und Steuerungsinstrumente des Controllings an
Beispielen des Einsatzes von informations- und telekommuni-
kationstechnischen Systemen anwenden
f) Kennziffern für die Auslastung und den wirtschaftlichen Einsatz
von informations- und telekommunikationstechnischen Syste-
men ermitteln und als Planungsgrundlage bei der Einführung
oder Anpassung von Systemen verwenden
8. Projektplanung und -durchführung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Anforderungsanalyse a) Fachaufgaben und betriebliche Funktionsbereiche im Hinblick
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.1) auf die Möglichkeiten des Einsatzes von Systemen der lnforma-
tions- und Telekommunikationstechnik analysieren
b) Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation sowie die damit verbun-
denen Datenflüsse und Schnittstellen analysieren
c) Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik des
Ausbildungsbetriebes auf ihre Eignung, Erweiterbarkeit und Wirt-
schaftlichkeit zur Lösung von Fachaufgaben beurteilen
d) Anforderungsanalysen in Zusammenarbeit mit den beteiligten
Organisationseinheiten und unter Berücksichtigung von Mitwir-
kungsrechten durchführen
8.2 Konzeption a) Hard- und Softwarekonfiguration festlegen; Vernetzungen planen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.2) b) Ein- und Ausgabeformate, Dateien und Verarbeitungsalgorith-
men festlegen
c) Datenmodelle entwickeln sowie Datenbankstrukturen festlegen
d) Benutzerkommunikation und Bedienoberflächen unter Beach-
tung ergonomischer Gesichtspunkte konzipieren
e) Standard- und Individuallösungen unter Aspekten der Wirt-
schaftlichkeit, Erweiterbarkeit und des Wartungsaufwandes kon-
zipieren
f) Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher, wirtschaft-
licher, arbeitsorganisatorischer und sozialer Aspekte entwickeln
und bewerten
g) Pflichtenhefte für die Einführung oder Anpassung von Systemen
der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen
8.3 Projektvorbereitung a) Projektplanung zur Einführung oder Anpassung von Systemen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.3) der Informations- und Telekommunikationstechnik, insbeson-
dere für Teilaufgaben Personal-, Sachmittel-, Termin- und
Kostenplanung, durchführen
b) Kosten- und Nutzenrechnung für Investitionen zur Einführung
von Systemen der Informations- und Telekommunikationstech-
)
nik erstellen sowie Kapitalbedarfsrechnungen durchführen
c) die geplante Einführung oder Änderung von Systemen der lnfor-
mations- und Telekommunikationstechnik hinsichtlich der Aus-
wirkungen auf die Qualifikationsanforderungen an die Benutzer
und die Arbeitsintensität beurteilen
d) Konzepte für Systemlösungen präsentieren
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
8.4 Projektdurchführung a) Vorgehensmodell und betriebliche Standards zur Projektdurch-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.4) führung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
b) Projektdurchführung mit den beteiligten Organisationseinheiten
des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung der Auswir-
kungen auf die Betriebsabläufe abstimmen
c) betriebliche Voraussetzungen für die Abwicklung von Auftrags-
leistungen herstellen
d) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleiche auf-
grund der Planungsdaten durchführen
e) Projektabläufe analysieren und Verbesserungsvorschläge ent-
wickeln
f) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und technische Prüfun-
gen dokumentieren
9. Beschaffen und Bereitstellen von
Systemen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9)
9.1 Einkauf a) Leistungen ausschreiben
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.1) b) Bezugsquellen ermitteln
c) Gespräche mit Anbietern und Lieferanten systematisch vorberei-
ten, führen und nachbereiten
d) Vertragsverhandlungen führen und Verträge abschließen
9.2 Auftragsabwicklung a) Vertragserfüllung überwachen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.2) b) erbrachte Leistungen prüfen, bewerten und abnehmen
c) Maßnahmen bei Leistungsstörungen einleiten
9.3 Installation und Optimierung a) Systemlösungen nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.3) einrichten und anpassen
b) Vorschläge für Leistungsverbesserungen betrieblicher System-
lösungen erarbeiten und umsetzen
c) ein Entwicklungssystem zur Erstellung von Anwendungslösun-
gen anwenden
d) Systemlösungen in Zusammenarbeit mit den Benutzern einführen
9.4 Systemverwaltung a) Benutzerzugänge für branchenspezifische Informationsdienste
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.4) und Expertensysteme einrichten und die Kostenentwicklung
dokumentieren
b) Datenbanken an veränderte Anforderungen anpassen
c) Methoden zur fach- und benutzergerechten Pflege und Ver-
waltung von Datenbeständen sowie zur Sicherung der Daten-
integrität entwickeln
d) Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des
Datenschutzes planen und in Zusammenarbeit mit den Benut-
zern umsetzen
e) Systemressourcen verwalten und Benutzern zuteilen
f) informations- und telekommunikationstechnisches Inventar und
Verbrauchsmaterial verwalten
10. Benutzerberatung und -unterstüt-
zung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10)
10.1 Ergonomie a) Bildschirmarbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.1) prüfen und einrichten
b) Benutzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung gesundheit-
licher Risiken im Umgang mit Systemen der Informations- und
Telekommunikationstechnik beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1793
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
10.2 Anwendungsprobleme a) Hard- und Softwarefehler, Bedienungsfehler und Probleme der
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.2) Informations- und Arbeitsorganisation voneinander abgrenzen
b) Störungen nach Art, Umfang und Häufigkeit analysieren und
dokumentieren
c) Anwendungsprobleme unter Berücksichtigung von Wirtschaft-
lichkeit, technischer Realisierbarkeit und Schulungsaufwand
lösen
d) Verbesserungen bei der Nutzung von Anwendungssystemen in
Zusammenarbeit mit den Benutzern erarbeiten
10.3 Einweisen und Schulen a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung der Systeme einweisen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.3) und beraten
b) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunter-
stützung auswählen und bereitstellen
c) Benutzerschulungen planen und durchführen
Abschnitt III: Fachbereichsspezifische Ausbildungsinhalte
1. Industrie
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6. Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Geschäftsprozesse a) das Zusammenspiel von Material-, Waren- und Informationsfluß
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) darstellen
b) für den Ausbildungsbetrieb typische Beschaffungsvorgänge
durchführen, insbesondere
aa) Bedarf ermitteln
bb) Bezugsquellen ermitteln und prüfen
cc) Angebote einholen und vergleichen
dd) Bestellungen bearbeiten und überwachen
c) betriebstypische Formen der Lagerhaltung abgrenzen
d) Produkte und Produktionsverfahren erläutern und bei der Pro-
duktionsvorbereitung mitwirken
e) vertriebliche Aufgaben durchfühFen, insbesondere
aa) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen
bb) Aufträge annehmen und bearbeiten
f) Daten für das Rechnungswesen bereitstellen
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle a) Maßnahmen und Methoden des Ausbildungsbetriebes zur Pla-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) nung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung dar-
stellen
b) den Prozeß der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und orga-
nisatorischer Hinsicht analysieren, Störungen feststellen und
Gegenmaßnahmen einleiten
c) die Auswirkungen von betrieblichen Strukturveränderungen, ins-
besondere beim Technik- und Rohstoffeinsatz und bei Maß-
nahmen zum Umweltschutz, analysieren und bewerten
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
2. Handel
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
6. Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Geschäftsprozesse a) das Zusammenspiel von Waren- und Informationsfluß des Aus-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) bildungsbetriebes erläutern
b) Einkaufsvorgänge durchführen, insbesondere
aa) Bezugsquellen ermitteln
bb) Lieferanten und Artikel auswählen
cc) bei der Gestaltung von Sortimenten und Preisen mitwir-
ken
dd) Mengen und Zeiten disponieren, Lieferungen überwachen
c) Lagerbestände überprüfen, Warenein- und -ausgang über-
wachen sowie Lagerdaten aktualisieren
d) Verkaufs- und Bestandsdaten erfassen und auswerten
e) Marktanalyse durchführen, Preise, Leistungen und Konditionen
von Wettbewerbern auswerten
f) Warenwirtschaftssysteme für Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf
sowie deren Leistungsfähigkeit beurteilen
g) Zahlungsverkehr überwachen
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle a) Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unterneh-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) mens zu Kunden, Lieferanten, Organisationen und Banken sowie
deren Unterstützung durch das informations- und telekommuni-
kationstechnische System aufzeigen
b) Störungen im Geschäftsprozeß, insbesondere bei Lieferverzug,
feststellen und Gegenmaßnahmen einleiten
c) an Maßnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Waren-
wirtschaft mitwirken
3. Banken
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6. Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Geschäftsprozesse a) Aufgaben und Ablauf des Zahlungsverkehrs im ausbildenden
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6·.1) Betrieb erläutern
b) bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei der
Kontoführung, dem Inlandszahlungsverkehr, dem dokumentären
und nicht dokumentären Auslandsgeschäft, mitwirken
c) Arten und Bedeutung der Geld- und Kapitalanlage erläutern, ins-
besondere die Anlage auf Konten und Wertpapieren
d) bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften mitwirken
e) Arten und Bedeutung von Kreditgeschäften abgrenzen und bei
der Bearbeitung und Prüfung mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1795
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle a) Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unterneh-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) mens zu Kunden und Partnern sowie deren Unterstützung durch
das informations- und telekomtnunikationstechnische System
erklären
b) informations- und telekommunikationstechnische Maßnahmen
und Methoden des Ausbildungsbetriebes zur Planung, Steue-
rung und Kontrolle der Leistungserstellung, insbesondere Mana-
gementinformationssysteme und datenverarbeitungsgestütztes
Controlling, nutzen
c) an Maßnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Lei-
stungserstellung mitwirken, insbesondere Analysedaten sowie
Daten zur Kundenberatung und Kundenbilanzauswertung be-
schaffen und erfassen
d) Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Qualitätssicherung
erläutern, insbesondere Kundenanforderungen und Leistungs-
angebot der Bank vergleichen
e) interne Vorschriften zur Qualitätssicherung, insbesondere Arbeits-
anweisungen und Revisionsvorschriften, anwenden
f} Prozesse der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organi-
satorischer Hinsicht analysieren, Störungen feststellen und
Gegenmaßnahmen einleiten
4. Versicherungen
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
6. Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Geschäftsprozesse a) Versicherungsprodukte aus den Sparten Lebens- und Unfall-,
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) Kranken- und Schadensversicherung gegeneinander abgren-
zen
b) bei der Ermittlung und Fortschreibung der Marktsegmente mit-
wirken
c) Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten
d) Kunden unter Berücksichtigung von Produktqualität, Kunden-
nutzen und -zufriedenheit beraten
e) Aufgaben in der Antragsbearbeitung übernehmen, insbesondere
in den Bereichen Beratung und Risikoanalyse; Problemlösungen
vorschlagen
f) Versicherungsverträge unter Berücksichtigung von Risikoände-
rungen sowie der Maßgabe der Erhaltung der Wertbeständig-
keit des Versicherungsschutzes und der Bestandserhaltung
überwachen
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle a) versicherungsspezifische Rechtsgrundlagen sowie betriebliche
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) Regelungen anwenden
b) Daten, insbesondere aus den Funktionsbereichen Antrag, Ver-
trag und Leistung sowie zu den betrieblichen Zielen der ertrags-
orientierten Steuerung, aufbereiten und auswerten
c) den Einsatz von informations- und telekommunikationstechni-
sehen Systemen prüfen und Verbesserungen vorschlagen
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
5. Kr a n k e n h a u s
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
6. Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Geschäftsprozesse a) Struktur und Kommunikationswege der Organisationseinheiten,
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) insbesondere für die Bereiche Pflege, Diagnostik, Therapie, Ver-
sorgung und Verwaltung, unterscheiden
b) Patientendaten erfassen und verwalten, insbesondere Kranken-
akten anlegen sowie Belege und patientenbezogene Dokumente
erstellen und weiterleiten
c) an der Organisation von Versorgungsabläufen mitwirken
d) die für die Abrechnung mit den Kostenträgern relevanten Daten
erfassen und für das Rechnungswesen und die Statistik aufbe-
reiten
e) Materialbedarfsplanungen durchführen, insbesondere Medika-
mente und Verbrauchsgüter unter Berücksichtigung von Bestell-
und Lagerfristen beschaffen
f) bei der Perscmaleinsatzplanung und ihrer Abstimmung zwischen
den Bereichen ärztliche Versorgung, Pflege und Verwaltung mit-
wirken
g) Zugänge zu Online-Diensten der medizinischen Dokumentation
herstellen sowie medizinische Dokumentationen beschaffen und
verwalten
h) krankenhausspezifische informations- und telekommunikations-
technische Systeme, insbesondere zum Patientenmanagement,
zur Dienst- und Terminplanung, zur Befundverwaltung und medi-
zinischen Dokumentation anwenden
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle a) die für die Krankenhausorganisation wesentlichen Aufgaben
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) analysieren und mit den jeweiligen Organisationseinheiten Ver-
fahren zur Erfassung und Bewertung der erbrachten Leistung
entwickeln und einsetzen
b) den Einsatz von Informations- und Telekommunikationssyste-
men, insbesondere in den Bereichen Terminüberwachung,
Medikamentenverbrauch und Patientenverwaltung analysieren
und Verbesserungen vorschlagen
c) Störungen im Verwaltungsablauf analysieren und mit den Orga-
nisationseinheiten Gegenmaßnahmen entwickeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1797
Anlage4 Teil B
(zu§ 23)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
5.3 Installieren und Konfigurieren
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,
6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt II)
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen ·
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
5.2 Programmiertechniken
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3 Teamarbeit
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt III),
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle (Abschnitt II) in Verbindung mit Berufsbildposition 6.2 (Abschnitt III) für die
jeweilige Branche,
7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele a bis c,
7.2 Informationsorganisation, Lernziele a und b,
7.4 Rechnungswesen und Controlling, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Informieren und Kommunizieren,
6.1 Geschäftsprozesse (Abschnitt II)
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.4 Netze, Dienste,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege,
9.1 Einkauf,
9.2 Auftragsabwicklung,
9.3 Installation und Optimierung,
9.4 Systemverwaltung,
10.1 Ergonomie,
10.2 Anwendungsprobleme
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
5.2 Programmiertechniken,
6. branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)
fortzuführen.
3. AusbHdungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
7 .3 Personalwirtschaft, Lernziele b und c,
10.3 Einweisen und Schulen
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Informieren und Kommunizieren,
4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,
6. branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
7.1 Arbeitsorganisation und Örganisationsentwicklung, Lernziele d, e und f,
7.2 Informationsorganisation, Lernziele c und d,
7.3 Personalwirtschaft, Lernziel a,
7.4 Rechnungswesen und Controlling, Lernziele c, e und f,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1799
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
6. branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
8. Projektplanung und -durchführung
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
6. branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III),
7.4 Rechnungswesen und Controlling,
9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen
fortzuführen.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Zweite Verordnung
zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
Vom 11. Juli 1997
Auf Grund g) An die Angabe „Zu § 151 des Gesetzes" wird
- des§ 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 134 Abs. 3 angefügt:
Nr. 3, § 135 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4, § 137 Abs. 4, § 139 ,,und§ 212 der Abgabenordnung".
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 140 Abs. 4 Nr. 1, § 141
Abs. 8 und 9, § 142 Abs. 4, § 143 Abs. 6, § 145 Abs. 4, 2. In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b wird die Zahl „1,5"
§ 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4 und§ 150 Nr. 8 durch die Zahl „2" ersetzt.
des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 132
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 135 Abs. 3 Nr. 1 und 3, ,,(4) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der
§ 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 140 Bundesmonopolverwaltung ausnahmsweise die
Abs. 4 Nr. 1, § 142Abs. 4, § 143Abs. 6, § 147 Abs. 2 und Gewinnung von Branntwein im Branntweinlager
§ 148 Abs. 4 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom zulassen, wenn der Alkohol in einem betriebswirt-
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) und § 134 Abs. 3 schaftlich nicht auf die Branntweingewinnung ab-
Nr. 3, § 145 Abs. 4 und§ 150 Nr. 8 durch Artikel 3 Abs. 1 gestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962) ein- Steuerbelangen durch andere als Verschlußmaß-
gefügt und § 135 Abs. 3 Nr. 4, § 141 Abs. 8 und 9 und nahmen Rechnung getragen werden kann."
§ 146 Abs. 7 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962) geändert worden sind, 4. § 9 wird wie folgt geändert:
sowie
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „ 1,5" durch die
- des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März Zahl „2" ersetzt.
1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 26 Nr. 43 des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)
geändert worden ist, ,,(2) Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheits-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: leistung wird die unversteuert ent1""1ommene
Menge an unvergälltem Alkohol nur zu einem
Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt."
Artikel 1
c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
Die Branntweinsteuerverordnung vom 21 . Januar 1994 fügt:
(BGBI. 1 S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen „Es kann auch die ermäßigte Sicherheit nach
vom 29. August 1996 (BGBI. 1 S. 1346), wird wie folgt Absatz 2 bis auf den vollen Steuerwert erhöhen."
geändert:
5. § 12 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
,,§ 12
a) Die Angabe „Zu den §§ 132, 139 des Gesetzes"
Aufnahme von Abfindungsbranntwein
wird durch die Angabe „Zu den §§ 132, 135, 139
des Gesetzes" ersetzt. (1) Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber
unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung
b) Die Angabe bei§ 31 wird wie folgt gefaßt:
erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obst-
,,Steuerfreie Erzeugnisse aus vergälltem Branntwein". stoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Lager
c) Nach der Angabe ,,§ 41 Berechtigter Empfänger" aufzunehmen und für diesen Branntwein eine um
wird eingefügt: 1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an
,,§ 41 a Rücksendung unversteuerter Erzeugnisse durch Obstbranntwein steuerfrei - auch in Teilmengen - in
den berechtigten Empfänger". den freien Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist,
daß der Lagerinhaber selbst eine Obstverschluß-
d) Die Angabe „Zu § 142 des Gesetzes" wird durch brennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei min-
die Angabe „Zu den §§ 141 , 142 des Gesetzes" destens 5 vom Hundert der im Kalenderjahr in das
ersetzt. Lager verbrachten Alkoholmenge an Abfindungs-
e) Nach der Angabe ,,§ 45 Verbringen aus dem freien branntwein oder mindestens 20 000 IA im gleichen
Verkehr anderer Mitgliedstaaten" wird eingefügt: Zeitraum herstellt und zusammen mit dem Abfin-
„Zu § 145 des Gesetzes dungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obst-
branntwein verarbeitet.
§ 45a Verbringen durch Privatpersonen".
(2) Der in das Branntweinlager aufzunehmende
f) Nach der Angabe ,,§ 48 Verbringen von Erzeugnis-
Abfindungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der
sen des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten,
Lagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins
Steuerentlastung" wird eingefügt:
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
„Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes gen und auf Verlangen des Hauptzollamts dessen
§ 48a Transitverkehr mit Erzeugnissen des freien Ver- Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen.
kehrs". Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1801
teiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Lagerin- b) In § 30 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,, , aus-
haber nachweist, daß er oder eine von ihm beauftrag- genommen Nr. 7," gestrichen.
te Person den Branntwein von einem registrierten
Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfin- 14. § 31 wird wie folgt gefaßt:
dung hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt
,,§31
kann dazu nähere Anordnungen treffen. Es kann auch
den Herkunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer Steuerfreie Erzeugnisse
anerkennen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein aus vergälltem Branntwein
ausschließlich von Abfindungsbr~nnern oder Stoff- Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4
besitzern erwirbt und Steuerbelange nicht entgegen- des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder
stehen. einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergäll-
(3) Der Obstbranntwein kann aus dem Branntwein- tem Branntwein nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steu-
lager nur dann unter Steueraussetzung versandt erfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach
werden, wenn sich eine entsprechende Menge nicht dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies
unter Abfindung erzeugten Obstbranntweins buch- gilt nicht, wenn festgestellt wurde, daß die brannt-
mäßig im Lager befindet und diese von gleicher Art weinhaltige Ware mit unvergälltem Branntwein herge-
und Qualität wie der zu versendende Obstbranntwein stellt wurde oder daß sie von einer Beschaffenheit ist,
ist. die einen Mißbrauch der Steuerfreiheit befürchten
(4) Das Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der läßt."
Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an."
15. § 34 wird wie folgt geändert:
6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „keinen"
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: das Wort „steuerbegünstigten" eingefügt.
,,Ist er Hersteller von Trinkbranntwein in Fertig- b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
packungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die ,,(6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von
Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch Getränke- und Lebensmittelaromen im Brannt-
über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwaren- weinlager gestatten."
lagerung zu führen."
b) In Satz 3 wird das Wort „dazu" durch die Wörter 16. § 36 wird wie folgt geändert:
,,zur Lagerbuchführung" ersetzt.
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
7. In§ 16 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „aller" die „Dabei kann es bei zu versendenden Erzeugnissen
Wörter „aus dem Herstellungsbereich" eingefügt. Verschlußmaßnahmen anordnen."
b) folgender Absatz 9 wird angefügt:
8. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,(9) Die Branntweinlagersicherheit (§ 9) schließt,
soweit das Hauptzollamt nicht eine besondere
,,ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestands- Versandsicherheit verlangt, den Versand unter
anmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als Steueraussetzung im Steuergebiet mit ein."
auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben."
17. In§ 38 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fertig-
9. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz ~ngefügt: packungen" die Wörter „bis zu 10 I" eingefügt.
,,Im Falle des Untergangs sowie der Vernichtung be-
darf die Aufzeichnung der Zustimmung des Haupt- 18. § 39 wird wie folgt geändert:
zollamts."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
10. In § 22 werden die Wörter „in § 134 Abs. 2 des Geset- ,,(3) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers
zes genannte Zwecke" durch die Wörter „Steuer- (Versender) oder die nach § 141 Abs. 1 Satz 5 des
lagerzwecke (§ 134 Abs. 2 des Gesetzes)" ersetzt. Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicher-
heit für den Versand nach Maßgabe des § 40 zu
11 . § 23 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: leisten."
„Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke ,,Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-
der Räumung bis zum Fristablauf weiter." Ländern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom
15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen
12. Die Überschrift vor§ 24 wird wie folgt gefaßt: anderen Mitgliedstaat verbracht und wird dabei
,,Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes". mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
13. § 30 wird wie folgt geändert: vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
a) Dem Absatz. 4 wird folgender Satz angefügt: Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
„Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994
arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unbe- Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)
rührt." die Überführung in das interne gemeinschaftliche
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 23. § 43 wird wie folgt geändert:
des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
stabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das
Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku- ,,(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
ment, wenn Versender und Empfänger der Erzeug- Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in
nisse jeweils zugleich zugelassener Versender Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
oder 406 der vorgenannten Verordnung sind und Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver-
in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende brauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76
Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte
Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Erzeugnisse" Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauch-
eingetragen werden." steuergebiet)."
c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Vorführung" b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „und Verschlußmaßnahmen" eingefügt. aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 6" die
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Angabe „und 9" eingefügt.
,,(8) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 141 bb) Satz 3 wird gestrichen.
Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bis 4 und 7 sinngemäß." „Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages
mit der Folge, daß die Beförderung innerhalb des
19. In§ 41 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „ 1,5" durch die Zahl
EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die
,,2" ersetzt.
Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommis-
20. Folgender§ 41 a wird eingefügt:
sion vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschrif-
,,§41a ten zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rücksendung unversteuerter Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
Erzeugnisse durch den berechtigten Empfänger schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im
ABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils gel-
(1) Der berechtigte Empfänger kann die Erzeugnis-
tenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung
se vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb
(Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung)
mit schriftlichem Einverständnis des Versenders an
nur, wenn gewährleistet ist, daß die Erzeugnisse
diesen zurücksenden. In diesen Fällen gelten die
im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß
Erzeugnisse während des Verweilens beim berechtig- steuerlich erfaßt werden."
ten Empfänger und während des Rücktransports als
im ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuer- 24. § 44 wird wie folgt geändert:
versandverfahren des Versenders befindlich.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „aufzu-
(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung zeichnen" die Wörter „und in die Steueranmeldung
verweigert, ist wie folgt zu verfahren: für den laufenden Monat aufzunehmen" eingefügt.
1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
dokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rück-
sendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und ,,(3) Die Steuerschuldner nach § 143 Abs. 4 Satz 1
in Feld B der ursprüngliche Versender als neuer Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steuer-
Empfänger einzutragen. Änderungen des Trans- anmeldupg nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
portmittels sind in Feld 11 zu vermerken. druck abzugeben."
2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku- 25. Nach § 45 wird folgende Überschrift eingefügt:
ments begleiten die Sendung zum ursprünglichen
Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich ,,Zu § 145 des Gesetzes".
eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses
nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausferti- 26. Folgender § 45a wird eingefügt:
gung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger ,,§45a
zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. Verbringen durch Privatpersonen
(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Ver- Verbringen Privatpersonen nach § 145 des Geset-
fahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen: zes persönlich mehr als 1O Liter Trinkbranntwein in
1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet, daß der
Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3 Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken verbracht
und 4 zu kopieren. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß. wurde (§ 144 des Gesetzes)."
2. In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4
ist in Feld B anzugeben, welche Erzeugnisse in 27. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
welchen Mengen zurückgesandt werden." ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versand-
händlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft dane-
21. In § 42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 wird jeweils die Zahl ben auch andere als Privatleute beliefern darf."
,, 1,5" durch die Zahl „2" ersetzt.
28. § 47 wird wie folgt geändert:
22. Die Überschrift vor§ 43 wird wie folgt gefaßt: a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeich-
,,Zu den §§ 141 , 142 des Gesetzes". nung ,,(1)".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997 1803
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er
,,(2) § 14 7 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spä-
Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Gewin- testens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten.
nung, Be- oder Verarbeitung von Branntwein nicht Nac~ Beendigung des Transports hat der Empfänger
anwendbar. Soll Branntwein im Anschluß an seine die Ubernahme der Erzeugnisse auf der dritten Aus-
Überführung in die Veredelung in ein Steuerlager fertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie
verbracht werden, gilt für die Beförderung unter dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
Steueraussetzung§ 140 Abs. 1 Satz 2 des Geset- übersenden.
zes sinngemäß." (3) Sollen Erzeugnisse des freien Verkehrs regel-
mäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das
29. In § 48 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz einge- Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im
fügt: Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren
„Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche
unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das
Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß das
Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt
Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt
unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Aus-
wurde."
fertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steu-
erbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten."
30. Nach § 48 wird folgende Überschrift ~ingefügt:
,,Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes". 32. Die Überschrift vor§ 49 wird wie folgt gefaßt:
,,Zu § 151 des Gesetzes und § 212 der Abgabenord-
31. Folgender§ 48a wird eingefügt: nung".
,,§48a
Transitverkehr mit 33. Nach § 49 Abs. Sa wird folgender Absatz Sb einge-
Erzeugnissen des freien Verkehrs fügt:
(1) Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs über ,,(Sb) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Zwecken Branntwein unmittelbar aus anderen Mit-
Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versen- gliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit bei
der das vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt
nach§ 48 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine ande-
die Erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg re Person durchgeführt wird. Der Anmeldepflichtige
über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitglied- hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammen-
staat) zu transportieren. Tritt während der Beförde- stellungen über die Lieferungen vorzulegen."
rung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein
Ereignis ein, durch das die beförderten Erzeugnisse 34. In § 51 Abs. 1 Nr. 6 wird nach der Angabe ,,§ 49
ganz oder teilweise in Verlust geraten, hat der Be- Abs. Sa" die Angabe „oder Sb Satz 1" eingefügt.
förderer die zuständige Steuerbehörde des Transit-
mitgliedstaates und das zuständige Hauptzollamt
Artikel2
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
ments den Hinweis „Transitverkehr/Erzeugnisse des am Tage nach der Verkündung in Kraft.
freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des (2) Artikel 1 Nr. 5 und 6 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1997
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 T~il I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997
t-lerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes
Vom 2. Juli 1997
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBI. 1S. 418) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 4 Nr. 7 sind nach dem Zitat ,,§ 1 Abs. 6" die Wörter „des Wohngenossen-
schafts-Vermögensgesetzes" durch die Wörter „des Wohnungsgenossen-
schafts-Vermögensgesetzes" zu ersetzen.
2. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „zu dem der" durch die Wörter „zu dem er"
zu ersetzen.
3. In § 17 Abs. 3 Satz 2 ist vor dem letzten Wort „fest" das Wort „gesondert" ein-
zufügen.
Bonn, den 2. Juli 1997
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Keßler